Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe für das Badische KONServatorium - § 4 A
| Vorlage: | 2015/0268 |
|---|---|
| Art: | Beschlussvorlage |
| Datum: | 06.05.2015 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | Badisches Konservatorium |
| Erwähnte Stadtteile: | Keine Angaben |
Beratungen
- Gemeinderat (öffentlich/nicht öffentlich)
Datum: 30.06.2015
Rolle: Entscheidung
Ergebnis: einstimmig zugestimmt
Zusätzliche Dateien
-
Extrahierter Text
Seite 1 Anlage I – Nr. 1.1 – KONS Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe für das Badische KONServatorium Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24.07.2000 (GBI. S. 582, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.04.2013 (GBI. S. 55), sowie der §§ 2 und 13 des Kommunalabgabengesetzes von Baden-Württemberg vom 17.03.2005 (GBI. S. 206), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.12.2013 (GBl. S. 491) hat der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe in seiner öffentlichen Sitzung am 30.06.2015 folgende Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe für das Badische KONServatorium vom 16.11.1982 (Amtsblatt vom 26.11.1982), zuletzt geändert durch die Satzung vom 16.12.2014 (Amtsblatt vom 30.12.2014), beschlossen: Artikel 1 1. § 4 A erhält folgende Fassung: „BEGABTENFÖRDERUNG (1) Schüler und Schülerinnen mit herausragender Begabung können in Form eines Stipendiums eine besondere Förderung erhalten. Dafür richtet die Stadt Karlsruhe jährlich Stipendienplätze am KONS ein. (2) Voraussetzung für die Gewährung eines Stipendiums ist die Bestätigung der musikalischen Hochbegabung durch die Direktion. a) Stipendiaten und Stipendiatinnen der Klassen drei bis sieben der allgemeinbildenden Schulen belegen aa) im Vokal-/Instrumentalunterricht: ein Hauptfach mit einer Unterrichtszeit von insgesamt 75 Minuten Zeitdauer pro Woche ab) im Ensemblefach: einen eintägigen Workshop ac) im Fach Musiklehre/Gehörbildung (optional; für Teilnehmende, die zugleich Schüler und Schülerinnen des musikgymnasialen Zugs am Helmholtzgymnasium sind, verpflichtend): eine Wochenstunde à 45 Minuten. b) Stipendiaten und Stipendiatinnen ab Klasse acht der allgemeinbildenden Schulen belegen ba) im Vokal-/Instrumentalunterricht: - ein Hauptfach mit einer Unterrichtszeit von insgesamt 90 Minuten Dauer pro Woche - ein Nebenfach mit einer Unterrichtszeit von insgesamt 30 Minuten Dauer pro Woche bb) im Ensemblefach: mindestens eine Wochenstunde à 45 Minuten, z.B. Chor, Kammer- musik, Orchester bc) im Fach Musiklehre/Gehörbildung: mindestens eine Wochenstunde à 45 Minuten. c) Alle Stipendiaten und Stipendiatinnen sind zur Teilnahme an mindestens einem Stipendiaten- konzert des Badischen KONServatoriums verpflichtet. Teilnehmende, die zugleich Schüler und Schülerinnen des musikgymnasialen Zugs am Helmholtzgymnasium sind, nehmen zusätzlich Auftritte im Rahmen des musikgymnasialen Zuges am Helmholtzgymnasium wahr. (3) Die Zusage für ein Stipendium erfolgt jeweils nur für ein Jahr im Voraus. (4) Eine Förderung erfolgt längstens bis zum vollendeten 21. Lebensjahr. Eine Förderung im Nebenfach erfolgt frühestens ab Klassenstufe 8 der allgemeinbildenden Schule. Die Förder- dauer im Nebenfach beträgt maximal fünf Jahre. (5) Durch das Stipendium erhält der Stipendiat/die Stipendiatin eine für ihn/sie kostenfreie Förderung von wöchentlich je einer Unterrichtsstunde à 30 Minuten (2 a) aa)) bzw. à 45 Minuten (2 b) ba)) in einem Hauptfach. Ab dem Besuch der Klasse acht der allgemeinbildenden Schulen erhält der Stipendiat/die Stipendiatin eine für ihn/sie kostenfreie Förderung von wöchentlich je einer Unterrichtsstunde à 30 Minuten in einem Nebenfach.“ Seite 2 Artikel 2 Diese Satzung tritt am 01.09.2015 in Kraft. Ausgefertigt: Karlsruhe, den .......................... Dr. Frank Mentrup Oberbürgermeister
