Änderung der Satzung über die Erstattung der notwendigen Beförderungskosten für Schülerinnen und Schüler
| Vorlage: | 2014/0691 |
|---|---|
| Art: | Beschlussvorlage |
| Datum: | 17.06.2014 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | Schul- und Sportamt |
| Erwähnte Stadtteile: | Keine Angaben |
Beratungen
- Gemeinderat (öffentlich/nicht öffentlich)
Datum: 22.07.2014
Rolle: Entscheidung
Ergebnis: einstimmig beschlossen
Zusätzliche Dateien
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Extrahierter Text
Anlage 1 Satzung zur Änderung der Satzung über die Erstattung der notwendigen Beförderungskosten für Schülerinnen und Schüler Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg vom 24. Juli 2000, zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. April 2013, GBl. S. 55 und § 18 des Gesetzes über den kommunalen Finanzausgleich vom 1. Januar 2000, GBl. S. 14, zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2013, GBl. S. 491, hat der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe am 22.07.2014 folgende Satzung beschlossen: Artikel 1 Die Satzung über die Erstattung der notwendigen Beförderungskosten für Schülerinnen und Schüler vom 21.06.1983 (Amtsblatt vom 01.07.1983), zuletzt geändert durch die Satzung vom 18.12.2012 (Amtsblatt vom 04.01.2014), wird wie folgt geändert: In § 1 Absatz 3 b Satz 1 wird „(§§ 28 SGB II, 34 SGB XII, § 6 BKGG)“ geändert in „(§ 28 SGB II, § 34 SGB XII, § 6 b BKGG)“. In § 1 Absatz 3 b Satz 2 werden die Worte „der Förder- und Sonderschulen sowie der Grundschulförderklassen.“ geändert in die Worte „der Förder-, Sonder- und Grundschulen, der Grundschulförderklassen sowie der Gemeinschaftsschulen in den Klassenstufen 1 - 4.“ In § 5 Absatz 3 wird der Text „ein Betrag von 6,70 Euro zuzüglich gesetzlicher MwSt.“ ersetzt durch den Text „auf entsprechenden Nachweis ein Betrag bis zur Höhe des in § 4 Abs. 1 LTMG festgesetzten Mindestentgelts bzw. des durch Rechtsverordnung des Sozialministeriums gemäß § 4 Abs. 2 LTMG angepassten Betrags jeweils zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer“. In § 7 Absatz 1 Satz 1 entfallen die Worte „ganz oder“. 2 In § 7 Absatz 1 Satz 2 wird „(§§ 28 SGB II, 34 SGB XII, § 6 BKGG)“ geändert in „(§ 28 SGB II, § 34 SGB XII, § 6 b BKGG)“. § 7 Absatz 2 wird geändert in „Schülerinnen und Schüler, die nach Abs. 1 von den Fahrtkosten teilweise befreit werden, haben mindestens einen Eigenanteil in Höhe des in § 28 Abs. 4 S. 2 SGB II bzw. § 34 Abs. 4 S. 2 SGB XII festgesetzten Betrags zu tragen." Infolgedessen wird § 7 Absatz 2 zu § 7 Absatz 3. Artikel 2 Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Ausgefertigt: Karlsruhe, Dr. Frank Mentrup Oberbürgermeister
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Anlage 2 Änderungen fett gedruckt Satzung Satzung über die Erstattung der notwendigen Beförderungskosten für Schülerinnen und Schüler über die Erstattung der notwendigen Beförderungskosten für Schülerinnen und Schüler bisherige Fassung Neufassung A. Erstattungsvoraussetzungen A. Erstattungsvoraussetzungen § 1 § 1 Kostenerstattung Kostenerstattung (1) Die Stadt gewährt einen Zuschuss nach Maßgabe der jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften und dieser Satzung (1) unverändert - den Schulträgern - Trägern von Schulkindergärten - den Schülerinnen und Schülern der in ihrer Trägerschaft bestehenden Schulen zu den entstehenden notwendigen Beförderungskosten. (2) Zuschussberechtigt sind Kinder in Schulkindergärten und Grundschulförderklassen sowie Schülerinnen und Schüler der in § 18 Abs. 1 FAG genannten Schulen, soweit sie in Baden- Württemberg wohnen. (2) unverändert (3) § 1 Abs. 2 Satz 1 gilt nicht (3) § 1 Abs. 2 Satz 1 gilt nicht a) für Schülerinnen und