Betrauung der Karlsruher Messe- und Kongress GmbH

Vorlage: 2015/0312
Art: Beschlussvorlage
Datum: 19.05.2015
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: Stadtkämmerei
Erwähnte Stadtteile: Südstadt

Beratungen

  • Gemeinderat (öffentlich/nicht öffentlich)

    Datum: 28.07.2015

    TOP: 12

    Rolle: Entscheidung

    Ergebnis: einstimmig zugestimmt

Zusätzliche Dateien

  • Anlage Betrauungsakt KMK
    Extrahierter Text

    - Stand 05.05.2015- Öffentlicher Betrauungsakt der Stadt Karlsruhe gegenüber der Karlsruher Messe- und Kongress GmbH auf der Grundlage des BESCHLUSSES DER KOMMISSION vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind (2012/21/EU, ABl. EU Nr. L 7/3 vom 11. Januar 2012) - Freistellungsbeschluss -, der MITTEILUNG DER KOMMISSION vom 11. Januar 2012 über die Anwendung der Beihilfevorschriften der Europäischen Union auf Ausgleichsleistungen für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (2012/C 8/02, ABl. EU Nr. C 8/4 vom 11. Januar 2012), der MITTEILUNG DER KOMMISSION vom 11. Januar 2012 Rahmen der Europäischen Union für staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen (2011) (2012/C 8/03, ABl. EU Nr. C 8/15 vom 11. Januar 2012) - 2 - und der RICHTLINIE 2006/111/EG DER KOMMISSION vom 16. November 2006 über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen sowie über die finanzielle Transparenz innerhalb bestimmter Unternehmen (ABl. EU Nr. L 318/17 vom 17. November 2006) Vorbemerkung Die Stadt Karlsruhe hat im Rahmen ihres durch Art. 28 Abs. 2 Grundgesetz und Artikel 71 der Landesverfassung Baden-Württemberg garantierten kommunalen Selbstverwaltungsrechts gemäß § 1 Abs. 2 der Gemeindeordnung für Baden- Württemberg (GemO) das Wohl ihrer Einwohnerinnen und Einwohner zu fördern. Gemäß § 10 Abs. 2 GemO stellt die Stadt Karlsruhe in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit die für das wirtschaftliche, soziale und kulturelle Wohl ihrer Einwohner erforderlichen Einrichtungen bereit. Die Karlsruher Messe- und Kongress GmbH (im Folgenden: KMK) ist eine Tochtergesellschaft der Stadt Karlsruhe. Unternehmensgegenstand der KMK ist gemäß § 2 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages im Wesentlichen  die Durchführung von Messen, Ausstellungen, Kongressen, Tagungen, Kundgebungen, kulturellen, sportlichen, unterhaltenden und sonstigen Veranstaltungen,  die Vermietung und Verpachtung städtischer Hallen, insbesondere der Hallen und Räumlichkeiten am Festplatz  der Betrieb der Messe Karlsruhe, d. h. die Durchführung von Messen, Ausstellungen und Veranstaltungen als Mieter der Neuen Messe Karlsruhe GmbH & Co. KG. - 3 - Gemäß § 2 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages verfolgt die Gesellschaft mit den vorstehend genannten Unternehmensgegenständen ausschließlich öffentliche Zwecke im Sinne der Gemeindeordnung Baden-Württemberg in der jeweils gültigen Fassung. Die Gesellschaft hält städtische Hallen und Flächen, insbesondere die Hallen und Räumlichkeiten am Festplatz, aber auch Hallen und Räumlichkeiten am Standort Messe vor. Dabei handelt es sich um Einrichtungen, die multifunktional genutzt werden können und allen potentiell interessierten Nutzern diskriminierungsfrei offen stehen. Die Nutzung der Infrastruktureinrichtungen zur Durchführung von Messeveranstaltungen, Ausstellungen, Kongressen, Tagungen, Versammlungen, Kundgebungen, Veranstaltungen und sonstigen vergleichbaren Vorhaben sowie die Durchführung selbst erfolgen darüber hinaus mit dem Ziel der allgemeinen regionalen Wirtschaftsförderung und Verbraucherinformation. Vor diesem Hintergrund erfolgt die Betrauung der KMK mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse zwecks Bereitstellung und Betrieb von wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen öffentlichen Einrichtungen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen: § 1 Betrautes Unternehmen, Art der Dienstleistungen, Befristung (Zu Art. 4 der Freistellungsentscheidung) (1) Die Stadt Karlsruhe betraut die Karlsruher Messe- und Kongress GmbH mit der Erbringung nachstehender Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse in Karlsruhe und Umgebung: 1. Hauptleistungen a) Vermietung von Räumen, Freiflächen und Einrichtungen, soweit dies zur Erfüllung besonderer Gemeinwohlaufgaben erforderlich ist b) Organisation