Änderungsantrag KULT: Erlass einer Rechtsverordnung über die Benutzung des Baggersees Grötzingen sowie Änderung der Rechtsverordnung der Stadt Karlsruhe über das Baden - Beendigung der Badesaison zum 30. September statt zum 31. Oktober

Vorlage: 2015/0315
Art: Änderungs-/Ergänzungsantrag
Datum: 19.05.2015
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: Keine Angaben
Erwähnte Stadtteile: Grötzingen

Beratungen

Keine Beratungen verfügbar.

Zusätzliche Dateien

  • KULT-Baggersee Grötzingen 1
    Extrahierter Text

    STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister ÄNDERUNGSANTRAG Stadtrat Lüppo Cramer (KULT) Stadtrat Erik Wohlfeil (KULT) KULT-Gemeinderatsfraktion vom 19. Mai 2015 Gremium: Termin: Vorlage Nr.: TOP: 12. Plenarsitzung Gemeinderat 19.05.2015 2015/0315 2 öffentlich Erlass einer Rechtsverordnung über die Benutzung des Baggersees Grötzingen sowie Än- derung der Rechtsverordnung der Stadt Karlsruhe über das Baden: Beendigung der Badesaison zum 30. September statt zum 31. Oktober Die Rechtsverordnung zur Benutzung des Baggersees Grötzingen wird wie folgt geändert (inhaltliche und sprachliche Änderungen): Anlage A, § 3 „Zulässige Handlungen“: „In der Zeit vom 1. Mai bis zum 30. September eines jeden Jahres ist das Baden von Son- nenaufgang bis Sonnenuntergang im Grötzinger Baggersee zulässig:[...] In der Zone B ist in der Zeit vom 1. Mai bis 30. September die Nutzung durch die DLRG e.V. zur Durchführung des Trainings mit motorlosen Rettungsgeräten[...] zulässig. [...] In den Zonen B und C ist das Tauchen mit Atemgeräten zulässig im Zeitraum zwischen dem 1. Mai und dem 30. Sep- tember eines jeden Jahres; dies gilt in der Zeit zwischen Sonnenaufgang und Sonnenunter- gang für Personen, die im Besitz einer von der Ortsverwaltung Grötzingen ausgegebenen Tauchberechtigkeitskarte sind. [...] Der Zugang mit den Hunden oder geführten Pferden an bzw. in den See ist in der Zeit vom 1. Mai bis zum 30. September ausschließlich in den je- weils vor Ort hierfür ausgewiesenen Bereichen zulässig; [...].“ Anlage A, § 4 "Verbotene Handlungen": „[...] in der Zeit vom 1. Mai bis 30. September auf der Liegewiese außerhalb des beschilder- ten Hundebereichs (§ 3 Abs. 7) Hunde oder andere Tiere mitzuführen mit Ausnahme von medizinischen Begleithunden, [...]. [...] in der Zeit vom 1. Mai bis 30. September Hunde oder andere Tiere im Seeuferbereich- frei laufen zu lassen (mit Ausnahme unmittelbar beim Betreten bzw. beim Verlassen des Gewässers);[...]. [...] den vor Ort beschilderten Pferdezugang (§ 3 Abs. 7) in der Zeit vom 1. Mai bis 30. Sep- tember außerhalb des Zeitraums von Sonnenaufgang bis 10 Uhr zu nutzen, [...]. [...] im Zeitraum zwischen dem 1. Oktober und 30. April eines jeden Jahres, [...]“ Anlage A, § 7 "Ordnungswidrigkeiten": „[...] entgegen § 3 Abs. 1 zwischen dem 1. Oktober und dem 30. April badet, [...] Seite 2 __________________________________________________________________________________________ [...] entgegen § 4 Abs. 1 Nr. 9 in der Zeit vom 1. Mai bis 30. September auf der Liegewiese außerhalb des beschilderten Hundebereichs Hunde oder andere Tiere mitführt, [...] [...] entgegen § 4 Abs. 1 Nr. 10 in der Zeit vom 1. Mai bis 30. September Hunde oder ande- re Tiere im Seeuferbereich frei laufen lässt, [...] [...] entgegen § 4 Abs. 1 Nr. 12 den vor Ort beschilderten "Pferdezugang" (§ 3 Abs. 7) in der Zeit vom 1. Mai bis 30. September außerhalb des Zeitraums von Sonnenaufgang bis 10 Uhr nutzt, [...] [...] entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 1 im Zeitraum zwischen dem 1. Oktober und dem 30. April taucht, [...]“ Mit Annahme des Änderungsantrags endet die Nutzungssaison bereits Ende September statt Ende Oktober. Dies wird vom Forstamt und von Naturschutzverbänden (NABU e.V. Gruppe Karlsruhe, abgestimmt mit BUND und LNV) empfohlen (siehe Anlage D). Im Oktober gibt es auch nur noch wenig Badebetrieb. Auf die Badenutzung des Grötzinger Baggersees kann daher im Oktober im Sinne des Naturschutzes und der Interessen des Forstamts ver- zichtet werden. Im Ausschuss für Umwelt und Gesundheit sprach sich eine Mehrheit für diese Änderung aus. unterzeichnet von: Lüppo Cramer Erik Wohlfeil Hauptamt - Ratsangelegenheiten - 19. Mai 2015 Sachverhalt / Begründung:

