Änderungsantrag KULT: Ausschreibung Einsammlung von Papierabfall
| Vorlage: | 2014/0216 |
|---|---|
| Art: | Änderungs-/Ergänzungsantrag |
| Datum: | 21.10.2014 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | Keine Angaben |
| Erwähnte Stadtteile: | Keine Angaben |
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STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister ÄNDERUNGSANTRAG Stadtrat Lüppo Cramer (KULT) Stadtrat Erik Wohlfeil (KULT) KULT-Gemeinderatsfraktion vom 20.10.2014 Gremium: Termin: Vorlage Nr.: TOP: 3. Plenarsitzung Gemeinderat 21.10.2014 2014/0216 3 öffentlich Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen (Abfallentsorgungssatzung): Ausschreibung Einsammlung von Papierabfall 1. Der Gemeinderat beauftragt die Verwaltung, die regelmäßige Einsammlung des Papierabfalls, sowohl in blauen Tonnen als auch per Vereinssammlung, auszuschreiben. 2. Das Amt für Abfallwirtschaft (AfA) soll ebenfalls ein Angebot auf die Ausschreibung abgeben. 3. Die Ausschreibung enthält neben dem Preis als Zuschlagskriterium auch qualitative Parameter: - Zahlung eines Stundenlohns für die einsammelnden Mitarbeiter mindestens in Höhe der Stundenlöhne des AfA (Ausschlusskriterium) - Art der Zusammenarbeit mit den Vereinen - Regionalität (soweit Vorgaben in der Ausschreibung rechtlich zulässig). In Karlsruhe gibt es eine lange Tradition, dass Vereine in Zusammenarbeit mit privatwirtschaftlichen Unterstützern Altpapier einsammeln und zur Verwertung bringen. Diese gut funktionierende Tradition sollte durch die neue Papiertonne nicht gebrochen werden. Das Einsammeln des Altpapiers in Karlsruhe sollte zudem im Sinne der Gebührenpflichtigen möglichst geringe Kosten verursachen. Eine Ausschreibung der Sammlung ermöglicht es, den dafür günstigsten Anbieter ausfindig zu machen. Die Sachverhalt / Begründung: Seite 2 __________________________________________________________________________________________ Ausschreibung sollte jedoch die oben beantragten Parameter beinhalten, um Lohndumping und unnötige Umweltbelastungen, bspw. durch lange Fahrtwege, zu vermeiden. unterzeichnet von: Lüppo Cramer Erik Wohlfeil Hauptamt - Ratsangelegenheiten - 21. Oktober 2014
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STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister STELLUNGNAHME zum Antrag KULT-Gemeinderatsfraktion vom: 20.10.2014 eingegangen: 20.10.2014 Gremium: 3. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: Vorlage Nr.: TOP: Verantwortlich: 21.10.2014 2014/0216 3 öffentlich Dez.5 Abfallentsorgungssatzung: Ausschreibung Einsammlung von Papierabfall - Kurzfassung - Die Stadt Karlsruhe ist im Rahmen ihrer hoheitlichen Tätigkeit für die Einsammlung der Abfälle zuständig und trägt hierfür die Verantwortung. Sie erfüllt über das Amt für Abfallwirtschaft seit Jahrzehnten diese Aufgabe mit eigenen Fahrzeugen und eigenem Personal. Die Sammlung ist ein Kernbereich im Amt für Abfallwirtschaft im Vergleich zu anderen Aufga- benerfüllungen, wie z.B. Verbrennung von Restabfällen, der Verwertung von Bioabfällen oder der Sortierung und Verwertung von Wertstoffen. Nach der Einführungsphase ist die Beauftragung eines privaten Unternehmens zwar möglich, aber aus Sicht der Verwaltung nicht sinnvoll. Die Einbindung der jeweils individuell von den Ver- einen selbst ausgestalteten Sammlungen in diesen Auftrag bedingt eine so enge rechtliche Bin- dung der Vereine an die Stadt, dass zumindest deren "gemeinnützige Sammlung" nach § 17 Abs. 2 Nr. 3 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrwG), wenn nicht gar die Anerkennung der steuer- rechtliche Gemeinnützigkeit (§ 5 Abs. 1 Nr. 5 Körperschaftssteuergesetz) infrage zu stellen wä- re. Die Stadt Karlsruhe kann den Vereinen einen solchen Schritt nicht anempfehlen und diesen auch nicht verantworten. Finanzielle Auswirkungen des Antrages nein ja Gesamtkosten der Maßnahme Einzahlungen/Erträge (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatori- schen Kosten abzügl. Folgeer- träge und Folgeeinsparungen) Haushaltsmittel (bitte auswählen) Kontierungsobjekt: (bitte auswählen) Kontenart: Ergänzende Erläuterungen: ISEK Karlsruhe 2020 - relevant nein ja Handlungsfeld: (bitte auswählen) Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) nein ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften nein ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 1. Der Gemeinderat beauftragt die Verwaltung, die regelmäßige Einsammlung des Papierabfalls, sowohl in blauen Tonnen als auch per Vereinssammlung, auszu- schreiben. Mit der Einführung einer städtischen Papiertonne wird ein weiteres Instrument zur Verfügung gestellt, um die vollständige, separate und flächendeckenden Erfassung von PPK zu erreichen. In der Einführungsphase wird es hinsichtlich der zu entleerenden Behälter und der einzusam- melnden Mengen in den ersten Monaten ständige Veränderungen geben, die sich unmittelbar auf sich verändernde Logistik auswirken. Die Verwaltung hat dies bereits zu den weiteren An- trägen aus dem Gemeinderat entsprechend ausgeführt. Die Beauftragung eines privaten Unternehmens über die Sammelleistung nach erfolgter Aus- schreibung ist für die ersten Monate kaum möglich, da diese - wie oben ausgeführt - stetigen Veränderungen unterliegt und damit keine exakte Leistungsbeschreibung zulässt. Die Einbindung der jeweils individuell von den Vereinen selbst ausgestalteten Sammlungen in diesen Auftrag bedingt eine so enge rechtliche Bindung der Vereine an die Stadt, dass zumin- dest deren "gemeinnützige Sammlung" nach § 17 Abs. 2 Ziff. 3 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrwG), wenn nicht gar die Anerkennung der steuerrechtliche Gemeinnützigkeit (§ 5 Abs. 1 Nr. 5 Körperschaftssteuergesetz) infrage zu stellen wäre. Die Stadt Karlsruhe kann den Vereinen einen solchen Schritt nicht anempfehlen und diesen auch nicht verantworten. Die Einbindung der Vereinssammlung in eine Beauftragung scheidet aus Sicht der Verwaltung aus den genann- ten Gründen somit aus. Nach der Einführungsphase wäre die Beauftragung eines privaten Unternehmens für die regel- mäßige Einsammlung der städtischen Papiertonne zwar möglich, aber aus Sicht der Verwaltung nicht sinnvoll. Die Sammlung ist ein Kernbereich im Amt für Abfallwirtschaft im Vergleich zu anderen Aufga- benerfüllungen, wie z.B. Verbrennung von Restabfällen, der Verwertung von Bioabfällen oder der Sortierung und Verwertung von Wertstoffen. Aus Sicht des Fachamtes ist es bei der Gestaltung der kommunalen Abfallwirtschaft wichtig, dass überall dort, wo unmittelbare Beziehungen zu den Bürgerinnen und Bürgern bestehen, dies mit eigenen operativen Strukturen umgesetzt wird. Dies gilt damit für die öffentlich-rechtlichen Sammlungen und die Annahme an den Wertstoffs- tationen unmittelbar. Bei den nachgeschalteten Schritten zur weiteren Entsorgung der Abfälle ist es dagegen sinnvoll, sich Anlagen und Leistungen Dritter zu bedienen. Hierzu gehören z.B. Sortieranlagen, Bahn- transporte, Müllverbrennungsanlagen, Papierfabriken, Schrottverwertungen, Spanplattenwerke, Vergärungsanlagen, Elektronikschrottverwertungen u.a. Diese Zuordnung der Aufgabenerfüllung praktiziert die Stadt Karlsruhe seit vielen Jahren erfolg- reich. Der Kernbereich der Sammlung in der Abfallwirtschaft (und der Leistung bei Straßenreinigung und Winterdienst) sollte weiterhin mit eigenem Personal und eigenen Fahrzeugen und Maschi- nen beim Amt für Abfallwirtschaft bleiben. Ergänzende Erläuterungen Seite 3 Die Stadt Karlsruhe ist im Rahmen ihrer hoheitlichen Tätigkeit für die Einsammlung der Abfälle zuständig und trägt hierfür die Verantwortung. Sie erfüllt über das Amt für Abfallwirtschaft seit Jahrzehnten diese Aufgabe mit eigenen Fahrzeugen und eigenem Personal. Die Bürgerinnen und Bürger der Stadt Karlsruhe haben großes Vertrauen in eine freundliche, leistungsfähige und kundenorientierte Müllabfuhr, auch wenn die gleichen Leistungen durch private Unternehmen erbracht werden könnten. Sollte die Einsammlung für diesen Gegenstand an ein privates Unternehmen vergeben werden, ist zu berücksichtigen, dass durch die Straffung der Logistik bei der Einsammlung für die ver- bleibende Wertstofftonne ein Überhang an Personal und Fahrzeugen im Amt für Abfallwirt- schaft entstehen wird, der sozialverträglich abgebaut werden müsste. Aus vorgenannten Gründen empfiehlt die Verwaltung den Antragspunkt 1 des Antra- ges abzulehnen. 