Bebauungsplan "Östlich der Rheinbrückenstraße, zweite Zufahrt Siemens", Karlsruhe-Knielingen:

Vorlage: 2014/0493
Art: Beschlussvorlage
Datum: 19.03.2014
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: Dezernat 6
Erwähnte Stadtteile: Knielingen

Beratungen

  • Gemeinderat (öffentlich/nicht öffentlich)

    Datum: 08.04.2014

    TOP: 4

    Rolle: Entscheidung

    Ergebnis: mehrheitlich beschlossen

Zusätzliche Dateien

  • BPlan-Östl der Rheinbrückstr
    Extrahierter Text

    BESCHLUSSVORLAGE STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister Gremium: 60. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: Vorlage Nr.: TOP: Verantwortlich: 08.04.2014 2014/0493 4 öffentlich Dez. 6 Bebauungsplan "Östlich der Rheinbrückenstraße, zweite Zufahrt Siemens", Karlsruhe- Knielingen: Aufstellungs- und Auslegungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) Beratungsfolge dieser Vorlage am TOP ö nö Ergebnis Gemeinderat 08.04.2014 4 Antrag an den Gemeinderat / Ausschuss Beschluss zur Aufstellung und Fortsetzung des Bebauungsplanverfahrens mit öffentlicher Ausle- gung des Bebauungsplanentwurfes gemäß §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 2 BauGB (Beschluss mit vollstän- digem Wortlaut siehe Seite 5). Finanzielle Auswirkungen nein ja Gesamtkosten der Maßnahme Einzahlungen/Erträge (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatori- schen Kosten abzügl. Folgeer- träge und Folgeeinsparungen) Kontierungsobjekt: Kontenart: Ergänzende Erläuterungen: ISEK Karlsruhe 2020 - relevant nein ja Handlungsfeld: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) nein ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften nein ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 I. Allgemeines zum Planinhalt und zum Verfahren Das Betriebsgelände der Firma Siemens zwischen der Rheinbrückenstraße und der Siemensallee wird derzeit über mehrere Zufahrten erschlossen. Die Ein- und Ausfahrt zur Rheinbrückenstraße, die als Hauptzufahrt für Lkws in den Siemens Industriepark dient, ist nicht so leistungsfähig, wie die Firma Siemens es für eine zufriedenstellende betriebliche Abwicklung benötigt. Zum Teil blockieren Lkw und Besucherverkehr die Pkw-Zufahrt zum Betriebsgelände und in Spitzenzeiten treten sogar Rückstaus bis in die Rheinbrückenstraße auf. Auch auf dem Betriebsgelände selbst ist die derzeitige verkehrliche Erschließung nicht optimal. Um sowohl die Pkw- als auch die Lkw-Zufahrt zu verbessern, sind durch die Firma Siemens meh- rere Varianten untersucht worden. Im Ergebnis zeigt sich, dass im Bereich der bestehenden Hauptzufahrt nicht genug Stauraum zwischen Pforte und Rheinbrückenstraße geschaffen wer- den kann. Als beste Lösung hat sich deshalb eine neue Lkw-Zufahrt herausgestellt, für die nun Planrecht geschaffen werden soll. Dies führt zu einer Verbesserung im öffentlichen Verkehrs- raum, und auch auf dem Industrieareal können so die Wege für Lkw insgesamt kürzer, direkter und mit weniger Fußgängerquerungen ausgebildet sowie Fremdverkehre auf dem Gelände der Firma Siemens minimiert werden. Der vorliegende Bebauungsplanentwurf umfasst dabei lediglich den Bereich einer weiteren Zu- fahrt zur Rheinbrückenstraße südöstlich zur bestehenden Hauptzufahrt und lässt damit die ei- gentliche Nutzung auf dem Industrieparkgelände unberührt, so dass dort bislang zulässige Nut- zungen weiterhin möglich bleiben. Maßgebliches Ziel des Bebauungsplanentwurfes ist die Ver- besserung der verkehrlichen Erschließung des Betriebsgeländes. Eine generelle Änderung der Verkehrsführung oder eine grundlegende Verbesserung der Verkehrsproblematik rund um die Firma Siemens bzw. in Knielingen kann der Bebauungsplan jedoch nicht bewirken. Er führt um- gekehrt aber auch zu keiner Verschärfung dieser Problemstellung, sondern dürfte in geringfügi- gem Umfang auf dem Teilstück der Rheinbrückenstraße zwischen der bestehenden Zufahrt und der künftigen zweiten Zufahrt sogar zu einer Verkehrsentlastung führen, weil dieses Teilstück künftig für einen Teil des Verkehrsstroms auf dem Betriebsgelände überbrückt werden kann. Zu einer Entlastung kommt es in Teilbereichen auch hinsichtlich der Lärmimmissionen in dem südwestlich der Rheinbrückenstraße gelegenen allgemeinen Wohngebiet bzw. Mischgebiet. Ein von der Stadtplanung in Auftrag gegebenes schalltechnisches Gutachten der Firma Modus Con- sult zeigt auf, dass sich im Planfall bei den Grundstücken, die der derzeit schon bestehenden Ausfahrt gegenüberliegen, die Lärmimmissionen künftig reduzieren werden. Allerdings werden dort die Lärmimmissionswerte der 16. BImSchV für allgemeine Wohngebiete (tags 59 dB(A), nachts 49 dB(A)) an einigen Grundstücken nach wie vor überschritten bleiben. Sie vermindern sich jedoch um bis zu 1,7 dB(A) tags bzw. 0,9 dB(A) nachts. Mit der Realisierung der zweiten Ein- und Ausfahrt zur Rheinbrückenstraße würde es allerdings bei den Grundstücken, die dieser neuen Zufahrt gegenüberliegen, künftig zu einer Erhöhung der Verkehrslärmimmissionen kommen, und zwar dann, wenn eine Lichtsignalanlage an der Einmündung installiert würde. Trotz einer Erhöhung würden aber bei fast allen Grundstücken die Lärmimmissionswerte der 16. BImSchV unterschritten werden. Lediglich an einem Wohn- haus würde es im zweiten Geschoss mit 49,3 dB(A) in der Nacht zu einer geringfügigen Über- schreitung des Wertes der 16. BImSchV kommen. Die Erhöhung der Lärmimmissionen ist dabei so gering, dass der Wert von 3 dB(A), ab dem nach der 16. BImSchV eine wesentliche Änderung des Verkehrsweges anzunehmen wäre, deutlich unterschritten wird. Ein Anspruch auf passiven Schallschutz ergibt sich deshalb durch die Planung nicht. Bei einem Verzicht auf eine Lichtsignal- anlage errechnet das Gutachterbüro hingegen eine Minderung der Verkehrslärmimmissionen im Ergänzende Erläuterungen Seite 3 Planfall. Aus Sicht der Stadtplanung sollte deshalb auf eine Lichtsignalanlage an dieser Stelle verzichtet werden. Die Einmündung in die Rheinbrückenstraße ist auch ohne Lichtsignalanlage leistungsfähig genug, um den Verkehr sicher abzuwickeln. Soweit Verkehrslärmimmissionen dem Betriebsgelände des Siemens Industrieparks zuzurechnen sind, ergibt sich durch die geringfügige Erhöhung der Verkehrslärmimmissionen auch kein Er- fordernis für zusätzliche Lärmminderungsmaßnahmen nach 7.4 TA Lärm. Das schalltechnische Gutachten hat bezüglich der gewerblichen Lärmimmissionen in der Umgebung des Siemens Industrieparks ohnehin aufgezeigt, dass die Realisierung der Planung an allen Immissionsorten zu einer Reduzierung des Gewerbelärms führen wird. Dies ist gerade insofern positiv zu sehen, als es sowohl derzeit als auch künftig zu einer Überschreitung der Lärmimmissionsrichtwerte für ein allgemeines Wohngebiet im südwestlich der Rheinbrückenstraße gelegenen Wohngebiet kommt. Trotz der Verbesserungen verbleibt es nämlich bei einer Überschreitung der Lärmimmis- sionsrichtwerte für die Nachtzeit im Bereich des allgemeinen Wohngebiets der Maxauer Straße. Dort werden bereits heute die Lärmimmissionsrichtwerte nach TA Lärm bzw. DIN 18005 von nachts 40 dB(A) um 1,5 bis 5,2 dB(A) überschritten. Dies ist auf die städtebaulich nicht zufrie- denstellende Gemengelage zwischen Wohnnutzung auf der einen Seite der Rheinbrückenstraße und gewerblicher Nutzung auf der anderen Seite zurückzuführen. Im Planfall wird es nach Be- rechnungen des Schallgutachters dort aber künftig zu niedrigeren Lärmimmissionen kommen, die zwar nicht die Werte für ein allgemeines Wohngebiet, wohl aber die Werte für ein Misch- gebiet von nachts 45 dB(A) an allen Immissionsorten unterschreiten werden. Berücksichtigt man dabei, dass bei solchen Gemengelagen aus dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme auch höhere Lärmimmissionen im betroffenen Wohngebiet hinzunehmen sind, erscheint die prog- nostizierte Lärmbelastung aus städtebaulichen Gesichtspunkten durchaus vertretbar. Auch aus naturschutzrechtlicher Sicht führt die Planung zu keinen erheblich nachteiligen Wir- kungen auf Natur und Landschaft. Für die zur Realisierung der Planung zu fällenden Bäume werden an anderer Stelle im Siemens Industriepark Ersatzpflanzungen vorgenommen, was durch städtebaulichen Vertrag gesichert wird. Da das Bebauungsplanverfahren aufgrund der Lage und Größe des Plangebietes nach § 13 a Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 und 3 BauGB durchgeführt werden kann, entfällt der nach § 2 a BauGB ansonsten vorgeschriebene Umweltbericht sowie die Umweltprüfung. II. Zur Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange am bisheri- gen Planungsprozess Die Öffentlichkeit konnte sich über die Ziele und Zwecke dieser Planung in einer Veranstaltung am 18.09.2013 im Saal des ehemaligen Casinos in der Egon-Eiermann-Allee 8 informieren und sich zur Planung äußern. Auf diese Veranstaltung war zuvor durch Bekanntmachung im Amts- blatt der Stadt Karlsruhe vom 06.09.2013 hingewiesen worden. Von den Bürgern wurde hier insbesondere die ohnehin schon hohe Verkehrsbelastung in Knielingen sowie die Mehrbelastung durch den Bau des DHL Logistikzentrums angesprochen. Nach deren Auffassung mache allein der Bau des DHL eine weitere Zufahrt notwendig. Ferner wurde angeregt, andere Alternativen zu prüfen, die Verkehrsführung zur Erschließung des Sie- mens- Industrieparks zu ändern und den Verkehr so zu lenken, dass Knielingen entlastet wird. Hierzu ist anzumerken, dass das DHL Logistikzentrum auf einer Fläche im Siemens Industriepark errichtet wird, für die bereits Baurecht besteht, so dass das baurechtlich bereits genehmigte Vorhaben dem sogenannten „Null-Fall“ zuzurechnen ist, d. h. die diesem Vorhaben zuzurech- nenden Verkehrsströme sind unabhängig von der jetzigen Planung zu sehen. Die Stadtplanung legte in dieser Veranstaltung dar, dass die zweite Zufahrt zur Rheinbrückenstraße nicht wegen Ergänzende Erläuterungen Seite 4 des DHL-Vorhabens erforderlich werde, sondern weil die Firma Siemens eine neue Sicherheits- prüfung einführen und die internen Verkehrsströme im Siemens Industriepark verbessern will. Die von der Öffentlichkeit gewünschte generelle Änderung der Verkehrsführung kann aus Sicht der Stadtplanung nicht Gegenstand des vorliegenden Bebauungsplanverfahrens sein. Diese könnte nur im Rahmen einer umfassenden Betrachtung aller Verkehrsströme in Knielingen er- folgen, was das Stadtplanungsamt auch aufgreifen und einer befriedigenden Lösung zuführen möchte. Hierzu sind jedoch noch weitere Untersuchungen außerhalb dieses Bebauungsplanver- fahrens erforderlich. Was die Verkehrsführung auf dem Siemens Industriepark betrifft, wurden verschiedene Alterna- tiven geprüft und der nun vorliegende Bebauungsplanentwurf stellt aus Sicht der Stadtplanung die beste Lösungsmöglichkeit dar. Näheres zu den Beiträgen aus der Öffentlichkeit kann der beigefügten Anlage 1 entnommen werden, die die Einwendungen einer Stellungnahme der Stadtplanung gegenüberstellt. Im Rahmen der beteiligten Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB haben sich die Industrie- und Handelskammer, die Deutsche Telekom, das Polizeipräsidium, die VBK, die Stadtwerke, der NVK, ZJD - Immissionsschutzbehörde, ZJD - Natur- und Bodenschutzbehörde sowie der BUND inhaltlich zur Planung geäußert. Die Anregungen konnten in weitem Umfang in der Planung Berücksichtigung finden oder werden in die spätere Ausführungsplanung ein- fließen können. Dies ist detailliert auch aus Anlage 2 zu entnehmen, in der die Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange den Antworten des Stadtplanungsamtes gegenübergestellt sind. Zur Stellungnahme des BUND, der derzeit keinen Engpass in der Leistungsfähigkeit der Ver- kehrsführung erkennen mag, den Rückstau von Fahrzeugen in der Rheinbrückenstraße anzwei- felt und die Notwendigkeit der Planung allein in der Ansiedlung des DHL Logistikzentrums sieht, ist anzumerken, dass es durch das bereits genehmigte DHL Logistikzentrum durchaus zu Mehr- verkehr gegenüber dem jetzigen Zustand kommen wird. Dies wurde im schalltechnischen Gut- achten auch so berücksichtigt, allerdings als „Prognose-Null-Fall“, weil, wie oben bereits ausge- führt, Planungsrecht besteht und eine Genehmigung auf dieser Grundlage bereits erteilt wurde. Ergänzend ist hierzu auch noch zu erwähnen, dass die Fläche, auf der das DHL Logistikzentrum errichtet wird, bereits in der Vergangenheit industriell genutzt wurde (Betrieb mit ca. 450 Mit- arbeitern) und Verkehrsbewegungen zur Folge hatte. Mit Aufgabe dieses Betriebes hatte sich somit eine leichte Verbesserung eingestellt. In die Planungsüberlegungen und auf das schall- technische Gutachten sind jetzt aber die spezifisch auf die DHL-Ansiedlung anzunehmenden Verkehrsströme eingeflossen. Eine vom BUND geforderte Neuberechnung des Lärmgutachtens ist deshalb nicht erforderlich. III. Fortsetzung des Verfahrens Der betroffenen Öffentlichkeit ist nunmehr in einem weiteren Verfahrensschritt gemäß § 13 a Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB Gelegenheit zu geben, zum Bebau- ungsplanentwurf in der jetzigen Fassung Stellung zu nehmen. Das kann mit einer öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfs nach Maßgabe des § 3 Abs. 2 BauGB erfolgen. Hierzu wird dem Gemeinderat empfohlen, den nachstehenden Beschluss zu fassen: Ergänzende Erläuterungen Seite 5 Beschluss: Antrag an den Gemeinderat Der Gemeinderat beschließt: 1. die Aufstellung des Bebauungsplans „Östlich der Rheinbrückenstraße, zweite Zufahrt Siemens“, Karlsruhe-Knielingen, und die Fortsetzung des Verfahrens mit der Auslegung des Bebauungsplanentwurfs gemäß § 13 a in Verbindung mit §§ 13, 3 Abs. 2 des Bau- gesetzbuches. 2. Der Auslegung ist grundsätzlich der Bebauungsplanentwurf vom 25.07.2013 in der Fas- sung vom 06.02.2014 zugrunde zu legen. Änderungen und Ergänzungen, die die Grundzüge der Planung nicht berühren, kann das Bürgermeisteramt noch in den Be- bauungsplan aufnehmen oder zu diesem Zweck ggf. die öffentliche Auslegung des Be- bauungsplanentwurfes wiederholen. Hauptamt - Ratsangelegenheiten - 27. März 2014

