Änderung der Richtlinie der Stadt Karlsruhe für die Förderung von Kindertagesstätten und Kinderkrippen

Vorlage: 2014/0162
Art: Beschlussvorlage
Datum: 26.09.2014
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: Sozial- und Jugendbehörde
Erwähnte Stadtteile: Keine Angaben

Beratungen

  • Gemeinderat (öffentlich/nicht öffentlich)

    Datum: 21.10.2014

    TOP: 11

    Rolle: Entscheidung

    Ergebnis: mehrheitlich beschlossen

Zusätzliche Dateien

  • Änderung Richtlinien Kita
    Extrahierter Text

    BESCHLUSSVORLAGE STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister Gremium: 3. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: Vorlage Nr.: TOP: Verantwortlich: 21.10.2014 2014/0162 11 öffentlich Dez. 3 Änderung der Richtlinie der Stadt Karlsruhe für die Förderung von Kindertagesstätten und Kinderkrippen Beratungsfolge dieser Vorlage am TOP ö nö Ergebnis Jugendhilfeausschuss 08.10.2014 3 vorberaten Gemeinderat 21.10.2014 11 genehmigt Antrag an den Gemeinderat / Ausschuss Der Gemeinderat beschließt nach Vorberatung im Jugendhilfeausschuss die Neufassung der "Richtlinie der Stadt Karlsruhe für die Förderung von Kindertageseinrichtungen und Kinderkrip- pen", in der ab 01.01.2015 folgenden Neuregelungen aufgenommen werden sollen: 1. Zu den Schließtagen in Kindertageseinrichtungen zählen auch die pädagogischen Tage und die Fortbildungstage, in denen die Einrichtung geschlossen hat. 2. Erhöhung der Mietkostenzuschussobergrenze von 10 Euro auf 12 Euro pro Quadratme- ter (Kaltmiete) anerkannter Nettogrundrissfläche ausschließlich für Neubauobjekte und generalsanierte bzw. erweiterte Kindertageseinrichtungen, die ab 01.01.2015 in Betrieb gehen. 3. Zuschlag für integrative Gruppen von 0,1 Fachkräften pro betreutes Kind mit anerkann- ter Behinderung. Finanzielle Auswirkungen nein ja Gesamtkosten der Maßnahme Einzahlungen/Erträge (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatori- schen Kosten abzügl. Folgeer- träge und Folgeeinsparungen) 334.990 € 334.990 € Haushaltsmittel müssen im Rahmen der Beratung und Beschlussfassung des Doppelhaushaltes 2015/2016 zur Verfügung gestellt werden. Kontierungsobjekt: 1.500.36.50.01.02, 1.500.36.50.02.02, 1.500.36.50.04.02 Kontenart: 43 Ergänzende Erläuterungen: ISEK Karlsruhe 2020 - relevant nein ja Handlungsfeld: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) nein ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften nein ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 Nach der Geschäftsordnung der Arbeitsgemeinschaft Karlsruher Kindergartenträger nach § 78 Sozialgesetzbuch Acht (SGB VIII) sind die Organe der Arbeitsgemeinschaft:  die Trägerkonferenz mit allen Träger Karlsruher Kindertageseinrichtungen einschließlich der Vertretung des Gesamtelternbeirates und Vertreterinnen und Vertreter der Stadt Karlsruhe und  dessen Arbeitsausschuss. Der Arbeitsausschuss gibt Empfehlungen unter anderem zu den Themen Finanzen und Richtli- nien, die von der Trägerkonferenz verabschiedet werden. Gemäß der Richtlinie der Stadt Karlsruhe für die Förderung von Kindertagesstätten und Kinder- krippen wird der Arbeitsausschuss der Trägerkonferenz Karlsruher Kindertageseinrichtungen bei Richtlinienänderungen beteiligt. Der Arbeitsausschuss hat am 1. Juli 2014 folgende Änderungen der Richtlinie der Stadt Karlsru- he für die Förderung der Kindertageseinrichtungen und Kinderkrippen empfohlen, die an der Trägerkonferenz Karlsruher Kindertageseinrichtungen am 28. Juli 2014 wie folgt beschlossen wurden: Thema Beschluss Trägerkonferenz Erhöhung der städtischen Mietkostenzuschussobergrenze ab 01.01.2015 von 10 Euro auf 12 Euro pro Quadratmeter anerkannter Nettogrundrissfläche ausschließlich für ab 01.01.2008 in Betrieb ge- gangene Neubauobjekte und generalsanierte bzw. erweiterte Kinder- tageseinrichtungen Empfehlung: einstimmig bei 6 Enthaltungen. Erhöhung des förderfähigen Stellenschlüssels für Gruppen mit min- destens 50 Stunden Öffnungszeit pro Woche: GT-Krippe von 3,05 Vollzeitfachkräfte (= FK) auf 3,3 FK pro Gruppe GT 3 - Schuleintritt sowie GT 2- Schuleintritt und GT 1 - Schuleintritt von 3,35 auf 3,6 FK pro Gruppe) Empfehlung: einstimmig bei 3 Enthaltungen. explizite zusätzliche Leitungsfreistellung (0,15 FK pro Gruppe) Empfehlung: einstimmig bei 3 Enthaltungen. Ergänzende Erläuterungen Seite 3 Zuschlag für integrative Gruppen (0,1 FK pro Kind mit Behinderung) Empfehlung: einstimmig Definition Schließtage: Zu den Schließtagen zählen auch die pädagogischen Tage und Fortbil- dungstage, in denen die Einrichtung geschlossen hat. Empfehlung: einstimmig Aus Sicht der Stadt Karlsruhe wird folgende Richtlinienänderung empfohlen: 1.) Erhöhung Mietkostenzuschussobergrenze Erhöhung der städtischen Mietkostenzuschussobergrenze ab 01.01.2015 von 10 Euro auf 12 Euro pro Quadratmeter anerkannter Nettogrundrissfläche ausschließlich für ab 01.01.2015 in Betrieb gegangene Neubauobjekte und generalsanierte bzw. erweiterte Kindertageseinrich- tungen. Insbesondere seit Wegfall der Bundesinvestitionskostenzuschüsse für Kinder unter 3 Jahren können neu gebaute Kindertageseinrichtungen auch bei optimaler Kostenplanung und -umsetzung nicht mehr für 10 Euro pro Quadratmeter angemietet werden. Neben den be- kannten Mietpreissteigerungen auf dem Karlsruher Mietmarkt in den letzten 10 Jahren füh- ren insbesondere die geänderten Anforderungen an heutige Kindertageseinrichtungen durch deutlich höhere Baustandards zu erheblichen Mehrkosten. Als wesentlicher Auslöser sind die steigenden Anforderungen aus der Energieeinsparverordnung, Auflagen zum Brandschutz und zu Hygienevorschriften zu nennen. Ebenfalls sind Einrichtungen heutzutage barrierefrei zu planen und umzusetzen. Sämtliche Faktoren führen dazu, dass die Mietpreise für Kinder- tageseinrichtungen mittlerweile weit über 10 Euro pro Quadratmeter liegen. Die in den „Grundsätze der Stadt Karlsruhe über die Gewährung von Zuschüssen zum Bau und Umbau von Kindertageseinrichtungen und Kinderkrippen“ geregelte Investitionskostenförderung von Kindertageseinrichtungen wurde zum 01.01.2014 nochmalig an die Baupreisentwick- lung der vergangenen Jahre durch eine Erhöhung der Förderobergrenzen sowie des Förder- prozentsatzes angepasst. Somit sind für die Träger von Kindertageseinrichtungen, die die Einrichtungen selbst bauen und betreiben, die Baupreisentwicklung und die geltenden Quali- tätsanforderungen entsprechend berücksichtigt und kompensiert. Eine Anpassung der Miet- kostenzuschussobergrenze an die Preissteigerungen und Qualitätsanforderungen der ver- gangenen Jahre ist seit Einführung der Mietkostenzuschussobergrenze für Kindertagesein- richtung im Jahr 2004 nicht erfolgt. Ergänzende Erläuterungen Seite 4 Die Obergrenze von 12 Euro pro Quadratmeter kann nur gewährt werden, wenn sowohl die Bausubstanz als auch der Standort der Einrichtung dies rechtfertigen. Für die übrigen Einrich- tungen bleibt es bei der Mietkostenzuschussobergrenze von 10 Euro pro Quadratmeter. Dies gilt auch für Träger, die ihre eigenen Kindertageseinrichtungen an Investoren verkaufen und zurückmieten. In diesen Fallkonstellationen ist weder das Merkmal „Neubau“ noch die Merkmale „generalsanierte bzw. erweitert“ erfüllt. Vertragsgemäße Erhöhungen der Grundmiete, sofern diese die Veränderung des Verbraucherpreisindexes nicht überschreiten, werden bezuschusst. Die Erhöhung bezieht sich auf die von der Stadt Karlsruhe anerkannte Grundmiete. Auf Seite 8 der als Anlage beigefügten Förderrichtlinie sind die Änderungen farblich hinter- legt. Finanzielle Auswirkungen bei Umsetzung: 199.990 Euro im Jahr 2015. 