Änderungsantrag KULT: Erlass einer Rechtsverordnung über die Benutzung des Baggersees Grötzingen sowie Änderung der Rechtsverordnung der Stadt Karlsruhe über das Baden - Einschränkung der Ausnahmen
| Vorlage: | 2015/0316 |
|---|---|
| Art: | Änderungs-/Ergänzungsantrag |
| Datum: | 19.05.2015 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | Keine Angaben |
| Erwähnte Stadtteile: | Grötzingen |
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Extrahierter Text
STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister ÄNDERUNGSANTRAG Stadtrat Lüppo Cramer (KULT) Stadtrat Erik Wohlfeil (KULT) KULT-Gemeinderatsfraktion vom 19. Mai 2015 Gremium: Termin: Vorlage Nr.: TOP: 12. Plenarsitzung Gemeinderat 19.05.2015 2015/0316 2 öffentlich Erlass einer Rechtsverordnung über die Benutzung des Baggersees Grötzingen sowie Än- derung der Rechtsverordnung der Stadt Karlsruhe über das Baden: Einschränkung der Ausnahmen Anlage A, § 4 „Verbotene Handlungen“ Absatz 5 wird wie folgt geändert: „(5) Für nach § 3 Abs. 8 zulässige Nutzungen gelten die Verbote nach § 4 Abs. 1 Nr. 1, 9 und 14 dieser Verordnung nicht; außerdem gilt das Verbot nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 (Befahren mit motorisierten Fahrzeugen) für diese Nutzungen an Land nicht. (6) Für nach § 3 Abs. 9 zulässige jagdrechtliche Nutzung gelten die Verbote nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 9 dieser Verordnung nicht; außerdem gilt das Verbot nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 (Befahren mit motorisierten Fahrzeugen) für diese Nutzungen an Land nicht. (7) Für nach § 3 Abs. 9 zulässige fischereirechtliche Nutzung gilt das Verbot nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 dieser Verordnung nicht; außerdem gilt das Verbot nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 (Befahren mit motorisierten Fahrzeugen) für diese Nutzungen an Land nicht.“ Die Änderung schränkt die zulässigen Ausnahmen fürs Mitführen von Hunden auf der Liegewiese (für Forst und Jagd erlaubt, für Angler nicht) und das Betreiben von Kompressoren und anderen motorbetriebenen Geräten (für den Forst ja, für Jagd und Angler nein) ein. Diese Spezifizierung berücksichtigt die faktisch notwendigen Ausnahmen und dient gleichzeitig dazu, die Liegewiese als Naherholungsbereich möglichst hundefrei und den gesamten See möglichst frei von Motorenlärm zu hal- ten. unterzeichnet von: Lüppo Cramer Erik Wohlfeil Hauptamt - Ratsangelegenheiten - 19. Mai 2015 Sachverhalt / Begründung:
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Extrahierter Text
STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister STELLUNGNAHME zum Ände- rungsantrag KULT-Gemeinderatsfraktion vom: 19.05.2015 eingegangen: 19.05.2015 Gremium: 12. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: Vorlage Nr.: TOP: Verantwortlich: 19.05.2015 2015/0316 2 öffentlich Dez. 1 Erlass einer Rechtsverordnung über die Benutzung des Baggersees Grötzingen sowie Än- derung der Rechtsverordnung der Stadt Karlsruhe über das Baden: Einschränkung der Ausnahmen - Kurzfassung - Die Einschränkung der Ausnahmen dahingehend, dass für Pflege- und Unterhaltungsmaßnah- men einschließlich Forstwirtschaft, jagd- und fischereiliche Nutzungen jeweils unterschiedliche Ausnahmen von den „verbotenen Handlungen“ gelten, ist nicht erforderlich und erschwert die Verständlichkeit der Verordnungsregelungen. Vor diesem Hintergrund schlägt die Verwaltung vor, den Antrag abzulehnen. Finanzielle