  • Anlage 1-Synopse Öffentlichkeit_Ra
    Extrahierter Text

    Anlage 1 Bebauungsplan „Östlich der Rheinbrückenstraße“, Karlsruhe hier: Beteiligung der Öffentlichkeit am 18.09.2013 und nachfolgende Schreiben aus der Bürgerschaft In der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit haben sich nachfolgend aufgeführte Anliegen der Bürgerinnen und Bürger ergeben: Anliegen aus der Öffentlichkeit Stellungnahme Stadtverwaltung Bedarf für zweite Zufahrt Woher kommt der plötzliche Bedarf für die zusätzliche Zufahrt. Wenn DHL dort nicht bauen würde, bräuchte man keine zweite Zufahrt. Die zweite Zufahrt wird mit Sicherheit nur mit DHL notwendig. Die bestehende Einfahrt ist überlastet. Siemens möchte eine neue Sicherheitsprü- fung einführen und seinen internen Ver- kehr verbessern. Damit es an der beste- henden Zufahrt nicht zu Staus und Behin- derungen auf der Rheinbrückenstraße kommt, soll die zweite Zufahrt gebaut werden. Die Untersuchungen von Siemens, die zu dem Wunsch nach einer zweiten Zufahrt führten, sind schon drei Jahre alt. Damals hatte man an DHL noch gar nicht gedacht. Die Zufahrt wird von Siemens veranlasst und auch bezahlt. Die Baugenehmigung für DHL wurde nach bestehendem Recht erteilt. Die Erschlie- ßung funktioniert bereits über die beste- hende Zufahrt. Wenn die zweite Zufahrt für Siemens nicht kommt, läuft die Zu- fahrt zu DHL weiter über die bestehende Zufahrt. Verkehrsführung Der ganze Verkehr fließt durch Knielin- gen. Gegen die Neuansiedlung ist nichts zu sagen. Das Problem ist die Verkehrsfüh- rung. Man sollte sich Gedanken machen, Es besteht in Knielingen ein generelles Verkehrsproblem rund um Siemens. Früher waren es rund 9000 Mitarbeiter bei Sie- mens. Heute sind es nur noch 4500 bis 5000. Daran kann es also nicht liegen. Das generelle Verkehrsproblem kann und muss - 2 - die Anfahrt grundsätzlich nur über die Siemensallee laufen zu lassen nicht über die Sudetenstraße. Kann die Verkehrsführung nicht so erfol- gen, dass der Verkehr nicht durch Knielingen geht, sondern über die B 36 und die Südtangente? Früher kam man durch die zweite Zufahrt zu Siemens. Die Sudetenstraße ist eine Falle. Wir haben gezählt, freitags um 16:00 Uhr 1100 Fahrzeuge. Der Verkehr muss gelenkt werden. DHL ist ein Logistikunternehmen d. h. es wird gefahren. Die Bewegungen finden dort vor allem in der Nacht statt. Sie müssen doch morgens ausliefern. Es wird dadurch zu mehr Verkehr kommen als bisher. Wir rechnen mit einer starken weiteren Belastung. der Bebauungsplan nicht lösen. Es wird durch ihn jedoch auch nicht verschärft. Vielmehr trägt die neue Zufahrt, bezogen auf die Führung des Verkehrs über die be- stehende Zufahrt, zu einer Verkehrsentlas- tung zwischen ihr und der Siemens- Hauptzufahrt bei. Die Anbindung über die Siemensallee hätte für DHL und Siemens deutlich längere Wege auf dem Siemens- Areal zur Folge als mit der geplanten Zu- fahrt, was dem städtebaulichen Ziel der Verkehrsvermeidung zuwiderläuft. Über die Rheinbrückenstraße ist zudem die Südtangente gut zu erreichen. Die Verkehrsituation in der Sudetenstraße hat nichts direkt mit der geplanten zwei- ten Zufahrt zu tun. Gleichwohl wird die Verkehrsabteilung des Stadtplanungsam- tes sich damit beschäftigen und nach Lö- sungen suchen. Signalanlage Ohne Ampelanlage sehen wir hier ein großes Problem. Wie sollen die Fußgän- ger und Radfahrer geschützt werden? Die Einmündung der geplanten Zufahrt in die Rheinbrückenstraße kann den Verkehr auch ohne Lichtsignalanlage leistungsfähig und verkehrssicher abwickeln. Zu Gunsten der Sichtbarkeit von Radfahrern für in die Zufahrt einfahrende LKW wird der Rad- weg im Einfahrtsbereich nahe der Fahr- bahn der Rheinbrückenstraße und nicht bereits südlich der Zufahrt zum Gehweg geführt (vgl. Unfallforschung kompakt, Unfälle zwischen Kfz und Radfahrern beim Abbiegen, Schreiber, Ortlepp, Butterweg- ge, Juli 2007). Um für eine mögliche künftige Verkehrs- zunahme oder für geänderte verkehrliche Anforderungen gerüstet zu sein, soll ein Schacht- und Leerrohrsystem im Zuge des Baus der Einmündung erstellt werden, um ggf. verhältnismäßig kostengünstig, kurz- fristig und behinderungsarm eine Lichtsig- nalanlage errichten zu können. - 3 - Alternativen Es gibt noch eine zweite Siemenszufahrt. Warum nimmt man nicht die? Das wäre doch eine gute Lösung. Die Zufahrt sieht relativ kurz aus. Außer- dem gibt es eine erhebliche Böschung. Kurz danach sind die Gleise. Es ist eine erhebliche Böschung dort zu überwin- den. Warum wird nicht die Zufahrt bei der Schoemperlenstraße ausgebaut. Sie liegt näher an der B 36. Man könnte hof- fen, dass die Sprinter dann über die B 36 statt über die Sudentenstraße fahre Um die Verkehrssituation an der beste- henden Siemens-Hauptzufahrt zu verbes- sern, die Pkw-Einfahrten besser organi- sierbar zu machen und die Zufahrt für Lkw besser zu lösen, sind mehrere Varianten untersucht worden. Als beste Lösung hat sich eine neue LKW-Zufahrt im Planbereich herausgestellt. Durch sie können die Wege der LKW-Verkehre auf dem Siemens-Areal am besten verkürzt und die DHL-Verkehre auf dem Siemens-Areal minimiert werden. Das Geländegefälle oder Fragen der Ver- kehrssicherheit stehen der Planung nicht entgegen. Die Erschließung über die Scho- emperlenstraße würde eine unverhältnis- mäßig aufwendige Überbrückung der Gleise erfordern und wäre für die Erschlie- ßung von Siemens und DHL weniger gut geeignet. Schreiben aus der Öffentlichkeit, 29.09.2013 Zum Bebauungsplan „Östlich der Rhein- brückenstraße, zweite Zufahrt Siemens“ sind folgende Anmerkungen zu machen. Die Firma SIEMENS hat aktuell drei Zu- fahrten für PKW/LKW, wovon aber nur die in der Rheinbrückenstraße offiziell genutzt wird. Die neue Zufahrt führt nicht auf das Werksgelände von SIEMENS sondern dient dem Anschluss an ein neu erbautes Logistikzentrum (DHL). Zwischen den beiden Liegenschaften wird an der Grundstücksgrenze ein Zaun er- richtet. Das ist dem Bebauungsplan nicht zu entnehmen. Die geplante Abfahrt von der Rheinbrü- ckenstraße kreuzt einen stark genutzten Rad - und Fußweg und gefährdet massiv die dort verkehrenden Radfahrer und Fußgänger. Der Radweg ist eine wichtige Ost-West-Radroute. Welche Sicherheitsmaßnahmen sind vor- gesehen? Wurden Alternativen geprüft? Die neue Zufahrt führt zum Betriebsgelän- de von Siemens und DHL. Ob der Zaun errichtet wird, ist im Bebau- ungsplan nicht geregelt und auch nicht Gegenstand des Bebauungsplans. Um die Pkw-Einfahrten besser organisier- bar zu machen und die Zufahrt für Lkw besser zu lösen, sind mehrere Varianten untersucht worden. Als beste Lösung hat sich eine neue LKW-Zufahrt im Geltungs- bereich herausgestellt. Fragen der Verkehrssicherheit stehen der - 4 - Eine Verlängerung der Schoemperlen- straße wäre baulich und verkehrstech- nisch der geringere Aufwand und für die anfahrenden LKW wäre auch Stauraum bei Verkehrsproblemen verfüg- bar. Die Bahnstrecke muss zwar über- quert werden, aber Zugverkehr findet nur sehr sporadisch statt. Die Fläche wo sich heute Reste eines nicht mehr genutzten Bahngleises befinden, könnten ebenfalls zur Fahrbahn ausgebaut werden. Planung nicht entgegen. Die Einmündung der geplanten Zufahrt in die Rheinbrü- ckenstraße kann den Verkehr auch ohne Lichtsignalanlage leistungsfähig und ver- kehrssicher abwickeln. Zu Gunsten der Sichtbarkeit von Radfahrern für in die Zu- fahrt einfahrende LKW wird der Radweg im Einfahrtsbereich nahe der Fahrbahn der Rheinbrückenstraße und nicht bereits süd- lich der Zufahrt zum Gehweg geführt (vgl. Unfallforschung kompakt, Unfälle zwi- schen Kfz und Radfahrern beim Abbiegen, Schreiber, Ort-lepp, Butterwegge, Juli 2007). Die Erschließung über die Schoemperlen- straße würde eine unverhältnismäßig auf- wendige Überbrückung der Gleise erfor- dern und wäre für die Erschließung von Siemens und DHL weniger gut geeignet.

