Vorhabenbezogener Bebauungsplan mit Vorhaben- und Erschließungsplan "Golfanlage Batzenhof", Karlsruhe-Hohenwettersbach:
| Vorlage: | 2014/0656 |
|---|---|
| Art: | Beschlussvorlage |
| Datum: | 04.06.2014 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | Zentraler Juristischer Dienst |
| Erwähnte Stadtteile: | Durlach, Grünwettersbach, Hohenwettersbach, Palmbach, Stupferich |
Beratungen
- Gemeinderat (öffentlich/nicht öffentlich)
Datum: 16.12.2014
Rolle: Entscheidung
Ergebnis: mehrheitlich beschlossen
Zusätzliche Dateien
-
Extrahierter Text
BESCHLUSSVORLAGE STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister Gremium: 6. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: Vorlage Nr.: TOP: Verantwortlich: 16.12.2014 2014/0656 10 öffentlich Dez. 6 Vorhabenbezogener Bebauungsplan (Vorhaben- und Erschließungsplan) "Golfanlage Batzenhof", Karlsruhe-Hohenwettersbach: Einleitungs- und Auslegungsbeschluss gemäß § 3 des Baugesetzbuches (BauGB) Beratungsfolge dieser Vorlage am TOP ö nö Ergebnis Gemeinderat 16.12.2014 10 genehmigt Antrag an den Gemeinderat / Ausschuss Beschluss zur Einleitung und Fortsetzung des Bebauungsplanverfahrens mit öffentlicher Ausle- gung des Bebauungsplanentwurfs gemäß § 3 Abs. 2 und § 12 Abs. 2 BauGB (Beschluss mit vollständigem Wortlaut siehe Seite 7). Finanzielle Auswirkungen nein ja Gesamtkosten der Maßnahme Einzahlungen/Erträge (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatori- schen Kosten abzügl. Folgeer- träge und Folgeeinsparungen) Kontierungsobjekt: Kontenart: Ergänzende Erläuterungen: ISEK Karlsruhe 2020 - relevant nein ja Handlungsfeld: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) nein ja durchgeführt am 25.06., 09.12., und 10.12.2014 Abstimmung mit städtischen Gesellschaften nein ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 Vorbemerkung: Gegenstand der Bauleitplanung ist die Errichtung einer Golfanlage in einem etwa 127,2 ha gro- ßen Plangebiet in Karlsruhe auf der Gemarkung der Ortsteile Hohenwettersbach und Stupferich im Bereich des sogenannten "Batzenhofs". Aufgestellt werden soll ein vorhabenbezogener Be- bauungsplan mit einem Vorhaben- und Erschließungsplan (VEP), Vorhabenträger sind Herr Car- lo Baron von Maffei sowie die Kögler GbR. Die Vorhabenträger haben am 01.06.2007 die Ein- leitung des Verfahrens beantragt. Das Verfahren ist aufgrund der bereits durchgeführten vorbe- reitenden Verfahrensschritte so weit fortgeschritten, dass die förmliche Einleitung des Verfah- rens und die Auslegung des Planentwurfes erfolgen können. Naturräumliche Gegebenheiten Das Plangebiet befindet sich auf einer Kuppe am westlichen Rand des Kraichgaus. Umfang und Lage des Plangebietes ergeben sich aus der beigefügten Planskizze, auf die insoweit ergänzend Bezug genommen wird. Gegenwärtig werden die Flächen überwiegend landwirtschaftlich genutzt. Das Gelände fällt von seinem höchsten Punkt (dem sog. Köpfle) nach Osten, Süden und Westen hin ab. Der höchste Punkt liegt auf 260 m ü. NN, der tiefste bei 225 m ü. NN. Aufgrund der vorhandenen Morpho- logie ist das Gelände für die Errichtung von Golfbahnen besonders geeignet. Aufgrund der vor- herrschenden klimatischen Gegebenheiten kann das Gelände etwa neun Monate des Jahres, nämlich von März bis November, bespielt werden. Die Böden des Plangebietes bestehen überwiegend aus Lehm, Löss und Lösslehm des Quartärs in einer mittleren Verdichtungsempfindlichkeit. Im Gebiet besteht eine mittlere bis hohe Was- sererosions- und Verschlämmungsgefahr, entlang der Bundesautobahn A 8 erfolgen verkehrs- bedingt hohe Schadstoffeinträge in den Boden. Im Plangebiet befinden sich zwei durchlaufende Wassergräben (Hurenklamm- und Tiefentalgraben), es handelt sich dabei um Gewässer der II. Ordnung i. S. d. Wasserrechts. Diese Gewässer sollen einschließlich der erforderlichen seitlichen Schutzstreifen nicht in die Golfplatznutzung einbezogen werden. Detaillierte Regelungen dazu wird der Durchführungsvertrag treffen. Planungskonzept Das Plangebiet befindet sich zum überwiegenden Teil im Eigentum der Vorhabenträger (Baron von Maffei 93,61 ha und Erbengemeinschaft Kögler 26,14 ha). Die übrigen Flächen befinden sich im Eigentum der Stadt Karlsruhe (7,45 ha) sowie weiterer Privatpersonen. Die Flächen im Eigentum der Vorhabenträger wurden 2011 über einen Erbbaurechtsvertrag einem Golfanla- genbetreiber für 65 Jahre überlassen. Das Vorhaben ist als Landschaftsgolfplatz geplant, dies hat zur Folge, dass etwa 1/3 der Fläche intensiv genutzt werden, während 2/3 einer extensiven Nutzung zugeführt werden sollen. Das Planungskonzept sieht vor, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Erstellung und den Betrieb einer Golfanlage mit Parkplätzen und Clubhaus zu schaffen. Der räumliche Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans wird vorwiegend als private Grünfläche mit der Zweckbestimmung "Golfplatz" ausgewiesen werden. Die im Bereich der Villa Maffei vorhandene Grünfläche wird als private Grünfläche ohne Golfnutzung festge- setzt werden. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan lässt nur die Errichtung eines Golfplatzes mit seinen erforderlichen Bestandteilen zu, zwei kleinere Teilflächen sind als Sondergebiete Ergänzende Erläuterungen Seite 3 Landwirtschaft und Golf ausgewiesen. Auf diesen beiden Flächen liegen bereits vorhandene bauliche Anlagen, die zum Teil für die Golfplatznutzung und zum Teil zur Aufrechterhaltung der dort befindlichen landwirtschaftlichen Nutzungen benötigt werden. Das Clubhaus sowie die für die Pflege des Golfplatzes notwendigen Geräte werden in für diese Zwecke gewidmeten neuen oder umzubauenden Stallgebäuden und Scheunen des Batzenhofes untergebracht. Darüber hinaus ist die Errichtung einer Abschlaghütte an der Driving Range (Übungsanlage) geplant, außerdem sollen vier Wetterschutzhütten in Holzkonstruktion errichtet werden. In sämtlichen Gebäuden findet keinerlei Wohnnutzung statt. Die Planung sieht als wei- tere bauliche Einrichtung die Anlage eines Parkplatzes mit 160 Kfz-Stellplätzen im Bereich des Batzenhofes in der Nähe des künftigen Clubhauses vor. Erschließung Die Erschließung des Geländes durch den öffentlichen Personennahverkehr erfolgt über den Ortsteil Hohenwettersbach. Der motorisierte Individualverkehr wird die Anlage über ein drei- strahliges Zufahrtswegesystem anfahren, und zwar über die Erschließungsstraße Ochsenstraße von Palmbach aus, über Hohenwettersbach und über den Thomashof. Die bisherige Beschilde- rung dieser landwirtschaftlichen Wege wird entsprechend geändert. Die Erschließung der Gol- fanlage von der Bundesautobahnausfahrt erfolgt über die L 609 Richtung Palmbach, dann über eine vorhandene Brücke über die Autobahn in nördliche Richtung zum Batzenhof. Von Karlsru- he kommend erfolgt die Erschließung des Batzenhofes über die Lindenstraße und den Batzen- hofweg sowie vom Thomashof aus über die Straße Am Thomashäusle. Sämtliche Wald-, Spa- zier- und Radwege im Bereich des zukünftigen Golfplatzes bleiben der Öffentlichkeit uneinge- schränkt zugänglich. Die Golfanlagen halten den aus Sicherheitsgründen erforderlichen Abstand zu diesen Wegen ein, so wie das Sicherheitsgutachten des Herrn Dipl.-Ing. Rainer Martin vom 12.12.2009/25.04.2013 dies vorsieht. Im Bereich der geplanten Zufahrt Ochsenstraße werden entlang der bestehenden Wegeverbindungen seitlich Rad- und Wanderwege neu angelegt. Die Versorgung der Anlage mit Trinkwasser wird über das örtliche Leitungsnetz erfolgen. Für die Bewässerung der Golfanlage wird vorbehaltlich einer noch einzuholenden wasserrechtlichen Genehmigung Grundwasser aus einem 2012 dafür angelegten Brunnen entnommen, ergän- zend dazu wird Wasser von den Dächern des Batzenhofes gesammelt und in den geplanten Speicherteich zur Bewässerung der Golfanlage weitergeleitet. Eine Bewässerung der Grüns, der Abschläge und ggf. der Spielbahnen über eine Versenkberegnungsanlage ist von Mai bis An- fang Oktober beabsichtigt. Die Entnahme der benötigten Wassermengen erfordert ein geson- dertes Wasserrechtsverfahren, das die Vorhabenträger beantragen werden. Die Entwässerung des Batzenhofes erfolgt über eine von den Vorhabenträgern zu erstellende Abwasserleitung, das Niederschlagswasser soll entsprechend den Vorschriften des Wassergeset- zes zur Versickerung gebracht werden. Die ausreichende Stromversorgung und die Abfallent- sorgung sind gesichert. Gestaltung Der zukünftige Golfplatz wird aus einer Übungswiese (Driving Range) mit verschiedenen Übungseinrichtungen (Sandbunker, Grüns etc.) zum Erlernen der Spieltechniken bestehen, außerdem einem Golfplatz mit 18 Spielbahnen (Clubplatz) und einem Golfplatz mit 9 Spiel- bahnen (Kurzplatz). Die unbebauten Flächen sind möglichst naturnah zu erhalten und dauerhaft zu pflegen. Das dem Vorhaben zugrundeliegende Gestaltungskonzept sieht vor, die Topographie nur geringfü- Ergänzende Erläuterungen Seite 4 gig den Erfordernissen des Spielbetriebs anzupassen und die entstehende Biotopstruktur durch den Besatz mit Hecken, Laubbäumen und Obsthochstämmen zu verbessern. Es ist beabsichtigt, thematisch Schwerpunkte zu bilden und Fernsichtbezüge in die die Anlage umgebende Land- schaft zu schaffen, um die hohe Erholungsqualität des Gebiets zu sichern. Zur Art, Lage und Unterhaltung der beabsichtigten Pflanzungen werden im vorhabenbezogenen Bebauungsplan Festsetzungen getroffen, die die landschaftliche Gestaltung der Flächen auf Dauer sichern. Aufgrund der topographisch günstigen Lage des Gebiets werden nur kleinflächige Geländever- änderungen erforderlich. Grüns, Abschläge, Sandbunker, Spielbahnen und Teiche werden durch Oberflächenmodellierungen der natürlichen Geländehöhe angepasst bzw. auf dem Bestand aufgebaut. Diese richten sich nach den spieltechnischen Erfordernissen; im unmittelbaren Mas- senausgleich wird Boden ab- oder aufgetragen werden. Für die Landschaft untypische Gelände- formen werden nicht entstehen. Der erforderliche Aushub für die Speicherteiche wird zur Ge- staltung eines Lärmschutzwalls entlang der Bundesautobahn wieder verwendet. Die entstehenden Oberflächengewässer (Speicherteiche und wechselfeuchte Flächen) werden naturnah errichtet. Zur Einleitung und Sammlung von Dränagewasser der Grüns und Abschläge werden mehrere der Topographie angepasste, reinigungsaktive Flut- und Versickerungsmulden erstellt. Die Kfz-Stellplätze werden mit wasserdurchlässigen Belägen versehen, das Oberflä- chenwasser aus der Umgebung des Kantenbuckels wird mittels eines Fanggrabens und mehre- rer Trockenmulden entlang des Batzenhofwegs abgefangen. Die vorhandene Fauna wird durch die zu erwartenden Baumaßnahmen nur unwesentlich beein- trächtigt, der Bestand bleibt zu einem großen Teil erhalten. Umweltbelange Die Errichtung der Golfanlage ist zwangsläufig mit Eingriffen in die bestehende Natur und Land- schaft verbunden. Die Folgen dieser Eingriffe sind unter Abwägung der öffentlichen und priva- ten Belange nach § 1 Abs. 7 BauGB zu erfassen und zu bewerten, die erforderlichen Kompensa- tionsmaßnahmen sind dem gegenüber zu stellen. Insgesamt wird die Golfanlage zu einer Auf- wertung der bisher überwiegend landwirtschaftlich genutzten Flächen führen. Dies ist in erster Linie bedingt durch Ausgleichsmaßnahmen, die die umfangreiche Schaffung von Wildgehölz- hecken sowie die Extensivierung und Ausmagerung der bisher landwirtschaftlich genutzten Ackerflächen zur Folge haben werden, außerdem werden in erheblichem Umfang Baumpflan- zungen erfolgen. Die zu erwartenden Eingriffe können durch die beabsichtigten Maßnahmen vollständig kompensiert werden, so dass ein Punkteüberschuss in der Ökopunktebilanz nach dem Karlsruher Modell zu erwarten ist. Im Rahmen der Umweltprüfung wurden Vermeidungs- bzw. Minderungs-, Ausgleichs- und Er- satzmaßnahmen ermittelt, die in der Planung und der Entwurfsbearbeitung berücksichtigt wur- den. Die zu erwartenden Eingriffe auf die Schutzgüter "Mensch", "Klima und Luft" sowie "Kul- tur und Sachgüter" sind im Umweltbericht unter Berücksichtigung der vorgeschlagenen Ver- meidungs- und Minimierungsmaßnahmen als im Ergebnis unerheblich einzustufen. Für die Schutzgüter Tiere und Pflanzen, Geologie und Boden, Wasser und Landwirtschaft kann durch die vorgeschlagenen Kompensationsmaßnahmen ein unmittelbarer Ausgleich im Plangebiet realisiert werden, der insgesamt zu der bereits erwähnten Aufwertung der Flächen führen wird. Wegen der weiteren Einzelheiten ist auf den ausführlichen Umweltbericht zu verweisen, der dem Bebauungsplanentwurf als Anlage 1 beigefügt ist. Als Ausfluss der Umweltprüfung wur- den in Ziffer 1.5 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans umfangreiche Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt, insbesondere in Form vorgezogener Ausgleichsmaß- Ergänzende Erläuterungen Seite 5 nahmen/CEF-Maßnahmen (CEF). Zur Durchführung dieser vorgezogenen Ausgleichsmaßnah- men werden sich die Vorhabenträger im Durchführungsvertrag gegenüber der Stadt Karlsruhe verpflichten. Entsprechendes gilt für die im Rahmen der Projektrealisierung erforderlichen, wei- teren Maßnahmen zur Minimierung der Eingriffe in Natur und Landschaftsschutz unterhalb der bauplanungsrechtlichen Festsetzungsschwelle. I. Bisherige Verfahrensschritte/Raumordnung Dem vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahren wurde im Jahr 2006 ein Raumordnungsver- fahren mit integrierter Umweltverträglichkeitsuntersuchung vorangestellt, in dem die Eignung des Standortes für eine Golfanlage geprüft wurde. Das Raumordnungsverfahren hatte zum Er- gebnis, dass dem Vorhaben verbindliche Ziele der Raumordnung nicht entgegenstehen und die Grundsätze der Raumordnung ordnungsgemäß gegeneinander und untereinander abgewogen wurden. Die Maßgaben der raumordnerischen Beurteilung des Regierungspräsidiums Karlsruhe sind in die Planung eingeflossen. Der Flächennutzungsplan, der im Wege einer Einzeländerung angepasst wurde, weist das Plan- gebiet mittlerweile als Grünfläche (Sport - Golf-)Grünfläche Sonderbaufläche (Sport) aus. Das Vorhaben wird somit aus dem Flächennutzungsplan entwickelt und ist mit den Zielen der Raumordnung vereinbar. Die Flächen liegen bisher im Außenbereich, die Aufstellung des Be- bauungsplans ist deshalb zur Schaffung des notwendigen Baurechts grünordnerisch und städ- tebaulich erforderlich. II. Ergebnisse der Behördenbeteiligung im Zeitraum vom 26.08.2013 bis 21.10.2013 Im Zuge der vorbereitenden Bauleitplanung wurden der Umweltbericht erstellt, eine Abschät- zung des Verkehrsaufkommens und des Stellplatzbedarfs vorgenommen, eine hydrogeologische Stellungnahme eingeholt, eine Bewertung der Golfanlage anhand des Karlsruher Modells durchgeführt, die erforderlichen Artenschutzmaßnahmen geprüft und ein Sicherheitsgutachten erstellt. Diese Prüfungen sind als Anlagen 1 bis 12 Gegenstand des Bebauungsplans. In der Zeit vom 26.08.2013 bis 21.10.2013 fand eine Behördenbeteiligung auf der Basis der Vorentwurfsfassung des Bebauungsplans vom 20.08.2013 statt. Dies führte zu umfassenden Stellungnahmen der beteiligten Träger öffentlicher Belange. Zu diesen Stellungnahmen hat das Stadtplanungsamt in einer Synopse, die dieser Vorlage als Anlage 1 beigefügt ist, Stellung ge- nommen. Die Synopse enthält die abwägenden Antworten des Stadtplanungsamtes zu den in diesem Rahmen erfolgten Anregungen. Die Anregungen sind weitgehend in den Planentwurf eingeflossen. Der aktuelle Planentwurf spiegelt die Ergebnisse, so wie sie in der Synopse darge- stellt wurden, wieder. III. Anhörung der Ortschaftsräte Die Ortschaftsräte in Hohenwettersbach, Stupferich, Durlach und Wettersbach wurden ange- hört. Nach Anhörung des Ortschaftsrates Stupferich hat dieser am 25.06.2014 seine Zustimmung zum Einleitungs- und Auslegungsbeschluss abgelehnt und einen Verzicht auf die Zufahrt durch das Naherholungsgebiet Ochsenstraße gefordert. Daraufhin wurde das nach § 16 Abs. 2 der Vereinbarung über die Eingliederung der Gemeinde Stupferich in die Stadt Karlsruhe vom 01.01.1972 vor der Beschlussfassung erforderliche Vermittlungsverfahren durchgeführt. Am 20.11.2014 fand die Sitzung des zu diesem Zweck einberufenen Vermittlungsausschusses statt. Teilgenommen haben der Oberbürgermeister der Stadt Karlsruhe, der Ortsvorsteher der Ort- Ergänzende Erläuterungen Seite 6 schaft Stupferich sowie jeweils drei Mitglieder des Gemeinderats und des Ortschaftsrats. Der Ausschuss hat in nichtöffentlicher Sitzung den Beschlussvorschlag mit folgendem Wortlaut an- genommen: "Der Vermittlungsausschuss empfiehlt dem Gemeinderat die Einleitung des Verfah- rens zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Golfanlage Batzen- hof“, Karlsruhe-Hohenwettersbach: Einleitungs- und Auslegungsbeschluss gemäß § 3 des Baugesetzbuches (BauGB)" Aufgrund der Befürchtungen des Ortschaftsrates, die Zuwegung zum Golfplatz über die Zufahrt Ochsenstraße könne durch die befürchtete Verkehrszunahme die Naherholungsfunktion der betroffenen Flächen stören, sicherte der Oberbürgermeister den Mitgliedern des Ausschusses zu, dass die Stadtverwaltung eingreifen werde, wenn der Verkehr das erwartete Maß über- schreiten sollte - es also zu einem überhöhten Verkehrsaufkommen, zu hohen Fahrgeschwin- digkeiten oder übermäßigen Schleichverkehren unter Berücksichtigung der Brücke als besonders kritischem Punkt komme. Ggf. werde die Verwaltung Beschilderungen und auch Abschrankun- gen sowohl im Bereich der Zufahrt als auch des Parkplatzes in Betracht ziehen und vornehmen. Zunächst müsse aber die tatsächliche Verkehrsentwicklung im Bereich sämtlicher Zufahrtswege, also auch der Zufahrten über den Thomashof und durch Hohenwettersbach evaluiert werden, um einseitige Belastungen zu vermeiden und den Verkehr möglichst schonend auf die betroffe- nen Zufahrtswege zu verteilen, um die Interessen der betroffenen Anlieger angemessen berück- sichtigen zu können. IV. Fortsetzung des Verfahrens Nach der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der frühzeitigen Bürgerbeteiligung durch Vorstellung des Vorhabens in der Öffentlichkeit haben die das Verfahren vorbereitenden Maßnahmen einen Stand erreicht, den der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans "Golfanlage Batzenhof", Karlsruhe-Hohenwettersbach, in der Fassung vom 01.06.2014 wie- dergibt. Der Vorhabenträger wird sich in einem Durchführungsvertrag, der im Entwurf vorliegt, ver- pflichten, das Vorhaben entsprechend den Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungs- plans durchzuführen. Dem Gemeinderat kann deshalb empfohlen werden, den nachstehenden Beschluss zu fassen. Ergänzende Erläuterungen Seite 7 Beschluss: Antrag an den Gemeinderat 1. Der Gemeinderat beschließt die Einleitung des Verfahrens zur Aufstellung des vorha- benbezogenen Bebauungsplans "Golfanlage Batzenhof", Karlsruhe-Hohenwettersbach. 2. Auf der Grundlage der dazu gemäß §§ 3 und 4 Baugesetzbuch (BauGB) bereits erfolg- ten Verfahrensschritte ist das Verfahren mit der Auslegung des Bebauungsplanentwurfs gemäß § 3 Abs. 2 BauGB fortzusetzen. Der Auslegung ist grundsätzlich der Bebauungsplanentwurf vom 07.02.2008 in der Fas- sung vom 01.06.2014 zugrunde zu legen. Änderungen und Ergänzungen, die die Grundzüge der Planung nicht berühren, kann das Bürgermeisteramt noch in den Be- bauungsplanentwurf aufnehmen oder zu diesem Zweck ggf. die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs wiederholen. Hauptamt - Ratsangelegenheiten - 8. Dezember 2014
-
Extrahierter Text
Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Golfanlage Batzenhof“, Anlage 1 Karlsruhe-Hohenwettersbach Zusammenfassung der im Rahmen der Behördenbeteiligung geäußerten, für die Planung relevanten Anregungen Stellungnahme Träger öff. Belange Stellungnahme Planungsbüro Weishaupt und Stadtplanungsamt BUND, 11.10.2013 Raumordnungsverfahren, Einzeländerung des Flächennutzungsplans, Bedarf Der Bund verweist auf die Stellungnahme vom 14.05.2006 an die Obere Raumordnungsbehör- de sowie vom 12.11.2010 an den Nachbar- schaftsverband Karlsruhe und hält an seiner na- turschutzrechtlichen Bewertung des Vorhabens fest. Es sei ein Bedarfsnachweis zu führen. Karlsruhe habe bereits einen Golfplatz, zahlreiche Golf- plätze befänden sich in näherer Umgebung. Der Begründung fehlten unter anderem Angaben über die Auslastung der umliegenden Golfplätze und die wirtschaftliche Tragfähigkeit des geplan- ten Golfplatzes. Golf bleibe einer zahlungskräfti- gen Elite vorbehalten und könne deshalb nicht auf Privilegierung setzen. Grundzüge eines Allgemeininteresses seien nicht vorhanden. Opferung einer landwirtschaftlich guten bis hochwertigen, zusammenhängenden und betriebswirtschaftlich hervorragenden Flä- che zugunsten einer Minderheit. Feldhecken und Baumplanzungen könnten nie- mals die traditionelle Landschafts- und Nut- zungsstruktur ersetzen. Die Behauptung es ent- stünden „angenehm erlebbare Räume“ (für wen eigentlich?) könne nur auf der Basis von Heimat- und Naturferne und funktionalistischem Denken entstehen. Befestigung und Kfz-gerechter Aus- bau der land-/forstwirtschaftlichen Fahrwege. Die Bezeichnung „Landschaftsgolfplatz sei irre- führend, denn sie suggeriere eine harmonische Einbindung in die Landschaft bzw. einen land- schaftsgerechten Betrieb der Anlage. Die mit Betrieb und Pflege der Anlage insbeson- dere in Ortsnähe verbundenen Immissionen sei- en nicht mit dem nur selten erfolgenden Ma- schineneinsatz im Landwirtschaftsbetrieb ver- gleichbar. Das Mähen der Green in den Morgen- und Abendstunden stelle ein erhebliches Lärm- potential dar. Standort, Bedarf, Beeinträchtigungen wurden im vorgelagerten Raumordnungsverfahren um- fangreich behandelt. Die raumordnerische Be- urteilung wurde 2007 positiv entschieden. In- sofern erübrigt sich eine nochmalige Behand- lung der Grundsatzfragen Standort, Bedarf, Beeinträchtigungen im Vorhabenbezogenen Bebauungsplan. Es ist Sache des Gemeinderates, die Interessen- lage zu werten. Auch wenn die Flächen als Sportflächen nur für einen kleineren Personenkreis nutzbar werden, sind sämtliche Wege weiterhin für die Naherho- lung nutzbar. Viele Menschen werden die Gol- fanlage als eine Bereicherung gegenüber den Ackerflächen betrachten. Mit relevanten Mehrbelastungen insbesondere unter Berücksichtigung der benachbarten A 8 ist nicht zu rechnen. - 2 - Stellungnahme Träger öff. Belange Stellungnahme Planungsbüro Weishaupt und Stadtplanungsamt Der Golfplatz stelle einen Fremdkörper in der traditionellen (Kultur)-Landschaft dar. Man kön- ne nicht von einer deutlichen Aufwertung der Landschaft sprechen. Bedeutung für die Landwirtschaft Die regionale Landwirtschaft sei auf zusammen- hängende Flächen dieser Güte angewiesen. Die- se Standortbedingungen seien im Raum Karlsru- he kaum vorhanden. Die betriebswirtschaftlichen Auswirkungen im Bereich Batzenhof seien als landwirtschaftlich ideal zu bezeichnen. Die Be- wertung der Ackerflächen müsse im Hinblick auf die Notwendigkeit zum Überleben der örtlichen Landwirtschaft sowie die Notwendigkeit der Flä- chen zur Versorgung der Bevölkerung mit regio- nal erzeugten Produkten erfolgen. Eine Aufwer- tung ergebe sich allerdings auch durch die Um- stellung der intensiven agrarischen Nutzung auf ökologische Bewirtschaftungsformen - hierzu bedürfe es keines Golfplatzes. Der Mehrwert der Golfanlage (neben der sechsspurigen A 8 mit täglich über 84 000 Fahrzeugen) für die Landschaft ergibt sich durch Umwandlung von Äckern in Grünland und durch umfangreiche Anpflanzungen. Sozialverträglichkeit Benachteiligung und Belastung der ortsansässi- gen Bevölkerung. Der allergrößte Teil werde von ortsfremden Personen genutzt. Deutliche Belas- tung durch: vorher nicht vorhandener Ziel- und Quellverkehr, regelmäßiger Spielbetrieb sowie Wirtschaftsbetrieb. Der autogerechte Ausbau für die prognostizierten 467 Fahrzeuge/Tag stelle ein erhebliches Störungspotenzial dar. Hierzu trägt auch der entsprechend groß dimensionier- te Parkplatz bei, der an dieser Stelle trotz Ein- grünung als Fremdkörper und Störfaktor wirke ebenso wie die Befestigung der Zufahrtswege und die erforderliche Neuanlage von parallelen Fußwegen. Nicht nachvollziehbar sei die Ein- schätzung der Immissionen durch den zusätzli- chen Kfz-Verkehr und dem Pflegebetrieb als „noch verträglich“. Grundlegende Veränderun- gen der bisherigen Raumnutzung zu Lasten der allgemeinen Bevölkerung. Der zusätzliche Verkehr verteilt sich voraus- sichtlich gleichmäßig auf 3 Zufahrten. 155 Fahrzeuge /Tag stellen keine erhebliche Belas- tung dar. Artenschutz Die vorgesehenen Maßnahmen für den Arten- schutz seien grundsätzlich zu hinterfragen. Der Spielbetrieb wirke als Störfaktor, so dass bisheri- ge seltener oder gefährdete Arten z.B. Nieder- wild verschwinden (Steinkauz, Braunkehlchen, Feldhase) andererseits neue Arten sich nicht an- siedeln werden. Die Roughs könnten nur in be- grenztem Maße für den Artenschutz wirksam werden). In der Regel würden nur Allerweltsar- ten (Amsel oder Mönchsgrasmücke profitieren. Die Anlage der Lerchenfenster würde sich aller- Das Thema Artenschutz wurde einer umfang- reichen „Speziellen artenschutzrechtliche Prü- fung“ unterzogen. Sämtliche Vorgaben und Empfehlungen aus dieser Prüfung wurden durch Festsetzungen im VbB gesichert. Die Umsetzung ist damit gewährleistet. Die Be- rechnung von Eingriff und Ausgleich nach dem Karlsruher Modell ergibt einen Punkte- überschuss von 430 597,59 Punkten. Insofern handelt es sich um eine positive öko- - 3 - Stellungnahme Träger öff. Belange Stellungnahme Planungsbüro Weishaupt und Stadtplanungsamt dings deutlich abseits der Spielfelder positiv auswirken. Die Beleuchtung des Parkplatzes würde zusätzli- che Lichtimmissionen inmitten einer allenfalls durch Hofbeleuchtung erhellten Agrarlandschaft bedeuten; erhebliche Auswirkungen auf die In- sektenfauna. Insektenfreundliche Lampen mit niedrigem Strahlungsanteil im kurzwelligen Be- reich wären unerlässlich Verwendung vollständig gekapselter Lampengehäuse. Einbau von Zeit- schaltuhren und Dämmerungsschaltern. Die Anlage von Bewässerungsteichen begünstige die Ansiedlung von Amphibien. Diese hielten sich nicht nur im Wasser auf, sondern würden insbesondere zur Laichzeit auch von ihren Über- winterungsgebieten zu den Laichgewässern und zurück wandern - Gefährdung durch Fahrzeuge und Spielbetrieb. Zeitliche Fahreinschränkungen, insbesondere im Bereich des Birkenwäldchens bei Wanderungen, konsequente Umgebung der Teiche mit Roughs. logische Gesamtbilanz und nicht um eine ne- gative. Diese Fragen sind im Rahmen der Ausfüh- rungsplanung zu klären. Ggf. werden - sofern notwendig - entsprechende Reglungen im Durchführungsvertrag getroffen. Entsprechende Maßnahmen werden geprüft. Vorschläge zu den vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) C Verbindliche Festsetzungen, Ziffer 1.5.1 CEF 1 Schutzzone für den Neuntöter Es wird empfohlen, den Saum um die Feldhecke in einer Breite von 5 m anstelle von 2 m auszu- bilden (weiterer Schutzstreifen und größeres Re- produktionspotenzial für Insektennahrung). Dem Vorschlag wird gefolgt. Textergänzung: Entlang der Hecke sind beidsei- tig 2-5 m breite blütenreiche Säume anzule- gen. C Verbindliche Festsetzungen, Ziffer 1.5.1 CEF 5 Höhlen- und Gebäudebrüter Es wird empfohlen, weitere Nisthilfen für Mehl- schwalben an geeigneten Außenstellen der Ge- bäude sowie für Rauchschwalben z.B. in der Reithalle angeboten werden. Zu prüfen sei, ob ein Nistkasten für die Schleiereule im Inneren der Scheune angebracht werden könne. Dem Vorschlag wird gefolgt. Textänderung: Für Gebäudebrüter sind 4 Nist- kästen an den nördlichen Gebäuden des Bat- zenhofes anzubringen. Fazit Die vorgelegte Planung wird von den Verbänden als negativ beurteilt und wegen negativer ökolo- gischer Gesamtbilanz abgelehnt. Wird zur Kenntnis genommen. Nachbarschaftsverband Karlsruhe, 18.10.2013 Rückbau Die Planung sei so auszuführen, dass nach Auf- gabe der Golfnutzung ein Rückbau der Anlage zu landwirtschaftlicher Nutzung schadfrei durch- zuführen ist. Mit dem Vorhabenträger solle ein schlüssiges Konzept erarbeitet werden. Wird im Durchführungsvertrag abgehandelt. Folgende Formulierung wurde dazu in den Durchführungsvertrag aufgenommen: „Bei Aufgabe der Golfnutzung sind sämtliche landschaftsfremden Einbauten wie z. B. Drai- nageanlagen, Sandbunker usw. rückstandslos zu entfernen und das Gelände einer landwirt- schaftlichen Nutzung zu zuführen.“ - 4 - Stellungnahme Träger öff. Belange Stellungnahme Planungsbüro Weishaupt und Stadtplanungsamt Spazierwege/Schutzstreifen Die Spazierwegeverbindungen sollen erhalten werden, ferner sollen genügend breite Schutz- streifen errichtet werden. Man gehe davon aus, dass die Ergebnisse der entsprechenden Gutach- ten in die Planung einfließen werden. Der Schutzstreifen zwischen Spazierwege und parallel liegenden Spielbahnen beträgt 45 m. Sicherheitsgutachten Martin vom 25.04.2013: „Wenn bei der Realisierung des Projektes die Sicherheitsaspekte wie bei der vorliegenden Planung beachtet werden, dürfte von der Gol- fanlage, in Bezug auf die öffentlichen Wege, keine Gefahr ausgehen, ausgenommen der entfernt liegenden und denkbaren Gefähr- dungsmöglichkeiten.