Aufhebung der bestehenden Entwässerungsgebührensatzung und deren Ersetzung durch eine neue Entwässerungsgebührensatzung zum 01.01.2015
| Vorlage: | 2014/0258 |
|---|---|
| Art: | Beschlussvorlage |
| Datum: | 05.11.2014 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | Tiefbauamt |
| Erwähnte Stadtteile: | Keine Angaben |
Beratungen
- Gemeinderat (öffentlich/nicht öffentlich)
Datum: 16.12.2014
Rolle: Entscheidung
Ergebnis: mehrheitlich beschlossen
Zusätzliche Dateien
-
Extrahierter Text
Satzung der Stadt Karlsruhe über Gebühren für die öffentliche Abwasserbeseitigung (Entwässerungsgebührensatzung) Aufgrund des § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO BW) in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581, berichtigt S. 698), zuletzt geändert durchGesetz vom16.April 2013 (GBl. Seite 55), der §§ 2 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Ba- den-Württemberg (KAG) in der Fassung vom 17. März 2005 (GBl. S. 206), zuletzt geändert durchGesetzvom19. Dezember 2013 (GBl. Seite 491, 492),hat der Gemeinderat der Stadt Karlsruheam16. Dezember 2014folgende Satzung beschlossen: § 1 Erhebungsgrundsatz Zur Deckung ihres Aufwandes für die öffentliche Abwasserbeseitigung erhebt die Stadt Karls- ruhe Entwässerungsgebühren. § 2 Gebührentatbestand, Gebührenschuldnerin/Gebührenschuldner (1) Entwässerungsgebühren werden für die Einleitung von Abwasser sowie von Grundwasser in die öffentlichen Abwasseranlagen, Gebühren für Grubeninhalte werden für die Anlieferung vonGrubeninhalten erhoben. (2) Gebührenschuldnerin/Gebührenschuldner für die Einleitung von Abwasser ist die Grund- stückseigentümerin/der Grundstückseigentümer. Gebührenschuldnerin/Gebührenschuldner ist auch, wer ohne Grundstückseigentümerin/Grundstückseigentümer zu sein a) Anschlussnehmerin/Anschlussnehmer bei der öffentlichen Wasserversorgung ist b) Wasser mittels Standrohr aus der öffentlichen Wasserversorgung entnimmt, das anschlie- ßend den öffentlichen Abwasseranlagen zugeführt wird. (3) Schuldnerin/Schuldner der Gebühren für Grubeninhalte ist, wer den Inhalt aus Abwasser- gruben anliefert. (4) Gebührenschuldnerin/Gebührenschuldner für die Einleitung von Grundwasser ist die Ei- gentümerin/der Eigentümer des Grundstücks, von dem aus Grundwasser in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitet wird. Gebührenschuldnerin/Gebührenschuldner ist auch, wer Grundwasser entnimmt und in die öffentlichen Abwasseranlagen einleitet. (5) Grundstückseigentümerinnen/Grundstückseigentümern gleichgestellt sind auch andere zur Nutzung eines Grundstücks dinglich oder schuldrechtlich Berechtigte. Bei mehreren zur Nut- zung eines Grundstücks Berechtigten sind diese in dem Verhältnis Gebührenschuldne- rin/Gebührenschuldner, in dem sie die öffentlichen Abwasseranlagen benutzen. (6) Mehrere Gebührenschuldnerinnen/Gebührenschuldner haften gesamtschuldnerisch. Anlage 1 § 3 Gebührenmaßstab (1) Es werden Schmutzwassergebühren und Niederschlagswassergebühren getrennt erhoben. DieSchmutzwassergebühren bemessen sich nach der anfallenden Schmutzwassermenge, die Niederschlagswassergebühren nach der Größe und der Versiegelungsart der versiegelten Flä- che. (2) Als anfallendeSchmutzwassermenge gelten: 1. die Wassermenge, die aus den öffentlichen Wasserversorgungsanlagen bezogen oder ent- nommen wird, 2. die Wassermenge, die bei nichtöffentlicher Trink- oder Brauchwasserversorgung aus ande- ren Wassergewinnungsanlagenoder aus Gewässer bezogen oder entnommen wird und nicht ausschließlich für die Bewässerung von Gärten, Parks oder ähnlich genutzten Flächen verwen- detwird, 3. das in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitete und durch geeignete Messeinrichtun- gen zu ermittelnde Grundwasser, 4. das Niederschlagswasser, das aufgrund seiner Verschmutzung in den Schmutz- oder Mischwasserkanal eingeleitet werden muss, mit Ausnahme von Brauchwasser aus Regenwas- serzisternen. (3) Als versiegelte Fläche im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt der bebaute und befestigte Teil des Grundstücks, von dem Niederschlagswasser direkt den öffentlichen Abwasseranlagen zuge- führt wird, oder von dem Niederschlagswasser auf andere Weise in die öffentlichen Abwasser- anlagen gelangt, multipliziert mit dem jeweils geltenden Faktor nachAnlage, die Bestandteil dieser Satzung ist.Mehrere Grundstücke können zusammen veranlagt werden, wenn sie als wirtschaftliche Einheit genutzt werden.Das Gesamtergebnis gemeinsam veranlagter Flächen wird auf volle 10 m² abgerundet. (4) Bei Grundstücken, bei denen eine gemeinsame Mengenmessung des auf dem Grundstück anfallenden Schmutz- und Niederschlagswassers erfolgt, gilt als Schmutzwassermenge die tatsächlich gemessene und eingeleitete Abwassermenge abzüglich der für das betreffende Grundstück errechneten Jahres-Niederschlagswassermenge. Diese errechnet sich aus der durch das städtische Tiefbauamt ermittelten Niederschlagshöhe multipliziert mit der reduzier- ten versiegelten Fläche. (5) Die Gebühren für Grubeninhalte werden nach der auf dem Anlieferschein genannten Men- ge des Grubeninhalts bemessen. (6) Kann ein zuverlässiger Nachweis der für die Gebührenbemessung maßgebenden Einlei- tungsmenge oder Fläche nicht erbracht werden, so ist die Bemessungsgrundlage nach Maßga- be des §162 der Abgabenordnung zu schätzen. (7) Die Messeinrichtungen für den Nachweis der dem Grundstück aus öffentlichen oder priva- ten Wasserversorgungsanlagen zugeführten Wassermenge sowie der geförderten Grundwas- sermenge werden von der Stadtwerke Karlsruhe GmbH beschafft, eingebaut, unterhalten und abgelesen. Der Einbau und die Wartungder für die Gebührenbemessung erforderlichen Ein- richtungen sowie das Ablesen der Werte sind durch die Grundstückseigentümerin/den Grund- stückseigentümer oder die sonstigen Anschlusspflichtigen zu dulden. Eingriffe und Reparatu- ren an den Messeinrichtungen sind nur den von der Stadtwerke Karlsruhe GmbH beauftragten Personen gestattet. Im Übrigen gelten für die Gebrauchsüberlassung von Messeinrichtungen die Vorschriften der Verordnung über allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Wasser in ihrer jeweils gültigen Fassung. (8) Bei nur vorübergehender Grundwasserhaltung sowie in den Fällen, in denen die Entwässe- rungsgebühr nach der Menge des eingeleiteten Abwassers erhoben wird, ist die Messeinrich- tung von der Anschlussnehmerin/vom Anschlussnehmer selbst zu schaffen, einzubauen und zu unterhalten. § 4 Absetzungen an der Bemessungsgrundlage (1) Wassermengen, die nachweislich nicht in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitet werden, sind auf Antrag der Gebührenschuldnerin/des Gebührenschuldners bei der Bemes- sung der Schmutzwassergebühr abzusetzen. Der Nachweis der Abzugsmenge ist in der Regel durch geeichte Abzugszähler zu führen, die die Gebührenschuldnerin/der Gebührenschuldner zu beschaffen und nach Maßgabe der eichrechtlichen Vorschriften zu unterhaltenhat. Die Stadt kann eine Pauschalierung der Abzugsmenge auf der Grundlage von Erfahrungswerten zulassen, wenn ein Abzugszähler zur zuverlässigen Ermittlung der Abzugsmenge ungeeignet ist. (2) Der Antrag auf Herabsetzung der Entwässerungsgebühren muss den Stand des Abzugs- zählers zu Beginn und am Ende des Abrechnungszeitraums sowie die Nummer des Abzugs- zählers angeben. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 1 Satz3. (3) Der Antrag auf Herabsetzung der Entwässerungsgebühr muss vor Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides bei der Stadt eingegangen sein. Später einge- hende Anträge können nur unter den Einschränkungen des §173 Abs.1 Nr.2 der Abgaben- ordnung berücksichtigt werden. § 5 Gebührensätze (1) Die Gebühren betragen: 1,37 Euro je m³ Schmutzwasser (Schmutzwassergebühr) zuzüglich 4,00 Euro je 10 m² versiegelte Fläche und Jahr (Niederschlagswassergebühr) (2) Die Gebühr für Grubeninhalte beträgt3,94 Euro je m³. (3) Für die Einleitung von Grundwasser gem. § 3 Abs. 2 Nr. 3, das nicht dem Klärwerk zuge- führt wird, beträgt die Gebühr0,44 Euro je m³. Für die Einleitung von Grundwasser gem. §3 Abs. 2 Nr. 3, das dem Klärwerk zugeführt wird, beträgt die Gebühr1,37 Euro je m³. (4) Für die Beschaffung, den Einbau und die Unterhaltung von Messeinrichtungen gemäß §3 Abs.2Nr.3, die nicht zugleich der Wassergeldberechnung durch die Stadtwerke Karlsruhe GmbH dienen, wird ein Zuschlag zur Entwässerungsgebühr erhoben. Die Höhe des Zuschlags entspricht der Höhe des Entgelts, das die Stadtwerke Karlsruhe GmbH nach dem jeweils gülti- gen Tarif für die Benutzung von Wasserzählern erhebt (Messpreis). § 6 Entstehung, Fälligkeit, Einzug, Vorauszahlungen (1) Die Gebührenschuld entsteht täglich zum Ablauf eines jeden Kalendertages (Entstehungs- zeitraum). Mehrere Entstehungszeiträume können zur Abrechnung zusammengefasst werden (Abrechnungszeitraum). Abrechnungszeitraum für die Erhebung der Gebühren ist in der Regel der Zeitraum, für den der Wasserverbrauch zur Berechnung des Entgelts für die Wasserliefe- rung festgestellt wird. Für Niederschlagswasser kann ein abweichender Abrechnungszeitraum festgelegt werden. Für die Erhebung der Niederschlagswassergebühr gilt dies mit der Maßga- be, dass der erste Abrechnungszeitraum jedoch frühestens mit dem Tag beginnt, an dem be- festigte Flächen an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossen sind. In den Fällen des §2 Abs.2 Satz2 Buchst. b) sowie bei Grundwassereinleitungen entsteht die Gebühr mit der Einleitung. Die Gebühren für Grubeninhalte entstehen mit der Anlieferung des Grubeninhalts an der Übergabestelle. (2) Die Gebührenschuld gemäß § 3 Abs. 1 ruht auf dem Grundstück bzw. dem Erbbaurecht als öffentliche Last (§ 13 Abs. 3 i.V. mit § 27 KAG). (3) Soweit die Entwässerungsgebühren nicht von der Stadt selbst festgesetztund erhoben werden, geschieht dies durch die Stadtwerke Karlsruhe GmbH zusammen mit den Entgelten für die Wasserlieferung. Die Stadtwerke Karlsruhe GmbH ist in diesen Fällen berechtigt, die Entwässerungsgebühren zu berechnen, Entwässerungsgebührenbescheide auszufertigen und zu versenden, Entwässerungsgebühren entgegenzunehmen und an die Stadt abzuführen, Nachweise darüber für die Stadt zu führen sowie die erforderlichen Daten zu verarbeiten und der Stadt mitzuteilen. Die Festsetzung und Erhebung der Entwässerungsgebühren kann bei Teilnahme am Online-Service der Stadtwerke Karlsruhe GmbH auf Antrag des Gebührenpflich- tigen auch auf elektronischem Wege erfolgen. (4) Die Entwässerungsgebühren werden außer in den Fällen des § 2 Abs. 2 Satz 2 Buchst.b) und Abs. 3 in einem Jahresbetrag festgesetzt; bis zur Gebührenfestsetzung sind monatliche Vorauszahlungen auf der Grundlage des letzten Jahresbetrages zu entrichten. Werden bei Abnehmerinnen/Abnehmern der Stadtwerke Karlsruhe GmbH für die Abrechnung des Entgelts für die Wasserlieferung kürzere Erhebungszeiträume festgelegt (Sonderabrechnung), gelten diese für die Entwässerungsgebühren entsprechend. (5) Liegen Vergleichswerte aus dem Vorjahr nicht vor, werden die Vorauszahlungen für die Entwässerungsgebühren unter Berücksichtigung aller für den Einzelfall maßgebenden Um- stände geschätzt. Das Gleiche gilt für eine Anpassung der Vorauszahlungen an die tatsächli- chen Verhältnisse, wenn bei der Gebührenschuldnerin/beim Gebührenschuldner wesentliche Veränderungen in der Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen eintreten. (6) Treten im Laufe des Abrechungszeitraumes Änderungen bei den Bemessungsgrundlagen ein, so werden die Gebühren beginnend mit dem darauf folgenden Tag neu festgesetzt. (7) Die festgesetzte Entwässerungsgebühr wird mit Bekanntgabe des Festsetzungsbescheides fällig. § 6 a Ermittlung bebauter und befestigter Flächen (1) Bemessungsgrundlage für die Niederschlagswassergebühr sind die bebauten und befes- tigten Flächen der Grundstücke, von denen Niederschlagswasser in die öffentlichen Abwasser- anlagen eingeleitet wird. (2) Um die Niederschlagswassergebühr ermitteln zu können, haben die Eigentümerin- nen/Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten von Grundstücken Lage und Größe der bebauten und befestigten Grundstücksflächen im Sinne von Absatz1innerhalb eines Monats nach Aufforderung in prüffähiger Form der Stadt mitzuteilen. Prüffähige Unterlagen sind La- gepläne, in denen die bebauten und befestigten Flächen im Sinne von Absatz1gekennzeich- net und die für die Berechnung der Flächen notwendigen Maße, die Befestigungsarten sowie die Art der Ableitung und Verwendung des Niederschlagswassers von diesen Teilflächen einge- tragen sind. Auf Verlangen sind die amtlichen Vordruck zu verwenden. (3) Mit der Ermittlung und laufenden Weiterführung der Flächendaten für die Berechnung der Niederschlagswassergebühr, der Datenverarbeitung hierfür und der Mitteilung der verarbeite- ten Daten an die Stadt und die Stadtwerke Karlsruhe GmbH kann die Stadt Dritte beauftra- gen. § 7 Weitere Anzeige- und Auskunftspflichten (1) Die Gebührenschuldnerin/der Gebührenschuldner hat der Stadt- gegebenenfalls unter Verwendung amtlicher Vordrucke- innerhalb eines Monats anzuzeigen, 1. den Erwerb oder die Veräußerung eines an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlosse- nen Grundstücks durch