-
Extrahierter Text
Alte Fassung Satzung der Stadt Karlsruhe für das Badische KONServatorium vom 16.11.1982 (Amtsblatt vom 26.11.1982) in der Fassung vom 16.12.2014 (Amtsblatt 30.12.2014) Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24.07.2000 (GBI. S. 582, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.04.2013 (GBI. S. 55), sowie der §§ 2 und 13 des Kommunalabgabengesetzes von Baden-Württemberg vom 17.03.2005 (GBI. S. 206), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.12.2013 (GBl. S. 491) hat der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe in seiner öffentlichen Sitzung am 16.12.2014 folgende Satzung für das Badische KONSer- vatorium beschlossen: § 4A BEGABTENFÖRDERUNG (1) Schüler/innen mit herausragender Begabung können in Form eines Stipendiums eine besondere Förderung erhalten. Dafür richtet die Stadt Karlsruhe jährlich bis zu 20 Stipendienplätze am KONServatorium ein. (2) Voraussetzung für die Gewährung eines Stipendiums ist die Bestätigung der musikalischen Hochbegabung durch den Direktor/die Direktorin und die Verpflichtung des Stipendiaten/der Stipendiatin a) im Vokal-/Instrumentalunterricht: Hauptfach zwei Wochenstunden à 45 Minuten Nebenfach eine Wochenstunde à 45 Minuten Einzelunterricht b) im Ensemblefach mindestens eine Wochenstunde à 45 Minuten, z. B. Chor, Kammermusik, Orchester c) im Fach Gehörbildung/Musiklehre: mindestens eine Wochenstunde à 45 Minuten zu belegen. Eintrittsalter: In der Regel ab dem zwölten Lebensjahr. Förderungsdauer insgesamt: bis zu vier Jahre. Die Zusage für ein Stipendium erfolgt jeweils nur für ein Jahr im Voraus. Neue Fassung Satzung der Stadt Karlsruhe für das Badische KONServatorium vom 16.11.1982 (Amtsblatt vom 26.11.1982) in der Fassung vom 30.06.2015 (Amtsblatt 10.07.2015) Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24.07.2000 (GBI. S. 582, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.04.2013 (GBI. S. 55), sowie der §§ 2 und 13 des Kommunalabgabengesetzes von Baden-Württemberg vom 17.03.2005 (GBI. S. 206), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.12.2013 (GBl. S. 491) hat der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe in seiner öffentlichen Sitzung am 30.06.2015 folgende Satzung für das Badische KONSer- vatorium beschlossen: § 4A BEGABTENFÖRDERUNG (1) Schüler und Schülerinnen mit herausragender Begabung können in Form eines Stipendiums eine besondere Förderung erhalten. Dafür richtet die Stadt Karlsruhe jährlich Stipendienplätze am KONS ein. (2) Voraussetzung für die Gewährung eines Stipendiums ist die Bestätigung der musikalischen Hochbegabung durch die Direktion. a) Stipendiaten und Stipendiatinnen der Klassen drei bis sieben der allgemein- bildenden Schulen belegen aa) im Vokal-/Instrumentalunterricht: ein Hauptfach mit einer Unterrichtszeit von insgesamt 75 Minuten Zeitdauer pro Woche ab) im Ensemblefach: einen eintägigen Workshop ac) im Fach Musiklehre/Gehörbildung (optional; für Teilnehmende, die zugleich Schüler und Schülerinnen des musikgymnasialen Zugs am Helmholtz- gymnasium sind, verpflichtend): eine Wochenstunde à 45 Minuten. b) Stipendiaten und Stipendiatinnen ab Klasse acht der allgemeinbildenden Schulen belegen ba) im Vokal-/Instrumentalunterricht: - ein Hauptfach mit einer Unterrichtszeit von insgesamt 90 Minuten Dauer pro Woche - ein Nebenfach mit einer Unterrichtszeit von insgesamt 30 Minuten Dauer pro Woche bb) im Ensemblefach: mindestens eine Wochenstunde à 45 Minuten, z.B. Chor, Kammermusik, Orchester Anlage I - Nr. 1.2 - KONS Seite 3 ( Alte Fassung (3) Durch das