Änderung der Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen und Kostenerstattungsbeträgen in Karlsruhe vom 28.03.2006: 9. Änderungssatzung
| Vorlage: | 2014/0221 |
|---|---|
| Art: | Beschlussvorlage |
| Datum: | 21.10.2014 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | Liegenschaftsamt |
| Erwähnte Stadtteile: | Keine Angaben |
Beratungen
- Gemeinderat (öffentlich/nicht öffentlich)
Datum: 18.11.2014
Rolle: Entscheidung
Ergebnis: einstimmig beschlossen
Zusätzliche Dateien
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BESCHLUSSVORLAGE STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister Gremium: 4. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: Vorlage Nr.: TOP: Verantwortlich: 18.11.2014 2014/0221 3 öffentlich Dez. 4 Änderung der Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen und Kostenerstat- tungsbeträgen in Karlsruhe vom 28.03.2006 : 9. Änderungssatzung Beratungsfolge dieser Vorlage am TOP ö nö Ergebnis Gemeinderat 18.11.2014 3 Antrag an den Gemeinderat / Ausschuss Der Gemeinderat beschließt die 9. Änderung zur Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen und Kostenerstattungsbeträgen in Karlsruhe vom 28.03.2006 A. Anpassung der Einheitssätze B. Anpassung an eine gendergerechte Schreibweise C. Anpassung des Satzungstextes Finanzielle Auswirkungen nein ja Gesamtkosten der Maßnahme Einzahlungen/Erträge (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatori- schen Kosten abzügl. Folgeer- träge und Folgeeinsparungen) Haushaltsmittel stehen nicht zur Verfügung Kontierungsobjekt: Kostenstelle: Kontenart: Ergänzende Erläuterungen: Finanzielle Auswirkungen sind gering, da es sich lediglich um eine Anpas- sung der Einheitssätze an die veränderte Kosten- und Preisentwicklung handelt. Karlsruhe Masterplan 2015 - relevant nein ja Handlungsfeld: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) nein ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften nein ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 A. Anpassung der Einheitssätze Für die Abrechnung von Erschließungsmaßnahmen ist es erforderlich, die der Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen und Kostenerstattungsbeträgen zugrunde liegen- den Einheitssätze an die Kosten- und Preisentwicklung anzupassen. Es ergeben sich folgende Änderungen: 1. Tiefbau Die Änderungen für tiefbauspezifische Leistungen liegen zwischen –0,08 % und +9,70 %. Im Mittel betrachtet erhöhen sich die Einheitssätze um rund 0,70 %. Für die Ermittlung der neuen Einheitssätze wurden im Wettbewerb entstandene Preise aus abgeschlossenen Bauverträgen der vergangenen Monate zugrunde gelegt. 2. Straßenbeleuchtung Der Einheitssatz für die Herstellung der Straßenbeleuchtung erhöht sich um 3,35 %. Bei der Kalkulation wurden die aktuellen Ausführungsstandards, Materialpreise und Löh- ne aus durchgeführten Maßnahmen angesetzt. 3. Verkehrsbegleitgrün Für gartenbauspezifische Leistungen ergeben sich beim Anlegen von Verkehrsgrün eine Erhöhung von 9,65 % und bei der Pflanzung von Bäumen eine Erhöhung von 21,00 %. In Anlage 1 sind die geänderten Einheitssätze aufgeführt. Aus Anlage 2 sind die prozentualen Veränderungen ersichtlich. In Anlage 3 wurde zum Vergleich ein beispielhaft ausgewähltes Erschließungsgebiet nach den derzeit geltenden und den künftigen Einheitssätzen berechnet. Ergänzende Erläuterungen Seite 3 B. Anpassung an eine gendergerechte Schreibweise Von der Fraktion der Grünen wurde im Rahmen der letztjährigen Fortschreibung der Einheitswerte darauf hingewiesen, dass die Beitragssatzung in einer geschlechter- gerechten Schreibweise weiterentwickelt werden soll. In Anlage 4 sind die jeweiligen angepassten Paragraphen in einer Synopse gegenübergestellt. C. Anpassung des Satzungstextes 1. § 5 Ermittlung des Nutzungsmaßes nach Geschossflächen bzw. Geschosszahl Bei der rechnerischen Ermittlung der Geschosszahl nach Abs. 3 entsteht in der Regel eine Dezimalzahl, die auf eine ganze Zahl aufzurunden ist. Mit der aus Anlage 5 Nummer 1 ersichtlichen Anpassung wird eine Rundungsre- gelung vorgegeben, die der kaufmännischen Rundung entspricht und zu einer ge- rechteren Beitragsermittlung und damit zu einer höheren Akzeptanz bei den Bei- tragsschuldnerinnen und Beitragsschuldnern führt. 