Erwerb der Windpark Kerzenheim GmbH & Co. KG durch die Stadtwerke Karlsruhe GmbH

Vorlage: 2014/0153
Art: Beschlussvorlage
Datum: 23.09.2014
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: Stadtkämmerei
Erwähnte Stadtteile: Keine Angaben

Beratungen

  • Gemeinderat (öffentlich/nicht öffentlich)

    Datum: 21.10.2014

    TOP: 21

    Rolle: Entscheidung

    Ergebnis: mehrheitlich beschlossen

Zusätzliche Dateien

  • Anlage GesellschaftsvertragWindpark Kerzenheim
    Extrahierter Text

    Seite 1 von 9 Gesellschaftsvertrag der Windpark Kerzenheim GmbH & Co. KG Gesellschaftsvertrag der Wind park Kerzenheim GmbH & Co. KG Seite 2 von 9 2. Die juwi Bio Germany Verwaltungs GmbH ist nicht verpflichtet, aber berechtigt, eine Kapitalanlage zu leisten. Leistet sie keine Kapitalanlage, ist sie am Vermögen und am Ergebnis der Gesellschaft nicht beteiligt. 1. Persönlich haftende Gesellschafterin ist die juwi Bio Germany Verwaltungs GmbH. §5 Gesellschafter, Einlagen 2. Die Gesellschaft ist auf unbestimmte Zeit errichtet. §4 Dauer der Gesellschaft, Kündigung 1. Die Gesellschaft beginnt mit der Eintragung im Handelsregister. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr, das mit der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister beginnt und an dem hierauf folgenden 31.12. endet. §3 Geschäftsjahr 3. Die Gesellschaft kann sich an anderen Unternehmen derselben oder ähnlichen Bran- che beteiligen sowie eigenes oder fremdes Vermögen verwalten . 2. Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die zur Errichtur:Jg des Gesellschaftszwecks notwendig oder zweckmäßig erscheinen. 1. Gegenstand des Unternehmens ist a) der Betrieb und die Verwaltung von Einrichtungen und Anlagen, die er- neuerbare Energien nutzen, b) die Beteiligung an anderen Gesellschaften, deren Gegenstand der Betrieb und die Verwaltung von Einrichtungen und Anlagen, die erneuerbare Energien nutzen. §2 Gegenstand des Unternehmens 2 . Sitz der Gesellschaft ist Wörrstadt. Windpark Kerzenheim GmbH & Co. KG 1 . Die Firma der Gesellschaft lautet §1 Firma, Sitz Gesellschaftsvertrag der Wind park Kerzenheim GmbH & Co. KG Seite 3 von 9 d. der Abschluss, die Änderung und die Kündigung von Verträgen über Organschaf- ten (Beherrschungs- und Ergebnisführungsverträgen) und Kooperationen; c. der Erwerb anderer Unternehmen, der Erwerb, die Änderung oder Kündigung von - auch stillen - Beteiligungen einschließlich des Erwerbs von Gesellschaftsantei- len der Gesellschaft sowie der Abtretung eigener Geschäftsanteile der Gesell- schaft; ferner die Stimmabgabe in Beteiligungsgesellschaften; b. die Veräußerung des Unternehmens im Ganzen, die Errichtung, Veräußerung von Aufgabe von Betrieben oder Betriebsstätten; a. alle Verfügungen über Grundstücke, Rechte an einem Grundstück oder Rechte an einem Grundstücksrecht, die Verpflichtung zur Vornahme derartiger Verfügungen; 2. Die Geschäftsführerin bedarf zu Rechtshandlungen und Maßnahmen, die nach Art, Umfang oder Risiko über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der Gesellschaft in er- heblichen Maße hinausgehen und für die Gesellschaft von besonderer Bedeutung sind, der vorherigen Zustimmung der Gesellschafterversammlung; das gilt insbeson- dere für: Die GmbH ist einzelvertretungsberechtigt, sie sowie deren jeweilige Geschäftsführer sind befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen. b) Für die konkrete Vertretungsbefugnis gilt: Zur Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft ist nur die persönlich haftende Gesellschafterin berechtigt und verpflichtet. Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Jeder persönlich haftende Gesellschafter sowie dessen jeweilige Ge- schäftsführer sind befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen o- der als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen. a) Für die allgemeine Vertretungsbefugnis gilt: 1. §6 Geschäftsführung und Vertretung 4. Die Gesellschafter unterliegen keinem Wettbewerbsverbot. die juwi Gründungskommanditist Germany GmbH mit einer Kommanditeinlage von € 2.500,00 (in Worten: zweitausendfünfhundert Euro) 3. Kommanditistin ist: Gesellschaftsvertrag der Windpark Kerzenheim GmbH & Co. KG Seite 4 von 9 3. Die persönlich