Änderung der Richtlinie der Stadt Karlsruhe für die Förderung von Kindertagesstätten und Kinderkrippen

Vorlage: 2014/0351
Art: Beschlussvorlage
Datum: 20.01.2014
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: Sozial- und Jugendbehörde
Erwähnte Stadtteile: Keine Angaben

Beratungen

  • Gemeinderat (öffentlich/nicht öffentlich)

    Datum: 18.02.2014

    TOP: 7

    Rolle: Entscheidung

    Ergebnis: einstimmig beschlossen

Zusätzliche Dateien

  • Richtlinie Kitas und Kinderkrippen
    Extrahierter Text

    BESCHLUSSVORLAGE STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister Gremium: 58. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: Vorlage Nr.: TOP: Verantwortlich: 18.02.2014 2014/0351 7 öffentlich Dez. 3 Änderung der Richtlinie der Stadt Karlsruhe für die Förderung von Kindertagesstätten und Kinderkrippen Beratungsfolge dieser Vorlage am TOP ö nö Ergebnis Jugendhilfeausschuss 29.01.2014 3 vorberaten Gemeinderat 18.02.2014 7 Antrag an den Gemeinderat / Ausschuss Der Gemeinderat beschließt nach Vorberatung im Jugendhilfeausschuss die Neufassung der Richtlinie für die Förderung von Kindertageseinrichtungen und Kinderkrippen, in der die folgen- den Neuregelungen rückwirkend zum 01.01.2014 aufgenommen werden sollen: 1. Verpflichtung der Kita-Träger zur Nutzung des Kita-Portals „smart-KiTA“ als Vormerk- und Vergabeportal 2. Ausdehnung der Förderung von Kindertagesstätten und Kinderkrippen auf Betriebskin- dertagesstätten Finanzielle Auswirkungen nein ja Gesamtkosten der Maßnahme Einzahlungen/Erträge (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatori- schen Kosten abzügl. Folgeer- träge und Folgeeinsparungen) Kontierungsobjekt: Kontenart: Ergänzende Erläuterungen: ISEK Karlsruhe 2020 - relevant nein ja Handlungsfeld: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) nein ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften nein ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 1. Verbindliche Anwendung des Kitaportals „smart-KITA“ als Vormerk- und Vergabeportal für die Karlsruher Kindertageseinrichtungen Ab dem Kindergartenjahr 2014/15 soll das Prozedere der Voranmeldung und Platz- vergabe mit dem in einer Entwicklungskooperation fertig gestellten Kitaportal „smart-KITA“ erfolgen. Um sämtliche Vormerkungen und Wartelisten in ein Verga- beverfahren einbinden zu können, ist es erforderlich, dass sämtliche Träger von Kin- dertageseinrichtungen dieses Verfahren anwenden. Die über die gesetzliche Förde- rung hinausgehende Zuschussgewährung gemäß der Richtlinie Teil B, Ziffer 1 Alter- native 1 wird deshalb von der Teilnahme am Kita-Portal abhängig gemacht, um den Eltern das gesamte Platzangebot der Karlsruher Kindertageseinrichtungen in der in- ternetbasierten Portalanwendung offerieren zu können. Es wird davon ausgegangen, dass alle Träger dieses Verfahren anwenden werden und daher keine finanziellen Auswirkungen entstehen. 2. Ausdehnung der Förderung von Kindertagesstätten und Kinderkrippen auf Betriebskindertagesstätten Nachdem einige Betriebe wie auch die Hochschule Karlsruhe und die Pädagogische Hochschule Karlsruhe weiterhin Interesse an der Einrichtung von Betriebskinderta- gesstätten signalisiert haben, ist eine Konkretisierung in der städtischen Förderricht- linie notwendig. Durch verschiedene Änderungen des Kindertagesbetreuungsgeset- zes Baden-Württemberg und die daraus resultierenden Änderungen der Richtlinie der Stadt Karlsruhe für die Förderung von Kindertagesstätten und Kinderkrippen wurde die Bezuschussung von Betriebskindertagesstätten nicht mehr explizit in die Förderrichtlinie aufgenommen. Firmen konnten jedoch auch bisher in begrenztem Umfang Belegplätze in Kindertageseinrichtungen erwerben. Die Bezuschussung dieser Plätze wie auch künftig von Betriebskindertagesstätten bedingt jeweils die Aufnahme in die städtische Bedarfsplanung. Die Konkretisierung ist im Teil A Ziffer 7 auf Seite 4 der städtischen Förderrichtlinie eingearbeitet und hat derzeit keine finanziellen Auswirkungen. Ergänzende Erläuterungen Seite 3 Beschluss: Antrag an den Gemeinderat Der Gemeinderat beschließt - nach Vorberatung im Jugendhilfeausschuss - die Neu- fassung der Richtlinie für die Förderung von Kindertageseinrichtungen und Kinder- krippen, in der die folgenden Neuregelungen rückwirkend zum 01.01.2014 aufge- nommen werden sollen: 1. Verpflichtung der Kita-Träger zur Nutzung des Kita-Portals „smart-KiTA“ als Vormerk- und Vergabeportal 2. Ausdehnung der Förderung von Kindertagesstätten und Kinderkrippen auf Be- triebskindertagesstätten Hauptamt - Ratsangelegenheiten - 6. Februar 2014

  • Richtlinie Kitas Anlage
    Extrahierter Text

