Parkberechtigung für Pflegedienste

Vorlage: 2014/0381
Art: Anfrage
Datum: 30.01.2014
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: Ordnungs- und Bürgeramt
Erwähnte Stadtteile: Keine Angaben

Beratungen

  • Gemeinderat (öffentlich/nicht öffentlich)

    Datum: 18.03.2014

    TOP: 29

    Rolle: Kenntnisnahme

    Ergebnis: Kenntnisnahme

Zusätzliche Dateien

  • FDP-Parkberechtigung Pflegedienste
    Extrahierter Text

    STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister ANFRAGE Thomas H. Hock (FDP) FDP-Gemeinderatsfraktion vom 27. Januar 2014 Gremium: Termin: Vorlage Nr.: TOP: 59. Plenarsitzung Gemeinderat 18.03.2014 2014/0381 29 öffentlich Parkberechtigung für Pflegedienste 1. Erhalten Pflegedienste Parkberechtigungen zum Parken im Bereich ihrer Patienten? 2. Falls ja: Welche Dienste sind berechtigt, welche Gebühr ist zu entrichten? 3. Falls nein: Warum ist dies so? Pflegedienste klagen, für ihre Arbeit mit immobilen Menschen keine Parkausweise mehr für Hausbesuche in Anwohnerparkzonen zu erhalten. Bei der vorgegebenen engen Taktung der Besuche ist es fern der Realität, von den Diensten ein Abstellen ihres PKWs außerhalb dieser Zonen zu verlangen. Alle beklagen den hohen Kosten- und Zeitdruck in der Pflege, alle befürworten einen Verbleib in den eigenen vier Wänden. Dann muss die Arbeit der Pflegedienste (Pflege, Krankengymnastik und Fußpflege u. a.) auch ermöglicht werden. unterzeichnet von: Thomas H. Hock Hauptamt - Ratsangelegenheiten - 6. März 2014 Sachverhalt/Begründung:

  • Stellungnahme TOP 29
    Extrahierter Text

    STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister STELLUNGNAHME zur Anfrage Stadtrat Thomas H. Hock (FDP) FDP-Gemeinderatsfraktion vom: 27.01.2014 eingegangen: 28.01.2014 Gremium: 59. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: Vorlage Nr.: TOP: Verantwortlich: 18.03.2014 2014/0381 29 öffentlich Dez. 2 Parkberechtigung für Pflegedienste 1. Erhalten Pflegedienste Parkberechtigungen zum Parken im Bereich ihrer Patien- ten? Die Erteilung von Parkausnahmegenehmigungen hat sich an den Vorgaben der straßen- verkehrsrechtlichen Vorschriften zu orientieren. Hierauf wurde die Verwaltung mehrfach von der Rechtsaufsichtsbehörde, dem Regierungspräsidium Karlsruhe, hingewiesen. Nach den einschlägigen Vorschriften können in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für be- stimmte Antragstellerinnen und Antragsteller Ausnahmen von den Parkbeschränkungen gemacht werden. Aus dem Wortlaut ergibt sich, dass eine Ausnahmegenehmigung nur bei Vorliegen eines dringenden Ausnahmefalles zulässig ist, wobei an den Nachweis der Dringlichkeit hohe Anforderungen zu stellen sind. Terminliche Gründe rechtfertigen nach geltender Rechtslage keine Ausnahmegenehmigung. Derzeit erhalten Pflegedienste noch Parkausnahmegenehmigungen, wobei auch dies zu hinterfragen sein wird. Andere Freiberufler, wie z. B. Logopäden, Podologen oder Kran- kengymnasten mit eigenen Praxen erhalten dagegen grundsätzlich keine Parkausnahme- genehmigungen mehr. 2. Falls ja: Welche Dienste sind berechtigt, welche Gebühr ist zu entrichten? Es erfolgt jeweils eine Einzelfallprüfung unter den oben genannten Kriterien. Bei Erteilung einer Parkausnahmegenehmigung wird eine Jahresgebühr von 100,00 Euro erhoben. Für gemeinnützige Einrichtungen, welche keine kassenmäßige Abrechnung durchführen kön- nen, beläuft sich der Betrag auf 15,00 Euro. Seite 2 3. Falls nein: Warum ist das so? Siehe Frage 1. Ergebnis ist immer die Einzelfallprüfung. Bei einer Ablehnung steht der Antrag stellenden Person der Rechtsweg (Widerspruch) offen.

  • Protokoll TOP 29
    Extrahierter Text

    NIEDERSCHRIFT Stadt Karlsruhe Gremium: 59. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: 18. März 2014, 15:30 Uhr öffentlich Ort: Bürgersaal des Rathauses Vorsitzende/r: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup 30. Punkt 29 der Tagesordnung: Parkberechtigung für Pflegedienste Anfrage des Stadtrats Thomas H. Hock (FDP) sowie der FDP- Gemeinderatsfraktion vom 27. Januar 2014 Vorlage: 2014/0381 Beschluss: Kenntnisnahme von der Stellungnahme der Verwaltung Abstimmungsergebnis: Keine Abstimmung Der Vorsitzende ruft Tagesordnungspunkt 29 zur Behandlung auf und stellt fest, die Stellungnahme der Verwaltung liege vor, der Gemeinderat habe Kenntnis genommen. (Keine Wortmeldung) Zur Beurkundung: Der Schriftführer: Hauptamt - Ratsangelegenheiten - 30. April 2014