Umsetzung des Gesetzes zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns bei der Stadt Karlsruhe
| Vorlage: | 2015/0327 |
|---|---|
| Art: | Anfrage |
| Datum: | 26.05.2015 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | Personal- und Organisationsamt |
| Erwähnte Stadtteile: | Durlach, Grötzingen, Neureut, Stupferich, Südstadt, Wolfartsweier |
Beratungen
- Gemeinderat (öffentlich/nicht öffentlich)
Datum: 28.07.2015
Rolle: Kenntnisnahme
Ergebnis: Kenntnisnahme
Zusätzliche Dateien
-
Extrahierter Text
STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister STELLUNGNAHME zur Anfrage Stadträtin Zoe Mayer (GRÜNE) Stadträtin Dr. Ute Leidig (GRÜNE) Stadtrat Alexander Geiger (GRÜNE) Stadtrat Joschua Konrad (GRÜNE) vom: 21.05.2015 eingegangen: 21.05.2015 Gremium: 14. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: Vorlage Nr.: TOP: Verantwortlich: 28.07.2015 2015/0327 23 öffentlich Dez. 2 Umsetzung des Gesetzes zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns bei der Stadt Karlsruhe Die Grundlagen zur Beantwortung der Fragen standen dem Personal- und Organisationsamt nur teil- weise zur Verfügung. Die erforderlichen Informationen mussten deshalb bei den Dienststellen bzw. über die Stadtkämmerei bei den Gesellschaften eingeholt werden. Die Antworten der Beteiligungen und Gesellschaften auf die jeweiligen Punkte der Gemeinderatsan- frage können der beiliegenden Anlage 2 entnommen werden. Hier die jeweiligen Antworten der Stadtverwaltung: 1. Gab es vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz) bei der Stadtverwaltung Karlsruhe/bei den Beteiligungen und Ge- sellschaften der Stadt Karlsruhe im Jahr 2014 Beschäftigungsverhältnisse, die mit weni- ger als brutto 8,50 Euro je Zeitstunde vergütet waren? Falls ja, wie viele Beschäftigungs- verhältnisse waren betroffen und wurden die Verträge inzwischen angepasst? (Anzahl bitte nach Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber getrennt aufführen). Es gab bei der Stadtverwaltung Karlsruhe lediglich 17 Beschäftigungsverhältnisse (Aushilfskräfte für die Hallenbewirtschaftung: 6 Garderoben-Frauen und 11 Helfer), die vor dem Jahr 2015 nicht tarifgebunden waren und weniger als den Mindestlohn erhielten. Die Vergütung der entsprechen- den Beschäftigten wurde zum 01.01.2015 angepasst. Ausgenommen von besonderen gesetzlichen Regelungen waren in der Vergangenheit noch Prak- tikanten-Arbeitsverhältnisse. Seit Einführung des Mindestlohngesetzes werden die dort getroffe- nen Regelungen auch für Praktikantenverträge eingehalten. Seit 2005 bietet die Stadt Karlsruhe jährlich Ferienjobs in den Sommerferien an. Im Jahr 2015 sind es erneut 50 Ferienjobplätze. Die bisherige Stundenvergütung wurde mit Einführung des Mindest- lohns von 7,50 € auf 8,50 € angehoben. Ansonsten gab es bei der Stadtverwaltung Karlsruhe im Jahr 2014 keine Beschäftigungsverhältnis- se, bei denen der gesetzliche Mindestlohn von 8,50 € brutto je Zeitstunde nicht eingehalten wur- de. Dies ergibt sich bereits aus der Tarifbindung an den TVöD. Seite 2 2. Wie viele Werkverträge und Leiharbeitsverträge laufen derzeit bei der Stadt Karlsruhe bzw. bei den Beteiligungen und Gesellschaften der Stadt Karlsruhe? Gewährleisten die jeweiligen Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber auch bei Vertragsformen wie Werk- und Dienstleistungsverträgen eine Mindestvergütung auf Niveau des Mindestlohngesetzes? Derzeit bestehen bei der Stadtverwaltung Karlsruhe insgesamt ca. 1.117 Werk- Dienstleistungs- und Honorarverträge und ca. 44 Leiharbeitsverträge (Anzahl schwankend). Die Einhaltung einer Mindestvergütung auf dem Niveau des Mindestlohngesetzes (MiLoG) ist vertraglich oder durch