Bebauungsplan "Am Sandberg 2 (ehemals VfB Knielingen)", Karlsruhe-Knielingen: Satzungsbeschluss gemäß §10 des Baugesetzbuches (BauGB)

Vorlage: 2015/0402
Art: Beschlussvorlage
Datum: 30.06.2015
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: Zentraler Juristischer Dienst
Erwähnte Stadtteile: Knielingen, Südstadt

Beratungen

  • Gemeinderat (öffentlich/nicht öffentlich)

    Datum: 28.07.2015

    TOP: 4

    Rolle: Entscheidung

    Ergebnis: einstimmig zugestimmt

Zusätzliche Dateien

  • BPlan Am Sandberg
    Extrahierter Text

    BESCHLUSSVORLAGE STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister Gremium: 14. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: Vorlage Nr.: TOP: Verantwortlich: 28.07.2015 2015/0402 4 öffentlich Dez. 6 Bebauungsplan "Am Sandberg 2 (ehemals VfB Knielingen)", Karlsruhe-Knielingen: Satzungsbeschluss gemäß § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) Beratungsfolge dieser Vorlage am TOP ö nö Ergebnis Gemeinderat 28.07.2015 4 Zustimmung Antrag an den Gemeinderat / Ausschuss Satzungsbeschluss Bebauungsplan „Am Sandberg 2 (ehemals VfB Knieligen)“, Karlsruhe-Knie- lingen, als Abschluss des Verfahrens (Beschluss mit vollständigem Wortlaut siehe Seite 8). Finanzielle Auswirkungen nein ja Gesamtkosten der Maßnahme Einzahlungen/Erträge (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatori- schen Kosten abzügl. Folgeer- träge und Folgeeinsparungen) Haushaltsmittel stehen nicht zur Verfügung Kontierungsobjekt: Kontenart: Ergänzende Erläuterungen: ISEK Karlsruhe 2020 - relevant nein ja Handlungsfeld: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) nein ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften nein ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 A. Vorbemerkungen zum Satzungsbeschluss Das ehemalige Vereinsgelände des VfB Knielingen am nordwestlichen Rand dieses Stadtteils soll eine Umnutzung erfahren. Wegen des hohen Bedarfs an Wohnflächen soll auf diesem brach liegenden Gelände in Ergänzung der umliegenden Wohnbebauung ein neues Wohnquartier entwickelt werden. Mit der vorliegenden Satzung soll das erforderliche Planrecht geschaffen werden. I. Planungsinhalt Der Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst das ehemalige Gelände des Sportvereins, die Böschungsflächen des Gestadebruchs südlich des Vereinsgeländes und den Elsternweg mit der angrenzenden Wohnbebauung. Außerdem wird ein südwestlich an das Vereinsgelände angren- zender Parkplatz, der den Vereinsflächen zugeordnet war, und eine Teilfläche der Straße Am Sandberg in die Planung einbezogen. Die vorliegende Satzung wird aus dem Flächennutzungs- plan entwickelt. Das Plangebiet ist im Flächennutzungsplan in weiten Teilen bereits als Wohn- baufläche und im südwestlichen Bereich als Grünfläche dargestellt. Mit Ausnahme der steil ansteigenden Böschung des Gestadebruchs ist das Gelände topogra- fisch weitgehend eben. Der Bereich der Sportplätze ist durch Grasflächen geprägt, die Flächen zwischen den Sportplätzen sind teilweise und die Böschungsflächen des Gestadebruchs vollflä- chig mit Gehölzen besetzt. Im Bereich des bestehenden südlichen Parkplatzes steht eine Reihe von Linden, die weitgehend erhalten werden können. Zu den naturräumlichen Gegebenheiten des Plangebietes zählt auch, dass es nach der Hochwassergefahrenkarte des Regierungspräsidi- ums Karlsruhe als „geschützter Bereich bei HQ 100“ (100-jährliches Hochwasser) ausgewiesen ist. Dies bedeutet, dass das Plangebiet durch Schutzeinrichtungen wie den Hochwasserdamm und das Hafensperrtor vor einem 100-jährlichen Hochwasser noch geschützt, ein Extrem- Hochwasser aber in das Gebiet eindringen würde. Nach fachlicher Einschätzung wäre im Plan- gebiet eine Wasserspiegellage von 106,40 m ü. NN zu erwarten. Aus rechtlicher Sicht ist das Plangebiet somit nicht den Überschwemmungsgebieten nach § 76 WHG/ § 65 WG BW mit den damit verbundenen besonderen Schutzvorschriften nach § 78 WHG zuzurechnen. Gleichwohl ist es erforderlich, hier hochwasserangepasst zu planen und zu bauen. Die Bauleitplanung wird dem dadurch gerecht, dass weite Teile des Gebiets aufgefüllt werden und damit ein Geländeniveau über 106,40 m ü. NN erreichen, was im Übrigen auch aus Grün- den einer ordnungsgemäßen Entwässerung erforderlich ist. Dieses Geländeniveau kann jedoch bei der Bestandsbebauung am Elsternweg und im Anschlussbereich an die tiefer liegenden Be- standsstraßen nicht erreicht werden. Aufgrund des Gefälles der Bestandsstraßen variieren die Unterschreitungen dort zwischen ca. 1,40 m (ganz im Osten der Rheinbergstraße) und ca. 0,4 m (östliche Kreuzung Rheinbergstraße/Elsternweg). Eine Anbindung des Plangebiets an die Rheinbergstraße und - wie weiter unten noch erwähnt - eine Einbeziehung der bestehenden Bebauung am Elsternweg in das Plangebiet wird aus städtebaulichen Gründen jedoch als erfor- derlich angesehen. Bei den Grundstücken, die wegen der Anpassung an das Bestandsniveau nicht auf ein Niveau von 106,40 m ü NN aufgefüllt werden können, werden die Bauherren in noch stärkerem Maße als im übrigen Plangebiet für eine hochwasserangepasste Bauausführung Sorge tragen müssen. Diesbezügliche Hinweise werden deshalb in den Bebauungsplan aufge- nommen. Die Planung sieht vor, dass das Wohnquartier als reines Wohngebiet ausgewiesen und in Berei- che mit unterschiedlichen Gebäudetypen aufgeteilt werden soll. So sollen sowohl Einzelhäuser, Doppelhäuser als auch Hausgruppen mit zwei Vollgeschossen zugelassen werden. Soweit Ab- Ergänzende Erläuterungen Seite 3 stufungen in den Wandhöhen vorgesehen sind, soll dies den Bau von Staffelgeschossen ermög- lichen. Ziel der Planung ist der Erhalt der städtebaulichen Gesamtstruktur und deren Arrondie- rung entlang der Rheinbergstraße. Dabei soll auch die am Elsternweg bereits bestehende Dop- pelhausbebauung aus dem Jahre 1937 einbezogen werden, um dort unter Berücksichtigung der Bestandsbebauung eine erforderliche Modernisierung durch die planungsrechtliche Absicherung anzustoßen. Die Grundstücksausnutzung im Plangebiet orientiert sich bezüglich der Grundflä- chenzahl mit 0,4 an dem für ein reines Wohngebiet in der Baunutzungsverordnung vorgesehe- nen Maximalwert. Nach der DIN 18005 ist aus Gründen des Schallschutzes eine Einhaltung der Orientierungswerte von tags 50 dB(A) und nachts 40 dB(A) in einem reinen Wohngebiet anzustreben. Aus der Lärmkartierung der Stadt Karlsruhe sind jedoch Vorbelastungen durch Verkehrslärmimmissionen der Rheinbrückenstraße/Eggensteiner Straße und der Straßenbahnlinie erkennbar. Nach einer schalltechnischen Stellungnahme des Büros Köhler & Leutwein liegen die Immissionswerte im Plangebiet tags bei max. 55 dB(A) und nachts im südlichen Bereich des Plangebiets bei max. 50 dB(A) und im nördlichen Teil bei unter 45 dB(A). Damit werden die Werte für ein reines Wohn- gebiet zwar geringfügig überschritten, die Werte für ein allgemeines Wohngebiet jedoch einge- halten, so dass davon ausgegangen werden kann, dass die Lärmsituation einer Wohnnutzung dort grundsätzlich nicht entgegensteht. Nach gutachterlicher Einschätzung dürfte die tatsächli- che Lärmbelastung im Plangebiet sogar niedriger liegen, da Abschirmungswirkungen durch die in Nord-Süd-Richtung laufende Böschung wie auch die zukünftige Bebauung des Plangebiets selbst in der Betrachtung noch unberücksichtigt blieben. Der Gutachter gelangt weiterhin zu der Einschätzung, dass aktive Schallschutzmaßnahmen wie beispielsweise eine Lärmschutzwand die Lärmsituation im Plangebiet nur geringfügig verbessern würde, da diese durch bereits bestehende Straßen durchbrochen werden müsste und so Ver- besserungen allenfalls in einem nicht wahrnehmbaren Umfang zu erzielen wären. Die nachteili- gen Wirkungen einer Lärmschutzwand auf das Ortsbild lassen sich vor diesem Hintergrund nicht rechtfertigen. Auch passive Schallschutzmaßnahmen im Gebiet, um schutzbedürftigen Räumen nachts zusätzlichen Schallschutz zu gewähren, sind nach gutachterlicher Einschätzung nicht erforderlich, da ein ausreichender Schutz innerhalb der Gebäude allein schon mit Fenstern und Außenbauteilen, die dem derzeitigen Baustandard entsprechen, zu erzielen ist. Das Plangebiet wird für den motorisierten Individualverkehr über die Rheinbergstraße, den Els- ternweg und die Straße Am Sandberg verkehrlich erschlossen. Das südwestliche Teilquartier wird an die Stichstraße Am Sandberg angeschlossen, der nordöstliche Teil wird über drei Ein- mündungen an die Rheinbergstraße angebunden. Das Plangebiet ist über die Stadtbahnlinie S5 und über die Buslinien 74 und 75 (Haltestelle „Rheinbergstraße“, „Elsternweg“ und „Kolben- gärten“) gut an das städtische Netz des Öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) angeschlos- sen. Die Verlängerung des Straßenbahnlinie Knielingen-Nord mit Endhaltestelle am nordwestli- chen Ende der Egon-Eiermann-Allee ist in Planung. Es werden Fuß- und Radwege angelegt, die neben der Vernetzung innerhalb des Quartiers die Rheinbergstraße mit den südlich der Gesta- dekante angrenzenden Wohnquartieren verbinden. Ausweislich der artenschutzrechtlichen Untersuchung leben im Plangebiet streng geschützte Zauneidechsen. Diese werden umgesiedelt, ein Teil auf einer neu anzulegenden Fläche inner- halb, ein anderer Teil in ein Ersatzhabitat außerhalb des Plangebiets (Naturdenkmal „Brurain- Kolbengarten). Der Stadt Karlsruhe entstehen durch den Bebauungsplan keine Kosten. Sämtliche Kosten, da- runter die Kosten der Erschließung, trägt die Konversionsgesellschaft Karlsruhe mbH (KGK). Dazu wird noch vor Satzungsbeschluss ein städtebaulicher Vertrag geschlossen. Ergänzende Erläuterungen Seite 4 Für weitere Einzelheiten zum Planungsinhalt wird auf die Bebauungsplanbegründung verwie- sen. II. Verfahren Der vorliegende Bebauungsplan ist ein Bebauungsplan der Innenentwicklung im Sinne des § 13 a Abs. 1 Nr. 1 BauGB. Die relevante Grundfläche ist kleiner als 20.000 m², eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht nicht, Natura-2000-Gebiete sind nicht betroffen, vgl. § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Sätze 4 und 5 BauGB. In Anwendung der verein- fachten Verfahrensvorschriften des § 13 a Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 und 3 BauGB wurde im Aufstellungsverfahren unter anderem darauf verzichtet, einen Umweltbericht zu erstellen und eine Umweltprüfung durchzuführen. Die Öffentlichkeit wurde gem. § 3 Abs. 1 BauGB frühzeitig über die Ziele und Zwecke der Pla- nung in einer Veranstaltung am 5. Juni 2013 im ehemaligen Casino, Egon-Eiermann-Allee 8, informiert und konnte sich zur Planung äußern (Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Karls- ruhe am 17. Mai 2013). In dieser Veranstaltung und in schriftlichen Stellungnahmen zur Pla- nung im Nachgang wurde insbesondere die Erschließung des Gebiets über die Straße Am Sand- berg, Elsternweg sowie die Auffüllungen und Anpassungen an das vorhandene Bodenniveau kritisch hinterfragt. Daraufhin wurde der Bebauungsplanentwurf von der Stadtplanung überar- beitet und zahlreiche Anregungen in der Planung berücksichtigt. Darüber hinaus gingen Anre- gungen von Trägern öffentlicher Belange zur Planung ein, denen weitestgehend Rechnung ge- tragen werden konnte. Mit den Anregungen wie auch den Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange in diesem Verfahrensstadium hat sich der Gemeinderat bereits in der Sitzung am 24. März 2015 zur Bera- tung über den Auslegungsbeschluss auf der Grundlage der Verwaltungsvorlage Nr. 2015/0153 auseinandergesetzt und hat sich für eine Fortführung des Verfahrens auf der Grundlage des Planentwurfs vom 29. Mai 2013 in der Fassung vom 10. April 2015 ausgesprochen. In der Folge wurde der Bebauungsplanentwurf in der Zeit vom 27. April 2015 bis einschließlich 29. Mai 2015 öffentlich ausgelegt (§ 3 Abs. 2 BauGB) und auch die Träger öffentlicher Belange wurden am Verfahren nochmals beteiligt (§ 4 Abs. 2 BauGB). Es gingen drei Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit ein. Darüber hinaus gingen drei Anregun- gen von den Trägern der öffentlichen Belange (Deutsche Telekom, Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr und Kampfmittelbeseitigungsdienst) ein. III. weitere Abwägung Die eingegangen Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit und von Trägern der öffentlichen Be- lange werden in zwei Synopsen ausführlich erläutert (Anlage 1 und Anlage 2). Folgende Punkte sind hervorzuheben: 1. Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit Um eine barrierefreie Wegebeziehung aus dem Wohngebiet in Richtung Süden zu gewährleis- ten, wird angeregt den als Fußgängerweg eingezeichneten Weg zur Reinhold-Crocoll-Halle bar- rierefrei auszubauen. Diese Möglichkeit wurde verwaltungsintern ausführlich diskutiert. Wegen des erheblichen Eingriffs in die stark begrünte Böschung (Gestadekante) wurde der Ausbau jedoch verworfen. Eine barrierefreie Anbindung ist über die Rheinbrückenstraße gewährleistet. Ergänzende Erläuterungen Seite 5 Anwohner aus den Kolbengärten regen an, einen hinter ihren Grundstücken verlaufenden Mistweg zu erhalten. Der Anregung soll nicht gefolgt werden. Der hinter den Grundstücken Kolbengärten 10 bis 16 verlaufende Weg ist straßenrechtlich nicht gewidmet. Der Zugang zu den Gärten der Einzelhäuser Kolbengärten 10 bis 16 ist über das eigene Grundstück sicherge- stellt (anders im Falle einer Reihenhausbebauung). Auf dem Grundstück Kolbengärten 12 befindet sich eine große Trauerweide. Der Erhalt des Baumes solle planungsrechtlich gesichert werden. Dem Wunsch kann nicht gefolgt werden. Im Bebauungsplan werden nur erhaltenswerte Bäume im Plangebiet gekennzeichnet. Die Trauer- weide jedoch befindet sich außerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes. Zudem ist der Baum im Sinne der Baumschutzsatzung nur noch bedingt erhaltenswert. Anwohner der Rheinbergstraße machen Verfahrensfehler geltend. Bemängelt wird, dass im Schreiben vom 14. Juni 2013 zusammen mit 81 Mitunterzeichnern vorgetragene Bedenken nicht dem Gemeinderat in seiner Sitzung am 24. März 2015 (Auslegungsbeschluss) vorgelegen hätten. Zutreffend ist, dass das Schreiben vom 14. Juni 2013 nicht in der Synopse zur Be- schlussvorlage vom 24. März 2015 abgearbeitet wurde. Inhaltlich hatte sich die Stadtplanung allerdings mit der gewünschten veränderten Erschließung des Baugebiets auseinander gesetzt und der Verfasser selbst hatte die von ihm vorgetragenen Bedenken in einem Schreiben an die Fraktionen vor der Sitzung direkt übermittelt. Der Oberbürgermeister hat im Gemeinderat zu dem Schreiben Stellung genommen. Der von den Anwohnern behauptete Verfahrensfehler liegt nicht vor. Zusätzlich werden die bereits 2013 vorgetragenen Bedenken inhaltlich zum Gegenstand der anliegenden Synopse gemacht (Anlage 1, Ziff. 3.6). In dem Schreiben vom 14. Juni 2013 wen- den sich die Anwohner gegen zusätzliche Straßenverbindungen vom Elsternweg an die Rhein- bergstraße. Von den Anwohnern gewünscht ist eine Abtrennung des Elsternweges in den bei- den Kurvenbereichen sowohl zum südlichen (Bereich Elsternweg 1) als auch nördlichen Plange- biet (Bereich Elsternweg 8), d.h. die Planstraße würde zur Sackgasse. Der Anregung konnte im Planverfahren nur teilweise Rechnung getragen werden. Bereits frühzeitig wurde im Planungs- prozess auf die Anbindung des Elsternweges an die Straße Am Sandberg verzichtet (südliche Richtung). Jedoch wird die Anbindung des Elsternweges/der Planstraße an die Rheinbergstraße in nördliche Richtung für erforderlich und vertretbar erachtet. Die Anbindung des Elsternwegs (bzw. der als „Planstraße“ gekennzeichneten noch zu errichtenden Straße) an die Rheinberg- straße ist für die Erschließung des nördlichen Baugebietes mit 66 zusätzlichen Wohneinheiten erforderlich. Mit prognostizierten zusätzlichen ca. 150 Kfz-Fahrten in diesem Bereich pro Werk- tag wird die Belastung für alle Anwohner als zumutbar eingeschätzt, zumal der zusätzliche Ver- kehr auf drei Einmündungen an die Rheinbergstraße verteilt. Hinzu kommt, dass Sackgassenlö- sungen aus Sicht der Verkehrsplanung wenn möglich zu vermeiden sind. Bei einem Unfall zum Beispiel wäre das dahinter liegende Wohngebiet für den Verkehr, insbesondere für Rettungs- fahrzeuge, Ver- und Entsorger, nicht mehr erreichbar. Die im Schreiben vom 14. Juni 2013 vorgetragenen Anregungen von Anwohnern werden im Rahmen der öffentlichen Auslegung nochmals aufgegriffen und bestärkt. Es wird argumentiert, gegenüber den Anwohnern Am Sandberg läge eine Ungleichbehandlung vor, weil dort eine Sackgassenlösung vorgesehen sei. Bereits heute würden mehr als ein Drittel der Fahrzeuge auf der Rheinbergstraße zu schnell fahren. Besonders hoch sei die Belastung an der Einmündung an der Rheinbergstraße 62. Von einer gleichmäßigen Verteilung des Verkehrs könne keine Rede sein. Der Elsternweg werde von Kindern als Spielstraße genutzt, diese seien künftig gefährdet. Aus Sicht der Verwaltung soll an der im Entwurf dargelegten Planung festgehalten werden. Auch bei einer Sackgassenlösung würde der Verkehr für die Anwohner der Rheinbergstraße nicht weniger werden. Es ist davon auszugehen, dass die Autofahrer ihre Fahrweise an die neue Ergänzende Erläuterungen Seite 6 Verkehrssituation anpassen. Verkehrsrechtliche Verfügungen (z.B. Rechts-vor-Links-Regelungen) sind möglich, können aber nicht im Bebauungsplan festgesetzt werden. Die geplanten drei Einmündungsbereiche schaffen die planerischen Voraussetzungen für eine gleichmäßige Vertei- lung des Verkehrs. Der Teil des südlichen Elsternweges wird als gemischte Verkehrsfläche fest- gesetzt (orangefarbene Schraffur). Nach entsprechender verkehrlicher Widmung könnte hier nur Schrittgeschwindigkeit gefahren werden. Dies wird zur Folge haben, dass der Elsternweg auch künftig nur von den Anwohnern genutzt werden wird. Im Detail wird auf die Synopse verwiesen (Anlage 1, Ziff. 3.4). Die Anwohner merken an, im Plangebiet seien vor den bereits durchgeführten Abgrabungen und Aufschüttungen Laubfrösche und Kreuzkröten gesichtet worden. Das Vorkommen kann von der Verwaltung nicht bestätigt werden. Es fanden zu unterschiedlichen Zeiten Begehungen statt, ohne Befund. Aus sachverständiger Sicht sind die Habitatansprüche der beiden Krötenar- ten im Plangebiet nicht erfüllt. Durch die flankierende ökologische Baubegleitung können bei Bedarf Vorsorgemaßnahmen getroffen werden. Anwohner befürchten, dass mit der geplanten Bebauung die „einmalige Idylle“ der bestehen- den Gebäude im Elsternweg vernichtet werde. Die geäußerte Befürchtung ist unbegründet. Der Bebauungsplan steht dem Erhalt der Gebäude und deren Sanierung nicht im Wege. Die für diesen Bereich vorgesehen Festsetzungen berücksichtigen die bestehende Maßstäblichkeit und Anordnung der baulichen Anlagen. 2. Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange Die Deutsche Telekom, das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr (Bundeswehr) und Kampfmittelbeseitigungsdienst beim Regierungspräsidium Stuttgart haben inhaltlich zum Bebauungsplanverfahren Stellung genommen. Im Detail wird auf die Synopse (Anlage 2) verwiesen. Im Einzelnen: Die Deutsche Telekom geht davon aus, dass der gem. §§ 78 TKG von ihr zu erbringende Uni- versaldienst erbracht sei. Zusätzliche Versorgungspflichten bestünden nicht. Das ist zutreffend. Die KGK wird im Bereich des Erschließungsgebietes ein Breitbandkabel- und Kupferkabelnetz verlegen. Das Breitbandkabelnetz soll auf den Übergabepunkt der Kabel BW (Unitymedia) auf- geschaltet werden. Für Kooperationsgespräche zur Auflegung des Kupferkabelnetzes auf den Übergabepunkt der Deutschen Telekom steht die KGK bereit. Die Bundeswehr weist erneut auf ihr Materiallager „Lagerbezirk 1 Knielingen“ und davon aus- gehende mögliche zeitweise Lärmimmissionen hin. Aufgrund der Entfernung des Plangebietes von über 500m zum Materiallager und der Lage im Tiefgestade ist nicht mit unzumutbaren Lärmbelastungen zu rechnen. Der Kampfmittelbeseitigungsdienst hält es nach weiterer Luftbildauswertung für erforderlich, dass weitere Vorortmaßnahmen durchgeführt werden. Kleine Teile des Plangebietes liegen im bombardierten Bereich (unmittelbarer Umkreis der Bombentrichter Rheinbergstraße Nrn. 42, 49 und 79). In diesen Bereichen sei nicht auszuschließen, dass Bombenblindgänger vorhanden sind. Der Empfehlung wird gefolgt. Die Begründung zum Bebauungsplan wurde angepasst (Ziff. 3.7.3). Weiter wurde ein Hinweis aufgenommen, dass vor Baufeldfreimachung Vorortmaßnah- men durchzuführen sind. Die KGK ist informiert. Ergänzende Erläuterungen Seite 7 3. Abwägungsergebnis Dem Gemeinderat hat bei der Aufstellung eines Bebauungsplanes die vom Planinhalt betroffe- nen Belange in ihrem Gewicht entsprechend miteinander und gegeneinander gerecht abzuwä- gen, gem. § 1 Abs. 7 BauGB. Hierbei obliegt es dem Gemeinderat, darüber zu befinden, ob die in den Stellungnahmen vorgetragenen Einwände und Anregungen berücksichtigt werden kön- nen. Dabei ist in Gewichtung und Abwägung aller für und gegen die Planung sprechender öf- fentlicher und privater Belange zu entscheiden, wobei der Gemeinderat seinem freien Pla- nungsermessen dann gerecht wird, wenn die jeweils berührten Belange nicht außer Verhältnis zu ihrem Gewicht und ihrer Bedeutung gewichtet, vorgezogen bzw. zurückgesetzt werden. Den Einwänden der Bürger ist bei objektiver planungsrechtlicher Prüfung und Würdigung der betroffenen Belange nicht zu folgen. Die Stellungnahmen der Deutschen Telekom und der Bun- deswehr waren in der Planung bereits hinreichend berücksichtigt. Den Empfehlungen des Kampfmittelbeseitigungsdienstes wird gefolgt. Der Gemeinderat bewegt sich hierbei im Rahmen seines ihm in der Bauleitplanung eingeräum- ten Planungsermessens gem. § 1 Abs. 3 BauGB, wenn er den in dieser Vorlage dargestellten Erwägungen folgt. Das sieht der nachfolgende Beschlussantrag vor. IV. Abschluss des Verfahrens Nach der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange hat das Verfahren einen Stand erreicht, der den Satzungsbeschluss rechtfertigt. Zur Klarstellung wird bei den zeichnerischen Festsetzungen zur geplanten Straßenhöhe als Be- zugnahme „ü. NN“ ergänzt. Weiter soll in der Begründung erläutert werden, dass mit „geringe Abweichungen“ eine Bautoleranz von +/- 0,1m gemeint ist. Durch diese Erläuterung soll sicher- gestellt werden, dass die Festsetzung hinreichend bestimmt ist. Eine erneute Auslegung ist nicht erforderlich. Es handelt sich lediglich um eine Klarstellung. Dem Gemeinderat kann nach alldem empfohlen werden, bei seiner Entscheidung den Wertun- gen der Verwaltung zu folgen und den Bebauungsplan nach Maßgabe des Planes vom 29. Mai 2013 in der Fassung vom 22. Juni 2015 als Satzung zu beschließen. Die schriftlichen Festset- zungen und örtlichen Bauvorschriften, die Hinweise des Bebauungsplanes sowie die Begrün- dung zum Bebauungsplan sind dieser Vorlage als Anlage beigefügt. Sie dienen zusammen mit dem Planteil, der die zeichnerischen Festsetzungen enthält, als Grundlage des zu fassenden Gemeinderatsbeschlusses. B. Beschließender Teil Dem Gemeinderat wird deshalb empfohlen, den nachfolgenden Beschluss zu fassen. Ergänzende Erläuterungen Seite 8 Beschluss: Antrag an den Gemeinderat Der Gemeinderat beschließt. 1. Die Anregungen zum Bebauungsplanentwurf „Am Sandberg 2 (ehemals VfB Knielin- gen)“ bleiben unberücksichtigt, soweit diesen aus den in der Vorbemerkung und den Anlagen zu dieser Vorlage dargestellten Gründen nicht entsprochen werden kann. Das Bürgermeisteramt wird beauftragt, den Betroffen das Ergebnis der Entscheidung mit- zuteilen. 2. Folgende S a t z u n g Bebauungsplan „Am Sandberg 2 (ehemals VfB Knieligen)“, Karlsruhe-Knielingen Der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe hat aufgrund § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I, S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. November 2014 (BGBl. I, S. 1748), der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548) und § 74 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) in der Fassung vom 5. März 2010 (GBl. S. 358, ber. S. 416), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. November 2014 (GBl. S. 501) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GO) in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. 2000, S. 581, ber. S. 698), zuletzt geändert gemäß Artikel 8 des Gesetzes vom 16. April 2013 (GBl. S. 55) den Bebauungsplan „Am Sandberg 2 (ehemals VfB Knielingen)“, Karlsruhe-Knielingen, gemeinsam mit den örtlichen Bauvorschriften jeweils als Satzung beschlossen. Der Bebauungsplan enthält zeichnerische und schriftliche Festsetzungen gemäß § 9 BauGB und BauNVO. Gegenstand des Bebauungsplanes sind zudem örtliche Bauvorschriften gemäß § 74 Abs. 1 bis 5 in Verbindung mit § 74 Abs. 7 LBO, die als selbstständige Satzung mit dem Bebau- ungsplan verbunden sind. Die Regelungen ergeben sich aus der Planzeichnung mit Zeichener- klärung sowie aus dem Textteil, jeweils vom 29. Mai 2013 in der Fassung vom 22. Juni 2015 und sind Bestandteil dieser Satzung. Bestandteil des Bebauungsplans sind außerdem die Be- gründung gemäß § 8 Abs. 8 BauGB vom 22. Juni 2015 und alle sonstigen Planunterlagen zur Darstellung und Erläuterung des Vorhabens. Die Satzungen über die planungsrechtlichen Festsetzungen und die örtlichen Bauvorschriften (Bebauungsplan) treten mit dem Tag der Bekanntmachung in Kraft (§ 10 BauGB, § 74 Abs. 7 LBO). Hauptamt - Ratsangelegenheiten – 17. Juli 2015

