Bebauungsplan "Eggensteiner, Sudeten- und Pionierstraße, 2. Änderung", Karlsruhe-Knielingen: Auslegungsbeschluss gemäß § 3 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB)
| Vorlage: | 2015/0136 |
|---|---|
| Art: | Beschlussvorlage |
| Datum: | 24.02.2015 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | Zentraler Juristischer Dienst |
| Erwähnte Stadtteile: | Knielingen |
Beratungen
- Gemeinderat (öffentlich/nicht öffentlich)
Datum: 24.03.2015
Rolle: Entscheidung
Ergebnis: einstimmig beschlossen
Zusätzliche Dateien
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Extrahierter Text
BESCHLUSSVORLAGE STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister Gremium: 10. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: Vorlage Nr.: TOP: Verantwortlich: 24.03.2015 2015/0136 6 öffentlich Dez. 6 Bebauungsplan "Eggensteiner, Sudeten- und Pionierstraße, 2. Änderung", Karlsruhe- Knielingen: Auslegungsbeschluss gemäß § 3 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) Beratungsfolge dieser Vorlage am TOP ö nö Ergebnis Gemeinderat 24.03.2015 6 Antrag an den Gemeinderat / Ausschuss Beschluss zur Fortsetzung des Bebauungsplanverfahrens mit öffentlicher Auslegung des Bebau- ungsplanentwurfs gemäß § 3 Abs. 2 BauGB (Beschluss mit vollständigem Wortlaut siehe Seite 5). Finanzielle Auswirkungen nein ja Gesamtkosten der Maßnahme Einzahlungen/Erträge (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatori- schen Kosten abzügl. Folgeer- träge und Folgeeinsparungen) Haushaltsmittel stehen nicht zur Verfügung Kontierungsobjekt: (bitte auswählen) Kontenart: Ergänzende Erläuterungen: ISEK Karlsruhe 2020 - relevant nein ja Handlungsfeld: (bitte auswählen) Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) nein ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften nein ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 I. Erläuterungen zur Planung Der Geltungsbereich des zum Auslegungsbeschluss vorgelegten Bebauungsplanentwurfs um- fasst eine Fläche von ca. 2,88 ha und stellt eine Teilfläche des am 11.09.2009 in Kraft getrete- nen Bebauungsplans „Eggensteiner, Sudeten- und Pionierstraße“ dar. Das Plangebiet wird im Nordwesten von der Eggensteiner Straße, im Südwesten von der Bernhard-Metz-Straße, im Nordosten von der Straße Langbühl und im Südosten von der Gustav-Heinkel-Straße begrenzt. Der Planentwurf ist entwickelt aus dem Ergebnis eines städtebaulichen Wettbewerbs, bei dem unter engen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen und unter Berücksichtigung aktueller Wohn-, Familien- und Altersstrukturanforderungen eine städtebauliche Konzeption für ein ver- dichtetes Wohnquartier mit Modellcharakter und energetischer Optimierung gefunden werden sollte. Der preisgekrönte Wettbewerbsentwurf sieht eine „teppichartige“, maximal dreigeschos- sige Baustruktur vor, die sich vom nordwestlichen und südöstlichen Rand zur Gebietsmitte hin auflockert. Im zentralen Bereich gibt es eine öffentlich zugängliche „grüne Passage“, die den Bewohnern für gemeinschaftliche Aktivitäten zur Verfügung steht. Eine Mischung aus Reihenhäusern entlang der Eggensteiner Straße und der Gustav-Heinkel- Straße sowie verschiedene Hoftypologien im Innenbereich schaffen eine Vielzahl unterschiedli- chen Wohnungsgrößen und Wohnqualitäten. Begrünte Hof- und Gartenflächen, Dachbegrü- nung und Pflanzungen im Bereich der internen Erschließungsflächen sorgen bei der angestreb- ten städtebaulichen Dichte für eine qualitätvolle Durchgrünung des Baugebietes. Während in der Reihenhausbebauung ein Wechsel aus drei- und zweigeschossigen Baukörpern geplant ist, soll die Hofbebauung ganz überwiegend zweigeschossig realisiert werden, wobei an einigen Stellen dreigeschossige Akzente zugelassen werden. In Ergänzung zur internen Begrünung sollen auch die umgebenden Straßen mit Alleebäumen bepflanzt werden. Die an der Eggensteiner Straße vorhandene charakteristische Mauer, die im zeichnerischen Teil nachrichtlich dargestellt ist, soll in modifizierter Form in die Gestaltung inte- griert werden. Das Quartier soll entsprechend der Auslobung des Wettbewerbes als autofreies Wohngebiet umgesetzt werden. Die notwendigen Stellplätze für die Bewohner werden in Tief- garagen vorgehalten. Durch die öffentliche Erschließungsstraße und die zentrale grüne Passage wird das Planungsgebiet in vier Quadranten eingeteilt, denen jeweils eine Tiefgaragenfläche zugeordnet wird. Mit der Ausweisung als allgemeines Wohngebiet (Art der baulichen Nutzung) soll bezüglich des Maßes der baulichen Nutzung den oben genannten Zielsetzungen des verdichteten Bauens Rechnung getragen und eine GRZ von 0,65 festgesetzt werden. Dies überschreitet die nach § 17 Baunutzungsverordnung (BauNVO) vorgegebene Höchstgrenze von 0,4, ist aber im We- sentlichen auf anrechnungspflichtige bauliche Anlage wie Terrassen, Balkone, Einfriedigungen etc. zurückzuführen. Auf die geplanten Bauflächen der Gebäude entfällt nur ein Grundflächen- anteil von 0,41. Die Konzeption einer verdichteten Bebauung zieht auch einen hohen Stellplatzbedarf nach sich. Die bauordnungsrechtlich erforderlichen Stellplätze sollen, wie oben bereits dargelegt, in Tiefga- ragen nachgewiesen werden, um dem städtebaulichen Ziel eines oberirdisch autofreien Quar- tiers gerecht werden zu können. Hierzu wird es erforderlich, die nach § 19 Abs. 4 BauNVO zu- lässige GRZ von 0,6 mit 0,85 ebenfalls zu überschreiten, da bei deren Berechnung nach § 19 Abs. 4 Nr. 3 BauNVO auch die unterirdischen baulichen Anlagen einzubeziehen sind. Es könnte dabei in Erwägung gezogen werden, die Planung auf ein so geringes Maß in der GRZ zurückzu- führen, dass auch unter Einhaltung der bauordnungsrechtlich erforderlichen Stellplätze die Tief- Ergänzende Erläuterungen Seite 3 garage soweit reduziert werden könnte, dass auch die GRZ unter Einbeziehung der unterirdi- schen Gebäudeteile eingehalten würde. Dies würde allerdings dem entwickelten Konzept und dem städtebaulichen Ziel eines modellhaften verdichteten Wohnquartiers widersprechen. Mit einer (teilweisen) oberirdischen Unterbringung der Fahrzeuge, die ebenfalls erwogen werden könnte, würde zum einen das Planungsziel der „Autofreiheit“ aufgegeben und zum anderen würde dies zu Versiegelungen an anderer Stelle im Plangebiet, z. B. dem zentralen Grünzug, führen. Der Bau von Tiefgaragen und deren oberirdische Begrünung ermöglicht hingegen etwaige nachteilige Konsequenzen einer erhöhten GRZ durch geeignete grünordnerische Festsetzungen und Vorgaben für die Gestaltung zu minimieren. So wird festgesetzt, dass die Dächer von Tief- garagen, soweit sie nicht überbaut sind oder für Zuwege benötigt werden, zu begrünen sind. Durch die Festsetzung von differenzierten Mindestsubstrathöhen für die Überdeckung der Tief- garagendecken wird gewährleistet, dass die geplanten Pflanzungen sich artgemäß entwickeln können. Zur weiteren Erhöhung des Anteils begrünter Flächen im Plangebiet wird festgesetzt, dass auch die Dachflächen zu begrünen sind, wobei hier ebenfalls eine Mindestdicke für die Substratschicht festgesetzt wird. Die Begrünung dient gleichzeitig der Rückhaltung des in die- sem Bereich anfallenden Regenwassers. Die intensive und fein strukturierte Begrünung der un- bebauten Flächen des Plangebietes ist in einem Grünordnungs- und Gestaltungsplan, der Teil der zeichnerischen Festsetzungen des Bebauungsplanes ist, näher geregelt. Darüber hinaus ist noch anzumerken, dass die von den Tiefgaragenein- und -ausfahrten ausge- henden Immissionen durch Schallschutzmaßnahmen minimiert werden. II. Zum Verfahren und der Beteiligung am bisherigen Planungsprozess Bei dem Plangebiet handelt es sich um eine Teilfläche des ehemaligen Konversionsgebiets der amerikanischen Streitkräfte, das mit dem eingangs bereits erwähnten großflächigen Bebau- ungsplan „Eggensteiner, Sudeten- und Pionierstraße“ im Jahre 2009 überplant wurde. Die nun angestrebte weitere Entwicklung zu einem verdichteten Wohnquartier mit Modellcharakter erfüllt die Vorgaben des § 13 a Abs. 1 Nr. 1 BauGB und ermöglicht die Durchführung des Ver- fahrens unter erleichterten Voraussetzungen. Hierzu gehören im Wesentlichen der Verzicht auf den ansonsten nach § 2 a BauGB vorgeschriebenen Umweltbericht sowie die Umweltprüfung (§ 13 Abs. 3 BauGB). Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit fand nach vorheriger Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Karlsruhe am 15.10.2014 im Nebensaal des Brauhauses 2.0 (ehemaliges Casino) in der Egon-Eiermann-Allee 8 statt. Hierbei konnte sich die Öffentlichkeit über die all- gemeinen Ziele und Zwecke sowie die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung informieren und sich zur Planung äußern. Bei dieser Veranstaltung wie auch aus dem im Nachgang einge- gangenen schriftlichen Stellungnahmen wurde deutlich, dass gerade die Anwohner der umlie- genden Baugebiet sich kritisch mit der Planung auseinandersetzten. So z. B. mit der Abkehr von Satteldächern entlang der Eggensteiner Straße sowie der Dichte der Bebauung und der daraus resultierenden Stellplatzproblematik im Plangebiet und im gesamten Quartier. Die Stadtplanung ist hier allerdings der Auffassung, dass die Planung gerade auch in ihrer modellhaften Dichte erforderlich und die Stellplätze in ausreichender Zahl entsprechend der auch in anderen Bauge- bieten geltenden Anforderungen vorhanden sein werden. Ergänzende Erläuterungen Seite 4 Die nun vorgesehene durchgängige Festsetzung von Flachdächern resultiert zum einen aus der Wettbewerbsauslobung, deren Ziel es war eine geschlossene Gebäudestruktur ohne gestalteri- sche Brüche zu erreichen und zum anderen kann bei einer vergleichbaren Höhenentwicklung mit einer Flachdachbauweise mehr Wohnraum realisiert werden. Letzteres korreliert mit einer anderen von Anwohnern ebenfalls vorgetragenen Kritik an der Planung, wonach Wandhöhe und Geschossigkeit gegenüber der angrenzenden Bestandsbebauung, wie z. B. an der Gustav- Heinkel-Straße, nicht angepasst seien. Nach dem bislang rechtsverbindlichen Bebauungsplan sind dort Wandhöhen bis 6,7 m und Sat- teldächer mit maximal 30 - 35 Grad Dachneigung zulässig. Dort könnten also unter der An- nahme einer normalen Gebäudetiefe von 10 m Firsthöhen von über 10 m entstehen. Der nun vorliegende Planentwurf sieht entlang der Gustav-Heinkel-Straße einen Wechsel aus zwei- und dreigeschossigen Gebäuden vor. Aufgrund der Anregungen aus der Öffentlichkeit ist nun vor- gesehen, die maximale Wandhöhe für die dreigeschossigen Bereiche gegenüber dem in der Bürgerinformation vom 15.10.2014 vorgestellten Stand von 11 m auf 10 m zu reduzieren. Dar- über hinaus ist der Anteil der dreigeschossigen Bebauung auf ca. 50 % der Gesamtfassaden- länge beschränkt und die dreigeschossigen Abschnitte von der Straße zurückgesetzt. In seiner Höhenentwicklung der Gebäude ist die im Änderungsbebauungsplan vorgesehene Wandhöhe von 10 m bei Flachdachausbildung mit der im angrenzenden Bereich maximal zulässigen Wandhöhe von 6,7 m mit Satteldach bei einer angenommenen Bautiefe von 10 m durchaus vergleichbar. Erhebliche Beeinträchtigungen der Nachbarschaft sind bei dieser Höhenentwick- lung ebenfalls nicht zu erwarten. Ergänzend wird bezüglich der Stellungnahmen der Öffentlichkeit zur Planung auf Anlage 1 verwiesen, in der den Stellungnahmen die Antworten der Stadtplanung gegenübergestellt sind. Zur Planung wurden außerdem die Träger öffentlicher Belange, die in ihrer Zuständigkeit von der Planung berührt sein könnten, gehört. Deren Anregungen konnten, soweit sie für die Pla- nung relevant waren, bei der Planaufstellung Berücksichtigung finden. Dies wird aus der beige- fügten Anlage 2 ersichtlich, auf die ergänzend hingewiesen wird. III. Fortsetzung des Verfahrens Der betroffenen Öffentlichkeit gilt es nunmehr in einem weiteren Verfahrensschritt gemäß § 13 a Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB Gelegenheit zu geben, zum Bebauungsplanentwurf in der jetzigen Fassung Stellung zu nehmen. Das kann mit einer öffent- lichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfs nach Maßgabe des § 3 Abs. 2 BauGB erfolgen. Hierzu wird dem Gemeinderat empfohlen, den nachstehenden Beschluss zu fassen: Ergänzende Erläuterungen Seite 5 Beschluss: Antrag an den Gemeinderat Der Gemeinderat beschließt: 1. Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes „Eggensteiner, Sudeten- und Pionier- straße, 2. Änderung“, Karlsruhe-Knielingen, wird mit der Auslegung des Bebauungsplan- entwurfes gemäß § 13 a in Verbindung mit § 13, 3 Abs. 2 BauGB fortgesetzt. 2. Der Auslegung ist grundsätzlich der Bebauungsplanentwurf vom 11.07.2014 in der Fas- sung vom 02.02.2015 zugrunde zu legen. Änderungen und Ergänzungen, die die Grund- züge der Planung nicht berühren, kann das Bürgermeisteramt noch in den Bebauungsplan- entwurf aufnehmen oder zu diesem Zweck ggf. die öffentliche Auslegung des Bebauungs- planentwurfes wiederholen. Hauptamt – Ratsangelegenheiten – 13. März 2015
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Stadt KarlsruheAnlage 1 Stadtplanungsamt Bebauungsplan „Eggensteiner-, Sudeten- und Pionierstraße, 2. Änderung“, Karlsruhe-Knielingen Zusammenfassung der im Rahmen derfrühzeitigenBeteiligung derÖffentlichkeit gemäß § 3(1) BauGBabgegebenenStellungnahmen und die Abwägungsvorschläge Bürgeranhörung am 15.10.2014 und im Nachgang dazu eingereichte Stellungnahmen Stellungnahmen der BürgerAbwägung Anregung 1 Warumwird nun bei der Bebauung an der Eg- gensteiner Straße auf Satteldächer verzichtet? Imrechtsverbindlichen Bebauungsplan „Eg- gensteiner,Sudeten- und Pionierstraße“ wird entlang der Eggensteiner Straße eine zweige- schossige Bebauung mit Satteldach und 30°-35° Dachneigung festgesetzt. Im restlichenTeil des Planungsgebietessind Flachdächer und Pultdä- cher mit 0°-10° Dachneigung vorgesehen. Die nun festgesetztedurchgängige Verwendung von Flachdächern bzw. flachgeneigten Pultdächern wurde im Rahmen der Wettbewerbsauslobung festgelegt. Ziel war eine in sich geschlossene Gebäudestruk- tur ohnegestalterischeBrüche.DieVerwendung einer durchgehenden Dachformunterstütztdiese Zielsetzung. Das Flachdach bietetdarüber hinausden Vorteil, dass es begrünt werden kann und sich damit po- sitiv auf die Regenwasserrückhaltung, dieklima- tischen Verhältnisse und dieDurchgrünung des Gebietes auswirkt.Außerdem kann bei einer ver- gleichbaren Höhenwirkungmit der Flachdach- bauweisemehr Wohnraum realisiert werden, was zu einem sparsamen Umgang mit den verfügba- ren innerstädtischen Flächen beiträgt. Darüber hinaus gibt esin anderen Abschnitten desrechtskräftigen Bebauungsplansmehrere Be- reiche, wo Flachdächer oder flachgeneigte Pult- dächer vorgeschrieben sind. So kann man insge- samt davon ausgehen, dasssich die geplante Be- bauungund die Flachdächer gut in das städte- bauliche Gesamtkonzept einfügen. Insofernwerden die Festsetzungen zur Dachform beibehalten. Anregung 2 Werden dort nun Reihenhäuser gebaut? Wo sind die Garagen, etwa im hinteren Bereich der Gebäude? Die Gebäude entlang der Eggensteiner Straße und der Gustav-Heinkel-Straßesind typologisch mit Reihenhäusern zu vergleichen. Um ein mög- lichst vielfältiges Wohnungsangebot zu erhalten, -2- Bürgeranhörung am 15.10.2014 und im Nachgang dazu eingereichte Stellungnahmen Stellungnahmen der BürgerAbwägung werden in den anderen Bereichenauch andere Wohnungstypen angeboten. Alle Wohnungsty- pen, auch die entlang der Eggensteiner Straße und der Gustav-Heinkel-Straße werden als Eigen- tumswohnungen angeboten. Die notwendigen StellplätzewerdeninTiefgara- gennachgewiesen. Zusätzliche Besucherstell- plätzewerdenals straßenbegleitende Stellplätze an den Rändern des geplanten Quartiers angebo- ten. Oberirdische Garagen oder Carports sind nicht geplant, da ein wesentlichesQualitäts- merkmal des im Wettbewerb prämierten Ent- wurfs die Autofreiheitdes Quartierswar. Anregung 3 Wie viele Wohneinheiten und Stellplätze gibt es und gibt es pro Wohnung nur ein Stellplatz? Es gibt insgesamt 144 Wohneinheiten. Gemäß den Vorgaben der Landesbauordnung Baden- Württembergwird für jede Wohneinheitein Stell- platz vorgesehen, diein insgesamtvier Tiefgara- gen nachgewiesen werden. Zusätzlich sind 46 Besucherstellplätze als stra- ßenbegleitende Stellplätze an den Quartiersrän- dern vorgesehen.Das entspricht der üblichen städtischen Vorgabe, nach der für jededrei Wohneinheiten ein Besucherstellplatzvorzusehen ist. Anregung 4 Gibt es eine Zufahrt in die Pionierstraße? Sie sprachen ja von vier Zufahrten. Das übergeordnete Erschließungssystem wurde ausdem Bebauungsplan „Eggensteiner, Sude- ten- und Pionierstraße“ übernommen. Im Rah- men der vorliegenden Bebauungsplanänderung werden die Zufahrtsbereichedervier geplanten Tiefgaragen definiert. Dies war mit den vier Zu- fahrten, von denen die Redeim Vortragwar, gemeint. Eine Einfahrt vonder Pionierstraße gibt es nicht, da das Planungsgebiet nicht an die Pionierstraße angrenzt. Anregung 5 Viele Familien haben heute zwei Autos. Wo soll das zweite Fahrzeug abgestellt werden? In der Eggensteiner Straße etwa bei den Nachbarn? Der von derLBO vorgegebeneMindestwert von einem Stellplatz pro Wohneinheit wird auch bei vergleichbareninnerstädtischen Baugebieten in Karlsruhe verwendet. Aufgrund der innerstädti- schen Lageundder geplanten Anbindung an das ÖPNV-Netz wirdzunächst davon ausgegangen, dass es Haushalte mit mehreren Fahrzeugen gibt, aber auch Haushalte ohne eigenes Fahrzeug. Außerdem können die zukünftigen Bewohner nur zum Kaufeines Stellplatzes verpflichtet wer- den. Die Erfahrung zeigt, dass kaum jemand be- reit ist, einen zusätzlichen Stellplatz zuerwerben. Folglich müssten die Kosten für zusätzliche Stell- plätze aufalle Bewohner umgelegt werden, was -3- Bürgeranhörung am 15.10.2014 und im Nachgang dazu eingereichte Stellungnahmen Stellungnahmen der BürgerAbwägung in der Konsequenz auch zu ungerechtfertigten finanziellenBelastungen für Bewohner führt, die gar nicht von den geschaffenen Stellplätzen pro- fitieren. Auch muss zwischeneinem umfangreichen An- gebot an Stellplätzen undeinem Konzept für Wohneigentum mit eigener Grünfläche und sparsamer Erschließung abgewogen werden. Wenn man mehr Stellplätze ausweisen würde, wäre das vorliegende städtebauliche Konzept mit seinen hohen Anteil qualitätvoller privater Grundstücksflächen nicht umsetzbar. Außerdemwerden 46 straßenbegleitende Stell- plätze am Rand des Quartiers ausgewiesen, die zusätzlich für Besucher bzw. Anwohner zur Ver- fügung stehen. Insgesamt erscheint angesichts der oben angeführten Argumente die Vorhal- tungvoneinem Stellplatz pro Wohneinheit als angemessen und entspricht den gesetzlichen Vorgaben. Änderungen an der Planung werden deshalbnicht vorgesehen. Anregung 6 Man könnte wie in der Innenstadt die Tiefgara- gen zweistöckig machen. Ansonsten habenwir als Anwohner besonders nachts den Suchver- kehr nach Parkplätzen. Eine Ausführung der Tiefgarage mit Doppelpar- kern wird erfahrungsgemäß in der Realität nicht gerne angenommen. Hinsichtlich der Frage, ob die Zahl der ausgewiesenen Stellplätze angemes- sen ist, wird auf die Ausführungen zu Anregung 5 verwiesen. Im Übrigen wird darauf hingewie- sen, dass die Parkierung in Tiefgaragen gegen- überebenerdigenStellplatzlösungen dazu bei- trägt, den Park-Such-Verkehr im Umfeld zu redu- zieren. Anregung 7 Ist das Gebiet nun als Allgemeines oder als rei- nes Wohngebiet festgesetzt? Im Allgemeinen Wohngebiet könnte man ja z.B. dann auch Hühner halten. Ebenso wie im rechtsverbindlichen Bebauungs- plan "Eggensteiner, Sudeten- und Pionierstraße" wirdein Allgemeines Wohngebiet gem. §4 BauNVO festgesetzt. Im Allgemeinen Wohnge- biet ist die Haltung von Kleintieren in beschränk- ten Umfang zulässig.Um ein attraktives Erschei- nungsbild der Siedlung zu sichern, wird der Um- fang von Nebenanlagen durch Festsetzungen des Bebauungsplans beschränkt. Anregung 8 Bei Dachbegrünungen haben Solaranlagen eher das Nachsehen. Es gibt zwar einen Fernwärme- anschluss, aber im Strombereich fehlt es an Al- ternativen. Wie sieht es hier damit aus? Die Verwendung von Solarmodulen im Bereich der Dachflächen ist nicht explizit ausgeschlossen, jedochmuss die Funktionsfähigkeitder Dachbe- grünung, die aus ökologischen Gründen und für die Regenwasserrückhaltung von Bedeutung ist, gewährleistetsein. Im Zuge der Planung wurden verschiedene Wege der Energieversorgung geprüft.Unter Berücksich- tigung des zu erwartenden Energiebedarfs wurde -4- Bürgeranhörung am 15.10.2014 und im Nachgang dazu eingereichte Stellungnahmen Stellungnahmen der BürgerAbwägung der Anschluss an das bestehende Fernwärmenetz alswirtschaftlichste Lösungzur Energieversor- gunggewählt. DieFernwärme, die aus der Abwärme von der MiRO gespeist wird, istwegen des geringen Pri- märenergiebedarfs auchin ökologischer Sichtei- ne attraktive Form der Energieversorgung. Anregung 9 Werden das Mietwohnungen oder Eigentums- wohnungen werden? Es wird nur Eigentumswohnungen geben. Anregung 10 Mit welchem Recht wird der rechtsverbindliche Bebauungsplan geändert? Der rechtsverbindliche Bebauungsplan sieht für das betreffende Quartier eine großzügige, wenig differenzierte Angebotsplanung vor. Nachdem die künftige Bebauung über einen Architekten- wettbewerb präzisiert worden ist, muss nun auch die baurechtliche Grundlage für das neue Kon- zept geschaffen werden. Deshalbwurdeals Vor- aussetzung zurUmsetzung des siegreichen Wett- bewerbsbeitrags und zur Sicherung der städte- baulichen Ordnung das Änderungsverfahren ein- geleitet. DiePlanungshoheit (Aufstellen von Bauleitplänen) liegt gemäß Baugesetzbuch bei der Gemeinde. Anregung 11 Es gibt aber einen rechtsverbindlichen Plan, der an der Eggensteiner Straße Satteldächer favori- siert. Es gibt für ihn keinen Grund das zu än- dern. Die durchgängige Verwendung von Flachdächern oder flachgeneigten Pultdächern wurde schonin der Wettbewerbsauslobung festgelegt. Im Übrigen wird hinsichtlich der Begründung der Festsetzungenzur Dachform auf die Abwägung zu Anregung 1 verwiesen. Anregung 12 Was ist mit der restlichen Fläche zwischen der Pionierstraße und diesem Bereich? Gibt es da auch Änderungen? Hier gilt weiterhin der rechtskräftige Bebauungs- plan. Nur der im Rahmen der Veranstaltung vor- gestellte Bereich zwischen Eggensteiner Straße, Gustav-Heinkel-Straße,Bernhard-Metz-Straße und Langbühlwirdgeändert. Anregung 13 Was wird denn nun tatsächlich geändert gegen- über dem bisherigen Bebauungsplan? Derrechtskräftige Bebauungsplansetzt im Be- reich des Planungsgebietes im Wesentlichen zwei großeBaufelder mit wenigen Festsetzungenfest. Die vorliegende Bebauungsplanänderung ist ins- besondere eine Konkretisierung der bisherigen Planung und trifft wesentlich differenziertere Festsetzungen. Die Baufelder werden anden Wettbewerbsent- wurf angepasst, wobei die Fläche der Baufenster insgesamt verkleinert und eine begrünte Mittel- zone als gemeinschaftliche Freifläche freigehal- ten wird. Die Höhenentwicklungder Gebäudewurdein enger Abstimmung mit dem Wettbewerbsent- -5- Bürgeranhörung am 15.10.2014 und im Nachgang dazu eingereichte Stellungnahmen Stellungnahmen der BürgerAbwägung wurffestgesetzt. Dabeiwerden gegenüber der durchgängig zweigeschossigen Bebauung im rechtskräftigen Bebauungsplan ein kleinteiliger Wechsel aus zwei- und dreigeschossigen Berei- chen entlang der Eggensteiner Straße und der Gustav-Heinkel-Straße und einzelne dreigeschos- sige Punkte im Blockinnenbereich festgesetzt. In Abstimmung mit der Wettbewerbsauslobung wird als Dachform für das gesamte Planungsge- biet Flachdach festgesetzt. Demgegenübersind imrechtskräftigenBebauungsplan entlang der Eggensteiner Straße Satteldächer festgesetzt. Während es imrechtskräftigen Bebauungsplan keine besondere Regelung zur Unterbringung der Parkierung gab, werden im Zuge der vorlie- genden2.