Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen (Abfallentsorgungssatzung)

Vorlage: 2014/0116
Art: Beschlussvorlage
Datum: 16.09.2014
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: Team Sauberes Karlsruhe
Erwähnte Stadtteile: Durlach, Grötzingen, Hohenwettersbach, Neureut, Nordstadt, Oststadt, Rintheim, Südstadt, Südweststadt, Weiherfeld-Dammerstock, Weststadt, Wolfartsweier

Beratungen

  • Gemeinderat (öffentlich/nicht öffentlich)

    Datum: 21.10.2014

    TOP: 3

    Rolle: Entscheidung

    Ergebnis: mehrheitlich beschlossen

Zusätzliche Dateien

  • Abfallentsorgungssatzung
    Extrahierter Text

    BESCHLUSSVORLAGE STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister Gremium: 3. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: Vorlage Nr.: TOP: Verantwortlich: 21.10.2014 2014/0116 3 öffentlich Dez. 5 Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen (Abfallentsorgungssatzung) Beratungsfolge dieser Vorlage am TOP ö nö Ergebnis AUG 25.09.2014 1 vorberaten Hauptausschuss 07.10.2014 3 vorberaten Gemeinderat 21.10.2014 3 genehmigt Antrag an den Gemeinderat / Ausschuss Der Gemeinderat beschließt - nach Vorberatung im Ausschuss für Umwelt und Gesundheit und im Hauptausschuss - die in Anlage 1 beigefügte „Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen“ (Ab- fallentsorgungssatzung) vom 04.12.1996 in der Fassung vom 18.12.2012. Finanzielle Auswirkungen nein ja Gesamtkosten der Maßnahme Einzahlungen/Erträge (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatori- schen Kosten abzügl. Folgeer- träge und Folgeeinsparungen) Kontierungsobjekt: Kontenart: Ergänzende Erläuterungen: ISEK Karlsruhe 2020 - relevant nein ja Handlungsfeld: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) nein ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften nein ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 Mit dieser Vorlage wird dem Gemeinderat der als Anlage 1 angeschlossene Entwurf einer Satzung zur Änderung der derzeit gültigen Abfallentsorgungssatzung unterbreitet. Um dem Gemeinderat den Vergleich zwischen altem und vorgeschlagenem neuen Satzungsrecht zu erleichtern, ist als Anlage 2 die derzeit gültige Fassung der neuen Fassung gegenüberge- stellt. Anlage 3 enthält das Muster eines Befreiungsantrags von der städtischen Papierton- ne, Anlage 4 den Fortschrittsbericht zur "Neustrukturierung der Wertstofferfassung". Die wesentlichen Änderungen werden im Folgenden kurz beschrieben: Durch Einführung der grundstückbezogenen Altpapiertonne werden sich auch Änderungen bei der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen (Abfallentsorgungssatzung) ergeben (vgl. § 2 Abs. 3 Ziffer 2, § 3 Abs. 3 Ziffer 4, § 6 Abs. 7 Ziffer 4, § 7 Abs. 3, § 7 Abs. 3 a), § 10 Abs. 1 a, § 10 Abs. 2 Ziffer 4, § 10 Abs. 3, § 13 Abs. 1, § 17 Ziffer 16, § 19 Abs. 1 Ziffer 5). Um eine einheitliche Begriffsdefinition zu verwenden, wird nur noch der Begriff Alttextilien benutzt (vgl. § 2 Abs. 3 Ziffer 2, § 7 Abs. 4 Ziffer 2, § 17 Ziffern 16 und 17). Bezüglich der Getrennthaltung von Grünabfällen ist der Begriff „sollen“ in „sind zu halten“ anzupassen (vgl. § 7 Abs. 6 Ziffer 1). Elektrokleingeräte können auch bei allen Wertstoffstationen und im Rahmen der Abholung von Elektrogroßgeräten abgegeben werden (vgl. § 7 Abs. 6 Ziffer 6). Bei den Wertstoffstationen werden keine Elektrogeräte der Gruppen 1 - 3 in größeren Men- gen angeliefert, weshalb der Satz gestrichen werden kann (vgl. § 7 Abs. 6 Ziffer 7). Die öffentlichen Batteriesammelbehälter sollen bestehen bleiben, weshalb "noch über- gangsweise" gestrichen werden kann (vgl. § 8 Abs. 3). In den Ortsteilen Grötzingen, Hohenwettersbach und Wettersbach gibt es keine 35- und 50- Liter-Abfallbehälter mehr (vgl. § 10 Abs. 2 Ziffer 1 Satz 2). Der Begriff Elektrogeräte muss in Elektrogroßgeräte umgewandelt werden, da auch Kleinge- räte wie z. B. Fön, Toaster, Eierkocher u. a. Elektrogeräte sind, die jedoch nicht im Rahmen der Sperrmüllsammlung erfasst werden (vgl. § 13 Abs. 2 Satz 3). Redaktionelle Änderungen (vgl. § 10 Abs. 2 Ziffer 3, § 13 Abs. 2 Satz 4, § 17 Ziffern 3 und 5; § 19 Abs. 1 Ziffer 5 Untersätze 7 und 8, § 19 Abs. 1 Ziffer 9, § 19 Absatz 2 Ziffer 1). Ergänzende Erläuterungen Seite 3 Beschluss: Antrag an den Gemeinderat Der Gemeinderat beschließt - nach Vorberatung im Ausschuss für Umwelt und Ge- sundheit am 25.09.2014 und im Hauptausschuss am 07.10.2014 - die in Anlage 1 beigefüg- te „Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Vermeidung, Verwer- tung und Beseitigung von Abfällen“ (Abfallentsorgungssatzung) vom 04.12.1996 in der Fas- sung vom 18.12.2012. Hauptamt - Ratsangelegenheiten - 9. Oktober 2014

  • Anlage 1 Abfallsatzung
    Extrahierter Text

    Satzung Anlage 1 zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen (Abfallentsorgungssatzung). Aufgrund des § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (Gemeindeordnung - GemO) in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. Seite 581, berichtigt Seite 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. April 2013 (GBl. Seite 55), der §§ 17, 20 und 22 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz -KrWG) vom 24. Februar 2012 (BGBl. I Seite 212), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Mai 2013 (BGBl. I Seite 1324) der §§ 2 Abs. 1,6,9 und 10 Abs. 1 des Landesabfallgesetzes (LAbfG) vom 14. Oktober 2008 (GBl. Seite 370) zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2009 (GBl. Seite 802, 809) und des § 7 Satz 4 der Verordnung über die Entsorgung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen (Gewerbeabfallverordnung-GewAbfV) vom 19. Juni 2002 (BGBl. I, Seite 1938),zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Februar 2012 (BGBl. I Seite 212) hat der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe am 21. Oktober 2014 folgende Satzung beschlossen: Artikel 1 Die Satzung der Stadt Karlsruhe über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen (Abfallentsorgungssatzung) vom 04. Dezember 1996, zuletzt geändert am 18. Dezember 2012 wird wie folgt geändert: 1. § 2 Abs. 3 Ziffer 2 erhält folgende Fassung: "2. die Abfallbehälter - Müllbehälter/Müllsäcke - Wertstoffbehälter - Altpapierbehälter - Bioabfallbehälter - Einwegbehältnisse für Grünabfälle - Depotcontainer für Altglas, Alttextilien und Grünabfälle - Behältnisse für Haushaltsbatterien" 2. Nach § 3 Abs. 3 Ziffer 3 wird eine neue Ziffer 4 eingefügt, die folgenden Wortlaut erhält: "4. Altpapier, das vollständig bei zulässigen gemeinnützigen oder gewerblichen Sammlungen oder bei den Wertstoffstationen abgegeben wird." 3. § 6 Abs. 7 Ziffer 4 erhält folgende Fassung: "4. Die Grundstückeigentümerinnen/Grundstückseigentümer sind bei Zuteilung von Bioabfall-, Wertstoff- und Altpapierbehältern verpflichtet, einen geeigneten Standplatz auszuweisen." 4. § 7 Abs. 3 erhält folgende Fassung: "(3) Folgende Wertstoffe sind in den als solchen gekennzeichneten Wertstoffbehälter einzugeben: Metalle, Holz, unverschmutzte und sortenreine Kunststoffe, Folien und gebrauchte, restentleerte Verkaufsverpackungen privater Endverbraucher im Sinne von § 3 Abs. 11 der Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von Verkaufsverpackungen (VerpackV). Im Anschlussbereich einer Abfallsauganlage sind diese Wertstoffe nur zu den vorgesehenen Zeiten einzugeben. Stark verschmutzte Wertstoffe sind von der Wertstoffentsorgung ausgenommen." 5. Nach § 7 Abs. 3 wird ein neuer Absatz 3a eingefügt, der folgenden Wortlaut erhält: 2 "(3a) Altpapier ist in den als solchen gekennzeichneten Altpapierbehälter (graue Tonne mit blauem Deckel) einzugeben. Eine Befreiung von der Nutzung der Altpapierbehälter erfolgt durch Bescheid nach einem entsprechenden Antrag mit glaubhafter Darlegung der praktizierten Altpapierentsorgung." 6. § 7 Abs. 4 Ziffer 2 erhält folgende Fassung: "2. Alttextilien bei Altkleidersammlungen bereitgestellt werden," 7. § 7 Abs. 6 Ziffer 1 erhält folgende Fassung: „1. Grünabfälle sind von den übrigen Abfällen getrennt zu halten. Sie können entweder zu den Kompostierungsanlagen oder zu den Grünabfallcontainern gebracht werden. Darüber hinaus können Grünabfälle in den von der Stadt ausgegebenen Laubsäcken bzw. gebündelt bereitgestellt werden. Der genaue Zeitpunkt des Beginns und des Endes der Laubsacksammlung wird jeweils öffentlich bekannt gemacht. Die Selbstkompostierung bleibt hiervon unberührt.“ 8. § 7 Absatz 6 Ziffer 6 erhält folgende Fassung: „6. Elektro- und Elektronikaltgeräte aus Haushaltungen sind, sofern eine anderweitige Verwertung nicht stattfindet, zu den Annahmestellen Maybachstraße oder Nordbeckenstraße zur Entsorgung zu bringen. Elektrokleingeräte können bei allen Wertstoffstationen und im Rahmen der Abholung von Elektrogroßgeräten abgegeben werden. Anlieferungen aus Haushaltungen durch Elektrokleingewerbe (Vertreiber) sind nur in der Nordbeckenstraße möglich. Herkunftsnachweise sind erforderlich." 9. § 7 Absatz 6 Ziffer 7 erhält folgende Fassung: „7. Elektrogroßgeräte aus Haushaltungen werden gesondert abgefahren. Die Abholung erfolgt auf Voranmeldung und kann zweimal jährlich in Anspruch genommen werden. Sie können auch zu den Wertstoffstationen in der Nordbeckenstraße und in der Maybachstraße gebracht werden.“ 10. § 8 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Haushaltsbatterien aus Haushaltungen können in die von der Stadt aufgestellten Behältnisse eingegeben oder zu den stationären und mobilen Annahmestellen für Schadstoffe gebracht werden.“ 11. Nach § 10 Abs. 1 wird ein neuer Absatz 1a eingefügt, der folgenden Wortlaut erhält: "(1a) Zahl und Größe von Altpapierbehältern können von den Grundstückseigentümerinnen / Grundstückseigentümern selbst bestimmt werden. Sofern von dieser Möglichkeit kein Gebrauch gemacht und auch kein Antrag auf Befreiung gestellt wird erfolgt die Zuteilung in Abhängigkeit des Behältervolumens der Wertstoffbehälter von der Stadt." 12. § 10 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Abfallbehälter werden den anschlusspflichtigen Grundstücken im Rahmen des Abs. 1 in folgenden Größen - soweit verfügbar- zugeteilt: 1. Müllbehälter 80-l-, 120-l-, 240-l-, 770-l-, 1 100-l-, Müllgroßbehälter, 5-cbm-Umleermulden, 4- cbm-, 7-cbm-, 10-cbm-, 20-cbm- und 35-cbm-Absetzmulden. 2. Wertstoffbehälter 80-l-, 120-l-, 240-l-, 770-l-, 1 100-l- Wertstoffgroßbehälter, 5-cbm- Umleermulden und 4-cbm-, 7-cbm-, 10-cbm-, 20-cbm- und 35-cbm-Absetzmulden 3. Bioabfallbehälter 80-l-, 120-l-, 240-l-." 3 13. Nach § 10 Abs. 2 Ziffer 3 wird eine neue Ziffer 4 eingefügt, die folgenden Wortlaut erhält: "4. Altpapierbehälter 120-l-, 240-l- und 1.100 -l-." 14. § 10 Abs. 3 Satz 1 erhält folgende Fassung: "Grundsätzlich werden jedem Grundstück ein oder mehrere Bioabfall-, Müll-, Altpapier- und Wertstoffbehälter zugeteilt." 15. § 10 Abs. 3 Ziffer 2 Satz 4 erhält folgende Fassung: "Auf jedes Grundstück muss ein rechnerisches Müll-, Wertstoff-, Altpapier- und Bioabfallbehälter- Volumen von jeweils mindestens 40 -l- entfallen." 16. § 10 Abs. 4 Satz 3 erhält folgende Fassung: "(4) Die Stadt entsorgt im Bereich der pneumatischen Müllentsorgung Wertstoffe über Wertstoffbehälter, Altpapier über Altpapierbehälter und Bioabfälle über Bioabfallbehälter, soweit ein satzungsgemäßer Standplatz von den Grundstückseigentümerinnen/Grundstückseigentümer ausgewiesen werden kann oder die Behälter zur Abholung bereit gestellt werden können." 17. § 13 Abs. 1 erhält folgende Fassung: "(1) Der Inhalt der Müll- und Wertstoffbehälter bzw. der Abfallsäcke wird 14-täglich eingesammelt. Der Inhalt der Altpapierbehälter wird 4-wöchentlich eingesammelt. Der Inhalt des Bioabfallbehälters wird wöchentlich eingesammelt. Häufigere Einsammlungen sind im Einzelfall auf Antrag möglich, jedoch nur soweit dies aufgrund beengter Platzverhältnisse oder hygienischer Besonderheiten für eine geordnete Abfallentsorgung erforderlich ist." 18. § 13 Absatz 2 Sätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung: "(2) Elektrogroßgeräte aus Haushaltungen werden auf Abruf abgeholt oder können von den Besitzerinnen/Besitzern zu den Wertstoffstationen Nordbecken- und Maybachstraße gebracht werden. Im Übrigen gelten für das Sammeln des Sperrmülls und der Elektrogroßgeräte die Vorschriften es § 12 Abs. 3 entsprechend.“ 19. § 17 Ziffer 3 erhält folgende Fassung: "3. Bioabfälle Bioabfälle sind im Abfall enthaltene, biologisch abbaubare organische Abfallanteile, z.B. organische Küchenabfälle, Essensreste, überlagerte Nahrungsmittel, Knochen, ausgenommen Grünabfälle (s. Ziffer 6)“ 20. § 17 Ziffer 5 erhält folgende Fassung: "5. Elektro- und Elektronikaltgeräte Geräte, die elektrische oder elektronische Bauteile enthalten wie Haushaltsgroßgeräte (Waschmaschinen, Herde, usw.), Kühlgeräte, Informations- und Telekommunikationsgeräte, Gasentladungslampen (siehe Schadstoffe, Ziffer 10), Haushaltskleingeräte.“ 21. § 17 Ziffer 14 erhält folgende Fassung: "14. Wertstoffe/verwertbare Abfälle Abfälle, die nach den jeweiligen Marktverhältnissen zur Wiederverwertung oder für die Herstellung verwertbarer Zwischen- und Endprodukte geeignet sind, insbesondere Papier, Pappe, Kartonagen, 4 Metalle, Holz (soweit nicht imprägniert oder sonstige schädliche Verunreinigungen enthaltend), Kunststoffe, Alttextilien, weißes sauberes Styropor (ohne Anhaftungen), Glas, Kork und sämtliche Verpackungsmaterialien. Verwertbare Abfälle sind darüber hinaus u. a. Grünabfälle, Bioabfälle, Elektro- und Elektronikaltgeräte, Altreifen, Baustellenabfälle (verwertbar), Sperrmüll (verwertbar), Bauschutt (verwertbar), die grundsätzlich gemäß dieser Satzung getrennt zu sammeln und zu entsorgen sind." 22. Nach § 17 Ziffer 15 werden die neuen Ziffern 16 und 17 eingefügt, die folgenden Wortlaut erhalten: "16. Altpapier Unter Altpapier im Sinne dieser Satzung werden auch Pappe und Kartonagen (PPK) verstanden." "17. Alttextilien Gut erhaltene und noch tragbare Textilien zur Wiederverwertung wie z.B. Pullover, Jeans, Unterwäsche, Bettfedern, Wolldecken, Gardinen, Schuhe." 23. § 19 Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Ordnungswidrig nach § 28 Abs. 1 des Landesabfallgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2 Abs. 1 Abfälle, die außerhalb der Stadt Karlsruhe angefallen sind, der öffentlichen Abfallentsorgung zuführt." 24. Nach § 19 Absatz 1 Ziffer 5 3. Halbsatz wird ein neuer Halbsatz eingefügt. Die Ziffer 5 erhält folgenden Wortlaut: 5. entgegen § 7 Abs. 1 Bioabfälle nicht getrennt bereitstellt bzw. andere Abfälle als Bioabfälle in den Bioabfallbehälter eingibt, entgegen § 7 Abs. 2 andere Abfälle als Altglas und Alttextilien in die jeweiligen Depotcontainer eingibt, entgegen § 7 Abs. 3 andere Abfälle als die aufgeführten Wertstoffe in den Wertstoffbehälter bzw. in die Abfallsauganlage eingibt, entgegen § 7 Abs. 3a andere Abfälle als Altpapier, Pappe oder Kartonagen in den Altpapierbehälter eingibt, entgegen § 7 Abs. 5 Wertstoffe nicht getrennt von anderen Abfällen der Stadt übergibt, entgegen § 7 Abs. 6 Nr. 1 die dort aufgeführten Entsorgungsmöglichkeiten für Grünabfälle entgegen ihrem Bestimmungszweck benutzt, entgegen § 7 Abs. 6 Nr. 2 die verwertbaren Bestandteile der Baustellenabfälle von nicht verwertbaren Bestandteilen nicht getrennt hält und zur Wiegeeinrichtung der Umladestation bringt, entgegen § 7 Abs. 6 Nr. 4 die verwertbaren Bestandteile des Sperrmülls von nicht verwertbaren Bestandteilen nicht getrennt hält und zur Wiegeeinrichtung der Umladestation bringt, entgegen § 7 Abs. 6 Nr. 5 jeweils Altreifen oder Altfenster nicht von übrigen Abfällen getrennt hält und zur Wertstoffstation Nordbeckenstraße bringt, entgegen § 7 Abs. 6 Nr. 6 und Nr. 7 Elektronik- bzw. Elektrogroßgeräte nicht getrennt von anderen Abfällen zur Entsorgung übergibt. 25. § 19 Absatz 1 Ziffer 9 1. Halbsatz erhält folgende Fassung: entgegen § 12 Abs. 1 Satz 4 oder entgegen § 12 Abs. 2 Abfallbehälter nach ihrer Leerung nicht unverzüglich zum Standplatz zurückbringt, 26. § 19 Absatz 1 letzter Satz erhält folgende Fassung: 5 "Die Ordnungswidrigkeiten nach Satz 1 können gemäß § 28 Abs. 2 des Landesabfallgesetzes mit einer Geldbuße bis zu 100.000 € geahndet werden." 27. § 19 Absatz 2 Ziffer 1 erhält folgende Fassung: "1. den Auskunfts- und Erklärungspflichten nach § 5 Abs. 1 nicht, nicht rechtzeitig, nicht vollständig oder mit unrichtigen Angaben nachkommt oder den Beauftragten der Stadt Karlsruhe entgegen § 5 Abs. 2 den Zutritt verwehrt." Artikel 2 Diese Satzung tritt am 01.01.2015 in Kraft. Ausgefertigt: Karlsruhe, den ................. Dr. Frank Mentrup Oberbürgermeister

