Bebauungsplan "Am Sandberg 2 (ehemals VfB Knielingen)", Karlsruhe-Knielingen: Auslegungsbeschluss gemäß § 3 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB)

Vorlage: 2015/0153
Art: Beschlussvorlage
Datum: 10.03.2015
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: Zentraler Juristischer Dienst
Erwähnte Stadtteile: Knielingen, Mühlburg

Beratungen

  • Gemeinderat (öffentlich/nicht öffentlich)

    Datum: 24.03.2015

    TOP: 7

    Rolle: Entscheidung

    Ergebnis: einstimmig beschlossen

Zusätzliche Dateien

  • AuslegBeschluss Am Sandberg
    Extrahierter Text

    BESCHLUSSVORLAGE STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister Gremium: 10. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: Vorlage Nr.: TOP: Verantwortlich: 24.03.2015 2015/0153 7 öffentlich Dez. 6 Bebauungsplan "Am Sandberg 2 (ehemals VfB Knielingen)", Karlsruhe-Knielingen: Auslegungsbeschluss gemäß § 3 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) Beratungsfolge dieser Vorlage am TOP ö nö Ergebnis Gemeinderat 03.02.2015 7 Antrag an den Gemeinderat / Ausschuss Beschluss zur Fortsetzungen des Bebauungsplanverfahrens mit öffentlicher Auslegung des Be- bauungsplanentwurfs gemäß § 3 Abs. 2 BauGB (Beschluss mit vollständigem Wortlaut siehe Seite 5). Finanzielle Auswirkungen nein ja Gesamtkosten der Maßnahme Einzahlungen/Erträge (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatori- schen Kosten abzügl. Folgeer- träge und Folgeeinsparungen) Haushaltsmittel stehen nicht zur Verfügung Kontierungsobjekt: (bitte auswählen) Kontenart: Ergänzende Erläuterungen: ISEK Karlsruhe 2020 - relevant nein ja Handlungsfeld: (bitte auswählen) Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) nein ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften nein ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 I. Allgemeines zum Planinhalt Das ehemalige Vereinsgelände des VfB Knielingen am nordwestlichen Rand dieses Stadtteils soll eine Umnutzung erfahren. Wegen des hohen Bedarfs an Wohnflächen soll auf diesem brach liegenden Gelände in Ergänzung der umliegenden Wohnbebauung ein neues Wohnquartier entwickelt werden. Dies bedarf der Schaffung von Planrecht durch einen Bebauungsplan. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurfes umfasst das ehemalige Gelände des Sportver- eins, die Böschungsflächen des Gestadebruchs südlich des Vereinsgeländes und den Elsternweg mit der angrenzenden Wohnbebauung. Außerdem wird ein südwestlich an das Vereinsgelände angrenzender Parkplatz, der den Vereinsflächen zugeordnet war, und eine Teilfläche der Straße „Am Sandberg“ in die Planung einbezogen. Das Plangebiet ist im Flächennutzungsplan in weiten Teilen bereits als Wohnbaufläche und im südwestlichen Bereich als Grünfläche dargestellt. Der nun vorliegende Planentwurf kann als aus dem Flächennutzungsplan entwickelt angesehen werden. Mit Ausnahme der steil ansteigenden Böschung des Gestadebruchs ist das Gelände topogra- fisch weitgehend eben. Der Bereich der Sportplätze ist durch Grasflächen geprägt, die Flächen zwischen den Sportplätzen sind teilweise und die Böschungsflächen des Gestadebruchs vollflä- chig mit Gehölzen besetzt. Im Bereich des bestehenden südlichen Parkplatzes steht eine Reihe von Linden, die weitgehend erhalten werden können. Zu den naturräumlichen Gegebenheiten des Plangebietes zählt auch, dass es nach der Hochwassergefahrenkarte des Regierungspräsidi- ums Karlsruhe als „geschützter Bereich bei HQ 100“ (100-jährliches Hochwasser) ausgewiesen ist. Dies bedeutet, dass das Plangebiet durch Schutzeinrichtungen wie den Hochwasserdamm und das Hafensperrtor vor einem 100-jährlichen Hochwasser noch geschützt, ein Extrem- Hochwasser aber in das Gebiet eindringen würde. Nach fachlicher Einschätzung wäre im Plan- gebiet eine Wasserspiegellage von 106,40 müNN zu erwarten. Aus rechtlicher Sicht ist das Plangebiet somit nicht den Überschwemmungsgebieten nach § 76 WHG/ § 65 WG BW mit den damit verbundenen besonderen Schutzvorschriften nach § 78 WHG zuzurechnen. Gleichwohl ist es erforderlich, hier hochwasserangepasst zu planen und zu bauen. Die Bauleitplanung wird dem dadurch gerecht, dass weite Teile des Gebiets aufgefüllt werden und damit ein Geländeniveau über 106,40 m erreichen, was im Übrigen auch aus Gründen ei- ner ordnungsgemäßen Entwässerung erforderlich ist. Dies kann jedoch bei der Bestandsbebau- ung am Elsternweg und im Anschlussbereich an die tiefer liegenden Bestandsstraßen nicht er- reicht werden. Aufgrund des Gefälles der Bestandsstraßen variieren die Unterschreitungen dort zwischen ca. 1,40 m (ganz im Osten der Rheinbergstraße) und ca. 0,4 m (östliche Kreuzung Rheinbergstraße/Elsternweg). Eine Anbindung des Plangebiets an die Rheinbergstraße und - wie weiter unten noch erwähnt - eine Einbeziehung der bestehenden Bebauung am Elsternweg in das Plangebiet wird aus städtebaulichen Gründen jedoch als erforderlich angesehen. Bei den Grundstücken, die wegen der Anpassung an das Bestandsniveau nicht auf ein Niveau von 106,40 m aufgefüllt werden können, werden die Bauherren in noch stärkerem Maße als im übrigen Plangebiet für eine hochwasserangepasste Bauausführung Sorge tragen müssen. Dies- bezügliche Hinweise werden deshalb in den Bebauungsplan aufgenommen. Die Planung sieht vor, dass das Wohnquartier als reines Wohngebiet ausgewiesen und in Berei- che mit unterschiedlichen Gebäudetypen aufgeteilt werden soll. So sollen sowohl Einzelhäuser, Doppelhäuser als auch Hausgruppen mit zwei Vollgeschossen zugelassen werden. Soweit Ab- stufungen in den Wandhöhen vorgesehen sind, soll dies den Bau von Staffelgeschossen ermög- lichen. Ziel der Planung ist der Erhalt der städtebaulichen Gesamtstruktur und deren Arrondie- Ergänzende Erläuterungen Seite 3 rung entlang der Rheinbergstraße. Dabei soll auch die am Elsternweg bereits bestehende Dop- pelhausbebauung aus dem Jahre 1937 einbezogen werden, um dort unter Berücksichtigung der Bestandsbebauung eine erforderliche Modernisierung durch die planungsrechtliche Absicherung anzustoßen. Die Grundstücksausnutzung im Plangebiet orientiert sich bezüglich der Grundflä- chenzahl mit 0,4 an dem für ein reines Wohngebiet in der Baunutzungsverordnung vorgesehe- nen Maximalwert. Nach der DIN 18005 ist aus Gründen des Schallschutzes eine Einhaltung der Orientierungswer- te von tags 50 dB(A) und nachts 40 dB(A) in einem reinen Wohngebiet anzustreben. Aus der Lärmkartierung der Stadt Karlsruhe sind jedoch Vorbelastung durch Verkehrslärmimmissionen der Rheinbrückenstraße/Eggensteiner Straße und der Straßenbahnlinie erkennbar. Nach einer schalltechnischen Stellungnahme des Büros Köhler & Leutwein liegen die Immissionswerte im Plangebiet tags bei max. 55 dB(A) und nachts im südlichen Bereich des Plangebiets bei max. 50 dB(A) und im nördlichen Teil bei unter 45 dB(A). Damit werden die Werte für ein reines Wohn- gebiet zwar geringfügig überschritten, die Werte für ein allgemeines Wohngebiet jedoch einge- halten, so dass davon ausgegangen werden kann, dass die Lärmsituation einer Wohnnutzung dort grundsätzlich nicht entgegensteht. Nach gutachterlicher Einschätzung dürfte die tatsächli- che Lärmbelastung im Plangebiet sogar niedriger liegen, da Abschirmungswirkungen durch die in Nord-Süd-Richtung laufende Böschung wie auch die zukünftige Bebauung des Plangebiets selbst in der Betrachtung noch unberücksichtigt blieben. Der Gutachter gelangt weiterhin zu der Einschätzung, dass aktive Schallschutzmaßnahmen wie beispielsweise eine Lärmschutzwand die Lärmsituation im Plangebiet nur geringfügig verbessern würde, da diese durch bereits bestehende Straßen durchbrochen werden müsste und so Ver- besserungen allenfalls in einem nicht wahrnehmbaren Umfang zu erzielen wären. Die nachteili- gen Wirkungen einer Lärmschutzwand auf das Ortsbild dürften sich vor diesem Hintergrund nicht rechtfertigen lassen. Auch passive Schallschutzmaßnahmen im Gebiet, um schutzbedürfti- ge Räume nachts zusätzlichen Schallschutz zu gewähren, sind nach gutachterlicher Einschät- zung nicht erforderlich, da ein ausreichender Schutz innerhalb der Gebäude allein schon mit Fenstern und Außenbauteilen, die dem derzeitigen Baustandard entsprechen, zu erzielen ist. II. Zum Verfahren und der Beteiligung am bisherigen Planungsprozess Bei der hier vorgesehenen Planung zur künftigen baulichen Entwicklung handelt es sich unter Berücksichtigung der Lage des Planbereichs und der vorgesehenen Festsetzungen um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung im Sinne des § 13 a Abs. 1 Ziff. 1 BauGB. Dies ermöglicht die Durchführung des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplanes in Anwendung der ver- einfachten Verfahrensvorschriften des § 13 a Abs. 2 Ziff. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 und 3 BauGB. Damit ist im Wesentlichen die Regelung verbunden, dass zu dieser Planung kein Um- weltbericht erstellt und keine Umweltprüfung durchgeführt werden muss. Die Öffentlichkeit konnte sich über die Ziele und Zwecke dieser Planung aufgrund einer im Amtsblatt der Stadt Karlsruhe vom 17.05.2013 erfolgten Bekanntmachung in einer Veranstal- tung am 05.06.2013 im ehemaligen Casino, Egon-Eiermann-Allee 8, informieren und sich zur Planung äußern. In dieser Veranstaltung wurde die Erschließung des Gebietes, die Parkplatzsitu- ation und das Maß der Bebauung mit den erforderlichen Auffüllungen und den Anpassungen an das vorhandene Bodenniveau kritisch hinterfragt. Weitere schriftliche Stellungnahmen zur Planung im Nachgang zu dieser Veranstaltung sprachen sich insbesondere gegen die Erschlie- ßung des Gebiets über die Straße Am Sandberg aus und auch die angedachte städtebauliche Konzeption mit Geschosswohnungsbau angrenzend an die Reihenhausbebauung „Am Sand- berg“ wurde in Frage gestellt. Ergänzende Erläuterungen Seite 4 In der Folge hat die Stadtplanung den Bebauungsplanentwurf nochmals überarbeitet und etli- che Anregungen in der Planung berücksichtigt. So wurde insbesondere die Erschließung des Gebiets neu konzipiert und die Anordnung einzelner Baukörper modifiziert. In Anlage 1 sind die eingegangenen Stellungnahmen im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit und die Stel- lungnahmen der Stadtplanung hierzu synoptisch gegenüber gestellt. Hierauf wird ergänzend verwiesen. Seitens der Träger öffentlicher Belange wurden zur Planung ebenfalls verschiedene Anregungen vorgetragen. Zum Planentwurf geäußert haben sich der Regionalverband Mittlerer Oberrhein, das Landratsamt Karlsruhe, die Verkehrsbetriebe Karlsruhe, die Deutsche Telekom, die Stadt- werke Karlsruhe, der Nachbarschaftsverband Karlsruhe, das Bundesamt für Infrastruktur, Um- weltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, das Regierungspräsidium Karlsruhe, der Bür- gerverein Knielingen, das Polizeipräsidium Karlsruhe, der Zentrale Juristische Dienst - die Immis- sions- und die Naturschutzbehörde - sowie in einer gemeinsamen Stellungnahme die Umwelt- verbände BUND, LNV und Nabu. Die Umweltverbände begrüßen die fundierte Auseinandersetzung mit dem Artenschutz und machen ergänzende Vorschläge, die im Planentwurf auch Berücksichtigung finden konnten. Lediglich bezüglich des Fuß- und Radweges zwischen Wendehammer und Elsternweg beabsich- tigt die Stadtplanung dem zum Schutz von Eidechsen gewünschten Ausbau als wassergebun- dene Fläche oder mit Rasengittersteinen nicht zu entsprechen, da dieser Weg auch von Ret- tungsfahrzeugen befahren werden muss und deshalb eine vollflächige Pflasterung erforderlich sei. Die Art der Ausgestaltung dieses Fuß- und Radweges bedarf jedoch keiner planungsrechtli- chen Festsetzung, sondern kann in den naturschutzfachlichen Einzelheiten in dem städtebauli- chen Vertrag zwischen der Volkswohnung als Vorhabenträger und der Stadt Karlsruhe geregelt werden. In diese Vereinbarung werden ohnehin die Durchführung der für die Planung erforder- lichen vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen im Bereich des Naturdenkmals „Brurain- Kolbengarten“, das Monitoring sowie weitere artenschutzrechtliche Forderungen der Natur- schutzbehörde aufzunehmen seien, zu deren Durchführung der Vorhabenträger sich verpflich- ten wird. Diese vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen sind erforderlich, um bei der Realisierung der Planung eine Verwirklichung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände durch Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten der Zauneidechse zu verhindern. Zusätzlich enthält der Bebauungsplan Festsetzungen für Maßnahmen des Artenschutzes innerhalb des Plangebiets (siehe Ziffer 7 der textlichen Festsetzungen). Die artenschutzrechtlichen Problemstellungen der Planung werden so auch nach Einschätzung der Naturschutzbehörde zufriedenstellend gelöst werden können. Sie hat deshalb auch eine Befreiung von der Naturdenkmalverordung "Brurain- Kolbengarten“ für die Durchführung der CEF-Maßnahmen in Aussicht gestellt. Das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr weist darauf hin, dass sich im Nahbereich des Plangebietes ein militärisches Materiallager befindet, von dessen Betrieb Lärmimmissionen ausgehen. Der Betrieb dieser Anlage macht nach Einschät- zung des Umwelt- und Arbeitsschutzes aber keine weiteren Schallschutzmaßnahmen im Plan- gebiet erforderlich, weil das Materiallager ca. 500 m entfernt liegt und Lärmbeeinträchtigungen in erheblichem Umfang deshalb nicht zu erwarten sind. Temporäre Immissionsbelastungen, die durch Auslandseinsätze der Bundeswehr hervorgerufen werden könnten, sind auf wenige Tage beschränkt. Ein Hinweis auf mögliche Störungen durch das Materiallager wurde vorsorglich in den Bebauungsplan aufgenommen. Seitens der Denkmalschutzbehörde wurde im Verfahren dargelegt, dass die ursprünglich als Kulturdenkmal eingestuften Häuser der eingangs erwähnten Siedlung am Elsternweg wegen zu großer Veränderungen in der Substanz nicht mehr die Kriterien eines Kulturdenkmals erfüllen. Es wird lediglich noch angeregt, die Gebäude als seltenes Beispiel des Siedlungsbaus kurz vor Ergänzende Erläuterungen Seite 5 dem zweiten Weltkrieg zu erhalten. Die Festsetzungen des Bebauungsplans stehen einem Erhalt dieser Gebäude nicht entgegen. Die Baugrenzen übernehmen weitgehend die bisherigen Ab- messungen der Gebäude und lassen die gewünschte Modernisierung gerne auch unter Berück- sichtigung denkmalschutzfachlicher Belange zu. Der Bürgerverein Knielingen, der die Planung in der jetzt zum Auslegungsbeschluss vorliegen- den Form aufgrund der geänderten Erschließung gegenüber den im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung vorgestellten Planungsüberlegungen deutlich präferiert, bemängelt nunmehr, dass im Bereich der Kolbengärten nicht architektonisch sinnvoll an das Umfeld ange- passte Einfamilienhäuser, sondern langgezogene mehrstöckige Bauwerke entstehen sollen. Die- ser Eindruck, den die Planzeichnung durch die Festsetzungen von durchgehenden Baugrenzen vermittelt, täuscht jedoch, denn für diesen Bereich sollen nur Einzel- und Doppelhäuser mit seit- lichem Grenzabstand zugelassen werden, wobei Gebäudelängen von 20 m (bei Doppelhäusern 10 m je Haushälfte) nicht überschritten werden dürfen. Die durchgehenden Baugrenzen wur- den nur festgelegt, um bei der Grundstücksbildung eine größere Flexibilität zu erhalten. Die zulässigen Wandhöhen für die dortige Bebauung von 4,8 m bis 6,3 m lassen erhebliche Beein- trächtigungen der Bestandsbebauung an den Kolbengärten nicht erwarten, sondern orientieren sich im Gegenteil daran. Im Übrigen wird bezüglich der Trägerbeteiligung auf die Synopse der Stadtplanung in Anlage 2 verwiesen. III. Fortsetzung des Verfahrens Der betroffenen Öffentlichkeit gilt es nunmehr in einem weiteren Verfahrensschritt gemäß § 13 a Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB Gelegenheit zu geben, zum Bebauungsplanentwurf in der jetzigen Fassung Stellung zu nehmen. Das kann mit einer öffent- lichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfes nach Maßgabe des § 3 Abs. 2 BauGB erfolgen. Hierzu wird dem Gemeinderat empfohlen, den nachstehenden Beschluss zu fassen: Beschluss: Antrag an den Gemeinderat Der Gemeinderat beschließt: 1. Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes „Am Sandberg 2 (ehemals VfB Knielingen)“, Karlsruhe-Knielingen, wird mit der Auslegung des Bebauungsplanent- wurfs gemäß § 13 a in Verbindung mit §§ 13, 3 Abs. 2 BauGB fortgesetzt. 2. Der Auslegung ist grundsätzlich der Bebauungsplanentwurf vom 29.05.2013 in der Fas- sung vom 20.02.2015 zugrunde zu legen. Änderungen und Ergänzungen, die die Grund- züge der Planung nicht berühren, kann das Bürgermeisteramt noch in den Bebauungsplan aufnehmen oder zu diesem Zweck ggf. die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanent- wurfes wiederholen. Hauptamt – Ratsangelegenheiten – 13. März 2015