Verpflichtungserklärung gewährleistet. (siehe Anlage 1) 3. Sind durch die Einführung des Mindestlohngesetzes bei der Vergabe von Aufträgen der Stadt Karlsruhe bzw. der Beteiligungen und Gesellschaften mit höheren Ausgaben zu rechnen? Falls ja, wurden diese bei der Erstellung des Haushaltes 2015/16 bzw. der je- weiligen Wirtschaftspläne für 2015 berücksichtigt? Bei der Vergabe von Aufträgen hat sich bei den Dienststellen der Stadtverwaltung durch die Ein- führung des Mindestlohngesetzes keine Änderung in der Ausgabenhöhe ergeben, da bereits zu- vor die Höhe des Mindestlohngesetzes gewährleistet war (Berücksichtigung bei der Erstellung des Haushaltes 2015/2016 ist somit erfolgt). 4. Welche Dokumentationspflichten bestehen hinsichtlich der rechtlichen Bestimmungen des Mindestlohngesetzes bei der Stadt Karlsruhe/ bei den Beteiligungen und Gesellschaf- ten der Stadt Karlsruhe? Wurde dafür Sorge getragen, dass evtl. Mehraufwand zur rechtskonformen Umsetzung des Mindestlohngesetzes personell abgedeckt ist? Aus dem seit 01.01.2015 in Kraft getretenen Mindestlohngesetz ergeben sich Aufzeichnungs- pflichten von Arbeitszeitdaten. Danach muss der Arbeitgeber (hier Stadt Karlsruhe) gem. § 17 Abs. 1 MiLoG Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit aufzeichnen für geringfügig Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 SGB IV, sowie für beschäftigte Personen, die in Wirtschaftsbereichen oder Wirtschaftszweigen gem. § 2a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes (SchwarzArbG) beschäftigt sind. Dort sind u.a. auch Un- ternehmen der Forstwirtschaft genannt. Ob das Forstamt als „Unternehmen der Forstwirtschaft“ i.S. des § 2a SchwarzArbG gilt, kann mangels Kommentierungen beziehungsweise Handreichun- gen derzeit nicht abschließend beurteilt werden. Das Forstamt teilte dem POA jedoch mit, dass Arbeitsaufschriebe bereits vor der Einführung des MiLoG erfolgten. Aufzeichnungen zur Arbeitszeit müssen innerhalb von 7 Tagen nach dem Tag der Erbringung der Ar- beitsleistung erstellt werden. Die Pflicht zur Aufzeichnung hat grds. der Arbeitgeber. Sie kann auf die Mitarbeitenden übertragen werden, wie bei der automatisierten Arbeitszeiterfassung bzw. der Excel- Arbeitszeitkarte. Die Aufzeichnungen müssen 2 Jahre aufbewahrt werden. Seite 3 Die Aufzeichnungspflicht unterliegt keiner bestimmten Form. Die Arbeitszeitdokumente können elekt- ronisch oder in Papierform geführt werden. Die Excel-Arbeitszeitkarte sowie die automatisierte Zeiter- fassung erfüllen die geforderten Voraussetzungen. Es genügen auch Wochenpläne/Dienstpläne, die im Rahmen der Dienstplanabrechnung verwendet werden. Zu ergänzen sind dann aber die Abwei- chungen. Es muss erkennbar sein, dass eine Prüfung stattgefunden hat und ob es zu Abweichungen gekommen ist. Auch wenn keine Abweichung vom Dienstplan aufgetreten ist, ist dies formlos zu do- kumentieren. Die Dienststellen wurden über die Auswirkungen des MiLoG durch ein Rundschreiben des POA infor- miert. Nach exemplarischer Abfrage der städtischen Dienststellen Sozial- und Jugendbehörde, Gartenbau- amt, Schul- und Sportamt, Forstamt ergeben sich durch die Einführung des MiLoG keine wesentlich erhöhten Dokumentationspflichten, da die Arbeitszeiten bereits zuvor in einer der o.g. Formen erfasst wurden. Erkennbare Auswirkungen sind lediglich im Schul- und Sportamt bei Hauswirtschaftskräften, Hausmeistervertretungen mit Pauschalvergütungen und Abrufkräften für Krankheitsvertretungen im Sozialbereich bekannt. Aufgrund der geringen Anzahl (jeweils 3 Personen) ergibt sich jedoch auch in diesen Bereichen kein erhöhter Verwaltungsaufwand, zumal die Stundenaufschriebe durch die be- troffenen Personen selbst erstellt werden.
