Bebauungsplan "Eggensteiner-, Sudeten- und Pionierstraße, 2. Änderung", Karlsruher-Knielingen: Satzungsbeschluss gemäß § 10 des Baugesetzbuches (BauGB)

Vorlage: 2015/0425
Art: Beschlussvorlage
Datum: 10.07.2015
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: Zentraler Juristischer Dienst
Erwähnte Stadtteile: Knielingen, Südstadt

Beratungen

  • Gemeinderat (öffentlich/nicht öffentlich)

    Datum: 28.07.2015

    TOP: 5

    Rolle: Entscheidung

    Ergebnis: einstimmig zugestimmt

Zusätzliche Dateien

  • BPlan Eggensteiner
    Extrahierter Text

    BESCHLUSSVORLAGE STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister Gremium: 14. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: Vorlage Nr.: TOP: Verantwortlich: 28.07.2015 2015/0425 5 öffentlich Dez. 6 Bebauungsplan "Eggensteiner, Sudeten- und Pionierstraße, 2. Änderung", Karlsruhe- Knielingen: Satzungsbeschluss gemäß § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) Beratungsfolge dieser Vorlage am TOP ö nö Ergebnis Gemeinderat 28.07.2015 5 Zustimmung Antrag an den Gemeinderat / Ausschuss Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan als Abschluss des Verfahrens (Beschluss mit vollständi- gem Wortlaut siehe Seite 5). Finanzielle Auswirkungen nein ja Gesamtkosten der Maßnahme Einzahlungen/Erträge (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatori- schen Kosten abzügl. Folgeer- träge und Folgeeinsparungen) Haushaltsmittel stehen nicht zur Verfügung Kontierungsobjekt: (bitte auswählen) Kontenart: Ergänzende Erläuterungen: ISEK Karlsruhe 2020 - relevant nein ja Handlungsfeld: (bitte auswählen) Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) nein ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften nein ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 I. Planinhalt Das Plangebiet liegt innerhalb der Konversionsfläche „Knielingen 2.0“, die mit dem am 11. September 2009 in Kraft getretenen Bebauungsplan „Eggensteiner, Sudeten- und Pionier- straße“ überplant wurde. Auf einer Teilfläche von ca. 2,88 ha soll nun aber ein Wohnquartier entstehen, das in seiner Konzeption von den einzelnen Festsetzungen des rechtskräftigen Be- bauungsplans abweicht, so dass eine Bebauungsplanänderung für diesen Teilbereich erforder- lich wird. Der Planentwurf ist entwickelt aus dem Ergebnis eines städtebaulichen Wettbewerbs, bei dem unter engen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen und unter Berücksichtigung aktueller Wohn-, Familien- und Altersstrukturanforderungen eine städtebauliche Konzeption für ein ver- dichtetes Wohnquartier mit Modellcharakter und energetischer Optimierung gefunden werden sollte. Der preisgekrönte Wettbewerbsentwurf sieht eine „teppichartige“, maximal dreigeschos- sige Baustruktur vor, die sich vom nordwestlichen und südöstlichen Rand zur Gebietsmitte hin auflockert. Im zentralen Bereich gibt es eine öffentlich zugängliche „grüne Passage“, die den Bewohnern für gemeinschaftliche Aktivitäten zur Verfügung steht. Eine Mischung aus Reihenhäusern entlang der Eggensteiner Straße und der Gustav-Heinkel- Straße sowie verschiedene Hoftypologien im Innenbereich schaffen eine Vielzahl unterschiedli- cher Wohnungsgrößen und Wohnqualitäten. Begrünte Hof- und Gartenflächen, Dachbegrü- nung und Pflanzungen im Bereich der internen Erschließungsflächen sorgen bei der angestreb- ten städtebaulichen Dichte für eine qualitätvolle Durchgrünung des Baugebietes. Während in der Reihenhausbebauung ein Wechsel aus drei- und zweigeschossigen Baukörpern geplant ist, soll die Hofbebauung ganz überwiegend zweigeschossig realisiert werden, wobei an einigen Stellen dreigeschossige Akzente zugelassen werden. In Ergänzung zur internen Begrünung sollen auch die umgebenden Straßen mit Alleebäumen bepflanzt werden. Die an der Eggensteiner Straße vorhandene charakteristische Mauer, die im zeichnerischen Teil nachrichtlich dargestellt ist, soll in modifizierter Form in die Gestaltung inte- griert werden. Das Quartier soll entsprechend der Auslobung des Wettbewerbes als autofreies Wohngebiet umgesetzt werden. Die notwendigen Stellplätze für die Bewohner werden in Tief- garagen vorgehalten. Durch die öffentliche Erschließungsstraße und die zentrale grüne Passage wird das Planungsgebiet in vier Quadranten eingeteilt, denen jeweils eine Tiefgaragenfläche zugeordnet wird. Mit der Ausweisung als allgemeines Wohngebiet (Art der baulichen Nutzung) soll bezüglich des Maßes der baulichen Nutzung den oben genannten Zielsetzungen des verdichteten Bauens Rechnung getragen und eine GRZ von 0,65 festgesetzt werden. Dies überschreitet die nach § 17 Baunutzungsverordnung (BauNVO) vorgegebene Höchstgrenze von 0,4, ist aber im We- sentlichen auf anrechnungspflichtige bauliche Anlagen wie Terrassen, Balkone, Einfriedigungen etc. zurückzuführen. Auf die geplanten Bauflächen der Gebäude entfällt nur ein Grundflächen- anteil von 0,41. Die Konzeption einer verdichteten Bebauung zieht auch einen hohen Stellplatzbedarf nach sich. Die bauordnungsrechtlich erforderlichen Stellplätze sollen, wie oben bereits dargelegt, in Tiefga- ragen nachgewiesen werden, um dem städtebaulichen Ziel eines oberirdisch autofreien Quar- tiers gerecht werden zu können. Hierzu wird es erforderlich, die nach § 19 Abs. 4 BauNVO zu- lässige GRZ von 0,6 mit 0,85 ebenfalls zu überschreiten, da bei deren Berechnung nach § 19 Abs. 4 Nr. 3 BauNVO auch die unterirdischen baulichen Anlagen einzubeziehen sind. Es könnte dabei in Erwägung gezogen werden, die Planung auf ein so geringes Maß in der GRZ zurückzu- Ergänzende Erläuterungen Seite 3 führen, dass auch unter Einhaltung der bauordnungsrechtlich erforderlichen Stellplätze die Tief- garage soweit reduziert werden könnte, dass auch die GRZ unter Einbeziehung der unterirdi- schen Gebäudeteile eingehalten würde. Dies würde allerdings dem entwickelten Konzept und dem städtebaulichen Ziel eines modellhaften verdichteten Wohnquartiers widersprechen. Mit einer (teilweisen) oberirdischen Unterbringung der Fahrzeuge, die ebenfalls erwogen werden könnte, würde zum einen das Planungsziel der „Autofreiheit“ aufgegeben und zum anderen würde dies zu Versiegelungen an anderer Stelle im Plangebiet, z. B. dem zentralen Grünzug, führen. Der Bau von Tiefgaragen und deren oberirdische Begrünung ermöglicht hingegen etwaige nachteilige Konsequenzen einer erhöhten GRZ durch geeignete grünordnerische Festsetzungen und Vorgaben für die Gestaltung zu minimieren. So wird festgesetzt, dass die Dächer von Tief- garagen, soweit sie nicht überbaut sind oder für Zuwege benötigt werden, zu begrünen sind. Durch die Festsetzung von differenzierten Mindestsubstrathöhen für die Überdeckung der Tief- garagendecken wird gewährleistet, dass die geplanten Pflanzungen sich artgemäß entwickeln können. Zur weiteren Erhöhung des Anteils begrünter Flächen im Plangebiet wird festgesetzt, dass auch die Dachflächen zu begrünen sind, wobei hier ebenfalls eine Mindestdicke für die Substratschicht festgesetzt wird. Die Begrünung dient gleichzeitig der Rückhaltung des in die- sem Bereich anfallenden Regenwassers. Die intensive und fein strukturierte Begrünung der un- bebauten Flächen des Plangebietes ist in einem Grünordnungs- und Gestaltungsplan, der Teil der zeichnerischen Festsetzungen des Bebauungsplanes ist, näher geregelt. Darüber hinaus ist noch anzumerken, dass die von den Tiefgaragenein- und -ausfahrten ausge- henden Immissionen durch Schallschutzmaßnahmen minimiert werden. Die Erschließung des Plangebiets erfolgt über die bereits bestehenden Straßen Eggensteiner Straße, Gustav-Heinkel-Straße, Bernhard-Metz-Straße und Langbühl sowie über die geplante Straße Eichheckle im Zentrum des Plangebiets. Zur verbesserten Anbindung an den ÖPNV ist eine Verlängerung der Straßenbahnlinie 2 in Knielingen mit Haltestellen in der Egon-Eiermann- Allee und der Sudentenstraße in Planung. Ergänzend ist noch zu erwähnen, dass die Gehwegbreiten im Plangebiet mit 1,5 m nicht richt- linienkonform sind, wonach 2 m bis 2,8 m breite Gehwege üblich und eine Breite von 1,6 m nicht unterschritten werden sollte. Die Gehwegbreiten wurden jedoch aus dem zugrundelie- genden Bebauungsplan übernommen. Die Gehwege sind mit der Erschließung des Gesamtge- bietes bereits gebaut worden und auch die weiterführenden Gehwege weisen eine Breite von 1,5 m auf, so dass die Stadtplanung keine Veranlassung sieht, bei der aktuellen Neuüberpla- nung dieses Teilbereichs von der alten Planungskonzeption abzuweichen. Etwaige verkehrliche Nachteile für die Fußgänger wegen der geringeren Gehwegbreite werden in diesem Wohnge- biet für vernachlässigbar gering angesehen. II. Zum Verfahren und zur Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange Die mit dem vorliegenden Bebauungsplanentwurf angestrebte weitere Entwicklung zu einem verdichteten Wohnquartier mit Modellcharakter erfüllt die Vorgaben des § 13 a Abs. 1 Nr. 1 BauGB und ermöglicht in ihrer Lage und Größe die Durchführung des Verfahrens unter erleich- terten Voraussetzungen. Hierzu gehören im Wesentlichen der Verzicht auf den ansonsten nach § 2 a BauGB vorgeschriebenen Umweltbericht sowie die Umweltprüfung (§ 13 Abs. 3 BauGB). Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit fand nach vorheriger Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Karlsruhe am 15. Oktober 2014 im Nebensaal des Brauhauses 2.0 (ehema- Ergänzende Erläuterungen Seite 4 liges Casino) in der Egon-Eiermann-Allee 8 statt. Hierbei konnte sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung informie- ren und sich zur Planung äußern. Bei dieser Veranstaltung wie auch aus dem im Nachgang ein- gegangenen schriftlichen Stellungnahmen wurde deutlich, dass gerade die Anwohner der um- liegenden Baugebiete sich zunächst kritisch mit der Planung auseinander setzten. So z. B. mit der vorgesehenen durchgängigen Festsetzungen von Flachdächern sowie der Höhe und Dichte der Bebauung und der daraus resultierenden Stellplatzproblematik im Plangebiet und im gesam- ten Quartier. Mit diesen Einwänden konnte sich der Gemeinderat bereits anlässlich des Aufstellung- und Aus- legungsbeschlusses in seiner Sitzung am 24. März 2015 beschäftigen. Er ist dabei diesen Ein- wänden nicht gefolgt, sondern hat sich in seiner Abwägung für die Fortführung des Verfahrens auf der Grundlage der bisherigen Planung ausgesprochen, deren Konzeption aus dem städte- baulichen Wettbewerb hervor ging. Auf die Verwaltungsvorlage Nr. 2015/0136 für den Aufstel- lungs- und Auslegungsbeschluss wird verwiesen. Aufgrund des Auslegungsbeschlusses des Gemeinderates vom 24. März 2015 erfolgte nach entsprechender Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Karlsruhe vom 10. April 2015 die öf- fentliche Auslegung des Planentwurfs in der Zeit vom 20. April bis 22. Mai 2015. Außerdem wurden die Träger öffentlicher Belange nochmals zur Planung gehört. Von Seiten der Öffentlichkeit gingen im Rahmen der Auslegung keine Anregungen oder Stel- lungnahmen mehr ein. Von den beteiligten Trägern öffentlicher Belange haben sich die Bun- desanstalt für Infrastruktur der Bundeswehr, das Landratsamt Karlsruhe sowie die Verkehrsbe- triebe Karlsruhe zur Planung geäußert, aber keine Anregungen vorgetragen, über deren Berück- sichtigung im Rahmen des zu fassenden Satzungsbeschlusses zu entscheiden wäre. Auf die Sy- nopse in Anlage 1 wird hierzu verwiesen. III. Abschluss des Verfahrens Im Rahmen des Satzungsbeschlusses sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen (§ 1 Abs. 7 BauGB). Unter Berücksichtigung dieser vom Abwägungsgebot gezogenen Grenzen bewegen sich die vorgesehenen Regelungen zur künfti- gen städtebaulichen Entwicklung in einem Spektrum, in dem sich der Gemeinderat bei der Aus- übung seines Planungsermessens bewegen kann ohne dabei bestimmte Belange außer Verhält- nis zu ihrem Gewicht und damit gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßend zu- rückzusetzen. Dem Gemeinderat kann nach all dem empfohlen werden bei seiner Entscheidung den Wertun- gen der Verwaltung zu folgen und den Bebauungsplan nach Maßgabe des Planes vom 11. Juli 2014 in der Fassung vom 2. Februar 2015 als Satzung zu beschließen. Die schriftlichen Festsetzungen und örtlichen Bauvorschriften, die Hinweise des Bebauungsplanes sowie die Be- gründung zum Bebauungsplan sind dieser Vorlage als Anlage beigefügt. Sie dienen zusammen mit den Planteilen, die die zeichnerischen Regelungen enthalten, als Grundlage des zu fassen- den Gemeinderatsbeschlusses. Ergänzende Erläuterungen Seite 5 Beschluss: Antrag an den Gemeinderat: Der Gemeinderat beschließt folgende S a t z u n g Bebauungsplan „Eggensteiner, Sudeten- und Pionierstraße, 2. Änderung“, Karlsruhe-Knielingen Der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe hat aufgrund § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I, S. 2414) und § 74 der Landesbauordnung für Ba- den-Württemberg (LBO) in der Fassung vom 5. März 2010 (GBl. S. 358, ber. S. 416) in Verbin- dung mit § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581, ber. S. 698) in der jeweils derzeit gültigen Fassung den Bebauungs- plan „Eggensteiner, Sudeten- und Pionierstraße, 2. Änderung“, Karlsruhe-Knieligen, gemein- sam mit den örtlichen Bauvorschriften jeweils als Satzung beschlossen. Der Bebauungsplan enthält zeichnerische und schriftliche Festsetzungen gemäß § 9 BauGB. Gegenstand des Bebauungsplanes sind zudem örtliche Bauvorschriften gemäß § 74 Abs. 1 bis 5 in Verbindung mit § 74 Abs. 7 LBO, die als selbstständige Satzung mit dem Bebauungsplan verbunden sind. Die Regelungen ergeben sich aus der Planzeichnung mit Zeichenerklärung, dem Grünordnungs- und Gestaltungsplan sowie aus dem Textteil, jeweils vom 11. Juli 2014 in der Fassung vom 2. Februar 2015, und sind Bestandteil dieser Satzung. Dem Bebauungsplan ist ferner eine Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB beigefügt. Die Satzungen über die planungsrechtlichen Festsetzungen und die örtlichen Bauvorschriften (Bebauungsplan) treten mit dem Tag der Bekanntmachung in Kraft (§ 10 BauGB, § 74 Abs. 7 LBO). Hauptamt – Ratsangelegenheiten – 17. Juli 2015

