Änderung der Richtlinie der Stadt Karlsruhe für die Förderung von Kindertagesstätten und Kinderkrippen
| Vorlage: | 2014/0583 |
|---|---|
| Art: | Beschlussvorlage |
| Datum: | 22.04.2014 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | Sozial- und Jugendbehörde |
| Erwähnte Stadtteile: | Keine Angaben |
Beratungen
- Gemeinderat (öffentlich/nicht öffentlich)
Datum: 20.05.2014
Rolle: Entscheidung
Ergebnis: einstimmig beschlossen
Zusätzliche Dateien
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Extrahierter Text
BESCHLUSSVORLAGE STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister Gremium: 61. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: Vorlage Nr.: TOP: Verantwortlich: 20.05.2014 2014/0583 8 öffentlich Dez. 3 Änderung der Richtlinie der Stadt Karlsruhe für die Förderung von Kindertagesstätten und Kinderkrippen Beratungsfolge dieser Vorlage am TOP ö nö Ergebnis Jugendhilfeausschuss 07.05.2014 1 Zustimmung Gemeinderat 20.05.2014 8 Antrag an den Gemeinderat / Ausschuss Der Gemeinderat beschließt nach Vorberatung im Jugendhilfeausschuss die Neufassung der "Richtlinie der Stadt Karlsruhe für die Förderung von Kindertageseinrichtungen und Kinderkrippen", in der die fol- genden Neuregelungen rückwirkend zum 01.01.2014 aufgenommen werden sollen: 1. Reduzierung der geförderten Ausbildungsplätze auf insgesamt 100 Auszubildende der praxisori- entierten Erzieherinnen- u. Erzieherausbildung (PIA) inklusive der Auszubildenden der Fachrich- tung Jugend- und Heimerziehung (FJH) pro Jahrgang ab 01.09.2015 ohne Anrechnung der PIA/FJH auf den förderfähigen Stellenschlüssel. 2. Erhöhung der förderfähigen Stellenschlüssel für Gruppen mit verlängerter Öffnungszeit (32,5 Stunden wöchentliche Betreuungszeit). 3. Erhöhung der Förderung von betreuten Spielgruppen. Finanzielle Auswirkungen nein ja Gesamtkosten der Maßnahme Einzahlungen/Erträge (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatori- schen Kosten abzügl. Folgeer- träge und Folgeeinsparungen) 75.000 € 75.000 € Haushaltsmittel stehen in voller Höhe zur Verfügung. Kontierungsobjekt: 1.500.36.50.01.02, 1.500.36.50.02.02, 1.500.36.50.04.02 Kontenart: 43 Ergänzende Erläuterungen: ISEK Karlsruhe 2020 - relevant nein ja Handlungsfeld: (bitte auswählen) Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) nein ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften nein ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 1. Reduzierung der geförderten Ausbildungsplätze der praxisorientierten Erzieherin- nen- und Erzieherausbildung (PIA) pro Jahrgang sowie keine Anrechnung der PIA auf den förderfähigen Stellenschlüssel Am 20.06.2012 hat der Jugendhilfeausschuss und am 26.06.2012 der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe die Bezuschussung der Ausbildung von Erzieherinnen und Erziehern des Schulversuches „Praxisintegrierte Erzieherinnen- und Erzieherausbildung (PIA)“ ab 01.09.2012 beschlossen. Seither erhalten die Träger der Karlsruher Kindertageseinrichtungen einen Zuschuss zu den tatsächlichen Arbeitgeberbruttoaufwendungen der PIA-Kräfte von 88 Prozent. Eine anteilige Anrechnung der PIA-Kräfte auf den förderfähigen Stellenschlüssel der jeweiligen Einrichtun- gen erfolgt gemäß dem obigen Beschluss bislang nicht. Das Eckpunktepapier des Ministeri- ums für Kultus, Jugend und Sport sah die Anrechnung auf den Fachkräfteschlüssel mit einem Faktor von bis zu 0,4 Vollkraftwerten pro PIA-Stelle vor. Die Fachschulen haben im Schuljahr 2012/2013 ca. 113 PIA-Schulplätze und ab dem Schul- jahr 2013/2014 rund 133 Plätze (123 Plätze für freie Träger und 10 Plätze für die Stadt Karls- ruhe) im praxisorientierten Schulzweig angeboten. Die vorgesehene Anrechnung von den in den Karlsruher Kindertageseinrichtungen neu ein- gestellten PIA-Kräften sowie Azubis der Fachrichtung Jugend- und Heimerziehung (FJH) mit 0,1 Vollzeitstellen pro eingesetzter PIA-Kraft/FJH auf den förderfähigen Stellenschlüssel der jeweiligen Einrichtung ab 01.09.2015 wurde vom Jugendhilfeausschuss am 29.01.2014 ab- gelehnt. Somit bleiben neben den ersten 3 Ausbildungsjahrgängen auch die künftigen von der Stadt Karlsruhe bezuschussten PIA/FJH-Plätze hinsichtlich einer Anrechnung auf den förderfähigen Stellenschlüssel frei. Im Ausbildungsjahrgang 2012/13 waren 55 PIA-/4 FJH-Stellen und im Ausbildungsjahrgang 2013/14 nach den vorliegenden Informationen 86 PIA-/3 FJH-Stellen im Stadtkreis Karlsruhe tatsächlich besetzt. Informationen über die Anzahl der voraussichtlichen Ausbildungsstellen des Ausbildungsjahrgangs 2014/2015 liegen noch nicht vor. Ergänzende Erläuterungen Seite 3 Aufgrund dieser Erfahrungswerte und zur Vermeidung von künftigen Überkapazitäten wer- den die förderfähigen PIA/FJH-Ausbildungsstellen ab 01.09.2015 auf insgesamt 100 pro Jahrgang begrenzt, wobei 93 Ausbildungsplätze bei freien Trägern und 7 Ausbildungsplätze in städtischen Einrichtungen gefördert werden können. Die Träger müssen zur Planung und Kalkulation der Kosten für PIA/FJH verpflichtend der Stadt Karlsruhe die Anzahl der zu jedem Kindergartenjahr neu in den jeweiligen Einrichtungen eingesetzten Azubis PIA/FJH melden. Nur von der Stadt Karlsruhe genehmigte PIA/FJH-Plätze werden gefördert. Finanzielle Auswirkungen: Ausgehend von einem kalkulierten jährlichen Finanzierungsrahmen von rund 4,8 Mio. Euro im Jahr 2015 für 133 Auszubildende pro Jahrgang, ergibt sich durch die Reduzierung der Ausbildungsplätze von 133 auf 100 Plätze ein Finanzierungsrahmen von rund 3,6 Mio. Euro ab 2016. 2. Erhöhung der förderfähigen Stellenschlüssel für Gruppen mit verlängerten Öff- nungszeiten In der Konferenz der Träger Karlsruher Kindertageseinrichtungen am 10.02.2014 haben ver- schiedene Träger die Erhöhung des förderfähigen Stellenschlüssels für Gruppen mit verlän- gerten Öffnungszeiten (VÖ) beantragt. Nach Aussage der Trägervertreterinnen und -vertreter reichen die derzeit festgelegten förderfähigen Stellenschlüssel für eine qualitative Kinderbe- treuung nicht aus. Vor allem im Bereich der Krippengruppen sei der förderfähige Stellen- schlüssel von derzeit 1,85 Vollzeitstellen (VZS) für eine Gruppe mit verlängerten Öffnungszei- ten nicht ausreichend. Insbesondere im Bereich der Krippengruppen sind überwiegend Ganztagesplätze vorhanden, obwohl etliche Eltern auch Bedarfe für Plätze mit verlängerten Öffnungszeiten geltend ma- chen. Somit buchen diese Eltern Ganztagesplätze, obwohl der Bedarf mit einem Platz mit ver- längerten Öffnungszeiten gedeckt werden könnte. Die Karlsruher Träger wurden auf mögli- ches Umwandlungspotential angesprochen. Voraussetzung hierfür ist eine adäquate Fachper- sonalausstattung der Gruppen mit verlängerten Öffnungszeiten. Die Kath. Gesamtkirchengemeinde Karlsruhe hat einen schriftlichen Antrag auf Erhöhung des Stellenschlüssels für Gruppen mit verlängerten Öffnungszeiten mit einer wöchentlichen Betreuungszeit von 32,5 Stunden gestellt. Der Stellenschlüssel für Gruppen mit verlängerten Ergänzende Erläuterungen Seite 4 Öffnungszeiten für Kinder von 3 Jahren bis zum Schuleintritt soll nach Ansicht der Kath. Ge- samtkirchengemeinde Karlsruhe von derzeit 2,1 VZS auf 2,5 VZS (2,20 VZS gemäß KitaVO zuzügl. 