  • Anlage 2-Synopse TÖB_Ra
    Extrahierter Text

    Anlage 2 Bebauungsplan „Östlich der Rheinbrückenstraße“ hier: Ergebnis der Behördenbeteiligung gem. § 4 Abs. 2 BauGB Zusammenfassung der eingegangenen Stellungnahmen: Stellungnahme der Behörden und ande- rer Träger öffentlicher Belange Stellungnahme der Stadtplanung Deutsche Telekom Technik GmbH, 22.10.2013 Im Planbereich befinden sich Telekommuni- kationslinien der Telekom, die aus beigefüg- tem Plan ersichtlich sind. Es werden Hinweise zur Lage der Leitungen und zur Bauausführung gegeben. Die im Planbereich vorhandenen Telekom- munikationslinien der Telekom können nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig ho- hen Kosten- und Zeitaufwand verlegt wer- den. Wird zur Kenntnis genommen und steht der Planung nicht entgegen. Die Telekomleitungen liegen in öffentli- chen Flächen oder in Flächen außerhalb des Geltungsbereiches. In der Begründung wird auf die Leitun- gen hingewiesen. Die Leitungen sind bei der Ausführungsplanung und Bauaus- führung zu berücksichtigen. Dort ist auch zu klären, ob Leitungen verlegt oder tiefer gelegt werden müssen. Industrie- und Handelskammer Karlsruhe, 23.10.2013 Nach Überprüfung der uns überlassenen Un- terlagen teilen wir Ihnen mit, dass die IHK Karlsruhe zu dem oben genannten Bebau- ungsplan aus gewerblicher Sicht keine Be- denken oder Anregungen vorzubringen hat. Wir begrüßen die Planung, da durch sie die Attraktivität des Siemens Industrieparks ge- stärkt wird. Wird zur Kenntnis genommen. Polizeipräsidium Führungs- und Einsatzstab, 23.10.2013 Ausweislich der Begründung zu dem vorlie- genden Bebauungsplanverfahren soll haupt- sächlich der Lkw-Verkehr über die neu ge- plante Zufahrt abgewickelt werden, wobei die Leistungsfähigkeit, der mit Lichtzeichen- anlage geplanten Anbindung, gemäß der textlichen Beschreibung, durch das Büro Modus Consult bereits nachgewiesen wur- de. Wir gehen davon aus, dass die Schleppkur- ven der ein- und ausfahrenden Schwerfahr- Wird zur Kenntnis genommen. Die Schleppkurven lassen eine ausreichend Befahrbarkeit zu. Die Leistungsfähigkeit ist mit und ohne Lichtsignalanlage nachgewiesen. Um dennoch für eine mögliche künftige Verkehrszunahme oder für geänderte verkehrliche Anforderungen gerüstet zu sein, hält die Abteilung Verkehrssteue- rung / Verkehrstechnik des Tiefbauamtes - 2 - zeuge bei dem vorliegenden Entwurf geprüft wurden und ausreichend dimensioniert sind. Gemäß der zeichnerischen Darstellung ist es geplant, den Radweg kurz vor der Einmün- dung nach rechts zu verschwenken und mit dem Gehweg zusammenzuführen. Radfah- rer und Fußgänger sollen in einem Abstand von ca. 3,50 m (mittlere Furtabsetzung) vom Fahrbahnrand der Östlichen Rheinbrücken- straße über die geplante Verkehrsinsel ge- führt werden. Diesbezüglich haben wir aus Gründen der Verkehrssicherheit Bedenken. Aus unserer Erfahrung im Unfallgeschehen, werden wenige Meter vom Fahrbahnrand abgesetzte Querungen vor allem von rechts- abbiegenden Schwerlastfahrzeugen oft übersehnen. Dies resultiert aus dem abkni- ckenden Führerhaus beim Abbiegevorgang. Im vorliegenden Fall kommt aus hiesiger Sicht erschwerend hinzu, dass der Radfahrer, den der Lkw-Fahrer zunächst noch im Rück- spiegel sehen konnte, plötzlich kurz vor der Einmündung vermeintlich aus dem Konflikt- bereich nach rechts verschwenkt wird, und dann unversehens wenige Meter entfernt wieder als Konflikt erscheint. Diesbezüglich dürfen wir auch auf eine Stu- die des Gesamtverbands der Deutschen Ver- sicherungswirtschaft (GDV) (Nr. 37 - Unfälle zwischen Kfz und Radfahrern beim Abbie- gen) hinweisen, die dem Stadtplanungsamt ebenfalls vorliegt. Auch bei den aus dem Siemens-Areal auf die K 9651 einbiegenden Schwerfahrzeugen wäre die bisherige Planung dahingehend problematisch, da an der Einmündung war- tende Schwerfahrzeuge die Furt blockieren würden und die Gefahr besteht, dass Rad- fahrer hier nicht warten sondern versuchen vor dem Schwerfahrzeug zu queren, ohne die Erstellung eines Schacht- und Leer- rohrsystems im Zuge des Baus der Ein- mündung für zwingend erforderlich. Nur dann kann verhältnismäßig kostengüns- tig, kurzfristig und behinderungsarm ei- ne Lichtsignalanlage errichtet werden, was ansonsten nicht möglich wäre. Dies soll im zugehörigen städtebaulichen Ver- trag geregelt werden. Der Anregung wird gefolgt. Die Planung wurde entsprechend geändert. - 3 - dass der Führer des Schwerfahrzeugs dies bemerkt. Wir empfehlen den Radweg nicht zu ver- schwenken sondern geradeaus, direkt am Fahrbahnrand der K 9651 über die Einmün- dung zu führen und erst nach der Einmün- dung wieder mit dem Gehweg zusammen- zuführen. Der Fußgänger sollte dann dem- gemäß, direkt neben der Radfurt über die Einmündung geführt werden. Im Bereich der Einmündung sollte hinsicht- lich der Bepflanzung sowie der Installation von Hinweisschildern darauf geachtet wer- den, dass die erforderlichen Sichtdreiecke zur K 9651, aber gerade auch auf den da- vorliegenden und abschüssig verlaufenden Gehweg und Radweg vorhanden sind und freigehalten werden. Hierzu empfiehlt es sich aus hiesiger Sicht die innerhalb der Sichtdreiecke freizuhaltenden Flächen im zeichnerischen Teil darzustellen. ln diesem Zusammenhang wäre auch die er- forderliche Rampe zu erwähnen, die den Ni- veauunterschied zwischen dem Siemensareal und dem öffentlichen Verkehrsraum über- winden muss. Die Neigung der Rampe sollte hierbei so gewählt werden, dass für die aus- fahrenden Führer der Schwerfahrzeuge aus- reichend Sicht (Sichtdreiecke) auf den davor- liegenden Geh-und Radweg vorhanden ist. Inwieweit entlang der Rampe Absturzsiche- rungen erforderlich sind, kann von hier nicht beurteilt werden und müsste im Rahmen Planverfahrens geprüft werden. Der Anschluss aus dem Siemensareal soll schiefwinklig an die K 9651 angeschlossen werden. Durch schiefwinklig angebundene Einmün- dungen ergeben sich ungünstige Sichtwinkel für einbiegende Fahrzeuge. Wir empfehlen deshalb zu prüfen, ob die Möglichkeit be- steht, die Einmündung trotz der vorliegen- den Topografie rechtwinklig anzuschließen. Die Sichtdreiecke zur K 9651 liegen auf öffentlichen Flächen. Sie werden bei der Ausführungsplanung berücksichtigt. Ihre Darstellung im Bebauungsplan ist nicht erforderlich. Der Bebauungsplan steht dem nicht entgegen. Ist bei der Ausführungspla- nung zu berücksichtigen. Dies ist bei der Ausführungsplanung, bei Bedarf auch im städtebaulichen Vertrag zu berück- sichtigen. Der Bebauungsplan stünde einer Ab- sturzsicherung nicht entgegen. Ist bei der Ausführungsplanung zu berücksich- tigen, ggf. auch mit in den städtebauli- chen Vertrag aufzunehmen. Die Zufahrt ist an einem Schachtbau- werk vorbeigeführt, woraus der S- förmige Verlauf resultiert, auch um eine nicht zu steile Fahrbahn zu erreichen. Würde die Zufahrt stärker verschwenkt, um schließlich rechtwinkliger an die Rheinbrückenstraße anzuschließen, würde dies stärkere Lenkbewegungen für die LKW, mehr Versiegelung, höhere Baukosten und mehr entfallende Bäume - 4 - ln der textlichen Begründung ist nicht aufge- führt, ob bei den in das Siemensareal einfah- renden Fahrzeugen eine Einlasskontrolle durchgeführt wird. Sollte dem so sein emp- fehlen wir darauf zu achten, dass sich durch Standort und Art der Abwicklung dieser Kontrolle keine Rückstauungen auf die K 9651 ergeben können. erfordern. Der Anschlusswinkel der Zu- fahrt an die Rheinbrückenstraße weicht nicht stark vom rechten Winkel ab, ist verkehrstechnisch in Ordnung. Er soll aus den benannten Gründen beibehal- ten werden. Zur Vermeidung zu großen Rückstaus und der Abwicklung der Einlasskontrolle ist eine von der Geltungsbereichsgrenze abgerückte Einlasskontrolle mit Stau- raum auf dem Siemensareal geplant. VBK Verkehrsbetriebe Karlsruhe GmbH, 25.10.2013 Die VBK hat gegen das Bauvorhaben keine Einwendungen, sofern die von ihr aufge- führten Hinweise und Auflagen zur Bauaus- führung eingehalten und beachtet werden. Dies zur Kenntnis genommen. Der Be- bauungsplan steht dem nicht entgegen. Die Hinweise und Auflagen sollen bei der Ausführungsplanung und Bauaus- führung berücksichtigt werden. Stadtwerke Karlsruhe, 28.10.2013 Gegen den Bebauungsplan östliche Rhein- brückenstraße, 2. Zufahrt Siemens, bestehen keine grundsätzlichen Einwände. Es werden Hinweise zur Lage der Leitungen und zur Bauausführung gegeben. Wird zur Kenntnis genommen. Steht dem Bebauungsplan nicht entge- gen. Die Stellungnahme soll bei der Aus- führungsplanung und Bauausführung berücksichtigt werden. Nachbarschaftsverband Karlsruhe, 11.10.2013 Das Vorhaben ist aus dem FNP 2010 entwi- ckelt. Eine Berichtigung ist somit nicht not- wendig. Wird zur Kenntnis genommen. BUND, Landesnaturschutzverband, NABU 08.11.2013 Die Begründung für den Bau einer zweiten Zufahrt ist nicht zutreffend. Es besteht nach regelmäßigem Augenschein kein Engpass in der Leistungsfähigkeit der Verkehrsführung, geschweige denn ein Rückstau in die Rhein- brückenstraße (Es wird in den Unterlagen auch nicht angegeben, wie viele Fahrzeuge dies tatsächlich sind.). Wird zur Kenntnis genommen. Die An- siedlung des DHL-Zentrums ist geneh- migt und nicht Teil der Planung. Im Verkehrsgutachten ist daher im Prog- nose-Nullfall 2025, der auch die allge- meine Verkehrsentwicklung berücksich- tigt, bereits eingerechnet. Die Analyse - 5 - Der Grund für eine weitere Zufahrt auf das Siemensgelände ist vielmehr in der Ansied- lung des DHL-Zentrums zu sehen, dass deut- lich mehr Verkehr nach sich ziehen wird. Wir kritisieren, dass zu dieser Ansiedlung keine Beteiligung der Öffentlichkeit stattge- funden hat – auch wenn sie rechtlich nicht zwingend ist – und so auch keine Alterna- tivenprüfung erfolgt ist. Dieses Logistikzent- rum wird nun unweigerlich zu mehr Verkehr in den angrenzenden Wohngebieten führen, auch in den Nachtstunden. Nicht zutreffend ist dadurch auch die gut- achterliche Einschätzung des Büros Modus Consult Karlsruhe, dass zwischen der bishe- rigen Hauptzufahrt und der geplanten neu- en Zufahrt östlich davon eine Verkehrsent- lastung zu erwarten ist. Diese Annahme ba- siert auf den jetzigen Verkehrszahlen, nicht aber auf den zu erwartenden höheren Kfz- Bewegungen, die ja nun den Bau der weite- ren Zufahrt notwendig machen. Die zu er- wartenden Belastungen durch Verkehr und Schall auf der Rheinbrücken- und der Sude- tenstraße sind deshalb neu zu berechnen und anzugeben. 