und Durchführung von Messen, Ausstellungen und Kongressen c) Organisation und Durchführung von kulturellen, sportlichen und unterhaltenden Veranstaltungen sowie Konzerte mit Kulturbezug und die - 4 - Vermietung von Räumen, Freiflächen und Einrichtungen zur Durchführung dieser Veranstaltungen 2. Unmittelbar mit dieser Tätigkeit verbundene Nebenleistungen a) Erbringung und Vermittlung von Dienstleistungen (z. B. Energie, Technik, elektronische Dienste, Personal, Versicherungen) b) Versorgung der Besucherinnen und Besucher mit Speisen und Getränken im Zusammenhang mit der Durchführung von im öffentlichen Interesse liegenden Veranstaltungen c) Werbemaßnahmen und Öffentlichkeitsarbeit im In- und Ausland für im öffentlichen Interesse liegende Veranstaltungen und allgemein für das Unternehmen d) Mieten und Pachten von Räumen, Freiflächen und Einrichtungsgegenständen sowie Reinigung und Pflege, soweit dies zur Erfüllung besonderer Gemeinwohlaufgaben erforderlich ist e) Wartungen und Instandhaltungen an den Gebäuden und Einrichtungen, soweit sie durch Abnutzung aus Vermietungen im Zusammenhang mit gemeinwohlorientierten Veranstaltungen entstehen f) Parkraumbewirtschaftung am Standort Messe (2) Daneben erbringt die Karlsruher Messe- und Kongress GmbH folgende Dienstleistungen, die nicht zu den Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse zählen: a) Durchführung von Veranstaltungen, die lediglich Partikularinteressen dienen und welche von privaten Anbietern auf dem Markt zu gleichen Konditionen angeboten werden könnten b) Vermietung von Räumen, Freiflächen und Einrichtungen im Zusammenhang mit Veranstaltungen, die nicht im Zusammenhang mit einer besonderen Gemeinwohlaufgabe stehen c) Versorgung der Besucherinnen und Besucher mit Speisen und Getränken im Zusammenhang mit der Durchführung von nicht im öffentlichen Interesse liegenden Veranstaltungen - 5 - d) Betrieb einer Tiefgarage am Standort Festplatz (vorwiegend von der Öffentlichkeit genutzt) e) Erbringung von Dienstleistungen für die KTG Karlsruhe Tourismus GmbH (insbes. Personalverwaltung und allgemeine Verwaltung sowie IT-Infrastruktur) und die KEG Karlsruhe Event GmbH (insbes. allgemeine Verwaltung, EDV und Rechnungswesen) f) Raumvermietung an die KTG Karlsruhe Tourismus GmbH (Seminarhaus, Lagerräume Konferenzhaus) (3) Die Betrauung nach § 1 Abs. 1 erfolgt rückwirkend zum 01.01.2015 für eine Dauer von zehn Jahren. § 2 Berechnung und Änderung der Ausgleichsleistungen (Zu Art. 5 des Freistellungsbeschlusses) (1) Die Finanzierung der Karlsruher Messe- und Kongress GmbH erfolgt grundsätzlich durch Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung sowie Entgelte aufgrund von Vereinbarungen mit den Kunden/Vertragsparteien wie etwa Eintrittsgelder und Umsatzerlöse mit Servicepartnern (Catering, Verpachtung, Parkraum, sonstige Serviceerlöse). (2) Die unter Abs. 1 genannten Einnahmen sind jedoch nicht ausreichend, um sämtliche in der Betrauung genannten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen zu finanzieren. Soweit für die Erbringung der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse nach § 1 Abs. 1 erforderlich, gewährt die Stadt Karlsruhe der Karlsruher Messe- und Kongress GmbH Ausgleichsleistungen, insbesondere durch den Ausgleich eines Jahresfehlbetrages, die Gewährung von Investitionszuschüssen, durch die Einräumung von Gesellschafterdarlehen und Kassenkrediten im Rahmen eines Clearingkontos sowie die Übernahme von Bürgschaften und die Verwendung von zweckgebundenen Kapitalrücklagen oder die Verwendung von vergleichbaren zweckgebunden Verbindlichkeiten und Sonderposten. Eine Ausgleichsleistung für die Tätigkeiten nach § 1 Abs. 2 erfolgt nicht. Aus diesem Betrauungsakt folgt kein - 6 - Rechtsanspruch der Karlsruher Messe- und Kongress GmbH auf die Gewährung einer Ausgleichsleistung. (3) Die Höhe des maximal von der Stadt Karlsruhe auszugleichenden Jahresfehlbetrages, die Höhe der maximal zu übernehmenden Bürgschaften sowie andere Ausgleichsleistungen ergeben sich aus dem nach den gesetzlichen Regelungen erstellten und beschlossenen Wirtschaftsplan der Karlsruher Messe- und Kongress GmbH. (4) Führt die Erbringung der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse nach § 1 Abs. 1 aufgrund nicht vorhersehbarer Ereignisse zu einem höheren Fehlbetrag, kann