Bebauungsplan "Waldstadt/Waldlage Teil 1 -Änderung"

Vorlage: 2014/0434
Art: Beschlussvorlage
Datum: 19.02.2014
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: Zentraler Juristischer Dienst
Erwähnte Stadtteile: Waldstadt

Beratungen

  • Gemeinderat (öffentlich/nicht öffentlich)

    Datum: 18.03.2014

    TOP: 6

    Rolle: Entscheidung

    Ergebnis: einstimmig beschlossen

Zusätzliche Dateien

  • BPlan Waldstadt
    Extrahierter Text

    BESCHLUSSVORLAGE STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister Gremium: 59. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: Vorlage Nr.: TOP: Verantwortlich: 18.03.2014 2014/0434 6 öffentlich Dez. 6 Bebauungsplan "Waldstadt/Waldlage Teil 1 - Änderung", Karlsruhe-Waldstadt: Satzungsbeschluss gemäß § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) Beratungsfolge dieser Vorlage am TOP ö nö Ergebnis Gemeinderat 18.03.2014 6 Antrag an den Gemeinderat / Ausschuss Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan zum Abschluss des Verfahrens (Beschluss mit vollständi- gem Wortlaut siehe Seiten 5 und 6) Finanzielle Auswirkungen nein ja Gesamtkosten der Maßnahme Einzahlungen/Erträge (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatori- schen Kosten abzügl. Folgeer- träge und Folgeeinsparungen) Kontierungsobjekt: Kontenart: Ergänzende Erläuterungen: ISEK Karlsruhe 2020 - relevant nein ja Handlungsfeld: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) nein ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften nein ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 I. Anlass der Planung und allgemeiner Planinhalt Das Plangebiet liegt im Bereich der Breslauer, Allensteiner, Stettiner und Tilsiter Straße im süd- westlichen Teil der Waldstadt. Es ist Teil eines Gebietes, für das der Planungsausschuss bereits am 25.03.2004 beschlossen hatte, die beiden Bebauungspläne 306 und 333 in der Waldstadt zu ändern, und hierfür einen Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan "Waldstadt/Wald- lage Teil 1 und Waldstadt/Waldlage Teil 2 b - Änderung" gefasst hat. Dieser Änderungsbebau- ungsplan mit räumlich unterschiedlichen Geltungsbereichen bezieht sich hinsichtlich des Teils 1 auf den zugrunde liegenden Bebauungsplan 306 und hinsichtlich des Teils 2 b auf den Bebau- ungsplan 333. Für einen Teilbereich, der im südlichen Teil des Bebauungsplangebiets liegt und dem oben genannten Teil 1 entspricht, soll nun das Bebauungsplanverfahren zum Abschluss gebracht werden. Ziel der Planung ist es, den Gebietscharakter in diesem Teil der Waldstadt zu wahren und eine städtebaulich unverträgliche Nachverdichtung zu verhindern. Wegen Bauanträgen, die diesem Plangedanken zuwiderlaufen, hatte der Gemeinderat am 20.11.2012 auch eine Veränderungs- sperre für diesen Teilbereich der Waldstadt erlassen und am 19.11.2013 deren Gültigkeitsdauer verlängert. Das bisher gültige Planrecht aus dem Jahre 1964 hatte zum Ziel, auf großzügig zu- geschnittenen Grundstücken den Bau von Einfamilienhäusern zu ermöglichen. Innerhalb der großzügig bemessenen Baufelder sollte die "Waldstadtvilla" nach dem Wunsch der Bauherren platziert werden können. Dem preisgekrönten Entwurf eines Architekturwettbewerbes folgend, sollte sich eine lockere Einzelhausbebauung entwickeln. Leider greift mittlerweile der Wunsch, die Grundstücke möglichst weitgehend auszunutzen, immer mehr Raum. Dies soll begrenzt, den Grundstückseigentümern aber nach wie vor die Möglichkeit belassen werden, individuelle Einzelhäuser dort zu errichten. Allerdings soll zur Begrenzung des Maßes der baulichen Nutzung die bisher zulässige Bautiefe reduziert werden (Näheres hierzu unter II der Vorlage). Daneben sollen die Vorgaben des Be- bauungsplanes zur Ausnutzbarkeit des Grundstücks nur so viel regeln, als es erforderlich er- scheint, den Gebietscharakter dauerhaft zu sichern und unerwünschte Nachverdichtungen zu vermeiden. Dies soll im Wesentlichen dadurch geschehen, dass Festsetzungen zur Wand- und Gebäudehöhe aufgenommen und die Zahl der zulässigen Wohnungen in den Wohngebäuden in Abhängigkeit von der Grundstücksgröße begrenzt werden. Auf die sonst in einem Bebauungsplan übliche Festsetzung von GRZ oder GFZ wurde in diesem Plangebiet verzichtet, weil die Grundstücksgrößen z. T. stark variieren und gerade bei großen Grundstücken das planerische Ziel der Wahrung des Gebietscharakters und der Begrenzung der Nachverdichtung über allgemein gültige Begrenzungen nur unzureichend hätte erreicht werden können. Vordringliches Ziel war es hier, den Typus einer seit den 50er Jahren entstandenen Be- bauung in seiner Eigenart und in seinem Bestand zu sichern und in städtebaulich verträglichem Maße zu entwickeln. Das Plangebiet ist mit Verkehrslärm, ausgehend von der Theodor-Heuss-Allee und der Breslauer Straße, belastet. So werden nach einer gutachterlichen Berechnung durch das Ingenieurbüro Kurz und Fischer in weiten Teilen des Plangebietes die Orientierungswerte der DIN 18005 für ein reines Wohngebiet sowohl tags (50 dB(A)) als auch nachts (40 dB(A)) deutlich überschritten. Die höchsten errechneten Beurteilungspegel treten im Norden des Plangebietes entlang der Theodor-Heuss-Allee mit bis zu 62 dB(A) tags und 53 dB(A) nachts auf. Hier - wie auch an eini- gen Baufenstern entlang der Breslauer Straße - werden auch die hilfsweise zur Beurteilung her- angezogenen Werte der 16. BImSchV von 59 dB(A) tags und 49 dB(A) nachts überschritten. Die Orientierungswerte der DIN 18005 stellen keine zwingende Vorgabe für die Bauleitplanung dar, sie können und sollen jedoch im Interesse einer sachgerechten und angemessenen Planung als Ergänzende Erläuterungen Seite 3 sachverständige Grundlage dienen. Auch die Immissionswerte der 16. BImSchV gelten für die Bauleitplanung nicht unmittelbar, sondern beim Neubau oder der wesentlichen Änderung von Verkehrswegen. Dies hindert jedoch nicht, sie gleichwohl wie die DIN 18005 orientierend her- anzuziehen. Zur näheren Betrachtung eventuell möglicher aktiver Schallschutzmaßnahmen hat das Ingeni- eurbüro zwei Varianten untersucht, nämlich zum einen eine Lärmschutzwand unmittelbar ent- lang der Theodor-Heuss-Allee und der Breslauer Straße und zum anderen etwas von der Theo- dor-Heuss-Allee abgerückt entlang der westlichen Grundstücksgrenzen der Anlieger. Um die Orientierungswerte der DIN 18005 für ein reines Wohngebiet bei allen Wohngebäuden einzuhalten und auch die Außenwohnbereiche der Häuser entsprechend zu schützen, würde nach Berechnungen des Gutachters selbst eine 3 m hohe Lärmschutzwand entlang der Theo- dor-Heuss-Allee und der Breslauer Straße nicht ausreichen. Gleichwohl würde eine solche Maß- nahme die Aufenthaltsqualität in den Garten- und Terrassenbereichen verbessern, und der Ori- entierungswert der DIN 18005 für ein allgemeines Wohngebiet (tags 55 dB(A)) könnte entlang der Theodor-Heuss-Allee eingehalten werden. In der Breslauer Straße hingegen würde selbst der Bau einer solchen Lärmschutzwand wegen der häufigen Durchbrechungen (Grundstückszu- fahrten, Straßeneinmündungen ...) der Wand und den geringen Abständen der Häuser zur Straße eine Einhaltung dieses Wertes an allen dort gelegenen Wohngebäuden nicht gewährleis- ten können. Die nachteiligen Wirkungen einer Lärmschutzwand auf das Ortsbild dürften sich dort vor diesem Hintergrund nicht rechtfertigen lassen. Im Einwirkungsbereich entlang der Theodor-Heuss-Allee würde nach gutachterlicher Beurtei- lung der Bau einer 3 m hohen Lärmschutzwand entlang der westlichen Grundstücksgrenze der Straßenanlieger ein nur wenig ungünstigeres Ergebnis bezüglich der Schallimmissionsminderung gegenüber der o. g. Variante ergeben. In beiden Fällen, also sowohl beim Bau einer Lärm- schutzwand unmittelbar im Straßenbereich als auch entlang der Grundstücksgrenzen, käme es zwar zur Verringerung der Lärmbelastung im gesamten Plangebiet, gleichwohl liegen aber die berechneten Schallimmissionspegel noch oberhalb des Orientierungswertes für ein reines Wohngebiet, so dass ein gebietsadäquater Schutz der Außenwohnbereiche nicht vollständig er- reicht würde. Hierzu wäre eine Lärmschutzwand von etwa 5 m Höhe erforderlich. Der Bau einer Lärmschutzwand entlang der Theodor-Heuss-Allee gleich welcher Höhe wird von der Stadtplanung jedoch kritisch gesehen, weil dies nachteilige Wirkungen auf das Ortsbild hät- te und hierfür in bestehende Grünbestände eingegriffen werden müsste. Denn sowohl zwi- schen