  • Anlage 1 BPlan Sandberg
    Extrahierter Text

    Anlage 1 Bebauungsplan „Am Sandberg 2 (ehemals VfB Knielingen)“, Karlsruhe- Knielingen Zusammenfassung der im Rahmen der öffentlichen Auslegung eingegangenen, für die Abwägung relevanten Stellungnahmen: Beteiligung der Öffentlichkeit Stellungnahme der Stadtplanung 1. Bewohner der Innenstadt, Douglasstraße, 29.04.2015 1.1 Barrierefreiheit, Förderung des nichtmotorisierten Individualverkehrs In Ziffer 8 der Hinweise werde zu Recht auf die §§ der LBO zur Barrierefreiheit verwiesen. Aber auch § 9 des Straßengesetzes Baden- Württemberg enthalte Anforderungen zur Barrierefreiheit. Es sei zu vermuten, dass das Baugebiet selbst keine Läden zur Nahversorgung mit Gütern des alltäglichen Bedarfs erhalten werde. Die nächstgelegene Möglichkeit zur Versorgung mit Gütern des alltäglichen Bedarfs bestehe im Gebiet Knielingen 2.0. Diese sollte zur Vermeidung motorisierten Verkehrs mög- lichst einfach mit dem nichtmotorisierten Verkehr (zu Fuß, per Rad mit und ohne An- hänger, per Rollstuhl, Rollator, ...) erreicht werden können. Aus der Mitte des Planungsgebietes heraus führe bereits ein Weg vom Tief- ins Hochge- stade, der eine kurze Verbindung dorthin ermöglichen würde, der aber derzeit wegen Steilheit und Treppenstufen allenfalls zu Fuß, aber nicht per Rad oder Rollstuhl etc. be- fahrbar sei. Da er in der Planzeichnung nur mit „F“ statt „F+R“ wie die anderen Wege gekennzeichnet sei und die relativ schmale Trasse unverändert bleibe, scheint eine Än- derung des Zustands nicht geplant zu sein. Die sei bedauerlich, weil so für das beste Verkehrsmittel zum alltäglichen Einkauf, dem Rad, der Weg um rund 50 % über die Rheinbrückenstraße verlängert werde. Hier sollte versucht werden, den Weg doch Als Art der baulichen Nutzung ist reines Wohngebiet festgesetzt. Läden, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, können ausnahmsweise zugelassen werden. Ziffer 8 der Hinweise bezieht sich auf die Vorschriften der Landesbauordnung bei Errichtung von Gebäuden. § 9 Straßengesetz Baden-Württemberg beinhaltet Regelungen, die Straßenbau- last betreffend. Die Träger der Straßen- baulast haben nach ihrer Leistungsfähig- keit die Straßen in einem dem regelmä- ßigen Verkehrsbedürfnis genügenden und den allgemein anerkannten Regeln des Straßenbaues entsprechenden Zu- stand zu bauen, zu unterhalten, zu er- weitern oder sonst zu verbessern; dabei sind die sonstigen öffentlichen Belange einschließlich des Umweltschutzes sowie die Belange von Menschen mit Mobili- tätsbeeinträchtigung mit dem Ziel, mög- lichst weitreichende Barrierefreiheit zu erreichen, zu berücksichtigen. Es handelt sich um eine bestehende Wegeverbindung vom Tiefgestade ins Hochgestade. Sie ist umgeben von na- turbelassener Vegetation. Die Möglich- keit, diesen Weg barrierefrei auszubauen wurde diskutiert und verworfen, da ein solcher Ausbau mit erheblichen Eingrif- fen in die stark begrünte Böschung (Ge- - 2 - noch umzugestalten, mindestens radver- kehrstauglich, idealerweise auch rollator- / rollstuhltauglich. In der Grünanlage zwischen den beiden Gebietsteilen rund um das Rück- haltebecken sollte genug Platz für eine fla- chere Rampe als derzeit zu finden zu sein, ggf. mit abgekürzter Treppe. Auch Bewoh- ner in der Nachbarschaft würden davon pro- fitieren. stadekante) verbunden gewesen wäre. Von weiteren Eingriffen in die Natur soll abgesehen werden. Radfahrer können ihr Rad schieben, so- fern sie nicht den längeren Weg über die Rheinbrückenstraße nehmen wollen. Unmittelbar nordöstlich des Plangebietes befindet sich ein stufenloser Fußweg, al- lerdings ebenfalls mit einer gewissen Steigung versehen und daher nicht bar- rierefrei. Ferner besteht die Möglichkeit, mit dem Bus zu den Stadtbahnlinien und damit auch zu anderen Einzelhandelszentren zu kommen. Es ist nicht ausgeschlossen, dass man in der Zukunft zu anderen Lösungen kom- men wird bzw. dass sich die ÖPNV- Verbindungen im angesprochenen Be- reich weiter verbessern. 2. Zwei Eigentümer Kolbengärten 12, 22.05.2015 2.1 Rückwärtiger Gartenausgang Der Flurstücksstreifen 43246 grenze direkt an das Grundstück Kolbengärten 12 (Flst.Nr 39847) und noch weiteren bewohnten Flur- stücken an. Dieser solle gemäß dem Bebau- ungsplan entfallen und den künftigen Bau- grundstücken zugeschlagen werden. Seit Be- stehen der angrenzenden Häuser in der Stra- ße Kolbengärten habe man die Grundstücke auch vom Sportareal durch den Flurstücks- streifen 43246 betreten können. Bauliche Einrichtungen wie z.B. Gartentore seien hier- für von den Einwendern und deren Nachbarn angelegt worden. Man sehe massive Nachteile für alle Be- troffenen, da zum einen die Gartentore be- seitigt werden müssten und zum anderen das Grundstück von hinten nicht mehr zu- gänglich seine werde um z.B. Schnittgut zu beseitigen, Baumpflegearbeiten auszuführen und /oder einfach zu Fuß oder mit Fahrrä- dern das Grundstück zu verlassen. Der angesprochene Weg entlang der rückwärtigen Grundstücksgrenze der Bebauung Kolbengärten besteht schon lange nicht mehr. Auch wenn ein Wege- grundstück gebildet wurde, ist bzw. war dieses Grundstück nicht straßenrechtlich gewidmet. Es wurde festgestellt, dass in der Ver- gangenheit wohl Gartenabfälle (und an- deres) über (und auf) das angrenzende städtische Grundstück entsorgt wurden. Da es sich um eine Einzelhausbebauung handelt, haben die Anwohner im Grenz- abstand genügend Platz, Ihre Grünabfäl- le am Haus vorbeizutragen. Mistwege werden in der Regel nur bei Reihenhaus- bebauungen geplant. Die Tore müssen nicht rückgebaut wer- den, dürfen allerdings nicht mehr be- nutzt werden. Die Planung ist aus Sicht der Stadtplanung somit nicht mit massi- - 3 - Man fordere den Beibehalt des Grundstückes Flst.Nr. 43246 bzw. die rückseitige Zugäng- lichkeit des Grundstücks durch einen öffent- lichen Weg. ven Nachteilen für die Anlieger verbun- den. Im vorliegenden Fall soll kein Mistweg auf Kosten der Stadt geschaffen und er- halten werden. 2.2 Baumbestand Auf der Grundstücksecke des Grundstückes Kolbengärten 12 befände sich eine sehr gro- ße Trauerweide, die gemäß der Baumschutz- satzung zu den geschützten Bäumen zähle. Im Bebauungsplan werde auf diesen Baum kein Bezug genommen bzw. werde er igno- riert. Die Baumkrone mit ihren Ästen rage über 4,80 m über das Flurstück Nr. 43246 und sogar 43237 auf einer Breite von über 5,80 m. Man fordere, die Trauerweide im Bebau- ungsplan als „zu erhaltender Baum“ zu kennzeichen. Und das Bauvorhaben an die- ser Stelle zu überdenken bzw. zu ändern. Rückschnittsforderungen und/oder Räu- mungspflichten gegenüber und von den Flurstückseigentümern, die eventuell ihre ei- genen Interessen auf ihrem Grundstück ver- folgen und denen der Baum hierbei im Wege stehen könnte. Der Bebauungsplan kennzeichnet erhal- tenswerte Bäume nur, sofern sie sich in dessen Geltungsbereich befinden. Die Trauerweide befindet sich auf einem Privatgrundstück außerhalb des Gel- tungsbereiches des Bebauungsplanes. Der Baum ist nach der Baumschutzsat- zung nur noch bedingt erhaltenswert, weil ihm die Hälfte seiner Krone fehlt. Es ist daher nicht angemessen, den Gel- tungsbereich des Bebauungsplans zu erweitern und den Baum unter Erhal- tungsgebot stellen. Der künftige Nachbar kann keinen An- spruch auf Beseitigung es Baumes erhe- ben, weil dieser Anspruch verjährt ist; der Baum steht deutlich länger als 10 Jahre. Der Anspruch auf Zurückschnei- den von Hecken, auf Beseitigung her- überragender Zweige und eingedrunge- ner Wurzeln sowie auf Verkürzung zu hoch gewachsener Gehölze ist hingegen der Verjährung nicht unterworfen. Wenn die Weide vollkommen intakt wäre, wäre dieser zivilrechtliche Anspruch durch die Baumschutzsatzung außer Kraft gesetzt. Da die Weide jedoch bereits stark vorge- schädigt ist (und im Antragsfall eine Fäll- oder Schnitterlaubnis erteilt werden würde), kann der Rückschnitt der Weide öffentlich-rechtlich nicht verhindert wer- den. Im Normalfall ist jedoch davon aus- zugehen, dass sich die Interessenten vor einem Erwerb einen persönlichen Ein- druck von den örtlichen Gegebenheiten verschaffen werden. - 4 - 3. Anwohner Rheinbergstraße, 25.05.2015 3.1 Verfahrensfehler Die Planung sei am 05.06.2013 in Knielingen vorgestellt worden. Man habe mit Schreiben vom 14.06.2013 zusammen mit 81 Mitun- terzeichnern fristgerecht Bedenken gegen den vorgestellten Entwurf des Bebauungs- planes eingebracht. Dieses Schreiben habe dem Gemeinderat in seiner Sitzung am 24.03.2015 nicht vorgelegen. In der Anlage 1 der Gemeinderatsvorlage sei die Eingabe der Rheinbergstraße 62 nicht zu finden. Es ist zutreffend, dass das Schreiben vom 14.06.2013 nicht in die Synopse einge- arbeitet wurde, da sie dem Stadtpla- nungsamt nicht zuging, sondern von Herrn Bürgermeister Obert beantwortet wurde. Allerdings hat der Verfasser die- ser Stellungnahme eine Mehrfertigung seines Schreibens vom 14.06.2013 vor der Sitzung an die Fraktionen gesandt. Oberbürgermeister Dr. Mentrup hat vor der Vorstellung der Planung im Gemein- derat hierzu noch Stellung genommen. Auch wird das besagte Schreiben im Rahmen der öffentlichen Auslegung nochmals zum Vortrag gebracht und somit im Rahmen des Satzungsbeschlus- ses behandelt. Man sei der Auffassung, dass hier ein Ver- stoß gegen die Formvorschriften des § 3 Abs. 2 BauGB vorläge, der zur Nichtigkeit des Be- bauungsplanes führe. § 3 Abs. 2 BauGB regelt die öffentliche Auslegung. Die hier vorgetragenen Stel- lungnahmen werden dem Gemeinderat zur Kenntnis gegeben. Hierzu gehört auch die Stellungnahme vom 14.06.2013. Es handelt sich somit nicht um einen Verfahrensfehler, der zur Nich- tigkeit des Bebauungsplanes führt. Ein Punkt sei auch die Tatsache, dass der Be- bauungsplanentwurf in der Fassung vom 22.02.2015 der dem Gemeinderat vorgelegt worden sei, anders sei als die Fassung der öf- fentlichen Auslegung vom 10.04.2015. Beide Pläne seien auf der Internetseite der Stadt Karlsruhe zu finden. Offensichtlich eine wei- tere Unregelmäßigkeit. Die Verwaltung ist ermächtigt, zwischen Auslegungsbeschluss und öffentlicher Auslegung Änderungen am Bebauungs- plan vorzunehmen. Hiervon wird regel- mäßig Gebrauch gemacht. Das geänder- te Fassungsdatum dokumentiert die Tat- sache, dass hier geändert wurde. Maß- gebend ist die dann im Stadtplanungs- amt öffentlich ausgelegte Planung. Als zusätzlicher unverbindlicher Service werden die Pläne auch online gestellt mit entsprechendem Hinweis auf deren Un- verbindlichkeit. Online gestellt wird je- weils die aktuelle Planung. Das Stadtpla- nungsamt geht davon aus, dass zum Zeitpunkt der öffentlichen Auslegung auch nur die Fassung vom 10.04.2015 auf der Internetseite veröffentlicht wur- - 5 - de. Im Archiv des Gemeinderates ist auch noch die Fassung vom 20.02.2015, die dem Gemeinderat im Rahmen des Auslegungsbeschlusses vorlag, einseh- bar. Auch über Suchmaschinen gelangt man teilweise an ältere Veröffentlichun- gen. 3.2 Artenschutz Im nordöstlichen Areal kämen Laubfrosch und Kreuzkröte vor. (Anmerkung: beigefügt sind zwei Fotos). Der Lebensraum sei zwischenzeitlich durch die Abgrabungen und Aufschüttungen un- wiederbringlich zerstört. Da Vorkommen von Kreuz- und Wech- selkröte aus dem näheren Umfeld be- kannt sind, fanden im April 2013 durch das Institut für Botanik und Landschafts- pflege, das die Planung und deren Um- setzung als Fachgutachter begleitet, eine Bewertung auf Habitatpotentiale und sodann -bei günstiger Witterung- Bege- hungen statt. Lediglich im Norden fan- den sich Flächen, die im Falle der Bildung temporärer Gewässer, als Laichbiotope für Kreuz- und Wechselkröte Potential für Fortpflanzungsstätten hätten aufwei- sen können. Diese potentiell für Laichak- tivitäten in Frage kommenden Flächen wurden im Weiteren nach stärkeren Nie- derschlägen mehrfach aufgesucht. Es konnten damals keine Gewässer und damit auch keine Laichaktivitäten festge- stellt werden. Das Gelände wurde so- dann aufgefüllt. Laut dem Bericht über eine aktuelle Kon- trollbegehung am 05.06.2015 ist die Flä- che unverändert eingeebnet und mit sandigem Material verfüllt. In den Rand- bereichen sind größtenteils noch Bö- schungen vorhanden, im Süden ist abge- schobener Mutterboden aufgehäuft. Temporäre Gewässer sind nicht vorhan- den (vgl. u.a. sandiger Untergrund). Der nördliche Bereich des Planungsgebietes wurde am 05.06.2015 aufgrund einge- gangener Einwendungen erneut sach- verständig auf das Vorkommen der Kreuzkröte und des Laubfrosches begut- achtet. Es konnten keine solchen Tiere festgestellt werden. In den zentralen, of- fenen und strukturarmen Bereichen des Planungsgebietes sind bei trockener und - 6 - warmer Witterung tagsüber generell keine solchen Amphibien zu erwarten, da es sich um stark besonnte, trockene und vegetationsarme Bereiche handelt. Dass sich einzelne Tiere in den schatti- gen, kühleren und geschützteren Berei- chen der Böschungen im Süden und in den umliegenden Gärten aufhalten, kann nicht ausgeschlossen werden. Die Realisierung der Planung wird flankie- rend durch eine ökologische Baubeglei- tung betreut und bei Bedarf werden Vorsorgemaßnahme getroffen (z.B. zeit- lich unproblematisches Zeitfenster oder Absuchen Böschungen vor einem Eingriff etc.). Hierdurch wird gewährleistet, dass vermeidbare Beeinträchtigungen ge- schützter Amphibien (vgl. § 44 Abs. 5 BNatSchG) unterbleiben. Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF- Maßnahmen) hingegen sind nicht erfor- derlich. Fortpflanzungsstätten sind nicht betroffen. Zugleich boten weder die frühere Beschaffenheit der Fläche noch der aktuelle Zustand ausreichend Struk- turen, als dass von Ruhestätten derge- stalt ausgegangen werden könnte, dass ökologische Funktionalitäten für Kreuz- kröte oder Laubfrosch ohne CEF- Maßnahmen im räumlichen Zusammen- hang nicht weiterhin gegeben wären. Sachverständig ist davon auszugehen, das Planungsgebiet hatte auch als Ruhe- stätte keine bzw. keine nennenswerte Funktionen. Vorkommen essentieller Nahrungshabitate können gesichert aus- geschlossen werden. Es wird sachver- ständig bestätigt, dass die Habitatan- sprüche von Kreuzkröte oder Laubfrosch in einem Großteil des Planungsgebietes nicht so ausreichend erfüllt wurden, dass dieser als Lebensraum genutzt wurde. In diesem Zusammenhang habe man in der Vergangenheit von der Stadtverwaltung ver- sucht zu erfahren, warum bauliche Anlagen wie Abgrabungen und Aufschüttungen von mehr als 500 m² Fläche, ohne entsprechende Baugenehmigungen durchgeführt werden. Dies ist keine Angelegenheit des Bebau- ungsplanverfahrens. Außerdem handelt es sich nicht um eine Fläche des Außen- bereiches somit sind die 500 m² nicht maßgebend. - 7 - Um Klärung werde gebeten. 3.3 Bebauung Elsternweg Mit der Bebauung des Elsternweg Areals werde eine einmalige Idylle vernichtet. Die Entscheidung der Denkmalschutzbehörde könne man nachvollziehen. Man müsse aber anmerken, dass der Eigentümer nichts getan habe, um das Kulturdenkmal einigermaßen zu erhalten und den Bestand zu schützen. Die langjährigen Anwohner, die zum Teil dort geboren seien, müssten um ihre Bleibe bangen. Der Bebauungsplan steht einem Erhalt der Gebäude und deren Sanierung nicht im Wege. Bei der ergänzenden Bebau- ung wird die Maßstäblichkeit und An- ordnung der bestehenden Bebauung be- rücksichtigt. Die Volkswohnung ist be- strebt, hier zu einvernehmlichen Lösun- gen zu kommen. Dies ist jedoch keine Angelegenheit des Bebauungsplanver- fahrens. 