2. § 6 Ermittlung des Nutzungsmaßes nach Baumasse bzw. Baumassenzahl Bei der rechnerischen Ermittlung der Geschossflächen aus den Baumassen ent- stehen in der Regel Dezimalzahlen, die auf eine ganze Zahl aufzurunden sind. Die aus Anlage 5 Nummer 2 ersichtliche Anpassung und Ergänzung dient einer- seits der Klarstellung, dass die Rundung sowohl bei Abs. 1 und 2 anzuwenden ist. Andererseits wird durch die kaufmännische Rundungsregelung eine gerechtere Beitragsermittlung erreicht, die zu einer höheren Akzeptanz bei den Beitrags- schuldnerinnen und Beitragsschuldnern führt. 3. § 7 Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken nach Höhe der baulichen Anlage Ergänzende Erläuterungen Seite 4 Bei der rechnerischen Ermittlung der Geschosszahl aus Firsthöhe (Abs. 1) oder Wandhöhe (Abs. 2) entsteht in der Regel eine Dezimalzahl, die auf eine ganze Zahl aufzurunden ist. Die aus Anlage 5 Nummer 3 ersichtliche Anpassung und Ergänzung dient ei- nerseits der Klarstellung, dass die Rundung sowohl bei Ziffer 1 und 2 des jewei- ligen Absatzes anzuwenden ist. Andererseits wird durch die kaufmännische Rundungsregelung eine gerechtere Beitragsermittlung erreicht, die zu einer hö- heren Akzeptanz bei den Beitragsschuldnerinnen und Beitragsschuldnern führt. 4. § 8 Sonderregelungen für Grundstücke in beplanten Gebieten Die aus Anlage 5 Nummer 4 ersichtliche Ergänzung dient der Erlangung von Rechtssicherheit. Damit wird klargestellt, dass z. B. die Hauptfeuerwache als Ge- bäude der öffentlichen Verwaltung und Krankenhäuser unter diesem Paragraph einzugruppieren sind. Beschluss: Antrag an den Gemeinderat Der Gemeinderat nimmt von der Vorbemerkung Kenntnis und beschließt die als An- lage 6 beigefügte Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Er- schließungsbeiträgen und Kostenerstattungsbeträgen in Karlsruhe vom 28.03.2006 einschließlich der als Anlage 1 beigefügten Tabelle X der Einheitssätze. Hauptamt - Ratsangelegenheiten - 7. November 2014
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Objekte nach § 2 Abs. 1 Bordsteine und Rinnenplatten Fahrbahnen bzw. Wegflächen Entwässerung Misch-/Trennsystem Verschleißdecke Beleuchtung Betonpflaster für Rinnen und Einfassungen 10/10/8 cm oder 16/16/14 cm Gehwege Radwege Flächen für Längs-/Senkrecht- parkierung gepflastert Flächen für Längs-/Senkrecht- parkierung einfach Verkehrsgrün Bäume N R 1 €/m 2 €/m² 3 €/m 4 €/m² 5 €/m 6 €/m² 7 €/m² 8 €/m² 9 €/m² 10 €/m² 11 €/m² 12 €/St 13 215,30 120,40 73,50 44,20 243,10 132,00 63,40 34,20 215,30 73,50 44,20 243,10 63,40 34,20 5a 23,30 44,00 78,70 +) 44,00 215,30243,10215,30 120,40 243,10 132,00 5d 78,70+) Anlage 1 X. Tabelle der Einheitssätze zu § 3 Abs.2 der Erschließungsbeitragssatzung; gültig für die Teile der Erschließungsanlagen,die ab 1.Januar 2015 hergestellt wurden. 1-3, 6,9 +) Ist nach DIN EN 13201 die Installation von zwei Leuchtenreihen in einer Strasse erforderlich, so wird der Einheitssatz dopp elt angesetzt. 66,30 29,40 4 70,80 44,50 31,6045,20 78,70 +)78,70 +) 5c,9 36,20 60,70 5b 23,30 51,60 78,70+)78,70+) 51,60 51,6051,60 14,2014,20 1.116,401.116,40 07.11.2014
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Objekte nach § 2 Abs. 1 Bordsteine und Rinnenplatten Fahrbahnen bzw. Wegflächen Entwässerung Misch-/Trennsystem Verschleißdecke Beleuchtung Betonpflaster für Rinnen und Einfassungen 10/10/8 cm oder 16/16/14 cm Gehwege Radwege Flächen für Längs-/Senkrecht- parkierung gepflastert Flächen für Längs-/Senkrecht- parkierung einfach Verkehrsgrün Bäume N R 1 % 2 % 3 % 4 % 5 % 6 % 7 % 8 % 9 % 10 % 11 % 12 % 13 + 5,49 - 0,17 + 2,23 + 2,08 + 3,05 - 0,08 + 1,12 + 0,29 + 5,49 + 2,23 + 2,08 + 3,05 + 1,12 + 0,29 5a + 0,87 - 3,08 + 3,35 - 3,08 + 5,49+ 3,05+ 5,49 - 0,17 + 3,05 - 0,08 5d + 3,35 + 3,35+ 3,35 5b + 0,87 - 1,53 + 3,35 1-3, 6,9 + 1,84 5c,9 + 9,70 -2,10 + 0,96 4 + 8,26 - 7,68 + 1,73 + 3,35 - 3,62 - 1,53- 1,53 - 1,53 + 9,65 + 9,65 Anlage 2 + 21,00+ 21,00 X. Tabelle der Einheitssätze zu § 3 Abs. 2 der Erschließungsbeitragssatzung; gültig für die Teile der Erschließungsanlagen, die ab 1. Januar 2015 hergestellt wurden. 07.11.2014 Veränderungen in Prozent