  • Anlage 1 Synopse Bürger
    Extrahierter Text

    Anlage 1 Bebauungsplan „Am Sandberg 2 (ehemals VfB Knielingen)“, Karlsruhe- Knielingen: Zusammenfassung der Äußerungen im Rahmen der Beteiligung der Öffentlich- keit Beteiligung der Öffentlichkeit Stellungnahme der Stadtplanung I. Bürgeranhörung am 27.02.2013 Die Planung wurde am 27.02.2013 in Knielingen vorgestellt. Es waren ca. 100 Bürger anwesend. Teilweise wurden reine Verständnisfragen gestellt (z.B. zur Anzahl der Wohneinheiten, zur Höhenentwicklung, zu den Aufschüttungen). Diese wurden direkt beantwortet. Hauptthemen waren die Erschließung, die Parkierung, die Bebauung des Parkplatzes, der Erwerb der Gartengrundstücke in der Rheinbergstraße. Da sich viele Bürger im Nachgang zur Veranstaltung noch schriftlich geäußert haben, werden unter I. nur die Aspekte aufgeführt, die nicht in schriftlicher Form vorliegenden Äußerungen zusam- mengefasst. Bebauung Elsternweg Bei einer aufwändigen Restaurierung der denkmalgeschützten Gebäude könnten sich die Mieter die Wohnun- gen nicht mehr leisten. Wie von der höheren Denkmalschutzbehörde nach Inaugenscheinnahme festgestellt, erfüllt die Siedlung aufgrund zu großer Veränderun- gen nicht mehr die Kriterien eines Kultur- denkmals. Sie ist aber dennoch als erhaltens- wert anzusehen. Die Planung erfordert keine Umsiedelung der Bewohner. Mehrfamilienhäuser Man habe hier Reihenhäuser, vorgese- hen seien auch Mehrfamilienhäuser. Es sollen verschiedene Bauformen angeboten werden, um den Bedürfnissen des Marktes nachzukommen. Die Errichtung von Mehrfami- lienhäusern trägt auch dem Grundsatz eines sparsamen Umgangs mit Grund und Boden Rechnung. Mietwohnungen sind entlang der Rheinbergstraße in zwei Mehrfamilienhäuser vorgesehen. Kolbengärten Als Anwohner der Kolbengärten habe man bei einer Aufschüttung von 2 m dann eine 2 m hohe Wand. Bei den rückwärtigen Grenzen der Neubebau- ung und der Bebauung Kolbengärten ist kein Höhenunterschied vorgesehen. Der Höhenver- satz erfolgt zwischen den neuen Gebäuden. Hierdurch erscheinen diese vom Garten aus betrachtet, ein Geschoss höher. Belastungen durch Baumaßnahmen Mit der Auffüllung seien starke Vibrati- onen verbunden. Es wurde zugesagt, die Frequenz zu erniedri- gen, allerdings werden Vibrationen nicht zu vermeiden sein. In Teilbereichen wurde eine - 2 - Beteiligung der Öffentlichkeit Stellungnahme der Stadtplanung Beweissicherung gemacht, in anderen Berei- chen erfolgt eine Messung der Frequenzen. Man befürchte, dass es im Sommer zu Staubbelastungen kommen wird. Das Gelände kann ggf. angefeuchtet werden, um die Staubbelastung zu reduzieren. II. Äußerungen von Eigentümern bzw. Anwohnern im Nachgang zur Bürger- anhörung Anwohner Am Sandberg 1. Am Sandberg 31, 10.06.2013 1.1 Erschließung 1.1.a Den im Rahmen der frühzeitigen Öf- fentlichkeitsbeteiligung am 05.06.13 vorgestellten Plänen fehle im südlichen Bereich (ehem. VfB Parkplatz) jeglicher Realitätsbezug. Die Erschließung des geplanten Baugebietes wurde überarbeitet. Der nördliche Bereich so- wie der Bereich der bestehenden Bebauung des Elsternweges wird über die Rheinbergstra- ße erschlossen, der südliche Bereich (nach ak- tueller Planung sind hier 6 Doppelhaushälften, 13 Einzelhäuser und 14 Reihenhäuser vorge- sehen, was ca. 36 Wohneinheiten entspricht) über den bestehenden Parkplatz. Um Durchfahrtsverkehr auszuschließen, bleibt die Verbindung zur Rheinbergstraße Rettungs- fahrzeugen und Fahrzeugen der Abfallentsor- gung vorbehalten. Sie wird durch Poller abge- sperrt. 1.1.b Eine Fortsetzung der Sackgasse Am Sandberg als Durchgangsstraße zum neuen Wohngebiet erhöhe die Gefahr für die dort wohnenden Kinder und die Schulkinder aus dem Bruch enorm! Siehe oben Ziffer 1.1.a. 1.1.c Entgegen der vor der frühzeitigen Ein- bindung der Öffentlichkeit kommuni- zierten Pläne sei nun im südlichen Planbereich eine Bebauung mit zwei Wohnkomplexen á 7 Einheiten sowie die Einrichtung einer Fortsetzung der Kinderspiel-Sackgasse als Durchgangs- straße zum neuen Wohngebiet ge- plant. Die angesprochene Vorgängerplanung wurde allenfalls in einer nichtöffentlichen Sitzung vorgestellt und war nicht zur Weitergabe an Außenstehende freigegeben. Die Erschließung wurde entsprechend geän- dert, auf die Bebauung des VfB-Parkplatzes wurde verzichtet. 1.1.d Es sei nicht realistisch anzunehmen, dass bei einem deutlich erhöhten Ver- kehrsaufkommen (ca. 200 Fahrzeuge je 4x täglich) die vorgeschriebene Schritt- geschwindigkeit auf einer Länge von Siehe oben Ziffer 1.1.a. - 3 - Beteiligung der Öffentlichkeit Stellungnahme der Stadtplanung mehreren Hundert Metern eingehalten werde. Die Gefahr für aus den beste- henden Einfahrten zum Sandberg lau- fende Kinder erhöhe sich um ein Viel- faches. 1.1.e Es sei nicht akzeptabel, dass einer der Haupt-Zufahrtswege nun direkt an den Vorgärten der bestehenden Reihen- häuserkomplexe entlang führen solle. Es sei Bestandssicherung zugesagt worden, nun werde die bestehende Sackgasse jedoch aufgelöst! Siehe oben Ziffer 1.1.a. 1.1.f An der mittleren Einmündung in die Kinderspielstraße Am Sandberg beste- he eine besondere Gefahr, da hier der übliche Schulweg der Kinder aus den westlich gelegenen Wohngebieten lie- ge. Gerade eine Entfernung des Geh- steigs würde diese Lage noch verschär- fen, da sich die Kinder dann direkt nach der Hecke auf der Straße befän- den, die durch die bestehende Hecke zudem nicht einsehbar sei. Siehe oben Ziffer 1.1.a. 1.1.g Mit Beginn der Erschließungsmaßnah- men sei mit einem erhöhten Baufahr- zeug-Aufkommen auf der Kinderspiel- straße Am Sandberg über mehrere Jah- re zu rechnen. Die ist zutreffend. Allerdings wird nicht über den verkehrsberuhigten Bereich erschlossen. Siehe oben Ziffer 1.1.a. 1.1.h Der neue Zufahrtsweg werde aufgrund der jetzt schon prekären Verkehrssitua- tion auf der Rheinbrückenstraße bin- nen kürzester Zeit zum Durchfahrtsweg zur Abkürzung in Richtung Pfalz wer- den. Wir erleben das schon jetzt mit einigen Fahrzeugen, die bei Stau in der Sackgasse Am Sandberg landen. Siehe oben Ziffer 1.1.a. 1.2 Bebauung des VfB Parkplatzes 1.2.a Durch die Aufschüttung und Bebauung der bestehenden, bisher rege genutz- ten, 62 Parkplätze gingen diese verlo- ren. Es sei nicht realistisch anzuneh- men, dass die Einrichtung von je 1 Parkplatz pro WE ausreichen werde. Auf die ursprünglich auf dem bestehenden Parkplatz geplante Bebauung wurde zuguns- ten einer Umgestaltung des Parkplatzes und Erhalt der bestehenden Bäume verzichtet. Le- diglich eine Linde an der Gebietszufahrt muss aus Gründen der Verkehrssicherheit (Freihal- - 4 - Beteiligung der Öffentlichkeit Stellungnahme der Stadtplanung Ebenso sei es nicht realistisch vorzuge- ben, Tiefgaragen anzulegen, da eben wegen des ortsbedingten Grundwas- serstands schon aufgefüllt werden müsse um allein einen Kellerbau zu ermöglichen. tung der Sichtdreiecke) entfallen. Ein Teil der bisherigen Stellplätze steht weiter- hin als quartiersbezogene öffentliche Stellplät- ze zur Verfügung. Seit der Erforderlichkeit des Stellplatznachwei- ses ist in Karlsruhe pro Wohneinheit ein Stell- platz zu errichten (in Ausnahmefällen abzulö- sen). Von dieser Regelung haben seinerzeit auch die Eigentümer der bestehenden Bebau- ung am Sandberg profitiert. Es besteht keine Veranlassung hier eine Ausnahme zu machen. 1.2.b Eine Aufschüttung des bestehenden Parkplatzes würde eine Teilrodung der bestehenden Lindenallee nach sich zie- hen. Auch sei nicht schlüssig erklärt worden, wie die zu erhaltenden Linden „nach oben gehoben“ werden sollen. Der Charakter einer Allee gehe durch die Bebauung gänzlich verloren. Be- stands-Wohnqualität wäre somit ver- letzt. Die wilde Wiese zwischen den Linden würde ersatzlos entfernt. Siehe oben Ziffer 1.2.a. 1.2.c Das architektonische Konzept der huf- eisenförmigen Reihenhäuser Am Sand- berg wird durch die direkte Gegen- überstellung von rechteckigen Miet- komplexen aufgelöst. Auch aus städte- baulicher Sicht dürfte dieses 25 Jahre alte Konzept der TU Karlsruhe nicht umgeworfen werden! Es kann dahingestellt bleiben, ob die ursprüng- lich geplante Bebauung städtebaulich sinnvoll in der Nachbarschaft der hufeisenförmigen Reihenhäuser ist. Der Bebauungsplanentwurf wurde dahingehend geändert, dass auf der Fläche des Parkplatzes nunmehr keine Mehr- familienhäuser mehr vorgesehen sind. 1.2.d Die bestehende Aussicht auf der Ost- seite der Reihenhäuser sowie die Mor- gensonne würden durch den Neubau zweier 9,2 m hohen Gebäude gestört. Bestehende Wohnqualität werde enorm beschnitten. Siehe oben Ziffer 1.2.a. 1. Schreiben vom 24.06.2013 auf Zwischennachricht des Stadtplanungsamtes Aufgrund der Zwischennachricht des Stadtplanungsamtes vom 12.06.2013 wird hinterfragt, wie mit den Einwän- den umgegangen werde. Man wolle sich nicht täglich über die Amtsblatt- mitteilungen informieren müssen. Mit Schreiben vom 25.07.2014 geht das Stadtplanungsamt auf die verfahrensrechtli- chen Aspekte ein und auf den Umstand, der gemeinderätlichen Entscheidung nicht vorgrei- fen zu können. - 5 - Beteiligung der Öffentlichkeit Stellungnahme der Stadtplanung 2. Zwei Anwohner Am Sandberg 35, 10.06.2013 2.1 Erschließung Inhaltsgleiche Äußerung wie Ziffer 1.1.a, 1.1.b, 1.1.c, 1.1.f Siehe oben Ziffern 1.1.a und 1.1.c. 2.1.a Die Strasse "Am Sandberg " sei ab dem "zweiten Bauabschnitt" nicht von der Stadt gebaut worden, sondern sei Bestandteil des Grundstückes gewesen. Damit sei die Strasse eine Anlieger- und Spielstrasse geworden und könne damit nicht als Durchgangsstrasse ge- nutzt werden. Es kann dahingestellt bleiben, ob dies zutref- fend ist. Siehe oben Ziffer 1.1.a. 2.2 Bebauung des VfB Parkplatzes Inhaltsgleiche Äußerung wie Ziffer 1.2.c, 1.2.d Siehe oben Ziffer 1.2.c und 1.2.a. 2.2.a 95 % der Bebauung betreffe das VFB Gelände. Auf dem Parkplatz entstün- den 2 Wohnblocks mit 6 Wohneinhei- ten. Es sei nicht einzusehen, dass der Durchgangsverkehr für alle Wohnein- heiten über den Sandberg verlaufe. Der Eingang zum ehemaligen VFB Ge- lände müsse gesperrt werden, so dass die Zufahrt nur über die Rheinberg- strasse erfolgen könne. Die Sandbergstrasse müsse eine Sack- gasse bleiben, weil ansonsten bei Stau auf der Rheinbrücke, der Sandberg als Abkürzung benutzt werde. Siehe oben Ziffer 1.1.a und 1.2.a. 2.2.b Die vorgestellte Bebauung widerspre- che den Punkten (besonders Punkt 6 und 7 der Anlage II vom 17.02.1988 Geschäftszeichen V6.745.1256. Gemeint sind die Nebenbestimmungen zur Baugenehmigung von 1988. Da die Planung geändert wurde und somit dem Anliegen der Anwohner Rechnung getragen wurde, kann dahingestellt bleiben, welche Senke aus land- schaftsökologischen Gründen und aus Grün- den des Baumschutzes nicht aufgefüllt werden darf und welcher Böschungsstreifen nicht an die Angrenzer verkauft werden darf (seinerzei- tige Begründung: da dieser ohne Geländeauf- füllung nicht nutzbar ist und somit der wert- volle Baumbestand nicht erhalten werden kann). - 6 - Beteiligung der Öffentlichkeit Stellungnahme der Stadtplanung 3. Am Sandberg 59, 11.06.2013 3.1 Erschließung Inhaltsgleich Ziffer 1.1.a, 2.1.a Siehe oben Ziffer 1.1.a. 3.1.a Die Strasse "Am Sandberg" müsse eine Sackgasse bleiben. Eine Öffnung als Durchgangsstrasse, auch als Spiels- strasse sei unverantwortlich, da dies der Schulweg aller Kinder, auch der angrenzenden Gebieten wie Bipples ist. Siehe oben Ziffer 1.1.a. 3.1.b Es sei vorgesehen, den Gehweg an der Strasse "Am Sandberg" zu entfernen, damit diese als Durchgangsstrasse ge- nutzt werden könne. Dies sei nicht möglich, da dann die gesamten Park- buchten nutzlos seien, da die eh schon sehr kurz sind (die Automaße waren in den 80'er Jahren wohl etwas kürzer). Somit würden die Fahrzeuge in die Strasse ragen. Die Strasse müsse SACKGASSE bleiben. Siehe oben Ziffer 1.1.a. 3.1.c Die Strasse "Am Sandberg" solle als Durchgangsstraße zum neuen Wohn- gebiet fungieren. Das sei sowohl si- cherheitstechnisch, wie verkehrstech- nisch unzulässig. Der zusätzliche Ver- kehr von 107 Wohneinheiten lasse hier keine Nutzung als Spielstrasse mehr zu. Wie findet die Anbindung an die Rheinbrückenstrasse statt? Wegen der "unglücklichen" Einmündungen zuvor in die Rheinbergstrasse oder Eggen- steiner Strasse komme es immer wie- der zu gefährlichen Situationen. Bei ei- nem zusätzlichen Verkehrsaufkommen von mindestens 200 Autos sei der Kol- laps vorprogrammiert. Deshalb müsse der Sandberg eine Sackgasse bleiben. Siehe oben Ziffer 1.1a. 3.1.d Die Strasse "am Sandberg" soll wäh- rend der Bauphase für den Baustellen- verkehr geöffnet werden und die Spiel- strasse in der Zeit wegfallen. Das werde nicht akzeptiert. Wieviele Unfälle wolle man damit provozieren? Siehe oben Ziffer 1.1.a. - 7 - Beteiligung der Öffentlichkeit Stellungnahme der Stadtplanung Wieviele Kinder sollen hier zu Schaden kommen? Der Sandberg habe eine Sackgasse zu bleiben. Man solle die Fahrzeuge wie bisher bei der Aufschüt- tung über den Parkplatz fahren lassen. Die anderen Anwohner würden das wohl genau so sehen. 3.2 Bebauung des VfB Parkplatzes Inhaltsgleich Ziffer 2.2.b Siehe oben Ziffer 2.2.b. 3. Schreiben vom 24.06.13 auf Zwischennachricht des Stadtplanungsamtes „vielen Dank für Ihr o.g. Schreiben, in dem Sie den Eingang meiner „Äuße- rungen“ zum Bebauungsplanentwurf „Am Sandberg 2 (ehemals VfB Knielin- gen)“ bestätigen. Allerdings bin sehr enttäuscht, wie das Stadtplanungsamt mit meinen Einwän- den umgeht. Alleine schon die Be- zeichnung „Äußerungen“ zeigt mir, wie ernst die Einwände genommen werden. Der Hinweis, sich in den öffentlichen Auslegungen oder im Internet darüber zu informieren, ob und wie meine Ein- wände berücksichtigt wurden, finde ich eine Unverschämtheit. Ich habe dem Stadtplanungsamt meine Einwände auf dem zur Verfügung ge- stellten Portal dargelegt. Im Gegenzug erwarte ich vom Stadtplanungsamt ei- ne aktive Information, ob und wie die Einwände berücksichtigt werden, oder ob sie abgewiesen werden und wa- rum. Ich fordere das Stadtplanungsamt des- halb auf, mir die Antworten auf meine Einwände nach Vorprüfung und VOR besagter Gemeinderatssitzung zu- kommen zu lassen. Dies reicht mir auch gerne per email. Ferner bitte ich um Mitteilung des Termins der Ge- meinderatssitzung, so sie denn öffent- lich ist.“ Das Stadtplanungsamt hat wie folgt geantwor- tet: Das Baugesetzbuch (BauGB) regelt den Ablauf von Bebauungsplanverfahren: „Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, .... zu unterrichten; ihr ist Gelegen- heit zur Äußerung und Erörterung zu geben.“ Im rechtlichen Sinne handelt es sich somit um „Äußerungen“ auch wenn diese als „Ein- spruch“, „Widerspruch“, oder „Einwand“ be- zeichnet werden. Wenn das Stadtplanungsamt also entsprechend der juristischen Terminolo- gie von „Äußerungen“ spricht, lässt sich hie- raus nicht ableiten, dass diese nicht ernst ge- nommen werden. Der Gemeinderat wird über die Inhalte aller im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öf- fentlichkeit und im Nachgang hierzu vorgetra- genen Äußerungen - soweit sie sich auf das Verfahren oder die Planung beziehen - infor- miert. Ihm wird im Rahmen des Auslegungsbe- schlusses die Aufgabe zufallen, öffentliche und private Belange gerecht gegeneinander und untereinander abzuwägen. Das Stadtpla- nungsamt kann dieser Entscheidung nicht vor- greifen. Es ist durchaus nachvollziehbar, dass Sie an ei- ner direkten Beantwortung Ihres Schreibens interessiert sind und dass Sie persönlich be- nachrichtigt werden wollen, wann der oben genannte Bebauungsplanentwurf im Gemein- derat behandelt wird. Eine solche aktive In- formation ist im Baugesetzbuch aufgrund der Vielzahl der Betroffenen nicht vorgesehen. An- - 8 - Beteiligung der Öffentlichkeit Stellungnahme der Stadtplanung sonsten wäre aus Gleichbehandlungsgründen jeder, dessen Belange in irgendeiner Art und Weise berührt sein könnten, zu ermitteln und anzuschreiben. Eine solche Vorgehensweise wäre mit sehr hohem Aufwand verbunden (Ei- gentümerwechsel, Erbengemeinschaften, Wohnorte nicht ermittelbar, Mieter etc.) und könnte leicht zu Verfahrensfehlern führen. Das Stadtplanungsamt bittet um Verständnis dafür, dass wir aus den genannten Gründen Ihrem Wunsch nach aktiver Information nicht nach- kommen können. Wie bereits mit Schreiben vom 18.06.2013 ausgeführt, wird die öffentliche Auslegung in der „StadtZeitung“ und ergänzend im Internet öffentlich bekannt gemacht. Auch der dieser öffentlichen Auslegung vorangehende Ausle- gungsbeschluss hat in öffentlicher Sitzung zu erfolgen. Dieser Termin wird ebenfalls ortsüb- lich bekannt gemacht. Nach derzeitigem Ver- fahrensstand rechnet das Stadtplanungsamt nicht damit, dass der Auslegungsbeschluss vor November diesen Jahres auf der Tagesordnung des Gemeinderates stehen wird. Sie beziehen sich in Ihrem Schreiben vom 11.06.2013 (Kennziffer 4904108) auf die Punkte 6 und 7 der Anlage II vom 17.02.1988 Geschäftszeichen V6.745.1256. Damit wir die- sen Aspekt berücksichtigen können, bitten wir darum, uns eine Mehrfertigung dieses Doku- ments zukommen zu lassen. 4. Zwei Anwohner Am Sandberg 39, 11.06.2013 4.1 Erschließung 4.1.a Verzicht auf durchgehende Erschlie- ßungsstraße als Verlängerung der bis- herigen Sackgasse, die als Zugang zu den Häusern "Am Sandberg 1 - n" diene. Selbst wenn diese als verkehrs- beruhigter Bereich (also keine Straße im Sinne der StVO!) ausgewiesen wür- de, bestünde die Gefahr, dass sie als Hauptzugang zum gesamten Wohn- gebiet benutzt werde (besserer Zugang aus Richtung KA). Da sie als Spielstras- Siehe oben Ziffer 1.1.a. - 9 - Beteiligung der Öffentlichkeit Stellungnahme der Stadtplanung se, Fuß- und Schulweg genutzt werde, würden insbesondere Kinder und älte- re Menschen gefährdet. 4.2 Parkierung 4.2.a 1,33 Parkplätze pro Wohneinheit mö- gen zwar den Bauvorschriften entspre- chen, dies sei jedoch nach Erfahrungen im Umfeld der Baumaßnahme lebens- fremd. Für den sog. "Rheinbergpark" seien 1,5 Parkplätze vorgesehen gewe- sen. Diese reichten bei weitem nicht aus. Auf dem ehemaligen Parkplatz des VfB Knielingen stünden weitere PKW sowie einige größeren Fahrzeuge (Wohnmobile, Kleinbusse), die z.T. Be- sitzern aus dem breiteren Umkreis (z.B. Rheinbergstraße) gehören. Die Nach- frage nach Garagen bzw. Carports sei groß. Pro Wohneinheit ist ein Stellplatz baurechtlich nachzuweisen. Dies wird in Karlsruhe seit Be- ginn der Stellplatzverpflichtung so gefordert. Soweit dies möglich ist, wird jeweils für drei Wohneinheiten ein öffentlicher Parkplatz vor- gesehen. Der Bebauungsplan wird dieser An- forderung gerecht. Die Anzahl der öffentlichen Parkplätze wird als ausreichend erachtet. Ursa- che für den Parkdruck ist unter anderem auch die rechtswidrige Nutzung der Garagen als La- gerraum. 4.3 Verständlichkeit der Planunterlagen 4.3.a Die vorliegenden Pläne und ihr Ver- hältnis zueinander seien für Laien schwer verständlich. Im Sinne größerer Transparenz und um eine möglichst breite und sachverständige Öffentlich- keitsbeteiligung zu ermöglichen, wäre eine kurze schriftliche Erläuterung hilf- reich. Die Planzeichnung erschließt sich bei komple- xeren Planungen in der Regel nicht nur durch die Planzeichnung sondern nur durch Lektüre der textlichen Festsetzungen und der Begrün- dung. Es besteht jedoch immer die Möglich- keit, sich im Stadtplanungsamt den Bebau- ungsplanentwurf erklären zu lassen. Auch nach einiger Einarbeitung seien die Pläne nicht zu verstehen. So stünde in der Nutzungsschablone für Bereich 5 ein "E" im Dreieck, was für die meisten "Leser" wohl Einzelhaus bedeuten würde. Allerdings seien damit nach der öffentlichen Erläuterung wohl Mehr- familienhäuser gemeint! Das in einem Dreieck stehende „E“ bedeutet tatsächlich Einzelhaus, das ergibt sich aus der Legende. Mittlerweile wurde der angesprochene Bereich 5 (östlichster Baubereich, angrenzend an die Kolbengärten) zu Bereich 1. Zulässig sind nunmehr Einzel- und Doppelhäuser. Ein Ein- zelhaus kann allerdings gleichzeitig auch ein Mehrfamilienhaus sein. 5. Zwei Anwohner Am Sandberg 45, 11.06.2013 5.1 Erschließung 5.1.a Die im Plan dargestellte Weiterführung der heutigen Sackgasse Am Sandberg werde abgelehnt. Eine durchgängige Verbindung durch das neue Wohnge- biet hindurch mit Öffnung zur Rhein- Siehe oben Ziffer 1.1.a - 10 - Beteiligung der Öffentlichkeit Stellungnahme der Stadtplanung bergstraße führe zwangsläufig zum Durchgangsverkehr durch Anwohner aus dem Wohngebiet Rote Erde sowie möglicherweise zum Bruchweg und bei Stau an der Rheinbrückenstraße zum Ausweichverkehr an die Rheinbrücke. 