haftende Gesellschafterin hat Anspruch auf Ersatz aller ihr durch die Geschäftsführung erwachsenden Aufwendungen. Hierfür erhält sie eine pauschale Vergütung von jährlich EUR 250,00 zuzüglich Umsatzsteuer in der jeweils geltenden gesetzlichen Höhe, fällig und zahlbar am Ende eines Jahres. Höhere Aufwendungen erhält sie gegen Nachweis erstattet. Die Vergütung kann zu Beginn eines jeden Ge- schäftsjahres unter Berücksichtigung der Leistungen der persönlich haftenden Ge- sellschafterin und der Ertragslage der Gesellschaft neu festgesetzt werden. Die Neu- Festsetzung geschieht durch Gesellschafterbeschluss. Erfolgt bis zum Ablauf des o. Veräußerung oder Verpachtung des Unternehmens der Gesellschaft oder wesent- licher Teile davon; n. Vereinbarungen mit nahen Angehörigen von Gesellschaftern oder von Geschäfts- führern und mit Gesellschaften, an denen Gesellschafter oder Geschäftsführer oder die Angehörigen nicht nur unwesentlich beteiligt sind. Die nahen Angehöri- gen bestimmen nach § 15 AO. Unwesentlich im vorstehenden Sinn ist eine Betei- ligung von nicht mehr als 10 % am Kapital der jeweiligen Gesellschaft; m. die Erteilung von Schenkungsversprechen sowie die Hingabe nicht marktüblicher Geschenke; I. die Einleitung von Rechtsstreitigkeiten mit einem Streitwert von mehr als € 20.000,--, sowie prozessbeend.ende Handlungen und Erklärungen sowie die Stundung und der Erlass von Forderungen; k. die Erteilung von Prokuren und Generalvollmachten; j. die Einstellung und Entlassung von Arbeitnehmern; i. Der Abschluss und die Kündigung von Dauerschuldverträgen mit einer Jahresbe- las ~ ung von mehr als € 100.000,--; h. die Inanspruchnahme oder die Gewährung von Sicherheiten oder Krediten sowie die Übernahme fremder Verbindlichkeiten; ausgenommen sind Kunden- und Lie- ferantenkredite, soweit sie im Einzelfall € 100.000,-- oder insgesamt € 1.000.000,- - nicht übersteigen, sowie die Aufnahmen und die Kündigung von Barkrediten bis zu € 50.000,-- im Einzelfall; g. die Einstellung oder wesentliche Einschränkung betriebener Geschäftszweige und die Aufnahme neuer Geschäftszweige; f. Anschaffungen und Investitionen, einschließlich der Vornahme von Baurnaßnah- men, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten € 100.000,-- im Einzelfall oder € 1.000 . 000,-- im Geschäftsjahr übersteigen, e. der Abschluss, die Änderung und die Kündigung von Lizenzverträgen; Gesellschaftsvertrag derWindpark Kerzenheim GmbH & Co . KG 1. Gesellschafterversammlungen werden von der persönlich haftenden Gesellschafterin mit einer Frist von 4 Wochen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einberufen. Die Einladung hat an die der Gesellschaft zuletzt bekannt gegebene Anschrift des Ge Seite 5 von 9 §8 Gesellschafterversammlung 5. Fehlerhafte Beschlüsse der Gesellschafter können nur innerhalb eines Monats seit der Beschlussfassung durch Klage gegen alle Gesellschafter angefochten werden. 4. Die Gesellschafterversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der ab- gegebenen Stimmen, sofern nicht zwingende gesetzliche Regelungen dem entgegen- stehen oder dieser Gesellschaftsvertrag andere Mehrheitserfordernisse vorsieht. Ände- rungen des Gesellschaftsvertrages bedürfen der 66 v.H. Mehrheit. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abge- lehnt. 3. Die Gesellschafter haben je € 100,00 ihrer Kommanditeinlage eine Stimme. Die per- sönlich haftende Gesellschafterin hat - ohne Leistung einer Kapitaleinlage - 1 Stimme. f) Auflösung der Gesellschaft. d) die Verwendung des Jahresergebnisses und Entnahmen I Liquiditätsausschüt- tungen gemäß § 13 Abs. 3; e) Änderungen des Gesellschaftsvertrages; c) Maßnahmen der Geschäftsführung gemäß § 7 Abs. 4; b) die Entlastung der persönlich haftenden Gesellschafterin; a) die Feststellung des Jahresabschlusses; 2. Die Gesellschafter beschließen nach Maßgabe dieses Vertrages über alle Angelegen- heiten der Gesellschaft. Sie beschließen insbesondere über: 1. Die Gesellschafter fassen ihre Beschlüsse in der Gesellschafterversammlung. §7 Gesellschafterbeschlüsse Die persönlich haftende Gesellschafterin erhält des Weiteren eine jährliche Haftungs- entschädigung in Höhe von EUR 250,00 zuzüglich Umsatzsteuer in der jeweils