Schüler, die eine Förderung, ausgenommen Darlehen, nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz oder dem Sozialgesetzbuch III - Arbeitsförderung - erhalten. a) unverändert b) für Schülerinnen und Schüler, die Anspruch auf Schülerbeförderungskosten im Rahmen der Leistungen für Bildung und Teilhabe (§§ 28 SGB II, 34 SGB XII, § 6 BKGG) haben. Dies gilt nicht für Kinder in Schulkindergärten und für Schülerinnen und Schüler der Förder- und Sonderschulen sowie der Grundschulförderklassen. b) für Schülerinnen und Schüler, die Anspruch auf Schülerbeförderungskosten im Rahmen der Leistungen für Bildung und Teilhabe (§ 28 SGB II, § 34 SGB XII, § 6 b BKGG) haben. Dies gilt nicht für Kinder in Schulkindergärten und für Schülerinnen und Schüler der Förder-, Sonder- und Grundschulen, der Grundschulförderklassen sowie der Gemeinschaftsschulen in den Klassenstufen 1 - 4. (4) Beim Besuch einer Schule außerhalb von Baden-Württemberg werden Beförderungskosten nicht erstattet, wenn eine in Baden- Württemberg verkehrsmäßig günstiger gelegene entsprechende öffentliche Schule besucht werden kann, es sei denn, ihr Besuch ist aus schulorganisatorischen Gründen ausgeschlossen. (4) unverändert (5) Es besteht kein Anspruch auf Einrichtung eines Beförderungsangebots. (5) unverändert §§ 2 - 4 unverändert §§ 2 - 4 unverändert § 5 § 5 Begleitpersonen Begleitpersonen (1) Beförderungskosten für Begleitpersonen werden nur erstattet, wenn die Begleitung wegen der körperlichen oder geistigen Behinderung der Schülerin und des Schülers oder Kindes erforderlich ist. Die Notwendigkeit einer Begleitung ist auf Verlangen durch ein amtsärztliches Zeugnis nachzuweisen. (1) unverändert (2) Beförderungskosten für Begleitpersonen werden nach den für die begleitete Schülerin und den begleiteten Schüler oder das begleitete Kind geltenden Grundsätzen erstattet. (2) unverändert (3) Werden mit einem besonderen Kraftfahrzeug (Fahrzeuge im Sinne von § 1 Nr. 4 d der Verordnung über die Befreiung bestimmter Beförderungsfälle von den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes) mindestens 10 blinde, (3) Werden mit einem besonderen Kraftfahrzeug (Fahrzeuge im Sinne von § 1 Nr. 4 d der Verordnung über die Befreiung bestimmter Beförderungsfälle von den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes) mindestens 10 blinde, geistigbehinderte, körperbehinderte, sehbehinderte oder verhaltensauffällige Kinder zur Schule oder zum Schulkindergarten befördert und ist neben der Fahrerin bzw. dem Fahrer eine weitere Person zur Begleitung erforderlich, so wird für den Einsatz dieser Begleitperson ein Betrag von 6,70 Euro zuzüglich gesetzlicher MwSt. je Stunde Einsatzzeit erstattet. Dies gilt in besonderen Fällen auch dann, wenn weniger als 10 Schülerinnen und Schüler befördert werden und die Stadt dem zugestimmt hat. geistigbehinderte, körperbehinderte, sehbehinderte oder verhaltensauffällige Kinder zur Schule oder zum Schulkindergarten befördert und ist neben der Fahrerin bzw. dem Fahrer eine weitere Person zur Begleitung erforderlich, so wird für den Einsatz dieser Begleitperson auf entsprechenden Nachweis ein Betrag bis zur Höhe des in § 4 Abs. 1 LTMG festgesetzten Mindestentgelts bzw. des durch Rechtsverordnung des Sozialministeriums gemäß § 4 Abs. 2 LTMG angepassten Betrags jeweils zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer je Stunde Einsatzzeit erstattet. Dies gilt in besonderen Fällen auch dann, wenn weniger als 10 Schülerinnen und Schüler befördert werden und die Stadt dem zugestimmt hat. § 6 unverändert § 6 unverändert B. Umfang der Kostenerstattung B. Umfang der Kostenerstattung § 7 § 7 Erlass Erlass (1) Auf Antrag kann die Stadt in besonders gelagerten Einzelfällen die Beförderungskosten