2.) Definition Schließtage Zu den Schließtagen zählen auch die pädagogischen Tage und Fortbildungstage, in denen die Einrichtung geschlossen hat. Dies ist lediglich eine redaktionelle Änderung und hat keine finanziellen Auswirkungen. Auf Seite 7 der als Anlage beigefügten Förderrichtlinie ist die Definition enthalten. 3.) Stellenzuschlag für integrative Gruppen Bisher haben integrative Gruppen einen Stellenzuschlag von 0,2 Vollzeitstellen erhalten, wenn diese mindestens 2 Kinder mit anerkannter Behinderung betreut haben. Auf Empfeh- lung des „Runden Tisches INKLUSION“ sowie der Trägerversammlung soll künftig der zusätz- liche Stellenzuschlag für integrative Gruppen bereits ab 1 Kind mit anerkannter Behinderung 0,1 Fachkräfte betragen. Auf mögliche organisatorische Schwierigkeiten bei den Trägern hin- sichtlich eines optimalen Personaleinsatzes bei wechselnder Anzahl Kinder mit Behinderung in der Gruppe hat die Verwaltung hingewiesen. Die Träger Karlsruher Kindertageseinrichtun- gen sehen in der Änderung des Stellenzuschlages allerdings trotzdem mehr positive Effekte für die Integration von Kindern mit Behinderung. Auf Seite 8 der als Anlage beigefügten Förderrichtlinie sind die Änderungen farblich hinter- legt. Finanzielle Auswirkungen bei Umsetzung: 135.500 Euro im Jahr 2015 Ergänzende Erläuterungen Seite 5 Damit sollten aus Sicht der Stadt Karlsruhe folgende Beschlüsse der Trägerkonferenz nicht um- gesetzt werden: 1.) Erhöhung Mietkostenzuschussobergrenze Erhöhung der städtischen Mietkostenzuschussobergrenze ab 01.01.2015 von 10 Euro auf 12 Euro pro Quadratmeter anerkannter Nettogrundrissfläche für ab 01.01.2008 in Betrieb ge- gangene Neubauobjekte und generalsanierte bzw. erweiterte Kindertageseinrichtungen. Die Trägerversammlung will die Erhöhung der Mietkostenzuschussobergrenze ab 01.01.2015 auch für die Neubauobjekte, die seit dem Beginn des umfangreichen Ausbauprogramms für Kinder unter 3 Jahren im Jahr 2008 in Betrieb gingen, ausdehnen. Aus Sicht der Verwaltung sollte dieser Vorschlag nicht umgesetzt werden, weil für das Ausbauprogramm für Kinder unter 3 Jahren zusätzliche Bundesinvestitionskostenzuschüsse von 12.000 Euro pro neu ge- schaffenen Betreuungsplatz für Kinder unter 3 Jahren gewährt wurden. Auch Investoren, die Kindertageseinrichtungen neu gebaut oder erweitert haben, konnten diese Bundesmittel ab- rufen. Sämtliche Bundesmittel mussten sich mietmindernd auswirken, so dass bis zum Aus- laufen der beiden Bundesförderprogramme (Förderprogramm 2008 - 2013 sowie Folgeför- derprogramm 2013 - 2014) Neubauobjekte mit geringeren Mietpreisen geschaffen werden konnten. Finanzielle Auswirkungen bei Umsetzung ab 01.01.2015 auch für Neubauobjekte, die seit 01.01.2008 in Betrieb gingen: 810.100 Euro im Jahr 2015. 2.) Erhöhung des förderfähigen Stellenschlüssels Die förderfähigen Stellenschlüssel sollen für Gruppen mit mindestens 50 Stunden Öffnungs- zeit pro Woche wie folgt geändert werden: Angebotsform bisheriger förderfähiger Stellenschlüssel neuer förderfähiger Stellenschlüssel Ganztageskrippengruppe (0 - 3 Jahre) 3,05 Fachkräfte 3,30 Fachkräfte Ganztagesgruppe für Kinder von - 3 Jahren bis Schuleintritt 3,35 Fachkräfte 3,60 Fachkräfte Ergänzende Erläuterungen Seite 6 Altersgemischte Ganzta- gesgruppe für Kinder von - 2 Jahren bis Schuleintritt - 1 Jahr bis Schuleintritt 3,35 Fachkräfte 3,60 Fachkräfte Aufgrund des derzeit anhaltenden deutlichen Fachkräftemangels in Kindertageseinrichtun- gen und der Tatsache, dass weiterhin neue Einrichtungen und Gruppen zur Sicherstellung eines bedarfgerechten Betreuungsangebote in Karlsruhe geschaffen werden, die ebenfalls etliche Personalressourcen binden, sowie den erheblichen finanziellen Auswirkungen, wird empfohlen, die Umsetzung nicht im Doppelhaushalt 2015/2016 zu vollziehen. In einem Gespräch mit Gewerkschaftsvertretrinnen und -vertretern sicherte Oberbürgermeis- tern Dr. Mentrup zu, die wichtigen Themen wie z.B. „Personalausstattung in Kindertagesein- richtungen“, Attraktivität der Berufsgruppe „pädagogische Fachkraft in Kindertageseinrich- tungen“ sowie „Bezahlung von Erzieher/-innen“ mit der Gewerkschaft „verdi“ zu erörtern und gemeinsam ein Konzept zur künftigen Gestaltung und Umsetzung zu erarbeiten. Finanzielle Auswirkungen bei Umsetzung: 1.248.560 Euro im Jahr 2015. 3.) Leitungsfreistellung Die explizite zusätzliche Leitungsfreistellung von 0,15 Vollzeitfachkräften pro Gruppe wird von der Verwaltung zum derzeitigen Zeitpunkt nicht befürwortet. Die erforderliche Personal- kapazität für Leitungsfreistellung wurde bei der letzten Anpassung der Personalschlüssel auf- grund der Einführung der Mindestpersonalschlüssel gemäß Kindertagesstättenverordnung zum 01.01.2011 in der Förderrichtlinie berücksichtigt (siehe Gemeinderatsbeschluss vom 28.06.2011). Explizite Zuschläge werden seither nicht mehr eingerechnet. Bei dieser Berech- nungsmethode sollte es auch bleiben, zumal die seinerzeit eingeführten Personalschlüssel unter Einbeziehung einer Leitungsfreistellung den Vorgaben des Landesjugendamtes, dass die Einrichtungsleitung Bestandteil des Mindestpersonalschlüssels ist, entsprechen. Sofern das für die Betriebserlaubnis zuständige Landesjugendamt nicht explizit die Freistel- lung von Einrichtungsleitungen vorsieht, sollte die Stadt Karlsruhe am bisherigen Berech- nungssystem festhalten. Außerdem sollten auch hier der bestehende Fachkräftemangel und der vordringliche Bedarf an pädagogischen Fachkräften für die Sicherstellung eines bedarfsgerechten Betreuungsan- gebotes durch Schaffung neuer Einrichtungen und Gruppen berücksichtigt werden. Finanzielle Auswirkungen bei Umsetzung: 3.199.800 Euro im Jahr 2015. Ergänzende Erläuterungen Seite 7 Beschluss: Antrag an den Gemeinderat Der Gemeinderat beschließt nach Vorberatung im Jugendhilfeausschuss die Neufassung der "Richtlinie der Stadt Karlsruhe für die Förderung von Kindertageseinrichtungen und Kinderkrip- pen", in der ab 01.01.2015 folgenden Neuregelungen aufgenommen werden sollen: 1. Zu den Schließtagen in Kindertageseinrichtungen zählen auch die pädagogischen Tage und die Fortbildungstage, in denen die Einrichtung geschlossen hat. 2. Erhöhung der Mietkostenzuschussobergrenze von 10 Euro auf 12 Euro pro Quadratme- ter (Kaltmiete) anerkannter Nettogrundrissfläche ausschließlich für Neubauobjekte und generalsanierte bzw. erweiterte Kindertageseinrichtungen, die ab 01.01.2015 in Betrieb gehen. 3. Zuschlag für integrative Gruppen von 0,1 Fachkräften pro betreutes Kind mit anerkann- ter Behinderung. Hauptamt - Ratsangelegenheiten - 9. Oktober 2014

