Entwicklung eines Sprachbildungskonzeptes für Kindertageseinrichtungen in Karlsruhe

Vorlage: 2014/0163
Art: Beschlussvorlage
Datum: 26.09.2014
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: Sozial- und Jugendbehörde
Erwähnte Stadtteile: Durlach, Grünwinkel, Hagsfeld, Innenstadt-Ost, Innenstadt-West, Knielingen, Mühlburg, Neureut, Nordstadt, Nordweststadt, Oberreut, Oststadt, Rintheim, Südstadt, Waldstadt, Weststadt

Beratungen

  • Gemeinderat (öffentlich/nicht öffentlich)

    Datum: 21.10.2014

    TOP: 15

    Rolle: Entscheidung

    Ergebnis: einstimmig beschlossen

Zusätzliche Dateien

  • Sprachbildungskonzept
    Extrahierter Text

    BESCHLUSSVORLAGE STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister Gremium: 3. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: Vorlage Nr.: TOP: Verantwortlich: 21.10.2014 2014/0163 15 öffentlich Dez. 3 Entwicklung eines Sprachbildungskonzeptes für Kindertageseinrichtungen in Karlsruhe Beratungsfolge dieser Vorlage am TOP ö nö Ergebnis Jugendhilfeausschuss 08.10.2014 7 vorberaten Migrationsbeirat 15.10.2014 3 vorberaten Gemeinderat 21.10.2014 15 genehmigt Antrag an den Gemeinderat / Ausschuss 1. Der Gemeinderat beschließt nach Vorberatung im Migrationsbeirat und im Jugendhilfeaus- schuss die beigefügte Fortschreibung der „Förderrichtlinie für Sprachbildung in Kindertagesein- richtungen in Karlsruhe“ unter Verlängerung der Bezuschussung von 20 Einrichtungen sowie Aufnahme weiterer 14 Kindertageseinrichtungen aus Karlsruhe ab 01.01.2016. 2. Die Verwaltung wird beauftragt, bis August 2017 ein Sprachbildungskonzept für Kinderta- geseinrichtungen in Karlsruhe zu entwickeln. 3. Die Verwaltung wird beauftragt, die erforderlichen finanziellen Mittel für die Verlängerung der Förderung in die Haushaltsplanung mit aufzunehmen und den Personalbedarf für die Um- setzung der Richtlinie und die Entwicklung eines Sprachbildungskonzeptes zu ermitteln und bereitzustellen. Finanzielle Auswirkungen nein ja Gesamtkosten der Maßnahme Einzahlungen/Erträge (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatori- schen Kosten abzügl. Folgeer- träge und Folgeeinsparungen) a) Jahr 2015 333.340 € b) Jahr 2015 153.400 € (alte bzw. neue Richtl.) 0 Euro Jahr 2015 486.740 € Jahr 2016: 782.000 € Jahr 2017: 521.220 € Haushaltsmittel stehen nicht zur Verfügung Kontierungsobjekt: PSP-Element: 1.500.36.50.02 und 1.500.36.50.04 Kontenart: 43000000 Ergänzende Erläuterungen: ISEK Karlsruhe 2020 - relevant nein ja Handlungsfeld: Sozialer Zusammenhalt und Bildung Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) nein ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften nein ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 1. Förderrichtlinie für Sprachförderung in Kindertageseinrichtungen in Karlsruhe Am 28.02.2012 hat der Gemeinderat die "Förderrichtlinien für Sprachförderung in Kin- dertagesstätten in Karlsruhe" beschlossen und finanzielle Mittel für die Förderung von 20 Kindertageseinrichtungen vom 01.09.2012 bis 31.08.2015 bereitgestellt (s. Anlage 1 „geförderte Einrichtungen“). Die Kernpunkte der Richtlinien sind:  Einrichtungen mit einer hohen Quote an Kindern mit Sprachförderbedarf be- kommen eine zusätzliche Halbtageskraft für Sprachförderung.  Die Sprachförderkraft hat eine zusätzliche Qualifikation oder hat mit dem Erwerb der Zusatzqualifikation begonnen.  Die Einrichtung arbeitet auf der Grundlage eines alltagsintegrierten Sprach- förderkonzeptes.  Die speziellen Aufgaben der Sprachförderkraft sind - Sprachpädagogische Arbeit mit den Kindern, - Qualifizierung und fachliche Begleitung des Teams der Einrichtung, - Zusammenarbeit mit den Eltern.  Die Zuschusshöhe beträgt 25.000 Euro pro geförderter Einrichtung für eine halbe Stelle inkl. Sachmittel und Overheadkosten.  Die Förderung hat frühestens zum 01.09.2012 begonnen und ist befristet bis längstens 31.08.2015 (3 Jahre).  Zur Qualitätssicherung und Evaluation wurde ein Qualitätszirkel eingerichtet. Hieran sind die Pädagogische Hochschule Karlsruhe (seit Juni 2014 wieder Mitglied), die evangelische und katholische Fachschulen für Sozialpädagogik in Karlsruhe, das Jugendamt und das Büro für Integration der Stadt sowie die geförderten Einrichtungen beteiligt. Dem Qualitätszirkel gehören ferner drei erfahrene Fachkräfte als Tutorinnen an. Basierend auf dem jeweiligen Sprachförderkonzept hat in jeder Einrichtung eine intensi- ve Auseinandersetzung mit dem Thema Sprachbildung begonnen. Auch die Elternarbeit wurde intensiviert. Mit der Einrichtung des Qualitätszirkels werden diese Entwicklungen unterstützt und fachlich begleitet. Der Qualitätszirkel ist auf den Prozess fokussiert, der sich in den geförderten Einrichtungen entwickelt. Er soll zur Qualitätsverbesserung bei- tragen und langfristig Sprachbildung in den Kindertageseinrichtungen etablieren. Stan- dards und Instrumente, die sich an den Rahmenbedingen und Standortfaktoren der Einrichtungen orientieren, sollen geschaffen werden. Fortbildungen und Workshops zu bestimmten Themen, z. B. "Interkulturelle Kommunikation", werden ergänzend entwi- ckelt und den Einrichtungen angeboten. Konkret wurden durch den Qualitätszirkel drei feste, trägerübergreifende Tutorien für die Kindertageseinrichtungen eingerichtet. Teilnehmende sind die Sprachförderkräfte und die Einrichtungsleitung oder eine Vertretung der aktuell durch die Stadt geförder- ten 20 Einrichtungen. Die Sitzungen werden von Fachkräften aus dem Bereich Sprach- förderung / Sprachbildung vorbereitet und geleitet. Bis zum Ende der Laufzeit der För- derung sind mindestens zehn weitere Treffen geplant. Die Tutorinnen geben einen In- Ergänzende Erläuterungen Seite 3 put über wichtige Themen aus der Sprachbildung, inklusive der Möglichkeit zur Reflexi- on. Die Themenauswahl ist an den drei Säulen der städtischen