Änderung die Flächen und Zufahrtsbe- reiche für die geplanten Tiefgaragen definiert, umdie angestrebte Autofreiheit des Quartierszu sichern. Auch der zulässige Überbauungsgradder Flä- chen (GRZ) wird an den Wettbewerbsentwurf angepasst.Gegenüber der imrechtskräftigen Bebauungsplanfestgesetzten GRZ von 0,4 bzw. 0,35 entlang der Eggensteiner Straße wird in Ab- stimmung mit der geplanten Baustrukturin der 2. Änderungeine GRZ von 0,65 festgesetzt. Dabei entfällt auf die Gebäude eine GRZ von 0,41,der Rest der in Anspruch genommenen Grundfläche entfällt auf die sonstigen anrech- nungspflichtigen baulichen Anlagen wie Terras- sen, Balkone, Loggien, Einfriedungen, Freitrep- pen und Wege. Anregung 14 Gab es im Wettbewerb die Vorgabe, dass es 144 Wohneinheiten sein müssen? Die Zahl der Wohnungen warwederim städte- baulichen Wettbewerbnoch im rechtsverbindli- chen Bebauungsplan „Eggensteiner, Sudeten- und Pionierstraße“ vorgegeben. Anregung 15 In der Gustav-Heinkel-Straße sind die bestehen- den Gebäude zweistöckig. Warum gibt es nun auf der gegenüberliegenden Seite eine dreistö- ckige Bebauung? Der rechtsverbindliche Bebauungsplan legtdie südlichan das Plangebiet angrenzenden Bereiche als „WA1“ fest. Das bedeutet, dassdorteine Wandhöhe von maximal 6,7m und Satteldächer mit max.30°-35° Dachneigung zulässig sind. Das führt dazu, dass bei einer normalen Gebäu- detiefe von 10meine Firsthöhevonüber 10m entstehen kann. Der Bereich, der von derBebauungsplanände- rung erfasst ist, sieht entlang der Gustav-Heinkel- Straße einen Wechsel aus zwei- und dreigeschos- sigen Gebäuden vor.Aufgrund der Bürger-Anre- gungen wird die maximaleWandhöhe für die dreigeschossigen Bereiche gegenüber dem in der -6- Bürgeranhörung am 15.10.2014 und im Nachgang dazu eingereichte Stellungnahmen Stellungnahmen der BürgerAbwägung Bürgerinformation am 15.10.2014 vorgestellten Stand von 11,0 m um 1,0m auf10,0mredu- ziert. Der Anteil der dreigeschossigen Bebauung ist auf ca. 50% der Gesamtfassadenlänge be- schränkt. Insofern ist es richtig, dass an der Gustav-Heinkel- Straße gegenüber demrechtsverbindlichen Be- bauungsplan auchdreigeschossigeAbschnitte zugelassen werden.In der Planung ist aber vor- gesehen, die dreigeschossigen Abschnitte entlang der Gustav-Heinkel-Straße von der Straße zurück- zusetzen.Im Verhältnis zur möglichen Höhenent- wicklung der angrenzenden Bereiche undwegen des kleinteiligen Wechsels der Wandhöhen ist ei- ne maßstäbliche Einfügung derneuen Gebäude in den städtebaulichen Kontextabergewährleis- tet. Anregung 16 Sie haben vorhin gesagt, dass die Wandhöhe ei- gentlich nicht erhöht wurde. Wie ist das nun zu verstehen? Die Festsetzungen des rechtsverbindlichen Bebau- ungsplanssehen im ganzen Planungsgebiet eine zweigeschossige Bauweise vor, wobei entlang der Eggensteiner Straße Satteldächer mit einer Dach- neigung von 30-35° zugelassen werden, für das restliche GebietsindFlachdächeroder flach ge- neigte Pultdächer mit 0-10° Dachneigung vorge- schrieben. Entlang der Eggensteiner Straße wer- den Wandhöhen bis max. 6,7m zugelassen, was in Verbindung mit der festgesetzten Dachform bei durchschnittlicher Gebäudetiefe zu einer Firsthöhevonüber 10m führt. Im restlichen Be- reichsind Wandhöhenbis maximal6,5m zuläs- sig. In den an das Plangebiet angrenzenden Berei- chenisteine Wandhöhe von max. 6,7m und ei- ner Firsthöhe von über 10m(beieinerGebäude- tiefe von 10 m) zulässig. Die bestehende, über- wiegend zweigeschossige Bebauung mit Sattel- dach nördlich der Eggensteiner Straße ist hin- sichtlich der Höhenentwicklung vergleichbar. In dernun vorliegendenPlanung wird in erster Linieentlang der Eggensteiner Straße und der Gustav-Heinkel-Straße ein kleinteiliger Wechsel aus zwei- und dreigeschossigen Gebäuden fest- gesetzt, im Blockinnenbereich werden nur ein- zelne untergeordnete dreigeschossige Bereiche festgelegt. Aufgrund der Bürger-Anregungen wird die maximale Gebäudehöhe für die dreige- schossigen Bereiche(gegenüber dem in der Bür- gerinformation am 15.10.2014 vorgestellten Höhe von 11,0 m) noch mal um 1,0m auf 10,0 m reduziert. -7- Bürgeranhörung am 15.10.2014 und im Nachgang dazu eingereichte Stellungnahmen Stellungnahmen der BürgerAbwägung Angesichts dermöglichen Höhenentwicklung der angrenzenden Bereiche, des beschränkten Um- fangs der dreigeschossigen Bereicheund des kleinteiligen Wechsels zwischen zwei- und drei- geschossigen Baukörpern ist davon auszugehen, dass sich die Bebauung trotz der Erhöhung der zulässigen Wandhöhenmaßstäblich in das städ- tebauliche Umfeld einfügt. Anregung 17 Wie viel Grünfläche hat denn eine Wohnung im Erdgeschoss? Planerisches Zielist, dass möglichst jeder Wohn- einheitauch Frei- und Gartenbereichezugeord- net werden, auch wenn diese nicht sehr groß sind. Da die Wohneinheiten alle nach Südwesten ausgerichtet sind, ist eine gute Belichtung ge- währleistet. Die Größe der Gärteneinschließlich Terrassebewegt sich zwischen ca.40m² und90 m². Anregung 18 Das Konzept hier heißt ja ein Baugebiet für ver- dichtetes Wohnen entstehen zu lassen. Es fehlt an Wohnraum, insbesondere an kostengünsti- gem Wohnraum. Drückt sich das dann hier auch im Kaufpreis aus? Die Frage nach dem Kaufpreis betrifft nicht die Inhalte des Bebauungsplans. Planerisches Ziel war,einen Beitrag zur Deckung des faktisch vor- handenenWohnungsbedarfs in Karlsruhe zu leis- ten undauf der begrenzten Flächemöglichst vie- le Wohneinheitenmit hoher Wohnqualität und zugeordnetenprivatenFreiflächenzu schaffen. Dieshat zu der kleinteiligen Baustruktur mit vie- len wohnungsbezogenen Grünflächen geführt. Anregung 19 Gibt es Vergleiche, wie andere Kommunen mit Planungen zu verdichtetem Wohnen umgegan- gen sind? Gab es Nachfragen bei anderen Kommunen? Woher kommt der Bedarf dafür? Verdichtung bedeutete in diesem Fall, ein Quar- tier zu schaffen für gemeinschaftliches Wohnen aller Generationenmit einem ausgewogenen Verhältnis von bebauter Fläche zu Freifläche un- terBeachtung weiterer Anforderungen wie Ver- kehr, Ökologie und kostenbewusstes Bauen.Zur Gewährleistung eines sparsamen Umgangs mit der zur Verfügung stehenden Fläche sollenmög- lichstviele Wohneinheiten entstehen, die über private Freiflächen verfügen. DieWohnraumsituation in Karlsruheist von einer starken Nachfrage und einem vergleichsweise ge- ringen Angebot geprägt.Zum Zeitpunkt der Bür- gerinformationgab es auf dem Immobilienmarkt im gesamten Raum nur ca. 120 Angebote für Wohnungen.DieAufgabe derVolkswohnung ist es,auf die Marktsituation angemessen zu reagie- ren.Diesen Auftrag nimmt die Volkswohnung sehr ernst. Anregung 20 Ich bin mit demgeänderten Bebauungsplan in Knielingen2.0 nichteinverstanden. Durch dieEinfahrten der Tiefgaragen wird der Verkehr in derGustav-Heinkel-Straßesignifikant Das Verkehrssystem wurde aus demrechtsver- bindlichen Bebauungsplan „Eggensteiner,Sude- ten- und Pionierstraße“ übernommen. Im Rah- men dieses Plans waren im Planungsgebietweder -8- Bürgeranhörung am 15.10.2014 und im Nachgang dazu eingereichte Stellungnahmen Stellungnahmen der BürgerAbwägung zunehmen.Welche Verkehrsregelungen werden getroffen werden, um denDurchgangsverkehr auch in der Eggensteiner Straße und Egon-Eier- mann-Allee zuverringern? eine Beschränkung der Wohneinheiten noch spe- zielleStandorte für die Tiefgaragenzufahrten ausgewiesen. Dies bedeutet, dassdie vorliegende Planänderunghinsichtlich der Lage der Tiefgara- genzufahrten und der Anzahl der Wohneinheiten auch schon nach dem rechtsverbindlichenBe- bauungsplan möglich gewesen wäre. Es entsteht sogenannter Ziel- und Quellverkehr im für ein Baugebiet dieser Größenordnung übli- chen Umfang. Durchgangsverkehr in der Eg- gensteiner Straße gibt es nicht, da diese als Sack- gasse endet.Der gesamte Zu- und Abfahrtsver- kehr folgt über das angrenzende Straßennetz, welches ausreichend dimensioniert und gestaltet ist. es sind daher keine verkehrslenkenden Maß- nahmen vorzusehen. Um die Lärmbelastungen durch Zu- und Ab- fahrtsverkehr in dieTiefgaragen für dieBewohner so gering wie möglich zu halten,wurde ein schalltechnischesGutachten erstellt. Diedarin vorgeschlagenen Maßnahmen zur baulichen (lärmdämmenden)Gestaltung der Zufahrts- rampensind in die Festsetzungen des Bebau- ungsplans übernommen worden. Anregung21 Unser Grundstück ist lediglich durch die Gustav- Heinkel-Straße von dem Bebauungsgebiet ge- trennt.Daher ist es für uns extrem wichtig, wie sich das zu bebauende Gebiet zukünftig entwi- ckelt. Zuerst verwundert es mich etwas, dass wir erst jetzt, also quasi imzweiten Anlauf uns zudem Bebauungsplan äußern können. Insbesondere interessiert uns natürlich, wie und wo zukünftig die Besucher der Anwohner par- ken können. Denn es ist ja nur für die Bewohner eine Tiefgarage geplant. Im Moment wird die komplette Gustav-Heinkel- Straße von diversen Baufirmen wie Greulich und Ohm als Lager für Baumaschinen, Container, Schutthaufen etc. benützt. Das Ganze sieht nicht nur scheußlich aus sondern führt auch zu extre- men Lärmbelästigungen durch ständiges An- und Abfahren der Baumaschinen.Natürlich las- sen sich in einem Neubaugebiet solche Zustände nicht komplett verhindern, aber in dem zu be- bauenden Gebiet gibt es eine Querstraße, die für Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens be- steht für die Bürger zweimal die Möglichkeit ihre Stellungnahmenzur Planungabzugeben. Die Bürgerinformation vom 15.10.2014 stelltda- beidieerste Information zur geplanten Bebau- ungsplanänderung dar, nämlich die nach §3(1) Baugesetzbuch (BauGB) vorgesehenefrühzeitige Unterrichtung der Bürger. Eine weitere Möglich- keit zurStellungnahme besteht im Rahmen der Offenlage gemäß §4(2) BauGB. Neben den wohnungsbezogenen Stellplätzen in den Tiefgaragen sind für Besucher insgesamt 46 öffentliche,straßenbegleitende Stellplätzeam östlichen, westlichen und südlichen Rand des ge- planten Quartiers vorgesehen. Die genannten Baustellen beziehen sichauf Pro- jekte, die nicht im Geltungsbereich der vorliegen- denPlanung liegen. Die genannten Baufirmen führen Erschließungs- arbeiten für die Stadtwerke durch. Die Volks- wohnunghat sichdeswegen mitdiesem Anwoh- ner inVerbindung gesetzt um eine Verbesserung der Situation herbeizuführen. Durchdie Stadt- werkewurde zugesichert, dass die Lagerflächen im Wesentlichen bis zum 14.11.2014 geräumt -9- Bürgeranhörung am 15.10.2014 und im Nachgang dazu eingereichte Stellungnahmen Stellungnahmen der BürgerAbwägung den öffentlichen Verkehr noch gar nicht freige- geben ist.Hier könnte man doch diese ganzen Sachen lagern,aber bitte doch nicht gerade vor unserer Terrasse.Gerne dürfen Sie sich mal ein Bild davon machen. Das Bauamt ist doch sonst auch ständig damit beschäftigt, Zustände, die nicht irgendeiner Norm entsprechen, sofort anzuzeigen.Aber in diesem Punkt nimmt es wohl die Behörde nicht ganz so eng. werden. Insofern wird die Anregung berücksich- tigt. Bei den Baumaßnahmen für das geplante Quar- tierwerden die Interessen derBewohnerim Rah- men der Umsetzungsoweit wie möglich be- rücksichtigt.Gänzlich ohne Beeinträchtigungen für Bewohner geht jedoch keine so umfangreiche Neubebauung zu realisieren. Insoweit liegen hier auch keine ungewöhnlichen Zustände vor, die ein Einschreiten der Bauaufsicht erfordern. Anregung 22 In der Vorstellung der geplanten Änderungen des Bebauungsplanes am 15.10.2014 wurde er- klärt, dass sich die Höhe der neuen Gebäude an denen der umliegenden, bereits existierenden Gebäude orientiert. Das stimmt allerdings nur bedingt. Die umliegenden Gebäude (WA 1)haben Wand- höhen von max. 6,70m was je nach Dachnei- gung in Gebäudehöhen von ca. 9,6mresultiert. DieGebäude entlang derEgon-Eiermann-Alle haben eineWand- bzw. Gebäudehöhe von 9m (WA3) Im Vorentwurf desneuen Gebietes sind die Wandhöhen der alternierendenGebäudealler- dings zwischen 7,5m (niedrig) und 11m ange- geben. Das ist höher als alle anderenGebäude in diesem Gebiet und führt neben der erhöhten Verschattung auch zu eineminhomogenen Bild des kompletten Baugebietes Knielingen 2.0. Ich würde sie bitten das bei ihrer Planung zu be- rücksichtigen. Die Anregung wirdwie folgtberücksichtigt. Diebisherfestgesetzte Wandhöhe für die dreige- schossigen Bereiche wird von 11,0m auf 10,0m reduziert. Die ursprüngliche Höhe von 11,0m be- inhaltete nochSpielraum für eine mögliche Er- höhung derGeschosshöhensowie für die Anpas- sung der konstruktiven Durchbildung im weiteren Planungsprozess. Somit stellt sich die Situation wie folgt dar: Im Planungsgebiet gibt es entlang der Gustav- Heinkel-Straße und der Eggensteiner Straße einen kleinteiligen Wechsel aus zwei- und dreigeschos- sigen Gebäuden, wobei die dreigeschossigen Be- reiche maximal 10,0m hochsein dürfen. Im Üb- rigen ist die Bebauung zu den Rändern hin im Wesentlichen zweigeschossig. In den an das Planungsgebiet angrenzendenGe- bäudenist eine Wandhöhe von max. 6,70m zu- lässig. Bei einer durchschnittlichen Gebäudetiefe von 10m und einer möglichen Dachneigung von 35° ergibt sichdabeieineFirsthöhe von über 10 m. Angesichts der reduzierten Wandhöhen für die dreigeschossigen Bereiche im Planungsgebiet, des beschränkten Umfangs der dreigeschossigen Be- reiche sowie der möglichen Höhenentwicklung der angrenzenden Bereiche ist davon auszuge- hen, dass sich die Bebauung maßstäblich in das städtebauliche Umfeld einfügt.
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Extrahierter Text
Stadt Karlsruhe Anlage 2 Stadtplanungsamt Bebauungsplan „Eggensteiner-, Sudeten- und Pionierstraße, 2. Änderung“, Karlsruhe-Knielingen Zusammenfassung der im Rahmen der Behördenbeteiligung abgegebenen Stel- lungnahmen und die Abwägungsvorschläge Stellungnahmen der Behörden und TÖB Abwägung BUND 15.09.2014 Die Naturschutzverbände begrüßen es, dass ein autofreies Wohnquartier errichtet wird. In die- sem Zusammenhang erinnern wir an die seit Jahrzehnten angekündigte und immer noch nicht verwirklichte Fortsetzung der Straßenbahn- linie 2. Eine Endhaltestelle im neuen Stadtviertel, die nur auf dem Papier besteht, kann nicht dazu beitragen, dass auf Individualverkehr soweit wie möglich verzichtet wird. Auch begrüßen wir die Festsetzung, dass die Flachdächer der Wohngebäude und die Dächer der Tiefgaragen begrünt werden müssen. Eine Überarbeitung halten wir bei den Artemp- fehlungen für Laubbäume – die vorgelegte Liste enthält etliche nicht einheimische Arten – für geboten. In Anbetracht des weiter um sich grei- fenden Artensterbens, das allein durch Schutz- gebiete nicht gebremst werden kann, ist unseres Erachtens die Pflanzung einheimischer Baumar- ten vorzuschreiben. Dies sollte auch für die Pflanzung von Hecken gelten. Die bisher ange- legten Vorgärten im neuen Viertel sind in aller Regel von der hoch giftigen, ökologisch wertlo- sen und Probleme schaffenden Lorbeerkirsche umrahmt. Die vorgelegte Gehölzliste wider- spricht dem Ziel der Annäherung an eine natur- nahe Gestaltung. Als Grundlage ist dagegen die entsprechende Handreichung der LUBW „Das richtige Grün am richtigen Ort“ 1 (LfU 2004) he- ranzuziehen. Die Anregung wird zur Kenntnis genommen, be- trifft jedoch nicht die Inhalte der 2. Änderung des Bebauungsplans „Eggensteiner, Sudeten- und Pi- onierstraße“ Hinsichtlich der weiteren Realisierung der Stra- ßenbahnlinie 2 lässt sich sagen, dass nach Äuße- rung der VBK 2014 mit dem Abschluss der Plan- feststellung zu rechnen ist. Parallel wird der Fi- nanzierungsantrag vorbereitet. Sofern Planrecht und Fördermittel eingegangen sind, kann mit dem Bau begonnen werden. Kenntnisnahme Zu den Artenempfehlungen der Bäume lässt sich folgendes sagen: In der Gustav-Heinkel-Straße wird Prunus avium 'Plena' gepflanzt werden wie in den bereits fertig gestellten Abschnitten der Straße. Im zentralen Grünzug ist wegen der beengten Verhältnisse die Beschränkung auf heimische Baumarten nicht sinnvoll, weil diese meist zu groß werden. Für die Straßen Langbühl und Bernhard-Metz werden in Abstimmung mit dem Gartenbauamt Straßen- baumarten ausgewählt werden, die vom Wuchs den räumlichen und von Art und Sorte den klima- tischen Bedingungen angepasst sind. Die reine heimische Art ist dazu aus Platzgründen meist nicht geeignet. Zu den Artenempfehlungen der Hecken lässt sich folgendes sagen: Die Artenliste in den Hinweisen umfasst nur hei- mische Arten. Falls die Hecken vom Bauträger gepflanzt werden, ist gewährleistet, dass diese Arten verwendet werden, falls nicht ist die Durchsetzung nicht einfach, weil städtischerseits die Kapazitäten fehlen, entsprechende Kontrollen durchzuführen. - 2 - Stellungnahmen der Behörden und TÖB Abwägung Nicht nachvollziehbar ist die Beschränkung der Vegetationsflächen in den Vorgärten auf 40 cm. Viele pollenspendende Gartenblumen werden größer, noch nicht mal eine Sonnenblume dürfte bei dieser Einschränkung wachsen. Diese Fest- setzung sollte deshalb gestrichen werden. Gemeint ist hier die Wuchshöhe der Vegetation. Dabei ist zu differenzieren zwischen den Berei- chen, in denen Leitungen verlegt werden und denen, die leitungsfrei sein werden. Aufgrund von Leitungen, die im Vorgartenbereich in gerin- ger Tiefe verlegt werden müssen, dürfen die An- pflanzungen dort nur ein geringes Wurzelwachs- tum (Flachwurzler) haben. Daher wird hier durch die Wuchshöhenbeschränkung auf 40 cm einer- seits die Begrünung und andererseits der Schutz der Leitungen gesichert. In den leitungsfreien Be- reichen soll auch ein höherer Bewuchs zugelassen werden. Näheres ist dem Grünordnungsplan und den Textfestsetzungen unter Ziffer 1.6.2 zu ent- nehmen. Deutsche Telekom 19.08.2014 lm Planbereich befinden sich Telekommunikati- onslinien der Telekom. lm Teilbereich des Bebauungsplanes sind Ände- rungen an den Verkehrswegen vorgesehen, die vorhandene Telekommunikationslinien beein- trächtigen. Diese Änderung an den Verkehrswe- gen erfolgt ursächlich nicht aus straßenbaulast- spezifischen Gründen, sondern aus Gründen ei- ner Maßnahme zu Gunsten von Anliegern und Investoren. Für diese Änderung bestehen für die Telekommunikationslinien der Telekom in die- sem Bebauungsplanbereich keine Folgepflicht aus § 72 TKG, so dass Telekom die Anpassung bzw. die Verlegung der TK-Linien nicht auf eige- ne Kosten durchzuführen hat. Wir beantragen, die Planungen so zu verändern, dass die betroffene TK-Linien der Telekom in ih- rer jetzigen Lage verbleiben können und alterna- tiv, dem Träger des Vorhabens aufzuerlegen, die Kosten der Telekom für die Sicherung / Ände- rung / Verlegung ihrer TK-Linien aufgrund des geplanten Vorhabens im erforderlichen Umfang zu tragen. Die Deutsche Telekom orientiert sich beim Aus- bau ihrer Festnetzinfrastruktur unter anderem an den technischen Entwicklungen und Erfordernis- sen. Insgesamt werden Investitionen nach wirt- schaftlichen Gesichtspunkten geplant. Der Aus- bau der Deutschen Telekom erfolgt nur dann, wenn dies aus wirtschaftlicher Sicht sinnvoll er- scheint. Dies bedeutet aber auch, dass die Deutsche Te- lekom da, wo bereits eine Infrastruktur eines al- ternativen Anbieters besteht oder geplant ist, nicht automatisch eine zusätzliche, eigene Infra- struktur errichtet. Das Erschließungssystem wurde bis auf geringfü- gige Verschiebung der straßenbegleitenden Bäu- me aus dem derzeit rechtskräftigen Bebauungs- plan übernommen. Es ist vorgesehen die Telekom-Leitungen in ihrer derzeitigen Lage zu belassen. Sollten Änderungen erforderlich werden, ist die Umlegung der TK- Linien von der KGK zu tragen. Kenntnisnahme - 3 - Stellungnahmen der Behörden und TÖB Abwägung Eine Neuverlegung von Telekommunikationsli- nien ist dann geplant, wenn im Gehwegbereich Auskofferungsarbeiten stattfinden und andere Versorger auch Leitungen verlegen. Für den rechtzeitigen Ausbau des Telekommuni- kationsnetzes sowie die Koordinierung mit dem Straßenbau und den Baumaßnahmen der ande- ren Leitungsträger ist es notwendig, dass uns Beginn und Ablauf der Baumaßnahmen so früh wie möglich, mindestens 3 Monate vor Baube- ginn, schriftlich angezeigt werden. Teilen Sie uns bitte die bauausführende Firma mit, damit wir direkt Vertragsverhandlungen ein- leiten können. Bei Planungsänderungen bitten wir uns erneut zu beteiligen. Die Telekom wird rechtzeitig vor Beginn der Er- schließung informiert. Die Erschließungsarbeiten werden in enger Abstimmung mit der Telekom durchgeführt. Die ausführende Firma wird der Telekom recht- zeitig vor Beginn der Erschließungsmaßnahmen mitgeteilt. Handwerkskammer 13.08.2014 Keine Bedenken oder Anregungen --- Industrie- und Handelskammer 10.09.2014 Keine Bedenken oder Anregungen --- Landesnaturschutzverband Baden-Württemberg 15.09.2014 Gemeinsame Stellungnahme mit BUND s.o. unter BUND 15.09.2014 Naturschutzbund Deutschland e.V. NABU 15.09.2014 Gemeinsame Stellungnahme mit BUND s.o. unter BUND 15.09.2014 Landratsamt-Gesundheitsamt 26.08.2014 Einwendungen gegen o.g. Bebauungsplan be- stehen mit Blick auf wasserhygienische Belange aus Sicht des Gesundheitsamtes nicht. Wir weisen jedoch vorab darauf hin, dass der Unternehmer und sonstige Inhaber (Usl) von Wasserversorgungsanlagen bei deren Errichtung bzw. bei baulichen Veränderung verpflichtet ist, die Anforderungen der ,,Bekanntmachung der Neufassung der Trinkwasserverordnung" vom 02.08.2013 (BGBI. I Nr. 46 v. 07.08.2013 S.2977) auf der Grundlage des Ge- setzes zur Neuordnung seuchenrechtlicher Vor- schriften - Artikel 1 Infektionsschutzgesetz, §37 Abs. 1 (BGBI Nr.33 v. 20.07.2000 S.1045) unter Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik einzuhalten. Gemäß §13 der Trinkwasserverordnung sind bauliche und betriebstechnische Veränderungen an Trinkwasser führenden Teilen einer Wasser- versorgungsanlage im Voraus (4 Wochen) dem Gesundheitsamt anzuzeigen. Ein entsprechendes Anzeigeformular steht auf den Internetseiten des Landratsamtes Karlsruhe – Gesundheitsamt zur Verfügung. Die Anregung wird berücksichtigt und in Ziffer 10 der Hinweise zum Bebauungsplan aufgenom- men. Die Anregung wird berücksichtigt und in die Hin- weise unter Ziffer 10 zum Bebauungsplan aufge- nommen. Nachbarschaftsverband Karlsruhe, Planungsstelle 18.08.2014 Der Flächennutzungsplan 2010 weist für das Pla- nungsgebiet geplante Wohnbaufläche aus, das Vorhaben ist somit aus dem FNP 2010 entwi- Kenntnisnahme - 4 - Stellungnahmen der Behörden und TÖB Abwägung ckelt. Neuapostolische Kirche 06.08.2014 Keine Anregungen o. Bedenken zur Planung. --- Polizeipräsidium 29.08.2014 1. Anlage von Straßen und Mischflächen Wir gehen davon aus, dass die Vorgaben der Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASI 06) Anwendung finden. Hinsichtlich des geplan- ten verkehrsberuhigten Bereichs dürfen wir er- gänzend darauf hinweisen, dass eine eindeutige Abgrenzung zwischen Fahrbahnende und Be- ginn der verkehrsrechtlichen Mischfläche entste- hen muss, um auch über das Zonenbewusstsein auf das Verkehrsverhalten einzuwirken. Hier regen wir an, am Beginn bzw. Ende des ver- kehrsberuhigten Bereichs „Eichheckle", diesen über einen abgesenkten Bordstein an die Eg- gensteiner Straße bzw. Gustav-Heinkel Straße anzubinden, und somit eine Einfahrsituation im Sinne des § 10 StVO zu schaffen. 