Geh- und Radweg als auch zwischen Radweg und Straße befinden sich in den Grünstrei- fen große Bäume. Zusätzlich zu diesem Eingriff würde eine Lärmschutzwand an dieser Stelle den hainartigen Charakter zerstören und zwei getrennte Räume schaffen. Aus städtebaulichen Gesichtspunkten wäre daher allenfalls denkbar, die Lärmschutzwand entlang der Grundstücks- grenzen zu errichten, weil diese dann durch den davorstehenden Bewuchs optisch gut einge- bunden wäre. Außerdem wurden von etlichen Anrainern der Theodor-Heuss-Allee im Plange- biet bereits bis heute 2,50 m bis 3 m hohe Mauern entlang der Grundstücksgrenze errichtet, obwohl der bislang gültige Bebauungsplan keine diesbezügliche Festsetzung enthielt. Der Planentwurf sieht deshalb vor, auf den Grundstücken entlang der Theodor-Heuss-Allee den Bau einer bis zu 3 m hohen Mauer zuzulassen. Die dortigen Grundstückseigentümer, die auch am stärksten von den Lärmimmissionen betroffen sind, erhalten dadurch die Möglichkeit, den Lärmschutz für Ihre Außenwohnbereiche zu verbessern und außerdem zu einer Reduzierung der Lärmbelastung im weiteren Plangebiet beizutragen. Von einer verpflichtenden Festsetzung zur Errichtung dieser Mauern wurde abgesehen, weil die Lärmbelastung auf den dahinter liegenden Grundstücken, also etwa östlich der Allensteiner Straße und ihrer gedachten Verlängerung nach Ergänzende Erläuterungen Seite 4 Norden, deutlich geringer ist und die ermittelten Immissionswerte von 45 bis 55 dB(A) tags und 35 bis 45 dB(A) nachts die Werte der 16. BImSchV unterschreiten. Hinzu tritt, dass das Plange- biet bereits seit Jahrzehnten bebaut ist und die Planung im Wesentlichen das Ziel verfolgt, den Gebietscharakter zu sichern. Ergänzend wird durch die Festsetzung von passiven Schallschutzmaßnahmen an den Gebäuden in den Bereichen des Plangebiets, in denen die Werte der 16. BImSchV überschritten werden, gesichert, dass bei Neuerrichtung und Änderung von Wohngebäuden die Innenschallpegel ins- besondere von schutzbedürftigen Aufenthaltsräumen (Schlafzimmer, Kinderzimmer ...) auf ein verträgliches Maß reduziert werden. Auf die Festsetzungen (Ziff. 11), die Begründung (Ziff. 4.9) sowie den Lärmschutzplan (S. 7 der Festsetzungen) mit der Darstellung der hiervon betroffenen Fläche (schraffierte Fläche) wird verwiesen. Über diese Festsetzung hinaus wurde in die Begrün- dung zusätzlich die Empfehlung aufgenommen, dass auch in den Bereichen des Plangebiets, in denen lediglich die Richtwerte der DIN 18005 überschritten werden (grün unterlegte Fläche), auch passive Schallschutzmaßnahmen ergriffen werden sollen (siehe ebenfalls Begründung Zif- fer 4.9 und Lärmschutzplan). Zum Thema Lärmschutz sei abschließend noch erwähnt, dass die Geräuscheinwirkungen durch Sportlärm, ausgehend vom Sportaußengelände der Ernst-Reuter-Schule, ebenfalls gutachterlich beurteilt wurden. Der Gutachter kommt dabei zu dem Ergebnis, dass das Nebeneinander von Wohn- und Sportnutzung verträglich sei und keine Einschränkung der vorhandenen Sportanla- gen oder entsprechende Schutzmaßnahmen nach sich zieht. Da der vorliegende Bebauungsplan den bereits vorhandenen Bebauungsplan nur geringfügig ändert oder ergänzt, ohne dabei die Grundzüge der Planung zu berühren, kann das Bebau- ungsplanverfahren im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB durchgeführt und von einer Umweltprüfung gemäß § 13 Abs. 3 BauGB abgesehen werden. II. Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange Die frühzeitige Beteiligung der Bürger an der Aufstellung des Plans gemäß § 3 Abs. 1 BauGB wurde in Form einer Bürgeranhörung am 27.02.2013 im Gemeindehaus St. Hedwig in der Kö- nigsberger Straße durchgeführt. Sie diente dabei gerade auch dem Zweck, die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke dieser Planung und ihrer voraussichtlichen Auswirkun- gen zu informieren. Insgesamt fand die Planung mit den von ihr verfolgten Zielen positive Reso- nanz. Im Nachgang zu dieser Veranstaltung gingen dann jedoch noch zahlreiche kritische schriftliche Äußerungen ein, die im Wesentlichen das Maß der baulichen Nutzung betrafen. Aufgrund des Auslegungsbeschlusses des Gemeinderates vom 24.09.2013 erfolgte nach ent- sprechender Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Karlsruhe vom 04.10.2013 die öffentliche Auslegung des Planentwurfs in der Zeit vom 11.10.2013 bis 11.11.2013. Während dieser Zeit gingen von den Bürgerinnen und Bürgern keine Anregungen zur Planung mehr ein. Mit den im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Bürger sowie der Anhörung der Träger öf- fentlicher Belange eingegangenen Stellungnahmen konnte sich der Gemeinderat bereits auf der Grundlage der Erläuterungen zur Verwaltungsvorlage Nr. 2013/0002 für den Auslegungsbe- schluss am 24.09.2013 befassen. Da auch von den Trägern öffentlicher Belange im weiteren Verfahren keine neuen Anregungen oder Stellungnahmen eingegangen sind, wird auf den In- halt dieser Gemeinderatsvorlage verwiesen. Abschließend sei noch erwähnt, dass im Nachgang zu der öffentlichen Auslegung sich ein An- wohner der Breslauer Straße nochmals zur Planung äußerte und sich kritisch mit der Nachver- Ergänzende Erläuterungen Seite 5 dichtung der Bebauung in der Waldstadt auseinandersetzte. Da der nun zum Satzungsbeschluss anstehende Bebauungsplan jedoch gerade das Ziel hat, den Gebietscharakter der Waldstadt zu erhalten und eine gebietsunverträgliche Nachverdichtung verhindern möchte, entspricht dieser Bebauungsplan durchaus den Intentionen des Anwohners. III. Abschluss des Verfahrens Nach § 1 Abs. 7 BauGB sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und unter- einander gerecht abzuwägen. Unter Berücksichtigung dieser vom Abwägungsgebot gezogenen Konsequenzen bewegen sich die vorgesehenen Regelungen zur künftigen städtebaulichen Ent- wicklung in einem Spektrum, in dem sich der Gemeinderat bei der Ausübung seines Planungs- ermessens bewegen kann, ohne dabei bestimmte Belange außer Verhältnis zu ihrem Gewicht und damit gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßend zurückzusetzen. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die begrenzenden Festsetzungen im Bebauungsplan, die die Aus- nutzbarkeit der Grundstücke regeln und damit den Charakter des Gebietes wahren. Dem Gemeinderat wird nach all dem empfohlen werden, bei seiner Entscheidung den Wertun- gen der Verwaltung zu folgen und den Bebauungsplan nach Maßgabe des Planes vom 14.02.2013 in der Fassung vom 23.08.2013 als Satzung zu beschließen. Die schriftlichen Fest- setzungen, die örtlichen Bauvorschriften, die Hinweise des Bebauungsplanes sowie die Begrün- dung zum Bebauungsplan sind dieser Vorlage als Anlage beigefügt. Sie dienen zusammen mit dem Planteil, der die zeichnerischen Regelungen enthält, als Grundlage des zu fassenden Ge- meinderatsbeschlusses. Beschluss: Antrag an den Gemeinderat: Der Gemeinderat beschließt folgende S a t z u n g Bebauungsplan "Waldstadt/Waldlage Teil 1 - Änderung", Karlsruhe-Waldstadt Der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe hat aufgrund § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung vom 23.09.2004 (BGBl. I, S. 2414) und § 74 der Landesbauordnung (LBO) in der Fas- sung vom 08.08.1995 (GBl. S. 617) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Baden- Württemberg in der Neufassung vom 24.07.2000 (GBl. S. 581) einschließlich späterer Änderun- gen und Ergänzungen den Bebauungsplan „Waldstadt/Waldlage Teil 1 - Änderung“ zusammen mit den örtlichen Bauvorschriften jeweils als Satzung beschlossen. Der Bebauungsplan enthält zeichnerische und schriftliche Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB). Gegenstand des Bebauungsplanes sind ferner örtliche Bauvorschrif- ten gemäß § 74 Abs. 1 bis 5 in Verbindung mit § 74 Abs. 7 der Landesbauordnung (LBO), die als selbständige Satzung mit dem Bebauungsplan verbunden sind. Die Regelungen ergeben sich aus der Planzeichnung mit Zeichenerklärung sowie aus dem Textteil, jeweils vom 14.02.2013 in der Fassung vom 23.08.2013. Sie sind Bestandteil dieser Satzung. Dem Bebauungsplan ist fer- ner eine Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB mit Datum beigefügt. Ergänzende Erläuterungen Seite 6 Die Satzungen zu den planungsrechtlichen und den örtlichen Bauvorschriften (Bebauungsplan) treten mit dem Tag der Bekanntmachung in Kraft (§ 10 BauGB, § 74 Abs. 7 LBO). Hauptamt - Ratsangelegenheiten - 6. März 2014