Sprachförderrichtlinien - Sprachförderung, Elternarbeit, Teamentwicklung (SET) - orientiert. Die Tutorien sollen  die aktive Auseinandersetzung von sprachbildenden Prozessen in der Kinderta- geseinrichtung fördern,  den Transfer in das Team anstreben und unterstützen sowie  eine Plattform für einen trägerübergreifenden fachlichen Austausch bieten. Erste Rückmeldungen aus den Tutorien zeigen, dass sich durch die personelle Verstär- kung der Kindertageseinrichtung durch den Einsatz der Sprachförderkraft die Interakti- onszeit quantitativ und qualitativ enorm verbessert hat. Auch das Teambewusstsein ist gestiegen. Die Berichte zeigen aber auch, dass die Einrichtungen noch am Anfang ihres Entwicklungsprozesses stehen und dass der Qualitätszirkel ein wichtiges Steuerungs- instrument ist. Die Einrichtungen haben durch dieses Angebot eine optimale Vernet- zungsplattform und können von einander lernen. Mit dem Qualitätszirkel wurde der richtige Weg eingeschlagen. 2. Bundesprogramm "Offensive Frühe Chancen: Schwerpunkt-Kitas Sprache & Integration“ Zusätzlich zu den 20 städtisch geförderten Kindertageseinrichtungen werden 14 Kinder- tageseinrichtungen aus Karlsruhe über das Bundesprogramm„Offensive Frühe Chancen: Schwerpunkt-Kitas Sprache & Integration“ des Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) gefördert (s. Anlage 1 „geförderte Einrichtungen“). Das Bundesprogramm läuft seit März 2011 ursprünglich bis Dezember 2014, aktuell verlän- gert bis Dezember 2015, und fördert rund 4.000 Schwerpunkt-Kitas bundesweit. Finan- ziert wird eine Sprachbildungsfachkraft mit 50 Prozent Stundenkontingent in einer Ein- richtung, die sich dafür beworben hatte und den Förderkriterien entsprach. Das Bundesprogramm setzt seinen Schwerpunkt ebenfalls auf die nachhaltige Veranke- rung einer alltagsintegrierten sprachlichen Bildung in der Konzeption der Einrichtung, aber berücksichtigt dabei insbesondere Kinder unter drei Jahren mit Migrationshinter- grund und aus bildungsfernen Familien. Es war als Modellprogramm angelegt und sollte dazu beitragen, perspektivisch die Kinderbetreuung in Deutschland qualitativ voranzu- bringen. Entsprechend zum städtischen Programm ist die Teamentwicklung ein wichti- ger Baustein als Beitrag zur Nachhaltigkeit. Zur Qualitätssicherung wurde ein Monitoringprogramm vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend installiert, worüber die Sprachbildungserzieherin über das Jahr verteilt zu bestimmten Themen an Telefonkonferenzen teilnehmen konn- te. Zusätzlich wurde ein Arbeitskreis dieser Fachkräfte installiert. Über das Monitoring- programm haben die Einrichtungen halbjährliche Berichte angefertigt. Das Bundesprogramm soll nun bis Dezember 2015 verlängert werden. Auswertungen werden erst zu einem späteren Zeitpunkt vorliegen. Diese Ergebnisse sollen in die Ent- wicklung des städtischen Sprachbildungskonzeptes mit einfließen. Damit der begonne- ne Sprachbildungsprozess in den Einrichtungen nachhaltig gesichert und fortgesetzt werden kann und um die Sprachförderkräfte in den Einrichtungen zu halten, sollen die- Ergänzende Erläuterungen Seite 4 se Einrichtungen mit dem Auslaufen der Bundesförderung ab 01.01.2016, die Gele- genheit haben, in die städtische Förderung aufgenommen zu werden. 3. Entwicklung eines gesamtstädtischen Sprachbildungskonzeptes für Kinder- tageseinrichtungen in Karlsruhe Im Bereich Sprachförderung / Sprachbildung findet sich eine Vielzahl an Konzepten, Zielsetzungen, Inhalten und Maßnahmen. Den meisten Fachkräften ist es nicht immer möglich, ein passendes Konzept, basierend auf systematischen Informationen zur kind- lichen Sprachentwicklung und -förderung, auszuwählen oder zu entwickeln. Nach § 22a SGB VIII sollen die öffentlichen Träger der Jugendhilfe die Qualität der För- derung in ihren Einrichtungen durch geeignete Maßnahmen sicherstellen und weiter- entwickeln. Dazu gehören neben dem Einsatz einer pädagogischen Konzeption auch der Einsatz von Instrumenten und Verfahren zur Evaluation der Arbeit in den Einrich- tungen. Sprachbildung ist das gebotene und wissenschaftlich nachgewiesene Instru- ment zum Chancenausgleich für Familien aus bildungsfernen Schichten oder mit Migra- tionshintergrund. Angesichts dieses gesetzlichen Auftrages soll in Karlsruhe ein gesamtstädtisches Sprachbildungskonzept entwickelt werden, in welches unter anderem auch der Einsatz von Instrumenten zur Sprachstandfeststellung von Kindern im Vorschulalter implemen- tiert werden sollen. Dieses Sprachbildungskonzept berücksichtigt die Belange der Kin- dertageseinrichtungen vor Ort. Es berücksichtigt ferner, dass nicht alle Einrichtungen in Karlsruhe in gleicher Weise einen Bedarf an Sprachbildung haben. Nur ein Teil der Kin- dertageseinrichtungen ist in dieser Fragestellung außergewöhnlich betroffen. In den "Förderrichtlinien für Sprachförderung in Kindertageseinrichtungen in Karlsruhe" sind bereits wichtige Bausteine enthalten, um Kinder mit Schwierigkeiten bei einer ent- wicklungsgerechten Sprachentwicklung zu unterstützen. Dort wurde beispielsweise eine alltagsintegrierte Sprachförderung festgeschrieben, jedoch ohne eine Definition eines solchen Konzepts. In der Fortschreibung der Förderung wird daher die Entwicklung ei- nes trägerübergreifenden Karlsruher Gesamtkonzepts zur Sprachbildung im Vorschulal- ter bis August 2017 als Zielvorgabe definiert. Der Begriff Sprachförderung wird dabei durch den Terminus Sprachbildung ersetzt, da damit ein ganzheitlicher und durch- gängiger sprachlicher Bildungsprozess, der seinen Anfang in der Kindertagesstätte nimmt, besser beschrieben wird. Die Konzeptentwicklung soll auf Basis der Erfahrungswerte des bisherigen Förderzeit- raums erfolgen. In den Sitzungen des Qualitätszirkels sowie bei den Tutorien sind The- men- und Handlungsfelder erarbeitet worden, die in