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Anlage 6 Seite 1 von 6 Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen und Kostenerstattungsbeträgen in Karlsruhe Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO), in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBI. S. 581 ber. S. 698), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Ände- rung kommunalwahlrechtlichen und gemeindehaushaltsrechtlichen Vorschriften 16. April 2013 (GBI.S. 55,58), der §§ 2, 26 Abs. 1 Satz 3, 34 und 38 Abs. 4 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 17. März 2005 (GBI. S. 206), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2013 (GBI.S. 491, 492) und des § 135 c Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBI. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2014 (BGBl. I S. 954), hat der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe in seiner öffentlichen Sitzung am 18. November 2014 folgende Satzung zur Änderung der Sat- zung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen und Kostenerstattungsbeträgen vom 28. März 2006 (Amtsblatt der Stadt Karlsruhe Nr. 18 vom 5. Mai 2006), zuletzt geändert durch Satzung vom 19. November 2013 (Amtsblatt der Stadt Karlsruhe Nr. 48 vom 29. November 2013), beschlossen: Artikel 1 1. Anpassung der Einheitssätze Die Anlage zu § 3 Abs. 2 der Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen und Kostenerstattungsbeträgen in Karlsruhe wird durch die Tabelle X. ergänzt (vgl. Anlage 2). Seite 2 von 6 2. Anpassung an eine gendergerechte Schreibweise a) § 14 Abs. 2 erhält folgende Fassung: "(2) Vorauszahlungen sind mit der endgültigen Beitragschuld zu verrechnen, auch wenn die oder der Vorauszahlende nicht Schuldnerin oder Schuldner des endgültigen Beitrags ist. Übersteigt die Vorauszahlung die endgültige Beitragsschuld, steht der Anspruch auf Rück- gewähr des übersteigenden Betrags der Beitragsschuldnerin oder dem Beitragsschuldner zu." b) Die Überschrift zu § 15 erhält folgende Fassung: "§ 15 Beitragsschuldnerin und Beitragschuldner" c) § 15 Abs. 1 und 2 erhalten folgende Fassung: "(1) Beitragsschuldnerin oder Beitragschuldner ist, wer zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitrags- bzw. Vorauszahlungsbescheids Eigentümerin oder Eigentümer des Grund- stücks ist. (2) Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist die oder der Erbbauberech- tigte anstelle der Eigentümerin oder des Eigentümers beitragspflichtig. Mehrere Beitrags- schuldnerinnen oder Beitragsschuldner sind Gesamtschuldnerinnen oder Gesamtschuld- ner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentüme- rinnen bzw. die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Mitei- gentumsanteil beitragspflichtig. " d) § 17 Abs. 6 erhält folgende Fassung: "(6) Die Eigentümerin/Erbbauberechtigte bzw. der Eigentümer/Erbbauberechtigte muss sich im Ablösungsvertrag der Zwangsvollstreckung unterwerfen (§ 61 Landesverwaltungsver- fahrensgesetz)." Seite 3 von 6 e) § 22 erhält folgende Fassung: "Erstattungspflichtig ist, wer zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides Eigentümerin bzw. Eigentümer oder Vorhabenträger ist. Eigentümerinnen bzw. Eigentümer und Vorha- benträger können auch gesamtschuldnerisch herangezogen werden." f) § 24 erhält folgende Fassung: "Der Kostenerstattungsbetrag kann, ohne dass ein Rechtsanspruch hierauf besteht, abge- löst werden. Der Ablösebetrag bemisst sich nach der voraussichtlichen Höhe des nach Maßgabe dieser Satzung zu ermittelnden Kostenbetrages. Die bzw. der Erstattungspflichti- ge muss sich im Ablösungsvertrag der sofortigen Vollstreckung unterwerfen." g) § 25 Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung: "(2) Sind vor dem 01. Oktober 2005 Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag ent- richtet worden, die die endgültige Beitragsschuld übersteigen, steht auch nach dem 30. September 2005 der Anspruch auf Rückgewähr der oder dem Vorausleistenden zu, soweit diese oder dieser keine anderweitige Verfügung getroffen hat. (3) Hat die Grundstückseigentümerin oder der Grundstückseigentümer nach § 133 Abs. 3 Satz 5 BauGB den Erschließungsbeitrag für eine Erschließungsanlage im Sinne des § 127 Abs. 2 BauGB abgelöst, so gilt die beitragsbefreite Wirkung der Ablösung weiterhin." 