Neuerlass der Polizeiverordnung der Stadt Karlsruhe zur Aufrechterhaltung der

Vorlage: 2014/0568
Art: Beschlussvorlage
Datum: 15.04.2014
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: Zentraler Juristischer Dienst
Erwähnte Stadtteile: Keine Angaben

Beratungen

  • Gemeinderat (öffentlich/nicht öffentlich)

    Datum: 20.05.2014

    TOP: 3

    Rolle: Entscheidung

    Ergebnis: einstimmig beschlossen

Zusätzliche Dateien

  • Neuerlass Polizeiverordnungen
    Extrahierter Text

    BESCHLUSSVORLAGE STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister Gremium: 61. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: Vorlage Nr.: TOP: Verantwortlich: 20.05.2014 2014/0568 3 öffentlich Dez. 1 Neuerlass der Polizeiverordnung der Stadt Karlsruhe zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf öffentlichen Straßen und Anlagen und zur Abwehr von um- weltschädlichem Verhalten (Straßen- und Anlagenpolizeiverordnung, StrAnlPolV) Beratungsfolge dieser Vorlage am TOP ö nö Ergebnis Hauptausschuss 06.05.2014 5 vorberaten Gemeinderat 20.05.2014 3 Antrag an den Gemeinderat / Ausschuss Der Gemeinderat stimmt dem Erlass der Polizeiverordnung der Stadt Karlsruhe zur Auf- rechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf öffentlichen Straßen und Anlagen und zur Abwehr von umweltschädlichem Verhalten (Straßen- und Anlagenpo- lizeiverordnung, StrAnlPolV) durch den Oberbürgermeister gemäß Anlage A zu. Finanzielle Auswirkungen nein ja Gesamtkosten der Maßnahme Einzahlungen/Erträge (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatori- schen Kosten abzügl. Folgeer- träge und Folgeeinsparungen) Kontierungsobjekt: Kontenart: Ergänzende Erläuterungen: ISEK Karlsruhe 2020 - relevant nein ja Handlungsfeld: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) nein ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften nein ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 Gemäß §§ 10 und 13 des Polizeigesetzes Baden-Württemberg (PolG) ist für den Er- lass von Polizeiverordnungen der Oberbürgermeister als Ortspolizeibehörde zustän- dig. Gemäß § 15 Abs. 2 PolG bedürfen Polizeiverordnungen der Ortspolizeibehör- den, die länger als einen Monat gelten sollen, der Zustimmung des Gemeinderates. Die städtischen Polizeiverordnungen  Straßenpolizeiverordnung  Grünanlagenverordnung  Lärmschutzverordnung  über den Feuerschutz  zur Bekämpfung der Taubenplage wurden vom Oberbürgermeister mit Zustimmung des Gemeinderates im Jahre 1993 jeweils neu erlassen und traten spätestens im Juni 1994 in Kraft. Gemäß § 17 Abs. 1 Polizeigesetz Baden-Württemberg treten Polizeiverordnungen zwanzig Jahre nach ihrem Inkrafttreten, somit im Juni 2014, automatisch außer Kraft. Die o. g. Polizeiverordnungen wurden daher in den jeweiligen Fachämtern überprüft. Es wurden Änderungen inhaltlicher und redaktioneller Art, aber auch, z. B. bezüglich der Polizeiverordnung über den Feuerschutz, ein gänzlicher Verzicht vorgeschlagen. Sämtliche Polizeiverordnungen waren dahingehend zu überprüfen, ob möglicher- weise die darin normierten Ge- oder Verbote noch den aktuellen Verhältnissen, aber auch der aktuellen Rechtsprechung, insbesondere des VGH Baden-Württemberg, entsprechen. Richtschnur musste sein, dass für den Erlass von Polizeiverordnungen jeweils das Vorliegen einer abstrakten Gefahr Voraussetzung ist. Eine abstrakte Ge- fahr liegt aber nur dann vor, wenn in typischen Fällen nach der Lebenserfahrung aus bestimmten Arten von Handlungen oder Zuständen mit Wahrscheinlichkeit Gefahren für die Allgemeinheit oder Dritte erwachsen. Bloße Belästigungen reichen nicht aus, ebenso wenig die bloße Möglichkeit eines Schadenseintrittes. Ergänzende Erläuterungen Seite 3 Weiter war zu betrachten, dass für die mit einem Bußgeld versehenen Ge- oder Verbote das Erfordernis der hinreichenden Bestimmtheit und die Grundsätze der Erforderlichkeit und der Verhältnismäßigkeit gewahrt sein müssen. Darüber hinaus ist stets zu beachten, dass zum Schutz der öffentlichen Sicherheit oft Spezialgesetze bestehen (z. B. BImSchG und entsprechende Verordnungen), deren An- wendung vorgeht. Polizeiverordnungen dürfen nicht gegen höherrangiges Recht ver- stoßen (§ 11 PolG). Zu den einzelnen Polizeiverordnungen: Straßenpolizeiverordnung, Grünanlagenverordnung, Lärmschutzverordnung, Polizeiverordnung zur Bekämpfung der Taubenplage Der Blick auf die einschlägigen Karlsruher Polizeiverordnungen ergab, dass für den öf- fentlichen Raum, seien es Straßen, Wege, Plätze oder Grünanlagen, verschiedene Poli- zeiverordnungen bestehen, die zwar auf die Besonderheiten des Geltungsgebietes ein- gehen, jedoch jeweils auch vergleichbare Regelungsgegenstände aufweisen. Für den Adressatenkreis ist im Stadtrecht nicht ohne weiteres zu erkennen, wo die entspre- chenden Vorgaben normiert sind. Es müssten verschiedene Polizeiverordnungen gesich- tet werden, um einen Überblick zu erhalten. Es empfahl sich daher, sämtliche polizei- ordnungsrechtlich relevanten Sachverhalte in einer Polizeiverordnung zusammenzufas- sen und die einzelnen Themen mittels eines Inhaltsverzeichnisses übersichtlich darzustel- len. Ein Vergleich mit den Städten Mannheim, Heidelberg, Stuttgart und Freiburg ergab, dass auch diese Städte polizeigesetzliche Ge- und Verbote in einer einheitlichen und für den gesamten öffentlichen Raum geltenden Polizeiverordnung zusammengefasst ha- ben. Der Gemeinderat wird daher gebeten, dem Erlass der neuen Straßen- und Anlagenpoli- zeiverordnung durch den Oberbürgermeister gemäß Anlage A zuzustimmen. In Anla- Ergänzende Erläuterungen Seite 4 ge B werden für die Regelungen der neuen Polizeiverordnung etwaige Änderungen erläutert oder deren Standort in den bisherigen Polizeiverordnungen dargestellt. In An- lage C findet sich die Begründung, weshalb bestimmte Regelungen nicht in die neue Polizeiverordnung übernommen wurden. Bezüglich der bisherigen Polizeiverordnung der Stadt Karlsruhe über den Feuer- schutz wurde dem Oberbürgermeister empfohlen, die Polizeiverordnung außer Kraft treten zu lassen und von einer Neufassung abzusehen. Die Branddirektion hat die Poli- zeiverordnung überprüft und kam zum Ergebnis, dass die Polizeiverordnung im alltägli- chen und praktischen Umgang keine Relevanz besitzt. Inhaltlich wendet sich die Polizei- verordnung der Stadt Karlsruhe über den Feuerschutz an die Eigentümer von Versamm- lungsräumen, Gaststätten, Verkaufsstätten u. Ä. Die genannten Anforderungen können zum Teil unmittelbar anderen Vorschriften (baurechtlichen Sonderbauverordnungen) entnommen werden (z. B. § 1 Nr. 1). Wie oben bereits erläutert, gehen höherrangige gesetzliche Regelungen vor und stehen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsge- richtshofes Baden-Württemberg abweichenden Polizeiverordnungen entgegen. Die bis- herige Polizeiverordnung der Stadt Karlsruhe über den Feuerschutz enthält zwar auch Detailregelungen, die nicht in entsprechenden Sonderbauvorschriften enthalten sind (z. B. § 1 Nr. 2). Diese Detailregelungen reichen jedoch für eine umfassende Beurteilung der Feuergefährlichkeit in einer der genannten Räumlichkeiten bei weitem nicht aus oder sind nicht mehr zeitgemäß. Die feuerpolizeiliche Überwachung und Kontrolle durch Bauordnungsamt und Branddirektion erfolgen seit langem schon auf einer aus- reichenden und praxistauglichen gesetzlichen Grundlage jeweils im Einzelfall. Dies hat sich bewährt, so dass es der Polizeiverordnung der Stadt Karlsruhe über den Feuer- schutz nach Ansicht der Fachämter nicht mehr bedarf. Zusammenfassung: Die Verwaltung empfiehlt dem Gemeinderat dem Neuerlass der Polizeiverordnung der Stadt Karlsruhe zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf öf- fentlichen Straßen und Anlagen und zur Abwehr von umweltschädlichem Verhalten Ergänzende Erläuterungen Seite 5 (Straßen- und Anlagenpolizeiverordnung, StrAnlPolV) durch den Oberbürgermeister zu- zustimmen. Beschluss: Antrag an den Gemeinderat Der Gemeinderat stimmt dem Erlass der Polizeiverordnung der Stadt Karlsruhe zur Auf- rechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf öffentlichen Straßen und Anlagen und zur Abwehr von umweltschädlichem Verhalten (Straßen- und Anlagenpo- lizeiverordnung, StrAnlPolV) durch den Oberbürgermeister gemäß Anlage A zu. Hauptamt - Ratsangelegenheiten - 25. April 2014