  • Anlage Änderungen Richtlinien
    Extrahierter Text

    Stadt Karlsruhe Sozial- und Jugendbehörde | Finanz- und Rechnungswesen RICHTLINIE DER STADT KARLSRUHE FÜR DIE FÖRDERUNG VON KINDERTAGESSTÄTTEN UND KINDERKRIPPEN PRÄAMBEL Grundlagen für diese städtische Förderrichtlinie sind neben dem Kinderförderungsge- setz, dem Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII), dem Tagesausbaubetreuungsgesetz (TAG), dem Finanzausgleichsgesetz (FAG), dem Kindertagesbetreuungsgesetz Baden- Württemberg (KiTaG) sowie der Kindertagesstättenverordnung (KiTaVO) in den jeweils gültigen Fassungen ein gemeinsames Bestreben zur Erhöhung der Plätze in Kindertages- einrichtungen für Kinder unter 3 Jahren sowie der Regelung der Bezuschussung der Kinderbetreuung. Der Arbeitsausschuss der Trägerkonferenz Karlsruher Kindertagesein- richtungen war bei der Erstellung dieser Richtlinie beteiligt. Über die Änderungen wur- den die Träger im Rahmen einer Trägerkonferenz informiert und sind bei künftigen Än- derungen einzubeziehen. TEIL A. ALLGEMEIN ZIFFER 1 BETRIEB DER EINRICHTUNGEN Betreuungsplätze für Kinder ab dem 1. Lebensjahr bis zum Schuleintritt, die nach dieser Richtlinie gefördert werden, sind Plätze in Einrichtungen zur Förderung der frühkindli- chen Bildung, Betreuung und Erziehung. Freie Träger der Jugendhilfe und privat-gewerbliche Träger, die die rechtlichen und fach- lichen Voraussetzungen für den Betrieb der Einrichtungen auf der Gemarkung der Stadt Karlsruhe erfüllen, werden gemäß dieser Richtlinie gefördert, soweit diese der städti- schen Bedarfsplanung nach Teil A Ziffer 2 entsprechen. Die Träger nach § 1 Abs. 2, 3, 6 KiTaG verpflichten sich, die Aufgaben und Ziele nach § 2 und § 2 a KiTaG zu erfüllen. Die Grundsätze über das Verfahren der Aufnahme der Kinder sind mit der Sozial- und Jugendbehörde abzustimmen. Der Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz kann ausschließlich gegen den jeweiligen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe geltend gemacht werden und endet an der Kreisgrenze. Zur Sicherung der gesetzlichen Rechtsansprüche auf Betreuungsplätze für Karlsruher Kinder und zur Vermeidung von Schadenersatzansprüchen gegen die Stadt Karlsruhe sind freie Betreuungsplätze ab 01.08.2013 vorrangig mit Karlsruher Kindern zu belegen. Wenn keine Karlsruher Kinder auf der Warteliste des jeweiligen Trägers stehen, können diese 2 | RICHTLINIE DER STADT KARLSRUHE FÜR DIE FÖRDERUNG VON KINDERTAGESSTÄTTEN UND KINDERKRIPPEN AB 01.01.2014 Plätze mit auswärtigen Kindern belegt werden. Grundsätzlich können auf Plätzen für Kinder ab dem 1. Lebensjahr bis zum Schuleintritt nur Kinder mit einem Rechtsan- spruch aufgenommen werden. ZIFFER 2 BEDARFSPLANUNG Die nach dieser Richtlinie zu fördernden Einrichtungen/Gruppen müssen der städtischen Bedarfsplanung nach § 3 Abs. 2. i.V.m. § 8 Abs. 2 und Abs. 3 KiTaG sowie § 24 SGB VIII entsprechen. Änderungen bezüglich der Betreuungs- und Betriebsform der Gruppen bedürfen der Zustimmung der Sozial- und Jugendbehörde und einer Betriebserlaubnis vom Kommunalverband für Jugend und Soziales (KVJS). Die an den KVJS zu stellenden Anträge auf Erteilung oder Änderung der Betriebserlaubnis sind der Sozial- und Jugend- behörde in Kopie zuzuleiten. Die Stadt Karlsruhe beteiligt die Träger rechtzeitig an der Bedarfsplanung und ihrer Fortschreibung. Hierfür ist eine Arbeitsgemeinschaft nach § 78 SGB VIII mit entsprechender Geschäftsordnung eingerichtet. Bei der Bedarfspla- nung sind insbesondere die Grundsätze der Subsidiarität und der Erhaltung der Träger- vielfalt zu berücksichtigen. ZIFFER 3 ORGANISATION, NACHWEISE, ABRECHNUNG Die Träger müssen die Kinderbetreuungseinrichtungen in personeller, organisatorischer, verwaltungstechnischer und finanzieller Hinsicht ordnungsgemäß führen. Dies gilt auch für die Nachweise bezüglich gewährter städtischer Zuschüsse. Die in den Verwendungs- nachweisen getätigten Angaben werden in regelmäßigen Abständen durch örtliche Er- hebungen von der Sozial- und Jugendbehörde anhand der Buchhaltungsunterlagen, Belege und sonstigen Geschäftsunterlagen bei den Trägern überprüft. Die Träger haben die städtischen Verwendungsnachweise für  die Fachpersonalkosten bzw. die Betriebskostenabrechnung einrichtungsbezogen spätestens bis zum 31.03. des auf den Bewilligungszeitraum folgenden Jahres der Sozial- und Jugendbehörde der Stadt Karlsruhe vorzulegen,  die von den Trägern in ihren Einrichtungen betreuten auswärtigen Kinder (Wohnsitz außerhalb der Stadt Karlsruhe) bis spätestens 10.12. eines jeden Jahres der Sozial- und Jugendbehörde der Stadt Karlsruhe vorzulegen. Diese Meldung löst finanzielle Ansprüche der Stadt Karlsruhe aus. Sollte sich im Rahmen einer Vor-Ort-Prüfung er- geben, dass nicht alle auswärtigen Kinder gemeldet wurden, werden entgangene finanzielle Ansprüche an der Trägerförderung in Abzug gebracht,  die Erstkindersenkungs- und Geschwisterkinderzuschüsse spätestens bis zum 10.12. eines jeden Jahres der Sozial- und Jugendbehörde der Stadt Karlsruhe vorzulegen. Hierfür werden den Trägern entsprechende Vordrucke zur Verfügung gestellt. 3 | RICHTLINIE DER STADT KARLSRUHE FÜR DIE FÖRDERUNG VON KINDERTAGESSTÄTTEN UND KINDERKRIPPEN AB 01.01.2014 Sämtliche von der Stadt Karlsruhe nach dieser Richtlinie geförderten Träger müssen für ihre Einrichtungen verpflichtend alle tatsächlich betreuten Kinder für die Jugendhilfesta- tistik des Statistischen Landesamtes Baden-Württemberg melden, da sich hieraus die Finanzausgleichszuweisungen für die Stadt Karlsruhe ergeben. Hierzu haben alle Träger eine Kopie des Meldebogens des Statistischen Landesamtes Baden-Württemberg zum Abgabestichtag der Sozial- und Jugendbehörde vorzulegen. Sollte sich im Rahmen einer Vor-Ort-Prüfung ergeben, dass nicht alle Kinder in der Statistik wie betreut gemeldet wurden, werden entgangene finanzielle Ansprüche an der Trägerförderung in Abzug gebracht. ZIFFER 4 AUSZAHLUNG DER ZUSCHÜSSE Die Stadt Karlsruhe leistet vierteljährliche angemessene Abschlagszahlungen auf die zu gewährenden Fachpersonal-, Erst- und Geschwisterkinderzuschüsse bzw. Betriebskos- tenzuschüsse zum 01.01., 01.04., 01.07. und 01.10. eines Jahres. Grundlage für die Abschlagszahlungen zum 01.01. und 01.04. ist die