Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über Gebühren für die Abfallentsorgung (Abfallgebührensatzung)
| Vorlage: | 2014/0256 |
|---|---|
| Art: | Beschlussvorlage |
| Datum: | 04.11.2014 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | Team Sauberes Karlsruhe |
| Erwähnte Stadtteile: | Hohenwettersbach, Neureut, Wolfartsweier |
Beratungen
- Gemeinderat (öffentlich/nicht öffentlich)
Datum: 16.12.2014
Rolle: Entscheidung
Ergebnis: einstimmig beschlossen
Zusätzliche Dateien
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Extrahierter Text
Anlage 1: Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über Gebühren für die Abfallentsorgung (Abfallgebührensatzung) Anlage 2: Synopse der Abfallgebührensatzung in der Fassung vom 17.12.2013 Anlage 3: Übersicht des Teilhaushaltes 7000 (Amt für Abfallwirtschaft) Anlage 4: Berechnung der Gebühren „Restmüllbehälter“ für 2015 Anlage 4 a: Neukalkulation Annahmepauschalen Nordbecken- und Maybachstraße für 2015 Anlage 5: Berechnung der Gebühren „Annahmegebühren“ für 2015 Anlage 6: Berechnung der Gebühren „Abfallmulden“ für 2015 Anlage 7: Berechnung der Gebühren „Pressbehälterabholung“ für 2015 Anlage 8: Kalkulation Nachlass wegen Nichtnutzung der Biotonne Anlage 9: Berechnung Zuschlag für maschinell verpresste Abfälle Anlage 10: Berechnung der Gebühren für gesonderte Anfahrt/Fehlbefüllung/Sonderleerung Anlage 11: Ermittlung des Zinssatzes für die Berechnung der kalkulatorischen Kosten Anlage 12: Übersicht Ergebnisausgleich nach § 14 Abs. 2 KAG
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Satzung Anlage 1 zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über Gebühren für die Abfallentsorgung (Abfallgebührensatzung) Aufgrund des § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO BW) in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. Seite 581, berichtigt Seite 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. April 2013 (GBl. Seite 55), der §§ 2 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) in der Fassung vom 17. März 2005 (GBl. Seite 206), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2013 (GBl. Seite 491, 492) und des § 10 des Landesabfallgesetzes (LAbfG ) vom 14. Oktober 2008 (GBl. Seite 370) zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2009 (GBl. Seite 802, 809) hat der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe am 16. Dezember 2014 folgende Satzung beschlossen: Artikel 1 Die Satzung der Stadt Karlsruhe über Gebühren für die Abfallentsorgung (Abfallgebührensatzung) vom 09. Mai 1989, zuletzt geändert am 17. Dezember 2013, wird wie folgt geändert: 1. § 3 Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung: "Sie schließt die Gebühren für Müll-, Bioabfall-, Altpapier- und Wertstoffentsorgung mit ein." 2. § 4 Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung: "In diesen Gebührensätzen ist auch die Entsorgung der Bioabfall-, Altpapier- und Wertstoffbehälter enthalten." 3. § 4 Absatz 1 Satz 5 erhält folgende Fassung: "Gewerbebetriebe, die gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 13 Abfallentsorgungssatzung von der Bioabfallentsorgung ausgeschlossen sind, erhalten einen Abschlag auf die Restmüllgebühren in Höhe von 18 %." 4. § 4 Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung: "Werden mehreren Grundstücken gemeinsam Müll-, Bioabfall-, Altpapier- oder Wertstoffbehälter zugeteilt, sind die Gebühren in den Fällen des § 10 Abs. 3 Nr. 1 der Abfallentsorgungssatzung entsprechend der Anzahl der angeschlossenen Grundstücke aufzuteilen." 5. § 4 Absatz 5 erhält folgende Fassung: "(5) Bei Entsorgung wegen Fehlbefüllung von Abfallbehältern im Sinne von § 6 Abs. 3 der Abfallentsorgungssatzung betragen die Gebühren 76,50 Euro bei Abholung außerhalb der regulären Entsorgungstour. Bei einer Sonderleerung im Sinne von § 6 Abs. 4 der Abfallentsorgungssatzung betragen die Gebühren 76,50 Euro je Anfahrt; bei Restmüllbehältern zzgl. 13 % der Gebühr nach Absatz 1 je Abfallbehälter für die Entsorgung des Behälterinhaltes. Bei einer gesonderten Anfahrt wegen Unzugänglichkeit der Abfallbehälter betragen die Gebühren 76,50 Euro je Anfahrt. 2 Für eine Verpressung von Abfällen in Abfallbehältern gemäß § 12 Abs. 4 der Abfallentsorgungssatzung wird ein Gebührenzuschlag von 22 % auf die jeweiligen Abfallgebühren erhoben.“ 6. § 4 Absatz 6 erhält folgende Fassung: "(6) Für die Aufstellung, Abfuhr und Entleerung von Abfallmulden werden je Abholung erhoben für eine 5-cbm-Umleermulde (Restmüll) 168,70 Euro 5-cbm-Umleermulde (Wertstoff) 106,70 Euro 7-cbm-Absetzmulde 303,00 Euro (nur soweit Einsatz von 5-cbm-Umleermulden nicht möglich) 20-cbm-Absetzmulde 549,00 Euro" 7. § 4 Absatz 7 erhält folgende Fassung: "(7) Für die Abfuhr und Entleerung von Pressbehältern werden je Abholung erhoben für Pressbehälter bis 10 cbm Inhalt 745,00 Euro Pressbehälter von über 10 cbm Inhalt 1.228,00 Euro 8. § 4 Abs. 9 Satz 2 erhält folgende Fassung "Die Anlieferung von folgenden Wertstoffen ist bei allen Wertstoffstationen in haushaltsüblichen Mengen (pro Kalenderjahr für alle Abfallarten zusammen maximal 1 cbm) gebührenfrei: Altpapier/Pappe, Metalle, Holz, Kunststoffe, Styropor, Kork, Elektro- und - Elektronikschrott, Glas, Grünabfälle und Altkleider." 9. § 5 Absatz 1 Satz 4 und 5 erhalten folgende Fassungen: "Für die Abholung von Abfällen nach § 4 Abs. 5 - 7 entstehen die Gebühren jeweils mit dem Antrag auf Entsorgung der Abfälle oder ab den Zeitpunkt der Veranlassung durch die Stadt. Die Gebühren nach § 4 Abs. 8 - 10 entstehen mit der Anfuhr des Abfalls auf die Umladestation Im Schlehert, den Wertstoffstationen Nordbeckenstraße und Maybachstraße oder bei der Schadstoffannahmestelle." 10. § 6 Satz 2 erhält folgende Fassung: "In diesen Gebührensätzen ist auch die Entsorgung der Bioabfall-, Altpapier- und Wertstoffbehälter enthalten." Artikel 2 Diese Satzung tritt am 01.01.2015 in Kraft. Ausgefertigt: Karlsruhe, den ......................... Dr. Frank Mentrup Oberbürgermeister
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1 - 7 Anlage 2 Alte Fassung Satzung der Stadt Karlsruhe über Gebühren für die Abfallent- sorgung (Abfallgebührensatzung) vom 09. Mai 1989, zuletzt geändert am 17. Dezember 2013 Neue Fassung Satzung der Stadt Karlsruhe über Gebühren für die Abfallent- sorgung (Abfallgebührensatzung) vom 09. Mai 1989 in der Fassung vom ................... § 1 Gebührenpflicht § 1 Gebührenpflicht Die Stadt erhebt zur Deckung ihres Aufwandes für die öffentliche Abfallentsorgung Benutzungsgebühren. Die Stadt erhebt zur Deckung ihres Aufwandes für die öffentliche Abfallentsorgung Benutzungsgebühren. § 2 Gebührenschuldnerin/Gebührenschuldner § 2 Gebührenschuldnerin/Gebührenschuldner (1) Gebührenschuldnerin/Gebührenschuldner der Abfallgebühren ist die Grundstückseigentümerin/der Grundstückseigentümer und andere zur Nutzung eines Grundstücks dinglich oder schuldrechtlich Berechtigte (§ 3 Abs. 1 der Abfallentsorgungssatzung der Stadt Karlsruhe). Bei der Anfuhr von Abfällen nach § 4 Abs. 8, 9 und 11 ist Gebührenschuldnerin/Gebührenschuldner, wer den Abfall anfährt. Gebührenschuldnerin/Gebührenschuldner für besondere Abholungen ist, wer die Abholung beantragt oder wer sich zur Übernahme der Gebührenschuld verpflichtet. (1) Gebührenschuldnerin/Gebührenschuldner der Abfallgebühren ist die Grundstückseigentümerin/der Grundstückseigentümer und andere zur Nutzung eines Grundstücks dinglich oder schuldrechtlich Berechtigte (§ 3 Abs. 1 der Abfallentsorgungssatzung der Stadt Karlsruhe). Bei der Anfuhr von Abfällen nach § 4 Abs. 8, 9 und 11 ist Gebührenschuldnerin/Gebührenschuldner, wer den Abfall anfährt. Gebührenschuldnerin/Gebührenschuldner für besondere Abholungen ist, wer die Abholung beantragt oder wer sich zur Übernahme der Gebührenschuld verpflichtet. (2) Werden Abfallbehälter gemeinschaftlich für mehrere anschlusspflichtige Grundstücke zugeteilt, sind die Anschlusspflichtigen in den Fällen des § 10 Abs. 3 Nr. 1 der Abfallentsorgungssatzung entsprechend der Anzahl der angeschlossenen Grundstücke, in den Fällen des § 10 Abs. 3 Nr. 2 der Abfallentsorgungssatzung entsprechend dem in der Erklärung der Beteiligten genannten Anteil Gebührenschuldnerin/Gebührenschuldner. (2) Werden Abfallbehälter gemeinschaftlich für mehrere anschlusspflichtige Grundstücke zugeteilt, sind die Anschlusspflichtigen in den Fällen des § 10 Abs. 3 Nr. 1 der Abfallentsorgungssatzung entsprechend der Anzahl der angeschlossenen Grundstücke, in den Fällen des § 10 Abs. 3 Nr. 2 der Abfallentsorgungssatzung entsprechend dem in der Erklärung der Beteiligten genannten Anteil Gebührenschuldnerin/Gebührenschuldner. (3) Mehrere Gebührenschuldnerinnen/Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldnerinnen/Gesamtschuldner. (3) Mehrere Gebührenschuldnerinnen/Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldnerinnen/Gesamtschuldner. 