auch dieser ausgeglichen werden. (5) Die Ausgleichsleistung geht nicht über das hinaus, was erforderlich ist, um die durch die Erfüllung der Gemeinwohlverpflichtung verursachten Nettokosten unter Berücksichtigung eines angemessenen Gewinns abzudecken. Für die Ermittlung der Nettokosten, der zu berücksichtigenden Einnahmen und des angemessenen Gewinns gelten Art. 5 Abs. 2 bis 8 des Freistellungsbeschlusses. (6) Soweit die Karlsruher Messe- und Kongress GmbH sonstige Tätigkeiten im Sinne des § 1 Abs. 2 ausübt, die keine Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse darstellen, die von diesem Betrauungsakt umfasst werden, muss die Karlsruher Messe- und Kongress GmbH in ihrer Buchführung die Aufwendungen und Erträge, die sich aus der Erbringung der einzelnen Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse gemäß § 1 Abs. 1 ergeben, getrennt von allen anderen sonstigen Tätigkeiten ausweisen. Die Karlsruher Messe- und Kongress GmbH erstellt hierfür eine Trennungsrechnung aus der Erfolgsplanung für das Planjahr und der testierten Gewinn- und Verlustrechnung für das abgeschlossene Geschäftsjahr. In dieser Trennungsrechnung sind die den einzelnen Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse zuzurechnenden Aufwendungen und Erträge jeweils gesondert auszuweisen. Art. 5 Abs. 9 des Freistellungsbeschlusses ist zu berücksichtigen. Die Karlsruher Messe- und Kongress GmbH wird die Trennungsrechnung der Stadt Karlsruhe übermitteln. - 7 - § 3 Kontrolle hinsichtlich einer möglichen Überkompensation (Zu Art. 6 des Freistellungsbeschlusses) (1) Um sicherzustellen, dass die Voraussetzungen des Freistellungsbeschlusses für die Gewährung von Ausgleichsleistungen während des gesamten Zeitraums der Betrauung der Karlsruher Messe- und Kongress GmbH erfüllt werden und insbesondere durch die Ausgleichsleistungen keine Überkompensation für die Erbringung von Dienstleistungen nach § 1 Abs. 1 entsteht, führt die Karlsruher Messe- und Kongress GmbH den Nachweis über die Verwendung der Mittel. Dies geschieht durch den jährlichen Jahresabschluss. Bei Investitionszuschüssen kontrolliert die Stadt Karlsruhe ergänzend die Schlussrechnung über die Maßnahmen. Im Fall übernommener Bürgschaften stellt die Stadt Karlsruhe zusätzlich jährlich eine Übersicht über die übernommenen Bürgschaften auf. Bei der Verwendung von zweckgebundenen Rücklagen oder zweckgebundenen Verbindlichkeiten und Sonderposten ist der Eintritt des Zwecks nachzuweisen. (2) Die Stadt Karlsruhe fordert die Karlsruher Messe- und Kongress GmbH zur Rückzahlung der Überkompensation auf. Gleiches gilt, wenn die Kapitalrücklage bzw. die Verbindlichkeit oder der Sonderposten nicht mehr zweckgebunden verwendet werden kann. (3) Übersteigt die Überkompensation den jährlichen Ausgleich nicht um mehr als 10 %, kann diese auf das nächste Kalenderjahr übertragen und von der für dieses Kalenderjahr zu zahlenden Ausgleichsleistung abgezogen werden. § 4 Vorhalten von Unterlagen (Zu Art. 8 des Freistellungsbeschlusses) Unbeschadet weitergehender Vorschriften sind sämtliche Unterlagen, anhand derer sich feststellen lässt, ob die gewährten Ausgleichsleistungen mit den Bestimmungen des Freistellungsbeschlusses vereinbar sind, während des Betrauungszeitraums und für einen Zeitraum von mindestens 10 Jahren ab Ende des Betrauungszeitraums aufzubewahren und verfügbar zu halten. - 8 - § 5 Salvatorische Klausel, Anpassung an geänderte Rechtslage (1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Betrauung unwirksam sein oder werden oder aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht durchgeführt werden können, ohne dass damit die Aufrechterhaltung der Betrauung für die Stadt Karlsruhe oder die Karlsruher Messe- und Kongress GmbH unzumutbar wird, werden dadurch die übrigen Bestimmungen nicht berührt. Das Gleiche gilt, falls sich eine Regelungslücke zeigen sollte. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen oder zur Ausfüllung einer Rechtslücke ist durch die Stadt Karlsruhe eine Bestimmung zu treffen, die dem der Betrauung angestrebten Zweck am nächsten kommt. (2) Die Stadt Karlsruhe wird bei Änderungen der Rechtslage eine Anpassung der Betrauung vornehmen, wenn die Erreichung des Zwecks der Betrauung dies erfordert. Karlsruhe, ...................... Dr. Frank Mentrup Oberbürgermeister

