Umsetzung § 72 a SGB VIII: Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen

Vorlage: 2014/0159
Art: Beschlussvorlage
Datum: 26.09.2014
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: Sozial- und Jugendbehörde
Erwähnte Stadtteile: Durlach

Beratungen

  • Gemeinderat (öffentlich/nicht öffentlich)

    Datum: 21.10.2014

    TOP: 14

    Rolle: Entscheidung

    Ergebnis: einstimmig beschlossen

Zusätzliche Dateien

  • Umsetzung §72a SGB VIII
    Extrahierter Text

    BESCHLUSSVORLAGE STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister Gremium: 3. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: Vorlage Nr.: TOP: Verantwortlich: 21.10.2014 2014/0159 14 öffentlich Dez. 3 Umsetzung § 72a SGB VIII: Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen Beratungsfolge dieser Vorlage am TOP ö nö Ergebnis Jugendhilfeausschuss 08.10.2014 6 Zustimmung Gemeinderat 21.10.2014 14 genehmigt Antrag an den Gemeinderat / Ausschuss Der Gemeinderat stimmt - nach Vorberatung im Jugendhilfeausschuss – der von der Verwal- tung vorgeschlagenen inhaltlichen Vorgehensweise zur Umsetzung des § 72 a (4) SGB VIII zu und beauftragt die Verwaltung, zu diesem Zweck den Personalbedarf zu ermitteln und eine eventuelle notwendige Stellenschaffung, angesiedelt bei der Sozial- und Jugendbehör- de im Bereich Jugendhilfeplanung/Qualitätsentwicklung, zu prüfen. Finanzielle Auswirkungen nein ja Gesamtkosten der Maßnahme Einzahlungen/Erträge (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatori- schen Kosten abzügl. Folgeer- träge und Folgeeinsparungen) Kontierungsobjekt: Kontenart: Ergänzende Erläuterungen: ISEK Karlsruhe 2020 - relevant nein ja Handlungsfeld: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) nein ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften nein ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 Ausgangslage Wie unter anderem im Jugendhilfeausschuss am 10.10.2012 berichtet, hat sich die öffentliche Auseinandersetzung über innerinstitutionelle Fälle sexuellen Missbrauchs seit 2010 intensiviert. Der Gesetzgeber hat im Bundeskinderschutzgesetz (BKiSchG), gültig ab dem 01.01.2012, ver- schiedene Maßnahmen festgelegt, um Kinder und Jugendliche vor institutioneller Gewalt zu schützen. Hierzu gehört unter anderem im Sozialgesetzbuch Achtes Buch § 72 a SGB VIII "Tä- tigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen", insb. Abs. 4: "Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen durch Vereinbarungen mit den Trägern der freien Jugendhilfe sowie mit Vereinen im Sinne des § 54 sicherstellen, dass unter de- ren Verantwortung keine neben- oder ehrenamtlich tätige Person, die wegen einer Straftat nach Absatz 1 Satz 1 [Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung] rechts- kräftig verurteilt worden ist, in Wahrnehmung von Aufgaben der Kinder- und Jugendhil- fe Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, betreut, erzieht oder ausbildet oder einen ver- gleichbaren Kontakt hat. Hierzu sollen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit den Trägern der freien Jugendhilfe Vereinbarungen über die Tätigkeiten schließen, die von den in Satz 1 genannten Personen auf Grund von Art, Intensität und Dauer des Kontakts dieser Personen mit Kindern und Jugendlichen nur nach Einsichtnahme in das Führungs- zeugnis nach Absatz 1 Satz 2 wahrgenommen werden dürfen." Mit Stand Januar 2014 legte der Kommunalverband für Jugend- und Soziales eine Arbeitshilfe zur Umsetzung des § 72 a Abs. 3 und 4 SGB VIII vor: "Für den Träger der öffentlichen Jugendhilfe ergibt sich einerseits die Notwendigkeit, „(...) festzuschreiben, welche der für ihn selbst tätigen neben- und ehrenamtlichen Kräf- te ihre Tätigkeit aufgrund des Vorliegens eines sog. „qualifizierten Kontaktes“ nur nach Einsichtnahme in ein erweitertes Führungszeugnis aufnehmen dürfen (§ 72 a Abs. 3 SGB VIII). Andererseits erwächst daraus der Auftrag, mit allen Trägern der freien Jugendhilfe Vereinbarungen über die Einsichtnahme in erweiterte Führungszeugnisse von Personen zu treffen, die für diese tätig sind“ (§ 72 a Abs. 4 SGB VIII). Die Vorlage von erweiterten Führungszeugnissen kann jedoch nur ein Teil eines umfas- senden Präventions- und Schutzkonzepts des Trägers sein. Der Schwerpunkt muss auf der Qualifizierung und Sensibilisierung der Mitarbeitenden liegen. Für einen effektiven Kinder- und Jugendschutz ist es unerlässlich, dass eine gemeinsam getragene Organisati- onskultur mit regelhaften Strukturen und Vorgehensweisen entwickelt wird. Dazu gehört u. a. auch eine Selbstverpflichtungserklärung bzw. Verpflichtungserklärung der ehren- und nebenamtlich Tätigen, im täglichen Handeln den Schutz anvertrauter