gel- tenden gesetzlichen Höhe, fällig und zahlbar am Ende eines Jahres. Die Haftungs- entschädigung kann mit Veränderung des Stammkapitals der persönlich haftenden Gesellschafterin oder zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres, unter Berücksichtigung des Stammkapitals der persönlich haftenden Gesellschafterin, neu festgesetzt wer- den. Die Neu-Festsetzung geschieht durch Gesellschafterbeschluss. Monats März eines neuen Geschäftsjahres keine Neufestsetzung so gilt die pauscha- le Vergütung des Vorjahres auch für das laufende Geschäftsjahr fort. Gesellschaftsvertrag derWindpark Kerzenheim GmbH & Co. KG Seite 6 von 9 2 . Den Kommanditisten werden Verlustanteile auch dann zugerechnet, wenn diese ihreKommanditeinlage übersteigen. 1. Am Vermögen und am Gewinn und Verlust sind die Gesellschafter entsprechend ihrer Beteiligung am Gesellschaftsvermögen gemäß § 5 Absätze 2 und 3 beteiligt. § 11 Ergebnis- und Vermögensbeteiligung Für die Gesellschafter werden Konten für die Kommanditeinlage, die Verlustzuweisung sowie die Entnahmen geführt . § 10 Gesellschafterkonten 3. Sonderbetriebsausgaben der Gesellschafter (z. B. Zinsen auf die Finanzierung der Kommanditeinlage) sind dem Geschäftsführer bis zum 15. März des Folgejahres nach- zuweisen. Später nachgewiesene Sonderbetriebsausgaben können nur berücksichtigt werden, wenn dies verfahrensrechtlich noch möglich ist und nur gegen Erstattung der entstehenden Aufwendungen. 2 . Der Geschäftsführer wird die Kommanditisten über außergewöhnliche Geschäftsvorfäl- le unverzüglich unterrichten. 1. Der Geschäftsführer hat innerhalb von 6 Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres den Jahresabschluss mit Bilanz und mit der Gewinn- und Verlustrechnung nach dengesetzlichen Vorschriften aufzustellen. Sondervergütungen im Sinne von § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG sind als Aufwand der Gesellschaft zu behandeln. §9 Jahresabschluss, Berichte 4. Die Gesellschafterversammlung wird von der persönlich haftenden Gesellschafterin ge- leitet. 3. Die Gesellschafterversammlung findet am Sitz der Gesellschaft statt, soweit die Ge- sellschafter nicht etwas anderes beschließen. 2 . Eine Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der Stim-men vertreten sind. Ist eine Gesellschafterversammlung nicht beschlussfähig, so ist gemäß Absatz 1 unverzüglich eine weitere Gesellschafterversammlung mit der glei- chen Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesendenoder vertretenen Stimmen beschlussfähig ist; hierauf ist in der Einladung zu dieser Ge- seIlschafterversammlung hinzuweisen. sellschafters mittels einfachen Briefes zu erfolgen, der mit Aufgabe zur Post als zuge-gangen gilt. Gesellschaftsvertrag der Windpark Kerzenheim GmbH & Co. KG Seite 7 von 9 a) in die Kommanditbeteiligung oder einzelne Ansprüche aus dem Gesellschaftsverhältnis aufgrund eines nicht nur vorläufig vollstreckbaren Titels die Zwangsvollstreckung betrie- ben wird und die Zwangsvollstreckungsmaßnahme nicht innerhalb von drei Monaten spätestens bis zur Verwertung, aufgehoben wird, Ein Kommanditist scheidet aus der Gesellschaft aus, wenn § 15 Ausscheiden von Gesellschaftern 2. Die Kommanditisten können ferner diese Rechte sowie einzelne (ihr im Verhältnis zur Gesellschaft unmittelbar zustehende) Ansprüche aus dem Gesellschaftsverhältnis zur Absicherung eines Kredits, den sie ganz oder teilweise zur Finanzierung ihrer Kom- manditeinlage aufnehmen, abtreten oder verpfänden. Jede sonstige Verfügung über diese Rechte, insbesondere jede sonstige Belastung und die Begründung von Unterbe- teiligungen sowie E!nräumung von Treuhandverhältnissen, bedürfen der vorherigen Zustimmung der persönlich haftenden Gesellschafterin, die darüber nach billigem Er- messen zu entscheiden hat. 1. Die Kommanditisten können ihre Kommanditbeteiligung mit Zustimmung der persönlich haftenden Gesellschafterin, die nur aus wichtigem Grund versagt werden darf, abtre- ten. § 14 Verfügungen über Beteiligungsrechte 2. Das Kontrollrecht nach § 166 Abs. 3 HGB bleibt unberührt. Die Kommanditisten kön- nen auch dieses Recht auf ihre Kosten durch eine zur Berufsverschwiegenheit ver- pflichtete Person ausüben lassen. 