Konzessionsvergabeverfahren für die Sparten Strom, Gas, Wasser, Fernwärme 1. Sachstand der Verfahren in den Sparten Wasser, Fernwärme und Gas: Vertragsentwürfe 2. Festlegung der Vergabekriterien in der Sparte Strom und Vertragsentwurf
| Vorlage: | 2015/0504 |
|---|---|
| Art: | Beschlussvorlage |
| Datum: | 17.08.2015 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | Stadtkämmerei |
| Erwähnte Stadtteile: | Südstadt |
Beratungen
- Gemeinderat (öffentlich/nicht öffentlich)
Datum: 29.09.2015
Rolle: Entscheidung
Ergebnis: einstimmig zugestimmt
Zusätzliche Dateien
-
Extrahierter Text
Erster Verfahrensbrief zur Vergabe der Stromkonzession Entwurf der Stadt Karlsruhe – Stand 17.08.2015 1 Erster Verfahrensbrief mit Kriterienkatalog für den Abschluss eines Stromkonzessionsvertrages im Sinne des § 46 Abs. 2 Satz 1 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) mit der Stadt Karlsruhe Erster Verfahrensbrief zur Vergabe der Stromkonzession Entwurf der Stadt Karlsruhe – Stand 17.08.2015 2 Inhaltsübersicht A. Verfahren.........................................................................................................................4 I. Stand, Gegenstand und Zielsetzung ....................................................................... 4 II. Rechtsrahmen ........................................................................................................ 4 III. Ablauf des Verfahrens ............................................................................................ 5 IV. Verfahrensleitende Stelle und Ansprechpartner des Bieters ................................... 5 V. Rückfragen und Rügen des Bieters ........................................................................ 6 VI. Form und Frist der Angebotsabgabe ....................................................................... 6 VII. Angebotsbestandteile ............................................................................................. 7 1. Eignungsnachweise .................................................................................. 7 2. Konzessionsvertrag .................................................................................10 3. Netzbetriebskonzept ................................................................................11 4. Erläuterungen des Bieters zum Kriterienkatalog ......................................12 VIII. Mindestanforderungen an die Angebote ................................................................12 1. Laufzeit ....................................................................................................12 2. Höchstzulässige Konzessionsabgabe......................................................13 3. Allgemeinen Bedingungen für die Benutzung des Straßenraums der Stadt Karlsruhe .................................................................................................13 4. Vereinbarkeit mit geltendem Recht ..........................................................13 IX. Wertung der Angebote ...........................................................................................13 1. Kriterienkatalog .......................................................................................14 2. Art und Weise der Bewertung ..................................................................16 X. Sonstiges ...............................................................................................................18 B. Erläuterungen zum Kriterienkatalog ........................................................................... 19 I. Allgemeines ...........................................................................................................19 II. Erläuterung der Kriterien ........................................................................................19 1. Erläuterungen des Kriteriums Sicherheit ..................................................19 2. Erläuterungen des Kriteriums Preisgünstigkeit ........................................25 3. Erläuterung des Kriteriums „Effizienz“ ......................................................29 4. Erläuterungen zum Kriterium Verbraucherfreundlichkeit ..........................30 5. Erläuterungen zum Kriterium Umweltverträglichkeit .................................31 6. Erläuterungen zum Kriterium Kommunale Belange .................................32 C. Formulare ...................................................................................................................... 36 I. Formular 1 Eigenerklärung zur Zuverlässigkeit ......................................................36 Erster Verfahrensbrief zur Vergabe der Stromkonzession Entwurf der Stadt Karlsruhe – Stand 17.08.2015 3 II. Formular 2 Verpflichtungserklärung(en) .................................................................37 III. Formular 3 Eigenerklärung zur Bietergemeinschaft ................................................38 IV. Formular 4 Geltung der ABB .................................................................................39 Erster Verfahrensbrief zur Vergabe der Stromkonzession Entwurf der Stadt Karlsruhe – Stand 17.08.2015 4 A. Verfahren I. Stand, Gegenstand und Zielsetzung Die Stadt Karlsruhe hat im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union sowie im elektronischen Bundesanzeiger jeweils am 13.12.2014 bekannt gegeben, dass der Vertrag zwischen der Stadt Karlsruhe und der Stadtwerke Karlsruhe GmbH über die Nutzung öffent- licher Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen, die zum Stromversor- gungsnetz der allgemeinen Versorgung im Stadtgebiet gehören („Stromkonzessionsver- trag“), mit Ablauf des 31.12.2016 endet. Sie hat ihre Absicht kundgetan, einen neuen Strom- konzessionsvertrag mit einer maximalen Laufzeit von 20 Jahren abzuschließen, und hat inte- ressierte Energieversorgungsunternehmen aufgefordert, bis zum 20.03.2015 ihr Interesse zu bekunden. Mit Blick auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14.04.2015 – EnZR 11/14 – hat die Stadt Karlsruhe kalkulatorische Netzdaten angefordert und den Interessenten zur Verfügung gestellt. Sie ist durch ergänzende Bekanntmachungen wieder in die Interessenbekundungs- frist eingetreten und hat diese bis zum 21.09.2015 verlängert. Die Stadt Karlsruhe wird die Auswahl des Vertragspartners in einem transparenten und dis- kriminierungsfreien Verfahren auf der Grundlage aktuell geltenden Rechts treffen. Dieser erste Verfahrensbrief regelt das Verfahren zur Vergabe der Konzession und bestimmt die Kriterien, anhand derer die Stadt ihre Entscheidung treffen wird. II. Rechtsrahmen Rechtsgrundlage für die Vergabe der Stromkonzession ist § 46 EnWG in der aktuell gelten- den Fassung. Bindungen ergeben sich zudem aus § 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 GWB, aus den allgemeinen unionsrechtlichen Vergabegrundsätzen der Diskriminierungsfreiheit und Trans- parenz, aus der Konzessionsabgabenverordnung (KAV) und aus der Gemeindeordnung (insb. § 107 GemO). Die Stadt Karlsruhe führt die Verfahren nach Maßgabe der aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 17.12.2013 – KZR 65/12 und 66/12; Urt. v. 3.06.2014 – EnVR 10/13; Urt. v. 14.04.2015 – EnZR 11/14) durch. Der 4. Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) sowie die VOL/A fin- den keine Anwendung. Der Stromkonzessionsvertrag i. S. d. § 46 Abs. 2 EnWG ist kein öf- Erster Verfahrensbrief zur Vergabe der Stromkonzession Entwurf der Stadt Karlsruhe – Stand 17.08.2015 5 fentlicher Auftrag im Sinne des § 99 GWB. Die Vorschriften werden auch nicht entsprechend herangezogen. III. Ablauf des Verfahrens Die Bieter sind zunächst aufgefordert, indikative Angebote abzugeben. Die Stadt wird die indikativen Angebote zunächst prüfen auf Einhaltung der in diesem Verfahrensbrief bestimmten Form- und Fristvorgaben (siehe A.VI); Beifügung aller notwendigen Angebotsbestandteile (siehe A.VII.); Erfüllung der Eignungsanforderungen (siehe A.VII.1); Erfüllung der Mindestanforderungen (siehe A.VIII.). Nachforderungen bleiben vorbehalten. Soweit die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt sind, tritt die Stadt mit den Bietern in Ver- handlungen über die Angebote ein. Es können eine oder mehrere Verhandlungsrunden durchgeführt werden. Nach Abschluss der Verhandlungen werden die Bieter durch einen zweiten Verfahrensbrief zur Abgabe finaler, rechtsverbindlicher Angebote aufgefordert werden. Die inhaltliche Bewer- tung der zulässigen finalen Angebote erfolgt auf Grundlage des unten dargestellten Kriteri- enkatalogs (siehe unten A.IX.). Die Entscheidungshoheit liegt beim Gemeinderat der Stadt Karlsruhe. Nach der Entscheidung des Gemeinderates über die Vergabe der Konzession wird die Stadt – in Anlehnung an den § 101a GWB zugrundeliegenden Rechtsgedanken – alle Bewerber um die Konzession in Textform über ihre beabsichtigte Auswahlentscheidung unterrichten und den Konzessionsvertrag frühestens 15 Kalendertage nach Absendung der Information abschließen (vgl. BGH, Urt. v. 17.12.2013 – KZR 66/12, juris, Rn. 109). IV. Verfahrensleitende Stelle und Ansprechpartner des Bieters Verfahrensleitende Stelle ist die Zentrale Vergabestelle der Stadt Karlsruhe: Erster Verfahrensbrief zur Vergabe der Stromkonzession Entwurf der Stadt Karlsruhe – Stand 17.08.2015 6 Stadt Karlsruhe Hauptamt, Zentrale Vergabestelle Herr Ingo Werle Karl-Friedrich-Straße 10 76133 Karlsruhe Fax.: 0721 133 1639 E-Mail: ingo.werle@ha.karlsruhe.de Sämtliche Anfragen, Korrespondenz sowie Angebote sind ausschließlich an die verfahrens- leitende Stelle zu richten. Die verfahrensleitende Stelle koordiniert das gesamte Verfahren. Der Bieter soll seinerseits einen Ansprechpartner zum Verfahren und zum Angebot benen- nen. Die Erreichbarkeit per Telefon, Fax und E-Mail während der üblichen Geschäftszeiten ist sicherzustellen. Die Stadt sendet alle verfahrensrelevanten Unterlagen ausschließlich an den benannten Ansprechpartner. V. Rückfragen und Rügen des Bieters Der Bieter ist verpflichtet, die Verfahrensunterlagen auf Vollständigkeit und Eindeutigkeit zu prüfen. Rückfragen zu den Verfahrensunterlagen und zum Verfahren sowie etwaige Rügen sind in Textform (vorzugsweise per E-Mail) unverzüglich, spätestens jedoch bis zum .. ausschließlich an die verfahrensleitende Stelle zu richten. Etwaige Rückfragen und Rügen sowie die hierauf von der verfahrensleitenden Stelle erteilten Antworten werden in anonymisierter Form zeitgleich allen Bietern zugesandt. VI. Form und Frist der Angebotsabgabe Die indikativen Angebote sind bis zum Erster Verfahrensbrief zur Vergabe der Stromkonzession Entwurf der Stadt Karlsruhe – Stand 17.08.2015 7 , 12.00 Uhr in verschlossenem Umschlag schriftlich im Original und unter Beifügung von 2 Kopien sowie in elektronischer Form auf CD-ROM oder USB-Stick einzureichen und äußerlich wie folgt zu kennzeichnen: Vertraulich! Angebotsunterlagen Konzessionsverfahren Strom der Stadt Karlsruhe Nicht öffnen! Indikative Angebote, die nach Ablauf dieser Frist eingehen, werden nicht berücksichtigt. Die indikativen Angebote sind in deutscher Sprache abzufassen. VII. Angebotsbestandteile Jedes indikative Angebot muss zwingend folgende Bestandteile umfassen: Eignungsnachweise (siehe nachfolgend 1.); Konzessionsvertragsangebot (siehe nachfolgend 2.); Netzbetriebskonzept (siehe nachfolgend 3.); Erläuterungen des Bieters zum Kriterienkatalog (siehe nachfolgend 4.). Soweit der Bieter seinem indikativen Angebot bzw. seinen Angeboten weitere Anlagen bei- fügt, soll er diese in der Stellungnahme eindeutig referenzieren. 1. Eignungsnachweise Der Bieter muss seine Eignung (Zuverlässigkeit sowie technische, personelle und wirtschaft- liche Leistungsfähigkeit) zum Betrieb des Stromverteilernetzes in der Stadt Karlsruhe nach- weisen. Erster Verfahrensbrief zur Vergabe der Stromkonzession Entwurf der Stadt Karlsruhe – Stand 17.08.2015 8 1.1 Prüfungsmaßstab Geeignet ist ein Bieter, wenn zu erwarten steht, dass er im Fall des Zuschlags die rechtli- chen Voraussetzungen für den Betrieb des Stromverteilernetzes nach § 4 Abs. 1, 2 EnWG erfüllen kann und die konzessionsvertraglichen Verpflichtungen gegenüber der Stadt Karls- ruhe erfüllen wird. Als Grundlage für die Beurteilung hat der Bieter die folgenden Nachweise und Erklärungen vorzulegen: 1.2 Zuverlässigkeit des Bieters Zum Nachweis seiner Zuverlässigkeit hat der Bieter eine Eigenerklärung gemäß Formu- lar 1 1 abzugeben. 1.3 Leistungsfähigkeit des Bieters Der Nachweis der personellen, technischen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit kann der Bieter alternativ erbringen durch a) die Vorlage einer vorhandenen Netzbetriebsgenehmigung nach § 4 EnWG für das Stromnetz im Gebiet der Stadt Karlsruhe oder die Vorlage einer anderen behördli- chen Bestätigung, aus der sich ergibt, dass der Bieter zum Betrieb dieses Stromnet- zes oder eines – hinsichtlich der Einwohnerzahl, der versorgten Fläche und der Zahl der Netzanschlüsse – vergleichbaren Stromnetzes berechtigt ist; b) oder – sofern der Nachweis nach lit. a) nicht möglich ist – durch Vorlage einer vor- handenen Netzbetriebsgenehmigung für ein hinsichtlich der Einwohnerzahl, der ver- sorgten Fläche und der Zahl der Netzanschlüsse vergleichbares Stromverteilernetz oder einer anderen behördlichen Bestätigung, aus der sich ergibt, dass der Bieter zum Betrieb eines solchen Stromverteilernetzes berechtigt ist, jeweils ergänzt um ei- ne fundierte und glaubhafte Darlegung, dass der Bieter in der Lage ist, das Stromver- teilernetz in der Stadt Karlsruhe zusätzlich zu übernehmen und ordnungsgemäß zu betreiben; c) oder – sofern der Nachweis nach lit. a) und b) nicht möglich ist – durch eine fundierte und glaubhafte Darstellung, dass der Bieter alleine oder durch Kooperation mit Nach- unternehmern (siehe A.VII.1.4) oder in Form einer Bietergemeinschaft (siehe 1 Die Formulare finden sich in Teil B dieses Verfahrensbriefs. Erster Verfahrensbrief zur Vergabe der Stromkonzession Entwurf der Stadt Karlsruhe – Stand 17.08.2015 9 A.VII.1.5) die personelle, technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit vorhalten kann, die zur Übernahme des Stromverteilernetzes und zum Aufbau eines gesetz- mäßigen Netzbetriebs erforderlich sind. Die Darstellung soll umfassen: eine Beschreibung des Unternehmens mit Angaben zur Tätigkeit und zum Inhaber und Geschäftsführer des Bewerbers; soweit möglich: Angabe der Leistungen, die das Unternehmen in den letzten drei Jah- ren im Bereich des Betriebs von Stromnetzen erbracht hat; soweit möglich: die drei jüngsten Geschäftsberichte und Jahresabschlüsse; Personalkonzept mit Darstellung der geplanten Aufgabenbereiche und der entspre- chenden Fachkunde der vertretungsberechtigten Personen und Mitarbeiter; Betriebskonzept, aus dem sich ergibt, wie ein ordnungsgemäßer, den rechtlichen Vorgaben entsprechender Netzbetrieb gewährleistet werden kann; Finanzkonzept, aus dem sich ergibt, wie der Bewerber die für die Übernahme und den Betrieb erforderlichen Finanzmittel aufbringen kann. Die Stadt Karlsruhe behält sich vor, ergänzende Erläuterungen und Nachweise nachzufor- dern, soweit dies im Einzelfall zur sachgerechten Beurteilung der Eignung gemäß A.VII.1.1 notwendig sein sollte. 1.4 Nachunternehmer Die Bieter können mit anderen Unternehmen kooperieren, die – ohne selbst Konzessionsver- tragspartner zu werden – die vertraglich oder gesetzlich mit der Konzession verbundenen Pflichten zu einem nicht unwesentlichen Teil erfüllen sollen (im Folgenden: Nachunterneh- mer). Sie können sich zum Beleg ihrer Leistungsfähigkeit auf Ressourcen und Fähigkeiten solcher Nachunternehmer berufen (im Folgenden: qualifizierte Nachunternehmer). Sofern qualifizierte Nachunternehmer eingesetzt werden sollen, ist die Art der geplanten Ko- operation zu beschreiben (z. B. Bezug von Dienstleistungen, Betriebsführung, Verpachtung). Es ist anzugeben, welche Leistungen voraussichtlich von welchem qualifizierten Nachunter- nehmer erbracht werden sollen. Die Bereitschaft der qualifizierten Nachunternehmer zur Leistungserbringung ist nachzuweisen. Dies kann beispielsweise durch Verpflichtungserklä- rungen nach dem Muster des Formulars 2 geschehen. Sofern ein Bewerber vergaberechtli- chen Ausschreibungspflichten unterliegt, genügen Bereitschaftserklärungen der qualifizierten Nachunternehmer, sich an einer entsprechenden Ausschreibung mit marktgerechten Ange- boten zu beteiligen. Erster Verfahrensbrief zur Vergabe der Stromkonzession Entwurf der Stadt Karlsruhe – Stand 17.08.2015 10 Die qualifizierten Nachunternehmer müssen ihre Zuverlässigkeit durch Vorlage einer Eigen- erklärung gemäß Formular 1 nachweisen. Sie haben ihre personelle, technische und wirt- schaftliche Leistungsfähigkeit bezüglich der von ihnen zu erbringenden Leistungen in geeig- neter Form zu belegen. 1.5 Bietergemeinschaften Mehrere Bieter können eine Bietergemeinschaft bilden, die insgesamt Partner des Konzessi- onsvertrags werden soll, soweit dies nicht mit § 1 GWB unvereinbar ist. Bietergemeinschaf- ten haben in dem Formular 3 ihre Mitglieder sowie eines der Mitglieder als bevollmächtigtes Mitglied zu benennen. Sie haben anzugeben, welches Mitglied welchen Beitrag leisten soll. Die Zuverlässigkeit gemäß A.VII.1.2 ist von jedem Mitglied der Bewerbergemeinschaft nach- zuweisen. Hinsichtlich der Leistungsfähigkeit ist es ausreichend, wenn jedes Mitglied der Bewerbergemeinschaft die Leistungsfähigkeit für seinen Leistungsanteil nachweist, sofern hierdurch die Leistungsfähigkeit insgesamt vollständig gemäß A.VII.1.3 nachgewiesen ist. 1.6 Wahrung des Geheimwettbewerbs Der Grundsatz des Geheimwettbewerbs ist im Verhältnis der Stadt Karlsruhe zu den Bietern und im Verhältnis der Bieter untereinander zu wahren. Mit Blick auf die (mittelbare) Beteili- gung der Stadt Karlsruhe an der Stadtwerke Karlsruhe GmbH wurde auf Seiten der Stadt eine organisatorische und personelle Entflechtung durchgeführt, die einen unzulässigen In- formationsfluss ausschließt. Im Verhältnis der Bieter untereinander dürfen keine Informationen über Angebotsinhalte ausgetauscht und keine unzulässigen Absprachen getroffen werden. Jeder Bieter ist ver- pflichtet, die Anforderungen an den Geheimwettbewerb zu gewährleisten. Verstöße können den Ausschluss vom Verfahren zur Folge haben. 2. Konzessionsvertrag Der Bieter hat dem Angebot den Entwurf eines schriftlichen Konzessionsvertrags beizufü- gen, der die unter A.VIII. dargestellten Mindestanforderungen erfüllt. Erster Verfahrensbrief zur Vergabe der Stromkonzession Entwurf der Stadt Karlsruhe – Stand 17.08.2015 11 Diesem Verfahrensbrief ist ein Konzessionsvertragsmuster (Anlage 1) beigefügt. Das Konzessionsvertragsmuster ist als eine beispielhafte Vorlage zu verstehen. Aus Sicht der Stadt sichert das Muster die Vereinbarkeit des Konzessionsvertrages mit § 107 GemO. Es hat aber nicht die Funktion, die aus Sicht der Stadt bestmögliche Ausgestaltung abzubilden. Maßgeblich für die Bewertung der Angebote ist allein der Kriterienkatalog (A.IX.1.) samt Er- läuterungen (B.). Es besteht kein Zwang, das Vertragsmuster unverändert umzusetzen. Die Bieter können vom Vertragsmuster inhaltlich abweichen – vorzugsweise zum Vorteil der Stadt, aber auch zu deren Nachteil. Das Vertragsmuster kann durch den Bieter auch weiter konkretisiert und detailliert werden. Dabei ist auf die Wahrung der Mindestanforderungen (A.VIII.) zu achten. Eine von dem Bieter vorgenommene Modifikation wird sich (nur) nach Maßgabe der definier- ten Wertungskriterien (A.IX.1) in der Bewertung seines Angebots niederschlagen. Mit der Vorlage des Vertragsmusters verfolgt die Stadt ein doppeltes Ziel: Erstens sollen die Bieter die Vorstellungen der Stadt anhand konkreter Regelungen nachvollziehen können. Zweitens soll die Vergleichbarkeit der Angebote der Bieter verbessert werden. Hierzu soll der Bieter auf dem Muster aufbauen und Änderungen im Word-Änderungsmodus kenntlich machen. Alternativ kann der Bieter ein eigenes Text-Muster verwenden; in diesem Fall hat er allerdings die Abweichungen von dem Konzessionsvertragsmuster in einer Synopse zu er- läutern. 3. Netzbetriebskonzept Der Bieter hat dem Angebot – als Anlage zum Konzessionsvertrag – ein Netzbetriebskon- zept (im Folgenden auch: NBK) beizufügen. In diesem Konzept ist darzustellen, wie der Bie- ter den Betrieb des Netzes im Konzessionsgebiet der Stadt durchführen wird. Es soll die Maßnahmen und Ansätze umfassen, die der Bieter vorsieht, um die in dem Kriterienkatalog in den Hauptkriterien Nr. 1 bis 5 (siehe A.IX.1. sowie B.) zum Ausdruck kommenden Erwar- tungen zu erfüllen. Das NBK fungiert als Anlage zum Konzessionsvertrag und wird dessen verbindlicher Bestandteil. Das NBK kann aber während der Laufzeit des Konzessionsvertra- ges – im Einvernehmen mit der Stadt – an geänderte Rahmenbedingungen und neue Er- kenntnisse angepasst werden. Soweit die Anpassung aus gesetzlichen oder technischen Gründen oder zur Vermeidung unzumutbarer wirtschaftlicher Nachteile für den Bieter not- wendig ist, hat die Stadt ihr Einvernehmen zu erteilen. Erster Verfahrensbrief zur Vergabe der Stromkonzession Entwurf der Stadt Karlsruhe – Stand 17.08.2015 12 Am Ende des Konzessionsvertragsmusters findet sich – als Anlage zum Konzessionsver- tragsmuster – der Vorschlag einer Gliederung des NBKs. Der Bieter kann auf diesem Mus- ter aufbauen oder ein eigenes Muster verwenden. Die Stadt macht insoweit keine zwingen- den Vorgaben. Es findet ein Konzeptwettbewerb statt. Die Erwartungen der Stadt ergeben sich aus dem Kriterienkatalog (siehe A.IX.1.) und den zugehörigen Erläuterungen (siehe B.). 4. Erläuterungen des Bieters zum Kriterienkatalog Der Bieter hat seine Angebotsinhalte vor dem Hintergrund der Kriterien des Kriterienkatalogs (siehe unten A.IX.1.) zu erläutern. Dabei ist der Bezug der einzelnen konkreten Angebotsin- halte zu den jeweiligen Kriterien darzustellen. Welche Angaben insoweit erwartet werden, ist in den Ausführungen der Stadt zum Kriterienkatalog (siehe B.) dargestellt. Sofern danach bestimmte Inhalte in den Konzessionsvertrag und / oder das NBK aufzunehmen sind, wer- den diese nur gewertet, sofern sie im Konzessionsvertrag und / oder im NBK enthalten sind. In der Stellungnahme soll auf die Passage des Konzessionsvertrages / NBKs Bezug ge- nommen werden. Der Bieter hat sicherzustellen, dass zwischen den Regelungsinhalten des angebotenen Kon- zessionsvertrags, dem NBK und der Stellungnahme kein Widerspruch besteht. Sollten Wi- dersprüche vorliegen, werden die Angaben in folgender hierarchischer Reihenfolge herange- zogen: Konzessionsvertrag vor Netzbetriebskonzept und Erläuterungen; Netzbetriebskon- zept vor Erläuterungen. VIII. Mindestanforderungen an die Angebote 1. Laufzeit Der angebotene Konzessionsvertrag muss eine Laufzeit von 20 Jahren vorsehen. Vorzeitige Kündigungsmöglichkeiten zu Gunsten der Stadt dürfen vorgesehen werden (zur Bewertung siehe A.IX.2. und B.II.6.2.5). Erster Verfahrensbrief zur Vergabe der Stromkonzession Entwurf der Stadt Karlsruhe – Stand 17.08.2015 13 2. Höchstzulässige Konzessionsabgabe Der angebotene Konzessionsvertrag muss die Verpflichtung beinhalten, während der ge- samten Laufzeit die Konzessionsabgaben in Höhe der Höchstsätze nach § 48 Abs. 2 EnWG i.V.m. § 2 Abs. 2 – 4 KAV oder einer etwaigen Nachfolgevorschrift zu bezahlen. 3. Allgemeinen Bedingungen für die Benutzung des Straßenraums der Stadt Karlsruhe Der Bieter muss die „Allgemeinen Bedingungen für die Benutzung des Straßenraums der Stadt Karlsruhe zu Versorgungszwecken (ABB)“, die einheitlich für alle Träger von Versor- gungsleitungen (Strom, Gas, Wasser, Wärme) und Entsorgungsleitungen (Abwasser) gelten, durch Unterzeichnung des Formulars 4 akzeptieren. Diese werden verbindlicher Bestandteil des Konzessionsvertrags. Die ABB sind diesem Verfahrensbrief als Anlage 2 beigefügt. 4. Vereinbarkeit mit geltendem Recht Der Bieter hat sicherzustellen, dass sein Angebot den geltenden gesetzlichen Vorgaben, insbesondere den Anforderungen aus § 107 GemO und aus § 3 KAV, entspricht. Auf die Rechtsprechung des OLG München vom 26.09.2013 – U 3589/12 Kart – und die dazu er- gangene Revisionsentscheidung des BGH vom 07.10.2014 – EnZR 86/13 – wird ausdrück- lich hingewiesen. Die Stadt hat die Vorgaben des § 107 GemO einerseits und die genannte Rechtsprechung zu § 3 KAV andererseits bei der Gestaltung des Konzessionsvertragsmus- ters berücksichtigt. Sollte ein Angebot in Einzelpunkten gegen geltendes Recht verstoßen, führt dies nicht zum Ausschluss. Das Angebot wird im Rahmen der Bewertung so behandelt, als ob keine inhaltliche Aussage getroffen worden wäre. IX. Wertung der Angebote Die Stadt wertet die Angebot, die form- und fristgerecht abgegeben wurde, alle notwendigen Bestandteile beinhalten und die Eignungs- und Mindestanforderungen erfüllen, anhand der nachstehend dargestellten Kriterien (1.) und Methodik (2.). Erster Verfahrensbrief zur Vergabe der Stromkonzession Entwurf der Stadt Karlsruhe – Stand 17.08.2015 14 1. Kriterienkatalog Die inhaltliche Wertung der Konzessionsvertragsangebote erfolgt anhand von fünf Hauptkri- terien (1. bis 5.), die jeweils durch Unterkriterien verbindlich konkretisiert werden. KRITERIENKATALOG Gewichtungs- punkte 1. Sicherheit 30 1.1 Zuverlässigkeit der Versorgung im Netz des Bieters 2 5 1.2 Vorgesehene Ausstattung für den Betrieb des Netzes im Konzessionsgebiet 7 1.2.1 Personell 3 1.2.2 Wirtschaftlich 2 1.2.3 Technisch 2 1.3 Investitionsstrategie für das Konzessionsgebiet 7 1.3.1 Substanzerhaltung 1 1.3.2 Netzleistungsfähigkeit 2 1.3.3 Netzzuverlässigkeit 2 1.3.4 Technische Sicherheit 2 1.4 Instandhaltungsstrategie für das Konzessionsgebiet 4 1.4.1 Netzzuverlässigkeit 2 1.4.2 Technische Sicherheit 2 1.5 Störungsmanagement im Konzessionsgebiet 7 1.5.1 Entstörungskonzept 4 1.5.2 Reaktionszeiten 3 2. Preisgünstigkeit 12 2.1 Voraussichtliche Höhe der Netzentgelte 9 2.2 Voraussichtliche Höhe der Baukostenzuschüsse 1 2.2.1 Höhe der BKZ in der MS-Ebene 0,5 2.2.2 Höhe der BKZ in der NS-Ebene „Gewerbekunde“ 0,5 2.3 Voraussichtliche Höhe der Anschlusskosten 2 2.3.1 Höhe der Anschlusskosten für Haushaltskunden exklusive Tiefbauarbeiten und Wanddurchbruch 1 2.3.2 Höhe der Anschlusskosten für Haushaltskunden inklusive Tiefbauarbeiten und Wanddurchbruch 1 3. Effizienz 12 3.1 Organisatorische Kosteneffizienz 8 2 Soweit eine Netzverpachtung oder die Vergabe eines umfassenden Betriebsführungsauftrags ange- strebt wird, ist auf den Netzpächter / Betriebsführer abzustellen. Erster Verfahrensbrief zur Vergabe der Stromkonzession Entwurf der Stadt Karlsruhe – Stand 17.08.2015 15 3.1.1 Effiziente Personalorganisation 3 3.1.2 Einsatz moderner Informationssysteme 3 3.1.3 Prozessoptimierung 2 3.2 Technische Kosteneffizienz 4 3.2.1 Standardisierung von Betriebsmitteln 2 3.2.2 Einsatz aufwandsarmer Betriebsmittel 2 4. Verbraucherfreundlichkeit 20 4.1 Erreichbarkeit des Netzbetreibers 10 4.1.1 Ortsnahe persönliche Erreichbarkeit 4 4.1.2 Zeitliche persönliche Erreichbarkeit 2 4.1.3 Verfügbarkeit von Fern-Kommunikationskanälen 2 4.1.4 Zeitliche Erreichbarkeit über Fern- Kommunikationskanäle 2 4.2 Netzbezogene Dienstleistungen 7 4.2.1 Informationsangebot 2 4.2.2 Serviceangebot 3 4.2.3 Bearbeitungszeiten 2 4.3 Beschwerdemanagement 3 4.3.1 Prozessqualität 1,5 4.3.2 Beantwortungszeiten 1,5 5. Umweltverträglichkeit 11 5.1 Umweltschutz bei Bau und Betrieb des Netzes über die Mindestanforderungen 3 hinaus 2 5.1.1 Einsatz umweltschonender Materialien und Stof- fe 1 5.1.2 Umweltfreundlicher Fuhrpark 1 5.2 Bereitschaft zur Erdverkabelung 3 5.3 Verringerung von Verlustenergie 3 5.4 Einbindung von EE-Anlagen 3 5.4.1 Prozessqualität 1 5.4.2 Einbindungszeit 2 6. Kommunale Belange und Konzessionsvertrag 15 6.1 Zulässige finanzielle Leistungen an die Stadt 3 6.1.1 Kommunalrabatt 1 6.1.2 Verwaltungskostenbeiträge 0,5 3 Die ABB enthalten umweltbezogene Mindestanforderungen. Erster Verfahrensbrief zur Vergabe der Stromkonzession Entwurf der Stadt Karlsruhe – Stand 17.08.2015 16 6.1.3 Zahlungsmodus Konzessionsabgabe 0,5 6.1.4 Tragung von Folgekosten 1 6.2 Informations-, Steuerungs- und Gestaltungsmöglichkei- ten 9 6.2.1 Befugnis der Stadt zur Fortschreibung der ABB 2 6.2.2 Abstimmung mit der Stadt über Fortschreibung des NBK 2 6.2.3 Informationsrechte der Stadt über die Erfüllung vertraglicher Pflichten 1 6.2.4 Kündigungsmöglichkeiten der Stadt bei Pflicht- verletzungen 2 6.2.5 Ordentliche Kündigungsmöglichkeiten der Stadt (z.B. nach 10 und 15 Jahren) 4 2 6.3 Leerrohre 1 6.3.1 Mitverlegung von Leerrohren durch die Stadt ge- gen angemessene Kostenbeteiligung 0,5 6.3.2 Mitbenutzung von Leerrohren durch die Stadt ge- gen angemessene Vergütung 0,5 6.4 Endschaftsbestimmungen: Recht der Kommune zur Übernahme des Netzes bei Beendigung des Vertrages 2 6.4.1 Umfang des Übernahmerechts 0,5 6.4.2 Tragung der Entflechtungskosten 0,5 6.4.3 Übernahmepreis 0,5 6.4.4 Flankierende Informationsansprüche 0,5 GESAMT 100 2. Art und Weise der Bewertung Soweit mehrere (geeignete) Angebote abgegeben werden, 5 erfolgt die Bewertung der Ange- bote relativ. 6 Die Angebote werden wertend verglichen. Der Vergleich erfolgt anhand folgen- der Erfüllungspunkteskala: 4 Frühere ordentliche Kündigungsmöglichkeiten können den von § 46 Abs. 3 EnWG geforderten Wett- bewerb behindern und werden daher nicht positiv bewertet. 5 Sollte nur ein (geeignetes) Angebot eingehen, wird die Stadt keine Bepunktung vornehmen. 6 Die relative Bewertung ist anerkannt – vgl. BKartA, Beschl. v. 21.10.2014 – VK 2-81/14, juris, Rn. 67; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 03.03.2010 – VII-Verg 48/09 Rn. 50. Erster Verfahrensbrief zur Vergabe der Stromkonzession Entwurf der Stadt Karlsruhe – Stand 17.08.2015 17 Relative Qualität des Angebots Erfüllungspunktzahl 7 Relativ beste Erfüllung 10 Punkte Geringfügiger Abstand zum besten Angebot 8 Punkte Deutlicher Abstand zum besten Angebot 6 Punkte Großer Abstand zum besten Angebot 4 Punkte Sehr großer Abstand zum besten Angebot 2 Punkte Nicht-Erfüllung 0 Punkte Die Erfüllungspunkteskale wird auf jedes Unterunterkriterium und dort, wo es keine Unterun- terkriterien gibt, auf jedes Unterkriterium angewendet. Das relativ beste Angebot im jeweiligen Unter(unter)kriterium ist dasjenige, welches die Vor- gaben und die Zielsetzung eines Unter(unter)kriteriums gemäß den Erläuterungen zu den Kriterien in Abschnitt B. dieses Verfahrensbriefs im Vergleich aller Angebote am besten er- füllt. Die übrigen Angebote erhalten gemäß der dargestellten Skala eine dem Erfüllungsgrad, bezogen auf das im jeweiligen Unterkriterium beste Angebot, entsprechende Erfüllungs- punktzahl. Die höchste Erfüllungspunktzahl von 10 Erfüllungspunkten für ein Un- ter(unter)kriterium kann für mehrere Angebote vergeben werden, wenn diese im relativen Vergleich aller Angebote die Vorgaben und die Zielsetzung eines Unter(unter)kriteriums am besten erfüllen und im Vergleich untereinander gleichwertig sind. Bei fehlenden Angaben zu einem Unter(unter)kriterium wird das Angebot mit null Erfüllungspunkten bewertet. Die im jeweiligen Unter(unter)kriterium erreichte Erfüllungspunktzahl wird mit der im Kriteri- enkatalog angegebenen Gewichtungspunktzahl multipliziert und durch 10 dividiert. Daraus ergibt sich die im jeweiligen Unter(unter)kriterium erreichte Punktzahl. Eine Rundung erfolgt nicht. Beispiel: Bewertung hinsichtlich des Unterunterkriteriums Personelle Ausstattung Gewichtung: 3 Punkte 7 Erfüllungspunkte werden nur in den genannten Abständen von jeweils 2 Punkten vergeben; Zwi- schenpunkte werden nicht gebildet; die Skala von 10 Erfüllungspunkten wurde gewählt, um die Be- rechnung zu vereinfachen. Erster Verfahrensbrief zur Vergabe der Stromkonzession Entwurf der Stadt Karlsruhe – Stand 17.08.2015 18 Angebot A Angebot B Angebot C Platzierung Bestes Angebot Zweitbestes Angebot Drittbestes Angebot Abstand Geringfügiger Abstand Großer Abstand Erfüllungs- punkte 10 8 4 Erreichte Punktzahl (10 * 3) / 10 = 3 (8 * 3) / 10 = 2,4 (4 * 3) / 10 = 1,2 Die Punktzahl für jedes Hauptkriterium wird durch Addition der bei den jeweiligen Unterkrite- rien erreichten Punktzahlen ermittelt. Die Punktzahl für ein Unterkriterium, das durch Un- terunterkriterien ausgeformt ist, wird durch Addition der bei den Unterunterkriterien erreichten Punktzahlen ermittelt. Die Gesamtpunktzahl eines Angebots wird durch Addition der für die Hauptkriterien festge- stellten Punktzahlen ermittelt. Der Zuschlag wird auf das Angebot mit der höchsten Gesamt- punktzahl erteilt. X. Sonstiges Kosten für die Angebotserstellung sowie sonstige Aufwendungen im Rahmen des Verfah- rens werden nicht erstattet. Dies gilt auch für den Fall einer Aufhebung des Verfahrens. Die Stadt behält sich vor, die in diesen Verfahrensunterlagen vorgesehenen Verfahren und Regelungen im gesetzlich zulässigen Rahmen unter Beachtung des Gleichbehandlungs- grundsatzes zu ändern oder außer Kraft zu setzen. Änderungen werden allen Bietern recht- zeitig und diskriminierungsfrei mitgeteilt. Alle Informationen, die der Bieter im Zuge dieses Verfahrens erhält, dürfen ohne Zustim- mung der Stadt nicht für andere Zwecke als für dieses Verfahren verwendet oder Dritten zugänglich gemacht werden. Erster Verfahrensbrief zur Vergabe der Stromkonzession Entwurf der Stadt Karlsruhe – Stand 17.08.2015 19 B. Erläuterungen zum Kriterienkatalog I. Allgemeines Der unter A.IX.1. dargestellte Kriterienkatalog bildet den Maßstab für die Bewertung der An- gebote. Zugleich beschreibt der Kriterienkatalog – im Sinne einer Funktionalausschreibung – die Erwartungen der Stadt an die Angebote. Er ist Grundlage für die von den Bietern einzu- reichenden Angebotsinhalte und Erläuterungen. Zur Gewährleistung größtmöglicher Trans- parenz werden die Kriterien im Folgenden näher beschrieben. Es wird dargestellt, welche Angaben und Zusagen erwartet werden. Dabei ist unter „Erwartung“ keine Mindestanforde- rung zu verstehen. Es werden die maßgeblichen Wertungsgesichtspunkte zum Ausdruck gebracht. II. Erläuterung der Kriterien 1. Erläuterungen des Kriteriums Sicherheit Das Kriterium der Sicherheit nimmt unter den Zielen des § 1 EnWG eine herausragende Stellung ein. Zur näheren Konkretisierung wurden 5 Unterkriterien gebildet. 1.1 Unterkriterium: Zuverlässigkeit der Versorgung im Netz des Bieters Die Netzzuverlässigkeit beschreibt die Fähigkeit des Energieversorgungsnetzes, Energie möglichst unterbrechungsfrei und unter Einhaltung der Produktqualität zu transportieren (§ 19 Abs. 3 Satz 1 ARegV). Die Stadt strebt eine möglichst hohe Netzzuverlässigkeit im Kon- zessionsgebiet an. Die Zuverlässigkeit der Versorgung im Netzgebiet des Bieters (bzw. sei- nes Pächters / Betriebsführers) wird als Indikator dafür herangezogen, welche Netzzuverläs- sigkeit im Konzessionsgebiet zu erwarten ist, wenn der Bieter den Zuschlag erhält. Die Be- wertung erfolgt in Orientierung an die Qualitätsregulierung anhand der bisherigen Ausfallzei- ten unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Versorgungsstrukturen im Netz des Bie- ters. Erster Verfahrensbrief zur Vergabe der Stromkonzession Entwurf der Stadt Karlsruhe – Stand 17.08.2015 20 Kennzahlen Zur Bewertung wird die Stadt auf die Kennzahlen zurückgreifen, die die Netzbetreiber nach § 52 EnWG sowie der Allgemeinverfügung der BNetzA v. 22.02.2006 – BK 6-605/8135 der BNetzA zu berichten haben. In den Bericht sind aufzunehmen: 8 Ungeplante Versorgungsunterbrechungen o Atmosphärische Einwirkungen (z. B. Gewitter, Eisregen, Schnee, Nebel); o Einwirkungen Dritter (z. B. Berührung oder Annäherung an spannungsführen- de Teile durch Personen, Tiere, Bäume, Baggerarbeiten) o Zuständigkeitsbereich des Netzbetreibers / kein erkennbarer Anlass (z. B. Be- tätigung von Schalteinrichtungen mit mechanischem Versagen, durch Fehlbe- dienung, durch Überlastung von Betriebsmitteln) o Rückwirkungsstörungen (z.B. Versorgungsunterbrechungen aufgrund von Stö- rungen in vorgelagerten oder nachgelagerten Netzen oder Kundenanlagen oder den einspeisenden Kraftwerken) o Höhere Gewalt (z.B. außergewöhnliche Naturkatastrophen, Streik, Terroran- schläge, Krieg) Geplante Versorgungsunterbrechung o Zählerwechsel o Sonstiges Im Rahmen der Qualitätsregulierung nach ARegV (§§ 18-20 ARegV) werden auf dieser Grundlage in der Niederspannung SAIDI-Werte („System Average Interruption Duration In- dex“) und in der Mittelspannung ASIDI-Werte („Average System Interruption Duration Index“) gebildet. Darin fließen ungeplante Versorgungsunterbrechungen ein, die den Kategorien Atmosphärische Einwirkungen Einwirkungen Dritter Zuständigkeitsbereich des Netzbetreibers / kein erkennbarer Anlass zuzuordnen sind. Geplante Störungen fließen zu 50 % ein, soweit sie der Kategorie „Sonstiges“ zuzuordnen sind. Nicht berücksichtigt werden ungeplante Störungen auf Grund von Rückwirkungsstörungen und höherer Gewalt sowie geplante Störungen auf Grund von Zählerwechseln. 8 Die nachfolgend genannte Kategorisierung entstammt der Allgemeinverfügung der BNetzA. Erster Verfahrensbrief zur Vergabe der Stromkonzession Entwurf der Stadt Karlsruhe – Stand 17.08.2015 21 Zur Bestimmung des Qualitätselements werden Mittelwerte der ASIDI- und SAIDI gebildet und in das Verhältnis zu Referenzwerten gesetzt, die die Regulierungsbehörde unter Be- rücksichtigung gebietsstruktureller Unterschiede anhand des Parameters Lastdichte ermittelt (vgl. Beschluss der BNetzA v. 7.06.2011, BK8-11/002). Bewertung der Stadt Die Stadt wird die Bewertung anhand der in der Qualitätsregulierung erhobenen Kennzahlen durchführen. Maßgeblicher Parameter für den Vergleich der Angebote ist die durchschnittliche jährliche Gesamtabweichung der – nach Maßgabe der Qualitäts- regulierung ermittelten– ASIDI-und SAIDI-Werte der Jahre 2010 bis 2013 von den geltenden Referenzwerten. Im Einzelnen: Für jedes Jahr werden die Abweichungen der ASIDI- und SAIDI-Werten von den jeweiligen Referenzwerten ermittelt. Da der Referenzwert für das Jahr 2013 noch nicht bekannt ist, wird der Referenzwert für die Jahre 2010-2012 auch für das Jahr 2013 angesetzt. Die Abwei- chungswerte in der Mittelspannung und der Niederspannung werden für jedes Jahr aufsum- miert (jährliche Gesamtabweichung). Es wird der arithmetische Mittelwert der Gesamtabwei- chung über den Betrachtungszeitraum gebildet (durchschnittliche jährliche Gesamtabwei- chung). Die Höchstbewertung (10 Erfüllungspunkte) erhält der Bieter, der den Referenzwert im Durchschnitt am meisten unterschreitet bzw. am wenigsten überschreitet. Angaben des Bieters Als Grundlage für die Bewertung durch die Stadt hat der Bieter in seiner Erläuterung zum Angebot für das bislang von ihm oder seinem Kooperationsunternehmen betriebene Netz- gebiet die Angaben gemäß nachfolgender Tabelle zu machen: 2010 2011 2012 2013 Ungeplante Unterbrechungen (MS) Ungeplante Unterbrechungen (NS) Ungeplante Unterbrechungen () Alle geplanten Unterbrechungen (MS) Alle geplanten Unterbrechungen (NS) Alle geplanten Unterbrechungen () Erster Verfahrensbrief zur Vergabe der Stromkonzession Entwurf der Stadt Karlsruhe – Stand 17.08.2015 22 Für Q-Element relevante geplante Unterbrechungen (MS) Für Q-Element relevante geplante Unterbrechungen (NS) Für Q-Element relevante geplante Unterbrechungen () ASIDI nach Definition des Q-Elements (MS) SAIDI nach Definition des Q-Elements (NS) SAIDI+ASIDI nach Definition des Q-Elements () Lastdichte (MS) [kW/km²] Lastdichte (NS) [kW/km²] Referenzwert (MS) = 1839,21/Lastdichte + 4,51 Referenzwert (NS) = 2114,1/Lastdichte + 3,35 Abweichung vom Referenzwert (MS) Abweichung vom Referenzwert (NS) Gesamtabweichung Durchschnittliche Gesamtabweichung pro Jahr 1.2 Unterkriterium: Vorgesehene Ausstattung für den Betrieb des Netzes im Konzessionsgebiet Bei diesem Kriterium wird die vorgesehene Ausstattung für den Betrieb des Netzes im Kon- zessionsgebiet hinsichtlich ihrer Bedeutung für die Versorgungssicherheit bewertet. Gegen- stand der Bewertung sind nicht die Ressourcen des Bieters im Allgemeinen, sondern die Ausstattung, die für den Netzbetrieb im Konzessionsgebiet relevant ist, insbesondere dort eingesetzt werden soll. Die Stadt erwartet jeweils konkrete und verbindliche Aussagen im Netzbetriebskonzept. Das Unterkriterium umfasst drei Unterunterkriterien: 1.2.1 Personelle Ausstattung Erwartet wird ein konkretes Personalkonzept mit Angaben zum Personalbedarf einschließlich der vorgesehenen Qualifikationen sowie zur nachhaltigen Bedarfsdeckung mit entsprechend qualifiziertem Personal. 1.2.2 Wirtschaftliche Ausstattung Hier erwartet die Stadt eine nachvollziehbare Einschätzung zum voraussichtlichen Kapital- bedarf im ausgeschriebenen Konzessionsgebiet sowie daran anknüpfende Aussagen zur Verfügbarkeit / Aufbringung des Kapitals (als Eigen- oder Fremdkapital). Erster Verfahrensbrief zur Vergabe der Stromkonzession Entwurf der Stadt Karlsruhe – Stand 17.08.2015 23 1.2.3 Technische Ausstattung Erwartet werden Aussagen zur vorgesehenen Ausstattung für alle wesentlichen Einrichtun- gen des Netzbetriebs (Leitstelle, Entstörungsstelle, Lager, Werkstatt, Verwaltung, Fuhrpark). 1.3 Unterkriterium: Investitionsstrategie für das Konzessionsgebiet Bei diesem Unterkriterium wird die Investitionsstrategie für das Konzessionsgebiet unter dem Blickwinkel der Versorgungssicherheit beurteilt. Die Investitionsstrategie soll in das Netzbe- triebskonzept eingehen. Die Stadt erwartet konkrete und verbindliche Aussagen im Netz- betriebskonzept. Die Beurteilung erfolgt anhand von vier Unterunterkriterien: 1.3.1 Substanzerhaltung Bewertet werden Zusagen zur Substanzerhaltung. Dies kann beispielsweise in Form eines nachvollziehbar hergeleiteten verbindlichen (durchschnittlichen) Mindestinvestitionsniveaus oder eines zugesicherten minimalen Restwertfaktors 9 für das Netz erfolgen. 1.3.2 Netzleistungsfähigkeit Bewertet wird, inwiefern die Investitionsstrategie sicherstellt, dass die notwendige Netzleis- tungsfähigkeit dauerhaft gegeben ist. Dabei wird Netzleistungsfähigkeit verstanden als die Fähigkeit des Netzes, die Nachfrage nach der Aufnahme und Übertragung von Energie zu befriedigen. 1.3.3 Netzzuverlässigkeit Bewertet wird, inwiefern die Investitionsstrategie dazu beiträgt, dass das Netz im Konzessi- onsgebiet eine hohe Netzzuverlässigkeit aufweist. Dabei wird Netzzuverlässigkeit verstan- den als Fähigkeit des Netzes, Energie unter Wahrung der Produktqualität möglichst unter- brechungsfrei zu liefern. 1.3.4 Technische Sicherheit Bewertet wird, inwiefern die Investitionsstrategie dazu beiträgt, ein hohes Maß an techni- scher Sicherheit zu gewährleisten. Technische Sicherheit liegt vor, wenn von dem Netz und allen zugehörigen Anlagen keine wesentlichen Risiken für Menschen oder Sachen ausge- hen. 9 Verhältnis der Summe der kalkulatorischen Restwerte aller Bestandteile des Netzes im Konzessi- onsgebiet zu der Summe der historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten. Erster Verfahrensbrief zur Vergabe der Stromkonzession Entwurf der Stadt Karlsruhe – Stand 17.08.2015 24 1.4 Unterkriterium: Instandhaltungsstrategie für das Konzessionsgebiet Ziel der Stadt ist eine Instandhaltungsstrategie, die eine möglichst hohe Netzzuverlässigkeit und technische Sicherheit im Konzessionsgebiet gewährleistet. Die Instandhaltungsstrategie soll in das Netzbetriebskonzept eingehen. Die Stadt erwartet konkrete und verbindliche Aussagen im Netzbetriebskonzept. Die Beurteilung erfolgt anhand von zwei Unterunterkri- terien: 1.4.1 Netzzuverlässigkeit Bewertet wird, inwiefern die Instandhaltungsstrategie dazu beiträgt, dass das Netz im Kon- zessionsgebiet eine hohe Netzzuverlässigkeit aufweist. Dabei wird Netzzuverlässigkeit ver- standen als Fähigkeit des Netzes, Energie unter Wahrung der Produktqualität möglichst un- terbrechungsfrei zu liefern. 1.4.2 Technische Sicherheit Bewertet wird, inwiefern die Instandhaltungsstrategie dazu beiträgt, ein hohes Maß an tech- nischer Sicherheit zu gewährleisten. Dabei meint technische Sicherheit, dass von dem Netz und allen zugehörigen Anlagen keine wesentlichen Risiken für Menschen oder Sachen aus- gehen. 1.5 Unterkriterium: Störungsmanagement im Konzessionsgebiet Ziel des Störungsmanagements ist eine möglichst schnelle Behebung von Störungen im Netz innerhalb des Konzessionsgebiets. Das Konzept des Störungsmanagements soll in das Netzbetriebskonzept eingehen. Die Stadt erwartet konkrete und verbindliche Aussagen im Netzbetriebskonzept. Die Bewertung erfolgt anhand von zwei Unterunterkriterien mit der im Kriterienkatalog ange- gebenen Gewichtung: 1.5.1 Entstörungskonzept Bewertet wird das Konzept, das der Bieter zur Feststellung und Behebung von Störungen im Netz vorsieht. Das Konzept umfasst alle im Störungsfall erforderlichen Prozesse (Störungs- meldung, Störungserkennung, Eintreffen am Störungsort, Behebung der Störung, Entstö- rungsmeldung) einschließlich der Kommunikationswege und Prozessbeteiligten. Erster Verfahrensbrief zur Vergabe der Stromkonzession Entwurf der Stadt Karlsruhe – Stand 17.08.2015 25 1.5.2 Reaktionszeiten Unter Reaktionszeit wird die Zeit ab Eingang der Störungsmeldung bis zum Eintreffen an der Störungsstelle verstanden. Dabei ist von normalen Verkehrsbedingungen (ohne Großbau- stellen und Großereignisse mit außergewöhnlichen Auswirkungen auf die Verkehrslage) auszugehen. Die Reaktionszeit ist die Zeit, die der Bieter benötigt, um an jede denkbar Stö- rungsstelle im Konzessionsgebiet zu gelangen. Die beste Bewertung erhält der Bieter, des- sen Angaben die kürzeste Reaktionszeit plausibel erwarten lassen. 2. Erläuterungen des Kriteriums Preisgünstigkeit 2.1 Unterkriterium: Voraussichtliche Höhe der Netzentgelte Mit diesem Kriterium wird das Interesse der Netznutzer im Konzessionsgebiet an möglichst niedrigen Netzentgelten abgebildet. Ausschlaggebend sind die zu erwartenden Netzentgelte (inklusive Messung und Abrechnung; exklusive Konzessionsabgaben, sonstiger Umlagen und Umsatzsteuer) im Konzessionsgebiet. Maßstäbe für die Bewertung sind die durch- schnittlichen jährlichen Gesamterlöse, die der jeweilige Bieter bei Zugrundelegung der Ab- gabemengen und Abnahmeleistungen des Jahres 2013 im Konzessionsgebiet unter Anwen- dung der jeweils prognostizierten Netzentgelte im Zeitraum von 2017 10 bis 2023 11 voraus- sichtlich erzielen würde. Ausgangspunkt für die anzustellende Prognose sind die derzeitigen Netzentgelte des Bieters in seinem bisherigen Netzgebiet sowie – bei anderen Bietern als dem bisherigen Konzessionär – die Veränderungen, die durch eine Übernahme des Netzes im Konzessionsgebiet zu erwarten sind. Als Grundlage für ihre Bewertung erwartet die Stadt daher vom Bieter in der Erläuterung zum Angebot folgende Angaben: Mitteilung des Preisblattes für das Jahr 2014; Mitteilung des Preisblattes für das Jahr 2015; nachvollziehbare Berechnung der (fiktiven) Gesamterlöse im Konzessionsgebiet im Jahr 2014 (Ausmultiplikation des Preisblattes 2014 einschließlich der Preise für Mes- sung und Abrechnung) 10 Ein Entgeltvergleich erscheint erst ab diesem Jahr sinnvoll, da ein Netzübergang auf einen anderen als den bisherigen Netzbetreiber zuvor nicht realistisch erscheint. 