2 - 7 (4) Vertretungsberechtigte Dritte (z. B. Hausverwaltungen) haben der Stadt auf Anfrage die aktuellen Eigentümerinnen/Eigentümer, die sie vertreten, schriftlich mitzuteilen. (4) Vertretungsberechtigte Dritte (z. B. Hausverwaltungen) haben der Stadt auf Anfrage die aktuellen Eigentümerinnen/Eigentümer, die sie vertreten, schriftlich mitzuteilen. § 3 Bemessungsgrundlagen § 3 Bemessungsgrundlagen (1) Die Gebühren für die Entsorgung des Abfalls werden jeweils nach der Zahl und Größe der Restmüllbehälter bemessen, die sich nach § 10 Abs. 1 bis 3 der Abfallentsorgungssatzung bestimmt. Bei zusätzlichen Entleerungen über den regelmäßigen Entsorgungsturnus hinaus gilt auch die Anzahl der Entleerungen als Bemessungsgrundlage. (1) Die Gebühren für die Entsorgung des Abfalls werden jeweils nach der Zahl und Größe der Restmüllbehälter bemessen, die sich nach § 10 Abs. 1 bis 3 der Abfallentsorgungssatzung bestimmt. Bei zusätzlichen Entleerungen über den regelmäßigen Entsorgungsturnus hinaus gilt auch die Anzahl der Entleerungen als Bemessungsgrundlage. (2) Für die Absaugung von Abfall gilt die nach § 10 Abs. 4 der Abfallentsorgungssatzung festgelegte Recheneinheit als Bemessungsgrundlage. Sie schließt die Gebühren für Müll-, Bioabfall- und Wertstoffentsorgung mit ein. (2) Für die Absaugung von Abfall gilt die nach § 10 Abs. 4 der Abfallentsorgungssatzung festgelegte Recheneinheit als Bemessungsgrundlage. Sie schließt die Gebühren für Müll-, Bioabfall-, Altpapier- und Wertstoffentsorgung mit ein. (3) Die Gebühren für die nach Maßgabe des § 12 Abs. 2 der Abfallentsorgungssatzung bestimmte Sonderform der Abfallentsorgung in den eingegliederten Ortsteilen Hohenwettersbach, Neureut, Wettersbach und Wolfartsweier werden nach Maßgabe des Absatzes 1 bemessen. Für Behälter bis 240 Liter Rauminhalt wird ein elfprozentiger Abschlag für den eigenhändigen Zu- und Abtransport der Gefäße an den Straßen- oder Gehwegrand gewährt. (3) Die Gebühren für die nach Maßgabe des § 12 Abs. 2 der Abfallentsorgungssatzung bestimmte Sonderform der Abfallentsorgung in den eingegliederten Ortsteilen Hohenwettersbach, Neureut, Wettersbach und Wolfartsweier werden nach Maßgabe des Absatzes 1 bemessen. Für Behälter bis 240 Liter Rauminhalt wird ein elfprozentiger Abschlag für den eigenhändigen Zu- und Abtransport der Gefäße an den Straßen- oder Gehwegrand gewährt. (4) Die Gebühren für die Inanspruchnahme von Abfallmulden werden nach Zahl und Größe der Mulden je Abholung bemessen. (4) Die Gebühren für die Inanspruchnahme von Abfallmulden werden nach Zahl und Größe der Mulden je Abholung bemessen. (5) Für die Entsorgung von Behältern für gepressten Abfall wird die Gebühr nach der Behältergröße und nach der Zahl der Abholungen bemessen. (5) Für die Entsorgung von Behältern für gepressten Abfall wird die Gebühr nach der Behältergröße und nach der Zahl der Abholungen bemessen. (6) Die Gebühren für die Annahme von Abfällen bei der Wertstoffstation Nordbeckenstraße oder der Umladestation Im Schlehert werden nach Art und Gewicht des angelieferten Abfalls bemessen. Die Gebühren für die Anlieferung von Altreifen werden nach Art und Stückzahl bemessen. Die Gebühren für die Annahme von Grünabfällen und Grobholz werden nach Menge des angelieferten Abfalls bemessen. (6) Die Gebühren für die Annahme von Abfällen bei der Wertstoffstation Nordbeckenstraße oder der Umladestation Im Schlehert werden nach Art und Gewicht des angelieferten Abfalls bemessen. Die Gebühren für die Anlieferung von Altreifen werden nach Art und Stückzahl bemessen. Die Gebühren für die Annahme von Grünabfällen und Grobholz werden nach Menge des angelieferten Abfalls bemessen. 3 - 7 § 4 Gebührensätze § 4 Gebührensätze (1) Die Gebühren für die Restmüllbehälter betragen bei 14-täglich einmaliger Entleerung der Müllgroßbehälter (MGB) - soweit nicht die Sondervorschriften des § 6 zutreffen - für einen 80-Liter-MGB 24,07 Euro im Monat 120-Liter-MGB 30,01 Euro im Monat 240-Liter-MGB 57,75 Euro im Monat 770-Liter-MGB 184,98 Euro im Monat 1.100-Liter-MGB 242,46 Euro im Monat In diesen Gebührensätzen ist auch die Entsorgung der Bioabfall- und Wertstoffbehälter enthalten. Bei mehrmaliger Entleerung auf Antrag der Gebührenschuldnerin/des Gebührenschuldners erhöhen sich die Gebühren entsprechend der Anzahl der Entleerungen. Anerkannte Selbstkompostiererinnen/Selbstkompostierer erhalten einen Abschlag auf die Restmüllgebühren in Höhe von 12 %. Gewerbebetriebe, die gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 13 Abfallentsorgungssatzung von der Bioabfallentsorgung ausgeschlossen sind, erhalten einen Abschlag auf die Restmüllgebühren in Höhe von 20 %. (1) Die Gebühren für die Restmüllbehälter betragen bei 14-täglich einmaliger Entleerung der Müllgroßbehälter (MGB) - soweit nicht die Sondervorschriften des § 6 zutreffen - für einen 80-Liter-MGB 24,07 Euro im Monat 120-Liter-MGB 30,01 Euro im Monat 240-Liter-MGB 57,75 Euro im Monat 770-Liter-MGB 184,98 Euro im Monat 1.100-Liter-MGB 242,46 Euro im Monat In diesen Gebührensätzen ist auch die Entsorgung der Bioabfall-, Altpapier- und Wertstoffbehälter enthalten. Bei mehrmaliger Entleerung auf Antrag der Gebührenschuldnerin/des Gebührenschuldners erhöhen sich die Gebühren entsprechend der Anzahl der Entleerungen. Anerkannte Selbstkompostiererinnen/Selbstkompostierer erhalten einen Abschlag auf die Restmüllgebühren in Höhe von 12 %. Gewerbebetriebe, die gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 13 Abfallentsorgungssatzung von der Bioabfallentsorgung ausgeschlossen sind, erhalten einen Abschlag auf die Restmüllgebühren in Höhe von 18 %. (2) Die Abfallgebühren für Grundstücke, die an eine Abfallsauganlage angeschlossen sind, beträgt je Recheneinheit 30,01 Euro im Monat. (2) Die Abfallgebühr für Grundstücke, die an eine Abfallsauganlage angeschlossen sind, beträgt je Recheneinheit 30,01 Euro im Monat. (3) Werden mehreren Grundstücken gemeinsam Müll-, Bioabfall- oder Wertstoffbehälter zugeteilt, sind die Gebühren in den Fällen des § 10 Abs. 3 Nr. 1 der Abfallentsorgungssatzung entsprechend der Anzahl der angeschlossenen Grundstücke aufzuteilen. In den Fällen des § 10 Abs. 3 Nr. 2 der Abfallentsorgungssatzung ist die Erklärung der Beteiligten für die Gebührenaufteilung maßgebend. (3) Werden mehreren Grundstücken gemeinsam Müll-, Bioabfall-, Altpapier- oder Wertstoffbehälter zugeteilt, sind die Gebühren in den Fällen des § 10 Abs. 3 Nr. 1 der Abfallentsorgungssatzung entsprechend der Anzahl der angeschlossenen Grundstücke aufzuteilen. In den Fällen des § 10 Abs. 3 Nr. 2 der Abfallentsorgungssatzung ist die Erklärung der Beteiligten für die Gebührenaufteilung maßgebend. (4) Für die im Handel erhältlichen Abfallsäcke als Einwegbehälter mit dem Aufdruck "Abfallsack der Stadt Karlsruhe" werden die Gebühren über den Kaufpreis von 4,00 Euro je Stück erhoben. (4) Für die im Handel erhältlichen Abfallsäcke als Einwegbehälter mit dem Aufdruck „Abfallsack der Stadt Karlsruhe“ werden die Gebühren über den Kaufpreis von 4,00 Euro je Stück erhoben. 