    Stadt Karlsruhe Sozial- und Jugendbehörde | Finanz- und Rechnungswesen RICHTLINIE DER STADT KARLSRUHE FÜR DIE FÖRDERUNG VON KINDERTAGESSTÄTTEN UND KINDERKRIPPEN PRÄAMBEL Grundlagen für diese städtische Förderrichtlinie sind neben dem Kinderförderungsge- setz, dem Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII), dem Tagesausbaubetreuungsgesetz (TAG), dem Finanzausgleichsgesetz (FAG), dem Kindertagesbetreuungsgesetz Baden- Württemberg (KiTaG) sowie der Kindertagesstättenverordnung (KiTaVO) in den jeweils gültigen Fassungen ein gemeinsames Bestreben zur Erhöhung der Plätze in Kindertages- einrichtungen für Kinder unter 3 Jahren sowie der Regelung der Bezuschussung der Kinderbetreuung. Der Arbeitsausschuss der Trägerkonferenz Karlsruher Kindertagesein- richtungen war bei der Erstellung dieser Richtlinie beteiligt. Über die Änderungen wur- den die Träger im Rahmen einer Trägerkonferenz informiert und sind bei künftigen Än- derungen einzubeziehen. TEIL A. ALLGEMEIN ZIFFER 1 BETRIEB DER EINRICHTUNGEN Betreuungsplätze für Kinder ab dem 1. Lebensjahr bis zum Schuleintritt, die nach dieser Richtlinie gefördert werden, sind Plätze in Einrichtungen zur Förderung der frühkindliche Bildung, Betreuung und Erziehung. Freie Träger der Jugendhilfe und privat-gewerbliche Träger, die die rechtlichen und fach- lichen Voraussetzungen für den Betrieb der Einrichtungen auf der Gemarkung der Stadt Karlsruhe erfüllen, werden gemäß dieser Richtlinie gefördert, soweit diese der städti- schen Bedarfsplanung nach Teil A Ziffer 2 entsprechen. Die Träger nach § 1 Abs. 2, 3, 6 KiTaG verpflichten sich, die Aufgaben und Ziele nach § 2 und § 2 a KiTaG zu erfüllen. Die Grundsätze über das Verfahren der Aufnahme der Kinder sind mit der Sozial- und Jugendbehörde abzustimmen. Der Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz kann ausschließlich gegen den jeweiligen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe geltend gemacht werden und endet an der Kreisgrenze. Zur Sicherung der gesetzlichen Rechtsansprüche auf Betreuungsplätze für Karlsruher Kinder und zur Vermeidung von Schadenersatzansprüchen gegen die Stadt Karlsruhe sind freie Betreuungsplätze ab 01.08.2013 vorrangig mit Karlsruher Kindern zu belegen. Wenn keine Karlsruher Kinder auf der Warteliste des jeweiligen Trägers stehen, 2 | RICHTLINIE DER STADT KARLSRUHE FÜR DIE FÖRDERUNG VON KINDERTAGESSTÄTTEN UND KINDERKRIPPEN AB 01.01.2014 können diese Plätze mit auswärtigen Kindern belegt werden. Grundsätzlich können auf Plätzen für Kinder ab dem 1. Lebensjahr bis zum Schuleintritt nur Kinder mit einem Rechtsanspruch aufgenommen werden. ZIFFER 2 BEDARFSPLANUNG Die nach dieser Richtlinie zu fördernden Einrichtungen/Gruppen müssen der städtischen Bedarfsplanung nach § 3 Abs. 2. i.V.m. § 8 Abs. 2 und Abs. 3 KiTaG sowie § 24 SGB VIII entsprechen. Änderungen bezüglich der Betreuungs- und Betriebsform der Gruppen bedürfen der Zustimmung der Sozial- und Jugendbehörde und einer Betriebserlaubnis vom Kommunalverband für Jugend und Soziales (KVJS). Die an den KVJS zu stellenden Anträge auf Erteilung oder Änderung der Betriebserlaubnis sind der Sozial- und Jugend- behörde in Kopie zuzuleiten. Die Stadt Karlsruhe beteiligt die Träger rechtzeitig an der Bedarfsplanung und ihrer Fortschreibung. Hierfür ist eine Arbeitsgemeinschaft nach § 78 SGB VIII mit entsprechender Geschäftsordnung eingerichtet. Bei der Bedarfsplanung sind insbesondere die Grundsätze der Subsidiarität und der Erhaltung der Trägervielfalt zu berücksichtigen. ZIFFER 3 ORGANISATION, NACHWEISE, ABRECHNUNG Die Träger müssen die Kinderbetreuungseinrichtungen in personeller, organisatorischer, verwaltungstechnischer und finanzieller Hinsicht ordnungsgemäß führen. Dies gilt auch für die Nachweise bezüglich gewährter städtischer Zuschüsse. Die in den Verwendungs- nachweisen getätigten Angaben werden in regelmäßigen Abständen durch örtliche Er- hebungen von der Sozial- und Jugendbehörde anhand der Buchhaltungsunterlagen, Belege und sonstigen Geschäftsunterlagen bei den Trägern überprüft. Die Träger haben die städtischen Verwendungsnachweise für  die Fachpersonalkosten bzw. die Betriebskostenabrechnung einrichtungsbezogen spätestens bis zum 31.03. des auf den Bewilligungszeitraum folgenden Jahres der Sozial- und Jugendbehörde der Stadt Karlsruhe vorzulegen,  die von den Trägern in ihren Einrichtungen betreuten auswärtigen Kinder (Wohnsitz außerhalb der Stadt Karlsruhe) bis spätestens 10.12. eines jeden Jahres der Sozial- und Jugendbehörde der Stadt Karlsruhe vorzulegen. Diese Meldung löst finanzielle Ansprüche der Stadt Karlsruhe aus. Sollte sich im Rahmen einer Vor-Ort-Prüfung er- geben, dass nicht alle auswärtigen Kinder gemeldet wurden, werden entgangene finanzielle Ansprüche an der Trägerförderung in Abzug gebracht,  die Erstkindersenkungs- und Geschwisterkinderzuschüsse spätestens bis zum 10.12. eines jeden Jahres der Sozial- und Jugendbehörde der Stadt Karlsruhe vorzulegen. Hierfür werden den Trägern entsprechende Vordrucke zur Verfügung gestellt. 