ein zu entwickelndes Sprachbil- dungskonzept einbezogen werden können. Es wird noch näher zu bestimmen sein, wer an der Entwicklung beteiligt wird und welche theoretischen Grundannahmen und prak- tischen Umsetzungsbeispiele zur Konzeptentwicklung herangezogen werden. Zur Siche- rung der durch die beiden Förderprogramme erreichten Standards und zur Erhaltung der alltagsintegrierten Sprachbildung und der Sprachbildungsfachkräfte in den Einrich- tungen soll die städtische Richtlinie bis 31.08.2017 verlängert, den aktuellen Entwick- lungen angepasst und in „Förderrichtlinie für Sprachbildung in Kindertageseinrichtun- gen in Karlsruhe“ umbenannt werden (s. Anlage 2 und 3 Förderrichtlinie). Ergänzende Erläuterungen Seite 5 4. Kernpunkte der Fortschreibung der Förderichtlinie zur Sprachbildung in Kin- dertageseinrichtungen in Karlsruhe  Umbenennung in "Förderrichtlinie für Sprachbildung in Kindertageseinrichtun- gen in Karlsruhe"  Laufzeit der neuen Richtlinie vom 01.09.2015 bis 31.08.2017  Verlängerung der Förderung für 20 Einrichtungen bis 31.08.2017  Aufnahme von max. 14 weiteren Einrichtungen, frühestens ab 01.01.2016  Weiterführung des Qualitätszirkels "Sprachbildung" über den neuen Förderzeit- raum mit allen bezuschussten Einrichtungen  Verminderung des jährlichen Förderbetrages auf 23.000 Euro (20.000 Euro Per- sonalkosten, 500 Euro Overheadkosten, 2.500 Euro Sachkosten und Honorarmit- tel) ab Beginn der neuen Laufzeit. 5. Benötigte Ressource Finanzmittel Bei weiterhin gegebener Förderfähigkeit sollen die bezuschussten 20 Einrichtungen wei- tergefördert werden. Läuft das Bundesprogramm zum 01.01.2016 aus, sollen bei Vor- liegen der Förderfähigkeit nach der städtischen Richtlinie die max. 14 bisher über Bun- desmittel geförderten Einrichtungen in das städtische Programm aufgenommen wer- den. alte Richtlinie gültig bis 31.08.2015 Jahr 2015: 20 Einrichtungen x 8 Monate = 333.340 Euro (Monatsbeträge gerundet) (Januar - August 2015) neue Richtlinie gültig ab 01.09.2015 Jahr 2015: 20 Einrichtungen x 4 Monate = 153.400 Euro (Monatsbeträge gerundet) (September - Dezember 2015) Jahr 2016: 34 Einrichtungen x 12 Monate = 782.000 Euro Jahr 2017: 34 Einrichtungen x 8 Monate = 521.220 Euro (Monatsbeträge gerundet) (Januar bis August 2017) 6. Benötigte Ressource Personal Für die Umsetzung der Richtlinie, insbesondere der Aufnahme von bis zu 14 weiteren Einrichtungen in das städtische Förderprogramm, die Entwicklung eines gesamtstädti- schen Sprachbildungskonzeptes und die inhaltliche Begleitung des Qualitätszirkels "Sprachbildung" ist ein geringfügiger Personalmehrbedarf notwendig. Dieser soll bei der Jugendhilfeplanung angesiedelt werden und liegt vermutlich unterhalb einer Voll- zeitstelle. Der genaue Personalmehrbedarf ist durch das Personal- und Organisationsamt zu ermitteln. Zusammenfassung 1. Die städtische Bezuschussung von 20 Kindertageseinrichtungen über die "Förder- richtlinien für Sprachförderung in Kindertageseinrichtungen in Karlsruhe" läuft zum 31.08.2015 aus. Ergänzende Erläuterungen Seite 6 2. Die Sprachförderung in 14 Kindertageseinrichtungen in Karlsruhe über das Bundes- programm "Offensive Frühe Chancen: Schwerpunkt-Kitas Sprache und Integration" läuft zum 31.12.2015 aus. 3. Die Verwaltung hat dem Gemeinderat in seiner Sitzung am 20.05.2014 vorgeschla- gen, dass sie auf der Grundlage der Erfahrungen aus den Sprachfördermaßnahmen der letzten Jahre ein Sprachbildungskonzept entwickelt. 4. In die Entwicklung des Sprachbildungskonzeptes werden einfließen:  die Erfahrungen und Erkenntnisse aus der Arbeit des Qualitätszirkels der städti- schen Förderung  die Auswertungen der Förderung durch das Bundesprogramm  interkommunale Vergleiche und Erfahrungen aus anderen Kommunen  Berücksichtigung der sich verändernden Rahmenbedingungen in den Kinderta- geseinrichtungen durch den Trend zur Ganztagesbetreuung. 5. Die Bezuschussung von 20 Einrichtungen soll um weitere zwei Jahre verlängert und weitere 14 Einrichtungen sollen ab 01.01.2016 in die städtische Förderung mit aufge- nommen werden. Dadurch sollen bereits geförderte Einrichtungen bei weiterer Förder- fähigkeit gemäß Richtlinie die Möglichkeit haben, den angelaufenen Entwicklungspro- zess in den Einrichtungen im Bereich Sprachbildung, Elternarbeit und Teamentwicklung fort zu setzen und die sehr gut qualifizierten Sprachförderkräfte in den Einrichtungen zu erhalten. 6. Für die Umsetzung der Richtlinie, insbesondere der Aufnahme von bis zu 14 weiteren Einrichtungen in das städtische Programm, die Entwicklung eines gesamtstädtischen Sprachbildungskonzeptes und die inhaltliche Begleitung des Qualitätszirkel ist ein ge- ringfügiger Personalmehrbedarf notwendig. Dieser soll bei der Jugendhilfeplanung an- gesiedelt werden und liegt vermutlich unterhalb einer Vollzeitstelle. Die benötigten fi- nanziellen Mittel werden bei der Haushaltplanung für den Doppelhaushalt 2015/16 be- rücksichtigt. Ergänzende Erläuterungen Seite 7 Beschluss: Antrag an den Gemeinderat 1. Der Gemeinderat beschließt nach Vorberatung im Migrationsbeirat und im Jugendhilfeaus- schuss die beigefügte Fortschreibung der „Förderrichtlinie für Sprachbildung in Kinderta- geseinrichtungen in Karlsruhe“ unter Verlängerung der Bezuschussung von 20 Einrichtun- gen sowie Aufnahme weiterer 14 Kindertageseinrichtungen aus Karlsruhe ab 01.01.2016. 2. Die Verwaltung wird beauftragt, bis August 2017 ein Sprachbildungskonzept für Kinderta- geseinrichtungen in Karlsruhe zu entwickeln. 3. Die Verwaltung wird beauftragt, die erforderlichen finanziellen Mittel für die Verlängerung der Förderung in die Haushaltsplanung mit aufzunehmen und den Personalbedarf für die Umsetzung der Richtlinie und die Entwicklung eines Sprachbildungskonzeptes zu ermitteln und bereitzustellen. Hauptamt - Ratsangelegenheiten - 9. Oktober 2014