  • BPlan Waldstadt Begründung
    Extrahierter Text

    Bebauungsplan „Waldstadt / Waldlage Teil 1 - Änderung“, Karlsruhe – Waldstadt beigefügt: Begründung und Hinweise - Entwurf - Bebauungsplan „Waldstadt Waldlage Teil 1 - Änderung“ - 2 - Inhaltsverzeichnis: A. Begründung gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch (BauGB) ....................... 4 1. Aufgabe und Notwendigkeit .................................................................. 4 2. Bauleitplanung ......................................................................................... 4 2.1 Vorbereitende Bauleitplanung ..................................................................... 4 2.2 Verbindliche Bauleitplanung ........................................................................ 4 3. Bestandsaufnahme .................................................................................. 4 3.1 Räumlicher Geltungsbereich ........................................................................ 4 3.2 Naturräumliche Gegebenheiten, Bodenbeschaffenheit, Artenschutz ............ 5 3.3 Vorhandene Nutzung, Bebauung und Erschließung ..................................... 5 3.4 Eigentumsverhältnisse ................................................................................. 5 3.5 Belastungen ................................................................................................ 5 4. Planungskonzept ...................................................................................... 7 4.1 Art der baulichen Nutzung .......................................................................... 7 4.2 Maß der baulichen Nutzung ........................................................................ 7 4.3 Bauweise .................................................................................................... 8 4.4 Abstandsflächen ......................................................................................... 8 4.5 Mindestgrundstücksgröße und höchstzulässige Zahl der Wohneinheiten in Wohngebäuden .......................................................................................... 8 4.6. Erschließung ............................................................................................... 8 4.6.1 ÖPNV .......................................................................................................... 8 4.6.2 Ruhender Verkehr ....................................................................................... 9 4.6.3 Geh- und Radwege ..................................................................................... 9 4.6.4 Ver- und Entsorgung ................................................................................... 9 4.7 Gestaltung .................................................................................................. 9 4.8 Grünordnung / Ersatz- und Ausgleichsmaßnahmen / Artenschutz .............. 10 4.8.1 Grünplanung, Pflanzungen ....................................................................... 10 4.8.2 Ersatz- und Ausgleichsmaßnahmen ........................................................... 10 4.8.3 Maßnahmen für den Artenschutz .............................................................. 10 4.9 Bauliche Anlagen mit Feuerstätten............................................................. 11 4.10 Belastungen .............................................................................................. 11 5. Umweltbericht ........................................................................................ 12 6. Sozialplan ............................................................................................... 12 7. Bodenordnung ....................................................................................... 12 8. Kosten ..................................................................................................... 13 Bebauungsplan „Waldstadt Waldlage Teil 1 - Änderung“ - 3 - B. Hinweise ................................................................................................. 13 1. Versorgung und Entsorgung ..................................................................... 14 2. Entwässerung ........................................................................................... 14 3. Niederschlagswasser ................................................................................. 14 4. Archäologische Funde, Kleindenkmale ....................................................... 15 5. Baumschutz .............................................................................................. 16 6. Altlasten ................................................................................................... 16 7. Erdaushub / Auffüllungen ......................................................................... 16 8. Private Leitungen ...................................................................................... 16 9. Barrierefreies Bauen .................................................................................. 16 10. Erneuerbare Energien ................................................................................ 16 11. Wasserschutzgebiet .................................................................................. 17 12. Anpflanzung von Gehölzen ....................................................................... 17 Bebauungsplan „Waldstadt Waldlage Teil 1 - Änderung“ - 4 - A. Begründung gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch (BauGB) 1. Aufgabe und Notwendigkeit Die Festsetzungen des bestehenden Bebauungsplans Waldstadt / Waldlage Teil 1 aus dem Jahre 1964 gehen von den damals üblichen Bau- und Wohnformen aus. Für freistehende Einfamilienhäuser sind die Baubereiche daher sehr weit gefasst. Dadurch sind im Rahmen des derzeit gültigen Bebauungsplanes auch andere Dichten zu erzielen, als bei der Planungsentwicklung beabsichtigt war. Sowohl Anfragen als auch eingereichte Bauanträge zeigen, wie durch das vorhandene Baurecht ein erheblicher Verwertungsdruck auf die Grundstücke entsteht. Dies lässt befürchten, dass sich mittelfristig der Charakter des Gebiets entgegen des ursprünglichen Planungsziels nachteilig verändern könnte. Diese Tendenzen zur völligen Ausschöpfung des vorhandenen Baurechtes, die oft in Zusammenhang mit einem Generationenwechsel stattfinden, führen zu nachbarschaftlichen Konflikten. Darüber hinaus könnte langfristig eine Überlastung der Infrastruktur (Straßen, Stellplätze, Entsorgung) eintreten. Um eine behutsame, maßvolle, auf die vorhandene Baustruktur Rücksicht nehmende Nachverdichtung zu erreichen, sollen die Bebauungsmöglichkeiten enger gefasst werden. 2. Bauleitplanung 2.1 Vorbereitende Bauleitplanung Der seit dem 24.07.2004 wirksame Flächennutzungsplan 2010 des Nachbarschaftsverbandes Karlsruhe (FNP 2010) stellt das Planungsgebiet als Wohnbaufläche dar. Der Bebauungsplan ist aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. 2.2 Verbindliche Bauleitplanung Es gilt der Bebauungsplan „Waldstadt / Waldlage Teil 1“ vom 06.03.1964. Er wird im Geltungsbereich dieses Bebauungsplans aufgehoben. 3. Bestandsaufnahme 3.1 Räumlicher Geltungsbereich Das ca. 14,56 ha große Planungsgebiet liegt in Karlsruhe - Waldstadt. Maßgeblich für die Abgrenzung des Planungsgebietes ist der zeichnerische Teil des Bebauungsplanes. Bebauungsplan „Waldstadt Waldlage Teil 1 - Änderung“ - 5 - 3.2 Naturräumliche Gegebenheiten, Bodenbeschaffenheit, Artenschutz Das Planungsgebiet liegt auf den sandig kiesigen Böden der Niederterrasse des Rheins. Die heutige potentiell natürliche Vegetation ist der Buchen-Eichenwald. In den Hausgärten finden sich Waldrelikte in Form von zahlreichen großen Bäumen, überwiegend Kiefern. Das Plangebiet liegt im Wasserschutzgebiet „Wasserwerk Hardtwald“, Zone III B. Die Bestimmungen der Wasserschutzgebietsverordnung „Rechtsverordnung des Bürgermeisteramtes Karlsruhe über die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes im Einzugsbereich des von den Stadtwerken Karlsruhe GmbH auf Gemarkung Karlsruhe betriebenen Wasserwerkes ‚Hardtwald’ vom 17. Mai 2006 (Amtsblatt vom 02. Juni 2006)“ sind einzuhalten. 3.3 Vorhandene Nutzung, Bebauung und Erschließung Es handelt sich um ein bereits bebautes, voll erschlossenes Wohngebiet. Es handelt sich um eine offene Bebauung, weit überwiegend mit Einzelhäusern bebaut. Die in der Regel sehr großen Grundstücke (meist 1000 m² bis 1800 m²) weisen eine geringe Ausnutzung auf. Der der Bebauung zugrunde liegende Wettbewerbsentwurf (siehe unten Ziffer 4.3) wollte den Bestand von möglichst vielen alten Bäumen sichern, um den Charakter der Waldstadt zu erhalten. 3.4 Eigentumsverhältnisse Die Grundstücke befinden sich überwiegend in Privateigentum. 