Änderung der Satzung für das Jugendamt der Stadt Karlsruhe: Änderung der Zusammensetzung des Jugendhilfeausschusses

Vorlage: 2014/0709
Art: Beschlussvorlage
Datum: 27.06.2014
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: Sozial- und Jugendbehörde
Erwähnte Stadtteile: Durlach

Beratungen

  • Gemeinderat (öffentlich/nicht öffentlich)

    Datum: 29.07.2014

    TOP: 8

    Rolle: Entscheidung

    Ergebnis: einstimmig beschlossen

Zusätzliche Dateien

  • Änderung JA-Satzung GR
    Extrahierter Text

    BESCHLUSSVORLAGE STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister Gremium: 1. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: Vorlage Nr.: TOP: Verantwortlich: 29.07.2014 2014/0709 8 öffentlich Dez. 3 Änderung der Satzung für das Jugendamt der Stadt Karlsruhe: Änderung der Zusammensetzung des Jugendhilfeausschusses Beratungsfolge dieser Vorlage am TOP ö nö Ergebnis Jugendhilfeausschuss 10.07.2014 1 Hauptausschuss 15.07.2014 4 vorberaten Gemeinderat 29.07.2014 8 genehmigt Antrag an den Gemeinderat / Ausschuss Der Gemeinderat beschließt nach Vorberatung im Jugendhilfeausschuss und Hauptausschuss die in der Anlage 1 beigefügte Satzung zur Änderung der Satzung für das Jugendamt der Stadt Karlsruhe. Finanzielle Auswirkungen nein ja Gesamtkosten der Maßnahme Einzahlungen/Erträge (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatori- schen Kosten abzügl. Folgeer- träge und Folgeeinsparungen) Kontierungsobjekt: Kontenart: Ergänzende Erläuterungen: ISEK Karlsruhe 2020 - relevant nein ja Handlungsfeld: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) nein ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften nein ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 Dem Jugendhilfeausschuss der Stadt Karlsruhe gehören derzeit 25 stimmberechtigte und 12 beratende Mitglieder an. Der Jugendhilfeausschuss ist damit der größte städtische Ausschuss. Dies führt zu einem hohen organisatorischen Aufwand. Um die Gremienarbeit zukünftig effektiver zu gestalten, erscheint eine Verkleinerung des Jugendhilfeausschusses geboten. Anlass hierfür ist nicht zuletzt der ent- sprechende Auftrag des Oberbürgermeisters, einen Modus zur Reduzierung der Zahl der Aus- schussmitglieder zu finden. Im Vergleich mit den Jugendhilfeausschüssen in anderen Großstädten nimmt Karlsruhe mit ins- gesamt 37 stimmberechtigten und beratenden Mitgliedern zusammen mit Freiburg den Spit- zenplatz ein. Der Jugendhilfeausschuss in Stuttgart hat 32 Mitglieder, in Mannheim besteht der Jugendhilfeausschuss aus 26 Mitgliedern und in Heilbronn setzt sich der Ausschuss aus 27 Mit- gliedern zusammen. Das Bürgermeisteramt schlägt folgende Reduzierung vor: Die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder soll, unter Berücksichtigung von § 71 Absatz 1 des Achten Buches des Sozialgesetzbuches - Kinder- und Jugendhilfe - sowie § 2 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes für Baden-Württemberg (LKJHG) fortan von 25 auf 20 Personen redu- ziert werden. Dabei sollen die gemeinderätlichen Mitglieder - entsprechend dem Proporz - von 11 auf 10 Per- sonen verringert werden. Es wird vorgeschlagen, dass das Stadtamt Durlach sowie die Arbeits- gemeinschaft