Weiterentwicklung Bonusprogramm Energetische Sanierung im Privatbereich

Vorlage: 2014/0254
Art: Beschlussvorlage
Datum: 04.11.2014
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: Liegenschaftsamt
Erwähnte Stadtteile: Durlach

Beratungen

  • Gemeinderat (öffentlich/nicht öffentlich)

    Datum: 16.12.2014

    TOP: 18

    Rolle: Entscheidung

    Ergebnis: mehrheitlich beschlossen

Zusätzliche Dateien

  • Anlage 1 - Richtlinien Bonusprogramm
    Extrahierter Text

    Anlage 1 Richtlinien der Stadt Karlsruhe zum Bonusprogramm „Energetische Sanierung im Privatbereich“ 1. Zweck der Förderung Zweck der Förderung ist die nachhaltige Einsparung von Heizenergie und damit die Minderung des Heizenergieverbrauches bei Wohngebäuden. Damit kann ein entschei- dender Beitrag zur Reduzierung der CO 2 -Emissionen in Karlsruhe geleistet werden. Die Stadt Karlsruhe gewährt im Rahmen des städtischen Bonusprogramms einen Zu- schuss für die Erstellung eines Energieausweises mit Beratung sowie einen finanziellen Anreiz zur energetischen Sanierung der Gebäudehülle von privaten Wohngebäuden in Karlsruhe. Die Gewährung der Bonuszahlungen ist eine freiwillige Leistung der Stadt, auf deren Bewilligung kein Rechtsanspruch besteht. Die Leistungen werden nur so lange und so weit gewährt, wie Haushaltsmittel zur Verfügung stehen. 2. Förderfähige Maßnahmen a) Bedarfsorientierter Energieausweis mit Beratung Ein Zuschuss für die Erstellung eines bedarfsorientierten Energieausweises wird ge- währt, wenn durch eine vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) anerkannte Fachkraft eine Energiesparberatung nach den Richtlinien des BAFA durchge- führt wurde. b) Verbesserung des Wärmeschutzes Förderfähig ist jede Maßnahme, die einer erheblichen und nachhaltigen Verbesserung des Wärmeschutzes von Wohngebäuden in Privateigentum in Karlsruhe dient und die im Rahmen einer nach den Richtlinien des BAFA erfolgten Energiesparberatung durch eine von dort anerkannte Fachkraft vorgeschlagen wurde. Der Beratung müssen die zum Zeitpunkt der Antragstellung gültigen energierechtlichen Bestimmungen zugrunde liegen. Solche Maßnahmen können beispielsweise sein: Dämmung von Außenwänden, Kellerdecke, oberster Geschossdecke, Dachflächen, Aus- tausch von Fenstern oder Außentüren. Der erstmalige Ausbau des Dachgeschosses und die dadurch anfallenden Kosten sind nicht förderfähig. 2 Die Maßnahmen sind von einem Fachbetrieb durchzuführen (z. B. eingetragener Betrieb der Handwerkskammer). Nach Abschluss der Arbeiten bescheinigt die ausführende Fir- ma durch eine sogenannte Unternehmererklärung, dass die geänderten oder eingebau- ten Bauteile die zu dem Zeitpunkt der Ausführung geltenden gesetzlichen Anforderun- gen erfüllen (derzeit EnEV 2014). Eigenleistungen sind nicht förderfähig. 3. Förderfähige Gebäude Förderfähig ist ein Wohngebäude, für welches der Bauantrag bis 31.12.1994 gestellt und die Gebäudehülle danach nicht aufgrund späterer Baugenehmigungen zu mehr als 50 % durch Anbau oder Aufstockung o. Ä. verändert wurde. Ein Wohngebäude im Sinne dieser Richtlinien liegt vor, wenn es überwiegend zu Wohnzwecken genutzt wird. Energetische Sanierungskosten, die auf nicht zu Wohnzwecken genutzte Gebäudeteile entfallen oder an Gebäudeteilen entstehen, die nach 1994 geschaffen wurden, sind nicht förderfähig. 4. Antragsberechtigte Antragsberechtigt sind alle natürlichen Personen als private Eigentümerinnen und Ei- gentümer von Wohngebäuden und Wohnungen im Stadtkreis Karlsruhe, die Maßnah- men im Sinne dieser Richtlinien durchführen wollen. 5. Höhe der Förderung a) Energieausweis auf Bedarfsgrundlage mit Beratung pauschal 200 € je Ausweis b) Verbesserung des Wärmeschutzes Gefördert werden bis zu 10 % der unmittelbar für die Verbesserung des Wärmeschut- zes entstehenden Kosten einschließlich der Aufwendungen für die unabweisbar not- wendigen Folgearbeiten,  maximal 4.000 € für das Einfamilienhaus oder die erste Wohneinheit,  für jede weitere Wohneinheit maximal 1.000 € und  maximal 10.000 € je Gebäude. 3 Maßgebend ist die Anzahl, der nach Abschluss der energetischen Maßnahme(n) im Ge- bäude befindlichen, zu Wohnzwecken genutzten Wohneinheiten. Entsteht im Zusammenhang mit der Sanierung des Gebäudes durch Anbau, Aufsto- ckung oder Dachgeschossausbau neuer Wohnraum, werden die dort neu entstehenden Wohneinheiten nicht berücksichtigt. Gleiches gilt für Wohneinheiten, die nach 1994 durch Anbau, Aufstockung oder Dach- geschossausbau entstanden sind. Bei Zuschüssen für energetische Maßnahmen an Eigentumswohnungen, die von einzel- nen Eigentümerinnen und Eigentümern für ihr Sondereigentum beantragt werden, gilt die maximale Förderhöhe von 1000 € je Wohnung. Die dabei gewährten Zuschüsse werden vom Höchstbetrag für das Gebäude in Abzug gebracht. Zuschüsse unter 500 € werden nicht gewährt. 6. Konkurrenz zu anderen Förderprogrammen Eine Förderung nach diesen Richtlinien ist neben anderen städtischen Programmen (z.B. Schallschutzprogramm, Sanierungsprogramm) für die gleiche Maßnahme nicht zulässig. Förderungen anderer Träger sind für das Bonusprogramm der Stadt unschädlich, soweit dies nicht von anderen Trägern ausgeschlossen wird. 7. Antrags- und Bewilligungsverfahren Die Leistungen sind mit dem entsprechenden Formular und den notwendigen Nachwei- sen beim Liegenschaftsamt der Stadt Karlsruhe zu beantragen. a) Zuschuss für einen Energieausweis auf Bedarfsgrundlage mit Beratung Der Antrag kann nur innerhalb von 12 Monaten nach Ausstellung des Energieausweises gestellt werden. Sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, wird der Zuschuss überwiesen. b) Zuschuss für Maßnahmen zur Verbesserung des Wärmeschutzes Der Antrag ist vor Beginn der Arbeiten am Gebäude zu stellen. Für sonstige erforderliche privatrechtliche oder öffentlich-rechtliche Genehmigungen bzw. Erlaubnisse haben Antragstellende auf eigene Kosten zu sorgen. Insbesondere bei Gebäuden, die als Kulturdenkmal im Sinne des Denkmalschutzgesetzes gelten, sind die denkmalschutzrechtlichen Belange zu berücksichtigen. Unabhängig hiervon ist bei allen Gebäuden auf die Proportionen, Gliederungen, Profilierungen und Materialitäten der Fassaden und des Dachaufbaues Rücksicht zu nehmen, soweit diese die Gebäude selbst 4 und / oder ihre Nachbarschaft qualitativ prägen. Ggf. ist fachlicher Rat in Anspruch zu nehmen. Sobald alle Unterlagen vorliegen, erlässt das Liegenschaftsamt einen Bewilligungsbe- scheid. Nach Abschluss der Maßnahme kann die Auszahlung des Zuschusses mit den dazuge- hörigen Nachweisen beantragt werden. Dieser Antrag ist innerhalb eines Jahres nach dem Ausstellungsdatum des Bewilligungsbescheides zu stellen. In begründeten Fällen kann diese Frist auf Antrag um bis zu 6 Monate verlängert werden. Jede Fristversäumnis bewirkt den Ausschluss vom Bonusprogramm, auch bei bereits erteiltem Bewilligungsbescheid. Beauftragten der Stadt ist die Überprüfung der ordnungsgemäßen Ausführung vor Ort zu ermöglichen. 8. Widerrufsmöglichkeiten Der Bewilligungsbescheid kann ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn die Maß- nahmen nicht entsprechend den Anforderungen ausgeführt, die erforderlichen Nach- weise innerhalb der Frist nicht vorlegt wurden oder der Zuschuss aufgrund falscher An- gaben gewährt wurde. 9. Inkrafttreten und Übergangsregelung Diese Richtlinien treten ab 17.12.2014 in Kraft. Gleichzeitig verlieren die Richtlinien in der Fassung vom 26.07.2011 ihre Gültigkeit. Maßgebend für die Rechtsanwendung ist der Antragseingang, d.h., Anträge, die bis 16.12.2014 eingehen, werden nach den bis dahin gültigen Richtlinien behandelt. Für Anträge, die ab 17.12.2014 eingehen, sind die Richtlinien in der vorliegenden Fassung maßgebend.

