Betrauung der Städtisches Klinikum gGmbH Karlsruhe
| Vorlage: | 2014/0571 |
|---|---|
| Art: | Beschlussvorlage |
| Datum: | 16.04.2014 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | Stadtkämmerei |
| Erwähnte Stadtteile: | Keine Angaben |
Beratungen
- Gemeinderat (öffentlich/nicht öffentlich)
Datum: 21.10.2014
Rolle: Entscheidung
Ergebnis: einstimmig beschlossen
Zusätzliche Dateien
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Extrahierter Text
BESCHLUSSVORLAGE STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister Gremium: 3. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: Vorlage Nr.: TOP: Verantwortlich: 21.10.2014 2014/0571 25 nichtöffentlich Dez. 5 Betrauung der Städtisches Klinikum Karlsruhe gGmbH Beratungsfolge dieser Vorlage am TOP ö nö Ergebnis Hauptausschuss 07.10.2014 18 vorberaten Gemeinderat 21.10.2014 25 genehmigt Antrag an den Gemeinderat / Ausschuss Der Gemeinderat betraut die Städtisches Klinikum Karlsruhe gGmbH aufgrund ihres Gesell- schaftsvertrages und der Festlegungen im Krankenhausplan mit der Erbringung von Dienstleis- tungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse nach Maßgabe des beigefügten Betrau- ungsaktes. Finanzielle Auswirkungen nein ja Gesamtkosten der Maßnahme Einzahlungen/Erträge (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatori- schen Kosten abzügl. Folgeer- träge und Folgeeinsparungen) Kontierungsobjekt: Kontenart: Ergänzende Erläuterungen: ISEK Karlsruhe 2020 - relevant nein ja Handlungsfeld: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) nein ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften nein ja abgestimmt mit Städt. Klinikum Karlsruhe gGmbH Ergänzende Erläuterungen Seite 2 Die Städtisches Klinikum Karlsruhe gGmbH ist im Landeskrankenhausplan des Landes Baden- Württemberg als Krankenhaus der Maximalversorgung eingestuft. Die Gesellschaft stellt für die Stadt Karlsruhe die bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit medizinischen Leistungen sicher und erbringt dazu Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse. Die Finanzierung der Städtisches Klinikum Karlsruhe gGmbH erfolgt grundsätzlich über gesetzli- che und vertragliche Ansprüche aufgrund der erbrachten Leistungen am Patienten. Diese Ein- nahmen sind jedoch nicht ausreichend, um sämtliche gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen der Gesellschaft zu finanzieren. Gegebenenfalls gewährt die Stadt Karlsruhe der Städtisches Klinikum Karlsruhe gGmbH, soweit für die Erbringung der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse erforderlich und nach entsprechender Beschlussfassung, Ausgleichs- leistungen, zum Beispiel in Form von Investitionszuschüssen oder Bürgschaften. Diese fallen regelmäßig in den Anwendungsbereich des EU-Beihilferechts. Nach Art. 107 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union sind staatli- che oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünsti- gung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar und damit grundsätzlich verboten, so- weit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Um dennoch rechtmäßig Beihilfen gewähren zu können, besteht die Möglichkeit, bei der Euro- päischen Kommission ein sogenanntes Notifizierungsverfahren durchzuführen, sofern nicht be- reits eine Ausnahme auf Grundlage des Freistellungsbeschlusses der Europäischen Kommission gegeben ist. Ein Ausnahmefall (= staatliche Beihilfen werden als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen und sind von der Notifizierung (Anmeldepflicht) befreit) ist bei Erfüllung folgender Vorausset- zungen gegeben: 1. Vorliegen einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse (DAWI) 2. Ausgleichsleistungen von nicht mehr als 15 Mio. € pro Jahr oder für die Erbringung von DAWI in verschiedenen Kategorien wie bspw. Krankenhäuser 3. Betrauung zu Ziff. 1: Nach § 1 Abs. 1 Satz. 3 Landeskrankenhausgesetz Baden-Württemberg handelt es sich bei der bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung mit