2013 ergibt auf der Rheinbrückenstraße 12.000 KFZ/Tag und 380 SV>3,5t/Tag, gemäß dem Prognose-Nullfall ist 2025 mit 13.200 KFZ/Tag und 450 SV>3,5t/Tag auf dem Querschnitt der Rheinbrückenstraße zu rechnen. Diese Zahl reduziert sich im Prognose-Planfall 2025 (mit Zufahrt) im nördlichen An- schluss an die Zufahrt auf ca. 12.800 KFZ/Tag und 110 SV>3,5t/Tag. Die ge- plante Zufahrt führt also zu einer Ver- kehrsreduktion auf der Rheinbrücken- straße und auf dem Simens-Areal bezo- gen auf den Prognose-Nullfall. Die Planung dient dem Ziel, die Haupt- zufahrt zum Siemens Industriepark Karlsruhe zu entlasten. Sie dient der Minderung von Fahrwegelängen auf und damit Emissionen von dem Sie- mens-Areal und der Vermeidung von Rückstau auf der Rheinbrückenstraße an der Hauptzufahrt. Dies ist in öffentli- chem Interesse. An der Hauptzufahrt besteht durch die Nähe zur Rheinbrückenstraße eine Stau- raumlänge von ca. 20 m zwischen Schranke und Radweg, d.h. nur für ei- nen Lastzug bzw. zwei LKW ohne An- hänger. An Spitzentagen kommt es dort deshalb zu Rückstau, zumal dort auch Beschäftigten- und Besucherverkehr ab- gewickelt wird. Plausibel ist dies auch deshalb, da gemäß Verkehrsgutachten nach Verlagerung der LKW von der Hauptzufahrt zur geplanten Zufahrt im Prognose-Planfall 2025 an letzterer in der vormittäglichen Spitzenstunde mit etwa 49 einfahrenden LKW zu rechnen ist. An der geplanten Zufahrt soll auf dem Siemensareal Rückstauraum für LKW ge- schaffen werden. Die Entfernung von der Rheinbrückenstraße zur Einlasskon- trolle und damit die Stauraumlänge ver- längert sich dadurch gegenüber jener der Hauptzufahrt um ca. 80 m. - 6 - Laut Planzeichnung fallen der Zufahrt 17 Bäume und Sträucher zum Opfer. In den planungsrechtlichen Festsetzungen ist je- doch kein Pflanzgebot festgeschrieben. Im Interesse des Artenschutzes und des Klein- klimas halten wir dies für unumgänglich, wobei als Ersatz für den Verlust größerer Bäume die Pflanzung einer höheren Anzahl und zwar einheimischer Arten vorzuschrei- ben ist. Die Anzahl der Fahrzeuge, die nach Fertig- stellung des DHL-Zentrums die geplante Zu- fahrt passieren werden, geht aus den Plan- unterlagen nicht hervor. Wir gehen von eini- gen hundert Fahrzeugbewegungen aus. Be- rücksichtigt man, dass die DHL-Fahrer be- kanntermaßen unter Zeitdruck stehen und dass die Benutzer des abwärts führenden Radweges relativ schnell fahren, werden Kol- lisionen sehr wahrscheinlich sein. Eine Sig- nalanlage halten wir aus Gründen der Ver- kehrssicherheit für unverzichtbar. Mit Siemens wird in dem begleitenden städtebaulichen Vertrag geregelt, dass auf dem Siemens-Areal für die im Gel- tungsbereich entfallenden Bäume ein- heimische Bäume gleicher Anzahl anzu- pflanzen ist. Die Auswirkungen auf das Kleinklima werden vor dem Hintergrund der Kleinflächigkeit der Planung als ver- tretbar erachtet. Das DHL-Zentrum ist bereits genehmigt. Es ist daher im Prognose-Nullfall 2025 als Bestand zu Grunde zu legen. (s. o.) Die Einmündung der geplanten Zufahrt in die Rheinbrückenstraße kann den Verkehr auch ohne Lichtsignalanlage leistungsfähig und verkehrssicher abwi- ckeln. Zu Gunsten der Sichtbarkeit von Radfahrern für in die Zufahrt einfahren- de LKW wird der Radweg im Einfahrts- bereich nahe der Fahrbahn der Rhein- brückenstraße und nicht bereits südlich der Zufahrt zum Gehweg geführt (vgl. Unfallforschung kompakt, Unfälle zwi- schen Kfz und Radfahrern beim Abbie- gen, Schreiber, Ortlepp, Butterwegge, Juli 2007). Zentraler Juristischer Dienst, Immissionsschutzbehörde, 11.11.2013 Im Zuge der Planung soll die Erschließungssi- tuation des Siemensgeländes verbessert und zu diesem Zweck eine zweite Zufahrt für Lkw geschaffen werden, während die bishe- rige Zufahrt künftig dann dem Pkw-Verkehr vorbehalten bleiben soll. Im schalltechnischen Gutachten, von dessen Richtigkeit wir ausgehen, ist aufgezeigt, dass sich die Beurteilungspegel des Gewerbe- lärms (nach TA Lärm zu berücksichtigende Anlagengeräusche) im Zuge der Planung an allen betroffenen schutzwürdigen Nutzun- gen geringfügig reduzieren, wobei die Pe- geldifferenzen unterhalb der Hörbarkeits- schwelle liegen. Die Reduzierungen gehen auf die Verkürzung von Lkw-Fahrten auf Wird zur Kenntnis genommen. Wird zur Kenntnis genommen. - 7 - dem Betriebsgelände und eine vorhandene Böschung mit geräuschdämmender Wirkung zurück. Die Gewerbelärm-Beurteilungspegel liegen nach der geplanten Änderung an acht von 14 Immissionsorten im allgemeinen Wohn- gebiet (WA) noch immer bis zu 4,5 dB(A) über den maßgeblichen Immissionsrichtwer- ten der TA Lärm für die Nachtzeit. Die gut- achterliche Einschätzung, dass "Überschrei- tungen um bis zu 5 dB(A)" aufgrund der vorliegenden Gemengelage hingenommen werden könnten, halten wir für nicht ganz zutreffend. Die TA Lärm sieht in Fällen von Gemengelagen nicht vor, Überschreitungen zuzulassen, sondern vielmehr die Immissi- onsrichtwerte auf "geeignete Zwischenwer- te" zu erhöhen, die nicht die Immissions- richtwerte für Kern-, Dorf- oder Mischgebie- te, also 45 db(A) nachts, überschreiten sol- len. Gleichzeitig setzt die TA Lärm voraus, dass bei einem solchen Vorgehen der Stand der Lärmminderungstechnik eingehalten wird, wozu das Gutachten leider keine Ausfüh- rungen enthält. Aus unserer Sicht erscheint die Erhöhung der nächtlichen Immissionsrichtwerte um 5 dB(A) im WA vertretbar, da auch u. E. eine Gemengelage vorliegt. Gleichzeitig möchten wir anregen zu prüfen, ob ergänzende Schallschutzmaßnahmen bei den ansässigen Gewerbebetrieben in Betracht kommen, die der Erreichung des Stands der Lärmminde- rungstechnik dienen. Der Verkehrslärm reduziert sich im Zuge der Planung im Bereich der bestehenden Zufahrt (Immissionsorte 1-6 und 15) und erhöht sich gleichzeitig bei der zweiten Zufahrt bzw. der Lichtsignalanlage (Immissionsorte 7-14 und 16). Am Immissionsort 8 wird der nächtliche Immissionsrichtwert nach der 16. BImSchV (Verkehrslärmschutzverordnung) von 49 dB(A) zwar erstmals überschritten, was je- doch keine Konsequenzen auslöst, da die Beurteilung vorliegend nach Nr. 7.4 der TA Wird zur Kenntnis genommen. Der Be- griff „Zwischenwert“ wird in der Be- gründung ergänzt. Wird zur Kenntnis genommen. Nach der TA Lärm kann bei der vorliegenden Ge- mengelagen für den Immissionsrichtwert als Immissionsrichtwert ein Zwischen- wert bis zum Mischgebietsniveau ange- setzt werden. Im hier vorliegenden Fall wird dies vor dem Hintergrund der ho- hen Verkehrsgeräusche und der gerin- gen Geräuschanteile aus Lärm von tech- nischen Anlagen als angemessen einge- stuft, zumal im schalltechnischen Gut- achten bereits zwei Lärmschutzwände als Lärmschutzmaßnahmen von Siemens und DHL berücksichtigt sind, die Zufahrt zu einer Verkürzung der Verkehrswege beiträgt, selber als Aufschüttung auch schallabschirmende Wirkung hat und die Zufahrt städtebauliches Ziel ist. Ins- gesamt überwiegt das öffentliche Inte- resse an der Planung. - 8 - Lärm erfolgt, wonach nur dann Maßnahmen zu treffen sind, wenn die Erhöhung mindes- tens 3 dB(A) beträgt, was hier nicht der Fall ist. Zentraler Juristischer Dienst, Natur- und Bodenschutzbehörde, 13.11.2013 Aus Sicht der Naturschutzbehörde beste- hen gegen die Planung keine Bedenken. Es sind keine Schutzgebiete oder ge- schützten Biotope betroffen. Eine Ein- griffsbetrachtung ist aufgrund der Einstu- fung als Bebauungsplan der Innenentwick- lung nach § 13a BauGB entbehrlich. Das Artenschutzgutachten vom 12.05.2013 hat keine Hinweise auf ein problematisches Vorkommen geschützter Arten ergeben. Lediglich die temporäre Nutzung als Brutstätten für ungefährdete Vogelarten ist anzunehmen (alle europäi- schen Vogelarten sind nach Vogelschutz- richtlinie besonders geschützt). Durch eine Fällung im Winterhalbjahr (Ok- tober bis Februar) kann die Verwirklichung von Verbotstatbeständen i.S.d. § 44 Abs. 1 BNatSchG verhindert und eine „Planung in die Legalausnahmelage“ des § 44 Abs. 5 BNatSchG angenommen werden. Wir empfehlen Ziffer 4.3.3. der Begründung dahingehend zu formulieren, dass der Fäll- zeitraum als Vermeidungsmaßnahme fest- geschrieben und nicht nur allgemein auf das Verbot des § 39 BNatSchG hingewie- sen wird. Wird zur Kenntnis genommen. Wird zur Kenntnis genommen. Wird zur Kenntnis genommen. Der Fäll- zeitraum ist bereits durch Naturschutzrecht begrenzt. In der Begründung ist dies aus- reichend konkret beschrieben. Eine Fest- setzung des Fällzeitraums ist wegen der gesetzlichen Regelung entbehrlich.