3 | RICHTLINIE DER STADT KARLSRUHE FÜR DIE FÖRDERUNG VON KINDERTAGESSTÄTTEN UND KINDERKRIPPEN AB 01.01.2014 Sämtliche von der Stadt Karlsruhe nach dieser Richtlinie geförderten Träger müssen für ihre Einrichtungen verpflichtend alle tatsächlich betreuten Kinder für die Jugendhilfesta- tistik des Statistischen Landesamtes Baden-Württemberg melden, da sich hieraus die Finanzausgleichszuweisungen für die Stadt Karlsruhe ergeben. Hierzu haben alle Träger eine Kopie des Meldebogens des Statistischen Landesamtes Baden-Württemberg zum Abgabestichtag der Sozial- und Jugendbehörde vorzulegen. Sollte sich im Rahmen einer Vor-Ort-Prüfung ergeben, dass nicht alle Kinder in der Statistik wie betreut gemeldet wurden, werden entgangene finanzielle Ansprüche an der Trägerförderung in Abzug gebracht. ZIFFER 4 AUSZAHLUNG DER ZUSCHÜSSE Die Stadt Karlsruhe leistet vierteljährliche angemessene Abschlagszahlungen auf die zu gewährenden Fachpersonal-, Erst- und Geschwisterkinderzuschüsse bzw. Betriebskos- tenzuschüsse zum 01.01., 01.04., 01.07. und 01.10. eines Jahres. Grundlage für die Abschlagszahlungen zum 01.01. und 01.04. ist die Abschlagszahlung zum 01.10. des Vorjahres. Nach Vorlage der ordnungsgemäß ausgefüllten Verwendungsnachweise wird der Nach- zahlungs-/Rückforderungsbetrag spätestens zum 01.07. des Folgejahres verrechnet bzw. ausbezahlt. Eine Angleichung der Abschlagszahlungen auf der Basis des Rechnungser- gebnisses des Vorjahres sowie der nachvollziehbaren Kalkulation des laufenden Jahres der Träger kann auf Antrag erfolgen. ZIFFER 5 ELTERNBEITRÄGE Die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe erheben ihre Elternbeiträge auf der Grundlage ihrer jeweils gültigen Satzungen. Den Trägern wird die Eigenverantwortlich- keit über die Höhe und Gestaltung der Elternbeiträge und Verpflegungskosten belassen. Sämtliche öffentliche Zuschüsse (z. B. Bund, Land, Kommune) müssen in Anspruch ge- nommen werden und sich in vollem Umfang beitragssenkend auswirken. Beitragsände- rungen sind der Sozial- und Jugendbehörde unverzüglich mitzuteilen. 4 | RICHTLINIE DER STADT KARLSRUHE FÜR DIE FÖRDERUNG VON KINDERTAGESSTÄTTEN UND KINDERKRIPPEN AB 01.01.2014 ZIFFER 6 BAUKOSTEN Die „Grundsätze der Stadt Karlsruhe über die Gewährung von Zuschüssen zum Bau und Umbau von Kindertageseinrichtungen und Kinderkrippen“ in der jeweils gültigen Fas- sung sind Bestandteil dieser Richtlinie. ZIFFER 7 BELEGRECHTE / BETRIEBSKINDERTAGESSTÄTTEN Grundsätzlich müssen alle öffentlich geförderten Betreuungsplätze öffentlich zugänglich sein. Belegrechte sind zu beantragen und können nur nach vorheriger schriftlicher Ge- nehmigung durch die Sozial- und Jugendbehörde vergeben werden. Firmen, die in Karls- ruher Kindertageseinrichtungen Belegplätze erwerben möchten, erhalten entsprechend ihrer finanziellen Beteiligung Belegrechte. Grundsätzlich können maximal 30 Prozent der Gesamtbetreuungskapazität einer Einrichtung als Belegplätze erworben werden. Die Höhe der finanziellen Beteiligung der Firmen orientiert sich an den Raumkosten. Be- triebskindertagesstätten, in denen ein Betrieb für seine Mitarbeitenden 100 Prozent Be- legrechte schaffen möchte, bedürfen der ausdrücklichen Genehmigung der städtischen Bedarfsplanung. Belegplätze sind vorrangig mit Karlsruher Kindern zu belegen. Die städ- tische Förderung erfolgt analog Teil B dieser Richtlinie. Zuschüsse aus dem Förderpro- gramm des Bundes „Betriebliche Kinderbetreuung“ oder aus ähnlichen Förderpro- grammen für betriebsnahe Betreuungsplätze sind zu beantragen und werden zu 50 Pro- zent auf die städtischen Zuschüsse angerechnet. ZIFFER 8 PRESSE UND INFORMATION Die Träger sind verpflichtet bei Veröffentlichungen (z. B. Presseschreiben, Publikationen etc.) in geeigneter Weise darauf hinzuweisen, in welcher Höhe die Kinderbetreuungsein- richtung mit Mitteln der Stadt Karlsruhe gefördert wird. 5 | RICHTLINIE DER STADT KARLSRUHE FÜR DIE FÖRDERUNG VON KINDERTAGESSTÄTTEN UND KINDERKRIPPEN AB 01.01.2014 TEIL B. KINDERTAGESSTÄTTEN UND KINDERKRIPPEN ZIFFER 1 FÖRDERUNG Die Stadt Karlsruhe bietet den Trägern für die nach dieser Richtlinie zu fördernden Ein- richtungen/Gruppen folgende Zuschussalternativen an: ALTERNATIVE 1 Träger, die sich für diese Förderalternative entscheiden, verpflichten sich zur Teilnahme an dem von der Stadt Karlsruhe zur Verfügung gestellten Anmeldeverfahren. Hierzu gehören u.a. die Einhaltung von Fristen für Platzvormerkungen und Platzvergaben mit- tels Anwendung des DV-Verfahrens „smartKITA“. I. Fachpersonalkostenzuschüsse