Krankenhausleistun- gen um eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse (siehe § 1 Abs. 1 des Betrauungsaktes). zu Ziff. 2: Das Städtische Klinikum ist Krankenhaus im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 b des Frei- stellungsbeschlusses. zu Ziff. 3: Die Betrauung erfolgt durch Beschlussfassung des Gemeinderats. Entsprechend Ziffer 3 muss die Stadt Karlsruhe die Städtisches Klinikum Karlsruhe gGmbH mit der Aufgabenwahrnehmung betrauen und im Betrauungsakt die Zumessungskriterien von Aus- gleichsleistungen im Vorfeld festlegen. Der beigefügte Betrauungsakt wurde auf der Grundlage des Musterbetrauungsaktes des Land- kreistages Baden-Württemberg erstellt. Die Betrauung erfolgt zum 01.01.2014 für die Dauer von 10 Jahren. Ergänzende Erläuterungen Seite 3 Beschluss: Antrag an den Gemeinderat - nach Vorberatung im Hauptausschuss - Der Gemeinderat betraut die Städtisches Klinikum Karlsruhe gGmbH aufgrund ihres Gesell- schaftsvertrages und der Festlegungen im Krankenhausplan mit der Erbringung von Dienstleis- tungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse nach Maßgabe des beigefügten Betrau- ungsaktes. Hauptamt - Ratsangelegenheiten 9. Oktober 2014
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Extrahierter Text
Öffentlicher Betrauungsakt der Stadt Karlsruhe gegenüber der Städtisches Klinikum Karlsruhe gGmbH auf der Grundlage des BESCHLUSSES DER KOMMISSION vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind (2012/21/EU, ABl. EU Nr. L 7/3 vom 11. Januar 2012) - Freistellungsbeschluss -, der MITTEILUNG DER KOMMISSION vom 11. Januar 2012 über die Anwendung der Beihilfevorschriften der Europäischen Union auf Ausgleichsleistungen für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (2012/C 8/02, ABl. EU Nr. C 8/4 vom 11. Januar 2012), der MITTEILUNG DER KOMMISSION vom 11. Januar 2012 Rahmen der Europäischen Union für staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen (2011) (2012/C 8/03, ABl. EU Nr. C 8/15 vom 11. Januar 2012) - 2 - und der RICHTLINIE 2006/111/EG DER KOMMISSION vom 16. November 2006 über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen sowie über die finanzielle Transparenz innerhalb bestimmter Unternehmen (ABl. EU Nr. L 318/17 vom 17. November 2006) § 1 Sicherstellungsauftrag, Feststellungsbescheid (1) Nach § 3 Landeskrankenhausgesetz Baden-Württemberg (LKHG) hat die Stadt Karlsruhe die bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen Krankenhäusern sicherzustellen (Sicherstellungsauftrag). Dabei handelt es sich um eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (vgl. § 1 Abs. 1 S. 3 LKHG). (2) Die Städtisches Klinikum Karlsruhe gGmbH ist im Landeskrankenhausplan des Landes Baden-Württemberg als Krankenhaus der Maximalversorgung eingestuft. Zur Ausfüllung dieses Versorgungsauftrags ist nach § 3 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages der Städtisches Klinikum Karlsruhe gGmbH Unternehmensgegenstand „die Errichtung, die Verwaltung, der Betrieb des Städtischen Klinikums als Krankenhaus der Maximalversorgung mit Einrichtungen für eine hochdifferenzierte Diagnostik und Therapie einschließlich der organisatorisch und wirtschaftlich mit ihm verbundenen Einrichtungen und Nebenbetriebe sowie von Ausbildungs- und Fortbildungsmaßnahmen.“ Es ist Ziel des Unternehmens, „auf Basis des jeweils geltenden Landeskrankenhausbedarfsplanes ein hochqualifiziertes medizinisches und pflegerisches Leistungsangebot zu gewährleisten, um die bestmögliche und zugleich wirtschaftliche Krankenhausversorgung der Bevölkerung in Weiterentwicklung des gegenwärtig hohen Standards zu sichern“ (§ 3 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages der Städtisches Klinikum Karlsruhe gGmbH). (3) Zur bestmöglichen und umfassenden Versorgung der Einwohner mit medizinischen Leistungen, zur Sicherstellung einer guten Erreichbarkeit des Klinikums auch für ältere Menschen sowie zur Gewährleistung einer guten Anbindung an den öffentlichen Nahverkehr verpflichtet die Stadt Karlsruhe