Neufassung der Richtlinien über den Beförderungsdienst für schwerbehinderte Menschen

Vorlage: 2015/0478
Art: Beschlussvorlage
Datum: 04.08.2015
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: Sozial- und Jugendbehörde
Erwähnte Stadtteile: Durlach, Südstadt

Beratungen

  • Gemeinderat (öffentlich/nicht öffentlich)

    Datum: 29.09.2015

    TOP: 15

    Rolle: Entscheidung

    Ergebnis: einstimmig zugestimmt

Zusätzliche Dateien

  • Anlage Beförderungsdienst Richtlinien
    Extrahierter Text

    Stadt Karlsruhe Anlage zu TOP Sozial- und Jugendbehörde Stadt Karlsruhe | Sozial- und Jugendbehörde Abteilung Eingliederungshilfe Kaiserallee 4, 76133 Karlsruhe sjb@karlsruhe.de | www.karlsruhe/b3/soziales Richtlinien über den Beförderungsdienst für schwerbehinderte Menschen 1. AUFGABE Für schwerbehinderte Menschen, denen es wegen ihrer Behinderung nicht möglich oder zumutbar ist, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen, ist ein Fahrdienst einge- richtet. Dieser soll die Mobilität von Menschen mit Behinderung oder Pflegebedürftig- keit verbessern und ihnen die Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben er- leichtern. 2. ANSPRUCHSBERECHTIGUNG 2.1. Die Voraussetzungen für die Teilnahme am Beförderungsdienst erfüllen schwerbehin- derte oder pflegebedürftige Menschen, die  im Stadtgebiet Karlsruhe wohnen und  einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen Bl (= blind) oder dem Merk- zeichen aG (= außergewöhnliche Gehbehinderung) besitzen oder  Leistungen wegen Pflegebedürftigkeit mindestens der Pflegestufe II erhalten. Wird eine Begleitperson benötigt, kann diese unentgeltlich an der Fahrt teilnehmen. 2.2. In den Fällen, in denen ein anderer Sozialleistungsträger in der Hauptsache zuständig ist (zum Beispiel Ambulant Betreutes Wohnen oder stationäre Wohnform), obliegt diesem Träger die Gewährung der Leistungen nach diesen Richtlinien. 3. ANTRAGSTELLUNG 3.1. Als Voraussetzung für die Nutzung des Beförderungsdienstes, ist ein Antrag auf Fahrt- kostenübernahme (Vordruck) zu stellen. Dieser ist je nach Wohnsitz der anspruchsbe- rechtigten Person zu richten an:  Sozial- und Jugendbehörde, Rathaus West, Kaiserallee 4, 76133 Karlsruhe oder  Stadtamt Durlach, Abteilung Jugend und Soziales, Pfinztalstraße 33, 76227 Karlsruhe. 2 | RICHTLINIEN ÜBER DEN BEFÖRDERUNGSDIENST FÜR SCHWERBEHINDERTE MENSCHEN Stadt Karlsruhe | Sozial- und Jugendbehörde Abteilung Eingliederungshilfe Kaiserallee 4, 76133 Karlsruhe sjb@karlsruhe.de | www.karlsruhe/b3/soziales 3.2. Dabei sind folgende notwendige Unterlagen vorzulegen:  gültiger Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „aG“ oder  gültiger Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „Bl“ oder  Bescheid über Pflegebedürftigkeit in Pflegestufe II oder III und  Einkommensnachweise und  Nachweis über die Höhe der Unterkunftskosten sowie  Nachweis über die rechtliche Betreuung nach dem Betreuungsgesetz, wenn die an- spruchsberechtigte Person unter Betreuung steht. 4. ORGANISATION UND DURCHFÜHRUNG Mit der Durchführung des Beförderungsdienstes für die berechtigten Personen können sowohl Unternehmen, die eine Lizenz zur Personenbeförderung besitzen, als auch Träger der freien Wohlfahrtspflege beauftragt werden (Leistungserbringer). Mit diesen Leistungserbringern werden Verträge nach § 53 SGB X über Inhalt der Leistungen und deren Vergütungen geschlossen. 