Die Stadt Karlsruhe fördert Träger von Kindergärten und Tageseinrichtungen mit altersgemischten Gruppen (§ 1 Abs. 2 bis 5 KiTaG), deren Gruppe(n) in der städti- schen Bedarfsplanung enthalten sind und für die gültige Betriebserlaubnisse vorliegen, wenn sich diese für die Förderalternative 1 entscheiden und mittels Selbstverpflichtungs- erklärung nachweisen, dass sie den Orientierungsplan Baden-Württemberg in sämtli- chen geförderten Gruppen anwenden, wie folgt: 85,0 % der anrechnungsfähigen Fachpersonalkosten bzw. 88,0 % der anrechnungsfähigen Fachpersonalkosten für Einrichtungen, deren Be- treuungsangebot eine Mittagsverpflegung enthält, sowie 88,0 % der anrechnungsfähigen Personalkosten der Auszubildenden für die pra- xisintegrierte Erzieherinnen- und Erzieherausbildung (PIA) sowie der Aus- zubildenden der Fachrichtung Jugend- und Heimerziehung. Die Träger haben ihre Einrichtungen/Gruppen mit den jeweiligen Stellenschlüsselvorga- ben des KVJS zu betreiben. Entscheiden sich die Träger für diese Förderalternative 1, werden folgende maximal förderfähige Stellenschlüssel für die Berechnung der anrech- nungsfähigen Fachpersonalkosten berücksichtigt: ANGEBOTSFORMEN FÖRDERFÄHIGER STELLENSCHLÜSSEL AB 01.09.2012 Halbtagesgruppe für 3-Jährige bis Schuleintritt 1,70 AM-Halbtagesgruppe für Kinder vom 1. Lebensjahr bis 1,80 6 | RICHTLINIE DER STADT KARLSRUHE FÜR DIE FÖRDERUNG VON KINDERTAGESSTÄTTEN UND KINDERKRIPPEN AB 01.01.2014 Schuleintritt Regelgruppe für 3-Jährige bis Schuleintritt 1,90 AM-Regelgruppe für Kinder von vom 1. Lebensjahr bis Schuleintritt 2,00 Gruppe mit verlängerter Öffnungszeit für 3-Jährige bis Schuleintritt 2,10 AM-Gruppe mit verlängerter Öffnungszeit für 2-Jährige bis Schuleintritt 2,10 AM-Gruppe mit verlängerter Öffnungszeit für Kinder vom 1. Lebensjahr Jahr bis Schuleintritt 2,30 Ganztagesgruppe für 3-Jährige bis Schuleintritt 3,35 AM-Ganztagesgruppe für Kinder vom 1. Lebensjahr bis Schuleintritt 3,35 Für die derzeit noch bestehenden Gruppen mit einer Altersmischung von Kindern von 1 bis 14 Jahren gilt Bestandsschutz. In sämtlichen o. g. Angebotsformen haben bei der Belegung Kinder mit einem Rechtsanspruch Vorrang. Die Stadt Karlsruhe fördert Träger von Kinderkrippengruppen (§ 1 Abs. 6 KiTaG), de- ren Gruppe(n) in der städtischen Bedarfsplanung enthalten sind und für die gültige Be- triebserlaubnisse vorliegen, wenn sich diese für die Förderalternative 1 entscheiden, wie folgt: 87,5 % der anrechnungsfähigen Fachpersonalkosten bzw. 90,5 % der anrechnungsfähigen Fachpersonalkosten für Einrichtungen, deren Be- treuungsangebot eine Mittagsverpflegung enthält, sowie 88,0 % der anrechnungsfähigen Personalkosten der Auszubildenden für die pra- xisintegrierte Erzieherinnen- und Erzieherausbildung (PIA) sowie der Aus- zubildenden der Fachrichtung Jugend- und Heimerziehung. Die Träger haben Ihre Einrichtungen/Gruppen mit den jeweiligen Stellenschlüsselvorga- ben des KVJS zu betreiben. Entscheiden sich die Träger für diese Förderalternative 1, werden folgende maximal förderfähige Stellenschlüssel für die Berechnung der anrech- nungsfähigen Fachpersonalkosten berücksichtigt: ANGEBOTSFORM (PLÄTZE FÜR KINDER UNTER 3 JAHREN MIT RECHTSANSPRUCH) FÖRDERFÄHIGER STELLENSCHLÜSSEL Halbtagsgruppe 1,65 pro Gruppe Gruppe mit verlängerten Öffnungszeiten 1,85 pro Gruppe Ganztagesgruppe 3,05 pro Gruppe 7 | RICHTLINIE DER STADT KARLSRUHE FÜR DIE FÖRDERUNG VON KINDERTAGESSTÄTTEN UND KINDERKRIPPEN AB 01.01.2014 Für die Fachpersonalkostenbezuschussung der Kindergärten und Tageseinrichtungen mit altersgemischten Gruppen sowie für Kinderkrippengruppen gilt Folgendes:  Zu den Fachpersonalkosten gehören: AG-Brutto, ZVK-Beiträge, Beitrag für die Be- rufsgenossenschaft und evt. Sanierungsgelder.  Die Eingruppierung und die Höhe der Bezüge des Fachpersonals haben sich am TVöD-SuE (Tarifvertrag öffentlicher Dienst für den Sozial- und Erziehungsdienst) zu orientieren. Eine über den TVöD-SuE hinausgehende Vergütung kann nur bis zur Höhe der im TVöD-SuE vorgesehenen Vergütung bezuschusst werden. Darüber hinausgehende Vergütungen werden nicht von der Stadt Karlsruhe bezuschusst.  Die Anerkennung als Fachpersonal richtet sich nach § 7 KiTaG.  Die vorgenannten förderfähigen Personalschlüssel berücksichtigen die Einrichtungs- leitung sowie die Verfügungs- und Ausfallzeiten.  Anerkennungspraktikantinnen und -praktikanten werden mit 0,50 Fachkraftstellen berücksichtigt.  Die Schließtage dürfen 30 Tage im Jahr nicht überschreiten.  