Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Erhebung einer Vergnügungssteuer (Vergnügungssteuersatzung)

Vorlage: 2014/0288
Art: Beschlussvorlage
Datum: 13.11.2014
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: Stadtkämmerei
Erwähnte Stadtteile: Keine Angaben

Beratungen

  • Gemeinderat (öffentlich/nicht öffentlich)

    Datum: 16.12.2014

    TOP: 4

    Rolle: Entscheidung

    Ergebnis: einstimmig beschlossen

Zusätzliche Dateien

  • Anlage 1 VergSt Satzungsänderung
    Extrahierter Text

    Anlage 1 Satzung zur Änderung der Satzungder Stadt Karlsruheüber die Erhebung einer Vergnügungsteuer (Vergnügungsteuersatzung) Aufgrund § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBI. S. 582 ber. S. 698), zuletzt geändertdurch Artikel 1 des Gesetzes vom16. April 2013 (GBI. S.55) sowie der §§ 2,und 8, 9 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 17. März 2005 (GBI. S. 206), zuletzt geändert durch Artikel2des Gesetzesvom19. Dezember 2013(GBl.S.491, 492)hat der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe in seiner öffentlichen Sitzung am16.12.2014folgende Satzung beschlossen: Artikel 1 DieSatzung der Stadt Karlsruhe über die Erhebung einer Vergnügungsteuer (Vergnügungsteu- ersatzung) vom23. Mai 2006, zuletzt geändert durch Satzung vom22. Oktober 2013, wird wie folgt geändert: 1.§ 7 erhält folgende Fassung: § 7 Melde- und Aufzeichnungspflichten (1)Der Aufsteller steuerpflichtiger Geräte und Spieleinrichtungen und der Unternehmer von Veranstaltungen anderer Art haben bis zum 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonats bei der Stadt Karlsruhe die Vergnügungsteuer einschließlich ihrer Berechnung anzumelden und zu entrichten. Die Meldungen sind schriftlich nach den von der Stadt Karlsruhe zur Ver- fügung gestellten Vordrucken abzugeben.Meldungen in elektronischer Form sind möglich, sofern der Zugang bei der Stadt Karlsruhe hierfür eröffnet ist. Eine Meldepflicht besteht nicht in den Fällen des § 6 Abs. 1 Satz 3. (2)Für jedes Spielgerät mit Gewinnmöglichkeit sind im Vordruck folgende Angaben zu machen: -Ort der Aufstellung -Zulassungsnummer -Nummer des Zählwerksausdrucks und Datum der Kassierung -Datum einer Neuaufstellung oder Entfernung im Kalendermonat -das Bruttoeinspielergebnis nach § 3 Abs. 1 -die berechnete Steuer unter Berücksichtigung des Steuersatzes und der Mindeststeuer nach § 4 Abs. 1 Buchst. a) Den Steueranmeldungen sind die Zählwerksausdrucke in vollständiger Form beizufügen. Auf Anforderung sinddie Originale vorzulegen. (3)Die Steuerpflichtigen haben in geeigneter Form weitere Aufzeichnungen zu führen, aus denen die für die Besteuerung erheblichen Tatbestände hervorgehen. (4)Der Inhaber der Räume, in denen steuerpflichtige Geräte oderSpieleinrichtungen aufge- stellt oder in denen andere Veranstaltungen durchgeführt werden, hat im Rahmen seiner Gesamtschuldnerschaft auf besondere Aufforderung der Stadt Karlsruhe die Meldepflichten für den Fall zu übernehmen, dass der Steuerschuldner seinen steuerlichen Erklärungs- pflichten nicht nachkommt. 2.§ 8 Absatz 2 erhält folgende Fassung: (2)Werden die Meldepflichten nicht oder unzureichend erfüllt, können die Besteuerungs- grundlagen geschätzt sowie Verspätungszuschläge,Zwangsgelder und Geldbußen erhobenwerden. 3.§8 Absatz4 erhält folgende Fassung: (4)Auf Anforderung oder im Falle einer Außenprüfung hat der Steuerpflichtige die Aufzeich- nungen nach § 7 Abs. 3 und sonstige erforderliche Unterlagenbereitzustellen oder Ein- sichtnahme zu gewähren. Die gleiche Verpflichtung gilt für den Inhaber der Räume nach § 7 Abs. 4. 4.§9erhält folgende Fassung: § 9 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Kommunalabgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig 1.entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 es unterlässt, bis zum 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonats bei der Stadt Karlsruhe die Vergnügungsteuer anzumelden und zu entrichten, 2.entgegen § 7 Abs. 2 keine, unvollständige oder fehlerhafte Angaben macht, 3.entgegen § 7 Abs. 3 keine Aufzeichnungen führt, aus denen die für die Besteuerung erhebli- chen Tatbestände hervorgehen, 4.entgegen § 7 Abs. 4 es als Inhaber der dort bezeichneten Räume unterlässt, auf besondere Aufforderung der Stadt Karlsruhe die Meldepflichten für den Steuerschuldner zu übernehmen und es dadurch ermöglicht, Steuern zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile zu erlangen. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 10.000 Euro geahndet werden. Artikel 2 Diese Satzung tritt am 1.Januar 2015 in Kraft. Ausgefertigt: Karlsruhe, Dr. Frank Mentrup Oberbürgermeister

