Auslegungsbeschlüsse zu den Bebauungsplänen "Gewerbe- und Industriegebiet Gerwigstraße - Änderung", Karlsruhe-Oststadt, "Rintheim Süd - Änderung", Karlsruhe-Rintheim und "Nutzungsartfestsetzung - Änderung", Karlsruhe- Oststadt

Vorlage: 2015/0256
Art: Beschlussvorlage
Datum: 28.04.2015
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: Zentraler Juristischer Dienst
Erwähnte Stadtteile: Durlach, Oststadt, Rintheim

Beratungen

  • Gemeinderat (öffentlich/nicht öffentlich)

    Datum: 19.05.2015

    TOP: 5

    Rolle: Entscheidung

    Ergebnis: einstimmig zugestimmt

Zusätzliche Dateien

  • Auslegung Gerwigstraße u. a.
    Extrahierter Text

    BESCHLUSSVORLAGE STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister Gremium: 12. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: Vorlage Nr.: TOP: Verantwortlich: 19.05.2015 2015/0256 5 öffentlich Dez. 6 Auslegungsbeschlüsse zu den Bebauungsplänen "Gewerbe- und Industriegebiet Gerwig- straße - Änderung", Karlsruhe-Oststadt, "Rintheim Süd - Änderung", Karlsruhe-Rintheim und "Nutzungsartfestsetzung - Änderung", Karlsruhe-Oststadt Beratungsfolge dieser Vorlage am TOP ö nö Ergebnis Gemeinderat 19.05.2015 5 Zustimmung Antrag an den Gemeinderat / Ausschuss Der Gemeinderat beschließt die Verfahren zur Aufstellung der Bebauungspläne "Gewerbe- und Industriegebiet Gerwigstraße - Änderung", Karlsruhe-Oststadt, "Rintheim Süd - Änderung", Karlsruhe-Rintheim und "Nutzungsartfestsetzung - Änderung", Karlsruhe-Oststadt, durch die Auslegung der Bebauungspläne gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) fortzusetzen (Wort- laut des Beschlusses siehe Seite 7). Finanzielle Auswirkungen nein ja Gesamtkosten der Maßnahme Einzahlungen/Erträge (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatori- schen Kosten abzügl. Folgeer- träge und Folgeeinsparungen) Haushaltsmittel stehen nicht zur Verfügung Kontierungsobjekt: Kontenart: Ergänzende Erläuterungen: ISEK Karlsruhe 2020 - relevant nein ja Handlungsfeld: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) nein ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften nein ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 Vorbemerkung Im Zuge der großflächigen Entwicklung des Areals nördlich der Durlacher Allee westlich und östlich des Weinweges als (teil-)integriertem Einzelhandelsstandort ergibt sich die Notwendig- keit, in Teilbereichen der umliegenden Plangebiete die Einzelhandelsentwicklung zu steuern. In diesem Zusammenhang hat der Regionalverband Mittlerer Oberrhein (RVMO) empfohlen, das bestehende Planungsrecht in diesen Gebieten zu ändern bzw. anzupassen, wozu sich die Stadt bereit erklärt hat. Das raumordnerische und städtebauliche Ziel ist dabei, im Umfeld der groß- flächigen Einzelhandelsentwicklung die Ansiedlung zentrenrelevanter Einzelhandelssortimente zu beschränken, um so dem Integrationsgebot zu entsprechen. Dies betrifft Teilflächen der Be- bauungspläne Nr. 286 "Gewerbe- und Industriegebiet Gerwigstraße" vom 08.02.1962 und Nr. 375 "Rintheim Süd " vom 08.10.1971. Darüber hinaus ist in Teilbereichen die Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 614 „Nutzungsartfestsetzung“ vom 22.02.1985, der den Bebauungsplan Nr. 286 teilweise überlagert, erforderlich. Es handelt sich dabei um drei selbständige Bebau- ungsplanverfahren, mit dem Ziel der Aufstellung einfacher Bebauungspläne, die allerdings zur gemeinsamen Beschlussfassung in einer Vorlage zusammengefasst werden. Der Planungsaus- schuss hat die Aufstellungsbeschlüsse in öffentlicher Sitzung am 30.09.2014 gefasst, die Be- schlüsse wurden am 10.10.2014 durch Veröffentlichung in der Stadtzeitung bekannt gemacht. Sämtliche Verfahren werden als vereinfachte Verfahren nach § 13 BauGB abgewickelt, da die Grundzüge der zu ändernden Pläne durch die Änderungen nicht berührt werden. A. Bebauungsplan „Rintheim Süd – Änderung“, Karlsruhe-Rintheim Das Ziel dieser Bebauungsplanänderung ist, im Plangebiet nachhaltig Vorsorge für qualitativ hochwertige Gewerbegrundstücke zu treffen. Deshalb ist die Ansiedlung von Einzelhandelsbe- trieben mit zentrenrelevanten oder der Nahversorgung der Bevölkerung dienenden Warengrup- pen auf den vorhandenen Gewerbeflächen grundsätzlich nicht wünschenswert. Die betroffenen Flächen sind kein integrierter Standort und deshalb regionalplanerisch für derartige Einrichtun- gen nicht vorgesehen. Bisher gilt auf den betroffenen Flächen die Baunutzungsverordnung (BauNVO) 1968. Die BauNVO 1968 enthält keinerlei Beschränkungen für Einzelhandelsbetriebe, die als Gewerbebe- triebe allgemein zulässig sind, sodass auch großflächiger Einzelhandel mit zentrenrelevanten Sortimenten zulässig wäre. Deshalb wird das Gebiet mit der Bebauungsplanänderung auf die BauNVO 1990 umgestellt, so dass die aktuellen Regelungen für Einzelhandelsbetriebe zur An- wendung gelangen. Mit der Planung wird das Areal außerdem an die Ziele der Raumordnung angepasst, um mit einer stadtbereichsbezogenen Gesamtkonzeption den auftretenden Bedarf an gewerblichen Nutzungen nach aktuellen Entwicklungsvorstellungen zu ordnen und zu lenken. Die Gewähr- leistung einer ausgewogenen Einzelhandelsstruktur ist ein im Regionalplan niedergelegtes Ziel der Raumordnung. Die Ansiedlung von raumbedeutsamen, großflächigen Einzelhandelsbetrie- ben muss danach so erfolgen, dass weder das Siedlungsgefüge noch das zentralörtliche Versor- gungssystem gefährdet wird. Deshalb sollen aufgrund des Integrationsgebots großflächige Ein- zelhandelsbetriebe mit den obigen Sortimenten nur in dafür ausgewiesenen Vorranggebieten angesiedelt werden. Um die raumordnerisch und städtebaulich nicht vertretbare Ansiedlung derartiger Betriebe in herkömmlichen Gewerbe- und Industriegebieten zu verhindern, ist es er- forderlich, u. a. den Bebauungsplan Nr. 375 „Rintheim Süd“ durch zeitgemäße Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung gemäß BauNVO 1990 an die veränderten Umstände anzupassen. Ergänzende Erläuterungen Seite 3 Dies berührt die Grundzüge der Planung nicht, deshalb kann die Bebauungsplanänderung im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB erfolgen, eine Umweltprüfung und die Erstellung des Umweltberichtes sind nicht erforderlich. Das Plangebiet ist im Flächennutzungsplan des Nachbarschaftsverbandes Karlsruhe (NVK) als Gewerbegebiet dargestellt, der Bebauungsplan, der weiterhin Gewerbegebiet festsetzen wird, ist somit aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. Das Gebiet wird an die BauNVO 1990 angepasst, die sonstigen Festsetzungen des Bebauungs- plans Nr. 375 behalten ihre Gültigkeit. Das Plangebiet befindet sich südöstlich des Stadtteils Rintheim und hat eine Fläche von etwa 1,37 ha und liegt zwischen der Heinrich-Wittmann- Straße und dem Weinweg. Die genaue Abgrenzung ist der diesem Bebauungsplan beigefügten Planskizze zu entnehmen. Sämtliche Grundstücke sind bebaut, im Gebiet befinden sich Auto- häuser, Gewerbebetriebe, ein Spielkasino sowie einzelne Wohngebäude. Der Bebauungsplan wird auch zukünftig ein Gewerbegebiet festsetzen, in dem nicht erheblich belästigende Gewerbebetriebe allgemein zulässig sein werden. Um diese Grundstücke für ge- werbliche Nutzungen zu sichern, werden im Hinblick auf die Ansiedlung von Einzelhandelsbe- trieben detaillierte Festsetzungen getroffen. Einzelhandelsbetriebe mit der Nahversorgung dienenden/oder zentrenrelevanten Gruppen wer- den an diesem Standort ausgeschlossen. Nicht zentrenrelevante Sortimente sollen zulässig blei- ben (1.200 m² Geschossfläche, 800 m² Verkaufsfläche). Branchentypische Randsortimente sind bis maximal 10 % der Verkaufsfläche zulässig. Zur Vorbereitung der Planung hat die Stadt ein Einzelhandelsgutachten eingeholt. Das Gutach- ten kommt zu dem Ergebnis, dass sich zentrenrelevante Sortimente auf die Innenstadt und das Stadtteilzentrum Durlach zu konzentrieren haben. Deshalb ist im Plangebiet die Ansiedlung neuer Betriebe mit zentrenrelevanten Sortimenten auszuschließen. Vorhandene Betriebe genie- ßen Bestandsschutz und können allenfalls in sehr geringem Umfang erweitert werden. Vorge- sehen ist darüber hinaus eine sogenannte Handwerkerregelung, die es produzierenden Gewer- bebetrieben ermöglichen soll, Einzelhandel mit zentrenrelevanten und nahversorgungsrelevan- ten Sortimenten bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von 300 m² zu realisieren. Ebenfalls vorge- sehen ist eine sogenannte Kleinstverkaufsflächenregelung, die die Ansiedlung von Kiosken und Bäckereien ermöglicht, die den im Gebiet Beschäftigten eine ausreichende Versorgung gewähr- leistet. Diese sollen in einer maximalen Größe von 50 m² zulässig sein. Tankstellen sind aufgrund der Nähe des Gebietes zu den umliegenden Wohngebieten nur aus- nahmsweise zulässig. Ein weiterer Regelungsgegenstand ist der Ausschluss von Vergnügungsstätten sowie Bordellen und bordellartigen Betrieben. Bestandsgeschützte Betriebe bleiben von dieser Neuregelung un- berührt. Der Bebauungsplan als einfacher Bebauungsplan ergänzt die Festsetzungen des Bebauungs- plans Nr. 375 und hebt diesen auf, soweit neue Festsetzungen erfolgen, darüber hinaus ver- bleibt es bei den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 375. Wegen der weiteren Einzelheiten der Planung wird auf die Begründung des Bebauungsplans sowie die textlichen Festsetzungen und die Planskizze verwiesen. Ergänzende Erläuterungen Seite 4 I. Ergebnis der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange Im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange haben sich einige Träger geäußert, dazu