  • Anlage 3-BPlan Östlich der Rheinbrueckenstraße
    Extrahierter Text

    Bebauungsplan „Östlich der Rheinbrückenstraße, zweite Zufahrt Siemens“, Karlsruhe – Knielingen Planungsrechtliche Festsetzungen - Entwurf - 06.02.14 - 2 - Inhaltsverzeichnis: I. Planungsrechtliche Festsetzungen ........................................................ 3 1. Grünflächen / Pflanzgebote und Pflanzerhaltung....................................... 3 2. Geh-, Fahr- und Leitungsrechte ................................................................. 3 3. Führung von Versorgungsleitungen ........................................................... 3 II. Sonstige Festsetzungen ......................................................................... 4 06.02.14 - 3 - Planungsrechtliche Festsetzungen, bestehend aus zeichnerischen und textli- chen Regelungen - Planungsrechtliche Festsetzungen gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geän- dert durch Gesetz vom 11.06.2013 (BGBl. I S. 1548), und der Baunutzungsver- ordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.06.2013 (BGBl. I S. 1548). In Ergänzung der Planzeichnung wird Folgendes geregelt: I. Planungsrechtliche Festsetzungen 1. Grünflächen / Pflanzgebote und Pflanzerhaltung Die öffentlichen und privaten Grünflächen sind als Straßenbegleitgrünflächen gärtnerisch anzulegen und zu pflegen. In diesen sind für die Straßenbeleuchtung notwendige Beleuchtungseinrich- tungen sowie untergeordnete Versickerungsanlagen zur Versickerung von Oberflächenwasser der Verkehrsflächen (z.B. begrünte Versickerungsmulde) zulässig. Zur Sicherung der technischen Infrastruktur notwendige, untergeord- nete Einrichtungen (z.B. Trafostation) können in den Grünflächen ausnahms- weise zugelassen werden. Die drei in der Planzeichnung zur Erhaltung festgesetzten Bäume sind zu er- halten und bei Abgang gleichwertig und standortgerecht zu ersetzen. Dabei sind Abweichungen von max. 2 m von den festgesetzten Baumstandorten zu- lässig, wenn die Sichtdreiecke für die Zufahrt freigehalten werden. 2. Geh-, Fahr- und Leitungsrechte In der Fläche mit Geh-, Fahr- bzw. Leitungsrechten sind Geh-, Fahr- und Lei- tungsrechte zugunsten der Angrenzer im Industriegebiet zu begründen. Dabei sind im Bereich der privaten Verkehrsfläche Geh-, Fahr- und Leitungs- rechte und im Bereich der privaten Verkehrsfläche mit der besonderen Zweckbestimmung ́Gehweg ́ (G) nur Geh - und Leitungsrechte zu begründen. 3. Führung von Versorgungsleitungen Niederspannungsleitungen müssen unterirdisch geführt werden. 06.02.14 - 4 - II. Sonstige Festsetzungen Der Bebauungsplan Nr. 285 „Industriegebiet westl. der Bundesbahnlinie Karls- ruhe - Graben-Neudorf“, in Kraft getreten am 05.01.1962, wird in dem Teilbe- reich aufgehoben, die durch diesen Bebauungsplan neu geregelt werden. Karlsruhe, 25.07.2013 Fassung vom 06.02.2014 Stadtplanungsamt Prof. Dr. Anke Karmann-Woessner

