Situation der Flüchtlingsunterbringung in Karlsruhe
| Vorlage: | 2015/0145 |
|---|---|
| Art: | Anfrage |
| Datum: | 25.02.2015 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | Sozial- und Jugendbehörde |
| Erwähnte Stadtteile: | Keine Angaben |
Beratungen
- Gemeinderat (öffentlich/nicht öffentlich)
Datum: 24.03.2015
Rolle: Kenntnisnahme
Ergebnis: Kenntnisnahme
Zusätzliche Dateien
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Extrahierter Text
STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister ANFRAGE Stadtrat Tilman Pfannkuch (CDU) Stadtrat Jan Döring (CDU) Stadtrat Dr. Albert Käuflein (CDU) Stadträtin Dr. Rahsan Dogan (CDU) Stadträtin Marianne Mußgnug (CDU) Stadträtin Karin Wiedemann (CDU) CDU-Gemeinderatsfraktion vom 24. Februar 2015 Gremium: Termin: Vorlage Nr.: TOP: 10. Plenarsitzung Gemeinderat 24.03.2015 2015/0145 36 öffentlich Situation der Flüchtlingsunterbringung in Karlsruhe 1. Welche rechtlichen Vorgaben bestehen bei der Unterbringung von Flüchtlingen in den folgenden Unterbringungen: Sophienstraße 193, Herrmann-Leichtlin-Straße 13, Kußmaulstraße 13, Greschbachstraße 23, Delawarestraße 8, Krillesaal in der Hait- zingerstraße, Memelerstraße 1, Lassallestr. 35, Seubertstraße 1, Kriegsstraße 200, Mackensen-Kaserne Rintheimer Querallee 2, Felsstraße 2-4, Ostmarkstraße 14a? 2. Ist der Stadtverwaltung bekannt, ob und falls ja, durch wen und in welchen Abstän- den eine Überprüfung der in Frage 1 genannten Unterbringung erfolgt? 3. Hat die Stadtverwaltung Kenntnis darüber, ob ein geregeltes Verfahren besteht, das Beschwerden oder Meldungen von Missständen von Flüchtlingen behandelt? 4. Hat die Stadtverwaltung Kenntnis darüber, welche Auswirkungen der Betreiberwech- sel der Außenstelle in der Delawarestraße für die dort untergebrachten Flüchtlinge hat, insbesondere ob sich durch den Betreiberwechsel die Situation der Unterbrin- gung in der Delawarestraße verbessert hat? 5. Ist der Stadtverwaltung bekannt, welche Anordnungen und Maßnahmen von Seiten des Regierungspräsidiums getroffen werden, damit die Sicherheit und Ordnung gem. § 6 Absatz 3 Satz 2 Flüchtlingsaufnahmegesetz in den Unterbringungen aufrecht- erhalten wird? 6. Werden in den Unterbringungen die bauordnungsrechtlichen Anforderungen und an- dere rechtliche Vorgaben eingehalten? Sachstand/Begründung: Die Zuständigkeit der Flüchtlingsunterbringung liegt bei dem Regierungspräsidium Karlsruhe. Die Landeserstaufnahmestelle (LEA) Karlsruhe, deren Außenstellen sowie die Notunterkünf- te befinden sich jedoch auf der Gemarkung Karlsruhe. Die steigende Anzahl an Flüchtlingen in Karlsruhe führt zu einer längeren Verweildauer der Asylbewerberinnen und Asylbewerber und erfordert deshalb eine umfassende Auseinandersetzung im Kontext der Stadtgesell- schaft. Zahlreiche ehrenamtliche Initiativen engagieren sich bereits und unterstützen die Asylsuchenden. Seite 2 __________________________________________________________________________________________ Gem. § 5 der Durchführungsverordnung des Flüchtlingsaufnahmegesetzes sind während der vorläufigen Unterbringung von Bewohnerinnen und Bewohnern von Gemeinschaftsunter- künften und Wohnungen Mindeststandards einzuhalten, wie zum Beispiel eine durchschnitt- liche Wohn- und Schlaffläche von wenigstens sieben Quadratmetern ab 2016. Diese Mindeststandards regeln die Voraussetzungen einer menschenwürdigen Unterbrin- gung. Daher stellt sich die Frage, welche Mindeststandards in den in Frage 