5. FAHRZEUGARTEN 5.1. Pkw-Beförderung Für Personen, die für ihre Fahrt kein Spezialfahrzeug benötigen, werden Pkw und Taxi zugelassen. 5.2. Beförderung mit Spezialfahrzeugen Zur Durchführung von Spezialfahrten sind Fahrzeuge einzusetzen, für die eine Geneh- migung zur Personenbeförderung gemäß § 49 Personenbeförderungsgesetz besteht. Der rollstuhlgerechte Zugang muss mittels eines Hubliftes oder einer Rampe sicherge- stellt sein. Die Fahrzeuge müssen den gesetzlichen Vorschriften und Normen für Behin- dertenfahrzeuge entsprechen. 5.3. Die berechtigte Person wählt bei Antragstellung die Fahrzeug- bzw. Beförderungsart. Durch Erklärung gegenüber der Stadt Karlsruhe kann die Beförderungsart jederzeit ge- ändert werden. 6. AUFTRAGSENTGEGENNAHME Die Aufträge werden in der Regel telefonisch von den Leistungserbringern entgegen ge- nommen. Bei einer gewünschten Fahrt abends/nachts oder an den Wochenenden bezie- hungsweise Feiertagen sollen die berechtigten Personen die Aufträge rechtzeitig mittei- len, damit längere Wartezeiten vermieden werden können. Die berechtigten Personen haben freie Auswahl unter den Leistungserbringern; ein Anspruch, durch einen bestimm- ten Leistungserbringer befördert zu werden, besteht nicht. 3 | RICHTLINIEN ÜBER DEN BEFÖRDERUNGSDIENST FÜR SCHWERBEHINDERTE MENSCHEN Stadt Karlsruhe | Sozial- und Jugendbehörde Abteilung Eingliederungshilfe Kaiserallee 4, 76133 Karlsruhe sjb@karlsruhe.de | www.karlsruhe/b3/soziales 7. ARTEN DER FAHRTEN 7.1. Zweck und Ziel richten sich nach den persönlichen Bedürfnissen der berechtigten Perso- nen, zum Beispiel Fahrten  zu Besorgungen des täglichen Lebens,  zur Freizeitgestaltung,  zur Teilnahme am kulturellen sowie gesellschaftlichen Leben. 7.2. Der Beförderungsdienst darf nicht für Fahrten verwendet werden, für die andere Leis- tungsträger vorrangig zuständig sind. Darunter fallen insbesondere  Fahrten zu Schulen,  Fahrten zu Ausbildungs-, Umschulungs-, Arbeits- oder Studienplatz,  Krankenfahrten zum Arzt, in Krankenhäuser oder zu Reha- und Therapie- Maßnahmen,  Fahrten zur Tagespflege oder Fahrten für Pflege- und Wohnheimausflüge. 8. ANZAHL UND UMFANG DER FAHRTEN 8.1. Jede Fahrt vom Start- zum Zielpunkt zählt als Einzelfahrt. Wird die Fahrt zwischen Start- und Zielpunkt unterbrochen (zum Beispiel für Einkäufe, Erledigungen von Bankgeschäf- ten), so sind zwei Fahrten abzurechnen. 8.2. Im Kalendervierteljahr können die berechtigten Personen 50 Fahrten in Anspruch neh- men. 8.3. Der Beförderungsdienst darf nur für Fahrten innerhalb des Stadtgebietes Karlsruhe so- wie in die angrenzenden Gemeinden und Städte  Eggenstein-Leopoldshafen,  Ettlingen,  Karlsbad,  Pfinztal,  Rheinstetten,  Stutensee,  Waldbronn,  Weingarten,  Wörth, in Anspruch genommen werden. 4 | RICHTLINIEN ÜBER DEN BEFÖRDERUNGSDIENST FÜR SCHWERBEHINDERTE MENSCHEN Stadt Karlsruhe | Sozial- und Jugendbehörde Abteilung Eingliederungshilfe Kaiserallee 4, 76133 Karlsruhe sjb@karlsruhe.de | www.karlsruhe/b3/soziales 8.4. Fahrten über die genannten Gemeinden und Städte hinaus gehören nicht zu den Auf- gaben des Beförderungsdienstes. Mit Spezialfahrzeugen für Rollstuhl nutzende Personen können diese Fahrten ausnahmsweise im Einzelfall durchgeführt werden, wenn hierzu besondere Gründe vorliegen. Für diese Fahrten ist vor Fahrtantritt die Zustimmung des Sozialamtes einzuholen. 