Karlsruher Frauenorganisationen mit Inkrafttreten dieser Änderungsatzung nicht mehr im Jugendhilfeausschuss vertreten sein sollen. Die Anzahl der Vertreterinnen und Vertreter der im Bezirk des Jugendamtes wirkenden Jugend- verbände (Stadtjugendausschuss e.V.) sowie der dort wirkenden Vertreterinnen und Vertreter der freien Wohlfahrtspflege soll von insgesamt 10 auf 8 Personen verringert werden. Die Reduzierung soll durch Wegfall jeweils eines Mitglieds der Jugendverbände und der freien Wohlfahrtspflege erfolgen. Die Zahl der beratenden Mitglieder im Jugendhilfeausschuss soll von 12 auf 10 Personen ver- ringert werden. Ohne festen Sitz als beratendes Mitglied sollen künftig "der Vorsitzende des Stadtjugendausschuss Karlsruhe e.V.", "ein vom Staatlichen Gesundheitsamt Karlsruhe benann- ter Arzt" sowie "ein Vertreter der Gewerkschaften" sein. In den Kreis der beratenden Mitglie- der wird dafür ein Vertreter der Heimstiftung Karlsruhe als größter Jugendhilfeträger der Stadt aufgenommen. Um die fachliche Kompetenz zu sichern, ist es nach wie vor jederzeit möglich, zu den Tagesord- nungspunkten fachkundige Personen einzuladen. Die Sitzungen werden grundsätzlich öffentlich abgehalten, damit ist der interessierten Öffentlichkeit die Möglichkeit der Teilnahme gegeben. Durch die beabsichtigten Änderungen werden weder die Handlungsfähigkeit des Ausschusses verringert noch die Qualität der Arbeit oder der Entscheidungen gemindert. Sowohl die Vielfalt der an der Jugendhilfe beteiligten Organisationen als auch deren Interessen werden trotz Reduzierung repräsentativ wiedergegeben. Die Vorberatung im Jugendhilfeausschuss erfolgte am 10. Juli 2014. Der Vorschlag fand so kei- ne Zustimmung. Eine Einigung war jedoch hinsichtlich der Zusammensetzung der beratenden Mitglieder möglich. An Stelle einer ärztlichen Vertretung des Staatlichen Gesundheitsamtes Karlsruhe wird eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der Heimstiftung Karlsruhe in den Kreis der beratenden Mitglieder aufgenommen. Die Zusammensetzung des Jugendhilfeausschusses soll darüber hinaus unverändert bleiben. Ergänzende Erläuterungen Seite 3 Mit der Neufassung des Landesjugendhilfegesetzes wurde das Gesetz in Kinder- und Jugendhil- fegesetz für Baden-Württemberg umbenannt. Aufgrund dessen sind redaktionelle Änderungen erforderlich. Die Regelung des § 8 Landesjugendhilfegesetzes findet sich nunmehr im § 11 Kin- der- und Jugendhilfegesetz für Baden-Württemberg wieder. Infolgedessen ist eine Anpassung des § 6 Satz 3 der Satzung für das Jugendamt der Stadt Karlsruhe geboten. Darüber hinaus erfolgen verschiedene redaktionellen Änderungen zur gendergerechten Anpas- sung der Satzung. Die Satzung für das Jugendamt der Stadt Karlsruhe vom 22. Oktober 1991 in der Fassung vom 14. September 2004 muss daher geändert werden. Die Änderungssatzung ist dieser Vorlage als Anlage 1 beigefügt. Anlage 2 beinhaltet die Synop- se. Beschluss: Antrag an den Gemeinderat Der Gemeinderat beschließt nach Vorberatung im Jugendhilfeausschuss und Hauptaus- schuss die in der Anlage 1 beigefügte Satzung zur Änderung der Satzung für das Jugend- amt der Stadt Karlsruhe. Hauptamt - Ratsangelegenheiten - 14. Juli 2014