ganz oder teilweise übernehmen, wenn die Erhebung aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern und Schülerinnen und Schüler eine unbillige Härte darstellen würde. Soweit Schülerinnen und Schüler keinen Anspruch auf Schülerbeförderungskosten im Rahmen der Leistungen für Bildung und Teilhabe (§§ 28 SGB II, 34 SGB XII, § 6 BKGG) haben, da sie nicht die nächstgelegene Schule des gewählten Bildungsganges besuchen, ist eine unbillige Härte zu bejahen. (1) Auf Antrag kann die Stadt in besonders gelagerten Einzelfällen die Beförderungskosten teilweise übernehmen, wenn die Erhebung aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern und Schülerinnen und Schüler eine unbillige Härte darstellen würde. Soweit Schülerinnen und Schüler keinen Anspruch auf Schülerbeförderungskosten im Rahmen der Leistungen für Bildung und Teilhabe (§ 28 SGB II, § 34 SGB XII, § 6 b BKGG) haben, da sie nicht die nächstgelegene Schule des gewählten Bildungsganges besuchen, ist eine unbillige Härte zu bejahen. (2) Schülerinnen und Schüler, die nach Abs. 1 von den Fahrtkosten teilweise befreit werden, haben mindestens einen Eigenanteil in Höhe des in § 28 Abs. 4 S. 2 SGB II bzw. § 34 Abs. 4 S. 2 SGB XII festgesetzten Betrags zu tragen. (2) Wird der Antrag später als zwei Monate nach Beförderungsbeginn gestellt, erfolgt die Übernahmen durch die Stadt nur für die Zeit nach Eingang des Antrages. (3) unverändert §§ 8 - 20 unverändert §§ 8 - 20 unverändert
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BESCHLUSSVORLAGE STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister Gremium: 63. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: Vorlage Nr.: TOP: Verantwortlich: 22.07.2014 2014/0691 3 öffentlich Dez. 3 Änderung der Satzung über die Erstattung der notwendigen Beförderungskosten für Schü- lerinnen und Schüler Beratungsfolge dieser Vorlage am TOP ö nö Ergebnis Schulbeirat 25.06.2014 3 vorberaten Hauptausschuss 15.07.2014 5 Gemeinderat 22.07.2014 3 Antrag an den Gemeinderat / Ausschuss Der Gemeinderat nimmt von den Erläuterungen Kenntnis und beschließt nach Vorberatung im Schulbeirat und im Hauptausschuss, im Hinblick auf die Umsetzung des Landestariftreue- und Mindestlohngesetzes (LTMG) sowie die Einführung des Eigenanteils im Rahmen des Bildungs- und Teilhabepakets für Kinder und Jugendliche, die Änderungssatzung zur Satzung über die Erstattung der notwendigen Beförderungskosten für Schülerinnen und Schüler gemäß Anlage 1. Finanzielle Auswirkungen nein ja Gesamtkosten der Maßnahme Einzahlungen/Erträge (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatori- schen Kosten abzügl. Folgeer- träge und Folgeeinsparungen) 55.000 €/Jahr zzgl. gesetzl. Umsatzsteuer 55.000 €/Jahr zzgl. gesetzl. Umsatzsteuer 55.000 €/Jahr zzgl. gesetzl. Umsatzsteuer Haushaltsmittel stehen in voller Höhe zur Verfügung Kontierungsobjekt: PSP-Element: 1.400.21.40.01 Kontenart: 4420 0000 Ergänzende Erläuterungen: ISEK Karlsruhe 2020 - relevant nein ja Handlungsfeld: (bitte auswählen) Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) nein ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften nein ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 Am 10.04.2013 hat der Landtag BW das Landestariftreue- und Mindestlohngesetz (LTMG), das am 01.07.2013 in Kraft trat, beschlossen. Das LTMG findet bei der Vergabe öffentlicher Aufträge über Bau- und Dienstleistungen in Ba- den-Württemberg sowie bei öffentlichen Dienstleistungsaufträgen für Verkehre i. S. v. § 1 der Freistellungs-Verordnung jeweils ab einem geschätzten Auftragswert von 20.