0,2 VZS Leitungsfreistellung sowie 0,1 VZS Vertretungsanteil) und für Krippengrup- pen mit verlängerten Öffnungszeiten von 1,85 VZS auf 2,25 VZS erhöht werden, um ein be- darfsgerechtes Betreuungsangebot umsetzen zu können. Grundsätzlich sind, wie aus der „Richtlinie der Stadt Karlsruhe für die Förderung von Kinder- tagesstätten und Kinderkrippen“ auf Seite 5 (Teil B Ziffer 1) zu entnehmen ist, die Kinderta- geseinrichtungen immer mindestens mit dem vorgeschriebenen Stellenschlüssel des Kommu- nalverbandes für Jugend und Soziales (KVJS) zu betreiben. Entscheiden sich Träger für die Förderalternative 1 (= Karlsruher Weg), sind die einzelnen Förderbausteine mit der Fachper- sonalkosten-, Mietkosten-, Erst- und Geschwisterkinderzuschüssen- sowie Zuschüssen für die Fortbildungen und die Flexibilisierungsmaßnahmen als Gesamtfinanzierungspaket zu sehen. Die Betrachtung lediglich einzelner Komponenten ergibt kein Gesamtbild der Zuschusswirk- lichkeit. Mit den einzelnen Förderbausteinen bezuschusst die Stadt Karlsruhe die freien Träger über das gesetzlich vorgeschriebene Maß von 63 % bzw. 68 % der Betriebsausgaben nach § 8 Kindertagesbetreuungsgesetz Baden-Württemberg. Die in der vorliegenden Förderrichtlinie festgelegten förderfähigen Fachpersonalschlüssel sind Durchschnittswerte, welche in Zusammenarbeit mit den Trägervertreterinnen und -vertretern entwickelt und durch gesetzliche Änderungen über die Jahre hinweg angepasst wurden. Für Gruppen mit verlängerter Öffnungszeit basieren die förderfähigen Stellenschlüssel auf einer wöchentlichen Betreuungszeit von 30 Stunden. Viele Gruppen mit verlängerten Öffnungszei- ten bieten mittlerweile eine wöchentliche Betreuungszeit von mindestens 32,5 Stunden (6,5/Tag) an. Bei 20 Schließtagen und 30 Urlaubstagen ergeben sich folgende förderfähigen Stellenschlüssel: Angebotsformen förderfähige Stellenschlüssel pro Gruppe Krippengruppe mit verlängerten Öffnungszeiten für Kinder unter 3 Jahren (32,5 Stunden/Woche) 2,05 Gruppe mit verlängerter Öffnungszeit für 3-Jährige bis Schuleintritt (32,5 Stunden/Woche) 2,25 AM-Gruppe mit verlängerter Öffnungszeit für 2-Jährige bis Schuleintritt sowie für Kinder vom 1. Lebensjahr Jahr bis Schuleintritt (32,5 Stunden/Woche) 2,35 Ergänzende Erläuterungen Seite 5 Darüber hinausgehende individuelle Stellenbedarfe aufgrund von längeren Öffnungszeiten und/oder geringeren Schließtagen sind Qualitätsvorteile, die auch künftig über Elternbeiträge zu finanzieren sind. Insbesondere durch das Umwandlungspotential von Ganztageskrippengruppen in Krippen- gruppen mit verlängerter Öffnungszeit können die frei werdenden Fachkraftstellen für die erhöhten Stellenbedarfe in den Gruppen mit verlängerten Öffnungszeiten (Erhöhung der Wochenstunden von 30 auf 32,5) eingesetzt werden. Finanzielle Auswirkungen: Die voraussichtlichen Reduzierungen der Stellenschlüssel aufgrund der Umwandlung von Ganztagesgruppen in Gruppen mit verlängerten Öffnungszeiten können in vollem Umfang für die erhöhten Stellenbedarfe in den Gruppen mit verlängerter Öffnungszeit eingesetzt werden. Insofern wird nicht mit einem zusätzlichen finanziellen Aufwand gerechnet. 3. Erhöhung der Förderung von betreuten Spielgruppen In der Konferenz der Träger Karlsruher Kindertageseinrichtungen am 10.02.2014 haben die derzeit von der Stadt Karlsruhe bezuschussten Träger von betreuten Spielgruppen (Stadtju- gendausschuss e.V., Polizeisportverein Karlsruhe e.V., Wigwam e.V.) die unzureichende För- derung der betreuten Spielgruppen angesprochen und eine Erhöhung beantragt. Betreute Spielgruppen tragen zur Erfüllung des Rechtsanspruchs auf frühkindliche Bildung bei und empfangen Leistungen nach § 24 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Acht (SGB VIII) i.V.m. §§ 22-23 SGB VIII. Betreute Spielgruppen werden von der Stadt Karlsruhe seit 01.01.2013 mit 2.150,00 Euro pro tatsächlich belegten Platz/Jahr gefördert. In dieser Pauschalförderung sind sämtliche Kosten wie z. B. Personal, Miete, Geschwisterkindbeitragsreduzierung und In- vestitionen für Erstausstattung enthalten. Es obliegt den jeweiligen Trägern, wie die Pauschalförderung in den entsprechenden Grup- pen eingesetzt wird (Ermäßigung für Geschwisterkinder, neues Mobiliar, Zusatzkräfte usw.). Für betreute Spielgruppen, die zwischen 10 und 15 Stunden wöchentlich geöffnet sind und über eine Betriebserlaubnis verfügen, werden pro belegten Betreuungsplatz Finanzaus- gleichszahlungen des Landes Baden-Württemberg an die Stadt Karlsruhe gewährt. Durch Ergänzende Erläuterungen Seite 6 Änderungen bei der Berechnung der Finanzausgleichszahlungen und der künftigen Gewich- tung der Zuweisungen nach differenzierteren Betreuungszeiträumen kann der in der o.g. Richtlinie enthaltende Förderbetrag von 2.150,00 € pro belegtem Platz und Jahr um 850,00 € auf 3.000,00 € rückwirkend ab 01.01.2014 erhöht werden. Darüber hinausgehende zusätzliche städtische Zuschüsse können nicht gewährt werden. Finanzielle Auswirkungen: Die Mehraufwendungen i.H.v. 75.000 Euro können im Budget durch Projektverschiebungen gedeckt werden. Die erhöhten Zuschüsse für betreute Spielgruppen belasten den städtischen Haushalt nicht zusätzlich, da die Zuschüsse maximal in Höhe der eingehenden Erträge (FAG- Zuweisungen des Landes) gewährt werden. Beschluss: Antrag an den Gemeinderat Der Gemeinderat beschließt nach Vorberatung im Jugendhilfeausschuss die Neufassung der "Richtlinie der Stadt Karlsruhe für die Förderung von Kindertageseinrichtungen und Kinderkrip- pen", in der die folgenden Neuregelungen rückwirkend zum 01.01.2014 aufgenommen wer- den sollen: 1. Reduzierung der geförderten Ausbildungsplätze auf insgesamt 100 Auszubildende der praxisorientierten Erzieherinnen- u. Erzieherausbildung (PIA) inklusive der Auszubilden den der Fachrichtung Jugend- und Heimerziehung (FJH) pro Jahrgang ab 01.09.2015 ohne Anrechnung der PIA/FJH auf den förderfähigen Stellenschlüssel. 2. Erhöhung der förderfähigen Stellenschlüssel für Gruppen mit verlängerter Öffnungszeit (32,5 Stunden wöchentliche Betreuungszeit). 3. Erhöhung der Förderung von betreuten Spielgruppen. Hauptamt - Ratsangelegenheiten - 8. Mai 2014
