Öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen dem Landkreis Rastatt und der Stadt Karlsruhe über die Anpassung der Verteilung der FAG-Mittel nach § 18 Abs. 3 des Gesetzes über den kommunalen Finanzausgleich

Vorlage: 2015/0092
Art: Beschlussvorlage
Datum: 29.01.2015
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: Schul- und Sportamt
Erwähnte Stadtteile: Keine Angaben

Beratungen

  • Gemeinderat (öffentlich/nicht öffentlich)

    Datum: 24.03.2015

    TOP: 9

    Rolle: Entscheidung

    Ergebnis: einstimmig beschlossen

Zusätzliche Dateien

  • Vereinbarung FAG-Mittel
    Extrahierter Text

    BESCHLUSSVORLAGE STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister Gremium: 10. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: Vorlage Nr.: TOP: Verantwortlich: 24.03.2015 2015/0092 9 öffentlich Dez. 3 Öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen dem Landkreis Rastatt und der Stadt Karlsru- he über die Anpassung der Verteilung der FAG-Mittel nach § 18 Abs. 3 des Gesetzes über den kommunalen Finanzausgleich Beratungsfolge dieser Vorlage am TOP ö nö Ergebnis Schulbeirat 11.02.2015 4 Zustimmung Gemeinderat 24.03.2015 9 Antrag an den Gemeinderat / Ausschuss Der Gemeinderat nimmt von den Erläuterungen Kenntnis und beschließt nach Vorberatung im Schulbeirat im Hinblick auf die fehlende Grundlage zur Berechtigung der Ausgleichszahlungen die Unterzeichnung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung. Finanzielle Auswirkungen nein ja Gesamtkosten der Maßnahme Einzahlungen/Erträge (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatori- schen Kosten abzügl. Folgeer- träge und Folgeeinsparungen) (siehe Erläuterungen) 150.126,14 €/Jahr (wie bisher) Haushaltsmittel stehen in voller Höhe zur Verfügung Kontierungsobjekt: PSP-Element: 1.400.21.40.01 Kontenart: 31410000 Ergänzende Erläuterungen: ISEK Karlsruhe 2020 - relevant nein ja Handlungsfeld: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) nein ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften nein ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 _________________________________________________________________________________ Im Jahr 1983 wurde § 18 des Gesetzes über den kommunalen Finanzausgleich (FAG) in der Form geändert, dass die Durchführung und Finanzierung der Schülerbeförderung vom Land Baden-Württemberg auf die Stadt- und Landkreise übertragen wurde. Als Ausgleich werden den Stadt- und Landkreisen Zuwendungen als Pauschale prozentual zugewiesen. Bis 1993 galt für die Zuständigkeit der Organisation und Finanzierung der Beförderung von Schülerinnen und Schülern, die eine Sonderschule besuchen, das Wohnortprinzip. Folglich war der Landkreis Rastatt zuständig. Mit der Übertragung der Zuständigkeiten auf den Schulträger ging 1993 die Organisation und Durchführung der Beförderung von Schülerinnen und Schülern aus dem Landkreis Rastatt, die eine Sonderschule in Karlsruher Trägerschaft besuchen, auf die Stadt Karlsruhe über. Die FAG- Mittel werden aber unverändert dem Landkreis Rastatt zugewiesen. Eine Anpassung der Vertei- lung der FAG-Mittel wurde nicht vorgenommen. Der Landkreis Rastatt zahlt seither jährlich in zwei Teilbeträgen den zugewiesenen Betrag in Höhe von 150.126,14 € an die Stadt Karlsruhe aus. Dies wurde 1993 in einem Schriftwechsel fixiert. Die Höhe der Zahlung beläuft sich auf 4,7032 % der Landeszuweisung an den Landkreis Rastatt. Dieser Prozentsatz wurde auf Basis des Rechnungsergebnisses aus dem Schuljahr 1982/83 und den aufgewendeten Kosten für die Beförderung von Schülerinnen und Schülern des Landkreises Rastatt ermittelt und ist weiterhin sachgerecht. Diese Praxis soll im Einvernehmen aller Beteiligten in einer öffentlich rechtlichen Vereinbarung (Anlage) fixiert werden. Beschluss: Antrag an den Gemeinderat Der Gemeinderat nimmt von den Erläuterungen Kenntnis und beschließt nach Vorbera- tung im Schulbeirat im Hinblick auf die fehlende Grundlage zur Berechtigung der Aus- gleichszahlungen die Unterzeichnung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung. Hauptamt – Ratsangelegenheiten – 12. März 2015