4 - 7 (5) Bei Entsorgung wegen Fehlbefüllung von Abfallbehältern im Sinne von § 6 Abs. 3 der Abfallentsorgungssatzung betragen die Gebühren 70,00 Euro bei Abholung außerhalb der regulären Entsorgungstour. Bei einer Sonderleerung im Sinne von § 6 Abs. 4 der Abfallentsorgungssatzung betragen die Gebühren 70,00 Euro je Anfahrt; bei Restmüllbehältern zzgl. 16 % der Gebühr nach Absatz 1 je Abfallbehälter für die Entsorgung des Behälterinhaltes. Bei einer gesonderten Anfahrt wegen Unzugänglichkeit der Abfallbehälter betragen die Gebühren 70,00 Euro je Anfahrt. Für eine Verpressung von Abfällen in Abfallbehältern gemäß § 12 Abs. 4 der Abfallentsorgungssatzung wird ein Gebührenzuschlag von 27 % auf die jeweiligen Abfallgebühren erhoben. (5) Bei Entsorgung wegen Fehlbefüllung von Abfallbehältern im Sinne von § 6 Abs. 3 der Abfallentsorgungssatzung betragen die Gebühren 76,50 Euro bei Abholung außerhalb der regulären Entsorgungstour. Bei einer Sonderleerung im Sinne von § 6 Abs. 4 der Abfallentsorgungssatzung betragen die Gebühren 76,50 Euro je Anfahrt; bei Restmüllbehältern zzgl. 13 % der Gebühr nach Absatz 1 je Abfallbehälter für die Entsorgung des Behälterinhaltes. Bei einer gesonderten Anfahrt wegen Unzugänglichkeit der Abfallbehälter betragen die Gebühren 76,50 Euro je Anfahrt. Für eine Verpressung von Abfällen in Abfallbehältern gemäß § 12 Abs. 4 der Abfallentsorgungssatzung wird ein Gebührenzuschlag von 22 % auf die jeweiligen Abfallgebühren erhoben. (6) Für die Aufstellung, Abfuhr und Entleerung von Abfallmulden (Restmüll oder Wertstoff) werden je Abholung erhoben für eine 5-cbm-Umleermulde 194,00 Euro 7-cbm-Absetzmulde 303,00 Euro (nur soweit Einsatz von 5-cbm-Umleermulden nicht möglich) 20-cbm-Absetzmulde 549,00 Euro (6) Für die Aufstellung, Abfuhr und Entleerung von Abfallmulden werden je Abholung erhoben für eine 5-cbm-Umleermulde (Restmüll) 168,70 Euro 5-cbm-Umleermulde (Wertstoff) 106,70 Euro 7-cbm-Absetzmulde 303,00 Euro (nur soweit Einsatz von 5-cbm-Umleermulden nicht möglich) 20-cbm-Absetzmulde 549,00 Euro (7) Für die Abfuhr und Entleerung von Pressbehältern werden je Abholung erhoben für Pressbehälter bis 10 cbm Inhalt 821,00 Euro Pressbehälter von über 10 cbm Inhalt 1.352,00 Euro (7) Für die Abfuhr und Entleerung von Pressbehältern werden je Abholung erhoben für Pressbehälter bis 10 cbm Inhalt 745,00 Euro Pressbehälter von über 10 cbm Inhalt 1.228,00 Euro (8) Für die Annahme von Abfällen auf der Umladestation Im Schlehert werden je nach Art und Gewicht des Abfalls erhoben für thermisch behandelbare Abfälle 240,00 Euro/t nicht thermisch behandelbare Abfälle 100,00 Euro/t Soweit sich aus technischen Gründen kein Gewicht ermitteln lässt, wird je angefangenem Kubikmeter eine Pauschale von 10,00 Euro erhoben. Die Gebühren werden je angefangene 50 kg Abfall und bei unterschiedlichen Abfallarten nach der teuersten enthaltenen Sorte erhoben. Die (8) Für die Annahme von Abfällen auf der Umladestation Im Schlehert werden je nach Art und Gewicht des Abfalls erhoben für thermisch behandelbare Abfälle 240,00 Euro/t nicht thermisch behandelbare Abfälle 100,00 Euro/t Soweit sich aus technischen Gründen kein Gewicht ermitteln lässt, wird je angefangenem Kubikmeter eine Pauschale von 10,00 Euro erhoben. Die Gebühren werden je angefangene 50 kg Abfall und bei unterschiedlichen Abfallarten nach der teuersten enthaltenen Sorte erhoben. Die 5 - 7 Mindestgebühren betragen 10,00 Euro je Anlieferung. Centbeträge werden auf 0,10 Euro aufgerundet. Für die Anlieferung von Altreifen werden je Stück erhoben: Pkw-Reifen ohne Felgen 4,00 Euro Pkw-Reifen mit Felgen 11,00 Euro Lkw-Reifen ohne Felgen 15,00 Euro Lkw-Reifen mit Felgen 25,00 Euro Die Anlieferung von Reifen ist nur in haushaltsüblichen Mengen zulässig. Abweichend von Satz 1 gilt: Für die Anlieferung von Abfällen aus Haushalten durch private Selbstanliefernde bei der Wertstoffstation in der Nordbeckenstraße wird bei Rest- und Sperrmüll eine Pauschalgebühr von 10,00 Euro je angefangenen halben Kubikmeter pro Anlieferung erhoben. Für die Anlieferung von Bauschutt, Gips und Asbestabfällen wird eine Pauschalgebühr von 12,00 Euro je angefangenen halben Kubikmeter pro Anlieferung erhoben. Für die Anlieferung von Holz das gefährliche Stoffe enthält und Mineralfaserabfällen wird eine Pauschalgebühr von 6,00 Euro je angefangenen halben Kubikmeter pro Anlieferung erhoben. Für die Anlieferung bei der Wertstoffstation in der Maybachstraße wird bei Bauschutt und Gips eine Pauschalgebühr von 12,00 Euro je angefangenen halben Kubikmeter pro Anlieferung erhoben. Mindestgebühren betragen 10,00 Euro je Anlieferung. Centbeträge werden auf 0,10 Euro abgerundet. Für die Anlieferung von Altreifen werden je Stück erhoben: Pkw-Reifen ohne Felgen 4,00 Euro Pkw-Reifen mit Felgen 11,00 Euro Lkw-Reifen ohne Felgen 15,00 Euro Lkw-Reifen mit Felgen 25,00 Euro Die Anlieferung von Reifen ist nur in haushaltsüblichen Mengen zulässig. Abweichend von Satz 1 gilt: Für die Anlieferung von Abfällen aus Haushalten durch private Selbstanliefernde bei der Wertstoffstation in der Nordbeckenstraße wird bei Rest- und Sperrmüll eine Pauschalgebühr von 10,00 Euro je angefangenen halben Kubikmeter pro Anlieferung erhoben. Für die Anlieferung von Bauschutt, Gips und Asbestabfällen wird eine Pauschalgebühr von 12,00 Euro je angefangenen halben Kubikmeter pro Anlieferung erhoben. Für die Anlieferung von Holz, das gefährliche Stoffe enthält und Mineralfaserabfällen wird eine Pauschalgebühr von 6,00 Euro je angefangenen halben Kubikmeter pro Anlieferung erhoben. Für die Anlieferung bei der Wertstoffstation in der Maybachstraße wird bei Bauschutt und Gips eine Pauschalgebühr von 12,00 Euro je angefangenen halben Kubikmeter pro Anlieferung erhoben. (9) In den Fällen des § 7 Abs. 5 der Abfallentsorgungssatzung betragen die Gebühren für die Anlieferung von Wertstoffen 250,00 Euro/t. Die Anlieferung von folgenden Wertstoffen ist bei allen Wertstoffstationen in haushaltsüblichen Mengen (pro Kalenderjahr für alle Abfallarten zusammen maximal 1 cbm) gebührenfrei: Papier/Pappe, Metalle, Holz, Kunststoffe, Styropor, Kork, Elektro- und Elektronikschrott, Glas, Grünabfälle und Altkleider. Größere Anliefermengen oben aufgeführter Wertstoffe bzw. andere verwertbare Abfälle werden lediglich bei der Umladestation Im Schlehert für 250,00 Euro/t, entgegengenommen. (9) In den Fällen des § 7 Abs. 5 der Abfallentsorgungssatzung betragen die Gebühren für die Anlieferung von Wertstoffen 250,00 Euro/t. Die Anlieferung von folgenden Wertstoffen ist bei allen Wertstoffstationen in haushaltsüblichen Mengen (pro Kalenderjahr für alle Abfallarten zusammen maximal 1 cbm) gebührenfrei: Altpapier/Pappe, Metalle, Holz, Kunststoffe, Styropor, Kork, Elektro- und Elektronikschrott, Glas, Grünabfälle und Altkleider. Größere Anliefermengen oben aufgeführter Wertstoffe bzw. andere verwertbare Abfälle werden lediglich bei der Umladestation Im Schlehert für 250,00 Euro/t, entgegengenommen. (10) Schadstoffanlieferungen entsprechend § 8 Abs. 1 der Abfallentsorgungssatzung sind gebührenfrei. (10) Schadstoffanlieferungen entsprechend § 8 Abs. 1 der Abfallentsorgungssatzung sind gebührenfrei. (11) Die Anlieferung von kompostierbaren Grünabfällen und Grobholz aus Haushaltungen durch private Selbstanliefernde ist gebührenfrei. Bei (11) Die Anlieferung