11 Am 31.12.2023 endet voraussichtlich die 3. Regulierungsperiode; eine über diesen Zeitraum hin- ausreichende Prognose erscheint kaum möglich. Erster Verfahrensbrief zur Vergabe der Stromkonzession Entwurf der Stadt Karlsruhe – Stand 17.08.2015 26 nachvollziehbare Berechnung der (fiktiven) Gesamterlöse im Konzessionsgebiet im Jahr 2015 (Ausmultiplikation des Preisblattes 2015 einschließlich der Preise für Mes- sung); substantiierte Prognose zur voraussichtlichen jährlichen Entwicklung der Netzentgelte (Preisblätter) im gesamten Versorgungsgebiet des Bieters bis zum Jahr 2023 (andere Bieter als der Alt-Konzessionär haben die Übernahme des Netzes im Konzessions- gebiet zum 1.01.2017 zu unterstellen und die erwarteten Auswirkungen der Netz- übernahme auf die Netzentgelte darzustellen); nachvollziehbare Berechnung der jährlichen (fiktiven) Gesamterlöse im in Rede ste- henden Konzessionsgebiet in den Jahren 2017 bis 2023 auf Basis der Abnahme- mengen des Jahres 2013; nachvollziehbare Berechnung des durchschnittlichen jährlichen Gesamterlöses im Konzessionsgebiet in den Jahren 2017 bis 2023. Die Prognose der Netzentgelte (Preisblätter) und der jährlichen (fiktiven) Gesamterlöse ist umfassend und transparent darzulegen. Der Bieter hat Angaben zu machen zur Vorgehensweise bei der Prognose, erwarteten Entwicklung der Erlösobergrenze für das gegenwärtige Netzgebietes des Bieters für die Jahre 2017 und 2018, erwarteten Entwicklung der Erlösobergrenze für das gegenwärtige Netzgebiete des Bieters für die Jahre 2019 bis 2023 nebst Kostenzusammensetzung im Basisjahr 2016 und zur Verprobungsrechnung zur Überleitung der Erlösobergrenze in Netzentgelte. Mit Ausnahme des Alt-Konzessionärs haben die Bieter Angaben zur erwarteten Erlöszu- rechnung nach § 26 Abs. 2 ARegV zu machen. Bei den Kapitalkosten (CAPEX) ist von einer kostenbasierten Aufteilung der Erlösobergrenze auszugehen. Bei den Betriebskosten (OPEX) sind die Erlöse in Ansatz zu bringen, die der Bieter für den Betrieb des Netzes bei Zugrundelegung eines effizienten Netzbetriebs für erforderlich hält. Zur Sicherstellung der Vergleichbarkeit der Angebote haben die Bieter nachfolgende Prä- missen zu beachten: Regulierungsrahmen: Grundsätzlich ist die Fortführung des gegenwärtigen Regulie- rungsrahmens sowohl für die zweite und dritte Regulierungsperiode zu unterstellen (StromNEV und ARegV); Erster Verfahrensbrief zur Vergabe der Stromkonzession Entwurf der Stadt Karlsruhe – Stand 17.08.2015 27 Netzgebiet: Es ist das bestehende Netzgebiet des Bieters unter (zusätzlicher) Be- rücksichtigung des hier im Verfahren betrachteten Konzessionsgebiets heranzuzie- hen; Absatzmengen: es sind konstante Absatzmengen im Bestandsnetz und im Netz des Konzessionsgebiets zu unterstellen; im Netz im Konzessionsgebiet sind jeweils die Absatzmengen des Jahres 2013 zu Grunde zu legen; Annahmen zur Entwicklung der Erlösobergrenze: o VPI-Entwicklung/ Inflation: 2%; o Produktivitätsfaktor: 1,5%; Annahmen zur Entwicklung der Ausgangsbasis der Kosten für die 3. Regulierungspe- riode: o EKI-Zins Altanlagen: 7,14%; o EKI-Zins Neuanlagen: 9,05%; o EKII-Zins übersteigendes kalk. EK (Strom): 3,98%; Soweit möglich, sollen etwaige Berechnungen in MS Excel oder einem vergleichbaren For- mat eingereicht werden. 2.2 Unterkriterium: voraussichtliche Höhe der Baukostenzuschüsse Bewertet wird die voraussichtliche Höhe der Baukostenzuschüsse (BKZ) im Konzessions- gebiet. BKZ wird im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 1 NAV verstanden – allerdings auch bezo- gen auf alle Spannungsebenen des Netzes der allgemeinen Versorgung im ausgeschriebe- nen Konzessionsgebiet. Der Bieter hat in seiner Erläuterung zum Angebot die derzeitige Höhe der BKZ einschließlich der Berechnungsmethode anzugeben und eine substantiierte Prognose der voraussichtlichen Höhe der Baukostenzuschüsse in der 2. und 3. Regulie- rungsperiode im Konzessionsgebiet einzureichen. Die Bewertung erfolgt anhand von zwei Unterunterkriterien: Erster Verfahrensbrief zur Vergabe der Stromkonzession Entwurf der Stadt Karlsruhe – Stand 17.08.2015 28 2.2.1 BKZ in der MS-Ebene Hier ist der gegenwärtige Preis in Euro je 1 kW / 1,11 kVA anzugeben. Die voraussichtliche Preisentwicklung ist jahresscharf bis zum Jahr 2023 darzustellen. Die Bewertung erfolgt an- hand des Durchschnittspreises über den Betrachtungszeitraum 2017 bis 2023. 2.2.2 BKZ in der NS-Ebene „Gewerbekunde“ Hier ist der gegenwärtige Preis in Euro je 1 kW / 1,11 kVA für Leistungsabnahmen oberhalb von 30 kW anzugeben. Sofern der Bieter eine Staffelung vorsieht, ist die Staffelung zu be- nennen. Die voraussichtliche Preisentwicklung ist jahresscharf bis zum Jahr 2023 darzustel- len. Die Bewertung erfolgt anhand der Durchschnittspreise über den Betrachtungszeitraum 2017 bis 2023. 2.3 Unterkriterium: voraussichtliche Höhe der Anschlusskosten Bewertet wird die voraussichtliche Höhe der Anschlusskosten im Konzessionsgebiet. Mit Anschlusskosten sind die (ggf. pauschalierten) Kosten für die Herstellung des Netzanschlus- ses gemeint (zum Begriff vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 1 NAV für den Anschluss in der Niederspan- nung). Der Bieter hat in seiner Erläuterung zum Angebot die derzeitige Höhe einschließlich der Berechnungsmethode anzugeben und eine substantiierte Prognose der voraussichtli- chen Höhe der Anschlusskosten in der 2. und 3. Regulierungsperiode im Konzessionsgebiet einzureichen. Die Bewertung erfolgt anhand von zwei Unterunterkriterien: 2.3.1 Anschlusskosten für den Hausanschluss (100A) eines Haushaltskunden von 10m inklusive Leistungserbringung durch Bieter für Tiefbauarbeiten und Wanddurch- bruch. 2.3.2 Anschlusskosten für den Hausanschluss (100A) eines Haushaltskunden von 10m exklusive Leistungserbringung durch Bieter für Tiefbauarbeiten und Wand- durchbruch. Zu beiden Unterkriterien hat der Bieter die gegenwärtige Höhe anzugeben und eine substan- tiierte Prognose zur Entwicklung der Anschlusskosten zu machen. Es soll die erwarteten Anschlusskosten jahresscharf bis 2023 angeben. Maßgeblich ist jeweils der Durchschnitts- preis über den Betrachtungszeitraum 2017 bis 2023. Erster Verfahrensbrief zur Vergabe der Stromkonzession Entwurf der Stadt Karlsruhe – Stand 17.08.2015 29 3. Erläuterung des Kriteriums „Effizienz“ Ziel ist eine möglichst hohe Kosteneffizienz beim Netzbetrieb im Konzessionsgebiet. Die Bewertung erfolgt anhand der Unterkriterien der organisatorischen und der technischen Kos- teneffizienz. 3.1 Unterkriterium: Organisatorische Kosteneffizienz Die organisatorischen Ansätze zur Gewährleistung der Kosteneffizienz sollen in das Netzbe- triebskonzept eingehen. Die Stadt erwartet vom Bieter im Netzbetriebskonzept konkrete und verbindliche Aussagen. Die Bewertung erfolgt anhand von drei Unterunterkriterien: 3.1.1 Effiziente Personalorganisation Bewertet werden die Merkmale der vorgesehenen Personalorganisation, die zu Effizienzge- winnen führen. 3.1.2 Einsatz moderner Informationssysteme Hier erwartet die Stadt Angaben dazu, inwiefern der Bieter vorsieht, durch moderne Informa- tionssysteme den Aufwand für die Erledigung netzbezogener Tätigkeiten zu reduzieren. 3.1.3 Prozessoptimierung Erwartet werden Angaben dazu, wie der Bieter Prozesse so ausrichtet, dass Effizienzpoten- tiale genutzt werden. 3.2 Unterkriterium: Technische Kosteneffizienz Die technikbasierten Ansätze zur Gewährleistung der Kosteneffizienz sollen in das Netzbe- triebskonzept eingehen. Die Stadt erwartet vom Bieter im Netzbetriebskonzept konkrete und verbindliche Aussagen. Die Bewertung erfolgt anhand von zwei Unterunterkriterien: 3.2.1 Standardisierung von Betriebsmitteln Bewertet werden zu erwartende Effizienzgewinne, die aus der Vereinheitlichung von Be- triebsmitteln führen. 3.2.2 Einsatz aufwandsarmer Betriebsmittel Bewertet wird, inwiefern der Bieter gezielt solche Betriebsmittel zum Einsatz bringt, die im laufenden Betrieb geringe Kosten verursachen. Erster Verfahrensbrief zur Vergabe der Stromkonzession Entwurf der Stadt Karlsruhe – Stand 17.08.2015 30 Die Stadt weist darauf hin, dass Angaben des Bieters betreffend Maßnahmen zur Verringe- rung der Verlustenergie ausschließlich im Rahmen des Unterkriteriums 5.3 bewertet werden. 4. Erläuterungen zum Kriterium Verbraucherfreundlichkeit 4.1 Unterkriterium: Erreichbarkeit des Netzbetreibers Der Aspekt der Erreichbarkeit des Netzbetreibers soll in das Netzbetriebskonzept eingehen. Die Stadt erwartet konkrete und verbindliche Aussagen im Netzbetriebskonzept. Die Bewertung erfolgt anhand von vier Unterunterkriterien: 4.1.1 Ortsnahe persönliche Erreichbarkeit Hier wird bewertet, inwiefern der Netzbetreiber für die Netzkunden ortsnah persönlich an- sprechbar ist. 4.1.2 Zeitliche persönliche Erreichbarkeit Bewertet wird, zu welchen Tagen und zu welchen Zeiten der Netzbetreiber für Netzkunden persönlich ansprechbar ist. 4.1.3 Verfügbarkeit von Fernkommunikationskanälen Bewertet wird, auf welchen Fern-Kommunikationskanälen (insb. Telefon, E-Mail, Internet) der Netzbetreiber für Kunden ansprechbar ist. Zur Verdeutlichung soll der Bieter eine knappe Dokumentation von Beispielen beifügen, wie Darstellung von Web-Formularen und Stan- dardprozessen in der telefonischen Kundenbetreuung. 4.1.4 Zeitliche Erreichbarkeit über Fernkommunikationskanäle Bewertet wird, an welchen Tagen und zu welchen Uhrzeiten die Fern-Kommunikationskanäle offen stehen. 4.2 Unterkriterium: Netzbezogene Dienstleistungen Das netzbezogene Dienstleistungsangebot soll in das Netzbetriebskonzept eingehen. Die Stadt erwartet konkrete und verbindliche Aussagen im Netzbetriebskonzept. Die Bewer- tung erfolgt anhand von drei Unterunterkriterien: 4.2.1 Informationsangebot Bewertet wird das netzbezogene Informationsangebot des Bieters für die Netzkunden. Erster Verfahrensbrief zur Vergabe der Stromkonzession Entwurf der Stadt Karlsruhe – Stand 17.08.2015 31 4.2.2 Serviceangebot Bewertet wird das netzbezogene Serviceangebot des Bieters für die Netzkunden. 4.2.3 Bearbeitungszeiten Bewertet wird, welche Bearbeitungszeiten der Bieter bei Anfragen von Netzkunden gewähr- leistet. 4.3 Unterkriterium: Beschwerdemanagement Das netzbezogene Beschwerdemanagement soll in das Netzbetriebskonzept eingehen. Die Stadt erwartet konkrete und verbindliche Aussagen im Netzbetriebskonzept. Die Bewer- tung erfolgt anhand von zwei Unterunterkriterien: 4.3.1 Prozessqualität Bewertet wird die Qualität des Prozesses, anhand dessen unter Beachtung des § 111a EnWG Kundenbeschwerden bearbeitet werden. 4.3.2 Beantwortungszeit Bewertet werden verbindliche Zusagen des Bieters, die Frist des § 111a EnWG zu unter- schreiten. 5. Erläuterungen zum Kriterium Umweltverträglichkeit 5.1 Unterkriterium: Umweltschutz bei Bau und Betrieb des Netzes über die Mindestanforderungen hinaus Der Umweltschutz bei Bau und Betrieb des Netzes soll in das Netzbetriebskonzept einge- hen. Die Stadt erwartet konkrete und verbindliche Aussagen im Netzbetriebskonzept. Bewertet werden Zusagen nur insoweit, als sie über die Mindestanforderungen hinausgehen, die in den ABB enthalten sind. Die Bewertung erfolgt anhand von zwei Unterunterkriterien: 5.1.1 Einsatz umweltschonender Materialen und Stoffe Bewertet wird die Zusage des Bieters, im Konzessionsgebiet besonders umweltschonende Materialien und Stoffe einzusetzen. Erster Verfahrensbrief zur Vergabe der Stromkonzession Entwurf der Stadt Karlsruhe – Stand 17.08.2015 32 5.1.2 Umweltfreundlicher Fuhrpark Bewertet wird der Einsatz von umweltfreundlichen Fahrzeugen bei Bau- und Betrieb des Netzes. 5.2 Unterkriterium: Bereitschaft zur Erdverkabelung Die Bereitschaft zur Erdverkabelung soll in verbindlicher Form in das Netzbetriebskonzept oder in den Konzessionsvertrag aufgenommen werden. Bewertet wird, ob und unter wel- chen Voraussetzungen der Bieter bereit ist, Erdkabel einzusetzen. 5.3 Unterkriterium: Maßnahmen zur Verringerung von Verlustenergie Die Verringerung der Verlustenergie soll in das Netzbetriebskonzept eingehen. Die Stadt erwartet im Netzbetriebskonzept konkrete und verbindliche Aussagen. Bewertet wird, inwiefern die vom Bieter vorgesehenen Maßnahmen zur Verringerung von Verlustenergie beitragen. 5.4 Unterkriterium: Einbindung von EE-Anlagen Die Einbindung von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien (EE-Anlagen) soll im Netzbetriebskonzept dargestellt werden. Die Stadt erwartet im Netzbetriebskonzept kon- krete und verbindliche Aussagen. Die Bewertung erfolgt anhand von zwei Unterunterkrite- rien: 5.4.1 Prozessqualität Bewertet wird, ob die vom Bieter vorgesehenen Abläufe eine unproblematische Einbindung von EE-Anlagen versprechen. Im Angebot sind die Abläufe darzustellen. 5.4.2 Einbindungszeit Bewertet wird, inwiefern der Bewerber die Unterschreitung der gesetzlichen Fristen des EEG zusagt. 6. Erläuterungen zum Kriterium Kommunale Belange Das Kriterium „kommunale Belange“ bildet die konzessionsbezogenen kommunalen Interes- sen der Stadt ab. Es ist in vier Unterkriterien untergliedert. Die Zusagen des Bieters zu den Erster Verfahrensbrief zur Vergabe der Stromkonzession Entwurf der Stadt Karlsruhe – Stand 17.08.2015 33 Unterkriterien sind sämtlich in den angebotenen Konzessionsvertrag aufzunehmen. Dabei ist auf die Vereinbarkeit mit § 3 KAV zu achten. 6.1 Unterkriterium: Zulässige finanzielle Leistungen an die Stadt Die Bewertung erfolgt anhand von vier Unterunterkriterien: 6.1.1 Kommunalrabatt Gewährung eines Kommunalrabatts im Rahmen des 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KAV. 6.1.2 Verwaltungskostenbeiträge Gewährung von Verwaltungskostenbeiträgen im Rahmen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KAV. 6.1.3 Zahlungsmodus Konzessionsabgabe Bewertet wird die Bereitschaft zur Bezahlung zeitnaher Abschläge unter dem Gesichtspunkt des Liquiditätseffekts für die Stadt im Rahmen des § 5 KAV. 6.1.4 Tragung von Folgekosten Bewertet wird, inwiefern der Bieter bereit ist, die Kosten für Änderungen an seinen Vertei- lungsanlagen zu tragen, die auf Grund im öffentlichen Interesse liegender Maßnahmen not- wendig werden. 6.2 Unterkriterium: Informations-, Steuerungs- und Gestaltungsmöglichkeiten Die Bewertung erfolgt anhand von fünf Unterunterkriterien. 6.2.1 Befugnis der Stadt zur Fortschreibung der ABB Die „Allgemeinen Bedingungen für die Benutzung des Straßenraums der Stadt Karlsruhe zu Versorgungszwecken (ABB)“ sind Funktionsbedingung für das in der Stadt Karlsruhe etab- lierte Koordinationssystem (siehe oben A.VIII.3). Im Lauf der Zeit können Anpassungen der ABB notwendig und Verbesserungen wünschenswert werden. Die Stadt wertet daher die Bereitschaft des Bieters, der Stadt eine Fortschreibungsbefugnis hinsichtlich der ABB einzu- räumen, positiv. Das Konzessionsvertragsmuster enthält einen Regelungsvorschlag (siehe § 4 Abs. 2). Erster Verfahrensbrief zur Vergabe der Stromkonzession Entwurf der Stadt Karlsruhe – Stand 17.08.2015 34 6.2.2 Abstimmung mit der Stadt über die Fortschreibung des NBK Im Lauf der Zeit können auch Änderungen des Netzbetriebskonzepts notwendig werden. Die Stadt wertet es in diesem Zusammenhang positiv, wenn der Bieter sie frühzeitig über eine Fortschreibung des NBK informiert und Änderungen nur in Abstimmung mit der Stadt vor- nimmt. Es wird nicht negativ bewertet, wenn sich ein Bieter die Befugnis zu gesetzlich not- wendigen Anpassungen vorbehält. 6.2.3 Informationsrechte der Stadt über die Erfüllung vertraglicher Pflichten Bewertet werden Zusagen des Bieters, die Stadt über die Einhaltung der Pflichten, die der Bieter durch den Konzessionsvertrag samt Netzbetriebskonzept übernimmt, in geeigneter Form zu informieren. 6.2.4 Kündigungsmöglichkeiten der Stadt bei Pflichtverletzungen Bewertet wird, inwiefern der Bieter bereit ist, der Stadt über die gesetzliche Kündigungsmög- lichkeit nach § 314 BGB hinaus ein Kündigungsrecht bei Pflichtverletzungen einzuräumen. 6.2.5 Ordentliche Kündigungsmöglichkeiten der Stadt Die Stadt strebt an, den grundsätzlich auf 20 Jahre laufenden Konzessionsvertrag vorzeitig kündigen zu können, um sich in dem sehr dynamischen Bereich Handlungsoptionen offen zu halten. Dabei sieht sie eine Kündigungsmöglichkeit nach dem Ablauf von 10 Jahren seit Ver- tragsbeginn als frühestmöglichen Zeitpunkt an, der mit dem Ziel des § 46 Abs. 3 EnWG, ei- nen Wettbewerb um die Netze zu veranstalten, vereinbar ist. Kündigungsoptionen vor dem Ablauf von 10 Jahren seit Vertragsbeginn werden daher nicht positiv bewertet. Mehrere Kündigungsoptionen im Zeitraum zwischen dem 11. und dem 20. Jahr der Vertragslaufzeit werden positiv bewertet. 6.3 Unterkriterium: Leerrohre Das Unterkriterium erfasst zwei Unterunterkriterien: 6.3.1 Mitverlegung von Leerrohren für die Stadt gegen angemessene Kostenbe- teiligung Die Stadt strebt die Möglichkeit an, dass bei Straßenaufbrüchen des Netzbetreibers Leerroh- re für die Stadt mitverlegt werden können. Dies soll mit Blick auf § 3 KAV nicht unentgeltlich, sondern gegen angemessene Kostenbeteiligung angeboten werden. Erster Verfahrensbrief zur Vergabe der Stromkonzession Entwurf der Stadt Karlsruhe – Stand 17.08.2015 35 6.3.2 Mitbenutzung von Leerohren durch die Stadt gegen angemessene Vergü- tung Die Stadt strebt an, Leerrohre des Netzbetreibers gegen Kostenerstattung mit nutzen zu dür- fen. Dies soll mit Blick auf § 3 KAV nicht unentgeltlich, sondern nur gegen angemessene Vergütung angeboten werden. 6.4 Unterkriterium: Endschaftsbestimmungen: Recht der Stadt zur Übernahme des Netzes bei Beendigung des Vertrages Ziel der Stadt ist eine wettbewerbsfreundliche Endschaftsbestimmung zur Übernahme des Netzes bei Beendigung des Konzessionsvertrags. Die Bewertung erfolgt anhand von vier Unterunterkriterien: 6.4.1 Umfang des Übernahmerechts Bewertet wird, auf welche Teile des Netzes sich das Übernahmerecht erstreckt (insbeson- dere: Einbeziehung gemischt-genutzter Leitungen). 6.4.2 Tragung der Entflechtungskosten Bewertet wird, inwiefern der Bieter im Rahmen des § 3 KAV zur (teilweisen) Tragung der Entflechtungskosten bereits ist. 6.4.3 Übernahmepreis Bewertet wird – im Rahmen des § 3 KAV – der Preis, den die Stadt im Fall einer Ausübung des Übernahmerechts zu bezahlen hat. 6.4.4 Flankierende Informationsansprüche Bewertet werden die Informationsrechte, die der angebotene Konzessionsvertrag zu Guns- ten der Stadt vorsieht, um ihr eine fundierte Entscheidung über die Ausübung des Übernah- merechts zu ermöglichen. Erster Verfahrensbrief zur Vergabe der Stromkonzession Entwurf der Stadt Karlsruhe – Stand 17.08.2015 36 C. Formulare I. Formular 1 Eigenerklärung zur Zuverlässigkeit Hinweis: Dieses Formular ist vom Bieter, seinen qualifizierte Nachunternehmen und jedem Mitglied einer Bietergemeinschaft gesondert zu unterzeichnen. Sofern einzelne Aussagen nicht bestätigt werden können, sind diese zu streichen; die Stadt Achern entscheidet in die- sem Fall nach pflichtgemäßem Ermessen über einen evtl. Ausschluss vom Verfahren. Der Bieter/das Nachunternehmen/Mitglied der Bietergemeinschaft erklärt hiermit, - dass über sein Vermögen kein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares gesetzliches Ver- fahren eröffnet oder beantragt ist und kein Antrag auf Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist; - dass er/es sich nicht in Liquidation befindet; - dass er/es keine nachweislich schwere Verfehlung begangen hat, die seine Zuverlässigkeit als Verfahrensteilnehmer in Frage stellt; - dass er/es seinen gesetzlichen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie den Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung ordnungsgemäß nachgekommen ist; - dass er/es in diesem Verfahren keine vorsätzlich unzutreffenden Erklärungen gemacht hat und auch nicht machen wird sowie dass ihm bewusst ist, dass er andernfalls vom Verfahren ausge- schlossen werden kann. Er/es versichert zudem, dass keine Person, deren Verhalten ihm i. S. d. § 6 Abs. 4 Satz 2 u. 3 VOL/A EG zuzurechnen ist, wegen einer der nachfolgend genannten Straftaten rechtskräftig verurteilt worden ist: - § 129 StGB (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a StGB (Bildung terroristischer Ver- einigungen), § 129b (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland; Erweiterter Verfall und Einziehung), § 261 StGB (Geldwäsche, Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte), § 263 StGB (Betrug), § 264 StGB (Subventionsbetrug), § 334 StGB (Be- stechung); - Art 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung; - § 370 Abgabenordnung (Steuerhinterziehung). Einem Verstoß gegen diese Vorschriften gleichgesetzt sind Verstöße gegen entsprechende Strafnormen anderer Staaten. .................................................................................................................................................... . Ort, Datum Unterschrift Erster Verfahrensbrief zur Vergabe der Stromkonzession Entwurf der Stadt Karlsruhe – Stand 17.08.2015 37 II. Formular 2 Verpflichtungserklärung(en) Der Bieter wird bei der Erfüllung seiner konzessionsvertraglichen Pflichten mit den folgenden Nachunternehmen zusammenarbeiten: Nr. Name 1 2 3 Es ist folgende Art der Zusammenarbeit (Pacht, Betriebsführung, Dienstleistungen, sonstige Kooperationsform) mit folgenden Beiträgen der Nachunternehmen geplant: Ich versichere/wir versichern gegenüber und zu Gunsten der Stadt Karlsruhe, dass ich/wir zur Ausführung der vorstehend aufgeführten Leistungen bereit und in der Lage bin/sind. .................................................................................................................................................... . Ort, Datum Unterschrift(en) des/der Nachunternehmen(s) W2K-Rechtsanwälte Stand: 09.07.2015 38 III. Formular 3 Eigenerklärung zur Bietergemeinschaft Wir, die nachstehend aufgeführten Unternehmen, beteiligen uns an dem Verfahren zur Vergabe der Stromkonzession der Stadt Karlsruhe als Bietergemeinschaft: Unternehmen 1 ......................................................................................................................... Unternehmen 2 ......................................................................................................................... Unternehmen 3 ......................................................................................................................... Unternehmen 4 ......................................................................................................................... Bevollmächtigter Vertreter: ........................................................................................................ Wir erklären, dass der bevollmächtigte Vertreter die Mitglieder rechtsverbindlich vertritt und alle Mitglieder als Gesamtschuldner haften. .................................................................................................................................................... . Ort, Datum Unterschrift .................................................................................................................................................... . Ort, Datum Unterschrift .................................................................................................................................................... . Ort, Datum Unterschrift .................................................................................................................................................... . Ort, Datum Unterschrift W2K-Rechtsanwälte Stand: 09.07.2015 39 IV. Formular 4 Geltung der ABB Der Bieter erklärt: Ich habe die „Allgemeinen Bedingungen für die Benutzung des Straßenraums der Stadt Karlsruhe zu Versorgungszwecken (ABB)“ zur Kenntnis genommen. Ich akzeptiere diese Bedingungen und mache sie zum Bestandteil meines Angebots zum Abschluss eines Strom- konzessionsvertrags mit der Stadt Karlsruhe. .................................................................................................................................................... . Ort, Datum
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Extrahierter Text
Musterkonzessionsvertrag Strom Entwurf der Stadt Karlsruhe – Stand 17.08.2015 1 Musterkonzessionsvertrag über die Nutzung öffentlicher Verkehrswege der Stadt Karlsruhe zum Bau und Be- trieb eines Elektrizitätsversorgungsnetzes der allgemeinen Versorgung im Stadtgebiet von Karlsruhe zwischen der Stadt Karlsruhe (nachstehend „Stadt“ genannt) und ■ ■ (nachstehend „EVU“ genannt) (nachstehend gemeinsam „Vertragspartner“ genannt) Musterkonzessionsvertrag Strom Entwurf der Stadt Karlsruhe – Stand 17.08.2015 2 Präambel Ziel dieses Vertrages ist es, durch Bereitstellung und Betrieb eines Elektrizitätsversorgungs- netzes der allgemeinen Versorgung unter Nutzung öffentlicher Verkehrswege der Stadt eine möglichst sichere, preisgünstige, verbraucherfreundliche, effiziente und umweltverträgliche Versorgung der Einwohner und Gewerbetreibenden im Stadtgebiet mit elektrischer Energie, welche zunehmend auf erneuerbaren Energien beruht, zu gewährleisten. Im Hinblick auf dieses Ziel werden die Vertragspartner vertrauensvoll zusammenarbeiten und dabei auf die Interessen der jeweils anderen Partei in angemessener Weise Rücksicht nehmen. § 1 Errichtung und Betrieb des Elektrizitätsversorgungsnetzes (1) Das EVU errichtet und betreibt im gesamten Stadtgebiet ein Elektrizitätsversorgungs- netz, das eine allgemeine Versorgung entsprechend den Zielen des § 1 Energiewirt- schaftsgesetz (EnWG) sicherstellt. (2) Der Netzbetrieb wird nach den Bestimmungen des EnWG sowie der auf dessen Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen zur Ermöglichung der allgemeinen Versor- gung mit elektrischer Energie durchgeführt. Das EVU wird demgemäß jedermann in der Stadt nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen an sein Versorgungsnetz anschließen und ihm die Entnahme von elektrischer Energie aus dem Netz ermögli- chen. (3) Die Bestimmung des Grundversorgers richtet sich nach den gesetzlichen Regelungen. (4) Zur bestmöglichen Umsetzung der Ziele des § 1 EnWG im Konzessionsgebiet hat das EVU ein Netzbetriebskonzept (im Folgenden: NBK) entwickelt. Das Konzept ist die- sem Vertrag als Anlage 1 beigefügt und verbindlicher Bestandteil dieses Vertrages. Das EVU verpflichtet sich, das Elektrizitätsversorgungsnetz gemäß dem NBK zu errich- ten, zu erhalten, auszubauen und zu betreiben. Das EVU kann das NBK nach aus- drücklicher schriftlicher Zustimmung der Stadt an neue Erkenntnisse oder geänderte Rahmenbedingungen anpassen, um über die gesamte Vertragslaufzeit hinweg einen gleichmäßig hohen Standard an Versorgungssicherheit, Effizienz, Verbraucherfreund- Musterkonzessionsvertrag Strom Entwurf der Stadt Karlsruhe – Stand 17.08.2015 3 lichkeit und Umweltverträglichkeit sowie eine preisgünstige Versorgung zu gewährleis- ten. Das EVU wird auf Wunsch der Stadt mindestens einmal jährlich über die Umset- zung des NBK Bericht erstatten. Es wird etwaige Abweichungen erläutern und Maß- nahmen treffen, um auch in diesen Fällen die Umsetzung des NBK für die Zukunft si- cherzustellen. Soweit die Anpassung des NBK aus gesetzlichen oder technischen Gründen oder zur Vermeidung unzumutbarer wirtschaftlicher Nachteile für das EVU notwendig ist, hat die Stadt ihre Zustimmung zu erteilen. (5) Das EVU verpflichtet sich, das Elektrizitätsversorgungsnetz der allgemeinen Versor- gung während der gesamten Vertragslaufzeit sicher und qualitativ hochwertig zu be- treiben. Hierzu wird es eine leistungsfähige Ausstattung für den Netzbetrieb vorhalten. Das EVU wird bedarfsgerecht in das Netz investieren, um das Netz zu optimieren, zu verstärken und mit Blick auf die Herausforderungen der Energiewende weiter zu entwi- ckeln. Es wird das Netz fortlaufend überwachen und instand halten. Es wird ein leis- tungsfähiges Störungsmanagement vorhalten. Insgesamt werden Versorgungsstörun- gen auf einen möglichst geringen Umfang begrenzt und schnellstmöglich beseitigt. Das EVU sichert zu, bei Störfällen innerhalb von [■] Minuten mit qualifiziertem Personal an der Störungsstelle zu sein. Weitere Einzelheiten zur Netzsicherheit sind im NBK, Nr. 3.1, geregelt. [Hinweis: Der Bieter ist aufgefordert, die Aussagen im NBK zu konkretisieren] (6) Das EVU wird das Netz möglichst kostengünstig und effizient betreiben. Die organisa- torischen und technischen Maßnahmen zur Gewährleistung der Effizienz sind im NBK, Nr. 3.2, dargestellt. [Hinweis: Der Bieter ist aufgefordert, die Aussagen im NBK zu konkretisieren] (7) Zur Gewährleistung eines verbraucherfreundlichen Netzbetriebs im Konzessionsgebiet wird das EVU in ausreichendem Umfang in jeweils angemessener Nähe zu den Netz- kunden Betriebs-/Ansprechstellen unterhalten. Es wird sicherstellen, dass diese wäh- rend der üblichen Geschäftszeiten mit Ansprechpartnern für die Kunden besetzt sind. Außerhalb der üblichen Geschäftszeiten wird eine ständige Erreichbarkeit (24 Stunden, 365 Tage im Jahr) über Telefon, E-Mail und Internet sichergestellt. Das EVU wird ein umfassendes netzbezogenes Informations- und Serviceangebot vorhalten, das insbe- sondere über den Anschluss von Erneuerbare-Energien-Anlagen und Kraft-Wärme- Kopplungs-Anlagen sowie die Höhe der durch den Netzbetreiber auszuzahlenden ge- Musterkonzessionsvertrag Strom Entwurf der Stadt Karlsruhe – Stand 17.08.2015 4 setzlichen Förderung informiert. Das EVU wird ein leistungsfähiges Beschwerdema- nagement vorhalten. Weitere Einzelheiten sind im NBK, Nr. 3.3, geregelt. [Hinweis: Der Bieter ist aufgefordert, die Aussagen im NBK zu konkretisieren] (8) Bei Planung, Bau und Betrieb des Netzes berücksichtigt das EVU die Belange des Umweltschutzes. Das EVU nimmt insbesondere auf den Schutz von Grünflächen, Bäumen und Vögeln Rücksicht. Zum Schutz des Landschaftsbilds führt das EVU in- nerhalb der im Zusammenhang bebauten Gebiete bei Neubaumaßnahmen sowie – im Rahmen koordinierter Baumaßnahmen – bei Erneuerungen des Netzes Erdverkabe- lungen durch. Anderes gilt nur dann, soweit der Aufwand nach den Regulierungsvor- gaben zu einem mehr als unerheblichen Teil über die Netznutzungsentgelte nicht refi- nanziert werden kann. Zur Schonung der Ressourcen wird das EVU Netzverluste auf ein Minimum beschränken. Das EVU gewährleistet den netzbezogenen Beitrag zur Förderung des Ausbaus erneuerbarer Energien, indem es frühzeitig die Maßnahmen zum Netzausbau, zur Netzverstärkung und zur Netzoptimierung vornimmt, die für den Anschluss von Erneuerbare-Energien-Anlagen und Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen erforderlich sind. Weitere Einzelheiten zum Umweltschutz sind im NBK, Nr. 3.4, gere- gelt. [Hinweis: Der Bieter ist aufgefordert, die Aussagen im NBK zu konkretisieren] § 2 Grundstücksbenutzung (1) Die Stadt gestattet dem EVU, alle im Stadtgebiet gelegenen öffentlichen Verkehrs- wege (Straßen, Wege, Plätze und Brücken sowie die öffentlichen Gewässer), über die ihr das Verfügungsrecht zusteht, für die Errichtung und den Betrieb von Leitungen zur Verteilung, Aufnahme und Abgabe elektrischer Energie im Stadtgebiet zu benut- zen. Dieses Nutzungsrecht gilt auch für Leitungen, die nur teilweise der Versorgung im Stadtgebiet dienen. An den übrigen Bauwerken und Grundstücken der Stadt wird dem EVU ein entsprechendes entgeltliches Nutzungsrecht eingeräumt, sofern nicht städtische Interessen entgegenstehen. In diesen Fällen ist jeweils eine gesonderte Vereinbarung zu treffen. Musterkonzessionsvertrag Strom Entwurf der Stadt Karlsruhe – Stand 17.08.2015 5 (2) Leitungen im Sinne dieses Vertrages sind alle ober- und unterirdischen Stromvertei- lungsanlagen samt deren Zubehör, insbesondere Mess-, Steuer- und Telekommuni- kationsleitungen und -anlagen. Für Telekommunikationsleitungen, die nicht dem Netzbetrieb dienen, gilt das Telekommunikationsgesetz (TKG). (3) Benötigt das EVU zur Errichtung von Umspannanlagen, Schalt- und Transformato- renstationen sowie von Gebäuden (sonstige Anlagen) stadteigene Grundstücksflä- chen, werden die Stadt und das EVU über eine Veräußerung der Flächen oder über die Einräumung einer gesonderten schuldrechtlichen Gestattung oder eines dingli- chen Rechts jeweils gegen angemessene Entschädigung verhandeln. Die zur Be- gründung der Rechte anfallenden Kosten trägt das EVU. (4) Für Leitungen, die nicht ausschließlich der Versorgung in der Stadt dienen, schließt die Stadt mit dem EVU auf dessen Wunsch schuldrechtliche Gestattungsverträge, so- fern nicht städtische Interessen entgegenstehen. Das EVU zahlt dabei an die Stadt jährlich eine Entschädigung in angemessener Höhe. Die zur Begründung der Rechte anfallenden Kosten trägt das EVU. (5) Beabsichtigt die Stadt, Grundstücke, auf denen sich Leitungen oder sonstige Anlagen des EVU befinden, an Dritte zu veräußern, wird die Stadt das EVU rechtzeitig vor der Veräußerung hierüber unterrichten. Sofern Leitungen oder sonstige Anlagen des EVU nicht bereits dinglich gesichert sind, bestellt die Stadt an diesen Grundstücken vor Veräußerung auf Verlangen des EVU zu dessen Gunsten beschränkte persönliche Dienstbarkeiten. Dies gilt dann nicht, wenn die Veräußerung erfolgt, um ein im öffent- lichen Interesse der Stadt liegendes Vorhaben umzusetzen. Im Übrigen gilt Abs. 3 entsprechend. § 3 Konzessionsabgabe, Kommunalrabatt, Verwaltungskostenbeitrag (1) Als Entgelt für die nach § 2 Abs. 1 Satz 1 f. eingeräumten Nutzungsrechte zahlt das EVU an die Stadt Konzessionsabgaben im gesetzlich jeweils höchstzulässigen Um- fang. Sollte künftig die Erhebung der Konzessionsabgabe durch die Stadt als umsatzsteu- erpflichtige Tätigkeit eingestuft werden oder sollte die Stadt gemäß § 9 UStG auf die Musterkonzessionsvertrag Strom Entwurf der Stadt Karlsruhe – Stand 17.08.2015 6 ansonsten bestehende Umsatzsteuerbefreiung verzichten, so schuldet das EVU der Stadt ab dem Zeitpunkt des Bestehens der Umsatzsteuerpflicht die Konzessionsab- gabe zuzüglich Umsatzsteuer. Für diesen Fall wird die Stadt dem EVU jeweils eine den Bestimmungen des UStG entsprechende Rechnung stellen. (2) Zur Bestimmung von Sonder- und Tarifkunden im Niederspannungsnetz sind die bei- den Abgrenzungskriterien nach § 2 Abs. 7 der Verordnung über Konzessionsabga- ben für Strom und Gas vom 9. Januar 1992 (BGBl. I S. 12, 407), die zuletzt durch Ar- tikel 3 Absatz 4 der Verordnung vom 1. November 2006 (BGBl. I S. 2477) geändert worden ist (KAV), kumulativ anzuwenden. (3) Liefern Dritte im Wege der Durchleitung Strom an Letztverbraucher, so sind vom EVU für diese Lieferungen Konzessionsabgaben in der Höhe an die Stadt zu zahlen, wie sie das EVU in vergleichbaren Fällen für Lieferungen durch verbundene oder assozi- ierte Unternehmen in diesem Konzessionsgebiet zu zahlen hat. Diese Konzessions- abgaben werden vom EVU dem Netznutzungsentgelt hinzugerechnet und dem Netz- nutzer in Rechnung gestellt. (4) Wird ein Weiterverteiler über den öffentlichen Verkehrsraum mit Strom beliefert, den er ohne Benutzung solcher Flächen an Letztverbraucher weiterleitet, hat das EVU für dessen Belieferung Konzessionsabgaben in der Höhe an die Stadt zu zahlen, wie sie ohne Einschaltung des Weiterverteilers angefallen wären. (5) Auf die Konzessionsabgabenzahlungen an die Stadt werden vom EVU vierteljährliche Abschlagszahlungen in Höhe von jeweils 25 % des Vorjahresbetrages am Ende des abgelaufenen Quartals geleistet. Die Abrechnung der für ein Kalenderjahr zu bezah- lenden Konzessionsabgaben erfolgt bis spätestens Ende März des folgenden Jahres. Dabei sind die Abrechnung, die ihr zugrunde gelegten Daten sowie deren Ermittlung nachvollziehbar darzustellen. (6) Das EVU wird nach der Berechnung der Konzessionsabgaben für jedes Kalenderjahr durch einen Wirtschaftsprüfer die Ordnungsmäßigkeit der Abrechnung für das EVU insgesamt überprüfen und testieren lassen; eine Kopie des Testats ist der Stadt auf Anforderung zu überlassen. (7) Die Stadt erhält einen Nachlass von 10 % auf den Rechnungsbetrag für Netznut- zungsentgelte im Niederspannungsnetz, die sie für den Netzzugang von vollständig Musterkonzessionsvertrag Strom Entwurf der Stadt Karlsruhe – Stand 17.08.2015 7 eigengenutzten Anlagen hinsichtlich des Strombezugs für den städtischen Eigenver- brauch an das EVU zu bezahlen hat. Gleiches gilt für den Eigenverbrauch von Ei- genbetrieben und Eigengesellschaften, soweit diese nicht im Wettbewerb stehen. (8) Für konkrete Leistungen, die die Stadt auf Verlangen oder im Einvernehmen mit dem EVU zum Vorteil des EVU erbringt, erhält sie vom EVU im gesetzlich zulässigen Um- fang Verwaltungskostenbeiträge. Die Stadt hat die von ihr erbrachten Leistungen im Einzelnen aufzuschlüsseln. § 4 Bau und Betrieb von Leitungen und Anlagen (1) Das EVU errichtet die Leitungen und sonstigen Anlagen des Elektrizitätsversor- gungsnetzes – zusammen im Folgenden „Verteilungsanlagen“ genannt – nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik und hält diese in einem Zustand, der den Netzbetrieb nach § 1 jederzeit sicherstellt. (2) Bei Planung, Bau, Veränderung und Betrieb von Verteilungsanlagen sind die „Allge- meinen Bedingungen für die Benutzung der Straßen der Stadt Karlsruhe zu Versor- gungszwecken (Allgemeine Benutzungsbedingungen – ABB)“ in der jeweils gelten- den Fassung zu beachten. Die ABB vom ..2015 sind diesem Vertrag als Anlage beigefügt und dessen verbindlicher Bestandteil. Die ABB sollen dazu beitragen, die unterschiedlichen Nutzungsansprüche an die öffentlichen Verkehrswege mög- lichst effektiv zu koordinieren, so dass der Straßenraum alle Funktionen bestmöglich erfüllen kann und durch Bauarbeiten möglichst wenig beeinträchtigt wird. Im Einzel- nen ergeben sich folgende Zielsetzungen: Schonung der Straße als Wirtschaftsgut durch Minimierung der baulichen Eingriffe Minimierung der Verkehrsbeeinträchtigungen und der Belastung von Anwohnern Verhinderung von Leitungskonflikten Gewährleistung einer effizienten Nutzung des (unterirdischen) Straßenraums Wahrung städtebaulicher und ökologischer sowie sonstiger öffentlicher Interessen Die Stadt ist berechtigt, die ABB an neue Erkenntnisse und Entwicklungen anzupas- sen (Fortschreibung). Sie wird dabei alle tangierten Belange, insbesondere die be- Musterkonzessionsvertrag Strom Entwurf der Stadt Karlsruhe – Stand 17.08.2015 8 rechtigten Belange des EVU, berücksichtigen und dafür Sorge tragen, dass keine un- verhältnismäßigen Belastungen entstehen. Die Stadt wird darauf hinwirken, dass die ABB von allen – auch städtischen – Betrie- ben und Unternehmen beachtet werden, die die öffentlichen Verkehrswege der Stadt zum Zwecke der leitungsgebundenen Versorgung mit Strom, Gas, Wasser oder Wärme sowie der Entsorgung von Abwasser benutzen. § 5 Änderung der Verteilungsanlagen (1) Die Stadt kann eine Änderung der Verteilungsanlagen verlangen, sofern dies im öf- fentlichen Interesse der Stadt liegt. Die Änderung von Verteilungsanlagen umfasst auch die Höhenanpassung von Einbauteilen bei Veränderungen des Straßenkörpers. Die Stadt wird das EVU vor der Durchführung von Maßnahmen unterrichten, die eine Änderung von Verteilungsanlagen notwendig machen werden. Mit der Unterrichtung gibt die Stadt dem EVU Gelegenheit zur Stellungnahme. Ziel ist, die Änderung der Verteilungsanlagen auf das durch das öffentliche Interesse gebotene Maß zu be- schränken. Der mit der Maßnahme angestrebte Zweck soll möglichst mit den für bei- de Seiten geringsten Aufwendungen erreicht werden. Die Stellungnahme des EVU hat spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Unterrichtung gegenüber der Stadt zu erfolgen. Folgt die Stadt einer ihr fristgerecht zugegangenen Stellungnahme voll- ständig oder teilweise nicht, so teilt sie dem EVU die Begründung hierfür vor Beginn der Baumaßnahmen mit. Für Unterrichtungen, Stellungnahmen und Begründungen nach Maßgabe dieses Absatzes gilt jeweils die Schriftform als vereinbart. (2) Die mit der Änderung von Verteilungsanlagen, die die Stadt nach Abs. 1 verlangen kann, verbundenen Kosten werden außer in den nachfolgend benannten Fällen vom EVU getragen. Die Stadt trägt die Verlegungskosten, wenn sie vor Beginn der Bau- maßnahmen dem EVU keine Gelegenheit zur Stellungnahme nach Abs. 1 Satz 4 ge- geben hat oder dem EVU keine Begründung nach Abs. 1 Satz 8 im Falle der Nichtbe- rücksichtigung seiner Stellungnahme mitgeteilt hat. Erfolgt die Änderung der Vertei- lungsanlagen auf Veranlassung des EVU, so trägt das EVU in jedem Fall die entste- henden Kosten. Musterkonzessionsvertrag Strom Entwurf der Stadt Karlsruhe – Stand 17.08.2015 9 (3) Hat die Stadt Ersatzansprüche gegenüber Dritten oder leisten Dritte Zuschüsse, sind diese zur Minderung der Änderungskosten zu verwenden, soweit dies mit der Zweck- bestimmung der geleisteten Zuschüsse in Einklang steht. Die Kostenerstattungsrege- lung für Sanierungsgebiete gemäß § 150 BauGB bleibt unberührt. Bei dinglich gesi- cherten Verteilungsanlagen gilt die gesetzliche Folgekostenregelung (§ 1023 BGB). (4) Werden nicht dinglich gesicherte Verteilungsanlagen auf Grundstücken Dritter in Fol- ge planerischer Festlegungen der Stadt (z. B. nach der Aufstellung eines Bebau- ungsplanes) verlegt, ergeben sich hieraus keine Ansprüche des EVU gegen die Stadt. (5) Die Regelungen der Absätze 1 bis 4 gelten auch für im öffentlichen Interesse der Stadt liegende Bauvorhaben, die von Unternehmen, welche ausschließlich im Eigen- tum der Stadt stehen, durchgeführt werden, es sei denn, die Kostentragung ist im Einzelfall mit den jeweils geltenden Vorgaben des Konzessionsabgabenrechts nicht vereinbar. § 6 Haftung Das EVU haftet der Stadt oder Dritten nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden, die bei der Errichtung, Änderung oder Entfernung oder dem Betrieb von Verteilungsanlagen entstehen. Soweit es hierbei auf ein Verschulden des EVU ankommt, wird das EVU nur dann von der Haftung frei, wenn es fehlendes Verschulden nachweist. Das EVU wird die Stadt von etwaigen Ansprüchen Dritter nach Satz 1 freistellen. Die Stadt wird die Behandlung dieser Ansprüche mit dem EVU abstimmen. Die Stadt haftet dem EVU nach den gesetzlichen Best- immungen für Beschädigungen seiner Verteilungsanlagen, wenn ihr ein Verschulden nach- gewiesen wird; die Ersatzpflicht für die Wiederherstellung der beschädigten Anlagen ist auf die dafür entstehenden Selbstkosten beschränkt. Musterkonzessionsvertrag Strom Entwurf der Stadt Karlsruhe – Stand 17.08.2015 10 § 7 Zusammenarbeit mit der Stadt (1) Die Stadt und das EVU messen der Versorgungssicherheit, dem Umweltschutz, der rationellen Energieverwendung und dem verstärkten Einsatz von erneuerbaren Ener- gien eine hohe Bedeutung bei. (2) Das EVU informiert die Stadt auf Verlangen bis spätestens zum 31. Mai eines jeden Jahres über den Zustand und die Entwicklung des örtlichen Elektrizitäts- versorgungsnetzes im jeweiligen Vorjahr, wenn die Stadt den Bericht spätestens bis Ende des Vorjahres angefordert hat. Der Bericht gibt insbesondere Aufschluss über a) Netzausbau und Netzerneuerungen, aufgeteilt nach Spannungsstufen (mit Angabe von Umfang, Art, Alter und Standort der einzelnen installierten Be- triebsmittel), b) Instandhaltungsmaßnahmen und -intervalle (insbesondere Inspektions-, War- tungs- und Instandsetzungsintervalle), Instandhaltungskosten, Wartungszu- stand, c) die Zahl der beantragten und fertiggestellten Hausanschlüsse und sonstigen Netzanschlüsse, d) Dauer, Ausmaß und Ursache von Versorgungsunterbrechungen sowie über die ergriffenen Maßnahmen zur Vermeidung künftiger Versorgungsstörungen, e) die Zahl der Anschlüsse, der beantragten sowie der fertiggestellten Neuan- schlüsse von Elektrizitätserzeugungsanlagen, f) die installierte Netzanschlussleistung der Elektrizitätserzeugungsanlagen, g) drohende Netzengpässe im örtlichen Elektrizitätsversorgungsnetz (Vorlage ei- ner Schwachstellenanalyse einschließlich geplanter Abhilfemaßnahmen), den notwendigen Netzausbaubedarf für den Anschluss von Erneuerbare-Energien- Anlagen und Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen nach jährlicher Analyse. Das Netzausbaukonzept enthält eine Vorschau für drei Jahre und berücksichtigt den zu erwartenden Ausbau von Erneuerbare-Energien-Anlagen und Kraft- Wärme-Kopplungsanlagen in diesem Zeitraum, i) Anzahl, Inhalt und Bearbeitungszeit von Verbraucherbeschwerden im Hinblick auf die Leistungserbringung bei Netzbetrieb und Netzanschluss. Soweit für die Zusammenstellung der Daten beim EVU ein besonderer, nicht nur un- erheblicher Aufwand entsteht, erfolgt die Bereitstellung gegen angemessene Kosten- Musterkonzessionsvertrag Strom Entwurf der Stadt Karlsruhe – Stand 17.08.2015 11 erstattung. In diesem Fall hat das EVU die Stadt hierüber unverzüglich nach Zugang der Anforderung nach Satz 1 durch die Zusendung eines Kostenvoranschlags zu in- formieren. Die von ihm erbrachten Leistungen hat das EVU im Rahmen der Abrech- nung im Einzelnen aufzuschlüsseln. § 8 Vertragsdauer und Kündigungsrechte (1) Dieser Vertrag tritt mit seiner Unterzeichnung, frühestens jedoch am 01.01.2017, in Kraft und endet nach Ablauf von 20 Jahren. Die Stadt kann den Vertrag bereits zuvor mit einer Frist von 12 Monaten jeweils zum Jahresende kündigen, frühestens jedoch zum Ablauf von 10 Jahren nach Inkrafttreten des Vertrages. Die Kündigung bedarf der Schriftform. (2) Die Stadt kann den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn das EVU seine Pflichten aus diesem Vertrag (einschließlich seiner Anlagen, insbesondere des NBK) verletzt und die Pflichtverletzung binnen einer von der Stadt gesetzten, ange- messenen Frist nicht abstellt bzw. – wenn eine Fristsetzung nach der Art der Pflicht- verletzung nicht in Betracht kommt – trotz Abmahnung durch die Stadt wiederholt. § 9 Übernahme der Verteilungsanlagen durch die Stadt (1) Die Stadt hat das Recht, nach Ablauf des Vertrages die der allgemeinen Versorgung im Stadtgebiet dienenden Verteilungsanlagen (§ 3 Abs. 1 Nr. 17 EnWG) samt aller diese betreffenden Rechte vom EVU zu übernehmen, sofern die Verteilungsanlagen nicht infolge des Abschlusses eines neuen Konzessionsvertrages mit einem anderen Energieversorgungsunternehmen auf dieses zu übertragen sind. Das Erwerbsrecht ist mit allen hieraus resultierenden Rechten und Pflichten auf Dritte übertragbar. (2) Macht die Stadt von dem Übernahmerecht nach Abs. 1 Gebrauch, ist sie berechtigt, alle im Stadtgebiet vorhandenen Anlagen, Einrichtungen und Leitungen des EVU zu übernehmen, die zumindest auch der örtlichen Stromversorgung dienen. Sollten ein- zelne Anlagen, Einrichtungen und Leitungen nicht im Eigentum des EVU, sondern im Eigentum eines mit dem EVU verbundenen Unternehmens stehen, sichert das EVU Musterkonzessionsvertrag Strom Entwurf der Stadt Karlsruhe – Stand 17.08.2015 12 zu, dass auch diese Anlagen, Einrichtungen und Leitungen von der Stadt übernom- men werden können. (3) Ist eine Entflechtung der von der Stadt zu übernehmenden und der beim EVU ver- bleibenden Anlagen, Einrichtungen und Leitungen erforderlich, sind die Kosten hierfür ebenso wie die Kosten der Einbindung des von der Stadt zu übernehmenden Netzes in ein vorgelagertes Netz sowie die Kosten der Installierung der notwendigen mess- technischen Einrichtungen von der Stadt und dem EVU je hälftig zu tragen. Entflech- tung und Wiedereinbindung sind unter Beachtung netztechnischer Erfordernisse so vorzunehmen, dass sich hinsichtlich der Versorgungssicherheit weder im übernom- menen Netz noch im Netz des EVU eine Verschlechterung ergibt. (4) Der Kaufpreis für die zu übergebenden Verteilungsanlagen ist der im Zeitpunkt ihrer Übereignung objektivierte Ertragswert, der auf Grundlage der Grundsätze nach IDW S1 in der jeweils gültigen Fassung unter Beachtung der Besonderheiten der Regulie- rung zu ermitteln ist. Bei der Ermittlung des Kaufpreises sind die von Anschlussneh- mern, der Stadt oder Dritten geleisteten und noch nicht aufgelösten Ertragszuschüs- se in Abzug zu bringen. Sollte die wirtschaftlich angemessene Vergütung im Sinne des § 46 Abs. 2 Satz 2 EnWG im Zeitpunkt nach Abs. 5 durch die höchstrichterliche Rechtsprechung dahin ausgelegt oder sollte das Energiewirtschaftsrecht durch den Gesetzgeber dahingehend geändert werden, dass die Vergütung im hier vorliegen- den konkreten Fall geringer ist als ein nach Satz 1 und 2 bestimmter Kaufpreis, gilt al- lein der zu einem geringeren Kaufpreis führende Maßstab. (5) Der Kaufpreis für die Verteilungsanlagen ist am Tag der Übernahme zur Zahlung fäl- lig. (6) Hinsichtlich der beim EVU verbleibenden Anlagen, Einrichtungen und Leitungen blei- ben die dem EVU eingeräumten Rechte nach diesem Vertrag bis zu einer vertragli- chen Neuregelung bestehen. Die Pflicht zur Zahlung der Konzessionsabgaben be- steht auch nach Ablauf dieses Vertrages bis zur Übertragung der Verteilungsanlagen auf die Stadt oder einen neuen Konzessionsvertragspartner der Stadt fort. Musterkonzessionsvertrag Strom Entwurf der Stadt Karlsruhe – Stand 17.08.2015 13 § 10 Allgemeine Regelungen (1) Die Vertragspartner sind berechtigt und verpflichtet, ihre Rechte und Pflichten aus dem Vertrag auf einen Rechtsnachfolger zu übertragen, der ihre Funktion bzw. Auf- gabenstellung aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung übernommen hat. Der je- weils andere Vertragspartner ist zu informieren; er ist berechtigt, einer derartigen Übertragung zu widersprechen, wenn der Rechtsnachfolger keine Gewähr dafür bie- tet, dass er die aus diesem Vertrag resultierenden Pflichten in mindestens gleicher Weise wie der bisherige Vertragspartner erfüllt. (2) Alle Leistungen des EVU nach diesem Vertrag werden ausschließlich im Rahmen und vorbehaltlich der jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere der Konzessionsabgabenverordnung, erbracht. Soweit das Konzessionsabgaben- recht die Erbringung von Leistungen ohne Entgelt oder zum Vorzugspreis verbietet, werden die betreffenden Leistungen nur gegen Bezahlung einer marktüblichen bzw. – sofern es für die Leistungen keinen Marktpreis gibt – gegen Bezahlung einer ange- messenen Vergütung erbracht. Die Regelungen nach Satz 1 und 2 haben Vorrang vor allen anderen Regelungen dieses Vertrags. (3) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages rechtsunwirksam sein oder werden, wird die Gültigkeit der übrigen Vertragsbestimmungen davon nicht berührt. Die Vertrags- partner verpflichten sich, die rechtsunwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirt- schaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Bestimmung zu ersetzen. (4) Bei Streitigkeiten über den Inhalt oder den Vollzug des Vertrages werden die Ver- tragspartner eine gütliche Einigung anstreben. Gelingt dies nicht, so entscheiden die ordentlichen Gerichte, sofern sich beide Vertragspartner nicht auf die Einsetzung ei- nes Schiedsgerichts oder die Einholung eines Schiedsgutachtens einigen. (5) Mündliche Nebenvereinbarungen sind nicht getroffen. Jede Änderung oder Ergän- zung dieses Vertrages einschließlich dieser Bestimmung bedarf der Schriftform. (6) Gerichtsstand ist Karlsruhe. Musterkonzessionsvertrag Strom Entwurf der Stadt Karlsruhe – Stand 17.08.2015 14 Karlsruhe, den ■ [Ort], den ■ ........................................... .......................................... Oberbürgermeister [Geschäftsführer/Vorstand Stadt Karlsruhe EVU] Anlagen: 1) Netzbetriebskonzept 2) Allgemeine Bedingungen für die Benutzung der Straßen der Stadt Karlsru- he zu Versorgungszwecken (Allgemeine Benutzungsbedingungen – ABB) Musterkonzessionsvertrag Strom Entwurf der Stadt Karlsruhe – Stand 17.08.2015 15 Anlage 1: Netzbetriebskonzept (NBK) [Hinweis: Das NBK ist vom Bieter zu erstellen; die nachfolgende Gliederung ist ein Vor- schlag, dem der Bieter folgen kann, aber nicht muss] Gliederung 1. Ziel des Netzbetriebskonzepts 2. Grundsätze und Methoden des Netzbetriebs 2.1. Netzwirtschaft 2.2. Netzzugang 2.3. Netzservice 2.4. Querschnitts- und Nebenfunktionen 3. Umsetzung der Ziele des § 1 EnWG im Konzessionsgebiet 3.1. Netzsicherheit und Versorgungsqualität 3.1.1. Ausstattung für den Netzbetrieb im Konzessionsgebiet 3.1.2. Investitionsstrategie für das Konzessionsgebiet 3.1.3. Entwicklung und Verbesserung des Netzes im Konzessionsgebiet 3.1.4. Instandhaltung und Instandhaltungsstrategie im Konzessionsgebiet 3.1.5. Störungsmanagement im Konzessionsgebiet 3.2. Preisgünstigkeit und Effizienz 3.2.1. Organisatorische Maßnahmen 3.2.2. Technische Maßnahmen 3.3. Verbraucherfreundlichkeit 3.3.1. Erreichbarkeit 3.3.2. Netzbezogenes Informations- und Serviceangebot 3.3.3. Beschwerdemanagement 3.4. Umweltverträglichkeit 3.4.1. Rücksichtnahme auf Umweltbelange bei Planung und Bau sowie In- standhaltung 3.4.2. Maßnahmen zur Verringerung von Verlustenergie 3.4.3. Einbindung von EE-Anlagen 4. Sonstiges [... ]