  • Anlage 2 Satzung Jugendamt
    Extrahierter Text

    1 Anlage 2 Änderungen fett gedruckt Satzung für das Jugendamt der Stadt Karlsruhe Satzung für das Jugendamt der Stadt Karlsruhe bisherige Fassung Neufassung § 1 § 1 unverändert unverändert § 2 § 2 Das Jugendamt erfüllt die Aufgaben der öffentlichen Jugendhilfe, die der Stadt Karlsruhe als örtlichem Träger der Jugendhilfe nach dem Sozialgesetzbuch VIII und dem Landesjugendhilfegesetz sowie nach anderen gesetzlichen Vorschriften obliegen. Das Jugendamt erfüllt die Aufgaben der öffentlichen Jugendhilfe, die der Stadt Karlsruhe als örtlichem Träger der Jugendhilfe nach dem Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) und dem Kinder- und Jugendhilfegesetz für Baden-Württemberg (LKJHG) sowie nach anderen gesetzlichen Vorschriften obliegen. § 3 § 3 Der Jugendhilfeausschuss besteht neben dem Vorsitzenden aus folgenden stimmberechtigten Mitgliedern: Der Jugendhilfeausschuss besteht neben dem oder der Vorsitzenden aus folgenden stimmberechtigten Mitgliedern: - 14 Mitglieder der Vertretungskörperschaft oder von ihr gewählte Frauen und Männer, die in der Jugendhilfe erfahren sind, - 14 Mitglieder der Vertretungskörperschaft oder von ihr gewählte Frauen und Männer, die in der Jugendhilfe erfahren sind, - 10 Vertreter der im Bezirk des Jugendamtes wirkenden Jugendverbände und der dort wirkenden Vertreter der freien Wohlfahrtspflege; dabei sind Vorschläge der anerkannten Träger der freien Jugendhilfe, die keinem dieser Verbände angehören, angemessen zu berücksichtigen (§ 2 Abs. 4 LJHG). - 10 Vertreterinnen oder Vertreter der im Bezirk des Jugendamtes wirkenden Jugendverbände und der dort wirkenden Verbände der freien Wohlfahrtspflege; dabei sind Vorschläge der anerkannten Träger der freien Jugendhilfe, die keinem dieser Verbände angehören, angemessen zu berücksichtigen (§ 2 Abs. 4 LKJHG). Als beratende Mitglieder gehören dem Jugendhilfeausschuss an: Als beratende Mitglieder gehören dem Jugendhilfeausschuss an: - der Leiter der Sozial- und Jugendbehörde der Stadt Karlsruhe als Leiter der Verwaltung des Jugendamtes, - die Leitung der Sozial- und Jugendbehörde der Stadt Karlsruhe als Leitung der Verwaltung des Jugendamtes, 2 - der Vorsitzende des Stadtjugendausschusses Karlsruhe e. V., - die oder der Vorsitzende des Stadtjugendausschusses Karlsruhe e. V., - ein Vertreter des Behindertenbeirates der Stadt Karlsruhe, - eine Vertretung des Behindertenbeirates der Stadt Karlsruhe, - ein vom Staatlichen Gesundheitsamt Karlsruhe benannter Arzt, - ein vom Staatlichen Gesundheitsamt Karlsruhe benannter Arzt, - eine Vertretung der Heimstiftung Karlsruhe, - ein Vertreter der Karlsruher Schulen, - eine Vertretung der Karlsruher Schulen, - ein vom Präsidenten des Landgerichts Karlsruhe benannter Vormundschaftsrichter, Familienrichter oder Jugendrichter eines der im Stadtkreis Karlsruhe tätigen Gerichte, - eine oder ein von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landgerichts Karlsruhe benannte Richterin oder benannter Richter des Vormundschafts-, Familien- oder Jugendgerichts des Stadtkreises Karlsruhe, - ein Vertreter des Polizeipräsidiums Karlsruhe, - eine Vertretung des Polizeipräsidiums Karlsruhe, - ein Vertreter der Agentur für Arbeit, - eine Vertretung der Agentur für Arbeit, - je ein Vertreter der Evang. und Kath. Kirchengemeinde sowie der Jüdischen Kultusgemeinde Karlsruhe, - je eine Vertretung der Evang. und Kath. Kirchengemeinde sowie der Jüdischen Kultusgemeinde Karlsruhe, - ein Vertreter der Gewerkschaften. - eine Vertretung der Gewerkschaften. Frauen und Männer sollen zu angemessenen Anteilen berücksichtigt werden; in der Regel sind gleiche Anteile anzustreben. Frauen und Männer sollen zu angemessenen Anteilen