Journalistische Regelungen im Amtsblatt
| Vorlage: | 2015/0437 |
|---|---|
| Art: | Anfrage |
| Datum: | 16.07.2015 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | Offen |
| Erwähnte Stadtteile: | Südstadt, Wolfartsweier |
Beratungen
- Gemeinderat (öffentlich/nicht öffentlich)
Datum: 29.09.2015
Rolle: Kenntnisnahme
Ergebnis: Kenntnisnahme
Zusätzliche Dateien
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Extrahierter Text
STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister STELLUNGNAHME zur Anfrage Stadtrat Tom Høyem (FDP) Stadtrat Thomas H. Hock (FDP) Stadtrat Karl-Heinz Jooß (FDP) vom: 14.07.2015 eingegangen: 14.07.2015 Gremium: 15. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: Vorlage Nr.: TOP: Verantwortlich: 29.09.2015 2015/0437 41 öffentlich Dez. 1 Journalistische Regelungen im Amtsblatt 1. Kann ein Ortschaftsrat über alle Inhalte im lokalen Amtsblatt/Ortsblatt befin- den? Ein Amtsblatt wird grundsätzlich von einer Gemeinde/Ortschaft zum Zwecke der Veröf- fentlichung amtlicher Bekanntmachungen und ggf. sonstiger das Gemeindeleben betref- fender Mitteilungen herausgegeben. Es ist in erster Linie öffentliches Bekanntmachungs- organ und damit Informationsinstrument der Gemeinde. Allerdings ist es weder eine Zei- tung im presserechtlichen Sinne noch eine öffentliche Einrichtung im Sinne des § 10 Ge- mO. Daher besteht ein Anspruch auf Abdruck von Mitteilungen z. B. durch Parteien oder Wählergruppen nicht. Es steht vielmehr im Ermessen des Herausgebers, welche Beiträge im Amtsblatt neben den amtlichen Bekanntmachungen abgedruckt werden. Allerdings muss das Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt werden, Art. 3 GG ist zu beachten, wonach die Pflicht zur Gleichbehandlung gleichgelagerter Sachverhalte besteht. Dieses Ermessen kann u. U. durch Richtlinien oder Verwaltungsanweisungen konkretisiert werden und führt dann zu einer Selbstbindung oder einem Anspruch Dritter auf Gleich- behandlung. Diese Richtlinien sind vom Gemeinderat/Ortschaftsrat aufzustellen, deren Zuständigkeit sich aus § 24 Abs. 1 Satz 2 GemO bzw. aus § 70 GemO ergibt. Demzufolge kann der Ortschaftsrat Richtlinien beschließen, was im nichtamtlichen Teil des Amtsblatts aufgenommen werden kann. Das kann z. B. eine Seite der Fraktionen sein, in denen diese bestimmte festgelegte Veröffentlichungen machen können. So hat auch der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in einem Urteil vom 23.04.1979 (Az. I 4163/78) entschieden, dass nicht beanstandet werden kann, wenn eine Gemeinde bei ihrer Entscheidung, ortsansässigen Vereinen und Vereinigungen kostenlos Veröffentlichungen von Vereinsmitteilungen im nichtamtlichen Teil des Amtsblatts zu er- möglichen, zwischen Vereinigungen mit politischen Zielsetzungen und Vereinigungen, die kulturelle, sportliche oder sonst vom politischen Meinungskampf unabhängige Zwecke verfolgen, differenziert und nur die Mitteilungen der unpolitischen Vereinigungen kosten- los abdruckt. Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass, soweit es Richtlinien gibt, dem Ortschaftsrat aber kein inhaltliches Prüfungsrecht hinsichtlich einzelner Beiträge zusteht. Seite 2 2. Wo endet die Zuständigkeit des Ortschaftsrates? Wie unter 1. ausgeführt, kann der Ortschaftsrat Richtlinien aufstellen, ein inhaltliches Prü- fungsrecht einzelner Beiträge hat er nicht. 3. Dürfen Parteien generell ausgeschlossen werden? Hier ist nochmals auf die Entscheidung des VGH BW vom 23.04.1979 zu verweisen, wo- nach es nicht zu beanstanden ist, wenn eine Gemeinde für die Veröffentlichung im nicht- amtlichen Teil des Amtsblattes zwischen Vereinigungen mit politischen Zielsetzungen und Vereinigungen, die vom politischen Meinungskampf unabhängige Zwecke verfolgen, dif- ferenziert und nur die Mitteilungen der sog. unpolitischen Vereinigungen kostenlos ab- druckt. 