“ Erhalt der Waldbereiche Im Bereich der mittleren und der vorderen Hu- renklamm seien bestehende Waldflächen - im Flächennutzungsplan als Bestand dargestellt - aufgegeben worden. Der Vorhabenträger solle entsprechenden Ersatz anbieten. Im Bereich der Mittleren Hurenklamm entfällt ca. 1 ha Wald. Für die entfallende Fläche wird in unmittelbarer Nähe (Richtung Autobahn) 2,5 ha aufgeforstet (= 2,5 x). Polizeipräsidium Karlsruhe, Führungs- und Einsatzstab 19.09.2013 Verkehrsprognose Es sei nicht ersichtlich, welche verkehrliche Belas- tung die jeweiligen Erschließungszufahrten ha- ben werden. Bei einer Annahme von ca. 350 Besuchern täg- lich, beträgt das geschätzte Verkehrsaufkom- men für die geplante Golfanlage in 24 Stunden (mit Hin- und Rückfahrt der Besucher) ca. 467 PKW. Verteilt auf drei Erschließungszufahrten ergibt dies pro Zufahrt ein prognostiziertes Verkehrs- aufkommen (mit Hin- und Rückfahrt) von ca. 155 PKW. Siehe dazu Abschätzung von Verkehrsaufkom- men VbB Anlage 2. Zufahrten Bei der Zufahrt 1 (Ochsenstraße von Palmbach kommend) solle geprüft werden, ob die Länge der geplanten Ausweichbuchten in Bezug auf den dort zu erwartenden Lieferverkehr bzw. landwirtschaftlichen Verkehr ausreichend be- messen ist. Es werde davon ausgegangen, dass bei der pla- nerischen Gestaltung der Parkierungsanlage die in der EAR 05 angeführten Empfehlungen be- züglich der Abmessungen der Parkstände, Fahr- gassen und Aufstellwinkel berücksichtigt worden sind. Die geplanten Abmessungen betragen: Ausweichbuchten: Länge 10 m, Breite 2 m, Parkstände: Länge 5 m, Breite 2,5 m, Fahrgassen: Breite 6 m bei den neuen Stellplät- zen. Ansonsten bleibt es bei den bestehenden Wegbreiten, die zum Teil nur 3 m betragen. Über die Zufahrt 3 (Thomashof) erfolge von der K 9654 offensichtlich die derzeitige Erschließung des Batzenhofs. Die Straßenbreite liege bei 3,0 bis 3,3 m. Ausweichstellen seien keine vorhan- den. Es sei nicht bekannt, mit welcher zusätzli- chen Belastung an der Straße Am Thomashäusle zu rechnen sei. Man gehe davon aus, dass die Leistungsfähigkeit, gerade auch im Hinblick auf Die Straßenränder der Zufahrt werden auf der Gesamtlänge beidseitig 50 cm breit befestigt (Schotterrasen). Zusätzlich werden einseitig fünf Ausweichbuchten erstellt. (Breite Zufahrt + Ausweichbucht = 5 m). Der Wegeausbau ist im Durchführungsvertrag gesondert geregelt. - 5 - Stellungnahme Träger öff. Belange Stellungnahme Planungsbüro Weishaupt und Stadtplanungsamt den Anschluss an die K 9654 diesbezüglich ge- prüft worden sei. Bei der derzeitigen Straßen- breite sei kein Begegnungsverkehr zwischen zwei Pkws möglich (ausgefahrene Fahrbahnrän- der). Man empfehle, die Straße Am Thomas- häusle zu verbreitern bzw. Ausweichstellen vor- zusehen. Eine weitere Zufahrt (2) solle über den Batzen- hofweg erfolgen. Es sei nicht bekannt mit wel- cher verkehrlichen Belastung auf dieser Zufahrts- variante zu rechnen sei. Der Batzenhofweg (nicht asphaltiert, sondern geschottert) sei der- zeit ein Privatweg, beschildert mit einem Durch- fahrtsverbot. Von Hohenwettersbach kommend sei der derzeitige Weg etwas breiter und ver- schmälere sich in Richtung Batzenhof. Man emp- fehle, den Weg so auszubauen und zu asphaltie- ren, dass der maßgebliche Begegnungsfall mög- lich sei und Ausweichstellen vorzusehen. Der Batzenhofweg wird 3 m breit ausgebaut (asphaltiert) und mit fünf Ausweichbuchten (Breite 2 m) versehen. Die Straßenränder wer- den beidseitig 50 cm breit befestigt (Schotter- rasen). Parallel direkt neben dem Batzenhofweg verlau- fe ein tiefer gelegenes Bachbett. Bei beengten Verhältnissen bestehe die Gefahr, dass Fahrzeu- ge, die zu weit nach rechts kommen, in das Bachbett abrutschen. Es sei zu prüfen, inwieweit der Fahrbahnrand zum Bachbett hin abgesichert werden müsse. Der Nahbereich zum parallel laufenden Bach- bett wird mit Findlingen abgesichert. Im Bereich der Zu- und Abfahrten sollte im Falle einer Bepflanzung bzw. der Installation von Werbeanlagen darauf geachtet werden, dass die erforderlichen Sichtdreiecke freigehalten wer- den. Sichtfelder und Sichtdreiecke (Bereich Batzen- hof) werden freigehalten. Regierungspräsidium, Abteilung 2 Bau- und Denkmalwesen 11.09.2013 Bau- und Kunstdenkmalpflege Es bestünden keine grundsätzlichen Bedenken gegen den VbB. Im Geltungsbereich seien über die dargestellten Kulturdenkmäler hinaus noch folgende Kulturdenkmäler betroffen, an deren Erhaltung aus wissenschaftlichen, künstlerischen und heimatgeschichtlichen Gründen ein öffentli- ches Interesse bestehe: Lindenstraße 24 (§ 2 DSchG) Wohnhaus des Gutsverwalters einschließlich des Gartengrundstückes mit seinen Anlagen, Mauern und Bepflanzungen Spitalhof 1 (§ 28 DSchG) Herrenhaus des Schilling von Canstattschen Gutes mit Park und Parkeinfriedung. Die Kulturdenkmäler sollen in den Planunterla- gen mit dem Planzeichen D gekennzeichnet werden, in der Legende solle ein Hinweis auf die denkmalrechtlichen Belange aufgenommen werden. Die Denkmäler wurden im Bebauungsplan kenntlich gemacht. - 6 - Stellungnahme Träger öff. Belange Stellungnahme Planungsbüro Weishaupt und Stadtplanungsamt Archäologische Denkmalpflege Das Regierungspräsidium verweist auf die Vor- schriften des Denkmalschutzgesetzes (§§ 20 und 27) bezüglich des Umgangs mit archäologischen Funden und Befunden. Ein entsprechender Passus ist bei den Hinweisen zum Bebauungsplan generell enthalten. Regierungspräsidium, Höhere Raumordnungsbehörde, 28.10.2013 Räumlicher Geltungsbereich Bereits in der Stellungnahme vom 29.04.2008 sei gebeten worden, eine Flächeninanspruch- nahme zu vermeiden, die im Raumordnungsver- fahren als noch vertretbar bezeichnet wurde. Die Golffläche habe sich gegenüber dem Vorentwurf 2008 nochmals um ca. 6,5 ha vergrößert. Die ursprünglich geplante Fläche von 150 ha sei im Raumordnungsverfahren auf 115 ha deutlich re- duziert worden, um die Vorgaben von Regional- plan und Landesentwicklungsplan einzuhalten und die Inanspruchnahme von landwirtschaftli- chen Flächen auf das unbedingt notwendige Maß zu reduzieren. Es sei nicht nachvollziehbar, warum von den Vorgaben nun sukzessive abge- wichen werden solle. Wird zur Kenntnis genommen. Die Vergrößerung des Planungsgebietes ist unter Ziffer 3.1 der Begründung nachvollziehbar be- gründet. Sie diente im Wesentlichen zur Abrun- dung des Geltungsbereiches. Geplante Bebauung Geplant seien eine Abschlaghütte von ca. 200 m² und vier Schutzhütten je 20 m². Die nach dem Raumordnungsbeschluss zulässige Neube- bauung von 280 m² werde damit geringfügig überschritten, weitere bauliche Anlagen dürften wegen der Lage des Geländes im ausgewiesenen Regionalen Grünzug nicht errichtet werden. Wird zur Kenntnis genommen. Motorisierter Individualverkehr Es seien drei parallele Zufahrtsmöglichkeiten zum Batzenhof als Zentrum der Golfanlage mit der zentralen Parkierungsanlage vorgesehen. Das wi- derspreche den Vorgaben des Raumordnungsver- fahrens mit nur einer Erschließungsstraße - Ochsenstraße - und würde eine zusätzliche Bo- denversiegelung für die Variante Birkenwäldle von 2720 m² bedeuten. Der gesamte Golfplatzbereich sei im Regionalplan als schutzwürdiger Bereich für die Erholung ausgewiesen, der mit drei Zufahrten gegenüber der bisherigen Planung deutlich höher belastet sei. Um Störungen für Spaziergänger, Fahrradfahrer zu minimieren, sollte nach den Fest- legungen im Raumordnungsverfahren die Och- senstraße einen Begleitweg erhalten, der aus- schließlich für diese Nutzungen reserviert sei. Eine Begründung für das nun dreistrahlige Zufahrtssys- tem sei nicht erkennbar. Die Golfanlage befindet sich flächenmäßig groß- teils auf Gemarkung Hohenwettersbach und nur zu einem geringen Teil auf Gemarkung Stupfe- rich. Zur Minderung der Verkehrsbelastung auf Ge- markung Stupferich ist der Verkehr deshalb auf drei Zufahrten (Ochsenstraße, Batzenhofweg und Thomashofweg) aufgeteilt. Vom Stadtplanungsamt wird diese Lösung seit der 1. Trägeranhörung 2008 mitgetragen. Siehe dazu Aktenvermerk StplA 28.05.2008, Anlage 7. Wasserflächen Unter 2.5 der Maßgaben zur raumordnerischen Beurteilung sei festgesetzt worden, dass die An- Anzahl, Lage, Größe und Form der Teiche sind mit dem Gartenbauamt der Stadt Karls- - 7 - Stellungnahme Träger öff. Belange Stellungnahme Planungsbüro Weishaupt und Stadtplanungsamt lage von Teichen bis auf einen für die Bewässe- rung erforderlichen Speicherteich unzulässig sei. Der vorliegende VbB reduziere zwar die im Entwurf von 2008 vorgesehenen fünf Teiche auf zwei, halte damit aber die Vorgaben des Raumordnungsbeschlusses immer noch nicht ein. Die Reduzierung auf nur einen Spei- cherteich sei wegen der mit der Teichanlage einhergehenden Bodenversiegelung unverzicht- bar. ruhe festgelegt worden. Flächen für Aufschüttungen und Abgrabungen Die Begrenzung von Abgrabungen und Aufschüt- tungen auf maximal 2 m entspreche den Vorga- ben der raumordnerischen Beurteilung ist so zu begrüßen. Wird zur Kenntnis genommen. Einfriedigungen Bereits in der Stellungnahme vom 29.04.2008 habe man um Konkretisierung der geplanten Ein- friedigungen gebeten. Einfriedigungen seien gem. Ziffer 2.3.2 der örtlichen Bauvorschriften unzulässig mit Ausnahme von Fangnetzen und Schutzzäunen. Da Zäune in der Regel „Schutz- zäune“ sein werden und im ROV festgesetzt wurde, dass der Platz nicht eingezäunt werde, sei vom Vorhabenträger zu präzisieren, um welche Art von Schutzzäunen es sich handeln solle und welche Bereiche eingezäunt werden sollen. Die eingezäunten Bereiche (2 x) sind im VbB Planteil eingetragen. 1 x CEF 4 Schutzzone für den Steinkauz. 1 x CEF 2 Schutzzone für das Braunkehlchen. Höhe und Art der Schutzzäune sind im VbB Textteil aufgeführt.: C. Verbindliche Festset- zungen, Ziffer 2.3.1 Einfriedigungen. CEF 4 Holzpfosten Höhe 1,5 m, Drahtbespan- nung in einer Höhe von 1,2 m. Übernommen aus der „Speziellen artenschutzrechtlichen Prü- fung“. Folgenutzung Nach Maßgabe 2.1 der raumordnernischen Beur- teilung sei in den Bebauungsplan nach § 9 Abs. 2 BauGB eine Festsetzung des Inhalts aufzuneh- men, dass nach Aufgabe der Golfnutzung das Gelände wieder landwirtschaftlich genutzt werde. Das wird im Durchführungsvertrag abgehandelt. Folgende Formulierung wurde dazu in den Durchführungsvertrag aufgenommen. „Bei Aufgabe der Golfnutzung sind sämtliche landschaftsfremden Einbauten wie z. B. Draina- geanlagen, Sandbunker usw. rückstandslos zu entfernen und das Gelände einer landwirt- schaftlichen Nutzung zu zuführen.“ Regionalverband Mittlerer Oberrhein, 08.10.2013 Räumlicher Geltungsbereich Gegenüber den Angaben im Raumordungsver- fahren sei die Golfanlage in ihrer Abgrenzung modifiziert und insgesamt um ca. 12,2 ha vergrö- ßert worden. Die Abweichungen seien nachvoll- ziehbar begründet. Die aktuellsten Modifikatio- nen des Geltungsbereichs seien regionalplane- risch nicht relevant, die ausgesparte Fläche an der Ortsausfahrt Hohenwettersbach müsse entspre- chend der Einigung über die Ansiedlung eines Einzelhandelsunternehmens angepasst werden (Verkleinerung um ein Baufeld). Die Ansiedlung von Einzelhandel ist nicht Ge- genstand des laufenden Bebauungsplanverfah- rens. Bauliche Anlagen Mittlerweile sei eine Flächeninanspruchnahme durch neue Gebäude von insgesamt 320 m² zu- A Begründung, Ziffer 7.2 Geplante bzw. beste- hende Bebauung - 8 - Stellungnahme Träger öff. Belange Stellungnahme Planungsbüro Weishaupt und Stadtplanungsamt lässig. Diese liege um 200 m² niedriger als im Vorentwurf vom 07.02.2008, jedoch noch immer über den dem Raumordnungsverfahren zugrunde liegenden Flächenangaben (256 m²). Es wird ge- beten, den VbB an die Angaben zum Raumord- nungsverfahren anzupassen. Die Fläche der Abschlaghütte und der 4 Schutz- hütten beträgt zusammen 280 m². Diese Fläche wird vom Regierungspräsidium Karlsruhe (Abt. 2) nicht beanstandet. Verkehrliche Erschließung Nunmehr seien drei Zufahrten vorgesehen (Och- senstraße, Hohenwettersbach und Thomashof), im Vorentwurf 07.02.2008 waren es zwei (Och- senstraße und Birkenwäldchen). Die Varianten Hohenwettersbach und Thomashof seien gemäß den ergänzenden Unterlagen zum Raumord- nungsverfahren wegen der Führung des Verkehrs durch die Ortsteile Hohenwettersbach und Stup- ferich und den damit verbundenen zusätzlichen Belastungen für die Ortsteile nicht weiterverfolgt worden. Die raumordnerische Beurteilung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom August 2007 gehe bei der Bewertung der Erschließungs- varianten davon aus, dass die Erschließung von der A 5 über die Anschlussstelle Karlsbad erfolgen solle (Ochsenstraße). Die beiden anderen Zufahr- ten (Hohenwettersbach und Thomashof) seien daher nicht mit der raumordnerischen Beurteilung vereinbar. Eine Begründung für die Abweichung sei im aktuellen VbB nicht enthalten. Die Golfanlage befindet sich flächenmäßig großteils auf Gemarkung Hohenwettersbach und nur zu einem geringen Teil auf Gemarkung Stupferich. Zur Minderung der Verkehrsbelastung auf Ge- markung Stupferich ist der Verkehr deshalb auf drei Zufahrten (Ochsenstraße, Batzenhofweg und Thomashofweg) aufgeteilt. Vom Stadtplanungsamt wird diese Lösung seit der 1. Trägeranhörung 2008 mitgetragen. Siehe dazu Aktenvermerk Stpla 28.05.2008 Anlage 7. Wasserflächen Es wird um Beachtung der raumordnerischen Beurteilung gebeten, die nur einen Teich für Speicherzwecke zulasse. Anzahl, Lage, Größe und Form der Teiche sind mit dem Gartenbauamt der Stadt Karlsruhe festgelegt worden. Einfriedigungen Laut Sicherheitsgutachten seien Zäune und Schutznetze nicht erforderlich. Um entsprechen- de Anpassung der Festsetzungen werde gebeten. Im geringen Umfang seien im Bereich der Schutzzonen für das Braunkehlchen und den Steinkauz Zäune mit einer Höhe von 1,5 m vor- gesehen. Mit den Angaben zur Lage und Höhe sei dem Wunsch des Regionalverbandes entspro- chen worden. Wird zur Kenntnis genommen. Folgenutzung Bereits mit Schreiben vom 05.08.2008 sei darauf hingewiesen worden, dass gemäß raumordneri- scher Beurteilung eine Festsetzung aufzunehmen sei, wonach das Gelände nach Aufgabe der Golfnutzung wieder landwirtschaftlich genutzt werden solle. Das wird im Durchführungsvertrag abgehandelt. Folgende Formulierung wurde dazu in den Durchführungsvertrag aufgenommen. „Bei Aufgabe der Golfnutzung sind sämtliche landschaftsfremden Einbauten wie z. B. Drai- nageanlagen, Sandbunker usw. rückstandslos zu entfernen und das Gelände einer landwirt- schaftlichen Nutzung zu zuführen.“ - 9 - Stellungnahme Träger öff. Belange Stellungnahme Planungsbüro Weishaupt und Stadtplanungsamt Stadtwerke-Versorgungsbetriebe, 15.10.2013 Es bestehen keine grundsätzlichen Einwände ge- gen den VbB. Bei neuen Baumpflanzungen sei ein Abstand von 2.5 m zu den Versorgungsleitungen (Strom) ein- zuhalten. Die Gas Hochdruckleitung im nordwestlichen Teil der geplanten Golfanlage dürfe inclusive eines Schutzstreifens von 3 m beidseits der Leitung nicht überbaut werden. C. Verbindliche Festsetzungen (S. 18) 1.4 Flächen für das Anpflanzen von Bäumen Textergänzung: Bei Baumpflanzungen ist der Re- gelabstand von 2,50 m zu Versorgungsleitungen einzuhalten. Dies wird sichergestellt. ZJD-Immissionschutzbehörde, 04.10.2013 A Begründung, Ziffer 3 Bestandsaufnahme und Zif- fer 4.6 Immissionen: Man habe bereits seit 2008 wiederholt darauf hin- gewiesen, dass die Aussage in Ziffer 4.6 des Vor- entwurfes, wonach die Immissionszusatzbelastung noch als verträglich einzustufen sei, näher konkreti- siert werden sollte. Es sei nicht nachvollziehbar, wa- rum diese Anregung nach mittlerweile fünf Jahren noch immer nicht umgesetzt worden sei. Die Konkretisierung dieses Themas erfolgte bereits schon 2008 im VbB Textteil Umweltbericht. Siehe dazu VbB Textteil Umweltbericht 5.5 Klima und Luft. Nicht beurteilbar sei daher, wie z.B. Gabionen am Parkplatz oder Aufschüttungen (Erdwall) sinnvolle Lärmschutzfunktionen erfüllen. Die Immissionsschutzbehörde erneuere daher ih- re Anregung aus dem bisherigen Verfahren, die diesbezüglichen Darlegungen in der Begründung ausführlicher zu fassen. Die Gabionen erfüllen keine Lärmschutzfunkti- on, sondern dienen als Habitatfläche für die Zauneidechse. Siehe dazu „Spezielle arten- schutzrechtliche Prüfung“. Die Erdaufschüttung erfolgt mit Aushubmaterial aus den beiden Teichen (Höhe 2 m über Fahr- bahnrand). ZJD-Naturschutzbehörde in ständiger Abstimmung mit Umwelt und Arbeitsschutz u. Pla- ner Übernahme sämtlicher CEF-Maßnahmen sowohl in die Textfestsetzungen als auch in den Durch- führungsvertrag. Die Umsetzung und funktionel- le Bestätigung müssen 1 Jahr vor Baubeginn ab- geschlossen sein. Monitoring regeln und Umset- zung der Maßnahmen durch Begleitung eines ökolog. Bausachverständigen. Klärung Umgang mit den Ökopunkten. Die Anregungen wurden in die Textteile zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan und in den Durchführungsvertrag eingearbeitet. Es ist Aufgabe des Vorhabenträgers vor Baube- ginn die CEF-Maßnahmen anzulegen und die Funktionsfähigkeit durch einen Sachverständi- gen bestätigen zu lassen. Zweckverband für die Wasserversorgung des Hügellandes zw. Alb und Pfinz, 30.09.2013 Die beiden Versorgungsleitungen des Zweckver- bandes (DN 250 von Grünwettersbach nach Ho- henwettersbach und DN 65 vom Thomashof zum Batzenhof) seien in Betrieb und bei eventu- ellen Bau- oder Erdarbeiten abzusichern. Mit Außenanlagen (Bäumen und Sträuchern) sei ge- nügend Abstand einzuhalten, so dass diese im- mer frei zugänglich seien. C Verbindliche Festsetzungen, Ziffer 1.4 Flächen für das Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern Textergänzung: Leitungstrassen sind zum Schutz der Leitungen und zur freien Zugäng- lichkeit von jeglicher Bepflanzung frei zu halten.
-
Extrahierter Text
Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Golfanlage Batzenhof“, Karlsruhe-Hohenwettersbach Entwurf Fassung 01.06.2014 Vorhabenträger: Carlo Baron von Maffei Spitalhof 1, 76228 Karlsruhe-Hohenwettersbach Kögler GbR Batzenhof, 76227 Karlsruhe-Hohenwettersbach Planverfasser: Planungsbüro Reinhold Weishaupt Freier Landschafts-Architekt Echterdinger Str. 111, 70794 Filderstadt Seite 2 von 79 Verfahrensvermerke/Ausfertigung Einleitungs- und Auslegungsbeschluss gemäß § 12 Abs. 1 und 2 BauGB i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB und § 74 Abs. 7 LBO am .......................... Öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und § 74 Abs. 7 LBO vom .......................... bis .......................... Satzungsbeschluss gemäß § 10 Abs. 1 BauGB und § 74 Abs. 7 LBO am .......................... Der vorhabenbezogene Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften sind unter Beachtung des vorstehenden Verfahrens als Satzung beschlossen worden. Sie werden hiermit ausgefertigt. Karlsruhe, .......................... Dr. Frank Mentrup Oberbürgermeister In Kraft getreten (§ 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB, § 74 Abs. 7 LBO) mit der Bekanntmachung am .......................... Beim Stadtplanungsamt zu jedermanns Einsicht bereitgehalten (§ 10 Abs. 3 Satz 2 BauGB, § 74 Abs. 7 LBO) ab .......................... Seite 3 von 79 Inhaltsverzeichnis Seite Verfahrensvermerke/Ausfertigung 2 Inhaltsverzeichnis 3 A. Begründung gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch (beigefügt) 6 1. Aufgabe und Notwendigkeit 6 2. Bauleitplanung 6 2.1 Vorbereitende Bauleitplanung 6 2.2 Verbindliche Bauleitplanung 6 3. Bestandsaufnahme 7 3.1 Räumlicher Geltungsbereich 7 3.2 Naturräumliche Gegebenheit, Bodenbeschaffenheit 7 3.3 Vorhandene Nutzung, Bebauung und Erschließung 8 3.4 Eigentumsverhältnisse 8 3.5 Belastungen 8 4. Planungskonzept 8 4.1 Art der baulichen Nutzung 9 4.2 Maß der baulichen Nutzung 9 4.3 Erschließung 9 4.3.1 ÖPNV 9 4.3.2 Motorisierter Individualverkehr 10 4.3.3 Ruhender Verkehr 10 4.3.4 Geh- und Radwege 10 4.3.5 Ver- und Entsorgung 10 4.4 Gestaltung 11 4.5 Grünordnung/Ersatz- und Ausgleichsmaßnahmen 12 4.5.1 Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen 12 4.5.2 Eingriff in Natur und Landschaft 12 4.5.3 Ausgleichsmaßnahmen 12 4.6 Immissionen 13 5. Umweltverträglichkeitsuntersuchung/Umweltbericht 13 6. Sozialverträglichkeit 13 7. Statistik 13 7.1 Flächenbilanz 13 7.2 Geplante bzw. bestehende Bebauung 14 7.3 Bodenversiegelung 14 8. Kosten 14 9. Durchführung 14 Seite 4 von 79 B. Hinweise (beigefügt) Seite 15 1. Versorgung und Entsorgung 15 2. Entwässerung 15 3. Regenwasserversickerung 15 4. Archäologische Funde, Kleindenkmale 16 5. Baumschutz 16 6. Klimaschutz 16 7 Altlasten 16 8. Erdaushub/Auffüllungen 17 9. Private Leitungen 17 10. Barrierefreies Bauen 17 C. Verbindliche Festsetzungen und örtliche Bauvorschriften 18 1. Planungsrechtliche Festsetzungen 18 1.1 Art der baulichen Nutzung 18 1.1.1 Private Grünfläche – Golfplatz 18 1.1.2 Sondergebiete – Landwirtschaft und Golf 18 1.1.3 Flächen für Stellplätze, Grundstückszufahrten 18 1.1.4 Nebenanlagen 19 1.2 Maß der baulichen Nutzung 19 1.3 Abweichende Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche 19 1.4 Flächen für das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen 19 1.5 Bepflanzung – Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft 19 1.5.1 Maßnahmen 20 1.5.2 Zuordnung 24 1.6 Flächen für Aufschüttungen und Abgrabungen 24 1.7 Bestandteile des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes 24 2. Örtliche Bauvorschriften 24 2.1 Äußere Gestaltung der baulichen Anlagen 24 2.1.1 Wandhöhe, Gebäudehöhe 24 2.1.2 Dächer 25 2.2 Werbeanlagen und Automaten 25 2.3 Unbebaute Flächen, Einfriedigungen 25 2.3.1 Einfriedigungen 25 2.3.2 Aufschüttungen und Abgrabungen 25 2.3.3 Abfallbehälterstandplätze 26 2.3.4 Stellplätze 26 Seite 5 von 79 2.4 Außenantennen, Satellitenempfangsanlagen Seite 26 2.5 Niederspannungsfreileitungen 26 2.6 Niederschlagswasser 26 2.7 Beleuchtungsanlagen 26 3. Sonstige Festsetzungen 26 4. Nachrichtlich übernommene Festsetzungen 26 5. Vorhabenbezogener Bebauungsplan 26 Unterschriften 28 Anlage 1 1. Projektbeschreibung 29 U mweltbericht gemäß § 2a Baugesetzbuch 29 2. Wirkfaktoren des Projekts 29 3. Untersuchungsrahmen 30 4. Umwelt und ihre Bestandteile 5. Umweltauswirkungen des Projekts und deren Bewertung (unter Berücksichtigung von Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen) 34 43 6. Maßnahmen zum Ausgleich von erheblichen Beeinträchtigungen 49 7. Entso rgung, Klimaschutz 52 8. Alternativen, Nullvariante 53 9. Monitoring 54 10. Allgemein verständliche Zusammenfassung 55 11. Bodenarten 55 Anlage 2: Abschätzung von Verkehrsaufkommen und Stellplatzbedarf 57 Anlage 3: Hydrogeologische Stellungnahme 58 Anlage 4: Karlsruher Modell 63 Anlage 5: Anhang Artenschutzmaßnahmen 66 Anlage 6: Bestandsplan 77 Anlage 7: Sicherheitsgutachten 79 Anlage 8: Unterhaltungs- und Verkehrssicherheitspflichten Anlage 9: Erschließung des Plangebietes und Wegeausbau Anlage 10: Entwässerung der Golfanlage Anlage 11: Dachflächenentwässerung Batzenhof Anlage 12: Detailplan Schutzhütten und Überquerung über bestehende Gräben Seite 6 von 79 A. Begründung gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch (beigefügt) 1. Aufgabe und Notwendigkeit Die Vorhabenträger Carlo Baron von Maffei aus Hohenwettersbach sowie die Erbengemeinschaft Kögler vom Batzenhof beabsichtigen auf Flächen der Gemarkung der Stadt Karlsruhe, Ortsteil Hohenwettersbach und Stupferich – eine 27-Loch- Golfanlage (18 + 9) mit Übungsanlage und Clubhaus inclusive Restaurant zu errichten. Die gesamte Anlage ist als Landschaftsgolfplatz geplant. Dies bedeutet eine intensive Nutzung des Geländes von einem Drittel und eine extensive Nutzung von zwei Dritteln der Gesamtfläche. Diese Anlage trägt zur Steigerung des sportlichen Angebots in der Stadt Karlsruhe bei. 2. Bauleitplanung 2.1 Vorbereitende Bauleitplanung Dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan vorangestellt wurde 2006 ein Raumordnungs- verfahren mit integrierter Umweltverträglichkeitsuntersuchung, bei dem in erster Linie die Eignung dieses Standorts überprüft wurde. Prüfgegenstand waren die Ziele und die Grundsätze der Raumordnung. Die raumordnerische Prüfung hatte zum Ergebnis, dass unter Einhaltung bestimmter Maßgaben die verbindlichen Ziele der Raumordnung dem Vorhaben nicht entgegenstehen und die Grundsätze der Raumordnung sachgemäß gegeneinander und untereinander abgewogen sind. Die Maßgaben der raumordnerischen Beurteilung sind in die aktuelle Planung integriert. Im Flächennutzungsplan (Einzeländerung des Flächennutzungsplanes FNP 2010) ist das Plangebiet als Grünfläche (Sport – Golf)/Grünfläche Sonderbaufläche (Sport) dargestellt. 2.2 Verbindliche Bauleitplanung Für das Gebiet existiert bisher kein Bebauungsplan. Seite 7 von 79 3. Bestandsaufnahme 3.1 Räumlicher Geltungsbereich Das ca. 127,20 ha große Planungsgebiet des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes liegt in Karlsruhe zwischen den Ortsteilen Hohenwettersbach und Stupferich. Gegenüber der Fläche im vorangegangenen Raumordnungsverfahren (ca. 115 ha) hat sich die Gesamtfläche um ca. 12,20 ha vergrößert. Begründet ist dies durch: – Einbeziehung von ca. 1,40 ha landwirtschaftlicher Fläche in den Gewannen Kantenbuckel und Brunnenfeld, – ca. 2,35 ha Flächenzuteilung aus dem Flurbereinigungsverfahren in den Gewannen Über der Ochsenstraße und Ochsenstraße, – Berücksichtigung der Zufahrtsstraße von Palmbach mit ca. 0,10 ha, – Einbeziehung von ca. 0,75 ha Gartenanteil beim Schloss Hohenwettersbach, – Hinzuziehen von ca. 0,90 ha landwirtschaftliche Fläche im Gewann Brunnenwiese, – Einbeziehung von ca. 3,60 ha Wald in den Gewannen Mittlere und Vordere Hurenklamm sowie Batzenhofwiese, – Einbeziehung von ca. 5,65 ha landwirtschaftliche Fläche nördlich des Dachsbauweges, – Wegfall von ca. 2,35 ha Landschaftsschutzgebiet im Gewann Ettlinger Forlen und – Wegfall von ca. 0,20 ha landwirtschaftlicher Fläche im Gewann Brunnenwiese und Unteres Batzenhoffeld. Maßgeblich für die Abgrenzung des Plangebietes ist der zeichnerische Teil des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes. 3.2 Naturräumliche Gegebenheit, Bodenbeschaffenheit Das Plangebiet liegt auf einer Kuppe am westlichen Rand des Kraichgaus. Es wird geprägt durch intensive agrarische Nutzung. Die Morphologie des Geländes im Plangebiet ist leicht bewegt. Das Gelände fällt vom Hochpunkt (Köpfle) nach Osten, Süden und Westen hinab. Der Hochpunkt liegt auf 260 m ü. NN, der Tiefpunkt bei 225 m ü. NN. Das Gelände eignet sich sehr gut für die Erstellung von Golfbahnen. Das Plangebiet liegt im Bereich des gemäßigten Klimas von Mitteleuropa. Das Sommer- klima ist vergleichsweise häufig trockenwarm, in den Niederungen mitunter aber auch schwül. Die Winter sind überwiegend mild. Die Dauer der Bespielbarkeit beträgt mindestens neun Monate (März bis November). Die Böden des Plangebietes bestehen vorwiegend aus Lehm, Löss und Lösslehm des Quartärs und weisen eine mittleren Verdichtungsempfindlichkeit auf. Laut Landschaftsplan besteht hier eine mittlere bis hohe Anfälligkeit für Wassererosion und Verschlämmung, eine hohe Kationenaustauschkapazität des Bodenprofils bis maximal 10 dm, hoher Schadstoffeintrag entlang der Bundesautobahn A 8 sowie überwiegend Ackernutzung in wassererosionsgefährdeten Bereichen. Zwei das Planungsgebiet durchlaufende Wassergräben (Hurenklamm- und Tiefentalgraben) sind laut LUBW als Gewässer II. Ordnung ausgewiesen. Sie werden einschließlich beidseitigem Schutzstreifen weder in die Golfplatzplanung einbezogen noch mittels neuen Brücken überquert. Der Neuregelung zum Gewässerrandstreifen laut Wassergesetz für Baden-Württemberg vom 01.01.2014 wird durch Festlegung im Durchführungsvertrag Rechnung getragen. Seite 8 von 79 Schutzbedürftiger Bereich für die Landwirtschaft ist von der geplanten Golfanlage nicht betroffen. Diese Flächen liegen außerhalb des Plangebietes. 3.3 Vorhandene Nutzung, Bebauung und Erschließung Nahezu die Gesamtfläche des Planungsgebietes wird landwirtschaftlich genutzt. Lediglich 15,35 ha von 127,20 ha entfallen auf nicht landwirtschaftlich genutzte Flächen. Auf dem geplanten Golfgelände befinden sich außer den Gebäuden des Batzenhofes und der Villa Maffei keine weiteren Gebäude. Das sogenannte Schloss (Herrenhaus des Schilling von Cannstattischem Gutes) befindet sich außerhalb des Planungsgebietes. Schloss (Spitalhof 1) sowie Villa Maffei (Lindenstr. 24) sind gem. §§ 2, 28 Denkmal- schutzgesetz (DSchG) als Kulturdenkmäler ausgewiesen. Die Erschließung des Batzenhofes erfolgt zurzeit vorwiegend über die Ochsenstraße (von Palmbach) sowie über den Batzenhofweg (von Hohenwettersbach) und über die Straße “Am Thomashäusle“ (vom Thomashof). 3.4 Eigentumsverhältnisse 119,75 ha des Planungsgebietes befinden sich im Eigentum der beiden Vorhabenträger Carlo Baron von Maffei (93,61 ha) und der Erbengemeinschaft Kögler (26,14 ha). Die restliche Fläche von 7,45 ha befindet sich im Eigentum der Stadt Karlsruhe (Ochsenstraße und Weg Thomashof) sowie mehrerer Privatpersonen (Villa Maffei, landwirtschaftliches Gelände entlang Autobahn). 3.5 Belastungen Gemäß Luftbildauswertung des Kampfmittelbeseitigungsdienstes sind im Gewann Dreispitz Bombenblindgänger aus dem zweiten Weltkrieg festgestellt worden. Suche und Bergung der Kampfmittel wird gegen Kostenerstattung vom Kampfmittelbeseitigungs- dienst übernommen. Wahrscheinliche (stoffliche) Vorbelastungen des Bodens beruhen im Planungsgebiet im Wesentlichen auf Schadstoffeinträgen durch den Straßenverkehr und die landwirt- schaftliche Nutzung. Über die tatsächliche Belastung im Planungsgebiet liegen keine Angaben vor. Eine hohe Immissionsbelastung geht von der Bundesautobahn A 8 aus. Im Nahbereich zur Autobahn (Entfernung kleiner ca. 500 m) wird die für Sport- und Freizeitanlagen angestrebte maximale Lärmbelastung von 55 dB (A) tags deutlich überschritten. Der Erholungsfaktor in diesem Gebiet wird hierdurch stark eingeschränkt (Landschafts- zerschneidung, Lärmbelästigung, visuelle Störung). 4. Planungskonzept Mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan sollen die planungsrechtlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Erstellung und den Betrieb einer Golfanlage mit Parkplätzen und Clubhaus, deren Geltungsbereich aus dem zugehörigen Plan ersichtlich ist, geschaffen werden. Dabei handelt es sich um eine objektorientierte Planung. “Baurechte“ werden nur für die hier dargestellte Golfanlage geschaffen. Seite 9 von 79 4.1 Art der baulichen Nutzung Der räumliche Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes wird über- wiegend als private Grünfläche mit der Zweckbestimmung Golfplatz ausgewiesen. Lediglich die Grünfläche bei der Villa Maffei wird als private Grünfläche ohne Golfnutzung ausgewiesen. Zulässig ist nur die Errichtung eines Golfplatzes mit seinen Bestandteilen. Zwei kleinere Bereiche sind als Sondergebiete Landwirtschaft und Golf ausgewiesen. In diesen befinden sich die bestehenden baulichen Anlagen, die zum Teil für die Golfplatznutzung und zum Teil für die Weiterführung der landwirtschaftlichen Nutzung benötigt und teilweise umgebaut werden. 4.2 Maß der baulichen Nutzung Das Clubhaus sowie die zur Pflege des Golfplatzes notwendigen Geräte werden in für diesen Zweck neu oder umzubauenden Stallgebäuden und Scheunen des Batzenhofes untergebracht (Gebäude 10, 11 und 12). Außer einer Abschlaghütte an der Driving Range (Übungsanlage) und vier Wetterschutzhütten in Holzkonstruktion werden keine weiteren Gebäude auf dem Golfgelände erstellt. In den Gebäuden 10, 11 und 12 sind keine Wohnnutzungen vorgesehen. Gebäude 10: Vorhandene Scheune/Remise soll zum Gerätehaus für den Golfbetrieb neu oder umgebaut werden. Gebäude 11: Vorhandene Scheune/Remise soll zum Golfclubhaus neu oder umgebaut werden. Clubräume, Golfshop, Restaurant, Terrasse, Nebenräume, Sozialräume, Duschen, WC, Umkleiden, Lager. Gebäude 12: Vorhandenes Stallgebäude soll zum Gerätehaus für den Golfbetrieb neu oder umgebaut werden. Die Nutzungen der Gebäude 11 und 12 können getauscht werden. Folgende neue Gebäude sind vorgesehen: – Eine Abschlaghütte auf dem Übungsgelände zum Schutz vor Regen, insbesondere bei der Durchführung von Golfkursen. – Vier Schutzhütten auf dem Golfplatz, versehen mit Blitzschutzeinrichtungen. Eine weitere Einrichtung für den Betrieb der Golfanlage ist ein notwendiger Parkplatz mit 160 Stellplätzen. 4.3 Erschließung 4.3.1 ÖPNV Hohenwettersbach ist hervorragend an den öffentlichen Personennahverkehr angeschlossen. Seite 10 von 79 4.3.2 Motorisierter Individualverkehr Es wurden mehrere Erschließungsvarianten untersucht, von denen drei im Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes aufgenommen sind (dreistrahliges Zufahrtsweg- System): “Erschließung Ochsenstraße (Palmbach)“, “Erschließung Hohenwettersbach“ und “Erschließung Thomashof“. Die Beschilderung der landwirtschaftlichen Wege wird für künftige Zufahrtswege geändert. Erschließung Ochsenstraße (Palmbach) Die Erschließung des Batzenhofes erfolgt von der Bundesautobahn-Ausfahrt kommend zunächst über die L 609 Richtung Palmbach, dann auf einer vorhandenen Brücke über die Autobahn und weiter in nördliche Richtung über einen landwirtschaftlichen Weg, der geringfügig ausgebaut werden muss, zum Batzenhof. Erschließung Hohenwettersbach Die Erschließung des Batzenhofes erfolgt von Karlsruhe kommend über die Lindenstraße und den Batzenhofweg zum Batzenhof. Erschließung Thomashof Die Erschließung des Batzenhofes erfolgt von Karlsruhe kommend vom Thomashof aus über die Straße “Am Thomashäusle“ zum Batzenhof. 4.3.3 Ruhender Verkehr Die notwendigen Parkplätze (160 Stück) sind im Bereich des Batzenhofes in der Nähe des künftigen Clubhauses geplant. 4.3.4 Geh- und Radwege Sämtliche Wander-, Spazier- und Radwege bleiben der Öffentlichkeit uneingeschränkt zugänglich. Zu den Wegen wird ein Sicherheitsabstand gemäß den Gutachten “Zu Sicherheitsaspekten in Bezug auf die öffentlichen Wege im Bereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Golfanlage Batzenhof Karlsruhe- Hohenwettersbach“ von Dipl. Ing. Rainer Martin vom 12.12.2009 und 25.04.2013 (Anlage 7) eingehalten. In den Bereichen der geplanten Zufahrt Ochsenstraße (Palmbach), die in bestehende Wegeverbindungen eingreifen, werden seitlich Rad- und Wanderwege neu angelegt. 4.3.5 Ver- und Entsorgung Wasserversorgung Die Trinkwasserleitung wird an das örtliche Leitungsnetz angeschlossen. Für die Bewässerung der Golfanlage wird vorbehaltlich einer wasserrechtlichen Genehmigung Grundwasser aus einem 2012 erstellten Brunnens entnommen. (S. dazu Anlage 3 Hydrogeologische Stellungnahme zur geplanten Erschließung von Grundwasser zu Brauchwasserzwecken für die Golfanlage Batzenhof vom Regierungspräsidium Freiburg 08.06.2006.) Ergänzend hierzu wird Wasser von den Dächern des Batzenhofes gesammelt und in den großen Speicherteich zur Bewässerung der Golfanlage weitergeleitet. Bewässert werden Grüns, Abschläge und bei Bedarf auch Spielbahnen über eine Versenkberegnungsanlage von Mai bis maximal Anfang Oktober. Die zur Beregnung benötigte Wassermenge wird in einem gesonderten Wasser- rechtsverfahren beantragt. Seite 11 von 79 Entwässerung Die Entwässerung des Batzenhofes kann nur über eine vom Vorhabenträger zu erstellende Abwasserleitung nach Stupferich oder Hohenwettersbach erfolgen. Die Kosten hierfür sind vom Vorhabenträger zu tragen. Das unbedenkliche Niederschlagswasser soll entsprechend den Vorschriften des Wassergesetzes zur Versickerung gebracht werden. Stromversorgung Die Stromversorgung erfolgt durch einen Anschluss an das vorhandene örtliche Stromnetz. Abfallentsorgung Die Abfallentsorgung erfolgt durch das Amt für Abfallwirtschaft der Stadt Karlsruhe. 