Kinder und Ju- gendlicher stets im Blick zu haben sowie ein (Krisen-)Leitfaden, um bei Vorliegen eines Verdachts oder Vorfalls umgehend und angemessen zu handeln (vgl. Anlage 2 a und 2 b). Gemäß der Gesetzesbegründung zum Bundeskinderschutzgesetz (Drucksache 17/6256) werden bei den zu schließenden Vereinbarungen im Sinne von § 72a Abs. 4 SGB VIII nur Ergänzende Erläuterungen Seite 3 Leistungen erfasst, die auch von der öffentlichen Jugendhilfe finanziert werden. Wenn keine Finanzierung durch die öffentliche Jugendhilfe erfolgt, kommt der Träger der öf- fentlichen Jugendhilfe seiner Verpflichtung nach, indem er den ihn bekannten Trägern anbietet, eine Vereinbarung gemäß § 72 a Abs. 4 SGB VIII für den Bereich der Kinder- und Jugendarbeit abzuschließen bzw. auf Anfragen eines Trägers eine Vereinbarung mit diesem abschließt." Vorbereitungen zur Umsetzung des § 72 a (4) SGB VIII in Karlsruhe Schon im Vorfeld der Verabschiedung des BKiSchG wurden in Karlsruhe mehrere Veranstaltun- gen zum Thema sexueller Missbrauch in Institutionen durchgeführt.  Die Sozial- und Jugendbehörde hat für den eigenen Verantwortungsbereich Präventions- und Interventionsstandards gegen sexuelle Gewalt in Institutionen entwickelt, die seit April 2013 von der Sozial- und Jugendbehörde, dem Stadtjugendausschuss e. V. und dem Stadt- amt Durlach verbindlich umgesetzt werden.  Die Fachberatungsstelle AllerleiRauh in städtischer Trägerschaft führt regelmäßig Informati- onsveranstaltungen und Fortbildungen für Praktikantinnen und Praktikanten der öffentli- chen Jugendhilfe, angehende pädagogische Fachkräfte und Tageseltern, Elternabende so- wie einmalige Schulungen im Bereich Jugendhilfe, Kindertageseinrichtungen und Schulen durch.  Die Fachkräfte der Schulsozialarbeit kooperieren mit einer Vielzahl von Vereinen, Ehrenamt- lichen oder selbstständigen Personen und fordern von eingesetzten Honorarkräften nach § 72 a SGB VIII ein erweitertes Führungszeugnis, welches zentral von der Koordinationsstelle Schulsozialarbeit geprüft wird. Von dort wird die jeweilige Fachkraft der Schulsozialarbeit in- formiert, dass die geplanten Projekte stattfinden können. Wurde von einem anderen Träger der Jugendhilfe das erweiterte Führungszeugnis schon eingesehen, geht eine entsprechende Mitteilung an die Koordinationsstelle Schulsozialarbeit. Um mit den eingesetzten Personen über das Thema inhaltlich ins Gespräch zu kommen und sie zu sensibilisieren, wurde eine Ehrenerklärung erarbeitet, die zusätzlich für jedes Angebot hinterlegt wird. Diese Aufgabe übernehmen die Schulsozialarbeitenden selbst.  Der Stadtjugendausschuss e. V. Karlsruhe befasst sich zusammen mit seinen Mitgliedsver- bänden seit 2011 intensiv mit dem Thema „Prävention sexualisierter Gewalt“. Der Verein richtete 2013 in Kooperation mit der Sportkreisjugend Karlsruhe aus eigenen Mitteln die Projektstelle „Kein Missbrauch!“ ein mit dem Ziel, den Schutz von Kindern und Jugendli- chen vor sexualisierter Gewalt in der Jugendverbandsarbeit und der Jugendarbeit der Sport- vereine zu verbessern. Die Stelle leistet Öffentlichkeitsarbeit, stellt zielgruppenorientiertes In- Ergänzende Erläuterungen Seite 4 formationsmaterial zur Verfügung und bietet kostenfreie Informationsveranstaltungen und Schulungen an. Ein weiteres Ziel ist es, ein regionales Netzwerk von geschulten Vertrauens- personen aufzubauen und bei Bedarf als Vermittler zu den Fachberatungsstellen zu fungie- ren.  Auch einige der Karlsruher Verbände und Vereine, die in der Kinder- und Jugendarbeit tätig sind, haben sich in ihren Gremien mit dem Thema 'Sexueller Missbrauch in Institutionen" auseinandergesetzt. Von ihren Trägerorganisationen wurden Materialien erstellt, Schulun- gen entwickelt und ihre Mitgliedsverbände auf die Vereinbarungen mit den öffentlichen Ju- gendhilfeträgern vorbereitet. Bei einer Veranstaltung der Projektstelle „Kein Missbrauch!“ am 30.06.2014 im Haus des Sports wurde im Zusammenhang mit dem Abschluss von Ver- einbarungen gefordert, Verantwortliche in der ehrenamtlichen Kinder- und Jugendarbeit umfassend zu beraten und im Umsetzungsprozess zu begleiten. Außerdem soll der öffentli- che Jugendhilfeträger die Möglichkeit geben, stellvertretend für die Vereine Einblick in das erweiterte Führungszeugnis zu nehmen, da in diesem auch andere Straftaten aufgelistet sind, die für den Kinderschutz nicht relevant sind und über die ehrenamtliche Vereinsmit- glieder keine Information erhalten sollten.  