-
Extrahierter Text
Anlage 1 Anfrage der GRÜNE Gemeinderatsfraktion zum Thema „Umsetzung des Gesetzes zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns“ vom 21.05.2015 Rückmeldungen der Dienststellen der Stadtverwaltung 1 Dienststelle Leiharbeits- verträge Werkverträge Dienstleistungs- verträge Honorarverträge Einhaltung Mindestlohn gewährleistet? Amt für Abfallwirt- schaft ca. 25-30 ca. 150 Keine Keine Ja Amt für Hoch- bau u. Gebäude- Wirtschaft Keine 2 Keine 690 HOAI – Verträge (Architekten + Ingenieure) Ja Amt für Stadt- entwicklung Keine 3 Keine Keine Ja Badisches Konservatorium 1 Keine Keine 31 Ja Bäderbetriebe Keine Keine Keine Keine --------- Bauordnungs- amt Keine Keine Keine Keine ---------- Branddirektion Keine Keine Keine Keine --------- Forstamt Keine 16 Keine Keine Ja Friedhof- und Bestattungsamt Keine 1 Keine Keine Ja Gartenbauamt Keine 10 Keine Keine Ja Hauptamt Keine 3 3 und Einzel- aufträge an Hostessen zur Mitwirkung bei Veranstaltungen (2015 bisher insg. 23) Keine Ja Kulturamt Keine 21 Keine Keine Ja Fortsetzung Rückmeldungen der Dienststellen der Stadtverwaltung 2 Dienststelle Leiharbeits- verträge Werkverträge Dienstleistungs- verträge Honorarverträge Einhaltung Mindestlohn gewährleistet? Liegen- schaftsamt Keine Keine Keine Keine --------------- Marktamt Keine Keine Keine Keine ---------------- Ordnungs- und Bürgeramt 2 Keine Keine Keine Ja Ortsverwaltung Grötzingen Keine Keine Keine Keine --------------- Ortsverwaltung Hohenwetters- bach Keine Keine Keine Keine --------------- Ortsverwaltung Neureut Keine Keine Keine Kein ---------------- Ortsverwaltung Stupferich Keine Keine Keine Keine --------------- Ortsverwaltung Wetterbach Keine 3 Keine 1 Ja Ortsverwaltung Wolfartsweier Keine Keine Keine Keine --------------- Personal- und Organisations- amt Keine 1 Keine Honorarverträge (z.B. für Personal- entwicklungs- und Fortbildungs- maßnahmen) zahlenmäßig nicht bezifferbar Ja Rechnungs- prüfungsamt Keine Keine Keine Keine ------------ Schul- und Sportamt Zwischen 5 – 10 regelmäßig (kurzfr. Vertretungs- personal im Reinigungs u.Küchen- bereich) Keine Keine Keine Ja Fortsetzung Rückmeldungen der Dienststellen der Stadtverwaltung 3 Dienststelle Leiharbeits- verträge Werkverträge Dienstleistungs- verträge Honorarverträge Einhaltung Mindestlohn gewährleistet? Sozial- und Jugendbehörde Keine 2 Keine Honorarverträge zahlenmäßig nicht bezifferbar; notwendig für Einzelanlässe in den Fachabteilungen (z.B. Referenten für Elternabenden, Fortbildungen, Betreuer für Ferienfreizeiten u.ä.) Ja Stadtamt Durlach Keine Keine Keine Keine ------------------ Stadtjugend- ausschuss Keine Keine Keine Keine ___________ Stadtjugend- ausschuss e.V. Keine 3 Keine Keine Ja Stadtkämmerei Keine Keine Keine Keine ------------------ Stadtplanungs- amt Keine 48 Keine Keine Ja Tiefbauamt Keine Keine Keine 60 Ingenieur- verträge Ja Umweltamt Keine 55 Keine Keine Ja Wirtschafts- förderung Keine Keine Keine Keine ---------------- Zentraler Juristischer Dienst Keine 4 Keine 10 Ja Zoo 1 Keine Keine Keine Ja Insgesamt ca. 44 Insgesamt ca. 1.117
-
Extrahierter Text
Anlage2 StadtkämmereiKarlsruhe, 29.06.2015 Dr. Vogel, R 2020 1 Anfrageder GRÜNE Gemeinderatsfraktionzum Thema„Umsetzung des Geset- zes zur Regelungeines allgemeinen Mindestlohns" hier: Rückmeldungen der GmbHs Anfrage: 1.Gab es vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz) bei der Stadtverwaltung Karlsruhe/ bei den Beteiligungen und Ge- sellschaften der Stadt Karlsruhe im Jahr 2014 Beschäftigungsverhältnisse, die mit we- niger als brutto 8,50 Euro je Zeitstunde vergütet waren? Falls ja, wie viele Beschäfti- gungsverhältnisse waren betroffen und wurden die Verträge inzwischen angepasst? (Anzahl bitte nach ArbeitgeberInnen getrennt aufführen) 2.Wie viele Werkverträge und Leiharbeitsverträge laufen derzeit bei der Stadt Karlsruhe bzw. bei den Beteiligungen und Gesellschaften der Stadt Karlsruhe? Gewährleisten die jeweiligen ArbeitgeberInnen auch bei Vertragsformen wie Werk- und Dienstleistungs- verträgen eine Mindestvergütung auf Niveau des Mindestlohngesetzes? 