  • Anlage 2 VergSt Satzungsänderung Synopse
    Extrahierter Text

    GegenüberstellungVergnügungsteuersatzungAnlage 2 bisherige Fassungkünftige Fassung § 7 Melde- und Aufzeichnungspflichten (1)Der Aufsteller steuerpflichtiger Geräte und Spieleinrichtungen und der Unternehmer von Veranstaltungen anderer Art habenbis zum 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonats bei der Stadt Karlsruhe die Vergnügungsteuer einschließlich ihrer Berechnung anzumelden und zu entrichten. Die Meldungen sind schriftlich nach den von der Stadt Karlsruhe zur Verfügung gestellten Vordrucken abzugeben. Die Zählwerksausdrucke sind den Steueranmeldungen in vollständiger Form beizufügen; auf Anforderung sind die Originale vorzulegen. Meldungen in elektronischer Form sind möglich, sofern der Zugang bei der Stadt Karlsruhe hierfür eröffnetist. Eine Meldepflicht besteht nicht in den Fällen des § 6 Abs. 1 Satz 3. (2)Die Steuerpflichtigen haben in geeigneter Form Aufzeichnungen zu führen, aus denen die für die Besteuerung erheblichen Tatbestände hervorgehen. Insbesondere ist für Geräte und Spieleinrichtungen der Ort der Aufstellung, die Anzahl, die Art, das jeweilige monatliche Einspielergebnis der Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit sowie Beginn und Ende der Aufstellung der Geräte und Spieleinrichtungen aufzuzeichnen. (3)Der Inhaber der Räume, in denen steuerpflichtige Geräte oder Spieleinrichtungen aufgestellt oder in denen andere Veranstaltungen durchgeführt werden, hat im Rahmen seiner Gesamtschuldnerschaft auf besondere Aufforderung der Stadt Karlsruhe die Meldepflichten für den Fall zu übernehmen, dass der Steuerschuldner seinen steuerlichen Erklärungspflichten nicht nachkommt. § 7 Melde- und Aufzeichnungspflichten (1)Der Aufsteller steuerpflichtiger Geräte und Spieleinrichtungen und der Unternehmer von Veranstaltungen anderer Art haben bis zum 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonats bei der Stadt Karlsruhe die Vergnügungsteuer einschließlich ihrer Berechnung anzumelden und zu entrichten. Die Meldungen sind schriftlich nach den von der Stadt Karlsruhe zur Verfügung gestellten Vordrucken abzugeben.Meldungen in elektronischer Form sind möglich, sofern der Zugang bei der Stadt Karlsruhe hierfür eröffnet ist. Eine Meldepflicht besteht nicht in den Fällen des § 6 Abs. 1 Satz 3. (2)Für jedes Spielgerät mit Gewinnmöglichkeit sind im Vordruck folgende Angaben zu machen: -Ort der Aufstellung -Zulassungsnummer -Nummer des Zählwerksausdrucks und Datum der Kassierung -Datum einer Neuaufstellung oder Entfernung im Kalendermonat -das Bruttoeinspielergebnis nach§ 3 Abs. 1 -die berechnete Steuer unter Berücksichtigung des Steuersatzes und der Mindeststeuer nach § 4 Abs. 1 Buchst. a) Den Steueranmeldungen sind die Zählwerksausdrucke in vollständiger Form beizufügen. Auf Anforderung sind die Originale vorzulegen. (3)Die Steuerpflichtigen haben in geeigneter Formweitere Auf- zeichnungen zu führen, aus denen die für die Besteuerung erheblichen Tatbestände hervorgehen. (4)Der Inhaber der Räume, in denen steuerpflichtige Geräte oder Spieleinrichtungen aufgestellt oder in denen andere Veranstal- tungen durchgeführt werden, hat im Rahmen seiner Gesamt- schuldnerschaft auf besondere Aufforderung der Stadt Karlsruhe die Meldepflichten für den Fall zu übernehmen, dass der Steuer- schuldner seinen steuerlichen Erklärungspflichten nicht nach- kommt. § 8 Steueraufsicht, Außenprüfung (1)Beauftragte Mitarbeiter der Stadt Karlsruhe sind berechtigt, Aufstellorte und Veranstaltungsräume