4.4 Gestaltung Der geplante Golfplatz besteht aus: – einer Übungswiese (Driving Range) mit verschiedenen Übungseinrichtungen (Sandbunker, Grüns etc.), die zum Erlernen und Verbessern der Spieltechnik dienen, – einem Golfplatz mit 18 Spielbahnen (Clubplatz) und – einem Golfplatz mit 9 Spielbahnen (Kurzplatz). Die unbebauten Flächen (Rauheflächen) sind als natürliche Fläche zu erhalten und dauerhaft zu pflegen. Das Gestaltungskonzept für den Golfplatz sieht vor, die Topographie durch nur geringfügige Änderungen an die Erfordernisse des Spielbetriebes anzupassen und durch den gezielten, sparsamen Einsatz von Hecken, einzelnen Laubbäumen und Obsthochstämmen die Biotopstruktur zu verbessern. Dabei werden thematische Schwerpunkte gebildet und Fernsichtbezüge in die umgebende Landschaft erhalten, sodass die hohe Erholungsqualität des Gebietes gesichert wird. Durch klare Festsetzungen zu Art, Lage und Unterhaltung der Pflanzungen soll die landschaftliche Gestaltung auf Dauer in der geplanten Form erhalten bleiben. Auf Grund der topographisch relativ günstigen Geländeform werden auf der Golfplatzfläche von 127,20 ha nur kleinflächige Geländeveränderungen vorgenommen. Grüns, Abschläge, Sandbunker, Spielbahnen und Teiche werden durch Oberflächen- modellierung der natürlichen Geländehöhe angepasst bzw. auf dem bestehenden Gelände aufgebaut. Modellierungen richten sich nach den spieltechnischen Erfordernissen, wobei im Massenausgleich Boden abgetragen und aufgetragen wird (Abtrag = Auftrag). Landschaftsuntypische Geländeformen werden unterlassen. Der Aushub der Speicherteiche für die Bewässerungsanlage wird zur Gestaltung eines Lärmschutzwalles entlang der Bundesautobahn A 8 wieder verwendet. Oberflächengewässer (Speicherteiche und wechselfeuchte Flächen) werden naturnah hergestellt. Für das Einleiten und Sammeln von Dränagewasser der Grüns und Abschläge werden mehrere der Topographie angepasste, reinigungsaktive Flut- und Versickerungsmulden erstellt. Um die Reduzierung des anfallenden Niederschlags- wassers im Bereich der Stellplätze möglichst gering zu halten, werden diese mit wasserdurchlässigen Belägen ausgeführt. Oberflächenwasser vom Gelände des Kantenbuckels wird mittels eines Fanggrabens und mehreren Trockenmulden entlang des Batzenhofweges abgefangen. Seite 12 von 79 Geplant ist, das vorhandene Landschaftsbild zu erhalten, punktuelle Anpflanzungen vorzunehmen und durch Schaffung von neuen Vegetationsstrukturen eine Vernetzung zwischen vorhandenen und neuen Vegetationsstrukturen herzustellen. Die dafür verwendeten Arten orientieren sich an der potenziell natürlichen Vegetation dieses Raumes. Vorhandene Bäume und Sträucher werden durch die zu erwartenden Baumaßnahmen zum Großteil erhalten; sie werden mit Pflanzbindungen geschützt. Durch die Anforderungen an die äußere Gestaltung der baulichen Einrichtungen inner- halb des Plangebietes soll ebenfalls die Einbindung in das vorhandene Landschaftsbild gewährleistet werden. 4.5 Grünordnung/Ersatz- und Ausgleichsmaßnahmen 4.5.1 Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen Der vorhabenbezogene Bebauungsplan legt die Flächen für das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen (Pflanzgebote 1-6) sowie die zu verwendenden Gehölzarten (Pflanzenlisten Bäume und Sträucher) verbindlich fest. Das Pflanzen außerhalb dieser Flächen und Einzelstandorte ist unzulässig. 4.5.2 Eingriff in Natur und Landschaft Die Folgen eines Eingriffs in Natur und Landschaft müssen für die Abwägung der unterschiedlichen öffentlichen und privaten Belange nach § 1 (7) BauGB im zu erwartenden Ausmaß erfasst und bewertet und den ebenfalls zu erwartenden Folgen von Kompensationsmaßnahmen gegenübergestellt werden (§ 1 (6) 7 i.V.m. § 1a (3) BauGB), siehe dazu Umweltbericht (Anlage 1). 4.5.3 Ausgleichsmaßnahmen Zu diesem Zweck wurde eine Eingriffs-/Ausgleichbilanzierung im Rahmen des Umweltberichts (Anlage 1) erstellt. Die wesentlichen Aussagen sind als Festsetzungen in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan übernommen. Diese Festsetzungen dienen dem Ausgleich und ermöglichen die Gestaltung entsprechend der landschaftsbaulichen Konzeption. Ausgleichsmaßnahmen umfassen die umfangreiche Schaffung von Wildgehölzhecken sowie die Extensivierung und Ausmagerung der landwirtschaftlich genutzten Ackerflächen. Baumpflanzungen kommen hinzu. Für einzelne Tier- und Pflanzenarten, auf die sich die geplante Umgestaltung der Landschaft negativ auswirkt, sind vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) geplant. Grundlage hierfür ist die “Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung“ (Gruppe für ökologische Gutachten Detzel & Matthäus 31.10.2012). Der Eingriff kann durch die genannten Maßnahmen vollständig kompensiert werden. Durch die Errichtung des Golfplatzes entsteht ein erheblicher Punkteüberschuss in der Wertpunkte-Bilanz nach dem Karlsruher Modell (siehe Anlage 4). Insgesamt erfolgt eine Aufwertung des Geländes um ca. 67 Prozent. Seite 13 von 79 4.6 Immissionen Die Immissionen durch den zusätzlichen Kfz-Verkehr und den Pflegebetrieb, der mit dem Einsatz eines landwirtschaftlichen Maschinenparks vergleichbar ist, sind insgesamt noch als verträglich einzustufen. 5. Umweltverträglichkeitsuntersuchung/Umweltbericht Im Rahmen des Umweltberichts, der auf den Ergebnissen der Umweltverträglichkeits- untersuchung basiert, wurden Vorschläge für Vermeidungs- bzw. Minderungs-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen erbracht. Hierbei sind Maßnahmen zur Verminderung des Eingriffs in der Planung und bei der Entwurfsbearbeitung berücksichtigt. Eingriffe auf die Schutzgüter “Mensch“, “Klima und Luft“ sowie “Kultur- und Sachgüter“ sind unter Berücksichtigung von Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen als unerheblich einzustufen. Für die verbleibenden Schutzgüter (Tiere und Pflanzen, Geologie und Boden, Wasser und Landschaft) kann durch entsprechende Kompensationsmaßnahmen (Extensivierung, optische Einbindung etc.) ein Ausgleich im Gebiet realisiert werden. Insgesamt erfolgt eine erhebliche Aufwertung (siehe Anlage 4). Der Umweltbericht ist gesonderter Bestandteil dieser Begründung (Anlage 1). 6. Sozialverträglichkeit Bei der Planung wurden im Hinblick auf die Sozialverträglichkeit insbesondere die nachfolgend erörterten Aspekte berücksichtigt: – Ausweisung von Abstandsflächen zwischen Spielbahnen und Wanderwegen – Einsatz schadstoffarmer Maschinen in der Bauphase und der Pflege (entsprechend dem Stand der Technik) – Optische Einbindung mit landschaftsgerechten Vegetationsstrukturen – Begrünung des Parkplatzes – Beschränkung der gepflegten Rasenflächen auf ein Mindestmaß 7. Statistik 7.1 Flächenbilanz – Sondergebiet Golf ca. 6.200 m² 0,50 % – Sondergebiet Landwirtschaft ca. 12.700 m² 1,00 % – Private Grünfläche ca. 258.500 m² 20,30 % (Spielbahnen, Abschläge, Hindernisse, Grüns) – Private Grünfläche ca. 810.120 m² 63,70 % (Rauheflächen) – Landwirtschaftsflächen ca. 16.900 m² 1,30 % – Feldlerchenfenster ca. 56.500 m² 4,50 % – Verkehrsflächen, Parkplatz, Wege ca. 30.900 m² 2,40 % – Gebäude außerhalb der Sondergebiete, Hütten ca. 500 m² 0,10 % – Wasserfläche (Wassergräben, Teiche) ca. 14.500 m² 1,10 % – Waldflächen ca. 65.180 m² 5,10 % Gesamtfläche ca. 1.272.000 m² 100,00 % Seite 14 von 79 7.2 Geplante bzw. bestehende Bebauung Die notwendigen Gebäude für den Betrieb der Golfanlage im Sondergebiet Golf (Clubhaus, Gebäude für Pflegemaschinen, Gebäude für Sportgeräte) werden als Um-/Neubau der bestehenden Gebäude erstellt. Neue Bauten auf der privaten Grünfläche (Golfplatz) sind lediglich eine Abschlaghütte auf dem Übungsgelände sowie vier Schutzhütten (ca. 280 m², 0,05 % der Gesamt- fläche). 7.3 Bodenversiegelung Gesamtfläche ca. 1.272.000 m² 100,00 % Derzeitige Versiegelung ca. 22.240 m² 1,80 % (Asphaltwege und –flächen, Gebäude) – Zufahrt Ochsenstraße (Palmbach) incl. Parkplatzca.1.950 m² 0,20 % – Durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan zusätzlich versiegelte Fläche: Zufahrt Hohenwettersbach ohne Parkplatz ca. 2.720 m² 0,25 % – Zufahrt Thomashof ohne Parkplatz ca. 0 m² 0,00 % – Hütten ca. 280 m² 0,05 % Bodenversiegelungen werden auf das notwendige Maß begrenzt. Neuversiegelungen erfolgen lediglich auf Straßenverkehrsflächen sowie bei der Abschlaghütte und den Schutzhütten. Die Stellplätze selbst werden mit wasser- durchlässigen Belägen ausgeführt. 8. Kosten Alle im Zusammenhang mit dem Vorhaben anfallenden Kosten einschließlich der Erschließungsanlagen übernimmt der Vorhabenträger. Der Stadt Karlsruhe entstehen keine Kosten. 9. Durchführung Die Gesamtfläche der Golfanlage ist im Besitz von zwei Eigentümern. Es ist geplant, das Gelände langfristig (65 Jahre) an einem neuen Vorhabenträger (= künftiger Betreiber) zu verpachten. Die derzeit landwirtschaftlich genutzten Flächen werden für die Golfanlage umgestaltet. Nach Aufgabe der Golfnutzung werden sämtliche im Boden befindliche Anlagen, die einer landwirtschaftlichen Nutzung entgegenstehen, wieder entfernt. Da sämtliche Grundstücke in der Verfügungsgewalt der Vorhabensträger liegen, sind bodenordnerische Maßnahmen wie Baulandumlegung oder Grenzregelung nicht erforderlich. Alle Verpflichtungen des Vorhabenträgers werden in einem Durchführungsvertrag geregelt. Seite 15 von 79 B. Hinweise (beigefügt) 1. Versorgung und Entsorgung Für Entwässerung und Abfallentsorgung sind die Satzungen der Stadt Karlsruhe in der jeweils gültigen Fassung zu beachten. Die Abfallbehälter sind innerhalb der Grundstücke, nicht weiter als 15 m von der für Sammelfahrzeuge befahrbaren Straße entfernt, auf einem befestigten Standplatz ebenerdig aufzustellen und mit einem zu begrünenden Sichtschutz zu versehen. Der stufenlose Transportweg ist zu befestigen, eine eventuelle Steigung darf 5 % nicht überschreiten. Der notwendige Hausanschlussraum soll in möglichst kurzer Entfernung zum erschließenden Weg liegen und 2,50 m bis 3,50 m Abstand von geplanten bzw. vorhandenen Bäumen einhalten. 2. Entwässerung Bei Ausbildung einer Sockelhöhe von 0,30 m über der Gehweghinterkante ist die Entwässerung der Gebäude ab dem Erdgeschoss gewährleistet. Tieferliegende Grundstücks- und Gebäudeteile können nur über Hebeanlagen entwässert werden. Die Entwässerungskanäle werden aus wirtschaftlichen Gründen für einen üblicherweise zu erwartenden Niederschlag (Bemessungsregen) dimensioniert. Bei starken Niederschlägen ist ein Aufstau des Regenwassers auf der Straßenoberfläche möglich. Grundstücke und Gebäude sind durch geeignete Maßnahmen der Eigentümer selbst entsprechend zu schützen. 3. Regenwasserversickerung Das unbedenkliche Niederschlagswasser soll gemäß § 45 (3) Wassergesetz Baden- Württemberg über Versickerungsmulden mit belebter Bodenschicht beseitigt werden. Die hydraulische Leistungsfähigkeit der Versickerungsmulde ist gemäß Arbeitsblatt DWA-A 138 in der jeweils gültigen Fassung, zu bemessen. Das auf den Dachflächen anfallende Niederschlagswasser wird in den auf der Batzenhofwiese liegenden (bestehenden) Teich eingespeist (Überlauf in den vorhandenen Wassergraben entlang des Batzenhofweges). Von diesem Teich wird das Niederschlagswasser in den großen Speicherteich zur Bewässerung der Golfanlage weitergeleitet. Das Dachflächenwasser wird ausschließlich zur Grünflächenbewässerung genutzt, da es mikrobiologisch und chemisch verunreinigt sein kann. Sofern Zisternen eingebaut werden, ist zur Ableitung größerer Regenereignisse bei gefüllten Zisternen ein Notüberlauf mit freiem Abfluss in das öffentliche Kanalsystem vorzusehen. Ein Rückstau von der Kanalisation in die Zisterne muss durch entsprechende technische Maßnahmen vermieden werden. Bei anstehenden versickerungsfähigen Böden kann die Notentlastung über eine Versickerungsmulde erfolgen. Seite 16 von 79 Die Bodenversiegelung soll auf das unabdingbare Maß beschränkt werden. Notwendige Befestigungen nicht überbauter Flächen der Baugrundstücke sollen zur Verringerung der Flächenversiegelung weitgehend wasserdurchlässig ausgebildet werden, zum Beispiel als Pflaster oder Plattenbelag mit breiten, begrünten Fugen (Rasenpflaster), soweit nicht die Gefahr des Eindringens von Schadstoffen in den Untergrund besteht. Nach Möglichkeit soll auf eine Flächenversiegelung verzichtet werden. 4. Archäologische Funde, Kleindenkmale Bei Baumaßnahmen besteht die Möglichkeit, dass historische Bauteile oder archäologische Fundplätze entdeckt werden. Diese sind gemäß § 20 Denkmalschutzgesetz umgehend der Denkmalpflege des Regierungspräsidiums Karlsruhe, Moltkestr. 74, 76133 Karlsruhe, zu melden. Fund und Fundstelle sind bis zum Ablauf des vierten Werktages nach der Meldung in unverändertem Zustand zu erhalten, sofern nicht das Regierungspräsidium einer Verkürzung dieser Frist zustimmt. Das Verschweigen eines Fundes oder einer Fundstelle ist ein Verstoß gegen das Denkmalschutzgesetz und kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Eventuell vorhandene Kleindenkmale (zum Beispiel Bildstöcke, Wegkreuze, historische Grenzsteine, Brunnensteine, steinerne Wegweiser und landschaftsprägende Natursteinmauern) sind unverändert an ihrem Standort zu belassen und vor Beschädigungen während der Bauarbeiten zu schützen. Jede Veränderung ist mit dem Regierungspräsidium Karlsruhe abzustimmen. 5. Baumschutz Bezüglich der Erhaltung der vorhandenen Bäume wird auf die am 12.10.1996 in Kraft getretene Satzung der Stadt Karlsruhe zum Schutz von Grünbeständen (Baumschutzsatzung) verwiesen. 6. Klimaschutz Bezüglich des Einsatzes erneuerbarer Energien erfolgt eine Überprüfung im Rahmen des Bauantrages für den Bau des Clubhauses, siehe dazu Umweltbericht (Kapitel 7.). Aus Gründen der Umweltvorsorge und des Klimaschutzes sollte die Nutzung erneuerbarer Energien verstärkt angestrebt werden. Auf die Vorgaben des Erneuerbare- Energien-Wärmegesetzes (EEWärmeG) und des Gesetzes zur Nutzung erneuerbarer Wärmeenergie in Baden-Württemberg (Erneuerbare-Wärme-Gesetz, EWärmeG) wird verwiesen. 7. Altlasten Bekannte, vermutete sowie gefundene Bodenbelastungen, bei denen Gefahren für die Gesundheit von Menschen, bedeutende Sachwerte oder erhebliche Beeinträchtigungen des Naturhaushalts nicht ausgeschlossen werden können, sind unverzüglich der Stadt Karlsruhe, Umwelt- und Arbeitsschutz, Markgrafenstr. 14, 76133 Karlsruhe, zu melden. Seite 17 von 79 8. Erdaushub/Auffüllungen Erdaushub soll, soweit Geländeauffüllungen im Gebiet notwendig sind, dafür verwendet werden. Der für Auffüllungen benutzte Boden muss frei von Fremdbeimengungen und Schadstoffen sein. Der anfallende Mutterboden ist zu sichern. Im Übrigen wird auf das Gesetz zum Schutz des Bodens (Bundesbodenschutzgesetz) vom 17.03.1998 in der derzeit gültigen Fassung verwiesen. 9. Private Leitungen Private Leitungen sind von der Planung nicht erfasst. 10. Barrierefreies Bauen In die Planung von Gebäuden sind die Belange von Personen mit kleinen Kindern sowie behinderten und alten Menschen einzubeziehen (§ 3 (4) und § 39 LBO). Seite 18 von 79 C. Verbindliche Festsetzungen und örtliche Bauvorschriften des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes, bestehend aus zeichnerischen und textlichen Regelungen – Planungsrechtliche Festsetzungen gemäß § 9 des Baugesetzbuches (BauGB) i. d. F. vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.06.2005 (BGBl. I S. 1818), i. V. m. den §§ 1 ff. der Baunutzungsverordnung (BauNVO) i. d. F. vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.04.1993 (BGBl. I S. 466). – Örtliche Bauvorschriften gemäß § 74 der Landesbauordnung (LBO) für Baden- Württemberg i. d. F. vom 08.08.1995 (GBl. S. 617), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.12.2004 (GBl. S. 895) Textfestsetzungen In Ergänzung der Planzeichnung wird Folgendes geregelt: 1. Planungsrechtliche Festsetzungen 1.1 Art der baulichen Nutzung 1.1.1 Private Grünfläche – Golfplatz Als Art der baulichen Nutzung werden eine private Grünfläche mit der Zweck- bestimmung Golfplatz sowie eine private Grünfläche ohne Golfnutzung festgesetzt. Zulässig ist nur die Errichtung eines Golfplatzes mit seinen Bestandteilen. Dazu gehören 27 Golfbahnen mit Abschlägen und Grüns, Hindernisse (Sandbunker), Wege sowie Übungsflächen (Driving Range) und Übungsgrüns (Pitching, Putting, Chipping). Außerdem sind Wasserflächen (Teiche) erlaubt. Ebenfalls zulässig sind der Um-/Neubau vorhandener Gebäude im Sondergebiet Golf für gastronomische Zwecke und der für den Golfbetrieb erforderlichen Einrichtungen sowie Stellplätze und Nebenanlagen. Maßgebend hierfür sind die zeichnerischen Festsetzungen im vorhabenbezogenen Bebauungsplan. 1.1.2 Sondergebiete – Landwirtschaft und Golf Das Hofgut Batzenhof wird in die Sondergebiete Landwirtschaft und Golf umgewandelt. Zulässig ist ein Um-/Neubau der bestehenden Gebäude im Sondergebiet Golf. 1.1.3 Flächen für Stellplätze, Grundstückszufahrten Stellplätze sind nur an den im zeichnerischen Teil ausgewiesenen Flächen und innerhalb der ausgewiesenen Baubereiche zulässig. Ein- bzw. Ausfahrten sind nur an den im zeichnerischen Teil des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes ausgewiesenen Flächen zulässig. Seite 19 von 79 1.1.4 Nebenanlagen Nebenanlagen gemäß § 14 (1) BauNVO sind nur innerhalb der ausgewiesenen Baubereiche zulässig. Zulässig sind eine Abschlaghütte für die Übungsanlage mit maximal 200 m² Grundfläche sowie vier Schutzhütten für den Wetterschutz (Holzbauweise, Höhe 3 m, Ziegeldeckung) mit je maximal 20 m² Grundfläche. Die mobilen WC-Container sind in die Wetterschutz- hütten zu integrieren. Sonstige Nebenanlagen sind unzulässig. 1.2 Maß der baulichen Nutzung Das Maß der baulichen Nutzung ist durch die im zeichnerischen Teil des vorhaben- bezogenen Bebauungsplanes ausgewiesenen Baugrenzen, Gebäudehöhen und die jeweilige Wandhöhe festgesetzt. 1.3 Abweichende Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche Im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes wird offene Bauweise festgesetzt. Für die Gebäude werden im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungs- planes Baugrenzen für die Gebäude festgesetzt. Diese umschließen die maximal überbaubare Grundfläche. Bezüglich der Abschlaghütte und den vier Schutzhütten sind die gekennzeichneten Flächen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes maßgebend. 1.4 Flächen für das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen Pflanzgebote sind in den zeichnerischen Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes verbindlich dargestellt (Pflanzgebote 1-6). Das Pflanzen außerhalb dieser Flächen und Einzelstandorte ist unzulässig. Das Entwicklungsziel der dargestellten Roughs (Pflanzgebot 6) sind Wiesen – keine Säume oder Brachestadien. Die Flächen sind ein- bis zweimal im Jahr zu mähen. Das Mähgut ist abzuräumen. Die Hardroughs im Bereich des Oberen Batzenhoffeldes sind als Nahrungshabitat zu gestalten. Hier ist mittels einer blütenreichen Wildblumenmischung aus gebiets- heimischen Arten eine einschürige Extensivwiese zu entwickeln. Die Mischung ist fachmännisch zu erstellen und muss den in Anhang 2 und 3 gelisteten Anforderungen entsprechen. Es ist gebietsheimisches Saatgut zu verwenden. Im Bereich des Oberen Batzenhoffeldes dürfen keine Gehölze gepflanzt werden. Bestehende Gehölze können erhalten werden. Bei Baumpflanzungen ist der Regelabstand von 2,50 m zu Versorgungsleitungen einzuhalten. Leitungsstraßen sind zum Schutz der Leitungen und zur freien Zugänglichkeit von jeglicher Bepflanzung frei zu halten. 1.5 Bepflanzung – Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft Festgesetzt werden Vermeidungs- (V), Ausgleichs- (A), Gestaltungs- und vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF). Seite 20 von 79 1.5.1 Maßnahmen Vermeidungsmaßnahmen (V) V 1: Die nach § 32 NatSchG Baden-Württemberg geschützten Biotope sind zu erhalten. V 2: Der Gehölzbestand ist weitgehend zu erhalten. V 3: Die Ampferwiesen für den Feuerfalter sind zu erhalten. V 4: Um eine Erhöhung des Tötungsrisikos von Zauneidechsen durch den Verkehr auf dem Parkplatz zu vermeiden, sind zu dessen Abgrenzung im Westen auf gesamter Länge Gabionen zu errichten. V 5: Das Feldgehölz an der Straße “Am Thomashäusle“ (in Höhe des Abschlags von Spielbahn 4) ist Brutstätte der Gebirgsstelze und als solche zu erhalten. Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen (VA) VA 1: Die von der Planung nicht betroffenen Flächen (wie z. B. Batzenhofwiese) sind zu erhalten und in ihrer Entwicklung hin zu einer artenreichen, standorttypischen Wiese mit offenen Bodenstellen für Reptilien zu fördern. Ausgleichsmaßnahmen (A) A 1: Der entfallende Feldweg entlang der Batzenhofwiese ist zur Wiederherstellung der Bodenfunktionen zu rekultivieren. Zur Wiederherstellung der natürlichen Boden- funktionen sind die eingetretenen Bodenverdichtungen mit geeignetem, mechanischem Gerät in Form einer Tiefenlockerungsmaßnahme (mindestens 60 cm) zu beseitigen. Sofern keine humose Oberbodenschicht erkennbar ist, ist eine Andeckung mit mindestens 20 cm humushaltigem Oberboden durchzuführen. Dazu ist ortseigener Oberboden aus dem Plangebiet zu verwenden. Anschließend ist eine standorttypische, artenreiche Wiese anzulegen. A 2: Es sind standorttypische Sträucher und Bäume zu pflanzen. Die Arten ergeben sich aus den zeichnerischen Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes (Legende). A 3: Es sind standorttypische, artenreiche Wiese anzulegen. Die Arten ergeben sich aus den zeichnerischen Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes (Legende). A 4: Die vorhandene Batzenhofwiese ist mit pflegearmen Obsthochstämmen zu ergänzen. Die Arten ergeben sich aus den zeichnerischen Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes (Legende). Ausgleichs- und Gestaltungsmaßnahmen (AG) AG 1: Die bestehenden Gehölzgruppen/-reihen sind mit standorttypischen Arten zu ergänzen. Die Arten ergeben sich aus den zeichnerischen Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes (Legende). AG 2: Die Zufahrt Ochsenstraße (Palmbach) ist mit Obstbäumen zu bepflanzen. Die Arten ergeben sich aus den zeichnerischen Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes (Legende). Seite 21 von 79 AG 3: Im Birkenwäldle ist die Umwandlung der nicht standortgerechten Aufforstung (Nadelwaldbestände) in einen Bestand aus einheimischen, standortgerechten Laubbäumen unter Einhaltung von § 15 LWaldG BW – Beschränkung von Kahlhieben – in Abstimmung mit der Unteren Forstbehörde durchzuführen. Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen/CEF-Maßnahmen (CEF) Die nachfolgend festgesetzten vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) sind ein Jahr vor Baubeginn des Golfplatzes fertig zu stellen. Die Umsetzung und die Wirksamkeit der Maßnahmen sind durch eine ökologische Baubegleitung zu überwachen. Gegebenenfalls sind auf Anweisung der ökologischen Baubegleitung Modifikationen an den CEF-Maßnahmen durchzuführen, um deren Funktionstüchtigkeit zu gewährleisten. CEF 1: Schutzzone für den Neuntöter Im Gewann Hintere Hurenklamm ist eine Hecke in einer Gesamtlänge von 100 m und einer Breite von. 10 bis 15 m (Breite gemessen ohne begleitende Krautsäume) mit dornenreichen Abschnitten anzulegen. Es sind folgende Arten zu berücksichtigen: Schlehe (Prunus spinosa), Weißdorn (Crataegus monogyna), Hundsrose (Rosa canina) und Himbeere (Rubus idaeus). Auf eine unterschiedliche Wuchshöhe der Arten ist zu achten. Bei Schlehe und Weißdorn sind Pflanzgrößen größer als 100-150 cm zu verwenden. Große Überhälter sind jedoch nur als Ausnahme in die Hecke einzubringen. Es ist zertifiziertes Pflanzgut aus dem Herkunftsgebiet 6/7 LUBW unter Berücksichtigung des Naturraumes und des speziellen Standortes zu verwenden. Bei Lieferengpässen für das Herkunftsgebiet 7 sind die Pflanzlisten den Lieferangeboten anzupassen oder es ist auf vergleichbare Forstware auszuweichen. Sollte auch diese nicht verfügbar sein, sind Abweichungen von den Pflanzlisten nur nach Rücksprache mit dem Umweltamt zugelassen . Die Pflanzung hat in der Vegetationsruhe in der frostfreien Zeit zu erfolgen und muss ein Jahr vor Baubeginn des Golfplatzes fertig gestellt sein. Alle 4-5 Jahre ist jeweils 1/3 des Bestandes zu schneiden oder auf den Stock zu setzen. E ntlang der Hecke sind beidseitig 2-5 m breite blütenreiche Säume anzulegen. Hierzu ist eine Einsaat mit einer Mischung gebietsheimischen Saatgutes vorzunehmen. Die Krautsäume entlang der Hecke sind jeweils zur Hälfte einmal im Jahr im Herbst zu mähen, im folgenden Jahr die andere Hälfte. Die Schutzzone umfasst den Bereich von mindestens 50 m um die Hecke herum. Hier ist eine standorttypische Wiese mit autochthonem Saatgut anzulegen, die nur alle ein bis zwei Jahre im Herbst zu mähen ist. CEF 2: Schutzzone für das Braunkehlchen Zum Schutz des Braunkehlchens ist eine Schutzzone einzurichten und vor dem Betreten zu bewahren. In der Schutzzone sind folgende Strukturen zu erhalten, die sich hauptsächlich im südlichen Bereich der Maßnahmenfläche befinden: – die vorhandenen Zaunpfähle, – die ausdauernde, staudenreiche Vegetation (mit Wuchshöhen bis zu 1,5 m), – Saumvegetation und – extensiv genutzte Wiesenabschnitte, die höchstens einmal pro Jahr gemäht werden. Die Strukturen mit geringerer Habitateignung (zwei- bis dreischürige Wiesen, Obstplantage etc.) sind umzugestalten. Es ist ein Mosaik aus einschürigen Mähwiesen und Wiesenbrachestreifen mit Staudenvegetation anzulegen. Der Flächenanteil der Mähwiesen und der Brachestreifen muss dabei jeweils die Hälfte betragen. Die endgültige Fläche muss abhängig von den vorhandenen Habitatstrukturen im Zuge einer ökologischen Baubegleitung abgegrenzt werden. Seite 22 von 79 Die Mähwiesen sind mit einer blütenreichen Wiesenmischung einzusäen. (siehe Anlage 5, Anhang 2). Im Jahr der Ansaat ist ein früher Pflegeschnitt durchzuführen. Danach hat die Mahd einmal jährlich nicht vor Ende August zu erfolgen. Die Mischung der Brachestreifen muss ebenfalls blütenreich sein und niederwüchsige krautige Pflanzen (20-40 cm) sowie hochwüchsige Arten (1,0- 1,5 m) enthalten (siehe Anlage 5, Anhang 3). Vom Brachestreifen wird jährlich ab Anfang September jeweils nur ein Viertel der Fläche gemäht, im folgenden Jahr das nächste Viertel usw. Im 5. Jahr beginnt der Durchgang wieder von vorne. Die Mischungen sind fachmännisch zu erstellen. Für alle Saatgutmischungen ist ein Herkunftsnachweis der Herkunftsregion 7 “Süddeutsches Hügel- und Bergland“ zu erbringen. Die Schutzzone ist durch einen Zaun aus runden Holzpfosten mit zwei- bis dreifacher waagerechter Drahtbespannung gegen Betreten zu schützen. Die Höhe der Holzpfosten beträgt 1,5 m. Der oberste Draht ist in einer Höhe von 1,2 m anzubringen. Zulässig ist ein abschließbares Tor im Zaun, das Zutritt für die Durchführung von Habitatpflege- maßnahmen gewährt. Der Zaun ist mit Waldrebe (Clematis vitalba) und Waldgeißblatt (Lonicera periclymenum) als Sichtschutz zu beranken. Die maximale Höhe der Berankung beträgt 1,5 m. Im Randbereich der Schutzzone sind auf der gesamten Länge im Abstand von ca. 15-20 m in einer Reihe 15 künstliche Singwarten (Rundholzpfähle) anzubringen, Höhe ca. 1,5 m. Die landschaftsbaulichen Maßnahmen müssen im Zeitraum von Anfang September bis Mitte Februar erfolgen und ein Jahr vor Baubeginn des Golfplatzes fertig gestellt sein. Die Schutzzone darf in der Zeit von Anfang April bis Mitte August nicht betreten oder in sonstiger Weise beunruhigt werden. CEF 3: Schutzzone für den Schwarzmilan Um die Schutzzone des Schwarzmilans sind Aufforstungen mit gebietsheimischen Gehölzen durchzuführen. Pflegeeinsätze, insbesondere Gehölzschnitt, müssen im Zeitraum von Oktober bis Ende Januar stattfinden. Die Rodung sowie Ersatzaufforstung wird in einem gesonderten Umwandlungsverfahren beantragt. Die Schutzzone darf in der Zeit von Anfang Februar bis Mitte Juli nicht betreten oder in sonstiger Weise beunruhigt werden. CEF 4: Schutzzone für den Steinkauz Zum Schutz des Steinkauzes ist eine Schutzzone einzurichten und vor dem Betreten zu bewahren. Der Baumbestand auf der Wiese ist durch Anpflanzungen von Obstbaum- hochstämmen im Bereich der Schutzzone zu erweitern (vorzugsweise Apfel, Birne, Kirsche). Die Zahl der Bäume ergibt sich aus den zeichnerischen Festsetzungen. Der Abstand zwischen benachbarten Bäumen muss 10-15 m betragen. Die Jungbäume werden bis zu einem Alter von 10 Jahren jährlich gedüngt und im Sommer regelmäßig gewässert sowie einem jährlichen Erziehungsschnitt unterzogen. Ab dem 10. Jahr ist alle 3-5 Jahre ein Pflegeschnitt durchzuführen. Die Wiese in der Schutzzone ist zweimal pro Jahr zu mähen und das Mähgut von der Fläche abzuräumen. Die Mahd hat hierbei Ende Juni und Mitte August zu erfolgen. Abweichungen können ausnahmsweise von der Naturschutzverwaltung auf Einzelantrag hin zugelassen werden. Die Schutzzone des Steinkauzes ist nach Süden durch einen Zaun aus runden Holzpfosten mit zwei- bis dreifacher waagerechter Drahtbespannung gegen Betreten zu schützen, falls erforderlich mit Tür. Die Höhe der Holzpfosten beträgt 1,5 m . Die Schutzzone darf in der Zeit von Mitte Februar bis Anfang August nicht betreten oder in sonstiger Weise beunruhigt werden. Seite 23 von 79 CEF 5: Höhlen- und Gebäudebrüter Für die Höhlenbrüter sind insgesamt 19 Nistkästen anzubringen und zwar 15 an den Bäumen der Batzenhofwiese, im Gehölz am Nordrand des Oberen Batzenhoffeldes (Driving Range) und im Gehölz in der Mittleren Hurenklamm. Für die Gebäudebrüter sind 4 Nistkästen an den nördlichen Gebäuden des Batzenhofes anzubringen. Weitere Einzelheiten sind der Anlage 5, Anhang 5, zu entnehmen. Alle Nisthilfen sind dauerhaft zu belassen und zu unterhalten. CEF 6: Zwergfledermaus An den nördlichen Gebäuden des Batzenhofes sind zwei Fledermausflachkästen anzubringen, dauerhaft zu belassen und zu unterhalten. Weitere Einzelheiten sind der Anlage 5, Anhang 6, zu entnehmen. CEF 7: Feldlerche Im Gewann 30 Morgen ist ein Acker anzulegen, auf dem lediglich Getreide und Hackfrüchte in Fruchtfolge angebaut werden. Andere Bewirtschaftungen, insbesondere der Anbau von Mais, sind un zulässig. Im nordöstlichen Teil des Ackers werden zwei blüten- und nektarreiche Brachestreifen in Nordwest-Südost Richtung von 6 m Breite und mindestens 200 m Länge im Abstand von 50 m zueinander angelegt. Ein Abstand von mindestens 25 m zur im Westen des Ackers befindlichen Baumkulisse ist einzuhalten. Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben kann die Lage der Streifen variieren Es muss eine Initialsaat mit einer blütenreichen Mischung erfolgen um Dominanzbestände von Ackerunkräutern zu vermeiden und einen blütenreichen Bestand zu gewährleisten. Die Ansaatmischung ist fachmännisch zu erstellen (siehe Anlage 5, Anhang 4). Die Ansaat muss auf mindestens der Hälfte der Fläche der Brachestreifen erfolgen. Die Brachestreifen im Gewann 30 Morgen sind alljährlich zu mähen. Zugleich ist das Mähgut aufzunehmen und abzutransportieren. Im Rahmen des Risikomanagements ist festzulegen, in welchem Turnus die Streifen mindestens umzubrechen bzw. räumlich zu verschieben sind, um die Entwicklung eines dichten, wiesenähnlichen Bestandes zu verhindern. Am Rand der Brachestreifen sind 6 Pfähle von etwa 1,5 m Höhe einzurichten. Im nordöstlichen Bereich des Ackers sind 6 Feldlerchenfenster anzulegen von jeweils ca. 10 m Länge und doppelter Maschinenbreite. Die Anlage erfolgt durch Anheben der Drillmaschine bei der Einsaat und zwischen Fahrgassen. Die Lage kann innerhalb des nordöstlichen Bereichs des Ackers variieren. Abstände zu Feldrändern sowie zu Waldrändern und Feldhecken von mindestens 25 m sind einzuhalten. CEF 8: Dicke Trespe Südlich des Batzenhofhohlweges ist ein extensiv zu bewirtschaftender Acker (0,6 ha) mit Wintergetreide, insbesondere Dinkel, anzulegen. Die Aussaat des Dinkels erfolgt in “weiter Reihe“, der Reihenabstand darf 45 cm nicht unterschreiten. Auf Pestizideinsatz, insbesondere gegen einkeimblättrige Arten, ist zu verzichten und die Bewirtschaftung erfolgt bodenschonend. Zur Gründüngung können Leguminosen in die Fruchtfolge integriert werden. Auf lange Sicht kann eine geringe Düngung mit Mist oder Kompost stattfinden. Seite 24 von 79 Von etwa 30 % der Dicken Trespe sind jährlich die Samen abzusammeln. Davon ist etwa die Hälfte bis 2/3 bei der Einsaat im Herbst punktuell mit Schwerpunkt im Ackerrandbereich auszubringen. Die Ausbringung des Saatgutes erfolgt etwa zeitgleich mit der Aussaat des Dinkels. Der verbleibende Anteil dient als Reservesaatgut und ist trocken zu lagern. Saatgut verschiedener Jahre ist getrennt zu lagern. Die Neueinsaat des Dinkels muss mit vorjährigem Saatgut des Ackers erfolgen, in dem die Samen der Dicken Trespe enthalten sind. Im Rahmen eines Monitorings ist zu überprüfen, ob die Dicke Trespe auf den Schlägen ohne manuelle Einsaat vorkommt. Sollte dies der Fall sein, kann künftig auf eine manuelle Einsaat verzichtet werden. 1.5.2 Zuordnung Dem Eingriff im Plangebiet werden die Ausgleichsmaßnahmen insgesamt zugeordnet. 1.6 Flächen für Aufschüttungen und Abgrabungen Bodenauf- und -abtrag sind nur zulässig im Bereich der Abschläge, Grüns, Spielbahnen und Sandbunker sowie im Bereich der Speicherteiche, des Parkplatzes und für die Außenanlagen des Clubhauses. Der Auf- und Abtrag darf dabei 2,00 m nicht überschreiten. Böschungen sind landschaftsgerecht mit einer Neigung von maximal 1 : 3 auszubilden. Bei Erdaufschlüssen muss zum Schutz des Grundwasserspeichers eine ausreichende Überdeckung mit belebtem Oberboden gewährleistet sein. Ein Ausgleich der auf- und abzutragenden Erdmassen ist innerhalb des Geltungsbereichs sicher zu stellen. Entlang der Bundesautobahn A 8 im Gewann Hintere Hurenklamm ist die Schüttung eines Lärmschutzwalles zulässig. Zulässig ist auch Erdmaterial aus der näheren Umgebung, das in Art und Zusammen- setzung dem vor Ort geogen vorhandenen Boden entspricht. Die Geländegestaltung hat nach Maßgabe des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes zu erfolgen. Bei der Herstellung ist die Untere Bodenschutzbehörde frühzeitig zu beteiligen. Zu beachten sind die Maßgaben der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) bzw. der DIN 19731. 