  • Anlage 2 Bonusprogramm Synopse
    Extrahierter Text

    Anlage 2 Richtlinien der Stadt Karlsruhe zum Bonusprogramm "Energetische Sanierung im Privatbereich" Alte Fassung Neue Fassung Zweck der Förderung Zweck der Förderung ist die nachhaltige Einsparung von Heizener- gie und damit die Minderung des Heizenergieverbrauches im Alt- bestand. Damit kann ein entscheidender Beitrag zur Reduzierung der CO 2 -Emissionen in Karlsruhe geleistet werden. Die Stadt Karlsruhe gewährt im Rahmen des städtischen Bonuspro- gramms einen Zuschuss für die Erstellung eines Energieausweises mit Beratung sowie einen finanziellen Anreiz zur energetischen Sa- nierung der Gebäudehülle von privaten Wohngebäuden in Karlsru- he. Die Gewährung der Bonuszahlungen ist eine freiwillige Leistung der Stadt, auf deren Bewilligung kein Rechtsanspruch besteht. Die Leistungen werden nur so lange und so weit gewährt, wie Haus- haltsmittel zur Verfügung stehen. Förderfähige Maßnahmen a) Bedarfsorientierter Energieausweis mit Beratung 1. Zweck der Förderung Zweck der Förderung ist die nachhaltige Einsparung von Heizener- gie und damit die Minderung des Heizenergieverbrauches bei Wohngebäuden. Damit kann ein entscheidender Beitrag zur Re- duzierung der CO 2 -Emissionen in Karlsruhe geleistet werden. Die Stadt Karlsruhe gewährt im Rahmen des städtischen Bonuspro- gramms einen Zuschuss für die Erstellung eines Energieausweises mit Beratung sowie einen finanziellen Anreiz zur energetischen Sa- nierung der Gebäudehülle von privaten Wohngebäuden in Karlsru- he. Die Gewährung der Bonuszahlungen ist eine freiwillige Leistung der Stadt, auf deren Bewilligung kein Rechtsanspruch besteht. Die Leistungen werden nur so lange und so weit gewährt, wie Haus- haltsmittel zur Verfügung stehen. 2. Förderfähige Maßnahmen a) Bedarfsorientierter Energieausweis mit Beratung - 2 - Ein Zuschuss für die Erstellung eines bedarfsorientierten Energie- ausweises wird gewährt, wenn zuvor durch einen vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) anerkannten Berater eine Energiesparberatung nach den Richtlinien des BAFA durchge- führt wurde. b) Verbesserung des Wärmeschutzes Förderfähig ist jede Maßnahme, die einer erheblichen und nachhal- tigen Verbesserung des Wärmeschutzes von Wohngebäuden priva- ter Eigentümer in Karlsruhe dient und die im Rahmen einer nach den Richtlinien des BAFA erfolgten Energiesparberatung durch ei- nen von dort anerkannten Berater vorgeschlagen wurde. Der Bera- tung müssen die zum Zeitpunkt der Antragstellung gültigen ener- gierechtlichen Bestimmungen zugrunde liegen. Solche Maßnahmen können beispielsweise sein: Dämmung von Außenwänden, Kellerdecke, oberster Geschossde- cke, Dachflächen (nicht der erstmalige Ausbau des Dachgeschos- ses), Austausch von Fenstern oder Außentüren. Die Maßnahmen sind von einem Fachbetrieb durchzuführen (z. B. eingetragener Betrieb der Handwerkskammer). Nach Abschluss der Arbeiten bescheinigt die ausführende Firma dem Bauherrn durch eine sogenannte Unternehmererklärung, dass die geänderten oder eingebauten Bauteile die zu dem Zeitpunkt der Ausführung gelten- den gesetzlichen Anforderungen erfüllen (derzeit EnEV 2009). Ein Zuschuss für die Erstellung eines bedarfsorientierten Energie- ausweises wird gewährt, wenn zuvor durch einen vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) anerkannten Fachkraft eine Energiesparberatung nach den Richtlinien des BAFA durchge- führt wurde. b) Verbesserung des Wärmeschutzes Förderfähig ist jede Maßnahme, die einer erheblichen und nachhal- tigen Verbesserung des Wärmeschutzes von Wohngebäuden in Privateigentum in Karlsruhe dient und die im Rahmen einer nach den Richtlinien des BAFA erfolgten Energiesparberatung durch ei- nen von dort anerkannten Fachkraft vorgeschlagen wurde. Der Beratung müssen die zum Zeitpunkt der Antragstellung gültigen energierechtlichen Bestimmungen zugrunde liegen. Solche Maßnahmen können beispielsweise sein: Dämmung von Außenwänden, Kellerdecke, oberster Geschossde- cke, Dachflächen (nicht der erstmalige Ausbau des Dachge- schosses), Austausch von Fenstern oder Außentüren. Der erstmalige Ausbau des Dachgeschosses und die dadurch anfallenden Kosten sind nicht förderfähig. Die Maßnahmen sind von einem Fachbetrieb durchzuführen (z. B. eingetragener Betrieb der Handwerkskammer). Nach Abschluss der Arbeiten bescheinigt die ausführende Firma dem Bauherrn durch eine sogenannte Unternehmererklärung, dass die geänderten oder eingebauten Bauteile die zu dem Zeitpunkt der Ausführung gelten- den gesetzlichen Anforderungen erfüllen (derzeit EnEV 2014). - 3 - Eigenleistungen sind nicht förderfähig. Antragsberechtigte