Umstrukturierung Pflegestützpunkt Karlsruhe
| Vorlage: | 2014/0302 |
|---|---|
| Art: | Beschlussvorlage |
| Datum: | 19.11.2014 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | Sozial- und Jugendbehörde |
| Erwähnte Stadtteile: | Rüppurr |
Beratungen
- Gemeinderat (öffentlich/nicht öffentlich)
Datum: 16.12.2014
Rolle: Entscheidung
Ergebnis: einstimmig beschlossen
Zusätzliche Dateien
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Extrahierter Text
BESCHLUSSVORLAGE STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister Gremium: 6. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: Vorlage Nr.: TOP: Verantwortlich: 16.12.2014 2014/0302 12 öffentlich Dez. 3 Umstrukturierung Pflegestützpunkt Karlsruhe Beratungsfolge dieser Vorlage am TOP ö nö Ergebnis Sozialausschuss 19.11.2014 6 vorberaten Gemeinderat 16.12.2014 12 genehmigt Antrag an den Gemeinderat / Ausschuss Der Gemeinderat beschließt - nach Vorberatung im Sozialausschuss - die Fortführung des Pflegestützpunktes in rein kommunaler Trägerschaft (Variante 2) und ermächtigt die Verwaltung, bei der Landesarbeitsgemeinschaft Pflegestützpunkte Baden-Württemberg e. V. einen entsprechenden Antrag zu stellen und den Pflegestützpunktvertrag abzu- schließen. Finanzielle Auswirkungen nein ja Gesamtkosten der Maßnahme Einzahlungen/Erträge (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatori- schen Kosten abzügl. Folgeer- träge und Folgeeinsparungen) 172.800 Euro 115.149 Euro beantragter Zuschuss 57.601 Euro 57.601 Euro Haushaltsmittel stehen teilweise zur Verfügung Kontierungsobjekt: Kostenstelle 5020.6435 Kostenart 40*/41* Ergänzende Erläuterungen: ISEK Karlsruhe 2020 - relevant nein ja Handlungsfeld: Sozialer Zusammenhalt und Bildung Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) nein ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften nein ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 Bisherige Entwicklung und Engagement für die Beratung pflegebedürftiger Menschen Ältere hilfe- und pflegebedürftige Menschen und ihre Familienangehörigen benötigen Unterstützung in ihren schwierigen Lebenssituationen, die nicht selten plötzlich eintre- ten und alle Beteiligten mit vielen offenen Fragen konfrontieren. Eine sachkundige In- formation und persönlich stärkende individuelle Fachberatung zu Lösungsmöglichkeiten und Unterstützungsangeboten hat sich nun schon über viele Jahre hinweg als notwen- dige und nachhaltige Hilfestellung in der Praxis erwiesen. In Baden-Württemberg wurde bereits seit 1983 dieses Arbeitsfeld durch den Landes- wohlfahrtsverband Baden und alle badischen Stadt- und Landkreise erprobt. Darauf aufbauend legte 1989 das Land Baden-Württemberg sein Förderprogramm zu dem Ausbau der IAV-Stellen (Informations-, Anlauf- und Vermittlungsstellen) für diese Unter- stützungsleistungen zusammen mit den Kommunen auf. Mit Einführung der Pflegever- sicherung 1994 entwickelte sich jedoch die Frage, inwieweit die Kranken- und Pflege- kassen einzubinden sind. 2008 wurden die Informations- und Beratungsdienstleistungen mit der Verpflichtung zur Einrichtung von Pflegestützpunkten nach § 92 c Sozialgesetz- buch Elftes Buch (SGB XI) - Soziale Pflegeversicherung - als verpflichtender Gesetzesauf- trag festgelegt. Die Aufgaben des Pflegestützpunktes sind in § 92 c SGB XI beschrieben als umfassende sowie unabhängige Auskunft und Beratung zu den Rechten und Pflichten nach dem Sozialgesetzbuch und zur Auswahl und Inanspruchnahme von Sozialleistungen und dem breiten Spektrum von Unterstützungsangeboten. Die Kranken- und Pflegekassen sind verpflichtet, Pflegestützpunkte einzurichten, sofern die zuständige oberste Landesbe- hörde dies bestimmt. Auf vorhandene vernetzte Beratungsstrukturen ist zurückzugrei- fen. Zur kooperativen Umsetzung von § 92 c SGB XI wurde in Baden-Württemberg die Lan- desarbeitsgemeinschaft Pflegestützpunkte Baden-Württemberg e. V. als Zusammen- schluss der Kranken- und Pflegekassen und mit Vertretungen der kommunalen Spitzen- verbände gegründet. Der Aufbau der Pflegestützpunkte sollte zuerst modellhaft erfol- gen mit der Vorgabe eines Pflegestützpunktes pro Kreis und einer Pauschalfinanzierung durch die Kassen in Höhe von 53.333 Euro jährlich als Zwei-Drittel-Finanzierung bezo- gen auf den pauschalen Kostenansatz in Höhe von 80.000 Euro pro Jahr. Im Rahmen einer Evaluation sollten die Wirkungen der Pflegestützpunkte zuerst in der Praxis erprobt werden. Der Evaluationsbericht des Kuratoriums Deutsche Altershilfe e. V. „Evaluation der