2. Garagen und Stellplätze Wir gehen davon aus, dass die einschlägigen Richtlinien zur Ausführung von Garagen und Ga- ragenstellplätzen (Garagenverordnung - GaVO) sowie zur Anzahl der Stellplätze insgesamt (§ 74 Abs. 2 LBO und VwV Stellplätze) bei der Planung berücksichtigt und beachtet wurden. 3. Einfriedungen Hinsichtlich der maximal zulässigen Höhe der Einfriedung mit Hecken geben wir zu bedenken, dass diese im Bereich der Zu- und Abfahrt der Stellplätze und der Tiefgaragenausfahrt zur Ein- haltung erforderlicher Sichtdreiecke zwingend auf eine maximale Höhe von 0,8 m beschränkt werden muss. Wir bitten, das Vorgebrachte in der weiteren Planung zu berücksichtigen und uns am weite- ren Verfahren zu beteiligen. Die Verkehrsflächen wurden aus dem Bebau- ungsplan „Eggensteiner, Sudeten- und Pionier- straße“, der am 11.09.2009 in Kraft getreten ist, übernommen. Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans wurden die geltenden Richtli- nien berücksichtigt. Die Anregung betrifft nicht die Inhalte des Be- bauungsplans, der eine gemischte Verkehrsfläche in diesem Bereich festsetzt. Der Grundsatz einer deutlichen Abgrenzung der Mischfläche gegen- über der öffentlichen Straßenfläche wird im Zuge der Ausführungsplanung beachtet. Bei der Planung der Tiefgarage, die von einem Fachplaner durchgeführt wurde, wurden die ein- schlägigen Richtlinien beachtet. Die notwendigen Stellplätze nach LBO für das neue Wohnquartier werden innerhalb der geplanten Tiefgaragen nachgewiesen. Die Anregung wurde geprüft. In den Zufahrtsbe- reichen zu den Erschließungsstraßen kommt es zu keiner Kollision von geplanten Einfriedungen mit den notwendigen Sichtdreiecken. Insofern wurde die Anregung berücksichtigt. Regierungspräsidium, Referat 26 Denkmalpflege 27.08.2014 Bau- und Kunstdenkmalpflege: Belange der Bau und Kunstdenkmalpflege sind, soweit dies aus den Planunterlagen ersichtlich ist, nicht direkt betroffen. Archäologische Denkmalpflege: Sollten in Folge der Planungen bei der Durchfüh- rung von Erdarbeiten bisher unbekannte archäo- logische Funde und Befunde entdeckt werden, sind diese dem Regierungspräsidium Karlsruhe, Ref. 26 umgehend zu melden. Die Fundstelle ist bis zu vier Werktage nach der Fundanzeige un- Die Anregung wird zur Kenntnis genommen. Ein entsprechender Hinweis befindet sich bereits unter Ziffer 3 der Hinweise. Die Anregung wird insoweit berücksichtigt, als dass der Begriff „ Landesdenkmalamt Baden- Württemberg, Ar- chäologische Denkmalpflege“ durch „Regie- rungspräsidium Karlsruhe, Referat 26 – Denkmal- - 5 - Stellungnahmen der Behörden und TÖB Abwägung berührt zu lassen, wenn nicht eine Verkürzung der Frist mit dem Ref. 26 vereinbart wird. (S 20 DSchG i.V.m. § 27 DSchG) pflege“ ersetzt wird. Regierungspräsidium Referat 46 Luftverkehr 12.08.2014 Luftrechtliche Belange sind nicht betroffen. --- Regionalverband Mittlerer Oberrhein 09.09.2014 Im Sinne des sparsamen Flächenverbrauchs im Außenbereich begrüßen wir die Schaffung eines verdichteten Wohnquartiers auf einer Konversi- onsfläche und stimmen dem Vorhaben zu. Kenntnisnahme Stadtwerke Karlsruhe GmbH 13.08.2014 Stromversorgung Gegen den B.-Plan Eggensteiner, Sudeten-, Pio- nierstraße, KA-Knielingen, 2. Änderung bestehen keine Einwände. Aktuell finden die Abstimmungen mit dem Bau- herren und dessen Fachplanern statt. Für die in- nere Erschließung, Straße Eichheckle und Grün- streifen wird eine Netzerweiterung des 1-kV- Netzes erforderlich. Die Erschließung erfolgt nach den abgestimmten Querschnitten des Büros Wald und Corbe. Gas- und Wasserversorgung Gegen den Bebauungsplan "Eggensteiner-, Su- deten- und Pionierstraße, 2. Änderung" beste- hen keine Einwände. Das geplante Baugebiet kann nach Verlegung entsprechender Versor- gungsleitungen mit Wasser versorgt werden. Öffentliche Straßenbeleuchtung Seitens der öffentlichen Straßenbeleuchtung be- stehen keine grundsätzlichen Einwände. Die im Plan ausgewiesenen öffentlichen Verkehrsflä- chen werden entsprechend dem abgestimmten Beleuchtungskonzept für das Konversionsgelän- de umgesetzt. Kommunikations- und Informationstechnik Keine Einwände. Fernwärmeversorgung Der eingereichte zeichnerische Teil des B.-Plan- Vorentwurfs spiegelt nicht den uns vorliegenden Stand der Bebauungsplanung wieder. In unserem Plan sind andere Baugrenzen und Wege einge- tragen. Diese Grenzen haben aber Einfluss auf die eingetragenen Leitungsrechte. Des Weiteren fehlen in ihrem Plan die vorgese- henen Baumstandorte innerhalb der B.-Plan- Grenzen, welche auch auf vorgesehene Leitungs- trassen Einfluss hat. Kenntnisnahme Die notwendige Erweiterung des 1-kV-Netzes er- folgt in enger Abstimmung mit den Stadtwerken. Kenntnisnahme Kenntnisnahme Kenntnisnahme Inzwischen wurde die Planung (Bebauungsplan und Ausbaupläne) mit den einzelnen Abteilun- gen der Stadtwerke abgestimmt und die erfor- derlichen Leitungsrechte in den Bebauungsplan eingetragen. Die Anregung wird berücksichtigt. Da die genaue Lage der Leitungen zum Zeitpunkt der Trägerbeteiligung noch nicht klar war, wur- de das Leitungsrecht so festgesetzt, dass bei der - 6 - Stellungnahmen der Behörden und TÖB Abwägung Wir bitten daher darum, den eingereichten B.- Planentwurf erst mit dem vom Bauträger erstell- ten Planungen abzugleichen. Eine Zustimmung kann aus den oben genannten Gründen daher nicht erteilt werden. Verteilung der Leitungen und der Bäume genü- gend Flexibilität bleibt. Um sicherzustellen, dass eine ausreichende Anzahl an Bäumen im Bereich der Mittelzone gepflanzt wird, wurde ein flächi- ges Pflanzgebot für diesen Bereich festgesetzt. Aufgrund der weitergehenden Abstimmung der Fachplaner ist das Leitungsrecht darauf hin so reduziert worden, dass mögliche Konflikte zwi- schen den Versorgungsleitungen und den Bäu- men vermieden werden und ausreichend Fläche für die Anordnung der Bäume bleibt. In den text- lichen Festsetzungen wurde aufgenommen, dass innerhalb des Leitungsrechtes keine Baumpflan- zungen zulässig sind. Dazu ergänzend wurde ein Grünordnungs- und Gestaltungsplan erarbeitet, in welchem die einzelnen Pflanzungen bzw. Pflanzflächen festgesetzt sind um Konflikte mit verlegten Leitungen zu vermeiden. Siehe Ziffer 1.9 der Textfestsetzungen. Verkehrsbetriebe Karlsruhe GmbH 10.09.2014 Die VBK hat keine Anmerkungen über die bishe- rige Stellungnahme hinaus Kenntnisnahme Von der VBK liegt lediglich eine Stellungnahme zur 1. Änderung des Bebauungsplans „Eg- gensteiner, Sudeten- und Pionierstraße“ vor, in der geäußert wird, dass mit einem Abschluss der Planfeststellung für Ende 2014 gerechnet wird. Wehrbereichsverwaltung Süd 14.08.2014 Das Planungsgebiet befindet sich in unmittelba- rer Nähe der militärischen Liegenschaft ,,Materiallager 1, Karlsruhe". Aus diesem Grunde ist im Textteil des o.a. Be- bauungsplanes ein Hinweis auf von dieser Lie- genschaft ausgehenden Lärmbelästigungen (bei Tag und Nacht) aufzunehmen und klarzustellen, dass aus dieser Sachlage keine Rechtsansprüche gegen den Bund abgeleitet werden können. Im Rahmen des für den Bebauungsplan „Eg- gensteiner, Sudeten- und Pionierstraße“ erstell- ten Schallgutachtens wurden die Geräuschein- wirkungen auf das Planungsgebiet aufgrund des östlich gelegenen Kasernengeländes untersucht. Dabei wurde insbesondere auch eine mögliche Betriebstätigkeit im Nachtzeitraum betrachtet. Das Gutachten hat ergeben, dass im Bereich des Planungsgebietes (der allgemeinen Wohngebiete) im Beurteilungsraum Tag die maßgeblichen Im- missionsrichtwerte eingehalten oder unterschrit- ten werden. Im Nachtzeitraum wird der Immissionsrichtwert für Mischgebiete in der Nacht eingehalten. Diese Geräuscheinwirkungen, die an einer begrenzten Anzahl von Tagen auftreten, werden im Bebau- ungsplan „Eggensteiner, Sudeten- und Pionier- straße“ als zumutbar eingestuft. Insofern sind weitere Untersuchungen nicht er- forderlich, in den Bebauungsplan wird ein Hin- weis auf das Materiallager und das Schallgutach- - 7 - Stellungnahmen der Behörden und TÖB Abwägung ten unter Ziffer 11 aufgenommen. Zentraler Juristischer Dienst-Immissionschutzbehörde 16.09.2014 Vor dem Hintergrund der gleich bleibenden Nut- zungsart bestehen seitens der lmmissionsschutz- behörde keine grundsätzlichen Bedenken. Für die Tiefgaragen, die im späteren Baugeneh- migungsverfahren nach TA Lärm zu beurteilen sind, sollte frühzeitig geprüft werden, ob aktiver Schallschutz an den Ein- und Ausfahrten aus- reicht, oder ob ergänzend passive Schallschutz- maßnahmen in den benachbarten Bereichen be- nötigt werden, da diese im Planverfahren festzu- setzen wären. Kenntnisnahme Die Anregung wird berücksichtigt. Es wurde eine schalltechnische Untersuchung durchgeführt, in der abgeprüft wird, ob ergän- zende passive Schallschutzmaßnahmen notwen- dig sind. Das Gutachten wurde inzwischen dem ZJD zur Prüfung vorgelegt. Eine Zusammenfas- sung der Inhalte wird unter Ziffer 6 in die Be- gründung des Bebauungsplans aufgenommen. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass bei der Umsetzung der im Gutachten vorgeschlage- nen Maßnahmen zur Ausführung der Tiefgara- genrampen keine weiteren passiven Schall- schutzmaßnahmen erforderlich sind. Die Vor- schläge zur baulichen Ausbildung der Tiefgara- genrampen wurden in die textlichen Festsetzun- gen (Ziffer 1.10) übernommen. Zentraler Juristischer Dienst –Natur- und Bodenschutzbehörde 09.09.2014 Der Planbereich ist ein Teilbereich des Bebau- ungsplans " Eggensteiner, Sudeten- und Pionier- straße" vom 11.09.2009. Seinerzeit wurde das gesamte Plangebiet im Hinblick auf Vorkommen von artenschutzrelevanten Tier- und Pflanzenar- ten hin untersucht und die Artenschutzthematik wurde im Umweltbericht abgearbeitet (vgl. Um- weltbericht mit integriertem Grünordnungsplan des Büros faktorgrün vom 25.05.2009). lm Zuge der sich nun im Verfahren befindenden Änderung eines Teils dieses Bebauungsplans muss fachgutachterlich überprüft werden, in- wieweit die damaligen artenschutzbezogenen Untersuchungsergebnisse auch im Hinblick auf den heutigen Zustand der Flächen und der ggf. dort vorhandenen Habitatstrukturen noch aktu- ell sind. Ggf. sind erneute Untersuchungen des Planbereichs durchzuführen. Wir empfehlen, den Untersuchungsumfang und die Untersuchungs- tiefe vorab mit dem städtischen Umwelt- und Arbeitsschutz, Bereich Ökologie abzustimmen. Auf jeden Fall sollte das Thema "Vogelschlagrisi- ko" im Rahmen des Artenschutzbeitrags behan- delt werden. Der aktualisierte Artenschutzbeitrag ist in Form einer speziellen Artenschutzprüfung (saP) einzu- reichen. In der saP muss plausibel dargestellt werden, inwieweit die einzelnen artenschutz- Die Anregung wird berücksichtigt. Inzwischen wurde eine artenschutzrechtliche Un- tersuchung durchgeführt. Die Inhalte wurden vorab mit dem städtischen Umwelt- und Arbeits- schutz, Bereich Ökologie abgestimmt. Das fertige Gutachten wurde inzwischen der un- teren Naturschutzbehörde zur Prüfung vorgelegt und als vollständig und plausibel eingestuft. Be- denken werden nicht erhoben. Die Inhalte des Gutachtens werden in die Be- gründung des Bebauungsplans (siehe Ziffer 5) übernommen. Die Anregung wird berücksichtigt. Das artenschutzrechtliche Gutachten wurde in der gewünschten Form verfasst. - 8 - Stellungnahmen der Behörden und TÖB Abwägung rechtlichen Verbotstatbestände (vgl. 5 44 Abs. 1 BNatSchG) verwirklicht werden können bzw. ob ein Hineinplanen in die Legalaunahme des § 44 Abs. 5 BNatSchG - ggf. unter Berücksichtigung von Schutz-, Vermeidungs-, Minimierungs- und vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen - möglich ist. Grundsätzlich bestehen sowohl aus naturschutz- fachlicher als auch naturschutzrechtlicher Sicht keine Einwände gegenüber dem Planungskon- zept. Eine abschließende Bewertung ist jedoch erst nach Vorliegen der Ergebnisse aus der o. g. saP, die ggf. auch Änderungen im Begrünungs- plan sowie dem textlichen Teil des Bebauungs- plans erfordern, möglich. Vorbehaltlich unserer Würdigung der noch ein- zureichenden Ergebnisse des Artenschutzbei- trags bitten wir zu prüfen, ob folgende von na- turschutzfachlicher Seite gewünschte Änderun- gen im Textteil des Bebauungsplans vorgenom- men werden können: Für die Art der Außenbeleuchtung gibt es noch keine Festsetzung. Der Umwelt- und Arbeits- schutz schlägt vor, die Verwendung von insek- tenfreundlichen Leuchtmitteln vorzuschreiben (1. Priorität: LED, 2. Priorität: Natriumniederdruck- lampen). Festsetzungen, Ziff. 1.4. Anpflanzungen: Da es sich nicht um eine ausgeprägte Innenstadtlage handelt, sollte bei anzupflanzenden Bäumen le- diglich Hochstammware der Art verwendet und auf Zuchtformen wie Pyramiden- oder Kugel- formen oder andere, spezielle Züchtungen und Kreuzungen verzichtet werden. Hinweise, Ziff. 5.1 Artenempfehlungen Bäume: Folgende Arten sollten aus den Pflanzlisten ge- strichen werden: Platanus acerifolia, Quercus rubra und Q. robur, Gleditsia triacanthos, Cersidiphyllum japonicum, Cercis siliquastrum, Sophora japonica . Folgende Art bitten wir aufzunehmen und zu pflanzen: Quercus petraea (an ausgewählten Stellen), Fa- gus silvatica . Das Anpflanzen von Pinus sylvestris sollte geför- dert werden. Hinweise Ziff. 5.3 Artenempfehlungen Dachbe- grünung: Die für die Dachbegrünung genannten Arten sind nach fachlicher Einschätzung des Die Anregung wird berücksichtigt (siehe oben). Die Ergebnisse der Untersuchung werden in die Begründung des Bebauungsplans übernommen (siehe Ziffer 5). Die Anregung wird berücksichtigt Eine entsprechende Festsetzung zur Verwendung insektenfreundlicher Leuchtmittel wird aufge- nommen (siehe Ziffer 1.7.2 der Festsetzungen). Die Anregung wird berücksichtigt. Unter Ziffer 1.6.2 "Allgemeines" wird aufgenommen, dass bei anzupflanzenden Bäumen lediglich Hoch- stammware zu verwenden ist und dass Zucht- formen wie Pyramiden- oder Kugelformen oder andere, spezielle Züchtungen und Kreuzungen unzulässig sind. Die möglichen Pflanzarten sind unter Ziffer 5.1 der Hinweise im Detail aufge- führt. Die Anregung wird berücksichtigt. Die Arten wer- den gestrichen. Die Anregung wird berücksichtigt. Die Arten werden aufgenommen (siehe Ziffer 5.3 der Hin- weise). Die Anregung wird teilweise berücksichtigt. Die Artenliste für die Dachbegrünung wurde vom Gartenbauamt überarbeitet, drei Arten wurden - 9 - Stellungnahmen der Behörden und TÖB Abwägung Umwelt- und Arbeitsschutzes grundsätzlich ge- eignet. Allerdings sollten einige in Südwest- deutschland sehr seltene Arten mit hohem Rote Liste-Status und/oder in Karlsruhe nicht vorkommende Arten gestrichen werden: Anthemis tinctoria, Anthyllis vuIneraria, Dianthus armeria, Helichrysum arenarium, Prunella gran- diflora, Scabiosa columbaria, Veronica teucrium, Koelerla glauca aus der Liste gestrichen. Die vom Gartenbauamt aktualisierte Liste wurde in den Bebauungsplan eingearbeitet (siehe Ziffer 5.3 der Hinweise). Amt für Abfallwirtschaft 22.09.2014 Am 22.09.2014 fand in unserem Hause ein Ge- spräch, mit Herrn Schneider von Gerhardt Stadt- planer Architekten, statt. Hierbei wurde anhand des geplanten Wohnungsschlüssels die Größe der AbfaIIbehälterstandorte besprochen. Diese sind u. E. ausreichend dimensioniert. Allerdings wird bei den Abfallbehälterstandplät- zen in der Bernhard-Metz-Str. und in der Straße Langbühl aufgrund der geplanten Parkplätze und Baumscheiben die zulässigen 15 Meter Transportwege überschritten. Hier soll deshalb eine mind. 1,50 Meter breite Transportschneise eingeplant werden. Wir schlagen vor, dies direkt an einer geplanten Baumscheibe vorzusehen. Die Transportweg- schneisen sind gegen Zuparken zu sichern. Der Anschluss an die Straßenoberfläche ist in diesen Bereichen ebenerdig herzustellen (2.8. durch Tiefbord). Außerdem ist im schriftlichen Teil des Bebau- ungsplanes darauf hinzuweisen, dass die Abfall- entsorgung ausschließlich über gemeinsame Ab- fallbehälter und nur an den 4 geplanten Stand- plätzen erfolgt. Dies beugt vor allem späteren Missverständnissen für die Bewohner vor. Ferner bitten wir um eine lesbare Zusendung der geplanten Wohnraumaufschlüsselung. Kenntnisnahme Die Anregung wird berücksichtigt. Entlang der Bernhard-Metz-Str. und in der Straße Langbühl wird jeweils ein 1,50 Meter breiter Transportweg in die Planzeichnung aufgenom- men. Die Anregung wird berücksichtigt. Ziffer 1 der Hinweise wird entsprechend ergänzt. Die Anregung wird berücksichtigt. Die Unterla- gen werden zugeschickt. Amt für Stadtentwicklung 28.08.2014 Durch die Änderung des B-Plans Eggensteiner, Sudeten- und Pionierstraße im betreffenden Teilbereich entstehen 144 Wohnungen in urban verdichteter Bauweise. Die geplanten Festset- zungen stellen sicher, dass trotz höherer Ver- dichtung als im ursprünglichen Plan vorgesehen attraktive Wohnverhältnisse entstehen. Über- wiegend werden durch diese Planung Eigenhei- me ermöglicht, die auf Familien mit Kindern ausgerichtet sind. Durch die Autofreiheit ge- winnt das gesamte Quartier zusätzliche Attrakti- vität für diese Zielgruppe. Das Amt für Stadtentwicklung begrüßt diese Kenntnisnahme - 10 - Stellungnahmen der Behörden und TÖB Abwägung Planung sehr, da nach wie vor zahlreiche Famili- en mangels geeigneter Angebote für Familien- heime Jahr für Jahr Karlsruhe den Rücken keh- ren. Das entstehende Quartier trägt - neben der Deckung des aktuellen Wohnungsbedarfs - so- mit auch dazu bei, für die Stadtentwicklung wichtige Bevölkerungsgruppen in der Stadt zu halten. Bauordnungsamt 13.08.2014 zu 1. Planungsrechtliche Festsetzungen Ziff. 1.1.3, 2. Absatz: „... wenn die zum Garten zugehörige Wohnung keinen Zugang zur Tiefga- rage hat.“ Bedeutet: „... wenn sie keinen eige- nen Zugang hat“, nicht „... wenn sie gar keinen Zugang hat“, im Sinne von „der Bewohner des Gebäudes darf die Tiefgarage nicht betreten“, oder? Ziff. 1.1.3, 3. Absatz: „Fahrradständer sind nur zulässig, wenn sie nicht überdacht sind.“ Not- wendige Fahrradabstellflächen nach LBO § 35 Abs. 4 Ziff. 3 liegen damit zwangsläufig in den Gebäuden bzw. der Tiefgarage. Nicht notwendi- ge und lt. B-Plan nicht überdachte Fahrradab- stellflächen können dann auch außerhalb liegen. zu 2. Örtliche Bauvorschriften Ziff. 2.1.2, Fassaden: „Fassaden mit grellen Far- ben sind untersagt. Helle Pastelltöne sind zu ver- grauen oder mit Komplementärfarben zu bre- chen.“ Hier sollte definiert werden, was eine „grelle“ Farbe ist. Das gleiche gilt für „helle Pas- telltöne“. Ziff 2.2: „Werbeanlagen und Automaten sind genehmigungspflichtig.“ Diese Regelung stützt sich auf § 74 Abs. 1 Ziff. 6 LBO. Soweit die Wer- beanlagen und Automaten jedoch verfahrensfrei nach Ziff. 9 des Anhangs zu § 50 LBO sind, kann durch Satzung allenfalls eine Kenntnisgabe- pflicht, keine Genehmigungspflicht eingeführt werden. Ziff. 2.3.1, Vorgärten: „Vorgärten sind...zwischen der Straßenbegrenzungslinie Die Anregung wird berücksichtigt. Die Formulie- rung in Ziffer 1.1.3, 2. Absatz wird wie vorge- schlagen mit dem Wort „eigenen“ ergänzt. Nach dem Konzept des Wettbewerbsbeitrags, dessen Umsetzung durch die Bebauungsplanän- derung ermöglicht werden soll, sind alle notwen- digen Fahrradabstellplätze im Bereich der Tiefga- rage angeordnet. Ergänzende, nicht überdachte Stellplätze können auch im Bereich der sonstigen privaten Grundstücksflächen angeordnet werden. Insofern werden die Belange der Radfahrer durch die Festsetzungen des Bebauungsplans ausrei- chend berücksichtigt. Die Begründung zum Be- bauungsplan wird entsprechend ergänzt (siehe Ziffer 4.6.3). Die Anregung wird berücksichtigt. Die Festset- zung Ziffer 2.1.2 wird geändert und durch fol- gende Formulierung ersetzt: „Als Fassadenfarben sind nur Farbtöne mit einer Helligkeit ≥ 30 und einer Buntheit ≤ 60 (gemäß RAL-Design-System) zulässig. Reflektierende Materialien sind zur Oberflächen- gestaltung der Gebäude unzulässig. Großflächige Fenster, Anlagen zur Gewinnung von Energie sowie Bauteile zur Energieeinsparung sind hier- von ausgenommen.