und förderfähige Gebäude Antragsberechtigt sind alle natürlichen Personen als private Eigen- tümer von Wohngebäuden und Wohnungen im Stadtkreis Karlsru- he, die Maßnahmen im Sinne dieser Richtlinien durchführen wol- len. Förderfähig ist ein Wohngebäude, für welches der Bauantrag bis 31.12.1983 gestellt wurde und die Gebäudehülle danach nicht aufgrund späterer Baugenehmigungen zu mehr als 50 % durch Anbau, Aufstockung o. Ä. verändert wurde. Ein Wohngebäude im Sinne dieser Richtlinien liegt vor, wenn es dem Grunde nach ausschließlich zu Wohnzwecken genutzt wird. Andere Nutzungen sind unschädlich, soweit sie weniger als 15 % der Summe aus Wohn- und beheizter Nutzfläche im Sinne des § 2 Nr. 12 und 13 EnEV 2009 ausmachen. In diesen Fällen erfolgt je- doch eine anteilige Kürzung der förderfähigen Kosten. Eigenleistungen sind nicht förderfähig. 4. Antragsberechtigte Antragsberechtigt sind alle natürlichen Personen als private Eigen- tümerinnen und Eigentümer von Wohngebäuden und Wohnun- gen im Stadtkreis Karlsruhe, die Maßnahmen im Sinne dieser Richt- linien durchführen wollen. 3. Förderfähige Gebäude Förderfähig ist ein Wohngebäude, für welches der Bauantrag bis 31.12.1994 gestellt und die Gebäudehülle danach nicht aufgrund späterer Baugenehmigungen zu mehr als 50 % durch Anbau oder Aufstockung o. Ä. verändert wurde. Ein Wohngebäude im Sinne dieser Richtlinien liegt vor, wenn es überwiegend zu Wohnzwecken genutzt wird. Andere Nutzungen sind unschädlich, soweit sie weniger als 15 % der Summe aus Wohn- und beheizter Nutzfläche im Sinne des § 2 Nr. 12 und 13 EnEV 2009 ausmachen. In diesen Fällen erfolgt jedoch eine anteilige Kürzung der förderfähi- gen Kosten. Energetische Sanierungskosten, die auf nicht zu Wohnzwe- cken genutzte Gebäudeteile entfallen oder an Gebäudeteilen entstehen, die nach 1994 geschaffen wurden, sind nicht för- derfähig. - 4 - Höhe der Förderung a) Energieausweis auf Bedarfsgrundlage mit Beratung pauschal 150 € je Ausweis b) Verbesserung des Wärmeschutzes 10 % der unmittelbar für die Verbesserung des Wärmeschutzes entstehenden Kosten einschließlich der Aufwendungen für die un- abweisbar notwendigen Folgearbeiten, maximal 2.000 € je Wohneinheit und maximal 5.000 € je Gebäude, soweit und solange Haushaltsmittel zur Verfügung stehen. 5. Höhe der Förderung a) Energieausweis auf Bedarfsgrundlage mit Beratung pauschal 200 € je Ausweis b) Verbesserung des Wärmeschutzes Gefördert werden bis zu 10 % der unmittelbar für die Verbesse- rung des Wärmeschutzes entstehenden Kosten einschließlich der Aufwendungen für die unabweisbar notwendigen Folgearbeiten,  maximal 4.000 € für das Einfamilienhaus oder die erste Wohneinheit,  für jede weitere Wohneinheit maximal 1.000 € und  maximal 10.000 € je Gebäude. Maßgebend ist die Anzahl, der nach Abschluss der energeti- schen Maßnahme(n) im Gebäude befindlichen, zu Wohnzwe- cken genutzten Wohneinheiten. Entsteht im Zusammenhang mit der Sanierung des Gebäudes durch Anbau, Aufstockung oder Dachgeschossausbau neuer Wohnraum, werden die dort neu entstehenden Wohneinhei- ten nicht berücksichtigt. Gleiches gilt für Wohneinheiten, die nach 1994 durch Anbau, Aufstockung oder Dachgeschossausbau entstanden sind. Bei Zuschüssen für energetische Maßnahmen an Eigentums- wohnungen, die von einzelnen Eigentümerinnen und Eigen- - 5 - Zuschüsse unter 500 € werden nicht gewährt. Konkurrenz zu anderen Förderprogrammen Eine Förderung nach diesen Richtlinien ist neben anderen städti- schen Programmen (z. B. Schallschutzprogramm, Sanierungsgebie- te) für die gleiche Maßnahme nicht zulässig. Förderungen anderer Träger sind für das Bonusprogramm der Stadt unschädlich, soweit dies nicht von anderen Trägern ausgeschlossen wird. Antrags- und Bewilligungsverfahren Die Leistungen sind mit dem entsprechenden Formular und den notwendigen Nachweisen beim Liegenschaftsamt der Stadt Karls- ruhe zu beantragen. a) Zuschuss für einen Energieausweis auf Bedarfsgrundlage mit Be- ratung Der Antrag kann nur innerhalb von 4 Monaten nach Ausstellung des Energieausweises bzw. der Energiesparberatung gestellt wer- den. Sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, wird der Zuschuss überwiesen. tümern für ihr Sondereigentum beantragt werden, gilt die maximale Förderhöhe von 1000 € je Wohnung. Die dabei gewährten Zuschüsse werden vom Höchstbetrag für das Ge- bäude in Abzug gebracht. Zuschüsse unter 500 € werden nicht gewährt. 