  • Anlage 2 SynopseAbfallentsorgungssatzung
    Extrahierter Text

    Anlage 2 Alte Fassung Satzung der Stadt Karlsruhe über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen (Abfallentsorgungssatzung) vom 04.12.1996, zuletzt geändert am 18.12.2012 Neue Fassung Satzung der Stadt Karlsruhe über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen (Abfallentsorgungssatzung) vom 04.12.1996 in der Fassung vom .............. I. Allgemeine Bestimmungen I. Allgemeine Bestimmungen § 1 Zielsetzung und Aufgabe der Abfallwirtschaft § 1 Zielsetzung und Aufgabe der Abfallwirtschaft (1) Maßnahmen der Vermeidung und der Abfallbewirtschaftung stehen in folgender Rangfolge: 1. Vermeidung, 2. Vorbereitung zur Wiederverwertung, 3. Recycling (definiert als stoffliche Verwertung, keine Ersatzbrennstoff- Herstellung), 4. sonstige Verwertung, insbesondere energetische Verwertung und Verfüllung, 5. Beseitigung. (1) Maßnahmen der Vermeidung und der Abfallbewirtschaftung stehen in folgender Rangfolge: 1. Vermeidung, 2. Vorbereitung zur Wiederverwertung, 3. Recycling (definiert als stoffliche Verwertung, keine Ersatzbrennstoff- Herstellung), 4. sonstige Verwertung, insbesondere energetische Verwertung und Verfüllung, 5. Beseitigung. (2) Die Stadt informiert und berät die Abfallerzeugerinnen/Abfallerzeuger und die Abfallbesitzerinnen/Abfallbesitzer mit dem Ziel, eine möglichst weitgehende Abfallvermeidung und -verwertung zu erreichen. (2) Die Stadt informiert und berät die Abfallerzeugerinnen/Abfallerzeuger und die Abfallbesitzerinnen/Abfallbesitzer mit dem Ziel, eine möglichst weitgehende Abfallvermeidung und -verwertung zu erreichen. § 2 Abfallentsorgung als öffentliche Einrichtung § 2 Abfallentsorgung als öffentliche Einrichtung (1) Die Stadt als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträgerin im Sinne von § 20 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) betreibt im Rahmen ihrer gesetzlichen Entsorgungspflicht die Erfassung und die Entsorgung (Verwertung und Beseitigung) der in ihrem Gebiet angefallenen und überlassenen Abfälle als öffentliche Einrichtung. (1) Die Stadt als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträgerin im Sinne von § 20 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) betreibt im Rahmen ihrer gesetzlichen Entsorgungspflicht die Erfassung und die Entsorgung (Verwertung und Beseitigung) der in ihrem Gebiet angefallenen und überlassenen Abfälle als öffentliche Einrichtung. 2 - 26 (2) Als angefallen und überlassen gelten mit Ausnahme der in § 4 genannten Stoffe solche Abfälle, die von hierzu Berechtigten: 1. zu den bekannt gemachten Abfuhrzeiten an den dafür bestimmten Stellen in der vorgeschriebenen Form zur Abholung bereitgestellt werden, 2. unmittelbar zu den Abfallentsorgungsanlagen befördert und der Stadt dort während der Öffnungszeiten übergeben werden, 3. in die aufgestellten öffentlichen Sammelbehälter (Depotcontainer) eingegeben werden, 4. in eine Abfallsauganlage eingegeben werden und das Schachtventil passiert haben. (2) Als angefallen und überlassen gelten mit Ausnahme der in § 4 genannten Stoffe solche Abfälle, die von hierzu Berechtigten: 1. zu den bekannt gemachten Abfuhrzeiten an den dafür bestimmten Stellen in der vorgeschriebenen Form zur Abholung bereitgestellt werden, 2. unmittelbar zu den Abfallentsorgungsanlagen befördert und der Stadt dort während der Öffnungszeiten übergeben werden, 3. in die aufgestellten öffentlichen Sammelbehälter (Depotcontainer) eingegeben werden, 4. in eine Abfallsauganlage eingegeben werden und das Schachtventil passiert haben. (3) Als Einrichtungen der öffentlichen Abfallentsorgung gelten: 1. die Abfallentsorgungsanlagen - Annahmestellen für verwertbare Abfälle (Wertstoffstationen) - stationäre und mobile Annahmestellen für Schadstoffe - städtische Kompostierungsanlagen und dezentrale Annahmestellen für Grünabfälle - Abfallsauganlage in dem im § 3 Abs. 2 bezeichneten Gebiet - Bioabfallvergärungsanlage - Umladestation 2. die Abfallbehälter - Müllbehälter/Müllsäcke - Wertstoffbehälter - Bioabfallbehälter - Einwegbehältnisse für Grünabfälle - Depotcontainer für Altglas, Altkleider und Grünabfälle - Behältnisse für Haushaltsbatterien 3. die Abfallwirtschaftsberatung (3) Als Einrichtungen der öffentlichen Abfallentsorgung gelten: 1. die Abfallentsorgungsanlagen - Annahmestellen für verwertbare Abfälle (Wertstoffstationen) - stationäre und mobile Annahmestellen für Schadstoffe - städtische Kompostierungsanlagen und dezentrale Annahmestellen für Grünabfälle - Abfallsauganlage in dem im § 3 Abs. 2 bezeichneten Gebiet - Bioabfallvergärungsanlage - Umladestation 2. die Abfallbehälter - Müllbehälter/Müllsäcke - Wertstoffbehälter - Altpapierbehälter - Bioabfallbehälter - Einwegbehältnisse für Grünabfälle - Depotcontainer für Altglas, Alttextilien und Grünabfälle - Behältnisse für Haushaltsbatterien 3. die Abfallwirtschaftsberatung (4) Bei Änderungen des Sammelsystems, des Behälters oder Veränderungen des Standplatzes besteht kein Anspruch auf eine Entschädigung. (4) Bei Änderungen des Sammelsystems, des Behälters oder Veränderungen des Standplatzes besteht kein Anspruch auf eine Entschädigung. 3 - 26 § 3 Anschluss- und Benutzungszwang, Überlassungspflicht § 3 Anschluss- und Benutzungszwang, Überlassungspflicht (1) Die Eigentümerinnen/Eigentümer von Grundstücken im Stadtgebiet, denen Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümerinnen/Wohnungseigentümer, Wohnungserbbauberechtigte, Nießbraucherinnen/Nießbraucher und sonstige zur Nutzung eines Grundstücks dinglich Berechtigte gleichstehen, sind berechtigt und verpflichtet, ihre Grundstücke an die Einrichtungen der öffentlichen Abfallentsorgung anzuschließen, diese zu benutzen und die auf ihren Grundstücken anfallenden Abfälle im Rahmen der gesetzlichen Überlassungspflicht der öffentlichen Abfallentsorgung zu überlassen. Die Verpflichtung zur vorschriftsmäßigen Überlassung von Abfällen trifft auch jede/jeden zur Nutzung des Grundstücks Berechtigte/Berechtigten (z. B. Mieterin/Mieter, Pächterin/Pächter) oder die das Grundstück tatsächlich nutzenden Personen. (1) Die Eigentümerinnen/Eigentümer von Grundstücken im Stadtgebiet, denen Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümerinnen/Wohnungseigentümer, Wohnungserbbauberechtigte, Nießbraucherinnen/Nießbraucher und sonstige zur Nutzung eines Grundstücks dinglich Berechtigte gleichstehen, sind berechtigt und verpflichtet, ihre Grundstücke an die Einrichtungen der öffentlichen Abfallentsorgung anzuschließen, diese zu benutzen und die auf ihren Grundstücken anfallenden Abfälle im Rahmen der gesetzlichen Überlassungspflicht der öffentlichen Abfallentsorgung zu überlassen. Die Verpflichtung zur vorschriftsmäßigen Überlassung von Abfällen trifft auch jede/jeden zur Nutzung des Grundstücks Berechtigte/Berechtigten (z. B. Mieterin/Mieter, Pächterin/Pächter) oder die das Grundstück tatsächlich nutzenden Personen. (2) Im folgenden Bereich sind die Eigentümerinnen/Eigentümer berechtigt und verpflichtet, ihre bebauten Grundstücke an die Abfallsauganlage anzuschließen: 1. Gebiet zwischen Kaiserstraße, Waldhornstraße, Kapellenstraße, Adlerstraße und Kriegsstraße; 2. Baublock umgrenzt von Kaiserstraße, Fasanenstraße, Zähringerstraße, Waldhornstraße; 3. Gebiet, das begrenzt wird durch die Südseite der Zähringerstraße zwischen der Waldhornstraße und dem Fasanenplatz, die Westseite des Fasanenplatzes bis zur Südgrenze des Grundstücks 1687, die Nordgrenze der Grundstücke 1840 und 1847, die Nordseite der Brunnenstraße bis zur Waldhornstraße, die Ostseite der Waldhornstraße bis zur Zähringerstraße. (2) Im folgenden Bereich sind die Eigentümerinnen/Eigentümer berechtigt und verpflichtet, ihre bebauten Grundstücke an die Abfallsauganlage anzuschließen: 1. Gebiet zwischen Kaiserstraße, Waldhornstraße, Kapellenstraße, Adlerstraße und Kriegsstraße; 2. Baublock umgrenzt von Kaiserstraße, Fasanenstraße, Zähringerstraße, Waldhornstraße; 3. Gebiet, das begrenzt wird durch die Südseite der Zähringerstraße zwischen der Waldhornstraße und dem Fasanenplatz, die Westseite des Fasanenplatzes bis zur Südgrenze des Grundstücks 1687, die Nordgrenze der Grundstücke 1840 und 1847, die Nordseite der Brunnenstraße bis zur Waldhornstraße, die Ostseite der Waldhornstraße bis zur Zähringerstraße. (3) Nicht überlassungspflichtig sind: 1. Abfälle gemäß § 17 Abs. 2 KrWG; 2. pflanzliche Abfälle, deren Beseitigung gemäß der Verordnung der Landesregierung über die Beseitigung pflanzlicher Abfälle außerhalb von Beseitigungsanlagen zugelassen ist; (3) Nicht überlassungspflichtig sind: 1. Abfälle gemäß § 17 Abs. 2 KrWG; 2. pflanzliche Abfälle, deren Beseitigung gemäß der Verordnung der Landesregierung über die Beseitigung pflanzlicher Abfälle außerhalb von Beseitigungsanlagen zugelassen ist; 4 - 26 3. Bioabfälle, sofern die Besitzerinnen/Besitzer oder Erzeugerinnen/Erzeuger eine ordnungsgemäße und schadlose Eigenverwertung durchführen; 3. Bioabfälle, sofern die Besitzerinnen/Besitzer oder Erzeugerinnen/Erzeuger eine ordnungsgemäße und schadlose Eigenverwertung durchführen; 4. Altpapier, das vollständig bei zulässigen gemeinnützigen oder gewerblichen Sammlungen oder bei den Wertstoffstationen abgegeben wird. (4) Abfälle sind so zu überlassen, dass ein möglichst großer Anteil möglichst hochwertig verwertet werden kann. (4) Abfälle sind so zu überlassen, dass ein möglichst großer Anteil möglichst hochwertig verwertet werden kann. § 4 Ausschluss von der Entsorgungspflicht § 4 Ausschluss von der Entsorgungspflicht (1) Von der Abfallentsorgung sind vorbehaltlich des § 8 folgende Abfälle ausgeschlossen: 1. Abfälle im Sinne von § 2 Abs. 2 KrWG; 2. Flüssigkeiten, Eis, Schnee, Abwässer aus geschlossenen Gruben sowie Fette; 3. schlammförmige Stoffe mit mehr als 65 % Wassergehalt; 4. teerhaltige, giftige (insbesondere zyanhaltige und arsenhaltige) und ätzende Stoffe; 5. wasserlösliche Schwermetallsalze und andere lösliche Salze; 6. Abfälle, die durch Luftbewegung leicht verweht werden können, es sei denn, sie werden in geeigneter Verpackung angeliefert; 7. Asche und Schlacke in heißem Zustand; 8. Öle, leicht entzündliche, explosive oder radioaktive Stoffe im Sinne der Strahlenverordnung; 9. Kraftfahrzeugwracks und Wrackteile, ausgenommen Altreifen; 10. Stoffe aus Krankenanstalten, Arztpraxen oder ähnlichen Einrichtungen, die in besonderem Maße gesundheitsgefährdend sind oder Erreger übertragbarer Krankheiten enthalten oder hervorbringen können oder die thermisch behandelt werden müssen; 11. Abfälle aus Massentierhaltungen, Stalldung und Fäkalien; 12. Tierkörper, Tierkörperteile und Erzeugnisse tierischer Herkunft, die nicht vom Tierkörperbeseitigungsgesetz erfasst werden, aber dennoch in Tierkörperbeseitigungsanstalten beseitigt werden können, z. B. Rückstände aus der Häute- und Rohfellverarbeitung, Versuchstiere, Schlachtabfälle etc.; (1) Von der Abfallentsorgung sind vorbehaltlich des § 8 folgende Abfälle ausgeschlossen: 1. Abfälle im Sinne von § 2 Abs. 2 KrWG; 2. Flüssigkeiten, Eis, Schnee, Abwässer aus geschlossenen Gruben sowie Fette; 3. schlammförmige Stoffe mit mehr als 65 % Wassergehalt; 4. teerhaltige, giftige (insbesondere zyanhaltige und arsenhaltige) und ätzende Stoffe; 5. wasserlösliche Schwermetallsalze und andere lösliche Salze; 6. Abfälle, die durch Luftbewegung leicht verweht werden können, es sei denn, sie werden in geeigneter Verpackung angeliefert; 7. Asche und Schlacke in heißem Zustand; 8. Öle, leicht entzündliche, explosive oder radioaktive Stoffe im Sinne der Strahlenverordnung; 9. Kraftfahrzeugwracks und Wrackteile, ausgenommen Altreifen; 10. Stoffe aus Krankenanstalten, Arztpraxen oder ähnlichen Einrichtungen, die in besonderem Maße gesundheitsgefährdend sind oder Erreger übertragbarer Krankheiten enthalten oder hervorbringen können oder die thermisch behandelt werden müssen; 11. Abfälle aus Massentierhaltungen, Stalldung und Fäkalien; 12. Tierkörper, Tierkörperteile und Erzeugnisse tierischer Herkunft, die nicht vom Tierkörperbeseitigungsgesetz erfasst werden, aber dennoch in Tierkörperbeseitigungsanstalten beseitigt werden können, z. B. Rückstände aus der Häute- und Rohfellverarbeitung, Versuchstiere, Schlachtabfälle etc.; 5 - 26 13. Küchen- und Speiseabfälle, die nicht in privaten Haushaltungen anfallen; 14. Elektro-, Elektronikgeräte sowie Teile hiervon, sofern anderer Herkunft als aus Haushaltungen. Die Entsorgung von haushaltsüblichen Kleinmengen bleibt davon unberührt. 15. Gegenstände oder Stoffe, die wegen ihrer Beschaffenheit nicht von der öffentlichen Abfallentsorgung entsorgt werden können oder die das Betriebspersonal, das Grundwasser, die Abfallentsorgungsanlagen oder deren Umgebung gefährden oder unzumutbar belästigen oder behindern können. Derartige Gegenstände oder Stoffe sind jedoch dann nicht ausgeschlossen, wenn die Prüfung des Einzelfalles ergibt, dass eine tatsächliche Gefährdung, Belästigung oder Behinderung im Sinne von Satz 1 nicht zu besorgen ist; 16. Abfälle, die der Rücknahmepflicht aufgrund einer nach § 25 KrWG erlassenen Rechtsverordnung unterliegen und entsprechende Rücknahmeeinrichtungen bzw. -systeme tatsächlich zur Verfügung stehen. Unzulässig abgelagerte Abfälle, die die Stadt kraft Gesetzes zu entsorgen hat, bleiben vom Ausschluss der Entsorgungspflicht unberührt. 13. Küchen- und Speiseabfälle, die nicht in privaten Haushaltungen anfallen; 14. Elektro-, Elektronikgeräte sowie Teile hiervon, sofern anderer Herkunft als aus Haushaltungen. Die Entsorgung von haushaltsüblichen Kleinmengen bleibt davon unberührt. 15. Gegenstände oder Stoffe, die wegen ihrer Beschaffenheit nicht von der öffentlichen Abfallentsorgung entsorgt werden können oder die das Betriebspersonal, das Grundwasser, die Abfallentsorgungsanlagen oder deren Umgebung gefährden oder unzumutbar belästigen oder behindern können. Derartige Gegenstände oder Stoffe sind jedoch dann nicht ausgeschlossen, wenn die Prüfung des Einzelfalles ergibt, dass eine tatsächliche Gefährdung, Belästigung oder Behinderung im Sinne von Satz 1 nicht zu besorgen ist; 16. Abfälle, die der Rücknahmepflicht aufgrund einer nach § 25 KrWG erlassenen Rechtsverordnung unterliegen und entsprechende Rücknahmeeinrichtungen bzw. -systeme tatsächlich zur Verfügung stehen. Unzulässig abgelagerte Abfälle, die die Stadt kraft Gesetzes zu entsorgen hat, bleiben vom Ausschluss der Entsorgungspflicht unberührt. (2) Soweit die Entsorgungspflicht der Stadt von der Beschaffenheit des Abfalls abhängt, hat die Abfallerzeugerin/der Abfallerzeuger in Zweifelsfällen nachzuweisen, dass es sich nicht um ausgeschlossene Abfälle handelt. Solange dieser Nachweis nicht erbracht ist, kann der Abfall von der öffentlichen Abfallentsorgung ausgeschlossen werden. (2) Soweit die Entsorgungspflicht der Stadt von der Beschaffenheit des Abfalls abhängt, hat die Abfallerzeugerin/der Abfallerzeuger in Zweifelsfällen nachzuweisen, dass es sich nicht um ausgeschlossene Abfälle handelt. Solange dieser Nachweis nicht erbracht ist, kann der Abfall von der öffentlichen Abfallentsorgung ausgeschlossen werden. § 5 Auskunfts- und Nachweispflicht, Duldungspflichten § 5 Auskunfts- und Nachweispflicht, Duldungspflichten (1) Die Anschluss- und Überlassungspflichtigen (§ 3) sowie Selbstanliefernde und Beauftragte sind zur Auskunft über Art, Beschaffenheit und Menge des Abfalls sowie über den Ort des Anfalls verpflichtet. Sie haben über alle Fragen Auskunft zu erteilen, welche die Abfallentsorgung und die Gebührenerhebung betreffen. (1) Die Anschluss- und Überlassungspflichtigen (§ 3) sowie Selbstanliefernde und Beauftragte sind zur Auskunft über Art, Beschaffenheit und Menge des Abfalls sowie über den Ort des Anfalls verpflichtet. Sie haben über alle Fragen Auskunft zu erteilen, welche die Abfallentsorgung und die Gebührenerhebung betreffen. (2) Die Eigentümerinnen/Eigentümer und Besitzerinnen/Besitzer von Grundstücken, auf denen überlassungspflichtige Abfälle anfallen, sind (2) Die Eigentümerinnen/Eigentümer und Besitzerinnen/Besitzer von Grundstücken, auf denen überlassungspflichtige Abfälle anfallen, sind 6 - 26 verpflichtet, das Aufstellen zur Erfassung notwendiger Behältnisse sowie das Betreten des Grundstücks zum Zwecke des Einsammelns und zur Überwachung der Getrennthaltung und Verwertung von Abfällen zu dulden. verpflichtet, das Aufstellen zur Erfassung notwendiger Behältnisse sowie das Betreten des Grundstücks zum Zwecke des Einsammelns und zur Überwachung der Getrennthaltung und Verwertung von Abfällen zu dulden. II. Einsammeln und Befördern der Abfälle II. Einsammeln und Befördern der Abfälle § 6 Einsammeln von Abfällen § 6 Einsammeln von Abfällen (1) Die Stadt stellt den Anschlusspflichtigen die zur Sammlung der Abfälle benötigten Abfallbehälter grundstücksbezogen zur Verfügung. (1) Die Stadt stellt den Anschlusspflichtigen die zur Sammlung der Abfälle benötigten Abfallbehälter grundstücksbezogen zur Verfügung. (2) Die von der Stadt zur Verfügung gestellten Abfallbehälter, ausgenommen Einwegbehälter, bleiben ihr Eigentum, werden von ihr unterhalten und bei Bedarf erneuert. Soweit an den Abfallbehältern durch unsachgemäße Behandlung oder Benutzung Schäden entstehen, haben die Anschlusspflichtigen diese zuzüglich anfallender Austauschkosten im Verschuldensfall zu ersetzen. Bei Verlust eines Abfallbehälters sind die Anschlusspflichtigen zum Schadensersatz verpflichtet. (2) Die von der Stadt zur Verfügung gestellten Abfallbehälter, ausgenommen Einwegbehälter, bleiben ihr Eigentum, werden von ihr unterhalten und bei Bedarf erneuert. Soweit an den Abfallbehältern durch unsachgemäße Behandlung oder Benutzung Schäden entstehen, haben die Anschlusspflichtigen diese zuzüglich anfallender Austauschkosten im Verschuldensfall zu ersetzen. Bei Verlust eines Abfallbehälters sind die Anschlusspflichtigen zum Schadensersatz verpflichtet. (3) Bei nicht erfolgter Abfalltrennung bzw. Fehlbefüllung der Abfallbehälter kann die Stadt eine gesonderte kostenpflichtige Abholung veranlassen. (3) Bei nicht erfolgter Abfalltrennung bzw. Fehlbefüllung der Abfallbehälter kann die Stadt eine gesonderte kostenpflichtige Abholung veranlassen. (4) Wird auf Antrag der Überlassungspflichtigen eine zusätzliche Abholung von Abfällen erforderlich, so wird eine Gebühr gemäß § 4 Abs. 5 der Abfallgebührensatzung erhoben. (4) Wird auf Antrag der Überlassungspflichtigen eine zusätzliche Abholung von Abfällen erforderlich, so wird eine Gebühr gemäß § 4 Abs. 5 der Abfallgebührensatzung erhoben. 5) Wird Aufgrund einer Unzugänglichkeit der Abfallbehälter außerhalb der regulären Entsorgungstour eine gesonderte Anfahrt erforderlich, so wird eine Gebühr gemäß § 4 Absatz 5 Satz 3 der Abfallgebührensatzung erhoben. (5) Wird Aufgrund einer Unzugänglichkeit der Abfallbehälter außerhalb der regulären Entsorgungstour eine gesonderte Anfahrt erforderlich, so wird eine Gebühr gemäß § 4 Absatz 5 Satz 3 der Abfallgebührensatzung erhoben. (6) Die Grundstückseigentümerinnen/Grundstückseigentümer haben die Grundstücke/Haushaltungen/Arbeitsstätten, die erstmals an die öffentliche Abfallabfuhr anzuschließen sind, spätestens 2 Wochen bevor die (6) Die Grundstückseigentümerinnen/Grundstückseigentümer haben die Grundstücke/Haushaltungen/Arbeitsstätten, die erstmals an die öffentliche Abfallabfuhr anzuschließen sind, spätestens 2 Wochen bevor die 7 - 26 Überlassungspflicht entsteht, der Stadt schriftlich anzumelden. Die Verpflichtung der Stadt zum Einsammeln und Befördern der Abfälle beginnt frühestens 2 Wochen nach der Anmeldung. Überlassungspflicht entsteht, der Stadt schriftlich anzumelden. Die Verpflichtung der Stadt zum Einsammeln und Befördern der Abfälle beginnt frühestens 2 Wochen nach der Anmeldung. (7) Im Anschlussbereich einer Abfallsauganlage gelten folgende Bestimmungen: 1. Im Anschlussbereich einer Abfallsauganlage sind die Abfälle in die hierfür vorgesehenen Eingabestellen einzubringen. Die Stadt bestimmt deren Zahl, Lage und Bauart. Sie liefert und verlegt die Leitungen bis in Ventilräume, ihre Leistung endet an der Oberkante des Schachtventils. Die sonst nach Art und Umfang notwendigen Einrichtungen wie Eingabestellen, Ventilräume und Fallschächte haben die Grundstückseigentümerinnen/Grundstückseigentümer auf eigene Kosten zu schaffen, zu unterhalten und bei Bedarf zu erneuern, sie bedürfen vor ihrer Inbetriebnahme der Abnahme durch die Stadt. Die Grundstückseigentümerinnen/Grundstückseigentümer sind verpflichtet, alle erforderlichen Einrichtungen der Stadt auf ihrem Grundstück zu dulden. 2. Die Stadt kann für bestimmte Grundstücke gemeinsame Eingabestellen vorschreiben. Die Eigentümerinnen/Eigentümer, für deren Grundstücke eine gemeinsame Eingabestelle bestimmt ist, sind im Rahmen der Nr. 1 gesamtschuldnerisch zur Herstellung, Unterhaltung und Erneuerung der gemeinschaftlichen Anlage verpflichtet. 3. Im Einzugsbereich einer Abfallsauganlage besteht kein Anspruch auf Zuteilung von Abfallbehältern. 4. Die Grundstückseigentümerinnen/Grundstückseigentümer sind bei Zuteilung von Bioabfallbehältern und Wertstoffbehältern verpflichtet, einen geeigneten Standplatz auszuweisen. (7) Im Anschlussbereich einer Abfallsauganlage gelten folgende Bestimmungen: 1. Im Anschlussbereich einer Abfallsauganlage sind die Abfälle in die hierfür vorgesehenen Eingabestellen einzubringen. Die Stadt bestimmt deren Zahl, Lage und Bauart. Sie liefert und verlegt die Leitungen bis in Ventilräume, ihre Leistung endet an der Oberkante des Schachtventils. Die sonst nach Art und Umfang notwendigen Einrichtungen wie Eingabestellen, Ventilräume und Fallschächte haben die Grundstückseigentümerinnen/Grundstückseigentümer auf eigene Kosten zu schaffen, zu unterhalten und bei Bedarf zu erneuern, sie bedürfen vor ihrer Inbetriebnahme der Abnahme durch die Stadt. Die Grundstückseigentümerinnen/Grundstückseigentümer sind verpflichtet, alle erforderlichen Einrichtungen der Stadt auf ihrem Grundstück zu dulden. 2. Die Stadt kann für bestimmte Grundstücke gemeinsame Eingabestellen vorschreiben. Die Eigentümerinnen/Eigentümer, für deren Grundstücke eine gemeinsame Eingabestelle bestimmt ist, sind im Rahmen der Nr. 1 gesamtschuldnerisch zur Herstellung, Unterhaltung und Erneuerung der gemeinschaftlichen Anlage verpflichtet. 3. Im Einzugsbereich einer Abfallsauganlage besteht kein Anspruch auf Zuteilung von Abfallbehältern. 4. Die Grundstückseigentümerinnen/Grundstückseigentümer sind bei Zuteilung von Bioabfall-, Wertstoff- und Altpapierbehältern verpflichtet, einen geeigneten Standplatz auszuweisen. (8) Vom Einsammeln und Befördern sind neben den in § 4 Abs. 1 und 2 genannten Abfällen ausgeschlossen: 1. Bauabfälle. 2. Abfälle, die nicht hausmüllähnlich sind und in unverdichtetem Zustand Abfallbehälter mit einem Gesamtinhalt von mehr als 5000 Liter je Benutzer- in/Benutzer und Woche in Anspruch nehmen, sofern die Abfallerzeugerin/der Abfallerzeuger das Einsammeln und Befördern selbst besorgen/besorgt oder eine dritte Person hiermit beauftragen/beauftragt. Im Anschlussbereich einer Abfallsauganlage gilt dies nicht. 3. Abfälle, die das Transportpersonal oder die Transporteinrichtungen (8) Vom Einsammeln und Befördern sind neben den in § 4 Abs. 1 und 2 genannten Abfällen ausgeschlossen: 1. Bauabfälle. 2. Abfälle, die nicht hausmüllähnlich sind und in unverdichtetem Zustand Abfallbehälter mit einem Gesamtinhalt von mehr als 5000 Liter je Benutzerin/Benutzer und Woche in Anspruch nehmen, sofern die Abfallerzeugerin/der Abfallerzeuger das Einsammeln und Befördern selbst besorgen/besorgt oder eine dritte Person hiermit beauftragen/beauftragt. Im Anschlussbereich einer Abfallsauganlage gilt dies nicht. 