“ Die Anregung wird berücksichtigt. Der Satz „Werbeanlagen und Automaten sind genehmi- gungspflichtig.“ wird wie folgt geändert: "Wer- beanlagen und Automaten sind Kenntnisgabe- pflichtig". Die Anregung wird berücksichtigt. Der Satz wird durch folgende Formulierung ersetzt: - 11 - Stellungnahmen der Behörden und TÖB Abwägung und der Baugrenze liegen.“ Zur Eggensteiner Straße hin gibt es nur eine Baulinie. Falls dort auch Vorgarten festgesetzt werden soll, sollte die Festsetzung um „oder der Baulinie“ ergänzt werden. Ziff. 2.3.1, letzter Absatz: Gemeint ist wohl, dass die Vegetation nicht höher als 40 cm wachsen darf, denn 1.5. schließt Aufschüttungen i.d.R. ja aus. Andernfalls könnte man annehmen, dass Hochbeete zulässig sind. Zum Plan selbst: Die mittig gelegene Fläche für das Leitungsrecht ist an den Schmalseiten nicht geschlossen. „Vorgärten sind ... zwischen der Straßenbegren- zungslinie und der straßenseitigen Baugrenze oder der Baulinie liegen.“ Aufgrund von Leitungsverlegungen in den Vor- gartenzonen, ist die Wuchshöhe von Pflanzungen auf maximal 40 cm zu beschränken (Flachwurz- ler). Nach Rücksprache mit dem Gartenbauamt wird die Festsetzung Ziffer 1.6.2 entsprechend geändert / ergänzt. Die Anregung wird berücksichtigt. Das Leitungs- recht wird an den Schmalseiten geschlossen. Branddirektion 14.08.2014 Der Bebauungsplan wird nach Maßgabe der vor- gelegten Planunterlagen brandschutztechnisch zugestimmt, wenn unter Beachtung der zur Zeit gültigen einschlägigen Bestimmungen insbeson- dere die nachfolgenden Punkte beachtet wer- den: Rettungsweg § 15 Abs. 2 LBO Führt der zweite Rettungsweg über Rettungsge- räte der Feuerwehr, müssen zur Durchführung wirksamer Lösch- und Rettungsarbeiten durch die Feuerwehr von öffentlichen Verkehrsflächen 1. zu Gebäuden GK 1-3 Zu- oder Durchgänge 2. zu Gebäuden GK 5 und Sonderbauten Zu- oder Durchfahrten bis zu den zum Anleitern bestimmten Stellen vor- handen sein. Bei Gebäuden die ganz oder mit Teilen mehr als 50m von einer öffentlichen Verkehrsfläche ent- fernt liegen, können zu oder Durchfahrten zu den vor oder hinter den Gebäuden liegenden Grundstücksteilen verlangt werden (§2 Abs.1 LBOAVO). Die Anregungen werden berücksichtigt. Bei der Bebauung des Büros Schneider Schuma- cher, die die Grundlage für die Bebauungsplan- änderung bildet, wurden die nach LBO notwen- digen Rettungswege bzw. die notwendigen Durchgänge und Zu- und Durchfahrten berück- sichtigt. Die einschlägigen Bestimmungen zum Brand- schutz werden beachtet. Im Bebauungsplan wird ein Fahrrecht für Feuer- wehr und Notdienste aufgenommen, um die notwendigen Zufahrtswege im Bereich der priva- ten Grundstücksflächen zu sichern. Gartenbauamt 15.09.2014 Zur Planzeichnung: Die Baumscheiben sind als Verkehrsgrün, nicht als Parkierungsfläche darzustellen. Die Darstellung der Flächen für Tiefgaragen ist missverständlich. Der Plan liest sich so, als ob nur die mit der rot gestrichelten Linie eingefassten Flächen Tiefgaragenflächen sind. Dabei handelt Die Anregung wird berücksichtigt. Die Darstellung im zeichnerischen Teil wird ent- sprechend geändert. Die Anregung wird berücksichtigt. Die Darstel- lung der Flächen für Tiefgaragen wird entspre- chend geändert. - 12 - Stellungnahmen der Behörden und TÖB Abwägung es sich aber nur um die Tiefgaragenflächen, die nicht mit Gebäuden überstellt sind. Klarer wird die Darstellung, wenn nur die äußeren Tiefgara- gengrenzen dargestellt werden, die nicht mit Gebäudegrenzen zusammenfallen. lm zentralen Grünzug, der extra nicht mit Tiefga- ragen unterbaut ist, damit Baumpflanzungen möglich sind, ist mit 7,5 m Breite ein üppiges Lei- tungsrecht eingetragen. Zwar sollen innerhalb dieses Streifens nach Absprache mit den Lei- tungsträgern und unter Beachtung der notwen- digen Abstandsmaße Baumpflanzungen möglich sein, doch sollten angesichts der beengten Ver- hältnisse - auch die Feuerwehr muss noch hin- durch fahren können - konkrete Baumstandorte ausgewiesen werden und das Leitungsrecht auf das unbedingt notwendige Maß verschmälert werden. Andernfalls besteht die Gefahr. dass die geplanten Baumpflanzungen sich nicht umsetzen lassen. Müssten nicht der zentrale Grünzug und die Zu- wegungen von der Eggensteiner und der Gustav- Heinkel-Straße mit einem Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit belegt werden? Zu Planungsrechtlichen Festsetzungen: 1.4.2 Anpflanzungen von Bäumen, Sträu- chern... Allgemeines Die angegebene Größe von 6 m² für die Baum- scheiben ist für großkronige Bäume nicht ausrei- chend. (Siehe folgender Abschnitt.) Anpflanzung von Straßenbäumen (nicht An- pflanzung von Laubbäumen auf den öffentlichen Da die genaue Lage der Leitungen zum Zeitpunkt der Trägerbeteiligung noch nicht klar war, wur- de das Leitungsrecht so festgesetzt, dass bei der Verteilung der Leitungen und der Bäume genü- gend Flexibilität bleibt. Um sicherzustellen, dass eine ausreichende Anzahl an Bäumen im Bereich der Mittelzone gepflanzt wird, wurde für diesen Bereich ein flächiges Pflanzgebot festgesetzt. Aufgrund der weitergehenden Abstimmung der Fachplaner soll das Leitungsrecht so reduziert werden, dass ausreichend Flächen für die Anord- nung der Bäume bleiben und Konflikte zwischen den Versorgungsleitungen und den Bäumen vermieden werden. In den textlichen Festsetzun- gen wird aufgenommen werden, dass innerhalb des Leitungsrechtes keine Baumpflanzungen zu- lässig sind (siehe Ziff. 1.9 der Festsetzungen). Die Anregung wird teilweise berücksichtigt. Der zentrale Grünzug ist ein wichtiges Element für die Vernetzung des neuen Quartiers mit den angrenzenden Wohnflächen und soll deshalb mit einem Gehrecht für die Allgemeinheit als fußläu- fige Verbindung gesichert werden. Für die eher untergeordneten internen Verbindungen von der Eggensteiner Straße zur Gustav-Heinkel-Straße soll dagegen kein Gehrecht festgesetzt werden, da die Vernetzung über die Bernhard-Metz- Straße und die Straßen „Eichheckle“ und „Lang- bühl“ als ausreichend angesehen wird. Unhabhängig davon werden die Verbindungen in der Praxis schon aus brandschutztechnischen Gründen offengehalten werden müssen. Außer- dem wird in die örtlichen Bauvorschriften (siehe Ziffer 2.3.2) aufgenommen, dass im Bereich der Wege keine abschließbaren Zugangsbeschrän- kungen zulässig sind. Die Anregung wird berücksichtigt. Die Festsetzung wird dahingehend geändert, dass Baumscheiben eine Größe von mindestens 8 m² aufweisen müssen. Die Anregung wird berücksichtigt. Die vorgeschlagene Festsetzung für die Straßen- - 13 - Stellungnahmen der Behörden und TÖB Abwägung Flächen) Der Text ist zu ersetzen durch: Für die Bäume sind offene Baumscheiben von mind. 10 m² vorzusehen und eine mit Substrat nach FLL zu verfüllende Baumpflanzgrube von mind. 12 m³ Größe, mit einer Tiefe von 1,50 m. Eine teilweise Überbauung der offenen Baum- scheibe ist möglich, wenn der zu überbauende Teil der Baumpflanzgrube mit verdichtbarem Baumsubstrat verfüllt wird. Erforderlichenfalls sind im überbauten Bereich Belüftungsrohre vor- zusehen. Zu pflanzen sind Hochstämme mit 20 - 25 cm Umfang. Die Baumart ist mit dem Garten- bauamt abzustimmen. Örtliche Bauvorschriften Die Begrünung von Dächern, Tiefgaragen und Vorgärten ist nach § 9 (1) 25. a) BauGB regeln und unter die planungsrechtlichen Festsetzungen aufzunehmen. Der letzte Satz des Abschnittes 2.1.1 Dächer" Bei Verwendung von Dachbegrünungssystemen re- duzieren sich die Aufbauhöhen." ist zu streichen. Begrünung von Vorgärten Bitte ergänzen nach dem ersten Satz des zweiten Absatzes: Das Anlegen von Schotter- oder Kies- flächen ist unzulässig. Letzter Absatz: die Vegetation darf eine Höhe ... anstatt Vegetationsfläche Dachbegrünung Es wurde bereits früher darum gebeten wegen der erhöhten Dichte im Baugebiet, die Dachbe- grünung in einem verbesserten Standard vorzu- nehmen. Das Büro erhielt auch entspreche Pläne und Texte. Die unterschiedlichen Aufbauhöhen sind bei den geringen Spannweiten kein Prob- lem. Wenn die Verwendung verschiedener Substrate zu aufwändig sein sollte, ist auch die Reduzie- rung auf ein bis zwei Substrate denkbar. "Oberhalb einer Drän- und Filterschicht sind Dachbegrünungssubstrat, Sand, Kies und Ober- boden als Standort für verschiedene Pflanzenge- sellschaften nebeneinander in wechselnder Auf- bauhöhe zwischen 10 und 30 cm einzubauen. Das so entstandene Habitatmosaik ist durch Äste und Steine zu ergänzen. Die Einsaat erfolgt mit einer Mischung aus Gräsern und Kräutern nach der Liste in den Hinweisen." bäume (Ziffer 1.6.2) wird im Wesentlichen über- nommen. Die Anregung wird berücksichtigt. Die Festsetzungen werden in die planungsrechtli- chen Festsetzungen aufgenommen. Die Anregung wird berücksichtigt. Der Satz wird gestrichen. Die Anregung wird berücksichtigt. Die vorgeschlagene Ergänzung wird in die Fest- setzungen aufgenommen. Aufgrund von Leitungsverlegungen in den Vor- gartenzonen, ist die Wuchshöhe von Pflanzun- gen auf maximal 40 cm zu beschränken (Flach- wurzler). Nach Rücksprache mit dem Gartenbau- amt wird die Festsetzung Ziffer 1.6.2 entspre- chend geändert / ergänzt. Die vorgesehenen Pflanzungen gem. der Arten- empfehlungsliste für die Dachbegrünung ist auch mit der festgesetzten Mindestsubstrathöhe um- setzbar und entspricht der im Bebauungsplan „Eggensteiner-, Sudeten- und Pionierstraße“ festgesetzten extensiven Dachbegrünung. Die vorgeschlagene Schichthöhe von 10-30cm würde in den höheren Bereichen bereits die Vorausset- zung für eine intensive Dachbegrünung mit Stauden erfüllen, was eine starken Erhöhung des Standards gegenüber dem Bebauungsplan „Eg- gensteiner-, Sudeten- und Pionierstraße“ bedeu- ten würde. Die Notwendigkeit für eine starke Rückhaltung des anfallenden Regenwassers durch eine dicke Substratschicht besteht ebenfalls nicht. Die geschickten Pläne beziehen sich auf ein Bü- rogebäude, das wesentliche konstruktive Unter- schiede zu Wohngebäuden aufweist. Insbeson- dere unterscheiden sich die gängigen Spannwei- ten im Wohnungsbau (< 5m) von denen bei Bü- - 14 - Stellungnahmen der Behörden und TÖB Abwägung Hinweise Auf Anregung des Umweltamtes wurden einige Arten aus der Artenliste für die Dachbegrünung gestrichen, weil ihr natürliches Verbreitungsge- biet Karlsruhe nicht mit umfasst. Die geänderte Liste ist beigefügt. rogebäuden. Die gewünschten Substrathöhen führen im Wohnungsbau zu einem stark erhöhten Kon- struktionsaufwand. In Abwägung der o.g. Punk- te wird die festgesetzte minimale Höhe des Schichtaufbaus von 12 cm als angemessen ange- sehen. Bei der vorgeschlagenen Verwendung von Ästen im Bereich der Dachfläche wird befürchtet, dass bei starkem Wind hierdurch möglicherweise eine Gefährdung für die Bewohner durch herabfal- lendes Material entstehen kann. Insofern wird die vorgeschlagene Festsetzung zur Begrünung der Dachflächen in modifizierter Form über- nommen. "Oberhalb einer Drän- und Filterschicht sind Dachbegrünungssubstrat, Sand, Kies und Ober- boden als Standort für verschiedene Pflanzenge- sellschaften nebeneinander einzubauen. Die Einsaat erfolgt mit einer Mischung aus Grä- sern und Kräutern nach der Liste in den Hinwei- sen zum Bebauungsplan, der Schichtaufbau hat mindestens 12 cm zu betragen." Die Anregung wird berücksichtigt. Die geänderte Artenliste wird in die Festsetzun- gen übernommen. Liegenschaftsamt 04.09.2014 Grundlage unserer Stellungnahme bildet der mit ihrem Schreiben vom 29.07 .2014 übermittelte Vorentwurf, Datum 11.07.2014, mit Text- und Planteil. Hierzu ergehen vom Liegenschaftsamt folgende Hinweise: Für das Plangebiet liegt ein Städtebaulicher Ver- trag zwischen der Stadt und der Konversionsge- sellschaft Karlsruhe mbh vom 18.10.2010 vor. Damit ist die Regelung zur Herstellung und Kos- tentragung der Erschließungsanlagen und fest- gesetzten Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Abs.3 BauGB durch den Vorhabenträ- ger getroffen. Gleichzeitig ist im Vertrag die un- entgeltliche Übertragung der Erschließungsanla- gen nach Kommunalabgabengesetz (KAG) auf die Stadt geregelt. Kosten für die Herstellung von Erschließungsanlagen im Sinne des (KAG) und Ausgleichsmaßnahmen entstehen der Stadt somit keine. Erschließungsbeiträge und Kosten- erstattungsbeträge sind daher nicht zu erheben. Der städtebauliche Vertrag liegt für das gesamte Konversionsgebiet vor und wird nicht geändert. Die KGK übernimmt die Kosten für die notwen- digen Anpassungen im Rahmen der Erschlie- ßungsarbeiten. Sozial- und Jugendbehörde 15.09.2014 Im Rahmen der Behördenbeteiligung wird darum Die Anregungen werden im Rahmen des Bauge- - 15 - Stellungnahmen der Behörden und TÖB Abwägung gebeten, auf Seite 19 Punkt 9 Barrierefreies Bauen die Barrierefreiheit bei Wohnungen ge- mäß Landesbauordnung durch einen weiteren Satz festzuhalten, um dem Anliegen der Barrie- refreiheit Rechnung zu tragen: Es gilt laut § 35 Absatz 1 Landesbauordnung: In Wohngebäuden mit mehr als vier Wohnungen müssen die Wohnungen eines Geschosses bar- rierefrei erreichbar sein. In diesen Wohnungen müssen die Wohn- und Schlafräume, eine Toilet- te, ein Bad und die Küche oder Kochnische mit dem Rollstuhl zugänglich sein." nehmigungsverfahrens umgesetzt. Ziffer 9 der Hinweise wird wie vorgeschlagen ergänzt. Stabsstelle Projektcontrolling 25.08.2014 Keine Anregungen o. Bedenken zur Planung. --- Stadtplanungsamt Bereich GS 18.8.2014 Der Flächennutzungsplan 2010 weist für das Pla- nungsgebiet geplante Wohnbaufläche aus, das Vorhaben ist somit aus dem FNP 2010 entwi- ckelt. Kenntnisnahme Stadtplanungsamt Bereich Verkehr 06.08.2014 Der beigefügte Plan entspricht nicht der Planzei- chenverordnung. Es fehlen die Vermaßungen der Seitenbereiche in der Bernhard-Merz-Straße und des Langenbühls und des gesamten Quer- schnittes in der Eggensteiner Straße. Es fehlt die Darstellung der geplanten Tiefgara- genrampen bzw. deren entsprechende Beschrif- tung. Netto-Gehwegbreiten von ca. 1,00 m sind nicht richtlinienkonform. Laut RASt 06 sind bei an- grenzender Längsparkierung für den Gehweg 2,80 m vorzusehen. Die Anregung wird berücksichtigt. Die Verma- ßung in der Bernhard-Merz-Straße im Bereich Langenbühl und der Eggensteiner Straße wird er- gänzt. Die Tiefgaragenrampen sind, da sie überdacht werden sollen und im Bereich der festgesetzten Baufenster liegen, nicht im zeichnerischen Teil dargestellt. Zur besseren Kenntlichkeit wird in Absprache mit dem zuständigen Amt die Be- zeichnung der Zufahrtsbereiche in der Legende geändert. Die vorliegende Bebauungsplanänderung basiert auf dem Bebauungsplan „Eggensteiner, Sudeten- und Pionierstraße“, der am 11.09.2009 in Kraft getreten ist. Die in den Geltungsbereich einbezo- genen Querschnitte für Straßen und Gehwege wurden aus diesem Bebauungsplan übernom- men. Dabei wurde für Gehwege im Bereich von Längsparkern eine Breite von 1,50m vorgesehen. Die Mehrfachbeauftragung, auf deren Ergebnis die vorliegende Bebauungsplanänderung basiert, hatte ebenfalls die im Bebauungsplan dargestell- ten Querschnitte als Grundlage. Da auch in den angrenzenden Wohnquartieren entsprechend dem gültigen Bebauungsplan eine Gehwegbreite von 1,5 m umgesetzt wird, sollte diese Breite auch im Geltungsbereich der 2. Än- derung fortgeführt werden. - 16 - Stellungnahmen der Behörden und TÖB Abwägung Weder im zeichnerischen noch im textlichen Teil des Bebauungsplans sind Flächen für ebenerdige Radabstellanlagen vorgesehen. In der Stellungnahme vom 09.12.2013 (siehe Anlage) wurde bereits darauf hingewiesen, dass vor den Rampen auf privatem Grund Aufstellflä- chen für mindestens ein wartendes Fahrzeug, außerhalb der für die Zu- und Abfahrt notwen- digen Fahrgasse, geschaffen werden müssen. Diese sind zu ergänzen. Die baurechtlich notwendigen Abstellplätze für Fahrräder werden nach dem vorliegenden Kon- zept der Architekten im Bereich der Tiefgarage nachgewiesen. Darüber hinaus sollen im gesam- ten Grundstücksbereich dezentral nicht über- dachte Fahrradabstellanlagen angeboten werden. Die Festsetzungen des Bebauungsplans schaffen die Voraussetzung für dieses Konzept. Insofern werden die Belange der Fahrradfahrer ausrei- chend berücksichtigt. Die Begründung zum Be- bauungsplan wird dem entsprechend ergänzt. Es liegt eine Fachplanung für die geplante Tiefga- rage vor, bei der die notwendigen Aufstellflächen für jeweils ein Fahrzeug pro Zufahrt im Bereich der privaten Grundstücksflächen nachgewiesen wurden. In Absprache mit dem zuständigen Amt wird die Lage der Aufstellflächen so angepasst, dass Konflikte zwischen dem wartenden Fahr- zeug und dem aus der Tiefgarage nachfolgenden Fahrzeug vermieden werden. Konsequenzen für den zeichnerischen Teil des Bebauungsplans ent- stehen daraus nicht. Stellungnahme vom 09.12.2013 Stellungnahme zur inneren Erschließung (Tiefgaragen) Die Rampen aller vier Tiefgaragen liegen weitge- hend im Freien. Sie sollten daher eine Neigung von maximal 10% nicht überschreiten (EAR 05, Punkt 4.5.4.3). Die sichere Befahrbarkeit muss auch bei ungünstiger Witterung gewährleistet sein. Zeitlich getrennte Zu- und Abfahrten sind nur möglich, wenn vor den Rampen auf privatem Grund Aufstellflächen für jeweils mindestens ein wartendes Fahrzeug, außerhalb der für die Zu- und Abfahrt notwendigen Fahrgasse, geschaffen wird. Die zeitlich getrennte Zu- und Abfahrt muss signaltechnisch erfolgen. Bei Gegenverkehr sind alle vier Tiefgaragen nur mit erheblichem Lenkradeinschlag und unkom- fortabel befahrbar. Um den Fahrkomfort zu er- höhen sollten die Haltlinien jeweils um weitere 4,50 m von der jetzigen Position versetzt wer- den. Tiefgarage B1, Stellplatz 15: Stellplätze mit ein- seitiger Begrenzung sollten mindestens eine Brei- te von 2,85 m haben (EAR 05, Punkt 4.2.2.1). lm Einzelfall (2. B. bei weinigen Ein- und Ausstei- Die Rampen sind nach aktuellem Konzept der Ar- chitekten eingehaust. Insofern ist auch bei der vorgesehenen Rampensteigung von ca. 15% eine sichere Befahrbarkeit der Rampen gewährleistet. s. o. Die Anregung betrifft nicht die Festsetzungen des Bebauungsplans, wird aber bei der weiteren Pla- nung berücksichtigt. Die Tiefgarage wird so über- arbeitet, dass ein ausreichender Komfort bei der Befahrbarkeit der Tiefgarage sichergestellt ist. Die im Bebauungsplan festgesetzten Flächen für die Tiefgarage bleiben davon unberührt. Die Anregung betrifft nicht die Festsetzungen des Bebauungsplans, wird aber bei der weiteren Pla- nung berücksichtigt. Die Tiefgarage wird so überarbeitet, dass die notwendige Breite bei allen - 17 - Stellungnahmen der Behörden und TÖB Abwägung gern) bieten baurechtlich um 0,2 m zulässige ge- ringere Maße einen auf privaten Parkflächen verkehrstechnisch gerade noch vertretbaren Standard. Stellplätzen vorhanden ist. Die im Bebauungsplan festgesetzten Flächen für die Tiefgarage bleiben davon unberührt. Tiefbauamt 26.08.2014 Bitte beachten sie die eingebrachten Hinweise und Anregungen der technischen Bereiche des Tiefbauamtes und berücksichtigen sie diese in der weiteren Verfahrensbearbeitung. Änderun- gen siehe Fett gekennzeichnet. 4.6.5 Die Entwässerung des Plangebietes erfolgt gemäß dem Entwässerungskonzept des Bebau- ungsplans ,,Eggensteiner, Sudeten- und Pionier- straße; über Privatkanäle zu den drei öffentli- chen Mischwasserkanälen in der Bernhard- Metz-Straße sowie den Straßen Eichheckle und Langbühl und über die Kanäle des südlich gele- genen Trennsystems. Hinweis zu 9. Kosten: Durch das LA ist zu prü- fen, ob der Durchführungsvertrag im Bereich der überplanten Teppichsiedlung ggf. fortgeschrie- ben werden muss. Zum Zeitpunkt des Vertrags- abschlusses waren keine Details für dieses Ge- biet bekannt und die damalige Planung wurde nun überarbeitet. Die Anregung wird berücksichtigt. Die Formulie- rung wird wie vorgeschlagen in die Begründung übernommen. Nach Prüfung von ZJD und Liegenschaftsamt greifen die bisherigen Regelungen des Durchfüh- rungsvertrags auch für die 2. Änderung. Not- wendige Anpassungen im Erschließungssystem sind von der KGK zu tragen. Umwelt- und Arbeitsschutz 05.09.2014 Natur- und Artenschutz Grundsätzlich bestehen keine Einwände gegen- über dem Planungskonzept. Eine abschließende Bewertung ist aber noch nicht möglich, da das Artenschutzgutachten - auch im Entwurfsstadi- um - noch nicht vorliegt. Vorbehaltlich des noch zu erbringenden Artenschutzbeitrags, der ggf. noch zu Änderungen im Begrünungsplan sowie der planungsrechtlichen Festsetzungen führen kann, lassen sich zum gegenwärtigen Zeitpunkt folgende Anforderungen formulieren : Die Art der Außenbeleuchtung ist noch festzule- gen, wir empfehlen insektenfreundliche Leucht- mittel zu berücksichtigen (1. Priorität: LED, 2. Priorität: Natriumniederdrucklampen). Das Thema Vogelschlag sollte ebenfalls als eige- ner Punkt angesprochen werden. Größere Glas- fassaden sind durch gestalterische Elemente zur Reduzierung des Vogelschlages zu gliedern. Natur und Artenschutz Das artenschutzrechtliche Gutachten liegt inzwi- schen vor und wurde dem ZJD vorgelegt. Die In- halte des Gutachtens wurden unter Ziffer 5 in die Begründung zum Bebauungsplan übernommen. Die Anregung wird berücksichtigt Eine entsprechende Festsetzung zur Verwendung insektenfreundlicher Leuchtmittel wird aufge- nommen (siehe Ziffer 1.7.2 der textlichen Fest- setzungen). Der preisgekrönte Wettbewerbsentwurf, der zur Umsetzung kommen soll, sieht eine kleinteilige Wohnbebauung ohne große Glasflächen vor. Auch Übereckverglasungen spielen allenfalls eine untergeordnete Rolle. Insofern wird die Anre- gung lediglich unter Ziff. 12 in die Hinweise zum Bebauungsplan übernommen. - 18 - Stellungnahmen der Behörden und TÖB Abwägung Festsetzungen, Ziff .1.4. Anpflanzungen: Da es sich nicht um eine ausgeprägte Innenstadtlage handelt, sollte bei anzupflanzenden Bäumen le- diglich Hochstammware der Art verwendet und auf Zuchtformen wie Pyramiden- oder Kugelfor- men oder andere, spezielle Züchtungen und Kreuzungen verzichtet werden. Hinweise, Ziff. 5.1 Artenempfehlungen Bäume: Folgende Arten bitten wir aus den Pflanzlisten zu streichen: Platanus acerifolia, Quercus rubra und Q. robur, Gleditsia triacanthos, Cersidiphyllum japonicum, Cercis siliquastrum, Sophora japoni- ca. Folgende Art bitten wir aufzunehmen und zu pflanzen: Quercus. petraea (an ausgewählten Stellen), Fagus silvatica. Das Anpflanzen von Pi- nus sylvestris bitten wir zu fördern. Hinweise Ziff. 5.3 Artenempfehlungen Dachbe- grünung: Die für die Dachbegrünung genannten Arten sind grundsätzlich geeignet. Allerdings sollten einige in Südwestdeutschland sehr seltene Arten mit hohem Rote Liste-Status und/oder in Karlsruhe nicht vorkommende Arten gestrichen werden: Anthemis tinctoria, Anthyllis vulneraria, Dianthus armeria, Helichrysum arenarium, Pru- nella grandiflora, Scabìosa columbaria, Veronica teucrium, Koeleria glauca . Bodenschutz/Altlasten In der Begründung, Ziffer 3.5 Belastungen bitte den Absatz wie folgt ersetzen: Das Plangebiet liegt in einem Bereich, der bei der Stadt Karlsruhe, Umwelt- und Arbeitsschutz un- ter der Obj.