Vorhabenbezogener Bebauungsplan mit Vorhaben- und Erschließungsplan "Stuttgarter Straße 27 (Wohnpark Südliche Luisenstraße)", Karlsruhe-Südstadt: Satzungsbeschluss gemäß § 10 des Baugesetzbuches (BauGB)

Vorlage: 2014/0646
Art: Beschlussvorlage
Datum: 03.06.2014
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: Zentraler Juristischer Dienst
Erwähnte Stadtteile: Südstadt

Beratungen

  • Gemeinderat (öffentlich/nicht öffentlich)

    Datum: 01.07.2014

    TOP: 3

    Rolle: Entscheidung

    Ergebnis: einstimmig beschlossen

Zusätzliche Dateien

  • BPlan Stuttgarter Straße Anlage 1
    Extrahierter Text

    Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Stuttgarter Straße 27 (Wohnpark Südliche Luisenstraße)“ Karlsruhe – Südstadt Entwurf Vorhabenträger: Göbelbecker Bauträger und Beteiligungs GmbH Nowackanlage 13 76137 Karlsruhe T. 0721 – 46 46 840 F. 0721 – 46 46 829 info@goebelbecker-bau.de Planverfasser: VbB VEP GERHARDT.stadtplaner.architekten AGP Generalplaner GmbH Weinbrennerstraße 13 Waldstr. 91 76135 Karlsruhe 76133 Karlsruhe T. 0721 – 831030 T. 0721 - 565970 F. 0721 – 853410 F. 0721 - 5659733 mail@gsa-karlsruhe.de agp@agp-karlsruhe.de VbB Wohnpark Südliche Luisenstraße Stand 05.05.2014 Seite 2 Inhaltsverzeichnis: A. Begründung gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch (beigefügt) S. 3 B. Hinweise (beigefügt) S. 21 C. Planungsrechtliche Festsetzungen, örtliche Bauvorschriften und S. 24 Zeichnerische Festsetzungen (Planzeichnung) S. 37 Unterschriften S. 38 Anlage 1 - Vorhaben- und Erschließungsplan (VEP) ab S. 39 VbB Wohnpark Südliche Luisenstraße Stand 05.05.2014 Seite 3 A. Begründung gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch (beigefügt) 1. Aufgabe und Notwendigkeit Zwischen der Stuttgarter Straße und dem Ludwig-Erhard-Boulevard liegt die „Südstadt Östlicher Teil“ als das derzeit größte Neubaugebiet Karlsruhes. Eine Teilfläche dieses neuen Stadtteils ist das ca. 1,4 ha umfassende Plangebiet für den „Wohnpark Südliche Luisenstraße“. Dabei handelt es sich um das Areal des ehemaligen Hauptstandorts der Autovermietung Kazenmaier nördlich der Stutt- garter Straße. Für dieses Areal ist im Rahmen einer Mehrfachbeauftragung ein Konzept für Ge- schosswohnungsbauten entwickelt worden, für welches die planungsrechtliche Grundlage in Form eines Vorhabenbezogenen Bebauungsplans gem. § 12 BauGB zu schaffen ist. 2. Bauleitplanung 2.1 Vorbereitende Bauleitplanung Das Plangebiet ist im gültigen Flächennutzungsplan des Nachbarschaftsver- bands Karlsruhe (FNP NVK) als Wohnbaufläche dargestellt. Da als Nutzungsart "Allgemeines Wohngebiet (WA)" festgesetzt wird, ist die Planung aus dem FNP entwickelt. 2.2 Verbindliche Bauleitplanung Im Plangebiet gilt derzeit der Bebauungsplan Nr. 614 "Nutzungsartfestsetzung", rechtsverbindlich seit dem 22.02.1985, der für diesen Bereich ebenfalls WA fest- setzt. Für den Geltungsbereich des vorliegenden Bebauungsplans werden die Festsetzungen dieses Planes aufgehoben. Für die angrenzenden Quartiere gilt der Bebauungsplan Nr. 732 „Karlsruhe Südost“ vom 09.06.2000. 3. Bestandsaufnahme 3.1 Räumlicher Geltungsbereich Das Plangebiet liegt zwischen Stuttgarter- und Luisenstraße. Maßgeblich für die Abgrenzung des Plangebiets ist der zeichnerische Teil des Bebauungsplanes. 3.2 Naturräumliche Gegebenheiten, Bodenbeschaffenheit, Artenschutz 3.2.1 Naturräumliche Gegebenheiten, Bodenbeschaffenheit Das Plangebiet ist weitgehend versiegelt und verfügt über vereinzelte Grünflä- chen- und Baumbestände. Die Topografie ist eben; es gibt flächige anthropogene Auffüllungen von ca. 0,50 m – 1,60 m auf dem Gelände. Der Bemessungswas- serspiegel des Grundwassers liegt bei 112,50 m über Normalnull (ü.NN). 3.2.2 Artenschutz Die artenschutzrechtliche Unbedenklichkeit wurde in Abstimmung mit den Behör- den im Zuge der artenschutzrechtlichen Untersuchung vom Institut für Botanik und Landschaftskunde, Karlsruhe, geklärt. VbB Wohnpark Südliche Luisenstraße Stand 05.05.2014 Seite 4 Es bestehen keine artenschutzrechtlichen Bedenken gegen die Planung (Nähe- res siehe 4.9.3) 3.3 Vorhandene Nutzung, Bebauung und Erschließung Das heute von der Stuttgarter Straße erschlossene Plangebiet ist mit Betriebsge- bäuden und Freiflächen / Stellplatzanlagen der ehemaligen Nutzung "Autover- mietung" weitgehend überbaut. Der Gebäudebestand soll komplett abgebrochen werden. Bei der nördlich angrenzenden Luisenstraße handelt es sich um eine der südli- chen Hauptzufahrten zum neuen Stadtteil „Südstadt Östlicher Teil“. 3.4 Eigentumsverhältnisse Eigentümer der Grundstücksflächen im Plangebiet ist der Vorhabenträger. 3.5 Belastungen 3.5.1 Altlasten Die folgenden, auf dem Bodengutachten basierenden Darstellungen reflektieren z.T. den derzeitigen Zustand des Grundstückes mit seinen Bestandsbauten. Manche Bereiche des Grundstückes, in denen noch Altlasten vermutet werden, können erst beim Abbruch der Bestandsgebäude vollständig untersucht werden. Deshalb besteht zurzeit noch Untersuchungsbedarf. Auch in dem Fall, dass bei dem Abbruch der Gebäude und bei anderen, das Baufeld vorbereitenden Maß- nahmen, weiterer Handlungsbedarf entsteht, werden die notwendigen Maßnah- men umgesetzt, bevor der Vorhabenträger handlungsbefugt bzw. verantwortlich ist. Im Kaufvertrag zwischen dem ehemaligen Eigentümer und dem Vorhabenträ- ger ist geregelt, dass das Vorhabengrundstück frei von jeglichen Bestandsge- bäuden und Altlasten sein muss, bevor der Eigentümerwechsel vollzogen wird. Es kann also trotz den zurzeit noch ausstehenden Untersuchungen von einem altlastenfreien Vorhabengrundstück ausgegangen werden, so dass keine diesbe- züglichen Festsetzungen erforderlich sind. Das Grundstück ist bei der Stadt Karlsruhe, Umwelt- und Arbeitsschutz, unter der Obj.-Nr. 04171, "AS Tankstelle und Kfz-Werkstatt Kazenmaier" erfasst. Im Rahmen einer Historischen Untersuchung wurde die Nutzungshistorie recher- chiert und verschiedene Bereiche identifiziert, in denen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen wurde. Die durchgeführten Untersuchungen sind aus Sicht der Stadt Karlsruhe, Umwelt- und Arbeitsschutz wie folgt zu bewerten: Wirkungspfad Boden-Mensch und Boden-Pflanze Im Rahmen des Bebauungsplans soll die Fläche weitgehend komplett mit einer Tiefgarage bebaut oder als Verkehrsfläche genutzt werden. Es sind daher keine weiteren Maßnahmen erforderlich. Wirkungspfad Boden-Grundwasser Zur Bewertung des Wirkungspfades Boden-Grundwasser wurden Boden- und Bodenluftuntersuchungen durchgeführt. Auf dem Gelände wurden insgesamt 25 Bohrungen niedergebracht und 192 Ein- zelproben entnommen. Die meisten Proben wurden zu Mischproben vereinigt VbB Wohnpark Südliche Luisenstraße Stand 05.05.2014 Seite 5 und unter abfallrechtlichen Gesichtspunkten untersucht. Hinweise auf eine nut- zungsbedingte Verunreinigung des Untergrundes ergaben sich in den untersuch- ten Bereichen nicht. Es wurden jedoch nicht alle Verdachtsbereiche untersucht. In diesen Bereichen besteht weiterer Untersuchungsbedarf. Des Weiteren befindet sich das Plangebiet im Abstrom des Schadensbereiches IV der Altablagerung "Stuttgarter Straße" (Obj.-Nr. 00673). Im Zuge von techni- schen Untersuchungen wurde in diesem Bereich zum Teil Öl in Phase angetrof- fen. Die im Grundwasser festgestellten Belastungen mit Polycyclischen Aromati- schen Kohlenwasserstoffen wurden anschließend einer 3-jährigen Fachtechni- schen Kontrolle unterzogen. Die hierbei dokumentierten Schadstoffbelastungen wurden als hinnehmbar eingestuft. Darüber hinaus sind im Bereich der Stuttgarter Straße großräumige Belastungen des Grundwassers mit Herbiziden/Pestiziden bekannt. Im Falle einer Grundwasserhaltung während der Bauzeit ergeben sich hiermit er- höhte Anforderungen, welche in einem gesonderten Wasserrechtsverfahren im Detail zu betrachten wären. Dies betrifft insbesondere die analytische Überwa- chung einer Grundwasserhaltung sowie die Anforderungen an eine Ableitung (Kanalisation oder Reinfiltration) des entnommenen Grundwassers. Ein besonde- res Augenmerk ist hierbei auch auf die Verhinderung von Schadstoffverschlep- pungen aus dem Schadensbereich IV zu richten. Sofern eine spätere Nutzung des Grundwassers (z. B. für Bewässerung etc.) an- gedacht ist, können sich in Abhängigkeit der Art und des Umfangs der entspre- chenden Nutzung ggf. zusätzliche Anforderungen oder Einschränkungen erge- ben. Abfallrechtliche Bewertung Die angetroffene, anthropogene Auffüllung ist schadstoffbelastet. Vor einer Be- bauung des Grundstücks ist daher ein Aushub- und Entsorgungskonzept vorzu- legen. Sofern nicht alle Auffüllungen von dem Grundstück entfernt werden (Tiefe bis 3,8 m), ist eine Sickerwasserprognose durchzuführen. 3.5.2 Immissionsschutz Das Gebiet ist durch Straßenverkehrslärm von der Stuttgarter Straße sowie durch Schienenverkehrslärm der südlich des Plangebiets auf einem Damm verlaufen- den ICE-Bahnstrecke vorbelastet. Zur Klärung der schalltechnischen Belange ist ein Gutachten vom Ing.-Büro Horstmann + Berger, Altensteig, erarbeitet worden. Zum Schutz der geplanten Wohnbebauung vor Verkehrslärm sind bauliche Maß- nahmen zu treffen und im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens nachzuweisen. (Näheres siehe 4.10) 4. Planungskonzept Das städtebauliche Konzept sieht entlang der Stuttgarter Straße eine geschlos- sene Bauzeile mit einem stadträumlichen Akzent in Form einer achtgeschossigen Bebauung an der Ecksituation Stuttgarter Straße / Luisenstraße vor. Im Gebiet wird das Prinzip der Blockrandbebauung aus der östlichen Südstadt fortgeführt, VbB Wohnpark Südliche Luisenstraße Stand 05.05.2014 Seite 6 wobei der geschlossene südliche Blockrand auf den nördlichen und westlichen Grundstücksflächen räumlich aufgelöst und über Einzelbaukörper definiert wird. Die Ostspitze des Grundstückes wird als offener städtischer Platz ausgebildet und begrünt. Im Eckgebäude an der Stuttgarter Straße / Luisenstraße soll Wohnen in Ein- bis Zwei – Zimmer - Wohnungen angeboten werden. Im Gebäuderiegel entlang der Stuttgarter Straße entstehen Mietwohnungen unterschiedlicher Größe. Die Punkthäuser nördlich des Gebäuderiegels enthalten großzügige 2-, 3- und 4- Zimmer - Eigentumswohnungen. Zwischen den einzelnen Geschosswohnungs- bauten liegt ein begrünter Wohnhof. Das Vorhabengrundstück ohne öffentliche Gehwegflächen wird zu ca. 89% durch Tiefgaragen unterkellert. Insgesamt ent- stehen im Plangebiet ca. 245 neue Wohneinheiten. Im Blockinnern ist neben den Grünflächen ein Kinderspielplatz von ca. 308 qm geplant. Darüber hinaus gehender Bedarf an Spielfläche kann durch die Spielan- lagen im nahegelegenen City – Park entlang der Marie – Juchacz – Straße ab- gedeckt werden. (Entfernung: ein Straßenblock). 4.1 Allgemeine Zulässigkeitsvoraussetzungen In Anwendung von § 9(2) BauGB sind nur solche baulichen und sonstigen Nut- zungen zulässig, die sich im Rahmen der planungsrechtlichen Festsetzungen des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans bewegen und zu denen sich der Vor- habenträger im Durchführungsvertrag auf Basis des zugehörigen Vorhaben- und Erschließungsplans (VEP) verpflichtet. Der VEP (siehe Anlage) wird Bestandteil des Vorhabenbezogenen Bebauungs- plans. 4.2 Art der baulichen Nutzung Als Nutzungsart wird ein „Allgemeines Wohngebiet“ (WA) gem. § 4 BauNVO festgesetzt. Da der Vorhabenträger im Einvernehmen mit der Stadt den konzeptionellen Schwerpunkt eindeutig auf die Wohnnutzung legt, werden die nach § 4(2) Nr. 2 BauNVO zulässigen Läden, die der Gebietsversorgung dienen sowie Schank- und Speisewirtschaften ausgeschlossen. Damit soll möglichen Konflikten mit der umgebenden Wohnnutzung durch Zu- und Abfahrten, Anlieferung, betriebsbe- dingte Lärm- und Geruchsbelastung ggfls. auch zu Nachtstunden und an Wo- chenenden vorgebeugt werden. Die nach § 4(2) Nr. 3 BauNVO zulässigen Nutzungen (Anlagen für kirchliche, kul- turelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke) werden bis auf Anlagen für soziale Zwecke (z.B. Kindertagesstätten) ausgeschlossen, weil kirchliche und kulturelle Einrichtungen in zentraler gelegenen Stadt- bzw. Stadtteillagen bevor- zugt anzusiedeln sind. Für Anlagen mit kirchlichem, gesundheitlichem und sportlichem Hintergrund sind in dem vorgegebenen Plangebiet weder Bedarf noch eine angemessene Ent- wicklungschance zu erkennen, was umso mehr auch für die nach § 4(3) BauNVO ausnahmsweise zulässigen Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Anlagen für Verwaltungen, Gartenbaubetriebe und Tankstellen gilt. VbB Wohnpark Südliche Luisenstraße Stand 05.05.2014 Seite 7 Im Plangebiet sind somit Wohngebäude, Anlagen für soziale Zwecke und nicht störende Handwerksbetriebe zulässig. Ausnahmsweise können sonstige nicht störende Gewerbebetriebe zugelassen werden. Unzulässig sind alle anderen in § 4 BauNVO aufgeführten Nutzungen. 