Beitritt der Stadt Karlsruhe zum Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ) "Rhine Alpine Corridor"

Vorlage: 2014/0455
Art: Beschlussvorlage
Datum: 26.02.2014
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: Stabsstelle Außenbeziehungen und Strategisches Marketing
Erwähnte Stadtteile: Keine Angaben

Beratungen

  • Gemeinderat (öffentlich/nicht öffentlich)

    Datum: 08.04.2014

    TOP: 3

    Rolle: Entscheidung

    Ergebnis: einstimmig beschlossen

Zusätzliche Dateien

  • Rhine Alpine
    Extrahierter Text

    BESCHLUSSVORLAGE STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister Gremium: 60. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: Vorlage Nr.: TOP: Verantwortlich: 08.04.2014 2014/0455 3 öffentlich Dez. 1 Beitritt der Stadt Karlsruhe zum Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ) "Rhine Alpine Corridor" Beratungsfolge dieser Vorlage am TOP ö nö Ergebnis Gemeinderat 08.04.2014 3 Antrag an den Gemeinderat / Ausschuss Der Gemeinderat stimmt dem Beitritt der Stadt Karlsruhe als Gründungsmitglied des Europäi- schen Verbundes für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ) "Interregional Alliance for the Rhine- Alpine-Corridor EVTZ (mit beschränkter Haftung)" zu. Finanzielle Auswirkungen nein ja Gesamtkosten der Maßnahme Einzahlungen/Erträge (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatori- schen Kosten abzügl. Folgeer- träge und Folgeeinsparungen) max. 5.000 € (nur 2015) max. 10.000 €/Jahr Haushaltsmittel stehen nicht zur Verfügung Kontierungsobjekt: Kontenart: Ergänzende Erläuterungen: Die Mittel sollen ab dem Doppelhaushalt 2015/2016 eingestellt werden. ISEK Karlsruhe 2020 - relevant nein ja Handlungsfeld: Regionale und überregionale Kooperation Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) nein ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften nein ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 I Hintergrund und Sachstand Der Auf- und Ausbau transnationaler Infrastrukturen stellt eine der zentralen Aufgaben der Eu- ropäischen Union zur Stärkung der EU 28 im Wettbewerb der globalen Wirtschaftsregionen Nordamerika, Asien und Europa dar. Zugleich stellt die Anbindung von Städten und Regionen an leistungsfähige überregionale Verkehrsträger eine der wesentlichen Voraussetzungen für attraktive Lebens- und Wirtschaftsregionen dar. Daher haben sich im Zuge einer Kooperationsvereinbarung Stadt Karlsruhe, TechnologieRegion Karlsruhe und Regionalverband Mittlerer Oberrhein in den vergangen Jahren in das INTER- REG IV B Projekt „CODE24 – Corridor Development Rotterdam-Genoa" ("CODE24 - Entwick- lung des Korridors Rotterdam – Genua“) personell und finanziell eingebracht. Unter der Träger- schaft des Verbandes Region Rhein-Neckar (VRRN) war es Ziel, eine gemeinsame und abge- stimmte Strategie zur zukünftigen Entwicklung der wichtigsten europäischen Nord-Süd-Achse zu erarbeiten. Die Verknüpfung von wirtschaftlicher Entwicklung, Raum-, Verkehrs- und Um- weltplanung wurde in Kooperation von 17 europäischen Partnern in diesem Korridor ermög- licht. Darüber hinaus wurden bereits konkrete Teilprojekte realisiert. Dazu zählen: - das internet-basierte „Korridor-Informationssystem“, mit dem erstmals für den gesamten Korridor (rd. 1 300 km) Daten und Fakten auf einer interaktiven Karte mit Zoomfunktion re- cherchiert und zugänglich gemacht wurden, - die Online-Frachtenbörse, mit der durch eine im Rahmen des Projekts entwickelten Software freie Transportkapazitäten auf der Schiene besser genutzt werden können, indem Angebot und Nachfrage über dieses Instrument in Übereinstimmung gebracht werden, - das sog. Auralisations-Instrument, mit dem Schienenlärmsituationen und der Einsatz ver- schiedener Lärmreduzierungsmaßnahmen simuliert und hörbar gemacht werden können, was insbesondere bei Planung und Beurteilung von Lärmschutzmaßnahmen eingesetzt wird, - eine mobile Ausstellung über das Projekt, seine Ziele und Arbeitsergebnisse, die zur Informa- tion und Beteiligung der Bürgerschaft sowie Expertinnen und Experten konzipiert worden ist und bereits an zahlreichen Standorten im Korridor sowie in Brüssel und im Europäischen Par- lament in Strasbourg gezeigt wurde. Die begonnenen Maßnahmen sollen verstetigt und die Zusammenarbeit der Partner im Projekt auch nach Ende Projektlaufzeit zum 31.12.2014 möglichst nahtlos weitergeführt werden. Hier- für hat der VRRN die Gründung eines Europäischen Verbundes für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ) vorgesehen. Die Stadt Karlsruhe wie auch die weiteren CODE24-Partner wurden ange- fragt, einer "Interregional Alliance for the Rhine-Alpine-Corridor EVTZ (mit beschränkter Haf- tung)" als Gründungsmitglied beizutreten. II Aktuelle Entwicklungen der Europäischen Verkehrspolitik Im Januar 2014 hat die Europäische Kommission bekannt gegeben, in Nachfolge der bisherigen 29 Transeuropäischen Netzprojekte (Trans-European Networks: TEN) neun europäische Ver- kehrskorridore zu bilden. Für die neue EU-Infrastrukturpolitik sind diese Korridore das Kernver- kehrsnetz, das bis 2030 vollendet sein soll. Für die Verkehrsförderung hat die EU im Zeitraum von 2014 bis 2020 die zur Verfügung stehenden Mittel in den Korridoren auf 26,25 Milliarden Euro verdreifacht. Der Rhine-Alpine-Corridor (früher TEN-Projekt Nr. 24: Rotterdam-Genua) ist einer dieser Kernnetzkorridore. Ergänzende Erläuterungen Seite 3 Für jeden der neun Verkehrskorridore soll ein Korridorforum eingerichtet werden. Die Korri- dorforen bilden das Herzstück der Kernnetzkorridore und sollen als eine gemeinsame, hochran- gige Struktur des jeweiligen Korridors fungieren. Sie spielen eine zentrale Rolle bei der Erörte- rung der allgemeinen Ziele der Kernnetzkorridore sowie der Ausarbeitung und der Umsetzung der im Arbeitsplan festgelegten Maßnahmen. Beteiligte an den Korridorforen sind die Mitglieds- staaten und – nach deren Zustimmung – ausgewählte Mitglieder wie u. a. Regionen, Infrastruk- turbetreiber, Nutzer und nicht zuletzt Vertreter von Güterverkehrskorridoren. III Europäischer Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ) - Rechtliche Grundlagen und Vorteile Ein Europäischer Verbund für Territoriale Zusammenarbeit (EVTZ) ist ein Rechtsinstrument der EU für die transnationale, grenzüberschreitende Zusammenarbeit. Die rechtliche Grundlage für einen EVTZ ist Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 vom 05.07.2006. Sie hat direkte Gültigkeit in allen Mitgliedsstaaten. Die Verordnung ermöglicht, dass lokale oder regionale Körperschaften aus mindestens zwei Mitgliedsstaaten einen EVTZ gründen. Am Ende steht der