Daneben gibt es eine unbekannte Zahl sonstiger Vereine, die Angebote für Kinder und Ju- gendliche machen. So leistet z. B. ein Teil der ca. 100 Karlsruher Migrantenvereine Kinder- und Jugendarbeit. Diese Vereine haben sich nach hiesigem Kenntnisstand mit dem Thema "Sexueller Missbrauch in Institutionen" bisher noch nicht auseinandergesetzt. Auch scheinen Präventions- und Schutzmaßnahmen im engeren Sinne keine Rolle in der Vereinsarbeit zu spielen. Vor diesem Hintergrund ist die grundsätzliche Sensibilisierung und Aufklärung über sexuellen Missbrauch in Institutionen sowie die Beratung zur Umsetzung des § 72 insbeson- dere für Migrantenvereine wichtig. Umsetzungsvorschlag Der von der Jugendamtsleitung geleitete Arbeitskreis "Sexueller Missbrauch in Institutionen", bestehend aus Vertretungen der Sozial- und Jugendbehörde (u. a. Fachberatungsstelle Allerlei- Rauh, Kinderbüro/Jugendschutz, Sozialer Dienst, Büro für Integration, Personalstelle, Personal- rat) und des Stadtjugendausschuss e. V. schlägt ein abgestuftes Verfahren vor, welches mit dem Landratsamt Karlsruhe sowie den oben genannten Institutionen abgestimmt werden soll. Bei der Einsichtnahme der vorgelegten Führungszeugnisse wird § 72 a Absatz 5 SGB VIII eingehal- ten. Dies wird auch in den zu schließenden Vereinbarungen sichergestellt: Ergänzende Erläuterungen Seite 5 1. Zunächst sollen Vereinbarungen mit den Trägern geschlossen werden, die von der öffentli- chen Jugendhilfe finanziert werden. Hierbei handelt es sich im Bereich Stadtjugendaus- schuss e. V. um mehr als 500 Jugendgruppen, Vereine usw., die Mitglied in einem der 42 Jugendverbände im Stadtjugendausschuss e. V. Karlsruhe sind (Stand 31.12.2013). Bei der Vollversammlung im Herbst 2014 werden zusätzlich die FKF-Jugend (Jugend im Festaus- schuss Karlsruhe Fastnacht e. V.) und die DITIB-Jugend (Jugend der Türkisch-Islamischen Union der Anstalt für Religion e. V.) die Mitgliedschaft beim Stadtjugendausschuss e. V. be- antragen. Dadurch werden mindestens 30 weitere Jugendgruppen/Vereine dazu kommen. 2. Im Anschluss ist geplant, den dem Jugendamt bekannten sonstigen Trägern die Kinder- und Jugendarbeit durchführen, anzubieten, eine Vereinbarung gemäß § 72 a (4) SGB VIII zu schließen. Die Zahl lässt sich derzeit nicht beziffern. 3. Des Weiteren soll aktiv und in enger Kooperation mit dem Büro für Integration auf weitere Vereine zugegangen werden, die in bekannte Strukturen nicht integriert sind und deren Ad- ressen erst zugänglich gemacht werden müssen. Es sollen alle zugänglichen Adressen über Schul- und Sportamt, Aktivbüro, ggf. Vereinsregister zusammengestellt werden. Für die Vereine, die nicht verpflichtet sind, eine Vereinbarung zu schließen, soll eine Kommunikationsstrategie (Erstellung von Informations-/Materialien, Presse- und Öffentlichkeitsarbeit) entwickelt werden, um die Auseinandersetzung mit der Thematik zu fördern. Denkbar wäre die Verleihung eines Qualitätssiegels "Wir machen uns stark für Kinder- rechte und Kinderschutz". Es wäre zu klären, ob das Siegel befristet wird, ob es Institutionen oder Personen erteilt wird und an welche Bedingungen es geknüpft ist. Außerdem könnten Schulungen angeboten werden. Voraussetzung für eine solche Vorgehensweise, die tatsächlich sicherstellt, dass eine Auseinan- dersetzung mit der Notwendigkeit eines respektvollen und achtsamen Umgangs mit und unter Kindern und Jugendlichen stattfindet, sind seitens des öffentlichen Jugendhilfeträgers Ressour- cen für (1) Kontaktaufnahme, (2) Beratung und Unterstützung bis hin zum (3) Abschluss von Vereinbarungen, (4) Einsicht in das erweiterte Führungszeugnis und Rückmeldung an die Institu- tion sowie (5) Überprüfung ihrer Umsetzung mit über sechshundert Vereinen und Gruppen, die in der Kinder- und Jugendarbeit tätig sind. Soll es nicht bei einem rein formalen Akt bleiben, sondern die Einführung eines Schutz- und Präventionskonzepts für möglichst viele freie Träger ermöglicht werden, sind hierfür - zumindest bis zur ersten Umsetzung des § 72 a SGB VIII - vo- raussichtlich zusätzliche Personalressourcen für einen begrenzten Zeitraum notwendig. Nur so kann, in Ergänzung zu den vorhandenen Ressourcen der bereits hier tätigen Institutionen, die Ergänzende Erläuterungen Seite 6 Verantwortung für Administration und rechtliche Prüfung sowie die Umsetzung über die beim Stadtjugendausschuss hinaus organisierte Kinder- und Jugendarbeit hinaus getragen werden. Beschluss: Antrag an den Gemeinderat Der Gemeinderat stimmt - nach Vorberatung im Jugendhilfeausschuss - der von der Verwaltung vorgeschlagenen inhaltlichen Vorgehensweise zur Umsetzung des § 72 a (4) SGB VIII zu und beauftragt die Verwaltung, zu diesem Zweck den Personalbedarf zu ermitteln und eine eventu- elle notwendige Stellenschaffung, angesiedelt bei der Sozial- und Jugendbehörde im Bereich Jugendhilfeplanung/Qualitätsentwicklung, zu prüfen. Hauptamt - Ratsangelegenheiten - 9. Oktober 2014