von kompostierbaren Grünabfällen und Grobholz aus Haushaltungen durch private Selbstanliefernde ist gebührenfrei. Bei 6 - 7 Anlieferungen über 1 cbm ist von den Anliefernden ein Anlieferschein auszufüllen. Für sonstige Anlieferungen von kompostierbaren Grünabfällen und Grobholz wird auf den städtischen Kompostierungsanlagen Gebühren in Höhe von 10,00 Euro je angefangenem Kubikmeter erhoben. Anlieferungen über 1 cbm ist von den Anliefernden ein Anlieferschein auszufüllen. Für sonstige Anlieferungen von kompostierbaren Grünabfällen und Grobholz werden auf den städtischen Kompostierungsanlagen Gebühren in Höhe von 10,00 Euro je angefangenem Kubikmeter erhoben. (12) Für die Abgabe von Laubsäcken wird eine Gebühr von 0,25 Euro je Stück erhoben. (12) Für die Abgabe von Laubsäcken werden Gebühren von 0,25 Euro je Stück erhoben. (13) Für auf Antrag erbrachte Leistungen, die nicht in dieser Satzung aufgeführt sind, wird der Antragstellerin/dem Antragsteller ein aufwandsbezogenes Entgelt berechnet. (13) Für auf Antrag erbrachte Leistungen, die nicht in dieser Satzung aufgeführt sind, wird der Antragstellerin/dem Antragsteller ein aufwandsbezogenes Entgelt berechnet. § 5 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren § 5 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren (1) Die Gebühren für die regelmäßige Abholung oder Absaugung von Abfällen nach § 4 Absätze 1 bis 3 sowie § 6 entstehen zum Ersten eines Kalendermonats. Bei erstmaligem Anschluss an die Abfallentsorgung entsteht die Behältergebühr zum Ersten des Kalendermonats, der auf den erstmaligen Anschluss folgt. Bei Veränderung des Behältervolumens oder der Recheneinheiten innerhalb des Kalendermonats oder der Zu- bzw. Abschläge auf die Behältergebühr aufgrund dieser Satzung entsteht die Gebührenpflicht im neuen Umfang zum Ersten des Kalendermonats, der auf die Änderung folgt. Für die Abholung von Abfällen nach § 4 Absätze 6 - 8 entstehen die Gebühren jeweils mit dem Antrag auf Entsorgung der Abfälle oder ab dem Zeitpunkt der Veranlassung durch die Stadt. Die Gebühren nach § 4 Abs. 9 und 10 entstehen mit der Anfuhr des Abfalls auf die Umladestation/Deponie. (1) Die Gebühren für die regelmäßige Abholung oder Absaugung von Abfällen nach § 4 Absätze 1 bis 3 sowie § 6 entstehen zum Ersten eines Kalendermonats. Bei erstmaligem Anschluss an die Abfallentsorgung entsteht die Behältergebühr zum Ersten des Kalendermonats, der auf den erstmaligen Anschluss folgt. Bei Veränderung des Behältervolumens oder der Recheneinheiten innerhalb des Kalendermonats oder der Zu- bzw. Abschläge auf die Behältergebühren aufgrund dieser Satzung entsteht die Gebührenpflicht im neuen Umfang zum Ersten des Kalendermonats, der auf die Änderung folgt. Für die Abholung von Abfällen nach § 4 Absätze 5 - 7 entstehen die Gebühren jeweils mit dem Antrag auf Entsorgung der Abfälle oder ab dem Zeitpunkt der Veranlassung durch die Stadt. Die Gebühren nach § 4 Abs. 8 - 10 entstehen mit der Anfuhr des Abfalls auf die Umladestation Im Schlehert, den Wertstoffstationen Nordbeckenstraße und Maybachstraße oder bei der Schadstoffannahmestelle. (2) Die Gebühren nach § 4 Absätze 1 bis 3 sowie nach § 6 werden zusammen mit der Jahresrechnung der Stadtwerke Karlsruhe GmbH festgesetzt und erhoben. Dies kann bei Teilnahme am Online-Service der Stadtwerke Karlsruhe GmbH auf Antrag der/des Gebührenpflichtigen auch auf elektronischem Wege erfolgen. Die Gebühren werden mit der Bekanntgabe der Rechnung der Stadtwerke Karlsruhe GmbH fällig. Werden Abschlagszahlungen festgelegt, so werden die Gebühren jeweils am Ende eines Kalendermonats oder entsprechend den von den Stadtwerken festgelegten Erhebungszeiträumen fällig. Bis zur Gebührenfestsetzung sind zu den gleichen Fälligkeitsterminen (2) Die Gebühren nach § 4 Absätze 1 bis 3 sowie nach § 6 werden zusammen mit der Jahresrechnung der Stadtwerke Karlsruhe GmbH festgesetzt und erhoben. Dies kann bei Teilnahme am Online-Service der Stadtwerke Karlsruhe GmbH auf Antrag der/des Gebührenpflichtigen auch auf elektronischem Wege erfolgen. Die Gebühren werden mit der Bekanntgabe der Rechnung der Stadtwerke Karlsruhe GmbH fällig. Werden Abschlagszahlungen festgelegt, so werden die Gebühren jeweils am Ende eines Kalendermonats oder entsprechend den von den Stadtwerken festgelegten Erhebungszeiträumen fällig. Bis zur Gebührenfestsetzung sind zu den gleichen Fälligkeitsterminen 7 - 7 Abschlagszahlungen auf der Grundlage der letzten Jahresrechnung der Stadtwerke Karlsruhe GmbH oder, falls Vergleichswerte nicht vorliegen, entsprechend der von der Stadt festgesetzten Zahl und Größe der Abfallbehälter zu entrichten. Die Stadtwerke Karlsruhe GmbH ist gegen angemessene Kostenerstattung verpflichtet, die zur Gebührenerhebung erforderlichen Daten der Stadt mitzuteilen. Auf die Datenweiterleitung an die Stadt ist die Gebührenschuldnerin/der Gebührenschuldner im Gebührenbescheid hinzuweisen. Abschlagszahlungen auf der Grundlage der letzten Jahresabrechnung der Stadtwerke Karlsruhe GmbH oder, falls Vergleichswerte nicht vorliegen, entsprechend der von der Stadt festgesetzten Zahl und Größe der Abfallbehälter zu entrichten. Die Stadtwerke Karlsruhe GmbH ist gegen angemessene Kostenerstattung verpflichtet, die zur Gebührenerhebung erforderlichen Daten der Stadt mitzuteilen. Auf die Datenweiterleitung an die Stadt ist die Gebührenschuldnerin/der Gebührenschuldner im Gebührenbescheid hinzuweisen. (3) Die Gebühren nach § 4 Absätze 5 bis 7 werden jeweils mit der Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Die Gebühren nach § 4 Abs. 8 und 9 werden mit der Anfuhr des Abfalls auf die Umladestation Im Schlehert fällig und sind an Ort und Stelle bar zu entrichten. Die Gebühren nach § 4 Abs. 11 werden mit der Anfuhr des Abfalls auf die Kompostierungsanlagen fällig und sind an Ort und Stelle bar zu entrichten. Bei häufigen Anlieferungen kann eine Gebührenentrichtung gegen Sammelbescheid widerruflich zugelassen werden. Die Gebühr wird dann mit der Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. (3) Die Gebühren nach § 4 Absätze 5 bis 7 werden jeweils mit der Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Die Gebühren nach § 4 Abs. 8 und 9 werden mit der Anfuhr des Abfalls auf die Umladestation Im Schlehert fällig und sind an Ort und Stelle bar zu entrichten. Die Gebühren nach § 4 Abs. 11 werden mit der Anfuhr des Abfalls auf die Kompostierungsanlagen fällig und sind an Ort und Stelle bar zu entrichten. Bei häufigen Anlieferungen kann eine Gebührenentrichtung gegen Sammelbescheid widerruflich zugelassen werden. Die Gebühr wird dann mit der Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. § 6 Sondervorschriften § 6 Sondervorschriften In den Fällen des § 12 Abs. 2 der Abfallentsorgungssatzung betragen die Gebühren für Restmüllbehälter bei 14-täglicher einmaliger Entleerung der Müllgroßbehälter (MGB) für einen 80-Liter-MGB 21,42 Euro im Monat 120-Liter-MGB 26,71 Euro im Monat 240-Liter-MGB 51,40 Euro im Monat 770-Liter-MGB 184,98 Euro im Monat 1.100-Liter-MGB 242,46 Euro im Monat In diesen Gebührensätzen ist auch die Entsorgung der Bioabfall- und Wertstoffbehälter enthalten. In den Fällen des § 12 Abs. 2 der Abfallentsorgungssatzung betragen die Gebühren für Restmüllbehälter bei 14-täglicher einmaliger Entleerung der Müllgroßbehälter (MGB) für einen 80-Liter-MGB 21,42 Euro im Monat 120-Liter-MGB 26,71 Euro im Monat 240-Liter-MGB 51,40 Euro im Monat 770-Liter-MGB 184,98 Euro im Monat 1.100-Liter-MGB 242,46 Euro im Monat In diesen Gebührensätzen ist auch die Entsorgung der Bioabfall-, Altpapier- und Wertstoffbehälter enthalten. § 7 Inkrafttreten § 7 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft. Diese Satzung tritt am .................... in Kraft.