  • Anlage 2 Sprachbildung
    Extrahierter Text

    Anlage 2 1 Förderrichtlinie für Sprachbildung in Kindertageseinrichtungen in Karlsruhe § 1 Förderziele, allgemeine Grundsätze (1) Ziel der Förderung ist es, Kinder mit besonderem Sprachbildungsbedarf möglichst frühzeitig durch eine alltagsintegrierte Förderung in und durch die Kindertageseinrich- tung zu unterstützen. Durch die Förderung der Kinder soll ein langfristiger Prozess mit dem Ziel ermöglicht werden, dass die Kinder spätestens bis zum Schuleintritt die deutsche Sprache altersgemäß beherrschen. (2) Es sollen sowohl Kinder mit Migrationshintergrund als auch Kinder ohne Migrati- onshintergrund insbesondere aus bildungsbenachteiligten Familien, die einer beson- deren Unterstützung im Erwerb der deutschen Sprache bedürfen, erreicht werden. Medizinisch begründete Förderbedarfe (z. B. Logopädie) werden durch diese Richtli- nie nicht abgedeckt. (3) Der Förderzeitraum beginnt am 01.09.2015 und endet spätestens am 31.08.2017. (4) Rechtsgrundlagen für die Förderung sind § 22 a Sozialgesetzbuch - Achtes Buch - Kinder- und Jugendhilfe (SGB XIII), Landesgesetze, die Förderrichtlinien der Sozial- und Jugendbehörde sowie diese Richtlinie. Ein Rechtsanspruch auf eine Zuwendung besteht nicht. Die Stadt entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen ver- fügbarer Haushaltsmittel. (5) Bundes- oder Landeszuschüsse, die als Förderungsgegenstand Personalkosten zur Erhöhung des Personalschlüssels der Einrichtung zum Ziel haben, sind vorrangig auszuschöpfen. Zuschussablehnungen sind den Antragsunterlagen beizufügen. (6) Für die Antragstellung, Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung, die gegebenenfalls erfor- derliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewähr- ten Zuwendung gelten das Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG), haushalt- rechtliche Regelungen sowie die Grundsätze für die Förderung der freien Wohlfahrtspflege und freien Jugendhilfe und für das Verfahren bei der Überprüfung der Verwendungsnachweise der Stadt Karlsruhe in der jeweils gültigen Fassung, so- weit sich aus dieser Richtlinie nichts Abweichendes ergibt. § 2 Gegenstand der Förderung (1) Die Förderung dient dem Ausbau und der Verfestigung der Sprachbildung in der geförderten Einrichtung. Durch zusätzliches für Sprachbildung qualifiziertes Personal wird Spielraum geschaffen für Qualitätsverbesserungen im Bildungsbereich, der vor allem dazu genutzt werden soll, Kinder mit Sprachbildungsbedarf von Beginn an al- tersgerecht und in einer in den Betreuungsalltag integrierten Weise im Erwerb der deutschen Sprache zu unterstützen. Anlage 2 2 (2) Die Aufgaben der zusätzlichen qualifizierten Fachkraft teilen sich in drei Bereiche: 1. Sprachpädagogische Arbeit mit den Kindern Die Kinder sollen durch die für Sprachbildung qualifizierte Fachkraft alltagsinte- griert, zusätzlich zur gewöhnlich betreuenden Fachkraft, gefördert werden. Das bedeutet im Einzelnen:  Es besteht eine emotionale und vertrauensvolle Beziehung der Kinder zu der Fachkraft.  Die Förderung soll alltagsintegriert sein. Die Fachkraft wirkt so einerseits als Dialogpartner, andererseits auch als Sprachvorbild.  Die Kinder werden über den gesamten Förderzeitraum, also über mehrere Jahre, von dieser Person zusätzlich begleitet. So ist es möglich, eine durch- gängige Sprachbildung zu verfolgen und zu unterstützen. 2. Qualifizierung und fachliche Begleitung des Teams und der Einrichtung Die Kompetenz des gesamten Teams soll gestärkt werden, um die Umsetzung eines alltagstauglichen Sprachbildungskonzeptes in der Einrichtung zu erleich- tern. 3. Zusammenarbeit mit den Eltern Die Zusammenarbeit mit den Eltern soll intensiviert werden. Die konkreten Maß- nahmen und Aktivitäten sind in Zusammenarbeit mit der Einrichtungsleitung fest- zulegen. Dabei sind Schwerpunkte zu setzen, die sich an den Gegebenheiten der Einrichtung und des Teams orientieren. § 3 Antragsberechtigte Träger - zu fördernde Einrichtungen (1) Antragsberechtigt sind Träger von Kindertageseinrichtungen im Stadtgebiet Karlsruhe. (2) Kindertageseinrichtungen können nach Maßgabe folgender Voraussetzungen gefördert werden:  Die Einrichtung ist in der Bedarfsplanung der Stadt Karlsruhe berück- sichtigt.  In der Einrichtungskonzeption ist Sprachbildung als Bestandteil vorge- sehen.  Die Einrichtung arbeitet auf der Grundlage eines Sprachbildungskon- zepts, in das Kinder mit dem Eintritt in die Einrichtung einbezogen sind Anlage 2 3 und das die Zusammenarbeit mit den Eltern vorsieht. Diese Konzeption ist bei Antragstellung vorzulegen.  Die Einrichtung verfügt - ohne Schulkinder - über insgesamt mindes- tens 35 genehmigte Plätze.  Die Einrichtung betreut Kinder mit besonderem Sprachbildungsbedarf. Die Anzahl der Kinder mit besonderem Sprachbildungsbedarf ermittelt die Einrichtung selbst anhand Sprachstandserhebungen. Der verwen- dete Sprachstandstest muss geeignet sein.  Der Antragsteller erklärt, dass eine Leitungskraft in angemessenem Umfang für Steuerungs-, Koordinierungs- und konzeptionelle Weiter- entwicklungsaufgaben zur Verfügung steht.  Die Einrichtung erklärt die Bereitschaft zur Teilnahme an einem Quali- tätszirkel „Sprachbildung“. § 4 Umfang der Zuwendung (1) Die Zuwendung wird als Projektförderung in Form einer Festbetragsfinanzierung bis längstens 31.08.2017 gewährt. Eine Weiterleitung der Zuwendung an Dritte ist grundsätzlich ausgeschlossen. (2) Jeder geförderten Kindertageseinrichtung wird ein Festbetrag pro Kindergarten- jahr in Höhe von maximal 23.000 Euro als Zuwendung zur Verfügung gestellt. Bei einem unterjährigen Förderbeginn oder Förderende wird die Zuwendung je Kalen- dermonat entsprechend anteilig gewährt. Förderfähig sind pro Kindergartenjahr maximal 20.000 Euro Personalkosten, 2.500 Euro Sachmittel und 500 Euro Overheadkosten. Gewährte städtische Zuwendungen nach dieser Richtlinie zählen zu den Zuschüssen nach § 8 Kindertagesbetreuungsgesetz Baden-Württemberg. (3) Zuwendungsfähig sind Personalausgaben für die Beschäftigung einer zusätzli- chen, zur Sprachbildung in Deutsch qualifizierten Fachkraft oder einer Fachkraft, die sich mindestens in der zweiten Hälfe einer Qualifizierung befindet und in der Regel mit einem Beschäftigungsumfang mit der Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Ar- beitszeit in der Einrichtung arbeitet. Die Qualifizierung muss mindestens 70 Unter- richtseinheiten (eine Unterrichtseinheit entspricht 45 Minuten) umfassen. Die Vergütung der Fachkraft ist auf der Grundlage der jeweils einschlägigen Rege- lungen so vorzusehen, dass sie den besonderen Schwierigkeiten der zu überneh- menden Aufgabe angemessen ist (orientiert am Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst in Entgeltgruppe S 8). Durch den Träger können für die Sprachbildung auch bereits bei ihm beschäftigte Fachkräfte eingesetzt werden, die ihre Arbeitszeit auf- stocken oder von ihren bisherigen Tätigkeiten freigestellt und im Umfang dieser Frei- stellung durch zusätzliches Personal ersetzt werden. Anlage 2 4 Weiterhin zuwendungsfähig sind damit verbundene Sach- und Honorarausgaben: Einrichtungen sollen z. B. Teamfortbildungen durchführen. Ebenso zählen Kosten für eine intensivierte Elternarbeit zu den Sachausgaben. Gleiches gilt für die Anschaf- fung von Sachmitteln, wie z. B. Aufnahmegeräten, die für die Sprachbildung notwen- dig sind. (4) Der Umfang der gewährten Förderung ergibt sich aus einem schriftlichen Zuwen- dungsbescheid. Die Zuwendung wird dabei frühestens ab dem 01.09.2015 bis längs- tens 31.08.2017 gewährt. § 5 Qualitätssicherung (1) Die geförderten Einrichtungen legen nach jedem Förderjahr (Kindergartenjahr) einen Tätigkeitsbericht sowie einen Verwendungsnachweis vor. (2) Zur fachlichen Begleitung, Fortbildung der Fachkräfte und Evaluation im Rahmen des Sprachbildungskonzeptes wird die Zusammenarbeit mit der Pädagogischen Hochschule Karlsruhe und den kirchlichen Fachschulen für Sozialpädagogik verein- bart. Die geförderten Einrichtungen nehmen an den regelmäßig stattfindenden Sit- zungen des Qualitätszirkels „Sprachbildung“ teil. Der Qualitätszirkel dokumentiert seine Arbeit und erstellt einen Abschlussbericht. § 6 Antragstellung (1) Die Anträge werden vom Träger der Einrichtung gestellt. Die Anträge auf Förde- rung sind in schriftlicher Form vorzulegen. (2) Dem Antrag sind alle für die Beurteilung der Förderfähigkeit notwendigen Unter- lagen beizufügen. § 7 Auswahl- und Entscheidungsverfahren (1) Die eingegangenen Anträge werden zunächst auf Förderfähigkeit geprüft. Aus den förderfähigen Einrichtungen erfolgt die Auswahl gemäß den Förderzielen. Dazu erstellt die Stadt Karlsruhe, Sozial- und Jugendbehörde, nach pflichtgemäßem Er- messen eine Prioritätenliste. Diese Liste berücksichtigt die Quote der Kinder der Ein- richtung ab 3 Jahren bis Schuleintritt mit Sprachbildungsbedarf, die Quote der Kin- der, bei denen mindestens ein Elternteil einen eigenen Migrationshintergrund hat, die Gesamtkinderzahl der Einrichtung sowie die Quote der Beitragsbefreiungen. Ferner finden Qualität und Umsetzung des Sprachbildungskonzeptes im Sinne dieser Richt- linie, insbesondere bereits vorhandene Sprachbildungsstrukturen, Berücksichtigung. (2) Die Prioritätenliste wird, nach Vorberatung im Migrationsbeirat, vom Jugendhil- feausschuss beschlossen. (3) Nach Beschlussfassung über die Prioritätenliste im Jugendhilfeausschuss fertigt die Sozial- und Jugendbehörde einen Bewilligungsbescheid über die Förderung für jede Einrichtung. Die Entscheidung über die Förderung erfolgt im Rahmen vorhan- Anlage 2 5 dener Haushaltsmittel. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung be- steht nicht. § 8 Inkrafttreten Die aktualisierte Richtlinie tritt am 01.09.2015 in Kraft und ersetzt die am 01.03.2012 in Kraft getretenen Richtlinien für Sprachförderung in Kindertageseinrichtungen in Karlsruhe.