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Extrahierter Text
Erster Verfahrensbrief zur Vergabe der Gaskonzession Entwurf der Stadt Karlsruhe – Stand 17.08.2015 1 Erster Verfahrensbrief mit Kriterienkatalog für den Abschluss eines Gaskonzessionsvertrages im Sinne des § 46 Abs. 2 Satz 1 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) mit der Stadt Karlsruhe Erster Verfahrensbrief zur Vergabe der Gaskonzession Entwurf der Stadt Karlsruhe – Stand 17.08.2015 2 Inhaltsübersicht A. Verfahren.........................................................................................................................4 I. Stand, Gegenstand und Zielsetzung ....................................................................... 4 II. Rechtsrahmen ........................................................................................................ 4 III. Ablauf des Verfahrens ............................................................................................ 5 IV. Verfahrensleitende Stelle und Ansprechpartner des Bieters ................................... 5 V. Rückfragen und Rügen des Bieters ........................................................................ 6 VI. Form und Frist der Angebotsabgabe ....................................................................... 6 VII. Angebotsbestandteile ............................................................................................. 7 1. Eignungsnachweise .................................................................................. 7 2. Konzessionsvertrag .................................................................................11 3. Netzbetriebskonzept ................................................................................11 4. Erläuterungen des Bieters zum Kriterienkatalog ......................................12 VIII. Mindestanforderungen an die Angebote ................................................................12 1. Laufzeit ....................................................................................................12 2. Höchstzulässige Konzessionsabgabe......................................................13 3. Allgemeinen Bedingungen für die Benutzung des Straßenraums der Stadt Karlsruhe .................................................................................................13 4. Vereinbarkeit mit geltendem Recht ..........................................................13 IX. Wertung der Angebote ...........................................................................................13 1. Kriterienkatalog .......................................................................................14 2. Art und Weise der Bewertung ..................................................................16 X. Sonstiges ...............................................................................................................18 B. Erläuterungen zum Kriterienkatalog ........................................................................... 19 I. Allgemeines ...........................................................................................................19 II. Erläuterung der Kriterien ........................................................................................19 1. Erläuterungen des Kriteriums Sicherheit ..................................................19 2. Erläuterungen des Kriteriums Preisgünstigkeit ........................................22 3. Erläuterung des Kriteriums „Effizienz“ ......................................................25 4. Erläuterungen zum Kriterium Verbraucherfreundlichkeit ..........................27 5. Erläuterungen zum Kriterium Umweltverträglichkeit .................................28 6. Erläuterungen zum Kriterium Kommunale Belange .................................29 C. Formulare ...................................................................................................................... 33 I. Formular 1 Eigenerklärung zur Zuverlässigkeit ......................................................33 Erster Verfahrensbrief zur Vergabe der Gaskonzession Entwurf der Stadt Karlsruhe – Stand 17.08.2015 3 II. Formular 2 Verpflichtungserklärung(en) .................................................................34 III. Formular 3 Eigenerklärung zur Bietergemeinschaft ................................................35 IV. Formular 4 Geltung der ABB .................................................................................36 Erster Verfahrensbrief zur Vergabe der Gaskonzession Entwurf der Stadt Karlsruhe – Stand 17.08.2015 4 A. Verfahren I. Stand, Gegenstand und Zielsetzung Die Stadt Karlsruhe hat im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union sowie im elektronischen Bundesanzeiger jeweils am 13.12.2014 bekannt gegeben, dass der Vertrag zwischen der Stadt Karlsruhe und der Stadtwerke Karlsruhe GmbH über die Nutzung öffent- licher Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen, die zum Gasversor- gungsnetz der allgemeinen Versorgung im Stadtgebiet gehören („Gaskonzessionsvertrag“), mit Ablauf des 31.12.2016 endet. Sie hat ihre Absicht kundgetan, einen neuen Gaskonzessi- onsvertrag mit einer maximalen Laufzeit von 20 Jahren abzuschließen, und hat interessierte Energieversorgungsunternehmen aufgefordert, bis zum 20.03.2015 ihr Interesse zu bekun- den. Mit Blick auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14.04.2015 – EnZR 11/14 – hat die Stadt Karlsruhe kalkulatorische Netzdaten angefordert und den Interessenten zur Verfügung gestellt. Sie ist durch ergänzende Bekanntmachungen wieder in die Interessenbekundungs- frist eingetreten und hat diese bis zum 21.09.2015 verlängert. Die Stadt Karlsruhe wird die Auswahl des Vertragspartners in einem transparenten und dis- kriminierungsfreien Verfahren auf der Grundlage aktuell geltenden Rechts treffen. Dieser erste Verfahrensbrief regelt das Verfahren zur Vergabe der Konzession und bestimmt die Kriterien, anhand derer die Stadt ihre Entscheidung treffen wird. II. Rechtsrahmen Rechtsgrundlage für die Vergabe der Gaskonzession ist § 46 EnWG in der aktuell geltenden Fassung. Bindungen ergeben sich zudem aus § 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 GWB, aus den all- gemeinen unionsrechtlichen Vergabegrundsätzen der Diskriminierungsfreiheit und Transpa- renz, aus der Konzessionsabgabenverordnung (KAV) und aus der Gemeindeordnung (insb. § 107 GemO). Die Stadt Karlsruhe führt die Verfahren nach Maßgabe der aktuellen höchst- richterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 17.12.2013 – KZR 65/12 und 66/12; Urt. v. 3.06.2014 – EnVR 10/13; Urt. v. 14.04.2015 – EnZR 11/14) durch. Der 4. Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) sowie die VOL/A finden keine Anwendung. Der Gaskonzessionsvertrag i. S. d. § 46 Abs. 2 EnWG ist kein öffentlicher Auf- Erster Verfahrensbrief zur Vergabe der Gaskonzession Entwurf der Stadt Karlsruhe – Stand 17.08.2015 5 trag im Sinne des § 99 GWB. Die Vorschriften werden auch nicht entsprechend herangezo- gen. III. Ablauf des Verfahrens Die Bieter sind zunächst aufgefordert, indikative Angebote abzugeben. Die Stadt wird die indikativen Angebote zunächst prüfen auf Einhaltung der in diesem Verfahrensbrief bestimmten Form- und Fristvorgaben (siehe A.VI); Beifügung aller notwendigen Angebotsbestandteile (siehe A.VII.); Erfüllung der Eignungsanforderungen (siehe A.VII.1); Erfüllung der Mindestanforderungen (siehe A.VIII.). Nachforderungen bleiben vorbehalten. Soweit die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt sind, tritt die Stadt mit den Bietern in Ver- handlungen über die Angebote ein. Es können eine oder mehrere Verhandlungsrunden durchgeführt werden. Nach Abschluss der Verhandlungen werden die Bieter durch einen zweiten Verfahrensbrief zur Abgabe finaler, rechtsverbindlicher Angebote aufgefordert werden. Die inhaltliche Bewer- tung der zulässigen finalen Angebote erfolgt auf Grundlage des unten dargestellten Kriteri- enkatalogs (siehe unten A.IX.). Die Entscheidungshoheit liegt beim Gemeinderat der Stadt Karlsruhe. Nach der Entscheidung des Gemeinderates über die Vergabe der Konzession wird die Stadt – in Anlehnung an den § 101a GWB zugrundeliegenden Rechtsgedanken – alle Bewerber um die Konzession in Textform über ihre beabsichtigte Auswahlentscheidung unterrichten und den Konzessionsvertrag frühestens 15 Kalendertage nach Absendung der Information abschließen (vgl. BGH, Urt. v. 17.12.2013 – KZR 66/12, juris, Rn. 109). IV. Verfahrensleitende Stelle und Ansprechpartner des Bieters Verfahrensleitende Stelle ist die Zentrale Vergabestelle der Stadt Karlsruhe: Erster Verfahrensbrief zur Vergabe der Gaskonzession Entwurf der Stadt Karlsruhe – Stand 17.08.2015 6 Stadt Karlsruhe Hauptamt, Zentrale Vergabestelle Herr Ingo Werle Karl-Friedrich-Straße 10 76133 Karlsruhe Fax.: 0721 133 1639 E-Mail: ingo.werle@ha.karlsruhe.de Sämtliche Anfragen, Korrespondenz sowie Angebote sind ausschließlich an die verfahrens- leitende Stelle zu richten. Die verfahrensleitende Stelle koordiniert das gesamte Verfahren. Der Bieter soll seinerseits einen Ansprechpartner zum Verfahren und zum Angebot benen- nen. Die Erreichbarkeit per Telefon, Fax und E-Mail während der üblichen Geschäftszeiten ist sicherzustellen. Die Stadt sendet alle verfahrensrelevanten Unterlagen ausschließlich an den benannten Ansprechpartner. V. Rückfragen und Rügen des Bieters Der Bieter ist verpflichtet, die Verfahrensunterlagen auf Vollständigkeit und Eindeutigkeit zu prüfen. Rückfragen zu den Verfahrensunterlagen und zum Verfahren sowie etwaige Rügen sind in Textform (vorzugsweise per E-Mail) unverzüglich, spätestens jedoch bis zum .. ausschließlich an die verfahrensleitende Stelle zu richten. Etwaige Rückfragen und Rügen sowie die hierauf von der verfahrensleitenden Stelle erteilten Antworten werden in anonymisierter Form zeitgleich allen Bietern zugesandt. VI. Form und Frist der Angebotsabgabe Die indikativen Angebote sind bis zum Erster Verfahrensbrief zur Vergabe der Gaskonzession Entwurf der Stadt Karlsruhe – Stand 17.08.2015 7 , 12.00 Uhr in verschlossenem Umschlag schriftlich im Original und unter Beifügung von 2 Kopien sowie in elektronischer Form auf CD-ROM oder USB-Stick einzureichen und äußerlich wie folgt zu kennzeichnen: Vertraulich! Angebotsunterlagen Konzessionsverfahren Gas der Stadt Karlsruhe Nicht öffnen! Indikative Angebote, die nach Ablauf dieser Frist eingehen, werden nicht berücksichtigt. Die indikativen Angebote sind in deutscher Sprache abzufassen. VII. Angebotsbestandteile Jedes indikative Angebot muss zwingend folgende Bestandteile umfassen: Eignungsnachweise (siehe nachfolgend 1.); Konzessionsvertragsangebot (siehe nachfolgend 2.); Netzbetriebskonzept (siehe nachfolgend 3.); Erläuterungen des Bieters zum Kriterienkatalog (siehe nachfolgend 4.). Soweit der Bieter seinem indikativen Angebot bzw. seinen Angeboten weitere Anlagen bei- fügt, soll er diese in der Stellungnahme eindeutig referenzieren. 1. Eignungsnachweise Der Bieter muss seine Eignung (Zuverlässigkeit sowie technische, personelle und wirtschaft- liche Leistungsfähigkeit) zum Betrieb des Gasverteilernetzes in der Stadt Karlsruhe nachwei- sen. Erster Verfahrensbrief zur Vergabe der Gaskonzession Entwurf der Stadt Karlsruhe – Stand 17.08.2015 8 1.1 Prüfungsmaßstab Geeignet ist ein Bieter, wenn zu erwarten steht, dass er im Fall des Zuschlags die rechtli- chen Voraussetzungen für den Betrieb des Gasverteilernetzes nach § 4 Abs. 1, 2 EnWG erfüllen kann und die konzessionsvertraglichen Verpflichtungen gegenüber der Stadt Karls- ruhe erfüllen wird. Als Grundlage für die Beurteilung hat der Bieter die folgenden Nachweise und Erklärungen vorzulegen: 1.2 Zuverlässigkeit des Bieters Zum Nachweis seiner Zuverlässigkeit hat der Bieter eine Eigenerklärung gemäß Formu- lar 1 1 abzugeben. 1.3 Leistungsfähigkeit des Bieters Der Nachweis der personellen, technischen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit kann der Bieter alternativ erbringen durch a) die Vorlage einer vorhandenen Netzbetriebsgenehmigung nach § 4 EnWG für das Gasnetz im Gebiet der Stadt Karlsruhe oder die Vorlage einer anderen behördlichen Bestätigung, aus der sich ergibt, dass der Bieter zum Betrieb dieses Gasnetzes oder eines – hinsichtlich der Einwohnerzahl, der versorgten Fläche und der Zahl der Netz- anschlüsse – vergleichbaren Gasnetzes berechtigt ist; b) oder – sofern der Nachweis nach lit. a) nicht möglich ist – durch Vorlage einer vor- handenen Netzbetriebsgenehmigung für ein hinsichtlich der Einwohnerzahl, der ver- sorgten Fläche und der Zahl der Netzanschlüsse vergleichbares Gasverteilernetz o- der einer anderen behördlichen Bestätigung, aus der sich ergibt, dass der Bieter zum Betrieb eines solchen Gasverteilernetzes berechtigt ist, jeweils ergänzt um eine fun- dierte und glaubhafte Darlegung, dass der Bieter in der Lage ist, das Gasverteilernetz in der Stadt Karlsruhe zusätzlich zu übernehmen und ordnungsgemäß zu betreiben; c) oder – sofern der Nachweis nach lit. a) und b) nicht möglich ist – durch eine fundierte und glaubhafte Darstellung, dass der Bieter alleine oder durch Kooperation mit Nach- unternehmern (siehe A.VII.1.4) oder in Form einer Bietergemeinschaft (siehe 1 Die Formulare finden sich in Teil B dieses Verfahrensbriefs. Erster Verfahrensbrief zur Vergabe der Gaskonzession Entwurf der Stadt Karlsruhe – Stand 17.08.2015 9 A.VII.1.5) die personelle, technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit vorhalten kann, die zur Übernahme des Gasverteilernetzes und zum Aufbau eines gesetzmäßi- gen Netzbetriebs erforderlich sind. Die Darstellung soll umfassen: eine Beschreibung des Unternehmens mit Angaben zur Tätigkeit und zum Inhaber und Geschäftsführer des Bewerbers; soweit möglich: Angabe der Leistungen, die das Unternehmen in den letzten drei Jah- ren im Bereich des Betriebs von Gasnetzen erbracht hat; soweit möglich: die drei jüngsten Geschäftsberichte und Jahresabschlüsse; Personalkonzept mit Darstellung der geplanten Aufgabenbereiche und der entspre- chenden Fachkunde der vertretungsberechtigten Personen und Mitarbeiter; Betriebskonzept, aus dem sich ergibt, wie ein ordnungsgemäßer, den rechtlichen Vorgaben entsprechender Netzbetrieb gewährleistet werden kann; Finanzkonzept, aus dem sich ergibt, wie der Bewerber die für die Übernahme und den Betrieb erforderlichen Finanzmittel aufbringen kann. Die Stadt Karlsruhe behält sich vor, ergänzende Erläuterungen und Nachweise nachzufor- dern, soweit dies im Einzelfall zur sachgerechten Beurteilung der Eignung gemäß A.VII.1.1 notwendig sein sollte. 1.4 Nachunternehmer Die Bieter können mit anderen Unternehmen kooperieren, die – ohne selbst Konzessionsver- tragspartner zu werden – die vertraglich oder gesetzlich mit der Konzession verbundenen Pflichten zu einem nicht unwesentlichen Teil erfüllen sollen (im Folgenden: Nachunterneh- mer). Sie können sich zum Beleg ihrer Leistungsfähigkeit auf Ressourcen und Fähigkeiten solcher Nachunternehmer berufen (im Folgenden: qualifizierte Nachunternehmer). Sofern qualifizierte Nachunternehmer eingesetzt werden sollen, ist die Art der geplanten Ko- operation zu beschreiben (z. B. Bezug von Dienstleistungen, Betriebsführung, Verpachtung). Es ist anzugeben, welche Leistungen voraussichtlich von welchem qualifizierten Nachunter- nehmer erbracht werden sollen. Die Bereitschaft der qualifizierten Nachunternehmer zur Leistungserbringung ist nachzuweisen. Dies kann beispielsweise durch Verpflichtungserklä- rungen nach dem Muster des Formulars 2 geschehen. Sofern ein Bewerber vergaberechtli- chen Ausschreibungspflichten unterliegt, genügen Bereitschaftserklärungen der qualifizierten Erster Verfahrensbrief zur Vergabe der Gaskonzession Entwurf der Stadt Karlsruhe – Stand 17.08.2015 10 Nachunternehmer, sich an einer entsprechenden Ausschreibung mit marktgerechten Ange- boten zu beteiligen. Die qualifizierten Nachunternehmer müssen ihre Zuverlässigkeit durch Vorlage einer Eigen- erklärung gemäß Formular 1 nachweisen. Sie haben ihre personelle, technische und wirt- schaftliche Leistungsfähigkeit bezüglich der von ihnen zu erbringenden Leistungen in geeig- neter Form zu belegen. 1.5 Bietergemeinschaften Mehrere Bieter können eine Bietergemeinschaft bilden, die insgesamt Partner des Konzessi- onsvertrags werden soll, soweit dies nicht mit § 1 GWB unvereinbar ist. Bietergemeinschaf- ten haben in dem Formular 3 ihre Mitglieder sowie eines der Mitglieder als bevollmächtigtes Mitglied zu benennen. Sie haben anzugeben, welches Mitglied welchen Beitrag leisten soll. Die Zuverlässigkeit gemäß A.VII.1.2 ist von jedem Mitglied der Bewerbergemeinschaft nach- zuweisen. Hinsichtlich der Leistungsfähigkeit ist es ausreichend, wenn jedes Mitglied der Bewerbergemeinschaft die Leistungsfähigkeit für seinen Leistungsanteil nachweist, sofern hierdurch die Leistungsfähigkeit insgesamt vollständig gemäß A.VII.1.3 nachgewiesen ist. 1.6 Wahrung des Geheimwettbewerbs Der Grundsatz des Geheimwettbewerbs ist im Verhältnis der Stadt Karlsruhe zu den Bietern und im Verhältnis der Bieter untereinander zu wahren. Mit Blick auf die (mittelbare) Beteili- gung der Stadt Karlsruhe an der Stadtwerke Karlsruhe GmbH wurde auf Seiten der Stadt eine organisatorische und personelle Entflechtung durchgeführt, die einen unzulässigen In- formationsfluss ausschließt. Im Verhältnis der Bieter untereinander dürfen keine Informationen über Angebotsinhalte ausgetauscht und keine unzulässigen Absprachen getroffen werden. Jeder Bieter ist ver- pflichtet, die Anforderungen an den Geheimwettbewerb zu gewährleisten. Verstöße können den Ausschluss vom Verfahren zur Folge haben. Erster Verfahrensbrief zur Vergabe der Gaskonzession Entwurf der Stadt Karlsruhe – Stand 17.08.2015 11 2. Konzessionsvertrag Der Bieter hat dem Angebot den Entwurf eines schriftlichen Konzessionsvertrags beizufü- gen, der die unter A.VIII. dargestellten Mindestanforderungen erfüllt. Diesem Verfahrensbrief ist ein Konzessionsvertragsmuster (Anlage 1) beigefügt. Das Konzessionsvertragsmuster ist als eine beispielhafte Vorlage zu verstehen. Aus Sicht der Stadt sichert das Muster die Vereinbarkeit des Konzessionsvertrages mit § 107 GemO. Es hat aber nicht die Funktion, die aus Sicht der Stadt bestmögliche Ausgestaltung abzubilden. Maßgeblich für die Bewertung der Angebote ist allein der Kriterienkatalog (A.IX.1.) samt Er- läuterungen (B.). Es besteht kein Zwang, das Vertragsmuster unverändert umzusetzen. Die Bieter können vom Vertragsmuster inhaltlich abweichen – vorzugsweise zum Vorteil der Stadt, aber auch zu deren Nachteil. Das Vertragsmuster kann durch den Bieter auch weiter konkretisiert und detailliert werden. Dabei ist auf die Wahrung der Mindestanforderungen (A.VIII.) zu achten. Eine von dem Bieter vorgenommene Modifikation wird sich (nur) nach Maßgabe der definier- ten Wertungskriterien (A.IX.1) in der Bewertung seines Angebots niederschlagen. Mit der Vorlage des Vertragsmusters verfolgt die Stadt ein doppeltes Ziel: Erstens sollen die Bieter die Vorstellungen der Stadt anhand konkreter Regelungen nachvollziehen können. Zweitens soll die Vergleichbarkeit der Angebote der Bieter verbessert werden. Hierzu soll der Bieter auf dem Muster aufbauen und Änderungen im Word-Änderungsmodus kenntlich machen. Alternativ kann der Bieter ein eigenes Text-Muster verwenden; in diesem Fall hat er allerdings die Abweichungen von dem Konzessionsvertragsmuster in einer Synopse zu er- läutern. 3. Netzbetriebskonzept Der Bieter hat dem Angebot – als Anlage zum Konzessionsvertrag – ein Netzbetriebskon- zept (im Folgenden auch: NBK) beizufügen. In diesem Konzept ist darzustellen, wie der Bie- ter den Betrieb des Netzes im Konzessionsgebiet der Stadt durchführen wird. Es soll die Maßnahmen und Ansätze umfassen, die der Bieter vorsieht, um die in dem Kriterienkatalog in den Hauptkriterien Nr. 1 bis 5 (siehe A.IX.1. sowie B.) zum Ausdruck kommenden Erwar- tungen zu erfüllen. Das NBK fungiert als Anlage zum Konzessionsvertrag und wird dessen verbindlicher Bestandteil. Das NBK kann aber während der Laufzeit des Konzessionsvertra- Erster Verfahrensbrief zur Vergabe der Gaskonzession Entwurf der Stadt Karlsruhe – Stand 17.08.2015 12 ges – im Einvernehmen mit der Stadt – an geänderte Rahmenbedingungen und neue Er- kenntnisse angepasst werden. Soweit die Anpassung aus gesetzlichen oder technischen Gründen oder zur Vermeidung unzumutbarer wirtschaftlicher Nachteile für den Bieter not- wendig ist, hat die Stadt ihr Einvernehmen zu erteilen. Am Ende des Konzessionsvertragsmusters findet sich – als Anlage zum Konzessionsver- tragsmuster – der Vorschlag einer Gliederung des NBKs. Der Bieter kann auf diesem Mus- ter aufbauen oder ein eigenes Muster verwenden. Die Stadt macht insoweit keine zwingen- den Vorgaben. Es findet ein Konzeptwettbewerb statt. Die Erwartungen der Stadt ergeben sich aus dem Kriterienkatalog (siehe A.IX.1.) und den zugehörigen Erläuterungen (siehe B.). 4. Erläuterungen des Bieters zum Kriterienkatalog Der Bieter hat seine Angebotsinhalte vor dem Hintergrund der Kriterien des Kriterienkatalogs (siehe unten A.IX.1.) zu erläutern. Dabei ist der Bezug der einzelnen konkreten Angebotsin- halte zu den jeweiligen Kriterien darzustellen. Welche Angaben insoweit erwartet werden, ist in den Ausführungen der Stadt zum Kriterienkatalog (siehe B.) dargestellt. Sofern danach bestimmte Inhalte in den Konzessionsvertrag und / oder das NBK aufzunehmen sind, wer- den diese nur gewertet, sofern sie im Konzessionsvertrag und / oder im NBK enthalten sind. In der Stellungnahme soll auf die Passage des Konzessionsvertrages / NBKs Bezug ge- nommen werden. Der Bieter hat sicherzustellen, dass zwischen den Regelungsinhalten des angebotenen Kon- zessionsvertrags, dem NBK und der Stellungnahme kein Widerspruch besteht. Sollten Wi- dersprüche vorliegen, werden die Angaben in folgender hierarchischer Reihenfolge herange- zogen: Konzessionsvertrag vor Netzbetriebskonzept und Erläuterungen; Netzbetriebskon- zept vor Erläuterungen. VIII. Mindestanforderungen an die Angebote 1. Laufzeit Der angebotene Konzessionsvertrag muss eine Laufzeit von 20 Jahren vorsehen. Vorzeitige Kündigungsmöglichkeiten zu Gunsten der Stadt dürfen vorgesehen werden (zur Bewertung siehe A.IX.2. und B.II.6.2.5). Erster Verfahrensbrief zur Vergabe der Gaskonzession Entwurf der Stadt Karlsruhe – Stand 17.08.2015 13 2. Höchstzulässige Konzessionsabgabe Der angebotene Konzessionsvertrag muss die Verpflichtung beinhalten, während der ge- samten Laufzeit die Konzessionsabgaben in Höhe der Höchstsätze nach § 48 Abs. 2 EnWG i.V.m. § 2 Abs. 2 – 4 KAV oder einer etwaigen Nachfolgevorschrift zu bezahlen. 3. Allgemeinen Bedingungen für die Benutzung des Straßenraums der Stadt Karlsruhe Der Bieter muss die „Allgemeinen Bedingungen für die Benutzung des Straßenraums der Stadt Karlsruhe zu Versorgungszwecken (ABB)“, die einheitlich für alle Träger von Versor- gungsleitungen (Strom, Gas, Wasser, Wärme) und Entsorgungsleitungen (Abwasser) gelten, durch Unterzeichnung des Formulars 4 akzeptieren. Diese werden verbindlicher Bestandteil des Konzessionsvertrags. Die ABB sind diesem Verfahrensbrief als Anlage 2 beigefügt. 4. Vereinbarkeit mit geltendem Recht Der Bieter hat sicherzustellen, dass sein Angebot den geltenden gesetzlichen Vorgaben, insbesondere den Anforderungen aus § 107 GemO und aus § 3 KAV, entspricht. Auf die Rechtsprechung des OLG München vom 26.09.2013 – U 3589/12 Kart – und die dazu er- gangene Revisionsentscheidung des BGH vom 07.10.2014 – EnZR 86/13 – wird ausdrück- lich hingewiesen. Die Stadt hat die Vorgaben des § 107 GemO einerseits und die genannte Rechtsprechung zu § 3 KAV andererseits bei der Gestaltung des Konzessionsvertragsmus- ters berücksichtigt. Sollte ein Angebot in Einzelpunkten gegen geltendes Recht verstoßen, führt dies nicht zum Ausschluss. Das Angebot wird im Rahmen der Bewertung so behandelt, als ob keine inhaltliche Aussage getroffen worden wäre. IX. Wertung der Angebote Die Stadt wertet die Angebot, die form- und fristgerecht abgegeben wurde, alle notwendigen Bestandteile beinhalten und die Eignungs- und Mindestanforderungen erfüllen, anhand der nachstehend dargestellten Kriterien (1.) und Methodik (2.). Erster Verfahrensbrief zur Vergabe der Gaskonzession Entwurf der Stadt Karlsruhe – Stand 17.08.2015 14 1. Kriterienkatalog Die inhaltliche Wertung der Konzessionsvertragsangebote erfolgt anhand von fünf Hauptkri- terien (1. bis 5.), die jeweils durch Unterkriterien verbindlich konkretisiert werden. KRITERIENKATALOG Gewichtungs- punkte 1. Sicherheit 32 1.1 Vorgesehene Ausstattung für den Betrieb des Netzes im Konzessionsgebiet 10 1.2.1 Personell 4 1.2.2 Wirtschaftlich 3 1.2.3 Technisch 3 1.2 Investitionsstrategie für das Konzessionsgebiet 8 1.2.1 Substanzerhaltung 2 1.2.2 Netzleistungsfähigkeit 2 1.2.3 Netzzuverlässigkeit 2 1.2.4 Technische Sicherheit 2 1.3 Instandhaltungsstrategie für das Konzessionsgebiet 5 1.3.1 Netzzuverlässigkeit 2,5 1.3.2 Technische Sicherheit 2,5 1.4 Störungsmanagement im Konzessionsgebiet 9 1.4.1 Entstörungskonzept 5 1.4.2 Reaktionszeiten 4 2. Preisgünstigkeit 12 2.1 Voraussichtliche Höhe der Netzentgelte 9 2.2 Voraussichtliche Höhe der Baukostenzuschüsse 1 2.2.1 Höhe der BKZ für eine Abnahmeleistung 20 kW 0,5 2.2.2 Höhe der BKZ für eine Abnahmeleistung 300 kW 0,5 2.3 Voraussichtliche Höhe der Anschlusskosten 2 2.3.1 Höhe der Anschlusskosten für Haushaltskunden exklusive Tiefbauarbeiten und Wanddurchbruch 1 2.3.2 Höhe der Anschlusskosten für Haushaltskunden inklusive Tiefbauarbeiten und Wanddurchbruch 1 3. Effizienz 12 3.1 Organisatorische Kosteneffizienz 8 3.1.1 Effiziente Personalorganisation 3 3.1.2 Einsatz moderner Informationssysteme 3 3.1.3 Prozessoptimierung 2 Erster Verfahrensbrief zur Vergabe der Gaskonzession Entwurf der Stadt Karlsruhe – Stand 17.08.2015 15 3.2 Technische Kosteneffizienz 4 3.2.1 Standardisierung von Betriebsmitteln 2 3.2.2 Einsatz aufwandsarmer Betriebsmittel 2 4. Verbraucherfreundlichkeit 20 4.1 Erreichbarkeit des Netzbetreibers 10 4.1.1 Ortsnahe persönliche Erreichbarkeit 4 4.1.2 Zeitliche persönliche Erreichbarkeit 2 4.1.3 Verfügbarkeit von Fern-Kommunikationskanälen 2 4.1.4 Zeitliche Erreichbarkeit über Fern- Kommunikationskanäle 2 4.2 Netzbezogene Dienstleistungen 7 4.2.1 Informationsangebot 2 4.2.2 Serviceangebot 3 4.2.3 Bearbeitungszeiten 2 4.3 Beschwerdemanagement 3 4.3.1 Prozessqualität 1,5 4.3.2 Beantwortungszeiten 1,5 5. Umweltverträglichkeit 9 5.1 Umweltschutz bei Bau und Betrieb des Netzes über die Mindestanforderungen 2 hinaus 3 5.1.1 Einsatz umweltschonender Materialien und Stof- fe 1,5 5.1.2 Umweltfreundlicher Fuhrpark 1,5 5.2 Einbindung von Biogas-Anlagen 3 5.2.1 Prozessqualität 1 5.2.2 Einbindungszeit 2 5.3 Anschluss von gasbetriebenen KWK-Anlagen 3 5.3.1 Prozessqualität 1 5.3.2 Einbindungszeit 2 6. Kommunale Belange und Konzessionsvertrag 15 6.1 Zulässige finanzielle Leistungen an die Stadt 3 6.1.1 Kommunalrabatt 1 6.1.2 Verwaltungskostenbeiträge 0,5 6.1.3 Zahlungsmodus Konzessionsabgabe 0,5 2 Die ABB enthalten umweltbezogene Mindestanforderungen. Erster Verfahrensbrief zur Vergabe der Gaskonzession Entwurf der Stadt Karlsruhe – Stand 17.08.2015 16 6.1.4 Tragung von Folgekosten 1 6.2 Informations-, Steuerungs- und Gestaltungsmöglichkei- ten 9 6.2.1 Befugnis der Stadt zur Fortschreibung der ABB 2 6.2.2 Abstimmung mit der Stadt über Fortschreibung des NBK 2 6.2.3 Informationsrechte der Stadt über die Erfüllung vertraglicher Pflichten 1 6.2.4 Kündigungsmöglichkeiten der Stadt bei Pflicht- verletzungen 2 6.2.5 Ordentliche Kündigungsmöglichkeiten der Stadt (z.B. nach 10 und 15 Jahren) 3 2 6.3 Leerrohre 1 6.3.1 Mitverlegung von Leerrohren durch die Stadt ge- gen angemessene Kostenbeteiligung 0,5 6.3.2 Mitbenutzung von Leerrohren durch die Stadt ge- gen angemessene Vergütung 0,5 6.4 Endschaftsbestimmungen: Recht der Kommune zur Übernahme des Netzes bei Beendigung des Vertrages 2 6.4.1 Umfang des Übernahmerechts 0,5 6.4.2 Tragung der Entflechtungskosten 0,5 6.4.3 Übernahmepreis 0,5 6.4.4 Flankierende Informationsansprüche 0,5 GESAMT 100 2. Art und Weise der Bewertung Soweit mehrere (geeignete) Angebote abgegeben werden, 4 erfolgt die Bewertung der Ange- bote relativ. 5 Die Angebote werden wertend verglichen. Der Vergleich erfolgt anhand folgen- der Erfüllungspunkteskala: 3 Frühere ordentliche Kündigungsmöglichkeiten können den von § 46 Abs. 3 EnWG geforderten Wett- bewerb behindern und werden daher nicht positiv bewertet. 4 Sollte nur ein (geeignetes) Angebot eingehen, wird die Stadt keine Bepunktung vornehmen. 5 Die relative Bewertung ist anerkannt – vgl. BKartA, Beschl. v. 21.10.2014 – VK 2-81/14, juris, Rn. 67; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 03.03.2010 – VII-Verg 48/09 Rn. 50. Erster Verfahrensbrief zur Vergabe der Gaskonzession Entwurf der Stadt Karlsruhe – Stand 17.08.2015 17 Relative Qualität des Angebots Erfüllungspunktzahl 6 Relativ beste Erfüllung 10 Punkte Geringfügiger Abstand zum besten Angebot 8 Punkte Deutlicher Abstand zum besten Angebot 6 Punkte Großer Abstand zum besten Angebot 4 Punkte Sehr großer Abstand zum besten Angebot 2 Punkte Nicht-Erfüllung 0 Punkte Die Erfüllungspunkteskale wird auf jedes Unterunterkriterium und dort, wo es keine Unterun- terkriterien gibt, auf jedes Unterkriterium angewendet. Das relativ beste Angebot im jeweiligen Unter(unter)kriterium ist dasjenige, welches die Vor- gaben und die Zielsetzung eines Unter(unter)kriteriums gemäß den Erläuterungen zu den Kriterien in Abschnitt B. dieses Verfahrensbriefs im Vergleich aller Angebote am besten er- füllt. Die übrigen Angebote erhalten gemäß der dargestellten Skala eine dem Erfüllungsgrad, bezogen auf das im jeweiligen Unterkriterium beste Angebot, entsprechende Erfüllungs- punktzahl. Die höchste Erfüllungspunktzahl von 10 Erfüllungspunkten für ein Un- ter(unter)kriterium kann für mehrere Angebote vergeben werden, wenn diese im relativen Vergleich aller Angebote die Vorgaben und die Zielsetzung eines Unter(unter)kriteriums am besten erfüllen und im Vergleich untereinander gleichwertig sind. Bei fehlenden Angaben zu einem Unter(unter)kriterium wird das Angebot mit null Erfüllungspunkten bewertet. Die im jeweiligen Unter(unter)kriterium erreichte Erfüllungspunktzahl wird mit der im Kriteri- enkatalog angegebenen Gewichtungspunktzahl multipliziert und durch 10 dividiert. Daraus ergibt sich die im jeweiligen Unter(unter)kriterium erreichte Punktzahl. Eine Rundung erfolgt nicht. Beispiel: Bewertung hinsichtlich des Unterunterkriteriums Personelle Ausstattung Gewichtung: 3 Punkte 6 Erfüllungspunkte werden nur in den genannten Abständen von jeweils 2 Punkten vergeben; Zwi- schenpunkte werden nicht gebildet; die Skala von 10 Erfüllungspunkten wurde gewählt, um die Be- rechnung zu vereinfachen. Erster Verfahrensbrief zur Vergabe der Gaskonzession Entwurf der Stadt Karlsruhe – Stand 17.08.2015 18 Angebot A Angebot B Angebot C Platzierung Bestes Angebot Zweitbestes Angebot Drittbestes Angebot Abstand Geringfügiger Abstand Großer Abstand Erfüllungs- punkte 10 8 4 Erreichte Punktzahl (10 * 3) / 10 = 3 (8 * 3) / 10 = 2,4 (4 * 3) / 10 = 1,2 Die Punktzahl für jedes Hauptkriterium wird durch Addition der bei den jeweiligen Unterkrite- rien erreichten Punktzahlen ermittelt. Die Punktzahl für ein Unterkriterium, das durch Un- terunterkriterien ausgeformt ist, wird durch Addition der bei den Unterunterkriterien erreichten Punktzahlen ermittelt. Die Gesamtpunktzahl eines Angebots wird durch Addition der für die Hauptkriterien festge- stellten Punktzahlen ermittelt. Der Zuschlag wird auf das Angebot mit der höchsten Gesamt- punktzahl erteilt. X. Sonstiges Kosten für die Angebotserstellung sowie sonstige Aufwendungen im Rahmen des Verfah- rens werden nicht erstattet. Dies gilt auch für den Fall einer Aufhebung des Verfahrens. Die Stadt behält sich vor, die in diesen Verfahrensunterlagen vorgesehenen Verfahren und Regelungen im gesetzlich zulässigen Rahmen unter Beachtung des Gleichbehandlungs- grundsatzes zu ändern oder außer Kraft zu setzen. Änderungen werden allen Bietern recht- zeitig und diskriminierungsfrei mitgeteilt. Alle Informationen, die der Bieter im Zuge dieses Verfahrens erhält, dürfen ohne Zustim- mung der Stadt nicht für andere Zwecke als für dieses Verfahren verwendet oder Dritten zugänglich gemacht werden. Erster Verfahrensbrief zur Vergabe der Gaskonzession Entwurf der Stadt Karlsruhe – Stand 17.08.2015 19 B. Erläuterungen zum Kriterienkatalog I. Allgemeines Der unter A.IX.1. dargestellte Kriterienkatalog bildet den Maßstab für die Bewertung der An- gebote. Zugleich beschreibt der Kriterienkatalog – im Sinne einer Funktionalausschreibung – die Erwartungen der Stadt an die Angebote. Er ist Grundlage für die von den Bietern einzu- reichenden Angebotsinhalte und Erläuterungen. Zur Gewährleistung größtmöglicher Trans- parenz werden die Kriterien im Folgenden näher beschrieben. Es wird dargestellt, welche Angaben und Zusagen erwartet werden. Dabei ist unter „Erwartung“ keine Mindestanforde- rung zu verstehen. Es werden die maßgeblichen Wertungsgesichtspunkte zum Ausdruck gebracht. II. Erläuterung der Kriterien 1. Erläuterungen des Kriteriums Sicherheit Das Kriterium der Sicherheit nimmt unter den Zielen des § 1 EnWG eine herausragende Stellung ein. Zur näheren Konkretisierung wurden 4 Unterkriterien gebildet. 1.1 Unterkriterium: Vorgesehene Ausstattung für den Betrieb des Netzes im Konzessionsgebiet Bei diesem Kriterium wird die vorgesehene Ausstattung für den Betrieb des Netzes im Kon- zessionsgebiet hinsichtlich ihrer Bedeutung für die Versorgungssicherheit bewertet. Gegen- stand der Bewertung sind nicht die Ressourcen des Bieters im Allgemeinen, sondern die Ausstattung, die für den Netzbetrieb im Konzessionsgebiet relevant ist, insbesondere dort eingesetzt werden soll. Die Stadt erwartet jeweils konkrete und verbindliche Aussagen im Netzbetriebskonzept. Das Unterkriterium umfasst drei Unterunterkriterien: 1.1.1 Personelle Ausstattung Erwartet wird ein konkretes Personalkonzept mit Angaben zum Personalbedarf einschließlich der vorgesehenen Qualifikationen sowie zur nachhaltigen Bedarfsdeckung mit entsprechend qualifiziertem Personal. Erster Verfahrensbrief zur Vergabe der Gaskonzession Entwurf der Stadt Karlsruhe – Stand 17.08.2015 20 1.1.2 Wirtschaftliche Ausstattung Hier erwartet die Stadt eine nachvollziehbare Einschätzung zum voraussichtlichen Kapital- bedarf im ausgeschriebenen Konzessionsgebiet sowie daran anknüpfende Aussagen zur Verfügbarkeit / Aufbringung des Kapitals (als Eigen- oder Fremdkapital). 1.1.3 Technische Ausstattung Erwartet werden Aussagen zur vorgesehenen Ausstattung für alle wesentlichen Einrichtun- gen des Netzbetriebs (Leitstelle, Entstörungsstelle, Lager, Werkstatt, Verwaltung, Fuhrpark). 1.2 Unterkriterium: Investitionsstrategie für das Konzessionsgebiet Bei diesem Unterkriterium wird die Investitionsstrategie für das Konzessionsgebiet unter dem Blickwinkel der Versorgungssicherheit beurteilt. Die Investitionsstrategie soll in das Netzbe- triebskonzept eingehen. Die Stadt erwartet konkrete und verbindliche Aussagen im Netz- betriebskonzept. Die Beurteilung erfolgt anhand von vier Unterunterkriterien: 1.2.1 Substanzerhaltung Bewertet werden Zusagen zur Substanzerhaltung. Dies kann beispielsweise in Form eines nachvollziehbar hergeleiteten verbindlichen (durchschnittlichen) Mindestinvestitionsniveaus oder eines zugesicherten minimalen Restwertfaktors 7 für das Netz erfolgen. 1.2.2 Netzleistungsfähigkeit Bewertet wird, inwiefern die Investitionsstrategie sicherstellt, dass die notwendige Netzleis- tungsfähigkeit dauerhaft gegeben ist. Dabei wird Netzleistungsfähigkeit verstanden als die Fähigkeit des Netzes, die Nachfrage nach der Aufnahme und Übertragung von Energie zu befriedigen. 1.2.3 Netzzuverlässigkeit Bewertet wird, inwiefern die Investitionsstrategie dazu beiträgt, dass das Netz im Konzessi- onsgebiet eine hohe Netzzuverlässigkeit aufweist. Dabei wird Netzzuverlässigkeit verstan- den als Fähigkeit des Netzes, Energie unter Wahrung der Produktqualität möglichst unter- brechungsfrei zu liefern. 7 Verhältnis der Summe der kalkulatorischen Restwerte aller Bestandteile des Netzes im Konzessi- onsgebiet zu der Summe der historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten. Erster Verfahrensbrief zur Vergabe der Gaskonzession Entwurf der Stadt Karlsruhe – Stand 17.08.2015 21 1.2.4 Technische Sicherheit Bewertet wird, inwiefern die Investitionsstrategie dazu beiträgt, ein hohes Maß an techni- scher Sicherheit zu gewährleisten. Technische Sicherheit liegt vor, wenn von dem Netz und allen zugehörigen Anlagen keine wesentlichen Risiken für Menschen oder Sachen ausge- hen. 1.3 Unterkriterium: Instandhaltungsstrategie für das Konzessionsgebiet Ziel der Stadt ist eine Instandhaltungsstrategie, die eine möglichst hohe Netzzuverlässigkeit und technische Sicherheit im Konzessionsgebiet gewährleistet. Die Instandhaltungsstrategie soll in das Netzbetriebskonzept eingehen. Die Stadt erwartet konkrete und verbindliche Aussagen im Netzbetriebskonzept. Die Beurteilung erfolgt anhand von zwei Unterunterkri- terien: 1.3.1 Netzzuverlässigkeit Bewertet wird, inwiefern die Instandhaltungsstrategie dazu beiträgt, dass das Netz im Kon- zessionsgebiet eine hohe Netzzuverlässigkeit aufweist. Dabei wird Netzzuverlässigkeit ver- standen als Fähigkeit des Netzes, Energie unter Wahrung der Produktqualität möglichst un- terbrechungsfrei zu liefern. 1.3.2 Technische Sicherheit Bewertet wird, inwiefern die Instandhaltungsstrategie dazu beiträgt, ein hohes Maß an tech- nischer Sicherheit zu gewährleisten. Dabei meint technische Sicherheit, dass von dem Netz und allen zugehörigen Anlagen keine wesentlichen Risiken für Menschen oder Sachen aus- gehen. 1.4 Unterkriterium: Störungsmanagement im Konzessionsgebiet Ziel des Störungsmanagements ist eine möglichst schnelle Behebung von Störungen im Netz innerhalb des Konzessionsgebiets. Das Konzept des Störungsmanagements soll in das Netzbetriebskonzept eingehen. Die Stadt erwartet konkrete und verbindliche Aussagen im Netzbetriebskonzept. Die Bewertung erfolgt anhand von zwei Unterunterkriterien mit der im Kriterienkatalog ange- gebenen Gewichtung: Erster Verfahrensbrief zur Vergabe der Gaskonzession Entwurf der Stadt Karlsruhe – Stand 17.08.2015 22 1.4.1 Entstörungskonzept Bewertet wird das Konzept, das der Bieter zur Feststellung und Behebung von Störungen im Netz vorsieht. Das Konzept umfasst alle im Störungsfall erforderlichen Prozesse (Störungs- meldung, Störungserkennung, Eintreffen am Störungsort, Behebung der Störung, Entstö- rungsmeldung) einschließlich der Kommunikationswege und Prozessbeteiligten. 1.4.2 Reaktionszeiten Unter Reaktionszeit wird die Zeit ab Eingang der Störungsmeldung bis zum Eintreffen an der Störungsstelle verstanden. Dabei ist von normalen Verkehrsbedingungen (ohne Großbau- stellen und Großereignisse mit außergewöhnlichen Auswirkungen auf die Verkehrslage) auszugehen. Die Reaktionszeit ist die Zeit, die der Bieter benötigt, um an jede denkbar Stö- rungsstelle im Konzessionsgebiet zu gelangen. Die beste Bewertung erhält der Bieter, des- sen Angaben die kürzeste Reaktionszeit plausibel erwarten lassen. 2. Erläuterungen des Kriteriums Preisgünstigkeit 2.1 Unterkriterium: Voraussichtliche Höhe der Netzentgelte Mit diesem Kriterium wird das Interesse der Netznutzer im Konzessionsgebiet an möglichst niedrigen Netzentgelten abgebildet. Ausschlaggebend sind die zu erwartenden Netzentgelte (inklusive Messung und Abrechnung; exklusive Konzessionsabgaben, sonstiger Umlagen und Umsatzsteuer) im Konzessionsgebiet. Maßstäbe für die Bewertung sind die durch- schnittlichen jährlichen Gesamterlöse, die der jeweilige Bieter bei Zugrundelegung der Ab- gabemengen und Abnahmeleistungen des Jahres 2013 im Konzessionsgebiet unter Anwen- dung der jeweils prognostizierten Netzentgelte im Zeitraum von 2017 8 bis 2022 9 voraussicht- lich erzielen würde. Ausgangspunkt für die anzustellende Prognose sind die derzeitigen Netzentgelte des Bieters in seinem bisherigen Netzgebiet sowie – bei anderen Bietern als dem bisherigen Konzessionär – die Veränderungen, die durch eine Übernahme des Netzes im Konzessionsgebiet zu erwarten sind. Als Grundlage für ihre Bewertung erwartet die Stadt daher vom Bieter in der Erläuterung zum Angebot folgende Angaben: 8 Ein Entgeltvergleich erscheint erst ab diesem Jahr sinnvoll, da ein Netzübergang auf einen anderen als den bisherigen Netzbetreiber zuvor nicht realistisch erscheint. 