hat das Stadtplanungsamt eine Synopse erstellt, in der die abwägenden Stellungnahmen zu den vorgebrachten Anregungen niedergelegt sind. Diese Synopse ist der Vorlage als Anlage 1 beigefügt. Der Bürgerverein Karlsruhe-Rintheim hat sich geäußert und angeregt, das vorhandene Spielcasi- no in der Heinrich-Wittmann-Straße zu beschränken, mit dem Ziel den Weiterbetrieb zu er- schweren bzw. zu verhindern. Dies ist im Bebauungsplan nicht möglich. Der vorhandene Betrieb genießt Bestandsschutz. Soweit sich der Betreiber im Rahmen des Bestandsschutzes bewegt, lässt die Bauleitplanung diesen unberührt. Im vereinfachten Verfahren konnte von der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit abgese- hen werden. II. Fortsetzung des Verfahrens Nach dem Aufstellungsbeschluss des Planungsausschusses am 30.09.2014 hat die Planung zwi- schenzeitlich einen Stand erreicht, der den Auslegungsbeschluss rechtfertigt. Dem Gemeinderat kann deshalb empfohlen werden, einen entsprechenden Beschluss zu fassen. B. „Gewerbe- und Industriegebiet Gerwigstraße – Änderung“, Karlsruhe-Oststadt Der Bebauungsplanentwurf, der Teilflächen des Bebauungsplans „Gewerbe- und Industriege- biet Gerwigstraße“ Nr. 286 vom 08.02.1962 umfasst, verfolgt dieselben Planungsziele wie der unter A. dieser Vorlage bezeichnete Plan. Insoweit wird auf die Ausführungen oben unter A. verwiesen, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden. Das Plangebiet besteht aus fünf Teilgebieten, die im Flächennutzungsplan des NVK als Gewer- begebiete dargestellt sind. Der Bebauungsplan wird auch zukünftig Gewerbegebiet festsetzen und ist somit aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. Im zukünftigen Plangebiet gilt bisher der Bebauungsplan Nr. 286 „Gewerbe- und Industriegebiet Gerwigstraße“. Darüber hinaus gilt der Bebauungsplan Nr. 614 „Nutzungsartfestsetzung“ vom 22.02.1985, der als einfacher Be- bauungsplan die BauNVO 1977 auf diesen Flächen eingeführt hat. Der Bebauungsplan Nr. 286 wird deshalb geändert, der Bebauungsplan Nr. 614 wird für die betroffenen Bereiche in einem gesonderten Aufhebungsverfahren aufgehoben. Dies berührt die Grundzüge der Planung nicht, deshalb kann die Bebauungsplanänderung im vereinfachten Ver- fahren nach § 13 BauGB erfolgen, eine Umweltprüfung und die Erstellung des Umweltberichtes sind nicht erforderlich. Das Plangebiet befindet sich in der Karlsruher Oststadt und umfasst eine Fläche von insgesamt 13,88 ha. Es gliedert sich in fünf Teilflächen. Vier Teilflächen befinden sich westlich der Bahnli- nie, eine Teilfläche befindet sich östlich der Bahnlinie. Insoweit wird wegen der Einzelheiten auf die anliegende Planskizze verwiesen. Entgegen der ursprünglichen Gewerbegebietsfestsetzung im Plan Nr. 286 wurde auf dem Flur- stück Nr. 12028/21 östlich der Berckmüllerstraße Wohnnutzung realisiert, die auch zukünftig erhalten bleiben soll. Aus diesem Grund sind diese Flächen aus dem Plangebiet herausgenom- men worden. Der Bebauungsplan Nr. 614 soll in diesem Bereich aufgehoben werden. Ergänzende Erläuterungen Seite 5 Die überplanten Gebiete sind vollständig bebaut. Im Planbereich befinden sich mehrere Gewer- bebetriebe, Lagerflächen, Einzelhandelsbetriebe, eine Moschee sowie einzelne Wohnhäuser. Das Plangebiet grenzt an die Wohngebiete der Karlsruher Oststadt, die von der Planung aller- dings nicht tangiert werden. Innerhalb des Geltungsbereichs des Plans liegt das Straßenbahnde- pot der Verkehrsbetriebe Karlsruhe (VBK), das als solches planfestgestellt ist. Zukünftig wird in allen Teilbereichen des Gebiets Gewerbegebiet festgesetzt. Für Einzelhandels- betriebe erfolgen darüber hinausgehende Festsetzungen. Einzelhandelsbetriebe mit der Nahver- sorgung dienenden bzw. zentrenrelevanten Warengruppen sollen ausgeschlossen werden, Ein- zelhandelsbetriebe mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten sind bis zur Grenze der Großflä- chigkeit zulässig. Branchentypische Randsortimente, die in solchen Einzelhandelsbetrieben das Hauptsortiment ergänzen, sind bis höchstens 10 % der Verkaufsflächen zulässig. Die bereits im Gebiet ansässigen Nahversorger im Bereich der Theodor-Rehbock-Straße und in der Käppelestraße genießen Bestandsschutz. Diesen Betrieben soll über den Bestandsschutz hinaus die Möglichkeit gegeben werden, in bedingtem Umfang Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen durchzuführen, wenn sich dies innerhalb eines Volu- mens von 10 % der bisher genehmigten Verkaufsfläche bewegt. Die in der Planbegründung im Einzelnen aufgeführten Märkte können in städtebaulich verträglicher Art und Weise erweitert werden. Selbst wenn alle vorhandenen Nahversorger ihre Flächen um 10 % erweitern, ist dies noch vertretbar, über den Stadtteil hinausgehende Auswirkungen einer solchen Erweiterung sind nicht zu befürchten. Auch in diesen Bebauungsplan werden eine „Handwerkerregelung“ (Verkaufsfläche max. 300 m²) zu Gunsten produzierender Gewerbebetriebe und eine „Kleinstverkaufsflächenrege- lung“ (Verkaufsfläche max. 50 m²) zur Versorgung der im Plangebiet Beschäftigten aufgenom- men. Aufgrund der Nähe zu den umliegenden Wohngebieten werden Tankstellen nur ausnahmswei- se zugelassen, um keine vermeidbaren Mehrverkehre zu generieren und die Immissionsbelas- tung dieser Quartiere möglichst gering zu halten. Die in den Gebieten vorhandenen Vergnügungsstätten werden auf ihren Bestand reduziert. Die Zulassung weiterer Vergnügungsstätten wird deshalb ausgeschlossen. Der Bebauungsplan als einfacher Bebauungsplan ergänzt die Festsetzungen des Bebauungs- plans Nr. 286 und hebt diesen auf, soweit neue Festsetzungen erfolgen, darüber hinaus ver- bleibt es bei den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 286. Wegen der weiteren Einzelheiten der Planung wird auf die Begründung zum Bebauungsplan, die planungsrechtlichen Festsetzun- gen sowie die Planskizze verwiesen. I. Ergebnis der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange Im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange haben sich einige Träger geäußert. Dazu hat das Stadtplanungsamt eine Synopse erstellt, in der die abwägenden Stellungnahmen zu den vorgebrachten Anregungen niedergelegt sind. Diese Synopse ist der Vorlage als Anlage 1 beigefügt. Auf eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit konnte im vereinfachten Verfahren verzichtet werden. Ergänzende Erläuterungen Seite 6 II. Fortsetzung des Verfahrens Nach dem Aufstellungsbeschluss des Planungsausschusses am 30.09.2014 hat die Planung zwi- schenzeitlich einen Stand erreicht, der den Auslegungsbeschluss rechtfertigt. Dem Gemeinderat kann deshalb empfohlen werden, einen entsprechenden Beschluss zu fassen. C. Bebauungsplan „Nutzungsartfestsetzung – Änderung“, Karlsruhe-Oststadt Um den unter Ziffer B. bezeichneten Bebauungsplan Nr. 286 „Gewerbe- und Industriegebiet Gerwigstraße – Änderung“, Karlsruhe-Oststadt in der gewünschten Art und Weise zu ändern, insbesondere die betroffenen Gebiete an die BauNVO 1990 anzupassen, ist es im vereinfachten Verfahren erforderlich, dass in diesem Bereich der Bebauungsplan „Nutzungsartfestsetzung - Änderung“ der auf allen von der Änderung betroffenen Flächen Gewerbegebiet nach der BauNVO 1977 festsetzt, aufgehoben wird. Gegenstand dieses Änderungsverfahrens ist deshalb lediglich die Teil-Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 614 „Nutzungsartfestsetzung“ auf den in der Skizze bezeichneten Flächen. Ansonsten bleibt der Bebauungsplan Nr. 614 unberührt. Die Teilaufhebung erfolgt ebenfalls im vereinfachten Verfahren, weil sie die Grundzüge der Planung nicht berührt, eine Umweltprüfung und die Erstellung des Umweltberichtes sind nicht erforder- lich. Wegen der Einzelheiten ist auf die Begründung zum Bebauungsplan, die textlichen Festsetzun- gen sowie den zeichnerischen Teil zu verweisen. Im Ergebnis handelt es sich bei dieser Änderung/Teilaufhebung des Bebauungsplans Nr. 614 um eine Folgeänderung, die durch den Bebauungsplan „Gewerbe- und Industriegebiet Gerwigstra- ße – Änderung“, Karlsruhe-Oststadt bedingt ist. I. Ergebnis der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange Im Trägerbeteiligungsverfahren erfolgten zur Teilaufhebung des Bebauungsplans Nr. 614 keine Äußerungen. Auf die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung wurde verzichtet. II. Fortsetzung des Verfahrens Aufgrund der zwischenzeitlich durchgeführten Verfahrensschritte hat das Bebauungsplanver- fahren einen Stand erreicht, der die Fortsetzung des Verfahrens mit der Auslegung des Plan- entwurfs rechtfertigt. Dem Gemeinderat kann deshalb empfohlen werden, einen entsprechen- den Beschluss zu fassen. Ergänzende Erläuterungen Seite 7 Beschluss: Antrag an den Gemeinderat Der Gemeinderat beschließt die mit Aufstellungsbeschlüssen des Planungsausschusses vom 30.09.2014 eingeleiteten Verfahren zur Aufstellung der Bebauungspläne „Rintheim Süd – Änderung“, Karlsruhe-Oststadt „Gewerbe- und Industriegebiet Gerwigstraße – Änderung“, Karlsruhe-Oststadt „Nutzungsartfestsetzung – Änderung“, Karlsruhe-Oststadt durch die Auslegung der Bebauungsplanentwürfe gemäß § 3 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) fortzusetzen. Der Auslegung sind die Bebauungsplanentwürfe vom 06.02.2015 in der Fassung vom 30.03.2015 zugrunde zu legen. Änderungen und Ergänzungen, die die Grundzüge der Planung nicht berühren, kann das Bürgermeisteramt noch in die Bebauungsplanentwürfe aufnehmen und zu diesem Zweck ggf. die öffentliche Auslegung der Planentwürfe wieder- holen. Hauptamt - Ratsangelegenheiten - 12. Mai 2015