-Nr. 02153-001 „AS Gerszewski- Kaserne, Konversionsgelände“ erfasst ist. lm Rahmen von technischen Untersuchungen wurden auf dem Gesamtgelände anthropogene Auffüllungen angetroffen. Des Weiteren wurden in zwei Teilbereichen Bodenbelastungen nach- gewiesen, die zwischenzeitlich entfernt wurden. Trotz der erfolgten technischen Untersuchungen auf dem Gesamtgelände können jedoch lokale Verunreinigungen nicht ausgeschlossen werden. Bei Baumaßnahmen anfallendes Aushubmaterial ist in Abstimmung mit der Stadt Karlsruhe, Um- welt- und Arbeitsschutz abfallrechtlich zu unter- suchen. Bei den Festsetzungen, Ziffer 2.2.1 Dächer ist der Die Anregung wird berücksichtigt. Unter Ziffer 1.6.2 "Allgemeines" wird aufgenommen, dass bei anzupflanzenden Bäumen lediglich Hoch- stammware der Artenliste, die unter Ziffer 5.1 der Hinweise aufgeführt ist, zu verwenden ist und dass Zuchtformen wie Pyramiden- oder Ku- gelformen oder andere, spezielle Züchtungen und Kreuzungen unzulässig sind. Die Anregung wird berücksichtigt. Die Arten werden gestrichen. Die Anregung wird berücksichtigt. Die Arten werden aufgenommen. Den Bauanträgen wird ein Begrünungsplan beigefügt, der mit dem Gar- tenbauamt abgestimmt wird. Die Anregung wird teilweise berücksichtigt. Die Artenliste für die Dachbegrünung wurde vom Gartenbauamt überarbeitet, drei Arten ( Helichry- sum arenarium, Veronica teucrium, Koeleria glauca ) wurden aus der Liste gestrichen. Die vom Gartenbauamt aktualisierte Liste wurde in den Bebauungsplan eingearbeitet. Die Anregung wird berücksichtigt. Ziffer 3.5 der Begründung wird durch den vorgeschlagenen Text ersetzt. Die Anregung wird berücksichtigt. Die Festset- - 19 - Stellungnahmen der Behörden und TÖB Abwägung Abschnitt zur Begrünung der Tiefgaragen wie folgt zu ergänzen: Die oberste Bodenschicht (mindestens. 0,20 m) ist aus humushaltigem Bodenmaterial (Mutter- boden) herzustellen. Das humushaltige Boden- material muss in seiner Herkunft unbedenklich und frei von Fremdbeimengungen sein. Emissionen/Lärm Aus Sicht des Immissionsschutzes bestehen keine Bedenken. Wir weisen jedoch darauf hin, dass die Ausgestaltung der Tiefgarageneinfahrten, so- fern Rolltore oder ähnliches geplant sind, dem Stand der Lärmtechnik entsprechen sollte. Stadtklima/Klimawandel/Luftreinhaltung Die vorgesehene Planung ist im Hinblick auf die Themenfelder Stadtklima und Klimawandel so- wie aus Sicht der Luftreinhaltung als unbedenk- lich einzustufen. Die geplante Begrünung der Flachdächer und Tiefgaragen und die Pflanzge- bote großkroniger Laubbäume auf den Grund- stücksflächen sind dabei positiv zu bewerten. Wir gehen davon aus, dass der festgelegte Aus- schluss von reflektierenden Materialien nicht die Verwendung von hellen Oberflächen ein- schränkt. Die Gewährleistung eines erhöhten Re- flexionsvermögens infolge einer entsprechenden hellen Farbauswahl ist als Klimaanpassungsmaß- nahme von erheblicher Bedeutung. Klimaschutz Gemäß Planungskonzept war der städtebauliche Wettbewerb so ausgelobt, dass „ein verdichtetes Wohnquartier mit Modellcharakter und energeti- scher Optimierung gefunden werden sollte". Wie der gesamte Bereich des Konversionsgeländes wird das Plangebiet an das fernwärmegestützte Nahwärmenetz angeschlossen. Dies kann aus unserer Sicht aber nur ein Teilbestandteil einer energieoptimierten Planung sein. Weitere Aspek- te wie erhöhte Dämmstandards, solaroptimierte Planung oder die Nutzung erneuerbarer Energien zung zur Begrünung der Tiefgaragen wird wie vorgeschlagen ergänzt. Es wurde eine schalltechnische Untersuchung durchgeführt, in der abgeprüft wurde, ob ergän- zende passive Schallschutzmaßnahmen notwen- dig sind. Das Gutachten wurde inzwischen dem ZJD zur Prüfung vorgelegt. Eine Zusammenfas- sung der Inhalte wird unter Ziffer 6 in die Be- gründung des Bebauungsplans aufgenommen. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass bei der Umsetzung der im Gutachten vorgeschlage- nen Maßnahmen zur Ausführung der Tiefgara- genrampen keine weiteren passiven Schall- schutzmaßnahmen erforderlich sind. Die Vor- schläge zur baulichen Ausbildung der Tiefgara- genrampen wurden in die textlichen Festsetzun- gen (Ziff. 1.10) übernommen. Insofern wurde die Anregung berücksichtigt. Kenntnisnahme. Der Ausschluss von reflektierenden Materialien bezieht sich nicht auf ein Verbot für helle Ober- flächen. Vielmehr werden hinsichtlich der Farbig- keit der Oberflächen besonders dunkle Oberflä- chen durch die Vorgabe eines Mindestwertes für den Hellbezugswert ausgeschlossen. Die Reihenhaus-ähnliche Bebauung entlang der Eggensteiner Straße und der Gustav Heinkel- Straße sollen im KfW 55 Standard errichtet wer- den, für die die restliche Bebauung ist der KfW 70 Standard geplant. Insofern wird ein über- durchschnittliches Dämmniveau angestrebt. Die Nutzung sonstiger erneuerbarer Energien wird durch den Bebauungsplan nicht ausge- schlossen. Gleichwohl stellt die vorgesehene Nahwärmeversorgung durch den Anschluss an die MiRO auf Grund des geringen Primärenergie- - 20 - Stellungnahmen der Behörden und TÖB Abwägung gehören zu einer umfassenden Betrachtung ebenfalls dazu. Gibt es hierzu bereits Überlegun- gen? Wenn ja, bitten wir diese, auch hinsichtlich der Frage, ob und wenn ja welche übergesetzli- chen Energiestandards angestrebt werden, noch kenntlich zu machen. faktors auch aus Sicht des Klimaschutzes eine attraktive Form der Energieversorgung dar. Durch die Gebäudestruktur und die überwiegen- de Orientierung der Glasflächen nach Süden und Westen wird eine optimale Ausnutzung der sola- ren Wärmegewinne erreicht.
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Extrahierter Text
Bebauungsplan „Eggensteiner, Su- deten- und Pionierstraße, 2. Ände- rung“,Karlsruhe-Knielingen Planverfasser: GERHARDT.stadtplaner.architekten beigefügt: Begründung und Hinweise - Entwurf- BPL „Eggensteiner, Sudeten- und Pionierstraße, 2. Änderung“Begründung und Hinweise -2- Inhaltsverzeichnis: A.Begründung gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch (BauGB)....................4 1.Aufgabe und Notwendigkeit...................................................................4 2.Bauleitplanung.........................................................................................4 2.1Vorbereitende Bauleitplanung....................................................................4 2.2Verbindliche Bauleitplanung......................................................................4 3.Bestandsaufnahme..................................................................................4 3.1Räumlicher Geltungsbereich......................................................................4 3.2Naturräumliche Gegebenheiten, Bodenbeschaffenheit, Artenschutz.........4 3.3Vorhandene Nutzung, Bebauung und Erschließung..................................4 3.4Eigentumsverhältnisse...............................................................................5 3.5Belastungen...............................................................................................5 4.Planungskonzept.....................................................................................5 4.1Art der baulichen Nutzung.........................................................................6 4.2Garagen / Carports, Tiefgaragen, Stellplätze............................................6 4.3Nebenanlagen...........................................................................................7 4.4Maß der baulichen Nutzung.......................................................................7 4.5Bauweise.................................................................................................10 4.6Erschließung............................................................................................10 4.6.1Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV)...............................................10 4.6.2Motorisierter Individualverkehr.................................................................10 4.6.3Ruhender Verkehr...................................................................................10 4.6.4Geh- und Radwege..................................................................................11 4.6.5Ver- und Entsorgung................................................................................11 4.6.6Geh- und Leitungsrechte.........................................................................12 4.7Pflanzgebote und Pflanzbindungen.........................................................12 4.8Örtliche Bauvorschriften..........................................................................13 4.8.1Dächer.....................................................................................................13 4.8.2Fassaden.................................................................................................13 4.8.3Werbeanlagen und Automaten................................................................13 4.8.4Unbebaute Flächen, Einfriedigungen.......................................................14 4.8.5Außenantennen, Niederspannungsfreileitungen......................................14 4.8.6Niederschlagswasser...............................................................................14 5Umweltbericht, Artenschutz, Klimaschutz..........................................14 6Schallschutz...........................................................................................17 7.Sozialverträglichkeit / Sozialplan.........................................................18 8.Statistik...................................................................................................19 8.1Flächenbilanz...........................................................................................19 8.2Geplante Bebauung.................................................................................19 8.3Bodenversiegelung..................................................................................19 9.Kosten....................................................................................................20 BHinweise.................................................................................................21 1.Versorgung und Entsorgung................................................................21 BPL „Eggensteiner, Sudeten- und Pionierstraße, 2. Änderung“Begründung und Hinweise -3- 2.Entwässerung........................................................................................21 3.Archäologische Funde, Kleindenkmale...............................................21 4.Baumschutz...........................................................................................22 5.Begrünung..............................................................................................22 5.1.Artempfehlungen für Bäume................................................................22 5.2Artempfehlung für Sträucher................................................................23 5.3Artenempfehlung Dachbegrünung.......................................................23 6.Altlasten.................................................................................................24 7.Erdaushub / Auffüllungen.....................................................................24 8.Private Leitungen...................................................................................24 9.Barrierefreies Bauen.............................................................................24 10Wasserversorgungsanlagen.................................................................25 11Militärische Liegenschaften..................................................................25 12Vogelschlag............................................................................................25 BPL „Eggensteiner, Sudeten- und Pionierstraße, 2. Änderung“Begründung und Hinweise -4- A.Begründunggemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch (BauGB) 1.Aufgabe und Notwendigkeit Für eine Teilflächeder Konversionsfläche„Knielingen 2.0“ wurdeeinArchitek- tenwettbewerbzur Gestaltung einesverdichteten Wohnquartiers ausgelobt. Der prämierte Entwurf weicht von einzelnen Festsetzungendes rechtskräftigen Be- bauungsplans„Eggensteiner, Sudeten- und Pionierstraße“ ab und ist insofern nicht genehmigungsfähig.Umdie Umsetzungzu ermöglichen und für die Zukunft zu sichern, ist eine Änderung des Bebauungsplansim betreffenden Teilbereich erforderlich. 2.Bauleitplanung 2.1Vorbereitende Bauleitplanung Im gültigen Flächennutzungsplan des Nachbarschaftsverbandes Karlsruhe(FNP 2010)istder Geltungsbereich der2. Änderung als Wohnbaufläche dargestellt. Somit istder Bebauungsplanaus dem Flächennutzungsplan entwickelt. 2.2Verbindliche Bauleitplanung Für dasPlangebiet giltderqualifizierteBebauungsplanNr. 788„Eggensteiner, Sudeten- und Pionierstraße“ vom 11.09.2009.Dieser wird für den Geltungsbe- reich des vorliegenden Bebauungsplanes aufgehoben. Da es sich bei der Änderung um eine Maßnahme der Innenentwicklung handelt und eine überbaubare Grundfläche von weniger als 20.000m² festgesetzt wird, erfolgt die Änderungim beschleunigten Verfahren gemäß §13aBaugesetzbuch. 3.Bestandsaufnahme 3.1Räumlicher Geltungsbereich Der Geltungsbereich der2. Änderung umfasst eine Fläche von ca.2,88 ha. Das Plangebiet wird im Nordwesten von der Eggensteiner Straße, imSüdwes- ten von der Bernhard-Metz-Straße, im Nordosten von derStraßeLangbühl und im Südosten von der Gustav-Heinkel-Straße begrenzt.Maßgeblich für die Abgrenzung des Plangebietsist der zeichnerische Teil des Bebauungsplanes. 3.2Naturräumliche Gegebenheiten, Bodenbeschaffenheit, Artenschutz Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans„Eggensteiner, Sudeten- und Pionierstraße“sind die Belange des Artenschutzes berücksichtigt worden (Satzungsbeschluss im Jahr2009). Im Rahmen der vorliegenden2. Änderung des Bebauungsplanswurde erneut eine artenschutzrechtliche Untersuchung durchgeführt, um ausgehend von der aktuellen Situation mögliche artenrechtliche Verbotstatbestände zu vermeiden. 3.3Vorhandene Nutzung, Bebauung und Erschließung Die Straßenam Rande des Planungsgebietes sindvorbereitet, aber noch oh- ne Deckschicht,das Planungsgebiet ist abgeräumt. Die Straße Eichheckle im BPL „Eggensteiner, Sudeten- und Pionierstraße, 2. Änderung“Begründung und Hinweise -5- Zentrum des Planungsgebietes, die bereits im Bebauungsplan„Eggensteiner, Sudeten- und Pionierstraße“geplant war, ist noch herzustellen. 3.4Eigentumsverhältnisse Das Gelände ist im Eigentum der Konversionsgesellschaft Karlsruhe (KGK). 3.5Belastungen Das Plangebiet liegt in einem Bereich, der bei der Stadt Karlsruhe, Umwelt- und Arbeitsschutz unter der Obj.-Nr. 02153-001 „AS Gerszewski-Kaserne, Konversionsgelände“ erfasst ist. lm Rahmen von technischen Untersuchungen wurden auf dem Gesamtgelän- de anthropogene Auffüllungen angetroffen. Des Weiteren wurden in zwei Teil- bereichen Bodenbelastungen nachgewiesen, die zwischenzeitlich entfernt wurden. Trotz der erfolgten technischen Untersuchungen auf dem Gesamtge- lände können jedoch lokale Verunreinigungen nicht ausgeschlossen werden. Bei Baumaßnahmen anfallendes Aushubmaterialist in Abstimmung mit der Stadt Karlsruhe, Umwelt- und Arbeitsschutz abfallrechtlich zu untersuchen. 4.Planungskonzept Für das Planungsgebietwar ein städtebaulicher Wettbewerbausgelobt wor- den,bei dem unter engen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen undunterBe- rücksichtigungaktueller Wohn-, Familien- und Altersstruktur-Anforderungen eine städtebauliche Konzeption für ein verdichtetes Wohnquartier mit Modell- charakter und energetischer Optimierunggefunden werden sollte. Der preisgekrönte Wettbewerbsentwurfsiehteine„teppichartige“, maximal dreigeschossige Baustruktur vor, die sich vom nordwestlichen und südöstli- chen Rand zur Gebietsmitte hin auflockert.Im zentralenBereich gibt es eine öffentlich zugängliche„grüne Passage“, die den Bewohnern für Treffen, zum Spielen und für gemeinschaftliche Aktivitäten zur Verfügung steht. Eine Mischung aus Reihenhäusernentlang der Eggensteiner Straßeund der Gustav-Heinkel-Straße sowie verschiedene Hof-Typologien im Innenbereich schafft eine Vielzahl unterschiedlicher Wohnungsgrößen und Wohnqualitäten. Begrünte Hof- und Gartenflächen, Dachbegrünung und Pflanzungen im Be- reich der internen Erschließungsflächen sorgen bei der angestrebten städti- schen Dichte für eine qualitätvolleDurchgrünung des Baugebietes. Währendinder Reihenhausbebauung entlang der Eggensteiner Straße und der Gustav-Heinkel-Straße ein Wechsel aus 3- und 2-geschossigen Baukör- pern geplant ist, soll dieHofbebauung überwiegend zweigeschossig realisiert werden, wobei an einigen Stellen dreigeschossige Akzente zugelassen wer- den. Neben der oben beschriebenen internen Begrünung sollen dieumgebenden Straßen mit Alleebäumen bepflanzt werden. Die an der Eggensteiner Straße vorhandene,charakteristische Mauer, die im zeichnerischen Teil nachrichtlich dargestellt ist,soll in modifizierter Form in die Gestaltung integriertwerden. BPL „Eggensteiner, Sudeten- und Pionierstraße, 2. Änderung“Begründung und Hinweise -6- Das Quartiersoll entsprechend der Auslobung des Wettbewerbes als autofrei- es Wohngebietumgesetzt werden.Die notwendigen Stellplätze für die Be- wohner werdenausschließlichin Tiefgaragen vorgehalten.Durch die öffentli- che Erschließungsstraße und die zentrale grünes Passage wird das Pla- nungsgebiet in 4 Quadranten eingeteilt, denen jeweils eine Tiefgaragenfläche zugeordnet wird. Die meisten Wohnungen sind direkt über die Erschließungskerne an eine Tiefgarage angeschlossen. Lediglich einige der Wohnungen, die direkt ander zentralen Grünverbindungliegen, haben keinen direkten Zugang, können die Tiefgarage aber über einen der zentralen Zugänge erreichen. Die Flächen sind so organisiert, dass der Bereich unter derzentralen grünen Passage unbebaut bleibt,sodass die Anpflanzungvon Bäumen ermöglicht wird. Die Dimensionierung der an die Wohnanlage angrenzenden Gehwege und Parkplatzflächen, die in den Geltungsbereich einbezogen wurden, wird aus dem rechtsverbindlichen Bebauungsplan „Eggensteiner, Sudeten- und Pio- nierstraße“ übernommen. Die Anzahl der Kfz-Stellplätze für Besucher wird an die geplante Bebauung angepasst. Insgesamt stehen 46 Besucherstellplätze für 144 Wohneinheiten zur Verfügung.Zusätzlichist vorgesehen,entlang der Straße „Eichheckle“ zwei behindertengerechte Stellplätzezuschaffen.Das entspricht einem Verhältnis von ca. 1:3 und erfüllt damit die in Karlsruhe übli- cheVorgabe. 4.1Art der baulichen Nutzung Das Plangebiet grenzt entweder an bestehende Wohnbauflächen oder an Flä- chen, die als Wohnquartiere entwickelt werden sollen. Um eine gute Integrati- on des Plangebietes in diebestehende bzw. geplante städtebauliche Struktur zu sichern, wird als Art der Nutzung ein AllgemeinesWohngebiet (WA) gem.§ 4 BauNVO festgesetzt. Das Spektrum der innerhalb des Allgemeinen Wohngebietes zulässigen Nut- zungen orientiert sich an den Festsetzungen, die der Bebauungsplan „Eg- gensteiner, Sudeten- und Pionierstraße“für das Planungsgebietund diean- grenzenden Teilbereiche getroffen hat.Dadurch sollen Konflikte zwischen dem Planungsgebiet und den angrenzendenWohnquartieren vermieden bzw. eine homogene Entwicklung des gesamten Wohngebietes gesichert werden. 4.2Garagen / Carports, Tiefgaragen, Stellplätze Mit Blick auf die Umsetzung des im Wettbewerb geforderten autofreien Quar- tiers sollen ebenerdige Garagen, Carports und Stellplätze auf den privaten Grundstücksflächen ausgeschlossen werden. Die für das Baugebiet notwendigen Stellplätzesollen in 4 Tiefgaragenunter- gebracht werden, wobei jedem Quadranten eine Garage zugeordnet ist. Die Zufahrt zu den Tiefgaragen erfolgt über die Straßen Langbühl, Eichheckle und die Bernhard-Metz-Straße jeweils im Eingangsbereich des zentralen Grünzu- ges. Die Tiefgaragen dürfen entweder im Bereich der überbaubaren Flächen oder innerhalb der im zeichnerischen Teildafür festgesetzten Flächen liegen. BPL „Eggensteiner, Sudeten- und Pionierstraße, 2. Änderung“Begründung und Hinweise -7- Der Bereich des zentralen Grünzuges wird von Tiefgaragenfreigehalten. Da- durch können in diesem Bereich notwendige Versorgungsleitungen unterge- bracht werdenunddurch Pflanzung von Bäumen und sonstigen Gehölzen ei- ne attraktive Aufenthaltszone für das Areal geschaffen werden. Die Zufahrten für die Tiefgaragen solleneingehaustwerden. Deshalb wurden diese Bereiche in die überbaubaren Flächen miteinbezogen. 