1.7 Bestandteile des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Bestandteile des Bebauungsplanes “Golfanlage Batzenhof“ sind die zeichnerischen und textlichen Festsetzungen. 2. Örtliche Bauvorschriften 2.1 Äußere Gestaltung der baulichen Anlagen 2.1.1 Wandhöhe, Gebäudehöhe Als Wandhöhe gilt das Maß der Hinterkante des erschließenden, öffentlichen Gehwegs (Erschließungsstraße) bis zum Schnittpunkt der Außenwand mit der Oberkante Dachhaut (bis zum oberen Abschluss der Wand). Die Wandhöhe wird in der jeweiligen Gebäudemitte gemessen. Die Gebäudehöhe ist das Maß zwischen der Höhe der Gehweghinterkante des erschließenden Weges und dem höchsten Punkt des Daches. Seite 25 von 79 2.1.2 Dächer Für das Clubhaus, die Gebäude für Pflegemaschinen und Gebäude für Sportgeräte sind nur Satteldächer mit einer Dachneigung von maximal 45 °zulässig. Für die Abschlaghütte und die vier Schutzhütten sind nur Satteldächer mit einer Neigung von maximal 25-35 ° zulässig. Die Dachdeckung erfolgt mit Ziegeln in rotbrauner oder brauner Farbe. 2.2 Werbeanlagen und Automaten Werbeanlagen und Automaten sind genehmigungspflichtig. Werbeanlagen sind nur am Ort der Leistung, am Gebäude, im Erdgeschoss, nicht in der Vorgartenzone und nur unter Einhaltung folgender Größen zulässig. – Einzelbuchstaben bis max. 0,30 m Höhe und Breite, – sonstige Werbeanlagen (Schilder, Firmenzeichen und dergleichen) bis zu einer Fläche von 0,5 m ². Unzulässig sind Werbeanlagen mit wechselndem oder bewegtem Licht, drehbare Werbeträger und solche mit wechselnden Motiven, sowie Laserwerbung, Skybeamer oder Ähnliches. Automaten sind nur am Gebäude und nicht in der Vorgartenzone zulässig. Anlagen, die zum Anschlagen von Plakaten oder anderen werbewirksamen Einrichtungen bestimmt sind, sind unzulässig. 2.3 Unbebaute Flächen, Einfriedigungen 2.3.1 Einfriedigungen Einfriedungen sind unzulässig mit Ausnahme von Zäunen zum Schutz vor Betreten der Schutzzonen von Braunkehlchen und Steinkauz sowie der Gehölze im Bereich der Driving Range. 2.3.2 Aufschüttungen und Abgrabungen Auf die Pflicht zur Beachtung von § 1 des Bundesbodenschutzgesetzes wird verwiesen. Bodenversiegelungen sind auf das notwendige Maß zu begrenzen. Die Grundsätze des sparsamen und schonenden Umgangs mit Boden sind zu beachten (§ 1a (2) Baugesetzbuch, §§ 1, 2 (1) Landes-Bodenschutz- und Altlastengesetz). Mutterboden ist in nutzbarem Zustand zu erhalten und zu schützen und wieder zu verwenden (§ 202 Baugesetzbuch). Die Bodenarbeiten müssen von einem Bodensachverständigen begleitet und überwacht werden. Sollten im Zuge von Erdarbeiten archäologische Fundstellen (z. B. Mauern, Gruben, Brandschichten) angeschnitten oder Funde gemacht werden (z. B. Scherben, Metallteile, Knochen), ist das Landesdenkmalamt, Abt. Archäologische Denkmalpflege, unverzüglich zu benachrichtigen. Auf § 20 Denkmalschutzgesetz wird verwiesen. Seite 26 von 79 2.3.3 Abfallbehälterstandplätze Abfallbehälterstandplätze sind nur innerhalb der überbaubaren Fläche zulässig. Sie sind, sofern diese von den öffentlichen Straßen und Wegen aus sichtbar sind, mit einem Sichtschutz zu versehen, der zu begrünen ist oder durch bauliche oder sonstige Maßnahmen verdeckt herzustellen. 2.3.4 Stellplätze Die Stellplätze sind ausschließlich aus wasserdurchlässigen Materialien herzustellen. 2.4 Außenantennen, Satellitenempfangsanlagen Pro Gebäude ist nur eine Gemeinschaftsantennenanlage oder Satelliten- empfangsanlage zulässig. Auf den Hütten sind weder Außenantennen noch Satellitenempfangsanlagen zulässig. 2.5 Niederspannungsfreileitungen Niederspannungsfreileitungen und Dachständer sind unzulässig. Die Verkabelung der Elektrohausanschlüsse ist bei sämtlichen Gebäuden zwingend. 2.6 Niederschlagswasser Niederschlagswasser von befestigten Flächen ist – soweit i. S. § 45 b (3) Wassergesetz Baden-Württemberg schadlos möglich – über Versickerungsmulden zur Versickerung zu bringen oder zu verwenden (z. B. zur Grünflächenbewässerung). Die Mulden müssen eine mindestens 30 cm mächtige Oberbodenschicht mit Rasendecke aufweisen und sind nach dem Regelwerk der "Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V." Arbeitsblatt DWA-A 138 zu bemessen. 2.7 Beleuchtungsanlagen Flutlichtanlagen zur Verlängerung der abendlichen Spieldauer sind unzulässig. Eine Beleuchtung der Zufahrtswege ist ebenfalls unzulässig. Der Parkplatz muss aus Sicherheitsgründen beleuchtet werden. 3. Sonstige Festsetzungen Die Anlagen 1, 2, 4, 5 und 6 sind bindender Bestandteil dieses vorhabenbezogenen Bebauungsplanes. 4. Nachrichtlich übernommene Festsetzungen Gemäß 9 (6) i.V.m. (1) Bundesfernstraßengesetz (FStrG) sind entlang der Bundesautobahn auf eine Entfernung von 100 m Werbeanlagen jeglicher Art unzulässig, sofern diese von der Autobahn aus einzusehen sind. 5. Vorhabenbezogener Bebauungsplan Die Planzeichnung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes (siehe nachfolgender Ausdruck) beinhaltet die zeichnerischen Festsetzungen. Seite 27 von 79 Platzhalter Seite 29 von 79 Anlage 1 Umweltbericht gemäß § 2a Baugesetzbuch 1. Projektbeschreibung Die Vorhabenträger Carlo Baron von Maffei sowie Erbengemeinschaft Kögler beabsichtigen auf einem 127,20 ha großen Gelände – auf Flächen der Stadt Karlsruhe, zwischen den Ortsteilen Hohenwettersbach und Stupferich, im Bereich des Batzenhofes – eine 27-Loch-Golfanlage (18-Loch-Clubanlage und 9-Loch-Öffentliche Anlage) zu errichten. Die Grundstücke des Golfgeländes befinden sich im Besitz von zwei Eigentümern. Nahezu die Gesamtfläche der geplanten Golfanlage wird landwirtschaftlich genutzt. Lediglich 15,35 ha von 127,20 ha entfallen auf nicht landwirtschaftlich genutzte Flächen. Es handelt sich dabei um: – Waldflächen ca. 5,15 ha – Rasenflächen und Gärten ca. 5,25 ha – Asphaltwege und -flächen ca. 1,70 ha – Graswege ca. 1,20 ha – Schotterwege und -flächen ca. 0,90 ha – Gebäude ca. 0,50 ha – Wassergräben und Teiche ca. 0,15 ha – § 32-Biotope ca. 0,50 ha Geplant ist ein Golfplatz mit 18 Spielbahnen mit einer Gesamtlänge von ca. 6.050 m sowie ein Golfplatz mit 9 Spielbahnen mit einer Gesamtlänge von ca. 1.700 m. Die gesamte Anlage ist als Landschaftsgolfplatz geplant. Die reine Spielfläche einschließlich Übungsanlage beträgt ca. 30,00 ha, d.h. ca. 25,00 % der Fläche werden für Golfspielbahnen beansprucht. Das Clubhaus ist beim Batzenhof geplant. Dafür wird ein bestehendes Gebäude umgebaut oder neu erstellt. Es wurden mehrere Erschließungsvarianten untersucht, von denen drei im Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes aufgenommen sind (dreistrahliges Zufahrtsweg- System): “Erschließung Ochsenstraße (Palmbach)“, “Erschließung Hohenwettersbach“ und “Erschließung Thomashof“. Die notwendigen Parkplätze (160 Stück) werden im Bereich des Batzenhofes in der Nähe des künftigen Clubhauses angelegt. 2. Wirkfaktoren des Projekts 2.1 Allgemein Durch das Golfplatzvorhaben können mögliche Auswirkungen auf Naturhaushalt und Landschaftsbild auftreten. Diese Projektwirkungen, unterteilt nach folgenden Wirkungsgruppen, müssen zur Bestimmung und Bewertung der Beeinträchtigungen ermittelt und dargestellt werden: – Anlagebedingt – Baubedingt – Betriebsbedingt Seite 30 von 79 2.2 Anlagebedingte Wirkfaktoren – Flächenbeanspruchung (Versiegelung) durch Straßen/Zufahrt, Gebäude etc. – Flächenumwandlung durch Nutzungsänderung und Modifikation der Vegetationsstrukturen von Nebenflächen (ausgenommen Versiegelung) – Barrierewirkung/Zerschneidung mit einer Durchtrennung von funktionalen Zusammenhängen (zum Beispiel Fauna, Kaltluftströme) und den zugehörigen Sekundärwirkungen – Visuelle Wirkungen durch Veränderung der Oberflächengestalt (zum Beispiel Abgrabungen, Aufschüttungen) sowie Beeinträchtigung gewohnter Sichtbeziehungen 2.3 Baubedingte Wirkfaktoren – Bodenverdichtung durch Baustelleneinrichtung, Baustraße, Baubetrieb, Baufahrbetrieb oder Lagerflächen für anfallende Überschussmassen sowie Veränderung der Nutzung und der Vegetationsstrukturen ohne Versiegelung (Flächenumwandlung) – Schadstoffemissionen (Abgase) und Lärm durch Baustellenverkehr sowie Unfallgefahr (zum Beispiel Versickerung von Gefahrenstoffen für Grundwasser) – Visuelle Wirkungen während der Bauphase 2.4 Betriebsbedingte Wirkfaktoren – Direkte Störung durch Unfälle, Erschütterung etc. – Optische Störung durch Bewegung, Licht sowie Störung durch Lärm – Störung durch Erholungsnutzung – Schadstoffemissionen (zum Beispiel Luftschadstoffe, Gefahrenstoffe für Grundwasser, Schadstoffe durch Streusalz etc.) – Flächenumwandlung auf Grund von Verdichtung durch Nutzung nicht versiegelter Grundstücksflächen als Lager- oder Parkplätze – Entnahme von Grundwasser 3. Untersuchungsrahmen 3.1 Inhaltliche und räumliche Abgrenzung 3.1.1 Allgemeine Methodik Der vorliegende Beitrag befasst sich mit der Erstellung eines Umweltberichts in Zusammenhang mit der geplanten Golfanlage Batzenhof in Karlsruhe. Im Rahmen der Bebauungsplanung sind gemäß § 2a Baugesetzbuch (BauGB) die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsuntersuchung auf der Grundlage des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in einem sogenannten Umweltbericht darzulegen und in die Abwägung einzustellen. Der Umweltbericht soll – eine frühzeitige Prüfung der Umweltauswirkungen des Vorhabens vornehmen, – die Öffentlichkeit über die Folgen informieren, – die Unterlagen der Trägerbeteiligung ergänzen und – die Entscheidungsgrundlage des Kommunalparlaments erweitern. Seite 31 von 79 Im Rahmen des Umweltberichts sind Vorschläge für Vermeidungs- bzw. Minderungs-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zu erbringen. Hierbei sind Maßnahmen zur Ver- minderung des Eingriffs in der Planung und bei der Entwurfsbearbeitung berücksichtigt. 3.1.2 Lage Das für die Golfanlage vorgesehene Gelände liegt südöstlich von Karlsruhe (auf Gemarkung der Stadt) in einem vorwiegend landwirtschaftlich genutzten Gebiet. Es ist im Norden und Süden von landwirtschaftlichen Flächen umgeben. Im Osten begrenzt die Kreisstraße (K 9654) und im Westen die Bundesautobahn (A 8) das Gebiet. Angrenzend im Nordwesten und Nordosten liegen die Stadtteile Hohenwettersbach und Thomashof. Der Stadtteil Stupferich liegt im Südosten in einer Entfernung von ca. 400 m. Eine direkte Berührung mit der Ortslage Stupferich besteht nicht. Die nachfolgende Karte ist im Maßstab 1 : 50000. Der rote Kreis kennzeichnet die Lage des Planungsgebietes. Seite 32 von 79 3.2 Angewandte Untersuchungsmethoden 3.2.1 Leitbilder und Zielsysteme Die Leitbilder und Zielsysteme sind abgeleitet aus gesetzlichen Vorgaben sowie übergeordneten Programmen: – Landesentwicklungsplan BW 2002 (LEP) – Regionalplan Mittlerer Oberrhein 2003 – Landschaftsplan Nachbarschaftsverband Karlsruhe 2010 – Flächennutzungsplan Nachbarschaftsverband Karlsruhe 2010 – § 1 Naturschutzgesetz (einschließlich Zielvorstellungen) mit Ergänzung des Wasserschutz- und Bodenschutzgesetzes Das Planungsgebiet ist im Regionalplan Mittlerer Oberrhein 2003 als Bereich mit ausgeräumten Fluren ausgewiesen. Hier sollen Biotope in einem angemessenen Flächenanteil neu angelegt werden. Bei der Umsetzung der Golfplatzplanung wird dieser Vorgabe ausreichend Rechnung getragen. Des Weiteren ist im Regionalplan der Untersuchungsraum fast zur Gänze mit einem regionalen Grünzug durchzogen. Die Ausweisung regionaler Grünzüge dient dem Ziel, größere, zusammenhängende Teile der freien Landschaft zur Sicherung ihrer ökologischen und sonstigen Freiraumfunktionen zu schützen. Dieses Ziel und die Golfplatzplanung stehen nicht im Widerspruch zueinander. Ein kleinerer Teil im Westen ist im Regionalplan als Grünzäsur festgelegt. Grünzäsuren verbinden die Freiräume zu beiden Seiten der Entwicklungsachsen und anderer dicht aufeinander folgender Siedlungsgebiete miteinander. Entwicklungsziele für den Bereich “Hohenwettersbach/Grünwettersbach“ sind Immissionsschutz (Verkehr), gute Böden und Produktionsfläche für Aussiedler. Diese sollen im Rahmen der Bauleitplanung zu Grunde gelegt werden. Das gesamte Planungsgebiet liegt außerdem im schutzbedürftigen Bereich für die Erholung (Regionalplan). Es wird von mehreren Rad- und Wanderwegen durchzogen, welche auch in Zukunft öffentlich genutzt werden können. Im Landschaftsplan 2010 ist der Großteil des Planungsgebietes als Defizitbereich des Biotopschutzes (intensiv genutzte Landschaftsbereiche mit geringer Strukturdichte) ausgewiesen. Lediglich die Grünfläche westlich des Batzenhofes ist ein Landschaftsbereich mit mittlerer Naturschutzfunktion . Die Golfanlage wird im südlichen Teil (Nähe Bundesautobahn A 8) vom Landschaftsschutzgebiet “Stupfericher Wald – Schönberg“ berührt. Der Schutzzweck sind die Erhaltung naturnaher Wälder, die Sicherung extensiv genutzter Streuobstwiesen im Biotopverbund mit Feldhecken und Waldrandbereichen sowie der Schutz von Feldflur und Wiesenvegetation. Ein Widerspruch der Planung zum Schutzzweck besteht nicht. Außer einer Feldhecke (Rippertäcker) im Osten des Planungsgebietes befinden sich noch zwei weitere, gesetzlich geschützte Biotope (Feldgehölze und Feldhecke, Autobahnunterführung Lindenstr./Dreispitz) im Südwesten des Golfgeländes. Die als § 32-Biotope geschützten Feldhecken und Feldgehölze am Rande des Gebietes sind von der Planung nicht betroffen. Die Streuobstbestände südlich des Batzenhofes sind von der Biotopkartierung Baden- Württemberg erfasst. Auch wenn diese Biotope nicht gesetzlich geschützt sind, ist der ökologische Wert (Stufe 3, Biotopwert gut) hieraus ersichtlich. Seite 33 von 79 Zielkonzept des Landschaftsplanes: – Sicherung/Wiederherstellung des naturräumlichen Zusammenhangs – Suchraum für Kompensationsflächen mit besonderer Eignung zur Durchführung von Ersatzmaßnahmen – Aufwertung der Flur durch Extensivierung der Ackernutzung, Anlage von Gras-/ Krautsäumen, Ergänzungspflanzungen in Streuobstwiesen bzw. Neuanlage oder Pflanzung von Feldgehölzen, Heckenstreifen und Baumreihen – Überwiegend grünstrukturarme Ackerflur – Entwicklung naturnaher, gliedernder Landschaftselemente (Landschaftspflegerische Zielkonzeption). Den genannten Zielen wird mit der vorliegenden Planung in ausreichendem Maße Rechnung getragen. Außer am Ortsrand von Stupferich (Wohnbebauung, Kleingartenanlage) sind im rechts- kräftigen Flächennutzungsplan 2010 keine weiteren Baugebiete ausgewiesen. Der konkrete Standort steht nicht im Konflikt mit Siedlungserweiterungsmöglichkeiten der Ortsteile Hohenwettersbach und Stupferich, die für eine Siedlungsentwicklung laut Regionalplan oder Flächennutzungsplan vorgesehen wären. Die vorliegende Planung schließt an die bestehende Ortslage von Hohenwettersbach und die Bundesautobahn A 8 an, wodurch eine Zersiedlung der Landschaft vermieden wird. Im Flächennutzungsplan (Einzeländerung des Flächennutzungsplanes FNP 2010) ist das Plangebiet als Grünfläche (Sport – Golf)/Grünfläche Sonderbaufläche (Sport) dargestellt. 3.2.2 Raumordnungsverfahren Ein Raumordnungsverfahren mit integrierter Umweltverträglichkeitsuntersuchung wurde im März 2006 eingereicht und im August 2007 mit einer positiven raumordnerischen Beurteilung abgeschlossen. In erster Linie wurde hierbei die Eignung dieses Standorts überprüft. Prüfgegenstand waren die Ziele und die Grundsätze der Raumordnung. 3.2.3 Prüfmethodik Der landespflegerische Fachbeitrag wurde unter Berücksichtigung von geltendem Recht, übergeordneten Programmen, vorhandenen Karten bzw. Grunddaten und aktuellen Kartierungen des Planungsbüros Weishaupt erstellt. Folgende weitere Unterlagen liegen dem Umweltbericht zugrunde: – Spezielle Artenschutzrechtliche Prüfung zur geplanten Golfanlage Batzenhof (Detzel & Matthäus 31.10.2012) – Hydrogeologische Stellungnahme (Regierungspräsidium Freiburg 08.06.2006) 3.2.4 Festsetzungen Im Rahmen der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes werden Maßnahmen festgelegt mit dem Ziel, die Belange von Naturschutz, Umweltvorsorge, Erholung und Landschaftsbild nachhaltig zu gewährleisten. Die erforderlichen Maßnahmen werden im Textteil und Lageplan des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes erläutert und begründet sowie als rechtliche Festsetzungen übernommen. Seite 34 von 79 3.2.5 Schwierigkeiten Bei der Zusammenstellung der Angaben sind Schwierigkeiten hinsichtlich der Grundwasserentnahme aufgetreten. Insgesamt wurden zwei Erkundungsbohrungen (2009 und 2012) durchgeführt. Erst die zweite Erkundungsbohrung erbrachte den erwünschten Erfolg. Ein Pumpversuch über 46 Stunden erbrachte Fördermengen zwischen 12 und 15 cbm/Std. 4. Umwelt und ihre Bestandteile 4.1 Mensch Die Bestandskriterien beim Schutzgut Mensch beziehen sich auf die angrenzenden Siedlungsbereiche und dessen Umfeld, welches für die Naherholungsnutzung im Wohnumfeld von Bedeutung ist. Die Erholungsnutzung wird durch den Erlebniswert des Landschaftsraumes und im Besonderen durch das vorhandene Wegenetz bestimmt. Das Stadtzentrum Karlsruhe liegt ca. 8 km Luftlinie von der geplanten Golfanlage entfernt. Die am Nächsten liegenden Siedlungsbereiche sind die Ortsteile Hohenwettersbach, unmittelbar an das Golfgelände angrenzend, sowie Thomashof, ca. 250 m, und Stupferich, ca. 400 m Luftlinie vom Golfgelände entfernt. Das Gebiet zwischen den Ortsteilen stellt für die Bevölkerung eine wichtige Erholungs- funktion dar (naturbezogene Erholung). Es ist mit mehreren attraktiven Rad- und Wanderwegen durchzogen. Im Regionalplan ist das Gebiet als schutzbedürftiger Bereich für die Erholung ausgewiesen. 4.2 Tiere und Pflanzen Nach dem Natura 2000 Konsultationsverfahren enthält das Untersuchungsgebiet keine Natura 2000 Gebiete. Nordöstlich des Thomashofes ist laut Landschaftsplan ein Fauna- Flora-Habitat-Gebiet (FFH) gemeldet. Eine hohe Trennwirkung – Immissions- und Lärmbelastung – geht von der Bundesautobahn A 8 aus (vergleiche Landschaftsplan 2010). Die Ermittlung des Bestandes erfolgte durch die “Gruppe für ökologische Gutachten Detzel & Matthäus“. Nachfolgend (in Kursivschrift) Auszug aus der “Speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung Golfanlage Batzenhof“ 31.10.2012. Bestandsbeschreibung Pflanzen Der überwiegende Teil des Plangebietes besteht aus einer ausgeräumten Ackerlandschaft, welche durch Mais- (v. a. Speisemais) und Getreideanbau dominiert wird. Der Brennesselbewuchs der Ackersäume, das Fehlen von Kräutern in den Schlägen sowie die Erosionsrinnen auf den Feldern, insbesondere im Bereich des Folienanbaus des Maises, dokumentieren die intensive Bewirtschaftungsweise und die starke Eutrophierung. Die Ackerbegleitvegetation der Getreidefelder im Osten des Gebiets zeichnet sich durch Vorkommen der Dicken Trespe (Bromus grossus) aus. Weitere Offenlandstrukturen im Gebiet sind Mähwiesen und, im Umfeld des Seite 35 von 79 Batzenhofes, Pferdeweiden. Teilweise sind durch die intensive Beweidung und Überdüngung der Koppeln Geilstellen ausgebildet. Das Untersuchungsgebiet wird von temporär wasserführenden Gräben durchzogen. Im Randbereich des Grabens der sich im Anschluss an die westliche Koppel befindet, existiert ein Seggenried. Die Agrarlandschaft ist von verschiedenartigen Gehölzstrukturen mit überwiegend linienhaften Charakter durchsetzt. Im südlichen Bereich erstreckt sich orthogonal zum Ochsenweg eine etwa 100 m lange Feldhecke aus Weiden, Birnen, Kirschen, Äpfel und Holunder. In unmittelbarer Umgebung hierzu verläuft längs der entlang der A8 eine weitere Feldhecke mit Echter Kastanie und Ahornarten in der Baumschicht. Südwestlich des Batzenhofes quert der Batzenhofweg einen wasserführenden Graben der aufgrund des Sohl- und Uferwandverbaus als unnatürlich anzusprechen ist. Entlang diesem erstreckt sich ein Eichen- und Birkensaum. Zwischen Graben und Autobahn zieht sich ein etwa 35 m breites Feldgehölz. Das Artenspektrum ist mit Lärche, Eberesche, Birke, Eiche, Holunder, Buche und Erle als standortsuntypisch zu bezeichnen. Nördlich des Batzenhofwegs schließt sich an den Graben ein Gehölzbestand mit Vorkommen der invasiven Pflanze Sachalin-Staudenknöterich (Fallopia sachalinensis). Entlang der Lindenstraße verläuft direkt an einer Unterführung der Autobahn eine nach § 32 NatSchG eingestufte Feldhecke. Viele der Gehölzsäume weisen Eutrophierungszeiger wie z. B. Brombeere, Brennnesseln und Wasserdost auf. Nördlich des Batzenhofes befinden sich eine Obstplantage mit niederstämmigen Apfelbäumen und einer dichten, blütenarmen Krautschicht sowie eine Allee aus alten Pappeln und jungen Linden. Auf den als Pferdkoppeln genutzten Grünlandflächen westlich des Batzenhofes besteht ein überalterter und pflegebedürftiger Streuobstbestand. Aus naturschutzfachlicher Sicht stellen die höhlenreichen Bäume eine wertvolle Struktur dar. Entlang der Ochsenstraße südlich des Batzenhofes existieren Obstbäume (Apfel, Walnuss u. a.) die teilweise erst wenige Jahre alt sind. Tiere Im Zuge der artenschutzrechtlichen Prüfung im Jahr 2012 beschränkten sich die Erfassungen auf die europarechtlich geschützten Arten der Gruppen Vögel, Fledermäuse, Schmetterlinge und Reptilien. Eine aktuelle Bestandsbeschreibung der Arten die nicht europarechtlich geschützt sind kann nicht gegeben werden. Die Angaben zu Wildbienen und Tagfaltern basieren auf Kartierungen des Jahres 2008. Die Aviafuna des Plangebiets ist insgesamt als artenreich einzustufen und von einer Vielzahl unterschiedliche Strukturen nutzende Arten geprägt. Auf den weitläufigen Ackerflächen sowie auf den Wiesen und der Brachefläche im Osten finden sich geeignete Habitatbedingungen für bodenbrütende Offenlandarten wie Feldlerche und Schafstelze. Die brachliegenden Pferdekoppeln östlich des Batzenhofes bieten Lebensraum für das Braunkehlchen. Die Gehölzbestände werden von typischen Zweigbrütern wie Goldammer, Klappergrasmücke und Neuntöter besiedelt. Größere Feldgehölze werden darüber hinaus von Greifvögeln (Schwarzmilan und Mäusebussard) und anderen zweigbrütenden Arten der Halboffenlandschaft und des Waldes (z. B. Waldohreule, Sing- und Wacholderdrossel) als Bruthabitat genutzt. Besondere Bedeutung kommt den überalterten Streuobstbeständen sowie der Pappelallee zu. Sie bieten Quartiere für Höhlen-, Halbhöhlen- und Nischenbrüter wie beispielsweise Steinkauz, Feldsperling, Tannenmeise und Star. Die baulichen Anlagen des Batzenhofes dienen Gebäudebrütern (z. B. Haussperling und Rauchschwalbe) als Nistplatz. Insektenfressende Arten profitieren hier vom reichhaltigen Nahrungsangebot. Die Gilde der Stauden- und Röhrrichtbrüter wird durch den Sumpfrohrsänger Seite 36 von 79 repräsentiert, der in den feuchten und gebüschreichen Randbereichen des zentral im Untersuchungsgebiet gelegenen Feldgehölzes brütet. Im Bereich des Batzenhofes existieren Quartiere der Zwergfledermaus. Die als weitverbreitet anzusprechende Art kommt häufig im Siedlungsraum vor und bezieht üblicherweise Quartiere an Gebäuden. Der Nachweis beschränkt sich auf Tagesquartiere und Jagdhabitate, es ist jedoch wahrscheinlich, dass an den weiteren Gebäuden Winterquartiere und Wochenstuben zu finden sind. Das Jagdhabitat erstreckt sich über die bauliche Anlagen des Batzenhofes und die Pappelallee. An der Böschung südlich des Batzenhofes existiert eine Teilpopulation der Zauneidechse. Die Tiere nutzen das vorhandene Brombeergebüsch sowie kleine Aufschichtungen aus Reisig und trockener Vegetation als Versteckmöglichkeiten. Zur Eiablage wird das grabbare Bodensubstrat der Böschung genutzt. Die Zauneidechse überwintert im Boden – ausgehend von bestehenden Hohlräumen (verlassene Nagerbauten) graben sich die Tiere in das Erdreich der Böschung ein. Die Wildbienenfauna wird von anspruchslosen und weit verbreiteten Arten geprägt. Einzig die Art “Halictus scabiosae“ ist deutschlandweit als gefährdet eingestuft. Die Artenzusammensetzung bestätigt die Habitateinschätzung, eines für Wildbienen strukturarmen Geländes, mit wenig blütenreich Pflanzenvorkommen und nur begrenztem Nistplatzpotenzial im Totholz der Streuobstbestände. Insgesamt wird das Untersuchungsgebiet aus diesen Gründen als von geringer Bedeutung für die Wildbienenfauna eingestuft. Die im Frühjahr und Frühsommer fliegenden Schmetterlingsarten wurden nicht erfasst. Insgesamt wurden im Jahr 2008 zwölf Tagfalterarten nachgewiesen, darunter der große Feuerfalter. Letzterer konnte im Jahr 2012 trotz gezielter Suche nicht nachgewiesen werden. Die weiteren Arten sind Ubiquisten, die relativ geringe Ansprüche an ihr Habitat stellen. Sie profitieren von den eutrophierten Hochstaudenfluren, den Säumen der Maisäcker und Wälder sowie dem Bewuchs an den Gräben. Die anderen Arten besiedeln die Wiesen und Streuobstwiesen, sowie die grasbewachsenen Streifen zwischen den Äckern und in der Obstplantage. Das Vorkommen des Waldbrettspiels, dessen Raupen an Birken fressen, hebt die Bedeutung der Birkenallee hervor. Nach Bundesartenschutzverordnung unterliegt der Große Feuerfalter dem strengen Artenschutz und das Kleine Wiesenvögelchen dem besonderen. Alle anderen Arten sind nicht geschützt. 4.3 Geologie und Boden Im Planungsgebiet tritt zum Großteil Lehm, Löss und Lösslehm des Quartärs auf. Des Weiteren sind im Westen (Richtung Hohenwettersbach) Ablagerungen in den Talauen, ebenfalls des Quartärs, vorhanden. Auf einer kleineren Fläche (südöstlich des Batzenhofes) ist Unterer Muschelkalk des Trias gegeben. Die Bodentypen sind im Planungsgebiet vorwiegend Parabraunerde sowie vereinzelt Parabraunerde und Pseudogley-Parabraunerde. Parabraunerde hat ihren Ursprung im eiszeitlich aufgewehten Löss, der durch Verwitterung verlehmt ist. Bei den Böden handelt es sich um gute bis sehr gute Ackerböden, die gemäß der Flurbilanz der “Vorrangflur Stufe I“ zugehörig sind. Hierzu zählen nach dem Flurbilanz- Merkblatt des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Umwelt Baden- Württemberg “landbauwürdige“ Flächen mit geringer Hangneigung (unter 12 %) und auch Flächen, die wegen ihrer Lage zum Betrieb oder ihrer besonderen Eignung für den Anbau von Intensivkulturen wie Reben, Obst, Hopfen, Spargel, Gemüse und Tabak für Seite 37 von 79 den ökonomischen Landbau und die Ernährungssicherung unverzichtbar und deshalb der landwirtschaftlichen Nutzung unbedingt vorzubehalten sind. Fremdnutzungen, zum Beispiel als Bauland, Verkehrsflächen u. a. m., müssen ausgeschlossen bleiben. Nach den Daten der Reichsbodenschätzung sind folgende, unterschiedliche Bodenarten vorhanden: – Grünland – Sandiger Lehm (L) – Acker – Sandiger Lehm aus Löss und Lösslehm (sL, Lö) – Acker – Lehm aus Verwitterung mit sehr geringem bis geringem Steinanteil (L, V) – Acker – Lehm aus Löss und Lösslehm (L, Lö) – Acker – Lehm aus Löss und Lösslehm/Verwitterung (L, LöV) – Acker – Schwerer Lehm aus Verwitterung (LT, V) Den größten Flächenanteil stellen hierbei die Lehmböden dar. Sandige Lehme und schwere Lehme sind in einem geringeren Anteil vorhanden. Der relativ hohe Tongehalt (30–44 %) des anstehenden Lehmbodens, der anhand der abschlämmbaren Teilchen (<10 μm) ermittelt wird, ist verbunden mit einem relativ hohen Feinporenanteil. Dies führt zu einer eingeschränkten Wasserdurchlässigkeit und Luftkapazität, wodurch die Ertragsfähigkeit der anstehenden Böden vermindert wird, obwohl sie im Allgemeinen über eine ausreichende Basen- und Nährstoffkapazität verfügen. Wahrscheinliche (stoffliche) Vorbelastungen des Bodens beruhen im Planungsgebiet im Wesentlichen auf Schadstoffeinträgen durch den Straßenverkehr und die landwirtschaftliche Nutzung. Über die tatsächliche Belastung im Planungsgebiet liegen keine Angaben vor. Die Wertigkeit und ökologische Bedeutung der Böden wird sowohl durch die geologischen Gegebenheiten als auch durch die hydrologischen, lokalklimatischen Verhältnisse und die Nutzung bestimmt. Böden sind Teil des Naturhaushaltes und können auf Grund ihrer Beschaffenheit die ökologischen Funktionen als Naturkörper nach § 1 Bodenschutzgesetz (BodSchG) von Baden-Württemberg erfüllen: A. Lebensraum für Bodenorganismen B. Standort für die natürliche Vegetation C. Standort für Kulturpflanzen D. Ausgleichskörper im Wasserkreislauf E. Filter und Puffer für Schadstoffe F. Landschaftsgeschichtliche Urkunde Die Leistungsfähigkeit eines Bodens ist dabei sein Vermögen, mit dem er diese Funktionen erfüllen kann. A. Lebensraum für Bodenorganismen Die Leistungsfähigkeit von Böden als Lebensraum für Bodenorganismen wie z. B. Mikroorganismen, Würmer, Käfer und Kleinsauger orientiert sich am Artenspektrum (Erhalt der natürlichen Vielfalt), dem flächenhaften Vorkommen (Seltenheit/Häufigkeit) von Lebensräumen für unterschiedliche Biozönosen und der Ursprünglichkeit der Lebensräume (Grad der Hemerobie). Hierbei müssen die Regenerationsfähigkeit und Veränderungen der standortspezifischen Abbauleistung berücksichtigt werden. Die Datenlage für eine Einstufung der Leistungsfähigkeit der Böden als Lebensraum für Bodenorganismen ist derzeit nicht hinreichend, sodass sie hier auch nicht bewertet wird. Seite 38 von 79 B. Standort für die natürliche Vegetation Die Leistungsfähigkeit von Böden als Standort für die natürliche Vegetation in vielfältigen Pflanzengesellschaften ist insbesondere durch die Ausprägung der Standorteigenschaften bestimmt. Veränderungen der Standortseigenschaften bewirken Änderungen in den Artenanteilen oder sogar in der Artenzusammensetzung. Mit hoher Leistungsfähigkeit bewertet sind Böden, die aus landwirtschaftlicher Sicht eine extreme Ausprägung von Standorteigenschaften aufweisen, da sie Lebensraum für seltene und damit besonders schutzwürdige Pflanzengesellschaften bieten. Diese Böden sind in der Reichsbodenschätzung mit niederen Acker- und Grünlandzahlen bewertet. Da der Großteil der Böden im Planungsgebiet mit relativ hohen Acker- oder Grünlandzahlen (36–78) bewertet sind, weisen sie keine extremen Standorteigenschaften auf. Sie sind deshalb nicht als potenzielle Standorte für seltene Pflanzen anzusprechen und folglich hier mit mittlerer bis sehr geringer Leistungsfähigkeit einzustufen. C. Standort für Kulturpflanzen Als Standort für Kulturpflanzen (Nahrungspflanzen wie Getreide, Kartoffeln, Gemüse/ Futterpflanzen wie Gras, Klee, Rüben/Rohstoffe wie Holz und Faserpflanzen, z. B. Flachs und Hanf) ist die Leistungsfähigkeit eines Bodens durch die natürliche Ertragsfähigkeit bestimmt. Sie wird durch die Acker- und Grünlandzahlen der Reichsbodenschätzung ausgedrückt Aus landwirtschaftlicher Sicht beste Böden (hohe Ertragsfähigkeit) werden hier mit der Wertzahl 100 (hohe Leistungsfähigkeit) bewertet. Die Standorteignung für Sonderkulturen, die spezifische Ansprüche an Klima, Exposition oder Böden stellen, sowie die Standortgunst auf Grund der Verfügbarkeit von Beregnungswasser werden bei der Bodenschätzung im Allgemeinen nicht berücksichtigt. Auf Grund der Einstufung der meisten Böden des Planungsgebietes mit den Acker- oder Grünlandzahlen 36 bis 78 ergibt sich, dass diese breit gefächert als ungünstige, mittelmäßige und günstige Standorte für Kulturpflanzen anzusehen sind. Die anstehenden Böden weisen demnach eine geringe bis hohe Eignung hinsichtlich ihrer Leistungsfähigkeit als Standort für Kulturpflanzen auf. D. Ausgleichskörper im Wasserkreislauf Die Leistungsfähigkeit eines Bodens als Ausgleichskörper im Wasserkreislauf (Wasserspeicher, Abflussverzögerung, Grundwasserneubildung) ist durch das Aufnahmevermögen (mögliches Infiltrationsvermögen) von Niederschlag und die Abflussverzögerung bzw. -verminderung (mögliche Speicherleistung) bestimmt. Die Böden sind mit Hilfe des Klassenzeichens der Reichsbodenschätzung einzustufen. Die Leistungsfähigkeit der anstehenden Böden als Ausgleichskörper im Wasserkreislauf ist nach ihrer Beschaffenheit gering bis sehr hoch zu bewerten. E. Filter und Puffer für Schadstoffe Die Leistungsfähigkeit eines Bodens als Filter und Puffer für anorganische und organische Schadstoffe ist durch die Mobilität der Schadstoffe im Boden bestimmt. Diese ist wiederum von der Bodenbeschaffenheit und vom pH-Wert abhängig. Filter- und Pufferwirkung bedeutet, dass die Schadstoffe im Boden an das Substrat gebunden und zum Teil durch Bakterien und Pilze abgebaut werden. Dadurch gelangen sie nicht in Nahrung, Futter, Wasser oder Luft. Seite 39 von 79 Für die Bewertung der Böden wurde der so genannte Ziel-pH-Wert für landwirtschaftlich genutzte Flächen in Baden-Württemberg als Schätzgröße angenommen, da konkrete Daten nicht vorliegen. Damit können die anstehenden Böden ihre Funktion als Filter und Puffer für Schadstoffe mit einer im Durchschnitt geringen bis hohen Leistungsfähigkeit erfüllen. F. Landschaftsgeschichtliche Urkunde Die Böden des Planungsgebietes weisen keine natur- oder kulturgeschichtlichen Elemente (naturgeschichtliche geologisch-bodenkundliche Besonderheiten, kulturgeschichtliche Zeugnisse spezielle Bewirtschaftungsformen und Bodendenkmäler wie z. B. Siedlungsreste) auf und haben somit keine Bedeutung in ihrer Funktion als landschaftsgeschichtliche Urkunde . Seite 40 von 79 Zusammenfassung (B. bis F.) Zusammenfassend stellen die Böden des Planungsgebietes wenig bedeutende Standorte bis hin zu Standorten mit sehr hoher Bedeutung für die Landwirtschaft und den Bodenschutz dar (siehe nachfolgende Tabellen). Hierbei entspricht die Bewertungsklasse 1 einer sehr geringen und die Bewertungsklasse 5 einer sehr hohen Leistungsfähigkeit des Bodens zur Erfüllung der jeweiligen Bodenfunktion. Funktion Bewertungsklasse Ökologische Funktion GRÜNLAND Sandige Lehme ACKER Sandige Lehme aus Löss und Lösslehm ACKER Lehme aus Verwitterung mit sehr geringem bis geringem Steinanteil B. 1-2 1-2 2-3 C. 3-4 3-4 2-3 D. 4-5 3-4 2 E. 4 4 2-3 F. 1 1 1 Zusammen- fassung (Bedeutung für die Landwirt- schaft und den Boden- schutz) Standorte sehr hoher Bedeutung bis Standorte hoher Bedeutung Standorte hoher Bedeutung bis Standorte bedeutend Standorte bedeutend bis Standorte wenig bedeutend Seite 41 von 79 Funktion Bewertungsklasse Ökologische Funktion ACKER Lehme aus Löss und Lösslehm ACKER Lehme aus Löss und Lösslehm/ Verwitterung ACKER Schwere Lehme aus Verwitterung B. 1-3 1-3 3 C. 2-4 2-4 2 D. 2-3 2-3 2 E. 3-4 2-4 4 F. 1 1 1 Zusammen- fassung (Bedeutung für die Landwirt- schaft und den Boden- schutz) Standorte hoher Bedeutung bis Standorte bedeutend Standorte bedeutend Standorte bedeutend 4.4 Wasser Grundwasser Bezüglich des Grundwassers sind für das Planungsgebiet keine Aussagen im Landschaftsplan getroffen. Wichtige Grundwasservorkommen in der Region liegen in der Rheinebene. Hydrogeologische Karten für diesen Raum wurden laut Auskunft des Landesamtes für Geologie, Rohstoffe und Bergbau Baden-Württemberg nicht erstellt. Seite 42 von 79 Die Ergiebigkeit des vorhandenen Grundwasserleiters wurde 2012 mittels einer Erkundungsbohrung auf Gemarkung Hohenwettersbach (Flurstück 98229) festgestellt. Im Planungsgebiet liegen weder ein Wasserschutz- noch ein Überschwemmungsgebiet. Oberflächenwasser Innerhalb des Planungsgebietes befinden sich ein Fließgewässer (Tiefentalgraben) und mehrere Wassergräben, die zumindest zeitweise Wasser führen. Über die Güteklasse und den morphologischen Zustand des Fließgewässers sind im Landschaftsplan keine Angaben enthalten. An der K 9653 (Ortseingang Stupferich) und am Ortsrand von Hohenwettersbach befindet sich außerhalb des Planungsgebietes jeweils ein Regenrückhaltebecken. 