Beitritt der Stadt Karlsruhe zum Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ) "Interregionale Alliance for the Rhine-Alpine-Corridor EVTZ"
| Vorlage: | 2015/0035 |
|---|---|
| Art: | Beschlussvorlage |
| Datum: | 12.01.2015 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | Stabsstelle Außenbeziehungen und Strategisches Marketing |
| Erwähnte Stadtteile: | Keine Angaben |
Beratungen
- Gemeinderat (öffentlich/nicht öffentlich)
Datum: 03.02.2015
Rolle: Entscheidung
Ergebnis: mehrheitlich beschlossen
Zusätzliche Dateien
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Extrahierter Text
BESCHLUSSVORLAGE STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister Gremium: 8. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: Vorlage Nr.: TOP: Verantwortlich: 03.02.2015 2015/0035 7 öffentlich Dez. 1 Beitritt der Stadt Karlsruhe zum Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ) "Interregionale Alliance for the Rhine-Alpine-Corridor EVTZ" Beratungsfolge dieser Vorlage am TOP ö nö Ergebnis Gemeinderat 03.02.2015 7 genehmigt Antrag an den Gemeinderat / Ausschuss Der Gemeinderat nimmt die Vorlage zur Kenntnis und beschließt erneut dem geplanten Eu- ropäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ) für den Korridor Rotterdam – Genua beizutreten. Finanzielle Auswirkungen nein ja Gesamtkosten der Maßnahme Einzahlungen/Erträge (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatori- schen Kosten abzügl. Folgeer- träge und Folgeeinsparungen) max. 10.000 Euro/Jahr THH 1000 Produktbereich 1114 max. 10.000 Euro/Jahr Haushaltsmittel stehen in voller Höhe zur Verfügung Kontierungsobjekt: PSP-Element: 1.100.11.12.01.90.01 Kontenart: Ergänzende Erläuterungen: ISEK Karlsruhe 2020 - relevant nein ja Handlungsfeld: Regionale und überregionale Kooperation Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) nein ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften nein ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 Anlass: Die Projektpartner des INTERREG IV B-Projektes „CODE24“, an dem sich auch die Techno- logieRegion Karlsruhe GbR und der Regionalverband beteiligen, möchten die Zusammenar- beit weiterführen. Hierfür wurden verschiedene Optionen geprüft und die Gründung eines so genannten "Europäischen Verbunds für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ)" als am besten geeignet festgestellt. Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 8. April 2014 bereits die Mitgliedschaft im EVTZ Rhine-Alpine-Corridor beschlossen (Vorlage Nr. 2014/0455). Derzeit wird durch den Ver- band Region Rhein-Neckar als bisheriger Projektleadpartner und voraussichtlich künftiger Sitz des EVTZ die Gründung vorbereitet. Seit dem Beschluss des Gemeinderates haben sich jedoch Änderungen an den Gründungsdokumenten (vgl. Anlage 1 und Anlage 2 zur Vorlage) ergeben. Insbesondere musste die Rechtsform des EVTZ geändert werden. Es war ursprünglich vorgesehen, den EVTZ „mit beschränkter Haftung“ zu gründen. Dies ist nun doch nicht möglich, der EVTZ muss „mit unbeschränkter Haftung“ gegründet werden (s. Art. 13 der Übereinkunft sowie Art. 14 der Satzung (beides in der Anlage)). Für die erforderliche Genehmigung der Mitgliedschaft der Stadt Karlsruhe im EVTZ fordert die zuständige Behör- de (Regierungspräsidium (RP) Freiburg), dass der Gemeinderat einen Beschluss auf Grund- lage der geänderten Gründungsdokumente fasst. Deshalb ist ein erneuter Beschluss erfor- derlich. Sachstand: Ein EVTZ ist ein Instrument der Europäischen Union für die grenzüberschreitende Zusam- menarbeit. Die rechtliche Grundlage für einen EVTZ ist Verordnung (EG) Nr. 1082 / 2006 vom 5. Juli 2006. Sie hat direkte Gültigkeit in allen Mitgliedsstaaten. Sie ermöglicht, dass lokale oder regionale Körperschaften aus mindestens zwei Mitgliedsstaaten einen EVTZ gründen. Am Ende steht der EVTZ als grenzüberschreitende Körperschaft. In den letzten Jahren wurden bereits 28 EVTZ gegründet, die 550 lokale und regionale Körper- schaften aus 15 Mitgliedsstaaten umfassen. Der Zeitplan für den EVTZ für den Korridor Rotterdam – Genua sieht vor, dass die poten- ziellen Mitglieder bis zur Gründungsveranstaltung Ende März 2105 ihr Interesse bekunden und ein so genanntes „memorandum of understanding“ unterzeichnen. Eine Projektgruppe hat 2013/2014 die Gründungsdokumente für den EVTZ erarbeitet. Der EVTZ muss durch den Mitgliedsstaat, in dem dieser seinen Sitz hat, genehmigt werden. Diese Genehmigung soll nun 2015 bei der dafür zuständigen Behörde (RP Freiburg) beantragt werden. Aus der Abstimmung der Gründungsdokumente mit dem RP Freiburg resultieren die o. a. Änderun- gen. Der EVTZ soll mit einer schlanken Struktur starten und