  • Anlage A Polizeiverordnung
    Extrahierter Text

    Anlage A Polizeiverordnung der Stadt Karlsruhe zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf öffentlichen Straßen und Anlagen und zur Abwehr von umweltschädlichem Verhalten (Straßen- und Anlagenpolizeiverordnung, StrAnlPolV) vom 20. Mai 2014 (StadtZeitung vom 23. Mai 2014) Aufgrund von § 10 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 sowie § 18 des Polizeigesetzes Baden-Württemberg in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Januar 1992 GBl. S. 1 ber. S. 596 ber. 1993 S. 155, zuletzt geändert durch Gesetze vom 25. Februar 2014 GBl. S. 77, erlässt der Oberbürgermeister der Stadt Karlsruhe mit Zustimmung des Gemeinderates die Polizeiverordnung der Stadt Karlsruhe zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf öffentlichen Straßen und Anlagen und zur Abwehr von umweltschädlichem Verhalten (Straßen- und Anlagenpolizeiverordnung): Inhaltsverzeichnis: § 1 Geltungsbereich § 2 Begriffsbestimmungen § 3 Sicherheit und Ordnung auf Straßen und in Anlagen § 4 Benutzung der Anlagenwege § 5 Benutzung der Kinderspielplätze und Spiele § 6 Aufstellen von Abfallbehältern § 7 Hundehaltung, Leinenzwang, Verunreinigung § 8 Fütterungsverbot für Tauben § 9 Nachtruhe, Unzulässiger Lärm § 10 Sicherung von Schächten § 11 Ausnahmen § 12 Ordnungswidrigkeiten § 13 Inkrafttreten § 1 Geltungsbereich Diese Polizeiverordnung gilt für alle öffentlichen Straßen und Anlagen im Stadtgebiet Karlsruhe, sofern diese öffentlich gewidmet sind oder auf ihnen ein tatsächlich öffent- licher Verkehr stattfindet, ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse, sofern in den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes bestimmt ist. § 2 Begriffsbestimmungen (1) Öffentliche Straßen im Sinne dieser Polizeiverordnung sind alle Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind oder auf denen ein tatsächlich öffentlicher Verkehr stattfindet. Zu den öffentlichen Straßen gehören insbesondere - 2 - die Bestandteile gemäß § 1 Abs. 2 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg sowie Brücken, Tunnels, Treppen, Fußgängerunterführungen, Straßenböschungen, Stützmauern und unterirdische Verkehrsanlagen. (2) Öffentliche Anlagen im Sinne dieser Polizeiverordnung sind alle der Erholung und Entspannung der Bevölkerung oder der Gestaltung des Stadt- und Landschaftsbild dienenden Grün- und Freizeitanlagen einschließlich allgemein zugängliche Spielplätze, der Zoologische Stadtgarten und die Verkehrsgrünanlagen, gekennzeichnete Grillzonen und Schutzhütten im Wald. Zu den öffentlichen Anlagen zählen insbesondere die darin befindlichen Rasenflächen, Wege, Plätze, Anpflanzungen, Einfassungen, Wasseranlagen, Brunnen sowie Einrichtungen und Gegenstände, die zum öffentlichen Nutzen oder zur Verschönerung dienen. (3) Spielplätze sind die mit Spielgeräten ausgestatteten Kinderspielplätze sowie Bolzplätze, Ballspielfelder und sonstige Spielflächen. (4) Der Sperrbezirk im Sinne dieser Polizeiverordnung bestimmt sich nach § 1 der Rechtsverordnung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 6. April 1979 über das Verbot der Prostitution im Stadtkreis. Der Sperrbezirk wird durch folgende Straßen und Plätze begrenzt und schließt diese insoweit ein: Mendelssohnplatz - Ludwig-Erhard-Allee - Wolfartsweierer Straße - Gottesauer Platz - Georg-Friedrich-Straße - Karl-Wilhelm-Platz - Karl-Wilhelm-Straße - Durlacher-Tor- Platz - Kaiserstraße - Waldhornstraße - Zirkel - Herrenstraße - Karlstor - Kriegsstraße - Ettlinger-Tor-Platz - Ettlinger Straße - Rüppurrer Straße - Stuttgarter Straße - Sybelstraße - Luisenstraße - Morgenstraße - Wielandstraße - Rüppurrer Straße - Mendelssohnplatz. § 3 Sicherheit und Ordnung auf Straßen und in Anlagen (1) Auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen ist untersagt: 1. das Nächtigen und Zelten, 2. das Betteln mittels belästigenden Ansprechens von Personen, in sonstiger aggressiver oder aufdringlicher Weise sowie mittels oder mit Minderjährigen, 3. Personen grob ungehörig zu belästigen oder zu behindern, 4. Unrat abzulegen oder Abfall, auch Kleinabfälle (z. B. Papier, Zigaretten, Kaugummi, Lebensmittelverpackungen und dergleichen) fortzuwerfen und dafür nicht die aufgestellten Abfallbehälter zu benutzen, 5. das Verrichten der Notdurft außerhalb von dafür vorgesehenen Einrichtungen. Das Verbot gilt auch auf/an vom öffentlichen Raum einsehbaren Flächen/Ge- bäuden, - 3 - 6. das Waschen, Abspritzen, Ölwechseln an Kraftfahrzeugen. Dieses Verbot gilt auch auf befestigten Grundstücksflächen, die unmittelbar an die Straße an- grenzen und ohne Benzinabscheider zur Straße hin entwässert werden, 7. Fahrzeuge instand zu setzen (Kleinreparatur), sofern am Verkehr Teilnehmende hierdurch beeinträchtigt werden können, 8. Einrichtungen und Gegenstände, insbesondere Bänke, Stühle, Spielgeräte und Papierkörbe zweckfremd zu benutzen, insbesondere zu verunreinigen oder an hierfür nicht bestimmte Orte zu verbringen, 9. Wasseranlagen oder Brunnen zu verunreinigen oder zweckfremd zu benutzen, insbesondere in diesen zu baden, 10. akustische und elektroakustische Geräte (Smartphones, Fernseh- und Tonwie- dergabegeräte etc.) zu benutzen, soweit dadurch Dritte erheblich gestört oder belästigt werden können, 11. Zeitschriften, Werbeblätter oder sonstige Druckerzeugnisse außerhalb von dafür vorgesehenen Vorrichtungen, wie Briefkästen o. Ä., oder außerhalb von Gebäu- den derart abzulegen, dass ein Verwehen in der oder auf die öffentliche Straße oder Anlage im Sinne von § 1 möglich ist. Diejenigen Personen, die Zeitschrif- ten, Werbeblätter oder sonstige Druckerzeugnisse herausgeben und/oder deren Verteilung beauftragen, haben sicherzustellen, dass ihre Beauftragten oder sonstigen Bediensteten nicht gegen das bezeichnete Verbot verstoßen. Vor- schriftswidrig abgelegte Zeitschriften o. Ä. sind von den genannten Verant- wortlichen zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen, 12. sich außerhalb konzessionierter Freiausschankflächen ausschließlich oder überwiegend zum Zwecke des Alkoholgenusses in Gruppen niederzulassen, wenn durch alkoholbedingt unkontrolliertes, insbesondere aggressives Verhalten andere an der Nutzung der öffentlichen Straße, des Weges, des Platzes oder der Anlagenfläche gehindert oder von der Nutzung abgehalten werden, 13. im Sperrbezirk, mit Ausnahme der Brunnenstraße zwischen Kaiserstraße und Zähringerstraße, zu Personen Kontakt aufzunehmen, um sexuelle Handlungen gegen Entgelt zu vereinbaren. (2) In öffentlichen Anlagen ist darüber hinaus untersagt: 1. sich außerhalb der durch Beschilderung freigegebenen Zeit darin aufzuhalten, 2. mit Fahrzeugen aller Art Rasenflächen und Anpflanzungen zu befahren sowie hierauf zu halten oder zu parken. Das Halte- und Parkverbot gilt nicht für das Abstellen von Fahrrädern oder Krankenfahrstühlen, 3. außerhalb der Wege und Plätze sowie der besonders freigegebenen und entsprechend gekennzeichneten Flächen Anpflanzungen zu betreten, 4. insbesondere entlang von öffentlichen Straßen oder neben Privatgrundstücken Müll- oder Schuttbehälter aufzustellen oder Materialien, Maschinen oder (Arbeits-)Geräte abzustellen oder zu lagern, 5. Bäume, Sträucher und sonstige Pflanzungen durch Entfernen, Abreißen, Abschneiden von Pflanzen oder Pflanzenteilen oder auf andere Weise zu beschädigen, 6. Befestigungen aller Art an Einrichtungen, Bäumen und Sträuchern, insbeson- dere Schilder, Plakate, Slacklines (ausgenommen Slacklines, die mittels spezieller - 4 - Kambiumschoner an dickborkigen Gehölzen fachgerecht angebracht werden) anzubringen, 7. Flugblätter, Handzettel oder sonstige Druckschriften zu verteilen oder abzuwerfen, 8. Waren oder Leistungen jeder Art anzubieten oder für deren Lieferung zu werben, 9. außerhalb eingerichteter Feuerstellen und Grillzonen Feuer zu machen. 