Die Auszubildenden für die praxisintegrierte Erzieherinnen und Erzieherausbildung (PIA) sowie die Auszubildenden der Fachrichtung Jugend- und Heimerziehung (FJH) werden bis zum 31.08.2015 nicht auf den förderfähigen Stellenschlüssel angerech- net. Die Jahresarbeitgeberbruttoaufwendungen der Auszubildenden der Fachrich- tung Jugend- und Heimerziehung werden bis maximal der entsprechenden Höhe der Vergütung für die Auszubildenden für die praxisintegrierte Erzieherinnen- und Erzieherausbildung anerkannt. ZUSCHLÄGE FÜR BEMERKUNGEN integrative Gruppen 0,2 Fachkräfte pro Gruppe, wenn mindestens 2 Kinder mit anerkannter Behinderung betreut werden (die Leistungen der Eingliederungshilfen nach SGB blei- ben hiervon unberührt) eingruppige Einrichtungen, Waldkindergärten kann individuell geregelt werden II. Mietkostenzuschüsse/Erbbauzinsen Träger von Kindertagesstätten und Kinderkrippen, die bisher Mietkostenzuschüsse erhal- ten haben und deren Mietverhältnis unverändert weiter besteht, bekommen diese Zu- schüsse weiterhin. Neue Mietkostenzuschussanträge von Trägern werden nur nach vor- heriger Genehmigung durch die Sozial- und Jugendbehörde bewilligt. Übereinstimmung mit der städtischen Bedarfsplanung wird vorausgesetzt. In der Regel können maximal 8 | RICHTLINIE DER STADT KARLSRUHE FÜR DIE FÖRDERUNG VON KINDERTAGESSTÄTTEN UND KINDERKRIPPEN AB 01.01.2014 10,00 €/m² (Kaltmiete) anerkannter Nettogrundrissfläche bezuschusst werden. Bei Ver- tragskonstellationen, in denen der Eigentümer, der Vermieter und/oder der Mieter aus den selben Personen und/oder Firmen und/oder Vereinen bestehen bzw. Anteile davon besitzen, werden keine Mietkostenzuschüsse gewährt. Bei gleichzeitiger Gewährung von Mietkostenzuschüssen und Baukostenzuschüssen wird der Baukostenzuschuss auf den Mietkostenzuschuss angerechnet (kapitalisiert). Die Summe aus kapitalisierten Bau- kostenzuschüssen und Mietkostenzuschüssen darf in der Regel insgesamt 10,00 €/m² Kaltmiete nicht übersteigen. Für die im Eigentum des Trägers stehenden Gebäude wer- den keine Mietkostenzuschüsse gewährt. Mieten Träger Gebäude an, die mit Bundes- und/oder Landeszuschüssen erstellt worden sind, müssen sich diese Zuschüsse nachweis- lich mietmindernd auswirken. Erbbauzinsen für die in der Bedarfsplanung enthaltenen Kindertageseinrichtungen kön- nen auf Antrag anteilig übernommen werden. III. Erstkindersenkungszuschüsse Zur Angleichung der Benutzungsentgelte der Träger an die Benutzungsentgelte von städtischen Einrichtungen werden seit 01.09.2007 folgende Beträge pro tatsächlich be- treutem Kind und Monat (Betreuung an 5 Tagen pro Woche) gewährt: Kinder von 0 – 3 Jahren: Halbtagesgruppen = 38,00 €/Kind/Monat Gruppen mit verl. Öffnungszeit = 38,00 €/Kind/Monat Ganztagesgruppen = 56,00 €/Kind/Monat Kinder von 3 – 6 Jahren: Halbtagesgruppen = 16,00 €/Kind/Monat Regelgruppen = 16,00 €/Kind/Monat Gruppen mit verl. Öffnungszeit = 25,00 €/Kind/Monat Ganztagesgruppen = 34,00 €/Kind/Monat Sharingplätze werden entsprechend anteilig bezuschusst. Die Auszahlung der Beträge erfolgt an die Träger von Kinderbetreuungseinrichtungen, die in der städtischen Bedarf- splanung enthalten sind. Diese haben die platzbezogenen Zuschüsse unverzüglich zu 100 % an die Nutzer der Einrichtungen weiterzugeben. Die Erstkindersenkungszuschüsse sind reine Freiwilligkeitsleistungen der Stadt Karlsruhe und werden ab 01.09.2011 nur noch für Karlsruher Kinder (Hauptwohnsitz in Karlsruhe) gewährt. 9 | RICHTLINIE DER STADT KARLSRUHE FÜR DIE FÖRDERUNG VON KINDERTAGESSTÄTTEN UND KINDERKRIPPEN AB 01.01.2014 IV. Geschwisterkinderzuschüsse Um Familien mit mehreren Kindern finanziell zu entlasten, werden seit dem Jahr 2001 Geschwisterkinderzuschüsse ausschließlich an Träger gewährt, deren Gruppen in der Bedarfsplanung enthalten sind. Diese Träger verpflichten sich, für zweite und weitere Kinder einer Familie, die seine Einrichtungen besuchen, den Besuch der Einrichtung ab 01.09.2011 auf der Basis der aktuellen Benutzungsentgelte kostenfrei zu gestalten. Seit 01.09.2004 gilt das Kind als Geschwisterkind, das sich in der beitragsniedrigeren Ange- botsform befindet. Die Träger erhalten als Gegenleistung für die Kostenbefreiung für die zweiten und weiteren Kinder einen Zuschuss der Stadt zum Ausgleich der Ausfälle an Benutzungsentgelten. Soweit die Leistung des Trägers auch die Verköstigung in der Kin- dertagesstätte umfasst, gilt die Kostenfreiheit nicht für die Verpflegungskosten. Bei einer trägerübergreifenden Betreuung von Geschwisterkindern erfolgt die Abrechnung der Geschwisterkinderzuschüsse unmittelbar zwischen der Sozial- und Jugendbehörde der Stadt Karlsruhe und den beitragszahlenden Eltern. Geschwisterkinderzuschüsse werden nicht für Angebote des Schul- und Sportamtes gewährt. Die Geschwisterkinderzuschüsse sind reine Freiwilligkeitsleistungen der Stadt Karlsruhe und werden ab 01.09.2011 nur noch für Karlsruher Kinder (Hauptwohnsitz in Karlsruhe) gewährt. V. Förderung von Fortbildungen