3. Abfälle, die das Transportpersonal oder die Transporteinrichtungen 8 - 26 gefährden können, wegen ihrer Abmessungen oder Beschaffenheit nicht ohne besondere Maßnahmen verladen oder wegen ihres Gewichts vom Transportpersonal nicht bewegt werden können. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schadstoffe und Elektrogroßgeräte, soweit sie nach diesen Bestimmungen der öffentlichen Abfallentsorgung unterliegen. 4. Sonstige Abfälle, soweit sie die Erzeugerin/der Erzeuger nach anderen Bestimmungen dieser Satzung zu einer Entsorgungseinrichtung der Stadt zu bringen hat oder sie dorthin zu bringen berechtigt ist. Nach Nr. 1 und 3 ausgeschlossene Abfälle hat die Abfallerzeugerin/der Abfallerzeuger oder eine beauftragter dritte Person zu den dafür zugelassenen städtischen Entsorgungsanlagen zu bringen, sofern sie/er sie nicht einer Verwertung zuführt. gefährden können, wegen ihrer Abmessungen oder Beschaffenheit nicht ohne besondere Maßnahmen verladen oder wegen ihres Gewichts vom Transportpersonal nicht bewegt werden können. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schadstoffe und Elektrogroßgeräte, soweit sie nach diesen Bestimmungen der öffentlichen Abfallentsorgung unterliegen. 4. Sonstige Abfälle, soweit sie die Erzeugerin/der Erzeuger nach anderen Bestimmungen dieser Satzung zu einer Entsorgungseinrichtung der Stadt zu bringen hat oder sie dorthin zu bringen berechtigt ist. Nach Nr. 1 und 3 ausgeschlossene Abfälle hat die Abfallerzeugerin/der Abfallerzeuger oder eine beauftragte dritte Person zu den dafür zugelassenen städtischen Entsorgungsanlagen zu bringen, sofern sie/er sie nicht einer Verwertung zuführt. § 7 Getrenntes Einsammeln von Abfällen zur Verwertung § 7 Getrenntes Einsammeln von Abfällen zur Verwertung (1) Solange einem Grundstück Bioabfallbehälter zugeteilt sind, müssen Bioabfälle getrennt von anderen Abfällen in diese eingegeben werden (graue Tonne mit grünem Deckel). Werden auf dem anschlusspflichtigen Grundstück alle anfallenden Bioabfälle -ohne Nutzung des städtischen Bioabfallbehälters- selbst kompostiert, so wird auf schriftlichen Antrag der Gebührenschuldnerin/des Gebührenschuldners ein Abschlag auf die Müllgebühren (gemäß § 4 Abs. 1 oder gemäß § 6 der Abfallgebührensatzung) gewährt. Der Stadt ist dies auf Verlangen nachzuweisen. Von der Bioabfallsammlung gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 13 ausgeschlossene Gewerbebetriebe erhalten auf schriftlichen Antrag des Gebührenschuldners einen Abschlag auf die Müllgebühren (gemäß § 4 Abs. 1 oder gemäß § 6 Abs. 1 der Abfallgebührensatzung), wenn die Ausschlusskriterien für alle Nutzer des Grundstückes gelten. Die von der kostenfreien Bioabfallsammlung ausgeschlossenen Gewerbebetriebe haben der Stadt nachzuweisen, dass außerhalb der öffentlichen Bioabfallentsorgung auf Dauer eine Speiseabfallentsorgung von über 60 Liter/Woche erfolgt. (1) Solange einem Grundstück Bioabfallbehälter zugeteilt sind, müssen Bioabfälle getrennt von anderen Abfällen in diese eingegeben werden (graue Tonne mit grünem Deckel). Werden auf dem anschlusspflichtigen Grundstück alle anfallenden Bioabfälle -ohne Nutzung des städtischen Bioabfallbehälters- selbst kompostiert, so wird auf schriftlichen Antrag der Gebührenschuldnerin/des Gebührenschuldners ein Abschlag auf die Müllgebühren (gemäß § 4 Abs. 1 oder gemäß § 6 der Abfallgebührensatzung) gewährt. Der Stadt ist dies auf Verlangen nachzuweisen. Von der Bioabfallsammlung gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 13 ausgeschlossene Gewerbebetriebe erhalten auf schriftlichen Antrag des Gebührenschuldners einen Abschlag auf die Müllgebühren (gemäß § 4 Abs. 1 oder gemäß § 6 Abs. 1 der Abfallgebührensatzung), wenn die Ausschlusskriterien für alle Nutzer des Grundstückes gelten. Die von der kostenfreien Bioabfallsammlung ausgeschlossenen Gewerbebetriebe haben der Stadt nachzuweisen, dass außerhalb der öffentlichen Bioabfallentsorgung auf Dauer eine Speiseabfallentsorgung von über 60 Liter/Woche erfolgt. (2) Altglas (Flaschen, Gläser o. Ä.) und Alttextilien sind im Rahmen der Überlassungspflicht zu den stationären Sammelstellen (z. B. Wertstoffstationen, Depotcontainerstandorte) zu bringen und dort in die dafür vorgesehenen Sammelbehälter zu den vorgeschriebenen Zeiten (werktags von 7 bis 19 Uhr) einzuwerfen. Altglas ist nach Farben getrennt einzugeben. (2) Altglas (Flaschen, Gläser o. Ä.) und Alttextilien sind im Rahmen der Überlassungspflicht zu den stationären Sammelstellen (z. B. Wertstoffstationen, Depotcontainerstandorte) zu bringen und dort in die dafür vorgesehenen Sammelbehälter zu den vorgeschriebenen Zeiten (werktags von 7 bis 19 Uhr) einzuwerfen. Altglas ist nach Farben getrennt einzugeben. 9 - 26 (3) Folgende Wertstoffe sind in den als solchen gekennzeichneten Wertstoffbehälter einzugeben: Papier, Pappe, Kartonagen, Metalle, Holz, unverschmutzte und sortenreine Kunststoffe, Folien und gebrauchte, restentleerte Verkaufsverpackungen privater Endverbraucher im Sinn von § 3 Abs. 11 der Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen (VerpackV). Im Anschlussbereich einer Abfallsauganlage sind diese Wertstoffe nur zu den vorgesehenen Zeiten einzugeben. Stark verschmutzte Wertstoffe sind von der Wertstoffentsorgung ausgenommen. (3) Folgende Wertstoffe sind in den als solchen gekennzeichneten Wertstoffbehälter einzugeben: Papier, Pappe, Kartonagen, Metalle, Holz, unverschmutzte und sortenreine Kunststoffe, Folien und gebrauchte, restentleerte Verkaufsverpackungen privater Endverbraucher im Sinn von § 3 Abs. 11 der Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen (VerpackV). Im Anschlussbereich einer Abfallsauganlage sind diese Wertstoffe nur zu den vorgesehenen Zeiten einzugeben. Stark verschmutzte Wertstoffe sind von der Wertstoffentsorgung ausgenommen. (3a) Altpapier ist in den als solchen gekennzeichneten Altpapierbehälter (graue Tonne mit blauem Deckel) einzugeben. Eine Befreiung von der Nutzung der Altpapierbehälter erfolgt durch Bescheid nach einem entsprechenden Antrag mit glaubhafter Darlegung der praktizierten Altpapierentsorgung. (4) Außerdem können: 1. Altpapier/Kartonagen gebündelt zu den Vereinssammlungen bereitgestellt werden, 2. Textilien bei Altkleidersammlungen bereitgestellt werden, 3. Papier/Pappe, Metalle, Holz und Kunststoffe jeweils zu den Wertstoffstationen gebracht werden. Die Eingabe der jeweiligen Abfälle richtet sich nach den Containerdeklarationen. Der Anschlusszwang bleibt hiervon unberührt. (4) Außerdem können: 1. Altpapier/Kartonagen gebündelt zu den Vereinssammlungen bereitgestellt werden, 2. Alttextilien bei Altkleidersammlungen bereitgestellt werden, 3. Papier/Pappe, Metalle, Holz und Kunststoffe jeweils zu den Wertstoffstationen gebracht werden. Die Eingabe der jeweiligen Abfälle richtet sich nach den Containerdeklarationen. Der Anschlusszwang bleibt hiervon unberührt. (5) Überlassungspflichtige, die Wertstoffe außerhalb des städtischen Sammel- und Transportsystems entsorgen, haben diese Abfälle getrennt von nicht verwertbaren Abfällen zu halten und, sofern diese nicht einer Verwertung zugeführt werden, zur Wiegeeinrichtung der Deponie West zu bringen. Die Stadt kann im Einzelfall eine getrennte Anlieferung einzelner Wertstofffraktionen vorschreiben. (5) Überlassungspflichtige, die Wertstoffe außerhalb des städtischen Sammel- und Transportsystems entsorgen, haben diese Abfälle getrennt von nicht verwertbaren Abfällen zu halten und, sofern diese nicht einer Verwertung zugeführt werden, zur Wiegeeinrichtung der Deponie West zu bringen. Die Stadt kann im Einzelfall eine getrennte Anlieferung einzelner Wertstofffraktionen vorschreiben. (6) Getrennte Sammlung anderer verwertbarer Abfälle: 1. Grünabfälle sollen von den übrigen Abfällen getrennt gehalten werden. Sie können entweder zu den Kompostierungsanlagen oder zu den Grünabfallcontainern gebracht werden. Darüber hinaus können Grünabfälle in den von der Stadt ausgegebenen Laubsäcken bzw. (6) Getrennte Sammlung anderer verwertbarer Abfälle: 1. Grünabfälle sind von den übrigen Abfällen getrennt zu halten. Sie können entweder zu den Kompostierungsanlagen oder zu den Grünabfallcontainern gebracht werden. Darüber hinaus können Grünabfälle in den von der Stadt ausgegebenen Laubsäcken bzw. 10 - 26 gebündelt bereitgestellt werden. Der genaue Zeitpunkt des Beginns und des Endes der Laubsacksammlung wird jeweils öffentlich bekannt gemacht. Die Selbstkompostierung bleibt hiervon unberührt. 2. Verwertbare Baustellenabfälle sind von nicht verwertbaren Baustellenabfällen getrennt zu halten und, sofern sie nicht einer Verwertung zugeführt werden, der Stadt zur Entsorgung zu überlassen. 3. Verwertbarer Bauschutt ist von nicht verwertbarem Bauschutt getrennt zu halten und, sofern er nicht einer Verwertung zugeführt wird, der Stadt zur Entsorgung zu überlassen. 4. Verwertbarer Sperrmüll ist von nicht verwertbarem Sperrmüll getrennt zu halten und, sofern er nicht einer Verwertung zugeführt wird, der Stadt zur Entsorgung zu überlassen. Unberührt hiervon bleibt die Entsorgung von Sperrmüll durch städtische Fahrzeuge bzw. beauftragte Dritte. 5. Altreifen und Altfenster sind von den übrigen Abfällen getrennt zu halten und, sofern sie nicht einer Verwertung zugeführt werden, der Stadt zur Entsorgung zu bringen. 6. Elektro- und Elektronikgeräte aus Haushaltungen sind, sofern eine anderweitige Verwertung nicht stattfindet, zu den Annahmestellen Maybachstraße oder Nordbeckenstraße zur Entsorgung zu bringen. Anlieferungen aus Haushaltungen durch Elektrokleingewerbe (Vertreiber) sind nur in der Nordbeckenstraße möglich. Herkunftsnachweise sind erforderlich. 7. Elektrogroßgeräte aus Haushaltungen werden gesondert abgefahren. Die Abholung erfolgt auf Voranmeldung und kann zweimal jährlich in Anspruch genommen werden. Sie können auch zu den Wertstoffstationen in der Nordbeckenstraße und in der Maybachstraße gebracht werden. Bei Anlieferung von mehr als 20 Geräten der Gruppen 1 - 3 ist der Anlieferungszeitpunkt mit dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger abzustimmen. 8. Thermisch behandelbare Abfälle zur Beseitigung, die der Stadt zur Entsorgung überbracht werden, sind von nicht thermisch behandelbaren Abfällen zur Beseitigung getrennt zu halten. gebündelt bereitgestellt werden. Der genaue Zeitpunkt des Beginns und des Endes der Laubsacksammlung wird jeweils öffentlich bekannt gemacht. Die Selbstkompostierung bleibt hiervon unberührt. 2. Verwertbare Baustellenabfälle sind von nicht verwertbaren Baustellenabfällen getrennt zu halten und, sofern sie nicht einer Verwertung zugeführt werden, der Stadt zur Entsorgung zu überlassen. 3. Verwertbarer Bauschutt ist von nicht verwertbarem Bauschutt getrennt zu halten und, sofern er nicht einer Verwertung zugeführt wird, der Stadt zur Entsorgung zu überlassen. 4. Verwertbarer Sperrmüll ist von nicht verwertbarem Sperrmüll getrennt zu halten und, sofern er nicht einer Verwertung zugeführt wird, der Stadt zur Entsorgung zu überlassen. Unberührt hiervon bleibt die Entsorgung von Sperrmüll durch städtische Fahrzeuge bzw. beauftragte Dritte. 5. Altreifen und Altfenster sind von den übrigen Abfällen getrennt zu halten und, sofern sie nicht einer Verwertung zugeführt werden, der Stadt zur Entsorgung zu bringen. 6. Elektro- Elektronikaltgeräte aus Haushaltungen sind, sofern eine anderweitige Verwertung nicht stattfindet, zu den Annahmestellen Maybachstraße oder Nordbeckenstraße zur Entsorgung zu bringen. Elektrokleingeräte können bei allen Wertstoffstationen und im Rahmen der Abholung von Elektrogroßgeräten abgegeben werden. Anlieferungen aus Haushaltungen durch Elektrokleingewerbe (Vertreiber) sind nur in der Nordbeckenstraße möglich. Herkunftsnachweise sind erforderlich. 7. Elektrogroßgeräte aus Haushaltungen werden gesondert abgefahren. Die Abholung erfolgt auf Voranmeldung und kann zweimal jährlich in Anspruch genommen werden. Sie können auch zu den Wertstoffstationen in der Nordbeckenstraße und in der Maybachstraße gebracht werden. Bei Anlieferung von mehr als 20 Geräten der Gruppen 1 - 3 ist der Anlieferungszeitpunkt mit dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger abzustimmen. 8. Thermisch behandelbare Abfälle zur Beseitigung, die der Stadt zur Entsorgung überbracht werden, sind von nicht thermisch behandelbaren Abfällen zur Beseitigung getrennt zu halten. § 8 Getrennte Sammlung von Schadstoffen § 8 Getrennte Sammlung von Schadstoffen (1) Schadstoffe aus Haushaltungen sind der Stadt bei den stationären (1) Schadstoffe aus Haushaltungen sind der Stadt bei den stationären 11 - 26 Annahmestellen für Schadstoffe bzw. im Rahmen der mobilen Schadstoffsammlung durch Sammelfahrzeuge verschlossen und unvermischt sowie möglichst in der Originalverpackung zur Entsorgung zu übergeben. Annahmestellen für Schadstoffe bzw. im Rahmen der mobilen Schadstoffsammlung durch Sammelfahrzeuge verschlossen und unvermischt sowie möglichst in der Originalverpackung zur Entsorgung zu übergeben. (2) Schadstoffe anderer Herkunft als aus Haushaltungen werden, über eine haushaltsübliche Menge (10 kg/Jahr), gegen Entgelt an der stationären Annahmestelle für Schadstoffe in der Maybachstraße entgegengenommen. Soweit sie nicht in der Originalverpackung angeliefert werden, ist ihre chemische Beschaffenheit auf Verlangen nachzuweisen. Bei der Übergabe hat die Anliefernde/der Anlieferer eine entsprechende Deklaration abzugeben. Die von der Stadt zur Verfügung gestellten Anlieferscheine sind zu verwenden. Die Übergabe größerer Anliefermengen als 100 kg ist mit der Annahmestelle für Schadstoffe vorher abzustimmen. (2) Schadstoffe anderer Herkunft als aus Haushaltungen werden, über eine haushaltsübliche Menge (10 kg/Jahr), gegen Entgelt an der stationären Annahmestelle für Schadstoffe in der Maybachstraße entgegengenommen. Soweit sie nicht in der Originalverpackung angeliefert werden, ist ihre chemische Beschaffenheit auf Verlangen nachzuweisen. Bei der Übergabe hat die Anliefernde/der Anlieferer eine entsprechende Deklaration abzugeben. Die von der Stadt zur Verfügung gestellten Anlieferscheine sind zu verwenden. Die Übergabe größerer Anliefermengen als 100 kg ist mit der Annahmestelle für Schadstoffe vorher abzustimmen. (3) Haushaltsbatterien aus Haushaltungen können noch übergangsweise in die von der Stadt aufgestellten Behältnisse eingegeben oder zu den stationären und mobilen Annahmestellen für Schadstoffe gebracht werden. (3) Haushaltsbatterien aus Haushaltungen können noch übergangsweise in die von der Stadt aufgestellten Behältnisse eingegeben oder zu den stationären und mobilen Annahmestellen für Schadstoffe gebracht werden. (4) Die Stadt kann die Annahme von Schadstoffen ablehnen, wenn deren Entsorgung nicht oder nicht mehr gesichert ist. (4) Die Stadt kann die Annahme von Schadstoffen ablehnen, wenn deren Entsorgung nicht oder nicht mehr gesichert ist. § 9 Getrenntes Einsammeln von nicht verwertbaren Abfällen § 9 Getrenntes Einsammeln von nicht verwertbaren Abfällen (1) In den Müllbehältern bzw. in die Abfallsäcke, die als Restmüll entsorgt werden, dürfen nur diejenigen Abfälle eingegeben werden, die nicht nach § 7 und § 8 getrennt bereitzustellen oder zu den Depotcontainern oder sonstigen Sammelstellen zu bringen sind. (1) In den Müllbehältern bzw. in die Abfallsäcke, die als Restmüll entsorgt werden, dürfen nur diejenigen Abfälle eingegeben werden, die nicht nach § 7 und § 8 getrennt bereitzustellen oder zu den Depotcontainern oder sonstigen Sammelstellen zu bringen sind. (2) Nicht verwertbare Abfälle, die gemäß § 6 Abs. 8 vom Einsammeln und Befördern durch die Stadt ausgeschlossen sind, sind unter Beachtung der Anlieferungsbestimmungen zur Wertstoffstation Nordbeckenstraße zu bringen. (2) Nicht verwertbare Abfälle, die gemäß § 6 Abs. 8 vom Einsammeln und Befördern durch die Stadt ausgeschlossen sind, sind unter Beachtung der Anlieferungsbestimmungen zur Wertstoffstation Nordbeckenstraße zu bringen. (3) Asbestabfälle und Mineralfaserabfälle sind von übrigen Abfällen getrennt zu halten und, sofern eine Verwertung nicht beabsichtigt oder -bei (3) Asbestabfälle und Mineralfaserabfälle sind von übrigen Abfällen getrennt zu halten und, sofern eine Verwertung nicht beabsichtigt oder -bei 12 - 26 gewerblicher Herkunft- nicht möglich ist, unter Beachtung der Anlieferbestimmungen zur Wertstoffstation Nordbeckenstraße zu bringen. gewerblicher Herkunft- nicht möglich ist, unter Beachtung der Anlieferbestimmungen zur Wertstoffstation Nordbeckenstraße zu bringen. § 10 Zugelassene Abfallgefäße, Recheneinheiten bei Benutzung einer Abfallsauganlage § 10 Zugelassene Abfallgefäße, Recheneinheiten bei Benutzung einer Abfallsauganlage (1) Zahl und Größe der Bioabfall-, Müll- und Wertstoffbehälter werden von der Stadt nach der Menge des auf dem jeweiligen Grundstück tatsächlich entstehenden Abfalls unter Berücksichtigung des jeweiligen Sammel- und Transportsystems bestimmt. Bei Grundstücken, auf denen Abfall in stark schwankender Menge anfällt, ist die Mengenobergrenze maßgebend. Bei der erstmaligen Zuteilung von Abfallbehältern ist die Menge des auf einem Grundstück der gleichen Art in der Regel entstehenden Abfalls maßgebend. Reicht das zugeteilte Behältervolumen zur ordnungsgemäßen Entsorgung eines Grundstücks nicht mehr aus, so hat die Anschlusspflichtige/der Anschlusspflichtige dies unverzüglich anzuzeigen. Für vorübergehend anfallende Spitzenmengen von Hausmüll bzw. hausmüllähnlichen Gewerbeabfällen sind die von der Stadt zugelassenen und im Handel käuflichen Abfallsäcke zu verwenden. (1) Zahl und Größe der Bioabfall-, Müll- und Wertstoffbehälter werden von der Stadt nach der Menge des auf dem jeweiligen Grundstück tatsächlich entstehenden Abfalls unter Berücksichtigung des jeweiligen Sammel- und Transportsystems bestimmt. Bei Grundstücken, auf denen Abfall in stark schwankender Menge anfällt, ist die Mengenobergrenze maßgebend. Bei der erstmaligen Zuteilung von Abfallbehältern ist die Menge des auf einem Grundstück der gleichen Art in der Regel entstehenden Abfalls maßgebend. Reicht das zugeteilte Behältervolumen zur ordnungsgemäßen Entsorgung eines Grundstücks nicht mehr aus, so hat die Anschlusspflichtige/der Anschlusspflichtige dies unverzüglich anzuzeigen. Für vorübergehend anfallende Spitzenmengen von Hausmüll bzw. hausmüllähnlichen Gewerbeabfällen sind die von der Stadt zugelassenen und im Handel käuflichen Abfallsäcke zu verwenden. (1a) Zahl und Größe von Altpapierbehältern können von den Grundstückseigentümerinnen/Grundstückseigentümern selbst bestimmt werden. Sofern von dieser Möglichkeit kein Gebrauch gemacht und auch kein Antrag auf Befeiung gestellt wird, erfolgt die Zuteilung in Abhängigkeit des Behältervolumens der Wertstoffbehälter von der Stadt. (2) Abfallbehälter werden den anschlusspflichtigen Grundstücken im Rahmen des Abs. 1 in folgenden Größen - soweit verfügbar - zugeteilt: 1. Müllbehälter: 80-l-, 120-l-, 240-l-, 770-l-, 1 100-l-Müllgroßbehälter, 5-cbm- Umleermulden, 4-cbm-, 7-cbm-, 10-cbm-, 20-cbm- und 35-cbm- Absetzmulden. In den Ortsteilen Grötzingen, Hohenwettersbach und Wettersbach können individuell vorhandene 35-l- und 50-l-Müllbehälter weiterhin verwendet werden. 2. Wertstoffbehälter: 80-l-, 120-l-, 240-l-, 770-l-, 1100-l- (2) Abfallbehälter werden den anschlusspflichtigen Grundstücken im Rahmen des Abs. 1 in folgenden Größen - soweit verfügbar - zugeteilt: 1. Müllbehälter: 80-l-, 120-l-, 240-l-, 770-l-, 1100-l-Müllgroßbehälter, 5-cbm- Umleermulden, 4-cbm-, 7-cbm-, 10-cbm-, 20-cbm- und 35-cbm- Absetzmulden. In den Ortsteilen Grötzingen, Hohenwettersbach und Wettersbach können individuell vorhandene 35-l- und 50-l-Müllbehälter weiterhin verwendet werden. 2. Wertstoffbehälter: 80-l-, 120-l-, 240-l-, 770-l-, 1100-l- 13 - 26 Wertstoffgroßbehälter, 5-cbm-Umleermulden, 4-cbm-, 7-cbm-, 10-cbm-, 20- cbm- und 35-cbm-Absetzmulden. 3. Bioabfallbehälter: 80 l, 120 l und 240 l. Wertstoffgroßbehälter, 5-cbm-Umleermulden, 4-cbm-, 7-cbm-, 10-cbm-, 20- cbm- und 35-cbm-Absetzmulden. 3. Bioabfallbehälter: 80 -l-, 120 -l- und 240 -l. 4. Altpapierbehälter 120-l-, 240-l- und 1100-l-. (3) Grundsätzlich werden jedem Grundstück ein oder mehrere Bioabfall-, Müll- und Wertstoffbehälter zugeteilt. Abweichend hiervon werden mehreren Grundstücken ein oder mehrere gemeinsame Behälter zugeteilt: 1. von Amts wegen, wenn aufgrund baurechtlicher Bestimmungen für mehrere Grundstücke ein gemeinsamer Standplatz für Abfallbehälter festgesetzt ist; 2. auf gemeinsamen Antrag die Eigentümerin/der Eigentümer mehrerer benachbarter Grundstücke, sofern sie einen geeigneten Standplatz auf einem beteiligten Grundstück nachweisen. Der Antrag ist unter Verwendung des städtischen Vordrucks schriftlich zu stellen und muss die Erklärung beinhalten, zu welchen 10-l-Anteilen die Gebühr für jeden zugeteilten Behälter unter den Beteiligten aufgeteilt werden soll. Abfallgemeinschaften können nur identische Beteiligte angehören. Auf jedes Grundstück muss ein rechnerisches Müll- Wertstoff- und Biobehälter-Volumen von jeweils mindestens 40 l entfallen. (3) Grundsätzlich werden jedem Grundstück ein oder mehrere Bioabfall-, Müll-, Altpapier- und Wertstoffbehälter zugeteilt. Abweichend hiervon werden mehreren Grundstücken ein oder mehrere gemeinsame Behälter zugeteilt: 1. von Amts wegen, wenn aufgrund baurechtlicher Bestimmungen für mehrere Grundstücke ein gemeinsamer Standplatz für Abfallbehälter festgesetzt ist; 2. auf gemeinsamen Antrag den Eigentümerinnen/Eigentümern mehrerer benachbarter Grundstücke, sofern sie einen geeigneten Standplatz auf einem beteiligten Grundstück nachweisen. Der Antrag ist unter Verwendung des städtischen Vordrucks schriftlich zu stellen und muss die Erklärung beinhalten, zu welchen 10-l-Anteilen die Gebühr für jeden zugeteilten Behälter unter den Beteiligten aufgeteilt werden soll. Abfallgemeinschaften können nur identische Beteiligte angehören. Auf jedes Grundstück muss ein rechnerisches Müll- Wertstoff- Altpapier- und Biobehälter-Volumen von jeweils mindestens 40 -l- entfallen. (4) Für Grundstücke, die an die Abfallsauganlage angeschlossen sind, wird zum Zwecke der Gebührenberechnung ein Behältervolumen rechnerisch festgesetzt. Recheneinheit ist der 120-l-Müllgroßbehälter. Die Stadt entsorgt im Bereich der pneumatischen Müllentsorgung Wertstoffe über Wertstoffbehälter und Bioabfälle über Bioabfallbehälter, soweit ein satzungsgemäßer Standplatz von den Grundstückseigentümerinnen/den Grundstückseigentümern ausgewiesen werden kann oder die Behälter zur Abholung bereit gestellt werden können. Eine separate Behältergebühr gemäß § 4 Abs. 2 Abfallgebührensatzung wird hierfür nicht erhoben. Eine Recheneinheit wird angesetzt: 1. bei Grundstücken mit ständigen Bewohnerinnen/Bewohnern auf jeweils zwei 1-Zimmer-Wohnungen, auf jede sonstige Wohnung. 