Umsetzung des Artenschutzrechtes bei der Stadtverwaltung

Vorlage: 2014/0246
Art: Anfrage
Datum: 31.10.2014
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: Zentraler Juristischer Dienst
Erwähnte Stadtteile: Grötzingen

Beratungen

  • Gemeinderat (öffentlich/nicht öffentlich)

    Datum: 16.12.2014

    TOP: 29

    Rolle: Kenntnisnahme

    Ergebnis: Kenntnisnahme

Zusätzliche Dateien

  • GRÜNE-Umsetzung Artenschutzrecht
    Extrahierter Text

    STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister ANFRAGE Stadträtin Bettina Lisbach (GRÜNE) Stadträtin Renate Rastätter (GRÜNE) Stadtrat Johannes Honné (GRÜNE) vom 28. Oktober 2014 Gremium: Termin: Vorlage Nr.: TOP: 6. Plenarsitzung Gemeinderat 02.12.2014 2014/0246 29 öffentlich Umsetzung des Artenschutzrechtes bei der Stadtverwaltung 1. Welcher zusätzliche Aufwand entsteht bei der Stadtverwaltung, insbesondere beim Umweltamt, aufgrund der in den letzten Jahren eingeführten artenschutzrechtlichen Bestimmungen für: - Vorprüfungen, ob bei Vorhaben eine Relevanz für den Artenschutz besteht - spezielle Artenschutzprüfungen, die durch die Stadtverwaltung selbst durchge- führt werden - Beauftragung und Betreuung von Gutachten, die im Rahmen artenschutzrecht- licher Prüfungen durchgeführt werden - Vorhaben, von denen streng geschützte Arten betroffen sind, und Ausnahme- verfahren - artenschutzrechtliche Bewertungen kleinerer privater Eingriffe wie Hausbau, Anlage von Parkplätzen, Fällung von Bäumen? 2. Welchen Aufwand erfordert die Begleitung, Umsetzung und Kontrolle festgelegter Ausgleichs- und Minimierungsmaßnahmen? 3. Wie wird die Wirksamkeit festgelegter Ausgleichs- und Minimierungsmaßnahmen nach der Umsetzung kontrolliert, und welcher Aufwand entsteht hierbei für Stadt- verwaltung bzw. Umweltamt? 4. Sind die oben angeführten Aufgaben mit den bisherigen Personalkapazitäten in er- forderlichem Umfang und in der erforderlichen Qualität zu bewältigen oder kommt es zu Verzögerungen und Bearbeitungsrückständen? 5. Falls die bisherigen Personalkapazitäten nicht ausreichen: Welche Konsequenzen ergeben sich hieraus für: - die Sicherstellung und Qualität der Umsetzung artenschutzrechtlicher Vorga- ben? - den Zeitpunkt der Durchführung und die Wirksamkeitskontrolle von Kompen- sationsmaßnahmen? - die Planung bzw. Genehmigung von Vorhaben mit artenschutzrechtlicher Rele- vanz (z. B. B-Plan, VEP, Baugenehmigungen)? Seite 2 __________________________________________________________________________________________ 6. Welche der oben genannten Aufgaben sind nach Durchführung der Organisations- untersuchungen bei Umweltamt und Zentralem Juristischem Dienst neu hinzuge- kommen, und wie stark hat sich die Arbeitsbelastung seitdem erhöht? 7. Wird sich die Arbeitsbelastung durch die artenschutzrechtlichen Vorgaben und die einschlägige Rechtsprechung voraussichtlich noch weiter erhöhen, und wenn ja: in welchen Tätigkeitsbereichen und in welchem Umfang? Das Bundesnaturschutzgesetz macht seit 2010 Vorgaben zum unmittelbaren Schutz von bestimmten Arten und Individuen 1 . Dadurch ist mit dem „speziellen Artenschutz“ ein neues Aufgabenfeld entstanden, das sowohl hinsichtlich der ökologischen als auch der rechtlichen Konkretisierung noch in Entwicklung ist 2 . Der spezielle Artenschutz ist immer dann anzuwenden, wenn streng und besonders ge- schützte Arten von einem Eingriff betroffen sind. Das kann bei Rückschnitt oder Fällung von Bäumen, Abriss oder Neubau von Gebäuden, Straßen und anderen Anlagen ebenso wie bei Bebauungsplanverfahren der Fall sein. Aus Sicht der GRÜNEN Fraktion muss geprüft werden, inwieweit z. B. beim Umweltamt der Stadt Karlsruhe eine Personalaufstockung notwendig ist, um den gestiegenen An- forderungen des Artenschutzes gerecht zu werden. Wir befürchten, dass andernfalls Personalengpässe bei den von der Umsetzung des Artenschutzrechts betroffenen Stellen dazu führen können, dass die Arbeiten nicht in der erforderlichen Qualität ausgeführt werden, Umsetzungs- und Wirkungskontrolle mangelhaft oder gar nicht durchgeführt werden oder dass es zu einem Bearbeitungsstau und dadurch bedingten Verzögerungen bei Planungen kommt. 1 http://www.lubw.baden-wuerttemberg.de/servlet/is/36339/liste_geschuetzter_arten_bw.pdf? command=downloadContent&filename=liste_geschuetzter_arten_bw.pdf. 2 http://www.bfn.de/0306_eingriffe-artenschutz.html Sachverhalt/Begründung: Seite 3 __________________________________________________________________________________________ Viele Städte haben auf die neuen artenschutzrechtlichen Vorgaben mit Personalaufsto- ckungen reagiert und speziell für die Bearbeitung der Vorgaben des speziellen Arten- schutzes zusätzliche Stellen bei den zuständigen Ämtern geschaffen. unterzeichnet von: Bettina Lisbach Renate Rastätter Johannes Honné Hauptamt - Ratsangelegenheiten - 5. Dezember 2014