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Stadt Karlsruhe Sozial- und Jugendbehörde | Finanz- und Rechnungswesen RICHTLINIE DER STADT KARLSRUHE FÜR DIE FÖRDERUNG VON KINDERTAGESSTÄTTEN UND KINDERKRIPPEN PRÄAMBEL Grundlagen für diese städtische Förderrichtlinie sind neben dem Kinderförderungsge- setz, dem Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII), dem Tagesausbaubetreuungsgesetz (TAG), dem Finanzausgleichsgesetz (FAG), dem Kindertagesbetreuungsgesetz Baden- Württemberg (KiTaG) sowie der Kindertagesstättenverordnung (KiTaVO) in den jeweils gültigen Fassungen ein gemeinsames Bestreben zur Erhöhung der Plätze in Kindertages- einrichtungen für Kinder unter 3 Jahren sowie der Regelung der Bezuschussung der Kinderbetreuung. Der Arbeitsausschuss der Trägerkonferenz Karlsruher Kindertagesein- richtungen war bei der Erstellung dieser Richtlinie beteiligt. Über die Änderungen wur- den die Träger im Rahmen einer Trägerkonferenz informiert und sind bei künftigen Än- derungen einzubeziehen. TEIL A. ALLGEMEIN ZIFFER 1 BETRIEB DER EINRICHTUNGEN Betreuungsplätze für Kinder ab dem 1. Lebensjahr bis zum Schuleintritt, die nach dieser Richtlinie gefördert werden, sind Plätze in Einrichtungen zur Förderung der frühkindli- chen Bildung, Betreuung und Erziehung. Freie Träger der Jugendhilfe und privat-gewerbliche Träger, die die rechtlichen und fach- lichen Voraussetzungen für den Betrieb der Einrichtungen auf der Gemarkung der Stadt Karlsruhe erfüllen, werden gemäß dieser Richtlinie gefördert, soweit diese der städti- schen Bedarfsplanung nach Teil A Ziffer 2 entsprechen. Die Träger nach § 1 Abs. 2, 3, 6 KiTaG verpflichten sich, die Aufgaben und Ziele nach § 2 und § 2 a KiTaG zu erfüllen. Die Grundsätze über das Verfahren der Aufnahme der Kinder sind mit der Sozial- und Jugendbehörde abzustimmen. Der Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz kann ausschließlich gegen den jeweiligen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe geltend gemacht werden und endet an der Kreisgrenze. Zur Sicherung der gesetzlichen Rechtsansprüche auf Betreuungsplätze für Karlsruher Kinder und zur Vermeidung von Schadenersatzansprüchen gegen die Stadt Karlsruhe sind freie Betreuungsplätze ab 01.08.2013 vorrangig mit Karlsruher Kindern zu belegen. Wenn keine Karlsruher Kinder auf der Warteliste des jeweiligen Trägers stehen, können diese 2 | RICHTLINIE DER STADT KARLSRUHE FÜR DIE FÖRDERUNG VON KINDERTAGESSTÄTTEN UND KINDERKRIPPEN AB 01.01.2014 Plätze mit auswärtigen Kindern belegt werden. Grundsätzlich können auf Plätzen für Kinder ab dem 1. Lebensjahr bis zum Schuleintritt nur Kinder mit einem Rechtsan- spruch aufgenommen werden. ZIFFER 2 BEDARFSPLANUNG Die nach dieser Richtlinie zu fördernden Einrichtungen/Gruppen müssen der städtischen Bedarfsplanung nach § 3 Abs. 2. i.V.m. § 8 Abs. 2 und Abs. 3 KiTaG sowie § 24 SGB VIII entsprechen. Änderungen bezüglich der Betreuungs- und Betriebsform der Gruppen bedürfen der Zustimmung der Sozial- und Jugendbehörde und einer Betriebserlaubnis vom Kommunalverband für Jugend und Soziales (KVJS). Die an den KVJS zu stellenden Anträge auf Erteilung oder Änderung der Betriebserlaubnis sind der Sozial- und Jugend- behörde in Kopie zuzuleiten. Die Stadt Karlsruhe beteiligt die Träger rechtzeitig an der Bedarfsplanung und ihrer Fortschreibung. Hierfür ist eine Arbeitsgemeinschaft nach § 78 SGB VIII mit entsprechender Geschäftsordnung eingerichtet. Bei der Bedarfspla- nung sind insbesondere die Grundsätze der Subsidiarität und der Erhaltung der Träger- vielfalt zu berücksichtigen. ZIFFER 3 ORGANISATION, NACHWEISE, ABRECHNUNG Die Träger müssen die Kinderbetreuungseinrichtungen in personeller, organisatorischer, verwaltungstechnischer und finanzieller Hinsicht ordnungsgemäß führen. Dies gilt auch für die Nachweise bezüglich gewährter städtischer Zuschüsse. Die in den Verwendungs- nachweisen getätigten Angaben werden in regelmäßigen Abständen durch örtliche Er- hebungen von der Sozial- und Jugendbehörde anhand der Buchhaltungsunterlagen, Belege und sonstigen Geschäftsunterlagen bei den Trägern überprüft. Die Träger haben die städtischen Verwendungsnachweise für die Fachpersonalkosten bzw. die Betriebskostenabrechnung einrichtungsbezogen spätestens bis zum 31.03. des auf den Bewilligungszeitraum folgenden Jahres der Sozial- und Jugendbehörde der Stadt Karlsruhe vorzulegen, die von den Trägern in ihren Einrichtungen betreuten auswärtigen Kinder (Wohnsitz außerhalb der Stadt Karlsruhe) bis spätestens 10.12. eines jeden Jahres der Sozial- und Jugendbehörde der Stadt Karlsruhe vorzulegen. Diese Meldung löst finanzielle Ansprüche der Stadt Karlsruhe aus. Sollte sich im Rahmen einer Vor-Ort-Prüfung er- geben, dass nicht alle auswärtigen Kinder gemeldet wurden, werden entgangene finanzielle Ansprüche an der Trägerförderung in Abzug gebracht, die Erstkindersenkungs- und Geschwisterkinderzuschüsse spätestens bis zum 10.12. eines jeden Jahres der Sozial- und Jugendbehörde der Stadt Karlsruhe vorzulegen. Hierfür werden den Trägern entsprechende Vordrucke zur Verfügung gestellt. 3 | RICHTLINIE DER STADT KARLSRUHE FÜR DIE FÖRDERUNG VON KINDERTAGESSTÄTTEN UND KINDERKRIPPEN AB 01.01.2014 Sämtliche von der Stadt Karlsruhe nach dieser Richtlinie geförderten Träger müssen für ihre Einrichtungen verpflichtend alle tatsächlich betreuten Kinder für die Jugendhilfesta- tistik des Statistischen Landesamtes Baden-Württemberg melden, da sich hieraus die Finanzausgleichszuweisungen für die Stadt Karlsruhe ergeben. Hierzu haben alle Träger eine Kopie des Meldebogens des Statistischen Landesamtes Baden-Württemberg zum Abgabestichtag der Sozial- und Jugendbehörde vorzulegen. Sollte sich im Rahmen einer Vor-Ort-Prüfung ergeben, dass nicht alle Kinder in der Statistik wie betreut gemeldet wurden, werden entgangene finanzielle Ansprüche an der Trägerförderung in Abzug gebracht. ZIFFER 4 AUSZAHLUNG DER ZUSCHÜSSE Die Stadt Karlsruhe leistet vierteljährliche angemessene Abschlagszahlungen auf die zu gewährenden Fachpersonal-, Erst- und Geschwisterkinderzuschüsse bzw. Betriebskos- tenzuschüsse zum 01.01., 01.04., 01.07. und 01.10. eines Jahres. Grundlage für die Abschlagszahlungen zum 01.01. und 01.04. ist die Abschlagszahlung zum 01.10. des Vorjahres. Nach Vorlage der ordnungsgemäß ausgefüllten Verwendungsnachweise wird der Nach- zahlungs-/Rückforderungsbetrag spätestens zum 01.07. des Folgejahres verrechnet bzw. ausbezahlt. Eine Angleichung der Abschlagszahlungen auf der Basis des Rechnungser- gebnisses des Vorjahres sowie der nachvollziehbaren Kalkulation des laufenden Jahres der Träger kann auf Antrag erfolgen. ZIFFER 5 ELTERNBEITRÄGE Die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe erheben ihre Elternbeiträge auf der Grundlage ihrer jeweils gültigen Satzungen. Den Trägern wird die Eigenverantwortlich- keit über die Höhe und Gestaltung der Elternbeiträge und Verpflegungskosten belassen. Sämtliche öffentliche Zuschüsse (z. B. Bund, Land, Kommune) müssen in Anspruch ge- nommen werden und sich in vollem Umfang beitragssenkend auswirken. Beitragsände- rungen sind der Sozial- und Jugendbehörde unverzüglich mitzuteilen. ZIFFER 6 BAUKOSTEN Die „Grundsätze der Stadt Karlsruhe über die Gewährung von Zuschüssen zum Bau und Umbau von Kindertageseinrichtungen und Kinderkrippen“ in der jeweils gültigen Fas- sung sind Bestandteil dieser Richtlinie. 