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) Anwendung. Entsprechende öffentliche Aufträge dürfen gemäß § 4 Abs. 1 LTMG künftig nur noch an Unternehmen vergeben werden, die sich bei Angebotsabgabe schriftlich verpflichten, ihren Beschäftigten bei der Ausführung der Leistung ein Entgelt von mindestens 8,50 Euro (brutto) pro Stunde zu zahlen. Die Satzung über die Erstattung der notwendigen Beförderungskosten für Schülerinnen und Schüler regelt in § 5 Abs. 3, dass bei der Beförderung von mindestens 10 blinden, geistig be- hinderten, körperbehinderten, sehbehinderten oder verhaltensauffälligen Kindern zur Schule oder zum Schulkindergarten für den Einsatz einer Begleitperson ein Betrag von 6,70 Euro zu- züglich gesetzlicher MwSt. je Stunde Einsatzzeit erstattet wird. Da sich die Kostenerstattung durch die Stadt Karlsruhe im Rahmen der Schülerbeförderung auf öffentliche Aufträge i. S. d. § 2 LTMG bezieht, ist eine Anhebung des Entgelts in § 5 Abs. 3 der Satzung geboten. Um die Satzung bei einer künftigen Änderung des Betrags von 8,50 € nicht anpassen zu müs- sen, wird in § 5 Abs. 3 der Satzung der Betrag nicht beziffert, sondern es wird lediglich auf das Mindestentgelt gemäß § 4 Abs. 1 LTMG bzw. den durch die Rechtsverordnung des Sozialminis- teriums gemäß § 4 Abs. 2 LTMG angepassten Betrag zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer Be- zug genommen. Die zu erwartenden Mehrkosten unter Zugrundelegung von 8,50 Euro zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer sowie der im Schuljahr 2012/13 abgerechneten Stunden für den Einsatz von Be- gleitpersonen belaufen sich auf ca. 55.000 Euro pro Jahr zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Die weitere Änderung der Satzung erfolgt im Hinblick auf das Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze. Demnach müssen BuT-Empfänger seit 01.08.2013 bei den Schülerbeförderungskosten einen Eigenanteil von 5 € pro Kind und Monat selbst tragen. Aufgrund dieser Regelung sind die BuT-Berechtigten derzeit gegenüber den Schulkindern, die gemäß § 7 der Satzung (Erlass) von den Fahrtkosten in voller Höhe befreit werden, schlechter gestellt. Laut § 7 werden die Fahrtkosten bei den Schulkindern, die grundsätzlich einen Anspruch auf BuT-Leistungen hätten, diese aber nur deshalb nicht erhalten, da sie nicht die nächstgelegene Schule besuchen, vom Schul- und Sportamt in voller Höhe übernommen. Im Schuljahr 2012/13 waren dies ca. 40 Schülerinnen und Schüler. Mit der Einführung der Ei- genanteilsregelung werden diese Schulkinder mit denen, die Leistungen nach BuT erhalten, gleichgestellt. Die Einsparungen im Jahr belaufen sich auf rd. 2.000 Euro (40 x 50 €). Die Eigenanteilsregelung betrifft auch BuT-Empfänger, die die Grundschulen bzw. Gemein- schaftsschulen in den Klassenstufen 1 - 4 besuchen. Ergänzende Erläuterungen Seite 3 Grundsätzlich werden die Beförderungskosten für Grundschulkinder, die mindestens einen Ki- lometer von der Schule entfernt wohnen, gem. § 6 Abs. 3 der Satzung in vollem Umfang von der Stadt Karlsruhe übernommen. Nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung müssten nun alle Grundschulkinder einen Eigenanteil von 5 €/Monat tragen, unabhängig davon, ob sie BuT- Leistungen beziehen oder nicht. Bereits im Jahre 2010, als aufgrund eines Gerichtsurteils der Zuschuss zu den Fahrtkosten auch auf die auswärtigen Schülerinnen und Schüler ausgeweitet werden musste, wurden Überlegun- gen angestellt, die volle Kostenübernahme für Grundschulkinder aufzugeben und lediglich ei- nen Zuschuss einzuführen. Falls sich die Eltern dann jedoch in Fahrgemeinschaften organisieren und den Transport selbst durchführen, würden diese Schulkinder den Verkehrsbetrieben Karlsruhe (VBK) als Fahrgäste verloren gehen. Die Folge wären Mindereinnahmen (verminderte Einnahmen aus dem Verkauf und geringere Ausgleichszahlungen nach § 45 a PBefG) bei den VBK und