bedarfsorientiert wachsen. Die Auf- gaben sind in den Gründungsdokumenten definiert. Anhand dieser Aufgaben wurde ein vor- läufiges jährliches Budget von ca. 100.000 € ermittelt. Das endgültige Budget wird durch die Mitglieder in der Gründungssitzung beschlossen Die Höhe des Mitgliedsbeitrags hängt von der Mitgliederstruktur des EVTZ ab. Es sind ein einheitlicher Mitgliedsbeitrag und das Prinzip „ein Mitglied, eine Stimme“ vorgesehen. Überschlägig ist mit einem jährlichen Mitgliedsbei- trag von ca. 5.000 bis 10.000 EUR zu rechnen. Eine Beendigung der Mitgliedschaft ist jähr- lich möglich. Die unbeschränkte Haftung soll durch den Abschluss einer entsprechenden Versicherung durch den EVTZ abgedeckt werden. Die Versicherung kann der EVTZ aber erst abschlie- ßen, sobald er existiert, d. h. nach der Gründungssitzung durch die Gründungsmitglieder. Erst nach der Gründungssitzung kann der EVTZ operativ tätig werden, da in dieser die Gründungsdokumente durch die Mitglieder beschlossen, die Gremien besetzt und die Füh- Ergänzende Erläuterungen Seite 3 rung gewählt werden. Insofern besteht in der Haftungsfrage noch eine Entscheidungsfreiheit für jedes potenzielles Mitglied, da es ggf. auch in der Gründungssitzung noch von einer Mit- gliedschaft absehen kann. Somit wäre sichergestellt, dass zu keinem Zeitpunkt ein unabge- sichertes Haftungsrisiko bei den Mitgliedern entsteht, selbst für den Fall, dass die avisierte Lösung der Versicherungsfrage nicht zufriedenstellend umgesetzt werden kann. In der Region Karlsruhe haben der Regionalverband Mittlerer Oberrhein wie auch die Tech- nologieRegion Karlsruhe bereits ihre Gründungsmitgliedschaft beschlossen. Empfehlung: Die Verwaltung empfiehlt das erneute Votum für die Mitgliedschaft der Stadt Karlsruhe im geplanten EVTZ für den Korridor Rotterdam – Genua. Im Verbund mit den Partnern entlang des Korridors, insbesondere zusammen mit der TechnologieRegion Karlsruhe GbR und dem Regionalverband Mittlerer Oberrhein, können die verkehrlichen Anliegen der Stadt und der Region effektiv auf die nationale und europäische Ebene getragen und die Aufmerksamkeit der EU-Kommission verstärkt auf die Regionen entlang des Korridors gelenkt werden. Durch die Mitgliedschaft bieten sich zudem neue Möglichkeiten, die Anbindung Karlsruhes an überregionale Verkehrsinfrastrukturen zukunfts- und wettbewerbsfähig auszubauen und neue Wege zur Akquisition europäischer Fördergelder zu eröffnen, da EVTZ als Institutionen antragsberechtigt sind. Des Weiteren unterstreicht die Stadt Karlsruhe durch ihre Mitglied- schaft auch die besondere Bedeutung der grenzüberschreitenden und europäischen Zu- sammenarbeit und stärkt damit ihr internationales Profil. Anlagen (Änderungen gegenüber den ursprünglichen Anlagen zu Vorlage-Nr. 2014/0455 sind hier hellgrau hinterlegt): - Anlage 1: Übereinkunft - Anlage 2: Satzung Beschluss: Antrag an den Gemeinderat: Der Gemeinderat nimmt die Vorlage zur Kenntnis und beschließt erneut dem geplanten Eu- ropäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ) für den Korridor Rotterdam – Genua beizutreten. Hauptamt - Ratsangelegenheiten - 23. Januar 2015
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Extrahierter Text
1 Anlage 1 ÜBEREINKUNFTEVTZDeutscheFassungvom16.01.2015 ÜBEREINKUNFT desEuropäischenVerbundsfürterritorialeZusammenarbeit „InterregionalAlliancefortheRhine-Alpine-CorridorEVTZ“ aufBasis derVerordnung(EU)Nr.1302/2013desEuropäischenParlamentsunddesRates vom 17.Dezember2013 zurÄnderungderVerordnung(EG)Nr.1082/2006überdeneuropäischenVerbundfürterritoriale Zusammenarbeit(EVTZ) Präambel DasINTERREG-Projekt„CODE24–EntwicklungdesKorridorsRotterdam-Genua“(10/2008– 03/2015)zielteaufeinengemeinsamenintegriertenAnsatzzurzukünftigenEntwicklungdieser zentraleneuropäischenAchseabundstrebtedieVerknüpfungvonwirtschaftlicherEntwicklung, Raum-,Verkehrs-undUmweltplanungan. DerEuropäischeVerbundfürterritorialeZusammenarbeit„InterregionalAlliancefortheRhine-Alpine- CorridorEVTZ“soll diestrategischeInitiativedesINTERREG-ProjektsCODE24fortführen,umeine langfristigePartnerschaftundZusammenarbeitüberdenbefristetenZeitraumdesINTERREG- Projektshinauszugewährleisten. UmdieseZielezuverfolgen,umdiegrenzüberschreitendeZusammenarbeitzwischendenPartnern entlangderAchsezuvereinfachenunddiekomplexenHerausforderungendieserKorridorentwicklung zu bewältigen,wurdebeschlossen,denEVTZzugründenunddiefolgendeÜbereinkunftzutreffen. Artikel1 Name DerNamedesEVTZist„InterregionalAlliancefortheRhine-Alpine-CorridorEVTZ“. Artikel2 Geschäftsstelle DieGeschäftsstelledesEVTZhatihrenSitzinMannheim,Baden-Württemberg,Deutschland,inden RäumlichkeitendesVerbandsRegionRhein-Neckar(KörperschaftdesöffentlichenRechts),P7,20- 21,68161Mannheim. Artikel3 AktionsraumdesEVTZ DasGebiet,in dem derEVTZseineAktivitätendurchführt,ist dermultimodaleRhein-Alpen-Korridor, wie in derKarteimAnhangdargestellt. Artikel4 ZieleundAufgaben 4.1HauptzieldesEVTZist dieErleichterungundFörderungderterritorialenKooperation zwischendenMitgliedernsowiedie gemeinsameStärkungundKoordinierungderintegrierten RaumentwicklungentlangdesmultimodalenRhein-Alpen-Korridorsausregionalerund lokaler Perspektive. 