  • Anlage 1-BPL Eggensteiner 2.Änderung
    Extrahierter Text

    Stadt KarlsruheAnlage 1 Stadtplanungsamt Bebauungsplan„Eggensteiner, Sudeten-und Pionierstraße, 2. Änderung“in Karlsruhe-Knielingen Zusammenfassung der im Rahmen der öffentlichen Auslegung vom20.04.2015 bis22.05.2015 eingegangenenStellungnahmen: Stellungnahme aus öffentlicher Ausle- gung Abwägung der Stadtplanung Bundesanstalt für Infrastruktur der Bundeswehr vom 13.04.2015 Die Maßnahme befindet sich in unmittelbarer Nähe zum Materiallager 1, Karlsruhe. Nach den vorliegendenUnterlagen wird davon ausgegangen, dass die baulichen Anlagen, einschließlich untergeordneter Bauteile, eine Höhe von 30 m über Grund nicht überschreiten. Sollten diese die Höhe von 30 m über Grund überschreiten, wird gebeten in jedem Einzelfall die Planungsunterlagen vor Erteilung einer Baugenehmigung zur Prüfung zuzuleiten. Es wird darauf hingewiesen, dass Beschwerden und Ersatzansprüche, die sich auf die von der Bundeswehrliegenschaft / Standortübungsplatz / Flugplatz ausgehenden Emissionen wie Schießbetrieb etc. beziehen, nicht anerkannt werden. Die geplante maximale Gebäudehöhe im Plangebiet beträgt11,00m. Damit bleibt die geplante Bebauung weit unter dem genannten Maximalwert. Die Stellungnahme wurdezuständigkeits- halber an die Volkswohnung, das Planungsbüro und an das Bauordnungsamt weitergeleitet, mit der Bitte um Beachtung im jeweiligen Baugenehmigungsverfahren. Unter Ziffer 11 der Hinweise ist dazu folgendes vermerkt: 11Militärische Liegenschaften Es wird darauf hingewiesen, dass sichdas Planungsgebiet in unmittelbarer Nähe der militärischen Liegenschaft ,,Materiallager 1, Karlsruhe" befindet.Im Rahmen des für den Bebauungsplan „Eggensteiner, Sudeten-und Pionierstraße“ erstellten Schallgutachtens wurden die Geräuscheinwirkungen auf das Planungsgebiet aufgrund des östlich gelegenen Kasernengeländes untersucht. Dabei wurde insbesondere auch eine mögliche Betriebstätigkeit im Nachtzeitraum betrachtet. Das Gutachten hat ergeben, dass durch die Emissionen der militärischen Liegenschaft im Bereich des Planungsgebietes unter Berücksichtigung der geltenden Normen keine unzumutbaren Belastungen entstehen. Trotzdem wird darauf hingewiesen, dass von dieser Liegenschaft bei Tag und Nacht Betriebslärm ausgehen kann und dass aus dieser Sachlage keine Rechtsansprüche BPL Eggensteiner 2.Ä.-2-Anlage 1 gegen den Bund abgeleitet werden können. Landratsamt Karlsruhe, Gesundheitsamt vom 13.04.2015 Aus der Sicht des Gesundheitsamtes haben sich keine neuen Gesichtspunkte zum Planvorhaben ergeben. Im Rahmen der Trägerbeteiligung hattedas Landratsamt auf die Trinkwasserverordnung und auf die Verpflichtung des Unternehmers und sonstiger Inhaber (Usl) von Wasserversorgungsanlagen hingewiesen, dass bei Errichtung bzw. bei baulichen Veränderungen solcher Anlagen diese verpflichtet sind, die Anforderungen der ,,Bekanntmachung der Neufassung der Trinkwasserverordnung" vom 02.08.2013 (BGBI. I, Nr. 46 v. 07.08.13 S.2977) auf der Grundlage des Gesetzes zur Neuordnung seuchenrechtlicher Vorschriften-Artikel 1 Infektionsschutzgesetz, § 37 Abs. 1(BGBI, Nr.33 vom 20.07.2000 Seite1045) unter Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik einzuhalten. Ein entsprechender Hinweis ist unter Ziffer 10 „Wasserversorgungsanlagen“ der Hinweise aufgenommen worden. Die Volkswohnung erhielt von denStellungnahmen eine Kopie zur Beachtung imBaugenehmigungsverfah- ren. Verkehrsbetriebe Karlsruhe GmbH vom 14.04.2015 Die Verkehrsbetriebe haben keine weiteren Anmerkungen über die bisherige Stellungnahme hinaus. Im Rahmen der Trägeranhörung hattendie Verkehrsbetriebeauf daserforderliche Planfeststellungsverfahren hingewiesen. Der Antragwurde beim Regierungspräsidium Karlsruhe eingereicht.Aktuell wirdmit einem Abschluss der Planfeststellung für die Straßenbahnlinie nach Knielingen, für die im Bebauungsplan „Eggensteiner, Sudeten-und Pionierstraße“ eine Trasse vorgesehen ist,bis Endesdes Jahres2016 gerechnet. Auf diesen geplanten Anschluss an den öffentlichen Personennahverkehr wird in der Begründung zumvorliegenden Bebauungsplan unter Ziffer 4.6.1 hingewiesen.