3.5 Belastungen Schallimmissionen aus Straßenverkehr Die zu erwartenden Geräuscheinwirkungen innerhalb des Plangebietes durch den Verkehrslärm der Theodor-Heuss-Allee und der Breslauer Straße wurden durch das Büro Kurz und Fischer untersucht und bewertet. Die hierbei zu Grunde gelegten Verkehrsmengen stellen auch hinsichtlich eines zu berücksichtigenden Prognosehorizonts 2020/2025 eine maximale Abschätzung dar. Die Berechnungen gehen von einer freien Schallausbreitung aus; bestehende Mauern entlang der rückwärtigen Grundstücksgrenzen nahe der Theodor-Heuss-Allee, nördlich entlang der Breslauer Straße sowie abschirmender Gebäudebestand sind somit nicht berücksichtigt. Die maßgeblichen Orientierungswerte der DIN 18005-1 „Schallschutz im Städtebau“ für Reine Wohngebiete am Tag von 50 dB(A) und in der Nacht von 40 dB(A) werden in weiten Teilen des Plangebietes überschritten. Die höchsten Beurteilungspegel treten im Norden des Plangebietes entlang der Theodor-Heuss-Allee von bis zu 62 dB(A) am Tag und 53 dB(A) in der Nacht auf. Auch auf Höhe der Gartenbereiche wird der maßgebliche Orientierungswert der DIN 18005 am Tag von 50 dB(A) überschritten. Bebauungsplan „Waldstadt Waldlage Teil 1 - Änderung“ - 6 - Schallimmissionen durch Sportlärm Nordöstlich des Bebauungsplangebiets befindet sich das Gelände der Ernst- Reuter-Schule. Auf dem Gelände befindet sich eine Sporthalle, das Außengelände umfasst einen Hartplatz mit Basketballkörben, einen Fußballbolzplatz, einen Beachvolleyballplatz, eine Weitsprunganlage und eine Aschenbahn. Zur Beurteilung von Geräuscheinwirkungen durch Sportlärm sind die Regelungen des Bundes-Immissionsschutzes sowie der DIN 18005 i.V.m. der 18. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Sportanlagenlärmschutzverordnung - 18. BImSchV) heranzuziehen. Das Büro Kurz und Fischer kommt angesichts der Nutzung des Außengeländes (Nutzung durch Schulsport und Schülerhort) und der Sporthalle (Nutzung durch Schulsport und Training Vereinssport) zu dem Ergebnis, dass durch die Ausweisung des Baugebietes von keiner Einschränkung der vorhandenen Sportanlagen auszugehen ist und somit keine detaillierten Untersuchungen der Einwirkungen durch Sportlärm erforderlich sind. In der Nachbarschaft der Sportanlagen sind bereits Wohnnutzungen in Reinen Wohngebieten außerhalb des Bebauungsplangebiets im Bestand vorhanden, die hinsichtlich der Nutzung des Sporthalle kritischer zu sehen sind, als die Bebauung im Plangebiet. Altlasten Es liegen keine Hinweise vor, die einen Altlastenverdacht begründen. Kampfmittel Sowohl die südliche Hälfte des Plangebietes als auch die sich westlich, östlich und südwestlich anschließenden Bereiche wurden in den Kriegsjahren bombardiert. Das Kampfmittelkataster der Stadt Karlsruhe kennzeichnet hier bombardierte Bereiche und Bombentrichter. Über eventuell festgestellte Blindgängerverdachtspunkte hinaus kann zumindest in den bombardierten Bereichen das Vorhandensein weiterer Bombenblindgänger nicht ausgeschlossen werden. In bombardierten Bereichen und Kampfmittelverdachtsflächen sind in der Regel flächenhafte Vorortüberprüfungen zu empfehlen. Zuständig ist der Kampfmittelbeseitigungsdienst des Regierungspräsidiums Stuttgart. Im Zuge von Baumaßnahmen ist dies zu berücksichtigen. Klima Klimatischen Untersuchungen in Zusammenhang mit dem Siedlungskonzept des Nachbarschaftsverbandes Karlsruhe und der FNP-Fortschreibung ist zu entnehmen, dass die bioklimatische Belastung des Plangebietes als mäßig eingestuft wird: „Siedlungsräume mit mäßiger bioklimatischer Belastung und günstigeren Bedingungen. Mittlere Empfindlichkeit gegenüber Nachverdichtung bei Beachtung klimaökologischer Aspekte. Baukörperstellung beachten, Bauhöhen möglichst gering halten.“ Bebauungsplan „Waldstadt Waldlage Teil 1 - Änderung“ - 7 - 4. Planungskonzept Ziel des Bebauungsplans ist die Sicherung der vorhandenen Bebauungsstrukturen. Wichtig ist dabei auch die Bewahrung der rückwärtigen Grünbereiche. Neubauten sollen sich in die vorhandene Bebauung einfügen. Erreicht werden soll das durch eine Reduzierung der Bautiefe durch Verschiebung der rückwärtigen Baugrenzen und der Sicherung des Straßenprofils, indem die derzeit gültigen vorderen Baugrenzen übernommen werden und erstmals Wandhöhen und Gebäudehöhen festgesetzt werden. Es sind unterschiedliche Dachformen vorhanden. Satteldächer, Flach- und Pultdächer sollen weiterhin zulässig sein. Andere Dachformen genießen Bestandschutz, sind aber künftig aus gestalterischen Gründen nicht wünschenswert. 4.1 Art der baulichen Nutzung Wie bereits im derzeit gültigen Bebauungsplan wird Reines Wohngebiet festgesetzt. Dies entspricht auch dem Charakter des Plangebiets. Es bleibt insofern bei der bisher gültigen Regelung - zugrunde zulegen war die Baunutzungsverordnung 1962 - mit einer Abweichung. Kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes, bislang ausnahmsweise zulässig, werden nunmehr ausgeschlossen, da diese Nutzung hier nicht als gebietsverträglich angesehen wird. 4.2 Maß der baulichen Nutzung Baubereiche In der Regel betragen die Bautiefen bislang ca. 30 m. Diese wurden auf 25 m beschränkt. Dort wo bereits bislang aufgrund des Zuschnitts und der Größe der Baugrundstücke eine geringere Bautiefe vorgesehen war, wurde die Bautiefe beibehalten. Ein Teil der Bebauung nördlich der Allensteiner Straße weist nach derzeit gültigem Baurecht tiefere Baubereich auf. Die bestehende Bebauung berücksichtigt diese Baubereiche. Um den Bestand weiterhin zu berücksichtigen werden im Bereich der Allensteiner Straße 17, 19, 21 und 23 die Baubereiche lediglich um 5 m reduziert. Anzahl der Vollgeschosse Das Planungskonzept übernimmt die bestehende Regelung in Bezug auf die Anzahl der Vollgeschosse. Dies wird, zur Klarstellung auch in der Planzeichnung verdeutlicht. Staffelgeschosse Ziel ist es, in Übereinstimmung mit dem schon in bisherigen Bebauungsplänen verfolgten Planungskonzept klarstellend festzusetzen, dass über den jeweils zulässigen Vollgeschossen keine zusätzlichen Staffelgeschosse entstehen dürfen. Damit sollen insbesondere auch solche Staffelgeschosse weiterhin ausgeschlossen bleiben, die nach der aktuell geltenden Fassung der Landesbauordnung nicht vom Begriff des Vollgeschosses erfasst werden. Bebauungsplan „Waldstadt Waldlage Teil 1 - Änderung“ - 8 - 4.3 Bauweise Die Bebauung des Plangebiets erfolgte ab 1958 auf der Grundlage des Ergebnisses des Architekturwettbewerbs von 1956. Der preisgekrönte Entwurf (Dr.-Ing. Selg) sah hier eine Einfamilienhausbebauung vor. Dementsprechend hat sich die Bebauung Ende der 50 er Jahre mit einer lockeren Einzelhausbebauung entwickelt. Der derzeit gültige Bebauungsplan enthält nur sehr wenige Regelungen, um das individuelle Bauen zu ermöglichen. Innerhalb der großzügigen Baufelder sollte die „Waldstadtvilla“ nach dem Wunsch der Bauherren platziert werden können. Der Plangeber ist nicht davon ausgegangen, dass die Baufelder gänzlich ausgenutzt werden könnten oder dass andere Baustrukturen wie Doppelhäuser oder Mehrfamilienhäuser entstehen könnten. Da das Gebiet schon jetzt weit überwiegend mit Einzelhäusern bebaut ist, soll dies durch eine Einzelhausfestsetzung geregelt werden. Planungsziel ist die Wahrung dieser Eigenart. Es gibt nur wenige Abweichungen, diese genießen Bestandschutz. 4.4 Abstandsflächen Um die hier charakteristische lockere Bebauung zu erhalten, werden größere Tiefen der Abstandsflächen - als in der Landesbauordnung vorgegeben - festgesetzt. Dies entspricht der bisherigen Regelung im Bebauungsplan Nr. 306 „Waldstadt Waldlage Teil 1“ vom 06.03.1964. 4.5 Mindestgrundstücksgröße und höchstzulässige Zahl der Wohneinheiten in Wohngebäuden Das Festlegen einer Mindestgrundstücksgröße von 600 m² dient der Stärkung der städtebaulichen Villenstruktur mit großzügigen Grundstücksgrößen. Um den Charakter des Wohnquartiers zu erhalten, werden die Anzahl der Wohneinheiten pro Grundstück in Bezug auf die Grundstücksgröße festgelegt. So sind bei Grundstücken ab 1200 m² höchstens drei Wohneinheiten pro Gebäude zulässig, was noch als gebietsverträglich angesehen werden kann. Die Begrenzung der Zahl der Wohneinheiten soll negativen Entwicklungen im Gebiet entgegenwirken. Es steht zu befürchten, dass durch die Ansiedlung von Gebäuden mit vielen Wohneinheiten eine unerwünschte städtebauliche Umstrukturierung des Plangebiets entstehen könnte und so dessen Eigenart zerstört werden könnte. Die nunmehr getroffene Regelung gewährleistet, dass der Charakter einer lockeren Einzelhausbebauung erhalten bleibt. Dies dient auch der Reduzierung des Stellplatzbedarfs und letztlich auch der Flächenversiegelung. 4.6. Erschließung 4.6.1 ÖPNV Das Plangebiet ist gut an den öffentlichen Personennahverkehr angeschlossen: Buslinie 30 in der Theodor-Heuss-Allee, Straßenbahnlinie 4 mit Haltestelle in der Glogauer Straße. Bebauungsplan „Waldstadt Waldlage Teil 1 - Änderung“ - 9 - 4.6.2 Ruhender Verkehr Öffentliche Stellplätze sind vorhanden. Der Bebauungsplan eröffnet keine weitergehenden Baumöglichkeiten, vielmehr wird die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden beschränkt. Änderungen an den bestehenden Verkehrsflächen werden nicht vorgenommen. 4.6.3 Geh- und Radwege Am vorhandenen Geh- und Radwegenetz wird keine Änderung vorgenommen. 4.6.4 Ver- und Entsorgung Das Plangebiet ist mit Strom, Gas und Wasser erschlossen. In Teilen der Verkehrsflächen in der Breslauer- und der Tilsiter Straße sind Fernwärme- leitungen im Bestand vorhanden. Das unbedenkliche Niederschlagswasser soll entsprechend den Vorschriften des Wassergesetzes zur Versickerung gebracht werden. 