4.5 Klima und Luft Das Planungsgebiet liegt in einem Klimatop der Bergzone mittlerer Höhenlage und ist Teil eines großräumigen Kaltluft-/Frischluftsammelgebietes. Die mittlere Lufttemperatur (Jahr) beträgt 11,1 °C. Mit einer mittleren Windgeschwindigkeit von 2,5 bis 3 m/s folgt die Windrichtung überwiegend der großräumigen Strömung (Südwest, weniger häufig Nordost). Im Durchschnitt fallen 658,8 mm Niederschlag pro Jahr. Mit seiner Höhenlage zwischen 225 und 260 m ü. NN liegt das Gebiet im Bereich des gemäßigten Klimas von Mitteleuropa. Das Sommerklima ist vergleichsweise häufig trocken-warm, in den Niederungen mitunter aber auch schwül. Die Winter sind überwiegend mild. Entlang der Bundesautobahn A 8 besteht eine hohe Belastung der Luft durch Abgase. Die Auswirkungen der Schadstoffbelastungen reichen weit in das Planungsgebiet hinein. 4.6 Landschaft Naturräumlich zählt das Planungsgebiet zum westlichen Pfinzgau. Die potenzielle natürliche Vegetation im Planungsgebiet sind mäßig artenreiche bis artenarme Buchenwälder auf Löss und Lösslehm über Buntsandstein. Als “potenzielle natürliche Vegetation“ wird diejenige Pflanzengesellschaft bezeichnet, die sich unter den heutigen Klimabedingungen auf einem bestimmten Standort bei gedachtem Aufhören der Eingriffe des wirtschaftenden Menschen, als Endstadium der Entwicklung einstellen würde. Der Landschaftsraum ist geprägt durch eine intensive Agrarnutzung. Im Landschaftsplan ist der Großteil des Untersuchungsraumes als Defizitbereich des Biotopschutzes (intensiv genutzte Landschaftsbereiche mit geringer Strukturdichte) ausgewiesen. Lediglich die Grünfläche westlich des Batzenhofes ist ein Landschafts- bereich mit mittlerer Naturschutzfunktion. Der Regionalplan charakterisiert das Gebiet vorwiegend als Bereich mit ausgeräumten Fluren. Im Süden wird das Planungsgebiet von der Grenze des Landschaftsschutzgebietes “Stupfericher Wald – Schönberg“ berührt. Die Fläche liegt nahe der Bundesautobahn A 8 und wird derzeit intensiv landwirtschaftlich genutzt. Der Erholungsfaktor wird durch die angrenzende Bundesautobahn A 8 stark eingeschränkt (Landschaftszerschneidung, Lärmbelästigung, visuelle Störung). Seite 43 von 79 4.7 Kultur- und Sachgüter Kulturdenkmale Auf dem geplanten Golfgelände befinden sich außer den Gebäuden des Batzenhofes und der Villa Maffei keine weiteren Gebäude. Kulturdenkmal gem. § 2 Denkmalschutzgesetz (DSchG) sind die Gebäude 33-37 des Batzenhofes. Siedlungs- oder Gebäudereste im Gelände sind nicht bekannt. Kulturlandschaft Die weitgehend ausgeräumte Landschaft ist Zeugnis einer historischen Landnutzungsform. Außer der Ochsenstraße im Norden (Feldweg von Durlach zum Batzenhof) und den beiden Wegeverbindungen vom Thomashof bzw. von Hohenwettersbach zum Batzenhof sind keine weiteren historischen Wegeverbindungen bekannt. 4.8 Wechselwirkungen (Kapitel 4.1 bis 4.7) Aus der Beschreibung der projektbedingten Auswirkungen auf die einzelnen Umweltbereiche geht bereits hervor, dass direkte Beeinflussungen eines Landschaftsfaktors indirekte Beeinflussungen anderer Landschaftsfaktoren zur Folge haben können. Erhebliche, indirekte Auswirkungen sind auf der Grundlage des derzeitigen Kenntnisstandes nicht zu erwarten. Im Folgenden werden die im Hinblick auf einzelne Umweltbereiche zu erwartenden Wechselwirkungen exemplarisch beschrieben. – Die direkte Beeinträchtigung der Pflanzenwelt des Untersuchungsgebietes durch das Entfernen von vorhandenen Pflanzenbeständen (Acker, Grünland) bewirkt eine indirekte Beeinträchtigung der auf diese Pflanzenbestände angewiesenen Tierwelt. – Die Verdichtung von Boden im Zuge von Erdbauarbeiten beeinflusst die Lebens- bedingungen für Bodenorganismen, indem Wasser- und Lufthaushalt des Bodens verändert werden. – Die Beeinträchtigung bestimmter Tierarten (Vögel, Kleinsäuger) durch die von den Menschen ausgehende Beunruhigung von Flächen wirkt sich auf weitere Tierarten aus, welche Bestandteil der gleichen Nahrungskette sind. – Abtrag und Auftrag von Boden im Rahmen von Geländemodellierungen verändern die Standortbedingungen für die spontane oder angepflanzte Vegetation in den betroffenen Bereichen. 5. Umweltauswirkungen des Projekts und deren Bewertung (unter Berücksichtigung von Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen) 5.1 Mensch Für das Schutzgut “Mensch“ können folgende Beeinträchtigungen entstehen: – Einschränkungen des Naturerlebnisses – Vorübergehende Beeinträchtigung des Erholungssuchenden durch Baumaschinen während der Bauzeit – Einschränkung der freien Betretung des Landschaftsraumes – Lärmbelastung durch Zunahme des Kfz-Verkehrs – Lichtemission zu- und abfahrender Kraftfahrzeuge Seite 44 von 79 Zum Schutz der Spaziergänger/Wanderer erfolgt eingriffsmindernd die Ausweisung von Abstandsflächen zwischen Spielbahnen und Wegen. Grundlage für die Abstandsflächenplanung ist das Gutachten “Zu Sicherheitsaspekten in Bezug auf die öffentlichen Wege im Bereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Golfanlage Batzenhof Karlsruhe-Hohenwettersbach“ von Dipl. Ing. Rainer Martin vom 12.12.2009: – Ausweisung von Spazier- und Radwegen – Dichte Abpflanzung der Parkbuchten mit Bäumen und Sträuchern zur Verminderung der Lichtemission Während Grünlandflächen für den Spaziergänger und Wanderer in den Zeiträumen nach der Mahd zugänglich sind, können Ackerflächen auf Grund der Bewirtschaftung nicht betreten werden (§ 37 NatSchG). Diese Einschränkung betrifft auch die Spielbahnen der geplanten Golfanlage in der Zeit zwischen Mai und Oktober. Sämtliche Wander- und Radwege hingegen sind für den Benutzer weiterhin ungehindert betretbar. Wirtschafts- feldwege werden aufgelöst. Einschränkungen und Gefährdungen sind als gering einzustufen. Die vorhabensbedingten verkehrlichen Auswirkungen des Golfprojekts sind insgesamt noch als verträglich einzustufen (Zunahmeprognose bis zu 470 Kfz/Tag). 5.2 Tiere und Pflanzen Die Golfanlage Batzenhof wird auf einer Fläche von 127,20 ha geplant. Ungefähr 1/3 dieser Fläche wird intensiv gepflegt und ist dem Spielbetrieb vorbehalten. 2/3 davon, die sogenannten Roughs, werden extensiv gepflegt und nach naturschutzfachlichen Gesichtspunkten gestaltet. Das heißt, dass für eine landschaftlich sinnvolle und landschaftsästhetische Einbindung des Platzes die Spielbahnen dementsprechend weit auseinander gezogen und dadurch große zusammenhängende Freiflächen geschaffen wurden. Diese Freiflächen (Roughs) können als Rückzugsbereiche für die Fauna fungieren. Je größer ein Rough ist, desto besser ist es als Rückzugsgebiet geeignet. Durch den hohen Flächenanteil der Roughs und durch die Ruhezeiten des Spielbe- triebes ist eine Querung der Golfanlage für Wirbeltiere gewährleistet. Auch eine Querung für wirbellose Tiere ist in der extensiv genutzten Krautschicht jederzeit möglich. Grundlage für erforderliche Maßnahmen ist die “Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung“ (Gruppe für ökologische Gutachten Detzel & Matthäus 31.10.2012). Da gleichzeitig auf der gesamten Golfanlage (127,20 ha) nur 108 Golfer (72 auf der 18-Loch-Anlage und 36 auf der 9-Loch-Anlage) gleichzeitig spielen können, ist die Beeinträchtigung durch Lärm als unerheblich einzustufen. Dies betrifft auch den erforderlichen Pflegebetrieb. Die Auswirkungen sind mit dem Betrieb einer landwirtschaftlichen Bewirtschaftung vergleichbar. Verbleibende, erhebliche Beeinträchtigungen sind jedoch der ankommende und abgehende Kfz-Verkehr sowie der Betrieb im Bereich des Clubhauses. Seite 45 von 79 5.3 Geologie und Boden Für das Schutzgut “Boden“ können folgende Beeinträchtigungen entstehen: – Bodenabtrag und -auftrag – Bodenerosion und -verdichtung während der Bauphase – Bodenversiegelung sowie Flächenumwandlung – Schadstoffakkumulation durch den Betrieb der Golfanlage Für den Spielbetrieb auf der Golfanlage sind, in Golfregeln und Wettspielbedingungen, festgelegte Spielelemente (Grüns, Abschläge, Hindernisse) erforderlich. Die Baukörper dieser Spielelemente werden ausschließlich durch Erdmodellierungen erstellt. Durch die notwendigen Erdmodellierungen (Abtrag/Auftrag) erfolgt ein Eingriff in das Schutzgut “Boden“. Bei den Eingriffen handelt es sich um punktuelle Maßnahmen (Grüns, Abschläge, Sandbunker, Teiche, Zufahrt, Parkplätze und zum Teil Spielbahnen). Für Grüns und Abschläge werden ebene bis schwach geneigte Flächen hergestellt; für Sandbunker, Teiche und Flut- und Versickerungsmulden Bodenvertiefungen. Sämtliche Erdbaumaßnahmen werden durch Massenausgleich im Gelände (Abtrag = Auftrag) hergestellt. Der Oberboden wird dabei abgetragen, seitlich gelagert und nach Beendigung der Modellierungsarbeiten wieder aufgetragen. Die unterschiedlichen Bodenarten (laut Reichbodenschätzung) bleiben getrennt und werden beim Bau der Anlage nicht vermischt. Nach Ablauf der Pachtzeit (in der Regel 30 Jahre) kann, im Bedarfsfall, der Urzustand (Ackerland) wieder hergestellt werden, sofern öffentlich-rechtliche Vorschriften einer Rekultivierung nicht entgegenstehen. Eine Gefährdung, die von stofflichen Belastungen auf den Boden und seine physikalischen und chemischen Eigenschaften ausgehen könnte, wird für das geplante Vorhaben als untergeordnet eingeschätzt, sofern die Düngung der Spielbahnen sich nach dem Bedarf des Grünaufwuchses richtet und rechtzeitig vor Vegetationsende eingestellt wird. Nach einer Anlaufzeit ist eine weitere N-Düngung voraussichtlich nicht mehr oder nur in sehr geringen Mengen nötig, da der Aufwuchs auf den Spielbahnen verbleibt. Im Bereich der Rauheflächen (Roughs) wird auf Düngemittelgaben komplett verzichtet. Die Düngemittelgaben im Bereich der intensiv genutzten Grüns und Abschläge (ca. 2,20 ha von 127,20 ha) sind im Allgemeinen wesentlich höher als auf landwirtschaftlich genutzten Flächen. Wird jedoch die Gesamtfläche betrachtet, so ist z. B. der Einsatz von N-Dünger pro Hektar auf einer Golfanlage mehr als um die Hälfte geringer als auf landwirtschaftlich genutzten Flächen. Auf Grüns und Abschlägen (ca. 1,80 % der Gesamtfläche) kann bei einem Befall mit Schädlingen auch der Einsatz von Fungiziden oder Herbiziden erforderlich werden. Eine Gefährdung des Grundwassers durch den Eintrag von Dünge- und Pflanzen- schutzmitteln ist jedoch zum einen von der Art und Mächtigkeit der das Grundwasser schützenden Bodenschichten, zum anderen von der eingesetzten Menge an Dünge- und Pflanzenschutzmitteln abhängig. Die Auswaschung von Nitrat in das Grundwasser ist insbesondere bei Verwendung von Langzeitdüngern sehr gering. Der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln auf Rasenflächen ist gesetzlich geregelt. Er bedarf in Baden-Württemberg einer Ausnahmegenehmigung. Seite 46 von 79 Zur Minimierung des Eingriffs werden folgende Maßnahmen ergriffen: – Vermeidung/Minimierung von Erosion und Bodenverdichtung durch Abschieben von Oberboden im Bereich der Baumaßnahmen und vorübergehendes Lagern auf Mieten. – Festlegung von Baustraßen, um das Ausmaß der Bodenverdichtung möglichst gering zu halten. – Anpassung der Spielelemente (Grüns, Abschläge, Sandbunker, Teiche und z. T. Spielbahnen) an das Relief- dadurch Reduzierung der Erdmodellierungen auf ein Minimum, wobei abgetragener Boden an anderer Stelle wieder aufgetragen wird, ohne dass ein Erdmassenüberschuss entsteht. – Verhinderung der Schadstoffakkumulation (Düngung und Einsatz von Pflanzen- schutzmitteln) durch Ableitung und Klärung des Dränagewassers (aus Grüns und Abschlägen) mittels Flut- und Versickerungsmulden. Unvermeidbare, baubedingte Beeinträchtigungen wie Bodenerosion und -verdichtung können nach Durchführung eingriffsmindernder Maßnahmen nicht mehr als nachhaltig wirksam bezeichnet werden. Die allgemeinen Effekte durch die Umwandlung der Flächen von landwirtschaftlicher Nutzung in eine Golfanlage bringen bezüglich der Bodenfunktionen ebenfalls keine erheblichen und nachteiligen Beeinträchtigungen. Es ist sogar davon auszugehen, dass eine gewisse Regenerierung des Bodenlebens unter Dauergrünland stattfinden wird. Die Bilanz kann damit als ausgeglichen gelten. Der Eingriff durch Bodenversiegelung (u. a. Verlust offener Bodenfläche durch Parkplatz, Abschlaghütte und Schutzhütten) stellt jedoch eine verbleibende Beeinträchtigung dar und bedarf eines Ausgleichs. 5.4 Wasser Für das Schutzgut “Wasser“ können folgende Beeinträchtigungen entstehen: – Schadstoffeintrag in das Grundwasser – Schadstoffeintrag in das Oberflächenwasser – Verminderung des Retentionsvermögens – Einschränkung des Grundwasserneubildungsvermögens – Höhere Abwassermengen – Grundwasserabsenkung durch Entnahme von Grundwasser Zur Bewässerung ist eine Grundwasserentnahme vorgesehen. Sollte dies nicht möglich sein, kann der Wasserbedarf auf jeden Fall durch Wasser aus dem Leitungsnetz (Trinkwasser) gedeckt werden. Die zur Beregnung benötigte Wassermenge wird in einem gesonderten Wasserrechtsverfahren beantragt. Umweltauswirkungen einer Grundwasserentnahme können nur geschätzt werden. Bei einer Entnahmetiefe von mindestens 70 m sind jedoch keine Auswirkungen auf den Bodenwasserhaushalt und andere Schutzgüter zu erwarten. Dasselbe gilt analog für die Entnahme von Trinkwasser. Zur Feststellung der Grundwasserverhältnisse und zur Bemessung der für die Brauchwasserförderung benötigten Brunnen wurden von der Bohrgesellschaft Gungl aus Renningen eine Erkundungsbohrung sowie ein Kurzpumpversuch durchgeführt. Das Bohrloch befindet sich im Nahbereich des Batzenhofes, ungefähr bei den Gauß- Krüger-Koordinaten 3462920 (Rechtswert) und 5424863 (Hochwert) auf rund 248 m NN. Die Erkundungsbohrung wurde im Zeitraum zwischen 10. Und 25. Januar 2012 bis in eine Tiefe von 249,5 m durchgeführt. Seite 47 von 79 Der Kurzpumpversuch erbrachte Fördermengen zwischen 12 und 15 cbm/Std. Bei andauernder Grundwasserentnahme kann die förderbare Wassermenge größer oder kleiner ausfallen. Dies ist erst nach einer dauerhaften Entnahme eindeutig abschätzbar. Die ermittelte Fördermenge deckt den Bedarf zur Beregnung der Golfanlage. Laut Hydrogeologische Stellungnahme des Landesamtes für Geologie, Rohstoffe und Bergbau (LGRB, Regierungspräsidium, Abteilung 9) vom 08.06.2006 (Anlage 3) gibt es aus hydrogeologischer Sicht keine Bedenken gegen die Erschließung des Grundwasserstockwerkes. Zur Minimierung des Eingriffs werden folgende Maßnahmen ergriffen: – Keine Entwässerung der Grüns oder Abschläge in das Gelände oder in vorhandene Oberflächengewässer. – Einsatz von Langzeitdüngern und reduzierte Düngung bei der Pflege des Golfplatzes. – Sammeln und Klären des Dränagewassers in Flut- und Versickerungsmulden (Reduzierung des Schadstoffeintrages in das Grundwasser, Verhinderung höherer Abwassermengen) Die Gefahr des Schadstoffeintrages in das Grund- und Oberflächenwasser wird durch die genannten Maßnahmen auf ein unerhebliches Ausmaß reduziert. Eine Verminderung des Retentionsvermögens durch Anlage, Bau und Betrieb des Golfplatzes kann zu jeder Zeit ausgeschlossen werden. Das Retentionsvermögen wird sich – ebenso wie das Grundwasserneubildungs- vermögen – durch den im Zuge der Golfanlage erhöhten Dauergrünlandanteil verbessern statt verschlechtern. 5.5 Klima und Luft Für das Schutzgut “Klima und Luft“ können durch Emissionen (Baumaschinen, Zunahme des Kfz-Verkehrs, Pflegefahrzeuge etc.) Beeinträchtigungen entstehen. Des Weiteren kann durch Versiegelung ein Verlust von Kaltluftproduktionsflächen entstehen. Zur Minimierung des Eingriffs werden folgende Maßnahmen ergriffen: – Einsatz von schadstoffarmen Baumaschinen. – Einsatz von Pflegemaschinen, die dem neuesten Stand der Technik entsprechen. Durch Baumaschinen verursachte Konflikte treten auf Grund der zeitlichen Begrenzung nicht nachhaltig auf. Die Emissionen durch den zusätzlichen Kfz-Verkehr beim Betrieb der Golfanlage sind insgesamt noch als verträglich einzustufen. Die Immissionswerte dürften dabei weit unter den Grenzwerten der TA-Luft oder den MIK-Werten liegen. Der Einsatz von Pflegemaschinen, der mit dem Einsatz eines landwirtschaftlichen Maschinenparks vergleichbar ist, wird zu keiner messbaren Luftbelastung führen und sich im Rahmen der vorhandenen Belastungen durch die landwirtschaftliche Nutzung bewegen. Nur ein äußerst geringer Flächenanteil wird einer Versiegelung zugeführt. Hingegen wird durch den Bau der Golfanlage ackerbaulich genutzte Fläche in Rasen bzw. Wiese umgewandelt, sodass dadurch mit einer Erhöhung der Kaltluftproduktion zu rechnen ist. Seite 48 von 79 5.6 Landschaft Zur Beurteilung der Empfindlichkeit des Landschaftsbildes gegenüber Eingriffen muss außer dem “Landschaftsbildwert“ auch die visuelle Verletzlichkeit analysiert werden. Diese ist u. a. abhängig vom Relief, der Vegetationsdichte und der Kleingliedrigkeit in der Landschaft. Die visuelle Verletzlichkeit ist umso größer, je besser man eine Landschaft überschauen kann und je höher ihr Landschaftswert ist. Auf Flächen der Golfanlage wird durch Schaffung von Rasenflächen ein bislang nicht vorhandenes Landschaftsbildelement eingefügt. Auffällig sind die Rasenflächen insofern, als sie im Gegensatz zu Wiesen und Äckern keiner jahreszeitlichen Rhythmik unterliegen. Eingriffsmindernd werden folgende Maßnahmen ergriffen: – Beschränkung der ständig gepflegten Rasenflächen auf das notwendigste Mindestmaß. – Schutz und Erhalt vorhandener Gehölze. – Schaffung von neuen Gehölzstrukturen. – Verwendung von autochthonem Saatgut (in Roughbereichen). – Erhalt von Rad- und Wanderwegen. – Erhalt der wesentlichen Sichtbeziehungen zur umgebenden Landschaft. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch die geplante Golfanlage insofern gegeben ist, als der Charakter der Landschaft verändert wird. Entscheidend ist dabei die optisch wahrnehmbare Funktionalität der Flächen. Der Eindruck der traditionellen Agrarlandschaft (Acker/Wiese) geht verloren. Jedoch integriert die Golfanlage ehemals (und in der Region zum Teil noch vorhandene) naturraumtypische Landschaftselemente wie Wald, Obstwiesen, Feldgehölze/Hecken und Einzelbäume, sodass für den Menschen aus ausgeräumten Ackerflächen angenehm erlebbare Räume mit unterschiedlichen Vegetationsstrukturen entstehen (Kompensationsmaßnahme). Das Planungsgebiet wird somit nicht nur vom Landschaftsbild, sondern auch für die Naherholung nachhaltig aufgewertet. Verbleibende Umweltkonflikte sind deshalb nicht zu erwarten. Seite 49 von 79 5.7 Kultur- und Sachgüter Eingriffe in Kultur- und Sachgüter sind nicht zu erwarten. Die Gebäude 33-37 des Batzenhofes werden keiner Golfnutzung zugeführt. Dies betrifft auch die als Kulturdenkmal ausgewiesenen Gebäude Villa Maffei (Lindenstr. 24) und das außerhalb des Planungsgebietes liegende Schloss (Spitalhof 1). Durch die geplante Golfanlage werden keine Eingriffe in historische Landnutzungs- formen vorgenommen. Insofern sind keine projektbedingten Auswirkungen zu erwarten. Der Fund von Bodendenkmalen im Rahmen von Erdarbeiten kann nicht ganz ausgeschlossen werden. Sichtbeziehungen zum denkmalgeschützten Batzenhof (von vorhandenen Wegen aus) werden durch die geplante Golfanlage nicht beeinträchtigt. Zur Minimierung des Eingriffs werden folgende Maßnahmen ergriffen: – Bei Funden von Bodendenkmalen wird die zuständige Denkmalschutzbehörde benachrichtigt. – Verzicht von Abgrabungen im Fundbereich. Erhebliche Umweltkonflikte in Zusammenhang mit den Kultur- und Sachgütern sind durch die eingriffsmindernden Maßnahmen ausgeschlossen. 6. Maßnahmen zum Ausgleich von erheblichen Beeinträchtigungen 6.1 Art und Ausmaß von unvermeidbaren, erheblichen Beeinträchtigungen Gemäß den Ausführungen in den Kapiteln 5.1 bis 5.7 sind unter Berücksichtigung der beschriebenen Minimierungsmaßnahmen erhebliche Beeinträchtigungen für folgende Schutzgüter zu erwarten: – Tiere und Pflanzen – Geologie und Boden – Wasser – Landschaft Diese Beeinträchtigungen werden insbesondere durch folgende Wirkfaktorengruppen verursacht: – Emissionen: Stoffliche Emissionen, Erschütterungen, Lärm, Licht und Bewegung – Versiegelung/Überbauung – Zerschneidungs- und Trenneffekte: Trennung funktionaler Zusammenhänge akustischer, baulicher, klimatischer und visueller Art Seite 50 von 79 Die folgende Tabelle zeigt eine Übersicht der zu erwartenden, erheblichen Beeinträchtigungen unter Berücksichtigung der in Kapitel 5. beschriebenen Minimierungsmaßnahmen, bezogen auf die o.g. Schutzgüter. Wirkfaktoren- gruppe Betroffene Schutzgüter Emissionen Versiegelung/ Überbauung Zerschnei- dungs- und Trenneffekte Tiere und Pflanzen Geologie und Boden Wasser Landschaft Zu erwartende, erhebliche Beeinträchtigungen 6. 2 Ausgleichsmaßnahmen Das rein landwirtschaftlich genutzte Gelände mit fehlendem Gehölzanteil bietet derzeit keine Vielfalt an Biotopstrukturen. Bei einer späteren Nutzung des Gebietes als Golfplatz kann ca. zwei Drittel der Fläche extensiv genutzt und als Lebensraum für Pflanzen und Tiere aufgewertet werden. Hierbei wird der Maßnahmenkatalog der “Gruppe für ökologische Gutachten“, Detzel & Matthäus, Stuttgart, vom Oktober 2012 umgesetzt. Der Eingriff durch Bodenversiegelung (Verlust offener Bodenfläche durch Zufahrt, Wege, Parkplatz, Abschlaghütte und Schutzhütten) ist nur durch Kompensationsmaßnahmen (Extensivierung der landw. Flächen auf ca. zwei Dritteln der Fläche) ausgleichbar. Zum Ausgleich der Beeinträchtigung des Wasserhaushaltes (insbesondere dem vermehrten Oberflächenabfluss durch die zusätzliche Flächenversiegelung) wird das Wasserhaltevermögen im Untersuchungsgebiet durch die ganzjährige Grünlandnutzung erhöht. Durch die optische Einbindung der Bauwerke in die Umgebung mit landschaftsgerechten Vegetationsstrukturen ist die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes als ausgeglichen anzusehen. Seite 51 von 79 6.3 Tabellarische Gegenüberstellung der erheblichen Umweltbeeinträchtigungen und der vorgesehenen Kompensationsmaßnahmen Betroffenes Schutzgut Wirkfaktoren Eingriff Vermeidung/ Minimierung Ausgleich/ Ersatz Resteingriff Menschen Lärm- und Lichtemissio- nen; Zerschnei- dungs- und Trenneffekte Lärmbelastung und Licht- emissionen durch Verkehrs- zunahme und Baumaschinen; Einschränkung des Natur- erlebnisses Ausweisung von Abstandsflächen zwischen Spielbahnen und Wanderwegen --- unerheblicher Resteingriff unerheblicher Resteingriff Tiere und Pflanzen Flächenum- wandlung, Versiegelung Verlust bzw. Veränderung von Lebens- raum und Nahrungs- flächen für diverse Tierarten; Artenrückgang und Arten- verdrängung Erhalt und Schutz von bestehenden Vegetations- strukturen; nur bestandserhal- tende Düngung, Maßnahmen der “Gruppe für ökologische Gutachten“, Detzel & Matthäus vom Oktober 2012 (siehe Kapitel 5.2) Flächenum- wandlung von Acker in extensive Nutzung; Schaffung von Lebensraum, Maßnahmen- katalog der “Gruppe für ökologische Gutachten“, Detzel & Matthäus vom Oktober 2012 (siehe SAP) --- Geologie und Boden Schadstoff- emission; Flächenum- wandlung, Versiegelung Verdichtung in der Bauphase (begrenzt); Versiegelung durch Parkplatz, Abschlaghütte, Schutzhütten und Teiche Fachgerechte Zwischenlage- rung; Reduzie- rung der Erd- modellierungen auf ein Minimum Extensivierung von intensiv ackerbaulich genutzten Flächen --- Wasser Schadstoff- emission; Flächenum- wandlung, Versiegelung; Grundwasser- entnahme Verdichtung in der Bauphase (begrenzt); Versiegelung durch Parkplatz, Abschlaghütte, Schutzhütten und Teiche Fachgerechte Zwischenlage- rung; Herrichten der bauzeitlich begrenzt in Anspruch genommenen Flächen Extensivierung von intensiv ackerbaulich genutzten Flächen --- Seite 52 von 79 Betroffenes Schutzgut Wirkfaktoren Eingriff Vermeidung/ Minimierung Ausgleich/ Ersatz Resteingriff Klima und Luft Schadstoff- emission; Versiegelung Schadstoff- emissionen durch Verkehrs- zunahme und Bau-/Pflege- maschinen Einsatz schadstoffarmer Maschinen in der Bauphase und der Pflege (entsprechend dem Stand der Technik); Begrünung des Parkplatzes --- unerheblicher Resteingriff unerheblicher Resteingriff Landschaft Zerschnei- dungs- und Trenneffekte Nutzungs- änderung durch Flächenum- wandlung; optische Beein- trächtigung Erhalt der wesentlichen Sichtbe- ziehungen; Schutz und Erhalt vorhandener Gehölze; Beschränkung der gepflegten Rasenflächen auf ein Mindestmaß Optische Einbindung mit landschafts- gerechten Vegetations- strukturen --- Kultur- und Sachgüter --- Fund von Bodendenk- malen Einschalten der Denkmalschutz- behörde bei Bedarf; Verzicht von Abgra- bungen im Fundbereich --- unerheblicher Resteingriff unerheblicher Resteingriff 7. Entsorgung, Klimaschutz 7.1 Abfälle und Abwässer Ein sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern ist durch folgende Entsorgungs- einrichtungen gesichert. Die Abfallentsorgung erfolgt durch die Abfallwirtschaftsbetriebe des Landkreises Karlsruhe. Über Kanalnetz und Klärwerk der Stadt Karlsruhe ist die Abwasserentsorgung gewährleistet. 7.2 Erneuerbare Energien Die Nutzung erneuerbarer Energien, wie zum Beispiel durch Sonnenkollektoren, ist möglich. Eine Überprüfung erfolgt im Rahmen des Bauantrages für den Bau des Clubhauses. Seite 53 von 79 7.3 Effiziente Energienutzung Mit Hilfe einer Energiebilanz, die auf der Energieeinsparverordnung (EnEV) beruht, kann ermittelt werden, inwieweit und welche Energiesparmaßnahmen in Frage kommen. Hierbei sind zum Beispiel folgende Maßnahmen möglich: – Holzpelletheizung – Regenwassernutzung – Energiesparende Haustechnik – Optimierung der Wärmedämmmaßnahmen Eine Überprüfung erfolgt im Rahmen des Bauantrages für den Bau des Clubhauses. 8. Alternativen, Nullvariante 8.1 Alternativen Hinsichtlich der Zufahrt wurden im Laufe der Planungsphase unterschiedliche Varianten untersucht. Hierbei wurde die aktuelle Lösung (dreistrahliges Zufahrtsweg-System) auf Grund folgender Kriterien favorisiert: – Geringe Neuversiegelung durch Nutzung vorhandener Straßen und Wege – Verteilung des Verkehrsaufkommens auf die umliegenden Ortschaften Planungsziel ist es, vorhandene Substanzen (Straßen, Gebäude) zu nutzen und in die Planung einzubeziehen. Dies entspricht einem vom Bund für Umwelt und Naturschutz veröffentlichten Anforderungskatalog für Golfplätze. 8.2 Nullvariante Gegenstand der Status quo-Prognose ist die Abschätzung der voraussichtlichen Entwicklung des Untersuchungsraumes bei Verzicht auf das geplante Projekt. Diese Vorausschau ist notwendig, um dem Zustand des Untersuchungsraumes nach Verwirklichung und Etablierung des Projektes eine sogenannte Nullvariante vergleichend gegenüberstellen zu können. Betrachtet wird ein Zeitraum von10-15 Jahren. Hierbei wird davon ausgegangen, dass die Flächen weiterhin landwirtschaftlich (Acker/Grünland) bewirtschaftet werden. Auswirkungen auf die einzelnen Schutzgüter: – Mensch: In Bezug auf die Erholungsnutzung sind keine Veränderungen zu erwarten. – Tiere und Pflanzen: Am bisherigen Artenspektrum der intensiv landwirtschaftlich genutzten Flächen des Planungsgebietes dürften sich kaum Veränderungen einstellen. – Geologie und Boden: Es ist davon auszugehen, dass die stoffliche Belastung des Bodens durch Düngung weiterhin bestehen bleibt. – Wasser: In Bezug auf stoffliche Einträge werden sich keine Änderungen ergeben. Seite 54 von 79 – Klima und Luft: In Bezug auf Schadstoffemission werden sich innerhalb des Planungsgebietes kaum Änderungen ergeben. Entlang der Randbereiche (Autobahn, Kreisstraße) ist jedoch mit einer Zunahme der Emissionen zu rechnen. – Landschaft: Nach dem derzeitigen Kenntnisstand sind keine wesentlichen Veränderungen des Landschaftsbildes zu erwarten. – Kultur- und Sachgüter: Es sind keine Veränderungen zu erwarten. 9. Monitoring 9.1 Monitoring Nach § 4c BauGB müssen die Gemeinden die erheblichen Umweltauswirkungen, die auf Grund der Durchführung der Bauleitpläne eintreten, überwachen (Monitoring ). Dadurch sollen insbesondere unvorhergesehene Auswirkungen frühzeitig ermittelt werden, so dass die Gemeinden in der Lage sind, geeignete Maßnahmen zur Abhilfe zu schaffen. Dies soll u. a. mit Hilfe der bereits im Umweltbericht angegebenen Überwachungsmaßnahmen sowie mit den Informationen der Behörden nach § 4 (3) BauGB geschehen. Das Monitoring ist von den Gemeinden durchzuführen. Zeitpunkt, Methoden, Überwachungs- häufigkeit und der räumlichen Anwendungsbereich sind nicht weiter gesetzlich geregelt. Mindestens sollte das Monitoring den Geltungsbereich des Bauleitplanes einbeziehen, der auch Gegenstand der Umweltprüfung ist. 9.2 Überwachungsmaßnahmen Erhebliche Umweltauswirkungen, die bei der Bauausführung auftreten können, betreffen gemäß Kapitel 6.1 die Schutzgüter – Tiere und Pflanzen – Geologie und Boden – Wasser – Landschaft Bezüglich des Schutzgutes “Tiere und Pflanzen“ sollte eine Überwachung der Maßnamen durch die Naturschutzverwaltung im Rahmen einer einmaligen Begehung pro Jahr erfolgen. Die Geländegestaltung hat nach Maßgabe des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes im weiteren Genehmigungsverfahren zu erfolgen, wobei die Untere Bodenschutzbehörde frühzeitig zu beteiligen ist. Die Bodenarbeiten müssen von einem Bodensachverständigen begleitet und überwacht werden. In den ersten drei Betriebsjahren sollte jährlich im Mai dem Dränagewasser, welches aus der Golfanlage abfließt, eine Probe durch den Betreiber der Golfanlage entnommen werden. Diese ist auf Nährstoffe und Pflanzenschutzmittel zu untersuchen. Das Ergebnis und die Probeentnahmestelle ist dem Landratsamt mitzuteilen. Seite 55 von 79 10. Allgemein verständliche Zusammenfassung Im Rahmen des Umweltberichts wurden Vorschläge für Vermeidungs- bzw. Minderungs-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen erbracht. Hierbei sind Maßnahmen zur Verminderung des Eingriffs in der Planung und bei der Entwurfsbearbeitung berücksichtigt. Eingriffe auf die Schutzgüter “Mensch“, “Klima und Luft“ sowie “Kultur- und Sachgüter“ sind unter Berücksichtigung von Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen als unerheblich einzustufen. Für die verbleibenden Schutzgüter (Tiere und Pflanzen, Geologie und Boden, Wasser und Landschaft) kann durch entsprechende Kompensationsmaßnahmen (Extensivierung, optische Einbindung etc.) ein Ausgleich im Gebiet realisiert werden. Die Wertpunkte-Bilanz nach dem Karlsruher Modell ergibt insgesamt einen Punkteüberschuss von 438.597,59. Die Grundwasserthematik kann erst im Wasserrechtsverfahren abschließend geklärt werden – siehe Kapitel 5.4. 