die Städtisches Klinikum Karlsruhe gGmbH, - 3 - im Innenstadtbereich der Stadt Karlsruhe, möglichst am bisherigen Standort, das Städtische Klinikum auch in Zukunft als Krankenhaus der Maximalversorgung mit uneingeschränktem Leistungsspektrum zu betreiben. (4) Sofern an dem bisherigen Standort Umbauten oder Sanierungen vorgenommen werden, sind die Vorgaben des Denkmalschutzes (Normen der Landesbauordnung) einzuhalten. (5) Da die Städtisches Klinikum Karlsruhe gGmbH in den Landeskrankenhausplan aufgenommen ist, ergeben sich die Pflichten des Krankenhauses sowie dessen Einzelfeststellungen und Änderungen aus den jeweils aktuellen Feststellungsbescheiden des Regierungspräsidiums, zuletzt vom 25.06.2013. § 2 Betrautes Unternehmen, Art der Dienstleistungen, Befristung (Zu Art. 4 der Freistellungsentscheidung) (1) Die Stadt Karlsruhe betraut die Städtisches Klinikum Karlsruhe gGmbH mit der Erbringung nachstehender Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Gebiet des Stadtkreises: 1. Medizinische Versorgungsleistungen a) Medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung und Pflege, einschließlich Betreuung, Unterkunft und Verpflegung, der im Klinikum voll- und teilstationär behandelten Patienten mit allen dazugehörenden Einzelleistungen b) Medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung und Pflege, einschließlich Untersuchung, Behandlung und hauswirtschaftlicher Versorgung, der durch das Klinikum ambulant versorgten Patienten mit allen dazugehörenden Einzelleistungen - 4 - 2. Notfalldienste a) Gewährleistung der ambulanten Notfallversorgung für den Einzugsbereich des Stadtkreises Karlsruhe b) Bereitstellung von Notärzten für den Rettungsdienst 3. Unmittelbar mit dieser Tätigkeit verbundene Nebenleistungen a) Betrieb einer Apotheke für die Patienten des Klinikums b) Lieferung von Körperersatzstücken und orthopädischen Hilfsmitteln, die mit einer Krankenhausleistung in Zusammenhang stehen c) Erstellung von medizinischen Studien und Gutachten (für therapeutische Zwecke) d) Speiseversorgung sowie Verpachtung eines Kiosks für Patienten des Klinikums e) Betrieb einer Zentralsterilisation, einer Pathologie und eines Labors für krankenhauseigene Zwecke f) Vermietung von Wohnraum an medizinisch indizierte Begleitpersonen von Patienten des Klinikums g) Aus-, Fort- und Weiterbildung in den Bereichen des öffentlichen Gesundheits- und Sozialwesens, in den für den Betrieb der Städtisches Klinikum Karlsruhe gGmbH notwendigen Berufen h) Wirtschaftsdienste und technische Leistungen, einschließlich Logistik-, Werkstatt- und Verwaltungsdienstleistungen, sowie Instandhaltung und Außenbewirtschaftung für die Städtisches Klinikum Karlsruhe gGmbH i) Speiseversorgung für Mitarbeitende und Besucher des Klinikums j) Telefon- und Fernsehgerätevermietung für Patienten des Klinikums k) Parkraumbewirtschaftung für Patienten des Klinikums, Mitarbeitende und Besucher l) Erhaltung und erforderlichenfalls Erweiterung der historischen Gebäudestruktur zur Sicherstellung einer innenstadtnahen Versorgung m) Überlassung von Einrichtungen und damit verbundene Gestellung von medizinischem Hilfspersonal an andere Krankenhäuser, an angestellte Ärzte für deren selbständige Tätigkeit und an niedergelassene Ärzte zur Mitbenutzung zur Sicherung einer flächendeckenden, wohnortnahen Versorgung in Karlsruhe n) Gestellung von Ärzten und medizinischem Hilfspersonal an andere Krankenhäuser zur Sicherung einer flächendeckenden, wohnortnahen - 5 - Versorgung in Karlsruhe (2) Daneben erbringt die Städtisches Klinikum Karlsruhe gGmbH folgende Dienstleistungen, die nicht zu den Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse zählen: a) Betrieb einer Apotheke für externe Dritte b) Speiseversorgung für externe Dritte der Städtisches Klinikum Karlsruhe gGmbH c) Betrieb einer Zentralsterilisation, einer Pathologie und eines Labors für externe Dritte d) Telefon- und Fernsehgerätevermietung für externe Dritte e) Vermietung von Wohnraum an Mitarbeitende, medizinisch nicht