  • Anlage 4-BPlan Östlich der Rheinbrueckenstraße
    Extrahierter Text

    Bebauungsplan „Östlich der Rheinbrückenstraße, zweite Zufahrt Siemens“, Karlsruhe – Knielingen beigefügt: Begründung und Hinweise - Entwurf - Östlich der Rheinbrückenstraße, zweite Zufahrt Siemens 06.02.14 - 2 - Inhaltsverzeichnis: A. Begründung gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch (BauGB) ....................... 3 1. Aufgabe und Notwendigkeit .................................................................. 3 2. Bauleitplanung ......................................................................................... 3 2.1 Vorbereitende Bauleitplanung ..................................................................... 3 2.2 Verbindliche Bauleitplanung ........................................................................ 3 3. Bestandsaufnahme .................................................................................. 4 3.1 Räumlicher Geltungsbereich ........................................................................ 4 3.2 Naturräumliche Gegebenheiten, Bodenbeschaffenheit, Artenschutz ............ 4 3.3 Vorhandene Nutzung, Bebauung und Erschließung ..................................... 4 3.4 Eigentumsverhältnisse ................................................................................. 4 3.5 Belastungen ................................................................................................ 4 4. Planungskonzept ...................................................................................... 5 4.1 Verkehrserschließung .................................................................................. 5 4.2 Technische Erschließung .............................................................................. 5 4.3 Grünordnung .............................................................................................. 5 4.3.1 Grünplanung, Pflanzungen ......................................................................... 5 4.3.2 Eingriff in Natur und Landschaft .................................................................. 6 4.3.3 Maßnahmen für den Artenschutz ................................................................ 6 4.4 Belastungen ................................................................................................ 6 5. Umweltbericht .......................................................................................... 7 6. Statistik ..................................................................................................... 8 6.1 Flächenbilanz .............................................................................................. 8 6.2 Bodenversiegelung ...................................................................................... 8 7. Bodenordnung ......................................................................................... 8 8. Kosten ....................................................................................................... 8 B. Hinweise ................................................................................................... 8 1. Versorgung und Entsorgung ....................................................................... 9 2. Entwässerung ............................................................................................. 9 3. Niederschlagswasser ................................................................................... 9 4. Archäologische Funde, Kleindenkmale ......................................................... 9 5. Baumschutz .............................................................................................. 10 6. Altlasten ................................................................................................... 10 7. Erdaushub / Auffüllungen ......................................................................... 10 Östlich der Rheinbrückenstraße, zweite Zufahrt Siemens 06.02.14 - 3 - A. Begründung gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch (BauGB) 1. Aufgabe und Notwendigkeit Die Hauptzufahrt für Lkw in den Siemens Industriepark Karlsruhe liegt östlich der Rheinbrückenstraße nördlich des Plangebietes. An der Zufahrt, die von einer wei- teren Firma mitgenutzt wird, besteht ein Engpass in der Leistungsfähigkeit der Verkehrsführung. In der Folge blockieren Verkehre durch Lkw und Besucher die Pkw-Zufahrer zum Firmengelände. In Spitzenzeiten treten Rückstaus auf, die bis in die Rheinbrückenstraße zurück reichen und dort auch den Verkehr auf der öf- fentlichen Straße behindern. In dem Industriegebiet sind mit der aktuellen Zu- fahrtsituation Umwege für LKW und Fremdverkehre die Folge, da die Verkehrs- ziele/-quellen nicht günstig zu einer Zufahrt liegen. Um die Pkw-Einfahrten besser organisierbar zu machen und die Zufahrt für Lkw besser zu lösen, sind mehrere Varianten untersucht worden. Im Ergebnis zeigt sich, dass im Bereich der Hauptpforte nicht genug Stauraum zwischen Pforte und Rheinbrückenstraße geschaffen werden kann. Als beste Lösung hat sich eine neue LKW-Zufahrt im Geltungsbereich herausge- stellt. Diese soll die Rheinbrückenstraße an der Hauptzufahrt entlasten. Auf dem Industrieareal können so die Wege für LKW insgesamt kürzer, direkter und mit weniger Fußgängerquerungen ausgebildet und Fremdverkehre auf dem Gelände der Firma Siemens minimiert werden. Die verkehrliche Erschließung des Industrie- gebietes wird damit insgesamt städtebaulich verbessert. Um für die Zufahrt Planungsrecht zu schaffen, ist die Aufstellung eines Bebau- ungsplanes erforderlich. Auf der innerstädtischen Fläche soll dieser als Bebau- ungsplan der Innenentwicklung mit einer versiegelten Fläche von deutlich unter 20.000 m² nach § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Auf die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit wird dabei gleichwohl nicht ver- zichtet. 2. Bauleitplanung 2.1 Vorbereitende Bauleitplanung Im derzeit gültigen Flächennutzungsplan (FNP 2010) des Nachbarschaftsverban- des Karlsruhe ist die Fläche als bestehende Grünfläche dargestellt. Untergeordne- te Straßen werden im FNP nicht dargestellt. Der Bau der Zufahrt tangiert insofern den Flächennutzungsplan nicht. Das Vorhaben ist aus dem FNP 2010 entwickelt. Eine Berichtigung wird nicht notwendig. 2.2 Verbindliche Bauleitplanung In Teilbereichen des Plangebiets gilt derzeit noch der Bebauungsplan Nr. 285 In- dustriegebiet westl. der Bundesbahnlinie Karlsruhe - Graben-Neudorf vom 05.01.1962, der dort Industriegebiet und Grünfläche festsetzt. Im Geltungsbe- reich des vorliegenden Bebauungsplans wird der Bebauungsplan Nr. 285 aufge- hoben. Östlich der Rheinbrückenstraße, zweite Zufahrt Siemens 06.02.14 - 4 - 3. Bestandsaufnahme 3.1 Räumlicher Geltungsbereich Das ca. 0,27 ha große Planungsgebiet liegt in Karlsruhe – Knielingen östlich der Reinbrückenstraße und im Anschluss an die interne Verkehrserschließung der Firma Siemens. Maßgeblich für die Abgrenzung des Planungsgebietes ist der zeichnerische Teil des Bebauungsplanes. 3.2 Naturräumliche Gegebenheiten, Bodenbeschaffenheit, Artenschutz Im Plangebiet liegen Verkehrs- und Grünflächen. Zwischen den Verkehrsflächen liegt ein zum Siemens-Areal hin abfallender, von Laubbäumen bestandener, ca. 25 m breiter Gehölzstreifen. Entlang der Rheinbrückenstraße verläuft eine Baum- reihe. Über die genaue Bodenbeschaffenheit liegen noch keine Angaben vor. Für das Plangebiet ist vom Büro für Landschaftsökologie und Gewässerkunde Dipl.-Biol. Ute und H.-J. Scheckeler eine artenschutzrechtliche Übersichtsbege- hung durchgeführt worden (vgl. Gutachterliche Stellungnahme mit Stand vom 12.05.2013). Es konnten keine Hinweise auf das Vorkommen gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 14 BNatSchG streng geschützter Tierarten im Eingriffsgebiet gefunden wer- den. Mit nach europäischem Recht geschützten Arten ist mit Ausnahme einzel- ner Brutpaare im Umfeld allgemein häufiger Vogelarten nicht zu rechnen. 3.3 Vorhandene Nutzung, Bebauung und Erschließung Im Plangebiet liegen Teile der Fahrbahn der Rheinbrückenstraße sowie östlich flankierend ein Geh- und Radweg, der sich in einen Geh- und einen Radweg teilt. Östlich davon befindet sich ein Grünstreifen mit Bäumen. Die geplante Zufahrt wird von einem Regenwassersammler mit zwei Schacht- bauwerken und einer Hauptregenentwässerungsleitung gequert. Oberhalb der Böschungskante verlaufen Telefon- und Stromleitungen sowie in der Rheinbrü- ckenstraße ein Regenwasserkanal und eine Fernwärmehauptleitung der MIRO. 3.4 Eigentumsverhältnisse Die Fläche befindet sich überwiegend in öffentlichem und östlich des Gehölzstrei- fens in privatem Eigentum. 3.5 Belastungen Schall Auf der Rheinbrückenstraße fahren Kraftfahrzeuge und die Straßenbahn. Das Plangebiet befindet sich im Übergangsbereich zwischen einem Industriege- biet und einem allgemeinen Wohngebiet westlich der Rheinhafenstraße. Die bei- den Gebiete befinden sich in Gemengelage nach TA Lärm. Östlich der Rheinbrückenstraße, zweite Zufahrt Siemens 06.02.14 - 5 - Luft und Klima Gemäß der Klimafunktionskarte Bereich Karlsruhe (Ökologische Tragfähigkeits- studie für den Raum Karlsruhe 2011, Nachbarschaftsverband Karlsruhe) liegt der Eingriffsbereich im Wesentlichen in einem Ausgleichsraum mit einem mittleren Kaltluftliefervermögen. Altlasten Es besteht Verdacht auf eine Altablagerung von 1919-1927 (Hausmüll, Schla- cken; B-Fall ohne unmittelbaren Handlungsbedarf) im Geltungsbereich. Zudem sind unterirdische CKW-Einträge aus anderen Bereichen nicht auszuschließen. Die Ausführungsplanung bzw. Bauausführung ist daher hinsichtlich möglicher Altlas- ten soweit nötig gutachterlich zu begleiten. 4. Planungskonzept 4.1 Verkehrserschließung Ziel der Planung ist die Ausbildung einer LKW-Zufahrt für das vorhandene Indust- riegebiet. Mit dieser soll die Rheinbrückenstraße an der bestehenden Siemens- Zufahrt entlastet werden. Da über die Zufahrt mehrere Grundstücke erschlossen werden, werden zu be- gründende Geh-, Fahr- bzw. Leitungsrechte zugunsten der Angrenzer im Indust- riegebiet festgesetzt. Die Zufahrt (Ein- und Ausfahrt) wird von einem Geh- und Radweg bzw. einem Geh- und einem Radweg flankiert. Im Zufahrtsbereich wird eine Verkehrsinsel vorgesehen. 4.2 Technische Erschließung Die Straßenbeleuchtung, untergeordnete Versickerungsanlagen sowie aus- nahmsweise Einrichtungen zur Sicherung der technischen Infrastruktur (z.B. Tra- fostation) werden in den Grünflächen zugelassen und zum Schutz des Orts- und Landschaftsbildes bzw. zur Begrenzung der Versiegelung eingeschränkt auf das städtebaulich Notwendige. Dabei soll die Entwässerung der Verkehrsflächen über die Kanalisation erfolgen. Unterirdische Leitungen können in den Verkehrsflächen vorgesehen werden. Oberirdische Niederspannungsleitungen werden zum Schutz des Orts- und Land- schaftsbildes ausgeschlossen. 