  • Ergebnis Behördenbeteiligung
    Extrahierter Text

    Anlage 1 Bebauungsplan „Gewerbe- und Industriegebiet Gerwigstraße - Änderung" Bebauungsplan "Rintheim Süd -Änderung", Karlsruhe-Rintheim Bebauungsplan "Nutzungsartfestsetzung - Änderung", Karlsruhe Oststadt hier: Ergebnis der Behördenbeteiligung gem. § 4 Abs. 2 BauGB Zusammenfassung der eingegangenen Stellungnahmen: Stellungnahme der Behörden und ande- rer Träger öffentlicher Belange Stellungnahme der Stadtplanung Regionalverband Mittlerer Oberrhein, 10. März 2015 Mit den Festsetzungen zum Einzelhandel wird für diesen Bereich die öffentlich- rechtliche Vereinbarung vom 3.02.2014 zwi- schen Stadt Karlsruhe, Nachbarschaftsver- band Karlsruhe und Regionalverband Mittle- rer Oberrhein umgesetzt. Der RVMO stimmt den BebauungspIanänderungen zu. Kenntnisnahme Bürgerverein Karlsruhe-Rintheim e. V., 12. März 2015 (nur für Bpl in Rintheim) Stellungnahme nur zu B-Plan "Rintheim Süd - Änderung" Nach Nr. 1 c) Ziffer 2 der textlichen Festset- zungen sollen Vergnügungsstätten nicht (mehr) zulässig sein, wobei unter Nr. 1 d) vorhandene Vergnügungsstätten ausge- nommen sein sollen. Da es vor der Einrichtung des Spielcasinos in der Heinrich-Wittmann-Straße eine große Ablehnung der Bevölkerung inkl. des TSV und der Schulen wegen Jugendgefährdung sowie des umliegenden Gewerbes gab, wurde Herrn BM Obert am 10.2.2012 eine Unterschriftenliste überreicht, in der sich ca. 150 Bürger, die drei Autohäuser, Druckerei Böckle, die Rintheimer Schulen sowie das Präsidium des TSV gegen die Eröffnung einer Spielhalle ausgesprochen haben. Aufgrund dieses Sachverhaltes bittet der Bürgerverein zu prüfen, in wieweit die "Konzession" der Spielhalle bei Inkrafttreten des o.g. Bebauungsplans trotz Nr. 1 d) zeit- Die von Ihnen vorgebrachten Argumen- te sind unter anderem ausschlaggebend für den Ausschluss von Vergnügungs- stätten, was auch der für die gesamte Innenstadt erarbeiteten Konzeption "Vergnügungsstätten Innenbereich Karlsruhe" entspricht. Darüber hinaus ist eine Beschränkung des vorhandenen, genehmigten Betrie- bes bzw. eine Einschränkung der Kon- zession planungsrechtlich nicht möglich. - 2 - lich begrenzt werden oder andere Maßnah- men zum Auslaufen dieses Betriebes führen könnten. Kenntnisnahme Industrie- und Handelskammer, 6. März 2015 Nach eingehender Prüfung der Unterlagen ergeben sich keine Einwände gegen den vor- liegenden Entwurf des Bebauungsplanes. Es ist das Ziel der Planungen, im Kontext des Fehlens adäquater Gewerbeflächen im Stadtgebiet, einer vorwiegenden Prägung des Plangebiets als Einzelhandelsstandort entgegenzuwirken. Hiermit soll die Attrakti- vität des Gewerbegebietes für Gewerbebe- triebe auch in Zukunft gewährleistet wer- den. Den Anregungen aus ihrer Stellungnahmen zur Einzeländerung des Flächennutzungs- planes "Möbelfachmarkt am Weinweg" so- wie zum vorhabenbezogenen Bebauungs- plan "Einrichtungskaufhaus am Weinweg" wird dabei in angemessener Weise Rech- nung getragen. So finden die Belange der Bestandsunternehmen in der planungsrecht- lichen Ausgestaltung gebührende Berück- sichtigung. Demgemäß wird den ansässigen Betrieben diesbezüglich auch in Zukunft ein- geräumt, sich wandelnden Wettbewerbsver- hältnissen und sich verändernden Kunden- anforderungen anzupassen. Kenntnisnahme Regierungspräsidium Karlsruhe, Referat 21, Raumordnung, Baurecht, Denkmalschutz, 19. 03.2015 Mit den o.g. Bebauungsplanänderungen wird das Umfeld der geplanten IKEA- An- siedlung im Hinblick auf die planungsrechtli- che Zulässigkeit so gestaltet, dass keine raumordnungswidrigen Einzelhandelsag- glomerationen zu erwarten sind. Dies entspricht den getroffenen Vereinba- rungen und wird begrüßt. Kenntnisnahme Nachbarschaftsverband Karlsruhe, 18.02.2015 Zur vorliegenden Planung sind seitens der Planungsstelle des NVK keine Hinweise vor- zubringen. Kenntnisnahme - 3 - Handwerkskammer Karlsruhe, 03.03.2015 Zu den genannten vorhabenbezogenen Be- bauungsplan hat die Handwerkskammer Karlsruhe keine Anregungen oder Bedenken vorzubringen. Sie begrüßen natürlich das "Handwerkerprivileg". Kenntnisnahme

  • Festsetzungen GE Rintheim
    Extrahierter Text

    Bebauungsplan „Rintheim Süd - Änderung“ Karlsruhe - Rintheim Planungsrechtliche Festsetzungen - Entwurf - Bebauungsplan „Rintheim Süd- Änderung“ 30.03.2015 - 2 - Inhaltsverzeichnis: 1. Art der baulichen Nutzung - Gewerbegebiet, ...................................... 3 a) Zulässig sind ............................................................................................... 3 b) Ausnahmsweise können zugelassen werden ................................................ 4 c) Nicht zulässig sind ....................................................................................... 4 d) "Handwerkerprivileg" ................................................................................. 5 e) "Kleinstverkaufsflächenregelung" ............................................................... 5 2. Sonstige Festsetzungen ........................................................................... 6 Bebauungsplan „Rintheim Süd- Änderung“ 30.03.2015 - 3 - Planungsrechtliche Festsetzungen des Bebauungsplanes, bestehend aus zeich- nerischen und textlichen Regelungen Planungsrechtliche Festsetzungen gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.06.2013 (BGBl. I S. 1548), und der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fas- sung der Bekanntmachung vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.06.2013 (BGBl. I S. 1548). In Ergänzung der Planzeichnung gelten folgende planungsrechtliche Festsetzungen: 1. Art der baulichen Nutzung - Gewerbegebiet, a) Zulässig sind 1. Gewerbebetriebe aller Art - unter Beachtung der unter Ziffer 2 aufgeführten Regelungen für Einzelhandelsbetriebe -, Lagerhäuser, Lagerplätze und öf- fentliche Betriebe, 2. Einzelhandelsbetriebe mit folgenden nicht zentrenrelevanten Sortimen- ten bis zu einer maximalen Bruttogeschossfläche von 1.200 m² (Grenze der Großflächigkeit): ▪ Elektrogroßgeräte (Haushalts-/Einbaugeräte) ▪ Computer, EDV-Zubehör, Büromaschinen, Büroorganisationsmittel, Bü- ro- und Kommunikationstechnik (Absatz vorwiegend an gewerbliche Verwender) ▪ Großteilige Haushaltsgeräte ▪ Bilder / Drucke, Bilderrahmen ▪ Möbel, Küchen (inkl. Büromöbel, Baby- und Kindermöbel, Lattenroste, Matratzen /-auflagen, Spiegel) ▪ Bettwaren (außer Matratzen /-auflagen) ▪ Leuchten, Beleuchtungszubehör, Elektroinstallation ▪ Baumarktartikel, Bauelemente, Baustoffe, Eisenwaren, Installationsma- terial, Sanitärwaren, Fliesen, Türen / Fenster, Rollläden, Markisen ▪ Farben, Lacke, Tapeten ▪ Gartenbedarf, Pflanzen und Zubehör, Erde / Torf, Pflege- und Dünge- mittel, Pflanzgefäße, Übertöpfe, Gartenwerkzeuge, Garten- und Ge- wächshäuser, Gartenhölzer, Zäune, Carports ▪ Teppiche, Bodenbeläge ▪ Zooartikel, Tiernahrung und -pflegearitkel, lebende Tiere Bebauungsplan „Rintheim Süd- Änderung“ 30.03.2015 - 4 - ▪ Campingbedarf, Grills und Grillzubehör ▪ Sportgroßgeräte (Fahrräder und Fahrradzubehör, Reitsportbedarf, Boo- te, Tauch- und Wassersportgeräte, Fitnessgeräte, Motorradbekleidung), Jagd- und Angelbedarf, Waffen ▪ Kraftfahrzeuge, Motorräder, Mopeds, Auto- und Motorradzubehör, Kindersitze, Autoteile, Reifen, Land- und Gartenmaschinen, Rasenmä- her ▪ Öfen, Brennstoffe, Mineralölerzeugnisse ▪ Musikinstrumente, Musikalien (Quelle: Karlsruher Märkteliste 2014) 3. Bei Einzelhandelsbetrieben mit nicht zentrenrelevanten Hauptsortimenten sind branchentypische zentren- bzw. nahversorgungsrelevante Randsortimen- te auf maximal 10 % der Verkaufsfläche zulässig. 4. Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude 5. Anlagen für sportliche Zwecke b) Ausnahmsweise können zugelassen werden 1. Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsin- haber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm ge- genüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind, 2. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke. 3. Tankstellen c) Nicht zulässig sind 1. Einzelhandelsbetriebe mit folgenden zentrenrelevanten bzw. nahversor- gungsrelevanten Sortimenten: (zentrenrelevante Warengruppen) ▪ Parfümeriewaren ▪ Sanitäts- und Orthopädiebedarf ▪ Bücher ▪ Spielwaren, Baby- und Kinderartikel (kleinteilig) ▪ Oberbekleidung, Wäsche, Strümpfe, Kürschnerwaren ▪ Schuhe ▪ Leder- und Modewaren (Handtaschen, Reisegepäck, Schirme, Acces- soires usw.) ▪ Sportartikel und -bekleidung ▪ Elektrokleingeräte (Haus- und Küchengeräte, Geräte zur persänlichen Pflege) ▪ Telekommunikationsgeräte / -zubehör Bebauungsplan „Rintheim Süd- Änderung“ 30.03.2015 - 5 - ▪ Unterhaltungselektronik, Ton- und Bildträger, Computerspiele, Fotoge- räte / Fotobedarf ▪ Haushaltswaten, Glas / Porzellan /Keramik, Flecht- und Korbwaren ▪ Geschenk- und Dekorationsartikel, Kunstgewerbe ▪ Antiquitäten, Kunstgegenstände ▪ Heimtextilien, Gardinen / Vorhänge ▪ Stoffe, Wolle, Handarbeitsbedarf, Nähmaschinen ▪ Optik, optische Erzeugnisse, Hörgeräteakustik ▪ Uhren, Schmuck, Gold- und Silberwaren ▪ Sammlerbedarf (Antiquariat, Philatelie, Numismatik usw.) (nahversorgungsrelevante Warengruppen) ▪ Nahrungs- und Genussmittel (inkl. Reformwaren, Lebensmittelhand- werk, Getränke, Tabakwaren) ▪ Drogeriewaren (inkl. Wasch- und Putzmittel, Kosmetika) Arzneimittel, Apothekenwaren ▪ Schnittblumen, Floristik ▪ Zeitungen, Zeitschriften ▪ Papier- und Schreibwaren, Schulbedarf (Quelle: Karlsruher Märkteliste 2014) 2. Vergnügungsstätten, darunter fallen insbesondere Bars, barähnliche Betriebe, Bordelle mit Publikumsangeboten, Swinger Clubs, Eroscenter und vergleich- bare Einrichtungen, 3. Bordelle und bordellartige Betriebe, soweit sie nicht schon unter die nach Zif- fer 2 unzulässigen Vergnügungsstätten fallen. d) "Handwerkerprivileg" Ausnahmsweise zulässig ist Einzelhandel mit zentrenrelevanten und nahversor- gungsrelevanten Sortimenten bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von max. 300 m², soweit er in direkter Verbindung mit einem Produktions-, Handwerks-, Repa- ratur- oder Veredelungsbetrieb steht und dem Gewerbebetrieb auf demselben Grundstück auf einer untergeordneten Betriebsfläche zugeordnet ist. e) "Kleinstverkaufsflächenregelung" Ausnahmsweise können kleine Einzelhandelsbetriebe - wie bspw. der Versorgung des Gebiets dienende Kioske - im Rahmen der Kleinstverkaufsflächenregelung bis zu einer max. Verkaufsfläche von 50 m² zugelassen werden. Bebauungsplan „Rintheim Süd- Änderung“ 30.03.2015 - 6 - 2. Sonstige Festsetzungen Alle sonstigen Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 375 "Rintheim Süd" gel- ten unverändert weiter. Karlsruhe, 06.02.2015 Fassung vom 30.03.2015 Stadtplanungsamt Prof. Dr. Anke Karmann-Woessner