6. Konkurrenz zu anderen Förderprogrammen Eine Förderung nach diesen Richtlinien ist neben anderen städti- schen Programmen (z. B. Schallschutzprogramm, Sanierungspro- gramm) für die gleiche Maßnahme nicht zulässig. Förderungen anderer Träger sind für das Bonusprogramm der Stadt unschädlich, soweit dies nicht von anderen Trägern ausgeschlossen wird. 7. Antrags- und Bewilligungsverfahren Die Leistungen sind mit dem entsprechenden Formular und den notwendigen Nachweisen beim Liegenschaftsamt der Stadt Karls- ruhe zu beantragen. a) Zuschuss für einen Energieausweis auf Bedarfsgrundlage mit Be- ratung Der Antrag kann nur innerhalb von 12 Monaten nach Ausstellung des Energieausweises bzw. der Energiesparberatung gestellt werden. Sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, wird der Zuschuss überwiesen. - 6 - b) Zuschuss für Maßnahmen zur Verbesserung des Wärmeschutzes Der Antrag ist vor Beginn der Maßnahme zu stellen. Als Maßnah- mebeginn gilt der Abschluss des Lieferungs- bzw. Leistungsvertra- ges. Für sonstige erforderliche öffentlich-rechtliche Genehmigungen oder Erlaubnisse hat der Antragsteller auf eigene Kosten zu sorgen, insbesondere bei Gebäuden, die als Kulturdenkmal im Sinne des Denkmalschutzgesetzes gelten, sind die denkmalschutzrechtlichen Belange zu berücksichtigen. Unabhängig hiervon ist bei allen Ge- bäuden auf die Proportionen, Gliederungen, Profilierungen und Materialitäten der Fassaden und des Dachaufbaues Rücksicht zu nehmen, soweit diese die Gebäude selbst und/oder ihre Nachbar- schaft qualitativ prägen. Ggf. ist fachlicher Rat in Anspruch zu nehmen. Sobald alle Unterlagen vorliegen, erlässt das Liegenschaftsamt ei- nen Bewilligungsbescheid. Nach Abschluss der Maßnahme kann die Auszahlung des Zuschus- ses mit den dazugehörigen Nachweisen beantragt werden. Dieser Antrag ist innerhalb eines Jahres nach dem Ausstellungsdatum des Bewilligungsbescheides zu stellen. In begründeten Fällen kann die- se Frist auf Antrag um bis zu 6 Monate verlängert werden. Jede Fristversäumnis bewirkt den Ausschluss vom Bonusprogramm, auch bei bereits erteiltem Bewilligungsbescheid. Der Antragsteller ist verpflichtet, Beauftragten der Stadt zu ermög- lichen, die ordnungsgemäße Ausführung vor Ort zu überprüfen. b) Zuschuss für Maßnahmen zur Verbesserung des Wärmeschutzes Der Antrag ist vor Beginn der Arbeiten am Gebäude zu stellen. Als Maßnahmebeginn gilt der Abschluss des Lieferungs- bzw. Leistungsvertrages. Für sonstige erforderliche privatrechtliche oder öffentlich- rechtliche Genehmigungen bzw. Erlaubnisse haben Antragstel- lende auf eigene Kosten zu sorgen. Insbesondere bei Gebäuden, die als Kulturdenkmal im Sinne des Denkmalschutzgesetzes gelten, sind die denkmalschutzrechtlichen Belange zu berücksichtigen. Un- abhängig hiervon ist bei allen Gebäuden auf die Proportionen, Gliederungen, Profilierungen und Materialitäten der Fassaden und des Dachaufbaues Rücksicht zu nehmen, soweit diese die Gebäude selbst und/oder ihre Nachbarschaft qualitativ prägen. Ggf. ist fach- licher Rat in Anspruch zu nehmen. Sobald alle Unterlagen vorliegen, erlässt das Liegenschaftsamt ei- nen Bewilligungsbescheid. Nach Abschluss der Maßnahme kann die Auszahlung des Zuschus- ses mit den dazugehörigen Nachweisen beantragt werden. Dieser Antrag ist innerhalb eines Jahres nach dem Ausstellungsdatum des Bewilligungsbescheides zu stellen. In begründeten Fällen kann die- se Frist auf Antrag um bis zu 6 Monate verlängert werden. Jede Fristversäumnis bewirkt den Ausschluss vom Bonusprogramm, auch bei bereits erteiltem Bewilligungsbescheid. Der Antragsteller ist verpflichtet, Beauftragten der Stadt ist die Überprüfung der ordnungsgemäßen Ausführung vor Ort zu er- - 7 - Widerrufsmöglichkeiten Der Bewilligungsbescheid kann ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn die Maßnahmen nicht entsprechend den Anforde- rungen ausgeführt worden sind, der Antragsteller die erforderli- chen Nachweise innerhalb der Frist nicht vorlegt oder der Zuschuss aufgrund falscher Angaben gewährt wurde. Inkrafttreten Diese Richtlinien treten ab 01.09.2011 in Kraft. möglichen. 8. Widerrufsmöglichkeiten Der Bewilligungsbescheid kann ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn die Maßnahmen nicht entsprechend den Anforde- rungen ausgeführt, worden sind, der Antragsteller die erforder- lichen Nachweise innerhalb der Frist nicht vorlegt wurden oder der Zuschuss aufgrund falscher Angaben gewährt wurde. 9. Inkrafttreten und Übergangsregelung Diese Richtlinien treten ab 17.12.2014 in Kraft. Gleichzeitig ver- lieren die Richtlinien in der Fassung vom 26.07.2011 ihre Gül- tigkeit. Maßgebend für die Rechtsanwendung ist der An- tragseingang, d.h., Anträge, die bis 16.12.2014 eingehen, werden nach den bis dahin gültigen Richtlinien behandelt. Für Anträge, die ab 17.12.2014 eingehen, sind die Richtlinien in der vorliegenden Fassung maßgebend.