1 genannten Unterkünften gelten und ob sie gegebenenfalls eingehalten werden Nach Kenntnisstand der Fraktion wird mindestens eine der Unterkünfte von einem privaten Unternehmen betrieben. Eine mögliche Übertragung von hoheitlichen Aufgaben an Private darf nicht zu Lasten der Betroffenen gehen. Aus diesem Grund bedarf es auch hier vertragli- cher oder gesetzlicher Regelungen, welche die Art und Weise der Unterbringung festlegen. In den Unterkünften sind viele Menschen auf engstem Raum untergebracht. Nicht nur des- wegen muss sichergestellt sein, dass die bauordnungsrechtlichen Regelungen eingehalten werden. Eine regelmäßige Begutachtung aller Unterkünfte kann dazu beitragen, dass die Regelungen über eine ordnungsgemäße Unterbringung eingehalten werden. Zudem ist ein geregeltes Verfahren notwendig, bei dem Flüchtlinge im Falle von Missständen Gehör fin- den. Die Presse berichtet regelmäßig von Aggressionen zwischen den Flüchtlingen. Unter dem Gesichtspunkt, dass in den Unterkünften Menschen ohne die Möglichkeit auf Privatsphäre oder Beschäftigung auf engstem Raum untergebracht sind, sind Auseinandersetzungen nicht ausgeschlossen. Aus diesem Grund stellte die CDU-Fraktion bereits im November 2013 ei- nen Antrag auf finanzielle Anreize für soziale Arbeit von Asylbewerbern ("1-Euro-Jobs"). Durch die Eröffnung von Beschäftigungsmöglichkeiten der erwachsenen Bewohnerinnen und Bewohner der Flüchtlingsunterkünfte erhalten diese eine hilfreiche Unterstützung für die Ge- staltung einer stabilen Tagesstruktur. Die Stadtverwaltung erkannte jedoch keine Notwendig- keit solche Arbeitsmöglichkeiten bei der Stadtverwaltung selbst oder den städtischen Gesell- schaften bereitzustellen. unterzeichnet von: Tilman Pfannkuch Jan Döring Dr. Albert Käuflein Dr. Rahsan Dogan Marianne Mußgnug Karin Wiedemann Hauptamt - Ratsangelegenheiten - 13. März 2015
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Extrahierter Text
STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister STELLUNGNAHME zur Anfrage Stadtrat Tilman Pfannkuch (CDU) Stadtrat Jan Döring (CDU) Stadtrat Dr. Albert Käuflein (CDU) Stadträtin Dr. Rahsan Dogan (CDU) Stadträtin Marianne Mußgnug (CDU) Stadträtin Karin Wiedemann (CDU) CDU-Gemeinderatsfraktion vom: 24.02.2015 eingegangen: 24.02.2015 Gremium: 10. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: Vorlage Nr.: TOP: Verantwortlich: 24.03.2015 2015/0145 36 öffentlich Dez. 3 Situation der Flüchtlingsunterbringung in Karlsruhe Nach § 2 Abs. 3 FlüAG BW (Flüchtlingsaufnahmegesetz Baden-Württemberg) ist das Regie- rungspräsidium Karlsruhe die zuständige Landesbehörde für die Landeserstaufnahmeeinrich- tung, die Flüchtlinge auf die Landkreise und kreisfreien Städte zur „vorläufigen Unterbrin- gung“ verteilt. Von dort werden die Flüchtlinge gegebenenfalls bzw. nach Ablauf einer be- stimmten Zeit auf die kreisangehörigen Gemeinden für die „Anschlussunterbringung“ ver- teilt. Das Regierungspräsidium Karlsruhe hat bezüglich der Fragen, die das Regierungspräsidium betreffen, wie folgt Stellung genommen. 