11. Bodenarten Der nachfolgende Plan, der auf den Daten der Reichsbodenschätzung basiert, bezieht sich auf die Ausführungen in Kapitel 4.3. Seite 56 von 79 Bodenarten Golfanlage Batzenhof Karlsruhe-Hohenwettersbach Bodenarten der Reichsbodenschätzung Kartengrundlagen Sandiger Lehm S andiger Lehm aus Löss und Lösslehm Lehm aus Verwitterung mit sehr geringem bis geringem Steinanteil Lehm aus Löss und Lösslehm Lehm aus Löss und Lösslehm/Verwitterung Schwerer Lehm aus Verwitterung Geltungsbereich Landschaftsschutzgebiet Stadtteilgrenze Versorgungsleitung oberirdisch Seite 57 von 79 Anlage 2 Abschätzung von Verkehrsaufkommen und Stellplatzbedarf Verkehrserzeugende Komponenten Die Verkehrserzeugung resultiert aus drei Nutzungen: – 18-Loch-Anlage 1 200 Besucher/24 Stunden (Wochenende) – 9-Loch-Anlage 1 100 Besucher/24 Stunden (Wochenende) – Wandern/Spazieren 2 50 Besucher/24 Stunden (Wochenende) Für alle drei Komponenten gilt: – Bemessungsgrundlage für die Anzahl der Stellplätze ist die maximale Belastung, also am Wochenende, nachmittags. Analog der Projektbeschreibung wird hierfür 70 % der täglichen Besucher angesetzt. – Besetzungsgrad der Pkw: 1,5 Personen. – Beschäftigtenverkehr tritt kaum auf und wird vernachlässigt. Ermittlung des erzeugten Verkehrsaufkommens Das gesamte Neuverkehrsaufkommen der Anlage incl. Hin- und Rückfahrt der Besucher ergibt mit den obigen Annahmen (200+100+50) x 2 : 1,5 = 467 Pkw/24 Stunden. Bemessung der Stellplätze Mit den obigen Annahmen (insgesamt 350 Besucher täglich, davon 70 % am Nachmittag) wird der Stellplatzbedarf auf (200+100+50) x 0,7 : 1,5 = 163 Stellplätze geschätzt. 1 Bosserhoff: “Integration von Verkehrsplanung und räumlicher Planung“ aus Schriftenreihe der Hessischen Straßen- und Verkehrsverwaltung, Heft 42, Wiesbaden, 2000 2 Eigener Schätzwert Seite 58 von 79 Anlage 3 Hydrogeologische Stellungnahme Das nachfolgende Schreiben –Hydrogeologische Stellungnahme des Regierungspräsidiums Freiburg vom 08.06.2006 (Seiten 59-62) – bezieht sich auf die Ausführungen in Kapitel 4.3.5 der Begründung. Seite 59 von 79 Seite 60 von 79 Seite 61 von 79 Seite 62 von 79 Seite 63 von 79 Anlage 4 Karlsruher Modell Die Wertpunkte-Bilanz nach dem Karlsruher Modell (Seite 65) zeigt, dass insgesamt ein Punkteüberschuss von 438.597,59 gegeben ist. Die Berechnung für das Schutz “Boden“ erfolgte nach der Arbeitshilfe “Das Schutzgut Boden in der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung“ (Seite 64). Seite 64 von 79 Seite 65 von 79 Seite 66 von 79 Anlage 5 Anhang Artenschutzmaßnahmen A Ökologische Baubegleitung Die Maßnahmen des speziellen Artenschutzes nach § 44 BNatSchG müssen fachkundig begleitet werden. Aufgabe der ökologischen Baubegleitung ist die Beratung bei der Umsetzung der CEF- Maßnahmen und deren Erfolgskontrolle bzw. Modifikation und die Berichtspflicht gegenüber der Unteren Naturschutzbehörde. B Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen Die Wirksamkeit dieser Ausgleichsmaßnahmen muss vor Baubeginn nachgewiesen werden mit Hilfe eines Monitorings (siehe Abschnitt E). Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen müssen 1 Jahr vor Baubeginn des Golfplatzes fertig gestellt sein: Folgende Maßnahmen, deren genaue Lage im Bebauungsplan dargestellt ist, sind erforderlich. B1 Anlage von dornenreichen Hecken für den Neuntöter (im Artenschutzgutachten Maßnahme C6, Seite 76) Im Gewann Hintere Hurenklamm ist eine Hecke anzulegen (Gesamtlänge 100 m, Breite von ca. 10-15 m (ohne Krautsäume) mit dornenreichen Abschnitten und aus standorttypischen und standortgerechten Arten. Es sind folgende Arten zu berücksichtigen: Schlehe (Prunus spinosa), Weißdorn (Crataegus monogyna), Hundsrose (Rosa canina) und Himbeere (Rubus idaeus). Zudem ist auf eine unterschiedliche Wuchshöhe der Arten zu achten. Bei Schlehe und Weißdorn sind Pflanzgrößen größer als 100-150 cm zu verwenden. Große Überhälter sind jedoch nur als Ausnahme in die Hecke einzubringen. Die Vorgaben zu gebietsheimischen Gehölzen des Landes sind zu beachten (Anhang 1). Die Pflanzungen erfolgen in der Vegetationsruhe in der frostfreien Zeit. B2 Schutzzone für das Braunkehlchen östlich des Batzenhofes von ca. 1,2 ha (im Artenschutzgutachten Maßnahmen C1, Seite 72 und C3, Seite 74) B2.1 Die Schutzzone wird durch einen Zaun aus runden Holzpfosten mit zwei- bis dreifacher waagerechter Drahtbespannung gegen Betreten geschützt. Ein Tor im Zaun gewährleistet die Passierbarkeit zum Zweck von Habitatpflegemaßnahmen. Der Zaun ist mit Clematis vitalba (Waldrebe) und Lonicera periclymenum (Waldgeißblatt) zu beranken damit er als Sichtschutz wirkt. Die Holzpfosten sollen 1,5 m hoch sein um als Singwarte dienen zu können. Der oberste Zaundraht ist in einer Höhe von 1,2 m anzubringen, wodurch die Höhe auch ohne Pflege auf die erforderlichen 1,5 m begrenzt wird. B2.2 Die landschaftsbaulichen Maßnahmen (B2.3 bis B2.5) bei der Anlage der Schutzzone für das Braunkehlchen östlich des Batzenhofes (wie Errichtung eines Zaunes, von Singwarten, Pflanzen einer Hecke, Einsaat) müssen im Zeitraum von Anfang September bis Mitte Februar erfolgen. Seite 67 von 79 B2.3 Im Bereich der Schutzzone sind folgende Strukturen zu erhalten, die sich hauptsächlich im südlichen Bereich der Maßnahmenfläche befinden: – die vorhandenen Zaunpfähle (z.B. die Koppelpfähle) – die ausdauernde, staudenreiche Vegetation (mit Wuchshöhen bis zu 1,5 m), wie sie beispielsweise in der offen gelassenen Koppel und den daran angrenzenden Flächen zu finden ist – Saumvegetation – extensiv genutzte Wiesenabschnitte die höchstens einmal pro Jahr gemäht werden. B2.4 Die Strukturen mit geringerer Habitateignung (zwei- bis dreischürige Wiesen, Obstplantage etc.) müssen umgestaltet und umgenutzt werden. Es ist ein Mosaik aus einschürigen Mähwiesen und Wiesenbrachestreifen mit Staudenvegetation anzulegen. Der Flächenanteil der Mähwiesen und der Brachestreifen muss dabei jeweils die Hälfte betragen (jeweils 6.000 m²). Die endgültige Fläche muss abhängig von den vorhandenen Habitatstrukturen im Zuge einer ökologischen Baubegleitung abgegrenzt werden. Die Mähwiesen sind mit einer blütenreichen Wiesenmischung einzusäen (Anhang 2). Im Jahr der Ansaat ist ein früher Pflegeschnitt durchzuführen. Die Mischung der Brachestreifen muss ebenfalls blütenreich sein und niederwüchsige krautige Pflanzen (20-40 cm) sowie hochwüchsige Arten (1,0-1,5 m) enthalten (Anhang 3). Die Mischungen sind fachmännisch zu erstellen. Für alle Saatgutmischungen ist ein Herkunftsnachweis der Herkunftsregion 7 “Süddeutsches Hügel- und Bergland“ zu erbringen. Vor dem Ausbringen der Ansaatmischungen ist das Saatbeet vorzubereiten. B2.5 Im Randbereich der Schutzzone sind auf der gesamten Länge im Abstand ca.15-20 m in einer Reihe 15 künstliche Singwarten anzubringen (Höhe ca. 1,5 m). B3 Gestaltung der Roughs als Nahrungshabitat für das Braunkehlchen auf mindestens 2 ha (im Artenschutzgutachten Maßnahme C2, Seite 73) Die Hardroughs im Bereich des Oberen Batzenhoffeldes sind als Nahrungshabitat zu gestalten. Hier ist mittels einer blütenreichen Wildblumenmischung aus gebietsheimischen Arten eine einschürige Extensivwiese zu entwickeln. Die Mischung ist fachmännisch zu erstellen und muss den in Anhang 2 und 3 gelisteten Anforderungen entsprechen. Es ist gebietsheimisches Saatgut zu verwenden. Im Bereich des Oberen Batzenhoffeldes dürfen keine Gehölze gepflanzt werden. Bestehende Gehölze können erhalten werden. B4 Schutzzone für Schwarzmilan (im Artenschutzgutachten Maßnahme V5, Seite 70) Um die Schutzzone des Schwarzmilans sind Aufforstungen mit gebietsheimischen Gehölzen durchzuführen. Die Begrünung sollte nach forstlichen Grundsätzen (Begrünung mit ca. 5.000 Pflanzen/ha, Pflanzgröße mindestens 80 cm) mit einem Rotbuchenanteil von mindestens 40 % erfolgen (vgl. Waldentwicklungstyp Buchen-Laubwald-Mischwald des Landesbetrieb Forst Baden- Württemberg). Für ausreichend Schutzmaßnahmen gegen Wildverbiss ist zu sorgen. B5 Schutzzone für Steinkauze (im Artenschutzgutachten Maßnahmen V6, Seite 70 und C7, Seite 77) B5.1 Die Schutzzone des Steinkauzes ist nach Süden durch einen an die Landschaft angepassten Zaun (falls erforderlich mit Tür) aus runden Holzpfosten mit dreifacher waagerechter Drahtbespannung herzustellen. Die Höhe beträgt 1,5 m. Der Zaun ist mit einheimischen Pflanzen zu beranken. Seite 68 von 79 B5.2 Der Baumbestand auf der Wiese ist durch Anpflanzungen von Obstbaumhochstämmen im Bereich der Schutzzone zu erweitern (vorzugsweise Apfel, Birne, Kirsche). Die Zahl der Bäume ergibt sich aus den zeichnerischen Festsetzungen. Der Abstand zwischen benachbarten Bäumen muss 10-15 m betragen. Die Jungbäume werden bis zu einem Alter von 10 Jahren jährlich gedüngt und im Sommer regelmäßig gewässert sowie einem jährlichen Erziehungsschnitt unterzogen. Ab dem 10. Jahr wird alle 3-5 Jahre ein Pflegeschnitt durchgeführt. B6 Maßnahmen für Feldlerche (im Artenschutzgutachten Maßnahmen C4, Seite 74, C5, Seite 75) und Schafstelze (im Artenschutzgutachten Maßnahmen C3, Seite 74 und C4, Seite 74) B6.1 Im Gewann 30 Morgen ist ein Acker anzulegen (auf 5 ha, Lage siehe Plan), auf dem lediglich Getreide und Hackfrüchte in Fruchtfolge angebaut werden. Andere Bewirtschaftungen, insbesondere der Anbau von Mais, sind unzulässig. B6.2 Im nordöstlichen Teil des Ackers werden zwei blüten- und nektarreiche Brachestreifen in Nordwest- Südost-Richtung angelegt von 6 m Breite und mindestens 200 m Länge im Abstand von 50 m zueinander. Ein Abstand von mindestens 25 m zur im Westen des Ackers befindlichen Baumkulisse ist einzuhalten. Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben kann die Lage der Streifen variieren. Es muss eine Initialsaat mit einer blütenreichen Mischung erfolgen, um Dominanzbestände von Ackerunkräutern zu vermeiden und einen blütenreichen Bestand zu gewährleisten. Die Ansaat- mischung ist fachmännisch zu erstellen (Anhang 4). Die Ansaat muss auf mindestens der Hälfte der Fläche der Brachestreifen erfolgen. B6.3 Am Rand der Brachestreifen sind 6 Pfähle von etwa 1,5 m Höhe einzurichten. B.6.4 Im nordöstlichen Bereich des Ackers sind 6 Feldlerchenfenster anzulegen (jeweils ca. 10 m Länge und doppelte Maschinenbreite). Die Anlage erfolgt durch Anheben der Drillmaschine bei der Einsaat und zwischen Fahrgassen. Die Lage kann innerhalb des nordöstlichen Bereichs des Ackers variieren. Abstände zu Feldrändern sowie zu Waldrändern und Feldhecken (mindestens 25 m) sind einzuhalten. B7 Schutzzone für Neuntöter (im Artenschutzgutachten Maßnahme C6, Seite 76) B7.1 Im Gewann Hintere Hurenklamm ist eine Hecke anzulegen (Gesamtlänge 100 m, Breite von ca. 10-15 m (ohne Krautsäume) mit dornenreichen Abschnitten und aus standorttypischen und standortgerechten Arten. Es sind folgende Arten zu verwenden: Schlehe (Prunus spinosa), Weißdorn (Crataegus monogyna), Hundsrose (Rosa canina) und Himbeere (Rubus idaeus). Zudem ist auf eine unterschiedliche Wuchshöhe der Arten zu achten. Große Überhälter sind jedoch nur als Ausnahme in die Hecke einzubringen. Es ist zertifiziertes Pflanzgut aus dem Herkunftsgebiet 6/7 LUBW unter Berücksichtigung des Naturraumes und des speziellen Standortes zu verwenden. Bei Lieferengpässen für das Herkunftsgebiet 6 sind die Pflanzlisten den Lieferangeboten anzupassen oder es ist auf vergleichbare Forstware auszuweichen. Sollte auch diese nicht verfügbar sein, sind Abweichungen von den Pflanzlisten nur nach Rücksprache mit UA und ggf. neuer Berechnung des Kompensationsbedarfes vorzunehmen. Seite 69 von 79 B7.2 Entlang der Hecke müssen beidseitig 2 m breite blütenreiche Säume angelegt werden. Hierzu ist eine Einsaat mit einer Saatgutmischung gebietsheimischen Saatgutes durchzuführen. B7.3 Im Bereich der Schutzzone, mindestens 50 m um die Hecke, ist die Vegetation als Wiese zu gestalten, die höchstens einmal im Jahr bis zweijährig im Herbst gemäht wird. B8 Erhalt der Brutstätte der Gebirgsstelze (im Artenschutzgutachten Maßnahme V3, Seite 69) Das Feldgehölz im Oberen Batzenhoffeld am Weg “Am Thomashäusle“ (siehe Maßnahmenkarte) muss erhalten werden. B9 Nistkästen für Vögel (im Artenschutzgutachten Maßnahme C8, Seite 78) und Zwergfledermäuse (im Artenschutzgutachten Maßnahme C9, Seite 79) B9.1 Es sind Vogelnistkästen anzubringen, dauerhaft zu belassen und zu unterhalten, wie im Anhang 5 beschrieben. B9.2 Es sind zwei Fledermausflachkästen anzubringen, dauerhaft zu belassen und zu unterhalten, wie im Anhang 6 beschrieben B10 Acker für Dicke Trespe (im Artenschutzgutachten Maßnahme C10, Seite 79) Südlich des Batzenhofhohlweges ist ein Acker (0,6 ha) mit Wintergetreide (insbesondere Dinkel) anzulegen. Die Aussaat des Dinkels erfolgt in “weiter Reihe“ (der Reihenabstand darf 45 cm nicht unterschreiten). Das gesammelte autochthone Saatgut der Dicken Trespe ist im Herbst punktuell mit Schwerpunkt im Ackerrandbereich auszubringen. Die Ausbringung des Saatgutes erfolgt etwa zeitgleich mit der Aussaat des Dinkels. C Vorgaben für Bauarbeiten C1 Die Schutzzone für den Steinkauz darf in der Zeit von Mitte Februar bis Anfang August nicht betreten oder in sonstiger Weise beunruhigt werden (im Artenschutzgutachten Maßnahme V6, Seite 70). C2 Arbeiten an der Außenfassade des für die Pflegemaschinen vorgesehenen Gebäudes im äußersten Südwesten des Batzenhofes müssen von Anfang November bis Ende Februar durchgeführt werden und vor Beginn der Bauarbeiten muss eine fachliche Kontrolle der für Winterquartiere von Zwergfledermäusen relevanten Strukturen durch die ökologische Baubegleitung durchgeführt werden. Ein Ergebnisbericht hierzu ist der Naturschutzverwaltung vor Beginn der Arbeiten vorzulegen. (Im Artenschutzgutachten Maßnahme V7 und V8, Seite 70) C3 Während der Baumaßnahmen am Parkplatz ist eine Reptilienbarriere zwischen Baufeld und Habitat zu errichten und seitlich daneben ein Bauzaun und während der Bauzeit funktionsfähig zu unterhalten. Auf der gesamten Länge des Parkplatzes sind nach Westen hin Gabionen zu errichten. (Im Artenschutzgutachten Maßnahme V9, Seite 71) Seite 70 von 79 C4 Folgende Maßnahmen dürfen nur in der Zeit von Anfang Oktober bis Mitte Februar durchgeführt werden: Schnitt und Rodung von Gehölzen, Abriss von Gebäuden. Erdarbeiten in den Offenlandbereichen und die Anlage von Roughs und Greens können in Absprache mit der ökologischen Baubegleitung auch zu anderen Zeiten erfolgen (im Artenschutzgutachten Maßnahme V1, Seite 68). C5 Sämtliche bauliche Maßnahmen auf dem Oberen Batzenhoffeld müssen im Zeitraum zwischen Anfang September und Mitte Februar, außerhalb der sensiblen Zeiten des Braunkehlchens, stattfinden (im Artenschutzgutachten Maßnahme V2, Seite 68). D Nutzung und Pflege Betretungsverbote – Die Schutzzone für das Braunkehlchen östlich des Batzenhofes, darf in der Zeit von Anfang April bis Mitte August nicht betreten oder in sonstiger Weise beunruhigt werden (im Artenschutzgutachten Maßnahme V2, Seite 68). – Die Schutzzone des Schwarzmilans darf von Anfang Februar bis Mitte Juli nicht betreten werden (im Artenschutzgutachten V5, Seite 70). Mahd – Die Mahd der Wiesenflächen im Bereich der Schutzzone für das Braunkehlchen muss einmal jährlich, nicht vor Ende August, erfolgen. Vom Brachestreifen wird jährlich ab Anfang September jeweils nur 1/4 der Fläche gemäht, im folgenden Jahr das nächste Viertel usw.. Im 5. Jahr beginnt der Durchgang wieder von vorne (im Artenschutzgutachten C1, Seite 72). – Die Wiesenmahd in der Schutzzone des Neuntöters darf nur in der Zeit von Anfang August bis Ende Februar durchgeführt werden. Die Mahd erfolgt im Herbst jährlich oder alle zwei Jahre (im Artenschutzgutachten Maßnahme V4, Seite 69). – Die Krautsäume entlang der Hecke für den Neuntöter im Gewann Hintere Hurenklamm sind jeweils zur Hälfte einmal im Jahr im Herbst zu mähen, im folgenden Jahr die andere Hälfte (im Artenschutzgutachten C6, Seite 76). – Das Grünland der Schutzzone für den Steinkauz ist dauerhaft zweimal pro Jahr zu mähen und das Mahdgut von der Fläche abzuräumen. Die Mahd hat hierbei Ende Juni und Mitte August zu erfolgen. Abweichungen können ausnahmsweise von der Naturschutzverwaltung auf Einzelantrag hin zugelassen werden (im Artenschutzgutachten C7, Seite 77). – Die Brachestreifen im Gewann 30 Morgen sind alljährlich zu mähen. Zugleich ist das Mähgut aufzunehmen und abzutransportieren. Im Rahmen des Risikomanagements ist festzulegen, in welchem Turnus die Streifen mindestens umzubrechen bzw. räumlich zu verschieben sind, um die Entwicklung eines dichten, wiesenähnlichen Bestandes zu verhindern (im Artenschutzgutachten C4, Seite 74). – Für alle anderen Roughs gilt: sie sind höchstens zweimal, aber mindestens einmal zu mähen. Entwicklungsziel sind Wiesen, keine Säume oder Brachestadien. Gehölzschnitt, Baumpflege – Hecken - und Gehölzschnitte sind grundsätzlich in der Zeit vom 01. Oktober bis 31. Januar durchzuführen (im Artenschutzgutachten V1, Seite 68). – Pflegeeinsätze im Bereich der Schutzzone für den Schwarzmilan (insbesondere Gehölzschnitt) müssen im Zeitraum von Oktober bis Ende Januar stattfinden (im Artenschutzgutachten V1, Seite 68). – In der Schutzzone für den Steinkauz sind jährlich (im Zeitraum von Oktober bis Anfang Februar) die gepflanzten Obstbäume schneiden (10 Jahre lang), im Sommer ggf. wässern, danach alle 3-5 Jahre schneiden. Abgestorbene Bäume sollen nachgepflanzt werden. Seite 71 von 79 – Alle anderen Bäume (älter als 10 Jahre) erhalten alle 3-5 Jahre einen Pflegeschnitt (im Artenschutzgutachten C7, S. 77). – Die Hecke für den Neuntöter im Gewann Hintere Hurenklamm ist wie folgt zu pflegen: alle 4-5 Jahre jeweils 1/3 des Bestandes schneiden oder auf Stock setzen (im Artenschutzgutachten Maßnahme C6, Seite 76). Acker-Bewirtschaftung – Der Dinkel-Acker (südlich des Batzenhofhohlweges) wird extensiv bewirtschaftet. Auf Pestizideinsatz (insbesondere gegen einkeimblättrige Arten) wird verzichtet und die Bewirtschaftung erfolgt Boden schonend. Zur Gründüngung können Leguminosen in die Fruchtfolge integriert werden. Auf lange Sicht kann eine geringe Düngung mit Mist oder Kompost stattfinden. Von etwa 30 % der Dicken Trespe sind jährlich die Samen abzusammeln. Davon ist etwa die Hälfte bis 2/3 bei der Einsaat im Herbst wie oben beschrieben auszubringen. Der verbleibende Anteil dient als Reservesaatgut und wird trocken gelagert. Saatgut verschiedener Jahre ist getrennt zu lagern. Die Neueinsaat des Dinkels muss mit vorjährigem Saatgut des Ackers erfolgen in dem die Samen der Dicken Trespe enthalten sind. Im Rahmen eines Monitorings wird überprüft ob die Dicke Trespe auf den Schlägen ohne manuelle Einsaat vorkommt (im Artenschutzgutachten C10, Seite 79). E Monitoring Um die Maßnahmeneffizienz zu erfassen und zu bewerten ist im Rahmen des Artenschutzes ein 3- bis 5-jähriges Monitoring durchzuführen. Dieses beginnt mit der Umsetzung der vorgezogenen Maßnahmen zum Funktionsausgleich und der Vermeidungsmaßnahmen und beinhaltet jährliche Erfassungen zu den betroffenen Arten. Dabei steht im Vordergrund, mögliche Veränderungen hinsichtlich Bestandsgröße und Bestandsgefüge zu erkennen und maßnahmenbezogen zu bewerten. Als Referenzwert werden die im Rahmen der hier vorliegenden Untersuchung ermittelten Daten und Erkenntnisse herangezogen. Die Ergebnisse sind in einem jährlichen Ergebnisbericht aufzubereiten und zu dokumentieren und der Unteren Naturschutzbehörde vorzustellen. Nach drei Jahren entscheidet auf Grundlage der bis dahin zusammengetragenen Ergebnisse die Untere Naturschutzbehörde in Abstimmung mit Umwelt und Arbeitsschutz darüber, ob von einer Fortsetzung des Monitorings Abstand genommen werden kann. Um auch bei einer unzureichenden Maßnahmeneffizienz die kontinuierliche Erfüllung der ökologischen Funktionalität im räumlichen Zusammenhang sicher stellen zu können, sind ggf. begleitende Korrektur- und Ergänzungsmaßnahmen vorzusehen, die bei Fehlentwicklungen durchgeführt werden können. Über das Erfordernis befindet die UNB. Anhang 1 Vorgaben des Landes zu gebietsheimischen Gehölzen Herkunftsgebiet 7 Süddeutsches Hügel- und Bergland Bäume Feldahorn (Acer campestre) Frischezeiger, Schwarzerle (Alnus glutinosa) Nässezeiger, Hängebirke (Betula pendula), Hainbuche (Carpinus betulus), Rotbuche (Fagus sylvatica), Gemeine Esche (Fraxinus excelsior), Vogelkirsche (Prunus avium) Frischezeiger, Traubeneiche (Quercus petraea), Stieleiche (Quercus robur), Feld-Ulme (Ulmus minor). Sträucher: Hainbuche (Carpinus betulus), Roter Hartriegel (Cornus sanguinea), Gemeine Hasel (Corylus avellana), Gew. Pfaffenhütchen (Euonymus europaeus) Frischezeiger, Gemeiner Liguster (Ligustrum vulgare), Schlehe (Prunus spinosa), Hundsrose (Rosa canina) Trockenheits-/ Frischezeiger Seite 72 von 79 Mindestqualität der Sträucher: verpflanzte Sträucher, 2 x v, Höhe 60 - 100 cm Mindestqualität der Bäume: Hochstamm, 3 x v, Stammumfang 16 / 18 od. 18 / 20 Anhang 2 Braunkehlchenwiesenmischung Anforderungen: – Die Mischung muss an den Standort angepasst sein (Exposition, Boden, Höhenstufe). – Mahd jährlich im August/September. – Blütenreichtum. – Deckung bietende Arten (z. B. Wiesenstorchschnabel). – Keine Ackerunkräuter (Ackerkratzdistel etc.). Ansaatstärke: 3,0 g/m 2 Kräuteranteil: 47 % Ansaatfläche: ca. 6.000 m ² Art Saatstärke g/100 m² Achillea millefolium 5,0 Anthriscus sylvestris 5,0 Betonica officinalis 4,0 Campanula rapunculus 0,5 Carum carvi 4,0 Centaurea jacea 8,0 Centaurea scabiosa 8,0 Daucus carota 5,0 Galium mollugo 6,0 Geranium pratense 6,0 Heracleum spondylium 7,0 Hypochoeris radicata 2,0 Knautia arvensis 8,0 Leucanthemum ircutianum 8,0 Lotus corniculatus 2,0 Medicago lupulina 2,0 Papaver rhoeas 15,0 Pastinaca sativa 6,0 Plantago lanceolata 4,0 Prunella vulgaris 6,0 Ranunculus acris 4,0 Rumex acetosa 3,0 Silene latifolia 5,0 Silene vulgaris 5,0 Tragopogon pratensis 8,5 Trifolium pratense 3,0 140,0 Seite 73 von 79 Art Saatstärke g/100 m² Gräser Anthoxanthum odoratum 55,0 Arrhenatherum elatius 20,0 Cynosurus cristatus 50,0 Poa pratensis 35,0 160,0 Gesamt 300,0 Anhang 3 Braunkehlchenbrachemischung Anforderungen: – Die Mischung muss an den Standort angepasst sein (Exposition, Boden, Höhenstufe) – Mahd alle 4 Jahre. – Niederwüchsige (ca. 20-40 cm) in Kombination mit hochwüchsigen Pflanzen (1,0-1,5m). – Arten, die als Singwarte dienen, z. B. mehrjährige “hochwüchsige“ Arten oder einjährige Arten, die bis zum nächsten Jahr stehen bleiben, wenn sie abgestorben sind wie beispielsweise Wiesenbärenklau. – Blütenreichtum. – Keine Ackerunkräuter (Ackerkratzdistel etc.). – Bei den niederwüchsigen Arten müssen Deckung bietende Arten (z.B. Wiesenstorch- schnabel) enthalten sein. Ansaatstärke: 3,0 g/m 2 Ansaatfläche: 6.000 m² Art Saatstärke g/100 m² Achillea millefolium 5,0 Agrimonia eupatoria 12,0 Alliaria petiolata 6,0 Anthriscus sylvestris 8,0 Ballota nigra 4,0 Barbarea vulgaris 4,0 Betonica officinalis 4,0 Campanula rapunculus 0,5 Carum carvi 4,0 Centaurea jacea 8,0 Centaurea scabiosa 6,0 Daucus carota 5,0 Dipsacus sylvestris 3,0 Epilobium hirsutum 1,0 Galium mollugo 6,0 Geranium pratense 8,0 Heracleum spondylium 5,0 Hypericum maculatum 8,0 Hypochoeris radicata 3,0 Knautia arvensis 5,0 Leucanthemum ircutianum 8,0 Linaria vulgaris 2,0 Seite 74 von 79 Art Saatstärke g/100 m² Lotus corniculatus 2,0 Medicago lupulina 2,0 Papaver rhoeas 15,0 Pastinaca sativa 5,0 Picris hieracoides 4,0 Plantago lanceolata 2,0 Plantago media 4,0 Prunella vulgaris 6,0 Ranunculus acris 4,0 Rumex acetosa 3,0 Rumex acetosella 6,0 Scrophularia nodosa 3,0 Silene latifolia 5,0 Silene vulgaris 7,0 Tragopogon pratensis 4,0 Trifolium campestre 2,0 Trifolium pratense 3,0 Verbascum thapsus 5,5 Vicia cracca 2,0 Agrostis capillaris 40,0 Anthoxanthum odoratum 60,0 Gesamt 300,0 Anhang 4 Feldlerchenbrachemischung Anforderungen: – Die Ansaatstärken sind nicht zu hoch zu wählen, um möglichst lockere und lichtdurchlässige Bestände zu erhalten. – Blütenreichtum. – Gebietsheimische Pflanzen (Region 9). – Keine/wenige horstbildenden Arten. – Arten mit großen Samen. Bei einer Ansaat der u. g. Mischung auf der gesamten Fläche der Brachestreifen (= 2 x 6 x 200 m) kann die Ansaatstärke optional auf die Hälfte reduziert werden. Ansaatstärke: 2,0 g/m² Ansaatfläche: 2.400 m ² Art Saatstärke g/100 m² Anthemis arvensis 2,0 Campanula rapunculoides 0,5 Centaurea cyanus 34,5 Centaurea scabiosa 15,0 Cichorium intybus 12,0 Consolida regalis 25,0 Daucus carota 10,0 Seite 75 von 79 Art Saatstärke g/100 m² Echium vulgare 10,0 Fagopyrum esculentum 2,0 Knautia arvensis 2,0 Lithospermum officinale 2,0 Malva sylvestris 12,0 Medicago sativa 5,0 Onobrychis viciifolia 17,0 Silena alba 10,0 Silene noctiflora 3,0 Tragopogon pratensis 15,0 Verbascum lychnitis 10,0 Verbascum nigrum 10,0 Viola arvensis 3,0 Gesamt 200,0 Anhang 5 Vogelnistkästen Anforderungen: Es sind Nisthilfen für die Höhlenbrüter an den Bäumen der Batzenhofwiese, am Gehölzbestand östlich des Batzenhofes auf dem Oberen Batzenhoffeld bzw. im Bereich des Feldgehölzes auf der Mittleren Hurenklamm mit einem Mindestabstand von 50 m zu Siedlungs- und Verkehrsflächen zu installieren. Die Auswahl geeigneter Standorte und das Ausbringen der Nisthilfen erfolgt im Rahmen der ökologischen Baubegleitung. Folgende Hinweise sind zu beachten: – Sinnvollerweise werden die Nistkästen nach Osten, also entgegen der Wetterseite, ausgerichtet. Dabei ist jedoch wichtig, dass eine freie Einflugmöglichkeit für die Vögel besteht und die Nisthilfe nicht längere Zeit der prallen Sonne ausgesetzt ist. Auch darf der Kasten nicht nach hinten überhängen, da ansonsten Regen eindringen kann. – Zwischen Nistkästen gleicher Bauart sollte, je nach Nahrungsangebot, ein Mindest- abstand von 10-20 m eingehalten werden (Ausnahme bei Koloniebrütern wie dem Star). Die Nisthilfen für die Gebäudebrüter werden an den nördlichen Gebäuden des Batzenhofes installiert. Sie müssen unter Dachvorsprüngen/Balkonen etc. angebracht werden, um guten Wetterschutz zu gewährleisten Umfang: Zeitpunkt der Durchführung: Vor Beginn der Baumaßnahmen. Die Nistkästen können ganzjährig angebracht werden, wobei eine Installation im Winter (Dezember/Januar) zu empfehlen ist. Seite 76 von 79 Unterhaltungspflege: Die Nistkästen werden einmal jährlich im Spätherbst gesäubert, auf ihre Funktionsfähigkeit hin überprüft und ggf. repariert/ersetzt. Anhang 6 Fledermausnistkästen Anforderungen: An den nördlichen Gebäuden des Batzenhofes werden zwei Fledermauskästen angebracht. Ein Mindestabstand von 50 m zu vielbefahrenen Verkehrsflächen ist einzuhalten. Sinnvollerweise werden die Quartierhilfen nach Osten, also entgegen der Wetterseite, ausgerichtet. Dabei ist jedoch wichtig, dass eine freie Einflugmöglichkeit für die Fledermäuse besteht und die Quartierhilfe nicht längere Zeit der prallen Sonne ausgesetzt ist. Auch darf der Kasten nicht nach hinten überhängen, da ansonsten Regen eindringen kann. Die Auswahl geeigneter Standorte und das Ausbringen der Nisthilfen erfolgt im Rahmen der ökologischen Baubegleitung. Umfang: Zeitpunkt der Durchführung: Vor Beginn der Baumaßnahmen. Die Nistkästen können ganzjährig angebracht werden, wobei eine Installation im Winter (Dezember/Januar) zu empfehlen ist. Unterhaltungspflege: Die Nistkästen werden einmal jährlich im Spätherbst gesäubert, auf ihre Funktionsfähigkeit hin überprüft und ggf. repariert/ersetzt. Seite 77 von 79 Anlage 6 Bestandsplan Der Bestandsplan (siehe nachfolgender Ausdruck) gibt einen Überblick über die bestehenden Nutzungen. Seite 78 von 79 Platzhalter Seite 79 von 79 Anlage 7 Sicherheitsgutachten Gutachten “Zu Sicherheitsaspekten in Bezug auf die öffentlichen Wege im Bereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Golfanlage Batzenhof Karlsruhe-Hohenwettersbach“ von Dipl. Ing. Rainer Martin vom 12.12.2009 und 25.04.2013 Anlage 8 Anlage 9 Anlage 10 Anlage 10 Anlage 11
-
Extrahierter Text