  • Anlage 3 Sprachbildung
    Extrahierter Text

    Stadt Karlsruhe Sozial- und Jugendbehörde | Büro für Integration Anlage 3 Seite 1 von 9 FÖRDERRICHTLINIEN FÜR SPRACHFÖRDERUNG IN KINDERTAGESTÄTTEN IN KARLSRUHE FÖRDERRICHTLINIE FÜR SPRACHBILDUNG IN KINDERTAGESEINRICHTUNGEN IN KARLSRUHE Bisherige Fassung Neufassung (Änderungen fett gedruckt) § 1 Förderziele, allgemeine Grundsätze § 1 Förderziele, allgemeine Grundsätze (1) Ziel der Förderung ist es, Kinder mit besonderem Sprachförderbedarf möglichst frühzeitig durch eine alltagsintegrierte Förderung in und durch die Kindertageseinrichtung zu unterstützen. Durch die Förderung der Kinder soll ein langfristiger Prozess mit dem Ziel ermöglicht werden, dass die Kinder spätestens bis zum Schuleintritt die deutsche Sprache altersgemäß beherrschen. (1) Ziel der Förderung ist es, Kinder mit besonderem Sprachbildungsbedarf möglichst frühzeitig durch eine alltagsintegrierte Förderung in und durch die Kindertageseinrichtung zu unterstützen. Durch die Förderung der Kinder soll ein langfristiger Prozess mit dem Ziel ermöglicht werden, dass die Kinder spätestens bis zum Schuleintritt die deutsche Sprache altersgemäß beherrschen. (2) Es sollen sowohl Kinder mit Migrationshintergrund als auch Kinder ohne Migrationshintergrund insbesondere aus bildungsbenachteiligten Familien, die einer besonderen Unterstützung im Erwerb der deutschen Sprache bedürfen, erreicht werden. Medizinisch begründete Förderbedarfe (z. B. Logopädie) werden durch die Richtlinie nicht abgedeckt. keine Änderung (3) Der Förderzeitraum beginnt am 01.09.2012 und endet spätestens am 31.08.2015. (3) Der Förderzeitraum beginnt am 01.09.2015 und endet spätestens am 31.08.2017. (4) Rechtsgrundlagen für die Zuwendungen sind § 22 a Sozialgesetzbuch - Achtes Buch - Kinder- und Jugendhilfe (SGB XIII), Landesgesetze, die Förderrichtlinien der Sozial- und Jugendbehörde sowie diese Richtlinie. Ein Rechtsanspruch auf eine Zuwendung besteht nicht. Die Stadt entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel. (4) Rechtsgrundlagen für die Förderung sind § 22 a Sozialgesetzbuch - Achtes Buch - Kinder- und Jugendhilfe (SGB XIII), Landesgesetze, die Förderrichtlinien der Sozial- und Jugendbehörde sowie diese Richtlinie. Ein Rechtsanspruch auf eine Zuwendung besteht nicht. Die Stadt entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel. (5) Bundes- oder Landeszuschüsse, die als Förderungsgegenstand Personalkosten zur Erhöhung des Personalschlüssels der Einrichtung zum Ziel haben, sind vorrangig auszuschöpfen. Zuschussablehnungen sind den Antragsunterlagen beizufügen. keine Änderung (6) Für die Antragstellung, Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung, die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 - 49a Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwfG), haushaltrechtliche Regelungen und die Richtlinie für die Grundsätze für die Förderung der freien Wohlfahrtspflege und freien Jugendhilfe und für das Verfahren bei der Überprüfung der Verwendungsnachweise der Stadt Karlsruhe in der jeweils gültigen Fassung soweit sich aus dieser Richtlinie nichts Abweichendes ergibt. (6) Für die Antragstellung, Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung, die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten das Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG), haushaltrechtliche Regelungen sowie die Grundsätze für die Förderung der freien Wohlfahrtspflege und freien Jugendhilfe und für das Verfahren bei der Überprüfung der Verwendungsnachweise der Stadt Karlsruhe in der jeweils gültigen Fassung, soweit sich aus dieser Richtlinie nichts Abweichendes ergibt. Stadt Karlsruhe Sozial- und Jugendbehörde | Büro für Integration Anlage 3 Seite 2 von 9 FÖRDERRICHTLINIEN FÜR SPRACHFÖRDERUNG IN KINDERTAGESTÄTTEN IN KARLSRUHE FÖRDERRICHTLINIE FÜR SPRACHBILDUNG IN KINDERTAGESEINRICHTUNGEN IN KARLSRUHE Bisherige Fassung Neufassung (Änderungen fett gedruckt) § 2 Gegenstand der Förderung § 2 Gegenstand der Förderung (1) Die Förderung dient dem Ausbau und der Verfestigung der Sprachförderung in der geförderten Einrichtung. Durch zusätzliches, für Sprachförderung qualifiziertes Personal, wird Spielraum geschaffen für Qualitätsverbesserungen im Bildungsbereich, der vor allem dazu genutzt werden soll, Kindern mit Sprachförderbedarf von Beginn an altersgerecht und in einer in den Betreuungsalltag integrierten Weise, im Erwerb der deutschen Sprache zu unterstützen. (1) Die Förderung dient dem Ausbau und der Verfestigung der Sprachbildung in der geförderten Einrichtung. Durch zusätzliches für Sprachbildung qualifiziertes Personal wird Spielraum geschaffen für Qualitätsverbesserungen im Bildungsbereich, der vor allem dazu genutzt werden soll, Kinder mit Sprachbildungsbedarf von Beginn an altersgerecht und in einer in den Betreuungsalltag integrierten Weise im Erwerb der deutschen Sprache zu unterstützen. Stadt Karlsruhe Sozial- und Jugendbehörde | Büro für Integration Anlage 3 Seite 3 von 9 FÖRDERRICHTLINIEN FÜR SPRACHFÖRDERUNG IN KINDERTAGESTÄTTEN IN KARLSRUHE FÖRDERRICHTLINIE FÜR SPRACHBILDUNG IN KINDERTAGESEINRICHTUNGEN IN KARLSRUHE Bisherige Fassung Neufassung (Änderungen fett gedruckt) (2) Die Aufgaben der zusätzlichen qualifizierten Fachkraft teilen sich in drei Bereiche: 1. Sprachpädagogische Arbeit mit den Kindern Die Kinder sollen durch die für Sprachförderung qualifizierte Fachkraft alltagsintegriert und zusätzlich zur gewöhnlich betreuenden Fachkraft gefördert werden. Das bedeutet im Einzelnen:  Es besteht eine emotionale und vertrauensvolle Beziehung der Kinder zu der Fachkraft.  Die Förderung soll alltagsintegriert sein. Die Fachkraft wirkt so einerseits als Dialogpartner, andererseits auch als Sprachvorbild.  Die Kinder werden über den gesamten Förderzeitraum, also über mehrere Jahre, von dieser Person zusätzlich begleitet. So ist es möglich eine genaue Sprachbildung zu verfolgen und zu unterstützen. 2. Qualifizierung und fachliche Begleitung des Teams und der Einrichtung Die Kompetenz des gesamten Teams soll gestärkt werden und die Umsetzung eines alltagstauglichen Sprachförderkonzeptes in der Einrichtung erleichtern. 3. Zusammenarbeit mit den Eltern Die Zusammenarbeit mit den Eltern soll intensiviert werden. Die konkreten Maßnahmen und Aktivitäten, sind in Zusammenarbeit mit der Einrichtungsleitung festzulegen. Dabei sind Schwerpunkte zu setzen, die sich an den Gegebenheiten der Einrichtung und des Teams orientieren. (2) Die Aufgaben der zusätzlichen qualifizierten Fachkraft teilen sich in drei Bereiche: 1. Sprachpädagogische Arbeit mit den Kindern Die Kinder sollen durch die für Sprachbildung qualifizierte Fachkraft alltagsintegriert und zusätzlich zur gewöhnlich betreuenden Fachkraft gefördert werden. Das bedeutet im Einzelnen:  Es besteht eine emotionale und vertrauensvolle Beziehung der Kinder zu der Fachkraft.  