3. Des Weiteren werden folgende Anpassungen am Satzungstext vorgenommen: a) § 5 Abs. 3 erhält folgende Fassung: "(3) Überschreiten Geschosse nach Abs. 2 die Höhe von 3,5 m, so gilt als Geschosszahl die Baumasse des Bauwerks geteilt durch die überbaute Grundstücksfläche und nochmals geteilt durch 3,5, mindestens jedoch die nach Abs. 2 maßgebende Geschosszahl. Das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet. Nachkommastellen ab 0,5 werden auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet. Nachkommastellen kleiner 0,5 werden auf die voraus- gehende volle Zahl abgerundet." Seite 4 von 6 b) § 6 erhält folgende Fassung: "(1) Sind für ein Baugebiet Baumassen festgesetzt, ergeben sich die zulässigen Geschoss- flächen aus den baurechtlich zulässigen Baumassen geteilt durch 3,5. Das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet. Nachkommastellen ab 0,5 werden auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet. Nachkommastellen kleiner 0,5 werden auf die voraus- gehende volle Zahl abgerundet. (2) Ist eine größere als die nach Abs. 1 bei Anwendung der Baumassenzahl zulässige Baumasse genehmigt, so ergibt sich die Geschosszahl aus der Teilung dieser Baumasse durch die Grundstücksfläche und nochmaliger Teilung des Ergebnisses durch 3,5. Das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet. Nachkommastellen ab 0,5 werden auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet. Nachkommastellen kleiner 0,5 werden auf die voraus- gehende volle Zahl abgerundet." c) § 7 erhält folgende Fassung: "(1)Bestimmt der Bebauungsplan das Maß der baulichen Nutzung nicht durch die Zahl der Vollgeschosse oder eine Baumassenzahl, sondern setzt er die Höhe baulicher Anlagen in Gestalt der maximalen Gebäudehöhe (Firsthöhe) fest, so gilt als Geschosszahl das festge- setzte Höchstmaß der Höhe der baulichen Anlage geteilt durch 1. 3,0 für die im Bebauungsplan als Kleinsiedlungsgebiete (WS), reine Wohngebiete (WR), allgemeine Wohngebiete (WA), Ferienhausgebiete, Wochenendhausgebiete und be- sondere Wohngebiete (WB) festgesetzten Gebiete und 2. 4,0 für die im Bebauungsplan als Dorfgebiete (MD), Mischgebiete (MI), Kerngebiete (MK), Gewerbegebiete (GE), Industriegebiete (GI) und sonstige Sondergebiete (SO) festgesetzten Gebiete. Das Ergebnis aus Ziffer 1 und 2 wird auf eine volle Zahl gerundet. Nachkommastellen ab 0,5 werden auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet. Nachkommastellen kleiner 0,5 werden auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet. Seite 5 von 6 (2) Bestimmt der Bebauungsplan das Maß der baulichen Nutzung nicht durch die Zahl der Vollgeschosse oder eine Baumassenzahl, sondern setzt er die Höhe baulicher Anlagen in Gestalt der maximalen Wandhöhe (Maß der senkrechten Außenwand von der Gebäude- oberfläche bis zum Schnittpunkt mit der Dachhaut) fest, so gilt als Geschosszahl das fest- gesetzte Höchstmaß der Höhe der baulichen Anlage geteilt durch 1. 2,7 für die im Bebauungsplan als Kleinsiedlungsgebiete (WS), reine Wohngebiete (WR), allgemeine Wohngebiete (WA), Ferienhausgebiete, Wochenendhausgebiete und be- sondere Wohngebiete (WB) festgesetzten Gebiete und 2. 3,5 für die im Bebauungsplan als Dorfgebiete (MD), Mischgebiete (MI), Kerngebiete (MK), Gewerbegebiete (GE), Industriegebiete (GI) und sonstige Sondergebiete (SO) festgesetzten Gebiete. Das Ergebnis aus Ziffer 1 und 2 wird auf eine volle Zahl gerundet. Nachkommastellen ab 0,5 werden auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet. Nachkommastellen kleiner 0,5 werden auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet." d) § 8 Abs. 2 erhält folgende Fassung: "(2) Bei Grundstücken, die zur Bebauung mit Kirchen, Schulen, Sporthallen, Gebäuden der öffentlichen Verwaltung, Krankenhäuser und dergleichen bestimmt sind, ist als Ge- schossflächenzahl 0,8 anzusetzen, soweit im Bebauungsplan keine Geschosszahl, Ge- schossflächen- oder Baumassenzahl festgesetzt ist." Seite 6 von 6 Artikel 2 Die Erschließungsbeitragssatzung vom 28. März 2006 (Amtsblatt vom 5. Mai 2006), zuletzt geändert durch Satzung vom 19. November 2013 (Amtsblatt vom 29. November 2013), bleibt im vollen Umfang gültig, soweit keine Änderungen auf Grund dieser Satzung ergehen. Diese Satzung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft. Ausgefertigt: Karlsruhe, Dr. Frank Mentrup Oberbürgermeister