4.7 Gestaltung Der Bebauungsplan hat nicht die Neugestaltung des Gebietes zum Ziel, sondern die Sicherung des Bestandes. Neu- oder Umbauten sollen sich in die vorhandene Struktur einfügen. Es gilt, dieses besondere Wohnquartier als solches zu erhalten. Nebenanlagen Aus städtebaulichen Gründen wird die Zulässigkeit von Nebenanlagen im Wesentlichen auf die Baubereiche beschränkt. Dies verringert auch die Versiegelung der Gartenbereiche und der Vorgartenzonen. Vorgärten Der derzeit gültige Bebauungsplan enthält nur wenige Festsetzungen. Die Tatsache, dass er die Vorgartenflächen der einzelnen Baugrundstücke definiert, belegt die Bedeutung dieser Festsetzung. Bei Eckgrundstücken war größtenteils entlang beider Straßen eine Vorgartenfläche ausgewiesen. Dieses Planungsziel wird übernommen. Die begrünten und großzügigen Vorgartenflächen sind wichtiger Bestandteil des Planungskonzepts. Aus diesem Grund wird die Begrünung der Vorgärten festgesetzt, gleichzeitig wird die bauliche Nutzung der Vorgartenflächen bestimmten Einschränkungen unterworfen. Stellplätze, Carports, Garagen und Tiefgaragen Aus gestalterischen Gründen und zur Erhaltung der Vorgartenflächen sollen Stellplätzen, Carports und Garagen grundsätzlich innerhalb der überbaubaren Bereiche untergebracht werden. Aufgrund der Möglichkeit, bis zu drei Wohneinheiten pro Wohngebäude zu errichten, sollen auch Tiefgaragen zugelassen werden. Wenngleich pro Wohneinheit nur ein Stellplatz nachzuweisen ist, sind in gehobenen Wohnlagen meist mehr als ein Kraftfahrzeug pro Haushalt vorhanden. Tatsächlich ist davon auszugehen, dass Tiefgaragen aus Kostengründen nur selten zur Realisierung kommen werden. Bebauungsplan „Waldstadt Waldlage Teil 1 - Änderung“ - 10 - Dächer Die meisten Gebäude weisen Satteldächer auf. Es sind aber auch andere Dachformen vorhanden. Satteldächer, Walmdächer, Zeltdächer, Flachdächer und Pultdächer sollen weiterhin zulässig sein. Andere Dachformen, wie zum Beispiel Krüppelwalmdach oder Tonnendach sind unzulässig. Die Bestandsbebauung weist nur in wenigen Einzelfällen Dachgauben auf. Dementsprechend werden Dachaufbauten, die nicht der solaren Energiegewinnung dienen, ausgeschlossen. In Anlehnung an den Gebäudebestand wird auch die Höhenentwicklung von vor- bzw. zurückspringenden Bauteile reglementiert. Werbeanlagen Werbeanlagen werden aus gestalterischen Gründen gewissen Einschränkungen unterworfen. Einfriedigungen Um die Charakteristik der großzügigen von Bebauung freigehaltenen Vorgärten zu erhalten, wird die Zulässigkeit von Einfriedigungen entlang der öffentlichen Verkehrsflächen eingeschränkt. Einzelne Grundstücke mit Südorientierung weisen bereits Mauern entlang der südlichen Grundstücksgrenze auf, die Einblicke in die Gartenbereiche verhindern. Für diese besonderen Grundstückssituationen sollen Einfriedigungen, die hier bereits prägend sind, weiterhin zulässig sein. Alle übrigen Grundstücke haben die Möglichkeit, Mauern in Verlängerung des Gebäudes innerhalb des Baubereiches zu errichten, um den Gartenbereich abzuschirmen. 4.8 Grünordnung / Ersatz- und Ausgleichsmaßnahmen / Artenschutz 4.8.1 Grünplanung, Pflanzungen Es sind keine Veränderung im öffentlichen Straßenraum und somit auch keine grünordnerischen Maßnahmen vorgesehen. 4.8.2 Ersatz- und Ausgleichsmaßnahmen Ein Ausgleich ist gemäß § 1 a Abs. 3 Satz 5 BauGB nicht erforderlich, da die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren. Durch die Planung wird kein über das bisherige Maß hinausgehender Eingriff in Natur und Landschaft ausgelöst. Vielmehr werden bei der überwiegenden Anzahl der Baugrundstücke die rückwärtigen Baubereiche reduziert. Die Zulässigkeit von Nebenanlagen außerhalb der überbaubaren Bereiche im Vergleich zum bisherigen Baurecht eingeschränkt. 4.8.3 Maßnahmen für den Artenschutz Schädliche Eingriffe in besonders oder streng geschützte Tier- und Pflanzenpopulationen sind nach fachlicher Einschätzung durch die Planung nicht anzunehmen. Auf eine artenschutzrechtliche Prüfung kann daher auf der Ebene der Bauleitplanung verzichtet werden. Bebauungsplan „Waldstadt Waldlage Teil 1 - Änderung“ - 11 - Die artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote des § 44 BNatSchG aber sind zu beachten und auf der Ebene des Baugenehmigungsverfahrens zu prüfen. Bei Vorhaben, bei denen in den Baumbestand eingegriffen werden soll, ist im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens die Naturschutzbehörde zu beteiligen. Siehe im Übrigen auch Ziffer 5 der Hinweise. 4.9 Bauliche Anlagen mit Feuerstätten Da durch bestehende Baurechte im Waldabstandbereich eine Bebauung möglich ist, dürfen zur Gefahrenabwehr in einem Abstand von bis zu 30 m zum Wald keine Feuerstätten für Festbrennstoffe errichtet und betrieben werden. 4.10 Belastungen Schallimmissionen aus Straßenverkehr Die Baurechte sind aufgrund des Bebauungsplanes „Waldstadt / Waldlage Teil 1“ bereits vorhanden. Auch sind die Grundstücke entlang der Theodor-Heuss-Allee und der Breslauer Straße bereits bebaut. Der Bebauungsplan löst hier also keine Konflikte aus. Durch die Reduzierung der Baubereiche vergrößert sich im Falle eines Neubaus der Abstand zwischen Wohnbebauung und Theodor-Heuss-Allee. Der Bebauungsplan lässt entlang der Theodor-Heuss-Allee die Errichtung von geschlossenen Grenzmauern bis zu einer Höhe von 3 m - nördlich der Breslauer Straße bis 1,8 m - zu. Solche Mauern sind zum Teil bereits vorhanden. Aktiver Schallschutz: Auf aktive Schallschutzmaßnahmen unmittelbar entlang der Theodor-Heuss-Allee soll aus Gründen der negativen Folgen auf das Stadtbild und aus Gründen des Schutzes der bestehenden Bäume verzichtet werden. Entlang der Breslauer Straße wären Lärmschutzwände zum einen nicht effektiv (Grundstückszugänge/- zufahrten auf der Südseite und Einmündungen von Allensteiner-, Stettiner- und Tilsiter Straße auf der Nordseite), zum anderen sprechen auch hier städtebauliche Gründe gegen eine solche Lösung. Grundrissorientierung und passiver Schallschutz Die Festsetzungen zur Grundrissorientierung und zu passiven Schallschutzmaßnahmen (entsprechende Ausgestaltung Außenbauteile, Lüftungskonzept für Schlaf- und Kinderzimmer) soll nicht auf der Grundlage der Orientierungswerte der DIN 18005 (Schallschutz im Städtebau) für reine Wohngebiete von 50 dB(A) tags und 40 dB(A) in der Nacht erfolgen. Die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV wurden vom Gesetzgeber beim Neubau von Straßen als die Schwelle für erhebliche Belästigungen festgelegt und können daher als noch zumutbar angesehen werden. Im Zuge der Abwägung sollen nun dort passive Schallschutzmaßnahmen festgesetzt werden, wo nachts der Grenzwert nach der 16. BImSchV von 49 dB(A) überschritten wird (vergleiche schraffierte Fläche im Lärmschutzplan). Die Gebäudeteile entlang der Theodor-Heuss-Allee und der Breslauer Straße sind maximal dem Lärmpegelbereich 3 zuzuordnen. Je nach Größe der Räume und Fenstergrößen sind hier Fenster der Schallschutzklasse 2 bzw. 3 ausreichend. Bebauungsplan „Waldstadt Waldlage Teil 1 - Änderung“ - 12 - Sofern im Zuge von Renovierungsarbeiten Fenster ausgetauscht werden, entspricht der heutige Standard diesen Anforderungen. Weitergehende Empfehlung Unabhängig der Festsetzungen zum Schallschutz in Ziffer 11 der planungsrechtlichen Festsetzungen wird empfohlen, auch in den von Überschreitungen der Orientierungswerte der DIN 18005 betroffenen Bereichen (siehe Kennzeichnung der Schallimmissionen, Lärmschutzplan auf Seite 7 der planungsrechtlichen Festsetzungen), die beschriebene Grundrissorientierung bzw. passive Schallschutzmaßnahmen umzusetzen. Klima Das Gebiet ist bereits bebaut, der Bebauungsplan lässt keine über bereits bestehende Baurechte hinausgehende Verdichtung zu. Es sind nur Einzelhäuser zulässig, die Bebaubarkeit der außerhalb der Baubereiche befindlichen Grundstücksteile wird eingeschränkt. 5. Umweltbericht Es handelt sich hier um einen Bebauungsplan, der einen bereits bestehenden Bebauungsplan ändert und ergänzt, ohne dabei die Grundzüge der bisherigen Planung zu berühren, wodurch der sich aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergebende Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich verändert wird. Der Bebauungsplan wird deshalb nach § 13 BauGB im vereinfachten Verfahren aufgestellt. Eine Umweltprüfung ist somit nicht durchzuführen. 6. Sozialplan Ein Sozialplan ist für diesen Bebauungsplan nicht erforderlich, da keine nachteiligen Auswirkungen auf die persönlichen Lebensumstände der in diesem Gebiet wohnenden oder arbeitenden Menschen zu erwarten sind. 7. Bodenordnung Zur Verwirklichung des Bebauungsplans ist kein Bodenordnungsverfahren gemäß Baugesetzbuch erforderlich. Bebauungsplan „Waldstadt Waldlage Teil 1 - Änderung“ - 13 - 8. Kosten Der Stadt entstehen keine Kosten. Karlsruhe, 14.02.2013 Fassung vom 23.08.2013 Stadtplanungsamt i. V. Heike Dederer Bebauungsplan „Waldstadt Waldlage Teil 1 - Änderung“ - 14 - B. Hinweise 1. Versorgung und Entsorgung Für Entwässerung und Abfallentsorgung sind die Satzungen der Stadt Karlsruhe in der jeweils gültigen Fassung zu beachten. Die Abfallbehälter sind innerhalb der Grundstücke, nicht weiter als 15 m von der für Sammelfahrzeuge befahrbaren Straße entfernt, auf einem befestigten Standplatz ebenerdig aufzustellen und mit einem zu begrünenden Sichtschutz zu versehen. Der stufenlose Transportweg ist zu befestigen, eine evtl. Steigung darf 5 % nicht überschreiten. Der notwendige Hausanschlussraum soll in möglichst kurzer Entfernung zum erschließenden Weg liegen und 2,50 m bis 3,50 m Abstand von geplanten bzw. vorhandenen Bäumen einhalten. 