2. bei Grundstücken mit Beherbergungsbetrieben, Wohn- und Altenpflegeheimen auf je 4 Betten, Schulen, Kindergärten auf je 20 Personen (Schülerinnen/Schüler, Lehrerinnen/Lehrer, Personal), ganztägig belegten Berufsschulen auf je 10 Personen (Schülerinnen/Schüler, Lehrerinnen/Lehrer, Personal), Speisewirtschaften auf je 10 Sitzplätze, (4) Für Grundstücke, die an die Abfallsauganlage angeschlossen sind, wird zum Zwecke der Gebührenberechnung ein Behältervolumen rechnerisch festgesetzt. Recheneinheit ist der 120-l-Müllgroßbehälter. Die Stadt entsorgt im Bereich der pneumatischen Müllentsorgung Wertstoffe über Wertstoffbehälter, Altpapier über Altpapierbehälter und Bioabfälle über Bioabfallbehälter, soweit ein satzungsgemäßer Standplatz von den Grundstückseigentümerinnen/den Grundstückseigentümern ausgewiesen werden kann oder die Behälter zur Abholung bereit gestellt werden können. Eine separate Behältergebühr gemäß § 4 Abs. 2 Abfallgebührensatzung wird hierfür nicht erhoben. Eine Recheneinheit wird angesetzt: 1. bei Grundstücken mit ständigen Bewohnerinnen/Bewohnern auf jeweils zwei 1-Zimmer-Wohnungen, auf jede sonstige Wohnung. 2. bei Grundstücken mit Beherbergungsbetrieben, Wohn- und Altenpflegeheimen auf je 4 Betten, Schulen, Kindergärten auf je 20 Personen (Schülerinnen/Schüler, Lehrerinnen/Lehrer, Personal), ganztägig belegten Berufsschulen auf je 10 Personen (Schülerinnen/Schüler, Lehrerinnen/Lehrer, Personal), Speisewirtschaften auf je 10 Sitzplätze, 14 - 26 Speisewirtschaften mit Selbstbedienung auf je 4 Sitz- und Stehplätze, Speisewirtschaften mit Einweggeschirr auf je 1 Sitz- und Stehplatz, Getränkeausschänken und Barbetrieben auf je 20 Sitz- und Stehplätze, Groß- oder Einzelhandelsgeschäften, Bäckereien, Metzgereien, anderem Handwerk und Kleingewerbe auf je 2 Beschäftigte, Groß- und Einzelhandelsgeschäfte mit Selbstbedienung, Reisebüros, Möbelhäusern, Blumen- und Kopiergeschäften auf je 1 Beschäftigte, Schneidereien, Friseurgeschäfte, Kosmetiksalons auf je 4 Beschäftigte, Geschäfts- und Praxisräumen von freiberuflich Tätigen auf je 7 Beschäftigte, Banken, Versicherungen und Verwaltungen auf je 15 Beschäftigte. Bei Grundstücken mit gemischter Nutzung werden die für jede Nutzung getrennt ermittelten Recheneinheiten zusammengezählt. Für jeweils ähnliche Nutzungen ist die Zahl der Recheneinheiten in Anlehnung an diese Gleichwerte zu ermitteln. Für nicht erfasste und auch mit dem Ähnlichkeitsmaßstab nicht erfasste Nutzungen wird die Zahl der Recheneinheiten aufgerundet. Die Zahl der Recheneinheiten wird durch Schätzung ermittelt. Bruchteile werden auf ganze Recheneinheiten aufgerundet. Die Zahl der Recheneinheiten halbiert sich im Falle der Benutzung eines selbst beschafften Abfallzerkleinerers. Falls die Nutzerin/der Nutzer der pneumatischen Abfallentsorgung im Einzelfall darlegen kann, dass er abweichend zur Festlegung von Nr. 2 ein erheblich geringeres Abfallaufkommen hat, so kann von der Stadt eine anderweitige Festlegung getroffen werden. Für die Festsetzung der Recheneinheiten ist bei erstmaliger Grundstücksnutzung diese, ansonsten die Grundstücksnutzung am Ersten des Monats maßgebend, der auf eine Nutzungsänderung folgt. Speisewirtschaften mit Selbstbedienung auf je 4 Sitz- und Stehplätze, Speisewirtschaften mit Einweggeschirr auf je 1 Sitz- und Stehplatz, Getränkeausschänken und Barbetrieben auf je 20 Sitz- und Stehplätze, Groß- oder Einzelhandelsgeschäften, Bäckereien, Metzgereien, anderem Handwerk und Kleingewerbe auf je 2 Beschäftigte, Groß- und Einzelhandelsgeschäfte mit Selbstbedienung, Reisebüros, Möbelhäusern, Blumen- und Kopiergeschäften auf je 1 Beschäftigte, Schneidereien, Friseurgeschäfte, Kosmetiksalons auf je 4 Beschäftigte, Geschäfts- und Praxisräumen von freiberuflich Tätigen auf je 7 Beschäftigte, Banken, Versicherungen und Verwaltungen auf je 15 Beschäftigte. Bei Grundstücken mit gemischter Nutzung werden die für jede Nutzung getrennt ermittelten Recheneinheiten zusammengezählt. Für jeweils ähnliche Nutzungen ist die Zahl der Recheneinheiten in Anlehnung an diese Gleichwerte zu ermitteln. Für nicht erfasste und auch mit dem Ähnlichkeitsmaßstab nicht erfasste Nutzungen wird die Zahl der Recheneinheiten aufgerundet. Die Zahl der Recheneinheiten wird durch Schätzung ermittelt. Bruchteile werden auf ganze Recheneinheiten aufgerundet. Die Zahl der Recheneinheiten halbiert sich im Falle der Benutzung eines selbst beschafften Abfallzerkleinerers. Falls die Nutzerin/der Nutzer der pneumatischen Abfallentsorgung im Einzelfall darlegen kann, dass er abweichend zur Festlegung von Nr. 2 ein erheblich geringeres Abfallaufkommen hat, so kann von der Stadt eine anderweitige Festlegung getroffen werden. Für die Festsetzung der Recheneinheiten ist bei erstmaliger Grundstücksnutzung diese, ansonsten die Grundstücksnutzung am Ersten des Monats maßgebend, der auf eine Nutzungsänderung folgt. § 11 Standplatz von Abfallbehältern § 11 Standplatz von Abfallbehältern (1) Der Standplatz von Abfallbehältern, die gemäß § 12 an ihrem Standplatz zur Entleerung bereitzustellen sind, wird nach Anhörung der Anschlusspflichtigen/des Anschlusspflichtigen von der Stadt bestimmt, soweit er nicht schon durch baurechtliche Bestimmungen festgelegt ist. (1) Der Standplatz von Abfallbehältern, die gemäß § 12 an ihrem Standplatz zur Entleerung bereitzustellen sind, wird nach Anhörung der Anschlusspflichtigen/des Anschlusspflichtigen von der Stadt bestimmt, soweit er nicht schon durch baurechtliche Bestimmungen festgelegt ist. (2) Der befestigte Standplatz ist in möglichst kurzer Entfernung zum nächstmöglichen auf öffentlicher Fläche liegenden Halteplatz des (2) Der befestigte Standplatz ist in möglichst kurzer Entfernung zum nächstmöglichen auf öffentlicher Fläche liegenden Halteplatz des 15 - 26 Sammelfahrzeuges einzurichten. Die Entfernung darf 15 m nicht überschreiten. Die befestigten Transportwege müssen ebenerdig angelegt werden, sie dürfen keine Stufen und keine Steigungen über 5 % haben. Begehbare Räume, in denen Standplätze für Abfallbehälter angeordnet sind, müssen mindestens 2 m hoch sein. Für eine ausreichende Belüftung der Räume ist Sorge zu tragen. Für Sachschäden, die bei der Abholung der Abfallbehälter entstehen und sich aus einem nicht satzungsgemäßen Standplatz ergeben, übernimmt die Stadt keine Haftung. Sammelfahrzeuges einzurichten. Die Entfernung darf 15 m nicht überschreiten. Die befestigten Transportwege müssen ebenerdig angelegt werden, sie dürfen keine Stufen und keine Steigungen über 5 % haben. Begehbare Räume, in denen Standplätze für Abfallbehälter angeordnet sind, müssen mindestens 2 m hoch sein. Für eine ausreichende Belüftung der Räume ist Sorge zu tragen. Für Sachschäden, die bei der Abholung der Abfallbehälter entstehen und sich aus einem nicht satzungsgemäßen Standplatz ergeben, übernimmt die Stadt keine Haftung. (3) Die Grundstückseigentümerinnen/Grundstückseigentümer sind verpflichtet, Standplätze und Transportwege herzustellen und verkehrssicher zu halten. Bei gemeinsamen Standplätzen sind hierzu alle Eigentümerinnen/Eigentümer der zugeordneten Grundstücke gesamtschuldnerisch verpflichtet. (3) Die Grundstückseigentümerinnen/Grundstückseigentümer sind verpflichtet, Standplätze und Transportwege herzustellen und verkehrssicher zu halten. Bei gemeinsamen Standplätzen sind hierzu alle Eigentümerinnen/Eigentümer der zugeordneten Grundstücke gesamtschuldnerisch verpflichtet. (4) Die Stadt kann eine vorübergehende Verlegung des Standortes anordnen, wenn die sonst übliche Zu- und Abfahrt gesperrt ist und dadurch der Transport der Behälter in unzumutbarer Weise erschwert wird. (4) Die Stadt kann eine vorübergehende Verlegung des Standortes anordnen, wenn die sonst übliche Zu- und Abfahrt gesperrt ist und dadurch der Transport der Behälter in unzumutbarer Weise erschwert wird. § 12 Bereitstellung der Abfälle zur Abholung § 12 Bereitstellung der Abfälle zur Abholung (1) Abfallbehälter sind auf den Standplätzen zur Entleerung rechtzeitig und frei zugänglich bereitzustellen. Behälter auf Standplätzen, die nicht den Anforderungen des § 11 Abs. 2 entsprechen, sind am Entleerungstag rechtzeitig an einer anderen, den Anforderungen des § 11 Abs. 2 entsprechenden Stelle bereitzustellen. Abfallbehälter mit gepressten Abfällen sind am Straßen- oder Gehwegrand bereitzustellen, wenn ihr Standort nicht ebenso leicht zugänglich ist. Am Straßen- oder Gehwegrand bereitgestellte Abfallbehälter sind nach der Entleerung unverzüglich zum Standplatz zurückzubringen. (1) Abfallbehälter sind auf den Standplätzen zur Entleerung rechtzeitig und frei zugänglich bereitzustellen. Behälter auf Standplätzen, die nicht den Anforderungen des § 12 Abs. 2 entsprechen, sind am Entleerungstag rechtzeitig an einer anderen, den Anforderungen des § 11 Abs. 2 entsprechenden Stelle bereitzustellen. Abfallbehälter mit gepressten Abfällen sind am Straßen- oder Gehwegrand bereitzustellen, wenn ihr Standort nicht ebenso leicht zugänglich ist. Am Straßen- oder Gehwegrand bereitgestellte Abfallbehälter sind nach der Entleerung unverzüglich zum Standplatz zurückzubringen. (2) In den Ortsteilen Hohenwettersbach, Neureut, Wettersbach und Wolfartsweier (ohne Baugebiet "Zündhütle") sind die Abfallbehälter bis zu 240 l Rauminhalt am Straßen- bzw. Gehwegrand zur Entleerung bereitzustellen und nach Leerung unverzüglich zum Standplatz zurückzubringen. (2) In den Ortsteilen Hohenwettersbach, Neureut, Wettersbach und Wolfartsweier (ohne Baugebiet "Zündhütle") sind die Abfallbehälter bis zu 240 l Rauminhalt am Straßen- bzw. Gehwegrand zur Entleerung bereitzustellen und nach Leerung unverzüglich zum Standplatz zurückzubringen. 16 - 26 (3) Abfälle, welche gemäß § 7 Abs. 6 zur Abholung bereitgestellt werden können (Grünabfälle, Sperrmüll und Elektrogroßgeräte), sind am Straßen- /Gehwegrand desjenigen Grundstücks, zu dessen Nutzung die Abfallerzeugerin/der Abfallerzeuger berechtigt ist, zur Abholung bereitzustellen. (3) Abfälle, welche gemäß § 7 Abs. 6 zur Abholung bereitgestellt werden können (Grünabfälle, Sperrmüll und Elektrogroßgeräte), sind am Straßen- /Gehwegrand desjenigen Grundstücks, zu dessen Nutzung die Abfallerzeugerin/der Abfallerzeuger berechtigt ist, zur Abholung bereitzustellen. (4) Abfallbehälter dürfen nur so weit gefüllt werden, dass sich ihr Deckel noch dicht schließen lässt. Darüber hinaus ist das Bereitstellen von Abfällen zur Abholung außerhalb der Abfallbehälter, ausgenommen Abfälle im Sinne von Abs. 3, untersagt. Ohne vorherige Genehmigung ist es nicht gestattet, Abfälle in Abfallbehältern maschinell zu pressen oder in maschinell gepresstem Zustand in Abfallbehälter einzugeben. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn für die Abfallbehälter ein den Anforderungen des Abs. 1 Satz 3 entsprechender Bereitstellungsort nicht zur Verfügung steht. Sie kann versagt werden, wenn die Abholung von Abfallbehältern mit gepresstem Abfall betriebliche Erschwernisse mit sich brächte, die durch Bedingungen oder Auflagen nicht abgewendet werden können. Wenn ein Versagungsgrund nachträglich eintritt, kann eine erteilte Genehmigung auch widerrufen werden. Lässt sich zum Zeitpunkt der Genehmigung noch nicht abschließend beurteilen, ob ein Versagungsgrund vorliegt, kann sie mit einer Befristung von nicht weniger als 6 Monaten versehen werden. Für die Entsorgung gepresster Abfälle in städtischen Abfallbehältern wird ein Gebührenzuschlag gemäß § 4 Abs. 5 der Abfallgebührensatzung auf sämtliche zur Entsorgung des Grundstücks erforderlichen Abfallbehälter mit einem Rauminhalt von 770 oder 1100 Litern erhoben. Bedingt die Verpressung von Abfällen in städtischen Abfallbehältern einen übermäßigen Verschleiß der Abfallbehälter, ist die Stadt nicht mehr verpflichtet, gemäß § 6 Abs. 1 den Anschlusspflichtigen die Abfallbehälter zur Verfügung zu stellen. Die Anschlusspflichtigen sind in diesen Fällen verpflichtet, die Abfallbehälter selbst zu beschaffen. (4) Abfallbehälter dürfen nur so weit gefüllt werden, dass sich ihr Deckel noch dicht schließen lässt. Darüber hinaus ist das Bereitstellen von Abfällen zur Abholung außerhalb der Abfallbehälter, ausgenommen Abfälle im Sinne von Abs. 3, untersagt. Ohne vorherige Genehmigung ist es nicht gestattet, Abfälle in Abfallbehältern maschinell zu pressen oder in maschinell gepresstem Zustand in Abfallbehälter einzugeben. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn für die Abfallbehälter ein den Anforderungen des Abs. 1 Satz 3 entsprechender Bereitstellungsort nicht zur Verfügung steht. Sie kann versagt werden, wenn die Abholung von Abfallbehältern mit gepresstem Abfall betriebliche Erschwernisse mit sich brächte, die durch Bedingungen oder Auflagen nicht abgewendet werden können. Wenn ein Versagungsgrund nachträglich eintritt, kann eine erteilte Genehmigung auch widerrufen werden. Lässt sich zum Zeitpunkt der Genehmigung noch nicht abschließend beurteilen, ob ein Versagungsgrund vorliegt, kann sie mit einer Befristung von nicht weniger als 6 Monaten versehen werden. Für die Entsorgung gepresster Abfälle in städtischen Abfallbehältern wird ein Gebührenzuschlag gemäß § 4 Abs. 5 der Abfallgebührensatzung auf sämtliche zur Entsorgung des Grundstücks erforderlichen Abfallbehälter mit einem Rauminhalt von 770 oder 1100 Litern erhoben. Bedingt die Verpressung von Abfällen in städtischen Abfallbehältern einen übermäßigen Verschleiß der Abfallbehälter, ist die Stadt nicht mehr verpflichtet, gemäß § 6 Abs. 1 den Anschlusspflichtigen die Abfallbehälter zur Verfügung zu stellen. Die Anschlusspflichtigen sind in diesen Fällen verpflichtet, die Abfallbehälter selbst zu beschaffen. (5) Behälter für gepressten Abfall und die dazugehörigen Presseinrichtungen sowie Abfallzerkleinerer können mit vorheriger Genehmigung der Stadt von den Anschlusspflichtigen selbst beschafft und betrieben werden. Die Anschlusspflichtigen bleiben Eigentümerinnen/Eigentümer dieser Einrichtungen und sind zu deren Unterhaltung und Instandsetzung verpflichtet. (5) Behälter für gepressten Abfall und die dazugehörigen Presseinrichtungen sowie Abfallzerkleinerer können mit vorheriger Genehmigung der Stadt von den Anschlusspflichtigen selbst beschafft und betrieben werden. Die Anschlusspflichtigen bleiben Eigentümerinnen/Eigentümer dieser Einrichtungen und sind zu deren Unterhaltung und Instandsetzung verpflichtet. 17 - 26 § 13 Abholung von Abfällen § 13 Abholung von Abfällen (1) Der Inhalt der Müll- und Wertstoffbehälter bzw. der Abfallsäcke wird 14- täglich eingesammelt. Der Inhalt des Bioabfallbehälters wird wöchentlich eingesammelt. Häufigere Einsammlungen sind im Einzelfall auf Antrag möglich, jedoch nur soweit dies aufgrund beengter Platzverhältnisse oder hygienischer Besonderheiten für eine geordnete Abfallentsorgung erforderlich ist. (1) Der Inhalt der Müll- und Wertstoffbehälter bzw. der Abfallsäcke wird 14- täglich eingesammelt. Der Inhalt der Altpapierbehälter wird 4-wöchentlich eingesammelt. Der Inhalt des Bioabfallbehälters wird wöchentlich eingesammelt. Häufigere Einsammlungen sind im Einzelfall auf Antrag möglich, jedoch nur soweit dies aufgrund beengter Platzverhältnisse oder hygienischer Besonderheiten für eine geordnete Abfallentsorgung erforderlich ist. (2) Sperrmüll wird nach den von der Stadt rechtzeitig bekannt gegebenen Abfuhrzeiten getrennt von anderen Abfällen eingesammelt. Sofern Sperrmüll nicht mit der öffentlichen Sperrmüllabfuhr abgefahren wird, kann dieser von den Besitzerinnen/Besitzern auf der Wertstoffstation Nordbeckenstraße angeliefert werden. Elektrogeräte aus Haushaltungen werden auf Abruf abgeholt oder können von den Besitzerinnen/Besitzern zu den Wertstoffstationen Nordbecken- und Maybachstraße gebracht werden. Im Übrigen gelten für das Sammeln des Sperrmülls und der Elektrogroßgeräte die Vorschriften des § 11 Abs. 2 und 4 entsprechend. (2) Sperrmüll wird nach den von der Stadt rechtzeitig bekannt gegebenen Abfuhrzeiten getrennt von anderen Abfällen eingesammelt. Sofern Sperrmüll nicht mit der öffentlichen Sperrmüllabfuhr abgefahren wird, kann dieser von den Besitzerinnen/Besitzern auf der Wertstoffstation Nordbeckenstraße angeliefert werden. Elektrogroßgeräte aus Haushaltungen werden auf Abruf abgeholt oder können von den Besitzerinnen/Besitzern zu den Wertstoffstationen Nordbecken- und Maybachstraße gebracht werden. Im Übrigen gelten für das Sammeln des Sperrmülls und der Elektrogroßgeräte die Vorschriften des § 12 Abs. 3 und 4 entsprechend. (3) Im Anschlussbereich einer Abfallsauganlage dürfen Abfälle werktags nur zwischen 7 und 21 Uhr, sonn- und feiertags nur zwischen 9 und 20 Uhr eingegeben werden. (3) Im Anschlussbereich einer Abfallsauganlage dürfen Abfälle werktags nur zwischen 7 und 21 Uhr, sonn- und feiertags nur zwischen 9 und 20 Uhr eingegeben werden. § 14 Regelungen für gewerbliche Siedlungsabfälle § 14 Regelungen für gewerbliche Siedlungsabfälle (1) Die Bestimmungen dieser Satzung gelten sinngemäß auch für gewerbliche Siedlungsabfälle, sofern in Abs. 2 bis Abs. 7 keine abweichenden Regelungen getroffen werden. (1) Die Bestimmungen dieser Satzung gelten sinngemäß auch für gewerbliche Siedlungsabfälle, sofern in Abs. 2 bis Abs. 7 keine abweichenden Regelungen getroffen werden. (2) Abweichend von den Satzungsbestimmungen gilt für gewerbliche Siedlungsabfälle: (2) Abweichend von den Satzungsbestimmungen gilt für gewerbliche Siedlungsabfälle: 18 - 26 1. Wertstoffe dürfen in haushaltsüblichen Mengen auch bei den städtischen Wertstoffstationen Maybachstraße und Nordbeckenstraße in die Container eingegeben werden. 2. Die Benutzung von Grünabfallcontainern ist den Privathaushalten vorbehalten. Gewerbebetreibenden ist die Benutzung der Grünabfallcontainer untersagt. Sofern keine anderweitige Verwertung stattfindet, sind diese zu den städtischen Kompostierungsanlagen zu bringen. 3. Unverpackte pflanzliche Bioabfälle gewerblicher Herkunft können nach vorheriger Genehmigung gegen ein Entgelt bei der Bioabfallvergärungsanlage bei der Deponie Ost zu den festgelegten Annahmezeiten angeliefert werden. Grünabfälle sind hiervon ausgenommen. 4. Eine Entsorgung von Sperrmüll aus Gewerbe- oder Dienstleistungsbetrieben durch die städtische Sperrmüllsammlung ist lediglich in haushaltsüblichen Mengen möglich. 5. Für überwachungsbedürftige Abfälle, soweit nicht aus Haushaltungen, sind Nachweise erforderlich, die von der Stadt ausgegeben werden. Vor der Annahme von überwachungsbedürftigen Abfällen sind Angaben über Abfallerzeuger, Abfallherkunft, Abfallbezeichnung mit Abfallschlüsselnummer, Abfallbeschreibung (soweit erforderlich mit Analysen) und Abfallmengen zu machen und der Stadt unterschrieben vorzulegen. Soweit die Stadt die Annahmebereitschaft bestätigt hat, kann der Abfall unter Beachtung der entsprechenden Nebenbestimmungen bei der zugewiesenen Stelle entsorgt werden. Für gefährliche Abfälle ist ein Entsorgungsnachweis (EN) gemäß der Nachweisverordnung erforderlich. 1. Wertstoffe dürfen in haushaltsüblichen Mengen auch bei den städtischen Wertstoffstationen Maybachstraße und Nordbeckenstraße in die Container eingegeben werden. 2. Die Benutzung von Grünabfallcontainern ist den Privathaushalten vorbehalten. Gewerbebetreibenden ist die Benutzung der Grünabfallcontainer untersagt. Sofern keine anderweitige Verwertung stattfindet, sind diese zu den städtischen Kompostierungsanlagen zu bringen. 3. Unverpackte pflanzliche Bioabfälle gewerblicher Herkunft können nach vorheriger Genehmigung gegen ein Entgelt bei der Bioabfallvergärungsanlage bei der Deponie Ost zu den festgelegten Annahmezeiten angeliefert werden. Grünabfälle sind hiervon ausgenommen. 4. Eine Entsorgung von Sperrmüll aus Gewerbe- oder Dienstleistungsbetrieben durch die städtische Sperrmüllsammlung ist lediglich in haushaltsüblichen Mengen möglich. 5. Für überwachungsbedürftige Abfälle, soweit nicht aus Haushaltungen, sind Nachweise erforderlich, die von der Stadt ausgegeben werden. Vor der Annahme von überwachungsbedürftigen Abfällen sind Angaben über Abfallerzeuger, Abfallherkunft, Abfallbezeichnung mit Abfallschlüsselnummer, Abfallbeschreibung (soweit erforderlich mit Analysen) und Abfallmengen zu machen und der Stadt unterschrieben vorzulegen. Soweit die Stadt die Annahmebereitschaft bestätigt hat, kann der Abfall unter Beachtung der entsprechenden Nebenbestimmungen bei der zugewiesenen Stelle entsorgt werden. Für gefährliche Abfälle ist ein Entsorgungsnachweis (EN) gemäß der Nachweisverordnung erforderlich. (3) Die Stadt hat die Möglichkeit für die Abfuhr von Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen für den Behälterbedarf Einwohnergleichwerte zu Grunde zu legen. Je Einwohnergleichwert wird ein Mindestvolumen von 15 Litern pro Woche zugeteilt. Hiervon abweichend kann auf Antrag ein geringeres Gesamtbehältervolumen zugeteilt werden, wenn die Anschlusspflichtige/der Anschlusspflichtige dessen Auskömmlichkeit nachweist. (3) Die Stadt hat die Möglichkeit für die Abfuhr von Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen für den Behälterbedarf Einwohnergleichwerte zu Grunde zu legen. Je Einwohnergleichwert wird ein Mindestvolumen von 15 Litern pro Woche zugeteilt. Hiervon abweichend kann auf Antrag ein geringeres Gesamtbehältervolumen zugeteilt werden, wenn die Anschlusspflichtige/der Anschlusspflichtige dessen Auskömmlichkeit nachweist. (4) Die Einwohnergleichwerte werden je Betrieb bzw. Einrichtung nach folgender Regelung ermittelt: (4) Die Einwohnergleichwerte werden je Betrieb bzw. Einrichtung nach folgender Regelung ermittelt: 19 - 26 1. Krankenhäuser, Kliniken u. ä. Einrichtungen je Platz ein Einwohnergleichwert. 2. Schulen, Hochschulen, Kindergärten je 10 Schülerinnen/Schüler/Studierende/Kinder ein Einwohnergleichwert. 3. Öffentliche Verwaltungen, Geldinstitute, Verbände, Krankenkassen, Kultureinrichtungen, Versicherungen, selbstständig Tätige der freien Berufe, selbstständige Handels-, Industrie- und Versicherungsvertreter je 3 Beschäftigte ein Einwohnergleichwert. 4. Speisewirtschaften, Imbissstuben je Beschäftigte/Beschäftigten 4 Einwohnergleichwerte. 5. Gaststättenbetriebe, die nur als Schankwirtschaft konzessioniert sind, Eisdielen je Beschäftigte/Beschäftigten 2 Einwohnergleichwerte. 6. Beherbergungsbetriebe je 4 Betten ein Einwohnergleichwert. 7. Lebensmitteleinzel- und Großhandel je Beschäftigte/Beschäftigten 2 Einwohnergleichwert. 8. Sonstiger Einzel- und Großhandel je Beschäftigte/Beschäftigten 0,5 Einwohnergleichwerte. 9. Industrie, Handwerk und übriges Gewerbe je Beschäftigte/Beschäftigten 0,5 Einwohnergleichwerte. In den Fällen, in denen in den Ziffern 1 bis 9 keine Regelung getroffen ist, ist für die Festlegung des Behältervolumens das durch die Abfallerzeugerin/den Abfallerzeuger nachzuweisende Abfallaufkommen maßgebend. 1. Krankenhäuser, Kliniken u. ä. Einrichtungen je Platz ein Einwohnergleichwert. 2. Schulen, Hochschulen, Kindergärten je 10 Schülerinnen/Schüler/Studierende/Kinder ein Einwohnergleichwert. 3. Öffentliche Verwaltungen, Geldinstitute, Verbände, Krankenkassen, Kultureinrichtungen, Versicherungen, selbstständig Tätige der freien Berufe, selbstständige Handels-, Industrie- und Versicherungsvertreter je 3 Beschäftigte ein Einwohnergleichwert. 4. Speisewirtschaften, Imbissstuben je Beschäftigte/Beschäftigten 4 Einwohnergleichwerte. 5. Gaststättenbetriebe, die nur als Schankwirtschaft konzessioniert sind, Eisdielen je Beschäftigte/Beschäftigten 2 Einwohnergleichwerte. 6. Beherbergungsbetriebe je 4 Betten ein Einwohnergleichwert. 7. Lebensmitteleinzel- und Großhandel je Beschäftigte/Beschäftigten 2 Einwohnergleichwert. 8. Sonstiger Einzel- und Großhandel je Beschäftigte/Beschäftigten 0,5 Einwohnergleichwerte. 