EVTZ als grenz- überschreitende Körperschaft. Der Verbund erhält dabei den Status einer eigenständigen Rechtspersönlichkeit. Ein EVTZ soll vor allem die grenzüberschreitende Politik im Bereich der Strukturfonds erleichtern, kann aber auch auf andere spezifische Maßnahmen der territorialen Zusammenarbeit ausgewei- tet werden. So können beispielsweise grenzüberschreitende Verkehrsverbünde geschlossen oder binationale Kommunalbetriebe (z. B. Verwaltung von Krankenhäusern, Müllabfuhr) gere- gelt werden. Von besonderer Bedeutung ist, dass die EVTZ ausdrücklich EU-Fördermittel für konkrete Projek- te beantragen können. Da ein EVTZ aufgrund seiner internationalen Mitglieder als alleiniger Antragsteller für EU-Projekte fungieren kann, entfallen sowohl die Suche von Projektpartnern, die Bildung von Projektkonsortien oder die jeweilige Ausarbeitung und Unterzeichnung von umfangreichen Projektvereinbarungen, wie dies bisher der Fall war. Die EU-Kommission ist in hohem Maße daran interessiert, dass die EVTZ zukünftig vermehrt Projektanträge einreichen. In den letzten Jahren wurden bereits 28 EVTZ gegründet, die 550 lokale und regionale Körper- schaften aus 15 Mitgliedsstaaten umfassen. Dank der EVTZ können Kooperationsverbünde Pro- jekte für die territoriale Zusammenarbeit, die durch die Gemeinschaft kofinanziert werden, oder Maßnahmen der territorialen Zusammenarbeit durchführen, die auf die Initiative der Mitglieds- staaten zurückgehen. IV Der EVTZ "Interregional Alliance for the Rhine-Alpine-Corridor EVTZ (mit be- schränkter Haftung)" IV.1 Grundsätzliches und rechtliche Rahmenbedingungen Gegenwärtig bereitet der VRRN die Gründung des geplanten Europäischen Verbunds für territo- riale Zusammenarbeit (EVTZ) vor. Die Unterzeichnung der Gründungsurkunde ist am 20. No- vember 2014 in Mannheim im Rahmen des Abschlusskongresses von CODE24 vorgesehen. Die lt. maßgeblicher EU-Verordnung zur Gründung erforderlichen Dokumente „Überein- kunft“und „Satzung“ liegen im Entwurf vor (s. Anlagen). Alle künftigen Mitglieder des EVTZ müssen nach der EU-Verordnung im jeweiligen Land eine Beitrittsgenehmigung beantragen. Für Ergänzende Erläuterungen Seite 4 Baden-Württemberg wird diese vom Regierungspräsidium Freiburg erteilt, mit dem der VRRN bereits in Kontakt steht. Als Sitz des EVTZ ist Mannheim vorgesehen. Organe des EVTZ sind: die Versammlung der Mit- glieder, der Direktor und der Vorstand. Der Vorstand wird durch die Versammlung gewählt, der Direktor von ihr berufen. Jedes Mitglied im EVTZ ist mit einer Stimme vertreten. IV.2 Ziele und Aufgaben Folgende Aufgaben sind bisher für den zu gründenden EVTZ vorgesehen: a) Wahrnehmung der gemeinsamen Interessen der Mitglieder gegenüber nationalen, eu- ropäischen und Infrastrukturträger-Institutionen:  Weiterentwicklung der gemeinsamen Strategie für den Korridor  Organisation und Umsetzung gemeinsamer Lobby-Aktivitäten  Fortsetzung der koordinierten regionalen Entwicklungsstrategie für den Korridor b) Akquise von Fördermitteln für weitere Korridor-Projekte  Information der EVTZ-Mitglieder über Fördermöglichkeiten für Korridor-bezogene Projekte  Beantragung EU-geförderter neuer Projekte und deren Management c) Schaffung einer zentralen Plattform für gegenseitige Information und Erfahrungsaus- tausch  Organisation von Mitgliederversammlungen  Sicherstellung des Informationstransfers  Weiterbetrieb der Internetseite www.code-24.eu d) Stärkung der Sichtbarkeit und Förderung des Korridors/Öffentlichkeitsarbeit  Organisation von Korridor-bezogenen Veranstaltungen (Kongresse, Workshops, etc.)  Erarbeitung und Verteilung von Publikationen (Newsletter, Broschüren etc.). Es ist zudem angestrebt, dass der zukünftige EVTZ mit Sitz und Stimme im Korridorforum Rhine- Alpine-Corridor vertreten sein wird. Der EVTZ wird damit gebündelt die Interessen der regional- kommunalen Ebene im Korridor repräsentieren. Diesbezüglich bestehen bereits Kontakte zur zuständigen Generaldirektion MOVE der EU-Kommission, die die Mitwirkung des EVTZ im Fo- rum Rhine-Alpine-Corridor begrüßen würde. IV.3 Organisation und Kosten Es ist vorgesehen, dass der zu gründende EVTZ zunächst hinsichtlich der personellen und finan- ziellen Ausstattung in einer schlanken Form entsteht. Hierzu soll die Geschäftsstelle an eine be- stehende Einrichtung angegliedert werden. Nachdem der VRRN bereits als Lead Partner von CODE24 fungiert hat, der Vorschlag zur Gründung eines EVTZ von diesem eingebracht wurde, soll der VRRN in Mannheim die Geschäftsstelle aufnehmen. Der EVTZ soll im Weiteren bedarfsorientiert wachsen. Die Aufgaben sind in den Gründungsdo- kumenten (s. Anlage bzw. IV.2) definiert. Anhand dieser Aufgaben wurde ein vorläufiges jährli- ches Budget von ca. 125.000 € ermittelt. Für das erste Jahr des EVTZ stehen durch CODE24- Fördermittel der EU in Höhe von 50 % zur Verfügung. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags hängt von der Mitgliederstruktur des EVTZ ab. Es ist vorgesehen, die Mitgliedsbeiträge an der Größe der Mitglieder zu orientieren und hierfür das Kriterium der Personalgröße heranzuziehen. Über- Ergänzende Erläuterungen Seite 5 schlägig ist für das erste Jahr mit einem Mitgliedsbeitrag von ca. 2.500 bis 5.000 € zu rechnen, in den Folgejahren mit 5.000 bis 10.000 €. Eine Beendigung der Mitgliedschaft ist jährlich mög- lich. Die Finanzierung der Geschäftsstelle erfolgt zunächst aus den Beiträgen der Mitglieder. Weiter- hin ist geplant, dass der neue EVTZ auch EU-Projektmittel einwirbt, um so die Sacharbeit für den Rhine-Alpine-Corridor fortzusetzen. Dabei können auch anteilig Personalkosten der Geschäfts- stelle durch EU-Mittel kofinanziert werden, so dass sich die von den Mitgliedern aufzubringende Finanzierung der Personalkosten reduziert. IV.4 Stand der Mitgliedschaften Inzwischen liegen laut VRRN bereits neun unterzeichnete Interessenbekundungen für eine Mit- gliedschaft vor. Zudem ist beabsichtigt, weitere Mitglieder über den Kreis der bisherigen Pro- jektpartner von CODE24 hinaus zu gewinnen, insbesondere Städte und Regionen im Korridor- raum. Angestrebt wird 15 - 20 Gründungsmitglieder zu gewinnen. In der Region Karlsruhe haben der Regionalverband Mittlerer Oberrhein wie auch die Technolo- gieRegion Karlsruhe ihre Gründungsmitgliedschaft bereits beschlossen. Beschluss: Antrag an den Gemeinderat Der Gemeinderat stimmt dem Beitritt der Stadt Karlsruhe als Gründungsmitglied des Europäi- schen Verbundes für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ) „Interregional Alliance for the Rhine- Alpine-Corridor EVTZ (mit beschränkter Haftung)“ zu. Hauptamt - Ratsangelegenheiten - 27. März 2014