4 | RICHTLINIE DER STADT KARLSRUHE FÜR DIE FÖRDERUNG VON KINDERTAGESSTÄTTEN UND KINDERKRIPPEN AB 01.01.2014 ZIFFER 7 BELEGRECHTE / BETRIEBSKINDERTAGESSTÄTTEN Grundsätzlich müssen alle öffentlich geförderten Betreuungsplätze öffentlich zugänglich sein. Belegrechte sind zu beantragen und können nur nach vorheriger schriftlicher Ge- nehmigung durch die Sozial- und Jugendbehörde vergeben werden. Firmen, die in Karls- ruher Kindertageseinrichtungen Belegplätze erwerben möchten, erhalten entsprechend ihrer finanziellen Beteiligung Belegrechte. Grundsätzlich können maximal 30 Prozent der Gesamtbetreuungskapazität einer Einrichtung als Belegplätze erworben werden. Die Höhe der finanziellen Beteiligung der Firmen orientiert sich an den Raumkosten. Be- triebskindertagesstätten, in denen ein Betrieb für seine Mitarbeitenden 100 Prozent Be- legrechte schaffen möchte, bedürfen der ausdrücklichen Genehmigung der städtischen Bedarfsplanung. Belegplätze sind vorrangig mit Karlsruher Kindern zu belegen. Die städ- tische Förderung erfolgt analog Teil B dieser Richtlinie. Zuschüsse aus dem Förderpro- gramm des Bundes „Betriebliche Kinderbetreuung“ oder aus ähnlichen Förderpro- grammen für betriebsnahe Betreuungsplätze sind zu beantragen und werden zu 50 Pro- zent auf die städtischen Zuschüsse angerechnet. ZIFFER 8 PRESSE UND INFORMATION Die Träger sind verpflichtet bei Veröffentlichungen (z. B. Presseschreiben, Publikationen etc.) in geeigneter Weise darauf hinzuweisen, in welcher Höhe die Kinderbetreuungsein- richtung mit Mitteln der Stadt Karlsruhe gefördert wird. 5 | RICHTLINIE DER STADT KARLSRUHE FÜR DIE FÖRDERUNG VON KINDERTAGESSTÄTTEN UND KINDERKRIPPEN AB 01.01.2014 TEIL B. KINDERTAGESSTÄTTEN UND KINDERKRIPPEN ZIFFER 1 FÖRDERUNG Die Stadt Karlsruhe bietet den Trägern für die nach dieser Richtlinie zu fördernden Ein- richtungen/Gruppen folgende Zuschussalternativen an: ALTERNATIVE 1 Träger, die sich für diese Förderalternative entscheiden, verpflichten sich zur Teilnahme an dem von der Stadt Karlsruhe zur Verfügung gestellten Anmeldeverfahren. Hierzu gehören u. a. die Einhaltung von Fristen für Platzvormerkungen und Platzvergaben mit- tels Anwendung des DV-Verfahrens „smartKITA“. I. Fachpersonalkostenzuschüsse Die Stadt Karlsruhe fördert Träger von Kindergärten und Tageseinrichtungen mit altersgemischten Gruppen (§ 1 Abs. 2 bis 5 KiTaG), deren Gruppe(n) in der städti- schen Bedarfsplanung enthalten sind und für die gültige Betriebserlaubnisse vorliegen, wenn sich diese für die Förderalternative 1 entscheiden und mittels Selbstverpflichtungs- erklärung nachweisen, dass sie den Orientierungsplan Baden-Württemberg in sämtli- chen geförderten Gruppen anwenden, wie folgt: 85,0 % der anrechnungsfähigen Fachpersonalkosten bzw. 88,0 % der anrechnungsfähigen Fachpersonalkosten für Einrichtungen, deren Betreu- ungsangebot eine Mittagsverpflegung enthält, sowie 88,0 % der anrechnungsfähigen Personalkosten der Auszubildenden für die praxisin- tegrierte Erzieherinnen- und Erzieherausbildung (PIA) sowie der Auszubilden- den der Fachrichtung Jugend- und Heimerziehung. Die Träger haben ihre Einrichtungen/Gruppen mit den jeweiligen Stellenschlüsselvorga- ben des KVJS zu betreiben. Entscheiden sich die Träger für diese Förderalternative 1, werden folgende maximal förderfähige Stellenschlüssel für die Berechnung der anrech- nungsfähigen Fachpersonalkosten berücksichtigt: ANGEBOTSFORMEN FÖRDERFÄHIGER STELLENSCHLÜSSEL AB 01.09.2012 Halbtagesgruppe für 3-Jährige bis Schuleintritt 1,70 AM-Halbtagesgruppe für Kinder vom 1. Lebensjahr bis 1,80 6 | RICHTLINIE DER STADT KARLSRUHE FÜR DIE FÖRDERUNG VON KINDERTAGESSTÄTTEN UND KINDERKRIPPEN AB 01.01.2014 Schuleintritt Regelgruppe für 3-Jährige bis Schuleintritt 1,90 AM-Regelgruppe für Kinder vom 1. Lebensjahr bis Schul- eintritt 2,00 Gruppe mit verlängerter Öffnungszeit für 3-Jährige bis Schuleintritt (30,0 Stunden/Woche) 2,10 AM-Gruppe mit verlängerter Öffnungszeit für 2-Jährige bis Schuleintritt (30,0 Stunden/Woche) 2,10 Gruppe mit verlängerter Öffnungszeit für 3-Jährige bis Schuleintritt (32,5 Stunden/Woche) 2,25 AM-Gruppe mit verlängerter Öffnungszeit für Kinder vom 1. Lebensjahr Jahr bis Schuleintritt (30,0 Stunden/Woche) 2,30 AM-Gruppe mit verlängerter Öffnungszeit für 2-Jährige bis Schuleintritt sowie für Kinder vom 1. Lebensjahr bis Schuleintritt (32,5 Stunden/Woche) 2,35 Ganztagesgruppe für 3-Jährige bis Schuleintritt 3,35 AM-Ganztagesgruppe für Kinder vom 1. Lebensjahr bis Schuleintritt 3,35 Für die derzeit noch bestehenden Gruppen mit einer Altersmischung von Kindern von 1 bis 14 Jahren gilt Bestandsschutz. In sämtlichen o. g. Angebotsformen haben bei der Belegung Kinder mit einem Rechtsanspruch Vorrang. Die Stadt Karlsruhe fördert Träger von Kinderkrippengruppen (§ 1 Abs. 6 KiTaG), de- ren Gruppe(n) in der städtischen Bedarfsplanung enthalten sind und für die gültige Be- triebserlaubnisse vorliegen, wenn sich diese für die Förderalternative 1 entscheiden, wie folgt: 87,5 % der anrechnungsfähigen Fachpersonalkosten bzw. 90,5 % der anrechnungsfähigen Fachpersonalkosten für Einrichtungen, deren Be- treuungsangebot eine Mittagsverpflegung enthält, sowie 88,0 % der anrechnungsfähigen Personalkosten der Auszubildenden für die pra- xisintegrierte Erzieherinnen- und Erzieherausbildung (PIA) sowie der Aus- zubildenden der Fachrichtung Jugend- und Heimerziehung. Die Träger haben Ihre Einrichtungen/Gruppen mit den jeweiligen Stellenschlüsselvorga- ben des KVJS zu betreiben. Entscheiden sich die Träger für diese Förderalternative 1, werden folgende maximal förderfähige Stellenschlüssel für die Berechnung der anrech- nungsfähigen Fachpersonalkosten berücksichtigt: 7 | RICHTLINIE DER