Änderungsantrag KULT: Satzung zur Änderung der Stadt Karlsruhe über die Erhebung von Verwaltungsgebühren für öffentliche Leistungen

Vorlage: 2014/0829
Art: Änderungs-/Ergänzungsantrag
Datum: 16.12.2014
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: Keine Angaben
Erwähnte Stadtteile: Keine Angaben

Beratungen

Keine Beratungen verfügbar.

Zusätzliche Dateien

  • KULT-Verwaltungsgebührensatzung
    Extrahierter Text

    STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister ÄNDERUNGSANTRAG KULT-Gemeinderatsfraktion vom 15. Dezember 2014 Gremium: Termin: Vorlage Nr.: TOP: 6. Plenarsitzung Gemeinderat 16.12.2014 2014/0829 3 öffentlich Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Erhebung von Verwaltungsgebühren für öffentliche Leistungen Der Gemeinderat beschließt das beigefügte Gebührenverzeichnis wie folgt zu ändern: Lfd. Nr. Öffentliche Leistung Gebühr in Euro 9.9 Kirchenaustrittsverfahren 9.9.1 Amtshandlungen im Kirchenaustrittsverfah- ren gebührenfrei .... ... ... 9.9.3 Nachträgliche Ausstellung einer Bescheini- gung über den Kirchenaustritt gebührenfrei Aufgrund der grundgesetzlich gegebenen Religionsfreiheit sehen wir ein herausge- hobenes öffentliches Interesse, dass die Stadt nicht durch Gebührenerhebung die freie Entscheidung der Bürgerinnen und Bürger bezüglich ihrer Religionszugehörig- keit in die eine oder andere Richtung beeinflusst. Sachverhalt / Begründung: Seite 2 __________________________________________________________________________________________ Dieses herausgehobene öffentliche Interesse gebietet unseres Erachtens hier eine Gebührenfreiheit, unabhängig vom Kostendeckungsgrad (siehe S. 2 Ergänzende Erläuterungen, 1. Grundsätze der Gebührenbemessung, Punkt 2). unterzeichnet von: Lüppo Cramer Erik Wohlfeil Hauptamt - Ratsangelegenheiten - 16. Dezember 2014