3.Sind durch die Einführung des Mindestlohngesetzes bei der Vergabe vonAufträgen der Stadt Karlsruhe bzw. der Beteiligungen und Gesellschaften mit höheren Ausgaben zu rechnen? Falls ja, wurden diese bei der Erstellung des Haushaltes 2015/16 bzw. der je- weiligen Wirtschaftspläne für 2015 berücksichtigt? 4.Welche Dokumentationspflichten bestehen hinsichtlich der rechtlichen Bestimmungen des Mindestlohngesetzes bei der Stadt Karlsruhe/ bei den Beteiligungen und Gesell- schaften der Stadt Karlsruhe? Wurde dafür Sorge getragen, dass evtl. Mehraufwand zur rechtskonformen Umsetzung des Mindestlohngesetzes personell abgedeckt ist? Sachverhalt/Begründung Die GRÜNE Fraktion begrüßt ausdrücklich die Einführung eines allgemeinen gesetzlichen Min- destlohns in Deutschland. Um die Auswirkungen auf die Stadt Karlsruhe sowie ihre Beteiligun- gen und Gesellschaften bewerten zu können, sind weiterführende Informationen notwendig. Ziel der Anfrage ist es, ein umfassendes Bild zu erhalten, wie sich die Einführung des allge- meinen gesetzlichen Mindestlohns auf die Stadt Karlsruhe und Ihre „Töchter“ darstellt. Unterzeichnet von: Alexander Geiger Joschua Konrad Zoe Mayer Dr. Ute Leidig 2 Nachfolgend die Zusammenstellungder Antworten derGesellschaften-mit alleiniger oder Mehrheitsbeteiligung der Stadt Karlsruhe-auf die Anfrage: GmbHFrage 1Frage 2Frage 3Frage 4 KMK NMK Messe GmbH Mindestlohn ist durch TVöD ab- gedeckt. Lediglich Praktikanten wur- den 2014 pau- schal mit monat- lich 300 € brutto vergütet. In 2015 greifen auch für Praktikanten die Regelungen des Mindestlohnes. Die KMK hat der- zeit 15 Werk-/ Dienstleistungs- verträge, welche alle dem Niveau des Mindestlohns unterliegen. Die Erstellung des Wirtschafts- plans erfolgt auf Basis der jeweils aktuellen Angebo- te unserer Dienst- leister. Gesetzli- che Änderungen haben daher Be- rücksichtigung gefunden. Für die Mitarbei- ter/innen der KMK wird durch den Einsatz eines Zeiterfassungs- systems sowie des Abrech- nungssystems SAP sowie des TVöD`s den Do- kumentati- onspflichten des Mindestlohns Rechnung getra- gen. Für die Werk-/ Dienstleis- tungsverträge gelten entspre- chende Regelun- gen innerhalb der jeweiligen Verträ- ge. Ein Mehrauf- wand entsteht hierbei nicht. VoWo Die bei der VOLKSWOH- NUNG geringfü- gig beschäftigten Mitarbeiter wer- den mit mehr als brutto 8,50 Euro je Zeitstunde vergütet. Dies war bereits auch vor dem Inkrafttreten des Mindestlohn- gesetzes der Fall. Die VOLKS- WOHNUNG ver- fügt über vier Arbeitnehmer- überlassungsver- tragsverhältnisse. Auch diese Ar- beitnehmer wer- den mit mehr als brutto 8,50 Euro je Zeitstunde vergütet. Da die VOLKS- WOHNUNG seit Jahren die Ar- beitszeitstunde mit mehr als 8,50 Euro vergütet, ist durch die Einfüh- rung des Mindest- lohngesetzes bei der VOLKS- WOHNUNG mit keinen höheren Ausgaben zu rechnen. Insofern muss durch die Einführung des o. g. Gesetzes auch der Haushaltsplan bzw. der Wirt- schaftsplan nicht angepasst wer- den. Der jeweilige Arbeitnehmer erhält einen schriftlichen Ar- beitsvertrag und hat der VOLKS- WOHNUNG ge- genüber einen monatlichen Stundennachweis zu erbringen. SWK SWK Netz- service nein Anzahl der Werk- verträge: 0 Anzahl der Leih- arbeitsverträge: Einsatz eines technischen Leih- arbeitnehmers, für den die Erfül- lung obiger Rege- In ihren Vergaben wird durch die Stadtwerke Karls- ruhe GmbH in den Ausschrei- bungsunterlagen auf die Einhaltung des Landestarif- treue- und Min- Es gelten