STADT KARLSRUHE FÜR DIE FÖRDERUNG VON KINDERTAGESSTÄTTEN UND KINDERKRIPPEN AB 01.01.2014 ANGEBOTSFORM (PLÄTZE FÜR KINDER UNTER 3 JAHREN MIT RECHTSANSPRUCH) FÖRDERFÄHIGER STELLENSCHLÜSSEL Halbtagsgruppe 1,65 pro Gruppe Gruppe mit verlängerter Öffnungszeit (30,0 Stunden/Woche) 1,85 pro Gruppe Gruppe mit verlängerter Öffnungszeit (32,5 Stunden/Woche) 2,05 pro Gruppe Ganztagesgruppe 3,05 pro Gruppe Für die Fachpersonalkostenbezuschussung der Kindergärten und Tageseinrichtungen mit altersgemischten Gruppen sowie für Kinderkrippengruppen gilt Folgendes: Zu den Fachpersonalkosten gehören: AG-Brutto, ZVK-Beiträge, Beitrag für die Be- rufsgenossenschaft und evt. Sanierungsgelder. Die Eingruppierung und die Höhe der Bezüge des Fachpersonals haben sich am TVöD-SuE (Tarifvertrag öffentlicher Dienst für den Sozial- und Erziehungsdienst) zu orientieren. Eine über den TVöD-SuE hinausgehende Vergütung kann nur bis zur Höhe der im TVöD-SuE vorgesehenen Vergütung bezuschusst werden. Darüber hin- ausgehende Vergütungen werden nicht von der Stadt Karlsruhe bezuschusst. Die Anerkennung als Fachpersonal richtet sich nach § 7 KiTaG. Die vorgenannten förderfähigen Personalschlüssel berücksichtigen die Einrichtungs- leitung sowie die Verfügungs- und Ausfallzeiten. Anerkennungspraktikantinnen und -praktikanten werden mit 0,50 Fachkraftstellen berücksichtigt. Die Schließtage dürfen 30 Tage im Jahr nicht überschreiten. Die Auszubildenden für die praxisintegrierte Erzieherinnen und Erzieherausbildung (PIA) sowie die Auszubildenden der Fachrichtung Jugend- und Heimerziehung (FJH) werden nicht auf den förderfähigen Stellenschlüssel angerechnet. Die Träger müs- sen zur Planung und Kalkulation der Kosten für PIA/FJH verpflichtend der Stadt Karlsruhe die Anzahl der zu jedem Kindergartenjahr neu in den jeweiligen Einrich- tungen eingesetzten Azubis PIA/FJH melden. Die Höchstzahl der von der Stadt Karls- ruhe geförderten PIA/FJH-Plätze wird ab 01.09.2015 auf 100 Plätze pro Jahrgang begrenzt. Es können nur PIA/FJH-Plätze gefördert werden, die von der Stadt Karls- ruhe schriftlich genehmigt wurden. Die Jahresarbeitgeberbruttoaufwendungen der Auszubildenden der Fachrichtung Jugend- und Heimerziehung werden bis maximal der entsprechenden Höhe der Vergütung für die Auszubildenden für die praxisinte- grierte Erzieherinnen- und Erzieherausbildung anerkannt. 8 | RICHTLINIE DER STADT KARLSRUHE FÜR DIE FÖRDERUNG VON KINDERTAGESSTÄTTEN UND KINDERKRIPPEN AB 01.01.2014 ZUSCHLÄGE FÜR BEMERKUNGEN integrative Gruppen 0,2 Fachkräfte pro Gruppe, wenn mindestens 2 Kinder mit anerkannter Behinderung betreut werden (die Leistungen der Eingliederungshilfen nach SGB blei- ben hiervon unberührt) eingruppige Einrichtungen, Waldkindergärten kann individuell geregelt werden II. Mietkostenzuschüsse/Erbbauzinsen Träger von Kindertagesstätten und Kinderkrippen, die bisher Mietkostenzuschüsse erhal- ten haben und deren Mietverhältnis unverändert weiter besteht, bekommen diese Zu- schüsse weiterhin. Neue Mietkostenzuschussanträge von Trägern werden nur nach vor- heriger Genehmigung durch die Sozial- und Jugendbehörde bewilligt. Übereinstimmung mit der städtischen Bedarfsplanung wird vorausgesetzt. In der Regel können maximal 10,00 €/m² (Kaltmiete) anerkannter Nettogrundrissfläche bezuschusst werden. Bei Ver- tragskonstellationen, in denen der Eigentümer, der Vermieter und/oder der Mieter aus den selben Personen und/oder Firmen und/oder Vereinen bestehen bzw. Anteile davon besitzen, werden keine Mietkostenzuschüsse gewährt. Bei gleichzeitiger Gewährung von Mietkostenzuschüssen und Baukostenzuschüssen wird der Baukostenzuschuss auf den Mietkostenzuschuss angerechnet (kapitalisiert). Die Summe aus kapitalisierten Bau- kostenzuschüssen und Mietkostenzuschüssen darf in der Regel insgesamt 10,00 €/m² Kaltmiete nicht übersteigen. Für die im Eigentum des Trägers stehenden Gebäude wer- den keine Mietkostenzuschüsse gewährt. Mieten Träger Gebäude an, die mit Bundes- und/oder Landeszuschüssen erstellt worden sind, müssen sich diese Zuschüsse nachweis- lich mietmindernd auswirken. Erbbauzinsen für die in der Bedarfsplanung enthaltenen Kindertageseinrichtungen kön- nen auf Antrag anteilig übernommen werden. III. Erstkindersenkungszuschüsse Zur Angleichung der Benutzungsentgelte der Träger an die Benutzungsentgelte von städtischen Einrichtungen werden seit 01.09.2007 folgende Beträge pro tatsächlich be- treutem Kind und Monat (Betreuung an 5 Tagen pro Woche) gewährt: Kinder von 0 – 3 Jahren: Halbtagesgruppen = 38,00 €/Kind/Monat Gruppen mit verl. Öffnungszeit = 38,00 €/Kind/Monat Ganztagesgruppen = 56,00 €/Kind/Monat Kinder von 3 – 6 Jahren: Halbtagesgruppen = 16,00 €/Kind/Monat 9 | RICHTLINIE DER STADT KARLSRUHE FÜR DIE FÖRDERUNG VON KINDERTAGESSTÄTTEN UND KINDERKRIPPEN AB 01.01.2014 Regelgruppen = 16,00 €/Kind/Monat Gruppen mit verl. Öffnungszeit = 25,00 €/Kind/Monat Ganztagesgruppen = 34,00 €/Kind/Monat Sharingplätze werden entsprechend anteilig bezuschusst. Die Auszahlung der Beträge erfolgt an die Träger von Kinderbetreuungseinrichtungen, die in der städtischen Bedarf- splanung enthalten sind. Diese haben die platzbezogenen Zuschüsse unverzüglich zu 100 % an die Nutzer der Einrichtungen weiterzugeben. Die Erstkindersenkungszuschüsse sind reine Freiwilligkeitsleistungen der Stadt Karlsruhe und werden ab 01.09.2011 nur noch für Karlsruher Kinder (Hauptwohnsitz in Karlsruhe) gewährt. IV. Geschwisterkinderzuschüsse Um Familien mit mehreren Kindern finanziell zu entlasten, werden seit dem Jahr 2001 Geschwisterkinderzuschüsse ausschließlich an Träger gewährt, deren Gruppen in der Bedarfsplanung enthalten sind. Diese Träger verpflichten sich, für zweite und weitere Kinder einer Familie, die seine Einrichtungen besuchen, den Besuch der Einrichtung ab 01.09.2011 auf der Basis der aktuellen Benutzungsentgelte kostenfrei zu gestalten. Seit 01.09.2004 gilt das Kind als Geschwisterkind, das sich in der beitragsniedrigeren Ange- botsform befindet. Die Träger erhalten als Gegenleistung für die Kostenbefreiung für die zweiten und weiteren Kinder einen Zuschuss der Stadt zum Ausgleich der Ausfälle an Benutzungsentgelten. Soweit die Leistung des Trägers auch die Verköstigung in der Kin- dertagesstätte umfasst, gilt die Kostenfreiheit nicht für die Verpflegungskosten. Bei einer trägerübergreifenden Betreuung von Geschwisterkindern erfolgt die Abrechnung der Geschwisterkinderzuschüsse unmittelbar zwischen der Sozial- und Jugendbehörde der Stadt Karlsruhe und den beitragszahlenden Eltern. Geschwisterkinderzuschüsse werden nicht für Angebote des Schul- und Sportamtes