9. KOSTENBEITRAG 9.1. Die Inanspruchnahme des Beförderungsdienstes ist abhängig von Einkünften. Für alle berechtigten Personen wird als Einkommensgrenze § 85 SGB XII zugrunde gelegt. 9.2. Bei Überschreitung dieser Einkommensgrenze wird ein jährlicher Kostenbeitrag bis in Höhe der Kosten für die Wertmarke zur unentgeltlichen Beförderung schwerbehinderter Menschen im öffentlichen Personenverkehr (§ 145 SGB IX) erhoben. 9.3. Die Sozial- und Jugendbehörde prüft bei der Antragstellung die Erhebung eines Kosten- beitrags. 9.4. Im Zuge der Abrechnung können weitere Kosten hinzukommen (zum Beispiel für die Herstellung von Berechtigungsnachweisen). 10. NACHWEIS DER BERECHTIGUNG 10.1. Ist die anspruchsberechtigte Person für die Teilnahme am Beförderungsdienst zugelas- sen, erhält sie einen Berechtigungsnachweis. Mit diesem kann sie den Beförderungs- dienst in Anspruch nehmen. 10.2. Der Berechtigungsnachweis darf nur von der berechtigten Person oder von deren recht- lichen Vertretung in Verwahrung genommen werden. 10.3. Die Bewilligung endet mit dem Wegfall der Anspruchsberechtigungen (siehe Ziffer 2 dieser Richtlinien) für den Beförderungsdienst sowie mit dem Entzug der Berechtigung wegen missbräuchlicher Verwendung des Berechtigungsnachweises. 10.4. Nicht benötigte Fahrten verfallen am Ende des Kalendervierteljahres. 11. BEFÖRDERUNGSARTEN 11.1. Pkw/Taxi-Fahrten 11.1.1. Die Vergütung dieser Fahrten zu einem in Ziffer 8.3 genannten Zielort erfolgt nach den jeweils gültigen Sätzen der Verordnung über Beförderungsentgelte und Beförde- rungsbedingungen für Taxen im Stadtkreis Karlsruhe. 5 | RICHTLINIEN ÜBER DEN BEFÖRDERUNGSDIENST FÜR SCHWERBEHINDERTE MENSCHEN Stadt Karlsruhe | Sozial- und Jugendbehörde Abteilung Eingliederungshilfe Kaiserallee 4, 76133 Karlsruhe sjb@karlsruhe.de | www.karlsruhe/b3/soziales 11.1.2. Kann die Strecke zu einem in Ziffer 8.3 genannten Zielort mit der Inanspruchnahme einer Fahrt nicht erreicht werden, hat die berechtigte Person die Möglichkeit, die dar- über hinausgehenden Kosten entweder selbst in bar zu entrichten oder hierfür eine weitere Einzelfahrt einzusetzen. Dabei können für eine Strecke höchstens zwei Einzel- fahrten in Anspruch genommen werden. Der Wert einer Einzelfahrt wird in den Ver- trägen nach § 53 SGB X auf einen Höchstbetrag festgelegt. 11.2. Spezialfahrzeuge 11.2.1. Für Rollstuhl nutzende Personen stehen Beförderungsunternehmen bereit, die über Fahrzeuge mit entsprechenden Platzkapazitäten und Befestigungsvorrichtungen („Spezialfahrzeuge“) verfügen. 11.2.2. Wird für die Beförderung der berechtigten Person von der Wohnung zum Spezial- fahrzeug und zurück eine „Tragehilfe“ erforderlich, kann in diesen Fällen ein erhöh- tes Pauschalentgelt abgerechnet werden. 11.2.3. Die Pauschalentgelte für Fahrten mit Spezialfahrzeugen zu einem in Ziffer 8.3 ge- nannten Zielort werden in den Verträgen nach § 53 SGB X festgelegt. 12. PRÄVENTION VON MISSBRAUCH 12.1. Die Sozial- und Jugendbehörde führt eine Datenanalyse mit optionalen Auswertungs- möglichkeiten (Buchungen zeitgleicher Fahrten, Transport von verstorbenen Fahrgästen, Häufigkeits-Abweichungen zum durchschnittlichen Fahrverhalten) durch, um möglichen Missbrauch durch die Beförderungsdienste oder die Nutzerinnen/Nutzer vorzubeugen und besser erkennen zu können. 13. INKRAFTTRETEN Diese Richtlinien treten am in Kraft.