10. Fußball und andere Mannschafts-Ballspiele auf anderen als hierfür besonders gekennzeichneten Flächen zu spielen. § 4 Benutzung der Anlagenwege (1) Die Wege und Plätze in öffentlichen Anlagen dürfen benutzt werden 1. von Fußgängerinnen und Fußgängern, 2. mit Versehrtenfahrzeugen, Kinderwagen und Kinderspielfahrzeugen, 3. mit Fahrrädern, auch solchen mit auf maximal 25 km/h limitierter Tretunterstützung ("Pedelec"), sofern sich die Fahrenden dem gleichberechtigten Miteinander aller Wegenutzerinnen und Wegenutzer anpassen, 4. mit Fahrzeugen und Geräten, soweit sie der Überwachung, Pflege und Unterhaltung der Anlagen dienen. (2) Reiten und das Fahren mit motorbetriebenen Fahrzeugen, wie sonstiger e-Bikes, Mofas, Segways sind in öffentlichen Anlagen ausgeschlossen, sofern hierfür nicht besonders gekennzeichnete Wege eingerichtet sind. § 5 Benutzung der Spielplätze und Spiele (1) Spielplätze und deren Spielgeräte, die nur für ein bestimmtes Alter zugelassen sind, dürfen nur von Personen, die zu dieser Altersgruppe gehören, benutzt werden. (2) Auf Spielplätzen dürfen Fußball und andere Mannschafts-Ballspiele nur auf den hierfür besonders gekennzeichneten Flächen gespielt werden. (3) Auf Spielplätzen sind das Rauchen sowie der Konsum von alkoholhaltigen Getränken untersagt. § 6 Aufstellen von Abfallbehältern Wenn auf öffentlichen Straßen Speisen oder Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden, sind für Speisereste und Abfälle geeignete Behälter aufzustellen. § 7 Hundehaltung, Leinenzwang, Verunreinigung (1) Hunde sind so zu halten und zu beaufsichtigen, dass von ihnen keine Gefahr für Menschen, Tiere oder Sachen ausgehen kann. - 5 - (2) Hunde dürfen außerhalb des befriedeten Besitztums nur Personen überlassen werden, die die Gewähr dafür bieten, dass der Hund sicher geführt wird. (3) Hunde dürfen außerhalb des befriedeten Besitztums ohne Begleitung einer aufsichtsfähigen Person, die auf das Tier jederzeit einwirken kann, nicht frei umherlaufen. (4) Personen, die einen Hund führen, haben ihn von Spielplätzen fern zu halten. (5) Hunde sind sicher an der Leine zu führen: 1. in Fußgängerzonen, Fußgängerunterführungen sowie in verkehrsberuhigten Bereichen, 2. in öffentlichen Anlagen mit Ausnahme gesondert ausgewiesener Hundeauslaufflächen unter Beachtung von Abs. 7, 3. in öffentlichen Verkehrsmitteln sowie an Haltestellen der öffentlichen Verkehrsbetriebe einschließlich deren Zu- und Abgänge, 4. in Schulhöfen, in Außenanlagen von Kindergärten sowie auf öffentlichen Gehwegen vor diesen Einrichtungen, 5. in Treppenhäusern und sonstigen gemeinsam genutzten Räumen und Zugängen von Mehrfamilienhäusern oder sonstigen Gebäuden mit öffentlichem Besucherverkehr, 6. bei öffentlichen Menschenansammlungen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen Den Hunden darf nur so viel Leine gelassen werden, dass keine Gefahr von ihnen ausgehen kann, im Einzelfall jedoch bis zu höchstens zwei Meter Länge. (6) Die Vorschriften der Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum über das Halten gefährlicher Hunde vom 3. August 2000 bleiben unberührt. (7) Auf gesondert ausgewiesenen Hundeauslaufflächen dürfen Hunde nicht frei laufen, wenn die den Hund führende Person nicht zu jedem Zeitpunkt bestimmend auf den Hund einwirken kann. (8) Wer einen Hund ausführt, hat dafür zu sorgen, dass der Hund Straßen und Anlagen, insbesondere Gehflächen und angrenzende Flächen, aber auch Hundeauslauf- flächen nicht mit Kot beschmutzt. Hundekot ist vom Ausführenden unverzüglich zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen. § 8 Fütterungsverbot für Tauben Im Geltungsbereich dieser Polizeiverordnung dürfen Tauben auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen, in öffentlichen Anlagen und in öffentlichen Einrichtungen nicht gefüttert werden. An diesen Orten darf auch kein Futter, das zum Füttern von Tauben bestimmt ist, ausgelegt werden. Ausgenommen sind der Zoologische Stadtgarten sowie sonstige von der Stadt Karlsruhe eingerichtete Taubenfütterungsstellen. - 6 - § 9 Nachtruhe, Unzulässiger Lärm (1) Über den Geltungsbereich des § 1 hinaus gilt auch in Gebäuden, Gärten und Höfen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile das Folgende: 1. Es ist verboten, in der Zeit von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr die Nachtruhe anderer mehr als nach den Umständen unvermeidbar zu stören. 2. Es ist verboten ohne berechtigten Anlass oder in einem unzulässigen oder nach den Umständen vermeidbaren Ausmaß Lärm zu erregen, der geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen oder die Gesundheit eines anderen zu schädigen (Unzulässiger Lärm). 3. Tonwiedergabegeräte und Musikinstrumente dürfen nur in solcher Lautstärke und Dauer betrieben werden, dass andere nicht erheblich belästigt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Geräte bei offenen Fenstern oder Türen, auf offenen Balkonen im Freien oder in Kraftfahrzeugen betrieben werden. 4. Geräuschvolle Haus- und Gartenarbeiten, die geeignet sind, die Ruhe anderer zu stören, dürfen im Freien, und wenn der Lärm nach außen dringt, auch im Haus, sonntags nicht und werktags nicht von 20:00 bis 07:00 Uhr ausgeführt werden. 5. Andere Betätigungen im Haus, die nach draußen dringen, oder in einem privaten Garten, die geeignet sind, andere i. S. v. Abs. 2 erheblich zu belästigen, dürfen in der Zeit von 22:00 bis 06:00 Uhr nicht stattfinden. Hierzu zählen insbesondere laute Gartenfeste und Hausfeste bei offenem Fenster sowie geräuschvolle Sportspiele. 6. In Gaststätten, Vergnügungs- und Versammlungsräumen aller Art innerhalb der im Zusammenhang bebauten Gebiete oder in der Nähe von Wohngebäuden müssen von 22:00 Uhr an die Fenster und Türen geschlossen werden, wenn Gesang, Musik oder Lärm nach außen dringt. 7. Hunde sind so zu halten, dass niemand durch anhaltendes Bellen oder Heulen mehr als nach den Umständen unvermeidbar gestört wird. (2) Sonstige landesrechtliche oder bundesrechtliche Vorschriften, z. B. 32. BImSchV, bleiben unberührt. § 10 Sicherung von Schächten (1) Schächte an Stellen, die der Allgemeinheit zugänglich sind, und für die keine Sondernutzungserlaubnis erteilt ist, müssen mit ebenerdigen Abdeckungen versehen sein, die gefahrlos begehbar und befahrbar und ordnungsgemäß befestigt sind. (2) Die Schächte dürfen in geöffnetem Zustand nicht ohne Aufsicht bleiben, es sei denn, dass sie durch Absperrgeräte ausreichend gesichert sind. Die Absperrung ist bei Dunkelheit und Nebel zu beleuchten. - 7 - § 11 Ausnahmen Ausnahmen von den Vorschriften dieser Polizeiverordnung können nur in begründeten Einzelfällen, für bestimmte Zwecke und bestimmte Zeiten gewährt werden, sofern keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. Anträge hierzu sind bei der Stadt Karlsruhe zu stellen. § 12 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne von § 18 des Polizeigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 1 unbefugt nächtigt oder zeltet, 2. entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 