Änderung der Bestimmungen von Pachtverträgen für landwirtschaftlich nutzbare städtische Grundstücke
| Vorlage: | 2014/0263 |
|---|---|
| Art: | Beschlussvorlage |
| Datum: | 05.11.2014 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | Liegenschaftsamt |
| Erwähnte Stadtteile: | Keine Angaben |
Beratungen
- Hauptausschuss (öffentlich/nicht öffentlich)
Datum: 16.06.2015
Rolle: Entscheidung
Ergebnis: Keine Angabe
Zusätzliche Dateien
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Extrahierter Text
BESCHLUSSVORLAGE STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister Gremium: 6. Sitzung Hauptausschuss Termin: Vorlage Nr.: TOP: Verantwortlich: 16.06.2015 2014/0263 2 öffentlich Dez. 4 Änderung der Bestimmungen von Pachtverträgen für landwirtschaftlich nutzbare städti- sche Grundstücke Beratungsfolge dieser Vorlage am TOP ö nö Ergebnis Hauptausschuss 16.06.2015 2 Zustimmung Antrag an den Gemeinderat / Ausschuss Der Hauptausschuss genehmigt die neuen Vertragsbedingungen für die Verpachtung landwirtschaftlich nutzbarer städtischer Flächen (Anlage 1). Diese sind für die Neuver- pachtungen ab 01.08.2015 anzuwenden. Finanzielle Auswirkungen nein ja Gesamtkosten der Maßnahme Einzahlungen/Erträge (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatori- schen Kosten abzügl. Folgeer- träge und Folgeeinsparungen) Haushaltsmittel stehen (bitte auswählen) Kontierungsobjekt: (bitte auswählen) Kontenart: Ergänzende Erläuterungen: ISEK Karlsruhe 2020 - relevant nein ja Handlungsfeld: (bitte auswählen) Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) nein ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften nein ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 Ergänzende Erläuterungen Landwirtschaftlich nutzbare Flächen der Stadt werden überwiegend nicht von der Stadt selbst bewirtschaftet, sondern vom Liegenschaftsamt und teilweise von den Ortsverwal- tungen verpachtet. Bis auf das Verbot des Anbaus gentechnisch veränderter Pflanzen sind die Vertragsinhalte seit Jahren unverändert. Sowohl die landwirtschaftliche Praxis unter Berücksichtigung von betriebswirtschaftli- chen Gesichtspunkten einer Existenzsicherung mit ausreichendem Spielraum für flexible Veränderungen wie auch die Belange des Umwelt-, Natur- und Artenschutzes haben sich im Laufe der Zeit erheblich weiterentwickelt. Unter Federführung des Liegen- schaftsamts wurden daher in einem umfangreichen Abstimmungsprozess mit der Unteren Naturschutzbehörde, dem Naturschutzbeauftragten, dem Amt für Umwelt- und Arbeitsschutz sowie dem Landesbauernverband und den Umweltverbänden BUND und NABU die in Anlage 1 beigefügten neuen Vertragsbedingungen erarbeitet. Die Abwägung der jeweiligen Belange im Einzelnen ist in einer Synopse (Anlage 2) doku- mentiert. Beschluss: Antrag an den Hauptausschuss 1. Der Hauptausschuss beschließt die neuen Vertragsbedingungen für die Verpachtung landwirtschaftlich nutzbarer städtischer Grundstücke (Anlage 1). Sie sind für Neuverpachtungen ab dem 01.08.2015 anzuwenden. 2. Das Liegenschaftsamt und die Ortsverwaltungen werden zur Verwendung der Vorlage ermächtigt. Hauptamt – Ratsangelegenheiten – 5. Juni 2015
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Extrahierter Text
Anlage 1 Neue Pachtvertragsvorlage für landwirtschaftlich nutzbare städtische Grundstücke Landpachtvertrag Die Stadt Karlsruhe, nachstehend kurz „Stadt“ genannt verpachtet an Herrn/Frau unter den nachstehenden Bedingungen vom XX.XX.XXXX den unten bezeichneten Pachtgegenstand auf unbestimmte Zeit. Das Gesamtentgelt von X.XXX,XX€ ist jeweils zum 11.11. eines Jahres unaufgefordert auf das Konto bei der Sparkasse Karlsruhe Ett- lingen, IBAN: DE66 6605 0101 0009 0009 69, BIC: KARSDE66XXX unter Angabe des Buchungs- zeichens 5040XXXXXXXXXX zu zahlen. Falls der Stadt bereits eine Abbuchungsermächtigung für dieses Buchungszeichen vorliegt, werden fällige Beträge automatisch vom Konto abgebucht. Pachtbedingungen: § 1 Pachtgegenstand, Pacht Pachtgegenstand: Grundstück Nr. Gewann: Gemarkung: Nutzungsart: Fläche (m²): Pacht ( €/jährl.): Grundsteuerpauschale ( €/jährl.): insgesamt ( € /jährl.): Der beigefügte Lageplan ist Bestandteil dieses Vertrages. Der Pachtgegenstand gilt mit Erhalt des unterzeichneten Pachtvertrages als übergeben. § 2 Pachtumfang, Nutzungszweck und Bewirtschaftung Der Pachtgegenstand dient ausschließlich der landwirtschaftlichen Nutzung. Mitverpachtet werden Zäune, sonstige Begrenzungen sowie alle Pflanzen, insbesondere Bäume, Sträucher und Hecken. Ebenso mitverpachtet werden auch die Nutzungsrechte, die dem Pacht- land zugeordnet sind. -2- Ausgenommen von der Verpachtung sind das Jagdrecht und das Recht auf Gewinnung von Bo- denbestandteilen wie z.B. Krumenboden, Grassoden, Ton, Sand, Bruchsteine, Kalk und Torf. Der Pachtgegenstand ist in der übernommenen Nutzungsart ( z.B. als Acker, Grünland, Obstflä- che usw.) im Sinne einer ordnungsgemäßen Landbewirtschaftung nach den Grundsätzen der „guten fachlichen Praxis“, welche den Mindestumweltstandards aus den verschiedenen umwelt- und agrarrechtlichen Gesetzen (BBodSchG, BNatschG, DüngG, PflSchg, GentG u.a.) und damit auch den verbindlichen Grundsätzen nach § 17 Abs.2 BBodSchG, § 5 BNatschG entspricht, zu bewirtschaften. Die ökologische Bewirtschaftung nach den Vorgaben der EU-Öko-Verordnung wird als Bewirtschaftungsziel befürwortet und empfohlen. Es steht dem Pächter frei, einer Erzeu- gergemeinschaft (ökologischer Landbau, Bioland etc.) beizutreten. Ist die Bewirtschaftung durch eine Verbandsbindung geregelt, so sind die Bewirtschaftungsrichtlinien, die der Verband vorgibt, gültig. Die Zustimmung der Stadt ist vor Abschluss der Beitrittserklärung einzuholen. Eine Änderung der landwirtschaftlichen Bestimmung des Pachtgegenstandes oder dessen Nut- zung (z.B. Umbruch von Grünland in Acker, Umwandlung von Ackerland in Grünland, Anpflan- zung von Obstplantagen und Nutzholz, Anlage mehrjähriger Sonderkulturen, KUP) bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Stadt. Die Einbeziehung von städtischen Pachtflächen in die bestehenden landwirtschaftlichen Förderprogramme (Extensivierung, Flächenstilllegung, Agra- rumweltmaßnahmen, LPR, etc.) ist grundsätzlich zulässig und erlaubt. Für laufzeitabhängige Nut- zungseinschränkungen (LPR, FAKT oder ähnliche Programme) ist die schriftliche Genehmigung der Stadt einzuholen. Der Pächter hat die Erfordernisse des Landschafts-, Natur- und Umweltschutzes, insbesondere in ausgewiesenen Schutzgebieten, zu berücksichtigen. Innerhalb von NSG und/oder LSG ist, zusätz- lich zur Zustimmung der Stadt, die Befreiung von Verbotsbestimmungen für das entsprechende NSG bzw. die Erlaubnis oder Befreiung nach der LSG-VO erforderlich, sofern dies durch die ent- sprechende NSG und/oder LSG-Verordnung gefordert wird. Eine Befreiung von der NSG-VO ist über die untere Naturschutzbehörde bei der höheren Naturschutzbehörde zu beantragen. Im LSG ist, mit Ausnahme vom kombinierten Natur- und Landschaftsschutzgebiet, die untere Natur- schutzbehörde zuständig. Flächenstilllegungen mit dem Ziel der kurzfristigen Bodenverbesserung