2. Entwässerung Bei Ausbildung einer Sockelhöhe von 0,30 m über der Gehweghinterkante ist die Entwässerung der Gebäude ab dem Erdgeschoss gewährleistet. Tieferliegende Grundstücks- und Gebäudeteile können nur über Hebeanlagen entwässert werden. Die Entwässerungskanäle werden aus wirtschaftlichen Gründen für einen üblicherweise zu erwartenden Niederschlag (Bemessungsregen) dimensioniert. Bei starken Niederschlägen ist deshalb ein Aufstau des Regenwassers auf der Straßenoberfläche möglich. Grundstücke und Gebäude sind durch geeignete Maßnahmen der Eigentümer bzw. der Anwohner selbst entsprechend zu schützen. 3. Niederschlagswasser Das unbedenkliche Niederschlagswasser soll gem. § 55 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz ortsnah versickert, verrieselt oder direkt oder über eine Kanalisation ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer eingeleitet werden, soweit dem weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften noch wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen. Eine Versickerung erfolgt über Versickerungsmulden mit belebter Bodenschicht. Die hydraulische Leistungsfähigkeit der Versickerungsmulde ist gemäß Arbeitsblatt DWA-A 138 in der jeweils gültigen Fassung zu bemessen. Die Notentlastung der Versickerungsmulde kann über einen Notüberlauf mit freiem Abfluss in das öffentliche Kanalsystem erfolgen. Bei anstehenden versickerungsfähigen Böden kann die Notentlastung auch durch die Kombination mit einer weiteren Versickerungsmulde hergestellt werden. Ergänzend kann das auf Dachflächen anfallende Niederschlagswasser gesammelt und zur Gartenberegnung genutzt werden. Sofern Zisternen eingebaut werden, ist zur Ableitung größerer Regenereignisse bei gefüllten Zisternen ein Notüberlauf mit freiem Abfluss in das öffentliche Kanalsystem vorzusehen. Ein Rückstau von der Kanalisation in die Zisterne muss durch entsprechende technische Bebauungsplan „Waldstadt Waldlage Teil 1 - Änderung“ - 15 - Maßnahmen vermieden werden. Bei anstehenden versickerungsfähigen Böden kann die Notentlastung über eine Versickerungsmulde erfolgen. Bei Errichtung bzw. baulicher Veränderung von Wasserversorgungsanlagen zur Nutzung von Zisternenwasser im Haus (z.B. für die Toilettenspülung) sind die Anforderungen der Trinkwasserverordnung 2001 sowie Artikel 1 Infektionsschutzgesetz, § 37 Abs. 1 unter Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik einzuhalten. Der Betrieb von Zisternen muss beim Gesundheitsamt angezeigt werden. Um eine Verkeimung des öffentlichen Trinkwasserleitungssystems durch Niederschlagswasser auszuschließen, darf keine Verbindung zwischen dem gesammelten Niederschlagswasser und dem Trinkwasserleitungssystem von Gebäuden bestehen. Eine Befreiung bzw. Teilbefreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang ist beim Wasserversorger zu beantragen. Weiterhin ist zu beachten, dass bei der Nutzung im Haus zwei getrennte und eindeutig gekennzeichnete Wasserleitungen zu verlegen sind. Um Verunreinigungen des Trinkwassers zu verhindern, ist ein so genannter freier Auslauf (Abstand mindestens 20 mm) nach DIN 1988 zur Nachspeisung von Trinkwasser erforderlich. Der Trinkwasseranschluss für die Einspeisung darf nur von einem Fachbetrieb oder vom Wasserversorger selbst durchgeführt werden. Die Bodenversiegelung soll auf das unabdingbare Maß beschränkt werden. Notwendige Befestigungen nicht überbauter Flächen der Baugrundstücke sollen zur Verringerung der Flächenversiegelung weitgehend wasserdurchlässig ausgebildet werden, z.B. als Pflaster oder Plattenbelag mit breiten, begrünten Fugen (Rasenpflaster), soweit nicht die Gefahr des Eindringens von Schadstoffen in den Untergrund besteht. Nach Möglichkeit soll auf eine Flächenversiegelung verzichtet werden. Siehe ergänzend auch Ziffer 11 der Hinweise (Wasserschutzgebiet). 4. Archäologische Funde, Kleindenkmale Bei Baumaßnahmen besteht die Möglichkeit, dass historische Bauteile oder archäologische Fundplätze entdeckt werden. Diese sind gemäß § 20 Denkmalschutzgesetz (DSchG) umgehend dem Regierungspräsidium Karlsruhe, Abteilung 2, Referat 26 – Denkmalpflege, Moltkestraße 74, 76133 Karlsruhe, zu melden. Fund und Fundstelle sind bis zum Ablauf des vierten Werktages nach der Meldung in unverändertem Zustand zu erhalten, sofern nicht das Regierungspräsidium einer Verkürzung dieser Frist zustimmt. Das Verschweigen eines Fundes oder einer Fundstelle ist ein Verstoß gegen das DSchG und kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Evtl. vorhandene Kleindenkmale (z.B. Bildstöcke, Wegkreuze, historische Grenzsteine, Brunnensteine, steinerne Wegweiser und landschaftsprägende Natursteinmauern) sind unverändert an ihrem Standort zu belassen und vor Beschädigungen während der Bauarbeiten zu schützen. Jede Veränderung ist mit dem Regierungspräsidium Karlsruhe abzustimmen. Bebauungsplan „Waldstadt Waldlage Teil 1 - Änderung“ - 16 - 5. Baumschutz Bezüglich der Erhaltung der vorhandenen Bäume wird auf die am 12.10.1996 in Kraft getretene Satzung der Stadt Karlsruhe zum Schutz von Grünbeständen (Baumschutzsatzung) verwiesen. Zum Ausgleich eines genehmigten oder eines nicht genehmigten bestandsmindernden Eingriffs kann die Stadt angemessene und zumutbare Ersatzpflanzungen standortgerechter Gehölze anordnen. Nachpflanzungen abgängiger Bäume sind mit Arten des Buchen-Eichen-Waldes vorzunehmen: Rotbuche (Fagus sylvatica), Trauben-Eiche (Quercus petraea), Wald-Kiefer (Pinus silvestris), Feld-Ahorn (Acer campestre), Hängebirke (Betula pendula). 6. Altlasten Bekannte, vermutete sowie gefundene Bodenbelastungen, bei denen Gefahren für die Gesundheit von Menschen, bedeutende Sachwerte oder erhebliche Beeinträchtigungen des Naturhaushalts nicht ausgeschlossen werden können, sind unverzüglich der Stadt Karlsruhe, Umwelt- und Arbeitsschutz, Markgrafenstraße 14, 76131 Karlsruhe, zu melden. 7. Erdaushub / Auffüllungen Erdaushub soll, soweit Geländeauffüllungen im Gebiet notwendig sind, dafür verwendet werden. Der für Auffüllungen benutzte Boden muss frei von Fremdbeimengungen und Schadstoffen sein. Der anfallende Mutterboden ist zu sichern. Im Übrigen wird auf das Gesetz zum Schutz des Bodens (Bundes- Bodenschutzgesetz) vom 17.03.1998 in der derzeit gültigen Fassung verwiesen. 8. Private Leitungen Private Leitungen sind von der Planung nicht erfasst. 9. Barrierefreies Bauen In die Planung von Gebäuden sind die Belange von Personen mit kleinen Kindern sowie behinderten und alten Menschen einzubeziehen (§ 3 Abs. 4 und § 39 LBO). 10. Erneuerbare Energien Aus Gründen der Umweltvorsorge und des Klimaschutzes sollte die Nutzung erneuerbarer Energien verstärkt angestrebt werden. Auf die Vorgaben des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes (EEWärmeG) und des Gesetzes zur Nutzung erneuerbarer Wärmeenergie in Baden-Württemberg (EWärmeG) wird verwiesen. Es besteht die Möglichkeit eines Anschlusses an die Fernwärme. In der Breslauer Straße und der Tilsiter Straße sind Fernwärmeleitungen im Bestand vorhanden. Bebauungsplan „Waldstadt Waldlage Teil 1 - Änderung“ - 17 - 11. Wasserschutzgebiet Das Plangebiet liegt im Wasserschutzgebiet „Wasserwerk Hardtwald“, Zone III B. Die Bestimmungen der Wasserschutzgebietsverordnung in der jeweils gültigen Fassung sind einzuhalten. Es gilt die „Rechtsverordnung des Bürgermeisteramtes Karlsruhe über die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes im Einzugsbereich des von den Stadtwerken Karlsruhe GmbH auf Gemarkung Karlsruhe betriebenen Wasserwerkes ‚Hardtwald’ vom 17. Mai 2006 (Amtsblatt vom 02. Juni 2006)“. Beim Erstellen und Betreiben von Versickerungsflächen ist sicherzustellen, dass in deren Bereich der Einsatz von Düngern, Pflanzenschutzmitteln und Tausalzen ausgeschlossen wird. 12. Anpflanzung von Gehölzen Es wird empfohlen, in den Gärten folgende Gehölzarten zu verwenden: Feld-Ahorn (Acer campestre), Hänge-Birke (Betula pendula), Hainbuche (Carpinus betulus), Roter Hartriegel (Cornus sanguinea), Gewöhnliche Hasel (Corylus avellana), Zweigriffeliger Weißdorn (Crataegus laevigata), Eingriffeliger Weißdorn (Crataegus monogyna), Gewöhnliches Pfaffenhütchen (Euonymus europaeus), Rotbuche (Fagus sylvatica), Gewöhnlicher Liguster (Ligustrum vulgare), Vogel- Kirsche (Prunus avium), Trauben-Eiche (Quercus petraea), Echte Hunds-Rose (Rosa canina), Feld-Ulme (Ulmus minor), Wolliger Schneeball (Virburnum lantana), Wald-Kiefer (Pinus silvestris). Für Heckenpflanzungen (siehe Ziffer II.3.2) werden folgende Gewächse empfohlen: Hainbuche (Carpinus betulas), Rotbuche (Fagus silvatica), Eibe (Taxxus bacata), Liguster (Ligustrum vulgare), Gewöhnlicher Buchsbaum (Buxus sempervirens).