Die Förderung soll alltagsintegriert sein. Die Fachkraft wirkt so einerseits als Dialogpartner, andererseits auch als Sprachvorbild.  Die Kinder werden über den gesamten Förderzeitraum, also über mehrere Jahre, von dieser Person zusätzlich begleitet. So ist es möglich eine durchgängige Sprachbildung zu verfolgen und zu unterstützen. 2. Qualifizierung und fachliche Begleitung des Teams und der Einrichtung Die Kompetenz des gesamten Teams soll gestärkt werden, um die Umsetzung eines alltagstauglichen Sprachbildungskonzeptes in der Einrichtung erleichtern. 3. Zusammenarbeit mit den Eltern Die Zusammenarbeit mit den Eltern soll intensiviert werden. Die konkreten Maßnahmen und Aktivitäten sind in Zusammenarbeit mit der Einrichtungsleitung festzulegen. Dabei sind Schwerpunkte zu setzen, die sich an den Gegebenheiten der Einrichtung und des Teams orientieren. Stadt Karlsruhe Sozial- und Jugendbehörde | Büro für Integration Anlage 3 Seite 4 von 9 FÖRDERRICHTLINIEN FÜR SPRACHFÖRDERUNG IN KINDERTAGESTÄTTEN IN KARLSRUHE FÖRDERRICHTLINIE FÜR SPRACHBILDUNG IN KINDERTAGESEINRICHTUNGEN IN KARLSRUHE Bisherige Fassung Neufassung (Änderungen fett gedruckt) § 3 Antragsberechtigte Einrichtung § 3 Antragsberechtigte Träger - zu fördernde Einrichtungen (1) Antragsberechtigt sind Träger von öffentlich geförderten Kindertageseinrichtungen in Karlsruhe, die in ihrer Einrichtungskonzeption Sprachförderung als Bestandteil vorsehen. Diese Konzeption ist bei Antragstellung vorzulegen. (1) Antragsberechtigt sind Träger von Kindertageseinrichtungen im Stadtgebiet Karlsruhe. Stadt Karlsruhe Sozial- und Jugendbehörde | Büro für Integration Anlage 3 Seite 5 von 9 FÖRDERRICHTLINIEN FÜR SPRACHFÖRDERUNG IN KINDERTAGESTÄTTEN IN KARLSRUHE FÖRDERRICHTLINIE FÜR SPRACHBILDUNG IN KINDERTAGESEINRICHTUNGEN IN KARLSRUHE Bisherige Fassung Neufassung (Änderungen fett gedruckt) (2) Gefördert werden können Träger von öffentlich geförderten Kindertageseinrichtungen unter Maßgabe folgender Voraussetzungen in den Kindertageseinrichtungen:  Die Einrichtung verfügt - ohne Schulkinder - über insgesamt mindestens 35 genehmigte Plätze.  Die Einrichtung hat Kinder mit besonderem Sprachförderbedarf. Die Anzahl der Kinder mit besonderem Sprachförderbedarf ermittelt die Einrichtung selbst anhand Sprachstandserhebungen. Der verwendete Sprachstandstest muss geeignet sein.  Der Antragsteller erklärt, dass eine Leitungskraft in angemessenem Umfang für Steuerungs-, Koordinierungs- und konzeptionelle Weiterentwicklungsaufgaben zur Verfügung steht.  Die Einrichtung arbeitet auf der Grundlage eines Sprachförderkonzepts, in das Kinder ab dem Eintritt in die Einrichtung einbezogen sind und das die Zusammenarbeit mit den Eltern vorsieht.  Die Einrichtung erklärt die Bereitschaft zur Teilnahme an einem Qualitätszirkel „Sprachförderung“. (2) Kindertageseinrichtungen können nach Maßgabe folgender Voraussetzungen gefördert werden:  Die Einrichtung ist in der Bedarfsplanung der Stadt Karlsruhe berücksichtigt.  In der Einrichtungskonzeption ist Sprachbildung als Bestandteil vorgesehen.  Die Einrichtung arbeitet auf der Grundlage eines Sprachbildungskonzepts, in das Kinder mit dem Eintritt in die Einrichtung einbezogen sind und das die Zusammenarbeit mit den Eltern vorsieht. Diese Konzeption ist bei Antragstellung vorzulegen.  Die Einrichtung verfügt - ohne Schulkinder - über insgesamt mindestens 35 genehmigte Plätze.  Die Einrichtung betreut Kinder mit besonderem Sprachbildungsbedarf. Die Anzahl der Kinder mit besonderem Sprachbildungsbedarf ermittelt die Einrichtung selbst anhand Sprachstandserhebungen. Der verwendete Sprachstandstest muss geeignet sein.  Der Antragsteller erklärt, dass eine Leitungskraft in angemessenem Umfang für Steuerungs-, Koordinierungs- und konzeptionelle Weiterentwicklungsaufgaben zur Verfügung steht. s. dritter Aufzählungspunkt  Die Einrichtung erklärt die Bereitschaft zur Teilnahme an einem Qualitätszirkel „Sprachbildung“. Stadt Karlsruhe Sozial- und Jugendbehörde | Büro für Integration Anlage 3 Seite 6 von 9 FÖRDERRICHTLINIEN FÜR SPRACHFÖRDERUNG IN KINDERTAGESTÄTTEN IN KARLSRUHE FÖRDERRICHTLINIE FÜR SPRACHBILDUNG IN KINDERTAGESEINRICHTUNGEN IN KARLSRUHE Bisherige Fassung Neufassung (Änderungen fett gedruckt) § 4 Umfang der Zuwendung § 4 Umfang der Zuwendung (1) Die Zuwendung wird als Projektförderung in Form einer Festbetragsfinanzierung für maximal drei Jahre gewährt. Eine Weiterleitung der Zuwendung an Dritte ist grundsätzlich ausgeschlossen. (1) Die Zuwendung wird als Projektförderung in Form einer Festbetragsfinanzierung bis längstens 31.08.2017 gewährt. Eine Weiterleitung der Zuwendung an Dritte ist grundsätzlich ausgeschlossen. (2) Jeder geförderten Kindertageseinrichtung wird ein Festbetrag pro Kindergartenjahr in Höhe von maximal 25.000 Euro als Zuwendung zur Verfügung gestellt. Bei einem unterjährigen Förderbeginn oder Förderende wird die Zuwendung je Kalendermonat entsprechend anteilig gewährt. Förderfähig sind pro Kindergartenjahr maximal 20.000 Euro Personalkosten, 4.500 Euro Sachmittel, 500 Euro Overheadkosten. Gewährte städtische Zuwendungen nach dieser Richtlinie zählen zu den Zuschüssen nach § 8 Abs. 2 Kindertagesbetreuungsgesetz Baden- Württemberg. (2) Jeder geförderten Kindertageseinrichtung wird ein Festbetrag pro Kindergartenjahr in Höhe von maximal 23.000 Euro als Zuwendung zur Verfügung gestellt. Bei einem unterjährigen Förderbeginn oder Förderende wird die Zuwendung je Kalendermonat entsprechend anteilig gewährt. Förderfähig sind pro Kindergartenjahr maximal 20.000 Euro Personalkosten, 2.500 Euro Sachmittel und 500 Euro Overheadkosten. Gewährte städtische Zuwendungen nach dieser Richtlinie zählen zu den Zuschüssen nach § 8 Kindertagesbetreuungsgesetz Baden-Württemberg. Stadt Karlsruhe Sozial- und Jugendbehörde | Büro für Integration Anlage 3 Seite 7 von 9 FÖRDERRICHTLINIEN FÜR SPRACHFÖRDERUNG IN KINDERTAGESTÄTTEN IN KARLSRUHE FÖRDERRICHTLINIE FÜR SPRACHBILDUNG IN KINDERTAGESEINRICHTUNGEN IN KARLSRUHE Bisherige Fassung Neufassung (Änderungen fett gedruckt) (3) Zuwendungsfähig sind Personalausgaben für die Einstellung einer zusätzlichen, zur Sprachförderung in Deutsch qualifizierten Fachkraft oder einer Fachkraft, die sich mindestens in der zweiten Hälfe einer Qualifizierung befindet und in der Regel mit einem Beschäftigungsumfang mit der Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit in der Einrichtung arbeitet. Die Qualifizierung muss mindestens 70 Unterrichtseinheiten (eine Unterrichtseinheit entspricht 45 