  • BPL-Egg2.Ä_Begründg_020215
    Extrahierter Text

    Bebauungsplan „Eggensteiner, Su- deten- und Pionierstraße, 2. Ände- rung“,Karlsruhe-Knielingen Planverfasser: GERHARDT.stadtplaner.architekten beigefügt: Begründung und Hinweise - Entwurf- BPL „Eggensteiner, Sudeten- und Pionierstraße, 2. Änderung“Begründung und Hinweise -2- Inhaltsverzeichnis: A.Begründung gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch (BauGB)....................4 1.Aufgabe und Notwendigkeit...................................................................4 2.Bauleitplanung.........................................................................................4 2.1Vorbereitende Bauleitplanung....................................................................4 2.2Verbindliche Bauleitplanung......................................................................4 3.Bestandsaufnahme..................................................................................4 3.1Räumlicher Geltungsbereich......................................................................4 3.2Naturräumliche Gegebenheiten, Bodenbeschaffenheit, Artenschutz.........4 3.3Vorhandene Nutzung, Bebauung und Erschließung..................................4 3.4Eigentumsverhältnisse...............................................................................5 3.5Belastungen...............................................................................................5 4.Planungskonzept.....................................................................................5 4.1Art der baulichen Nutzung.........................................................................6 4.2Garagen / Carports, Tiefgaragen, Stellplätze............................................6 4.3Nebenanlagen...........................................................................................7 4.4Maß der baulichen Nutzung.......................................................................7 4.5Bauweise.................................................................................................10 4.6Erschließung............................................................................................10 4.6.1Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV)...............................................10 4.6.2Motorisierter Individualverkehr.................................................................10 4.6.3Ruhender Verkehr...................................................................................10 4.6.4Geh- und Radwege..................................................................................11 4.6.5Ver- und Entsorgung................................................................................11 4.6.6Geh- und Leitungsrechte.........................................................................12 4.7Pflanzgebote und Pflanzbindungen.........................................................12 4.8Örtliche Bauvorschriften..........................................................................13 4.8.1Dächer.....................................................................................................13 4.8.2Fassaden.................................................................................................13 4.8.3Werbeanlagen und Automaten................................................................13 4.8.4Unbebaute Flächen, Einfriedigungen.......................................................14 4.8.5Außenantennen, Niederspannungsfreileitungen......................................14 4.8.6Niederschlagswasser...............................................................................14 5Umweltbericht, Artenschutz, Klimaschutz..........................................14 6Schallschutz...........................................................................................17 7.Sozialverträglichkeit / Sozialplan.........................................................18 8.Statistik...................................................................................................19 8.1Flächenbilanz...........................................................................................19 8.2Geplante Bebauung.................................................................................19 8.3Bodenversiegelung..................................................................................19 9.Kosten....................................................................................................20 BHinweise.................................................................................................21 1.Versorgung und Entsorgung................................................................21 BPL „Eggensteiner, Sudeten- und Pionierstraße, 2. Änderung“Begründung und Hinweise -3- 2.Entwässerung........................................................................................21 3.Archäologische Funde, Kleindenkmale...............................................21 4.Baumschutz...........................................................................................22 5.Begrünung..............................................................................................22 5.1.Artempfehlungen für Bäume................................................................22 5.2Artempfehlung für Sträucher................................................................23 5.3Artenempfehlung Dachbegrünung.......................................................23 6.Altlasten.................................................................................................24 7.Erdaushub / Auffüllungen.....................................................................24 8.Private Leitungen...................................................................................24 9.Barrierefreies Bauen.............................................................................24 10Wasserversorgungsanlagen.................................................................25 11Militärische Liegenschaften..................................................................25 12Vogelschlag............................................................................................25 BPL „Eggensteiner, Sudeten- und Pionierstraße, 2. Änderung“Begründung und Hinweise -4- A.Begründunggemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch (BauGB) 1.Aufgabe und Notwendigkeit Für eine Teilflächeder Konversionsfläche„Knielingen 2.0“ wurdeeinArchitek- tenwettbewerbzur Gestaltung einesverdichteten Wohnquartiers ausgelobt. Der prämierte Entwurf weicht von einzelnen Festsetzungendes rechtskräftigen Be- bauungsplans„Eggensteiner, Sudeten- und Pionierstraße“ ab und ist insofern nicht genehmigungsfähig.Umdie Umsetzungzu ermöglichen und für die Zukunft zu sichern, ist eine Änderung des Bebauungsplansim betreffenden Teilbereich erforderlich. 2.Bauleitplanung 2.1Vorbereitende Bauleitplanung Im gültigen Flächennutzungsplan des Nachbarschaftsverbandes Karlsruhe(FNP 2010)istder Geltungsbereich der2. Änderung als Wohnbaufläche dargestellt. Somit istder Bebauungsplanaus dem Flächennutzungsplan entwickelt. 2.2Verbindliche Bauleitplanung Für dasPlangebiet giltderqualifizierteBebauungsplanNr. 788„Eggensteiner, Sudeten- und Pionierstraße“ vom 11.09.2009.Dieser wird für den Geltungsbe- reich des vorliegenden Bebauungsplanes aufgehoben. Da es sich bei der Änderung um eine Maßnahme der Innenentwicklung handelt und eine überbaubare Grundfläche von weniger als 20.000m² festgesetzt wird, erfolgt die Änderungim beschleunigten Verfahren gemäß §13aBaugesetzbuch. 3.Bestandsaufnahme 3.1Räumlicher Geltungsbereich Der Geltungsbereich der2. Änderung umfasst eine Fläche von ca.2,88 ha. Das Plangebiet wird im Nordwesten von der Eggensteiner Straße, imSüdwes- ten von der Bernhard-Metz-Straße, im Nordosten von derStraßeLangbühl und im Südosten von der Gustav-Heinkel-Straße begrenzt.Maßgeblich für die Abgrenzung des Plangebietsist der zeichnerische Teil des Bebauungsplanes. 3.2Naturräumliche Gegebenheiten, Bodenbeschaffenheit, Artenschutz Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans„Eggensteiner, Sudeten- und Pionierstraße“sind die Belange des Artenschutzes berücksichtigt worden (Satzungsbeschluss im Jahr2009). Im Rahmen der vorliegenden2. Änderung des Bebauungsplanswurde erneut eine artenschutzrechtliche Untersuchung durchgeführt, um ausgehend von der aktuellen Situation mögliche artenrechtliche Verbotstatbestände zu vermeiden. 3.3Vorhandene Nutzung, Bebauung und Erschließung Die Straßenam Rande des Planungsgebietes sindvorbereitet, aber noch oh- ne Deckschicht,das Planungsgebiet ist abgeräumt. Die Straße Eichheckle im BPL „Eggensteiner, Sudeten- und Pionierstraße, 2. Änderung“Begründung und Hinweise -5- Zentrum des Planungsgebietes, die bereits im Bebauungsplan„Eggensteiner, Sudeten- und Pionierstraße“geplant war, ist noch herzustellen. 3.4Eigentumsverhältnisse Das Gelände ist im Eigentum der Konversionsgesellschaft Karlsruhe (KGK). 3.5Belastungen Das Plangebiet liegt in einem Bereich, der bei der Stadt Karlsruhe, Umwelt- und Arbeitsschutz unter der Obj.-Nr. 02153-001 „AS Gerszewski-Kaserne, Konversionsgelände“ erfasst ist. lm Rahmen von technischen Untersuchungen wurden auf dem Gesamtgelän- de anthropogene Auffüllungen angetroffen. Des Weiteren wurden in zwei Teil- bereichen Bodenbelastungen nachgewiesen, die zwischenzeitlich entfernt wurden. Trotz der erfolgten technischen Untersuchungen auf dem Gesamtge- lände können jedoch lokale Verunreinigungen nicht ausgeschlossen werden. Bei Baumaßnahmen anfallendes Aushubmaterialist in Abstimmung mit der Stadt Karlsruhe, Umwelt- und Arbeitsschutz abfallrechtlich zu untersuchen. 4.Planungskonzept Für das Planungsgebietwar ein städtebaulicher Wettbewerbausgelobt wor- den,bei dem unter engen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen undunterBe- rücksichtigungaktueller Wohn-, Familien- und Altersstruktur-Anforderungen eine städtebauliche Konzeption für ein verdichtetes Wohnquartier mit Modell- charakter und energetischer Optimierunggefunden werden sollte. Der preisgekrönte Wettbewerbsentwurfsiehteine„teppichartige“, maximal dreigeschossige Baustruktur vor, die sich vom nordwestlichen und südöstli- chen Rand zur Gebietsmitte hin auflockert.Im zentralenBereich gibt es eine öffentlich zugängliche„grüne Passage“, die den Bewohnern für Treffen, zum Spielen und für gemeinschaftliche Aktivitäten zur Verfügung steht. Eine Mischung aus Reihenhäusernentlang der Eggensteiner Straßeund der Gustav-Heinkel-Straße sowie verschiedene Hof-Typologien im Innenbereich schafft eine Vielzahl unterschiedlicher Wohnungsgrößen und Wohnqualitäten. Begrünte Hof- und Gartenflächen, Dachbegrünung und Pflanzungen im Be- reich der internen Erschließungsflächen sorgen bei der angestrebten städti- schen Dichte für eine qualitätvolleDurchgrünung des Baugebietes. Währendinder Reihenhausbebauung entlang der Eggensteiner Straße und der Gustav-Heinkel-Straße ein Wechsel aus 3- und 2-geschossigen Baukör- pern geplant ist, soll dieHofbebauung überwiegend zweigeschossig realisiert werden, wobei an einigen Stellen dreigeschossige Akzente zugelassen wer- den. Neben der oben beschriebenen internen Begrünung sollen dieumgebenden Straßen mit Alleebäumen bepflanzt werden. Die an der Eggensteiner Straße vorhandene,charakteristische Mauer, die im zeichnerischen Teil nachrichtlich dargestellt ist,soll in modifizierter Form in die Gestaltung integriertwerden. BPL „Eggensteiner, Sudeten- und Pionierstraße, 2. Änderung“Begründung und Hinweise -6- Das Quartiersoll entsprechend der Auslobung des Wettbewerbes als autofrei- es Wohngebietumgesetzt werden.Die notwendigen Stellplätze für die Be- wohner werdenausschließlichin Tiefgaragen vorgehalten.Durch die öffentli- che Erschließungsstraße und die zentrale grünes Passage wird das Pla- nungsgebiet in 4 Quadranten eingeteilt, denen jeweils eine Tiefgaragenfläche zugeordnet wird. Die meisten Wohnungen sind direkt über die Erschließungskerne an eine Tiefgarage angeschlossen. Lediglich einige der Wohnungen, die direkt ander zentralen Grünverbindungliegen, haben keinen direkten Zugang, können die Tiefgarage aber über einen der zentralen Zugänge erreichen. Die Flächen sind so organisiert, dass der Bereich unter derzentralen grünen Passage unbebaut bleibt,sodass die Anpflanzungvon Bäumen ermöglicht wird. Die Dimensionierung der an die Wohnanlage angrenzenden Gehwege und Parkplatzflächen, die in den Geltungsbereich einbezogen wurden, wird aus dem rechtsverbindlichen Bebauungsplan „Eggensteiner, Sudeten- und Pio- nierstraße“ übernommen. Die Anzahl der Kfz-Stellplätze für Besucher wird an die geplante Bebauung angepasst. Insgesamt stehen 46 Besucherstellplätze für 144 Wohneinheiten zur Verfügung.Zusätzlichist vorgesehen,entlang der Straße „Eichheckle“ zwei behindertengerechte Stellplätzezuschaffen.Das entspricht einem Verhältnis von ca. 1:3 und erfüllt damit die in Karlsruhe übli- cheVorgabe. 