  • Protokoll TOP 14
    Extrahierter Text

    NIEDERSCHRIFT Stadt Karlsruhe Gremium: 3. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: 21. Oktober 2014, 15:30 Uhr öffentlich Ort: Bürgersaal des Rathauses Vorsitzende/r: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup 20. Punkt 14 der Tagesordnung: Umsetzung § 72 a SGB VIII: Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen Vorlage: 2014/0159 Beschluss: Der Gemeinderat stimmt - nach Vorberatung im Jugendhilfeausschuss - der von der Verwaltung vorgeschlagenen inhaltlichen Vorgehensweise zur Umsetzung des § 72 a (4) SGB VIII zu und beauftragt die Verwaltung, zu diesem Zweck den Personalbedarf zu ermitteln und eine eventuelle notwendige Stellenschaffung, angesiedelt bei der Sozial- und Jugendbehörde im Bereich Jugendhilfeplanung/Qualitätsentwicklung, zu prüfen. Abstimmungsergebnis: Einstimmige Zustimmung Der Vorsitzende ruft Tagesordnungspunkt 14 zur Behandlung auf und verweist auf die erfolgte Vorberatung im Jugendhilfeausschuss: Sie stimmen dem einstimmig zu. Zur Beurkundung: Die Schriftführerin: Hauptamt - Ratsangelegenheiten - 12. November 2014