4.3 Grünordnung 4.3.1 Grünplanung, Pflanzungen Neben den geplanten Verkehrsflächen bzw. Flächen mit Geh-/Fahrrechten wird straßenbegleitend Begrünung vorgesehen. Entlang der Rheinbrückenstraße wird der Alleecharakter insgesamt erhalten, indem Alleebäume zur Erhaltung festge- setzt werden, zwischen denen die Zufahrt liegt. Östlich der Rheinbrückenstraße, zweite Zufahrt Siemens 06.02.14 - 6 - 4.3.2 Eingriff in Natur und Landschaft Für die Planung entfallen im Mündungsbereich der Zufahrt und zur Freihaltung der Sichtdreiecke fünf Alleebäume sowie Bäume und Gehölze im Grünstreifen zwischen Rheinbrückenstraße und Industriegebiet. Durch die zusätzlichen Ver- kehrsflächen wird der Versiegelungsgrad erhöht. Aufgrund der Hangsituation werden Geländeaufschüttungen zur Gefälleminderung erforderlich. Gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB gelten Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig. Externe Kompensati- onsmaßnahmen werden vor diesem Hintergrund nicht vorgesehen. Dennoch, um dem Naturschutz Rechnung zu tragen, sollen die entfallenen Bäume und Gehölze an einer anderen Stelle auf dem Siemens-Gelände ersetzt werden. Die Ersatzbe- pflanzung soll im städtebaulichen Vertrag geregelt werden. 4.3.3 Maßnahmen für den Artenschutz Hier sind die artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote des § 44 BNatSchG zu beach- ten. Hinsichtlich des Zeitpunktes für Gehölzrodungen ist zudem der allgemeine Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen gemäß § 39 BNatSchG zu beachten. Gehölzro- dungen sind danach grundsätzlich nur von Oktober bis Februar zulässig. Der Baubeginn sollte nach Möglichkeit zeitnah nach der Gehölzbeseitigung erfol- gen, um die Entwicklung von schutzwürdigen Biotopflächen zu verhindern. Sollte der Baubeginn mehr als fünf Jahre nach dem Erstellen des Artenschutzgut- achtens erfolgen, ist im Bauantragsverfahren ggf. eine neue Be-trachtung der ar- tenschutzrechtlichen Situation erforderlich. 4.4 Belastungen Verkehr und Schall Die schalltechnischen Auswirkungen der zu erwartenden Verkehre an der geplan- ten LKW-Zufahrt die verkehrliche Leistungsfähigkeit dieses Knotenpunktes sind gutachterlich vom Büro Modus Consult Karlsruhe untersucht worden. Die Unter- suchungen kommen zusammenfassend zum folgenden Ergebnis: Zwischen der geplanten Zufahrt und bisherigen Hauptzufahrt von Siemens für LKW ist auf der Rheinbrückenstraße durch die Planung eine Verringerung der Verkehrsbelastung zu erwarten. Die Einmündung der geplanten Zufahrt in die Rheinbrückenstraße kann den Verkehr nach dem Handbuch zur Bemessung von Straßenverkehrsanlagen in der Gesamtbewertung auch ohne Lichtsignalanlage leistungsfähig abwickeln. Zu Gunsten der Sichtbarkeit von Radfahrern für in die Zufahrt einfahrende LKW wird der Radweg im Einfahrtsbereich nahe der Fahr- bahn der Rheinbrückenstraße und nicht bereits südlich der Zufahrt zum Gehweg geführt. Die vorgesehene Knotenpunktsform und die Aufstellflächen bzw. Stauräume für wartepflichtige Fahrzeuge sind ausreichend. Das Plangebiet liegt innerhalb einer gewachsenen Gemengelage zwischen Indust- riegebiet und allgemeinem Wohngebiet. Schalltechnisch kann hinsichtlich Ge- Östlich der Rheinbrückenstraße, zweite Zufahrt Siemens 06.02.14 - 7 - werbelärm festgestellt werden, dass auf Grund der Geräuscheinwirkungen, die sich aus der Summe aller maßgeblichen relevanten gewerblichen Schallquellen – auch der neuen Zufahrt – ergeben, im Tageszeitraum keine Überschreitungen der Immissionsrichtwerte nach der TA Lärm an den vorhandenen schutzwürdigen Nutzungen in der Umgebung des Vorhabens auftreten werden. Für den Nachtzeitraum wird festgestellt, dass selbst unter der konservativen An- nahme, dass die Zu- und Abfahrten der Lkw in der lautesten Nachtstunde zu- sammenfallen, der aufgrund der Gemengelage für das allgemeine Wohngebiet zu Grunde gelegte Zwischenwert der Immissionsrichtwerte eingehalten wird. Die- ser liegt 5 dB(A) höher als bei allgemeinen Wohngebieten außerhalb einer Ge- mengelage. Vor dem Hintergrund, dass die Geräuschbelastung durch Gewerbelärm sich auf- grund der Planung an keinem der Immissionsorte gemäß schalltechnischem Gut- achten erhöht, und der heute festzustellenden Bestandssituation auf Basis der gewachsenen Gemengelage zwischen Allgemeinem Wohngebiet und Industrie- gebiet kann festgestellt werden, dass somit die Immissionsrichtwerte für Misch- gebiete, in denen Wohnen auch grundsätzlich vorgesehen ist, in jedem Fall ein- gehalten werden. Hinsichtlich Verkehrslärm wird es auf Grund der Veränderungen durch die zweite Zufahrt auf den Straßen in der Umgebung des Vorhabens nicht zu erheblichen Verkehrszunahmen kommen, die einen Schallschutzanspruch dem Grunde nach auslösen können. Im Planfall (ohne Lichtsignalanlage an der neuen Zufahrt) erhö- hen sich die Verkehrslärmimmissionen an allen untersuchten Immissionsorten gemäß schalltechnischem Gutachten nicht. Entsprechend dem schalltechnischen Gutachten bestehen deshalb aus schalltech- nischer Sicht keine Bedenken gegen das Vorhaben. Klima/Luft Mit der Planung müssen die LKW auf dem Siemens-Areal selber künftig überwie- gend kürzere Wege zurücklegen, was dem Klimaschutz zu Gute kommt. Die zu- sätzliche Versiegelung ist kleinflächig. Maßgebliche Auswirkungen der Planung auf Luft oder Klima werden daher nicht erwartet. Altlasten Der Verdacht auf die Altablagerung von 1919-1927 und evtl. unterirdische FCKW-Einträge ist insbesondere beim Entwässerungskonzept und bei der Entsor- gung von Aushubmaterial zu berücksichtigen. Für eine Regenwasserversickerung wäre die Begleitung durch einen Altlastengutachter erforderlich. Die Ablagerung von 1919-1927 müsste für eine Versickerung aller Voraussicht nach vorher besei- tigt werden. 5. Umweltbericht Bei dem Bebauungsplan handelt es sich um einen Bebauungsplan der Innenent- wicklung, der die Größe der maximal versiegelten Grundfläche auf weniger als 20.000 m² begrenzt. Er wird deshalb im beschleunigten Verfahren aufgestellt. Ei- ne Umweltprüfung nach 2 Abs. 4 BauGB ist deshalb nicht durchzuführen. Östlich der Rheinbrückenstraße, zweite Zufahrt Siemens 06.02.14 - 8 - Die Zulässigkeit eines UVP-pflichtigen Vorhabens wird nicht begründet. Natura 2000 Flächen sind von der Planung nicht betroffen. Die Umweltauswirkungen der Planung werden vor dem Hintergrund der vergleichsweise kleinen Eingriffsfläche und der Gutachtenergebnisse als vertretbar erachtet. 6. Statistik 6.1 Flächenbilanz ö ffe n tlic h e V e rk e h rs flä c h e nc a . 0 ,1 4ha51% p riv a te V e rk e h rs flä c h e nc a . 0 ,0 6ha23% ö ffe n tlic h e G rü n flä c h e nc a . 0 ,0 3ha12% p riv a te G rü n flä c h e nc a . 0 ,0 4ha14% G e s a m tc a . 0 ,2 7ha100% 6.2 Bodenversiegelung 1 G e s a m tflä c h ec a .0 ,2 7ha100% D e rz e itig e V e rs ie g e lu n gc a .0 ,1 4ha52% D u rc h d e n B e b a u u n g s p la n m a x . z u lä s s ig e v e rs ie g e lte F lä c h e c a .0 ,2 0ha74% 7. Bodenordnung Zur Verwirklichung des Bebauungsplans ist kein Bodenordnungsverfahren gemäß Baugesetzbuch erforderlich. 8. Kosten Die Kosten trägt die Firma Siemens. Die Kostenübernahme wird in einem städte- baulichen Vertrag geregelt. Karlsruhe, 06.02.2014 Stadtplanungsamt Prof. Dr. Anke Karmann-Woessner 1 Die maximal zulässige versiegelte Fläche berechnet sich aus den versiegelten Verkehrsflächen, der maximal überbaubaren (auch mit Nebenanlagen) Grundfläche (in der Regel GRZ + 50 %, max. 80 % der Grundstücksflä- che) der Baugrundstücke sowie allen anderen zur Versiegelung vorgesehenen Flächen im öffentlichen Raum. Östlich der Rheinbrückenstraße, zweite Zufahrt Siemens 06.02.14 - 9 - B. Hinweise 1. Versorgung und Entsorgung Für Entwässerung und Abfallentsorgung sind die Satzungen der Stadt Karlsruhe in der jeweils gültigen Fassung zu beachten. 2. Entwässerung Die Entwässerungskanäle werden aus wirtschaftlichen Gründen für einen übli- cherweise zu erwartenden Niederschlag (Bemessungsregen) dimensioniert. Bei starken Niederschlägen ist deshalb ein Aufstau des Regenwassers auf der Stra- ßenoberfläche möglich. Grundstücke und Gebäude sind durch geeignete Maß- nahmen der Eigentümer bzw. der Anwohner selbst entsprechend zu schützen. 3. Niederschlagswasser Das unbedenkliche Niederschlagswasser soll gem. § 55 Abs. 2 Wasserhaushalts- gesetz ortsnah versickert, verrieselt oder direkt oder über eine Kanalisation ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer eingeleitet werden, soweit dem weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften noch wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen (vgl. hierzu jedoch Begründung Nr. 4.3). Eine Versickerung müsste über Versickerungsmulden mit belebter Bodenschicht erfolgen. Die hydraulische Leistungsfähigkeit der Versickerungsmulde wäre ge- mäß Arbeitsblatt DWA-A 138 in der jeweils gültigen Fassung zu bemessen. Die Bodenversiegelung soll auf das unabdingbare Maß beschränkt werden. Not- wendige Befestigungen nicht überbauter Flächen der Baugrundstücke sollen zur Verringerung der Flächenversiegelung weitgehend wasserdurchlässig ausgebildet werden, z.B. als Pflaster oder Plattenbelag mit breiten, begrünten Fugen (Rasen- pflaster), soweit nicht die Gefahr des Eindringens von Schadstoffen in den Unter- grund besteht. Nach Möglichkeit soll auf eine Flächenversiegelung verzichtet werden. 4. Archäologische Funde, Kleindenkmale Bei Baumaßnahmen besteht die Möglichkeit, dass historische Bauteile oder ar- chäologische Fundplätze entdeckt werden. Diese sind gemäß § 20 Denkmal- schutzgesetz (DSchG) umgehend dem Regierungspräsidium Karlsruhe, Abteilung 2, Referat 26 – Denkmalpflege, Moltkestraße 74, 76133 Karlsruhe, zu melden. Fund und Fundstelle sind bis zum Ablauf des vierten Werktages nach der Mel- dung in unverändertem Zustand zu erhalten, sofern nicht das Regierungspräsidi- um einer Verkürzung dieser Frist zustimmt. Das Verschweigen eines Fundes oder einer Fundstelle ist ein Verstoß gegen das DSchG und kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Evtl. vorhandene Kleindenkmale (z.B. Bildstöcke, Wegkreuze, historische Grenz- steine, Brunnensteine, steinerne Wegweiser und landschaftsprägende Natur- steinmauern) sind unverändert an ihrem Standort zu belassen und vor Beschädi- gungen während der Bauarbeiten zu schützen. Jede Veränderung ist mit dem Regierungspräsidium Karlsruhe abzustimmen. Östlich der Rheinbrückenstraße, zweite Zufahrt Siemens 06.02.14 - 10 - 5. Baumschutz Bezüglich der Erhaltung der vorhandenen Bäume wird auf die am 12.10.1996 in Kraft getretene Satzung der Stadt Karlsruhe zum Schutz von Grünbeständen (Baumschutzsatzung) verwiesen. 6. Altlasten Es besteht Verdacht auf eine Altablagerung von 1919-1927 (Hausmüll, Schla- cken; B-Fall ohne unmittelbaren Handlungsbedarf) im Geltungsbereich. Zudem sind unterirdische CKW-Einträge aus anderen Bereichen nicht auszuschließen (s. hierzu auch Begründung Nr. 4.6). Darüber hinaus bekannte, vermutete sowie gefundene Bodenbelastungen, bei denen Gefahren für die Gesundheit von Menschen, bedeutende Sachwerte oder erhebliche Beeinträchtigungen des Naturhaushalts nicht ausgeschlossen werden können, sind unverzüglich der Stadt Karlsruhe, Umwelt- und Arbeitsschutz, Markgrafenstraße 14, 76131 Karlsruhe, zu melden. Falls im Zuge der weiteren Planungen bzw. bei Bauarbeiten ungewöhnliche Ge- ruchsimmissionen, Verfärbungen, verunreinigtes Grund- oder Niederschlagswas- ser entdeckt oder sonstige Auffälligkeiten festgestellt werden, so ist dies unver- züglich der Stadt Karlsruhe, Umwelt- und Arbeitsschutz mitzuteilen. 7. Erdaushub / Auffüllungen Der für Auffüllungen benutzte Boden muss frei von Fremdbeimengungen und Schadstoffen sein. Unbelasteter Erdaushub soll, soweit Geländeauffüllungen im Gebiet notwendig sind, dafür verwendet werden. Der anfallende Mutterboden ist zu sichern. Im Übrigen wird auf das Gesetz zum Schutz des Bodens (Bundes-Boden- schutzgesetz) vom 17.03.1998 in der derzeit gültigen Fassung verwiesen.