5.1.b Auf einer durchgängigen Verbindung sei die angestrebte Ausweisung als „Verkehrsberuhigter Bereich“ nicht durchsetzbar. Die Erfahrung an ande- ren verkehrsberuhigten Bereichen, z.B. Fliederplatz/Mühlburg, zeige, dass sich die Kraftfahrer nicht an die vorge- schriebenen Regeln hielten und daher die verkehrsberuhigte Zone wieder ab- geschafft worden sei. Auch hier sei die verkehrsberuhigte Zone vom Durch- gangsverkehr betroffen gewesen. Siehe oben Ziffer 1.1.a 5.1.c Bei einer eventuellen Anbindung des neuen Wohngebietes ohne Öffnung an die Rheinbergstraße über die heutige Sackgasse sei die Einhaltung des Tem- polimits nur über z.B. bauliche / gestal- terische Maßnahmen zu erreichen und werde daher auf jeden Fall gefordert. Siehe oben Ziffer 1.1.a 5.1.d Der Garagenhof der Häusergruppe 31- 61 werde als Schulweg genutzt und als Verbindungsweg von Fußgängern und Fahrradfahrern in die Rote Er- de/Bruchweg. Ferner werde der zwi- schen Eggensteiner Straße und Am Sandberg gelegene Kinderspielplatz von Kindern (z.T. ohne Aufsichtsper- son) besucht, die diese Wegeverbin- dung nutzen. Dies führe schon heute zu gefährlichen Situationen an der Einmündung des Garagenhofes in die Sackgasse „Am Sandberg“. Nicht um- sonst hätten Anwohner hier schon auf Eigeninitiative Warnschilder aufgestellt. Diese Gefahrenstelle werde bei Aufhe- bung der Sackgasse unzumutbar ver- schärft. Siehe oben Ziffer 1.1.a 5.1.e - 11 - Beteiligung der Öffentlichkeit Stellungnahme der Stadtplanung Eine bei der Vorstellung des Projektes andiskutierte temporäre Aufhebung des „Verkehrsberuhigten Bereiches“ für die Bauphase werde nicht hinge- nommen. Warum sollten ausgerechnet LKW-Verkehr und Handwerker von der Einhaltung der Limits freigestellt sein. Im Gegenteil werde für diesen Zeit- raum eine verschärfte Überwachung der Einhaltung der Regelungen gefor- dert. Siehe oben Ziffer 1.1.a 5. Schreiben vom 23.06.2013 auf Zwischennachricht des Stadtplanungsamtes Wie bereits bei Ziffern 1 und 3 wird kri- tisiert, dass nicht inhaltlich auf die Äu- ßerungen eingegangen wird. Auch wird die Zusendung von Plänen vor der öffentlichen Auslegung erwartet. Das Stadtplanungsamt erläutert die Rechtslage (siehe oben Ziffer 3). 6. Zwei Anwohner Am Sandberg 38, 12.06.2013 6.1 Erschließung 6.1.a Bei mehreren Reihenhäusern Am Sandberg befänden sich die Wohnter- rasse und der Nutzgarten vor dem Haus. Dadurch verlaufe die Zugangs- straße direkt vor diesen Gärten. Auch aus diesem Grund sei diese Straße beim Bau der Anlage als Sackgasse ohne Verkehrsbelästigung geplant worden. Den Anwohnern sei dies durch die Stadt Karlsruhe auch als un- veränderbar zugesichert worden. Es sei verständlich, dass Wohnraum geschaf- fen werden müsse. Es wäre eine abso- lute Ungleichbehandlung, wenn dadurch die bestehende Wohnqualität für langjährige Anwohner verschlech- tert werden würde. Die Erschließung wurde entsprechend geän- dert. Siehe oben Ziffer 1.1.a. Eine Zusicherung der Stadt, die Sackgasse auf alle Zeit zu erhalten hat es nie gegeben. Das seinerzeitige OB Schreiben spricht nur von den zur damaligen Zeit geplanten Maßnahmen. Es kann nie auf Dauer in die Zukunft reichen. 7. Zwei Anwohner Am Sandberg 47, 16.06.2013 7.1 Erschließung 7.1.a Der Garagenhof der Häusergruppe 31- 61 werde als Schulweg genutzt und als Verbindungsweg von Fußgängern und Fahrradfahrern in die Rote Erde/Bruchweg verwendet. Ferner werde der zwischen Eggensteiner Straße und Am Sandberg gelegene Kinderspielplatz von Kindern (z.T. Siehe oben Ziffer 1.1.a. - 12 - Beteiligung der Öffentlichkeit Stellungnahme der Stadtplanung ohne Aufsichtsperson) besucht, die diese Wegeverbindung nutzen. Dies führe schon heute zu gefährlichen Situationen an der Einmündung des Garagenhofes in die Sackgasse „Am Sandberg“, genauso wie an der Ausfahrt vom Spielplatz in die Sand- bergstrasse, in die hemmungslos ohne den einbiegenden Straßenverkehr zu beachten eingefahren werde. Diese Gefahrenstellen würden bei Aufhe- bung der Sackgasse unzumutbar ver- schärft. Man befahre selbst täglich die oben genannten Einmündungen 7.1.b Die Sandbergstrasse muss Sackgasse bleiben, weil nicht nur bei Rückstau zur Rheinbrücke die Am Sandberg- Straße als Abkürzung benutzt wird, von Per- sonen die normalerweise in die Rhein- bergstraße einbiegen werden um in den hinteren Bruchweg oder in die Ro- te Erde zu fahren. Man habe ein Recht auf Ruhe, soweit das in Knielingen überhaupt möglich sei. Siehe oben Ziffer 1.1.a. 7.1.c „Falls der ehemalige VfB Parkplatz tat- sächlich verbaut wird, die schmale Am Sandberg- Straße von all den Fahrzeu- gen zu geparkt werden soll, die nicht in das von der Stadt entworfene 1,3 Fahrzeuge/Haus/Wohnung –Muster nicht hineinpassen, was verkehrsrecht- lich auf einer Spielstraße gar nicht er- laubt ist, wie wir Führerscheininhaber alle gelernt haben. Wir fragen uns wo- hin damit. Wo sollen unsere überschüssigen Fahr- zeuge hin? Dann müssen wir in der Rheinbergstraße parken.“ Siehe oben Ziffer 1.2.a und 4.2.a. 7.1.d Die Verkehrsituation sei für die Be- wohner Am Sandbergbewohner schon jetzt täglich an beiden Ampelausfahr- Siehe oben Ziffer 1.1.a. - 13 - Beteiligung der Öffentlichkeit Stellungnahme der Stadtplanung ten auf die Östliche Rheinbrückenstra- ße ein Problem. Wie werde dies zu- künftig mit „statistisch“ berechneten 180 Fahrzeugen mehr pro Tag sein? Es wird hinterfragt, ob man pünktlich zur Arbeit und Terminen komme. Stichwort Abgase!!! 7.2 EU-Recht 7.2.a Als EU Bürger mit Englisch als Mutter- sprache sei man benachteiligt von die- sen Pläne und Massnahmen. Durch EU Gesetz (Under the Treaty on European Union (TEU) and the Treaty of the Functioning of the European Union (TFEU), EU Charter of Fundamental Rights, EU Convention for the Protec- tion of Human Rights and Fundamen- tal Freedoms.) habe man das Recht auf Übersetzung von solchen Massnah- men, die einen betrifft. (Article 51 und gleich Article 51(1)).] Es werde sofortige Unterstützung und Beratung in Rahmen der Rechte als Bürger von Karlsruhe gefordert und Verlängerung der Fristen man diese er- halte. Als Wahlkarlsruher mit Fremdsprache benötige man dieselben Rechte wie im eigenen Land. Die Beteiligung der Öffentlichkeit ist dazu da, frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwe- cke der Planung zu unterrichten. Dies ge- schieht grundsätzlich in deutscher Sprache (§ 23 VwVfG). Darüber hinaus besteht auch die Möglichkeit, sich direkt mit dem Stadtpla- nungsamt in Verbindung zu setzen, das dann gerne die Planung erläutert und alle Bürger im Rahmen seiner Möglichkeiten unterstützt und berät. 8. Zwei Anwohner Am Sandberg 55, 17.06.2013 8.1 Erschließung Identisch Ziffer 1.1.a, 2.1.a, 3.1.a und 3.1.c. Siehe oben Ziffer 1.1.a und 2.1.a. 9. Zwei Anwohner Am Sandberg 51, 17.06.2013 9.1 Erschließung 9.1.a Erhalt der Sackgasse Die Sandbergstraße müsse eine Sack- gasse bleiben und dürfe nicht als Zu- fahrtsweg für das gesamte VFB Gelän- de vorgesehen werden. Siehe oben Ziffer 1.1.a. Es sei jetzt schon teilweise sehr gefähr- lich von der Sandbergstraße über die Östliche Rheinbrückenstraße auf die Rheinbrückenstraße zu kommen. Sei es Richtung Mühlburg oder Pfalz. Siehe oben Ziffer 1.1.a. - 14 - Beteiligung der Öffentlichkeit Stellungnahme der Stadtplanung Bei noch mehr Verkehr würde sich die Situation noch mehr verschlechtern, zumal auch die Buslinie über die Östli- che Rheinbrückenstraße geführt wer- de. wie 3.1.b Siehe oben Ziffer 1.1.a. Durch den Entfall dieser Parkbuchten würde sich ein großes Parkplatzprob- lem ergeben. Durch den Wegfall des VFB-Parkplatzes und zusätzlich dieser Parkplätze wäre in diesem Bereich praktisch keine Parkmöglichkeit mehr vorhanden. Die jetzigen Parkplätze würden gerade ausreichen. Durch die neuen Häuser kämen zusätzliche Fahr- zeuge hinzu. Außerdem habe am Sandberg jedes Haus nur eine Garage oder einen Carport. Ein Stellplatz sei nicht vorhanden. Heute haben viele Familien mindestens 2 Autos. Siehe oben Ziffer 1.1.a. Der VfB-Parkplatz wird umgestaltet und dadurch aufgewertet. Die Bäume bleiben er- halten, allerdings fallen einige öffentliche Parkplätze weg. Dies ist angesichts der Auslas- tung der Parkplätze vertretbar. Es gebe jetzt schon oft gefährliche Si- tuationen, wenn Fahrzeuge, insbeson- dere aus dem Garagenhof des 2-ten Bauabschnitts, auf die Spielstraße fah- ren. Dieser Weg werde auch von vielen Fußgängern und Radfahrern (auch als Schulweg) genutzt. Bei einer Durch- gangsstraße würde sich die Gefahr drastisch vergrößern. Bei einer Sack- gasse werde das Tempolimit einer Spielstraße vielleicht gerade noch ein- gehalten, bei einer Durchgangsstraße sicher nicht. Außerdem würden erheb- lich mehr Fahrzeuge diese Straße nut- zen. Siehe oben Ziffer 1.1.a. Durch die reduzierte Fahrzeugzahl, die diese Sackgasse nutzen würden, würde sich die Sicherheit der Kinder auf dem angrenzenden Spielplatz vergrößern. Es komme immer wieder vor, dass Kinder beim Spielen aus dem Gebüsch unver- mittelt auf die Straße laufen. Siehe oben Ziffer 1.1.a. 9.2 Parkplatzbebauung 9.2.a Auf dem VFB-Parkplatz sollen 2 Häuser mit jeweils 6 Wohneinheiten gebaut werden. Wenn man das Gesamtbild der Wohnanlage 'Am Sandberg' sieht, Der Parkplatz wird von jeglicher Bebauung freigehalten und umgestalten. Siehe oben Zif- fer 1.2.a. - 15 - Beteiligung der Öffentlichkeit Stellungnahme der Stadtplanung sollten aus städtebaulicher Sicht Rei- henhäuser vorgesehen werden, die man an die Sackgasse Sandberg an- binden könnte. 10. Zwei Anwohner Am Sandberg 41, 17.06.2013 10.1 Erschließung Entgegen früher kommunizierter Versi- onen wurde auf der Veranstaltung zur "frühzeitigen Bürgerbeteiligung" der Sackgassenstatus der Straße "Am Sandberg" in der Planung aufgehoben. Das ist nicht hinnehmbar! Die angesprochene Vorgängerplanung wurde allenfalls in einer nichtöffentlichen Sitzung vorgestellt und war nicht zur Weitergabe an Außenstehende freigegeben. Siehe oben Ziffer 1.1.a. Das Vorhaben werde höchst fahrlässig empfunden in Bezug auf die Einmün- dung des Fußwegs durch den mittlere Reihenhauskomplex aus Richtung NW ("Im Bruch"). Dieser Weg sei hoch fre- quentiert von Kindern auf Ihrem Weg zur Schule, zum Kindergarten, zum Spielplatz. Würde dieser Weg auf eine durchgehende Straße (und damit deut- lich mehr Verkehr - wie viel sollte ge- prüft werden) treffen, seien Unfälle vorprogrammiert. Die Einschränkung die Straße "Am Sandberg" als 7 km/h Zone weiterzuführen sei unrealistisch! Dabei gehe es nicht um Kontrolle, oder bauartliche Beschränkungen - sondern um die Gesundheit der Kinder. Ganz zu schweigen von der außerordentlich fahrlässigen Idee den Baustellenverkehr dort entlang laufen zu lassen - daran möge man nicht einmal denken... Siehe oben Ziffer 1.1.a. Inhaltsgleich Ziffer 1.1.d Siehe oben Ziffer 1.1.a. Inhaltsgleich Ziffer 6.1.a. Siehe oben Ziffer 1.1.a und 6.1.a. Man fordere die Erstellung (falls noch nicht im Auftrag) und Offenlegung ei- nes Verkehrsgutachtens. Viele der neu- en Anwohner würden die Straße Am Sandberg als Zufahrt nutzen. Mit wie viel Verkehr sei bei über 100 neuen WE zu rechnen? Könne man im Berufsver- kehr von der Einhaltung der 7 km/h ausgehen? Die Erstellung eines Verkehrsgutachtens wird nicht für erforderlich erachtet. Im Stadtpla- nungsamt arbeiten viele erfahrene Verkehrs- planer, die die verkehrliche Situation genau kennen und auch den zu erwartenden Verkehr abschätzen können. Die Erschließung wurde entsprechend geän- dert. Siehe oben Ziffer 1.1.a. Inhaltsgleich Ziffer 1.2.b In Knielingen habe man in den letzten Wochen schlechte Erfahrungen mit nicht abgesprochener "Umwidmung" Die Planung wurde zwischenzeitlich geändert. Siehe oben Ziffer 1.2.a. Die vom seinerzeitigen Pächter des Hofgutes - 16 - Beteiligung der Öffentlichkeit Stellungnahme der Stadtplanung naturbelassener Gebiete gemacht (Hofgut Maxau) Maxau umgebrochenen Wiesen sind keine Angelegenheit des Bebauungsplanverfahrens. Inhaltsgleiche Äußerung Ziffer 2.1.a Siehe oben Ziffer 1.1.a und 2.1.a. Der Wegfall der Parkplätze Am Sand- berg durch die Bebauung mit 2 MFH werde eine drastische Verschärfung der Parksituation nach sich ziehen. Hier würden die facto vorhandene Fahrzeu- ge der Anlieger (Am Sand- berg/Rheinbergstraße) abgestellt. Diese durchschnittlich 10 Fahrzeuge müssten zusätzlich zu den Fahrzeugen der neu- en Anwohner untergebracht werden. Da helfe auch nicht der Verweis auf die gültige Planung von 1,3 Parkplätzen pro WE im Neubaugebiet - das sei rea- litätsfern. Man gehe davon aus, dass für die Anwohner ein Bestandsschutz besteht. Überschüssige Fahrzeuge würden an der Straße geparkt werden - das Verkehrschaos ist somit vorpro- grammiert. Die Planung wurde zwischenzeitlich geändert. Siehe oben Ziffer 1.2.a. Es wird übersehen, dass der ursprüngliche Zweck des Parkplatzes mit der Aufgabe der Sportnutzung entfallen ist. Der mit der Auf- wertung der Parkplatzfläche verbundene Weg- fall einiger Parkplätze ist somit vertretbar. Auch ist dieser nur teilweise belegt. Für die geplante Bebauung ist je 3 Wohnein- heiten ein öffentlicher Stellplatz herzustellen. Diese werden im öffentlichen Straßenraum un- tergebraucht. Die bereits bestehende Parkie- rung wird hierauf nicht angerechnet. Einen Bestandsschutz dahingehend, dass eine einmal vorhandene Situation nicht mehr ver- schlechtert werden darf, existiert nicht. 10.2 Bebauung des VfB Parkplatzes Inhaltsgleiche Äußerung wie Ziffer 1.2.c Siehe oben Ziffer 1.2.c. Inhaltsgleiche Äußerung Ziffer 1.2.d Warum gerade sollten hier in Nähe zu einem Reihenhauskomplex MFH ge- baut werden? Siehe oben Ziffer 1.2.a. 10.3 Verfahrensart Man fordere die Aufgabe des be- schleunigten Verfahrens zugunsten ei- nes Regelverfahrens inkl. Umweltprü- fung. Neben der Fauna (z.B. Futtergebiet für das ansässige Storchenpaar) sei eine zu dichte Verbauung des Geländes in Hinblick auf eine Temperaturerhöhung im westlichen Teil Knielingens zu ver- meiden. Der Nord-Zufluss kühler Luft- massen auf der Achse Neubaugebiet Sandberg 2-Friedhof-Spielplatz würde massiv gestört. Schädigungen des Bo- dens (Versiegelung) würden vermutlich irreversibel sein. Eine Vorgehensweise "Innen- vor Außenentwicklung" ist hier aus oben genannten Gründen nicht anwendbar. Es bleibt beim Verfahren nach § 13 a BauGB, da die gesetzlichen Vorgaben hierfür erfüllt sind. Die Bebauung dieser Konversionsfläche (ehemalige Sportflächen) berücksichtigt den Grundsatz des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden. Es liegen diverse Gutachten vor, die belegen, dass die mit der Bebauung ver- bundenen Eingriffe vertretbar sind. Negative klimatische Auswirkungen sind nicht zu befürchten. Es sind umfangreiche Pflanzun- gen und Dachbegrünungen vorgesehen. - 17 - Beteiligung der Öffentlichkeit Stellungnahme der Stadtplanung 11. Anwohner Am Sandberg 79, 17.06.2013 11.1 Erschließung Gegen eine Durchfahrtsstraße Am Sandberg werde Einspruch erhoben. Die Straße sei eine verkehrsberuhigte Stichstraße und müsse das auch blei- ben. Die Ausfahrt Sandberg in die Rheinbrückenstraße sei für Durch- gangsverkehr nicht geeignet, da von dem tiefer liegenden Sandberg auf die höhere Rheinbrückenstraße abgebo- gen werden müsse. Häufige Parkraum- nutzung durch LKW/Transporter be- hindere die Sicht und führe zu erhebli- cher Gefahr. Eine Durchgangsstraße verschärfe diese Situation erheblich. Siehe oben Ziffer 1.1.a. Die Kreuzung Eggensteiner Stra- ße/Rheinbrückenstraße sei für eine wei- tere Verkehrsdichte nicht geeignet. Massiver Rückstau in Rheinbergstraße vom Sandberg kommend sei zu erwar- ten, da Eggensteiner Straße Pfälzern und Franzosen als Durchgang von B36 zu B10 diene. Vorrang der Straßen- bahn, Buslinien 74/75 würde zusätzlich behindern. Das Gebiet liegt in attraktiver fußläufiger Ent- fernung zum ÖPNV. Das Verkehrsaufkommen im Kfz-Verkehr wird unter Zugrundelegung der Karlsruher Mobilitätskennziffern in den verkehrlich bedeutsamen Spitzenstunden mit etwa 20-30 Fahrten prognostiziert. Bezogen auf die Knotenpunktsverkehrsmenge am Kno- ten Rheinbrückenstraße/Rheinbergstraße liegt diese Menge in einer Größenordnung von 1 bis 2 % und damit im Bereich der normalen Verkehrsschwankungen. Dabei unberücksich- tigt bleibt noch der Umstand, dass das Ver- kehrsaufkommen der Sportflächennutzungen mit vollzogener Konversion nicht mehr anfällt und insofern noch gegengerechnet werden könnte. Eine verkehrliche Relevanz der geplan- ten Nutzungen auf das umliegende Straßen- netz ist insofern nicht zu erwarten. 11.2 Bebauung des VfB-Parkplatzes 11.2.a Es werde ebenfalls Einspruch gegen die Bebauung des Parkplatzes erhoben. Die geplante Bebauung widerspreche dem Ensemblebau des Sandbergs er- heblich, füge sich nicht in die Umge- bung ein. Die bestehende Baumpflan- zung dürfe nicht verändert werden! Die Böschungsregion in Verbindung mit Friedhof diene als Lebensraum für Fledermäuse und Käuze/Eulen, die durch Verkehrszunahme und Bebau- ung gestört würden. Siehe oben Ziffer 1.2.a. Die Böschung zum höher gelegenen Friedhof hin, bleibt erhalten. - 18 - Beteiligung der Öffentlichkeit Stellungnahme der Stadtplanung 12. Anwohner Am Sandberg 77, 18.06.2013 12.1 Erschließung Die Verkehrsanbindung der Straße Am Sandberg an die Rheinbrückenstraße sei bislang nicht berücksichtigt. Die au- genblickliche Lösung über die Östliche Rheinbrückenstraße/Eggensteiner Stra- ße in die Rheinbrückenstraße (rechts- links-Schlenker) werde für so viele zu- sätzliche Wohneinheiten für völlig un- zureichend angesehen. Es ergebe sich mindestens eine Verdoppelung des Verkehrs bezogen auf die jetzigen 41 Wohneinheiten. Eine Lösung z.B. wäre an Stelle des T-Stückes eine neue Kreu- zung der Östlichen Rheinbrückenstraße und direkte Einmündung der Straße Am Sandberg in die Rheinbrückenstra- ße mit Verkehrsampel. Siehe oben Ziffer 1.1.a. Für einen zusätzlichen Anschluss an die Rhein- brückenstraße zwischen Eggensteiner Straße und Rheinbergstraße sind die Knotenpunkts- abstände zu gering. In der Planzeichnung sei nur die Fort- setzung der Straße Am Sandberg ab der jetzigen Einfahrt in das ehemalige VfB-Gelände in nordöstlicher Richtung als verkehrsberuhigte Zone gekenn- zeichnet. Die augenblickliche Spielstra- ße sei als normale Straßenverkehrsflä- che ausgewiesen! Beim Termin am 5.6.13 im Saal des Brauhauses 2.0 sei zwar versichert worden, dass die Spiel- straße erhalten bleibe. Doch deute die Nichtberücksichtigung der Spielstraße an, dass auch dem Planer bewusst war, dass dieser Teil eine Durchgangsstraße werde. Das sei jedoch nicht im Sinne der hier spielenden Kinder. Besonders groß sei die Gefahr bei den unüber- sichtlichen Einmündungen der Gara- genzufahrten! Weiterhin sei auch zu berücksichtigen, dass in nicht allzu sel- ten auftretenden Sonderfällen wie Stau auf der Rheinbrückenstraße der Ver- kehr für das ganze neu geplante Ge- biet über diese Spielstraße führen wer- de. Die Bebauung des jetzigen Park- platzes insbesondere die Schaffung ei- ner Tiefgarage, was wohl wegen der fehlenden Stellplätze (12-14 Wohnein- heiten und nur 6 Stellplätze) notwen- Siehe oben Ziffer 1.1.a und 2.1.a. Die aktuelle Planung lässt erkennen, dass die Straße Am Sandberg als verkehrsberuhigter Bereich bleiben soll. Eine entsprechende Auf- pflasterung ist vorgesehen. Die abzweigende Gebietserschließung wird so ausgestaltet, dass deutlich erkennbar ist, dass es sich hierbei um die Zufahrt zum Neubaugebiet handelt. - 19 - Beteiligung der Öffentlichkeit Stellungnahme der Stadtplanung dig würde, sollte man noch einmal nachdenken: 12.2 Bebauung des VfB Parkplatzes Eine Tiefgarage für etwa 6-8 fehlende Stellplätze sei relativ kostspielig. Even- tuell komme wegen hohem Grundwas- serspiegel noch eine wasserdichte Be- tonwanne dazu! Folgerung: Der Platz reiche sowieso nicht für zwei Miethäu- ser mit normalen Garagen; daher wäre eine Option: nur ein Haus oder zwei kleinere oder keines oder ... auf den jetzigen Parkplatz und die Zufahrt zum ehemaligen VfB-Gelände über den jet- zigen Parkplatz zu führen, damit die Spielstraße als Sackgasse wie jetzt er- halten bleibe. Außerdem könnten dann noch Besucherparkplätze unter- gebracht werden, was sehr notwendig wäre. Zurzeit stünden auf dem jetzigen Parkplatz meist ca. 20 Fahrzeuge, was nicht verwundere, da zu fast allen Wohneinheiten mindestens zwei Fahr- zeuge gehören, Stichwort "Hotel Ma- ma". Auch ein paar Garagen zum Ver- kauf würden Abnehmer für Zweitwa- gen, Motorräder und Fahrräder finden. Noch einmal: in der jetzigen Planung seien viel zu wenige Stellplätze vorge- sehen. Da in verkehrsberuhigter Zone nur auf ausgewiesenen Plätzen geparkt werden dürfe und diese Zone sehr ausgedehnt sei –müsse man weite Wege zurücklegen, wenn man außer- halb parken müsse – sei die Anwen- dung der Standardformel (3 zu 1) für ein neu zu planendes Wohngebiet in einer ausgedehnten verkehrsberuhig- ten Zone außerhalb innerstädtischem Ballungsgebiet nicht für zeitgemäß. Siehe oben Ziffer 1.1.a und 2.1.a. Was die Parkierung betrifft, siehe oben Ziffer 4.2.a. Dass die um den jetzigen Parkplatz stehenden Linden im Plan mit dem Er- haltungsgebot für Einzelbäume einge- zeichnet sind, ist sehr zu begrüßen und sollte nicht mehr verändert werden. Vielleicht sollten nicht nur drei sondern alle fünf am nordöstlichen Rand des Siehe oben Ziffer 1.2.a. Soweit im Bereich der Gebietszufahrt nördlich des Parkplatzes Bäume entfallen, so liegt das an der erforderlichen Aufschüttung. - 20 - Beteiligung der Öffentlichkeit Stellungnahme der Stadtplanung jetzigen Parkplatzes stehenden Linden einbezogen werden. Ob die Bäume al- lerdings eine geplante Aufschüttung des Geländes überleben, wage ich sehr zu bezweifeln. 