9 Am 31.12.2022 endet voraussichtlich die 3. Regulierungsperiode; eine über diesen Zeitraum hinaus- reichende Prognose erscheint kaum möglich. Erster Verfahrensbrief zur Vergabe der Gaskonzession Entwurf der Stadt Karlsruhe – Stand 17.08.2015 23 Mitteilung des Preisblattes für das Jahr 2014; Mitteilung des Preisblattes für das Jahr 2015; nachvollziehbare Berechnung der (fiktiven) Gesamterlöse im Konzessionsgebiet im Jahr 2014 (Ausmultiplikation des Preisblattes 2014 einschließlich der Preise für Mes- sung und Abrechnung) nachvollziehbare Berechnung der (fiktiven) Gesamterlöse im Konzessionsgebiet im Jahr 2015 (Ausmultiplikation des Preisblattes 2015 einschließlich der Preise für Mes- sung); substantiierte Prognose zur voraussichtlichen jährlichen Entwicklung der Netzentgelte (Preisblätter) im gesamten Versorgungsgebiet des Bieters bis zum Jahr 2022 (andere Bieter als der Alt-Konzessionär haben die Übernahme des Netzes im Konzessions- gebiet zum 1.01.2017 zu unterstellen und die erwarteten Auswirkungen der Netz- übernahme auf die Netzentgelte darzustellen); nachvollziehbare Berechnung der jährlichen (fiktiven) Gesamterlöse im in Rede ste- henden Konzessionsgebiet in den Jahren 2017 bis 2022 auf Basis der Abnahme- mengen des Jahres 2013; nachvollziehbare Berechnung des durchschnittlichen jährlichen Gesamterlöses im Konzessionsgebiet in den Jahren 2017 bis 2022. Die Prognose der Netzentgelte (Preisblätter) und der jährlichen (fiktiven) Gesamterlöse ist umfassend und transparent darzulegen. Der Bieter hat Angaben zu machen zur Vorgehensweise bei der Prognose, erwarteten Entwicklung der Erlösobergrenze für das gegenwärtige Netzgebietes des Bieters für das Jahr 2017, erwarteten Entwicklung der Erlösobergrenze für das gegenwärtige Netzgebiete des Bieters für die Jahre 2018 bis 2022 nebst Kostenzusammensetzung im Basisjahr 2015 und zur Verprobungsrechnung zur Überleitung der Erlösobergrenze in Netzentgelte. Mit Ausnahme des Alt-Konzessionärs haben die Bieter Angaben zur erwarteten Erlöszu- rechnung nach § 26 Abs. 2 ARegV zu machen. Bei den Kapitalkosten (CAPEX) ist von einer kostenbasierten Aufteilung der Erlösobergrenze auszugehen. Bei den Betriebskosten (OPEX) sind die Erlöse in Ansatz zu bringen, die der Bieter für den Betrieb des Netzes bei Zugrundelegung eines effizienten Netzbetriebs für erforderlich hält. Erster Verfahrensbrief zur Vergabe der Gaskonzession Entwurf der Stadt Karlsruhe – Stand 17.08.2015 24 Zur Sicherstellung der Vergleichbarkeit der Angebote haben die Bieter nachfolgende Prä- missen zu beachten: Regulierungsrahmen: Grundsätzlich ist die Fortführung des gegenwärtigen Regulie- rungsrahmens sowohl für die zweite und dritte Regulierungsperiode zu unterstellen (GasNEV und ARegV); Netzgebiet: Es ist das bestehende Netzgebiet des Bieters unter (zusätzlicher) Be- rücksichtigung des hier im Verfahren betrachteten Konzessionsgebiets heranzuzie- hen; Absatzmengen: es sind konstante Absatzmengen im Bestandsnetz und im Netz des Konzessionsgebiets zu unterstellen; im Netz im Konzessionsgebiet sind jeweils die Absatzmengen des Jahres 2013 zu Grunde zu legen; Annahmen zur Entwicklung der Erlösobergrenze: o VPI-Entwicklung/ Inflation: 2%; o Produktivitätsfaktor: 1,5%; Annahmen zur Entwicklung der Ausgangsbasis der Kosten für die 3. Regulierungspe- riode: o EKI-Zins Altanlagen: 7,14%; o EKI-Zins Neuanlagen: 9,05%; o EKII-Zins übersteigendes kalk. EK (Gas): 3,98%; Soweit möglich, sollen etwaige Berechnungen in MS Excel oder einem vergleichbaren For- mat eingereicht werden. 2.2 Unterkriterium: voraussichtliche Höhe der Baukostenzuschüsse Bewertet wird die voraussichtliche Höhe der Baukostenzuschüsse (BKZ) im Konzessions- gebiet. BKZ wird im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 1 NDAV verstanden – allerdings auch bezo- gen auf alle Druckebenen des Netzes der allgemeinen Versorgung im ausgeschriebenen Konzessionsgebiet. Der Bieter hat in seiner Erläuterung zum Angebot die derzeitige Höhe der BKZ einschließlich der Berechnungsmethode anzugeben und eine substantiierte Prog- nose der voraussichtlichen Höhe der Baukostenzuschüsse in der 2. und 3. Regulierungspe- riode im Konzessionsgebiet einzureichen. Die Bewertung erfolgt anhand von zwei Unterun- terkriterien: Erster Verfahrensbrief zur Vergabe der Gaskonzession Entwurf der Stadt Karlsruhe – Stand 17.08.2015 25 2.2.1 BKZ für eine Abnahmeleistung von 20 kW Hier ist der gegenwärtige Preis für den Fall einer Abnahmeleistung von 20 kW anzugeben. Die voraussichtliche Preisentwicklung ist jahresscharf bis zum Jahr 2022 darzustellen. Die Bewertung erfolgt anhand des Durchschnittspreises für die Abnahmeleistung von 20 kW über den Betrachtungszeitraum 2017 bis 2022. 2.2.2 BKZ für eine Abnahmeleistung von 300 kW Hier ist der gegenwärtige Preis für den Fall einer Abnahmeleistung von 300 kW anzugeben. Die voraussichtliche Preisentwicklung ist jahresscharf bis zum Jahr 2022 darzustellen. Die Bewertung erfolgt anhand des Durchschnittspreises für die Abnahmeleistung von 20 kW über den Betrachtungszeitraum 2017 bis 2022. 2.3 Unterkriterium: voraussichtliche Höhe der Anschlusskosten Bewertet wird die voraussichtliche Höhe der Anschlusskosten im Konzessionsgebiet. Mit Anschlusskosten sind die (ggf. pauschalierten) Kosten für die Herstellung des Netzanschlus- ses gemeint (zum Begriff vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 1 NDAV für den Anschluss in der Niederdruck- ebene). Der Bieter hat in seiner Erläuterung zum Angebot die derzeitige Höhe einschließ- lich der Berechnungsmethode anzugeben und eine substantiierte Prognose der voraussicht- lichen Höhe der Anschlusskosten in der 2. und 3. Regulierungsperiode im Konzessionsge- biet einzureichen. Die Bewertung erfolgt anhand von zwei Unterunterkriterien: 2.3.1 Anschlusskosten für den Hausanschluss eines Haushaltskunden von 10m in- klusive Leistungserbringung durch Bieter für Tiefbauarbeiten und Wanddurchbruch. 2.3.2 Anschlusskosten für den Hausanschluss eines Haushaltskunden von 10m ex- klusive Leistungserbringung durch Bieter für Tiefbauarbeiten und Wanddurchbruch. Zu beiden Unterkriterien hat der Bieter die gegenwärtige Höhe anzugeben und eine substan- tiierte Prognose zur Entwicklung der Anschlusskosten zu machen. Es soll die erwarteten Anschlusskosten jahresscharf bis 2022 angeben. Maßgeblich ist jeweils der Durchschnitts- preis über den Betrachtungszeitraum 2017 bis 2022. 3. Erläuterung des Kriteriums „Effizienz“ Ziel ist eine möglichst hohe Kosteneffizienz beim Netzbetrieb im Konzessionsgebiet. Die Bewertung erfolgt anhand der Unterkriterien der organisatorischen und der technischen Kos- teneffizienz. Erster Verfahrensbrief zur Vergabe der Gaskonzession Entwurf der Stadt Karlsruhe – Stand 17.08.2015 26 3.1 Unterkriterium: Organisatorische Kosteneffizienz Die organisatorischen Ansätze zur Gewährleistung der Kosteneffizienz sollen in das Netzbe- triebskonzept eingehen. Die Stadt erwartet vom Bieter im Netzbetriebskonzept konkrete und verbindliche Aussagen. Die Bewertung erfolgt anhand von drei Unterunterkriterien: 3.1.1 Effiziente Personalorganisation Bewertet werden die Merkmale der vorgesehenen Personalorganisation, die zu Effizienzge- winnen führen. 3.1.2 Einsatz moderner Informationssysteme Hier erwartet die Stadt Angaben dazu, inwiefern der Bieter vorsieht, durch moderne Informa- tionssysteme den Aufwand für die Erledigung netzbezogener Tätigkeiten zu reduzieren. 3.1.3 Prozessoptimierung Erwartet werden Angaben dazu, wie der Bieter Prozesse so ausrichtet, dass Effizienzpoten- tiale genutzt werden. 3.2 Unterkriterium: Technische Kosteneffizienz Die technikbasierten Ansätze zur Gewährleistung der Kosteneffizienz sollen in das Netzbe- triebskonzept eingehen. Die Stadt erwartet vom Bieter im Netzbetriebskonzept konkrete und verbindliche Aussagen. Die Bewertung erfolgt anhand von zwei Unterunterkriterien: 3.2.1 Standardisierung von Betriebsmitteln Bewertet werden zu erwartende Effizienzgewinne, die aus der Vereinheitlichung von Be- triebsmitteln führen. 3.2.2 Einsatz aufwandsarmer Betriebsmittel Bewertet wird, inwiefern der Bieter gezielt solche Betriebsmittel zum Einsatz bringt, die im laufenden Betrieb geringe Kosten verursachen. Erster Verfahrensbrief zur Vergabe der Gaskonzession Entwurf der Stadt Karlsruhe – Stand 17.08.2015 27 4. Erläuterungen zum Kriterium Verbraucherfreundlichkeit 4.1 Unterkriterium: Erreichbarkeit des Netzbetreibers Der Aspekt der Erreichbarkeit des Netzbetreibers soll in das Netzbetriebskonzept eingehen. Die Stadt erwartet konkrete und verbindliche Aussagen im Netzbetriebskonzept. Die Bewertung erfolgt anhand von vier Unterunterkriterien: 4.1.1 Ortsnahe persönliche Erreichbarkeit Hier wird bewertet, inwiefern der Netzbetreiber für die Netzkunden ortsnah persönlich an- sprechbar ist. 4.1.2 Zeitliche persönliche Erreichbarkeit Bewertet wird, an welchen Tagen und zu welchen Zeiten der Netzbetreiber für Netzkunden persönlich ansprechbar ist. 4.1.3 Verfügbarkeit von Fernkommunikationskanälen Bewertet wird, auf welchen Fern-Kommunikationskanälen (insb. Telefon, E-Mail, Internet) der Netzbetreiber für Kunden ansprechbar ist. Zur Verdeutlichung soll der Bieter eine knappe Dokumentation von Beispielen beifügen, wie Darstellung von Web-Formularen und Stan- dardprozessen in der telefonischen Kundenbetreuung. 4.1.4 Zeitliche Erreichbarkeit über Fernkommunikationskanäle Bewertet wird, an welchen Tagen und zu welchen Uhrzeiten die Fern-Kommunikationskanäle offen stehen. 4.2 Unterkriterium: Netzbezogene Dienstleistungen Das netzbezogene Dienstleistungsangebot soll in das Netzbetriebskonzept eingehen. Die Stadt erwartet konkrete und verbindliche Aussagen im Netzbetriebskonzept. Die Bewer- tung erfolgt anhand von drei Unterunterkriterien: 4.2.1 Informationsangebot Bewertet wird das netzbezogene Informationsangebot des Bieters für die Netzkunden. 4.2.2 Serviceangebot Bewertet wird das netzbezogene Serviceangebot des Bieters für die Netzkunden. Erster Verfahrensbrief zur Vergabe der Gaskonzession Entwurf der Stadt Karlsruhe – Stand 17.08.2015 28 4.2.3 Bearbeitungszeiten Bewertet wird, welche Bearbeitungszeiten der Bieter bei Anfragen von Netzkunden gewähr- leistet. 4.3 Unterkriterium: Beschwerdemanagement Das netzbezogene Beschwerdemanagement soll in das Netzbetriebskonzept eingehen. Die Stadt erwartet konkrete und verbindliche Aussagen im Netzbetriebskonzept. Die Bewer- tung erfolgt anhand von zwei Unterunterkriterien: 4.3.1 Prozessqualität Bewertet wird die Qualität des Prozesses, anhand dessen unter Beachtung des § 111a EnWG Kundenbeschwerden bearbeitet werden. 4.3.2 Beantwortungszeit Bewertet werden verbindliche Zusagen des Bieters, die Frist des § 111a EnWG zu unter- schreiten. 5. Erläuterungen zum Kriterium Umweltverträglichkeit 5.1 Unterkriterium: Umweltschutz bei Bau und Betrieb des Netzes über die Mindestanforderungen hinaus Der Umweltschutz bei Bau und Betrieb des Netzes soll in das Netzbetriebskonzept einge- hen. Die Stadt erwartet konkrete und verbindliche Aussagen im Netzbetriebskonzept. Bewertet werden Zusagen nur insoweit, als sie über die Mindestanforderungen hinausgehen, die in den ABB enthalten sind. Die Bewertung erfolgt anhand von zwei Unterunterkriterien: 5.1.1 Einsatz umweltschonender Materialen und Stoffe Bewertet wird die Zusage des Bieters, im Konzessionsgebiet besonders umweltschonende Materialien und Stoffe einzusetzen. 5.1.2 Umweltfreundlicher Fuhrpark Bewertet wird der Einsatz von umweltfreundlichen Fahrzeugen bei Bau- und Betrieb des Netzes. Erster Verfahrensbrief zur Vergabe der Gaskonzession Entwurf der Stadt Karlsruhe – Stand 17.08.2015 29 5.2 Unterkriterium: Einbindung von Biogasanlagen Die Einbindung von Biogasanlagen soll im Netzbetriebskonzept dargestellt werden. Die Stadt erwartet im Netzbetriebskonzept konkrete und verbindliche Aussagen. Die Bewertung erfolgt anhand von zwei Unterunterkriterien: 5.2.1 Prozessqualität Bewertet wird, ob die vom Bieter vorgesehenen Abläufe eine unproblematische Einbindung von Biogasanlagen versprechen. Im Angebot sind die Abläufe darzustellen. 5.2.2 Einbindungszeit Bewertet wird, inwiefern der Bewerber die Unterschreitung der Fristen nach der GasNZV zusagt. 5.3 Unterkriterium: Anschluss von gasbetriebenen KWK-Anlagen Der Anschluss von gasbetriebenen KWK-Anlagen soll im Netzbetriebskonzept dargestellt werden. Die Stadt erwartet im Netzbetriebskonzept konkrete und verbindliche Aussa- gen. Die Bewertung erfolgt anhand von zwei Unterunterkriterien: 5.3.1 Prozessqualität Bewertet wird, ob die vom Bieter vorgesehenen Abläufe einen unproblematischen Anschluss von gasbetriebenen KWK-Anlagen versprechen. Im Angebot sind die Abläufe darzustellen. 5.3.2 Anschlusszeit Bewertet wird, inwiefern der Bewerber kurze Anschlussfristen für gasbetriebene KWK- Anlagen zusagt. 6. Erläuterungen zum Kriterium Kommunale Belange Das Kriterium „kommunale Belange“ bildet die konzessionsbezogenen kommunalen Interes- sen der Stadt ab. Es ist in vier Unterkriterien untergliedert. Die Zusagen des Bieters zu den Unterkriterien sind sämtlich in den angebotenen Konzessionsvertrag aufzunehmen. Dabei ist auf die Vereinbarkeit mit § 3 KAV zu achten. Erster Verfahrensbrief zur Vergabe der Gaskonzession Entwurf der Stadt Karlsruhe – Stand 17.08.2015 30 6.1 Unterkriterium: Zulässige finanzielle Leistungen an die Stadt Die Bewertung erfolgt anhand von vier Unterunterkriterien: 6.1.1 Kommunalrabatt Gewährung eines Kommunalrabatts im Rahmen des 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KAV. 6.1.2 Verwaltungskostenbeiträge Gewährung von Verwaltungskostenbeiträgen im Rahmen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KAV. 6.1.3 Zahlungsmodus Konzessionsabgabe Bewertet wird die Bereitschaft zur Bezahlung zeitnaher Abschläge unter dem Gesichtspunkt des Liquiditätseffekts für die Stadt im Rahmen des § 5 KAV. 6.1.4 Tragung von Folgekosten Bewertet wird, inwiefern der Bieter bereit ist, die Kosten für Änderungen an seinen Vertei- lungsanlagen zu tragen, die auf Grund im öffentlichen Interesse liegender Maßnahmen not- wendig werden. 6.2 Unterkriterium: Informations-, Steuerungs- und Gestaltungsmöglichkeiten Die Bewertung erfolgt anhand von fünf Unterunterkriterien. 6.2.1 Befugnis der Stadt zur Fortschreibung der ABB Die „Allgemeinen Bedingungen für die Benutzung des Straßenraums der Stadt Karlsruhe zu Versorgungszwecken (ABB)“ sind Funktionsbedingung für das in der Stadt Karlsruhe etab- lierte Koordinationssystem (siehe oben A.VIII.3). Im Lauf der Zeit können Anpassungen der ABB notwendig und Verbesserungen wünschenswert werden. Die Stadt wertet daher die Bereitschaft des Bieters, der Stadt eine Fortschreibungsbefugnis hinsichtlich der ABB einzu- räumen, positiv. Das Konzessionsvertragsmuster enthält einen Regelungsvorschlag (siehe § 4 Abs. 2). 6.2.2 Abstimmung mit der Stadt über die Fortschreibung des NBK Im Lauf der Zeit können auch Änderungen des Netzbetriebskonzepts notwendig werden. Die Stadt wertet es in diesem Zusammenhang positiv, wenn der Bieter sie frühzeitig über eine Fortschreibung des NBK informiert und Änderungen nur in Abstimmung mit der Stadt vor- Erster Verfahrensbrief zur Vergabe der Gaskonzession Entwurf der Stadt Karlsruhe – Stand 17.08.2015 31 nimmt. Es wird nicht negativ bewertet, wenn sich ein Bieter die Befugnis zu gesetzlich not- wendigen Anpassungen vorbehält. 6.2.3 Informationsrechte der Stadt über die Erfüllung vertraglicher Pflichten Bewertet werden Zusagen des Bieters, die Stadt über die Einhaltung der Pflichten, die der Bieter durch den Konzessionsvertrag samt Netzbetriebskonzept übernimmt, in geeigneter Form zu informieren. 6.2.4 Kündigungsmöglichkeiten der Stadt bei Pflichtverletzungen Bewertet wird, inwiefern der Bieter bereit ist, der Stadt über die gesetzliche Kündigungsmög- lichkeit nach § 314 BGB hinaus ein Kündigungsrecht bei Pflichtverletzungen einzuräumen. 6.2.5 Ordentliche Kündigungsmöglichkeiten der Stadt Die Stadt strebt an, den grundsätzlich auf 20 Jahre laufenden Konzessionsvertrag vorzeitig kündigen zu können, um sich in dem sehr dynamischen Bereich Handlungsoptionen offen zu halten. Dabei sieht sie eine Kündigungsmöglichkeit nach dem Ablauf von 10 Jahren seit Ver- tragsbeginn als frühestmöglichen Zeitpunkt an, der mit dem Ziel des § 46 Abs. 3 EnWG, ei- nen Wettbewerb um die Netze zu veranstalten, vereinbar ist. Kündigungsoptionen vor dem Ablauf von 10 Jahren seit Vertragsbeginn werden daher nicht positiv bewertet. Mehrere Kündigungsoptionen im Zeitraum zwischen dem 11. und dem 20. Jahr der Vertragslaufzeit werden positiv bewertet. 6.3 Unterkriterium: Leerrohre Das Unterkriterium erfasst zwei Unterunterkriterien: 6.3.1 Mitverlegung von Leerrohren für die Stadt gegen angemessene Kostenbe- teiligung Die Stadt strebt die Möglichkeit an, dass bei Straßenaufbrüchen des Netzbetreibers Leerroh- re für die Stadt mitverlegt werden können. Dies soll mit Blick auf § 3 KAV nicht unentgeltlich, sondern gegen angemessene Kostenbeteiligung angeboten werden. Erster Verfahrensbrief zur Vergabe der Gaskonzession Entwurf der Stadt Karlsruhe – Stand 17.08.2015 32 6.3.2 Mitbenutzung von Leerohren durch die Stadt gegen angemessene Vergü- tung Die Stadt strebt an, Leerrohre des Netzbetreibers gegen Kostenerstattung mit nutzen zu dür- fen. Dies soll mit Blick auf § 3 KAV nicht unentgeltlich, sondern nur gegen angemessene Vergütung angeboten werden. 6.4 Unterkriterium: Endschaftsbestimmungen: Recht der Stadt zur Übernahme des Netzes bei Beendigung des Vertrages Ziel der Stadt ist eine wettbewerbsfreundliche Endschaftsbestimmung zur Übernahme des Netzes bei Beendigung des Konzessionsvertrags. Die Bewertung erfolgt anhand von vier Unterunterkriterien: 6.4.1 Umfang des Übernahmerechts Bewertet wird, auf welche Teile des Netzes sich das Übernahmerecht erstreckt (insbeson- dere: Einbeziehung gemischt-genutzter Leitungen). 6.4.2 Tragung der Entflechtungskosten Bewertet wird, inwiefern der Bieter im Rahmen des § 3 KAV zur (teilweisen) Tragung der Entflechtungskosten bereits ist. 6.4.3 Übernahmepreis Bewertet wird – im Rahmen des § 3 KAV – der Preis, den die Stadt im Fall einer Ausübung des Übernahmerechts zu bezahlen hat. 6.4.4 Flankierende Informationsansprüche Bewertet werden die Informationsrechte, die der angebotene Konzessionsvertrag zu Guns- ten der Stadt vorsieht, um ihr eine fundierte Entscheidung über die Ausübung des Übernah- merechts zu ermöglichen. Erster Verfahrensbrief zur Vergabe der Gaskonzession Entwurf der Stadt Karlsruhe – Stand 17.08.2015 33 C. Formulare I. Formular 1 Eigenerklärung zur Zuverlässigkeit Hinweis: Dieses Formular ist vom Bieter, seinen qualifizierten Nachunternehmen und jedem Mitglied einer Bietergemeinschaft gesondert zu unterzeichnen. Sofern einzelne Aussagen nicht bestätigt werden können, sind diese zu streichen; die Stadt Achern entscheidet in die- sem Fall nach pflichtgemäßem Ermessen über einen evtl. Ausschluss vom Verfahren. Der Bieter/das Nachunternehmen/Mitglied der Bietergemeinschaft erklärt hiermit, - dass über sein Vermögen kein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares gesetzli- ches Verfahren eröffnet oder beantragt ist und kein Antrag auf Eröffnung eines sol- chen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist; - dass er/es sich nicht in Liquidation befindet; - dass er/es keine nachweislich schwere Verfehlung begangen hat, die seine Zuverläs- sigkeit als Verfahrensteilnehmer in Frage stellt; - dass er/es seinen gesetzlichen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern und Abga- ben sowie den Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung ordnungsgemäß nach- gekommen ist; - dass er/es in diesem Verfahren keine vorsätzlich unzutreffenden Erklärungen ge- macht hat und auch nicht machen wird sowie dass ihm bewusst ist, dass er andern- falls vom Verfahren ausgeschlossen werden kann. Er/es versichert zudem, dass keine Person, deren Verhalten ihm i. S. d. § 6 Abs. 4 Satz 2 u. 3 VOL/A EG zuzurechnen ist, wegen einer der nachfolgend genannten Straftaten rechtskräf- tig verurteilt worden ist: - § 129 StGB (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a StGB (Bildung terroristischer Vereinigungen), § 129b (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland; Er- weiterter Verfall und Einziehung), § 261 StGB (Geldwäsche, Verschleierung un- rechtmäßig erlangter Vermögenswerte), § 263 StGB (Betrug), § 264 StGB (Subventi- onsbetrug), § 334 StGB (Bestechung); - Art 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung; - § 370 Abgabenordnung (Steuerhinterziehung). Einem Verstoß gegen diese Vorschriften gleichgesetzt sind Verstöße gegen entspre- chende Strafnormen anderer Staaten. .................................................................................................................................................... . Ort, Datum Unterschrift Erster Verfahrensbrief zur Vergabe der Gaskonzession Entwurf der Stadt Karlsruhe – Stand 17.08.2015 34 II. Formular 2 Verpflichtungserklärung(en) Der Bieter wird bei der Erfüllung seiner konzessionsvertraglichen Pflichten mit den folgenden Nachunternehmen zusammenarbeiten: Nr. Name 1 2 3 Es ist folgende Art der Zusammenarbeit (Pacht, Betriebsführung, Dienstleistungen, sonstige Kooperationsform) mit folgenden Beiträgen der Nachunternehmen geplant: Ich versichere/wir versichern gegenüber und zu Gunsten der Stadt Karlsruhe, dass ich/wir zur Ausführung der vorstehend aufgeführten Leistungen bereit und in der Lage bin/sind. .................................................................................................................................................... . Ort, Datum Unterschrift(en) des/der Nachunternehmen(s) Erster Verfahrensbrief zur Vergabe der Gaskonzession Entwurf der Stadt Karlsruhe – Stand 17.08.2015 35 III. Formular 3 Eigenerklärung zur Bietergemeinschaft Wir, die nachstehend aufgeführten Unternehmen, beteiligen uns an dem Verfahren zur Vergabe der Gaskonzession der Stadt Karlsruhe als Bietergemeinschaft: Unternehmen 1 ......................................................................................................................... Unternehmen 2 ......................................................................................................................... Unternehmen 3 ......................................................................................................................... Unternehmen 4 ......................................................................................................................... Bevollmächtigter Vertreter: ........................................................................................................ Wir erklären, dass der bevollmächtigte Vertreter die Mitglieder rechtsverbindlich vertritt und alle Mitglieder als Gesamtschuldner haften. .................................................................................................................................................... . Ort, Datum Unterschrift .................................................................................................................................................... . Ort, Datum Unterschrift .................................................................................................................................................... . Ort, Datum Unterschrift .................................................................................................................................................... . Ort, Datum Unterschrift Erster Verfahrensbrief zur Vergabe der Gaskonzession Entwurf der Stadt Karlsruhe – Stand 17.08.2015 36 IV. Formular 4 Geltung der ABB Der Bieter erklärt: Ich habe die „Allgemeinen Bedingungen für die Benutzung des Straßenraums der Stadt Karlsruhe zu Versorgungszwecken (ABB)“ zur Kenntnis genommen. Ich akzeptiere diese Bedingungen und mache sie zum Bestandteil meines Angebots zum Abschluss eines Gas- konzessionsvertrags mit der Stadt Karlsruhe. .................................................................................................................................................... Ort, Datum
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Extrahierter Text
Musterkonzessionsvertrag Gas Entwurf der Stadt Karlsruhe – Stand 17.08.2015 1 Musterkonzessionsvertrag über die Nutzung öffentlicher Verkehrswege der Stadt Karlsruhe zum Bau und Be- trieb eines Gasversorgungsnetzes der allgemeinen Versorgung im Stadtgebiet von Karlsruhe zwischen der Stadt Karlsruhe (nachstehend „Stadt“ genannt) und ■ ■ (nachstehend „EVU“ genannt) (nachstehend gemeinsam „Vertragspartner“ genannt) Musterkonzessionsvertrag Gas Entwurf der Stadt Karlsruhe – Stand 17.08.2015 2 Präambel Ziel dieses Vertrages ist es, durch Bereitstellung und Betrieb eines Gasversorgungsnetzes der allgemeinen Versorgung unter Nutzung öffentlicher Verkehrswege der Stadt eine mög- lichst sichere, preisgünstige, verbraucherfreundliche, effiziente und umweltverträgliche Ver- sorgung der Einwohner und Gewerbetreibenden im Stadtgebiet mit Gas zu gewährleisten. Im Hinblick auf dieses Ziel werden die Vertragspartner vertrauensvoll zusammenarbeiten und dabei auf die Interessen der jeweils anderen Partei in angemessener Weise Rücksicht nehmen. § 1 Errichtung und Betrieb des Gasversorgungsnetzes (1) Das EVU errichtet und betreibt im gesamten Stadtgebiet ein Gasversorgungsnetz, das eine allgemeine Versorgung entsprechend den Zielen des § 1 Energiewirtschaftsge- setz (EnWG) sicherstellt. (2) Der Netzbetrieb wird nach den Bestimmungen des EnWG sowie der auf dessen Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen zur Ermöglichung der allgemeinen Versor- gung mit Gas durchgeführt. Das EVU wird demgemäß jedermann in der Stadt nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen an sein Versorgungsnetz anschließen und ihm die Entnahme von Gas aus dem Netz ermöglichen. (3) Die Bestimmung des Grundversorgers richtet sich nach den gesetzlichen Regelungen. (4) Zur bestmöglichen Umsetzung der Ziele des § 1 EnWG im Konzessionsgebiet hat das EVU ein Netzbetriebskonzept (im Folgenden: NBK) entwickelt. Das Konzept ist die- sem Vertrag als Anlage 1 beigefügt und verbindlicher Bestandteil dieses Vertrages. Das EVU verpflichtet sich, das Gasversorgungsnetz gemäß dem NBK zu errichten, zu erhalten, auszubauen und zu betreiben. Das EVU kann das NBK nach ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung der Stadt an neue Erkenntnisse oder geänderte Rahmenbe- dingungen anpassen, um über die gesamte Vertragslaufzeit hinweg einen gleichmäßig hohen Standard an Versorgungssicherheit, Effizienz, Verbraucherfreundlichkeit und Umweltverträglichkeit sowie eine preisgünstige Versorgung zu gewährleisten. Das EVU wird auf Wunsch der Stadt mindestens einmal jährlich über die Umsetzung des NBK Musterkonzessionsvertrag Gas Entwurf der Stadt Karlsruhe – Stand 17.08.2015 3 Bericht erstatten. Es wird etwaige Abweichungen erläutern und Maßnahmen treffen, um auch in diesen Fällen die Umsetzung des NBK für die Zukunft sicherzustellen. So- weit die Anpassung des NBK aus gesetzlichen oder technischen Gründen oder zur Vermeidung unzumutbarer wirtschaftlicher Nachteile für das EVU notwendig ist, hat die Stadt ihre Zustimmung zu erteilen. (5) Das EVU verpflichtet sich, das Gasversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung wäh- rend der gesamten Vertragslaufzeit sicher und qualitativ hochwertig zu betreiben. Hier- zu wird es eine leistungsfähige Ausstattung für den Netzbetrieb vorhalten. Das EVU wird bedarfsgerecht in das Netz investieren, um das Netz zu optimieren, zu verstärken und mit Blick auf die Herausforderungen der Energiewende weiter zu entwickeln. Es wird das Netz fortlaufend überwachen und instand halten. Es wird ein leistungsfähiges Störungsmanagement vorhalten. Insgesamt werden Versorgungsstörungen auf einen möglichst geringen Umfang begrenzt und schnellstmöglich beseitigt. Das EVU sichert zu, bei Störfällen innerhalb von [■] Minuten mit qualifiziertem Personal an der Stö- rungsstelle zu sein. Weitere Einzelheiten zur Netzsicherheit sind im NBK, Nr. 3.1, ge- regelt. [Hinweis: Der Bieter ist aufgefordert, die Aussagen im NBK zu konkretisieren] (6) Das EVU wird das Netz möglichst kostengünstig und effizient betreiben. Die organisa- torischen und technischen Maßnahmen zur Gewährleistung der Effizienz sind im NBK, Nr. 3.2, dargestellt. [Hinweis: Der Bieter ist aufgefordert, die Aussagen im NBK zu konkretisieren] (7) Zur Gewährleistung eines verbraucherfreundlichen Netzbetriebs im Konzessionsgebiet wird das EVU in ausreichendem Umfang in jeweils angemessener Nähe zu den Netz- kunden Betriebs-/Ansprechstellen unterhalten. Es wird sicherstellen, dass diese wäh- rend der üblichen Geschäftszeiten mit Ansprechpartnern für die Kunden besetzt sind. Außerhalb der üblichen Geschäftszeiten wird eine ständige Erreichbarkeit (24 Stunden, 365 Tage im Jahr) über Telefon, E-Mail und Internet sichergestellt. Das EVU wird ein umfassendes netzbezogenes Informations- und Serviceangebot vorhalten. Das EVU wird ein leistungsfähiges Beschwerdemanagement vorhalten. Weitere Einzelheiten sind im NBK, Nr. 3.3, geregelt. [Hinweis: Der Bieter ist aufgefordert, die Aussagen im NBK zu konkretisieren] Musterkonzessionsvertrag Gas Entwurf der Stadt Karlsruhe – Stand 17.08.2015 4 (8) Bei Planung, Bau und Betrieb des Netzes berücksichtigt das EVU die Belange des Umweltschutzes. Das EVU nimmt insbesondere auf den Schutz von Grünflächen und Bäumen Rücksicht. Das EVU gewährleistet den netzbezogenen Beitrag zur Förderung des Ausbaus erneuerbarer Energien und der Kraft-Wärme-Koppelung, indem es früh- zeitig die Maßnahmen zum Netzausbau, zur Netzverstärkung und zur Netzoptimierung vornimmt. Weitere Einzelheiten zum Umweltschutz sind im NBK, Nr. 3.4, geregelt. [Hinweis: Der Bieter ist aufgefordert, die Aussagen im NBK zu konkretisieren] § 2 Grundstücksbenutzung (1) Die Stadt gestattet dem EVU, alle im Stadtgebiet gelegenen öffentlichen Verkehrs- wege (Straßen, Wege, Plätze und Brücken sowie die öffentlichen Gewässer), über die ihr das Verfügungsrecht zusteht, für die Errichtung und den Betrieb von Leitungen zur Verteilung, Aufnahme und Abgabe von Gas im Stadtgebiet zu benutzen. Dieses Nutzungsrecht gilt auch für Leitungen, die nur teilweise der Versorgung im Stadtge- biet dienen. An den übrigen Bauwerken und Grundstücken der Stadt wird dem EVU ein entsprechendes entgeltliches Nutzungsrecht eingeräumt, sofern nicht städtische Interessen entgegenstehen. In diesen Fällen ist jeweils eine gesonderte Vereinba- rung zu treffen. (2) Leitungen im Sinne dieses Vertrages sind alle Gasverteilungsanlagen samt deren Zubehör, insbesondere Mess-, Steuer- und Telekommunikationsleitungen und - anlagen. Für Telekommunikationsleitungen, die nicht dem Netzbetrieb dienen, gilt das Telekommunikationsgesetz (TKG). (3) Benötigt das EVU zur Errichtung von Gasdruckregel- und –messanlagen sowie von Gebäuden (sonstige Anlagen) stadteigene Grundstücksflächen, werden die Stadt und das EVU über eine Veräußerung der Flächen oder über die Einräumung einer geson- derten schuldrechtlichen Gestattung oder eines dinglichen Rechts jeweils gegen an- gemessene Entschädigung verhandeln. Die zur Begründung der Rechte anfallenden Kosten trägt das EVU. Musterkonzessionsvertrag Gas Entwurf der Stadt Karlsruhe – Stand 17.08.2015 5 (4) Für Leitungen, die nicht ausschließlich der Versorgung in der Stadt dienen, schließt die Stadt mit dem EVU auf dessen Wunsch schuldrechtliche Gestattungsverträge, so- fern nicht städtische Interessen entgegenstehen. Das EVU zahlt dabei an die Stadt jährlich eine Entschädigung in angemessener Höhe. Die zur Begründung der Rechte anfallenden Kosten trägt das EVU. (5) Beabsichtigt die Stadt, Grundstücke, auf denen sich Leitungen oder sonstige Anlagen des EVU befinden, an Dritte zu veräußern, wird die Stadt das EVU rechtzeitig vor der Veräußerung hierüber unterrichten. Sofern Leitungen oder sonstige Anlagen des EVU nicht bereits dinglich gesichert sind, bestellt die Stadt an diesen Grundstücken vor Veräußerung auf Verlangen des EVU zu dessen Gunsten beschränkte persönliche Dienstbarkeiten. Dies gilt dann nicht, wenn die Veräußerung erfolgt, um ein im öffent- lichen Interesse der Stadt liegendes Vorhaben umzusetzen. Im Übrigen gilt Abs. 3 entsprechend. § 3 Konzessionsabgabe, Kommunalrabatt, Verwaltungskostenbeitrag (1) Als Entgelt für die nach § 2 Abs. 1 Satz 1 f. eingeräumten Nutzungsrechte zahlt das EVU an die Stadt Konzessionsabgaben im gesetzlich jeweils höchstzulässigen Um- fang. Insbesondere finden künftige gesetzliche Festlegungen zur Abgrenzung zwi- schen Tarif- und Sondervertragskunden im vorliegenden Vertragsverhältnis unmittel- bar Anwendung. Sollte künftig die Erhebung der Konzessionsabgabe durch die Stadt als umsatzsteu- erpflichtige Tätigkeit eingestuft werden oder sollte die Stadt gemäß § 9 UStG auf die ansonsten bestehende Umsatzsteuerbefreiung verzichten, so schuldet das EVU der Stadt ab dem Zeitpunkt des Bestehens der Umsatzsteuerpflicht die Konzessionsab- gabe zuzüglich Umsatzsteuer. Für diesen Fall wird die Stadt dem EVU jeweils eine den Bestimmungen des UStG entsprechende Rechnung stellen. (2) Liefern Dritte im Wege der Durchleitung Gas an Letztverbraucher, so sind vom EVU für diese Lieferungen Konzessionsabgaben in der Höhe an die Stadt zu zahlen, wie sie das EVU in vergleichbaren Fällen für Lieferungen durch verbundene oder assozi- ierte Unternehmen in diesem Konzessionsgebiet zu zahlen hat. Diese Konzessions- Musterkonzessionsvertrag Gas Entwurf der Stadt Karlsruhe – Stand 17.08.2015 6 abgaben werden vom EVU dem Netznutzungsentgelt hinzugerechnet und dem Netz- nutzer in Rechnung gestellt. (3) Wird ein Weiterverteiler über den öffentlichen Verkehrsraum mit Gas beliefert, das er ohne Benutzung solcher Flächen an Letztverbraucher weiterleitet, hat das EVU für dessen Belieferung Konzessionsabgaben in der Höhe an die Stadt zu zahlen, wie sie ohne Einschaltung des Weiterverteilers angefallen wären. (4) Auf die Konzessionsabgabenzahlungen an die Stadt werden vom EVU vierteljährliche Abschlagszahlungen in Höhe von jeweils 25 % des Vorjahresbetrages am Ende des abgelaufenen Quartals geleistet. Die Abrechnung der für ein Kalenderjahr zu bezah- lenden Konzessionsabgaben erfolgt bis spätestens Ende März des folgenden Jahres. Dabei sind die Abrechnung, die ihr zugrunde gelegten Daten sowie deren Ermittlung nachvollziehbar darzustellen. (5) Das EVU wird nach der Berechnung der Konzessionsabgaben für jedes Kalenderjahr durch einen Wirtschaftsprüfer die Ordnungsmäßigkeit der Abrechnung für das EVU insgesamt überprüfen und testieren lassen; eine Kopie des Testats ist der Stadt auf Anforderung zu überlassen. (6) Die Stadt erhält einen Nachlass von 10 % auf die Netznutzungsentgelte gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 der Konzessionsabgabenverordnung bei allen vollständig eigengenutz- ten Anlagen, die im Verrechnungsdruck (= Eingangsdruck am Zähler von weniger als 100 mbar) betrieben werden. Gleiches gilt für den Eigenverbrauch von Eigenbetrie- ben und Eigengesellschaften, soweit diese nicht im Wettbewerb stehen. Sollte nach künftig geltendem Recht ein weitergehender Preisnachlass zulässig sein, kommt die- ser zur Anwendung. (7) Für konkrete Leistungen, die die Stadt auf Verlangen oder im Einvernehmen mit dem EVU zum Vorteil des EVU erbringt, erhält sie vom EVU im gesetzlich zulässigen Um- fang Verwaltungskostenbeiträge. Die Stadt hat die von ihr erbrachten Leistungen im Einzelnen aufzuschlüsseln. Musterkonzessionsvertrag Gas Entwurf der Stadt Karlsruhe – Stand 17.08.2015 7 § 4 Bau und Betrieb von Leitungen und Anlagen (1) Das EVU errichtet die Leitungen und sonstigen Anlagen des Gasversorgungsnetzes – zusammen im Folgenden „Verteilungsanlagen“ genannt – nach den allgemein an- erkannten Regeln der Technik und hält diese in einem Zustand, der den Netzbetrieb nach § 1 jederzeit sicherstellt. (2) Bei Planung, Bau, Veränderung und Betrieb von Verteilungsanlagen sind die „Allge- meinen Bedingungen für die Benutzung der Straßen der Stadt Karlsruhe zu Versor- gungszwecken (Allgemeine Benutzungsbedingungen – ABB)“ in der jeweils gelten- den Fassung zu beachten. Die ABB vom ..2015 sind diesem Vertrag als Anlage beigefügt und dessen verbindlicher Bestandteil. Die ABB sollen dazu beitragen, die unterschiedlichen Nutzungsansprüche an die öffentlichen Verkehrswege mög- lichst effektiv zu koordinieren, so dass der Straßenraum alle Funktionen bestmöglich erfüllen kann und durch Bauarbeiten möglichst wenig beeinträchtigt wird. Im Einzel- nen ergeben sich folgende Zielsetzungen: Schonung der Straße als Wirtschaftsgut durch Minimierung der baulichen Eingriffe Minimierung der Verkehrsbeeinträchtigungen und der Belastung von Anwohnern Verhinderung von Leitungskonflikten Gewährleistung einer effizienten Nutzung des (unterirdischen) Straßenraums Wahrung städtebaulicher und ökologischer sowie sonstiger öffentlicher Interessen Die Stadt ist berechtigt, die ABB an neue Erkenntnisse und Entwicklungen anzupas- sen (Fortschreibung). Sie wird dabei alle tangierten Belange, insbesondere die be- rechtigten Belange des EVU, berücksichtigen und dafür Sorge tragen, dass keine un- verhältnismäßigen Belastungen entstehen. Die Stadt wird darauf hinwirken, dass die ABB von allen – auch städtischen – Betrie- ben und Unternehmen beachtet werden, die die öffentlichen Verkehrswege der Stadt zum Zwecke der leitungsgebundenen Versorgung mit Strom, Gas, Wasser oder Wärme sowie der Entsorgung von Abwasser benutzen. Musterkonzessionsvertrag Gas Entwurf der Stadt Karlsruhe – Stand 17.08.2015 8 § 5 Änderung der Verteilungsanlagen (1) Die Stadt kann eine Änderung der Verteilungsanlagen verlangen, sofern dies im öf- fentlichen Interesse der Stadt liegt. Die Änderung von Verteilungsanlagen umfasst auch die Höhenanpassung von Einbauteilen bei Veränderungen des Straßenkörpers. Die Stadt wird das EVU vor der Durchführung von Maßnahmen unterrichten, die eine Änderung von Verteilungsanlagen notwendig machen werden. Mit der Unterrichtung gibt die Stadt dem EVU Gelegenheit zur Stellungnahme. Ziel ist, die Änderung der Verteilungsanlagen auf das durch das öffentliche Interesse gebotene Maß zu be- schränken. Der mit der Maßnahme angestrebte Zweck soll möglichst mit den für bei- de Seiten geringsten Aufwendungen erreicht werden. Die Stellungnahme des EVU hat spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Unterrichtung gegenüber der Stadt zu erfolgen. Folgt die Stadt einer ihr fristgerecht zugegangenen Stellungnahme voll- ständig oder teilweise nicht, so teilt sie dem EVU die Begründung hierfür vor Beginn der Baumaßnahmen mit. Für Unterrichtungen, Stellungnahmen und Begründungen nach Maßgabe dieses Absatzes gilt jeweils die Schriftform als vereinbart. (2) Die mit der Änderung von Verteilungsanlagen, die die Stadt nach Abs. 1 verlangen kann, verbundenen Kosten werden außer in den nachfolgend benannten Fällen vom EVU getragen. Die Stadt trägt die Verlegungskosten, wenn sie vor Beginn der Bau- maßnahmen dem EVU keine Gelegenheit zur Stellungnahme nach Abs. 1 Satz 4 ge- geben hat oder dem EVU keine Begründung nach Abs. 1 Satz 8 im Falle der Nichtbe- rücksichtigung seiner Stellungnahme mitgeteilt hat. Erfolgt die Änderung der Vertei- lungsanlagen auf Veranlassung des EVU, so trägt das EVU in jedem Fall die entste- henden Kosten. (3) Hat die Stadt Ersatzansprüche gegenüber Dritten oder leisten Dritte Zuschüsse, sind diese zur Minderung der Änderungskosten zu verwenden, soweit dies mit der Zweck- bestimmung der geleisteten Zuschüsse in Einklang steht. Die Kostenerstattungsrege- lung für Sanierungsgebiete gemäß § 150 BauGB bleibt unberührt. Bei dinglich gesi- cherten Verteilungsanlagen gilt die gesetzliche Folgekostenregelung (§ 1023 BGB). (4) Werden nicht dinglich gesicherte Verteilungsanlagen auf Grundstücken Dritter in Fol- ge planerischer Festlegungen der Stadt (z. B. nach der Aufstellung eines Bebau- ungsplanes) verlegt, ergeben sich hieraus keine Ansprüche des EVU gegen die Stadt. Musterkonzessionsvertrag Gas Entwurf der Stadt Karlsruhe – Stand 17.08.2015 9 (5) Die Regelungen der Absätze 1 bis 4 gelten auch für im öffentlichen Interesse der Stadt liegende Bauvorhaben, die von Unternehmen, welche ausschließlich im Eigen- tum der Stadt stehen, durchgeführt werden, es sei denn, die Kostentragung ist im Einzelfall mit den jeweils geltenden Vorgaben des Konzessionsabgabenrechts nicht vereinbar. § 6 Haftung Das EVU haftet der Stadt oder Dritten nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden, die bei der Errichtung, Änderung oder Entfernung oder dem Betrieb von Verteilungsanlagen entstehen. Soweit es hierbei auf ein Verschulden des EVU ankommt, wird das EVU nur dann von der Haftung frei, wenn es fehlendes Verschulden nachweist. Das EVU wird die Stadt von etwaigen Ansprüchen Dritter nach Satz 1 freistellen. Die Stadt wird die Behandlung dieser Ansprüche mit dem EVU abstimmen. Die Stadt haftet dem EVU nach den gesetzlichen Best- immungen für Beschädigungen seiner Verteilungsanlagen, wenn ihr ein Verschulden nach- gewiesen wird; die Ersatzpflicht für die Wiederherstellung der beschädigten Anlagen ist auf die dafür entstehenden Selbstkosten beschränkt. § 7 Zusammenarbeit mit der Stadt (1) Die Stadt und das EVU messen der Versorgungssicherheit, dem Umweltschutz, der rationellen Energieverwendung und dem verstärkten Einsatz von erneuerbaren Ener- gien eine hohe Bedeutung bei. (2) Das EVU informiert die Stadt auf Verlangen bis spätestens zum 31. Mai eines jeden Jahres über den Zustand und die Entwicklung des örtlichen Gasversorgungsnetzes im jeweiligen Vorjahr, wenn die Stadt den Bericht spätestens bis Ende des Vorjahres angefordert hat. Der Bericht gibt insbesondere Aufschluss über a) Netzausbau und Netzerneuerungen, aufgeteilt nach Druckstufen (mit Angabe von Umfang, Art, Alter und Standort der einzelnen installierten Betriebsmittel), Musterkonzessionsvertrag Gas Entwurf der Stadt Karlsruhe – Stand 17.08.2015 10 b) Instandhaltungsmaßnahmen und -intervalle (insbesondere Inspektions-, War- tungs- und Instandsetzungsintervalle), Instandhaltungskosten, Wartungszu- stand, c) die Zahl der beantragten und fertiggestellten Hausanschlüsse und sonstigen Netzanschlüsse, d) Dauer, Ausmaß und Ursache von Versorgungsunterbrechungen sowie über die ergriffenen Maßnahmen zur Vermeidung künftiger Versorgungsstörungen, e) die Zahl der Anschlüsse, der beantragten sowie der fertiggestellten Neuan- schlüsse von Biogasanlagen und gasbetriebenen KWK-Anlagen, f) die installierte Netzanschlussleistung von Biogasanlagen und gasbetriebenen KWK-Anlagen, g) drohende Netzengpässe im örtlichen Gasversorgungsnetz (Vorlage einer Schwachstellenanalyse einschließlich geplanter Abhilfemaßnahmen), den notwendigen Netzausbaubedarf für den Anschluss von Biogasanlagen und gasbetriebenen Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen nach jährlicher Analyse. Das Netzausbaukonzept enthält eine Vorschau für drei Jahre und berücksich- tigt den zu erwartenden Ausbau von Biogasanlagen und gasbetriebenen Kraft- Wärme-Kopplungsanlagen in diesem Zeitraum, i) Anzahl, Inhalt und Bearbeitungszeit von Verbraucherbeschwerden im Hinblick auf die Leistungserbringung bei Netzbetrieb und Netzanschluss. Soweit für die Zusammenstellung der Daten beim EVU ein besonderer, nicht nur un- erheblicher Aufwand entsteht, erfolgt die Bereitstellung gegen angemessene Kosten- erstattung. In diesem Fall hat das EVU die Stadt hierüber unverzüglich nach Zugang der Anforderung nach Satz 1 durch die Zusendung eines Kostenvoranschlags zu in- formieren. Die von ihm erbrachten Leistungen hat das EVU im Rahmen der Abrech- nung im Einzelnen aufzuschlüsseln. § 8 Vertragsdauer und Kündigungsrechte (1) Dieser Vertrag tritt mit seiner Unterzeichnung, frühestens jedoch am 01.01.2017, in Kraft und endet nach Ablauf von 20 Jahren. Die Stadt kann den Vertrag bereits zuvor mit einer Frist von 12 Monaten jeweils zum Jahresende kündigen, frühestens jedoch zum Ablauf von 10 Jahren nach Inkrafttreten des Vertages. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Musterkonzessionsvertrag Gas Entwurf der Stadt Karlsruhe – Stand 17.08.2015 11 (2) Die Stadt kann den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn das EVU seine Pflichten aus diesem Vertrag (einschließlich seiner Anlagen, insbesondere des NBK) verletzt und die Pflichtverletzung binnen einer von der Stadt gesetzten, ange- messenen Frist nicht abstellt bzw. – wenn eine Fristsetzung nach der Art der Pflicht- verletzung nicht in Betracht kommt – trotz Abmahnung durch die Stadt wiederholt. § 9 Übernahme der Verteilungsanlagen durch die Stadt (1) Die Stadt hat das Recht, nach Ablauf des Vertrages die der allgemeinen Versorgung im Stadtgebiet dienenden Verteilungsanlagen (§ 3 Abs. 1 Nr. 17 EnWG) samt aller diese betreffenden Rechte vom EVU zu übernehmen, sofern die Verteilungsanlagen nicht infolge des Abschlusses eines neuen Konzessionsvertrages mit einem anderen Energieversorgungsunternehmen auf dieses zu übertragen sind. Das Erwerbsrecht ist mit allen hieraus resultierenden Rechten und Pflichten auf Dritte übertragbar. (2) Macht die Stadt von dem Übernahmerecht nach Abs. 1 Gebrauch, ist sie berechtigt, alle im Stadtgebiet vorhandenen Anlagen, Einrichtungen und Leitungen des EVU zu übernehmen, die zumindest auch der örtlichen Gasversorgung dienen. Sollten ein- zelne Anlagen, Einrichtungen und Leitungen nicht im Eigentum des EVU, sondern im Eigentum eines mit dem EVU verbundenen Unternehmens stehen, sichert das EVU zu, dass auch diese Anlagen, Einrichtungen und Leitungen von der Stadt übernom- men werden können. (3) Ist eine Entflechtung der von der Stadt zu übernehmenden und der beim EVU ver- bleibenden Anlagen, Einrichtungen und Leitungen erforderlich, sind die Kosten hierfür ebenso wie die Kosten der Einbindung des von der Stadt zu übernehmenden Netzes in ein vorgelagertes Netz sowie die Kosten der Installierung der notwendigen mess- technischen Einrichtungen von der Stadt und dem EVU je hälftig zu tragen. Entflech- tung und Wiedereinbindung sind unter Beachtung netztechnischer Erfordernisse so vorzunehmen, dass sich hinsichtlich der Versorgungssicherheit weder im übernom- menen Netz noch im Netz des EVU eine Verschlechterung ergibt. (4) Der Kaufpreis für die zu übergebenden Verteilungsanlagen ist der im Zeitpunkt ihrer Übereignung objektivierte Ertragswert, der auf Grundlage der Grundsätze nach IDW Musterkonzessionsvertrag Gas Entwurf der Stadt Karlsruhe – Stand 17.08.2015 12 S1 in der jeweils gültigen Fassung unter Beachtung der Besonderheiten der Regulie- rung zu ermitteln ist. Bei der Ermittlung des Kaufpreises sind die von Anschlussneh- mern, der Stadt oder Dritten geleisteten und noch nicht aufgelösten Ertragszuschüs- se in Abzug zu bringen. Sollte die wirtschaftlich angemessene Vergütung im Sinne des § 46 Abs. 2 Satz 2 EnWG im Zeitpunkt nach Abs. 5 durch die höchstrichterliche Rechtsprechung dahin ausgelegt oder sollte das Energiewirtschaftsrecht durch den Gesetzgeber dahingehend geändert werden, dass die Vergütung im hier vorliegen- den konkreten Fall geringer ist als ein nach Satz 1 und 2 bestimmter Kaufpreis, gilt al- lein der zu einem geringeren Kaufpreis führende Maßstab. (5) Der Kaufpreis für die Verteilungsanlagen ist am Tag der Übernahme zur Zahlung fäl- lig. (6) Hinsichtlich der beim EVU verbleibenden Anlagen, Einrichtungen und Leitungen blei- ben die dem EVU eingeräumten Rechte nach diesem Vertrag bis zu einer vertragli- chen Neuregelung bestehen. Die Pflicht zur Zahlung der Konzessionsabgaben be- steht auch nach Ablauf dieses Vertrages bis zur Übertragung der Verteilungsanlagen auf die Stadt oder einen neuen Konzessionsvertragspartner der Stadt fort. § 10 Allgemeine Regelungen (1) Die Vertragspartner sind berechtigt und verpflichtet, ihre Rechte und Pflichten aus dem Vertrag auf einen Rechtsnachfolger zu übertragen, der ihre Funktion bzw. Auf- gabenstellung aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung übernommen hat. Der je- weils andere Vertragspartner ist zu informieren; er ist berechtigt, einer derartigen Übertragung zu widersprechen, wenn der Rechtsnachfolger keine Gewähr dafür bie- tet, dass er die aus diesem Vertrag resultierenden Pflichten in mindestens gleicher Weise wie der bisherige Vertragspartner erfüllt. (2) Alle Leistungen des EVU nach diesem Vertrag werden ausschließlich im Rahmen und vorbehaltlich der jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere der Konzessionsabgabenverordnung, erbracht. Soweit das Konzessionsabgaben- recht die Erbringung von Leistungen ohne Entgelt oder zum Vorzugspreis verbietet, werden die betreffenden Leistungen nur gegen Bezahlung einer marktüblichen bzw. – sofern es für die Leistungen keinen Marktpreis gibt – gegen Bezahlung einer ange- Musterkonzessionsvertrag Gas Entwurf der Stadt Karlsruhe – Stand 17.08.2015 13 messenen Vergütung erbracht. Die Regelungen nach Satz 1 und 2 haben Vorrang vor allen anderen Regelungen dieses Vertrags. (3) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages rechtsunwirksam sein oder werden, wird die Gültigkeit der übrigen Vertragsbestimmungen davon nicht berührt. Die Vertrags- partner verpflichten sich, die rechtsunwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirt- schaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Bestimmung zu ersetzen. (4) Bei Streitigkeiten über den Inhalt oder den Vollzug des Vertrages werden die Ver- tragspartner eine gütliche Einigung anstreben. Gelingt dies nicht, so entscheiden die ordentlichen Gerichte, sofern sich beide Vertragspartner nicht auf die Einsetzung ei- nes Schiedsgerichts oder die Einholung eines Schiedsgutachtens einigen. (5) Mündliche Nebenvereinbarungen sind nicht getroffen. Jede Änderung oder Ergän- zung dieses Vertrages einschließlich dieser Bestimmung bedarf der Schriftform. (6) Gerichtsstand ist Karlsruhe. Karlsruhe, den ■ [Ort], den ■ ........................................... .......................................... Oberbürgermeister [Geschäftsführer/Vorstand Stadt Karlsruhe EVU] Anlagen: 1) Netzbetriebskonzept 2) Allgemeine Bedingungen für die Benutzung der Straßen der Stadt Karlsru- he zu Versorgungszwecken (Allgemeine Benutzungsbedingungen – ABB) Musterkonzessionsvertrag Gas Entwurf der Stadt Karlsruhe – Stand 17.08.2015 14 Anlage 1: Netzbetriebskonzept (NBK) [Hinweis: Das NBK ist vom Bieter zu erstellen; die nachfolgende Gliederung ist ein Vor- schlag, dem der Bieter folgen kann, aber nicht muss] Gliederung 1. Ziel des Netzbetriebskonzepts 2. Grundsätze und Methoden des Netzbetriebs 2.1. Netzwirtschaft 2.2. Netzzugang 2.3. Netzservice 2.4. Querschnitts- und Nebenfunktionen 3. Umsetzung der Ziele des § 1 EnWG im Konzessionsgebiet 3.1. Netzsicherheit und Versorgungsqualität 3.1.1. Ausstattung für den Netzbetrieb im Konzessionsgebiet 3.1.2. Investitionsstrategie für das Konzessionsgebiet 3.1.3. Entwicklung und Verbesserung des Netzes im Konzessionsgebiet 3.1.4. Instandhaltung und Instandhaltungsstrategie im Konzessionsgebiet 3.1.5. Störungsmanagement im Konzessionsgebiet 3.2. Preisgünstigkeit und Effizienz 3.2.1. Organisatorische Maßnahmen 3.2.2. Technische Maßnahmen 3.3. Verbraucherfreundlichkeit 3.3.1. Erreichbarkeit 3.3.2. Netzbezogenes Informations- und Serviceangebot 3.3.3. Beschwerdemanagement 3.4. Umweltverträglichkeit 3.4.1. Rücksichtnahme auf Umweltbelange bei Planung und Bau sowie In- standhaltung 3.4.2. Einbindung von Biogasanlagen 3.4.3. Einbindung von gasbetriebenen KWK-Anlagen 4. Sonstiges [... ]