2 ÜBEREINKUNFTEVTZDeutscheFassungvom16.01.2015 4.2Zieleund Aufgaben DieZieleundAufgabendesEVTZsind a)dieVereinigungundBündelungdergemeinsamenInteressenseinerMitgliedergegenüber nationalen,europäischenundfürInfrastrukturzuständigenInstitutionen •OrganisationundUmsetzunggemeinsamerLobby-Aktivitätenfürdie Entwicklungdes Rhein-Alpen-Korridors, •VertretungderEVTZ-MitgliederimEURhein-Alpen-KorridorForum, b)dieWeiterbearbeitungdergemeinsamenEntwicklungsstrategiefürdenmultimodalenRhein-Alpen- Korridor •KoordinierungderRegionalentwicklungimRhein-Alpen-KorridorunterBerücksichtigung lokalerundregionalerPerspektiven •BerücksichtigungvonTransportinfrastruktur-ProjektenundFlächennutzungskonflikten entlangdesRhein-Alpen-Korridors c)dieNutzungvonFinanzmittelnfürkorridorbezogeneAktivitätenundProjekte •InformationderEVTZ-MitgliederüberFinanzierungsmöglichkeitenfürkorridorbezogene Projekte •Bewerbungaufneue,EU-finanzierteProjekteundgemeinschaftlicheVerwaltungvonEU- Finanzmitteln d)dieBereitstellungeinerzentralenPlattformfürgegenseitigenInformations-und Erfahrungsaustauschund Begegnung. •OrganisationvonTreffenderMitglieder •GewährleistungderInformationsübermittlung •WeiterbetriebdesimRahmendesProjektsCODE24entwickeltenKorridor- Informationssystems •PflegederimRahmendesProjektsCODE24entwickeltenWebsitewww.code-24.eu e)VerbesserungderSichtbarkeitundderöffentlichenWahrnehmungdesKorridors •OrganisationvonKorridorveranstaltungen(Kongresse,Workshops,etc.) •AusarbeitungundVerbreitungvon Publikationen(Newsletter,Faltblätter,Broschüren) •ÜbernahmeundWeiterbetriebderimRahmendesProjektsCODE24entwickelten mobilenAusstellung Artikel5 OrganeundKompetenzen 5.1Organe DieOrganedesEVTZsind: -die Versammlung -derDirektor/dieDirektorinund -derVorstand. 5.2Zuständigkeiten 5.2.1DieVersammlung Die VersammlungistdasEntscheidungsorgandesEVTZ. Die VersammlungistzuständigfürdieGenehmigungderallgemeinenStrategieunddesjährlichen ArbeitsplanssowiefürdieGenehmigungdesjährlichenHaushaltsplansdesEVTZnachArtikel11 derVerordnung(EG)Nr.1082/2006in derFassungderVerordnung(EU)Nr.1302/2013sowiefür die FeststellungdesJahresabschlusses. Die VersammlungwähltdenVorsitzenden/dieVorsitzendesowiezweiStellvertretendeVorsitzende, dieseine/ihreAufgabenübernehmen,wennder/dieVorsitzendeverhindertist.Der/dieVorsitzende repräsentiertdenEVTZgegenüberDrittenimRahmenseiner/ihrerZuständigkeiten. Die Versammlungistermächtigt,einenexternenBeirateinzurichten. 3 ÜBEREINKUNFTEVTZDeutscheFassungvom16.01.2015 5.2.2DerDirektor/dieDirektorin DerDirektor/dieDirektorinwirddurchdie Versammlungberufen,er/sieistkeinMitgliedder Versammlung.Er/siekanndirektvomEVTZangestelltoder voneinerMitgliedsorganisation abgeordnetwerden. DieHauptzuständigkeitendesDirektors/derDirektorinsindinsbesondere: - dierechtlicheVertretungdesEVTZ - die VorlageeinesstrategischenAusblicksfürsiebenJahre - diejährlicheVorstellungdesArbeitsplansunddesHaushaltsplanszum ZweckederGenehmigung durchdie Versammlung - die VorlagedesJahresabschlussesmitArbeitsberichtzurFeststellungdurchdieVersammlung, - die VorlagedesJahresabschlussesnachFeststellungdurchdie Versammlungan dieentsprechenddem SitzderGeschäftsstellefürdieGenehmigungzuständigenBehörde - aktivesEngagementinBezugaufeuropäischeProgramme,StädtenetzwerkeunddieEuropäischen KommissionimHinblickaufeineengereZusammenarbeit - die ErstellungundderVersandderSitzungsprotokollean alleMitgliederderVersammlungzum ZweckederÜberprüfungundZustimmung - derAufbauunddieFührungeinesSekretariatsmitdemZiel,ihroptimalesFunktionierenzu gewährleisten - die VerwaltungvonPersonalangelegenheitenunddieVorbereitungvonEinstellungsverfahrenund ArbeitsverträgenfürdasPersonaldesSekretariats. 5.2.3DerVorstand DerVorstandsetztsichzusammenaus - dem/derVorsitzenden - denbeidenStellvertretendenVorsitzendenund - dem Direktor/derDirektorin–ohneStimmrecht–. DieHauptaufgabedesVorstandesistdieVorbereitungderstrategischenEntscheidungen,dieder Versammlungvorgelegtwerden. Artikel6 Mitglieder DieGründungsmitgliederdesEVTZsind -Portof RotterdamAuthority -ProvincieGelderland - DuisburgerHafenAG - RegionKöln-Bonne.V. - RegionalverbandFrankfurtRheinMain -VerbandRegionRhein-Neckar -StadtMannheim - RegionalverbandMittlererOberrhein -TechnologieRegionKarlsruheGbR -StadtKarlsruhe -StadtLahr - RegionalverbandSüdlicherOberrhein - RegionePiemonte - Uniontrasporti WeitereMitgliederimSinnedesArtikel3Absatz1 Unterabsatz1 derVerordnung(EG)Nr.1082/2006 inderFassungderVerordnung(EU)Nr.1302/2013,dieimGebietdesKorridorsansässigsind, könnendem EVTZaufAntragmitZustimmungderVersammlungbeitreten. 