4. Von welcher Stelle werden die Amtsblätter finanziert? Die Amtsblätter werden von der Gemeinde/Ortschaft herausgegeben und finanziert. 5. Kann der Gemeinderat hier eingreifen? Der Ortschaftsrat hat die örtliche Verwaltung zu beraten. Ziffer 2 der Anlage zur Einge- meindungsvereinbarung, hier Wolfartsweier, jedoch vergleichbar in den übrigen Einge- meindungsvereinbarungen, bestimmt: 2. Bekanntmachungen Öffentliche Bekanntmachungen erfolgen auch im Stadtteil Karlsruhe-Wolfartsweier ausschließlich nach den Vor- schriften der Hauptsatzung der Stadt Karlsruhe über Bekanntmachungen. Das bisher herausgegebene Gemeindeblatt der Gemeinde Wolfartsweier wird in der bisherigen Weise als Ge- meindeblatt des Stadtteils Karlsruhe-Wolfartsweier weiterhin herausgegeben. ... Da somit die Herausgabe des Gemeindeblattes in die Zuständigkeit der Ortsverwaltung fällt, und diese durch den Ortschaftsrat (hier mittels Richtlinie) beraten wird, kann der Gemeinderat nicht eingreifen (zur Rechtmäßigkeit s. o. Ziffer 1).
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STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister ANFRAGE Stadtrat Tom Høyem (FDP) Stadtrat Thomas H. Hock (FDP) Stadtrat Karl-Heinz Jooß (FDP) vom 14.07.2015 Gremium: Termin: Vorlage Nr.: TOP: 15. Plenarsitzung Gemeinderat 29.09.2015 2015/0437 41 öffentlich Journalistische Regelungen im Amtsblatt 1) Kann ein Ortschaftsrat über alle Inhalte im lokalen Amtsblatt / Ortsblatt befinden? 2) Wo endet die Zuständigkeit des Ortschaftsrats? 3) Dürfen Parteien generell ausgeschlossen werden? 4) Von welcher Stelle werden die Amtsblätter finanziert? 5) Kann der Gemeinderat hier eingreifen? Die Freien Demokraten - FDP wurden darauf aufmerksam gemacht, dass in einer Ortschaft eine besondere Regelung für die Veröffentlichung von Parteien im Amtsblatt aufgestellt wurde. Während die örtlichen Vereine ihre Veranstaltungen und Aktionen wie bisher ankündigen und auch darüber berichten können, ist dies den politischen Parteien oder Wählervereinigungen nur sehr eingeschränkt oder gar nicht mehr erlaubt. Wenn eine politische Partei den Bürgerinnen und Bürgern eine Veranstaltung kundtun möchte, dann darf sie das Datum nennen und den oder die Vortragenden, nicht aber das Thema der Veranstaltung. Im Nachhinein darf auch nicht über den Inhalt kurz berichtet werden. Diese Regelung ist absurd und tendenziell. Hier wird der politische Meinungsbildungsprozess durch die Parteien massiv beschränkt. Dies kann weder Wunsch, noch Recht eines Ortschaftsrats sein. unterzeichnet von: Tom Høyem Thomas H. Hock Karl-Heinz Jooß Hauptamt – Ratsangelegenheiten – 18. September 2015 Sachverhalt / Begründung:
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NIEDERSCHRIFT Stadt Karlsruhe Gremium: 15. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: 29. September 2015, 15:30 Uhr Öffentlich Ort: Südwerk-Bürgerzentrum Südstadt, Henriette-Obermüller-Straße 10, Karlsruhe Vorsitzende/r: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup 42. Punkt 41 der Tagesordnung: Journalistische Regelungen im Amtsblatt Anfrage der Stadträte Tom Høyem, Thomas H. Hock und Karl-Heinz Jooß (FDP) vom 14. Juli 2015 Vorlage: 2015/0437 Beschluss: Kenntnisnahme von der Stellungnahme der Verwaltung Abstimmungsergebnis: keine Abstimmung Der Vorsitzende ruft Tagesordnungspunkt 41 zur Behandlung auf und stellt fest, die Stellungnahme der Verwaltung liege vor, der Gemeinderat habe Kenntnis genommen. (Keine Wortmeldung) Zur Beurkundung: Die Schriftführerin: Hauptamt - Ratsangelegenheiten - 21. Oktober 2015