natür- lich grundsätzlich die Regelungen zu den Dokumen- tationspflichten des Mindestlohn- gesetzes bzw. des LTMG. Die Dokumente (Ar- 3 lungen zum Min- destlohngesetz gewährleistet ist. destlohngesetzes (LTMG; bereits seit dem 01.07.2013 in Kraft) hingewie- sen. Darüber hinaus ist zusätz- lich vom Auftrag- nehmer eine Ver- pflichtungserklä- rung zur Einhal- tung gem. LTMG zu unterzeichnen und dem Angebot beizufügen. Auf- grund dieser Vor- gaben ist aus heutiger Sicht keine Aussage möglich, ob nun durch das Min- destlohngesetz höhere Ausgaben entstehen. beitszeitnachwei- se) werden in den jeweiligen Berei- chen aufbewahrt. Ein wesentlicher personeller Mehr- aufwand ist der- zeit nicht erkenn- bar. KVVH/ Rheinhäfen neinkeinenein Die eigenen Mit- arbeiter/innen unterliegen dem TVöD, so dass keinen zusätzli- chen Dokumenta- tionspflichten bestehen. Bei Aufträgen/ Ver- gaben enthalten die AGB der Rheinhäfen schon lange die Ver- pflichtung für die Auftragnehmer, das Mindestlohn- gesetz zu beach- ten. Mehraufwand ist nicht erkenn- bar. VBK Vor der Einfüh- rung des Mindest- lohngesetzes (MiLoG) gab es bei den Ver- kehrsbetrieben Karlsruhe keine Beschäftigungs- verhältnisse, bei denen der gesetz- liche Mindestlohn von Brutto 8,50 Euro je Zeitstun- de unterschritten wurde. Dies ergibt sich aus der Ta- rifbindung der VBK an den Bei der VBK GmbH sind der- zeit 21 Leihar- beitnehmer be- schäftigt. Auf- grund des Equal Pay-Prinzips des Arbeitnehmer- überlassungsge- setzes (AÜG) werden diese Leiharbeitnehmer auch mindestens auf tariflichem Niveau bezahlt. Wieviele Werk- verträge bei der Bei der VBK GmbH wird durch die Einführung des Mindestlohn- gesetzes nicht mit höheren Ausga- ben gerechnet. Dies ergibt sich aus den Antwor- ten in Ziffer 2. Die Dokumentati- onspflichten des Mindestlohnge- setzes führen bei allen Mitarbeitern, die nicht in der elektronischen Zeiterfassung sind, zu einem erheblich gestie- genen bürokrati- schen Aufwand, der zum einen bei den einzelnen Mitarbeitern und ihren Vorgesetz- ten, v. a. aber in der Personalab- 4 BzTV-N. Ausge- nommen hiervon waren in der Ver- gangenheit Prak- tikanten- Arbeitsverhältnis- se. Seit Einfüh- rung des Mindest- lohngesetzes werden die dort getroffenen Rege- lungen auch für Praktikanten- Verträge ein- gehalten. VBK GmbH der- zeit abgeschlos- sen sind, lässt sich mangels eines Auswer- tungskennzei- chens nicht selek- tieren. Es gibt eine Vielzahl von Werkverträgen im Kaufmännischen, im Bau- und im Betriebsbereich. Bei allen Werk- verträgen wurde schon vor Inkraft- treten des Min- destlohngesetzes aufgrund der für unsere Branche zwingenden Re- gelungen des Tariftreuegeset- zes (LTMG) dar- auf geachtet, dass bei dem Werkunternehmer entweder gelten- de Tarifverträge Anwendung fin- den oder ein Min- destlohn von 8,50 Euro gezahlt wird, den das Tarif- treuegesetz schon früher vor- gegeben hat. In allen Werkverträ- gen wird die Be- achtung dieser Regeln zwingend vereinbart. teilung als Sam- mel- und Über- wachungsstelle anfällt. Dieser Mehraufwand hat bei den vorhan- denen Personal- verwaltungsmit- arbeitern zu einer erheblichen Mehrbelastung geführt. KVV dito zu VBK, da der KVV für seine Mitarbeiter den gleichen Tarifver- trag (BzTV-N BW) anwendet wie die VBK. dito zu VBK, mit folgender Unter- scheidung: Die KVV GmbH hat keine Leiharbeit- nehmer beschäf- tigt. In Bezug auf die Werkverträge (insbesondere für die Fa. big) gilt das selbe, jedoch in erheblich klei- nerem Umfang. dito zu VBKdito zu VBK KASIG dito zu VBK, mit folgender Unter- scheidung: Die bei der KASIG beschäftigten Mitarbeiter/innen dito zu VBK, mit folgender Unter- scheidung: Die KASIG hat selbst keine Leiharbeit- nehmer beschäf- dito zu VBKdito zu VBK 5 sindoriginär entweder bei der VBK oder der AVG oder