  • GR-Bonusprogramm
    Extrahierter Text

    BESCHLUSSVORLAGE STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister Gremium: 6. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: Vorlage Nr.: TOP: Verantwortlich: 16.12.2014 2014/0254 18 öffentlich Dez. 4 Weiterentwicklung Bonusprogramm Energetische Sanierung im Privatbereich Beratungsfolge dieser Vorlage am TOP ö nö Ergebnis AUG 26.11.2014 8 vorberaten Hauptausschuss 09.12.2014 23 vorberaten Gemeinderat 16.12.2014 18 genehmigt Antrag an den Gemeinderat / Ausschuss Der Gemeinderat beschließt nach Vorberatung im Ausschuss für Umwelt und Gesund- heit sowie im Hauptausschuss die "Richtlinien zum Bonusprogramm Energetische Sanie- rung im Privatbereich" und beauftragt die Verwaltung mit der Umsetzung. Finanzielle Auswirkungen nein ja Gesamtkosten der Maßnahme Einzahlungen/Erträge (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatori- schen Kosten abzügl. Folgeer- träge und Folgeeinsparungen) 250.000 € Haushaltsmittel stehen in voller Höhe zur Verfügung Kontierungsobjekt: PSP-Element: 1.6220.52.20.03.02 Kontenart: 44920000 Ergänzende Erläuterungen: ISEK Karlsruhe 2020 - relevant nein ja Handlungsfeld: Städtebau Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) nein ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften nein ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 Bilanz Das städtische Bonusprogramm zur energetischen Sanierung im Altbaubereich hat sich am Markt erfolgreich etabliert. Insbesondere hat sich die Konzeption des Programms bewährt. Dies betrifft vor allem die Entscheidung, einer qualitätsvollen Energieberatung einen hohen Stellenwert beizumessen. Sie wurde an den Anfang eines Prozesses ge- stellt, durch den die Eigentümer über den energetischen Zustand ihres Gebäudes um- fassend informiert, die angesagten Sanierungsmaßnahmen in der angesagten Reihen- folge empfohlen, sowie letztlich nur Maßnahmen gefördert werden, die im Rahmen der Energieberatung so vorgeschlagen wurden. Die Baumaßnahmen Fensteraustausch, Fassaden- und Dachdämmung machen ca. 90 % der Fälle der letzten drei Jahre aus. Gelegentlich wurde auch für die Dämmung der Kel- ler- oder der obersten Geschossdecke ein Zuschuss gewährt. Das Fördervolumen betrug in diesem Zeitraum rund 640.000 €, das Anreiz für energetische Sanierungsmaßnah- men in einem Umfang von über 9 Millionen Euro war. Mit der Durchführung dieser energetischen Sanierungsmaßnahmen wurde auch ein erheblicher Beitrag zur Reduzierung der CO 2 Emissionen in Karlsruhe geleistet. Nach überschlägigen Berechnungen der Karlsruher Energie- und Klimaschutzagentur (KEK) kann man allein durch die in 2014 bisher geförderten Sanierungsmaßnahmen von einer Einsparung von ca. 3.400 t CO 2 über eine Laufzeit von 25 Jahren ausgehen. Von September 2011 bis August 2014 wurden energetische Baumaßnahmen an 214 Gebäuden mit insgesamt 714 Wohnungen bezuschusst. 80% der Anträge betrafen Ein- bis Dreifamilienhäuser. Die Erstellung von Energieausweisen inklusive einer qualifizierten Energieberatung wur- de in dem besagten Zeitraum in 221 Fällen gefördert. Ergänzende Erläuterungen Seite 3 Die jährlichen Aufwendungen für das Bonusprogramm betrugen durchschnittlich rund 224.000 Euro. Unter Federführung des Liegenschaftsamtes wurde in der Arbeitsgruppe Bonuspro- gramm, der auch die KEK, die Kundenberatung der Stadtwerke, Umwelt- und Arbeits- schutz, das Stadtplanungsamt und das Bauordnungsamt angehören, Bilanz gezogen. Aufgrund des erfolgreichen Verlaufs und der positiven Rückmeldungen sieht die Ar- beitsgruppe keine Notwendigkeit einer grundlegenden Änderung des Programms, je- doch in Anbetracht der gemachten Erfahrungen in einigen Punkten Verbesserungspo- tenzial. Es bestand Einigkeit in der Arbeitsgruppe, an der Energieberatung in dieser Form fest- zuhalten. Eine Energieberatung nach den Richtlinien des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) bietet Gewähr für eine gute Qualität. Eine umfassende Information über die finanziellen Fördermöglichkeiten ist Bestandteil der Beratung. Die empfohlenen Sanierungsmaßnahmen werden ausführlich mit Hilfe einer standardisier- ten und plausiblen Wirtschaftlichkeitsbetrachtung untersucht, die in der Fachwelt seit Jahren anerkannt ist. Die Arbeitsgruppe sieht daher keine Notwendigkeit weiterer wirt- schaftlicher Untersuchungen, zumal im Rahmen des Bonusprogramms keine Verpflich- tung zur Vollsanierung besteht, sondern auch Einzelmaßnahmen gefördert werden. Änderungsvorschläge Folgende Änderungen werden vorgeschlagen: Absenkung des Gebäudealters Zukünftig sollen Gebäude förderfähig sein, deren Bauantrag vor 1995 (bisher vor 1984) gestellt wurde. Hintergrund dieser Änderung ist, dass 1995 die 3. Wärmeschutzverord- nung in Kraft trat, die beim Bau eines Hauses einen erhöhten energetischen Standard einforderte. Bei Gebäuden, die