3.4 Verkehrliche Erschließung Die geplante Ringstraße aus dem nordöstli- chen Areal mit Anschluss an den nördlichen Elsternweg und dann an die Rheinbergstraße sei Teil der ursprünglich über den östlichen Elsternweg, der Straße Am Sandberg bis Rheinbrückenstraße geplanten Durchgangs- straße. Jetzt sei sie unterbrochen. Den An- wohnern der Straße Am Sandberg sei ein Anspruch auf ein verkehrsberuhigtes Woh- numfeld begründet durch ein erhöhtes Ver- kehrsaufkommen, zugebilligt worden - den Anwohnern der Rheinbergstraße nicht. Nach dem Bebauungsplan werde man von drei Seiten von Straßen umgeben sein. Es entste- he eine Lärmzange, die Wohnqualität gehe verloren und die Immobilie verliere an Wert. Die geplante Ringstraße dient nur der Er- schließung der angrenzenden Wohnbe- bauung. Im nordöstlichen Areal entste- hen ca. 150 neue Fahrten pro Tag. Dies bedeutet ca. 75 Fahrten Quellverkehr und ca. 75 Fahrten Zielverkehr. Dem entgegen steht der Wegfall des Ver- kehrs, der durch die Sportplätze ent- standen ist. Die vorliegenden Zahlen können nicht als erhebliche Beeinträchti- gung des Wohnens gewertet werden. Auch bei einer Sackgassenlösung würde der Verkehr für die Anwohner der Rheinbergstraße nicht weniger werden, da der Verkehr des nördlichen Teils in beiden Fällen über die Rheinbergstraße abfließen würde. Es liege in der menschlichen Natur, immer den kürzesten Weg zu nehmen und der füh- re bei der momentanen Planung in das nordöstliche Areal am Gebäude Rheinberg- straße 62 vorbei. Bereits schon in den frühen Morgenstunden werde es Verkehrslärm von den an der Kreuzung zu Rheinbergstraße ständig anfahrenden Fahrzeugen, da rechts- vor-links Verkehr geben. Durch die Wohnbebauung im nordöstli- chen Bereich entstehen ca. 150 zusätzli- che Fahrten pro Tag. In den morgendli- chen Spitzenstunden entstehen dadurch ca. 15-20 neue Fahrten, die sich auf die Anschlüsse der Rheinbergstraße vertei- len. Dies stellt keine erhebliche Beein- trächtigung dar. Die Rheinbergstraße sei schon seit Jahren zwischen den Kolbengärten und der Haus- nummer 81 eine Rennstrecke. Das Ord- Sobald die Bebauung entlang der Rhein- bergstraße hergestellt ist, ist davon aus- zugehen, dass sich dies auch auf die - 8 - nungsamt lehne eine strengere Überwa- chung mit der Begründung ab, dass eine Ge- schwindigkeitsmessung auf der „grünen Wiese“ den Menschen nicht erklärt werden könne. Eine der letzten Messungen am 27.09.2011 in Höhe der Hausnummer 73 habe ein erschreckendes Ergebnis ergeben: 36, 76 % der Fahrzeuge seien zu schnell gewesen. Fahrweise der Autofahrer positiv auswir- ken wird. Hier sind verkehrsrechtliche Maßnahmen erforderlich (z.B. Rechts-vor-Links- Regelungen), die aber nicht über einen Bebauungsplan angeordnet werden können, sondern der Verfügung durch die Straßenverkehrsbehörde bedürfen. Dem Ordnungs- und Bürgeramt liegen keine Messdaten und auch keine Mess- ergebnisse zur Rheinbergstraße vor. Das Geschwindigkeitsverhalten auf die- sem Streckenabschnitt durch Messun- gen, den Einsatz von Geschwindigkeits- anzeige- oder Verkehrszählgeräten wird das Ordnungs- und Bürgeramt nach Ab- schluss der Bebauung ermitteln. Bei Überschreitungen der Höchstgeschwin- digkeiten (Ahndungsquote 5 % und hö- her) werden die Strecken regelmäßig überwacht. Schon heute werde die Überdachung des di- rekt an der Kreuzung befindlichen Stellplat- zes immer wieder durch Fahrzeuge beschä- digt. Die Verursacher seien flüchtig. Es sei zu befürchten, dass es noch schlimmer werde. Es handelt sich um keine Angelegenheit des Bebauungsplanverfahrens. Die Über- dachung befindet sich im Grenzbereich zum öffentlichen Verkehrsraum und ist im Einmündungsbereich des Elsternwe- ges in die Rheinbergstraße recht niedrig. Die betreffenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften sind zu beachten. Für die vom Stadtplanungsamt in Ziffer 4.5.2 der Begründung aufgeführte gleichmäßige Verteilung des Verkehrs fehlten für das nordöstliche Areal belastbare Erkenntnisse. Im südwestlichen Areal fände sie aber keine Anwendung. Verkehrsplanerisch in sich ein Widerspruch. Eine gleichmäßige Verteilung des Verkehrs werde aus den oben genannten Gründen nicht stattfinden. Das könne man schon heu- te am Beispiel des Elsternweges sehen. Wer an die Rheinbrückenstraße wolle, kann nur über die Rheinbergstraße fahren. „Er kommt von Süden und muss in Richtung Süden. Knielingen Nord hat keine andere Wahl.“ Ziffer 4.5.2 der Begründung enthält fol- gende Formulierung: „Durch unterschiedliche Anschlusspunk- te an das bestehende Straßennetz er- folgt eine gleichmäßige Verteilung des Verkehrs des neuen Wohngebietes auf das bestehende Straßennetz.“ Dies ist zutreffend, da die Bebauung im südlichen Bereich über die Straße Am Sandberg und die Bebauung im nördli- chen Bereich über die Rheinbergstraße (hier gibt es drei Einmündungen) er- schlossen wird. Zwischen dem südlich und dem nördlich gelegenen Siedlungs- bereich gibt es nur eine Fuß- und Rad- wegeverbindung, die mit einem Poller - 9 - versehen wird. Gleichmäßig bedeutet je- doch nicht, dass genau gleich viele Wohneinheiten über die Rheinbergstraße und über die Straße Am Sandberg er- schlossen werden. Im südlichen Bereich sind 36 Wohnein- heiten geplant, die über die Straße Am Sandberg erschlossen werden. Im nördli- chen Bereich sind es ca. 78 Wohneinhei- ten, die über die Rheinbergstraße – ver- teilt auf drei Anschlüsse – erschlossen werden. Davon sind allerdings 12 Wohneinheiten bereits vorhanden (be- stehende Bebauung des Elsternweges). Somit kommen ca. 66 Wohneinheiten WE) im nördlichen Bereich neu hinzu (6 WE in 6 Doppelhaushälften, 15,6 WE in 13 Einzelhäusern, 19 WE in 19 Reihen- häusern und 25 WE in 2 Mehrfamilien- häusern an der Rheinbergstraße). Die Bebauung des Elsternweges (beste- hend wie auch geplant) wird wohl den südlichsten Anschluss an die Rheinberg- straße wählen und fährt somit nicht ent- lang der seitlichen Grundstücksgrenze des Reihenendhauses Rheinbergstr. 62 entlang. Die 25 Wohneinheiten der bei- den Mehrfamilienhäuser fahren direkt über die Rheinbergstraße ab und an der Vorderfront des Gebäudes Rheinberg- straße 62 entlang. Die nördliche Bebau- ung wird sinnvollerweise den nördlichen Anschluss an die Rheinbergstraße wäh- len und nicht den mittleren. Das Stadtplanungsamt prognostiziert das Gesamtverkehrsaufkommen für die ca. 100 neuen Wohneinheiten im gesamten Plangebiet auf insgesamt ca. 230 Kfz- Fahrten pro Werktag. Man fordere daher für das nordöstliche Areal eine Sackgasse, einen Wendehammer und mit Pollern abgesperrten Verbindungsweg zum Elsternweg. Analog der Zugeständnisse an die Anwohner Am Sandberg für das süd- liche Areal. Dass dies möglich sei zeige eine städtebauliche Studie der Stadt Karlsruhe vom 20.12.2012. Die angesprochene städtebauliche Studie war ein früher Entwurf eines beauftrag- ten Büros. Es handelt sich um eine Vari- ante, die zwar behandelt, aber seitens der Verwaltung als nachteilig erachtet und daher auch nicht weiter verfolgt wurde. Seinerzeit ging es darum, erste Überlegungen zu zeigen. Bereits in der - 10 - Bürgeranhörung wurde eine andere Er- schließung verfolgt – mittlerweile wieder grundlegend geändert. Sackgassenlösungen sind aus Sicht der Verkehrsplanung zu vermeiden. Ver- und Entsorger wie Müllabfuhr sowie Ret- tungsdienste lehnen sie sogar meist ab oder fordern zusätzliche Anschlüsse. In kritischen Fällen kann eine einzelne Stra- ße z.B. durch Lkw-Anlieferung, Baumaß- nahmen oder durch einen Unfall blo- ckiert sein. Das dahinterliegende Wohn- gebiet wäre dann nicht erreichbar. Wen- deanlagen werden oft zugeparkt, was in Wohngebieten kaum kontrolliert werden kann, Zudem können Sackgassenlösun- gen in gewissem Umfang mehr Verkehr verursachen, da längere Wege zurückzu- legen sind, die dann andere Anwohner mehr belasten. Der nördliche Elsternweg sei ein sehr belieb- ter Fuß- und Radweg. Hundebesitzer kämen über die Verbindungstreppe Am Brurain um an den Fischersee oder auf die Felder zu ge- langen. Kinder benutzen den Weg, um in die Crocoll Sporthalle zu kommen. Bis jetzt habe es keine Kollisionen mit dem motorisierten Verkehr aus dem Elsternweg gegeben, da die Fahrzeuglenker die Situation kennen und sehr vorsichtig sind. Dadurch sei hier auch Spielen möglich. Die Situation werde sich bei Umsetzung der Planung nachhaltig und nachteilig ändern. Es wird Mehrverkehr geben, jedoch in zumutbaren Umfang. Auch die hinzu- kommenden Verkehrsteilnehmer werden die örtlichen Gegebenheiten kennenler- nen und ihre Fahrweise entsprechend anpassen, da es sich hier ebenfalls aus- schließlich um Anwohner handeln wird. Dass der motorisierte Verkehr aus dem nord- östlichen Areal an den Elsternweg angebun- den werden solle und der Elsternweg nur zum Teil als gemischte Verkehrsfläche gestal- tet werde, gehe aus keiner Beschreibung des Bebauungsplanes hervor. Der Elsternweg wird lediglich zum Teil als Verkehrsfläche besonderer Zweckbe- stimmung – gemischte Verkehrsfläche ausgewiesen. Das ist in der Planzeich- nung entsprechend festgesetzt und in der Legende erläutert (orangefarbene Schraffur). Autofahrer und Fußgänger sind hier gleichberechtigt. Dies bedeutet, dass nach entsprechender verkehrlicher Wid- mung hier nur Schrittgeschwindigkeit gefahren werden darf. Die Begründung dient der Erläuterung - 11 - der Planzeichnung und enthält folgende Formulierung: „ ... Der nordöstliche Teil ist als ringför- mige Straße angelegt und soll als Tempo 30 Zone ausgebaut werden. Aus diesem Grund ist dieser Teil im Unterschied zum südwestlichen Teil mit einem separaten Gehweg ausgestattet. Der Elsternweg, der gegenwärtig in kei- nem guten baulichen Zustand ist, wird im Zuge der Erschließungsmaßnahmen ebenfalls erneuert und aufgrund der ge- ringen Querschnittsbreite ebenfalls als gemischte Verkehrsfläche gestaltet.“ Die Verkehrsflächen sind in der Plan- zeichnung ausgewiesen und hier ist auch klar erkennbar, welcher Teil des Elstern- weges über den angesprochenen gerin- gen Querschnitt verfügt und welcher Teil zu der ringförmigen Straße gehört, die als Tempo-30-Zone ausgebaut werden soll. Es wäre verfahrensrechtlich möglich, Zif- fer 4.5.2 der Begründung redaktionell zu ändern und hier eine ausführlichere Formulierung zu wählen. Hiervon kann jedoch abgesehen werden, da sich aus der Zusammenschau von Begründung und Planzeichnung genau erkennen lässt, was vorgesehen ist und warum die verschiedenen Ausbaustandards gewählt wurden. Es ist davon auszugehen, dass der zur nördlichen Ringstraße gehörende Teil des Elsternweges den Straßennah- men der neuen Planstraße erhält, um ei- nen Namenswechsel im Straßenverlauf zu verhindern und die Adressfindung zu erleichtern. Ein Vergleich der Fassungen vom 29.05.2013 (vorgestellt im Rahmen der frühzeitigen Bür- gerbeteiligung am 05.06.2013) und der Fas- sung vom 22.02.2015 sei im südlichen Areal die ursprünglich geplante Straße von der Am Sandberg vorhandenen Bebauung um ca. 20 m weiter weg verschoben worden, sogar von den Vorgärten. Das Gebäude Rheinbergstr. Es handelt sich um die Fassung vom 20.02.2015, die dem Gemeinderat im Rahmen des Auslegungsbeschlusses vor- lag. Die in der frühzeitigen Bürgerbeteiligung vorgestellte Planung sah noch die Er- schließung des Baugebietes über den verkehrsberuhigten Bereich vor. Vorge- - 12 - 62 liege 2 m entfernt zum Elsternweg und man habe am Elsternweg auch einen Garten. Man verzichte auf zwei Wohnkomplexe mit je 7 Wohneinheiten für sozialen Wohnungs- bau. Sie hätten das Gesamtbild der Wohnan- lage Am Sandberg gestört. Dadurch würden ein paar Wohneinheiten weniger gebaut werden. Die Anwohner der Rheinbergstr. 62 bekä- men dafür eine Tiefgaragenausfahrt. Für ei- nen Wendehammer sei am Sandberg auch Platz gewesen. Dies sei auch im nördlichen Teil gut machbar. Die Verbindung zum Els- ternweg könne mit Pollern abgesperrt wer- den. sehen war zudem eine Teilbebauung des ehemaligen VfB-Parkplatzes. Das Baugesetzbuch sieht eine möglichst frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit vor. Das ist der Zeitpunkt, an dem erste Planungsüberlegungen vorliegen. Übli- cherweise vertieft sich im Laufe des Ver- fahrens der Detaillierungsgrad der Pla- nung. Man kommt zu neuen Erkenntnis- sen. Es mag so aussehen, als hätte man die Planung nur aufgrund der Stellungnah- men seitens der Anwohner der Bebau- ung Am Sandberg geändert. Dies ist un- zutreffend. Die Lektüre der Anlage 1 der seinerzeitigen Gemeinderatsvorlage zeigt sehr wohl, dass die Verwaltung hier ei- gene Standpunkte vertritt. Es ist jedoch so, dass es keine zwingende Notwendigkeit gibt, das Baugebiet über die bisherige Sackgasse zu erschließen, wenn bereits eine Erschließung über den ehemaligen VfB-Parkplatz vorhanden ist. Im weiteren Fortgang der Planung hat sich gezeigt, dass die Realisierung der ur- sprünglich auf der Parkplatzfläche ge- planten Bebauung mit dem Verlust aller auf dem Parkplatz vorhandenen Linden einhergegangen wäre. Auch wäre ein Eingriff in den Hangbereich bei näherer Betrachtung nicht zu vermeiden gewe- sen. Natürlich kommt diese Planänderung den Anwohnern Am Sandberg entge- gen. Ebenso wie der Verzicht auf eine durchgängige Erschließung. Dies hat den Nebeneffekt, dass nur einfährt, wer tat- sächlich ins Plangebiet möchte. Es unter- bindet u.a. die Umfahrung der Kreuzung Rheinbrückenstraße/Rheinbergstraße für den Durchgangsverkehr Richtung Pfalz (über Elsternweg, Rheinbergstraße über die Felder und über die Raffineriestraße auf die B10). Das hätte dann zwar nicht die Anlieger in der Rheinbergstr. 62 be- lastet, dafür aber viele andere Anlieger. Es ist nachvollziehbar, dass die Verfasser - 13 - der Stellungnahme eine verkehrliche Er- schließung bevorzugen, die sie selbst am wenigsten belastet. Das ist durchaus le- gitim. Die Stadtplanung hat jedoch ein tragbares Konzept zu verfolgen, um die Summe der Nachteile so gering wie möglich zu halten. Es sei sehr viel Geld in die Hand genommen worden, aber auch auf sehr viel Geld verzich- tet worden, um die Anregungen der IG Sandberg mit 121 Unterzeichnern zu berück- sichtigen. Für das nordöstliche Areal sei trotz 81 Unterschriften nichts unternommen wor- den. Dies sei eine ungerechtfertigte Un- gleichbehandlung, die man nicht hinnehmen könne. Mit städtebaulichen Belangen sei die unglei- che Vorgehensweise nicht zu erklären. Siehe vorangegangener Abschnitt. Es kommt nicht auf die Anzahl der Un- terschriften an. Es genügt ein einzelnes schlüssiges Argument, vorgetragen von einer Einzelperson. Es ist Aufgabe des Gemeinderates im Rahmen des Satzungsbeschlusses alle vorgetragenen öffentlichen und privaten Interessen gerecht gegen und unterei- nander abzuwägen. In das Schema passe die Tatsache, dass schon jetzt der Baustellenverkehr für beide Areale nur über die Rheinbergstraße stattfin- de. Ein Begegnungsverkehr im Bereich zwi- schen Rheinbrückenstraße und Elsternweg sei kaum möglich. Auf Nachfrage sei mitgeteilt worden, dass die Kreuzung am Sandberg zu eng sei. Der- zeit wälzten sich die 40 Tonnen Kipplaster über die noch engere Kreuzung Rheinbrü- ckenstraße/Rheinbergstraße, vor allem über die Parallelfahrbahn. Bereits der Busverkehr habe im Kurvenbereich starke Probleme. Belastungen durch die Baumaßnahmen sol- len alle gleichmäßig treffen. Die Konversionsgesellschaft Karlsruhe mbH hat die beauftragte Firma angewie- sen, den südlichen Bauabschnitt nicht über den nördlichen Bereich anzufahren – und umgekehrt. Durch die Bauarbeiten im Bereich der südlichen Gebietszufahrt war jedoch zeitweise keine Durchfahrt möglich, so dass über die Rheinbergstra- ße zugefahren wurde. Die beidseitige Parkierung verringert den Straßenquerschnitt, sorgt allerdings für reduzierte Geschwindigkeiten im südli- chen Abschnitt der Rheinbergstraße. 3.5 Normenkontrolle Es werde gebeten, den Einwendungen adä- quate Lösungen folgen zu lassen. Andernfalls sei man gezwungen, ein Normenkontrollver- fahren in die Wege zu leiten. Der Gemeinderat wird im Rahmen des Satzungsbeschlusses in Kenntnis aller vorgetragenen Argumente seine Ent- scheidung treffen. Sollte es zu einer Normenkontrolle kommen, wird das Verwaltungsgericht Baden-Württemberg über die Rechtmäßigkeit dieser städti- schen Satzung befinden. - 14 - 3.6 Schreiben vom 14.06.13, 81 Mitunterzeichner aus Rheinbergstraße und Els- ternweg 3.6.1 Straßenverbindungen zum Elsternweg Wie bereits die Wortmeldungen in der Bür- gerbeteiligung am 05.06.2013 gezeigt hät- ten, sei die Mehrheit der betroffenen Bürger gegen zusätzliche Straßenverbindungen mit dem Elsternweg. Es werde gebeten, den Bürgerwillen (81 Un- terschriften) bei weiteren Planungen zu be- rücksichtigen. Der Anwohner Rheinbergstraße 62 hat die betreffenden Unterlagen am Tag vor der Gemeinderatssitzung den Fraktionen per Email übersandt. Der Stellungnahme beigefügt ist eine Plan- zeichnung in der Fassung vom 29.05.2013, in der kenntlich gemacht wurde, dass an den beiden Kurvenbereichen des Elsternweges eine Abtrennung sowohl zum südlichen als auch zum nördlichen Plangebiet gewünscht ist Eine der beiden Straßenverbindungen ist mittlerweile nicht mehr vorgesehen. Der Anschluss des Elsternweges an die Ring- straße soll jedoch erfolgen. Die Nachteile von Sackgassen und Wendehämmern wurden in Ziffer 3.4 bereits dargelegt. Im Übrigen siehe oben Ziffer 3.4.