der Stadt beschäftigt und unterliegen den dortigen Ta- rifverträgen. Sie wurden im Zuge der Personalge- stellung an die KASIG abgeord- net bzw. ihr zu- gewiesen. tigt. Sie hat mit Ingenieur- Dienstleistern bzw. Freiberuflern entsprechende Verträge abge- schlossen, deren Entgeltsätze al- lerdings weit über den Mindestsät- zen des MiLoG liegen. AVG Vor der Einfüh- rung des Mindest- lohngesetzes (MiLoG) gab es bei der AVG kei- ne Beschäfti- gungsverhältnis- se, bei denen der gesetzliche Min- destlohn von Brutto 8,50 Euro je Zeitstunde unterschritten wurde. Dies ergibt sich aus der Ta- rifbindung der AVG an den ETV und GDL- Tarifvertrag. Ausgenommen hiervon waren in der Vergangen- heit Praktikanten- Arbeitsverhältnis- se. Seit Einfüh- rung des Mindest- lohngesetzes werden die dort getroffenen Rege- lungen auch für Praktikanten- Verträge ein- gehalten. Bei der AVG sind derzeit 26 (24 MEV und 2 Wa- genreiniger) Leih- arbeitnehmer beschäftigt. Auf- grund des Equal Pay-Prinzips des Arbeitnehmer- überlassungsge- setzes (AÜG) werden diese Leiharbeitnehmer auch mindestens auf tariflichem Niveau bezahlt. Wie viele Werk- verträge bei der AVG derzeit ab- geschlossen sind, lässt sich man- gels eines Aus- wertungskennzei- chens nicht selek- tieren. Es gibt eine Vielzahl von Werkverträgen im Kaufmännischen, im Bau- und im Betriebsbereich. Bei allen Werk- verträgen wurde schon vor Inkraft- treten des Min- destlohngesetzes aufgrund der für unsere Branche zwingenden Re- gelungen des Tariftreuegeset- zes (LTMG) dar- auf geachtet, dass bei dem Werkunternehmer entweder gelten- de Tarifverträge Anwendung fin- den oder ein Min- Bei der AVG wird durch die Einfüh- rung des Mindest- lohngesetzes nicht mit höheren Ausgaben ge- rechnet. Dies ergibt sich aus den Antwortenzu Frage 2. Die Dokumentati- onspflichten des Mindestlohnge- setzes führen bei allen Mitarbeitern, die nicht in der elektronischen Zeiterfassung sind, zu einem erheblich gestie- genen bürokrati- schen Aufwand, der zum einen bei den einzelnen Mitarbeitern und ihren Vorgesetz- ten, v. a. aber in der Personalab- teilung als Sam- mel- und Über- wachungsstelle anfällt. Dieser Mehraufwand hat bei den vorhan- denen Personal- verwaltungsmit- arbeitern zu einer erheblichen Mehrbelastung geführt. 6 destlohn von 8,50 Euro gezahlt wird, den das Tarif- treuegesetz schon früher vor- gegeben hat. In allen Werkverträ- gen wird die Be- achtung dieser Regeln zwingend vereinbart. AFB Die Vergütung der Stammbe- schäftigten der AFB gGmbH rich- tet sich wie bei der Stadt Karlsru- he nach TVöD bzw. TVöD SuE. Seit 01.01.15 ist die AFB auch Mitglied bei der ZVK und leistet Zahlungen für die Altersvorsorge der Stammbe- schäftigten. Die Maßnahmeteil- nehmenden mit sozialversiche- rungspflichtigen Arbeitsverhältnis- sen werden voll- umfänglich nach dem Tarifwerk des Interessen- verbands Deut- scher Zeitarbeits- unternehmen e. V. (iGZ) vergütet. 8,50 Euro waren beim iGZ ab 01.01.14 bis 31.03.15 ver- pflichtend, seit 01.04.15 liegt die Entgeltgruppe 1 bereits bei 8,80 Euro und wird ab 01.06.16 sogar auf 9,00 Euro steigen. Die AFB beschäf- tigt in ihrer Abtei- lung „Arbeitneh- merüberlassung“ ausschließlich Langzeitarbeitslo- se in sozialversi- cherungspflichti- gen Arbeitsver- hältnissen. Diese Personen werden an verschiedene städtischen und sonstige Einsatz- stellen verliehen. In der Arbeitneh- merüberlassung gilt das Tarifwerk des iGZ. Stand 31.05.15 waren 21 Personen ver- liehen. Die AFB selbst hatte noch nie Leiharbeitsverträ- ge, Werkverträge bestehen eben- falls keine. Nicht bekanntBei der AFB wer- den alle Teilneh- menden sowohl in den eigenen Ge- werken als auch in der Arbeitneh- merüberlassung nach Stunden- vergütung und nicht mit einem Monatsgehalt bezahlt. Daher werden seit jeher täglich