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Anlage 3 Teilhaushalt 7000 Amt für Abfallwirtschaft 2015 Berechnung der Gebührenobergrenze auf Basis der Kostenrechnung (Euro)Bezeichnung Gebühr für Restmüllbehälter* Annahmegebühr Abfallmuldengebühr Pressbehältergebühr gesamt Personalaufwendungen 14.909.765 6.850 176.182 44.561 15.137.358 Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen 21.480.918 198.459 474.277 528.490 22.682.144 nachrichtlich: davon für Müllverbrennung 6.829.122 151.378 361.800 509.300 7.851.600 Abschreibungen und Zinsen (Kalk. Kosten) 3.179.113 8.347 21.244 8.101 3.216.805 Gesamtkosten 39.569.796 213.656 671.703 581.152 41.036.307 Sonstige Einnahmen 3.111.700 0 0 0 3.111.700 vorläufiger Gebührenbedarf 36.458.096 213.656 671.703 581.152 37.924.607 einbezogener Ergebnisausgleich 2011** -460.000 0 0 0 -460.000 einbezogener Ergenisausgleich 2012*** 0 0 0 79.325 79.325 endgültiger Gebührenbedarf 35.998.096 213.656 671.703 660.477 37.543.932 Gebührenaufkommen 35.997.100 213.200 668.128 659.610 37.538.038 Kostendeckungsgrad in % 100,0 99,8 99,5 99,9 100,0 *: incl. Wertstoff-, Papier- und Bioabfallentsorgung **: teilweise Einbeziehung Überdeckung bei Restmüll (Einbeziehung saldierte Restüberdeckung von ca. 1,9 Mio € in 2016) ***: vollständige Einbeziehung Unterdeckung bei Pressbehälter
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Anlage 4 Berechnung der Gebühr für "Restmüllbehälter" (incl. Bio- und Wertstoffentsorgung) für 2015 Euro Gesamtkosten laut SAP-Aufteilung 2015 39.569.796,00 abzgl. sonstige Erlöse -3.111.700,00 Ergebnisausgleich 2011 (Gutschrift) -460.000,00 Gebührenbedarf 2015 (jeweils s. Übersicht Teilhaushalt, "Restmüllgebühr", Anl. 3) 35.998.096,00 Gebührenaufkommen Monatsgebühr bei 14-täglich einmaliger Entleerung der Restmüllgefäße (Mehrfachentleerung, Verpressung, Gemeinschaftsbehälter, N achlass Selbstkompostierer sind anteilig eingerechnet)Bezeichnung der Abfallbehälter Zu berücksichtigende Behälter; Gebührensatz Euro nachrichtlich: Gebühr Recheneinheiten (PME) al t neu Monats-Summe je 10-Liter-Anteil*** § 4 Abs. 1 der Satzung* 80 l-MGB 10.502 24,07 24,07 252.783,14 3,01 110/120 l-MGB 11.750 30,01 30,01 352.617,50 2,50 240 l-MGB 12.523 57,75 57,75 723.203,25 2,41 770 l-MGB 1.558 184,98 184,98 288.198,84 2,40 1100 l-MGB 4.274 242,46 242,46 1.036.274,04 2,20 *: Vollservice 2.653.076,77 § 4 Abs. 2 der Satzung (PME ) 1.232 30,01 30,01 36.972,32 § 6 Abs. der Satzung** 80 l-MGB** 3.933 21,42 21,42 84.244,86 120 l-MGB** 1.945 26,71 26,71 51.950,95 240 l-MGB** 875 51,40 51,40 44.975,00 770 l-MGB 77 184,98 184,98 14.243,46 1100 l-MGB 230 242,46 242,46 55.765,80 **: Nullservice (11% Abschlag) 251.180,07 Monats-Summe insg.: 2.941.229,16 Gebührenaufkommen Jahres-Summe: 35.294.749,92 Gebührenaufkommen Annahmepauschalen (s. Anl. 4 a) Jahres-Summe: 702.350,00 35.997.099,92 Erhöhung Restmüllgebühr um 1 100,00% ***: Staffelung in Euro unverändert leicht degressiv Kostendeckungsgrad: 100,0% wegen im Verhältnis geringerem Sammelaufwand bei Groß- gegenüber Kleinbehältern (auf den Liter bezogen)
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Anlage 4a Neukalkulation Annahmepauschalen Nordbecken- und Maybachstraße Abfallart: Anzahl Fälle p.a. nach Neukalkulation eigentlich erforderliche Gebührenaufkommen derzeitige Gebühr in Euro* Gebührenaufko mmen Pauschale in Euro* (zur vollen Kostendeckung) Restmüll 20.800 17 353.600 10 208.000 Sperrmüll 28.000 17 476.000 10 280.000 Bauschutt 9.000 17 153.000 12 108.000 Gips und Bauschutt (nicht verwertbar) 3.000 30 90.000 12 36.000 Asbestabfälle 1.000 20 20.000 12 12.000 Mineralfaserabfälle 2.000 10 20.000 6 12.000 Holz mit schädlichen Verunreinigungen 6.500 10 65.000 6 39.000 PKW-Reifen mit Felge 300 11 3.300 11 3.300 PKW-Reifen ohne Felge 950 4 3.800 4 3.800 LKW-Reifen mit Felge 4 25 100 25 100 LKW-Reifen ohne Felge 10 15 150 15 150 1.184.950 702.350 *: jeweils für die Anlieferung von einem angefangenen halben Kubikmeter pro Anlieferung bzw. pro Stück Die Verwaltung schlägt vor, die derzeitigen Gebührenpauschalen nicht zu verändern und die dadurch enstehende Unterdeckung in de n Gebührenbedarf bei den Restmüllgebühren zu übernehmen (zur Begründung siehe nähere Ausführungen in der Beschlussvorlage).