sind grundsätzlich ge- nehmigungsfrei. Diese Flächen sind entsprechend zu begrünen, wobei hierfür ausschließlich zerti- fiziertes und für die landwirtschaftliche Nutzung zugelassenes Saatgut zu verwenden ist (Saatgut- verkehrsgesetz). Eine Verwilderung von Ackerflächen ist nicht zulässig. Für eine längere Stillle- gungszeit ist eine Selbstbegrünung mit anschließender Mahd zu bevorzugen. Vor allem auf den Hardtplatten ist dies aus ökologischen Gründen wünschenswert. Brach liegende Felder über den Winter sind aus Gründen ihrer mangelhaften Funktion als Wildlebensraum und des Erosions- schutzes zu vermeiden, es sei denn der Betrieb nutzt für die Bodengare die „Schwarzbrache“. Werden Flächen für einen längeren Zeitraum aus der Produktion genommen, unterliegen diese den Vorschriften der Pflegepflicht nach LLG § 26. Für Aufwertungsmaßnahmen und zur Verbes- serung der ökologischen Funktion ist die Inanspruchnahme bestehender Agrarförderprogramme durch die EU empfohlen und erwünscht (z.B. Vertragsnaturschutz nach LPR Teil A). Der Umbruch von Dauergrünland ist gemäß § 27a LLG BW unter Maßgabe der gesetzlichen Kon- zeption verboten. -3- Der Pächter hat die Bewirtschaftungsvorgaben des Wasserhaushaltsgesetzes, insbesondere Kapi- tel 2 Abschnitt 2 des § 38 Gewässerrandstreifen, zu erfüllen. Die allgemeinen Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes und der landesrechtlichen Regelung (siehe Wassergesetz Baden- Württemberg) sind hierbei entsprechend anzuwenden und zu beachten. In solchen Fällen steht dem Pächter eine entsprechende Minderung des Pachtzinses oder eine entsprechende Nutzungsausfallentschädigung zu. Des Weiteren hat der Pächter in solchen Fällen das Recht einer vorzeitigen Kündigung des Pachtvertrages mit einer Kündigungsfrist von sechs Wochen auf Ende des Pachtjahres. Topographische Änderungen sind nicht zulässig. Eine Beweidung des Pachtgegenstandes durch Tiere ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Stadt möglich. Die Verordnungen des jeweiligen NSG/LSG sind zu beachten, ebenso wie europarechtliche Naturschutzvorgaben zum Schutz von Tieren und Pflanzen und ihrer Lebensräume (FFH-Richtlinie, EU-Vogelschutzrichtlinie). Der Pächter ist verpflichtet, entlang von öffentlichen Wegen und Flächen ein Bankett in einer Breite von mindestens 0,50 m anzulegen und jederzeit zu erhalten. Dieses Bankett ist mindestens einmal im Jahr zu pflegen. § 3 Sonstige Zahlungen Bei Zahlungsverzug oder Stundung ist die Stadt berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB -mindestens 7 % jährlich- bzw. Stundungszinsen in Höhe von 3 % über dem jeweiligen Basiszinssatz -mindestens jedoch 6 % jährlich- zu erheben. Die Stadt erhebt neben der Pacht für die anfallende Grundsteuer einen jährlichen Pauschalbetrag in Höhe von derzeit 0,14 €/ar. Im Falle einer Gesetzesänderung der Steuerpflicht, ist die Stadt berechtigt, eine Umsatzsteuer nachzufordern. Pachtjahr ist das Kalenderjahr. Mit einer Gegenforderung kann der Pächter gegen die Pachtforderung nur aufrechnen, wenn diese von der Stadt dem Grunde und der Höhe nach anerkannt oder tituliert ist. Unter den glei- chen Voraussetzungen steht dem Pächter ein Zurückbehaltungsrecht zu. § 4 Ausschluss der Mängelhaftung Der Pächter übernimmt den Pachtgegenstand in dem Zustand wie er steht und liegt. Der derzei- tige Kulturstand sowie die Bodenverhältnisse des Pachtgegenstandes (einschl. Grundwasserstand, Hochwasser- und Überschwemmungsgefahr usw.) sind dem Pächter nach Besichtigung und Prü- fung bekannt. -4- Für die Richtigkeit des angegebenen Flächenmaßes leistet die Stadt keine Gewähr. Irgendwelche Mängelrügen können nach Abschluss des Vertrages nicht anerkannt werden. Ist der Pächter aus Ursachen, welche die Stadt nicht zu vertreten hat, wie Überschwemmung, Dürre, Misswuchs usw. verhindert, den Pachtgegenstand ganz oder teilweise zu bewirtschaften, so hat er weder einen Anspruch auf Schadensersatz noch auf Minderung oder Erlass der Pacht. § 5 Bauliche Anlagen Die Errichtung von Baulichkeiten jeder Art (z.B. Einfriedungen) bedarf außer der baurechtlichen Genehmigung auch der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Stadt. § 6 Gemarkungs- und Grenzsteine Gemarkungs- und Grenzsteine hat der Pächter zu schonen und zu erhalten. § 7 Aufwuchs und Bäume Die zu Beginn des Pachtverhältnisses vorhandene Landschaftselemente (Hecken, Sträucher und Bäume aller Art) hat der Pächter unter besonderer Berücksichtigung ökologischer Erfordernisse zu erhalten. Die hierfür erforderlichen Maßnahmen (z. B. Zurückschneiden von Bäumen, Einkürzen von Hecken) obliegen dem Pächter. Die Vorgaben des BNatschG hinsichtlich artenschutzrechtli- cher Belange sind hiervon unberührt. Müssen Bäume auf dem Pachtgegenstand wegen Gefährdung von Personen oder Sachen (Gefahr im Verzug) entfernt werden, ist dies durch den Pächter zu erledigen. Die einschlägigen Vorschrif- ten der Baumschutzsatzung der Stadt Karlsruhe und die Berücksichtigung artenschutzrechtlicher Vorgaben sind einzuhalten. Der Pächter hat das anfallende Holz und Reisig ordnungsgemäß selbst zu verwerten oder zu entsorgen. Gleiches gilt auch, wenn Bäume auf dem Pachtgegen- stand durch besondere Umstände (z. B. Naturereignisse) entwurzelt werden. Ersatzpflanzungen von Bäumen und Sträuchern obliegen allein der Stadt. Für gefällte Bäume und Sträucher werden junge standortheimische Bäume und Sträucher nachgepflanzt. Grundsätzlich werden hierfür heimische Wildbäume und -sträucher bzw. hochstämmige Obstbäume alter regi- onaler Sorten verwendet. -5- § 8 Unterverpachtung, Nutzungsüberlassung (Pflugtausch) Der Pachtgegenstand darf nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Stadt an einen Dritten unterverpachtet oder sonst zur Nutzung überlassen werden. Ausgenommen hiervon ist die Zwi- schennutzung zum Aufstellen von Bienenkästen unter der Vorgabe, dass alle rechtlichen Bestim- mungen (z.B. Gesundheitszeugnis etc.) erfüllt sind. § 9 Unterhaltung des Pachtgegenstandes, Verkehrssicherungspflicht Der Pächter haftet für den ordnungsgemäßen Zustand des Pachtgegenstandes und der von ihm zu unterhaltenden Anlagen, insbesondere für die Verkehrssicherungspflicht (z.B. Überwuchs, Wegreinigung). Er stellt die Stadt frei von allen Schadensersatzansprüchen, die gegen die Stadt aus seiner Verletzung oder Nichterfüllung dieser Verpflichtungen hergeleitet werden können. Der Pächter trägt alle mit der Bewirtschaftung verbundenen Gefahren. Kommt der Pächter seiner Verpflichtung aus dem Pachtverhältnis nicht nach, so ist die Stadt un- beschadet seiner sonstigen Ansprüche nach angemessener Fristsetzung zur Ersatzvornahme auf Kosten des Pächters berechtigt. Der Pächter haftet für alle Schäden, die durch die Bewirtschaftung des Pachtgegenstandes an den Banketten, den öffentlichen Wegen und Flächen entstehen. Er ist zur Erstattung der tatsäch- lichen Kosten verpflichtet, die von der Stadt für Wiederherstellung, Instandsetzungen oder Aus- besserung solcher Schäden aufzuwenden sind. Sämtliche gültigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften sind stets einzuhalten. § 10 Duldung