  • Begründung GE Rintheim
    Extrahierter Text

    Bebauungsplan „Rintheim Süd - Änderung“ Karlsruhe - Rintheim beigefügt: Begründung - Entwurf - Bebauungsplan „Rintheim Süd- Änderung“ 30.03.2015 - 2 - Inhaltsverzeichnis: A. Begründung gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch (BauGB) ....................... 3 1. Aufgabe und Notwendigkeit .................................................................. 3 2. Bauleitplanung ......................................................................................... 4 2.1 Vorbereitende Bauleitplanung ..................................................................... 4 2.2 Verbindliche Bauleitplanung ........................................................................ 4 3. Bestandsaufnahme .................................................................................. 4 3.1 Räumlicher Geltungsbereich ........................................................................ 4 3.2 Vorhandene Bebauung und Nutzung .......................................................... 4 3.3 Eigentumsverhältnisse ................................................................................. 5 4. Geplante Art der baulichen Nutzung ...................................................... 5 5. Bebauungsplanverfahren/Umweltbericht .............................................. 7 6. Kosten ....................................................................................................... 7 Bebauungsplan „Rintheim Süd- Änderung“ 30.03.2015 - 3 - A. Begründung gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch (BauGB) 1. Aufgabe und Notwendigkeit Ziel der Bebauungsplanänderung soll es sein, im schärfer werdenden Wettbewerb mit anderen Städten und Gemeinden, Vorsorge für qualitativ hochwertige Ge- werbegrundstücke zu treffen. Die Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben mit zentrenrelevanten oder der periodischen Nahversorgung der Bevölkerung die- nenden Warengruppen würde dem Gewerbe solche Flächen entziehen. Zudem ist das hier vorliegende Gewerbegebiet im Regionalplan grundsätzlich nicht als in- tegrierter Standort für solche Einrichtungen festgelegt. Ziel der nunmehr vorgesehenen Bebauungsplanänderungen ist es,  den städtebaulich nicht gerechtfertigten Unterschied der alten gegenüber den neuen Gewerbegebieten zu beseitigen, also die Überleitung der älteren Bebauungspläne (Baunutzungsverordnung [BauNVO] 1968) auf die aktuelle BauNVO 1990,  die gemäß § 1 Abs. 4 Baugesetzbuch (BauGB) erforderliche Anpassung der städtischen Bauleitpläne an die Ziele der Raumordnung und  zugleich im Rahmen einer stadtbereichsbezogenen Gesamtkonzeption den auftretenden Bedarf an gewerblichen Nutzungen nach aktuellen Entwick- lungsvorstellungen zu ordnen bzw. zu lenken. Gemäß Kap. 2.5.3 des Regionalplans Mittlerer Oberrhein ist es Ziel der Raumord- nung, eine ausgewogene Einzelhandelsstruktur zu gewährleisten. Demnach ist die Ansiedlung von raumbedeutsamen, großflächigen Einzelhandelsbetrieben so zu lenken, dass sie sich in das Siedlungsgefüge und das zentralörtliche Versor- gungssystem einfügen. Zu beachten ist insbesondere das Integrationsgebot, wo- nach großflächige Einzelhandelsbetriebe mit zentren- bzw. nahversorgungsrele- vanten Sortimenten nur in ausgewiesenen Vorranggebieten angesiedelt werden dürfen. Um in Folge dessen eine raumordnerisch und städtebaulich nicht vertret- bare Ansiedlung oder Erweiterung von großflächigen Einzelhandelsbetrieben (im Regelfall, gemäß einschlägiger Rechtsprechung: über 1.200 m² Geschossfläche bzw. ca. 800 m² Verkaufsfläche) mit insbesondere zentrenrelevanten Sortimenten in festgesetzten Gewerbe- oder Industriegebieten zu vermeiden, ist es hier erfor- derlich den derzeit gültigen Bebauungsplan Nr. 375 "Rintheim Süd" zu ändern und gemäß BauNVO 1990 zeitgemäße Festsetzungen zur Art der baulichen Nut- zung zu definieren. Da durch die genannten Änderungen die Grundzüge der Planung nicht berührt sind, kann die Bebauungsplanänderung im Vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB durchgeführt werden, weshalb eine Umweltprüfung und die Erstellung eines Umweltberichts nicht erforderlich sind. Bebauungsplan „Rintheim Süd- Änderung“ 30.03.2015 - 4 - 2. Bauleitplanung 2.1 Vorbereitende Bauleitplanung Das Plangebiet ist im derzeit gültigen Flächennutzungsplan des Nachbarschafts- verbandes Karlsruhe (NVK) vom 24.07.2004 als Gewerbegebiet dargestellt. Der Bebauungsplan setzt Gewerbegebiet fest und ist somit aus dem Flächennut- zungsplan entwickelt. 2.2 Verbindliche Bauleitplanung Derzeit gilt der Bebauungsplan Nr. 375 "Rintheim Süd" vom 08.10.1971, der innerhalb des vorliegenden Geltungsbe- reiches Gewerbegebiet GE gemäß § 8 BauNVO 1968 festgesetzt. Nördlich schließt sich zunächst ein Mischgebiet, sowie ein Wohngebiet an, westlich des Plangebiets befinden sich die Sportflä- chen des TSV Rintheim. Durch den vorliegenden Bebauungsplan wird lediglich die Festsetzung zur Art der Nutzung an die aktuelle Baunut- zungsverordnung angepasst. Alle weite- ren Festsetzungen, wie das Maß der baulichen Nutzung, überbaubare Grundstücksflächen etc. behalten wei- terhin ihre Gültigkeit. Ausschnitt Bebauungsplan Nr. 375 "Rintheim Süd", 08.10.1971 3. Bestandsaufnahme 3.1 Räumlicher Geltungsbereich Das Planungsgebiet befindet sich südöstlich des Stadtteils Rintheim und umfasst eine Fläche von ca. 1,37 ha. Es beinhaltet die Flurstücke Nr. 26782 bis 26786 zwischen Weinweg im Osten und Heinrich-Wittmann-Straße im Westen. Seit dem Aufstellungsbeschluss wurde die Abgrenzung leicht modifiziert. Die be- reits jetzt als Mischgebiet festgesetzten Grundstücke (FlstNr. 26774-26779 und 26781) sollen durch die vorliegende Bebauungsplanänderung nicht tangiert wer- den. Die genaue Abgrenzung ist dem beigefügten Abgrenzungsplan zu entnehmen. 3.2 Vorhandene Bebauung und Nutzung Die gewerblichen Grundstücke sind bereits alle nach den Vorgaben des derzeit gültigen Bebauungsplanes bebaut. Im Gebiet befinden sich mehrere Autohäuser, sowie verschiedene Gewerbebetriebe, ein Spielkasino und einzelne Wohnhäuser. Bebauungsplan „Rintheim Süd- Änderung“ 30.03.2015 - 5 - 3.3 Eigentumsverhältnisse Die Grundstücke befinden sich allesamt in privatem Eigentum. 4. Geplante Art der baulichen Nutzung Entsprechend der derzeit festgesetzten bzw. den im Gebiet vorhandenen Nut- zungen wird auch weiterhin Gewerbegebiet (GE) festgesetzt. Es gilt § 8 BauNVO, wonach Gewerbegebiete vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich be- lästigenden Gewerbebetrieben dienen. Um jedoch die Grundstücke auch weiter- hin für die Ansiedlung von Gewerbetrieben zu sichern, ist es notwendig hinsicht- lich der Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben detaillierte Festsetzungen zu tref- fen. So können Einzelhandelsbetriebe mit der Nahversorgung dienenden bzw. zen- trenrelevanten Warengruppen an diesem Standort unter raumordnerischen und städtebaulichen Aspekten und auch unter Beachtung des gesamtstädtischen Märktekonzepts nicht als integriert gelten und sollen deshalb ausgeschlossen werden. Einzelhandelsbetriebe mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten (zur Dif- ferenzierung der einzelnen Sortimente siehe die Karlsruher Märkterichtlinie 2014) hingegen sind auch weiterhin, bis zur Grenze der Großflächigkeit (1.200 m² Ge- schoßfläche bzw. 800 m² Verkaufsfläche) zulässig. Branchentypische Randsorti- mente, die in solchen Einzelhandelsbetrieben das Hauptsortiment üblicherweise ergänzen, sind bis max. 10 % der Verkaufsfläche zulässig. Zur genauen Betrachtung der bereits vorhandenen Einzelhandelsbetriebe, deren Agglomerationswirkung und deren Funktion zur Deckung des ständigen Bedarfs an Gütern für private Haushalte der umliegenden Quartiere wurde ein Einzelhan- delsgutachten erstellt. (Untersuchung des Einzelhandelstandortes Durlacher Allee in Karlsruhe im Umfeld der Planung Ikea vom 24.03.2015) Dieses Gutachten kommt hinsichtlich der Handelsansiedlung in den Stadtteilen Oststadt, Rintheim und Durlach zu dem Ergebnis, dass sich zentrenrelevante Sortimente auf die In- nenstadt von Karlsruhe und das Stadtteilzentrum Durlach konzentrieren müssen. Darüber hinaus ist innerhalb des hier vorliegenden Planungsgebietes keine An- siedlung neuer Angebote bei zentrenrelevanten Sortimenten, außerhalb beste- hender Baurechte, möglich. Im Zusammenhang mit vorhandenen Betrieben kön- nen allenfalls in geringem Umfang - beispielsweise zur Verbesserung betrieblicher Abläufe, Anpassung an Kundenanforderungen, etc. - zugelassen werden. Insbesondere zugunsten von produzierenden Gewerbebetrieben, zur Sicherung einer wirtschaftlichen Existenz, wie beispielsweise durch einen die Produktion er- gänzenden Fabrikverkauf etc., werden die Einzelhandelsfestsetzungen durch eine sogenannte "Handwerkerregelung" ergänzt. Danach ist Einzelhandel mit zen- trenrelevanten und nahversorgungsrelevanten Sortimenten bis zu einer Gesamt- verkaufsfläche von max. 300 m² ausnahmsweise zulässig, soweit er in direkter Verbindung mit einem Produktions-, Handwerks-, Reparatur- oder Veredelungs- betrieb steht und dem Gewerbebetrieb auf demselben Grundstück auf einer un- tergeordneten Betriebsfläche zugeordnet ist. Bebauungsplan „Rintheim Süd- Änderung“ 30.03.2015 - 6 - Des Weiteren soll eine "Kleinstverkaufsflächenregelung" die Ansiedlung von klei- nen Kiosken oder auch Bäckereien ermöglichen, die insbesondere in der Mittags- pause eine ausreichende Versorgung der im Gebiet Tätigen gewährleisten. Da es sich hier typischerweise um sehr kleine Verkaufsflächen, zulässig sind maximal 50 m², handelt, sind bei solchen Kleinstverkaufsflächen erhebliche Auswirkungen auf Betriebe in zentralen Lagen in der Regel nicht zu erwarten. Aufgrund der direkten Nähe zu den Wohngebieten der Karlsruher Oststadt und Rintheim sollen Tankstellen nur ausnahmsweise zugelassen werden. Insbesondere der mit solchen Betrieben einhergehende Mehrverkehr könnte in dieser Lage Be- einträchtigungen hervorrufen. Zudem können Tankstellen geruchliche Emissionen auslösen, die die umliegenden Nutzungen gegebenenfalls erheblich beeinträchti- gen. Ähnlich, wie in vielen anderen Städten, zeigt sich in den vergangenen Jahren auch in Karlsruhe, dass vermehrt mit Baugesuchen für Vergnügungsstätten zu rechnen ist, die sich zunehmend in den Randbereichen der Innenstadt, entlang der Ost-West-Achse zwischen Ostring und Entenfang, aber auch zur Altstadt Dur- lach hin ausdehnen. Diese Entwicklung macht es notwendig auch im Rahmen dieser Bebauungsplanänderung detaillierte und vor allem restriktive Regelungen zu Vergnügungsstätten aufzunehmen. Grundlage für die hier zu treffenden Regelungen zu Vergnügungsstätten ist die bereits 2011 erarbeitete Konzeption "Vergnügungsstätten Innenbereich Karlsru- he", die in Form eines Aufstellungsbeschlusses (Planungsausschuss vom 31.03.2011) festgeschrieben wurde. Ziel dieser Konzeption ist es für die gesamte Innenstadt inklusive ihrer Randbereiche die planungsrechtliche Voraussetzung zu schaffen, um in diesem Gebiet weiterhin attraktive Wohnstandorte, in den Rand- bereichen ebenso attraktive Gewerbeflächen, sowie ein verträgliches Nebenei- nander mit den Innenstadtfunktionen, wie Handel, Dienstleistung etc. zu gewähr- leisten. Die Existenz und der Betrieb von Vergnügungsstätten werden vor allem dann städtebaulich problematisch, wenn sie gehäuft auftreten und dabei in bestimm- ten Bereichen den Charakter und das städtebauliche Bild eines Gebietes einseitig negativ prägen. Das gilt insbesondere dann, wenn sich Vergnügungsstätten auf einzelne Arten, wie z. B. Spielhallen oder Diskotheken konzentrieren. Um das hier vorliegende Gewerbegebiet zukünftig attraktiv weiter entwickeln zu können und eine verträgliche Verknüpfung mit den Wohnquartieren von Rintheim bzw. der Oststadt zu schaffen, ist es notwendig eine Häufung von Vergnügungsstätten, wie z. B. Spielhallen, aber auch Bordelle etc. zu verhindern, da dadurch seriöse Nutzungen verdrängt werden und das Gebiet in Folge dessen als Gewerbestand- ort abgelehnt wird. So wird es aus den genannten Gründen als sinnvoll erachtet, in dem hier vorlie- genden Gewerbegebiet Vergnügungsstätten auszuschließen, wobei bereits vor- handene, genehmigte Betriebe dem Bestandsschutz unterliegen. Der oben ge- nannten Konzeption "Vergnügungsstätten Innenbereich Karlsruhe" folgend wird es hingegen, in Teilen der Kerngebietsbereiche, unter bestimmten Voraussetzun- gen möglich sein Vergnügungsstätten zu errichten. Hierzu werden derzeit ver- Bebauungsplan „Rintheim Süd- Änderung“ 30.03.2015 - 7 - schiedene klein-räumliche Bebauungspläne erarbeitet, die die oben beschriebene Konzeption in einzelnen Teilbereichen planungsrechtlich umsetzen. 5. Bebauungsplanverfahren/Umweltbericht Bei vorliegendem Plan handelt es sich um einen Bebauungsplan, der im verein- fachten Verfahren gem. § 13 BauGB durchgeführt werden soll. Aus dem Inhalt des Bebauungsplanes ergibt sich, dass Umweltauswirkungen durch die Planung nicht entstehen werden. Derzeitiger Umweltzustand und Ent- wicklung eines künftigen Umweltzustands durch diese Planung sind identisch, da das Gebiet schon heute als Gewerbegebiet ausgewiesen bzw. genutzt ist. Unter diesen Voraussetzungen entfällt nach § 13 Abs. 3 BauGB die Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 und der Umweltbericht nach § 2 a BauGB. 6. Kosten Durch den Bebauungsplan entstehen keine Kosten. Karlsruhe, 30.03.2015 Stadtplanungsamt Prof. Dr. Anke Karmann-Woessner