  • Stellungnahme TOP 3
    Extrahierter Text

    STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister STELLUNGNAHME zum Ände- rungsantrag KULT-Gemeinderatsfraktion vom: 15.12.2014 eingegangen: 15.12.2014 Gremium: 6. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: Vorlage Nr.: TOP: Verantwortlich: 16.12.2014 2014/0829 3 öffentlich Dez. 4 Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Erhebung von Verwal- tungsgebühren für öffentliche Leistungen - Kurzfassung - Das Bundesverfassungsgericht hat im Jahr 2008 entschieden, dass eine staatliche Gebühr für den Austritt aus der Kirche nicht gegen die Religionsfreiheit verstößt. Das Bundesverfassungsgericht entschied, dass die Gebühr angemessen ist, weil der Staat beim Austritt die geordnete Verwaltung der Kirchensteuer sicherstellen muss. Die Gebühr sei den Betroffenen auch zumutbar, zumal es die Möglichkeit von Befreiungen und Billigkeitsmaßnah- men gibt. Vor diesem Hintergrund schlägt die Verwaltung vor, den Antrag abzulehnen. Finanzielle Auswirkungen des Antrages nein ja Gesamtkosten der Maßnahme Einzahlungen/Erträge (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatori- schen Kosten abzügl. Folgeer- träge und Folgeeinsparungen) Haushaltsmittel Kontierungsobjekt: Kontenart: Ergänzende Erläuterungen: ISEK Karlsruhe 2020 - relevant nein ja Handlungsfeld: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) nein ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften nein ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 In Baden-Württemberg erfolgen die Kircheneintritte bei den jeweiligen Pfarrämtern, hier be- steht somit keine Zuständigkeit bei der Stadt Karlsruhe. Eine Verwaltungsgebühr fällt daher in diesem Fall nicht an. Für die Kirchenaustritte sind in Baden-Württemberg die Standesämter zuständig. Die Verwal- tungsvorschrift des Innenministeriums über das Kirchenaustrittsverfahren vom 8.12.2003 regelt in diesem Zusammenhang die Gebührenerhebung. Danach richten sich die Gebühren für Amts- handlungen des Standesbeamten im Kirchenaustrittsverfahren nach § 11 Kommunalabgaben- gesetzes. Die Gemeinden erheben danach Verwaltungsgebühren nach Maßgabe ihrer Abga- bensatzungen. Bei der Bemessung der Gebühr darf nach dieser Vorschrift des Innenministeri- ums nur die Tätigkeiten im Zusammenhang des Austrittes berücksichtigt werden. Dieser tat- sächliche Verwaltungsaufwand wurde in der Gebührenkalkulation berücksichtigt. Diese Vorgehensweise hat auch Bestätigung durch das Bundesverfassungsgericht (Az: 1 BvR 3006/07 - Beschluss vom 2. Juli 2008) erfahren: "...Die Pflicht, zur Beendigung der staatlichen Wirkungen der Kirchenmitgliedschaft ein gebüh- renpflichtiges Austrittsverfahren der vorgesehenen Art zu absolvieren, ist auch im Blick auf das Gewicht der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit nicht unangemessen und dem Betroffe- nen auch zumutbar. Der Schutz der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 GG gebietet es nicht, Belange der geordneten Verwaltung der Kirchensteuer völlig zu- rückzustellen. Vielmehr ist ein gerechter Ausgleich zwischen den insoweit ebenfalls verfassungs- rechtlich geschützten Verwaltungsbelangen (Art. 137 Abs. 6 WRV i.V.m. Art. 140 GG) und dem Schutz des Art. 4 Abs. 1 GG herzustellen..." "...Insbesondere dient das Verfahren (...) der Sicherstellung einer geordneten Verwaltung der Kirchensteuer, das seinerseits eine zuverlässige Erfassung der Austrittserklärung und des Aus- trittszeitpunkts voraussetzt. Insoweit zieht Art. 137 Abs. 6 WRV in Verbindung mit Art. 140 GG, der den Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts das Recht der Steuererhebung gewähr- leistet, der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit Grenzen (vgl. BVerfGE 44, 37 <55> )...." "...Im Übrigen trägt das im System der Regelung mitanzuwendende Gebührenrecht der Wirkkraft der Glaubensfreiheit des Austrittsentschlossenen auch in denjenigen Fällen noch hinreichend Rechnung, in denen sich die objektiv geringe Höhe der Gebühr als ernstliches Hemmnis bei der Verwirklichung des Austrittsentschlusses erweisen kann. Denn der Gesetzgeber hat (...) auch Vorkehrungen getroffen, um ungerechtfertigte Härten in Einzelfällen zu verhindern. Die Gebühr kann ausnahmsweise unter den Satz des Gebührenverzeichnisses ermäßigt werden oder es kann ganz von der Erhebung abgesehen werden, wenn dies mit Rücksicht auf die wirt- schaftlichen Verhältnisse des Zahlungspflichtigen oder sonst aus Billigkeitsgründen geboten er- scheint..." Eine derartige Gebührenermäßigung ist auch in den vorgelegten Gebührentatbeständen vorge- sehen (Kirchenaustrittserklärung von Kindern unter 14 Jahren Gebührenziffer 9.9.2). Soweit wirtschaftliche Verhältnisse einer Gebührenerhebung entgegenstehen, kommen auch in ande- ren Fällen Billigkeitsmaßnahmen nach allgemeinen Abgabengrundsätzen im Einzelfall zur An- wendung. Durch die Kirchenaustrittserklärung beim Standesamt muss keine Vorsprache beim jeweiligen Pfarramt erfolgen. Den Bürgerinnen und Bürgern bleibt somit der Weg zur Kirche mit einer eventuell damit verbundenen Rechtfertigung erspart.