Pfle- gestützpunkte in Baden-Württemberg - Abschlussbericht - Köln, Mai 2013“, vom So- zialministerium Baden-Württemberg in Auftrag gegeben, wurde im Mai 2014 öffentlich vorgelegt. Die Pflegestützpunkte werden in dem Bericht als „Erfolgsmodell in Baden- Württemberg“ bezeichnet. In diesem Entwicklungsprozess der persönlichen Information und Beratung haben sich die Stadt Karlsruhe und fünf freie Träger als Kooperationspartner schon über Jahrzehnte hinweg gemeinsam engagiert. Bereits seit 1993 führten sie IAV-Stellen ein. Die IAV- Stellen wurden bis 1998 gemeinsam finanziert durch das Land, die Stadt und die Träger. Ergänzende Erläuterungen Seite 3 Nach Beendigung der Landesförderung erklärten sich die Träger und die Stadt dazu be- reit, die Zusammenarbeit weiterzuführen und schlossen die Vereinbarung zur Senioren- fachberatung durch die Stadt und freie Träger. Auf dieser Basis gewährt die Stadt Karls- ruhe pauschale Personalkostenzuschüsse, nach Stellenvolumen aufgeteilt auf die fünf beteiligten freien Träger: Caritasverband (50-Prozent-Stelle), Diakonisches Werk Karlsru- he (50-Prozent-Stelle), Geriatrisches Zentrum am Diakonissenkrankenhaus Rüppurr (50- Prozent-Stelle), Arbeiter-Samariter-Bund Karlsruhe (33-Prozent-Stelle) und Paritätische Sozialdienste gGmbH (33-Prozent-Stelle). Im Haushalt 2013/2014 sind dafür 48.790 Euro eingestellt. Die Bezuschussung ist eine Anteilsfinanzierung, die Träger finanzieren die Beratungsstellen aus Eigenmitteln mit. Mit Einführung der Pflegestützpunkte durch das Änderungsgesetz zur Pflegeversiche- rung 2008 wurde nach intensiven Diskussionen 2011 der Pflegestützpunktvertrag zwischen der Stadt Karlsruhe und den Baden-Württembergischen Kranken- und Pflege- kassen abgeschlossen. Auch wenn für die Stadt Karlsruhe in der Evaluationsphase nur ein Pflegestützpunkt vorgesehen wurde, sollten die Informations- und Beratungsdienst- leistungen für die gesamte Bevölkerung der Stadt Karlsruhe angeboten werden. Um dies zu gewährleisten wurden die bereits seit 1998 beteiligten freien Träger gebeten, sich als ergänzende Kooperationspartner mit einzubringen. Die Ergänzungsvereinbarung vom 16. Mai 2011 beschreibt die Verknüpfung mit dem Pflegestützpunktauftrag. In der Sitzung des Sozialausschusses am 5. Dezember 2012 wurde bereits über die kon- kreten Arbeitserfolge im Kooperationsprojekt „Seniorenbüro/Pflegestützpunkt Senioren- fachberatung“ berichtet. Die Leistungen als Pflegestützpunkt werden von acht Fachkräften mit einem Stellenvo- lumen von 4,16 Vollzeitäquivalenten, aufgeteilt auf drei kommunal angestellte Bera- tungsfachkräfte mit 2,0 Vollzeitäquivalenten und fünf bei den freien Trägern angestell- ten Beratungsfachkräften mit 2,16 Vollzeitäquivalenten, geleistet. Das Team steht allen Bürgern und Bürgerinnen der Gesamtstadt zu Verfügung, sei es per Seniorenwegweiser im Internet, per Telefon, persönlicher Büroberatung oder Hausbesuch. Für eine wohnor- tnahe intensive Beratung wurden den Seniorenfachberatungskräften entsprechende Stadtteile zugeordnet. Die örtliche, differenzierte Statistik zu den Informations- und Beratungsgesprächen für die Dienstleistungen des Seniorenbüros/Pflegestützpunkt mit allen Seniorenfachbera- tungsfachkräften in Karlsruhe weist nach, dass im Jahr 2013 insgesamt 6.762 Gesprä- che für 2.754 hilfebedürftige Personen in Karlsruhe stattfanden. In den intensiven Bera- tungsgesprächen der Seniorenfachberatung konnte erreicht werden, dass individuell passgenaue Lösungswege für die Absicherung bei Hilfe- und Pflegebedürftigkeit für die Betroffenen und ihre Angehörigen gefunden wurden. Der Karlsruher Pflegestützpunkt hat sich als wichtige und notwendige Unterstützungsin- stitution für die Bevölkerung etabliert. Da bereits eine lange Tradition in der Informa- tions- und Beratungsdienstleistung besteht, finden Nachfragende leichten Zugang zu den Beratungskräften. Für die gemeinsame Teamarbeit sind Informations- und Erfah- rungsaustausch sichergestellt. Die von der LAG Pflegestützpunkte Baden-Württemberg e. V. geforderten Standards wurden gemeinsam diskutiert und umgesetzt. Ergänzende Erläuterungen Seite 4 Aktuelle Veränderungen der Gesetzeslage in Baden-Württemberg Auf der Basis des Gesetzesauftrages, der grundsätzlich positiven Bewertung der Arbeits- inhalte durch den Evaluationsbericht und der konkreten Praxiserfahrungen in den Pfle- gestützpunkten ist die LAG Pflegestützpunkte Baden-Württemberg e. V. prinzipiell zu einem weiteren Ausbau der Pflegestützpunkte in Baden-Württemberg bereit. Für die