gewährt. Die Geschwisterkinderzuschüsse sind reine Freiwilligkeitsleistungen der Stadt Karlsruhe und werden ab 01.09.2011 nur noch für Karlsruher Kinder (Hauptwohnsitz in Karlsruhe) gewährt. V. Förderung von Fortbildungen Die Stadt Karlsruhe gewährt einen freiwilligen Zuschuss für Weiterqualifizierungsmaß- nahmen des Fachpersonals in Kindertageseinrichtungen. Das den Trägern zur Verfügung stehende Budget wird diesen zu Beginn eines Jahres mitgeteilt. Sämtliche Fortbildungs- maßnahmen, für die ein Zuschuss beantragt wird, müssen einem der nachfolgenden Themenfelder der Qualitätsstandards für förderfähige Fortbildungen zugeordnet werden können: 10 | RICHTLINIE DER STADT KARLSRUHE FÜR DIE FÖRDERUNG VON KINDERTAGESSTÄTTEN UND KINDERKRIPPEN AB 01.01.2014 THEMENFELD NUMMER FÖRDERFÄHIGE FORTBILDUNGSINHALTE 1 Orientierungsplan-Bausteine für Quereinsteigerinnen und -einsteiger sowie für Rückkehrerinnen und Rückkehrer 2 Inhaltliche Konzeptentwicklung mit einem gesamten Kita-Team (mit Bausteinen Qualitätsmanagement) 3 Fortbildung Teamentwicklung (bezogen auf eine Kita), Schwerpunkt neue oder erweiterte Kitas 4 Inhaltliche Weiterentwicklung in der frühkindlichen Pädagogik (z. B. Handlungskonzepte wie Lerngeschichten, Infanskonzept, Frühpäda- gogik U 3, Inklusion, interkulturelle Arbeit) bezogen auf eine oder mehrere Kitas eines Trägers sowie für Mitarbeiterinnen und Mitarbei- ter 5 Vernetzte Weiterentwicklung der Karlsruher INE-Einrichtungen (z. B. zum Thema Index Inklusion, inhaltliche Themen mit den Fachkräften aus den INE-Einrichtungen, gemeinsame Auswertung der bisherigen Erfahrungen) 6 Leitungsqualifizierung (Fortbildungen, Supervision sowie Coaching bei neuen Leitungskräften oder anlassbezogen) 7 Prozessbegleitung für einzelne Kitas (Kitas mit besonderen Anforde- rungen) 8 Nachqualifizierungsmaßnahmen nach § 7 Abs. 2 Nr. 10 Kindertages- betreuungsgesetz VI. Flexibilisierungspaket Die Stadt Karlsruhe fördert befristet von 01.08.2013 bis 31.07.2015 sogenannte „ge- eignete Kräfte“, die im Rahmen des Flexibilisierungspaketes für folgende Bereiche von den Trägern eingesetzt werden: Aufnahme von 1 bis 2 Kindern in der Angebotsform Krippe zusätzlich zur Höchst- gruppenstärke, wenn bei mehr als 10 gleichzeitig anwesenden Kindern eine weitere geeignete Kraft eingesetzt wird, Ersatz einer Fachkraft im Rahmen der Vertretungsregelung in Verantwortung des Trägers für einen Zeitraum von bis zu vier Wochen durch eine geeignete Kraft. Der Personalkostenzuschuss beträgt 88 Prozent der anrechnungsfähigen Kosten für „geeignete Kräfte“. Anrechnungsfähige Personalkosten können maximal analog Ent- geltgruppe S 3 Stufe 1 TVöD-SuE anerkannt werden. Wer als „geeignete Kraft“ gilt, stellt der jeweilige Träger in eigener Verantwortung fest. 11 | RICHTLINIE DER STADT KARLSRUHE FÜR DIE FÖRDERUNG VON KINDERTAGESSTÄTTEN UND KINDERKRIPPEN AB 01.01.2014 Außerdem fördert die Stadt Karlsruhe befristet von 01.08.2013 bis 31.07.2015 im Rah- men des Flexibilisierungspaketes in den Angebotsformen für 3-Jährige bis Schuleintritt die Aufnahme einzelner Kinder im Alter von 2 Jahren und 9 Monaten mit einem erhöh- ten Fachkraftschlüssel von zwei anwesenden Fachkräfte während der Eingewöhnungs- phase der Kinder unter 3 Jahren. Sämtliche Maßnahmen des Flexibilisierungspakets sind von den Trägern vor deren Um- setzung schriftlich gegenüber der Stadt Karlsruhe anzuzeigen. Die Träger haben die nach dieser Richtlinie zuschussfähigen Maßnahmen des Flexibilisie- rungspakets detailliert nachzuweisen. ALTERNATIVE 2 (GESETZLICHER FÖRDERANSPRUCH) Die Stadt Karlsruhe fördert Träger von Kindergärten und Tageseinrichtungen mit altersgemischten Gruppen gemäß § 1 Abs. 2 bis 5 KiTaG, deren Gruppe(n) in der städtischen Bedarfsplanung enthalten sind und für die gültige Betriebserlaubnisse vorlie- gen, wenn sich diese auf den gesetzlichen Förderanspruch berufen, nach § 8 Abs. 2 Ki- TaG wie folgt: 63 % der für den ordnungsgemäßen Betrieb der Einrichtung erforderlichen und angemessenen Personal- und Sachausgaben inklusiv Miete sowie der Ei- genleistungen (= Betriebsausgaben) und 100 % der Erhöhung der Personalausgaben, die sich aus der Veränderung des Mindestpersonalschlüssels gemäß KiTaVO ergibt. § 8 Abs. 2 Satz 3 KiTaG findet entsprechend Anwendung. Für neue Gruppen/Einrichtungen, die nach dem 01.09.2012 eröffnet haben, findet die Förderung der erhöhten Personalausgaben aus der Veränderung des Mindestpersonalschlüssels keine Anwendung, weil die letzte Stufe der Stellenschlüsselerhöhung zum 01.09.2012 abgeschlossen wurde und damit hinfällig ist. Die Stadt Karlsruhe fördert Träger von Kinderkrippengruppen (§ 1 Abs. 6 KiTaG), de- ren Gruppe(n) in der städtischen Bedarfsplanung enthalten sind und für die gültige Be- triebserlaubnisse vorliegen, wenn sich diese auf den gesetzlichen Förderanspruch beru- fen, wie folgt: 12 | RICHTLINIE DER STADT KARLSRUHE FÜR DIE FÖRDERUNG VON KINDERTAGESSTÄTTEN UND KINDERKRIPPEN AB 01.01.2014 68 % der für den ordnungsgemäßen Betrieb der Einrichtung erforderlichen und angemessenen Personal- und Sachausgaben inklusiv Miete sowie der Ei- genleistungen (= Betriebsausgaben). Die Empfehlungen des Städte- und Gemeindetages hinsichtlich den erforderlichen Per- sonal- und Sachausgaben finden Anwendung. Kalkulatorische Kosten wie z. B. Ab- schreibungen und Verzinsungen sind keine Ausgaben im Sinne des § 8 KiTaG und somit nicht förderfähig. Ebenfalls nicht förderfähig sind Kosten für das Grundstück (z. B. Er- werb u. Erschließungskosten) und Darlehens-/Kreditkosten. Bei einer Betriebsausgabenbezuschussung müssen außer den Personalausgaben auch die geltend gemachten Sachausgaben sowie die notwendigen und erforderlichen Eigen- leistungen nachgewiesen werden. Die Eingruppierung und die Höhe der Bezüge des Fachpersonals haben sich am TVöD- SuE zu orientieren. Eine über den TVöD-SuE hinausgehende Vergütung kann nur bis zur Höhe der im TVöD-SuE vorgesehenen Vergütung bezuschusst werden. Darüber hinaus- gehende Vergütungen werden nicht von der Stadt Karlsruhe bezuschusst. Krankheits- bedingte Vertretungskosten werden in üblich angemessenem Umfang berücksichtigt. Die Anerkennung als Fachpersonal richtet sich nach § 7 KiTaG. Die Vorgaben des KVJS hinsichtlich der Ausstattung mit Fachpersonal sind zwingend einzuhalten. Darüber hin- ausgehendes zusätzliches Fachpersonal wird nicht bei der Bezuschussung berücksichtigt. Ausgaben für Miete können nur bis zur ortsüblichen Höhe Berücksichtigung finden. Bei Vertragskonstellationen, in denen der Eigentümer, der Vermieter und/oder der Mieter aus den selben Personen und/oder Firmen