2 bettelt, 3. entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 3 Personen grob ungehörig belästigt oder behindert, 4. entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 4 Unrat ablegt oder Abfall, auch Kleinabfälle (z. B. Papier, Zigaretten, Kaugummi, Lebensmittelverpackungen und dergleichen) fortwirft und dafür nicht die aufgestellten Abfallbehälter benutzt, 5. entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 5 seine Notdurft verrichtet, 6. entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 6 Kraftfahrzeuge wäscht, abspritzt oder an diesen Ölwechsel vornimmt, 7. entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 7 Fahrzeuge repariert, 8. entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 8 Einrichtungen und Gegenstände, insbesondere Bänke, Stühle, Spielgeräte und Papierkörbe zweckfremd benutzt, 9. entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 9 Wasseranlagen oder Brunnen verunreinigt oder zweckfremd benutzt, 10. entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 10 Akustische und elektroakustische Geräte, Smartphones, Fernseh- und Tonwiedergabegeräte etc., benutzt, 11. entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 11 Zeitschriften, Werbeblätter oder sonstige Druckerzeugnisse außerhalb von dafür vorgesehenen Vorrichtungen, wie Briefkästen o. Ä., oder außerhalb von Gebäuden derart ablegt, dass ein Verwehen in der oder auf die öffentliche Straße im Sinne von § 1 möglich ist oder als Person, die Zeitschriften, Werbeblätter oder sonstige Druckerzeugnisse herausgibt und/oder deren Verteilung beauftragt, nicht sicher stellt, dass ihre Beauftragten oder sonstigen Bediensteten nicht gegen das bezeichnete Verbot verstoßen, oder vorschriftswidrig abgelegte Zeitschriften o. Ä. nicht unverzüglich entfernt, 12. entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 12 andere an der Nutzung der öffentlichen Straße, des Weges, des Platzes oder der Anlagefläche hindert oder von der Nutzung abhält, 13. entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 13 im Sperrbezirk zu Personen Kontakt aufzunehmen, um sexuelle Handlungen gegen Entgelt zu vereinbaren, 14. entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 1 sich in Anlagen aufhält, 15. entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 2 Rasenflächen und Anpflanzungen befährt sowie hierauf hält oder parkt, 16. entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 3 außerhalb der Wege und Plätze oder hierfür gesondert freigegebener und entsprechend gekennzeichneter Flächen Anpflanzungen betritt, - 8 - 17. entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 4 Müll- oder Schuttbehälter aufstellt oder Materialien, Maschinen oder (Arbeits-)Geräte abstellt oder lagert, 18. entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 5 Bäume, Sträucher und sonstige Pflanzungen durch Entfernen, Abreißen, Abschneiden von Pflanzen oder Pflanzenteilen oder auf andere Weise beschädigt, 19. entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 6 Befestigungen aller Art insbesondere an Einrichtungen, Bäumen und Sträuchern anbringt, 20. entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 7 Flugblätter, Handzettel oder sonstige Druckschriften verteilt oder abwirft, 21. entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 8 Waren oder Leistungen jeder Art anbieten oder für deren Lieferung wirbt, 22. entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 9 außerhalb eingerichteter Feuerstellen und Grillzonen Feuer macht, 23. entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 10 Fußball und andere Mannschafts-Ballspiele außerhalb von besonders gekennzeichneten Flächen spielt, 24. entgegen § 4 Abs. 1 Nrn. 2 und 4 mit anderen als den dort genannten Fahrzeugen Wege oder Plätze benutzt, 25. entgegen § 4 Abs. 2 auf hierfür nicht besonders gekennzeichneten Wegen reitet oder mit motorbetriebenen Fahrzeugen fährt, 26. entgegen § 5 Abs. 1 Spielplätze und deren Spielgeräte, die nur für eine bestimmtes Alter zugelassen sind, benutzt, ohne zu dieser Altersgruppe zu gehören, 27. entgegen § 5 Abs. 2 Fußball und andere Mannschafts-Ballspiele außerhalb von besonders gekennzeichneten Flächen spielt, 28. entgegen § 5 Abs. 3 auf Spielplätzen raucht oder alkoholhaltige Getränke konsumiert, 29. entgegen von § 6 keine geeigneten Behälter für Speisereste und Abfälle aufstellt, 30. entgegen § 7 Abs. 1 Hunde nicht sicher hält oder beaufsichtigt, 31. entgegen § 7 Abs. 2 einen Hund einer Person überlässt, die nicht die Gewähr dafür bietet, dass der Hund sicher geführt wird entgegen, 32. § 7 Abs. 3 einen Hund ohne Begleitung einer aufsichtsfähigen Person, die auf das Tier jederzeit einwirken kann, frei umherlaufen lässt, 33. entgegen § 7 Abs. 4 einen Hund nicht von Spielplätzen fern hält, 34. entgegen § 7 Abs. 5 einen Hund nicht sicher an der Leine führt, oder dem Hund mehr Leine lässt, 35. entgegen § 7 Abs. 7 einen Hund frei laufen lässt, ohne zu jedem Zeitpunkt bestimmend auf den Hund einwirken zu können, 36. entgegen § 7 Abs. 8 Hundekot nicht unverzüglich entfernt und ordnungsgemäß entsorgt, 37. entgegen von § 8 Tauben füttert oder Futter auslegt, 38. entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 1 die Nachtruhe stört, 39. entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 2 unzulässigen Lärm verursacht, 40. entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 3 Tonwiedergabegeräte und Musikinstrumente betreibt, 41. entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 4 geräuschvolle Haus- und Gartenarbeiten ausführt, 42. entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 5 sonstige Betätigungen im Haus oder im Garten ausführt, - 9 - 43. entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 6 in Gaststätten, Vergnügungs- und Versammlungsräumen aller Art Fenster und Türen nicht schließt, 44. entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 7 Hunde anhaltend bellen oder heulen lässt, 45. entgegen von § 10 Schächte nicht sichert, beaufsichtigt oder beleuchtet, (2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 18 Abs. 2 des Polizeigesetzes in Verbindung mit § 17 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße von mindestens 5 Euro und höchstens 5.000 Euro, bei fahrlässigen Zuwiderhand- lungen mit höchstens 2.500 Euro geahndet werden. § 12 Inkrafttreten Diese Polizeiverordnung tritt am Tag nach der amtlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten folgende Polizeiverordnungen der Stadt Karlsruhe außer Kraft:  Polizeiverordnung der Stadt Karlsruhe zum Schutz der öffentlichen Anlagen (Grünanlagenverordnung) vom 10. Mai 1994 (Amtsblatt vom 3. Juni 1994), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. April 2011 (Amtsblatt vom 6. Mai 2011)  Polizeiverordnung der Stadt Karlsruhe zum Schutz gegen Lärmbelästigungen (Lärmschutzverordnung) vom 10. Mai 1994 (Amtsblatt vom 8. Juli 1994), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Oktober 2010 (Amtsblatt vom 5. November 2010)  Polizeiverordnung der Stadt Karlsruhe über die öffentliche Sicherheit und Ordnung auf den Straßen (Straßenpolizeiverordnung) vom 10. Mai 1994 (Amtsblatt vom 24. Juni 1994), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. April 2011 (Amtsblatt vom 6. Mai 2011)  Polizeiverordnung zur Bekämpfung der Taubenplage vom 10. Mai 1994 (Amtsblatt vom 17. Juni 1994), zuletzt geändert durch Satzung vom 19. Oktober 2010 (Amtsblatt vom 5. November 2010)

