KTG Karlsruhe Tourismus GmbH

Vorlage: 2014/0326
Art: Beschlussvorlage
Datum: 24.11.2014
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: Stadtkämmerei
Erwähnte Stadtteile: Keine Angaben

Beratungen

  • Gemeinderat (öffentlich/nicht öffentlich)

    Datum: 16.12.2014

    TOP: 15

    Rolle: Entscheidung

    Ergebnis: einstimmig beschlossen

Zusätzliche Dateien

  • Anlage 1 Schwarzwald-Tourismus
    Extrahierter Text

  • Anlage 2 Schwarzwald Tourismus
    Extrahierter Text

  • GR-KTG Schwarzwaldtouristik
    Extrahierter Text

    BESCHLUSSVORLAGE STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister Gremium: 6. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: Vorlage Nr.: TOP: Verantwortlich: 16.12.2014 2014/0326 15 öffentlich Dez. 4 KTG Karlsruhe Tourismus GmbH: Betrauung der Schwarzwald Tourismus GmbH (STG) Beratungsfolge dieser Vorlage am TOP ö nö Ergebnis Hauptausschuss 09.12.2014 19 vorberaten Gemeinderat 16.12.2014 15 genehmigt Antrag an den Gemeinderat / Ausschuss 1. Der Gemeinderat betraut die Schwarzwald Tourismus GmbH (STG) mit der Erbrin- gung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse nach Maßga- be des als Anlage 1 beigefügten Betrauungsaktes. 2. Der Geschäftsführer der KTG Karlsruhe Tourismus GmbH wird angewiesen, in der Gesellschafterversammlung der Schwarzwald Tourismus GmbH darauf hinzuwirken, dass die Betrauung durch die Geschäftsführung der Schwarzwald Tourismus GmbH verbindlich beachtet und die Einhaltung deren Verpflichtungen sichergestellt wird. Finanzielle Auswirkungen nein ja Gesamtkosten der Maßnahme Einzahlungen/Erträge (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatori- schen Kosten abzügl. Folgeer- träge und Folgeeinsparungen) Kontierungsobjekt: PSP-Element: Kontenart: Ergänzende Erläuterungen: ISEK Karlsruhe 2020 - relevant nein ja Handlungsfeld: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) nein ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften nein ja abgestimmt mit KTG Karlsruhe Tourismus GmbH Ergänzende Erläuterungen Seite 2 Mit dem nachfolgenden Beschluss wird die Schwarzwald Tourismus GmbH (STG) mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut. Damit wird ein EU- Beschluss zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen umgesetzt und der jährliche Ver- lustausgleich an die STG durch die Gesellschafter für die kommenden Jahre gesichert. 1. Ausgangslage Die Schwarzwald Tourismus GmbH ist die Marketingorganisation und Dachverband für die Ferienregion Schwarzwald. Sie erfüllt alle Aufgaben einer touristischen Marketingorganisati- on und verantwortet das Destinationsmanagement für die Dachmarke Schwarzwald. Die STG ist Inhaberin der Dachmarke „Schwarzwald – herz.erfrischend.echt.“ und für deren Verbreitung und Vermarktung zuständig. Gesellschafter der Schwarzwald Tourismus GmbH sind die zwölf Landkreise Breisgau- Hochschwarzwald, Calw, Emmendingen, Enzkreis, Freudenstadt, Karlsruhe, Lörrach, Or- tenaukreis, Rastatt, Rottweil, Schwarzwald-Baar und Waldshut sowie die vier Stadtkreise Baden-Baden, Freiburg, Pforzheim und Karlsruhe. Die Stadt Karlsruhe ist über ihre Touris- musgesellschaft KTG Karlsruhe Tourismus GmbH beteiligt; der gesellschaftsrechtliche Anteil der KTG an der STG beträgt 1 %. Die Tätigkeit der Schwarzwald Tourismus GmbH besteht darin, in den Bereichen der Wirt- schafts- und v. a. Tourismusförderung allgemeine wirtschaftliche Interessen zu fördern, vor- handene Arbeitsplätze zu sichern, neue Arbeitsplätze zu schaffen, die Wirtschaftsstruktur zu diversifizieren sowie die technische und kommunikative Infrastruktur weiterzuentwickeln. Diese Tätigkeit lässt sich nicht kostendeckend erbringen, weshalb die Gesellschafter, zu denen die Stadt Karlsruhe mittelbar über die Beteiligung der KTG Karlsruhe Tourismus GmbH gehört, einen jährlichen Verlustausgleich an die Schwarzwald Tourismus GmbH leis- ten. Der von der KTG Karlsruhe Tourismus GmbH anteilig und den Gesellschaftern insge- samt zu leistende Verlustausgleich (Höhe, Dauer) ergibt sich aus der von den Gesellschaf- tern am 9.5.2012 beschlossenen aktuellen Beitragsordnung zum Defizitausgleich. In 2014 entfiel auf die KTG ein Betrag in Höhe von 19.741,56 €, im kommenden Jahr wird mit einem Betrag in ähnlicher Größenordnung gerechnet. 2. Problemstellung, zugleich Darstellung Notwendigkeit einer förmlichen Be- trauung Die Übernahme von Aufgaben der Tourismusförderung in einem Landkreis oder einer Kom- mune wird von der kommunalen Selbstverwaltungskompetenz erfasst. Ergänzende Erläuterungen Seite 3 Erhält ein hierfür gegründetes Unternehmen kommunale Gelder, können diese Zahlungen eine (unzulässige) Beihilfe im Sinne der Art. 107 ff. AEUV darstellen. Auch der Verlustaus- gleich an kommunale (Eigen-)Gesellschaften wird von der EU-Kommission als Beihilfe i. S. d. EU-Vertrages angesehen, welche zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen im EU- Binnenmarkt grundsätzlich unzulässig sind. Da aber sowohl die EU-Kommission als auch die europäischen Gerichte erkannt haben, dass bestimmte Leistungen im Rahmen der Daseinsvorsorge immer defizitär sind, sind Re- gelungen entwickelt worden, die dazu führen, dass solche Kompensationszahlungen zuläs- sig gewährt werden können. Deshalb erlaubt die EU-Kommission (u. a. den kommunalen Gebietskörperschaften) im An- schluss an ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (Urt. v. 24.07.2003, sog. "Altmark- Trans-Urteil") unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen vom Beihilfenverbot, wenn es sich um Verlustausgleiche