Die Stadt Karlsruhe gewährt einen freiwilligen Zuschuss für Weiterqualifizierungsmaß- nahmen des Fachpersonals in Kindertageseinrichtungen. Das den Trägern zur Verfügung stehende Budget wird diesen zu Beginn eines Jahres mitgeteilt. Sämtliche Fortbildungs- maßnahmen, für die ein Zuschuss beantragt wird, müssen einem der nachfolgenden Themenfelder der Qualitätsstandards für förderfähige Fortbildungen zugeordnet werden können: THEMENFELD NUMMER FÖRDERFÄHIGE FORTBILDUNGSINHALTE 1 Orientierungsplan-Bausteine für Quereinsteigerinnen und -einsteiger sowie für Rückkehrerinnen und Rückkehrer 2 Inhaltliche Konzeptentwicklung mit einem gesamten Kita-Team (mit Bausteinen Qualitätsmanagement) 3 Fortbildung Teamentwicklung (bezogen auf eine Kita), Schwerpunkt neue oder erweiterte Kitas. 4 Inhaltliche Weiterentwicklung in der frühkindlichen Pädagogik (z. B. Handlungskonzepte wie Lerngeschichten, Infanskonzept, Frühpäda- gogik U 3, Inklusion, interkulturelle Arbeit) bezogen auf eine oder mehrere Kitas eines Trägers sowie für Mitarbeiterinnen und Mitarbei- ter 10 | RICHTLINIE DER STADT KARLSRUHE FÜR DIE FÖRDERUNG VON KINDERTAGESSTÄTTEN UND KINDERKRIPPEN AB 01.01.2014 5 Vernetzte Weiterentwicklung der Karlsruher INE-Einrichtungen (z. B. zum Thema Index Inklusion, inhaltliche Themen mit den Fachkräften aus den INE-Einrichtungen, gemeinsame Auswertung der bisherigen Erfahrungen) 6 Leitungsqualifizierung (Fortbildungen, Supervision sowie Coaching bei neuen Leitungskräften oder anlassbezogen) 7 Prozessbegleitung für einzelne Kitas (Kitas mit besonderen Anforde- rungen) 8 Nachqualifizierungsmaßnahmen nach § 7 Abs. 2 Nr. 10 Kindertages- betreuungsgesetz VI. Flexibilisierungspaket Die Stadt Karlsruhe fördert befristet von 01.08.2013 bis 31.07.2015 sogenannte „ge- eignete Kräfte“, die im Rahmen des Flexibilisierungspaketes für folgende Bereiche von den Trägern eingesetzt werden:  Aufnahme von 1 bis 2 Kindern in der Angebotsform Krippe zusätzlich zur Höchst- gruppenstärke, wenn bei mehr als 10 gleichzeitig anwesenden Kindern eine weitere geeignete Kraft eingesetzt wird.  Ersatz einer Fachkraft im Rahmen der Vertretungsregelung in Verantwortung des Trägers für einen Zeitraum von bis zu vier Wochen durch eine geeignete Kraft. Der Personalkostenzuschuss beträgt 88 Prozent der anrechnungsfähigen Kosten für „geeignete Kräfte“. Anrechnungsfähige Personalkosten können maximal analog Ent- geltgruppe S 3 Stufe 1 TVöD-SuE anerkannt werden. Wer als „geeignete Kraft“ gilt, stellt der jeweilige Träger in eigener Verantwortung fest. Außerdem fördert die Stadt Karlsruhe befristet von 01.08.2013 bis 31.07.2015 im Rah- men des Flexibilisierungspaketes in den Angebotsformen für 3-Jährige bis Schuleintritt die Aufnahme einzelner Kinder im Alter von 2 Jahren und 9 Monaten mit einem erhöh- ten Fachkraftschlüssel von zwei anwesenden Fachkräfte während der Eingewöhnungs- phase der Kinder unter 3 Jahren. Sämtliche Maßnahmen des Flexibilisierungspakets sind von den Trägern vor deren Um- setzung schriftlich gegenüber der Stadt Karlsruhe anzuzeigen. Die Träger haben die nach dieser Richtlinie zuschussfähigen Maßnahmen des Flexibilisie- rungspakets detailliert nachzuweisen. 11 | RICHTLINIE DER STADT KARLSRUHE FÜR DIE FÖRDERUNG VON KINDERTAGESSTÄTTEN UND KINDERKRIPPEN AB 01.01.2014 ALTERNATIVE 2 (GESETZLICHER FÖRDERANSPRUCH) Die Stadt Karlsruhe fördert Träger von Kindergärten und Tageseinrichtungen mit altersgemischten Gruppen gemäß § 1 Abs. 2 bis 5 KiTaG, deren Gruppe(n) in der städtischen Bedarfsplanung enthalten sind und für die gültige Betriebserlaubnisse vorlie- gen, wenn sich diese auf den gesetzlichen Förderanspruch berufen, nach § 8 Abs. 2 Ki- TaG wie folgt: 63 % der für den ordnungsgemäßen Betrieb der Einrichtung erforderlichen und angemessenen Personal- und Sachausgaben inklusiv Miete sowie der Ei- genleistungen (= Betriebsausgaben) und 100 % der Erhöhung der Personalausgaben, die sich aus der Veränderung des Mindestpersonalschlüssels gemäß KiTaVO ergibt. § 8 Abs. 2 Satz 3 KiTaG findet entsprechend Anwendung. Für neue Gruppen/Einrichtungen, die nach dem 01.09.2012 eröffnet haben, findet die Förderung der erhöhten Personalausgaben aus der Veränderung des Mindestpersonalschlüssels keine Anwendung, weil die letzte Stufe der Stellenschlüsselerhöhung zum 01.09.2012 abgeschlossen wurde und damit hinfällig ist. Die Stadt Karlsruhe fördert Träger von Kinderkrippengruppen (§ 1 Abs. 6 KiTaG), de- ren Gruppe(n) in der städtischen Bedarfsplanung enthalten sind und für die gültige Be- triebserlaubnisse vorliegen, wenn sich diese auf den gesetzlichen Förderanspruch beru- fen, wie folgt: 68 % der für den ordnungsgemäßen Betrieb der Einrichtung erforderlichen und angemessenen Personal- und Sachausgaben