  • Anlage B Synopse Polizeiverordnung
    Extrahierter Text

    Anlage B Regelungen der neuen Polizeiverordnung Bisherige Regelung Polizeiverordnung der Stadt Karlsruhe zur Aufrechterhaltung der öffentli- chen Sicherheit und Ordnung auf öffentlichen Straßen und Anlagen und zur Abwehr von umweltschädlichem Verhalten (Straßen- und Anlagenpolizei- verordnung, StrAnlPolV) vom 20. Mai 2014 (Stadtzeitung vom 23. Mai 2014) Aufgrund von § 10 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 sowie § 18 des Poli- zeigesetzes Baden-Württemberg in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Januar 1992 GBl. S. 1 ber. S. 596 ber. 1993 S. 155, zuletzt geändert durch Gesetze vom vom 25. Februar 2014 GBl. S. 77, erlässt der Oberbür- germeister der Stadt Karlsruhe mit Zustimmung des Gemeinderates die Poli- zeiverordnung der Stadt Karlsruhe zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf öffentlichen Straßen und Anlagen und zur Ab- wehr von umweltschädlichem Verhalten (Straßen- und Anlagenpolizeiver- ordnung): Inhaltsverzeichnis: § 1 Geltungsbereich § 2 Begriffsbestimmungen § 3 Sicherheit und Ordnung auf Straßen und in Anlagen § 4 Benutzung der Anlagenwege § 5 Benutzung der Kinderspielplätze und Spiele § 6 Aufstellen von Abfallbehältern § 7 Hundehaltung, Leinenzwang, Verunreinigung § 8 Fütterungsverbot für Tauben § 9 Nachtruhe, Lärmbelästigung § 10 Sicherung von Schächten § 11 Ausnahmen § 12 Ordnungswidrigkeiten § 13 Inkrafttreten Anlage B § 1 Geltungsbereich Diese Polizeiverordnung gilt für alle öffentlichen Straßen und Anla- gen im Stadtgebiet Karlsruhes, sofern diese öffentlich gewidmet sind oder auf ihnen ein tatsächlich öffentlicher Verkehr stattfindet, ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse, sofern in den nachfolgen- den Vorschriften nichts anderes bestimmt ist § 2 Begriffsbestimmungen (1) Öffentliche Straßen im Sinne dieser Polizeiverordnung sind alle Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind oder auf denen ein tatsächlich öffentlicher Verkehr stattfindet. Zu den öffentli- chen Straßen gehören insbesondere die Bestandteile gemäß § 1 Abs. 2 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg sowie Brücken, Tunnels, Treppen, Fußgängerunterführungen, Straßenböschungen und Stützmauern und unterirdische Verkehrsanlagen. (2) Öffentliche Anlagen im Sinne dieser Polizeiverordnung sind alle der Er- holung und Entspannung der Bevölkerung oder der Gestaltung des Stadt- und Landschaftsbild dienenden Grün- und Freizeitanlagen einschließlich allgemein zugängliche Spielplätze, der Zoologische Stadt- garten und die Verkehrsgrünanlagen, gekennzeichnete Grillzonen und Schutzhütten im Wald. Zu den öffentlichen Anlagen zählen insbesondere die darin befindlichen Rasenflächen, Wege, Plätze, Anpflanzungen, Einfassungen, Wasseran- lagen, Brunnen sowie Einrichtungen und Gegenstände, die zum öffent- lichen Nutzen oder zur Verschönerung dienen. (3) Spielplätze sind die mit Spielgeräten ausgestatteten Kinderspiel- plätze sowie Bolzplätze, Ballspielfelder und sonstige Spielflächen (4) Der Sperrbezirk im Sinne dieser Polizeiverordnung bestimmt sich nach § 1 der Rechtsverordnung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom § 1 Straßenpolizeiverordnung § 2 Abs. 1 Grünanlagenverordnung § 2 Abs. 2 Grünanlagenverordnung § 1 a Straßenpolizeiverordnung, § 2a Grünanlagenverordnung (red.) Anlage B 6. April 1979 über das Verbot der Prostitution im Stadtkreis. Der Sperrbezirk wird durch folgende Straßen und Plätze begrenzt und schließt diese insoweit ein: Mendelssohnplatz - Ludwig-Erhard-Allee - Wolfartsweierer Straße - Got- tesauer Platz - Georg-Friedrich-Straße - Karl-Wilhelm-Platz - Karl- Wilhelm-Straße - Durlacher-Tor-Platz - Kaiserstraße - Waldhornstraße - Zirkel - Herrenstraße - Karlstor - Kriegsstraße - Ettlinger-Tor-Platz - Ett- linger Straße - Rüppurrer Straße - Stuttgarter Straße - Sybelstraße - Lui- senstraße - Morgenstraße - Wielandstraße - Rüppurrer Straße - Men- delssohnplatz. § 3 Sicherheit und Ordnung auf Straßen und in Anlagen (1) Auf Straßen und in Anlagen ist untersagt: 1. das Nächtigen oder Zelten, 2. das Betteln mittels belästigenden Ansprechens von Personen, in sonstiger aggressiver oder aufdringlicher Weise sowie mittels oder mit Minderjährigen, 3. Personen grob ungehörig zu belästigen oder zu behindern, 4. Unrat abzulegen oder Abfall, auch Kleinabfälle (z. B. Papier, Ziga- retten, Kaugummi, Lebensmittelverpackungen und dergleichen) fortzuwerfen und dafür nicht die aufgestellten Abfallbehälter zu benutzen, 5. das Verrichten der Notdurft außerhalb von dafür vorgesehenen Einrichtungen. Das Verbot gilt auch auf/an vom öffentlichen Raum aus einsehbaren Flächen oder Gebäuden, 6. das Waschen, Abspritzen, Ölwechseln an Kraftfahrzeugen. Dieses Verbot gilt auch auf befestigten Grundstücksflächen, die unmittel- bar an die Straße angrenzen und ohne Benzinabscheider zur Straße hin entwässert werden, 7. Fahrzeuge instand zu setzen (Kleinreparatur), sofern am Verkehr § 3a Nr. 1 Straßenpolizeiverordnung, § 4 Nr. 2 Grünanlagenverordnung Änderung: "Zelten" war bisher in der Straßenpolizeiverordnung nicht aufge- führt § 3a Nr. 2 Straßenpolizeiverordnung, § 4 Nr. 11 Grünanlagenverordnung § 3a Nr. 3 Straßenpolizeiverordnung § 3a Nr. 4 Straßenpolizeiverordnung, § 4 Nr. 13 Grünanlagenverordnung Änderung der Grünanlagenverordnung: Das Aufstellen von Müll- oder Schuttbehälter sowie die Lagerung von Materialien ist in Abs. 2 Nr. 4 gere- gelt § 6 Straßenpolizeiverordnung (red.), § 4 Nr. 8 Grünanlagenverordnung § 2 Abs. 1 Straßenpolizeiverordnung (red.) § 2 Abs. 2 Straßenpolizeiverordnung Anlage B Teilnehmende hierdurch beeinträchtigt werden können, 8. Einrichtungen und Gegenstände, insbesondere Bänke, Stühle, Spielgeräte und Papierkörbe zweckfremd zu benutzen, insbesonde- re zu verunreinigen oder an hierfür nicht bestimmte Orte zu ver- bringen, 9. Wasseranlagen oder Brunnen zu verunreinigen oder zweckfremd zu benutzen, insbesondere in diesen zu baden, 10. akustische und elektroakustische Geräte (Smartphones, Fernseh- und Tonwiedergabegeräte etc.) zu benutzen, soweit dadurch Drit- te erheblich gestört oder belästigt werden können, 11. Zeitschriften, Werbeblätter oder sonstige Druckerzeugnisse außer- halb von dafür vorgesehenen Vorrichtungen, wie Briefkästen o. Ä., oder außerhalb von Gebäuden derart abzulegen, dass ein Verwe- hen in der oder auf die öffentliche Straße oder Anlage im Sinne von § 1 möglich ist. Diejenigen Personen, die Zeitschriften, Werbe- blätter oder sonstige Druckerzeugnisse herausgeben und/oder de- ren Verteilung beauftragen, haben sicherzustellen, dass ihre Beauf- tragten oder sonstigen Bediensteten nicht gegen das bezeichnete Verbot verstoßen. Vorschriftswidrig abgelegte Zeitschriften o. Ä. sind von den genannten Verantwortlichen zu entfernen und ord- nungsgemäß zu entsorgen, 12. sich außerhalb konzessionierter Freiausschankflächen ausschließlich oder überwiegend zum Zwecke des Alkoholgenusses in Gruppen niederzulassen, wenn durch alkoholbedingt unkontrolliertes, insbe- sondere aggressives Verhalten andere an der Nutzung der öffentli- chen Straße, des Weges, des Platzes oder der Anlagenfläche gehin- dert oder von der Nutzung abgehalten werden, 13. im Sperrbezirk, mit Ausnahme der Brunnenstraße zwischen Kaiser- straße und Zähringerstraße, zu Personen Kontakt aufzunehmen, um sexuelle Handlungen gegen Entgelt zu vereinbaren. (2) In öffentlichen Anlagen ist darüber hinaus untersagt: 1. sich außerhalb der durch Beschilderung freigegebenen Zeit darin aufzuhalten § 3 Abs. 1 Straßenpolizeiverordnung (red.), § 4 Nr. 3 Grünanlagenverord- nung (red.) § 4 Straßenpolizeiverordnung (red.), § 4 Nr. 7 Grünanlagenverordnung Än- derung: Das Baden war in der Grünanlagenverordnung bisher nicht explizit genannt. § 4 Nr. 15 Grünanlagenverordnung (red.) § 3 a Nr. 6 Straßenpolizeiverordnung § 3 a Nr. 5 Straßenpolizeiverordnung, § 4 Nr. 14 Grünanlagenverordnung § 3 b Abs. 1 u. 2 Straßenpolizeiverordnung, § 4 Nr. 18 Grünanlagenverord- nung (red.) § 4 Nr. 1 Grünanlagenverordnung Anlage B 2. mit Fahrzeugen aller Art Rasenflächen und Anpflanzungen zu be- fahren sowie hierauf zu halten oder zu parken. Das Halte- und Parkverbot gilt nicht für das Abstellen von Fahrrädern oder Krankenfahrstühlen 3. außerhalb der Wege und Plätze sowie der besonders freigegebenen und entsprechend gekennzeichneten Flächen Anpflanzungen zu betreten 4. insbesondere entlang von öffentlichen Straßen oder neben Privatgrundstücken Müll- oder Schuttbehälter aufzustellen oder Materialien, Maschinen oder (Arbeits-)Geräte abzustellen oder zu lagern 5. Bäume, Sträucher und sonstige Pflanzungen durch Entfernen, Abreißen, Abschneiden von Pflanzen oder Pflanzenteilen oder auf andere Weise zu beschädigen 6. Befestigungen aller Art an Einrichtungen, Bäumen und Sträuchern, insbesondere Schilder, Plakate, Slacklines (ausge- nommen Slacklines, die mittels spezieller Kambiumschoner an dickborkigen Gehölzen fachgerecht angebracht