  • BPlan Waldstadt Festsetzungen
    Extrahierter Text

    Bebauungsplan „Waldstadt / Waldlage Teil 1 - Änderung“, Karlsruhe - Waldstadt Planungsrechtliche Festsetzungen und örtliche Bauvorschriften - Entwurf - Bebauungsplan „Waldstadt Waldlage Teil 1 - Änderung“ - 2 - Inhaltsverzeichnis: I. Planungsrechtliche Festsetzungen .......................................................... 3 1. Art der baulichen Nutzung .......................................................................... 3 2. Maß der baulichen Nutzung ........................................................................ 3 2.1 Höhe der baulichen Anlagen ....................................................................... 3 2.2. Staffelgeschosse .......................................................................................... 4 3. Abstandsflächen ......................................................................................... 4 4. Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche .................................................. 4 5. Stellplätze, Carports, Garagen und Tiefgaragen ........................................... 5 6. Nebenanlagen............................................................................................. 5 7. Befestigung von Grundstücksflächen ........................................................... 5 8. Mindestgrundstücksgröße und höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden .......................................................................................... 5 9. Flächen für Aufschüttungen und Abgrabungen ........................................... 6 10. Bauliche Anlagen mit Feuerstätten .............................................................. 6 11. Schallschutz ................................................................................................ 6 II. Örtliche Bauvorschriften .......................................................................... 9 1. Äußere Gestaltung der baulichen Anlagen .................................................. 9 1.1 Dächer ........................................................................................................ 9 1.2 Fassaden ..................................................................................................... 9 2. Werbeanlagen und Automaten ................................................................... 9 3. Unbebaute Flächen, Einfriedigungen ........................................................... 9 3.1 Vorgärten ................................................................................................... 9 3.2 Einfriedigungen ......................................................................................... 10 4. Abfallbehälterstandplätze .......................................................................... 10 5. Tiefgaragen, Stellplätze ............................................................................. 10 6. Außenantennen ........................................................................................ 10 7. Niederspannungsfreileitungen ................................................................... 10 8. Niederschlagswasser ................................................................................. 10 III. Sonstige Festsetzungen ......................................................................... 11 Bebauungsplan „Waldstadt Waldlage Teil 1 - Änderung“ - 3 - Planungsrechtliche Festsetzungen und örtliche Bauvorschriften des Bebauungs- planes, bestehend aus zeichnerischen und textlichen Regelungen - Planungsrechtliche Festsetzungen gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Ge- setz vom 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509) und der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt ge- ändert durch Gesetz vom 11.06.2013 (BGBl. I S. 1548). - Örtliche Bauvorschriften gemäß § 74 Landesbauordnung (LBO) in der Fassung vom 05.03.2010 (GBl. S. 357, berichtigt S. 416). In Ergänzung der Planzeichnung wird Folgendes geregelt: I. Planungsrechtliche Festsetzungen 1. Art der baulichen Nutzung Reines Wohngebiet Zulässig sind - Wohngebäude. Ausnahmsweise können zugelassen werden - Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen. Nicht zulässig sind - kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes, - Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebie- tes dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke. 2. Maß der baulichen Nutzung 2.1 Höhe der baulichen Anlagen Maximal ist eine Wandhöhe zulässig von - 6,5 m bei zweigeschossiger Bebauung, - 3,75 m bei eingeschossiger Bebauung. Bebauungsplan „Waldstadt Waldlage Teil 1 - Änderung“ - 4 - Bei Flachdächern darf die zulässige Wandhöhe mit einer Attika um maximal 0,4 m überschritten werden. Maximal ist eine Gebäudehöhe zulässig von - 8,5 m bei zweigeschossiger Bebauung, - 5,75 m bei eingeschossiger Bebauung. Als Wandhöhe gilt das Maß von der Gehweghinterkante bis zum Schnittpunkt der Außenwand mit der Dachhaut, bei Flachdächern bis zum oberen Abschluss der Wand. Die Wandhöhe wird in der jeweiligen straßenseitigen Gebäudemitte gemessen. Als Gebäudehöhe gilt das Maß von der Gehweghinterkante bis zur Oberkante des Dachfirstes bei Sattel- und Walmdächern bzw. bei Pultdächern bis zur Schnittlinie der Dachfläche mit der Fassadenfläche. 2.2. Staffelgeschosse Über den jeweils zulässigen Vollgeschossen sind keine zusätzlichen Staffelge- schosse zulässig. 3. Abstandsflächen Abweichend von den in der Landesbauordnung geforderten Maßen beträgt die Mindesttiefe der seitlichen Abstandsflächen - 4 m in den Bereichen, in denen eine zweigeschossige Bebauung zugelassen ist, - 5 m in den Bereichen, in denen nur eine eingeschossige Bebauung zugelas- sen ist. Werden auf einem Grundstück mehrere Wohngebäude errichtet, so ist zwischen ihnen der doppelte Abstand gegenüber Satz 1, 1. Halbsatz, einzuhalten. 4. Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche Es gilt die offene Bauweise. Es sind nur Einzelhäuser zulässig. Baubereiche Die Bebauungstiefe - gemessen von der vorderen Baugrenze - beträgt maximal 10 m bei zweigeschossiger Bebauung, bei eingeschossiger Bebauung bis zur hin- teren Baugrenze (siehe auch Planzeichnung). Ausnahmen hiervon sind zulässig für Grundstücke, die bereits bei Aufstellung dieses Bebauungsplans eine Überschreitung der hinteren Baugrenze (Bereich der eingeschossigen Bebauung) aufweisen. Hier kann die hintere Baugrenze im bis- her vorhandenen, genehmigten Umfang überschritten werden. Bebauungsplan „Waldstadt Waldlage Teil 1 - Änderung“ - 5 - 5. Stellplätze, Carports, Garagen und Tiefgaragen Stellplätze, Carports und Garagen sind nur innerhalb der Baubereiche zulässig. Abweichend von Satz 1 kann ein Stellplatz oder ein Carport oder eine Einzelga- rage im Vorgarten (Ziffer II.3.1 der örtlichen Bauvorschriften)- entlang einer seitli- chen Grundstücksgrenze - errichtet werden. Hierbei sind nur begrünte Flachdä- cher zulässig. Tiefgaragen sind auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. Falls Tiefgaragen errichtet werden, sind keine zusätzlichen oberirdischen Stellplät- ze, Carports oder Garagen auf dem gesamten Grundstück (schließt die überbau- bare Grundstücksfläche mit ein) zulässig. Siehe hierzu auch Ziffer II.5 der örtli- chen Bauvorschriften. Die maximale Breite aller Grundstückszufahrten einschließlich der Hauszugänge darf insgesamt ein Drittel der Grundstücksbreite nicht überschreiten, maximal insgesamt jedoch 8 m betragen. 6. Nebenanlagen Nebenanlagen gemäß § 14 Abs. 1 BauNVO sind im Vorgartenbereich unzulässig. Hiervon ausgenommen sind Abfallbehälterstandplätze (siehe auch Ziffer II.4 der „Örtlichen Bauvorschriften“). Gartenhütten, Pergolen und Terrassenüberdachungen sind außerhalb der über- baubaren Grundstücksflächen (siehe Ziffer I.4 der „Planungsrechtlichen Festset- zungen) nur im rückwärtigen Grundstücksbereich zulässig. § 23 Abs. 5 BauNVO bleibt unberührt. Gartenhütten dürfen insgesamt maximal 30 m³ je Baugrund- stück aufweisen, Terrassen und Pergolen dürfen insgesamt eine Grundfläche von insgesamt maximal 30 m² aufweisen, soweit sie sich außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche befinden. Schwimmbecken sind nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zuläs- sig. Eine Überschreitung der hinteren Baugrenze um 5 m ist zulässig, sofern in diesem Bereich keine Überdachung erfolgt. 7. Befestigung von Grundstücksflächen Flächige Befestigungen der Grundstücke - Hauszugänge ausgenommen - sind wasserdurchlässig auszuführen. 8. Mindestgrundstücksgröße und höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden Die Mindestgrundstücksgröße beträgt 600 m². Bis zu einer Grundstücksgröße von 1200 m² sind zwei Wohneinheiten pro Wohngebäude zulässig; ab einer Grundstücksgröße von mehr als 1200 m² sind drei Wohneinheiten pro Wohnge- bäude zulässig. Bebauungsplan „Waldstadt Waldlage Teil 1 - Änderung“ - 6 - 9. Flächen für Aufschüttungen und Abgrabungen Abgrabungen und Aufschüttungen außerhalb des Baubereiches sind unzulässig. Lichtschächte sind im Vorgartenbereich bis zu einer Tiefe von maximal 1 m vor der Hauswand zulässig. 10. Bauliche Anlagen mit Feuerstätten Aus Gründen des Brandschutzes dürfen in einem Abstand von bis zu 30 m zum Wald keine Feuerstätten für Festbrennstoffe errichtet und betrieben werden. 11. Schallschutz In den im „Lärmschutzplan“ (siehe Seite 7) mit Schraffur gekennzeichneten Be- reichen ist durch geeignete Maßnahmen (unter anderem durch Anordnung der Räume, durch die Dämmqualität der Fenster und sonstiger Außenbauteile) si- cherzustellen, dass die von der Raumart abhängigen Anhaltswerte der VDI 2719 „Schalldämmung von Fenstern und deren Zusatzeinrichtungen“ vom August 1987 für den Innenschallpegel nicht überschritten werden. Die erforderlichen Schalldämmmaße zur Einhaltung der oben genannten Innen- schallpegel sind bei der Errichtung und der Änderung von Gebäuden mit schutz- bedürftigen Aufenthaltsräumen in Abhängigkeit von der Raumnutzungsart und Raumgröße im Baugenehmigungsverfahren bzw. Kenntnisgabeverfahren nach- zuweisen. Der Nachweis ist nach den in der DIN 4109 vorgeschriebenen Verfah- ren zu erbringen. Wenn der Nachweis des ausreichenden Schallschutzes gegen Außenlärm nach DIN 4109 erbracht wird, ist davon auszugehen, dass die in der VDI 2719 genannten Innenschallpegel eingehalten werden. Die maßgeblichen Lärmpegelbereiche nach DIN 4109 sind im „Lärmschutzplan“ (siehe Seite 8) dargestellt. Bei Errichtung und baulicher Erweiterung von Gebäu- den, die von Überschreitungen des Wertes von 49 dB(A) in der Nacht betroffen sind, ist für Schlaf- und Kinderzimmer durch ein geeignetes Lüftungskonzept ein ausreichender Mindestluftwechsel sicherzustellen. Zum Beispiel erfolgt die Belüf- tung der Schlaf- und Ruheräume über eine schallabgewandte Fassade, an der die oben genannten Werte eingehalten werden, oder ein ausreichender Luftwechsel wird durch technische Be- und Entlüftungssysteme sichergestellt. Die DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“ Ausgabe 1989 und die VDI 2719 „Schalldämmung von Fenstern und deren Zusatzeinrichtungen“ vom August 1987 liegen beim Stadtplanungsamt der Stadt Karlsruhe, Bereich Städtebau, Lammstr. 7, 1. Obergeschoss, Zimmer D 113/D 114, 76133 Karlsruhe aus und können dort während der Dienststunden eingesehen werden (zu beziehen au- ßerdem beim Beuth-Verlag, Berlin). Bebauungsplan „Waldstadt Waldlage Teil 1 - Änderung“ - 7 - Bebauungsplan „Waldstadt Waldlage Teil 1 - Änderung“ - 8 - Bebauungsplan „Waldstadt Waldlage Teil 1 - Änderung“ - 9 - II. Örtliche Bauvorschriften 1. Äußere Gestaltung der baulichen Anlagen 1.1 Dächer Zulässig sind Satteldächer, Walmdächer, Zeltdächer, Flachdächer und Pultdächer. Andere Dachformen, wie zum Beispiel Krüppelwalmdach oder Tonnendach sind unzulässig. Dacheinschnitte, Zwerchgiebel, Querhäuser und Dachaufbauten sind unzulässig. Ausgenommen hiervon sind Dachaufbauten die der solaren Energiegewinnung dienen. 1.2 Fassaden Aufgrund der Regelungen der Landesbauordnung zulässige vor- bzw. zurück- springende Bauteile sind nur bis zur Unterkante der Dachtraufe zulässig. 2. Werbeanlagen und Automaten Werbeanlagen sind nur am Ort der Leistung, am Gebäude, im Erdgeschoss, nicht in der Vorgartenzone und nur unter Einhaltung folgender Größen zulässig. - Einzelbuchstaben bis max. 0,30 m Höhe und Breite, - sonstige Werbeanlagen (Schilder, Firmenzeichen und dergleichen) bis zu einer Fläche von 0,5 m². Unzulässig sind Werbeanlagen mit wechselndem oder bewegtem Licht, drehbare Werbeträger und solche mit wechselnden Motiven, sowie Laserwerbung, Sky- beamer oder Ähnliches. Automaten sind nur am Gebäude und nicht in der Vorgartenzone zulässig. Anlagen, die zum Anschlagen von Plakaten oder anderen werbewirksamen Ein- richtungen bestimmt sind, sind nicht zulässig. 3. Unbebaute Flächen, Einfriedigungen 3.1 Vorgärten Vorgärten sind die Flächen der Baugrundstücke, die auf gesamter Grundstücks- breite zwischen der Straßenbegrenzungslinie und der vorderen Baugrenze liegen. Verlaufen die nach Satz 1 maßgeblichen Baugrenzen nicht über die gesamte Straßenfront eines Grundstückes, gilt die verlängerte Linie der Baugrenze als Be- grenzung. Die Vorgärten sind mit Ausnahme von Zufahrten (Ein-/Ausfahrt) und Hausein- gängen sowie möglicher Nebenanlagen nach Ziffer I.5 der „Planungsrechtlichen Festsetzungen“ als Vegetationsfläche anzulegen und zu unterhalten. Die Benut- zung als Arbeits-, Abstell- oder Lagerflächen ist unzulässig. Bebauungsplan „Waldstadt Waldlage Teil 1 - Änderung“ - 10 - 3.2 Einfriedigungen Im Vorgartenbereich, entlang der öffentlichen Verkehrsflächen sind Einfriedigun- gen nur als Hecken bis zu einer Höhe von 0,8 m zulässig oder als Mauern bis zu einer Höhe von 0,3 m. Empfohlene Arten siehe Ziffer 12 der Hinweise. Ausgenommen hiervon ist die Bebauung nördlich entlang der Breslauer Straße sowie die Bebauung Allensteiner Straße 17, 19, 21, 23, 25, 27 und Stettiner Str. 23. Hier sind Einfriedigungen als geschlossene Mauern oder als Hecken bis zu ei- ner Höhe von 1,8 m zulässig. Geschlossene Mauern bis zu einer Höhe von 3 m sind zulässig entlang der rück- wärtigen Grundstücksgrenzen der an die Verkehrsflächen der Theodor-Heuss- Allee anschließenden Baugrundstücke. 4. Abfallbehälterstandplätze Abfallbehälterstandplätze, die nicht in Gebäuden untergebracht sind, sind mit ei- nem Sichtschutz zu versehen und mit Rankpflanzen oder Hecken zu begrünen. 5. Tiefgaragen, Stellplätze Tiefgaragen sind mit einer Erdandeckung von mindestens 70 cm zu überdecken, zu begrünen und als Vegetationsfläche anzulegen. Die Lage der Tiefgarage sollte dabei so angeordnet werden, dass dem Schutz der Baumschutzsatzung unterlie- gende Bäume erhalten werden können. 6. Außenantennen Pro Gebäude ist nur eine Gemeinschaftsantennenanlage oder Satellitenantenne zulässig. 7. Niederspannungsfreileitungen Niederspannungsfreileitungen sind unzulässig. 8. Niederschlagswasser Niederschlagswasser von Dachflächen oder sonstigen befestigten Flächen ist - soweit dies im Sinne des § 55 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz schadlos möglich ist - über Versickerungsmulden zur Versickerung zu bringen oder zu verrieseln. Die Versickerungsmulden müssen eine mindestens 30 cm mächtige Oberboden- schicht mit Rasendecke aufweisen und sind nach dem Regelwerk der "Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V." Arbeitsblatt DWA- A 138 zu bemessen. Die notwendige Befestigung von nicht überbauten Flächen der Baugrundstücke ist wasserdurchlässig auszuführen. Bebauungsplan „Waldstadt Waldlage Teil 1 - Änderung“ - 11 - III. Sonstige Festsetzungen (Planungsrechtliche und baurechtliche Regelungen) Der Bebauungsplan „Waldstadt Waldlage Teil 1“ (Nr. 306), in Kraft getreten am 06.03.1964, wird in den Teilbereichen aufgehoben, die durch diesen Bebau- ungsplan neu geregelt werden. Karlsruhe, 14.02.2013 Fassung vom 23.08.2013 Stadtplanungsamt i. V. Heike Dederer