  • Anlage 2 BPlan Sandberg
    Extrahierter Text

    Anlage 2 Bebauungsplan „Am Sandberg 2 (ehemals VfB Knielingen)“, Karlsruhe- Knielingen Zusammenfassung der im Rahmen der öffentlichen Auslegung eingegangenen, für die Abwägung relevanten Stellungnahmen: Anhörung der Träger öffentlicher Belan- ge Stellungnahme der Stadtplanung 1. Deutsche Telekom, 20.05.2015 1.1 Infrastruktur Die Deutsche Telekom orientiere beim Aus- bau ihrer Festnetzinfrastruktur an den tech- nischen Entwicklungen und Erfordernissen. Insgesamt würden Investitionen nach wirt- schaftlichen Gesichtspunkten geplant, wobei jedoch die gesetzlichen Verpflichtungen be- achtet würden. In vielen Fällen, insbesondere in Neubauge- bieten sei der Ausbau eines eigenen Tele- kommunikationsnetzes dann nicht wirt- schaftlich, wenn bereits eine Infrastruktur ei- nes alternativen Anbieters bestehe oder ge- plant sei. Wenn damit für den Endnutzer die Versorgung mit einem Telefonanschluss si- chergestellt werde, bestehe für die Deutsche Telekom keine Notwendigkeit, parallel dazu eine eigene Infrastruktur aufzubauen und ein zusätzliches Versorgungsangebot zu unter- breiten. Nach Information der Deutschen Telekom verlege die KabelBW im Plangebiet zur Ver- sorgung der Kunden mit Breitband und TV eine eigene Infrastruktur. Mit dieser seien deutlich höhere Bandbreiten als mit her- kömmlichen Kupferkabeln möglich. Zusätz- lich könne über das Netz der KabelBW jeder Kunde einen Telephonanschluss erhalten. Damit sei der Universaldienst gemäß §§ 78 ff TKG erbracht. Eine zusätzliche Versorgungs- pflicht der Deutschen Telekom bestehe daher nach Auffassung der Deutschen Telekom Die Konversionsgesellschaft Karlsruhe mbH (KGK) hat eine Mehrfertigung des Schreibens erhalten und Kenntnis hier- von genommen. Die KGK wird im Be- reich des Erschließungsgebietes ein Breitbandkabel- und Kupferkabelnetz verlegen. Das Breitbandkabelnetz soll auf den Übergabepunkt der Kabel BW (Uni- tymedia) aufgeschaltet werden. Das Kupferkabelnetz wird im Bereich der Reinhold-Crocoll-Halle verlegt. Für Ko- operationsgespräche zur Auflegung des Kupferkabelnetzes auf den Übergabe- punkt der Telekom steht die KGK bereit. - 2 - nicht. Für die Bewohner des Neubaugebietes dürfte eine gute Lösung und umfassende Versorgung gewährleistet sein. Unabhängig davon stehe man Kooperations- gesprächen mit anderen Anbietern offen ge- genüber. 2.Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bun- deswehr, 27.04.2015 2.1 Gebäudehöhen Die Maßnahme befinde sich in unmittelbarer Nähe zum Materiallager 1, Karlsruhe. Nach den vorliegenden Unterlagen gehe man davon aus, dass die baulichen Anlagen – einschließlich untergeordneter Gebäudetei- le – eine Höhe von 30 m über Grund nicht überschreiten. Bei einer Überschreitung einer Höhe von 30 m über Grund, wird um nochmalige Über- sendung der Planunterlagen – vor Erteilung der Baugenehmigung – zur Prüfung gebeten. Seitens der Bundeswehr bestünden keine Bedenken. Auf eine Beteiligung im weiteren Verfahren könne verzichtet werden. Die maximale Wandhöhe beträgt, 9,30 m - Gebäudehöhen von 30 m werden somit nicht erreicht. 2.2 Lärmemissionen Es wird darauf hingewiesen, dass Beschwer- den und Ersatzansprüche, die sich auf die von der Bundeswehrliegenschaft / Standor- tübungsplatz / Flugplatz ausgehenden Emis- sionen wie Schießbetrieb etc. beziehen, nicht anerkannt werden. Im Rahmen der Anhörung der Träger öf- fentlicher Belange hat sich das Bundes- amt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr mit Schreiben vom 19.08.2014 geäußert. Hierin ging es lediglich um die Schalle- missionen von Aggregaten im Material- lager der Bundeswehr. Siehe hierzu An- lage 2 der Gemeinderatsvorlage 2015/0153. Die Stellungnahme vom 27.04.2015 ent- spricht der Stellungnahme im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Bebau- ungsplanentwurfes „Eggensteiner, Sude- ten- und Pionierstraße, 2. Änderung“, der kurz vor dem Bebauungsplanentwurf „Am Sandberg 2 (ehemals VfB Knielin- - 3 - gen) öffentlich auslag. Das Plangebiet liegt im Tiefgestade. Aufgrund der Entfernung des Plangebie- tes zum Kasernengelände ist nicht davon auszugehen, dass mit unzumutbaren Lärmbelastungen durch die Aktivitäten der Bundeswehr zu rechnen ist. Ein Flugplatz ist nicht in der Nähe. Das Stadtplanungsamt geht nicht vom Vor- handensein einer Schießanlage aus. Es handelt sich um ein Materiallager. Da dennoch die Möglichkeit besteht, dass gelegentlich geschossen wird (z.B. Muni- tionstest) und auch gelegentlich Hub- schrauber landen, wird Ziffer 11 der Hinweise entsprechend ergänzt. 3. Regierungspräsidium Stuttgart, Kampfmittelbeseitigungsdienst, 26.05.2015 3.1 Kampfmittel Es sei eine multitemporale Luftbildauswer- tung durchgeführt worden. Die Luftbildaus- wertung und andere Unterlagen hätten An- haltspunkte ergeben, die weitere Maßnah- men erforderlich machen würden. Das Ergebnis der Auswertung der vorliegen- den Luftbilder aus den Jahren 1940 – 1945 stellt eine Bombardierung mit Sprengbom- ben im Nahbereich fest sowie zerstörte Be- bauung im Nahbereich. Das Untersuchungsgebiet liege nur teilweise im „bombardierten Bereich“. Auf dem überwiegend größten Teil habe man keine Hinweise auf Sprengbomben erkennen kön- nen. Weitere Vorortmaßnahmen werden in den bombardierten Bereichen für erforderlich gehalten. Gekennzeichnet sind drei bombardierte Bereiche, deren Bombentrichter sich au- ßerhalb des Plangebietes befinden. Im bombardierten Bereich mit Bomben- trichter im rückwärtigen Grundstücksbe- reich der Rheinbergstr. 79 und der an- grenzenden Ackerfläche Flst. Nr. 40744 liegen die bebauten Grundstücke Rhein- bergstraße 73 - 81 und Teile der angren- zenden Ackerflächen. Ebenfalls innerhalb dieses bombardierten Bereiches befinden sich Teilflächen der Reihenhausbebauung Rheinbergstr. 62 - 68 und Teilflächen der derzeitigen Hausgärten der Bebauung Elsternweg 9, 11, 13, 15, die einer Be- bauung zugeführt werden sollen. Weiter südlich befinden sich zwei weite- re Bombentrichter (im Bereich der Rheinbergstraße 49 und auf der gegen- überliegenden Straßenseite Rheinbergstr. 42). Die Bebauung im Nahbereich dieser Bombentrichter wurde zerstört. Der bombardierte Bereich dieser beiden Bombentrichter erstreckt sich in nordöst- licher Richtung bis zur Rheinbergstraße 48 und 55 auf der gegenüberliegenden - 4 - Straßenseite und in Richtung Südwesten bis zur Rheinbergstr. 38 a und beinhaltet auch den benachbarten Garagenhof und Teile der Reihenhausbebauung Am Sandberg. Im Geltungsbereich des Be- bauungsplanes befindet sich der Bereich der ehemaligen Pachtgärten der Grund- stücke Rheinbergstr. 44 – 48 innerhalb des bombardierten Bereiches. Betroffen sind drei der vier vorgesehenen Baufel- der (Bereich 1). Über eventuell festgestellte Blindgängerver- dachtspunkte hinaus könne zumindest in den bombardierten Bereichen das Vorhan- densein weiterer Bombenblindgänger nicht ausgeschlossen werden. In bombardierten Bereichen und Kampfmittelverdachtsflächen seien in der Regel flächenhafte Voruntersu- chungen zu empfehlen. Die KGK wird in Abstimmung mit dem Regierungspräsidium Stuttgart das wei- tere Vorgehen abstimmen. Näheres re- gelt der Städtebauliche Vertrag. Die Kaufträge werden entsprechende Rege- lungen und Hinweise enthalten. Das Bauordnungsamt ist informiert. Untersucht worden sei das Planungsgebiet. Die Aussagen würden sich nur auf die Beflie- gungsdaten der verwendeten Luftbilder be- ziehen und könnten nicht darüber hinausge- hen. Der Kampfmittelbeseitigungsdient teilt mit, dass die Beratung von Grundstücks- eigentümern sowie die Suche nach und die Bergung von Kampfmitteln nur ge- gen vollständige Kostenerstattung über- nommen werden kann. Es können auch private Kampfmittelräumfirmen beauf- tragt werden. Die Aussagen würden sich nur auf die Beflie- gungsdaten der verwendeten Luftbilder be- ziehen und könnten nicht darüber hinausge- hen. Eine absolute Kampfmittelfreiheit könne auch für eventuell freigegebene Bereiche nicht bescheinigt werden. Ziffer 3.7.3 der Begründung wurde ent- sprechend ergänzt.