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Extrahierter Text
Erster Verfahrensbrief zur Vergabe der Wasserkonzession Entwurf der Stadt Karlsruhe – Stand 17.08.2015 1 Sehr geehrte(r) ..., der Konzessionsvertrag über die Versorgung mit Elektrizität, Gas, Fernwärme und Wasser vom 30.10.1997 endet am 31.12.2016. Gegenstand dieses Verfahrensbriefs ist der Abschluss eines Folgevertrages für den Versorgungsbereich Wasser. Die Stadt Karlsruhe hat für die Versorgungsbereiche Wasser und Fernwärme die verfahrensrechtlichen Anforderungen an den Abschluss von Folgeverträgen rechtlich prüfen lassen. Diese Prüfung ist mittlerweile abgeschlossen. Sie hat für den Versorgungsbereich Wasser ergeben, dass die Stadt Karlsruhe keine öffentliche Ausschreibung durchführen muss und dies auch nicht tun wird. Mit diesem Verfahrensbrief dürfen wir Sie daher auffordern, mit uns in Verhandlungen über den Abschluss eines Folgevertrags für den Versorgungsbereich Wasser einzutreten. Nachfolgend informieren wir Sie über die rechtlichen Rahmenbedingungen und den geplanten Ablauf. A. Rechtlicher Rahmen I. Verfahrensrecht: Keine Pflicht zur öffentlichen Ausschreibung Die wesentlichen Erwägungen zur verfahrensrechtlichen Lage lassen sich wie folgt zusammenfassen: Zwar sind Wasserkonzessionsverträge nach den Vergabegrundsätzen des Europäischen Primärrechts und den Vorgaben des (europäischen und nationalen) Kartellrechts grundsätzlich öffentlich auszuschreiben. Zum einen haben Wasserkonzessionsverträge Beschaffungscharakter. Zum anderen besteht in Karlsruhe Anschluss- und Benutzungszwang, sodass mit der Wasserkonzession eine exklusive Marktposition verbunden ist. Die hierdurch ausgelösten Ausschreibungspflichten bestehen jedoch nicht ausnahmslos. Sie entfallen insbesondere dann, wenn auf Grund eines privatrechtlichen Ausschließlichkeitsrechts – insb. auf Grund der Eigentumsverhältnisse – nur ein Unternehmen die Aufgabe der Wasserversorgung übernehmen kann. Das ist hier der Fall. Die Stadtwerke Karlsruhe GmbH hält das Eigentum an den Wasserversorgungsanlagen Erster Verfahrensbrief zur Vergabe der Wasserkonzession Entwurf der Stadt Karlsruhe – Stand 17.08.2015 2 einschließlich der Wassergewinnungs-, Wasseraufbereitungs- und Wasserverteilungsanlagen. Die Stadt hat aufgrund des auslaufenden Konzessionsvertrags zwar einen Übernahmeanspruch. Dieser bezieht sich aber nur auf die Verteilungsanlagen, nicht auf die Wassergewinnungs- und Wasseraufbereitungsanlagen. Diese Anlagen sind für die Wasserversorgung indes unverzichtbar und nicht substituierbar. Auf etwaige gesellschaftsrechtliche Einwirkungs- und Zugriffsmöglichkeiten der Stadt, die sich aus der (mittelbaren) Mehrheitsbeteiligung ergeben könnten, kommt es vergaberechtlich nicht an. Das Eigentum an den Wassergewinnungs- und Wasseraufbereitungsanlagen begründet daher ein Ausschließlichkeitsrecht, das direkte Verhandlungen mit Ihrem Unternehmen rechtfertigt. Die Stadt kann daher direkt mit Ihrem Unternehmen in Verhandlungen über den Abschluss eines neuen Wasserkonzessionsvertrags eintreten. Wenn Sie nähere Erläuterungen wünschen, können wir hierauf gerne im Rahmen der anstehenden Verhandlungen zurückkommen. II. Inhaltliche Anforderungen Bei dem Abschluss eines neuen Wasserkonzessionsvertrags sind rechtliche Vorgaben zu beachten: Die öffentliche Wasserversorgung ist eine kommunale Aufgabe der Daseinsvorsorge (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG, § 50 Abs. 1 WHG und § 44 Abs. 1 Satz 1 WG). Die Stadt kann die Organisationsform frei wählen, muss allerdings die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgabe gewährleisten (§ 44 Abs. 1 Satz 2 WG). Das in Karlsruhe bislang praktizierte System entspricht diesen Vorgaben und soll beibehalten werden. Nach § 1 Abs. 1 der Satzung der Stadt Karlsruhe über die öffentliche Wasserversorgung vom 1.06.1976 in der letzten Fassung vom 23.10.2001 betreibt die Stadt Karlsruhe die Wasserversorgung durch die Stadtwerke Karlsruhe GmbH als öffentliche Einrichtung. Im Verhältnis der Stadt zu den Einwohnern besteht ein allgemeiner Anschluss- und Benutzungszwang (§§ 3, 4 Wasserversorgungssatzung). Dem korrespondieren Anschluss- und Versorgungsansprüche der Einwohner, die nach der AVBWasserV zu erfüllen sind (vgl. §§ 2, 8 Wasserversorgungssatzung). Der abzuschließende Wasserkonzessionsvertrag hat daher im Verhältnis von Stadt und Stadtwerken die Übernahme der Versorgungsaufgabe durch die Stadtwerke Karlsruhe GmbH zu regeln. Er soll zudem die dafür notwendigen Wegenutzungsrechte an den öffentlichen Verkehrswegen der Stadt Karlsruhe begründen. Erster Verfahrensbrief zur Vergabe der Wasserkonzession Entwurf der Stadt Karlsruhe – Stand 17.08.2015 3 Bei der Gestaltung des Vertrags ist der Verantwortung der Stadt Karlsruhe Rechnung zu tragen, die aus der gesetzlichen Aufgabenstellung (§ 44 Abs. 1 Satz 1, 2 WG) und dem satzungsrechtlich begründeten Anschluss- und Benutzungszwang folgt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss die Stadt – auf gesellschaftsrechtlichem und / oder vertraglichem Weg – in der Lage sein, die Wasserversorgung so zu steuern, als würde sie öffentlich-rechtlich durchgeführt (BVerwG, Urt. v. 6.04.2005 – 8 CN 1/04). Nach § 107 Abs. 1 GemO muss zudem sichergestellt sein, dass die Erfüllung der Aufgaben der Stadt Karlsruhe nicht gefährdet wird und dass die berechtigten wirtschaftlichen Interessen der Stadt und der Einwohner gewahrt sind. III. Zuständigkeit und Prüfung Die Entscheidung über den Abschluss des ausverhandelten Vertrags liegt kommunalrechtlich beim Gemeinderat (§§ 24 Abs. 1 Satz 2, 107 Abs. 2 GemO). Als Entscheidungsgrundlage ist dem Gemeinderat vor der Beschlussfassung über den ausverhandelten Vertrag ein Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen über die Wahrung der kommunalrechtlichen Vorgaben vorzulegen (§ 107 Abs. 1 Satz 2 GemO). Der Beschluss des Gemeinderats muss dem Regierungspräsidium Karlsruhe zur Prüfung der Rechtmäßigkeit vorgelegt werden (§§ 108, 118 Abs. 1 GemO). Der Vertrag darf erst unterzeichnet werden, wenn das Regierungspräsidium die Rechtmäßigkeit bestätigt oder den Beschluss binnen Monatsfrist nicht beanstandet hat (§ 121 Abs. 2 GemO). Der Vertrag muss zudem bei der zuständigen Kartellbehörde angemeldet werden; die vollständige Anmeldung ist Wirksamkeitsbedingung (§ 31a Abs. 1 i. V. m. § 31 Abs. 1 Nr. 2 GWB). Um eine frühzeitige Rückbindung an den Gemeinderat sicherzustellen, hat der Gemeinderat die nachfolgend unter B. dargestellten Kriterien beschlossen. Er hat zudem eine Kommission eingerichtet, die fortlaufend über die Verhandlungen zu unterrichten ist und mit der der weitere Verhandlungsgang abzustimmen ist. Die Kommunikation mit der Rechtsaufsicht soll frühzeitig aufgenommen werden. Die Stadt Karlsruhe beabsichtigt, bereits im Vorfeld der Entscheidung des Gemeinderats eine Abstimmung mit dem Regierungspräsidium herbeizuführen. Erster Verfahrensbrief zur Vergabe der Wasserkonzession Entwurf der Stadt Karlsruhe – Stand 17.08.2015 4 B. Kriterien Der Gemeinderat hat – ausgehend von den dargelegten rechtlichen Vorgaben des Wasser- und Kommunalrechts – folgende Kriterien für die Durchführung der Verhandlungen und die Bewertung der Ergebnisse beschlossen: I. Sicherstellung einer qualitativ hochwertigen öffentlichen Wasserversorgung Versorgungsziele Erläuterungen 1. Versorgungssicherheit Leistungsfähigkeit und Ausfallsicherheit des Versorgungssystems über die Stufen Wassergewinnung, Wasseraufbereitung, Wasserverteilung; fachliche Qualifikation des eingesetzten Personals; Organisationsaufbau; Investitionsstrategie und Instandhaltungskonzept; Risiko- und Störungsmanagement (unter Berücksichtigung des DVGW-Regelwerkes, insbesondere W1000, W1001, W1002 und W1010) 2. Wasserqualität Nachhaltigkeit der Brunnen- bzw. Trinkwasserqualität; Multi-Barrieren-Prinzip; Vermeidung von Verunreinigungen (DVGW - W1001); Überwachung der Trinkwasserqualität, Mindestdruck an den Zapfstellen 3. Preisgünstigkeit und Effizienz Prognose der Wasserpreise und Tarifgestaltung, Maßnahmen zur Gewährleistung technischer und organisatorischer Effizienz 4. Verbraucherfreundlichkeit Erreichbarkeit für die Kunden, Informations- und Serviceangebot, Beschwerdemanagement, 5. Umweltverträglichkeit Versorgung aus ortsnahen Wasservorkommen, Maßnahmen und Strategien zur Minimierung von Wasserverlusten, Klimaneutralität, Rücksichtnahme auf Umweltbelange im Übrigen II. Einfluss der Stadt Karlsruhe (gesellschaftsrechtlich und / oder vertraglich) zur Gewährleistung der Versorgung Ziel Erläuterung 1. Information der Stadt über die Versorgungslage Fortlaufende Unterrichtung, anlassbezogene Unterrichtung, Informationen auf Anfrage der Stadt – jeweils kraft gesellschaftsrechtlicher Beteiligung und / oder kraft Konzessionsvertrags Erster Verfahrensbrief zur Vergabe der Wasserkonzession Entwurf der Stadt Karlsruhe – Stand 17.08.2015 5 2. Steuerungsmöglichkeiten der Stadt Rückbindung wesentlicher Entscheidungen zur Trinkwasserversorgung an die Stadt und Einwirkungsmöglichkeiten der Stadt, so dass der verwaltungsrechtlich notwendige Einfluss (BVerwG, Urt. v. 6.04.2005 – 8 CN 1/04) gewährleistet ist – kraft gesellschaftsrechtlicher Beteiligung und / oder kraft Konzessionsvertrags. III. Keine Gefährdung der Erfüllung städtischer Aufgaben und Wahrung berechtigter Belange der Stadt und der Einwohner Ziel Erläuterungen 1. Beachtung der Allgemeinen Bedingungen für die Benutzung der Straßen der Stadt Karlsruhe zu Versorgungszwecken (Allgemeine Benutzungsbedingungen – ABB) mit Fortschreibungsbefugnis der Stadt Die ABB definieren auf Grundlage bewährter Praxis einheitliche Mindeststandards für alle Leitungsträger, um die unterschiedlichen Nutzungsansprüche an den öffentlichen Straßenraum im Interesse von Stadt, Einwohnern, Verkehrsteilnehmer und Leitungsträgern optimal zu koordinieren. Die ABB sind aus Sicht der Stadt Mindestbedingung und nicht verhandelbar. 2. Konzessionsabgabenrech tlich zulässige Leistungen Höchstzulässige Konzessionsabgabe ( §§ 2, 5 KAE), Verwaltungskostenbeiträge (§ 6 Abs. 3 lit. a KAE), unentgeltliche Errichtung und Unterhaltung von Anlagen für Löschwasserversorgung und Feuerschutz, unentgeltliche Wasserlieferungen für Feuerlösch-, Feuerlöschübungszwecke, für Zwecke der Straßenreinigung und für öffentliche Zier- und Straßenbrunnen einschließlich Wasserkünsten (§ 12 Abs. 1 A/KAE), Preisnachlass für den Eigenverbrauch (§ 12 Abs. 2 A/KAE) 3. Folgepflicht und Folgekostentragung Änderung von Versorgungsleitungen und Anlagen bei Kollision mit Vorhaben der Stadt; Kostentragung der Stadtwerke (§ 10 lit. a A/KAE) 4. Endschaftsbestimmungen Entgeltliches Übernahmerecht der Stadt bei Beendigung Wasserkonzessionsvertrages einschließlich flankierender Informationsansprüche 5. Kommunalfreundlichkeit des Konzessionsvertrags im Übrigen Z. B. vertragliche Risikoverteilung, Haftungsregelungen Erster Verfahrensbrief zur Vergabe der Wasserkonzession Entwurf der Stadt Karlsruhe – Stand 17.08.2015 6 C. Indikatives Angebot Wir bitten Sie, uns als Grundlage für die Verhandlungen ein erstes indikatives Angebot mit folgenden Bestandteilen vorzulegen: Konzessionsvertrag Wasserversorgungskonzept als Anlage zum Konzessionsvertrag I. Konzessionsvertrag Der Konzessionsvertrag soll eine Laufzeit von 20 Jahren vorsehen. Die Stadt Karlsruhe hat einen Vertragsentwurf erstellt, der in Verbindung mit den Allgemeinen Bedingungen für die Benutzung der Straßen der Stadt Karlsruhe zu Versorgungszwecken (ABB) die Vereinbarkeit mit den gesetzlichen Vorgaben gewährleistet und die vorgenannten Kriterien gut erfüllt. Der Vertragsentwurf und die ABB sind diesem Schreiben als Anlagen beigefügt. Den Vertragsentwurf lassen wir Ihnen auch elektronisch zukommen. Wir möchten Sie bitten, Ihr indikatives Angebot auf Grundlage des Vertragsentwurfs abzugeben und etwaige Änderungen im Word-Änderungsmodus kenntlich zu machen. II. Wasserversorgungskonzept In dem Wasserversorgungskonzept stellen Sie bitte dar, wie Sie die Wasserversorgung in Karlsruhe bislang gewährleistet haben und künftig gewährleisten werden. Es soll die grundlegenden Vorkehrungen und Ansätze umfassen, die Sie umsetzen wollen, um die dargestellten Versorgungsziele zu erreichen (B.I). Es soll auch aufzeigen, auf welche Art und Weise die Stadt Einfluss nehmen kann, um die Gewährleistungsverantwortung für die Wasserversorgung wahrzunehmen (0). Das Wasserversorgungskonzept soll Anlage des Konzessionsvertrages werden. Am Ende des Konzessionsvertragsmusters der Stadt findet sich ein Gliederungsvorschlag, auf dem Sie gerne aufsetzen können, aber selbstverständlich nicht müssen. Das Wasserversorgungskonzept soll sich auf die wesentlichen Vorkehrungen und Ansätze beschränken; es kann kurz gehalten sein. Wenn Sie es für zweckmäßig halten, können Sie zusätzliche Erläuterungen gerne in ein Begleitschreiben aufnehmen. Das Wasserversorgungskonzept ist ein wesentlicher Baustein für den Nachweis, dass eine qualitativ hochwertige Wasserversorgung gewährleistet ist und die Stadt mithilfe ihrer Erster Verfahrensbrief zur Vergabe der Wasserkonzession Entwurf der Stadt Karlsruhe – Stand 17.08.2015 7 Stadtwerke der Verantwortung nach § 44 Abs. 1 WG effektiv nachkommt. Es soll im weiteren Verfahren (eine) Grundlage für das notwendige kommunalrechtliche Gutachten (§ 107 Abs. 1 Satz 2 GemO) und die Vorstellung der Ergebnisse im Gemeinderat sein. Es soll im Rahmen der kommunalrechtlichen Prüfung nach § 108 GemO dem Regierungspräsidium vorgelegt werden. D. Verfahrensorganisation Verfahrensleitende Stelle für die Verhandlungen zum Abschluss eines neuen Wasserkonzessionsvertrags ist die Zentrale Vergabestelle der Stadt Karlsruhe: Stadt Karlsruhe Hauptamt, Zentrale Vergabestelle Herr Ingo Werle Karl-Friedrich-Straße 10 76133 Karlsruhe Fax.: 0721 133 1639 E-Mail: ingo.werle@ha.karlsruhe.de Wir bitten Sie, etwaige Rückfragen, Ihre Angebote sowie sonstige Korrespondenz ausschließlich an die verfahrensleitende Stelle zu richten. Die verfahrensleitende Stelle koordiniert das gesamte Verfahren. Bitte benennen Sie uns Ihrerseits einen Ansprechpartner zum Verfahren und zum Angebot, dessen Erreichbarkeit per Telefon, Fax und E-Mail während der üblichen Geschäftszeiten sichergestellt ist. Die Stadt sendet alle verfahrensrelevanten Unterlagen ausschließlich an den von Ihnen benannten Ansprechpartner. E. Bewertung Das abschließende Vertragsangebot der Stadtwerke Karlsruhe wird darauf überprüft und bewertet, ob es den nach Maßgabe der definierten Kriterien (siehe oben B.) konkretisierten rechtlichen Zielsetzungen (siehe oben A.II) genügt. Dies betrifft namentlich die Zielsetzungen des Wasserrechts und des Kommunalrechts. Die abschließende Bewertung und Entscheidung obliegt dem Gemeinderat, die abschließende Prüfung der rechtlichen Erster Verfahrensbrief zur Vergabe der Wasserkonzession Entwurf der Stadt Karlsruhe – Stand 17.08.2015 8 Mindestanforderungen erfolgt durch das Regierungspräsidium Karlsruhe als Rechtsaufsichtsbehörde (siehe oben A.III). F. Zeitplanung Bitte übermitteln Sie der verfahrensleitenden Stelle Ihr indikatives Angebot bis spätestens ..2015, 12 Uhr in Papierform unter Beifügung von zwei Kopien sowie elektronisch per E-Mail oder auf Datenträger. Eine erste Verhandlungsrunde ist für in der KW vorgesehen. Bitte halten Sie sich den ..2015 und den ..2015 frei. Wir bedanken uns für Ihre Bemühungen und verbleiben mit freundlichen Grüßen
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Extrahierter Text
Wasserkonzessionsvertrag Entwurf der Stadt Karlsruhe – Stand 17.08.2015 1 Wasserkonzessionsvertrag zwischen der Stadt Karlsruhe vertreten durch [■] (nachstehend „Stadt“ genannt) und der Stadtwerke Karlsruhe GmbH, Daxlander Straße 72, 76185 Karlsruhe, vertreten durch [■] (nachstehend „SWK“ genannt) (nachstehend gemeinsam „Vertragspartner“ genannt) Wasserkonzessionsvertrag Entwurf der Stadt Karlsruhe – Stand 17.08.2015 2 Präambel Nach § 1 Abs. 1 der Satzung der Stadt über die öffentliche Wasserversorgung vom 1.06.1976 in der letzten Fassung vom 23.10.2001 betreibt die Stadt die Wasserversorgung durch die SWK als öffentliche Einrichtung. Durch diesen Konzessionsvertrag betraut die Stadt die SWK mit der Durchführung der Wasserversorgung und räumt der SWK die not- wendigen Wegenutzungsrechte ein. Die öffentliche Wasserversorgung ist eine wichtige kommunale Aufgabe der Daseinsvorsor- ge (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG, § 50 Abs. 1 WHG und § 44 Abs. 1 Satz 1 WG). Ziel des Ver- trags ist es, eine qualitativ hochwertige öffentliche Wasserversorgung im gesamten Stadtge- biet von Karlsruhe sicherzustellen. Die Versorgung soll sicher, preisgünstig, effizient, ver- braucherfreundlich und umweltverträglich sein. Im Hinblick auf diese Ziele werden die Ver- tragspartner vertrauensvoll zusammenarbeiten und dabei auf die Interessen der jeweils an- deren Partei in angemessener Weise Rücksicht nehmen. § 1 Qualitativ hochwertige Wasserversorgung (1) Durch diesen Vertrag betraut die Stadt die SWK mit der Aufgabe der öffentlichen Was- serversorgung (§ 44 Abs. 1 WG) im gesamten Gemeindegebiet der Stadt Karlsruhe (nachstehend „Konzessionsgebiet“ genannt). Die Aufgabe umfasst die Gewinnung, Aufbereitung, Speicherung und Verteilung des Wassers. Die SWK verpflichtet sich, für die gesamte Dauer dieses Vertrages im Konzessionsgebiet eine qualitativ hochwertige Wasserversorgung sicherzustellen. Dies umfasst folgende Versorgungsziele: ein hohes Maß an Versorgungssicherheit, eine hohe Wasserqualität, Preisgünstigkeit, Effizienz, Verbraucherfreundlichkeit und Umweltverträglichkeit. SWK wird die rechtlichen Min- destanforderungen und die allgemein anerkannten Regeln der Technik in der jeweils geltenden Fassung (insb.: WHG, WG, TrinkwV, DVGW-Regelwerk, DIN 2000) voll- ständig erfüllen. SWK ist verpflichtet, jedermann innerhalb des Konzessionsgebietes nach Maßgabe der geltenden rechtlichen Bestimmungen an ihr Leitungsnetz anzu- schließen und mit Wasser in ausreichender Menge und Druck zu versorgen. (2) Zur bestmöglichen Umsetzung der Versorgungsziele hat die SWK ein Wasserversor- gungskonzept (im Folgenden: WVK) entwickelt. Das Konzept ist diesem Vertrag als Anlage 1 beigefügt und verbindlicher Bestandteil dieses Vertrages. Die SWK wird das Wasserkonzessionsvertrag Entwurf der Stadt Karlsruhe – Stand 17.08.2015 3 WVK mit Blick auf den Fortschritt von Wissenschaft und Technik und die Veränderung von Rahmenbedingungen regelmäßig – mindestens alle fünf Jahre – überprüfen und das Ergebnis der Stadt mitteilen. SWK wird das WVK im Einvernehmen mit der Stadt an neue Erkenntnisse oder geänderte Rahmenbedingungen anpassen, um die best- mögliche Erreichung der Versorgungsziele über die gesamte Vertragslaufzeit hinweg zu gewährleisten. Die SWK wird auf Wunsch der Stadt mindestens einmal jährlich über die Umsetzung des WVK Bericht erstatten. Sie wird etwaige Abweichungen erläutern und Maßnahmen treffen, um auch in diesen Fällen die Umsetzung des WVK für die Zukunft sicherzustellen. Soweit die Anpassung des WVK aus gesetzlichen oder techni- schen Gründen oder zur Vermeidung unzumutbarer wirtschaftlicher Nachteile für die SWK notwendig ist, hat die Stadt ihre Zustimmung zu erteilen. (3) Die SWK ist verpflichtet, ein hohes Maß an Versorgungssicherheit zu gewährleisten, um möglichst unterbrechungsfrei Wasser liefern zu können. Sie gewährleistet ein leis- tungsfähiges und ausfallsicheres Versorgungssystem und eine hohe Qualifikation des eingesetzten Personals. Die SWK wird bedarfsgerecht in die Wasserversorgungsanla- gen investieren, um die Anlagen zu verstärken und mit Blick auf die Versorgungsziele weiter zu optimieren. Die SWK wird das Wasserversorgungssystem instand halten, fortlaufend überwachen und ein leistungsfähiges Risiko- und Störungsmanagement vorhalten. Weitere Einzelheiten zur Versorgungssicherheit sind im WVK, Nr. [■], gere- gelt. (4) Die SWK gewährleistet eine durchgehend hohe Trinkwasserqualität. Sie wird die Quali- tät im Rahmen von Gewinnung, Aufbereitung und Verteilung des Wassers sicherstellen und fortlaufend überwachen. Einzelheiten sind im WVK, Nr. [■], dargestellt. (5) Die SWK ist den Grundsätzen der Preisgünstigkeit und Effizienz verpflichtet. Sie sorgt durch organisatorische und technische Maßnahmen dafür, dass die Wasserversor- gungskosten möglichst gering gehalten werden. Einzelheiten sind im WVK, Nr. [■], dargestellt. (6) Zur Gewährleistung eines verbraucherfreundlichen Netzbetriebs im Konzessionsgebiet wird die SWK in ausreichendem Umfang in jeweils angemessener Nähe zu den Netz- kunden Betriebs-/Ansprechstellen unterhalten. Sie wird sicherstellen, dass diese wäh- rend der üblichen Geschäftszeiten mit Ansprechpartnern für die Kunden besetzt sind. Außerhalb der üblichen Geschäftszeiten wird eine ständige Erreichbarkeit (24 Stunden, 365 Tage im Jahr) über Telefon, E-Mail und Internet sichergestellt. SWK wird ein um- Wasserkonzessionsvertrag Entwurf der Stadt Karlsruhe – Stand 17.08.2015 4 fassendes Informations- und Serviceangebot und ein leistungsfähiges Beschwerdema- nagement vorhalten. Weitere Einzelheiten sind im WVK, Nr. [■], geregelt. (7) Die SWK trägt dem Grundsatz der Versorgung aus ortsnahen Wasservorkommen Rechnung. Sie minimiert Wasserverluste, gestaltet die Wasserversorgung möglichst klimaneutral und nimmt auf sonstige Umweltbelange Rücksicht. Dies umfasst nament- lich den Schutz von Grünflächen und Bäumen. Weitere Einzelheiten zum Umwelt- schutz sind im WVK, Nr. [■], geregelt. § 2 Rechte und Leistungen der Stadt, Grundstücksbenutzung (1) Die Stadt gewährt der SWK das ausschließliche Recht, alle im Konzessionsgebiet gelegenen öffentlichen Verkehrswege (Straßen, Wege, Plätze und Brücken sowie die öffentlichen Gewässer), über die ihr das Verfügungsrecht zusteht, für die Errichtung und den Betrieb von Leitungen zur Versorgung von Letztverbrauchern im Konzessi- onsgebiet mit Wasser zu benutzen. Dieses Nutzungsrecht gilt auch für Leitungen, die nur teilweise der Versorgung im Konzessionsgebiet dienen. An den übrigen Bauwer- ken und Grundstücken der Stadt wird der SWK ein entsprechendes entgeltliches Nutzungsrecht eingeräumt, sofern nicht städtische Interessen entgegenstehen. In diesen Fällen ist jeweils eine gesonderte Vereinbarung zu treffen. (2) Leitungen im Sinne dieses Vertrages sind alle ober- und unterirdischen Wasservertei- lungsanlagen, die der Wasserversorgung von Letztverbrauchern im Konzessionsge- biet dienen, samt deren Zubehör. Hierzu gehören insbesondere Mess-, Steuer- und Telekommunikationsleitungen und -anlagen. Für Telekommunikationsleitungen, die nicht der Wasserversorgung dienen, gilt das Telekommunikationsgesetz (TKG). (3) Benötigt die SWK zur Errichtung von sonstigen Wasserversorgungsanlagen (insb. Wassergewinnungs-, Wasseraufbereitungs-, Wasserspeicherungsanlagen) stadtei- gene Grundstücksflächen, werden die Stadt und die SWK über eine Veräußerung der Flächen oder über die Einräumung einer gesonderten schuldrechtlichen Gestattung oder eines dinglichen Rechts jeweils gegen angemessene Entschädigung verhan- deln. Die zur Begründung der Rechte anfallenden Kosten trägt die SWK. Wasserkonzessionsvertrag Entwurf der Stadt Karlsruhe – Stand 17.08.2015 5 (4) Für Leitungen, die nicht der Versorgung im Konzessionsgebiet dienen, schließt die Stadt mit der SWK auf deren Wunsch schuldrechtliche Gestattungsverträge, sofern nicht städtische Interessen entgegenstehen. Die SWK zahlt dabei an die Stadt eine jährliche Entschädigung in angemessener Höhe. Die zur Begründung der Rechte an- fallenden Kosten trägt die SWK. (5) Beabsichtigt die Stadt, Grundstücke, auf denen sich Leitungen oder sonstige Anlagen der SWK befinden, an Dritte zu veräußern, wird die Stadt die SWK rechtzeitig vor der Veräußerung hierüber unterrichten. Sofern Leitungen oder sonstige Anlagen der SWK nicht bereits dinglich gesichert sind, bestellt die Stadt an diesen Grundstücken vor Veräußerung auf Verlangen der SWK zu deren Gunsten beschränkt persönliche Dienstbarkeiten. Dies gilt dann nicht, wenn die Veräußerung erfolgt, um ein im öffent- lichen Interesse der Stadt liegendes Vorhaben umzusetzen. Im Übrigen gilt Absatz 5 entsprechend. (6) Die Stadt wird während der Dauer dieses Vertrages innerhalb des Konzessionsgebie- tes keine öffentliche Versorgung mit Wasser über feste Leitungswege durchführen (ausgenommen öffentliche Brunnen) und zu diesem Zweck kein anderes Versor- gungsunternehmen zur öffentlichen Wasserversorgung betreiben oder durch andere betreiben lassen. Bei Änderungen des Gemeindegebiets sind gesonderte Vereinba- rungen zu treffen. Die Stadt kann auch einem Dritten die Errichtung und den Betrieb von Leitungen zum Zweck der Fortleitung von Wasser über das Versorgungsgebiet gestatten, sofern der Dritte sich der Stadt und der SWK gegenüber verpflichtet, aus seinen Anlagen jegliche Abgabe von Wasser im Konzessionsgebiet zu unterlassen. (7) Die Stadt behält sich das Recht vor, jedermann innerhalb des Konzessionsgebietes – im Rahmen der wasserrechtlichen Bestimmungen – zu gestatten, für den eigenen Gebrauch selbstgefördertes Wasser zu eigenen Grundstücken – sofern nicht Ver- kehrsraum im Sinne von Abs. 2 in Anspruch genommen wird – fortzuleiten unter der Verpflichtung, dass Wasser an Dritte nur mit Zustimmung der SWK abgegeben wer- den darf. Dabei ist zu gewährleisten, dass das aus eigenen Brunnen stammende Wasser nicht in das Netz der SWK gelangen kann. Die SWK ist vor der Entscheidung zu hören. Wasserkonzessionsvertrag Entwurf der Stadt Karlsruhe – Stand 17.08.2015 6 § 3 Leistungen der SWK an die Stadt (1) Als Entgelt für die nach § 2 Abs. 1 eingeräumten Nutzungsrechte zahlt SWK an die Stadt Konzessionsabgaben im gesetzlich jeweils höchstzulässigen Umfang. Sollten sich aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder Verwaltungsanordnungen bzw. infol- ge der Rechtsprechung Änderungen der Konzessionsabgabe ergeben, werden die Vertragsparteien diesen Vertrag entsprechend anpassen oder im Fall des Wegfalls der Konzessionsabgabe Verhandlungen aufnehmen mit dem Ziel, der Stadt eine an- derweitige, wirtschaftlich gleichwertige Gegenleistung zu verschaffen, soweit dies rechtlich zulässig und für SWK wirtschaftlich zumutbar ist. (2) Sollte künftig die Erhebung der Konzessionsabgabe durch die Stadt als umsatzsteu- erpflichtige Tätigkeit eingestuft werden oder sollte die Stadt gemäß § 9 UStG auf die ansonsten bestehende Umsatzsteuerbefreiung verzichten, so schuldet die SWK der Stadt ab dem Zeitpunkt des Bestehens der Umsatzsteuerpflicht die Konzessionsab- gabe zuzüglich Umsatzsteuer. Für diesen Fall wird die Stadt der SWK jeweils eine den Bestimmungen des UStG entsprechende Rechnung stellen. (3) Auf die Konzessionsabgabenzahlungen an die Stadt leistet SWK vierteljährliche Ab- schlagszahlungen in Höhe von jeweils 25 % des Vorjahresbetrages am Ende des ab- gelaufenen Quartals. Die Abrechnung der für ein Kalenderjahr zu bezahlenden Kon- zessionsabgaben erfolgt bis spätestens Ende März des folgenden Jahres. Dabei sind die Abrechnung, die ihr zugrunde gelegten Daten sowie deren Ermittlung nachvoll- ziehbar darzustellen. (4) Die SWK wird nach der Berechnung der Konzessionsabgaben für jedes Kalenderjahr durch einen Wirtschaftsprüfer auf ihre Kosten die Ordnungsmäßigkeit der Abrech- nung für die SWK insgesamt überprüfen und testieren lassen; eine Kopie des Testats ist der Stadt auf Anforderung zu überlassen. (5) Auf das zur Deckung des städtischen Bedarfs zu den allgemeinen Tarifpreisen gelie- ferte Wasser wird ein Nachlass von 10 % gemäß § 12 Abs. 2 A/KAE (Ausführungs- anordnung zur Konzessionsabgabenordnung vom 27.02.1943) gewährt. Gleiches gilt für den Eigenverbrauch von Eigenbetrieben und Eigengesellschaften der Stadt, so- weit diese nicht im Wettbewerb stehen. Wasserkonzessionsvertrag Entwurf der Stadt Karlsruhe – Stand 17.08.2015 7 (6) Für konkrete Leistungen, die die Stadt auf Verlangen oder zum Vorteil der SWK er- bringt, erhält sie von der SWK im gesetzlich zulässigen Umfang Verwaltungskosten- beiträge. Die Stadt hat die von ihr erbrachten Leistungen im Einzelnen aufzuschlüs- seln. (7) Die SWK stellt der Stadt über das Wasserversorgungsnetz gemäß den Vorgaben des DVGW Arbeitsblattes W 405 (Bereitstellung von Löschwasser durch die öffentliche Trinkwasserversorgung) in der jeweils geltenden Fassung Löschwasser zur Verfü- gung. Die Leistung ist im Rahmen des § 12 Abs. 1 A/KAE – (Ausführungsanordnung zur Konzessionsabgabenanordnung vom 27.02.1943) – unentgeltlich. SWK stellt der Stadt auch das Wasser für Zwecke der Straßenreinigung und für öffentliche Zier- und Straßenbrunnen (einschließlich Wasserkünsten) unentgeltlich zur Verfügung. § 4 Lieferbedingungen (1) SWK liefert Wasser nach den jeweiligen Bestimmungen für die Versorgung von Ta- rifkunden, zurzeit gemäß der Verordnung über allgemeine Bedingungen für die Ver- sorgung mit Wasser (AVBWasserV), den Ergänzenden Bedingungen und den jewei- ligen Tarifbedingungen der SWK. Die Bestimmungen sind diesem Vertrag als Anla- ge 2 beigefügt. (2) SWK ist berechtigt, Sonderabnehmerverträge abzuschließen. (3) Die Wasserpreise richten sich nach dem jeweiligen allgemeinen Tarif der SWK bzw. – bei Lieferungen nach Sondervertrag – nach den jeweiligen Sondervertragspreisen der SWK. Bei der Gestaltung der Wasserpreise wird die SWK nach Möglichkeit Tarife wählen, die zum verantwortungsbewussten Gebrauch von Wasser anregen. (4) Geplante Veränderungen der Lieferbedingungen (Ergänzende Bedingungen, Tarifbe- dingungen, Wasserpreise) wird die SWK der Stadt vorab mitteilen und sich mit der Stadt darüber abstimmen. Sie stellt der Stadt die jeweils gültigen Bestimmungen zur Verfügung. Wasserkonzessionsvertrag Entwurf der Stadt Karlsruhe – Stand 17.08.2015 8 § 5 Bau und Betrieb von Leitungen und Anlagen (1) Die SWK errichtet die Wasserversorgungsanlagen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik und hält diese in einem Zustand, der die Wasserversorgung nach § 1 jederzeit sicherstellt. (2) Bei Planung, Bau, Veränderung und Betrieb von Wasserversorgungsanlagen, die die öffentlichen Verkehrswege der Stadt berühren, sind die „Allgemeinen Bedingungen für die Benutzung der Straßen der Stadt Karlsruhe zu Versorgungszwecken (Allge- meine Benutzungsbedingungen – ABB)“ in der jeweils geltenden Fassung zu beach- ten. Die ABB vom ..2015 sind diesem Vertrag als Anlage 3 beigefügt und dessen verbindlicher Bestandteil. Die ABB sollen dazu beitragen, die unterschiedlichen Nut- zungsansprüche an die öffentlichen Verkehrswege möglichst effektiv zu koordinieren, so dass der Straßenraum alle Funktionen bestmöglich erfüllen kann und durch Bau- arbeiten möglichst wenig beeinträchtigt wird. Im Einzelnen ergeben sich folgende Zielsetzungen: Schonung der Straße als Wirtschaftsgut durch Minimierung der baulichen Eingriffe; Minimierung der Verkehrsbeeinträchtigungen und der Belastung von Anwohnern; Verhinderung von Leitungskonflikten; Gewährleistung einer effizienten Nutzung des (unterirdischen) Straßenraums; Wahrung städtebaulicher und ökologischer sowie sonstiger öffentlicher Interessen. Die Stadt ist berechtigt, die ABB an neue Erkenntnisse und Entwicklungen anzupas- sen (Fortschreibung). Sie wird dabei alle tangierten Belange, insbesondere die be- rechtigten Belange der SWK, berücksichtigen und dafür Sorge tragen, dass keine un- verhältnismäßigen Belastungen entstehen. Die Stadt wird darauf hinwirken, dass die ABB von allen – auch städtischen – Betrie- ben und Unternehmen beachtet werden, die die öffentlichen Verkehrswege der Stadt zum Zwecke der leitungsgebundenen Versorgung mit Strom, Gas, Wasser oder Wärme sowie der Entsorgung von Abwasser benutzen. Wasserkonzessionsvertrag Entwurf der Stadt Karlsruhe – Stand 17.08.2015 9 § 6 Änderung der Versorgungsleitungen (1) Die Stadt kann eine Änderung der Versorgungsleitungen verlangen, sofern dies auf Grund einer im öffentlichen Interesse liegenden Änderung des Straßenkörpers, in dem Leitungen verlegt sind oder der von Leitungen überspannt oder gekreuzt wird, notwendig wird. Die Änderung von Verteilungsanlagen umfasst auch die Höhenan- passung von Einbauteilen. Die Stadt wird die SWK vor der Durchführung von Maß- nahmen unterrichten, die eine Änderung von Verteilungsanlagen notwendig machen werden. Mit der Unterrichtung gibt die Stadt der SWK Gelegenheit zur Stellungnah- me. Ziel ist, die Änderung der Verteilungsanlagen auf das durch das öffentliche Inte- resse gebotene Maß zu beschränken. Der mit der Maßnahme angestrebte Zweck soll möglichst mit den für beide Seiten geringsten Aufwendungen erreicht werden. Die Stellungnahme der SWK hat spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Unterrich- tung gegenüber der Stadt zu erfolgen. Folgt die Stadt einer ihr fristgerecht zugegan- genen Stellungnahme ganz oder teilweise nicht, so teilt sie der SWK die Begründung hierfür vor Beginn der Baumaßnahmen mit. Für Unterrichtungen, Stellungnahmen und Begründungen nach Maßgabe dieses Absatzes gilt jeweils die Schriftform als vereinbart. (2) Die mit der Änderung von Leitungen, die die Stadt nach Abs. 1 verlangen kann, ver- bundenen Kosten werden außer in den nachfolgend benannten Fällen von der SWK getragen. Die Stadt trägt die Verlegungskosten, wenn sie vor Beginn der Baumaß- nahmen der SWK keine Gelegenheit zur Stellungnahme nach Abs. 1 Satz 4 gegeben hat oder der SWK keine Begründung nach Abs. 1 Satz 8 im Falle der Nichtberück- sichtigung ihrer Stellungnahme mitgeteilt hat. Erfolgt die Änderung der Verteilungsan- lagen auf Veranlassung der SWK, so trägt die SWK in jedem Fall die entstehenden Kosten. (3) Hat die Stadt Ersatzansprüche gegenüber Dritten oder leisten Dritte Zuschüsse, sind diese zur Minderung der Änderungskosten zu verwenden, soweit dies mit der Zweck- bestimmung der geleisteten Zuschüsse in Einklang steht. Die Kostenerstattungsrege- lung für Sanierungsgebiete gemäß § 150 BauGB bleibt unberührt. Bei dinglich gesi- cherten Verteilungsanlagen gilt die gesetzliche Folgekostenregelung (§ 1023 BGB). (4) Werden nicht dinglich gesicherte Verteilungsanlagen auf Grundstücken Dritter in Fol- ge planerischer Festlegungen der Stadt (z. B. nach der Aufstellung eines Bebau- Wasserkonzessionsvertrag Entwurf der Stadt Karlsruhe – Stand 17.08.2015 10 ungsplanes) verlegt, ergeben sich hieraus keine Ansprüche der SWK gegen die Stadt. (5) Die Regelungen der Absätze 1 bis 4 gelten auch für im öffentlichen Interesse der Stadt liegende Bauvorhaben, die von Unternehmen, welche ausschließlich im Eigen- tum der Stadt stehen, durchgeführt werden und Änderungen des Straßenkörpers zur Folge haben, es sei denn, die Kostentragung ist im Einzelfall mit dem jeweils gelten- den Vorgaben des Konzessionsabgabenrechts nicht vereinbar. § 7 Haftung SWK haftet der Stadt oder Dritten nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden, die bei der Errichtung, Änderung oder Entfernung oder dem Betrieb von Wasserversorgungsan- lagen entstehen. Soweit es hierbei auf ein Verschulden der SWK ankommt, wird die SWK nur dann von der Haftung frei, wenn sie fehlendes Verschulden nachweist. Die SWK wird die Stadt von etwaigen Ansprüchen Dritter nach Satz 1 freistellen. Die Stadt wird die Behand- lung dieser Ansprüche mit der SWK abstimmen. Die Stadt haftet der SWK nach den gesetz- lichen Bestimmungen für Beschädigungen ihrer Wasserversorgungsanlagen, wenn ihr ein Verschulden nachgewiesen wird; die Ersatzpflicht für die Wiederherstellung der beschädig- ten Anlagen ist auf die dafür entstehenden Selbstkosten beschränkt. § 8 Information (1) Die SWK berichtet der Stadt bis spätestens zum 31. Mai eines jeden Jahres über den Zustand und die Entwicklung der öffentlichen Wasserversorgung im jeweiligen Vor- jahr. Der Bericht gibt insbesondere Aufschluss über a) Investitionsmaßnahmen für Ausbau und Erneuerung mit einem Volumen ab 200.000 € (mit Beschreibung der Maßnahmen und Angabe des Standortes der einzelnen installierten Betriebsmittel); b) Unterhaltungs- und Rehabilitationsmaßnahmen mit einem Volumen ab 100.000 € (mit Beschreibung der Maßnahme und Angabe des Standortes der einzelnen installierten Betriebsmittel); Wasserkonzessionsvertrag Entwurf der Stadt Karlsruhe – Stand 17.08.2015 11 c) Zahl der beantragten und fertiggestellten Hausanschlüsse und sonstigen Netzanschlüsse; d) Dauer, Ausmaß und Ursache von Versorgungsstörungen, ergriffene Maßnah- men zur Vermeidung künftiger Versorgungsstörungen; e) den aktuellen Stand des risikobasierten und prozessorientierten Managements gem. DVGW W1001 (bzw. einer entsprechender Nachfolgeregelung); f) Auflistung der an die Überwachungsbehörden zu meldenden Überschreitun- gen gem. TrinkwV sowie die hierzu getroffenen Regelungen; g) Preistarife für Wasserlieferungen an Haushalts-, Gewerbe- und Sonderver- tragskunden, Hausanschlusskosten, Baukostenzuschüsse, Gründe für etwai- ge Änderungen; h) Ergebnisse von landesweiten Effizienzuntersuchungen (Benchmark) und ggf. durchgeführte Maßnahmen zur Steigerung der technischen / organisatori- schen Effizienz; i) Anzahl, Inhalt und Bearbeitungszeit von Verbraucherbeschwerden; j) Entwicklung der im Konzessionsgebiet gelieferten Wasserbedarfsmengen nach Kundengruppen, Entwicklung der Wasserverluste, CO 2 -Bilanz der Ver- sorgung, ergriffene Umweltschutzmaßnahmen. (2) Die SWK stellt der Stadt jährlich auf deren schriftliches Verlangen, das bis spätestens 31. Oktober eingehen muss, folgende Informationen zur Verfügung: a) Pläne des Wasserversorgungssystems (Wassergewinnung, -aufbereitung, - speicherung, -verteilung); b) aktuelles Mengengerüst der Wasserversorgungsanlagen (mit Angabe von Alter, Material und Abmessungen); c) die Anschaffungs- und Herstellungskosten aller Wasserversorgungsanlagen zum Zeitpunkt ihrer erstmaligen Aktivierung, aufgegliedert nach einzelnen Anlagege- genständen, sowie die handelsrechtlichen Restbuchwerte; d) eine fortgeschriebene Aufstellung der vereinnahmten und nicht aufgelösten An- schlusspreise und Baukostenzuschüsse (einschließlich Eingangsjahren); e) ein Verzeichnis der Grundstücke sowie der schuldrechtlichen und dinglichen Grundstücksbenutzungsrechte der SWK, die der örtlichen Versorgung bzw. deren Sicherung dienen; f) eine Aufstellung aller Lieferverträge mit Sondervertragskunden einschließlich der jeweiligen Vertragslaufzeiten; Wasserkonzessionsvertrag Entwurf der Stadt Karlsruhe – Stand 17.08.2015 12 Die Informationen müssen sich jeweils auf dem Stand zum 31.12. befinden. Sie müs- sen der Stadt bis spätestens zum 31.05. des Folgejahres zur Verfügung gestellt wer- den. (3) Die Stadt erhält die Daten in einem gängigen, abgestimmten Datenformat. Auf Anfor- derung der Stadt ist SWK verpflichtet, ergänzende Informationen zu übergeben, so- weit SWK ihre Informationspflicht nicht vollständig erfüllt hat. (4) Ein Konzept für die Netzentflechtung ist drei Jahre vor Auslaufen des Vertrags sowie im Fall einer Kündigung nach § 9 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 unverzüglich nach Zugang der Kündigung zur Verfügung zu stellen. Die Stadt kann die Lieferung weiterer Infor- mationen, die sie als Entscheidungsgrundlage für die Ausübung des Übernahme- rechts nach § 10 für erforderlich hält, von der SWK fordern. (5) SWK hat die Stadt über besondere Vorfälle unverzüglich zu informieren. Dies betrifft namentlich Störungen der Versorgung oder bedenkliche Ergebnisse der Trinkwas- serkontrollen oder die Einleitung behördlicher oder gerichtlicher Maßnahmen mit Auswirkungen auf die Wasserversorgung. (6) SWK informiert und berät die Endverbraucher über Maßnahmen zur Einsparung von Wasser unter Beachtung der hygienischen Anforderungen (§ 50 Abs. 3 WHG). (7) Weitergehende Informationspflichten der SWK gemäß dem WVK bleiben unberührt. § 9 Vertragsdauer und Kündigungsrechte (1) Dieser Vertrag tritt am 1.01.2017 in Kraft, frühestens jedoch nach vollständiger An- meldung des Vertrags bei der zuständigen Kartellbehörde gemäß § 31a Abs. 1 i.V.m. § 31 Abs. 1 Nr. 2 GWB. Die Anmeldung bei der Kartellbehörde nimmt die SWK un- verzüglich nach Unterzeichnung des Vertrags vor. (2) Der Vertrag endet zum Ablauf des 31.12.2036. Die Stadt kann den Vertrag bereits zuvor mit einer Frist von 12 Monaten jeweils zum Jahresende kündigen, erstmalig je- doch zum Ablauf des 31.12.2026. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Wasserkonzessionsvertrag Entwurf der Stadt Karlsruhe – Stand 17.08.2015 13 (3) Die Stadt kann den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn die SWK ihre Pflichten aus diesem Vertrag (einschließlich seiner Anlagen, insbesondere des WVK) verletzt und die Pflichtverletzung binnen einer von der Stadt gesetzten, angemesse- nen Frist nicht abstellt bzw. – wenn eine Fristsetzung nach der Art der Pflichtverlet- zung nicht in Betracht kommt – trotz Abmahnung durch die Stadt wiederholt. § 10 Übernahme der Verteilungsanlagen durch die Stadt (1) Die Stadt hat das Recht, nach Ablauf des Vertrages alle Anlagen, die der Wasserver- sorgung im Konzessionsgebiet dienen (insbesondere also Anlagen zur Wasserge- winnung, Wasseraufbereitung, Wasserspeicherung und Wasserverteilung) samt aller diese betreffenden Rechte (einschließlich der zugehörigen Grundstücksrechte, aber ohne die zugehörigen Grundstücke) von SWK zu übernehmen. Sofern Anlagen we- sentliche Bestandteile von Grundstücken der SWK sind, werden die Anlagen vor der Übereignung gemäß § 95 Abs. 1 BGB eigentumsrechtlich von den Grundstücken ge- trennt. Die SWK räumt der Stadt hierzu nach deren Wahl ein schuldrechtliches oder dingliches Nutzungsrecht ein und trifft die notwendigen Vereinbarungen mit der Stadt. Der Übereignungsanspruch der Stadt bezieht sich nur auf die – vom Grundstück rechtlich getrennte – Anlage, nicht auf das Grundstück selbst. Abweichend hiervon kann die SWK der Stadt die Übereignung des Grundstücks anbieten. (2) Macht die Stadt von dem Übernahmerecht nach Abs. 1 Gebrauch, ist sie berechtigt, alle im Stadtgebiet vorhandenen Anlagen der SWK zu übernehmen, die zumindest auch der örtlichen Wasserversorgung dienen. Sollten einzelne Anlagen nicht im Ei- gentum der SWK, sondern im Eigentum eines mit der SWK verbundenen Unterneh- mens stehen, sichert die SWK zu, dass auch diese Anlagen von der Stadt übernom- men werden können. (3) Sollte eine Entflechtung der von der Stadt zu übernehmenden und der bei SWK ver- bleibenden Anlagen erforderlich werden, sind die Kosten hierfür ebenso wie die Kos- ten der Einbindung des von der Stadt zu übernehmenden Netzes in ein vorgelagertes Netz sowie die Kosten der Installierung der notwendigen Einrichtungen von der Stadt und der SWK je hälftig zu tragen. Entflechtung und Wiedereinbindung sind unter Be- achtung netztechnischer Erfordernisse so vorzunehmen, dass sich hinsichtlich der Wasserkonzessionsvertrag Entwurf der Stadt Karlsruhe – Stand 17.08.2015 14 Versorgungssicherheit und der Trinkwasserqualität weder im übernommenen Netz noch im Netz der SWK eine Verschlechterung ergibt. (4) Der Kaufpreis für die zu übergebenden Anlagen bestimmt sich nach dem objektivier- ten Ertragswert im Zeitpunkt der Übereignung. Der objektivierte Ertragswert wird auf Grundlage der Grundsätze nach dem Standard des Instituts der Wirtschaftsprüfer IDW S1 in der jeweils gültigen Fassung unter Beachtung der Besonderheiten der Re- gulierung ermittelt. Bei der Ermittlung des Kaufpreises sind die von den Anschluss- nehmern, der Stadt oder Dritten geleisteten und noch nicht aufgelösten Ertragszu- schüsse (im Folgenden: nicht aufgelöste Ertragszuschüsse) in Abzug zu bringen. Un- tergrenze des Kaufpreises ist der kalkulatorische Restwert der Anlagen abzüglich der nicht aufgelösten Ertragszuschüsse. Der kalkulatorische Restwert wird auf Grundlage der historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten unter Heranziehung der Nut- zungsdauern nach den Leitfaden von BDEW / VKU zur Wasserpreiskalkulation, Stand April 2012, Kapitel 4 Tabelle 8, bestimmt. Maßgeblich sind die Mittelwerte zwi- schen oberer und unterer Nutzungsdauer. Sollte die wirtschaftlich angemessene Ver- gütung für die Übernahme von Wasserversorgungsanlagen im Zeitpunkt nach Abs. 5 durch die höchstrichterliche Rechtsprechung dahin ausgelegt oder sollte der Gesetz- geber zwingende Vorgaben für die Bestimmung des Übernahmepreises für Wasser- versorgungsnetze dahingehend setzen, dass die Vergütung im hier vorliegenden konkreten Fall geringer ist als ein nach Satz 1 bis 6 bestimmter Kaufpreis, gilt allein der zu einem geringeren Kaufpreis führende Maßstab. (5) Der Kaufpreis für die Verteilungsanlagen ist am Tag der Übernahme zur Zahlung fäl- lig. (6) Hinsichtlich der bei der SWK verbleibenden Leitungen bleiben die der SWK einge- räumten Rechte nach diesem Vertrag bis zu einer vertraglichen Neuregelung beste- hen. Die Pflicht zur Zahlung der Konzessionsabgaben besteht auch nach Ablauf die- ses Vertrages bis zur Übertragung der Leitungen auf die Stadt oder einen neuen Konzessionsvertragspartner der Stadt fort. (7) Das in den vorstehenden Absätzen geregelte Erwerbsrecht der Stadt ist mit allen hie- raus resultierenden Rechten und Pflichten auf Dritte übertragbar. Wasserkonzessionsvertrag Entwurf der Stadt Karlsruhe – Stand 17.08.2015 15 § 11 Allgemeine Regelungen (1) Die Vertragspartner sind berechtigt und verpflichtet, ihre Rechte und Pflichten aus dem Vertrag auf einen Rechtsnachfolger zu übertragen, der ihre Funktion bzw. Auf- gabenstellung aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung übernommen hat. Der je- weils andere Vertragspartner ist zu informieren; er ist berechtigt, einer derartigen Übertragung zu widersprechen, wenn der Rechtsnachfolger keine Gewähr dafür bie- tet, dass er die aus diesem Vertrag resultierenden Pflichten in mindestens gleicher Weise wie der bisherige Vertragspartner erfüllt. (2) Alle Leistungen der SWK nach diesem Vertrag werden ausschließlich im Rahmen und vorbehaltlich der jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere der Ausführungsanordnung zur Konzessionsabgabenanordnung (A/KAE), erbracht. Soweit die A/KAE oder die Anordnung über die Zulässigkeit von Konzessionsabga- ben der Unternehmen und Betriebe zur Versorgung mit Elektrizität, Gas und Wasser an Gemeinden und Gemeindeverbände (KAEAnO), in der jeweils geltenden Fassung, die Erbringung von Leistungen ohne Entgelt oder zum Vorzugspreis verbietet, wer- den die betreffenden Leistungen nur gegen Bezahlung einer marktüblichen bzw. – sofern es für die Leistungen keinen Marktpreis gibt – gegen Bezahlung einer ange- messenen Vergütung erbracht. Die Regelungen nach Satz 1 und 2 haben Vorrang vor allen anderen Regelungen dieses Vertrags. (3) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages rechtsunwirksam sein oder werden, wird die Gültigkeit der übrigen Vertragsbestimmungen davon nicht berührt. Die Vertrags- partner verpflichten sich, die rechtsunwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirt- schaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Bestimmung zu ersetzen. Entspre- chendes gilt für bei Vertragsschluss nicht erkannte Lücken im Vertrag sowie für den Fall, dass der Vertrag insbesondere infolge neuer Gesetze oder Gesetzesänderun- gen lückenhaft werden sollte. (4) Bei Streitigkeiten über den Inhalt oder den Vollzug des Vertrages werden die Ver- tragspartner eine gütliche Einigung anstreben. Gelingt dies nicht, so entscheiden die ordentlichen Gerichte, sofern sich beide Vertragspartner nicht auf die Einsetzung ei- nes Schiedsgerichts oder die Einholung eines Schiedsgutachtens einigen. Wasserkonzessionsvertrag Entwurf der Stadt Karlsruhe – Stand 17.08.2015 16 (5) Mündliche Nebenvereinbarungen sind nicht getroffen. Jede Änderung oder Ergän- zung dieses Vertrages einschließlich dieser Bestimmung bedarf der Schriftform. (6) Gerichtsstand ist Karlsruhe. Karlsruhe, den ■ [Ort], den ■ ........................................... .......................................... Oberbürgermeister [Geschäftsführer Stadt Karlsruhe SWK] Anlagen: 1) Wasserversorgungskonzept 2) Ergänzende Bedingungen und Tarifbedingungen der SWK 3) Allgemeine Bedingungen für die Benutzung der Straßen der Stadt Karlsru- he zu Versorgungszwecken (Allgemeine Benutzungsbedingungen – ABB) Wasserkonzessionsvertrag Entwurf der Stadt Karlsruhe – Stand 17.08.2015 17 Anlage 1: Wasserversorgungskonzept (WVK) Gliederung 1. Zielsetzungen des Wasserversorgungskonzepts 2. Grundsätze und Methoden der Wasserversorgung 3. Status Quo der Wasserversorgung 4. Auswirkungen demografischer, klimatischer und städtebaulicher Entwicklungen auf die Wasserversorgung 5. Wasserbedarfsprognose 6. Zielplanung der Wasserversorgung 7. Maßnahmen zur Erreichung der Versorgungsziele 7.1. Versorgungssicherheit 7.2. Wasserqualität 7.3. Preisgünstigkeit und Effizienz 7.4. Verbraucherfreundlichkeit 7.5. Umweltverträglichkeit 8. Kommunaler Einfluss 8.1. Information der Stadt über die Versorgungslage 8.2. Steuerungsmöglichkeiten der Stadt 9. Sonstiges