13. Anwohner Am Sandberg 1, 18.06.2013 13.1 Erschließung Das Grundstück grenze unmittelbar an die geplante Durchgangsstraße, d. h., der komplette Verkehr aus dem Neu- baugebiet gehe daran vorbei. Somit werde der Wohnwert erheblich und nachhaltig gemindert, da eine Garten- nutzung nicht mehr wie gewohnt möglich sein werde. Siehe oben Ziffer 1.1.a. Durch die Umplanung hält sich die Mehrbelas- tung in Grenzen, da ein Teil der Neubebauung über die Rheinbergstraße erschlossen wird. Während der Bauphase würden schwere Fahrzeuge vorbeifahren, die auch bei geringem Tempo zu Erschüt- terungen führten. Es sei zu befürchten, dass sich in den angrenzenden Häu- sern Risse bilden könnten. Auch Lärm- und Staubbelastung würden erheblich sein und eine Nutzung der angrenzen- den Gärten stark einschränken. Lärm und Staubbelastungen während der Bauphase sind hinzunehmen. Der Vorhaben- träger ist bemüht, diese Belastungen soweit möglich in Grenzen zu halten. Was die Rissbil- dung durch Erschütterungen anbelangt, so be- steht die Möglichkeit der Durchführung eines Beweissicherungsverfahrens, teilweise bereits durchgeführt. Die vorhandene Zubringerstraße zum ehemaligen Fußballplatz mit den an- grenzenden Parkplätzen müsse erhal- ten bleiben, weil dadurch die Verkehrs- sicherheit der Einfahrten zu den Grundstücken 43313 und 43344 ge- wahrt bleibt. Siehe oben Ziffer 1.1.a. Bei dem Flst.Nr. 43313 handelt es sich um die Erschließung der Reihenhäuser Am Sandberg 31-61, über das Flst.Nr. 43344 werden die Hausnummern 63-79 erschlossen. Weiterhin müsse die Abzweigung der genannten Zubringerstraße in Richtung Östliche Rheinbrückenstraße verlegt werden, und zwar bereits in der Höhe des Grundstücks 43358. Diese Maß- nahme verbessere dann erst die Ver- kehrssicherheit zur Einfahrt 43313. Die Verlegung müsse schon vor der eigent- lichen Bauphase durchgeführt werden, um die verkehrsbedingte Belästigung zu vermindern. Dieser Vorschlag soll nicht umgesetzt werden. Der Eingriff in bestehende Grünflä- chen/Böschung steht in keinem Verhältnis zum beabsichtigten Erfolg. Auch die Zufahrt zum südlichsten Hufeisen bleibt sicher. Aus Grün- den der Verkehrssicherheit wird im Bereich der Zufahrt zum Neubaugebiet eine Linde entfal- len (Freihaltung der Sichtdreiecke). 13.2 Parkplatzbebauung Die bereits bestehenden Parkplätze sei- en ein Segen nicht nur für die anlie- genden Bewohner, sondern auch für Anrainer der Rheinbrückenstraße, die die Parkmöglichkeit gerne nutzen und Siehe oben Ziffer 1.2.a. - 21 - Beteiligung der Öffentlichkeit Stellungnahme der Stadtplanung somit auch den Verkehrsfluss in ihrer eigenen Straße nicht behindern. Insbe- sondere die Tatsache, dass durch die Ansiedlung der vielen neuen Wohnun- gen auch die PKW- Zahl sowie der Pa- ket- und Lieferverkehr sprunghaft an- steigen werde, müsse dafür gesorgt werden, dass die Parksituation in der Rheinbergstraße wie auch Am Sand- berg entspannt bleibe. Bei Mangel an Parkmöglichkeiten würden von den Anwohnern erfahrungsgemäß Straßen zu Parkplätzen umgewidmet. Der Erhalt der Parkplätze bedinge na- türlich, dass die geplanten Mehrfamili- enhäuser nicht gebaut werden kön- nen. Aber mit dem ehemaligen Fuß- ballgelände seien ohnehin Möglichkei- ten für die Errichtung von Mehrfamili- enhäusern vorhanden, sodass dort ebenfalls eine „soziale Durchmi- schung“ möglich ist. Siehe oben Ziffer 1.2.a. 14. Interessengemeinschaft IG Sandberg Schreiben vom 17.06.2013, Unterschriftsliste mit 120 Mitunterzeichnern Da sowohl der Vertreter als auch viele Mitunterzeichner sich bereits separat schriftlich geäußert haben, wird das Schreiben komprimiert wiedergegeben. Gegen die Erschließung des Neubau- gebietes über die verkehrsberuhigte Sackgasse. Siehe oben Ziffer .1.1.a. Die Straße sei auf dem Baugelände als Zuweg für die Baumaßnahme vom Tiefbauamt auf Kosten der Bauherren hergestellt worden. Eine Veränderung des Sackgassenstatus stelle ein hohes Sicherheitsrisiko dar und sei in Anbe- tracht der städtischen Vereinbarungen nicht haltbar. Es kann dahingestellt bleiben, ob eine Er- schließung über die Sackgasse zulässig gewe- sen wäre, da die Erschließung geändert wurde (siehe oben Ziffer 1.1.a). Laut Schreiben von Oberbürgermeister Prof. Dr. Seiler vom 21.09.1990 solle die Straße Am Sandberg ab dem 2. Bauabschnitt eine Stichstraße beleiben. Dies sei nach wie vor aus Gründen der Sicherheit unbedingt erforderlich. Die Aussage, dass die Straße Am Sandberg nach wie vor eine Stichstraße bleibe wurde auf der Grundlage der seinerzeit abschätzbaren Gegebenheiten getroffen und kann nicht bis in alle Zukunft gelten. Im übrigen siehe oben Zif- fer 1.1.a. Sicherheitsrisiko Siehe oben Ziffer 1.1.a. Erhalt der Linden Siehe oben Ziffer 1.2.a. U-förmige Reihenhausbebauung Siehe oben Ziffer 1.2.a. Man stehe grundsätzlich der Nut- zungsänderung der gegenüberliegen- Siehe oben Ziffer 1.1.a und 1.2.a. - 22 - Beteiligung der Öffentlichkeit Stellungnahme der Stadtplanung den und nachfolgenden Grundstücks- flächen nicht im Wege und sei auch für sinnvolle Lösungen offen, sofern die vorbeschriebenen Mindestanforderun- gen gewährleistet seien. Man bitte um zeitnahe Veränderung des Bebauungsplanentwurfes und um Information über sämtliche Verände- rungen. öffentliche Auslegung 14. IG Sandberg, 20.06.2013 Die IG Sandberg lädt den Oberbürger- meister und dessen seinerzeitige Ver- treterin zu einer Vor-Ort-Begehung ein. Der IG Sandberg wird mitgeteilt (22.07.2013), dass der Bebauungsplan überarbeitet wird und der Oberbürgermeister sich persönlich einen Eindruck über die örtlichen Gegebenheiten verschaffen wird. 14. IG Sandberg, 04.07.2013 „Vielen Dank für Ihre Stellungnahme zu unseren Anliegen an einer Ände- rung des Bebauungsplanentwurfes “Am Sandberg 2”. Ich habe Ihr Schrei- ben, wie gewünscht, an die Interessen- vertreter der IG Sandberg weitergelei- tet. Trotz des Wissens, dass Sie im Rahmen einer Öffentlichen Beteiligung über Termine nicht an Einzelpersonen aus- kunftspflichtig sind, können wir es als Interessengemeinschaft nicht verste- hen, warum Sie uns nicht mit einer kurzen E-Mail über die Termine der öf- fentlichen Gemeinderatssitzung, in der unser Anliegen als TOP besprochen wird, sowie den Auslegungstermin vorab informieren können, so sie denn feststehen. Eine solche Zusage würde sicherlich auch unser Rückfrageauf- kommen in der Zwischenzeit deutlich mindern.“ Aus Gründen der Gleichbehandlung ist eine solche aktive Bürgerbeteiligung im Baugesetz- buch aufgrund der Vielzahl der Betroffenen nicht vorgesehen. Dies könnte zu Verfahrens- fehlern führen. Der Vertreter der Interessengemeinschaft steht in telephonischem Kontakt mit dem Stadtpla- nungsamt und informiert sich von Zeit zu Zeit über den Sachstand. 14. IG Sandberg, 29.07.2013 Die IG Sandberg trägt ihre Forderun- gen dem Baubürgermeister vor (auch Stadträte waren vor Ort). Beantwortet mit Schreiben vom 09.09.2013 (Überarbeitung des Planentwurfes). 14. IG Sandberg, 02.08.2013 Die IG Sandberg bittet den Oberbür- germeister, einen Terminvorschlag zu machen. Beantwortet mit Schreiben vom 09.09.2013 (`Überarbeitung des Planentwurfes). Anwohner Rheinbergstraße - 23 - Beteiligung der Öffentlichkeit Stellungnahme der Stadtplanung 15. Rheinbergstraße 44 a, 09.06.2013, 16.06.2013 15.1 Gebietszufahrt Eine zusätzliche Straße entlang der Bö- schung parallel zur geplanten Zufahrt über den Sandberg würde das Nadel- öhr Sandberg entlasten. Siehe oben Ziffer 1.1.a. 15.2 Schaffung von Einkaufsmöglichkeiten Ein kleiner Laden im Bereich Sand- berg/Elsternweg/Rote Erde wäre viel- leicht nötig. Knielingen sei bereits der am schlechtesten versorgte Stadtteil Karlsruhes, besonders für ältere Men- schen, die kein Auto besäßen. Ein größerer Lebensmittelmarkt (Vollversorger) befindet sich Baugebiet Knielingen 2.0 im Hochgestade - erreichbar über Fußwegever- bindungen in Höhe der Reinhold-Crocoll-Halle und in der nördlichen Eggensteiner Straße zu den Kolbengärten. Der Bebauungsplan setzt allgemeines Wohn- gebiet fest, Läden zur Deckung des täglichen Bedarfs sind zulässig. 15.3 Bebauung in Höhe Rheinbergstraße 44-48 Man solle, die vier in Höhe der Rhein- bergstraße 44-48 geplanten Wohn- häuser nicht allzu nahe an die neuen Grundstücksgrenzen - entstanden durch die Wegnahme gepachteten Gärten - bauen, damit die Höfe noch genügend Sonne und Luft bekämen. Man habe bereits derzeit nur vormit- tags Sonne. Ein zu geringer Abstand der neuen Gebäude würde die Sonne verdecken. Es sind zweigeschossige Einzel- und Doppel- häuser mit Flachdach geplant. Die baurechtli- chen Grenzabstände sind einzuhalten. Die Hö- henentwicklung und auch die Abstände zwi- schen den einzelnen Gebäuden ist dem Schnitt A-A (auf Höhe der Rheinbergstraße 44 a) zu entnehmen. Gegenüber den Grundstücken Rheinbergstraße 46 und 48 ist der Abstand zur geplanten Grundstücksgrenze etwas größer. Das geplante Gebäude werde die Brei- te des kompletten Grundstückes Rheinbergstraße 44 a und noch die Hälfte der Rheinbergstraße 46 aufwei- sen. Zulässig sind nur Einzel- und Doppelhäuser, es wird folglich kein durchgehender Gebäuderie- gel entstehen. Die aktuelle Planung weist hier gegenüber der im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gezeigten Pla- nung kleinere Baubereiche aus. Es sei eine Bauhöhe von 6,30 m vorge- sehen und nur 2,5 m Grenzabstand zur neuen Grundstücksgrenze eingehalten. Es werde gebeten, die Planung zu überdenken, da so die Belastung un- gleich verteilt wäre und die bestehende Bebauung die größten negativen Fol- gen zu ertragen hätte. Der Abstand des neuen Gebäudes zur Grundstücksgrenze solle vergrößert werden. Auch solle das Gebäude nach links oder rechts verschoben werden, Der Bebauungsplanentwurf sieht nunmehr ei- nen etwas vergrößerten Abstand der Bebau- ung zur Grundstücksgrenze vor. An der schmalsten Stelle, die sich im Bereich der Rheinbergstraße 44 a befindet, beträgt der Abstand der Neubebauung zur dessen Grund- stücksgrenze nunmehr ca. 3,5 m. Wie bereits ausgeführt, sind die baurechtlich notwendigen Abstände einzuhalten. Die Grundstücke Rheinbergstraße 44 und 44 a haben selbst keinen Grenzabstand eingehal- ten. Die Scheunen wurden direkt auf der - 24 - Beteiligung der Öffentlichkeit Stellungnahme der Stadtplanung so dass der Hof der Rheinbergstraße 44 a eine Licht-, Luftschneise aus südli- cher Richtung erhalte Man habe bereits jetzt - bedingt durch die L-Form des Gebäudes - nur vormittags Sonne im Hof. Nachmittags sei der Hof voll vers- chattet. Durch den Bau eines so gro- ßen und breiten Gebäudes wäre ganz- tags alles nur beschattet, während beidseits der Rheinbergstraße 44 a doch noch bessere Bedingungen mög- lich wären. Vielleicht könnte durch eine Dre- hung/Schrägstellung des neuen Ge- bäudes eine bessere Lichtsituation er- zeugt werden. Man sei mit der bisher vorgesehenen Situation absolut unzufrieden. Grundstücksgrenze errichtet. Die von der Stadt gepachteten Grundstücke haben dann für den Abstand zum Sportplatz gesorgt. Durch den geplanten Erwerb eines Teils der Pachtfläche kann hier ein Abstand von weiteren 5 m her- gestellt werden. Die Neubebauung hält somit einen Abstand von ca. 8,5 m zur Scheunenbe- bauung ein. Dieser wird im weiteren Verlauf - gegenüber den Gebäuden Rheinbergstraße 46 und 48 - größer. Gegenüber der Rheinberg- straße 44 liegt kein Baubereich, was sich auch günstig auf die Besonnung des Grundstückes Rheinbergstraße 44 auswirkt (aus südwestli- cher Richtung). Wie im Kataster erkennbar, verschatten sich die Grundstücke Rheinbergstraße 44 bis 48 zum Teil gegenseitig. Damit die zu erwerben- den Grundstücksflächen (bisherige Pachtgär- ten) weiterhin von Süden besonnt werden, müsste man auf die angrenzende Neubebau- ung verzichten. Dies ist jedoch mit dem Gebot des sparsamen Umgangs mit Grund und Bo- den nicht vereinbar, zumal es durch die ge- plante Bebauung nicht zur totalen Verschat- tung kommt. 15.4 Grundstückserwerb Man verliere vier Gartengrundstücke, gepachtet seit 1935, hinter den Häu- sern. Die Stadt Karlsruhe habe lediglich den Kauf eines 5 m breiten Streifens ermöglicht, im Anschluss an die Haus- grundstücke, die bei einigen direkt mit der Hauswand enden. Die Stadt Karlsruhe ist bereit, einen ca. 5 m breiten Grundstücksstreifen an die Eigentümer der Rheinbergstr. 44-48 zu verkaufen. Ein dar- über hinaus gehender Erwerb würde zur Re- duzierung der in diesem Bereich geplanten Neubebauung führen. 16. Rheinbergstraße 34 a, 14.06.2013 16.1 Parkierung Für dieses Baugebiet seien zu wenig freie Parkflächen vorgesehen, die Stra- ßen seien zu schmal und führten ohne Gehweg an Garteneingängen vorbei. Die Unfälle würden die Folge dieser Fehlplanung sein. Die vor ca. 20 Jahren gepflanzten Linden werden wieder ent- fernt, die 130 jährigen kranken auf Pri- vatgelände zwischen den Häusern müssten stehen bleiben. Siehe oben Ziffer 1.1.a und Ziffer 1.2.a. Für jedes Bauvorhaben sind die bauordnungs- rechtlich erforderlichen Stellplätze nachzuwei- sen. Pro Wohneinheit wird mindestens ein Stellplatz errichtet. Öffentliche Parkplätze sind im Verhältnis 1: 3 geplant. Dies entspricht den Richtlinien. 17. Rheinbergstraße 58, 14.06.2013, 06.07.2014 17.1 Erwerb der Grünfläche - 25 - Beteiligung der Öffentlichkeit Stellungnahme der Stadtplanung Der geplante Grünstreifen ende am Grundstück Rheinbergstraße 58. Schon seit Jahren möchte man diesen Teil kaufen, um eine Zufahrtsmöglichkeit zu erhalten. In der Vergangenheit sei dies ein Schrebergarten gewesen. Da der Grünstreifen hier ende und eine Sackgasse bilde, erscheine der Nutzen für die Allgemeinheit eher gering. Zu befürchten sei eher, dass dieser Teil zum Hundeklo verkomme. Für den Anlieger wäre dieses Grund- stück ein großer Gewinn. Man könnte den hintern Teil des Gartens endlich besser nutzen. Im Moment käme man nur durch kleine Türen in die Scheune. Es sei leider nicht möglich, vorne in Richtung Rheinbergstraße ein größeres Tor einzubauen. So bleibe die Scheune ziemlich ungenutzt. Gerne würde man hinten ein Tor einbauen um einem Old- timer eine Garage zu bieten. Auch sei eine Umwandlung in Wohnraum denkbar. Es wird angeboten, das Anliegen auch persönlich vorzutragen und weitere Va- rianten oder Möglichkeiten zu bespre- chen. Diese Grünfläche ist als Fläche zur Durchfüh- rung von CEF-Maßnahmen für Eidechsen fest- gesetzt. Ein Verkauf an den Angrenzer schei- det daher aus, ebenso die Erschließung des Grundstückes Rheinbergstr. 58 über dieses Ei- dechsenhabitat. Ob die angedachte Nutzungsänderung der Scheune möglich ist, ist keine Angelegenheit des Bebauungsplanverfahrens, sondern in ei- nem Baugenehmigungsverfahren zu klären. Dass eine Erschließung der Scheune von der Rheinbergstraße nicht möglich sein soll, ist nicht nachvollziehbar. Diese Lösung ist wohl seitens des Anliegers nicht favorisiert. Auch die Aussage, dass der Einbau eines größeren Tores nicht möglich sein soll, wird hinterfragt. Der Erwerb der Fläche würde es er- möglichen von hinten an die Scheune zu gelangen. Damit würden sich weite- re Optionen eröffnen. Zum einen könnte ein Carport hinter der Scheune gebaut werden, auf dem das eigene Wohnmobil Platz finden könnte. Dies erscheine angesichts der zukünftigen Parkplatzsituation als vorteilhaft und würde zur Entlastung dieser beitragen. Es gibt keinen Anspruch auf eine Doppeler- schließung. Auch stellt sich die Frage, ob hier noch weiter versiegelt werden sollte. Des Weiteren wäre es möglich, die Scheune in Wohnraum umzuwandeln ohne ein Durchgangsfahrts- bzw. Durchgangsrecht von der Rheinberg- straße einzuräumen zu müssen. Um die Funktion der Grünfläche zu erhalten, wird eine Erschließung - sei es auch nur eine fußläufige - über die Grünfläche abgelehnt. Da der Pflegeaufwand für dieses spitz zulaufende Grundstück für die Stadt verhältnismäßig hoch sei, wäre ein Verkauf auch für die Stadt von Vorteil. Man sei bereit, Auflagen bezüglich des Die Stadt wird diese Fläche im Eigentum behal- ten und pflegen, da nur so deren Erhalt gesi- chert ist und unerwünschte Nutzungen unter- bunden werden können. - 26 - Beteiligung der Öffentlichkeit Stellungnahme der Stadtplanung Grundstückes hinzunehmen, welche der Allgemeinheit dienlich seien. 18. Rheinbergstr. 42 a, 18.06.2013 18.1 angrenzende Geländehöhe Unser Haus liegt im rückwärtigen Teil des Grundstückes Rheinbergstraße. 42. Der Garten mit einer Länge von ca. 20 m ende direkt am Eingang des ehema- ligen Sportgeländes. Beim Bau der 3 U- Blocks "Am Sandberg" vor über 20 Jahren sei das südwestlich an den Gar- ten angrenzende Gelände um bis zu 2 m aufgefüllt worden und auf diese Stützmauer seine Garagen gesetzt worden, so dass hier eine ca. 5 m hohe Wand entstanden sei. Wenn jetzt vom Fußballplatz her die angekündigte Auf- schüttung durchgeführt würde, hätte man auch entlang der nordöstlichen Gartengrenze und am Gartenende eine mindestens 2 m hohe Stützmauer als Gartenbegrenzung, also an weiteren 2 Seiten des Gartens. Zudem könnte man den Garten zum ehemaligen Sportgelände hin nicht mehr verlassen und hätte auch keinen Zugang zu den eigenen Garagen "Am Sandberg". Dies alles würde eine ungewöhnlich starke Einschränkung unserer Wohn- qualität bedeuten, da der Garten als einziger ca. 2 m tiefer liegen würde. Es wird gebeten, diese Planung noch einmal zu überdenken. Hier wird die Volkswohnung mit dem Angren- zer Kontakt aufnehmen, um zu besprechen, ob angeböscht werden soll oder eine Mauer errichtet werden soll. Im Einvernehmen mit dem Angrenzer wäre auch eine Auffüllung des Gartengeländes denkbar. Im Bebauungsplan ist festgesetzt, dass die Ni- veauunterschiede, die aufgrund der für die Entwässerung des Gebietes notwendigen Auf- füllungen entstehen, in einem Steigungsver- hältnis von maximal 1:2 angelegt werden müs- sen. Stützmauern sollten bis zu einer Höhe von maximal 0,5 m zulässig sein. Die Festsetzun- gen tragen dazu bei, einen verträglichen Übergang zwischen den unterschiedlichen Bo- denniveaus herzustellen. Der Niveausprung im Bereich der südlichen Grundstücksgrenze wird geringer als 2 m ausfallen, da in diesem Be- reich die Straße erst von dem unverändert niedrigen Niveau der Stellplätze im südwestli- chen Bereich auf die Entwässerungshöhe an- steigt. Der Garagenhof ist auch über den Verbin- dungsweg in der Rheinbergstraße erreichbar. Ein rückwärtiger Ausgang, so praktisch er für den Angrenzer auch sein sollte, ist nicht sinn- voll, da die öffentliche Grünfläche überquert werden müsste. 19. Anwohner Rheinbergstr. 44, 21.06.2013 19.1 Zuschnitt des zu erwerbenden Grundstückes Der Garten orientiere sich zum VFB Sportplatz. Dort werde ein Einfamilien- haus gebaut. Man bekäme von der Stadt Karlsruhe 5 Meter für einen klei- nen Garten. Da diese 5 Meter etwas schräg verlaufen würden habe man bei der Versammlung am 5.6.2013 mit dem Architekten (Bauplaner etc.) über eine Begradigung von ca. 0,35-0,40 cm gesprochen. Der Architekt habe es auf seinem Plan eingezeichnet. Man wolle noch mal hieran erinnern. Die geplante Veräußerung der Grundstücksflä- chen an die Anwohner der Rheinbergstraße ist keine Angelegenheit des Bebauungsplanver- fahrens. Die betreffenden Flurstücke wurden bereits gebildet. Die rückwärtigen Grund- stücksgrenzen der Bebauung entlang der Rheinbergstraße verlaufen nicht im rechten Winkel. Die Grenze des neuen Grundstückes verläuft parallel zur Grundstücksgrenze es Alt- grundstückes. - 27 - Beteiligung der Öffentlichkeit Stellungnahme der Stadtplanung 20. Anwohner Am Sandberg 20.1 Bau von Einzelgaragen auf dem VfB Parkplatz, 11.06.2013 Da dieses Anliegen auch im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung vorgetragen wurde, wurde, folgendes Schreiben vom 12.11.2011 - unterzeichnet von sechs An- wohnern - an das Stadtplanungsamt weitergeleitet: Es bestehe Interesse, auf dem Parkplatz des VfB Einzelgaragen zur Eigennut- zung zu errichten. Man bitte dies bei den weiteren Planungen zu berücksich- tigen. Siehe oben Ziffer 1.1.a. Der Parkplatz wird von einer Bebauung freigehalten. Die Errichtung von Garagen wird abgelehnt. Anwohner Kolbengärten 21. Zwei Familien Kolbengärten, 16.06.2013 Bei der frühzeitigen Beteiligung der Öf- fentlichkeit sei bezüglich der Frage, wie man sich die Aufschüttung des Hart- platzes (es sei von 2m ! die Rede ge- wesen) als Anwohner der Kolbengär- ten vorstellen müsse, mitgeteilt wor- den, dass die Aufschüttung an die Umgebung "anmodelliert" werde. Wie eine solche "Anmodellierung" ausse- he, wurde leider nicht erläutert. Da die Aufschüttung in der Mitte des Platzes bereits eine Höhe von 1,60 m erreicht habe, solle die geplante "An- modellierung" an die Grundstücke Kolbengärten offengelegt werden. Man werde es nicht akzeptieren, dass an die Grundstücke Kolbengärten ein Erdwall, egal in welcher Höhe, anmo- delliert werde! Man erwarte/erhoffe sich eine Antwort bis zum 21.06.2013. Es wurde eine Zwischennachricht gegeben. Die Ausgestaltung der Geländenivellierung liegt jedoch erst seit kurzem vor. Die Gärten der Neubebauung befinden sich auf dem Niveau der rückwärtig angrenzenden Gärten der Be- bauung Kolbengärten. Der Geländeversprung erfolgt zwischen den neuen Gebäuden. Dadurch erhält das Kellergeschoss Gartenan- schluss. Siehe Schnitt D-D. Kaufinteressenten 22. Änderungswünsche Man habe folgende Wünsche an die Bebauung: keine Flachdächer, keine Wohnungen, Stellplätze am Haus, Süd/West-Lage, Mindestgrundstücksgrößen: RH 180 m²; DH 280 m²; EFH 380m², Möglichkeit zur Garage oder Carport. Neben Einzel-, Doppel- und Reihenhäusern sind auch Miet- und Eigentumswohnungen geplant. Bei den Dachformen dominieren Flachdächer. Es ist davon auszugehen, dass auch hier ein passendes Objekt gefunden wer- den kann. Die Planung kann jedoch nicht auf einzelne Kaufinteressenten abgestimmt wer- den.