1. Die Kommanditisten sind berechtigt, selbst oder auf ihre Kosten durch eine zur Berufs- verschwiegenheit verpflichtete Person die Bücher und Papiere der Gesellschaft am Sitz der Gesellschaft nach Ankündigung mit angemessener Frist einsehen zu lassen. §13 Kontrollrechte der Kommanditisten 3. Soweit die Ausschüttungen nach den handelsrechtlichen Vorschriften als Rückzahlung der Kommanditeinlage anzusehen ist, entsteht bis zur Höhe der jeweils übernomme- nen Hafteinlage eine persönliche Haftung der Kommanditisten für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft (§ 172 Abs. 4 HGB). 2. Der nach Bildung der Liquiditätsreserve gemäß Abs. 1 verbleibende Liquiditätsüber- schuss ist nach Feststellung des Jahresabschlusses an die Kommanditisten auszu- schütten. 1. Aus dem Liquiditätsüberschuss der Gesellschaft ist nach Ermessen des Geschäftsfüh- rers zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung, insbesondere zur Sicherstellung der Zins- und Tilgungsleistungen, eine angemessene Liquiditätsreserve zu halten. § 12 Verwendung von Liquiditätsüberschüssen, Ausschüttungen Gesellschaftsvertrag der Windpark Kerzenheim GmbH & Co. KG 3. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Ansprüche, Verpflichtungen und Streitigkeiten aus diesem Gesellschaftsvertrag ist der Sitz der Gesellschaft. Seite 8 von 9 2. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen hierdurch nicht berührt . Vielmehr gilt in diesem Fal- le eine solche Bestimmung als vereinbart, durch die der mit der unwirksamen Bestim- mung beabsichtigte wirtschaftliche Zweck rechtswirksam weitestgehend erreicht wird. Entsprechendes gilt, wenn bei Durchführung dieses Vertrages eine regelungsbedürfti- ge Lücke offenbar wird. Beruht die Unwirksamkeit einer Bestimmung auf ein darin fest- gelegtes Maß der Leistung oder Zeit, so gilt das rechtlich zulässige Maß als vereinbart, das dem Ziel des Bestands- und Liquiditätsschutzes der Gesellschaft am nächsten kommt. 1. Sämtliche rechtsgeschäftlichen Erklärungen, die das Gesellschaftsverhältnis berühren, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, die mündlich nicht abbedungen werden kann. Dies gilt nicht für Erklärungen durch Gesellschafterbeschlüsse, die mit dem Tage der Beschlussfassung wirksam werden, unabhängig davon, wann das Beschlussfas- sungsergebnis schriftlich mitgeteilt wird. §18 Schlussbestimmungen Die Gesellschafter untereinander sowie die Gesellschafter im Verhältnis zur Gesellschaft haf- ten nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Schadensersatzansprüche der Gesellschafter untereinander verjähren innerhalb von drei Jahren nach bekanntwerden des haftungsbe- gründenden Sachverhalts, soweit nicht das Gesetz oder andere Bestimmungen eine kürzere Verjährungsfrist vorsehen. Die Ansprüche sind binnen einer Frist von sechs Monaten nach Kenntniserlangung von dem Schaden gegenüber dem Verpflichteten per eingeschriebenen Brief geltend zu machen. §17 Haftung und Verjährung 3. Im Falle der Liquidation hat der Geschäftsführer das Vermögen der Gesellschaft best- möglich zu veräußern und den nach Berichtigung aller Verbindlichkeiten der Gesell- schaft verbleibenden Liquidationsüberschuss an die Gesellschafter im Verhältnis der festen Gesellschafterkonten auszuzahlen. 2. Bei Auflösung der Gesellschaft erfolgt die Liquidation durch den Geschäftsführer. Der Umfang seiner Geschäftsführungs- und Vertretungsmacht wird durch die Auflösung der Gesellschaft nicht verändert. 1. Die Gesellschaft tritt unter den gesetzlichen Voraussetzungen sowie dann in liquidati- on, wenn die Gesellschafter die Auflösung mit einer Mehrheit von mindestens 66 % der vorhandenen Stimmen beschließen. § 16 Auflösung der Gesellschaft b) über das Vermögen der Kommanditisten das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröff- nung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird. Gesellschaftsvertrag der Windpark Kerzenheim GmbH & Co. KG Seite 9 von 9 Kommandit i' stin (Jochen Magerfleisc Komplementärin (Jochen Magerfleisch, Wörrstadt, den _2 _3,_A_PR_, 2_01_4_ 4 . Die Kosten dieses Vertrages und seiner Durchführung trägt die Gesellschaft bis zu ei- nem Gesamtbetrag von € 1.500,-- . Gesellschaftsvertrag de r Windpark Kerzenheim GmbH & Co. KG