4 ÜBEREINKUNFTEVTZDeutscheFassungvom16.01.2015 Artikel7 BeitrittvonMitgliedernausDrittstaaten KörperschaftenausDrittstaaten,insbesondereausderSchweiz,könnennachden Vorschriftender Artikel3aund4 derVerordnung(EG)Nr.1082/2006inderFassungderVerordnung(EU)Nr. 1032/2013Mitgliedwerden. Artikel8 Dauer,Auflösung 8.1DauerdesEVTZ DerEVTZwirdaufunbegrenzteDauereingerichtet.ErendetmitseinerAuflösung. 8.2AuflösungdesEVTZ GemäßArtikel14derVerordnung(EG)Nr.1082/2006inderFassungderVerordnung(EU)Nr. 1302/2013ordnetdaszuständigeGerichtoder dasRegierungspräsidiumFreiburgalszuständige BehördedesMitgliedsstaats,in demsichdieGeschäftsstellebefindet,auf Antrageinerein legitimes InteressevertretendenzuständigenBehördedieAuflösungdesEVTZan,wennesbefindet,dass derEVTZdeninderVerordnungfestgelegtenAnforderungennichtmehrentsprichtoderdassder EVTZaußerhalbdes Rahmensderin derVerordnungfestgelegtenAufgabenhandelt. UnbeschadetderBestimmungenzurAuflösunginArtikel14derVerordnung(EG)Nr.1082/2006in derFassungderVerordnung(EU)Nr.1302/2013kanndie Auflösungauchauseinem Beschlussder VersammlungdesEVTZresultieren.DerEVTZkanndurchdieVersammlungaufgelöstwerden,wenn eineinstimmigerBeschlussmitdiesemErgebnisvonallenVersammlungsmitgliederngefasstwird. Artikel9 AnwendbaresRecht DieMitgliedererklärenihre EinwilligungzurAnwendungderVerordnung(EG)Nr.1082/2006des EuropäischenParlamentsinderFassungderVerordnung(EU)Nr.1032/2013sowiedernationalen VorschriftendesdeutschenRechtssowiederRechtsvorschriftendesBundeslandesBaden- Württemberg,indem dieGeschäftsstelleihrenSitzhat. DieOrganedesEVTZunterliegenbeiderAusübungihrerTätigkeitendennationalenVorschriftendes deutschenRechtssowiedenRechtsvorschriftendesBundeslandesBaden-Württemberg. Fürdie Auslegungundden VollzugderVerordnungist deutschesRechtmaßgeblich. Artikel10 VereinbarungenfürdiegegenseitigeAnerkennung ImInteressedergegenseitigenAnerkennungderRechtssystemederEVTZ-Mitgliederausanderen teilnehmendenMitgliedsstaaten,einschließlichderAngelegenheitenderFinanzkontrolle,wird vereinbart,dassallenotwendigenDokumentezurFinanzkontrolleinderSprachederfürdieKontrolle zuständigenStelleund indervondort gefordertenFormzurVerfügunggestelltwerden. Artikel11 VerabschiedungderSatzungsowie ÄnderungenderSatzungundderÜbereinkunft Die SatzungdesEVTZwirdvondenMitgliedernaufderGrundlageundimEinklangmitder Übereinkunfteinstimmigangenommen. ÄnderungenderÜbereinkunftundsolcheÄnderungenderSatzung,dieeineÄnderungder Übereinkunftnachsichziehen,bedürfenderZustimmungallerVersammlungsmitgliederdesEVTZ. AnderweitigeÄnderungenderSatzungerforderneineMehrheitvon zweiDrittelnderanwesenden Versammlungsmitglieder. 5 ÜBEREINKUNFTEVTZDeutscheFassungvom16.01.2015 DerEVTZübermitteltjedeÄnderungderÜbereinkunftoderderSatzungdenMitgliedsstaaten,deren RechtdieMitgliederdesEVTZunterliegen. GemäßArtikel4derVerordnung(EG)Nr.1082/2006inderFassungderVerordnung(EU)Nr. 1032/2013bedürfenErgänzungenderÜbereinkunft,ausgenommenbeimBeitritteinesneuen MitgliedsnachArtikel4Absatz6aBuchstabea, derZustimmungjedesMitgliedsstaates. Artikel12 PersonalmanagementundEinstellung DerEVTZkannPersonaldirektanstellenoderabgeordnetesPersonalnutzen. Die Personalverwaltung,EinstellungsverfahrenundArbeitsverträgeliegenin derVerantwortlichkeit desDirektors/derDirektorin.EntsprechenddemSitzderGeschäftsstellesindfürdieseVorgänge deutschessowiebaden-württembergischesRechtanwendbar.Auf VorschlagdesDirektors/der DirektorinentscheidetderVorstandüberdie EinstellungvonPersonal. Artikel13 Haftung DerEVTZhaftetfürseinegesamtenSchulden.ReichendieAktivadesEVTZnichtaus,um seine Verbindlichkeitenzudecken,sohaftenseineMitgliederzugleichenTeilenfürdieSchuldendesEVTZ, unabhängigvonderArtdieserSchulden. Artikel14 Schlussbestimmungen GemäßArtikel5derVerordnung(EG)Nr.1082/2006inderFassungderVerordnung(EU)Nr. 1032/2013müssendie Satzung,dieÜbereinkunftsowienachfolgendeÄnderungengemäßderam SitzderGeschäftsstellegeltendenRechtsvorschriftenveröffentlichtwerden. DerEVTZerlangtamTagderVeröffentlichungderSatzungundderÜbereinkunft Rechtspersönlichkeit.DieMitgliederunterrichtendiebetroffenenMitgliedsstaatenundden AusschussderRegionenüberdieVeröffentlichungderÜbereinkunftunddieSatzung. DerEVTZwirddie vorliegendeÜbereinkunftsowiedie SatzungdemAusschussderRegionenzum ZweckederVeröffentlichungnachArtikel5derVerordnung(EG)Nr.1082/2006inderFassungder Verordnung(EU)Nr.1302/2013vorlegen. Datum,Ort Unterschriften 6 ÜBEREINKUNFTEVTZDeutscheFassungvom16.01.2015