Abschlagszahlung zum 01.10. des Vorjahres. Nach Vorlage der ordnungsgemäß ausgefüllten Verwendungsnachweise wird der Nach- zahlungs-/Rückforderungsbetrag spätestens zum 01.07. des Folgejahres verrechnet bzw. ausbezahlt. Eine Angleichung der Abschlagszahlungen auf der Basis des Rechnungser- gebnisses des Vorjahres sowie der nachvollziehbaren Kalkulation des laufenden Jahres der Träger kann auf Antrag erfolgen. ZIFFER 5 ELTERNBEITRÄGE Die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe erheben ihre Elternbeiträge auf der Grundlage ihrer jeweils gültigen Satzungen. Den Trägern wird die Eigenverantwortlich- keit über die Höhe und Gestaltung der Elternbeiträge und Verpflegungskosten belassen. Sämtliche öffentliche Zuschüsse (z. B. Bund, Land, Kommune) müssen in Anspruch ge- nommen werden und sich in vollem Umfang beitragssenkend auswirken. Beitragsände- rungen sind der Sozial- und Jugendbehörde unverzüglich mitzuteilen. ZIFFER 6 BAUKOSTEN Die „Grundsätze der Stadt Karlsruhe über die Gewährung von Zuschüssen zum Bau und Umbau von Kindertageseinrichtungen und Kinderkrippen“ in der jeweils gültigen Fas- sung sind Bestandteil dieser Richtlinie. 4 | RICHTLINIE DER STADT KARLSRUHE FÜR DIE FÖRDERUNG VON KINDERTAGESSTÄTTEN UND KINDERKRIPPEN AB 01.01.2014 ZIFFER 7 BELEGRECHTE / BETRIEBSKINDERTAGESSTÄTTEN Grundsätzlich müssen alle öffentlich geförderten Betreuungsplätze öffentlich zugänglich sein. Belegrechte sind zu beantragen und können nur nach vorheriger schriftlicher Ge- nehmigung durch die Sozial- und Jugendbehörde vergeben werden. Firmen, die in Karls- ruher Kindertageseinrichtungen Belegplätze erwerben möchten, erhalten entsprechend ihrer finanziellen Beteiligung Belegrechte. Grundsätzlich können maximal 30 Prozent der Gesamtbetreuungskapazität einer Einrichtung als Belegplätze erworben werden. Die Höhe der finanziellen Beteiligung der Firmen orientiert sich an den Raumkosten. Be- triebskindertagesstätten, in denen ein Betrieb für seine Mitarbeitenden 100 Prozent Be- legrechte schaffen möchte, bedürfen der ausdrücklichen Genehmigung der städtischen Bedarfsplanung. Belegplätze sind vorrangig mit Karlsruher Kindern zu belegen. Die städ- tische Förderung erfolgt analog Teil B dieser Richtlinie. Zuschüsse aus dem Förderpro- gramm des Bundes „Betriebliche Kinderbetreuung“ oder aus ähnlichen Förderpro- grammen für betriebsnahe Betreuungsplätze sind zu beantragen und werden zu 50 Pro- zent auf die städtischen Zuschüsse angerechnet. ZIFFER 8 PRESSE UND INFORMATION Die Träger sind verpflichtet bei Veröffentlichungen (z. B. Presseschreiben, Publikationen etc.) in geeigneter Weise darauf hinzuweisen, in welcher Höhe die Kinderbetreuungsein- richtung mit Mitteln der Stadt Karlsruhe gefördert wird. 5 | RICHTLINIE DER STADT KARLSRUHE FÜR DIE FÖRDERUNG VON KINDERTAGESSTÄTTEN UND KINDERKRIPPEN AB 01.01.2014 TEIL B. KINDERTAGESSTÄTTEN UND KINDERKRIPPEN ZIFFER 1 FÖRDERUNG Die Stadt Karlsruhe bietet den Trägern für die nach dieser Richtlinie zu fördernden Ein- richtungen/Gruppen folgende Zuschussalternativen an: ALTERNATIVE 1 Träger, die sich für diese Förderalternative entscheiden, verpflichten sich zur Teilnahme an dem von der Stadt Karlsruhe zur Verfügung gestellten Anmeldeverfahren. Hierzu gehören u. a. die Einhaltung von Fristen für Platzvormerkungen und Platzvergaben mit- tels Anwendung des DV-Verfahrens „smartKITA“. I. Fachpersonalkostenzuschüsse Die Stadt Karlsruhe fördert Träger von Kindergärten und Tageseinrichtungen mit altersgemischten Gruppen (§ 1 Abs. 2 bis 5 KiTaG), deren Gruppe(n) in der städti- schen Bedarfsplanung enthalten sind und für die gültige Betriebserlaubnisse vorliegen, wenn sich diese für die Förderalternative 1 entscheiden und mittels Selbstverpflichtungs- erklärung nachweisen, dass sie den Orientierungsplan Baden-Württemberg in sämtli- chen geförderten Gruppen anwenden, wie folgt: 85,0 % der anrechnungsfähigen Fachpersonalkosten bzw. 88,0 % der anrechnungsfähigen Fachpersonalkosten für Einrichtungen, deren Betreu- ungsangebot eine Mittagsverpflegung enthält, sowie 88,0 % der anrechnungsfähigen Personalkosten der Auszubildenden für die praxisin- tegrierte Erzieherinnen- und Erzieherausbildung (PIA) sowie der Auszubilden- den der Fachrichtung Jugend- und Heimerziehung. Die Träger haben ihre Einrichtungen/Gruppen mit den jeweiligen Stellenschlüsselvorga- ben des KVJS zu betreiben. Entscheiden sich die Träger für diese Förderalternative 1, werden folgende maximal förderfähige Stellenschlüssel für die Berechnung der anrech- nungsfähigen Fachpersonalkosten berücksichtigt: ANGEBOTSFORMEN FÖRDERFÄHIGER STELLENSCHLÜSSEL AB 01.09.2012 Halbtagesgruppe für 3-Jährige bis Schuleintritt 1,70 AM-Halbtagesgruppe für Kinder vom 1. Lebensjahr bis 1,80 6 | RICHTLINIE DER STADT KARLSRUHE FÜR DIE FÖRDERUNG VON KINDERTAGESSTÄTTEN UND KINDERKRIPPEN AB 01.01.2014 Schuleintritt Regelgruppe für 3-Jährige bis Schuleintritt 1,90 AM-Regelgruppe für Kinder vom 1. Lebensjahr bis Schul- eintritt 2,00 Gruppe mit verlängerter Öffnungszeit für 3-Jährige bis Schuleintritt (30,0 Stunden/Woche) 2,10 AM-Gruppe mit verlängerter Öffnungszeit für 2-Jährige bis Schuleintritt (30,0 Stunden/Woche) 2,10 Gruppe mit verlängerter Öffnungszeit für 3-Jährige bis Schuleintritt (32,5 Stunden/Woche) 2,25 AM-Gruppe mit verlängerter Öffnungszeit für Kinder vom 1. Lebensjahr Jahr bis Schuleintritt (30,0 Stunden/Woche) 2,30 AM-Gruppe mit verlängerter Öffnungszeit für 2-Jährige bis Schuleintritt sowie für Kinder vom 1. Lebensjahr bis Schuleintritt (32,5 Stunden/Woche) 2,35 Ganztagesgruppe für 3-Jährige bis Schuleintritt 3,35 AM-Ganztagesgruppe für Kinder vom 1. Lebensjahr bis Schuleintritt 3,35 Für die derzeit noch bestehenden Gruppen mit einer Altersmischung von Kindern von 1 bis 14 Jahren gilt Bestandsschutz. In sämtlichen o. g. Angebotsformen haben bei der Belegung Kinder mit einem Rechtsanspruch Vorrang. Die Stadt Karlsruhe fördert Träger von Kinderkrippengruppen (§ 1 Abs. 6 KiTaG), de- ren Gruppe(n) in der städtischen Bedarfsplanung enthalten sind und für die gültige Be- triebserlaubnisse vorliegen, wenn sich diese für die Förderalternative 1 entscheiden, wie folgt: 87,5 % der anrechnungsfähigen Fachpersonalkosten bzw. 90,5 % der anrechnungsfähigen Fachpersonalkosten für Einrichtungen, deren Be- treuungsangebot eine Mittagsverpflegung enthält, sowie 88,0 % der anrechnungsfähigen Personalkosten der Auszubildenden für die pra- xisintegrierte Erzieherinnen- und Erzieherausbildung (PIA) sowie der Aus- zubildenden der Fachrichtung Jugend- und Heimerziehung. Die Träger haben Ihre Einrichtungen/Gruppen mit den jeweiligen Stellenschlüsselvorga- ben des KVJS zu betreiben. Entscheiden sich die Träger für diese Förderalternative 1, werden folgende maximal förderfähige Stellenschlüssel für die Berechnung der anrech- nungsfähigen Fachpersonalkosten berücksichtigt: 7 | RICHTLINIE DER STADT KARLSRUHE FÜR DIE FÖRDERUNG VON KINDERTAGESSTÄTTEN UND KINDERKRIPPEN AB 01.01.2014 ANGEBOTSFORM (PLÄTZE FÜR KINDER UNTER 3 JAHREN MIT RECHTSANSPRUCH) FÖRDERFÄHIGER STELLENSCHLÜSSEL Halbtagsgruppe 1,65 pro Gruppe Gruppe mit verlängerter Öffnungszeit (30,0 Stunden/Woche) 1,85 pro Gruppe Gruppe mit verlängerter Öffnungszeit (32,5 Stunden/Woche) 2,05 pro Gruppe Ganztagesgruppe 3,05 pro Gruppe Für die Fachpersonalkostenbezuschussung der Kindergärten und Tageseinrichtungen mit altersgemischten Gruppen sowie für Kinderkrippengruppen gilt Folgendes:  Zu den Fachpersonalkosten gehören: AG-Brutto, ZVK-Beiträge, Beitrag für die Be- rufsgenossenschaft und evt. Sanierungsgelder.  