  • Windpark Kerzenheim
    Extrahierter Text

    BESCHLUSSVORLAGE STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister Gremium: 3. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: Vorlage Nr.: TOP: Verantwortlich: 21.10.2014 2014/0153 21 öffentlich Dez. 4 Erwerb der Windpark Kerzenheim GmbH & Co. KG durch die Stadtwerke Karlsruhe GmbH Beratungsfolge dieser Vorlage am TOP ö nö Ergebnis Hauptausschuss 07.10.2014 15 vorberaten Gemeinderat 21.10.2014 21 genehmigt Antrag an den Gemeinderat / Ausschuss 1. Der Gemeinderat stimmt dem Erwerb der Windpark Kerzenheim GmbH & Co. KG durch die Stadtwerke Karlsruhe GmbH mit einer Beteiligungsquote von 100 Prozent zu. 2. Der Gemeinderat ist damit einverstanden, dass durch Rechtsaufsichtsbehörde, IHK, Registergericht, Notar oder Finanzverwaltung gewünschte Anpassungen des Gesellschaftsvertrages nicht grundsätzlicher Art von der Verwaltung vorgenommen werden können. Finanzielle Auswirkungen nein ja Gesamtkosten der Maßnahme Einzahlungen/Erträge (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatori- schen Kosten abzügl. Folgeer- träge und Folgeeinsparungen) Kontierungsobjekt: Kontenart: Ergänzende Erläuterungen: ISEK Karlsruhe 2020 - relevant nein ja Handlungsfeld: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) nein ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften nein ja abgestimmt mit Stadtwerke Karlsruhe GmbH Ergänzende Erläuterungen Seite 2 I. Ausgangslage Projektpartner und Standort Die juwi Energieprojekte GmbH (juwi) hat der Stadtwerke Karlsruhe GmbH (SWK) den Erwerb der Projektgesellschaft Windpark Kerzenheim GmbH & Co. KG angebo- ten. Die Projektgesellschaft wird einen Windpark mit 2 Vestas-Windenergieanlagen (WEA) vom Typ V126 mit je 3,3 MW in der Nähe von Kerzenheim in Rheinland-Pfalz errichten. Die juwi ist der Projektentwickler und derzeitiger Alleingesellschafter. Sie hat die Genehmigungsunterlagen eingereicht und rechnet mit der Baugenehmigung in den nächsten Wochen. Der Windpark soll Mitte 2015 in Betrieb gehen. Komple- mentärin der Windpark Kerzenheim GmbH & Co. KG ist derzeit die juwi Wind Germany Verwaltungs-GmbH. Es ist beabsichtigt, diese nach dem Erwerb der KG durch die SWK-Regenerativ-Verwaltungs-GmbH zu ersetzen. Die SWK hat für den Erwerb des Windparks von der juwi ein indikatives Kaufgebot in Höhe von 14,7 Mio. € abgegeben. Die Entscheidung, wer den Zuschlag erhält, ist noch nicht getroffen. Bei den weiteren Ausführungen in dieser Vorlage wird von ei- ner für die SWK positiven Entscheidung ausgegangen. Das Kaufangebot umfasst die Kosten für den Bau und die Infrastruktur der WEA so- wie die Kabelverlegung und den Netzanschluss. Die Finanzierung innerhalb der Pro- jektgesellschaft Windpark Kerzenheim GmbH & Co. KG soll zu 25 % mit Eigenkapi- tal und