1. Welche rechtlichen Vorgaben bestehen bei der Unterbringung von Flüchtlingen in den folgenden Unterbringungen: Sophienstraße 193, Herrmann-Leichtlin-Straße 13, Kußmaulstraße 13, Greschbachstraße 23, Delawarestraße 8, Krillesaal in der Haitzin- gerstraße, Memeler Straße 1, Lassallestraße 35, Seubertstraße 1, Kriegsstraße 200, Mackensen-Kaserne Rintheimer Querallee 2, Felsstraße 2-4, Ostmarkstraße 14a? Die rechtlichen Vorgaben ergeben sich vor allem aus dem Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) und dem Asylbewerberleistungsgesetz (des Bundes) sowie dem Flüchtlingsaufnahmegesetz (des Landes). Nach § 44 Abs. 1 AsylVfG sind die Länder verpflichtet, „für die Unterbringung Asylbegehren- der die dazu erforderlichen Aufnahmeeinrichtungen zu schaffen und zu unterhalten sowie entsprechend ihrer Aufnahmequote die im Hinblick auf den monatlichen Zugang Asylbegeh- render in den Aufnahmeeinrichtungen notwendige Zahl von Unterbringungsplätzen bereitzu- stellen.“ Mit „Aufnahmeeinrichtung“ ist hier die Erstaufnahmeeinrichtung gemeint, in der Asylsuchende nach der Antragsstellung die Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) haben. Größe, Beschaffenheit oder Ausstattung der Erstaufnahmeeinrich- tung sind im Asylverfahrensgesetz nicht festgelegt. Nach § 8 Abs.1 FlüAG BW soll je vorgehaltenem Unterbringungsplatz eine durchschnittliche Wohn- und Schlaffläche von mindestens 7 m² zugrunde gelegt werden. Die Regelung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft, bis dahin gelten wie bisher 4,5 m². Nach der FlüAG-DVO gilt dieser Mindeststandard nur für die „vorläufige Unterbringung“ in Gemeinschaftsunterkünften, nicht jedoch für die „Anschlussunterbringung“ und auch nicht für die Erstaufnahme in der LEA. Seite 2 Darüber hinaus gilt standardmäßig, dass jegliche Gemeinschaftsunterkünfte bau-, gesund- heits-, brand- und unfallschutzrechtlichen Vorschriften entsprechen müssen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Außenstelle in der Ostmarkstraße 14a inzwischen ge- schlossen ist und die Außenstelle in der Lassallestraße 35 zum 31. März 2015 geschlossen wird. 2. Ist der Stadtverwaltung bekannt, ob und falls ja, durch wen und in welchen Ab- ständen eine Überprüfung der in Frage 1 genannten Unterbringung erfolgt? Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Regierungspräsidiums Karlsruhe nehmen vor Ort stich- probenartige (auch unangekündigte) Kontrollen vor. Durch eine Personalaufstockung ab 1. März 2015 wird dies künftig weiter intensiviert werden. Zudem haben die vor Ort einge- setzten Sicherheitsdienste die Verpflichtung, dem Regierungspräsidium täglich Bericht zu er- statten. Die Polizei bestreift die Einrichtungen täglich. Spätestens ab April 2015 wird zudem regelmäßig ein mobiler Pflegedienst der AWO die Außenstellen anfahren und eine ärztliche Betreuung vor Ort in den Außenstellen über regelmäßige Sprechstunden organisiert. Diese Maßnahmen sind auch geeignet, eine stärkere Kontrolle der gesundheitlichen Bedingungen in den Einrichtungen zu erreichen. 3. Hat die Stadtverwaltung Kenntnis darüber, ob ein geregeltes Verfahren besteht, das Beschwerden oder Meldungen von Missständen von Flüchtlingen behandelt? Nach Auskunft des Regierungspräsidiums Karlsruhe geht das Regierungspräsidium allen Be- schwerden oder Meldungen von Missständen nach. Ein systematisiertes Beschwerdema- nagement gibt es nicht. 