indizierte Begleitpersonen von Patienten und externe Dritte des Klinikums f) Leistungen der Zentralwäscherei für externe Dritte g) Erstellung von medizinischen Studien und Gutachten (ohne therapeutische Zwecke) h) Angebot von ästhetisch-plastischen Leistungen und Leistungen zur Prävention und Selbsthilfe sowie Supervisionsleistungen (ohne therapeutische Zwecke) i) Arzneimittelversorgung für Mitarbeitende, Besucher und ehemals ambulante oder stationäre Patienten zur Überbrückung (gegen gesondertes Entgelt) j) Radiologie-, Pathologie- und Laborleistungen für externe Dritte k) Gestellung von Personal und Sachmitteln an angestellte und niedergelassene Ärzte zum Betrieb von Privatambulanzen l) EDV- und Verwaltungsleistungen, Waren- und Materialverkäufe sowie Reinigungs- und Werkstattleistungen für die Tochtergesellschaft Karlsruher Versorgungsdienste GmbH sowie im Einzelfall für externe Dritte (3) Die Betrauung nach § 2 Abs. 1 erfolgt zum 01.01.2014 für eine Dauer von 10 Jahren. § 3 Berechnung und Änderung der Ausgleichsleistungen (Zu Art. 5 des Freistellungsbeschlusses) (1) Die Finanzierung der Städtisches Klinikum Karlsruhe gGmbH erfolgt grundsätzlich über gesetzliche und vertragliche Ansprüche aufgrund der erbrachten Leistungen am - 6 - Patienten. (2) Die unter Abs. 1 genannten Einnahmen sind jedoch nicht ausreichend, um sämtliche in der Betrauung genannten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen zu finanzieren. Soweit für die Erbringung der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse nach § 2 Abs. 1 erforderlich, gewährt die Stadt Karlsruhe der Städtisches Klinikum Karlsruhe gGmbH Ausgleichsleistungen, insbesondere durch den Ausgleich eines Jahresfehlbetrages, die Gewährung von Investitionszuschüssen, durch die Einräumung von Gesellschafterdarlehen und Kassenkrediten im Rahmen eines Clearingkontos sowie die Übernahme von Bürgschaften und die Verwendung von zweckgebundenen Kapitalrücklagen oder die Verwendung von vergleichbaren zweckgebunden Verbindlichkeiten und Sonderposten. Aus diesem Betrauungsakt folgt kein Rechtsanspruch der Städtisches Klinikum Karlsruhe gGmbH auf die Gewährung einer Ausgleichsleistung. (3) Die Höhe des maximal von der Stadt Karlsruhe auszugleichenden Jahresfehlbetrages, die Höhe der maximal zu übernehmenden Bürgschaften sowie andere Ausgleichsleistungen ergeben sich aus dem nach den gesetzlichen Regelungen erstellten und beschlossenen Wirtschaftsplan der Städtisches Klinikum Karlsruhe gGmbH. (4) Führt die Erbringung der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse nach § 2 Abs. 1 aufgrund nicht vorhersehbarer Ereignisse zu einem höheren Fehlbetrag, kann auch dieser ausgeglichen werden. (5) Die Ausgleichsleistung geht nicht über das hinaus, was erforderlich ist, um die durch die Erfüllung der Gemeinwohlverpflichtung verursachten Nettokosten unter Berücksichtigung eines angemessenen Gewinns abzudecken. Für die Ermittlung der Nettokosten, der zu berücksichtigenden Einnahmen und des angemessenen Gewinns gelten Art. 5 Abs. 2 bis 8 des Freistellungsbeschlusses. (6) Soweit die Städtisches Klinikum Karlsruhe gGmbH sonstige Tätigkeiten im Sinne des § 2 Abs. 2 ausübt, die keine Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse darstellen, die von diesem Betrauungsakt umfasst werden, muss die Städtisches Klinikum Karlsruhe gGmbH in ihrer Buchführung die Aufwendungen und Erträge, die sich aus der Erbringung der einzelnen Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse gemäß § 2 Abs. 1 ergeben, getrennt von allen anderen sonstigen Tätigkeiten ausweisen. - 7 - Die Städtisches Klinikum Karlsruhe gGmbH erstellt hierfür eine Trennungsrechnung aus der Erfolgsplanung für das Planjahr und der testierten Gewinn- und Verlustrechnung für das abgeschlossene Geschäftsjahr. In dieser Trennungsrechnung sind die den einzelnen Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse zuzurechnenden Aufwendungen und Erträge jeweils gesondert auszuweisen. Art. 5 Abs. 9 des Freistellungsbeschlusses ist zu