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Anlage 2 Satzung EVTZDeutscheFassungvom16.01.2015 SATZUNG desEuropäischenVerbundsfürterritorialeZusammenarbeit „InterregionalAlliancefortheRhine-AlpineCorridorEVTZ“ aufBasis derVerordnung(EU)Nr.1302/2013desEuropäischenParlamentsunddesRates vom 17.Dezember2013 zurÄnderungderVerordnung(EG)Nr.1082/2006überdeneuropäischenVerbundfürterritoriale Zusammenarbeit(EVTZ) PRÄAMBEL ZurFortführungderAktivitätendesINTERREG-Projekts„CODE24–CorridorDevelopment Rotterdam-Genoa“(10/2008–03/2015)wurdedieGründungdesEuropäischenVerbundsfür territorialeZusammenarbeit„InterregionalAlliancefortheRhine-Alpine-CorridorEVTZ“beschlossen. DasGebiet,in dem derEVTZseineAktivitätendurchführt,ist dermultimodaleRhein-Alpen-Korridor. DieGeschäftsstelledesEVTZhatihrenSitzin Mannheim,Baden-Württemberg,Deutschland,in den RäumlichkeitendesVerbandsRegionRhein-Neckar(KörperschaftdesöffentlichenRechts),P7,20- 21,68161Mannheim. Die vorliegendeSatzungfolgtaus derAnwendungderVerordnung(EG)Nr.1082/2006in der FassungderVerordnung(EU)Nr.1302/2013undwirdauf BasisundinÜbereinstimmungmitder entsprechendenÜbereinkunftdesEVTZangenommen. ARTIKEL1–ZIELEUNDAUFGABEN HauptzieldesEVTZistdieErleichterungundFörderungderterritorialenKooperationzwischen denMitgliedernsowiedie gemeinsameStärkungundKoordinierungderintegrierten RaumentwicklungentlangdesmultimodalenRhein-Alpen-Korridorsausregionalerundlokaler Perspektive. DieZieleundAufgabendesEVTZsind a)dieVereinigungundBündelungdergemeinsamenInteressenseinerMitgliedergegenüber nationalen,europäischenundfürInfrastrukturzuständigenInstitutionen •OrganisationundUmsetzunggemeinsamerLobby-Aktivitätenfürdie Entwicklungdes Rhein-Alpen-Korridors •VertretungderEVTZ-MitgliederimEURhein-Alpen-KorridorForum b)dieWeiterbearbeitungdergemeinsamenEntwicklungsstrategiefürdenmultimodalenRhein-Alpen- Korridor •KoordinierungderRegionalentwicklungimRhein-Alpen-KorridorunterBerücksichtigung lokalerundregionalerPerspektiven •BerücksichtigungvonTransportinfrastruktur-ProjektenundFlächennutzungskonflikten entlangdesRhein-Alpen-Korridors c)dieNutzungvonFinanzmittelnfürkorridorbezogeneAktivitätenundProjekte •InformationderEVTZ-MitgliederüberFinanzierungsmöglichkeitenfürkorridorbezogene Projekte •Bewerbungaufneue,EU-finanzierteProjekteundgemeinschaftlicheVerwaltungvonEU- Finanzmitteln d)dieBereitstellungeinerzentralenPlattformfürgegenseitigenInformations-und Erfahrungsaustauschund Begegnung 2 •OrganisationvonSitzungender Mitglieder •GewährleistungderInformationsübermittlung •WeiterbetriebdesimRahmendesProjektsCODE24entwickeltenKorridor- Informationssystems •PflegederimRahmendesProjektsCODE24entwickeltenWebsitewww.code-24.eu e)VerbesserungderSichtbarkeitundderöffentlichenWahrnehmungdesKorridors •OrganisationvonKorridorveranstaltungen(Kongresse,Workshops,etc.) •Ausarbeitungund VerbreitungvonPublikationen(Newsletter,Faltblätter,Broschüren) •ÜbernahmeundWeiterbetriebderimRahmendesProjektsCODE24entwickelten mobilenAusstellung. ARTIKEL2–ORGANE DieOrganedesEVTZsind -die Versammlung -derDirektor/dieDirektorinund -derVorstand. ARTIKEL3–DIEVERSAMMLUNG 3.1Zuständigkeiten Die VersammlungistdasEntscheidungsorgandesEVTZ. Die VersammlungistzuständigfürdieGenehmigungderallgemeinenStrategieunddesjährlichen Arbeitsplans,fürdieGenehmigungdesjährlichenHaushaltsplansdesEVTZnachArtikel11der Verordnung(EG)Nr.1082/2006in der FassungderVerordnung(EU)Nr.1302/2013sowiefürdie FeststellungdesJahresabschlusses. Die Versammlungistermächtigt,einenexternenBeirateinzurichten. 3.2Zusammensetzung JedeMitgliedsorganisationwirddurcheinePersoninderVersammlungvertreten.Die vonder MitgliedsorganisationbenanntePersonkanndurcheinenStellvertreterausderjeweiligen Mitgliedsorganisationvertretenwerden. 3.3Fachausschüsse Die VersammlungkannberatendeFachausschüsseeinrichten. 3.4Vorsitz 3.4.1Vorsitzende AlledreiJahrewähltdie VersammlungdenVorsitzenden/dieVorsitzendesowiezweiStellvertretende Vorsitzende.DieKandidaturerfolgtaufoffeneEinladungandieVersammlungsmitglieder.Fallssich mehralsein Kandidat/eineKandidatinfürdasjeweiligeAmt zurVerfügungstellt,wähltdie Versammlungden Vorsitzenden/dieVorsitzendesowiediezweiStellvertretendenVorsitzendenmit einfacherMehrheitin geheimerWahl.Der/dieVorsitzendeunddie zweiStellvertretenden VorsitzendenkönnenfürzweiweitereAmtsperiodenwiedergewähltwerden. 