und/oder Vereinen bestehen bzw. Anteile davon besitzen, werden die Mietausgaben nicht berücksichtigt. Bei gleichzeitiger Ge- währung von Mietkostenzuschüssen und Baukostenzuschüssen wird der Baukostenzu- schuss auf den Mietkostenzuschuss angerechnet (kapitalisiert). Die Summe aus kapitali- sierten Baukostenzuschüssen und Mietkostenzuschüssen darf die ortsübliche Miete nicht übersteigen. Für die im Eigentum des Trägers stehenden Gebäude werden keine Miet- ausgaben berücksichtigt. Mieten Träger Gebäude an, die mit Bundes- und/oder Landes- zuschüssen erstellt worden sind, müssen sich diese Zuschüsse nachweislich mietmin- dernd auswirken. Ehrenamtliche Tätigkeit/Eigenleistungen Die Stadt Karlsruhe erstattet den Trägern bei einer Betriebsausgabenbezuschussung Ei- genleistungen, die über das übliche und notwendige Maß an Elternarbeit hinausgehen (sog. ehrenamtliche Tätigkeit). Richtwert: 10,00 €/Stunde. Die Eigenleistungen sind schriftlich mit Datum, Uhrzeit und Unterschrift des Leistungserbringers nachzuweisen. Die Gesamtsumme der vergüteten Eigenleistungen darf die Kosten einer Fremdvergabe nicht übersteigen. ZIFFER 2 13 | RICHTLINIE DER STADT KARLSRUHE FÜR DIE FÖRDERUNG VON KINDERTAGESSTÄTTEN UND KINDERKRIPPEN AB 01.01.2014 GRUPPENARTEN, ALTER DER KINDER, REGELGRUPPENSTÄRKE, HÖCHSTGRUPPENSTÄRKE Die KiTaVO unterscheidet folgende Gruppen: GRUPPENART ALTER DER KINDER REGELGRUPPENSTÄRKE, HÖCHSTGRUPPENSTÄRKE Halbtagsgruppe HT für 3-Jährige bis Schuleintritt (Vor- oder Nachmittagsbetreuung von mindestens 3 Stunden) 25 bis 28 Kinder Regelgruppe RG für 3-Jährige bis Schuleintritt (Vor- und Nachmittagsbetreuung mit Un- terbrechung am Mittag) 25 bis 28 Kinder Gruppe mit verlängerter Öffnungszeit VÖ für 3-Jährige bis Schuleintritt (durchgängige Öffnungszeit von mindes- tens 6 Stunden) 22 bis 25 Kinder Ganztagesgruppe GT für 3-Jährige bis Schuleintritt (mehr als 7 Stunden durchgängige Öff- nungszeit) 20 Kinder Altersgemischte Gruppe AM für 3-Jährige bis unter 14 Jahre 25 bei HT/RG/VÖ 20 bei GT Altersgemischte Gruppe AM für 2-Jährige bis unter 14 Jahre (mit überwiegender Anzahl von Kindern im Kindergartenalter) Absenkung der Gruppenstärke um einen Platz je aufge- nommenes 2-jähriges Kind, ausgehend von: 25 bei HT/RG 22 bei VÖ 20 bei GT Altersgemischte Gruppe AM vom 1. Lebensjahr bis unter 14 Jahre (bei allen Gruppenarten) 15 Kinder, davon höchstens 5 Kinder im Alter von unter drei Jahren Daneben gilt die bestehende Betriebsform der Mischgruppe (mit einer wöchentlichen Öffnungszeit von mindestens 40 Stunden). Die vorgenannten Betriebsformen können in enger Abstimmung mit der Stadt Karlsruhe auch als integrative Gruppen geführt werden. Eine Reduzierung der Gruppengröße auf- grund der Aufnahme von Kindern mit Behinderung ist nicht automatisch erforderlich und bedarf der Zustimmung der Stadt Karlsruhe. Wird die Höchstgruppenstärke dauerhaft erheblich unterschritten, kann der förderfähige Stellenschlüssel und damit auch die städtischen Zuschüsse entsprechend gekürzt wer- den. 14 | RICHTLINIE DER STADT KARLSRUHE FÜR DIE FÖRDERUNG VON KINDERTAGESSTÄTTEN UND KINDERKRIPPEN AB 01.01.2014 Die Stadt Karlsruhe unterscheidet folgende Krippengruppen: Halbtagesgruppe: mit einer wöchentlichen Öffnungszeit von mindestens 20 Stunden (vor- oder nachmittags geöffnet). Gruppe mit verlängerter Öffnungszeit: mit einer wöchentlichen Öffnungszeit von mindestens 30 Stunden (mindestens 6 Stunden und ununterbrochene Öffnungszeit am Tag). Ganztagesgruppe: mit einer wöchentlichen Öffnungszeit von mindestens 40 Stunden (über 7 Stunden ununterbrochene Öffnungszeit am Tag für alle Kinder). Die Rahmenbedingungen des Landesjugendamtes über die Betreuungs- und Betriebs- form bezüglich Kinderkrippen werden zu Grunde gelegt. Eine Krippengruppe besteht aus 10 Kindern (befristet von 01.08.2013 bis 31.07.2015 max. 12 Kinder). Alle Kinder sind unter 3 Jahre. Eine Altersmischung für alle Kinder un- ter 3 Jahren mit Rechtsanspruch ist anzustreben. Wird die Höchstgruppenstärke dauer- haft unterschritten, kann der förderfähige Stellenschlüssel und damit auch die städti- schen Zuschüsse entsprechend gekürzt werden. ZIFFER 3 NICHT IN DER BEDARFSPLANUNG ENTHALTENE GRUPPEN/EINRICHTUNGEN Gemäß § 8 Abs. 4 KiTaG erhalten Träger von Einrichtungen oder Gruppen, die nicht in der Bedarfsplanung aufgenommen sind, für jeden belegten Platz einen Zuschuss in Hö- he des sich je Kind entsprechend der Betreuungszeit nach § 29 b FAG bzw. § 29 c FAG im Vorjahr ergebenden Betrags. Der Zuschuss ist schriftlich zu beantragen. Die Höhe des weiterzuleitenden FAG-Anteils ergibt sich aus den Kinderzahlen der Einrichtungen oder Gruppen, die in der ordnungsgemäßen Meldung der Jugendhilfestatistik des Statisti- schen Landesamts enthalten sind. Hierzu haben alle Träger eine Kopie des Meldebogens des Statistischen Landesamtes Baden-Württemberg zum Abgabestichtag der Sozial- und Jugendbehörde vorzulegen. Die FAG-Zuweisung wird nur für jeden tatsächlich belegten Platz im Bewilligungsjahr gewährt. Dafür haben die Träger die tatsächliche Belegung pro Monat bis spätestens 15.12. eines jeden Jahres der Sozial- und Jugendbehörde der Stadt Karlsruhe vorzule- gen. 15 | RICHTLINIE DER STADT KARLSRUHE FÜR DIE FÖRDERUNG VON KINDERTAGESSTÄTTEN UND KINDERKRIPPEN AB 01.01.2014 TEIL C. BETREUTE SPIELGRUPPEN Betreute Spielgruppen, die über eine Betriebserlaubnis des KVJS verfügen und in der städtischen Bedarfsplanung enthalten sind, wird auf Antrag pro tatsächlich belegten Platz ein freiwilliger städtischer Zuschuss von 3.000,00 € pro Jahr gewährt (max. 30.000,00 € pro Gruppe/Jahr). Der Zuschuss pro Platz wird jährlich mit 2 Prozent gestei- gert. Nicht ganzjährig belegte Plätze werden anteilig bezuschusst. Mit den o. g. Zuschüssen sind sämtliche städtischen Förderungen für den Bereich der betreuten Spielgruppen abgedeckt (Investitionskosten-, Erst- und Geschwisterkinderför- derung usw.). Betreute Spielgruppen, die nach dieser Richtlinie gefördert werden, haben 10 Plätze pro Gruppe für Kinder unter 3 Jahren und die Öffnungszeit beträgt zwischen 10 und 15 Stunden wöchentlich. Sollten im Jahresabschluss des Trägers für die betreuten Spielgruppen in der Summe mehr Erträge (Summe aus Elternbeiträgen/-gebühren/-entgelten und öffentlichen Zu- schüssen) als Aufwendungen im Bewilligungsjahr erwirtschaftet worden sein, sind diese Überschüsse an dem städtischen Zuschuss in Abzug zu bringen. INKRAFTTRETEN Diese Richtlinie tritt rückwirkend zum 01.01.2014 in Kraft. Mit Inkrafttreten dieser För- derrichtlinie werden alle bisherigen Zuschussrichtlinien für diesen Förderbereich gegen- standslos.