  • Anlage BPlan Sandberg Begründung
    Extrahierter Text

    Bebauungsplan „Am Sandberg 2 (ehemals VfB Knielingen)“ Karlsruhe - Knielingen beigefügt: Begründung und Hinweise - Entwurf - BP Am Sandberg 2_ Begründung und Hinweise - 2 - Inhaltsverzeichnis: A. Begründung gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch (BauGB) .................... 4 1. Aufgabe und Notwendigkeit ................................................................... 4 2. Bauleitplanung ......................................................................................... 4 2.1 Vorbereitende Bauleitplanung.................................................................... 4 2.2 Verbindliche Bauleitplanung ...................................................................... 4 3. Bestandsaufnahme .................................................................................. 4 3.1 Räumlicher Geltungsbereich...................................................................... 4 3.2 Naturräumliche Gegebenheiten, Hochwasserschutz, Bodenbeschaffenheit ................................................................................................................... 4 3.3 Artenschutz ................................................................................................ 6 3.4 Klima .......................................................................................................... 7 3.5 Vorhandene Nutzung, Bebauung und Erschließung .................................. 7 3.6 Eigentumsverhältnisse ............................................................................... 8 3.7 Belastungen ............................................................................................... 8 3.7.1 Altlasten ..................................................................................................... 8 3.7.2 Immissionen............................................................................................... 8 3.7.3 Kampfmittel ................................................................................................ 9 4. Planungskonzept ..................................................................................... 9 4.1 Art der baulichen Nutzung ....................................................................... 10 4.2 Maß der baulichen Nutzung ..................................................................... 10 4.3 Überbaubare Flächen, Bauweise, Stellung der Gebäude ........................ 10 4.4 Garagen / Carports, Tiefgaragen, Nebenanlagen, Stellplätze ................. 11 4.5 Erschließung ............................................................................................ 11 4.5.1 Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV) ............................................... 11 4.5.2 Motorisierter Individualverkehr ................................................................. 11 4.5.3 Ruhender Verkehr ................................................................................... 12 4.5.4 Geh- und Radwege .................................................................................. 12 4.5.5 Ver- und Entsorgung ................................................................................ 13 4.5.6 Erdaushub/Auffüllungen .......................................................................... 14 4.6 Artenschutzmaßnahmen .......................................................................... 14 4.6.1 Maßnahmen zum Schutz von Zauneidechsen ......................................... 14 4.6.2 Sonstige Maßnahmen .............................................................................. 16 4.7 Stadtklima, Klimaschutz ........................................................................... 16 4.8 Immissionsschutz .................................................................................... 17 4.9 Grünordnung............................................................................................ 17 4.10 Äußere Gestaltung der baulichen Anlagen .............................................. 18 4.10.1 Dächer ..................................................................................................... 18 4.10.2 Gestaltung der Gebäude ......................................................................... 18 4.10.3 Werbeanlagen und Automaten ................................................................ 18 4.10.4 Unbebaute Flächen ................................................................................. 19 4.10.5 Befestigung nicht überbaubarer Grundstücksflächen .............................. 19 4.10.6 Geländemodellierung ............................................................................... 19 4.10.7 Niederspannungsfreileitungen, Satellitenantennen.................................. 19 5. Umweltbericht .......................................................................................... 20 6. Sozialverträglichkeit .............................................................................. 20 BP Am Sandberg 2_ Begründung und Hinweise - 3 - 7. Statistik ................................................................................................... 20 7.1 Flächenbilanz........................................................................................... 20 7.2 Geplante Bebauung ................................................................................. 20 7.3 Bodenversiegelung .................................................................................. 21 8. Kosten .................................................................................................... 21 B. Beiplan .................................................................................................... 22 1. Gestaltungsplan mit Geländeschnitten (beispielhafte Darstellung), Fassung vom 22.06.2015 ....................................................................... 22 C. Hinweise ................................................................................................. 23 1 Artenschutz .............................................................................................. 23 2. Versorgung und Entsorgung .................................................................... 23 3. Niederschlagswasser ............................................................................... 23 4. Archäologische Funde, Kleindenkmale .................................................... 24 5. Baumschutz ............................................................................................. 24 6. Altlasten ................................................................................................... 24 7. Private Leitungen ..................................................................................... 25 8. Barrierefreies Bauen ................................................................................ 25 9. Erneuerbare Energien ............................................................................. 25 10. Hochwasser ............................................................................................. 25 11. Militärisches Materiallager „Lagerbezirk 1 Knielingen“ ............................. 25 12. Trinkwasserverordnung ........................................................................... 25 13. Kampfmittel .............................................................................................. 25 BP Am Sandberg 2_ Begründung und Hinweise - 4 - A. Begründung gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch (BauGB) 1. Aufgabe und Notwendigkeit Durch die Umsiedlung des Sportvereins VfB 05 Knielingen in den neu geschaffe- nen „Sportpark Bruchwegäcker“ steht das bisherige Vereinsgelände „Am Sand- berg“ im Bereich südlich der Rheinbergstraße für nachfolgende Nutzungen zur Verfügung. Mit Blick auf den hohen Bedarf an innerstädtischen Wohnflächen und als Beitrag zur Innenentwicklung soll auf dem brachliegenden Gelände in Weiter- führung der bestehenden Wohnbebauung ein neues Wohnquartier entwickelt werden. Zur Sicherung der städtebaulichen Ordnung und zur Schaffung des Pla- nungsrechtes ist die Aufstellung eines Bebauungsplans erforderlich. 2. Bauleitplanung 2.1 Vorbereitende Bauleitplanung Der seit dem 24.07.2004 wirksame Flächennutzungsplan (FNP 2010) des Nach- barschaftsverbandes Karlsruhe stellt das Plangebiet als geplante Wohnbaufläche dar, den bestehenden Parkplatz im Südwesten des Plangebiets als Grünfläche mit Spezifizierung „Parkanlage“. Insofern ist die Planung aus dem Flächennut- zungsplan entwickelt. 2.2 Verbindliche Bauleitplanung Das Plangebiet liegt im Bereich der Bebauungspläne Nr. 374 „Teilbebauungs- plan Brurain“ und Nr. 614 „Nutzungsartfestsetzung“. Die bestehenden Bebau- ungspläne werden in den Teilbereichen aufgehoben, die durch diesen Bebau- ungsplan neu geregelt werden. 3. Bestandsaufnahme 3.1 Räumlicher Geltungsbereich Das ca. 5,3 ha große Plangebiet liegt im Karlsruher Stadtteil Knielingen süd- lich der Rheinbergstraße. Der Geltungsbereich umfasst das ehemalige Gelän- de des Sportvereins „VfB Knielingen“, die Böschungsflächen des Gestade- bruchs südlich des Vereinsgeländes und den Elsternweg mit der angrenzen- den Wohnbebauung. Außerdem wird ein südwestlich an das Vereinsgelände angrenzender Parkplatz, der den Vereinsflächen zugeordnet war und eine Teilfläche der Straße „Am Sandberg“ in die Planung einbezogen. Maßgeblich für die Abgrenzung des Planungsgebiets ist der im zeichnerischen Teil des Bebauungsplanes festgesetzte Geltungsbereich. 3.2 Naturräumliche Gegebenheiten, Hochwasserschutz, Bodenbeschaffen- heit Mit Ausnahme der steil ansteigenden Böschung des Gestadebruchs ist das Gelände topografisch weitgehend eben. Der Bereich der Sportplätze ist durch Grasflächen geprägt, die Fläche zwischen den Sportplätzen ist teilweise, die Böschungsflächen des Gestadebruchs sind vollflächig mit Gehölzen besetzt. Im Bereich des bestehenden südlichen Parkplatzes steht eine Reihe von Lin- den, die erhalten werden soll. BP Am Sandberg 2_ Begründung und Hinweise - 5 - Hochwasserschutz Gemäß der Hochwassergefahrenkarte des Regierungspräsidiums Karlsruhe liegt das Plangebiet im geschützten Bereich HQ 100 GB (100- jährliches Hoch- wasser) sowie im Ausbreitungsgebiet des Hochwassers bis zum extremen Hochwasserstand HQ extrem (Gebiete, die erst bei einem Hochwasser mit einer statistischen Wahrscheinlichkeit von mehr als 100 Jahren überflutet werden). Das heißt, dass der Standort im Wirkungsbereich einer Schutzeinrichtung (hier Rheinhochwasserdamm) mit einem Schutzgrad größer oder gleich HQ100 liegt. Bei größeren als 100-jährlichen Hochwasserereignissen kann es durch Überströmen oder durch technisches Versagen des Hochwasserdammes zu Überflutungen kommen. Festgesetzte Überschwemmungsgebiete (§65 WG BW) sind die statistisch einmal in 100 Jahren überfluteten Gebiete (HQ100), Flächen zwischen Ge- wässern und Dämmen oder Hochufern sowie planfestgestellte Hochwasser- entlastungs- oder Rückhaltebereiche. In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Errichtung baulicher An- lagen grundsätzlich unzulässig. In Gebieten, die bei einem Extremhochwasser überschwemmt werden, bzw. in geschützten Bereichen (wie hier) ist eine Be- bauung grundsätzlich möglich. Ein Wasserrechtsverfahren ist nicht erforder- lich. Aus Vorsorgegründen sollten die Gebäude dennoch hochwasserange- passt geplant und gebaut werden. Durch die für die ordnungsgemäße Entwässerung notwendigen Geländeauf- schüttungen können beim überwiegenden Teil der Grundstücke die Gebäude so ausgebildet werden, dass der Fußboden des Erdgeschosses über einem Wert von 106,40m ü. NN liegt. Dies entspricht der laut Hochwasserrisikoma- nagement – Abfrage erwarteten Wasserspiegellage bei einem extremen Hochwasserstand (HQ extrem). Das Gelände wurde bereits aufgefüllt. Im Bereich der Bestandsbebauung des Elsternweges und im Übergangsbe- reich zur Rheinbergstraße sind aufgrund der Bestandshöhen der Straßen bzw. der bestehenden Gebäude keine ausreichenden Aufschüttungen möglich, so dass die Höhe des Erdgeschossfußbodens in diesem Bereich voraussichtlich unter 106,40m ü. NN liegen wird. Hier sollten andere Maßnahmen ergriffen werden, um eine hochwasserangepasste Bauweise zu verwirklichen. Gleiches gilt auch für Kellerräume in den sonstigen Bereichen des Gebietes. Zu nennen ist hier der Ausschluss von bestimmten Nutzungen in gefährdeten Geschossen und die Wahl geeigneter Baumaterialien. Auch eine hochwasserangepasste Gründung und Gebäudeausstattung, die Abdichtung von Ver- und Entsorgungswegen und – ganz entscheidend – die Sicherung der Installationen für Strom, Gas oder von Öltanks sollen dazu bei- tragen, spätere Schäden und Gefahren zu vermeiden. Siehe auch Ziffer 10 der Hinweise. BP Am Sandberg 2_ Begründung und Hinweise - 6 - Bodenbeschaffenheit lm Rahmen von technischen Erkundungen wurden auf dem Gelände anthro- pogene Auffüllungen bis in eine Tiefe von 1,2 m unter der ursprünglichen Ge- ländeoberkante angetroffen. Ein Bereich mit erhöhter Schadstoffbelastung wurde ausgehoben. Weitere Untersuchungen sind aus fachtechnischer Sicht derzeit nicht erforderlich. Derzeit wird das Gelände bis zur neuen Geländeoberkante aufgefüllt. 3.3 Artenschutz Zur Klärung der artenschutzrechtlichen Belange hat das Institut für Botanik und Landschaftskunde, Karlsruhe eine artenschutzrechtliche Untersuchung und Vor- schläge für das Maßnahmenmanagement erstellt. Aufgrund der Habitatstrukturen und in Abstimmung mit der Stadt Karlsruhe (Amt für Umwelt- und Arbeitsschutz), wurde der Untersuchungsumfang auf die Arten- gruppen Amphibien (insbesondere Kreuz- und Wechselkröte) und Reptilien (ins- besondere Zaun- und Mauereidechse) festgelegt. Dem Schutz der Artengruppen Vögel und Fledermäuse wird durch die Einhaltung der gesetzlich festgelegten Fristen zur Gehölzentfernung (gemäß § 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG im Zeitraum zwischen dem 01. Oktober und 28./29. Februar) Rechnung getragen. Das Gut- achten kommt zu folgendem Ergebnis: Amphibien (Kreuz- und Wechselkröte) Im Plangebiet konnten keine Vorkommen von Kreuz- und Wechselkröten festge- stellt werden. Reptilien (Zaun- und Mauereidechse) Aufgrund des Vorhandenseins von sonnigen Böschungen und sonstigen besonn- ten, vegetationsarmen Flächen war mit dem Vorkommen von Eidechsen zu rech- nen. An einem der Begehungstermine wurden an Böschungen am Nordwest- und Nordostrand (Länge etwa 150 m) des südlichen Spielfeldes etwa 10 Tiere der Zauneidechse festgestellt. Der überwiegende Teil der Tiere sonnte sich auf Baumstümpfen, am Nordwestrand außerdem auf einer in die Böschung einge- lassenen Stützkonstruktion aus Holzbohlen. Am Nordwestrand des nördlichen Spielfeldareals wurden nochmals wenige Tiere an einem etwa 50 Meter langen, mit grasreicher Ruderalvegetation bewachsenen Böschungsabschnitt festgestellt. Ohne Ergebnis blieb die Suche in den Böschungsbereichen am Ostrand des Ge- biets. Dies liegt vermutlich daran, dass die Flächen im Schatten des Baumbe- stands am Oberhang liegen und erst gegen Nachmittag besonnt sind. Nördlich des Planungsgebiets setzt sich die Eidechsenpopulation fort. Bei stich- probenartigen Untersuchungen wurden einzelne Tiere am Wegrandbereich und auf trockenen Brachflächen entlang des nordöstlich anschließenden Baugebiets beobachtet. Am zweiten Termin konnte trotz ähnlicher Witterungsverhältnisse keine Zau- neidechse festgestellt werden. Mauereidechsen wurden bei keinem Termin beo- bachtet. BP Am Sandberg 2_ Begründung und Hinweise - 7 - Artenschutzfachliches und -rechtliches Fazit: Im Gebiet findet sich eine stabile Teilpopulation einer lokalen Population der Zau- neidechse. Die Population setzt sich nach Nordosten in unbekannter Größe fort. Nach Westen, Süden und Osten ist nicht mit der Fortsetzung der Population zu rechnen, da hier Bebauung anschließt. Die Zauneidechse (Lacertaagilis) ist eine streng geschützte Art nach Anhang IV der FFH-RL 92/43/EWG. Durch die Planung kommt es zur Zerstörung von Fort- pflanzungs- und Ruhestätten [§ 44 (1) 3. BNatSchG] sowie möglicherweise zu ei- ner unbeabsichtigten Tötung von Tieren [§ 44 (1) 1. BNatSchG]. Durch die Über- planung der festgestellten Fortpflanzungs- und Ruhestätten ist die ökologische Funktion der von dem Eingriff betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang nicht mehr gegeben. Um die ökologische Funktion ohne zeitliche Unterbrechung aufrecht zu erhalten, sind vorgezogene Aus- gleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) erforderlich (§ 44 Abs. 5 S. 3 BNatSchG). Sonstiges Im Geltungsbereich des Bebauungsplans gab es im Bereich des Grundstücks Fl.- Nr. 30472 einen dominanten Baum (Hybridpappel), der im Rahmen der Planung entfallen sollte. Da die Standfestigkeit der Hybridpappel nicht mehr gegeben war, musste der Baum aus Sicherheitsgründen inzwischen gefällt werden. Die not- wendige Fällgenehmigung wurde erteilt. Die Vorgaben der Fällgenehmigung, die auch die Belange des Artenschutzes berücksichtigte, wurden beachtet. 3.4 Klima Die bioklimatische Belastungssituation kann im umliegenden Quartier als "mittel" beschrieben werden. 3.5 Vorhandene Nutzung, Bebauung und Erschließung Das ehemalige Vereinsgelände des VfB Knieligen wurde seit Längerem nicht mehr genutzt. Die einstöckigen Vereinsgebäude wurden zwischenzeitlich ab- gebrochen. Der Parkplatz im Südwesten des Plangebiets war den Sportflä- chen zugeordnet. Die Haupterschließung des Areals erfolgt im Südwesten über die Straße Am Sandberg, im zentralen Bereich über den Elsternweg und im Nordosten über die Rheinbergstraße. Am Elsternweg stehen 6 Doppelhäuser aus dem Jahr 1937, die als erhaltens- wert eingestuft sind. Das Quartier wurde 1937 durch das Hochbauamt der Stadt Karlsruhe als Sozialbauten errichtet. Es handelt sich um sechs zweige- schossige Gebäude mit Walmdächern und eingeschossigen Anbauten. Die Häuser sind jeweils mit Sprossenfenstern und Holzklappläden, Kellern aus Stampfbeton, Holzdecken, sowie Außen- und Innenwänden in verputzter Zie- gelbauweise ausgestattet und verfügen über tiefe Gärten, die früher zur Selbstversorgung der Bewohner dienten. Südlich des Elsternweges befindet sich ein ehemaliges Bunkergebäude. Der Bunker ist durch die Vegetation stark eingewachsen und wird im Rahmen der Erschließungsarbeiten abgebrochen. BP Am Sandberg 2_ Begründung und Hinweise - 8 - 3.6 Eigentumsverhältnisse Die Flächen befinden sich überwiegend im Eigentum der Volkswohnung. Die Flächen des Elsternweges und der Bereich des Parkplatzes am südwestlichen Ende des Geltungsbereichs befinden sich im Eigentum der Stadt Karlsruhe Ein Erwerb durch die Volkswohnung ist nicht vorgesehen. Bei den einbezoge- nen Gehwegbereichen der Rheinbergstraße, die sich ebenfalls im Eigentum der Stadt befinden, sollen Teilflächen von der Volkswohnung erworben wer- den, um die geplanten Wohngrundstücke zu arrondieren. 3.7 Belastungen 3.7.1 Altlasten lm Rahmen von technischen Erkundungen wurden auf dem Gelände anthro- pogene Auffüllungen bis in eine Tiefe von 1,2 m unter der ursprünglichen Ge- ländeoberkante angetroffen. Ein Bereich mit erhöhter Schadstoffbelastung wurde ausgehoben. Weitere Untersuchungen sind aus fachtechnischer Sicht derzeit nicht erforderlich. Das Gelände wird bis zur neuen Geländeoberkante aufgefüllt. Sofern bei den geplanten Baumaßnahmen in die „Alt-Auffüllung“ eingegriffen wird, ist das Aushubmaterial abfallrechtlich zu untersuchen. 3.7.2 Immissionen Das Plangebiet ist von Wohnbebauung umgeben. Die geplante Gebietsaus- weisung als reines Wohngebiet (WR) entspricht damit der umliegenden Nut- zung, so dass gebietsübergreifende Beeinträchtigungen durch Immissionen nicht zu erwarten sind. Zu berücksichtigen sind Immissionsbelastungen aus dem Verkehr der Rhein- brückenstraße undder parallel verlaufenden Stadtbahn auf das geplante Bau- gebiet. Auf Ziff. 4.8 der Begründung wird diesbezüglich verwiesen. Außerdem befindet sich am nördlichen Ende der Eggensteiner Straße das mi- litärische Materiallager „Lagerbezirk 1 Knielingen“. Dort sind zur Klimatisierung der Lagerhallen lärmintensive Aggregate dauerhaft (Tag und Nacht) in Betrieb. Außerdem kann es zu Einsatzzeiten der Bundeswehr zu temporären zusätzli- chen Immissionsbelastungen durch Tätigkeiten im Materiallager kommen. Im Rahmen des für denBebauungsplan „Eggensteiner-, Sudeten- und Pionier- straße“ erstellten schalltechnischen Gutachtens wurden die aus der Bundes- wehransiedlung resultierenden Belastungen untersucht. Diese Berechnungen haben ergeben, dass im Geltungsbereich des dortigen Bebauungsplansim Beurteilungszeitraum Tag die maßgeblichen Immissionsrichtwerte eingehalten oder unterschritten werden. Im Beurteilungszeitraum Nacht wird der maßgeb- liche Immissionsrichtwert der TA Lärm von 40 dB(A) im Bereich der dortigen allgemeinen Wohngebiete um maximal 5 dB(A) überschritten. Nach fachtechnischer Einschätzung durch Umwelt- und Arbeitsschutz werden aufgrund der Entfernung des Kasernengeländes zum Planungsgebiet von ca. 500m keine erheblichen Beeinträchtigungen durch Lärmimmissionen zu er- warten und selbst wenn es aufgrund militärischer Notwendigkeit zu Immissi- onsbelastungen im Plangebiet kommen würde, so kann davon ausgegangen BP Am Sandberg 2_ Begründung und Hinweise - 9 - werden, dass die Geräuscheinwirkungen nur an einer begrenzten Anzahl von Tagen auftreten (Auslandseinsätze) . 