Die Eingruppierung und die Höhe der Bezüge des Fachpersonals haben sich am TVöD-SuE (Tarifvertrag öffentlicher Dienst für den Sozial- und Erziehungsdienst) zu orientieren. Eine über den TVöD-SuE hinausgehende Vergütung kann nur bis zur Höhe der im TVöD-SuE vorgesehenen Vergütung bezuschusst werden. Darüber hin- ausgehende Vergütungen werden nicht von der Stadt Karlsruhe bezuschusst.  Die Anerkennung als Fachpersonal richtet sich nach § 7 KiTaG.  Die vorgenannten förderfähigen Personalschlüssel berücksichtigen die Einrichtungs- leitung sowie die Verfügungs- und Ausfallzeiten.  Anerkennungspraktikantinnen und -praktikanten werden mit 0,50 Fachkraftstellen berücksichtigt.  Die Schließtage dürfen 30 Tage im Jahr nicht überschreiten. Zu den Schließtagen zählen auch die pädagogischen Tage und Fortbildungstage, in denen die Einrich- tung geschlossen hat.  Die Auszubildenden für die praxisintegrierte Erzieherinnen und Erzieherausbildung (PIA) sowie die Auszubildenden der Fachrichtung Jugend- und Heimerziehung (FJH) werden nicht auf den förderfähigen Stellenschlüssel angerechnet. Die Träger müs- sen zur Planung und Kalkulation der Kosten für PIA/FJH verpflichtend der Stadt Karlsruhe die Anzahl der zu jedem Kindergartenjahr neu in den jeweiligen Einrich- tungen eingesetzten Azubis PIA/FJH melden. Die Höchstzahl der von der Stadt Karls- ruhe geförderten PIA/FJH-Plätze wird ab 01.09.2015 auf 100 Plätze pro Jahrgang begrenzt. Es können nur PIA/FJH-Plätze gefördert werden, die von der Stadt Karls- ruhe schriftlich genehmigt wurden. Die Jahresarbeitgeberbruttoaufwendungen der Auszubildenden der Fachrichtung Jugend- und Heimerziehung werden bis maximal der entsprechenden Höhe der Vergütung für die Auszubildenden für die praxisinte- grierte Erzieherinnen- und Erzieherausbildung anerkannt. 8 | RICHTLINIE DER STADT KARLSRUHE FÜR DIE FÖRDERUNG VON KINDERTAGESSTÄTTEN UND KINDERKRIPPEN AB 01.01.2014 ZUSCHLÄGE FÜR BEMERKUNGEN integrative Gruppen 0,1 Fachkräfte pro betreutem Kind mit anerkannter Be- hinderung (die Leistungen der Eingliederungshilfen nach SGB XII bleiben hiervon unberührt) eingruppige Einrichtungen, Waldkindergärten kann individuell geregelt werden II. Mietkostenzuschüsse/Erbbauzinsen Träger von Kindertagesstätten und Kinderkrippen, die bisher Mietkostenzuschüsse erhal- ten haben und deren Mietverhältnis unverändert weiter besteht, bekommen diese Zu- schüsse weiterhin. Neue Mietkostenzuschussanträge von Trägern werden nur nach vor- heriger Genehmigung durch die Sozial- und Jugendbehörde bewilligt. Übereinstimmung mit der städtischen Bedarfsplanung wird vorausgesetzt. In der Regel können maximal 10 Euro pro Quadratmeter (Kaltmiete) anerkannter Nettogrundrissfläche bezuschusst wer- den. Ausschließlich für Neubauobjekte und generalsanierte bzw. erweiterte Kinderta- geseinrichtungen, die ab 01.01.2015 in Betrieb gehen, kann ein Mietkostenzuschuss in der Regel bis maximal 12 Euro pro Quadratmeter (Kaltmiete) anerkannter Nettogrund- rissfläche bezuschusst werden. Bei Vertragskonstellationen, in denen der Eigentümer, der Vermieter und/oder der Mieter aus den selben Personen und/oder Firmen und/oder Vereinen bestehen bzw. Anteile davon besitzen, werden keine Mietkostenzuschüsse gewährt. Bei gleichzeitiger Gewährung von Mietkostenzuschüssen und Baukostenzu- schüssen wird der Baukostenzuschuss auf den Mietkostenzuschuss angerechnet (kapita- lisiert). Die Summe aus kapitalisierten Baukostenzuschüssen und Mietkostenzuschüssen darf in der Regel insgesamt 10 Euro pro Quadratmeter, bei Neubauobjekten und gene- ralsanierte bzw. erweiterte Kindertageseinrichtungen, die ab 01.01.2015 in Betrieb ge- hen, 12 Euro pro Quadratmeter, Kaltmiete nicht übersteigen. Für die im Eigentum des Trägers stehenden Gebäude werden keine Mietkostenzuschüsse gewährt. Mieten Träger Gebäude an, die mit Bundes- und/oder Landeszuschüssen erstellt worden sind, müssen sich diese Zuschüsse nachweislich mietmindernd auswirken. Erbbauzinsen für die in der Bedarfsplanung enthaltenen Kindertageseinrichtungen können auf Antrag anteilig übernommen werden. III. Erstkindersenkungszuschüsse Zur Angleichung der Benutzungsentgelte der Träger an die Benutzungsentgelte von städtischen Einrichtungen werden seit 01.09.2007 folgende Beträge pro tatsächlich be- treutem Kind und Monat (Betreuung an 5 Tagen pro Woche) gewährt: Kinder von 0 – 3 Jahren: Halbtagesgruppen = 38,00 €/Kind/Monat Gruppen mit verl. Öffnungszeit = 38,00 €/Kind/Monat Ganztagesgruppen = 56,00 €/Kind/Monat 9 | RICHTLINIE DER STADT KARLSRUHE FÜR DIE FÖRDERUNG VON KINDERTAGESSTÄTTEN UND KINDERKRIPPEN AB 01.01.2014 Kinder von 3 – Schuleintritt: Halbtagesgruppen = 16,00 €/Kind/Monat Regelgruppen = 16,00 €/Kind/Monat Gruppen mit verl. Öffnungszeit = 25,00 €/Kind/Monat Ganztagesgruppen = 34,00 €/Kind/Monat Sharingplätze werden entsprechend anteilig bezuschusst. Die Auszahlung der Beträge erfolgt an die Träger von Kinderbetreuungseinrichtungen, die in der städtischen Bedarf- splanung enthalten sind. Diese haben die platzbezogenen Zuschüsse unverzüglich zu 100 % an die Nutzer der Einrichtungen weiterzugeben. Die Erstkindersenkungszuschüsse sind reine Freiwilligkeitsleistungen der Stadt Karlsruhe und werden ab 01.09.2011 nur noch für Karlsruher Kinder (Hauptwohnsitz in Karlsruhe) gewährt. IV. Geschwisterkinderzuschüsse Um Familien mit mehreren Kindern finanziell zu entlasten, werden seit dem Jahr 2001 Geschwisterkinderzuschüsse ausschließlich an Träger gewährt, deren Gruppen in der Bedarfsplanung enthalten sind. Diese Träger verpflichten sich, für zweite und weitere Kinder einer Familie, die seine Einrichtungen besuchen, den Besuch der Einrichtung ab 01.09.2011 auf der Basis der aktuellen Benutzungsentgelte kostenfrei zu gestalten. Seit 01.09.2004 gilt das Kind als Geschwisterkind, das sich in der beitragsniedrigeren Ange- botsform befindet. Die Träger erhalten als Gegenleistung für die Kostenbefreiung für die zweiten und weiteren Kinder einen Zuschuss der Stadt zum Ausgleich der Ausfälle an Benutzungsentgelten. Soweit die Leistung des Trägers auch die