während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeit zu betreten und Geschäftsunterlagen einzusehen. (2)Werden die Meldepflichten nicht oder unzureichend erfüllt, können die Besteuerungsgrundlagen geschätzt, sowie Verspätungszuschläge und Zwangsgelder erhoben werden. (3)Die Stadt Karlsruhe kann zur Vereinfachung des Besteuerungs- verfahrens durch Vereinbarungen mit dem Steuerschuldner von den Satzungsvorschriften über die Anmeldung, Festsetzung und Fälligkeit der Steuer abweichen, wenn das steuerliche Ergebnis nicht wesentlich verändert wird. (4)Auf Anforderung oder im Falle einer Außenprüfung hat der Steuerpflichtige die Aufzeichnungen nach § 7 Abs. 2 und sonstige erforderliche Unterlagen bereitzustellen oder Einsichtnahme zu gewähren. Die gleiche Verpflichtung gilt für den Inhaber der Räume nach § 7 Abs. 3. § 8 Steueraufsicht, Außenprüfung (1)Beauftragte Mitarbeiter der Stadt Karlsruhe sind berechtigt, Aufstellorte und Veranstaltungsräume während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeit zu betreten und Geschäftsunterlagen einzusehen. (2)Werden die Meldepflichten nicht oder unzureichend erfüllt, können die Besteuerungsgrundlagen geschätzt sowie Verspätungszuschläge,Zwangsgelder und Geldbußenerhoben werden. (3)Die Stadt Karlsruhe kann zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens durch Vereinbarungen mit dem Steuerschuldner von den Satzungsvorschriften über die Anmeldung, Festsetzung und Fälligkeit der Steuer abweichen, wenn das steuerliche Ergebnis nicht wesentlich verändert wird. (4)Auf Anforderung oder im Falle einer Außenprüfung hat der Steuerpflichtige die Aufzeichnungen nach § 7 Abs.3 und sonstige erforderliche Unterlagen bereitzustellen oder Einsichtnahme zu gewähren. Die gleiche Verpflichtung gilt für den Inhaber der Räume nach § 7 Abs.4. § 9 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Kommunal- abgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig 1.entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 es unterlässt, bis zum 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonats bei der Stadt Karlsruhe die Vergnügungsteuer anzumelden und zu entrichten, 2.entgegen § 7 Abs. 2 Satz 1 keine Aufzeichnungen führt, aus denen die für die Besteuerung erheblichen Tatbestände hervorgehen, 3.entgegen § 7 Abs. 3 es als Inhaber der dort bezeichneten Räume unterlässt, auf besondere Aufforderung der Stadt Karlsruhe die Meldepflichten für den Steuerschuldner zu übernehmen und es dadurch ermöglicht, Steuern zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile zu erlangen. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 10.000 Euro geahndet werden. § 9 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Kommunal- abgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig 1.entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 es unterlässt, bis zum 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonats bei der Stadt Karlsruhe die Vergnügungsteuer anzumelden und zu entrichten, 2.entgegen § 7 Abs. 2 keine, unvollständige oder fehlerhafte Angaben macht, 3.entgegen § 7 Abs.3 keine Aufzeichnungen führt, aus denen die für die Besteuerung erheblichen Tatbestände hervorgehen, 4.entgegen § 7 Abs.4 es als Inhaber der dort bezeichneten Räume unterlässt, auf besondere Aufforderung der Stadt Karlsruhe die Meldepflichten für den Steuerschuldner zu übernehmen und es dadurch ermöglicht, Steuern zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile zu erlangen. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 10.000 Euro geahndet werden.