somit für den Konzern Stadt. Aus diesem Grunde wurde auf die Umstellung von der vollen Kostenbefreiung auf Zu- schuss oder Anhebung der Mindestentfernung bei den Grundschulkindern verzichtet. Die VBK vertreten nach wie vor diese Auffassung und raten deshalb von einer Einführung der Eigenanteile bei Grundschülern zum jetzigen Zeitpunkt ab. Im Rahmen der Satzungsänderung zum 04.01.2013 wurde von 126 Grundschülern (15 % von 840), die eine kostenlose ScoolCard bzw. Monatskarte besitzen und Anspruch auf BuT- Leistungen haben würden, ausgegangen. Folglich wurden die Einnahmen aus BuT-Mitteln auf ca. 51.000 €/Jahr geschätzt. Laut Auskunft des JobCenters/BuT-Stelle haben im Jahr 2012 lediglich 22 Grundschulkinder Leistungen im Rahmen des BuT bezogen. Die Rückerstattungen aus BuT-Mitteln beliefen sich bei diesen Kindern auf insgesamt 8.910 €/Jahr (22 x 405 €). Abzüglich der nun eingeführten Eigenanteile von 5 €/Monat würde der Betrag lediglich 7.810 €/Jahr betragen. Nachdem der Erstattungsbetrag aus BuT-Mitteln deutlich unter 10.000 € liegt sowie in Anleh- nung an die Regelung des Landkreises Karlsruhe, welcher gemäß seiner Satzung trotz Einfüh- rung von BuT die Beförderungskosten für Grundschulkinder nach wie vor in voller Höhe trägt, verzichtet die Stadt Karlsruhe auf die verhältnismäßig geringen BuT-Mittel und somit auch auf die Umsetzung der Eigenanteilsregelung für die Grundschulkinder. Gemäß der Änderung des § 1 Abs. 3 b S. 2 der Satzung werden die Fahrtkosten für alle Schüle- rinnen und Schüler der Grundschulen sowie der Gemeinschaftsschulen in den Klassenstufen 1 - 4 , die mindestens einen Kilometer von der Schule weg wohnen, von der Stadt Karlsruhe in vollem Umfang übernommen. Im Rahmen der Satzungsänderung wird die Satzung in § 1 Absatz 3 b und § 7 Absatz 1 Satz 2 redaktionell überarbeitet. Die Änderungssatzung ist dieser Vorlage als Anlage 1 beigefügt. Anlage 2 beinhaltet eine Sy- nopse. Ergänzende Erläuterungen Seite 4 Beschluss: Antrag an den Gemeinderat Der Gemeinderat nimmt von den Erläuterungen Kenntnis und beschließt nach Vorberatung im Schulbeirat und im Hauptausschuss, im Hinblick auf die Umsetzung des Landestariftreue- und Mindestlohngesetzes (LTMG) sowie die Einführung des Eigenanteils im Rahmen des Bildungs- und Teilhabepakets für Kinder und Jugendliche, die Änderungssatzung zur Satzung über die Erstattung der notwendigen Beförderungskosten für Schülerinnen und Schüler gemäß Anla- ge 1. Hauptamt - Ratsangelegenheiten - 4. Juli 2014
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NIEDERSCHRIFT Stadt Karlsruhe Gremium: 63. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: 22. Juli 2014, 15:30 Uhr öffentlich Ort: Bürgersaal des Rathauses Vorsitzende/r: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup 5. Punkt 3 der Tagesordnung: Änderung der Satzung über die Erstattung der notwendigen Beförderungskosten für Schülerinnen und Schüler Vorlage: 2014/0691 Beschluss: Der Gemeinderat nimmt von den Erläuterungen Kenntnis und beschließt nach Vorbera- tung im Schulbeirat und im Hauptausschuss, im Hinblick auf die Umsetzung des Landes- tariftreue- und Mindestlohngesetzes (LTMG) sowie die Einführung des Eigenanteils im Rahmen des Bildungs- und Teilhabepakets für Kinder und Jugendliche die Änderungs- satzung zur Satzung über die Erstattung der notwendigen Beförderungskosten für Schülerinnen und Schüler gemäß Anlage 1 zur Vorlage 2014/0691. Abstimmungsergebnis: einstimmig zugestimmt Der Vorsitzende ruft Tagesordnungspunkt 3 zur Behandlung auf und verweist auf die erfolgte Vorberatung im Schulbeirat und im Hauptausschuss: - Sie stimmen dem auch alle so zu. (Kein Widerspruch) Zur Beurkundung: Der Schriftführer: Hauptamt - Ratsangelegenheiten - 3. November 2014