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Anlage 4, Seite 1 von 3 Anpassung an e i n e gendergerechte Schreibweise Alte Fassung Neue Fassung 1. § 14 Vorauszahlungen (2) Vorauszahlungen sind mit der endgültigen Beitragschuld zu ver- rechnen, auch wenn der Vorauszahlende nicht Schuldner des endgültigen Beitrags ist. Übersteigt die Vorauszahlung die endgültige Beitragsschuld, steht der Anspruch auf Rückgewähr des übersteigenden Betrags dem Beitragsschuldner zu. 2. § 15 Beitragsschuldner (1) Beitragsschuldner ist, wer zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitrags- bzw. Vorauszahlungsbescheids Eigentümer des Grundstücks ist. (2) Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist der Erbbauberechtigte anstelle des Eigentümers beitragspflichtig. Mehrere Beitragsschuldner sind Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig. 1. § 14 Vorauszahlungen (2) Vorauszahlungen sind mit der endgültigen Beitragschuld zu verrechnen, auch wenn die oder der Vorauszahlende nicht Schuldnerin oder Schuldner des endgültigen Beitrags ist. Übersteigt die Vorauszahlung die endgültige Beitragsschuld, steht der Anspruch auf Rückgewähr des übersteigenden Betrags der Beitragsschuldnerin oder dem Beitragsschuldner zu. 2. § 15 Beitragsschuldnerin und Beitragsschuldner (1) Beitragsschuldnerin oder Beitragschuldner ist, wer zum Zeit- punkt der Bekanntgabe des Beitrags- bzw. Vorauszahlungs- bescheids Eigentümerin oder Eigentümer des Grundstücks ist. (2) Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist die oder der Erbbauberechtigte anstelle der Eigentümerin oder des Eigentümers beitragspflichtig. Mehrere Beitragsschuldner- innen oder Beitragsschuldner sind Gesamtschuldnerinnen oder Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümerinnen bzw. die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig. Anlage 4, Seite 2 von 3 3. § 17 Ablösung des Erschließungsbeitrags (6) Der Eigentümer/Erbbauberechtigte muss sich im Ablösungsvertrag der Zwangsvollstreckung unterwerfen (§ 61 Landesverwaltungsverfahrensgesetz). 4. § 22 Erstattungspflichtige Erstattungspflichtig ist derjenige, der zum Zeitpunkt der Bekannt- gabe des Bescheides Eigentümer oder Vorhabenträger ist. Eigen- tümer und Vorhabenträger können auch gesamtschuldnerisch herangezogen werden. 5. § 24 Ablösung des Kostenerstattungsbetrags Der Kostenerstattungsbetrag kann, ohne dass ein Rechtsanspruch hierauf besteht, abgelöst werden. Der Ablösebetrag bemisst sich nach der voraussichtlichen Höhe des nach Maßgabe dieser Satzung zu ermittelnden Kostenbetrages. Der Erstattungspflichtige muss sich im Ablösungsvertrag der sofortigen Vollstreckung unterwerfen. 6. § 25 Übergangsregelungen (2) Sind vor dem 01. Oktober 2005 Vorausleistungen auf den Er- schließungsbeitrag entrichtet worden, die die endgültige Beitragsschuld übersteigen, steht auch nach dem 30. September 2005 der Anspruch auf Rückgewähr dem Vorausleistenden zu, soweit dieser keine anderweitige Verfügung getroffen hat. 3. § 17 Ablösung des Erschließungsbeitrags (6) Die Eigentümerin/Erbbauberechtigte bzw. der Eigentümer/Erbbauberechtigte muss sich im Ablösungsvertrag der Zwangsvollstreckung unterwerfen (§ 61 Landesverwaltungsverfahrensgesetz). 4. § 22 Erstattungspflichtige Erstattungspflichtig ist, wer zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides Eigentümerin bzw. Eigentümer oder Vorhabenträger ist. Eigentümerinnen bzw. Eigentümer und Vorhabenträger können auch gesamtschuldnerisch herangezogen werden. 