4.3 Maß der baulichen Nutzung Die Grundflächenzahl GRZ und die Geschossflächenzahl GFZ wurden sowohl in Bezug auf die heutige als auch auf die künftige Grundstückssituation ermittelt. Heute umfasst das Grundstück der "Autovermietung Kazenmaier" eine Fläche von ca. 1.28 ha. Das künftige Baugrundstück umfasst ca. 1.1 ha. Für die Umsetzung des geplanten Konzeptes muss das Vorhabengrundstück großflächig bebaut werden. Die Großflächigkeit der Bebauung wird besonders durch die ca. 1.40 m aus der Erde ragende Tiefgarage verursacht. Zur Umset- zung des Projekts ist 1 Stellplatz je Wohneinheit in einer Tiefgarage nachzuwei- sen, was die nahezu vollständige Unterbauung des Baublocks erfordert. Zum einzigen direkten Nachbargrundstück im Westen tritt die Tiefgarage durch Gelän- de - Modellierung jedoch nicht als Gebäude in Erscheinung, zu den öffentlichen Verkehrsflächen hin wirkt sie als in die Fassadengestaltung integriertes Sockel- element. Die Unterbauung des Blocks mit Tiefgaragen ist erforderlich, um die notwendigen Stellplätze nachzuweisen. Der oberirdische Nachweis der Stellplät- ze hätte gegenüber der geplanten und begrünten Tiefgarage große Parkierungs- flächen mit großflächiger Versiegelung der Geländeoberflächen und die damit verbundenen negativen Auswirkungen auf Mikroklima, Schall und Stadtbild zur Folge. Die Tiefgarage stellt zwar auch eine Beeinträchtigung der Bodenfunktio- nen dar, hat aber durch ihre Begrünung vorteilhafte Auswirkungen auf Mikrokli- ma, Schall und Stadtbild. Zudem wird die großflächige Bebauung des Grund- stücks mit der Tiefgarage ausgeglichen, weil durch die Erdüberdeckung der un- bebauten und unbefestigten Flächen des Tiefgaragendachs und durch deren gärtnerische Gestaltung sichergestellt wird, dass die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht beeinträchtigt, sondern positiv beeinflusst und nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden werden. Die Tiefgarage war im ausgelegten Planentwurf noch mit einer maximalen Höhe von 1.30 m über der Bezugshöhe festgesetzt worden. Der durch den Abbruch der Bestandsgebäude erstmals zugängliche Untergrund wurde inzwischen hinsicht- lich seiner Altlasten untersucht. Dabei konnte auch der Grundwasserhöchststand neu ermittelt und von 112.00 m auf 112.15 m ü.NN präzisiert werden. Folglich wurde auch der maßgebliche Bemessungswasserstand auf 112.65 m ü.NN an- gehoben. Um diesen neuen Erkenntnissen bei der Planung der Tiefgarage ent- sprechen zu können, wird nun im Bebauungsplan die maximal zulässige Höhe der Tiefgarage von 1.30 m auf 1.40 m erhöht. Grundzüge der Planung werden durch diese geringfügige Anpassung nicht berührt, zumal die zulässige Gesamt- höhe der Gebäude unverändert bleibt. Weitere Anpassungen der Festsetzungen werden nicht erforderlich. Weil die Tiefgarage durch ihre intensive Begrünung im Innern des Blocks als Geländeoberkante wahrgenommen wird und weil sie auf- grund der Geländemodellierung zum einzigen Nachbarn im Westen hin nicht als Gebäude in Erscheinung tritt, wird die Tiefgarage trotz ihrer maximalen Höhe von 1.40 m über der Bezugshöhe mit ihren Zufahrtsbauwerken als bauliche Anlage unterhalb der Geländeoberfläche betrachtet. Öffentliche oder nachbarrechtliche Belange stehen dem nicht entgegen. Somit darf mit der Tiefgarage die festge- VbB Wohnpark Südliche Luisenstraße Stand 05.05.2014 Seite 8 setzte GRZ gemäß § 19 (4) BauNVO überschritten werden. Da mit Nebenanla- gen gem. § 14 BauNVO die GRZ ebenfalls überschritten werden darf, gilt das auch für den eingehausten Abfallbehälter - Bereitstellungsplatz und die Wege- verbindungen; somit sind nur die oberhalb des begrünten Tiefgaragendaches in Erscheinung tretenden Hauptgebäude für die Berechnung der GRZ maßgeblich. Der Entwurf ist als Sieger aus der Mehrfachbeauftragung hervorgegangen, weil das Preisgericht befand, dass der Entwurf der übergeordneten Rolle des neuen Areals als künftigem Hauptzugang zur östlichen Südstadt in besonderem Maße gerecht wird. Positiv bewertet wurde auch die konsequent geschlossene Bebau- ung längs der Stuttgarter Straße. Entlang der Luisenstraße werden Parkplätze angelegt und Straßenbäume gepflanzt. Ein breiter Gehweg sichert die fußläufige Erschließung. Als Auftakt zum neuen Stadtteil Karlsruhe Südost soll an der Ge- bietszufahrt Stuttgarter Straße / Luisenstraße ein großzügiger baumbestandener Platz angelegt werden. Um diese Maßnahmen zugunsten des öffentlichen Raums mit Bedeutung für das ganze Stadtquartier zu ermöglichen, hat sich der Vorhabenträger bereit erklärt, einen Teil des ursprünglichen Vorhabengrund- stücks an die Stadt abzutreten. Die sich durch das verkleinerte Vorhabengrund- stück ergebende Überschreitung der in einem allgemeinen Wohngebiet als Höchstmaß definierten GRZ wird in Kauf genommen, da sie lediglich rechneri- scher Natur ist. Das Verhältnis der Bebauung zu den umgebenden Freiflächen ändert sich dadurch nicht. Städtebauliche und öffentliche Belange stehen dem nicht entgegen. Gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse werden geschaffen und der öffentliche Raum profitiert von den abgetretenen Flächen. Das angestrebte Ziel der Schaffung von zentrumsnahem Wohnraum durch eine nachhaltige und ressourcenschonende Nachverdichtung wird umgesetzt. Bezogen auf das ur- sprüngliche Grundstück wurde die gemäß BauNVO zulässige GRZ von 0,4 mit 0,39 (ohne Tiefgarage) unterschritten (die Anrechnung der Tiefgarage ergäbe 0,77). Für die Umsetzbarkeit des geplanten Konzeptes wird aus den angeführten Gründen eine maximale GRZ von 0,46 bezogen auf das verkleinerte Grundstück festgesetzt (die Anrechnung der Tiefgarage ergäbe 0,89). Es ist nicht möglich, den Entwurf auf das verkleinerte Vorhabengrundstück anzupassen, ohne die preisgekrönte städtebauliche Figur zu zerstören. Rein rechnerisch würde durch eine Veränderung der Planung die in der BauNVO für ein WA als Obergrenze de- finierte GRZ von 0,4 zwar eingehalten, allerdings ohne positive Auswirkung auf planerische Inhalte wie z.B. die Schaffung zentrumnahen Wohnraumes, die städ- tebaulich sinnvolle Nachverdichtung an geeigneter Stelle und die städtebauliche Figur. Deshalb wird die festgesetzte maximale GRZ von 0,46 für vertretbar erach- tet. Für bauliche Anlagen gemäß § 19 (4) BauNVO, wie den Fuß- und Radweg, der eine Verbindung zwischen Klara – Siebert – Straße und Stuttgarter Straße her- stellt und auch als Zufahrt für Lösch- und Rettungsfahrzeuge ausgebildet wird, und die Tiefgarage kann die festgesetzte GRZ bis zu einem Wert von 0,95 über- schritten werden (bezogen auf das neue Baugrundstück ohne die öffentlichen Verkehrsflächen). Die Überschreitung der für die GFZ maßgeblichen Obergrenzen ergibt sich aus der Absicht, die Ecksituation Stuttgarter Straße / Luisenstraße durch das achtge- schossige Gebäude markant zu betonen und damit einen bewussten städtebauli- chen Akzent in der Höhenentwicklung des Quartiersrandes entlang der Stuttgar- VbB Wohnpark Südliche Luisenstraße Stand 05.05.2014 Seite 9 ter Straße zu setzen. Eine solche Akzentuierung ist auch mit Blick auf den vorge- lagerten neuen Platz an der Einmündung der Luisenstraße in die Stuttgarter Straße und die Quartierszufahrt an dieser Stelle städtebaulich erforderlich. Das außenräumliche Entrée und das Freiraumkonzept konnten das Preisgericht der Mehrfachbeauftragung überzeugen, indem an der Ecke Stuttgarter Straße / Lui- senstraße ein breitgelagerter Quartierskopf entsteht, der mit dem von der Jury ausdrücklich gewürdigten, um 3 Geschosse erhöhten Gebäudevolumen markant betont wird. Die Überschreitung der Obergrenzen der baulichen Nutzung ist er- forderlich, um die preisgekrönte städtebauliche Figur umsetzen zu können. Die daraus resultierenden städtebaulichen Auswirkungen werden zum einen durch die südlich der Stuttgarter Straße gelegenen Frei- und Grünflächen und zum an- deren quartiersintern durch Maßnahmen der Grünordnung (Dach- und Innenhof- begrünung) sowie die Gebäudeanordnung auf dem Grundstück entschärft. Ver- kehrsprobleme in den das Vorhaben umgebenden Straßen sind durch die erhöh- te Wohnnutzung nicht zu erwarten, da alle notwendigen Stellplätze in der Tiefga- rage auf dem Grundstück untergebracht werden können und der Straßenraum durch den ruhenden Verkehr keine unzumutbare Mehrbelastung erfährt. Das Vorhaben stärkt die innerstädtische Wohnnutzung und stellt einen Beitrag zur In- nenentwicklung und Flächenrevitalisierung dar. Nach Abzug der Verkehrsflächen liegt die GFZ bei 2.695 (im Bebauungsplan gerundet mit 2.7 festgesetzt). Auch hinsichtlich der GFZ ist es nicht möglich, den Entwurf auf das verkleinerte Vorha- bengrundstück anzupassen, ohne die preisgekrönte Gebäudekubatur zu zerstö- ren. Auf das ursprüngliche Vorhabengrundstück bezogen fiele die Überschreitung mit einer GFZ von 2,324 zwar geringer aus, jedoch wäre das vom Preisgericht der Mehrfachbeauftragung als städtebaulich notwendig bewertete Gebäude- Ensemble unter Einhaltung des Maximalwerts von 1,2 gemäß der Baunutzungs- verordnung (BauNVO) für Allgemeine Wohngebiete von vornherein nicht möglich gewesen. Eine Reduktion der Geschossfläche brächte auch hier keine positive Auswirkung auf planerische Inhalte, die die besondere städtebauliche Situation würdigen. Deshalb wird die festgesetzte maximale GFZ von 2,7 für vertretbar er- achtet. Die künftige Bebauung orientiert sich mit Ausnahme der Eckbebauung in ihrer Höhenentwicklung an den Vorgaben des Bebauungsplans „Karlsruhe Südost“. Deshalb sind hier im größten Teil des Plangebiets fünf Geschosse zuzüglich ei- nes Staffelgeschosses als Vollgeschoss vorgesehen (Gebäudehöhen zwischen 17.50 m und 20.50 m). Für die Eckbebauung sind acht Vollgeschosse mit einer Gebäudehöhe von maximal 26.50 m geplant. Der Bezugspunkt für die Ermittlung der Wandhöhen liegt bei 114.50 m über Normalnull (ü.NN) und entspricht in etwa dem Höhenniveau der Gehweg - Hinterkante der erschließenden Straßen (das Gelände ist relativ eben, das Straßenniveau variiert dennoch leicht). Die Er- schließung des Blockinnenbereichs liegt wegen der darunter liegenden Tiefgara- ge um 1.40 m erhöht (dies entspricht 115.90 m ü.NN). Ein tieferes Versenken der Tiefgarage im Erdreich ist wegen des Grundwasserstandes nicht ohne unverhält- nismäßig hohen bautechnischen Aufwand möglich. Durch die gewählte Höhenla- ge der Gebäude sind zudem kürzere Rampen möglich und die Wohnungen im Erdgeschoss werden vor Einblicken besser geschützt. Die Höhenunterschiede sind barrierefrei ausgebildet. Die Höhe der Oberkante Tiefgaragendecke von 115.90 m ü.NN kann im Bereich von Anpflanzungen für den bis zu 90 cm hohen Substrataufbau überschritten werden. Die Höhenüberschreitung ist für Bäume VbB Wohnpark Südliche Luisenstraße Stand 05.05.2014 Seite 10 und Sträucher notwendig, durch deren Anpflanzung eine naturnahe Durchgrünung zugunsten eines ansprechenden Siedlungsbildes, eines guten Mikroklimas und eines angenehmen Aufenthaltsbereichs erreicht wird. Außerdem kann die Höhe der Oberkante Tiefgaragendecke für Überdachungen von Tiefga- ragenzufahrten, Einfriedungen und Absturzsicherungen sowie technische Auf- bauten in notwendigem Maße überschritten werden. 