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Extrahierter Text
NIEDERSCHRIFT Stadt Karlsruhe Gremium: 61. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: 20. Mai 2014, 15:30 Uhr öffentlich Ort: Bürgersaal des Rathauses Vorsitzende/r: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup 9. Punkt 8 der Tagesordnung: Änderung der Richtlinie der Stadt Karlsruhe für die Förderung von Kindertagesstätten und Kinderkrippen Vorlage: 2014/0583 Beschluss: Der Gemeinderat beschließt nach Vorberatung im Jugendhilfeausschuss die Neufassung der "Richtlinie der Stadt Karlsruhe für die Förderung von Kindertageseinrichtungen und Kinderkrippen", in der die folgenden Neuregelungen rückwirkend zum 01.01.2014 aufgenommen werden sollen: 1. Reduzierung der geförderten Ausbildungsplätze auf insgesamt 100 Auszubilden- de der praxisorientierten Erzieherinnen- und Erzieherausbildung (PlA) inklusive der Auszubildenden der Fachrichtung Jugend- und Heimerziehung (FJH) pro Jahrgang ab 01.09.2015 ohne Anrechnung der PIA/FJH auf den förderfähigen Stellenschlüssel. 2. Erhöhung der förderfähigen Stellenschlüssel für Gruppen mit verlängerter Öff- nungszeit (32,5 Stunden wöchentliche Betreuungszeit). 3. Erhöhung der Förderung von betreuten Spielgruppen. Abstimmungsergebnis: Einstimmig zugestimmt Der Vorsitzende ruft Tagesordnungspunkt 8 zur Behandlung auf und verweist auf die erfolgte Vorberatung im Jugendhilfeausschuss. Stadtrat Dr. Leschinger (GRÜNE): Wir stimmen dieser Richtlinie zu. Ich wollte noch drei kurze Anmerkungen vorweg geben. Zum einen begrüßen wir in der aktuellen Vorlage diesen Kompromiss auf 100 geförder- te PIA-Stellen. Ich wollte nur noch einmal betonen, dass es uns wichtig ist, falls sich in Zukunft zeigt, dass der Bedarf an diesen PIA-Ausbildungsplätzen deutlich steigt, man - 2 - auch bereit ist, eventuell die geförderte Zahl wieder zu erhöhen. Da wurde uns vom zuständigen Dezernat schon Entgegenkommen signalisiert. Dann wollte ich noch kurz ansprechen, dass nach der Beratung im Jugendhilfeausschuss die Träger der Kindertagesstätten, die integrativ tätig sind, noch einmal auf uns zuge- kommen sind. Sie haben noch einmal den hohen Finanzbedarf dieser Inklusion in den Kitas betont und fordern eine Anpassung der Pauschalen für pädagogische Hilfen an die Tariferhöhung im öffentlichen Dienst. Das ist sicherlich ein sinnvoller Ansatz. Des- halb wollen wir empfehlen, dass man das bei den künftigen Haushaltsberatungen even- tuell wieder aufgreift. Drittens fordern die Träger, dass in den integrativen Gruppen der Fachkräfteschlüssel für jedes Kind mit Behinderung um 0,1 Stellen erhöht wird. In der aktuellen Richtlinie stehen 0,2 Stellen, sobald zwei Kinder mit Förderungsbedarf, also zwei behinderte Kin- der, in einer Gruppe sind. Auch das scheint uns relativ logisch. Jedes Kind mit Behinde- rung hat einen gewissen Förderungsbedarf. Deshalb wollen wir auch anregen, dass man bei der nächsten Überarbeitung der Richtlinie - sie wird mit Sicherheit irgendwann wieder überarbeitet - eventuell darauf zurückkommt. (Beifall bei den Grünen) Der Vorsitzende: Ich habe Sie jetzt so verstanden, dass wir das in die nächste Überar- beitung zu den Haushaltsberatungen mit aufnehmen. Stadträtin Melchien (SPD): Auch die SPD-Fraktion wird dieser Vorlage zustimmen. Noch einige Worte zur praxisintegrierten Erzieherinnen- und Erzieherausbildung. Das Votum des Jugendhilfeausschusses wurde berücksichtigt. Es wird keine Anrechnung auf den Stellenschlüssel vorgeschlagen. Wir finden das richtig und wichtig, gerade weil wir bei der Art der Erzieherinnen- und Erzieherausbildung noch am Anfang stehen. Das zei- gen auch die Zahlen. Deshalb tragen wir auch heute diese realistischere Anzahl an Stel- len mit, allerdings verbunden mit dem ausdrücklichen Verweis auf die Zusage der Ver- waltung aus jenem Jugendhilfeausschuss, dass, wenn sich der Bedarf zeigt, eine ent- sprechende Ausweitung auch gemeinsam angestrebt wird. Zur Richtlinie insgesamt bleibt festzuhalten, dass wir hier viel Geld investieren. Meine Fraktion findet es an der Stelle wirklich gut aufgehoben. Den Ausführungen meines Kollegen auf weitere Änderungen stehen wir selbstverständlich offen gegenüber. Unser Ziel ist es, dauerhaft eine gute Förderung in Karlsruhe sicherzustellen. In diesem Zu- sammenhang gilt unser besonderer Dank, auch mit Blick auf TOP 9 und TOP 10 der Ta- gesordnung, der Verwaltung, dank deren großer Anstrengung wir heute auch positiv Bilanz ziehen sollen. Nichtsdestotrotz hat der nächste Gemeinderat hier weiter viel zu tun, um den tatsächlichen Bedarf an Betreuung auch wirklich zu decken. (Beifall bei der SPD) Stadträtin Meier-Augenstein (CDU): Auch die CDU-Fraktion trägt die Vorlage heute mit. Wobei wir gerade beim Punkt 1 - die Kollegen haben es schon angesprochen - das - 3 - nicht unbedingt auf 100 Plätze hätten begrenzen müssen. Wir werden im Endeffekt schon hier einen Strich ziehen, wenn der erste Ausbildungsdurchlauf fertig ist. Das ist aus unserer Sicht zu früh. Das hatte ich auch schon in der vorletzten Jugendhilfeaus- schusssitzung angesprochen. Insofern bin ich jetzt dankbar für die Wortmeldung der Kollegen, die auch gesagt haben, dass wir kurzfristig und schnell reagieren, wenn sich der Bedarf zeigt, dass wir wieder mehr Plätze brauchen. Uns ist als Fraktion wichtig - das ist hiermit auch erreicht -, dass der Konsens wieder hergestellt ist mit den Träger, weil wir in der Stadt diesen außergewöhnlichen Trägermix haben. Insofern war es auch die logische Konsequenz, dass wir das erst heute beraten und beschließen und es von der letzten Sitzung genommen haben, um mit den Trägern eine Einigung zu erzielen. (Beifall bei der CDU) Stadträtin Döring (KAL): Eigentlich ist im Jugendhilfeausschuss, der öffentlich war, schon alles angemerkt und diskutiert worden, was jetzt gesagt wurde. Ich möchte nur anmerken, dass der Wunsch auf Erweiterung, auf Flexibilität dieser 100 Stellen als erstes von der Karlsruher Liste eingebracht wurde. - Das noch einmal zur Klarstellung. Ich finde es auch schön, dass der Jugendhilfeausschuss es geschafft hat, in der vorheri- gen Sitzung nein zu sagen zu der Vorlage und dass die Verwaltung dann von sich aus gesagt hat: Dann packen wir noch 50 % drauf und haben dann 100 Stellen. Unserem Wunsch entsprechend hat die Verwaltung zugesagt, flexibel zu reagieren, wenn es mehr werden. (Beifall bei der KAL) Der Vorsitzende: Ich glaube, die wesentliche Veränderung war, dass man die Anrech- nung wieder herausnimmt. Das Thema wird uns sicher noch eine Weile begleiten. Bürgermeister Lenz: Ein grundsätzliches Wort in dieser letzten Gemeinderatssitzung in dieser Zusammensetzung. Was Sie geschaffen haben und mitgeschaffen haben, ist vor allem die Erfüllung des Rechtsanspruchs. Schauen Sie einmal, in welcher Gelassenheit wir heute sind. Ich bin jetzt einmal ein bisschen locker an der Stelle. Wir haben nicht nur die 35 % erreicht, wir haben heute eine Vorlage, die schon die 50 %-Marke an- peilt. Da sehen Sie, wie kraftvoll wir weiter fortfahren. Herr Stadtrat Dr. Leschinger, es ist gute Kultur - Herr Seekircher leitet diese Runde -, dass diese trägerübergreifende Arbeitsgruppe genau solche Anträge und Impulse auf- nimmt. Das ist in den Richtlinien heute auch wieder der Fall. Insofern nehmen wir Ihre Anregung natürlich gerne mit. Frau Stadträtin Melchien, Sie haben es angedeutet: Für alles, was die Kinderbetreuung anbelangt, ist in dieser Amtszeit in ihrer jetzt zu Ende gehenden Legislatur Gewaltiges geschaffen worden. Das darf ich heute noch einmal besonders unterstreichen. - 4 - Frau Stadträtin Meier-Augenstein, wir waren bereit, als erste Stadt im Endausbau 5 Mio. € für die praxisintegrierte Ausbildung in die Hand zu nehmen. Jetzt sagen wir aber als Verwaltung, wir müssen es dann schon anpassen dürfen, weil Haushaltsreste entstehen, wenn die Praxisstellen - wie es jetzt der Fall war - nicht voll besetzt werden können, und das in siebenstelliger Höhe. Da bitte ich einfach um Verständnis. Natürlich gilt unser Wort, gilt mein Wort: Sollten es mehr als 100 Stellen werden, werden wir das überplanmäßig und flexibel handhaben, möge es so kommen. Aber da der Ausbau jetzt reduzierter voranschreitet - da folgen wir unserem Leiter der Sozial- und Jugendbehör- de, Herrn Seekircher, dann schon - können wir durch Fachkräftesicherung doch hoffen, dass sich dieses Thema lösen lässt, so wie wir einiges gemeinsam angepackt haben mit den Trägern, sei es privat, seien es die freien Träger, sei es der politische Raum. In die- sem Sinne herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit. Der Vorsitzende: Dann können wir zur Abstimmung kommen. Ich bitte um das Kar- tenzeichen. Das ist eine einstimmige Zustimmung. Zur Beurkundung: Die Schriftführerin: Hauptamt - Ratsangelegenheiten - 10. Juni 2014