4. Hat die Stadtverwaltung Kenntnis darüber, welche Auswirkungen der Betreiber- wechsel der AußensteIle in der Delawarestraße für die dort untergebrachten Flücht- linge hat, insbesondere ob sich durch den Betreiberwechsel die Situation der Unter- bringung in der Delawarestraße verbessert hat? Nach Auskunft der Flüchtlingshilfe Karlsruhe e.V. entwickelt sich die Situation für die Unter- bringung der Flüchtlinge in der Delawarestraße gegenwärtig positiv. Es gibt nunmehr Ange- stellte, die sich um den Betrieb kümmern und täglich vor Ort sind (Organisation und Haus- meister). Außerdem gibt es nun eine kleine Kleiderkammer mit Umkleidekabine, in der sich die Bewohnerinnen und Bewohner gespendete Kleidung aussuchen können. Darüber hinaus wird die Unterkunft gegenwärtig renoviert und bewohnbar gemacht. Es besteht eine gute Zusammenarbeit mit den Ehrenamtlichen vor Ort. Der Betreiber ist außerdem bemüht, zusätz- liche Räume als Aufenthaltsräume zur Verfügung stellen zu können. Weitere Verbesserungen sind in Planung. 5. Ist der Stadtverwaltung bekannt, welche Anordnungen und Maßnahmen von Sei- ten des Regierungspräsidiums getroffen werden, damit die Sicherheit und Ordnung gem. § 6 Absatz 3 Satz 2 Flüchtlingsaufnahmegesetz in den Unterbringungen auf- rechterhalten wird? Das Regierungspräsidium Karlsruhe hat in sämtlichen Unterkünften mit Ausnahme der kleinen (und zum 31. März 2015 ohnehin zu schließenden) Unterkunft in der Lassallestraße rund um die Uhr an allen Tagen der Woche Sicherheitspersonal vor Ort, das mit der Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung beauftragt ist. Das eingesetzte Personal muss ein polizeiliches Führungszeugnis vorlegen können. Zudem bestreift auch die Polizei täglich die Außenstellen. Seite 3 Im Hauptsitz an der Durlacher Allee 100 befindet sich eine Polizeiwache. Das Regierungsprä- sidium Karlsruhe legt großen Wert auf eine enge Abstimmung und Beratung mit der Polizei. 6. Werden in den Unterbringungen die bauordnungsrechtlichen Anforderungen und andere rechtliche Vorgaben eingehalten? Derzeit sind dem Bauordnungsamt keine Gebäude, die als Flüchtlingsunterkünfte dienen, be- kannt, bei denen solche brandschutztechnischen Mängel bestehen, die ein Einschreiten des Bauordnungsamtes erfordern würden. In den vergangenen zwei bis drei Jahren wurden an einige Flüchtlingsunterkünfte bzw. an die jeweiligen Gebäudeeigentümer bauordnungsrecht- liche Verfügungen im Bezug auf die Herstellung ordnungsgemäßer Rettungswege und den vorbeugenden Brandschutz gerichtet und umgesetzt, bis hin zu Nutzungsuntersagungen. Daher sind derzeit die bauordnungs- und brandschutztechnischen Vorgaben an die Flücht- lingsunterkünfte nach städtischem Erkenntnisstand eingehalten. Eingebunden in die genann- ten Verfahren war stets die städtische Branddirektion als Fachbehörde. Gesundheitsrechtliche Vorgaben werden vom Gesundheitsamt des Landratsamtes regelmäßig geprüft. Für weitere rechtliche Vorgaben ist die Stadt Karlsruhe nicht zuständig.
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NIEDERSCHRIFT Stadt Karlsruhe Gremium: 10. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: 24. März 2015, 15:30 Uhr öffentlich Ort: Bürgersaal des Rathauses Vorsitzende/r: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup 38. Punkt 36 der Tagesordnung: Situation der Flüchtlingsunterbringung in Karlsruhe Anfrage der Stadträte Tilman Pfannkuch, Jan Döring, Dr. Albert Käuflein, der Stadträtinnen Dr. Rahsan Dogan, Marianne Mußgnug und Karin Wiedemann (CDU) sowie der CDU-Gemeinderatsfraktion vom 24. Februar 2015 Vorlage: 2015/0145 Beschluss: Kenntnisnahme von der Stellungnahme der Verwaltung Abstimmungsergebnis: keine Abstimmung Der Vorsitzende ruft Tagesordnungspunkt 36 zur Behandlung auf und stellt fest, die Stellungnahme der Verwaltung liege vor, der Gemeinderat habe Kenntnis genommen. (Keine Wortmeldung) Zur Beurkundung: Die Schriftführerin: Hauptamt - Ratsangelegenheiten - 24. April 2015