werden) anzubringen 7. Flugblätter, Handzettel oder sonstige Druckschriften zu verteilen oder abzuwerfen 8. Waren oder Leistungen jeder Art anzubieten oder für deren Liefe- rung zu werben 9. außerhalb eingerichteter Feuerstellen und Grillzonen Feuer zu ma- chen 10. Fußball und andere Mannschafts-Ballspiele auf anderen als hierfür besonders gekennzeichneten Flächen zu spielen. § 4 Nr. 4 Grünanlagenverordnung § 4 Nr. 5 Grünanlagenverordnung § 4 Nr. 13 Grünanlagenverordnung Änderung: siehe § 3 Abs. 1 Nr. 4 § 4 Nr. 6 Grünanlagenverordnung (red.) § 4 Nr. 12 Grünanlagenverordnung Änderung: Bisher wurde unter dieser Ziffer nur das Anbringen von Plakaten und Transparenten untersagt. § 4 Nr. 10 Grünanlagenverordnung § 4 Nr. 9 Grünanlagenverordnung (red.) § 4 Nr. 17 Grünanlagenverordnung § 5 Abs. 2 Grünanlagenverordnung § 4 Benutzung der Anlagenwege (1) Die Wege und Plätze in öffentlichen Anlagen dürfen benutzt werden 1. von Fußgängerinnen und Fußgängern, 2. mit Versehrtenfahrzeugen, Kinderwagen und Kinderspielfahrzeu- gen, § 3 Abs. 1 Grünanlagenverordnung Änderung: Die Wege und Plätze der öffentlichen Anlagen wurden bisher als "Spazierwege" bezeichnet. Diese Bezeichnung entfällt. Das Radfahren ist als gleichberechtigtes Fortbewegungsmittel zulässig. Anlage B 3. mit Fahrrädern, auch solchen mit auf maximal 25 km/h limi- tierter Tretunterstützung ("Pedelec"), sofern sich die Fahren- den dem gleichberechtigten Miteinander aller Wegenutze- rinnen und Wegenutzer anpassen, 4. mit Fahrzeugen und Geräten, soweit sie der Überwachung, Pflege und Unterhaltung der Anlagen dienen. (2) Reiten und das Fahren mit motorbetriebenen Fahrzeugen, wie sonstiger e-Bikes, Mofas, Segways sind in öffentlichen Anlagen ausgeschlossen, sofern hierfür nicht besonders gekennzeichnete Wege eingerichtet sind. § 3 Abs. 2 Grünanlagenverordnung § 5 Benutzung der Spielplätze und Spiele (1) Spielplätze und deren Spielgeräte, die nur für ein bestimmtes Alter zugelassen sind, dürfen nur von Personen, die zu dieser Altersgruppe gehören, benutzt werden. (2) Fußball und andere Mannschafts-Ballspiele dürfen auf Spielplätzen nur auf den besonders gekennzeichneten Spielflächen gespielt werden. (3) Auf Spielplätzen sind das Rauchen sowie der Konsum von alkoholhal- tigen Getränken untersagt. § 5 Abs. 1 Grünanlagenverordnung (red.) Änderung: Bisher waren nur Kinderspielplätze genannt, vgl. jedoch § 2 Abs. 3 neu) § 5 Abs. 2 Grünanlagenverordnung Änderung: Der Hinweis auf die zulässige Altersgruppe entfällt, da dieser bereits in Abs. 1 eingeschlossen ist (siehe Definition Spielplätze in § 2 Abs. 3 neu) § 5 Abs. 3 Grünanlagenverordnung § 6 Aufstellen von Abfallbehältern Wenn auf öffentlichen Straßen Speisen oder Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden, sind für Speisereste und Abfälle geeignete Behälter aufzustellen. § 5 Straßenpolizeiverordnung § 7 Hundehaltung, Leinenzwang, Verunreinigung (1) Hunde sind so zu halten und zu beaufsichtigen, dass von ihnen keine Gefahr für Menschen, Tiere oder Sachen ausgehen kann. § 7 Abs. 1 S. 1 Straßenpolizeiverordnung Anlage B (2) Hunde dürfen außerhalb des befriedeten Besitztums nur Personen über- lassen werden, die die Gewähr dafür bieten, dass der Hund sicher ge- führt wird. (3) Hunde dürfen außerhalb des befriedeten Besitztums ohne Begleitung einer aufsichtsfähigen Person, die auf das Tier jederzeit einwirken kann, nicht frei umherlaufen. (4) Personen, die einen Hund führen, haben ihn von Spielplätzen fern zu halten. (5) Hunde sind sicher an der Leine zu führen: 1. in Fußgängerzonen, Fußgängerunterführungen sowie in verkehrsbe- ruhigten Bereichen, 2. in öffentlichen Anlagen mit Ausnahme gesondert ausgewiesener Hundeauslaufflächen unter Beachtung von Abs. 7, 3. in öffentlichen Verkehrsmitteln sowie an Haltestellen der öffentlichen Verkehrsbetriebe einschließlich deren Zu- und Abgänge, 4. in Schulhöfen, in Außenanlagen von Kindergärten sowie auf öffentli- chen Gehwegen vor diesen Einrichtungen, 5. in Treppenhäusern und sonstigen gemeinsam genutzten Räumen und Zugängen von Mehrfamilienhäusern oder sonstigen Gebäuden mit öffentlichem Besucherverkehr, 6. bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten und sonsti- gen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen Den Hunden darf nur so viel Leine gelassen werden, dass keine Gefahr von ihnen ausgehen kann, im Einzelfall jedoch bis zu höchstens zwei Meter Länge. (6) Die Vorschriften der Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum über das Halten gefährlicher Hunde vom 3. August 2000 bleiben unberührt. (7) Auf gesondert ausgewiesenen Hundeauslaufflächen dürfen Hunde nicht frei laufen, wenn die den Hund führende Person nicht zu jedem Zeitpunkt bestimmend auf den Hund einwirken kann. (8) Wer einen Hund ausführt, hat dafür zu sorgen, dass der Hund Straßen und Anlagen, insbesondere Gehflächen und angrenzende Flächen, aber auch Hundeauslaufflächen, nicht mit Kot beschmutzt. Hundekot ist vom Ausführenden unverzüglich zu entfernen und ordnungsgemäß § 7 Abs. 1 S. 2 Straßenpolizeiverordnung § 7 Abs. 2 S. 1 Straßenpolizeiverordnung § 6 Abs. 2 Grünanlagenverordnung (red.) § 7 Abs. 2 S. 2 Straßenpolizeiverordnung, § 6 Abs. 1 Grünanlagenverord- nung (red.) § 7 Abs. 2 S. 3 Straßenpolizeiverordnung § 7 Abs. 3 Straßenpolizeiverordnung (red.) § 7 Abs. 4 Straßenpolizeiverordnung, § 6 Abs. 3 Grünanlagenverordnung (red.) Anlage B zu entsorgen. § 8 Fütterungsverbot für Tauben Im Geltungsbereich dieser Polizeiverordnung dürfen Tauben auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen, in öffentlichen Anlagen und in öffentlichen Einrichtungen nicht gefüttert werden. An diesen Orten darf auch kein Futter, das zum Füttern von Tauben bestimmt ist, ausgelegt werden. Ausgenom- men ist der Zoologische Stadtgarten sowie sonstige von der Stadt Karlsruhe eingerichtete Taubenfütterungsstellen. § 1 Polizeiverordnung zur Bekämpfung der Taubenplage (red.) § 9 Nachtruhe, Unzulässiger Lärm (1) Über den Geltungsbereich des § 1 hinaus gilt auch in Gebäuden, Gärten und Höfen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile das Folgende: 1. Es ist verboten, in der Zeit von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr die Nachtruhe anderer mehr als nach den Umständen unvermeidbar zu stören. 2. Es ist verboten ohne berechtigten Anlass oder in einem unzu- lässigen oder nach den Umständen vermeidbaren Ausmaß Lärm zu erregen, der geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen oder die Gesundheit ei- nes anderen zu schädigen (Unzulässiger Lärm). 3. Tonwiedergabegeräte und Musikinstrumente dürfen nur in solcher Lautstärke und Dauer betrieben werden, dass andere nicht erheblich belästigt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Geräte bei offe- nen Fenstern oder Türen, auf offenen Balkonen im Freien oder in Kraftfahrzeugen betrieben werden. 4. Geräuschvolle Haus- und Gartenarbeiten, die geeignet sind, die Ruhe anderer zu stören, dürfen im Freien, und wenn der Lärm nach außen dringt, auch im Haus, sonntags nicht und werktags nicht von 20:00 bis 07:00 Uhr ausgeführt werden. § 1 Lärmschutzverordnung § 2 Abs. 1 Lärmschutzverordnung Änderung: Rundfunk- und Fernsehgeräte sowie Lautsprecher werden vom Oberbegriff "Tonwiedergabegerät" erfasst. § 3 Abs. 1 Lärmschutzverordnung Änderung: Die in Abs. 4 genannten Arbeiten dürfen statt bis 19 Uhr nun bis 20 Uhr ausgeführt werden. Die Zeiten wurden entsprechend der 32. BIm- SchV (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung) angepasst, da die un- terschiedlichen Zeiten für den Bürger kaum nachvollziehbar sind. Auf die bisherige Beispielsaufzählung wurde verzichtet, da aufgrund vorhandener Anlage B 5. Andere Betätigungen im Haus, die nach draußen dringen, oder in einem privaten Garten, die geeignet sind, andere i. S. v. Abs. 2 erheblich zu belästigen, dürfen in der Zeit von 22:00 bis 06:00 Uhr nicht stattfinden. Hierzu zählen insbesondere laute Gartenfeste und Hausfeste bei offenem Fenster sowie geräuschvolle Sportspiele. 6. In Gaststätten, Vergnügungs- und Versammlungsräumen aller Art innerhalb der im Zusammenhang bebauten Gebiete oder in der Nähe von Wohngebäuden müssen von 22:00 Uhr an die Fenster und Tü- ren geschlossen werden, wenn Gesang, Musik oder Lärm nach au- ßen dringt. 