  • Stellungnahme TOP 2 KULT Saisonende
    Extrahierter Text

    STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister STELLUNGNAHME zum Ände- rungsantrag KULT-Gemeinderatsfraktion vom: 19.05.2015 eingegangen: 19.05.2015 Gremium: 12. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: Vorlage Nr.: TOP: Verantwortlich: 19.05.2015 2015/0315 2 öffentlich Dez. 1 Erlass einer Rechtsverordnung über die Benutzung des Baggersees Grötzingen sowie Än- derung der Rechtsverordnung der Stadt Karlsruhe über das Baden: Beendigung der Badesaison zum 30. September statt zum 31. Oktober - Kurzfassung - Das naturschutzfachliche Gutachten hält zur Wahrung der Naturschutzinteressen ein Badever- bot im Winterhalbjahr in der Zeit vom 01. November bis zum 30. April für ausreichend. Da der Schutz der Vögel und Fische hauptsächlich durch die Ausweisung der Naturschutzzone E (ohne Badenutzung) sichergestellt wird, widerspräche eine zusätzliche zeitliche Einschränkung des wasserrechtlichen Gemeingebrauchs ohne ausreichende fachliche Begründung dem § 21 Abs. 2 Wassergesetz und wäre gerichtlich angreifbar. Vor diesem Hintergrund schlägt die Verwaltung vor, den Antrag abzulehnen. Finanzielle Auswirkungen des Antrages nein ja Gesamtkosten der Maßnahme Einzahlungen/Erträge (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatori- schen Kosten abzügl. Folgeer- träge und Folgeeinsparungen) Haushaltsmittel Kontierungsobjekt: Kontenart: Ergänzende Erläuterungen: ISEK Karlsruhe 2020 - relevant nein ja Handlungsfeld: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) nein ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften nein ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 Änderungsantrag: Die Rechtsverordnung zur Benutzung des Baggersees Grötzingen wird wie folgt geändert (inhaltliche und sprachliche Änderungen): Anlage A, § 3 „Zulässige Handlungen“: „In der Zeit vom 1. Mai bis zum 30. September eines jeden Jahres ist das Baden von Son- nenaufgang bis Sonnenuntergang im Grötzinger Baggersee zulässig:[...] In der Zone B ist in der Zeit vom 1. Mai bis 30. September die Nutzung durch die DLRG e.V. zur Durchführung des Trainings mit motorlosen Rettungsgeräten[...] zulässig. [...] In den Zonen B und C ist das Tauchen mit Atemgeräten zulässig im Zeitraum zwischen dem 1. Mai und dem 30. Sep- tember eines jeden Jahres; dies gilt in der Zeit zwischen Sonnenaufgang und Sonnenunter- gang für Personen, die im Besitz einer von der Ortsverwaltung Grötzingen ausgegebenen Tauchberechtigkeitskarte sind. [...] Der Zugang mit den Hunden oder geführten Pferden an bzw. in den See ist in der Zeit vom 1. Mai bis zum 30. September ausschließlich in den je- weils vor Ort hierfür ausgewiesenen Bereichen zulässig; [...].“ Anlage A, § 4 "Verbotene Handlungen": „[...] in der Zeit vom 1. Mai bis 30. September auf der Liegewiese außerhalb des beschilder- ten Hundebereichs (§ 3 Abs. 7) Hunde oder andere Tiere mitzuführen mit Ausnahme von medizinischen Begleithunden, [...]