Neufassung der Polizeiverordnung über das Verbot des unbefugten Plakatierens und Beschriftens
| Vorlage: | 2014/0507 |
|---|---|
| Art: | Beschlussvorlage |
| Datum: | 26.03.2014 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | Dezernat 1 |
| Erwähnte Stadtteile: | Keine Angaben |
Beratungen
- Gemeinderat (öffentlich/nicht öffentlich)
Datum: 08.04.2014
Rolle: Entscheidung
Ergebnis: einstimmig beschlossen
Zusätzliche Dateien
-
Extrahierter Text
BESCHLUSSVORLAGE STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister Gremium: 60. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: Vorlage Nr.: TOP: Verantwortlich: 08.04.2014 2014/0507 2 öffentlich Dez. 1 Neufassung der Polizeiverordnung über das Verbot des unbefugten Plakatierens und Be- schriftens Beratungsfolge dieser Vorlage am TOP ö nö Ergebnis Gemeinderat 08.04.2014 2 Antrag an den Gemeinderat / Ausschuss Der Gemeinderat stimmt dem Neuerlass der Polizeiverordnung über das Verbot des un- befugten Plakatierens und Beschriftens durch den Oberbürgermeister zu (vgl. Anlage A). Finanzielle Auswirkungen nein ja Gesamtkosten der Maßnahme Einzahlungen/Erträge (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatori- schen Kosten abzügl. Folgeer- träge und Folgeeinsparungen) Kontierungsobjekt: Kontenart: Ergänzende Erläuterungen: ISEK Karlsruhe 2020 - relevant nein ja Handlungsfeld: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) nein ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften nein ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 Die aktuelle Polizeiverordnung über das Verbot des unbefugten Plakatierens und Be- schriftens vom 16.11.1993, veröffentlicht im Amtsblatt vom 06.05.1994, und zuletzt geändert durch Verordnung vom 19.10.2010 (Amtsblatt vom 05.11.2010), tritt gemäß § 17 Abs. 1 des Polizeigesetzes 20 Jahre nach ihrem Inkrafttreten, somit mit Ablauf des 06.05.2014, außer Kraft. Die innerhalb der vergangenen 20 Jahre vorgenommenen Änderungen der Polizeiverordnung haben auf den Zeitpunkt des Außerkrafttretens kei- ne Auswirkung. Änderungsverordnungen haben selbst keine Geltungsdauer, sondern sie teilen das „Schicksal“ der Polizeiverordnung an sich. Gemäß § 13 Satz 2 des Polizeigesetzes ist bei der Ortspolizeibehörde der Oberbürger- meister für den Erlass der Polizeiverordnung zuständig. Gemäß § 15 Abs. 2 des Polizei- gesetzes bedürfen Polizeiverordnungen der Ortspolizeibehörden, die länger als einen Monat gelten sollen, der Zustimmung des Gemeinderates. Diese Zustimmung wird vor- liegend eingeholt. Eine Behandlung der Polizeiverordnung im gemeinderätlichen Hauptausschuss und im Gemeinderat im Mai hätte zur Folge, dass die Polizeiverordnung bei einer frühestmögli- chen Veröffentlichung am 16.05.2014 zehn Tage außer Kraft wäre. Dies kann aus Gründen der Rechtssicherheit und einer Ahndungsmöglichkeit für unbefugtes Plakatie- ren im Stadtgebiet nicht hingenommen werden. Es soll daher vorliegend die Zustim- mung des Gemeinderates bereits im April eingeholt werden, die Polizeiverordnung über das Verbot des unbefugten Plakatierens und Beschriftens durch den Oberbürgermeister zu erlassen. Aufgrund dieses Zeitlaufs kann leider ausnahmsweise keine Vorberatung im Hauptausschuss erfolgen. In § 1 Abs. 1 der Polizeiverordnung wird lediglich redaktionell der heute geltende Abs. 9 anstelle des Abs. 8 von § 2 der Landesbauordnung benannt. Der 2. Halbsatz des § 1 Abs. 1 entfällt, da er lediglich die abstrakte Definition einer „Werbeanlage“ enthält und insoweit in der Vergangenheit für Verwirrung gesorgt hat. Im Übrigen bleibt die Polizeiverordnung gegenüber dem Status Quo zunächst unverändert. Ergänzende Erläuterungen Seite 3 Nachdem verschiedene Polizeiverordnungen Ende Mai bzw. im Juni dieses Jahres außer Kraft treten, werden dem Gemeinderat in den Mai-Sitzungen von Hauptausschuss und Gemeinderat verschiedene städtische Polizeiverordnungen zur Zustimmung zum Neuer- lass vorgelegt werden. Bis dahin werden sämtliche geltenden Polizeiverordnungen auch inhaltlich überprüft und ggf. neuen Gegebenheiten angepasst. Beschluss: Antrag an den Gemeinderat Der Gemeinderat stimmt dem Neuerlass der Polizeiverordnung über das Verbot des un- befugten Plakatierens und Beschriftens durch den Oberbürgermeister zu (vgl. Anla- ge A). Hauptamt - Ratsangelegenheiten - 27. März 2014