3.7.3 Kampfmittel Es wurde eine multitemporale Luftbildauswertung durch den Kampfmittelbe- seitigungsdienst des Regierungspräsidiums Stuttgart durchgeführt. Nach der Luftbildauswertung liegen kleine Teile des Plangebietes im bombar- dierten Bereich (unmittelbarer Umkreis der Bombentrichter Rheinbergstraße Nrn. 42, 49 und 79). In diesen Bereichen kann nicht ausgeschlossen werden, dass Bombenblindgänger vorhanden sind. Für den überwiegend größten Teil des Plangebietes sind keine Hinweise auf Sprengbomben erkennbar. Der Kampfmittelbeseitigungsdienst hält weitere Vorortmaßnahmen in den bombar- dierten Bereichen für erforderlich. Eine absolute Kampfmittelfreiheit kann auch für die sonstigen Bereiche nicht garantiert werden. 4. Planungskonzept Ziel ist die Schaffung eines innerstädtischen Wohnquartiers, das ein breites Spektrum an Wohnbautypologien anbietet und sich maßstäblich in die bauli- che Umgebung einfügt. Das Wohnquartier ist in zwei klar begrenzte Baufelder aufgeteilt, die jeweils durch eine zentrale Straße erschlossen und an das bestehende Straßennetz angebunden werden. In beiden Teilquartieren wird ein Mix aus Einzelhäusern, Doppelhäusern und Hausgruppen in zweigeschossiger Bauweise angeboten. Im nördlichen, an die Rheinbergstraße angrenzenden Bereich ist ein Bereich mit Geschosswohnungsbau geplant. Der Bereich zwischen den beiden Baufeldern wird als öffentliche Grünfläche gestaltet, dient als quartiersbezogene Aufenthaltsfläche und nimmt die nötigen Flächen für ein Regenrückhaltebecken auf. Ergänzende Wegeverbindungen vernetzen das neue Quartier mit der Umgebung, ein Wirtschaftsweg am Fuß des Gestadebruchs schafft die Möglichkeit für die notwendigen Pflegemaß- nahmen im Böschungsbereich. Der bestehende Parkplatz im Südwesten des Plangebiets bleibt in reduzierter Form erhalten und wird durch ergänzende Baumpflanzungen zum grünen Ein- gang für das südwestlich gelegene Teilquartier gestaltet. Das Konzept sieht 73 Grundstücke vor, davon 26 Einfamilienhäuser, 12 Dop- pelhaushälften, 33 Reihenhäuser und 2 Mehrfamilienhäuser entlang der Rheinbergstraße. In den Geltungsbereich einbezogen ist auch die als erhaltenswert eingestufte Bebauung im Bereich des Elsternweges aus dem Jahr 1937, die aus 12 Dop- pelhaushälften besteht. Insgesamt scheint in diesem Bereich ein städtebauli- cher Impuls notwendig, um die bestehende Anlage zukunftsfähig zu machen. Ziel der vorliegenden Planung ist der Erhalt der städtebaulichen Gesamtstruk- tur der Anlage und deren städtebauliche Arrondierung entlang der Rheinberg- straße. Dabei werden die bestehenden Wohngebäude am Elsterweg als eigenständi- ges Ensemble in das Gesamtkonzept integriert und durch vier neue Baukörper BP Am Sandberg 2_ Begründung und Hinweise - 10 - südlich der Rheinbergstraße ergänzt. Die neuen Baukörper nehmen dabei die städtebauliche Struktur des Bestandes auf. 4.1 Art der baulichen Nutzung In Konkretisierung der Darstellung im Flächennutzungsplan wird das Plange- biet als reines Wohngebiet (WR) festgesetzt. Dies entspricht dem städtebauli- chen Ziel, ein neues Wohnquartier zu schaffen, bei dem die Wohnnutzung klar im Vordergrund steht und sich konfliktfrei in die bestehende Nutzungsstruktur einfügt. 4.2 Maß der baulichen Nutzung Das Maß der baulichen Nutzung wird durch die Grundflächenzahl, die Zahl der Vollgeschosse und die Wandhöhen definiert, wobei jeweils die Maximalwerte festgesetzt werden. Die Grundflächenzahl (GRZ) orientiert sich an dem in der Baunutzungsverord- nung (BauNVO) für reine Wohngebiete vorgesehenen Maximalwert. Die tat- sächlich überbaubare Grundfläche kann durch Baugrenzen oder notwendige Abstandsflächen nach Landesbauordnung begrenzt werden. Die Festsetzungen zur Zahl der Vollgeschosse und zur Wandhöhe orientieren sich an der überwiegend zweigeschossigen Bauweise der Umgebung. Im Bereich der Reihenhausbebauung und bei den Gebäuden entlang der Ge- stadekante ermöglicht die festgesetzte Wandhöhe die Ausbildung eines Staf- felgeschosses. Aufgrund der Beschränkung auf 2 Vollgeschosse muss die Grundfläche des Staffelgeschosses aber unter der Grenze zur Vollgeschos- sigkeit liegen (siehe Definition in § 2 Abs. 6 Landesbauordnung). Die für die Entwässerung notwendigen Aufschüttungen im Planungsgebiet wurden bei der Festsetzung der maximalen Wandhöhen berücksichtigt. So wurde im Übergangsbereich zu den bestehenden Wohngrundstücken entlang der Straße „Kolbengärten“ und der Rheinbergstraße die Wandhöhen der ge- planten Gebäude gestaffelt, so dass ein verträglicherer Übergang zu den Nachbargrundstücken entsteht. 4.3 Überbaubare Flächen, Bauweise, Stellung der Gebäude Im überwiegenden Teil des Plangebiets werden durchgängige Baufenster festgesetzt, um bei der Grundstückszuteilung ausreichende Flexibilität sicher- zustellen. Im Bereich der erhaltenswerten Bebauung des Elsternweges si- chern Einzelbaufenster in Verbindung mit Baulinien die erwünschte städtebau- liche Ensemble-Wirkung. Die Regelung, dass die festgesetzten Baugrenzen durch Terrassen bis max. 2,0m überschritten werden dürfen, bringt eine größere Flexibilität in die Ge- staltung der Freiflächen ohne die städtebauliche Gesamtwirkung negativ zu beeinflussen. Je nach Planeintrag gilt die offene oder abweichende Bauweise. In der abwei- chenden Bauweise a1 wird die maximale Gebäudelänge auf 20 m beschränkt (bei Doppelhäusern = 10 m je Doppelhaushälfte). Dadurch soll sichergestellt werden, dass in Bereichen der Einzel- und Doppelhäuser mit durchgängigen BP Am Sandberg 2_ Begründung und Hinweise - 11 - Baufenstern keine unmaßstäblichen, für das umgebende Ortsbild untypischen Gebäudelängen entstehen. Im Bereich 4 überschreitet einer der geplanten Geschosswohnungsbauten die für die offene Bauweise vorgegebene Maximallänge von 50 m geringfügig. Daher wird hier die abweichende Bauweise a2 festgesetzt, nach der innerhalb der Baugrenzen auch Gebäudelängen über 50 m zulässig sind. Die Länge des Baufensters ist auf die Länge der geplanten Bebauung abgestimmt. Um ein städtebaulich geordnetes Erscheinungsbild im Bereich der erhaltens- werten Bebauung des Elsternweges und entlang der Rheinbergstraße zu si- chern, sind hier geneigte Dachformen festgesetzt. Außerdem werden in An- lehnung an die bestehende Bebauung Hauptfirstrichtungen festgesetzt. 4.4 Garagen / Carports, Tiefgaragen, Nebenanlagen, Stellplätze Zur Sicherung der städtebaulichen Ordnung mit möglichst durchgängigen Gar- ten- und Vorgartenzonen sind Garagen, Carports, Stellplätze und Tiefgaragen nur innerhalb der Baufenster und in den hierfür festgesetzten Bereichen zu- lässig. In Zuordnung zu den geplanten Hausgruppen im Bereich 2 sollen nur Carports oder Stellplätze zugelassen werden, da lange Garagenzeilen sich negativ auf das Straßenbild auswirken können. Die Vorgartenzone soll als straßenprägendes Bild möglichst frei von Nebenan- lagen gehalten werden, weshalb diese bis auf Ausnahmen in diesem Bereich ausgeschlossen werden. Lediglich im Bereich der Reihenhauszeilen werden entlang der Erschließungsstraße Flächen für Nebenanlagen ausgewiesen, um dort notwendige Flächen für Abfallsammelplätze oder Fahrradständer anbie- ten zu können, die in baulichem Zusammenhang mit den geplanten Stellplät- zen bzw. Carports realisiert werden sollen. Das Volumen für Lager- und Abstellgebäude, Gartenlauben und Geräte- schuppen wird begrenzt, da diese Nebenanlagen in zu großer Zahl den Ge- samtcharakter einer Siedlung negativ beeinflussen können. Außerdem wird für ein geordnetes Erscheinungsbild der Siedlung festgesetzt, dass diese Anlagen an der rückwärtigen Grundstücksgrenze in einem 2,5m breiten Streifen anzu- ordnen sind. 4.5 Erschließung 4.5.1 Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV) Das Plangebiet ist über die Stadtbahnlinie S 5 und über die Buslinien 74 und 75 (Haltestellen „Rheinbergstraße“, „Elsternweg“, „Kolbengärten“) an das städ- tische ÖPNV-Netz angeschlossen. Eventuelle Beeinträchtigungen (z.B. Lärmemissionen) durch Busbetrieb und Haltestellen sind zu dulden. Die Verlängerung der Straßenbahnlinie Knielingen-Nord mit Endhaltestelle am nordwestlichen Ende der Egon-Eiermann-Allee ist in Planung. 4.5.2 Motorisierter Individualverkehr Für den motorisierten Individualverkehr ist das Areal über die Rheinbergstra- ße, den Elsternweg und die Straße Am Sandberg erreichbar. Dabei wird das südwestliche Teilquartier an die Straße „Am Sandberg“ angeschlossen, der nordöstliche Teil wird an die Rheinbergstraße angebunden. BP Am Sandberg 2_ Begründung und Hinweise - 12 - Der südwestliche Teil ist in Form einer Sackgasse ausgebildet und mit Aus- nahme der Gebietszufahrt im Bereich des bestehenden Parkplatzes als ge- mischte Verkehrsfläche ausgewiesen. Der Wendeplatz ist für das 3-achsige Müllfahrzeug bemessen, über einen mit Pollern abgesperrten Verbindungsweg zum Elsternweg ist eine zusätzliche Notüberfahrt für Ver- und Entsorgungs- fahrzeuge und Rettungsfahrzeuge sichergestellt. Die Ausbildung der Erschließung des südlichen Teilbereichs als Stichstraße trägt auch dem bisherigen Charakter der Straße „Am Sandberg“ Rechnung und berücksichtigt die Anregungen der Anwohner nach einem verkehrsberuhi- gen Wohnumfeld. Der nordöstliche Teil ist als ringförmige Straße angelegt und soll als Tempo 30 Zone ausgebaut werden. Aus diesem Grund ist dieser Teil im Unterschied zum südwestlichen Teil mit einem separaten Gehweg ausgestattet. Der Elsternweg, der gegenwärtig in keinem guten baulichen Zustand ist, wird im Zuge der Erschließungsmaßnahmen ebenfalls erneuert und aufgrund der geringen Querschnittsbreite ebenfalls als gemischte Verkehrsfläche gestaltet. Im Zuge der Erschließungsmaßnahmen wird die Bunkeranlage im Bereich des Elsternweges beseitigt. Durch unterschiedliche Anschlusspunkte an das bestehende Straßennetz er- folgt eine gleichmäßige Verteilung des Verkehrs des neuen Wohngebietes auf das bestehende Straßennetz. 4.5.3 Ruhender Verkehr Die private Parkierung und die Fahrradabstellplätze sind auf dem Privatgrund- stück nachzuweisen. Entsprechend den Vorgaben der Landesbauordnung ist mindestens ein Stellplatz pro Wohneinheit vorzusehen. Für die Hausgruppen sind entlang der Planstraße gesonderte Flächen für notwendige Stellplätze bzw. Carports vorgesehen. Im Bereich der geplanten Geschosswohnungsbau- ten werden Flächen für Tiefgaragen ausgewiesen, im Bereich der bestehen- den Bebauung am Elsternweg werden mit Rücksicht auf das Erscheinungsbild der Gebäude nur offene Stellplätze zugelassen. Der bestehende Parkplatz am südlichen Gebietseingang wird beibehalten aber im Umfang reduziert und durch zusätzliche Baumpflanzungen aufgewertet. Für Besucher ist - entsprechend der in Karlsruhe üblichen Regelung - je drei Wohneinheiten mindestens ein öffentlicher Parkplatz vorzusehen. Insgesamt werden deshalb im Gebiet 44 öffentliche Parkplätze angeboten. 4.5.4 Geh- und Radwege Separate Radwege im Bereich der Straßen sind nicht vorgesehen. Im Bereich der öffentlichen Grünflächen werden Fuß- bzw. Fuß- und Radwege angelegt, die neben der Vernetzung innerhalb des Quartiers die Rheinbergstraße mit den südlich der Gestadekante angrenzenden Wohnquartieren verbinden. Für die Pflege der Böschung im Bereich des Gestadebruchs wird ein 3 m breiter Pflegeweg am Böschungsfuß angelegt. BP Am Sandberg 2_ Begründung und Hinweise - 13 - 4.5.5 Ver- und Entsorgung Müllentsorgung Die Straßenplanung ermöglicht eine haushaltsnahe Müllentsorgung. Im Be- reich der geplanten Reihenhauszeilen sind Aufstellflächen für Abfallbehälter in Zusammenhang mit den geplanten Carports entlang der Straßen vorgesehen. Der Wendehammer im südlichen Teilgebiet des neuen Wohnquartiers ist für Müllfahrzeuge ausreichend dimensioniert. Einzelne Grundstücke sind mehr als 15 m von der für Fahrzeuge der Ab- fallentsorgung befahrbaren Straße entfernt. Es handelt sich hierbei, um jeweils zwei Grundstücke im südlichen und nördlichen Plangebiet (Planzeichnung: Bereich 1 - Bauflächen A). Daher müssen die Eigentümer/Nutzer die jeweili- gen Abfallbehälter an den Leerungstagen am Fahrbahnrand der vorgenannten Straße bereitstellen (siehe Planeintrag) und nach der Leerung wieder zu ihrem Grundstück zurückbringen. Den Reihenhauszeilen ist jeweils eine Gemeinschaftsfläche für Nebenanlagen zugeordnet. Auf dieser werden aus Platzgründen ein oder mehrere Gemein- schaftsbehälter für die Restmüll-, Wertstoff-, Biomüll- und Papierentsorgung aufgestellt. Die Benutzung dieser Behälter hat gemeinschaftlich zu erfolgen. Versorgungsleitungen, Leitungsrechte Die Versorgung des Wohngebietes erfolgt in Anschluss an die bestehenden Versorgungsnetze. Die Energieversorgung der Gebäude ist durch Gas vorgesehen. Im Bereich der privaten Zugangswege zu den geplanten Hausgruppen (Be- reich 2) ist ein Geh- und Leitungsrecht zu Gunsten der Ver- und Entsorgungs- träger und der Angrenzer festgesetzt, um den notwendigen Zugriff auf die Lei- tungen zu sichern. Im Bereich des Doppelhauses an der nordöstlichen Grenze des Geltungsbe- reiches wurde ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht festgesetzt, um die Zufahrt zu dem straßenabgewandten Grundstück und den Zugriff auf die notwendigen Ver- und Entsorgungsleitungen zu sichern. Entwässerung Um ein sinnvolles Konzept zur Entwässerung des Plangebiets umzusetzen, ist eine Aufschüttung des Geländes notwendig. Die Geländeaufschüttungen fin- den im Vorfeld der Erschließung statt. Die Entwässerung des Gebietes erfolgt im Trennsystem. Das im Bereich der privaten Grundstücksflächen und der Straßen anfallende Regenwasser wird in die bestehende Kanalisation in der Rheinbergstraße ein- geleitet. Um eine Überlastung des bestehenden Kanalnetzes zu vermeiden, erfolgt die Einleitung gedrosselt. Für Starkregenereignisse wird im Bereich der zentralen, öffentlichen Grünflä- che ein Regenrückhaltebecken angelegt, in der das anfallende Regenwasser zwischengespeichert werden kann. Der Bereich des bestehenden Parkplatzes im Süden des Geltungsbereichs wird weiterhin über das bestehende Regenwasser – Hebewerk entwässert. BP Am Sandberg 2_ Begründung und Hinweise - 14 - Eine beabsichtigte Niederschlagswasserversickerung muss immer schadlos erfolgen, über anthropogenen Auffüllungen ist sie grundsätzlich nicht möglich. Ausnahmsweise zulässig ist sie, wenn für die Auffüllung nachgewiesen wird, dass eine Z0-Qualität (unbelastet) vorliegt. Wenn das Regenrückhaltebecken im Bereich der öffentlichen Grünflächen als Versickerungsmulde - also mit versickerungsfähiger Sohle- ausgebildet wer- den soll, so sind im Bereich dieser Fläche vorher mögliche anthropogene Auf- füllungen und Altlasten zu entfernen. 4.5.6 Erdaushub/Auffüllungen Anfallender Mutterboden ist zu sichern und bevorzugt auf dem Grundstück zur Andeckung zu verwenden. Wenn Auffüllungen im Bereich des Plangebietes erforderlich sind, soll Erdaushub dafür verwendet werden. Falls Bodenmaterial auf dem Gelände umgelagert werden soll, sind die bo- denschutzrichtlichen Anforderungen einzuhalten. Diese sind im Bodenschutz- gesetz (BBodSchG) sowie im Landes-Bodenschutz- und Altlastengesetz (LBodSchAG) verankert. Soll mit Bodenmaterial von außerhalb des Plangebietes ein technisches Bau- werk hergestellt werden (z.B. Höherlegung), sind die Bestimmungen der Ver- waltungsvorschrift „Verwertung von als Abfall eingestuftem Bodenmaterial“ (VwV Boden Baden-Württemberg) sowie des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) einzuhalten. Bei der Verwendung von Recyclingmaterial zur Herstellung von technischen Bauwerken (z.B. Höherlegung) sind die Bestimmungen des Ministeriums für Umwelt Baden-Württemberg „Vorläufige Hinweise zum Einsatz von Baustoff- recyclingmaterial“ sowie des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) einzuhalten. Zur Herstellung einer durchwurzelbaren Bodenschicht sind die Vorgaben ge- mäß Vollzugshilfe zu § 12 Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) maßgebend. 4.6 Artenschutzmaßnahmen 4.6.1 Maßnahmen zum Schutz von Zauneidechsen Das Plangebiet wurde im durch das Institut für Botanik und Landschaftskunde untersucht (Artenschutzrechtliche Untersuchung vom 17.09.2014). Um eine Verwirklichung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände des § 44 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 5 Bundesnaturschutzgesetz bezüglich der streng geschützten Zauneidechse zu verhindern, müssen folgende Schutz-, Vermeidungs-, und Minimierungsmaßnahmen sowie vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (sog. CEF-Maßnahmen) durchgeführt werden, deren Umsetzung und Pflege über Festsetzungen im Bebauungsplan bzw. städte- baulichen Vertrag gesichert werden: Die im Bereich der Böschungen a, b und c (siehe Abbildung auf Seite 16) le- benden Eidechsen sind von einer geeigneten Fachperson vor Eingriff in die Habitatfläche (z.B. durch Aufschüttung) während ihrer Aktivperiode (April/Mai bzw. August/September) abzufangen und in das Ersatzhabitat im flächenhaf- ten Naturdenkmal "Brurain-Kolbengarten" (Teilfläche des Flurstückes Nr. BP Am Sandberg 2_ Begründung und Hinweise - 15 - 40704, siehe Abbildung auf Seite 16, blaue Schraffur) umzusiedeln. Diese Ausgleichsfläche liegt im räumlichen Zusammenhang zu den im Plangebiet entfallenden Fortpflanzungs- und Ruhestätten. Um ein Eindringen von Tieren nach der Umsiedlung zu verhindern, ist der Böschungsbereich mit Vergrä- mungsfolien auszulegen. Die Folien müssen bis unmittelbar vor Eingriff in die Habitatflächen (z. B. durch Aufschüttung) auf den Flächen verbleiben, um die Tötung oder Verletzung von Tieren zu vermeiden. Die Ausgleichsfläche ist bisher aufgrund von voranschreitender Verbuschung nicht mit Eidechsen besiedelt. Das Ersatzhabitat ist deshalb vor Umsiedlung der Eidechsen durch entsprechende Pflegemaßnahmen als geeignetes Habi- tat zu gestalten bzw. aufzuwerten, sodass die ökologische Funktion der entfal- lenden Fortpflanzungs- und Ruhestätten ohne zeitliche Unterbrechung weiter- hin erhalten bleibt. Innerhalb des B-Plan-Geltungsbereichs wird der obere Bereich der Böschung a (siehe Abbildung auf Seite 16, gelbe Schraffur) als öffentliche Grünfläche und „Fläche zur Durchführung von CEF-Maßnahmen für Eidechsen“ festge- setzt. Das Eidechsenhabitat wird von einer Wegeverbindung durchquert. Die Bereiche beidseits des Weges sind so anzulegen, dass sie als zusätzlicheLe- bensräume für Eidechsen geeignet sind (Ziffer 7.3. der planungsrechtlichen Festsetzungen). Die neu gestalteten Habitatflächen sind durch regelmäßige Pflegemaßnahmen dauerhaft zu erhalten, sodass die Funktion als Fortpflanzungs- und Ruhestätte der Zauneidechsen langfristig erhalten bleibt. Die Maßnahmen sind fachlich zu begleiten und zu dokumentieren. Sie erfolgen nach Maßgabe des städtischen Umwelt- und Arbeitsschutzes.Das mit der Durchführung des Monitorings be- auftragte Fachbüro hat die Monitoringergebnisse nach Ablauf jedes Monito- ringjahres dem städtischen Umwelt- und Arbeitsschutz vorzulegen. BP Am Sandberg 2_ Begründung und Hinweise - 16 - Abb.1 Erläuterung zu den artenschutzrechtlichen Maßnahmen zu Eidechsen (Quelle: Gutachten zum Artenschutz) 4.6.2 Sonstige Maßnahmen Zum Schutz lokaler Fledermaus- und lnsektenpopulationen sind für die Stra- ßen- und die Außenbeleuchtung ausschließlich LED-Lampen oder ersatzwei- se Natrium-Dampflampen (Gelblichtlampen mit geringem Spektralbereich) mit ausschließlich nach unten abstrahlendem Licht zu verwenden. Zur Reduzierung des Vogelschlagrisikos sind größere, zusammenhängende Glasfassaden durch gestalterische Elemente zu gliedern. 