Vorlage eines Grundbuchauszugs, 2. die Verwendung von Wasser, das nicht aus der öffentlichen Wasserversorgung stammt, 3. eine Veränderung der versiegelten Flächen durch Vorlage von Lageplänen im Maßstab 1:500, in denen die bebauten und befestigten Grundstücksflächen gekennzeichnet und die für die Berechnung der Flächen notwendigen Maße, die Befestigungsarten sowie die Art der Ableitung und Verwendung des Niederschlagswassers von diesen Teilflächen sowie die Flur- stücks-Nummer eingetragen sind, 4. alle sonstigen Veränderungen, die für die Gebührenerhebung von Bedeutung sind. (2) Die Gebührenschuldnerin/der Gebührenschuldner hat den Beauftragten der Stadt alle Auskünfte zu erteilen, die zur Festsetzung der Gebühren notwendig sind. Hierzu haben sie erforderlichenfalls Einblick in die Betriebsvorgänge zu gewähren. (3) Die Stadtwerke Karlsruhe GmbH ist gegen angemessene Kostenerstattung verpflichtet, die zur Gebührenerhebung erforderlichen Daten der Stadt mitzuteilen. Auf die Datenweiterleitung an die Stadt ist die Gebührenschuldnerin/der Gebührenschuldner im Gebührenbescheid hin- zuweisen. § 8 Betretungsrecht Die Beauftragten der Stadt sind berechtigt, Grundstücke zur Prüfung der Gebührenpflicht und für ihre Ermittlungen im Rahmen der Gebührenfestsetzung zu betreten. Die Gebührenschuld- nerinnen/Gebührenschuldner haben die erforderlichen Ermittlungen und Prüfungen zu unter- stützen. § 9 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 1. Januar2015in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Karlsruhe über Gebühren für die öffentliche Abwasser- beseitigung (Entwässerungsgebührensatzung) 18.Dezember 2012 (Amtsblatt vom 21.De- zember 2012), zuletzt geändert durch Satzung vom9. April 2013 (Amtsblatt vom 10. Mai 2013), außer Kraft. Ausgefertigt: Karlsruhe, Dr. Frank Mentrup Oberbürgermeister Anlage zu § 3 Abs.3 der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abwasserbeseitigung Die für die Erhebung der Niederschlagswassergebühren maßgeblichen Faktoren werden unter Berücksichtigung des Grades der Wasserdurchlässigkeit für die einzelnen Versiegelungsarten wie folgt festgesetzt: Versiegelungsart:Faktor: 1.Dächer 1.1Standarddach (flach oder geneigt)1,0 1.2Gründach mit extensiver Begrünung,0,5 bei einer Schichtstärke ab 8 Zentimeter 1.3Grünüberdeckungen mit intensiver Begrünung0,0 bei einer Schichtstärke ab 30 Zentimeter z.B. Dachgärten, bei ebenerdigen Tiefgaragen 2.Befestigte Flächen: 2.1 Asphalt, Beton, Pflaster mit Fugenverguss1,0 2.2 Pflaster, Platten, Verbundsteine0,8 2.3 Rasengitterstein, Rasenfugenpflaster, Splittfugenpflaster, Porenpflaster, Schotterrasen0,3 2.4 Kies, Schotter0,0 3.Andere Versiegelungsarten: Für versiegelte Flächen anderer Art gilt derjenige oben genannte Faktor, der der in Zif- fer 1 und 2 genannten Versiegelungsart in Abhängigkeit vom Wasserdurchlässigkeits- grad am nächsten kommt. Weisen die Gebührenschuldner einen anderen Versiege- lungsgrad nach, kann im Einzelfall ein anderer Faktor angesetzt werden. 4.Versickerungsanlagen Mulden/ Mulden-Rigolen-Systememit Notüberlauf und Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage und einem Stauraumvermögen von mindestens 2,0 m³ je 100 m² angeschlossenerreduzierter versiegelter Fläche 0,2 Stadt Karlsruhe - Tiefbauamt Ansatzfähige Kosten/Erlöse Anlage 2 a Ansatzfähige Kosten/Erlöse HJ 2015 THH7400AbwasserbeseitigungGesamt-AnteilAnteil HJ 2015 betrag Niederschlagswasser (NW)Schmutzwasser (SW) EUROEUROEURO 12345 Lfd. Betriebskosten ohne kalkulatorische Kosten 4000 0000 Personalaufwendungen 11.131.5803.197.1237.934.457 4100 0000 Versorgungsaufwendungen --- 4200 0000 Aufwendungen f. Sach- u. Dienstleistungen 9.952.4121.246.1818.706.231 4300 0000 Transferaufwendungen 170.00011.220158.780 4400 0000 Sonst. ordentliche Aufwendungen 1.862.308409.6831.452.625 4811 0000 Aufwendungen f. Interne Leistungen (Belastungen) 2.834.300712.1472.122.153 Summe Betriebskosten ohne kalk. Kosten25.950.6005.576.35420.374.246 Kalkulatorische Kosten 4700 0000 Planmäßige Abschreibungen 8.669.176 9811 0000 Kalkulatorische Zinsen 10.234.726 Summe kalkulatorische Kosten18.903.9029.264.9949.638.908 Summe Kosten 44.854.50214.841.34830.013.154 Laufende Betriebserlöse 3300 0000 Gebühren und ähnliche Abgaben (ohne Entwässerungsgebühren) 300.000-167.835-132.165- 3410 0000 Privatrechtliche Leistungsentgelte 165.000-75.039-89.961- 3420 0000 Kostenerstattungen und Umlagen 3.795.000-295.546-3.499.454- 3500 0000 Sonstige ordentliche Erträge --- 3711 0000 Aktivierte Eigenleistungen 932.330-383.574-548.756- 3811 9000 Sonstige Erträge für interne Leistungen 1.400.000-738.820-661.180- Summe Erlöse (ohne Anteil kalk.Erlöse)6.592.330-1.660.814-4.931.516- Kalkulatorische Erlöse- 3100 0000 Auflösung Sonderposten aus Zuweisungen 647.692-368.771-278.921- 9711 0000 Kalkulatorische Zinsen Sonderposten (Zuweisungen) 519.021-328.680-190.341- Summe kalkulatorische Erlöse1.166.713-697.451-469.262- - Gesamterlöse (ohne Entwässerungsgebühren)7.759.043-2.358.265-5.400.778- - Gesamtergebnis Plan 201537.095.45912.483.08324.612.376 Nicht gebührenfähige Kosten96.070-35.990,00-60.080- Gebührenfähiger Aufwand vor Abzug f. Straßenentwässerung36.999.38912.447.09324.552.296 Straßenentwässerungskosten gem. Gutachten12,7762006834896%37,9776716790854%0% 4.727.116-4.727.116-- Gebührenfähiger Aufwand nach Abzug Straßenentwässerung32.272.2737.719.97724.552.296 Ergebnisausgleich nach § 14 Abs. 2 KAG Überdeckung aus 2010486.862,51-265.098,76-221.763,75- Überdeckung aus 2011200.000,00-200.000,00- Unterdeckung aus 2012248.146,61102.338,98-350.485,59 Unterdeckung aus 2013577.074,00140.127,00436.947,00 Überdeckung /Unterdeckung saldiert 138.358,10427.310,74-565.668,84 Gebührenbedarf 201532.410.631,107.292.666,2625.117.964,84 9.638.9089.264.994 TBA E1 HL Kalkulation 2015 Stand 2014.10.21.xls Anl. 2a Plan 15 Kost.Verteilung Stadt Karlsruhe - Tiefbauamt Ansatzfähige Kosten/Erlöse Anlage 2 b Ansatzfähige Kosten/Erlöse HJ 2016 THH7400AbwasserbeseitigungGesamt-AnteilAnteil HJ 2016 betrag Niederschlagswasser (NW)Schmutzwasser (SW) EUROEUROEURO 12345 Lfd. Betriebskosten ohne kalkulatorische Kosten 4000 0000 Personalaufwendungen 11.398.9703.273.9218.125.049 4100 0000 Versorgungsaufwendungen --- 4200 0000 Aufwendungen f. Sach- u. Dienstleistungen 10.117.4601.266.8488.850.612 4300 0000 Transferaufwendungen 170.00011.220158.780 4400 0000 Sonst. ordentliche Aufwendungen 1.879.555415.0771.464.478 4811 0000 Aufwendungen f. Interne Leistungen (Belastungen) 2.847.025715.9672.131.058 Summe Betriebskosten ohne kalk. Kosten26.413.0105.683.03320.729.977 Kalkulatorische Kosten 