  • Neufassung Beförderungsdienst
    Extrahierter Text

    BESCHLUSSVORLAGE STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister Gremium: 15. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: Vorlage Nr.: TOP: Verantwortlich: 29.09.2015 2015/0478 15 öffentlich Dez. 3 Neufassung der Richtlinien über den Beförderungsdienst für schwerbehinderte Menschen Beratungsfolge dieser Vorlage am TOP ö nö Ergebnis Sozialausschuss 29.07.2015 3 vorberaten Gemeinderat 29.09.2015 15 Zustimmung Antrag an den Gemeinderat / Ausschuss Der Gemeinderat beschließt - nach Vorberatung im Sozialausschuss - die Richtlinien über die Durchführung des Beförderungsdienstes für schwerbehinderte Menschen und stimmt folgendem Vorschlag zu: 1. Die Entgelte für Fahrten mit Taxi/Pkw beziehungsweise Spezialfahrzeugen für Men- schen, die auf einen Rollstuhl angewiesen sind, werden aufgrund gestiegener Sach- und Personalkosten angepasst. Die Abrechnung der Beförderungsfahrten mit Ta- xen/Pkw erfolgt nach der aktuell gültigen „Verordnung über Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für Taxen im Stadtkreis Karlsruhe“. 2. Der Kostenbeitrag bei Überschreitung der Einkommensgrenze nach § 85 Sozialge- setzbuch (SGB) XII wird in Höhe der Kosten für die Wertmarke zur unentgeltlichen Beförderung schwerbehinderter Menschen im öffentlichen Personennahverkehr (§ 145 SGB IX - derzeit 72 Euro im Jahr) festgesetzt. Finanzielle Auswirkungen nein ja Gesamtkosten der Maßnahme Einzahlungen/Erträge (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatori- schen Kosten abzügl. Folge- erträge und Folgeeinsparun- gen) 198.000 Euro freiw. Leistung 900.000 Euro gesetzl. Leistung 27.360 Euro 1.070.640 Euro Haushaltsmittel stehen in voller Höhe zur Verfügung. Kontierungsobjekt: 1.500.31.80.02.02 (freiw.Leistung) Kontenart: 43000000 Kontierungsobjekt: 1.500.31.10.02.06.90 (gesetzl. Leistung) Kontenart: 43000000 ISEK Karlsruhe 2020 - relevant nein ja Handlungsfeld: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) nein ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften nein ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 Die Stadt Karlsruhe unterhält seit dem Jahr 1979 einen Beförderungsdienst für schwer- behinderte Menschen, denen es wegen Art und Schwere der Behinderung nicht mög- lich oder nicht zumutbar ist, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen. Der Beförderungs- dienst wurde im Jahr 2014 von 1.030 Personen in Anspruch genommen. Die Beförderungsentgelte sind seit dem Jahr 2003 nicht mehr erhöht worden. Mit Ein- führung des Mindestlohngesetzes müssen die Beförderungsdienste ihren Mitarbeiterin- nen und Mitarbeitern den gesetzlichen Mindestlohn zahlen. Nach Aussage der Beförde- rungsunternehmen kann mit den bisherigen Pauschalen dieses Lohnniveau nicht ge- währleistet werden. Nach einem Betrugsverfahren im Jahr 2014, das zu einer rechtskräftigen Verurteilung eines Beförderungsunternehmers führte, müssen die Missbrauchskontrollen intensiviert werden. Eine Richtlinienänderung ist somit in vier Bereichen erforderlich. 1. Kosten für Fahrten: Derzeit werden, abhängig vom jeweiligen Beförderungsfahrzeug, von der Sozial- und Jugendbehörde folgende Beträge mit den Unternehmen abgerechnet: Beförderungsart Entgeltsatz Kategorie Taxifahrten 16 Euro Einzelfahrt Spezialfahrten ohne Tragehilfe 18 Euro Einfache Fahrt Spezialfahrten mit Tragehilfe 20 Euro Einfache Fahrt Im Haushaltsjahr 2014 wurden Transferleistungen in Höhe von 840.000 Euro und freiwillige Leistungen in Höhe von 167.000 Euro verausgabt. Aufgrund gestiegener Sach- und Personalkosten mussten mit den Beförderungs- diensten die seit 2003 gültigen Entgelte neu verhandelt werden. Die Entgelte sollen wie folgt angepasst