Anfrage FW: Wahl Ortsvorsteher Grötzingen

Vorlage: 2014/0148
Art: Änderungs-/Ergänzungsantrag
Datum: 18.09.2014
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: Keine Angaben
Erwähnte Stadtteile: Durlach, Grötzingen, Neureut

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  • FDP-OV Grötzingen
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    STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister ANFRAGE Stadtrat Tom Høyem (FDP) vom 15.09.2014 Gremium: Termin: Vorlage Nr.: TOP: 2. Plenarsitzung Gemeinderat 23.09.2014 2014/0144 8.2 öffentlich Wahl Ortsvorsteher Grötzingen 1. Ist der Verlauf in Verbindung mit der Ortsvorsteherwahl in Grötzingen juristisch korrekt und unanfechtbar? 2. Wäre es theoretisch für den GR möglich, den Ortschaftsrat Grötzingen aufzufor- dern zu versuchen, noch einmal eine Einigkeit über die Ortsvorsteherfrage zu fin- den? Es ist sehr bedauerlich, dass sowohl der Grötzinger Ortschaftsrat als auch die Grötzinger Bevölkerung in dieser wichtigen Frage so tief gespalten sind. Egal welcher Kandidat vom GR gewählt wird, ist die Aufgabe sowohl den Ortschaftsrat wie auch die Bevölkerung hinter sich zu bekommen, sehr schwierig. In der heftigen Debatte wird auch Zweifel über den ganzen Verlauf und die Wahlproze- dur aufgeworfen. Falls der Verlauf juristisch anfechtbar ist, wird die Aufgabe, wieder Harmonie in Grötzingen zu schaffen, nicht nur schwierig, sondern wahrscheinlich un- möglich. unterzeichnet von: Tom Høyem Hauptamt - Ratsangelegenheiten - 17.09.2014 Sachverhalt / Begründung:

  • Stellungnahme TOP 8.2 FDP
    Extrahierter Text

    STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister STELLUNGNAHME zur Anfrage Stadtrat Tom Høyem (FDP) vom: 15.09.2014 eingegangen: 15.09.2014 Gremium: 2. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: Vorlage Nr.: TOP: Verantwortlich: 23.09.2014 2014/0144 8.2 öffentlich Dez.1 Wahl Ortsvorsteher Grötzingen 1. Ist der Verlauf in Verbindung mit der Ortsvorsteherwahl in Grötzingen juristisch korrekt und anfechtbar? Der bisherige Verlauf der Ortsvorsteherwahl in Grötzingen ist nicht zu beanstanden. Der hauptamtliche Ortsvorsteher/die hauptamtliche Ortsvorsteherin wird gemäß § 71 Abs. 2 GemO vom Gemeinderat im Einvernehmen mit dem Ortschaftsrat für die Dauer der Amtszeit der Ortschaftsräte bestellt. Wie in der Vergangenheit haben die Ortschaftsräte in ihrer jeweili- gen konstituierenden Sitzung einen (Wahl-) Beschluss dahingehend gefasst, wen sie dem Gemeinderat vorschlagen. Auch wenn in § 71 Abs. 2 GemO für die hauptamtliche Ortsvorstehertätigkeit, anders als in Abs. 1 für das Ehrenamt, ein Vorschlag des Ortschaftsrats als Grundlage des Beschlusses des Gemeinderates nicht vorgesehen ist, so steht dem Ortschaftsrat dennoch aufgrund seines allgemeinen Antrags- und Vorschlagsrechts in wichtigen Angelegenheiten der Ortschaft auch für die hauptamtlichen Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher ein Vorschlagsrecht zu. Die Bestellung des Ortsvorstehers bzw. der Ortsvorsteherin durch den Gemeinderat kann aus- drücklich nur im Einvernehmen mit dem Ortschaftsrat erfolgen. Festzuhalten ist weiter, dass die Gemeindeordnung in ihrem § 71 Abs. 2 davon ausgeht, dass ein bereits bei der Gemeinde beschäftigter Beamter zum Ortsvorsteher oder zur Ortsvorstehe- rin bestellt wird. Die externe (Neu-)Besetzung soll die Ausnahme sein. Seite 2 Der im Jahre 2003 durch das Personal- und Organisationsamt in einer Besprechung mit den Ortsvorstehern aus Durlach, Grötzingen, Neureut und Wettersbach erarbeitete Vor- schlag/Kompromiss zur künftigen Verfahrensweise bei der Besetzung von hauptamtlichen Ortsvorsteherstellen wurde dem damaligen Oberbürgermeister zwar zur Kenntnis gebracht, fand jedoch bis heute keine Umsetzung. Im Gegenteil, schon im darauffolgenden Jahr wur- den die Ortsvorsteher lediglich aufgefordert, in den neuen Ortschaftsräten einen Beschluss darüber herbeizuführen, wen sie dem Gemeinderat zur Wahl als Ortsvorsteher oder Ortsvor- steherin vorschlagen wollen. Die Möglichkeit einer Ausschreibung der Stellen wurde auch 2004, ebensowenig 2009 nicht in Betracht gezogen. Auch ist dieser Vereinbarung ein rechtsverbindlicher Charakter nicht zuzumessen, da eine abschließende Beschlussfassung des Personalausschusses, die dieser sich dem Wortlaut nach ausdrücklich vorbehalten hatte, sowie die Positionierung der Ortschaftsräte und/oder des Gemeinderates aktenmäßig nicht nachvollzogen werden konnte. Weiter darf nicht übersehen werden, dass die Wahl des Ortsvorstehers/der Ortsvorsteherin vor allem kommunalrechtlichen Reglungen unterliegt und Regularien des Verwaltungsvollzugs die Rechte von Ortschafts- und Gemeinderat hier nicht beschränken können. Aber auch nach dem Inhalt des Vorschlags aus 2003 wäre das derzeitige Verfahren zur Wahl aller Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher nicht zu beanstanden. Es wird dort"1. eine Vorab- stimmung des jeweiligen Besetzungsverfahrens zwischen Oberbürgermeister und Ortschafts- rat zur Vermeidung von späteren Konflikten in jedem Falle für angezeigt gehalten." Dies mag zwar richtig sein, jedoch ist entgegen der seinerzeitigen Vorbemerkung Formulierung in 2003 ein Einvernehmen des Oberbürgermeisters gemäß § 24 GemO gerade nicht erforderlich, da auch der Ortsvorsteher/die Ortsvorsteherin vor allem Vorsitzende/r des Ortschaftsrates und erst in zweiter Linie Gemeindebediensteter ist. Die Wahl eines Ortsvorstehers/einer Ortsvor- steherin, ist aufgrund deren herausgehobenen Funktion innerhalb der Gemeinde gerade kei- ne bloße Personal-, sondern vor allem eine kommunalrechtliche Angelegenheit. Weiter geht auch der Vorschlag 2003 "2. vom Regelfall interner Bewerber mit dem Vorrang einer internen Ausschreibung" aus". Dass die seinerzeit Beteiligten eine regelmäßige stadtin- terne förmliche Ausschreibung der Ortsvorsteherstellen nach jeder Kommunalwahl wollten, kann nach Ansicht der Verwaltung ausgeschlossen werden, da es weiter heißt: "Sollte keine interne Bewerbung vorliegen, wäre extern auszuschreiben." und unter 3. heißt es: "eine so- Seite 3 fortige externe Ausschreibung ist denkbar, wenn ein 2/3-Mehrheitsbeschluss des Ortschafts- rates vorliegt". Ausdrücklich war auch 2003 vorgesehen: "4. Die Steuerungsfunktion soll - wie bisher - wei- terhin beim OR/OV liegen". Die weiteren Durchführungsvorgaben aus 2003, wie Einbeziehung Personalausschuss etc., können mangels Verpflichtungswirkung zu Lasten der Ortschaftsräte keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der bisherigen Verfahren zur Besetzung der hauptamtlichen Ortsvorsteher und Ortsvorsteherinnen haben. Eine Zuständigkeit des Personalausschusses besteht im Übri- gen nicht. Auch aus der Vereinbarung des Jahres 2003 ergibt sich weder eine Verpflichtung des Ober- bürgermeisters in die Verfahren einzugreifen, noch eine explizit geregelte Pflicht, wonach eine hauptamtliche Ortsvorsteherstelle grundsätzlich auszuschreiben ist. Im Übrigen besteht auch aufgrund von § 11 Abs. 3 Ziff. 4 Landesbeamtengesetz keine Pflicht zur Ausschreibung für Dienstposten der leitenden Beamtinnen und Beamten der Gemeinden, zu deren Kreis die Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher zu zählen sind. Es ergibt sich vielmehr aus der Vereinbarung, dass es dem Ortschaftsrat obliegt, sich ggf. mit dem Oberbürgermeister über das Besetzungsverfahren abzustimmen bzw. über eine Aus- schreibung (intern oder extern) Beschluss zu fassen. Soweit der Ortschaftsrat einen solchen Beschluss nicht fasst und dem Gemeinderat zwei Kandidaten vorschlägt, ist dies der Wille des Ortschaftsrates und es ist insoweit nicht von einem unrechtmäßigen Verfahren auszugehen. Mit den neuen Ortschaftsräten wäre zu diskutieren, ob ein Runder Tisch zur Klärung der Fra- ge, wie zukünftig bei der Besetzung von hauptamtlichen Ortsvorsteherstellen zu verfahren ist, angezeigt wäre. Dabei wäre selbstverständlich der Gemeinderat einzubinden. Seite 4 2. Wäre es theoretisch für den Gemeinderat möglich, den Ortschaftsrat Grötzingen aufzufordern zu versuchen, noch einmal eine Einigkeit über die Ortsvorsteher- frage zu finden? Gemäß § 71 Abs. 2 GemO bestellt der Gemeinderat im Einvernehmen mit dem Ortschaftsrat für die Dauer der Amtszeit des Ortschaftsrates den Ortsvorsteher/die Ortsvorsteherin. Will der Gemeinderat vom Vorschlag des Ortschaftsrates abweichen, so wäre - mangels Einvernehm- lichkeit - die Wahl des Ortsvorstehers/der Ortsvorsteherin nicht möglich. Der Ortschaftsrat Grötzingen hat im vorliegenden Fall eine Kandidatin und einen Kandidaten zur Wahl vorge- schlagen. Damit hat der Ortschaftsrat sein Einvernehmen zu beiden, unabhängig vom Aus- gang der Entscheidung des Gemeinderates erteilt. Theoretisch könnte die Mehrheit des Gemeinderates den Tagesordnungspunkt auch mittels Geschäftsordnungsbeschluss vertagen, um dem Ortschaftsrat nochmals die Gelegenheit zur Einigung zu geben. Der Gemeinderat kann jedoch nur mit dem Einverständnis des Ortschafts- rates von dem bisherigen Vorschlag des Ortschaftsrates abweichen. Ob ein Einvernehmen mit dem Ortschaftsrat dahingehend zu erzielen wäre, ob und wie nochmals ausgeschrieben wird bzw. ob und welche (neue) Kandidatin, welchen (neuen) Kandidaten er der Gemeinderat vor- schlägt, kann nicht beurteilt werden.