3.4.2Funktion Der/dieVorsitzenderepräsentiertden EVTZgegenüberDrittenimRahmenseiner/ihrer Zuständigkeiten.ImFallederVerhinderungdes/derVorsitzendenübernehmendieStellvertretenden Vorsitzendendie Aufgabendes/derVorsitzenden. Der/dieVorsitzendeistverantwortlichfür - die Einladungzu denSitzungenderVersammlung - die AufstellungderTagesordnungfürdieSitzungen,unterstütztdurchdenDirektor/dieDirektorin - dieengeAbstimmungmitden EVTZ-Mitgliedernunddem Direktor/derDirektorin,umdiestrategische AusrichtunginVorbereitungaufdieSitzungfestzulegen - die Sitzungsleitunginden SitzungenderVersammlung 3 - die VorbereitungderstrategischenAusrichtungdesEVTZ.Dieseistdaraufgerichtet,die strategischePositiondesEVTZinEuropazustärkenundmussdurchdie Versammlung verabschiedetwerden. 3.5SitzungenderVersammlung Die Versammlungtagtmindestenseinmaljährlich.ZusätzlicheSitzungenkönnendurchden Vorsitzenden/die Vorsitzendeoderauf AntragvoneinemFünftelderVersammlungsmitglieder einberufenwerden. 3.6RegelnfürdieSitzungenderVersammlung Die EinladungmussdenVersammlungsmitgliedernspätestens21TagevorderSitzungdurchden Vorsitzenden/dieVorsitzendezugesandtwerden. DerDirektor/dieDirektorinist verantwortlichfürdie ErstellungunddenVersanddesProtokollsandie Mitgliederzum Zweckeder ÜberprüfungundGenehmigung. 3.7Entscheidungsverfahren Der/dieVorsitzendelegtdieTagesordnungspunktefest,überdieeinBeschlussgefasstwerdenmuss. EinTagesordnungspunktistaußerdemauf AntragvoneinemFünftelderMitgliederindie Tagesordnungaufzunehmen. Die BeschlussfähigkeitderVersammlungistgegebenbeiAnwesenheitvonzweiDrittelnaller Versammlungsmitglieder. Fallsnichtabweichendin dieserSatzungoder in derÜbereinkunftgeregelt,werdenEntscheidungen derVersammlungmiteinfacherMehrheitder anwesendenVersammlungsmitgliedergetroffen. JedesMitgliedinderVersammlunghateineStimme.SoferneinMitgliednichtanderSitzung teilnehmenkann,kannesseineStimmeaufeinanderesVersammlungsmitgliedübertragen.Ein VersammlungsmitgliedkannnichtmehralseineübertrageneStimmeerhaltenundabgeben. 3.8EntscheidungüberÄnderungenderÜbereinkunftundderSatzung ÄnderungenderÜbereinkunftundsolcheÄnderungenderSatzung,dieeineÄnderungder Übereinkunftnachsichziehen,bedürfeneineseinstimmigenBeschlussesaller Versammlungsmitglieder.Auf VorschlageinesEVTZ-MitgliedswirdderÄnderungsvorschlagder VersammlungzurEntscheidungvorgelegt. AnderweitigeÄnderungenderSatzungerforderndieMehrheitvon zweiDrittelnderanwesenden Versammlungsmitglieder. ARTIKEL4–DERDIREKTOR/DIEDIREKTORIN 4.1Ernennung DerDirektor/dieDirektorinwirddurchdie Versammlungberufen,er/sieistkeinMitgliedder Versammlung.Er/siekanndirektvomEVTZangestelltoder voneinerMitgliedsorganisation abgeordnetwerden. InderRegelbeträgtdieAmtszeitdesDirektors/derDirektorinsiebenJahre,diesekannverlängert werden. 4.2Zuständigkeit DieHauptzuständigkeitendesDirektors/derDirektorinsindinsbesondere: - dierechtlicheVertretungdesEVTZ - die VorlageeinesstrategischenAusblicksfürsiebenJahre - diejährlicheVorstellungdesArbeitsplansunddesHaushaltsplanszum ZweckederGenehmigung durchdie Versammlung - die VorlagedesJahresabschlussesmitArbeitsberichtzurFeststellungdurchdieVersammlung - die VorlagedesJahresabschlussesnachFeststellungdurchdieVersammlungandieentsprechend demSitzderGeschäftsstellezuständigeBehörde - aktivesEngagementinBezugaufeuropäischeProgramme,StädtenetzwerkeunddieEuropäischen KommissionimHinblickaufeineengereZusammenarbeit - die ErstellungundderVersandderSitzungsprotokollean alleMitgliederderVersammlungzum ZweckederÜberprüfungundZustimmung - derAufbauunddieFührungeinesSekretariatsmitdem Ziel,ihroptimalesFunktionierenzu gewährleisten - die VerwaltungvonPersonalangelegenheitenunddieVorbereitungvonEinstellungsverfahrenund ArbeitsverträgenfürdasPersonaldesSekretariats. 4 ARTIKEL5–DERVORSTAND 5.1Zusammensetzung DerVorstandsetztsich zusammenaus - dem/derVorsitzenden - denbeidenStellvertretendenVorsitzendensowie - dem Direktor/derDirektorin-ohneStimmrecht-. 5.2Aufgaben DieHauptaufgabedesVorstandsist die VorbereitungderstrategischenEntscheidungen,dieder Versammlungvorgelegtwerden. DerVorstandentscheidetauf VorschlagdesDirektors/derDirektorinüberdieEinstellungvon Personal. 5.3Sitzungen DerVorstandorganisiertseineArbeiteigenständig.DerVorstandtagtmindestenszweiMaljährlich. Die Sitzungenwerdenvom/vonderVorsitzendengeleitet.ZusätzlicheSitzungenkönneneinberufen werden.IndenSitzungendesVorstandskönnender/dieVorsitzendesowiedie Stellvertretenden VorsitzendendurcheinenStellvertreter/eineStellvertreterinausihrerjeweiligenMitgliedsorganisation vertretenwerden. ARTIKEL6–BEIRAT UmInteressensvertreterndie BeteiligungimRahmenderNetzwerkarbeitzu ermöglichen,umvon gegenseitigenErfahrungenzu profitierenunddie Kräftezubündeln,kanndieVersammlungeinen Beirateinrichten. 6.1MitgliederundMitgliedschaft VertreterandereröffentlicherKörperschaftenundprivaterOrganisationen,dienichtMitgliederim EVTZsind,könnenMitgliedimBeiratwerden.Die Versammlungentscheidetüberdie Aufnahmevon Mitgliederninden Beirat. 