  • Entwurf Rintheim Sued
    Extrahierter Text

  • Festsetzungen GE Oststadt
    Extrahierter Text

    Bebauungsplan „Gewerbe- und Industriegebiet Gerwigstraße - Änderung“ Karlsruhe - Oststadt Planungsrechtliche Festsetzungen - Entwurf - Bpl „Gewerbe- und Industriegebiet Gerwigstraße 30.03.2015 - Änderung“ - 2 - Inhaltsverzeichnis: 1. Art der baulichen Nutzung - Gewerbegebiet, ....................................... 3 a) Zulässig sind ............................................................................................... 3 b) Ausnahmsweise können zugelassen werden ................................................ 4 c) Nicht zulässig sind ....................................................................................... 4 d) Vorhandene Einzelhandelsbetriebe ........................................................... 5 e) "Handwerkerprivileg" ................................................................................. 5 f) "Kleinstverkaufsflächenregelung" ............................................................... 6 2. Sonstige Festsetzungen ........................................................................... 6 Bpl „Gewerbe- und Industriegebiet Gerwigstraße 30.03.2015 - Änderung“ - 3 - Planungsrechtliche Festsetzungen des Bebauungsplanes, bestehend aus zeich- nerischen und textlichen Regelungen Planungsrechtliche Festsetzungen gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.06.2013 (BGBl. I S. 1548), und der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fas- sung der Bekanntmachung vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.06.2013 (BGBl. I S. 1548). In Ergänzung der Planzeichnung gelten folgende planungsrechtliche Festsetzungen: 1. Art der baulichen Nutzung - Gewerbegebiet, a) Zulässig sind 1. Gewerbebetriebe aller Art - unter Beachtung der unter Ziffer 2 aufgeführten Regelungen für Einzelhandelsbetriebe -, Lagerhäuser, Lagerplätze und öf- fentliche Betriebe, 2. Einzelhandelsbetriebe mit folgenden nicht zentrenrelevanten Sortimen- ten bis zu einer maximalen Bruttogeschossfläche von 1.200 m² (Grenze der Großflächigkeit): ▪ Elektrogroßgeräte (Haushalts-/Einbaugeräte) ▪ Computer, EDV-Zubehör, Büromaschinen, Büroorganisationsmittel, Bü- ro- und Kommunikationstechnik (Absatz vorwiegend an gewerbliche Verwender) ▪ Großteilige Haushaltsgeräte ▪ Bilder / Drucke, Bilderrahmen ▪ Möbel, Küchen (inkl. Büromöbel, Baby- und Kindermöbel, Lattenroste, Matratzen /-auflagen, Spiegel) ▪ Bettwaren (außer Matratzen /-auflagen) ▪ Leuchten, Beleuchtungszubehör, Elektroinstallation ▪ Baumarktartikel, Bauelemente, Baustoffe, Eisenwaren, Installationsma- terial, Sanitärwaren, Fliesen, Türen / Fenster, Rollläden, Markisen ▪ Farben, Lacke, Tapeten ▪ Gartenbedarf, Pflanzen und Zubehör, Erde / Torf, Pflege- und Dünge- mittel, Pflanzgefäße, Übertöpfe, Gartenwerkzeuge, Garten- und Ge- wächshäuser, Gartenhölzer, Zäune, Carports ▪ Teppiche, Bodenbeläge ▪ Zooartikel, Tiernahrung und -pflegearitkel, lebende Tiere ▪ Campingbedarf, Grills und Grillzubehör Bpl „Gewerbe- und Industriegebiet Gerwigstraße 30.03.2015 - Änderung“ - 4 - ▪ Sportgroßgeräte (Fahrräder und Fahrradzubehör, Reitsportbedarf, Boo- te, Tauch- und Wassersportgeräte, Fitnessgeräte, Motorradbekleidung), Jagd- und Angelbedarf, Waffen ▪ Kraftfahrzeuge, Motorräder, Mopeds, Auto- und Motorradzubehör, Kindersitze, Autoteile, Reifen, Land- und Gartenmaschinen, Rasenmä- her ▪ Öfen, Brennstoffe, Mineralölerzeugnisse ▪ Musikinstrumente, Musikalien (Quelle: Karlsruher Märkteliste 2014) 3. Bei Einzelhandelsbetrieben mit nicht zentrenrelevanten Hauptsortimenten (siehe Ziffer 2) sind branchentypische zentren- bzw. nahversorgungsrelevante Randsortimente auf maximal 10 % der Verkaufsfläche zulässig. 4. Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude 5. Anlagen für sportliche Zwecke b) Ausnahmsweise können zugelassen werden 1. Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsin- haber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm ge- genüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind, 2. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke. 3. Tankstellen c) Nicht zulässig sind 1. Einzelhandelsbetriebe mit folgenden zentrenrelevanten bzw. nahversor- gungsrelevanten Sortimenten: (zentrenrelevante Warengruppen) ▪ Parfümeriewaren ▪ Sanitäts- und Orthopädiebedarf ▪ Bücher ▪ Spielwaren, Baby- und Kinderartikel (kleinteilig) ▪ Oberbekleidung, Wäsche, Strümpfe, Kürschnerwaren ▪ Schuhe ▪ Leder- und Modewaren (Handtaschen, Reisegepäck, Schirme, Acces- soires usw.) ▪ Sportartikel und -bekleidung ▪ Elektrokleingeräte (Haus- und Küchengeräte, Geräte zur persänlichen Pflege) ▪ Telekommunikationsgeräte / -zubehör Bpl „Gewerbe- und Industriegebiet Gerwigstraße 30.03.2015 - Änderung“ - 5 - ▪ Unterhaltungselektronik, Ton- und Bildträger, Computerspiele, Fotoge- räte / Fotobedarf ▪ Haushaltswaten, Glas / Porzellan /Keramik, Flecht- und Korbwaren ▪ Geschenk- und Dekorationsartikel, Kunstgewerbe ▪ Antiquitäten, Kunstgegenstände ▪ Heimtextilien, Gardinen / Vorhänge ▪ Stoffe, Wolle, Handarbeitsbedarf, Nähmaschinen ▪ Optik, optische Erzeugnisse, Hörgeräteakustik ▪ Uhren, Schmuck, Gold- und Silberwaren ▪ Sammlerbedarf (Antiquariat, Philatelie, Numismatik usw.) (nahversorgungsrelevante Warengruppen) ▪ Nahrungs- und Genussmittel (inkl. Reformwaren, Lebensmittelhand- werk, Getränke, Tabakwaren) ▪ Drogeriewaren (inkl. Wasch- und Putzmittel, Kosmetika) ▪ Arzneimittel, Apothekenwaren ▪ Schnittblumen, Floristik ▪ Zeitungen, Zeitschriften ▪ Papier- und Schreibwaren, Schulbedarf (Quelle: Karlsruher Märkteliste 2014) 2. Vergnügungsstätten, darunter fallen insbesondere Bars, barähnliche Betriebe, Bordelle mit Publikumsangeboten, Swinger Clubs, Eroscenter und vergleich- bare Einrichtungen, 3. Bordelle und bordellartige Betriebe, soweit sie nicht schon unter die nach Zif- fer 2 unzulässigen Vergnügungsstätten fallen. d) Vorhandene Einzelhandelsbetriebe Für die auf den Flst.-Nr.: 12351, 12100/1 und 12100/2, 6451, 6444, 6449 und 6450 bereits vorhandenen, genehmigten Einzelhandelsbetriebe mit zen- trenrelevanten bzw. nahversorgungsrelevanten Sortimenten sind Erweiterun- gen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen zulässig. Die maximal zulässige Erweiterung der Verkaufsfläche (VK) beträgt dabei 10 % gegenüber der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplanes ge- nehmigten Verkaufsfläche. e) "Handwerkerprivileg" Ausnahmsweise zulässig ist Einzelhandel mit zentrenrelevanten und nahversor- gungsrelevanten Sortimenten bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von max. 300 m², soweit er in direkter Verbindung mit einem Produktions-, Handwerks-, Repa- ratur- oder Veredelungsbetrieb steht und dem Gewerbebetrieb auf demselben Grundstück auf einer untergeordneten Betriebsfläche zugeordnet ist. Bpl „Gewerbe- und Industriegebiet Gerwigstraße 30.03.2015 - Änderung“ - 6 - f) "Kleinstverkaufsflächenregelung" Ausnahmsweise können kleine Einzelhandelsbetriebe - wie bspw. der Versorgung des Gebiets dienende Kioske - im Rahmen der Kleinstverkaufsflächenregelung bis zu einer max. Verkaufsfläche von 50 m² zugelassen werden. 2. Sonstige Festsetzungen Alle sonstigen Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 286 "Gewerbe- und In- dustriegebiet Gerwigstraße" gelten unverändert weiter. Bebauungsplan Nr. 614 „Nutzungsartfestsetzung“ vom 22.02.1985, wird innerhalb des Geltungsberei- ches der vorliegenden Bebauungsplansänderung aufgehoben. Karlsruhe, 06.02.2015 Fassung vom 30.03.2015 Stadtplanungsamt Prof. Dr. Anke Karmann-Woessner