E-MAIL INFO@LA-MARTIN.DE WWW.GOLFGUTACHTER.DE WWW.LA-MARTIN.DE VON DER LANDWIRTSCHAFTSKAMMER WESTFALEN-LIPPE ÖFFENTLICH BESTELLTER UND VEREIDIGTER SACHVERSTÄNDIGER FÜR GARTEN- UND LANDSCHAFTSBAU SPORTPLATZBAU GOLFPLATZBAU TALSTRASSE 54 45721 HALTERN / WESTF. TEL. 02364 12610 FAX 02364 5715 LANDSCHAFTSARCHITEKTEN DIPL. ING. REINER MARTIN LANDSCHAFTSARCHITEKT AKNW AGS GUTACHTEN ZU SICHERHEITSASPEKTEN IN BEZUG AUF DIE ÖF- FENTLICHEN WEGE IM BEREICH DES VORHABENBE- ZOGENEN BEBAUUNGSPLANES „GOLFANLAGE BAT- ZENHOF“ KARLSRUHE-HOHENWETTERSBACH. 1. Ausfertigung Gutachten Nr. 2847 vom 12.2.2009 1.0 Auftraggeberin Stadt Karlsruhe Stadtplanungsamt Technisches Rathaus Lammstr. 7 76124 Karlsruhe Auftrag-Nr. 6100/500042071 2 Inhaltsverzeichnis 1.0 Auftraggeber 1 1.1 Auftragsgegenstand 3 1.2 Zur Verfügung gestellte Unterlagen 3 2.0 Ortstermin 4 2.1 Zusätzliche Vorgaben der Auftraggeberin 4 2.2 Geländebegehung 5 3.0 Allgemeines zur vorliegenden Golfplatzplanung 5 3.1 Planverfasser 5 3.2 Höhenlinien und Luftbilder 5 3.3 Höhenplanung 7 3.3.1 Beispiele schwieriger Höhensituationen 7 4.0 Flugverhalten von Bällen im Golfspiel 9 4.1 Allgemeines 9 4.2 Richtlinien, Erfahrungswerte 13 4.2.1 Sicherheitsabstände zur Bebauung und zu Straßen 15 4.2.2 Sicherheitsabstände zwischen benachbarten Spielbahnen 15 4.2.3 Abstände im Verhältnis zu Außengrenzen 16 5.0 Sicherheitsüberprüfung der geplanten Golfsportanlage 17 5.1 Innerhalb der Bahnen 17 5.2 An der Driving-Ranch 19 5.3 Im Randbereich der öffentlichen Wege 21 6.0 Zusammenfassende Beantwortung der Fragen 27 3 1.1 Auftragsgegenstand Mit Schreiben vom 22.10.2008 wurde der Unterzeichner beauftragt, an Hand der vorliegenden Planung zu klären, ob die Sicherheit der Spaziergänger auf den durch die Golfsportanlage führenden öffentlichen Wege ohne Einzäu- nung gewährleistet wird. Nach der Fertigstellung des Golfplatzes soll die Bevölkerung die Wander- und Spazierwege ungefährdet nutzen können. Weiterhin soll vermieden werden, dass das Landschaftsbild durch große Ballfangzäune beeinträchtigt wird. Das Gutachten soll den oben gestellten Fragen nachgehen und weiterhin Klarheit bringen, ob auch in Zukunft ohne Ballfangzäune beim Betrieb der Golfanlage ausgekommen werden kann. Insbesondere sind folgende Fragen zu beantworten: Ist die Driving-Ranch in Länge und Breite ausreichend dimensio- niert, insbesondere im hinteren Bereich, wo sie sich verjüngt anstatt sich fächerförmig auszuweiten? Sind alle Golfbahnen und die Driving-Ranch entlang der öffentlichen Wege so positioniert, auch im Hinblick auf Geländebewegungen, Bepflanzungen und Hindernisse, dass eine Gefährdung von Spa- ziergängern durch fliegende Golfbälle weitestgehend oder gänzlich ausgeschlossen werden kann? 1.2 Zur Verfügung gestellte Unterlagen Mit Schreiben vom 22.08.2008 waren dem Unterzeichner bereits der Textteil des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans zur Verfügung gestellt worden und Pläne, wobei feststand, dass die übersandten Pläne noch überarbeitet werden sollen. Die überarbeiteten Pläne erhielt der Unterzeichner auch als Dateien mit Schreiben vom 27.11.2008 am 3.12.2008. Auf den zur Verfü- gung gestellten DVD’s bzw. CD’s der Golfanlage, datiert vom 18.11.2008, waren weiterhin Höhenlinien und Luftbilder des in Frage stehenden Gelän- des. Und Dateien aus einer Diplomarbeit Golfanlage Batzenhof. Die Kopie eines Planausschnittes mit einer veränderten Lage der Wasser- flächen, bzw. einer Reduzierung von zwei auf drei Flächen. Am 30. Dezember 2008 wurden dem Unterzeichner weitere Formen der Höhenlinien-Datei vom Vermessungsamt der Auftraggeberin im Internet zur Verfügung gestellt. 4 2.0 Ortstermin Der Termin für die Ortsbesichtigung war auf Montag, den 26.01.2009 um 10.00 Uhr festgesetzt. Es nahmen teil: Frau Stenzel-Koop vom Stadtplanungsamt der Stadt Karlsruhe, (zeitweilig) Herr Henz vom Gartenbauamt der Stadt Karlsruhe, (zeitweilig) Frau Adler-Kögler von den Vorhabenträgern, Herr Kessel vom Planungsbüro Weishaupt und der Unterzeichner. 2.1 Zusätzliche Vorgaben der Auftraggeberin Beim Gespräch vor der eigentlichen Ortsbesichtigung erläuterte der Unter- zeichner die Vorgehensweise bei der Erstellung des Gutachtens und die voraussichtliche Gliederung. In diesem Zusammenhang erklärte der Unter- zeichner u.a., dass bei Spielbahnen neben öffentlichen Wegen, Golfer und Nutzer der Wege, Sichtkontakt haben sollten. Unter Sicherheitsaspekten wäre es daher sinnvoll, in einzelnen Bereichen auf geplante Baumreihen seitlich der Wege zu verzichten. Daraufhin erklärte Herr Henz, dass die dort geplanten Baumreihen, seitlich der Bahnen 1 und 2, unabdingbarer Bestandteil der Planung seien und nicht aus sicherheitsrelevanten Gründen entfallen könnten. Das gleiche gilt für die vorhandene bzw. im Austausch befindliche Allee an der Straße Am Thomashäusle, weiterhin für den Weg südlich der Villa Maffei, als Verbindungsweg nach Grünwettersbach. Auf entsprechende Fragen nach im Gutachten zu berücksichtigenden öffent- lichen Wegen wurde von Seiten der Auftraggeberin erklärt: Die Wege vom Batzenhof in Richtung Driving-Ranch, nördlich der Driving-Ranch und west- lich der Bahnen 6 und 7 des Übungsplatzes sind Privatwege, die nicht zu berücksichtigen sind. Dieses gilt auch für den bereits in den vorliegenden Plänen gekennzeichneten Weg südlich der Batzenhofwiese. Zu berücksich- tigen sind der Weg südlich der Driving-Ranch und der unbefestigte Weg südwestlich der Bahnen 5 und 6. 5 2.2 Geländebegehung Alle sicherheitsrelevanten Flächen der geplanten Golfanlage wurden vom Unterzeichner in Begleitung von Frau Adler-Kögel und Herrn Kessel abge- fahren bzw. begangen und teilweise vom Unterzeichner anhand von vorbe- reiteten Planausschnitten mit der Planung abgeglichen. Aus einer vom Unterzeichner vorgegebenen Position, vom äußeren Rand der geplanten Bahn 1, wurden von Frau Adler-Kögler und vom Unterzeich- ner Probeschläge mit einem Holz 3 in geplanter Spielrichtung ausgeführt. 3.0 Allgemeines zur vorliegenden Golfplatzplanung 3.1 Planverfasser Die nachfolgend wiedergegebene Planung zum vorhabenbezogenen Be- bauungsplan wurde erstellt vom Planungsbüro Reinhold Weishaupt, Echterdinger Str. 111, 70794 Filderstadt. Die Planung wird im Gutachten verkleinert und ausschnittsweise in unter- schiedlichsten Maßstäben wiedergegeben. 3.2 Höhenlinien und Luftbilder Die Daten der Höhenlinien und der Luftbilder, die ebenfalls in unterschied- lichsten Ausschnitten und Maßstäben im Gutachten wiedergegebenen Luft- bilder bzw. Höhenlinien werden verwaltet vom Liegenschaftsamt der Stadt Karlsruhe, Landstr. 7 a, 76133 Karlsruhe. Es wird auf die Urheberrechte aller genannten Planunterlagen hingewiesen, die ebenso wie das Gutachten, nur im beauftragten Umfang veröffentlicht werden dürfen. 6 7 3.3 Höhenplanung Für die Beurteilung der Sicherheit ist die Höhenplanung in einem Gelände mit mehr oder weniger großen Höhenunterschieden von Bedeutung. Die vorliegende Planung der Golfsportanlage zum Vorhabenbezogenen Bebau- ungsplan Batzenhof enthält keinerlei Angaben über die spätere Höhenpla- nung, die in einer Entwurfs- bzw. Ausführungsplanung deutlich zu machen sind. Im o.a. Termin erklärte Herr Kessel, dass die vorhandenen Höhen weitgehend belassen werden. Soweit sich Höhen im Rahmen der Entwurfs- bzw. Ausführungsplanung gravierend verändern, werden diese Bereiche eventuell sicherheitstechnisch neu zu beurteilen sein. 3.3.1 Beispiele schwieriger Höhensituationen Wie im Vorfeld von der Auftraggeberin erkannt, liegt die geplante mittlere Wasserfläche im unten stehenden Planausschnitt innerhalb eines gut acht Meter großen Höhenunterschied des derzeitigen Geländes und ist in dieser Form nicht realisierbar. 8 Entsprechend den Vorstellungen der Auftraggeberin wurde die Vorplanung nachfolgend vorläufig geändert. 9 4.0 Flugverhalten von Bällen im Golfspiel 4.1 Allgemeines Der gerade Schlag ist im Golfsport schwer zu bewerkstelligen, da schon eine seitliche Verdrehung des Schlägerblattes im Treffmoment um ein einzi- ges Grad den Ball in seitliche Rotation versetzt und somit eine abweichende Flugbahn beschreibt. Nur wirkliche Könner sind in der Lage dies bewusst im Spiel einzusetzen, bei den Meisten ist dies der Grund für unerwünscht ab- weichende Bälle. Die wichtigsten Parameter, die die seitlichen Abweichun- gen der Flugbahn bestimmen, sind die Standposition des Spielers, die Schwungrichtung des Schlägers und die Drehung des Schlägerblattes ge- genüber der Schwungrichtung. Für Abweichungen von Golfbällen beim Schlag hat der österreichische Gut- achter Gerold Hauser ein Diagramm entworfen, das die Spielrichtung und den Abschlagplatz zeigt, sowie die möglichen Flächenabweichungen des Balles, bei einer Schlaglänge von 150, 200 und 250 m Entfernung, bei einem geübten Golfer, der Verwendung des Eisens 6, des Holzes 3 und des Drivers entsprechend. Bei männlichen Golfern mit einem Handicap von 18 verringern sich die Schlagweiten im Mittel auf 120 m, 160 m und 190 m. 10 Bei weniger guten Spielern mit einem Handicap um 30 reduziert sich die maximale Reichweite oft auf etwa 150 m auf ebenen Flächen. Bei stark ab- fallendem Gelände verlängern sich die Weiten naturgemäß und sie verkür- zen sich entsprechend bei ansteigendem Gelände. Bei den Damen verrin- gern sich die Längen zu den angegebenen Herrenweiten um etwa 20 %. Bei allen Diagrammen und bei allen Längenangaben handelt es sich grundsätz- lich um schematische Angaben bzw. Darstellungen, deren Grenzen im Ein- zelfall stark fließend sind. So gibt es z.B. den ungeübten jugendlichen Spie- ler, der zwar in der Lage ist, relativ weit abzuschlagen, dafür die größten Abweichungen beim Schlag hat, andererseits Damen mit einem hervorra- gendem Handicap, die nicht sehr weit, dafür aber fast immer gerade und ausgesprochen zielsicher spielen. Das Diagramm zeigt nicht übliche Abweichungen von der Ideallinie im Spiel, vielmehr Abweichungen, die auf Driving-Ranges festgestellt wurden. Der Hauptanteil der Bälle dürfte in den nachfolgend aufgezeigten Bereichen landen. Eindeutig sind dagegen die grundsätzlichen Aussagen innerhalb des Dia- gramms. Zum Beispiel: Ein Hook (Ball mit Linksdrift) führt zu größerer Schlaglänge und ein Slice (Ball mit Rechtsdrift) zu größerer Abweichung von der Spielrichtung. Wie weit Zäune die Flugbahnen beeinträchtigen, hängt vorrangig von der Schlägerwahl, und damit von der Entfernung zum gewünschten Ziel ab. Die nachfolgenden, ebenfalls schematischen Angaben sind u.a. insoweit nicht 11 richtig, als bei der Darstellung der Flugbahn der Ball bei den langen Schlä- gen am Ende immer ausrollt. Auch die genauen Zahlenangaben sind irrefüh- rend, die Spannweiten bei Spielern mit gleichem Handicap sind groß. Aus der Literatur: Jeder Schläger dient einem anderen Zweck und wird für das Schlagen von verschie- denen Entfernungen verwendet. Wie weit ein Ball nach dem Schlag fliegt wird vom Loft (Winkel) der Schlagfläche bestimmt. Je nach dem hat der Ball eine hohe kurze Flugkurve oder eine flache aber weite Flugbahn. Die Benennung typischer Flugbahnen: 1) PULL-HOOK 2) HOOK 3) PULL 4) FADE 5) gerader Schlag 6) PUSH 7) DRAW 8) SLICE 9) PUSH-SLICE In der Abbildung sind einige typische Flugbahnen in der Draufsicht von oben aufge- zeichnet. Wie aus der Abbildung ersichtlich, beschreiben auch in Wirklichkeit nach links abwei- chende Bahnen in der Regel niedrigere Ballkurven und errei- chen größere Weiten als nach rechts fliegende. Das liegt dar- an, dass ein einwärts verdreh- tes Schlägerblatt (geschlosse- nes Schlägerblatt) während des Treffmoments das effektive Loft verringert, wobei ein nach au- ßen gedrehtes Blatt (geöffnetes Schlägerblatt) gegensätzliches bewirkt 12 Im Gegensatz zum geraden Schlägerblatt (links) bewirkt ein geöffnetes (Mit- te) eine Erhöhung des Loftes, wobei ein geschlossenes Schlägerblatt des Loft verringert. Grundsätzlich spielt die Ausgestaltung der Spielbahnen eine mitentschei- dende Rolle für die Spielrichtung. Wichtig ist die Lage von Hindernissen wie Wasserflächen, Bunkern, Bäumen und Gehölzflächen. Ausschlaggebend ist weiterhin die Geländesituation. Für jeden nachvollziehbar ist, dass weite Abschläge mit einem Driver eine längere Flugbahn haben, wenn das Gelände in Schlagrichtung abfällt, als wenn das Gelände ansteigt. Eine Bahn die in Schlagrichtung von links nach rechts geneigt ist, bedingt z.B. eine gewünschte Schlagrichtung auf die äußerste linke Seite der Bahn, da der Ball nach dem Auftreffen wegen der Seitenneigung noch nach rechts läuft. Das heißt, die im Plan eingetragene Spielrichtung in der Mitte der Spielbahn verläuft in der Realität völlig anders. Ein Wasserhindernis vor dem Grün bedingt eine Mehrzahl von Bällen hinter dem Grün, als bei einem Grün das keinerlei Hindernisse in Front aufweist. Bunker auf der linken Seite des Grüns bedingen eine Mehrzahl von Bällen rechts neben dem Grün. Jedem Spieler unterlaufen Fehlschläge. Der entscheidende Unterschied ist, dass dem mit dem Handicap 0 dies nur äußerst selten passiert und dem mit dem Handicap 54 sehr häufig. Die Spielrichtung wird so auch von der Spiel- stärke bestimmt, da ein guter Spieler auch in der Lage ist Hindernisse zu überspielen und sich den direkten Weg zum Grün sucht (Tigerline). Der schlechtere Spieler ist gezwungen auf der Bahn zu bleiben. 13 4.2 Richtlinien, Erfahrungswerte Die FLL, Forschungsgesellschaft, Landschaftsentwicklung, Land- schaftsbau e.V., Colmantstr. 32, D 53115 Bonn, E-Mail: info@fll.de, Ho- mepage: www.fll.de, hat die Richtlinie für den Bau von Golfplätzen 2008 herausgegeben. Darin verweist sie auf den FLL-Fachbericht „Golfanlagen als Teil der Kulturlandschaft: Planung und Genehmigung“, den die FLL ge- meinsam mit dem Deutschen Golfverband e.V. im Jahre 2007 herausge- bracht hat. Nachfolgende Zitate und Originalwiedergaben aus dieser Richtli- nie erfolgen mit Zustimmung der FLL. In der vorliegenden Planung des Büros Weishaupt wird bereits auf die FLL- Richtlinie hingewiesen bzw. zeichnerisch dargestellt. Grenze des räumlichen Geltungs- Bebauungsplans bereichs des vorhabenbezogenen Spiellinie und Spielrichtung Legende 65189 Wiesbaden). Landschaftsbau e.V. (FLL), Colmantstr. 32, 53115 Bonn; Deutscher Golf Verband e.V. (DGV), Viktoriastr. 16, K u ltu r lan d schaft", Ausgabe 2007 (Herausgeber: Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung und Sicherheitsorientierte Empfehlungen aus dem FFL-Fachbericht "Golfanlagen als Teil der Nachweis Sicherheitsabstände 14 Grenze mind. 30 m Grenze bis 30° unproblematisch mind. 50 m Abschläge in Richtung einer Grenze a) Paralleler Spielbahnverlauf Abstände im Innenverhältnis von Spielbahnen zueinander Von der Grenze wegführende Spielbahnen Parallel zur Außengrenze verlaufende Spielbahnen Gr e n z e mind. 60 m mind. 30 m mind. 30 m b) Das Verhältnis von Grüns zu den nächsten Abschlägen Bei den Zeichnungen unter der Überschrift „Abstände im Innenverhältnis von Spielbahnen zueinander a) Paralleler Spielballverlauf“ wird ein Abstand von mindestens 50 m zwi- schen den Spiellinien dargestellt. Die Empfehlungen aus dem FLL-Bericht sind unter Sicherheitsabstände zwischen benachbarten Spielbahnen weiter unten im Wortlaut wiedergegeben. Dort heißt es u.a. „Zwischen benachbar- ten Spielbahnen ist normalerweise ein Sicherheitsabstand von bis zu 40 m zwischen den Spielbahnrändern zu berücksichtigen, ...“ In der Richtlinie heißt es unter 3.1.2 Sicherheitsabstände: 15 4.2.1 Sicherheitsabstände zur Bebauung und zu Straßen Vielfach grenzen Teile von Golfanlagen an Bebauung und an Straßen an. Ein etwaiges Risiko hängt entscheidend von der Schlagrichtung der Spiel- bahnen ab und muss bereits bei der Planung der Anlage berücksichtigt wer- den. Eine Gefährdung ist in erster Linie nur bei paralleler Ausrichtung der Spielbahnen zu Straßen, Wegen und ähnlichem gegeben. In einem solchen Fall hat es sich bisher als zweckmäßig erwiesen, vom Rand der betreffen- den Spielbahn aus einen Sicherheitsabstand von mindestens 45 m einzuhal- ten, es sei denn, ein dichter Gehölzbestand, Erdwälle, Fangnetze oder ähn- liches lassen einen geringeren Abstand zu. 4.2.2 Sicherheitsabstände zwischen benachbarten Spielbahnen Zwischen benachbarten Spielbahnen ist normalerweise ein Sicherheitsab- stand von bis zu 40 m zwischen den Spielbahnrändern zu berücksichtigen, um Gefährdungen von Spielern auf der Nebenbahn durch fehlgeschlagene Bälle zu vermeiden. Allerdings ist diese Distanz nur in Reichweite der Treib- schläge, d.h. in einer Entfernung von ca. 150 – 240 m vom Herrenabschlag erforderlich. An den Abschlägen ist dagegen nur ein wenige Meter breiter Pufferbereich erforderlich und vom Grünrand sind generell 30 m Abstand als ausreichend anzusehen. Unter 3.1.3 Empfehlungen für eine sicherheitsorientierte Golfanlagenpla- nung heißt es: Aus dem oben Dargestellten lässt sich ersehen, dass die Sicherheit auf Golfplätzen stets im Sinne alltagsüblicher Gefahren zu bewerten ist. Bei- spielweise lässt sich regelmäßig nicht verhindern, dass ein ungeübter Golf- spieler den ersten Schlag mit einer Abweichung von 20 m von der Idealspiel- linie auf die rechte Seite spielt und bei mangelnder Übung diesen Ball nicht mit einem anderen Schläger in Richtung Spielbahn Mitte spielt, sondern versucht, einen möglichst langen Schlag mit dem gleichen Schläger in Rich- tung Grün auszuüben. Dieser kann bei einem Fehler wie dem vorherigen dann dazu führen, dass der Ball wiederum um 20 m von der Idealspiellinie abweicht, also 40 m von derselben entfernt ist. Um derartige Verhaltensweisen zu verhindern, bedarf es nicht nur ausrei- chender Übung, sondern auch einer geschickten Gestaltung der Flächen neben den Bahnen, insbesondere wenn schutzwürdige Interessen Dritter betroffen sind. 16 Es obliegt daher dem Architekten, bei der Planung von Golfplätzen – unter Berücksichtigung der jeweiligen topografischen Besonderheiten – die best- möglichen Sicherheitsbedingungen zu kalkulieren. Das betrifft selbstver- ständlich auch den Raum hinter einem Grün. Einen wichtigen Teil der Verantwortung trägt allerdings nach wie vor der Golfspieler, dem die Rücksichtnahme auf dem Golfplatz obliegt. In der Folge werden daher Minimalkriterien genannt, die selbstverständlich nur bei ent- sprechend geeigneter Topografie ausreichen. So kann ein 30 m Sicher- heitsabstand von einem Abschlag zur Bebauung nur dann richtig sein, wenn durch Erdwälle oder Bepflanzung ein Abweichen irregulär geschlagener Bälle verhindert wird. Ist dieses nicht möglich oder liegt die Bebauung weit unterhalb des Abschlages, ohne dass ausreichende Sicherheitsvorkehrun- gen möglich sind, so sind die Abstände entsprechend zu vergrößern. 4.2.3 Abstände im Verhältnis zu Außengrenzen Für parallel zur Außengrenze verlaufende Spielbahnen sollen die Abstände nach Möglichkeit im Abschlagsbereich mindestens 30 m, im Bereich der Spiellinie der Drive-Landezone mindestens 60 m und vom Grünrand bis zur Grenze mindestens 30 m betragen. Neben den topografischen Verhältnis- sen und der Erkennbarkeit der Grenzlinie sind u.a. vorherrschende Wind- verhältnisse zu berücksichtigen. Zu Straßen und stark frequentierten Wegen sind die oberen Werte als Mindestabstände zu sehen. Liegt an einer Außengrenze ein parallel geführtes Dogleg (stark abknicken- de Spielbahn), so muss die mögliche Abkürzung den Mindestabständen gerecht werden. Außerdem ist die Hindernisgestaltung so zu wählen, dass besonders lange Drives keine Abkürzung und damit Grenzunterschreitung ergeben. Die Idealspiellinie als Bezugsgröße sollte dabei den geplanten Rand der an der angrenzenden Nutzung benachbarten Spielbahn eindeutig definieren. (Beispielsweise bei 50 m Spielbahnbreite: 45 m Sicherheitsab- stand + 25 m als halbe Bahnbreite = 70 m zur Grenze von der Idealspielli- nie). Für den Unterzeichner ist für die möglichst große Vermeidung potentieller Gefahren die eindeutige Erkennbarkeit dieser, einmal für die Golfer, zum anderen für die Nutzung querender oder seitlich verlaufender öffentlicher Wege, von entscheidender Bedeutung. Hierbei ist der Sichtkontakt aus- schlaggebend. Das heißt, auf den Flächen zwischen Wegen und Spielbah- nen die parallel verlaufen, sind Pflanzungen generell fehl am Platze. Neuan- 17 pflanzungen sind kein Mittel zum Schutz vor fliegenden Golfbällen, da sie erst nach Jahren ihre Funktion erfüllen. Eine zusätzliche Sicherheit für die Nutzer der Wege, parallel zu den Spiel- bahnen, bieten von vorneherein vorgesehene Ausgrenzen. Soweit die Aus- bereiche auch für gute Golfspieler nicht überspielbar sind, beeinflussen sie nachhaltig die Spielrichtung. 5.0 Sicherheitsüberprüfung der geplanten Golfsportanlage Sicherheitsfragen an Golfplätzen nehmen durch die ständig wachsende Zahl und den sprunghaften Anstieg der Golfspieler zu. Auf dem eigentlichen Golfplatz werden, abgesehen von wenigen Ausnahmen, ausschließlich Spie- ler mit Platzreife zugelassen. Selbst bei Golfplätzen, die von der Anlage her gewisse potentielle Gefahren in sich bergen, bedeuten kein Risiko, wenn sich alle streng an die Golfetikette halten. Bei der Vielzahl der neuen Golfer kommt es vor, dass in Einzelfällen Platzreifeprüfungen vielleicht nicht die Bedeutung zugemessen wird, die ihnen zukommt, und somit erhöht sich auch hier die Gefahr. Um so wichtiger ist es, dass bei Neuanlagen von Plät- zen, bei der Planung mögliche Gefahren ausgeschlossen werden. 5.1 Innerhalb der Bahnen Die Überprüfung der vorgelegten Planung lässt unter den vorgenannten Aspekten keine Gefährdung der Golfspieler auf dem Hauptplatz und dem Übungsplatz erkennen. Dies gilt unter dem Vorbehalt der Höhensituation, die bei der Entwurfs- bzw. Ausführungsplanung der Anlagen zu Änderungen führen kann. Nicht zwingend erforderlich, aber der zusätzlichen Sicherheit dienlich wären zusätzliche Pflanzungen zwischen den Bahnen. Diese führten bei der teil- weise „ausgeräumten“ Landschaft nicht nur zu einem optisch und ökologisch positivem Aspekt, 18 sondern hätten auch positive Wirkung auf die Sicherheit, da bahneneinrah- menden Pflanzungen zu erhöhter Konzentration der Golfspieler führen und damit zu geringeren Abweichungen der Flugbahnen der geschlagenen Bälle von der Ideallinie. Grundsätzlich ist zu sagen, dass zwischen benachbarten Bahnen der im FLL Bereich empfohlene Abstand nicht unbedingt eingehalten werden muss, da Golfspieler mit Platzreife die Golfregeln, die sog. „Etikette“ beherrschen müssen. Bei strikter Einhaltung der Etikette, mit deren feststehenden Si- cherheitsregeln und Rücksichtsnahmen, kann es theoretisch grundsätzlich nicht zu Unfällen unter Spielern kommen, auch nicht bei sehr engen gegen- einander laufenden Bahnen. Allerdings sollte, wie in den Empfehlungen erwähnt, der Abstand im üblichen Landebereich der Herrenabschläge, also ab 150 m bis maximal 240 m, „bis zu 40 m“ breit sein. Der Unterzeichners empfiehlt daher die Mindestabstän- de der Bahnränder auf 30 m zu vergrößern. 19 5.2 An der Driving-Ranch Von der geplanten Driving-Ranch, mit einer Länge von mehr als 250 Metern, gehen, trotz der sich verjüngenden Form, keine ungewöhnlichen Gefahren aus. Auch wenn die Driving-Ranch vom südlich verlaufenden öffentlichen Weg hin abfällt, sind die Nutzer des Weges nicht gefährdet. Allenfalls wer- den wegen des Gefälles ausrollende Golfbälle in die geplante Pflanzung vor den vorhandenen Bäumen rollen. In der Praxis wird daher ein niedriger Zaun (1,20 m hoch und eingewachsen) sinnvoll sein, um den Verlust von Golfbäl- len in diese Vegetationsflächen zu vermeiden. 20 21 5.3 Im Randbereich der öffentlichen Wege Die Bahn 1 beinhaltet in der geplanten Form ein potentielles Sicherheitsrisi- ko. Der östlich verlaufende, von Spaziergängern stark frequentierte Weg, liegt innerhalb des Gefahrenbereiches in den letzten beiden Dritteln der Bahn. Das nach Osten ansteigende Gelände veranlasst die Golfer, auf die linke Seite der Bahn zu spielen. Im weiteren Verlauf der Bahn ist daher die voraussichtliche Spiellinie, im Gegensatz zu der gezeichneten, näher am öffentlichen Weg als zulässig. 22 23 24 25 Hier ist eine Umplanung erforderlich in der gewährleistet ist, dass der Ab- stand zwischen dem Spielbahnrand und dem Wegerand mindestens 45 m beträgt. Der Abstand zwischen einer direkten Spiellinie und dem Wegrand muss mindestens 65 m betragen. Im Abstand von 30 m von der Straße soll- te parallel zu dieser eine „Ausgrenze“ vorgegeben werden. Hindernisse wie Bunker o.ä. sind im Bereich des Grüns nur auf der wegzugewandten Seite der Spielbahn vorzusehen. Bei der Bahn 14 sollte statt des Mindestabstandes von 30 m zwischen Grün und Weg ein Mindestabstand von 45 m aus Sicherheitsgründen vorgegeben werden. Eine Ausgrenze im Abstand von 20 m parallel zum Weg wird vom Unterzeichner aus Sicherheitsgründen als sinnvoll angesehen. Hindernisse, wie Bunker o.ä., am Ende der Spielbahn, bzw. im Grünbereich, sollten nur auf der Seite zum Weg hin eingebaut werden. 26 Auch bei der Bahn 17 empfiehlt der Unterzeichner eine Ausgrenze der Spielbahn, parallel zum Weg, im Abstand von 30 m. Statt des Mindestab- standes von 30 m zwischen Grün und Weg sollte ein Mindestabstand von 45 m aus Sicherheitsgründen vorgegeben werden. Von den geplanten Kurzbahnen des Übungsplatzes, parallel zum öffentli- chen Weg, gehen keinerlei erkennbare Gefahren aus. 27 6.0 Zusammenfassende Beantwortung der Fragen Die vorliegende, in Frage stehende Planung der Golfsportanlage, im Stadi- um der Vorplanung, kommt nach den unter 5.3 aufgeführten Änderungen, ohne Zäune aus. Ballfangzäune, die das Landschaftsbild beeinträchtigen, werden auf Grund der Planung nicht erforderlich. Die Driving-Ranch ist in ihrer Lage ausreichend dimensioniert. Ein niedriger, 1,20 m bis 1,50 m hoher Zaun, im unteren Teil der Driving-Ranch, vor der geplanten Pflanzung, oberhalb des öffentlichen Weges ist nicht erforderlich, wäre jedoch zu empfehlen, um zu verhindern, dass einzelne weit geschla- gene Bälle, auf Grund des Gefälles, in die Pflanzung rollen. 28 Alle Golfbahnen und die Driving-Ranch entlang der öffentlichen Wege sind, innerhalb der Planung, nach Berücksichtigung der Punkte unter 5.3 so ge- plant, dass eine Gefährdung von Spaziergängern durch fliegende Golfbälle weitestgehend ausgeschlossen werden kann. Gänzlich auszuschließen ist vom Grundsatz her nichts. Allerdings kann der Unterzeichner die folgende weitgehende Aussage machen: Wenn bei der weiteren Planung die aufgeführten Änderungen berück- sichtigt werden, und die Sicherheitsaspekte beachtet werden, gehen von der Anlage nach dem derzeitigen Kenntnisstand keine Gefahren aus, die über die „entfernt und denkbaren Gefährdungsmöglichkeiten“ hinausgehen. Es werden keine Zäune, Schutznetze o.a. erforderlich. Auch wenn die Wirksamkeit der Ausgrenzen (Out of bounds) umstritten ist, empfiehlt der Unterzeichner dieses Mittel innerhalb der Planung, im Bereich der parallel zu öffentlichen Wegen verlaufende Spielbahnen, zur zusätzli- chen Sicherheit einzusetzen. Selbstverständlich gehört zur Minimierung von Risiken die Beachtung der Anforderung an die allgemeine Verkehrssicherungspflicht des späteren Golfclubs, des Betreibers, sowie Dritter. Hierzu wird neben entsprechender Pflege und Wartung u.a. gehören, dass alle Spieler (auch Greenfee-Spieler, die zum ersten Mal auf der Anlage spielen) auf die Vorrangigkeit der Sicher- heit der Nutzer, der angesprochenen öffentlichen Wege, hinzuweisen sind. Die öffentlichen Wege innerhalb bzw. am Rand der Golfanlage sind entspre- chend zu beschildern. Haltern am See, den 12.02.2009 gez. Reiner Martin
-
Extrahierter Text
2 Inhaltsverzeichnis 1.0 Auftraggeber 1 1.1 Auftragsgegenstand 3 1.2 Zur Verfügung gestellte Unterlagen 3 2.0 Planverfasser 3 2.1 Übersichtspläne 3 3.0 Flugverhalten von Bällen im Golfspiel 6 4.0 Vergleich der geänderten Planung 10 4.1 Bahn 1 10 4.1.1 Bahn 2 13 4.2 Bahn 14 14 4.3 Bahn 17 15 4.4 Kurzbahnen 16 5.0 Zusammenfassung 19 3 1.1 Auftragsgegenstand Entsprechend dem Angebot vom 5. 02. 2013, zu Sicherheitsaspekten in Bezug auf öffentliche Wege im Bereich des vorhabenbezogenen Be- bauungsplanes „Golfanlagen Batzenhof“, wurde der Unterzeichner mit Schreiben vom 12.03.2013 beauftragt, an Hand der geänderten Planung zu klären, ob die Sicherheit der Spaziergänger, auf den durch die Golfsportan- lage führenden öffentlichen Wege, durch die geänderte Lage der Spielbah- nen gewährleistet wird. 1.2 Zur Verfügung gestellte Unterlagen Neben gefalteten Planpausen wurde dem Unterzeichner mit e-mail vom 01. 02.2013 eine jpg-Datei des angesprochenen Bebauungsplanes zur Verfü- gung gestellt, in der Fassung vom 14.12. 2012. 2.0 Planverfasser Die nachfolgend wiedergegebene Planung zum vorhabenbezogenen Be- bauungsplan wurde erstellt vom Planungsbüro Reinold Weishaupt, Echter- dinger Str. 111, 70794 Filderstadt. Die Planung wird im Gutachten verklei- nert und ausschnittsweise in unterschiedlichsten Maßstäben wiedergege- ben. Es wird auf die Urheberrechte der Planunterlagen hingewiesen, die ebenso wie das Gutachten, nur im beauftragten Umfang veröffentlicht werden dür- fen. 2.1 Übersichtspläne Auf den nachfolgenden Seiten werden die ursprüngliche Planung und die angesprochene neue Fassung dargestellt 4 2009 5 2012 6 3.0 Flugverhalten von Bällen im Golfspiel Um dieses Ergänzungsgutachten auch ohne das Erstgutachten für Laien verständlich zu machen, wird dieser Abschnitt erneut dargestellt. Der gerade Schlag ist im Golfsport schwer zu bewerkstelligen, da schon eine seitliche Verdrehung des Schlägerblattes im Treffmoment um ein einzi- ges Grad den Ball in seitliche Rotation versetzt und somit eine abweichende Flugbahn beschreibt. Nur wirkliche Könner sind in der Lage dies bewusst im Spiel einzusetzen, bei den Meisten ist dies der Grund für unerwünscht ab- weichende Bälle. Die wichtigsten Parameter, die die seitlichen Abweichun- gen der Flugbahn bestimmen, sind die Standposition des Spielers, die Schwungrichtung des Schlägers und die Drehung des Schlägerblattes ge- genüber der Schwungrichtung. Für Abweichungen von Golfbällen beim Schlag hat der österreichische Gut- achter Gerold Hauser ein Diagramm entworfen, das die Spielrichtung und den Abschlagplatz zeigt, sowie die möglichen Flächenabweichungen des Balles, bei einer Schlaglänge von 150, 200 und 250 m Entfernung, bei einem geübten Golfer, der Verwendung des Eisens 6, des Holzes 3 und des Drivers entsprechend. Bei männlichen Golfern mit 7 einem Handicap von 18 verringern sich die Schlagweiten im Mittel auf 120 m, 160 m und 190 m. Bei weniger guten Spielern mit einem Handicap um 30 reduziert sich die maximale Reichweite oft auf etwa 150 m auf ebenen Flächen. Bei stark ab- fallendem Gelände verlängern sich die Weiten naturgemäß und sie verkür- zen sich entsprechend bei ansteigendem Gelände. Bei den Damen verrin- gern sich die Längen zu den angegebenen Herrenweiten um etwa 20 %. Bei allen Diagrammen und bei allen Längenangaben handelt es sich grundsätz- lich um schematische Angaben bzw. Darstellungen, deren Grenzen im Ein- zelfall stark fließend sind. So gibt es z.B. den ungeübten jugendlichen Spie- ler, der zwar in der Lage ist, relativ weit abzuschlagen, dafür die größten Abweichungen beim Schlag hat, andererseits Damen mit einem hervorra- gendem Handicap, die nicht sehr weit, dafür aber fast immer gerade und ausgesprochen zielsicher spielen. Das Diagramm zeigt nicht übliche Abweichungen von der Ideallinie im Spiel, vielmehr Abweichungen, die auf Driving-Ranges festgestellt wurden. Der Hauptanteil der Bälle dürfte in den nachfolgend aufgezeigten Bereichen landen. Eindeutig sind dagegen die grundsätzlichen Aussagen innerhalb des Diag- ramms. Zum Beispiel: Ein Hook (Ball mit Linksdrift) führt zu größerer Schlag- länge und ein Slice (Ball mit Rechtsdrift) zu größerer Abweichung von der Spielrichtung. 8 Wie weit Zäune die Flugbahnen beeinträchtigen, hängt vorrangig von der Schlägerwahl, und damit von der Entfernung zum gewünschten Ziel ab. Die nachfolgenden, ebenfalls schematischen Angaben sind u.a. insoweit nicht richtig, als bei der Darstellung der Flugbahn der Ball bei den langen Schlä- gen am Ende immer ausrollt. Auch die genauen Zahlenangaben sind irrefüh- rend, die Spannweiten bei Spielern mit gleichem Handicap sind groß. Aus der Literatur: Jeder Schläger dient einem anderen Zweck und wird für das Schlagen von verschiedenen Entfernungen verwendet. Wie weit ein Ball nach dem Schlag fliegt wird vom Loft (Winkel) der Schlagfläche bestimmt. Je nach dem hat der Ball eine hohe kurze Flugkurve oder eine flache aber weite Flugbahn. Die Benennung typischer Flug- bahnen: In der Abbildung sind einige typische Flugbahnen in der Draufsicht von oben aufge- zeichnet. Wie aus der Abbil- dung ersichtlich, beschreiben auch in Wirklichkeit nach links abweichende Bahnen in der Regel niedrigere Ballkurven und erreichen größere Weiten als nach rechts fliegende. Das liegt daran, dass ein einwärts verdrehtes Schlägerblatt (ge- schlossenes Schlägerblatt) während des Treffmoments 9 1) PULL-HOOK 2) HOOK 3) PULL 4) FADE 5) gerader Schlag 6) PUSH 7) DRAW 8) SLICE 9) PUSH-SLICE das effektive Loft verringert, wobei ein nach außen gedreh- tes Blatt (geöffnetes Schläger- blatt) gegensätzliches bewirkt Im Gegensatz zum geraden Schlägerblatt (links) bewirkt ein geöffnetes (Mit- te) eine Erhöhung des Loftes, wobei ein geschlossenes Schlägerblatt des Loft verringert. Grundsätzlich spielt die Ausgestaltung der Spielbahnen eine mitentschei- dende Rolle für die Spielrichtung. Wichtig ist die Lage von Hindernissen wie Wasserflächen, Bunkern, Bäumen und Gehölzflächen. Ausschlaggebend ist weiterhin die Geländesituation. Für jeden nachvollziehbar ist, dass weite Abschläge mit einem Driver eine längere Flugbahn haben, wenn das Gelände in Schlagrichtung abfällt, als wenn das Gelände ansteigt. Eine Bahn die in Schlagrichtung von links nach rechts geneigt ist, bedingt z.B. eine gewünschte Schlagrichtung auf die äußerste linke Seite der Bahn, da der Ball nach dem Auftreffen wegen der Seitenneigung noch nach rechts läuft. Das heißt, die im Plan eingetragene Spielrichtung in der Mitte der Spielbahn verläuft in der Realität völlig anders. Ein Wasserhindernis vor dem Grün bedingt eine Mehrzahl von Bällen hinter dem Grün, als bei einem Grün das keinerlei Hindernisse in Front aufweist. Bunker auf der linken Seite des Grüns bedingen eine Mehrzahl von Bällen rechts neben dem Grün. 10 Jedem Spieler unterlaufen Fehlschläge. Der entscheidende Unterschied ist, dass dem mit dem Handicap 0 dies nur äußerst selten passiert und dem mit dem Handicap 54 sehr häufig. Die Spielrichtung wird so auch von der Spiel- stärke bestimmt, da ein guter Spieler auch in der Lage ist Hindernisse zu überspielen und sich den direkten Weg zum Grün sucht (Tigerline). Der schlechtere Spieler ist gezwungen auf der Bahn zu bleiben. 4.0 Bewertung und Vergleich der geänderten Planung 4.1 Bahn 1 Die Bahn 1 beinhaltete in der ursprünglich geplanten Form ein potentielles Sicherheitsrisiko. Der östlich verlaufende, von Spaziergängern stark fre- quentierte Weg, lag innerhalb des Gefahrenbereiches in den letzten beiden Dritteln der Bahn. Das nach Osten ansteigende Gelände veranlasst die Gol- fer, auf die linke Seite der Bahn zu spielen. Im weiteren Verlauf der Bahn war daher die voraussichtliche Spiellinie, im Gegensatz zu der gezeichne- ten, näher am öffentlichen Weg als zulässig. Während die ursprüngliche Planung im Bereich der Wegebiegung eine po- tentielle Gefährdung beinhaltete, 11 wurde diese durch die Verlegung der Bahn beseitigt. Wegen des ansteigenden Geländes kann der äußere Bogen hier nicht er- reicht werden. 12 Neben der Verbreiterung des Abstandes ist entscheidend, dass die Bunker links des Grüns zu einem Anspielen des Grüns entsprechend der einge- zeichneten Spiellinie auf der rechten Seite führen. Selbst bei einer nahen Lage des Balles zur Straßenseite hin ist eine normale Gefahr auszuschlie- ßen. 13 4.1.1 Bahn 2 Bei der Bearbeitung fiel auf, dass im Hauptgutachten auf die Bahn 2 im An- schluss an die Bahn 1 nicht eingegangen wurde, obwohl sie näher am Weg liegt. Nachzutragen ist, dass von der Bahn keine Gefahr ausgehen kann wegen des starken Geländeanstieges gegen die Spielrichtung. Hierdurch verkürzt sich die mögliche Schlaglänge gravierend 14 4.2 Bahn 14 Bei der Bahn 14 wurde mit der Verlängerung des Abstandes zwischen Weg und Grün die Forderung des Erstgutachtens erfüllt. Das Verlegen des Bun- kers in Richtung Weg erhöht die Sicherheit der Nutzer des angrenzenden Weges ebenfalls entscheidend. 15 4.3 Bahn 17 Bei der Bahn 17 wurde der Abstand zwischen Grün und Weg nicht, wie empfohlen, auf 45 m, sondern auf 40 m vergrößert. Dies stellt jedoch kein Problem dar, da die Änderung der Lage der Bunker am Grün zu einem vor- sichtigeren Spielverhalten in Richtung Grün führt und somit die normale Gefährdung für Nutzer des Weges ausschließt. 16 4.4 Kurzbahnen Die Kurzbahnen 3 bis 5 seitlich des öffentlichen Weges wurden verändert. 17 Sie stellen auch in der neuen Form keine Gefahr für die Benutzer des an- grenzenden Weges dar. 18 4.5 Bahn 15 Bahn 15 blieb unverändert und entspricht den Sicherheitsstandards. Ein relativ geringfügiges Verschwenken der Bahn, für das ausreichend Platz zur Verfügung steht, wird vom Unterzeichner empfohlen, da die Bahn in Spiel- richtung geneigt ist können dort am ehesten die absoluten Weiten erreicht werden, wobei die Bälle auf der letzten Strecke nur rollen. 19 6.0 Zusammenfassung Die Prüfung der in Frage stehenden Planung der Golfsportanlagen zeigte, dass bei der Realisierung der vorliegenden Planung keine Gefahren für die Nutzer der öffentlichen Wege, über die entfernt und denkbaren Gefähr- dungsmöglichkeiten hinaus, bestehen.