7. Hunde sind so zu halten, dass niemand durch anhaltendes Bellen o- der Heulen mehr als nach den Umständen unvermeidbar gestört wird. (2) Sonstige landesrechtliche oder bundesrechtliche Vorschriften, z. B. 32. BImSchV, bleiben unberührt. höherrangiger Regelungen (32. BImSchV o. Ä.) nach der Rechtsprechung des VGH separate anlagenbezogene Regelungen in Polizeiverordnungen nicht zulässig sind. In der Polizeiverordnung kann nur verhaltensbedingte Störun- gen untersagt werden. § 3 Abs. 2 Lärmschutzverordnung Änderung: Die lärmende Benutzung von Gartenschwimmbecken sowie das Abbrennen von Feuerwerk außer am Jahreswechsel entfallen. § 4 Lärmschutzverordnung § 5 Abs. 1 u. 2 Lärmschutzverordnung (red.) § 10 Sicherung von Schächten (1) Schächte an Stellen, die der Allgemeinheit zugänglich sind und für die keine Sondernutzungserlaubnis erteilt ist, müssen mit ebenerdigen Abdeckungen versehen sein, die gefahrlos begehbar und befahrbar und ordnungsgemäß befestigt sind. (2) Die Schächte dürfen in geöffnetem Zustand nicht ohne Aufsicht blei- ben, es sei denn, dass sie durch Absperrgeräte ausreichend gesichert sind. Die Absperrung ist bei Dunkelheit und Nebel zu beleuchten. § 10 Abs. 1 Straßenpolizeiverordnung § 10 Abs. 2 Straßenpolizeiverordnung Anlage B § 11 Ausnahmen Ausnahmen von den Vorschriften dieser Polizeiverordnung können nur in begründeten Einzelfällen, für bestimmte Zwecke und bestimmte Zeiten ge- währt werden, sofern keine überwiegenden öffentlichen Interessen entge- genstehen. Anträge hierzu sind bei der Stadt Karlsruhe zu stellen. § 6 Lärmschutzverordnung, § 7 Grünanlagenverordnung (red.) § 12 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne von § 18 des Polizeigesetzes handelt, wer vor- sätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 1 unbefugt nächtigt oder zeltet, 2. entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 2 bettelt, 3. entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 3 Personen grob ungehörig belästigt oder behindert, 4. entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 4 Unrat ablegt oder Abfall, auch Kleinab- fälle (z. B. Papier, Zigaretten, Kaugummi, Lebensmittelverpackun- gen und dergleichen) fortwirft und dafür nicht die aufgestellten Abfallbehälter benutzt, 5. entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 5 seine Notdurft verrichtet, 6. entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 6 Kraftfahrzeuge wäscht, abspritzt oder ran diesen Ölwechsel vornimmt, 7. entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 7 Fahrzeuge repariert, 8. entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 8 Einrichtungen und Gegenstände, insbe- sondere Bänke, Stühle, Spielgeräte und Papierkörbe zweckfremd benutzt, 9. entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 9 Wasseranlagen oder Brunnen verunrei- nigt oder zweckfremd benutzt, 10. entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 10 Akustische und elektroakustische Gerä- te, Smartphones, Fernseh- und Tonwiedergabegeräte etc., benutzt, 11. entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 11 Zeitschriften, Werbeblätter oder sonsti- ge Druckerzeugnisse außerhalb von dafür vorgesehenen Vorrich- tungen, wie Briefkästen o. Ä., oder außerhalb von Gebäuden derart § 12 Straßenpolizeiverordnung, § 8 Grünanlagenverordnung, § 7 Lärm- schutzverordnung Änderung: Die bisherigen Regelungen zu den Ordnungswidrigkeiten wurden den Ge- und Verboten der Neufassung entsprechend formuliert (vgl. Text der Polizeiverordnung § 12). Anlage B ablegt, dass ein Verwehen in der oder auf die öffentliche Straße im Sinne von § 1 möglich ist oder als Person, die Zeitschriften, Werbe- blätter oder sonstige Druckerzeugnisse herausgibt und/oder deren Verteilung beauftragt, nicht sicher stellt, dass ihre Beauftragten o- der sonstigen Bediensteten nicht gegen das bezeichnete Verbot verstoßen, oder vorschriftswidrig abgelegte Zeitschriften o. Ä. nicht unverzüglich entfernt, 12. entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 12 andere an der Nutzung der öffentlichen Straße, des Weges, des Platzes oder der Anlagenfläche hindert oder von der Nutzung abhält, 13. entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 13 im Sperrbezirk zu Personen Kontakt aufzunehmen, um sexuelle Handlungen gegen Entgelt zu vereinba- ren, 14. entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 1 sich in Anlagen aufhält, 15. entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 2 Rasenflächen und Anpflanzungen be- fährt sowie hierauf hält oder parkt, 16. entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 3 außerhalb der Wege und Plätze oder hierfür gesondert freigegebener und entsprechend gekennzeichne- ter Flächen Anpflanzungen betritt, 17. entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 4 Müll- oder Schuttbehälter aufstellt oder Materialien, Maschinen oder (Arbeits-)Geräte abstellt oder lagert, 18. entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 5 Bäume, Sträucher und sonstige Pflan- zungen durch Entfernen, Abreißen, Abschneiden von Pflanzen oder Pflanzenteilen oder auf andere Weise beschädigt, 19. entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 6 Befestigungen aller Art insbesondere an Einrichtungen, Bäumen und Sträuchern anbringt, 20. entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 7 Flugblätter, Handzettel oder sonstige Druckschriften verteilt oder abwirft, 21. entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 8 Waren oder Leistungen jeder Art anbie- ten oder für deren Lieferung wirbt, 22. entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 9 außerhalb eingerichteter Feuerstellen und Grillzonen Feuer macht, 23. entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 10 Fußball und andere Mannschafts- Ballspiele auf anderen als hierfür besonders gekennzeichneten Flä- chen spielt 24. entgegen § 4 Abs. 1 Nrn. 2 und 4 mit anderen als den dort ge- Anlage B nannten Fahrzeugen Wege oder Plätze benutzt, 25. entgegen § 4 Abs. 2 auf hierfür nicht besonders gekennzeichneten Wegen reitet oder mit motorbetriebenen Fahrzeugen fährt, 26. entgegen § 5 Abs. 1 Spielplätze und deren Spielgeräte, die nur für eine bestimmtes Alter zugelassen sind, benutzt, ohne zu dieser Al- tersgruppe zu gehören, 27. entgegen § 5 Abs. 2 Fußball und andere Wettkampf-, Mann- schafts-Ballspiele außerhalb von besonders gekennzeichneten Flä- chen spielt, 28. entgegen § 5 Abs. 3 auf Spielplätzen raucht oder alkoholhaltige Getränke konsumiert, 29. entgegen von § 6 keine geeigneten Behälter für Speisereste und Ab- fälle aufstellt, 30. entgegen § 7 Abs. 1 Hunde nicht sicher hält oder beaufsichtigt, 31. entgegen § 7 Abs. 2 einen Hund einer Person überlässt, die nicht die Gewähr dafür bietet, dass der Hund sicher geführt wird entge- gen, 32. § 7 Abs. 3 einen Hund ohne Begleitung einer aufsichtsfähigen Per- son, die auf das Tier jederzeit einwirken kann, frei umherlaufen lässt, 33. entgegen § 7 Abs. 4 einen Hund nicht von Spielplätzen fern hält, 34. entgegen § 7 Abs. 5 einen Hund nicht sicher an der Leine führt, oder dem Hund mehr Leine lässt, 35. entgegen § 7 Abs. 7 einen Hund frei laufen lässt, ohne zu jedem Zeitpunkt bestimmend auf den Hund einwirken zu können, 36. entgegen § 7 Abs. 8 Hundekot nicht unverzüglich entfernt und ordnungsgemäß entsorgt, 37. entgegen von § 8 Tauben füttert oder Futter auslegt, 38. entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 1 die Nachtruhe stört, 39. entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 2 unzulässigen Lärm verursacht, 40. entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 3 Tonwiedergabegeräte und Musikinstru- mente betreibt, 41. entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 4 geräuschvolle Haus- und Gartenarbeiten ausführt, 42. entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 5 sonstige Betätigungen im Haus oder im Garten ausführt, Anlage B 43. entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 6 in Gaststätten, Vergnügungs- und Ver- sammlungsräumen aller Art Fenster und Türen nicht schließt, 44. entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 7 Hunde anhaltend bellen oder heulen lässt, 45. entgegen von § 10 Schächte nicht sichert, beaufsichtigt oder be- leuchtet, (2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 18 Abs. 2 des Polizeigesetzes in Verbindung mit § 17 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrig- keiten mit einer Geldbuße von mindestens 5 Euro und höchstens 5.000 Euro, bei fahrlässigen Zuwiderhandlungen mit höchstens 2.500 Euro geahndet werden. § 13 Inkrafttreten Diese Polizeiverordnung tritt am Tag nach der amtlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten folgende Polizeiverordnungen der Stadt Karlsruhe außer Kraft:  Polizeiverordnung der Stadt Karlsruhe zum Schutz der öffentlichen Anla- gen (Grünanlagenverordnung) vom 10. Mai 1994 (Amtsblatt vom 3. Juni 1994), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. April 2011 (Amts- blatt vom 6. Mai 2011)  Polizeiverordnung der Stadt Karlsruhe zum Schutz gegen Lärmbelästi- gungen (Lärmschutzverordnung) vom 10. Mai 1994 (Amtsblatt vom 8. Juli 1994), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Oktober 2010 (Amtsblatt vom 5. November 2010)  Polizeiverordnung der Stadt Karlsruhe über die öffentliche Sicherheit und Ordnung auf den Straßen (Straßenpolizeiverordnung) vom 10. Mai 1994 (Amtsblatt vom 24. Juni 1994), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. April 2011 (Amtsblatt vom 6. Mai 2011)  Polizeiverordnung zur Bekämpfung der Taubenplage vom 10. Mai 1994 (Amtsblatt vom 17. Juni 1994), zuletzt geändert durch Satzung vom 19. Oktober 2010 (Amtsblatt vom 5. November 2010)