4700 0000 Planmäßige Abschreibungen 9.458.908 9811 0000 Kalkulatorische Zinsen 10.424.862 Summe kalkulatorische Kosten19.883.7709.105.85810.777.912 Summe Kosten 46.296.78014.788.89131.507.889 Laufende Betriebserlöse 3300 0000 Gebühren und ähnliche Abgaben (ohne Entwässerungsgebühren) 300.000-167.835-132.165- 3410 0000 Privatrechtliche Leistungsentgelte 165.000-75.039-89.961- 3420 0000 Kostenerstattungen und Umlagen 3.795.000-295.546-3.499.454- 3500 0000 Sonstige ordentliche Erträge --- 3711 0000 Aktivierte Eigenleistungen 1.243.970-511.788-732.182- 3811 9000 Sonstige Erträge für interne Leistungen 1.400.000-738.820-661.180- Summe Erlöse (ohne Anteil kalk.Erlöse)6.903.970-1.789.028-5.114.942- Kalkulatorische Erlöse- 3100 0000 Auflösung Sonderposten aus Zuweisungen 730.079-372.183-357.896- 9711 0000 Kalkulatorische Zinsen Sonderposten (Zuweisungen) 599.389-320.591-278.798- Summe kalkulatorische Erlöse1.329.468-692.774-636.694- - Gesamterlöse (ohne Entwässerungsgebühren)8.233.438-2.481.802-5.751.636- - Gesamtergebnis Plan 201638.063.34212.307.08925.756.253 Nicht gebührenfähige Kosten95.716-35.757-59.959- Gebührenfähiger Aufwand vor Abzug f. Straßenentwässerung37.967.62612.271.33225.696.294 Straßenentwässerungskosten gem. Gutachten12,2582264524403%37,9270778207934%0% 4.654.158-4.654.158-- Gebührenfähiger Aufwand nach Abzug Straßenentwässerung33.313.4687.617.17425.696.294 Ergebnisausgleich nach § 14 Abs. 2 KAG Überdeckung aus 2010 Überdeckung aus 20111.679.218,07-504.710,34-1.174.507,73- Unterdeckung aus 2013625.474,31188.528,20436.946,11 Überdeckung /Unterdeckung saldiert 1.053.743,76-316.182,14-737.561,62- Gebührenbedarf 201632.259.724,247.300.991,8624.958.732,38 10.777.9129.105.858 TBA E1 HL Kalkulation 2016 Stand 2014.10.21.xls Anl. 2b Plan 16 Kost.Verteilung WassermengenFlächen cbm€/cbm€ qm€/10 qm€ Volle Gebühr Gebührenpflichtige Wassermenge Einzug Stadtwerke16.550.0001,3722.673.500 Menge 2013: 16,557 Mio. m³ , entspricht Schnitt der letzten 3 Jahre, stagnierend Grundwasser SW-Kanal/MW-Kanal, Einzug TBA1.652.5001,372.263.925 Sonst. kleinere Einleitungen Einzug TBA100.9001,37138.233 Summe volle Gebühr18.303.40025.075.658 Gebührenermäßigungen, Gebührenzuschläge Grundwasser, dasnicht dem Klärwerk zugeführt wird: 0,44 €/m³ 35.0000,4415.400 (Es wird nur eine Teilleistung erbracht, zum Ausgleich wird die in § 5 Abs. 3 angeführte reduzierte Gebühr erhoben) Grubenentleerung: 3,94 €/m³ 6.8003,9426.792 (Wg. erhöhter Schmutzkonzentration wird eine entsprechend erhöhte Abwassergebühr erhoben) Summe abweichende Gebühr41.800 42.192 Gebührenpflichtige Wassermenge insgesamt18.345.20025.117.850 Gebührtenpflichtige Versiegelungsfläche18.231.0004,007.292.400,00 Erlöse Entwässerungsgebühren 201532.410.250 Gebührenbedarf 201532.410.631 Unterdeckung aus Rundungsdifferenz -381 Eine kalkulatorische Überdeckung innerhalb eines Kalkulationszeitraumes bei den Gebühren ist nicht zulässig. Abrundungen der Entwässerungsgebührensätze ab der 3. Stelle hinter dem Komma führen zu einer rechnerisch kalkulierten Gebührenunterdeckung von 381 €, die innerhalb der folgenden 5 Jahre ausgeglichen werden soll. NW-Gebühr Ermittlung des Gebührenbedarfs und des Gebührenaufkommens HJ 2015 SW-Gebühr Zusätzlich zu der kalk. Gebührenpflichtigen Abwassermenge wird - nach den Erfahrungen der Vorjahre - eine zusätzliche Abwassereinleitung von 41.800 m³ angenommen. TBA E1 HL Kalkulation 2015 Stand 2014.10.21.xls Anl.3a Wassermengen 15 WassermengenFlächen cbm€/cbm€ qm€/10 qm€ Volle Gebühr Gebührenpflichtige Wassermenge Einzug Stadtwerke16.550.0001,3722.673.500 Menge 2013: 16,557 Mio. m³ , entspricht Schnitt der letzten 3 Jahre, stagnierend Grundwasser SW-Kanal/MW-Kanal, Einzug TBA1.537.0001,372.105.690 Sonst. kleinere Einleitungen Einzug TBA100.9001,37138.233 Summe volle Gebühr18.187.90024.917.423 Gebührenermäßigungen, Gebührenzuschläge Grundwasser, dasnicht dem Klärwerk zugeführt wird: 0,44 €/m³ 35.0000,4415.400 (Es wird nur eine Teilleistung erbracht, zum Ausgleich wird die in § 5 Abs. 3 angeführte reduzierte Gebühr erhoben) Grubenentleerung:3,94 €/m³ 6.8003,9426.792 (Wg. erhöhter Schmutzkonzentration wird eine entsprechend erhöhte Abwassergebühr erhoben) Summe abweichende Gebühr41.800 42.192 Gebührenpflichtige Wassermenge insgesamt18.229.70024.959.615 Gebührtenpflichtige Versiegelungsfläche18.250.0004,007.300.000 Erlöse Entwässerungsgebühren 201632.259.615 Gebührenbedarf 201632.259.724 Unterdeckung aus Rundungsdifferenz -109 Eine kalkulatorische Überdeckung innerhalb eines Kalkulationszeitraumes bei den Gebühren ist nicht zulässig. Abrundungen der Entwässerungsgebührensätze ab der 3. Stelle hinter dem Komma führen zu einer rechnerisch kalkulierten Gebührenunterdeckung von 109 €, die innerhalb der folgenden 5 Jahre ausgeglichen werden soll. NW-Gebühr Ermittlung des Gebührenbedarfs und des Gebührenaufkommens HJ 2016 SW-Gebühr Zusätzlich zu der kalk. Gebührenpflichtigen Abwassermenge wird - nach den Erfahrungen der Vorjahre - eine zusätzliche Abwassereinleitung von 41.800 m³ angenommen. TBA E1 HL Kalkulation 2016 Stand 2014.10.21.xls Anl.3b Wassermengen 16 Ergebnisausgleich nach § 14 Abs. 2 KAG für THH 7400 - Abwasserbeseitigung Bereinigte Kostenüberdeckung (+) bzw. Kostenunterdeckung (-)Insgesamtdavon Anteil SWdavon Anteil NW EUREUREUR noch offen aus 2010auszugleichen bis spätesten 2015486.862,51221.763,75265.098,76 noch offen aus 2011auszugleichen bis spätesten 20161.879.218,071.174.507,73704.710,34 noch offen aus 2012auszugleichen bis spätesten 2017248.146,61-350.485,59-102.338,98 noch offen aus 2013auszugleichen bis spätesten 20181.202.548,31-873.893,11-328.655,20- Stand 31.12.2013915.385,66171.892,78743.492,88 davon wird berücksichtigt in 2015aus 2010486.862,51221.763,75265.098,76 aus 2011200.000,00-200.000,00 aus 2012248.146,61-350.485,59-102.338,98 aus 2013577.074,00-436.947,00-140.127,00- davon wird berücksichtigt in 2016aus 20111.679.218,071.174.507,73504.710,34 aus 2013625.474,31-436.946,11-188.528,20- noch offen Stand 31.12.2013--- Ermittlung des Zinssatzes für die Berechnung der kalkulatorischen Kosten Bis zum Jahr 2006 wurde zur Ermittlung des Zinssatzes zur Berechnung der kalkulatorischen Kosten ein Mischzinssatz angewendet, der das Verhältnis von Fremd- zu Eigenkapital über einen Zeitraum von 10 Jahren widerspiegeln sollte. Beim Fremdfinanzierungsanteil wurden dabei die neu aufgenommenen Kredite während des Betrachtungszeitraums zu Grunde gelegt. Da es in den vergangenen Jahren mehrfach nicht zuDarlehensaufnahmen gekommen ist, die „alte“ Berechnungsformel aber auch Daten zur Zinshöhe aus solchen