5. § 24 Ablösung des Kostenerstattungsbetrags Der Kostenerstattungsbetrag kann, ohne dass ein Rechtsanspruch hierauf besteht, abgelöst werden. Der Ablösebetrag bemisst sich nach der voraussichtlichen Höhe des nach Maßgabe dieser Satzung zu ermittelnden Kostenbetrages. Die bzw. der Erstattungspflichtige muss sich im Ablösungsvertrag der sofortigen Vollstreckung unterwerfen. 6. § 25 Übergangsregelungen (2) Sind vor dem 01. Oktober 2005 Vorausleistungen auf den Er- schließungsbeitrag entrichtet worden, die die endgültige Beitragsschuld übersteigen, steht auch nach dem 30. September 2005 der Anspruch auf Rückgewähr der oder dem Vorausleistenden zu, soweit diese oder dieser keine anderweitige Verfügung getroffen hat. Anlage 4, Seite 3 von 3 (3) Hat ein Grundstückseigentümer nach § 133 Abs. 3 Satz 5 BauGB den Erschließungsbeitrag für eine Erschließungsanlage im Sinne des § 127 Abs. 2 BauGB abgelöst, so gilt die beitragsbefreite Wirkung der Ablösung weiterhin. (3) Hat die Grundstückseigentümerin oder der Grundstücks- eigentümer nach § 133 Abs. 3 Satz 5 BauGB den Erschließungs- beitrag für eine Erschließungsanlage im Sinne des § 127 Abs. 2 BauGB abgelöst, so gilt die beitragsbefreite Wirkung der Ablösung weiterhin.
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Anlage 5, Seite 1 von 5 Anpassung des Satzungstextes Alte Fassung Neue Fassung 1. § 5 Ermittlung des Nutzungsmaßes nach Geschossflächen bzw. Geschosszahl (3) Überschreiten Geschosse nach Abs. 2 die Höhe von 3,5 m, so gilt als Geschosszahl die Baumasse des Bauwerks geteilt durch die überbaute Grundstücksfläche und nochmals geteilt durch 3,5, mindestens jedoch die nach Abs. 2 maßgebende Geschosszahl; das Ergebnis wird auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet. 1. § 5 Ermittlung des Nutzungsmaßes nach Geschossflächen bzw. Geschosszahl (3) Überschreiten Geschosse nach Abs. 2 die Höhe von 3,5 m, so gilt als Geschosszahl die Baumasse des Bauwerks geteilt durch die überbaute Grundstücksfläche und nochmals geteilt durch 3,5, mindestens jedoch die nach Abs. 2 maßgebende Geschosszahl. Das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet. Nachkommastellen ab 0,5 werden auf die nächst- folgende volle Zahl aufgerundet. Nachkommastellen kleiner 0,5 werden auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet. Anlage 5, Seite 2 von 5 2. § 6 Ermittlung des Nutzungsmaßes nach Baumasse bzw. Baumassenzahl (1) Sind für ein Baugebiet Baumassen festgesetzt, ergeben sich die zulässigen Geschossflächen aus den baurechtlich zulässigen Baumassen geteilt durch 3,5. (2) Ist eine größere als die nach Abs. 1 bei Anwendung der Bau- massenzahl zulässige Baumasse genehmigt, so ergibt sich die Geschosszahl aus der Teilung dieser Baumasse durch die Grundstücksfläche und nochmaliger Teilung des Ergebnisses durch 3,5; das Ergebnis wird auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet. 2. § 6 Ermittlung des Nutzungsmaßes nach Baumasse bzw. Baumassenzahl (1) Sind für ein Baugebiet Baumassen festgesetzt, ergeben sich die zulässigen Geschossflächen aus den baurechtlich zulässigen Baumassen geteilt durch 3,5. Das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet. Nachkommastellen ab 0,5 werden auf die nächst- folgende volle Zahl aufgerundet. Nachkommastellen kleiner 0,5 werden auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet. (2) Ist eine größere als die nach Abs. 1 bei Anwendung der Bau- massenzahl zulässige Baumasse genehmigt, so ergibt sich die Geschosszahl aus der Teilung dieser Baumasse durch die Grundstücksfläche und nochmaliger Teilung des Ergebnisses durch 3,5. Das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet. Nachkommastellen ab 0,5 werden auf die nächst- folgende volle Zahl aufgerundet. Nachkommastellen kleiner 0,5 werden auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet. Anlage 5, Seite 3 von 5 3. § 7 Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken nach Höhe der baulichen Anlage (1) Bestimmt der Bebauungsplan das Maß der baulichen Nutzung nicht durch die Zahl der Vollgeschosse oder eine Baumassenzahl, sondern setzt er die Höhe baulicher Anlagen in Gestalt der maximalen Gebäudehöhe (Firsthöhe) fest, so gilt als Geschosszahl das festgesetzte Höchstmaß der Höhe der baulichen Anlage geteilt durch 1. 