Minuten) umfassen. Die Vergütung ist auf der Grundlage der jeweils einschlägigen Regelungen so vorzusehen, dass sie den besonderen Schwierigkeiten der zu übernehmenden Aufgabe angemessen ist (orientiert am Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst S8). Durch den Träger können auch bereits bei ihm beschäftigte Fachkräfte eingesetzt werden, die ihre Arbeitszeit aufstocken oder von ihren bisherigen Tätigkeiten freigestellt und im Umfang dieser Freistellung durch zusätzliches Personal ersetzt werden. Weiterhin zuwendungsfähig sind damit verbundene Sach- und Honorarausgaben: Einrichtungen sollen z. B. Teamfortbildungen durchführen. Ebenso zählen Kosten für eine intensivierte Elternarbeit zu den Sachausgaben. Gleiches gilt für die Anschaffung von Sachmitteln, wie z. B. Aufnahmegeräten, die für die Sprachförderung notwendig sind. (3) Zuwendungsfähig sind Personalausgaben für die Beschäftigung einer zusätzlichen, zur Sprachbildung in Deutsch qualifizierten Fachkraft oder einer Fachkraft, die sich mindestens in der zweiten Hälfe einer Qualifizierung befindet und in der Regel mit einem Beschäftigungsumfang mit der Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit in der Einrichtung arbeitet. Die Qualifizierung muss mindestens 70 Unterrichtseinheiten (eine Unterrichtseinheit entspricht 45 Minuten) umfassen. Die Vergütung der Fachkraft ist auf der Grundlage der jeweils einschlägigen Regelungen so vorzusehen, dass sie den besonderen Schwierigkeiten der zu übernehmenden Aufgabe angemessen ist (orientiert am Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst in Entgeltgruppe S 8). Durch den Träger können für die Sprachbildung auch bereits bei ihm beschäftigte Fachkräfte eingesetzt werden, die ihre Arbeitszeit aufstocken oder von ihren bisherigen Tätigkeiten freigestellt und im Umfang dieser Freistellung durch zusätzliches Personal ersetzt werden. Weiterhin zuwendungsfähig sind damit verbundene Sach- und Honorarausgaben: Einrichtungen sollen z. B. Teamfortbildungen durchführen. Ebenso zählen Kosten für eine intensivierte Elternarbeit zu den Sachausgaben. Gleiches gilt für die Anschaffung von Sachmitteln, wie z. B. Aufnahmegeräten, die für die Sprachbildung notwendig sind. (4) Die Förderung wird für jede Kindertageseinrichtung durch schriftlichen Zuwendungsbescheid frühestens ab dem 01.09.2012 und bis längstens 31.08.2015 gewährt. (4) Der Umfang der gewährten Förderung ergibt sich aus einem schriftlichen Zuwendungsbescheid. Die Zuwendung wird dabei frühestens ab dem 01.09.2015 bis längstens 31.08.2017 gewährt. § 5 Qualitätssicherung § 5 Qualitätssicherung (1) Die geförderten Einrichtungen legen nach jedem Förderjahr (Kindergartenjahr) einen Tätigkeitsbericht sowie einen Verwendungsnachweis vor. keine Änderungen Stadt Karlsruhe Sozial- und Jugendbehörde | Büro für Integration Anlage 3 Seite 8 von 9 FÖRDERRICHTLINIEN FÜR SPRACHFÖRDERUNG IN KINDERTAGESTÄTTEN IN KARLSRUHE FÖRDERRICHTLINIE FÜR SPRACHBILDUNG IN KINDERTAGESEINRICHTUNGEN IN KARLSRUHE Bisherige Fassung Neufassung (Änderungen fett gedruckt) (2) Zur fachlichen Begleitung, Fortbildung der Fachkräfte und Evaluation im Rahmen des Sprachförderkonzeptes wird die Zusammenarbeit mit der Pädagogischen Hochschule Karlsruhe und Erzieherfachschulen vereinbart. Die geförderten Einrichtungen nehmen an den regelmäßig stattfindenden Sitzungen dieses Qualitätszirkels „Sprache“ teil. Der Qualitätszirkel „Sprachförderung“ entwickelt einen Evaluationsbogen. (2) Zur fachlichen Begleitung, Fortbildung der Fachkräfte und Evaluation im Rahmen des Sprachbildungskonzeptes wird die Zusammenarbeit mit der Pädagogischen Hochschule Karlsruhe und den kirchlichen Fachschulen für Sozialpädagogik vereinbart. Die geförderten Einrichtungen nehmen an den regelmäßig stattfindenden Sitzungen des Qualitätszirkels „Sprachbildung“ teil. Der Qualitätszirkel dokumentiert seine Arbeit und erstellt einen Abschlussbericht. § 6 Antragstellung § 6 Antragstellung (1) Die Anträge werden von den juristischen Personen, die die Einrichtung geschäftsführend leiten (Träger), gestellt. Die Anträge auf Förderung sind in schriftlicher Ausfertigung vorzulegen. (1) Die Anträge werden vom Träger der Einrichtung gestellt. Die Anträge auf Förderung sind in schriftlicher Form vorzulegen. (2) Dem Antrag sind alle für die Beurteilung der Förderfähigkeit notwendigen Unterlagen beizufügen. keine Änderungen § 7 Auswahl- und Entscheidungsverfahren § 7 Auswahl- und Entscheidungsverfahren (1) Aus den antragsberechtigten Einrichtungen erfolgt die Auswahl gemäß den Förderzielen. Dazu erstellt die Stadt Karlsruhe, Sozial- und Jugendbehörde, nach pflichtgemäßem Ermessen eine Prioritätenliste. Diese Liste berücksichtigt die Quote der 3-6-jährigen Kinder der Einrichtung mit Sprachförderbedarf, die Quote der Kinder, bei denen mindestens ein Elternteil einen eigenen Migrationshintergrund hat, die Gesamtkinderzahl der Einrichtung sowie die Quote der Beitragsbefreiungen. (1) Die eingegangenen Anträge werden zunächst auf Förderfähigkeit geprüft. Aus den förderfähigen Einrichtungen erfolgt die Auswahl gemäß den Förderzielen. Dazu erstellt die Stadt Karlsruhe, Sozial- und Jugendbehörde, nach pflichtgemäßem Ermessen eine Prioritätenliste. Diese Liste berücksichtigt die Quote der Kinder der Einrichtung ab 3 Jahren bis Schuleintritt mit Sprachbildungsbedarf, die Quote der Kinder, bei denen mindestens ein Elternteil einen eigenen Migrationshintergrund hat, die Gesamtkinderzahl der Einrichtung sowie die Quote der Beitragsbefreiungen. Ferner finden Qualität und Umsetzung des Sprachbildungskonzeptes im Sinne dieser Richtlinie, insbesondere bereits vorhandene Sprachbildungsstrukturen, Berücksichtigung. (2) Die Prioritätenliste wird jährlich, nach Vorberatung im Migrationsbeirat, vom Jugendhilfeausschuss beschlossen. keine Änderungen Stadt Karlsruhe Sozial- und Jugendbehörde | Büro für Integration Anlage 3 Seite 9 von 9 FÖRDERRICHTLINIEN FÜR SPRACHFÖRDERUNG IN KINDERTAGESTÄTTEN IN KARLSRUHE FÖRDERRICHTLINIE FÜR SPRACHBILDUNG IN KINDERTAGESEINRICHTUNGEN IN KARLSRUHE Bisherige Fassung Neufassung (Änderungen fett gedruckt) (3) Nach Beschlussfassung über die Prioritätenliste im Jugendhilfeausschuss fertigt die Sozial- und Jugendbehörde einen Bewilligungsbescheid über die Förderung für jede Einrichtung. Die Entscheidung über die Förderung erfolgt im Rahmen vorhandener Haushaltsmittel. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. keine Änderungen § 8 Inkrafttreten § 8 Inkrafttreten Diese Richtlinie tritt am 01.03.2012 in Kraft. Die aktualisierte Richtlinie tritt am 01.09.2015 in Kraft und ersetzt die am 01.03.2012 in Kraft getretenen Richtlinien für Sprachförderung in Kindertageseinrichtungen in Karlsruhe.