4.3Nebenanlagen Um ein städtebaulich geordnetes Gesamtbild mit klar gestalteten und definier- tenErschließungsräumen zu erzielen, wird die Zulässigkeit von Nebenanlagen eingeschränkt. Insbesondere Pergolen, Gartenlauben und Geschirrhüttenkönnen, wenn sie gebündelt auftreten, den Charakter einer Siedlung, wie sie im preisgekrönten Wettbewerbsentwurf vorgeschlagen wurde,negativ beeinflussen.Deshalb werden dieseGartenlauben und Geschirrhütten nur in beschränkten Umfang für die Gärten zugelassen, bei denen die zugehörigen Wohnungen keinen di- rekten Zugang zu einer Tiefgarage haben und deshalb über weniger Lagerflä- chen verfügen.Pergolen werden ausgeschlossen. Auch die Anordnung von Abstellflächen für Abfallcontainer kann das Bild einer Siedlung prägen, weshalb einerseits die Flächen hierfür im zeichnerischen Teil festgesetzt werden, und andererseits festgesetzt wird, dass diese Flächen entweder in geschlossenen Räumen innerhalb der überbaubaren Flächen an- geordnet werden müssen odereinzuhausenund zu begrünensind. Eine Überschreitung der Baugrenzen mit Terrassen wird in beschränkten Um- fang zugelassen, um bei der Anordnung der Freisitzeflexibler zu sein. Die Regelungen zum Maß der baulichen Nutzung bleiben davon unberührt. 4.4Maß der baulichen Nutzung Das Maß der baulichen Nutzung wird durch dieBaubereiche, dieGrundflä- chenzahl und die festgesetztenWandhöhen geregelt, wobei jeweils der Maxi- malwert festgesetzt wird. Aufgrund der differenzierten Festsetzung der Wandhöhenkann auf die Fest- setzung einer Geschossflächenzahl bzw. der Anzahl der Vollgeschosse, wie sie beim Bebauungsplan „Eggensteiner, Sudeten- und Pionierstraße“erfolgt ist,verzichtet werden.Die Werte für die Geschossflächenzahl gemäß der BauNVO werden dabei eingehalten. Fürdie GRZwirdein Wert von 0,65festgesetzt.Damit liegt die GRZ über dem festgesetzten Wert des Bebauungsplans „Eggensteiner, Sudeten- und Pio- nierstraße“ und dem von der BauNVO für ein Allgemeines Wohngebiet vorge- sehenen Rahmen. Dabei entfallen auf diegeplantenGebäude ein Anteil von0,41,der Rest der in Anspruch genommenen Grundfläche entfälltauf die sonstigen anrechnungs- pflichtigen baulichen Anlagen wie Terrassen, Balkone, Loggien, Einfriedun- gen, Freitreppen und Wege. BPL „Eggensteiner, Sudeten- und Pionierstraße, 2. Änderung“Begründung und Hinweise -8- Unter Berücksichtigung derbaulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberflä- che(§ 19 (4) Nr. 3 BauNVO)ist eine Überschreitung des von der BauNVO vorgesehenen Maximalwertesbis zu einer Grundflächenzahl vonmaximal 0,85erforderlich. Diese Aufschlüsselung macht deutlich, dass die Erhöhungder GRZ weniger die bauliche Dichte(Gebäudeanteil) betrifft als den Versiegelungsgrad der pri- vaten Grundstücksflächen. Hierzu ist zunächst anzuführen, dass das städtebauliche Konzept des Bebau- ungsplans auf dem preisgekröntenEntwurf des Wettbewerbs basiert.Dieser reagiertauf die spezielle städtebauliche Situation mit einerverdichteten Bau- weise ("Teppichsiedlung"), die ihre Qualität aus ihren differenzierten Freiräu- men und Hofflächen bezieht und als Gesamtheit eine in sich stimmige Kom- position darstellt, die jetzt umgesetzt werden soll. Einweitereswesentliches Kennzeichen des Wettbewerbsbeitrags ist das Kon- zept eines autofreien Quartiers. Zum Konzept der Autofreiheit gehört auch, dass auf den privaten Grund- stücksflächen keine oberirdischen Stellplätzeangeboten werden.Die notwen- digen Stellplätze werden deshalb über Tiefgaragen nachgewiesen, wobei pro Wohneinheit 1 Stellplatz vorzusehenist. Um den notwendige UmfanganTiefgaragenstellplätzen in Zusammenhang mit der gewünschten städtebaulichen Struktur aus kleinteiligen Hoftypologien zu gewährleisten, müssen auch Teilbereiche der privaten Gartenflächen un- terbaut werden, wasinsgesamteine Überschreitung der GRZ durchbauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche (§ 19 (4) Nr. 3 BauNVO) bis zur ei- ner Grundflächenzahl von 0,85erforderlich macht. Diemöglichen negativenKonsequenzendeserhöhten Wertesder Grundflä- chenzahlfür die Durchgrünungund den Versiegelungsgraddes Gebieteswer- dendurch geeignete grünordnerische Festsetzungenund Vorgaben für die Gestaltung der befestigten Flächenminimiert. So wird festgesetzt, dassdie Dächer von Tiefgaragen, soweit sie nicht über- baut sind oder für Zuwege benötigt werden, zu begrünen sind. Durch die Fest- setzungvon differenzierten Mindestsubstrathöhenfür dieÜberdeckungder Tiefgaragendeckenwird gewährleistet, dass diegeplantenPflanzungen sich artgemäß entwickeln können.Zur weiteren Erhöhung des Anteils begrünter Flächenim Gebietwirdfestgesetzt, dassauchdie Dachflächenzu begrünen sind, wobeiebenfallseine Mindestdicke für die Substratschicht festgesetzt wird. Diese Festsetzung dient gleichzeitigder Rückhaltungdesin diesem Be- reichanfallenden Regenwassers. Die Einzelpflanzgeboten für Bäume im Bereich der öffentlichen Erschließungs- flächen und die Festsetzungen eines flächigen Pflanzgebotes, nach dem pro angefangene 500qm Grundstücksfläche ein Baum zu pflanzen ist, sind ein weitererBausteinzur Durchgrünung des Gebietes. Als Beitrag zur Beschränkung der versiegelten Fläche im Bereich der privaten Grundstücksflächen wird festgesetzt, dass notwendige Befestigungvon nicht überbauten Flächen der Baugrundstücke wie z.B. Terrassen, Zuwege oder Hofflächen, soweit die Nutzung der Flächen dem nicht entgegensteht, was- BPL „Eggensteiner, Sudeten- und Pionierstraße, 2. Änderung“Begründung und Hinweise -9- serdurchlässig auszuführen sind.Durch diese Festsetzung und dievorge- schriebene Dachbegrünungkann ein Teil des anfallenden Regenwassers im Gebiet zurückgehalten bzw. versickern werden und damit die örtliche Kanali- sation entlastet werden. Zu erwähnen istnoch, dass es sich um eine Maßnahme der Innenentwicklung handelt, wodas Ziel war, unter städtebaulich vorgegebenen Rahmenbedin- gungen mit der zur Verfügung stehenden Fläche sparsam umzugehen. Da die Höhenentwicklung aufgrund der umgebenden geplanten bzw. bereits beste- henden Bebauung beschränktist,spiegelt sich der Gedanke des flächenspa- renden Bauens letztendlich in der gewählten Baustruktur der„Teppichsied- lung“ wieder, die insgesamt zu einem erhöhten Anteil an versiegelten Fläche führt. Zusammenfassend lässt sich sagen, dasseinoberirdischer Nachweis der notwendigenStellplätze gegenüber der geplanten, begrünten Tiefgarage gro- ße Parkierungsflächen mit großflächiger Versiegelung der Geländeoberflä- chen zur Folge hätte.Damit verbundenenwärennegativen Auswirkungen auf Mikroklima, Schall und Stadtbild. Die Tiefgarage stellt zwar eine Beeinträchti- gung der Bodenfunktionen dar, hat aber durch ihre Begrünung vorteilhafte Auswirkungen auf Mikroklima und Stadtbild.Durch den entfallenden Park- suchverkehr wirkt sich die Tiefgarage auch positiv auf denSchallschutz im Gebietund den angrenzenden Wohnquartierenaus. Durch die oben angeführ- ten Maßnahmen zurBepflanzung und zur Verwendung wasserdurchlässiger Beläge bei den befestigten Flächen wirdsichergestellt, dass die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht beeinträch- tigt, sondern positiv beeinflusstwerdenund nachteilige Auswirkungen auf die Umweltbeschränkt werden können. Insofern wird dieFestsetzung einer erhöhten GRZ von 0,65und eineÜber- schreitung der GRZausschließlichdurchbauliche Anlagen unterhalb der Ge- ländeoberfläche (§ 19 (4) Nr. 3 BauNVO)bis zur einer Grundflächenzahl von 0,85zur Umsetzung des aus dem Ergebnis des städtebaulichen Wettbewerbs entwickelten Konzepts als vertretbar angesehen. Die festgesetzte Wandhöhe für das Planungsgebiet durfte im Bebauungsplan „Eggensteiner, Sudeten- und Pionierstraße“ einen Wert von 6,7mentlang der Eggensteiner Straße bzw. 6,5m im restlichen Bereichnicht überschreiten. In der vorliegenden Änderung wurde in Abstimmung mitdemprämierten Wett- bewerbsentwurf fürdie zweigeschossigen Bereiche eine maximale Wandhöhe von7,5m festgesetzt, für die dreigeschossigen Bereiche maximal10,0m. Die 3-geschossigen Bereiche sind im Bereich der geplanten Reihenhausbebauung entlang der Eggensteiner Straße und der Gustav-Heinkel-Straße konzentriert, wobei durch denfestgesetztenWechsel aus zwei- und dreigeschossigenBau- körpern die Maßstäblichkeit gewahrt ist und die dreigeschossigen Bereiche entlang der Gustav-Heinkel-Straße zurückgesetzt sind. Im Blockinnenbereich sind nur einzelne untergeordnete dreigeschossige Bereiche als bauliche Ak- zente festgesetzt. Die festgesetzten Wandhöhen sind abgestimmt auf die Umsetzung des städ- tebaulichen Konzeptes einer 2-3 geschossigen Reihenhausbebauung entlang der Eggensteiner Straße und der Gustav-Heinkel-Straße und einer überwie- BPL „Eggensteiner, Sudeten- und Pionierstraße, 2. Änderung“Begründung und Hinweise -10- gend 2-geschossigen Bebauung aus Hoftypologien mit einzelnen 3- geschossigen Akzenten im Blockinnenbereich. Der Bezugspunkt für die Ermittlung der Wandhöhen ist jeweils für einen Quad- ranten als absolute Höhe in m über NN im zeichnerischen Teil festgesetzt. Die Höhe des Bezugspunktes orientiert sich an der Höhe des Erdgeschosses, das im Wesentlichen an die Höhe der angrenzenden Erschließungsstraßen ange- passt wird. Insgesamt ist davon auszugehen, dass sich angesichts der möglichen Höhen- entwicklung der angrenzenden Bereiche, des beschränkten Umfangs der drei- geschossigen Bereiche und des kleinteiligen Wechsels zwischen zwei- und dreigeschossigen Baukörpern im Planungsgebiet die Bebauung trotz derteil- weisenErhöhung der zulässigen Wandhöhengegenüber dem Bebauungsplan „Eggensteiner, Sudeten- und Pionierstraße“ in das städtebauliche Umfeld ein- fügt. 4.5Bauweise In Abstimmung mit der Baustruktur des prämiertenWettbewerbsentwurfswird eine abweichende Bauweisedefiniert, nach der die Gebäude auch ohneEin- halten dervorgeschriebenenAbstandsflächen errichtet werden dürfen. Die Bauweise ermöglicht sowohl die Errichtung der unterschiedlichen Hoftypolo- gien im zentralen Bereich als auch der Reihenhausbebauung am nordwestli- chen und am südöstlichen Rand des Planungsgebietes. 4.6Erschließung 4.6.1Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV) Über die geplante Haltestelle im Bereich der Wendeschleife am nördlichen Ende der Egon-Eiermann-Allee ist das Planungsgebiet an den öffentlichen Personennahverkehr angebunden. 4.6.2Motorisierter Individualverkehr Die Erschließung des Plangebietes erfolgt über die bereits bestehenden Stra- ßen Eggensteiner Straße, Gustav-Heinkel-Straße, Bernhard-Metz-Straße und Langbühl sowie über die geplante Straße Eichheckle im Zentrum desPla- nungsgebietes. Die Straße Eichheckle ist wie die anderen Querverbindungen zwischen den Wohnstraßen als verkehrsberuhigter Bereich mit gemischter Verkehrsfläche konzipiert. Vorgesehen ist eine Straßenbreite von 6,0m. Im Übrigen soll das Quartier autofrei gehalten werden. 4.6.3Ruhender Verkehr Die Stellplätze für die Bewohner werdeninTiefgaragen nachgewiesen. Insge- samt werden in den Tiefgaragen entsprechend den Vorgaben der Landesbau- ordnung (LBO)144 Stellplätze, also 1 Stellplatz pro Wohneinheit, angeboten. Die öffentlichen Stellplätzewerden wie bereits imBebauungsplan „Eggenstei- ner, Sudeten- und Pionierstraße“ als Längsparker entlang der Wohnstraßen an den Rändern des Planungsgebietes nachgewiesen. Vorgesehen sind ins- gesamt 46 Stellplätze.Außerdem ist vorgesehen, entlang der Straße „Eich- heckle“ zwei behindertengerechte Stellplätzezu schaffen.Somit istdie städti- BPL „Eggensteiner, Sudeten- und Pionierstraße, 2. Änderung“Begründung und Hinweise -11- sche Vorgabe von einem Stellplatz je drei Wohneinheiten erfüllt. Die Park- stände werden durch Baumpflanzungen gegliedert und bilden mit der beste- henden Baumreihe entlang der Eggensteiner Straße einen grünen Rahmen für dasPlanungsgebiet. Aufgrund der Tiefgaragenzufahrten und der Abstimmung der Anzahl der öf- fentlichen Stellplätze auf die Anzahl der geplanten Wohneinheitenwurden die Standorte der straßenbegleitenden Bäume gegenüber dem Bebauungsplan „Eggensteiner, Sudeten- und Pionierstraße“geringfügig verschoben. Die notwendigen Fahrradabstellplätze sind im Bereich der Tiefgarage ange- ordnet. Ergänzende, nicht überdachte Stellplätze werden im Bereich der sons- tigen privaten Grundstücksflächen angeordnet, wobei aus Gründen der Flexi- bilität im Bebauungsplan keine konkreten Standortefestgesetzt sind. 4.6.4Geh- und Radwege Die Gestaltung der bestehenden bzw. geplanten Wohnstraßen und Fußwege gewährleisten sichere Verbindungen für Fuß- und Radfahrer und sind mit der Gestaltung der angrenzenden Wohnbereiche abgestimmt. Die Dimensionie- rung wurde aus dem Bebauungsplan „Eggensteiner, Sudeten- und Pionier- straße“ übernommen. 4.6.5Ver- und Entsorgung Abfallentsorgung Eine haushaltsnaheAbfallentsorgung ist überAbfallsammelplätze entlang der Bernhard-Metz-Straße, der Straße „Eichheckle“ und der Straße „Langbühl“ gesichert. Entwässerung Die Entwässerung des Plangebietes erfolgt gemäß dem Entwässerungskon- zept des Bebauungsplans „Eggensteiner, Sudeten- und Pionierstraße“ über Privatkanäle zu dendreiöffentlichenMischwasserkanälen in der Bernhard- Metz-Straße sowie den Straßen Eichheckle und Langbühl und über die Kanäle des südlich gelegenen Trennsystems. Das anfallende Niederschlagswasser soll, insbesondere bei dem am Mischsystem angeschlossenen Flächen, weit- gehend im Gebiet zurückgehalten werden.Ein wichtiger Faktor für die Rück- haltung ist die festgesetzteDachbegrünung. Die Zufahrten und Zuwege auf den privaten Grundstücksflächen sindwasserdurchlässig auszuführen.Dashieranfallende Niederschlagswas- serversickertdurch den wasserdurchlässigen Belag oder wird den angren- zenden Grünflächen zugeführt.Überschüssiges Wasser wird indas Kanal- netzeingeleitet. Das anfallende Niederschlagswasser auf denmit der Tiefgarageunterbauten Flächenwird gesammelt und in dasKanalnetz eingeleitet. Strom, Wasserversorgung, Fernwärmeversorgung Die Gebäude des Planungsgebietes werden über Nahwärme versorgt. Strom und Wasserversorgung werden über die bestehenden Netze angeschlossen. BPL „Eggensteiner, Sudeten- und Pionierstraße, 2. Änderung“Begründung und Hinweise -12- 4.6.6Geh- undLeitungsrechte Im Bereich der Wegeflächen der zentralen grünen Passagewerdenauch Versorgungsleitungen für das Wohngebiet verlegt. Diese werden im zeichneri- schen Teil über ein entsprechendes Leitungsrecht zu Gunsten der Ver- und Entsorgungsträger gesichert. Um Konflikte mit den geplanten Baumpflanzun- gen zu vermeiden, sind im Bereich des Leitungsrechts keine Baumpflanzun- gen zulässig. Da die„grünePassage“ nicht nur eine wichtige Gemeinschaftsfläche für die Bewohner des neuen Quartiers ist sondern auch der Vernetzung mit den an- grenzenden Quartieren dient, wirdnebendem Leitungsrecht auch ein Geh- recht für die Allgemeinheit festgesetzt. Zusätzlich wird ein Fahrrecht für Feuerwehr und Notdienste festgesetzt, um den notwendigen Zugang zu den geplanten Gebäuden zu sichern. 4.7Pflanzgebote und Pflanzbindungen Pflanzgebote auf den privaten Flächen Um eine ausreichende Durchgrünung desWohnquartiers zu gewährleisten wur- de festgesetzt, dassauf den privaten Flächen insgesamt 40standortgerechte, heimische Laubbäume oder Stammbüsche zu pflanzen sind. Das entspricht ei- nem Baumje angefangene 500 m² Grundstücksfläche. Da insbesondere diemitt- lere Passage als quartiersbezogene grüne Aufenthaltsfläche gestaltet werden soll, wird festgesetzt, dass die Baumpflanzungen überwiegend in diesem Bereich angeordnet werden. Dabei wurden die Pflanzgebotsflächen so festgesetzt,dass Konflikte mit den dort geplanten Versorgungsleitungen vermieden werden.Aus dem gleichen Grund wurde festgesetzt, dassdieunbebauten Flächen der Bau- grundstücke, die nicht zur Erschließung der Gebäude und für eine andere zuläs- sige Verwendung erforderlich sind, gärtnerisch anzulegen und dauerhaft zu un- terhalten sind.Da Kies- und Schotterflächen aus klimatischer Sicht negativ einzu- stufen sind, werden diese ausgeschlossen.Zur besseren Erläuterung der festge- setzten Pflanzungen ist dem Bebauungsplan ein "Grünordnungs- und Gestal- tungsplan" beigefügt. Straßenbäume Die bestehenden Straßenbäume entlang der Eggensteiner Straße sollenbis auf zwei Bäume, die wegen der notwendigen Versorgungsleitungen entfernt werden müssen,bestehen bleiben und wurden deshalb zum Erhalt festgesetzt. Weiterhin wurden die im rechtskräftigen Bebauungsplanvorgesehenen Pflanzgebote für Einzelbäume übernommen, wobei die Baumstandorte zum Teil angepasst wur- den um die notwendigen Besucherstellplätze oder Zufahrten zu ermöglichen. Begrünung der Dächer, Tiefgaragen Zur Rückhaltung des auf den Dachflächen anfallenden Niederschlagswassers und zur Erhöhung des Grünanteils im Gebiet sind die Dachflächen zu begrünen. Für die Begrünung wurde als Mindestsubstratstärke 12cm und damit ein um 2 cm höherer Wert als im Bebauungsplan "Eggensteiner, Sudeten- und Pionier- straße" festgesetzt, was sich positiv auf die Regenwasser-Rückhaltung auswirkt. Die Festsetzungen zur Begrünung der Tiefgaragendächer tragen ebenfalls zur Durchgrünung des Plangebietes bei. In Abhängigkeit von der Art der Bepflanzung werden unterschiedliche Mindesthöhen für die Erdaufschüttung festgesetzt. BPL „Eggensteiner, Sudeten- und Pionierstraße, 2. Änderung“Begründung und Hinweise -13- Begrünung von Vorgärtenund Grünflächen Für die Vorgartenzonen wurden gesonderte Festsetzungen getroffen, die zu einem attraktiven Straßenbild beitragen aber auch notwendige Leitungsfüh- rungen in diesem Bereich berücksichtigen. Desweiteren sind im Grünordnungs- und Gestaltungsplan weitere Bepflanzun- gen festgesetzt, die eine gleichmäßige Durchgrünung des Plangebietes ge- währen. 4.8Örtliche Bauvorschriften 4.8.1Dächer In Abstimmung mit dem Konzept des preisgekrönten Wettbewerbsentwurfs bzw. der Wettbewerbsauslobungwerden für das gesamte PlangebietnurFlachdächer mit eine Dachneigung von 0° bis5° zugelassen. Ziel war eine in sich geschlossene Gebäudestruktur ohne gestalterische Brüche zu schaffen. Die Verwendung einer durchgehenden Dachform unterstützt diese Zielsetzung. Das Flachdach bietet darüber hinaus den Vorteil, dass es begrünt werden kann und sich damit positiv auf die Regenwasserrückhaltung, die klimatischen Verhält- nisse und die Durchgrünung des Gebietes auswirkt. Außerdem kann bei einer vergleichbaren Höhenwirkung mit der Flachdachbauweise mehr Wohnraum reali- siert werden, was zu einem sparsamen Umgang mit den verfügbaren innerstädti- schen Flächen beiträgt. Darüber hinaus gibt es in anderen Abschnitten des rechtskräftigen Bebauungs- plans mehrere Bereiche, wo Flachdächer oder flachgeneigte Pultdächer vorge- schrieben sind. So kann man insgesamt davon ausgehen, dass sich die geplante Bebauung und die Flachdächer gut in das städtebauliche Gesamtkonzept des Gesamtquartiers einfügen. Zur Rückhaltung des auf den Dachflächen anfallenden Niederschlagswassers und zur Erhöhung des Grünanteils im Gebiet sind die Dachflächen zu begrünen. Für die Begrünung wurde als Mindestsubstratstärke 12cmund damit ein um 2 cm höherer Wert als im Bebauungsplan "Eggensteiner, Sudeten- und Pionier- straße" festgesetzt, was sich positiv auf die Regenwasser-Rückhaltung auswirkt. 4.8.2Fassaden Die Festsetzungen zur Fassadengestaltung haben das Ziel,freundliche und für die Wahrnehmung angenehme, aufeinander abgestimmteFassadengestaltung zu erreichen, die in Zusammenwirkung mit der Straßenraumgestaltung eine hohe Aufenthaltsqualität sichert. 4.8.3Werbeanlagen und Automaten Werbeanlagen können durch ihredominanteGestaltung das Straßenbildoftne- gativ beeinflussen. Insbesondere in Wohnbereichen soll ein optisch möglichst ru- higer Charakter des Straßenbildes bewahrt werden. Aus diesem Grund werden für Werbeanlagen Einschränkungen hinsichtlich des Anbringungsortes, der Grö- BPL „Eggensteiner, Sudeten- und Pionierstraße, 2. Änderung“Begründung und Hinweise -14- ße und des Umfangs formuliert. Besonders aggressive Werbeformen werden ausgeschlossen. 4.8.4Unbebaute Flächen, Einfriedigungen Der preisgekrönte Wettbewerbsentwurf, der die Basis für den Bebauungsplan bil- det,sieht in wesentlichen Teilen Wohnhoftypologien mit relativ kleinen Gartenflä- chen vor. Um eine ausreichende Privatheit für die Nutzer der Gärten sicher zu stellen, wird für den überwiegenden Teil des Planungsgebietesfür Einfriedungen eine maximale Höhe von 1,8m festgesetzt. Lediglich entlang der Gustav- Heinkel-Straße, wo nur Vorgärten an die öffentlichen Erschließungsflächen an- grenzen, wird eine niedrigere Einfriedungshöhevon 1,20 mfestgesetzt. Um eine zu starke Abschottung des Quartiers zur Umgebung zu vermeiden wird festgesetzt, dass an fußläufigen Zugängen zum Gebiet abschließbare Zugangs- beschränkungen unzulässig sind. 4.8.5Außenantennen, Niederspannungsfreileitungen Außenantennen und Niederspannungsfreileitungen können die geplante hoch- wertige Gestaltung des Wohnquartieres negativ beeinflussen. Deshalb werden und werdenNiederspannungsfreileitungen völlig ausgeschlossen und Außenan- tennen nur in Ausnahmefällen zugelassen. 