  • Anlage 2 Synopse TÖB
    Extrahierter Text

    Anlage 2 Bebauungsplan „Am Sandberg 2 (ehemals VfB Knielingen)“, Karlsruhe- Knielingen hier: Ergebnis der Behördenbeteiligung gem. § 4 Abs. 2 BauGB Zusammenfassung der eingegangenen Stellungnahmen: Stellungnahme der Behörden und anderer Träger öffentlicher Belange Stellungnahme der Stadtplanung 1. Landratsamt Karlsruhe, Gesundheitsamt, 01.08.2014 1.1 Trinkwasserverordnung Es werde darauf hingewiesen, dass Unter- nehmer und sonstige Inhaber (Usl) von Was- serversorgungsanlagen bei deren Errichtung bzw. bei baulichen Veränderung verpflichtet seien, die Anforderungen der „Bekanntma- chung der Neufassung der Trinkwasserverord- nung“ vom 02.08.2013 (BGBI. l Nr. 46 v. 07.08.2013 S.2977) auf der Grundlage des Gesetzes zur Neuordnung seuchenrechtlicher Vorschriften - Artikel 1 Infektionsschutzgesetz, § 37 Abs. 1 (BGBI Nr. 33 v. 20.07.2000 S.1045) unter Beachtung der allgemein aner- kannten Regeln der Technik einzuhalten. Gemäß § 13 der Trinkwasserverordnung seien bauliche und betriebstechnische Veränderun- gen an Trinkwasser führenden Teilen einer Wasserversorgungsanlage im Voraus (4 Wo- chen) dem Gesundheitsamt anzuzeigen. Das entsprechende Antragsformular könne auf den Internetseiten des Landratsamtes Karlsruhe- Gesundheitsamt heruntergeladen werden. Ein entsprechender Textbeitrag wurde als Hinweise (Ziffer 12, Trinkwasser- verordnung) in den Bebauungsplan- entwurf aufgenommen. 2. Verkehrsbetriebe Karlsruhe, 04.08.2014 2.2 Öffentlicher Personennahverkehr Es werde gebeten in Ziffer 4.5.1 auch auf die Bushaltestellen „Elsternweg“ und „Kolbengär- ten“ (Linie 75) hinzuweisen. Eventuelle Beein- trächtigungen aus Busbetrieb bzw. Haltestellen seien zu dulden. Ebenso solle auf die aktuell geplante Verlänge- Ziffer 4.5.1 der Begründung (öffentli- cher Personennahverkehr) wurde ent- sprechend ergänzt: „Das Plangebiet ist über die Stadt- bahnlinie S 5 und über die Buslinien 74 und 75 (Haltestellen „Rheinberg- - 2 - rung der TRAM 2 nach Knielingen-Nord mit Endhaltestelle in der Egon-Eiermann-Allee hin- gewiesen werden. straße“, „Elsternweg“, „Kolbengär- ten“) an das städtische ÖPNV-Netz angeschlossen. Eventuelle Beeinträch- tigungen (z.B. Lärmemissionen) durch Busbetrieb und Haltestellen sind zu dulden. Die Verlängerung der Straßenbahnli- nie Knielingen-Nord mit Endhaltestelle am nordwestlichen Ende der Egon- Eiermann-Allee ist in Planung.” 3. Deutsche Telekom Technik GmbH, 12.08.2014 3.1 Telekommunikationslinien Im Planbereich befänden sich keine Telekom- munikationslinien der Telekom. Für den rechtzeitigen Ausbau des Telekommu- nikationsnetzes sowie die Koordinierung mit dem Straßenbau und den Baumaßnahmen der anderen Leitungsträger sei es notwendig, Be- ginn und Ablauf der Baumaßnamen so früh wie möglich, mindestens 3 Monate vor Bau- beginn, schriftlich anzuzeigen. Die Volkswohnung hat eine Mehrfer- tigung des Schreibens erhalten und wird dies berücksichtigen. 4. Regionalverband Mittlerer Oberrhein, 14.08.2014 Der Geltungsbereich des Bebauungsplans sei im Regionalplan überwiegend als Weißfläche und zu einem kleinen Teil als bestehende Sied- lungsfläche dargestellt. Regionalplanerische Belange stünden dem Vorhaben nicht entge- gen. 5. Stadtwerke Karlsruhe Netzservice GmbH, 11.08.2014 5.1 Stromversorgung, Gas- und Wasserversorgung Die Versorgung mit Strom könne nach Erweite- rung des Niederspannungsnetzes erfolgen. Man gehe von einer Wohnbebauung aus. Zur Erschließung werden Stromtrassen im Nor- den über den Planweg, im Süden aus der Stra- ße Am Sandberg und über die Straße am Brurain benötigt. Weitere Stromtrassen könn- ten über öffentliche Gehwege/Straßen reali- Die Anregungen werden im Rahmen der Erschließungsplanung beachtet. Änderungen der Festsetzungen wer- den nicht erforderlich. - 3 - siert werden. Das Gebiet könne nach Verlegung entspre- chender Versorgungsleitungen mit Gas und Wasser versorgt werden. 5.2 Kommunikations- und Informationstechnik Seitens T-GIN seien keine Maßnahmen in die- sem Bereich geplant. 5.3 Fernwärmeversorgung Eine direkte Betroffenheit der Fernwärme liege nicht vor. Somit bestünden keine Einwände gegen die Baumaßnahme. 6. Nachbarschaftsverband Karlsruhe, 18.08.2014 6.1 Flächennutzungsplan Der Flächennutzungsplan stelle das Plangebiet als geplante Wohnbaufläche dar, das Vorha- ben sei somit aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. 7. Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bun- deswehr, 19.08.2014 7.1 Schallemissionen von Aggregaten im Materiallager der Bundeswehr Im Nahbereich des Planungsgebietes befinde sich das militärische Materiallager „Lagerbezirk 1 Knielingen“. Zur Klimatisierung der Lagerhal- len seien lärmintensive Aggregate dauerhaft (Tag und Nacht) in Betrieb. Der Textteil des Bebauungsplanes solle daher um einen Hinweis auf die mögliche Lärmbeläs- tigung von der genannten militärischen Lie- genschaft ergänzt werden und es solle klarge- stellt werden, dass aufgrund dieser Sachlage keine Rechtsansprüche gegen den Bund abge- leitet werden können. Außerdem sei darauf hinzuweisen, dass im Einzelfall eventuell not- wendig werdende bauliche Schallschutzmaß- nahmen zur Einhaltung der Lärminnenwerte im Gebäude von den Grundstückseigentümern auf eigene Kosten zu realisieren seien. Das Kasernengelände dient als zentra- les Materiallager bei Auslandseinsät- zen der Bundeswehr. Für den Fall von Auslandseinsätzen, die einen begrenz- ten Zeitraum von einigen Tagen oder Wochen umfassen, findet eine um- fangreiche Betriebstätigkeit durchge- hend am Tag und in der Nacht statt. Diese umfangreiche Betriebstätigkeit war Grundlage der im Rahmen der seinerzeitigen Aufstellung des Bebau- ungsplans „Eggensteiner, Sudeten- und Pionierstraße“ erstellten schall- technischen Berechnungen. Diese Be- rechnungen haben ergeben, dass im Beurteilungszeitraum Tag die maß- geblichen Immissionsrichtwerte ein- gehalten oder unterschritten werden. Im Beurteilungszeitraum Nacht wird der maßgebliche Immissionsrichtwert - 4 - der TA Lärm von 40 dB(A) im Bereich der dortigen allgemeinen Wohngebie- te um maximal 5 dB(A) überschritten. Der vorliegende Bebauungsplanent- wurf weist reines Wohngebiet aus. Für reine Wohngebiete sind die maß- geblichen Immissionsrichtwerte der TA Lärm um jeweils 5 dB(A) niedriger als für allgemeine Wohngebiete, näm- lich 50 dB(A) tags und 35 dB(A) nachts. Aufgrund der Entfernung des Plangebietes zum Kasernengelände und der Tatsache, dass die Ge- räuscheinwirkungen nur an einer be- grenzten Anzahl von Tagen auftreten (Auslandseinsätze) ist kaum damit zu rechnen, dass es in dem geplanten Baugebiet durch die Betriebsabläufe der Bundeswehr zu unzumutbaren Lärmbelastungen kommt. Die mit der Klimatisierung der Lagerhallen ver- bundenen Geräusche bleiben hinter den untersuchten Lärmbelastungen zurück. Dennoch wird in Ziffer 11 der Hinwei- se (Militärisches Materiallager „La- gerbezirk 1 Knielingen“) folgender Passus aufgenommen: „Am nördlichen Ende der Eggenstei- ner Straße befindet sich das militäri- sche Materiallager „Lagerbezirk 1 Knielingen“. Zur Klimatisierung der Lagerhallen sind lärmintensive Aggre- gate dauerhaft (Tag und Nacht) in Be- trieb.“ 8. Zentraler Juristischer Dienst, Immissionsschutzbehörde, 22.08.20014 8.1 Immissionsschutz Aus immissionsschutzrechtlicher Sicht bestün- den keine Bedenken, sofern die maßgeblichen Orientierungswerte der DIN 18005-1 „Schall- schutz im Städtebau“ für reine Wohngebiete eingehalten würden. Es ist davon auszugehen, dass die maßgeblichen Werte eingehalten werden. - 5 - 9. BUND, LNV; NABU - gemeinsame Stellungnahme, 04.09.2014 9.1 Empfehlungen des Gutachters Man begrüße es, dass in einem Artenschutz- gutachten eine fundierte Auseinandersetzung mit diesem Thema sowie ein detailliertes Maß- nahmenmanagement erarbeitet worden sei. Man halte es für geboten, dass die dort ge- machten Vorschläge verbindlich festgesetzt werden (z.B. Belagsausgestaltung zur Redukti- on der Barrierewirkung mit Rasengittersteinen oder wassergebundener Decke). In Umsetzung der in der artenschutz- rechtlichen Untersuchung vom 17.09.2014 vorgeschlagenen Maß- nahmen enthält der Bebauungsplan umfangreiche Festsetzungen den Ar- tenschutz betreffend (siehe Ziffer 7.3 der planungsrechtlichen Festsetzun- gen). Die artenschutzrechtliche Untersu- chung beinhaltet die Empfehlung, den Fuß- und Radweg zwischen Wendehammer und Elsternweg als wassergebundene Fläche oder mit Ra- sengittersteinen auszubauen, um des- sen Barrierewirkung auf die Ei- dechsenpopulation zu minimieren. Da diese Wegeverbindung auch mit Rettungsfahrzeugen befahrbar sein muss, ist ein entsprechender Unterbau erforderlich, so dass eine wasserge- bundene Fläche ausscheidet. Die Ver- wendung ausschließlich von Rasengit- tersteinen wird bei Fußwegen aus Gründen der Verkehrsicherungspflicht abgelehnt. Die exakte Ausgestaltung der Wegeverbindung wird zwischen Naturschutzverwaltung und dem Tief- bauamt im weiteren Verfahren geklärt und im städtebaulichen Vertrag gere- gelt. 9.2 Ökologische Baubegleitung Für die fachliche Begleitung sei eine entspre- chend qualifizierte ökologische Baubegleitung zu beauftragen. Was die fachliche Begleitung durch einen qualifizierten Fachplaner anbe- langt, so enthält der Bebauungsplan- entwurf folgende Festsetzung: „Sämtliche Artenschutzmaßnahmen sind durch eine herpetologische Fach- person zu begleiten (ökologische Bau- begleitung). Die ökologische Baube- gleitung muss dem städtischen Um- - 6 - welt- und Arbeitsschutz regelmäßig Berichte vorlegen.” 9.3 Monitoring Die Vorgaben für ein Monitoring seien zu kon- kretisieren und ebenfalls verbindlich festzuset- zen. Auch die Durchführung eines Monito- rings wird verbindlich vorgeschrieben: “Die Wirksamkeit der vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen im FND "Brurain- Kolbengarten" sowie im Be- reich der Böschung a ist im Rahmen eines fünfjährigen Monitorings zu un- tersuchen und zu überwachen. Das mit der Durchführung des Monito- rings beauftragte Fachbüro hat die Monitoringergebnisse nach Ablauf je- des Monitoringjahres dem städtischen Umwelt- und Arbeitsschutz vorzule- gen.” Als zu beachtende Fachkonvention zum Um- gang mit Zaun- und Mauereidechsen werde auf Laufer 2014 verwiesen. 10. Regierungspräsidium Karlsruhe, 29.08.2014, 30.10.2014 10.1 Bau- und Kunstdenkmalpflege Nach eingehender Prüfung sei das Regie- rungspräsidium Karlsruhe zu dem Ergebnis ge- kommen, dass die Siedlung aufgrund zu gro- ßer Veränderungen nicht mehr die Kriterien eines Kulturdenkmals erfülle. Man nehme da- her die mit Schreiben vom 29.08.2014 vorge- brachten erheblichen Bedenken zurück. Die Siedlung (Elsternweg) sei aber weiterhin als er- haltenswert anzusehen, so dass angeregt wer- de, die Gebäude als seltenes Beispiel des Sied- lungsbaus vor dem Zweiten Weltkrieg zu erhal- ten. Der Bebauungsplan ermöglicht durch seine Festsetzungen einen Fortbestand der bestehenden Siedlung. Die ergän- zende Bebauung entlang der Rhein- bergstraße setzt in ihrer Maßstäblich- keit das bestehende räumliche Grundmuster fort und fügt sich somit in das bestehende städtebauliche Ge- füge ein. 10.2 Archäologische Denkmalpflege Unmittelbar östlich an den Geltungsbereich des Bebauungsplans grenze ein alaman- nisch/römisches Gräberfeld an. Bei Arbeiten im Bereich zwischen den Straßen „Am Sandberg“ und „Am Brurain“ könnten daher Bestattun- gen angetroffen werden. Gemäß dem beigefügten Lageplan befindet sich das Gräberfeld wohl im Hochgestade (Friedhof, Eggensteiner Straße und Straße „Am Brurain“). Ziffer 4 der Hinweise wurde entspre- chend ergänzt. - 7 - 11. Polizeipräsidium Karlsruhe, 229.08.2014 11.1 Anlage von Straßen und Mischflächen Man gehe davon aus, dass die Vorgaben der Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt 06) Anwendung finden. Die Planung der Straßen berücksich- tigt die Vorga ben der RASt 06. Hinsichtlich des geplanten verkehrsberuhigten Bereichs weise man ergänzend darauf hin, dass eine eindeutige Abgrenzung zwischen Fahrbahnende und Beginn der verkehrsrechtli- chen Mischfläche entstehen muss, um auch über das Zonenbewusstsein auf das Verkehrs- verhalten einzuwirken. Der Hinweis zur eindeutigen Abgren- zung zwischen Fahrbahnende und Beginn der verkehrsrechtlichen Mischfläche wird im Rahmen der Umsetzung beachtet. Änderungen an den Festsetzungen des Bebau- ungsplans resultieren daraus nicht. Hinsichtlich des Elsternweges rege man auf- grund der untergeordneten verkehrlichen Be- deutung an, diesen jeweils über einen abge- senkten Bordstein zu führen, und somit eine Einfahrsituation im Sinne des § 10 StVO zu schaffen. Der Elsternweg wird als gemischte Verkehrsfläche ausgebaut und über einen abgesenkten Bordstein an das bestehende Erschließungsnetz ange- schlossen. 11.2 Garagen und Stellplätze Man gehe davon aus, dass die einschlägigen Richt linien zur Ausführung von Garagen und Garagenstellplätzen (Garagenverordnung Ga- VO) sowie zur Anzahl der Stellplätze insge- samt (§ 74 Abs. 2 LBO und VwV Stellplätze) bei der Planung berücksichtigt und beachtet werden. Die nach LBO notwendigen Stellplätze (ein Stellplatz pro Wohneinheit) wur- den im Rahmen der Planung berück- sichtigt. Bei den geplanten Geschoss- wohnungsbauten entlang der Rhein- bergstraße werden die notwendigen Stellplätze in Tiefgaragen unterge- bracht. 12. Bürgerverein Knielingen, 02.09.2014 12.1 Erschließung Man freue sich, dass die Interessen der IG Sandberg umgesetzt werden sollen und somit die von den dortigen Anwohnern geforderte verkehrsberuhigte Stichstraße erhalten bliebe. Die Erschließung wurde entsprechend geändert. 12.2 Bauweise, Höhenentwicklung In der dem Bürgerverein und den Anwohnern bisher vorgestellten Planung sei klar zum Aus- druck gekommen, dass die Bebauung im An- schluss an die Kolbengärten (bau-) ähnliche Einfamilienhäuser vorsehe, so dass dadurch von einer stadtteil- und quartiersbezogenen, Der Bebauungsplanentwurf sieht im Anschluss an die bestehende Bebau- ung (Kolbengärten) eine abweichende Bauweise vor. Zulässig sind lediglich Einzel- und Doppelhäuser (siehe Nut- zungsschablone für den Bereich 1 und - 8 - harmonischen Integration der Neubauten in den dortigen Bestand ausgegangen werden konnte. ergänzend Ziffer 3 der planungsrecht- lichen Festsetzungen). Ein durchge- hender Baubereich wurde nur festge- legt, um bei der Grundstücksbildung flexibel auf den Bedarf reagieren zu können. Bereits der im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffent- lichkeit am 05.06.2013 gezeigte Be- bauungsplanvorentwurf enthielt diese durchgehenden Baubereiche. Seiner- zeit war im kleineren Baufenster im nordöstlichen Planbereich noch ein Mehrfamilienhaus vorgesehen. Anstelle der architektonisch sinnvoll in das Um- feld angepassten Einfamilienhäuser sollten nunmehr langgezogene, mehrstöckige Bau- werke entstehen. Diese Bauwerke würden we- der in die seit Jahrzehnten dort existierende Bebauung passen und würden daher einen er- heblichen städtebaulichen Bruch darstellen. Die Höhenentwicklung dieser Bebau- ung ist in den Schnitten D - D und C - C (siehe Planzeichnung) bzw. in den Schnitten B 1 und B 2 (siehe Anlage 1) dargestellt. Das Planungskonzept berücksichtigt den Bestand. Durch ge- staffelte Bauhöhen und Flachdächer gelingt es, trotz eines höher liegenden Geländes, die Gebäudehöhen der Be- bauung Kolbengärten aufzunehmen. Hinzu kommt, dass die bestehenden Gebäude mit einer Ausnahme einen Abstand von 30 m und mehr zur Neubebauung aufweisen. 12.3 Nutzungsart Darüber hinaus gehe aus den Planunterlagen nichts über deren vorgesehene Nutzung her- vor. Insgesamt wäre mit diesen Veränderungen auch eine deutliche Verschlechterung der Le- bensqualität der Bestandsbewohner dort ver- bunden. Die Bauflächen im Plangebiet werden als reines Wohngebiet (WR) gemäß § 3 Baunutzungsverordnung (BauNVO) festgesetzt. Der Zulässigkeitskatalog der BauNVO wurde unverändert übernommen (siehe Ziffer 1 der pla- nungsrechtlichen Festsetzungen, Seite 3). Reine Wohngebiete sind am schutzbedürftigsten. Die dort zulässi- ge Nutzungen sind in der umgeben- den Bebauung ohnehin zulässig, da die das Plangebiet umgebende Be- bauung als allgemeines Wohngebiet (WA) - entlang der Rheinbergstraße teilweise als Dorfgebiet - ausgewiesen ist. Die Bebauung entlang der Kol- bengärten sowie der Blenker- und Blindstraße - für die es keine Nut- zungsartfestsetzung gibt - ist als - 9 - WA/WR einzustufen. 12.4 Information der Öffentlichkeit Man hoffe sehr. dass man die Planunterlagen falsch interpretiert habe: Klarheit über die Aus- legung hierzu bestünde in Knielingen jeden- falls nicht. Leider seien die Anwohner der Kolbengärten über diese erheblichen Planänderungen nicht informiert worden, obwohl sich gegenüber der letzten Information hierzu im Jahr 2013 mitt- lerweile sehr viel ge- und verändert habe. Man rege ausdrücklich eine öffentliche Infor- mationsveranstaltung hierzu an und bitte im Sinne eines vernünftigen Projektfortschrittes, dass vor einer weiteren Fortschreibung der Planung die Öffentlichkeit und insbesondere die Anwohner in einer solche Veranstaltung ausreichend über den aktuellen Stand infor- miert werden, Fragen beantwortet und hof- fentlich damit auch alle Missverständnisse und Bedenken ausgeräumt werden können. „Die derzeit stattfindende Auseinan- dersetzung mit den Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belage sowie der städtischen Dienststellen kann nochmals zu Modifizierungen der Pla- nung führen. Als nächster Verfahrens- schritt steht der Auslegungsbeschluss durch den Gemeinderat an. Dieser wird sich sowohl mit dem Inhalt der Planung als auch mit den Stellung- nahmen der Träger öffentlicher Belan- ge und mit den umfassenden Äuße- rungen seitens der Bürger befassen. Im Anschluss daran findet eine ein- monatige öffentliche Auslegung der Planunterlagen statt. In diesem Zeit- raum können sich die Bürger über die Inhalte der Planung informieren (hier gibt es auch Gelegenheit, sich die Pla- nung durch Mitarbeitern des Stadt- planungsamtes erläutern zu lassen) und auch Stellnahmen abzugeben. Somit sieht das Baugesetzbuch die Be- teiligung der Öffentlichkeit in zwei un- terschiedlichen Planungsphasen vor: in einer sehr frühen Phase, in der es mehr oder weniger ausgereifte Pla- nungsüberlegungen gibt (frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit am 05.06.2013) und in einer späteren Phase, in der man davon ausgeht, dass es sich um die endgültigen Pla- nung handelt (öffentliche Auslegung). Sofern sich die Inhalte des Bebau- ungsplanentwurfes nach der öffentli- chen Auslegung noch ändern sollten, wird eine erneute öffentliche Ausle- gung erforderlich. Änderungen werden im Laufe eines Bebauungsplanverfahrens immer stattfinden. Im vorliegenden Fall ent- sprechen sie jedoch weitgehend den von den Bürgern geäußerten Wün- schen, wie zum Beispiel die bereits - 10 - von Ihnen angesprochene Erschlie- ßung und der Verzicht auf die Bebau- ung des Parkplatzes.“ 13. ZJD - Natur- und Bodenschutzbehörde, 22.09.2014 13.1 Grundsätzliches Man erhebe grundsätzlich keine Einwände gegen die Planung. Vorausgesetzt die unten genannten Schutz-, Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen sowie vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen werden verbindlich im Bebauungsplan festge- setzt, sei davon auszugehen, dass in die ar- tenschutzrechtliche Legalausnahme des § 44 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 5 Bun- desnaturschutzgesetz hineingeplant werde. Dabei sei jedoch sicherzustellen, dass die für die Erhaltung der CEF-Maßnahmen (Gestal- tung einer neuen Habitatfläche auf dem Plan- gebiet sowie Anlegung eines Ersatzhabitats im FND "Brurain-Kolbengarten") erforderlichen Pflegemaßnahmen dauerhaft und regelmäßig durchgeführt werden. Die Pflege der CEF- Flächen hat nach Maßgabe des Umwelt- und Arbeitsschutzes zu erfolgen. Die entsprechenden Maßnahmen wurden im Bebauungsplanentwurf festgesetzt - mit Ausnahme der Fest- setzung des Belages für die Wegever- bindung zwischen Wendehammer und Elsternweg. Siehe hierzu Ziffer 9.1 oben. 13.2 Artenschutz Die Berücksichtigung artenschutzrechtlicher Belange und die Durchführung der Arten- schutzprüfung seien bereits frühzeitig mit dem Umwelt- und Arbeitsschutz abgestimmt wor- den. Die eingereichte Artenschutzprüfung (Bü- ro Thomas Breunig, Institut für Botanik und Landschaftskunde, Stand: 30.07.2013) musste jedoch aus Sicht der Naturschutzverwaltung aktualisiert und ergänzt werden. Eine aktuali- sierte Version (Stand: 17.09.2014) liege zwi- schenzeitlich vor und diene nun als fachliche Grundlage zur Abarbeitung der Artenschutz- problematik. Die aus Gründen des speziellen Artenschutzes im Bebauungsplanentwurf getroffenen Fest- setzungen zum Schutz von Zauneidechsen (Ziffer 7.2) müssten jedoch an die Ausführun- gen in der aktualisierten Artenschutzprüfung Die Anregungen werden übernom- men (siehe Ziffer 7.3 der planungs- rechtlichen Festsetzungen). Was die Belagswahl der Wegeverbin- dung zwischen Wendehammer und Elsternweg betrifft, wird auf Ziffer 9.1 oben verwiesen. - 11 - angepasst werden. Die Untere Naturschutzbehörde macht detail- lierte Formulierungsvorschläge zu den Festset- zungen in Ziffer 7 (Artenschutz). Die Untere Naturschutzbehörde regt an, den als entfallend gekennzeichneten Baum auf Flurstück Nr. 30472 vor Fällung auf Fledermäu- se oder Höhlenbrüter zu untersuchen. Die Hybridpappel sollte im Rahmen der Planung entfallen. Da ihre Standfestig- keit nicht mehr gegeben war, musste der Baum aus Sicherheitsgründen zwi- schenzeitlich gefällt werden. Die not- wendige Fällgenehmigung wurde er- teilt. Die Vorgaben der Fällgenehmi- gung, die auch die Belange des Arten- schutzes berücksichtigte, wurden be- achtet. Die Untere Naturschutzbehörde regt eine Neu- formulierung von Ziffer 3.2 und Ziffer 4.6 der Begründung an. Ferner wird darum gebeten, einen Hinweis, das zeitliche Fäll- und Rodeverbot betreffend aufzunehmen. Die Begründung wurde entsprechend des Textbeitrages der Unteren Natur- schutzbehörde geändert. Ausgenom- men bleibt jedoch die Beschreibung des künftigen Belages der oben ange- sprochenen Wegeverbindung, da die- se Anregung nicht umgesetzt werden soll (siehe hierzu Ziffer 9 oben). Der Textbeitrag der Unteren Natur- schutzbehörde das Fäll- und Rodever- bot betreffend wurde als Ziffer 1 der Hinweise aufgenommen. 13.3 Naturschutzfachliche Anforderungen 13.3.1 Außenbeleuchtung Die Art der Außenbeleuchtung generell, nicht nur wie vorgesehen der Straßenbeleuchtung, sei festzulegen. Der Umwelt- und Arbeit- schutz - Ökologie begrüße die Festsetzung von insektenfreundlichen Leuchtmitteln, möchte aber ergänzen, dass LEDs gemäß Stu- die insektenfreundlicher sind als Natriumnie- derdrucklampen. Ziffer 7.1 wäre demnach wie folgt zu ändern: "Zum Schutz lokaler Fleder- maus- und Insektenpopulationen sind für die Straßen- und die Außenbeleuchtung aus- schließlich LED-Lampen oder ersatzweise Nat- rium-Dampflampen (Gelblichtlampen mit ge- ringem Spektralbereich) mit ausschließlich nach unten abstrahlendem Licht zu verwen- den." Die Festsetzungen wurden der Anre- gung entsprechend ergänzt. - 12 - 13.3.2 Vogelschlag Das Thema Vogelschlag sollte als eigener Punkt angesprochen werden: "Größere Glas- fassaden sind durch gestalterische Elemente zur Reduzierung des Vogelschlages zu glie- dern." Glasfassaden mit einer zusammen- hängenden Fläche von mehr als 20 qm sind durch gestalterische Elemente zur Reduzierung des Vogelschlagrisi- kos zu gliedern. 13.3.3 Anzupflanzende Bäume Ziffer 6.1 der planungsrechtlichen Festsetzun- ge: Da es sich nicht um eine ausgeprägte Innen- stadtlage handele, sollte folgender Passus er- gänzt werden: "Bei anzupflanzenden Bäumen ist lediglich Hochstammware der Arten zu verwenden und auf Zuchtformen wie Pyra- miden- oder Kugelformen oder spezielle Züchtungen und Kreuzungen zu verzichten." Die Verwendung von Pflanzen autoch- thoner Herkunft ist in der freien Natur nach BNatSchG erst ab 01. März 2020 zwingend vorgeschrieben. Es handelt sich hier jedoch um eine Planung im Innenbereich. Die Ablehnung von wi- derstandsfähigen Sorten ist angesichts der schwierigen Bedingungen in der Stadt nicht nachvollziehbar. In Anpassung an die bereits vorhan- denen Bäume im Bereich des öffentli- chen Parkplatzes am Gebietseingang sollen Krim-Linden gepflanzt werden. Diese sind nicht autochthoner Her- kunft. Beim Feld-Ahorn handelt es sich um ein Gehölz autochthoner Her- kunft, so dass hier keine weiterge- hende Regelung erforderlich ist. Im Bereich der Hausgärten sind auf- grund der beengten Verhältnisse mit- telkronige Bäume zu pflanzen bzw. Obstbaumhochstämme. Hier sollen die Eigentümer - was die Pflanzen- auswahl anbelangt - nicht zu sehr eingeschränkt werden. Ziffer 6.1 der planungsrechtlichen Festsetzungen wurde in Abstimmung mit dem Gartenbauamt wie folgt ge- ändert: „Ab 150 m² zusammenhängender Gartenfläche je Baugrundstück ist ein Obstbaumhochstamm oder ein mittel- kroniger Laubbaum zu pflanzen. Als mittelkronige Bäume sind auch Zucht- formen und Arten zugelassen, die - 13 - nicht autochthoner Herkunft sind. Im Bereich des öffentlichen Parkplat- zes an der Gebietszufahrt sind an den festgesetzten Standorten (Planzgebote für Einzelbäume) Krim-Linden (Tilia euchlora) zu pflanzen. Entlang der übrigen Verkehrsflächen ist an jedem festgesetzten Standort (Pflanzgebot für Einzelbäume) ein Feldahorn (Acer campestre) zu pflan- zen. Im Bereich der öffentlichen Grünflä- che (Parkanlage) sind an den festge- setzten Standorten mittel- und groß- kronige, standorttypische Laubbäume autochthoner Herkunft zu pflanzen. Die Bäume sind zu pflegen, in ihrer artgemäßen Entwicklung zu fördern und bei Abgang durch entsprechende Nachpflanzungen zu ersetzen.“ 13.3.4 Dachbegrünung Ziffer 6.2 der planungsrechtlichen Festsetzun- gen: Die für die Dachbegrünung genannten Arten seien grundsätzlich geeignet. Allerdings soll- ten einige in Südwestdeutschland sehr seltene Arten mit hohem Rote Liste-Status und/oder in Karlsruhe nicht vorkommende Arten gestri- chen werden: Anthemis tinctoria, Anthyllis vulneraria, Dianthus armeria, Helichrysum arenarium, Prunella grandiflora, Scabiosa co- lumbaria, Veronica teucrium, Koeleria glauca. Von den genannten Arten wurden ge- strichen: Sand-Strohblume (Helichry- sum arenarium) und Großer Ehren- preis (Veronica teucrium). Für eine Dachbegrünung weiterhin zugelassen werden folgende Arten: Färber-Kamille (Anthemis tinctoria), Wundklee (Anthyllis vulneraria), Rauhe Nelke (Dianthus armeria), Großblütige Brunelle (Prunella grandiflora) und Tauben-Skabiose (Scabiosa columba- ria). Diese konnten in Karlsruhe nach- gewiesen werden. Da es sich nicht um eine Pflanzung im Außenbereich, son- dern um eine Dachbegrünung im In- nenbereich handelt, ist es vertretbar auch diese Arten in der Saatmischung zuzulassen. Bei der Artenliste der Grä- ser wurde anstelle der Blauen Kamm- schmiele (Koeleria glauca) das Glanz- Lieschgras (Phleum phleoides) aufge- nommen, da dieses in Karlsruhe be- reits seit längerem bei Dachbegrünun- gen empfohlen wird. - 14 - 13.4 Vereinbarkeit mit den Vorschriften der FND-Verordnung Im Bereich des flächenhaften Naturdenkmals "Brurain-Kolbengarten" solle ein Ersatzhabitat für die Zauneidechse angelegt werden. Der betroffene Bereich des FNDs bestehe aus brachliegendem Magerrasen mit einzelnen Gehölzaufkommen sowie einer südexponier- ten Böschung. Die Fläche solle eidechsentaug- lich gestaltet werden, indem auf der Bö- schung der Pappel-Jungaufwuchs bodeneben entfernt sowie eine Mahd mit Abraum der Altgrasflur und des Goldrutenbestandes durchgeführt wird. Zudem sollen die Wurzel- stöcke ausgegraben werden, um den Pappel- Jungwuchs einzudämmen. Zur Pflege des Magerrasens und zur Unterdrückung des Ro- binien-Aufwuchses solle eine Mahd mit Ab- raum erfolgen. Aus naturschutzfachlicher Sicht stellten die vorgenannten Maßnahmen reine Pflegemaßnahmen dar, die gemäß § 5 Ziffer 2 der Verordnung des Bürgermeisteram- tes Karlsruhe über das flächenhafte Natur- denkmal "Brurain-Kolbengarten" auf der Gemarkung Karlsruhe" (im Folgenden kurz "FND-VO" genannt) zulässig seien. Jedoch sei das Einbringen von Tieren nach § 4 Absatz 2 Ziffer 8 der FND-VO verboten. Von diesem Verbot könne aber gemäß § 7 FND- VO in Verbindung mit § 67 Bundesnatur- schutzgesetz eine Befreiung erteilt werden. Aus naturschutzfachlicher Sicht bestünden keinerlei Einwände gegen ein Aussetzen der Zauneidechsen aus dem Plangebiet in das FND, da die Eidechsen aus einer lokalen Popu- lation stammten, deren Aktionsradius sich be- reits jetzt über die Fläche des FNDs erstrecke und das Einbringen der Tiere auch nicht dem Schutzzweck für das FND entgegenstehe. Da an der Verwirklichung des Bebauungsplans und somit auch an den für die artenschutz- rechtliche Rechtmäßigkeit des Bebauungs- plans erforderlichen Artenschutzmaßnahmen ein öffentliches Interesse bestehe und gleich- zeitig eine Einbringung der Zauneidechsen aus naturschutzfachlicher Sicht unproblematisch gesehen werde, könne davon ausgegangen werden, dass die Befreiungslage gegeben sei. Ein Antrag auf Befreiung sei jedoch noch bei der unteren Naturschutzbehörde zu stellen. Die KGK hat bereits einen Antrag auf Befreiung von der Verordnung des Bürgermeisteramtes gestellt.