4.1Art der baulichen Nutzung Das Plangebiet grenzt entweder an bestehende Wohnbauflächen oder an Flä- chen, die als Wohnquartiere entwickelt werden sollen. Um eine gute Integrati- on des Plangebietes in diebestehende bzw. geplante städtebauliche Struktur zu sichern, wird als Art der Nutzung ein AllgemeinesWohngebiet (WA) gem.§ 4 BauNVO festgesetzt. Das Spektrum der innerhalb des Allgemeinen Wohngebietes zulässigen Nut- zungen orientiert sich an den Festsetzungen, die der Bebauungsplan „Eg- gensteiner, Sudeten- und Pionierstraße“für das Planungsgebietund diean- grenzenden Teilbereiche getroffen hat.Dadurch sollen Konflikte zwischen dem Planungsgebiet und den angrenzendenWohnquartieren vermieden bzw. eine homogene Entwicklung des gesamten Wohngebietes gesichert werden. 4.2Garagen / Carports, Tiefgaragen, Stellplätze Mit Blick auf die Umsetzung des im Wettbewerb geforderten autofreien Quar- tiers sollen ebenerdige Garagen, Carports und Stellplätze auf den privaten Grundstücksflächen ausgeschlossen werden. Die für das Baugebiet notwendigen Stellplätzesollen in 4 Tiefgaragenunter- gebracht werden, wobei jedem Quadranten eine Garage zugeordnet ist. Die Zufahrt zu den Tiefgaragen erfolgt über die Straßen Langbühl, Eichheckle und die Bernhard-Metz-Straße jeweils im Eingangsbereich des zentralen Grünzu- ges. Die Tiefgaragen dürfen entweder im Bereich der überbaubaren Flächen oder innerhalb der im zeichnerischen Teildafür festgesetzten Flächen liegen. BPL „Eggensteiner, Sudeten- und Pionierstraße, 2. Änderung“Begründung und Hinweise -7- Der Bereich des zentralen Grünzuges wird von Tiefgaragenfreigehalten. Da- durch können in diesem Bereich notwendige Versorgungsleitungen unterge- bracht werdenunddurch Pflanzung von Bäumen und sonstigen Gehölzen ei- ne attraktive Aufenthaltszone für das Areal geschaffen werden. Die Zufahrten für die Tiefgaragen solleneingehaustwerden. Deshalb wurden diese Bereiche in die überbaubaren Flächen miteinbezogen. 4.3Nebenanlagen Um ein städtebaulich geordnetes Gesamtbild mit klar gestalteten und definier- tenErschließungsräumen zu erzielen, wird die Zulässigkeit von Nebenanlagen eingeschränkt. Insbesondere Pergolen, Gartenlauben und Geschirrhüttenkönnen, wenn sie gebündelt auftreten, den Charakter einer Siedlung, wie sie im preisgekrönten Wettbewerbsentwurf vorgeschlagen wurde,negativ beeinflussen.Deshalb werden dieseGartenlauben und Geschirrhütten nur in beschränkten Umfang für die Gärten zugelassen, bei denen die zugehörigen Wohnungen keinen di- rekten Zugang zu einer Tiefgarage haben und deshalb über weniger Lagerflä- chen verfügen.Pergolen werden ausgeschlossen. Auch die Anordnung von Abstellflächen für Abfallcontainer kann das Bild einer Siedlung prägen, weshalb einerseits die Flächen hierfür im zeichnerischen Teil festgesetzt werden, und andererseits festgesetzt wird, dass diese Flächen entweder in geschlossenen Räumen innerhalb der überbaubaren Flächen an- geordnet werden müssen odereinzuhausenund zu begrünensind. Eine Überschreitung der Baugrenzen mit Terrassen wird in beschränkten Um- fang zugelassen, um bei der Anordnung der Freisitzeflexibler zu sein. Die Regelungen zum Maß der baulichen Nutzung bleiben davon unberührt. 4.4Maß der baulichen Nutzung Das Maß der baulichen Nutzung wird durch dieBaubereiche, dieGrundflä- chenzahl und die festgesetztenWandhöhen geregelt, wobei jeweils der Maxi- malwert festgesetzt wird. Aufgrund der differenzierten Festsetzung der Wandhöhenkann auf die Fest- setzung einer Geschossflächenzahl bzw. der Anzahl der Vollgeschosse, wie sie beim Bebauungsplan „Eggensteiner, Sudeten- und Pionierstraße“erfolgt ist,verzichtet werden.Die Werte für die Geschossflächenzahl gemäß der BauNVO werden dabei eingehalten. Fürdie GRZwirdein Wert von 0,65festgesetzt.Damit liegt die GRZ über dem festgesetzten Wert des Bebauungsplans „Eggensteiner, Sudeten- und Pio- nierstraße“ und dem von der BauNVO für ein Allgemeines Wohngebiet vorge- sehenen Rahmen. Dabei entfallen auf diegeplantenGebäude ein Anteil von0,41,der Rest der in Anspruch genommenen Grundfläche entfälltauf die sonstigen anrechnungs- pflichtigen baulichen Anlagen wie Terrassen, Balkone, Loggien, Einfriedun- gen, Freitreppen und Wege. BPL „Eggensteiner, Sudeten- und Pionierstraße, 2. Änderung“Begründung und Hinweise -8- Unter Berücksichtigung derbaulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberflä- che(§ 19 (4) Nr. 3 BauNVO)ist eine Überschreitung des von der BauNVO vorgesehenen Maximalwertesbis zu einer Grundflächenzahl vonmaximal 0,85erforderlich. Diese Aufschlüsselung macht deutlich, dass die Erhöhungder GRZ weniger die bauliche Dichte(Gebäudeanteil) betrifft als den Versiegelungsgrad der pri- vaten Grundstücksflächen. Hierzu ist zunächst anzuführen, dass das städtebauliche Konzept des Bebau- ungsplans auf dem preisgekröntenEntwurf des Wettbewerbs basiert.Dieser reagiertauf die spezielle städtebauliche Situation mit einerverdichteten Bau- weise ("Teppichsiedlung"), die ihre Qualität aus ihren differenzierten Freiräu- men und Hofflächen bezieht und als Gesamtheit eine in sich stimmige Kom- position darstellt, die jetzt umgesetzt werden soll. Einweitereswesentliches Kennzeichen des Wettbewerbsbeitrags ist das Kon- zept eines autofreien Quartiers. Zum Konzept der Autofreiheit gehört auch, dass auf den privaten Grund- stücksflächen keine oberirdischen Stellplätzeangeboten werden.Die notwen- digen Stellplätze werden deshalb über Tiefgaragen nachgewiesen, wobei pro Wohneinheit 1 Stellplatz vorzusehenist. Um den notwendige UmfanganTiefgaragenstellplätzen in Zusammenhang mit der gewünschten städtebaulichen Struktur aus kleinteiligen Hoftypologien zu gewährleisten, müssen auch Teilbereiche der privaten Gartenflächen un- terbaut werden, wasinsgesamteine Überschreitung der GRZ durchbauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche (§ 19 (4) Nr. 3 BauNVO) bis zur ei- ner Grundflächenzahl von 0,85erforderlich macht. Diemöglichen negativenKonsequenzendeserhöhten Wertesder Grundflä- chenzahlfür die Durchgrünungund den Versiegelungsgraddes Gebieteswer- dendurch geeignete grünordnerische Festsetzungenund Vorgaben für die Gestaltung der befestigten Flächenminimiert. So wird festgesetzt, dassdie Dächer von Tiefgaragen, soweit sie nicht über- baut sind oder für Zuwege benötigt werden, zu begrünen sind. Durch die Fest- setzungvon differenzierten Mindestsubstrathöhenfür dieÜberdeckungder Tiefgaragendeckenwird gewährleistet, dass diegeplantenPflanzungen sich artgemäß entwickeln können.Zur weiteren Erhöhung des Anteils begrünter Flächenim Gebietwirdfestgesetzt, dassauchdie Dachflächenzu begrünen sind, wobeiebenfallseine Mindestdicke für die Substratschicht festgesetzt wird. Diese Festsetzung dient gleichzeitigder Rückhaltungdesin diesem Be- reichanfallenden Regenwassers. Die Einzelpflanzgeboten für Bäume im Bereich der öffentlichen Erschließungs- flächen und die Festsetzungen eines flächigen Pflanzgebotes, nach dem pro angefangene 500qm Grundstücksfläche ein Baum zu pflanzen ist, sind ein weitererBausteinzur Durchgrünung des Gebietes. Als Beitrag zur Beschränkung der versiegelten Fläche im Bereich der privaten Grundstücksflächen wird festgesetzt, dass notwendige Befestigungvon nicht überbauten Flächen der Baugrundstücke wie z.B. Terrassen, Zuwege oder Hofflächen, soweit die Nutzung der Flächen dem nicht entgegensteht, was- BPL „Eggensteiner, Sudeten- und Pionierstraße, 2. Änderung“Begründung und Hinweise -9- serdurchlässig auszuführen sind.Durch diese Festsetzung und dievorge- schriebene Dachbegrünungkann ein Teil des anfallenden Regenwassers im Gebiet zurückgehalten bzw. versickern werden und damit die örtliche Kanali- sation entlastet werden. Zu erwähnen istnoch, dass es sich um eine Maßnahme der Innenentwicklung handelt, wodas Ziel war, unter städtebaulich vorgegebenen Rahmenbedin- gungen mit der zur Verfügung stehenden Fläche sparsam umzugehen. Da die Höhenentwicklung aufgrund der umgebenden geplanten bzw. bereits beste- henden Bebauung beschränktist,spiegelt sich der Gedanke des flächenspa- renden Bauens letztendlich in der gewählten Baustruktur der„Teppichsied- lung“ wieder, die insgesamt zu einem erhöhten Anteil an versiegelten Fläche führt. Zusammenfassend lässt sich sagen, dasseinoberirdischer Nachweis der notwendigenStellplätze gegenüber der geplanten, begrünten Tiefgarage gro- ße Parkierungsflächen mit großflächiger Versiegelung der Geländeoberflä- chen zur Folge hätte.Damit verbundenenwärennegativen Auswirkungen auf Mikroklima, Schall und Stadtbild. Die Tiefgarage stellt zwar eine Beeinträchti- gung der Bodenfunktionen dar, hat aber durch ihre Begrünung vorteilhafte Auswirkungen auf Mikroklima und Stadtbild.Durch den entfallenden Park- suchverkehr wirkt sich die Tiefgarage auch positiv auf denSchallschutz im Gebietund den angrenzenden Wohnquartierenaus. Durch die oben angeführ- ten Maßnahmen zurBepflanzung und zur Verwendung wasserdurchlässiger Beläge bei den befestigten Flächen wirdsichergestellt, dass die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht beeinträch- tigt, sondern positiv beeinflusstwerdenund nachteilige Auswirkungen auf die Umweltbeschränkt werden können. Insofern wird dieFestsetzung einer erhöhten GRZ von 0,65und eineÜber- schreitung der GRZausschließlichdurchbauliche Anlagen unterhalb der Ge- ländeoberfläche (§ 19 (4) Nr. 3 BauNVO)bis zur einer Grundflächenzahl von 0,85zur Umsetzung des aus dem Ergebnis des städtebaulichen Wettbewerbs entwickelten Konzepts als vertretbar angesehen. Die festgesetzte Wandhöhe für das Planungsgebiet durfte im Bebauungsplan „Eggensteiner, Sudeten- und Pionierstraße“ einen Wert von 6,7mentlang der Eggensteiner Straße bzw. 6,5m im restlichen Bereichnicht überschreiten. In der vorliegenden Änderung wurde in Abstimmung mitdemprämierten Wett- bewerbsentwurf fürdie zweigeschossigen Bereiche eine maximale Wandhöhe von7,5m festgesetzt, für die dreigeschossigen Bereiche maximal10,0m. Die 3-geschossigen Bereiche sind im Bereich der geplanten Reihenhausbebauung entlang der Eggensteiner Straße und der Gustav-Heinkel-Straße konzentriert, wobei durch denfestgesetztenWechsel aus zwei- und dreigeschossigenBau- körpern die Maßstäblichkeit gewahrt ist und die dreigeschossigen Bereiche entlang der Gustav-Heinkel-Straße zurückgesetzt sind. Im Blockinnenbereich sind nur einzelne untergeordnete dreigeschossige Bereiche als bauliche Ak- zente festgesetzt. Die festgesetzten Wandhöhen sind abgestimmt auf die Umsetzung des städ- tebaulichen Konzeptes einer 2-3 geschossigen Reihenhausbebauung entlang der Eggensteiner Straße und der Gustav-Heinkel-Straße und einer überwie- BPL „Eggensteiner, Sudeten- und Pionierstraße, 2. Änderung“Begründung und Hinweise -10- gend 2-geschossigen Bebauung aus Hoftypologien mit einzelnen 3- geschossigen Akzenten im Blockinnenbereich. Der Bezugspunkt für die Ermittlung der Wandhöhen ist jeweils für einen Quad- ranten als absolute Höhe in m über NN im zeichnerischen Teil festgesetzt. Die Höhe des Bezugspunktes orientiert sich an der Höhe des Erdgeschosses, das im Wesentlichen an die Höhe der angrenzenden Erschließungsstraßen ange- passt wird. Insgesamt ist davon auszugehen, dass sich angesichts der möglichen Höhen- entwicklung der angrenzenden Bereiche, des beschränkten Umfangs der drei- geschossigen Bereiche und des kleinteiligen Wechsels zwischen zwei- und dreigeschossigen Baukörpern im Planungsgebiet die Bebauung trotz derteil- weisenErhöhung der zulässigen Wandhöhengegenüber dem Bebauungsplan „Eggensteiner, Sudeten- und Pionierstraße“ in das städtebauliche Umfeld ein- fügt. 4.5Bauweise In Abstimmung mit der Baustruktur des prämiertenWettbewerbsentwurfswird eine abweichende Bauweisedefiniert, nach der die Gebäude auch ohneEin- halten dervorgeschriebenenAbstandsflächen errichtet werden dürfen. Die Bauweise ermöglicht sowohl die Errichtung der unterschiedlichen Hoftypolo- gien im zentralen Bereich als auch der Reihenhausbebauung am nordwestli- chen und am südöstlichen Rand des Planungsgebietes. 