die geleis- teten Stunden dokumentiert und am Ende des Monats ergibt sich daraus die unterschiedliches Höhe der Vergü- tung der Teilneh- menden. Der verwaltungstech- nische Mehrauf- wand besteht damit schon längst. Klinikum, KVD, MVZ neinBeim Klinikum bestehen zum Stichtag 01.06.2015 mit etlichen Firmen zahlreiche Werk- verträge und 2 Leiharbeits- bzw. Zeitarbeitsver- Durch die Einfüh- rung des MiLoG ist bei der Verga- be von Aufträgen nicht mit höheren ausgaben zu rechnen. Die bisherige Dokumentation der zu leistenden und geleisteten Arbeitszeit ent- spricht der Do- kumentati- onspflicht nach dem MiLoG. Es 7 hältnisse.Bei Werkverträgen ab 20.000 Euro wa- ren Auftragneh- mer nach dem Landestariftreue- und Mindestlohn- gesetz Baden- Württemberg (LMMG-BW) be- reits seit 2013 nachweislich zur Zahlung des Min- destlohnes ver- pflichtet. Ab 2015 wird nach dem MiLoGauch für Werkverträge darunter ein Nachweis gefro- dert. Die Leihar- beistfirmen be- zahlen nachweis- lich Stundensätze über dem Min- destlohn. Bei den KVD bestehen mit 5 Firmen Werkver- träge und es be- stehen 110 Leih- arbeitsverhältnis- se (von Klinikum +überlassen). Die tariflichen Stun- densätze der Fremdfirmen und des Klinikums liegen über dem allg. Mindestlohn. Bei MVZ beste- hen aktuell keine Werk- oder Leih- arbeitsverträge. entsteht kein nen- nenswerter Mehr- aufwand aus der Dokumentations- pflicht. Fächerbad neinkeinenicht bekanntDie Auflagen wurden bereits vorherals betrieb- licher Standard erfüllt. KFG, KFE Bei der KFE gab es eine Beschäf- tigte (Aushilfs- kraft), die weniger als den Mindest- lohn erhielt. Die Vergütung wurde zum 01.01.2015 angepasst. Bei der KFE sind zwei Leiharbeiter beschäftigt. Die Firma hat die Einhaltung des Mindestlohnes bestätigt. Gleich- falls liegen uns bei Verträgen über regelmäßige Dienstleistungen Die gesetzliche Dokumentations- pflicht wurde an die betroffenen Bediensteten weiter gegeben und wird über- wacht. Der zusätzliche Personalaufwand kann mit den bereits angestell- ten Mitarbeitern abgedeckt wer- den. 8 Bestätigungen über die Einhal- tung des Mindest- lohnes vor. KBG neinkeineneinBereits bislang wurden alle hier geleisteten Ar- beitsstunden elektronisch oder manuell erfasst. Das Mindestlohn- gesetzhat hier keine Änderun- gen und somit auch keine Mehr- kosten verur- sacht. KEK Entsprechende Beschäftigungs- verhältnisse hatte die KEK in der Vergangenheit bei Verträgen mit Praktikanten, deren Vergütung 400 Euro / Monat betrug. Auf Emp- fehlung des RPA beschäftigt die KEK freiwillige Praktikanten nunmehr nicht länger als drei Monate, lediglich im Falle von Pflichtpraktika können drei Mo- nate überschritten werden. Derzeit hat die KEK keine Werk- verträge ge- schlossen. Gele- gentlich werden projektbezogene Werk- oder Dienstleistungs- verträge mit Stu- denten abge- schlossen, wobei bereits in der Vergangenheit eine Bruttostun- denvergütung über 8,50 Eu- ro/Stunde verein- bart war. Auch in der Zukunft wird die Vergütung über 8,50 Eu- ro/Stunde betra- gen. Mit einem unvor- hergesehenen Kostenanstieg ist bei Verträgen der KEK nicht zu rechnen mit Aus- nahme der Reini- gungsfirma. Die lediglich geringfü- gig gestiegenen Kosten sind im Wirtschaftsplan der KEK bereits berücksichtigt. Bei der KEK be- stehen keine Be- schäftigungs- verhältnisse, die unter die rechtli- chen Bestimmun- gen des Mindest- lohngesetzes fallen. Dessen ungeachtet do- kumentieren alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ihre Arbeitszeiten und Tätigkeiten, um eine Zuord- nung zu den Pro- jekten zu ermögli- chen. Ein Mehr- aufwand durch das Mindestlohn- gesetz entsteht nicht. Stadtmarketing k.A.*k.A.k.A.k.A. * Die ursprüngliche Anfragevom 29. Mai 2015sowie Erinnerungen vom09.06., 16.06. und 26.06.2015blieben ohne Antwort.