von öffentlichen Maßnahmen, Leitungen und Kanäle, Betreten des Pachtge- genstandes Der Pächter duldet im öffentlichen Interesse liegende Maßnahmen im Bereich des Pachtgegen- standes (wie z.B. Verlegung von Versorgungsleitungen oder Kanälen). Außerdem hat der Pächter die Instandsetzung und Unterhaltung der Anlagen jederzeit unentgeltlich zu dulden. Ausgenom- men ist hier die Entschädigung des Nutzungsausfalls, sofern bei Beginn der Baumaßnahme das Grundstück bereits bestellt ist. Die Entschädigung erfolgt nach den Berechnungsgrundlagen des Schätzrahmens des Landesbauernverbandes. Sofern im Pachtgegenstand Versorgungsleitungen oder Kanäle liegen, ist vom Pächter ein Schutz- streifen von 5 Meter beiderseits dieser Anlagen von Gehölzbewuchs freizuhalten. Der Schutzstrei- fen dient zur Vermeidung von Beschädigungen der verlegten Leitungen durch das Einwachsen von Wurzelwerk. Diese Bestimmung gilt auch für nach Vertragsabschluss hinzukommende Lei- tungen und Kanäle. Sind durch die Vorgabe der Freihaltung Rodungs- und Fällmaßnahmen sei- tens des Pächters erforderlich, bedarf dies der Abstimmung mit der Stadt. -6- Aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, wobei auch landwirtschaftliche Aus- gleichsmaßnahmen einbezogen sind, kann die Stadt bei nachgewiesenem Bedarf die Aufwertung bestehender Grünlandbestände, Erstpflegemaßnahmen von verwilderten Streuobstbeständen sowie eine produktionsintegrierte Kompensation auf dem Pachtgegenstand verlangen. In solchen Fällen steht dem Pächter eine entsprechende Ausgleichsleistung gemäß den jeweils geltenden Bestimmungen zu. Der Pächter hat zudem das Recht, den bestehenden Pachtvertrag für die betroffene Fläche innerhalb des laufenden Jahres, in dem die Maßnahme bekannt gege- ben wurde, zu kündigen. Der Pächter duldet ferner das jederzeitige Betreten des Pachtgegenstandes durch Vertreter und Beauftragte der Stadt. § 11 Haftungsbestimmungen Die Stadt haftet nicht für Personen- oder Sachschäden, die dem Pächter oder Dritten, denen er das Betreten des Pachtgegenstandes gestattet hat, im Zusammenhang mit der Benutzung des Geländes entstehen. Der Pächter hat die Stadt vielmehr von allen Haftpflichtansprüchen freizu- stellen, die gegen die Stadt als Grundstückseigentümerin anlässlich der Benutzung des Geländes durch den Pächter oder Dritte von irgendeiner Seite geltend gemacht werden. Entsprechendes gilt auch, wenn Schäden durch Aufwuchs und Bäume entstehen. Die Haftung der Stadt Karlsruhe für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bleibt davon unberührt. Ebenso sind vom Haftungsausschluss ausgenommen Ansprüche auf Ersatz von Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn die Stadt die Pflichtverletzung zu vertreten hat. § 12 Kündigung Beide Vertragspartner können das Pachtverhältnis über den Pachtgegenstand, bei mehreren Grundstücken auch über einzelne Grundstücke, unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist je- weils auf Ende eines Kalenderjahres kündigen. Bei der Kündigung ist zu berücksichtigen, dass Kulturen, die vor dem Oktober des ablaufenden Jahres angesät wurden und durch die Kündigung nicht mehr geerntet werden können, entsprechend der Vorgaben des dann gültigen Schätzrah- mens des Landesbauernverbandes zu entschädigen sind. Die Stadt ist außerdem berechtigt, neben den gesetzlich festgelegten Fällen, das Pachtverhältnis über den Pachtgegenstand, bei mehreren Grundstücken auch über einzelne Grundstücke oder über Grundstücksteilflächen, ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen, a) wenn sie das Grundstück ganz oder teilweise im öffentlichen Interesse benötigt, b) wenn sie beabsichtigt, das Grundstück ganz oder teilweise zu veräußern oder ein Erbbau- recht zu bestellen, -7- c) wenn der Pächter die ihm gesetzlich oder vertraglich obliegenden Verpflichtungen ver- letzt, d) wenn der Pächter das Grundstück nicht ordnungsgemäß bewirtschaftet, d.h. die Bewirt- schaftung nicht der guten fachlichen Praxis entspricht. Setzt der Pächter den Gebrauch des Pachtgegenstandes nach Ablauf der Pachtzeit fort, so gilt das Pachtverhältnis entgegen § 545 BGB nicht als verlängert. § 13 Rückgabe des Pachtgegenstandes, Entschädigung Bei Beendigung des Pachtverhältnisses hat der Pächter den Pachtgegenstand in dem Zustand zu- rückzugeben, der sich aus einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung und Pflege ergibt. Der Päch- ter hat auf Verlangen der Stadt von ihm gepflanzte Bäume und Sträucher sowie sonstigen Auf- wuchs auf seine Kosten zu entfernen. Entschädigungsansprüche irgendwelcher Art sind ausge- schlossen. Wird das Pachtverhältnis gem. § 12 Buchstabe a) und b) auf einen Zeitpunkt aufgelöst, zu dem die Nutzungen des laufenden Pachtjahres nicht mehr heimgebracht werden können, und war die Kündigung nicht so rechtzeitig ausgesprochen, dass Aufwendungen für den Pachtgegenstand hätten unterbleiben können, so hat die Stadt dem Pächter die Aufwendungen zu ersetzen, die zur Bewirtschaftung für das laufende Pachtjahr gemacht wurden, soweit nicht etwa schon Nut- zungen aus den Aufwendungen gezogen sind. Die Höhe der Entschädigung wird durch den amtlichen Schätzer der Stadt Karlsruhe festgelegt und ist für beide Vertragspartner bindend. Die Grundlage der Schätzung bildet der Schätzrahmen des Landesbauernverbandes. § 14 Änderung der Anschrift, Tod des Pächters Der Pächter ist verpflichtet, jede Änderung seiner Anschrift unverzüglich der Stadt mitzuteilen. Den Tod des Pächters hat der Erbe der Stadt anzuzeigen. § 15 Gentechnik Gentechnisch veränderte Pflanzenarten dürfen vorsätzlich nicht angepflanzt werden. Die Nachweise des Herstellers bzw. Vermehrungsbetriebes des verwendeten Saatguts, sind auf Verlangen der Stadt vorzulegen. Das Ausbringen von Klärschlamm ist untersagt. -8- § 16 Zusätzliche Vereinbarungen Der Pächter nutzt zur Ermittlung von Biodiversitäts-Defiziten das Angebot, das seitens des Land- wirtschaftsamts und der integrierten Naturschutzberatung vorgegeben wird. Er hat die resultie- renden Maßnahmen zur Aufwertung bzw. Minderung der negativen Umweltauswirkungen auf dem Pachtgegenstand in zumutbarem Maße umzusetzen. Hierzu zählen insbesondere die fol- genden aufgezählten förderfähigen Maßnahmen: - Lerchenfenster mit mindestens 21 m², empfohlen 24 m² in Abhängigkeit der Arbeitsbreite der Sätechnik. - Ackerrandstreifen. - Altgrasstreifen analog zu den Ackerrandstreifen. Gewässerrandstreifen (s. § 2) können angerechnet werden. In diesem Fall erfolgt aber entgegen der Regelung in § 2 keine flächenanteilige Pachtminderung oder Nutzungsausfallentschädigung. Eine mehrfache Förderung ist nicht zulässig. Der Pächter verpflichtet sich, ab 2015 nach dem neuen, dann gültigen EU-Direktzahlungssystem neue Zahlungsansprüche für den Pachtgegenstand zu beantragen. Der Pächter hat mit Beendigung des Pachtvertrages alle Zahlungsansprüche in vollem Umfang an den Folgepächter, sofern dieser die Fläche als Landwirt bewirtschaftet, zu übertragen und die dafür erforderliche Erklärung innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Pachtende abzugeben. § 17 Salvatorische Klausel Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsabschluss werden, so bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. Anstelle einer unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung werden die Vertragsparteien eine solche vereinbaren, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen oder undurchführ- baren Bestimmung möglichst nahe kommt. § 18 Anwendung gesetzlicher Vorschriften Soweit in diesem Vertrag keine Regelungen vorgesehen sind, gelten die gesetzlichen Vorschriften für die Landpacht. § 19 Anzeigepflicht nach dem Landpachtgesetz (ASVG) Ist der Vertrag nach den Vorschriften des Landpachtgesetzes anzeigepflichtig, nimmt die Anzeige die Stadt vor. -9- § 20 Gerichtsstand, Vertragsfertigungen Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus diesem Vertrag sich ergebenden Verpflichtungen ist Karlsruhe. Dieser Vertrag wird zweifach ausgefertigt. Der Pächter und die Stadt erhalten jeweils eine Ferti- gung. Karlsruhe, den Für die Stadt Karlsruhe: Der/Die Pächter/in: Liegenschaftsamt