Stipendium wird dem Stipendiaten/der Stipendiatin wöchentlich je eine Unterrichtsstunde à 45 Minuten in einem Hauptfach und einem Nebenfach gebührenfrei erteilt. § 16 IN-KRAFT-TRETEN DER SATZUNG Diese Fassung tritt am 01.01.2015 in Kraft. Neue Fassung bc) im Fach Musiklehre/Gehörbildung: mindestens eine Wochenstunde à 45 Minuten. c) Alle Stipendiaten und Stipendiatinnen sind zur Teilnahme an mindestens einem Stipendiatenkonzert des Badischen KONServatoriums verpflichtet. Teilnehmende, die zugleich Schüler und Schülerinnen des musikgymnasialen Zugs am Helmholtz- gymnasium sind, nehmen zusätzlich Auftritte im Rahmen des musikgymnasialen Zuges am Helmholtzgymnasium wahr. (3) Die Zusage für ein Stipendium erfolgt jeweils nur für ein Jahr im Voraus. (4) Eine Förderung erfolgt längstens bis zum vollendeten 21. Lebensjahr. Eine Förderung im Nebenfach erfolgt frühestens ab Klassenstufe 8 der allgemeinbildenden Schule. Die Förderdauer im Nebenfach beträgt maximal fünf Jahre. (5) Durch das Stipendium erhält der Stipendiat/die Stipendiatin eine für ihn/sie kostenfreie Förderung von wöchentlich je einer Unterrichtsstunde à 30 Minuten (2 a) aa)) bzw. à 45 Minuten (2 b) ba)) in einem Hauptfach gebührenfrei erteilt. Ab dem Besuch der Klasse acht der allgemeinbildenden Schulen erhält der Stipendiat/die Stipendiatin eine für ihn/sie kostenfreie Förderung von wöchentlich je einer Unterrichtsstunde à 30 Minuten in einem Nebenfach gebührenfrei erteilt. § 16 IN-KRAFT-TRETEN DER SATZUNG Diese Fassung tritt am 01.09.2015 in Kraft. Seite 4
-
Extrahierter Text
BESCHLUSSVORLAGE STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister Gremium: 13. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: Vorlage Nr.: TOP: Verantwortlich: 30.06.2015 2015/0268 1.3 öffentlich Dez. 3 Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe für das Badische KONServatorium - § 4 A Beratungsfolge Sitzung am TOP ö nö Ergebnis Verwaltungsrat des Badischen KONServatoriums 12.05.2015 2 vorberaten Hauptausschuss 16.06.2015 7 vorberaten Gemeinderat 30.06.2015 1.3 zugestimmt Antrag an den Gemeinderat / Ausschuss Der Gemeinderat nimmt von der Vorbemerkung Kenntnis und beschließt nach Vorberatung im Verwaltungsrat und Hauptausschuss die anliegende Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe für das Badische KONServatorium lt. Anlage I Finanzielle Auswirkungen nein ja Gesamtaufwand der Maßnahme Einnahmen (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatorischen Kosten abzügl. Folgeerträge und Folgeeinsparungen) Haushaltsmittel stehen in voller Höhe zur Verfügung. Kontierungsobjekt: 1.430.26.30.02.01 Kontenart: 43000000 Ergänzende Erläuterungen: Im Doppelhaushalt 2015/16 sind pro Jahr 40.000 Euro eingeplant. ISEK Karlsruhe 2020 - relevant nein ja Handlungsfeld: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) nein ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften nein ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 Ausgangslage Neben einer ersten Heranführung an die Musik, der Vermittlung musikalisch- technischer und künstlerischer Fähigkeiten am jeweiligen Instrument und damit verbundener allgemeiner Persönlichkeitswerte sowie einer breiten Ausbildung für das Liebhaber- und Laienmusizieren, setzt das KONS auch ganz bewusst auf gezielte Leistungsförderung, insbesondere bei den Schülern und Schülerinnen, die eine entsprechende Begabung und den Willen, diese Begabung zu nutzen, mitbringen. So nehmen beispielsweise jährlich weit über 100 Kinder und Jugendliche mit hervorragenden Erfolgen am Regionalwettbewerb „Jugend musiziert“ teil, von denen regelmäßig auch zahlreiche Teilnehmer und Teilnehmerinnen beim Bundeswettbewerb „Jugend musiziert“ mit Preisen ausgezeichnet werden. Über den Wettbewerb „Jugend musiziert“ hinaus, sind die Schüler und Schülerinnen des KONS auch bei anderen, z. T. auch internationalen, Wettbewerben erfolgreich, so z.B. Steinway Wettbewerb, Schumann Wettbewerb, Karel Kunc Wettbewerb oder IBLA-Grand-Price- Wettbewerb Italien. Ca. 98 % aller Schülerinnen, die sich im Rahmen der Ausbildung des KONS intensiv auf die Aufnahmeprüfung an einer Musikhochschule vorbereiten, bestehen diese. Viele ehemalige Schüler des KONS spielen heute in namhaften Orchestern – davon auch in führenden Positionen (z.B. Radiosinfonieorchester Berlin, Essener Philharmonie, Süddeutscher Rundfunk Stuttgart, Deutsche Sinfonieorchester Berlin, Theater Freiburg; u.v.a.m.), haben Positionen als Generalmusikdirektoren inne, sind solistisch tätig oder unterrichten bereits selbst wieder an Musikschulen. Diesen wichtigen Bereich der Ausbildung am Badischen KONServatorium unterstützt die Stadt Karlsruhe durch die Bereitstellung von Stipendiatenplätzen. Gemäß § 4 A der Satzung der Stadt Karlsruhe für das Badische KONServatorium können Schüler und Schülerinnen mit herausragender Begabung eine besondere Förderung in Form eines Stipendiums erhalten. Dafür richtete die Stadt Karlsruhe bisher jährlich bis zu 20 Stipendienplätze mit einem Gesamtbetrag für die Stipendien in Höhe von 40.000 Euro am Badischen KONServatorium ein. Die Stipendiatenplätze werden u.a. auch an Schüler und Schülerinnen vergeben, die sich für die Aufnahme in den musikgymnasialen Zug am Helmholtzgymnasium qualifiziert haben und ihre Ausbildung am KONS in der Stipendiatenförderung, in die sie dann zugleich mit Bestehen der Aufnahmeprüfung für den musikgymnasialen Zug am Helmholtzgymnasium aufgenommen sind, fortsetzen oder neu beginnen möchten. Derzeit sind dies 20 Schüler und Schülerinnen. Ergänzende Erläuterungen Seite 3 Um für alle Schüler und Schülerinnen in der Stipendiatenförderung des KONS gleiche Bedingungen zu schaffen, wird die inhaltliche Ausrichtung des KONS-Stipendiums in wesentlichen Bereichen an die Förderungsausschreibung für den musikgymnasialen Zug angepasst. Musikhochschule und KONS ziehen damit in Förderungsart und Förderungsumfang im musikgymnasialen Zug gleich. Die inhaltliche Neuausrichtung der Begabtenförderung am KONS soll ab dem Schuljahr 2015/2016 gelten und damit auch den zukünftigen Anforderungen an die musikgymnasiale Ausrichtung, die gemeinsam mit der Musikhochschule Karlsruhe, dem Helmholtzgymnasium und dem KONS entwickelt wurde, entsprechen. Zudem soll auch weiterhin Schülern und Schülerinnen außerhalb des musikgymnasialen Zugs eine Begabtenförderung am KONS ermöglicht und dabei der Bereich der Frühförderung mit einbezogen werden. Das KONS hat die zur Änderung anstehenden Regelungen vor allem im Bereich der Frühförderung in den vergangenen zwei Jahren erprobt und schließt diese Erprobungsphase mit positivem Ergebnis der Teilnehmenden und Lehrenden ab. Zu den Änderungen: In Absatz 1 entfällt die zahlenmäßige Begrenzung der Stipendiatenplätze. Die Anzahl der zukünftig maximal pro Jahr zu vergebenden Plätze richtet sich ab dem Schuljahr 2015/2016 nach der Höhe der jeweils im Haushalt eingestellten Mittel für die Begabtenförderung. Diese Änderung ist notwendig, da die Begabtenförderung zukünftig in verschiedenen Alterstufen mit unterschiedlichen Förderanteilen und über einen längeren Zeitraum als bisher vergeben werden soll. Die Ausprägungen der Stipendiatenplätze richten sich in Zukunft im Wesentlichen nach dem Besuch der jeweiligen Klassenstufe in der allgemein bildenden Schule. In Absatz 2 wird festgelegt, welche Unterrichtsanteile ein Schüler / eine Schülerin in den unterschiedlichen Ausprägungen