4.7 Stadtklima, Klimaschutz Grundsätzlich ist die Planung im Hinblick auf die Themenfelder Stadtkli- ma/Klimawandel, sowie Luftreinhaltung als unbedenklich einzustufen. Entspre- chend der Klimafunktionskarte ist eine Beeinträchtigung autochthoner Strö- mungssysteme durch die Bebauung nicht zu erwarten. Energieversorgung Im Zuge der Erschließungsplanung wurden verschiedene Formen der Energie- versorgung geprüft und auf ihre Machbarkeit und Wirtschaftlichkeit hin unter- sucht. Die Energieversorgung der Gebäude erfolgt durch Anschluss an das be- stehende Gasnetz. Ein möglicher Anschluss an das Fernwärmenetz der MiRO wurde aufgrund der im Vergleich zu Baugebieten wie z.B. Knielingen 2.0 relativ geringen Zahl an Wohneinheiten, der zum Teil geringen Straßenquerschnitte (Elsternweg, ge- mischte Verkehrsfläche des südwestlichen Teilquartiers) und der hierfür notwen- a b c BP Am Sandberg 2_ Begründung und Hinweise - 17 - digen Infrastrukturen wie z.B. zusätzlichen Gaskesseln für die Revisionszeiten der MiRO nicht weiterverfolgt. Energiestandard der Gebäude Die Mehrfamilienhäuser entlang der Rheinbergstraße werden im KfW70- Standard errichtet. Die geplanten Reihenhäuser im Bereich 2 sollen ebenfalls un- ter dem Leitbild Energiesparende Bauformen (mind. KfW 70 – Standard) errichtet werden. Die Bereiche mit Doppel- und Einzelhäusern sind nach den geltenden gesetzli- chen Richtlinien zu bebauen. 4.8 Immissionsschutz Die geplante Bebauung ist den Schalleinwirkungen von derEggensteiner Straße/ Rheinbrückenstraße bzw. der parallel verlaufenden Stadtbahn ausgesetzt. Nach der aktuellen Lärmkartierung 2014 erreichen die Verkehrslärmimmissionen im Plangebiet am Tag bis zu 55 dB(A) und in der Nacht bis zu 50 dB (A). Damit wer- den die Grenzwerte der DIN 18005 „Schallschutz im Städtebau“ von tags 50 und nachts 40 dB(A) überschritten. Mit aktiven Schallschutzmaßnahmen im Plangebiet kann allenfalls eine geringfü- gige Verbesserung der Immissionssituation erreicht werden, weil eine Lärm- schutzwand aufgrund der Durchbrechung durch bestehende Erschließungsstra- ßen die Lärmimmissionen im Plangebiet nach Einschätzung des Gutachters nur im nicht wahrnehmbaren Umfang verringern würde. Außerdem müsste diese, um möglichst effizient zu sein, nahe an der Schallquelle entlang der Rheinbrücken- straße umgesetzt werden. Dies scheidet aus städtebaulichen Gründen aus, da eine solche bauliche Maßnahme bzw. ein derartiges technisches Bauwerk, das für eine ausreichende Wirksamkeit auch über eine hinreichende Länge und Höhe verfügen müsste, den städtebaulichen Zusammenhang in der Rheinbrückenstra- ße empfindlich stören würde. Dies ist in dieser Lage mit dem entsprechenden fußläufigen Verkehr und angesichts der angrenzenden Wohnnutzung städtebau- lich nicht vertretbar. Da die Lärmbelastung im Plangebiet die Orientierungswerte der DIN 18005 für ein allgemeines Wohngebiet nicht überschreitet, kann davon ausgegangen wer- den, dass die Lärmvorbelastung der Außenwohnbereiche ein der Wohnnutzung abträgliches Maß nicht erreicht. Bezüglich der schutzbedürftigen Nutzungen in- nerhalb der Gebäude ist es auch bezüglich der nächtlichen Orientierungswerte ausreichend, Fenster und Außenbauteile nach derzeitigem Baustandard zu ver- wenden. 4.9 Grünordnung Durch die festgesetzten Erhaltungsgebote von Bäumen werden, soweit dies auf- grund der notwendigen Aufschüttungen zur Herstellung der Entwässerung mög- lich ist, wichtige Elemente des vorhandenen Baumbestandes gesichert. Insbe- sondere werden der Gehölzbestand im Bereich der Böschungsflächen an der südöstlichen Grenze des Geltungsbereichs und die Linden (eine Linde soll aus Gründen der Verkehrssicherheit entfallen) im Bereich der südlichen Gebietszu- fahrt gesichert. BP Am Sandberg 2_ Begründung und Hinweise - 18 - Die Pflanzgebote für Bäume sichern eine ausreichende Durchgrünung des Ge- bietes und tragen durch die festgesetzten Bäume entlang der Straßen zu einem attraktiveren Straßenbild bei. Die festgesetzte Dachbegrünung wirkt sich positiv auf das Stadtklima aus, dient der Durchgrünung, wirkt sich positiv auf die Regenrückhaltung aus und ist auf- grund der topografischen Lage des Gebietes am Gestadebruch auch gestalte- risch wirksam. Die Begrünung der Tiefgaragen dient ebenfalls der Verzögerung des Regenwas- serabflusses und sorgt für attraktive wohnungsbezogene Freiräume. Dabei wer- den je nach Pflanzart geeignete Mindesthöhen für die Erdaufschüttung festge- setzt. Die Begrünung der Vorgartenzonen und der sonstigen unbebauten Flächen tra- gen zu einem attraktiven Wohnumfeld bei. Daher werden Festsetzungen zur Be- grünung dieser Flächen getroffen. Aus klimatischen Gründen wird das Anlegen von Schotterflächen untersagt. 4.10 Äußere Gestaltung der baulichen Anlagen 4.10.1 Dächer Für den überwiegenden Bereich des neuen Wohnquartiers (Bereiche 1 und 2) werden als Beitrag zu einer besonderen städtebaulichen Gebietsidentität begrün- te Flachdächer festgesetzt (Sicht auf die Siedlung vom oberen Rand des Gesta- debruchs aus). Für die Teilbereiche entlang der Rheinbergstraße werden nur Satteldächer zuge- lassen, da diese Dachform im Bereich der Rheinbergstraße die prägende Dach- form ist. Im Bereich 4 (Geschosswohnungsbauten) werden zur Gliederung der Baukörper auch Flachdächer und Dachterrassen auf maximal 25% der Gesamt- dachfläche eines Gebäudes zugelassen. Im Bereich der bestehenden, als erhal- tenswert eingestuften Bebauung am Elsternweg werden entsprechend der Dach- form des Bestandes auch Walmdächer zugelassen. 4.10.2 Gestaltung der Gebäude Um ein harmonisches Gesamtbild der Siedlung zu sichern, werden Fassaden mit reflektierenden Materialen, sowie besonders dunkle und grelle Fassadenfarben ausgeschlossen. Da die Erschließungsstraßen im Bereich der geplanten Reihenhauszeilen we- sentlich durch die an der Straße gelegenen Carports bzw. Nebenanlagen geprägt werden, wird für diese eine hochwertige, durchgängige Gestaltung gewünscht. Dementsprechend wurde festgesetzt, dass die Carports und Nebenanlagen in diesen Bereichen je Hausgruppe in der gleichen Materialität, Farbe und Dach- form zu errichten sind. Außerdem wurde festgesetzt, dass die Carports unter ei- nem durchgehenden Dach mit einheitlicher Höhe zusammenzufassen sind. 4.10.3 Werbeanlagen und Automaten Zur Vermeidung einer schädlichen Umweltbeeinflussung durch die Lichtemis- sionen bestimmter Werbeanlagen wird eine Verwendung von wechselndem oder bewegtem Licht, sowie Laserwerbung, Skybeamer oder Ähnliches aus- BP Am Sandberg 2_ Begründung und Hinweise - 19 - geschlossen. Die weiteren Vorschriften entsprechen den üblichen städtischen Festsetzungen für Wohngebiete. Anlagen, die zum Anschlagen von Plakaten oder anderen werbewirksamen Ein- richtungen bestimmt sind und das Erscheinungsbild des Plangebiets mit unan- gemessener Dominanz prägen könnten sind unzulässig. 4.10.4 Unbebaute Flächen Um die städtebaulich-gestalterische Wirkung des Straßenraums nicht zu be- einträchtigen, dürfen Vorgärten nicht als Arbeits-, Abstell- oder Lagerflächen genutzt werden. Sie sind als Vegetationsfläche anzulegen und zu unterhalten. Die Festsetzungen zu Einfriedungen tragen durch die Beschränkung auf we- nige Einfriedungsarten zu einem geordneten Straßenbild und zur Durchgrü- nung des Planungsgebietes bei. Abfallbehälterstandplätze sind, sofern sie von den öffentlichen Straßen und Wegen aus sichtbar sind, mit einem Sichtschutz zu versehen, der zu begrünen oder durch bauliche oder sonstige Maßnahmen verdeckt herzustellen ist. 4.10.5 Befestigung nicht überbaubarer Grundstücksflächen Zur Begrenzung des Versiegelungsgrades sollen notwendige Befestigungen nicht überbaubarer Grundstücksflächen wasserdurchlässig ausgeführt werden. 4.10.6 Geländemodellierung Zur Sicherung einer ordnungsgemäßen Entwässerung des Planungsgebietes sind im Planungsgebiet Erdaufschüttungen notwendig. In diesem Zusammen- hang wird auch auf Anlage 1 zur Begründung bzw. die Schnitte im zeichneri- schen Teil des Bebauungsplans mit Darstellung des geplanten Geländeverlaufs verwiesen. „Geringe Abweichungen“ im Sinne der Planzeichnung sind Abwei- chungen von +/- 0,1 m (Bautoleranzen). Um im Übergangsbereich zu bestehenden Grundstücken zu starke Böschungen zu vermeiden, werden im Bebauungsplan Festsetzungen getroffen, die die Höhe der Aufschüttungen und die Böschungswinkel im Übergang zu den privaten Grundstücken begrenzen. In Teilbereichen wird im Übergang zum Bestand die Möglichkeit geschaffen, zum kontrollierten Abfangen des im Rahmen der Er- schließungsarbeiten aufgeschütteten Bodens eine max. 0,5 m hohe Stütz- wand zu errichten. Diese ist aufgrund der beschränkten Höhe für die benach- barten Grundstücke gestalterisch noch verträglich und erhöht die Nutzbarkeit der angrenzenden Gartenflächen im Bereich des neuen Quartiers. Abgrabungen sollen beschränkt werden, um das traditionelle Ortsbild zu be- wahren, für das Gebäude typisch sind, bei denen das Erdreich bis zum Sockel auf Erdgeschosshöhe heranreicht. Dies gewährleistet auch einen zusätzlichen Schutz vor Hochwasser (siehe Ziffer 3.2 der Begründung - Hochwasser- schutz). 4.10.7 Niederspannungsfreileitungen, Satellitenantennen Niederspannungsfreileitungen werden ebenso wie individuelle Außen- bzw. Satellitenantennen aus stadtgestalterischen Gründen ausgeschlossen. Da geplant ist, im Planungsgebiet ein Breitbandkabelnetz zu errichten, soll die Verwendung von Außenantennen zur Sicherung eines attraktiven Erscheinungs- BP Am Sandberg 2_ Begründung und Hinweise - 20 - bildes der geplanten Bebauung ausgeschlossen werden. Ausnahmsweise kön- nen Antennen zum Rundfunkempfang zugelassen werden, soweit sie gegenüber dem Straßenraum nicht sichtbar in Erscheinung treten und auf eine Gemein- schaftsanlage je Gebäude beschränkt bleiben. Da über das Breitbandnetz ein breites Spektrum an Kanälen, darunter auch zahl- reiche ausländische Sender, empfangen werden können, trägt die Festsetzung zu einem geordneten Erscheinungsbild der geplanten Bebauung bei, der Infor- mationszugang bleibt aber gewährleistet. 5. Umweltbericht Bei dem Bebauungsplan handelt es sich um einen Bebauungsplan der Innen- entwicklung, der eine Größe der überbaubaren Grundfläche von weniger als 20.000 m² festsetzt. Er wird im beschleunigten Verfahren (§ 13 a BauGB) aufge- stellt. Eine Umweltprüfung wird deshalb nicht durchgeführt, ein Umweltbericht wird nicht erstellt. 6. Sozialverträglichkeit Mit dem Vorhaben wird der dringenden Nachfrage nach innerstädtischen Wohnungsraum nachgekommen. Durch die Mischung unterschiedlicher Wohnformen werden Angebote für unterschiedliche Bevölkerungsgruppen ge- schaffen. Die geplanten Wohnnutzungen sind barrierefrei erreichbar. Kriminal- präventive Maßnahmen werden im Rahmen der Planung berücksichtigt. 7. Statistik 7.1 Flächenbilanz Baugrundstückeca. 3,23ha60,71% Öffentliche Straßenfläche inkl. Parkierung, Fußwegca. 0,64ha12,03% Öffentliche Geh- u. Radwege / Pflegewegca. 0,20ha3,76% Öffentliche Grünflächenca. 1,25ha23,50% Gesamtca. 5,32ha100,00% 7.2 Geplante Bebauung AnzahlWohneinheiten Reihenhäuser3333 Doppelhaushälften1212 Einzelhäuser2631 Geschosswohnungsbau225 Gesamt73101 BP Am Sandberg 2_ Begründung und Hinweise - 21 - 7.3 Bodenversiegelung 1 Gesamtfläche Plangebietca.5,32ha100,00% Ursprüngliche Versiegelungca.1,42ha26,69% Durch den Bebauungsplan max. zulässige versiegelte Fläche ca.2,78ha52,26% Hinweise: - In den Festsetzungen sind wasserdurchlässige Beläge für Wege und Zu- fahrten vorgeschrieben. Der Versiegelungsgrad reduziert sich dementspre- chend. - In den textlichen Festsetzungen ist für Flachdächer eine Dachbegrünung vorgeschrieben. 8. Kosten Für die Stadt Karlsruhe entstehen durch den Bebauungsplan keine Kosten. Karlsruhe, 29.05.2013 Fassung vom 22.06.2015 Stadtplanungsamt Prof. Dr. Anke Karmann-Woessner 1 Die maximal zulässige versiegelte Fläche berechnet sich aus den versiegelten Verkehrsflächen, der maximal überbaubaren (auch mit Nebenanlagen) Grundfläche (in der Regel GRZ + 50 %, max. 80 % der Grundstücksflä- che) der Baugrundstücke sowie allen anderen zur Versiegelung vorgesehenen Flächen im öffentlichen Raum. BP Am Sandberg 2_ Begründung und Hinweise - 22 - B. Beiplan 1. Gestaltungsplan mit Geländeschnitten (beispielhafte Darstellung), Fas- sung vom 22.06.2015 Die Anlage ist der Begründung separat beigefügt. BP Am Sandberg 2_ Begründung und Hinweise - 23 - C. Hinweise 1 Artenschutz Für die Rodung bzw. Entfernung von Gehölzen gilt grundsätzlich das zeitliche Fäll- und Rodeverbot des § 39 Absatz 5 Ziffer 2 Bundesnaturschutzgesetz, d. h. Gehölze dürfen nur im Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 28./29. Februar ei- nes jeden Jahres entfernt werden. 2. Versorgung und Entsorgung Für Entwässerung und Abfallentsorgung sind die Satzungen der Stadt Karls- ruhe in der jeweils gültigen Fassung zu beachten. Die Abfallbehälter sind innerhalb der Grundstücke, nicht weiter als 15 m von der für Sammelfahrzeuge befahrbaren Straße entfernt, auf einem befestigten Standplatz ebenerdig aufzustellen und mit einem zu begrünenden Sichtschutz zu versehen. Der stufenlose Transportweg ist zu befestigen, eine evtl. Stei- gung darf 5 % nicht überschreiten. Der notwendige Hausanschlussraum soll in möglichst kurzer Entfernung zum erschließenden Weg liegen und 2,50 m bis 3,50 m Abstand von geplanten bzw. vorhandenen Bäumen einhalten. 3. Niederschlagswasser Das unbedenkliche Niederschlagswasser soll gem. § 55 Abs. 2 Wasserhaus- haltsgesetz ortsnah versickert, verrieselt oder direkt oder über eine Kanalisati- on ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer eingeleitet werden, soweit dem weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlich-rechtliche Vor- schriften entgegenstehen. Da dies im Plangebiet nur möglich ist, sofern die unter der Auffüllung befindliche „Alt-Auffüllung“ entfernt wird, wird von einer entsprechenden Festsetzung abgesehen. Eine Versickerung ist auch ange- sichts des hoch anstehenden Grundwassers nicht sinnvoll. Die Gebäude wer- den an die Kanalisation angeschlossen (Trennsystem). Siehe hierzu auch Zif- fer 4.5.5 der Begründung. Ergänzend kann das auf Dachflächen anfallende Niederschlagswasser ge- sammelt werden. Sofern Zisternen eingebaut werden, ist zur Ableitung größe- rer Regenereignisse bei gefüllten Zisternen ein Notüberlauf mit freiem Abfluss in das öffentliche Kanalsystem vorzusehen. Ein Rückstau von der Kanalisation in die Zisterne muss durch entsprechende technische Maßnahmen vermieden werden. Bei anstehenden versickerungsfähigen Böden kann die Notentlastung über eine Versickerungsmulde erfolgen. Bei Errichtung bzw. baulicher Veränderung von Wasserversorgungsanlagen sind die Anforderungen der Trinkwasserverordnung 2001 sowie Artikel 1 Infek- tionsschutzgesetz, § 37 Abs. 1 unter Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik einzuhalten. Der Betrieb von Zisternen muss beim Ge- sundheitsamt angezeigt werden. Um eine Verkeimung des öffentlichen Trink- wasserleitungssystems durch Niederschlagswasser auszuschließen, darf kei- ne Verbindung zwischen dem gesammelten Niederschlagswasser und dem Trinkwasserleitungssystem von Gebäuden bestehen. Die Bodenversiegelung soll auf das unabdingbare Maß beschränkt werden. Notwendige Befestigungen nicht überbauter Flächen der Baugrundstücke sol- BP Am Sandberg 2_ Begründung und Hinweise - 24 - len zur Verringerung der Flächenversiegelung weitgehend wasserdurchlässig ausgebildet werden, z.B. als Pflaster oder Plattenbelag mit breiten, begrünten Fugen (Rasenpflaster), soweit nicht die Gefahr des Eindringens von Schad- stoffen in den Untergrund besteht. Nach Möglichkeit soll auf eine Flächenver- siegelung verzichtet werden. In Bereichen mit anthropogenen Auffüllungen ist eine definierte Versickerung in Form einer Versickerungsmulde nicht möglich. Dies gilt, sofern nicht mit Z0 - Material aufgefüllt wurde, für die Alt- sowie die Neuauffüllung. Ggf. ist ein Bodenaustausch erforderlich. 4. Archäologische Funde, Kleindenkmale Bei Baumaßnahmen besteht die Möglichkeit, dass historische Bauteile oder archäologische Fundplätze entdeckt werden. Diese sind gemäß § 20 Denk- malschutzgesetz (DSchG) umgehend dem Regierungspräsidium Stuttgart, Landesamt für Denkmalpflege, Berliner Straße 12, 73728 Esslingen, zu mel- den. Fund und Fundstelle sind bis zum Ablauf des vierten Werktages nach der Meldung in unverändertem Zustand zu erhalten, sofern nicht das Regierungs- präsidium einer Verkürzung dieser Frist zustimmt. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass unmittelbar östlich an den Geltungsbereich des Bebauungsplans ein alamannisch/römisches Gräberfeld angrenzt. Bei Arbei- ten im Bereich zwischen den Straßen „Am Sandberg“ und „Am Brurain“ könn- ten daher Bestattungen angetroffen werden. Das Verschweigen eines Fundes oder einer Fundstelle ist ein Verstoß gegen das DSchG und kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Evtl. vorhandene Kleindenkmale (z.B. Bildstöcke, Wegkreuze, historische Grenzsteine, Brunnensteine, steinerne Wegweiser und landschaftsprägende Natursteinmauern) sind unverändert an ihrem Standort zu belassen und vor Beschädigungen während der Bauarbeiten zu schützen. Jede Veränderung ist mit dem Regierungspräsidium Stuttgart abzustimmen. 5. Baumschutz Bezüglich der Erhaltung der vorhandenen Bäume wird auf die am 12.10.1996 in Kraft getretene Satzung der Stadt Karlsruhe zum Schutz von Grünbestän- den (Baumschutzsatzung) verwiesen. 6. Altlasten Im Bereich des Plangebietes wurden Alt-Auffüllungen angetroffen. Eine Auffällig- keit (erhöhter PAK Wert), die im Jahr 2004 auf den nördlichen Spielfeld gefunden wurde, wurde ausgehoben. Die verbleibenden Auffüllungen sind nach Bundes- bodenschutzverordnung für eine Wohnnutzung geeignet. Die Alt-Auffüllungen werden im Zuge der vorgesehenen Neuauffüllung ohnehin überdeckt. Im Übrigen sind die vorgefundenen Alt-Auffüllungen lediglich Abfallrechtlich relevant und werden nach LAGA Z1.1 bis max. Z1.2 eingestuft. Es wird darauf hingewiesen, dass bei den derzeit vorgesehenen Endhöhen spätere Baumaßnahmen mit der Gründungsebene in der Alt- Auffüllung liegen und Aushub insoweit bei Entsor- gung abfallrechtlich behandelt werden muss. Bekannte, vermutete sowie gefundene Bodenbelastungen, bei denen Gefah- ren für die Gesundheit von Menschen, bedeutende Sachwerte oder erhebliche Beeinträchtigungen des Naturhaushalts nicht ausgeschlossen werden können, BP Am Sandberg 2_ Begründung und Hinweise - 25 - sind unverzüglich der Stadt Karlsruhe, Umwelt- und Arbeitsschutz, Markgra- fenstraße 14, 76131 Karlsruhe, zu melden. 7. Private Leitungen Private Leitungen sind von der Planung nicht erfasst. 8. Barrierefreies Bauen In die Planung von Gebäuden sind die Belange von Personen mit kleinen Kin- dern sowie behinderten und alten Menschen einzubeziehen (§ 3 Abs. 4 und § 39 LBO). 9. Erneuerbare Energien Aus Gründen der Umweltvorsorge und des Klimaschutzes sollte die Nutzung erneuerbarer Energien verstärkt angestrebt werden. Auf die Vorgaben des Er- neuerbare-Energien-Wärmegesetzes (EEWärmeG) und des Gesetzes zur Nutzung erneuerbarer Wärmeenergie in Baden-Württemberg (EWärmeG) wird verwiesen. 10. Hochwasser Der Standort liegt im geschützten Bereich HQ 100 GB sowie im Ausbreitungs- gebiet des Hochwassers bis zum extremen Hochwasserstand HQ extrem. Vor diesem Hintergrund wird empfohlen, die Bebauung von vornherein hoch- wasserangepasst zu planen und auszuführen, um mögliche spätere Schäden im Falle eines Extremhochwassers zu vermeiden bzw. zu vermindern. Auf Ziffer 3.2 der Begründung wird verwiesen. 11. Militärisches Materiallager „Lagerbezirk 1 Knielingen“ Am nördlichen Ende der Eggensteiner Straße befindet sich das militärische Materiallager „Lagerbezirk 1 Knielingen“. Zur Klimatisierung der Lagerhallen sind lärmintensive Aggregate dauerhaft (Tag und Nacht) in Betrieb. Außerdem kann es durch sonstige militärische Nutzungen zu sporadischen Lärmbeein- trächtigungen kommen. 12. Trinkwasserverordnung Unternehmer und sonstige Inhaber (Usl) von Wasserversorgungsanlagen sind bei deren Errichtung bzw. bei baulichen Veränderung verpflichtet, die Anforde- rungen der „Bekanntmachung der Neufassung der Trinkwasserverordnung“ vom 02.08.2013 (BGBI. lNr.46 v. 07.08.2013 S.2977) auf der Grundlage des Gesetzes zur Neuordnung seuchenrechtlicher Vorschriften - Artikel 1 Infekti- onsschutzgesetz, §37 Abs. 1 (BGBI Nr.33 v. 20.07.2000 S.1045) unter Beach- tung der allgemein anerkannten Regeln der Technik einzuhalten. Gemäß §13 der Trinkwasserverordnung sind bauliche und betriebstechnische Veränderungen an Trinkwasser führenden Teilen einer Wasserversorgungs- anlage im Voraus (4 Wochen) dem Gesundheitsamt anzuzeigen. 13. Kampfmittel Vor Beginn der Baumaßnahmen sind weitere Vorortmaßnahmen in den bom- bardierten Bereichen gemäß Luftbildauswertung des Kampfmittelbeseiti- gungsdienstes vom 26.05.2015 durchzuführen.