inklusiv Miete sowie der Ei- genleistungen (= Betriebsausgaben). Die Empfehlungen des Städte- und Gemeindetages hinsichtlich den erforderlichen Per- sonal- und Sachausgaben finden Anwendung. Kalkulatorische Kosten wie z. B. Ab- schreibungen und Verzinsungen sind keine Ausgaben im Sinne des § 8 KiTaG und somit nicht förderfähig. Ebenfalls nicht förderfähig sind Kosten für das Grundstück (z. B. Er- werb u. Erschließungskosten) und Darlehens-/Kreditkosten. Bei einer Betriebsausgabenbezuschussung müssen außer den Personalausgaben auch die geltend gemachten Sachausgaben sowie die notwendigen und erforderlichen Eigen- leistungen nachgewiesen werden. Die Eingruppierung und die Höhe der Bezüge des Fachpersonals haben sich am TVöD- SuE zu orientieren. Eine über den TVöD-SuE hinausgehende Vergütung kann nur bis zur Höhe der im TVöD-SuE vorgesehenen Vergütung bezuschusst werden. Darüber hinaus- gehende Vergütungen werden nicht von der Stadt Karlsruhe bezuschusst. Krankheits- bedingte Vertretungskosten werden in üblich angemessenem Umfang berücksichtigt. 12 | RICHTLINIE DER STADT KARLSRUHE FÜR DIE FÖRDERUNG VON KINDERTAGESSTÄTTEN UND KINDERKRIPPEN AB 01.01.2014 Die Anerkennung als Fachpersonal richtet sich nach § 7 KiTaG. Die Vorgaben des KVJS hinsichtlich der Ausstattung mit Fachpersonal sind zwingend einzuhalten. Darüber hin- ausgehendes zusätzliches Fachpersonal wird nicht bei der Bezuschussung berücksichtigt. Ausgaben für Miete können nur bis zur ortsüblichen Höhe Berücksichtigung finden. Bei Vertragskonstellationen, in denen der Eigentümer, der Vermieter und/oder der Mieter aus den selben Personen und/oder Firmen und/oder Vereinen bestehen bzw. Anteile davon besitzen, werden die Mietausgaben nicht berücksichtigt. Bei gleichzeitiger Ge- währung von Mietkostenzuschüssen und Baukostenzuschüssen wird der Baukostenzu- schuss auf den Mietkostenzuschuss angerechnet (kapitalisiert). Die Summe aus kapitali- sierten Baukostenzuschüssen und Mietkostenzuschüssen darf die ortsübliche Miete nicht übersteigen. Für die im Eigentum des Trägers stehenden Gebäude werden keine Miet- ausgaben berücksichtigt. Mieten Träger Gebäude an, die mit Bundes- und/oder Landes- zuschüssen erstellt worden sind, müssen sich diese Zuschüsse nachweislich mietmin- dernd auswirken. Ehrenamtliche Tätigkeit/Eigenleistungen Die Stadt Karlsruhe erstattet den Trägern bei einer Betriebsausgabenbezuschussung Ei- genleistungen, die über das übliche und notwendige Maß an Elternarbeit hinausgehen (sog. ehrenamtliche Tätigkeit). Richtwert: 10,00 €/Stunde. Die Eigenleistungen sind schriftlich mit Datum, Uhrzeit und Unterschrift des Leistungserbringers nachzuweisen. Die Gesamtsumme der vergüteten Eigenleistungen darf die Kosten einer Fremdvergabe nicht übersteigen. ZIFFER 2 GRUPPENARTEN, ALTER DER KINDER, REGELGRUPPENSTÄRKE, HÖCHSTGRUPPENSTÄRKE Die KiTaVO unterscheidet folgende Gruppen: GRUPPENART ALTER DER KINDER REGELGRUPPENSTÄRKE, HÖCHSTGRUPPENSTÄRKE Halbtagsgruppe HT für 3-Jährige bis Schuleintritt (Vor- oder Nachmittagsbetreuung von mindestens 3 Stunden) 25 bis 28 Kinder Regelgruppe RG für 3-Jährige bis Schuleintritt (Vor- und Nachmittagsbetreuung mit Un- terbrechung am Mittag) 25 bis 28 Kinder Gruppe mit verlängerter Öffnungszeit VÖ für 3-Jährige bis Schuleintritt (durchgängige Öffnungszeit von mindes- tens 6 Stunden) 22 bis 25 Kinder Ganztagesgruppe GT 20 Kinder 13 | RICHTLINIE DER STADT KARLSRUHE FÜR DIE FÖRDERUNG VON KINDERTAGESSTÄTTEN UND KINDERKRIPPEN AB 01.01.2014 für 3-Jährige bis Schuleintritt (mehr als 7 Stunden durchgängige Öff- nungszeit) Altersgemischte Gruppe AM für 3-Jährige bis unter 14 Jahre 25 bei HT/RG/VÖ 20 bei GT Altersgemischte Gruppe AM für 2-Jährige bis unter 14 Jahre (mit überwiegender Anzahl von Kindern im Kindergartenalter) Absenkung der Gruppenstärke um einen Platz je aufge- nommenes 2-jähriges Kind, ausgehend von: 25 bei HT/RG 22 bei VÖ 20 bei GT Altersgemischte Gruppe AM vom 1. Lebensjahr bis unter 14 Jahre (bei allen Gruppenarten) 15 Kinder, davon höchstens 5 Kinder im Alter von unter drei Jahren Daneben gilt die bestehende Betriebsform der Mischgruppe (mit einer wöchentlichen Öffnungszeit von mindestens 40 Stunden). Die vorgenannten Betriebsformen können in enger Abstimmung mit der Stadt Karlsruhe auch als integrative Gruppen geführt werden. Eine Reduzierung der Gruppengröße auf- grund der Aufnahme von Kindern mit Behinderung ist nicht automatisch erforderlich und bedarf der Zustimmung der Stadt Karlsruhe. Wird die Höchstgruppenstärke dauerhaft erheblich unterschritten, kann der förderfähige Stellenschlüssel und damit auch die städtischen Zuschüsse entsprechend gekürzt wer- den. Die Stadt Karlsruhe unterscheidet folgende Krippengruppen: Halbtagesgruppe: mit einer