der Begabtenförderung erhält. War das Stipendium am KONS bisher nur Schülern und Schülerinnen ab dem 12. Lebensjahr zugänglich, so sollen zukünftig im Sinne einer Frühförderung bereits herausragend begabte Kinder ab der Klassenstufe drei (ca. 9 Jahre) gefördert werden. Die Ausprägungen des Stipendiums von Klasse drei bis sieben entsprechen auch dem Umfang einer musikgymnasialen Förderung der Klassenstufe fünf bis sieben. Die Anforderungen wurden dem Alter entsprechend reduziert. Ergänzende Erläuterungen Seite 4 Ab Klasse acht (ca. 12 Jahre) erhalten die Teilnehmenden die Förderung im Hauptfach, in den Ensemblefächern und der Musiktheorie im gewohnten Umfang. Im Nebenfach wird die Förderung von wöchentlich einer Unterrichtsstunde à 45 Minuten auf wöchentlich eine Unterrichtsstunde à 30 Minuten reduziert. Dies liegt darin begründet, dass die Anforderungen im Nebenfach im Hinblick auf die Aufnahme eines Musikstudiums deutlich geringer sind als im Hauptfach und die Förderung zukünftig auch bis zur Klassenstufe 12 - insgesamt maximal fünf Jahre (früher vier Jahre) – in Anspruch genommen werden kann. Die Begrenzung des Förderzeitraums für das bisherige Stipendium auf vier Jahre entfällt. Sie ist insbesondere im Hinblick auf eine Förderung im musikgymnasialen Bereich nicht mehr ausreichend und zeitgemäß. Gleichwohl müssen sich alle Stipendiaten – auch innerhalb des musikgymnasialen Zuges – jährlich neu um das Stipendium bzw. den Verbleib im musikgymnasialen Zug bewerben. Die Begabtenförderung am KONS wird längstens bis zum vollendeten 21. Lebensjahr gewährt. Diese Regelung wird notwendig, da die zeitliche Begrenzung der Förderung von bisher vier Jahren entfällt. Das 21. Lebensjahr wurde deshalb gewählt, da Schüler und Schülerinnen häufig nach Beendigung der Schullaufbahn und vor Aufnahme eines Studiums zusätzliche Zeiten im Freiwilligen sozialen Jahr oder zur Intensivvorbereitung auf eine Aufnahmeprüfung einplanen. In solchen Zeiten sind sie jedoch zur bestmöglichen Vorbereitung auf ein möglicherweise anschließendes Musikstudium auf den intensiven Unterricht angewiesen. Da die Begabtenförderung am KONS eine Förderung für Kinder und Jugendliche ist, schließt die Altersbegrenzung die Belegung der Förderplätze durch Erwachsene ab dem 22. Lebensjahr aus. Beschluss: Antrag an den Gemeinderat Der Gemeinderat nimmt von der Vorbemerkung Kenntnis und beschließt nach Vorberatung im Verwaltungsrat und Hauptausschuss die anliegende Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe für das Badische KONServatorium lt. Anlage I. Hauptamt – Ratsangelegenheiten – 19. Juni 2015
-
Extrahierter Text
NIEDERSCHRIFT Stadt Karlsruhe Gremium: 13. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: 30. Juni 2015, 15:30 Uhr öffentlich Ort: Bürgersaal des Rathauses Vorsitzende/r: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup 4. Punkt 1.3 der Tagesordnung: Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe für das Badische Konservatorium - § 4 A Vorlage: 2015/0268 Beschluss: Der Gemeinderat nimmt von der Vorbemerkung Kenntnis und beschließt nach Vorbera- tung im Verwaltungsrat und Hauptausschuss die anliegende Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe für das Badische KONServatorium lt. Anlage I zur Vorlage 2015/0268. Abstimmungsergebnis: einstimmig angenommen Der Vorsitzende ruft Tagesordnungspunkt 1.3 zur Behandlung auf und verweist auf die erfolgte Vorberatung im Verwaltungsrat des Badischen KONServatoriums und im Hauptausschuss: Ich bitte um das Kartenzeichen. - Ich sehe nur gelbe Karten. Das ist Einstimmigkeit. Damit wäre das so verabschiedet. Zur Beurkundung: Die Schriftführerin: Hauptamt - Ratsangelegenheiten - 10. Juli 2015