  • GR-Satzungsänderung Vergnügungssteuer
    Extrahierter Text

    BESCHLUSSVORLAGE STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister Gremium: 6. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: Vorlage Nr.: TOP: Verantwortlich: 16.12.2014 2014/0288 4 öffentlich Dez. 4 Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Erhebung einer Vergnü- gungsteuer (Vergnügungsteuersatzung) Beratungsfolge dieser Vorlage am TOP ö nö Ergebnis Hauptausschuss 09.12.2014 8 vorberaten Gemeinderat 16.12.2014 4 genehmigt Antrag an den Gemeinderat / Ausschuss Der Gemeinderat nimmt von der Vorbemerkung Kenntnis und beschließt nach Vorberatung im Hauptausschuss die als Anlage 1 beigefügte Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karls- ruhe über die Erhebung einer Vergnügungsteuer (Vergnügungsteuersatzung). Finanzielle Auswirkungen nein ja Gesamtkosten der Maßnahme Einzahlungen/Erträge (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatori- schen Kosten abzügl. Folgeer- träge und Folgeeinsparungen) Kontierungsobjekt: Kontenart: Ergänzende Erläuterungen: ISEK Karlsruhe 2020 - relevant nein ja Handlungsfeld: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) nein ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften nein ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 Allgemeines Die Erhebung und Berechnung der Vergnügungsteuer für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit wurde mit Wirkung ab 01.04.2010 auf einen reinen Wirklichkeitsmaßstab umgestellt. Hinter- grund war eine Änderung der Rechtsprechung, die den sog. "Stückzahlmaßstab" untersagte. Die Steuerpflichtigen müssen für jedes einzelne Gerät in ihrer monatlichen Vergnügungsteuer- anmeldung die Einspielergebnisse anmelden und mit den Zählwerksausdrucken nachweisen. Der Steuersatz für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit erhöhte sich zuletzt zum 01.01.2014 auf 20 % des Einspielergebnisses und eine Mindeststeuer pro Gerät von monatlich 70 Euro in Gast- stätten und 140 Euro in Spielhallen. Das Vergnügungsteueraufkommen für das Jahr 2014 be- läuft sich voraussichtlich auf ca. 7 Mio. Euro. Für die Jahre 2015 und 2016 wird von einem ge- ringfügigen Rückgang des Aufkommens ausgegangen. Ein wesentlicher Posten im Verwaltungsaufwand für die Stadtkämmerei ist die Kontrolle der monatlichen Vergnügungsteueranmeldungen der ca. 120 Geräteaufsteller. Jedes einzelne der etwa 1.200 in Karlsruhe vorhandenen Geldspielgeräte muss auf Vollständigkeit geprüft und jede Leerung lückenlos nachgewiesen werden. Die Vergnügungsteuersatzung ist so konzipiert, dass die Steuerpflichtigen ihre Steuer selbst berechnen. Diese Steueranmeldung gilt als Steuer- festsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§§ 150 Abs. 1 Satz 3 und 168 AO). Änderungsbedarf In einer gewissen Zahl von Fällen müssen Steueranmeldungen beanstandet und Steuerbeschei- de erlassen werden. Darunter sind auch Fälle, in denen die Besteuerungsgrundlagen geschätzt und Verspätungszuschläge, Geldbußen oder Zwangsgelder festgesetzt werden müssen. Die Einhaltung der Vorschriften über das Besteuerungsverfahren ist nicht nur für eine effektive Steuerverwaltung sehr wichtig. Hierdurch wird auch die Gleichmäßigkeit der Besteuerung und somit der Gleichbehandlungsgrundsatz gewährleistet. Eine Zuwiderhandlung gegen Vorschriften einer Abgabensatzung zur Sicherung oder Erleichte- rung der Abgabenerhebung kann nach § 8 KAG aber nur dann als Ordnungswidrigkeit geahn- det werden, wenn die Satzung für bestimmte Tatbestände auf die Bußgeldvorschrift verweist. Um der Verpflichtung zur Abgabe korrekter Steueranmeldungen noch mehr Nachdruck zu ver- leihen und bei wiederholt fehlerhaften Anmeldungen Geldbußen festsetzen zu können, ist eine Ergänzung und Konkretisierung der Vergnügungsteuersatzung erforderlich. Ergänzende Erläuterungen Seite 3 Die Änderungssatzung ist als Anlage 1 beigefügt. Anlage 2 enthält die Gegenüberstellung der bisherigen und der vorgesehenen künftigen Fassung der betroffenen Vorschriften. Beschluss: Antrag an den Gemeinderat Der Gemeinderat nimmt von der Vorbemerkung Kenntnis und beschließt nach Vorberatung im Hauptausschuss die als Anlage 1 beigefügte Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karls- ruhe über die Erhebung einer Vergnügungsteuer (Vergnügungsteuersatzung). Hauptamt - Ratsangelegenheiten - 5. Dezember 2014

  • Protokoll TOP 4
    Extrahierter Text

    NIEDERSCHRIFT Stadt Karlsruhe Gremium: 6. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: 16. Dezember 2014, 15:30 Uhr öffentlich Ort: Bürgersaal des Rathauses Vorsitzende/r: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup 5. Punkt 4 der Tagesordnung: Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karls- ruhe über die Erhebung einer Vergnügungsteuer (Vergnügungsteuersatzung) Vorlage: 2014/0288 Beschluss: Der Gemeinderat nimmt von der Vorbemerkung Kenntnis und beschließt nach Vorbera- tung im Hauptausschuss die als Anlage 1 zur Vorlage 2014/0288 beigefügte Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Erhebung einer Vergnügung- steuer (Vergnügungsteuersatzung). Abstimmungsergebnis: einstimmig zugestimmt Der Vorsitzende ruft Tagesordnungspunkt 4 zur Behandlung auf und verweist auf die erfolgte Vorberatung im Hauptausschuss: - Sie zücken alle nur gelben Kärtlein. Damit wäre das einstimmig so genommen. Zur Beurkundung: Der Schriftführer: Hauptamt - Ratsangelegenheiten - 26. Januar 2015