Weiterentwicklung der Pflegestützpunkte in Baden-Württemberg wurden die Rahmen- bedingungen in einem neuen Anforderungsprofil (siehe Anlage 1) sowie in Verfahrens- regelungen für die Antragstellung von bedarfsgerechten Weiterentwicklungskonzepten der Kommunen (siehe Anlage 2) festgelegt. Das neue Anforderungsprofil für die Pflegestützpunkte in Baden-Württemberg schließt sich in den meisten Aspekten an die bisherige Fassung an. Eine wesentliche Änderung bezieht sich jedoch auf die Trägerschaft. Als sechstes Merkmal des Anforderungsprofils wird im Abschnitt IV. herausgestellt: „Die anbieterunabhängige Aufgabenerledigung ist ein unverzichtbares Merkmal der Arbeit in den Pflegestützpunkten. Dies gilt sowohl für den strukturellen Aufbau und die Organisation der Pflegestützpunkte als auch für den Beratungsprozess. Eine Übertragung von Aufgaben an Dritte ist somit nicht möglich“. Hintergrund der Festlegung ist die Absicherung der Neutralität des Pflegestützpunktes in einem von vielfältigen Leistungsanbietern geprägten Pflegemarkt. Das Grundprinzip der Subsidiarität wird für die spezifische Lotsenfunktion des Pflegestützpunktes als nicht sachgerecht gesehen. Die rein kommunale Trägerschaft ist auch angezeigt, um einheitli- che Standards der Informations- und Beratungsarbeit sowie der Zusammenarbeit strin- gent umsetzen zu können. Eine längerfristige Ausbauentwicklung als Pflegestützpunkt in enger Kooperation mit den Kassen ist damit nur mit kommunaler Trägerschaft möglich. Bestehende Pflegestützpunkte haben weiterhin Bestandsschutz „solange keine konzep- tionellen bzw. strukturellen Veränderungen vorgesehen sind und die vereinbarten Leis- tungen erbracht werden“ (vergleiche 5. Absatz, Abschnitt I. Grundsätze des Anforde- rungsprofils). Aktuelle Situation im Pflegestützpunkt Karlsruhe Mittlerweile haben drei der fünf freien Träger ihre Kooperation im Rahmen der im Jahr 1998 abgeschlossenen und im Jahr 2011 ergänzten Vereinbarung gekündigt. Die Kün- digung erfolgte fristgerecht zum 30. September 2014 - mit Wirkung ab 1. Januar 2015 - von Seiten des Caritasverbandes, des Arbeiter-Samariter-Bundes und des Diakonischen Werkes. Die Kündigungen mussten laut Kündigungsregelung der Vereinbarung von Sei- ten der Stadt bestätigt werden. Mit diesen Kündigungen stellen die freien Träger die gute Zusammenarbeit mit dem Seniorenbüro der Stadt und die Erfolge sowie die Notwendigkeit der Seniorenfachbera- tung inhaltlich nicht infrage. Sie verweisen jedoch darauf, dass die Zuschusshöhe von Seiten der Stadt auf bis zu 27 Prozent der Gesamtaufwendungen bei einzelnen Träger abgesunken ist, da in den vergangenen Jahren keine Erhöhungen erfolgten. Laut Ver- Ergänzende Erläuterungen Seite 5 wendungsnachweisen aus dem Jahr 2013 betrug der städtische Finanzierungsanteil aller Gesamtkosten 31,9 Prozent. Auf der Grundlage dieser Finanzierungsquote lehnten drei Träger eine weitere Kooperation ab. Die zwei verbleibenden Träger beschreiben diese Bedingung ebenfalls als problematisch. Eine Erhöhung des städtischen Zuschusses an die Träger wurde bereits 2012 diskutiert. Dies wurde jedoch in der Erprobungsphase als Pflegestützpunkt nicht umgesetzt, um bei einem positiven Evaluationsergebnis auf Landesebene die freien Träger als eindeutig festgelegte Vertragspartner in einem neuen Pflegestützpunktvertrag aufzunehmen und zusätzliche Finanzierungsmittel der Kassen, entsprechend dem realen Personaleinsatz für die freien Träger, zu beantragen. Diese Zielsetzung ist auf der Grundlage des neuen Anforderungsprofils nicht mehr umsetzbar. Die drei Kündigungen bedeuten den Verlust von 1,33 Vollzeitäquivalenten, verteilt auf drei Fachkräfte. Diese Reduzierung kann durch die verbleibenden fünf Fachkräfte mit 2,83 Vollzeitäquivalenten nicht ohne massive Konsequenzen - sei es im Blick auf die Versorgung aller Stadtteile oder sei es in Blick auf die notwendige, zeitnahe Beratung - aufgefangen werden. Auch der notwendige Beratungsansatz mit Hausbesuchen, inten- siven, persönlichen Lösungsgesprächen, Einbindung von sozialen Netzen u. Ä. wird nicht mehr umsetzbar sein. Damit können die Vertragsbedingungen des mit den Kassen abgeschlossenen Pflege- stützpunktvertrages nicht mehr eingehalten werden. Eine Anpassung des Pflegestütz- punktvertrages wird notwendig sein. Bei den erforderlichen konzeptionellen und struk- turellen Veränderungen besteht der Bestandsschutz nicht mehr, womit eine Fortsetzung der bisherigen Konstruktion mit den noch verbliebenen zwei freien Trägern nicht mehr möglich