9. Industrie, Handwerk und übriges Gewerbe je Beschäftigte/Beschäftigten 0,5 Einwohnergleichwerte. In den Fällen, in denen in den Ziffern 1 bis 9 keine Regelung getroffen ist, ist für die Festlegung des Behältervolumens das durch die Abfallerzeugerin/den Abfallerzeuger nachzuweisende Abfallaufkommen maßgebend. (5) Der festgestellte Einwohnergleichwert wird auf das nächstmögliche Abfallbehältervolumen, welches durch die angebotenen Abfallbehältergrößen vorgegeben ist, aufgerundet. Das Mindestvolumen Restmüll pro Woche und Betrieb bzw. Einrichtung beträgt 40 Liter. (5) Der festgestellte Einwohnergleichwert wird auf das nächstmögliche Abfallbehältervolumen, welches durch die angebotenen Abfallbehältergrößen vorgegeben ist, aufgerundet. Das Mindestvolumen Restmüll pro Woche und Betrieb bzw. Einrichtung beträgt 40 Liter. (6) Beschäftigte im Sinne von Abs. 4 sind alle in einem Betrieb Tätige (z. B. Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern, Unternehmerinnen/Unternehmern, mithelfende Familienangehörige, Auszubildende) einschließlich Zeitarbeitskräfte. Beschäftigte, die weniger als die Hälfte der branchenüblichen Arbeitszeit beschäftigt sind, werden bei der Veranlagung zu einem Viertel berücksichtigt. (6) Beschäftigte im Sinne von Abs. 4 sind alle in einem Betrieb Tätige (z. B. Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern, Unternehmerinnen/Unternehmern, mithelfende Familienangehörige, Auszubildende) einschließlich Zeitarbeitskräfte. Beschäftigte, die weniger als die Hälfte der branchenüblichen Arbeitszeit beschäftigt sind, werden bei der Veranlagung zu einem Viertel berücksichtigt. (7) Bei Grundstücken, auf denen Abfälle aus privaten Haushaltungen und Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen anfallen, die gemeinsam gesammelt werden können, wird das sich aus Absatz 4 ergebende Behältervolumen auf dem sonst vorzuhaltenden Behältervolumen hinzugerechnet. (7) Bei Grundstücken, auf denen Abfälle aus privaten Haushaltungen und Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen anfallen, die gemeinsam gesammelt werden können, wird das sich aus Absatz 4 ergebende Behältervolumen auf dem sonst vorzuhaltenden Behältervolumen hinzugerechnet. 20 - 26 § 15 Störungen der Abfuhr § 15 Störungen der Abfuhr (1) Können Abfälle aus einem von der Stadt Karlsruhe nicht zu vertretenden Grund nicht abgefahren werden, so findet die Abfuhr am nächsten regelmäßigen Abfuhrtermin statt. Fällt der regelmäßige Abfuhrtermin auf einen gesetzlichen Feiertag, erfolgt die Abfuhr in der Regel an einem vorhergehenden oder nachfolgenden Werktag. (1) Können Abfälle aus einem von der Stadt Karlsruhe nicht zu vertretenden Grund nicht abgefahren werden, so findet die Abfuhr am nächsten regelmäßigen Abfuhrtermin statt. Fällt der regelmäßige Abfuhrtermin auf einen gesetzlichen Feiertag, erfolgt die Abfuhr in der Regel an einem vorhergehenden oder nachfolgenden Werktag. (2) Bei Einschränkungen, Unterbrechungen, Verspätungen oder Ausfällen der Abfuhr infolge von Störungen im Betrieb, wegen betriebswichtiger Arbeiten oder wegen Umständen, auf die die Stadt keinen Einfluss hat, besteht kein Anspruch auf Entsorgung, Schadensersatz oder Gebührenermäßigung. (2) Bei Einschränkungen, Unterbrechungen, Verspätungen oder Ausfällen der Abfuhr infolge von Störungen im Betrieb, wegen betriebswichtiger Arbeiten oder wegen Umständen, auf die die Stadt keinen Einfluss hat, besteht kein Anspruch auf Entsorgung, Schadensersatz oder Gebührenermäßigung. § 16 Durchsuchen der Abfälle und Eigentumsübergang § 16 Durchsuchen der Abfälle und Eigentumsübergang (1) Zur Abfuhr bereitgestellte oder der Stadt in aufgestellten Sammelbehältern überlassene Abfälle dürfen von Unbefugten nicht durchsucht und nicht entfernt werden. Für die Wahrung der Vertraulichkeit, z. B. bei persönlichen Papieren, übernimmt die Stadt Karlsruhe keine Verantwortung. (1) Zur Abfuhr bereitgestellte oder der Stadt in aufgestellten Sammelbehältern überlassene Abfälle dürfen von Unbefugten nicht durchsucht und nicht entfernt werden. Für die Wahrung der Vertraulichkeit, z. B. bei persönlichen Papieren, übernimmt die Stadt Karlsruhe keine Verantwortung. (2) Die Abfälle gehen mit dem Verladen auf das Sammelfahrzeug oder mit der Überlassung an einem jedermann zugänglichen Sammelbehälter oder einer sonstigen Sammeleinrichtung in das Eigentum der Stadt über. Werden Abfälle durch die Besitzerin/den Besitzer oder für diesen durch eine Dritte/einen Dritten zu einer Abfallentsorgungsanlage der Stadt gebracht, so geht der Abfall mit dem gestatteten Abladen in das Eigentum der Stadt über. Im Anschlussbereich einer Abfallsauganlage wird die Stadt Eigentümer der Abfälle, sobald diese das Schachtventil passiert haben. Die Stadt Karlsruhe ist nicht verpflichtet, Abfälle nach verlorenen oder wertvollen Gegenständen zu durchsuchen. (2) Die Abfälle gehen mit dem Verladen auf das Sammelfahrzeug oder mit der Überlassung an einem jedermann zugänglichen Sammelbehälter oder einer sonstigen Sammeleinrichtung in das Eigentum der Stadt über. Werden Abfälle durch die Besitzerin/den Besitzer oder für diesen durch eine Dritte/einen Dritten zu einer Abfallentsorgungsanlage der Stadt gebracht, so geht der Abfall mit dem gestatteten Abladen in das Eigentum der Stadt über. Im Anschlussbereich einer Abfallsauganlage wird die Stadt Eigentümer der Abfälle, sobald diese das Schachtventil passiert haben. Die Stadt Karlsruhe ist nicht verpflichtet, Abfälle nach verlorenen oder wertvollen Gegenständen zu durchsuchen. 21 - 26 III. Schlussbestimmungen III. Schlussbestimmungen § 17 Abfallarten § 17 Abfallarten Abfallarten im Sinne dieser Satzung sind: 1. Bauschutt Mineralische Abfälle aus Baumaßnahmen ohne schädliche Verunreinigungen. Unterschieden wird in: * Bauschutt –verwertbar- z. B. Natursteine, Ziegel, Fliesen, Sanitärkeramik, Betonbauteile, Schotter, bituminöser Straßenaufbruch, Stahlbeton, * Bauschutt -nicht verwertbar- z. B. Porenbeton (z. B. Ytong-, Hebelsteine), Bimsgestein, Gips, sonstiges stark quellfähiges und poröses Material. 2. Baustellenabfälle Überwiegend nicht mineralische Abfälle aus Baumaßnahmen. Unterschieden wird in: * Baustellenabfälle – verwertbar – z. B. restentleerte Zementsäcke, Eimer, Kanister, Kunststoffrohre, Kabel, Holztüren, Spanplatten, Paletten * Baustellenabfälle - nicht verwertbar/Baumüll z. B. Tapetenreste, Fußbodenbeläge, stark verschmutztes Papier und Abdeckfolien, Kehricht, bitumenbeschichtete Dachpappe, Heraklithplatten, Schilfrohr Mineralfaser- und Asbestabfälle sowie Holz mit schädlichen Verunreinigungen sind getrennt von den übrigen Baustellenabfällen anzuliefern. Besondere Anlieferungsbestimmungen sind zu beachten. 3. Bioabfälle Bioabfälle sind im Abfall enthaltene biologisch abbaubare organische Abfallanteile, z. B. organische Küchenabfälle, Essensreste, überlagerte Nahrungsmittel, Knochen, ausgenommen Grünabfälle (s. Ziffer 7). 4. Bodenaushub Nicht kontaminiertes, natürlich gewachsenes oder bereits verwendetes Erdmaterial. 5. Elektro- und Elektronikgeräte Geräte, die elektrische oder elektronische Bauteile enthalten wie Abfallarten im Sinne dieser Satzung sind: 1. Bauschutt Mineralische Abfälle aus Baumaßnahmen ohne schädliche Verunreinigungen. Unterschieden wird in: * Bauschutt –verwertbar- z. B. Natursteine, Ziegel, Fliesen, Sanitärkeramik, Betonbauteile, Schotter, bituminöser Straßenaufbruch, Stahlbeton, * Bauschutt -nicht verwertbar- z. B. Porenbeton (z. B. Ytong-, Hebelsteine), Bimsgestein, Gips, sonstiges stark quellfähiges und poröses Material. 2. Baustellenabfälle Überwiegend nicht mineralische Abfälle aus Baumaßnahmen. Unterschieden wird in: * Baustellenabfälle – verwertbar – z. B. restentleerte Zementsäcke, Eimer, Kanister, Kunststoffrohre, Kabel, Holztüren, Spanplatten, Paletten * Baustellenabfälle - nicht verwertbar/Baumüll z. B. Tapetenreste, Fußbodenbeläge, stark verschmutztes Papier und Abdeckfolien, Kehricht, bitumenbeschichtete Dachpappe, Heraklithplatten, Schilfrohr Mineralfaser- und Asbestabfälle sowie Holz mit schädlichen Verunreinigungen sind getrennt von den übrigen Baustellenabfällen anzuliefern. Besondere Anlieferungsbestimmungen sind zu beachten. 3. Bioabfälle Bioabfälle sind im Abfall enthaltene, biologisch abbaubare organische Abfallanteile, z. B. organische Küchenabfälle, Essensreste, überlagerte Nahrungsmittel, Knochen, ausgenommen Grünabfälle (s. Ziffer 6). 4. Bodenaushub Nicht kontaminiertes, natürlich gewachsenes oder bereits verwendetes Erdmaterial. 5. Elektro- und Elektronikaltgeräte Geräte, die elektrische oder elektronische Bauteile enthalten wie 22 - 26 Haushaltsgroßgeräte (Waschmaschinen, Herde usw.), Kühlgeräte, Informations- und Telekommunikationsgeräte, Gasentladungslampen (siehe Schadstoffe, Ziffer 11), Haushaltskleingeräte. 6. Garten- und Parkabfälle/Grünabfälle Organische Abfälle, die z. B. auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Grundstücken anfallen, sowie pflanzlicher Friedhofsabraum (z. B. Baum- Strauch- und Rasenschnitt, Laub, Topfpflanzen, Schnittblumen). 7. Gewerbliche Siedlungsabfälle Siedlungsabfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen. 8. Abfälle aus privaten Haushalten Abfälle, die in privaten Haushalten im Rahmen der privaten Lebensführung anfallen, insbesondere in Wohnungen und zugehörigen Grundstücks- oder Gebäudeteilen sowie in anderen vergleichbaren Anfallorten wie Wohnheimen oder Einrichtungen des betreuten Wohnens. 9. Hausmüll Nicht verwertbare Abfälle aus privaten Haushaltungen. 10. Schadstoffe/Sonderabfälle Stoffe, deren gemeinsame Entsorgung mit Hausmüll oder sonstigen Abfällen die Umwelt, das Entsorgungspersonal oder die Entsorgungseinrichtungen gefährden können, z. B. Farben, Lacke, Lösemittel, Leuchtstoffröhren, Pflanzen- und Holzschutzmittel, Kleber, ölverschmutzte Putztücher, Säuren und Laugen. 11. Speiseabfälle Nicht in Haushaltungen anfallende Bioabfälle und darüber hinaus auch Nahrungsmittel in verpackter Form. 12. Sperrmüll Sperrige Abfälle, die auch nach zumutbarer Zerkleinerung nicht zur Unterbringung in den zugelassenen Abfallbehältern geeignet sind. Zur Abgrenzung von Abfällen aus Gebäuderenovierungen bzw. Umbaumaßnahmen (Bauabfälle vgl. Ziffer 1) handelt es sich beim Sperrmüll um bewegliche Sachen, welche nicht zum festen Bestandteil eines Gebäudes gehören (d. h. Gegenstände, die bei einem Umzug in der Regel mitgenommen werden). Papierabfälle, Kartonagen, Farbeimer, Altreifen, Autobatterien etc. gehören nicht zum Sperrmüll. Sie sind über die städtischen Abfallbehälter, die Wertstoffstationen, die Schadstoffsammlung oder sonstige in dieser Satzung aufgeführte Einrichtungen zu entsorgen. Haushaltsgroßgeräte (Waschmaschinen, Herde usw.), Kühlgeräte, Informations- und Telekommunikationsgeräte, Gasentladungslampen (siehe Schadstoffe, Ziffer 10), Haushaltskleingeräte. 6. Garten- und Parkabfälle/Grünabfälle Organische Abfälle, die z. B. auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Grundstücken anfallen, sowie pflanzlicher Friedhofsabraum (z. B. Baum- Strauch- und Rasenschnitt, Laub, Topfpflanzen, Schnittblumen). 7. Gewerbliche Siedlungsabfälle Siedlungsabfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen. 8. Abfälle aus privaten Haushalten Abfälle, die in privaten Haushalten im Rahmen der privaten Lebensführung anfallen, insbesondere in Wohnungen und zugehörigen Grundstücks- oder Gebäudeteilen sowie in anderen vergleichbaren Anfallorten wie Wohnheimen oder Einrichtungen des betreuten Wohnens. 9. Hausmüll Nicht verwertbare Abfälle aus privaten Haushaltungen. 10. Schadstoffe/Sonderabfälle Stoffe, deren gemeinsame Entsorgung mit Hausmüll oder sonstigen Abfällen die Umwelt, das Entsorgungspersonal oder die Entsorgungseinrichtungen gefährden können, z. B. Farben, Lacke, Lösemittel, Leuchtstoffröhren, Pflanzen- und Holzschutzmittel, Kleber, ölverschmutzte Putztücher, Säuren und Laugen. 11. Speiseabfälle Nicht in Haushaltungen anfallende Bioabfälle und darüber hinaus auch Nahrungsmittel in verpackter Form. 12. Sperrmüll Sperrige Abfälle, die auch nach zumutbarer Zerkleinerung nicht zur Unterbringung in den zugelassenen Abfallbehältern geeignet sind. Zur Abgrenzung von Abfällen aus Gebäuderenovierungen bzw. Umbaumaßnahmen (Bauabfälle vgl. Ziffer 1) handelt es sich beim Sperrmüll um bewegliche Sachen, welche nicht zum festen Bestandteil eines Gebäudes gehören (d. h. Gegenstände, die bei einem Umzug in der Regel mitgenommen werden). Papierabfälle, Kartonagen, Farbeimer, Altreifen, Autobatterien etc. gehören nicht zum Sperrmüll. Sie sind über die städtischen Abfallbehälter, die Wertstoffstationen, die Schadstoffsammlung oder sonstige in dieser Satzung aufgeführte Einrichtungen zu entsorgen. 23 - 26 Es wird hierbei in verwertbaren und nicht verwertbaren Sperrmüll unterschieden: * Sperrmüll - verwertbar - z. B. Holzschrank, Regalbrett, Metallrost * Sperrmüll - nicht verwertbar - z. B. Polstermöbel, Matratze, kunststoffbeschichtetes Holz 13. Straßenaufbruch Mineralische Stoffe, die hydraulisch, mit Bitumen oder Teer gebunden oder ungebunden im Straßenbau verwendet werden. 14. Wertstoffe/verwertbare Abfälle Abfälle, die nach den jeweiligen Marktverhältnissen zur Wiederverwertung oder für die Herstellung verwertbarer Zwischen- und Endprodukte geeignet sind, insbesondere Papier, Pappe, Metalle, Holz (soweit nicht imprägniert oder sonstige schädliche Verunreinigungen enthaltend), Kunststoffe, Altkleider, weißes sauberes Styropor (ohne Anhaftungen), Glas, Kork und sämtliche Verpackungsmaterialien. Verwertbare Abfälle sind darüber hinaus u. a. Grünabfälle, Bioabfälle, Elektro- und Elektronikgeräte, Altreifen, Baustellenabfälle (verwertbar), Sperrmüll (verwertbar), Bauschutt (verwertbar), die grundsätzlich gemäß dieser Satzung getrennt zu sammeln und zu entsorgen sind. 15. Thermisch behandelbare Abfälle Abfälle, die überwiegend organischen Ursprungs sind und einen Brennwert von mindestens 7.000 kj/kg im Mittel aufweisen. Es wird hierbei in verwertbaren und nicht verwertbaren Sperrmüll unterschieden: * Sperrmüll - verwertbar - z. B. Holzschrank, Regalbrett, Metallrost * Sperrmüll - nicht verwertbar - z. B. Polstermöbel, Matratze, kunststoffbeschichtetes Holz 13. Straßenaufbruch Mineralische Stoffe, die hydraulisch, mit Bitumen oder Teer gebunden oder ungebunden im Straßenbau verwendet werden. 14. Wertstoffe/verwertbare Abfälle Abfälle, die nach den jeweiligen Marktverhältnissen zur Wiederverwertung oder für die Herstellung verwertbarer Zwischen- und Endprodukte geeignet sind, insbesondere Papier, Pappe, Kartonagen, Metalle, Holz (soweit nicht imprägniert oder sonstige schädliche Verunreinigungen enthaltend), Kunststoffe, Alttextilien, weißes sauberes Styropor (ohne Anhaftungen), Glas, Kork und sämtliche Verpackungsmaterialien. Verwertbare Abfälle sind darüber hinaus u. a. Grünabfälle, Bioabfälle, Elektro- und Elektronikaltgeräte, Altreifen, Baustellenabfälle (verwertbar), Sperrmüll (verwertbar), Bauschutt (verwertbar), die grundsätzlich gemäß dieser Satzung getrennt zu sammeln und zu entsorgen sind. 15. Thermisch behandelbare Abfälle Abfälle, die überwiegend organischen Ursprungs sind und einen Brennwert von mindestens 7.000 kj/kg im Mittel aufweisen. 16. Altpapier Unter Altpapier im Sinne dieser Satzung werden auch Pappe und Kartonagen (PPK) verstanden. 17. Alttextilien Gut erhaltene und noch tragbare Textilien zur Wiederverwertung wie z.B. Pullover, Jeans, Unterwäsche, Bettfedern, Wolldecken, Gardinen, Schuhe. 24 - 26 § 18 Erhebung von Gebühren § 18 Erhebung von Gebühren Die Stadt erhebt für die Benutzung der öffentlichen Abfallentsorgung Gebühren nach einer besonderen Gebührensatzung. Die Stadt erhebt für die Benutzung der öffentlichen Abfallentsorgung Gebühren nach einer besonderen Gebührensatzung. § 19 Ordnungswidrigkeiten § 19 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig nach § 30 Abs. 1 Nr. 4 des Landesabfallgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2 Abs. 1 Abfälle, die außerhalb der Stadt Karlsruhe angefallen sind, der öffentlichen Abfallentsorgung zuführt. 2. entgegen § 3 Abs. 1 oder Abs. 2 sich der öffentlichen Abfallentsorgung nicht anschließt, deren Einrichtungen nicht benutzt oder Abfälle nicht überlässt. 3. entgegen § 4 Abs. 1 ausgeschlossene Stoffe zur Entsorgung überlässt; 4. entgegen § 6 Abs. 7 von der Beförderung ausgeschlossene Abfälle der Stadt überlässt. 5. entgegen § 7 Abs. 1 Bioabfälle nicht getrennt bereitstellt bzw. andere Abfälle als Bioabfälle in den Bioabfallbehälter eingibt, entgegen § 7 Abs. 2 andere Abfälle als Altglas und Alttextilien in die jeweiligen Depotcontainer eingibt, entgegen § 7 Abs. 3 andere Abfälle als die aufgeführten Wertstoffe in den Wertstoffbehälter bzw. in die Abfallsauganlage eingibt, entgegen § 7 Abs. 5 Wertstoffe nicht getrennt von anderen Abfällen der Stadt übergibt, entgegen § 7 Abs. 6 Nr. 1 die dort aufgeführten Entsorgungsmöglichkeiten für Grünabfälle entgegen ihrem Bestimmungszweck benutzt, entgegen § 7 Abs. 6 Nr. 2 die verwertbaren Bestandteile der Baustellenabfälle von nicht verwertbaren Bestandteilen nicht getrennt hält und zur Wiegeeinrichtung der Deponie West bringt, entgegen § 7 Abs. 6 Nr. 4 die verwertbaren Bestandteile des Sperrmülls von nicht verwertbaren Bestandteilen nicht getrennt hält und zur Wiegeeinrichtung der Deponie West bringt, (1) Ordnungswidrig nach § 28 Abs. 1 Nr. 4 des Landesabfallgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2 Abs. 1 Abfälle, die außerhalb der Stadt Karlsruhe angefallen sind, der öffentlichen Abfallentsorgung zuführt. 2. entgegen § 3 Abs. 1 oder Abs. 2 sich der öffentlichen Abfallentsorgung nicht anschließt, deren Einrichtungen nicht benutzt oder Abfälle nicht überlässt. 3. entgegen § 4 Abs. 1 ausgeschlossene Stoffe zur Entsorgung überlässt; 4. entgegen § 6 Abs. 8 von der Beförderung ausgeschlossene Abfälle der Stadt überlässt. 5. entgegen § 7 Abs. 1 Bioabfälle nicht getrennt bereitstellt bzw. andere Abfälle als Bioabfälle in den Bioabfallbehälter eingibt, entgegen § 7 Abs. 2 andere Abfälle als Altglas und Alttextilien in die jeweiligen Depotcontainer eingibt, entgegen § 7 Abs. 3 andere Abfälle als die aufgeführten Wertstoffe in den Wertstoffbehälter bzw. in die Abfallsauganlage eingibt, entgegen § 7 Abs. 3a andere Abfälle als Altpapier, Pappe oder Kartonagen in den Altpapierbehälter eingibt, entgegen § 7 Abs. 5 Wertstoffe nicht getrennt von anderen Abfällen der Stadt übergibt, entgegen § 7 Abs. 6 Nr. 1 die dort aufgeführten Entsorgungsmöglichkeiten für Grünabfälle entgegen ihrem Bestimmungszweck benutzt, entgegen § 7 Abs. 6 Nr. 2 die verwertbaren Bestandteile der Baustellenabfälle von nicht verwertbaren Bestandteilen nicht getrennt hält und zur Wiegeeinrichtung der Umladestation bringt, entgegen § 7 Abs. 6 Nr. 4 die verwertbaren Bestandteile des Sperrmülls von nicht verwertbaren Bestandteilen nicht getrennt hält und zur Wiegeeinrichtung der Umladestation bringt, 25 - 26 entgegen § 7 Abs. 6 Nr. 5 jeweils Altreifen oder Altfenster nicht von übrigen Abfällen getrennt hält und zur Wertstoffstation Nordbeckenstr. bringt, entgegen § 7 Abs. 6 Nr. 6 und Nr. 7 Elektronik- bzw. Elektrogroßgeräte nicht getrennt von anderen Abfällen zur Entsorgung übergibt. 6. entgegen § 8 Abs. 1 Schadstoffe nicht von übrigen Abfällen getrennt hält. 7. entgegen § 9 Abs. 1 in Müllbehältern oder Abfallsäcken Abfälle bereitstellt, die gemäß § 8 und § 9 in anderen Abfallbehältern bereitzustellen oder zu Depotcontainern oder sonstigen Sammelstellen zu bringen sind. 8. entgegen § 10 Abs. 1 als Verpflichteter nicht unverzüglich Anzeige erstattet. 9. entgegen § 12 Abs. 1 Satz 2 oder entgegen § 12 Abs. 2 Abfallbehälter nach ihrer Leerung nicht unverzüglich zum Standplatz zurückbringt, entgegen § 12 Abs. 3 andere Abfälle als die zugelassenen Abfallarten zur Abholung bereitstellt, entgegen § 12 Abs. 3 Abfälle auf öffentlicher Fläche vor einem Grundstück bereitstellt, zu dessen Nutzung er nicht berechtigt ist, entgegen § 12 Abs. 4 Abfälle nicht vorschriftsmäßig überlässt oder Abfälle verpresst, ohne im Besitz einer gültigen Genehmigung zu sein. 10. entgegen § 14 Abs. 2 Nr. 1 gewerbliche Siedlungsabfälle zu einer Wertstoffstation bringt, entgegen § 14 Abs. 2 Nr. 2 Grünabfälle gewerblicher Herkunft zu einem Grünabfallcontainer bringt, entgegen § 14 Abs. 2 Nr. 4 gewerbliche Siedlungsabfälle zur Abholung als Sperrmüll bereitstellt. Die Ordnungswidrigkeiten nach Satz 1 können gemäß § 30 Abs. 2 des Landesabfallgesetzes mit einer Geldbuße bis zu 100 000,- € geahndet werden. entgegen § 7 Abs. 6 Nr. 5 jeweils Altreifen oder Altfenster nicht von übrigen Abfällen getrennt hält und zur Wertstoffstation Nordbeckenstraße bringt, entgegen § 7 Abs. 6 Nr. 6 und Nr. 7 Elektronik- bzw. Elektrogroßgeräte nicht getrennt von anderen Abfällen zur Entsorgung übergibt. 6. entgegen § 8 Abs. 1 Schadstoffe nicht von übrigen Abfällen getrennt hält. 7. entgegen § 9 Abs. 1 in Müllbehältern oder Abfallsäcken Abfälle bereitstellt, die gemäß § 8 und § 9 in anderen Abfallbehältern bereitzustellen oder zu Depotcontainern oder sonstigen Sammelstellen zu bringen sind. 8. entgegen § 10 Abs. 1 als Verpflichtete/r nicht unverzüglich Anzeige erstattet. 9. entgegen § 12 Abs. 1 Satz 4 oder entgegen § 12 Abs. 2 Abfallbehälter nach ihrer Leerung nicht unverzüglich zum Standplatz zurückbringt, entgegen § 12 Abs. 3 andere Abfälle als die zugelassenen Abfallarten zur Abholung bereitstellt, entgegen § 12 Abs. 3 Abfälle auf öffentlicher Fläche vor einem Grundstück bereitstellt, zu dessen Nutzung er nicht berechtigt ist, entgegen § 12 Abs. 4 Abfälle nicht vorschriftsmäßig überlässt oder Abfälle verpresst, ohne im Besitz einer gültigen Genehmigung zu sein. 10. entgegen § 14 Abs. 2 Nr. 1 gewerbliche Siedlungsabfälle zu einer Wertstoffstation bringt, entgegen § 14 Abs. 2 Nr. 2 Grünabfälle gewerblicher Herkunft zu einem Grünabfallcontainer bringt, entgegen § 14 Abs. 2 Nr. 4 gewerbliche Siedlungsabfälle zur Abholung als Sperrmüll bereitstellt. Die Ordnungswidrigkeiten nach Satz 1 können gemäß § 28 Abs. 2 des Landesabfallgesetzes mit einer Geldbuße bis zu 100 000,- € geahndet werden. (2) Ordnungswidrig nach § 142 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung Baden- Württemberg handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. den Auskunfts- und Erklärungspflichten nach § 5 Abs. 1 nicht, nicht rechtzeitig, nicht vollständig oder mit unrichtigen Angaben nachkommt oder dem Beauftragten der Stadt Karlsruhe entgegen § 5 Abs. 2 den Zutritt verwehrt. (2) Ordnungswidrig nach § 142 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung Baden- Württemberg handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. den Auskunfts- und Erklärungspflichten nach § 5 Abs. 1 nicht, nicht rechtzeitig, nicht vollständig oder mit unrichtigen Angaben nachkommt oder den Beauftragten der Stadt Karlsruhe entgegen § 5 Abs. 2 den Zutritt verwehrt. 26 - 26 2. entgegen § 16 Abs. 1 Abfälle durchsucht oder entfernt. 3. entgegen § 7 Abs. 2 an Sonn- und Feiertagen oder an Werktagen vor 7 Uhr oder nach 19 Uhr Altglas in Altglascontainer eingibt. Die Ordnungswidrigkeiten nach Satz 1 können gemäß § 142 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung in Verbindung mit § 17 des Ordnungswidrigkeitengesetzes mit einer Geldbuße geahndet werden. 2. entgegen § 16 Abs. 1 Abfälle durchsucht oder entfernt. 3. entgegen § 7 Abs. 2 an Sonn- und Feiertagen oder an Werktagen vor 7 Uhr oder nach 19 Uhr Altglas in Altglascontainer eingibt. Die Ordnungswidrigkeiten nach Satz 1 können gemäß § 142 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung in Verbindung mit § 17 des Ordnungswidrigkeitengesetzes mit einer Geldbuße geahndet werden. Diese Satzung tritt am 01.01.2013 in Kraft. Ausgefertigt: Karlsruhe, den 18.12.2012 Heinz Fenrich Oberbürgermeister Diese Satzung tritt am 01.01.2015 in Kraft. Ausgefertigt: Karlsruhe, den .................. Dr. Frank Mentrup Oberbürgermeister