zu 75 % mit Fremdkapital erfolgen. Die SWK streben eine Projektfinanzie- rung mit KfW-Darlehen an. Mittels Anteilskaufvertrag und der Einbringung von 5.000 € in die Windpark Kerzen- heim GmbH & Co. KG erwerben die SWK 100 % der Kommanditanteile der Betrei- bergesellschaft und werden in das Handelsregister eingetragen. Es ist vorgesehen, dass der als Anlage beigefügte Gesellschaftsvertrag nach Eintritt der SWK in die Gesellschaft an die erforderlichen kommunalrechtlichen Vorgaben angepasst wird. Die Windpark Kerzenheim GmbH & Co. KG hat die juwi mit dem Bau des Windparks Kerzenheim beauftragt. Die Einzahlung von 20 % Eigenkapital in die Windpark Ker- zenheim GmbH & Co. KG entsprechend 3,0 Mio. € ist für Ende Oktober 2014 vorge- sehen. Das restliche Eigenkapital (0,7 Mio. €) und die Fremdmittel (11,0 Mio. €) sind bis spätestens Ende Februar 2015 zur Verfügung zu stellen. Windverhältnisse Es liegen zwei unabhängige Windgutachten zertifizierter Gutachter für den Standort vor. Die durchschnittliche Windgeschwindigkeit auf Nabenhöhe beträgt 6,7 m/s. Un- ter Berücksichtigung der Windverhältnisse, Parkwirkungsgrad und technischer Ein- gangsdaten der WEA wurde ein mittlerer Parkenergieertrag (P50) von rd. 21.300 MWh/a ermittelt. P50 bedeutet, dass dieser Wert mit einer Wahrscheinlich- keit von 50 % überschritten wird. Businessplan der juwi Energieprojekte GmbH Ergänzende Erläuterungen Seite 3 Der Businessplan der juwi Energieprojekte GmbH läßt eine angemessene Eigenka- pitalrendite erwarten: Die Gesamtkapitalrendite auf dem P50-Level beträgt 5,9 %; bei einer Fremdkapitalquote von 75 % mit 3,5 % Zinsen für 10 Jahre beläuft sich die Eigenkapitalrendite auf 8,2 %. Für Wartung und Betriebsführung wird mit der Fa. Vestas ein Vollwartungsvertrag über 15 Jahre. Die Grundstückspachten betragen 5,7 % der Stromerlöse für eine Laufzeit von 28 Jahren. II. Bewertung des Projekts durch SWK Anlagentechnik Die Vestas V126 Windkraftanlage ist für Binnenlandstandorte optimiert und bietet beste Erträge und Volllaststunden. Es handelt sich zwar um einen relativ neuen WEA-Typ, jedoch basiert die Anlage weitestgehend auf der Technik der Vestas V112, die weltweit über 1.000 Mal im Einsatz ist. Sie unterscheidet sich im Wesentli- chen durch größere Flügel, die die Erntefläche im Vergleich zur Nennleistung ver- größert. Standort Im Rahmen eines Repowerings wurden für den Windpark Kerzenheim zwei beste- hende WEA abgebaut. Es kann davon ausgegangen werden, dass keine weiteren WEA an dem Standort gebaut werden. Daher sind auch keine zukünftigen Abschat- tungsverluste zu erwarten. Der Standort liegt zwischen der A 6 und der A 63 jeweils ca. 7 km von der Autobahnausfahrt entfernt, was den Antransport der Anlage er- leichtert. Wirtschaftlichkeit im Vergleich Die erwartete