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Extrahierter Text
Fernwärmegestattungsvertrag Entwurf der Stadt Karlsruhe – Stand 17.08.2015 1 Gestattungsvertrag über die Nutzung öffentlicher Verkehrswege der Stadt Karlsruhe zum Bau und Be- trieb von Fernwärmeleitungen im Stadtgebiet von Karlsruhe zwischen der Stadt Karlsruhe, vertreten durch [■] (nachstehend „Stadt“ genannt) und der Stadtwerke Karlsruhe GmbH, Daxlander Straße 72, 76185 Karlsruhe, vertreten durch [■] (nachstehend „SWK“ genannt) (nachstehend gemeinsam „Vertragspartner“ genannt) Fernwärmegestattungsvertrag Entwurf der Stadt Karlsruhe – Stand 17.08.2015 2 Präambel Die SWK betreibt in Karlsruhe ein Fernwärmeversorgungsnetz als private Einrichtung. Ein satzungsrechtlicher Anschluss- und Benutzungszwang besteht nicht. Die Einwohner können individuell über ihre Wärmeversorgung entscheiden. Mit dem vorliegenden Vertrag wird SWK das einfache, nicht ausschließliche Recht zur Nutzung der öffentlichen Verkehrswege der Stadt Karlsruhe zum Bau und Betrieb von Fernwärmeleitungen eingeräumt. Versorgungs- pflichten werden nicht begründet. Ausgenommen vom Vertrag ist das Gebiet „Fünfzig Morgen“. Hier besteht eine gesonderte, nicht mit dem Fernwärmenetz verbundene Nahwärmeversorgung, die spezifischen Regelun- gen unterliegt. § 1 Vertragsgebiet Dieser Vertrag erstreckt sich auf das gesamte Gemeindegebiet der Stadt mit Ausnahme des aus dem als Anlage 1 beigefügten Plan ersichtlichen Teilgebietes „Fünfzig Morgen“ (nach- stehend „Vertragsgebiet“ genannt). § 2 Grundstücksbenutzung (1) Die Stadt gestattet SWK, zum Zwecke der Versorgung mit Fernwärme alle im Ver- tragsgebiet gelegenen öffentlichen Verkehrswege (Straßen, Wege, Plätze und Brü- cken sowie die öffentlichen Gewässer), über die ihr das Verfügungsrecht zusteht, für die Errichtung und den Betrieb von Fernwärmeleitungen zu benutzen. Dieses Nut- zungsrecht gilt auch für Leitungen, die nur teilweise der Versorgung im Vertragsge- biet dienen. An den übrigen Bauwerken und Grundstücken der Stadt wird SWK ein entsprechendes entgeltliches Nutzungsrecht eingeräumt, sofern nicht städtische Inte- ressen entgegenstehen. In diesen Fällen ist jeweils eine gesonderte Vereinbarung zu treffen. Fernwärmegestattungsvertrag Entwurf der Stadt Karlsruhe – Stand 17.08.2015 3 (2) Leitungen im Sinne dieses Vertrages sind alle ober- und unterirdischen Leitungen und Anlagen zur Verteilung von Fernwärme samt Zubehör (insbesondere Mess-, Steuer-, Fernmelde-, Durchgangs- und Telekommunikationsleitungen und –anlagen). Für Telekommunikationsleitungen, die nicht dem Netzbetrieb dienen, gilt das Tele- kommunikationsgesetz (TKG). (3) Benötigt SWK zur Errichtung von sonstigen Anlagen (insb. Fernwärmeerzeugungsan- lagen) oder Gebäuden stadteigene Grundstücksflächen, werden die Stadt und die SWK über eine Veräußerung der Flächen oder über die Einräumung einer gesonder- ten schuldrechtlichen Gestattung oder eines dinglichen Rechts jeweils gegen ange- messene Entschädigung verhandeln. Die zur Begründung der Rechte anfallenden Kosten trägt die SWK. (4) Für Leitungen, die nicht der Versorgung im Vertragsgebiet dienen, schließt die Stadt mit der der SWK auf deren Wunsch schuldrechtliche Gestattungsverträge, sofern nicht städtische Interessen entgegenstehen. Die SWK zahlt dabei an die Stadt eine jährliche Entschädigung in angemessener Höhe. Die zur Begründung der Rechte an- fallenden Kosten trägt SWK. (5) Beabsichtigt die Stadt, Grundstücke, auf denen sich Leitungen oder sonstige Anlagen der SWK befinden, an Dritte zu veräußern, wird die Stadt der SWK rechtzeitig vor der Veräußerung hierüber unterrichten. Sofern Leitungen oder sonstige Anlagen der SWK nicht bereits dinglich gesichert sind, bestellt die Stadt an diesen Grundstücken vor Veräußerung auf Verlangen der SWK zu deren Gunsten beschränkte persönliche Dienstbarkeiten. Dies gilt dann nicht, wenn die Veräußerung erfolgt, um ein im öffent- lichen Interesse der Stadt liegendes Vorhaben umzusetzen. Im Übrigen gilt Absatz 4 entsprechend. § 3 Gestattungsentgelt für Wegenutzung, Kommunalrabatt, Verwaltungskostenbeitrag (1) Als Entgelt für die nach § 2 Abs. 1 Satz 1 f. eingeräumten Wegenutzungsrechte zahlt die SWK an die Stadt ein Gestattungsentgelt, welches in Euro pro Fernwärmetras- senmeter berechnet wird. Bemessungsgrundlage ist das gesamte Versorgungsnetz einschließlich stillgelegter Leitungen. Ein Plan des Versorgungsnetzes und eine Auf- Fernwärmegestattungsvertrag Entwurf der Stadt Karlsruhe – Stand 17.08.2015 4 stellung der Versorgungsreinrichtungen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses sind diesem Vertrag als Anlage 2 beigefügt. Die SWK wird diese Anlage jährlich fort- schreiben und der Stadt in aktualisierter Form zukommen lassen. Dabei wird die SWK die Gesamtlänge der Fernwärmetrassen in Meter auswiesen. Bei Vertragsbe- ginn beträgt die Gesamtlänge m. Das Gestattungsentgelt beträgt zu Beginn des Vertrags am 01.01.2017 € / Tras- senmeter. Es wird jährlich, erstmalig zum 01.01.2018, im Verhältnis der Entwicklung der vom statistischen Bundesamt veröffentlichten Erzeugerpreise für gewerbliche Produkte, Inlandsabsatz (Fachserie 17 Reihe 2, Preise und Preisindizes für gewerbli- cher Produkte) gemäß nachstehender Formel angepasst: GE 20nn = GE 0 * (I 20nn-1 /I 0 ) * TL FW In der Formel bedeuten: GE 20nn : Neues Jahresgestattungsentgelt in € für das Kalenderjahr 20nn GE 0 : Basis spez. Gestattungsentgelt in €/m Fernwärmetrasse : Basiswert ist der Wert für das Jahr 2016 in Höhe von €/m Fernwärmetrasse I 20nn-1 : Index Investitionsgüter des der Abrechnung vorausgegangenen Kalen- derjahres, Fachserie 17, Reihe 2, laufende Nummer 1 "Gewerbliche Erzeugnisse insgesamt“ (oder entsprechender Nachfolgeindex), arith- metisches Mittel der Monatswerte I 0 : Basiswert Index Investitionsgüter Basiswert ist der Durchschnittswert für das Kalenderjahr 2015 mit Punkten (Basis 2010 = 100) TL FW : Trassenlänge Fernwärmeleitung in m zum 31. Dezember des Abrech- nungsjahres Sollte (künftig) die Erhebung des Gestattungsentgeltes durch die Stadt als umsatz- steuerpflichtige Tätigkeit eingestuft werden oder sollte die Stadt gemäß § 9 UStG auf die ansonsten bestehende Umsatzsteuerbefreiung verzichten, so schuldet die SWK der Stadt ab dem Zeitpunkt des Bestehens der Umsatzsteuerpflicht das Gestattungs- Fernwärmegestattungsvertrag Entwurf der Stadt Karlsruhe – Stand 17.08.2015 5 entgelt zuzüglich Umsatzsteuer. Für diesen Fall wird die Stadt der SWK jeweils eine den Bestimmungen des UStG entsprechende Rechnung stellen. (2) Auf die Gestattungsentgeltzahlungen an die Stadt werden von SWK vierteljährliche Abschlagszahlungen in Höhe von jeweils 25 % des Vorjahresbetrages am Ende des abgelaufenen Quartals geleistet. Die Abrechnung des für ein Kalenderjahr zu bezah- lenden Gestattungsentgelts erfolgt bis spätestens Ende März des folgenden Jahres. Dabei sind die Abrechnung, die ihr zugrunde gelegten Daten sowie deren Ermittlung nachvollziehbar darzustellen. (3) SWK wird nach der Berechnung des Gestattungsentgelts für jedes Kalenderjahr durch einen Wirtschaftsprüfer die Ordnungsmäßigkeit der Abrechnung für SWK ins- gesamt überprüfen und testieren lassen; eine Kopie des Testats ist der Stadt auf An- forderung zu überlassen. (4) Die Stadt erhält für den nach Tarifpreisen abgerechneten Eigenverbrauch einen Nachlass von 10 % auf den Rechnungsbetrag. Gleiches gilt für den Eigenverbrauch von Eigenbetrieben und Eigengesellschaften. Der Abschluss von Sonderverträgen mit der Stadt bleibt unberührt. (5) Für konkrete Leistungen, die die Stadt auf Verlangen oder im Einvernehmen mit SWK zum Vorteil de SWK erbringt, erhält sie von SWK im gesetzlich zulässigen Umfang Verwaltungskostenbeiträge. Die Stadt hat die von ihr erbrachten Leistungen im Ein- zelnen aufzuschlüsseln. § 4 Bau und Betrieb von Leitungen und Anlagen (1) Bei Planung, Bau, Veränderung und Betrieb von Verteilungsanlagen sind die „Allge- meinen Bedingungen für die Benutzung der Straßen der Stadt Karlsruhe zu Versor- gungszwecken (Allgemeine Benutzungsbedingungen – ABB)“ in der jeweils gelten- den Fassung zu beachten. Die ABB vom ..2015 sind diesem Vertrag als Anla- ge 3 beigefügt und dessen verbindlicher Bestandteil. Die ABB sollen dazu beitragen, die unterschiedlichen Nutzungsansprüche an die öffentlichen Verkehrswege mög- lichst effektiv zu koordinieren, so dass der Straßenraum alle Funktionen bestmöglich Fernwärmegestattungsvertrag Entwurf der Stadt Karlsruhe – Stand 17.08.2015 6 erfüllen kann und durch Bauarbeiten möglichst wenig beeinträchtigt wird. Im Einzel- nen ergeben sich folgende Zielsetzungen: Schonung der Straße als Wirtschaftsgut durch Minimierung der baulichen Eingriffe; Minimierung der Verkehrsbeeinträchtigungen und der Belastung von Anwohnern; Verhinderung von Leitungskonflikten; Gewährleistung einer effizienten Nutzung des (unterirdischen) Straßenraums; Wahrung städtebaulicher und ökologischer sowie sonstiger öffentlicher Interessen. Die Stadt ist berechtigt, die ABB an neue Erkenntnisse und Entwicklungen anzupas- sen (Fortschreibung). Sie wird dabei alle tangierten Belange, insbesondere die be- rechtigten Belange der SWK, berücksichtigen und dafür Sorge tragen, dass keine un- verhältnismäßigen Belastungen entstehen. Die Stadt wird darauf hinwirken, dass die ABB von allen – auch städtischen – Betrie- ben und Unternehmen beachtet werden, die die öffentlichen Verkehrswege der Stadt zum Zwecke der leitungsgebundenen Versorgung mit Strom, Gas, Wasser oder Wärme sowie der Entsorgung von Abwasser benutzen. (2) Auf Grund der spezifischen Beanspruchung der öffentlichen Verkehrswege durch Leitungen und Anlagen der Fernwärmeversorgung werden über die ABB hinaus fol- gende Vereinbarungen getroffen: a) SWK plant und baut Ersatzleitungen in der bisherigen Trasse; die stillgelegten Lei- tungen und Anlagen werden entfernt, so dass keine Parallelleitungen entstehen; b) SWK stellt nach der Durchführung von Bauarbeiten in öffentlichen Verkehrswegen den gesamten betroffenen Fahrstreifen mit einer neuen Deckschicht nach den Vorgaben der Stadt wieder her. Sofern die Bauarbeiten mehrere Fahrbahnstreifen betreffen, sind alle betroffenen Fahrstreifen mit einer neuen Deckschicht nach den Vorgaben der Stadt wieder herzustellen. Fernwärmegestattungsvertrag Entwurf der Stadt Karlsruhe – Stand 17.08.2015 7 § 5 Änderung der Verteilungsanlagen (1) Die Stadt kann eine Änderung der Verteilungsanlagen verlangen, sofern dies im öf- fentlichen Interesse der Stadt liegt. Die Änderung von Verteilungsanlagen umfasst auch die Höhenanpassung von Einbauteilen bei Veränderungen des Straßenkörpers. Die Stadt wird SWK vor der Durchführung von Maßnahmen unterrichten, die eine Än- derung von Verteilungsanlagen notwendig machen werden. Mit der Unterrichtung gibt die Stadt SWK Gelegenheit zur Stellungnahme. Ziel ist, die Änderung der Vertei- lungsanlagen auf das durch das öffentliche Interesse gebotene Maß zu beschränken. Der mit der Maßnahme angestrebte Zweck soll möglichst mit den für beide Seiten ge- ringsten Aufwendungen erreicht werden. Die Stellungnahme der SWK hat spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Unterrichtung gegenüber der Stadt zu erfolgen. Folgt die Stadt einer ihr fristgerecht zugegangenen Stellungnahme vollständig oder teilweise nicht, so teilt sie SWK die Begründung hierfür vor Beginn der Baumaßnah- men mit. Für Unterrichtungen, Stellungnahmen und Begründungen nach Maßgabe dieses Absatzes gilt jeweils die Schriftform als vereinbart. (2) Die mit der Änderung von Verteilungsanlagen, die die Stadt nach Abs. 1 verlangen kann, verbundenen Kosten werden außer in den nachfolgend benannten Fällen von SWK getragen. Die Stadt trägt die Verlegungskosten, wenn sie vor Beginn der Bau- maßnahmen SWK keine Gelegenheit zur Stellungnahme nach Abs. 1 Satz 4 gegeben hat oder SWK keine Begründung nach Abs. 1 Satz 8 im Falle der Nichtberücksichti- gung ihrer Stellungnahme mitgeteilt hat. Erfolgt die Änderung der Verteilungsanlagen auf Veranlassung der SWK, so trägt SWK in jedem Fall die entstehenden Kosten. (3) Hat die Stadt Ersatzansprüche gegenüber Dritten oder leisten Dritte Zuschüsse, sind diese zur Minderung der Änderungskosten zu verwenden, soweit dies mit der Zweck- bestimmung der geleisteten Zuschüsse in Einklang steht. Die Kostenerstattungsrege- lung für Sanierungsgebiete gemäß § 150 BauGB bleibt unberührt. Bei dinglich gesi- cherten Verteilungsanlagen gilt die gesetzliche Folgekostenregelung (§ 1023 BGB). (4) Werden nicht dinglich gesicherte Verteilungsanlagen auf Grundstücken Dritter in Fol- ge planerischer Festlegungen der Stadt (z. B. nach der Aufstellung eines Bebau- ungsplanes) verlegt, ergeben sich hieraus keine Ansprüche der SWK gegen die Stadt. Fernwärmegestattungsvertrag Entwurf der Stadt Karlsruhe – Stand 17.08.2015 8 (5) Die Regelungen der Absätze 1 bis 4 gelten auch für im öffentlichen Interesse der Stadt liegende Bauvorhaben, die von Unternehmen, welche ausschließlich im Eigen- tum der Stadt stehen, durchgeführt werden. § 6 Haftung Die SWK haftet der Stadt oder Dritten nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden, die bei der Errichtung, Änderung oder Entfernung oder dem Betrieb von Verteilungsanlagen entstehen. Soweit es hierbei auf ein Verschulden der der SWK ankommt, wird die SWK nur dann von der Haftung frei, wenn sie fehlendes Verschulden nachweist. Die SWK wird die Stadt von etwaigen Ansprüchen Dritter nach Satz 1 freistellen. Die Stadt wird die Behand- lung dieser Ansprüche mit der SWK abstimmen. Die Stadt haftet der SWK nach den gesetz- lichen Bestimmungen für Beschädigungen seiner Verteilungsanlagen, wenn ihr ein Ver- schulden nachgewiesen wird; die Ersatzpflicht für die Wiederherstellung der beschädigten Anlagen ist auf die dafür entstehenden Selbstkosten beschränkt. § 7 Vertragsdauer, Kündigungs- und Informationsrechte (1) Dieser Vertrag tritt mit seiner Unterzeichnung, frühestens jedoch am 01.01.2017, in Kraft und endet nach Ablauf von 20 Jahren. Die Stadt kann den Vertrag bereits zuvor mit einer Frist von 12 Monaten jeweils zum Jahresende kündigen, frühestens jedoch zum Ablauf von 10 Jahren nach Inkrafttreten des Vertrages. Die Kündigung bedarf der Schriftform. (2) Die Stadt kann den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn die SWK ihre Pflichten aus diesem Vertrag (einschließlich seiner Anlagen) verletzt und die Pflicht- verletzung binnen einer von der Stadt gesetzten, angemessenen Frist nicht abstellt bzw. – wenn eine Fristsetzung nach der Art der Pflichtverletzung nicht in Betracht kommt – trotz Abmahnung durch die Stadt wiederholt. Fernwärmegestattungsvertrag Entwurf der Stadt Karlsruhe – Stand 17.08.2015 9 (3) Die SWK stellt der Stadt Pläne des Fernwärmeversorgungssystems (Erzeugung und Verteilung) zur Verfügung. § 8 Allgemeine Regelungen (1) Die Vertragspartner sind berechtigt und verpflichtet, ihre Rechte und Pflichten aus dem Vertrag auf einen Rechtsnachfolger zu übertragen, der ihre Funktion bzw. Auf- gabenstellung aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung übernommen hat. Der je- weils andere Vertragspartner ist zu informieren; er ist berechtigt, einer derartigen Übertragung zu widersprechen, wenn der Rechtsnachfolger keine Gewähr dafür bie- tet, dass er die aus diesem Vertrag resultierenden Pflichten in mindestens gleicher Weise wie der bisherige Vertragspartner erfüllt. (2) Alle Leistungen der SWK nach diesem Vertrag werden ausschließlich im Rahmen und vorbehaltlich der jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen erbracht. Soweit die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen die Erbringung von Leistungen ohne Entgelt oder zum Vorzugspreis verbieten, werden die betreffenden Leistungen nur gegen Bezahlung einer marktüblichen bzw. – sofern es für die Leistungen keinen Marktpreis gibt – gegen Bezahlung einer angemessenen Vergütung erbracht. Die Regelungen nach Satz 1 und 2 haben Vorrang vor allen anderen Regelungen dieses Vertrags. (3) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages rechtsunwirksam sein oder werden, wird die Gültigkeit der übrigen Vertragsbestimmungen davon nicht berührt. Die Vertrags- partner verpflichten sich, die rechtsunwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirt- schaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Bestimmung zu ersetzen. (4) Bei Streitigkeiten über den Inhalt oder den Vollzug des Vertrages werden die Ver- tragspartner eine gütliche Einigung anstreben. Gelingt dies nicht, so entscheiden die ordentlichen Gerichte, sofern sich beide Vertragspartner nicht auf die Einsetzung ei- nes Schiedsgerichts oder die Einholung eines Schiedsgutachtens einigen. (5) Mündliche Nebenvereinbarungen sind nicht getroffen. Jede Änderung oder Ergän- zung dieses Vertrages einschließlich dieser Bestimmung bedarf der Schriftform. Fernwärmegestattungsvertrag Entwurf der Stadt Karlsruhe – Stand 17.08.2015 10 (6) Gerichtsstand ist Karlsruhe. Karlsruhe, den ■ Karlsruhe, den ■ ........................................... .......................................... Oberbürgermeister [Geschäftsführer/Vorstand Stadt Karlsruhe SWK] Anlagen: 1) Plan des Vertragsgebietes 2) Plan des Versorgungsnetzes / Aufstellung der Versorgungseinrichtungen 3) Allgemeine Bedingungen für die Benutzung der Straßen der Stadt Karlsru- he zu Versorgungszwecken (Allgemeine Benutzungsbedingungen – ABB)
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Extrahierter Text
Allgemeine Bedingungen für die Benutzung der Straßen der Stadt Karlsruhe zu Versorgungszwecken Entwurf der Stadt Karlsruhe – Stand 17.08.2015 1 Allgemeine Bedingungen für die Benutzung der Straßen der Stadt Karlsruhe zu Versorgungszwecken (Allgemeine Benutzungsbedingungen – ABB) Allgemeine Bedingungen für die Benutzung der Straßen der Stadt Karlsruhe zu Versorgungszwecken Entwurf der Stadt Karlsruhe – Stand 17.08.2015 2 Inhaltsübersicht A. GRUNDLAGEN ....................................................................................................................................... 5 I. HINTERGRUND UND ZIELSETZUNG ........................................................................................................................ 5 II. BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND ABKÜRZUNGEN ...................................................................................................... 6 III. GEGENSTAND UND ANWENDUNGSBEREICH ............................................................................................................ 7 B. KOORDINATION VON BAUVORHABEN................................................................................................... 7 I. GEGENSTAND UND ZIELSETZUNG.......................................................................................................................... 7 II. BAUSTELLEN- UND EREIGNISMANAGEMENT (BEM) ................................................................................................. 8 1. Beschreibung BEM ............................................................................................................................ 8 2. Mitwirkung an BEM .......................................................................................................................... 8 III. DATENAUSTAUSCH ............................................................................................................................................ 9 1. Datenübermittlung von den Leitungsträgern an die Stadt ............................................................... 9 1.1 Grunddaten ....................................................................................................................................................... 9 1.2 Besondere Daten ............................................................................................................................................... 9 2. Datenübermittlung von der Stadt an die Leitungsträger ............................................................... 10 2.1 Grunddaten ..................................................................................................................................................... 10 2.2 Besondere Daten ............................................................................................................................................. 10 3. Datenverwendung .......................................................................................................................... 10 3.1 Einstellung der Daten in BEM und die Geodatenauskunft .............................................................................. 10 3.2 Zugriff auf Grunddaten .................................................................................................................................... 10 3.3 Zugriff der Stadt auf besondere Daten der Leitungsträger.............................................................................. 11 3.4 Zugriff der Leitungsträger auf besondere Daten der Stadt ............................................................................. 11 4. Gemeinsame Bestimmungen ......................................................................................................... 11 4.1 Auskunft über den Nutzerkreis........................................................................................................................ 11 4.2 Richtigkeit ........................................................................................................................................................ 12 4.3 Kostenerstattung ............................................................................................................................................. 12 IV. ALLGEMEINE ABSTIMMUNGSGRUNDSÄTZE ........................................................................................................... 12 1. Kooperationsgebot ......................................................................................................................... 12 2. Planung und Abstimmung .............................................................................................................. 12 3. Unbedenklichkeitsprüfung ............................................................................................................. 13 4. Letztentscheidungsbefugnis ........................................................................................................... 13 5. Komplexe Maßnahmen .................................................................................................................. 13 V. DYNAMISCHES JAHRESBAUPROGRAMM ............................................................................................................... 14 1. Fortlaufende Meldung und Aktualisierung der Bauvorhaben ........................................................ 14 2. Bautechnische Koordination........................................................................................................... 14 3. Verkehrliche Koordination .............................................................................................................. 15 VI. PRÜFUNG EINZELNER BAUMAßNAHMEN .............................................................................................................. 15 1. Prüfung durch die Stadt .................................................................................................................. 15 Allgemeine Bedingungen für die Benutzung der Straßen der Stadt Karlsruhe zu Versorgungszwecken Entwurf der Stadt Karlsruhe – Stand 17.08.2015 3 2. Genehmigungs- und Anzeigepflichten ............................................................................................ 16 2.1 Qualifizierte Genehmigung .............................................................................................................................. 16 2.2 Kurzgenehmigung ............................................................................................................................................ 17 2.3 Aufgrabungsanzeige ........................................................................................................................................ 18 2.4 Gefahr im Verzug ............................................................................................................................................. 19 VII. KOORDINIERUNGSRUNDE ................................................................................................................................. 19 VIII. BÜNDELUNG VON BAUVORHABEN ...................................................................................................................... 19 1. Minimierung von Straßenaufbrüchen ............................................................................................ 19 2. Anschluss an Bauvorhaben ............................................................................................................. 19 3. Aufgrabungssperre ......................................................................................................................... 20 IX. BAUAUSFÜHRUNG........................................................................................................................................... 20 1. Sicherung von Leitungen und Anlagen ........................................................................................... 20 2. Schutz der öffentlichen Verkehrswege, der Anlieger und des Verkehrs ........................................ 21 3. Wiederherstellung von Verkehrswegen und Anlagen .................................................................... 21 4. Information ..................................................................................................................................... 22 4.1 BVI ................................................................................................................................................................... 22 4.2 Anliegerinformation ........................................................................................................................................ 23 4.3 Information der Öffentlichkeit ........................................................................................................................ 23 C. PLANUNGS- UND BAUGRUNDSÄTZE .................................................................................................... 23 I. ALLGEMEINES ................................................................................................................................................. 23 II. VERLEGUNG VON LEITUNGEN ............................................................................................................................ 24 III. GESTALTUNG OBERIRDISCHER EINBAUTEN ............................................................................................................ 24 IV. ENTWÄSSERUNGSEINRICHTUNGEN UND HAUPTLEITUNGEN ..................................................................................... 24 V. FERNWÄRME, STADTENTWÄSSERUNG UND STRAßENBAU ........................................................................................ 25 1. Verlegetiefe von Fernwärmeleitungen ........................................................................................... 25 2. Querung von Abwasserkanälen und Fernwärmeleitungen ............................................................ 25 VI. STILLGELEGTE ANLAGEN ................................................................................................................................... 25 1. Entfernung stillgelegter Anlagen .................................................................................................... 25 2. Verfüllung stillgelegter Rohrleitungen ............................................................................................ 26 3. Altlastenprobleme .......................................................................................................................... 26 4. Mehrkosten und Haftung ............................................................................................................... 26 5. Dokumentation stillgelegter Leitungen .......................................................................................... 26 VII. VERKEHRSGRÜN ............................................................................................................................................. 26 1. Interessenlage ................................................................................................................................ 26 2. Allgemeine Grundsätze................................................................................................................... 27 2.1 Rücksichtnahme- und Kooperationsgebot ...................................................................................................... 27 2.2 Mindestabstände............................................................................................................................................. 27 2.3 Vorsorge- und Schutzmaßnahmen .................................................................................................................. 27 3. Leitungs- und Kanalarbeiten im Bereich vorhandener oder geplanter Bäume .............................. 28 Allgemeine Bedingungen für die Benutzung der Straßen der Stadt Karlsruhe zu Versorgungszwecken Entwurf der Stadt Karlsruhe – Stand 17.08.2015 4 3.1 Feststellung der Betroffenheit von Bäumen oder Grünflächen ...................................................................... 28 3.2 Abstimmung mit der Stadt im Rahmen der Planung ....................................................................................... 28 3.3 Schonende Bauausführung .............................................................................................................................. 29 3.4 Eingriffe in den Baumbestand ......................................................................................................................... 29 4. Baumpflanzungen im Bereich vorhandener oder geplanter Leitungen ......................................... 30 4.1 Untersuchung möglicher Auswirkungen ......................................................................................................... 30 4.2 Information der Leitungsträger ....................................................................................................................... 31 4.3 Abstimmung mit den Leitungsträgern über Schutzmaßnahmen ..................................................................... 31 4.4 Unterschreitung der Mindestabstände ........................................................................................................... 31 4.5 Verhältnis zur Folgepflicht ............................................................................................................................... 32 4.6 Ausheben der Pflanzgruben ............................................................................................................................ 32 5. Bebauungsplanverfahren ............................................................................................................... 32 D. SONSTIGES .......................................................................................................................................... 33 I. BODEN- UND ALTLASTENRISIKO ......................................................................................................................... 33 II. ERWEITERTE NUTZUNGEN DES STRAßENRAUMS .................................................................................................... 33 Allgemeine Bedingungen für die Benutzung der Straßen der Stadt Karlsruhe zu Versorgungszwecken Entwurf der Stadt Karlsruhe – Stand 17.08.2015 5 A. Grundlagen I. Hintergrund und Zielsetzung Der öffentliche Straßenraum der Stadt Karlsruhe erfüllt vielschichtige Funktionen. Er ist Verkehrsträger für den Fahrzeug-, Fahrrad- und Fußgängerverkehr sowie für die ober- und unterirdischen Straßenbahnen in der Stadt. Zugleich nimmt er die gesamte urbane Infrastruktur für die leitungsgebundene Ver- und Entsorgung im Straßenuntergrund auf (Wasser, Abwasser, Strom, Gas, Wärme, Telekommunikation, Straßenbeleuchtung, Steuerungskabel etc.). Er fungiert als Raum für Kommunikation und öffentliche Veranstaltungen sowie als ökologischer Lebensraum, insbesondere für Straßenbäume. Hinzu kommen private Sondernutzungen, z. B. für Werbezwecke und die Außenbestuhlung in Restaurants. Seine verschiedenen Funktionen kann der öffentliche Straßenraum nur erfüllen, wenn die unterschiedlichen Nutzungsansprüche möglichst effektiv koordiniert und Nutzungskonflikte vermieden bzw. in schonenden Ausgleich gebracht werden. Diese Aufgabe ist in der Stadt Karlsruhe sowohl quantitativ als auch qualitativ herausforderungsvoll. Das städtische Straßennetz hat eine Gesamtlänge von ca. 1500 km. Der Straßenkörper nimmt schätzungsweise 8000 km Kabel und Leitungen auf. Dieser Wert spaltet sich auf in die Teilbereiche Stromversorgung (ca. 2450 km), Gasversorgung (ca. 800 km), Fern- und Nahwärme (ca. 200 km), Wasserversorgung (ca. 900 km), Entwässerung (ca. 1150 km) und Telekommunikation (mind. 2500 km). Das überwiegend im Straßenraum befindliche Straßenbahnnetz umfasst derzeit 140 km. Ein Stadtbahntunnel ist derzeit im Bau. Der öffentliche Straßenraum ist demnach eine knappe Ressource. Vor allem im Zentrum der Stadt Karlsruhe besteht eine hohe oberirdische Verkehrs- und unterirdische Leitungsdichte. Gleichzeitig sind die Straßen, Wege und Plätze ein wertvolles und teures Gut der Stadt. Jeder Straßenaufbruch erzeugt nicht nur Verkehrsbeschränkungen, sondern mindert potentiell den Wert der Straße. Übergeordnetes Ziel dieser Allgemeinen Benutzungsbedingungen ist es, die Nutzung des öffentlichen Straßenraums als Träger der leitungsgebundenen Infrastruktur für die Versorgung mit Wasser, Strom, Gas und Wärme sowie die Entwässerung so zu steuern und zu koordinieren, dass der Straßenraum alle Funktionen bestmöglich erfüllen kann und dass er durch Bauarbeiten möglichst wenig beeinträchtigt wird. Im Einzelnen ergeben sich folgende Zielsetzungen: Allgemeine Bedingungen für die Benutzung der Straßen der Stadt Karlsruhe zu Versorgungszwecken Entwurf der Stadt Karlsruhe – Stand 17.08.2015 6 Schonung der Straße als Wirtschaftsgut durch Minimierung der baulichen Eingriffe; Minimierung der Verkehrsbeeinträchtigungen und der Belastung von Anwohnern; Verhinderung von Leitungskonflikten; Gewährleistung einer effizienten Nutzung des (unterirdischen) Straßenraums; Wahrung städtebaulicher und ökologischer sowie sonstiger öffentlicher Interessen. Diese Zielsetzungen können erreicht werden durch: Bauliche und verkehrliche Koordination der Bauarbeiten der unterschiedlichen Versorgungsträger; Transparente Baustelleninformation für Verkehrsteilnehmer und Anwohner; Definition von technischen und ökologischen (Mindest-) Anforderungen für die Nutzung des Straßenraums; Regelung von Nutzungs- und Interessenkonflikten. Hierzu bestimmt die Stadt Karlsruhe die folgenden Allgemeinen Bedingungen für die Benutzung der Straßen der Stadt Karlsruhe zu Versorgungszwecken (Allgemeine Benutzungsbedingungen – ABB): II. Begriffsbestimmungen und Abkürzungen Im Sinne dieser Bestimmungen bedeuten: 1. BauKo Dynamische verkehrliche Baukoordinierung; 2. BEM Baustellen- und Ereignismanagementsystem der Stadt Karlsruhe; 3. BVI Baustellenverkehrsinformations-Mail; 4. DIN 18916 DIN 18916: Vegetationstechnik im Landschaftsbau - Pflanzen und Pflanzarbeiten, Ausgabe 2002-08; 5. Hauptleitungen Rohrleitungen mit einem Durchmesser von mindestens 300 mm sowie erdgebundene Elektrizitätsleitungen ab 110 kV; 6. Leitungen alle zu einem bestimmten leitungsgebundenen Versorgungssystem gehörenden Leitungen und zugehörigen Anlagen; 7. Leitungsträger jeder Betrieb, der im öffentlichen Straßenraum der Stadt Allgemeine Bedingungen für die Benutzung der Straßen der Stadt Karlsruhe zu Versorgungszwecken Entwurf der Stadt Karlsruhe – Stand 17.08.2015 7 Karlsruhe für Zwecke der Entwässerung oder der Versorgung mit Wasser, Strom, Gas oder Wärme Leitungen oder sonstige Anlagen betreibt oder besitzt oder die erstmalige Errichtung solcher Anlagen beabsichtigt; 8. Öffentliche Verkehrswege alle öffentlichen Straßen i. S. d. § 2 Straßengesetz Baden- Württemberg und des § 1 FStrG, die in der Straßenbaulast der Stadt Karlsruhe liegen, sowie alle tatsächlich öffentlichen Straßen, Wege und Plätze mit Verkehrsfunktion, die im Eigentum der Stadt stehen; 9. RAS-LP 4 Richtlinie für die Anlage von Straßen – Teil: Landschaftspflege, Abschnitt 4: Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen und Tieren bei Baumaßnahmen, Ausgabe 1999 10. Stadt Stadt Karlsruhe; 11. Verkehrsgrün Straßenbäume und Grünflächen im öffentlichen Straßenraum. III. Gegenstand und Anwendungsbereich Die ABB regeln die Benutzung der öffentlichen Verkehrswege durch Leitungsträger. Sie enthalten Bestimmungen zur Koordination von Bauarbeiten (Abschnitt B.), statuieren Planungs- und Baugrundsätze (Abschnitt C.) und treffen sonstige Regelungen (Abschnitt D.). Die ABB sollen verbindlicher Bestandteil aller Konzessions- und Wegenutzungsverträge sowie Verwaltungsvereinbarungen werden, die die Stadt mit den Leitungsträgern in den genannten Bereichen abschließt. Sie sollen einen Mindeststandard setzen und demzufolge verbindlich sein, soweit in den Wegenutzungsverträgen bzw. Verwaltungsvereinbarungen keine zu Gunsten der Stadt weitergehenden Vereinbarungen getroffen werden. B. Koordination von Bauvorhaben I. Gegenstand und Zielsetzung Die Koordination von Bauvorhaben umfasst die bauliche und die verkehrliche Koordination. Allgemeine Bedingungen für die Benutzung der Straßen der Stadt Karlsruhe zu Versorgungszwecken Entwurf der Stadt Karlsruhe – Stand 17.08.2015 8 Im Zuge der baulichen Koordination wird sichergestellt, dass Bauarbeiten, die ganz oder teilweise dieselben Flächen in Anspruch nehmen, möglichst zeitlich zusammengefasst werden und reibungslos ineinandergreifen. Die verkehrliche Koordination sorgt dafür, dass die von den Bauarbeiten ausgelösten Verkehrsbeeinträchtigungen unter Berücksichtigung anderer Baustellen und Veranstaltungen minimiert werden. II. Baustellen- und Ereignismanagement (BEM) 1. Beschreibung BEM Zur baulichen und verkehrlichen Koordination sind abgestimmte und zielgerichtete Prozesse notwendig. Die Stadt Karlsruhe setzt hierzu ein informationstechnisches Verfahren mit der Bezeichnung „Baustellen und Ereignismanagementsystem – BEM“ ein. BEM ist ein elektronisches Workflow-Managementsystem für sämtliche Prozessschritte zur Planung, Abstimmung, Genehmigung und Überwachung von Baumaßnahmen an öffentlichen Verkehrswegen sowie zur Information der Öffentlichkeit über Verkehrsbeeinträchtigungen. BEM unterstützt den Datenaustausch (siehe B.III.), die Gesamtkoordination im Zuge des dynamischen Jahresbauprogramms (siehe B.V.), die Abstimmung einzelner Baumaßnahmen (siehe B.VI.) und Baustellenverkehrsinformation (siehe B.IX.4.1). Funktionsbedingung des BEM ist, dass neben den zuständigen Stellen der Stadt (insbesondere: Tiefbauamt als Straßenbaubehörde und Ordnungsamt als Straßenverkehrsbehörde) alle Baustellenverursacher an dem Verfahren teilnehmen und aktiv mitwirken. 2. Mitwirkung an BEM Alle Leitungsträger sind verpflichtet, an der baulichen und verkehrlichen Koordination von Bauarbeiten an den Verkehrswegen der Stadt mitzuwirken und hierzu das BEM gemäß den nachfolgenden Bestimmungen zu nutzen. Die beim Leitungsträger anfallenden Softwarelizenzkosten trägt die Stadt, soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen wird. Allgemeine Bedingungen für die Benutzung der Straßen der Stadt Karlsruhe zu Versorgungszwecken Entwurf der Stadt Karlsruhe – Stand 17.08.2015 9 III. Datenaustausch Grundlage von Planung, Abstimmung und Koordination im Rahmen des dynamischen Jahresbauprogramms, einzelner Baumaßnahmen und der Bauausführung ist der Austausch von Leitungsdaten zwischen den Leitungsträgern und der Stadt. Dies umfasst den regelmäßigen sowie den projektbezogenen Datenaustausch. 1. Datenübermittlung von den Leitungsträgern an die Stadt Jeder Leitungsträger ist verpflichtet, ein digitales Bestandsplanwerk seines Leitungsnetzes zu führen und auf aktuellem Stand zu halten. Er übermittelt der Stadt wöchentlich digitale Lageinformationen der Leitungen, die in seinem Eigentum oder Besitz stehen, in einem gängigen, von der Stadt bestimmten Format auf einem gängigen, von der Stadt bestimmten Übermittlungsweg. Die Stadt kann zudem den tagesaktuellen Stand anfordern, wenn dies für ein konkretes Projekt erforderlich ist. Die Pflicht zur regelmäßigen und projektbezogenen Übermittlung digitaler Daten umfasst folgende Daten (soweit beim jeweiligen Leitungsträger vorhanden): 1.1 Grunddaten Gasleitungen; Wasserleitungen; Fernwärmeleitungen; Kabeltrassen. 1.2 Besondere Daten Kabeleinzeldarstellungen, soweit vorhanden aufgeteilt in erstens Hoch-/Mittel- /Niederspannungskabel und zweitens Kommunikations-, Beleuchtungs- und Verkehrskabel; Lageinformationen zu Hausanschlussleitungen der Sparten Wasser, Strom, Gas und Wärme; Leerrohrtrassen. Allgemeine Bedingungen für die Benutzung der Straßen der Stadt Karlsruhe zu Versorgungszwecken Entwurf der Stadt Karlsruhe – Stand 17.08.2015 10 2. Datenübermittlung von der Stadt an die Leitungsträger Die Stadt stellt den Leitungsträgern folgende digitale Daten – soweit vorhanden und soweit nach den jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen zulässig – zur Verfügung: 2.1 Grunddaten Kanalkataster der öffentlichen Entwässerung; Städtische Bäume im Verkehrsgrün (Standort und Beschrieb). 