berücksichtigen. Die Städtisches Klinikum Karlsruhe gGmbH wird die Trennungsrechnung der Stadt Karlsruhe übermitteln. § 4 Kontrolle hinsichtlich einer möglichen Überkompensation (Zu Art. 6 des Freistellungsbeschlusses) (1) Um sicherzustellen, dass die Voraussetzungen des Freistellungsbeschlusses für die Gewährung von Ausgleichsleistungen während des gesamten Zeitraums der Betrauung der Städtisches Klinikum Karlsruhe gGmbH erfüllt werden und insbesondere durch die Ausgleichsleistungen keine Überkompensation für die Erbringung von Dienstleistungen nach § 2 Abs. 1 entsteht, führt die Städtisches Klinikum Karlsruhe gGmbH den Nachweis über die Verwendung der Mittel. Dies geschieht durch den jährlichen Jahresabschluss. Bei Investitionszuschüssen kontrolliert die Stadt Karlsruhe ergänzend die Schlussrechnung über die Maßnahmen. Im Fall übernommener Bürgschaften stellt die Stadt Karlsruhe zusätzlich jährlich eine Übersicht über die übernommenen Bürgschaften auf. Bei der Verwendung von zweckgebundenen Rücklagen oder zweckgebundenen Verbindlichkeiten und Sonderposten ist der Eintritt des Zwecks nachzuweisen. (2) Die Stadt Karlsruhe fordert die Städtisches Klinikum Karlsruhe gGmbH zur Rückzahlung der Überkompensation auf. Gleiches gilt, wenn die Kapitalrücklage bzw. die Verbindlichkeit oder der Sonderposten nicht mehr zweckgebunden verwendet werden kann. (3) Übersteigt die Überkompensation den jährlichen Ausgleich nicht um mehr als 10 %, kann diese auf das nächste Kalenderjahr übertragen und von der für dieses Kalenderjahr zu zahlenden Ausgleichsleistung abgezogen werden. - 8 - § 5 Vorhalten von Unterlagen (Zu Art. 8 des Freistellungsbeschlusses) Unbeschadet weitergehender Vorschriften sind sämtliche Unterlagen, anhand derer sich feststellen lässt, ob die gewährten Ausgleichsleistungen mit den Bestimmungen des Freistellungsbeschlusses vereinbar sind, während des Betrauungszeitraums und für einen Zeitraum von mindestens 10 Jahren ab Ende des Betrauungszeitraums aufzubewahren und verfügbar zu halten. § 6 Salvatorische Klausel, Anpassung an geänderte Rechtslage (1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Betrauung unwirksam sein oder werden oder aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht durchgeführt werden können, ohne dass damit die Aufrechterhaltung der Betrauung für die Stadt Karlsruhe oder die Städtisches Klinikum Karlsruhe gGmbH unzumutbar wird, werden dadurch die übrigen Bestimmungen nicht berührt. Das Gleiche gilt, falls sich eine Regelungslücke zeigen sollte. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen oder zur Ausfüllung einer Rechtslücke ist durch die Stadt Karlsruhe eine Bestimmung zu treffen, die dem der Betrauung angestrebten Zweck am nächsten kommt. (2) Die Stadt Karlsruhe wird bei Änderungen der Rechtslage eine Anpassung der Betrauung vornehmen, wenn die Erreichung des Zwecks der Betrauung dies erfordert. Karlsruhe, 22.10.2014 Dr. Frank Mentrup Oberbürgermeister
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NIEDERSCHRIFT Stadt Karlsruhe Gremium: 3. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: 21. Oktober 2014, 15:30 Uhr öffentlich Ort: Bürgersaal des Rathauses Vorsitzende/r: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup 31. Punkt 25 der Tagesordnung: Betrauung der Städtisches Klinikum Karlsruhe gGmbH Vorlage: 2014/0571 Beschluss: Der Gemeinderat betraut die Städtisches Klinikum Karlsruhe gGmbH aufgrund ihres Gesellschaftsvertrages und der Festlegungen im Krankenhausplan mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse nach Maßgabe des der Vorlage beigefügten Betrauungsaktes. Abstimmungsergebnis: Einstimmige Zustimmung Der Vorsitzende ruft Tagesordnungspunkt 25 zur Behandlung auf und verweist auf die erfolgte Vorberatung im Hauptausschuss: Was wir hier alles machen. Jetzt betrauen wir auch noch. Sie haben das alle verstanden und zücken die gelbe Karte. Dann betrauen wir das Klinikum. Zur Beurkundung: Die Schriftführerin: Hauptamt - Ratsangelegenheiten - 13. November 2014