berücksichtigt werden; in der Regel sind gleiche Anteile anzustreben. § 4 § 4 Für die Wahl der stimmberechtigten Mitglieder gelten die Vorschriften der Gemeindeordnung und des Landesjugendhilfegesetzes. Die Mitglieder mit beratender Stimme werden vom Oberbürgermeister auf Vorschlag der vorschlagsberechtigten Stellen berufen, soweit ihre Mitgliedschaft sich nicht aus der Wahrnehmung ihres dienstlichen Amtes ergibt. Für die Wahl der stimmberechtigten Mitglieder gelten die Vorschriften der Gemeindeordnung und des LKJHG. Die Mitglieder mit beratender Stimme werden von der Oberbürgermeisterin oder dem Oberbürgermeister auf Vorschlag der vorschlagsberechtigten Stellen berufen, soweit ihre Mitgliedschaft sich nicht aus der Wahrnehmung ihres dienstlichen Amtes ergibt. § 5 § 5 Der Jugendhilfeausschuss befasst sich mit allen Angelegenheiten der Jugendhilfe, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung der öffentlichen Jugendhilfe handelt. Dem Jugendhilfeausschuss obliegen vor allem Der Jugendhilfeausschuss befasst sich mit allen Angelegenheiten der Jugendhilfe, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung der öffentlichen Jugendhilfe handelt. Dem Jugendhilfeausschuss obliegen vor allem 3 - die Beratung aktueller Problemlagen junger Menschen und ihrer Familien sowie die Weiterentwicklung von Maßnahmen der Jugendhilfe durch Anregungen und Vorschläge. - die Beratung aktueller Problemlagen junger Menschen und ihrer Familien sowie die Weiterentwicklung von Maßnahmen der Jugendhilfe durch Anregungen und Vorschläge. - die Erörterung der Jugendhilfeplanungen, insbesondere der Planung von Einrichtungen und sozialen Diensten und die Abstimmung solcher Planungen mit den Vorhaben und Überlegungen anderer, vor allem der freien Jugendhilfe. - die Erörterung der Jugendhilfeplanungen, insbesondere der Planung von Einrichtungen und sozialen Diensten und die Abstimmung solcher Planungen mit den Vorhaben und Überlegungen anderer, vor allem der freien Jugendhilfe. - Aufstellung von Grundsätzen zur Förderung der freien Jugendhilfe. - Aufstellung von Grundsätzen zur Förderung der freien Jugendhilfe. Der Jugendhilfeausschuss soll vor jeder Beschlussfassung des Gemeinderats in Fragen der Jugendhilfe und vor der Berufung des Leiters der Sozial- und Jugendbehörde als Leiter der Verwaltung des Jugendamts gehört werden und hat das Recht, an den Gemeinderat Anträge zu stellen (§ 71 Abs. 3 SGB VIII). Der Jugendhilfeausschuss soll vor jeder Beschlussfassung des Gemeinderats in Fragen der Jugendhilfe und vor der Berufung der Leitung der Sozial- und Jugendbehörde als Leitung der Verwaltung des Jugendamtes gehört werden und hat das Recht, an den Gemeinderat Anträge zu stellen (§ 71 Abs. 3 SGB VIII). Im Rahmen der vom Gemeinderat bereitgestellten Mittel, der vom Gemeinderat erlassenen Satzungen und der vom Gemeinderat gefassten Beschlüsse entscheidet er über die Verwendung der für die Jugendhilfe bereitgestellten Mittel. Dies gilt nicht für die Geschäfte der laufenden Verwaltung im Bereich der Jugendhilfe. Im Rahmen der vom Gemeinderat bereitgestellten Mittel, der vom Gemeinderat erlassenen Satzungen und der vom Gemeinderat gefassten Beschlüsse entscheidet er über die Verwendung der für die Jugendhilfe bereitgestellten Mittel. Dies gilt nicht für die Geschäfte der laufenden Verwaltung im Bereich der Jugendhilfe. Das Anhörungsrecht des Jugendhilfeausschusses vor der Beschlussfassung des Gemeinderats in Fragen der Jugendhilfe beinhaltet insbesondere das Recht, den Entwurf des Haushaltsvoranschlages vor dessen Beratung im Gemeinderat zu beraten und im Zusammenhang damit Anträge an den Gemeinderat zu richten; die Anträge des Jugendhilfeausschusses sind dem Gemeinderat zur Entscheidung zur