4.6Erschließung 4.6.1Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV) Über die geplante Haltestelle im Bereich der Wendeschleife am nördlichen Ende der Egon-Eiermann-Allee ist das Planungsgebiet an den öffentlichen Personennahverkehr angebunden. 4.6.2Motorisierter Individualverkehr Die Erschließung des Plangebietes erfolgt über die bereits bestehenden Stra- ßen Eggensteiner Straße, Gustav-Heinkel-Straße, Bernhard-Metz-Straße und Langbühl sowie über die geplante Straße Eichheckle im Zentrum desPla- nungsgebietes. Die Straße Eichheckle ist wie die anderen Querverbindungen zwischen den Wohnstraßen als verkehrsberuhigter Bereich mit gemischter Verkehrsfläche konzipiert. Vorgesehen ist eine Straßenbreite von 6,0m. Im Übrigen soll das Quartier autofrei gehalten werden. 4.6.3Ruhender Verkehr Die Stellplätze für die Bewohner werdeninTiefgaragen nachgewiesen. Insge- samt werden in den Tiefgaragen entsprechend den Vorgaben der Landesbau- ordnung (LBO)144 Stellplätze, also 1 Stellplatz pro Wohneinheit, angeboten. Die öffentlichen Stellplätzewerden wie bereits imBebauungsplan „Eggenstei- ner, Sudeten- und Pionierstraße“ als Längsparker entlang der Wohnstraßen an den Rändern des Planungsgebietes nachgewiesen. Vorgesehen sind ins- gesamt 46 Stellplätze.Außerdem ist vorgesehen, entlang der Straße „Eich- heckle“ zwei behindertengerechte Stellplätzezu schaffen.Somit istdie städti- BPL „Eggensteiner, Sudeten- und Pionierstraße, 2. Änderung“Begründung und Hinweise -11- sche Vorgabe von einem Stellplatz je drei Wohneinheiten erfüllt. Die Park- stände werden durch Baumpflanzungen gegliedert und bilden mit der beste- henden Baumreihe entlang der Eggensteiner Straße einen grünen Rahmen für dasPlanungsgebiet. Aufgrund der Tiefgaragenzufahrten und der Abstimmung der Anzahl der öf- fentlichen Stellplätze auf die Anzahl der geplanten Wohneinheitenwurden die Standorte der straßenbegleitenden Bäume gegenüber dem Bebauungsplan „Eggensteiner, Sudeten- und Pionierstraße“geringfügig verschoben. Die notwendigen Fahrradabstellplätze sind im Bereich der Tiefgarage ange- ordnet. Ergänzende, nicht überdachte Stellplätze werden im Bereich der sons- tigen privaten Grundstücksflächen angeordnet, wobei aus Gründen der Flexi- bilität im Bebauungsplan keine konkreten Standortefestgesetzt sind. 4.6.4Geh- und Radwege Die Gestaltung der bestehenden bzw. geplanten Wohnstraßen und Fußwege gewährleisten sichere Verbindungen für Fuß- und Radfahrer und sind mit der Gestaltung der angrenzenden Wohnbereiche abgestimmt. Die Dimensionie- rung wurde aus dem Bebauungsplan „Eggensteiner, Sudeten- und Pionier- straße“ übernommen. 4.6.5Ver- und Entsorgung Abfallentsorgung Eine haushaltsnaheAbfallentsorgung ist überAbfallsammelplätze entlang der Bernhard-Metz-Straße, der Straße „Eichheckle“ und der Straße „Langbühl“ gesichert. Entwässerung Die Entwässerung des Plangebietes erfolgt gemäß dem Entwässerungskon- zept des Bebauungsplans „Eggensteiner, Sudeten- und Pionierstraße“ über Privatkanäle zu dendreiöffentlichenMischwasserkanälen in der Bernhard- Metz-Straße sowie den Straßen Eichheckle und Langbühl und über die Kanäle des südlich gelegenen Trennsystems. Das anfallende Niederschlagswasser soll, insbesondere bei dem am Mischsystem angeschlossenen Flächen, weit- gehend im Gebiet zurückgehalten werden.Ein wichtiger Faktor für die Rück- haltung ist die festgesetzteDachbegrünung. Die Zufahrten und Zuwege auf den privaten Grundstücksflächen sindwasserdurchlässig auszuführen.Dashieranfallende Niederschlagswas- serversickertdurch den wasserdurchlässigen Belag oder wird den angren- zenden Grünflächen zugeführt.Überschüssiges Wasser wird indas Kanal- netzeingeleitet. Das anfallende Niederschlagswasser auf denmit der Tiefgarageunterbauten Flächenwird gesammelt und in dasKanalnetz eingeleitet. Strom, Wasserversorgung, Fernwärmeversorgung Die Gebäude des Planungsgebietes werden über Nahwärme versorgt. Strom und Wasserversorgung werden über die bestehenden Netze angeschlossen. BPL „Eggensteiner, Sudeten- und Pionierstraße, 2. Änderung“Begründung und Hinweise -12- 4.6.6Geh- undLeitungsrechte Im Bereich der Wegeflächen der zentralen grünen Passagewerdenauch Versorgungsleitungen für das Wohngebiet verlegt. Diese werden im zeichneri- schen Teil über ein entsprechendes Leitungsrecht zu Gunsten der Ver- und Entsorgungsträger gesichert. Um Konflikte mit den geplanten Baumpflanzun- gen zu vermeiden, sind im Bereich des Leitungsrechts keine Baumpflanzun- gen zulässig. Da die„grünePassage“ nicht nur eine wichtige Gemeinschaftsfläche für die Bewohner des neuen Quartiers ist sondern auch der Vernetzung mit den an- grenzenden Quartieren dient, wirdnebendem Leitungsrecht auch ein Geh- recht für die Allgemeinheit festgesetzt. Zusätzlich wird ein Fahrrecht für Feuerwehr und Notdienste festgesetzt, um den notwendigen Zugang zu den geplanten Gebäuden zu sichern. 4.7Pflanzgebote und Pflanzbindungen Pflanzgebote auf den privaten Flächen Um eine ausreichende Durchgrünung desWohnquartiers zu gewährleisten wur- de festgesetzt, dassauf den privaten Flächen insgesamt 40standortgerechte, heimische Laubbäume oder Stammbüsche zu pflanzen sind. Das entspricht ei- nem Baumje angefangene 500 m² Grundstücksfläche. Da insbesondere diemitt- lere Passage als quartiersbezogene grüne Aufenthaltsfläche gestaltet werden soll, wird festgesetzt, dass die Baumpflanzungen überwiegend in diesem Bereich angeordnet werden. Dabei wurden die Pflanzgebotsflächen so festgesetzt,dass Konflikte mit den dort geplanten Versorgungsleitungen vermieden werden.Aus dem gleichen Grund wurde festgesetzt, dassdieunbebauten Flächen der Bau- grundstücke, die nicht zur Erschließung der Gebäude und für eine andere zuläs- sige Verwendung erforderlich sind, gärtnerisch anzulegen und dauerhaft zu un- terhalten sind.Da Kies- und Schotterflächen aus klimatischer Sicht negativ einzu- stufen sind, werden diese ausgeschlossen.Zur besseren Erläuterung der festge- setzten Pflanzungen ist dem Bebauungsplan ein "Grünordnungs- und Gestal- tungsplan" beigefügt. Straßenbäume Die bestehenden Straßenbäume entlang der Eggensteiner Straße sollenbis auf zwei Bäume, die wegen der notwendigen Versorgungsleitungen entfernt werden müssen,bestehen bleiben und wurden deshalb zum Erhalt festgesetzt. Weiterhin wurden die im rechtskräftigen Bebauungsplanvorgesehenen Pflanzgebote für Einzelbäume übernommen, wobei die Baumstandorte zum Teil angepasst wur- den um die notwendigen Besucherstellplätze oder Zufahrten zu ermöglichen. Begrünung der Dächer, Tiefgaragen Zur Rückhaltung des auf den Dachflächen anfallenden Niederschlagswassers und zur Erhöhung des Grünanteils im Gebiet sind die Dachflächen zu begrünen. Für die Begrünung wurde als Mindestsubstratstärke 12cm und damit ein um 2 cm höherer Wert als im Bebauungsplan "Eggensteiner, Sudeten- und Pionier- straße" festgesetzt, was sich positiv auf die Regenwasser-Rückhaltung auswirkt. Die Festsetzungen zur Begrünung der Tiefgaragendächer tragen ebenfalls zur Durchgrünung des Plangebietes bei. In Abhängigkeit von der Art der Bepflanzung werden unterschiedliche Mindesthöhen für die Erdaufschüttung festgesetzt. BPL „Eggensteiner, Sudeten- und Pionierstraße, 2. Änderung“Begründung und Hinweise -13- Begrünung von Vorgärtenund Grünflächen Für die Vorgartenzonen wurden gesonderte Festsetzungen getroffen, die zu einem attraktiven Straßenbild beitragen aber auch notwendige Leitungsfüh- rungen in diesem Bereich berücksichtigen. Desweiteren sind im Grünordnungs- und Gestaltungsplan weitere Bepflanzun- gen festgesetzt, die eine gleichmäßige Durchgrünung des Plangebietes ge- währen. 4.8Örtliche Bauvorschriften 4.8.1Dächer In Abstimmung mit dem Konzept des preisgekrönten Wettbewerbsentwurfs bzw. der Wettbewerbsauslobungwerden für das gesamte PlangebietnurFlachdächer mit eine Dachneigung von 0° bis5° zugelassen. Ziel war eine in sich geschlossene Gebäudestruktur ohne gestalterische Brüche zu schaffen. Die Verwendung einer durchgehenden Dachform unterstützt diese Zielsetzung. Das Flachdach bietet darüber hinaus den Vorteil, dass es begrünt werden kann und sich damit positiv auf die Regenwasserrückhaltung, die klimatischen Verhält- nisse und die Durchgrünung des Gebietes auswirkt. Außerdem kann bei einer vergleichbaren Höhenwirkung mit der Flachdachbauweise mehr Wohnraum reali- siert werden, was zu einem sparsamen Umgang mit den verfügbaren innerstädti- schen Flächen beiträgt. Darüber hinaus gibt es in anderen Abschnitten des rechtskräftigen Bebauungs- plans mehrere Bereiche, wo Flachdächer oder flachgeneigte Pultdächer vorge- schrieben sind. So kann man insgesamt davon ausgehen, dass sich die geplante Bebauung und die Flachdächer gut in das städtebauliche Gesamtkonzept des Gesamtquartiers einfügen. Zur Rückhaltung des auf den Dachflächen anfallenden Niederschlagswassers und zur Erhöhung des Grünanteils im Gebiet sind die Dachflächen zu begrünen. Für die Begrünung wurde als Mindestsubstratstärke 12cmund damit ein um 2 cm höherer Wert als im Bebauungsplan "Eggensteiner, Sudeten- und Pionier- straße" festgesetzt, was sich positiv auf die Regenwasser-Rückhaltung auswirkt. 4.8.2Fassaden Die Festsetzungen zur Fassadengestaltung haben das Ziel,freundliche und für die Wahrnehmung angenehme, aufeinander abgestimmteFassadengestaltung zu erreichen, die in Zusammenwirkung mit der Straßenraumgestaltung eine hohe Aufenthaltsqualität sichert. 4.8.3Werbeanlagen und Automaten Werbeanlagen können durch ihredominanteGestaltung das Straßenbildoftne- gativ beeinflussen. Insbesondere in Wohnbereichen soll ein optisch möglichst ru- higer Charakter des Straßenbildes bewahrt werden. Aus diesem Grund werden für Werbeanlagen Einschränkungen hinsichtlich des Anbringungsortes, der Grö- BPL „Eggensteiner, Sudeten- und Pionierstraße, 2. Änderung“Begründung und Hinweise -14- ße und des Umfangs formuliert. Besonders aggressive Werbeformen werden ausgeschlossen. 4.8.4Unbebaute Flächen, Einfriedigungen Der preisgekrönte Wettbewerbsentwurf, der die Basis für den Bebauungsplan bil- det,sieht in wesentlichen Teilen Wohnhoftypologien mit relativ kleinen Gartenflä- chen vor. Um eine ausreichende Privatheit für die Nutzer der Gärten sicher zu stellen, wird für den überwiegenden Teil des Planungsgebietesfür Einfriedungen eine maximale Höhe von 1,8m festgesetzt. Lediglich entlang der Gustav- Heinkel-Straße, wo nur Vorgärten an die öffentlichen Erschließungsflächen an- grenzen, wird eine niedrigere Einfriedungshöhevon 1,20 mfestgesetzt. Um eine zu starke Abschottung des Quartiers zur Umgebung zu vermeiden wird festgesetzt, dass an fußläufigen Zugängen zum Gebiet abschließbare Zugangs- beschränkungen unzulässig sind. 4.8.5Außenantennen, Niederspannungsfreileitungen Außenantennen und Niederspannungsfreileitungen können die geplante hoch- wertige Gestaltung des Wohnquartieres negativ beeinflussen. Deshalb werden und werdenNiederspannungsfreileitungen völlig ausgeschlossen und Außenan- tennen nur in Ausnahmefällen zugelassen. 