6.2Auftrag DerBeirathandeltinberatenderFunktionfürdie Versammlung,erhatkeinStimmrechtbezüglichder BelangedesEVTZ. 6.3 Sitzungen DerBeirattagtmindestenseinmaljährlich. ARTIKEL7–MITGLIEDERDESEVTZ 7.1Gründungsmitglieder DieGründungsmitgliederdesEVTZsind -Portof RotterdamAuthority -ProvincieGelderland - DuisburgerHafenAG - RegionKöln-Bonne.V. - RegionalverbandFrankfurtRheinMain -VerbandRegionRhein-Neckar -StadtMannheim - RegionalverbandMittlererOberrhein -TechnologieRegionKarlsruheGbR -StadtKarlsruhe -StadtLahr - RegionalverbandSüdlicherOberrhein - RegionePiemonte - Uniontrasporti 5 7.2BeitrittneuerMitglieder WeitereMitgliederimSinnedesArtikel3Absatz1 Unterabsatz1 derVerordnung(EG)Nr.1082/2006 inderFassungderVerordnung(EU)Nr.1302/2013könnendemEVTZjederzeitauf Antragbeitreten. DieZustimmungderVersammlungistnotwenigeBedingungfürdenBeitritt.NeueMitgliedermüssen sichdenBestimmungenderÜbereinkunftundderSatzungunterwerfen. 7.3BeitrittvonMitgliedernausDrittstaaten KörperschaftenausDrittstaaten,insbesondereausderSchweiz,könnenentsprechendderArtikel3a, 4derVerordnung(EG)Nr.1082/2006inderFassungderVerordnung(EU)Nr.1302/2013Mitglied werden. 7.4AustritteinesMitglieds EinMitgliedkannmitWirkungzumEndeeinesKalenderjahresausdemEVTZaustreten.EinMitglied, dasdenAustrittwünscht,mussdiesdem/derVorsitzendendreiMonatevorEndedeslaufenden Kalenderjahresanzeigen. DerAustrittist nurunterderBedingungmöglich,dassderoffenstehendeJahresbeitragbeglichenist. UngeachtetdesAustrittshaftetdasMitgliedfüralleVerpflichtungen,diewährendseinerMitgliedschaft entstandensind. 7.5AusschlusseinesMitglieds EinMitgliedsollausgeschlossenwerden,wennesdenZielenundPrinzipiendesEVTZ zuwiderhandelt.DerDirektor/dieDirektorintrittmitdem entsprechendenMitgliedzu einem Beratungsgesprächzusammen,berichtetderVersammlungüberdie Ergebnissedes Beratungsgespräches.Die VersammlungentscheidetüberdenAusschluss. WährenddesAusschlussverfahrensistdas Mitgliednichtmehrabstimmungsberechtigt. DasausgeschlosseneMitgliedbleibtfürdiewährendseinerMitgliedschaftentstandenen Verpflichtungenhaftbar. ARTIKEL8–DAUERUNDAUFLÖSUNG 8.1DauerdesEVTZ DerEVTZwirdaufunbegrenzteDauereingerichtet.ErendetmitseinerAuflösung. 8.2AuflösungdesEVTZ GemäßArtikel14derVerordnung(EG)Nr.1082/2006inderFassungderVerordnung(EU)Nr. 1302/2013ordnetdaszuständigeGerichtoder dasRegierungspräsidiumFreiburgalszuständige BehördedesMitgliedsstaats,in demsichdieGeschäftsstellebefindet,auf Antrageinerein legitimes InteressevertretendenzuständigenBehördedieAuflösungdesEVTZan,wennesbefindet,dassder EVTZdeninderVerordnungfestgelegtenAnforderungennichtmehrentsprichtoderdassderEVTZ außerhalbdes Rahmensderin derVerordnungfestgelegtenAufgabenhandelt. UnbeschadetderBestimmungenzurAuflösunginArtikel14derVerordnung(EG)Nr.1082/2006in derFassungderVerordnung(EU)Nr.1302/2013kanndie Auflösungauchauseinem Beschlussder VersammlungdesEVTZresultieren. DerEVTZkanndurchdieVersammlungaufgelöstwerden,wenneineeinstimmigeEntscheidungmit diesemErgebnisvonallenVersammlungsmitgliederngefälltwird. Die AuflösungdesEVTZinfolgeeinesBeschlussesderVersammlungtritt3 Monatenach BeschlussfassunginKraft.VorAuflösungdesEVTZmüssenalleausstehendenBeiträgeund finanziellenVerpflichtungengegenüberDrittenerfülltwerden. DerDirektor/dieDirektorinkoordiniertden AuflösungsprozessundinformiertdenAusschussder Regionenspätestens15Tagevorherüberdie Auflösung. VerbleibendesVermögendesEVTZwirddenMitgliedernzu gleichenTeilenausbezahlt,sofernalle VerbindlichkeitengegenüberDrittenbeglichensind. FallsderEVTZEU-Fördergeldererhaltenhat,mussdieAuflösungdenzuständigenStellender Förderprogrammemitgeteiltwerden,umeineFinanzkontrolleundRechnungsprüfungzu ermöglichen. 6 ARTIKEL9–ARBEITSSPRACHE Die ArbeitssprachedesEVTZistEnglisch. ARTIKEL10–ANWENDBARESRECHT DerEVTZalseinenichtaufGewinnerzielungausgerichtetejuristischePersondes Gemeinschaftsrechtsunterliegtdem öffentlichenRecht. DieMitgliederunterliegenderVerordnung(EG)Nr.1082/2006in derFassungderVerordnung(EU) Nr.1302/2013unddenRegelungendesnationalendeutschenRechtssowiedenRegelungendes BundeslandesBaden-Württemberg,indem dieGeschäftsstelleihrenSitzhat. ARTIKEL11– VEREINBARUNGENFÜRDIEGEGENSEITIGEANERKENNUNG ImInteressedergegenseitigenAnerkennungderRechtssystemederEVTZ-Mitgliederausanderen teilnehmendenMitgliedsstaaten,einschließlichderAngelegenheitenderFinanzkontrolle,wird vereinbart,dassallenotwendigenDokumentezurFinanzkontrolleinderSprachederfürdieKontrolle zuständigenStelleund indervondort gefordertenFormzurVerfügunggestelltwerden. ARTIKEL12–PERSONALMANAGEMENTUNDEINSTELLUNG DerEVTZkannPersonaldirektanstellenoderabgeordnetesPersonalsnutzen. Personalverwaltung,EinstellungsverfahrenundArbeitsverträgeliegenin derVerantwortungdes