  • Anlage 3 Befreiungsantrag Papiertonne
    Extrahierter Text

    Amt für Abfallwirtschaft Anlage 3 Ottostraße 21 76227 Karlsruhe Antrag zur Befreiung von der städtischen Papiertonne Antragsteller/in: Name _____________________________________________________________ Vorname _____________________________________________________________ Straße/Hausnummer _____________________________________________________________ PLZ/Ort _____________________________________________________________ Telefon _____________________________________________________________ Sehr geehrte Damen und Herren, ich beantrage die Befreiung von der städtischen Papiertonne auf meinem Grundstück: Grundstücksnummer (siehe Gebührenbescheid der Stadtwerke Karlsruhe): __________________________ _____________________________________ ______________ _____________________________ Straße/Hausnummer des Grundstücks PLZ Ort Mir ist bekannt, dass im Falle der Befreiung von der Papiertonne kein Papier, Pappe oder Kartonagen sowie Verpackungen aus diesem Material in die Restmülltonne, in die Biotonne und ebenfalls nicht in die Wertstofftonne gelangen dürfen (Getrennthaltevorschrift). Ich verpflichte mich, danach zu handeln. Ich versichere, mein gesamtes, getrennt gesammeltes Papier, Pappe und Kartonagen sowie Verpackungen aus diesem Material folgendermaßen zu entsorgen:  über gemeinnützige Sammlungen von Vereinen und Institutionen (z.B. Straßensammlung von Vereinen, Kirchen oder anderen oder Entsorgung in deren eigene Container)  und/oder durch Abgabe an Wertstoffstationen  und/oder über eine gewerbliche Papiertonne. Ich werde meine/n Mieter/in bzw. Mieter/innen darauf hinweisen, dass er/sie verpflichtet ist/sind, das gesamte, getrennt gesammelte Papier, Pappe und Kartonagen sowie Verpackungen aus diesem Material über gemeinnützige Sammlungen von Vereinen und Institutionen und/oder durch Abgabe an Wertstoffstationen und/oder eine gewerbliche Papiertonne zu entsorgen. Zu meinem Antrag erkläre ich folgendes:  Ich bin Grundstückseigentümer/in. Sofern ich nicht alleinige/r Eigentümer/in bin, lege ich die Vollmacht meiner Miteigentümer/innen für die Antragstellung in Kopie bei.  Ich bin Hausverwalter/in. Die Vollmacht des Eigentümers/in bzw. der Eigentümer / Eigentümerinnen lege ich in Kopie bei. Die fachgerechte Entsorgung des anfallenden Papiers, Pappe und Kartonagen sowie Verpackungen aus diesem Material sind über das ganze Jahr sichergestellt. Das gesamte Papier, Pappe und Kartonagen sowie Verpackungen aus diesem Material werden für das oben genannte Grundstück voraussichtlich an folgender Wertstoffstation abgegeben: __________________________________________________________________________ und/oder diesem Verein/diesen Vereinen zugeführt: ____________________________ und/oder folgendem gewerblichen Entsorger übergeben: _____________________________ Ich bestätige die Richtigkeit der Angaben. _______________________________ __________________________________________________ Ort/Datum Unterschrift Antragsteller/in Bitte beachten Sie: Nur ein vollständig ausgefüllter Antrag kann bearbeitet werden. Sollten Sie Fragen haben, wenden Sie sich bitte an das Bürgertelefon (115). Ein Bescheid über Ihren Antrag geht Ihnen in Kürze zu. Datenschutz: Ihre persönlichen Daten werden von dem Amt für Abfallwirtschaft im Namen und Auftrag der Stadt Karlsruhe erhoben. Die Daten werden unter Beachtung des Bundesdatenschutzgesetzes elektronisch gespeichert. Ihre Daten werden nicht an Dritte weitergegeben.