  • Anlage 2 Rhine Alpine
    Extrahierter Text

    SATZUNG EVTZdeutsche Fassung17.03.2014 1 SATZUNG des Europäischen Verbunds für territoriale Zusammenarbeit „Interregional Alliance for the Rhine-Alpine Corridor EVTZ (mit beschränkter Haftung)“ auf Basis der Verordnung (EU) Nr. 1302/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 über den europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ) PRÄAMBEL Zur Fortführung der Aktivitäten des Interreg-Projektes „CODE 24–Corridor Development Rotterdam- Genoa“wurde die Gründung des Europäischen Verbunds für territoriale Zusammenarbeit „Interregional Alliance for the Rhine-Alpine-Corridor EVTZ (mit beschränkter Haftung)“ beschlossen. Die vorliegende Satzung folgt aus der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 1302/2013 und wird auf Basis und in Übereinstimmung mit der entsprechenden Übereinkunft des EVTZ angenommen. ARTIKEL 1–ZIELE UND AUFGABEN Hauptziel des EVTZ ist die gemeinsame Stärkung und Koordinierung derRaumentwicklung entlang des multimodalen Rhein-Alpen-Korridorsaus regionaler und lokaler Perspektive. Die Ziele und Aufgaben des EVTZ sind a) die Vereinigung und Bündelung der gemeinsamen Interessen seiner Mitglieder gegenüber nationalen, europäischenund für Infrastruktur zuständigen Institutionen •Organisation und Umsetzung gemeinsamer Lobby-Aktivitäten für die Entwicklung des Rhein-Alpen-Korridors •Vertretung der EVTZ-Mitglieder im EU Rhein-Alpen-Korridor Forum b) dieWeiterbearbeitung dergemeinsamen Entwicklungsstrategie für den multimodalen Rhein-Alpen- Korridor •Weitere Koordinierung der Regionalentwicklung im Rhein-Alpen-Korridor unter Berücksichtigung sub-regionaler Perspektiven •Weitere Berücksichtigung von Transportinfrastruktur-Projekten und Flächennutzungskonflikten entlang des Rhein-Alpen-Korridors c)die Nutzungvon Finanzmittelnfür korridorbezogene Aktivitäten und Projekte •Information der EVTZ-Mitglieder über Finanzierungsmöglichkeitenfür korridorbezogene Projekte •Bewerbung auf neue, EU-finanzierte Projekte und gemeinschaftliche Verwaltung von EU- Finanzmitteln d) die Bereitstellung einer zentralen Plattform für gegenseitigen Informations-und Erfahrungsaustausch und Begegnung. •Organisation vonSitzungender Mitglieder •Gewährleistung der Informationsübermittlung •Weiterbetrieb des im Rahmen des Projekts CODE 24 entwickeltenKorridor- Informationssystems •Pflege der im Rahmen des Projekts CODE 24 entwickelten Website www.code-24.eu e)Verbesserung der Sichtbarkeit und der öffentlichen Wahrnehmung des Korridors SATZUNG EVTZdeutsche Fassung17.03.2014 2 •Organisation von Korridorveranstaltungen (Kongresse, Workshops, etc.) •Ausarbeitung und Verbreitung von Publikationen (Newsletter, Faltblätter, Broschüren) •Übernahme undWeiterbetriebder im Rahmen des Projekts CODE 24entwickelten mobilen Ausstellung ARTIKEL 2–ORGANE Die Organe des EVTZ sind: -die Versammlung -der Direktor -der Vorstand. ARTIKEL 3–DIE VERSAMMLUNG 3.1Zuständigkeiten Die Versammlung ist das Entscheidungsorgan des EVTZ. Die Versammlung ist zuständig für die Genehmigung der allgemeinen Strategie und des jährlichen Arbeitsplans sowie für die Genehmigung desjährlichenHaushaltsplansdes EVTZ nach Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 1302/2013 sowie für den Beschluss des Jahreshaushalts. Die Versammlung ist ermächtigt, einen Beirat einzurichten. 3.2Zusammensetzung Jede Mitgliedsorganisation wird durch eine Person in der Versammlungrepräsentiert. Die von der Mitgliedsorganisation benannte Person kann durch einen Stellvertreter aus der jeweiligen Mitgliedsorganisation vertreten werden. 3.3Vorsitz 3.3.1 Vorsitzende AlledreiJahre wählt die Versammlung den Vorsitzende sowie zwei Stellvertretende Vorsitzende. Die Kandidatur erfolgt auf offene Einladung an die Versammlungsmitglieder. Falls sich mehr als ein Kandidat für das jeweilige Amt zur Verfügung stellt, wählt die Versammlung den Vorsitzende sowie die zwei Stellvertretenden Vorsitzenden mit einfacher Mehrheit in geheimer Wahl. Der Vorsitzende und die zwei Stellvertretenden Vorsitzenden können für zwei weitere Amtsperioden wiedergewählt werden. 3.3.2 Funktion Der Vorsitzende repräsentiert den EVTZ gegenüber Dritten im Rahmen seiner Zuständigkeit. Im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden übernehmen die Stellvertretenden Vorsitzenden die Aufgaben des Vorsitzenden. Der Vorsitzende ist verantwortlich für -dieEinladungzu den Sitzungen der Versammlung -die Aufstellung der Tagesordnung für die Sitzungen, dabei wird ervom Direktor unterstützt -die enge Abstimmung mit den EVTZ-Mitgliedern und dem Direktor, um die strategische Ausrichtung in Vorbereitung auf die Sitzung festzulegen -die Sitzungsleitung in den Sitzungen der Versammlung -die Vorbereitung der strategischen Ausrichtung des EVTZ. Sie ist darauf gerichtet, die strategische Position des EVTZ in Europa zu stärken und muss durch die Versammlung verabschiedet werden. 3.4 Sitzungen der Versammlung Die Versammlung tagt mindestens einmal jährlich. Zusätzliche Sitzungen können durch den Vorsitzenden oder auf Antrag voneinem Fünftelder Versammlungsmitglieder einberufen werden. 3.5Regelnfür die Sitzungen der Versammlung Die Einladung muss den Versammlungsmitgliedern spätestens 21 Tage vor der Sitzung durch den Vorsitzenden zugesandt werden. Der Direktor ist verantwortlich für die Erstellung und den Versand des Protokolls an die Mitglieder zum Zwecke der Überprüfung undGenehmigung. SATZUNG EVTZdeutsche Fassung17.03.2014 3 3.6Entscheidungsverfahren Der Vorsitzende legt die Tagesordnungspunkte fest, über dieein Beschluss gefasst werden muss. Ein Tagesordnungspunkt ist außerdem auf Antrag voneinem Fünftelder Mitglieder in die Tagesordnung aufzunehmen. Die Beschlussfähigkeitder Versammlung ist gegeben beiAnwesenheit vonzwei Drittelnaller Versammlungsmitglieder. Falls nicht abweichend in dieser Satzung oder in der Übereinkunft geregelt, werden Entscheidungen der Versammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Versammlungsmitglieder getroffen. Jedes Mitglied in der Versammlung hat eine Stimme. Sofern ein Mitglied nicht an der Sitzung teilnehmen kann, kann es seine Stimme auf ein anderes Versammlungsmitglied übertragen. Ein Versammlungsmitglied kann nicht mehr als eine übertragene Stimme erhalten und abgeben. 