4.4 Bauweise / Abstandsflächen Die aus der Mehrfachbeauftragung hervorgegangene Planung wurde speziell auf die städtebauliche Situation und die gewünschte Nachverdichtung der Konversi- onsfläche mit Wohnen abgestimmt. Deshalb sind Gebäudestrukturen geplant, die die beabsichtigte Nutzungsstruktur optimal umsetzen und sich dennoch unter Be- rücksichtigung städtebaulicher Belange ins Umfeld einpassen. Durch diese indi- viduelle Lösung entsprechen die geplanten Gebäudestrukturen weder der offe- nen noch der geschlossenen Bauweise; daher wird die Bauweise allein durch die festgesetzten Baulinien und Baugrenzen bestimmt, die die geplanten Baukörper präzise fixieren. Zur Sicherung der in der Mehrfachbeauftragung erarbeiteten städtebaulichen Struktur, zur Gewährleistung einer gestalterisch wirksamen Baugebietskante so- wohl zur Stuttgarter Straße als auch zum geplanten öffentlichen Platz an der Ecke Stuttgarter Straße / Luisenstraße werden Baulinien festgesetzt. Der Anbau- zwang an diese Baulinien wird durch Planeinträge im zeichnerischen Teil ge- schossweise differenziert behandelt, so dass die Umsetzung des geplanten Ge- bäudekonzepts mit seinen Rücksprüngen möglich ist. Auch die auf das Gebiet treffenden Gebäudefluchten aus der Klara – Siebert - Straße und der Melitta – Schöpf - Straße wurden in der geplanten Gebäudestruktur aufgegriffen, im Gebiet durch die sorgfältig gewählte Stellung der Gebäude fortgesetzt und durch Bauli- nien planungsrechtlich gesichert. Ein Abrücken aus der Flucht würde die städte- bauliche Figur zerstören, durch die die Eingliederung in den Bestand und die Fortschreibung der städtebaulichen Textur gewährleistet wird. Durch die Baugrenzen und Baulinien, die den geplanten Gebäuden entsprechen, ist der Nachweis der allgemein einzuhaltenden Abstandsflächen mit einer Tiefe von 0,4 der Wandhöhe zwischen den Gebäuden zwar oft, aber nicht in allen Fäl- len möglich. In der durch Baulinien und Baugrenzen festgesetzten Bauweise ist die Errichtung der Gebäude gemäß § 9 (1) Nr. 2a BauGB mit reduziertem Grenz- abstand von 0,28 der Wandhöhe zulässig, weil durch die geplante Bebauung ge- sunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse durch ausreichende Belichtung und Belüf- tung gesichert sind und öffentliche Belange davon nicht berührt werden. Die Abstandsflächen von Wandabschnitten, hinter denen die vertikale Erschlie- ßung erfolgt (z.B. Erschließungskerne, Treppenhäuser, Fahrstühle, etc.) und hin- ter denen keine Aufenthaltsräume liegen, können auf ein Maß von 0,20 der Wandhöhe reduziert werden, weil den Erschließungskernen keine notwendigen Fenster von Aufenthaltsräumen gegenüberliegen und somit gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse trotz der Unterschreitung der Abstandsfläche weiterhin gesi- chert sind. Auch der Brandschutz wird von den reduzierten Abstandsflächen nicht beeinträchtigt und öffentliche Belange stehen der Reduktion nicht entgegen. VbB Wohnpark Südliche Luisenstraße Stand 05.05.2014 Seite 11 4.5 Überbaubare Grundstücksfläche Die überbaubaren Grundstücksflächen oberhalb der Tiefgarage werden von Baugrenzen und Baulinien bestimmt. Terrassen sind bis zu einer jeweiligen Größe von 20 qm auf dem Baugrundstück auch außerhalb überbaubarer Grundstücksflächen zulässig, da wegen der Unterbauung mit Tiefgaragen durch die Terrassen keine zusätzliche Versiege- lung entsteht. Tiefgaragen sind nur innerhalb der im zeichnerischen Teil dafür festgesetzten Flächen zulässig (die festgesetzte Fläche für Tiefgaragen muss nicht voll ausge- nutzt werden). 4.6 Stellplätze, Garagen / Carports, Tiefgaragen sowie Nebenanlagen Mit Blick auf die besondere städtebauliche Lage des Plangebiets am südlichen Stadtteilzugang sind Nebenanlagen mit Ausnahme von Wegen und Zufahrten, Müll- Bereitstellungsflächen und ihren Einhausungen (Nutzung nur temporär an Leerungstagen) und Überdachungen von Tiefgaragen-Zufahrten nur innerhalb der überbaubaren Flächen zulässig. Stellplätze sind nur in Tiefgaragen zulässig, während die Errichtung von Garagen / Carports ausgeschlossen wird. 4.7 Erschließung 4.7.1 Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV) Das Plangebiet ist über die Haltestellen der Straßenbahn in der Rüppurrer Straße und in der Ludwig-Erhard-Allee an das städtische ÖPNV-Netz angeschlossen. Die Freihaltetrasse für eine Straßenbahntrasse parallel zur Stuttgarter Straße ist eine Planung, die bereits vor vielen Jahren zwischen den städtischen Ämtern, dem KVV und den VBK abgestimmt wurde. Diese Trasse gilt als zusätzliche Er- schließungsoption für die Südstadt und ist Bestandteil des aktuellen städtischen Verkehrsentwicklungsplans. 4.7.2 Motorisierter Individualverkehr Das Plangebiet ist durch die Luisen- und die Stuttgarter Straße ausreichend er- schlossen. Die Luisenstraße hat den Charakter einer Anliegerstraße, die Stuttgar- ter Straße ist eine Erschließungsstraße, die als Verteiler aus dem übergeordne- ten Straßennetz fungiert. Die Tiefgaragen des neuen Wohnquartiers sind über zwei Zu- und Abfahrten an der Luisenstraße erreichbar. Von der Stuttgarter Straße aus sind keine Zufahrten möglich, um den Verkehrsfluss in der Stuttgarter Straße nicht durch Ein- und Aus- fahrten zu belasten. 4.7.3 Ruhender Verkehr Die baurechtlich notwendigen Stellplätze werden auf dem Baugrundstück in Tief- garagen mit 1 Stellplatz je Wohneinheit nachgewiesen. Zur Sicherung des be- grünten, ruhigen Innenhofes soll ebenerdige Parkierung innerhalb der Wohnanla- ge ausgeschlossen werden. Entlang der Luisenstraße soll das Angebot an öffent- lichen Parkplätzen ergänzt werden. Die im Bebauungsplan „Karlsruhe Südost“ vorgesehenen Stellplätze entlang der Stuttgarter Straße werden teilweise in den VbB Wohnpark Südliche Luisenstraße Stand 05.05.2014 Seite 12 Geltungsbereich aufgenommen, weil sie im Bereich nicht mehr notwendiger Zu- fahrten ergänzt werden. Fahrradabstellplätze werden im Erdgeschoss des Eckgebäudes und in den EG- bzw. Kellerräumen nachgewiesen (1 Fahrradstellplatz je 30 qm Wohnfläche). Ein Teil der Fahrradabstellplätze soll im Erdgeschoss untergebracht werden, da sonst nicht mit der Akzeptanz durch die Nutzer zu rechnen ist und der öffentliche Raum belastet wird. 4.7.4 Geh- und Radwege In Verlängerung der Melitta-Schöpf-Straße führt eine Fußwegeverbindung durch das Wohnquartier zu einem großzügigen Durchgang bis zur Stuttgarter Straße. Entlang der westlichen Grundstücksgrenze wird ein Fuß- und Radweg (gleichzei- tig Feuerwehrumfahrt) mit einem Gehrecht zugunsten der Öffentlichkeit als Ver- bindung zwischen der Klara-Siebert-Straße und der Stuttgarter Straße angelegt. 4.7.5 Ver- und Entsorgung Das Grundstück wird mit Wasser, Strom und zwei Fernwärmeleitungen an das Versorgungsnetz der Stadt Karlsruhe angeschlossen. Auf die Verwendung von festen und flüssigen Brennstoffen wird aus klima- technischen und umwelthygienischen Gründen verzichtet. Das Planungsgebiet wird im Mischsystem entwässert. Das unbedenkliche Niederschlagswasser soll (sofern möglich) entsprechend den Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes zur Versickerung gebracht werden. Die Abfallentsorgung erfolgt durch Abholung von drei Müllbereitstellungsplätzen, die in räumlicher Nähe der zentralen Müllsammelräume an öffentlichen Straßen- verkehrsflächen (Luisenstraße und Stuttgarter Straße) angeordnet sind (siehe VEP). Freileitungen werden aus stadtbildgestalterischen Gründen grundsätzlich ausge- schlossen. 4.7.6 Energiekonzept Die Versorgung der Gebäude mit Heizenergie erfolgt mittels Fernwärme. Hierfür sind zwei Fernwärme-Anschlüsse geplant. Die Anforderungen der geltenden Energie-Einspar-Verordnung (EnEV 2009) und der auf die geltende EnEV zu be- ziehende Standard KfW Effizienzhaus 70 werden erfüllt. Die Einzelheiten zur Umsetzung des KfW-Effizienzhaus-70-Standards werden noch erarbeitet und Bestandteil des Durchführungsvertrags. 4.8 Gestaltung Das städtebauliche Konzept sieht eine Bebauung der Blockkanten vor. Im Süden entlang der Stuttgarter Straße erfolgt die Blockrandbebauung durch einen ge- schlossenen Baukörper mit einem achtgeschossigen Hochpunkt an der Ecke Stuttgarter Straße / Luisenstraße. An dieser Ecke entsteht zur Kreuzung hin ein neu zu gestaltender Vorplatz. Im Norden und Westen des Gebietes wird der Blockrand mit Punkthäusern weniger dicht bebaut. Die unterbauten Freiflächen werden mit Baum- und Strauchpflanzungen gegliedert und weitgehend begrünt. VbB Wohnpark Südliche Luisenstraße Stand 05.05.2014 Seite 13 Die geschlossene Bebauung im Süden wird durch Vor- und Rücksprünge geglie- dert. Der Baukörper an der Kreuzung Luisenstraße / Stuttgarter Straße wird durch eine leichte Drehung der oberen Geschosse aus der Gebäudeflucht akzen- tuiert. Die Einzelbaukörper im nördlichen Gebietsteil werden durch unterschied- lich hohe Gebäudeteile (Dachterrassen) differenziert. Bei allen geplanten Gebäuden werden die Lochfassaden durch raumhohe Fens- teröffnungen mit unterschiedlichen Breiten gegliedert. Es sind Putzfassaden (WDVS) mit unterschiedlicher Körnung, Struktur und Farbgebung zur weiteren Differenzierung der Baukörper geplant. 4.8.1 Dächer und Dachbegrünung sowie Begrünung von Tiefgaragen In Fortsetzung des im Bebauungsplan „Karlsruhe Südost“ entwickelten gestalteri- schen Konzepts und im Hinblick auf die besondere städtebauliche Situation des Plangebiets am südlichen Stadtteil-Eingang sollen einfache, prägnante bauliche Kubaturen mit Flachdächern entstehen. Alle geeigneten Flächen auf Flachdä- chern sind extensiv zu begrünen. Um auch Dachterrassen, Dachaufbauten zur Belichtung und Belüftung, sonstige technisch notwendige Dachaufbauten und Vordächer zu ermöglichen, können Teile der Dachfläche eines Gebäudes unbegrünt bleiben. Für das Erreichen kleinklimatischer Effekte durch die Dach- begrünung (Speicherung / Verdunstung von unverschmutzt anfallendem Nieder- schlagswasser sowie Verminderung der Gebäude-Aufheizung) und für die Ent- lastung der Kanalnetze (verzögerte Ableitung) wird festgesetzt, dass mindestens 55% der Dachfläche eines Gebäudes begrünt werden müssen. Auch alle nicht überbauten Flächen von Tiefgaragen sind zu begrünen. Dachaufbauten können die äußere Wirkung der Gebäude beeinträchtigen und sind deshalb abgesehen von Aufbauten zur Belichtung und Belüftung, technisch notwendigen Aufbauten und solchen zur solaren Energiegewinnung unzulässig. Aber auch technische Aufbauten sind von der Fassadenfront zurück zu setzen und in ihrer Höhe zu begrenzen, um sie im öffentlichen Raum so wenig wie mög- lich in Erscheinung treten zu lassen. 4.8.2 Werbeanlagen und Automaten Zur Vermeidung einer schädlichen Umweltbeeinflussung durch die Lichtemissio- nen bestimmter Werbeanlagen wird eine Verwendung von wechselndem oder bewegtem Licht, sowie Laserwerbung, Skybeamer oder Ähnliches ausgeschlos- sen. Die weiteren Vorschriften entsprechen den bewährten städtischen Festset- zungen für Wohngebiete. 4.8.3 Unbebaute Flächen, Einfriedungen, Abfallbehälterstandplätze Um die städtebaulich-gestalterische Wirkung des öffentlichen Raums und der Gebäudefronten nicht zu beeinträchtigen, dürfen die „Vorgärten“ (das sind die Flächen der Baugrundstücke, die zwischen öffentlich zugänglichen Erschlie- ßungsflächen und der Fassade der Erdgeschossbebauung liegen) nicht als Ar- beits-, Abstell- oder Lagerflächen genutzt werden. Aus demselben Grund und um die Großzügigkeit des Block - Innenbereichs nicht zu zerstören, sind als Einfriedungen nur Hecken oder hintergrüntes Drahtgeflecht / Drahtgitter bis zu einer Höhe von max. 1.50 m zulässig. Absturzsicherungen können auch in massiver Bauweise ausgeführt werden. VbB Wohnpark Südliche Luisenstraße Stand 05.05.2014 Seite 14 Zur Begrenzung des Versiegelungsgrades sind die notwendigen Befestigungen nicht überbaubarer Grundstücksflächen außer der ins Pflanzsubstrat des Tiefga- ragendaches entwässernden Sitzterrassen wasserdurchlässig auszuführen. Dies gilt auch für die Feuerwehrzufahrt. Abfallbehälterstandplätze sind aus gestalterischen Gründen nur innerhalb von Gebäuden zulässig. 4.8.4 Fahrradabstellplätze, Außenantennen, Niederspannungsfreileitungen Die Vorschriften entsprechen den üblichen städtischen Standards und den Pla- nungen des Vorhabenträgers. Niederspannungsfreileitungen werden ebenso wie individuelle Außen- bzw. Satellitenantennen aus stadtgestalterischen Gründen ausgeschlossen. Zur Sicherung der ungehinderten Informations-Zugänglichkeit ist pro Gebäude allerdings eine Gemeinschaftsantennenanlage oder Satellitenan- tenne zulässig. 4.8.5 Niederschlagswasser Zur Schonung des Grundwasserhaushalts ist unverschmutzt anfallendes Nieder- schlagswasser nach Möglichkeit auf dem Privatgrundstück zur Versickerung zu bringen. Falls eine Versickerung nicht möglich ist, kann das anfallende Nieder- schlagswasser in die Kanalisation eingeleitet werden. 4.9 Grünordnung / Ersatz- und Ausgleichsmaßnahmen / Artenschutz 4.9.1 Grünplanung, Pflanzungen Über die in der Planzeichnung festgesetzten Baumpflanzgebote hinaus werden im VEP (siehe Dachaufsichts-/ Außenanlagenplan, Freiflächenplan) die Dachbe- grünung, die Begrünung der nicht überbaubaren Flächen sowie das Anpflanzen von Sträuchern geregelt. Die Pflanzliste kann den Hinweisen oder der Legende zum Freiflächenplan im VEP entnommen werden. Ergänzend zur Dachbegrü- nung können Aufbauten für Photovoltaik und zur solarthermischen Nutzung zuge- lassen werden, sofern sie die Dachbegrünung und deren Wasserrückhaltefunkti- on nicht beeinträchtigen. 