  • Stellungnahme TOP 29
    Extrahierter Text

    STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister STELLUNGNAHME zur Anfrage Stadträtin Bettina Lisbach (GRÜNE) Stadträtin Renate Rastätter (GRÜNE) Stadtrat Johannes Honné (GRÜNE) vom: 28.10.2014 eingegangen: 28.10.2014 Gremium: 6. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: Vorlage Nr.: TOP: Verantwortlich: 16.12.2014 2014/0246 29 öffentlich Dez. 1 Umsetzung des Artenschutzrechts bei der Stadtverwaltung 1. Welcher zusätzliche Aufwand entsteht bei der Stadtverwaltung, insbesondere beim Umweltamt, aufgrund der in den letzten Jahren eingeführten artenschutz- rechtlichen Bestimmungen für: - Vorprüfungen, ob bei Vorhaben eine Relevanz für den Artenschutz besteht - spezielle Artenschutzprüfungen, die durch die Stadtverwaltung selbst durchgeführt werden - Beauftragung und Betreuung von Gutachten, die im Rahmen artenschutz- rechtlicher Prüfungen durchgeführt werden - Vorhaben, von denen streng geschützte Arten betroffen sind, und Ausnah- meverfahren - artenschutzrechtliche Bewertungen kleinerer privater Eingriffe wie Hausbau, Anlage von Parkplätzen, Fällung von Bäumen 2. Welchen Aufwand erfordert die Begleitung, Umsetzung und Kontrolle festgeleg- ter Ausgleichs- und Minimierungsmaßnahmen? 3. Wie wird die Wirksamkeit festgelegter Ausgleichs- und Minimierungsmaßnahmen nach der Umsetzung kontrolliert, und welcher Aufwand entsteht hierbei für Stadtverwaltung bzw. Umweltamt? Zu Fragen 1 bis 3.: Infolge der sogenannten "kleinen Novelle" des Artenschutzrechts im Jahr 2007 sowie der Neufassung des Bundesnaturschutzgesetzes im Jahr 2010 hat der Themenbereich des spezi- ellen Artenschutzrechts auch bei der Stadtverwaltung einen enormen Bedeutungszuwachs erfahren, der bis heute anhält. Ein Prüferfordernis ist bei der überwiegenden Anzahl planungsrechtlicher Verfahren, sei es auf Ebene der Bebauungsplanung oder von Planfeststellungsverfahren, gegeben. Zudem sind artenschutzrechtliche Prüfungen vielfach in bau-, immissionsschutzrechtlichen oder wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren relevant. Dies gilt selbst dann, wenn Vorhaben im Einklang mit bestehenden Bebauungsplänen umgesetzt werden. Ferner sind Prüfungen Seite 2 bei zahlreichen sonstigen Vorhaben wie z. B. Fällung von Bäumen, Abriss oder Sanierung von Gebäuden oder anderer Bauwerke (z. B. Brücken), der Pflege städtischer Liegenschaften (Brachflächenmanagement) oder auch störungsintensive Veranstaltungen (z. B. Feuerwerke während der Vogelbrutzeit) erforderlich. Bei zahlreichen Großprojekten wie Wildparkstadi- on, Zukunft Nord, Stadtgeburtstag, Hochwasserschutz an der Alb, Polder Bellenkopf- Rappenwört, Zweite Rheinbrücke u. Ä. stellt die zeitnahe, aber sorgfältige Abarbeitung des Artenschutzrechts eine wichtige Komponente im Ablaufplan des Gesamtprojektes dar. Da- neben binden aber eine Vielzahl anderer Vorhaben mit artenschutzrechtlichen Fragestellun- gen (z. B. Kanufahren auf Karlsruher Gewässern, Badestelle Grötzingen, aber auch im Einzel- fall bis hin zum Bau eines Einfamilienhauses oder dem Abriss einer Gartenhütte) die Verwal- tungsressourcen. Unmittelbarer Aufwand für die Durchführung der notwendigen Prüfungs- und ggf. Geneh- migungsverfahren