2. Das Amt für Abfallwirtschaft (AfA) soll ebenfalls ein Angebot auf die Aus- schreibung abgeben. Die Stadt ist ausschreibende Stelle, infolgedessen kann das AfA als städtisches Amt kein Ange- bot im Rahmen der Vergabe städtischer Entsorgungsleistungen abgeben. Die Entscheidung ei- nes öffentlichen Auftraggebers, eine Leistung auszuschreiben, impliziert im Vorgriff, dass der öffentliche Auftraggeber die Leistung nicht selbst erbringen will. Will der öffentliche Auftragge- ber - hier die Stadt Karlsruhe in Gestalt eines Amtes (AfA) - die Leistung selbst erbringen, dürfte er die Leistung nicht ausschreiben. Soll das AfA also selbst leisten, müsste die Ausschreibung unterbleiben. 3. Die Ausschreibung enthält neben dem Preis als Zuschlagskriterium auch qualita- tive Parameter - Zahlung eines Stundenlohns für die einsammelnden Mitarbeiter mindestens in Höhe der Stundenlöhne des AfA (Ausschlusskriterium) Eine Bedingung in der Leistungsbeschreibung, die den Bietern die Zahlung von Stundenlöhnen in einer den Löhnen des AfA entsprechenden Höhe zwingend vorschriebe, wäre ein unzulässi- ger Eingriff in den Wettbewerb und wäre auch als Eingriff in die Autonomie der betroffenen Tarifvertragspartner rechtswidrig. Das AfA und damit die Stadt ist an das Vergütungssystem des TVöD gebunden. Die dortigen Tarife gelten allerdings nur für öffentliche Auftraggeber. Die Tarife der Entsorgungswirtschaft liegen unterhalb dieses Lohnniveaus, binden aber die privatwirtschaftlichen Tarifvertragspartner, denen die Unterschreitung dieser Tarife untersagt ist. Folgerichtig kann ein öffentlicher Auf- traggeber von den Bietern im Rahmen der Ausschreibung auch nur sog. Tariftreueerklärungen im Hinblick auf die in der Entsorgungswirtschaft geltenden, für die Bieter verbindlichen Tarifver- träge verlangen. Die Übertragung des Tarifsystems des öffentlichen Dienstes auf die private Entsorgungswirtschaft im Wege einer öffentlichen Ausschreibung wäre deshalb mit hoher Wahrscheinlichkeit schon deshalb rechtswidrig und würde die Ausschreibung fehlerhaft und damit angreifbar machen. Ein entsprechendes Ausschlusskriterium würde darüber hinaus dazu führen, dass diejenigen Bieter, die ohnehin an das öffentliche Tarifsystem gebunden sind - wie etwa Zweckverbände oder Gesellschaften in öffentlicher Trägerschaft - einen sachlich nicht zu rechtfertigenden, aus Ergänzende Erläuterungen Seite 4 vergabefremden Aspekten resultierenden Wettbewerbsvorteil gegenüber privaten Entsor- gern/Bietern hätten, soweit diese deswegen mit höheren Löhnen zu kalkulieren hätten. - Art der Zusammenarbeit mit den Vereinen Eine bestimmte Art der Zusammenarbeit mit den Altpapier einsammelnden Vereinen wäre aus vergaberechtlicher Sicht zwar als vergabefremder, sozialer Aspekt eher unkritisch, soweit es dafür eine Rechtfertigung gibt und keine Wettbewerbsverzerrungen einhergehen. Aufgrund der Vielfalt der individuell von den Vereinen ausgestalteten Papiersammlungen ist jedoch äußerst fraglich, ob mit den Vereinen überhaupt eine "bestimmte" Art der Zusammenarbeit gefunden werden könnte. - Regionalität (soweit Vorgaben in der Ausschreibung rechtlich zulässig) Die Bevorzugung ortsansässiger Bieter bei der Vergabe öffentlicher Aufträge ist grundsätzlich unzulässig. Diese können sich an der Ausschreibung beteiligen, ein Wettbewerbsvorteil darf sich aus der Ortsansässigkeit eines Bieters allerdings nicht ergeben, ansonsten wäre die Vergabe anfechtbar. Mittelbar kann bei Entsorgungsleistungen die Frage der Regionalität des Bieters bei der Angebotswertung eine Rolle spielen, soweit nämlich unter Umweltgesichtspunkten die Transportwege, insbesondere deren Länge, bei der Zuschlagserteilung wertend berücksichtigt werden können. Die Ziffn. 2 und 3 des Antrags sind aus Sicht der Verwaltung nach den obigen Ausfüh- rungen erledigt.