3.7Entscheidung über Änderungen der Übereinkunft und der Satzung Änderungen der Übereinkunft und solche Änderungen der Satzung, die eine Änderung der Übereinkunft nach sich ziehen, bedürfen eines einstimmigen Beschlussesalleranwesenden Versammlungsmitglieder.Auf Vorschlag eines EVTZ-Mitglieds wird der Änderungsvorschlag der Versammlung zur Entscheidung vorgelegt. Anderweitige Änderungen der Satzung erfordern die Mehrheit vonzwei Drittelnder anwesenden Versammlungsmitglieder. ARTIKEL 4–DER DIREKTOR 4.1Ernennung Der Direktor wird durch die Versammlung berufen, er ist kein Mitglied der Versammlung. Er kann direkt vom EVTZ angestellt oder von einer Mitgliedsorganisation abgeordnet werden. In der Regel beträgt dieAmtszeit des DirektorssiebenJahre, diese kann verlängert werden. 4.2Zuständigkeit Die Hauptzuständigkeiten des Direktors sind insbesondere: -dierechtliche Vertretung des EVTZ -die Vorlage eines strategischen Ausblicks fürsieben Jahre -die jährliche Vorstellung desArbeitsplans und des Haushaltsplans zum Zwecke der Genehmigung durch die Versammlung -die Vorlage der Jahresrechnung mit Arbeitsbericht zur Genehmigung durch die Versammlung -die Vorlage der Jahresrechnung nach Beschluss durch die Versammlung bei der entsprechend dem Sitz der Geschäftsstelle für die Genehmigung zuständigen Behörde -aktives Engagement in Bezug auf europäische Programme, Städtenetzwerke und die Europäischen Kommission im Hinblickauf eine engere Zusammenarbeit -die Erstellung und der Versand der Sitzungsprotokolle an alle Mitglieder der Versammlung zum Zweckeder Überprüfung und Zustimmung -der Aufbau und die Führung eines Sekretariats mit dem Ziel, ihr optimalesFunktionieren zu gewährleisten -die Verwaltung von Personalangelegenheiten und die Vorbereitung von Einstellungsverfahren und Arbeitsverträgen für das Personal des Sekretariats. ARTIKEL 5–DER VORSTAND 5.1Zusammensetzung Der Vorstand setzt sich zusammen aus -dem Vorsitzenden -den beiden Stellvertretendensowie -dem Direktor. 5.2 Aufgaben Die Hauptaufgabe des Vorstands ist die Vorbereitung der strategischen Entscheidungen, die der Versammlung vorgelegt werden. Der Vorstand entscheidet auf Vorschlag des Direktors über die Einstellung von Personal. SATZUNG EVTZdeutsche Fassung17.03.2014 4 5.3Sitzungen Der Vorstandorganisiert seine Arbeit eigenständig.Der Vorstandtagt mindestens zwei Mal jährlich. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden geleitet. Zusätzliche Sitzungen können einberufen werden. In den Sitzungen des Vorstands können der Vorsitzende sowiedie Stellvertretenden Vorsitzenden durch einen Stellvertreter aus ihrer jeweiligen Mitgliedsorganisation vertreten werden. ARTIKEL 6–BEIRAT Um den Interessensvertreterndie Beteiligung im Rahmen der Netzwerkarbeit zu ermöglichen, um von gegenseitigen Erfahrungen zu profitieren und die Kräfte zu bündeln, kann die Versammlung einen Beirat einrichten. 6.1Mitglieder und Mitgliedschaft Vertreter anderer öffentlicher Körperschaften und privater Organisationen, die nicht Mitglieder im EVTZ sind, können Mitglied im Beirat werden. Die Versammlung entscheidet über die Aufnahme von Mitgliedern in den Beirat. 6.2Auftrag Der Beirat handelt in beratender Funktion für die Versammlung, er hat kein Stimmrecht bezüglich der Belange des EVTZ. 6.4Sitzungen Der Beirat tagt mindestens einmal jährlich. ARTIKEL 7–MITGLIEDER DES EVTZ 7.1 Gründungsmitglieder Die Gründungsmitglieder des EVTZ sind -ProvincieGelderland -Region Köln/Bonn e.V. -Verband Region Rhein-Neckar -StadtMannheim -StadtKarlsruhe -TechnologieRegion Karlsruhe GbR -RegionalverbandMittlerer Oberrhein -Stadt Lahr -RegionalverbandSüdlicher Oberrhein -Uniontrasporti, Milano -SiTI, Torino -Autorità Portuale di Genova -Port of Rotterdam Authority* -Regionalverband Ruhr * -Regionalverband FrankfurtRheinMain* -Port autonome de Strasbourg* (* ininterner Beratung) 7.2BeitrittneuerMitglieder Weitere Mitglieder im Sinne des Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 inder Fassung der Verordnung (EU) Nr. 1302/2013, die im Korridor ansässig sind,können dem EVTZ jederzeit auf Antrag beitreten. Die Zustimmung der Versammlung ist notwendige Bedingung für den Beitritt. Neue Mitglieder müssen sich den Bestimmungen der Übereinkunft und der Satzung unterwerfen. 7.3Beitritt von Mitgliedern aus Drittstaaten Körperschaften aus Drittstaaten, insbesondere aus der Schweiz, könnengemäßArtikel3a, 4 der Verordnung (EG) Nr.1082/2006 in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 1302/2013 Mitglied werden. SATZUNG EVTZdeutsche Fassung17.03.2014 5 7.4Austritt eines Mitglieds Ein Mitglied kann mit Wirkung zum Ende eines Kalenderjahres aus dem EVTZ austreten. Ein Mitglied, das den Austritt wünscht, muss dies dem Vorsitzenden drei Monate vor Ende des laufenden Kalenderjahres anzeigen. Der Austritt ist nur unter der Bedingung möglich, dass der offenstehende Jahresbeitrag beglichen ist. Ungeachtet des Austritts haftet das Mitglied für alleVerpflichtungen, die während seiner Mitgliedschaft entstanden sind. 7.5Ausschluss eines Mitglieds Ein Mitglied soll ausgeschlossen werden, wenn es den Zielen und Prinzipien des EVTZ zuwiderhandelt. DerDirektortritt mit dem entsprechenden Mitglied zu einemBeratungsgespräch zusammen, berichtet der Versammlung über die Ergebnisse des Beratungsgespräches. Die Versammlung entscheidet über den Ausschluss. Während des Ausschlussverfahrens ist das Mitglied nicht mehr abstimmungsberechtigt. Das ausgeschlossene Mitglied bleibt für die während seiner Mitgliedschaft entstandenen Verpflichtungen haftbar. ARTIKEL 8–DAUER UND AUFLÖSUNG 8.1Dauer des EVTZ Der EVTZ wird auf unbegrenzte Dauer eingerichtet. Er endet mit seiner Auflösung. 