entsteht bei der Stadtverwaltung einerseits hinsichtlich der naturschutz- fachlichen Prüfung und Beurteilung beim Umwelt- und Arbeitsschutz sowie andererseits hin- sichtlich der naturschutzrechtlichen Prüfung und Entscheidung der unteren Naturschutzbe- hörde beim Zentralen Juristischen Dienst. Die Aufgaben des Umwelt- und Arbeitsschutzes umfassen u. a. Vorprüfungen (auch vor Ort), Beurteilung des Gefährdungspotentials und Konzeption von Vermeidungs- und Aus- gleichsmaßnahmen sowie deren fachliche Kontrolle. In größeren Genehmigungsverfahren werden diese Aufgaben zwar in der Regel von durch die Projektträger beauftragte Fachgut- achter übernommen, beim Umwelt- und Arbeitsschutz verbleibt aber dennoch deren Beglei- tung und die fachliche Prüfung der Ergebnisse. Bei städtischen Projekten oder Bebauungs- planverfahren übernimmt der Umwelt- und Arbeitsschutz die Leistungsbeschreibung, Ange- botseinholung und Auswahl der Gutachter. Die Naturschutzbehörde beim Zentralen Juristischen Dienst gewährleistet die naturschutz- rechtliche Prüfung des Sachverhalts und entsprechender fachlicher Gutachten und Maß- nahmenvorschläge sowie die Abwägung und Entscheidung im Falle von Befreiungen und Ausnahmen, soweit nicht die Zuständigkeit des Regierungspräsidiums gegeben ist. Ferner obliegt es der Naturschutzbehörde, im Einzelfall Anordnungen und Zwangsmaßnahmen zu treffen oder ggf. Untersagungen auszusprechen. Seite 3 Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass mittelbar auch bei anderen Stellen der Stadtverwaltung zum Teil erheblicher finanzieller und personeller Mehraufwand entsteht. Dies umfasst neben anderen Genehmigungsbehörden vor allem technische Ämter und mit Planungsaufgaben oder Grundstücksbewirtschaftung betraute Dienststellen. Hier bedarf es umfassender Abstimmungs-, Kommunikations- und Planungsprozesse zur Berücksichtigung des Artenschutzes wie auch konkreter Mehraufwendungen für Fachgutachten, Maßnahmen und Umplanungen, auf die hier nicht näher eingegangen werden kann. 4. Sind die oben angeführten Aufgaben mit den bisherigen Personalkapazitäten in erforderlichem Umfang und in der erforderlichen Qualität zu bewältigen oder kommt es zu Verzögerungen und Bearbeitungsrückständen? 5. Falls die bisherigen Personalkapazitäten nicht ausreichen: Welche Konsequenzen ergeben sich hieraus für: - die Sicherstellung und Qualität der Umsetzung artenschutzrechtlicher Vor- gaben? - den Zeitpunkt der Durchführung und die Wirksamkeitskontrolle von Kom- pensationsmaßnahmen? - die Planung bzw. Genehmigung von Vorhaben mit artenschutzrechtlicher Relevanz (z. B. B-Plan, VEP, Baugenehmigungen)? zu 4. und 5.: Umwelt- und Arbeitsschutz und Zentraler Juristischer Dienst können angesichts der erheblich gestiegenen Fallzahlen die Aufgaben der aktuellen Naturschutzgesetzgebung, insbesondere des speziellen Artenschutzes, nicht mehr durchgängig in einem angemessenen Zeitraum bzw. in der erforderlichen Qualität bewältigen. Die komplexen Anforderungen des Arten- schutzrechts, verbunden einerseits z. T. mit strengen strafrechtlichen Konsequenzen bei Ver- stößen, andererseits mit erhöhtem Interesse in der Öffentlichkeit, erfordern einen hohen Bearbeitungsaufwand. Dies kann zu Verzögerungen