  • Am Sandberg-Begründung
    Extrahierter Text

    Bebauungsplan „Am Sandberg 2 (ehemals VfB Knielingen)“ Karlsruhe - Knielingen beigefügt: Begründung und Hinweise - Entwurf - BP Am Sandberg 2_ Begründung und Hinweise - 2 - Inhaltsverzeichnis: A. Begründung gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch (BauGB) .................... 4 1. Aufgabe und Notwendigkeit ................................................................... 4 2. Bauleitplanung ......................................................................................... 4 2.1 Vorbereitende Bauleitplanung.................................................................... 4 2.2 Verbindliche Bauleitplanung ...................................................................... 4 3. Bestandsaufnahme .................................................................................. 4 3.1 Räumlicher Geltungsbereich...................................................................... 4 3.2 Naturräumliche Gegebenheiten, Hochwasserschutz, Bodenbeschaffenheit ................................................................................................................... 4 3.3 Artenschutz ................................................................................................ 6 3.4 Klima .......................................................................................................... 7 3.5 Vorhandene Nutzung, Bebauung und Erschließung .................................. 7 3.6 Eigentumsverhältnisse ............................................................................... 8 3.7 Belastungen ............................................................................................... 8 3.7.1 Altlasten ..................................................................................................... 8 3.7.2 Immissionen............................................................................................... 8 3.7.3 Kampfmittel ................................................................................................ 9 4. Planungskonzept ..................................................................................... 9 4.1 Art der baulichen Nutzung ....................................................................... 10 4.2 Maß der baulichen Nutzung ..................................................................... 10 4.3 Überbaubare Flächen, Bauweise, Stellung der Gebäude ........................ 10 4.4 Garagen / Carports, Tiefgaragen, Nebenanlagen, Stellplätze ................. 11 4.5 Erschließung ............................................................................................ 11 4.5.1 Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV) ............................................... 11 4.5.2 Motorisierter Individualverkehr ................................................................. 11 4.5.3 Ruhender Verkehr ................................................................................... 12 4.5.4 Geh- und Radwege .................................................................................. 12 4.5.5 Ver- und Entsorgung ................................................................................ 13 4.5.6 Erdaushub/Auffüllungen .......................................................................... 14 4.6 Artenschutzmaßnahmen .......................................................................... 14 4.6.1 Maßnahmen zum Schutz von Zauneidechsen ......................................... 14 4.6.2 Sonstige Maßnahmen .............................................................................. 16 4.7 Stadtklima, Klimaschutz ........................................................................... 16 4.8 Immissionsschutz .................................................................................... 17 4.9 Grünordnung............................................................................................ 17 4.10 Äußere Gestaltung der baulichen Anlagen .............................................. 18 4.10.1 Dächer ..................................................................................................... 18 4.10.2 Gestaltung der Gebäude ......................................................................... 18 4.10.3 Werbeanlagen und Automaten ................................................................ 18 4.10.4 Unbebaute Flächen ................................................................................. 19 4.10.5 Befestigung nicht überbaubarer Grundstücksflächen .............................. 19 4.10.6 Geländemodellierung ............................................................................... 19 4.10.7 Niederspannungsfreileitungen, Satellitenantennen.................................. 19 5. Umweltbericht .......................................................................................... 20 6. Sozialverträglichkeit .............................................................................. 20 BP Am Sandberg 2_ Begründung und Hinweise - 3 - 7. Statistik ................................................................................................... 20 7.1 Flächenbilanz........................................................................................... 20 7.2 Geplante Bebauung ................................................................................. 20 7.3 Bodenversiegelung .................................................................................. 20 8. Kosten .................................................................................................... 21 B. Beiplan .................................................................................................... 22 1. Gestaltungsplan mit Geländeschnitten (beispielhafte Darstellung), Fassung vom 20.02.2015 ....................................................................... 22 C. Hinweise ................................................................................................. 23 1 Artenschutz .............................................................................................. 23 2. Versorgung und Entsorgung .................................................................... 23 3. Niederschlagswasser ............................................................................... 23 4. Archäologische Funde, Kleindenkmale .................................................... 24 5. Baumschutz ............................................................................................. 24 6. Altlasten ................................................................................................... 24 7. Private Leitungen ..................................................................................... 25 8. Barrierefreies Bauen ................................................................................ 25 9. Erneuerbare Energien ............................................................................. 25 10. Hochwasser ............................................................................................. 25 11. Militärisches Materiallager „Lagerbezirk 1 Knielingen“ ............................. 25 12. Trinkwasserverordnung ........................................................................... 25 BP Am Sandberg 2_ Begründung und Hinweise - 4 - A. Begründung gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch (BauGB) 1. Aufgabe und Notwendigkeit Durch die Umsiedlung des Sportvereins VfB 05 Knielingen in den neu geschaffe- nen „Sportpark Bruchwegäcker“ steht das bisherige Vereinsgelände „Am Sand- berg“ im Bereich südlich der Rheinbergstraße für nachfolgende Nutzungen zur Verfügung. Mit Blick auf den hohen Bedarf an innerstädtischen Wohnflächen und als Beitrag zur Innenentwicklung soll auf dem brachliegenden Gelände in Weiter- führung der bestehenden Wohnbebauung ein neues Wohnquartier entwickelt werden. Zur Sicherung der städtebaulichen Ordnung und zur Schaffung des Pla- nungsrechtes ist die Aufstellung eines Bebauungsplans erforderlich. 2. Bauleitplanung 2.1 Vorbereitende Bauleitplanung Der seit dem 24.07.2004 wirksame Flächennutzungsplan (FNP 2010) des Nach- barschaftsverbandes Karlsruhe stellt das Plangebiet als geplante Wohnbaufläche dar, den bestehenden Parkplatz im Südwesten des Plangebiets als Grünfläche mit Spezifizierung „Parkanlage“. Insofern ist die Planung aus dem Flächennut- zungsplan entwickelt. 2.2 Verbindliche Bauleitplanung Das Plangebiet liegt im Bereich der Bebauungspläne Nr. 374 „Teilbebauungs- plan Brurain“ und Nr. 614 „Nutzungsartfestsetzung“. Die bestehenden Bebau- ungspläne werden in den Teilbereichen aufgehoben, die durch diesen Bebau- ungsplan neu geregelt werden. 3. Bestandsaufnahme 3.1 Räumlicher Geltungsbereich Das ca. 5,3 ha große Plangebiet liegt im Karlsruher Stadtteil Knielingen süd- lich der Rheinbergstraße. Der Geltungsbereich umfasst das ehemalige Gelän- de des Sportvereins „VfB Knielingen“, die Böschungsflächen des Gestade- bruchs südlich des Vereinsgeländes und den Elsternweg mit der angrenzen- den Wohnbebauung. Außerdem wird ein südwestlich an das Vereinsgelände angrenzender Parkplatz, der den Vereinsflächen zugeordnet war und eine Teilfläche der Straße „Am Sandberg“ in die Planung einbezogen. Maßgeblich für die Abgrenzung des Planungsgebiets ist der im zeichnerischen Teil des Bebauungsplanes festgesetzte Geltungsbereich. 3.2 Naturräumliche Gegebenheiten, Hochwasserschutz, Bodenbeschaffen- heit Mit Ausnahme der steil ansteigenden Böschung des Gestadebruchs ist das Gelände topografisch weitgehend eben. Der Bereich der Sportplätze ist durch Grasflächen geprägt, die Fläche zwischen den Sportplätzen ist teilweise, die Böschungsflächen des Gestadebruchs sind vollflächig mit Gehölzen besetzt. Im Bereich des bestehenden südlichen Parkplatzes steht eine Reihe von Lin- den, die erhalten werden soll. BP Am Sandberg 2_ Begründung und Hinweise - 5 - Hochwasserschutz Gemäß der Hochwassergefahrenkarte des Regierungspräsidiums Karlsruhe liegt das Plangebiet im geschützten Bereich HQ 100 GB (100- jährliches Hoch- wasser) sowie im Ausbreitungsgebiet des Hochwassers bis zum extremen Hochwasserstand HQ extrem (Gebiete, die erst bei einem Hochwasser mit einer statistischen Wahrscheinlichkeit von mehr als 100 Jahren überflutet werden). Das heißt, dass der Standort im Wirkungsbereich einer Schutzeinrichtung (hier Rheinhochwasserdamm) mit einem Schutzgrad größer oder gleich HQ100 liegt. Bei größeren als 100-jährlichen Hochwasserereignissen kann es durch Überströmen oder durch technisches Versagen des Hochwasserdammes zu Überflutungen kommen. Festgesetzte Überschwemmungsgebiete (§ 65 WG BW) sind die statistisch einmal in 100 Jahren überfluteten Gebiete (HQ100), Flächen zwischen Ge- wässern und Dämmen oder Hochufern sowie planfestgestellte Hochwasser- entlastungs- oder Rückhaltebereiche. In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Errichtung baulicher An- lagen grundsätzlich unzulässig. In Gebieten, die bei einem Extremhochwasser überschwemmt werden, bzw. in geschützten Bereichen (wie hier) ist eine Be- bauung grundsätzlich möglich. Ein Wasserrechtsverfahren ist nicht erforder- lich. Aus Vorsorgegründen sollten die Gebäude dennoch hochwasserange- passt geplant und gebaut werden. Durch die für die ordnungsgemäße Entwässerung notwendigen Geländeauf- schüttungen können beim überwiegenden Teil der Grundstücke die Gebäude so ausgebildet werden, dass der Fußboden des Erdgeschosses über einem Wert von 106,40 m ü. NN liegt. Dies entspricht der laut Hochwasserrisikoma- nagement – Abfrage erwarteten Wasserspiegellage bei einem extremen Hochwasserstand (HQ extrem). Das Gelände wurde bereits aufgefüllt. Im Bereich der Bestandsbebauung des Elsternweges und im Übergangsbe- reich zur Rheinbergstraße sind aufgrund der Bestandshöhen der Straßen bzw. der bestehenden Gebäude keine ausreichenden Aufschüttungen möglich, so dass die Höhe des Erdgeschossfußbodens in diesem Bereich voraussichtlich unter 106,40 m ü. NN liegen wird. Hier sollten andere Maßnahmen ergriffen werden, um eine hochwasserangepasste Bauweise zu verwirklichen. Gleiches gilt auch für Kellerräume in den sonstigen Bereichen des Gebietes. Zu nennen ist hier der Ausschluss von bestimmten Nutzungen in gefährdeten Geschossen und die Wahl geeigneter Baumaterialien. Auch eine hochwasserangepasste Gründung und Gebäudeausstattung, die Abdichtung von Ver- und Entsorgungswegen und – ganz entscheidend – die Sicherung der Installationen für Strom, Gas oder von Öltanks sollen dazu bei- tragen, spätere Schäden und Gefahren zu vermeiden. Siehe auch Ziffer 10 der Hinweise. BP Am Sandberg 2_ Begründung und Hinweise - 6 - Bodenbeschaffenheit lm Rahmen von technischen Erkundungen wurden auf dem Gelände anthro- pogene Auffüllungen bis in eine Tiefe von 1,2 m unter der ursprünglichen Ge- ländeoberkante angetroffen. Ein Bereich mit erhöhter Schadstoffbelastung wurde ausgehoben. Weitere Untersuchungen sind aus fachtechnischer Sicht derzeit nicht erforderlich. Derzeit wird das Gelände bis zur neuen Geländeoberkante aufgefüllt. 3.3 Artenschutz Zur Klärung der artenschutzrechtlichen Belange hat das Institut für Botanik und Landschaftskunde, Karlsruhe eine artenschutzrechtliche Untersuchung und Vor- schläge für das Maßnahmenmanagement erstellt. Aufgrund der Habitatstrukturen und in Abstimmung mit der Stadt Karlsruhe (Amt für Umwelt- und Arbeitsschutz), wurde der Untersuchungsumfang auf die Arten- gruppen Amphibien (insbesondere Kreuz- und Wechselkröte) und Reptilien (ins- besondere Zaun- und Mauereidechse) festgelegt. Dem Schutz der Artengruppen Vögel und Fledermäuse wird durch die Einhaltung der gesetzlich festgelegten Fristen zur Gehölzentfernung (gemäß § 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG im Zeitraum zwischen dem 01. Oktober und 28./29. Februar) Rechnung getragen. Das Gut- achten kommt zu folgendem Ergebnis: Amphibien (Kreuz- und Wechselkröte) Im Plangebiet konnten keine Vorkommen von Kreuz- und Wechselkröten festge- stellt werden. Reptilien (Zaun- und Mauereidechse) Aufgrund des Vorhandenseins von sonnigen Böschungen und sonstigen besonn- ten, vegetationsarmen Flächen war mit dem Vorkommen von Eidechsen zu rech- nen. An einem der Begehungstermine wurden an Böschungen am Nordwest- und Nordostrand (Länge etwa 150 m) des südlichen Spielfeldes etwa 10 Tiere der Zauneidechse festgestellt. Der überwiegende Teil der Tiere sonnte sich auf Baumstümpfen, am Nordwestrand außerdem auf einer in die Böschung einge- lassenen Stützkonstruktion aus Holzbohlen. Am Nordwestrand des nördlichen Spielfeldareals wurden nochmals wenige Tiere an einem etwa 50 Meter langen, mit grasreicher Ruderalvegetation bewachsenen Böschungsabschnitt festgestellt. Ohne Ergebnis blieb die Suche in den Böschungsbereichen am Ostrand des Ge- biets. Dies liegt vermutlich daran, dass die Flächen im Schatten des Baumbe- stands am Oberhang liegen und erst gegen Nachmittag besonnt sind. Nördlich des Planungsgebiets setzt sich die Eidechsenpopulation fort. Bei stich- probenartigen Untersuchungen wurden einzelne Tiere am Wegrandbereich und auf trockenen Brachflächen entlang des nordöstlich anschließenden Baugebiets beobachtet. Am zweiten Termin konnte trotz ähnlicher Witterungsverhältnisse keine Zau- neidechse festgestellt werden. Mauereidechsen wurden bei keinem Termin beo- bachtet. BP Am Sandberg 2_ Begründung und Hinweise - 7 - Artenschutzfachliches und -rechtliches Fazit: Im Gebiet findet sich eine stabile Teilpopulation einer lokalen Population der Zau- neidechse. Die Population setzt sich nach Nordosten in unbekannter Größe fort. Nach Westen, Süden und Osten ist nicht mit der Fortsetzung der Population zu rechnen, da hier Bebauung anschließt. Die Zauneidechse (Lacerta agilis) ist eine streng geschützte Art nach Anhang IV der FFH-RL 92/43/EWG. Durch die Planung kommt es zur Zerstörung von Fort- pflanzungs- und Ruhestätten [§ 44 (1) 3. BNatSchG] sowie möglicherweise zu ei- ner unbeabsichtigten Tötung von Tieren [§ 44 (1) 1. BNatSchG]. Durch die Über- planung der festgestellten Fortpflanzungs- und Ruhestätten ist die ökologische Funktion der von dem Eingriff betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang nicht mehr gegeben. Um die ökologische Funktion ohne zeitliche Unterbrechung aufrecht zu erhalten, sind vorgezogene Aus- gleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) erforderlich (§ 44 Abs. 5 S. 3 BNatSchG). Sonstiges Im Geltungsbereich des Bebauungsplans gab es im Bereich des Grundstücks Fl.- Nr. 30472 einen dominanten Baum (Hybridpappel), der im Rahmen der Planung entfallen sollte. Da die Standfestigkeit der Hybridpappel nicht mehr gegeben war, musste der Baum aus Sicherheitsgründen inzwischen gefällt werden. Die not- wendige Fällgenehmigung wurde erteilt. Die Vorgaben der Fällgenehmigung, die auch die Belange des Artenschutzes berücksichtigte, wurden beachtet. 3.4 Klima Die bioklimatische Belastungssituation kann im umliegenden Quartier als "mittel" beschrieben werden. 3.5 Vorhandene Nutzung, Bebauung und Erschließung Das ehemalige Vereinsgelände des VfB Knieligen wurde seit Längerem nicht mehr genutzt. Die einstöckigen Vereinsgebäude wurden zwischenzeitlich ab- gebrochen. Der Parkplatz im Südwesten des Plangebiets war den Sportflä- chen zugeordnet. Die Haupterschließung des Areals erfolgt im Südwesten über die Straße Am Sandberg, im zentralen Bereich über den Elsternweg und im Nordosten über die Rheinbergstraße. Am Elsternweg stehen 6 Doppelhäuser aus dem Jahr 1937, die als erhaltens- wert eingestuft sind. Das Quartier wurde 1937 durch das Hochbauamt der Stadt Karlsruhe als Sozialbauten errichtet. Es handelt sich um sechs zweige- schossige Gebäude mit Walmdächern und eingeschossigen Anbauten. Die Häuser sind jeweils mit Sprossenfenstern und Holzklappläden, Kellern aus Stampfbeton, Holzdecken, sowie Außen- und Innenwänden in verputzter Zie- gelbauweise ausgestattet und verfügen über tiefe Gärten, die früher zur Selbstversorgung der Bewohner dienten. Südlich des Elsternweges befindet sich ein ehemaliges Bunkergebäude. Der Bunker ist durch die Vegetation stark eingewachsen und wird im Rahmen der Erschließungsarbeiten abgebrochen. BP Am Sandberg 2_ Begründung und Hinweise - 8 - 3.6 Eigentumsverhältnisse Die Flächen befinden sich überwiegend im Eigentum der Volkswohnung. Die Flächen des Elsternweges und der Bereich des Parkplatzes am südwestlichen Ende des Geltungsbereichs befinden sich im Eigentum der Stadt Karlsruhe Ein Erwerb durch die Volkswohnung ist nicht vorgesehen. Bei den einbezoge- nen Gehwegbereichen der Rheinbergstraße, die sich ebenfalls im Eigentum der Stadt befinden, sollen Teilflächen von der Volkswohnung erworben wer- den, um die geplanten Wohngrundstücke zu arrondieren. 3.7 Belastungen 3.7.1 Altlasten lm Rahmen von technischen Erkundungen wurden auf dem Gelände anthro- pogene Auffüllungen bis in eine Tiefe von 1,2 m unter der ursprünglichen Ge- ländeoberkante angetroffen. Ein Bereich mit erhöhter Schadstoffbelastung wurde ausgehoben. Weitere Untersuchungen sind aus fachtechnischer Sicht derzeit nicht erforderlich. Das Gelände wird bis zur neuen Geländeoberkante aufgefüllt. Sofern bei den geplanten Baumaßnahmen in die „Alt-Auffüllung“ eingegriffen wird, ist das Aushubmaterial abfallrechtlich zu untersuchen. 3.7.2 Immissionen Das Plangebiet ist von Wohnbebauung umgeben. Die geplante Gebietsaus- weisung als reines Wohngebiet (WR) entspricht damit der umliegenden Nut- zung, so dass gebietsübergreifende Beeinträchtigungen durch Immissionen nicht zu erwarten sind. Zu berücksichtigen sind Immissionsbelastungen aus dem Verkehr der Rhein- brückenstraße und der parallel verlaufenden Stadtbahn auf das geplante Bau- gebiet. Auf Ziff. 4.8 der Begründung wird diesbezüglich verwiesen. Außerdem befindet sich am nördlichen Ende der Eggensteiner Straße das mi- litärische Materiallager „Lagerbezirk 1 Knielingen“. Dort sind zur Klimatisierung der Lagerhallen lärmintensive Aggregate dauerhaft (Tag und Nacht) in Betrieb. Außerdem kann es zu Einsatzzeiten der Bundeswehr zu temporären zusätzli- chen Immissionsbelastungen durch Tätigkeiten im Materiallager kommen. Im Rahmen des für den Bebauungsplan „Eggensteiner-, Sudeten- und Pio- nierstraße“ erstellten schalltechnischen Gutachtens wurden die aus der Bun- deswehransiedlung resultierenden Belastungen untersucht. Diese Berechnun- gen haben ergeben, dass im Geltungsbereich des dortigen Bebauungsplans im Beurteilungszeitraum Tag die maßgeblichen Immissionsrichtwerte einge- halten oder unterschritten werden. Im Beurteilungszeitraum Nacht wird der maßgebliche Immissionsrichtwert der TA Lärm von 40 dB(A) im Bereich der dortigen allgemeinen Wohngebiete um maximal 5 dB(A) überschritten. Nach fachtechnischer Einschätzung durch Umwelt- und Arbeitsschutz werden aufgrund der Entfernung des Kasernengeländes zum Planungsgebiet von ca. 500 m keine erheblichen Beeinträchtigungen durch Lärmimmissionen zu er- warten und selbst wenn es aufgrund militärischer Notwendigkeit zu Immissi- onsbelastungen im Plangebiet kommen würde, so kann davon ausgegangen BP Am Sandberg 2_ Begründung und Hinweise - 9 - werden, dass die Geräuscheinwirkungen nur an einer begrenzten Anzahl von Tagen auftreten (Auslandseinsätze) . 3.7.3 Kampfmittel Es wurde eine multitemporale Luftbildauswertung durch den Kampfmittelbe- seitigungsdienst des Regierungspräsidiums Stuttgart durchgeführt. Der nördliche Teil des Plangebietes ist sehr unübersichtlich. Die Luftbildaus- wertung hat keine eindeutigen Hinweise auf Bombardierung und damit keine Anhaltspunkte für das Vorhandensein von Bombenblindgängern ergeben. Nach Kenntnisstand des Kampfmittelbeseitigungsdienstes sind insoweit keine weiteren Maßnahmen erforderlich. Dies kann jedoch nicht als Garantie für ei- ne Kampfmittelfreiheit gewertet werden. 4. Planungskonzept Ziel ist die Schaffung eines innerstädtischen Wohnquartiers, das ein breites Spektrum an Wohnbautypologien anbietet und sich maßstäblich in die bauli- che Umgebung einfügt. Das Wohnquartier ist in zwei klar begrenzte Baufelder aufgeteilt, die jeweils durch eine zentrale Straße erschlossen und an das bestehende Straßennetz angebunden werden. In beiden Teilquartieren wird ein Mix aus Einzelhäusern, Doppelhäusern und Hausgruppen in zweigeschossiger Bauweise angeboten. Im nördlichen, an die Rheinbergstraße angrenzenden Bereich ist ein Bereich mit Geschosswohnungsbau geplant. Der Bereich zwischen den beiden Baufeldern wird als öffentliche Grünfläche gestaltet, dient als quartiersbezogene Aufenthaltsfläche und nimmt die nötigen Flächen für ein Regenrückhaltebecken auf. Ergänzende Wegeverbindungen vernetzen das neue Quartier mit der Umgebung, ein Wirtschaftsweg am Fuß des Gestadebruchs schafft die Möglichkeit für die notwendigen Pflegemaß- nahmen im Böschungsbereich. Der bestehende Parkplatz im Südwesten des Plangebiets bleibt in reduzierter Form erhalten und wird durch ergänzende Baumpflanzungen zum grünen Ein- gang für das südwestlich gelegene Teilquartier gestaltet. Das Konzept sieht 73 Grundstücke vor, davon 26 Einfamilienhäuser, 12 Dop- pelhaushälften, 33 Reihenhäuser und 2 Mehrfamilienhäuser entlang der Rheinbergstraße. In den Geltungsbereich einbezogen ist auch die als erhaltenswert eingestufte Bebauung im Bereich des Elsternweges aus dem Jahr 1937, die aus 12 Dop- pelhaushälften besteht. Insgesamt scheint in diesem Bereich ein städtebauli- cher Impuls notwendig, um die bestehende Anlage zukunftsfähig zu machen. Ziel der vorliegenden Planung ist der Erhalt der städtebaulichen Gesamtstruk- tur der Anlage und deren städtebauliche Arrondierung entlang der Rheinberg- straße. Dabei werden die bestehenden Wohngebäude am Elsterweg als eigenständi- ges Ensemble in das Gesamtkonzept integriert und durch vier neue Baukörper südlich der Rheinbergstraße ergänzt. Die neuen Baukörper nehmen dabei die städtebauliche Struktur des Bestandes auf. BP Am Sandberg 2_ Begründung und Hinweise - 10 - 4.1 Art der baulichen Nutzung In Konkretisierung der Darstellung im Flächennutzungsplan wird das Plange- biet als reines Wohngebiet (WR) festgesetzt. Dies entspricht dem städtebauli- chen Ziel, ein neues Wohnquartier zu schaffen, bei dem die Wohnnutzung klar im Vordergrund steht und sich konfliktfrei in die bestehende Nutzungsstruktur einfügt. 4.2 Maß der baulichen Nutzung Das Maß der baulichen Nutzung wird durch die Grundflächenzahl, die Zahl der Vollgeschosse und die Wandhöhen definiert, wobei jeweils die Maximalwerte festgesetzt werden. Die Grundflächenzahl (GRZ) orientiert sich an dem in der Baunutzungsverord- nung (BauNVO) für reine Wohngebiete vorgesehenen Maximalwert. Die tat- sächlich überbaubare Grundfläche kann durch Baugrenzen oder notwendige Abstandsflächen nach Landesbauordnung begrenzt werden. Die Festsetzungen zur Zahl der Vollgeschosse und zur Wandhöhe orientieren sich an der überwiegend zweigeschossigen Bauweise der Umgebung. Im Bereich der Reihenhausbebauung und bei den Gebäuden entlang der Ge- stadekante ermöglicht die festgesetzte Wandhöhe die Ausbildung eines Staf- felgeschosses. Aufgrund der Beschränkung auf 2 Vollgeschosse muss die Grundfläche des Staffelgeschosses aber unter der Grenze zur Vollgeschos- sigkeit liegen (siehe Definition in § 2 Abs. 6 Landesbauordnung). Die für die Entwässerung notwendigen Aufschüttungen im Planungsgebiet wurden bei der Festsetzung der maximalen Wandhöhen berücksichtigt. So wurde im Übergangsbereich zu den bestehenden Wohngrundstücken entlang der Straße „Kolbengärten“ und der Rheinbergstraße die Wandhöhen der ge- planten Gebäude gestaffelt, so dass ein verträglicherer Übergang zu den Nachbargrundstücken entsteht. 4.3 Überbaubare Flächen, Bauweise, Stellung der Gebäude Im überwiegenden Teil des Plangebiets werden durchgängige Baufenster festgesetzt, um bei der Grundstückszuteilung ausreichende Flexibilität sicher- zustellen. Im Bereich der erhaltenswerten Bebauung des Elsternweges si- chern Einzelbaufenster in Verbindung mit Baulinien die erwünschte städtebau- liche Ensemble-Wirkung. Die Regelung, dass die festgesetzten Baugrenzen durch Terrassen bis max. 2,0m überschritten werden dürfen, bringt eine größere Flexibilität in die Ge- staltung der Freiflächen ohne die städtebauliche Gesamtwirkung negativ zu beeinflussen. Je nach Planeintrag gilt die offene oder abweichende Bauweise. In der abwei- chenden Bauweise a1 wird die maximale Gebäudelänge auf 20 m beschränkt (bei Doppelhäusern = 10 m je Doppelhaushälfte). Dadurch soll sichergestellt werden, dass in Bereichen der Einzel- und Doppelhäuser mit durchgängigen Baufenstern keine unmaßstäblichen, für das umgebende Ortsbild untypischen Gebäudelängen entstehen. BP Am Sandberg 2_ Begründung und Hinweise - 11 - Im Bereich 4 überschreitet einer der geplanten Geschosswohnungsbauten die für die offene Bauweise vorgegebene Maximallänge von 50 m geringfügig. Daher wird hier die abweichende Bauweise a2 festgesetzt, nach der innerhalb der Baugrenzen auch Gebäudelängen über 50 m zulässig sind. Die Länge des Baufensters ist auf die Länge der geplanten Bebauung abgestimmt. Um ein städtebaulich geordnetes Erscheinungsbild im Bereich der erhaltens- werten Bebauung des Elsternweges und entlang der Rheinbergstraße zu si- chern, sind hier geneigte Dachformen festgesetzt. Außerdem werden in An- lehnung an die bestehende Bebauung Hauptfirstrichtungen festgesetzt. 4.4 Garagen / Carports, Tiefgaragen, Nebenanlagen, Stellplätze Zur Sicherung der städtebaulichen Ordnung mit möglichst durchgängigen Gar- ten- und Vorgartenzonen sind Garagen, Carports, Stellplätze und Tiefgaragen nur innerhalb der Baufenster und in den hierfür festgesetzten Bereichen zu- lässig. In Zuordnung zu den geplanten Hausgruppen im Bereich 2 sollen nur Carports oder Stellplätze zugelassen werden, da lange Garagenzeilen sich negativ auf das Straßenbild auswirken können. Die Vorgartenzone soll als straßenprägendes Bild möglichst frei von Nebenan- lagen gehalten werden, weshalb diese bis auf Ausnahmen in diesem Bereich ausgeschlossen werden. Lediglich im Bereich der Reihenhauszeilen werden entlang der Erschließungsstraße Flächen für Nebenanlagen ausgewiesen, um dort notwendige Flächen für Abfallsammelplätze oder Fahrradständer anbie- ten zu können, die in baulichem Zusammenhang mit den geplanten Stellplät- zen bzw. Carports realisiert werden sollen. Das Volumen für Lager- und Abstellgebäude, Gartenlauben und Geräte- schuppen wird begrenzt, da diese Nebenanlagen in zu großer Zahl den Ge- samtcharakter einer Siedlung negativ beeinflussen können. Außerdem wird für ein geordnetes Erscheinungsbild der Siedlung festgesetzt, dass diese Anlagen an der rückwärtigen Grundstücksgrenze in einem 2,5 m breiten Streifen anzu- ordnen sind. 4.5 Erschließung 4.5.1 Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV) Das Plangebiet ist über die Stadtbahnlinie S 5 und über die Buslinien 74 und 75 (Haltestellen „Rheinbergstraße“, „Elsternweg“, „Kolbengärten“) an das städ- tische ÖPNV-Netz angeschlossen. Eventuelle Beeinträchtigungen (z.B. Lärmemissionen) durch Busbetrieb und Haltestellen sind zu dulden. Die Verlängerung der Straßenbahnlinie Knielingen-Nord mit Endhaltestelle am nordwestlichen Ende der Egon-Eiermann-Allee ist in Planung. 4.5.2 Motorisierter Individualverkehr Für den motorisierten Individualverkehr ist das Areal über die Rheinbergstra- ße, den Elsternweg und die Straße Am Sandberg erreichbar. Dabei wird das südwestliche Teilquartier an die Straße „Am Sandberg“ angeschlossen, der nordöstliche Teil wird an die Rheinbergstraße angebunden. Der südwestliche Teil ist in Form einer Sackgasse ausgebildet und mit Aus- nahme der Gebietszufahrt im Bereich des bestehenden Parkplatzes als ge- mischte Verkehrsfläche ausgewiesen. Der Wendeplatz ist für das 3-achsige BP Am Sandberg 2_ Begründung und Hinweise - 12 - Müllfahrzeug bemessen, über einen mit Pollern abgesperrten Verbindungsweg zum Elsternweg ist eine zusätzliche Notüberfahrt für Ver- und Entsorgungs- fahrzeuge und Rettungsfahrzeuge sichergestellt. Die Ausbildung der Erschließung des südlichen Teilbereichs als Stichstraße trägt auch dem bisherigen Charakter der Straße „Am Sandberg“ Rechnung und berücksichtigt die Anregungen der Anwohner nach einem verkehrsberuhi- gen Wohnumfeld. Der nordöstliche Teil ist als ringförmige Straße angelegt und soll als Tempo 30 Zone ausgebaut werden. Aus diesem Grund ist dieser Teil im Unterschied zum südwestlichen Teil mit einem separaten Gehweg ausgestattet. Der Elsternweg, der gegenwärtig in keinem guten baulichen Zustand ist, wird im Zuge der Erschließungsmaßnahmen ebenfalls erneuert und aufgrund der geringen Querschnittsbreite ebenfalls als gemischte Verkehrsfläche gestaltet. Im Zuge der Erschließungsmaßnahmen wird die Bunkeranlage im Bereich des Elsternweges beseitigt. Durch unterschiedliche Anschlusspunkte an das bestehende Straßennetz er- folgt eine gleichmäßige Verteilung des Verkehrs des neuen Wohngebietes auf das bestehende Straßennetz. 