ist. Dies wird die Aufhebung der Verträge mit den zwei verbliebenen freien Trägern bzw. deren außerordentliche Kündigung erfordern. Weiterentwicklung Pflegestützpunkt Karlsruhe In der Diskussion mit den Trägern stehen aktuell zwei Varianten für die zukünftige or- ganisatorische Verankerung der Pflegestützpunktleistungen im Raum: Variante 1 : Beibehaltung der Zusammenarbeit mit den freien Trägern durch Erhöhung der kommunalen Zuschüsse Um die langjährige eingespielte Zusammenarbeit zu erhalten, besteht die Forderung der freien Träger nach einer auskömmlichen Finanzierung: - Die freien Träger erhalten einen Zuschuss von 80 Prozent ihrer Personal- und Sach- kosten von Seiten der Stadt. - Alle bisherigen Träger erklären sich bereit, sich weiterhin als ergänzende Kooperati- onspartner im Pflegestützpunkt einzubringen. Ergänzende Erläuterungen Seite 6 - Gegenüber der Landesarbeitsgemeinschaft Pflegestützpunkte Baden-Württemberg e. V. würde man sich auf die Bestandsschutzregelung berufen. Diese Alternative bedeutet: Die Fachkompetenzen der Seniorenfachberatungskräfte können weiterhin eingebracht werden. Die gewohnte stadtteilbezogene Verortung bleibt erhalten. Ein niedrigschwelli- ger Zugang der Bevölkerung zum jeweiligen Träger der eigenen Wahl ist gewährleistet. Kosten für die Stadt Karlsruhe Haushalt 2013/2014 bei Übernahme von 80 Prozent der Personal- und Sachkosten der freien Träger lt. Forderung vom 20. Oktober 2014 Zuschusserhöhung 48.790 Euro jährlich 177.000 Euro jährlich 128.210 Euro jährlich Die Finanzierung der Informations- und Beratungsdienstleistungen wird bei dieser Vari- ante weitgehend von der Stadt getragen. Der Beitrag der Kassen zu den Pflegstütz- punktdienstleistungen durch das Seniorenbüro und die Seniorenfachberatungskräfte begrenzt sich auf die bisherige Summe von 53.333 Euro pro Jahr. Weitere Ausbaumaß- nahmen für die nächsten Jahre könnten nur alleine mit kommunalem Engagement und dem Engagement der freien Träger in Karlsruhe getragen werden. Eine Antragstellung auf Erhöhung der Kassenfinanzierung schließt sich bei dieser Trägerkonstellation aus. Variante 2: Kommunale Verortung mit neuer Kooperationsvereinbarung mit den Kranken- und Pflegekassen Angesichts der massiven Veränderungen ist eine neue Kooperationsvereinbarung mit den Pflege- und Krankenkassen über die LAG Pflegestützpunkte Baden-Württemberg e. V. zu beantragen. Folgende Eckpunkte sind dabei anzusetzen: - Der Personaleinsatz von 4,16 Vollzeitäquivalenten hat sich über Jahre hinweg als Mindestpersonalbedarf mit konkreten Fallzahlen in der Praxis für die Gesamtstadt Karlsruhe bestätigt. Nur mit diesem Personaleinsatz sind die Funktionen als Pflege- stützpunkt zu leisten. - Neben den bereits bestehenden 2,0 kommunalen Vollzeitäquivalenten sind die weg- fallenden 2,16 Vollzeitäquivalenten in Trägerschaft der Stadt zu schaffen. - Die Pflegestützpunktarbeit erfolgt entsprechend dem Anforderungsprofil durch aus- schließlich kommunal angestellte Beratungsfachkräfte. Diesen sind Stadtteile zur wohnortnahen Beratung zugeordnet. In den Stadtteilen werden Sprechzeiten ange- boten. Ergänzende Erläuterungen Seite 7 - Bei der neuen Antragstellung gegenüber der LAG Pflegestützpunkte Baden- Württemberg e. V. geht es nicht um eine Ausweitung bzw. um weitere Pflegestütz- punkte in Karlsruhe. Zielsetzung ist der Erhalt des bisherigen Leistungsvolumens der Information und Beratungsdienstleistung als Pflegestützpunkt, das sich als notwen- dig für die gesamte Karlsruher Bevölkerung erwiesen hat. Kosten und Finanzierung: Bisher wird von Seiten der LAG Pflegestützpunkt Baden-Württemberg e. V. ein pauscha- ler Kostenansatz von 80.000 Euro pro Pflegestützpunkt angesetzt. Die Finanzierung wird zu 2/3 von Seiten der Kassen getragen = 53.333 Euro pro Jahr, 1/3 = 26.667 Euro pro Jahr wird als kommunaler Anteil erwartet. Bisher wird dieser Kostenansatz mit der Organisationseinheit eines Pflegestützpunktes verknüpft. Da in Karlsruhe keine weiteren Pflegestützpunkte als eigenständige Organisa- tionseinheiten eingerichtet werden sollen, sondern das bisherige Leistungsvolumen bei- behalten werden soll, soll der Kostenansatz von 80.000 Euro mit einer Vollzeitstelle ver- knüpft werden. Damit kann auch die Führung einer Außenstelle verbunden werden. Die konkrete Zahl der Außenstellen bleibt der späteren Umsetzungsplanung vorbehalten. Demnach ergibt sich folgende Kosten- und Finanzierungsstruktur (Personal): - Nicht berücksichtigt sind weitere Positionen für Sachaufwand etc., die