8.2Auflösung des EVTZ Gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 1302/2013 ordnet das Regierungspräsidium Freiburg als zuständige Behörde des Mitgliedsstaats, in dem sich die Geschäftsstelle befindet, auf Antrageiner ein legitimes Interesse vertretenden zuständigen Behörde die Auflösung des EVTZ an, wenn es befindet, dass der EVTZ den in der Verordnung festgelegten Anforderungen nicht mehr entspricht oder dass der EVTZ außerhalb des Rahmens der in der Verordnungfestgelegten Aufgaben handelt. Unbeschadet der Bestimmungen zur Auflösung in Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 1302/2013 kann die Auflösung auch aus einem Beschluss der Versammlung des EVTZ resultieren. Der EVTZ kann durch die Versammlung aufgelöst werden, wenn eine einstimmige Entscheidung mit diesem Ergebnis von allenanwesendenVersammlungsmitgliedern gefällt wird. Die Auflösung des EVTZ infolge eines Beschlusses der Versammlung tritt 3 Monate nach Beschlussfassung in Kraft. Vor Auflösung des EVTZ müssen alle ausstehenden Beiträge und finanziellen Verpflichtungen gegenüber Dritten erfüllt werden. Der Direktor koordiniert den Auflösungsprozesse und informiert den Ausschuss der Regionen spätestens 15 Tagevorher über die Auflösung. Verbleibendes Vermögen des EVTZ wird den Mitgliedern zu gleichen Teilen ausbezahlt, sofern alle Verbindlichkeiten gegenüber Dritten beglichen sind. Falls der EVTZ EU-Fördergelder erhalten hat, muss die Auflösung den zuständigen Stellen der Förderprogramme mitgeteilt werden, um eine Finanzkontrolle und Rechnungsprüfung zu ermöglichen. ARTIKEL 9-ARBEITSSPRACHE Die Arbeitssprache des EVTZ ist Englisch. ARTIKEL 10–ANWENDBARES RECHT Der EVTZ als eine nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtete juristische Person des Gemeinschaftsrechts unterliegt dem öffentlichen Recht. Die Mitglieder unterliegen der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 1302/2013 und den Regelungen des nationalen deutschen Rechts sowie den Regelungendes Bundeslandes Baden-Württemberg, in dem die Geschäftsstelleihren Sitzhat. Die Organe des EVTZ unterliegen bei der Ausübung ihrer Tätigkeiten den nationalen Vorschriften des deutschen Rechts sowie den Rechtsvorschriften des Bundeslandes Baden-Württemberg. SATZUNG EVTZdeutsche Fassung17.03.2014 6 ARTIKEL 11–VEREINBARUNGEN ZUR GEGENSEITIGEN ANERKENNUNG ImInteresse der gegenseitigen Anerkennung der Rechtssysteme der EVTZ-Mitglieder aus anderen teilnehmenden Mitgliedsstaaten, einschließlich der Angelegenheiten der Finanzkontrolle, wird vereinbart, dass alle notwendigen Dokumente zur Finanzkontrolle in der Sprache der für die Kontrolle zuständigen Behörde und in der von dort geforderten Form zur Verfügung gestellt werden. ARTIKEL 12–PERSONALMANAGEMENT UND EINSTELLUNG Der EVTZ kann Personal direkt anstellenodervon abgeordnetemPersonalGebrauch machen. DiePersonalverwaltung, Einstellungsverfahren und Arbeitsverträge liegen in der Verantwortung des Direktors. Entsprechend dem Sitz der Geschäftsstellesind für diese Vorgänge deutsches sowie baden-württembergisches Recht anwendbar. Auf Vorschlag desDirektors entscheidet der Vorstand über die Einstellung von Personal. Abgeordnetes Personal bleibt bei seiner abordnenden Körperschaft angestellt. Auf Antrag der abordnenden Stelle kann eine Erstattung der Personalkosten durch den EVTZ erfolgen. ARTIKEL 13–FINANZIERUNG 13.1Jahresbeiträge der Mitglieder Der Jahresbeitrag ist für alle Mitglieder gleich. Die Versammlung entscheidet über die Höhe des Jahresbeitrags. Der Jahresbeitrag muss im Voraus im ersten Quartal des Kalenderjahres beglichen werden. Ein Mitglied, das die Zahlung mehr als ein Jahr säumig bleibt, kann vom EVTZ ausgeschlossen werden, wenn die Versammlung dies beschließt. 13.2Beantragung von EU-Fördermitteln Um die gesteckten Ziele zu erreichen und insbesondere die Aktivitäten zu unterstützen und zu stärken,istder EVTZberechtigt,europäische Fördermittelzubeantragen. 13.3Regelungen zurBuchführung undzum Haushalt Das Haushaltsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Für die Buchführung sowieden Haushaltsind die nationalen Regelungen Deutschlands und des Landes Baden-Württemberg anwendbar, in demder EVTZ seine Geschäftsstelle hat. 13.4Verwaltung der Kontrolle öffentlicher Mittel Die Verwaltung der Kontrolle der Finanzmittel wird durch die entsprechend dem Sitz der EVTZ- Geschäftsstelle zuständigen Behörde durchgeführt. 13.5Externer Rechnungsprüfer Gemäß den Vorschriften der Gemeindeprüfungsordnung Baden-Württembergistdie Gemeindeprüfungsanstalt (GPA) Baden-Württemberg für die externe Rechnungsprüfung (überörtliche Prüfung) zuständig. ARTIKEL 14–HAFTUNG Der EVTZ haftet für seine gesamten Schulden. Die Haftung der EVTZ-Mitglieder ist beschränkt, d.h. alle Mitglieder des EVTZ haften nur bis zur Höhe ihres jährlichen Mitgliedsbeitrags. Um das Haftungsrisiko des EVTZ abzudecken, schließt der EVTZ eine entsprechende Versicherung ab. ARTIKEL 15–GERICHTLICHE ZUSTÄNDIGKEIT Sofern in der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 1302/2013 nichts anderes geregelt ist, gelten für Streitigkeiten, an denen der EVTZ beteiligt ist, die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften über die gerichtliche Zuständigkeit. In allen Fällen, die nicht in solchengemeinschaftlichen Rechtsvorschriften vorgesehen sind, liegt die Zuständigkeit für die Beilegung von Streitigkeiten entsprechend dem Sitzder Geschäftsstelle bei den deutschen bzw. baden-württembergischen Gerichten. SATZUNG EVTZdeutsche Fassung17.03.2014 7 ARTIKEL 16-VERFAHREN BEI ÄNDERUNGEN DER ÜBEREINKUNFT UND DER SATZUNG Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 1032/2013 übermittelt der EVTZ jede Änderung der Übereinkunft oder der Satzung den Mitgliedsstaaten, deren Recht die Mitglieder des EVTZ unterliegen. Jede Änderung der Übereinkunft, ausgenommen beim Beitritt eines neuen Mitglieds nach Artikel 6 Absatz 6a Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 1032/2013,erfordert die Zustimmung der Mitgliedstaaten. ARTIKEL 17–SCHLUSSBESTIMMUNGEN Gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) 1082/2006 in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 1032/2013 müssen die Satzung, die Übereinkunft sowie nachfolgende Änderungen entsprechend denam Sitz der Geschäftsstelle geltenden Rechtsvorschriften veröffentlicht werden. Der EVTZ erlangt am Tag der Veröffentlichung der Übereinkunft und der Satzung Rechtspersönlichkeit. Der EVTZ wird die vorliegende Satzung sowie die Übereinkunft demAusschuss der Regionen zum Zwecke der Veröffentlichung nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 vorlegen. Datum, Ort Unterschriften