4.5.3 Ruhender Verkehr Die private Parkierung und die Fahrradabstellplätze sind auf dem Privatgrund- stück nachzuweisen. Entsprechend den Vorgaben der Landesbauordnung ist mindestens ein Stellplatz pro Wohneinheit vorzusehen. Für die Hausgruppen sind entlang der Planstraße gesonderte Flächen für notwendige Stellplätze bzw. Carports vorgesehen. Im Bereich der geplanten Geschosswohnungsbau- ten werden Flächen für Tiefgaragen ausgewiesen, im Bereich der bestehen- den Bebauung am Elsternweg werden mit Rücksicht auf das Erscheinungsbild der Gebäude nur offene Stellplätze zugelassen. Der bestehende Parkplatz am südlichen Gebietseingang wird beibehalten aber im Umfang reduziert und durch zusätzliche Baumpflanzungen aufgewertet. Für Besucher ist - entsprechend der in Karlsruhe üblichen Regelung - je drei Wohneinheiten mindestens ein öffentlicher Parkplatz vorzusehen. Insgesamt werden deshalb im Gebiet 44 öffentliche Parkplätze angeboten. 4.5.4 Geh- und Radwege Separate Radwege im Bereich der Straßen sind nicht vorgesehen. Im Bereich der öffentlichen Grünflächen werden Fuß- bzw. Fuß- und Radwege angelegt, die neben der Vernetzung innerhalb des Quartiers die Rheinbergstraße mit den südlich der Gestadekante angrenzenden Wohnquartieren verbinden. Für die Pflege der Böschung im Bereich des Gestadebruchs wird ein 3 m breiter Pflegeweg am Böschungsfuß angelegt. BP Am Sandberg 2_ Begründung und Hinweise - 13 - 4.5.5 Ver- und Entsorgung Müllentsorgung Die Straßenplanung ermöglicht eine haushaltsnahe Müllentsorgung. Im Be- reich der geplanten Reihenhauszeilen sind Aufstellflächen für Abfallbehälter in Zusammenhang mit den geplanten Carports entlang der Straßen vorgesehen. Der Wendehammer im südlichen Teilgebiet des neuen Wohnquartiers ist für Müllfahrzeuge ausreichend dimensioniert. Einzelne Grundstücke sind mehr als 15 m von der für Fahrzeuge der Ab- fallentsorgung befahrbaren Straße entfernt. Es handelt sich hierbei, um jeweils zwei Grundstücke im südlichen und nördlichen Plangebiet (Planzeichnung: Bereich 1 - Bauflächen A). Daher müssen die Eigentümer/Nutzer die jeweili- gen Abfallbehälter an den Leerungstagen am Fahrbahnrand der vorgenannten Straße bereitstellen (siehe Planeintrag) und nach der Leerung wieder zu ihrem Grundstück zurückbringen. Den Reihenhauszeilen ist jeweils eine Gemeinschaftsfläche für Nebenanlagen zugeordnet. Auf dieser werden aus Platzgründen ein oder mehrere Gemein- schaftsbehälter für die Restmüll-, Wertstoff-, Biomüll- und Papierentsorgung aufgestellt. Die Benutzung dieser Behälter hat gemeinschaftlich zu erfolgen. Versorgungsleitungen, Leitungsrechte Die Versorgung des Wohngebietes erfolgt in Anschluss an die bestehenden Versorgungsnetze. Die Energieversorgung der Gebäude ist durch Gas vorgesehen. Im Bereich der privaten Zugangswege zu den geplanten Hausgruppen (Be- reich 2) ist ein Geh- und Leitungsrecht zu Gunsten der Ver- und Entsorgungs- träger und der Angrenzer festgesetzt, um den notwendigen Zugriff auf die Lei- tungen zu sichern. Im Bereich des Doppelhauses an der nordöstlichen Grenze des Geltungsbe- reiches wurde ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht festgesetzt, um die Zufahrt zu dem straßenabgewandten Grundstück und den Zugriff auf die notwendigen Ver- und Entsorgungsleitungen zu sichern. Entwässerung Um ein sinnvolles Konzept zur Entwässerung des Plangebiets umzusetzen, ist eine Aufschüttung des Geländes notwendig. Die Geländeaufschüttungen fin- den im Vorfeld der Erschließung statt. Die Entwässerung des Gebietes erfolgt im Trennsystem. Das im Bereich der privaten Grundstücksflächen und der Straßen anfallende Regenwasser wird in die bestehende Kanalisation in der Rheinbergstraße ein- geleitet. Um eine Überlastung des bestehenden Kanalnetzes zu vermeiden, erfolgt die Einleitung gedrosselt. Für Starkregenereignisse wird im Bereich der zentralen, öffentlichen Grünflä- che ein Regenrückhaltebecken angelegt, in der das anfallende Regenwasser zwischengespeichert werden kann. Der Bereich des bestehenden Parkplatzes im Süden des Geltungsbereichs wird weiterhin über das bestehende Regenwasser – Hebewerk entwässert. BP Am Sandberg 2_ Begründung und Hinweise - 14 - Eine beabsichtigte Niederschlagswasserversickerung muss immer schadlos erfolgen, über anthropogenen Auffüllungen ist sie grundsätzlich nicht möglich. Ausnahmsweise zulässig ist sie, wenn für die Auffüllung nachgewiesen wird, dass eine Z0-Qualität (unbelastet) vorliegt. Wenn das Regenrückhaltebecken im Bereich der öffentlichen Grünflächen als Versickerungsmulde - also mit versickerungsfähiger Sohle- ausgebildet wer- den soll, so sind im Bereich dieser Fläche vorher mögliche anthropogene Auf- füllungen und Altlasten zu entfernen. 4.5.6 Erdaushub/Auffüllungen Anfallender Mutterboden ist zu sichern und bevorzugt auf dem Grundstück zur Andeckung zu verwenden. Wenn Auffüllungen im Bereich des Plangebietes erforderlich sind, soll Erdaushub dafür verwendet werden. Falls Bodenmaterial auf dem Gelände umgelagert werden soll, sind die bo- denschutzrichtlichen Anforderungen einzuhalten. Diese sind im Bodenschutz- gesetz (BBodSchG) sowie im Landes-Bodenschutz- und Altlastengesetz (LBodSchAG) verankert. Soll mit Bodenmaterial von außerhalb des Plangebietes ein technisches Bau- werk hergestellt werden (z.B. Höherlegung), sind die Bestimmungen der Ver- waltungsvorschrift „Verwertung von als Abfall eingestuftem Bodenmaterial“ (VwV Boden Baden-Württemberg) sowie des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) einzuhalten. Bei der Verwendung von Recyclingmaterial zur Herstellung von technischen Bauwerken (z.B. Höherlegung) sind die Bestimmungen des Ministeriums für Umwelt Baden-Württemberg „Vorläufige Hinweise zum Einsatz von Baustoff- recyclingmaterial“ sowie des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) einzuhalten. Zur Herstellung einer durchwurzelbaren Bodenschicht sind die Vorgaben ge- mäß Vollzugshilfe zu § 12 Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) maßgebend. 4.6 Artenschutzmaßnahmen 4.6.1 Maßnahmen zum Schutz von Zauneidechsen Das Plangebiet wurde im durch das Institut für Botanik und Landschaftskunde untersucht (Artenschutzrechtliche Untersuchung vom 17.09.2014). Um eine Verwirklichung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände des § 44 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 5 Bundesnaturschutzgesetz bezüglich der streng geschützten Zauneidechse zu verhindern, müssen folgende Schutz-, Vermeidungs-, und Minimierungsmaßnahmen sowie vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (sog. CEF-Maßnahmen) durchgeführt werden, deren Umsetzung und Pflege über Festsetzungen im Bebauungsplan bzw. städte- baulichen Vertrag gesichert werden: Die im Bereich der Böschungen a, b und c (siehe Abbildung auf Seite 16) le- benden Eidechsen sind von einer geeigneten Fachperson vor Eingriff in die Habitatfläche (z.B. durch Aufschüttung) während ihrer Aktivperiode (April/Mai bzw. August/September) abzufangen und in das Ersatzhabitat im flächenhaf- ten Naturdenkmal "Brurain-Kolbengarten" (Teilfläche des Flurstückes Nr. BP Am Sandberg 2_ Begründung und Hinweise - 15 - 40704, siehe Abbildung auf Seite 16, blaue Schraffur) umzusiedeln. Diese Ausgleichsfläche liegt im räumlichen Zusammenhang zu den im Plangebiet entfallenden Fortpflanzungs- und Ruhestätten. Um ein Eindringen von Tieren nach der Umsiedlung zu verhindern, ist der Böschungsbereich mit Vergrä- mungsfolien auszulegen. Die Folien müssen bis unmittelbar vor Eingriff in die Habitatflächen (z. B. durch Aufschüttung) auf den Flächen verbleiben, um die Tötung oder Verletzung von Tieren zu vermeiden. Die Ausgleichsfläche ist bisher aufgrund von voranschreitender Verbuschung nicht mit Eidechsen besiedelt. Das Ersatzhabitat ist deshalb vor Umsiedlung der Eidechsen durch entsprechende Pflegemaßnahmen als geeignetes Habi- tat zu gestalten bzw. aufzuwerten, sodass die ökologische Funktion der entfal- lenden Fortpflanzungs- und Ruhestätten ohne zeitliche Unterbrechung weiter- hin erhalten bleibt. Innerhalb des B-Plan-Geltungsbereichs wird der obere Bereich der Böschung a (siehe Abbildung auf Seite 16, gelbe Schraffur) als öffentliche Grünfläche und „Fläche zur Durchführung von CEF-Maßnahmen für Eidechsen“ festge- setzt. Das Eidechsenhabitat wird von einer Wegeverbindung durchquert. Die Bereiche beidseits des Weges sind so anzulegen, dass sie als zusätzliche Le- bensräume für Eidechsen geeignet sind (Ziffer 7.3. der planungsrechtlichen Festsetzungen). Die neu gestalteten Habitatflächen sind durch regelmäßige Pflegemaßnahmen dauerhaft zu erhalten, sodass die Funktion als Fortpflanzungs- und Ruhestätte der Zauneidechsen langfristig erhalten bleibt. Die Maßnahmen sind fachlich zu begleiten und zu dokumentieren. Sie erfolgen nach Maßgabe des städtischen Umwelt- und Arbeitsschutzes. Das mit der Durchführung des Monitorings be- auftragte Fachbüro hat die Monitoringergebnisse nach Ablauf jedes Monito- ringjahres dem städtischen Umwelt- und Arbeitsschutz vorzulegen. BP Am Sandberg 2_ Begründung und Hinweise - 16 - Abb.1 Erläuterung zu den artenschutzrechtlichen Maßnahmen zu Eidechsen (Quelle: Gutachten zum Artenschutz) 4.6.2 Sonstige Maßnahmen Zum Schutz lokaler Fledermaus- und lnsektenpopulationen sind für die Stra- ßen- und die Außenbeleuchtung ausschließlich LED-Lampen oder ersatzwei- se Natrium-Dampflampen (Gelblichtlampen mit geringem Spektralbereich) mit ausschließlich nach unten abstrahlendem Licht zu verwenden. Zur Reduzierung des Vogelschlagrisikos sind größere, zusammenhängende Glasfassaden durch gestalterische Elemente zu gliedern. 4.7 Stadtklima, Klimaschutz Grundsätzlich ist die Planung im Hinblick auf die Themenfelder Stadtkli- ma/Klimawandel, sowie Luftreinhaltung als unbedenklich einzustufen. Entspre- chend der Klimafunktionskarte ist eine Beeinträchtigung autochthoner Strö- mungssysteme durch die Bebauung nicht zu erwarten. Energieversorgung Im Zuge der Erschließungsplanung wurden verschiedene Formen der Energie- versorgung geprüft und auf ihre Machbarkeit und Wirtschaftlichkeit hin unter- sucht. Die Energieversorgung der Gebäude erfolgt durch Anschluss an das be- stehende Gasnetz. Ein möglicher Anschluss an das Fernwärmenetz der MiRO wurde aufgrund der im Vergleich zu Baugebieten wie z.B. Knielingen 2.0 relativ geringen Zahl an Wohneinheiten, der zum Teil geringen Straßenquerschnitte (Elsternweg, ge- mischte Verkehrsfläche des südwestlichen Teilquartiers) und der hierfür notwen- a b c BP Am Sandberg 2_ Begründung und Hinweise - 17 - digen Infrastrukturen wie z.B. zusätzlichen Gaskesseln für die Revisionszeiten der MiRO nicht weiterverfolgt. Energiestandard der Gebäude Die Mehrfamilienhäuser entlang der Rheinbergstraße werden im KfW70- Standard errichtet. Die geplanten Reihenhäuser im Bereich 2 sollen ebenfalls un- ter dem Leitbild Energiesparende Bauformen (mind. KfW 70 – Standard) errichtet werden. Die Bereiche mit Doppel- und Einzelhäusern sind nach den geltenden gesetzli- chen Richtlinien zu bebauen. 4.8 Immissionsschutz Die geplante Bebauung ist den Schalleinwirkungen von der Eggensteiner Straße/ Rheinbrückenstraße bzw. der parallel verlaufenden Stadtbahn ausgesetzt. Nach der aktuellen Lärmkartierung 2014 erreichen die Verkehrslärmimmissionen im Plangebiet am Tag bis zu 55 dB(A) und in der Nacht bis zu 50 dB (A). Damit wer- den die Grenzwerte der DIN 18005 „Schallschutz im Städtebau“ von tags 50 und nachts 40 dB(A) überschritten. Mit aktiven Schallschutzmaßnahmen im Plangebiet kann allenfalls eine geringfü- gige Verbesserung der Immissionssituation erreicht werden, weil eine Lärm- schutzwand aufgrund der Durchbrechung durch bestehende Erschließungsstra- ßen die Lärmimmissionen im Plangebiet nach Einschätzung des Gutachters nur im nicht wahrnehmbaren Umfang verringern würde. Außerdem müsste diese, um möglichst effizient zu sein, nahe an der Schallquelle entlang der Rheinbrücken- straße umgesetzt werden. Dies scheidet aus städtebaulichen Gründen aus, da eine solche bauliche Maßnahme bzw. ein derartiges technisches Bauwerk, das für eine ausreichende Wirksamkeit auch über eine hinreichende Länge und Höhe verfügen müsste, den städtebaulichen Zusammenhang in der Rheinbrückenstra- ße empfindlich stören würde. Dies ist in dieser Lage mit dem entsprechenden fußläufigen Verkehr und angesichts der angrenzenden Wohnnutzung städtebau- lich nicht vertretbar. Da die Lärmbelastung im Plangebiet die Orientierungswerte der DIN 18005 für ein allgemeines Wohngebiet nicht überschreitet, kann davon ausgegangen wer- den, dass die Lärmvorbelastung der Außenwohnbereiche ein der Wohnnutzung abträgliches Maß nicht erreicht. Bezüglich der schutzbedürftigen Nutzungen in- nerhalb der Gebäude ist es auch bezüglich der nächtlichen Orientierungswerte ausreichend, Fenster und Außenbauteile nach derzeitigem Baustandard zu ver- wenden. 4.9 Grünordnung Durch die festgesetzten Erhaltungsgebote von Bäumen werden, soweit dies auf- grund der notwendigen Aufschüttungen zur Herstellung der Entwässerung mög- lich ist, wichtige Elemente des vorhandenen Baumbestandes gesichert. Insbe- sondere werden der Gehölzbestand im Bereich der Böschungsflächen an der südöstlichen Grenze des Geltungsbereichs und die Linden (eine Linde soll aus Gründen der Verkehrssicherheit entfallen) im Bereich der südlichen Gebietszu- fahrt gesichert. BP Am Sandberg 2_ Begründung und Hinweise - 18 - Die Pflanzgebote für Bäume sichern eine ausreichende Durchgrünung des Ge- bietes und tragen durch die festgesetzten Bäume entlang der Straßen zu einem attraktiveren Straßenbild bei. Die festgesetzte Dachbegrünung wirkt sich positiv auf das Stadtklima aus, dient der Durchgrünung, wirkt sich positiv auf die Regenrückhaltung aus und ist auf- grund der topografischen Lage des Gebietes am Gestadebruch auch gestalte- risch wirksam. Die Begrünung der Tiefgaragen dient ebenfalls der Verzögerung des Regenwas- serabflusses und sorgt für attraktive wohnungsbezogene Freiräume. Dabei wer- den je nach Pflanzart geeignete Mindesthöhen für die Erdaufschüttung festge- setzt. Die Begrünung der Vorgartenzonen und der sonstigen unbebauten Flächen tra- gen zu einem attraktiven Wohnumfeld bei. Daher werden Festsetzungen zur Be- grünung dieser Flächen getroffen. Aus klimatischen Gründen wird das Anlegen von Schotterflächen untersagt. 4.10 Äußere Gestaltung der baulichen Anlagen 4.10.1 Dächer Für den überwiegenden Bereich des neuen Wohnquartiers (Bereiche 1 und 2) werden als Beitrag zu einer besonderen städtebaulichen Gebietsidentität begrün- te Flachdächer festgesetzt (Sicht auf die Siedlung vom oberen Rand des Gesta- debruchs aus). Für die Teilbereiche entlang der Rheinbergstraße werden nur Satteldächer zuge- lassen, da diese Dachform im Bereich der Rheinbergstraße die prägende Dach- form ist. Im Bereich 4 (Geschosswohnungsbauten) werden zur Gliederung der Baukörper auch Flachdächer und Dachterrassen auf maximal 25 % der Gesamt- dachfläche eines Gebäudes zugelassen. Im Bereich der bestehenden, als erhal- tenswert eingestuften Bebauung am Elsternweg werden entsprechend der Dach- form des Bestandes auch Walmdächer zugelassen. 4.10.2 Gestaltung der Gebäude Um ein harmonisches Gesamtbild der Siedlung zu sichern, werden Fassaden mit reflektierenden Materialen, sowie besonders dunkle und grelle Fassadenfarben ausgeschlossen. Da die Erschließungsstraßen im Bereich der geplanten Reihenhauszeilen we- sentlich durch die an der Straße gelegenen Carports bzw. Nebenanlagen geprägt werden, wird für diese eine hochwertige, durchgängige Gestaltung gewünscht. Dementsprechend wurde festgesetzt, dass die Carports und Nebenanlagen in diesen Bereichen je Hausgruppe in der gleichen Materialität, Farbe und Dach- form zu errichten sind. Außerdem wurde festgesetzt, dass die Carports unter ei- nem durchgehenden Dach mit einheitlicher Höhe zusammenzufassen sind. 4.10.3 Werbeanlagen und Automaten Zur Vermeidung einer schädlichen Umweltbeeinflussung durch die Lichtemis- sionen bestimmter Werbeanlagen wird eine Verwendung von wechselndem oder bewegtem Licht, sowie Laserwerbung, Skybeamer oder Ähnliches aus- BP Am Sandberg 2_ Begründung und Hinweise - 19 - geschlossen. Die weiteren Vorschriften entsprechen den üblichen städtischen Festsetzungen für Wohngebiete. Anlagen, die zum Anschlagen von Plakaten oder anderen werbewirksamen Ein- richtungen bestimmt sind und das Erscheinungsbild des Plangebiets mit unan- gemessener Dominanz prägen könnten sind unzulässig. 4.10.4 Unbebaute Flächen Um die städtebaulich-gestalterische Wirkung des Straßenraums nicht zu be- einträchtigen, dürfen Vorgärten nicht als Arbeits-, Abstell- oder Lagerflächen genutzt werden. Sie sind als Vegetationsfläche anzulegen und zu unterhalten. Die Festsetzungen zu Einfriedungen tragen durch die Beschränkung auf we- nige Einfriedungsarten zu einem geordneten Straßenbild und zur Durchgrü- nung des Planungsgebietes bei. Abfallbehälterstandplätze sind, sofern sie von den öffentlichen Straßen und Wegen aus sichtbar sind, mit einem Sichtschutz zu versehen, der zu begrünen oder durch bauliche oder sonstige Maßnahmen verdeckt herzustellen ist. 4.10.5 Befestigung nicht überbaubarer Grundstücksflächen Zur Begrenzung des Versiegelungsgrades sollen notwendige Befestigungen nicht überbaubarer Grundstücksflächen wasserdurchlässig ausgeführt werden. 4.10.6 Geländemodellierung Zur Sicherung einer ordnungsgemäßen Entwässerung des Planungsgebietes sind im Planungsgebiet Erdaufschüttungen notwendig. In diesem Zusammen- hang wird auch auf Anlage 1 zur Begründung bzw. die Schnitte im zeichneri- schen Teil des Bebauungsplans mit Darstellung des geplanten Geländeverlaufs verwiesen. Um im Übergangsbereich zu bestehenden Grundstücken zu starke Böschungen zu vermeiden, werden im Bebauungsplan Festsetzungen getroffen, die die Höhe der Aufschüttungen und die Böschungswinkel im Übergang zu den privaten Grundstücken begrenzen. In Teilbereichen wird im Übergang zum Bestand die Möglichkeit geschaffen, zum kontrollierten Abfangen des im Rahmen der Er- schließungsarbeiten aufgeschütteten Bodens eine max. 0,5 m hohe Stütz- wand zu errichten. Diese ist aufgrund der beschränkten Höhe für die benach- barten Grundstücke gestalterisch noch verträglich und erhöht die Nutzbarkeit der angrenzenden Gartenflächen im Bereich des neuen Quartiers. 4.10.7 Niederspannungsfreileitungen, Satellitenantennen Niederspannungsfreileitungen werden ebenso wie individuelle Außen- bzw. Satellitenantennen aus stadtgestalterischen Gründen ausgeschlossen. Da geplant ist, im Planungsgebiet ein Breitbandkabelnetz zu errichten, soll die Verwendung von Außenantennen zur Sicherung eines attraktiven Erscheinungs- bildes der geplanten Bebauung ausgeschlossen werden. Ausnahmsweise kön- nen Antennen zum Rundfunkempfang zugelassen werden, soweit sie gegenüber dem Straßenraum nicht sichtbar in Erscheinung treten und auf eine Gemein- schaftsanlage je Gebäude beschränkt bleiben. Da über das Breitbandnetz ein breites Spektrum an Kanälen, darunter auch zahl- reiche ausländische Sender, empfangen werden können, trägt die Festsetzung BP Am Sandberg 2_ Begründung und Hinweise - 20 - zu einem geordneten Erscheinungsbild der geplanten Bebauung bei, der Infor- mationszugang bleibt aber gewährleistet. 5. Umweltbericht Bei dem Bebauungsplan handelt es sich um einen Bebauungsplan der Innen- entwicklung, der eine Größe der überbaubaren Grundfläche von weniger als 20.000 m² festsetzt. Er wird im beschleunigten Verfahren (§ 13 a BauGB) aufge- stellt. Eine Umweltprüfung wird deshalb nicht durchgeführt, ein Umweltbericht wird nicht erstellt. 6. Sozialverträglichkeit Mit dem Vorhaben wird der dringenden Nachfrage nach innerstädtischen Wohnungsraum nachgekommen. Durch die Mischung unterschiedlicher Wohnformen werden Angebote für unterschiedliche Bevölkerungsgruppen ge- schaffen. Die geplanten Wohnnutzungen sind barrierefrei erreichbar. Kriminal- präventive Maßnahmen werden im Rahmen der Planung berücksichtigt. 7. Statistik 7.1 Flächenbilanz Baugrundstückeca. 3,23ha60,71% Öffentliche Straßenfläche inkl. Parkierung, Fußwegca. 0,64ha12,03% Öffentliche Geh- u. Radwege / Pflegewegca. 0,20ha3,76% Öffentliche Grünflächenca. 1,25ha23,50% Gesamtca. 5,32ha100,00% 7.2 Geplante Bebauung AnzahlWohneinheiten Reihenhäuser3333 Doppelhaushälften1212 Einzelhäuser2631 Geschosswohnungsbau225 Gesamt73101 7.3 Bodenversiegelung 1 Gesamtfläche Plangebietca.5,32ha100,00% Ursprüngliche Versiegelungca.1,42ha26,69% Durch den Bebauungsplan max. zulässige versiegelte Fläche ca.2,78ha52,26% 1 Die maximal zulässige versiegelte Fläche berechnet sich aus den versiegelten Verkehrsflächen, der maximal überbaubaren (auch mit Nebenanlagen) Grundfläche (in der Regel GRZ + 50 %, max. 80 % der Grundstücksflä- che) der Baugrundstücke sowie allen anderen zur Versiegelung vorgesehenen Flächen im öffentlichen Raum. BP Am Sandberg 2_ Begründung und Hinweise - 21 - Hinweise: - In den Festsetzungen sind wasserdurchlässige Beläge für Wege und Zu- fahrten vorgeschrieben. Der Versiegelungsgrad reduziert sich dementspre- chend. - In den textlichen Festsetzungen ist für Flachdächer eine Dachbegrünung vorgeschrieben. 8. Kosten Für die Stadt Karlsruhe entstehen durch den Bebauungsplan keine Kosten. Karlsruhe, 29.05.2013 Fassung vom 20.02.2015 Stadtplanungsamt Prof. Dr. Anke Karmann-Woessner BP Am Sandberg 2_ Begründung und Hinweise - 22 - B. Beiplan 1. Gestaltungsplan mit Geländeschnitten (beispielhafte Darstellung), Fas- sung vom 20.02.2015 Die Anlage ist der Begründung separat beigefügt. BP Am Sandberg 2_ Begründung und Hinweise - 23 - C. Hinweise 1 Artenschutz Für die Rodung bzw. Entfernung von Gehölzen gilt grundsätzlich das zeitliche Fäll- und Rodeverbot des § 39 Absatz 5 Ziffer 2 Bundesnaturschutzgesetz, d. h. Gehölze dürfen nur im Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 28./29. Februar ei- nes jeden Jahres entfernt werden. 2. Versorgung und Entsorgung Für Entwässerung und Abfallentsorgung sind die Satzungen der Stadt Karls- ruhe in der jeweils gültigen Fassung zu beachten. Die Abfallbehälter sind innerhalb der Grundstücke, nicht weiter als 15 m von der für Sammelfahrzeuge befahrbaren Straße entfernt, auf einem befestigten Standplatz ebenerdig aufzustellen und mit einem zu begrünenden Sichtschutz zu versehen. Der stufenlose Transportweg ist zu befestigen, eine evtl. Stei- gung darf 5 % nicht überschreiten. Der notwendige Hausanschlussraum soll in möglichst kurzer Entfernung zum erschließenden Weg liegen und 2,50 m bis 3,50 m Abstand von geplanten bzw. vorhandenen Bäumen einhalten. 3. Niederschlagswasser Das unbedenkliche Niederschlagswasser soll gem. § 55 Abs. 2 Wasserhaus- haltsgesetz ortsnah versickert, verrieselt oder direkt oder über eine Kanalisati- on ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer eingeleitet werden, soweit dem weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlich-rechtliche Vor- schriften entgegenstehen. Da dies im Plangebiet nur möglich ist, sofern die unter der Auffüllung befindliche „Alt-Auffüllung“ entfernt wird, wird von einer entsprechenden Festsetzung abgesehen. Eine Versickerung ist auch ange- sichts des hoch anstehenden Grundwassers nicht sinnvoll. Die Gebäude wer- den an die Kanalisation angeschlossen (Trennsystem). Siehe hierzu auch Zif- fer 4.5.5 der Begründung. Ergänzend kann das auf Dachflächen anfallende Niederschlagswasser ge- sammelt werden. Sofern Zisternen eingebaut werden, ist zur Ableitung größe- rer Regenereignisse bei gefüllten Zisternen ein Notüberlauf mit freiem Abfluss in das öffentliche Kanalsystem vorzusehen. Ein Rückstau von der Kanalisation in die Zisterne muss durch entsprechende technische Maßnahmen vermieden werden. Bei anstehenden versickerungsfähigen Böden kann die Notentlastung über eine Versickerungsmulde erfolgen. Bei Errichtung bzw. baulicher Veränderung von Wasserversorgungsanlagen sind die Anforderungen der Trinkwasserverordnung 2001 sowie Artikel 1 Infek- tionsschutzgesetz, § 37 Abs. 1 unter Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik einzuhalten. Der Betrieb von Zisternen muss beim Ge- sundheitsamt angezeigt werden. Um eine Verkeimung des öffentlichen Trink- wasserleitungssystems durch Niederschlagswasser auszuschließen, darf kei- ne Verbindung zwischen dem gesammelten Niederschlagswasser und dem Trinkwasserleitungssystem von Gebäuden bestehen. Die Bodenversiegelung soll auf das unabdingbare Maß beschränkt werden. Notwendige Befestigungen nicht überbauter Flächen der Baugrundstücke sol- BP Am Sandberg 2_ Begründung und Hinweise - 24 - len zur Verringerung der Flächenversiegelung weitgehend wasserdurchlässig ausgebildet werden, z.B. als Pflaster oder Plattenbelag mit breiten, begrünten Fugen (Rasenpflaster), soweit nicht die Gefahr des Eindringens von Schad- stoffen in den Untergrund besteht. Nach Möglichkeit soll auf eine Flächenver- siegelung verzichtet werden. In Bereichen mit anthropogenen Auffüllungen ist eine Versickerung nicht möglich. Ggf. ist ein Bodenaustausch erforderlich. 4. Archäologische Funde, Kleindenkmale Bei Baumaßnahmen besteht die Möglichkeit, dass historische Bauteile oder archäologische Fundplätze entdeckt werden. Diese sind gemäß § 20 Denk- malschutzgesetz (DSchG) umgehend dem Regierungspräsidium Karlsruhe, Abteilung 2, Referat 26 – Denkmalpflege, Moltkestraße 74, 76133 Karlsruhe, zu melden. Fund und Fundstelle sind bis zum Ablauf des vierten Werktages nach der Meldung in unverändertem Zustand zu erhalten, sofern nicht das Regierungspräsidium einer Verkürzung dieser Frist zustimmt. In diesem Zu- sammenhang wird darauf hingewiesen, dass unmittelbar östlich an den Gel- tungsbereich des Bebauungsplans ein alamannisch/römisches Gräberfeld an- grenzt. Bei Arbeiten im Bereich zwischen den Straßen „Am Sandberg“ und „Am Brurain“ könnten daher Bestattungen angetroffen werden. Das Verschweigen eines Fundes oder einer Fundstelle ist ein Verstoß gegen das DSchG und kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Evtl. vorhandene Kleindenkmale (z.B. Bildstöcke, Wegkreuze, historische Grenzsteine, Brunnensteine, steinerne Wegweiser und landschaftsprägende Natursteinmauern) sind unverändert an ihrem Standort zu belassen und vor Beschädigungen während der Bauarbeiten zu schützen. Jede Veränderung ist mit dem Regierungspräsidium Karlsruhe abzustimmen. 5. Baumschutz Bezüglich der Erhaltung der vorhandenen Bäume wird auf die am 12.10.1996 in Kraft getretene Satzung der Stadt Karlsruhe zum Schutz von Grünbestän- den (Baumschutzsatzung) verwiesen. 6. Altlasten Im Bereich des Planungsgebietes wurden Alt-Auffüllungen angetroffen, die über- wiegend nach Bundesbodenschutzgesetz für Wohnen geeignet sind. Eine Auffäl- ligkeit (erhöhter PAK Wert) die im Jahr 2004 auf dem nördl. Spielfeld gefunden wurde konnte bei den neuen Untersuchungen nicht weiter festgestellt werden. Im Bereich der damaligen Fundstelle wird der Boden im Zuge der Erschließungsar- beiten bis ca. 1 m Tiefe ausgebaggert und freigemessen werden. Im Übrigen sind die vorgefundenen Alt-Auffüllungen lediglich Abfallrechtlich relevant und werden nach LAGA Z1.1 bis max. Z1.2 eingestuft. Es wird darauf hingewiesen, dass bei den derzeit vorgesehenen Endhöhen spätere Baumaßnahmen mit der Grün- dungsebene in der Alt- Auffüllung liegen und Aushub insoweit bei Entsorgung ab- fallrechtlich behandelt werden muss. Bekannte, vermutete sowie gefundene Bodenbelastungen, bei denen Gefah- ren für die Gesundheit von Menschen, bedeutende Sachwerte oder erhebliche Beeinträchtigungen des Naturhaushalts nicht ausgeschlossen werden können, sind unverzüglich der Stadt Karlsruhe, Umwelt- und Arbeitsschutz, Markgra- fenstraße 14, 76131 Karlsruhe, zu melden. BP Am Sandberg 2_ Begründung und Hinweise - 25 - 7. Private Leitungen Private Leitungen sind von der Planung nicht erfasst. 8. Barrierefreies Bauen In die Planung von Gebäuden sind die Belange von Personen mit kleinen Kin- dern sowie behinderten und alten Menschen einzubeziehen (§ 3 Abs. 4 und § 39 LBO). 9. Erneuerbare Energien Aus Gründen der Umweltvorsorge und des Klimaschutzes sollte die Nutzung erneuerbarer Energien verstärkt angestrebt werden. Auf die Vorgaben des Er- neuerbare-Energien-Wärmegesetzes (EEWärmeG) und des Gesetzes zur Nutzung erneuerbarer Wärmeenergie in Baden-Württemberg (EWärmeG) wird verwiesen. 10. Hochwasser Der Standort liegt im geschützten Bereich HQ 100 GB sowie im Ausbreitungs- gebiet des Hochwassers bis zum extremen Hochwasserstand HQ extrem. Vor diesem Hintergrund wird empfohlen, die Bebauung von vornherein hoch- wasserangepasst zu planen und auszuführen, um mögliche spätere Schäden im Falle eines Extremhochwassers zu vermeiden bzw. zu vermindern. Auf Ziffer 3.2 der Begründung wird verwiesen. 11. Militärisches Materiallager „Lagerbezirk 1 Knielingen“ Am nördlichen Ende der Eggensteiner Straße befindet sich das militärische Materiallager „Lagerbezirk 1 Knielingen“. Zur Klimatisierung der Lagerhallen sind lärmintensive Aggregate dauerhaft (Tag und Nacht) in Betrieb. 12. Trinkwasserverordnung Unternehmer und sonstige Inhaber (Usl) von Wasserversorgungsanlagen sind bei deren Errichtung bzw. bei baulichen Veränderung verpflichtet, die Anforde- rungen der „Bekanntmachung der Neufassung der Trinkwasserverordnung“ vom 02.08.2013 (BGBI. l Nr. 46 v. 07.08.2013 S.2977) auf der Grundlage des Gesetzes zur Neuordnung seuchenrechtlicher Vorschriften - Artikel 1 Infekti- onsschutzgesetz, § 37 Abs. 1 (BGBI Nr. 33 v. 20.07.2000 S.1045) unter Be- achtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik einzuhalten. Gemäß § 13 der Trinkwasserverordnung sind bauliche und betriebstechnische Veränderungen an Trinkwasser führenden Teilen einer Wasserversorgungs- anlage im Voraus (4 Wochen) dem Gesundheitsamt anzuzeigen.