-
Extrahierter Text
NIEDERSCHRIFT Stadt Karlsruhe Gremium: 6. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: 16. Dezember 2014, 15:30 Uhr öffentlich Ort: Bürgersaal des Rathauses Vorsitzende/r: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup 12. Punkt 10 der Tagesordnung: Vorhabenbezogener Bebauungsplan mit Vorha- ben- und Erschließungsplan „Golfanlage Batzenhof“, Karlsruhe- Hohenwettersbach: Einleitungs- und Auslegungsbeschluss gem. § 3 des Baugesetzbuches (BauGB) Vorlage: 2014/0656 dazu: Änderungsantrag der Stadträte Friedemann Kalmbach und Reinhold Yabo (GfK) vom 15. Dezember 2015 Vorlage: 2014/0827 Beschluss: 1. Der Gemeinderat beschließt die Einleitung des Verfahrens zur Aufstellung des vor- habenbezogenen Bebauungsplans "Golfanlage Batzenhof", Karlsruhe- Hohenwettersbach. 2. Auf der Grundlage der dazu gemäß §§ 3 und 4 Baugesetzbuch (BauGB) bereits er- folgten Verfahrensschritte ist das Verfahren mit der Auslegung des Bebauungsplan- entwurfs gemäß § 3 Abs. 2 BauGB fortzusetzen. Der Auslegung ist grundsätzlich der Bebauungsplanentwurf vom 07.02.2008 in der Fassung vom 01.06.2014 zugrunde zu legen. Änderungen und Ergänzungen, die die Grundzüge der Planung nicht berühren, kann das Bürgermeisteramt noch in den Bebauungsplanentwurf aufnehmen oder zu diesem Zweck ggf. die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs wiederholen. Abstimmungsergebnis: mehrheitlich zugestimmt Der Vorsitzende ruft Tagesordnungspunkt 10 zur Behandlung auf: Sie wissen ja, wir hatten das schon einmal auf die Tagesordnung genommen. Dann hat es keine Zustimmung im Ortschaftsrat in Stupferich gegeben und die Anrufung des - 2 - Vermittlungsausschusses. Der Vermittlungsausschuss hat dann getagt. Es hat eine Patt- Situation ergeben der Befürworter und der ablehnenden Stimmen zu diesem Bebau- ungsplan. In einer solchen Patt-Situation hat dann der Oberbürgermeister sozusagen das letzte Wort. Ich habe dann eben gesagt, dass ich bei dem Bebauungsplan bleibe. Damit hat quasi auch dieser Vermittlungsausschuss diesen Bebauungsplan Ihnen - dem Gemeinderat - so empfohlen. Wichtig ist aber auch, dass es eine klare Zusage der Verwaltung gibt. Sollten sich die Befürchtungen aus dem Ortschafsrat bestätigen, dass es zu einem erheblichen Schleich- verkehr kommt, der erst einmal mit der Golfanlage und der Gastronomie dort nichts zu tun hat, sondern der einfach versucht, über die Felder eine Zufahrt zum Autobahnan- schluss herzustellen, oder sollte es dort zu unsicheren Situationen kommen durch einen starken Autoverkehr und den parallel laufenden Fußgängerverkehr auf dieser Zufahrts- straße, wobei ich das für alle anderen Zufahrten genauso formulieren würde, dann müssten wir darüber diskutieren, ob wir die Durchfahrt dann eben unmöglich machen, was mit einigen Schranken auch relativ einfach möglich ist, und/oder eben die entspre- chenden Sicherungsmaßnahmen vornehmen, damit dort niemand zu Schaden kommt. Diese Zusagen habe ich dort gemacht, und auch in Anbetracht der Diskussion über die Zufahrt über den Thomashof würde ich diese Zusagen natürlich auf alle Zufahrten er- weitern wollen, denn es macht natürlich keinen Sinn, hier eine Zufahrt besonders in den Mittelpunkt zu nehmen. Es gibt dazu einen Änderungsantrag, den ich gleichzeitig mit aufrufen möchte, einen Änderungsantrag der Gruppierung Gemeinsam für Karlsruhe. Sie haben dazu auch die Antwort der Verwaltung wahrgenommen. Wir sehen mit einer Herausnahme einer der Zufahrten aus dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan damit letztlich eine der wesent- lichen Grundlagen dieses Bebauungsplanes für nicht mehr gegeben. Damit müsste man im Grunde wieder in ein neues Verfahren einsteigen. Aber nicht nur aus dem Grund, sondern aus inhaltlichen Gründen empfiehlt die Verwaltung Ihnen, diesen Änderungs- antrag abzulehnen. Es ist gerade eine große Stärke dieser Planung, dass wir hier drei Zufahrten haben und von daher auch berechtigten Anlass zur Hoffnung und auch zur Erwartung, dass sich dadurch der Verkehr auf diese drei Zufahrten verteilt. Dann bleibt doch ein durchaus verträglicher Verkehr für alle dabei durchfahrenen Ortsteile übrig. Damit würde ich gar nicht mehr groß etwas zu dem Vorhaben sagen, dass Sie in den meisten Fällen, verglichen mit mir, schon Jahrzehnte länger diskutieren, als ich jetzt da- zu in der Lage wäre. Die Debatte ich eröffnet. Ich habe schon eine Wortmeldung. Viel- leicht darf ich erst einmal zum Änderungsantrag Herrn Stadtrat Kalmbach das Wort er- teilen. Stadtrat Kalmbach (GfK): Zu dieser dritten Zufahrt: Ich frage mich, warum kann man nicht zwei Zufahrten verwirklichen und dann, wenn man sieht, es reicht nicht, diese dritte nachschieben. Warum muss man alle drei ausbauen, was Kosten verursacht. Zum anderen führt diese dritte Zufahrt eben genau weitgehend durch das Stadtgebiet - im Gegensatz zu den anderen. Insofern gibt es keinen Grund, diese zu streichen und die Zufahrten über zwei Zufahrten abzuwickeln. Ich glaube, das wäre die kostengünstigere und die verträglichere Lösung für die Bevölkerung. Insofern ist schon alles gesagt. Ich bedanke mich und hoffe auf Ihr Verständnis und Ihr Mitgehen. - 3 - Stadtrat Maier (CDU): Wir glauben, dass ein Golfplatz auf der Höhe eine Bereicherung für Karlsruhe, für die gesamte Region, für die Natur ist, aber auch eine Bereicherung für die Menschen. Wenn ich mir anschaue, was aktuell dort an Monokultur mit dem Maisanbau stattfindet, dann ist das ökologisch nicht unbedingt so ganz sinnvoll. Nicht nur, weil dieses Projekt - Sie sprachen es eben auch gerade an - sich schon ungewöhn- lich lange im Prozess befindet, ungewöhnlich lange schon bearbeitet wird und auch immer wieder nachgebessert wurde - das kann man auch der entsprechend langen An- lage entnehmen -, sind wir froh, dass der Investor uns so lange die Stange gehalten hat, und hoffen, dass wir heute mit einem Beschluss hier im Gremium dem Ziel der Verwirk- lichung einen Schritt näher kommen. Wir glauben, dass die im Vermittlungsausschuss erreichten und zugesagten Ergebnisse im Sinne der Sache für alle Beteiligten tragbar sein müssten. Wir sagen hier aber auch ganz deutlich, dass wir die Verwaltung in ihren gemachten Aussagen dort festnageln werden, und sollten - auch das ist schon ange- sprochen worden - sich die Schleichverkehre dort einstellen, muss unbedingt schnell und zeitnah nachgebessert werden. Vor diesem Hintergrund begrüßen wir die gefundene Verkehrsminimierung für alle durch die Aufteilung auf drei Zufahrten und widerraten in diesem Zusammenhang auch dem Änderungsantrag, weil es meiner Ansicht nach auch nicht zielführend ist, wenn jetzt hier a gegen b und c gegen a ausgespielt wird. Alle Bedenken und alle Sorgen werden jetzt im zukünftigen Prozess nochmals erneut geprüft. Auf diesen weiteren Pro- zess und auf die weiteren Beratungen freuen wir uns. Im Sinne der Sache wünschen wir uns einen guten Fortgang. (Beifall bei der CDU) Stadträtin Ernemann (SPD): Zuallererst muss ich klarstellen, ich hätte heute doppeltes Rederecht, einmal als Stadträtin, einmal als Ortsvorsteherin. Ich mache das jetzt in Per- sonalunion, weil sich der Inhalt deckt. Das, was ich jetzt als Stadträtin vorbringe, ist identisch mit der Meinung des Ortschaftsrates Hohenwettersbach. Es gibt nichts Unbefriedigenderes in der Kommunalpolitik als Prozesse, Entscheidungen und Verfahren, die sich in die Länge ziehen, und zwar über Jahrzehnte hinweg. Das Genehmigungsverfahren für den Golfplatz Batzenhof in Hohenwettersbach ist das längste Genehmigungsverfahren in der Geschichte für einen Bau eines Golfplatzes in Deutschland. Das ist nachweislich, ich kann das belegen, und das ist sehr unzufrieden- stellend. Das ganze Verfahren, von der ersten Bauvoranfrage im Jahre 2003 bis heute erstreckt sich über elf Jahre, über meine gesamte kommunalpolitische Tätigkeit. Sie können sicherlich nachvollziehen, Sie haben es auch erwähnt, dass endlich einmal ein Ende abzusehen sein muss. 2007 erfolgte ein Beschluss des Gemeinderates auf Einlei- tung des Verfahrens. Das Verfahren ist nun aufgrund der durchgeführten vorbereiten- den Verfahrensschritte - Anhörung in den Ortschaftsratsgremien, Träger öffentlicher Belange, sage und schreibe über 80 Träger öffentlicher Belange wurden angehört, von Kampfmittelbeseitigung bis zu den einzelnen Interessenvertreter BUND, Naturschutz usw., Auslegung und Einholung der Gutachten - nun so weit fortgeschritten, dass die förmliche Einleitung und die Auslegung des Planentwurfes erfolgen kann. Verzögerun- gen gab es zugegebenermaßen auch von Seiten des Vorhabenträgers durch Unstim- migkeiten und auch von Seiten der Verwaltung. Letztlich wurde das Vorhaben erneut - 4 - durch das Veto des Ortschaftsrates Stupferich verzögert. Der daraufhin einberufene Vermittlungsausschuss hat in seiner Sitzung am 20. November d. J. die kluge Entschei- dung gefällt, die Fortführung des Verfahrens zu beschließen. Worum geht es? Es geht um eine Fläche von 120 ha, größtenteils auf Hohenwettersba- cher Gemarkung, die derzeit durch Mais-Monokultur landwirtschaftlich betrieben wird. Geplant ist eine 18- und 9-Loch-Golfanlage. Mais-Monokultur, wie sieht das aus? Maisanbau - wer in Hohenwettersbach als Erholungssuchender spazierengeht, joggt oder Rad fährt, kann das bestätigen - ist größtenteils des Jahres kilometerweit abge- deckt durch Folie. Nachteile dieser Art der Landwirtschaft - und da spreche ich jetzt in der Tat als betroffene Ortsvorsteherin - ist die Versiegelung der Fläche durch Folie. Dies wiederum stört die natürliche Versickerung des Regenwassers und bei Starkregen, wie im Jahre 2013, entstehen ernsthafte Probleme für unseren Ort. Unser Regenrückhalte- becken war am Überlaufen, und eine Beinahekatastrophe, indem der untere Ortsteil durch Überflutung der Keller betroffen worden wäre, ist Gott sei Dank, da der Regen aufgehört und sich nicht weiter fortgesetzt hat - es war nur noch eine Frage von Stun- den -, ist nicht eingetroffen. Wir hatten vor ein paar Wochen das Tiefbauamt im Ortschaftsrat, weil sich über lange Zeit hinweg die Frage gestellt hat, unser Regenrückhaltebecken zu erweitern. Da ist ganz eindeutig durch den zuständigen Sachbearbeiter des Tiefbauamtes hervorgekom- men, dass durch den Golfplatz und durch die Nichtversiegelung der Fläche durch die Folie eine natürliche Versickerung gegeben ist und das, was sich im Jahre 2013 als Ka- tastrophe herauskristallisiert hätte, würde in Zukunft nicht mehr passieren. Geplant ist ein Landschaftsgolfplatz. Die Landschaft wird zum allergrößten Teil - und es waren große Teile der Bevölkerung, die hier Bedenken hatten - sanft modelliert, d. h., der größte Teil des jetzigen natürlichen Landschaftsbildes wird erhalten bleiben, Geh- und Spazierwege sind weiterhin für Freizeitsportler und Naherholungssuchende nutz- bar. Auch die heimische Tierwelt wird dort weiterhin vorhanden sein. Ich kann Ihnen hier einen Bericht des Golfclubs Bruchsal vom 05.07. d. J. zeigen: Störche haben sich auf der Golfanlage Bruchsal wieder angesiedelt. Das prognostizierte Sterben der Natur, der Flora und Fauna, ist also mitnichten so. Der Golfplatz ist auch unter einen wirtschaftlichen Gesichtspunkt zu stellen, denn es werden Arbeitsplätze geschaffen. Genauso, und das wird nicht immer gerne gesehen oder so eingeschätzt, ist es ein Sportangebot. Es ist z. B. ein Sportangebot für die Stadt Karlsruhe, es ist ein Sportangebot für die Region und im Vergleich zur Golfanlage Gut Scheibenhardt müssen hier keine Anteile gekauft werden, sondern es ist für jedermann zugänglich, dort Golf zu spielen, indem man einen monatlichen Beitrag zahlt. Jetzt komme ich zu dem Streitpunkt Zufahrt. Das Interessante, das haben Sie, Herr Oberbürgermeister, schon erwähnt, ist ja gerade die dreistrahlige Zufahrt. Das heißt, es gibt da eine Entlastung. Es wäre anders, wenn die Zufahrt nur über eine Straße erfolgte, und ich nenne jetzt mal als Beispiel die Lindenstraße in Hohenwettersbach, die mit Si- cherheit die Straße ist, wo am meisten die Menschen und die dortigen Bewohner beein- trächtigt werden. Die Straße führt durch ein reines Wohngebiet, die Schlossmauer ver- engt diese Straße, sie ist nicht sonderlich breit ausgebaut. Das ist die einzige Zufahrt, - 5 - die also massiv die Bevölkerung beeinträchtigt, und die geht über unsere Gemarkung Hohenwettersbach, was auch in Ordnung ist, denn auf unserer Gemarkung liegt ja auch der Golfplatz. Die wenigste Beeinträchtigung für die Bevölkerung ist die Zufahrt über die Ochsenstraße von Palmbach aus, denn dort wird kein Wohngebiet tangiert. Zum prognostizierten Verkehrsaufkommen möchte ich Ihnen nun ein paar Zahlen nen- nen. Bei Vollauslastung fahren einen 18-Loch-Golfplatz etwa 300 Golfspieler an einem Tag an, etwa alle 8 Minuten je vier Personen von 8 bis 18 Uhr. Vollauslastung gibt es nur an Sonn- und Feiertagen und nur bei schönem Wetter. Ansonsten liegt die Auslas- tung geschätzt zwischen 40 und 60 im Mittel bei 50 %. Bei Vollauslastung, z. B. an einem Sonntag, kann mit 2 Personen je Pkw, also 150 Pkw je Richtung, gerechnet wer- den. Ansonsten mit 1 - 2 Personen je Pkw. Es sind hier drei Zufahrten zum Golfplatz geplant. Bei gleichmäßiger Verteilung auf diese würden sonntags, also bei Vollauslas- tung, innerhalb von 10 Stunden etwa 5 Pkw pro Stunde je Zufahrt den Golfplatz anfah- ren. Laut BNN vom März d. J. - wortwörtlich - brettern jeden Tag rd. 13 000 Fahrzeuge durch Stupferich. Der Golfplatz verursacht somit eine Erhöhung der Verkehrsbelastung von weniger als 1 %. Ich zitiere auch den Kollegen Honné aus dem Vermittlungsaus- schuss, der also wortwörtlich gesagt hat: „Die Karlsruher Verkehrsverhältnisse sind al- lemal schlimmer als die in Stupferich.“ (Der Vorsitzende: Frau Ernemann, der Vermittlungsausschuss ist nichtöffent- lich.) - Gut, okay. Dann nehme ich das zurück. Es ist aber jetzt gesagt. (Heiterkeit) Der Golfplatz verursacht somit eine Erhöhung der Verkehrsbelastung von weniger als 1 %. Die Zahlen sind Schätzwerte. Die Verteilung auf drei Zufahrten, wo und auf wel- che Zufahrt sich der Verkehr am meisten konzentriert, ist ungewiss. Zum Abschluss noch Erfahrungswerte: Der Golfclub Kressbach bei Tübingen, fast eine identische Situation wie hier in Hohenwettersbach, Hofgut bzw. Schloss, Landwirt- schaft, wurde mit großer Unterstützung des grünen OB Boris Palmer - die grüne Frakti- on steht ja nicht gerade im Verdacht, tagtäglich Golfplätze zu befürworten -, der sich auch durch Verkehrsminister Hermann ermutigt gefühlt hat, nach einem dreijährigen Genehmigungsverfahren gebaut und nach Rücksprache hat man diese Entscheidung in keinster Weise bereut. Zu guter Letzt: Der Golfclub Kirchheim-Wendlingen wurde von 20 Jahren gebaut. Der damalige Ortsvorsteher hatte große Bedenken wegen eines eventuell steigenden Ver- kehrsaufkommens. Er sagt heute, es war die beste Entscheidung für den Ort. In diesem Sinne befürwortet meine Fraktion, bei einer Enthaltung, den vorhabenbezo- genen Bebauungsplan Golfanlage Batzenhof, Karlsruhe-Hohenwettersbach, Einleitungs- und Auslegungsbeschluss. (Beifall bei der SPD) - 6 - Stadträtin Lisbach (GRÜNE): Die GRÜNE-Fraktion hält den Golfplatz in Hohenwet- tersbach nach wie vor für keine gute Idee. Seit 2006 hat sich die Planung auch noch einmal erweitert. Es sind heute 12 Hektar mehr als das, worüber wir damals gesprochen hatten. Wir halten den Bedarf an Golfplätzen bei uns in der Region insgesamt für frag- würdig, also jetzt noch einen zusätzlichen Bedarf. Er ist auch in überhaupt keiner Weise belegt. Wir haben 13 Golfplätze innerhalb von einem 30-km-Umkreis in Karlsruhe, 29 im Schwarzwald, 10 im Kraichgau. Wir sehen jetzt nicht, dass da dringend noch ein zusätzlicher in Karlsruhe dazukommen muss. Das Problem bei den Golfplätzen ist halt schon, dass Erholungsfläche der Allgemeinheit entzogen wird, und das zugunsten einer Minderheit. Die Landschaft wird einge- schränkt. Zwar werden die öffentlichen Wege erhalten, aber es gibt eben doch eine ganze Menge Privatwege und Feldwege, die eben wegfallen und dadurch eine Ein- schränkung auch für den Erholungswert in der Landschaft darstellen. Es geht auch, das ist uns schon auch wichtig, sehr hochwertige Landwirtschaftsfläche verloren. Der Rück- gang an Landwirtschaftsfläche ist bei uns in der Region schon ein großes Problem. Na- türlich sind auch wir keine Fans von Mais-Mono-Kulturen und sehen durchaus viel Po- tential, die Landwirtschaft dort auch aufzuwerten, auch für mehr Strukturreichtum zu sorgen. Deswegen war die Fläche bisher auch im Flächennutzungsplan als Versuchs- raum für Ausgleichs- und Kompensationsmaßnahmen vorgesehen. Da sehen wir sehr wohl Potential, vieles zu verbessern, aber wir glauben nicht, dass durch so eine Kunst- landschaft Golfplatz hier tatsächlich eine gute Kompensation geschaffen wird, sondern wir wollen hier eine Kulturlandschaft, die landwirtschaftlich genutzt wird, erhalten. Das Problem ist natürlich auch, dass durch so einen Golfplatz wieder Verkehr erzeugt wird und wie das immer so ist beim Verkehr, es gibt einfach keine gute Lösung, die alle zufriedenstellt. 500 zusätzliche Fahrzeuge am Tag, man weiß auch gar nicht, wie viele es werden. Das hängt auch sicher von der Gastronomie, die dort hinkommen soll, ab. Es wird eine öffentliche Gastronomie sein, und man weiß noch gar nicht, wie sich das alles entwickelt. Es müssen die Zufahrten befestigt werden, es muss ein großer Park- platz gebaut werden. All das ist aus unserer Sicht einfach nicht zufriedenstellend. Da gibt es einfach keine gute Lösung. Dieses Konzept der sternförmigen Zufahrten ist ein schlechtes unter verschiedenen anderen schlechten. Man muss jetzt, wenn denn der Golfplatz kommt, die tatsächliche Entwicklung abwarten, mit Beschilderung und Schranken arbeiten und gucken, ob es Möglichkeiten gibt, das zu verbessern. Aus unse- rer Sicht gibt es einfach keine gute Lösung dieser verkehrlichen Probleme. Auch das ist für uns ein Grund, dem Golfplatz nicht zuzustimmen. Auch das Thema ökologische Gesamtbilanz ist sehr umstritten. Die Verwaltung sagt zwar, es ist eine positive ökologische Gesamtbilanz, wenn man sich die Ökopunkte an- guckt. Die Naturschutzverbände sehen das anders. Sie sehen zusätzliche Konflikte mit dem Artenschutz, Störungen durch den Spielbetrieb, durch Beleuchtung, durch Verkehr und schätzen das eben ganz anders ein als die Stadtverwaltung. Es ist jetzt die Frage, wem man da glauben mag. Zumindest sollte man sehen, dass es also keineswegs so eine eindeutig positive Sicht ist, was die Naturschutzbelange angeht. Aus unserer Sicht verdient das Gebiet tatsächlich - ich habe es vorhin schon gesagt - eine ökologische Aufwertung. Da sehen wir aber den Golfplatz nicht als das richtige - 7 - Instrument an. Wir wünschen uns dort mehr Struktur, Vielfalt, Biotopverbundmaßnah- men. Das kann man auch, indem man die Landwirte einbindet, umsetzen, die dann ei- ne Kompensationszahlung erhalten müssen. Wir wollen hier den Naturschutz, den Er- holungswert und das Landschaftsbild aufwerten und stärken und eben auch die Land- wirtschaft erhalten. Aus all diesen Gründen lehnen wir den Golfplatz ab. (Beifall bei den Grünen) Stadtrat Dr. Fischer (KULT): Die Entscheidung bei so einem Projekt ist auch immer ein Abwägungsprozess. Wer nur in eine Richtung spricht, der kann schon mal prinzipiell nicht recht haben, denn es gibt bei jeder Medaille zwei Seiten, eine Vorder- und eine Rückseite. Man kann bei einer Abwägung zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen, aber man sollte immer einen Abwägungsprozess durchführen. Das habe ich ein biss- chen vermisst. Ich versuche das jetzt für meine Fraktion hier darzulegen. Unbestreitbar gibt es auch für den Golfplatz Pro-Argumente - ein paar wurden schon genannt -, u. a., das ist allerdings strittig, der Punkt, wie positiv oder wie negativ sich ein Golfplatz auf den Naturschutz auswirkt. Ich denke tatsächlich, dass die Ökopunkte- geschichte positiv ausfällt, auch das Landschaftsbild sieht sicher nachher schöner aus als vorher. Ein Maisacker ist halt nun mal fürs Auge nicht so erfreulich wie eine Streu- obsthecke. Das zweite Positive für den Golfplatz aus meiner Sicht ist, dass es tatsächlich gelingt, die bestehenden öffentlichen Wege zu erhalten. Da hat es sich auch gelohnt nachzuhaken. So ein langer Prozess hat auch Vorteile, weil dadurch sich Dinge ins Posi- tive verändern können. Es gibt aber auch - und das ist meiner Fraktion einfach in der Abwägung wichtiger - Ablehnungsargumente. Der erste Punkt, der so breit diskutiert wird, ist die Zufahrtssituation. Wir sehen vor allen Dingen die Probleme für die Durlacher, die von dem Platz an sich nichts haben, aber mit der Thomashäuslestraße einfach getroffen sind. Nicht umsonst hat aus dem Grund auch der Ortschaftsrat Durlach sich dagegen ausgesprochen, weil er für seine Bürger klar ge- sagt hat, das bringt uns nichts. Der zweite Punkt, der dagegen spricht oder über den man zumindest diskutieren kann, ist der Punkt, muss ich für eine solch flächenbelastende Sportart einen weiteren Platz in Karlsruhe schaffen. Es gibt hier ja schon einen Golfplatz, und in der Umgebung gibt es nahezu dutzende. Es ist nicht so, dass für die immer noch relativ kleine Anzahl von Menschen, die dieses Hobby betreibt, keine Möglichkeit gibt, ihrem Hobby nachzu- kommen. Der dritte negative Punkt ist die Geschichte mit dem Wasser. Die hat sich zwar auch verbessert gegenüber der ersten Planung - damals sollte alles entweder per Grundwas- ser oder per Leitung passieren -, mittlerweile hat man da ein Mischkonzept gefunden. Es bleibt aber das Problem, dass in dieser Gegend, die ja klüftig ist - es ist nicht so ein- fach mit der Wassersituation dort - das Wasser entnommen werden soll. Alle bisher genannten drei Punkte würde meine Fraktion aber in der Abwägung akzep- tieren, wenn es nicht den Punkt Boden gebe. Wir werden in Deutschland noch in eine Situation kommen, in der wir es uns nicht erlauben können, solch wertvollen landwirt- - 8 - schaftlicher Boden herzugeben. Es ist der wertvollste Boden in der ganzen Region, im ganzen Stadtgebiet Karlsruhe gibt es keinen wertvolleren Boden als genau den, auch wenn natürlich so ein Maisacker kein erfreulicher Anblick ist, aber er dient der Ernäh- rung. Die Landwirtschaft hat einfach zum Schluss das absolute Prä. Aus dem Grund sprechen wir uns in der Abwägung aller Faktoren gegen den Golfplatz aus. (Beifall bei der KULT-Fraktion) Stadtrat Høyem (FDP): Die Vorbereitung zu diesem Projekt hat wirklich sehr viel Zeit in Anspruch genommen, 11 Jahre, und dennoch sind wir nur am Anfang. Die lange Vorbereitungszeit hat klar auch viele Emotionen und Vorurteile in die Debatte gebracht. Wir begrüßen das ganze Projekt, auch wenn wir die Unsicherheit um die Verkehrssitua- tion verstehen. Nach dem Vermittlungsausschuss hat der Oberbürgermeister verspro- chen, dass die Stadtverwaltung eingreifen will, falls der Verkehr zu viel wird. Deshalb sehen wir keinen Bedarf für den GfK-Änderungsantrag. In Deutschland und auch in Karlsruhe existieren viele Vorurteile gegen diesen Sport, der in vielen anderen Ländern ein richtiger Volkssport ist. Mein eigenes Handicap ist leider relativ hoch, aber vielleicht kann ich es auf dem Batzenhof verbessern. Wir wünschen dem Projekt viel Glück und viel Vergnügen für die zukünftigen Golfspieler und hoffent- lich auch nicht nur Verkehr, sondern Arbeitsplätze und eine gute Einnahmequelle für die Umgebung. (Beifall bei der FDP) Stadtrat Wenzel (FW): Es heißt ja so schön, bleibe bei einerlei Wort. Letzte Woche habe ich es in Durlach abgelehnt, damals ging es nur um die Zufahrt. Wir haben es ge- hört, der Durlacher Ortschaftsrat hat mehrheitlich die Zufahrt über den Thomashof, die Rittnertstraße, die sehr belastet ist, abgelehnt, weil wir natürlich bei einer dreispurigen Verkehrsführung die Schleichwegesituation befürchten. Deshalb wollten wir die auch nicht einrichten. Ich selber kenne die Situation, sobald die Autobahn voll ist, wird ent- weder über Stupferich, die Rittnertstraße in Durlach gefahren oder es wird über Ho- henwettersbach - Wettersbach - gefahren. Die Situation kennen wir alle. Deshalb auch hier meine Ablehnung im Besonderen wegen der Zufahrtswege. Die andere Sache ist natürlich die Wirtschaftlichkeit eines privat betriebenen Golfplat- zes. Ich weiß nicht, ob tatsächlich Bedarf besteht, ob er wirtschaftlich ist. Das sollte auch nicht die Frage sein, aber die Frage ist natürlich, wenn wir hören, 15 Pkw pro Stunde fahren, dann bin ich auch sicher, dass diese 15 Pkw über eine Straße fahren können und nicht über drei. Deshalb bleibe ich dabei - es wurde vom Kollegen Fischer genannt -, irgendwann werden wir es uns nicht leisten können, wichtigen Boden so herzugeben. Wer weiß, was in 10 oder 15 Jahren passiert. Da sehe ich diese Entwick- lung sehr kurzfristig. Auch wenn ich nichts gegen den Sport an sich habe, aber an die- ser Stelle, in dieser wichtigen Landschaft, halte ich es persönlich für verkehrt. Deshalb Ablehnung. Der Vorsitzende: Ich habe jetzt keine weiteren Wortmeldungen mehr. Lassen Sie mich drei Dinge, auch fürs Protokoll, einfach festhalten. - 9 - 1. Es ist schon mehrfach angesprochen worden, wie sich die einzelnen Ortschafts- räte hier verhalten haben. Ich denke, das sollte auch Teil der Grundlage unserer Diskussion sein. Ich will das jetzt alles nicht wiederholen, weil es hier genannt worden ist. Es ist mir aber der Vollständigkeit halber noch einmal ganz wichtig. 2. Wir werden uns mit allen kritischen Punkten noch mal im Rahmen des Bebau- ungsplanverfahrens beschäftigen. Es wird hier noch einmal eine sorgfältige Ab- wägung auch aller Einsprüche und Bedenken stattfinden. Wir eröffnen jetzt ei- gentlich erst das formale Verfahren. Ich will das ausdrücklich noch einmal für die Bürgerinnen und Bürger sagen, die dann auch die Möglichkeit haben, hier ihre Bedenken vorzutragen und einzubringen. 3. Mir ist noch einmal ganz wichtig zu sagen - insofern bin ich Ihnen, Herr Wenzel, sehr dankbar -, hier baut nicht die Stadt Karlsruhe auf ihrem Boden einen Golf- platz, sondern hier gibt es jemand, dem der Boden privat gehört und der auf ei- genes wirtschaftliches Risiko sagt, er möchte hier einen Golfplatz betreiben. Wir müssen uns an dieser Stelle natürlich die Frage stellen, ist das naturschutzrecht- lich in Ordnung, ist das verkehrlich verkraftbar und, und, und. Aber die Frage, ob er das jetzt wirtschaftlich betreiben kann oder nicht, sollte für unsere Entschei- dung hier eigentlich keine Rolle spielen, genauso wenig auch die Frage, was man da gerne sonst noch alles hätte. Auch das könnten wir ja nicht einfach herstel- len, weil uns das nicht gehört. Ich bin mir sicher, wenn es sich um eine städtische Parkanlage handeln würde, dann würden wir auch eine ganz andere Diskussion führen an der Stelle. Das noch einmal, damit es deutlich wird, wir können uns nicht aussuchen, was wir am liebsten hätten, sondern wir müssen immer auf die Anfragen und die Anträge reagieren, die vom Besitzer kommen. Dann gibt es Gründe, das abzulehnen, da ist ja in Ordnung, aber das ist nicht der Grund, dass wir hier für jemand anders die Verantwortung für ein wirtschaftliches Risiko übernehmen müssten mit unserer Entscheidung. Da würden wir uns ein bisschen viel anmaßen. Das sollten wir lieber lassen. Das an dieser Stelle. Jetzt können wir zur Entscheidung kommen. Da gibt es zunächst den Änderungsantrag von GfK, dass wir die Zufahrt zum Thomashof hier rausnehmen. Da bitte ich um das Kartenzeichen. - Da sehe ich jetzt 5 Zustimmungen, 1 Enthaltung. Damit ist es mehrheitlich abgelehnt. Jetzt kommen wir zur eigentlichen Vorlage. Da bitte ich jetzt um das Kartenzeichen. Da müssen wir jetzt genau auszählen.- Ich sehe 16 Nein-Stimmen, 2 Enthaltungen, dann sind wir bei 18. Der Rest ist dann auf alle Fälle die Mehrheit. Das zählen wir noch aus und haben das dann auch im Protokoll detailliert wiedergegeben. Damit ist dem ent- sprechenden Bebauungsplan, dem Einleitungs- und Aufstellungsbeschluss, mehrheitlich hier so zugestimmt. - 10 - Zur Beurkundung: Der Schriftführer: Hauptamt - Ratsangelegenheiten - 26. Januar 2015