-
Extrahierter Text
Anlage A Polizeiverordnung über das Verbot des unbefugten Plakatierens und Beschriftens Aufgrund von § 10 Abs. 1 i V. m. § 1 Abs. 1 sowie § 18 des Polizeigesetzes für Baden- Württemberg in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.01.1992, GBl. S.1 ber. S. 596, ber. 1993 S. 155, zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.02.2014, GBl. S. 77 hat der Oberbürgermeister der Stadt Karlsruhe als Ortspolizeibehörde mit Zustimmung des Gemeinderates folgende Polizeiverordnung erlassen: § 1 Begriffsbestimmung und Geltungsbereich (1) Diese Polizeiverordnung gilt für Plakate, die keine Werbeanlagen im Sinne des § 2 Abs. 9 der Landesbauordnung sind. (2) Öffentliche Straßen im Sinne dieser Polizeiverordnung sind alle Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind oder auf denen ein tatsächlich öffentlicher Verkehr stattfindet. Zu den öffentlichen Straßen gehören die Bestandteile gemäß § 2 Abs. 2 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg. Öffentliche Anlagen im Sinne dieser Polizeiverordnung sind alle der Erholung der Bevölkerung dienenden Grünanlagen einschließlich allgemein zugänglicher Kinderspielplätze, der Stadtgarten und die Verkehrsgrünanlagen mit allen Bestandteilen wie Rasenflächen, Bäume, Anpflanzungen, Wege, Plätze, Einfassungen, Wasseranlagen, Brunnen und andere Einrichtungen und Gegenstände, die zum öffentlichen Nutzen oder zur Verschönerung dienen. § 2 Verbot des Plakatierens und Beschriftens Es ist untersagt, auf und an öffentlichen Straßen und öffentlichen Anlagen i. S. von § 1 Abs. 2 oder den zu ihnen gehörenden Einrichtungen oder an baulichen und sonstigen Anlagen, die von öffentlichen Straßen oder öffentlichen Anlagen einsehbar sind, Plakate, Beschriftungen oder Bemalungen anzubringen bzw. deren Anbringung als Veranstalter oder Auftraggeber zu veranlassen. Letztgenannte haben sicherzustellen, dass ihre Beauftragten bzw. sonstigen Bediensteten nicht gegen das bezeichnete Verbot verstoßen. Vorschriftswidrig angebrachte Plakatierungen, Beschriftungen oder Bemalungen sind von den vorstehend genannten Verantwortlichen zu entfernen. - 2 - § 3 Ausnahmen Ausnahmen von § 2 kann das städtische Bauordnungsamt zulassen, wenn das öffentliche Wohl nicht entgegensteht. Die Ausnahmen können mit Auflagen und unter Bedingungen sowie befristet oder widerruflich erteilt werden. § 4 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig i. S. von § 18 des Polizeigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 - an den dort genannten Orten oder Gegenständen Plakate, Beschriftungen oder Bemalungen anbringt oder deren Anbringung als Veranstalter oder Auftraggeber veranlasst bzw. wer diese trotz Aufforderung nicht entfernt, - die darin normierte Aufsichtspflicht verletzt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 18 Abs. 2 des Polizeigesetzes in Verbindung mit § 17 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße von mindestens 5 Euro und höchstens 5.000 Euro, bei fahrlässigen Zuwiderhandlungen mit höchstens 2.500 Euro geahndet werden. § 5 Inkrafttreten (1) Diese Polizeiverordnung tritt am Tage nach der amtlichen Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Polizeiverordnung der Stadt Karlsruhe über das Verbot des unbefugten Plakatierens und Beschriftens vom 16. November 1993 (Amtsblatt vom 06. Mai 1994), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Oktober 2010 (Amtsblatt vom 5. November 2010), außer Kraft.
-
Extrahierter Text
NIEDERSCHRIFT Stadt Karlsruhe Gremium: 60. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: 8. April 2014, 15:30 Uhr öffentlich Ort: Bürgersaal des Rathauses Vorsitzende/r: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup 4. Punkt 2 der Tagesordnung: Neufassung der Polizeiverordnung über das Verbot des unbefugten Plakatierens und Beschriftens Vorlage: 2014/0519 Beschluss: Der Gemeinderat stimmt dem Neuerlass der Polizeiverordnung über das Verbot des un- befugten Plakatierens und Beschriftens durch den Oberbürgermeister gem. Anlage A der Vorlage zu. Abstimmungsergebnis: einstimmig zugestimmt Der Vorsitzende ruft Tagesordnungspunkt 2 zur Behandlung auf: Dem stimmen Sie auch alle zu. - Das ist der Fall. Zur Beurkundung: Der Schriftführer: Hauptamt - Ratsangelegenheiten - 13. Mai 2014