für Unternehmen handelt, die Gemeinwohlverpflichtungen erfüllen. Dazu verlangt die EU-Kommission in Übereinstimmung mit dem EuGH einen sog. Betrau- ungsakt, in dem die Gemeinwohlverpflichtungen, der Verlustausgleich und die Vermeidung von Überkompensationen näher geregelt sind. Dies wurde in einem Beschluss der EU- Kommission vom 20.12.2011 detailliert geregelt. Der Beschluss ist dieser Vorlage informa- tionshalber als Anlage 2 beigefügt. Der Betrauungsakt regelt im Kern nichts anderes, als dass Art und Umfang der übertrage- nen Daseinsvorsorgeaufgabe definiert und die Parameter für die Kompensationszahlungen festgelegt werden. In welcher Form der Betrauungsakt erfolgt (Vertrag, Satzung, Verwal- tungsakt, Ratsbeschluss), ist nicht festgelegt und steht im Ergebnis demjenigen, der die Aufgabe überträgt, frei. Der Betrauungsakt muss an die STG gerichtet und rechtlich verbind- lich sein. Das Institut der Wirtschaftsprüfer hat 2011 entschieden, dass im Rahmen der jährlichen Jah- resabschlussprüfung künftig auch die Konformität von Verlustabdeckungen nach EU- Beihilferecht zu prüfen ist (IDW-Prüfungsstandard 700). Ein formeller Betrauungsakt/-beschluss des Gemeinderats als zuständiges Beschlussgremi- um der Stadt Karlsruhe erfolgte bislang nicht. Der jetzige Beschluss soll deshalb die bereits im Unternehmensgegenstand des Gesellschaftsvertrags festgehaltene Verpflichtung zur Erbringung der bezeichneten Gemeinwohlaufgaben (Wirtschaftsförderung durch Tourismus- förderung) entsprechend der formellen Vorgaben in dem EU-Beschluss konkretisieren und die Voraussetzung dafür schaffen, dass der Verlustausgleich an die Schwarzwald Tourismus GmbH zukünftig rechtssicher gewährt werden kann (und die Gesellschaft diesbezüglich bei Ergänzende Erläuterungen Seite 4 der Jahresabschlussprüfung nicht das Risiko eines eingeschränkten Prüfungsvermerks trägt). 3. Begründung der Aufgaben der Schwarzwald Tourismus GmbH als DAWI als Betrauungsvoraussetzung Die Erfüllung der Aufgaben der Schwarzwald Tourismus GmbH liegt im allgemeinen wirt- schaftlichen Interesse. Im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung sind die Kommunen auch zur kommunalen Tourismus- und damit Wirtschaftsförderung berechtigt und aufgefor- dert. Die Förderung und Stärkung des Schwarzwalds als Tourismusregion und -ziel liegt im allgemeinen Interesse. Von einer Stärkung der Wirtschaft durch das touristische Marketing- geschäft für den Schwarzwald profitieren letztlich nicht nur die unmittelbar betroffenen Ak- teure des Hotel- und Gaststättengewerbes sowie Händler und Dienstleister, sondern eben auch die Region selbst und ihre Einwohner. Die Tätigkeit der Schwarzwald Tourismus GmbH (STG) ist jedoch nicht kostendeckend mög- lich (s. o.). Ein verbleibendes Defizit ist von den Gesellschaftern auszugleichen. 4. Betrauungsbeschluss zur inhaltlichen Umsetzung der Vorgaben der EU- Kommission Bei Betrachtung des Hinweisbeschlusses der EU-Kommission zeigt sich, dass der EU- Kommission vor allem wichtig ist, dass innerhalb von betrauten Unternehmen eine transpa- rente Kostentrennung zwischen Bereichen, in denen das Unternehmen Gemeinwohlver- pflichtungen erfüllt, und Bereichen, in denen dies nicht der Fall ist, erfolgt und eine "Quersubventionierung" der nicht betrauten Bereiche ausgeschlossen wird. Dies kann bei der STG durch eine sog. "Spartentrennung" erreicht werden. Im Betrauungsakt selbst müssen folgende Inhalte enthalten sein: · Art und Dauer der Gemeinwohlverpflichtungen; · das beauftragte Unternehmen und der geografische Geltungsbereich; · Art und Dauer der dem Unternehmen ggf. gewährten ausschließlichen oder besonderen Rechte; · die Parameter für die Berechnung, Überwachung oder etwaige Änderungen der Aus- gleichszahlungen; · die Vorkehrungen, die getroffen wurden, damit keine Überkompensation entsteht bzw. etwaige überhöhte Ausgleichszahlungen zurückgezahlt werden. · Die Verwendung der Mittel muss im Jahresabschluss nachgewiesen werden. Ergänzende Erläuterungen Seite 5 Durch die Betrauung wird auch künftig eine (unzulässige) versteckte Subventionierung die- ses Bereichs ausgeschlossen. Die Betrauung erfolgt für den höchstzulässigen Gesamtzeitraum von 10 Jahren, zum einen für das laufende Wirtschaftsjahr (also rückwirkend ab dem 1.1.2014) und zum anderen mit Wirkung zum 1.1.2015. Der genaue Inhalt der Betrauung und deren nähere Einzelheiten ergeben sich aus der beigefügten Anlage 1. 5. Umsetzung Um den Gemeinderatsbeschluss gesellschaftsrechtlich verbindlich zu machen, ist durch Gesellschafterbeschluss der Schwarzwald Tourismus GmbH eine entsprechende verbindli- che Anweisung an die Geschäftsführung zu erteilen. Dies ist Voraussetzung für die weiteren Ausgleichszahlungen. Da die Stadt Karlsruhe mittelbar über die KTG Karlsruhe Tourismus GmbH an der STG beteiligt ist, erfolgt diese gesellschaftsrechtliche Umsetzung über die Geschäftsführung der KTG Karlsruhe Tourismus GmbH. Beschluss: Antrag an den Gemeinderat 1. Der Gemeinderat betraut - nach Vorberatung im Hauptausschuss - die Schwarzwald Tourismus GmbH (STG) mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse nach Maßgabe des als Anlage 1 beigefügten Betrauungs- aktes. 2. Der Geschäftsführer der KTG Karlsruhe Tourismus GmbH wird angewiesen, in der Gesellschafterversammlung der Schwarzwald Tourismus GmbH darauf hinzuwirken, dass die Betrauung durch die Geschäftsführung der Schwarzwald Tourismus GmbH verbindlich beachtet und die Einhaltung deren Verpflichtungen sichergestellt wird. Hauptamt - Ratsangelegenheiten - 5. Dezember 2014