  • Begründung GE Oststadt
    Extrahierter Text

    Bebauungsplan „Gewerbe- und Industriegebiet Gerwigstraße - Änderung“ Karlsruhe - Oststadt beigefügt: Begründung - Entwurf - Bpl „Gewerbe- und Industriegebiet Gerwigstraße 30.03.2015 - Änderung“ - 2 - Inhaltsverzeichnis: A. Begründung gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch (BauGB) ....................... 3 1. Aufgabe und Notwendigkeit .................................................................. 3 2. Bauleitplanung ......................................................................................... 4 2.1 Vorbereitende Bauleitplanung ..................................................................... 4 2.2 Verbindliche Bauleitplanung ........................................................................ 4 3. Bestandsaufnahme .................................................................................. 4 3.1 Räumlicher Geltungsbereich ........................................................................ 4 3.2 Vorhandene Bebauung und Nutzung .......................................................... 5 3.3 Eigentumsverhältnisse ................................................................................. 5 4. Geplante Art der baulichen Nutzung ...................................................... 5 5. Bebauungsplanverfahren/Umweltbericht .............................................. 8 6. Kosten ....................................................................................................... 8 Bpl „Gewerbe- und Industriegebiet Gerwigstraße 30.03.2015 - Änderung“ - 3 - A. Begründung gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch (BauGB) 1. Aufgabe und Notwendigkeit Ziel der Bebauungsplanänderung soll es sein, im schärfer werdenden Wettbewerb mit anderen Städten und Gemeinden, Vorsorge für qualitativ hochwertige Ge- werbegrundstücke zu treffen. Die Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben mit zentrenrelevanten oder der periodischen Nahversorgung der Bevölkerung die- nenden Warengruppen würde dem Gewerbe solche Flächen entziehen. Zudem ist das hier vorliegende Gewerbegebiet im Regionalplan grundsätzlich nicht als in- tegrierter Standort für solche Einrichtungen festgelegt. Ziel der nunmehr vorgesehenen Bebauungsplanänderungen ist es,  den städtebaulich nicht gerechtfertigten Unterschied der alten gegenüber den neuen Gewerbegebieten zu beseitigen, also die Überleitung der älteren Bebauungspläne (Baunutzungsverordnung [BauNVO] 1977) auf die aktuelle BauNVO 1990,  die gemäß § 1 Abs. 4 Baugesetzbuch (BauGB) erforderliche Anpassung der städtischen Bauleitpläne an die Ziele der Raumordnung und  zugleich im Rahmen einer stadtbereichsbezogenen Gesamtkonzeption den auftretenden Bedarf an gewerblichen Nutzungen nach aktuellen Entwick- lungsvorstellungen zu ordnen bzw. zu lenken. Gemäß Kap. 2.5.3 des Regionalplans Mittlerer Oberrhein ist es Ziel der Raumord- nung, eine ausgewogene Einzelhandelsstruktur zu gewährleisten. Demnach ist die Ansiedlung von raumbedeutsamen, großflächigen Einzelhandelsbetrieben so zu lenken, dass sie sich in das Siedlungsgefüge und das zentralörtliche Versor- gungssystem einfügen. Zu beachten ist insbesondere das Integrationsgebot, wo- nach großflächige Einzelhandelsbetriebe mit zentren- bzw. nahversorgungsrele- vanten Sortimenten nur in ausgewiesenen Vorranggebieten angesiedelt werden dürfen. Um in Folge dessen eine raumordnerisch und städtebaulich nicht vertret- bare Ansiedlung oder Erweiterung von großflächigen Einzelhandelsbetrieben (im Regelfall, gemäß einschlägiger Rechtsprechung: über 1.200 m² Geschossfläche bzw. ca. 800 m² Verkaufsfläche) mit insbesondere zentrenrelevanten Sortimenten in festgesetzten Gewerbe- oder Industriegebieten zu vermeiden, ist es hier erfor- derlich den derzeit gültigen Bebauungsplan Nr. 614 "Nutzungsartfestsetzung" aufzuheben und gemäß BauNVO 1990 zeitgemäße Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung zu definieren. Die bereits im Gebiet vorhandenen Einzelhandelsbetriebe genießen Bestands- schutz. Ihnen werden zur Sicherung einer Zukunftsperspektive angemessene Entwicklungsmöglichkeiten eingeräumt. Zur Ausarbeitung dieser Konzeption wurde eine genaue Betrachtung der bereits vorhandenen Einzelhandelsbetriebe und deren Funktion zur Deckung des ständi- gen Bedarfs an Gütern für private Haushalte der umliegenden Quartiere durchge- führt und in einem Einzelhandelsgutachten zusammengetragen. Bpl „Gewerbe- und Industriegebiet Gerwigstraße 30.03.2015 - Änderung“ - 4 - Da durch die genannten Änderungen die Grundzüge der Planung nicht berührt sind, kann die Bebauungsplanänderung im Vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB durchgeführt werden, weshalb eine Umweltprüfung und die Erstellung eines Umweltberichts nicht erforderlich sind. 2. Bauleitplanung 2.1 Vorbereitende Bauleitplanung Alle fünf Teilgebiete sind im derzeit gültigen Flächennutzungsplan des Nachbar- schaftsverbandes Karlsruhe (NVK) vom 24.07.2004 als Gewerbegebiete darge- stellt. Der Bebauungsplan setzt dieses fest und ist somit aus dem Flächennut- zungsplan entwickelt. 2.2 Verbindliche Bauleitplanung Im gesamten Plangebiet gilt der Bebauungsplan Nr. 286 Gewerbe- und Industrie- gebiet Gerwigstraße vom 08.02.1962, ein Baufluchtenplan, der keine Gebietsart regelt (unten links). Als Art der baulichen Nutzung wird derzeit durch den Bebau- ungsplan Nr. 614 „Nutzungsartfestsetzung“ vom 22.02.1985 Gewerbegebiet gemäß § 8 BauNVO 1977 festgesetzt (unten rechts). Er wird innerhalb des vorlie- genden Geltungsbereichs aufgehoben und durch die hier neu definierten Nut- zungsartfestsetzungen ersetzt. Alle weiteren Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 286 Gewerbe- und Industriegebiet Gerwigstraße gelten unverändert weiter. Ausschnitt Bebauungsplan Nr. 286 "Gewerbe- und Industriegebiet, Gerwigstraße" (Baufluchtenplan), 08.02.1962 Ausschnitt Bebauungsplan Nr. 614 "Nutzungsartfestsetzung", 22.02.1985 - wird aufgehoben 3. Bestandsaufnahme 3.1 Räumlicher Geltungsbereich Das Planungsgebiet befindet sich in der Karlsruher Oststadt und umfasst eine Flä- che von ca. 13,88 ha. Es gliedert sich in fünf Teilflächen auf. Vier Teilflächen be- finden sich westlich der Bahnlinie Mannheim-Karlsruhe, sie werden im Norden Bpl „Gewerbe- und Industriegebiet Gerwigstraße 30.03.2015 - Änderung“ - 5 - durch die Rintheimer Straße, im Osten durch den Ostring bzw. die Käppelestraße, im Süden durch die Gerwigstraße und im Westen durch die Berckmüllerstraße begrenzt. Das fünfte Teilgebiet befindet sich östlich der Bahnlinie Mannheim- Karlsruhe und wird im Osten durch den Weinweg, im Süden durch die Gerwig- straße und im Westen durch die Bahnlinie begrenzt. Seit dem Aufstellungsbeschluss im Planungsausschuss vom 30.09.2014 wurde der Geltungsbereich des Bebauungsplanes leicht modifiziert. Auf FlstNr. 12028/21 östlich der Berckmüllerstraße ist ausschließlich Wohnnutzung vorhan- den, die auch zukünftig erhalten bleiben soll. Das Einbeziehen in den hier vorlie- genden Bebauungsplan zur Neuregelung der Gewerbegebietsfestsetzungen er- scheint nicht sinnvoll, da im Gewerbegebiet lediglich ausnahmsweise Wohnnut- zung im Zusammenhang mit einem Gewerbebetrieb zulässig ist. In Folge dessen wurde das Flurstück aus dem Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes heraus- genommen. Bebauungsplan Nr. 614 wird mit seiner Gewerbegebietsfestsetzung nach BauNVO 1977 auch für dieses Flurstück aufgehoben. Die genaue Abgrenzung ist dem beigefügten Abgrenzungsplan zu entnehmen. 3.2 Vorhandene Bebauung und Nutzung Das Gewerbegebiet ist bereits vollständig bebaut. Es befinden sich hier mehrere Gewerbebetriebe, Lagerflächen, verschiedene Einzelhandelsbetriebe, eine Mo- schee, sowie einzelne Wohnhäuser. Westlich an das Plangebiet grenzen die Wohngebiete der Karlsruhe Oststadt an, die von der hier vorliegenden Planung jedoch nicht tangiert sind. Ebenfalls innerhalb des Geltungsbereichs liegt das Straßenbahndepot der Verkehrsbetriebe Karlsruhe (VBK), zu dessen Errichtung auf den FlstNr. 6444/11 und 6444/5 zwischen 2001 und 2003 ein Planfeststel- lungsverfahren durchgeführt wurde. 3.3 Eigentumsverhältnisse Die Grundstücke befinden sich allesamt in privatem Eigentum. 