z. B. bei Planungen und der Realisie- rung von Baumaßnahmen mit eventuellen wirtschaftlichen Folgen für die Antragsteller oder sogar Verzögerungen bei der Umsetzung notwendiger Verkehrssicherheitsmaßnahmen füh- ren. Dabei ist zu beachten, dass bei Umwelt- und Arbeitsschutz und Zentralem Juristischem Dienst den Artenschutzaufgaben häufig zwangsläufig Vorrang einzuräumen ist, da davon oft zeitkritische Verfahrensabläufe in Planungs- und Genehmigungsverfahren abhängig sind. Diese Bindung von Ressourcen führt mittelbar dazu, dass andere, insbesondere konzeptio- nelle Aufgaben oder Vollzugsaufgaben auf sonstigen Gebieten des Naturschutzes oftmals nur verzögert, eingeschränkt oder gar nicht mehr bewältigt werden können (z. B. Biodiversi- Seite 4 tätskonzept, Beweidungskonzept, Pflege naturschutzrechtlicher Kataster, konsequente Schutzgebietsausweisung, Kontrolle und hoheitliche Durchsetzung der Vorschriften in be- stehenden Schutzgebieten). 6. Welche der oben genannten Aufgaben sind nach Durchführung der Organisati- onsuntersuchungen bei Umweltamt und Zentralem Juristischem Dienst neu hin- zugekommen, und wie stark hat sich die Arbeitsbelastung seitdem erhöht? 7. Wird sich die Arbeitsbelastung durch die artenschutzrechtlichen Vorgaben und die einschlägige Rechtsprechung voraussichtlich noch weiter erhöhen, und wenn ja: in welchen Tätigkeitsbereichen und in welchem Umfang? zu 6. und 7.: Seit den Organisationsuntersuchungen 2012/2013 sind zwar keine neuen gesetzlichen Auf- gaben im Artenschutz mehr hinzugekommen, allerdings haben sich die Komplexität, der qualitative Tiefgang und der Abstimmungsaufwand bei den bestehenden Aufgaben weiter erhöht. Dies entspricht einem anhaltenden Trend, der mehrere Ursachen hat:  Die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung konkretisiert zunehmend die gesetzlichen Anforderungen. Die bisherige Rechtsprechung tendiert dabei überwiegend zur Ver- schärfung von Vorgaben, die sich sukzessive in der Praxis niederschlägt. Verbunden mit einer Erhöhung fachlich-ökologischer Standards führt dies dazu, dass "einfache" bzw. "praktikable" Lösungen, die vor wenigen Jahren nach dem ökologischen Kennt- nisstand noch befürwortet werden konnten, heute oft nicht mehr rechtssicher sind.  Die bisherigen praktischen Erfahrungen bei Artenschutzmaßnahmen haben gezeigt, dass Maßnahmen viel weniger generalisiert werden können als ursprünglich ange- nommen, sondern stärker auf den Einzelfall zugeschnitten werden müssen, wodurch der Aufwand steigt. Hinzu kommen zum Teil stark divergierende Fachmeinungen, wel- che auch die rechtliche Beurteilung erschweren.  Die Zunahme von Vorhaben, bei denen Monitoringmaßnahmen und Kontrollen über mehrere Jahre durchgeführt werden müssen, führt dazu, dass die Zuwachsrate von Kontrollaufgaben stärker ist, als auf der anderen Seite Fälle abgeschlossen werden können. Zwar werden Monitoringaufgaben oft auf externe Gutachter übertragen werden, bei der Stadtverwaltung verbleibt aber ein nicht zu unterschätzender Prüf-, Überwachungs- und Dokumentationsaufwand. Seite 5 Der Umwelt- und Arbeitsschutz hat mit Blick auf die als unzureichend eingestuften Personal- kapazitäten die Schaffung einer zusätzlichen Vollzeitstelle im