Auswirkungen des Antrages nein ja Gesamtkosten der Maßnahme Einzahlungen/Erträge (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatori- schen Kosten abzügl. Folgeer- träge und Folgeeinsparungen) Haushaltsmittel Kontierungsobjekt: Kontenart: Ergänzende Erläuterungen: ISEK Karlsruhe 2020 - relevant nein ja Handlungsfeld: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) nein ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften nein ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 Änderungsantrag: Anlage A, § 4 „Verbotene Handlungen“ Absatz 5 wird wie folgt geändert: „(5) Für nach § 3 Abs. 8 zulässige Nutzungen gelten die Verbote nach § 4 Abs. 1 Nr. 1, 9 und 14 dieser Verordnung nicht; außerdem gilt das Verbot nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 (Be- fahren mit motorisierten Fahrzeugen) für diese Nutzungen an Land nicht. (6) Für nach § 3 Abs. 9 zulässige jagdrechtliche Nutzung gelten die Verbote nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 9 dieser Verordnung nicht; außerdem gilt das Verbot nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 (Befahren mit motorisierten Fahrzeugen) für diese Nutzungen an Land nicht. (7) Für nach § 3 Abs. 9 zulässige fischereirechtliche Nutzung gilt das Verbot nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 dieser Verordnung nicht; außerdem gilt das Verbot nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 (Befahren mit motorisierten Fahrzeugen) für diese Nutzungen an Land nicht.“ Die Änderung schränkt die zulässigen Ausnahmen fürs Mitführen von Hunden auf der Liegewiese (für Forst und Jagd erlaubt, für Angler nicht) und das Betreiben von Kom- pressoren und anderen motorbetriebenen Geräten (für den Forst ja, für Jagd und Ang- ler nein) ein. Diese Spezifizierung berücksichtigt die faktisch notwendigen Ausnahmen und dient gleichzeitig dazu, die Liegewiese als Naherholungsbereich möglichst hunde- frei und den gesamten See möglichst frei von Motorenlärm zu halten. Stellungnahme der Verwaltung: In § 4 Abs. 5 der RVO werden Ausnahmen von den Verboten in § 4 Abs. 1 geregelt, die für die nach § 3 Abs. 8 und 9 zulässigen Nutzungen (notwendige Pflege- und Unterhaltungsmaßnah- men, forstwirtschaft-, jagd- und fischereiliche Nutzungen) gelten. Für alle genannten Nutzergruppen werden einheitlich die Verbote nach § 4 Abs. 1 - Nr. 1 (Betreten von Böschungen mit Schilf- oder Röhrichtbewuchs) - Nr. 9 (Mitführen von Hunden oder anderen Tieren auf der Liegewiese) - Nr. 14 (Betrieb von Kompressoren oder anderen motorbetriebenen Geräten) - Nr. 2 an Land (Befahren mit motorisieren Fahrzeugen) außer Kraft gesetzt, um die ordnungsgemäße Ausübung der jeweiligen Nutzung nicht zu be- hindern. Die mit dem Änderungsantrag angeregte differenziertere Regelung mit speziellen Ausnahmen für jede einzelne Nutzergruppe wäre inhaltlich durchaus vertretbar, würde aber den Verord- nungstext um zwei Absätze erweitern und weiter verkomplizieren. Dies ginge zu Lasten der Übersichtlichkeit und der leichten Anwendbarkeit der Regelungen. Gleichzeitig besteht nach Ansicht der Verwaltung keine Besorgnis, dass die Ausnahmen ohne die beantragte Einschränkung von den betreffenden Nutzergruppen missbräuchlich bean- sprucht würden, da es sich bei den Jagd- und Fischereiberechtigten um Personen handelt, die den See bzw. die Umgebung seit vielen Jahren verantwortungsbewusst nutzen. Vor diesem Hintergrund schlägt die Verwaltung vor, den Antrag abzulehnen. Sachverhalt / Begründung: