Verbesserung der finanziellen Rahmenbedingungen für Vollzeit- und Bereitschaftspflegefamilien
| Vorlage: | 2014/0611 |
|---|---|
| Art: | Beschlussvorlage |
| Datum: | 12.05.2014 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | Sozial- und Jugendbehörde |
| Erwähnte Stadtteile: | Keine Angaben |
Beratungen
- Gemeinderat (öffentlich/nicht öffentlich)
Datum: 22.07.2014
Rolle: Entscheidung
Ergebnis: einstimmig beschlossen
Zusätzliche Dateien
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Anlage 1 Pflegegeld Vollzeitpflege der Stadt Karlsruhe nach § 33 SGB VIII seit 01.01.2014 Leistungen Bereitschaftspflege des Pflegekinderdienstes der Stadt Karlsruhe Alter des Pflegekindes (von ... bis unter ... Jahren) Kosten für den Sachaufwand (€) Kosten der Pflege und Erziehung (€) Pflegegeld (€) gesamt monatlich bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres 504 Euro 267 Euro 771 Euro vom 7. bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres 584 Euro 267 Euro 851 Euro vom 13. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 671 Euro 267 Euro 938 Euro erhöhtes Pflegegeld für entwicklungsbeeinträchtigte und behinderte Pflegekinder seit 1.01.2010 realer nachgewiesener erhöhter Sachaufwand maximaler Mehrbedarf Pflege 150 Euro maximaler Mehrbedarf Erziehung und Förderung 250 Euro Neu ab 01.08.2014: Betreuungszuschlag 24 * * (24 Stunden) Betreuungszuschlag von 300 Euro für Pflegekinder im Vorschulalter, die aufgrund ihres Alters (unter 3 Jahre) oder ihres Entwicklungsstandes oder aus Mangel an einem Betreuungsplatz „rund um die Uhr“ (24 Std.) ohne die Inanspruchnahme einer Kindertagesbetreuung in der Vollzeitpflegefamilie betreut werden Leistungsart laut Vertrag Entgelt ab 01.01.2014 Zeitraum Bemerkungen Bereitschaftspflege nach § 1 für Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres 40,30 Euro pro Tag und Kind Neu ab 01.08.2014: Betreuungszuschlag 24 10,00 Euro pro Tag und Kind Bereitschaftspflege nach § 1 für Kinder vom 7. bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres 50,30 Euro pro Tag und Kind Rufbereitschaft nach § 2 montags bis freitags 15,00 Euro pro Tag montags und freitags durch Rufbereitschaftswechsel anteilig Rufbereitschaft nach § 2 samstags, sonn- und feiertags 21,00 Euro pro Tag Telefonkosten nach § 2 36,00 Euro pro Monat Aufwandspauschale nach § 5 270,50 Euro pro Monat Ferienbeihilfe nach § 7 bisher Neu: ab 01.08.2014 10,00 Euro 30,00 Euro pro Tag pro Tag max. 21 Tage im Jahr je Kind (siehe Anlage 4) Fahrtkosten und Aufwendungen nach § 5 (Parkgebühren) 0,30 Euro pro km bei Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln Wahl des günstigsten Tarifes Neu ab 01.08.2014: Altersvorsorge max. 206 Euro pro Monat (siehe Anlage 2)
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Anlage 2 Zuschuss zur Altersvorsorge für Vollzeit- und Bereitschaftspflegepersonen Altersvorsorge nach § 39 SGB VIII Erstattungsbetrag seit 01.10.2005 durch Gesetz zur Weiter- entwicklung der Kinder- und Jugendhilfe (KICK) in § 39 Abs. 4 SGB VIII eingeführt hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Pflegeperson Orientierung am Mindestbeitragssatz der gesetzlichen Rentenversicherung (ca. 86 €) hälftiger Mindestbeitragssatz der gesetzlichen Rentenversicherung monatlich pro Pflegekind auf Nachweis derzeit: 43 Euro Neu ab 01.08.2014 Orientierung am Bruttoarbeitgeberaufwand für Rentenversicherungsbeiträge bei Erzieherinnen Entgeltgruppe S6, Stufe 1 (derzeit ca. 210 Euro) Pflichtleistung: hälftiger Mindestbeitragssatz der gesetzlichen Rentenversicherung monatlich pro Pflegekind auf Nachweis derzeit: 43 Euro* + Freiwillige Leistung: bis zu maximal 120 Euro monatlich Zuschuss pro Pflegefamilie auf Nachweis** *Wie bisher wird der hälftige Mindestbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung monatlich pro Pflegekind gewährt, wenn die Pflegeperson ihren hälftigen Mindestbeitrag jeweils komplementär dazu als Beitragszahlung leistet. **Die freiwillige Leistung zur Alterssicherung wird unabhängig von der Gesamtzahl der betreuten Kinder und der Hilfeform (Bereitschafts- oder Vollzeitpflege) in der Pflegefamilie als monatliche Zahlung einmal an die Pflegeperson gewährt, welche die Erziehung und Versorgung des Pflegekindes bzw. der Pflegekinder überwiegend leistet. Die Anlage des Betrages durch entsprechende Altervorsorgeverträge muss nachgewiesen werden. Teilen sich beide Pflegeeltern die Erziehungsarbeit (Beispiel: beide in Teilzeit beschäftigt) kann der Zuschussbetrag auch gesplittet werden. Bei Bereitschaftspflegefamilien mit Festvertrag wird unabhängig von der Belegungssituation analog Beispiel 1 verfahren. Leben noch Vollzeitpflegekinder in der Pflegefamilie ist eine Aufstockung analog Beispiel 2 möglich. Beispiel 1: für maximale Zuschussausschöpfung bei einem Pflegekind: hälftiger Mindestbeitragssatz der RV als Eigenanteil der Pflegeperson derzeit 43 Euro mtl. hälftiger Beitragssatz Anteil Jugendamt derzeit 43 Euro mtl. freiwilliger Zuschuss Jugendamt 120 Euro mtl. monatlich nachzuweisender Anlagebetrag 206 Euro mtl. Beispiel 2: für maximale Zuschussausschöpfung bei zwei Pflegekindern*: 2 x hälftiger Mindestbeitragssatz der RV als Eigenanteil der Pflegeperson derzeit 86 Euro mtl. 2 x hälftiger Beitragssatz Anteil Jugendamt derzeit 86 Euro mtl. freiwilliger Zuschuss Jugendamt 120 Euro mtl. monatlich nachzuweisender Anlagebetrag 292 Euro mtl. * bei weiteren Pflegekindern entsprechende Aufstockung möglich Falls eine geringere Anlagesumme gewählt wird, verringert sich der freiwillige Zuschuss des Jugendamtes. Mindesteigenanteil der Pflegeperson muss immer die Hälfte des Mindestbeitrages der gesetzlichen Rentenversicherung für mindestens ein Pflegekind sein.
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Anlage 3 Verzeichnis der Annexleistungen in der Vollzeitpflege (ALV) 1. Grundlagen der Inanspruchnahme Die Annexleistungen zur Vollzeitpflege (ALV) umfassen Leistungen, die nach dem individuellen Bedarf eines jungen Menschen in Vollzeitpflege und seiner Pflegefamilie im Rahmen der Hilfeplanung nach § 36 SGB VIII erforderlich sind und nicht durch die Pflegefamilie selbst (Regelleistung oder BZV) oder einen Fachdienst der Sozial- und Jugendbehörde, sondern durch externe Leistungserbringer erbracht werden. ALV werden zwischen dem örtlichen Träger der Jugendhilfe, der Pflegefamilie und dem Leistungserbringer im Rahmen der Hilfeplanung nach § 36 SGB VIII vereinbart. 1.1 Anspruchsvoraussetzungen Die Annexleistungen müssen notwendig, geeignet und allgemein fachlich anerkannt sein. Die Angebote sind auf den Bedarf des Einzelfalls abzustimmen und von persönlich und fachlich geeigneten Personen bzw. Institutionen durchzuführen. Im Hilfeplan oder im Antragsbogen ALV sind der jeweilige Bedarf des Kindes oder Jugendlichen bzw. der Pflegefamilie, das Ziel der Annexleistungen, die notwendigen Leistungen, Umfang und Dauer sowie die Kosten der Maßnahme festzuhalten. Der Leistungserbringer informiert den örtlichen Träger und die Pflegefamilie über den Hilfever- lauf und die auftragsgemäße Durchführung der vereinbarten Leistung. 1.2 Verhältnis zu anderen Leistungen Die Vorrangigkeit anderer Träger von Sozialleistungen ist entsprechend § 10 SGB VIII zu beachten. Der öffentliche Jugendhilfeträger prüft, ob vorrangige Leistungsträger (z.B. Krankenkassen) in Anspruch zu nehmen sind und leitet diese Maßnahmen gemeinsam mit den Beteiligten ein. 2. Verzeichnis der Annexleistungen Die ALV sind in diesem Verzeichnis systematisch aufgelistet. Andere Annexleistungen können im Einzelfall bei Vorliegen besonderer Voraussetzungen vereinbart werden, wenn die Anspruchsvoraussetzungen nach 1.1 erfüllt sind. 2.1 Individuelle therapeutische, heilpädagogische, psychologische und sozialpädagogische Annexleistungen für das Pflegekind Pädagogische und damit verbundene therapeutische Leistungen sind wesentliche Bestandteile der Hilfe zur Erziehung (§ 27 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII). Der Einsatz von Therapien wird jedoch durch die primär pädagogische Zielsetzung, nämlich die Förderung der Entwicklung und der Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und 2 gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit, bestimmt. Der pädagogische Prozess soll durch die therapeutischen Leistungen unterstützt und gefördert werden. Therapien, die ausschließlich oder insbesondere der Heilung oder Linderung somatischer oder psychischer Störungen mit Krankheitswert dienen, sind nicht Leistungsbestandteil der Hilfe zur Erziehung, sondern Gegenstand der gesetzlichen Krankenversicherung (SGB V) oder anderer Sozialleistungsträger bzw. der Krankenhilfe (§ 40 SGB VIII). Annexleistungen sind in diesem Bereich insbesondere: 2.1.1 Therapeutische Hilfen z. B. Gesprächstherapie, Verhaltenstherapie, Gestalttherapie, Gestaltungstherapie, Spieltherapie, Reittherapie, Musiktherapie, Kunsttherapie, tiergestützte Therapie, systemische Therapie, etc. 2.1.2 Heilpädagogische Förderung z. B. heilpädagogische Übungsbehandlung, heilpädagogisches Werken, heilpädagogisches Reiten 2.1.3 Förderung der Motorik z. B. Psychomotorik, Körperarbeit, 2.1.4 Rhythmik, Heileurythmie 2.1.5 Sprachförderung, Logotherapie 2.1.6 Entspannungs- und Konzentrationstraining z. B. Autogenes Training, Yoga, Progressive Muskelentspannung, Bioenergetik, Kinesiologie 2.1.7 Sozialpädagogische Trainingsmaßnahmen z. B. Anti-Aggressionstraining, Selbstbehauptungstraining, Soziale Gruppenarbeit 2.1.8 Unterstützung der schulischen Förderung, der Berufsfindung, Berufsvorbereitung, Ausbildung und Beschäftigung alle erzieherisch bedingten zielgerichteten Integrationshilfen für die Vorbereitung und stützende Begleitung von schulischen und beruflichen Ausbildungen und Leistungen der Berufsfindung und Berufsvorbereitung Dazu gehören Stütz- oder Fördermaßnahmen, insbesondere Nachhilfe bei Versetzungsgefähr- dung ab der 5. Klasse, Hausaufgabenunterstützung z. B. bei Konzentrationsschwächen, Hyperaktivität des Pflegekindes, die über die Regelleistung der Pflegeeltern hinaus erforderlich ist. 2.1.9 intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung, Erziehungsbeistandschaft 2.2 Annexleistungen der Pflegeelternberatung, -unterstützung und -entlastung Die Beratung und Begleitung der Pflegefamilien ist grundsätzlich durch die Fachabteilungen der Sozial- und Jugendbehörde (Pflegekinderdienst = Nichtverwandte; Sozialer Dienst = Verwandte) oder durch einen freien Träger der Jugendhilfe als Regelleistung gewährleistet. Zusätzlich stehen interne Beratungsdienste zur Verfügung (PBSt, Frühe Hilfen etc.), die vorrangig genutzt werden sollen. Annexleistungen der Eltern- oder Familienarbeit umfassen die zielgerichteten, im Hilfeplan oder im Antragsbogen ALV spezifisch zu vereinbarenden Beratungs-, Unterstützungs-, Therapie- und Entlastungsleistungen für die Pflegefamilie, die sich aus dem besonderen Erziehungs- und Hilfebedarf des jungen Menschen in der Pflegefamilie ergeben und zur Verbesserung der 3 Erziehungsbedingungen in der Pflegefamilie beitragen. Sie werden nach allgemein anerkannten Verfahren und Konzepten geplant und durchgeführt und umfassen insbesondere: 2.2.1 Erziehungsberatung 2.2.2 Familientherapie, Einzelsupervision, Coaching 2.3.3 Angebote der Eltern- und Familienbildung und Elterntrainings 2.3.4 Mediation mit Pflege- und Herkunftsfamilie 2.2.5 Entlastungsbetreuung z. B. Einzelbetreuung, zusätzliche Ferienmaßnahmen, Bereitschaftspflege 2.2.6 Entlastung im Haushalt z. B. Haushaltshilfe 3. Entgelte Das Entgelt für ALV ist die leistungsgerechte Vergütung für individuell vereinbarte Leistungen im Einzelfall. Die Regelungen der Entgelte für ALV orientieren sich an den Entgelten für die individuellen Zusatzleistungen und sind identisch mit den im Rahmenvertrag nach § 78f SGB VIII im Verzeichnis der individuellen Zusatzleistungen aufgeführten Kostensätze. Die dort genannten Entgeltspannen bilden den verbindlichen Rahmen für die Vereinbarung der ALV, wenn sie von Fachkräften entsprechend der genannten Qualifikationen erbracht werden. Werden ALV von anderen Personen erbracht, können auch Stundensätze unterhalb der unten genannten Entgeltspannen vereinbart werden. Für die Berechnung der Stundensätze ist maßgeblich, welche erforderliche Qualifikation für die Erbringung der ALV vereinbart wurde. Mit den festgelegten Entgeltsätzen sind grundsätzlich alle Sachaufwendungen des Leistungserbringers einschließlich der Vor- und Nachbereitung sowie der notwendigen Leistungsdokumentation abgedeckt. Die Entgelte werden in der Kommission Kinder- und Jugendhilfe fortgeschrieben.
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Anlage 4 Einmalige Beihilfen und Zuschüsse nach § 39 Abs. 3 SGB VIII Die aus dem Jahr 2002 stammenden Empfehlungen des Kommunalverbandes für Jugend und Soziales und des Landkreis- und Städtetages zu den einmaligen Beihilfen und Zuschüssen in der Vollzeitpflege (§ 39 Abs. 3 SGB VIII) werden mit Wirkung zum 01.08.2014 wie folgt fortgeschrieben. (Änderungen markiert) Beihilfe- und Zuschussbedarf Stadt Karlsruhe seit 01.01.2002 Stadt Karlsruhe ab 01.08.2014 Erstausstattung und Investitionsbeihilfen Grundausstattung für Bekleidung 307 Euro 350 Euro Erstausstattungsbeihilfe Mobiliar 1.023 Euro 1.250 Euro altersbedingte Ergänzungen Mobiliar (größeres Bett, Schreibtisch bei Schuleintritt etc.) Preis Normalausstattung Preis Normalausstattung Kinderwagen individuell 154 Euro Fahrrad incl. Helm und Schloss individuell 400 Euro Fahrradanhänger, Fahrradkindersitz, Autokindersitz individuell max. 80 Euro Wichtige persönliche Anlässe Taufe 150 Euro 150 Euro Kleidung Kommunion und Konfirmation einschließlich Bewirtung 300 Euro Einschulung/Wechsel weiterführende Schule (zusätzliche Leistungen KA Kinderpass) 52 Euro 100 Euro Erstattung Eigenanteil Scoolcard, wenn aufgrund Länge des Schulweges öffentlich gefördert tatsächliche Kosten tatsächliche Kosten Weihnachtsbeihilfe 31 Euro 31 Euro Zuschuss Erwerb Fahrerlaubnis, wenn zur Berufsausbildung notwendig 2/3 der Kosten max. 1.000 Euro 2/3 der Kosten max. 1.000 Euro Urlaubs- und Ferienreisen Ferienfreizeiten, Ferienreisen maximal 21 Tage jährlich 10 Euro pro Tag 30 Euro pro Tag Zuschuss Landschulheimaufenthalt individuell individuell ab 50 Euro Bildungsmaßnahmen, Förderung von Begabungen und Interessen allgemeinbildende Kurse, berufsbildende Maßnahmen max. 307 Euro/Jahr max. 300 Euro/Jahr musische Bildungsmaßnahmen max. 307 Euro/Jahr max. 600 Euro/Jahr Förderung von Begabungen u. Interessen (Instrumente, Sportausrüstung, Vereinsbeiträge) max. 179 Euro/Jahr max. 300 Euro/Jahr Zuzahlungen und Eigenbeteiligungen bei Krankenhilfeleistungen Eigenbeteiligung kieferorthopädische Behandlung 20 % der Kosten 20 % der Kosten Einlagen, Entspiegelung Brillengläser, besonderes Brillengestell/-gläser für entwicklungs- beeinträchtigte Pflegekinder tatsächliche Eigenbeteiligung tatsächliche Eigenbeteiligung
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Anlage 5 Fortschreibung des erhöhten Bedarfs und der besonderen Zusatzleistungen der Vollzeitpflegepersonen Alter des Pflegekindes (von ... bis unter ... Jahren) Kosten für den Sach- aufwand (€) Kosten der Pflege und Erziehung (€) Pflegegeld (€) gesamt monatlich bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres 504 Euro 267 Euro 771 Euro vom 7. bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres 584 Euro 267 Euro 851 Euro vom 13. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 671 Euro 267 Euro 938 Euro erhöhtes Pflegegeld für ent- wicklungsbeeinträchtigte und behinderte Pflegekinder seit 01.01.2010 realer nachgewiesener erhöhter Sachaufwand maximaler Mehrbedarf Pflege 150 Euro (5 Euro pro Stunde) maximaler Mehrbedarf Erziehung und Förderung 250 Euro (5 Euro pro Stunde) erhöhtes Pflegegeld für ent- wicklungsbeeinträchtigte und behinderte Pflegekinder ab 01.08.2014 realer nachgewiesener erhöhter Sachaufwand maximaler Mehrbedarf Pflege 180 Euro (6 Euro pro Stunde) maximaler Mehrbedarf Erziehung und Förderung 300 Euro (6 Euro pro Stunde)
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{-l'.^"t^Se-_ 6 i Dezernat o ft Dezernat 5 l- Dezernat u 0 [. nt* tg.tngl*, Antrag auf Genehmigung von: f! Mehrauflrvendungen/- auszahtunsen I apl./üpl. VE Haushaltsjahr Telefon: Fax: Stadt Karlsruhe stadtkämmerei An die Stadtkämmerei über: []Dezernat1 [Dezemat2 ffiDezernat3 Dienststelle: Sozial- und Jugendbehörde Planungsobjekt (ST.Stelle/PSP-ElemenU nv. Proiekt ME SP tlankonto Betrag € 1.500.36.30.03(lndiv. Hilfe f. ju. Men. u. Fam.) SPs+&oooo115.500 0721t133-5721 l}721rt33-5009 E-Mail steffen.schlindwein@sjb.karlsruhe.de Planungsobjekt KST.Stelle/PSP-ElemenU inv. Projekt üpl APL ED Plankonto Betrag € 1 .500.36.30.03(lndiv. Hilfe f. ju. Men. u. Fam.) üp L 43000000115.500 des Sachverhalts (Bei Bedarf bitte Zusatzblatt siehe Beschlussvorlage TOP 2 für den Jugendhilfeausschuss am 07.05.2014 Verbesserungen der Rahmenbed. für Vollzeit- und Bereitschaftsfam.
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BESCHLUSSVORLAGE STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister Gremium: 63. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: Vorlage Nr.: TOP: Verantwortlich: 22.07.2014 2014/0611 9 öffentlich Dez. 3 Verbesserung der finanziellen Rahmenbedingungen für Vollzeit- und Bereitschafts- pflegefamilien Beratungsfolge dieser Vorlage am TOP ö nö Ergebnis Jugendhilfeausschuss 07.05.2014 2 Zustimmung Hauptausschuss 15.07.2014 7 Gemeinderat 22.07.2014 9 Antrag an den Gemeinderat / Ausschuss Der Gemeinderat stimmt nach Vorberatung im Jugendhilfe- und im Hauptausschuss den in den Anlagen 1 bis 5 vorgeschlagenen finanziellen Verbesserungen für Karlsruher Vollzeit- und Bereitschaftspflegefamilien zu. Die neuen Regelungen treten zum 01.08.2014 in Kraft. Der Gemeinderat genehmigt die überplanmäßigen Aufwendungen gemäß Anlage 6. Finanzielle Auswirkungen nein ja Gesamtkosten der Maßnahme Einzahlungen/Erträge (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatori- schen Kosten abzügl. Folgeer- träge und Folgeeinsparungen) 2014: max. 115.500 € keine ja max. 275.400 € jährlich Haushaltsmittel stehen nicht zur Verfügung Kontierungsobjekt: PSP-Element: 1.500.36.30.03.01.70 Kontenart: 43300000 Ergänzende Erläuterungen: ISEK Karlsruhe 2020 - relevant nein ja Handlungsfeld: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) nein ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften nein ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 Ausgangslage Vollzeitpflege und Bereitschaftspflege haben in der Jugendhilfe der Stadt Karlsruhe bei den sta- tionären Hilfen zur Erziehung für Säuglinge, Kleinkinder und Kinder bis ins Grundschulalter ei- nen hohen Stellenwert. Im Aufwachsen im familiären Umfeld einer Pflegefamilie kann das ele- mentare Bedürfnis nach Bindung, Schutz, Geborgenheit und Kontinuität für diese Altersgrup- pen besser erfüllt werden als in stationären Einrichtungen. Im Jahr 2013 wurden in der Zuständigkeit der Stadt Karlsruhe 281 Kinder in Vollzeitpflegefami- lien (davon 194 Kinder in Karlsruher Pflegefamilien) nach § 33 SGB VIII, 12 behinderte Kinder im Rahmen der Eingliederungshilfe nach § 54 Abs. 3 SGB XII in Karlsruher Pflegefamilien und 53 Kinder unter sechs Jahren in Bereitschaftspflegefamilien des Pflegekinderdienstes betreut. Die Vollzeitpflege als Hilfe zur Erziehung liegt in Karlsruhe bei einem Anteil von insgesamt 39 % der stationären Jugendhilfen. Leider verzeichnet der Pflegekinderdienst der Stadt Karlsruhe entsprechend der bundesweiten Entwicklung der letzten Jahre, trotz verstärkter Werbemaßnahmen und Öffentlichkeitsarbeit einen Bewerberrückgang in der Vollzeit- und Bereitschaftspflege, während der Bedarf nach Pflegefamilien kontinuierlich weiter besteht. Folgende Zusammenhänge werden in der Pflege- kinderhilfe als mögliche Ursachen identifiziert. Verringerung der potentiellen Zielgruppe aufgrund gesellschaftlicher Veränderungen Die gesellschaftliche Entwicklung zur Erwerbstätigkeit beider Elternteile verringert die Zielgruppe der potentiellen Vollzeit- und Bereitschaftspflegefamilien. Hohe Anforderungen und finanzielle Diskrepanz im Verhältnis zur Kindertagespflege Die Vollzeitpflege wurde mit der Einführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes als Leistungs- gesetz im Jahre 1990 als eine Hilfeform konzipiert, bei der an die Pflegepersonen als „Leis- tungserbringende“ sowohl in der Erziehung und Förderung der Pflegekinder als auch in der Kooperation mit der Herkunftsfamilie und nicht zuletzt den Systemen Jugend-, Eingliederungs- hilfe und Gesundheitswesen hohe Anforderungen gestellt werden. Die Entlohnung der Erzie- hungsleistung der Pflegeeltern mit 267 Euro monatlich blieb allerdings auf dem Niveau eines Ehrenamtes. Im Zuge der Professionalisierung und verbesserten Bezahlung der Kindertagespflege verliert die Vollzeit- und Bereitschaftspflege für Menschen, die gerne Kinder betreuen, aber auf eine ange- messene Entlohnung angewiesen sind, deutlich an Attraktivität. Ergänzende Erläuterungen Seite 3 Geringe Altersvorsorge für Vollzeit- und Bereitschaftspflegeeltern Während in der Kindertagespflege die hälftigen, sich real aus der selbstständigen Tätigkeit er- gebenden Sozialversicherungsbeiträge durch das Jugendamt zu erstatten sind, wird in der Voll- zeitpflege bislang nur die Hälfte des Mindestbeitrages der gesetzlichen Rentenversicherung (ca. 86 Euro), also derzeit 43 Euro, finanziert. In der Bereitschaftspflege der Stadt Karlsruhe gibt es bislang keine Regelungen zur Altersvorsorge. Überlastete Pflegepersonen und fehlende Entlastungsangebote Pflegekinder bringen häufig Entwicklungsverzögerungen, problematische Verhaltensweisen und teilweise traumatische Erfahrungen mit in die Pflegefamilie. Pflegeeltern kommen mit diesen Kindern oft an ihre Belastungsgrenzen und sind neben einer kontinuierlichen Beratung auf zu- sätzliche therapeutische Unterstützungs- und Entlastungsangebote außerhalb der Pflegefamilie angewiesen, die schwer zugänglich erscheinen. Geringe Beihilfen und Förderleistungen Entsprechend den Empfehlungen des Kommunalverbandes für Jugend und Soziales (KVJS) er- halten Pflegeeltern auch einmalige Beihilfen und Zuschüsse zur Erstausstattung der Pflegestelle und zur Förderung von Begabungen und Interessen der Pflegekinder. Während das Pflegegeld seit wenigen Jahren jährlich dem Preisindex angepasst wird, wurden die Beihilfen und Zuschüsse seit mehr als 12 Jahren nicht mehr fortgeschrieben und reichen infolgedessen nicht mehr aus, um die heutigen tatsächlichen Aufwendungen für die Pflegekinder zu decken. Ergänzende Erläuterungen Seite 4 Zielvorstellungen und Maßnahmen zur Verbesserung der Rahmen- bedingungen in der Vollzeit- und Bereitschaftspflege Ein im November 2012 durch den Direktor der Sozial- und Jugendbehörde beauftragter Ar- beitskreis, bestehend aus drei Mitarbeitern des Jugendamtes, einer Mitarbeiterin der Eingliede- rungshilfe und zwei Vertreterinnen des Pflege- und Adoptivelternverbandes Karlsruhe, entwi- ckelte nachfolgende Vorschläge zur Verbesserung der Rahmenbedingungen. Mit ihnen soll die Attraktivität der Vollzeit- und Bereitschaftspflege erhöht werden, um eine Steigerung der An- zahl an Vollzeitpflege- und Bereitschaftspflegefamilien in Karlsruhe als geeignete und kosten- günstige stationäre Hilfe zu erreichen. Entsprechend dem im § 39 Abs. 4 SGB VIII verankertem Territorialprinzip kann die Stadt Karls- ruhe nur Regelungen für Karlsruher Pflegefamilien treffen. Auswärtige Pflegefamilien, die Karls- ruher Kinder betreuen, werden nach den vor Ort gültigen Regelungen vergütet. Betreuungszuschlag 24: Grundsätzlich besteht die Erwartung an Vollzeitpflegefamilien, Pflegekinder erst nach Vollen- dung des 3. Lebensjahres durch den Besuch einer Kindertageseinrichtung zu fördern. Dies dient dem Aufbau der Beziehungen und Bindungen innerhalb der Pflegefamilie nach dem zu verar- beitenden Wechsel aus der Herkunftsfamilie und dem Aufarbeiten von Entwicklungsdefiziten. Davon ausgenommen sind Pflegekinder, die bereits bei der Aufnahme in die Pflegefamilie eine Einrichtung besuchen und bei denen der Besuch aus Kontinuitätsgründen fortgesetzt werden soll. Mit dem „Betreuungszuschlag 24“ (24 Stunden täglich) in Höhe von 300 Euro monatlich für alle Pflegekinder im Vorschulalter, die aufgrund ihres Alters (unter 3-Jährige) oder Entwick- lungsstandes oder aus Mangel an einem Ü3-Betreuungsplatz noch „rund um die Uhr“ in der Pflegefamilie ohne die Inanspruchnahme einer Kindertagesbetreuung betreut werden, wird der Verzicht auf ein Teilerwerbseinkommen der Pflegefamilie in diesem Zeitraum ausgeglichen. Dies macht die Vollzeitpflege für Menschen interessant, die sich gerne mit Kindern beschäftigen und Familienarbeit leisten, beispielsweise die Elternzeit auch für die eigenen Kinder ausdehnen wol- len, aber auf ein Teilerwerbseinkommen nicht verzichten können. In der Bereitschaftspflege für die Pflegekinder von 0 bis 6 Jahren, die keine Kindertageseinrich- tung besuchen und rund um die Uhr durch die Bereitschaftspflegefamilie betreut werden, wird der Tagessatz durch einen Betreuungszuschlag um täglich 10 Euro erhöht. Damit wird die Dis- Ergänzende Erläuterungen Seite 5 krepanz in der Bezahlung gegenüber der Kindertagespflege ausgeglichen und auch innerhalb der Bereitschaftspflege der größere Betreuungs- und Sachaufwand entsprechend honoriert (An- lage 1). Verbesserung der Altersvorsorge: Entsprechend § 39 Abs. 4 SGB VIII sind Pflegeeltern die Hälfte der nachgewiesenen Aufwen- dungen für eine angemessene Altersvorsorge zu erstatten. Orientiert am Bruttoarbeitgeberauf- wand für Rentenversicherungsbeiträge bei Erzieherinnen wird eine Aufstockung des hälftigen Mindestbeitrages des Jugendamtes zur Altersvorsorge um bis zu 120 Euro vorgeschlagen, wenn die Pflegeperson die Verwendung für die Altersvorsorge nachweist und selbst mindestens den hälftigen Mindestbeitrag (derzeit 43 Euro) der gesetzlichen Rentenversicherung investiert. Damit wird die Altersvorsorge für Pflegepersonen deutlich verbessert und das Risiko der Altersarmut für Pflegepersonen, die zugunsten des Pflegekindes langfristig auf eine Erwerbstätigkeit verzich- ten, gesenkt (Anlage 2). Verzeichnis der Annexleistungen in der Vollzeitpflege: Mit dem „Verzeichnis der Annexleistungen Vollzeitpflege“ werden bereits bestehende und neu zu schaffende Unterstützungs- und Entlastungsangebote erstmals systematisiert und zukünftig als Leistungskatalog für Pflegefamilien transparent gemacht. Die Entscheidung über eine kon- krete Annexleistung bleibt immer eine Einzelfallentscheidung. Mit der Systematisierung entsteht allerdings Transparenz sowohl für Pflegeeltern als auch für die Mitarbeitenden der Jugendämter und der Eingliederungshilfe über das Leistungsangebot, sodass die Einzelfallentscheidungen vereinfacht werden (Anlage 3). Fortschreibung der einmaligen Beihilfen und Zuschüsse: Die Erhöhung der einmaligen Beihilfen und Zuschüsse kommt unmittelbar der Ausstattung und der Förderung der Begabungen und Interessen der Pflegekinder zu (Anlage 4). Fortschreibung der besonderen Zusatzleistungen der Vollzeitpflegepersonen: Die Honorierung der besonderen Zusatzleistungen der Vollzeitpflegeperson (BZV) bei entwick- lungsbeeinträchtigten oder behinderten Pflegekindern wurde zum 01.01.2010 eingeführt. Die Erhöhung der Stundenvergütung von bisher 5 Euro auf zukünftig 6 Euro entspricht einer ange- messenen Fortschreibung auch im Hinblick auf die Stundensätze der Kindertagespflege (Anlage 5). Ergänzende Erläuterungen Seite 6 Kostenschätzung der finanziellen Mehraufwendungen Von insgesamt 293 Vollzeitpflegekindern leben 206 Kinder in Karlsruher Pflegefamilien. Das sind 70 % der Vollzeitpflegekinder in der Zuständigkeit der Stadt Karlsruhe. Die Kostenberech- nungen und finanziellen Verbesserungen beziehen sich auf diese Gruppe (Territorialprinzip). Anlage Leistung Hilfe- Form bisherige Kosten jährlich zukünftiger max. Mehr- aufwand jährlich Mehraufwand 2014 (ab 01.08.2014) 1 Betreuungszu- schlag 24 Vollzeitpflege 0 € 72.000 € 30.000 € Bereitschafts- pflege 0 € 25.000 € 10.400 € 2 Altersvorsorge* Vollzeitpflege 37.600 € max. 102.000 € max. 42.500 € Bereitschafts- pflege 0 € max. 14.000 € max. 5.800 € 3 Annexleistun- gen Vollzeitpflege 10.000 € 10.000 € 4.200 € 4 Beihilfen und Zuschüsse Vollzeitpflege und Bereit- schaftspflege 46.000 € 43.400 € 18.800 € 5 Besondere Zu- satzleistungen Vollzeitpflege 45.000 € 9.000 € 3.800 € Summen 138.600 € max. 275.400 € max. 115.500 € * Die maximalen Kosten der Altersvorsorgezuschüsse entstehen dann, wenn alle Pflegefamilien die Zuschüsse in voller Höhe nutzen, was unwahrscheinlich ist. In Pforzheim nutzen ca. 25 -30 % der Pflegeeltern bei einem ver- gleichbaren Modell die Zuschüsse. Beschluss: Antrag an den Gemeinderat Der Gemeinderat stimmt nach Vorberatung im Jugendhilfe- und im Hauptausschuss den in den Anlagen 1 bis 5 vorgeschlagenen finanziellen Verbesserungen für Karlsruher Vollzeit- und Be- reitschaftspflegefamilien zu. Die neuen Regelungen treten zum 01.08.2014 in Kraft. Der Gemeinderat genehmigt die überplanmäßigen Aufwendungen gemäß Anlage 6. Hauptamt - Ratsangelegenheiten - 4. Juli 2014
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NIEDERSCHRIFT Stadt Karlsruhe Gremium: 63. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: 22.07.2014, 15:30 Uhr öffentlich Ort: Bürgersaal des Rathauses Vorsitzende/r: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup 11. Punkt 9 der Tagesordnung: Verbesserung der finanziellen Rahmenbedingungen für Vollzeit- und Bereitschaftspflegefamilien Vorlage: 2014/0611 Beschluss: Der Gemeinderat stimmt nach Vorberatung im Jugendhilfe- und im Hauptausschuss den in den Anlagen 1 bis 5 zur Vorlage vorgeschlagenen finanziellen Verbesserungen für Karlsruher Vollzeit- und Bereitschaftspflegefamilien zu. Die neuen Regelungen treten zum 01.08.2014 in Kraft. Abstimmungsergebnis: Einstimmig zugestimmt Der Vorsitzende ruft Tagesordnungspunkt 9 zur Behandlung auf und verweist auf die erfolgte Vorberatung im Jugendhilfe- und Hauptausschuss: Das ist auch Einstimmigkeit. Zur Beurkundung: Die Schriftführerin: Hauptamt -Ratsangelegenheiten - 3. September 2014