Änderung der Satzung über Sondernutzungen in den Fußgängerbereichen
| Vorlage: | 2015/0503 |
|---|---|
| Art: | Beschlussvorlage |
| Datum: | 17.08.2015 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | Zoologischer Garten |
| Erwähnte Stadtteile: | Südstadt |
Beratungen
- Gemeinderat (öffentlich/nicht öffentlich)
Datum: 29.09.2015
Rolle: Entscheidung
Ergebnis: mehrheitlich beschlossen
Zusätzliche Dateien
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Extrahierter Text
Anlage A Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über Sondernutzungen in Fußgängerbereichen Aufgrund von § 16 Abs. 7 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Mai 1992 (GBl. S. 330, ber. S. 683), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Mai 2015 (GBl. S. 326, 331) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 2000 (GBl. S. 581, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. April 2013 (GBl. S. 55), hat der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe am 29.09.2015 folgende Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über Sondernutzungen in den Fußgängerbereichen beschlossen: Artikel 1 Änderung der Anlage 1 zur Satzung der Stadt Karlsruhe über Sondernutzungen in den Fußgängerbereichen Die Anlage 1 zur Satzung der Stadt Karlsruhe über Sondernutzungen in den Fußgängerbereichen vom 06.10.1987 (Amtsblatt vom 12.05.1989) in der Fassung vom 21.10.2008 (Amtsblatt vom 14.11.2008) erhält die aus der Anlage C ersichtliche Fassung. Artikel 2 Änderung der Anlage 2 zur Satzung der Stadt Karlsruhe über Sondernutzungen in den Fußgängerbereichen Die Anlage 2 zur Satzung der Stadt Karlsruhe über Sondernutzungen in den Fußgängerbereichen vom 06.10.1987 (Amtsblatt vom 12.05.1989) in der Fassung vom 21.10.2008 (Amtsblatt vom 14.11.2008) erhält die aus der Anlage D ersichtliche Fassung. Artikel 3 Inkraftreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Karlsruhe, den
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Extrahierter Text
Anlage B Satzung der Stadt Karlsruhe über Sondernutzungen in Fußgängerbereichen Derzeitige Fassung: Änderung der Satzung: 1/10 Satzung über Sondernutzungen in den Fußgängerbereichen vom 06. Oktober 1987 (Amtsblatt vom 12. Mai 1989), in der letzten Fassung vom 21. Oktober 2008 ( Amtsblatt vom 14. November 2008) Aufgrund von § 16 Abs. 7 des Straßengesetzes für Baden- Württemberg in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Mai 1992 (GBl. S. 330, ber. S. 683), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. April 2007 (GBl. S. 252) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 2000 (GBl. S. 581, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Februar 2006 (GBl. S. 20), hat der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe folgende Satzung beschlossen: 1/10 Satzung über Sondernutzungen in den Fußgängerbereichen Aufgrund von § 16 Abs. 7 des Straßengesetzes für Baden- Württemberg in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Mai 1992 (GBl. S. 330, ber. S. 683), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Mai 2015 (GBl. S. 326, 331) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 2000 (GBl. S. 581, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. April 2013 (GBl. S. 55), hat der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe am 29.09.2015 folgende Satzung beschlossen: Anlage B § 1 Geltungsbereich Diese Satzung regelt die über den Gemeingebrauch hinausgehende Benutzung der Fußgängerbereiche mit Fahrzeugen (Sondernutzung). § 1 Geltungsbereich Diese Satzung regelt die über den Gemeingebrauch hinausgehende Benutzung der Fußgängerbereiche mit Fahrzeugen (Sondernutzung). § 2 Örtlicher Geltungsbereich (1) Die Satzung gilt für die Fußgängerbereiche Ritterstraße, Lammstraße, Karl-Friedrich-Straße, Kreuzstraße, Adlerstraße, Europaplatz, Kaiserstraße, Zähringerstraße, Stephanplatz, Ludwigsplatz, Blumenstraße, Herrenstraße, Ständehausstraße, Friedrichsplatz, Marktplatz, Kronenstraße, Markgrafenstraße, Fasanenplatz, Brunnenstraße, Steinstraße, Bürgerstraße, Erbprinzenstraße, Waldstraße, Werderplatz, Beiertheimer Allee, Pfinztalstraße, sog. Schoppegässle, Basler-Tor-Straße, Englerstraße und Passagehof, für die der Gemeingebrauch beschränkt ist. (2) Die genaue Abgrenzung der Bereiche ergibt sich aus den in der Anlage 1 zu dieser Satzung zusammengefassten Lageplanausschnitten. Die Anlage 1 ist Bestandteil der Satzung. Sie ist beim Tiefbauamt der Stadt niedergelegt und steht dort während der Dienststunden jedermann zur Einsicht zur Verfügung. § 2 Örtlicher Geltungsbereich (1) Die Satzung gilt für die Fußgängerbereiche Ritterstraße, Lammstraße, Karl-Friedrich-Straße, Kreuzstraße, Adlerstraße, Europaplatz, Kaiserstraße, Zähringerstraße, Stephanplatz, Ludwigsplatz, Blumenstraße, Herrenstraße, Ständehausstraße, Friedrichsplatz, Marktplatz, Kronenstraße, Markgrafenstraße, Fasanenplatz, Brunnenstraße, Steinstraße, Bürgerstraße, Erbprinzenstraße, Waldstraße, Werderplatz, Beiertheimer Allee, Pfinztalstraße, sog. Schoppegässle, Basler-Tor-Straße, Englerstraße und Passagehof, für die der Gemeingebrauch beschränkt ist. (2) Die genaue Abgrenzung der Bereiche ergibt sich aus den in der Anlage 1 zu dieser Satzung zusammengefassten Lageplanausschnitten. Die Anlage 1 ist Bestandteil der Satzung. Sie ist beim Tiefbauamt der Stadt niedergelegt und steht dort während der Dienststunden jedermann zur Einsicht zur Verfügung. § 3 Gemeingebrauch und Sondernutzung (1) Der Gemeingebrauch in den Fußgängerbereichen ist durch die § 3 Gemeingebrauch und Sondernutzung (1) Der Gemeingebrauch in den Fußgängerbereichen ist durch die Anlage B Widmung auf die aus der Anlage 2 zu dieser Satzung ersichtlichen Verkehrsarten beschränkt. Die Anlage 2 ist Bestandteil der Satzung. (2) Die über den Gemeingebrauch hinausgehende Benutzung der Fußgängerbereiche mit Fahrzeugen (Sondernutzung) bedarf der Erlaubnis nach § 18 Abs. 1 des Straßengesetzes für Baden- Württemberg. Widmung auf die aus der Anlage 2 zu dieser Satzung ersichtlichen Verkehrsarten beschränkt. Die Anlage 2 ist Bestandteil der Satzung. (2) Die über den Gemeingebrauch hinausgehende Benutzung der Fußgängerbereiche mit Fahrzeugen (Sondernutzung) bedarf der Erlaubnis nach § 18 Abs. 1 des Straßengesetzes für Baden- Württemberg. § 4 Ausnahmen (1) Einer Erlaubnis zum Befahren der Fußgängerbereiche bedarf es nicht für a) alle nach § 35 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung zugelassenen Nutzungen (Bundeswehr, Bundesgrenzschutz, Feuerwehr, Katastrophenschutz, Polizei und Zolldienst), b) Fahrzeuge des Rettungsdienstes sowie von Ärzten und ärztlichem Hilfspersonal im Notfalleinsatz bei entsprechender Kennzeichnung des Fahrzeugs, c) Fahrzeuge, die dem Bau, der Unterhaltung oder Reinigung der Fußgängerbereiche, ihrer Anlagen und der Einrichtungen der Straßenbahn sowie der Ver- und Entsorgung dienen, d) nicht an Schienen gebundene öffentliche Verkehrsmittel, wenn sie die für den Schienenverkehr genehmigten Fahrwege und Haltestellen benutzen, e) Fahrzeuge der Deutschen Bundespost, die der Beförderung von Postsendungen oder dem Bau und der Unterhaltung von Fernmeldeeinrichtungen dienen, f) Fahrzeuge des handwerklichen Notdienstes zur Durchführung unaufschiebbarer Reparaturarbeiten, g) Krankenfahrstühle jeder Antriebsart, § 