2.2 Besondere Daten Technische Informationen zur öffentlichen Entwässerung; Private Hausanschlussleitungen zur öffentlichen Entwässerung; Privatleitungskataster (Verzeichnis der privaten Leitungen und Einbauten im Untergrund der öffentlichen Verkehrswege); Liegenschaftskataster (ohne Grundstückseigentümer) und Stadttopographie; Geplante Gebäude und Hausnummern (Bestandteil der Stadttopographie); Name der Grundstückseigentümer. Die Daten werden – mit Ausnahme der Städtischen Bäume im Verkehrsgrün sowie des Liegenschaftskatasters und der Stadttopographie – mit dem jeweils vorhandenen Stand wöchentlich übermittelt. Sie werden zudem projektbezogen auf Anforderung bereitgestellt. Der Zugriff auf Informationen, die dem Vermessungsrecht unterliegen, wird nach Maßgabe der jeweils gesetzlichen Vorgaben durch das Liegenschaftsamt gewährt. 3. Datenverwendung 3.1 Einstellung der Daten in BEM und die Geodatenauskunft Die Stadt stellt alle übermittelten Daten (Grunddaten und besondere Daten) in das BEM und die Geodatenauskunft des Liegenschaftsamtes (für den internen Gebrauch der Stadt) ein. 3.2 Zugriff auf Grunddaten Die Stadt, alle Leitungsträger und sonstigen Konzessionsnehmer der Stadt Karlsruhe erhalten Zugriff auf sämtliche Grunddaten. Im Übrigen werden diese Daten vertraulich behandelt und nicht an Dritte weitergegeben, sofern dies nicht zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten erforderlich ist. Die Stadt verpflichtet alle Nutzer des BEM und der Allgemeine Bedingungen für die Benutzung der Straßen der Stadt Karlsruhe zu Versorgungszwecken Entwurf der Stadt Karlsruhe – Stand 17.08.2015 11 Geodatenauskunft, die in BEM und der Geodatenauskunft eingestellten Daten nur zweckgebunden zu verwenden und vertraulich zu behandeln. 3.3 Zugriff der Stadt auf besondere Daten der Leitungsträger Die Stadt stellt durch die Berechtigungsverwaltung sicher, dass lediglich die Stadt – keine anderen Leitungsträger oder sonstigen Dritten – Zugriff auf die sensiblen Daten von Leitungsträgern erhalten, soweit keine abweichende Vereinbarung vorliegt oder getroffen wird. Die Stadt gewährleistet, dass innerhalb der Stadt nur die mit Planungs-, Bau- und Unterhaltungsaufgaben betrauten Personen und deren Vorgesetzte sowie Administratoren nach Abgabe einer qualifizierten Vertraulichkeitserklärung Zugriff auf die sensiblen Daten der Leitungsträger erhalten. Durch die Vertraulichkeitserklärung muss sich der Nutzungsberechtigte verpflichten, nur diejenigen Daten zweckgebunden zu verwenden, die für die konkrete Aufgabenerfüllung notwendig sind; Daten nicht an Dritte weiterzugeben, auch nicht auszugsweise oder in weiterverarbeiteter Form, soweit dies nicht Inhalt eines zu erfüllenden dienstlichen Auftrags ist; bezüglich sämtlicher Informationen und Erkenntnisse, die er in diesem Zusammenhang erlangt hat, Stillschweigen zu bewahren; diese Pflichten dauerhaft – auch nach Beendigung seiner Tätigkeit für die Stadt – zu erfüllen. 3.4 Zugriff der Leitungsträger auf besondere Daten der Stadt Die Leitungsträger gewährleisten, dass innerhalb ihres Unternehmens nur die mit Planungs-, Bau- und Unterhaltungsaufgaben betrauten Personen und deren Vorgesetzte sowie Administratoren nach Abgabe einer qualifizierten Vertraulichkeitserklärung Zugriff auf die sensiblen Daten der Stadt erhalten. Hinsichtlich des Inhalts der Vertraulichkeitserklärung gilt B.III.3.3 entsprechend. 4. Gemeinsame Bestimmungen 4.1 Auskunft über den Nutzerkreis Auf Wunsch eines Leitungsträgers gibt die Stadt Auskunft über die Personen, die die von diesem Leitungsträger übermittelten Daten nutzen. Personen, die Zugriff auf besondere Allgemeine Bedingungen für die Benutzung der Straßen der Stadt Karlsruhe zu Versorgungszwecken Entwurf der Stadt Karlsruhe – Stand 17.08.2015 12 Daten haben, werden gesondert aufgeführt. Dieselbe Verpflichtung trifft die Leitungsträger gegenüber der Stadt. 4.2 Richtigkeit Die Stadt und jeder Leitungsträger dürfen sich bei der Durchführung von Baumaßnahmen nicht auf die übermittelten Informationen verlassen, sondern müssen vor Ort durch geeignete Maßnahmen (z. B. Suchschlitze, Handschachtungen) die Lage der Leitungen auf Übereinstimmung mit den Katasterdaten prüfen. Im Übrigen haben die Stadt und die Leitungsträger hinsichtlich der Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Daten nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit einzustehen. 4.3 Kostenerstattung Die Stadt und die Leitungsträger behalten die für die Datenübermittlung und -verwaltung jeweils anfallenden Kosten auf sich. Dies gilt für Leitungsträger nur, soweit die Daten ohnehin vorhanden sind und nicht erst zusammengestellt oder aufwändig umformatiert werden müssen. Ist dies nicht der Fall, suchen die Stadt und der Leitungsträger gemeinsam nach einer Möglichkeit, um die Zusammenstellung der Daten und den Datentransfer möglichst kostengünstig zu ermöglichen; die Stadt leistet dem Leitungsträger eine angemessene Kostenerstattung, soweit dies nach den jeweils geltenden Vorgaben des Konzessionsabgabenrechts geboten ist. IV. Allgemeine Abstimmungsgrundsätze 1. Kooperationsgebot Die Stadt und alle Leitungsträger sind verpflichtet, zur Erreichung der unter A.I. beschriebenen Zielsetzungen an der erforderlichen baulichen und verkehrlichen Koordinierung der Bauvorhaben, die öffentliche Verkehrswege berühren, kooperativ mitzuwirken. 2. Planung und Abstimmung Der Träger des jeweiligen Bauvorhabens hat die gesamte Planungsleistung für sein Vorhaben zu erbringen. Er hat insbesondere einen Trassierungsvorschlag zu erarbeiten und Allgemeine Bedingungen für die Benutzung der Straßen der Stadt Karlsruhe zu Versorgungszwecken Entwurf der Stadt Karlsruhe – Stand 17.08.2015 13 die Konfliktfreiheit hinsichtlich bestehender Leitungen, Einbauteile und sonstiger Anlagen (Straßenausstattung, Entwässerung, Strom, Gas, Wasser, Fernwärme, TK-Leitungen, Schienenbahnen etc.) zu gewährleisten. Die Träger von Versorgungsleitungen (Strom, Gas, Wärme, Wasser) haben sich mit den jeweiligen Eigentümern oder Besitzern abzustimmen und Unbedenklichkeitsbestätigungen einzuholen. Die Folgepflicht nach dem jeweils geltenden Wegenutzungsvertrag gegenüber Vorhaben, die die Stadt im öffentlichen Interesse durchführt und die eine Verlegung von Leitungen notwendig machen, bleibt unberührt. 3. Unbedenklichkeitsprüfung Alle Leitungsträger sind verpflichtet, auf Antrag eines anderen Leitungsträgers oder sonstigen Konzessionsnehmers die Unbedenklichkeit eines Bauvorhabens zu prüfen und ggf. Unbedenklichkeitsbestätigungen auszustellen. Soweit die Stadt selbst Infrastrukturträger ist, stellt die zuständige Stelle der Stadt die Unbedenklichkeitsbestätigung aus. 4. Letztentscheidungsbefugnis Die Letztentscheidungsbefugnis über die Lage der Leitungen und Anlagen im Straßenraum (Leitungskoordination) liegt bei der Stadt, die hierbei die berechtigen Belange aller Beteiligten berücksichtigt. 5. Komplexe Maßnahmen Bei der Erschließung von Neubaugebieten und bei Maßnahmen im Bestand, die eine Neuordnung der Leitungsinfrastruktur erforderlich machen (komplexe Maßnahmen), legt die Stadt die Trassen durch verbindliche Querschnittspläne fest. Die verbindlichen Querschnittspläne ersetzen die konfliktfreie Trassenplanung durch den Leitungsträger. Allgemeine Bedingungen für die Benutzung der Straßen der Stadt Karlsruhe zu Versorgungszwecken Entwurf der Stadt Karlsruhe – Stand 17.08.2015 14 V. Dynamisches Jahresbauprogramm 1. Fortlaufende Meldung und Aktualisierung der Bauvorhaben Die Stadt und alle Leitungsträger sind verpflichtet, alle Bauvorhaben, die öffentliche Verkehrswege berühren, fortlaufend und unverzüglich direkt in BEM einzupflegen. Anzugeben sind die betroffene(n) Straße(n); die Art der Maßnahme; der voraussichtliche Realisierungszeitraum; die voraussichtliche Nettodauer der Maßnahme; die betroffene(n) Fläche(n). Soweit bereits vorhanden, sollen zudem angegeben werden: die Person des Bauleiters; die möglichen Bauphasen; die möglichen verkehrlichen Auswirkungen; die Planunterlagen. 2. Bautechnische Koordination Alle Leitungsträger sind verpflichtet, an einem jährlichen Prozess zur Abstimmung von Baumaßnahmen (Jahresbauprogramm) aktiv mitzuwirken. Im Rahmen dieses Prozesses fordert die Stadt zunächst alle Leitungsträger auf, binnen angemessener, von der Stadt festgelegter Frist folgende Angaben in BEM einzupflegen: Aktualisierung der bereits in BEM erfassten Maßnahmen; Erfassung aller neuen Maßnahmen; Prüfung und Erfassung von möglichen Koordinationsprojekten (Anschluss an Bauvorhaben anderer Leitungsträger, der Stadt oder sonstiger Baustellenverursacher). Im Anschluss findet eine Besprechung des Jahresbauprogramms statt. Die Stadt erfasst alle Änderungen, die sich aus der Besprechung ergeben, und teilt den Beteiligten mit, welche ergänzenden Informationen die Leitungsträger beibringen müssen. Nach Eingang der Allgemeine Bedingungen für die Benutzung der Straßen der Stadt Karlsruhe zu Versorgungszwecken Entwurf der Stadt Karlsruhe – Stand 17.08.2015 15 ergänzenden Informationen legt die Stadt die Einzelprojekte und die koordinierten Projekte – mit Ausnahme des konkreten Ausführungszeitraums – fest und teilt die Ergebnisse allen Beteiligten mit. 3. Verkehrliche Koordination Im Rahmen der dynamischen verkehrlichen Koordination (BauKo) prüft die Stadt auf Grundlage der Ergebnisse der bautechnischen Koordination die zu erwartenden verkehrlichen Auswirkungen im Gesamtgefüge; dabei werden auch andere Bauvorhaben und Veranstaltungen berücksichtigt. Die Prüfung dient als Grundlage für die zeitliche Koordination der Projekte unter Berücksichtigung und Abwägung aller betroffenen Belange. Die Leitungsträger sind verpflichtet weitere Informationen, die zur Beurteilung der verkehrlichen Auswirkungen erforderlich sind (z. B. Bauzeit, Dimension der Baufelder, verkehrlichen Auswirkungen in den jeweiligen Bauphasen, belastbare Pläne in Lage und Querschnitt), nachzureichen; an den verkehrlichen Besprechungen teilzunehmen; in den Arbeitskreisen „Baukoordinierung“ für künftig absehbare Baustellenschwerpunkte mitzuwirken. Die Ergebnisse der verkehrlichen Betrachtung werden allen Beteiligten mitgeteilt. Sie sind Grundlage für die Genehmigung und Umsetzung der einzelnen Baumaßnahmen. VI. Prüfung einzelner Baumaßnahmen 1. Prüfung durch die Stadt Baumaßnahmen, die die öffentlichen Verkehrswege berühren, werden vor Ihrer Durchführung von der Stadt darauf überprüft, ob sie die Ergebnisse der bautechnischen und verkehrlichen Koordination beachten (siehe oben B.V.2 und B.V.3), die Planungs- und Baugrundsätze wahren (siehe unten C.), nicht mit vorhandenen Leitungen und Anlagen der Stadt oder Dritter kollidieren und auch sonst mit wegebezogenen öffentlichen und privaten Belangen vereinbar sind. Die Prüfung durch die Stadt betrifft nur die wegerechtliche Zulässigkeit. Die Leitungsträger haben erforderliche öffentlich-rechtliche Genehmigungen (insbesondere nach Straßenverkehrsrecht, Wasserrecht und Naturschutzrecht) und Allgemeine Bedingungen für die Benutzung der Straßen der Stadt Karlsruhe zu Versorgungszwecken Entwurf der Stadt Karlsruhe – Stand 17.08.2015 16 Zustimmungen Dritter selbständig und rechtzeitig einzuholen. Die Prüfung durch die Stadt erfolgt in den nachstehend dargestellten Genehmigungs- und Anzeigeverfahren. 2. Genehmigungs- und Anzeigepflichten Grundsätzlich bedürfen alle Baumaßnahmen, die öffentliche Verkehrswege berühren, einer qualifizierten Genehmigung durch die Stadt. Mit den Baumaßnahmen darf erst nach Vorliegen der Genehmigung begonnen werden. Bei Hausanschlussleitungen für Strom, Gas und Wasser, die auf kürzestem Weg vom öffentlichen Versorgungsnetz zum Hausanschluss verlaufen, genügt eine Kurzgenehmigung. Gleiches gilt für Anpassungsarbeiten an Schiebern, Schächten und ähnlichen Einbauteilen. Mit den Baumaßnahmen darf erst nach Vorliegen der Kurzgenehmigung begonnen werden. Auf Antrag eines Leitungsträgers kann die Stadt eine befristete Genehmigung erteilen, wonach für Maßnahmen, die ausschließlich im Gehweg verlaufen, keine Auswirkungen auf die Fahrbahn haben, keine Sperrung der Fahrbahn erforderlich machen und eine von der Stadt festgelegte Länge nicht überschreiten, eine Aufgrabungsanzeige genügt. Mit den Baumaßnahmen darf frühestens drei Werktage nach Eingang der vollständigen Anzeige bei der Stadt begonnen werden. 2.1 Qualifizierte Genehmigung Der Antrag auf Erteilung einer qualifizierten Genehmigung ist bei der Stadt in digitaler Form einzureichen oder – auf Anordnung der Stadt – direkt in BEM einzupflegen. Er muss folgende Angaben beinhalten: Betroffene Straße; Art der Maßnahme; Voraussichtlicher Realisierungszeitraum; Beschreibung der Bauweise (offen oder geschlossen); Bauleiter mit Kontaktdaten. Dem Antrag muss ein Bestandsplan (im Maßstab 1:500) mit folgenden Inhalten beigefügt sein: Allgemeine Bedingungen für die Benutzung der Straßen der Stadt Karlsruhe zu Versorgungszwecken Entwurf der Stadt Karlsruhe – Stand 17.08.2015 17 alle vorhandenen Ver- und Entsorgungsleitungen einschließlich aller Hausanschlussleitungen im Bereich des Vorhabens; Grünanlagen und Bäume (Art und Beschrieb); Bauweise (offen oder geschlossen); Flurstücknummern der durch die Trasse belegten Grundstücke. Soweit die Stadt nicht ausnahmsweise abgestimmte Querschnittspläne festgelegt hat (siehe oben B.IV.5), ist des Weiteren anzugeben bzw. einzureichen: konfliktfreier Trassenvorschlag (im Bestandsplan in rot eingezeichnet); Tiefenlage der geplanten Leitungen; Bei Querung vorhandener Leitungen, Einbauteile oder Schienenanlagen: Querschnittspläne im Maßstab 1:50 mit maßstäblicher Größendarstellung der Rohrquerschnitte und der Abstände zu vorhandenen Leitungen und Anlagen sowie der Tiefenlagen im Verhältnis zur Straßenoberfläche; Bestätigungen dritter Eigentümer vorhandener Leitungen, Einbauteile oder Schienenanlagen, dass der Trassenvorschlag aus ihrer Sicht unbedenklich ist (Unbedenklichkeitsbestätigungen); dies gilt nicht für Hausanschlussleitungen der Stadtentwässerung. Die Stadt kann bestimmen, dass zusätzliche Unterlagen vorzulegen sind, die zur Beurteilung erforderlich sind. Die Stadt kann die Genehmigung unter Beifügung von Nebenstimmungen (entsprechend § 36 Abs. 2 LVwVfG) erteilen, die zum Schutz Belangen erforderlich sind, die mit der Wegenutzung in einem inneren Zusammenhang stehen (wegebezogene Belange). Der Leitungsträger hat die Nebenstimmungen zu beachten. 2.2 Kurzgenehmigung Der Antrag auf Erteilung einer Kurzgenehmigung ist bei der Stadt in digitaler Form einzureichen oder – auf Anordnung der Stadt – direkt in BEM einzupflegen. Der Antrag muss folgende Angaben beinhalten: Betroffene Straße mit Hausnummer; Art der Maßnahme; Voraussichtlicher Realisierungszeitraum; Allgemeine Bedingungen für die Benutzung der Straßen der Stadt Karlsruhe zu Versorgungszwecken Entwurf der Stadt Karlsruhe – Stand 17.08.2015 18 Bauleiter mit Kontaktdaten; Ausführendes Bauunternehmen mit Kontaktdaten; Verantwortlicher für Verkehrssicherung mit Kontaktdaten. Dem Antrag muss ein Verlegeplan im Maßstab 1:500 oder 1:250 mit Angabe der Flurstücknummern der durch die Trasse belegten Grundstücke beigefügt werden. Die Stadt kann bestimmen, dass zusätzliche Unterlagen vorzulegen sind, die zur Beurteilung erforderlich sind. Die Stadt kann die Genehmigung unter Beifügung von Nebenstimmungen (entsprechend § 36 Abs. 2 LVwVfG) erteilen, die zum Schutz wegebezogener Belange erforderlich sind. Der Leitungsträger hat die Nebenstimmungen zu beachten. Die Stadt kann auf Grund besonderer Umstände im Einzelfall, die eine sorgfältige Abstimmung unter den Leitungsträgern und/oder eine sorgfältige Prüfung durch Stadt notwendig machen, bestimmen, dass eine qualifizierte Genehmigung erforderlich ist. 2.3 Aufgrabungsanzeige Die Aufgrabungsanzeige ist spätestens 3 Werktage vor Baubeginn bei den zuständigen Bauunterhaltungsbezirken in digitaler Form einzureichen oder – auf Anordnung der Stadt – direkt in BEM einzupflegen. Die Anzeige hat folgende Angaben zu enthalten: Betroffene Straße mit Hausnummer; Art der Maßnahme; Voraussichtlicher Realisierungszeitraum; Bauleiter mit Kontaktdaten; Ausführendes Bauunternehmen mit Kontaktdaten; Verantwortlicher für Verkehrssicherung mit Kontaktdaten. Der Anzeige muss ein Verlegeplan im Maßstab 1:500 oder 1:250 mit Angabe der Flurstücknummern der durch die Trasse belegten Grundstücke beigefügt sein. Die Stadt kann bestimmen, dass zusätzliche Unterlagen vorzulegen sind, die zur Beurteilung erforderlich sind. Sie kann die zum Schutz wegebezogener Belange erforderlichen Anordnungen treffen. Auf Grund besonderer Umstände im Einzelfall kann die Stadt Allgemeine Bedingungen für die Benutzung der Straßen der Stadt Karlsruhe zu Versorgungszwecken Entwurf der Stadt Karlsruhe – Stand 17.08.2015 19 bestimmen, dass eine Kurzgenehmigung oder eine qualifizierte Genehmigung erforderlich ist. 2.4 Gefahr im Verzug Sofern Baumaßnahmen, insbesondere zur Behebung von Störungen, keinen Aufschub dulden (Gefahr im Verzug), ist eine qualifizierte Genehmigung nicht erforderlich. Stattdessen ist ein Antrag auf Kurzgenehmigung unverzüglich ein- bzw. nachzureichen. VII. Koordinierungsrunde Zur gebündelten Behandlung von Maßnahmen, Vorhaben und Planungen, die der Koordinierung bedürfen, findet regelmäßig – mindestens monatlich – eine Koordinierungsrunde statt. Ort und Zeit werden rechtzeitig im Voraus von der Stadt festgelegt und bekannt gegeben. Alle Leitungsträger sind verpflichtet, an der Koordinierungsrunde der Stadt teilzunehmen. Seitens der Stadt nehmen alle berührten Dienststellen teil. VIII. Bündelung von Bauvorhaben 1. Minimierung von Straßenaufbrüchen Jede Aufgrabung einer Verkehrsfläche beeinträchtigt die Lagerungsdichte, die Schichtenfolge und den Schichtenverbund der Verkehrsflächenbefestigung sowie den Verkehr und die Anlieger. Alle Leitungsträger und die Stadt selbst sind daher verpflichtet, notwendige Straßenaufbrüche durch Bündelung ihrer Vorhaben zu minimieren. 2. Anschluss an Bauvorhaben Alle Leitungsträger haben im Rahmen des dynamischen Jahresbauprogramms die Möglichkeit und die Pflicht, sich an andere Bauvorhaben im Sinne der Koordinierung anzuschließen. Die Stadt gibt vor der Durchführung jeder städtischen Baumaßnahme im öffentlichen Verkehrsraum nochmals einen Hinweis an alle Leitungsträger, um Anschlussmöglichkeiten an das jeweilige Bauvorhaben aufzuzeigen (Benachrichtigungsverfahren). Schließlich kann der Anschluss an ein Bauvorhaben eines Allgemeine Bedingungen für die Benutzung der Straßen der Stadt Karlsruhe zu Versorgungszwecken Entwurf der Stadt Karlsruhe – Stand 17.08.2015 20 anderen Leitungsträgers oder sonstigen Konzessionsnehmers noch anlässlich der Einholung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen erfolgen. 3. Aufgrabungssperre Wird ein öffentlicher Verkehrsweg aufgegraben, darf der betroffene Bereich grundsätzlich frühestens vier Jahre nach Abschluss der Wiederherstellungsmaßnahmen wieder aufgegraben werden (Aufgrabungssperre). Dies gilt nicht bei Vorhaben, die nur durch Aufgrabung des öffentlichen Verkehrswegs umgesetzt werden können, und deren Durchführung keinen Aufschub duldet (Gefahr im Verzug) oder deren Notwendigkeit nicht vorhersehbar war, so dass eine Anschlussmöglichkeit gemäß B.VIII.2 tatsächlich nicht bestanden hat. IX. Bauausführung 1. Sicherung von Leitungen und Anlagen Alle Leitungsträger sowie die Stadt selbst sind bei Baumaßnahmen im Bereich der öffentlichen Verkehrswege wechselseitig zur Rücksichtnahme verpflichtet. Fremde Leitungen und Anlagen sind nach den Angaben des jeweiligen Eigentümers zu sichern, zu schützen und gegebenenfalls wiederherzustellen. Der jeweilige Eigentümer ist bei Arbeiten, die seine Anlagen beeinträchtigen könnten, möglichst frühzeitig zu unterrichten, sofern nicht besondere Umstände ein sofortiges Handeln erforderlich machen; in diesem Fall ist die Unterrichtung umgehend nachzuholen. Die Stadt kann die im Einzelfall zum Schutz vorhandener Leitungen, Anlagen, Bäume und Grünflächen erforderlichen Anordnungen treffen. Dies kann bereits im Zuge der Prüfung von Bauvorhaben nach B.VI. oder auch nachträglich erfolgen. Die Stadt kann erforderlichenfalls besonders schonende Bauausführungsverfahren oder Schutzvorkehrungen vorschreiben. Die sich daraus ergebenden Kosten hat der für die Bauausführung verantwortliche Leitungsträger zu tragen. Allgemeine Bedingungen für die Benutzung der Straßen der Stadt Karlsruhe zu Versorgungszwecken Entwurf der Stadt Karlsruhe – Stand 17.08.2015 21 2. Schutz der öffentlichen Verkehrswege, der Anlieger und des Verkehrs Die Bauarbeiten sind so durchzuführen, dass die Sicherheit nicht und die Leichtigkeit des Verkehrs in möglichst geringem Umfang beeinträchtigt werden. Durch die Bauarbeiten dürfen Zugänge zu angrenzenden Grundstücken sowie der Anliegerverkehr nicht mehr als unvermeidbar beschränkt werden. Die Anlieger der betroffenen Grundstücke sind rechtzeitig vor Baubeginn zu unterrichten. Der Leitungsträger wird alle zum Schutz der öffentlichen Verkehrswege und des Straßenverkehrs erforderlichen Vorkehrungen treffen, insbesondere die Baustelle unter Beachtung der Auflagen der Stadt absperren und kennzeichnen. Auf Verlangen der Stadt organisiert der Leitungsträger einen Ortstermin. Während der Durchführung der Maßnahme bis zur Abnahme bzw. – bei Maßnahmen, die lediglich der Aufgrabungsanzeige bedürfen – bis zum Zugang der Fertigstellungsbestätigung der Stadt beim Leitungsträger übernimmt der Leitungsträger die Verkehrssicherungspflicht. Alternativ kann der Leitungsträger das von ihm beauftragte Bauunternehmen mit der Übernahme der Verkehrssicherungspflicht beauftragen. 3. Wiederherstellung von Verkehrswegen und Anlagen Nach Abschluss von Baumaßnahmen eines Leitungsträgers im Bereich der öffentlichen Verkehrswege hat der Leitungsträger die betroffenen Verkehrswege und Anlagen der Stadt (einschließlich Einbauten, Lichtsignalanlagen, Induktionsschleifen, Markierungen, Beschilderungen, Grünflächen etc.) nach Maßgabe der allgemeinen anerkannten Regeln der Technik wieder in den ursprünglichen Zustand oder, soweit mit der Stadt besondere Festlegungen vereinbart wurden, in den vereinbarten Zustand zu versetzen. Die Stadt kann hierzu – ggf. bereits im Zuge der Vorhabenprüfung nach B.VI. – Anordnungen treffen. Die Arbeiten dürfen nur von einer qualifizierten Fachfirma ausgeführt werden. Im Fall der Bündelung von Bauvorhaben nach B.VIII. ohne Beteiligung der Stadt stimmen die Beteiligten mit der Stadt ab, wer für die Wiederherstellung nach B.IX.3 verantwortlich zeichnet. Die Stadt ist berechtigt, die Wiederherstellung der betroffenen Verkehrswege und Anlagen ganz oder teilweise selbst zu übernehmen. Der Leitungsträger hat in diesem Fall der Stadt Allgemeine Bedingungen für die Benutzung der Straßen der Stadt Karlsruhe zu Versorgungszwecken Entwurf der Stadt Karlsruhe – Stand 17.08.2015 22 die Wiederherstellungskosten maximal in der Höhe zu erstatten, in der diese Kosten bei der Wiederherstellung durch den Leitungsträger selbst anfallen würden. Im Fall gebündelter Bauvorhaben nach B.VIII. hat jeder Beteiligte den Anteil der Wiederherstellungskosten, die auf seine Baumaßnahme entfallen, zu erstatten. Der Kostenanteil wird nach den Regeln der Technik bestimmt. Der Träger des Bauvorhabens teilt der Stadt die Fertigstellung der Baumaßnahme schriftlich mit. Baumaßnahmen, die einer qualifizierten Genehmigung oder einer Kurzgenehmigung bedürfen, bedürfen der Abnahme durch die Stadt. Hierzu wird ein gemeinsamer Abnahmetermin vereinbart. Die Ergebnisse werden protokolliert. Die Stadt nimmt die Baumaßnahme nur ab und übernimmt die Verkehrssicherungspflicht nur (wieder) auf sich, wenn keine wesentlichen Mängel erkennbar sind. Festgestellte Mängel sind vom Leitungsträger unverzüglich auf eigene Kosten zu beseitigen. Die Stadt setzt hierzu eine angemessene Frist. Bei wesentlichen Mängeln findet nach deren Beseitigung eine Nachabnahme statt. Im Fall des Verzugs ist die Stadt berechtigt, die Mängel auf Kosten des Vorhabenträgers beseitigen zu lassen. Etwaige Schadensersatzansprüche der Stadt bleiben unberührt. Der Anspruch der Stadt auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands, der Anspruch auf Erstattung der Wiederherstellungskosten und der Anspruch auf Beseitigung von Mängeln verjähren jeweils in fünf Jahren. Die Frist beginnt bezüglich des Anspruchs der Stadt auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands und des Anspruch auf Erstattung der Wiederherstellungskosten mit der Einstellung der Baumaßnahmen. Die Verjährung der Ansprüche, die sich aus einer mangelhaften Wiederherstellung ergeben, beginnt mit der Abnahme oder – bei Maßnahmen, die keiner Abnahme bedürfen – mit dem Zugang der Anzeige der Fertigstellung der Baumaßnahme bei der Stadt. Sechs Monate vor Ablauf der Gewährleistungsfrist ist auf Verlangen der Stadt eine gemeinsame Besichtigung der wiederhergestellten Verkehrswege, Grundstücke und Anlagen durchzuführen. 4. Information 4.1 BVI Jeder Leitungsträger ist verpflichtet, an einem von der Stadt definierten Mailsystem teilzunehmen, über das wesentliche Informationen zum Bauablauf standardisiert weitergegeben werden (Baustellenverkehrsinformations-Mail – BVI). Insbesondere sind anzugeben: Allgemeine Bedingungen für die Benutzung der Straßen der Stadt Karlsruhe zu Versorgungszwecken Entwurf der Stadt Karlsruhe – Stand 17.08.2015 23 Empfänger; Vorgangsbezeichnung aus BEM; Beginn und Ende der Baumaßnahme, ggf. Bauphasenwechsel; Kontaktdaten der Verantwortlichen. Weitere Details werden von der Stadt unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit festgelegt und fortgeschrieben. 4.2 Anliegerinformation Die Leitungsträger sind verpflichtet, die von einem Bauvorhaben betroffenen Anlieger rechtzeitig in einem von der Stadt definierten, standardisierten Format zu informieren. Die Stadt kann dieses Format an geänderte Erfordernisse anpassen. 4.3 Information der Öffentlichkeit Die Stadt unterrichtet die Öffentlichkeit über die Bauvorhaben, die die Stadt selbst oder Leitungsträger im öffentlichen Verkehrsraum durchführen. Dies erfolgt über ein zentrales, internetgestütztes Mobilitätsportal und über mobile Softwareapplikationen („Apps“). Dort werden die Baumaßnahme samt Dauer und verkehrlicher Auswirkung sowie der Bauherr und eine qualifizierte Kontaktmöglichkeit für weitere Informationen aufgeführt. Der Leitungsträger stellt der Stadt die notwendigen Informationen über BEM zur Verfügung und benennt eine Kontaktmöglichkeit für Rückfragen aus der Öffentlichkeit. Die Stadt kann das Informationssystem an geänderte Erfordernisse anpassen. C. Planungs- und Baugrundsätze I. Allgemeines Die Leitungsträger haben ihre Versorgungseinrichtungen im Einvernehmen mit der Stadt nach den jeweils gültigen, allgemein anerkannten Regeln der Technik und Vorschriften so zu planen, das die öffentlichen Verkehrsflächen einschließlich der dazugehörigen Einrichtungen (z. B, Verkehrszeichen, Signalanlagen, Verkehrsbauwerke, Bäume) sowie die öffentlichen Abwasseranlagen möglichst wenig beeinträchtigt werden. Im Zuge der Erschließung neuer Baugebiete werden die Leitungsträger beim Bau ihrer Hauptleitungen die Anbindung der geplanten Neubebauung im Voraus baulich berücksichtigen. Allgemeine Bedingungen für die Benutzung der Straßen der Stadt Karlsruhe zu Versorgungszwecken Entwurf der Stadt Karlsruhe – Stand 17.08.2015 24 II. Verlegung von Leitungen Elektrizitäts- und Telekommunikationsleitungen einschließlich Steuerungskabeln dürfen grundsätzlich nicht in der Fahrbahn längs verlegt werden. Sie sind vorrangig in anderen Räumen (Gehweg, Radweg, Grünstreifen etc.) unterzubringen. Sollen Leitungen quer zur Straße verlegt werden – insbesondere im Bereich von Kreuzungen –, sind die Baumaßnahmen in geschlossener Bauweise auszuführen, sofern nicht im Einzelfall die geschlossene Bauweise technisch unmöglich ist oder mit der offenen Bauweise auf Grund atypischer Umstände unzumutbar hohe Mehrkosten verbunden sind. III. Gestaltung oberirdischer Einbauten Oberirdischer Einbauten dürfen die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigen. Die Stadt kann hierzu im Einzelfall – soweit erforderlich – Vorgaben setzen, die der Leitungsträger zu beachten hat. Auf das Straßenbild ist angemessene Rücksicht zu nehmen. Oberirdische Einbauten sind regelmäßig zu reinigen. Rechtswidrige Parolen auf oberirdischen Einbauten sind unverzüglich zu beseitigen. IV. Entwässerungseinrichtungen und Hauptleitungen Die Trassen von Hauptleitungen sind räumlich konfliktfrei von Entwässerungseinrichtungen zu planen (konfliktfreie Planung). Das ist erfüllt, wenn die Hauptleitung soweit vom Entwässerungskanal abrückt oder durch Sicherungsmaßnahmen (z. B. Spundwände) gewährleistet ist, dass eine spätere Kanalauswechslung jederzeit ohne weitere Maßnahmen und Auflagen möglich ist. In Trassenanträgen für die Verlegung von Hauptleitungen sind die Abstandsmaße anzugeben. Erforderliche Sicherungsmaßnahmen sind darzustellen. Die Kosten notwendiger Sicherungsmaßnahmen hat der Träger der Hauptleitung zu tragen. Allgemeine Bedingungen für die Benutzung der Straßen der Stadt Karlsruhe zu Versorgungszwecken Entwurf der Stadt Karlsruhe – Stand 17.08.2015 25 V. Fernwärme, Stadtentwässerung und Straßenbau 1. Verlegetiefe von Fernwärmeleitungen Fernwärmeleitungen sind mit einer Regelüberdeckung von 120 cm (Oberkante Rohr) zu verlegen. Kommt es auf Grund der Verlegetiefe zu Höhenkonflikten mit anderen Leitungen, ist der Konflikt vorrangig unter den Trägern der in Konflikt stehenden Leitungen zu lösen. Ist dies nicht möglich, kann die Stadt eine Abweichung von der Regelverlegetiefe zulassen. 2. Querung von Abwasserkanälen und Fernwärmeleitungen Soll eine Fernwärmeleitung einen Abwasserkanal (Misch- oder Trennsystem) queren, so ist bei der Querung ein lichtes Abstandsmaß von 30 cm einzuhalten. Bei Unterquerungen ist ein lichtes Abstandsmaß von 100 cm einzuhalten. VI. Stillgelegte Anlagen 1. Entfernung stillgelegter Anlagen Stillgelegte Leitungen einschließlich Einbauteilen sind vom dem jeweiligen Leitungsträger zu entfernen, soweit berechtigte Interessen der Stadt dies erfordern oder in dem betreffenden Bereich ohnehin Baumaßnahmen durchgeführt werden. Eine Leitung gilt als stillgelegt, wenn sie seit mindestens einem Jahr nicht in Betrieb ist. Berechtigte Interessen der Stadt machen die Entfernung insbesondere erforderlich, wenn stillgelegte Leitungen Bauvorhaben der Stadt behindern oder erschweren; in diesem Fall hat der Leitungsträger die Leitung zu entfernen oder der Stadt die (Mehr-) Kosten für die Entfernung der Leitung zu erstatten; wenn der Leitungsraum neu geordnet wird; wenn der verfügbare Raum im Untergrund knapp ist und anderweitig benötigt wird. Allgemeine Bedingungen für die Benutzung der Straßen der Stadt Karlsruhe zu Versorgungszwecken Entwurf der Stadt Karlsruhe – Stand 17.08.2015 26 2. Verfüllung stillgelegter Rohrleitungen Stillgelegte Rohrleitungen sind zu verfüllen. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen, wenn mögliche negative Auswirkungen auf öffentliche Verkehrswege ausgeschlossen sind. 3. Altlastenprobleme Bei der Stilllegung von Leitungen sind gesetzlich unzulässige Umweltrisiken zu vermeiden. Insbesondere ist bei ölisolierten Leitungen das Öl zu entfernen. Soweit gesetzlich unzulässige Umweltrisiken (fort-) bestehen, sind die Leitungen zu entfernen. 4. Mehrkosten und Haftung Mehrkosten, die der Stadt durch stillgelegte und nicht entfernte Leitungen entstehen – insbesondere durch zusätzlich erforderliche Sicherungsmaßnahmen bei der Durchführung von Bauarbeiten – trägt der Leitungsträger. Die haftungsrechtliche Verantwortung für die Belassung stillgelegter Leitungen im Straßenraum liegt beim jeweiligen Leitungsträger. Er stellt die Stadt von einer etwaigen Inanspruchnahme durch Dritte frei. 5. Dokumentation stillgelegter Leitungen Der Leitungsträger hat Art und Lage stillgelegter Leitungen digital zu dokumentieren. Die Dokumentation ist der Stadt im Rahmen des Datenaustausches (B.III.) zu überlassen. VII. Verkehrsgrün 1. Interessenlage Straßenbäume und Grünflächen erfüllen im öffentlichen Straßenraum wichtige ökologische, städtebauliche und stadtgestalterische Funktionen. Die Raumbedürfnisse der Pflanzen – insbesondere die der Wurzeln von Straßenbäumen – können jedoch in Konflikt mit den Allgemeine Bedingungen für die Benutzung der Straßen der Stadt Karlsruhe zu Versorgungszwecken Entwurf der Stadt Karlsruhe – Stand 17.08.2015 27 Trassen geraten, die die Leitungsträger für die Verlegung von Leitungen zur Ver- und Entsorgung benötigen. Bauarbeiten im Bereich von Bäumen können mit Mehraufwand verbunden sein. Die nachfolgenden Bestimmungen dienen dazu, Konflikten und Schäden vorzubeugen und den Mehraufwand für die Leitungsträger zu begrenzen. 2. Allgemeine Grundsätze 2.1 Rücksichtnahme- und Kooperationsgebot Die Stadt – als Eigentümerin der Standortgrundstücke von Straßenbäumen – und die Leitungsträger sind wechselseitig zur Rücksichtnahme auf die (Nutzungs-)Interessen des jeweils anderen verpflichtet. Sie werden unter Beachtung des jeweils geltenden objektiven Naturschutzrechts einschließlich der jeweils geltenden Baumschutzsatzung der Stadt kooperieren, um ein möglichst konfliktfreies Nebeneinander von Verkehrsgrün – insbesondere von Straßenbäumen – und Leitungen zu ermöglichen. 2.2 Mindestabstände Zur Konfliktvermeidung sind in der Regel Mindestabstände zwischen Leitungen und Bäumen einzuhalten. Die Mindestabstände betragen: 2,5 m zwischen unterirdischen Versorgungsleitungen (für Strom, Gas, Wasser und Wärme) und Bäumen; 3,5 m zwischen Abwasserkanälen und Bäumen. Maßgeblich ist jeweils der horizontale Abstand zwischen der Stammachse und der Außenhaut der Versorgungsleitung bzw. des Abwasserkanals. 2.3 Vorsorge- und Schutzmaßnahmen Die Stadt kann Standards für Vorsorge- und Schutzmaßnahmen, insbesondere für Wurzelbarrieren, festlegen. Sie stellt den Leitungsträgern die notwendigen Angaben und Unterlagen zur Verfügung. Über die im Einzelfall zweckmäßigen Vorsorge- und Schutzmaßnahmen stimmen sich Stadt und Leitungsträger ab. Die Umsetzung der Maßnahmen obliegt bei Ausführung von Leitungs- und Kanalarbeiten im Bereich vorhandener oder geplanter Bäume (C.VII.3) dem Leitungsträger, bei Baumpflanzungen im Bereich vorhandener oder geplanter Leitungen (C.VII.4) der Stadt. Bei der erstmaligen Bebauung von Gebieten, insbesondere bei der Umsetzung von Bebauungsplänen (C.VII.5), Allgemeine Bedingungen für die Benutzung der Straßen der Stadt Karlsruhe zu Versorgungszwecken Entwurf der Stadt Karlsruhe – Stand 17.08.2015 28 soll die Umsetzung von Schutz- und Vorsorgemaßnahmen durch denjenigen erfolgen, der den geringsten Mehraufwand hat. 3. Leitungs- und Kanalarbeiten im Bereich vorhandener oder geplanter Bäume 3.1 Feststellung der Betroffenheit von Bäumen oder Grünflächen Jeder Leitungsträger untersucht bei der Planung und vor der Durchführung von Baumaßnahmen, ob Bäume oder Grünflächen von der geplanten Maßnahme betroffen sein können. Das ist insbesondere der Fall, wenn Leitungsarbeiten außerhalb der Fahrbahn im Straßenbegleitgrün durchgeführt werden; Leitungsarbeiten außerhalb des Fahrbahn im Bereich der Krone vorhandener oder geplanter Straßenbäume (im ausgewachsenen Zustand) zuzüglich eines Radius von 1,5 m durchgeführt werden; Leitungsarbeiten innerhalb der Fahrbahn durchgeführt werden und Wurzeleinwuchs erkennbar ist. Zur Feststellung der Betroffenheit von Bäumen oder Grünflächen erhebt der Leitungsträger die vorhanden oder geplanten Bäume sowie die Abgrenzungen der Baumscheiben und Grünflächen. Die Stadt stellt dem Leitungsträger auf Anfrage die erforderlichen, bei ihr vorhandenen Informationen, zur Verfügung. 3.2 Abstimmung mit der Stadt im Rahmen der Planung Sind Bäume oder Grünflächen betroffen, stimmt der Leitungsträger die Planung seines Bauvorhabens – möglichst vor der Anmeldung der Maßnahmen in BEM – mit der Stadt ab. Er übermittelt der Stadt Pläne mit der Darstellung der vorhandenen und geplanten Zahl und Lage unterirdischer Leitungen; der Breite und Tiefe der Leitungsgräben; der Lage und des Maßes von Baustraßen sowie der vorhandenen und (soweit bekannt) geplanten Bäume. Die Stadt stellt den Ist-Zustand der betroffenen Bäume fest und dokumentiert diesen. Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass der Baum nicht standsicher ist oder die Standsicherheit durch die geplante Maßnahmen gefährdet werden könnte, untersucht und dokumentiert die Stadt auch die Standsicherheit. Allgemeine Bedingungen für die Benutzung der Straßen der Stadt Karlsruhe zu Versorgungszwecken Entwurf der Stadt Karlsruhe – Stand 17.08.2015 29 Der Leitungsträger und die Stadt stimmen die Planung einschließlich der im Einzelfall erforderlichen Vorsorge- und Schutzmaßnahmen gemäß den nachfolgenden Bestimmungen ab. Soweit erforderlich, wird eine gemeinsame Trassenbegehung durchgeführt. Die Unterschreitung der Mindestabstände ist nur ausnahmsweise zulässig, wenn alternative Trassen nicht möglich oder wirtschaftlich unzumutbar sind und erhebliche Beeinträchtigungen der betroffenen Bäume durch Vorsorge- und Schutzmaßnahmen verhindert werden können. Sollen Maßnahmen in Grünflächen durchgeführt werden, stimmen Leitungsträger und Stadt die Wiederherstellung bereits vor Durchführung der Baumaßnahme ab. 3.3 Schonende Bauausführung Bei der Durchführung von Baumaßnahmen sind die Vorgaben der jeweils gültigen Baumschutzsatzung und der jeweils gültigen anerkannten Regeln der Technik (derzeit: RAS- LP 4 und DIN 18916) einzuhalten. Danach gilt insbesondere: Bei Aufgrabungen ist ein Mindestabstand zwischen der Grabenwand und der Außenkante des Baumstamms einzuhalten, der das Vierfache des Stammumfangs, mindestens jedoch 2,50 m, beträgt. Grabarbeiten im Wurzelbereich dürfen nur in Handarbeit oder mit Sauggeräten ausgeführt werden, soweit nicht im Einzelfall andere Vorgehensweisen verträglich sind und von der Stadt zugelassen werden. Ist Wurzeleinwuchs vor Durchführung der Baumaßnahme erkennbar, stimmt der Leitungsträger die erforderlichen Schutzmaßnahmen mit der Stadt bereits bei der Planung der Maßnahme ab. Werden beim Einbau von unterirdischen Leitungen unvorhergesehene Maßnahmen im Wurzelbereich erforderlich, ist dies der Stadt unverzüglich mitzuteilen und mit der Stadt abzustimmen. 3.4 Eingriffe in den Baumbestand Leitungsträger dürfen in den Baumbestand, das Erscheinungsbild oder die natürlichen Funktionen eines Baumes nur eingreifen, wenn die rechtlichen Voraussetzungen – namentlich die nach § 3 der Baumschutzsatzung erforderliche Erlaubnis – vorliegen. Dies betrifft namentlich Entlastungsschnitte, Astentfernungen oder Baumfällungen. Allgemeine Bedingungen für die Benutzung der Straßen der Stadt Karlsruhe zu Versorgungszwecken Entwurf der Stadt Karlsruhe – Stand 17.08.2015 30 Die leitungsgebundene Versorgung mit Strom, Gas, Wärme und Wasser und die Entsorgung von Abwasser sind Belange von überragendem öffentlichem Interesse. Die Stadt kann daher dann, wenn die Ver- und Entsorgung auf anderem Weg nicht oder nur unter unverhältnismäßiger Erschwerung gewährleistet werden kann und nicht besondere Umstände des Einzelfalls vorliegen, eine Erlaubnis nach der Baumschutzsatzung für notwendige Eingriffe in den Baumbestand, das Erscheinungsbild oder die natürlichen Funktionen eines Baumes nach der Baumschutzsatzung – ggf. unter Beifügung von Nebenbestimmungen – erteilen. Das ist in der Regel der Fall, wenn eine Leitungstrasse die Mindestabstände zu einem bestehenden Baum nicht einhält, eine alternative, die Mindestabstände wahrende Trassenführung nicht möglich oder wirtschaftlich unzumutbar ist und Schutzmaßnahmen zur Vermeidung erheblicher Beeinträchtigen der betroffenen Bäume nicht möglich oder wirtschaftlich unzumutbar sind. Über die Anordnung von Ersatzpflanzungen entscheidet die Stadt nach Maßgabe der Baumschutzsatzung. Genehmigungs- und Erlaubnisvorbehalte nach Landes- oder Bundesnaturschutzrecht bleiben unberührt. Bei nicht geplanten, unaufschiebbaren Reparaturarbeiten (z. B. bei Havarien oder Störungsfällen) ist der Leitungsträger zur Abwendung unmittelbar drohender Gefahren für Personen und Sachen sowie zur Aufrechterhaltung der Ver- und Entsorgung ohne vorherige Erlaubnis berechtigt, notwendige Eingriffe in Baumbestände vorzunehmen. Die Stadt ist unverzüglich zu unterrichten. 4. Baumpflanzungen im Bereich vorhandener oder geplanter Leitungen Beabsichtigt die Stadt, Baumpflanzungen (Neu- oder Nachpflanzungen) vorzunehmen, so verfährt sie wie folgt: 4.1 Untersuchung möglicher Auswirkungen Die Stadt untersucht mögliche Auswirkungen auf vorhandene oder geplante Leitungen. Mögliche Auswirkungen sind anzunehmen, wenn sich die Leitungen im Bereich der Krone eines Baums (im ausgewachsenen Zustand) zuzüglich eines Radius von 1,5m befinden würden. Zur Überprüfung erhebt die Stadt den Leitungsbestand sowie die über BEM gemeldeten Bauvorhaben. Die Leitungsträger stellen der Stadt Leitungsauskünfte und Allgemeine Bedingungen für die Benutzung der Straßen der Stadt Karlsruhe zu Versorgungszwecken Entwurf der Stadt Karlsruhe – Stand 17.08.2015 31 vorhandene Leitungspläne kostenfrei zur Verfügung. Soweit erforderlich, führt die Stadt in Abstimmung mit den Leitungsträgern geeignete Maßnahmen durch, um die Lage von Leitungen festzustellen (z. B. Erstellung von Suchschlitzen). Auf Grundlage der Untersuchungsergebnisse legt die Stadt die Baumstandorte fest. 4.2 Information der Leitungsträger Sind gemäß C.VII.4.1 Auswirkungen auf Leitungen möglich, informiert die Stadt die betroffenen Leitungsträger. Sie übermittelt den Leitungsträgern einen Lageplan, in dem die geplanten Baumstandorte, die Abmessungen der Pflanzgruben sowie die Kronen mit Kreisringen von 2,5 m und 3,5 m Radius angegeben sind, so dass erkennbar ist, ob die Mindestabstände (C.VII.2.2) eingehalten sind; macht Angaben zur Wachstumsprognose für die Baumkronen und zum Wurzeltypus. 4.3 Abstimmung mit den Leitungsträgern über Schutzmaßnahmen Auf Grundlage der übermittelten Informationen stimmen sich die Stadt und die betroffenen Leitungsträger über Art und Umfang von Maßnahmen ab, die zum Schutz der tangierten Leitungen / Kanäle einschließlich der zugehörigen Einrichtungen ergriffen werden sollen. Auf Wunsch der Stadt oder der Leitungsträger findet eine gemeinsame Begehung der Trassen statt. Die Abstimmung soll möglichst vor der Anmeldung in BEM stattfinden. 4.4 Unterschreitung der Mindestabstände Die Mindestabstände (C.VII.2.2) können ausnahmsweise unterschritten werden, wenn die Mindestabstände weder durch Verschiebung von Leitungstrassen noch durch Verschiebung von Baumstandorten eingehalten werden können und die betroffenen Leitungsträger zustimmen. Die Stadt stimmt sich mit den Leitungsträgern über den Einbau von Wurzelbarrieren und / oder die zeitlich vorgezogene Sanierung, die Auswechslung oder Umlegung von Leitungen ab. Ist vor der Pflanzung eines Baumes absehbar, dass spätere Arbeiten an Leitungen und Kanälen nicht ohne Eingriffe in den Wurzel- und Kronenbereich des Baumes möglich sein werden, kann die Stadt für den Fall, dass Arbeiten an Leitungen und Kanälen unabdingbar sind und nur bei einer Fällung des Baumes durchgeführt werden können Allgemeine Bedingungen für die Benutzung der Straßen der Stadt Karlsruhe zu Versorgungszwecken Entwurf der Stadt Karlsruhe – Stand 17.08.2015 32 bereits im Rahmen der Abstimmung mit dem Leitungsträger über die Pflanzung des Baums eine Genehmigung der notwendigen Eingriffen in den Baumbestand unter dem Vorbehalt zusagen, dass die Erteilung der Genehmigung nach den zum Genehmigungszeitpunkt geltenden rechtlichen Vorgaben zulässig ist und bei der gebotenen Ermessensausübung keine besonderen Gesichtspunkte auftreten, die der Erteilung der Genehmigung entgegenstehen. Eine entsprechende Zusage wird im Baumkataster der Stadt dokumentiert. 4.5 Verhältnis zur Folgepflicht Die allgemeine Folgepflicht der Leitungsträger nach dem jeweiligen Wegenutzungsvertrag bleibt unberührt: Führt die Stadt die Pflanzung von Bäumen im Rahmen von größeren Maßnahmen durch, die im öffentlichen Interesse liegen und die Veränderungen am Straßenkörper beinhalten, müssen die Leitungsträger auf Verlangen der Stadt nach Maßgabe des jeweils gültigen Wegenutzungsvertrags ihre Leitungen verlegen. 4.6 Ausheben der Pflanzgruben Beim Ausheben der Pflanzgruben ergreift die Stadt die notwendigen Maßnahmen, um Beschädigungen von Leitungen und zugehöriger Einrichtungen zu vermeiden. Werden Leitungen oder Bauteile aufgefunden, die gar nicht, nicht vollständig oder falsch in den Bestandsplänen enthalten sind, informiert die Stadt den betroffenen Leitungsträger und stimmt sich mit diesem über das weitere Vorgehen ab. 5. Bebauungsplanverfahren Bei der Aufstellung von Bebauungsplänen wird die Abstimmung für das gesamte Baugebiet während des Planaufstellungsverfahrens durchgeführt. Die einzelnen Baumpflanzungen und Leitungsverlegungen bedürfen – soweit sie dem Bebauungsplan und den verbindlichen Querschnittsplänen (siehe B.IV.5) entsprechen – keiner erneuten Abstimmung. Bei Abweichungen vom Bebauungsplan ist gemäß C.VII.3 bzw. C.VII.4 vorzugehen. Allgemeine Bedingungen für die Benutzung der Straßen der Stadt Karlsruhe zu Versorgungszwecken Entwurf der Stadt Karlsruhe – Stand 17.08.2015 33 D. Sonstiges I. Boden- und Altlastenrisiko Die Stadt steht für eine bestimmte Beschaffenheit des Untergrunds der öffentlichen Verkehrswege nicht ein, insbesondere nicht für die Freiheit des Untergrunds von Kampfmitteln. Die Benutzung der Verkehrsräume der Stadt erfolgt auf eigenes Risiko des Leitungsträgers. Bestehen Anhaltspunkte für das Vorliegen von Kampfmitteln, hat der Leitungsträger die Stadt unverzüglich zu unterrichten. Für die Beseitigung von Kampfmitteln gelten die gesetzlichen Regeln und Verwaltungsvorschriften (derzeit: VwV- Kampfmittelbeseitigungsdienst des Innenministeriums Baden-Württemberg v. 31.08.2013 – Az. 3.1115.8/227). Sofern ein Leitungsträger als Handlungsstörer oder Zustandsstörer für eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast i. S. d. § 2 Abs. 3, 5 BBodSchG verantwortlich ist, hat er die Stadt von der Inanspruchnahme als Zustandsstörerin freizustellen. II. Erweiterte Nutzungen des Straßenraums Nutzungen des Straßenraums bedürfen, soweit sie über das jeweils eingeräumte Wegenutzungsrecht hinausgehen, der gesonderten Zustimmung der Stadt. Einer gesonderten Zustimmung bedarf insbesondere die Verlegung von Leerrohren, die für den jeweiligen Versorgungszweck, dessen Verfolgung der Wegenutzungsvertrag ermöglichen soll, nicht erforderlich sind. Auf Verlangen der Stadt hat der Leitungsträger die Notwendigkeit von Leerrohren für seine Versorgungsaufgabe nachzuweisen. Die Lage und Belegung von Leerrohren ist digital zu dokumentieren. Die Dokumentation ist der Stadt im Rahmen des Datenaustausches (B.III.) zur Verfügung zu stellen.