ab 1995 gebaut wurden, sind energetische Sanierungs- maßnahmen im Regelfall nicht angezeigt, bei älteren hingegen schon. Ergänzende Erläuterungen Seite 4 Mit dieser Neuregelung erfolgt auch eine Angleichung an Förderprogramme der KfW und des BAFA. Definition Wohngebäude Nach den bisherigen Richtlinien ist ein Wohngebäude nur dann förderfähig, wenn es dem Grunde nach ausschließlich zu Wohnzwecken genutzt wurde. Andere Nutzungen, die weniger als 15 % der Wohnfläche ausmachen, werden toleriert. Diese Grenze von 15 % hat sich in der Praxis als zu gering erwiesen und führte zu unbilligen Ergebnissen, da, insbesondere bei kleineren Objekten, schon eine geringfügige gewerbliche Nutzung zum Ausschluss der Förderung für das ganze Objekt geführt hat. Daher soll zukünftig ein Gebäude eine Förderung erhalten, wenn die Wohnnutzung überwiegt, also mehr als 50% der bewohnbaren Fläche ausmacht. Kosten, die den nicht zu Wohnzwecken genutzten Teil betreffen, werden wie bisher nicht berücksich- tigt. Höhe der Förderung a) Energieausweise Die Kosten für einen Energieausweis inklusive einer Energieberatung nach BAFA- Standard haben sich erhöht. Demzufolge hat auch das BAFA seine Förderung ange- passt. Die Arbeitsgruppe schlägt eine Erhöhung der städtischen Förderung von 150 € auf 200 € vor. Damit wird auch dem hohen Stellenwert der energetischen Beratung in der Konzeption des Bonusprogramms Rechnung getragen. b) Energetische Sanierungsmaßnahmen Die Höhe des Zuschusses beträgt bisher 10 % der förderfähigen Kosten, maximal 2.000 € je Wohneinheit und maximal 5.000 € je Gebäude. Ergänzende Erläuterungen Seite 5 In der Praxis wurde die Förderquote von 10% in der überwiegenden Zahl der Fälle we- gen den Höchstgrenzen nicht erreicht. Dies trifft insbesondere auf die Einfamilienhäuser zu. Sie machen fast die Hälfte der Anträge aus, jedoch erhalten nur 18 % der Fälle eine Maximalförderung von 10%. Bei diesen Häusern ist auch der förderfähige Aufwand je Wohneinheit mit durchschnittlich rund 34.000 € am höchsten. Bei größeren Mehrfami- lienhäusern steht der maximale Zuschuss von 5.000 € je Gebäude oft in einem Missver- hältnis zum entstandenen Aufwand, da hier auch Einzelmaßnahmen leicht sechsstellige Beträge erreichen können. In Anbetracht dieser Erfahrungen schlägt die Arbeitsgruppe eine ausgewogenere Ge- staltung der Förderhöhen in folgender Form vor: 10% der förderfähigen Kosten, maximal 4.000 € für das Einfamilienhaus oder die erste Wohneinheit, 1.000 € für jede weitere Wohneinheit, maximal 10.000 € je Gebäude Diese Lösung zielt darauf ab, der beschriebenen Situation gerechter zu werden und bei größeren Objekten den Sanierungsanreiz zu erhöhen. Fristen für die Antragstellung a) Energieausweise In der Praxis hat sich gezeigt, dass die Antragsfrist von vier Monaten für den Zuschuss zur Erstellung eines Energieausweises zu knapp bemessen ist. Es wird eine Erhöhung auf 12 Monate vorgeschlagen. b) Energetische Sanierungsmaßnahmen Ausgehend von dem allgemeinen Fördergedanken, dass vor dem Eingehen von Ver- pflichtungen die Finanzierung der Maßnahme geklärt sein sollte, ist nach bisheriger Re- gelung der Zuschuss für energetische Sanierungsmaßnahmen vor Auftragserteilung an den Handwerker zu beantragen. Dies hat insbesondere bei höheren Förderquoten seine Berechtigung. Bei einer maximalen Förderquote von 10 % (Bonus) ist eine derartige Regelung nicht erforderlich. Darüber hinaus wird das Ziel der Förderung, die Reduzie- Ergänzende Erläuterungen Seite 6 rung der CO 2 Emissionen in Karlsruhe, in gleichem Maße erreicht, wenn der Antrag nach Auftragserteilung gestellt wird. Aufgrund der gemachten Erfahrungen wird als Neuregelung vorgeschlagen, dass der Antrag zukünftig vor dem tatsächlichem Beginn der Arbeiten am Gebäude bei der Stadt Karlsruhe eingegangen sein muss. Sonstiges Die vorgeschlagenen Änderungen können zu Mehraufwendungen für das Bonuspro- gramm führen und es kann davon ausgegangen werden, dass die bisher im Haushalt veranschlagten Mittel von 250.000 Euro dann vollständig benötigt werden. Die übrigen Änderungen der Richtlinien, die aus der beigefügten Synopse (Anlage 2) ersichtlich sind, dienen der Klarstellung. Über die Neuerungen des Bonusprogramms wird im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit informiert. Im Bereich der Handwerkerschaft und der Architekten wird die Werbung für das Bonusprogramm intensiviert. Anlage 1: Richtlinien der Stadt Karlsruhe zum Bonusprogramm Anlage 2: Synopse der Richtlinien alt / neu Ergänzende Erläuterungen Seite 7 Beschluss: Antrag an den Gemeinderat Der Gemeinderat beschließt nach Vorberatung im Ausschuss für Umwelt und Gesund- heit sowie im Hauptausschuss die "Richtlinien zum Bonusprogramm Energetische Sanie- rung im Privatbereich" und beauftragt die Verwaltung mit der Umsetzung. Hauptamt - Ratsangelegenheiten - 5. Dezember 2014