  • Anlage 4 Abfallentsorgungssatzung
    Extrahierter Text

    - 1 - Neustrukturierung der Wertstofferfassung Fortschrittsbericht (ANLAGE 4) August 2014 - 2 - 1. Einleitung Der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe hat in seiner Sitzung am 17.12.2013 beschlossen, dass ab dem 1.1.2015 Papier, Pappe und Kartonagen (PPK) separat von den sonstigen Werkstoffen erfasst werden. Hierzu soll eine städtische Papiertonne eingeführt und die Vereine mit ihren gemeinnützigen Sammlungen umfänglich in das städtische Papierkon- zept eingebunden werden. Um genauere Planungsdaten zu erhalten, ist eine flächende- ckende Datenerhebung bei den Grundstückseigentümerinnen und -eigentümern durch- geführt worden. Hieraus sollte insbesondere ermittelt werden, wer eine städtische Pa- piertonne wünscht, wie häufig der Wunsch zur Befreiung von einer städtischen Papier- tonne ist, aber auch, wie häufig künftig die verbleibende Wertstofftonne geleert werden soll. 2. Datenerhebung bei den Grundstückseigentümerinnen und -eigentümern 2.1. Vorbereitung und Durchführung In der Stadt Karlsruhe werden die Abfallgebühren als gefäßbezogener Tarif von den Grundstückseigentümerinnen und -eigentümern erhoben. Die Bescheide werden über die Stadtwerke Karlsruhe versandt. Auf der Basis dieser Dateien wurden alle Grund- stückseigentümerinnen und -eigentümer mit einem entsprechenden Erhebungsbogen zu verschiedenen Fragen im Rahmen der Neustrukturierung der Wertstofferfassung ange- schrieben. Der Erhebungsbogen wurde so angelegt, dass mit Hilfe optischer Erkennungsverfahren eine einfache automatische Auswertung möglich ist. Der Versand erfolgte Anfang April 2014, berücksichtigt wurden Rückläufer bis zum 30. Juni 2014. Adressaten mit vielen Standplätzen für Behälter - wie zum Beispiel große Wohnungsbaugesellschaften - wurden gezielt im Vorfeld der Aktion beraten. In die Vorbereitung war das Amt für Stadtentwicklung (AfStA) eingebunden, bei der Durchführung und Auswertung hat ein externes Unternehmen das Amt für Abfallwirt- schaft (AfA) unterstützt. 2.2. Ergebnisse Die Ergebnisse des Erhebungsbogens wurden erstmals im Ausschuss für Umwelt und Gesundheit am 9. Juli 2014 vorgestellt. Von insgesamt 40.675 zugestellten Erhebungsbögen wurden 23.460 zurückgesandt, das entspricht einer Rückläuferquote von 58 %. Eine Differenzierung nach Postleitzahlen zeigt, dass die Rücksendungen in der Bandbreite von 45 % (PLZ 76133 mit Innenstadt Ost, Innenstadt West, Innenstadt, Nordstadt, Südweststadt, Weststadt) bis zu 66 % (PLZ 76229 mit Durlach und Grötzingen) liegen. - 3 - Die Rückmeldungen zum Befreiungswunsch von einer Papiertonne und die Frage nach dem künftigen Abholungsrhythmus für die Wertstofftonne sind für die weiteren Umset- zungsschritte von besonderer Bedeutung. Etwa 50 % der 23.460 Rückläufer beabsichtigen, sich von der Papiertonne befreien zu lassen, vorausgesetzt, die Entsorgung des Altpapiers findet über die Vereinssammlungen oder über die Wertstoffstationen statt. Differenziert man auch hier wieder nach Postleit- zahlen, zeigt sich, dass bei den Stadtteilen in den Außenbezirken ein deutlich höherer Befreiungswunsch geäußert wird als bei den Kernstadtteilen. Im Bereich PLZ 76229 be- absichtigen ca. 76 % der Rückläufer, sich von der Papiertonne befreien zu lassen, dage- gen im Bereich PLZ 76137 (mit Innenstadt West, Oststadt, Rintheim, Südstadt, Südwest- stadt, Weiherfeld - Dammerstock) nur 27 %. 40 % der Rückläufer äußerten den Wunsch nach einer Papiertonne unter Angabe der gewünschten Größe. 10% der Rückläufer haben zu diesem Punkt keine Angaben gemacht. 0 20 40 60 80 % Befreiungswunsch von der Papiertonne in % mittel - min - max 502776 MittelPLZ 76137PLZ 76229 - 4 - Das Bild hinsichtlich des künftigen gewünschten Abfuhrrhythmus für die Wertstofftonne zeigt sich hier eindeutiger. So sprechen sich im Durchschnitt etwa 80 % der Rückläufer für einen vierzehntäglichen Abfuhrrhythmus der Wertstofftonne aus, das entspricht der Beibehaltung des bisherigen Rhythmus. Die Bandbreite ist hier deutlich geringer, näm- lich von 76 % bis 83 %. 2.3. Umgang mit den Ergebnissen Von den 23.460 Rückmeldungen möchte voraussichtlich jede/r zweite Grundstücksei- gentümerin und -eigentümer eine Befreiung von der Papiertonne beantragen. Entweder weil das Altpapier den sammelnden Vereinen und Institutionen zur Verfügung gestellt oder über die Wertstoffstationen entsorgt werden soll. Dieses Ergebnis wurde von der Stadt angesichts der Tatsache, dass ca. 30 % des anfallenden Altpapiers in Karlsruhe schon derzeit in gemeinnützige Sammlungen gegeben werden, erwartet und entspricht den Bestrebungen der Stadt, gemeinnützige Sammlungen als festen Bestandteil der Pa- piersammlung weiterhin zu verankern. Die tatsächliche Anzahl von notwendigen Behältern für die separate Papiererfassung kann noch nicht allein aus der mittleren Quote der Befreiungswünsche sowie den ge- wünschten Papiertonnen errechnet werden. Neben der Differenzierung nach Stadtteilen (Postleitzahlen) sind die bisherige Anzahl von Wertstofftonnen auf den jeweiligen Standplätzen, aber auch die Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer, die sich bei der Datenerhebung nicht beteiligt hatten, zu berücksichtigen. Dies sind immerhin 42 %. Nach dem Beschluss der Änderung der Abfallentsorgungssatzung (voraussichtlich in der Gemeinderatssitzung am 21. Oktober 2014) kann unmittelbar von den Bürgerinnen und Bürgern der Stadt Karlsruhe eine Befreiung von der Papiertonne beantragt werden. Ei- nem begründeten Antrag wird durch Bescheiderstellung statt gegeben. 70 75 80 85 % Gewünschter Leerungsrhythmus der Wertstofftonne in % mittel - min - max 79 76 83 Mittel PLZ 76228 PLZ 76135 - 5 - Die Stadt Karlsruhe wird dem Wunsch entsprechen, den vierzehntäglichen Abfuhr- rhythmus für die Wertstofftonne zu behalten, und dem Gemeinderat vorschlagen, den Abfuhrrhythmus für die Wertstofftonne in der Entsorgungssatzung beizubehalten. 3. Durchführung von punktuellen Sortieranalysen 3.1. Vorbereitung Für die Durchführung von punktuellen Sortieranalysen im Stadtgebiet wurde die Firma Fabion GbR aus Würzburg beauftragt, ein Unternehmen, das große Erfahrungen bei der Durchführung von Abfallanalysen hat. Im Vorfeld wurde festgelegt, aus welchen Stadt- teilen bei welcher Siedlungsstruktur Stichproben von der Wertstofftonne und der Restmülltonne erhoben werden. Die unten stehende Tabelle zeigt die ausgewählten Gebiete. Die Durchführung erfolgte nach festgelegten Parametern hinsichtlich repräsen- tativer Menge, Sieblinien und zu sortierenden Abfallarten in standardisierter Form. Dar- über hinaus wurde vereinbart, dass nach "Verpackungsanteilen" und "nicht Verpa- ckungsanteilen" (stoffgleichen Nichtverpackungen) zu differenzieren ist. Hintergrund für diese Festlegung ist auch, einen Vergleich mit den jährlichen Sortierer- gebnissen der Wertstofftonne zu erhalten. Die jährlichen Meldungen des für die Sortie- rung beauftragten Unternehmens werden zwar getrennt nach Abfallarten die jeweiligen Mengen und die Gesamtmenge der Wertstofftonne ausgewiesen. Der größte Einzelmas- senstrom ist hierbei aussortiertes PPK mit einem Anteil von ca. 50 %. Die anderen we- sentlichen Stoffströme sind Kunststoffe und Metalle. Bei diesen Auswertungen nach Angabe des Sortierbetriebes ist zu berücksichtigen, dass die Bilanzierung durch so ge- nannten Lagerabgang erfolgt. Das bedeutet, dass die konkreten Mengen für die Bilanz immer dann erfasst werden, wenn nach erfolgter Sortierung und Zwischenlagerung der sortierten Abfallfraktionen Lkw-weise die einzelnen Abfallfraktionen abgeholt werden. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass auf der Sortieranlage nicht nur die Wertstoff- - 6 - tonne der Stadt Karlsruhe sortiert wird, sondern auch andere Wertstoffgemische insbe- sondere aus dem gewerblichen Bereich. Der Sortierbetrieb versichert, dass eine vollstän- dige Getrennthaltung der Karlsruher Wertstofftonne bei der Anlieferung, Sortierung und Lagerung gewährleistet sei. Vom Sortierbetrieb wird auch ausgewiesen, dass bezogen auf die Gesamtmenge 25 % den dualen Systemen zuzurechnen sind (Verkaufsverpa- ckungen mit anteiligen Sortierresten) und 75 % als so genannte kommunale Anteile betrachtet und berechnet werden. Mit der punktuellen Sortieranalyse wird also auch eine Plausibilitätsprüfung der aus der Sortieranlage vorgelegten Bilanzen vorgenommen. 3.2. Ergebnisse In der nachfolgenden Tabelle sind für die Wertstofftonne aus den repräsentativen Sor- tieranalysen die Mengen und Mengenanteile auf das gesamte Stadtgebiet hochgerech- net. Hinsichtlich der Gesamtmenge bestätigt sich das Ergebnis wie aus den jährlichen Bilanzen des Sortierbetriebes, nämlich ca. 29.000 Mg/a Erfassungsmenge. Hinsichtlich der einzelnen aussortierten Abfallarten ergeben sich jedoch deutliche Unterschiede. Al- lein der Papieranteil mit ca. 50 % ist gleich. Es werden jedoch deutlich höhere Kunst- stoffmengen, aber vor allem deutlich höhere Anteile der dualen Systeme identifiziert. Mass.-%Mg/a kg/(E*a) 1) PPK52,815.41652,5 Kunststoffe15,94.64515,8 Verbunde6,92.0236,9 Metalle3,71.0833,7 Glas1,85241,8 Organik3,08873,0 E-Schrott1,64801,6 Hygieneprodukte/-papier2,98552,9 Textilien/Schuhe2,16062,1 Holz4,11.1934,1 Inertes0,3960,3 Problemabfall0,1150,1 Sonstige Stoffe4,71.3804,7 Wertstofftonne gesamt100,029.20499,5 Zusammensetzung Wertstofftonne Abfallgruppen 1) kg/(E*a) = kg pro Einwohner und Jahr - 7 - Im Kuchendiagramm sind noch einmal die prozentualen Anteile in Masse-% dargestellt. Weiterhin war es Auftrag bei der Durchführung der Sortieranalyse, die ermittelten Wert- stoffe auch nach Verpackung und Nichtverpackung zu differenzieren. Die nachfolgende Tabelle zeigt als Ergebnis die Aufteilung zwischen den Anteilen der dualen Systeme (Verpackungen) und den kommunalen Anteilen (Nichtverpackungen). Nach dieser Be- trachtung müssten sich die dualen Systeme mit ca. 40 % am System und damit an den Systemkosten beteiligen. Sortierfraktion Massen - % Wertstofftonne Mg/a Summe Verpackungen 33,5 9.783 Summe Wertstoffe und Nicht-Verpackungen 50,0 14.602 Summe Reste 16,5 4.819 Summe insg. 100,0 29.204 Anteil Duale Systeme 40,1 11.715 - 8 - Auch bei der Sortieranalyse gibt es unterschiedliche Ergebnisse je nach Stadtteil und Siedlungsstruktur. Beispielhaft ist die Streuung der erfassten Kunststoffmengen und der erfassten Papiermengen in der Wertstofftonne dargestellt. So werden in Grötzingen deutlich unterdurchschnittliche Papiermengen in der Wert- stofftonne erfasst und deutlich überdurchschnittliche Kunststoffmengen. In Durlach ist es gerade umgekehrt. Die Sortierergebnisse der Restmülltonne zeigen, dass über 9.000 t/a Wertstoffe im Restmüll vorhanden sind. Allein bei PPK entspricht dies einem Potential von ca. 4.500 t pro Jahr. Die Analyse zeigt jedoch auch, dass ein weiteres erhebliches Potenzial an Küchen- und Gartenabfällen mit ca. 11.000 t pro Jahr in der Restmülltonne landet, statt in der Bio- tonne der Stadt Karlsruhe. Stadt Karlsruhe gesamt Mass.-%Mg/akg/(E*a) 13,54.83916,5 Potenzial "Papiertonne" (Druckerzeugnisse, PPK-Verpackungen)12,94.60415,7 Potenzial "Biotonne" (Küchen-/Gartenabfälle > 10 mm)30,911.08037,7 Potenzial "Wertstofftonne ohne PPK" (LVP + sgNV aus KS, Metall/- Verbund; Holz) Maximalpotenziale im Restabfall für Wertstofferfassungssysteme Im Rahmen der Sortieranalyse sollte auch ermittelt werden, welche Volumenanteile die Wertstoffe in der Wertstofftonne einnehmen. Das nachfolgende Kuchendiagramm zeigt, dass mehr als 40 % des Volumens im Behälter von PPK eingenommen werden und ca. 40 % von Kunststoffen. 0,0 20,0 40,0 60,0 % Anteile in der Wertstofftonne in Masse-% Durlach 57,510,6 Grötzingen 36,224,8 PPKKunststoffe - 9 - 3.3. Umgang mit den Ergebnissen Die ermittelten Wertstoffanteile in der Wertstofftonne sind insgesamt höher als die bis- her in der aus der Sortieranlage ausgewiesenen Bilanz, der PPK-Anteil hingegen ist gleich. Hier gilt es, die Abweichungen gemeinsam mit dem Sortierbetrieb zu klären. Die zusätzlich in der Restmülltonne gefundenen Wertstoffe sollten künftig auch separat als Wertstoffe erfasst und dem Recycling zugeführt werden. Hier wird in den kommen- den Jahren das Amt für Abfallwirtschaft verstärkt in seiner Öffentlichkeitsarbeit darauf hinweisen. Der biogen verwertbare Anteil bildet die größte Einzelfraktion bei den Wertstoffpotenti- alen aus dem Restmüll. Diese Frage gilt es jedoch gesondert in einem weiter zu entwi- ckelnden Biomassekonzept zu bearbeiten und ist nicht Gegenstand dieser Vorlage. Die Ergebnisse zeigen auch, dass der höhere prozentuale Anteil der dualen Systeme an der schon bisherigen gemischten Wertstofftonne eine höhere Kostenbeteiligung bei der Einsammlung, aber auch eine höhere Beteiligung an der Übernahme von Teilgemischen durch die dualen Systeme ergeben müsste. Verhandlungsführerin für die dualen Syste- me mit der Stadt Karlsruhe ist derzeit die Landbell AG. Die Ergebnisse aus der Sortier- analyse wurden übermittelt, Gespräche hierzu wurden geführt (siehe auch Punkt 5.4). - 10 - 4. Zusammenarbeit mit Vereinen Die überwiegende Anzahl der Papier sammelnden Vereine in Karlsruhe erfasst das Alt- papier über ein Müllsammelfahrzeug. Dieses wird von einem Privatunternehmen ange- mietet, die Vereinsmitglieder werfen das am Straßenrand bereitgestellte Altpapier in das Fahrzeug, welches dann zu einer Sortieranlage oder direkt in eine Papierfabrik fährt. Nur wenige Vereine erfassen das Altpapier über Kleinfahrzeuge und übergeben es dann in großvolumige Container, die dann in eine Sortieranlage oder direkt in eine Papierfabrik gefahren werden. An mehreren Terminen hat das Amt für Abfallwirtschaft Vertreterinnen und Vertretern von Vereinen erläutert, wie eine Einbindung in das städtische Konzept zur separaten Altpapiererfassung erfolgen kann. Konkret wurde den Vereinen angeboten, auf der Ba- sis einer freiwilligen Vereinbarung zwischen dem Amt für Abfallwirtschaft und dem je- weiligen Verein insbesondere die Vermarktung von Altpapier zu koordinieren, aber auch die Dienstleistung bei der Einsammlung zu gestalten. Damit wird gewährleistet, dass bei den Vereinen höhere Entgelte verbleiben als bisher. Insbesondere kann auch die gezielte Öffentlichkeitsarbeit des Amts für Abfallwirtschaft dazu beitragen, die bisherigen Altpa- piermengen aus den Wertstofftonnen in die Vereinssammlungen umzuleiten, was zu einer deutlichen Steigerung der Mengen bei den Vereinssammlungen führen kann. Bisher haben 26 Vereine den Vereinbarungen zugestimmt, drei Vereine wollen keine Vereinbarung, 20 Vereine haben keine Rückmeldung gegeben. Im Zuge der Vorbereitung zur Umsetzung zu den Vereinbarungen haben die Vereine den Wunsch geäußert, auf jeden Fall mit dem bisherigen Kleinunternehmer, der Müll- fahrzeuge zur Papiersammlung gestellt hatte, weiter zusammenzuarbeiten. Auch bei der Verwertung des Altpapiers sollten individuelle Wünsche berücksichtigt werden. Hieraus ergab sich für das Amt für Abfallwirtschaft die Notwendigkeit einer Neuord- nung. Als öffentliche Einrichtung unterliegt das Amt dem Vergaberecht, das bedeutet, dass alle Leistungen, die über ein entsprechendes Vergabevolumen hinausgehen, zwin- gend auszuschreiben sind. Dies trifft sowohl für die Beauftragung des bisherigen Klein- unternehmers wie auch für die Vermarktung des eingesammelten Altpapiers zu. Eine zu diesem Problemkreis eingeholte Rechtsmeinung empfahl den Vereinen, einen so genannten "Abwicklungsverein" zu gründen. Dieser Verein hat die Aufgabe, die Zah- lungsströme und damit auch die Beauftragung von Sammellogistik sowie die Vermark- tung an Altpapier kaufmännisch abzuwickeln. Da dieser Verein nicht dem Vergaberecht unterliegt, kann den jeweiligen individuellen Wünschen der einzelnen Papier sammeln- den Vereine entsprochen werden. Die einzelnen Vereine müssen selbst nicht Mitglied in diesem Abwicklungsverein sein. Hierauf wurde seitens der Vereine der „Verein zur Abwicklung der Gemeinnützigkeits- verordnung in Karlsruhe e. V.“ gegründet. Mitglieder und handelnde Personen im Ver- ein sind Personen, die seit vielen Jahren in einzelnen lokalen Papier sammelnden Verei- nen tätig sind. Mit der Eintragung beim zuständigen Amtsgericht gibt es derzeit noch Verzögerungen, es wird erwartet, dass der Verein im Laufe des Monats September 2014 rechts- und geschäftsfähig sein wird. Das AfA steht dem Verein beratend zur Seite. - 11 - 5. Rechtliche Aspekte 5.1. Gesetzliche Grundlagen Mit dem neuen Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) wird die geänderte Abfallrahmen- richtlinie der EU Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien, ABl. EG Nr. L 312 S.3 v. 22.11.2008 (Abfallrahmenrichtlinie) in deutsches Recht umge- setzt. Die hier relevante Regelung in § 14 Abs. 1 KrWG ist eine Umsetzung der europäi- schen Regelung aus Art. 10 und 11 Abfallrahmenrichtlinie. Danach sind zum Zweck des ordnungsgemäßen, schadlosen und hochwertigen Recyclings Papier-, Metall-, Kunst- stoff- und Glasabfälle spätestens ab dem 1. Januar 2015 getrennt zu sammeln, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist. Aufgrund von Untersuchungen des Umweltbundesamtes genügt es für das hochwertige Recycling von Kunststoffen und Metallen, wenn diese Fraktionen zwar getrennt vom Restmüll eingesammelt werden, ansonsten sich aber in einer gemeinsamen Wertstofftonne befinden. Für Papier gilt dies nicht. Hier ist bei einer Mischung mit Kunststoffabfällen ein hochwertiges Recycling nicht möglich. Papier, Pappe und Kartonagen müssen daher ab 1.1.2015 getrennt von anderen Abfällen eingesammelt werden. Diese von der Stadt Karlsruhe vertretene Auffassung wurde bereits mehrfach vom zu- ständigen Abfallrechtsreferenten im Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirt- schaft Baden Württemberg bestätigt und zuletzt auch vom Regierungspräsidium Abtei- lung 5 Umwelt (höhere Abfallbehörde) in einem Schreiben an die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger im Regierungsbezirk Karlsruhe vertreten. In diesem Schreiben vom 24.02.2014 (Az. 54.2-8902.52) werden die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger aufgefordert, "darzustellen, wie die grundsätzliche Verpflichtung zur getrennten Samm- lung von Papier gemäß § 14 Abs. 1 KrWG in Abgrenzung zur Sammlung von Kunststof- fen und Metallen umgesetzt wird. Dabei bitten wir [...] um die Darstellung, wie die ge- trennte Sammlung von Papier (spätestens) ab dem 01.01.2015 gestaltet werden wird." Das Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden Württemberg hat in einem erneuten Schreiben am 26.02.2014 (Az.: 23-8910) die Stadt Karlsruhe ermuntert, "den eingeschlagenen Weg der Getrenntsammlung der Wertstoffe, insbesondere von PPK (Papier, Pappe, Kartonagen) weiterzuführen." In diesem Schreiben wird das Erfor- dernis der getrennten Erfassung der PPK-Fraktion gem. § 14 Abs. 1 KrWG ausführlich dargelegt. Die von der Stadtverwaltung dargestellte Rechtslage deckt sich mit der Auf- fassung der zuständigen Fachressorts (Umweltministerium und Regierungspräsidi- um/Abteilung Umwelt). Des Weiteren hat das Regierungspräsidium Karlsruhe den rechtmäßigen Beschluss des Gemeinderates der Stadt Karlsruhe zur Einführung der Papiertonne bestätigt. - 12 - 5.2. Gewerbliche Sammlungen Der Zentrale Juristische Dienst (ZJD) (hier: Untere Abfallrechtsbehörde) kommt zu dem Ergebnis, dass die Untersagung einer gewerblichen Papiersammlung einer gerichtlichen Überprüfung derzeit nicht stand halten würde. Es ist daher beabsichtigt, den vorliegen- den Anzeigen von gewerblichen Sammlungen nur mit allgemeinen Auflagen, nicht je- doch mit einer (erneuten) Befristung oder gar einer Untersagung zu begegnen. Hinter- grund dieses Vorgehens bildet die neuere Rechtsprechung zu diesem Thema, insbeson- dere die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg (u.a. VGH vom 4.3.2014, 10 S 1127/13), der letztlich auch für die Stadt Karlsruhe zuständig wäre. 5.3. Änderung der Entsorgungssatzung Die vom Gemeinderat am 17. Dezember 2013 beschlossenen Punkte unter Berücksichti- gung der Ergebnisse aus der Datenerhebung sind in die Entsorgungssatzung aufzuneh- men. Hierbei sind insbesondere die Getrennthaltung von PPK, die geänderte Zusammenset- zung der Wertstofftonne, die Papiertonne und die Möglichkeit und Vorgehensweise zur Befreiung von der Papiertonne zu beschreiben. Die Änderung der Entsorgungssatzung wird voraussichtlich im Gemeinderat am 21. Ok- tober 2014 behandelt. 5.4. Duale Systeme Die Stadt Karlsruhe hat ein so genanntes Sondersystem mit den dualen Systemen abge- stimmt. Die Wertstofftonne der Stadt Karlsruhe ist auf der Grundlage der Verpackungs- verordnung im Zuge der „Mitbenutzung“ für die dualen Systeme das Erfassungsinstru- ment für die so genannten Leichtverpackungen. Das Bundeskartellamt ist seit Jahren bestrebt, so genannte Sondersysteme abzuschaffen. Die aktuelle Verhandlungsführerin der dualen Systeme ist die Landbell AG. In der Ver- gangenheit war dies die Duales System Deutschland GmbH, die Entgelte für die Mitbe- nutzung wurden bis Ende 2014 vereinbart. Eine Regelung für 2015 und die weiteren Jahre bestehen noch nicht. In einem ersten Termin mit der Landbell AG konnte erreicht werden, dass konkrete Verhandlungen für die Entgeltregelung für das Jahr 2015 aufge- nommen werden. Hierbei gilt es zu vereinbaren, welche Kostenanteile von den dualen Systemen zu über- nehmen sind. Schon im Kapitel 3 wurde ausgeführt, dass bereits heute die Mengen- und Kostenaufteilung zwischen dualen Systemen und den kommunalen Anteilen aus Sicht des Amtes für Abfallwirtschaft nicht sachgerecht ist. Für das Jahr 2015 muss ver- einbart werden, mit welchen Anteilen und damit mit welchen Kosten sich die dualen Systeme beteiligen, insbesondere unter der Berücksichtigung, dass sukzessive die PPK- Anteile aus der Wertstofftonne weniger werden. - 13 - 6. Wirtschaftliche Betrachtung Der Gemeinderat wurde in seiner Sitzung am 17. Dezember 2013 über die erwarteten wirtschaftlichen Auswirkungen bei der Umsetzung der Getrennthaltung von Altpapier mit Einführung einer Papiertonne informiert. In dieser Betrachtung wurde vorausgesetzt, dass ein vierwöchentlicher Leerungsrhythmus für die Abfuhr der Wertstofftonne aus- reicht. In dieser Betrachtung wurde angenommen, dass sich nach Einführung der Papier- tonne ab Januar 2015 keine Papieranteile mehr in der Wertstofftonne befinden. Dies würde eine jährliche Kostenreduzierung von über 2,5 Millionen € bedeuten (siehe Tabel- le aus der Beschlussvorlage zur Gemeinderatssitzung vom 17.12.2013). Die im Folgenden weiter entwickelte Kalkulation stellt neben dem weiterhin fortgeführ- ten vierzehntäglichen Leerungsrhythmus der Wertstofftonne bestimmte Szenarien bei den erfassten Mengen aus der Wertstofftonne und der Papiertonne sowie der Zusam- mensetzung der Wertstofftonne und Papiertonne dar. Darüber hinaus geht die Kalkulation von Marktkonditionen für die Leistungen von Sor- tierung und Verwertung von Wertstoffen und PPK aus, die im Laufe der nächsten Mona- te noch im Wettbewerb über Ausschreibungen zu finden sind. Weiterhin wird eine be- stimmte Höhe im Rahmen der Kostenbeteiligung durch die dualen Systeme angenom- men. Auch dies ist mit den dualen Systemen abschließend zu verhandeln. Die folgenden Abbildungen geben die Mengenerwartungen der Jahre 2014, 2015 und 2016 für die Wertstofftonne und die Papiertonne wieder. Es wird ein linearerer Zusam- menhang angenommen, ausgehend von stabilen Mengen aus der Wertstofftonne der vergangenen Jahre mit ca. 29.000 t. - 14 - Unter Berücksichtigung, dass ca. 50 % des Inhaltes der bisherigen Wertstofftonne PPK ist, wird angenommen, dass jeden Monat ca. 3 % der PPK-Anteile nicht mehr in der Wertstofftonne, sondern in der Papiertonne erfasst werden. In vergleichbaren Systemen in Deutschland ist ein Fehlwurfanteil von PPK-Anteilen mit ca. 4 % zu finden. Dieser Anteil soll ab November 2015 erreicht sein. Ab dem Jahr 2016 wird unterstellt, dass das System vollständig umgestellt ist und über eine konsequente Getrennthaltung der PPK-Anteil in der Wertstofftonne 4 % nicht übersteigt und in der Papiertonne PPK als Monofraktion erfasst wird. 0 500 1.000 1.500 2.000 2.500 Menge in Mg 123456789101112 Monate Mengenerwartung Wertstofftonne Karlsruhe 2014 2015 2016 0 200 400 600 800 1.000 1.200 Menge in Mg 123456789101112 Monate Mengenerwartung städtische Papiertonne 2014 2015 2016 - 15 - 0 10.000 20.000 30.000 Menge in Mg Mengenerwartung Wertstofftonne und Papiertonne Wertstofftonne 29.00020.10715.080 Papiertonne 08.89313.920 201420152016 Die Mengenerwartungen hierzu sind in nachfolgender Tabelle dargestellt. Bei der auf dieser Grundlage vorgenommenen Kostenschätzung (nachfolgende Tabelle) sind weiterhin folgende Annahmen getroffen worden: Die Kosten für die zusätzliche Logistik unter Berücksichtigung von Befreiungswünschen von der Papiertonne werden mit jährlich 1,5 Millionen € angesetzt. Die spezifischen Kosten für die Sortierung sowie für die Erlöse bei PPK wurden gegenüber der Kalkulation aus der Beschlussvorlage De- zember 2013 leicht gesenkt bzw. leicht erhöht angenommen. Die Ausschreibung für diese beiden Leistungen werden in den nächsten Monaten konkrete Zahlen ergeben. Der Anteil der Erlöse der dualen Systeme wurde zunächst unverändert angesetzt. Wie schon oben ausgeführt, können die Ergebnisse aus den Verhandlungen mit der Landbell AG zu Veränderungen führen. Sollten die Dualen Systeme abschließend höhere Men- genanteile akzeptieren, kann dies zu weiteren Kostenminderungen und Erlössteigerun- gen bei der Stadt Karlsruhe führen. Mengenerwartung Wertstofftonne und Papiertonne 2014/2015/2016 Stand Juli 2014 Wertstoffmengen Mg MgMg%MgMg%MgMgMg%Mg Januar2.4171.20850%2.2961.08847%1211.257484%1.160 Februar2.4171.20850%2.17596744%2421.257484%1.160 März2.4171.20850%2.05484641%3631.257484%1.160 April2.4171.20850%1.93372538%4831.257484%1.160 Mai2.4171.20850%1.81360433%6041.257484%1.160 Juni2.4171.20850%1.69248329%7251.257484%1.160 Juli2.4171.20850%1.57136323%8461.257484%1.160 August2.4171.20850%1.45024217%9671.257484%1.160 September2.4171.20850%1.3291219%1.0881.257484%1.160 Oktober2.4171.20850%1.281736%1.1361.257484%1.160 November2.4171.20850%1.257484%1.1601.257484%1.160 Dezember2.4171.20850%1.257484%1.1601.257484%1.160 Summen29.00014.50050%20.1075.60728%8.89315.0805804%13.920 201420152016 29.00029.00029.000 Mono PPKAnteil PPK Mono PPKWSTAnteil PPKMonatsmengenWSTAnteil PPKWST - 16 - Erwartet wird, dass schon ab dem Jahr 2015 die Gesamtkosten für die Wertstofferfas- sung einschließlich Altpapier nicht höher werden als im Jahr 2014, trotz der Beibehal- tung des vierzehntäglichen Abfuhrrhythmus für die Wertstofftonne ab 2015. Das Jahr 2015 selbst ist als Übergangsjahr zu betrachten, da sukzessive noch erhebliche PPK-Anteile in der Wertstofftonne sein werden, die sich insbesondere kostenmäßig bei der Sortierung überproportional niederschlagen. Ab dem Jahr 2016 ist dies nicht mehr zu erwarten, so dass sich hier gegenüber dem Jahr 2014 ein deutlicher Kostenvorteil darstellt. Da nicht exakt vorausschaubar ist, wie viele Grundstückseigentümerinnen und - eigentümer sich von der städtischen Papiertonne befreien lassen wollen, wie viele evtl. eine gewerbliche Papiertonne nutzen werden und wie viel PPK zusätzlich über gemein- nützige oder gewerbliche Sammlungen erfasst wird, kann es hier noch Verschiebungen bei den Logistikkosten geben, die jedoch mit korrespondierenden PPK-Erlösen in Zu- sammenhang stehen. Geringeren Erlösen würden geringere Kosten durch weniger Sammelaufwand gegenüberstehen. Hauptursache für die Kostenreduzierung im künfti- gen System der Wertstofferfassung und -verwertung sind, wie dargestellt, deutlich ver- minderte Sortierkosten. Kostenschätzung Wertstofftonne und Papiertonne 2015/2016 *) Stand Juli 2014 Mg€/Mg€Mg€/Mg€Mg€/Mg€ Behälterkosten150.000220.000 Sammelkosten Wertstofftonne28.5005.200.00020.10715.08014-tägliche Leerung Papiertonne008.89313.9204-wöchentliche Leerung Sortierkosten ***) Wertstofftonne21.3751904.061.25013.1071802.359.2608.0801801.454.400(abzgl. Anteil DSD 7.000 Mg) Erlöse aus PPK Wertstofftonne11.00063-693.0004.990-349.300516-36.120(abzgl. Anteil DSD 11%) aus PPK Papiertonne0007.915-554.03412.390-867.300(abzgl. Anteil DSD 11%) Erlöse Duale Systeme-1.400.000-1.400.000-1.400.000Erlöse DSD unverändert Summe7.168.2506.905.9266.070.980 *) Grundlage "Mengenerwartung Wertstofftonne und Papiertonne 2014/2015/2016" **) aus Vorlage Gemeinderat 17.12.2013 ***) nur kommunaler Anteil 6.700.0006.700.000 2014 **)20152016 7070 - 17 - 7. Beschlussfassungen und weitere Umsetzung Folgende wesentliche Beschlüsse sind vom Gemeinderat zu fassen:  Änderung der Entsorgungssatzung am 21.10.2014  Vergabe von Lieferleistungen - Beschaffung von Behältern am 21.10.2014  Vergabe von Lieferleistungen - Beauftragung von Sortierleistungen und Verwer- tungsleistungen am 16.12.2014  Beteiligung der dualen Systeme an der Wertstofferfassung in der Stadt Karlsruhe am 16.12.2014 Folgende wesentliche Punkte sind vom Amt für Abfallwirtschaft abzuarbeiten:  Bearbeiten und Bescheiden von Befreiungsanträgen zur Papiertonne ab dem 22.10.2014  Intensive Öffentlichkeitsarbeit ab November 2014  Aufstellen von Papiertonnen ab dem 10.12.2014  Einsammlung von Altpapier ab dem 01.01.2015