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Extrahierter Text
Erster Verfahrensbrief zum Abschluss eines Fernwärmegestattungsvertrags Entwurf der Stadt Karlsruhe – Stand 17.08.2015 1 Sehr geehrte(r) ... , der Konzessionsvertrag über die Versorgung mit Elektrizität, Gas, Fernwärme und Wasser vom 30.10.1997 endet am 31.12.2016. Gegenstand dieses Verfahrensbriefs ist der Abschluss eines Folgevertrages für den Versorgungsbereich Fernwärme. Die Stadt Karlsruhe hat für die Versorgungsbereiche Wasser und Fernwärme die verfahrensrechtlichen Anforderungen an den Abschluss von Folgeverträgen rechtlich prüfen lassen. Diese Prüfung ist mittlerweile abgeschlossen. Sie hat für den Versorgungsbereich Fernwärme ergeben, dass die Stadt Karlsruhe bei Ausgestaltung des Vertrags als Gestattungsvertrag grundsätzlich keine öffentliche Ausschreibung durchführen muss und dies auch nicht tun wird. Mit diesem Verfahrensbrief dürfen wir Sie daher auffordern, mit uns in Verhandlungen über den Abschluss eines Fernwärmegestattungsvertrages einzutreten. Nachfolgend informieren wir Sie über die rechtlichen Rahmenbedingungen und den geplanten Ablauf. A. Rechtlicher Rahmen I. Verfahrensrecht: Keine Pflicht zur öffentlichen Ausschreibung Die wesentlichen Erwägungen zur verfahrensrechtlichen Lage lassen sich wie folgt zusammenfassen: Bei der Fernwärmeversorgung hängen die verfahrensrechtlichen Anforderungen entscheidend von der rechtlichen Gestaltung ab. Wegenutzungsverträge können als einfache Gestattungsverträge oder als Konzessionsverträge (mit Beschaffungscharakter) ausgestaltet werden. Die Fernwärme kann als private Einrichtung oder als öffentliche Einrichtung (mit Anschluss- und Benutzungszwang) betrieben werden. Wird lediglich ein einfacher Wegenutzungsvertrag abgeschlossen und kein Anschluss- und Benutzungszwang begründet, kann der Vertrag ohne Durchführung eines wettbewerblichen Vergabeverfahrens direkt vergeben werden. Wird hingegen der Abschluss eines Konzessionsvertrags (mit Beschaffungscharakter) angestrebt oder ist ein Anschluss- und Benutzungszwang vorgesehen, muss der Vertragspartner auf der Grundlage einer öffentlichen Ausschreibung in einem wettbewerblichen Auswahlverfahren ermittelt werden. Erster Verfahrensbrief zum Abschluss eines Fernwärmegestattungsvertrags Entwurf der Stadt Karlsruhe – Stand 17.08.2015 2 Der auslaufende Vertrag vom 30.10.1997 hat hinsichtlich der Fernwärme bloßen Gestattungscharakter. Er räumt ein einfaches Wegenutzungsrecht ein und statuiert bezüglich der Fernwärme keine Versorgungspflichten. Die Fernwärme wird als private Einrichtung der Stadtwerke betrieben. Ein Anschuss- und Benutzungszwang besteht nicht. Etwas anderes gilt (nur) für die Nahwärmeinsel „Fünfzig Morgen“. Hier wurden seinerzeit in den Grundstücksverträgen Anschlusspflichten begründet und durch Dienstbarkeiten gesichert. Die Stadt Karlsruhe strebt an, für das gesamte Stadtgebiet – mit Ausnahme der Nahwärmeinsel „Fünfzig Morgen“ – einen einfachen Fernwärmegestattungsvertrag mit SWK abzuschließen. Das Gebiet „Fünfzig Morgen“ soll aus Gründen der Rechtssicherheit gesondert behandelt werden. Hier soll eine öffentliche Ausschreibung veranlasst werden. Sollte es mehrere Interessenten geben, soll ein Auswahlverfahren durchgeführt werden. Wenn Sie nähere Erläuterungen wünschen, können wir hierauf gerne im Rahmen der anstehenden Verhandlungen zurückkommen. II. Inhaltliche Anforderungen Der Fernwärmegestattungsvertrag soll sich darauf beschränken, die Wegenutzung für Zwecke der Fernwärmeversorgung zu regeln. Dies umfasst insbesondere die Einräumung einfacher Wegenutzungsrechte an den öffentlichen Verkehrswegen der Stadt Karlsruhe sowie die Regelung der Gegenleistungen der Stadtwerke. Versorgungspflichten sollen nicht begründet werden. Die Verantwortung für die Fernwärmeversorgung soll allein bei den Stadtwerken liegen. Bei der Vertragsgestaltung sind die Vorgaben des § 107 Abs. 1 Satz 1 GemO zu beachten. Wärme ist „Energie“ im Sinne dieser Vorschrift. Nach einem Erlass des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 25.04.1996 findet die Vorschrift auf Konzessions- und Gestattungsverträge für Fernwärmeleitungen Anwendung (vgl. Marnich/Mayer, BWGZ 2013, 514/516). Danach muss sichergestellt sein, dass die Erfüllung der Aufgaben der Stadt Karlsruhe nicht gefährdet wird und dass die berechtigten wirtschaftlichen Interessen der Stadt und der Einwohner gewahrt sind. Erster Verfahrensbrief zum Abschluss eines Fernwärmegestattungsvertrags Entwurf der Stadt Karlsruhe – Stand 17.08.2015 3 III. Zuständigkeit und Prüfung Die Entscheidung über den Abschluss des ausverhandelten Vertrags liegt kommunalrechtlich beim Gemeinderat (§§ 24 Abs. 1 Satz 2, 107 Abs. 1 Satz 2 GemO). Als Entscheidungsgrundlage ist dem Gemeinderat vor der Beschlussfassung über den ausverhandelten Vertrag ein Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen über die Wahrung der kommunalrechtlichen Vorgaben vorzulegen (§ 107 Abs. 1 Satz 2 GemO). Der Beschluss des Gemeinderats muss dem Regierungspräsidium Karlsruhe zur Prüfung der Rechtmäßigkeit vorgelegt werden (§§ 108, 118 Abs. 1 GemO). Der Vertrag darf erst unterzeichnet werden, wenn das Regierungspräsidium die Rechtmäßigkeit bestätigt oder den Beschluss binnen Monatsfrist nicht beanstandet hat (§ 121 Abs. 2 GemO). Um eine frühzeitige Rückbindung an den Gemeinderat sicherzustellen, hat der Gemeinderat die nachfolgend unter B. dargestellten Kriterien beschlossen. Er hat zudem eine Kommission eingerichtet, die fortlaufend über die Verhandlungen zu unterrichten ist und mit der der weitere Verhandlungsgang abzustimmen ist. Die Kommunikation mit der Rechtsaufsicht soll frühzeitig aufgenommen werden. Die Stadt Karlsruhe beabsichtigt, bereits im Vorfeld der Entscheidung des Gemeinderats eine Abstimmung mit dem Regierungspräsidium herbeizuführen. B. Kriterien Der Gemeinderat hat – ausgehend von den kommunalrechtlichen Vorgaben – folgende Kriterien für die Durchführung der Verhandlungen und die Bewertung der Ergebnisse beschlossen: Ziel Erläuterungen 1. Beachtung der Allgemeinen Bedingungen für die Benutzung der Straßen der Stadt Karlsruhe zu Versorgungszwecken (Allgemeine Benutzungsbedingungen – ABB) mit Fortschreibungsbefugnis der Stadt Die ABB definieren auf Grundlage bewährter Praxis einheitliche Mindeststandards für alle Leitungsträger, um die unterschiedlichen Nutzungsansprüche an den öffentlichen Straßenraum im Interesse von Stadt, Einwohnern, Verkehrsteilnehmer und Leitungsträgern optimal zu koordinieren. Die ABB sind aus Sicht der Stadt Mindestbedingung und nicht verhandelbar. Erster Verfahrensbrief zum Abschluss eines Fernwärmegestattungsvertrags Entwurf der Stadt Karlsruhe – Stand 17.08.2015 4 2. Qualifizierte Anforderungen an die Erneuerung von Leitungen über die ABB hinaus Zur effizienten Nutzung des knappen Raums im Straßenuntergrund soll gelten: Ersatzleitungen sind in alter Trassenlage zu planen und zu bauen; stillgelegte Fernwärmeleitungen sind auszubauen und zu entsorgen (keine Parallelleitungen). 3. Qualifizierte Anforderungen an die Wiederherstellung von Straßen über die ABB hinaus Alle von den Bauarbeiten betroffenen Fahrbahnstreifen sind vollständig mit neuer Deckschicht unter Beachtung der Vorgaben der Stadt wiederherzustellen. 4. Konzessionsabgabenrechtlich zulässige Leistungen Gestattungsentgelt, Verwaltungskostenbeiträge und Kommunalrabatt für den Eigenverbrauch mindestens in bisherigem Umfang 5. Folgepflicht und Folgekostentragung Änderung von Versorgungsleitungen und Anlagen bei Kollision mit Vorhaben der Stadt; Kostentragung der Stadtwerke 6. Kommunalfreundlichkeit des Konzessionsvertrags im Übrigen Z. B. vertragliche Risikoverteilung, Haftungsregelungen C. Indikatives Angebot Wir bitten Sie, uns als Grundlage für die Verhandlungen ein erstes indikatives Angebot für einen Gestattungsvertrag vorzulegen. Der Gestattungsvertrag soll eine Laufzeit von 20 Jahren vorsehen. Die Stadt Karlsruhe hat einen Vertragsentwurf erstellt, der in Verbindung mit den Allgemeinen Bedingungen für die Benutzung der Straßen der Stadt Karlsruhe zu Versorgungszwecken (ABB) die Vereinbarkeit mit den gesetzlichen Vorgaben gewährleistet und die vorgenannten Kriterien gut erfüllt. Der Vertragsentwurf und die ABB sind diesem Schreiben als Anlagen beigefügt. Den Vertragsentwurf lassen wir Ihnen auch elektronisch zukommen. Wir möchten Sie bitten, Ihr indikatives Angebot auf Grundlage des Vertragsentwurfs abzugeben und etwaige Änderungen im Word-Änderungsmodus kenntlich zu machen. D. Verfahrensorganisation Verfahrensleitende Stelle für die Verhandlungen zum Abschluss eines neuen Wasserkonzessionsvertrags ist die Zentrale Vergabestelle der Stadt Karlsruhe: Erster Verfahrensbrief zum Abschluss eines Fernwärmegestattungsvertrags Entwurf der Stadt Karlsruhe – Stand 17.08.2015 5 Stadt Karlsruhe Hauptamt, Zentrale Vergabestelle Herr Ingo Werle Karl-Friedrich-Straße 10 76133 Karlsruhe Fax.: 0721 133 1639 E-Mail: ingo.werle@ha.karlsruhe.de Wir bitten Sie, etwaige Rückfragen, Ihre Angebote sowie sonstige Korrespondenz ausschließlich an die verfahrensleitende Stelle zu richten. Die verfahrensleitende Stelle koordiniert das gesamte Verfahren. Bitte benennen Sie uns Ihrerseits einen Ansprechpartner zum Verfahren und zum Angebot, dessen Erreichbarkeit per Telefon, Fax und E-Mail während der üblichen Geschäftszeiten sichergestellt ist. Die Stadt sendet alle verfahrensrelevanten Unterlagen ausschließlich an den von Ihnen benannten Ansprechpartner. E. Bewertung Das abschließende Vertragsangebot der Stadtwerke Karlsruhe wird darauf überprüft und bewertet, ob es den nach Maßgabe der definierten Kriterien (siehe oben B.) konkretisierten kommunalrechtlichen Vorgaben (siehe oben A.II) genügt. Die abschließende Bewertung und Entscheidung obliegt dem Gemeinderat, die abschließende Prüfung der rechtlichen Mindestanforderungen erfolgt durch das Regierungspräsidium Karlsruhe als Rechtsaufsichtsbehörde (siehe oben A.III). F. Zeitplanung Bitte übermitteln Sie der verfahrensleitenden Stelle Ihr indikatives Angebot bis spätestens ..2015, 12 Uhr in Papierform unter Beifügung von zwei Kopien sowie elektronisch per E-Mail oder auf Datenträger. Erster Verfahrensbrief zum Abschluss eines Fernwärmegestattungsvertrags Entwurf der Stadt Karlsruhe – Stand 17.08.2015 6 Eine erste Verhandlungsrunde ist für in der KW vorgesehen. Bitte halten Sie sich den ..2015 und den ..2015 frei. Wir bedanken uns für Ihre Bemühungen und verbleiben mit freundlichen Grüßen
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Extrahierter Text
BESCHLUSSVORLAGE STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister Gremium: 15. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: Vorlage Nr.: TOP: Verantwortlich: 29.09.2015 2015/0504 16 öffentlich Dez. 1 Konzessionsvergabeverfahren für die Sparten Strom, Gas, Wasser, Fernwärme 1. Sachstand der Verfahren in den Sparten Wasser ,Fernwärme und Gas, Vertragsentwürfe 2. Festlegung der Vergabekriterien in der Sparte Strom und Vertragsentwurf Beratungsfolge dieser Vorlage am TOP ö nö Ergebnis Hauptausschuss 22.09.2015 6 vorberaten Gemeinderat 29.09.2015 16 Zustimmung Antrag an den Gemeinderat / Ausschuss Der Gemeinderat stimmt, nach Vorberatung im Hauptausschuss, 1. dem als Anlage 1 beigefügten Entwurf des Ersten Verfahrensbriefs zur Vergabe eines Stromkonzessionsvertrags samt Anlagen zu. 2. dem als Anlage 2 beigefügten Entwurf des Ersten Verfahrensbriefs zur Vergabe eines Gaskonzessionsvertrags samt Anlagen zu. 3. dem als Anlage 3 beigefügten Entwurf des Ersten Verfahrensbriefs zur Vergabe eines Wasserkonzessionsvertrags samt Anlagen zu. 4. dem als Anlage 4 beigefügten Entwurf des Ersten Verfahrensbriefs zur Vergabe eines Fernwärmegestattungsvertrags samt Anlagen zu. Die Verwaltung wird beauftragt, das Vergabeverfahren auf den Grundlagen von Ziffer 1. bis 4. durchzuführen. Die Verwaltung wird ermächtigt, soweit erforderlich noch unwesentliche Ände- rungen an dem Verfahrensbrief vorzunehmen Finanzielle Auswirkungen nein ja Gesamtkosten der Maßnahme Einzahlungen/Erträge (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatori- schen Kosten abzügl. Folgeer- träge und Folgeeinsparungen) rd. 22 Mio Euro p.a. Haushaltsmittel stehen (bitte auswählen) Kontierungsobjekt: (bitte auswählen) Kontenart: Ergänzende Erläuterungen: Verträge werden für 20 Jahre abgeschlossen. ISEK Karlsruhe 2020 - relevant nein ja Handlungsfeld: (bitte auswählen) Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) nein ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften nein ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 Die Stadt Karlsruhe und die Karlsruher Versorgungs-, Verkehrs- und Hafen GmbH (KVVH) haben am 30.10.1997 einen Konzessionsvertrag über die Versorgung mit Elektrizität, Gas, Fernwärme und Wasser abgeschlossen. Der Vertrag ist zwischenzeitlich auf die Stadtwerke Karlsruhe GmbH (SWK) übergangen. Er hat eine Laufzeit von 20 Jahren und endet am 31.12.2016. Für den Zeit- raum ab dem 01.01.2017 bedarf es neuer vertraglicher Regelungen. Eine städtische Arbeitsgruppe aus den Ämtern Stadtkämmerei, Zentraler Juristischer Dienst, Tiefbauamt und Hauptamt hat sich seit Anfang 2014 unter Hinzuziehung eines erfahrenen Be- ratungsbüros – W2K aus Freiburg – des komplexen Themas angenommen. Die politischen Gre- mien wurden durch eine extra hierfür gebildete „Kommission Konzessionsvergabe“ frühzeitig in das Verfahren eingebunden und unter Berücksichtigung eventueller Befangenheiten in insge- samt bisher drei Sitzungen ausführlich informiert. Für alle Sparten sollen die Allgemeine Bedingungen für die Benutzung der Straßen der Stadt Karlsruhe zu Versorgungszwecken (ABB, Anlage) Bestandteil des jeweiligen Vertrages sein und als Mindestvoraussetzungen gelten. Sie enthalten die wesentlichen Arbeitsabläufe und Vereinbarungen mit dem bisherigen Konzes- sionär und verpflichten alle Leitungsträger des Straßenraumes, sich an einem von der Stadt Karlsruhe vorgegebenen, digitalen Bestandsplanwerk zu beteiligen, das die Koordination von Baumaßnahmen und Eingriffen in den Straßenraum ermöglicht. In diesem System werden alle Einzelmaßnahmen und Planungen im öffentlichen Straßenraum abgestimmt. Die geltenden rechtlichen Rahmenbedingungen lassen es nicht mehr zu, einen einheitlichen Konzessionsvertrag für alle vier Versorgungsbereiche (Strom, Gas, Fernwärme und Wasser) in einem einheitlichen Verfahren abzuschließen. Es sind gesonderte Verfahren und Entscheidun- gen erforderlich: I. Stromkonzessionsvertrag 1. Gegenstand des Konzessionsvertrags Die Konzession im Bereich Strom bezieht sich nach den geltenden Vorgaben des Energiewirt- schaftsgesetzes (EnWG) nur noch auf die Errichtung und den Betrieb des Stromverteilernetzes im Stadtgebiet, nicht mehr auf die Lieferung von Energie. Die Bereiche Netz und Vertrieb sind im Zuge der Liberalisierung rechtlich getrennt worden. Jedem Kunden steht es frei, seinen Stromlieferanten unabhängig von der Person des Netzbetreibers zu wählen. Der neu abzu- schließende Konzessionsvertrag im Bereich Elektrizität hat also gegenüber dem auslaufenden Vertrag einen beschränkten Regelungsbereich. 2. Verfahrensrechtliche Anforderungen Auch die Verfahrensvorgaben haben sich seit 1997 grundlegend geändert. Nach geltendem Recht müssen Konzessionsverträge auf Grundlage einer öffentlichen Bekanntmachung in einem wettbewerblichen Verfahren vergeben werden. 2.1 Gesetzliche Vorgaben Die maßgeblichen rechtlichen Vorgaben ergeben sich einerseits aus § 46 Abs. 1 bis 3 EnWG und § 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 GWB sowie der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundes- gerichtshofs (insbesondere: Urteile vom 17.12.2013 – KZR 65/12 und KZR 66/12; Urteil vom 14.04.2015 – EnZR 11/14), andererseits aus § 107 Abs. 1 GemO. Insgesamt ergibt sich ein rechtliches „Korsett“, innerhalb dessen sich das Vergabeverfahren halten muss. Die Einhaltung Ergänzende Erläuterungen Seite 3 der rechtlichen Vorgaben ist von grundlegender Bedeutung. Denn nach der genannten Recht- sprechung des BGH führen wettbewerbsrelevante Rechtsverstöße grundsätzlich zur Nichtigkeit eines daraufhin abgeschlossenen Konzessionsvertrags. § 46 Abs. 3 EnWG verpflichtet die Stadt im Wesentlichen, das Ende des Konzessionsvertrags zwei Jahre vor dem Ablauf bekannt zu machen und bei Eingang mehrerer Angebote die Gründe für die Auswahlentscheidung zu veröffentlichen. Nach § 46 Abs. 3 Satz 1 EnWG hat die Ge- meinde in ihre Bekanntmachung einen Hinweis auf die Daten und den Ort ihrer Veröffentli- chung aufzunehmen, den Bewerber zur Netzbewertung im Rahmen einer Bewerbung benöti- gen. Bei der Auswahl des Unternehmens ist die Gemeinde nach § 46 Abs. 3 S. 5 EnWG den Zielen des § 1 EnWG verpflichtet. Der Bundesgerichtshof hat weitere Anforderungen aus dem Diskriminierungsverbot des § 46 Abs. 1 EnWG und allgemeinem Kartellrecht abgeleitet. Die Gemeinde wird als „Unternehmen“ angesehen, das Wegenutzungsrechte auf einem von ihr monopolistisch beherrschten Markt – ihrem Gemeindegebiet – verwertet. Insofern greift das allgemeine kartellrechtliche Verbot, eine marktbeherrschende Stellung nicht zu missbrauchen (§ 19 Abs. 1 GWB). Daraus ergibt sich insbesondere ein Diskriminierungs- und Behinderungsver- bot. 2.2 Vergabekriterien Aus dem Diskriminierungsverbot wird die Verpflichtung abgeleitet, die maßgeblichen Entschei- dungskriterien einschließlich ihrer Gewichtung den Bewerbern rechtzeitig vor der Angebotsab- gabe mitzuteilen und die Entscheidung sonach an den mitgeteilten Entscheidungskriterien aus- zurichten. Die Kriterien müssen so konkretisiert werden, dass die Bieter erkennen können, wo- rauf es der Gemeinde ankommt. Die neue Rechtsprechung fordert eine ausdifferenzierte Bewer- tungsmatrix. Diese Bewertungsmatrix ist, so der BGH, „vorrangig“ aus den Zielen des § 1 Abs. 1 EnWG (Si- cherheit, Preisgünstigkeit, Effizienz, Verbraucherfreundlichkeit, Umweltverträglichkeit) zu entwi- ckeln. Lediglich nachrangig darf die Gemeinde Kriterien aufstellen, die ihre eigenen Interessen als Wegeeigentümer abbildet. Dabei muss ein hinreichender Bezug zum Gegenstand des Kon- zessionsvertrags bestehen. Die Grenzen des Konzessionsabgabenrechts müssen gewahrt wer- den. Dieses definiert Höchstsätze für die Konzessionsabgaben und lässt Nebenleistungen nur in eng begrenztem Umfang zu (§ 3 KAV). Die Kriterien müssen des Weiteren netzbezogen sein, dürfen sich also nicht auf die Energieer- zeugung (z. B. Erzeugung regenerativer Energien) oder den Energievertrieb (z. B. Strompreise) beziehen. Sie müssen einen hinreichenden Bezug zum Konzessionsvertrag haben. Unzulässig sind laut BGH etwa Kriterien wie regionale Präsenz oder Gewerbesteuereinnahmen. Unzulässig sind des Weiteren Kriterien, die auf finanzielle Vorteile aus einer gesellschaftsrechtlichen Beteili- gung abzielen. Auch erhöhte Einflussnahmemöglichkeiten der Gemeinde auf Grund einer Un- ternehmensbeteiligung sind grds. kein legitimes Kriterium. Der BGH hebt hervor, dass die Ge- meinde in dem Verfahren eigene Unternehmen in keiner Weise bevorzugen darf. Auch hinsichtlich der Gewichtung macht die Rechtsprechung Vorgaben. Die aus den Zielen des § 1 Abs. 1 EnWG abgeleiteten Kriterien müssen insgesamt „Vorrang“ haben. Innerhalb dieser Kriteriengruppe muss dem überragenden Ziel der Netzsicherheit angemessenes Gewicht beige- messen werden. Der BGH nennt einen Orientierungswert von 25 % als Untergrenze. Ähnliches gilt für die Kriterien der Preisgünstigkeit und Effizienz. Auch die Ziele der Verbraucherfreund- lichkeit und Umweltverträglichkeit sind in entsprechenden Kriterien abzubilden. Bei den auf die Interessen der Gemeinde gerichteten Kriterien können beispielsweise abgefragt werden: Leistungen an die Gemeinde im Rahmen der Konzessionsabgabenverordnung (Konzes- Ergänzende Erläuterungen Seite 4 sionsabgabe, Kommunalrabatt, Verwaltungskostenbeiträge, Folgekostenübernahme), vertragli- che Informations- und Steuerungsmöglichkeiten, Kündigungsmöglichkeiten und Endschaftsbe- stimmungen. Der Gemeinde ist grundsätzlich auch gestattet, Mindestanforderungen zu stellen. So sieht § 46 Abs. 1 EnWG ausdrücklich vor, dass die Stadt die Bezahlung der höchstzulässigen Konzessionsabgabe fordern darf. Die Berücksichtigung dieser Aspekte ist aus Sicht der Gemeindeordnung geboten. Nach § 107 Abs. 1 Satz 1 GemO darf die Gemeinde Verträge über die Lieferung von Energie oder Wasser in das Gemeindegebiet sowie Konzessionsverträge, durch die sie einem Energieversorgungsunter- nehmen oder einem Wasserversorgungsunternehmen die Benutzung von Gemeindeeigentum einschließlich der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze für Leitungen zur Versorgung der Ein- wohner überlässt, nur abschließen, wenn die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde nicht ge- fährdet wird und die berechtigten wirtschaftlichen Interessen der Gemeinde und ihrer Einwoh- ner gewahrt sind. Zur Erfüllung dieser Voraussetzungen ist dem Gemeinderat nach § 107 Abs. 1 Satz 2 GemO vor seiner Beschlussfassung ein Gutachten vorzulegen. Aus den kommunalrechtlichen Vorgaben wird zudem die Verpflichtung abgefordert, alle Be- werber um die Konzession einer Eignungsprüfung zu unterziehen (OLG Düsseldorf, Urt. v. 17.04.2014 – VI-2 Kart 3/13 (V)). Ziel dieser Eignungsprüfung ist es sicherzustellen, dass der Bewerber die rechtlichen Voraussetzungen für die Übernahme des Netzbetriebs und die konzes- sionsvertraglichen Zusagen erfüllen kann. In der Rechtsprechung zeichnet sich ein Trend zu immer höheren Transparenzanforderungen ab. Die jüngste obergerichtliche Rechtsprechung fordert die Ausbildung von Un- ter(unter)kriterien (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 15.07.2015 – IV-2Kart 1/15 (V)). Sie geht davon aus, dass jeder Wertungsaspekt, der ein Kriterium selbst nicht lediglich inhaltsgleich abbildet und umsetzt, sondern zusätzliche Gesichtspunkte aufnimmt, als gewichtetes Un- ter(unter)kriterium auszuformen ist (OLG Frankfurt, Urt. v. 9.03.2015 – 11 W 47/14 (Kart)). (Dementsprechend musste die Wertungsmatrix sehr viel stärker ausdifferenziert werden, als in der letzten Kommissionssitzung vorgestellt.) Die sonach verbleibenden kommunalen Spielräume liegen in der Definition der Eignungskrite- rien, Mindestanforderungen und Auswahlkriterien im Einzelnen (solange alle Ziele des § 1 EnWG adäquat abgedeckt sind) sowie in der verhältnismäßigen Gewichtung der Auswahlkrite- rien (solange der Vorrang der Ziele des § 1 EnWG sichergestellt ist). Die Verwaltung hat dazu in Abstimmung mit der vom Gemeinderat eingesetzten Kommission einen Vorschlag erarbeitet (dazu sogleich 3.). 2.3 Befangenheit – Personelle Entflechtung Schließlich ist auf Besonderheiten hinsichtlich der Befangenheit hinzuweisen: Nach Auffassung des Bundeskartellamts und der Energiekartellbehörde Baden-Württemberg soll bei der Beteili- gung städtischer Beteiligungsunternehmen zur Vermeidung eines Interessenkonflikts eine „per- sonelle Entflechtung“ stattfinden. Das bedeutet, dass in dem Konzessionsvergabeverfahren auf Seiten der Gemeinde und auf Seiten des kommunalen Beteiligungsunternehmens nicht diesel- ben Personen tätig sein dürfen. Insoweit folgt aus Kartellrecht ein eigener „Befangenheitstatbe- stand“, der die kommunalrechtlichen Befangenheitsregeln überlagert. Es empfiehlt sich, dass sich alle Personen, die im Aufsichtsrat der Stadtwerke Karlsruhe GmbH oder im Aufsichtsrat der KVVH vertreten sind, sich bei den nunmehr folgenden Verfahrens- Ergänzende Erläuterungen Seite 5 schritten zur Vergabe der Stromkonzession für befangen erklären. Dies betrifft auch bereits die Beratung und Beschlussfassung über den Ersten Verfahrensbrief. 3. Verfahrensunterlagen Die von der Verwaltung eingesetzte Projektgruppe hat gemeinsam mit den beauftragten Bera- tern einen Entwurf der Vergabekriterien entwickelt, die in dem als Anlage 1 beigefügten Ersten Verfahrensbrief enthalten sind. Die Eignungsanforderungen sind im Verfahrensbrief unter A.VII.1, die Mindestanforderungen unter A.VIII., die Auswahlkriterien und die Bewertungsme- thodik unter A.IX. beschrieben. Zur Gewährleistung der notwendigen Transparenz sind alle Kri- terien unter B.II. erläutert. Zu den Mindestanforderungen gehört die Beachtung der „Allgemeinen Bedingungen für die Benutzung des Straßenraums der Stadt Karlsruhe zu Versorgungszwecken (ABB)“. Die ABB sol- len einheitlich für alle Träger von Versorgungsleitungen (Strom, Gas, Wasser, Wärme) und Ent- sorgungsleitungen (Abwasser) gelten. Sie stellen grundlegende Regeln auf, um die unterschied- lichen Nutzungsansprüche an den öffentlichen Verkehrsraum zu koordinieren. Die Beachtung der ABB ist unverzichtbare Funktionsbedingung dafür, dass das in Karlsruhe in den letzten Jahr- zehnten aufgebaute System zur (bautechnischen und verkehrlichen) Koordination von Bauvor- haben im öffentlichen Verkehrsraum auf Grundlage des Baustellen- und Ereignismanagements (BEM) fortgeführt werden kann. Die Akzeptanz der ABB muss daher zwingende Mindestanfor- derung in den anstehenden Verfahren sein. Dem Verfahrensbrief ist des Weiteren ein Konzessionsvertragsmuster beigefügt. Das Konzessi- onsvertragsmuster dient als beispielhafte Vorlage, auf dem die Bieter aufsetzen sollen, um die Vergleichbarkeit der Angebote zu gewährleisten. Das Muster sichert die Vereinbarkeit des Kon- zessionsvertrages mit § 107 GemO, hat aber nicht die Funktion, die aus Sicht der Stadt best- mögliche Ausgestaltung abzubilden. Hinsichtlich der Bewertungsmethodik ist eine relative Bewertung vorgesehen. Danach werden die Angebote wertend verglichen. Das in einem Unter(unter)kriterium beste Angebot erhält jeweils die volle Punktzahl. Die schlechteren Angebote erhalten nach Maßgabe einer Erfüllungs- punkteskala je nach Abstand zum Bestangebot eine relativ schlechtere Punktzahl. Sollte nur ein (geeignetes) Angebot eingehen, entfällt die relative Bewertung. 4. Verfahrensablauf Der Verfahrensablauf der Konzessionierung ist insgesamt wie folgt: Bekanntmachung des Konzessionsvertragsendes (§ 46 III 1 bis 3 EnWG) und Veröffentli- chung der zur Netzbewertung erforderlichen Informationen (§ 46 II 4, III 1 EnWG) Bekanntgabe der Entscheidungskriterien und der wesentlichen Verfahrensbedingungen (Transparenzgebot) durch einen Ersten Verfahrensbrief Abgabe indikativer Angebote Verhandlungen mit den geeigneten Bietern Abgabe finaler Angebote Auswertung der finalen Angebote anhand der Entscheidungskriterien Einholung eines Gutachtens zur Vereinbarung mit kommunalrechtlichen Anforderungen (§ 107 I 2 GemO) Entscheidung anhand der bekanntgegebenen Kriterien Vorlage an das Regierungspräsidiums Karlsruhe (§§ 107, 108 GemO) Vorabinformation der Bieter (nach dem Rechtsgedanken des § 101a GWB) Ergänzende Erläuterungen Seite 6 Öffentliche Bekanntmachung der Entscheidung (§ 46 III 6 EnWG) Vertragsschluss 5. Verfahrensstand und nächste Schritte Die nach § 46 Abs. 3 EnWG erforderliche Bekanntmachung ist bereits fristgerecht erfolgt. Die Stadt Karlsruhe hat im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union sowie im elektroni- schen Bundesanzeiger jeweils am 13.12.2014 bekannt gegeben, dass der bestehende Konzessi- onsvertrag mit Ablauf des 31.12.2016 endet. Sie hat ihre Absicht kundgetan, einen neuen Stromkonzessionsvertrag mit einer maximalen Laufzeit von 20 Jahren abzuschließen, und hat interessierte Energieversorgungsunternehmen aufgefordert, bis zum 20.03.2015 ihr Interesse zu bekunden. Mit Blick auf das zwischenzeitlich ergangene Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14.04.2015 – EnZR 11/14 – hat die Stadt Karlsruhe im Nachgang die weiteren, nach der neuen Rechtsprechung erforderlichen, kalkulatorischen Netzdaten angefordert und den Interessenten zur Verfügung gestellt. Sie ist vorsorglich durch ergänzende Bekanntmachungen wieder in die Interessenbekundungsfrist eingetreten und hat diese bis zum 21.9.2015 verlängert. Im nächsten Schritt müssen die interessierten Unternehmen durch einen ersten Verfahrensbrief über den weiteren Verfahrensablauf und die Verfahrensbedingungen, insbesondere die Verga- bekriterien (Eignungskriterien, Mindestanforderungen, Auswahlkriterien), informiert werden. Sie sollen zur Abgabe indikativer Angebote aufgefordert werden. 6. Entscheidung des Gemeinderats Die in dem ersten Verfahrensbrief enthaltenen Vergabekriterien sind von entscheidender Bedeu- tung für das Verfahren. Ihre Bekanntgabe führt zu einer Selbstbindung der Stadt. Die spätere Vergabeentscheidung muss anhand der Vergabekriterien getroffen werden. Die Entscheidung über die Vergabekriterien liegt daher beim Gemeinderat. II. Konzessionsvertrag im Bereich Gas Die Auswahl des Vertragspartners für den Gaskonzessionsvertrag muss in einem gesonderten Verfahren erfolgen. Die Verknüpfung der Vergabe des Strom- und des Gaskonzessionsvertrags könnte für Bewerber, die nur in einem Versorgungsbereich (Strom oder Gas) die notwendige Leistungsfähigkeit besitzen, diskriminierend sein. Die rechtlichen Rahmenvorgaben für die Vergabe der Gaskonzession entsprechen denjenigen für die Stromkonzession. Die von der Verwaltung entworfenen Verfahrensunterlagen entspre- chen in ihrer Struktur denjenigen für die Vergabe der Stromkonzession (siehe Anlage 2). Es ist der gleiche Verfahrensablauf vorgesehen. Auch der Verfahrensstand ist identisch. Insofern kann umfassend auf die Ausführungen zum Stromkonzessionsvertrag verwiesen werden. III. Wasserkonzessionsvertrag 1. Gegenstand des Konzessionsvertrags Anders als in den Bereichen Strom und Gas hat im Bereich Wasser keine Liberalisierung stattge- funden. Der Wasserkonzessionsvertrag verleiht – nach wie vor – das ausschließliche Recht zur Wasserversorgung im Stadtgebiet. Die Versorgungsaufgabe umfasst die Wassergewinnung, Ergänzende Erläuterungen Seite 7 Wasseraufbereitung, Wasserverteilung und Wasserlieferung. Eine rechtliche Trennung zwischen Netz und Vertrieb gibt es nicht. 2. Verfahrensrechtliche Anforderungen Für die Vergabe von Wasserkonzessionsverträgen gibt es – anders als für Strom- und Gaskon- zessionsverträge – keine gesetzliche Ausschreibungspflicht. Eine Verpflichtung zur Vergabe im Wettbewerb kann sich aber aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen ergeben. Ob dies der Fall ist, bedarf der Beurteilung im Einzelfall. Die Verwaltung hat die Frage rechtlich prüfen lassen. Die Prüfung ist zu dem Ergebnis gekommen, dass keine Ausschreibung durchgeführt werden muss. Die wesentlichen Gründe dafür sind: Zwar sind Wasserkonzessionsverträge nach den Vergabegrundsätzen des Europäischen Primär- rechts und den Vorgaben des (europäischen und nationalen) Kartellrechts grundsätzlich öffent- lich auszuschreiben. Zum einen haben Wasserkonzessionsverträge Beschaffungscharakter. Zum anderen besteht in Karlsruhe Anschluss- und Benutzungszwang, sodass mit der Wasserkonzes- sion eine exklusive Marktposition verbunden ist. Die hierdurch ausgelösten Ausschreibungspflichten bestehen jedoch nicht ausnahmslos. Sie entfallen insbesondere dann, wenn auf Grund eines privatrechtlichen Ausschließlichkeitsrechts – insb. auf Grund der Eigentumsverhältnisse – nur ein Unternehmen die Aufgabe der Wasserver- sorgung übernehmen kann. Das ist hier der Fall. Die Stadtwerke Karlsruhe GmbH hält das Ei- gentum an den Wasserversorgungsanlagen einschließlich der Wassergewinnungs-, Wasserauf- bereitungs- und Wasserverteilungsanlagen. Die Stadt hat aufgrund des auslaufenden Konzessi- onsvertrags zwar einen Übernahmeanspruch. Dieser bezieht sich aber nur auf die Verteilungsan- lagen, nicht auf die Wassergewinnungs- und Wasseraufbereitungsanlagen. Diese Anlagen sind für die Wasserversorgung indes unverzichtbar und nicht substituierbar. Auf etwaige gesell- schaftsrechtliche Einwirkungs- und Zugriffsmöglichkeiten der Stadt, die sich aus der (mittelba- ren) Mehrheitsbeteiligung ergeben könnten, kommt es vergaberechtlich nicht an. Die Stadt kann daher direkt mit SWK in Verhandlungen über den Abschluss eines neuen Wasserkonzessi- onsvertrags eintreten. 3. Inhaltliche Anforderungen Bei dem Abschluss eines neuen Wasserkonzessionsvertrags sind rechtliche Vorgaben zu beach- ten: Die öffentliche Wasserversorgung ist eine kommunale Aufgabe der Daseinsvorsorge (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG, § 50 Abs. 1 WHG und § 44 Abs. 1 Satz 1 WG). Die Stadt kann die Orga- nisationsform frei wählen, muss allerdings die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgabe gewähr- leisten (§ 44 Abs. 1 Satz 2 WG). Das in Karlsruhe bislang praktizierte System entspricht diesen Vorgaben und soll nach Auffas- sung der Verwaltung beibehalten werden. Nach § 1 Abs. 1 der Satzung der Stadt Karlsruhe über die öffentliche Wasserversorgung vom 01.06.1976 in der letzten Fassung vom 23.10.2001 betreibt die Stadt Karlsruhe die Wasserversorgung durch die Stadtwerke Karlsruhe GmbH als öffentliche Einrichtung. Im Verhältnis der Stadt zu den Einwohnern besteht ein allgemeiner An- schluss- und Benutzungszwang (§§ 3, 4 Wasserversorgungssatzung). Dem korrespondieren Anschluss- und Versorgungsansprüche der Einwohner, die nach der AVBWasserV zu erfüllen sind (vgl. §§ 2, 8 Wasserversorgungssatzung). Der abzuschließende Wasserkonzessionsvertrag hat daher im Verhältnis von Stadt und Stadt- werken die Übernahme der Versorgungsaufgabe durch die Stadtwerke Karlsruhe GmbH zu re- Ergänzende Erläuterungen Seite 8 geln. Er soll zudem die dafür notwendigen Wegenutzungsrechte an den öffentlichen Verkehrs- wegen der Stadt Karlsruhe begründen. Bei der Gestaltung des Vertrags ist der Verantwortung der Stadt Karlsruhe Rechnung zu tragen, die aus der gesetzlichen Aufgabenstellung (§ 44 Abs. 1 Satz 1, 2 WG) und dem satzungsrecht- lich begründeten Anschluss- und Benutzungszwang folgt. Nach der Rechtsprechung des Bun- desverwaltungsgerichts muss die Stadt – auf gesellschaftsrechtlichem und / oder vertraglichem Weg – in der Lage sein, die Wasserversorgung so zu steuern, als würde sie öffentlich-rechtlich durchgeführt (BVerwG, Urt. v. 6.04.2005 – 8 CN 1/04). Nach § 107 Abs. 1 GemO muss zudem sichergestellt sein, dass die Erfüllung der Aufgaben der Stadt Karlsruhe nicht gefährdet wird und dass die berechtigten wirtschaftlichen Interessen der Stadt und der Einwohner gewahrt sind. 4. Verfahrensablauf Auch wenn für die Vergabe der Wasserkonzession keine Ausschreibungspflicht besteht, sind die Verhandlungen strukturiert zu führen und zu dokumentieren. Die Entscheidung über den Ab- schluss des ausverhandelten Vertrags liegt beim Gemeinderat (§§ 24 Abs. 1 Satz 2, 107 Abs. 1 Satz 2 GemO). Als Entscheidungsgrundlage bedarf es eines Gutachtens über die Wahrung der kommunalrechtlichen Vorgaben (§ 107 Abs. 1 Satz 2 GemO). Der Beschluss des Gemeinderats muss dem Regierungspräsidium Karlsruhe zur Prüfung der Rechtmäßigkeit vorgelegt werden (§§ 108, 118 Abs. 1 GemO). Der Vertrag darf erst unterzeichnet werden, wenn das Regie- rungspräsidium die Rechtmäßigkeit bestätigt oder den Beschluss binnen Monatsfrist nicht bean- standet hat (§ 121 Abs. 2 GemO). 5. Verfahrensunterlagen Die Verwaltung hat für die Vergabe der Wasserkonzession einen ersten Verfahrensbrief (siehe Anlage 3) entworfen. Der Verfahrensbrief enthält Kriterien als Zielvorgaben für die Verhandlun- gen und benennt die Bestandteile eines ersten indikativen Angebots der Stadtwerke. Die Beach- tung der ABB ist zur Sicherung der Aufgabenerfüllung der Stadt unverzichtbar und daher eine nicht-verhandelbare Vorgabe. Dem Verfahrensbrief liegt ein Entwurf der weiteren Vertragsun- terlagen bei. IV. Fernwärmegestattungsvertrag 1. Gegenstand des Gestattungsvertrags Der Bereich der Wärmeversorgung unterscheidet sich sowohl von der Versorgung mit Strom und Gas als auch von der Versorgung mit Wasser. Im Bereich der Wärmeversorgung trifft die Gemeinden grundsätzlich keine Gewährleistungsverantwortung. Die Wärmeversorgung kann dem privaten Markt überlassen bleiben. Derzeit wird die Versorgung mit Fernwärme als private Einrichtung von SWK betrieben. Der auslaufende Konzessionsvertrag sieht dementsprechend – anders als in den Bereichen Strom, Gas und Wasser – keine Versorgungspflichten vor, sondern räumt nur (einfache) Wegenutzungsrechte ein. Er hat bloßen Gestattungscharakter. 2. Verfahrensrechtliche Anforderungen Eine gesetzliche Ausschreibungspflicht für Fernwärmegestattungsverträge gibt es nicht. Eine Verpflichtung zur Vergabe im Wettbewerb kann sich aber aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen ergeben. Ob dies der Fall ist, bedarf einer Beurteilung im Einzelfall. Die Verwaltung hat die Fra- Ergänzende Erläuterungen Seite 9 ge rechtlich prüfen lassen. Die Prüfung ist zu dem Ergebnis gekommen, dass keine Ausschrei- bung durchgeführt werden muss, wenn erneut ein bloßer Gestattungsvertrag (ohne Versor- gungspflicht) abgeschlossen wird, die Fernwärmeversorgung weiterhin als private Einrichtung der SWK betrieben wird und für das Gebiet „Fünfzig Morgen“ ein gesonderter Vertrag ausge- schrieben wird. Wesentliche Gründe sind: Bei der Fernwärmeversorgung hängen die verfahrensrechtlichen Anforderungen entscheidend von der rechtlichen Gestaltung ab. Wird lediglich ein einfacher Wegenutzungsvertrag abge- schlossen und kein Anschluss- und Benutzungszwang begründet, kann der Vertrag ohne Durch- führung eines wettbewerblichen Vergabeverfahrens direkt vergeben werden. Wird hingegen der Abschluss eines Konzessionsvertrags (mit Beschaffungscharakter) angestrebt oder ist An- schluss- und Benutzungszwang vorgesehen, muss der Vertragspartner auf Grundlage einer öf- fentlichen Ausschreibung in einem wettbewerblichen Auswahlverfahren ermittelt werden. Der auslaufende Vertrag vom 30.10.1997 hat hinsichtlich der Fernwärme bloßen Gestattungs- charakter. Die Fernwärme wird als private Einrichtung der Stadtwerke betrieben. Anschuss- und Benutzungszwang besteht nicht. Etwas anderes gilt (nur) für die Nahwärmeinsel „Fünfzig Mor- gen“. Hier wurden seinerzeit in den Grundstücksverträgen Anschlusspflichten begründet und durch Dienstbarkeiten gesichert. Für diesen Bereich bietet es sich an, künftig eine gesonderte vertragliche Grundlage zu schaffen, zumal die Wärmeversorgung im Gebiet „Fünfzig Morgen“ eine eigenstände Nahwärmelösung darstellt, die nicht mit der Fernwärmeversorgung verbunden ist. Die Verwaltung schlägt daher vor, für das Stadtgebiet mit Ausnahme der Nahwärmeinsel „Fünfzig Morgen“ einen einfachen Fernwärmegestattungsvertrag mit SWK abzuschließen. Das Gebiet „Fünfzig Morgen“ wird gesondert behandelt werden. Hier soll eine öffentliche Aus- schreibung veranlasst werden. Dies ist noch vorzubereiten. 3. Inhaltliche Anforderungen Bei der Vertragsgestaltung sind die Vorgaben des § 107 Abs. 1 Satz 1 GemO zu beachten. Wärme ist „Energie“ im Sinne dieser Vorschrift. Folglich muss sichergestellt sein, dass die Erfül- lung der Aufgaben der Stadt Karlsruhe nicht gefährdet wird und dass die berechtigten wirt- schaftlichen Interessen der Stadt und der Einwohner gewahrt sind. 4. Verfahrensablauf Für den Verfahrensablauf gilt das Gleiche wie für die Vergabe der Wasserkonzession: Auch wenn keine Ausschreibungspflicht besteht, sind die Verhandlungen strukturiert zu führen und zu dokumentieren. Die Entscheidung über den Abschluss des ausverhandelten Vertrags liegt beim Gemeinderat (§§ 24 Abs. 1 Satz 2, 107 Abs. 1 Satz 2 GemO). Als Entscheidungsgrundlage bedarf es eines Gutachtens über die Wahrung der kommunalrechtlichen Vorgaben (§ 107 Abs. 1 Satz 2 GemO). Der Beschluss des Gemeinderats muss dem Regierungspräsidium Karlsruhe zur Prüfung der Rechtmäßigkeit vorgelegt werden (§§ 108, 118 Abs. 1 GemO). Der Vertrag darf erst unterzeichnet werden, wenn das Regierungspräsidium die Rechtmäßigkeit bestätigt oder den Beschluss binnen Monatsfrist nicht beanstandet hat (§ 121 Abs. 2 GemO). 5. Verfahrensunterlagen Die Verwaltung hat für den Abschluss des Wegenutzungsvertrags einen ersten Verfahrensbrief (siehe Anlage 3) entworfen. Der Verfahrensbrief enthält Kriterien als Zielvorgaben für die Ver- handlungen und benennt die Bestandteile eines ersten indikativen Angebots der Stadtwerke. Ergänzende Erläuterungen Seite 10 Die Beachtung der ABB ist zur Sicherung der Aufgabenerfüllung der Stadt unverzichtbar und daher eine nicht-verhandelbare Vorgabe. Dem Verfahrensbrief liegt ein Entwurf der weiteren Vertragsunterlagen bei. Weitere Zeitplanung 30.9.2015 Versand der Verfahrensbriefe an die Bieter Bis Ende 2015?? Abgabe eines indikativen Angebots der Bieter Bewertung der Angebote Frühjahr 2016 Aufnahme von Vertragsverhandlungen mit den Bietern, Sommer / Herbst 2016 finales Angebot der Bieter Bewertung der Angebote Herbst / Winter 2016 Abschluss der Verhandlungen und Abschluss der Neuverträge Vorlage der Verträge bei der Kommunalaufsicht und den Kartellämtern 1.1.2017 Beginn der Vertragslaufzeit der neuen Verträge Beschluss: Antrag an den Gemeinderat Der Gemeinderat stimmt, nach Vorberatung im Hauptausschuss, 1. dem als Anlage 1 beigefügten Entwurf des Ersten Verfahrensbriefs zur Vergabe eines Strom- konzessionsvertrags samt Anlagen zu. 2. dem als Anlage 2 beigefügten Entwurf des Ersten Verfahrensbriefs zur Vergabe eines Gas- konzessionsvertrags samt Anlagen zu. 3. dem als Anlage 3 beigefügten Entwurf des Ersten Verfahrensbriefs zur Vergabe eines Was- serkonzessionsvertrags samt Anlagen zu. 4. dem als Anlage 4 beigefügten Entwurf des Ersten Verfahrensbriefs zur Vergabe eines Fern- wärmegestattungsvertrags samt Anlagen zu. Die Verwaltung wird beauftragt, das Vergabeverfahren auf den Grundlagen von Ziffer 1. bis 4. durchzuführen. Die Verwaltung wird ermächtigt, soweit erforderlich noch unwesentliche Ände- rungen an dem Verfahrensbrief vorzunehmen. Hauptamt – Ratsangelegenheiten – 18. September 2015
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NIEDERSCHRIFT Stadt Karlsruhe Gremium: 15. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: 29. September 2015, 15:30 Uhr öffentlich Ort: Südwerk-Bürgerzentrum Südstadt, Henriette-Obermüller-Straße 10, Karlsruhe Vorsitzende/r: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup 16. Punkt 16 der Tagesordnung: Konzessionsvergabeverfahren für die Sparten Strom, Gas, Wasser, Fernwärme 1. Sachstand der Verfahren in den Sparten Wasser, Fernwärme und Gas: Ver- tragsentwürfe 2. Festlegung der Vergabekriterien in der Sparte Strom und Vertragsentwurf Vorlage: 2015/0504 Beschluss: Der Gemeinderat stimmt, nach Vorberatung im Hauptausschuss, 1. dem als Anlage 1 beigefügten Entwurf des Ersten Verfahrensbriefs zur Vergabe eines Stromkonzessionsvertrags samt Anlagen zu. 2. dem als Anlage 2 beigefügten Entwurf des Ersten Verfahrensbriefs zur Vergabe eines Gaskonzessionsvertrags samt Anlagen zu. 3. dem als Anlage 3 beigefügten Entwurf des Ersten Verfahrensbriefs zur Vergabe eines Wasserkonzessionsvertrags samt Anlagen zu. 4. dem als Anlage 4 beigefügten Entwurf des Ersten Verfahrensbriefs zur Vergabe eines Fernwärmegestattungsvertrags samt Anlagen zu. Die Verwaltung wird beauftragt, das Vergabeverfahren auf den Grundlagen von Ziffer 1. bis 4. durchzuführen. Die Verwaltung wird ermächtigt, soweit erforderlich noch un- wesentliche Änderungen an dem Verfahrensbrief vorzunehmen. Abstimmungsergebnis: einstimmige Zustimmung Der Vorsitzende ruft Tagesordnungspunkt 16 zur Behandlung auf und verweist auf die erfolgte Vorberatung im Hauptausschuss: Befangen sind folgende Personen: Dr. Müller, Sven Maier, Uysal, Zeh, Zoe Mayer, Jooß, Dr. Fischer, Ehlgötz, Hofmann, Melchien, Lisbach, Geiger, Hock und Lancier plus Frau Kollegin Luczak-Schwarz. - 2 - (Die genannten Personen verlassen den Raum.) Wir haben es im Hauptausschuss diskutiert und vorberaten. Jetzt ist die Frage, ob es noch Wunsch auf Sachvertrag gibt. Das ist nicht der Fall. Dann können wir jetzt darüber abstimmen. Ich bitte Sie um das Kartenzeichen. – Sie stimmen dem einstimmig so zu. Dann können wir alle wieder reinholen, bevor die da draußen alles wegtrinken und wegfuttern. Das wollen wir nachher gemeinsam tun. Zur Beurkundung: Die Schriftführerin: Hauptamt - Ratsangelegenheiten – 16. Oktober 2015