  • Protokoll TOP 18
    Extrahierter Text

    NIEDERSCHRIFT Stadt Karlsruhe Gremium: 6. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: 16. Dezember 2014, 15:30 Uhr öffentlich Ort: Bürgersaal des Rathauses Vorsitzende/r: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup 20. Punkt 18 der Tagesordnung: Weiterentwicklung Bonusprogramm Energetische Sanierung im Privatbereich Vorlage: 2014/0254 dazu: Änderungsantrag des Stadtrats Stefan Schmitt (pl) vom 15. Dezember 2014 Vorlage: 2014/0825 Beschluss: Der Gemeinderat beschließt - nach Vorberatung im Ausschuss für Umwelt und Ge- sundheit und im Hauptausschuss - die "Richtlinien zum Bonusprogramm Energetische Sanierung im Privatbereich" und beauftragt die Verwaltung mit der Umsetzung. Abstimmungsergebnis: Vorlage: 2014/0254 (Verwaltungsvorlage): mehrheitlich zugestimmt Vorlage: 2014/0825 (Änderungsantrag): mehrheitlich abgelehnt Der Vorsitzende ruft Tagesordnungspunkt 18 zur Behandlung auf und verweist auf die erfolgten Vorberatungen im Ausschuss für Wirtschaftsförderung und im Hauptaus- schuss. Stadtrat Schmitt (pl): Bis zum Ende des Jahres müssen in Deutschland Millionen von Rauchmeldern in den Wohnungen installiert werden. Vor diesem Hintergrund ist es doch paradox, dass das Dämmen von Hausfassaden mit brennbarem Styropor weiter gefördert wird. Primäres Ziel muss es doch sein, Brände zu verhindern. Wenn der Rauchmelder anschlägt, ist das Kind ja schon im Brunnen. Nach der gültigen Baurichtli- nie gilt Styropor als schwer entflammbar. Wie wir alle wissen hält sich das Styropor lei- der nicht an diese Baurechtlinie. Das haben auch die Bauminister der Länder vor kurzem erkannt und möchten deshalb die Brandschutzvorschriften verschärfen. Wir sollten uns daher nicht länger hinter einem realitätsfremden Bundesgesetz verstecken, wie die Verwaltung das jetzt vorschlägt, sondern für uns hier in Karlsruhe klipp und klar sagen, wir fördern den Einsatz von Styropor an Fassaden aus Sicherheitsgründen ab sofort nicht mehr. - 2 - Ich persönlich halte es für unverantwortlich, einem Bonusprogramm zuzustimmen, mit dem Materialien gefördert werden, die eine Gefahr für die Bürger dieser Stadt darstel- len, und das vor dem Hintergrund, dass es eine Alternative gibt, die nicht nur sicher, sondern auch umweltverträglich ist. Die alten Styroporfassaden werden irgendwann Sondermüll sein, dessen Entsorgung mit hohen Kosten verbunden ist, und das mit ho- her Wahrscheinlichkeit vor Ablauf der Amortisationszeit. Das heißt, dieses Wärme- dämmsystem ist weder wirtschaftlich, noch ist es sicher. Damit entfällt jeder Grund für seine Förderung. Deshalb möchte ich Sie bitten, meinem Änderungsantrag zuzustim- men. Stadtrat Dr. Müller (CDU): Das Bonusprogramm ist deswegen sinnvoll, weil es jetzt Erfahrungen gebracht hat. Der Änderungsantrag sollte nicht dazu führen, dass am ei- gentlichen Bonusprogramm etwas geändert wird. Stadtrat Dr. Fechler (SPD): Die SPD-Fraktion stimmt der Vorlage so weit zu. Wir be- grüßen grundsätzlich die Ausweitung des Programms, insbesondere auf Gebäude jün- geren Alters und auch auf die Möglichkeit der Förderung von Gebäuden, die teilweise gewerblich genutzt werden. Eine Weiterentwicklung beinhaltet für uns aber auch letzt- endlich die Prüfung des Programms hinsichtlich einer validen Nutzerbefragung durch KEK. Die Frage ist letztendlich, inwieweit die Nutzer des Programms ihre Entscheidung für oder gegen eine Sanierung von dieser zusätzlichen Förderung abhängig machen. Hier würden wir uns in Ergänzung zu der Vorlage eine weitere Prüfung wünschen. (Beifall bei der SPD) Stadträtin Mayer (GRÜNE): Im Namen der grünen Fraktion möchte ich mich ganz herzlich bedanken für diese wirklich gelungene und zielorientierte Überarbeitung des Konzepts. Wie aus dem Karlsruher Klimaschutzbericht und auch dessen Fortschrittsbe- richten hervorgeht, gibt es in Karlsruhe noch ganz viel Potential für den Klimaschutz und insbesondere auch viel Potential für die energetische Gebäudesanierung im Privat- bereich. Wie auch aus der Bilanz hervorgeht, führten Investitionen von 640.000 Euro zu Sanie- rungsmaßnahmen in einer Größenordnung von 9 Mio. Euro. Das ist auch kommunale Wirtschaftsförderung, weil diese Investition größtenteils dem regionalen Mittelstand zugute kommt. (Beifall bei Stadtrat Konrad/GRÜNE) Wir von der grünen Fraktion hatten jetzt erst vor wenigen Monaten einen Antrag zu diesem Thema eingebracht. Wir freuen uns jetzt sehr, dass unsere Stellschrauben, die wir damals angeführt hatten, sich wirklich in der Weiterentwicklung wiederfinden. Hier sind zu nennen z. B. die Umverlagerung der Finanzierung, die Erhöhung des Gebäude- alters für förderfähige Immobilien und auch die verstärkte Bewerbung. An diesem Punkt der verstärkten Bewerbung ist es uns sehr wichtig, das auch über Fachkreise hinaus zu gestalten, auch ins Private hineinzugehen und das deutlich stärker in der Bevölkerung bekanntzumachen, weil hier, wie gesagt, enorme Potentiale für den Klimaschutz in Karlsruhe zu finden sind. - 3 - Im AUG wurde uns eine sehr positive Stimmung signalisiert, das auch wirklich ins Pri- vate reinzutragen. Wir würden uns deswegen sehr freuen, das heute hier noch einmal bestätigt zu bekommen. Jetzt zum Änderungsantrag von Herrn Schmitt. Ich habe mich in den letzten Tagen auch in Expertenrücksprache sehr stark mit diesem Thema befasst. Ich kann Ihnen versi- chern, in der Presse wird dieses Thema wahnsinnig hochgespielt. Da gibt es wirklich kaum Grund zur Sorge. Das kann ich Ihnen versichern. Die wenigen Fälle, bei denen Polystyrol im Brandfall beteiligt waren - es sind wirklich sehr wenige Fälle, es sind 0,025 Promille, nicht mal Prozent -, wurden sogar analysiert, jeder einzelne. Im hessischen Energiesparbericht wurde damals jeder einzelne Fall durchanalysiert. und in keinem die- ser Fälle war Polystyrol wirklich ein entscheidender Einflussfaktor und schon gar keine Brandursache. Wenn Sie konsequent wären, müssten Sie sich auch einsetzen gegen Teppichböden, gegen Gardinen, gegen Sofas, die brennbar sind und wo auch noch Giftgase ausgedünstet werden bei der Verbrennung. Hier liegen wirklich die deutlich größeren Gefahrenpotentiale, wie von jeder Seite in Fachkreisen auch bestätigt wird. Da können wir natürlich auch nichts verbieten. Das Argument Sondermüll ist fachlich überhaupt nicht nachzuvollziehen. Sie können ihre Dämmstoffe danach einfach in die Wertstofftonne schmeißen. Da ist überhaupt nichts mit Sondermüll. Nach neuen Richtlinien sind wirklich alle Giftstoffe ausgenom- men und verboten. Also wirklich