  • Anlage BPlan Sandberg Festsetzungen
    Extrahierter Text

    Bebauungsplan „Am Sandberg 2 (ehemals VfB Knielingen)“ Karlsruhe - Knielingen Planungsrechtliche Festsetzungen und örtliche Bauvorschriften - Entwurf - BP Am Sandberg 2 _ Festsetzungen - 2 - Inhaltsverzeichnis: I. Planungsrechtliche Festsetzungen ........................................................ 3 1. Art der baulichen Nutzung ......................................................................... 3 2. Maß der baulichen Nutzung ....................................................................... 3 3. Bauweise, überbaubare Flächen ............................................................... 4 4. Garagen, Carports, Stellplätze und Tiefgaragen....................................... 4 5. Nebenanlagen ........................................................................................... 4 6. Pflanzgebote und Pflanzbindungen ........................................................... 4 6.1 Bäume ....................................................................................................... 4 6.2 Dachbegrünung ......................................................................................... 5 6.3 Begrünung von Tiefgaragen ...................................................................... 6 6.4 Begrünung der Vorgärten und der nicht überbauten Grundstücksflächen . 6 7. Flächen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft ............................................................. 6 7.1 Straßenbeleuchtung .................................................................................. 6 7.2 Vogelschlag ............................................................................................... 6 7.3 Maßnahmen für Eidechsen ........................................................................ 7 8. Flächen für Aufschüttungen und Abgrabungen ......................................... 7 II. Örtliche Bauvorschriften ......................................................................... 8 1. Äußere Gestaltung baulicher Anlagen ....................................................... 8 1.1 Dachform, Dachneigung ............................................................................ 8 1.2 Dächer, Dachaufbauten ............................................................................. 8 1.3 Gestaltung der Gebäude ........................................................................... 8 2 Werbeanlagen und Automaten .................................................................. 8 3. Unbebaute Flächen, Einfriedigungen ......................................................... 9 3.1 Vorgärten ................................................................................................... 9 3.2 Oberflächen ............................................................................................... 9 3.3 Aufschüttungen .......................................................................................... 9 3.4 Einfriedigungen .......................................................................................... 9 3.5 Abfallbehälterstandplätze .......................................................................... 9 4. Außenantennen ......................................................................................... 9 5. Niederspannungsfreileitungen ................................................................... 9 III. Sonstige Festsetzungen ....................................................................... 10 BP Am Sandberg 2 _ Festsetzungen - 3 - Planungsrechtliche Festsetzungen und örtliche Bauvorschriften des Bebau- ungsplanes, bestehend aus zeichnerischen und textlichen Regelungen - Planungsrechtliche Festsetzungen gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.11.2014 (BGBl. I S. 1748), und der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.06.2013 (BGBl. I S. 1548). - Örtliche Bauvorschriften gemäß § 74 Landesbauordnung (LBO) in der Fassung vom 05.03.2010 (GBl. S. 357, berichtigt S. 416), zuletzt geän- dert durch Gesetz vom 11.11.2014(GBl. S. 501). In Ergänzung der Planzeichnung wird Folgendes geregelt: I. Planungsrechtliche Festsetzungen 1. Art der baulichen Nutzung Reines Wohngebiet gem. § 3 BauNVO Zulässig sind - Wohngebäude, - Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen. Ausnahmsweise können zugelassen werden - Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes, - sonstige Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Be- wohner des Gebietes dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, ge- sundheitliche und sportliche Zwecke. 2. Maß der baulichen Nutzung Bezugspunkt zur Ermittlung der Wandhöhe ist die Höhe der Hinterkante der erschließenden öffentlichen Straße bzw. des erschließenden, öffentlichen Gehwegs in Gebäudemitte. Wird ein Grundstück von mehreren Seiten er- schlossen, gilt der höhere Bezugspunkt. Als Wandhöhe gilt das Maß zwischen Bezugspunkt und dem oberen Ab- schluss der Wand bei Flachdächern (OK Flachdachattika) bzw. dem Schnitt- punkt der Außenwand mit der Oberkante Dachhaut bei Sattel- und Walmdä- chern. Im Bereich von Staffelgeschossen darf die festgesetzte Wandhöhe durch Ge- länder um bis zu 1,0 m überschritten werden. BP Am Sandberg 2 _ Festsetzungen - 4 - 3. Bauweise, überbaubare Flächen Es gilt die offene oder die abweichende Bauweise gemäß Eintrag in den Nut- zungsschablonen des zeichnerischen Teils. In der abweichenden Bauweise a1 sind die Gebäude mit seitlichem Grenzab- stand zu errichten, wobei eine Gebäudelänge von 20,0 m nicht überschritten werden darf (bei Doppelhäusern = 10,0 m je Haushälfte). In der abweichenden Bauweise a2 sind die Gebäude mit seitlichem Grenzab- stand zu errichten, wobei innerhalb der festgesetzten Baugrenzen Gebäude- längen über 50m zulässig sind. Die festgesetzten Baugrenzen dürfen ausschließlich durch Terrassen um max. 2,0 m überschritten werden. 4. Garagen, Carports, Stellplätze und Tiefgaragen Garagen, Carports, Tiefgaragen und Stellplätze sind nur innerhalb der über- baubaren Flächen und auf den im zeichnerischen Teil dafür festgesetzten Flä- chen zulässig. 5. Nebenanlagen Nebenanlagen gem. § 14 Abs. 1BauNVO sind nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen und in den im zeichnerischen Teil dargestellten Flächen zulässig. Ausgenommen hiervon sind in den Bereichen 1 bis 3 Gartenlauben und Geräteschuppen, die außerhalb der überbaubaren Flächen bis zu einer Größe von insgesamt max. 10 m³ pro Grundstück zulässig sind. Sie sind an der rückwärtigen Grundstücksgrenze innerhalb eines 2.50 m tiefen Streifens anzuordnen. 6. Pflanzgebote und Pflanzbindungen 6.1 Bäume Je 150 m² zusammenhängender Gartenfläche je Baugrundstück ist ein Obst- baumhochstamm oder ein mittelkroniger Laubbaum zu pflanzen. Als mittelkro- nige Bäume sind auch Zuchtformen und Arten zugelassen, die nicht autoch- thoner Herkunft sind. Die Anzahl der zu erhaltenden Bäume kann mit der An- zahl der zu pflanzenden Bäume verrechnet werden. Im Bereich des öffentlichen Parkplatzes an der Gebietszufahrt sind an den festgesetzten Standorten (Planzgebote für Einzelbäume) Krim-Linden (Tili- aeuchlora) zu pflanzen. Entlang der übrigen Verkehrsflächen ist an jedem festgesetzten Standort (Pflanzgebot für Einzelbäume) ein Feldahorn (Acercampestre) zu pflanzen. Im Bereich der öffentlichen Grünfläche (Parkanlage) sind an den festgesetzten Standorten mittel- und großkronige, standorttypische Laubbäume autochtho- ner Herkunft zu pflanzen. Die Bäume sind zu pflegen, in ihrer artgemäßen Entwicklung zu fördern und bei Abgang durch entsprechende Nachpflanzungen zu ersetzen. BP Am Sandberg 2 _ Festsetzungen - 5 - 6.2 Dachbegrünung Die Flachdächer der Hauptgebäude sind zu begrünen. Ausgenommen sind Terrassenflächen im Bereich des Staffelgeschosses und die Flachdachberei- che (Terrassenflächen) im Bereich 4. Der Schichtaufbau hat mindestens 12 cm über der Drainschicht zu betragen. Die Einsaat ist mit einer Mischung aus Gräsern und Kräutern entsprechend folgender Artenliste vorzunehmen: Kräuter (Anteil 60 %): Wissenschaftl. Name: Deutscher Name: Alliumschoenoprasum Schnittlauch Anthemis tinctoria Färber-Kamille Anthyllis vulneraria Wundklee Campanula rotundifolia. RundblättrigeGlockenblume Centaureajacea ssp. ang. Schmalblättrige Wiesen-Flockenblume Dianthusarmeria Rauhe Nelke Dianthuscarthusianorum Kartäuser-Nelke Dianthusdeltoides Heide-Nelke Echiumvulgare Natternkopf Euphorbia cyparissias Zypressen-Wolfsmilch Helianthemumnummular Sonnenröschen Hieraciumpilosella Kleines Habichtskraut Jasionemontana Berg-Sandglöckchen Linum perenne Ausdauernder Lein Potentilla tabernaemonta. Frühlings-Fingerkraut Prunella grandiflora Großblütige Brunelle Scabiosa columbaria Tauben-Skabiose Sedum acre Scharfer Mauerpfeffer Sedum album Weißer Mauerpfeffer Sedum sexangulare Milder Mauerpfeffer Silene nutans Nickendes Leimkraut Silene vulgaris Gemeines Leimkraut Thymus pulegioides Gewöhnlicher Thymian Gräser (Anteil 40%): Wissenschaftl. Name: Deutscher Name: Briza media Zittergras BP Am Sandberg 2 _ Festsetzungen - 6 - Carexflacca BlaugrüneSegge Corynephoruscanescans Silbergras Festuca guestfalica HarterSchafschwingel Phleumphleoides Glanz-Lieschgras Dächer von Carports und Garagen sind zu begrünen. Der Schichtaufbau hat mindestens 8 cm über der Drainschicht zu betragen. Die Begrünung hat mindestens mit Sedumarten zu erfolgen. 6.3 Begrünung von Tiefgaragen Tiefgaragendächer sind, soweit sie nicht überbaut bzw. für Erschließungszwe- cke verwendet werden, mit einer Erdaufschüttung zu versehen und als Vege- tationsflächen mit 30% Sträuchern und 70 % Rasen, Stauden oder Bodende- ckernanzulegen. Zur Aufschüttung ist durchwurzelbares Bodenmaterial zu verwenden, die oberste Bodenschicht ist mit mindestens 20 cm humushalti- gem, standortgerechtem Oberboden herzustellen. Für die Erdaufschüttung über der Drainschicht sind folgende Höhen festge- setzt: - für Rasen, Stauden, Bodendecker mindestens 40 cm, - für Sträucher mindestens 70 cm. 6.4 Begrünung der Vorgärten und der nicht überbauten Grundstücksflächen Die Vorgartenflächen und die nicht überbauten Grundstücksflächen sind, so- weit sie nicht für Zuwege, Zufahrten und Nebenanlagen in Anspruch genom- men werden, vollflächig zu begrünen, das heißt entweder vollflächig einzusä- en und/oder vollflächig zu bepflanzen und entsprechend zu unterhalten. Das Anlegen von Schotterflächen und Ähnlichem ist unzulässig. Siehe auch Ziffer 3.1 und 3.2 der Örtlichen Bauvorschriften. 7. Flächen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft 7.1 Straßenbeleuchtung Zum Schutz lokaler Fledermaus- und lnsektenpopulationen sind für die Stra- ßen- und die Außenbeleuchtung ausschließlich LED-Lampen oder ersatzwei- se Natrium-Dampflampen (Gelblichtlampen mit geringem Spektralbereich) mit ausschließlich nach unten abstrahlendem Licht zu verwenden. 7.2 Vogelschlag Glasfassaden mit einer zusammenhängenden Fläche von mehr als 20qm sind durch gestalterische Elemente zur Reduzierung des Vogelschlagrisikos zu gliedern. BP Am Sandberg 2 _ Festsetzungen - 7 - 7.3 Maßnahmen für Eidechsen Die im zeichnerischen Teil als „Flächen zur Durchführung von CEF- Maßnahmen für Eidechsen“ festgesetzten Bereiche sind so anzulegen, dass sie als zusätzlicher Lebensraum für Eidechsen geeignet sind. Die Flächen sinddurch regelmäßige Pflegemaßnahmen dauerhaft zu erhalten, sodass die Funktion als Fortpflanzungs- und Ruhestätte der Zauneidechsen langfristig er- halten bleibt. Sämtliche Artenschutzmaßnahmen sind durch eine herpetologi- sche Fachperson zu begleiten (ökologische Baubegleitung). Die ökologische Baubegleitung muss dem städtischen Umwelt- und Arbeitsschutz regelmäßig Berichte vorlegen.Die Wirksamkeit der Maßnahmen ist im Rahmen eines fünf- jährigen Monitorings zu untersuchen und zu überwachen. Das mit der Durch- führung des Monitorings beauftragte Fachbüro hat die Monitoringergebnisse nach Ablauf jedes Monitoringjahres dem städtischen Umwelt- und Arbeits- schutz vorzulegen. Die Durchführung von darüber hinaus erforderlichen vorgezogenen Aus- gleichsmaßnahmen, die außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungspla- nes liegen, werden nicht durch Festsetzungen sondern durch städtebaulichen Vertrag auf von der Stadt Karlsruhe bereit gestellten Flächen im Bereich des flächenhaften Naturdenkmals "Brurain-Kolbengarten" gesichert. Hier wird ein Ersatzhabitat dauerhaft geschaffen und gepflegt, um einen Ausgleich für die im Plangebiet derzeit vorhandenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten der Zau- neidechse zu schaffen. Die Ausgleichsmaßnahmen werden den Eingriffsgrundstücken insgesamt zu- geordnet (§ 9 Abs. 1a BauGB). 8. Flächen für Aufschüttungen und Abgrabungen Abgrabungen und Aufschüttungen im Bereich der privaten Grundstücksflä- chen sind nur zum Angleichen der Höhe der Geländeoberfläche des Grund- stücks an das Straßenniveau der das Grundstück erschließenden Straße bzw. des erschließenden Weges zulässig. Des Weiteren dürfen unter Beachtung des derzeitigen oder sich aus Satz 1 ergebenden Geländeniveaus die unver- siegelten Grundstücksflächen den bodenschutzrechtlichen Anforderungen an- gepasst werden. Im Bereich der nicht überbauten Freiflächen ist, in Abhängigkeit der geplanten Vegetation (Rasen oder Stauden und Gehölze), durchwurzelbares Bodenma- terial zur Herstellung einer kulturfähigen, steinfreien Bodenschicht von 20 bis 70 cm aufzubringen. Im Bereich der Vor- und Hausgärten auf den Baugrund- stücken ist eine kulturfähige Bodenschicht von 70 cm herzustellen. Dabei sind die bodenschutzrechtlichen Vorgaben für das Auf- und Einbringen von Materi- alien in oder auf den Boden gemäß Vollzugshilfe zu § 12 Bundes- Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) maßgebend. Das Bo- denmaterial muss die Vorsorgewerte nach der Bundes-Bodenschutz- und Alt- lastenverordnung (BBodSchV) und ergänzend die Z0-Werte der VwV Boden einhalten. Siehe auch Ziffer 3.3 der örtlichen Bauvorschriften. BP Am Sandberg 2 _ Festsetzungen - 8 - II. Örtliche Bauvorschriften 1. Äußere Gestaltung baulicher Anlagen 1.1 Dachform, Dachneigung Die im jeweiligen Bereich zulässige Dachform ist in der Planzeichnung festge- setzt. Bei Doppelhäusern sind nur einheitliche Dachformen und Dachneigungen zulässig. Im Bereich 4 sind neben Satteldächern auch Flachdächer und Dachterrassen zur Gliederung der Gebäude zulässig. Pro Gebäude sind Flächdächer und Dachter- rassen jedoch nur bis zu einem Anteil von maximal 25% der Gesamtdachfläche zulässig. Garagen und Carports sind nur mit Flachdächern mit einer Dachneigung von max. 5° zulässig. 1.2 Dächer, Dachaufbauten Flachdächer sind zu begrünen (siehe Ziffer 6.1 der planungsrechtlichen Festset- zungen). Geneigte Dächer sind mit Ziegeln in rotbrauner oder grauer Färbung zu decken. Zwerchgiebel, Querhäuser und Dachaufbauten sind unzulässig, Dacheinschnitte sind nur im Bereich 4 zulässig. Ausgenommen hiervon sind Dachaufbauten, die der solaren Energiegewinnung dienen. 1.3 Gestaltung der Gebäude Reflektierende Materialien sind zur Oberflächengestaltung der Gebäude unzuläs- sig. Der Farbton der Fassaden muss einen Hellbezugswert zwischen 40% und 100% und eine Buntheit ≤ 60 (gemäß RAL-Design-System) haben. Im Bereich 2 sind die Carports und Nebenanlagen je Hausgruppe in der gleichen Materialität, Farbe und Dachform zu errichten. Die Carports sind unter einem durchgehenden Dach mit einheitlicher Höhe zusammenzufassen. 2 Werbeanlagen und Automaten Werbeanlagen sind nur am Ort der Leistung, am Gebäude, im Erdgeschoss, nicht in der Vorgartenzone und nur unter Einhaltung folgender Größen zuläs- sig: - Einzelbuchstaben bis max. 0,30 m Höhe und Breite, - sonstige Werbeanlagen (Schilder, Firmenzeichen und dergleichen) bis zu einer Fläche von 0,5 m². Unzulässig sind Werbeanlagen mit wechselndem oder bewegtem Licht, dreh- bare Werbeträger und solche mit wechselnden Motiven, sowie Laserwerbung, Skybeamer oder Ähnliches. Automaten und Anlagen, die zum Anschlagen von Plakaten oder anderen werbewirksamen Einrichtungen bestimmt sind, sind unzulässig. BP Am Sandberg 2 _ Festsetzungen - 9 - 3. Unbebaute Flächen, Einfriedigungen 3.1 Vorgärten Vorgärten sind die Flächen der Baugrundstücke, die auf gesamter Grund- stücksbreite zwischen der Straßenbegrenzungslinie bzw. der hausseitigen Grenze des erschließenden Fußweges und der Baugrenze bzw. Baulinie lie- gen. Die Benutzung der Vorgärten als Arbeits-, Abstell- oder Lagerflächen ist nicht zulässig. Siehe auch Ziffer 6.4 der planungsrechtlichen Festsetzungen. 3.2 Oberflächen Die notwendige Befestigung von nicht überbauten Grundstücksflächen ist wasserdurchlässig auszuführen. Siehe auch Ziffer 6.4 der planungsrechtlichen Festsetzungen. 3.3 Aufschüttungen Aufschüttungen im Bereich der privaten Grundstücke dürfen die Höhe der Gehweghinterkante der das Grundstück erschließenden Straße bzw. des er- schließenden Weges nicht übersteigen. Zur Vermittlung unterschiedlicher Höhenniveaus zwischen den privaten Grundstücken sind nur Böschungen mit einer Steigung von 2:1 (Verhältnis Breite zu Höhe) oder flacher zulässig. Ausgenommen hiervon sind die im zeichnerischen Teil festgesetzten Bereiche, wo Stützmauern bis zu einer Hö- he von max. 0,5 m zulässig sind. Siehe auch Ziffer 8 der planungsrechtlichen Festsetzungen. 3.4 Einfriedigungen Einfriedigungen sind nur in folgender Form zulässig: Geschnittene Hecken - Buchen, Hainbuchen oder Liguster - mit oder ohne eingezogenem Drahtgeflecht bis zu einer Höhe von maximal 1,20 m im Vor- gartenbereich, und maximal 1,80 m entlang der seitlichen und der hinteren Grundstücksgrenzen. 3.5 Abfallbehälterstandplätze Abfallbehälterstandplätze sind, sofern sie von den öffentlichen Straßen und Wegen aus sichtbar sind, mit einem Sichtschutz zu versehen und mit Rank- pflanzen oder Hecken zu begrünen. 4. Außenantennen Außenantennen sind unzulässig. Ausnahmsweise können Antennen zum Rundfunkempfang zugelassen wer- den, soweit sie gegenüber dem Straßenraum nicht sichtbar in Erscheinung treten und auf eine Gemeinschaftsanlage je Gebäude beschränkt bleiben. 5. Niederspannungsfreileitungen Niederspannungsfreileitungen sind unzulässig. BP Am Sandberg 2 _ Festsetzungen - 10 - III. Sonstige Festsetzungen (Planungsrechtliche und bauordnungsrechtliche Regelungen) Die Bebauungspläne Nr. 374 „Teilbebauungsplan Brurain“ vom 17.09.1971 und Nr. 614 „Nutzungsartfestsetzung“ vom 22.02.1985 werden in den Teilbe- reichen aufgehoben, die durch diesen Bebauungsplan neu geregelt werden. Karlsruhe, 29.05.2013 Fassung vom 22.06.2015 Stadtplanungsamt Prof. Dr. Anke Karmann-Woessner

  • Anlage Plan BPlan Sandberg
    Extrahierter Text

  • Anlage Plan AM SANDBERG 2_057-Zeichnerischer Teil
    Extrahierter Text

  • Protokoll TOP 4
    Extrahierter Text

    NIEDERSCHRIFT Stadt Karlsruhe Gremium: 14. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: 28. Juli 2015, 15:30 Uhr öffentlich Ort: Südwerk-Bürgerzentrum Südstadt, Henriette-Obermüller-Straße 10, Karlsruhe Vorsitzende/r: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup 5. Punkt 4 der Tagesordnung: Bebauungsplan „Am Sandberg 2 (ehemals VfB Knielingen)“, Karlsruhe-Knielingen: Satzungsbeschluss gemäß § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) Vorlage: 2015/0402 Beschluss: Der Gemeinderat beschließt. 1. Die Anregungen zum Bebauungsplanentwurf „Am Sandberg 2 (ehemals VfB Knielin- gen)“ bleiben unberücksichtigt, soweit diesen aus den in der Vorbemerkung und den Anlagen zu dieser Vorlage dargestellten Gründen nicht entsprochen werden kann. Das Bürgermeisteramt wird beauftragt, den Betroffen das Ergebnis der Entscheidung mit- zuteilen. 2. Folgende S a t z u n g Bebauungsplan „Am Sandberg 2 (ehemals VfB Knieligen)“, Karlsruhe-Knielingen Der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe hat aufgrund § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I, S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. November 2014 (BGBl. I, S. 1748), der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548) und § 74 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) in der Fassung vom 5. März 2010 (GBl. S. 358, ber. S. 416), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. November 2014 (GBl. S. 501) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GO) in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. 2000, S. 581, ber. S. 698), zuletzt geändert gemäß Artikel 8 des Gesetzes vom 16. April 2013 (GBl. S. 55) den Bebauungsplan „Am Sandberg 2 (ehemals VfB Knielingen)“, Karlsruhe-Knielingen, gemeinsam mit den örtlichen Bauvorschriften jeweils als Satzung beschlossen. Der Bebauungsplan enthält zeichnerische und schriftliche Festsetzungen gemäß § 9 BauGB und BauNVO. Gegenstand des Bebauungsplanes sind zudem örtliche Bauvorschriften gemäß § 74 Abs. 1 bis 5 in Verbindung mit § 74 Abs. 7 LBO, die als selbstständige Satzung mit dem Bebau- ungsplan verbunden sind. Die Regelungen ergeben sich aus der Planzeichnung mit Zeichener- klärung sowie aus dem Textteil, jeweils vom 29. Mai 2013 in der Fassung vom 22. Juni 2015 - 2 - und sind Bestandteil dieser Satzung. Bestandteil des Bebauungsplans sind außerdem die Be- gründung gemäß § 8 Abs. 8 BauGB vom 22. Juni 2015 und alle sonstigen Planunterlagen zur Darstellung und Erläuterung des Vorhabens. Die Satzungen über die planungsrechtlichen Festsetzungen und die örtlichen Bauvorschriften (Bebauungsplan) treten mit dem Tag der Bekanntmachung in Kraft (§ 10 BauGB, § 74 Abs. 7 LBO). Abstimmungsergebnis: einstimmig zugestimmt Der Vorsitzende ruft Tagesordnungspunkt 4 zur Behandlung auf: Gibt es eine Wortmeldung? - Herr Stadtrat Dr. Schmidt. Stadtrat Dr. Schmidt (AfD): Tut mir leid, dass ich an der Stelle anhalten muss, Herr Oberbürgermeister. Wir haben Briefe bekommen von einem Herrn Makowiak und auch von anderen. Wir haben da nicht ganz verstanden, was da das Problem der Anwohner ist. Kann man vielleicht kurz etwas dazu sagen, ob das ein individuelles Problem ist oder ob es ein Problem ist, dass dort das ganze Viertel betrifft und deswegen ernst genom- men werden sollte. Das wäre für uns wichtig bei unserer Entscheidungsfindung. Bürgermeister Obert: Wir haben uns bei anderen Verfahrensständen mit dieser Ein- wendung schon öfters beschäftigt. Teilweise sind sie im Text abgewogen, zum Teil ist es aber auch so, dass der Herr Makowiak sich leider auf Pläne beruft, die längst abgeän- dert sind in der Erschließung, die gar nicht mehr so sind, sondern er bezieht sich auf alte Vorlagen. Die anderen Dinge sind in der Abwägung im Satzungsbeschluss drin. Mehr kann man dazu eigentlich nicht sagen, als dass wir uns von Anfang an mit diesen Einwendungen beschäftigt haben. Der Vorsitzende: Ich möchte noch darauf verweisen, dass es schon mehrere Anfragen zu dem einen oder anderen Detailthema bezüglich dieses Bebauungsplanes gab. Ich kann mich erinnern, dass es da einmal um die Gefahr ging, dass es eine Durchgangs- straße gibt. Das konnten wir dann entsprechend belegen, dass dem nicht so ist. Nach meiner Einschätzung wurden den mir bekannten Einwendungen soweit abgeholfen. Es gibt aber sicher auch Einwendungen, denen nicht abgeholfen wurde. Insofern müssten wir das ggf. noch mal nachtragen. Wichtig ist vielleicht für Sie, dass wir die Einwendun- gen alle sehr intensiv geprüft haben. Teilweise wurde ihnen abgeholfen, teilweise wur- de nicht abgeholfen. In den Dingen, wo ich von Herrn Makowiak angeschrieben wurde und die mir bedeutsam schienen, hatte ich persönlich den Eindruck, dass wir da ausrei- chend durch Veränderungen auf die Befürchtungen eingegangen sind. Da ging es aus meiner Sicht vor allem um dieses Thema Durchfahrtsverkehr. Wenn es keine weiteren Wortmeldungen gibt, kommen wir zur Abstimmung. Dann bitte ich Sie um das Kartenzeichen. - Ich sehe nur gelb. Dann wäre das einstimmig. - 3 - Zur Beurkundung: Die Schriftführerin: Hauptamt - Ratsangelegenheiten - 30. Juli 2015