4.9.2 Eingriff in Natur und Landschaft Das Plangebiet wird durch die geplante Bebauung weitgehend versiegelt. Zum Nachbargrundstück an der Westseite des Gebietes wird das Gelände bis auf Höhe der Tiefgarage aufgeböscht und mit einzelnen Bäumen bepflanzt. Entlang der Stuttgarter Straße und an der Ecke Stuttgarter- / Luisenstraße sollen Teilflä- chen begrünt und mit Sträuchern und Bäumen bepflanzt werden. Im Zuge der geplanten Platzgestaltung an der Einfahrt Luisenstraße sollen die dort vorhande- nen Bäume nach Möglichkeit erhalten und in das Gestaltungskonzept integriert werden (siehe Planzeichnung). Bei dem Bebauungsplan handelt es sich um einen Bebauungsplan der Innen- entwicklung, der eine Größe der überbaubaren Grundfläche von weniger als 20.000 m² festsetzt. Er wird im beschleunigten Verfahren aufgestellt. Der durch den Bebauungsplan zu erwartende Eingriff gilt deshalb als ausgeglichen. VbB Wohnpark Südliche Luisenstraße Stand 05.05.2014 Seite 15 4.9.3 Artenschutz Im Zuge der artenschutzrechtlichen Untersuchung durch das Institut für Botanik und Landschaftskunde, Karlsruhe, konnten keine geschützten Pflanzen oder ge- schützten Tiere oder deren Fortpflanzungs- oder Ruhestätten festgestellt werden. Für Reptilien ist das Areal aufgrund der Lage und der Strukturen ungeeignet. Ei- dechsen wurden bei den Begehungen keine festgestellt. Die Prüfung ergibt, dass die Verbotstatbestände nach § 44, Abs. 1, Nr. 1, 2 und 3 BNatSchG für besonders und streng geschützte Arten in Bezug auf Reptilien nicht erfüllt werden. Die an einem der älteren Bäume festgestellten Asthöhlen sind als Fleder- mausquartier auf Grund ihrer Größe und Struktur kaum geeignet. Die im Pla- nungsgebiet vorhandenen Gebäude sind aufgrund ihrer geschlossenen Bau- weise und Beschaffenheit ebenfalls nicht als Fledermausquartier geeignet. An den Gebäuden können Fledermausvorkommen daher mit hoher Wahrschein- lichkeit ausgeschlossen werden. Nicht gänzlich ausschließen lässt sich aller- dings, dass sporadisch einzelne Tiere die Dachverschalung von Gebäuden als Tagesquartier nutzen. Um eine mögliche Tötung von Tieren (§ 44 Abs. 1,Nr. 1 BNatSchG) beim Abbruch der Gebäude zu vermeiden, sollen vor dem Abbruch die Verschalungen unterhalb der Dächer nach vorhandenen Tieren, insbesondere nach Zwergfledermäusen, abgesucht und gegebenenfalls diese geborgen und artgerecht untergebracht werden. Die Prüfung ergibt, dass die Verbotstatbestände nach § 44, Abs. 1, Nr. 1, 2 und 3 BNatSchG für be- sonders und streng geschützte Arten in Bezug auf Fledermäuse bei Beach- tung der oben genannten Vorgaben nicht erfüllt werden. Die im Gebiet vorkommenden Zierrasen sind für bodenbrütende Vogelarten wie Feldlerche oder Kiebitz als Habitat vollkommen ungeeignet. An potentiellen Habi- taten für höhlenbrütende Vogelarten kommen die an einem der wenigen älteren Bäume – einer am Westrand stehenden Birke – festgestellten kleinen Asthöh- len in Frage. Diese könnten potenziell einen Brutplatz für Kleinvögel, wie z.B. Meisen, darstellen. Die Bäume stellen auch potenzielle Fortpflanzungs- und Ruhestätten für freibrütende Vogelarten wie Buchfink oder Amsel dar. Eine ak- tuelle Besiedlung mit Vögeln bestand jedoch nicht. Um auszuschließen, dass es durch das Fällen der Bäume zu einer unbeab- sichtigten Tötung von Tieren kommt (§ 44 Abs. 1, Nr. 1 BNatSchG), ist die Be- seitigung der Bäume nur außerhalb der Vogelbrutzeit zwischen Anfang Okto- ber und Ende Februar durchzuführen. Vor dem Fällen sollen die Asthöhlen nochmals untersucht und gegebenenfalls vorhandene Tiere verscheucht wer- den. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustands der lokalen Populationen möglicher betroffener Vogelarten durch erhebliche Störungen während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- oder Wanderzeiten kann auch bei Beseitigung der Bäume ausgeschlossen werden, da das Gar- tengebiet und die Waldfläche südlich des Planungsgebiets ausreichend Habi- tate für höhlen- und freibrütende Vogelarten aufweisen und entsprechend be- siedelt sein werden (§ 44 Abs. 1, Nr. 2 BNatSchG). Vor allem für freibrütende Vogelarten kann es durch Baumfällungen zu Be- schädigungen oder Zerstörungen ihrer Fortpflanzungs- oder Ruhestätten VbB Wohnpark Südliche Luisenstraße Stand 05.05.2014 Seite 16 kommen (§ 44, Abs. 1, Nr. 3 BNatSchG). Da das südlich angrenzende Gar- tengebiet sowie die Waldfläche einen ausreichenden Baumbestand aufwei- sen, sind auf lokaler Ebene eine Vielzahl geeigneter Bruthabitate vorhanden. Es ist daher davon auszugehen, dass die ökologische Funktion der betroffe- nen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang auch weiterhin erfüllt sein wird. Da durch das Entfernen der Bäume vor allem frei- brütende Vogelarten mit Nestern, die nur eine Brutperiode überdauern, betrof- fen sein könnten, ist die Bereitstellung von Ersatzhöhlen oder anderer Brutha- bitate nicht erforderlich. Nester, die mehrjährig genutzt werden (z. B. von der Rabenkrähe), wurden nicht beobachtet. Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) sind daher nicht erforderlich. Die geplante Beseitigung der Birke mit den kleinen Astlöchern kann zu einer Zerstörung einer Fortpflanzungs- oder Ruhestätte höhlenbrütender Vogelarten führen. Auch in diesem Fall sind vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen nicht erforderlich, da im angrenzenden Garten- und Waldgebiet von ausreichend verfügbaren freien Bruthöhlen auszugehen ist und die ökologische Funktion deshalb im räumlichen Zusammenhang aufrecht erhalten wird. Vorgesehen ist zudem die Pflanzung standortgerechter, großkroniger Laub- baumarten, die den Verlust mittelfristig kompensieren können. Der Verbotstatbe- stand gemäß § 44 Abs. 1, Nr. 3 BNatSchG wird nach gutachterlicher Ein- schätzung unter Beachtung der oben genannten Vorgaben somit nicht tan- giert. Artenschutzrechtliches Fazit Die artenschutzrechtliche Prüfung ergibt, dass die Verbotstatbestände nach § 44, Abs. 1, Nr. 1, 2 und 3 BNatSchG für besonders und streng geschützte Arten nicht erfüllt werden. Um die Tötung sowie Störungen der geschützten Vogelarten zu vermeiden, ist das Beseitigen der Bäume außerhalb der Brutzeit zwischen An- fang Oktober und Ende Februar durchzuführen. Um restlos auszuschließen, dass es zu einer unbeabsichtigten Tötung von Vögeln und Fledermäusen (§ 44 Abs. 1, Nr. 1 BNatSchG) oder zu einer Störung (§ 44 Abs. 1, Nr. 2 BNatSchG) durch die Planung kommt, sollte im Baugenehmigungsverfahren festgelegt werden, dass bei den erforderlichen Arbeiten zur Beseitigung von Bäumen und Gebäuden ent- sprechende Maßnahmen zum Schutz der Tiere unter Aufsicht einer ökologischen Baubegleitung durchgeführt werden. Die ökologische Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten bleibt im räumlichen Zusammenhang durch das angrenzende Gartengebiet und die Waldfläche auch weiterhin erfüllt (§ 44 Abs. 1, Nr. 3 BNatSchG). Zusammenfassend ist von einer Planung auszugehen, die keine Konflikte mit den Verboten des § 44 Abs. 1 BNatSchG beinhaltet oder -so sich wider Erwarten sol- che einstellen- diese im Rahmen der Legalausnahme des § 44 Abs. 5 BNatSchG bewältigt werden können. 4.10 Schallschutz Die geplante Bebauung ist Schalleinwirkungen von Verkehrs- und Schienenlärm ausgesetzt. Abschirmende Lärmschutzmaßnahmen (aktiver Lärmschutz) entlang der Stuttgarter Straße scheiden aus geometrischen und städtebaulichen Gründen aus. Zum einen sind in der Stuttgarter Straße die räumlichen Verhältnisse für die VbB Wohnpark Südliche Luisenstraße Stand 05.05.2014 Seite 17 Errichtung einer aktiven Schallschutzmaßnahme (Schallschutzwand) nicht geeig- net. Eine zusätzliche bauliche Anlage würde die Situation verengen und die funk- tionalen Abläufe wie die Zufahrt zu den Parkplätzen bzw. die Zugänglichkeit zu den Gehwegen behindern. Zum anderen ist eine Schallschutzwand gegen den Straßenlärm auch aus städtebaulichen Gründen wenig sinnvoll, da eine solche bauliche Maßnahme bzw. ein derartiges technisches Bauwerk den städtebauli- chen Zusammenhang in der Stuttgarter Straße empfindlich stören und ihr in die- sem Abschnitt den Charakter eines reinen Verkehrsbauwerks (ähnlich einer Au- tobahnzufahrt) verleihen würde. Dies ist in dieser Lage mit dem entsprechenden fußläufigen Verkehr und angesichts der Wohnnutzungen in der Stuttgarter Straße weder vertretbar noch umsetzbar. Die Lärmbelastung der geplanten Bebauung durch den Straßenverkehr kann demnach nur durch passive Maßnahmen, also durch baulichen Lärmschutz an den Wohngebäuden, gemindert werden. Der auf das Gebiet einwirkende Schienenlärm könnte durch eine aktive Lärm- schutzmaßnahme, wie eine Lärmschutzwand entlang des maßgeblichen Gleis- abschnittes, reduziert werden. Da aktiver Lärmschutz nur in unmittelbarer Nähe zur Lärmquelle sinnvoll ist, sind bezüglich des Schienenlärms in diesem Be- bauungsplan ebenfalls nur passive Lärmschutzmaßnahmen möglich. Aufgrund der Schalleinwirkungen durch Verkehrs- und Schienenlärm sind im Plangebiet gemäß den geschossweise ermittelten Lärmpegelbereichen an den jeweiligen Fassadenbereichen passive bauliche Schallschutzmaßnahmen zu er- greifen. Dem Schallschutzgutachten des Ingenieurbüros Horstmann + Berger, Al- tensteig, kann entnommen werden, dass  an allen in den Anlagen 3 - 10 ausgewiesenen Fassadenbereichen im Lärm- pegelbereich IV für die schützenswerten Räume vorab mit Fenstern der Schallschutzklasse 3 gemäß VDI 2719 [6] gerechnet werden kann, die im eingebauten Zustand ein bewertetes Schalldämm-Maß von R w,R ≥ 39 dB auf- weisen.  an allen ausgewiesenen Fassadenbereichen im Lärmpegelbereich III für die schützenswerten Räume vorab mit Fenstern der Schallschutzklasse 3 gemäß VDI 2719 [6] gerechnet werden kann, die im eingebauten Zustand ein bewer- tetes Schalldämm-Maß von R w,R ≥ 35 dB aufweisen.  an allen ausgewiesenen Fassadenbereichen im Lärmpegelbereich I / II für die schützenswerten Räume vorab mit Fenstern der Schallschutzklasse 2 gemäß VDI 2719 [6] gerechnet werden kann, die im eingebauten Zustand ein bewer- tetes Schalldämm-Maß von R w,R ≥ 30 dB aufweisen. Der Nachweis, dass die Anforderungen der DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau) dadurch erfüllt werden, ist im Zuge des Genehmigungsverfahrens unter Berück- sichtigung der tatsächlichen Geometrie der schutzwürdigen Räume und ihrer Fassaden (Fenstergröße, Wandanteil, etc.) zu erbringen. Da sowohl im Beurteilungszeitraum Tag (6.00 - 22.00 Uhr), als auch im Beurtei- lungszeitraum Nacht (22.00 - 6.00 Uhr) nahezu überall von Beurteilungspegeln von Lr ≥ 45 dB(A) entlang der Fassaden der geplanten Neubauten ausgegangen werden muss, ist gemäß DIN 18 005 Beiblatt 1 [5] selbst bei nur teilweise geöff- netem Fenster ein ungestörtes Schlafen nicht mehr möglich. Es ist daher in An- lehnung an die VDI 2719 [6] durch den Einbau einer schallgedämmten, eventuell VbB Wohnpark Südliche Luisenstraße Stand 05.05.2014 Seite 18 fensterunabhängigen Lüftungseinrichtung zumindest in den Schlafräumen sicher zu stellen, dass ein ausreichend niedriger Innenpegel von Li ≤ 30 dB(A) eingehal- ten wird. Etwaige Lüftungseinrichtungen, Rollladenkästen, etc. müssen in der gleichen schalldämmenden Qualität wie die jeweiligen Fenster / Verglasungen ausgeführt werden. Die Balkone / Loggien befinden sich teilweise, besonders entlang der Stuttgarter Straße (hier überwiegend Lärmpegelbereich IV), an Fassaden, die einer Lärmbe- lastung ausgesetzt sind. Die Balkone / Loggien auf der von der Stuttgarter Straße abgewandten Seite liegen abhängig vom Geschoss Dank der abschirmenden Wirkung der geschlossenen Bebauung längs der Stuttgarter Straße schlimmsten- falls an Fassaden mit Lärmpegelbereich III, meistens darunter. Für die Balkone / Loggien, die einem Außenlärmpegel von ≥ 59 dB (A) (das ist der Immissions- grenzwert für Verkehrsgeräusche in einem allgemeinen Wohngebiet gemäß der 16. BimSchV) ausgesetzt sind, ist im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens ein ausreichender passiver Lärmschutz nachzuweisen. Kann der Nachweis eines ausreichenden passiven Lärmschutzes für die Balkone / Loggien nicht erbracht werden, sind diese Balkone / Loggien nicht als Außenwohnbereiche für den dau- erhaften Aufenthalt geeignet; die Nutzung kann ggf. im Zuge des Baugenehmi- gungsverfahrens entsprechend eingeschränkt werden. Da Balkone / Loggien auch schon auf Grund unserer klimatischen Verhältnisse nur beschränkt nutzbar sind, sie jedoch Nutzungen zulassen, die innerhalb geschlossener Räume nur bedingt möglich sind (z.B. als Raucherbalkon, als funktionaler Ort zum Wäsche- trocknen, als Pflanzenstandort oder zur Fahrradreparatur), soll die bauliche Rea- lisierung der Balkone / Loggien im geplanten Umfang ermöglicht werden, auch wenn sie sich als Außenwohnbereiche nicht uneingeschränkt eignen sollten. Im Rahmen eines weiteren schalltechnischen Gutachtens vom Ingenieurbüro Horstmann + Berger, Altensteig, vom 07.05.2013 wurden auch die durch den Parkierungsverkehr in der Tiefgarage sowie die durch das Befahren der Tiefga- ragenrampen zu erwartenden Schall-Immissionen an den nächstgelegenen Nachbarbebauungen untersucht und beurteilt. Die Immissionsrichtwerte und das sog. Spitzenpegelkriterium gemäß TA-Lärm können unter Berücksichtigung der planerischen Hinweise des schalltechnischen Untersuchungsberichts an allen maßgeblichen Immissionsorten eingehalten werden. In den planerischen Hinwei- sen werden u.a. die den Berechnungen zugrundeliegenden Annahmen darge- legt. Zum Beispiel wurde bei den Berechnungen davon ausgegangen, dass die Innenwände und Decken der beiden Tiefgaragenauffahrten (eingehauste Ram- pen) schallabsorbierend mit einem bewerteten Schallabsorptionsgrad von αw ≥ 0,80 ausgeführt werden und dadurch eine Reduzierung von ca. 3 dB(A) der o.g. Schall-Leistungspegel erzielt werden kann. 4.11. Klimaschutz Die Heizenergieversorgung erfolgt mittels Fernwärme mit geringem Primärener- giebedarf. Die Gebäude werden in Massivbauweise errichtet und mit einem Wärmedämmverbundsystem bekleidet. Dadurch kann im Sommer zusätzliche Klimatisierung vermieden werden. Durch die Oberflächenbegrünung des Tiefga- ragendachs und der Dachflächen sowie durch die geplanten Baumpflanzungen wird der Grünanteil im derzeit weitgehend versiegelten Gebiet erhöht. Mit dem Grünanteil steigt die Möglichkeit der Regenwasser-Rückhaltung, wodurch das VbB Wohnpark Südliche Luisenstraße Stand 05.05.2014 Seite 19 Klima vor Ort positiv beeinflusst wird. Der Pflanzenbestand entlang der westli- chen Grundstücksgrenze soll weitestgehend erhalten und entlang des Fuß- und Radweges ergänzt werden. Wo dies trotz der Unterbauung durch die Tiefgarage möglich ist, sollen auch im Innenbereich neue Bäume gepflanzt werden. 5. Umweltbericht Bei dem Bebauungsplan handelt es sich um einen Bebauungsplan der Innen- entwicklung, der eine Größe der überbaubaren Grundfläche von weniger als 20.000 m² festsetzt. Er wird im beschleunigten Verfahren aufgestellt. Eine Um- weltprüfung ist deshalb nicht durchzuführen. 6. Sozialverträglichkeit Mit dem Vorhaben wird dem Bedarf an innerstädtischen Wohnungen in ÖPNV- Nähe nachgekommen. Die komplette Anlage ist barrierefrei und auch unter krimi- nalpräventiven Gesichtspunkten konzipiert worden. 7. Statistik 7.1 Flächenbilanz Allgemeines Wohngebietca. 1,10ha78,57% öffentliche Verkehrsflächeca. 0,30ha21,43% Gesamtca. 1,40ha100,00% 7.2 Geplante Bebauung Geschossfläche (brutto) Gesamtca. 245 WEca. 29.700 m² BGF Geschossfläche (brutto) 7.3 Bodenversiegelung 1 Gesamtfläche Plangebietca.1,4ha100,00% Derzeitige Versiegelungca.1,09ha77,86% Durch den Bebauungsplan max. zulässige versiegelte Fläche (mit Tiefgarage)ca.1,28ha91,43% Hinweise: - Ca. 5.000 m² der versiegelten Fläche resultieren aus der zulässigen Tiefgara- ge, die jedoch nicht überbaut ist. - In den Festsetzungen sind wasserdurchlässige Beläge für Wege und Durch- fahrten vorgeschrieben. Der Versiegelungsgrad reduziert sich dementspre- chend. - In den textlichen Festsetzungen ist Dachbegrünung vorgeschrieben. 1 Die maximal zulässige versiegelte Fläche berechnet sich aus den versiegelten Verkehrsflächen, der maximal überbaubaren (auch mit Nebenanlagen) Grundfläche (in der Regel GRZ + 50 %, max. 80 % der Grundstücksflä- che) der Baugrundstücke sowie allen anderen zur Versiegelung vorgesehenen Flächen im öffentlichen Raum. VbB Wohnpark Südliche Luisenstraße Stand 05.05.2014 Seite 20 8. Kosten Im Zusammenhang mit dem Vorhaben anfallende Kosten, einschließlich der öf- fentlichen Erschließungsanlagen auf dem Vertragsgrundstück des Vorhabenträ- gers, übernimmt der Vorhabenträger. 9. Durchführung Alle Verpflichtungen des Vorhabenträgers werden in einem Durchführungsver- trag geregelt. VbB Wohnpark Südliche Luisenstraße Stand 05.05.2014 Seite 21 B. Hinweise (beigefügt) 1. Versorgung und Entsorgung Für Entwässerung und Abfallentsorgung sind die Satzungen der Stadt Karlsruhe in der jeweils gültigen Fassung zu beachten. Die Abfallbehälter sind innerhalb der Grundstücke, nicht weiter als 15 m von der für Sammelfahrzeuge befahrbaren Straße entfernt, auf einem befestigten Stand- platz ebenerdig aufzustellen und mit einem zu begrünenden Sichtschutz zu ver- sehen. Der stufenlose Transportweg ist zu befestigen, eine evtl. Steigung darf 5 % nicht überschreiten. Der notwendige Hausanschlussraum soll in möglichst kurzer Entfernung zum er- schließenden Weg liegen und 2,50 m bis 3,50 m Abstand von geplanten bzw. vorhandenen Bäumen einhalten. 2. Entwässerung Bei Ausbildung einer Sockelhöhe von 0,30 m über der Gehweghinterkante ist die Entwässerung der Gebäude ab dem Erdgeschoss gewährleistet. Tiefer liegende Grundstücks- und Gebäudeteile können nur über Hebeanlagen entwässert wer- den. Die Entwässerungskanäle werden aus wirtschaftlichen Gründen für einen übli- cherweise zu erwartenden Niederschlag (Bemessungsregen) dimensioniert. Bei starken Niederschlägen ist deshalb ein Aufstau des Regenwassers auf der Stra- ßenoberfläche möglich. Grundstücke und Gebäude sind durch geeignete Maß- nahmen des Vorhabenträgers selbst entsprechend zu schützen. 3. Niederschlagswasser Das unbedenkliche Niederschlagswasser soll gem. § 55 Abs. 2 Wasserhaus- haltsgesetz ortsnah versickert, verrieselt oder direkt oder über eine Kanalisation ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer eingeleitet werden, so- weit dem weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften noch wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen. Ergänzend kann das auf Dachflächen anfallende Niederschlagswasser gesam- melt werden. Sofern Zisternen eingebaut werden, ist zur Ableitung größerer Re- genereignisse bei gefüllten Zisternen ein Notüberlauf mit freiem Abfluss in das öf- fentliche Kanalsystem vorzusehen. Ein Rückstau von der Kanalisation in die Zis- terne muss durch entsprechende technische Maßnahmen vermieden werden. Bei anstehenden versickerungsfähigen Böden kann die Notentlastung über eine Versickerungsmulde erfolgen. Bei Errichtung bzw. baulicher Veränderung von Wasserversorgungsanlagen sind die Anforderungen der Trinkwasserverordnung 2001 sowie Artikel 1 Infektions- schutzgesetz, § 37 Abs. 1 unter Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik einzuhalten. Der Betrieb von Zisternen muss beim Gesundheitsamt angezeigt werden. Um eine Verkeimung des öffentlichen Trinkwasserleitungssys- tems durch Niederschlagswasser auszuschließen, darf keine Verbindung zwi- schen dem gesammelten Niederschlagswasser und dem Trinkwasserleitungs- system von Gebäuden bestehen. VbB Wohnpark Südliche Luisenstraße Stand 05.05.2014 Seite 22 Die Bodenversiegelung soll auf das unabdingbare Maß beschränkt werden. Not- wendige Befestigungen nicht überbauter Flächen der Baugrundstücke sollen zur Verringerung der Flächenversiegelung weitgehend wasserdurchlässig ausgebil- det werden, z.B. als Pflaster oder Plattenbelag mit breiten, begrünten Fugen (Ra- senpflaster), soweit nicht die Gefahr des Eindringens von Schadstoffen in den Untergrund besteht. Nach Möglichkeit soll auf eine Flächenversiegelung verzich- tet werden. In Bereichen mit anthropogenen Auffüllungen ist eine Versickerung nicht möglich. Ggf. ist ein Bodenaustausch erforderlich. 4. Archäologische Funde, Kleindenkmale Bei Baumaßnahmen besteht die Möglichkeit, dass historische Bauteile oder ar- chäologische Fundplätze entdeckt werden. Diese sind gemäß § 20 Denkmal- schutzgesetz (DSchG) umgehend dem Regierungspräsidium Karlsruhe, Abtei- lung 2, Referat 26 – Denkmalpflege, Moltkestraße 74, 76133 Karlsruhe, zu mel- den. Fund und Fundstelle sind bis zum Ablauf des vierten Werktages nach der Meldung in unverändertem Zustand zu erhalten, sofern nicht das Regierungsprä- sidium einer Verkürzung dieser Frist zustimmt. Das Verschweigen eines Fundes oder einer Fundstelle ist ein Verstoß gegen das DSchG und kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Evtl. vorhandene Kleindenkmale (z.B. Bildstöcke, Wegkreuze, historische Grenz- steine, Brunnensteine, steinerne Wegweiser und landschaftsprägende Natur- steinmauern) sind unverändert an ihrem Standort zu belassen und vor Beschädi- gungen während der Bauarbeiten zu schützen. Jede Veränderung ist mit dem Regierungspräsidium Karlsruhe abzustimmen. 5. Baumschutz Bezüglich der Erhaltung der vorhandenen Bäume wird auf die am 12.10.1996 in Kraft getretene Satzung der Stadt Karlsruhe zum Schutz von Grünbeständen (Baumschutzsatzung) verwiesen. 6. Altlasten Bekannte, vermutete sowie gefundene Bodenbelastungen, bei denen Gefahren für die Gesundheit von Menschen, bedeutende Sachwerte oder erhebliche Be- einträchtigungen des Naturhaushalts nicht ausgeschlossen werden können, sind unverzüglich der Stadt Karlsruhe, Umwelt- und Arbeitsschutz, Markgrafenstraße 14, 76131 Karlsruhe, zu melden. 7. Erdaushub / Auffüllungen Anfallender Mutterboden ist zu sichern und bevorzugt auf dem Grundstück zur Andeckung zu verwenden. Erdaushub soll, soweit Auffüllungen im Gebiet not- wendig sind, dafür verwendet werden. Schadstoffhaltiges Bodenmaterial ist im Falle einer vorgesehenen Umlagerung auf dem Grundstück unter bodenschutzrechtlichen Gesichtspunkten (Bundes- Bodenschutzgesetz -BBodSchG vom 17. März 1998 sowie das Gesetz des Lan- des zur Ausführung des Bundes-Bodenschutzgesetzes und zur Änderung abfall- rechtlicher und bodenschutzrechtlicher Vorschriften, Landes-Bodenschutz- und Altlastengesetz -LBodSchAG vom 14. Dezember 2004) zu betrachten. VbB Wohnpark Südliche Luisenstraße Stand 05.05.2014 Seite 23 Bei Herstellung von technischen Bauwerken (Höherlegung, etc.) mit Bodenmate- rial von außerhalb sind die Bestimmungen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallge- setzes (KrW-/AbfG vom 27. September 1994) und der Verwaltungsvorschrift des Umweltministeriums für die Verwertung von als Abfall eingestuftem Bodenmateri- al (VwV Boden Baden-Württemberg vom 14. März 2007 - Az.: 25- 8980.08M20Land/3) einzuhalten. Bei Herstellung von technischen Bauwerken (Höherlegung, etc.) mit Recycling- material sind die Bestimmungen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG vom 27. September 1994) und die vorläufigen Hinweise des Ministe- riums für Umwelt und Verkehr Baden-Württemberg vom 13.04.2004 - Az.: 25- 8982.31/37 zum Einsatz von Baustoffrecyclingmaterial einzuhalten. Zur Herstellung einer durchwurzelbaren Bodenschicht im Baugebiet mit Boden- material von außerhalb sind die bodenschutzrechtlichen Vorgaben für das Auf- und Einbringen von Materialien in oder auf den Boden gemäß Vollzugshilfe zu § 12 Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) maßgebend. 8. Private Leitungen Private Leitungen sind von der Planung nicht erfasst. 9. Barrierefreies Bauen In die Planung von Gebäuden sind die Belange von Personen mit kleinen Kin- dern sowie behinderten und alten Menschen einzubeziehen (§ 3 Abs. 4 und §35 LBO). 10. Erneuerbare Energien Aus Gründen der Umweltvorsorge und des Klimaschutzes sollte die Nutzung er- neuerbarer Energien verstärkt angestrebt werden. Auf die Vorgaben des Erneu- erbare-Energien-Wärmegesetzes (EEWärmeG) wird verwiesen. 11. Hinweise der DB (Deutsche Bahn) Services Immobilien GmbH Es ist zu berücksichtigen, dass es im Nahbereich von Bahnanlagen zu Immissio- nen aus dem Bahnbetrieb kommen kann. Hierzu gehören Bremsstaub, Lärm, Er- schütterungen und Beeinflussungen durch elektromagnetische Felder. Es können keine Ansprüche gegenüber der DB AG für die Errichtung von Schutzmaßnah- men geltend gemacht werden. Ersatzansprüche gegenüber der DB AG aufgrund von Schäden durch Immissionen aus dem Eisenbahnbetrieb sind ausgeschlos- sen. VbB Wohnpark Südliche Luisenstraße Stand 05.05.2014 Seite 24 C. Planungsrechtliche Festsetzungen und örtliche Bauvorschriften des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans, bestehend aus zeichnerischen und textlichen Regelungen - Planungsrechtliche Festsetzungen gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zu- letzt geändert durch Gesetz vom 11.06.2013 (BGBl. I S. 1548) und der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.06.2013 (BGBl. I S. 1548). - Örtliche Bauvorschriften gemäß § 74 Landesbauordnung (LBO) in der Fassung vom 05.03.2010 (GBl. S. 357, berichtigt S. 416), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.06.2013 (BGBl. I S. 1548). In Ergänzung der Planzeichnung wird Folgendes geregelt: I. Planungsrechtliche Festsetzungen 1. Allgemeine Zulässigkeitsvoraussetzungen Im Rahmen der Ziffern 2 bis 9 und der Planzeichnung (IV.) sind auf der Basis des Vorhaben- und Erschließungsplanes (siehe Anlagen) ausschließlich die bauli- chen und sonstigen Nutzungen zulässig, zu denen sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet. 2. Art der baulichen Nutzung Allgemeines Wohngebiet (WA) gem. § 4 BauNVO Zulässig sind: - Wohngebäude - Anlagen für soziale Zwecke - nicht störende Handwerksbetriebe Ausnahmsweise können zugelassen werden: - sonstige nicht störende Gewerbebetriebe Unzulässig sind: - alle anderen in § 4 BauNVO aufgeführten Nutzungen VbB Wohnpark Südliche Luisenstraße Stand 05.05.2014 Seite 25 3. Maß der baulichen Nutzung 3.1 Grundflächenzahl / Geschossflächenzahl Das Maß der baulichen Nutzung wird festgesetzt durch die Grundflächenzahl GRZ, die Geschossflächenzahl GFZ sowie die Wandhöhen gemäß Eintrag in der Planzeichnung. Mit der Bebauung darf eine GFZ von bis zu 2,7 erreicht werden. Mit der Tiefgarage und mit den Nebenanlagen kann die in der Planzeichnung festgesetzte GRZ von 0,46 bis zu 0,95 überschritten werden. 