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Anlage 5 Berechnung der Gebühren "Annahmegebühr" (Umladestation Schlehert) für 2015 Euro Gesamtkosten laut SAP-Aufteilung 2015 213.656,00 abzgl. sonstige Erlöse 0,00 Gebührenbedarf 2015 (jeweils s. Übersicht Teilhaushalt, "Annahmegebühr", Anl. 3) 213.656,00 Berechnung des GebührenaufkommensBezeichnung Gebühr Euro je Gebührenfall/Tonne Gebühr Euro je Gebührenfall/Tonne Anzahl der voraussichtlichen Gebührenfälle/Tonnen Gebührenauf kommen neu Euro alt neu thermisch behandelbare Abfälle 240 240 880 211.200,00 nicht thermisch behandelbare Abfälle 100 100 20 2.000,00 Gebührenaufkommen 213.200,00 Kostendeckungsgrad: 99,8%
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Anlage 6 Berechnung der "Abfallmuldengebühr" für 2015 Euro Gesamtkosten laut SAP-Aufteilung 2015* 671.703,00 abzgl. sonstige Erlöse 0,00 Gebührenbedarf 2015 (jeweils s. Übersicht Teilhaushalt, "Abfallmuldengebühr", Anl. 3) 671.703,00 *: Kostenreduzierung gegenüber Vorjahren (u.a. bei der bedeutendsten Kostenposition Müllverbrennung)Gebührenaufkommen Gebührensätze alt Euro Gebührensätze neu Euro Gesamt neu Euro 790 Abholungen 5 cbm-Umleermulden Wertstoff 194 106,70 84.293,00 3.050 Abholungen 5 cbm-Umleermulden Restmüll 194 168,70 514.535,00 120 Abholungen 7 cbm-Absetzmulde Restmüll 303 303,00 36.360,00 60 Abholungen 20 cbm-Absetzmulden Restmüll 549 549,00 32.940,00 Gebührenaufkommen 668.128,00 Erhöhung um ... % Kostendeckungsgrad: 99,5% Erläuterung der gravierenden Gebührenveränderungen bei Umleermulden:Bisher wurden die bestehenden Gebührensätze bei Veränderungen auf der Kostenseite lediglich linear fortgeschrieben. Künftig sol l aus wirtschaftlichen Gründen eine rein betriebswirtschaftliche Betrachtung mit getrennter Kalkulation der Muldensysteme erfolgen. Übersicht Kostenverteilung Kosten Umleermulden Wertstoff (Abfall zur Sortieranlage) 85.318,00 Euro Kosten Umleermulden Restmüll (Abfall zur Müllverbrennung) 516.618,00 Euro Kosten Absetzmulde Restmüll (Abfall zur Müllverbrennung) 69.767,00 Euro 671.703,00 Euro (s.o.)
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Anlage 7 Berechnung der "Pressbehältergebühr" für 2015 Euro Gesamtkosten laut SAP-Aufteilung 2015 581.152,00 abzgl. sonstige Erlöse 0,00 Ergebnisausgleich 2012 (Lastschrift) 79.325,36 Gebührenbedarf 2015 (jeweils s. Übersicht Teilhaushalt, "Pressbehältergebühr", Anl. 3) 660.477,36 Gebührenaufkommen Gebührensätze alt Euro Gebührensätze neu Euro Gesamt neu Euro 770 Abholungen bis 10 cbm Inhalt 821 745 573.650,00 70 Abholungen über 10 cbm Inhalt 1.352 1.228 85.960,00 Gebührenaufkommen 659.610,00 Senkung um ... % Gebührensenkung um 9% 90,8% Kostendeckungsgrad: 99,9%
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Anlage 8 Kalkulation Nachlass wegen Nichtnutzung der Biotonne a) SelbstkompostiererGesamtgebührenbedarf Restmüll 35.339.897,00 Euro davon für Biosammlung (Vorhaltekosten für Vergärung selbst sind zu entrichten da theoretisch jederzeit Umstieg auf Biotonne mög lich) 4.177.300,00 Euro Nachlass in % (unverändert) 12 b) Von der Bioentsorgung ausgeschlossene GewerbebetriebeGesamtgebührenbedarf Restmüll 35.339.897,00 Euro davon für Biosammlung und -vergärung (Leistungen stehen den betr. Betrieben auch theoretisch nicht offen, da von Bioentsorgung ausgeschlossen) 6.450.335,00 Euro Nachlass in % 18 Nachlass in % alt 20
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Anlage 9 Berechnung "Zuschlag für maschinell verpresste Abfälle " Nach Erhebungen des Fachamts sind Behälter mit verpressten Abfällen durchschnittlich 85 % schwerer als Behälter mit unverpresst en Abfällen. Der auf die Entsorgung der Abfälle entfallende Anteil an den Gesamtkosten der Müllgebühr beträgt rund 26 % (rund 6,8 Mio Euro f ür die Müllverbrennung und rund 2,4 Mio Euro für die Sortierung bei einem Gesamtgebührenbedarf von rund 35,3 Mio Euro / s. unten bzw. Übersicht Teilha ushalt). Aus diesen beiden Faktoren ergibt sich rechnerisch, dass der erhöhte Aufwand für die Entsorgung der verpressten Abfälle durch e inen Zuschlag auf die reguläre Gebühr i.H.v. gerundet 22 % abzugelten ist. Bezeichnung Gebühr für Restmüllbehälter Gebührenbedarf 2015 35.339.897,00 Euro darin enthalten für Müllverbrennung 6.829.122,00 Euro darin enthalten für Sortierung 2.425.500,00 Euro Summe der Kosten für Verbrennung und Sortierung 9.254.622,00 Euro Prozentanteil am Gebührenbedarf 26% Zuschlag somit (Prozentanteil x 0,85; s.o.) 22% Zuschlag alt 27%
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Anlage 10 Berechnung Gebühr "Gesonderte Anfahrt / Fehlbefüllung / Sonderleerung " 1.: Gesonderte Anfahrt* / FehlbefüllungDurchschnittliche Anfahrtszeit zur Abholung außerhalb einer regulären Entsorgungstour 20 Minuten Kosten: Euro Fahrzeug Stundensatz mit Fahrer 100,90 3 Lader Stundensatz 129,00 Gesamtkosten je Stunde 229,90 Pauschale für reine Anfahrt / Gebührenobergrenze danach 76,63 Gebühr "gesonderte Anfahrt / Fehlbefüllung" Vorschlag neu 76,50 Gebühr "gesonderte Anfahrt / Fehlbefüllung" alt 70,00 Insgesamt belaufen sich die Einnahmen aus dieser Position auf jährlich lediglich rund 15.000 Euro.2.: SonderleerungBei "Sonderleerung" (zusätzliche Anfahrt und zusätzliche Leerung) zzgl. Pauschale i.H.v. 13 % (gerundet) der Restmüllgebühr des betr. Behälters (rund 26 % der Gebüh r fallen an für die Entsorgung; da es sich aber um eine Monatsgebühr für 2 Leerungen handelt nur die Hälfte pro Leerung, Anfahrt über 76,60 Euro pauschal abgegolten). Beispielsberechnung: Reguläre Gebühr 240 Liter Behälter mtl. 57,75 Euro; bei Sonderleerung 76,50 Euro für Anfahrt zzgl. 13 % der Gebühr für die Ents orgung des Behälterinhalts (= 7,50 Euro) Summe = 84 Euro *: Eine "gesonderte Anfahrt" fällt an, wenn das Müllfahrzeug ein Grundstück ausserhalb der regulären Entsorgungstour anfährt.
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Anlage 11 Ermittlung des Zinssatzes für die Berechnung der kalkulatorischen Kosten Bis zum Jahr 2006 wurde zur Ermittlung des Zinssatzes zur Berechnung der kalkulatorischen Kosten ein Mischzinssatz angewendet, der das Verhältnis von Fremd- zu Eigenkapital über einen Zeitraum von 10 Jahren widerspiegeln sollte. Beim Fremdfinanzierungsanteil wurden dabei die neu aufgenommenen Kredit e während des Betrachtungszeitraums zu Grunde gelegt.Da es in den vergangenen Jahren mehrfach nicht zu Darlehensaufnahmen gekommen ist, die "alte" Berechnungsformel aber auch Daten zur Zinshöhe aus solchen Jahrgängen enthielt, hat dies zu einer gewissen Unschärfe des Marktzinssatzes geführt. Um in Zukunft auf einen möglichst realistischen Zinssatz zur Berechung der kalkulatorischen Kosten zurückgreifen zu können und gleichzeitig im Sinne der Gebührenkontinuität wenig Schwankungen im Zinsniveau zu haben, wurde nun ein möglichst einfacher und transparenter Weg zur Zinsermittlung gewählt.Zukünftig wird allein der gewichtete (Zins-)Mittelwert aller tatsächlich zu einem festgelegten Stichtag vorhandenen Darlehensve rbindlichkeiten der Stadt Karlsruhe Grundlage zur Ermittlung des Zinssatzes für die Berechnung der kalkulatorischen Kosten sein. Dabei wird die bereits getilgte Kredithöhe berüc ksichtigt, so dass eine möglichst aktuelle, exakte und transparente Basis zur Berechnung vorliegt.Zum Stichtag 11.04.2014 hielt die Stadt Karlsruhe insgesamt 51 Kredite, deren Nominalhöhe 265.200.424,79 Euro betrug. Davon waren bereits 138.333.258,38 Euro getilgt, so dass sich auf den Restbestand von 126.867.166,41 Euro eine rechnerische Dur chschnittsverzinsung von 4,363 % ergab. Für den Doppelhaushalt 2015/2016 wird daher weiterhin ein Zinssatz von 4,5 % zugrunde gelegt.