4 Ausnahmen (1) Einer Erlaubnis zum Befahren der Fußgängerbereiche bedarf es nicht für a) alle nach § 35 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung zugelassenen Nutzungen (Bundeswehr, Bundesgrenzschutz, Feuerwehr, Katastrophenschutz, Polizei und Zolldienst), b) Fahrzeuge des Rettungsdienstes sowie von Ärzten und ärztlichem Hilfspersonal im Notfalleinsatz bei entsprechender Kennzeichnung des Fahrzeugs, c) Fahrzeuge, die dem Bau, der Unterhaltung oder Reinigung der Fußgängerbereiche, ihrer Anlagen und der Einrichtungen der Straßenbahn sowie der Ver- und Entsorgung dienen, d) nicht an Schienen gebundene öffentliche Verkehrsmittel, wenn sie die für den Schienenverkehr genehmigten Fahrwege und Haltestellen benutzen, e) Fahrzeuge der Deutschen Bundespost, die der Beförderung von Postsendungen oder dem Bau und der Unterhaltung von Fernmeldeeinrichtungen dienen, f) Fahrzeuge des handwerklichen Notdienstes zur Durchführung unaufschiebbarer Reparaturarbeiten, g) Krankenfahrstühle jeder Antriebsart, Anlage B h) Leichenwagen, die Ziele in den Fußgängerbereichen haben, i) Taxen und Mietwagen (§ 49 PBefG) ohne zeitliche Beschränkung in den Bereichen, für die dies in Anlage 2 zu dieser Satzung festgelegt ist, sofern die Taxen und Mietwagen Ziele in diesen Bereichen haben, j) das Be- und Entladen und den Lieferverkehr in den Zeiten und in den Bereichen, für die dies in Anlage 2 zu dieser Satzung festgelegt ist, k) einzelne Nutzungen entsprechend der Festlegung in Anlage 2 zu dieser Satzung, l) Radfahren in den Zeiten und in den Bereichen, für die dies in Anlage 2 zu dieser Satzung festgelegt ist. (2) Einer Erlaubnis nach § 5 bedarf es nicht, wenn eine Benutzung (z. B. für Märkte oder Umzüge) nach anderen Vorschriften erlaubt oder festgesetzt wird. h) Leichenwagen, die Ziele in den Fußgängerbereichen haben, i) Taxen und Mietwagen (§ 49 PBefG) ohne zeitliche Beschränkung in den Bereichen, für die dies in Anlage 2 zu dieser Satzung festgelegt ist, sofern die Taxen und Mietwagen Ziele in diesen Bereichen haben, j) das Be- und Entladen und den Lieferverkehr in den Zeiten und in den Bereichen, für die dies in Anlage 2 zu dieser Satzung festgelegt ist, k) einzelne Nutzungen entsprechend der Festlegung in Anlage 2 zu dieser Satzung, l) Radfahren in den Zeiten und in den Bereichen, für die dies in Anlage 2 zu dieser Satzung festgelegt ist. (2) Einer Erlaubnis nach § 5 bedarf es nicht, wenn eine Benutzung (z. B. für Märkte oder Umzüge) nach anderen Vorschriften erlaubt oder festgesetzt wird. § 5 Erlaubnis (1) Die Benutzung der Fußgängerbereiche mit Fahrzeugen kann die Polizeibehörde zur Erledigung bestimmter Aufgaben durch Einzelerlaubnis oder durch Dauererlaubnis mit Fahrberechtigung bzw. Parkberechtigung gestatten. (2) Die Erlaubnis kann mit Bedingungen und Auflagen versehen werden, insbesondere hinsichtlich der Wahl des Fahrwegs. Sie kann nachträglich zeitlich befristet oder inhaltlich beschränkt sowie mit Bedingungen und Auflagen versehen werden. § 5 Erlaubnis (1) Die Benutzung der Fußgängerbereiche mit Fahrzeugen kann die Polizeibehörde zur Erledigung bestimmter Aufgaben durch Einzelerlaubnis oder durch Dauererlaubnis mit Fahrberechtigung bzw. Parkberechtigung gestatten. (2) Die Erlaubnis kann mit Bedingungen und Auflagen versehen werden, insbesondere hinsichtlich der Wahl des Fahrwegs. Sie kann nachträglich zeitlich befristet oder inhaltlich beschränkt sowie mit Bedingungen und Auflagen versehen werden. Anlage B § 6 Benutzungsordnung (1) Bei der Benutzung der Fußgängerbereiche mit Fahrzeugen im Rahmen der Sondernutzung sind nachfolgende Regeln zu beachten: a) Das Befahren der