3,0 für die im Bebauungsplan als Kleinsiedlungsgebiete (WS), reine Wohngebiete (WR), allgemeine Wohngebiete (WA), Ferienhausgebiete, Wochenendhausgebiete und besondere Wohngebiete (WB) festgesetzten Gebiete und 2. 4,0 für die im Bebauungsplan als Dorfgebiete (MD), Mischgebiete (MI), Kerngebiete (MK), Gewerbegebiete (GE), Industriegebiete (GI) und sonstige Sondergebiete (SO) festgesetzten Gebiete; das Ergebnis wird auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet. 3. § 7 Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken nach Höhe der baulichen Anlage (1) Bestimmt der Bebauungsplan das Maß der baulichen Nutzung nicht durch die Zahl der Vollgeschosse oder eine Baumassenzahl, sondern setzt er die Höhe baulicher Anlagen in Gestalt der maximalen Gebäudehöhe (Firsthöhe) fest, so gilt als Geschosszahl das festgesetzte Höchstmaß der Höhe der baulichen Anlage geteilt durch 1. 3,0 für die im Bebauungsplan als Kleinsiedlungsgebiete (WS), reine Wohngebiete (WR), allgemeine Wohngebiete (WA), Ferienhausgebiete, Wochenendhausgebiete und besondere Wohngebiete (WB) festgesetzten Gebiete und 2. 4,0 für die im Bebauungsplan als Dorfgebiete (MD), Mischgebiete (MI), Kerngebiete (MK), Gewerbegebiete (GE), Industriegebiete (GI) und sonstige Sondergebiete (SO) festgesetzten Gebiete. Das Ergebnis aus Ziffer 1 und 2 wird auf eine volle Zahl gerundet. Nachkommastellen ab 0,5 werden auf die nächstfolgende Zahl aufgerundet. Nachkommastellen kleiner 0,5 werden auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet. Anlage 5, Seite 4 von 5 (2) Bestimmt der Bebauungsplan das Maß der baulichen Nutzung nicht durch die Zahl der Vollgeschosse oder eine Baumassenzahl, sondern setzt er die Höhe baulicher Anlagen in Gestalt der maximalen Wandhöhe (Maß der senkrechten Außenwand von der Gebäudeoberfläche bis zum Schnittpunkt mit der Dachhaut) fest, so gilt als Geschosszahl das festgesetzte Höchstmaß der Höhe der baulichen Anlage geteilt durch 1. 2,7 für die im Bebauungsplan als Kleinsiedlungsgebiete (WS), reine Wohngebiete (WR), allgemeine Wohngebiete (WA), Ferienhausgebiete, Wochenendhausgebiete und besondere Wohngebiete (WB) festgesetzten Gebiete und 2. 3,5 für die im Bebauungsplan als Dorfgebiete (MD), Misch- gebiete (MI), Kerngebiete (MK), Gewerbegebiete (GE), Industriegebiete (GI) und sonstige Sondergebiete (SO) festgesetzten Gebiete; das Ergebnis wird auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet. (2) Bestimmt der Bebauungsplan das Maß der baulichen Nutzung nicht durch die Zahl der Vollgeschosse oder eine Baumassenzahl, sondern setzt er die Höhe baulicher Anlagen in Gestalt der maximalen Wandhöhe (Maß der senkrechten Außenwand von der Gebäudeoberfläche bis zum Schnittpunkt mit der Dachhaut) fest, so gilt als Geschosszahl das festgesetzte Höchstmaß der Höhe der baulichen Anlage geteilt durch 1. 2,7 für die im Bebauungsplan als Kleinsiedlungsgebiete (WS), reine Wohngebiete (WR), allgemeine Wohngebiete (WA), Ferienhausgebiete, Wochenendhausgebiete und besondere Wohngebiete (WB) festgesetzten Gebiete und 2. 3,5 für die im Bebauungsplan als Dorfgebiete (MD), Misch- gebiete (MI), Kerngebiete (MK), Gewerbegebiete (GE), Industriegebiete (GI) und sonstige Sondergebiete (SO) festgesetzten Gebiete. Das Ergebnis aus Ziffer 1 und 2 wird auf eine volle Zahl gerundet. Nachkommastellen ab 0,5 werden auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet. Nachkommastellen kleiner 0,5 werden auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet. Anlage 5, Seite 5 von 5 4. § 8 Sonderregelungen für Grundstücke in beplanten Gebieten (2) Bei Grundstücken, die zur Bebauung mit Kirchen, Schulen, Sporthallen und dergleichen bestimmt sind, ist als Geschoss- flächenzahl 0,8 anzusetzen, soweit im Bebauungsplan keine Geschosszahl, Geschossflächen- oder Baumassenzahl festgesetzt ist. 4. § 8 Sonderregelungen für Grundstücke in beplanten Gebieten (2) Bei Grundstücken, die zur Bebauung mit Kirchen, Schulen, Sporthallen, Gebäuden der öffentlichen Verwaltung, Krankenhäuser und dergleichen bestimmt sind, ist als Geschossflächenzahl 0,8 anzusetzen, soweit im Bebauungsplan keine Geschosszahl, Geschossflächen- oder Baumassenzahl festgesetzt ist.