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Anlage 12 Verrechnung von Kostenüber- und Kostenunterdeckungen bei den Gebühren für die Abfallwirtschaft - Ergebnisausgleich nach § 14 KAG für THH 7000 - Stand vor dem vorgeschlagenen Ergebnisausgleich 2011 2012 2013 auszugleichen bis spätestens201620172018 Restmüllgebühr2.360.000,00 €1.000.331,04 €1.552.663,22 € Annahmegebühr0,00 €-140.408,80 €-124.392,98 € Abfallmuldengebühr0,00 €0,00 €80.882,74 € Pressbehältergebühr0,00 €-79.325,36 €81.547,00 € Gesamt2.360.000,00 €780.596,88 €1.590.699,98 € Stand nach dem vorgeschlagenen Ergebnisausgleich 2011 2012 2013 auszugleichen bis spätestens 201620172018 Restmüllgebühr1.900.000,00 €1.000.331,04 €1.552.663,22 € Annahmegebühr0,00 €-140.408,80 €-124.392,98 € Abfallmuldengebühr0,00 €0,00 €80.882,74 € Pressbehältergebühr0,00 €0,00 €81.547,00 € Gesamt1.900.000,00 €859.922,24 €1.590.699,98 €
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BESCHLUSSVORLAGE STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister Gremium: 6. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: Vorlage Nr.: TOP: Verantwortlich: 16.12.2014 2014/0256 6 öffentlich Dez. 5 Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Gebühren für die Ab- fallentsorgung (Abfallgebührensatzung) Beratungsfolge dieser Vorlage am TOP ö nö Ergebnis AUG 26.11.2014 4 vorberaten Hauptausschuss 09.12.2014 10 vorberaten Gemeinderat 16.12.2014 6 genehmigt Antrag an den Gemeinderat / Ausschuss Der Gemeinderat beschließt - nach Vorberatung im Ausschuss für Umwelt und Gesundheit und im Hauptausschuss - a) die in Anlage 1 beigefügte „Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über Gebühren für die Abfallentsorgung“ (Abfallgebührensatzung) vom 09.05.1989, zuletzt geändert am 17.12.2013 b) die Fortgeltung der nicht von der Änderungssatzung betroffenen Gebührensätze auch für das Jahr 2015 (insbesondere Restmüllgebühren § 4 Absatz 1, § 6 u. a.) c) die Einbeziehung des gebührenrechtlichen Ergebnisses 2011 in Höhe des Teilbetrages von +460.000 Euro in die Gebührenkalkulation 2015 (vgl. Anlage 3) d) die Einbeziehung des gebührenrechtlichen Ergebnisses 2012 in Höhe des Teilbetrages von -79.325,36 Euro in die Gebührenkalkulation 2015 (vgl. Anlage 3) e) die künftige Einbeziehung der entsprechenden Kosten und Erlöse aus Annahmepauschalen in den Gebührenbedarf der Restmüllgebühren f) die Einbeziehung der Erlöse aus der Elektroschrottsammlung in den Gebührenhaushalt Abfallwirtschaft. Finanzielle Auswirkungen nein ja Gesamtkosten der Maßnahme Einzahlungen/Erträge (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatori- schen Kosten abzügl. Folgeer- träge und Folgeeinsparungen) Haushaltsmittel stehen (bitte auswählen) Kontierungsobjekt: (bitte auswählen) Kontenart: Ergänzende Erläuterungen: Die Aufwendungen und Erträge sind im DHH-Entwurf 2015/2016 einge- plant. ISEK Karlsruhe 2020 - relevant nein ja Handlungsfeld: (bitte auswählen) Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) nein ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften nein ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 Mit dieser Vorlage wird dem Gemeinderat der als Anlage 1 angeschlossene Entwurf einer Sat- zung zur Änderung der derzeit gültigen Abfallgebührensatzung und eine Kalkulation der Ab- fallgebühren für das Jahr 2015 vorgelegt. Die Restmüllgebühren können stabil gehalten werden (vgl. Anlage 4). Um einen Vergleich zwischen altem und neuem Satzungsrecht zu erleichtern, ist als Anlage 2 die derzeit gültige Fassung der neuen Fassung gegenübergestellt. Die Änderung der Abfallgebührensatzung wird aus folgenden Gründen notwendig: 1. Anpassung der Gebühren für die Abfuhr und Entleerung von Abfallmulden (vgl. Anlage 6) 2. Anpassung der Gebühren für die Abfuhr und Entleerung von Pressbehältern (vgl. Anlage 7) 3. Anpassung des Abschlags auf die Gebühr für Restmüllbehälter für die Nichtnutzung der Biotonne (vgl. Anlage 8) 4. Anpassung des Zuschlags auf die Gebühr der Restmüllbehälter für die Verpressung von Abfällen (vgl. Anlage 9) 5. Anpassung der Gebühren für Sonderabholungen (vgl. Anlage 10) Zu 1.: Die Gebühren für die Abfuhr und Entleerung von Abfallmulden waren neu zu kalkulieren, da sich zum einen die Entsorgungskosten für Restmüll und Wertstoffe inzwischen deutlich unter- scheiden (Restmüllentsorgung ist teuerer als Wertstoffsortierung), so dass hier künftig für Wert- stoff und Restmüll getrennte Gebührensätze kalkuliert werden sollen. Bei Absetzmulden ist dies nicht erforderlich, da hiermit nur Restmüll entsorgt wird. Zum anderen sollen in diesem Entsorgungsbereich künftig aus wirtschaftlichen Gründen stärker betriebswirtschaftliche Überlegungen berücksichtigt werden mit der Folge, dass die Entsorgung von Umleermulden -die wie die "normalen" Restmüllbehälter in das jeweilige Entsorgungs- fahrzeug gekippt und sofort in einem Arbeitsgang zurückgestellt werden- generell deutlich günstiger wird als die Entsorgung von Absetzmulden, die zur Umschlagstelle transportiert und dort entleert werden und dann auf dem gleichen Weg wieder zurückgefahren werden müssen. Im Ergebnis bleiben die Gebührensätze für die Abholung von 7- und 20 cbm-Absetzmulden (303,-- Euro und 549,-- Euro) unverändert; die Gebührensätze für die Abholung von 5-cbm- Umleermulden für Wertstoffe verringern sich um 45 %, d.h. von 194,-- Euro auf 106,-- Euro, die für Restmüll um 13 %, d.h. von 194,-- Euro auf 168,-- Euro (vgl. Anlage 6). Zu 2.: Bei den Gebühren für die Abfuhr und Entleerung von Pressbehältern haben sich inzwischen auf der Kostenseite spürbare Verbesserungen ergeben, so dass sich die Gebühren um rund 9 %, von 821,-- Euro auf 745,-- Euro bzw. von 1.352,-- Euro auf 1.228,-- Euro, verringern und somit in etwa wieder auf das alte Niveau vor der letztjährigen Anpassung abgesenkt werden können (vgl. Anlage 7). Diese Leistung wird im Übrigen nur von rund 30 Gebührenschuldnern in An- spruch genommen. Ergänzende Erläuterungen Seite 3 Zu 3. und 4.: Außerdem werden Anpassungen bei den Zu- und Abschlägen auf die Restmüllgebühr erforder- lich. Beim Abschlag wegen Nichtnutzung der Biotonne bei ausgeschlossenen Gewerbebetrieben verringert sich der Abschlag von 20 % auf 18 % und für maschinell verpresste Abfälle verrin- gert sich der Zuschlag von 27 % auf 22 % (Anpassungen sind geringfügig, vgl. Anlage 8 und 9). Zu 5.: Die Sätze für Sonderabholungen im Rahmen der Abfallsammlung sind aufgrund einer Aktuali- sierung von Verrechnungssätzen um 10 % zu erhöhen. Sie liegen damit wieder auf dem alten Niveau vor der Absenkung bei der letztjährigen Kalkulation (vgl. Anlage 10). Die Gebührensätze für die Restmüllentsorgung über grundstücksbezogene Abfall- sammlung bleiben dagegen (wie bereits auf Seite 2 erwähnt) in 2015 unverändert. Berücksichtigung des gebührenrechtlichen Ergebnisses 2011, 2012 und 2013 a) Aus dem Ergebnisausgleich 2011 steht noch eine Überdeckung von rund 2,4 Mio. Euro zur Verfügung, die bis 2016 dem Gebührenzahler gut gebracht werden muss. Die Verwaltung schlägt aus Gründen der Gebührenkontinuität vor, einen Teilbetrag von rund 0,5 Mio. Euro bei der vorliegenden Kalkulation und den restlichen verbleibenden Betrag von 1,9 Mio. Euro bei der Kalkulation für 2016 zu berücksichtigen. b) Das gebührenrechtliche Ergebnis 2012 schloss mit einer saldierten Überdeckung von rund 0,8 Mio. Euro ab, über deren Verrechnung bis 2017 zu entscheiden ist. Die Verwaltung schlägt aus Gründen der Gebührenkontinuität vor, das Ergebnis bei Pressbehältern (minus rund 80.000 Euro) voll in der vorliegenden Kalkulation zu berücksichtigen. Das Ergebnis bei der Restmüllge- bühr (Überdeckung von rund 1 Mio. Euro, vgl. Anlage 12) muss bis 2017 dem Gebührenzahler gut