  • Anlage 3 Rhine Alpine
    Extrahierter Text

  • ÜBEREINKUNFT EVTZ
    Extrahierter Text

    ÜBEREINKUNFT EVTZ deutsche Fassung vom 14.03.2014 ÜBEREINKUNFT des Europäischen Verbunds für territoriale Zusammenarbeit „Interregional Alliance for the Rhine-Alpine-Corridor EVTZ (mit beschränkter Haftung)“ auf Basis der Verordnung (EU) Nr. 1302/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 über den europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ) Präambel Das Projekt „CODE 24 – Entwicklung des Korridors Rotterdam –Genua“ zielte auf einen gemeinsamen Ansatz zur zukünftigen Entwicklung dieser zentralen europäischen Achse ab und strebte die Verknüpfung von wirtschaftlicher Entwicklung, Raum-, Verkehrs- und Umweltplanung an. Der Europäische Verbund für territoriale Zusammenarbeit „Interregional Alliance for the Rhine-Alpine- Corridor EVTZ (mit beschränkter Haftung)“ soll die strategische Initiative des EU Interreg-Projekts CODE 24 fortführen, um eine langfristige Partnerschaft und Zusammenarbeit über den befristeten Zeitraum des Interreg-Projekts hinaus zu gewährleisten. Um diese Ziele zu verfolgen, um die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen den Partnern entlang der Achse zu vereinfachen und die komplexen Herausforderungen dieser Korridorentwicklung zu bewältigen, wurde beschlossen, den EVTZ zu gründen und die folgende Übereinkunft zu treffen. Artikel 1 Name Der Name des EVTZ ist „Interregional Alliance for the Rhine-Alpine-Corridor EVTZ (mit beschränkter Haftung)“. Artikel 2 Geschäftsstelle Die Geschäftsstelle des EVTZ hat ihren Sitz in Mannheim, Baden-Württemberg, Deutschland, in den Räumlichkeiten des Verbands Region Rhein-Neckar (Körperschaft des öffentlichen Rechts), P 7, 20- 21, 68161 Mannheim. Artikel 3 Aktionsraum des EVTZ Das Gebiet, in dem der EVTZ seine Aktivitäten durchführt, ist der multimodale Rhein-Alpen-Korridor, wie in der Karte im Anhang dargestellt. Artikel 4 Zielsetzung und Aufgaben 4.1 Hauptziel des EVTZ ist die gemeinsame Stärkung und Koordinierung der integrierten Raumentwicklung entlang des Rhein-Alpen-Korridors aus regionaler und lokaler Perspektive. 4.2 Ziele und Aufgaben Die Ziele und Aufgaben des EVTZ sind ÜBEREINKUNFT EVTZ deutsche Fassung vom 14.03.2014 a) die Vereinigung und Bündelung der gemeinsamen Interessen seiner Mitglieder gegenüber nationalen, europäischen und für Infrastruktur zuständigen Institutionen • Organisation und Umsetzung gemeinsamer Lobby-Aktivitäten für die Entwicklung des Rhein-Alpen-Korridors, • Vertretung der EVTZ-Mitglieder im EU Rhein-Alpen-Korridor Forum, b) die Weiterbearbeitung der gemeinsamen Entwicklungsstrategie für den multimodalen Rhein-Alpen- Korridor • Weitere Koordinierung der Regionalentwicklung im Rhein-Alpen-Korridor unter Berücksichtigung sub-regionaler Perspektiven • Weitere Berücksichtigung von Transportinfrastruktur-Projekten und Flächennutzungskonflikten entlang des Rhein-Alpen-Korridors c) die Nutzung von Finanzmitteln für korridorbezogene Aktivitäten und Projekte • Information der EVTZ-Mitglieder über Finanzierungsmöglichkeiten für korridorbezogene Projekte • Bewerbung auf neue, EU-finanzierte Projekte und gemeinschaftliche Verwaltung von EU- Finanzmitteln d) die Bereitstellung einer zentralen Plattform für gegenseitigen Informations- und Erfahrungsaustausch und Begegnung. • Organisation von Treffen der Mitglieder • Gewährleistung der Informationsübermittlung • Weiterbetrieb des im Rahmen des Projekts CODE 24 entwickelten Korridor- Informationssystems • Pflege der im Rahmen des Projekts CODE 24 entwickelten Website www.code-24.eu e) Verbesserung der Sichtbarkeit und der öffentlichen Wahrnehmung des Korridors • Organisation von Korridorveranstaltungen (Kongresse, Workshops, etc.) • Ausarbeitung und Verbreitung von Publikationen (Newsletter, Faltblätter, Broschüren) • Übernahme und Weiterbetrieb der im Rahmen des Projekts CODE 24 entwickelten mobilen Ausstellung Artikel 5 Organe und Kompetenzen 5.1 Organe Die Organe des EVTZ sind: - die Versammlung - der Direktor - der Vorstand 5.2 Zuständigkeiten 5.2.1 Die Versammlung Die Versammlung ist das Entscheidungsorgan des EVTZ. Die Versammlung ist zuständig für die Genehmigung der allgemeinen Strategie und des jährlichen Arbeitsplans sowie für die Genehmigung des Jahreshaushalts des EVTZ nach Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 1302/2013 sowie für den Beschluss des Jahreshaushalts. Die Versammlung wählt den Vorsitzende sowie zwei Stellvertretende Vorsitzende, die seine Aufgaben übernehmen, wenn der Vorsitzende verhindert ist. Der Vorsitzende repräsentiert den EVTZ gegenüber Dritten im Rahmen seiner Zuständigkeiten. Die Versammlung ist ermächtigt, einen Beirat einzurichten. ÜBEREINKUNFT EVTZ deutsche Fassung vom 14.03.2014 5.2.2 Der Direktor Der Direktor wird durch die Versammlung berufen, er ist kein Mitglied der Versammlung. Er kann direkt vom EVTZ angestellt oder von einer Mitgliedsorganisation abgeordnet werden. Die Hauptzuständigkeiten des Direktors sind insbesondere: - die rechtliche Vertretung des EVTZ, - die Vorlage eines strategischen Ausblicks für sieben Jahre, - die jährliche Vorstellung des Arbeitsplans und des Haushaltsplans zum Zwecke der Genehmigung durch die Versammlung, - die Vorlage der Jahresrechnung mit Arbeitsbericht zur Genehmigung durch die Versammlung, - die Vorlage der Jahresrechnung nach Beschluss durch die Versammlung bei der entsprechend dem Sitz der Geschäftsstelle für die Genehmigung zuständigen Behörde, - aktives Engagement in Bezug auf europäische Programme, Städtenetzwerke und die Europäischen Kommission im Hinblick auf eine engere Zusammenarbeit, - die Erstellung und der Versand der Sitzungsprotokolle an alle Mitglieder der Versammlung zum Zwecke der Überprüfung und Zustimmung, - der Aufbau und die Führung eines Sekretariats mit dem Ziel, ihr optimales Funktionieren zu gewährleisten, - die Verwaltung von Personalangelegenheiten und die Vorbereitung von Einstellungsverfahren und Arbeitsverträgen für das Personal des Sekretariats. 5.2.3 Der Vorstand Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden oder seinem/ihrem Vertreter, den beiden stellvertretenden Vorsitzenden oder deren Vertreter sowie Direktor. Die Hauptaufgabe des Vorstandes ist die Vorbereitung der strategischen Entscheidungen, die der Versammlung vorgelegt werden. Artikel 6 Mitglieder Die Gründungsmitglieder des EVTZ sind... – wird ergänzt– Weitere Mitglieder im Sinne des Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 1302/2013, die im Gebiet des Korridors ansässig sind, können dem EVTZ auf Antrag mit Zustimmung der Versammlung beitreten. Artikel 7 Beitritt von Mitgliedern aus Drittstaaten Körperschaften aus Drittstaaten, insbesondere aus der Schweiz, können nach den Vorschriften der Artikel 3a und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 1032/2013 Mitglied werden. Artikel 8 Dauer, Auflösung 8.1 Dauer des EVTZ Der EVTZ wird auf unbegrenzte Dauer eingerichtet. Er endet durch seine Auflösung. 8.2 Auflösung des EVTZ Gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 1302/2013 ordnet das Regierungspräsidium Freiburg als zuständige Behörde des Mitgliedsstaats, in dem sich die Geschäftsstelle befindet, auf Antrag einer ein legitimes Interesse vertretenden zuständigen Behörde die Auflösung des EVTZ an, wenn es befindet, dass der EVTZ den in der Verordnung festgelegten Anforderungen nicht mehr entspricht oder dass der EVTZ außerhalb des Rahmens der in der Verordnung festgelegten Aufgaben handelt. ÜBEREINKUNFT EVTZ deutsche Fassung vom 14.03.2014 Unbeschadet der Bestimmungen zur Auflösung in Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 1302/2013 kann die Auflösung auch aus einem Beschluss der Versammlung des EVTZ resultieren. Der EVTZ kann durch die Versammlung aufgelöst werden, wenn ein einstimmiger Beschluss mit diesem Ergebnis von allen Versammlungsmitgliedern gefasst wird. Artikel 9 Anwendbares Recht Die Mitglieder erklären ihre Einwilligung zur Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 des Europäischen Parlaments in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 1032/2013 sowie der nationalen Vorschriften des deutschen Rechts sowie der Rechtsvorschriften des Bundeslandes Baden- Württemberg, in dem die Geschäftsstelle ihren Sitz hat. Die Organe des EVTZ unterliegen bei der Ausübung ihrer Tätigkeiten den nationalen Vorschriften des deutschen Rechts sowie den Rechtsvorschriften des Bundeslandes Baden-Württemberg. Für die Auslegung und den Vollzug der Verordnung ist deutsches Recht maßgeblich. Artikel 10 Vereinbarungen für die gegenseitige Anerkennung Im Interesse der gegenseitigen Anerkennung der Rechtsordnungen der EVTZ-Mitglieder aus anderen teilnehmenden Mitgliedsstaaten, einschließlich der Angelegenheiten der finanziellen Kontrolle, wird vereinbart, dass alle notwendigen Dokumente zur finanziellen Kontrolle in der Sprache der unabhängigen externen Gutachter und in der angeforderten Form zur Verfügung gestellt werden. Artikel 11 Verabschiedung der Satzung sowie Änderungen der Satzung der Übereinkunft Die Satzung des EVTZ wird von den Mitgliedern auf der Grundlage und im Einklang mit der Übereinkunft einstimmig angenommen. Änderungen der Übereinkunft und solche Änderungen der Satzung, die eine Änderung der Übereinkunft nach sich ziehen, bedürfen der Zustimmung aller Versammlungsmitglieder des EVTZ. Anderweitige Änderungen der Satzung erfordern eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Versammlungsmitglieder. Der EVTZ übermittelt jede Änderung der Übereinkunft oder der Satzung den Mitgliedsstaaten, deren Recht die Mitglieder des EVTZ unterliegen. Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) 1082/2006 in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 1032/2013 bedürfen Ergänzungen der Übereinkunft, ausgenommen beim Beitritt eines neuen Mitglieds nach Artikel 4 Absatz 6 a Buchstabe a, der Zustimmung jedes Mitgliedsstaates. Artikel 12 Personalmanagement und Einstellung Der EVTZ kann Personal direkt anstellen oder abgeordnetes Personal nutzen. Die Personalverwaltung, Einstellungsverfahren und Arbeitsverträge liegen in der Verantwortlichkeit des Direktors. Für diese Vorgänge sind deutsches Recht sowie das Recht des Bundeslands Baden- Württemberg geltend. Der Vorstand entscheidet über die Einstellung von Personal nach Vorschlag durch den Direktors. ÜBEREINKUNFT EVTZ deutsche Fassung vom 14.03.2014 Artikel 13 Haftung Der EVTZ haftet für seine gesamten Schulden. Die Haftung der EVTZ-Mitglieder ist beschränkt, d.h. alle Mitglieder des EVTZ haften nur bis zur Höhe ihres jährlichen Mitgliedsbeitrags. Um das Haftungsrisiko des EVTZ abzudecken, schließt der EVTZ eine entsprechende Versicherung ab. Artikel 14 Schlussbestimmungen Gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) 1082/2006 in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 1032/2013 müssen die Satzung, die Übereinkunft sowie nachfolgende Änderungen gemäß der am Sitz der Geschäftsstelle geltenden Rechtsvorschriften veröffentlicht werden. Der EVTZ erlangt am Tag der Veröffentlichung der Satzung und der Übereinkunft Rechtspersönlichkeit. Der EVTZ wird die vorliegende Übereinkunft sowie die Satzung dem Ausschuss der Regionen zum Zwecke der Veröffentlichung nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 1302/2013 vorlegen. Datum, Ort Unterschriften