4.8.6Niederschlagswasser Zur Beschränkung der Bodenversiegelungim Planungsgebiet festgesetzt, dass die notwendige Befestigung von nicht überbauten Flächenwasserdurch- lässig auszuführen ist. 5Umweltbericht, Artenschutz, Klimaschutz Da die2. Änderung des Bebauungsplans „Eggensteiner, Sudeten- und Pio- nierstraße“ im beschleunigten Verfahren gem. §13a BauGB aufgestellt wird, ist kein Umweltberichtbzw. keine Eingriffs- Ausgleichsregelungerforderlich. Artenschutz DieBelange des Artenschutzeswurden im Rahmen des Bebauungsplans „Eggensteiner, Sudeten- und Pionierstraße“untersucht(Satzungsbeschluss 2009). Um artenschutzrechtliche Verbotstatbeständebei der vorliegenden 2. Änderungzu vermeiden,wurde eine erneute artenschutzrechtliche Prüfung durch das Büroarguplan GmbH aus Karlsruhe durchgeführt. Die Ergebnisse der Prüfung lassen sich wie folgt zusammenfassen: Eidechsen Im Rahmen der Eidechsenerfassung konnte keine Art nachgewiesen werden. Zurückzuführen ist dieses auf das aktuelle Fehlen von Deckungs- und Ver- steckmöglichkeiten (Gehölze, Steinhaufen, dichte Krautvegetation) für die Tie- re. Darüber hinaus ist das Besiedlungspotential durch Einwanderung aus der Umgebung aufgrund der dort vorhandenen Wohnbebauung sehr einge- schränkt, sodass sich nach der erfolgten Gehölzentnahme dort noch keine Population einstellen konnte. BPL „Eggensteiner, Sudeten- und Pionierstraße, 2. Änderung“Begründung und Hinweise -15- Da keine Zaun- und Mauereidechsen im Vorhabenbereich aktuell vorkommen, werden die Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG für diese Arten nicht er- füllt. Amphibien Bei der Geländebegehung wurden im Bereich der Erdhalden an der Straße Langbühl in einer größeren Pfütze einige sehr kleine Kaulquappen festgestellt. Aufgrund des Zeitpunktes und des Gewässertyps handelt es sich um Kaul- quappen der Kreuzkröte (RL-BW 3). Als FFH-Anhang IV-Art ist die Art bezüg- lich der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG rele- vant. Dass die Art in diesem gewässerfreien Wohn- und Baugebiet überhaupt ein Laichhabitat vorgefunden hat, ist das Ergebnis regelmäßiger Nieder- schlagsereignisse im Juli 2014, die ein Austrocknen dieser Pfütze verhindert haben. Um eine Beeinträchtigung der Kaulquappen infolge von Befahrungen der Pfütze mit Baufahrzeugen zu verhindern, veranlasste die KSK die soforti- ge Absperrung mit Flatterband. Da nur wenige Kaulquappen im Gewässer vorhanden waren, ist davon auszu- gehen, dass nur ein Kreuzkröten-Paar dort abgelaicht hat. Aufgrund der lücki- gen, strukturarmen, zeit-weise gemähten Ruderalvegetation ohne Versteck- möglichkeiten sind Tages- oder Winterquartiere für die Kreuzkröte im Vorha- benbereich nicht vorhanden. Als Pionierart mit großen Wanderstrecken (meh- rere Kilometer) ist die Kreuzkröte in der Lage, neu entstandene Kleingewässer kurzfristig zu besiedeln (s. LAUFER et al. 2007). Vor diesem Hintergrund lie- gen auch im vorliegenden Fall die Tagesverstecke und Winterquartiere in den struktur-reicheren Gärten und Grünflächen außerhalb des Vorhabenbereichs. Da die Wassertiefe der Pfütze Anfang August nur wenige Zentimeter betrug, war davon auszugehen, dass die Senke bei einer Wärmeperiode schnell aus- trocknet und die Kaulquappen sich nicht erfolgreich entwickeln. Allerdings zeichnete sich der August 2014 durch eine vergleichsweise kühlere Witterung mit einigen Niederschlägen aus, die ein vollständiges Austrocknen der Senke vermutlich verhindert haben. Vor diesem Hintergrund ist eine erfolgreiche Entwicklung der Kaulquappen in der Pfütze nicht auszuschließen. Bei einer späteren Begehung am 03.09.2014 wurden weder Kaulquappen noch ent- wickelte Kröten in der Pfütze festgestellt. Da die Vorhabenfläche aufgrund de- ren strukturarmen Ausprägung auch für die Jungkröten keine geeigneten Ta- ges- und Winterquartiere bietet und junge Kreuzkröten bis zu 2 km bei der Abwanderung vom Entwicklungsgewässer zurücklegen können (s. LAUFER et al. 2007), werden sich dort keine Tiere aufhalten. Zusammenfassend ist fest- zuhalten, dass im Zuge der Baumaßnahmen eszu keiner Tötung/Verletzung von Kreuzkröten kommt und der Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG nicht ausgelöst wird. Bei der Fortpflanzungsstätte im Vorhabenbereich handelt es sich um eine größere, sehr flache Pfütze, deren Untergrund vermutlich durch Befahren mit Baufahrzeugen verdichtet wurde. Die Eignung als Laichgewässer für die Kreuzkröte ist nur bei einer für die Vegetationsperiode außergewöhnlich län- geren niederschlagreicheren Witterungsphase gegeben. Aufgrund der sehr flachen Ausprägung trocknet die Pfütze bei typischen wärmeren, regenlosen Phasen sehr schnell aus, wodurch eine erfolgreiche Entwicklung der Kaul- BPL „Eggensteiner, Sudeten- und Pionierstraße, 2. Änderung“Begründung und Hinweise -16- quappen nicht gegeben ist. Diese nur episodisch mit Wasser gefüllte Senke stellt nur in Ausnahmefällen eine geeignete Fortpflanzungsstätte dar. Charakteristische Laichplätze der Kreuzkröte sind sonnenexponierte und ve- getationslose Kleinstgewässer mit einem hohen Anteil an Rohböden (LAUFER et al. 2007). Derartige Habitate findet man in Abgrabungen, Erdaufschlüssen, Baustellen und Deponien (ebd.). Als Pionierart ist die Kreuzkröte nicht auf ein bestimmtes Reproduktionsgewässer angewiesen, sondern ist aufgrund der hohen Wanderleistungen in der Lage, immer wieder neue Laichplätze aufzu- suchen. Dieses wird auch durch die kurzfristige Besiedlung der Pfütze auf der Baufläche im Vorhabenbereich deutlich. Die Pfütze stellt aufgrund der oben er-läuterten suboptimalen Ausprägung keine traditionell genutzte Fortpflan- zungsstätte dar, sondern wurde spontan in Abhängigkeit von den im Sommer 2014vorherrschenden Starkniederschlägen besiedelt. Das Vorkommen der Kreuzkröte im Vorhabenbereich verdeutlicht auch, dass nicht nur eine lokale Population in der weiten Umgebung um den Planungs- raum existiert, sondern dass neben der suboptimal ausgebildeten Pfütze im Planungsraum auch dort geeignete Laichgewässer vorhanden sind. Als typi- scher Pionierstratege nutzt die Kreuzkröte möglichst viele potentiell geeignete Gewässer zum Ablaichen. Dabei herrscht gewöhnlich ein Gleichgewicht zwi- schen lokalem Aussterbenund Neu-Kolonisation (s. LAUFER et al. 2007). Vermutlich profitiert die Art durch die verstärkten Bautätigkeiten in den geplan- ten Wohngebieten um den Vorhabenbereich, bei denen auch dort wechsel- feuchte Senken auf Rohböden entstehen. Die Beanspruchung der Pfütze im Vorhabenbereich führt somit nicht zu einem Verlust einer essentiellen Fort- pflanzungsstätte. Durch das vorhandene Angebot von Laichgewässern im wei- ten Umfeld bleibt die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang weiterhin bestehen, sodass derVerbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Satz 3 BNatSchG (Beschädigungsverbot) nicht verwirklicht wird. Vogelschlagrisiko Die Änderung des B-Planes sieht ein verdichtetes Bauen anstatt einer ur- sprünglich vorgesehenen Reihenhausbebauung vor. Gewerbegebäude mit ggf. größeren Glasflächen werden im Zuge der Änderung nicht entstehen. Somit ist der Aspekt des Vogelschlagrisikos im vorliegenden Fall nicht rele- vant. Stadtklima /Klimaschutz Die vorgesehene Planung ist im Hinblick auf die Themenfelder Stadtklima und Klimawandel sowie aus Sicht der Luftreinhaltung als unbedenklich einzustu- fen. Die Energieversorgung des Gebietes erfolgt durch Fernwärme in Anschluss an die MiRO, was auf Grund des geringen Primärenergiefaktors auch aus Sicht des Klimaschutzes eine attraktive Form der Energieversorgung darstellt. Die Nutzung sonstiger erneuerbarer Energien wird durch den Bebauungsplan nicht ausgeschlossen. Bei der geplanten Bebauungsollein Dämmstandard realisiert werden, derü- ber den gesetzlichen Vorgaben liegt.Bei den Reihenhäusern entlang der Eg- gensteiner Straße und der Gustav Heinkel-Straße sollder KfW 55 Standard BPL „Eggensteiner, Sudeten- und Pionierstraße, 2. Änderung“Begründung und Hinweise -17- errichtet werden, die restliche Bebauung soll im KfW 70 Standardumgesetzt werden. Durch die Gebäudestruktur und die überwiegende Orientierung der Glasflä- chen nach Süden und Westen wird eine optimale Ausnutzung der solaren Wärmegewinne erreicht. 6Schallschutz Für den Bebauungsplan „Eggensteiner, Sudeten- und Pionierstraße“wurde einSchallgutachtenerarbeitet, in welchem unterschiedliche Maßnahmen zum Schallschutz festgelegt wurden.Der Zulässigkeitsmaßstab zur Art und zum Maß der baulichen Nutzung hat sich im Plangebiet gegenüberdemBebau- ungsplan „Eggensteiner, Sudeten- und Pionierstraße“jedochnicht verändert. Ergänzend wurdeim Rahmen des vorliegenden Bebauungsplanseine schall- technische Untersuchung vom Büro GN Bauphysik aus Stuttgart erstellt, in dem die schalltechnischen Auswirkungen der vier Tiefgaragenzufahrten des geplanten Wohnquartiers näher untersuchtwerden. Die Ergebnisse der Unter- suchung lassen sich wie folgt zusammenfassen: Im Rahmen der schalltechnischen Untersuchungwurdegeprüft, ob durch die Lärmemissionen der geplanten Tiefgaragen Ein- und Ausfahrten die Richtwer- te der TA Lärm eingehalten werden.Eswurde die Berechnung der Schall- emissionen durch die Tiefgaragenzufahrten sowie die Prognose der zu erwar- tenden Beurteilungspegel an den relevanten Immissionsorten erstellt. Eswur- de ein Vergleich zwischen den berechneten Beurteilungspegel und den gel- tenden Immissionsrichtwerten durchgeführtund bei Bedarf Lärmschutzmaß- nahmen benannt.Die Berechnung und Beurteilung der Schallimmissionen er- folgte auf Grundlage derTechnischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm)- November 1998. Im Rahmen des Gutachtenswurden lärmmindernde Maßnahmen definiert, die beim Bau der Tiefgaragenrampen zu berücksichtigen sind. Bei Berücksichti- gung dervorgeschlagenen Maßnahmen ergibt sich folgende Beurteilung: Die lmmissionsrichtwerte der TA Lärm werden an den untersuchten lmmissi- onspunkten durch die Zusatzbelastung derim Gutachten benannten Lärm- quellen sowie der für die Tiefgaragenrampen vorgeschlagenen Lärmschutz- maßnahmen bei der Gebietseinstufung ,,allgemeines Wohnen" (WA) nichtü- berschritten. Tags wird der Immissionsrichtwert an allen Immissionsorten um mindestens 6dB(A) unterschritten. Dies bedeutet, dass im Sinne der TA Lärm die berechnete Zusatzbelastung nicht relevant zur Gesamtbelastung beiträgt. lm Nachtzeitraum beträgt die Unterschreitung im ungünstigsten Fall rd. 1 dB(A). Gemäß TA Lärm ist der Immissionsrichtwert von der Gesamtbelastung einzuhalten. Diese setzt sich aus der Vorbelastung sowie der Zusatzbelastung (Tiefgaragen Zu-/Abfahrt) zusammen. Aufgrund der vorhandenen Gebietseinstufung sowie der geplanten Bebauung sind keineweiteren beurteilungsrelevanten Lärmquellen im Sinne der TA Lärm BPL „Eggensteiner, Sudeten- und Pionierstraße, 2. Änderung“Begründung und Hinweise -18- zu erwarten. In diesemFall stellt die berechnete Zusatzbelastung somit die Gesamtbelastung dar. Da die geplanten Tiefgaragen nur der umliegenden Wohnbebauung zur Ver- fügung stehen, und diese sich ferner in einem allgemeinen Wohngebiet befin- den, ist das Maximalpegelkriterium aufgrund aktueller Rechtsprechung nicht anzuwenden. Die im Rahmen des Gutachtens vorgeschlagenen Maßnahmen zur Ausfüh- rung der Tiefgaragenrampen wurden in die Festsetzungen des Bebauungs- plans übernommen. 