gebracht werden. c) Das gebührenrechtliche Ergebnis 2013 schließt mit einer saldierten Überdeckung von rund 1,6 Mio. Euro ab, über deren Verrechnung bis 2018 zu entscheiden ist. Die Verwaltung schlägt aus Gründen der Gebührenkontinuität vor, die Entscheidung über die Verwendung der Ergebnisse gemäß den Buchstaben b) und c) zurückzustellen. Ausgestaltung der Annahmepauschalen als Lenkungsgebühren Nach § 7 der Abfallentsorgungssatzung werden bestimmte Abfallarten getrennt gesammelt. Dabei können Papier/Pappe, Metalle, Holz und Kunststoffe nicht nur in die Wertstoffbehälter eingegeben werden, sondern auch jeweils zu den Wertstoffstationen gebracht werden. Auf den Wertstoffstationen können (mit Ausnahme des Bioabfalls) daher grundsätzlich die gleichen Ab- fallarten angeliefert werden, die auch bei den haushaltsbezogenen Abfallsammlungen der Stadt eingesammelt werden (Wertstoffe, Sperrmüll, Restmüll und Papier). Der Nutzerkreis ist in beiden Ergänzende Erläuterungen Seite 4 Fällen identisch und es handelt sich um denselben Leistungsbereich (getrenntes Einsammeln von Abfällen zur Verwertung). Mit der Entgegennahme der Abfälle auf den Wertstoffstationen wird den Bürgerinnen und Bür- gern die Möglichkeit gegeben, die Abfälle unabhängig von städtischen Sammelterminen zu entsorgen, was wesentlich dazu beiträgt, dass solche Abfälle nicht "wild" (d.h. in die Land- schaft) entsorgt werden und dass die Abfälle dem öffentlich-rechtlichen Entsorger getrennt überlassen werden. Diese Aspekte könne auch gebührenrechtlich berücksichtigt werden, da nach § 18 KAG die Abfallgebühren so gestaltet werden können, dass sich daraus nachhaltige Anreize zur Vermei- dung und Verwertung sowie zur Abfalltrennung ergeben. Ziel derartiger Lenkungsgebühren ist es, den Benutzer zu einem bestimmten, ökologisch verträglichem Verhalten zu bringen. Dane- ben ist aber im Gebührenrecht auch das Äquivalenzprinzip zu beachten, d.h. die Gebühren- pflichtigen sollen nur entsprechend dem Maß der durch die jeweilige Benutzung verursachten Kosten zu Benutzungsgebühren herangezogen werden. Eine gebührenfreie Anlieferung brächte neben absehbaren logistischen Problemen (Bereitstellung von ausreichenden Containerkapazitä- ten und personellen Ressourcen, Prüfung der Berechtigung der Anliefernden) auch das Risiko mit sich, dass die Haushalte deutlich mehr Abfälle auf den Wertstoffstationen anliefern, um das (gebührenpflichtige) Restmüllgefäß in geringerem Volumen vorhalten zu können. Mit den Pauschalen wird ein Zusammenhang zwischen dem Benutzungsumfang und der Benut- zungsgebühr hergestellt. Die Restmüllgebühr und die Annahmepauschale verändert sich nach Häufigkeit und Intensität der Nutzung und spiegeln somit das Äquivalenzprinzip wider. Durch die gebührenpflichtige Anlieferung minimiert sich das Risiko, dass die Haushalte deutlich mehr Abfälle auf den Wertstoffstationen anliefern um das (gebührenpflichtige) Restmüllgefäß in ge- ringerem Volumen vorzuhalten. Die Annahmepauschalen stellen damit letztlich auch einen An- reiz zur Abfallvermeidung dar. Die Nutzenden der öffentlichen Einrichtung Abfallentsorgung werden bestrebt sein, ihr gesam- tes Abfallaufkommen entsprechend ihren tatsächlichen Bedarf gering zu halten und dies ist als Lenkungszweck im Gebührenrecht zulässig (s.o.). In der Vergangenheit wurden für die Entgegennahme von Abfällen auf den Wertstoffstationen kostendeckende Pauschalen erhoben. Zuletzt wurden die Pauschalen zum 01.01.2012 mit dem Ziel der Kostendeckung erhöht (annähernd verdoppelt). Seither sind die Anlieferungen um rund 30 % zurückgegangen. Der deutliche Rückgang lässt darauf schließen, dass die Akzeptanzgren- ze erreicht ist und eine erneute Erhöhung die o.g. Ziele gefährden könnte. Die Verwaltung schlägt daher vor, von einer kostendeckenden Erhöhung der Pauschalen abzu- sehen und die Kosten und Erlöse im Rahmen der Restmüllgebühren zu berücksichtigen. Nicht gedeckte Kosten werden im Rahmen der Restmüllgebühren somit abgedeckt. Umgang mit Sammlungskosten und Erlösen der Elektroschrottsammlung Die Sammlungskosten und Erlöse der Elektroschrottsammlung sind Teil der gebührenfähigen Gesamtkosten der Abfallwirtschaft. Bei den (Verwertungs-) Erlösen wäre es rechtlich auch ver- tretbar, diese dem Steuerhaushalt zuzuordnen. Die Verwaltung hält es aufgrund des Prinzips der speziellen Entgeltlichkeit für systemgerecht und unabdingbar, auch die Erlöse in den be- troffenen Gebührenhaushalt einzubeziehen. Ergänzende Erläuterungen Seite 5 Die Verwaltung empfiehlt dem Gemeinderat daher, die Einbeziehung dieser Erlöse in den Ge- bührenhaushalt zu beschließen und sie damit dem Gebührenzahler gut zu bringen. Beschluss: Antrag an den Gemeinderat Der Gemeinderat beschließt, nach Vorberatung im Ausschuss für Umwelt und Gesundheit am 26.11.2014 und im Hauptausschuss am 09.12.2014 a) die in Anlage 1 beigefügte „Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über Gebühren für die Abfallentsorgung“ (Abfallgebührensatzung) vom 09.05.1989 zuletzt ge- ändert am 17.12.2013 b) die Fortgeltung der nicht von Änderungssatzung betroffenen Gebührensätze auch für das Jahr 2015 (insbesondere Restmüllgebühren § 4 Absatz 1, § 6 u. a.) c) die Einbeziehung des gebührenrechtlichen Ergebnisses 2011 in Höhe des Teilbetrages von +460.000,00 Euro in die Gebührenkalkulation 2015 (vgl. Anlage 3) d) die Einbeziehung des gebührenrechtlichen Ergebnisses 2012 in Höhe des Teilbetrages von -79.325,36 Euro in die Gebührenkalkulation 2015 (vgl. Anlage 3) e) die künftige Einbeziehung der entsprechenden Kosten und Erlöse aus Annahmepauschalen in den Gebührenbedarf der Restmüllgebühren f) die Einbeziehung der Erlöse aus der Elektroschrottsammlung in den Gebührenhaushalt Ab- fallwirtschaft Hauptamt - Ratsangelegenheiten - 5. Dezember 2014
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Extrahierter Text
NIEDERSCHRIFT Stadt Karlsruhe Gremium: 6. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: 16. Dezember 2014, 15:30 Uhr öffentlich Ort: Bürgersaal des Rathauses Vorsitzende/r: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup 7. Punkt 6 der Tagesordnung: Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karls- ruhe über Gebühren für die Abfallentsorgung (Abfallgebührensatzung) Vorlage: 2014/0256 Beschluss: Der Gemeinderat beschließt - nach Vorberatung im Ausschuss für Umwelt und Ge- sundheit am 26.11.2014 und im Hauptausschuss am 09.12.2014 - a) die in Anlage 1 der Vorlage 2014/0256 beigefügten „Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über Gebühren für die Abfallentsorgung“ (Abfallge- bührensatzung) vom 09.05.1989, zuletzt geändert am 17.12.2013 b) die Fortgeltung der nicht von der Änderungssatzung betroffenen Gebührensätze auch für das Jahr 2015 (Restmüllgebühren § 4 Absatz 1, § 6 u. a.) c) die Einbeziehung des gebührenrechtlichen Ergebnisses 2011 in Höhe des Teilbetra- ges von +460.000,00 Euro in die Gebührenkalkulation 2015 (vgl. Anlage 3) d) die Einbeziehung des gebührenrechtlichen Ergebnisses 2012 in Höhe des Teilbetra- ges von -79.325,36 Euro in die Gebührenkalkulation 2015 (vgl. Anlage 3) e) die künftige Einbeziehung der entsprechenden Kosten und Erlöse aus Annahme- pauschalen in den Gebührenbedarf der Restmüllgebühren f) die Einbeziehung der Erlöse aus der Elektroschrottsammlung in den Gebührenhaus- halt Abfallwirtschaft Abstimmungsergebnis: einstimmig zugestimmt - 2 - Der Vorsitzende ruft Tagesordnungspunkt 6 zur Behandlung auf und verweist auf die erfolgte Vorberatung im Ausschuss für Umwelt und Gesundheit und im Hauptaus- schuss: - Da sehe ich auch nur gelbe Karten. Damit wäre das einstimmig so angenommen. Zur Beurkundung: Der Schriftführer: Hauptamt - Ratsangelegenheiten - 26. Januar 2015