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Extrahierter Text
Derzeitige Pachtvertragsvorlage für landwirtschaftlich nutzbare städt. Grundstücke Grundstück Nr. Gewann: Gemarkung: Kulturart: Fläche: m² Pacht: €/jährl. Grundsteuerpauschale: €/jährl. _____________________ insgesamt: €/jährl. Pachtvertrag Die Stadt Karlsruhe verpachtet an Herrn / Frau unter den nachstehenden Bedingungen vom 01.01.2014 an auf unbestimmte Zeit oben bezeich- netes Grundstück. Das Gesamtentgelt von jährlich € ist jeweils zum 11.11. eines Jahres un- aufgefordert auf das Konto der Sparkasse Karlsruhe, IBAN: DE66 6605 0101 0009 0009 69, BIC: KARSDE66XXX, unter Angabe des Buchungszeichens 5.040 zu zahlen. Falls der Stadt bereits eine Abbuchungsermächtigung für dieses Buchungszeichen vorliegt, werden fällige Beträge automatisch vom Konto abgebucht. Pachtbedingungen: § 1 Nutzungszweck und Bewirtschaftung Das Pachtgrundstück dient der landwirtschaftlichen Nutzung und darf nur entsprechend der oben angegebenen Kulturart genutzt werden. Eine Änderung der Kulturart (z. B. Umwandlung von Ackerland in Wiesen, Neuanlage von Baumstücken) ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustim- mung der Stadt zulässig. Der Umbruch von Grünland ist gemäß § 27 a des Landwirtschafts- und Landeskulturgesetz Baden Württemberg (LLG) verboten. Die Bewirtschaftung des Pachtgeländes hat im Sinne einer ordnungsgemäßen Landbewirtschaf- tung nach guter fachlicher Praxis zu erfolgen. -2- Topographische Änderungen sind nicht zulässig. Eine Beweidung der Fläche durch Tiere ist nicht erlaubt. An das Pachtgrundstück angrenzende Feldwege sind vom Pächter sauber zu halten. Dies gilt be- sonders für befestigte Feldwege. § 2 Sonstige Zahlungen Bei Zahlungsverzug oder Stundung ist die Stadt berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB -mindestens 7 % jährlich- bzw. Stundungszinsen in Höhe von 3 % über dem jeweiligen Basiszinssatz -mindestens jedoch 6 % jährlich- zu erheben. Die Stadt erhebt neben der Pacht für die anfallende Grundsteuer einen jährlichen Pauschalbetrag in Höhe von derzeit 0,14 €/ar. § 3 Ausschluss der Mängelhaftung Der Pächter übernimmt die Pachtsache in dem Zustand, in dem sie sich bei Vertragsabschluss be- findet. Der derzeitige Kulturstand sowie die Bodenverhältnisse des Pachtgrundstücks (einschl. Grundwasserstand, Hochwasser- und Überschwemmungsgefahr usw.) sind dem Pächter bekannt. Irgendwelche Mängelrügen können nach Abschluss des Vertrages nicht anerkannt werden. Ist der Pächter aus Ursachen, welche die Stadt nicht zu vertreten hat, wie Überschwemmung, Dürre, Misswuchs usw. verhindert, das Grundstück ganz oder teilweise zu bewirtschaften, so hat er weder einen Anspruch auf Schadensersatz noch auf Minderung oder Erlass der Pacht. § 4 Bauliche Anlagen Die Errichtung von Baulichkeiten jeder Art (z.B. Einfriedigungen) ist verboten. § 5 Gemarkungs- und Grenzsteine Gemarkungs- und Grenzsteine hat der Pächter zu schonen. Er haftet für ihre Erhaltung. § 6 Aufwuchs und Bäume Befinden sich auf dem Pachtgrundstück Bäume, Hecken oder Sträucher, so sind diese durch den Pächter zu pflegen. Die hierfür erforderlichen Maßnahmen (z. B. Zurückschneiden von Bäumen) hat der Pächter auf seine Kosten fachgerecht durchzuführen. Müssen Bäume auf dem Pachtgelände wegen Gefährdung von Personen oder Sachen entfernt werden, hat dies ebenfalls durch den Pächter auf seine Kosten zu geschehen. Der Pächter hat dabei das anfallende Holz und Reisig ordnungsgemäß zu entsorgen. Gleiches gilt auch, wenn Bäume auf dem Pachtgelände durch besondere Umstände (z. B. Naturereignisse) entwurzelt wer- den. -3- Der Pächter haftet grundsätzlich für den Erhalt der Bäume, Hecken und Sträucher auf dem Pachtgelände und hat diese zu schonen. Bäume und Sträucher dürfen daher nur, ausgenommen bei Gefahr in Verzug für Personen und Sachen, mit vorheriger Genehmigung des Liegenschafts- amtes gefällt werden. Für gefällte Bäume und Sträucher hat der Pächter auf Verlangen der Stadt auf seine Kosten junge Bäume und Sträucher nachzupflanzen. Darüber hinaus dürfen Anpflan- zungen jeder Art nur mit vorheriger Genehmigung der Stadt durchgeführt werden. Die Grenzab- stände nach den Bestimmungen des Nachbarrechts von Baden-Württemberg sind einzuhalten. Sie gelten analog auch für Pacht- und Losgrenzen. § 7 Unterverpachtung, Nutzungsüberlassung Das Grundstück darf nicht an einen Dritten unterverpachtet oder sonst zur Nutzung überlassen werden. § 8 Unterhaltung des Pachtgeländes, Verkehrssicherungspflicht, Ackerrand Der Pächter hat das Pachtgelände stets in ordentlichem und sauberem Zustand zu halten und hat für die Beseitigung von Abfällen zu sorgen. Die Verkehrssicherungspflicht für das Pachtgelände obliegt dem Pächter. Die Wegbankette sind durch den Bewirtschafter zu mähen. Sie müssen ausreichend bewachsen sein, dürfen nicht gedüngt und nicht mit Herbiziden abgespritzt werden. Auf 50 cm Abstand zur Wegvermarkung bzw. zum Wegrand sind sie weder umzupflügen noch sonst wie zu beschädi- gen. Sämtliche gültige öffentlich-rechtlichen Vorschriften sind stets einzuhalten. § 9 Duldung von öffentlichen Maßnahmen, Leitungen und Kanäle, Betreten des Geländes Der Pächter duldet im öffentlichen Interesse liegende Maßnahmen im Bereich des Pachtgeländes (wie z.B. Verlegung von Versorgungsleitungen oder Kanälen). Außerdem hat der Pächter die In- standsetzung und Unterhaltung der Anlagen jederzeit unentgeltlich zu dulden. Sofern in dem Pachtgelände Versorgungsleitungen oder Kanäle liegen, ist vom Pächter ein Schutzstreifen von 5 Meter beiderseits dieser Anlagen von jeder Anpflanzung mit tiefwurzelnden Gehölzen freizuhalten. Diese Bestimmung gilt auch für nach Vertragsabschluss hinzukommende Leitungen und Kanäle. Der Pächter duldet ferner das jederzeitige Betreten des Pachtgeländes durch Vertreter und Beauf- tragte der Stadt. § 10 Haftungsbestimmungen Die Stadt haftet nicht für Personen- oder Sachschäden, die dem Pächter oder Dritten, denen er das Betreten des Pachtgeländes gestattet hat, im Zusammenhang mit der Benutzung des Gelän- -4- des entstehen. Der