wöchentlichen Öffnungszeit von mindestens 20 Stunden (vor- oder nachmittags geöffnet). Gruppe mit Verlängerter Öffnungszeit: mit einer wöchentlichen Öffnungszeit von mindestens 30 Stunden (mindestens 6 Stunden und ununterbrochene Öffnungszeit am Tag). Ganztagesgruppe: mit einer wöchentlichen Öffnungszeit von mindestens 40 Stunden (über 7 Stunden ununterbrochene Öffnungszeit am Tag für alle Kinder). Die Rahmenbedingungen des Landesjugendamtes über die Betreuungs- und Betriebs- form bezüglich Kinderkrippen werden zu Grunde gelegt. Eine Krippengruppe besteht aus 10 Kindern (befristet von 01.08.2013 bis 31.07.2015 max. 12 Kinder). Alle Kinder sind unter 3 Jahre. Eine Altersmischung für alle Kinder un- ter 3 Jahren mit Rechtsanspruch ist anzustreben. Wird die Höchstgruppenstärke dauer- 14 | RICHTLINIE DER STADT KARLSRUHE FÜR DIE FÖRDERUNG VON KINDERTAGESSTÄTTEN UND KINDERKRIPPEN AB 01.01.2014 haft unterschritten, kann der förderfähige Stellenschlüssel und damit auch die städti- schen Zuschüsse entsprechend gekürzt werden. ZIFFER 3 NICHT IN DER BEDARFSPLANUNG ENTHALTENE GRUPPEN/EINRICHTUNGEN Gemäß § 8 Abs. 4 KiTaG erhalten Träger von Einrichtungen oder Gruppen, die nicht in der Bedarfsplanung aufgenommen sind, für jeden belegten Platz einen Zuschuss in Hö- he des sich je Kind entsprechend der Betreuungszeit nach § 29 b FAG bzw. § 29 c FAG im Vorjahr ergebenden Betrags. Der Zuschuss ist schriftlich zu beantragen. Die Höhe des weiterzuleitenden FAG-Anteils ergibt sich aus den Kinderzahlen der Einrichtungen oder Gruppen, die in der ordnungsgemäßen Meldung der Jugendhilfestatistik des Statisti- schen Landesamts enthalten sind. Hierzu haben alle Träger eine Kopie des Meldebogens des Statistischen Landesamtes Baden-Württemberg zum Abgabestichtag der Sozial- und Jugendbehörde vorzulegen. Die FAG-Zuweisung wird nur für jeden tatsächlich belegten Platz im Bewilligungsjahr gewährt. Dafür haben die Träger die tatsächliche Belegung pro Monat bis spätestens 15.12. eines jeden Jahres der Sozial- und Jugendbehörde der Stadt Karlsruhe vorzule- gen. TEIL C. BETREUTE SPIELGRUPPEN Betreute Spielgruppen, die über eine Betriebserlaubnis des KVJS verfügen und in der städtischen Bedarfsplanung enthalten sind, wird auf Antrag pro tatsächlich belegten Platz ein freiwilliger städtischer Zuschuss von 2.150,00 € pro Jahr gewährt (max. 21.500,00 € pro Gruppe/Jahr). Der Zuschuss pro Platz wird jährlich mit 2 Prozent gestei- gert. Nicht ganzjährig belegte Plätze werden anteilig bezuschusst. Mit den o. g. Zuschüssen sind sämtliche städtischen Förderungen für den Bereich der betreuten Spielgruppen abgedeckt (Investitionskosten-, Erst- und Geschwisterkinderför- derung usw.). Betreute Spielgruppen, die nach dieser Richtlinie gefördert werden, haben 10 Plätze pro Gruppe für Kinder unter 3 Jahren und die Öffnungszeit beträgt zwischen 10 und 15 Stunden wöchentlich. Sollten im Jahresabschluss des Trägers für die betreuten Spielgruppen in der Summe mehr Erträge (Summe aus Elternbeiträgen/-gebühren/-entgelten und öffentlichen Zu- 15 | RICHTLINIE DER STADT KARLSRUHE FÜR DIE FÖRDERUNG VON KINDERTAGESSTÄTTEN UND KINDERKRIPPEN AB 01.01.2014 schüssen) als Aufwendungen im Bewilligungsjahr erwirtschaftet worden sein, sind diese Überschüsse an dem städtischen Zuschuss in Abzug zu bringen. INKRAFTTRETEN Diese Richtlinie tritt rückwirkend zum 01.01.2014 in Kraft. Mit Inkrafttreten dieser För- derrichtlinie werden alle bisherigen Zuschussrichtlinien für diesen Förderbereich gegen- standslos.

  • Protokoll TOP 7
    Extrahierter Text

    NIEDERSCHRIFT Stadt Karlsruhe Gremium: 58. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: 18. Februar 2014, 15:30 Uhr öffentlich Ort: Bürgersaal des Rathauses Vorsitzende/r: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup 8. Punkt 7 der Tagesordnung: Änderung der Richtlinie der Stadt Karlsruhe für die Förderung von Kindertagessstätten und Kinderkrippen Vorlage: 2014/0351 Beschluss: Der Gemeinderat beschließt - nach Vorberatung im Jugendhilfeausschuss - die Neufassung der Richtlinie für die Förderung von Kindertageseinrichtungen und Kinderkrippen, in der die folgenden Neuregeleugnen rückwirkend zum 01.01.2014 aufgenommen werden sollen: 1. Verpflichtung der Kita-Träger zur Nutzung des Kita-Portals „smart-KiTA“ als Vormerk- und Vergabeportal 2. Ausdehnung der Förderung von Kindertagesstätten und Kinderkrippen auf Betriebskindertagesstätten Abstimmungsergebnis: Einstimmige Zustimmung Der Vorsitzende ruft Tagesordnungspunkt 7 zur Behandlung auf: Auch da möchten Sie gleich abstimmen - der Jugendhilfeausschuss hat seine Spuren hinterlassen. - Sie stimmen dem alle einstimmig zu. Zur Beurkundung: Der Schriftführer: Hauptamt - Ratsangelegenheiten - 10. April 2014