3.2 Wandhöhe Die Wandhöhe ist das Maß zwischen der in der Planzeichnung festgesetzten Be- zugshöhe (BZH) und dem oberen Wandabschluss (Attika). Die als Höchstgren- zen für die einzelnen Gebäude(teile) festgesetzten Wandhöhen sind der Plan- zeichnung zu entnehmen. 4. Bauweise / Abstandsflächen Die Bauweise wird durch die festgesetzten Baugrenzen und Baulinien bestimmt. Die Abstandsflächen können auf ein Maß von 0.28 der Wandhöhe reduziert wer- den. Die Abstandsflächen von Wandabschnitten, hinter denen die vertikale Erschlie- ßung erfolgt (z.B. Erschließungskerne, Treppenhäuser, Fahrstühle, etc.) und hin- ter denen keine Aufenthaltsräume liegen, können auf ein Maß von 0.20 der Wandhöhe reduziert werden. 5. Überbaubare Grundstücksfläche Die in der Planzeichnung festgesetzte Fläche für die Tiefgaragen ist für diese bauliche Nutzung vollständig überbaubar. Die überbaubare Grundstücksfläche oberhalb der Tiefgarage wird durch die fest- gesetzten Baugrenzen und Baulinien bestimmt. Terrassen sind bis zu einer jeweiligen Größe von 20 qm auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. Eine Überdachung dieser ist jedoch unzulässig. 6. Stellplätze, Tiefgaragen und Garagen / Carports Stellplätze sind nur in Tiefgaragen zulässig. Tiefgaragen sind nur innerhalb der im zeichnerischen Teil ausgewiesenen Flä- chen zulässig. Die Tiefgaragendecken dürfen mit ihrem oberen Abschluss eine Höhe von 1.40 m nicht überschreiten, gemessen ab der im zeichnerischen Teil festgesetzten BZH. Überdachungen von Tiefgaragenzufahrten, Anpflanzungen und deren Befestigungen (Pflanzbeete für Bäume mit erhöhtem Substrataufbau, etc.), Einfriedungen und Absturzsicherungen sowie technische Aufbauten sind hiervon ausgenommen und dürfen die maximal zulässige Höhe für Tiefgaragen- decken in notwendigem Maße überschreiten. Garagen und Carports sind unzulässig. VbB Wohnpark Südliche Luisenstraße Stand 05.05.2014 Seite 26 7. Nebenanlagen Nebenanlagen gem. § 14 (1) BauNVO oberhalb der Tiefgaragendecke sind - mit Ausnahme von Wegen und Zufahrten, Müll- Bereitstellungsflächen und ihren Einhausungen und Überdachungen von Tiefgaragen-Zufahrten - nur innerhalb der überbaubaren Flächen zulässig. 8. Pflanzgebote 8.1 Anpflanzung von Bäumen und Hecken / Sträuchern Auf den in der Planzeichnung festgesetzten Baum- und Heckenstandorten sind die der nachstehenden Pflanzliste zu entnehmenden Baum- und Heckenarten zu pflanzen. Abweichungen von den festgesetzten Standorten können in begründe- ten Fällen als Ausnahme zugelassen werden. Für Bäume auf nicht unterbauten Flächen sind offene Baumscheiben von mind. 10 m² vorzusehen und eine mit Substrat nach FLL zu verfüllende Baumpflanzgrube von mind. 12 m³ Größe und einer Tiefe von 1,50 m herzustellen. Eine teilweise Überbauung der offenen Baumscheiben ist möglich, wenn der zu überbauende Teil der Baumpflanzgrube mit verdichtbarem Baumsubstrat verfüllt wird. Erforderlichenfalls sind im überbau- ten Bereich Belüftungsrohre vorzusehen. Pflanzliste Westseite in Hausgärten: Acer rubrum ‚Red Sunset‘; Baumreihe in der Mitte (auf TG-Flächen): Prunus sargentii ‚Accolade‘ Unterpflanzung: Vinca minor Baumhain neben Spielplatz: Amelanchier lamarckii Unterpflanzung: Vinca minor Solitärgehölz im Südwesten (Bodenanschluss): Liquidambar styraciflua Solitärgehölz an Rampen im Norden (auf TG): Cercidiphyllum japonicum Hecken: Carpinus betulus Hecke um Spielplatz: freiwachsend aus verschiedenen Gehölzen, z.B.: Cornus, Syringa, Buddleja, Spiraea 8.2 Dachbegrünung Die Dachflächen eines Gebäudes sind extensiv mit Gräsern und Kräutern zu be- grünen und zu unterhalten. Hierfür ist ein geeignetes Substrat in einer Schicht- stärke von mindestens 10 cm über der Dränschicht aufzubringen und fachgerecht zu begrünen. Alle Pflanzungen sind dauerhaft zu erhalten, fachgerecht zu pflegen und bei Abgang spätestens in der nächstfolgenden Pflanzperiode zu ersetzen. Für Dachaufbauten und Dachterrassen kann die Begrünung der Dachflächen der Gebäude reduziert werden. Sie muss pro Gebäude jedoch mindestens 55% be- tragen. 8.3 Begrünung von Tiefgaragen Tiefgaragen sind in den Bereichen, in denen sie nicht überbaut werden, mit ei- nem Erdaufbau von mindestens 60 cm inkl. Dränschicht und im Bereich von Bäumen von mindestens 90 cm inkl. Dränschicht zu versehen. Es muss An- VbB Wohnpark Südliche Luisenstraße Stand 05.05.2014 Seite 27 schluss für die Baumwurzeln an die angrenzenden Vegetationsflächen bestehen. Für Bäume mit Erdanschluss ist eine Fläche für den Wurzelbereich von mindes- tens 5 x 5 m vorzusehen. Im Bereich der Baumbeete ist eine automatische Be- wässerung vorzusehen. Wenn ein Dachbegrünungssystem mit Bewässerung vorgesehen wird, können geringere Aufbauhöhen als Ausnahme zugelassen. 9. Immissionsschutz Im Plangebiet ist durch geeignete Maßnahmen (u.a. durch Anordnung der Räu- me, durch die Dämmqualität der Fenster und sonstiger Außenbauteile ) sicherzu- stellen, dass die von der Raumart abhängigen Anhaltswerte der VDI – Richtlinie 2719 „Schalldämmung von Fenstern und deren Zusatzeinrichtungen“ vom Au- gust 1987 für den Innenschallpegel nicht überschritten werden. Die erforderlichen Schalldämmmaße der Außenbauteile sind bei der Errichtung und der Änderung von Gebäuden mit schutzbedürftigen Aufenthaltsräumen in Abhängigkeit von der Raumnutzungsart und Raumgröße im Baugenehmigungs- verfahren bzw. Kenntnisgabeverfahren nachzuweisen. Der Nachweis ist nach dem in DIN 4109 "Schallschutz im Hochbau" Ausgabe 1989 vorgeschriebenen Verfahren zu erbringen. Die maßgeblichen Lärmpegelbereiche nach DIN 4109 sind auf den nachfolgen- den Seiten 27 - 32 dargestellt: VbB Wohnpark Südliche Luisenstraße Stand 05.05.2014 Seite 28 VbB Wohnpark Südliche Luisenstraße Stand 05.05.2014 Seite 29 VbB Wohnpark Südliche Luisenstraße Stand 05.05.2014 Seite 30 VbB Wohnpark Südliche Luisenstraße Stand 05.05.2014 Seite 31 VbB Wohnpark Südliche Luisenstraße Stand 05.05.2014 Seite 32 VbB Wohnpark Südliche Luisenstraße Stand 05.05.2014 Seite 33 Bei Errichtung und baulicher Erweiterung von Gebäuden, die von Überschreitun- gen des Wertes von 45 dB(A) in der Nacht betroffen sind, ist für schutzbedürftige Räume durch ein geeignetes Lüftungskonzept ein ausreichender Mindestluft- wechsel sicherzustellen. Lüftungseinrichtungen, Rollladenkästen, etc. müssen in der gleichen schalldämmenden Qualität wie die jeweiligen Fenster / Verglasun- gen ausgeführt werden. Soweit Außenwohnbereiche in einem Lärmpegelbereich ≥ 59 dB (A) vorgesehen sind, sind im Baugenehmigungsverfahren ausreichende passive Lärmschutz- maßnahmen nachzuweisen. Die beiden Tiefgaragenauffahrten sind einzuhausen. Die Innenwände und De- cken der beiden Tiefgaragenauffahrten (eingehauste Rampen) sind schallabsor- bierend mit einem bewerteten Schallabsorptionsgrad von αw ≥ 0,80 auszuführen. Die DIN 4109 und VDI 2719 liegen beim Stadtplanungsamt der Stadt Karlsruhe, Bereich Städtebau, Lammstr. 7, 1. OG, Zimmer 113 / 114, 76133 Karlsruhe aus und können dort während der Dienststunden eingesehen werden (zu beziehen außerdem beim Beuth-Verlag, Berlin). VbB Wohnpark Südliche Luisenstraße Stand 05.05.2014 Seite 34 II. Örtliche Bauvorschriften 1. Äußere Gestaltung baulicher Anlagen 1.1 Dächer Zulässig sind Flachdächer bis zu einer Dachneigung von 5° (siehe Nutzungs- schablone der Planzeichnung). Die Dachflächen sind entsprechend Ziffer 8.2 der planungsrechtlichen Festsetzungen zu begrünen. Ergänzend zur Dachbegrünung sind Aufbauten für Photovoltaikanlagen und An- lagen zur solarthermischen Nutzung zulässig, sofern die Dachbegrünung und de- ren Wasserrückhaltefunktion dadurch nicht beeinträchtigt werden. Überdachungen von Dachterrassen dürfen die jeweils festgesetzte maximale Wandhöhe nicht überschreiten. Lüftungs-Auslässe und sonstige technisch notwendige Aufbauten bis max. 0,60 m Höhe über der Dachfläche sind in einem Abstand von mindestens 1 m zur Au- ßenfassade zulässig. Dachaufbauten bis zu einer Höhe von max. 3,50 m über der Dachfläche sind nur in einem Abstand von mindestens 5 m zur Außenfassa- de zulässig. 1.2 Fassaden Bei der Farbgebung (Farbskala DIN 6164) muss der Hellbezugswert zwischen 19 und 90 liegen. Diese Angabe bezieht sich auf das ACC-Farbsystem. Nicht zulässig sind Fassadenverkleidungen aus Kunststoff und fluoreszierenden Materialien. 2. Werbeanlagen und Automaten Werbeanlagen sind nur oberhalb der Tiefgaragendecke an den Gebäudefassa- den bis zur Brüstungskante 1. Obergeschoss, nicht in der Vorgartenzone und nur unter Einhaltung folgender Größen zulässig: - Einzelbuchstaben bis max. 0,30 m Höhe und Breite, - sonstige Werbeanlagen (Schilder, Firmenzeichen, Werbetafeln und derglei- chen) bis zu einer Fläche von 0,50 m². Unzulässig sind Werbeanlagen mit wechselndem oder bewegtem Licht, drehbare Werbeträger und solche mit wechselnden Motiven, sowie Laserwerbung, Skybeamer oder Ähnliches. Automaten sind nur an den Gebäudefassaden und nicht in der Vorgartenzone zu- lässig. Anlagen, die zum Anschlagen von Plakaten oder anderen werbewirksamen Ein- richtungen bestimmt sind, sind nicht zulässig. VbB Wohnpark Südliche Luisenstraße Stand 05.05.2014 Seite 35 3. Unbebaute Flächen, Einfriedungen, Abfallbehälterstandplätze 3.1 Vorgärten Vorgärten sind die Flächen der Baugrundstücke, die zwischen öffentlich zugäng- lichen Erschließungsflächen und der Fassade der Erdgeschossbebauung liegen (diese Flächen liegen z.T. auf der Tiefgarage). Die Benutzung der Vorgärten als Arbeits-, Abstell- oder Lagerflächen ist unzulässig. Die Vorgärten sind als Vegetationsfläche anzulegen und zu unterhalten. 3.2 Unbebaute Flächen Die notwendige Befestigung von unbebauten Flächen ist wasserdurchlässig aus- zuführen. Dies gilt auch für die Feuerwehrzufahrt. 3.3 Einfriedungen Als Einfriedungen sind nur Hecken oder hintergrüntes Drahtgeflecht / Drahtgitter mit einer maximalen Höhe von 1,50 m zulässig. Absturzsicherungen können auch in massiver Bauweise ausgeführt werden. 3.4 Abfallbehälterstandplätze Abfallbehälterstandplätze sind nur innerhalb von Gebäuden zulässig. 4. Abstellplätze für Fahrräder Fahrradabstellplätze sind in Abhängigkeit der jeweiligen Nutzung auf Erdge- schossebene oder im Untergeschoss nachzuweisen. Nutzungsart 1 Fahrradabstellplatz Wohnungen je 30 m² Wohnfläche 5. Außenantennen Pro Gebäude ist nur eine Gemeinschaftsantennenanlage oder Satellitenantenne zulässig. Individuelle Außenantennenanlagen bzw. Satellitenantennenanlagen sind nicht zulässig. 6. Niederspannungsfreileitungen Niederspannungsfreileitungen sind unzulässig. 7. Niederschlagswasser Unbedenkliches Niederschlagswasser ist entsprechend den Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes auf dem Privatgrundstück zur Versickerung zu brin- gen. Falls eine Versickerung nicht möglich ist, kann das anfallende Nieder- schlagswasser in die Kanalisation eingeleitet werden. VbB Wohnpark Südliche Luisenstraße Stand 05.05.2014 Seite 36 III. Sonstige Festsetzungen (Planungsrechtliche und bauordnungsrechtliche Regelungen) Der Bebauungsplan Nr. 614 "Nutzungsartfestsetzung" in Kraft getreten am 22.02.1985, wird in den Teilbereichen aufgehoben, die durch diesen Bebauungs- plan neu geregelt werden. Die Anlage 1 – Vorhaben- und Erschließungsplan (VEP) – ist bindender Bestand- teil dieses Vorhabenbezogenen Bebauungsplans. VbB Wohnpark Südliche Luisenstraße Stand 05.05.2014 Seite 38 Unterschriften Vorhabenträger: Göbelbecker Bauträger und Beteiligungs GmbH Nowackanlage 13 76137 Karlsruhe T. 0721 – 46 46 840 F. 0721 – 46 46 829 info@goebelbecker-bau.de ............................................ (Paul Heinze) Planverfasser: GERHARDT.stadtplaner.architekten Weinbrennerstraße 13 76135 Karlsruhe T. 0721 - 831030 F. 0721 - 853410 mail@gerhardt-stadtplaner-architekten.de ............................................ (GERHARDT.stadtplaner.architekten) Stadtplanungsamt Karlsruhe: Prof. Dr. Anke Karmann - Woessner Leiterin des Stadtplanungsamtes Lammstraße 7 76133 Karlsruhe ............................................ (Prof. Dr. Anke Karmann - Woessner) Karlsruhe, den 15.08.2013 Fassung vom 05.05.2014