zusätzlich anfal- len - 1,0 VZÄ 1,0 VZÄ 0,16 VZÄ Summen kalkulierte Gesamtkosten 80.000 Euro 80.000 Euro 12.800 Euro 172.800 Euro 2/3 Finanzierung durch die Kassen 53.333 Euro 53.333 Euro 8.533 Euro 115.199 Euro 1/3 Finanzierung durch die Kommune 26.667 Euro 26.667 Euro 4.267 Euro 57.601 Euro Abdeckung des kommunalen Finanzierungsanteils aus - bisherigen Zuschüssen an die Träger - weiteren Mitteln der Altenhilfe 48.790 Euro + 8.811 Euro = 57.601 Euro Mit der Antragstellung wird der entsprechende Finanzierungsanteil der Kassen für ihre gesetzliche Verpflichtung der Pflegestützpunktleistungen eingefordert. Der Erfolg dieser Verhandlungen bleibt abzuwarten, eine Bezuschussung ist zum gegenwärtigen Zeit- punkt nicht gesichert. Den Zielen der weitgehenden Neutralität und der einheitlichen, direkten Trägerschaft wird mit dieser Trägerzuordnung entsprochen. Die langfristige Entwicklung hat damit eine klare Kooperationsstruktur mit den Kassen. Diese Alternative schließt eine Umstellungsphase ein. Der Verhandlungsprozess mit der LAG Pflegestützpunkte Baden-Württemberg e. V. und der Aufbau der neuen Personal- struktur werden Zeit erfordern. Dies bedeutet für die verbleibenden 2,0 Vollzeitstellen im Seniorenbüro eine intensive Vertretungsphase. Ergänzende Erläuterungen Seite 8 Fachposition der Sozialplanung Die bisherige langfristige Entwicklung lief auf den Gesetzesauftrag hinaus. Er wird jetzt in Schritten konkretisiert und auf der operativen Ebene umgesetzt. Damit wird der wich- tigen Bedeutung dieses Aufgabenfeldes Rechnung getragen. Was vorher Freiwilligkeits- leistungen waren, sind nun gesetzliche Verpflichtungen. Dass diese Wertschätzung der bisherigen Arbeit sich so entwickeln konnte, ist auch dem langjährigen Einsatz der Träger zu verdanken. Sie haben durch ihr Engagement wesent- lich zum Erfolg beigetragen. Mit der Verankerung im Pflegeversicherungsgesetz ist die Zusammenarbeit zwischen Kommunen und Kassen vorgeschrieben. Diese Zusammenarbeit steht am Anfang und wird wohl noch viele Herausforderungen zu bewältigen haben. Die Variante 2 entspricht dieser organisatorischen Gesetzeskonkretisierung. Langfristig erscheint sie als die Basis für die breite Umsetzung der Arbeit und der klaren Entwick- lung von Standards. Beschluss: Antrag an den Gemeinderat Der Gemeinderat beschließt - nach Vorberatung im Sozialausschuss - die Fortführung des Pflegestützpunktes in rein kommunaler Trägerschaft (Variante 2) und ermächtigt die Verwaltung, bei der Landesarbeitsgemeinschaft Pflegestützpunkte Baden-Württemberg. e. V. einen entsprechenden Antrag zu stellen und den Pflegestützpunktvertrag abzu- schließen. Hauptamt - Ratsangelegenheiten - 5. Dezember 2014
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Anlage 1 zu TOP 12 1 Anforderungen für die Weiterentwicklung der Pflegestützpunkte in Baden-Württemberg Stand: 04.06.2014 Die Landesarbeitsgemeinschaft Pflegestützpunkte Baden-Württemberg e. V. (LAG) legt mit diesen Anforderungen auf der Basis der weiter geltenden "Kooperationsvereinba- rung über die Einrichtung und den Betrieb von Pflegestützpunkten in Baden- Württemberg gemäß § 92 c SGB XI" vom 15.12.2008 und unter Würdigung der Ergeb- nisse der Evaluation der Pflegestützpunkte in Baden-Württemberg durch das Kuratori- um Deutsche Altershilfe (KDA) die Standards für die Weiterentwicklung der Pflegestütz- punkte in Baden-Württemberg und deren Arbeit fest. Diese Anforderungen lösen die bisher gültigen "Anforderungen für Pflegestützpunkte" vom 10.09.2009 ab. Auf der Grundlage dieser Anforderungen und der bei Antragstellung vorgelegten Kon- zeption entscheidet der Vorstand der LAG über die Weiterentwicklung der Pflegestütz- punkte. Die Träger der Pflegestützpunkte vor Ort legen im Vertrag über die Einrichtung der Pflegestützpunkte diese Anforderungen zugrunde. I. Grundsätze Mit dem Aufbau von 48 Pflegestützpunkten ist es in Baden-Württemberg in den vergan- genen Jahren gelungen, ein funktionsfähiges Angebot zur Auskunft und Beratung, Ko- ordinierung und Vernetzung nach § 92c SGB XI einzurichten. Im nächsten Schritt geht es darum, die Pflegestützpunkte zu konsolidieren und weiter zu entwickeln sowie die noch vorhandenen Lücken zu schließen und die Qualität zu sichern. Hierzu sollen diese Anforderungen dienen. Bei der Formulierung dieser Anfor- derungen ist die LAG von den folgenden Prämissen ausgegangen: Die Sicherung der Qualität der Informations-, Beratungs- und Unterstützungsleis- tungen sowie der Netzwerkarbeit nimmt einen besonderen Stellenwert