  • GR-Betrauung Messe
    Extrahierter Text

    BESCHLUSSVORLAGE STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister Gremium: 14. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: Vorlage Nr.: TOP: Verantwortlich: 28.07.2015 2015/0312 12 öffentlich Dez. 4 Betrauung der Karlsruher Messe- und Kongress GmbH Beratungsfolge dieser Vorlage am TOP ö nö Ergebnis Hauptausschuss 14.07.2015 13 vorberaten Gemeinderat 28.07.2015 12 Zugestimmt Antrag an den Gemeinderat / Ausschuss Der Gemeinderat betraut die Karlsruher Messe- und Kongress-GmbH, nach Vorberatung im Hauptausschuss, aufgrund ihres Gesellschaftsvertrages mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse nach Maßgabe des beigefügten Betrauungsaktes. Finanzielle Auswirkungen nein ja Gesamtkosten der Maßnahme Einzahlungen/Erträge (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatori- schen Kosten abzügl. Folgeer- träge und Folgeeinsparungen) Haushaltsmittel stehen Kontierungsobjekt: Kontenart: Ergänzende Erläuterungen: ISEK Karlsruhe 2020 - relevant nein ja Handlungsfeld: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) nein ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften nein ja abgestimmt mit KMK Ergänzende Erläuterungen Seite 2 I. Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI) Die Stadt Karlsruhe hat im Rahmen ihres durch Art. 28 Abs. 2 Grundgesetz und Artikel 71 der Landesverfassung Baden-Württemberg garantierten kommunalen Selbstverwaltungsrechts ge- mäß § 1 Abs. 2 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) das Wohl ihrer Ein- wohnerinnen und Einwohner zu fördern. Gemäß § 10 Abs. 2 GemO stellt die Stadt Karlsruhe in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit die für das wirtschaftliche, soziale und kulturelle Wohl ihrer Einwohner und Einwohnerinnen erforderlichen Einrichtungen bereit. Die Karlsruher Messe- und Kongress-GmbH (KMK) als Tochtergesellschaft der Stadt Karlsruhe hält städtische Hallen und Flächen, insbesondere die Hallen und Räumlichkeiten am Festplatz, aber auch Hallen und Räumlichkeiten am Standort Messe vor. Dabei handelt es sich um Einrich- tungen, die multifunktional genutzt werden können und allen potentiell interessierten Nutzern diskriminierungsfrei offen stehen. Die Nutzung der Infrastruktureinrichtungen zur Durchführung von Messeveranstaltungen, Aus- stellungen, Kongressen, Tagungen, Versammlungen, Kundgebungen, Veranstaltungen und sonstigen vergleichbaren Vorhaben sowie die Durchführung selbst erfolgen darüber hinaus mit dem Ziel der allgemeinen regionalen Wirtschaftsförderung und Verbraucherinformation. In diesem Kontext erbringt die Gesellschaft Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse. II. EU-Beihilferecht Die Finanzierung der KMK erfolgt grundsätzlich durch Einnahmen aus Vermietung und Ver- pachtung sowie Entgelte aufgrund von Vereinbarungen mit den Kunden/Vertragsparteien wie etwa Eintrittsgelder und Umsatzerlöse mit Servicepartnern (Catering, Verpachtung, Parkraum, sonstige Serviceerlöse). Diese Einnahmen sind jedoch nicht ausreichend, um sämtliche in der Betrauung genannten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen zu finanzieren. Darüber hinaus gewährt die Stadt Karlsruhe der KMK, soweit für die Erbringung der Dienstleistungen von all- gemeinem wirtschaftlichem Interesse erforderlich und nach entsprechender Beschlussfassung, Ausgleichsleistungen, zum Beispiel durch den Ausgleich eines Jahresfehlbetrages oder durch Bürgschaften. Diese fallen regelmäßig in den Anwendungsbereich des EU-Beihilferechts. Nach Art. 107 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union sind staatli- che oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünsti- gung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar und damit grundsätzlich verboten, so- weit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Um dennoch rechtmäßig Beihilfen gewähren zu können, besteht die Möglichkeit, bei der Euro- päischen Kommission ein sogenanntes Notifizierungsverfahren durchzuführen, sofern nicht be- reits eine Ausnahme auf Grundlage des Freistellungsbeschlusses der Europäischen Kommission gegeben ist. Ergänzende Erläuterungen Seite 3 III. Betrauungsakt Ein Ausnahmefall (= staatliche Beihilfen werden als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen und sind von der Notifizierung (Anmeldepflicht) befreit) ist bei Erfüllung folgender Vorausset- zungen gegeben: 1. Vorliegen einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI) 2. Ausgleichsleistungen von nicht mehr als 15 Mio. € pro Jahr 3. Betrauung zu Ziff. 1: Wie bereits unter Kapitel I dargestellt erbringt die Gesellschaft Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse. zu Ziff. 2: Die städtischen Ausgleichsleistungen an die KMK betragen nicht mehr als 15 Mio. € pro Jahr. zu Ziff. 3: Die Betrauung erfolgt durch Beschlussfassung des Gemeinderats. Entsprechend Ziffer 3 muss die Stadt Karlsruhe die KMK mit der Aufgabenwahrnehmung be- trauen und im Betrauungsakt die Zumessungskriterien von Ausgleichsleistungen im Vorfeld fest- legen. Die Betrauung erfolgt rückwirkend zum 01.01.2015 für die Dauer von 10 Jahren. IV. Umsatzsteuerliche Plausibilitätsprüfung Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft PWC wurde am 17.04.2015 mit einer umsatzsteuerlichen Plausibilitätsprüfung beauftragt. Konkret ging es dabei um eine Auflistung und Gewichtung der aus diesem Betrauungsakt resultierenden umsatzsteuerlichen Risiken. In ihrer gutachterlichen Stellungnahme vom 18.05.2015 kommt die PWC zu dem Ergebnis, dass der im Entwurf vorliegende Betrauungsakt nicht das Risiko erhöht, dass die Finanzverwaltung in der Finanzierung der KMK durch die Stadt einen steuerpflichtigen Leistungsaustausch sieht. Sie empfiehlt die Umsetzung des Betrauungsaktes mittels eines Gesellschafterbeschlusses, welcher im Anschluss an den Gemeinderatsbeschluss vorgesehen ist. Die städtischen Zahlungen werden innerhalb der KMK zur Aufstockung der Kapitalrücklage verwendet. Die entstehenden Jahres- fehlbeträge werden jeweils durch Entnahme aus der Kapitalrücklage gedeckt. Beschluss: Antrag an den Gemeinderat Der Gemeinderat betraut die Karlsruher Messe- und Kongress GmbH, nach Vorberatung im Hauptausschuss, aufgrund ihres Gesellschaftsvertrages mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse nach Maßgabe des beigefügten Betrauungsaktes. Hauptamt – Ratsangelegenheiten 17. Juli 2015

  • Protokoll TOP 12
    Extrahierter Text

    NIEDERSCHRIFT Stadt Karlsruhe Gremium: 14. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: 28. Juli 2015, 15:30 Uhr öffentlich Ort: Südwerk-Bürgerzentrum Südstadt, Henriette-Obermüller-Straße 10, Karlsruhe Vorsitzende/r: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup 12. Punkt 12 der Tagesordnung: Betrauung der Karlsruher Messe- und Kongress GmbH Vorlage: 2015/0312 Beschluss: Der Gemeinderat betraut die Karlsruher Messe- und Kongress GmbH, nach Vorbera- tung im Hauptausschuss, aufgrund ihres Gesellschaftsvertrages mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse nach Maßgabe des der Vorlage beigefügten Betrauungsaktes. Abstimmungsergebnis: einstimmig zugestimmt Der Vorsitzende ruft Tagesordnungspunkt 12 zur Behandlung auf, verweist auf die erfolgte Vorberatung im Hauptausschuss und stellt die Abstimmungsbereitschaft des Hauses fest: Sie zücken alle die gelbe Karte. Das ist einstimmige Zustimmung. Zur Beurkundung: Die Schriftführerin: Hauptamt - Ratsangelegenheiten – 14. August 2015