  • Am Sandberg-Festsetzungen
    Extrahierter Text

    Bebauungsplan „Am Sandberg 2 (ehemals VfB Knielingen)“ Karlsruhe - Knielingen Planungsrechtliche Festsetzungen und örtliche Bauvorschriften - Entwurf - BP Am Sandberg 2 _ Festsetzungen - 2 - Inhaltsverzeichnis: I. Planungsrechtliche Festsetzungen ........................................................ 3 1. Art der baulichen Nutzung ......................................................................... 3 2. Maß der baulichen Nutzung ....................................................................... 3 3. Bauweise, überbaubare Flächen ............................................................... 4 4. Garagen, Carports, Stellplätze und Tiefgaragen....................................... 4 5. Nebenanlagen ........................................................................................... 4 6. Pflanzgebote und Pflanzbindungen ........................................................... 4 6.1 Bäume ....................................................................................................... 4 6.2 Dachbegrünung ......................................................................................... 4 6.3 Begrünung von Tiefgaragen ...................................................................... 6 6.4 Begrünung der Vorgärten und der nicht überbauten Grundstücksflächen . 6 7. Flächen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft ............................................................. 6 7.1 Straßenbeleuchtung .................................................................................. 6 7.2 Vogelschlag ............................................................................................... 6 7.3 Maßnahmen für Eidechsen ........................................................................ 6 8. Flächen für Aufschüttungen und Abgrabungen ......................................... 7 II. Örtliche Bauvorschriften ......................................................................... 8 1. Äußere Gestaltung baulicher Anlagen ....................................................... 8 1.1 Dachform, Dachneigung ............................................................................ 8 1.2 Dächer, Dachaufbauten ............................................................................. 8 1.3 Gestaltung der Gebäude ........................................................................... 8 2 Werbeanlagen und Automaten .................................................................. 8 3. Unbebaute Flächen, Einfriedigungen ......................................................... 9 3.1 Vorgärten ................................................................................................... 9 3.2 Oberflächen ............................................................................................... 9 3.3 Aufschüttungen .......................................................................................... 9 3.4 Einfriedigungen .......................................................................................... 9 3.5 Abfallbehälterstandplätze .......................................................................... 9 4. Außenantennen ......................................................................................... 9 5. Niederspannungsfreileitungen ................................................................... 9 III. Sonstige Festsetzungen ....................................................................... 10 BP Am Sandberg 2 _ Festsetzungen - 3 - Planungsrechtliche Festsetzungen und örtliche Bauvorschriften des Bebau- ungsplanes, bestehend aus zeichnerischen und textlichen Regelungen - Planungsrechtliche Festsetzungen gemäß §§ 9 und 12 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.11.2014 (BGBl. I S. 1748), und der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.06.2013 (BGBl. I S. 1548). - Örtliche Bauvorschriften gemäß § 74 Landesbauordnung (LBO) in der Fassung vom 05.03.2010 (GBl. S. 357, berichtigt S. 416), zuletzt geän- dert durch Gesetz vom 11.11.2014 (GBl. S. 501). In Ergänzung der Planzeichnung wird Folgendes geregelt: I. Planungsrechtliche Festsetzungen 1. Art der baulichen Nutzung Reines Wohngebiet gem. § 3 BauNVO Zulässig sind - Wohngebäude, - Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen. Ausnahmsweise können zugelassen werden - Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes, - sonstige Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Be- wohner des Gebietes dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, ge- sundheitliche und sportliche Zwecke. 2. Maß der baulichen Nutzung Bezugspunkt zur Ermittlung der Wandhöhe ist die Höhe der Hinterkante der erschließenden öffentlichen Straße bzw. des erschließenden, öffentlichen Gehwegs in Gebäudemitte. Wird ein Grundstück von mehreren Seiten er- schlossen, gilt der höhere Bezugspunkt. Als Wandhöhe gilt das Maß zwischen Bezugspunkt und dem oberen Ab- schluss der Wand bei Flachdächern (OK Flachdachattika) bzw. dem Schnitt- punkt der Außenwand mit der Oberkante Dachhaut bei Sattel- und Walmdä- chern. Im Bereich von Staffelgeschossen darf die festgesetzte Wandhöhe durch Ge- länder um bis zu 1,0 m überschritten werden. BP Am Sandberg 2 _ Festsetzungen - 4 - 3. Bauweise, überbaubare Flächen Es gilt die offene oder die abweichende Bauweise gemäß Eintrag in den Nut- zungsschablonen des zeichnerischen Teils. In der abweichenden Bauweise a1 sind die Gebäude mit seitlichem Grenzab- stand zu errichten, wobei eine Gebäudelänge von 20,0 m nicht überschritten werden darf (bei Doppelhäusern = 10,0 m je Haushälfte). In der abweichenden Bauweise a2 sind die Gebäude mit seitlichem Grenzab- stand zu errichten, wobei innerhalb der festgesetzten Baugrenzen Gebäude- längen über 50 m zulässig sind. Die festgesetzten Baugrenzen dürfen ausschließlich durch Terrassen um max. 2,0 m überschritten werden. 4. Garagen, Carports, Stellplätze und Tiefgaragen Garagen, Carports, Tiefgaragen und Stellplätze sind nur innerhalb der über- baubaren Flächen und auf den im zeichnerischen Teil dafür festgesetzten Flä- chen zulässig. 5. Nebenanlagen Nebenanlagen gem. § 14 Abs. 1 BauNVO sind nur innerhalb der überbauba- ren Grundstücksflächen und in den im zeichnerischen Teil dargestellten Flä- chen zulässig. Ausgenommen hiervon sind in den Bereichen 1 bis 3 Garten- lauben und Geräteschuppen, die außerhalb der überbaubaren Flächen bis zu einer Größe von insgesamt max. 10 m³ pro Grundstück zulässig sind. Sie sind an der rückwärtigen Grundstücksgrenze innerhalb eines 2.50 m tiefen Streifens anzuordnen. 6. Pflanzgebote und Pflanzbindungen 6.1 Bäume Ab 150 m² zusammenhängender Gartenfläche je Baugrundstück ist ein Obst- baumhochstamm oder ein mittelkroniger Laubbaum zu pflanzen. Als mittelkro- nige Bäume sind auch Zuchtformen und Arten zugelassen, die nicht autoch- thoner Herkunft sind. Im Bereich des öffentlichen Parkplatzes an der Gebietszufahrt sind an den festgesetzten Standorten (Planzgebote für Einzelbäume) Krim-Linden (Tilia euchlora) zu pflanzen. Entlang der übrigen Verkehrsflächen ist an jedem festgesetzten Standort (Pflanzgebot für Einzelbäume) ein Feldahorn (Acer campestre) zu pflanzen. Im Bereich der öffentlichen Grünfläche (Parkanlage) sind an den festgesetzten Standorten mittel- und großkronige, standorttypische Laubbäume autochtho- ner Herkunft zu pflanzen. Die Bäume sind zu pflegen, in ihrer artgemäßen Entwicklung zu fördern und bei Abgang durch entsprechende Nachpflanzungen zu ersetzen. 6.2 Dachbegrünung Die Flachdächer der Hauptgebäude sind zu begrünen. Ausgenommen sind Terrassenflächen im Bereich des Staffelgeschosses und die Flachdachberei- BP Am Sandberg 2 _ Festsetzungen - 5 - che (Terrassenflächen) im Bereich 4. Der Schichtaufbau hat mindestens 12 cm über der Drainschicht zu betragen. Die Einsaat ist mit einer Mischung aus Gräsern und Kräutern entsprechend folgender Artenliste vorzunehmen: Kräuter (Anteil 60 %): Wissenschaftl. Name: Deutscher Name: Allium schoenoprasum Schnittlauch Anthemis tinctoria Färber-Kamille Anthyllis vulneraria Wundklee Campanula rotundifolia. Rundblättrige Glockenblume Centaurea jacea ssp. ang. Schmalblättrige Wiesen-Flockenblume Dianthus armeria Rauhe Nelke Dianthus carthusianorum Kartäuser-Nelke Dianthus deltoides Heide-Nelke Echium vulgare Natternkopf Euphorbia cyparissias Zypressen-Wolfsmilch Helianthemum nummular Sonnenröschen Hieracium pilosella Kleines Habichtskraut Jasione montana Berg-Sandglöckchen Linum perenne Ausdauernder Lein Potentilla tabernaemonta. Frühlings-Fingerkraut Prunella grandiflora Großblütige Brunelle Scabiosa columbaria Tauben-Skabiose Sedum acre Scharfer Mauerpfeffer Sedum album Weißer Mauerpfeffer Sedum sexangulare Milder Mauerpfeffer Silene nutans Nickendes Leimkraut Silene vulgaris Gemeines Leimkraut Thymus pulegioides Gewöhnlicher Thymian Gräser (Anteil 40%): Wissenschaftl. Name: Deutscher Name: Briza media Zittergras Carex flacca Blaugrüne Segge Corynephorus canescans Silbergras BP Am Sandberg 2 _ Festsetzungen - 6 - Festuca guestfalica Harter Schafschwingel Phleum phleoides Glanz-Lieschgras Dächer von Carports und Garagen sind zu begrünen. Der Schichtaufbau hat mindestens 8 cm über der Drainschicht zu betragen. Die Begrünung hat mindestens mit Sedumarten zu erfolgen. 6.3 Begrünung von Tiefgaragen Tiefgaragendächer sind, soweit sie nicht überbaut bzw. für Erschließungszwe- cke verwendet werden, mit einer Erdaufschüttung zu versehen und als Vege- tationsflächen anzulegen. Für die Erdaufschüttung über der Drainschicht sind folgende Höhen festge- setzt: - für Rasen, Stauden, Bodendecker mindestens 40 cm, - für Sträucher mindestens 70 cm. 6.4 Begrünung der Vorgärten und der nicht überbauten Grundstücksflächen Die Vorgartenflächen und die nicht überbauten Grundstücksflächen sind, so- weit sie nicht für Zuwege, Zufahrten und Nebenanlagen in Anspruch genom- men werden, flächig zu begrünen, das heißt entweder flächig einzusäen und/oder flächig zu bepflanzen und entsprechend zu unterhalten. Das Anlegen von Schotterflächen ist unzulässig. Siehe auch Ziffer 3.1 und 3.2 der Örtlichen Bauvorschriften. 7. Flächen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft 7.1 Straßenbeleuchtung Zum Schutz lokaler Fledermaus- und lnsektenpopulationen sind für die Stra- ßen- und die Außenbeleuchtung ausschließlich LED-Lampen oder ersatzwei- se Natrium-Dampflampen (Gelblichtlampen mit geringem Spektralbereich) mit ausschließlich nach unten abstrahlendem Licht zu verwenden. 7.2 Vogelschlag Glasfassaden mit einer zusammenhängenden Fläche von mehr als 20 qm sind durch gestalterische Elemente zur Reduzierung des Vogelschlagrisikos zu gliedern. 7.3 Maßnahmen für Eidechsen Die im zeichnerischen Teil als „Flächen zur Durchführung von CEF- Maßnahmen für Eidechsen“ festgesetzten Bereiche sind so anzulegen, dass sie als zusätzlicher Lebensraum für Eidechsen geeignet sind. Die Flächen sind durch regelmäßige Pflegemaßnahmen dauerhaft zu erhalten, sodass die Funktion als Fortpflanzungs- und Ruhestätte der Zauneidechsen langfristig er- halten bleibt. Sämtliche Artenschutzmaßnahmen sind durch eine herpetologi- BP Am Sandberg 2 _ Festsetzungen - 7 - sche Fachperson zu begleiten (ökologische Baubegleitung). Die ökologische Baubegleitung muss dem städtischen Umwelt- und Arbeitsschutz regelmäßig Berichte vorlegen. Die Wirksamkeit der Maßnahmen ist im Rahmen eines fünf- jährigen Monitorings zu untersuchen und zu überwachen. Das mit der Durch- führung des Monitorings beauftragte Fachbüro hat die Monitoringergebnisse nach Ablauf jedes Monitoringjahres dem städtischen Umwelt- und Arbeits- schutz vorzulegen. Die Durchführung von darüber hinaus erforderlichen vorgezogenen Aus- gleichsmaßnahmen, die außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungspla- nes liegen, werden nicht durch Festsetzungen sondern durch städtebaulichen Vertrag auf von der Stadt Karlsruhe bereit gestellten Flächen im Bereich des flächenhaften Naturdenkmals "Brurain-Kolbengarten" gesichert. Hier wird ein Ersatzhabitat dauerhaft geschaffen und gepflegt, um einen Ausgleich für die im Plangebiet derzeit vorhandenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten der Zau- neidechse zu schaffen. Die Ausgleichsmaßnahmen werden den Eingriffsgrundstücken insgesamt zu- geordnet (§ 9 Abs. 1a BauGB). 8. Flächen für Aufschüttungen und Abgrabungen Abgrabungen sind unzulässig. Aufschüttungen im Bereich der privaten Grundstücksflächen sind nur zum An- gleichen der Höhe der Geländeoberfläche des Grundstücks an das Straßenni- veau der das Grundstück erschließenden Straße bzw. des erschließenden Weges zulässig. lm Bereich der unversiegelten Flächen ist die oberste Bodenschicht (mindes- tens. 0,20 m) aus humushaltigem Bodenmaterial (Mutterboden) herzustellen. Das humushaltige Bodenmaterial muss in seiner Herkunft unbedenklich und frei von Fremdbeimengungen sein. Siehe auch Ziffer 3.3 der örtlichen Bauvorschriften. BP Am Sandberg 2 _ Festsetzungen - 8 - II. Örtliche Bauvorschriften 1. Äußere Gestaltung baulicher Anlagen 1.1 Dachform, Dachneigung Die im jeweiligen Bereich zulässige Dachform ist in der Planzeichnung festge- setzt. Bei Doppelhäusern sind nur einheitliche Dachformen und Dachneigungen zulässig. Im Bereich 4 sind neben Satteldächern auch Flachdächer und Dachterrassen zur Gliederung der Gebäude zulässig. Pro Gebäude sind Flächdächer und Dachter- rassen jedoch nur bis zu einem Anteil von maximal 25 % der Gesamtdachfläche zulässig. Garagen und Carports sind nur mit Flachdächern mit einer Dachneigung von max. 5° zulässig. 1.2 Dächer, Dachaufbauten Flachdächer sind zu begrünen (siehe Ziffer 6.1 der planungsrechtlichen Festset- zungen). Geneigte Dächer sind mit Ziegeln in rotbrauner oder grauer Färbung zu decken. Zwerchgiebel, Querhäuser und Dachaufbauten sind unzulässig, Dacheinschnitte sind nur im Bereich 4 zulässig. Ausgenommen hiervon sind Dachaufbauten, die der solaren Energiegewinnung dienen. 1.3 Gestaltung der Gebäude Reflektierende Materialien sind zur Oberflächengestaltung der Gebäude unzuläs- sig. Der Farbton der Fassaden muss einen Hellbezugswert zwischen 40% und 100% und eine Buntheit ≤ 60 (gemäß RAL-Design-System) haben. Im Bereich 2 sind die Carports und Nebenanlagen je Hausgruppe in der gleichen Materialität, Farbe und Dachform zu errichten. Die Carports sind unter einem durchgehenden Dach mit einheitlicher Höhe zusammenzufassen. 2 Werbeanlagen und Automaten Werbeanlagen sind nur am Ort der Leistung, am Gebäude, im Erdgeschoss, nicht in der Vorgartenzone und nur unter Einhaltung folgender Größen zuläs- sig: - Einzelbuchstaben bis max. 0,30 m Höhe und Breite, - sonstige Werbeanlagen (Schilder, Firmenzeichen und dergleichen) bis zu einer Fläche von 0,5 m². Unzulässig sind Werbeanlagen mit wechselndem oder bewegtem Licht, dreh- bare Werbeträger und solche mit wechselnden Motiven, sowie Laserwerbung, Skybeamer oder Ähnliches. Automaten und Anlagen, die zum Anschlagen von Plakaten oder anderen werbewirksamen Einrichtungen bestimmt sind, sind unzulässig. BP Am Sandberg 2 _ Festsetzungen - 9 - 3. Unbebaute Flächen, Einfriedigungen 3.1 Vorgärten Vorgärten sind die Flächen der Baugrundstücke, die auf gesamter Grund- stücksbreite zwischen der Straßenbegrenzungslinie bzw. der hausseitigen Grenze des erschließenden Fußweges und der Baugrenze bzw. Baulinie lie- gen. Die Benutzung der Vorgärten als Arbeits-, Abstell- oder Lagerflächen ist nicht zulässig. Siehe auch Ziffer 6.4 der planungsrechtlichen Festsetzungen. 3.2 Oberflächen Die notwendige Befestigung von nicht überbauten Grundstücksflächen ist wasserdurchlässig auszuführen. Siehe auch Ziffer 6.4 der planungsrechtlichen Festsetzungen. 3.3 Aufschüttungen Aufschüttungen im Bereich der privaten Grundstücke dürfen die Höhe der Gehweghinterkante der das Grundstück erschließenden Straße bzw. des er- schließenden Weges nicht übersteigen. Zur Vermittlung unterschiedlicher Höhenniveaus zwischen den privaten Grundstücken sind nur Böschungen mit einer Steigung von 2:1 (Verhältnis Breite zu Höhe) oder flacher zulässig. Ausgenommen hiervon sind die im zeichnerischen Teil festgesetzten Bereiche, wo Stützmauern bis zu einer Hö- he von max. 0,5 m zulässig sind. Siehe auch Ziffer 8 der planungsrechtlichen Festsetzungen. 3.4 Einfriedigungen Einfriedigungen sind nur in folgender Form zulässig: Geschnittene Hecken - Buchen, Hainbuchen oder Liguster - mit oder ohne eingezogenem Drahtgeflecht bis zu einer Höhe von maximal 1,20 m im Vor- gartenbereich, und maximal 1,80 m entlang der seitlichen und der hinteren Grundstücksgrenzen. 3.5 Abfallbehälterstandplätze Abfallbehälterstandplätze sind, sofern sie von den öffentlichen Straßen und Wegen aus sichtbar sind, mit einem Sichtschutz zu versehen und mit Rank- pflanzen oder Hecken zu begrünen. 4. Außenantennen Außenantennen sind unzulässig. Ausnahmsweise können Antennen zum Rundfunkempfang zugelassen wer- den, soweit sie gegenüber dem Straßenraum nicht sichtbar in Erscheinung treten und auf eine Gemeinschaftsanlage je Gebäude beschränkt bleiben. 5. Niederspannungsfreileitungen Niederspannungsfreileitungen sind unzulässig. BP Am Sandberg 2 _ Festsetzungen - 10 - III. Sonstige Festsetzungen (Planungsrechtliche und bauordnungsrechtliche Regelungen) Die Bebauungspläne Nr. 374 „Teilbebauungsplan Brurain“ vom 17.09.1971 und Nr. 614 „Nutzungsartfestsetzung“ vom 22.02.1985 werden in den Teilbe- reichen aufgehoben, die durch diesen Bebauungsplan neu geregelt werden. Karlsruhe, 29.05.2013 Fassung vom 20.02.2015 Stadtplanungsamt Prof. Dr. Anke Karmann-Woessner

  • Plan 1 Am Sandberg
    Extrahierter Text

  • Plan 2 Am Sandberg
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  • Protokoll TOP 7
    Extrahierter Text

    NIEDERSCHRIFT Stadt Karlsruhe Gremium: 10. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: 24. März 2015, 15:30 Uhr öffentlich Ort: Bürgersaal des Rathauses Vorsitzende/r: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup 9. Punkt 7 der Tagesordnung: Bebauungsplan „Am Sandberg 2 (ehemals VfB Knielingen)“, Karlsruhe-Knielingen: Auslegungsbeschluss gemäß § 3 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) Vorlage: 2015/0153 Beschluss: Der Gemeinderat beschließt: 1. Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes „Am Sandberg 2 (ehemals VfB Knielingen)“, Karlsruhe-Knielingen, wird mit der Auslegung des Bebauungs- planentwurfes gemäß § 13 a in Verbindung mit §§ 13, 3 Abs. 2 BauGB fortge- setzt. 2. Der Auslegung ist grundsätzlich der Bebauungsplanentwurf vom 29.05.2013 in der Fassung vom 20.02.2015 zugrunde zu legen. Änderung und Ergänzungen, die die Grundzüge der Planung nicht berühren, kann das Bürgermeisteramt noch in den Bebauungsplanentwurf aufnehmen oder zu diesem Zwecke ggf. die öf- fentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs wiederholen. Abstimmungsergebnis: einstimmig zugestimmt Der Vorsitzende ruft Tagesordnungspunkt 7 zur Behandlung auf: Sie sind alle von Herrn Makowiak angeschrieben worden, der dargestellt hat, dass nach seiner Einschätzung die entsprechenden Einwendungen nicht in das Verfahren einge- flossen sind. Ich kann Ihnen hierzu mitteilen, dass er Unterlagen angehängt hat, die nicht den aktuellen Planungsstand wiedergeben, sondern dass die derzeitige Fassung des Bebauungsplanes diese Einwendungen der Bürger aufgenommen hat und hier auch die Erschließung des geplanten Baugebietes überarbeitet wurde. Das können Sie auch in der Synopse als Anlage 1 zur Vorlage im Gemeinderat nachlesen. Der nördliche Be- reich sowie der Bereich der bestehenden Bebauung des Elsternweges wird über die Rheinbergstraße erschlossen, der südliche Bereich über den bestehenden Parkplatz. Jetzt kommt es: Um Durchgangsverkehr auszuschließen, bleibt die Verbindung zur Rheinbergstraße Rettungsfahrzeugen und Fahrzeugen der Abfallentsorgung vorbehal- - 2 - ten. Sie wird durch Poller abgesperrt, so dass diesem Einwand im neuen Bebauungsplan Rechnung getragen wurde. Das einfach nur noch einmal zur Ergänzung. Dann können wir zur Abstimmung kommen. Ich sehe nur gelbe Karten, damit einstim- mige Zustimmung. Zur Beurkundung: Die Schriftführerin: Hauptamt - Ratsangelegenheiten - 27. April 2015