Pächter hat die Stadt vielmehr von allen Haftpflichtansprüchen freizustellen, die gegen die Stadt als Grundstückseigentümerin anlässlich der Benutzung des Geländes durch den Pächter oder Dritte von irgendeiner Seite geltend gemacht werden. Entsprechendes gilt auch, wenn Schäden durch Aufwuchs und Bäume entstehen. Die Haftung der Stadt Karlsruhe für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bleibt davon unberührt. Ebenso sind vom Haftungsausschluss ausgenommen Ansprüche auf Ersatz von Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn die Stadt die Pflichtverletzung zu vertreten hat. § 11 Kündigung Beide Vertragspartner können das Pachtverhältnis unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist je- weils auf Ende eines Kalenderjahres kündigen. Die Stadt ist außerdem berechtigt, das Pachtverhältnis ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen, a) wenn sie das Grundstück im öffentlichen Interesse benötigt, b) wenn sie beabsichtigt, das Grundstück ganz oder teilweise zu veräußern oder ein Erbbau- recht zu bestellen, c) wenn der Pächter die ihm gesetzlich oder vertraglich obliegenden Verpflichtungen verletzt, d) wenn der Pächter das Grundstück nicht ordnungsgemäß bewirtschaftet. Setzt der Pächter den Gebrauch der Pachtsache nach Ablauf der Pachtzeit fort, so gilt das Pacht- verhältnis entgegen § 545 BGB nicht als verlängert. § 12 Rückgabe des Pachtgeländes, Entschädigung Bei Beendigung des Pachtverhältnisses hat der Pächter das Pachtgelände in dem Zustand zurück- zugeben, der sich aus einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung und Pflege ergibt. Der Pächter hat auf Verlangen der Stadt von ihm gepflanzte Bäume und Sträucher sowie sonstigen Aufwuchs auf seine Kosten zu entfernen. Entschädigungsansprüche irgendwelcher Art sind ausgeschlossen. Wird das Pachtverhältnis gem. § 11 Buchstabe a) und b) auf einen Zeitpunkt aufgelöst, zu dem die Nutzungen des laufenden Pachtjahres nicht mehr heimgebracht werden können, und war die Kündigung nicht so rechtzeitig ausgesprochen, dass Aufwendungen für das Grundstück hätten unterbleiben können, so hat die Stadt dem Pächter die Aufwendungen zu ersetzen, die zur Be- wirtschaftung für das laufende Pachtjahr gemacht wurden, soweit nicht etwa schon Nutzungen aus den Aufwendungen gezogen sind. Die Höhe der Entschädigung wird durch den amtlichen Schätzer der Stadt Karlsruhe festgelegt und ist für beide Vertragspartner bindend. Die Grundlage der Schätzung bildet der Schätzrahmen des Landesbauernverbandes. § 13 Änderung der Anschrift, Tod des Pächters Der Pächter ist verpflichtet, jede Änderung seiner Anschrift unverzüglich dem Verpächter mitzu- teilen. Den Tod des Pächters hat der Erbe dem Verpächter anzuzeigen. -5- § 14 Flächenangaben Für die Richtigkeit des angegebenen Flächenmaßes leistet die Stadt keine Gewähr. Der beigefüg- te Lageplan ist Bestandteil dieses Vertrages. § 15 Gentechnik Gentechnisch veränderte Pflanzenarten dürfen nicht angepflanzt werden. § 16 Zusätzliche Vereinbarungen Der Pächter darf langfristige Verträge bzw. Verpflichtungen (wie z.B. MEKA-Programme), die Auswirkung auf die vertragliche Kündigungszeiten des Pachtgeländes haben könnten, nicht ohne vorherige Zustimmung des Liegenschaftsamtes abschließen. Der Pächter verpflichtet sich, mit Beendigung des Pachtvertrages alle Zahlungsansprüche im Um- fang und entsprechend der Qualität der verpachteten Fläche sowie im Umfang der im Referenz- zeitraum angebauten Kulturen an den Folgepächter, sofern dieser die Fläche als Landwirt bewirt- schaftet, zu übertragen und die dafür erforderliche Erklärung innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Pachtende abzugeben. Der finanzielle Ausgleich ist zwischen dem Vorpächter und Nach- pächter selbst zu regeln. § 17 Salvatorische Klausel Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsabschluss werden, so bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. Anstelle einer unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung werden die Vertragsparteien eine solche vereinbaren, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen oder undurchführ- baren Bestimmung möglichst nahe kommt. § 18 Gerichtsstand, Vertragsfertigungen Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus diesem Vertrag sich ergebenden Verpflichtungen ist Karlsruhe. Dieser Vertrag wird zweifach ausgefertigt. Der Pächter und die Stadt erhalten jeweils eine Ferti- gung. Karlsruhe, den Für die Stadt Karlsruhe: Der/Die Pächter/in: Liegenschaftsamt
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Extrahierter Text
Anmerkungen / Änderungswünsche: Entwurf Landpachtvertrag Formulierung im 1. Entwurf: Naturschutzbeauftrager NABU Baden-Württemberg Kreisbauernverband Karlsruhe e.V. BUND, LNV + NABU Karlsruhe Amt für Umwelt- u. Arbeitsschutz Entwurf Landpachtvertrag Formulierung nach Änderungen: allgemein MEKA-Nachfolgeprogramm heißt in der neuen Förderperiode FAKT. Künftig geltende Abkürzung FAKT sollte im Pachtvertrag verwendet werden. Wurde im Pachtvertrag entsprechend geändert. Ziff. 1 § 2 Abs. 4 "Das Grundstück ist in der übernommenen Kulturart..." Änderungsvorschlag: Nutzungsart statt Kulturart Änderungsvorschlag: Nutzungsart statt Kulturart Wurde im Pachtvertrag entsprechend geändert: § 2 Abs. 4 "Der Pachtgegenstand ist in der übernommenen Nutzungsart..." Ziff. 2 § 2 Abs. 4 "Die Stadt befürwortet und empfiehlt eine ökologische Bewirtschaftung nach der jeweils geltenden EU-Öko-Verordnung, sofern die Bewirtschaftung nach entsprechenden Vorgaben eine wirtschaftliche Alternative darstellt. Änderungsvorschlag: Die Stadt befürwortet und empfiehlt eine ökologische Bewirtschaftung nach der jeweils geltenden EU-Öko-Verordnung. (restlicher Satz wurde gestrichen) Änderungsvorschlag: Die Stadt befürwortet und empfiehlt eine ökologische Bewirtschaftung mindestens nach den Standards der jeweils geltenden EU-Öko-Verordnung (restlicher Satz wurde gestrichen). Änderungsvorschlag: Die Stadt befürwortete und empfiehlt eine ökologische Bewirtschaftung nach der jeweils geltenden EU-Öko-Verordnung. (restlicher Satz wurde gestrichen) Wurde im Pachtvertrag ergänzt: § 2 Abs. 4 "Die ökologische Bewirtschaftung nach den Vorgaben der EU-Öko-Verordnung wird als Bewirtschaftungsziel vorgeschlagen. Es steht dem Pächter frei, einer Erzeugergemeinschaft beizutreten. Ist die Bewirtschaftung durch eine Verbandsbindung geregelt, so sind die Bewirtschaftungsrichtlinien, die der Verband vorgibt, gültig. Die Zustimmung der Stadt ist vor Abschluss der Beitrittserklärung einzuholen." Synopse zum Landpachtvertrag (Gegenüberstellung vom 1. Entwurf, Änderungsvorschlägen und der endgültigen Fassung) Anlage 2 Seite 1 von 9 Entwurf Landpachtvertrag Formulierung im 1. Entwurf: Naturschutzbeauftrager NABU Baden-Württemberg Kreisbauernverband Karlsruhe e.V. BUND, LNV + NABU Karlsruhe Amt für Umwelt- u. Arbeitsschutz Entwurf Landpachtvertrag Formulierung nach Änderungen: Ziff. 3 § 2 Abs. 5 "Eine Änderung der landwirtschaftl. Bestimmungen des Grundstücks oder ihrer Nutzung (z.B. Umbruch von Grünland in Acker, Umwandlung von