-
Extrahierter Text
STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister ANFRAGE Stadträtin Zoe Mayer (GRÜNE) Stadträtin Dr. Ute Leidig (GRÜNE) Stadtrat Alexander Geiger (GRÜNE) Stadtrat Joschua Konrad (GRÜNE) vom 21.05.2015 Gremium: Termin: Vorlage Nr.: TOP: 14. Plenarsitzung Gemeinderat 28.07.2015 2015/0327 23 öffentlich Umsetzung des Gesetzes zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns bei der Stadt Karlsruhe 1. Gab es vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Regelung eines allgemeinen Min- destlohns (Mindestlohngesetz) bei der Stadtverwaltung Karlsruhe/ bei den Be- teiligungen und Gesellschaften der Stadt Karlsruhe im Jahr 2014 Beschäfti- gungsverhältnisse, die mit weniger als brutto 8,50 Euro je Zeitstunde vergütet waren? Falls ja, wie viele Beschäftigungsverhältnisse waren betroffen und wurden die Verträge inzwischen angepasst? (Anzahl bitte nach ArbeitgeberIn- nen getrennt aufführen) 2. Wie viele Werkverträge und Leiharbeitsverträge laufen derzeit bei der Stadt Karlsruhe bzw. bei den Beteiligungen und Gesellschaften der Stadt Karlsru- he? Gewährleisten die jeweiligen ArbeitgeberInnen auch bei Vertragsformen wie Werk- und Dienstleistungsverträgen eine Mindestvergütung auf Niveau des Mindestlohngesetzes? 3. Sind durch die Einführung des Mindestlohngesetzes bei der Vergabe von Auf- trägen der Stadt Karlsruhe bzw. der Beteiligungen und Gesellschaften mit hö- heren Ausgaben zu rechnen? Falls ja, wurden diese bei der Erstellung des Haushaltes 2015/16 bzw. der jeweiligen Wirtschaftspläne für 2015 berücksich- tigt? 4. Welche Dokumentationspflichten bestehen hinsichtlich der rechtlichen Best- immungen des Mindestlohngesetzes bei der Stadt Karlsruhe/ bei den Beteili- gungen und Gesellschaften der Stadt Karlsruhe? Wurde dafür Sorge getra- gen, dass evtl. Mehraufwand zur rechtskonformen Umsetzung des Mindest- lohngesetzes personell abgedeckt ist? Seite 2 __________________________________________________________________________________________ Die GRÜNE Fraktion begrüßt ausdrücklich die Einführung eines allgemeinen gesetz- lichen Mindestlohns in Deutschland. Um die Auswirkungen auf die Stadt Karlsruhe sowie ihre Beteiligungen und Gesellschaften bewerten zu können, sind weiterführen- de Informationen notwendig. Ziel der Anfrage ist es, ein umfassendes Bild zu erhal- ten, wie sich die Einführung des allgemeinen gesetzlichen Mindestlohns auf die Stadt Karlsruhe und Ihre „Töchter“ darstellt. unterzeichnet von: Zoe Mayer Dr. Ute Leidig Alexander Geiger Joschua Konrad Hauptamt - Ratsangelegenheiten - 17. Juli 2015 Sachverhalt / Begründung:
-
Extrahierter Text
NIEDERSCHRIFT Stadt Karlsruhe Gremium: 14. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: 28. Juli 2015, 15:30 Uhr öffentlich Ort: Südwerk-Bürgerzentrum Südstadt, Henriette-Obermüller-Straße 10, Karlsruhe Vorsitzende/r: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup 23. Punkt 23 der Tagesordnung: Umsetzung des Gesetzes zur Regelung eines all- gemeinen Mindestlohns bei der Stadt Karlsruhe Anfrage der Stadträtinnen Zoe Mayer und Dr. Ute Leidig sowie der Stadträte Alexander Geiger und Joschua Konrad vom 21. Mai 2015 Vorlage: 2015/0327 Beschluss: Kenntnisnahme von der Stellungnahme der Verwaltung Abstimmungsergebnis: keine Abstimmung Der Vorsitzende ruft Tagesordnungspunkt 23 zur Behandlung auf und stellt fest, die Stellungnahme der Verwaltung liege vor, der Gemeinderat habe Kenntnis genommen. (Keine Wortmeldung) Zur Beurkundung: Die Schriftführerin: Hauptamt - Ratsangelegenheiten - 30. Juli 2015