Jahrgängen enthielt, hat dies zu einer gewissen Unschärfe des Marktzinssatzes geführt. Um in Zukunft auf einen möglichst realistischen Zinssatz zur Berechnung der kalkulatorischen Kosten zurückgreifen zu könnenund gleichzeitig im Sinne der Gebührenkontinuität wenig Schwankungen im Zinsniveau zu haben, wurde nun ein möglichst einfacher und transparenter Weg zur Zinsermittlung gewählt. Zukünftig wird allein der gewichtete (Zins-)Mittelwert aller tatsächlich zu einem festgelegten Stichtag vorhandenen Darlehensverbindlichkeiten der Stadt Karlsruhe Grundlage zur Ermittlung des Zinssatzes für die Berechnung der kalkulatorischen Kosten sein.Dabei wird die bereits getilgte Kredithöhe berücksichtigt, so dass eine möglichst aktuelle, exakte und transparente Basis zur Berechnung vorliegt. Zum Stichtag 11.04.2014 hielt die Stadt Karlsruhe insgesamt 51 Kredite,deren Nominalhöhe 265.200.424,79 Euro betrug. Davon waren bereits 138.333.258,38 Euro getilgt, so dass sich auf den Restbestand von 126.867.166,41 Euro eine rechnerische Durchschnittsverzinsung von 4,363% ergab. Für den Doppelhaushalt 2015/16 wird daher weiterhin ein Zinssatz von 4,5 % zugrunde gelegt. Anlage 5 05.11.2014 Gebührenobergrenze32.410.631Euro25.117.965Euro7.292.666Euro abzüglich Erlöse für ermäßigte Gebühren für Grundwasser, das nicht dem Klärwerk zugeführt wird (Nutzung RW-Kanal)15.400-Euro Erlöse aus Annahme von Grubeninhalten26.792-Euro 25.075.773Euro7.292.666Euro kalk. Gebührenpflichtige Wassermenge volle Gebühr18.303.400 m³ Schmutzwassergebühr je m³:1,37Euro kalk. versiegelte und entwässerte Fläche18.231.000 m² Niederschlagswassergebühr je 10 m²4,00Euro Kalkulationsgrundlage Kosten: SW-Beseitigung25.117.965Euro NW-Beseitigung7.292.666Euro Kalkulationsgrundlage Wassermengen und Versiegelungsflächen: Gebührenpflichtige Wassermenge volle Gebühr18.303.400m³ Versiegelungsfläche gesamt18.231.000m² Kalkulation der SW- und NW-Gebühr (gesplittete Gebühr) HJ 2015 GesamtkostenKostenanteil an SW/NW-BeseitigungSW-BeseitigungNW-Beseitigung TBA-E1 HL Kalkulation 2015 Stand 2014.10.21.xls Anl. 7a Kalk gespl Geb 15 05.11.2014 Gebührenobergrenze32.259.724Euro24.958.732Euro7.300.992Euro abzüglich Erlöse für ermäßigte Gebühren für Grundwasser, das nicht dem Klärwerk zugeführt wird (Nutzung RW-Kanal)15.400-Euro Erlöse aus Annahme von Grubeninhalten26.792-Euro 24.916.540Euro7.300.992Euro kalk. Gebührenpflichtige Wassermenge volle Gebühr18.187.900 m³ Schmutzwassergebühr je m³:1,37Euro kalk. versiegelte und entwässerte Fläche18.250.000 m² Niederschlagswassergebühr je 10 m²4,00Euro Kalkulationsgrundlage Kosten: SW-Beseitigung24.958.732Euro NW-Beseitigung7.300.992Euro Kalkulationsgrundlage Wassermengen und Versiegelungsflächen: Gebührenpflichtige Wassermenge volle Gebühr18.187.900m³ Versiegelungsfläche gesamt18.250.000m² Kalkulation der SW- und NW-Gebühr (gesplittete Gebühr) HJ 2016 GesamtkostenKostenanteil an SW/NW-BeseitigungSW-BeseitigungNW-Beseitigung TBA-E1 HL Kalkulation 2016 Stand 2014.10.21.xls Anl. 7b Kalk gespl Geb 16 19.11.2014 Mengen der Grubeninhalte u. ä.:6.800m³ Annahmen: (siehe auch BWGZ 5/96 vom 15.03.1996, 123 ff) 2. Der gebührenfähige Kostenanteil für die Abwasserreinigung beträgt68,45%der Schmutzwassergebühr (gemäß Schema zur Kostenverteilung Durchschnitt 2015/2016). 3. Das Verhältnis von Normalverschmutzung (ca. 600 mg/l) zur Verschmutzung einer regelmäßig geräumten, geschlossenen Grube beträgt somit bezogen auf den CSB ca. 1 : 8. Ermittlung der Gebühr für die Annahme der Grubeninhalte: + Schmutzwassergebühr *68,45%(Anteil der Abw.Reingung)+ Zuschlag 40% * 8 Zuschlagsstufen =ME 1,37EUR/m³ *68,45%(Anteil der Abw.Reingung)+40%*8 = 3,94EUR/m³ Kosten Abwasserreinigung Zuschlag Kosten Abwasserreinigung 40% x 8 Kalkulation der Abwassergebühren für Annahme von Grubeninhalten HJ 2015 4. Der Aufwandtsanteil für die biologischen Reinigungsstufe einschl. der anteiligen Schlammbehandlungskosten kann mit ca. 40% bezogen auf die Klärgebühr (Anteil der Reinigung auf der Käranlage) abgeschätzt werden. 1. Die Inhalte von geschlossenen Gruben haben einen durchschnittlichen Räumungszyklus von min. drei Monaten. Die mittlere Verschmutzung für diese und ähnliche Abwässer (z. B. mobile Toiletten) kann mit einem CSB von 5.000 mg/l angesetzt werden. Es wird daher von einem 8-fachen Kostenaufwand bei der Abwasserreinigung (CSB-Abbau beim Klärgebührenanteil, Kostenteil der Abwasserreinigung: ca.68,45 % - siehe Schema zur Kostenverteilung gem. Gutachten DL-Schoch) ausgegangen. Der Zuschlagsanteil für die 8-fache Verschmutzung wird deshalb mit 8 * 40% = 320% (Normalverschmutzung + 8 Zuschlagstufen gemäß Starkverschmutzerzuschlägen) angesetzt. Die verschmutzungsunabhängigen Kosten werden dabei nicht veranlagt. TBA-Es HL Kalkulation 2015 Stand 2014.10.21.xls Anl. 8a Grubeninhalte 15 19.11.2014 Mengen der Grubeninhalte u. ä.:6.800m³ Annahmen: (siehe auch BWGZ 5/96 vom 15.03.1996, 123 ff) 2. Der gebührenfähige Kostenanteil für die Abwasserreinigung beträgt68,45%der Schmutzwassergebühr (gemäß Schema zur Kostenverteilung,Durchschnitt 2015/2016). 3. Das Verhältnis von Normalverschmutzung (ca. 600 mg/l) zur Verschmutzung einer regelmäßig geräumten, geschlossenen Grube beträgt somit bezogen auf den CSB ca. 1 : 8. Ermittlung der Gebühr für die Annahme der Grubeninhalte: + Schmutzwassergebühr *68,45%(Anteil der Abw.Reingung)+ Zuschlag 40% * 8 Zuschlagsstufen =ME 1,37EUR/m³ *68,45%(Anteil der Abw.Reingung)+40%*8 = 3,94EUR/m³ Der Zuschlagsanteil für die 8-fache Verschmutzung wird deshalb mit 8 * 40% = 320% (Normalverschmutzung + 8 Zuschlagstufen gemäß Starkverschmutzerzuschlägen) angesetzt. Die verschmutzungsunabhängigen Kosten werden dabei nicht veranlagt. Kosten Abwasserreinigung Zuschlag Kosten Abwasserreinigung 40% x 8 Kalkulation der Abwassergebühren für Annahme von Grubeninhalten HJ 2016 1. Die Inhalte von geschlossenen Gruben haben einen durchschnittlichen Räumungszyklus von min. drei Monaten. Die mittlere Verschmutzung für diese und ähnliche Abwässer (z. B. mobile Toiletten) kann mit einem CSB von 5.000 mg/l angesetzt werden. Es wird daher von einem 8-fachen Kostenaufwand bei der Abwasserreinigung (CSB-Abbau beim Klärgebührenanteil, Kostenteil der Abwasserreinigung: ca. 68,45 % - siehe Schema zur Kostenverteilung gem. Gutachten DL-Schoch) ausgegangen. 