4. Geplante Art der baulichen Nutzung Entsprechend der derzeit festgesetzten bzw. den im Gebiet vorhandenen Nut- zungen wird auch weiterhin für alle fünf Teilbereiche Gewerbegebiet (GE) festge- setzt. Es gilt § 8 BauNVO, wonach Gewerbegebiete vorwiegend der Unterbrin- gung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben dienen. Um jedoch die Grundstücke auch weiterhin für die Ansiedlung von Gewerbetrieben zu si- chern, ist es notwendig hinsichtlich Einzelhandelsbetrieben detaillierte Festset- zungen zu treffen. So können Einzelhandelsbetriebe mit der Nahversorgung dienenden bzw. zen- trenrelevanten Warengruppen an diesem Standort unter raumordnerischen und städtebaulichen Aspekten und auch unter Beachtung des gesamtstädtischen Märktekonzepts nicht als integriert gelten und sollen deshalb ausgeschlossen werden. Einzelhandelsbetriebe mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten (zur Dif- ferenzierung der einzelnen Sortimente siehe die Karlsruher Märkterichtlinie 2014) Bpl „Gewerbe- und Industriegebiet Gerwigstraße 30.03.2015 - Änderung“ - 6 - hingegen sind auch weiterhin, bis zur Grenze der Großflächigkeit (1.200 m² Ge- schoßfläche bzw. 800 m² Verkaufsfläche) zulässig. Branchentypische Randsorti- mente, die in solchen Einzelhandelsbetrieben das Hauptsortiment üblicherweise ergänzen, sind bis max. 10 % der Verkaufsfläche zulässig. Die bereits im Gebiet vorhandenen Nahversorgungsbetriebe (siehe unten stehen- de Tabelle), wie beispielsweise Lidl, Rewe und Aldi im Bereich Theodor-Rehbock- Straße bzw. dm und Alnatura in der Käppelestraße genießen Bestandsschutz. Ihnen werden zur Sicherung einer wirtschaftlichen Zukunftsperspektive angemes- sene Entwicklungsmöglichkeiten eingeräumt, um auch weiterhin am Markt kon- kurrenzfähig bleiben zu können. Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsände- rungen und Erneuerungen sollen daher gemäß § 1 Abs. 10 BauNVO auch für diese Betriebe zulässig sein. Zur Sicherung einer raumordnungskonformen Ent- wicklung innerhalb des Gebietes können Verkaufsflächenerweiterungen lediglich bis maximal 10 % gegenüber der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebau- ungsplanes genehmigten Verkaufsfläche zugelassen werden. Flst.-Nr. Einzelhandelsbetrieb genehmigte Verkaufsfläche (VK) Datum der Genehmigung 12351 Lebensmittel-Vollsortimenter Getränkemarkt Bäckerei 729,45 m² 221,71 m² 41,32 m² 30.03.1999 12001/1200/2 Lebensmittel-Discounter 1364,87 m² 22.01.2010 6451 Lebensmittel-Discounter 837, 43 m² 09.07.2003 6444 Getränkemarkt 505,88 m² 18.07.1995 6444 Bio-Supermarkt 600,78 m² 04.02.2003 6449 Drogeriemarkt 736,89 m² 27.05.1999 Zur genauen Betrachtung der bereits vorhandenen Einzelhandelsbetriebe, deren Agglomerationswirkung und deren Funktion zur Deckung des ständigen Bedarfs an Gütern für private Haushalte der umliegenden Quartiere wurde ein Einzelhan- delsgutachten erstellt (Untersuchung des Einzelhandelstandortes Durlacher Allee in Karlsruhe im Umfeld der Planung Ikea vom 24.03.2015). Dieses Gutachten kommt hinsichtlich der Handelsansiedlung in den Stadtteilen Oststadt, Rintheim und Durlach zu dem Ergebnis, dass sich zentrenrelevante Sortimente auf die In- nenstadt von Karlsruhe und das Stadtteilzentrum Durlach konzentrieren müssen. Darüber hinaus ist innerhalb des hier vorliegenden Planungsgebietes keine An- siedlung neuer Angebote bei zentrenrelevanten Sortimenten, außerhalb beste- hender Baurechte, möglich. Im Zusammenhang mit vorhandenen Betrieben kön- nen allenfalls in geringem Umfang - beispielsweise zur Verbesserung betrieblicher Abläufe, Anpassung an Kundenanforderungen, etc. - zugelassen werden. Dieser Empfehlung wird mit der oben erläuterten 10 %-igen Verkaufsflächener- weiterung Rechnung getragen. Bei einer derzeit genehmigten Verkaufsfläche von ca. 5000 m² bedeutet das eine maximale Erweiterungsmöglichkeit von ca. 500 m² Verkaufsfläche. Dies wird bezogen auf das gesamte Gewerbe- und In- dustriegebiet als städtebaulich verträglich erachtet. Im Hinblick auf die wirtschaft- liche Sicherung der vorhandenen Betriebe sind eventuelle Nachteile wie zum Bei- spiel ein geringer zusätzlicher Verlust von gewerblichen Bauflächen zu vernach- lässigen. Bpl „Gewerbe- und Industriegebiet Gerwigstraße 30.03.2015 - Änderung“ - 7 - Insbesondere zugunsten von produzierenden Gewerbebetrieben, zur Sicherung einer wirtschaftlichen Existenz, wie beispielsweise durch einen die Produktion er- gänzenden Fabrikverkauf etc., werden die Einzelhandelsfestsetzungen durch eine sogenannte "Handwerkerregelung" ergänzt. Danach ist Einzelhandel mit zen- trenrelevanten und nahversorgungsrelevanten Sortimenten bis zu einer Gesamt- verkaufsfläche von max. 300 m² ausnahmsweise zulässig, soweit er in direkter Verbindung mit einem Produktions-, Handwerks-, Reparatur- oder Veredelungs- betrieb steht und dem Gewerbebetrieb auf demselben Grundstück auf einer un- tergeordneten Betriebsfläche zugeordnet ist. Des Weiteren soll eine sogenannte "Kleinstverkaufsflächenregelung" die Ansied- lung von kleinen Kiosken oder auch Bäckereien ermöglichen, die insbesondere in der Mittagspause eine ausreichende Versorgung der im Gebiet Tätigen gewähr- leisten. Da es sich hier typischerweise um sehr kleine Verkaufsflächen, zulässig sind maximal 50 m², handelt, sind bei solchen Kleinstverkaufsflächen erhebliche Auswirkungen auf Betriebe in zentralen Lagen in der Regel nicht zu erwarten. Aufgrund der direkten Nähe zu den Wohngebieten der Karlsruher Oststadt sollen Tankstellen nur ausnahmsweise zugelassen werden. Insbesondere der mit solchen Betrieben einhergehende Mehrverkehr könnte in dieser Lage Beeinträchtigungen hervorrufen. Zudem können Tankstellen geruchliche Emissionen auslösen, die die umliegenden Nutzungen gegebenenfalls erheblich beeinträchtigen. Ähnlich, wie in vielen anderen Städten, zeigt sich in den vergangenen Jahren auch in Karlsruhe, dass vermehrt mit Baugesuchen für Vergnügungsstätten zu rechnen ist, die sich zunehmend in den Randbereichen der Innenstadt, entlang der Ost-West-Achse zwischen Ostring und Entenfang, aber auch zur Altstadt Dur- lach hin ausdehnen. Diese Entwicklung macht es notwendig auch im Rahmen dieser Bebauungsplanänderung detaillierte und vor allem restriktive Regelungen zu Vergnügungsstätten aufzunehmen. Grundlage für die hier zu treffenden Regelungen zu Vergnügungsstätten ist die bereits 2011 erarbeitete Konzeption "Vergnügungsstätten Innenbereich Karlsru- he", die in Form eines Aufstellungsbeschlusses (Planungsausschuss vom 31.03.2011) festgeschrieben wurde. Ziel dieser Konzeption ist es für die gesamte Innenstadt inklusive ihrer Randbereiche die planungsrechtliche Voraussetzung zu schaffen, um in diesem Gebiet weiterhin attraktive Wohnstandorte, in den Rand- bereichen ebenso attraktive Gewerbeflächen, sowie ein verträgliches Nebenei- nander mit den Innenstadtfunktionen, wie Handel, Dienstleistung etc. zu gewähr- leisten. Die Existenz und der Betrieb von Vergnügungsstätten werden vor allem dann städtebaulich problematisch, wenn sie gehäuft auftreten und dabei in bestimm- ten Bereichen den Charakter und das städtebauliche Bild eines Gebietes einseitig negativ prägen. Das gilt insbesondere dann, wenn sich Vergnügungsstätten auf einzelne Arten, wie z. B. Spielhallen oder Diskotheken konzentrieren. Um das hier vorliegende Gewerbegebiet zukünftig attraktiv weiter entwickeln zu können und eine verträgliche Verknüpfung mit den Wohnquartieren der Oststadt zu schaffen, ist es notwendig eine Häufung von Vergnügungsstätten, wie z. B. Spielhallen, aber auch Bordelle etc. zu verhindern, da dadurch seriöse Nutzungen verdrängt werden und das Gebiet in Folge dessen als Gewerbestandort abgelehnt wird. Bpl „Gewerbe- und Industriegebiet Gerwigstraße 30.03.2015 - Änderung“ - 8 - So wird es aus den genannten Gründen als sinnvoll erachtet, in dem hier vorlie- genden Gewerbegebiet Vergnügungsstätten auszuschließen, wobei bereits vor- handene, genehmigte Betriebe dem Bestandsschutz unterliegen. Der oben ge- nannten Konzeption "Vergnügungsstätten Innenbereich Karlsruhe" folgend wird es hingegen, in Teilen der Kerngebietsbereiche, unter bestimmten Voraussetzun- gen möglich sein Vergnügungsstätten zu errichten. Hierzu werden derzeit ver- schiedene klein-räumliche Bebauungspläne erarbeitet, die die oben beschriebene Konzeption in einzelnen Teilbereichen planungsrechtlich umsetzen. 5. Bebauungsplanverfahren/Umweltbericht Bei vorliegendem Plan handelt es sich um einen Bebauungsplan, der im verein- fachten Verfahren gem. § 13 BauGB durchgeführt werden soll. Aus dem Inhalt des Bebauungsplanes ergibt sich, dass Umweltauswirkungen durch die Planung nicht entstehen werden. Derzeitiger Umweltzustand und Ent- wicklung eines künftigen Umweltzustands durch diese Planung sind identisch, da das Gebiet schon heute als Gewerbegebiet ausgewiesen bzw. genutzt ist. Unter diesen Voraussetzungen entfällt nach § 13 Abs. 3 BauGB die Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 und der Umweltbericht nach § 2 a BauGB. 6. Kosten Durch den Bebauungsplan entstehen keine Kosten. Karlsruhe, 30.03.2015 Stadtplanungsamt Prof. Dr. Anke Karmann-Woessner