  • Anlage C Polizeiverordnung
    Extrahierter Text

    Anlage C Erläuterungen zu den nicht mehr in die neue Straßen- und Anlagenpolizeiverordnung aufgenommenen Regelungen § 2 Abs. 3 Straßenpolizeiverordnung "Beim Besprengen von Gärten dürfen am Verkehr Teilnehmende nicht belästigt werden" Nach der ständigen Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg, ist jedoch eine Regelung in einer PolVO nur dann durch die Ermächtigungsgrundlage des § 10 i. V. mit § 1 PolG gedeckt, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das verbotene Verhalten regelmäßig und typischerweise erhebliche Rechtsgutverletzungen zur Folge hat. Vorsorgemaßnahmen zur Abwehr möglicher Beeinträchtigungen im Gefahrenvorfeld werden durch die Ermächtigungsgrundlage in § 10 i. V. mit § 1 PolG nicht gedeckt § 3 Abs. 2 Straßenpolizeiverordnung " Bei der Benutzung öffentlicher Einrichtungen und Gegenständen dürfen andere nicht belästigt oder behindert werden" zu allgemein gefasst, nicht bestimmt genug und s. o. § 4 Nr. 16 Grünanlagenverordnung "In öffentlichen Anlagen ist untersagt ... 16. Schieß-, Wurf- und Schleudergeräte zu benutzen" Genaue Definition nicht möglich. Die Regelung in § 3 Abs. 2 Nr, 3 (neu) - Betretungsverbot - und § 5 Abs. 2 (neu) - Fußballspielen etc. nur auf ausgewiesenen Flächen zulässig, sind ausreichend den Schutz Dritter zu gewährleisten. § 8 Straßenpolizeiverordnung "Belästigung durch Staub und andere Gegenstände In unmittelbarer Nähe öffentlicher Straßen dürfen aus Türen, Fenstern und aus offenen Balkonen, die weniger als drei Meter von der Straße entfernt sind, Gegenstände weder ausgestäubt, ausgeklopft noch ausgegossen oder hinausgeworfen werden." Auch hier geht es nur um Belästigungen. Dass Dinge aus dem Fenster geworfen oder ausgegossen werden verbietet sich bereits aus Gründen der Verkehrssicherung. Aus dem beschriebenen Verhalten lässt sich jedoch nicht auf "abstrakte Gefahren" schließen. Polizeirechtliche Einzelmaßnahmen sind jederzeit bei Gefahrenlage möglich. § 9 Straßenpolizeiverordnung "Abstellen von Gegenständen auf Balkonen Gegenstände, die durch Herabfallen Personen gefährden können, müssen auf Balkonen, Fenstersimsen und dergleichen ausreichend befestigt werden." Selbstverständlichkeiten berechtigen jedoch nicht zu Regelungen in Polizeiverordnungen, denn nur weil etwas herabfallen kann, begründet noch nicht die für eine Polizeiverordnung erforderliche Gefahr. - 2 - § 11 Straßenpolizeiverordnung "Andere Vorschriften Etwa weitergehende Bau-, Gesundheits-, wasserrechtliche oder ähnliche Vorschriften werden durch diese Polizeiverordnung nicht berührt." Nachdem bereits gemäß § 11 PolG Polizeiverordnungen nicht mit Gesetzen oder mit Rechtsverordnungen übergeordneter Behörden in Widerspruch stehen dürfen, bedarf es dieser noch dazu nur ausschnittsweisen Aufzählung nicht. Lediglich in § 9 "Nachtruhe, Unzulässiger Lärm" wird explizit auf landes- oder bundesrechtliche Regelungen verwiesen, da sich erst mit diesen, z. B. was den Betrieb von bestimmten Arbeitsgeräten angeht, ein umfassendes Bild über etwaige Verbote ergibt.

  • Protokoll TOP 3
    Extrahierter Text

    NIEDERSCHRIFT Stadt Karlsruhe Gremium: 61. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: 20. Mai 2014, 15:30 Uhr öffentlich Ort: Bürgersaal des Rathauses Vorsitzende/r: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup 4. Punkt 3 der Tagesordnung: Neuerlass der Polizeiverordnung der Stadt Karlsru- he zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf öffentli- chen Straßen und Anlagen und zur Abwehr von umweltschädlichem Verhalten (Straßen- und Anlagenpolizeiverordnung, StrAnlPolV) Vorlage: 2014/0568 Beschluss: Der Gemeinderat stimmt dem Erlass der Polizeiverordnung der Stadt Karlsruhe zur Auf- rechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf öffentlichen Straßen und Anlagen und zur Abwehr von umweltschädlichem Verhalten (Straßen- und Anlagenpo- lizeiverordnung, StrAnlPolV) durch den Oberbürgermeister gemäß Anlage A zur Vorlage 2014/0568 zu. Abstimmungsergebnis: einstimmig zugestimmt Der Vorsitzende ruft Tagesordnungspunkt 3 zur Behandlung auf und verweist auf die erfolgte Vorberatung im Hauptausschuss: Wir haben es im Hauptausschuss diskutiert. - Herzlichen Dank, das ist auch einstimmig. Zur Beurkundung: Der Schriftführer: Hauptamt - Ratsangelegenheiten - 22. August 2014