Kenntnis zu bringen. Das Anhörungsrecht des Jugendhilfeausschusses vor der Beschlussfassung des Gemeinderats in Fragen der Jugendhilfe beinhaltet insbesondere das Recht, den Entwurf des Haushaltsvoranschlages vor dessen Beratung im Gemeinderat zu beraten und im Zusammenhang damit Anträge an den Gemeinderat zu richten; die Anträge des Jugendhilfeausschusses sind dem Gemeinderat zur Entscheidung zur Kenntnis zu bringen. § 6 § 6 Nach § 80 Abs. 3 SGB VIII sind die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe in allen Planungsphasen zum Zwecke der Jugendhilfeplanung frühzeitig zu beteiligen. Bei Beratung einer Planung im Jugendhilfeausschuss sind sie umfassend zu informieren und zu hören. Nach § 80 Abs. 3 SGB VIII sind die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe in allen Planungsphasen zum Zwecke der Jugendhilfeplanung frühzeitig zu beteiligen. Bei Beratung einer Planung im Jugendhilfeausschuss sind sie umfassend zu informieren und zu hören. 4 Freien Trägern der Jugendhilfe, die nach § 75 SGB VIII in Verbindung mit § 8 LJHG als freie Träger der Jugendhilfe anerkannt sind und nicht durch stimmberechtigte oder beratende Mitglieder im Jugendhilfeausschuss vertreten sind, ist die Möglichkeit zu geben, in Fragen der Jugendhilfeplanung im Jugendhilfeausschuss angehört zu werden. Auch sind solche Träger über Inhalt, Ziele und Verfahren der Planung vollständig zu unterrichten. Freien Trägern der Jugendhilfe, die nach § 75 SGB VIII in Verbindung mit § 11 LKJHG als freie Träger der Jugendhilfe anerkannt sind und nicht durch stimmberechtigte oder beratende Mitglieder im Jugendhilfeausschuss vertreten sind, ist die Möglichkeit zu geben, in Fragen der Jugendhilfeplanung im Jugendhilfeausschuss angehört zu werden. Auch sind solche Träger über Inhalt, Ziele und Verfahren der Planung vollständig zu unterrichten. § 7 § 7 Bei der Planung von Einrichtungen, Diensten und Veranstaltungen, soweit diese die Träger der freien Jugendhilfe betreffen, sind erforderlichenfalls Arbeitsgruppen zu bilden, die sich aus Vertretern des Jugendamts, sonstiger zuständiger städt. Dienststellen, der freien Träger und etwaiger sonstiger zu beteiligender Stellen zusammensetzen. Das Ergebnis der Beratungen und Untersuchungen solcher Arbeitsgruppen ist den zuständigen Entscheidungsgremien vorzutragen. Bei der Planung von Einrichtungen, Diensten und Veranstaltungen, soweit diese die Träger der freien Jugendhilfe betreffen, sind erforderlichenfalls Arbeitsgruppen zu bilden, die sich aus Vertreterinnen und Vertretern des Jugendamts, sonstiger zuständiger städt. Dienststellen, der freien Träger und etwaiger sonstiger zu beteiligender Stellen zusammensetzen. Das Ergebnis der Beratungen und Untersuchungen solcher Arbeitsgruppen ist den zuständigen Entscheidungsgremien vorzutragen. § 8 § 8 unverändert unverändert § 9 § 9 Für die Angelegenheiten der Jugendarbeit besteht ein Unterausschuss des Jugendhilfeausschusses. Diesem gehören an: Für die Angelegenheiten der Jugendarbeit besteht ein Unterausschuss des Jugendhilfeausschusses. Diesem gehören an: - die vom Gemeinderat als Mitglieder des Jugendhilfeausschusses gewählten Vertreter der Jugendverbände, - die vom Gemeinderat als Mitglieder des Jugendhilfeausschusses gewählten Vertreterinnen und Vertreter der Jugendverbände, - der nach dem Dezernatsverteilungsplan der Stadt Karlsruhe für das Jugendwesen zuständige Dezernent, - die oder der nach dem Dezernatsverteilungsplan der Stadt Karlsruhe für das Jugendwesen zuständige Dezernentin oder Dezernent, - der Leiter der Sozial- und Jugendbehörde als Leiter der Verwaltung des Jugendamts. - die Leitung der Sozial- und Jugendbehörde als Leitung der Verwaltung des Jugendamts. § 10 § 10 unverändert unverändert 5