4.8.6Niederschlagswasser Zur Beschränkung der Bodenversiegelungim Planungsgebiet festgesetzt, dass die notwendige Befestigung von nicht überbauten Flächenwasserdurch- lässig auszuführen ist. 5Umweltbericht, Artenschutz, Klimaschutz Da die2. Änderung des Bebauungsplans „Eggensteiner, Sudeten- und Pio- nierstraße“ im beschleunigten Verfahren gem. §13a BauGB aufgestellt wird, ist kein Umweltberichtbzw. keine Eingriffs- Ausgleichsregelungerforderlich. Artenschutz DieBelange des Artenschutzeswurden im Rahmen des Bebauungsplans „Eggensteiner, Sudeten- und Pionierstraße“untersucht(Satzungsbeschluss 2009). Um artenschutzrechtliche Verbotstatbeständebei der vorliegenden 2. Änderungzu vermeiden,wurde eine erneute artenschutzrechtliche Prüfung durch das Büroarguplan GmbH aus Karlsruhe durchgeführt. Die Ergebnisse der Prüfung lassen sich wie folgt zusammenfassen: Eidechsen Im Rahmen der Eidechsenerfassung konnte keine Art nachgewiesen werden. Zurückzuführen ist dieses auf das aktuelle Fehlen von Deckungs- und Ver- steckmöglichkeiten (Gehölze, Steinhaufen, dichte Krautvegetation) für die Tie- re. Darüber hinaus ist das Besiedlungspotential durch Einwanderung aus der Umgebung aufgrund der dort vorhandenen Wohnbebauung sehr einge- schränkt, sodass sich nach der erfolgten Gehölzentnahme dort noch keine Population einstellen konnte. BPL „Eggensteiner, Sudeten- und Pionierstraße, 2. Änderung“Begründung und Hinweise -15- Da keine Zaun- und Mauereidechsen im Vorhabenbereich aktuell vorkommen, werden die Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG für diese Arten nicht er- füllt. Amphibien Bei der Geländebegehung wurden im Bereich der Erdhalden an der Straße Langbühl in einer größeren Pfütze einige sehr kleine Kaulquappen festgestellt. Aufgrund des Zeitpunktes und des Gewässertyps handelt es sich um Kaul- quappen der Kreuzkröte (RL-BW 3). Als FFH-Anhang IV-Art ist die Art bezüg- lich der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG rele- vant. Dass die Art in diesem gewässerfreien Wohn- und Baugebiet überhaupt ein Laichhabitat vorgefunden hat, ist das Ergebnis regelmäßiger Nieder- schlagsereignisse im Juli 2014, die ein Austrocknen dieser Pfütze verhindert haben. Um eine Beeinträchtigung der Kaulquappen infolge von Befahrungen der Pfütze mit Baufahrzeugen zu verhindern, veranlasste die KSK die soforti- ge Absperrung mit Flatterband. Da nur wenige Kaulquappen im Gewässer vorhanden waren, ist davon auszu- gehen, dass nur ein Kreuzkröten-Paar dort abgelaicht hat. Aufgrund der lücki- gen, strukturarmen, zeit-weise gemähten Ruderalvegetation ohne Versteck- möglichkeiten sind Tages- oder Winterquartiere für die Kreuzkröte im Vorha- benbereich nicht vorhanden. Als Pionierart mit großen Wanderstrecken (meh- rere Kilometer) ist die Kreuzkröte in der Lage, neu entstandene Kleingewässer kurzfristig zu besiedeln (s. LAUFER et al. 2007). Vor diesem Hintergrund lie- gen auch im vorliegenden Fall die Tagesverstecke und Winterquartiere in den struktur-reicheren Gärten und Grünflächen außerhalb des Vorhabenbereichs. Da die Wassertiefe der Pfütze Anfang August nur wenige Zentimeter betrug, war davon auszugehen, dass die Senke bei einer Wärmeperiode schnell aus- trocknet und die Kaulquappen sich nicht erfolgreich entwickeln. Allerdings zeichnete sich der August 2014 durch eine vergleichsweise kühlere Witterung mit einigen Niederschlägen aus, die ein vollständiges Austrocknen der Senke vermutlich verhindert haben. Vor diesem Hintergrund ist eine erfolgreiche Entwicklung der Kaulquappen in der Pfütze nicht auszuschließen. Bei einer späteren Begehung am 03.09.2014 wurden weder Kaulquappen noch ent- wickelte Kröten in der Pfütze festgestellt. Da die Vorhabenfläche aufgrund de- ren strukturarmen Ausprägung auch für die Jungkröten keine geeigneten Ta- ges- und Winterquartiere bietet und junge Kreuzkröten bis zu 2 km bei der Abwanderung vom Entwicklungsgewässer zurücklegen können (s. LAUFER et al. 2007), werden sich dort keine Tiere aufhalten. Zusammenfassend ist fest- zuhalten, dass im Zuge der Baumaßnahmen eszu keiner Tötung/Verletzung von Kreuzkröten kommt und der Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG nicht ausgelöst wird. Bei der Fortpflanzungsstätte im Vorhabenbereich handelt es sich um eine größere, sehr flache Pfütze, deren Untergrund vermutlich durch Befahren mit Baufahrzeugen verdichtet wurde. Die Eignung als Laichgewässer für die Kreuzkröte ist nur bei einer für die Vegetationsperiode außergewöhnlich län- geren niederschlagreicheren Witterungsphase gegeben. Aufgrund der sehr flachen Ausprägung trocknet die Pfütze bei typischen wärmeren, regenlosen Phasen sehr schnell aus, wodurch eine erfolgreiche Entwicklung der Kaul- BPL „Eggensteiner, Sudeten- und Pionierstraße, 2. Änderung“Begründung und Hinweise -16- quappen nicht gegeben ist. Diese nur episodisch mit Wasser gefüllte Senke stellt nur in Ausnahmefällen eine geeignete Fortpflanzungsstätte dar. Charakteristische Laichplätze der Kreuzkröte sind sonnenexponierte und ve- getationslose Kleinstgewässer mit einem hohen Anteil an Rohböden (LAUFER et al. 2007). Derartige Habitate findet man in Abgrabungen, Erdaufschlüssen, Baustellen und Deponien (ebd.). Als Pionierart ist die Kreuzkröte nicht auf ein bestimmtes Reproduktionsgewässer angewiesen, sondern ist aufgrund der hohen Wanderleistungen in der Lage, immer wieder neue Laichplätze aufzu- suchen. Dieses wird auch durch die kurzfristige Besiedlung der Pfütze auf der Baufläche im Vorhabenbereich deutlich. Die Pfütze stellt aufgrund der oben er-läuterten suboptimalen Ausprägung keine traditionell genutzte Fortpflan- zungsstätte dar, sondern wurde spontan in Abhängigkeit von den im Sommer 2014vorherrschenden Starkniederschlägen besiedelt. Das Vorkommen der Kreuzkröte im Vorhabenbereich verdeutlicht auch, dass nicht nur eine lokale Population in der weiten Umgebung um den Planungs- raum existiert, sondern dass neben der suboptimal ausgebildeten Pfütze im Planungsraum auch dort geeignete Laichgewässer vorhanden sind. Als typi- scher Pionierstratege nutzt die Kreuzkröte möglichst viele potentiell geeignete Gewässer zum Ablaichen. Dabei herrscht gewöhnlich ein Gleichgewicht zwi- schen lokalem Aussterbenund Neu-Kolonisation (s. LAUFER et al. 2007). Vermutlich profitiert die Art durch die verstärkten Bautätigkeiten in den geplan- ten Wohngebieten um den Vorhabenbereich, bei denen auch dort wechsel- feuchte Senken auf Rohböden entstehen. Die Beanspruchung der Pfütze im Vorhabenbereich führt somit nicht zu einem Verlust einer essentiellen Fort- pflanzungsstätte. Durch das vorhandene Angebot von Laichgewässern im wei- ten Umfeld bleibt die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang weiterhin bestehen, sodass derVerbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Satz 3 BNatSchG (Beschädigungsverbot) nicht verwirklicht wird. Vogelschlagrisiko Die Änderung des B-Planes sieht ein verdichtetes Bauen anstatt einer ur- sprünglich vorgesehenen Reihenhausbebauung vor. Gewerbegebäude mit ggf. größeren Glasflächen werden im Zuge der Änderung nicht entstehen. Somit ist der Aspekt des Vogelschlagrisikos im vorliegenden Fall nicht rele- vant. Stadtklima /Klimaschutz Die vorgesehene Planung ist im Hinblick auf die Themenfelder Stadtklima und Klimawandel sowie aus Sicht der Luftreinhaltung als unbedenklich einzustu- fen. Die Energieversorgung des Gebietes erfolgt durch Fernwärme in Anschluss an die MiRO, was auf Grund des geringen Primärenergiefaktors auch aus Sicht des Klimaschutzes eine attraktive Form der Energieversorgung darstellt. Die Nutzung sonstiger erneuerbarer Energien wird durch den Bebauungsplan nicht ausgeschlossen. Bei der geplanten Bebauungsollein Dämmstandard realisiert werden, derü- ber den gesetzlichen Vorgaben liegt.Bei den Reihenhäusern entlang der Eg- gensteiner Straße und der Gustav Heinkel-Straße sollder KfW 55 Standard BPL „Eggensteiner, Sudeten- und Pionierstraße, 2. Änderung“Begründung und Hinweise -17- errichtet werden, die restliche Bebauung soll im KfW 70 Standardumgesetzt werden. Durch die Gebäudestruktur und die überwiegende Orientierung der Glasflä- chen nach Süden und Westen wird eine optimale Ausnutzung der solaren Wärmegewinne erreicht. 6Schallschutz Für den Bebauungsplan „Eggensteiner, Sudeten- und Pionierstraße“wurde einSchallgutachtenerarbeitet, in welchem unterschiedliche Maßnahmen zum Schallschutz festgelegt wurden.Der Zulässigkeitsmaßstab zur Art und zum Maß der baulichen Nutzung hat sich im Plangebiet gegenüberdemBebau- ungsplan „Eggensteiner, Sudeten- und Pionierstraße“jedochnicht verändert. Ergänzend wurdeim Rahmen des vorliegenden Bebauungsplanseine schall- technische Untersuchung vom Büro GN Bauphysik aus Stuttgart erstellt, in dem die schalltechnischen Auswirkungen der vier Tiefgaragenzufahrten des geplanten Wohnquartiers näher untersuchtwerden. Die Ergebnisse der Unter- suchung lassen sich wie folgt zusammenfassen: Im Rahmen der schalltechnischen Untersuchungwurdegeprüft, ob durch die Lärmemissionen der geplanten Tiefgaragen Ein- und Ausfahrten die Richtwer- te der TA Lärm eingehalten werden.Eswurde die Berechnung der Schall- emissionen durch die Tiefgaragenzufahrten sowie die Prognose der zu erwar- tenden Beurteilungspegel an den relevanten Immissionsorten erstellt. Eswur- de ein Vergleich zwischen den berechneten Beurteilungspegel und den gel- tenden Immissionsrichtwerten durchgeführtund bei Bedarf Lärmschutzmaß- nahmen benannt.Die Berechnung und Beurteilung der Schallimmissionen er- folgte auf Grundlage derTechnischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm)- November 1998. Im Rahmen des Gutachtenswurden lärmmindernde Maßnahmen definiert, die beim Bau der Tiefgaragenrampen zu berücksichtigen sind. Bei Berücksichti- gung dervorgeschlagenen Maßnahmen ergibt sich folgende Beurteilung: Die lmmissionsrichtwerte der TA Lärm werden an den untersuchten lmmissi- onspunkten durch die Zusatzbelastung derim Gutachten benannten Lärm- quellen sowie der für die Tiefgaragenrampen vorgeschlagenen Lärmschutz- maßnahmen bei der Gebietseinstufung ,,allgemeines Wohnen" (WA) nichtü- berschritten. Tags wird der Immissionsrichtwert an allen Immissionsorten um mindestens 6dB(A) unterschritten. Dies bedeutet, dass im Sinne der TA Lärm die berechnete Zusatzbelastung nicht relevant zur Gesamtbelastung beiträgt. lm Nachtzeitraum beträgt die Unterschreitung im ungünstigsten Fall rd. 1 dB(A). Gemäß TA Lärm ist der Immissionsrichtwert von der Gesamtbelastung einzuhalten. Diese setzt sich aus der Vorbelastung sowie der Zusatzbelastung (Tiefgaragen Zu-/Abfahrt) zusammen. Aufgrund der vorhandenen Gebietseinstufung sowie der geplanten Bebauung sind keineweiteren beurteilungsrelevanten Lärmquellen im Sinne der TA Lärm BPL „Eggensteiner, Sudeten- und Pionierstraße, 2. Änderung“Begründung und Hinweise -18- zu erwarten. In diesemFall stellt die berechnete Zusatzbelastung somit die Gesamtbelastung dar. Da die geplanten Tiefgaragen nur der umliegenden Wohnbebauung zur Ver- fügung stehen, und diese sich ferner in einem allgemeinen Wohngebiet befin- den, ist das Maximalpegelkriterium aufgrund aktueller Rechtsprechung nicht anzuwenden. Die im Rahmen des Gutachtens vorgeschlagenen Maßnahmen zur Ausfüh- rung der Tiefgaragenrampen wurden in die Festsetzungen des Bebauungs- plans übernommen. 7.Sozialverträglichkeit / Sozialplan Die Stadt Karlsruhe hat sich im Rahmen der „Gemeinschaftsaufgabe Sozial- verträglichkeit" zum Ziel gesetzt, ein Gemeinwesen mit wirksamen Nachbar- schaften zu fördern. Für die neuen Quartiere gilt es, ein vielfältiges und beleb- tes Wohnumfeld mit reichhaltigem Nutzungsangebot zu schaffen. Die Bau- struktur soll daher folgenden allgemeinen Anforderungen genügen: -Schaffung von Orten mit hohem Wiedererkennungswert, -Bildung von ldentität stiftenden stadträumlichen Strukturen -Ausbildung von durchgrünten Quartieren -Ausbildung von Begegnungsräumen durch entsprechende Anordnung und Funktionszuweisung, Belebung der Räume durch Nutzungsvielfalt, -Anordnung und Gestaltung der öffentlichen Räume dergestalt, dass Si- cherheit durch sozialeKontrolle (Kriminalitätsprävention) gewährleistet ist. -Angebot an Wohnungen mit einer Ausgewogenheit der Altersstruktur im Neubaugebiet -Sicherheit im öffentlichen Raum, durch Vermeidungvon Segregation. Die Möglichkeit fürein vielfältiges Angebot an Wohn- und Eigentums- wohnungen, inklusive der Möglichkeit zu preiswertemWohnungsbau. -Sicherheit durch klare Straßenräume und überwiegende straßenbeglei- tende Bebauung. Die öffentlichen Bereiche sind dadurch von den Woh- nungen gut einzusehen Ein Sozialplan ist für diesen Bebauungsplan nicht erforderlich, da keine nach- teiligen Auswirkungen auf die persönlichen Lebensumstände der in den an- grenzenden Gebieten wohnenden oder arbeitenden Menschen zu erwarten sind. BPL „Eggensteiner, Sudeten- und Pionierstraße, 2. Änderung“Begründung und Hinweise -19- 8.Statistik 8.1Flächenbilanz Öffentliche Verkehrsflächenca.0,39ha13,54% Öffentliches Verkehrsgrünca.0,11ha3,82% Überbaubare private Grundstücksflächenca.1,55ha53,82% Nicht überbaubare private Grundstücksflächenca.0,83ha28,82% ca.ha0,00% ca.ha0,00% ca.ha0,00% Gesamtca.2,88ha100,00% 8.2Geplante Bebauung AnzahlBruttogeschossfläche Wohneinheitenincl. TG-Ebene Gesamt144ca.34.350 m² 8.3Bodenversiegelung 1 Gesamtfläche Plangebietca.2,88ha100,00% Max. versiegelbare Fläche vor BP-Änderung ca. 1,84ha63,89% Max. versiegelbare Fläche nach BP-Änderung ca. 2,41ha83,68% 1 Die maximal zulässige versiegelte Fläche berechnet sich aus den versiegelten Verkehrsflächen, der maximal überbaubaren (auch mit Nebenanlagen) Grundfläche (inder Regel GRZ + 50 %, max. 80 % der Grundstücksflä- che) der Baugrundstücke sowie allen anderen zur Versiegelung vorgesehenen Flächen im öffentlichen Raum. BPL „Eggensteiner, Sudeten- und Pionierstraße, 2. Änderung“Begründung und Hinweise -20- 9.Kosten Durch den Bauungsplan entstehen für die Stadt keine Kosten. Die Kostentra- gung wurde im städtebaulichen Vertrag (unterzeichnet am 18.10.2010), §3 Kostentragung verbindlich geregelt. Zusätzliche Kosten für die Anpassung des Erschließungssystems sind durch die KGK zu tragen. Karlsruhe,den 11.07.2014 Fassung vom02.02.2015 Stadtplanungsamt Prof. Dr. Anke Karmann-Woessner BPL „Eggensteiner, Sudeten- und Pionierstraße, 2. Änderung“Begründung und Hinweise -21- BHinweise 1.Versorgung und Entsorgung Für Entwässerung und Abfallentsorgung sind die Satzungen der Stadt Karls- ruhe in der jeweils gültigen Fassung zu beachten. Die Abfallbehälter sind innerhalb der Grundstücke, nicht weiter als 15 m von der für Sammelfahrzeuge befahrbaren Straße entfernt, auf einem befestigten Standplatz ebenerdig aufzustellen und mit einem zu begrünenden Sichtschutz zu versehen. Der stufenlose Transportweg ist zu befestigen, eine evtl. Stei- gung darf 5 % nicht überschreiten. Die Abfallentsorgung erfolgt ausschließlich über gemeinsame Abfallbehälter an den vier im zeichnerischen Teil festgesetzten Standplätzen. Der notwendige Hausanschlussraum soll in möglichst kurzer Entfernung zum erschließenden Weg liegen und 2,50 m bis 3,50 m Abstand von geplanten bzw. vorhandenen Bäumen einhalten. 2.Entwässerung Bei Ausbildung einer Sockelhöhe von 0,30 m über der Gehweghinterkante ist die Entwässerung der Gebäude ab dem Erdgeschoss gewährleistet. Bei tiefer- liegenden Grundstücks- und Gebäudeteilen ist nur über Hebeanlagen eine si- chere Entwässerung möglich. Die Entwässerungskanäle werden aus wirtschaftlichen Gründen für einen übli- cherweise zu erwartenden Niederschlag (Bemessungsregen) dimensioniert. Bei starken Niederschlägen ist deshalb eine Aufstauung des Regenwassers auf der Straßenoberfläche möglich. Grundstücke und Gebäude sind durch ge- eignete Maßnahmen der Eigentümer bzw. der Anwohner selbst entsprechend zu schützen. 3.Archäologische Funde, Kleindenkmale Bei Baumaßnahmen besteht die Möglichkeit, dass historische Bauteile oder archäologische Fundplätze entdeckt werden. Diese sind gemäß§20 Denk- malschutzgesetz (DSchG) umgehend demRegierungspräsidium Karlsruhe, Referat 26– Denkmalpflegezu melden. Fund und Fundstelle sind bis zum Ab- lauf des vierten Werktages nach der Meldung in unverändertem Zustand zu erhalten, sofern nicht das Landesdenkmalamt einer Verkürzung dieser Frist zustimmt. Das Verschweigen eines Fundes oder einer Fundstelle ist ein Verstoß gegen das DSchG und kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Evtl. vorhandene Kleindenkmale (2. B. Bildstöcke, Wegkreuze, historische Grenzsteine, Brunnensteine, steinerne Wegweiser und landschaftsprägende Natursteinmauern) sind unverändert an ihrem Standort zu belassen und vor Beschädigungen während der Bauarbeiten zu schützen. Jede Veränderung ist BPL „Eggensteiner, Sudeten- und Pionierstraße, 2. Änderung“Begründung und Hinweise -22- mit demRegierungspräsidium Karlsruhe, Referat 26– Denkmalpflege abzu- stimmen. 4.Baumschutz Bezüglich der Erhaltung der Bäume wird auf die am 12.10.1996 in Kraft getre- tene Satzung der Stadt Karlsruhe zum Schutz von Grünbeständen (Baum- schutzsatzung) verwiesen. 5.Begrünung Den Bauanträgen soll ein Begrünungsplan beigefügt sein. Es wird empfohlen, diesen vorab mit dem Gartenbauamt abzustimmen. 5.1.Artempfehlungen für Bäume Artenempfehlung großkronige Laubbäume - Winterlinde (Tilia cordata) - Traubeneiche (Quercus petraea)* - Rotbuche (Fagus silvatica) - Roßkastanie (Aesculus hippocastanum) - Spitzahorn (Acer platanoides ) Artenempfehlung mittelkronige Laubbäume - Spitzahorn (Acer platanoides "Olmstedt") - Hainbuche (Carpinus betulus) - Baumhasel (Coryllus colurna) - Amberbaum (Liquidambar styraciflua) - Feldahorn (Acer campestre "Elsrijk) für besondere Situationen - Kiefer (Pinus sylvestris) Artenempfehlung kleinkronige Laubbäume: - Obstbäume auf mittel- bis schwachwüchsigen Unterlagen, - Zierkirsche (Prunus Sorten) - Zierapfel (Malus Sorten) *(an ausgewählten Stellen) BPL „Eggensteiner, Sudeten- und Pionierstraße, 2. Änderung“Begründung und Hinweise -23- 5.2Artempfehlung für Sträucher Artenempfehlung freiwachsende Strauchpflanzungen: - Hasel (Corylus avellana), - Faulbaum (Frangula alnus), - Heckenkirsche (Lonicera xylosteum), - Schlehe (Prunus spinosa), - Hundsrose (Rosa canina), Artenempfehlung freiwachsende Hecken: - Haselnuss (Corylus avellana), - Geißblatt (Lonicera xylosteum), - Hartriegel (Cornus sanguinea), - Liguster (Ligustrumvulgare, Ligustrum vulgare atrovirens), - Pfaffenhütchen (Euonymus europaeus), - Wildrosen (Rosa canina), - Schneeball (Viburnum lantana, Viburnum opulus) Artenempfehlung geschnittene Hecken: - Feldahorn (Acer campestre), - Hainbuche (Carpinus betulus), - Liguster (Ligustrum vulgare, Ligustrum vulgare atrovirens), - Buche (Fagus silvatica). 5.3ArtenempfehlungDachbegrünung Kräuter(Anteil60 %): Wissenschaftl. Name:Deutscher Name: Allium schoenoprasumSchnittlauch Anthemis tinctoriaFärber-Kamille Anthyllis vulnerariaWundklee Campanula rotundifolia.Rundblättr. Glockenblume Centaurea jacea ssp. ang.Schmalblät. Wies.-flockenbl. Dianthus armeriaRauhe Nelke Dianthus carthusianorumKartäuser-Nelke Dianthus deltoidesHeide-Nelke Echium vulgareNatternkopf Euphorbia cyparissiasZypressen-Wolfsmilch Helianthemum nummularSonnenröschen Hieracium pilosellaKleines Habichtskraut Jasione montanaBerg-Sandglöckchen Linum perenneAusdauernder Lein BPL „Eggensteiner, Sudeten- und Pionierstraße, 2. Änderung“Begründung und Hinweise -24- Potentilla tabernaemonta.Frühlings-Fingerkraut Prunella grandifloraGroßblütige Brunelle Scabiosa columbariaTauben-Skabiose Sedum acreScharfer Mauerpfeffer Sedum albumWeißer Mauerpfeffer Sedum sexangulareMilder Mauerpfeffer Silene nutansNickendes Leimkraut Silene vulgarisGemeines Leimkraut Thymus pulegioidesGewöhnlicher Thymian Gräser (Anteil40%): Wissenschaftl. Name:Deutscher Name: Briza mediaZittergras Carex flaccaBlaugrüne Segge Corynephorus canescansSilbergras Festuca guestfalicaHarter Schafschwingel Phleum phleoidesGlanz-Lieschgras 6.Altlasten Hinweise und/oder Vermutungen auf Altlasten oder Schädliche Bodenverän- derungen, bei denen Gefahren für die Gesundheit von Menschen und den Na- turhaushalt sowiebedeutende Sachwerte nicht ausgeschlossen werden kön- nen, sind dem Umwelt- und Arbeitsschutz zu melden. 7.Erdaushub / Auffüllungen Erdaushub soll, soweit Auffüllungen im Gebiet notwendig sind, dafür verwen- det werden. Anfallender Mutterboden ist zu sichernund bevorzugt auf dem Grundstück zur Andeckung zu verwenden. Bei Verdacht auf Schadstoffeinträ- ge oder Verunreinigungen ist das Bodenmaterial auf dem Grundstück nach bodenschutzrechtlichen Gesichtspunkten (Bundes- Bodenschutzgesetz- BBodSchG vom 17.März 1998 sowie das Gesetz des Landes zur Ausführung des Bundesbodenschutzgesetzes und zur Änderung abfallrechtlicher und bo- denschutzrechtlicher Vorschriften Landes-Bodenschutz und Altlastengesetz- LBodSchAG vom 14.Dezember 2004 BbodSchG) zu betrachten. Bei Auffüllungen mit Fremdmaterial sind die Bestimmungen nach dem Kreis- laufwirtschafts- und AbfaIlgesetz (KrW-/AbfG vom 27. September 1994) und im Weiteren nach den o.g. bodenschutzrechtlichen Vorgaben maßgebend. 8.Private Leitungen Private Leitungen sind von der Planung nicht erfasst. 9.Barrierefreies Bauen ln die Planung von Gebäuden sind die Belange von Personen mit kleinen Kin- dern sowie behinderten und alten Menschen einzubeziehen (§ 3 Abs. 4 und § 39 LBO). BPL „Eggensteiner, Sudeten- und Pionierstraße, 2. Änderung“Begründung und Hinweise -25- Nach § 35 Absatz 1 Landesbauordnung gilt, dass in Wohngebäuden mit mehr als vier Wohnungen die Wohnungen eines Geschosses barrierefrei erreichbar sein müssen. In diesen Wohnungen müssen die Wohn- und Schlafräume, eine Toilette, ein Bad und die Küche oder Kochnische mit dem Rollstuhl zugänglich sein. 10Wasserversorgungsanlagen Es wird darauf hingewiesen, dass der Unternehmer und sonstige Inhaber (Usl) von Wasserversorgungsanlagen bei deren Errichtung bzw. bei baulichen Ver- änderung verpflichtet ist, die Anforderungen der ,,Bekanntmachung der Neu- fassung der Trinkwasserverordnung" vom 02.08.2013 (BGBI. lNr.46 v. 07.08.2013,S.2977) auf der Grundlage des Gesetzes zur Neuordnung seu- chenrechtlicher Vorschriften- Artikel 1 Infektionsschutzgesetz, §37 Abs. 1 (BGBI Nr.33 v. 20.07.2000, S.1045) unter Beachtung der allgemein anerkann- ten Regeln der Technik einzuhalten. Gemäß §13 der Trinkwasserverordnung sind bauliche und betriebstechnische Veränderungen an Trinkwasser führenden Teilen einer Wasserversorgungs- anlage im Voraus (4 Wochen) dem Gesundheitsamt anzuzeigen. 11Militärische Liegenschaften Es wird darauf hingewiesen, dass sichdas Planungsgebiet in unmittelbarer Nähe der militärischen Liegenschaft ,,Materiallager 1, Karlsruhe" befindet. Im Rahmen des für den Bebauungsplan „Eggensteiner, Sudeten- und Pionier- straße“ erstellten Schallgutachtens wurden die Geräuscheinwirkungen auf das Planungsgebiet aufgrund des östlich gelegenen Kasernengeländes unter- sucht. Dabei wurde insbesondere auch eine mögliche Betriebstätigkeit im Nachtzeitraum betrachtet. Das Gutachten hat ergeben, dass durch die Emissionen der militärischen Lie- genschaft im Bereich des Planungsgebietesunter Berücksichtigung der gel- tenden Normen keine unzumutbaren Belastungen entstehen. Trotzdem wird darauf hingewiesen, dass von dieser Liegenschaftbei Tagund Nacht Betriebslärmausgehen kann und dass aus dieser Sachlage keine Rechtsansprüche gegen den Bund abgeleitet werden können. 12Vogelschlag Im Rahmen der Gebäudeplanungistdas Thema Vogelschlagzu berücksichti- gen. Größere Glasfassaden und Übereck-Verglasungen sind durch gestalteri- sche Elemente zur Reduzierung des Vogelschlages zu gliedern.