Direktors/derDirektorin.EntsprechenddemSitzderGeschäftsstellesindfürdieseVorgänge deutschessowiebaden-württembergischesRechtanwendbar. Auf VorschlagdesDirektors/derDirektorinentscheidetderVorstandüberdieEinstellungvon Personal. AbgeordnetesPersonalbleibtbeiseinerabordnendenKörperschaftangestellt.Auf Antragder abordnendenStellekanneineErstattungderPersonalkostendurchdenEVTZerfolgen. ARTIKEL13–FINANZIERUNG 13.1JahresbeiträgederMitglieder DerJahresbeitragistfüralleMitgliedergleich.Die VersammlungentscheidetüberdieHöhedes Jahresbeitrags. DerJahresbeitragmuss imVorausimerstenQuartaldesKalenderjahresbeglichenwerden.Ein Mitglied,dasdieZahlungmehrals einJahrsäumigbleibt,kannvomEVTZausgeschlossenwerden, wenndieVersammlungdiesbeschließt. 13.2BeantragungvonEU-Fördermitteln UmdiegestecktenZielezu erreichenundinsbesonderedieAktivitätenzu unterstützenundzu stärken,istderEVTZberechtigt,europäischeFördermittelzu beantragen. 13.3Regelungenzur BuchführungundzumHaushalt DasHaushaltsjahrentsprichtdemKalenderjahr.FürdieBuchführungsowiedenHaushaltsinddie nationalendeutschenVorschriftenunddie VorschriftendesLandesBaden-Württemberganwendbar, indem derEVTZseineGeschäftsstellehat. 13.4VerwaltungderKontrolleöffentlicherMittel Die VerwaltungderKontrollederFinanzmittelwirddurchdieentsprechenddemSitzderEVTZ- GeschäftsstellezuständigenBehördedurchgeführtwerden. 13.5ExternerRechnungsprüfer GemäßdenVorschriftenderGemeindeprüfungsordnungBaden-Württembergwirddie Gemeindeprüfungsanstalt(GPA)Baden-WürttembergfürdieexterneRechnungsprüfung(überörtliche Prüfung)zuständig. 7 ARTIKEL14–HAFTUNG DerEVTZhaftetfürseinegesamtenSchulden.ReichendieAktivadesEVTZnichtaus,um seine Verbindlichkeitenzudecken,sohaftenseineMitgliederzugleichenTeilenfürdieSchuldendesEVTZ, unabhängigvonderArtdieserSchulden. ARTIKEL15– GERICHTLICHEZUSTÄNDIGKEIT SoferninderVerordnung(EG)Nr.1082/2006inderFassungderVerordnung(EU)Nr.1302/2013 nichtsanderesgeregeltist,geltenfürStreitigkeiten,andenenderEVTZbeteiligtist,die gemeinschaftlichenRechtsvorschriftenüberdiegerichtlicheZuständigkeit.In allenFällen,dienichtin solchengemeinschaftlichenRechtsvorschriftenvorgesehensind,liegtdieZuständigkeitfürdie BeilegungvonStreitigkeitenentsprechenddemSitzderGeschäftsstellebeidendeutschenbzw. baden-württembergischenGerichten. ARTIKEL16– VERFAHRENBEIÄNDERUNGENDERÜBEREINKUNFTUNDDERSATZUNG GemäßArtikel4derVerordnung(EG)Nr.1082/2006inderFassungderVerordnung(EU)Nr. 1032/2013übermitteltderEVTZjedeÄnderungderÜbereinkunftoderderSatzungden Mitgliedsstaaten,derenRechtdieMitgliederdesEVTZunterliegen. JedeÄnderungderÜbereinkunft,ausgenommenbeimBeitritteinesneuenMitgliedsnachArtikel6 Absatz6aBuchstabea derVerordnung(EG)Nr.1082/2006inderFassungderVerordnung(EU)Nr. 1032/2013,erfordertdieZustimmungderMitgliedstaaten. ARTIKEL17–SCHLUSSBESTIMMUNGEN GemäßArtikel5derVerordnung(EG)1082/2006inderFassungderVerordnung(EU)Nr.1032/2013 müssendie Satzung,dieÜbereinkunftsowienachfolgendeÄnderungenentsprechendder amSitzder GeschäftsstellegeltendenRechtsvorschriftenveröffentlichtwerden. DerEVTZerlangtamTagderVeröffentlichungderÜbereinkunftundderSatzung Rechtspersönlichkeit. DieMitgliederunterrichtendiebetroffenenMitgliedsstaatenundden AusschussderRegionenüberdieVeröffentlichungderÜbereinkunftunddieSatzung. DerEVTZwirddie vorliegendeSatzungsowiedieÜbereinkunftdemAusschussderRegionenzum ZweckederVeröffentlichungnachArtikel5derVerordnung(EG)Nr.1082/2006inderFassungder Verordnung(EU)Nr.1032/2013vorlegen. Datum,Ort Unterschriften
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Extrahierter Text
NIEDERSCHRIFT Stadt Karlsruhe Gremium: 8. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: 3. Februar 2015, 15:30 Uhr öffentlich Ort: Bürgersaal des Rathauses Vorsitzende/r: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup 8. Punkt 7 der Tagesordnung: Beitritt der Stadt Karlsruhe zum Europäischen Ver- bund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ) „Interregional Alliance for the Rhine-Alpine-Corridor EVTZ“ Vorlage: 2015/0035 Beschluss: Der Gemeinderat nimmt die Vorlage zur Kenntnis und beschließt erneut, dem geplan- ten Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ) für den Korridor Rotterdam - Genua beizutreten. Abstimmungsergebnis: Bei 2 Gegenstimmen und 1 Enthaltung mehrheitlich zugestimmt Der Vorsitzende ruft Tagesordnungspunkt 7 zur Behandlung auf: Das ist die Wiederholung eines schon einmal gefassten Beschlusses, weil wir etwas an- dere Rahmenbedingungen haben. Ich würde Sie jetzt gleich um das Kartenzeichen bit- ten. - Ich sehe 2 Gegenstimmen, 1 Enthaltung, ansonsten nur Zustimmung, also mehr- heitlich sind Sie dem so gefolgt. Zur Beurkundung: Der Schriftführer: Hauptamt - Ratsangelegenheiten - 11. Februar 2015