  • Anlage 1 Sprachbildung
    Extrahierter Text

    Büro für Integration Geförderte Einrichtungen Anlage 1 Nr. Einrichtung Träger Stadtteil Förderung 1 Kleiner Prinz AWO Hagsfeld Frühe Chancen 2 Krone AWO Innenstadt-Ost Frühe Chancen 3 Die Mühlwichtel educcare Mühlburg Frühe Chancen 4 Lutherkindergarten Durlach Ev. Kirche Durlach Frühe Chancen 5 Kita Vogelnest Ev. Kirche Nordweststadt Frühe Chancen 6 Kiga St. Johannes Baptista Kath. Kirche Durlach Frühe Chancen 7 Kiga St. Judas Thaddäus Kath. Kirche Neureut Frühe Chancen 8 Räuberkiste Pro-Liberis gGmbH Oststadt Frühe Chancen 9 Krisu Rehe-Südwest gGmbH Innenstadt-Ost Frühe Chancen 10 Zauberland Rehe-Südwest gGmbH Innenstadt-West Frühe Chancen 11 Villa im Zaubergarten Rehe-Südwest gGmbH Weststadt Frühe Chancen 12 Kita Kentuckyallee Stadt KA Nordstadt Frühe Chancen 13 Kita Sybelstrasse Stadt KA Südstadt Frühe Chancen 14 Zwergentraum Zwergentraum e.V. Knielingen Frühe Chancen 15 Bernstein AWO Grünwinkel Stadt 16 Monelli AWO Weststadt Stadt 17 Schalom Ev. Kirche Bergwald Stadt 18 Melanchton Ev. Kirche Durlach-Aue Stadt 19 Zachäus Ev. Kirche Mühlburg Stadt 20 Villa Regenbogen Ev. Kirche Oberreut Stadt 21 St. Nikolaus Kath. Kirche Durlach Stadt 22 Kinderhaus Agnes Kath. Kirche Innenstadt-West Stadt 23 St. Pius Kath. Kirche Mühlburg Stadt 24 St. Jona Kath. Kirche Mühlburg Stadt 25 St. Peter u. Pau l Kat h . K i rc h eM ühlb urg Sta d t 26 St. Konrad Kath. Kirche Nordweststadt Stadt 27 Arche Kunterbunt Kath. Kirche Oberreut Stadt 28 Marienhaus Kath. Kirche Oststadt Stadt 29 Canisiushaus Kath. Kirche Südstadt Stadt 30 Unserer lieben Frau Kath. Kirche Südstadt Stadt 31 St. Hedwig Kath. Kirche Waldstadt Stadt 32 St. Lioba Kath. Kirche Weststadt Stadt 33 Kita Haid-u.Neu-Str. Stadt KA Rintheim Stadt 34 100 Stadt KA Weststadt Stadt

  • Protokoll TOP 15
    Extrahierter Text

    NIEDERSCHRIFT Stadt Karlsruhe Gremium: 3. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: 21. Oktober 2014, 15:30 Uhr öffentlich Ort: Bürgersaal des Rathauses Vorsitzende/r: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup 21. Punkt 15 der Tagesordnung: Entwicklung eines Sprachbildungskonzeptes für Kindertageseinrichtungen in Karlsruhe Vorlage: 2014/0163 Beschluss: 1. Der Gemeinderat beschließt nach Vorberatung im Migrationsbeirat und im Ju- gendhilfeausschuss die der Vorlage beigelegene Fortschreibung der "Förderricht- linie für die Sprachbildung in Kindertageseinrichtungen in Karlsruhe" unter Ver- längerung der Bezuschussung von 20 Einrichtungen sowie Aufnahme weiterer 14 Kindertageseinrichtungen aus Karlsruhe ab 01.01.2016. 2. Die Verwaltung wird beauftragt, bis August 2017 ein Sprachbildungskonzept für Kindertageseinrichtungen in Karlsruhe zu entwickeln. 3. Die Verwaltung wird beauftragt, die erforderlichen finanziellen Mittel für die Ver- längerung der Förderung in die Haushaltsberatung mit aufzunehmen und den Personalbedarf für die Umsetzung der Richtlinie und die Entwicklung eines Sprachbildungskonzeptes zu ermitteln und bereitzustellen. Abstimmungsergebnis: Einstimmige Zustimmung Der Vorsitzende ruft Tagesordnungspunkt 15 zur Behandlung auf und verweist auf die erfolgte Vorberatung im Jugendhilfeausschuss: Dem stimmen Sie alle zu. Wir müssen schauen, wo wir im Haushalt dann die Kohle her- bekommen. Zur Beurkundung: Die Schriftführerin: Hauptamt - Ratsangelegenheiten - 12. November 2014