werden: Beförderungsart Entgeltsatz Kategorie Taxifahrten 18 Euro Einzelfahrt Spezialfahrten ohne Tragehilfe 22 Euro Einfache Fahrt Spezialfahrten mit Tragehilfe 27 Euro Einfache Fahrt Ergänzende Erläuterungen Seite 3 Für die Haushaltsjahre 2015/2016 sind durch die Anpassungen der Beförderungs- entgelte höhere Aufwendungen zu erwarten. Diese Steigerungen sind im Haushalt 2015/2016 eingestellt. In den Haushaltsjahren 2015 und 2016 werden folgende Mittel eingeplant: Transferleistungen in Höhe von 900.000 Euro, freiwillige Leistungen in Höhe von 198.000 Euro. 2. Kostenbeitrag: Die berechtigten Personen haben bei Überschreitung der maßgeblichen Einkom- mensgrenze des § 85 SGB XII einen Kostenbeitrag zu leisten. Dieser Kostenbeitrag orientiert sich an der Höhe der Wertmarke zur unentgeltlichen Beförderung schwer- behinderter Menschen im öffentlichen Personenverkehr gemäß § 145 SGB IX (der- zeit 72 Euro im Jahr). Bisher wurde ein Kostenbeitrag in Höhe von maximal 60 Euro im Jahr erhoben. Im Jahr 2014 waren 380 Personen kostenbeitragspflichtig. Kostenbeitrag Kostenbeitragspflichtige Gesamteinnahmen 2014 60 Euro 380 Personen 22.800 Euro 2015 72 Euro 380 Personen 27.360 Euro 3. Intensivierung der Missbrauchskontrollen: Die Sozial- und Jugendbehörde führt zur Missbrauchskontrolle eine Datenanalyse mit optionalen Auswertungsmöglichkeiten (Buchungen zeitgleicher Fahrten, Trans- port von verstorbenen Fahrgästen, Häufigkeits-Abweichungen zum durchschnittli- chen Fahrverhalten, Abgleich des Abhol- und Zielortes mittels GPS) durch. Die Kontrolllisten und Auswertungen erfolgen pseudonymisiert, sodass die Namen der beförderten Personen nicht ersichtlich sind. Ein Stammsatz-Zugriff auf die Klar- namen durch die Mitarbeitenden der Sozial- und Jugendbehörde muss begründet und protokolliert werden. 4. Abrechnungsprocedere: Die leistungsberechtigten Personen erhalten Berechtigungsnachweise (TAN-Listen - TAN = Transaktionsnummer). Der Berechtigungsnachweis darf nur von der berech- tigten Person oder von deren rechtlichen Vertretung in Verwahrung genommen werden (nicht vom Beförderungsunternehmen, Wohnheim oder anderen Nichtbe- rechtigten, Ziffer 10 der Richtlinien). Ergänzende Erläuterungen Seite 4 Die Verwaltung schließt mit den Beförderungsunternehmen öffentlich-rechtliche Verträge nach § 53 SGB X über die Vergütung der Beförderungsfahrten mit Spezial- fahrzeugen ab (Ziffer 4 der Richtlinien). Die Abrechnung von Taxifahrten erfolgt auf Grundlage der jeweils gültigen Beförde- rungsentgelt-Verordnung der Stadt Karlsruhe (Ziffer 11.1.1 der Richtlinien). Die Verpflichtungen anderer Kostenträger, wie zum Beispiel für Krankenfahrten (Zif- fer 7.2 der Richtlinien), haben Vorrang. Die Neufassung der Richtlinien ist als Anlage angeschlossen. Beschluss: Antrag an den Gemeinderat: Der Gemeinderat beschließt - nach Vorberatung im Sozialausschuss - die Richtlinien über die Durchführung des Beförderungsdienstes für schwerbehinderte Menschen und stimmt folgendem Vorschlag zu: 1. Die Entgelte für Fahrten mit Taxi/Pkw beziehungsweise Spezialfahrzeugen für Men- schen, die auf einen Rollstuhl angewiesen sind, werden aufgrund gestiegener Sach- und Personalkosten angepasst. Die Abrechnung der Beförderungsfahrten mit Ta- xen/Pkw erfolgt nach der aktuell gültigen „Verordnung über Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für Taxen im Stadtkreis Karlsruhe“. 2. Der Kostenbeitrag bei Überschreitung der Einkommensgrenze nach § 85 Sozialge- setzbuch (SGB) XII wird in Höhe der Kosten für die Wertmarke zur unentgeltlichen Beförderung schwerbehinderter Menschen im öffentlichen Personennahverkehr (§ 145 SGB IX - derzeit 72 Euro im Jahr) festgesetzt. Hauptamt – Ratsangelegenheiten – 18. September 2015