7.Sozialverträglichkeit / Sozialplan Die Stadt Karlsruhe hat sich im Rahmen der „Gemeinschaftsaufgabe Sozial- verträglichkeit" zum Ziel gesetzt, ein Gemeinwesen mit wirksamen Nachbar- schaften zu fördern. Für die neuen Quartiere gilt es, ein vielfältiges und beleb- tes Wohnumfeld mit reichhaltigem Nutzungsangebot zu schaffen. Die Bau- struktur soll daher folgenden allgemeinen Anforderungen genügen: -Schaffung von Orten mit hohem Wiedererkennungswert, -Bildung von ldentität stiftenden stadträumlichen Strukturen -Ausbildung von durchgrünten Quartieren -Ausbildung von Begegnungsräumen durch entsprechende Anordnung und Funktionszuweisung, Belebung der Räume durch Nutzungsvielfalt, -Anordnung und Gestaltung der öffentlichen Räume dergestalt, dass Si- cherheit durch sozialeKontrolle (Kriminalitätsprävention) gewährleistet ist. -Angebot an Wohnungen mit einer Ausgewogenheit der Altersstruktur im Neubaugebiet -Sicherheit im öffentlichen Raum, durch Vermeidungvon Segregation. Die Möglichkeit fürein vielfältiges Angebot an Wohn- und Eigentums- wohnungen, inklusive der Möglichkeit zu preiswertemWohnungsbau. -Sicherheit durch klare Straßenräume und überwiegende straßenbeglei- tende Bebauung. Die öffentlichen Bereiche sind dadurch von den Woh- nungen gut einzusehen Ein Sozialplan ist für diesen Bebauungsplan nicht erforderlich, da keine nach- teiligen Auswirkungen auf die persönlichen Lebensumstände der in den an- grenzenden Gebieten wohnenden oder arbeitenden Menschen zu erwarten sind. BPL „Eggensteiner, Sudeten- und Pionierstraße, 2. Änderung“Begründung und Hinweise -19- 8.Statistik 8.1Flächenbilanz Öffentliche Verkehrsflächenca.0,39ha13,54% Öffentliches Verkehrsgrünca.0,11ha3,82% Überbaubare private Grundstücksflächenca.1,55ha53,82% Nicht überbaubare private Grundstücksflächenca.0,83ha28,82% ca.ha0,00% ca.ha0,00% ca.ha0,00% Gesamtca.2,88ha100,00% 8.2Geplante Bebauung AnzahlBruttogeschossfläche Wohneinheitenincl. TG-Ebene Gesamt144ca.34.350 m² 8.3Bodenversiegelung 1 Gesamtfläche Plangebietca.2,88ha100,00% Max. versiegelbare Fläche vor BP-Änderung ca. 1,84ha63,89% Max. versiegelbare Fläche nach BP-Änderung ca. 2,41ha83,68% 1 Die maximal zulässige versiegelte Fläche berechnet sich aus den versiegelten Verkehrsflächen, der maximal überbaubaren (auch mit Nebenanlagen) Grundfläche (inder Regel GRZ + 50 %, max. 80 % der Grundstücksflä- che) der Baugrundstücke sowie allen anderen zur Versiegelung vorgesehenen Flächen im öffentlichen Raum. BPL „Eggensteiner, Sudeten- und Pionierstraße, 2. Änderung“Begründung und Hinweise -20- 9.Kosten Durch den Bauungsplan entstehen für die Stadt keine Kosten. Die Kostentra- gung wurde im städtebaulichen Vertrag (unterzeichnet am 18.10.2010), §3 Kostentragung verbindlich geregelt. Zusätzliche Kosten für die Anpassung des Erschließungssystems sind durch die KGK zu tragen. Karlsruhe,den 11.07.2014 Fassung vom02.02.2015 Stadtplanungsamt Prof. Dr. Anke Karmann-Woessner BPL „Eggensteiner, Sudeten- und Pionierstraße, 2. Änderung“Begründung und Hinweise -21- BHinweise 1.Versorgung und Entsorgung Für Entwässerung und Abfallentsorgung sind die Satzungen der Stadt Karls- ruhe in der jeweils gültigen Fassung zu beachten. Die Abfallbehälter sind innerhalb der Grundstücke, nicht weiter als 15 m von der für Sammelfahrzeuge befahrbaren Straße entfernt, auf einem befestigten Standplatz ebenerdig aufzustellen und mit einem zu begrünenden Sichtschutz zu versehen. Der stufenlose Transportweg ist zu befestigen, eine evtl. Stei- gung darf 5 % nicht überschreiten. Die Abfallentsorgung erfolgt ausschließlich über gemeinsame Abfallbehälter an den vier im zeichnerischen Teil festgesetzten Standplätzen. Der notwendige Hausanschlussraum soll in möglichst kurzer Entfernung zum erschließenden Weg liegen und 2,50 m bis 3,50 m Abstand von geplanten bzw. vorhandenen Bäumen einhalten. 2.Entwässerung Bei Ausbildung einer Sockelhöhe von 0,30 m über der Gehweghinterkante ist die Entwässerung der Gebäude ab dem Erdgeschoss gewährleistet. Bei tiefer- liegenden Grundstücks- und Gebäudeteilen ist nur über Hebeanlagen eine si- chere Entwässerung möglich. Die Entwässerungskanäle werden aus wirtschaftlichen Gründen für einen übli- cherweise zu erwartenden Niederschlag (Bemessungsregen) dimensioniert. Bei starken Niederschlägen ist deshalb eine Aufstauung des Regenwassers auf der Straßenoberfläche möglich. Grundstücke und Gebäude sind durch ge- eignete Maßnahmen der Eigentümer bzw. der Anwohner selbst entsprechend zu schützen. 3.Archäologische Funde, Kleindenkmale Bei Baumaßnahmen besteht die Möglichkeit, dass historische Bauteile oder archäologische Fundplätze entdeckt werden. Diese sind gemäß§20 Denk- malschutzgesetz (DSchG) umgehend demRegierungspräsidium Karlsruhe, Referat 26– Denkmalpflegezu melden. Fund und Fundstelle sind bis zum Ab- lauf des vierten Werktages nach der Meldung in unverändertem Zustand zu erhalten, sofern nicht das Landesdenkmalamt einer Verkürzung dieser Frist zustimmt. Das Verschweigen eines Fundes oder einer Fundstelle ist ein Verstoß gegen das DSchG und kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Evtl. vorhandene Kleindenkmale (2. B. Bildstöcke, Wegkreuze, historische Grenzsteine, Brunnensteine, steinerne Wegweiser und landschaftsprägende Natursteinmauern) sind unverändert an ihrem Standort zu belassen und vor Beschädigungen während der Bauarbeiten zu schützen. Jede Veränderung ist BPL „Eggensteiner, Sudeten- und Pionierstraße, 2. Änderung“Begründung und Hinweise -22- mit demRegierungspräsidium Karlsruhe, Referat 26– Denkmalpflege abzu- stimmen. 4.Baumschutz Bezüglich der Erhaltung der Bäume wird auf die am 12.10.1996 in Kraft getre- tene Satzung der Stadt Karlsruhe zum Schutz von Grünbeständen (Baum- schutzsatzung) verwiesen. 5.Begrünung Den Bauanträgen soll ein Begrünungsplan beigefügt sein. Es wird empfohlen, diesen vorab mit dem Gartenbauamt abzustimmen. 5.1.Artempfehlungen für Bäume Artenempfehlung großkronige Laubbäume - Winterlinde (Tilia cordata) - Traubeneiche (Quercus petraea)* - Rotbuche (Fagus silvatica) - Roßkastanie (Aesculus hippocastanum) - Spitzahorn (Acer platanoides ) Artenempfehlung mittelkronige Laubbäume - Spitzahorn (Acer platanoides "Olmstedt") - Hainbuche (Carpinus betulus) - Baumhasel (Coryllus colurna) - Amberbaum (Liquidambar styraciflua) - Feldahorn (Acer campestre "Elsrijk) für besondere Situationen - Kiefer (Pinus sylvestris) Artenempfehlung kleinkronige Laubbäume: - Obstbäume auf mittel- bis schwachwüchsigen Unterlagen, - Zierkirsche (Prunus Sorten) - Zierapfel (Malus Sorten) *(an ausgewählten Stellen) BPL „Eggensteiner, Sudeten- und Pionierstraße, 2. Änderung“Begründung und Hinweise -23- 5.2Artempfehlung für Sträucher Artenempfehlung freiwachsende Strauchpflanzungen: - Hasel (Corylus avellana), - Faulbaum (Frangula alnus), - Heckenkirsche (Lonicera xylosteum), - Schlehe (Prunus spinosa), - Hundsrose (Rosa canina), Artenempfehlung freiwachsende Hecken: - Haselnuss (Corylus avellana), - Geißblatt (Lonicera xylosteum), - Hartriegel (Cornus sanguinea), - Liguster (Ligustrumvulgare, Ligustrum vulgare atrovirens), - Pfaffenhütchen (Euonymus europaeus), - Wildrosen (Rosa canina), - Schneeball (Viburnum lantana, Viburnum opulus) Artenempfehlung geschnittene Hecken: - Feldahorn (Acer campestre), - Hainbuche (Carpinus betulus), - Liguster (Ligustrum vulgare, Ligustrum vulgare atrovirens), - Buche (Fagus silvatica). 5.3ArtenempfehlungDachbegrünung Kräuter(Anteil60 %): Wissenschaftl. Name:Deutscher Name: Allium schoenoprasumSchnittlauch Anthemis tinctoriaFärber-Kamille Anthyllis vulnerariaWundklee Campanula rotundifolia.Rundblättr. Glockenblume Centaurea jacea ssp. ang.Schmalblät. Wies.-flockenbl. Dianthus armeriaRauhe Nelke Dianthus carthusianorumKartäuser-Nelke Dianthus deltoidesHeide-Nelke Echium vulgareNatternkopf Euphorbia cyparissiasZypressen-Wolfsmilch Helianthemum nummularSonnenröschen Hieracium pilosellaKleines Habichtskraut Jasione montanaBerg-Sandglöckchen Linum perenneAusdauernder Lein BPL „Eggensteiner, Sudeten- und Pionierstraße, 2. Änderung“Begründung und Hinweise -24- Potentilla tabernaemonta.Frühlings-Fingerkraut Prunella grandifloraGroßblütige Brunelle Scabiosa columbariaTauben-Skabiose Sedum acreScharfer Mauerpfeffer Sedum albumWeißer Mauerpfeffer Sedum sexangulareMilder Mauerpfeffer Silene nutansNickendes Leimkraut Silene vulgarisGemeines Leimkraut Thymus pulegioidesGewöhnlicher Thymian Gräser (Anteil40%): Wissenschaftl. Name:Deutscher Name: Briza mediaZittergras Carex flaccaBlaugrüne Segge Corynephorus canescansSilbergras Festuca guestfalicaHarter Schafschwingel Phleum phleoidesGlanz-Lieschgras 6.Altlasten Hinweise und/oder Vermutungen auf Altlasten oder Schädliche Bodenverän- derungen, bei denen Gefahren für die Gesundheit von Menschen und den Na- turhaushalt sowiebedeutende Sachwerte nicht ausgeschlossen werden kön- nen, sind dem Umwelt- und Arbeitsschutz zu melden. 7.Erdaushub / Auffüllungen Erdaushub soll, soweit Auffüllungen im Gebiet notwendig sind, dafür verwen- det werden. Anfallender Mutterboden ist zu sichernund bevorzugt auf dem Grundstück zur Andeckung zu verwenden. Bei Verdacht auf Schadstoffeinträ- ge oder Verunreinigungen ist das Bodenmaterial auf dem Grundstück nach bodenschutzrechtlichen Gesichtspunkten (Bundes- Bodenschutzgesetz- BBodSchG vom 17.März 1998 sowie das Gesetz des Landes zur Ausführung des Bundesbodenschutzgesetzes und zur Änderung abfallrechtlicher und bo- denschutzrechtlicher Vorschriften Landes-Bodenschutz und Altlastengesetz- LBodSchAG vom 14.Dezember 2004 BbodSchG) zu betrachten. Bei Auffüllungen mit Fremdmaterial sind die Bestimmungen nach dem Kreis- laufwirtschafts- und AbfaIlgesetz (KrW-/AbfG vom 27. September 1994) und im Weiteren nach den o.g. bodenschutzrechtlichen Vorgaben maßgebend. 8.Private Leitungen Private Leitungen sind von der Planung nicht erfasst. 9.Barrierefreies Bauen ln die Planung von Gebäuden sind die Belange von Personen mit kleinen Kin- dern sowie behinderten und alten Menschen einzubeziehen (§ 3 Abs. 4 und § 39 LBO). BPL „Eggensteiner, Sudeten- und Pionierstraße, 2. Änderung“Begründung und Hinweise -25- Nach § 35 Absatz 1 Landesbauordnung gilt, dass in Wohngebäuden mit mehr als vier Wohnungen die Wohnungen eines Geschosses barrierefrei erreichbar sein müssen. In diesen Wohnungen müssen die Wohn- und Schlafräume, eine Toilette, ein Bad und die Küche oder Kochnische mit dem Rollstuhl zugänglich sein. 10Wasserversorgungsanlagen Es wird darauf hingewiesen, dass der Unternehmer und sonstige Inhaber (Usl) von Wasserversorgungsanlagen bei deren Errichtung bzw. bei baulichen Ver- änderung verpflichtet ist, die Anforderungen der ,,Bekanntmachung der Neu- fassung der Trinkwasserverordnung" vom 02.08.2013 (BGBI. lNr.46 v. 07.08.2013,S.2977) auf der Grundlage des Gesetzes zur Neuordnung seu- chenrechtlicher Vorschriften- Artikel 1 Infektionsschutzgesetz, §37 Abs. 1 (BGBI Nr.33 v. 20.07.2000, S.1045) unter Beachtung der allgemein anerkann- ten Regeln der Technik einzuhalten. Gemäß §13 der Trinkwasserverordnung sind bauliche und betriebstechnische Veränderungen an Trinkwasser führenden Teilen einer Wasserversorgungs- anlage im Voraus (4 Wochen) dem Gesundheitsamt anzuzeigen. 11Militärische Liegenschaften Es wird darauf hingewiesen, dass sichdas Planungsgebiet in unmittelbarer Nähe der militärischen Liegenschaft ,,Materiallager 1, Karlsruhe" befindet. Im Rahmen des für den Bebauungsplan „Eggensteiner, Sudeten- und Pionier- straße“ erstellten Schallgutachtens wurden die Geräuscheinwirkungen auf das Planungsgebiet aufgrund des östlich gelegenen Kasernengeländes unter- sucht. Dabei wurde insbesondere auch eine mögliche Betriebstätigkeit im Nachtzeitraum betrachtet. Das Gutachten hat ergeben, dass durch die Emissionen der militärischen Lie- genschaft im Bereich des Planungsgebietesunter Berücksichtigung der gel- tenden Normen keine unzumutbaren Belastungen entstehen. Trotzdem wird darauf hingewiesen, dass von dieser Liegenschaftbei Tagund Nacht Betriebslärmausgehen kann und dass aus dieser Sachlage keine Rechtsansprüche gegen den Bund abgeleitet werden können. 12Vogelschlag Im Rahmen der Gebäudeplanungistdas Thema Vogelschlagzu berücksichti- gen. Größere Glasfassaden und Übereck-Verglasungen sind durch gestalteri- sche Elemente zur Reduzierung des Vogelschlages zu gliedern.