  • Protokoll TOP 3
    Extrahierter Text

    NIEDERSCHRIFT Stadt Karlsruhe Gremium: 60. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: 8. April 2014, 15:30 Uhr öffentlich Ort: Bürgersaal des Rathauses Vorsitzende/r: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup 5. Punkt 3 der Tagesordnung: Beitritt der Stadt Karlsruhe zum Europäischen Ver- bund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ) „Rhine Alpine Corridor“ Vorlage: 2014/0455 dazu: Ergänzungsantrag des Stadtrats Tom Høyem (FDP) sowie der FDP-Gemeinde- ratsfraktion vom 8. April 2014 Vorlage: 2014/0532 Beschluss: Der Gemeinderat stimmt dem Beitritt der Stadt Karlsruhe als Gründungsmitglied des Europäischen Verbundes für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ) „Interregional Alliance for the Rhine-Alpine-Corridor EVTZ (mit beschränkter Haftung)“ zu. Einverstanden mit der Stellungnahme der Verwaltung zum Ergänzungsantrag. Abstimmungsergebnis: Einstimmig beschlossen Der Vorsitzende ruft Tagesordnungspunkt 3 zur Behandlung auf: Da möchte ich noch kurz erläutern, dass das die Nachfolgeorganisation des CODE-24- Verbundes ist, dass wir damit jetzt einen neuen Vorschlag bekommen zu einer europäi- schen Zusammenarbeit in einer neuen Struktur, dass sich für uns aus unserer bisherigen Sicht der finanziell zu entrichtende Beitrag dadurch reduziert, verglichen mit der Vor- gängerinstitution, wobei die abschließende Finanzierung noch durchaus in der Diskussi- on ist, und dass wir Ihnen als Verwaltung, ich aber durchaus in der Funktion als Techno- logieregionsvorsitzender, dringend raten, hier sowohl als Stadt als auch als Technologie- region Mitglied zu werden, weil es am Ende auch um Entscheidungs- und Abstim- mungsprozesse geht, in denen es zum einen darum geht, die entsprechenden Ver- kehrsbeziehungen vernünftig zu gestalten, es am Ende aber natürlich auch um eine in- terne Konkurrenz entlang des Korridors geht und wir hier als Region und auch als Stadt unsere Interessen im gemeinsamen Sinne dann auch vertreten möchten. - 2 - Ich darf mich noch einmal ganz herzlich bei Ihnen, Herr Honné, bedanken, dass Sie uns da auf das eine oder andere hingewiesen haben, was jetzt auch dazu geführt hat, dass wir die Vorlage noch mal austauschen mussten, weil sich hier Übersetzungsfehler ein- geschlichen hatten. Ich kann Ihnen von daher jetzt guten Gewissens empfehlen, dass wir dem beitreten. Es gab dazu noch einen Ergänzungsantrag der FDP-Fraktion. Wir sagen Ihnen zu, dass wir zu gegebener Zeit über die Erfahrungen und die weiteren Entwicklungen hier be- richten. Im Moment ist das sozusagen ein Gremium in Gründung, und es ist eine neue Struktur. Von daher wird abzuwarten sein, inwieweit da die Zusammenarbeit am Ende zu erfolgreichen Früchten führt oder nicht. Es ist auf alle Fälle wichtig, dass wir als Stadt Karlsruhe hier dabei sind und - wie vorher auch - die Optimierung der Verkehrsbezie- hungen entlang des Rheins weiter vorantreiben und mitgestalten, denn wir sind insbe- sondere auch von dieser zentralen Lage her in diesem Verkehrskorridor von einer ge- deihlichen Entwicklung und einer entsprechenden Förderung, auch von ökologisch ver- träglichen Verkehren abhängig. Gleichzeitig hat das natürlich auch eine große wirt- schaftliche Bedeutung für uns. Allein diese beiden Faktoren würden zur Begründung schon im Gesamten ausreichen. Jetzt darf ich um Wortmeldungen bitten. - Herr Stadtrat Høyem für die Antragsteller. Stadtrat Høyem (FDP): Unsere Fraktion stimmt nicht nur dieser Vorlage zu, sondern wir stimmen mit ganz großen Erwartungen zu. Es ist nahezu ein politisches Klischee, über eine bürgernahe EU zu sprechen. Es ist auch nahezu ein politisches Klischee, zu unterstreichen, dass sich keine Stadt in einem Vakuum entwickelt. Es ist trotzdem eine Realität. Die EVTZ, also in Deutsch: der Europäische Verbund für territoriale Zusammen- arbeit, ist ein neues Instrument gerade für dieses Thema, das die FDP wieder und wie- der unterstrichen hat. Karlsruhe ist weltoffen und international, sagen wir oft, aber ist das immer die Wahrheit? Versuchen wir auf vielen Gebieten doch immer noch unsere eigene Lösung zu erfinden, statt von anderen zu lernen. Wir haben wahrscheinlich noch nicht richtig verstanden, dass Karlsruhe die zweitgrößte Stadt in Baden-Württemberg ist und wir die Möglichkeiten und die Verantwortung als Großstadt besser nicht nur in re- gionaler, sondern in binationaler Perspektive überdenken müssen. Es ärgert uns ein bisschen, dass Mannheim wieder die Nase vorne hat und Sitz der EVTZ wird. Aber auch stadtintern können wir bestimmt EVTZ als eine neue Möglichkeit für neue Schwerpunk- te in unserer Verwaltungsstruktur entwickeln. Vielleicht sollen wir im Gemeinderat in Zukunft öfter fragen: Ist EVTZ berücksichtigt? Das wollen wir in der FDP tun. Es ist ziemlich kompliziert, diese wichtige Zusammenarbeit zu konkretisieren und ver- ständlich zu machen. Leider bin ich persönlich wahrscheinlich zu alt, mich für die Stelle als Direktor für EVTZ zu bewerben. Dann müsste man auch in Mannheim wohnen. Aber wir, unsere Fraktion und ich persönlich, wollen den europäischen Verbund für territoria- le Zusammenarbeit unterstützen und sehr aufmerksam verfolgen. Deshalb auch unser Antrag. Wir sind selbstverständlich zufrieden mit der Antwort. Es wurde bereits eine mobile Ausstellung über das Projekt an zahlreichen Standorten im Korridor gezeigt. Wann kommt diese Ausstellung nach Karlsruhe? - 3 - (Beifall bei Stadtrat Hock/FDP) Stadtrat Pfannkuch (CDU): Die CDU-Fraktion stimmt natürlich schon aus Tradition einer solchen Planung zu, weil es für die gesamte Entwicklung unserer Stadt, aber auch unseres Landes und Europas sehr zentral davon abhängt, ob und wie man sich arran- giert, wie man zusammenarbeitet. Von daher brauchen wir das hier nicht noch einmal besonders unterstreichen. Es ist schon angeklungen, die Konstruktion ist kompliziert. Wenn wir jetzt nicht gerade vor Europawahlen stünden, gäbe es keinen Anlass, darauf noch