Fußgängerbereiche hat auf kürzestem Weg zu erfolgen. Auflagen nach § 5 Abs. 2 bleiben hiervon unberührt. b) Der Aufenthalt der Fahrzeuge in den Fußgängerbereichen ist auf die unbedingt notwendige Dauer zu beschränken. c) Es darf nur Schrittgeschwindigkeit gefahren werden. Dies gilt nicht für die Straßenbahn, die nicht schienengebundenen öffentlichen Verkehrsmittel, die nach § 35 StVO bevorrechtigten Fahrzeuge und die Einsatzfahrzeuge der Verkehrsbetriebe. (2) Im Übrigen erfolgt der Verkehr nach den Vorschriften der StVO. § 6 Benutzungsordnung (1) Bei der Benutzung der Fußgängerbereiche mit Fahrzeugen im Rahmen der Sondernutzung sind nachfolgende Regeln zu beachten: a) Das Befahren der Fußgängerbereiche hat auf kürzestem Weg zu erfolgen. Auflagen nach § 5 Abs. 2 bleiben hiervon unberührt. b) Der Aufenthalt der Fahrzeuge in den Fußgängerbereichen ist auf die unbedingt notwendige Dauer zu beschränken. c) Es darf nur Schrittgeschwindigkeit gefahren werden. Dies gilt nicht für die Straßenbahn, die nicht schienengebundenen öffentlichen Verkehrsmittel, die nach § 35 StVO bevorrechtigten Fahrzeuge und die Einsatzfahrzeuge der Verkehrsbetriebe. (2) Im Übrigen erfolgt der Verkehr nach den Vorschriften der StVO. § 7 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 56 Abs. 1 Nr. 1 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen dieser Satzung die Fußgängerbereiche unbefugt zu Sondernutzungen gebraucht oder als Sondernutzungsberechtigter inhaltlichen Beschränkungen oder Bedingungen für die erlaubnisfreie Fahrzeugbenutzung bzw. inhaltlichen Beschränkungen oder Bedingungen einer Erlaubnis sowie den mit einer Erlaubnis verbundenen Auflagen zuwiderhandelt. § 7 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 56 Abs. 1 Nr. 1 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen dieser Satzung die Fußgängerbereiche unbefugt zu Sondernutzungen gebraucht oder als Sondernutzungsberechtigter inhaltlichen Beschränkungen oder Bedingungen für die erlaubnisfreie Fahrzeugbenutzung bzw. inhaltlichen Beschränkungen oder Bedingungen einer Erlaubnis sowie den mit einer Erlaubnis verbundenen Auflagen zuwiderhandelt. Anlage B (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu der in § 56 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg jeweils festgesetzten Höhe geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu der in § 56 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg jeweils festgesetzten Höhe geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung. § 8 Inkrafttreten Die Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Zugleich tritt die Satzung über die Sondernutzungen im Fußgängerbereich Marktplatz vom 2. Juni 1981 außer Kraft. § 8 Inkrafttreten Die Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
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Extrahierter Text
Anlage C Anlage 1 zur Satzung der Stadt Karlsruhe über Sondernutzungen in den Fußgängerbereichen Abgrenzung und Widmung der Teilbereiche (vgl. Planausschnitte S. 2 ff.) ... 32 Brunnenstraße (S. 11) ... 32. Brunnenstraße zwischen Kaiserstraße und Zähringerstraße. G: Fußgänger, Radfahrer. S: Be- und Entladen 8 – 11 Uhr. G = Gemeingebrauch, S = erlaubnisfreie Sondernutzung
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Extrahierter Text