  • Entwurf Gerwigstr
    Extrahierter Text

  • Begründung Aufhebung
    Extrahierter Text

    Bebauungsplan „Nutzungsartfestsetzung - Änderung“ Karlsruhe - Oststadt beigefügt: Begründung - Entwurf - Bpl „Nutzungsartfestsetzung - Änderung“ 30.03.2015 - 2 - Inhaltsverzeichnis: A. Begründung gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch (BauGB) ....................... 3 1. Aufgabe und Notwendigkeit .................................................................. 3 2. Bauleitplanung ......................................................................................... 3 2.1 Vorbereitende Bauleitplanung ..................................................................... 3 2.2 Verbindliche Bauleitplanung ........................................................................ 4 3. Bestandsaufnahme .................................................................................. 5 3.1 Räumlicher Geltungsbereich ........................................................................ 5 3.2 Vorhandene Bebauung und Nutzung .......................................................... 5 3.3 Eigentumsverhältnisse ................................................................................. 5 4. Geplante Art der baulichen Nutzung ...................................................... 5 5. Bebauungsplanverfahren/Umweltbericht .............................................. 5 6. Kosten ....................................................................................................... 6 Bpl „Nutzungsartfestsetzung - Änderung“ 30.03.2015 - 3 - A. Begründung gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch (BauGB) 1. Aufgabe und Notwendigkeit Ziel der hier vorliegenden Bebauungsplanänderung ist die Aufhebung des Be- bauungsplans Nr. 614 "Nutzungsartfestsetzung" vom 22.02.1985 in einzelnen Teilbereichen im Gebiet der Oststadt. Mit dem zeitlich parallel im Bereich der Oststadt aufzustellenden Bebauungsplan "Gewerbe- und Industriegebiet Gerwigstraße, Änderung" sollen neue, zeitgemä- ße Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung getroffen werden. Ziel hierbei ist es,  den städtebaulich nicht gerechtfertigten Unterschied der alten gegenüber den neuen Gewerbegebieten zu beseitigen, also die Überleitung der älteren Bebauungspläne (BauNVO 1977) auf die aktuelle BauNVO 1990,  die gemäß § 1 Abs. 4 BauGB erforderliche Anpassung der städtischen Bau- leitpläne an die Ziele der Raumordnung und  zugleich im Rahmen einer stadtbereichsbezogenen Gesamtkonzeption den auftretenden Bedarf an gewerblichen Nutzungen nach aktuellen Entwick- lungsvorstellungen zu ordnen bzw. zu lenken. Um ein dadurch entstehendes dreischichtiges, in der Praxis schlecht handhabba- res Baurecht zu verhindern, ist es notwendig, den derzeit das Art der Nutzung regelnden, Bebauungsplan Nr. 614 in diesem Bereich aufzuheben. In Folge des- sen gilt dann zukünftig nur noch Bebauungsplan Nr. 286 Gewerbe- und Indust- riegebiet Gerwigstraße" (08.02.1962) ein Baufluchtenplan ohne Gebietsartfest- setzung im Zusammenhang mit seiner zeitlich parallel aufzustellenden Änderung "Gewerbe- und Industriegebiet Gerwigstraße, Änderung", durch die die Nut- zungsart nun neu geregelt wird. Das Gebiet innerhalb dessen der Bebauungsplan Nr. 614 aufgehoben werden soll, ist daher weitestgehend deckungsgleich mit dem Planungsgebiet des Bebau- ungsplanes "Gewerbe- und Industriegebiet Gerwigstraße, Änderung". Da durch die hier vorliegende Aufhebung die Grundzüge der Planung nicht be- rührt sind, wird diese im Vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB durchgeführt werden, weshalb eine Umweltprüfung und die Erstellung eines Umweltberichts nicht erforderlich sind. 2. Bauleitplanung 2.1 Vorbereitende Bauleitplanung Alle fünf Teilgebiete sind im derzeit gültigen Flächennutzungsplan des Nachbar- schaftsverbandes Karlsruhe (NVK) vom 24.07.2004 als Gewerbegebiete darge- stellt. Die Gewerbegebietsfestsetzung des Bebauungsplan Nr. 614 wird zwar zu- nächst aufgehoben, da jedoch im parallel aufzustellenden Bebauungsplan "Ge- werbe- und Industriegebiet Gerwigstraße, Änderung" auch zukünftig Gewerbe- Bpl „Nutzungsartfestsetzung - Änderung“ 30.03.2015 - 4 - gebiet festgesetzt werden soll, kann die vorliegenden Änderung als aus dem Flä- chennutzungsplan entwickelt angesehen werden. 2.2 Verbindliche Bauleitplanung Im gesamten Plangebiet gilt der Bebauungsplan Nr. 286 Gewerbe- und Industrie- gebiet Gerwigstraße vom 08.02.1962, ein Baufluchtenplan, der keine Gebietsart regelt. Als Art der baulichen Nutzung wird derzeit durch den hiermit aufzuhe- benden Bebauungsplan Nr. 614 „Nutzungsartfestsetzung“ vom 22.02.1985 Ge- werbegebiet gemäß § 8 BauNVO 1977 festgesetzt (siehe unten). Die Festsetzun- gen des Bebauungsplans Nr. 286 Gewerbe- und Industriegebiet Gerwigstraße gelten unverändert weiter. Ausschnitt Bebauungsplan Nr. 614 Nutzungsartfestsetzung", 22.02.1985 - wird innerhalb des vorliegenden Geltungsbereiches (siehe Abgrenzungsplan) aufgehoben Bpl „Nutzungsartfestsetzung - Änderung“ 30.03.2015 - 5 - 3. Bestandsaufnahme 3.1 Räumlicher Geltungsbereich Das Planungsgebiet befindet sich in der Karlsruher Oststadt und umfasst eine Flä- che von ca. 13,88 ha. Es gliedert sich in fünf Teilflächen auf. Vier Teilflächen be- finden sich westlich der Bahnlinie Mannheim-Karlsruhe, sie werden im Norden durch die Rintheimer Straße, im Osten durch den Ostring bzw. die Käppelestraße, im Süden durch die Gerwigstraße und im Westen durch die Berckmüllerstraße begrenzt. Das fünfte Teilgebiet befindet sich östlich der Bahnlinie Mannheim- Karlsruhe und wird im Osten durch den Weinweg, im Süden durch die Gerwig- straße und im Westen durch die Bahnlinie begrenzt. Das Plangebiet ist nahezu deckungsgleich mit dem des im Parallelverfahren aufzustellenden Bebauungsplan "Gewerbe- und Industriegebiet Gerwigstraße, Änderung". Lediglich für FlstNr. 12028/21 (bestehende Wohnhäuser östlich der Berckmüllerstraße) wird Bebau- ungsplan Nr. 614 aufgehoben, ohne dass eine Überplanung mit neuen Gewer- begebietsfestsetzungen erfolgt. Die genaue Abgrenzung ist dem beigefügten Abgrenzungsplan zu entnehmen. 3.2 Vorhandene Bebauung und Nutzung Das Gewerbegebiet ist bereits vollständig bebaut. Es befinden sich hier mehrere Gewerbebetriebe, Lagerflächen, verschiedene Einzelhandelsbetriebe, eine Mo- schee, sowie einzelne Wohnhäuser. Direkt westlich an das Gebiet angrenzend befindet sich das Straßenbahndepot der Verkehrsbetriebe Karlsruhe, sowie die Wohngebiete der Karlsruhe Oststadt, die von der hier vorliegenden Planung je- doch nicht tangiert sind. 3.3 Eigentumsverhältnisse Die Grundstücke befinden sich allesamt in privatem Eigentum. 4. Geplante Art der baulichen Nutzung Im Rahmen der hier vorliegenden Bebauungsplanänderung soll lediglich Bebau- ungsplan Nr. 614 mit seiner Gewerbegebietsfestsetzung gemäß BauNVO 1977 aufgehoben werden. Neue planungsrechtliche Festsetzungen werden hierdurch nicht getroffen. Dies geschieht durch den im Parallelverfahren aufzustellenden Bebauungsplan "Gewerbe- und Industriegebiet Gerwigstraße, Änderung", auf dessen neue Gewerbegebietsfestsetzungen gemäß BauNVO 1990 hiermit verwie- sen werden soll. 5. Bebauungsplanverfahren/Umweltbericht Bei vorliegendem Plan handelt es sich um einen Bebauungsplan, der im verein- fachten Verfahren gem. § 13 BauGB durchgeführt werden soll. Aus dem Inhalt des Bebauungsplanes ergibt sich, dass Umweltauswirkungen durch die Planung nicht entstehen werden. Derzeitiger Umweltzustand und Ent- Bpl „Nutzungsartfestsetzung - Änderung“ 30.03.2015 - 6 - wicklung eines künftigen Umweltzustands durch diese Planung sind identisch, da das Gebiet schon heute als Gewerbegebiet ausgewiesen bzw. genutzt ist. Unter diesen Voraussetzungen entfällt nach § 13 Abs. 3 BauGB die Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 und der Umweltbericht nach § 2 a BauGB. 6. Kosten Durch den Bebauungsplan entstehen keine Kosten. Karlsruhe, 30.03.2015 Stadtplanungsamt Prof. Dr. Anke Karmann-Woessner

  • Entwurf Nutzungsart
    Extrahierter Text

  • Protokoll TOP 5
    Extrahierter Text

    NIEDERSCHRIFT Stadt Karlsruhe Gremium: 12. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: 19. Mai 2015, 15:30 Uhr öffentlich Ort: Bürgersaal des Rathauses Vorsitzende/r: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup 7. Punkt 5 der Tagesordnung: Auslegungsbeschlüsse zu den Bebauungsplänen „Gewerbe- und Industriegebiet Gerwigstraße - Änderung“, Karlsruhe-Oststadt, „Rintheim Süd - Änderung“, Karlsruhe-Rintheim und „Nutzungsartfestsetzung - Änderung“, Karlsruhe Oststadt Vorlage: 2015/0256 Beschluss: Der Gemeinderat beschließt die mit Aufstellungsbeschlüssen des Planungsausschusses vom 30.09.2014 eingeleiteten Verfahren zur Aufstellung der Bebauungspläne „Rintheim Süd - Änderung“, Karlsruhe-Oststadt „Gewerbe- und Industriegebiet Gerwigstraße - Änderung“, Karlsruhe-Oststadt „Nutzungsartfestsetzung - Änderung“, Karlsruhe-Oststadt durch die Auslegung der Bebauungsplanentwürfe gemäß § 3 Abs. 2 des Baugesetzbu- ches (BauGB) fortzusetzen. Der Auslegung sind die Bebauungsplanentwürfe vom 06.02.2015 in der Fassung vom 30.03.2015 zugrunde zu legen. Änderungen und Ergänzungen, die die Grundzüge der Planung nicht berühren, kann das Bürgermeisteramt noch in die Bebauungsplanentwür- fe aufnehmen und zu diesem Zweck ggf. die öffentliche Auslegung der Planentwürfe wiederholen. Abstimmungsergebnis: einstimmig angenommen Der Vorsitzende ruft Tagesordnungspunkt 5 zur Behandlung auf: Es hat etwas mit dem Schutz zu tun. Sie wollen alle abstimmen. Ich sehe nur gelbe Kar- ten. - 2 - Zur Beurkundung: Die Schriftführerin: Hauptamt - Ratsangelegenheiten - 5. Juni 2015