gehobenen Dienst für den Fachbereich Ökologie beantragt. Der Antrag wurde zwischenzeitlich nach einer einvernehm- lichen Stellenumwandlung bewilligt. Beim Zentralen Juristischen Dienst wurde im Rahmen des vorläufigen Untersuchungsergeb- nisses der Organisationsuntersuchung bei der unteren Naturschutzbehörde ein derzeitiger Soll-Bedarf von 3,5 VZW-Planstellen im gehobenen Dienst ermittelt (Ist-Bestand bei Beginn der OU: 2,0 VZW-Planstellen). Im Rahmen der vom Gemeinderat beschlossenen Stellenschaf- fung zum Doppelhaushalt 2013/2014 konnte in der Zwischenzeit eine weitere Vollzeitstelle besetzt werden. Nach wie vor sind 0,5 VZW-Planstellen unbesetzt, wurden aber bereits aus- geschrieben. Damit würde aber nur der festgestellte Bedarf für die laufende Aufgabenerfül- lung abgebildet, nicht der Mehrbedarf für die Aufarbeitung von Rückständen oder die Um- setzung organisatorischer Optimierungen, die regelmäßig vor ihrer Wirksamkeit einen Mehr- aufwand bei der Einführung und Etablierung generieren. Darüber hinaus ist vor dem eingangs genannten Hintergrund kritisch in Frage zu stellen, ob sich der angenommene Personalbedarf und die bei der Organisationsuntersuchung ge- troffenen Prognosen als haltbar erweisen. So ist absehbar, dass mit den parallelen Stellen- schaffungen im Bereich der Stadtplanung und dem Abarbeiten des dort aufgelaufenen "Verfahrensstaus" zugleich auch die Fallzahlen für die Artenschutzprüfungen in Bauleitpla- nungen steigen. Es handelt sich hier um dienststellenübergreifende Geschäftsprozesse, so dass die Erhöhung oder Verminderung von Kapazitäten an einer Stelle auch zwangsläufige Auswirkungen auf die weitere Bearbeitung bei anderen Dienststellen hat (Stichwort: "Fla- schenhalsproblematik"). Zugleich sei angemerkt, dass auch im aktuellen Entwurf des neuen Naturschutzgesetzes Baden-Württemberg zusätzliche Dokumentationspflichten sind, z. B. das Einpflegen von Artenschutzmaßnahmen in das Kompensationsverzeichnis Baden- Württemberg vorgesehen, die zusätzlichen Verwaltungsaufwand auslösen würden. Zusammengefasst ist mit Blick auf die dargestellte Entwicklung zu erwarten, dass sowohl Umfang als auch die juristische und die fachliche Komplexität der Artenschutzprüfungen so- wie der Dokumentationsaufwand auch weiterhin zunehmen werden. Eine Quantifizierung des Umfangs ist derzeit nicht möglich.

  • Protokoll TOP 29
    Extrahierter Text

    NIEDERSCHRIFT Stadt Karlsruhe Gremium: 6. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: 16. Dezember 2014, 15:30 Uhr öffentlich Ort: Bürgersaal des Rathauses Vorsitzende/r: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup 31. Punkt 29 der Tagesordnung: Umsetzung des Artenschutzrechtes bei der Stadt- verwaltung Anfrage der Stadträtinnen Bettina Lisbach und Renate Rastätter sowie des Stadtrats Johannes Honné (GRÜNE) vom 28. Oktober 2014 Vorlage: 2014/0246 Beschluss: Kenntnisnahme von der Stellungnahme der Verwaltung Abstimmungsergebnis: keine Abstimmung Der Vorsitzende ruft Tagesordnungspunkt 29 zur Behandlung auf und stellt fest, die Stellungnahme der Verwaltung liege vor, der Gemeinderat habe Kenntnis genommen. (Keine Wortmeldung) Zur Beurkundung: Der Schriftführer: Hauptamt - Ratsangelegenheiten - 28. Januar 2015