  • BPlan Waldstadt Plan
    Extrahierter Text

  • Protokoll TOP 6
    Extrahierter Text

    NIEDERSCHRIFT Stadt Karlsruhe Gremium: 59. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: 18. März 2014, 15:30 Uhr öffentlich Ort: Bürgersaal des Rathauses Vorsitzende/r: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup 7. Punkt 6 der Tagesordnung: Bebauungsplan "Waldstadt/Waldlage Teil 1 - Ände- rung", Karlsruhe-Waldstadt: Satzungsbeschluss gemäß § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) Vorlage 2014/0434 Beschluss: Der Gemeinderat beschließt folgende S a t z u n g Bebauungsplan "Waldstadt/Waldlage Teil 1 - Änderung", Karlsruhe-Waldstadt Der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe hat aufgrund § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung vom 23.09.2004 (BGBl. I, S. 2414) und § 74 der Landesbauordnung (LBO) in der Fassung vom 08.08.1995 (GBl. S. 617) in Verbindung mit § 4 der Gemein- deordnung für Baden-Württemberg in der Neufassung vom 24.07.2000 (GBl. S. 581) einschließlich späterer Änderungen und Ergänzungen den Bebauungsplan „Wald- stadt/Waldlage Teil 1 - Änderung“ zusammen mit den örtlichen Bauvorschriften jeweils als Satzung beschlossen. Der Bebauungsplan enthält zeichnerische und schriftliche Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB). Gegenstand des Bebauungsplanes sind ferner örtliche Bauvorschriften gemäß § 74 Abs. 1 bis 5 in Verbindung mit § 74 Abs. 7 der Landesbauordnung (LBO), die als selbständige Satzung mit dem Bebauungsplan ver- bunden sind. Die Regelungen ergeben sich aus der Planzeichnung mit Zeichenerklärung sowie aus dem Textteil, jeweils vom 14.02.2013 in der Fassung vom 23.08.2013. Sie sind Bestandteil dieser Satzung. Dem Bebauungsplan ist ferner eine Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB mit Datum beigefügt. Die Satzungen zu den planungsrechtlichen und den örtlichen Bauvorschriften (Be- bauungsplan) treten mit dem Tag der Bekanntmachung in Kraft (§ 10 BauGB, § 74 Abs. 7 LBO). - 2 - Abstimmungsergebnis: einstimmig zugestimmt Der Vorsitzende ruft Tagesordnungspunkt 6 zur Behandlung auf und stellt fest, dass Herr Stadtrat Ehlgötz sich für befangen erklärt hat und nicht an der Beratung und Ab- stimmung teilnimmt: Sie haben alle die gelbe Karte gezückt und damit einstimmig zugestimmt. Zur Beurkundung: Die Schriftführerin: Hauptamt - Ratsangelegenheiten - 16. April 2014