kompletter Schwachsinn, muss man an dieser Stelle sagen. (Der Vorsitzende: Frau Mayer, das muss ich rügen. Wir tauschen uns hier nicht über Schwachsinn aus.) - Okay, ich nehme es zurück. Also sehr fragwürdig - mit neuer Wortwahl. Bei Polystyrol muss man auch sagen, dass es eine sehr günstige Möglichkeit ist zur energetischen Gebäudesanierung, im Schnitt gut 15 % günstiger als nicht trennbare Stoffe. Wenn wir solche Stoffe wie Polystyrol verbieten, schaffen wir neue Hürden ge- gen die energetische Gebäudesanierung. (Beifall bei den Grünen) Stadtrat Wohlfeil (KULT): Das Bundesprogramm Energetische Sanierung im Privatbe- reich ist ein wichtiger Beitrag der Stadt Karlsruhe zum Klimaschutz. Wir begrüßen die Reflektion und die Verbesserungsvorschläge, um zukünftig noch besser lokal an der Bewältigung der globalen Herausforderung des Klimawandels mitwirken zu können. Mit den vorgenommenen Änderungen in der Weiterentwicklung wird der Kreis der för- derungsfähigen Sanierung erweitert, und die bürokratischen Hürden werden abgebaut. Daher stimmen wir für die Vorlage. Stadtrat Jooß (FDP): Die Vorlage ist einfach nicht korrekt. Ich fange mal da an. Auf Seite 5 steht, bei größeren Mehrfamilienhäusern stehe der maximale Zuschuss zur Ver- fügung. Mehrfamilienhäuser dürften normalerweise nicht gefördert werden, weil sie an - 4 - der Steuer abgesetzt werden können. Es ist quasi eine Doppelförderung, und das geht schon gar nicht. Da können wir absolut nicht zustimmen. Dass Privathäuser, Einfamili- enhäuser, endlich von der Stadt gefördert werden, ist absolut richtig, nachdem die Län- der blockiert haben bei der letzten Bundesregierung, die wollte das steuerlich absetzbar machen, dass auch Privathäuser gefördert werden können. Die Landesregierungen, die Länderkammern, überwiegend unter Rot-Grün, hat leider abgesagt, da sie Angst hat- ten, finanzielle Ausfälle zu haben. Kollegin Maier hat schon erläutert, welches Potential dahinter steckt: Sparmaßnahmen, Umwelt, Gewerbesteuer, Einkommensteuer usw. Es ist ein Riesenpotential bei der Wärmedämmung für die lokalen Handwerker vertreten, deswegen sind wir absolut da- für, dass das hier gefördert wird, aber nicht Mehrfamilienhäuser. Zudem steht in der Vorlage keine Laufzeit drin. Wie lange läuft das Programm? Wenn die Länderkammern sich das anders überlegen, dass man das steuerlich absetzen kann, dürfte diese Vorlage eigentlich nicht mehr gelten, wäre damit ad acta zu legen und wäre damit ausgelaufen. Wir können dem also nur gesplittet zustimmen, also nicht für Mehrfamilienhäuser, son- dern nur für Einfamilienhäuser. Ansonsten sind wir für die Vorlage dankbar. (Beifall bei der FDP) Stadtrat Wenzel (FW): Jetzt ist eine schöne Diskussion entbrannt. Ich habe mich na- türlich auch in der Presse informiert und für die Kollegin Mayer einen Ausschnitt aus dem „Spiegel“ mit der Titelüberschrift „Die Volksverdämmung Energiewende - wie Bürger, Vermieter, Hausbesitzer um Milliarden betrogen werden“. Leider ist es tatsäch- lich so, dass nicht alles ideal ist. Kollege Schmitt hat ja darauf hingewiesen. Natürlich ist sehr viel Potential drin, natürlich sehr viel Potential für den Fachhandel, sehr viel Poten- tial auch für den Einzelhandel, aber es sind auch kritische Töne zu hinterfragen, was die Sicherheit betrifft. Dieser Artikel ist sehr interessant. Ich hatte auch beim letzten Mal, als es um das Thema ging, in einem Ergänzungsantrag darum gebeten, bitte die Wirt- schaftlichkeitsberechnung aufzunehmen, damit Privatleute überhaupt feststellen kön- nen, ob sich eine Dämmung für sie in den nächsten Jahren lohnt, denn wir wissen alle, Dämmstoffe halten nicht ewig. Ich werde mich deshalb bei diesem Förderprogramm - übrigens hat der Kollege Jooß recht mit der doppelten Vergünstigung - dem anschließen und werde auch aus Gewis- sensgründen dem Antrag von Herrn Schmitt zustimmen, denn ich bin selber Zeuge ei- nes solchen Brandes bei uns in Durlach geworden. Ich sehe die Gefahr. Für die Kollegin hier dieser hochinteressante Artikel, denn nicht alles glänzt, was Gold ist. (Zuruf Stadträtin Mayer/GRÜNE) Stadtrat Jooß (FDP): Noch eine Ergänzung zu dem Zusatzantrag. Ich habe auch selber kräftig gedämmt und hatte dann den Chef der Feuerwehr bei mir, der nicht weit weg war, der jetzt leider nach Duisburg gegangen ist. Der hat mir gesagt, Herr Jooß, ma- chen Sie schnellstens die Fassade mit Putz zu. Es ist nämlich nicht ganz ungefährlich, vor allen Dingen bei höheren Häusern, mit der Brandgefahr. Die Entsorgung ist noch mal ein anderes Problem. Außerdem möchte ich beantragen, dass wir getrennt abstimmen für Mehrfamilienhäuser und für Einfamilienhäuser. - 5 - Der Vorsitzende: Wir sehen keine Möglichkeit, eine solche Vorlage zu machen und zu sagen, dies gibt es nur für Einfamilienhäuser oder nur für Mehrfamilienhäuser, mal da- von abgesehen, dass Sie in Ihrer Logik, Herr Stadtrat Jooß, dann auch die Einfamilien- häuser wiederum rausnehmen müssten, die weitervermietet sind, denn für die gilt dann die steuerliche Doppelförderung genauso, wie sie Mehrfamilienhäuser haben, die trotz- dem vielleicht nur von einer Familie genutzt werden und nicht weitervermietet werden. Dann gibt es auch wieder Schwierigkeiten. Ich kann Ihren Änderungsantrag hier so nicht aufnehmen. Ich würde die gesamte Vorlage zur Abstimmung stellen, und dann müssen Sie eben ablehnen und wir müssen einen erneuten Anlauf nehmen, falls es ab- gelehnt wird, wie wir dann trotzdem diese Sache weitertreiben. Die zweite Bemerkung ist, wir würden Ihnen vorschlagen, den Antrag von Herrn Stadt- rat Schmitt abzulehnen. Wir sollten als Stadt nicht in diese Fachdiskussion einsteigen, welche Brandschutzregularien gelten denn welches Material. Das wird auf anderer Ebe- ne entschieden. Man kann mit den Entscheidungen zufrieden oder nicht zufrieden sein. Wir sehen keinen Sinn darin, jetzt den Bauherren vorzuschreiben, mit welchem Material sie diese Dämmung vornehmen, wenn es grundsätzlich möglich ist, mit diesem Material zu dämmen. Dass da einzelne Feuerwehrfachleute anderer Meinung sind, ist dann auf anderer Ebene zu klären, aber nicht hier im Karlsruher Gemeinderat. Jetzt rufe ich auf den Änderungsantrag des Herrn Stadtrat Schmitt und bitte um das Kartenzeichen. - Hier gibt es 1 Zustimmung auf der linken Seite, 6 Zustimmungen auf der rechten Seite. Bei 7 Zustimmungen mehrheitlich abgelehnt. Dann steht die unveränderte Vorlage hier zur Abstimmung. - Bei 7 Gegenstimmen dann mehrheitlich so angenommen. Zur Beurkundung: Der Schriftführer: Hauptamt - Ratsangelegenheiten - 27. Januar 2015