  • Anlage 5-BPlan Östlich der Rheinbrueckenstraße
    Extrahierter Text

    V V V R G V G private Fahrbahn private Fahrbahn V öffentliche Fahrbahn private Fahrbahn V G R V V V G R G Z E I C H E N E R K L Ä R U N G 1. Planungsrechtliche Festsetzungen nach BauGB ́Gehweg ́ (G) / ́Radweg ́ (R) Öffentliche Verkehrsfläche, besondere Zweckbestimmung: Private Verkehrsfläche, besondere Zweckbestimmung: ́Gehweg ́ (G) Straßenbegrenzungslinie Öffentliche Straßenverkehrsfläche (Fahrbahn) Private Straßenverkehrsfläche (Fahrbahn) Mit Geh-, Fahr- bzw. Leitungsrechten zu belastende Flächen (s. textliche Festsetzungen) Öffentliche Grünfläche (Straßenverkehrsgrün) Private Grünfläche (Straßenverkehrsgrün) Zu erhaltende Bäume Grenze des räumlichen Geltungsbereiches 2. Hinweise Flurstück (lt. Kataster) Vermaßung in Meter (Beispiel) 18.00 Entfallender Baum RG G V V Öffentliche Fahrbahn Private Fahrbahn Liegenschaftsamt gefertigt am 15.02.2013 STADT KARLSRUHE KNIELINGEN M. 1 : 500 Dr. Frank Mentrup Oberbürgermeister am Billigung des Entwurfs und Beschluss der Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB durch den Gemeinderat Der Bebauungsplan ist unter Beachtung des vorstehenden Verfahrens als Satzung beschlossen worden. Er wird hiermit ausgefertigt. Karlsruhe, In Kraft getreten (§ 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB) mit der Bekanntmachung Beim Stadtplanungsamt zu jeder- manns Einsicht bereitgehalten (§ 10 Abs. 3 Satz 2 BauBG) am ab Satzungsbeschluss gemäß § 10 Abs. 1 BauGB Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 BauGB Öffentliche Auslegung des Bebau- ungsplans gemäß § 3 Abs. 2 BauGB am vom bis am Plott: Übersicht, M 1:10.000 BEBAUUNGSPLAN "Östlich der Rheinbrückenstraße, zweite Zufahrt Siemens" Entwurf Datei: B-Plan Östlich der Rheinbrueckenstraße_Entwurf_sw.pdf KARLSRUHE, 06.02.2014 STADTPLANUNGSAMT: Fassung: 06.02.2014

  • Protokoll TOP 4
    Extrahierter Text

    NIEDERSCHRIFT Stadt Karlsruhe Gremium: 60. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: 8. April 2014, 15:30 Uhr öffentlich Ort: Bürgersaal des Rathauses Vorsitzende/r: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup 6. Punkt 4 der Tagesordnung: Bebauungsplan „Östlich der Rheinbrückenstraße, zweite Zufahrt Siemens“, Karlsruhe-Knielingen: Aufstellungs- und Auslegungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) Vorlage: 2014/0493 Beschluss: Der Gemeinderat beschließt: 1. die Aufstellung des Bebauungsplans „Östlich der Rheinbrückenstraße, zweite Zufahrt Siemens“, Karlsruhe-Knielingen, und die Fortsetzung des Verfahrens mit der Auslegung des Bebauungsplanentwurfs gemäß § 13 a in Verbindung mit §§ 13, 3 Abs. 2 des Baugesetzbuches. 2. Der Auslegung ist grundsätzlich der Bebauungsplanentwurf vom 25.07.2013 in der Fassung vom 06.02.2014 zugrunde zu legen. Änderungen und Ergänzun- gen, die die Grundzüge der Planung nicht berühren, kann das Bürgermeisteramt noch in den Bebauungsplan aufnehmen oder zu diesem Zweck ggf. die öffentli- che Auslegung des Bebauungsplanentwurfes wiederholen. Abstimmungsergebnis: Mehrheitlich beschlossen; 1 Nein-Stimme, 1 Enthaltung Der Vorsitzende ruft Tagesordnungspunkt 4 zur Behandlung auf: Gibt es da Diskussionsbedarf? - Herr Stadtrat Marin hat sich gemeldet. Dann bitte ich Frau Prof. Dr. Kahrmann-Woessner um eine kurze Einführung in das Thema. Frau Prof. Dr. Kahrmann-Woessner (mit Beamerunterstützung): Die Rheinbrücken- straße, zweite Zufahrt für die Firma Siemens, aber auch für DHL, ist das Thema des Aus- legungsbeschlusses, den ich Ihnen jetzt hier kurz vorstellen möchte. - 2 - Es ist diese zweite Zufahrt im südlichen Teil der Firma Siemens, die hier zur Diskussion steht. Es gibt eine erste bestehende Zufahrt im nördlichen Teil, die bereits genutzt wird, auch vom DHL-Logistikzentrum. Es ist das Ziel der Firma Siemens, jetzt intern auf dem eigenen Gelände diese Erschließungsstruktur auch aus Sicherheitsgründen neu zu ord- nen. Deshalb wird eine zweite Zufahrt in diesem Bereich in Knielingen erforderlich. Die Hauptzufahrt erfolgt für die Lkws weiterhin über die nördliche Zufahrt. Die südliche Zufahrt, die wir hier mit dem Bebauungsplan neu einrichten wollen, ist in erster Linie für den Pkw-Verkehr für die interne Erschließung der Firma Siemens bzw. würde dann auch genutzt werden für das DHL-Zentrum. Es besteht ein Bebauungsplan, den wir er- arbeiten, aber auch in Verbindung mit einem städtebaulichen Vertrag. Es gibt hierzu Verkehruntersuchungen, die diese Planung bestätigen und von einer Verringerung der Verkehrsbelastung zwischen den beiden Ausfahrten ausgehen. Es ist klar, das verteilt sich. Es war auch ein strittiger Punkt, ob eine Verkehrslichtsignalanlage erforderlich ist. Diese würde nach Ansicht der Fachplaner im südlichen Bereich nicht erforderlich wer- den. Für alle, die die Situation gut kennen, es ist ein hängiger Bereich mit einem großen Baumbestand, der dann an dieser Stelle entfallen würde. Die Pflanzungen, die hier ent- fallen, würden dann auf dem Gelände der Firma Siemens neu errichtet werden bzw. neu gepflanzt werden. Das ist auch der wesentliche Bestandteil dieses städtebaulichen Vertrages. - Ich klicke jetzt einfach durch. Da sehen Sie im Detail die Flächen. Es ist ein Gewerbegebiet, was bereits heute diesen Grünstreifen entlang der Straße sichert. So sieht der Bebauungsplan dann im Einzelnen aus. Es gibt einen Fußweg parallel bzw. eine Mittelinsel, die dann das Überqueren an der Stelle auch für den Fußverkehr ermög- licht. Der Vorsitzende: Vielen Dank. Dann wissen wir alle noch mal genau, worum es geht, vor allem oben auch die Zuschauerinnen und Zuschauer aus der Bevölkerung. Jetzt stei- gen wir in die Diskussion ein. Ich habe zwei Wortmeldungen. - Herr Stadtrat Marin. Stadtrat Marin (SPD): Frau Kahrmann-Woessner hat den Kern des Themas vorgetra- gen. Es ist ein guter Bebauungsplan. Letztlich gibt es einen strittigen oder einen noch zu klärenden Punkt, wir sind ja relativ früh im Verfahren mit dem Aufstellungs- und Ausle- gungsbeschluss, und zwar den der Lichtsignalanlage. Ich möchte mit auf den Weg ge- ben zu prüfen, wie das denn insbesondere mit dem Radverkehr ist. Der fußläufige Ver- kehr wurde da betrachtet, aber in Knielingen wird durchaus ein Problem gesehen, was den Radverkehr angeht. Ich möchte gerne mit auf den Weg geben, dieses mit im Ver- fahren noch etwas genauer und ernsthaft zu prüfen. Ansonsten natürlich Zustimmung. (Beifall bei der SPD) Stadtrat Dr. Käuflein (CDU): Ungeachtet evtl. noch offener Fragen, die im weiteren Verfahrensverlauf zu klären sind - wir stehen ja ganz am Beginn des Verfahrens -, wird meine Fraktion zustimmen. - 3 - Ich will verdeutlichen, es geht lediglich um eine Zu- und Abfahrt für ein Gewerbegebiet, d. h., es geht nicht um die Ansiedlung dieses Logistikzentrums, und es geht auch nicht um die Verkehrsbelastung insgesamt für Knielingen. Meine Fraktion war in jüngster Vergangenheit zweimal vor Ort. Wir haben Gespräche mit der Bürgerschaft geführt, und wir versuchen in Kontakt mit den städtischen Ämtern und Gesellschaften die Ver- kehrssituation dort zu entspannen. Von daher wissen wir auch um die Bedenken, die es in der Bevölkerung gibt. Aber um all das geht es nicht, es geht lediglich um eine Zu- und Abfahrt für ein Gewerbegebiet. Das Logistikzentrum, das da angesiedelt wird, hat einfach von den bestehenden Plänen her Baurecht. Insofern stimmen wir der Vorlage zu. (Beifall bei der CDU) Stadtrat Honné (GRÜNE): Für uns ist wichtig die Aussage, der Verkehr wird verringert, zwar nur auf einem kurzen Stück zwischen den beiden Ausfahrten, aber er wird verrin- gert. Es steigt nirgendwo. Eine zweite Aussage ist für uns ganz wichtig, es wird keine neue Ampelanlage gebaut. Da vertrauen wir eben auf die städtischen Verkehrsplaner die sagen, es ist keine nötig. Natürlich muss man zur Sicherheit diese Leerrohre legen. Wir gehen davon aus, es kommt keine neue Ampel und damit wird eben auch der durchgehende Verkehr nicht behindert. Insofern ist das richtig. Herr Marin, ich habe mir sehr genau die Vorlage auf die Radfahrerproblematik hin an- gesehen und bin zu dem Ergebnis gekommen, die sind sehr wohl berücksichtigt. Es steht hier ganz klar drin, der Radweg soll ganz eng an der Fahrbahn entlangführen. Damit ist die Sicherheit der Radfahrer, so weit es irgendwie geht, gewährleistet, weil sie dann im Sichtfeld derer sind, die mit dem Auto da rechts oder links abbiegen, so dass wir auch das erfüllt sehen. Deshalb können wir dem Ganzen zustimmen. Stadtrat Wenzel (FW): Wie bereits im Planungsausschuss werde ich der Beschlussvor- lage nicht zustimmen. Ich bin ortskundig und kann mich den Bedenken, die u. a. der BUND vorgebracht, nur anschließen. Ich halte die Begründung für den Bau einer zwei- ten Zufahrt für nicht zutreffend, auch kann ich keinen Engpass in der Verkehrsführung erkennen. Vielmehr sehe ich einen weiteren Stau- und Gefahrenpunkt an der von Karls- ruhe kommenden, sehr schlecht einzusehenden geplanten zweiten Einbindung an die- ser Stelle der Rheinbrückenstraße - aufgrund des Höhenprofils. Der Vorsitzende: Das war die letzte Wortmeldung. Wir stellen fest, Ortskunde führt nicht immer zu denselben Ergebnissen. Jetzt bitte ich um das Kartenzeichen. - Dann sehe ich 1 Gegenstimme, 1 Enthaltung, ansonsten nur Zustimmung. Zur Beurkundung: Der Schriftführer: Hauptamt - Ratsangelegenheiten - 13. Mai 2014