Ackerland in Grünland, Anlage mehrjähriger Sonderkulturen) bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Verpächters, dies gilt auch für anderweitig vereinbarte Nutzungseinschränkungen (LPR, MEKA)." Kommentar/ Änderung: Erfordernis einer generellen Zustimmungpflicht für die Teilnahme an besonderen Programmen wie Extensivierung, Flächenstilllegung etc. erachten wir nachwievor als nicht zulässig. Wurde im Pachtvertrag geändert: § 2 Abs. 5 "Eine Änderung der landwirtschaftlichen Bestimmung des Pachtgegenstandes oder dessen Nutzung (z.B. Umbruch von Grünland in Acker, Umwandlung von Ackerland in Grünland, Anpflanzung von Obstplantagen und Nutzholz, Anlage mehrjähriger Sonderkulturen, KUP) bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Stadt. Die Einbeziehung von städtischen Pachtflächen in die bestehenden landwirtschaftlichen Förderprogramme (Extensivierung, Flächenstilllegung, Agrarumweltmaßnahmen, LPR, etc.) ist grundstätzlich zulässig und erlaubt. Für laufzeitabhängige Nutzungseinschränkungen (LPR, FAKT oder ähnliche Programme) ist die schriftliche Genehmigung der Stadt einzuholen." Ziff. 4 § 2 Abs. 5 "...(Extensivierung, Flächenstilllegung, Marktentlastungs- und Kulturlandschaftsausgleich, LPR, etc.)...." Änderungsvorschlag: ...(Extensivierung, Flächenstilllegung, Agrarumweltmaßnahmen, LPR, etc.)... Änderungsvorschlag: FAKT ersetzt MEKA ab 2015- allgemein: Agrarumweltmaßnahmen Wurde im Pachtvertrag geändert: § 2 Abs. 5 "...(Extensivierung, Flächenstilllegung, Agrarumweltmaßnahmen, LPR, etc.)....." Ziff. 5 § 2 Abs. 5 "Der Pächter hat die Erfordernisse des Landschafts- und Umweltschutzes, insbesondere...." Ergänzungsvorschlag: Der Pächter hat die Erfordernisse des Landschafts-, Natur- und Umweltschutzes,insbesondere... Ergänzungsvorschlag: Der Pächter hat die Erfordernisse des Landschafts-, Natur- und Umweltschutzes,... Wurde im Pachtvertrag ergänzt: § 2 Abs. 5 "Der Pächter hat die Erfordernisse des Landschafts-, Natur- und Umweltschutzes, insbesondere..." Seite 2 von 9 Entwurf Landpachtvertrag Formulierung im 1. Entwurf: Naturschutzbeauftrager NABU Baden-Württemberg Kreisbauernverband Karlsruhe e.V. BUND, LNV + NABU Karlsruhe Amt für Umwelt- u. Arbeitsschutz Entwurf Landpachtvertrag Formulierung nach Änderungen: Ziff. 6 § 2 Abs. 5 "Flächenstilllegungen werden nur unter der Maßnahme genehmigt, dass diese Flächen nachweislich einer "aktiven Begrünung" unterzogen werden. Eine Verwilderung der Ackerflächen ist nicht zulässig." Ergänzungsvorschlag : Flächenstilllegungen werden nur unter der Maßnahme genehmigt, dass diese Flächen nachweislich einer "aktiven Begrünung" unterzogen werden. Für eine längere Stilllegungszeit sollte eine Selbstbegrünung mit anschließender Mahd favorisiert werden. Eine Verwilderung der Ackerflächen ist ist nicht zulässig. Ergänzungsvorschlag: Flächenstilllegungen werden in der Regel nur unter der Maßnahme genehmigt, dass die Flächen nachweislich einer "aktiven Begrünung" unterzogen werden. Eine Verwilderung von Ackerflächen ist nicht zulässig. Für eine längere Stilllegungszeit ist allerdings eine Selbstbegrüngung mit anschließender Mahd zu bevorzugen. Vor allem auf den Hardtplatten ist dies wünschenswert. Blank liegende Felder über den Winter sind aus Gründen ihrer mangelhaften Funktion als Wildlebensraum und des Erosionsschutzes zu vermeiden. Ergänzungsvorschlag: Flächenstilllegungen mit dem Ziel der kurzfristigen Bodenverbesserung werden nur unter der Maßnahme genehmigt, dass die Flächen nachweislich einer "aktiven Begrünung" unterzogen werden. Eine Verwilderung der Ackerflächen ist nicht zulässig. Für eine längere Stilllegungszeit ist eine Selbstbegrünung mit anschließender Mahd zu bevorzugen. Vor allem auf den Hardtplatten ist dies wünschenswert. Änderung im Pachtvertrag: § 2 Abs. 5 "Flächenstilllegungen mit dem Ziel der kurzfristigen Bodenverbesserung sind grundsätzlich genehmigungsfrei. Diese Flächen sind entsprechend zu begrünen, wobei hierfür ausschließlich zertifiziertes und für die landwirtschaftliche Nutzung zugelassenes Saatgut zu verwenden ist (Saatgutverkehrsgesetz). Eine Verwilderung von Ackerflächen ist nicht zulässig. Für eine längere Stilllegungszeit ist eine Selbstbegrünung mit anschließender Mahd zu bevorzugen. Vor allem auf den Hardtplatten ist dies aus ökologischen Gründen wünschenswert. Brach liegende Felder über den Winter sind aus Gründen ihrer mangelhaften Funktion als Wildlebensraum und des Erosionsschutzes zu vermeiden, es sei denn der Betrieb nutzt für die Bodengare die "Schwarzbrache". Ziff. 7 § 2 Abs. 7 "Die allgemeinen Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes sind hierbei enstprechend anzuwenden und zu beachten." Ergänzungsvorschlag: Die allgemeinen Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes und der landesrechtlichen Regelungen (siehe Wassergestz Baden-Württemberg) sind hierbei entsprechend anzuwenden und zu beachten. Ergänzungsvorschlag: Die allgemeinen Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes und der landesrechtlichen Regelungen (siehe Wassergesetz Baden- Württemberg) sind hierbei entsprechend anzuwenden und zu beachten. Wurde im Pachtvertrag ergänzt: § 2 Abs. 7 "Die allgemeinen Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes und der landesrechtlichen Regelung (siehe Wassergesetz Baden-Württemberg) sind hierbei entsprechend anzuwenden und zu beachten." Seite 3 von 9 Entwurf Landpachtvertrag Formulierung im 1. Entwurf: Naturschutzbeauftrager NABU Baden-Württemberg Kreisbauernverband Karlsruhe e.V. BUND, LNV + NABU Karlsruhe Amt für Umwelt- u. Arbeitsschutz Entwurf Landpachtvertrag Formulierung nach Änderungen: Ziff. 8 § 2 Abs. 7 "In solchen Fällen steht dem Pächter eine entsprechende Minderung des Pachtzinses zu..." Absatz streichen Kommentar: Ausführungen zur Minderung des Pachtzinses könnten für Missverständnissen sorgen und sollten deshalb gestrichen werden. Entsprechende Einschränkungen sind bei Vertragsabschluss bekannt und werden bei der Festlegung des Pachtpreises berücksichtigt. Der Pächter könnte bei dieser Formulierung später mit weiteren Reduzierungs-Ansprüchen auf die Stadt zukommen..... Keine Änderung Ziff. 9 § 2 Abs. 8 "Die Verordnungen des jeweiligen NSG/LSG sind zu beachten." Ergänzungsvorschlag: Die Verordnungen des jeweiligen NSG/LSG sind zu beachten, ebenso wie europarechtliche Naturschutzvorgaben zum Schutz von Tieren und Pfanzen und ihrer Lebensräume (FFH-Richtlinie, EU-Vogelschutzrichtlinie). Die europarechtlichen Naturschutzvorgaben gelten regelmäßig auch außerhalb ausgewiesener Schutzgebiete . Ergänzungsvorschlag: Die Verordnungen des jeweiligen NSG/LSG sind zu beachten, ebenso wie europarechtliche Naturschutzvorgaben zum Schutz von Tieren und Pflanzen und ihrer Lebensräume (FFH-Richtlinie, EU-Vogelschutzrichtlinie). Die europarechtlichen Naturschutzvorgaben gelten regelmäßig auch außerhalb ausgewiesener Schutzgebiete. Wurde im Pachtvertrag ergänzt: § 2 Abs. 8 "Die Verordnungen des jeweiligen NSG / LSG sind zu beachten, ebenso wie europarechtliche Naturschutzvorgaben zum Schutz von Tieren und Pflanzen und ihrer Lebensräume ( FFH-Richtlinie, EU-Vogelschutzrichtlinie)." Seite 4 von 9 Entwurf Landpachtvertrag Formulierung im 1. Entwurf: Naturschutzbeauftrager NABU Baden-Württemberg Kreisbauernverband Karlsruhe e.V. BUND, LNV + NABU Karlsruhe Amt für Umwelt- u. Arbeitsschutz Entwurf Landpachtvertrag Formulierung nach Änderungen: Ziff. 10 § 2 Abs. 9 "Der Pächter ist verpflichtet, entlang von öffentlichen Wegen und Flächen ein Bankett in einer Breite von mindestens 0,75m anzulegen und jederzeit zu erhalten. Dieses Bankett ist mind. einmal im Jahr nach den entsprechenden Vorschriften des LLG § 26 zu pflegen. Änderungsvorschlag: Dieses Bankett ist mindestens einmal im Jahr zu mähen. Aus Naturschutzgründen jedoch nicht vor Ende Juli des jeweiligen Jahres. Das Mähgut ist zu entfernen. Änderungsvorschlag: Aus Naturschutzsicht ideal wäre die Vorgabe einer maximal einmaligen Mahd, und die nicht vor Mitte Juli. Änderungsvorschlag: Prüfung, ob ein Bewirtschaftungsabstand von 0,50 m zur Fahrbahn nicht ausreichend ist. 0,5 m ist allgemein üblich. Ergänzungsvorschlag: Dieses Bankett ist einmal im Jahr frühestens Ende Juli nach den entsprechenden Vorschriften des LLG § 26 zu pflegen. Eine Abfuhr des Mähguts ist dem Mulchen vorzuziehen. Aus naturschutzfachlicher Sicht, ist die Mahd mit Abräumen unbedingt vorzuziehen. Ergänzungsvorschlag: Dieses Bankett ist einmal im Jahr zu mähen, aus Naturschutzgründen aber nicht vor Ende Juli eines Jahres. Das Entfernen von Mähgut ist erwünscht. Änderung im Pachtvertrag: § 2 Abs. 9 "Der Pächter ist verpflichtet, entlang von öffentlichen Wegen und Flächen ein Bankett in einer Breite von mindestens 0,50 m anzulegen und jederzeit zu erhalten. Das Bankett ist mindestens einmal im Jahr zu pflegen. Ziff. 11 § 2 Ergänzungsvorschlag: Deklaration "Biologische Vielfalt in Kommunen"- beschlossen vom Gemeinderat- ist gemeinsam mit ihrer Relevanz zu nennen. Keine Ergänzung - Rahmenbedingung für eine wirtschaftl. Grundlage sollte dem Unternehmen überlassen bleiben, da die fachl. Kompetenz dort vorhanden ist. Ziff. 12 § 2 Absatz hinzufügen: Der Pächter hat durch die Wahl der Nutzungsart und die Fruchtwahl und - folge einen Beitrag zur Vermeidung von Gefahren durch........... Keine Ergänzung - Teil der guten fachlichen Praxis. Seite 5 von 9 Entwurf Landpachtvertrag Formulierung im 1. Entwurf: Naturschutzbeauftrager NABU Baden-Württemberg Kreisbauernverband Karlsruhe e.V. BUND, LNV + NABU Karlsruhe Amt für Umwelt- u. Arbeitsschutz Entwurf Landpachtvertrag Formulierung nach Änderungen: Ziff. 13 § 7 Abs. 3 " Ersatzpflanzungen von Bäumen und Sträuchern obliegen allein dem Verpächter." Ergänzungsvorschlag: Für gefällte Bäume und Sträucher sind junge standortheimische Bäume und Sträucher nachzupflanzen. Grundsätzlich sind hierfür heimische Wildbäume und -sträucher bzw. hochstämmige Obstbäume örtlicher Sorten zu verwenden. Ergänzungsvorschlag: Für Gehölzpflanzungen wird auf standortgerechte, gebietsheimische Arten gemäß LUBW-Artenlisten ("Das richtige Grün am richtigen Ort") zurückgegriffen. Bei Obstbäumen werden Hochstämme alter, regionaler Sorten bevorzugt. Ergänzungsvorschlag: Für gefällte Bäume und Sträucher hat der Pächter auf Verlangen der Stadt auf seine Kosten junge standortheimische Bäume und Sträucher nachzupflanzen. Wie bei den Nachpflanzungen der Stadt sind auch hierfür heimische Wildbäume und - sträucher bzw. hochstämmige Obstbäume zu verwenden. Die entsprechenden Herkunftsnachweise des Pflanzgutes sind der Stadt auf Verlangen vor der Pflanzung vorzulegen. Wurde im Pachtvertrag geändert: § 7 Abs. 3 "Ersatzpflanzungen von Bäumen und Sträuchern obliegen allein der Stadt. Für gefällte Bäume und Sträucher werden junge standortheimische Bäume und Sträucher nachgepflanzt. Grundsätzlich werden hierfür heimische Wildbäume und -sträucher bzw. hochstämmige Obstbäume alter regionaler Sorten verwendet. Ziff. 14 § 8 "Das Grundstück darf nicht an einen Dritten unterverpachtet oder sonst zur Nutzung überlassen werden." Änderungsvorschlag: Das Grundstück darf nur mit Zustimmung des Verpächters an einen Dritten unterverpachtet oder sonst zur Nutzung überlassen werden. Wurde im Pachtvertrag geändert: § 8 "Der Pachtgegenstand darf nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Stadt an einen Dritten unterverpachtet oder sonst zur Nutzung überlassen werden. Ausgenommen hiervon ist die Zwischennutzung zum Aufstellen von Bienenkästen unter der Vorgabe, dass alle rechtlichen Bestimmungen (z.B. Gesundheitszeugnis etc.) erfüllt sind. Seite 6 von 9 Entwurf Landpachtvertrag Formulierung im 1. Entwurf: Naturschutzbeauftrager NABU Baden-Württemberg Kreisbauernverband Karlsruhe e.V. BUND, LNV + NABU Karlsruhe Amt für Umwelt- u. Arbeitsschutz Entwurf Landpachtvertrag Formulierung nach Änderungen: Ziff. 15 § 10 Ergänzung: Bitte um Ergänzung, dass der Verpächter das Betreten der Pachtfläche zuvor schriftlich anzeigt. "Der Verpächter verpflichtet sich dem Pächter 14 Tage vor Betreten der Pachtfläche dieses schriftlich anzuzeigen". Keine Ergänzung Ziff. 16 § 15 "Gentechnisch veränderte Pflanzenarten dürfen vorsätzlich nicht angepflanzt werden. Die Nachweise des Herstellers bzw. Vermehrungsbetriebes des verwendeten Saatguts, sind auf Verlangen dem Verpächter vozulegen." Änderungsvorschlag.: ....dürfen nicht angepflanzt werden... Änderungsvorschlag: ....dürfen nicht angepflanzt werden.... Keine Änderung Seite 7 von 9 Entwurf Landpachtvertrag Formulierung im 1. Entwurf: Naturschutzbeauftrager NABU Baden-Württemberg Kreisbauernverband Karlsruhe e.V. BUND, LNV + NABU Karlsruhe Amt für Umwelt- u. Arbeitsschutz Entwurf Landpachtvertrag Formulierung nach Änderungen: Ziff. 17 § 16 Abs. 1 Der Pächter nutzt zur Ermittlung von Biodiversitäts-Defiziten das Angebot der geförderten Naturschutzberatung. Er hat die resultierenden Aufwertungsmaßnahmen auf der Pachtfläche in zumutbarem Maße umzusetzen. Ergänzungsvorschlag: Der Pächter nutzt zur Ermittlung von Biodiversitäts-Defiziten sowie zur Bestimmung von Beiträgen gemäß den Zielen der Stadt Karlsruhe (Deklaration "Biologische Vielfalt in Kommunen") das Angebot der geförderten Naturschutzberatung. Er hat die resultierenden Maßnahmen zur Aufwertung bzw. Minderung der negativen Umweltauswirkungen auf der Pachtfläche in zumutbarem Maße umzusetzen. Änderung im Pachtvertrag: § 16 Abs. 1 " Der Pächter nutzt zur Ermittlung von Biodiversitäts-Defiziten das Angebot, das seitens des Landwirtschaftsamts und der integrierten Naturschutzberatung vorgegeben wird. Er hat die resultierenden Maßnahmen zur Aufwertung bzw. Minderung der negativen Umweltauswirkungen auf dem Pachtgegenstand in zumutbarem Maße umzusetzen." Ziff. 18 § 16 Abs. 4 "Soweit die übertragenden Zahlungsansprüche..." Kommentar: Meines Wissens ist eine solche Regelung spätestens ab 2015 überflüssig. Absatz gestrichen Kommentar: Ausführungen zu PIB wohl obsolet, da im kommenden Förderzeitraum nicht mehr vorgesehen. § 16 Abs. 4 wurde gestrichen. Seite 8 von 9 Entwurf Landpachtvertrag Formulierung im 1. Entwurf: Naturschutzbeauftrager NABU Baden-Württemberg Kreisbauernverband Karlsruhe e.V. BUND, LNV + NABU Karlsruhe Amt für Umwelt- u. Arbeitsschutz Entwurf Landpachtvertrag Formulierung nach Änderungen: Ziff. 19 § 16 weiterer Absatz hinzufügen: Der in der Anlage beigefügte flächenscharfe Plan sowie die ebenfalls angefügte Auflistung des Umweltamtes sind maßgebend für die ökologischen Belange auf den bewirtschafteten Flächen (insbesondere im NSG/LSG). Diese Forderungen sind unbedingt einzuhalten! Anmerkung: Hierzu zählen auch die bereits benannten Lerchenfenster die zahlen- bzw. mengenmäßig auf einer grob umrissenen Fläche festzulegen sind. Sowie die Ackerrandstreifen, Altgrasstreifen, Stoppelbrachen, Heckenstreifen und sonstigen naturschutzrelevanten Belange, die sowohl größen- flächen und mengenmäßig festzulegen sind. Keine Ergänzung Seite 9 von 9