Verköstigung in der Kin- dertagesstätte umfasst, gilt die Kostenfreiheit nicht für die Verpflegungskosten. Bei einer trägerübergreifenden Betreuung von Geschwisterkindern erfolgt die Abrechnung der Geschwisterkinderzuschüsse unmittelbar zwischen der Sozial- und Jugendbehörde der Stadt Karlsruhe und den beitragszahlenden Eltern. Geschwisterkinderzuschüsse werden nicht für Angebote des Schul- und Sportamtes gewährt. Die Geschwisterkinderzuschüsse sind reine Freiwilligkeitsleistungen der Stadt Karlsruhe und werden ab 01.09.2011 nur noch für Karlsruher Kinder (Hauptwohnsitz in Karlsruhe) gewährt. V. Förderung von Fortbildungen Die Stadt Karlsruhe gewährt einen freiwilligen Zuschuss für Weiterqualifizierungsmaß- nahmen des Fachpersonals in Kindertageseinrichtungen. Das den Trägern zur Verfügung stehende Budget wird diesen zu Beginn eines Jahres mitgeteilt. Sämtliche Fortbildungs- maßnahmen, für die ein Zuschuss beantragt wird, müssen einem der nachfolgenden Themenfelder der Qualitätsstandards für förderfähige Fortbildungen zugeordnet werden können: 10 | RICHTLINIE DER STADT KARLSRUHE FÜR DIE FÖRDERUNG VON KINDERTAGESSTÄTTEN UND KINDERKRIPPEN AB 01.01.2014 THEMENFELD NUMMER FÖRDERFÄHIGE FORTBILDUNGSINHALTE 1 Orientierungsplan-Bausteine für Quereinsteigerinnen und -einsteiger sowie für Rückkehrerinnen und Rückkehrer 2 Inhaltliche Konzeptentwicklung mit einem gesamten Kita-Team (mit Bausteinen Qualitätsmanagement) 3 Fortbildung Teamentwicklung (bezogen auf eine Kita), Schwerpunkt neue oder erweiterte Kitas 4 Inhaltliche Weiterentwicklung in der frühkindlichen Pädagogik (z. B. Handlungskonzepte wie Lerngeschichten, Infanskonzept, Frühpäda- gogik U 3, Inklusion, interkulturelle Arbeit) bezogen auf eine oder mehrere Kitas eines Trägers sowie für Mitarbeiterinnen und Mitarbei- ter 5 Vernetzte Weiterentwicklung der Karlsruher INE-Einrichtungen (z. B. zum Thema Index Inklusion, inhaltliche Themen mit den Fachkräften aus den INE-Einrichtungen, gemeinsame Auswertung der bisherigen Erfahrungen) 6 Leitungsqualifizierung (Fortbildungen, Supervision sowie Coaching bei neuen Leitungskräften oder anlassbezogen) 7 Prozessbegleitung für einzelne Kitas (Kitas mit besonderen Anforde- rungen) 8 Nachqualifizierungsmaßnahmen nach § 7 Abs. 2 Nr. 10 Kindertages- betreuungsgesetz VI. Flexibilisierungspaket Die Stadt Karlsruhe fördert befristet von 01.08.2013 bis 31.07.2015 sogenannte „ge- eignete Kräfte“, die im Rahmen des Flexibilisierungspaketes für folgende Bereiche von den Trägern eingesetzt werden:  Aufnahme von 1 bis 2 Kindern in der Angebotsform Krippe zusätzlich zur Höchst- gruppenstärke, wenn bei mehr als 10 gleichzeitig anwesenden Kindern eine weitere geeignete Kraft eingesetzt wird,  Ersatz einer Fachkraft im Rahmen der Vertretungsregelung in Verantwortung des Trägers für einen Zeitraum von bis zu vier Wochen durch eine geeignete Kraft. Der Personalkostenzuschuss beträgt 88 Prozent der anrechnungsfähigen Kosten für „geeignete Kräfte“. Anrechnungsfähige Personalkosten können maximal analog Ent- geltgruppe S 3 Stufe 1 TVöD-SuE anerkannt werden. Wer als „geeignete Kraft“ gilt, stellt der jeweilige Träger in eigener Verantwortung fest. 11 | RICHTLINIE DER STADT KARLSRUHE FÜR DIE FÖRDERUNG VON KINDERTAGESSTÄTTEN UND KINDERKRIPPEN AB 01.01.2014 Außerdem fördert die Stadt Karlsruhe befristet von 01.08.2013 bis 31.07.2015 im Rah- men des Flexibilisierungspaketes in den Angebotsformen für 3-Jährige bis Schuleintritt die Aufnahme einzelner Kinder im Alter von 2 Jahren und 9 Monaten mit einem erhöh- ten Fachkraftschlüssel von zwei anwesenden Fachkräfte während der Eingewöhnungs- phase der Kinder unter 3 Jahren. Sämtliche Maßnahmen des Flexibilisierungspakets sind von den Trägern vor deren Um- setzung schriftlich gegenüber der Stadt Karlsruhe anzuzeigen. Die Träger haben die nach dieser Richtlinie zuschussfähigen Maßnahmen des Flexibilisie- rungspakets detailliert nachzuweisen. ALTERNATIVE 2 (GESETZLICHER FÖRDERANSPRUCH) Die Stadt Karlsruhe fördert Träger von Kindergärten und Tageseinrichtungen mit altersgemischten Gruppen gemäß § 1 Abs. 2 bis 5 KiTaG, deren Gruppe(n) in der städtischen Bedarfsplanung enthalten sind und für die gültige Betriebserlaubnisse vorlie- gen, wenn sich diese auf den gesetzlichen Förderanspruch berufen, nach § 8 Abs. 2 Ki- TaG wie folgt: 63 % der für den ordnungsgemäßen Betrieb der Einrichtung erforderlichen und angemessenen Personal- und Sachausgaben inklusiv Miete sowie der Ei- genleistungen (= Betriebsausgaben) und 100 % der Erhöhung der Personalausgaben, die sich aus der Veränderung des Mindestpersonalschlüssels gemäß KiTaVO ergibt. § 8 Abs. 2 Satz 3 KiTaG findet entsprechend Anwendung. Für neue Gruppen/Einrichtungen, die nach dem 01.09.2012 eröffnet haben, findet die Förderung der erhöhten Personalausgaben aus der Veränderung des Mindestpersonalschlüssels keine Anwendung, weil die letzte Stufe der Stellenschlüsselerhöhung zum 01.09.2012 abgeschlossen wurde und damit hinfällig ist. Die Stadt Karlsruhe fördert Träger von Kinderkrippengruppen (§ 1 Abs. 6 KiTaG), de- ren Gruppe(n) in der städtischen Bedarfsplanung enthalten sind und für die gültige Be- triebserlaubnisse vorliegen, wenn sich diese auf den gesetzlichen Förderanspruch beru- fen, wie folgt: 12 | RICHTLINIE DER STADT KARLSRUHE FÜR DIE FÖRDERUNG VON KINDERTAGESSTÄTTEN UND KINDERKRIPPEN AB 01.01.2014 68 % der für den ordnungsgemäßen Betrieb der Einrichtung erforderlichen und angemessenen Personal- und Sachausgaben inklusiv Miete sowie der Ei- genleistungen (= Betriebsausgaben). Die Empfehlungen des Städte- und Gemeindetages hinsichtlich den erforderlichen Per- sonal- und Sachausgaben finden Anwendung. Kalkulatorische Kosten wie z. B. Ab- schreibungen und Verzinsungen sind keine Ausgaben im Sinne des § 8 KiTaG und somit nicht förderfähig. Ebenfalls nicht förderfähig sind Kosten für das Grundstück (z. B. Er- werb u. Erschließungskosten) und Darlehens-/Kreditkosten. Bei einer Betriebsausgabenbezuschussung müssen außer den Personalausgaben auch die geltend gemachten Sachausgaben sowie die notwendigen und erforderlichen Eigen- leistungen nachgewiesen werden. Die Eingruppierung und die Höhe der Bezüge des Fachpersonals haben sich am TVöD- SuE zu orientieren. Eine über den TVöD-SuE hinausgehende Vergütung kann nur bis zur Höhe der im TVöD-SuE vorgesehenen Vergütung bezuschusst werden. Darüber hinaus- gehende Vergütungen werden nicht von der Stadt Karlsruhe bezuschusst. Krankheits- bedingte Vertretungskosten werden in üblich angemessenem Umfang berücksichtigt. Die Anerkennung als Fachpersonal richtet sich nach § 7 KiTaG. Die Vorgaben des KVJS hinsichtlich der Ausstattung mit Fachpersonal sind zwingend einzuhalten. Darüber hin- ausgehendes zusätzliches Fachpersonal wird nicht bei der Bezuschussung berücksichtigt. Ausgaben für