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Extrahierter Text
Anlage 3 Erläuterungen zur 9. Satzungsänderung Für ein beispielhaft ausgewähltes Gebiet wurden die Erschließungskosten sowohl nach den Sätzen von 2014 als auch nach denen von 2015 wie folgt berechnet: 2014 2015 Grunderwerb 59.319,-- € 59.319,-- € Freilegung und Erdbewegung 63.316,-- € 63.316,-- € Fahrbahn (+ Verschleißdecke) 6.860 m² 412.972,-- € 418.460,-- € Entwässerung 1.035 m 211.244,-- € 222.836,-- € Bordsteine 2.071 m 134.822,--€ 137.307,-- € Parkflächen (längs) 511 m² 36.741,-- € 37.559,-- € Parkflächen (senkrecht) 75 m² 4.703,-- € 4.755,-- € Grünflächen 259 m² 3.354,-- € 3.678,-- € Gehwege 3.191 m² 167.208,-- € 164.656,-- € Saumsteine 1.595 m 36.845,-- € 37.164,-- € Verbindungswege 150 m² 9.300,-- € 9.105,-- € Saumsteine 150 m 4.950,-- € 5.430,-- € Einzelbäume 13 Stück 11.995,-- € 14.513,-- € Beleuchtung 1.146 m 87.268,-- € 90.190,-- € 1.244.037,-- € 1.268.288,-- € davon trägt die Stadt 5 % 62.202,-- € 63.414,-- € zu verteilen 1.181.835,-- € 1.204.874,-- € Die Verteilungsfläche (F+G) des Gebietes beträgt 93.550 m². Die Kosten werden nach der Grundstücksfläche (F) und der baurechtlichen Geschossfläche (G) verteilt. Auf einen für dieses Gebiet typischen Bauplatz von 600 m² F mit 420 m² G entfallen an Erschließungskosten 2014 2015 12.886,-- € 13.137,-- € Die Kostensteigerung beträgt in diesem angenommenen Fall + 1,95 %. Das Beispiel kann nicht ohne weiteres auf andere Gebiete übertragen werden, da dort in aller Regel andere Strukturen vorgegeben sind durch - andere Relation zwischen öffentlichen und privaten Flächen, - andere Aufstellung des Straßenraumes bezüglich Fahrbahn, Gehweg, Radweg, Parkierungsflächen, Grünflächen, - andere Ausnutzung der Baugrundstücke.
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Extrahierter Text
NIEDERSCHRIFT Stadt Karlsruhe Gremium: 4. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: 18. November 2014, 15:30 Uhr öffentlich Ort: Bürgersaal des Rathauses Vorsitzende/r: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup 4. Punkt 3 der Tagesordnung: Änderung der Satzung über die Erhebung von Er- schließungsbeiträgen und Kostenerstattungsbeträgen in Karlsruhe vom 28.03.2006: Vorlage: 2014/0221 Beschluss: Der Gemeinderat nimmt von der Vorbemerkung der Vorlage 2014/0221 Kenntnis und beschließt die als Anlage 6 beigefügte Satzung zur Änderung der Satzung über die Er- hebung von Erschließungsbeiträgen und Kostenerstattungsbeträgen in Karlsruhe vom 28.03.2006 einschließlich der als Anlage 1 beigefügten Tabelle X der Einheitssätze. Abstimmungsergebnis: einstimmig zugestimmt Der Vorsitzende ruft Tagesordnungspunkt 3 zur Behandlung auf: Da möchten Sie auch gleich zur Abstimmung kommen. - Ich sehe auch da nur gelbe Kärtchen, also einstimmig so angenommen. Zur Beurkundung: Der Schriftführer: Hauptamt - Ratsangelegenheiten - 19. Januar 2015