ein. Die Pflegestützpunkte sollen ausgebaut werden, um evtl. vorhandene Lücken zu schließen. Grundsätzlich soll in jedem Stadt- und Landkreis mindestens ein Pflege- stützpunkt bestehen und finanziert werden. Zur Anzahl der Pflegestützpunkte in- nerhalb der Stadt- und Landkreise wird keine bestimmte Zielgröße vorgegeben. Maßgebend für den Ausbau sollen insbesondere der Bedarf und die Nachfrage nach Beratungleistungen sein. Örtliche Besonderheiten können berücksichtigt wer- den. Wesentlich für die Entscheidung der LAG ist insbesondere eine Gesamtbetrachtung der Situation vor Ort unter Berücksichtigung aller Parameter. Im Einzelfall ist zu entscheiden, ob bei einer notwendigen Erweiterung des Beratungsangebots zusätz- liche Pflegestützpunkte etabliert oder bestehende Pflegestützpunkte erweitert wer- 2 den. Im Fokus der Betrachtung soll künftig nicht allein die Zahl der Pflegestützpunk- te stehen, sondern die Zahl der Beratungsstandorte. Sinnvolle Kooperationen unter den Pflegestützpunkten (z. B. auch kreisübergreifend) sind anzustreben. Soweit bisher vorhandene Pflegestützpunkte diesen Anforderungen nicht entspre- chen, genießen sie in der bisherigen Struktur Bestandsschutz, solange keine kon- zeptionelle bzw. strukturelle Veränderung im Stadt- und Landkreis vorgesehen ist und die vereinbarten Leistungen erbracht werden. Die in der Vergangenheit ver- wendeten Kriterien ("Anforderungen für Pflegestützpunkte") gelten insoweit weiter. II. Aufgaben der Pflegestützpunkte Die Pflegestützpunkte nehmen die in § 92c SGB XI sowie die in der Kooperationsver- einbarung festgelegten Aufgaben wahr. Die Pflegeberatung nach § 7 a SGB XI bleibt von der Errichtung der Pflegestützpunkte unberührt. Sie muss aber bei Bedarf auch im Pflegestützpunkt angeboten werden. Auskunft und Beratung Der Pflegestützpunkt stellt eine umfassende sowie unabhängige Auskunft und Beratung zu den Rechten und Pflichten nach dem Sozialgesetzbuch und zur Auswahl und Inan- spruchnahme der bundes- und landesrechtlich vorgesehenen Sozialleistungen und sonstigen Hilfsangebote sicher, insbesondere durch abschließende Einzelinformation bzw. Beratung, wenn kein weiterer Hilfebedarf zu erkennen ist Sondierungsgespräche zur Einschätzung des notwendigen Informations-, Bera- tungs- oder Hilfebedarfs Beratungsgespräche über mögliche Hilfen und bei Bedarf Vermittlung/ Kontaktauf- nahme zu Leistungsanbietern Koordination Der Pflegestützpunkt stellt auf den Einzelfall bezogen die Koordination aller für die wohnortnahe Versorgung und Betreuung in Betracht kommenden gesundheitsfördern- den, präventiven, kurativen, rehabilitativen und sonstigen medizinischen und pflegeri- schen und sozialen Hilfs- und Unterstützungsangebote einschließlich der Hilfestellung bei der Inanspruchnahme der Leistungen sicher. Vernetzung Der Pflegestützpunkt trägt zur Vernetzung eines abgestimmten und niedrigschwelligen Angebots für hilfesuchende Menschen bei, das möglichst alle pflegerischen, hauswirt- schaftlichen und sozialen Aspekte vor Ort umfasst. 3 III. Konzeption Sollen Pflegestützpunkte errichtet oder vorhandene Pflegestützpunkte erweitert / aus- gebaut werden, ist der LAG ein fundiertes Konzept (mit Beschreibung der unter Ziffer IV. dargestellten Merkmale) mit folgenden Inhalten vorzulegen: Darstellung der regionalen Infrastruktur (z. B. Bevölkerung, Verkehr, medizinische Versorgung) sowie der demographischen Entwicklung Beschreibung der aktuell vorhandenen Beratungsstrukturen einschließlich der Netzwerkstrukturen und der Netzwerkarbeit Erläuterung des Bedarfs und der Auslastung der vorhandenen Angebote Beschreibung der künftigen Beratungsstruktur des gesamten Kreisgebiets ein- schließlich der qualitativen und quantitativen Verbesserungen (vgl. IV. Merkmale) und der Vernetzung innerhalb des Einzugsgebiets Mögliche Zusammenarbeit mit benachbarten Pflegestützpunkten zur gegenseitigen Unterstützung Plausible Darstellung der Kosten des Ausbaus (Personal- und Sachkosten) IV. Merkmale Die folgenden Merkmale sind wichtig für ein gutes Beratungsangebot. Deshalb sind die- se in den Konzepten vorzusehen und in der Praxis umzusetzen. Personelle Ausstattung In den Pflegestützpunkten ist qualifiziertes Personal entsprechend den Empfehlun- gen des GKV-Spitzenverbandes nach § 7a Abs. 3 Satz 3 SGB XI zur Anzahl und Qualifikation der Pflegeberaterinnen und Pflegeberater vom 29.08.2008 oder eine gleichwertige Qualifikation einzusetzen. Die notwendige Weiterbildung ist zu ge- währleisten. Die Anzahl der eingesetzten Fachkräfte (gerechnet in Vollzeitkräften) muss ausreichen, um die Aufgaben zu erfüllen. Das Personal der Pflegestützpunkte ist ausschließlich für deren Kernaufgaben einzusetzen, die Übernahme anderer Aufgaben bzw. eine Verknüpfung/ Durchmischung mit anderen Tätigkeiten ist nicht möglich. Sächliche Ausstattung Die Räumlichkeiten müssen ausreichend und geeignet sein, eine vertrauliche Bera- tungssituation zu ermöglichen. Eine IT-Infrastruktur (Hard- und Software einschließ- lich E-Mail-Software und Internet-Anbindung) ist notwendig, ebenso ein Telefonan- schluss mit Anrufbeantworter. Das Mobiliar muss die datenschutzkonforme Aufbe- wahrung der Unterlagen ermöglichen. Dokumentation / Datenschutz Sämtliche durchgeführten Arbeiten sind nach der im Pflichtenheft vorgegebenen Struktur zu dokumentieren. Die Regeln zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der Sozialdaten sind entsprechend den datenschutzrechtlichen Bestimmungen in einer Datenschutzvereinbarung festzulegen. 4 Erreichbarkeit des Pflegestützpunktes Im Pflegestützpunkt sind Öffnungszeiten vorzusehen, deren Umfang und Gestal- tung an der Nachfrage und den örtlichen Verhältnissen orientiert sind. Ziel ist eine verlässliche Erreichbarkeit, aber auch ein hoher Anteil produktiver Zeiten. Beratung außerhalb der regulären Öffnungszeiten sowie aufsuchende Beratung sind be- darfsorientiert anzubieten. Sofern sinnvoll und möglich, sollen Außensprechstunden durchgeführt werden. Eine praktikable Vertretungsregelung muss organisiert wer- den. Die Räumlichkeiten des Pflegestützpunktes sollen an den öffentlichen Personen- nahverkehr angebunden sein. Ein barrierefreier Zugang ist notwendig. Gut erkenn- bare Hinweisschilder sollen den Zugang erleichtern. Die gute Erreichbarkeit des Pflegestützpunktes über Telefon und E-Mail ist zu ge- währleisten. Auslastungsgrad Die zeitlichen Ressourcen der Pflegestützpunkte sollen für die Aufgaben nach § 92c SGB X, insbesondere auch die Beratungsleistung, eingesetzt werden. Aufbau- und Ablauforganisation sollen eine effiziente und effektive Aufgabenerledigung ge- währleisten. Die MitarbeiterInnen der Pflegestützpunkte dürfen nicht für andere Aufgaben eingesetzt werden. Neutralität Die anbieterunabhängige Aufgabenerledigung ist ein unverzichtbares Merkmal der Arbeit in den Pflegestützpunkten. Dies gilt sowohl für den strukturellen Aufbau und die Organisation der Pflegestützpunkte als auch für den Beratungsprozess. Eine Übertragung von Aufgaben an Dritte ist somit nicht möglich. Qualität Eine hohe Qualität bei der Beratungsleistung ist ein Kernelement der Arbeit der Pflegestützpunkte. Die Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität ist durch die Pfle- gestützpunkte nachhaltig sicherzustellen. Die LAG wird hierzu unter Einbeziehung der Pflegestützpunkte ein Qualitätssicherungskonzept erarbeiten, das dann umzu- setzen ist.
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Anlage 2 zu TOP 12 Verfahren für die Anerkennung als Pflegestützpunkt in Baden-Württemberg (Stand 04.06.2014) 1. Bekanntmachung und Antragstellung Die Landesarbeitsgemeinschaft (LAG) Pflegestützpunkte gibt in geeigneter Weise bekannt, dass interessierte kommunale Gebietskörperschaften sich in Abstimmung mit den Kranken- und Pflegekassen zur bedarfsgerechten Weiterentwicklung der be- stehenden Pflegestützpunktstruktur nach § 92 c SGB XI bewerben können. 2. Mindestinhalte der Bewerbungsunterlagen Darstellung der regionalen Infrastruktur (z. B. Bevölkerung, Verkehr, medizini- sche Versorgung) sowie der demographischen Entwicklung Beschreibung der aktuell vorhandenen Beratungsstrukturen einschließlich der Netzwerkstrukturen und der Netzwerkarbeit Erläuterung des Bedarfs und der Auslastung der vorhandenen Angebote Beschreibung der künftigen Beratungsstruktur des gesamten Kreisgebiets ein- schließlich der qualitativen und quantitativen Verbesserungen (vgl. IV. Merk- male) und der Vernetzung innerhalb des Einzugsgebiets Mögliche Zusammenarbeit mit benachbarten Pflegestützpunkten zur gegen- seitigen Unterstützung Plausible Darstellung der Kosten des Ausbaus (Personal- und Sachkosten) 3. Vorverfahren Im Vorfeld einer Bewerbung soll ein Beratungsgespräch zwischen Antragsteller und Vertretern des Fachausschusses der LAG Pflegestützpunkte erfolgen. Die Termin- vereinbarung des Beratungsgesprächs erfolgt über die Geschäftsstelle der LAG Pfle- gestützpunkte. Folgende Unterlagen sind spätestens 4 Wochen vor dem vereinbar- ten Termin bei der Geschäftsstelle einzureichen: Grobkonzeption Beschreibung der Beratungsstruktur in der Region Erläuterungen zum Bedarf und Auslastungsgrad der bestehenden Pflegstütz- punkte, insbesondere im Aufgabenbereich der Auskunft und Beratung. 