  • Anlage Vereinbarung FAG-Mittel
    Extrahierter Text

    Anlage Öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen dem Landkreis Rastatt vertreten durch den Landrat Jürgen Bäuerle und der Stadt Karlsruhe vertreten durch den Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup über eine Anpassung der Verteilung der FAG-Mittel nach § 18 Abs. 3 Gesetz über den kommunalen Finanzausgleich - 2 - Vorbemerkung Im Jahre 1983 wurde § 18 Gesetz über den kommunalen Finanzausgleich (Finanzausgleichsgesetz - FAG) geändert. Die Durchführung und Finanzierung der Schülerbeförderung wurde vom Land Baden-Württemberg auf die Stadt- und Landkreise übertragen. Zum Ausgleich für die Aufgabenübertragung erhalten die Stadt- und Landkreise vom Land jährlich pauschale Zuweisungen. Diese Zuweisungen werden auf die einzelnen Stadt- und Landkreise prozentual aufgeteilt. Grundlage für die Ermittlung der prozentualen Anteile der Stadt- und Landkreise war das Rechnungsergebnis der Schülerbeförderung im Schuljahr 1983/84. Zum damaligen Zeitpunkt lag die Zuständigkeit für Organisation und Finanzierung der Beförderung von Schülern beim Stadt- oder Landkreis des Wohnortes der Schüler. Die Zuweisung der FAG-Mittel für Schüler des Landkreises Rastatt, die Karlsruher Sonderschulen besuchen, erfolgte daher an den Landkreis Rastatt. Im Jahre 1993 wurde die Zuständigkeit der Schülerbeförderung entsprechend den gesetzlichen Vorschriften auf den Schulträger, somit vom Landkreis Rastatt auf die Stadt Karlsruhe übertragen. Seitdem organisiert und finanziert die Stadt Karlsruhe die Beförderung der Schüler, die Sonderschulen in Karlsruher Trägerschaft besuchen und im Landkreis Rastatt wohnen. Die FAG-Mittel, die diese Kosten auffangen sollten, werden aber weiterhin dem Landkreis Rastatt zugewiesen, da eine Anpassung des Verteilungsschlüssels der FAG- Mittel seit 1983 nicht stattgefunden hat. Um diese unbillige Verteilung der FAG-Mittel auszugleichen, hat der Landkreis Rastatt der Stadt Karlsruhe aufgrund eines Schriftwechsels im Jahre 1993 den jeweiligen Jahresbetrag in zwei Teilzahlungen ausgezahlt. Dabei wurde der geschuldete Ausgleichsbetrag auf Grundlage des Rechnungsergebnisses des Schuljahres 1982/ 83 berechnet. Es wurde ausgewertet, welche Kosten damals für Schüler aus dem Landkreis Rastatt, die Schulen in Karlsruhe besuchen, aufgewendet wurden. Dieser Kostenaufwand entspricht einem prozentualen Anteil von 4,7032 % der Landeszuweisung an den Landkreis Rastatt. - 3 - Diese Praxis soll im Einvernehmen aller Beteiligten in einer Vereinbarung fixiert werden. Deshalb schließen der Landkreis Rastatt und die Stadt Karlsruhe nachstehende Vereinbarung. § 1 Vertragsgegenstand Der Landkreis Rastatt verpflichtet sich, jährlich 4,7032 % (derzeit 150.126,14 €) seiner pauschalen Landeszuweisung nach § 18 Abs. 3 FAG an die Stadt Karlsruhe weiterzuleiten. Die Weiterleitung erfolgt in zwei Raten jeweils zum 01.04. und zum 01.10. eines Kalenderjahres. Die Berechnung des geschuldeten Betrages erfolgt auf Grundlage der Landeszuweisung, die dem Landkreis Rastatt seitens des Landes Baden-Württemberg nach § 18 Abs. 3 FAG zur Verfügung gestellt wird. Bei einer allgemeinen Anpassung der Landeszuweisung wird auch der geschuldete Betrag entsprechend dem prozentualen Anteil angepasst. Erfolgt eine Anpassung der Landeszuweisung für Zwecke, die inhaltlich nicht in Zusammenhang mit der Organisation und Finanzierung der Schülerbeförderung im Sinne dieser Vereinbarung stehen (z. B. für Zwecke des Werkrealschulverkehrs o. Ä.), werden diese Anpassungen nicht bei der Berechnung des geschuldeten Betrages berücksichtigt. - 4 - § 2 Kündigung Diese Vereinbarung ersetzt den Schriftverkehr zwischen dem Landkreis Rastatt und der Stadt Karlsruhe vom 30.08.1993. Die Vereinbarung kann nur aus wichtigem Grund gekündigt werden, insbesondere wenn sich die in § 1 geschilderte Situation grundlegend ändert, beispielsweise das Land den Verteilungsschlüssel für die FAG-Mittel nach § 18 Abs. 3 FAG neu berechnet oder die Beförderungsverpflichtung auf den Wohnortlandkreis zurück übertragen wird. § 3 Schlussbestimmungen Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine dieser Bestimmung möglichst nahekommende wirksame Regelung zu treffen. - 5 - § 4 Inkrafttreten Die Vereinbarung tritt zum 01.04.2015 in Kraft. Rastatt, den __________________________ ___________________________________________ Jürgen Bäuerle, Landrat Karlsruhe, den __________________________ ____________________________________________ Dr. Frank Mentrup, Oberbürgermeister Stadt Karlsruhe

  • Protokoll TOP 9
    Extrahierter Text

    NIEDERSCHRIFT Stadt Karlsruhe Gremium: 10. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: 24. März 2015, 15:30 Uhr öffentlich Ort: Bürgersaal des Rathauses Vorsitzende/r: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup 11. Punkt 9 der Tagesordnung: Öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen dem Landkreis Rastatt und der Stadt Karlsruhe über die Anpassung der Verteilung der FAG-Mittel nach § 18 Abs. 3 des Gesetzes über den kommunalen Finanz- ausgleich Vorlage: 2015/0092 Beschluss: Der Gemeinderat nimmt von den Erläuterungen Kenntnis und beschließt nach Vorbera- tung im Schulbeirat im Hinblick auf die fehlende Grundlage zur Berechtigung der Aus- gleichszahlungen die Unterzeichnung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung. Abstimmungsergebnis: einstimmig zugestimmt Der Vorsitzende ruft Tagesordnungspunkt 9 zur Behandlung auf und verweist auf die erfolgte Vorberatung im Schulbeirat: Sie stimmen dem alle so zu. Zur Beurkundung: Die Schriftführerin: Hauptamt - Ratsangelegenheiten - 27. April 2015