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Änderungswünsche der Ämter nach Umlauf (23.4.15)Entwurf Landpachtvertrag Amt für Umwelt u. Arbeitsschutz Entwurf Landpachtvertrag Formulierung nach Änderungen Ziff. 1.1 § 2 Absatz wurde im Pachtvertrag hinzugefügt Ziff. 1.2 § 2 Abs. 4 "Die ökologische Bewirtschaftung nach den Vorgaben der EU-Öko-Verordnung wird als Bewirtschaftungsziel vorgeschlagen." Änderungsvorschlag: "....wird als Bewirtschaftungsziel befürwortet und empfohlen." Wurde im Pachtvertrag geändert:"....wird als Bewirtschaftungsziel befürwortet und empfohlen." Ziff. 1.3 § 2 Abs. 5 " Der Pächter hat die Erfordernisse des Landschafts-, Natur- und Umweltschutzes, insbesondere in ausgewiesenen Schutzgebieten, zu berücksichtigen. Innerhalb von NSG und LSG ist, zusätzlich zur Zustimmung der Stadt, die Befreiung von Verbotsbestimmungen für das entsprechende NSG/LSG erforderlich, sofern dies durch die entsprechende NSG/LSG-Verordnung gefordert wird. Eine Befreiung ist bei der unteren Naturschutzbehörde zu beantragen." Ergänzungen wurden übernommen Absatz hinzufügen: "Mitverpachtet werden Zäune, sonstige Begrenzungen sowie alle Pflanzen, insbesondere Bäume, Sträucher und Hecken. Ebenso mitverpachtet werden auch die Nutzungsrechte, die dem Pachtland zugeordnet sind."Zentral Juristischer DienstErgänzungen: "Der Pächter hat die Erfordernisse des Landschafts-, Natur- und Umweltschutzes, insbesondere in ausgewiesenen Schutzgebieten, zu berücksichtigen. Innerhalb von NSG und/oder LSG ist, zusätzlich zur Zustimmung der Stadt, die Befreiung von Verbotsbestimmungen für das entsprechende NSG bzw. die Erlaubnis oder Befreiung nach der LSG-VO erforderlich, sofern dies durch die entsprechende NSG und/oder LSG-Verordnung gefordert wird. Eine Befreiung von der NSG-VO ist über die untere Naturschutzbehörde bei der höheren Naturschutzbehörde zu beantragen. Im LSG ist, mit Ausnahme vom kombinierten Natur- und Landschaftsschutzgebiet, die untere Naturschutzbehörde zuständig." Seite 1 von 2 Entwurf Landpachtvertrag Amt für Umwelt u. Arbeitsschutz Entwurf Landpachtvertrag Formulierung nach Änderungen Zentral Juristischer Dienst Ziff. 1.4 § 2 Abs. 5 "Diese Flächen sind entsprechend zu begrünen, wobei hierfür ausschließlich zertifiziertes und für die landwirtschaftliche Nutzung zugelassenes Saatgut zu verwenden ist (Saatgutverkehrsgesetz)." Änderungsvorschlag: "Diese Flächen sind entsprechend zu begrünen." (restlicher Satz wurde gestrichen) keine Änderung Ziff. 1.5 § 16 Abs. 1 "...-Ackerrand- sowie Blühstreifen..." Änderungsvorschlag: "... -Ackerrandstreifen..." Wurde im Pachtvertrag geändert: "... - Ackerrandstreifen..." Seite 2 von 2
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NIEDERSCHRIFT Stadt Karlsruhe Gremium: 6. Sitzung Hauptausschuss Termin: 16. Juni 2015, 16:30 Uhr Öffentlich Ort: Großer Sitzungssaal, Rathaus Vorsitzende/r: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup 2. Punkt 2 der Tagesordnung: Änderung der Bestimmungen von Pachtverträgen für landwirtschaftlich nutzbare städtische Grundstücke Vorlage: 2015/0263 Beschluss: 1. Der Hauptausschuss beschließt die neuen Vertragsbedingungen für die Verpachtung landwirtschaftlich nutzbarer städtischer Grundstücke. 2. Das Liegenschaftsamt und die Ortsverwaltungen werden zur Verwendung der Vorlage ermächtig. Abstimmungsergebnis: 8 Ja-Stimmen, 6 Nein-Stimmen Der Vorsitzende ruft Tagesordnungspunkt 2 zur Behandlung auf. Bürgermeisterin Luczak-Schwarz führt aus, es sei Wunsch gewesen, die Vertragsinhalte der Pachtverträge zu überarbeiten und einen Abstimmungsprozess mit der unteren Natur- schutzbehörde, der Naturschutzbeauftragen, des Amts für Umwelt und Arbeitsschutz, des Landesbauernverbands und den Umweltverbänden NABU und BUND anzugehen. In die nun vorliegenden neuen Pachtvertragsbedingungen habe man die Ergebnisse im Hinblick auf die Belange des Umwelt-, Natur- und Artenschutzes eingearbeitet. In der Synopse in Anlage 2 zur Vorlage seien die Änderungen aufgeführt. Die neuen Ver- tragsbedingungen würden bei Neuverpachtungen ab dem 1. August 2015 zur Anwendung kommen. Stadträtin Lisbach (GRÜNE) hält die Änderungen für gut. Sie begrüßt den stattgefunde- nen Abstimmungsprozess, welcher den Naturschutz miteinbezogen habe. Jedoch sei ihrer Fraktion vieles zu unverbindlich. Man solle gezielt die Betriebe fördern, die biologisch wirt- schafteten und Anstrengungen machten, die biologische Vielfalt in Karlsruhe zu unterstüt- zen. Die Stadt Karlsruhe habe vor zwei Jahren die Deklaration „Biologische Vielfalt in Kommu- nen“ unterzeichnet und erklärt, sich für den Erhalt und die Förderung der biologischen - 2 - Vielfalt stark zu machen. Eine Forderung dieser Deklaration sei, umweltverträgliche Formen der Landwirtschaft zu fördern. Das könne die Stadt nur über die Gestaltung der Pachtver- träge tun. Ihr sei die Zielsetzung wichtig, die biologische Vielfalt in der Landwirtschaft auf diesen Pachtflächen zu fördern. In den Beschlussvorschlag der Verwaltung solle mit aufgenommen werden, dass bei der Vergabe von Pachtgrundstücken als Kriterium berücksichtigt werde, inwieweit sich ein Betrieb durch Maßnahmen zur Erhöhung der biologischen Vielfalt und durch positive Umweltauswirkungen auszeichne. Der Vorsitzende bekennt, man habe Schwierigkeiten, darüber abzustimmen, weil man nicht wisse, wie es einzuarbeiten sei. Stadtrat Zeh (SPD) hält es für schwierig, den Vorschlag von Frau Lisbach mit aufzuneh- men. Dies sei ein Eingriff in die Unternehmen. Es gebe Untersuchungen, dass städtische Wiesen u. ä. die Vielfalt darstellten und diese deutlich umfangreicher sei, als in landwirt- schaftlichen Gebieten. Stadträtin Lisbach (GRÜNE) schlägt vor, die Vorlage in den Umweltausschuss zu verwei- sen. Dort sei es nicht beraten worden. Der Vorsitzende meint, es gebe zwei Möglichkeiten. Entweder bekomme man eine Mehrheit für die Pachtverträge oder man bekomme eine Mehrheit für den Vorschlag, es in den Umweltausschuss zu verweisen. Er schlage dem Hauptausschuss vor, die Vorlage so zu beschließen. Anschließend könne man über eventuelle Änderungsanträge diskutieren. Nachdem keine weiteren Wortmeldungen vorliegen, stellt er die Vorlage zu Abstimmung. Bei 8 Ja-Stimmen und 6 Nein-Stimmen ist die Vorlage so beschlossen. Zur Beurkundung: Die Schriftführerin: Hauptamt - Ratsangelegenheiten – 6. Juli 2015