  • Protokoll TOP 15
    Extrahierter Text

    NIEDERSCHRIFT Stadt Karlsruhe Gremium: 15. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: 29. September 2015, 15:30 Uhr öffentlich Ort: Südwerk-Bürgerzentrum Südstadt, Henriette-Obermüller-Straße 10, Karlsruhe Vorsitzende/r: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup 15. Punkt 15 der Tagesordnung: Neufassung der Richtlinie über den Beförderungs- dienst für schwerbehinderte Menschen Vorlage: 2015/0478 dazu: Änderungsantrag der Stadträtin Bettina Lisbach, der Stadträte Michael Borner und Alexander Geiger (GRÜNE) sowie der GRÜNE-Gemeinderatsfraktion vom 25. September 2015 Vorlage: 2015/0579 Änderungsantrag der Stadträte Tilman Pfannkuch und Dr. Thomas Müller, der Stadträtinnen Dr. Rahsan Dogan, Bettina Meier-Augenstein, Marianne Mußgnug und Karin Wiedemann (CDU) sowie der CDU-Gemeinderatsfraktion vom 29. September 2015 Vorlage: 2015/0585 Beschluss: Der Gemeinderat beschließt - nach Vorberatung im Sozialausschuss - die Richtlinien über die Durchführung des Beförderungsdienstes für schwerbehinderte Menschen und stimmt folgendem Vorschlag zu: 1. Die Entgelte für Fahrten mit Taxi/Pkw beziehungsweise Spezialfahrzeugen für Men- schen, die auf einen Rollstuhl angewiesen sind, werden aufgrund gestiegener Sach- und Personalkosten angepasst. Die Abrechnung der Beförderungsfahrten mit Ta- xen/Pkw erfolgt nach der aktuell gültigen „Verordnung über Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für Taxen im Stadtkreis Karlsruhe“. 2. Der Kostenbeitrag bei Überschreitung der Einkommensgrenze nach § 85 Sozialge- setzbuch (SGB) XII wird in Höhe der Kosten für die Wertmarke zur unentgeltlichen Beförderung schwerbehinderter Menschen im öffentlichen Personennahverkehr (§ 145 SGB IX - derzeit 72 Euro im Jahr) festgesetzt. Abstimmungsergebnis: einstimmige Zustimmung - 2 - Der Vorsitzende ruft Tagesordnungspunkt 15 zur Behandlung auf und verweist auf die erfolgte Vorberatung im Sozialausschuss. Zusätzliche rufe ich auf den Änderungsantrag der Grünen und den Änderungsantrag der CDU. Wie das alles zusammenhängt, erklärt uns jetzt Bürgermeister Martin Lenz. Bürgermeister Lenz: Die Richtlinie über den Beförderungsdienst für schwerbehinderte Menschen verfolgen wir schon seit Jahrzehnten. Wir hatten zwei Aspekte, die jetzt es zu reformieren gilt. Zum einen sind die Nutzungsentgelte für die Taxiunternehmen