  • Protokoll TOP 15
    Extrahierter Text

    NIEDERSCHRIFT Stadt Karlsruhe Gremium: 6. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: 16. Dezember 2014, 15:30 Uhr öffentlich Ort: Bürgersaal des Rathauses Vorsitzende/r: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup 17. Punkt 15 der Tagesordnung: KTG Karlsruhe Tourismus GmbH: Betrauung der Schwarzwald Tourismus GmbH Vorlage: 2014/0326 Beschluss: 1. Der Gemeinderat betraut - nach Vorberatung im Hauptausschuss - die Schwarz- wald Tourismus GmbH (STG) mit der Erbringung von Dienstleistungen von all- gemeinem wirtschaftlichem Interesse nach Maßgabe des als Anlage 1 zur Vorla- ge 2014/0326 beigefügten Betrauungsaktes. 2. Der Geschäftsführer der KTG Karlsruhe Tourismus GmbH wird angewiesen, in der Gesellschafterversammlung der Schwarzwald Tourismus GmbH darauf hin- zuwirken, dass die Betrauung durch die Geschäftsführung der Schwarzwald Tourismus GmbH verbindlich beachtet und die Einhaltung deren Verpflichtun- gen sichergestellt wird. Abstimmungsergebnis: einstimmig zugestimmt Der Vorsitzende ruft Tagesordnungspunkt 15 zur Behandlung auf und verweist auf die erfolgte Vorberatung im Hauptausschuss: Sie wollen alle zustimmen. - Also einstimmig angenommen. Zur Beurkundung: Der Schriftführer: Hauptamt - Ratsangelegenheiten - 27. Januar 2015