Gesamtkapitalrendite vor Steuern des Windparks Kerzenheim ent- spricht in etwa der Renditeerwartung beim Windpark Bad Camberg und bei WIND- POOL. Bei einer Fremdfinanzierung von 75 % zu einem Zins von 3,5 % ergibt sich eine Eigenkapitalrendite von 8,2 % beim P50-Wert. Aus dem Vergleich ist erkennbar, dass die prognostizierten Renditen beim EnBW- Onshore-Portfolio - mit überwiegend Bestandsanlagen, die teilweise schon mehrere Jahre in Betrieb sind - höher sind, als die Renditen, die heute mit Neuanlagen erziel- bar sind. Erkennbar ist auch, dass bei einem Bestandsportfolio wie der EnBW, die Abweichungen zwischen P50 und P75 aufgrund der bereits vorhandenen realen Er- tragswerte und der damit verbundenen höheren Prognosegenauigkeit deutlich klei- ner sind. Kerzenheim, Bad Camberg und WINDPOOL bewegen sich insgesamt auf dem gleichen Niveau. Ergänzende Erläuterungen Seite 4 Fazit Die Rahmenbedingungen dieses Projekts können als günstig eingeschätzt werden. Die SWK kommt - nach Abwägung der dargestellten Sachverhalte - zum Ergebnis, dass die Wirtschaftlichkeit im Rahmen dessen liegt, was unter den heutigen Rah- menbedingungen am Markt zu erzielen ist. Der Erwerb des Windparks wird daher empfohlen. Ausblick Diese Beteiligung mit 6,6 MW bringt die SWK dem beschlossenen Ausbauziel von 50 MW Windkraft bis 2020 einen weiteren Schritt näher. Zusammen mit Bad Cam- berg, WINDPOOL und dem EnBW-Onshore-Portfolio hätten die SWK dann bereits rund 30 MW Windkraft-Erzeugungsleistung im Portfolio. Die Beteiligung an der Pro- jektgesellschaft wurde in der Aufsichtsratssitzung am 26.09.2014 – unter dem Vor- behalt der Zustimmung des Gemeinderates – beschlossen. III. Finanzierung der Beteiligung durch die Stadtwerke Karlsruhe GmbH Die Finanzierung der Beteiligung erfolgt über das im Wirtschaftsplan vorgesehene Budget für den Ausbau der Windkraft. IV. Einbindung der mittelbaren Gesellschafterin Stadt Karlsruhe Für den Erwerb der Windpark Kerzenheim GmbH & Co. KG durch die Stadtwerke Karlsruhe GmbH mit einer Beteiligungsquote von einhundert Prozent wird die Zu- stimmung des Gemeinderats – nach Vorberatung im Hauptausschuss – erbeten. Nach § 108 GemO ist der Gemeinderatsbeschluss anschließend dem Regierungs- präsidium Karlsruhe vorzulegen. Beschluss: Antrag an den Gemeinderat – nach Vorberatung im Hauptausschuss – 1. Der Gemeinderat stimmt dem Erwerb der Windpark Kerzenheim GmbH & Co. KG durch die Stadtwerke Karlsruhe GmbH mit einer Beteiligungsquote von einhundert Prozent zu. 2. Der Gemeinderat ist damit einverstanden, dass durch Rechtsaufsichtsbehörde, IHK, Registergericht, Notar oder Finanzverwaltung gewünschte Anpassungen des Gesell- schaftsvertrages nicht grundsätzlicher Art von der Verwaltung vorgenommen werden können. Hauptamt - Ratsangelegenheiten - 9. Oktober 2014