  • Anlage Satzung Jugendamt
    Extrahierter Text

    Satzung zur Änderung der Satzung für das Jugendamt der Stadt Karlsruhe vom 22. Oktober 1991 (Amtsblatt vom 15. November 1991), zuletzt geändert durch die Satzung vom 14. September 2004 (Amtsblatt vom 24. September 2004) Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung Baden-Württemberg in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 582, berichtigt S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. April 2013, GBl. S. 55, hat der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe am 29. Juli 2014 folgende Satzung zur Änderung der Satzung für das Jugendamt der Stadt Karlsruhe beschlossen: Artikel 1 1.) In § 2 wird "Sozialgesetzbuch VIII" durch "Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) und "Landesjugendhilfegesetz" durch "Kinder- und Jugendhilfegesetz für Baden- Württemberg (LKJHG)" ersetzt. 2.) § 3 wird wie folgt neu gefasst: "Der Jugendhilfeausschuss besteht neben dem oder der Vorsitzenden aus folgenden stimmberechtigten Mitgliedern: - 14 Mitglieder der Vertretungskörperschaft oder von ihr gewählte Frauen und Männer, die in der Jugendhilfe erfahren sind, - 10 Vertreterinnen oder Vertreter der im Bezirk des Jugendamtes wirkenden Jugendverbände und der dort wirkenden Verbände der freien Wohlfahrtspflege; dabei sind Vorschläge der anerkannten Träger der freien Jugendhilfe, die keinem dieser Verbände angehören, angemessen zu berücksichtigen (§ 2 Abs. 4 LKJHG). Als beratende Mitglieder gehören dem Jugendhilfeausschuss an: - die Leitung der Sozial- und Jugendbehörde der Stadt Karlsruhe als Leitung der Verwaltung des Jugendamtes, - die oder der Vorsitzende des Stadtjugendausschusses Karlsruhe e. V., - eine Vertretung des Behindertenbeirates der Stadt Karlsruhe, - eine Vertretung der Heimstiftung Karlsruhe, - eine Vertretung der Karlsruher Schulen, - eine oder ein von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landgerichts Karlsruhe benannte Richterin oder benannter Richter des Vormundschafts-, Familien- oder Jugendgerichts des Stadtkreises Karlsruhe, - eine Vertretung des Polizeipräsidiums Karlsruhe, - eine Vertretung der Agentur für Arbeit, - je eine Vertretung der Evang. und Kath. Kirchengemeinde sowie der Jüdischen Kultusgemeinde Karlsruhe, - eine Vertretung der Gewerkschaften. Anlage 1 Frauen und Männer sollen zu angemessenen Anteilen berücksichtigt werden; in der Regel sind gleiche Anteile anzustreben." 3.) In § 4 werden die Worte "Landesjugendhilfegesetz" in "LKJHG" sowie "vom Oberbürgermeister" in "von der Oberbürgermeisterin oder dem Oberbürgermeister" geändert. 4.) In § 5 Absatz 2 werden die Worte "des Leiters der Sozial- und Jugendbehörde" durch "der Leitung der Sozial- und Jugendbehörde" sowie "Leiter der Verwaltung des Jugendamtes" durch "Leitung der Verwaltung des Jugendamtes" ersetzt. 5.) In § 6 Satz 3 wird "§ 8 LJHG" ersetzt durch "§ 11 LKJHG". 6.) In § 7 Satz 1 wird das Wort "Vertretern" in "Vertreterinnen und Vertretern" abgeändert. 7.) § 9 erhält folgende Fassung: "Für die Angelegenheiten der Jugendarbeit besteht ein Unterausschuss des Jugendhilfeausschusses. Diesem gehören an: - die vom Gemeinderat als Mitglieder des Jugendhilfeausschusses gewählten Vertreterinnen und Vertreter der Jugendverbände, - die oder der nach dem Dezernatsverteilungsplan der Stadt Karlsruhe für das Jugendwesen zuständige Dezernentin oder Dezernent, - die Leitung der Sozial- und Jugendbehörde als Leitung der Verwaltung des Jugendamts." Artikel 2 Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Ausgefertigt: Karlsruhe, Dr. Frank Mentrup Oberbürgermeister

  • Protokoll GR TOP 8
    Extrahierter Text

    NIEDERSCHRIFT Stadt Karlsruhe Gremium: 1. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: 29.07.2014, 15:30 Uhr öffentlich Ort: Bürgersaal des Rathauses Vorsitzende/r: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup 8. Punkt 8 der Tagesordnung: Änderung der Satzung für das Jugendamt der Stadt Karlsruhe: Änderung der Zusammensetzung des Jugendhilfeausschusses Vorlage: 2014/0709 Beschluss: Der Gemeinderat beschließt nach Vorberatung im Jugendhilfeausschuss und Hauptaus- schuss die in der Anlage 1 zur Vorlage 2014/0709 beigefügte Satzung zur Änderung der Satzung für das Jugendamt der Stadt Karlsruhe. Abstimmungsergebnis: Einstimmig zugestimmt Der Vorsitzende ruft Tagesordnungspunkt 8 zur Behandlung auf, verweist auf die er- folgte Vorberatung im Jugendhilfeausschuss und Hauptausschuss und stellt die Ab- stimmungsbereitschaft des Hauses fest: Hier wechseln wir nur eine Position der sachkundigen Bürger aus. - Sie stimmen dem alle zu. (Kein Widerspruch) Zur Beurkundung: Der Schriftführer: Hauptamt - Ratsangelegenheiten - 3. November 2014