BESCHLUSSVORLAGE STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister Gremium: 15. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: Vorlage Nr.: TOP: Verantwortlich: 29.09.2015 2015/0503 7 öffentlich Dez. 1 Änderung der Satzung über Sondernutzungen in den Fußgängerbereichen Beratungsfolge dieser Vorlage am TOP ö nö Ergebnis Hauptausschuss 22.09.2015 5 vorberaten Gemeinderat 29.09.2015 7 genehmigt Antrag an den Gemeinderat / Ausschuss Der Gemeinderat beschließt - nach Vorberatung im Hauptausschuss - die Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über Sondernutzungen in den Fußgängerbereichen entspre- chend den Anlagen A, C und D zur Gemeinderatsvorlage. Finanzielle Auswirkungen nein ja Gesamtkosten der Maßnahme Einzahlungen/Erträge (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatori- schen Kosten abzügl. Folgeer- träge und Folgeeinsparungen) Haushaltsmittel stehen (bitte auswählen) Kontierungsobjekt: (bitte auswählen) Kontenart: Ergänzende Erläuterungen: ISEK Karlsruhe 2020 - relevant nein ja Handlungsfeld: (bitte auswählen) Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) nein ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften nein ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 Die Satzung über Sondernutzungen in den Fußgängerbereichen regelt die über den Gemeinge- brauch hinausgehende Benutzung der Fußgängerbereiche und wurde zuletzt am 21.10.2008 geändert. In der aktuellen Fassung soll der Gemeingebrauch für Radfahrer in der Brunnenstraße zwischen Kaiserstraße und Zähringerstraße erweitert werden. Die Satzung über Sondernutzungen in den Fußgängerbereichen, die ursprünglich aus dem Jahr 1987 stammt, also aus einer Zeit, in welcher der Radverkehr noch keinen so großen Stellenwert wie heute hatte, beinhaltet ein Radfahrverbot in der Brunnenstraße zwischen Kaiserstraße und Zähringerstraße. Einschlägige Gründe für das Radfahrverbot können nicht mehr nachvollzogen werden, weshalb der Gemeinderat bereits in seiner Sitzung vom 30. Juni 2015 die Freigabe der Brunnenstraße (Fußgängerzone) für den Radverkehr für beide Richtungen befürwortet hat. Zur Umsetzung des obigen Vorschlags ist die Änderung der Anlagen 1 und 2 zur Satzung der Stadt Karlsruhe über Sondernutzungen in den Fußgängerbereichen in der Nr. 32 erforderlich. Einer Änderung der Satzung an sich bedarf es nicht, da in der Satzung lediglich auf die Anlagen Bezug genommen wird (Anlage B). Beschluss: Antrag an den Gemeinderat Der Gemeinderat beschließt - nach Vorberatung im Hauptausschuss - die Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über Sondernutzungen in den Fußgängerbereichen entspre- chend den Anlagen A, C und D zur Gemeinderatsvorlage. Hauptamt – Ratsangelegenheiten – 18. September 2015
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Extrahierter Text
NIEDERSCHRIFT Stadt Karlsruhe Gremium: 15. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: 29. September 2015, 15:30 Uhr öffentlich Ort: Südwerk-Bürgerzentrum Südstadt, Henriette-Obermüller-Straße 10, Karlsruhe Vorsitzende/r: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup 8. Punkt 7 der Tagesordnung: Änderung der Satzung über Sondernutzungen in den Fußgängerbereichen Vorlage: 2015/0503 Beschluss: Der Gemeinderat beschließt - nach Vorberatung im Hauptausschuss - die Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über Sondernutzungen in den Fußgängerbe- reichen entsprechend den Anlagen A, C und D zur Gemeinderatsvorlage 2015/0503. Abstimmungsergebnis: mehrheitlich zugestimmt Der Vorsitzende ruft Tagesordnungspunkt 7 zur Behandlung auf und verweist auf die erfolgte Vorberatung im Hauptausschuss: Das haben wir schon einmal ausführlich beraten im Rahmen eines Antrags. Da geht es um die Möglichkeit, mit dem Fahrrad in der Brunnenstraße zu fahren. Ich bitte um das Kartenzeichen. – Bei 3 Gegenstimmen eine mehrheitliche Annahme. Das bestreiten Sie nicht. Zur Beurkundung: Die Schriftführerin: Hauptamt - Ratsangelegenheiten – 13. Oktober 2015