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Extrahierter Text
Bebauungsplan „Eggensteiner, Su- deten- und Pionierstraße, 2. Ände- rung“, Karlsruhe - Knielingen Planverfasser: GERHARDT.stadtplaner.architekten Planungsrechtliche Festsetzungen und örtliche Bauvorschriften - Entwurf - PLl „Eggensteiner, Sudeten- und Pionierstraße, 2. Änderung“ Festsetzungen - 2 - Inhaltsverzeichnis: 1. Planungsrechtliche Festsetzungen........................................................ 3 1.1 Art der baulichen Nutzung ......................................................................... 3 1.2 Flächen für Stellplätze, Garagen, Carports, Tiefgaragen........................... 3 1.3 Nebenanlagen ........................................................................................... 4 1.4 Maß der baulichen Nutzung....................................................................... 4 1.5 Bauweise, planungsrechtliche Abstandsvorschriften ................................. 4 1.6 Erhalt und Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen........................................................................................... 4 1.6.1 Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen ................................................. 4 1.6.2 Anpflanzungen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen .. 5 1.7 Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft ................................................................................ 6 1.8 Flächen für Aufschüttungen und Abgrabungen ......................................... 7 1.9 Geh-, Fahr- und Leitungsrechte................................................................. 7 1.10 Schallschutz .............................................................................................. 7 2. Örtliche Bauvorschriften......................................................................... 8 2.1 Äußere Gestaltung der baulichen Anlagen ................................................ 8 2.2 Werbeanlagen und Automaten .................................................................. 8 2.3 Unbebaute Flächen, Einfriedigungen......................................................... 8 2.4 Außenantennen ......................................................................................... 9 2.5 Niederspannungsfreileitungen ................................................................... 9 2.6 Niederschlagswasser................................................................................. 9 3. Sonstige Festsetzungen ......................................................................... 9 PLl „Eggensteiner, Sudeten- und Pionierstraße, 2. Änderung“ Festsetzungen - 3 - Planungsrechtliche Festsetzungen und örtliche Bauvorschriften des Bebau- ungsplanes, bestehend aus zeichnerischen und textlichen Festsetzungen - Planungsrechtliche Festsetzungen gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geän- dert durch Gesetz vom 11.06.2013 (BGBl: I S. 1548) und der Baunutzungsver- ordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.06.2013 (BGBl. I S. 1548) - Örtliche Bauvorschriften gemäß § 74 Landesbauordnung (LBO) in der Fassung vom 05.03.2010 (GBl. S. 357, berichtigt S. 416), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.11.2014 (GBL S. 501) In Ergänzung der Planzeichnung und des Grünordnungs- und Gestaltungsplanes wird für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Folgendes geregelt: 1. Planungsrechtliche Festsetzungen 1.1 Art der baulichen Nutzung Allgemeines Wohngebiet (WA) § 4 BauNVO Zulässig sind Wohngebäude Die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Spei- sewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke Nicht zulässig sind Betriebe des Beherbergungsgewerbes sonstige nicht störende Gewerbebetriebe Anlagen für Verwaltungen Gartenbaubetriebe Tankstellen Einzelhandelsbetriebe 1.2 Flächen für Stellplätze, Garagen, Carports, Tiefgaragen Ebenerdige Garagen und Carports sind unzulässig. Stellplätze sind bis auf zwei behindertengerechte Stellplätze, die entlang der Straße „Eichheckle“ an- geordnet werden dürfen, ebenfalls unzulässig. Tiefgaragen sind nur innerhalb der überbaubaren Flächen und den dafür fest- gesetzten Flächen zulässig. Die Zufahrten der Tiefgaragen sind, soweit in der Planzeichnung Einfahrtsbereiche für Baugrundstücke festgelegt werden, nur an diesen Stellen zulässig. PLl „Eggensteiner, Sudeten- und Pionierstraße, 2. Änderung“ Festsetzungen - 4 - 1.3 Nebenanlagen Versorgungsanlagen i.S.v. § 14 Abs. 2 BauNVO sind nur auf den dafür aus- gewiesenen Flächen zulässig, ausgenommen Schalt- und Verteilerschränke. Trafostationen sind nur zulässig, soweit sie mit einem berankten Gerüst in Form einer Pergola überstellt sind. Gartenlauben und Geschirrhütten sind nur zulässig, wenn die zum Garten zu- gehörige Wohnung keinen eigenen Zugang zur Tiefgarage hat. Die Grundflä- che dieser Anlagen darf 4 m² pro Garten nicht überschreiten. Pergolen sind unzulässig. Fahrradständer sind nur zulässig, wenn sie nicht überdacht sind. Aufstellflächen für Abfallbehälter sind entweder in geschlossenen Räumen in- nerhalb der überbaubaren Flächen oder innerhalb der dafür im zeichnerischen Teil festgesetzten Flächen zulässig, wobei die Flächen eingehaust und be- grünt werden müssen. Im Übrigen gilt § 23 Abs. 5 BauNVO, wobei die Baugrenzen mit Terrassen um max. 2,5 m überschritten werden dürfen. 1.4 Maß der baulichen Nutzung Das Maß der baulichen Nutzung ist durch die im zeichnerischen Teil ausge- wiesenen Baulinien, Baugrenzen und Wandhöhen festgesetzt. Dabei gilt als Wandhöhe das Maß zwischen der im zeichnerischen Teil festge- setzten Bezugshöhe und der Oberkante Flachdachattika oder bis zum oberen Abschluss der Wand. Die Bezugshöhen sind als absolute Höhen in m über NN im zeichnerischen Teil des Bebauungsplanes festgesetzt. Von den im zeichnerischen Teil festgesetzten Baulinien darf ausschließlich im Erdgeschoss zurückgewichen werden. Eine Überschreitung der zulässigen Grundflächenzahl (GRZ) bis zu einer GRZ von 0,85 ist nur mit baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfäche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, zulässig (§ 19 Abs. 4 Nr. 3 BauNVO). 1.5 Bauweise, planungsrechtliche Abstandsvorschriften Es gilt die abweichende Bauweise. In dieser dürfen die Gebäude auch ohne Einhalten von Abstandsflächen errichtet werden. 1.6 Erhalt und Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflan- zungen 1.6.1 Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträu- chern und sonstigen Bepflanzungen Zum Schutz von großkronigen Laubbäumen wird durch Planeintrag im Bebau- ungsplan der Erhalt wie folgt festgesetzt: PLl „Eggensteiner, Sudeten- und Pionierstraße, 2. Änderung“ Festsetzungen - 5 - Im Traufbereich der Bäume sind Aufschüttungen, Abgrabungen oder Boden- versiegelungen unzulässig. Bei Abgang eines Baumes ist in der nächsten Pflanzperiode ein gleichartiger Laubbaum zu pflanzen. 1.6.2 Anpflanzungen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen Allgemeines Für alle Baumpflanzungen gilt, dass bei Abgang oder bei Fällung eines Bau- mes als Ersatz ein vergleichbarer Laubbaum gemäß den Hinweisen zur An- pflanzung (s. Hinweise Ziffer 5.1) nachzupflanzen ist. Bei anzupflanzenden Bäumen ist lediglich Hochstammware der Artenempfeh- lung für Bäume, siehe Ziffer 5.1 der Hinweise, zu verwenden. Zuchtformen wie Pyramiden- oder Kugelformen oder andere, spezielle Züchtungen und Kreu- zungen sind nicht zulässig. Für alle im Bebauungsplan ausgewiesenen Baumstandorte gilt, dass gering- fügige Abweichungen von den eingetragenen Standorten in begründeten Fäl- len (Zufahrt, Leitungstrassen etc.) als Ausnahme zugelassen werden. Für alle Bäume sind Baumscheiben von mind. 10 m² vorzusehen und eine mit Substrat nach FLL zu verfüllende Baumpflanzgrube von mind. 12 m³ Größe, mit einer Tiefe von 1,50 m. Eine teilweise Überbauung der Baumscheibe mit Parkplät- zen ist möglich, wenn der zu überbauende Teil der Baumpflanzgrube mit ver- dichtbarem Baumsubstrat verfüllt wird. Erforderlichenfalls sind im überbauten Bereich Belüftungsrohre vorzusehen. Bei allen Gehölzpflanzungen im Bereich der Verkehrsflächen sind die Abstän- de gemäß dem „Merkblatt für Baumstandorte und unterirdische Ver- und Ent- sorgungsanlagen“ zu beachten. Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern auf privaten Flächen Auf den privaten Flächen sind insgesamt 40 standortgerechte, heimische Laubbäume oder Stammbüsche zu pflanzen und dauerhaft zu sichern und zu unterhalten sowie bei Abgang durch gleichwertige Nachpflanzungen zu erset- zen. Die Standorte der Bäume müssen im Wesentlichen innerhalb der im zeichne- rischen Teil festgesetzten Pflanzgebotsfläche liegen. Die Standorte der weite- ren Bepflanzung müssen innerhalb der im Grünordnungs- und Gestaltungs- plan ausgewiesenen Flächen liegen. Es sind Hochstämme mit einem Stammumfang von min. 20-25 cm (gemes- sen in 1m Höhe) oder Stammbüsche mit einer Gesamthöhe 400 - 500 cm, 4 x verpflanzt zu verwenden. Bei entsprechender Fläche ist das Baumumfeld mit standortgerechten heimi- schen Bodendeckern und Stauden zu begrünen und dauerhaft zu unterhalten. Die unbebauten Flächen der Baugrundstücke, die nicht zur Erschließung der Gebäude und für eine andere zulässige Verwendung erforderlich sind, sind gärtnerisch anzulegen und dauerhaft zu unterhalten. Zur gärtnerischen Gestal- tung gehört eine Bepflanzung mit Bäumen und Sträuchern. Das Anlegen von Kies- und Schotterflächen ist nicht zulässig. PLl „Eggensteiner, Sudeten- und Pionierstraße, 2. Änderung“ Festsetzungen - 6 - Anpflanzungen von Straßenbäumen Für die im zeichnerischen Teil festgesetzten straßenbegleitenden Baumstand- orte sind offene Baumscheiben von mind. 8 m² vorzusehen und eine mit Sub- strat nach FLL zu verfüllende Baumpflanzgrube von mind. 12 m³ Größe, mit einer Tiefe von 1,50 m. Eine teilweise Überbauung der offenen Baumscheibe ist möglich, wenn der zu überbauende Teil der Baumpflanzgrube mit verdicht- barem Baumsubstrat verfüllt wird. Erforderlichenfalls sind im überbauten Be- reich Belüftungsrohre vorzusehen. Zu pflanzen sind Hochstämme mit 20 -25 cm Umfang. Die Baumart ist mit dem Gartenbauamt abzustimmen. Dachbegrünung Alle Dachflächen sind zu begrünen. Oberhalb einer Drän- und Filterschicht sind Dachbegrünungssubstrat, Sand, Kies und Oberboden als Standort für verschiedene Pflanzengesellschaften nebeneinander einzubauen. Die Einsaat erfolgt mit einer Mischung aus Gräsern und Kräutern nach der Lis- te in den Hinweisen zum Bebauungsplan, der Schichtaufbau hat mindestens 12 cm zu betragen. Begrünung von Tiefgaragen Im gesamten Bebauungsplangebiet sind alle Tiefgaragendächer, die nicht überbaut bzw. für Erschließungszwecke verwendet werden, mit einer Erdauf- schüttung zu versehen und als Vegetationsflächen anzulegen. Für die Erdaufschüttung über der Drainschicht sind folgende Höhen festge- setzt: - für Rasen, Stauden, Bodendecker mindestens 40 cm - für Sträucher mindestens 65 - 70 cm Die oberste Bodenschicht (mindestens 20 cm) ist aus humushaltigem Boden- material (Mutterboden) herzustellen. Das humushaltige Bodenmaterial muss in seiner Herkunft unbedenklich und frei von Fremdbeimengungen sein. Begrünung von Vorgärten Vorgärten sind mit Ausnahme der notwendigen Zuwege und Zufahrten als Vegetationsflächen anzulegen und zu unterhalten. Das Anlegen von Schotter- oder Kiesflächen ist unzulässig. Für die Anpflanzungen in Vorgärten gilt: Die Vegetation darf eine Wuchshöhe von maximal 40 cm nicht überschreiten. Zulässig ist in Abweichung davon die Pflanzung von Hochstämmen (Kronenansatz ≥ 1,80 m). 1.7 Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Na- tur und Landschaft 1.7.1 Befestigung von Grundstücksflächen PLl „Eggensteiner, Sudeten- und Pionierstraße, 2. Änderung“ Festsetzungen - 7 - Alle notwendigen Befestigungen wie Zufahrten, Zuwege etc. sind wasser- durchlässig auszuführen. 1.7.2 Außenbeleuchtung Für die Außenbeleuchtung sind insektenfreundlichen Leuchtmittel zu verwen- den. (1. Priorität: LED, 2. Priorität: Natriumniederdrucklampen) 1.8 Flächen für Aufschüttungen und Abgrabungen Aufschüttungen und Abgrabungen außerhalb der überbaubaren Bereiche und außerhalb der Tiefgaragenflächen sind nur zur Herstellung der Straßenkörper und zum Anschluss der Bauflächen an die Verkehrsflächen zulässig. Sonstige Abgrabungen und Aufschüttungen sind unzulässig. 1.9 Geh-, Fahr- und Leitungsrechte Die im zeichnerischen Teil als „fr“ festgesetzten Flächen sind mit einem Fahr- recht zu Gunsten von Notdiensten zu belasten. Die im zeichnerischen Teil als „gr, fr, lr“ festgesetzten Flächen sind mit einem Gehrecht zu Gunsten der Allgemeinheit, einem Leitungsrecht zu Gunsten der Ver- und Entsorgungsträger und einem Fahrrecht für Notdienste zu belasten. Im Bereich der Flächen, die mit Geh-, Fahr- oder Leitungsrechten belegt sind, sind Baumpflanzungen unzulässig. 1.10 Schallschutz a) Passive Schallschutzmaßnahmen an Gebäuden gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB Die als Schlafräume genutzten Aufenthaltsräume gemäß DIN 4109 sind mit schallgedämmten Lüftungseinrichtungen auszustatten. Davon sind Abwei- chungen zulässig, wenn: - im Zuge der Baugenehmigung nachgewiesen wird, dass durch anderweiti- ge konkrete bauliche Maßnahmen oder Gegebenheiten sichergestellt wird, dass die Beurteilungspegel des Verkehrslärms vor den Fenstern von Auf- enthaltsräumen von Wohnungen nicht höher sind als 49 dB(A) in der Nacht. b) Passive Schallschutzmaßnahmen an Tiefgaragenrampen Tiefgaragenrampen sind einzuhausen. Die Außenbauteile der Einhausungen müssen mindestens eine Schalldämmung von R'w = 25 dB im eingebauten Zustand aufweisen. Die seitlichen Wände der Tiefgaragenrampen sind schallabsorbierend auszu- führen. Der Schallabsorptionsgrad der Konstruktion / des Materials sollte α w = 0,60 betragen. PLl „Eggensteiner, Sudeten- und Pionierstraße, 2. Änderung“ Festsetzungen - 8 - Garagentore und alle damit in Verbindung stehenden Komponenten sowie Regenrinnen im Bereich der Tiefgaragenzufahrt sind lärmarm, nach dem Stand der Lärmminderungstechnik auszubilden. 2. Örtliche Bauvorschriften 2.1 Äußere Gestaltung der baulichen Anlagen 2.1.1 Dächer Alle Dächer sind als Flachdächer mit einer Dachneigung von 0° bis 5° auszu- bilden. 2.1.2 Fassaden Reflektierende Materialien sind zur Oberflächengestaltung der Gebäude unzu- lässig. Großflächige Fenster, Anlagen zur Gewinnung von Energie sowie Bau- teile zur Energieeinsparung sind hiervon ausgenommen. Als Fassadenfarben sind nur Farbtöne mit einer Helligkeit ≥ 30 und einer Buntheit ≤ 60 (gemäß RAL-Design-System) zulässig. 2.2 Werbeanlagen und Automaten Werbeanlagen und Automaten sind Kenntnisgabe-pflichtig. Werbeanlagen sind nur am Ort der Leistung, am Gebäude, im Erdgeschoss, nicht in der Vorgartenzone und nur unter Einhaltung folgender Größen zuläs- sig: - Einzelbuchstaben bis max. 0,30 m Höhe und Breite, - sonstige Werbeanlagen (Schilder, Firmenzeichen und dergleichen) bis zu einer Fläche von 0,5 m². Unzulässig sind Werbeanlagen mit wechselndem oder bewegtem Licht, dreh- bare Werbeträger und solche mit wechselnden Motiven, sowie Laserwerbung, Skybeamer oder Ähnliches. Automaten sind nur am Gebäude und nicht in der Vorgartenzone zulässig. Anlagen, die zum Anschlagen von Plakaten oder anderen werbewirksamen Einrichtungen bestimmt sind, sind nicht zulässig. 2.3 Unbebaute Flächen, Einfriedigungen 2.3.1 Vorgärten Vorgärten sind die Flächen der Baugrundstücke, die auf gesamter Grund- stücksbreite zwischen der Straßenbegrenzungslinie und der Baugrenze oder der Baulinie liegen. Die Nutzung der Vorgärten als Arbeits-, Abstell-, oder Lagerfläche ist nicht zu- lässig. Nicht überdachte Fahrradabstellflächen sind ausnahmsweise zulässig. 2.3.2 Einfriedigungen Einfriedungen sind zulässig als: PLl „Eggensteiner, Sudeten- und Pionierstraße, 2. Änderung“ Festsetzungen - 9 - geschnittene Hecken Mauern, wobei sie in Material und Farbe an die Gebäude anzupassen sind und zu begrünen sind Holzlattenzäune Die Einfriedungen dürfen entlang der Gustav-Heinkel-Straße eine Höhe von max. 1,20 m, ansonsten eine Höhe von max. 1,80 m Höhe nicht überschrei- ten. An fußläufigen Zugängen zum Gebiet sind abschließbare Zugangsbeschrän- kungen unzulässig. 2.4 Außenantennen Außenantennen sind unzulässig. Ausnahmsweise können Antennen zum Rundfunkempfang zugelassen werden, soweit sie an den Fassaden der Ge- bäude gegenüber dem Straßenraum nicht sichtbar in Erscheinung treten und auf eine Gemeinschaftsanlage je Gebäude beschränkt bleiben. 2.5 Niederspannungsfreileitungen Niederspannungsfreileitungen sind unzulässig. 2.6 Niederschlagswasser Die notwendige Befestigung von nicht überbauten Flächen der Baugrundstü- cke ist, soweit die Nutzung der Flächen dem nicht entgegensteht, wasser- durchlässig auszuführen. 3. Sonstige Festsetzungen (Planungsrechtliche und baurechtliche Regelungen) Der Bebauungsplan Nr. 788, „Eggensteiner, Sudeten- und Pionierstraße“, in Kraft getreten am 11.09.2009, wird in den Teilbereichen aufgehoben, die durch diesen Bebauungsplan neu geregelt werden. Karlsruhe, den 11.07.2014 Fassung vom 02.02.2015 Stadtplanungsamt PLl „Eggensteiner, Sudeten- und Pionierstraße, 2. Änderung“ Festsetzungen - 10 - Prof. Dr. Anke Karmann-Woessner
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II I I II I I II II II II II II II II II II II II II I II I I I I I II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II III 1 4 5 9 10 14 16 17 21 28 29 30 31 32 33 34 35 36 38 39 40 41 43 44 45 2 3 8 18 19 26 27 12 13 6 15 20 22 23 24 25 42 7 46 11 37 II II II II II II II II II II II II III III III III III III III III III III III III III II II II II II II II II II II II II II III III III III III III III III III III III III III III III III III III III III III III III III III III III III III III II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II I II II II II II II II II II I II II II II II II II II II II II II II II I I I II II III II "STANGENWALD" SANDKASTEN MIT "MÖBLIERUNGSKISTE" SANDKASTEN MIT "MÖBLIERUNGSKISTE" "STANGENWALD" "STANGENWALD" Eggensteiner Straße Gustav-Heinkel-Straße Bernhard-Metz-Straße Eichheckle Langbühl Zeichenerklärung Eggensteiner, Sudeten- und Pionierstraße, M. 1:500 Fassung vom: 02.02.2015 KARLSRUHE, 11.07.2014 STADTPLANUNGSAMT: Stadt Karlsruhe Entwurf: GERHARDT.stadtplaner.architekten BEBAUUNGSPLAN Knielingen 2. Änderung Grünordnungs - und Gestaltungsplan Entwurf Fahrradparker Beläge - Wege und Plätze Gemeinschaftliche Grünfläche LEGENDE ALLGEMEIN Private Gärten Beläge - Private Terrassen Bäume & mehrstämmige Kleinbäume Tiefgarage Beläge - Rasenfugenplatten Bänke & Sitzgelegenheiten Öffentliche Grünfläche (Verkehrsgrün) Gebäude mit Dachbegrünung Spielflächen - Sandkiste & Stangenwald Gebäude Dachterrassen
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Extrahierter Text
NIEDERSCHRIFT Stadt Karlsruhe Gremium: 10. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: 24. März 2015, 15:30 Uhr öffentlich Ort: Bürgersaal des Rathauses Vorsitzende/r: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup 8. Punkt 6 der Tagesordnung: Bebauungsplan „Eggensteiner, Sudeten- und Pio- nierstraße, 2. Änderung“, Karlsruhe-Knielingen: Auslegungsbeschluss gemäß § 3 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) Vorlage: 2015/0136 Beschluss: Der Gemeinderat beschließt: 1. Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes „Eggensteiner, Sudeten- und Pionierstraße, 2. Änderung“, Karlsruhe-Knielingen, wird mit der Auslegung des Bebauungsplanentwurfes gemäß § 13 a in Verbindung mit §§ 13, 3 Abs. 2 BauGB fortgesetzt. 2. Der Auslegung ist grundsätzlich der Bebauungsplanentwurf vom 11.07.2014 in der Fassung vom 02.02.2015 zugrunde zu legen. Änderung und Ergänzungen, die die Grundzüge der Planung nicht berühren, kann das Bürgermeisteramt noch in den Bebauungsplanentwurf aufnehmen oder zu diesem Zwecke ggf. die öf- fentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs wiederholen. Abstimmungsergebnis: einstimmig zugestimmt Der Vorsitzende ruft Tagesordnungspunkt 6 zur Behandlung auf. Stadtrat Geiger (GRÜNE): Ein paar ganz kurze Worte will ich doch zu dieser Bebau- ungsplanänderung verlieren, weil wir hiermit ein Gebiet entwickeln wollen, das durch- aus Modellcharakter hat für flächensparendes Bauen, für energetische Optimierung und gleichzeitig trotzdem ein Gebiet erhalten werden, das qualitätsvoll durchgrünt ist. Es gab eine sehr umfangreiche Beteiligung der Öffentlichkeit. Auch die Träger der zu beteiligenden Behörden haben sich sehr umfangreich geäußert. Das können Sie der Synopse entnehmen. Ganz wichtig war mir, hier noch einmal hervorzuheben, weil es auch wieder um die Parkplätze ging, dass wir mit den Tiefgaragenstellplätzen entspre- chend aufgestellt sind, um alle Anwohner auch - entsprechend der Landesbauordnung – mit einem Stellplatz zu versorgen. Ich möchte aber doch anregen, weil ein Straßen- - 2 - bahnanschluss in der Nähe entstehen soll, ob man nicht zusätzlich – das ist jetzt keine BPlan-Frage – einen Kontakt zwischen Volkswohnung und Stadtmobil herstellen kann. Denn gerade in einer solchen Tiefgarage, die unterhalb eines Gebietes mit relativ vielen Wohneinheiten sitzt, würde sich eventuell anbieten, Parkplätze für Stadtmobil zu reser- vieren, was im öffentlichen Raum gar nicht so einfach ist. Das andere, was ich noch erwähnen wollte, weil es auch in der Bevölkerung Rückfragen gab, war, dass der BPlan-Entwurf noch einmal geändert wurde, und die Höhenentwick- lung jetzt angepasst ist an die umgebende Bebauung. Vorher waren 11 m in der maxi- malen Höhenentwicklung vorgesehen. Das wurde jetzt zurückgesetzt auf 10 m. Auch wenn jetzt hier Flachdächer angedacht sind, werden die Gebäude nicht höher werden als die Satteldächer. Das entspricht ungefähr dem gleichen Niveau. Wir freuen uns sehr, dass es gelungen ist, aus diesem städtebaulichen Wettbewerb die- ses Modellprojekt zu entwickeln, freuen uns über 144 zusätzliche Wohneinheiten, sind ein bisschen traurig, dass wir mit KAI und KAWOF nicht schneller waren, denn dadurch wären 28 mietgeförderte Wohneinheiten entstanden. Bei Gelegenheit könnte man viel- leicht auch einmal beantworten, wie es im Grundsatz ist, denn wir haben hier jetzt eine Änderung des Bebauungsplanes, also sozusagen ein richtiges Verfahren, ob KAI norma- lerweise greifen würde. Ich habe jetzt keine städtebauliche Aufwertung im klassischen Sinn. Das war vorher Wohnbebauung, es ist auch anschließend Wohnbebauung ange- dacht. Aber wenn Sie den Planentwurf sehen, sehen Sie, dass der datiert ist auf den 11.07.2014. Das war mehr als ein halbes Jahr nach unserem Grundsatzbeschluss zu KAI und KAWOF. Es würde mich einmal interessieren, wie man dann damit umgeht in Zu- kunft, falls wir wieder einmal bei einem bestehenden BPlan eine Änderung haben. (Beifall bei den Grünen) Stadtrat Pfannkuch (CDU): Es ist vom Kollegen Geiger schon vorgetragen worden, dass hier eine sehr sorgfältige Auseinandersetzung mit allen wesentlichen Einwendun- gen stattgefunden hat. Da möchte ich der Verwaltung für diese Gründlichkeit ausdrück- lich danken. Trotzdem muss auch ich noch einmal betonen, dass ich eine große Erwar- tung in dieses Projekt habe, weil es in der Tat vielleicht ein Modell für weitere Planun- gen in dieser Stadt sein könnte, eben eine sehr intensive, engmaschige Bebauung. Wenn sie sich auch in der praktischen Wohnungsnutzung bewähren würde, wäre das, ich will nicht sagen, das Ei des Kolumbus, aber es wäre wenigstens ein architektonisch, städtebaulich moderner Schritt in die richtige Richtung. Die CDU-Fraktion ist hier sehr gespannt und würde sich freuen, wenn das auch gelingen würde. Natürlich haben wir auch immer wieder Konflikte, die wir nicht lösen, beispielsweise bei dem Thema Dachbegrünung und Energie-, Stromgewinnung. Das klappt eben nicht. Da muss man sich für etwas entscheiden. Auch das werden wir wahrscheinlich in der künf- tigen Diskussion der Innenentwicklung und des Klimaschutzes immer wieder einmal haben. Ich kann abschließend nur sagen: Heute – das erspart mir vielleicht Beiträge für TOP 7 und TOP 8 – ist der Tag der Volkswohnung. Heute ist der Tag, an dem wir massiv Wohneinheiten auf den Weg bringen können. Vielen Dank an das Haus. Ich denke, das ist eine sehr gute Entwicklung. - 3 - (Beifall bei der CDU) Stadtrat Dr. Fechler (SPD): Wie die beiden Vorredner schon angedeutet haben: Diese Planung hat Modellcharakter, kann Modellcharakter für zukünftige Planungen haben. Dem Bauträger und auch letztendlich der Stadtplanung möchten wir ausdrücklich dan- ken für die Modifikation der Planung, in der die Belange der Bürgerinnen und Bürger, die Einwände Berücksichtigung gefunden haben, nicht nur durch die Reduzierung der Gebäudehöhe, sondern auch durch die Reduzierung der Stockwerkzahl, zumindest in einem gewissen Umfang hinsichtlich der Bebauung in Richtung Gustav-Heinkel-Straße. Das Thema Schleichverkehr, was auch von Bürgerinnen und Bürgern vorgetragen wur- de, wird man abwarten müssen. Es wäre unser Anliegen, dass im Bedarfsfall von der Verkehrslenkung entsprechende Schritte eingeleitet werden. Was wir bedauern, ist die Tatsache, dass ausschließlich Eigentum geschaffen wird und wenig oder gar kein Mietraum. Wir werden dem Bebauungsplan in der vorgelegten Form zustimmen. (Beifall bei der SPD) Der Vorsitzende: Das waren alle Wortbeiträge. Die Fragen würden wir dann beant- worten. Die haben mit der Entscheidung heute nichts zu tun. Jetzt darf ich Sie um das Kartenzeichen bitten. – Das ist einstimmig. Herzlichen Dank. Das Lob haben alle, die in der Verwaltung daran beteiligt waren, gehört. Wenn nicht, erzählen wir es gerne wei- ter. Zur Beurkundung: Die Schriftführerin: Hauptamt - Ratsangelegenheiten - 27. April 2015