  • BPL-Egg2.Ä_Festsetzg_020215
    Extrahierter Text

    Bebauungsplan „Eggensteiner, Su- deten- und Pionierstraße, 2. Ände- rung“,Karlsruhe-Knielingen Planverfasser:GERHARDT.stadtplaner.architekten beigefügt: Planungsrechtliche Festsetzungen und örtliche Bauvorschriften - Entwurf- PLl„Eggensteiner, Sudeten- und Pionierstraße, 2. Änderung“Festsetzungen -2- Inhaltsverzeichnis: 1.Planungsrechtliche Festsetzungen........................................................3 1.1Art der baulichen Nutzung.........................................................................3 1.2Flächen für Stellplätze, Garagen, Carports, Tiefgaragen...........................3 1.3Nebenanlagen...........................................................................................4 1.4Maß der baulichen Nutzung.......................................................................4 1.5Bauweise, planungsrechtliche Abstandsvorschriften.................................4 1.6Erhalt und Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen...........................................................................................4 1.6.1Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen.................................................4 1.6.2Anpflanzungen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen..5 1.7Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft................................................................................6 1.8Flächen für Aufschüttungen und Abgrabungen.........................................7 1.9Geh-, Fahr- und Leitungsrechte.................................................................7 1.10Schallschutz...............................................................................................7 2.Örtliche Bauvorschriften.........................................................................8 2.1Äußere Gestaltung der baulichen Anlagen................................................8 2.2Werbeanlagen und Automaten..................................................................8 2.3Unbebaute Flächen, Einfriedigungen.........................................................8 2.4Außenantennen.........................................................................................9 2.5Niederspannungsfreileitungen...................................................................9 2.6Niederschlagswasser.................................................................................9 3.Sonstige Festsetzungen.........................................................................9 PLl„Eggensteiner, Sudeten- und Pionierstraße, 2. Änderung“Festsetzungen -3- Planungsrechtliche Festsetzungen und örtliche Bauvorschriften des Bebau- ungsplanes, bestehend aus zeichnerischen und textlichenFestsetzungen -Planungsrechtliche Festsetzungen gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geän- dert durch Gesetz vom11.06.2013(BGBl: I S.1548)und der Baunutzungsver- ordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Gesetz vom11.06.2013 (BGBl. I S. 1548) -Örtliche Bauvorschriften gemäß § 74 Landesbauordnung (LBO) in der Fassung vom 05.03.2010 (GBl. S. 357, berichtigt S. 416), zuletzt geändert durch Gesetz vom11.11.2014 (GBL. S. 501) In Ergänzung der Planzeichnungund des Grünordnungs- und Gestaltungsplanes wirdfür den Geltungsbereichdes BebauungsplanesFolgendes geregelt: 1.Planungsrechtliche Festsetzungen 1.1Art der baulichen Nutzung Allgemeines Wohngebiet (WA) § 4 BauNVO Zulässig sind Wohngebäude Die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden,Schank- und Spei- sewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke Nicht zulässig sind Betriebe des Beherbergungsgewerbes sonstige nicht störende Gewerbebetriebe Anlagen für Verwaltungen Gartenbaubetriebe Tankstellen Einzelhandelsbetriebe 1.2Flächen fürStellplätze,Garagen, Carports, Tiefgaragen Ebenerdige Garagen und Carports sind unzulässig. Stellplätzesind bis auf zwei behindertengerechte Stellplätze, die entlang der Straße „Eichheckle“ an- geordnet werden dürfen, ebenfalls unzulässig. Tiefgaragen sind nur innerhalb derüberbaubaren Flächen und den dafür fest- gesetztenFlächen zulässig.Die Zufahrtender Tiefgaragensind, soweit in der Planzeichnung Einfahrtsbereiche für Baugrundstücke festgelegt werden, nur an diesen Stellen zulässig. PLl„Eggensteiner, Sudeten- und Pionierstraße, 2. Änderung“Festsetzungen -4- 1.3Nebenanlagen Versorgungsanlagen i.S.v. § 14 Abs. 2 BauNVO sind nur auf dendafüraus- gewiesenen Flächenzulässig, ausgenommen Schalt- undVerteilerschränke. Trafostationen sind nur zulässig, soweit sie mit einemberankten Gerüst in Form einer Pergola überstellt sind. Gartenlauben undGeschirrhüttensind nurzulässig, wenn diezum Gartenzu- gehörige Wohnung keineneigenenZugang zur Tiefgarage hat. Die Grundflä- che dieser Anlagen darf4m² pro Garten nicht überschreiten. Pergolen sind unzulässig. Fahrradständer sind nur zulässig, wenn sie nicht überdacht sind. Aufstellflächen für Abfallbehälter sind entweder in geschlossenen Räumen in- nerhalb der überbaubaren Flächen oder innerhalb der dafür im zeichnerischen Teil festgesetzten Flächen zulässig, wobei die Flächen eingehaustund be- grüntwerden müssen. Im Übrigen gilt § 23 Abs. 5 BauNVO, wobeidie Baugrenzen mitTerrassenum max. 2,5 m überschritten werden dürfen. 1.4Maß der baulichen Nutzung Das Maß der baulichen Nutzung ist durch die im zeichnerischen Teil ausge- wiesenen Baulinien, Baugrenzen und Wandhöhen festgesetzt. Dabei gilt als Wandhöhe das Maß zwischen der im zeichnerischen Teil festge- setzten Bezugshöhe und der Oberkante Flachdachattika oder bis zum oberen Abschluss der Wand. Die Bezugshöhen sind als absolute Höhen in m über NN im zeichnerischen Teil des Bebauungsplanes festgesetzt. Von den im zeichnerischen Teil festgesetzten Baulinien darf ausschließlichim Erdgeschoss zurückgewichen werden. Eine Überschreitung der zulässigen Grundflächenzahl (GRZ) bis zu einer GRZ von 0,85ist nur mit baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfäche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, zulässig (§19Abs. 4 Nr. 3 BauNVO). 1.5Bauweise,planungsrechtliche Abstandsvorschriften Es gilt dieabweichende Bauweise. In dieser dürfen die Gebäude auch ohne Einhalten vonAbstandsflächenerrichtet werden. 1.6Erhalt und Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigenBepflan- zungen 1.6.1Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen,Sträu- chern und sonstigen Bepflanzungen Zum Schutz von großkronigen Laubbäumen wird durch Planeintrag imBebau- ungsplan der Erhalt wie folgt festgesetzt: PLl„Eggensteiner, Sudeten- und Pionierstraße, 2. Änderung“Festsetzungen -5- Im Traufbereich der Bäume sind Aufschüttungen,Abgrabungen oderBoden- versiegelungen unzulässig. Bei Abgang eines Baumes ist in der nächsten Pflanzperiode ein gleichartiger Laubbaum zu pflanzen. 1.6.2Anpflanzungen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen Allgemeines Für alle Baumpflanzungengilt, dass bei Abgang oder bei Fällung eines Bau- mes als Ersatz ein vergleichbarer Laubbaum gemäß den Hinweisen zur An- pflanzung (s. Hinweise Ziffer5.1)nachzupflanzen ist. Bei anzupflanzenden Bäumen ist lediglich Hochstammware der Art zu ver- wenden. Zuchtformen wie Pyramiden- oder Kugelformen oder andere, speziel- le Züchtungen und Kreuzungen sind nicht zulässig. Für alle im Bebauungsplan ausgewiesenen Baumstandorte gilt, dassgering- fügige Abweichungen von den eingetragenen Standorten in begründeten Fäl- len (Zufahrt, Leitungstrassen etc.) als Ausnahme zugelassen werden.Für alle Bäume sind Baumscheiben von mind. 10 m² vorzusehen und eine mit Substrat nach FLL zu verfüllende Baumpflanzgrube von mind. 12 m³ Größe, mit einer Tiefe von 1,50 m. Eine teilweise Überbauung der Baumscheibe mit Parkplät- zen ist möglich, wenn der zu überbauende Teil der Baumpflanzgrube mit ver- dichtbarem Baumsubstrat verfüllt wird. Erforderlichenfalls sind im überbauten Bereich Belüftungsrohre vorzusehen. Bei allen Gehölzpflanzungen im Bereich der Verkehrsflächen sind die Abstän- de gemäß dem „Merkblatt für Baumstandorte und unterirdische Ver- und Ent- sorgungsanlagen“ zu beachten. Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern auf privaten Flächen Auf den privaten Flächen sind insgesamt 40standortgerechte,heimische Laubbäume oder Stammbüsche zu pflanzen und dauerhaft zu sichern und zu unterhalten sowie bei Abgang durch gleichwertige Nachpflanzungen zu erset- zen. Die Standorte der Bäume müssen im Wesentlichen innerhalb der im zeichne- rischen Teil festgesetzten Pflanzgebotsfläche liegen.Die Standorte der weite- ren Bepflanzungmüssen innerhalb der im Grünordnungs- und Gestaltungs- plan ausgewiesenen Flächen liegen. Es sind Hochstämme mit einem Stammumfang von min. 20-25 cm (gemes- sen in 1m Höhe) oder Stammbüsche mit einer Gesamthöhe 400- 500 cm, 4 x verpflanzt zu verwenden. Bei entsprechender Fläche ist das Baumumfeld mit standortgerechten heimi- schen Bodendeckern und Stauden zu begrünen und dauerhaft zu unterhalten. Die unbebauten Flächen der Baugrundstücke, die nicht zur Erschließung der Gebäude und für eine andere zulässige Verwendung erforderlich sind, sind gärtnerisch anzulegen und dauerhaft zu unterhalten. Zur gärtnerischen Gestal- tung gehört eine Bepflanzung mit Bäumen und Sträuchern. Das Anlegen von Kies- und Schotterflächen ist nicht zulässig. PLl„Eggensteiner, Sudeten- und Pionierstraße, 2. Änderung“Festsetzungen -6- Anpflanzungen vonStraßenbäumen Für die im zeichnerischen Teil festgesetzten straßenbegleitendenBaumstand- ortesind offene Baumscheiben von mind. 8 m² vorzusehen und eine mit Sub- strat nach FLL zu verfüllende Baumpflanzgrube von mind. 12 m³ Größe, mit einer Tiefe von 1,50 m. Eine teilweise Überbauung der offenen Baumscheibe ist möglich, wenn der zu überbauende Teil der Baumpflanzgrube mit verdicht- barem Baumsubstrat verfüllt wird. Erforderlichenfalls sind imüberbauten Be- reich Belüftungsrohre vorzusehen. Zu pflanzen sind Hochstämme mit 20-25 cm Umfang. Die Baumart ist mit dem Gartenbauamt abzustimmen. Dachbegrünung AlleDachflächensind zu begrünen. Oberhalb einer Drän- und Filterschicht sind Dachbegrünungssubstrat, Sand, Kies und Oberboden als Standort für verschiedene Pflanzengesellschaften nebeneinander einzubauen. Die Einsaat erfolgt mit einer Mischung aus Gräsern und Kräutern nach der Lis- te in den Hinweisen zum Bebauungsplan, der Schichtaufbau hat mindestens 12 cm zu betragen. Begrünung von Tiefgaragen Im gesamten Bebauungsplangebiet sind alle Tiefgaragendächer, die nichtü- berbaut bzw. für Erschließungszwecke verwendet werden, mit einer Erdauf- schüttung zu versehen und als Vegetationsflächen anzulegen. Für die Erdaufschüttung über der Drainschicht sind folgende Höhen festge- setzt: - für Rasen, Stauden, Bodendecker mindestens 40 cm - für Sträucher mindestens 65- 70 cm Die oberste Bodenschicht (mindestens. 0,20 m) ist aus humushaltigem Bo- denmaterial (Mutterboden) herzustellen. Das humushaltige Bodenmaterial muss in seiner Herkunft unbedenklich und frei von Fremdbeimengungen sein. Begrünung von Vorgärten Vorgärten sind mit Ausnahme der notwendigen Zuwege und Zufahrten als Vegetationsflächen anzulegen und zu unterhalten. Das Anlegen von Schotter- oder Kiesflächen ist unzulässig. Für die Anpflanzungen in Vorgärten gilt: Die Vegetation darf eine Wuchshöhe von maximal 40 cm nicht überschreiten. Zulässig ist in Abweichung davon die Pflanzung von Hochstämmen (Kronenansatz ≥ 1,80 m). 1.7Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Na- tur und Landschaft 1.7.1Befestigung von Grundstücksflächen Alle notwendigen Befestigungen wie Zufahrten, Zuwege etc. sind wasser- durchlässig auszuführen. PLl„Eggensteiner, Sudeten- und Pionierstraße, 2. Änderung“Festsetzungen -7- 1.7.2Außenbeleuchtung Für die Außenbeleuchtung sind insektenfreundlichen Leuchtmittelzu verwen- den. (1. Priorität: LED, 2. Priorität: Natriumniederdrucklampen) 1.8Flächen für Aufschüttungen und Abgrabungen Aufschüttungen und Abgrabungen außerhalb der überbaubaren Bereiche und außerhalb der Tiefgaragenflächen sind nur zur Herstellung der Straßenkörper und zum Anschluss der Bauflächen an die Verkehrsflächen zulässig.Sonstige Abgrabungen und Aufschüttungen sind unzulässig. 1.9Geh-, Fahr- und Leitungsrechte Die im zeichnerischen Teil als „fr“ festgesetzten Flächen sind mit einem Fahr- recht zu Gunsten von Notdiensten zu belasten. Die im zeichnerischen Teil als „gr, fr, lr“ festgesetzten Flächen sind mit einem Gehrecht zu Gunsten der Allgemeinheit, einem Leitungsrecht zu Gunsten der Ver- und Entsorgungsträger und einem Fahrrecht für Notdienste zu belasten. Im Bereich der Flächen, die mit Geh-, Fahr- oder Leitungsrechten belegt sind, sind Baumpflanzungen unzulässig. 1.10Schallschutz Schallschutzmaßnahmen anTiefgaragenrampen Tiefgaragenrampen sind einzuhausen.Die Außenbauteile der Einhausungen müssen mindestens eine Schalldämmung vonR'w = 25 dB im eingebauten Zustand aufweisen. Die seitlichen Wände der Tiefgaragenrampen sind schallabsorbierend auszu- führen.Der Schallabsorptionsgrad der Konstruktion / des Materials sollteαw = 0,60 betragen. Garagentore und alle damit in Verbindung stehenden Komponenten sowie Regenrinnen im Bereich der Tiefgaragenzufahrt sind lärmarm, nach dem Standder Lärmminderungstechnik auszubilden. PLl„Eggensteiner, Sudeten- und Pionierstraße, 2. Änderung“Festsetzungen -8- 2.Örtliche Bauvorschriften 2.1Äußere Gestaltung der baulichen Anlagen 2.1.1Dächer AlleDächer sind alsFlachdächermit einer Dachneigung von 0° bis5° auszu- bilden. 2.1.2Fassaden Reflektierende Materialien sind zur Oberflächengestaltung der Gebäude unzu- lässig. Großflächige Fenster, Anlagen zur Gewinnung von Energie sowie Bau- teile zur Energieeinsparung sind hiervon ausgenommen. Als Fassadenfarben sind nur Farbtöne mit einer Helligkeit≥ 30 und einer Buntheit ≤ 60 (gemäß RAL -Design-System) zulässig. 2.2Werbeanlagen und Automaten Werbeanlagen und Automaten sind Kenntnisgabe-pflichtig. Werbeanlagen sind nur am Ort der Leistung, am Gebäude, im Erdgeschoss, nicht in der Vorgartenzone und nur unter Einhaltung folgender Größen zuläs- sig: -Einzelbuchstaben bis max. 0,30 m Höhe und Breite, -sonstige Werbeanlagen (Schilder, Firmenzeichen und dergleichen) bis zueiner Fläche von 0,5 m². Unzulässig sind Werbeanlagen mit wechselndem oder bewegtem Licht,dreh- bare Werbeträger und solche mit wechselnden Motiven, sowieLaserwerbung, Skybeamer oder Ähnliches. Automaten sind nur am Gebäude und nicht in der Vorgartenzone zulässig. Anlagen, die zum Anschlagen von Plakaten oder anderen werbewirksamen Einrichtungen bestimmt sind, sind nicht zulässig. 2.3Unbebaute Flächen, Einfriedigungen 2.3.1Vorgärten Vorgärten sind die Flächen der Baugrundstücke, die auf gesamterGrund- stücksbreite zwischen der Straßenbegrenzungslinie und der Baugrenze oder der Baulinieliegen. Die Nutzungder Vorgärtenals Arbeits-, Abstell-, oder Lagerfläche ist nicht zu- lässig.Nicht überdachteFahrradabstellflächen sind ausnahmsweise zulässig. 2.3.2Einfriedigungen Einfriedungensindzulässig als: geschnittene Hecken Mauern, wobei sie in Material und Farbe an die Gebäude anzupassen sind und zu begrünen sind PLl„Eggensteiner, Sudeten- und Pionierstraße, 2. Änderung“Festsetzungen -9- Holzlattenzäune Die Einfriedungen dürfenentlang der Gustav-Heinkel-Straßeeine Höhe von max. 1,20 m, ansonsteneine Höhe vonmax. 1,80 mHöhenicht überschrei- ten. An fußläufigenZugängen zum Gebiet sind abschließbare Zugangsbeschrän- kungen unzulässig. 2.4Außenantennen Außenantennen sind unzulässig. Ausnahmsweise können Antennen zum Rundfunkempfang zugelassen werden, soweit sie an den Fassaden derGe- bäude gegenüber dem Straßenraum nicht sichtbar in Erscheinung treten und auf eine Gemeinschaftsanlage je Gebäude beschränkt bleiben. 2.5Niederspannungsfreileitungen Niederspannungsfreileitungen sind unzulässig. 2.6Niederschlagswasser Die notwendige Befestigung von nicht überbauten Flächen der Baugrundstü- cke ist, soweit die Nutzung der Flächen dem nicht entgegensteht, wasser- durchlässig auszuführen. 3.Sonstige Festsetzungen (Planungsrechtliche und baurechtliche Regelungen) Der Bebauungsplan Nr.788, „Eggensteiner, Sudeten- und Pionierstraße“, in Kraft getreten am 11.09.2009, wird in den Teilbereichen aufgehoben, die durch diesen Bebauungsplan neu geregelt werden. Karlsruhe, den 11.07.2014 Fassung vom02.02.2015 Stadtplanungsamt Prof. Dr. Anke Karmann-Woessner

  • BP-Eggensteiner Grünordnungsplan
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    II I I II I I II II II II II II II II II II II II II I II I I I I I II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II III 1 4 5 9 10 14 16 17 21 28 29 30 31 32 33 34 35 36 38 39 40 41 43 44 45 2 3 8 18 19 26 27 12 13 6 15 20 22 23 24 25 42 7 46 11 37 II II II II II II II II II II II II III III III III III III III III III III III III III II II II II II II II II II II II II II III III III III III III III III III III III III III III III III III III III III III III III III III III III III III III II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II I II II II II II II II II II I II II II II II II II II II II II II II II I I I II II III II "STANGENWALD" SANDKASTEN MIT "MÖBLIERUNGSKISTE" SANDKASTEN MIT "MÖBLIERUNGSKISTE" "STANGENWALD" "STANGENWALD" Eggensteiner Straße Gustav-Heinkel-Straße Bernhard-Metz-Straße Eichheckle Langbühl Zeichenerklärung Eggensteiner, Sudeten- und Pionierstraße, M. 1:500 Fassung vom: 02.02.2015 KARLSRUHE, 11.07.2014 STADTPLANUNGSAMT: Stadt Karlsruhe Entwurf: GERHARDT.stadtplaner.architekten BEBAUUNGSPLAN Knielingen 2. Änderung Grünordnungs - und Gestaltungsplan Entwurf Fahrradparker Beläge - Wege und Plätze Gemeinschaftliche Grünfläche LEGENDE ALLGEMEIN Private Gärten Beläge - Private Terrassen Bäume & mehrstämmige Kleinbäume Tiefgarage Beläge - Rasenfugenplatten Bänke & Sitzgelegenheiten Öffentliche Grünfläche (Verkehrsgrün) Gebäude mit Dachbegrünung Spielflächen - Sandkiste & Stangenwald Gebäude Dachterrassen

  • BP Eggensteiner Zeichnerischer Teil
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  • Protokoll TOP 5
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    NIEDERSCHRIFT Stadt Karlsruhe Gremium: 14. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: 28. Juli 2015, 15:30 Uhr öffentlich Ort: Südwerk-Bürgerzentrum Südstadt, Henriette-Obermüller-Straße 10, Karlsruhe Vorsitzende/r: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup 6. Punkt 5 der Tagesordnung: Bebauungsplan „Eggensteiner-, Sudeten- und Pio- nierstraße, 2. Änderung“, Karlsruhe-Knielingen: Satzungsbeschluss gemäß § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) Vorlage: 2015/0425 Beschluss: Der Gemeinderat beschließt folgende S a t z u n g Bebauungsplan „Eggensteiner, Sudeten- und Pionierstraße, 2. Änderung“, Karlsruhe-Knielingen Der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe hat aufgrund § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I, S. 2414) und § 74 der Landesbauord- nung für Baden-Württemberg (LBO) in der Fassung vom 5. März 2010 (GBl. S. 358, ber. S. 416) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581, ber. S. 698) in der jeweils derzeit gülti- gen Fassung den Bebauungsplan „Eggensteiner, Sudeten- und Pionierstraße, 2. Änderung“, Karlsruhe-Knieligen, gemeinsam mit den örtlichen Bauvorschriften je- weils als Satzung beschlossen. Der Bebauungsplan enthält zeichnerische und schriftliche Festsetzungen gemäß § 9 BauGB. Gegenstand des Bebauungsplanes sind zudem örtliche Bauvorschriften gemäß § 74 Abs. 1 bis 5 in Verbindung mit § 74 Abs. 7 LBO, die als selbstständige Satzung mit dem Bebauungsplan verbunden sind. Die Regelungen ergeben sich aus der Planzeich- nung mit Zeichenerklärung, dem Grünordnungs- und Gestaltungsplan sowie aus dem Textteil, jeweils vom 11. Juli 2014 in der Fassung vom 2. Februar 2015, und sind Be- standteil dieser Satzung. Dem Bebauungsplan ist ferner eine Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB beigefügt. Die Satzungen über die planungsrechtlichen Festsetzungen und die örtlichen Bauvor- schriften (Bebauungsplan) treten mit dem Tag der Bekanntmachung in Kraft (§ 10 BauGB, § 74 Abs. 7 LBO). - 2 - Abstimmungsergebnis: einstimmig zugestimmt Der Vorsitzende ruft Tagesordnungspunkt 5 zur Behandlung auf: Da haben Sie alle schon das Kartenzeichen in der Hand. Auch nur gelb, damit auch ein- stimmig. Zur Beurkundung: Die Schriftführerin: Hauptamt - Ratsangelegenheiten - 30. Juli 2015