Miete können nur bis zur ortsüblichen Höhe Berücksichtigung finden. Bei Vertragskonstellationen, in denen der Eigentümer, der Vermieter und/oder der Mieter aus den selben Personen und/oder Firmen und/oder Vereinen bestehen bzw. Anteile davon besitzen, werden die Mietausgaben nicht berücksichtigt. Bei gleichzeitiger Ge- währung von Mietkostenzuschüssen und Baukostenzuschüssen wird der Baukostenzu- schuss auf den Mietkostenzuschuss angerechnet (kapitalisiert). Die Summe aus kapitali- sierten Baukostenzuschüssen und Mietkostenzuschüssen darf die ortsübliche Miete nicht übersteigen. Für die im Eigentum des Trägers stehenden Gebäude werden keine Miet- ausgaben berücksichtigt. Mieten Träger Gebäude an, die mit Bundes- und/oder Landes- zuschüssen erstellt worden sind, müssen sich diese Zuschüsse nachweislich mietmin- dernd auswirken. Ehrenamtliche Tätigkeit/Eigenleistungen Die Stadt Karlsruhe erstattet den Trägern bei einer Betriebsausgabenbezuschussung Ei- genleistungen, die über das übliche und notwendige Maß an Elternarbeit hinausgehen (sog. ehrenamtliche Tätigkeit). Richtwert: 10,00 €/Stunde. Die Eigenleistungen sind schriftlich mit Datum, Uhrzeit und Unterschrift des Leistungserbringers nachzuweisen. Die Gesamtsumme der vergüteten Eigenleistungen darf die Kosten einer Fremdvergabe nicht übersteigen. ZIFFER 2 13 | RICHTLINIE DER STADT KARLSRUHE FÜR DIE FÖRDERUNG VON KINDERTAGESSTÄTTEN UND KINDERKRIPPEN AB 01.01.2014 GRUPPENARTEN, ALTER DER KINDER, REGELGRUPPENSTÄRKE, HÖCHSTGRUPPENSTÄRKE Die KiTaVO unterscheidet folgende Gruppen: GRUPPENART ALTER DER KINDER REGELGRUPPENSTÄRKE, HÖCHSTGRUPPENSTÄRKE Halbtagsgruppe HT für 3-Jährige bis Schuleintritt (Vor- oder Nachmittagsbetreuung von mindestens 3 Stunden) 25 bis 28 Kinder Regelgruppe RG für 3-Jährige bis Schuleintritt (Vor- und Nachmittagsbetreuung mit Un- terbrechung am Mittag) 25 bis 28 Kinder Gruppe mit verlängerter Öffnungszeit VÖ für 3-Jährige bis Schuleintritt (durchgängige Öffnungszeit von mindes- tens 6 Stunden) 22 bis 25 Kinder Ganztagesgruppe GT für 3-Jährige bis Schuleintritt (mehr als 7 Stunden durchgängige Öff- nungszeit) 20 Kinder Altersgemischte Gruppe AM für 3-Jährige bis unter 14 Jahre 25 bei HT/RG/VÖ 20 bei GT Altersgemischte Gruppe AM für 2-Jährige bis unter 14 Jahre (mit überwiegender Anzahl von Kindern im Kindergartenalter) Absenkung der Gruppenstärke um einen Platz je aufge- nommenes 2-jähriges Kind, ausgehend von: 25 bei HT/RG 22 bei VÖ 20 bei GT Altersgemischte Gruppe AM vom 1. Lebensjahr bis unter 14 Jahre (bei allen Gruppenarten) 15 Kinder, davon höchstens 5 Kinder im Alter von unter drei Jahren Daneben gilt die bestehende Betriebsform der Mischgruppe (mit einer wöchentlichen Öffnungszeit von mindestens 40 Stunden). Die vorgenannten Betriebsformen können in enger Abstimmung mit der Stadt Karlsruhe auch als integrative Gruppen geführt werden. Eine Reduzierung der Gruppengröße auf- grund der Aufnahme von Kindern mit Behinderung ist nicht automatisch erforderlich und bedarf der Zustimmung der Stadt Karlsruhe. Wird die Höchstgruppenstärke dauerhaft erheblich unterschritten, kann der förderfähige Stellenschlüssel und damit auch die städtischen Zuschüsse entsprechend gekürzt wer- den. 14 | RICHTLINIE DER STADT KARLSRUHE FÜR DIE FÖRDERUNG VON KINDERTAGESSTÄTTEN UND KINDERKRIPPEN AB 01.01.2014 Die Stadt Karlsruhe unterscheidet folgende Krippengruppen: Halbtagesgruppe: mit einer wöchentlichen Öffnungszeit von mindestens 20 Stunden (vor- oder nachmittags geöffnet). Gruppe mit verlängerter Öffnungszeit: mit einer wöchentlichen Öffnungszeit von mindestens 30 Stunden (mindestens 6 Stunden und ununterbrochene Öffnungszeit am Tag). Ganztagesgruppe: mit einer wöchentlichen Öffnungszeit von mindestens 40 Stunden (über 7 Stunden ununterbrochene Öffnungszeit am Tag für alle Kinder). Die Rahmenbedingungen des Landesjugendamtes über die Betreuungs- und Betriebs- form bezüglich Kinderkrippen werden zu Grunde gelegt. Eine Krippengruppe besteht aus 10 Kindern (befristet von 01.08.2013 bis 31.07.2015 max. 12 Kinder). Alle Kinder sind unter 3 Jahre. Eine Altersmischung für alle Kinder un- ter 3 Jahren mit Rechtsanspruch ist anzustreben. Wird die Höchstgruppenstärke dauer- haft unterschritten, kann der förderfähige Stellenschlüssel und damit auch die städti- schen Zuschüsse entsprechend gekürzt werden. ZIFFER 3 NICHT IN DER BEDARFSPLANUNG ENTHALTENE GRUPPEN/EINRICHTUNGEN Gemäß § 8 Abs. 4 KiTaG erhalten Träger von Einrichtungen oder Gruppen, die nicht in der Bedarfsplanung aufgenommen sind, für jeden belegten Platz einen Zuschuss in Hö- he des sich je Kind entsprechend der Betreuungszeit nach § 29 b FAG bzw. § 29 c FAG im Vorjahr ergebenden Betrags. Der Zuschuss ist schriftlich zu beantragen. Die Höhe des weiterzuleitenden FAG-Anteils ergibt sich aus den Kinderzahlen der Einrichtungen oder Gruppen, die in der ordnungsgemäßen Meldung der Jugendhilfestatistik des Statisti- schen Landesamts enthalten sind. Hierzu haben alle Träger eine Kopie des Meldebogens des Statistischen Landesamtes Baden-Württemberg zum Abgabestichtag der Sozial- und Jugendbehörde vorzulegen. Die FAG-Zuweisung wird nur für jeden tatsächlich belegten Platz im Bewilligungsjahr gewährt. Dafür haben die Träger die tatsächliche Belegung pro Monat bis spätestens 15.12. eines jeden Jahres der Sozial- und Jugendbehörde der Stadt Karlsruhe vorzule- gen. 15 | RICHTLINIE DER STADT KARLSRUHE FÜR DIE FÖRDERUNG VON KINDERTAGESSTÄTTEN UND KINDERKRIPPEN AB 01.01.2014 TEIL C. BETREUTE SPIELGRUPPEN Betreute Spielgruppen, die über eine Betriebserlaubnis des KVJS verfügen und in der städtischen Bedarfsplanung enthalten sind, wird auf Antrag pro tatsächlich belegten Platz ein freiwilliger städtischer Zuschuss von 3.000,00 € pro Jahr gewährt (max. 30.000,00 € pro Gruppe/Jahr). Der Zuschuss pro Platz wird jährlich mit 2 Prozent gestei- gert. Nicht ganzjährig belegte Plätze werden anteilig bezuschusst. Mit den o. g. Zuschüssen sind sämtliche städtischen Förderungen für den Bereich der betreuten Spielgruppen abgedeckt (Investitionskosten-, Erst- und Geschwisterkinderför- derung usw.). Betreute Spielgruppen, die nach dieser Richtlinie gefördert werden, haben 10 Plätze pro Gruppe für Kinder unter 3 Jahren und die Öffnungszeit beträgt zwischen 10 und 15 Stunden wöchentlich. Sollten im Jahresabschluss des Trägers für die betreuten Spielgruppen in der Summe mehr Erträge (Summe aus Elternbeiträgen/-gebühren/-entgelten und öffentlichen Zu- schüssen) als Aufwendungen im Bewilligungsjahr erwirtschaftet worden sein, sind diese Überschüsse an dem städtischen Zuschuss in Abzug zu bringen. INKRAFTTRETEN Diese Richtlinie tritt zum 01.01.2015 in Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Förderrichtlinie werden alle bisherigen Zuschussrichtlinien für diesen Förderbereich gegenstandslos.