4. Der Aufwandtsanteil für die biologischen Reinigungsstufe einschl. der anteiligen Schlammbehandlungskosten kann mit ca. 40% bezogen auf die Klärgebühr (Anteil der Reinigung auf der Käranlage) abgeschätzt werden. TBA-Es HL Kalkulation 2016 Stand 2014.10.21.xls Anl. 8b Grubeninhalte 16 05.11.2014 (Bezug: Gesplittete Gebühr - Niederschlagswassergebühr) Mengen der Grundwassereinleitungen:35.000 m³ Annahmen: 1. Unverschmutztes Grundwasser, das im Trennsystem direkt in den Regenwasserkanal abgeleitet wird und keiner weiteren Behandlung bedarf (z. B.nicht vorgereinigt bzw. nicht auf der Kläranlage gereinigt werden muss). 2. Der gebührenfähige Kostenanteil für die Ableitung beträgt86,48%der Niederschlagwassergebühr (siehe Fortschreibung Schema zur Kostenverteilung Gutachten DL-Schoch September 2007). Ermittlung der "Niederschlagswassergebühr" pro 1 m³ Wasser: NW-Gebühr:0,400 EUR/m² Mittlerer Niederschlag:780mm/m²=l/m² "NW-Gebühr" f. 1 m³:0,51 EUR/m³ Ermittlung der Gebühr für die Einleitung von Grundwasser (Trennsystem: Einleitung in den NW-Kanal) ohne Anteil Reinigung Klärwerk 0,51EUR/m³ *86,48%(Anteil der Ableitung) =0,44EUR/m³ Kalkulation der Gebühren für die Einleitung von Grundwasser in den Niederschlagwasserkanal (Trennsystem) HJ 2015 TBA E1 HL Kalkulation 2015 Stand 2014.10.21.xls Anl. 9a Grundwasser 15 05.11.2014 (Bezug: Gesplittete Gebühr - Niederschlagswassergebühr) Mengen der Grundwassereinleitungen:35.000 m³ Annahmen: 1. Unverschmutztes Grundwasser, das im Trennsystem direkt in den Regenwasserkanal abgeleitet wird und keiner weiteren Behandlung bedarf (z. B.nicht vorgereinigt bzw. nicht auf der Kläranlage gereinigt werden muss). 2. Der gebührenfähige Kostenanteil für die Ableitung beträgt85,34%der Niederschlagwassergebühr (siehe Fortschreibung Schema zur Kostenverteilung Gutachten DL-Schoch September 2007). Ermittlung der "Niederschlagswassergebühr" pro 1 m³ Wasser: NW-Gebühr:0,400 EUR/m² Mittlerer Niederschlag:780mm/m²=l/m² "NW-Gebühr" f. 1 m³:0,51 EUR/m³ Ermittlung der Gebühr für die Einleitung von Grundwasser (Trennsystem: Einleitung in den NW-Kanal) ohne Anteil Reinigung Klärwerk 0,51EUR/m³ *85,34%(Anteil der Ableitung) =0,44EUR/m³ Kalkulation der Gebühren für die Einleitung von Grundwasser in den Niederschlagwasserkanal (Trennsystem) HJ 2016 TBA E1 HL Kalkulation 2016 Stand 2014.10.21.xls Anl. 9b Grundwasser 16
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Extrahierter Text
BESCHLUSSVORLAGE STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister Gremium: 6. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: Vorlage Nr.: TOP: Verantwortlich: 16.12.2014 2014/0258 8 öffentlich Dez. 6 Aufhebung der bestehenden Entwässerungsgebührensatzung und deren Ersetzung durch eine neue Entwässerungsgebührensatzung zum 01.01.2015 Beratungsfolge dieser Vorlage am TOP ö nö Ergebnis Hauptausschuss 09.12.2014 12 vorberaten Gemeinderat 16.12.2014 8 genehmigt Antrag an den Gemeinderat / Ausschuss Der Gemeinderat beschließt nach Vorberatung durch den Hauptausschuss a) die als Anlage 1 beigefügte Satzung der Stadt Karlsruhe über die Gebühren für die öffentliche Ab- wasserbeseitigung (Entwässerungsgebührensatzung) einschließlich deren Bestandteile. Die Satzung tritt zum 01.01.2015 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Satzung der Stadt Karlsruhe über die Gebühren für die öffentliche Abwasserbeseitigung (Entwässerungsgebührensatzung) vom 18. De- zember 2012 (Amtsblatt vom 21. Dezember 2012) zuletzt geändert durch Satzung vom 9. April 2013 (Amtsblatt vom 10. Mai 2013) außer Kraft b) die Verrechnung der Kostenunter- und überdeckungen gemäß Anlage 4 c) die Einbeziehung des gebührenrechtlichen Ergebnisses aus 2010-2013 im Gebührenbereich Schmutzwasser in Höhe des saldierten Teilbetrages von - 565.668,84 €, sowie im Gebührenbereich Niederschlagswasser in Höhe von 427.310,74 € in die Gebührenkalkulation 2015 d) die Einbeziehung des gebührenrechtlichen Ergebnisses aus 2011 und 2013 im Gebührenbereich Schmutzwasser in Höhe des saldierten Teilbetrages von 737.561,62 €, sowie im Gebührenbereich Niederschlagswasser in Höhe von 316.182,14 € in die Gebührenkalkulation 2016. Finanzielle Auswirkungen nein ja Gesamtkosten der Maßnahme Einzahlungen/Erträge (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatori- schen Kosten abzügl. Folgeer- träge und Folgeeinsparungen) Haushaltsmittel stehen (bitte auswählen) Kontierungsobjekt: (bitte auswählen) Kontenart: Ergänzende Erläuterungen: ISEK Karlsruhe 2020 - relevant nein ja Handlungsfeld: (bitte auswählen) Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) nein ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften nein ja abgestimmt mit Stadtwerke Karlsruhe GmbH Ergänzende Erläuterungen Seite 2 Der als Anlage 1 beigefügte Entwurf einer neuen "Satzung der Stadt Karlsruhe über die Gebüh- ren für die öffentliche Abwasserbeseitigung" (Entwässerungsgebührensatzung) hat zum Ge- genstand: 1. Eine stadtweite Einführung der gesplitteten Abwassergebühr (Trennung der bisherigen Ein- heitsgebühr in eine Schmutzwassergebühr und eine Niederschlagswassergebühr) zum 01.01.2015. 2. Eine Anpassung der Gebührensätze zum 01.01.2015 wie folgt: a) Schmutzwassergebühr (nach Frischwasserbezug) bisher 1,21 €/m³ künftig 1,37 €/m³ b) Niederschlagswassergebühr (flächenbezogen) bisher 5,18 €/10 m² künftig 4,00 €/10 m² c) Entwässerungsgebühr für die Einleitung von Grundwasser, das nicht dem Klärwerk zu- geführt wird bisher 0,59 €/m³ künftig 0,44 €/m³ d) Entwässerungsgebühr für die Einleitung von Grundwasser, das dem Klärwerk zugeführt wird bisher 1,21 €/m³ künftig 1,37 €/m³ e) Gebühr für Grubeninhalte bisher 2,58 €/m³ künftig 3,94 €/m³ 3. Die neue Satzung beinhaltet die notwendigen Änderungen aufgrund des Wegfalls der Ein- heitsgebühr. Daneben wird dargelegt, dass für aus Regenwasserzisternen stammende Brauchwasser keine Schmutzwassergebühr erhoben und dass die festgestellte gebührenre- levante Versiegelungsfläche für die Gebührenberechnung auf volle 10 m² abgerundet wird. Zusätzlich wird in die Satzung aufgenommen, dass die Gebührenschuld auf dem Grund- stück bzw. dem Erbbaurecht als öffentliche Last ruht. Zu 1. Stadtweite Einführung der gesplitteten Abwassergebühr Seit 01.01.2008 werden in Karlsruhe für Grundstücke mit mehr als 1.000 m² versiegelte und an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossene Flächen die Entwässerungsgebühren für Schmutzwasser und Niederschlagswasser getrennt erhoben. Bei Flächen unter 1.000 m² be- stand die Möglichkeit, die Abrechnung nach der gesplitteten Abwassergebühr freiwillig zu be- antragen. Die Stadt Karlsruhe hat sich damals für dieses Gebührenmodell entschieden, weil es bürgerfreundlich und wirtschaftlich umzusetzen war und dessen Rechtmäßigkeit seinerzeit mehrfach gerichtlich bestätigt wurde. Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg hat allerdings in einem Urteil vom 11.03.2010 (AZ: 2 S 2938/08) unter Abkehr von seiner bishe- rigen Rechtsprechung völlig neue Anforderungen geschaffen. Danach ist es grundsätzlich unzu- lässig, nach einem Abwassergebührensystem abzurechnen, das sich ausschließlich an einem einheitlichen Frischwassermaßstab orientiert. Vielmehr sind Niederschlagswassergebühren vor- zusehen und für die Verteilung der Regenwasserbeseitigungskosten darf nur noch die versiegel- te Fläche der gültige Gebührenmaßstab sein. Aus Gründen der Rechtssicherheit hat der Ge- meinderat mit Beschluss vom 24.04.2012 die Verwaltung beauftragt, die einheitliche Umstel- lung auf die gesplittete Abwassergebühr zum 01.01.2015 vorzubereiten. Da es sich bei der Nie- Ergänzende Erläuterungen Seite 3 derschlagswassergebühr um eine grundstücksflächenbezogene Gebühr handelt, wurden für ca. 43.000 Objekte in einem Kombinationsverfahren aus Luftbildauswertung und Selbstauskunft die gebührenrelevanten Versiegelungsflächen ermittelt. Diese Arbeiten konnten planmäßig durchgeführt werden, so dass die stadtweite Einführung der gesplitteten Abwassergebühr ter- mingerecht zum 01.01.2015 erfolgen kann. Zu 2. Gebührenanpassung Ausgangslage Die letzte Gebührenanpassung fand zum 01.01.2013 statt. Die Einheitsgebühr wurde seinerzeit auf 1,43 €/m³ erhöht. Für die gesplittete Abwassergebühr wurde die Schmutzwassergebühr auf 1,21 €/m³ und die Niederschlagswassergebühr auf 5,18 €/10 m² angehoben. Der Teilhaushalt 7400 -Stadtentwässerung- weist aus Vorjahren noch Über- und Unterdeckungen auf, die mit die- ser Gebührenkalkulation vollständig ausgeglichen werden sollen (siehe Anlage 4). Im Gebührenbereich Schmutzwasser wird die Überdeckung 2010 in Höhe von 221.763,75 € mit der Unterdeckung 2012 in Höhe von 350.458,59 € zu einem Teilbetrag in gleicher Höhe verrech- net. Die restliche Unterdeckung 2012 in Höhe von 128.721,84 € und ein Teilbetrag in Höhe von 436.947 € der Unterdeckung 2013 (UD 2013= 873.893,11 €) werden in der Gebührenkalkulation 2015 in Summe von 565.668,84 € berücksichtigt. Zusätzlich wird in der Kalkulation 2016 die Überdeckung 2011 in Höhe von 1.174.507,73 € zu einem Teilbetrag in Höhe von 436.946,11 € mit einem Teilbetrag der Unterdeckung 2013 (UD 2013 = 873.893,11 €) in gleicher Höhe verrechnet. Die restliche Überdeckung 2011 in Höhe von 737.561,62 € wird in der Gebührenkalkulation 2016 berücksichtigt. Im Gebührenbereich Niederschlagswasser wird die Überdeckung 2010 in Höhe von 265.098,76 € zu einem Teilbetrag in Höhe von 140.127 € mit der Unterdeckung 2013 (UD 2013 = 328.655,20 €) verrechnet. Die restliche Überdeckung 2010 in Höhe von 124.971,76 € wird mit einem Teilbetrag der Überdeckung 2011 (ÜD 2011 = 704.710,34 €) in Höhe von 200.000 €, der Überdeckung 2012 in Höhe von 102.338,98 € in der saldierten Höhe von 427.310,74 € in der Gebührenkalkulation 2015 berücksichtigt. Die restliche Überdeckung 2011 (ÜD 2011 = 704.710,34 €) in Höhe von 504.710,34 € wird zu einem Teilbetrag in Höhe von 188.528,20 € mit der Unterdeckung 2013 (UD 2013 = 328.655,20 €) verrechnet. Der verbleibende Restbetrag in Höhe von 316.182,14 € wird in der Gebührenkalkulation 2016 berücksichtigt. Gebührenfähiger Aufwand Grundlage für die Gebührenkalkulation bildet der Entwurf des Haushaltsplanes des Teilhaus- halts 7400 für die Jahre 2015 und 2016. Die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatz- fähigen Kosten der öffentlichen Einrichtung Abwasserbeseitigung dürfen Aufwendungen, die außerhalb der Abwasserbeseitigung entstehen, nicht enthalten (§ 14 KAG). Diese sind bereits herausgerechnet und nicht Gegenstand des Gebührenbedarfs. Insbesondere bleibt der Teilauf- wand, der auf die Entwässerung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen entfällt, außer Betracht (§ 17 Abs. 3 KAG). Gegenüber der Gebührenkalkulationen 2013/2014 ergibt sich für die Kalkulation 2015 (nach Abzug des Straßenentwässerungsanteils) eine Erhöhung des gebührenfähigen Aufwands von ca. 3,9 Mio. € und für 2016 eine Erhöhung von ca. 5 Mio. €. Dies resultiert neben den allge- meinen Tarif- und Kostensteigerungen insbesondere aus erhöhten Kosten für Strom, Heizöl und Unterhaltungsaufwand im Klärwerk sowie aus der für die Einleitung von gereinigtem Ab- Ergänzende Erläuterungen Seite 4 wasser in den Vorfluter an das Land zu entrichtende Abwasserabgabe. Die Erhöhung des Auf- wands von 2015 auf 2016 wird überwiegend verursacht durch erhöhte kalkulatorische Ab- schreibungen wegen des Baus und der Inbetriebnahme von umfangreichen Erneuerungsmaß- nahmen im Klärwerk (Prozessleitsystem, Schlammverbrennungslinie 2, mechanische Reinigungs- stufe BA 2, Rücklaufschlammpumpwerke). Die planmäßigen Abschreibungen erfolgen auf Basis der Anschaffungs- und Herstellungskosten. Die planmäßige Nutzungsdauer orientiert sich an den üblichen Werten. Der Zinssatz für die Ermittlung der Verzinsung des Anlagenkapitals be- trägt wie bisher 4,5 % (siehe Anlage 5). Nur aufgrund der unterschiedlichen Berücksichtigung der Über- bzw. Unterdeckungen aus Vor- jahren können für die Jahre 2015 und 2016 gleichbleibende Gebührensätze erreicht werden. Prognoseentscheidungen Für die Kalkulationen der Jahr 2015 und 2016 werden gebührenpflichtige Wassermengen von 18.345.200 m³ bzw. 18.229.700 m³ zugrunde gelegt. Diese Werte basieren auf der von der Stadtwerke Karlsruhe GmbH ermittelten gebührenpflichtigen Frischwassermenge des Jahres 2013 zuzüglich darüber hinaus zu erwartender umfangreicher Grundwassereinleitungen aus Baumaßnahmen und sonstiger kleinerer Einleitungen. Die gebührenrelevante abflusswirksame Versiegelungsfläche für das gesamte Stadtgebiet (ohne öffentl. Straßen, Wege und Plätze) beträgt für 2015 ca. 18,23 Mio. m² und für 2016 18,25 Mio. m². Gebührensätze Unter Zugrundelegung des gebührenfähigen Aufwandes und der Prognoseentscheidungen er- geben sich ab 01.01.2015 folgende Gebührensätze: Die Schmutzwassergebühr beträgt 1,37 €/m³, die Niederschlagswassergebühr beträgt 4,00 €/10 m² versiegelte Fläche und Jahr. Für die Anlieferung von Grubeninhalten im Klärwerk und Kanalbetrieb wird eine Gebühr von 3,94 €/m³ erhoben. Der Mehrbetrag zur normalen Abwassergebühr ergibt sich aus dem höhe- ren Verschmutzungsgrad. Für unverschmutztes nicht dem Klärwerk zugeführtes Grundwasser wird eine reduzierte Gebühr erhoben, da nur eine Teilleistung "Abwasserableitung" erbracht wird. Der Gebühren- satz beträgt 0,44 €/m³. Diese Gebühr wird trotz insgesamt gestiegener Kosten nicht erhöht, da sich die Kostenanteile weiter in Richtung der Abwasserreinigung verschoben haben, welche für die hier vorliegende Einleitung in den Regenwasserkanal nicht zum Tragen kommt. Gebührenvergleich mit den deutschen Großstädten Laut einer Umfrage der Stadt Düsseldorf unter den deutschen Großstädten betrug im Jahr 2014 die durchschnittliche Schmutzwassergebühr 2,30 €/m³ und die durchschnittliche Nieder- schlagswassergebühr 9,60 €/10 m² pro Jahr. Damit wird die Stadt Karlsruhe auch künftig mit den neuen Entwässerungsgebühren einen der besten, d. h. für die Gebührenzahler günstigsten Ränge einnehmen. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Anstieg der Schmutzwassergebühren im We- sentlichen mit notwendigen und nachhaltigen Investitionen in den Umweltschutz im Klärwerk zusammenhängt. Auch nach dem "alten Gebührenmaßstab" wäre ein entsprechender Anstieg der Gebührenbelastung zu verzeichnen gewesen. Ergänzende Erläuterungen Seite 5 Zu 3. Weitere Anpassungen der Entwässerungsgebührensatzung § 3 Abs. 2 Nr. 4 (neue Fassung): Mit Beschluss der ab 01.01.2013 geltenden Entwässerungsgebührensatzung wurde die bis da- hin geltende Regelung für Regenwasserzisternen gestrichen. Seither werden Versiegelungsflä- chen, die an Zisternen (mit Notüberlauf in die öffentliche Abwasseranlage) angeschlossen sind, einerseits nicht gebührenmindernd für die Niederschlagswassergebühr berücksichtigt, anderer- seits werden für die aus den Zisternen stammenden Brauchwassermengen keine Schmutzwas- sergebühren berechnet. Dieser gewollte Gebührenverzicht soll zur Klarstellung ausdrücklich in der Satzung erwähnt werden. § 3 Abs. 3 (neue Fassung): Die Niederschlagswassergebühr wird in Karlsruhe pro 10 m² gebührenrelevante Versiegelungs- fläche abgerechnet. Bei der Ermittlung der gebührenrelevanten Flächen erfolgt jeweils eine Ab- rundung auf volle 10 m². Aus Gründen der Rechtsicherheit soll die bisher schon bestehende Praxis in der Satzung verankert werden. § 6 Abs. 2 (neue Fassung): Die zunehmende Insolvenz von Privatpersonen führt bei den Kommunen u. a. im Bereich Ab- wasserentsorgung zu erheblichen Gebührenausfällen. Obwohl dies in Karlsruhe bislang nur wenige Einzelfälle betrifft, soll dem entsprechend einer Empfehlung im Satzungsmuster des Gemeindtags Baden-Württemberg in Zwangsversteigerungsverfahren entgegengewirkt werden durch die Bevorrechtigung der grundstücksbezogenen Gebührenforderungen als öffentliche Last. Dieser Vorlage sind zum Nachweis und zur Information folgende Anlagen beigefügt: - als Anlage 1 Entwurf einer „Satzung der Stadt Karlsruhe über Gebühren für die öffentliche Abwasserbeseitigung (Entwässerungsgebührensatzung)“ - als Anlage 2 Gesamtübersicht der vorgesehenen ansatzfähigen Kosten/Erlöse des Teilhaus- halts 7400 (Abwasserbeseitigung) für die Haushaltsjahre 2015 und 2016, - als Anlage 3 die Ermittlung des Gebührenbedarfs und des Gebührenaufkommens für die Haushaltsjahre 2015 und 2016, - als Anlage 4 die Darstellung des Ergebnisausgleichs nach § 14 Abs. 2 des Kommunalabga- bengesetzes, - als Anlage 5 die Berechnung des Zinssatzes für die Ermittlung der Verzinsung des Anlage- kapitals - als Anlage 6 eine Synopse der derzeitigen und der geplanten Entwässerungsgebührensat- zung - als Anlagen 7 - 9 die Kalkulation der Entwässerungsgebührensätze Ergänzende Erläuterungen Seite 6 Beschluss: Antrag an den Gemeinderat Der Gemeinderat beschließt nach Vorberatung durch den Hauptausschuss a) die als Anlage 1 beigefügte Satzung der Stadt Karlsruhe über die Gebühren für die öffentli- che Abwasserbeseitigung (Entwässerungsgebührensatzung) einschließlich deren Bestandteile. Die Satzung tritt zum 01.01.2015 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Satzung der Stadt Karlsruhe über die Gebühren für die öffentliche Abwasserbeseitigung (Entwässerungsgebüh- rensatzung) vom 18. Dezember 2012 (Amtsblatt vom 21. Dezember 2012) zuletzt geändert durch Satzung vom 9. April 2013 (Amtsblatt vom 10. Mai 2013) außer Kraft b) die Verrechnung der Kostenunter- und überdeckungen gemäß Anlage 4 c) die Einbeziehung des gebührenrechtlichen Ergebnisses aus 2010-2013 im Gebührenbereich Schmutzwasser in Höhe des saldierten Teilbetrages von - 565.668,84 €, sowie im Gebühren- bereich Niederschlagswasser in Höhe von 427.310,74 € in die Gebührenkalkulation 2015 d) die Einbeziehung des gebührenrechtlichen Ergebnisses aus 2011 und 2013 im Gebührenbe- reich Schmutzwasser in Höhe des saldierten Teilbetrages von 737.561,62 €, sowie im Ge- bührenbereich Niederschlagswasser in Höhe von 316.182,14 € in die Gebührenkalkulation 2016. Hauptamt - Ratsangelegenheiten - 5. Dezember 2014
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Extrahierter Text
NIEDERSCHRIFT Stadt Karlsruhe Gremium: 6. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: 16. Dezember 2014, 15:30 Uhr öffentlich Ort: Bürgersaal des Rathauses Vorsitzende/r: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup 9. Punkt 8 der Tagesordnung: Aufhebung der bestehenden Entwässerungsgebüh- rensatzung und deren Ersetzung durch eine neue Entwässerungsgebührensat- zung zum 01.01.2015 Vorlage: 2014/0258 Beschluss: Der Gemeinderat beschließt nach Vorberatung durch den Hauptausschuss a) die als Anlage 1 der Vorlage 2014/0258 beigefügte Satzung der Stadt Karlsruhe über die Gebühren für die öffentliche Abwasserbeseitigung (Entwässerungsgebührensat- zung) einschließlich deren Bestandteile. Die Satzung tritt zum 01.01.2015 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Satzung der Stadt Karlsruhe über die Gebühren für die öffentliche Abwasserbeseitigung (Entwässerungsgebührensatzung) vom 18. De- zember 2012 (Amtsblatt vom 21. Dezember 2012), zuletzt geändert durch Satzung vom 9. April 2013 (Amtsblatt vom 10. Mai 2013), außer Kraft. b) die Verrechnung der Kostenunter- und -überdeckungen gemäß Anlage 4. c) die Einbeziehung des gebührenrechtlichen Ergebnisses aus 2010 - 2013 im Gebüh- renbereich Schmutzwasser in Höhe des saldierten Teilbetrages von -565.668,84 €, sowie im Gebührenbereich Niederschlagswasser in Höhe von 427.310,74 € in die Gebührenkalkulation 2015 d) die Einbeziehung des gebührenrechtlichen Ergebnisses aus 2011 und 2013 im Ge- bührenbereich Schmutzwasser in Höhe des saldierten Teilbetrages von 737.561,62 €, sowie im Gebührenbereich Niederschlagswasser in Höhe von 316.182,14 € in die Gebührenkalkulation 2016. Abstimmungsergebnis: Bei 3 Nein-Stimmen mehrheitlich zugestimmt - 2 - Der Vorsitzende ruft Tagesordnungspunkt 8 zur Behandlung auf und verweist auf die erfolgte Vorberatung im Hauptausschuss: Da sehe ich bisher 2 rote Karten. Wer bietet mehr? - Es sind 3 Ablehnungen. Damit mehrheitlich angenommen. Zur Beurkundung: Der Schriftführer: Hauptamt - Ratsangelegenheiten - 26. Januar 2015