einmal hinzuweisen. Es ist Europa, was hier stattfindet. Es ist ein Konstrukt, das könnte in Deutschland erfun- den worden sein. Jedenfalls ist es sehr komplex, und es ist aus meiner und auch aus Sicht meiner Fraktion typisch europatechnisch, typisch formal. Man hat im ersten Mo- ment den Eindruck, dass es hier wieder um ein Europa der „Geschaftelhuberei“ handelt und um ein Europa der Deklarateure. Man sieht nur so richtig dünn dahinter, was sich praktisch hinter dieser Zusammenarbeit auswirken kann. Das wäre eigentlich das Einzi- ge, was ich jetzt an dieser Stelle noch mal erbitten möchte, dass wir relativ zeitnah dar- über in Kenntnis gesetzt werden, was mit diesen Korridoren passiert, wie sie zusam- menarbeiten, welche Zwischenziele sie sich gesteckt haben und wie dann sozusagen die Idee dieser Vereinigung sich ausgewirkt hat. Klar ist jedenfalls, Infrakstrukturen sind Standortentscheidungen, das sagen wir nicht nur für Karlsruhe, sondern das gilt natürlich für ganz Europa. (Beifall bei der CDU) Stadtrat Honné (GRÜNE): Karlsruhe liegt am Schnittpunkt von zwei wichtigen Eisen- bahnmagistralen: Einmal ist es die Magistrale für Europa von Paris über Karlsruhe bis nach Wien und Budapest, wo ja unser Oberbürgermeister auch der Vorsitzende ist, wo die Geschäftsstelle auch in Karlsruhe ist, und dann gibt es zum anderen eben den bishe- rigen CODE24 für die Entwicklung des Korridors zwischen Rotterdam und Genua. Das ist die wichtigste Nord-Süd-Achse der Eisenbahn in Europa. Wir liegen eben genau im Schnittpunkt. Nun soll als Nachfolger von CODE24, das in diesem Jahr ausläuft, die Nachfolgeorganisation gegründet werden. Ich möchte auf zwei Unterschiede hinwei- sen. Im CODE24 war nur die Technologieregion Mitglied, nicht die Stadt Karlsruhe. Dadurch waren wir nur sehr indirekt daran beteiligt und haben im Gemeinderat hier quasi nichts mitbekommen, weil wir eben wirklich keinen direkten Einfluss auf die Technologieregion haben. In der neuen Organisation soll jetzt die Stadt selbst Mitglied sein, so dass wir dann auch selbst mehr davon mitkriegen und auch mehr beeinflussen können. Ein anderer Unter- schied ist der zwischen der Magistrale für Europa und dem jetzigen Konstrukt. Die Ma- gistrale fühlt sich nur zuständig für diese Eisenbahnverbindung, für sonst fast nichts, während diese Nord-Süd-Verbindung, über die wir jetzt diskutieren, eben sehr viel mehr umfassen soll. Es soll eben um Wirtschaft gehen, es soll um Umweltplanung gehen, Flächenplanung usw. Inwieweit sich das dann nachher wirklich in der Praxis auswirken wird, kann man jetzt noch nicht sagen. Herr Pfannkuch, ich wäre nicht ganz so pessi- - 4 - mistisch wie Sie. Wir müssen es einfach mal abwarten und dann sehen wir, was raus- kommt. Es soll auch um Einwerbung von europäischen Fördermitteln gehen. Es ist gut, wenn Karlsruhe da etwas abbekommen kann und wenn man da sinnvolle Sachen ma- chen kann. Dann ist das auf jeden Fall nichts Schlechtes, und wenn die Öffentlichkeits- arbeit auch von Karlsruhe mehr auftaucht, weil es über diese Organisation abgewickelt wird, dann haben wir da bestimmt nichts dagegen. Insofern stimmen wir gerne diesem Antrag zu. (Beifall bei den Grünen) Stadträtin Fischer (SPD): Auch wir stimmen diesem Beitritt sehr gerne zu. Für den Kol- legen Høyem: Es ist kein neues Thema, sondern wir haben das im Regionalverband schon lange und ausführlich diskutiert. Aus dem Grund sind wir mit Begeisterung dabei und freuen uns auch, dass Karlsruhe mit ein Gründungsmitglied ist. Der Kollege Honné hat zu Recht gesagt, wir sind mit zwei Magistralen in Karlsruhe be- troffen, und zwar sicher die wichtigsten und größten Verkehrsachsen Europas für die nächsten Jahre. Aus dem Grund ist es schon wichtig, dass man hier an dieser Magistrale auf breiten Füßen und auf einem breiten Fundament steht, um diesen Herausforderun- gen, die auf uns in den nächsten Jahren an diesen Magistralen, die insbesondere auf Karlsruhe zukommen, und gut aufgestellt ist. Ich erwarte schon, dass wir hier besser auftreten können, z. B. für die erhöhte Lärmbelastung, die durch die Öffnung des Gott- hardtunnels auf Karlsruhe zukommen wird beim Schienenverkehr, dass wir hier mit vie- len Mitstreitern am Oberrhein über so einen Verbund auch an europäische Fördermittel kommen, um unsere Lärmbelastung zu reduzieren. Deshalb sehe ich mit Freude der Arbeit entgegen, denn es sind große Chancen damit verbunden für uns als Region. (Beifall bei der SPD) Der Vorsitzende: Vielen Dank. Ich habe jetzt keine weiteren Wortmeldungen mehr. Ich möchte gerne noch einmal auf zwei Dinge ausdrücklich hinweisen. Wir haben es nicht mit einem losen Verband zu tun, sondern es wird eine eigene Rechtspersönlichkeit geschaffen, die dann auch entsprechend auftreten kann und damit auch in die Lage versetzt wird, europäische Fördermittel zu beantragen. Wie und für was diese Förder- mittel dann eingesetzt werden, hängt eben auch davon ab, ob unsere Stimme im Or- chester derer, die entlang dieses Korridors liegen, dann vorhanden ist oder eben nicht vorhanden ist. Wir tun gut daran, sowohl als Region als auch als einzelne Stadt vertre- ten zu sein. Das machen andere Städte im Moment auch so. Insofern ist das auf alle Fälle etwas, was gewinnbringend sein kann, wenn es gut organisiert funktioniert. Wir wären dann eben dabei. Eine Aussage von Ihnen, Herr Honné, möchte ich zumindest mal in Frage stellen. Ich glaube, dass die Stadt Karlsruhe in der Technologieregion - und damit Sie auch als Ge- meinderat - durchaus gut vertreten ist, dadurch, dass ich da den Vorsitz habe. Wann immer ich Ihnen darüber hier berichten soll, lassen Sie es mich wissen. Dann werde ich das sicher gerne hier tun. Ich fühle mich dort durchaus aber auch als Vertreter von Ihnen und nicht nur als eigenständige Persönlichkeit oder so. - 5 - Dann können wir zur Entscheidung kommen, und darf um Ihr Kartenzeichen bitten. - Ich stelle Einstimmigkeit fest. Zur Beurkundung: Der Schriftführer: Hauptamt - Ratsangelegenheiten - 13. Mai 2014