2 4. Bewerbungsverfahren Die antragstellende kommunale Gebietskörperschaft reicht ihre Bewerbungsunter- lagen elektronisch oder in 10-facher Ausfertigung bei der Geschäftsstelle der LAG Pflegestützpunkte ein. Diese bestätigt den Eingang, prüft die Unterlagen auf Vollständigkeit und Plausibilität und reicht die vollständigen und plausiblen Anträge an die Mitglieder des Vorstandes weiter. Fehlerhafte und unvollständige Bewerbungsunterlagen werden an den Antragsteller mit der Bitte um Nachbesserung zurückgegeben. 5. Entscheidungsprozess des Vorstandes Vollständige und plausible Anträge werden in der nächsten Vorstandssitzung behan- delt und entschieden. Um den Vorstandsmitgliedern die Möglichkeit einer internen Meinungsbildung zu ermöglichen, müssen zwischen dem Versand der Bewerbungs- unterlagen und der Vorstandsentscheidung mindestens vier Wochen liegen. Der Vor- stand berät und entscheidet über Annahme oder Ablehnung des Antrags. Er kann die Geschäftsstelle beauftragen, beim Antragsteller unter Fristsetzung ergänzende bzw. weitergehende Sachverhalte zu ermitteln. Der Antragsteller kann bei Bedarf zur Vor- standssitzung eingeladen werden. Ihm kann auf Wunsch die Möglichkeit eingeräumt werden, seinen Antrag persönlich zu begründen. 6. Bekanntgabe der Entscheidung Dem Antragsteller wird die Entscheidung des Vorstandes durch die Geschäftsstelle schriftlich unter Angabe der Entscheidungsgründe mitgeteilt. Dagegen können bei der Geschäftsstelle innerhalb einer Frist von einem Monat nach Bekanntgabe der Entscheidung Einwendungen eingelegt werden. Der Vorstand berät über die Einwendungen in seiner nächsten Sitzung. Können die Einwendungen nicht berücksichtigt werden, gilt der Antrag endgültig als abgelehnt. Ein neuer Antrag kann frühestens nach 12 Monate gestellt werden. Diese Verfahrensregelungen lösen die bisher gültigen Verfahrensregelungen vom 20.05.2009 ab.
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NIEDERSCHRIFT Stadt Karlsruhe Gremium: 6. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: 16. Dezember 2014, 15:30 Uhr öffentlich Ort: Bürgersaal des Rathauses Vorsitzende/r: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup 14. Punkt 12 der Tagesordnung: Umstrukturierung Pflegestützpunkt Karlsruhe Vorlage: 2014/0302 dazu: Zuschusserhöhung für die Übergangszeit im Jahr 2015 Interfraktioneller Änderungsantrag des Stadtrats Parsa Marvi (SPD) sowie der SPD-Gemeinderatsfraktion, der Stadträtin Bettina Lisbach (GRÜNE) sowie der GRÜNE-Gemeinderatsfraktion, des Stadtrats Tilman Pfannkuch (CDU) sowie der CDU-Gemeinderatsfraktion, des Stadtrats Max Braun (KULT) sowie der KULT- Gemeinderatsfraktion und des Stadtrats Karl-Heinz Jooß (FDP) sowie der FDP- Gemeinderatsfraktion vom 16. Dezember 2014 Vorlage: 2014/0831 Beschluss: Der Gemeinderat beschließt - nach Vorberatung im Sozialausschuss - die Fortführung des Pflegestützpunktes in rein kommunaler Trägerschaft (Variante 2) und ermächtigt die Verwaltung, bei der Landesarbeitsgemeinschaft Pflegestützpunkte Baden-Württemberg. e. V. einen entsprechenden Antrag zu stellen und den Pflegestützpunktvertrag abzu- schließen. Abstimmungsergebnis: einstimmig zugestimmt Der Vorsitzende ruft Tagesordnungspunkt 12 zur Behandlung auf und verweist auf die erfolgte Vorberatung im Sozialausschuss: Dazu liegt ein Änderungsantrag einer ganzen Reihe von Fraktionen vor. Ich möchte noch einmal darauf hinweisen, dass wir damit die im Änderungsantrag begehrte und im Sozialausschuss noch ausführlich diskutierte Vorgehensweise zu unserer eigenen ma- chen. Wir haben auch keine andere Möglichkeit. Ich möchte aber darauf hinweisen, dass das mit zusätzlichen finanziellen Beträgen verbunden ist, die jetzt so im Haushalt noch nicht vorgesehen sind. Wir werden dann eben mit Ihnen darüber diskutieren, dass wir das über die Änderungsliste dort hineinnehmen müssen und dass uns das natürlich an der Stelle auch nicht unbedingt gut gefällt. - 2 - Wenn Sie das auch alle so sehen, könnten wir dann quasi unter der Ansage von mir, wir nehmen Ihren Änderungsantrag als Teil der Vorlage in die Beschlussfassung auf, dann über diese, wenn Sie so einverstanden wären, dann abstimmen. - Dann sehe ich hier nur gelbe Karten. Damit stimmen Sie dem einstimmig so zu. Zur Beurkundung: Der Schriftführer: Hauptamt - Ratsangelegenheiten - 26. Januar 2015