  • Stellungnahme TOP 21 AfD
    Extrahierter Text

    STELLUNGNAHME zum Antrag Stadtrat Marc Bernhard (AfD) Stadtrat Dr. Paul Schmidt (AfD) vom: 19.10.2014 eingegangen: 20.10.2014 Gremium: 3. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: Vorlage Nr.: TOP: Verantwortlich: 21.10.2014 2014/0213 21 öffentlich Dez. 4 Erwerb der Windpark Kerzenheim GmbH & Co. KG durch die Stadtwerke Karlsruhe GmbH - Kurzfassung - Nach Feststellung des Umweltbundesamtes ist das technische Potential der Wasserkraft in der Bundesrepublik Deutschland weitestgehend ausgeschöpft. Aktuell liegen den Stadtwerken auch keine Beteiligungsmöglichkeiten an Wasserkraftwerken vor. Die Verwaltung empfiehlt, den Änderungsantrag abzulehnen. Finanzielle Auswirkungen des Antrages nein ja Gesamtkosten der Maßnahme Einzahlungen/Erträge (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatori- schen Kosten abzügl. Folgeer- träge und Folgeeinsparungen) Haushaltsmittel Kontierungsobjekt: Kontenart: Ergänzende Erläuterungen: ISEK Karlsruhe 2020 - relevant nein ja Handlungsfeld: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) nein ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften nein ja abgestimmt mit SWK GmbH Seite 2 Nach Feststellung des Umweltbundesamtes ist das technische Potential der Wasserkraft in der Bundesrepublik Deutschland weitestgehend ausgeschöpft. Aktuell liegen den Stadtwerken auch keine Beteiligungsmöglichkeiten an Wasserkraftwerken vor. Ange- sichts der o.g. Aussage und der generell schwierigen und langwierigen Genehmigungs- verfahren für energietechnische Anlagen rechnen die SWK auch kurz- bis mittelfristig nicht mit solchen Angeboten. In Karlsruhe selbst gibt es ohnehin keine zu realisierenden Projekte. Eine zusätzliche Staustufe am Rhein in Höhe Neuburgweier wurde schon mehrfach verworfen. Es gibt fundamentale ökologischen Bedenken. Grundsätzlich sind zur Bewältigung der Energiewende alle „Regenerativen Energien“ gefordert. Die „Onshore-Windenergie“ ist dabei unstrittig die derzeit wirtschaftlichste Variante, auch wenn der eine oder andere Windpark in der Vergangenheit nicht die Erwartungen erfüllt hat. In erster Linie sind davon die Windparks betroffen, die nach den älteren Windgutachten in den Mittelgebirgsregionen in den Jahren 2005 und fol- gende entstanden sind. Die aktuellen Windgutachten berücksichtigen die neuesten Er- kenntnisse und gelten als weitgehend zutreffend. Diese liegen auch den Gutachten für die beiden zur Abstimmung stehenden Beteiligungen zu Grunde. Der Aufsichtsrat der SWK hat einem Ausbauziel der Windkraft von 50 MW bis zum Jahr 2020 beschlossen. Die jetzt vorliegenden Beteiligungsangebote sind wichtige Schritte zur Zielerfüllung. Die SWK sind davon überzeugt, dass die in den Vorlagen dargestellten wirtschaftlichen Ziele als realistisch einzustufen sind und auch erreicht werden können.

  • Protokoll GR TOP 21
    Extrahierter Text

    NIEDERSCHRIFT Stadt Karlsruhe Gremium: 3. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: 21. Oktober 2014, 15:30 Uhr öffentlich Ort: Bürgersaal des Rathauses Vorsitzende/r: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup 27. Punkt 21 der Tagesordnung: Erwerb der Windpark Kerzenheim GmbH & Co. KG durch die Stadtwerke Karlsruhe GmbH Vorlage: 2014/0153 dazu: Änderungsantrag der Stadträte Marc Bernhard und Dr. Paul Schmidt (AfD) vom 20. Oktober 2014 Vorlage: 2014/0213 Beschluss: 1. Der Gemeinderat stimmt dem Erwerb der Windpark Kerzenheim GmbH & Co. KG durch die Stadtwerke Karlsruhe GmbH mit einer Beteiligungsquote von ein- hundert Prozent zu. 2. Der Gemeinderat ist damit einverstanden, dass durch Rechtsaufsichtsbehörde, IHK, Registergericht, Notar oder Finanzverwaltung gewünschte Anpassungen des Gesellschaftsvertrages nicht grundsätzlicher Art von der Verwaltung vorgenom- men werden können. Abstimmungsergebnis: 3 Nein-Stimmen, ansonsten Zustimmung Änderungsantrag: 3 Ja-Stimmen, ansonsten Ablehnung Der Vorsitzende ruft Tagesordnungspunkt 21 zur Behandlung auf und verweist auf die erfolgte Vorberatung im Hauptausschuss sowie die vorliegende Stellungnahme der Verwaltung: Das ist die Diskussion, die wir eben schon hatten. Das ist ein ähnlicher Vorgang, wie beim vorvorletzten Tagesordnungspunkt. Ich stimme zuerst über den Änderungsantrag ab. Wer sich zum Änderungsantrag äu- ßern möge, soll das tun: 3 Zustimmungen, der Rest Ablehnung. - 2 - Jetzt kommt die eigentliche Vorlage. Da bitte ich um das Kartenzeichen: 3 Ablehnun- gen, Rest Zustimmung. Zur Beurkundung: Die Schriftführerin: Hauptamt - Ratsangelegenheiten - 13. November 2014