seit 2003 nicht mehr angepasst worden - dies ist in der Vorlage erläutert -, aber zum ande- ren gibt es natürlich auch einen Aspekt, der uns alle nicht freut. Nach mehreren Straf- verfahren gegen verschiedene am Beförderungsdienst beteiligte Unternehmen und schließlich sogar einem rechtskräftigen Strafbefehl gegen ein Unternehmen wurde notwendig, auch in die Richtlinie die Präventionsmaßnahmen zukünftig aufzunehmen. Gegen einen wie von uns ursprünglich vorgesehenen GPS-gestützten Abgleich von Ab- hol- und Zielort wurde von Seiten des Behindertenbeirates, aus deren Sicht natürlich mit Recht, Einspruch erhoben, datenschutzrechtliche Bedenken geäußert. Wie es eben Kul- tur ist in der Kommunikation mit unserem Behindertenbeirat, haben wir uns im Sozial- ausschuss intensiv mit diesen Bedenken auseinandergesetzt. Gleichwohl haben wir nicht nur ZJD und unseren lokalen Datenschutzbeauftragten einbezogen, sondern die ganze Angelegenheit nach Stuttgart dem Landesdatenschutzbeauftragten übermittelt. Dieses Ergebnis liegt bis dato nicht vor, lag bis zum Sozialausschuss nicht vor. Wie Ihnen kommuniziert und zugesagt, warten wir natürlich die Stellungnahme aus Stuttgart ab. Deshalb haben wir in der Richtlinie auch von dem Zusatz GPS Abstand genommen, gleichwohl in der Beschlussvorlage, das ist der Grünen-Antrag, auf den ich jetzt kom- me, dieses nicht gestrichen. Deswegen folgen wir Ihrer Formulierung. Das unterstreicht das im Sozialausschuss von uns, von mir, Zugesagte. Dem Antrag der CDU, das können Sie der Vorlage entnehmen, können wir – ich mal eine Klammer – noch nicht folgen. Wir sehen Abstimmungsbedarf, weil es einfach einer Definition bedarf, was Unterbre- chung einer solchen Fahrt bedeutet, finanziell für die Unternehmen bedeutet. Sie wis- sen, so eine Unterbrechung: Rollstuhl ausladen und wieder einladen, mal kurz in die Bank reinspringen und wieder raus in einer Minute. Insofern bitten wir um Verständnis, dass wir das Anliegen gerne aufnehmen und weiterverfolgen, dann wieder auf Sie zu- kommen. Stadträtin Wiedemann (CDU): Der Antrag ist für uns erledigt. Die Kollegen haben auch gesagt, sie sind damit einverstanden. Der Vorsitzende: Es gibt keine Wortmeldungen mehr. Dann können wir dem gleich so zustimmen. Das sind nur gelbe Karten. Das ist Einstimmigkeit. Zur Beurkundung: Die Schriftführerin: Hauptamt - Ratsangelegenheiten – 16. Oktober 2015