  • BPlan Stuttgarter Straße Anlage 2
    Extrahierter Text

    VbB Wohnpark Südliche Luisenstraße Stand 05.05.2014 Seite 39 Anlage 1 Vorhaben- und Erschließungsplan bestehend aus: 1. Ü bersichtspläne 1.1 Dachaufsicht / Außenanlage 40 1. 2 Bestand 41 1.3 Erdgeschoss / Außenanlage 42 1.4 Tiefgarage 43 2. G rundrisse 2.1 Haus A 44 - 49 2.2 Haus B1 50 - 51 2.3 Haus B2 – B4 52 - 54 2.4 Haus C + D 55 - 56 2.5 Haus E 57 - 58 2.6 Haus F 59 - 60 2.7 Haus G + H 61 - 62 3. A nsichten und Schnitte 63 - 65 4. Räumliche Darstellungen 66 5. Flächenaufstellungen 67 - 68 6. Fahrrad- / Kfz-Abstellplätze 69 7. Freiflächenplan mit Pflanzliste 70 - 71 8. Abstandsflächenplan 72 :RKQSDUN6GOLFKH/XLVHQVWUD‰H??.DUOVUXKH 9RUKDEHQXQG(UVFKOLH‰XQJVSODQ 9(3 hEHUVLFKWVSODQ'DFKDXIVLFKW??0 Seite 40 15.08.2013 \\ Fassung: 05.05.2014 hEHUVLFKWVSODQ%HVWDQG??0 :RKQSDUN6GOLFKH/XLVHQVWUD‰H??.DUOVUXKH 9RUKDEHQXQG(UVFKOLH‰XQJVSODQ 9(3 Seite 4 1 15.08.2013 \\ Fassung: 05.05.2014 hEHUVLFKWVSODQ(UGJHVFKRVV??0 :RKQSDUN6GOLFKH/XLVHQVWUD‰H??.DUOVUXKH 9RUKDEHQXQG(UVFKOLH‰XQJVSODQ 9(3 Seite 4 2 15.08.2013 \\ Fassung: 05.05.2014 :RKQSDUN6GOLFKH/XLVHQVWUD‰H??.DUOVUXKH 15.08.2013 \\ Fassung: 05.05.2014 hEHUVLFKWVSODQ7LHIJDUDJH??0 9RUKDEHQXQG(UVFKOLH‰XQJVSODQ 9(3 Seite 4 3 :RKQSDUN6GOLFKH/XLVHQVWUD‰H??.DUOVUXKH 2.1 Haus A \\ Grundriss Erdgeschoss \\ M 1:300 9RUKDEHQXQG(UVFKOLH‰XQJVSODQ 9(3 Seite 44 15.08.2013 \\ Fassung: 05.05.2014 :RKQSDUN6GOLFKH/XLVHQVWUD‰H??.DUOVUXKH2.1 Haus A \\ Grundriss 1.Obergeschoss \\ M 1:300 9RUKDEHQXQG(UVFKOLH‰XQJVSODQ 9(3 Seite 45 15.08.2013 \\ Fassung: 05.05.2014 :RKQSDUN6GOLFKH/XLVHQVWUD‰H??.DUOVUXKH2.1 Haus A \\ Grundriss 2.- 4.Obergeschoss \\ M 1:300 9RUKDEHQXQG(UVFKOLH‰XQJVSODQ 9(3 Seite 46 15.08.2013 \\ Fassung: 05.05.2014 :RKQSDUN6GOLFKH/XLVHQVWUD‰H??.DUOVUXKH2.1 Haus A \\ Grundriss 5.Obergeschoss \\ M 1:300 9RUKDEHQXQG(UVFKOLH‰XQJVSODQ 9(3 Seite 47 15.08.2013 \\ Fassung: 05.05.2014 :RKQSDUN6GOLFKH/XLVHQVWUD‰H??.DUOVUXKH2.1 Haus A \\ Grundriss 6.Obergeschoss \\ M 1:300 9RUKDEHQXQG(UVFKOLH‰XQJVSODQ 9(3 Seite 48 15.08.2013 \\ Fassung: 05.05.2014 :RKQSDUN6GOLFKH/XLVHQVWUD‰H??.DUOVUXKH2.1 Haus A \\ Grundriss 7.Obergeschoss \\ M 1:300 9RUKDEHQXQG(UVFKOLH‰XQJVSODQ 9(3 Seite 49 15.08.2013 \\ Fassung: 05.05.2014 2.2 Haus B1 \\ Grundriss EG \\ 1.-4.OG \\ M 1:300 Grundriss Erdgeschoss \\ M 1:300 Grundriss 1.-4.Obergeschoss \\ M 1:300 :RKQSDUN6GOLFKH/XLVHQVWUD‰H??.DUOVUXKH 9RUKDEHQXQG(UVFKOLH‰XQJVSODQ 9(3 Seite 50 15.08.2013 \\ Fassung: 05.05.2014 2.2 Haus B1 \\ Grundriss DG \\ DA \\ M 1:300 Grundriss Dachgeschoss \\ M 1:300 Grundriss Dachausstieg \\ M 1:300 :RKQSDUN6GOLFKH/XLVHQVWUD‰H??.DUOVUXKH 9RUKDEHQXQG(UVFKOLH‰XQJVSODQ 9(3 Seite 5 1 15.08.2013 \\ Fassung: 05.05.2014 2.3 Haus B2- B4 \\ Grundrisse EG - 1.OG Grundriss Erdgeschoss \\ M 1:300 Grundriss 1.Obergeschoss \\ M 1:300 :RKQSDUN6GOLFKH/XLVHQVWUD‰H??.DUOVUXKH 9RUKDEHQXQG(UVFKOLH‰XQJVSODQ 9(3 Seite 5 2 15.08.2013 \\ Fassung: 05.05.2014 2.3 Haus B2- B4 \\ Grundrisse 2 - 4.OG Grundriss 2.Obergeschoss \\ M 1:300 Grundriss 3.+4.Obergeschoss \\ M 1:300 :RKQSDUN6GOLFKH/XLVHQVWUD‰H??.DUOVUXKH 9RUKDEHQXQG(UVFKOLH‰XQJVSODQ 9(3 Seite 5 3 15.08.2013 \\ Fassung: 05.05.2014 2.3 Haus B2- B4 \\ Grundrisse DG, DA Grundriss Dachgeschoss \\ M 1:300 Grundriss Dachaufsicht \\ M 1:300 :RKQSDUN6GOLFKH/XLVHQVWUD‰H??.DUOVUXKH 9RUKDEHQXQG(UVFKOLH‰XQJVSODQ 9(3 Seite 5 4 15.08.2013 \\ Fassung: 05.05.2014 :RKQSDUN6GOLFKH/XLVHQVWUD‰H??.DUOVUXKH 2.4 Haus C + D \\ Grundriss EG,1.-4.OG \\ M 1:300 Grundriss 1.-4.Obergeschoss \\ M 1:300Grundriss Erdgeschoss \\ M 1:300 9RUKDEHQXQG(UVFKOLH‰XQJVSODQ 9(3 Seite 55 15.08.2013 \\ Fassung: 05.05.2014 :RKQSDUN6GOLFKH/XLVHQVWUD‰H??.DUOVUXKH 2.4 Haus C + D \\ Grundriss DG,DA \\ M 1:300 Grundriss Dachaufsicht \\ M 1:300 Grundriss Dachgeschoss \\ M 1:300 9RUKDEHQXQG(UVFKOLH‰XQJVSODQ 9(3 Seite 56 15.08.2013 \\ Fassung: 05.05.2014 :RKQSDUN6GOLFKH/XLVHQVWUD‰H??.DUOVUXKH2.5 Haus E \\ Grundriss EG,1.-4.OG \\ M 1:300 Grundriss 1.-4.Obergeschoss \\ M 1:300Grundriss Erdgeschoss \\ M 1:300 9RUKDEHQXQG(UVFKOLH‰XQJVSODQ 9(3 Seite 57 15.08.2013 \\ Fassung: 05.05.2014 :RKQSDUN6GOLFKH/XLVHQVWUD‰H??.DUOVUXKH2.5 Haus E \\ Grundriss DG,DA \\ M 1:300 Grundriss Dachaufsicht \\ M 1:300 Grundriss Dachgeschoss \\ M 1:300 9RUKDEHQXQG(UVFKOLH‰XQJVSODQ 9(3 Seite 58 15.08.2013 \\ Fassung: 05.05.2014 :RKQSDUN6GOLFKH/XLVHQVWUD‰H??.DUOVUXKH2.6 Haus F \\ Grundriss EG,1.-4.OG \\ M 1:300 Grundriss 1.-4.Obergeschoss \\ M 1:300Grundriss Erdgeschoss \\ M 1:300 9RUKDEHQXQG(UVFKOLH‰XQJVSODQ 9(3 Seite 59 15.08.2013 \\ Fassung: 05.05.2014 :RKQSDUN6GOLFKH/XLVHQVWUD‰H??.DUOVUXKH2.6 Haus F \\ Grundriss DG,DA \\ M 1:300 Grundriss Dachaufsicht \\ M 1:300 Grundriss Dachgeschoss \\ M 1:300 9RUKDEHQXQG(UVFKOLH‰XQJVSODQ 9(3 Seite 60 15.08.2013 \\ Fassung: 05.05.2014 :RKQSDUN6GOLFKH/XLVHQVWUD‰H??.DUOVUXKH2.7 Haus G + H \\ Grundriss EG,1.-4.OG \\ M 1:300 Grundriss 1.-4.Obergeschoss \\ M 1:300 Grundriss Erdgeschoss \\ M 1:300 9RUKDEHQXQG(UVFKOLH‰XQJVSODQ 9(3 Seite 61 15.08.2013 \\ Fassung: 05.05.2014 :RKQSDUN6GOLFKH/XLVHQVWUD‰H??.DUOVUXKH2.7 Haus G + H \\ Grundriss EG,1.-4.OG \\ M 1:300 Grundriss Dachaufsicht \\ M 1:300 Grundriss Dachgeschoss \\ M 1:300 9RUKDEHQXQG(UVFKOLH‰XQJVSODQ 9(3 Seite 62 15.08.2013 \\ Fassung: 05.05.2014 :RKQSDUN6GOLFKH/XLVHQVWUD‰H??.DUOVUXKH Ansicht Nord (Hof) Haus B $QVLFKW6G6WXWWJDUWHU6WUD‰H 9RUKDEHQXQG(UVFKOLH‰XQJVSODQ 9(3 3. Ansichten und Schnitte \\ M 1:500 Seite 63 15.08.2013 \\ Fassung: 05.05.2014 :RKQSDUN6GOLFKH/XLVHQVWUD‰H??.DUOVUXKH $QVLFKW1RUG/XLVHQVWUD‰H Ansicht West 9RUKDEHQXQG(UVFKOLH‰XQJVSODQ 9(3 Seite 64 3. Ansichten und Schnitte \\ M 1:600 15.08.2013 \\ Fassung: 05.05.2014 :RKQSDUN6GOLFKH/XLVHQVWUD‰H??.DUOVUXKH Ansicht Ost Haus A Ansicht Ost (Hof) Haus C,D,E 9RUKDEHQXQG(UVFKOLH‰XQJVSODQ 9(3 Ansicht Ost (Hof) Haus G+H Seite 65 3. Ansichten und Schnitte \\ M 1:600 15.08.2013 \\ Fassung: 05.05.2014 9LVXDOLVLHUXQJ$QVLFKW6G:HVW*UQ]XJ 9LVXDOLVLHUXQJ$QVLFKW6G2VW4XDUWLHUVHLQJDQJ :RKQSDUN6GOLFKH/XLVHQVWUD‰H??.DUOVUXKH 5lXPOLFKH'DUVWHOOXQJHQ :HWWEHZHUE 9RUKDEHQXQG(UVFKOLH‰XQJVSODQ 9(3 Seite 6 6 0RGHOO$QVLFKW6G2VWhEHUVLFKW Modell Ansicht Ost - Quartierseingang 15.08.2013 \\ Fassung: 05.05.2014 Vorhaben- und Erschließungsplan 15.08.2013 Seite 67 Wohnpark Südliche Luisenstraße 5. Flächenaufstellung HAUS A Wohnfläche 1-Zimmer 2-Zimmer 3-Zimmer ERDGESCHOSS ca. A=257 m² - 4 - 1.OBERGESCHOSS ca. A=776 m² 3 12 - 2.OBERGESCHOSS ca. A=834 m² 2 12 1 3.OBERGESCHOSS ca. A=834 m² 2 12 1 4.OBERGESCHOSS ca. A=834 m² 2 12 1 5.OBERGESCHOSS ca. A=770 m² - 8 3 6.OBERGESCHOSS ca. A=588 m² - 7 2 7.OBERGESCHOSS ca. A=567 m² - 7 2 WOHNFLÄCHE GESAMT ca. A=5460 m² 9 74 10 WOHNUNGEN GESAMT 93 HAUS B Wohnfläche 2-Zimmer 3-Zimmer 4-Zimmer Treppenhaus 1 ca. 1877 5 11 5 Treppenhaus 2 ca. 1276 6 9 1 Treppenhaus 3 ca. 1285 6 9 1 Treppenhaus 4 ca. 1140 5 8 1 WOHNFLÄCHE GESAMT ca. A=5578 m² 22 37 8 WOHNUNGEN GESAMT 67 Vorhaben- und Erschließungsplan 15.08.2013 Seite 68 Wohnpark Südliche Luisenstraße Häuser C - H Wohnfläche 2-Zimmer 3-Zimmer 4-Zimmer Haus C ca. A=1250 m² 0 5 6 Haus D ca. A=1250 m² 0 5 6 Haus E ca. A=1442 m² 5 6 5 Haus F ca. A=1438 m² 4 4 7 Haus G ca. A=1371 m² 5 5 5 Haus H ca. A=1273 m² 5 10 1 WOHNFLÄCHE GESAMT ca. A=8024 m² 19 35 30 WOHNUNGEN GESAMT 84 Gesamtaufstellung WOHNFLÄCHE GESAMT ca. A=19062 m² WOHNUNGEN GESAMT 244 1-Zimmer 9 2-Zimmer 115 3-Zimmer 82 4-Zimmer 38 Vorhaben- und Erschließungsplan 15.08.2013 Seite 69 Wohnpark Südliche Luisenstraße 6. Fahrradabstellflächen, KFZ-Abstellplätze Fahrradabstellflächen: Wohnfläche Gesamt = 19.062 m² Berechnungsschlüssel: 1 Fahrradabstellplatz pro 30m² Wohnfläche Dies entspricht 636 Abstellplätzen für Fahrräder Bei einem Flächenbedarf von 1,5m² pro Fahrrad entspricht es ca. 954m² Es sind Fahrradabstellräume mit einer Gesamtfläche von ca. 962m² geplant KFZ-Stellplätze: Wohnungen Gesamt = 244 Berechnungsschlüssel: 1 KFZ-Abstellplatz pro Wohneinheit 244 KFZ-Stellplätze sind in den Tiefgaragen geplant )UHLIOlFKHQSODQ??0 :RKQSDUN6GOLFKH/XLVHQVWUD‰H??.DUOVUXKH 9RUKDEHQXQG(UVFKOLH‰XQJVSODQ 9(3 Seite 70 Dipl. Ing. Willi HildebrandtFreier LandschaftsarchitektFreier ArchitektPforzheimer Strasse 15b76227 Karlsruhe Telefon 0721-94375-0Telefax 0721-94375-55 bl@bauer-landschaftsarchitekten.de www.bauer-landschaftsarchitekten.de Bauer . Landschaftsarchitekten JL Projekt Gezeichnet 1309_KSL Dateiname LP_200_131029.dwg Datum29.10.2013 Plannummer G.301 6GOLFKH/XLVHQVWUD‰H.DUOVUXKH )UHLIOlFKHQXQG%HJUQXQJVSODQ Freigabe Bauherr Lageplan Freigabe Landschaftsarchitekt 0D‰VWDE Planart *|EHOEHFNHU%DXWUlJHUXQG%HWHLOLJXQJV*PE+Nowackanlage 1376137 Karlsruhe 15.08.2013 \\ Fassung: 05.05.2014 %HVWDQGVElXPH > wassergebundene Wegedecke Schotterrasen bereitstellung Dipl. Ing. Willi Hildebrandt Freier Landschaftsarchitekt Freier Architekt Pforzheimer Strasse 15b 76227 Karlsruhe Telefon 0721-94375-0 Telefax 0721-94375-55 bl@bauer-landschaftsarchitekten.de www.bauer-landschaftsarchitekten.de Bauer . Landschaftsarchitekten JL ProjektGezeichnet 1309_KSL Dateiname LP_200_131029.dwg Datum 29.10.2013 Plannummer G.301 6GOLFKH/XLVHQVWUD‰H.DUOVUXKH )UHLIOlFKHQXQG%HJUQXQJVSODQ Freigabe Bauherr Lageplan Freigabe Landschaftsarchitekt 0D‰VWDE Planart *|EHOEHFNHU%DXWUlJHUXQG%HWHLOLJXQJV*PE+ Nowackanlage 13 76137 Karlsruhe Legende Pflanzplanung Neupflanzung Neupflanzung Bestandsbaum %DXP]XIlOOHQ Bestandsbaum DQJUHQ]HQGHV*UXQGVWFN +HFNH6WDXGHQ*UlVHU ([WHQVLYH'DFKEHJUQXQJ Neupflanzungen :HVWVHLWHLQ+DXVJlUWHQ Acer rubrum `Red Sunset` %DXPUHLKHLQGHU0LWWH DXI7*)OlFKHQ Prunus sargentii `Accolade` Unterpflanzung Vinca minor * Baumhain neben Spielplatz Amelanchier lamarckii Unterpflanzung mit Vinca minor 6ROLWlUJHK|O]LP6GZHVWHQ %RGHQDQVFKOXVV Liquidambar styraciflua 6ROLWlUJHK|O]DQ5DPSHQLP1RUGHQ DXI7*)OlFKHQ Cercidiphyllum japonicum * Hecken Carpinus betulus * Hecke um Spielplatz IUHLZDFKVHQGDXVYHUVFK*HK|O]HQ z.B. Cornus, Syringa, Buddleja, Spiraea /HJHQGH]XP)UHLIOlFKHQSODQ /HJHQGH%HODJVIOlFKHQ Betonpflaster *UQIOlFKH )HXHUZHKUDXIVWHOOIOlFKH Kunstharzgebundene Wegedecke 6SLHOSODW]DXI)DOOVFKXW]IOlFKH Rasenliner %HWRQDXINDQWXQJIU%lXPH (LQIDVVXQJ6DQGVWHLQEO|FNH :RKQSDUN6GOLFKH/XLVHQVWUD‰H??.DUOVUXKH 9RUKDEHQXQG(UVFKOLH‰XQJVSODQ 9(3 Seite 7 1 )UHLIOlFKHQSODQ??/HJHQGH 15.08.2013 \\ Fassung: 05.05.2014 hEHUVLFKWVSODQ$EVWDQGVIOlFKHQ??0 :RKQSDUN6GOLFKH/XLVHQVWUD‰H??.DUOVUXKH 9RUKDEHQXQG(UVFKOLH‰XQJVSODQ 9(3 Seite 7 2 15.08.2013 \\ Fassung: 05.05.2014