. [...] in der Zeit vom 1. Mai bis 30. September Hunde oder andere Tiere im Seeuferbereich- frei laufen zu lassen (mit Ausnahme unmittelbar beim Betreten bzw. beim Verlassen des Gewässers);[...]. [...] den vor Ort beschilderten Pferdezugang (§ 3 Abs. 7) in der Zeit vom 1. Mai bis 30. Sep- tember außerhalb des Zeitraums von Sonnenaufgang bis 10 Uhr zu nutzen, [...]. [...] im Zeitraum zwischen dem 1. Oktober und 30. April eines jeden Jahres, [...]“ Anlage A, § 7 "Ordnungswidrigkeiten": „[...] entgegen § 3 Abs. 1 zwischen dem 1. Oktober und dem 30. April badet, [...] [...] entgegen § 4 Abs. 1 Nr. 9 in der Zeit vom 1. Mai bis 30. September auf der Liegewiese außerhalb des beschilderten Hundebereichs Hunde oder andere Tiere mitführt, [...] [...] entgegen § 4 Abs. 1 Nr. 10 in der Zeit vom 1. Mai bis 30. September Hunde oder ande- re Tiere im Seeuferbereich frei laufen lässt, [...] Ergänzende Erläuterungen Seite 3 [...] entgegen § 4 Abs. 1 Nr. 12 den vor Ort beschilderten "Pferdezugang" (§ 3 Abs. 7) in der Zeit vom 1. Mai bis 30. September außerhalb des Zeitraums von Sonnenaufgang bis 10 Uhr nutzt, [...] [...] entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 1 im Zeitraum zwischen dem 1. Oktober und dem 30. April taucht, [...]“ Stellungnahme der Verwaltung: Mit dem Erlass der Rechtsverordnung über die Benutzung des Baggersees Grötzingen wird der Gemeingebrauch nach § 20 Wassergesetz Baden-Württemberg (WG), der grundsätzlich jeder- mann gestattet ist, zugelassen und gleichzeitig dessen Umfang geregelt und beschränkt. Für die Regelungen müssen nach § 21 Abs. 2 WG Gründe des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere der Ordnung des Wasserhaushalts, der Sicherstellung der Erholung, des Schutzes der Natur oder der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung vorliegen. Um die Naturschutzbelange am Grötzinger Baggersee zu erheben, wurde im Frühjahr 2014 ein naturschutzfachliches Gutachten beauftragt, das seit Februar 2015 vorliegt und das u. a. emp- fiehlt, eine Beruhigung des Nordteils und des Westufers durch Einteilung in Nutzungszonen zu erreichen und das Baden und Tauchen nachts sowie im Winterhalbjahr (1. November bis 30. April) zu verbieten. Engere zeitliche Einschränkungen des Gemeingebrauchs ohne naturschutzfachliche oder andere zwingende Gründe würden der Regelung des § 21 Abs. 2 WG zuwider laufen und wären damit rechtswidrig. Die Beendigung der Badesaison zum 30. September wurde vom Forstamt als Anregung ins Ver- fahren eingebracht, allerdings ohne hierfür forstwirtschaftliche Erfordernisse anzuführen. Witterungsbedingt werden die Besucherzahlen ab etwa Mitte September zurück gehen, so dass keine derart gravierenden Störungen der Natur zu erwarten sind, die strengere zeitliche Ein- schränkungen rechtfertigen. Sollte das vorgesehene Monitoring andere Erkenntnisse ergeben, kann der Badebetrieb auf dieser Grundlage weiter eingeschränkt werden. Die Verwaltung schlägt daher vor, den Antrag abzulehnen.