  • Protokoll TOP 11
    Extrahierter Text

    NIEDERSCHRIFT Stadt Karlsruhe Gremium: 3. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: 21. Oktober 2014, 15:30 Uhr öffentlich Ort: Bürgersaal des Rathauses Vorsitzende/r: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup 17. Punkt 11 der Tagesordnung: Änderung der Richtlinie der Stadt Karlsruhe für die Förderung von Kindertagesstätten und Kinderkrippen Vorlage: 2014/0162 Beschluss: Der Gemeinderat beschließt nach Vorberatung im Jugendhilfeausschuss die Neufassung der "Richtlinie der Stadt Karlsruhe für die Förderung von Kindertageseinrichtungen und Kinderkrippen", in der ab 01.01.2015 folgende Neuregelungen aufgenommen werden sollen: 1. Zu den Schließtagen in Kindertageseinrichtungen zählen auch die pädagogischen Tage und die Fortbildungstage, in denen die Einrichtung geschlossen hat. 2. Erhöhung der Mietkostenzuschussobergrenze von 10 Euro auf 12 Euro pro Quadratmeter (Kaltmiete) anerkannter Nettogrundrissfläche ausschließlich für Neubauprojekte und generalsanierte bzw. erweiterte Kindertageseinrichtungen, die ab 01.01.2015 in Betrieb gehen. 3. Zuschlag für integrative Gruppen von 0,1 Fachkräften pro betreutes Kind mit anerkannter Behinderung. Abstimmungsergebnis: Ziffer 1: 5 Nein-Stimmen, Rest Zustimmung Ziffer 2: Einstimmige Zustimmung Ziffer 3: Einstimmige Zustimmung Der Vorsitzende ruft Tagesordnungspunkt 11 zur Behandlung auf und verweist auf die erfolgte Vorberatung im Jugendhilfeausschuss. Bürgermeister Lenz: Wir legen Ihnen drei Anträge zur Änderung der Richtlinie für die Förderung von Kindertagesstätten und Kinderkrippen vor. Es war im Jugendhilfeaus- schuss letzte Woche vorberaten. Ich habe es zustimmend zur Kenntnis genommen, wie Sie, die Mitglieder, auch. Ich sehe, Sie nicken. - 2 - Ich darf zusammenfassen. Es geht 1. um die Erhöhung der Obergrenze für die Bezuschussung von Mietkosten von 10 auf 12 Euro. 2. um einen Personalzuschlag von 0,2 Fachkräften für integrative Gruppen. 3. um die genaue Definition, was unter Schließtagen zu verstehen ist. Wie immer ist es mit der Arbeitsgemeinschaft aller Träger der Karlsruher Kitas entspre- chend abgestimmt. Insofern sehe ich keinen Dissens und bitte Sie um Ihre Zustimmung. Stadträtin Meier-Augenstein (CDU): In regelmäßigem Turnus ist die Richtlinie der Stadt für die Förderung der Kindertagesstätten und Kinderkrippen auf der Agenda. Im Jugendhilfebereich werden Anregungen der Träger, aber auch von uns Stadträten hier immer berücksichtigt und in die Diskussion gebracht. Auch heute können wir wieder Änderungen vornehmen. Ich darf für meine Fraktion sagen, dass wir der Verwaltungsvorlage heute gerne so zu- stimmen, wie wir das auch schon im Jugendhilfeausschuss getan haben. Wir denken, dass es eine wichtige Weiterentwicklung der Richtlinie ist. Es gibt noch andere Punkte, die seitens der Träger angesprochen waren, die auch diskutiert wurden. Da kann ich für meine Fraktion sagen, dass es sicherlich wünschenswert wäre, aber zum derzeitigen Zeitpunkt einfach nicht umsetzbar ist, aufgrund der großen Finanzmittel, die wir da wieder in die Hand nehmen müssten. Wir tragen die Vorlage heute so mit und freuen uns auf die weitergehende Diskussion. (Beifall bei der CDU) Stadträtin Melchien (SPD): Auch wir unterstützen diese Vorlage. Sie bringt sicherlich Verbesserungen für die Bedingungen der Kindertagesstätten. Natürlich bedarf eine sol- che Richtlinie - Sie haben es gerade eben angesprochen - einer ständigen Überarbei- tung. Ich kann gar nicht sagen, wie oft ich schon an einer solchen Überarbeitung betei- ligt war. Es soll aber keineswegs Kritik damit verbunden sein. Natürlich führen wir im- mer wieder gern die Diskussion, wie wir diese Richtlinie ständig weiter nachbessern und dadurch verbessern können. (Beifall bei der SPD) Stadträtin Rastätter (GRÜNE): Ich denke, ein qualitativ hochwertiges und pädago- gisch gutes Angebot für die Betreuung unserer Kinder ist ein Anliegen von uns allen. Mindestens ebenso wichtig wie die Zukunft des KSC - wenn ich das einmal so bemer- ken darf - und eines Stadions. (Vereinzelter Beifall) - 3 - Da sind wir sicher einer Meinung. Deshalb freue ich mich auch, dass wir in dem Bereich einen wesentlich größeren Konsens erzielen können, als in dem Thema vorher. Es gibt heute drei Vorlagen. Deshalb ist es auch ganz gut, wenn der Gemeinderat sich kurz zu diesen drei Beschlussvorlagen äußert, drei Vorlagen, die sich mit der qualitativen Besserung der Kindertagesstätten beschäftigen. Zur Vorlage über die Erhöhung der Ge- bühren werden wir uns noch im nächsten Tagesordnungspunkt beschäftigen. Zu dieser Beschlussvorlage kann ich auch die Zustimmung meiner Fraktion signalisieren. Bei den Schließungstagen haben wir einen kleinen Zielkonflikt dahingehend, dass es pädagogisch wichtig ist, dass das Team sich an diesen Tagen über das pädagogische Konzept verständigen und sich über die Ausgestaltung des Angebots auseinandersetzen kann. Andererseits bedeutet es natürlich, dass Eltern, die darauf angewiesen sind, ihr Kind versorgt zu wissen, dann Urlaub nehmen müssen. Vielleicht kann man da künftig noch an eine Lösung denken. Was jetzt der Stellenschlüssel anbelangt, den die Träger vorgeschlagen haben, muss ich sagen, ist dieses Anliegen mehr als berechtigt. Denn es ist so, dass wir in Baden- Württemberg zwar bundesweit an der Spitze stehen, was den Stellenschlüssel anbe- langt bei Kinderbetreuungseinrichtungen, bei Kinderbildungseinrichtungen. Aber wir sind in Karlsruhe nicht an der Spitze von Baden-Württemberg, d. h., wir haben hier noch eine große Herausforderung, den Stellenschlüssel zu verbessern. Die Träger hatten das beantragt. Sie, Herr Oberbürgermeister, haben zugesagt, dass ein Gespräch statt- findet mit den Gewerkschaften, mit den Trägern, dass man erreichen möchte, dass man zeitnah die Verbesserung des Stellenschlüssels auf 3,3 erreicht. Diese Zusage ist wichtig. Aber wir müssen das tatsächlich auch zeitnah erreichen, denn die Kindertagesstätten sind nun wirklich, was Chancengleichheit von Kindern anbelangt, die wichtigste Einrich- tung. Von daher müssen wir alles tun, dass wir qualitativ noch besser voran kommen. Gut an der Vorlage finde ich auch, dass jetzt schon für ein Kind in Kindertagesstätten ein Zuschlag zur Stelle gegeben wird. Denn es gibt auch Eltern, die eine Einzelintegrati- on wünschen. Da ist es wichtig, dass die auch wohnortnah erfolgen kann. Insgesamt - wie gesagt - ist es ein guter Schritt, der gemacht wird. Aber es gibt noch weiteren Handlungsbedarf. Wir stimmen heute zu. (Beifall bei den Grünen) Stadtrat Braun (KULT): Wir hatten schon eine lange Sitzung, deswegen möchte ich mich kurz fassen. Einleitend ganz kurz ein Satz. Die Kindertagesstätten sollten die Eltern bestmöglich ent- lasten. Hierfür ist es zwingend notwendig, die Schließtage der Einrichtungen zu mini- mieren, so weit es geht. (Vereinzelter Beifall) - 4 - Integrative Gruppen: Dazu möchte ich sagen, dass diese stets gefördert werden müs- sen, da behinderte Kinder - wie natürlich auch alle anderen Kinder - ein wichtiger Be- standteil unserer Gesellschaft sind, die einfach oftmals mehr Zuneigung sowie eine in- tensivere Förderung seitens der Betreuer benötigen. Da sie auch mehr Aufmerksamkeit brauchen, sollte die Anzahl der Vollzeitstellen in diesem Bereich erhöht werden. Denn nur so ist es für die beteiligten Kinder möglich, sich nach ihren individuellen Wünschen und Bedürfnissen frei zu entfalten und sich bestmöglich zu entwickeln. Soweit sehe ich hier keinen Diskussionsbedarf. Die KULT-Fraktion wird Ziffer 1 der Vorlage ablehnen, weil die Schließtage der Einrich- tungen minimiert werden sollten. Ziffer 2 und 3 entsprechen unserer Meinung, so lange die Mietkostenzuschussober- grenze nicht rückwirkend auf alle seit 2008 in Betrieb gegangenen neue Objekte sowie generalsanierte oder erweiterte Kita-Einrichtungen gewährt wird, sondern erst für die ab 2015. Wir bitten um getrennte Abstimmung. (Beifall bei der KULT) Der Vorsitzende: Wir kommen zur Abstimmung. Es war der Wunsch nach getrennter Abstimmung. Dem komme ich gerne nach. Ziffer 1: Ich bitte um Zustimmung, Ablehnung oder Enthaltung. Bei 5 Nein-Stimmen, ansonsten Zustimmung. Ziffer 2: Dem stimmen alle zu. Ziffer 3: Das ist einstimmig so beschlossen. Zur Beurkundung: Die Schriftführerin: Hauptamt - Ratsangelegenheiten - 12. November 2014