  • BPlan Stuttgarter Straße
    Extrahierter Text

    BESCHLUSSVORLAGE STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister Gremium: 62. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: Vorlage Nr.: TOP: Verantwortlich: 01.07.2014 2014/0646 3 öffentlich Dez. 6 Vorhabenbezogener Bebauungsplan mit Vorhaben- und Erschließungsplan "Stuttgarter Straße 27 (Wohnpark Südliche Luisenstraße)", Karlsruhe-Südstadt: Satzungsbeschluss gemäß § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) Beratungsfolge dieser Vorlage am TOP ö nö Ergebnis Gemeinderat 01.07.2014 3 Antrag an den Gemeinderat / Ausschuss Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan als Abschluss des Verfahrens (Beschluss mit vollständi- gem Wortlaut siehe Seite 5). Finanzielle Auswirkungen nein ja Gesamtkosten der Maßnahme Einzahlungen/Erträge (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatori- schen Kosten abzügl. Folgeer- träge und Folgeeinsparungen) Kontierungsobjekt: Kontenart: Ergänzende Erläuterungen: ISEK Karlsruhe 2020 - relevant nein ja Handlungsfeld: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) nein ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften nein ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 I. Allgemeines zum Planinhalt Das Plangebiet erstreckt sich über eine früher gewerblich genutzte Fläche zwischen der Stutt- garter und der Luisenstraße, die südlich an das Bebauungsplangebiet Karlsruhe-Südost an- grenzt. Entgegen der bisherigen gewerblichen Nutzung ist die Fläche sowohl im Flächennut- zungsplan als auch im Bebauungsplan Nutzungsartfestsetzung als allgemeines Wohngebiet dargestellt. Der städtebaulichen Zielsetzung einer Wohnnutzung folgend, beabsichtigt ein Vor- habenträger, das ca. 1,4 ha große Grundstück der ehemaligen Autovermietung "Kazenmaier" großflächig zu bebauen. Hierzu soll mittels eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes mit Vorhaben- und Erschließungsplan das hierfür erforderliche Planrecht geschaffen werden. Grundlage der Planung ist ein aus einer Mehrfachbeauftragung hervorgegangener Entwurf, der sich an der Blockrandbebauung des angrenzenden Bebauungsplangebietes Karlsruhe-Südost sowie an deren Bebauung und Baufluchten orientiert, wobei sich der geschlossene südliche Blockrand zur Stuttgarter Straße im nordwestlichen Teil des Plangebietes räumlich auflöst und Einzelbaukörper die verlängerten Straßenfluchten aus Karlsruhe-Südost aufnehmen. Markant ist das Eckgebäude an der Luisen-/Stuttgarter Straße, das die im übrigen Plangebiet aus Karlsruhe- Südost übernommenen Gebäudehöhen von ca. 20 m noch überragt und 26,5 m erreichen soll, was an dieser Stelle eine achtgeschossige Bebauung ermöglichen würde. Die notwendigen Stellplätze für die Wohnnutzung werden in zwei Tiefgaragen geschaffen, die ca. 1,4 m aus dem Erdboden ragen und deren Decken, soweit sie nicht überbaut werden, begrünt werden sollen. Hier war zunächst geplant, dass die Decke der Tiefgarage bis zu 1,3 m aus der Erde ragen sollte. Im Zuge der Abbrucharbeiten und Altlastenuntersuchungen durch den Vorhabenträger hat sich jedoch herausgestellt, dass der Grundwasserhöchststand nicht 112.00 m ü. NN, sondern 112.15 m ü. NN beträgt, so dass auch der maßgebliche Bemessungswasserstand für das Vorha- ben angehoben wurde. Im Vorhaben- und Erschließungsplan hat der Vorhabenträger deshalb nun eine Höhe der Tiefgaragendecke von 1,38 m über der Bezugshöhe vorgesehen und in den textlichen Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes wurde die Zulässigkeit von 1,3 m auf 1,4 m erhöht. Eine Änderung der Gesamthöhen der Gebäude ist damit aber nicht verbunden, diese bleiben unverändert. Die hohe bauliche Ausnutzung für die vorgesehene Wohnnutzung (GRZ 0,46 bzw. GFZ 2,7), die nach Auffassung der Stadtplanung in diesem Umfang auch städtebaulich erforderlich ist, zieht einen hohen Stellplatzbedarf nach sich, was zu einer weitgehenden Versiegelung des Plangebie- tes durch die geplanten Tiefgaragen führt. Unter Berücksichtigung der Tiefgaragen liegt die GRZ bei 0,95, so dass die nach § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO vorgegebene Grundflächenzahl für dies- bezügliche Anlagen überschritten wird. Auch die nach § 17 Abs. 1 BauNVO für allgemeine Wohngebiete vorgegebene GFZ von 1,2 wird erheblich überschritten. Diese starke Versiegelung und Grundstücksausnutzung wird durch Dachbegrünungen und die Überdeckung der Tiefgara- ge ausgeglichen. Auch die kleingärtnerisch genutzten Flächen zwischen dem Plangebiet und der Eisenbahnstrecke tragen zur Sicherung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse bei. Sonstige öffentliche Belange stehen dieser starken Grundstücksausnutzung aber nicht entgegen. Das Plangebiet weist sowohl Altlasten, die im Zuge des Abbruchs der Bestandsgebäude und der Realisierung der Planung saniert werden sollen, als auch eine hohe Lärmvorbelastung durch Straßen- und Schienenverkehr auf. Die Lärmbelastung überschreitet dabei die schalltechnischen Orientierungswerte der DIN 18005 deutlich. Ein Schallgutachten legt dar, dass die im Plangebiet vorgesehene Nutzung in weiten Teilbereichen nur mit passiven Schallschutzmaßnahmen mög- lich ist. Aktive Schallschutzmaßnahmen stellen keine erfolgversprechende Alternative dar, da deren Realisierung nur sehr eingeschränkt möglich wäre und eine Lärmminderung nur in unzu- reichendem Umfang erreicht werden könnte. In den Bebauungsplan sollen deshalb Festsetzun- Ergänzende Erläuterungen Seite 3 gen zum passiven Schallschutz aufgenommen werden. Ergänzend kann festgestellt werden, dass ein von der Deutschen Bahn betriebenes Plangenehmigungsverfahren für Lärmsanie- rungsmaßnahmen entlang der Eisenbahnstrecke mittlerweile abgeschlossen werden konnte, so dass sich mit Abschluss der Lärmsanierung durch die Deutsche Bahn die Lärmimmissionssituati- on im Plangebiet weiter verbessern wird. Die Erschließung des Plangebietes erfolgt über das bestehende Straßennetz mit der Luisenstraße als bereits heute bestehende südliche Hauptzufahrt zum neuen Stadtteil Karlsruhe-Südost und der Stuttgarter Straße, die als Verteiler aus dem übergeordneten Straßennetz fungiert. Die durch die Realisierung des Vorhabens zu erwartende Verkehrszunahme kann nach Einschätzung der Stadtplanung durch dieses Straßennetz problemlos verkraftet werden. II. Zum Verfahren und der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange am Planungsprozess Bei der hier vorgesehenen Planung zur künftigen baulichen Entwicklung handelt es sich unter Berücksichtigung der Lage und Größe (rund 1,4 ha) des Planbereiches um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung im Sinne des § 13 a Abs. 1 Ziff. 1 BauGB. Dies ermöglicht die Durchfüh- rung des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplanes in Anwendung der vereinfachten Verfahrensvorschriften des § 13 a Abs. 2 Ziff. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 und 3 BauGB. Damit ist im Wesentlichen die Regelung verbunden, dass zu dieser Planung kein Umweltbericht erstellt und keine Umweltprüfung durchgeführt werden muss. Die Öffentlichkeit konnte sich über die Ziele und Zwecke dieser Planung aufgrund einer im Amtsblatt der Stadt Karlsruhe vom 20.09.2013 erfolgten Bekanntmachung in einer Veranstal- tung am 02.10.2013 im Südwerk (Bürgerzentrum Südstadt), Henriette-Obermüller-Str. 10, in- formieren und sich zur Planung äußern. In dieser Veranstaltung wurden u. a. die Massivität der Eckbebauung, der Stellplatzbedarf und die Auswirkungen auf die Lärmsituation angesprochen. Das dominante Eckgebäude ist jedoch, wie eingangs bereits erwähnt, Ergebnis einer Mehrfach- beauftragung und als städtebaulicher Akzent dort auch gewünscht. Der mit dieser Ausnutzung einhergehende Stellplatzbedarf kann durch den Bau von Tiefgaragen im Plangebiet vollständig nachgewiesen werden. Ein Bau zusätzlicher Stellplätze ist, wie von Anwohnern vorgeschlagen, mit Ausnahme einiger öffentlicher Parkplätze im Straßenbereich nicht möglich. Mit der Realisierung der vorgesehenen Planung wird sich die Lärmsituation an den nördlich des Plangebiets gelegenen Wohngebäuden verbessern. Dies ist im Wesentlichen darauf zurückzu- führen, dass die nahezu geschlossene Gebäudefront zur Stuttgarter Straße die Verkehrslärm- immissionen durch Straßen- und Schienenverkehr künftig teilweise abschirmt. Die Bebauung wirkt damit quasi als aktive Schallschutzmaßnahme für die dahinter liegende Bebauung in der Luisenstraße, bedarf jedoch selbst eines nicht unerheblichen Schallschutzes durch passive Schall- schutzmaßnahmen. Nur durch eine entsprechende bauliche Ausführung der Gebäude in weiten Teilen des Plangebietes lassen sich wohnverträgliche Innenraumwerte erreichen. Mit den Anregungen wie auch den Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange in diesem Verfahrensstadium konnte sich der Gemeinderat bereits in der Sitzung am 21.01.2014 zur Bera- tung über den Einleitungs- und Auslegungsbeschluss auf der Grundlage der Verwaltungsvorlage Nr. 2013/0324 auseinandersetzen und hat sich für eine Fortführung des Verfahrens auf der Grundlage des Planentwurfs ausgesprochen. In der Folge wurde der Bebauungsplanentwurf in der Zeit vom 03.03. bis 04.04.2014 öffentlich ausgelegt und auch die Träger öffentlicher Belan- ge wurden am Verfahren nochmals beteiligt. Ergänzende Erläuterungen Seite 4 Seitens der Träger öffentlicher Belange gingen dabei keine Anregungen oder Einwände ein, über deren Berücksichtigung im Rahmen des zu fassenden Satzungsbeschlusses zu entscheiden wäre. Zwei Anwohner wenden sich jedoch gegen die Planung, weil sie die Geschosszahl und die Geschosshöhe des Eckgebäudes Stuttgarter/Luisenstraße mit acht Vollgeschossen als nicht der umliegenden Bebauung angepasst ansehen. Sie sprechen sich für eine Begrenzung auf sechs Vollgeschosse aus. Hierzu ist anzumerken, dass es zwar Planungsziel ist, sich am Prinzip der Blockrandbebauung und der Geschossigkeit der östlichen Südstadt zu orientieren, gleichzeitig aber das Prinzip der Blockrandbebauung nach Westen hin aufzulösen und mit einem punktuell höheren Gebäudeteil mit vorgelagerter Grünfläche einen städtebaulichen Akzent an dieser Eingangssituation zur öst- lichen Südstadt zu schaffen. Eine Reduzierung der Zahl der Vollgeschosse würde letzterem städ- tebaulichen Ziel nicht mehr gerecht werden. Die Planung folgt hier dem Ergebnis der durchge- führten Mehrfachbeauftragung und dem Votum des Gemeinderats zum Auslegungsbeschluss. Da mit der Planung keine erkennbaren erheblichen Nachteile für Angrenzer verbunden sind und gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewährleistet bleiben, wird dem Gemeinderat empfoh- len, am Planentwurf festzuhalten. III. Abschluss des Verfahrens Im Rahmen des Satzungsbeschlusses sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen (§ 1 Abs. 7 BauGB). Unter Berücksichtigung dieser vom Abwägungsgebot gezogenen Grenzen bewegen sich die vorgesehenen Regelungen zur künfti- gen städtebaulichen Entwicklung in einem Spektrum, in dem sich der Gemeinderat bei Aus- übung seines Planungsermessens bewegen kann, ohne dabei bestimmte Belange außer Ver- hältnis zu ihrem Gewicht und damit gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßend zurückzusetzen. Dem Gemeinderat kann nach all dem empfohlen werden, bei seiner Entscheidung den Wertun- gen der Verwaltung zu folgen und den Bebauungsplan nach Maßgabe des Planes vom 15.08.2013 in der Fassung vom 05.05.2014 als Satzung zu beschließen. Die schriftlichen Fest- setzungen und örtlichen Bauvorschriften, die Hinweise des Bebauungsplans sowie die Begrün- dung zum Bebauungsplan sind dieser Vorlage als Anlage beigefügt. Sie dienen zusammen mit dem Planteil, der die zeichnerischen Festsetzungen enthält, als Grundlage des zu fassenden Gemeinderatsbeschlusses. Beschluss: Antrag an den Gemeinderat: Der Gemeinderat beschließt: 1. Die zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit Vorhaben- und Erschließungsplan "Stuttgarter Straße 27 (Wohnpark Südliche Luisenstraße)", Karlsruhe-Südstadt, vorge- tragenen Anregungen bleiben nach Maßgabe des Planentwurfs vom 15.08.2013 in der Fassung vom 05.05.2014 und den ergänzenden Ausführungen in der Vorbemerkung zu diesem Beschluss unberücksichtigt. Das Bürgermeisteramt wird beauftragt, den Be- troffenen das Ergebnis der Entscheidung mitzuteilen. Ergänzende Erläuterungen Seite 5 2. folgende Satzung Vorhabenbezogener Bebauungsplan mit Vorhaben- und Erschließungsplan "Stuttgarter Straße 27 (Wohnpark Südliche Luisenstraße)", Karlsruhe-Südstadt Der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe hat aufgrund § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung vom 23.09.2004 (BGBl. I, S. 2414) und § 74 der Landesbauordnung (LBO) in der Fassung vom 08.08.1995 (GBl. S. 617) in Verbindung mit § 4 der Gemein- deordnung für Baden-Württemberg in der Neufassung vom 24.07.2000 (GBl. S. 581) einschließlich späterer Änderungen und Ergänzungen den Bebauungsplan „Stuttgarter Straße 27 (Wohnpark Südliche Luisenstraße)“ zusammen mit den örtlichen Bauvorschrif- ten jeweils als Satzung beschlossen. Der Bebauungsplan enthält zeichnerische und schriftliche Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 1 und § 12 des Baugesetzbuches (BauGB). Gegenstand des Bebauungsplanes sind ferner örtliche Bauvorschriften gemäß § 74 Abs. 1 bis 5 in Verbindung mit § 74 Abs. 7 der Landesbauordnung (LBO), die als selbständige Satzung mit dem Bebauungsplan ver- bunden sind. Die Regelungen ergeben sich aus der Planzeichnung mit Zeichenerklärung sowie aus dem Textteil, jeweils vom 15.08.2013 in der Fassung vom 05.05.2014. Sie sind Bestandteil dieser Satzung. Dem Bebauungsplan ist ferner eine Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB mit Datum vom 05.05.2014 beigefügt. Die Satzungen zu den planungsrechtlichen und den örtlichen Bauvorschriften (Be- bauungsplan) treten mit dem Tag der Bekanntmachung in Kraft (§ 10 BauGB, § 74 Abs. 7 LBO). Hauptamt - Ratsangelegenheiten . 18. Juni 2014

  • Protokoll TOP 3
    Extrahierter Text

    NIEDERSCHRIFT Stadt Karlsruhe Gremium: 62. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: 1. Juli 2014, 15:30 Uhr öffentlich Ort: Bürgersaal des Rathauses Vorsitzende/r: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup 4. Punkt 3 der Tagesordnung: Vorhabenbezogener Bebauungsplan mit Vorhaben- und Erschließungsplan „Stuttgarter Straße 27 (Wohnpark Südliche Luisen- straße)“, Karlsruhe-Südstadt: Satzungsbeschluss gemäß § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) Vorlage: 2014/0646 Beschluss: Der Gemeinderat beschließt: 1. Die zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit Vorhaben- und Erschließungs- plan "Stuttgarter Straße 27 (Wohnpark Südliche Luisenstraße)", Karlsruhe- Südstadt, vorgetragenen Anregungen bleiben nach Maßgabe des Planentwurfs vom 15.08.2013 in der Fassung vom 05.05.2014 und den ergänzenden Ausfüh- rungen in der Vorbemerkung zu diesem Beschluss unberücksichtigt. Das Bür- germeisteramt wird beauftragt, den Betroffenen das Ergebnis der Entscheidung mitzuteilen. 2. folgende Satzung Vorhabenbezogener Bebauungsplan mit Vorhaben- und Erschließungs- plan"Stuttgarter Straße 27 (Wohnpark Südliche Luisenstraße)", Karlsruhe-Südstadt Der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe hat aufgrund § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung vom 23.09.2004 (BGBl. I, S. 2414) und § 74 der Landes- bauordnung (LBO) in der Fassung vom 08.08.1995 (GBl. S. 617) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Neufassung vom 24.07.2000 (GBl. S. 581) einschließlich späterer Änderungen und Ergänzungen den Bebauungsplan „Stuttgarter Straße 27 (Wohnpark Südliche Luisenstraße)“ zusammen mit den örtlichen Bauvorschriften jeweils als Satzung beschlossen. Der Bebauungsplan enthält zeichnerische und schriftliche Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 1 und § 12 des Baugesetzbuches (BauGB). Gegenstand des Bebauungs- planes sind ferner örtliche Bauvorschriften gemäß § 74 Abs. 1 bis 5 in Verbin- - 2 - dung mit § 74 Abs. 7 der Landesbauordnung (LBO), die als selbständige Satzung mit dem Bebauungsplan verbunden sind. Die Regelungen ergeben sich aus der Planzeichnung mit Zeichenerklärung sowie aus dem Textteil, jeweils vom 15.08.2013 in der Fassung vom 05.05.2014. Sie sind Bestandteil dieser Satzung. Dem Bebauungsplan ist ferner eine Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB mit Datum vom 05.05.2014 beigefügt. Die Satzungen zu den planungsrechtlichen und den örtlichen Bauvorschriften (Bebauungsplan) treten mit dem Tag der Bekanntmachung in Kraft (§ 10 BauGB, § 74 Abs. 7 LBO). Abstimmungsergebnis: einstimmig zugestimmt Der Vorsitzende ruft Tagesordnungspunkt 1 zur Behandlung auf: Dies ist ein Satzungsbeschluss. Hier bitte ich zur Einführung in das Thema Frau Prof. Dr. Karmann-Woessner. - Der Gemeinderat möchte nicht, also stimmen wir gleich ab. - Das ist auch einstimmig dafür. Zur Beurkundung: Der Schriftführer: Hauptamt - Ratsangelegenheiten - 7. Oktober 2014