  • Protokoll TOP 3
    Extrahierter Text

    NIEDERSCHRIFT Stadt Karlsruhe Gremium: 3. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: 21. Oktober 2014, 15:30 Uhr öffentlich Ort: Bürgersaal des Rathauses Vorsitzende/r: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup 9. Punkt 3 der Tagesordnung: Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karls- ruhe über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen (Ab- fallentsorgungssatzung) Vorlage: 2014/0116 dazu: Ergänzungsantrag der Stadträte Marc Bernhard und Dr. Paul Schmidt (AfD) vom 15. Oktober 2014 Vorlage: 2014/0202 Änderungsantrag der Stadträte Tilman Pfannkuch, Hermann Brenk, Jan Döring, Thorsten Ehlgötz, Dr. Klaus Heilgeist, Detlef Hofmann, Dr. Albert Käuflein, Sven Maier und Dr. Thomas Müller, der Stadträtinnen Dr. Rahsan Dogan, Betti- na Meier-Augenstein, Marianne Mußgnug und Karin Wiedemann (CDU) sowie der CDU-Gemeinde-ratsfraktion vom 16. Oktober 2014 Vorlage: 2014/0203 Änderungsantrag der Stadträte Thomas H. Hock und Tom Høyem (FDP) sowie der FDP-Gemeinderatsfraktion vom 17. Oktober 2014 Vorlage: 2014/0210 Änderungsantrag des Stadtrats Jürgen Wenzel (FW)) vom 18. Oktober 2014 Vorlage: 2014/0211 Keine Leiharbeit bei der Einführung der „Blauen Tonne“ Ergänzungsantrag der Stadträte Parsa Marvi, Hans Pfalzgraf und Michael Zeh, der Stadträtin Sibel Uysal (SPD) sowie der SPD-Gemeinderatfraktion vom 20. Oktober 2014 Vorlage: 2014/0214 Keine Leiharbeit bei der Einführung der „Blauen Tonne“ Änderungsantrag der Stadträte Lüppo Cramer und Erik Wohlfeil (KULT) sowie der KULT-Gemeinderatsfraktion vom 20. Oktober 2014 Ausschreibung Einsammlung von Papierabfall Vorlage: 2014/0216 Beschluss: Der Gemeinderat beschließt - nach Vorberatung im Ausschuss für Umwelt und Ge- sundheit am 25.09.2014 und im Hauptausschuss am 07.10.2014 - die als Anlage 1 der Vorlage 2014/0116 beigefügte „Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen (Abfallentsorgungssat- zung)“ vom 04.12.1996 in der Fassung vom 18.12.2012. - 2 - Abstimmungsergebnis: Vorlage 2014/0116 (Verwaltungsvorlage): 26x Ja, 22x Nein Vorlage 2014/0202 (Ergänzungsantrag AfD): mehrheitlich abgelehnt Vorlage 2014/0203 (Änderungsantrag CDU): mehrheitlich abgelehnt Vorlage 2014/0210 (Änderungsantrag FDP): mehrheitlich abgelehnt Vorlage 2014/0211 (Änderungsantrag FW): mehrheitlich abgelehnt Vorlage 2014/0214 (Änderungsantrag SPD): mehrheitlich abgelehnt Vorlage 2014/0216 (Änderungsantrag KULT): zurückgezogen Der Vorsitzende ruft Tagesordnungspunkt 3 zur Behandlung auf und verweist auf die erfolgte Vorberatung im Ausschuss für Umwelt und Gesundheit und im Hauptaus- schuss: Für alle, die sich hinter diesem komplizierten Titel nichts vorstellen können: Es geht um die Einführung der Papiertonne. Dann wissen Sie alle, dass das ein ganz aufmerksam diskutiertes Thema der letzten Monate ist. Ich rufe gleichzeitig auf die zahlreichen Ergänzungs- und Änderungsanträge, die Sie dazu gestellt haben und die so vielzählig sind, dass sich eigentlich jeder von Ihnen da noch irgendwie beteiligt hat. Insofern würde ich jetzt nach der Einführung durch die Verwaltung die übliche Reihenfolge der Aufrufe vornehmen, und dann können Sie je- weils zu der Thematik insgesamt, aber auch zu Ihrem jeweiligen Änderungs- oder Er- gänzungsantrag, etwas anführen. - Herr Bürgermeister Stapf. Bürgermeister Stapf: Ich bin selbstverständlich auf eine eineinhalbstündige Einleitung eingestellt. Mit Ihrem Einverständnis würde ich es kürzer machen und es bei entspre- chendem Interesse noch etwas in meiner abschließenden Stellungnahme ausführen. Ich bedanke mich für das sehr rege Interesse mit fünf Anträgen. Ich bedanke mich an der Stelle ausdrücklich, denn Sie mögen den Inhalt der Antwort nicht in jedem Fall gou- tieren, aber ich glaube, es ist erkenntlich, dass sich die Verwaltung sehr viel Mühe ge- geben hat, sehr engagiert war in der kurzfristigen Beantwortung. Deshalb mein Dank an der Stelle an all jene, die in den letzten Tagen hier zusätzlich Arbeit geleistet haben. Im Dezember 2013 gab es einen Grundsatzbeschluss zur Papiertonne, zur Neuordnung der Wertstofferfassung. Den möchte ich heute nicht erneut ausführen, es sei denn - ich sagte es schon -, Sie wünschen es ausdrücklich. Ich möchte darauf eingehen, was hat sich seither getan. Das ist ganz gut zusammengefasst in der Anlage 4, dem Fortschritts- bericht. Ein paar wesentliche Punkte möchte ich herausgreifen. Wir haben, was wir zu- gesagt haben, eingehalten. Es gibt die Möglichkeit der Befreiung, wenn das Papier Ver- einen gegeben oder an Wertstoffstationen abgegeben wird. Das haben wir schon in der Vorlage vom Dezember so angekündigt und haben es auch umgesetzt in unserem jetzi- gen Vorschlag. Wir haben als Beteiligung der Bürger eine umfangreiche Erhebung durchgeführt mit 43 000 Beteiligten, nämlich allen Grundstückseigentümern und - verwaltern, und haben die Ergebnisse auch berücksichtigt, z. B. dadurch, dass wir die Wertstofftonne, anders wie im Dezember vorgeschlagen, weiterhin zweiwöchig leeren werden. Wir möchten nicht abstreiten, dass es offensichtlich ein Holzweg war. Die Bür- - 3 - ger möchten mit großer Mehrheit diesen Service beibehalten. Dem beugen wir uns selbstverständlich. Ganz wesentlich, auch schon im Dezember angekündigt, die Unterstützung der Verei- ne. Wir möchten das weiter gemeinsam mit den Vereinen gestalten. Wir möchten die Vereine als wichtigen Teil der Altpapiersammlung in Karlsruhe unterstützen. Das zeigt sich dadurch, dass auch schon über 20 Vereine jetzt einen Dachverein gegründet ha- ben, der sich diesem Thema widmet. Das Amt für Abfallwirtschaft unterstützt das in vielfältiger Weise. Selbstverständlich wird kein Verein hereingezwungen, sondern es besteht die Möglichkeit, dass jeder Verein das weiter so handhabt, wie er es gerne möchte. Lassen Sie mich zu drei Schwerpunkten der Anträge kommen. Einer ist - das hatten die Antragsteller in den vergangenen Monaten häufig betont - die Aufhebung der Einfüh- rung der Papiertonne. Hier haben wir auch vielfältig ausgeführt, dass unsere Rechtsauf- fassung - die Rechtsauffassung der Stadt wie auch des maßgeblichen Ministeriums in Stuttgart - das nicht zulässt, weder weiterhin Papier und Kartonagen in die Wertstoff- tonne zu werfen noch das Ganze auf freiwilliger Basis stattfinden zu lassen. Ein weiterer Schwerpunkt ist, bei Einführung einer kommunalen Papiertonne die Sammlung durch Private zu organisieren. Das ist im Gegensatz zum erstgenannten Fragenkomplex grundsätzlich möglich. Wir empfehlen Ihnen aber, dass das die Stadt Karlsruhe selbst macht. Das ist keine zusätzliche Aufgabe, weil wir ja schon das Papier in der Wertstoff- tonne sammeln, sondern das wäre im Prinzip das Gleiche, nur in anderer Art. Selbstver- ständlich lässt sich das aus juristischen oder organisatorischen Gründen so durchführen, aber unsere Strategie ist, überall dort, wo Direktservice bei den Bürgerinnen und Bür- gern stattfindet, da möchte das Amt für Abfallwirtschaft weiter zuständig sein. Wenn man das Ganze als Unternehmensstrategie sieht - Thema Sammlung auf der kommuna- len Seite, da haben wir später noch einen anderen Tagesordnungspunkt, in dem wir beim Bioabfall Ihnen einen neuen Weg vorschlagen -, sehen wir die Privaten bei der Verwertung im Spiel. Letzter Punkt der Anträge: Thema Leiharbeitnehmer - noch nicht diskutiert, neu aufge- kommen. Ich möchte an der Stelle ausdrücklich sagen, Leiharbeitnehmer kontinuierlich bei der Stadt einzusetzen, entspricht nicht unserer Philosophie, auch nicht meiner per- sönlichen. Der Kollege Marvi hat mich an meine Vergangenheit erinnert. Ich denke im- mer gerne zurück, vielen Dank. Meine Einstellung aus der Zeit ist die gleiche geblieben, Leiharbeit in Ausnahmefällen. Allerdings betrifft das nicht nur die Spitzen, sondern eben auch, wie vom Amt für Abfallwirtschaft vorgeschlagen, die Thematik schwer einzu- schätzender Bedarfe über relativ kurze Zeit. Wir bewegen uns, wenn ich das abschließend ausführen darf, bei der Abfallwirtschaft in einem Quadrat vierer Anforderungen: - Wir haben zum einen als Wichtigstes den Service für die Bürgerinnen und Bürger. - Daneben haben wir die Gebührenstabilität. Da kann ich Ihnen ankündigen, dass wir nach dem derzeitigen Berechnungsstand auch für das nächste Jahr Gebüh- - 4 - renstabilität erreichen werden. Dies kommt dann in den Gemeinderat im De- zember. - Dritter Punkt ist die soziale Verantwortung. Die drückt sich sowohl nach außen als auch nach innen aus, beispielsweise nach außen, indem wir Vollservice anbie- ten, nach innen, indem wir uns um unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter kümmern, gute Arbeitsplätze anbieten. Dazu gehört eben auch: Leiharbeit nur, wenn es notwendig ist. - Das Vierte ist der Punkt Umweltbedarfe. Da kommen wir aber eher beim Bioab- fall dazu. Letztlich ist es aber so, die Einführung der Papiertonne an sich ist nach deutlich nachge- fragten und auch in Frage gestellten und trotzdem aufrechterhaltenen Auskünften des Fachamtes sowohl wirtschaftlich als auch ökologisch sinnvoll. Das Thema Leiharbeit als sozialer Gesichtspunkt soll ein vorübergehender sein aus pragmatischen Gründen. Selbstverständlich gäbe es sicherlich auch eine Lösung, das anders zu gestalten. Da muss man aber zwei Dinge bedenken. Zum einen müsste man sich bei befristeten Ar- beitsverhältnissen auf den maximal denkbaren Bedarf einstellen. Wir werden in den ers- ten Monaten sicherlich ständige Schwankungen haben, weil beispielsweise Bürgerinnen und Bürger sich weiter befreien lassen. Auch die Kürze der Zeit wird auch all jenen die Bewerbung verwehren, die mit einer Kündigungsfrist in ihrem jetzigen Arbeitsverhältnis zu rechnen haben und deshalb auf die Schnelle zum 01.01., da fängt es eben an, nicht wechseln können. Meine Damen und Herren, ich glaube, es wird eine interessante Debatte. Vor allem die- ser zweite Fragenkomplex um die Sammlung privat oder kommunal ist letztendlich eine politische Entscheidung. Im Politischen gibt es immer verschiedene Meinungen. Da werden wir die Diskussion abwarten und die Entscheidung des Gemeinderates dann umsetzen. (Beifall auf der linken Seite des Hauses) Der Vorsitzende: Vielen Dank, Herr Bürgermeister. Wir steigen in die Debatte ein. Das Wort hat Herr Stadtrat Pfannkuch. Stadtrat Pfannkuch (CDU): Herr Stapf, Sie haben ja schon in wesentlichen Eckpunk- ten angedeutet, wie sich Ihre Argumentation jetzt entwickelt. Die kommunale grund- stücksbezogene Altpapiertonne lehnt die CDU indessen nach wie vor ab. Die Argumen- te sind Ihnen bekannt. Die Umfrage der Mitglieder des örtlichen Haus- und Grund un- terstreicht unsere Argumentation. Die Hälfte aller Haushalte wird voraussichtlich einen Befreiungsantrag stellen. Das alles klingt sehr danach, dass die Aktion zu einem Griff in die Tonne werden wird. Eine Gesetzesänderung, da haben Sie auch darauf abgehoben, zwingt Karlsruhe keinesfalls zu einer gesonderten Papierfraktion. Wir haben ministerielle Stellungnahmen erhalten, die aber keinesfalls aus dem Kreislaufwirtschaftsgesetz zwin- gendes Recht machen. Die Bedenken der CDU, dass die gute und nützliche Übung von Altpapiersammlungen einschläft, sind nicht ausgeräumt - ganz im Gegenteil. Was hier- zu in der Vorlage steht, schreckt eher ab: Anwendungspflicht von Vergaberecht, Verein - 5 - zur Abwicklung der Gemeinnützigkeitsbestimmungen, Gemeinnützigkeitsverordnung e. V. Da kann ich nur sagen: Geht’s noch? Der Stolz der Vereine ist doch im Wesentlichen, dass Vereine mit ihrer Tätigkeit ihre Eigenleistung erbringen. Das geht hier voll und ganz unter. Das hat Tradition, und ganz offensichtlich wollen die Vereine daran festhal- ten. Der Gemeinderat hätte es heute noch in der Hand, die unsägliche Einführung der Blau- en Tonne zu stoppen. Wir appellieren noch einmal eindringlich in diesem Sinne. Wenn allerdings die Mehrheit dem gleichwohl nicht folgt, macht die CDU-Fraktion nochmals mit ihrem Ergänzungsantrag deutlich, dass das Einsammeln von Papier und Pappe keine ureigene Aufgabe darstellt. Es ist, wie wir gerade gehört haben, eine Unternehmens- strategie des Amtes für Abfallwirtschaft. Das ist aber eben etwas ganz anderes als kommunale Hoheitsaufgabe. Insofern sehen wir auch die Ergänzungsanträge von AfD, FDP und KULT, die in die ähnliche Richtung gehen. Es ist unbestritten, dass Private das zuverlässig, aber günstiger machen können. Wir haben da schon gute Erfahrung mit einem ortsansässigen Unternehmen. Das hat auch Erfahrungen mit Vereinen. Natürlich muss das ausgeschrieben werden. Die Fremdvergabe führt auch nicht zum Verlust be- stehender Arbeitsplätze. Das ist jetzt sozusagen der Schlusspunkt Ihrer Ausführungen gewesen, weil das noch bei einigen berechtigte Argumente hinterlassen könnte. Wir sind aber der Meinung, wenn überhaupt Spitzen zum Schluss übrig bleiben in einer Übergangsphase, wie Sie selber vorhin gesagt haben, dann kann man die sicher sehr sinnvoll auch an anderer Stelle in dieser Stadt einsetzen, z. B. in der Stadtreinigung. Da sei an dieser Stelle mal gesagt. Von daher meine ich, dass es da sicher nicht zum Verlust von Arbeitsplätzen kommt. Dass die blaue Tonne einen Einsparungseffekt haben wird, umso wichtiger ist eben dann, dass die Kosten niedriger bleiben werden. Das sei zu der Kostenstabilität gesagt: Dieser Vorschlag von uns - dieser Antrag, um es genauer zu sagen -, führt gerade zu Kostenstabilität, wenn er nicht sogar zu Kosteneinsparung führen könnte, und ist also in jedem Fall mit einem Einsparungseffekt verbunden. Die CDU-Fraktion wirbt daher um Zustimmung auch bei denjenigen im Hause, die an der getrennten Papiersammlung partout festhalten möchten. (Beifall bei der CDU) Stadtrat Dr. Fechler (SPD): Aus der Sicht der SPD-Fraktion geht es hier bei der Sat- zungsänderung und den ergänzenden Vorlagen nicht darum, eine Zwangstonne oder - wie auch ein Teil des Gemeinderats sagt - eine überflüssige Tonne einzuführen, viel- mehr ist es im Gegensatz zu den Ausführungen vom Kollegen Pfannkuch die logische Umsetzung der gesetzlichen Forderung aus dem Kreislaufwirtschaftsgesetz, wie sie auch in der Mehrzahl der Land- und Stadtkreise hier in Baden-Württemberg mittlerweile praktiziert wird. Die Vorlage ist aus unserer Sicht ein guter Kompromiss zwischen den Interessen der Bürgerinnen und Bürger als auch den Interessen der Vereine und den Interessen der Kommune. Beispielsweise seien hier genannt die Möglichkeiten einer Befreiung, ebenso wie die Möglichkeiten einer Fortführung der Vereinssammlung, die die Vereine in die - 6 - Situation bringen, wirtschaftlich gesichert ihre bisherige Sammlungspraxis fortzuführen bzw. sie auch weiter auszubauen. Aus unserer Sicht, aus der Sicht der SPD, ist eine grundsätzliche Entscheidung der kommunalen Daseinsvorsorge, wie sich die Stadt Karlsruhe positioniert, wie sie mit den Möglichkeiten der Abfallentsorgung umgeht. Es ist ein legitimes Anliegen der Kommu- ne, auch nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot durch eine Erhöhung der Recyclingquote und letztendlich durch eine Einsparung bei der Sortierung einen Mehrerlös zu erwirt- schaften und diesen im Sinne einer Stabilisierung der Müllgebühren zurückzuführen. Aus unserer Sicht ist es in keiner Weise akzeptabel, dass es eine Risikoverschiebung zu Lasten der Kommune gibt. Die kommunale Daseinsvorsorge ist ein elementarer Be- standteil, und aus unserer Sicht stellt sich hier die Frage, ob dies nicht der Einstieg vom Ausstieg aus der kommunale Daseinsvorsorge ist. Da muss ich an die CDU die Frage stellen, was nach der Müllentsorgung kommen soll. Geht es dann im zweiten Schritt um das Städtische Klinikum oder andere kommunale Einrichtungen? (Zurufe aus den Reihen der CDU: Ojoi, ojoi, ojoi!) Man kann unterschiedlicher Meinung sein, aber es gibt genug Beispiele aus anderen Kommunen. Ich verweise auch gerne auf das Beispiel Berlin, wo jetzt aus bekannten Gründen entsprechende Infrastrukturen zurückgekauft werden. (Stadtrat Pfalzgraf/SPD:: Wehret den Anfängen!) Für uns ist elementar letztendlich auch die Frage der Arbeitsplatzgestaltung. In unserem Ergänzungsantrag haben wir darauf verwiesen, dass es für uns nur schwer akzeptabel ist, dass auf Leiharbeiterbasis Beschäftigte eingestellt werden. Wir fordern von daher eine zeitnahe Umwandlung dieser Arbeitsverhältnisse in reguläre Arbeitsverträge, was sich auch mit der Position der Arbeitnehmer- und Arbeitnehmerinnenvertretung, sprich: des DBG, deckt. Zusammengefasst steht die SPD-Fraktion - mit Ausnahme der Positionierung hinsichtlich der Arbeitsverhältnisse - zu diesem Antrag, auch in der eingebrachten Form. Grundsätz- lich haben wir mit Verwunderung festgestellt, dass einige Fraktionen ihre Position in- nerhalb kürzester Zeit überdacht haben und letztendlich zu einem anderen Ergebnis kamen, bezogen auf die KAL, was letztendlich ein Paradigmenwechsel hinsichtlich der bisherigen Position war. (Stadtrat Cramer/KULT: Welche KAL?) - Oder KULT. Letztendlich wird es von der KAL mitgetragen. In diesem Sinne begrüßen wir die Umsetzung dieses Antrags und die Satzungsänderung in vollem Umfang. (Beifall bei der SPD) - 7 - Stadtrat Honné (GRÜNE): Es war eigentlich schon immer klar - das ist auch die Aus- sage des Zentralen Juristischen Dienstes -, dass eine Papiertonne ab 2015 Pflicht wird. Da müssen wir uns einfach daran halten. Das ist keine Entscheidung des Gemeindera- tes, auch wenn der Landkreis Karlsruhe im Moment noch hinterherhinkt. Die werden aber auch irgendwann folgen, die wollen es sich eben vom Land bestimmen lassen und können dann sagen, das Land ist schuld, dass wir die Papiertonne einführen. Wir halten uns hier einfach an die gesetzlichen Bestimmungen. (Ooh-Rufe von der CDU; Beifall auf der linken Seite des Hauses) Zum Einsammeln: Es ist tatsächlich keine Pflichtaufgabe, Herr Pfannkuch, das einzu- sammeln. Aber es ist so, wie es Herr Stapf gesagt hat, es ist eine politische Entschei- dung. Uns ist einfach wichtig, dass wir das Einsammeln aller Abfallarten in der Hand haben, u. a. damit wir einen Überblick haben, wie viel da wirklich zusammenkommt, um damit schneller auf neue Entwicklungen reagieren zu können, z. B. neue Fahrzeuge anschaffen oder vieles mehr. Wenn man ausschreibt, muss man sich auf einige Zeit bin- den und kann dann eben auch nicht nachsteuern. Wir haben es bei den Altkleidercon- tainern gesehen. Als die Stadt die übernommen hat, war da plötzlich viel mehr drin als vorher. Die Leute haben sich nicht beschwert, dass die nicht geleert werden. Das kam eben daher, dass die frühere Firma andere Zahlen angegeben hat, warum auch immer. Vielleicht geben die Leute jetzt mehr Kleider, weil es eine städtische Sammlung ist. Kei- ne Ahnung. Es ist einfach besser, diesen ersten Schritt in der Hand zu haben. Das Wei- tere dann, die Verwertung, eventuell auch eine Sortierung vorher, kann vergeben wer- den an eine Firma, keine Frage. Eine durchaus gewollte Nebenwirkung ist eben auch, dass wir damit auch das Gehalt der dort Beschäftigten selbst bestimmen können. Vermutlich werden sie schlechter be- zahlt, wenn es durch eine Firma gemacht wird, denn irgendwo muss die Firma auch ihren Profit herholen. Normalerweise wird es dann eben von den Angestellten geholt. Zum Antrag von KULT, Ausschreibung mit gleichem Gehalt. Das wären eben aber auch nicht gleiche Bedingungen. Wenn man ausschreibt, kann man nur für eine bestimmte Zahl von Jahren ausschreiben. Entsprechend können die Mitarbeiter in so einer Firma dann nicht fest angestellt sein, weil sie ja nie weiß, ob sie die Ausschreibung in einigen Jahren dann wieder bekommt. Bei uns haben die Beschäftigten die Sicherheit, dass sie auf Dauer bei der Stadt beschäftigt sind. Zum Aspekt Leiharbeit. Wir haben uns hier schon immer gegen Leiharbeit ausgespro- chen. Das ist bekannt. Wir wollen grundsätzlich keine Leiharbeit. Deshalb waren wir am Anfang sehr kritisch, aber im Ausschuss wurde uns eben dargelegt, dass es in diesem Fall nicht anders geht, als mit Leiharbeit zu arbeiten, weil wir überhaupt nicht wissen, wie viel tatsächlich an Arbeit anfällt und zudem auch noch, was Herr Stapf gesagt hat, am Anfang eben zusätzliche Arbeit dadurch kommt, dass das Ganze erst einmal einge- führt werden muss. Da gibt es eben Anfangsschwierigkeiten, die überwunden werden müssen. Alle müssen mit einer Tonne ausgestattet werden. Andere Tonnen müssen zu- rückgenommen werden. Das muss sich erst einmal einspielen. Nach einigen Monaten ist dann eben tatsächlich bekannt, wie viel Mehrarbeit es ist. Da hat die Verwaltung ja zugesagt, dass sie dann zügig auch Personal einstellen wird. Wir haben auch deshalb - 8 - zugestimmt, weil ein Kernproblem der Leiharbeit hier gar nicht auftritt: Das ist nämlich, dass Leiharbeiter eben nie wissen, wie lange sie noch beschäftigt sind, dass sie ohne Weiteres irgendwann einmal entlassen werden können. Falls es sich ergibt, dass die Leute auf Dauer gebraucht werden, haben diejenigen, die hier als Leiharbeiter arbeiten, dann die besten Voraussetzungen, auch auf Dauer so eine Stelle zu bekommen. Die sind bekannt. Die werden dann wahrscheinlich auch genommen, es sei denn, sie wären schlecht. Dann wird es auch Gründe geben, sie nicht auf Dauer einzustellen. Deshalb haben wir gesagt, ausnahmsweise stimmen wir eben zu, dass in diesem Fall auch Leih- arbeit genommen wird. Eine Frage hätte ich noch. Wäre es möglich, dass diese Leiharbeiter den gleichen Lohn bekommen können wie städtische Mitarbeiter, dass Sie also der Leiharbeitsfirma so viel Geld zahlen, dass die in der Lage ist, ihren Mitarbeitern auch ein entsprechendes Gehalt zu zahlen? Dann wäre auch der zweite Nachteil von Leiharbeit weg, dass die Beschäf- tigten normaler weniger verdienen. Ich betone noch einmal, es geht hier nur um weni- ge Monate, über die wir hier sprechen. Dann noch zur CDU. Die hat in ihrem Antrag geschrieben, Leiharbeitskräfte ließen kei- nen reibungslosen Ablauf der Sammlung der Blauen Tonne erwarten. Das kann ich jetzt überhaupt nicht verstehen, egal, ob man jetzt Leiharbeiter oder städtische Mitarbeiter einstellt, die haben immer Anfangsschwierigkeiten. Das wird sich dann auch geben. Davon kann man wahrscheinlich ausgehen. Eine andere Sache der CDU, der ich zu- stimmen kann, ist, dass es nicht sinnvoll sei, alle Straßen mit zwei verschiedenen Papier- abfallsammelfahrzeugen abzufahren. Ja, das ist nicht sinnvoll, vollkommen korrekt. Deshalb hätten wir lieber auch derjenigen Firma, die im Moment einige blaue Tonnen aufstellt, untersagt, diese Tonnen aufzustellen, damit eben diese vielfache Abfuhr nicht passiert. (Unruhe, Zuruf Stadtrat Ehlgötz/CDU) Aber das lässt sich ja nach der neuesten Auskunft nicht durchsetzen. Es wurde auch schon erläutert, eine getrennte Sammlung komme aus rechtlichen Gründen nicht in Frage. Freiwillige Altpapiertonne dürfen wir sie auch nicht nennen, weil es dann nicht mehr so wäre, dass es der Normalfall ist, dass die Leute ihre Sachen über die Altpapiertonne abgeben. Noch ein Letztes zur CDU. Die Vereinssammlung ist in keiner Weise gefährdet. Das Amt für Abfallwirtschaft tut alles, um die Vereinssammlung mindestens zu erhalten, wenn nicht sogar zu stärken. Da müssen wir einfach sehen, was sich jetzt ergibt, inwieweit sich das durchsetzt. Aber wir sind eigentlich guter Hoffnung, dass das auch passieren wird. (Beifall bei den Grünen) Stadtrat Wohlfeil (KULT): Wir von der KULT-Fraktion stehen voll hinter der Änderung der Abfallentsorgungssatzung zur Einführung der Blauen Tonne. Die wesentlichen Punkte dafür sind: - 9 - 1. Wir sind rechtlich ab dem 1. Januar 2015 dazu verpflichtet, aufgrund des Kreis- laufwirtschaftsgesetzes Papier getrennt zu sammeln. Dies ist die übereinstim- mende Auffassung unseres Zentralen Juristischen Dienstes und des Landesum- weltministeriums. Es stellt sich also nicht die Frage nach dem Ob, sondern nur mach dem Wie. Die abweichende rechtliche Auffassung von CDU und FDP teilen wir nicht. Mit den Änderungsanträgen der FDP und der CDU würde demnach die Stadt Karlsruhe die gesetzlichen Vorgaben nicht erfüllen. Die KULT-Fraktion lehnt diese Anträge deshalb ab. 2. Die getrennte Papiersammlung verbessert das Recycling und hat ohne Zweifel einen positiven Effekt für nachhaltiges und ökologisch verantwortungsvolles Wirtschaften, wie dies auch vom Gesetzgeber auf Bundes- und Europaebene vorgesehen ist. Dazu machen wir es ja. 3. Die Umstellung senkt die zu sortierende Sammelmenge der Wertstofftonne und die damit verbundenen Kosten erheblich. Obendrein sind hier Mehrerlöse aus dem sortenreinen Altpapier zu erwarten. Die Stadt hat hier die Möglichkeit, tat- sächlich zu sparen, indem eine Ausgabe gesenkt wird und nicht, indem man ein- fach mehr Einnahmen generiert, was ja eigentlich eine Sache ist, die das bürger- liche Lager sonst immer gutheißt. Ich weiß nicht, wo hier die großen Widerstän- de herkommen. (Beifall bei der KULT-Fraktion) Außerdem ist eine Serviceminderung bei der Wertstoffsammlung nicht zu erwar- ten. Wir bleiben bei dem zweiwöchigen Rhythmus. Die KULT-Fraktion wünscht sich allerdings, dass die für die Gebührenzahlenden güns- tigste Lösung gefunden wird. Wir möchten aber auch, dass kein Lohndumping betrie- ben und das derzeitige Lohnniveau in der Karlsruher Abfallentsorgung gehalten wird. Das kann aus rechtlichen Gründen kein Kriterium für eine öffentliche Ausschreibung der Sammlung sein. Deswegen ziehen wir unseren Antrag nachher zurück, weil es einfach juristisch nicht geht, was wir uns gerne wünschen würden. Nur eine Bindung an einen Tariflohn ist möglich, der allerdings niedriger wäre als der aktuelle Lohn im öffentlichen Dienst. Mit einer öffentlichen Ausschreibung kann die Sozialverträglichkeit also nicht gewährleistet werden, vielmehr wird durch das wichtigste Vergabekriterium des nied- rigsten Preises sogar Lohndumping bis zu einem gewissen Punkt unterstützt. Für uns kommt daher nur in Frage, dass das AfA die Sammlungsaufgabe selbst erfüllt. Noch einmal zu dir, lieber Raphael, das ist für uns kein Paradigmenwechsel. Wir sehen uns eben als Vertreter der Gebührenzahlenden. Wenn es nicht anders geht, dass trotz- dem das Lohnniveau bleibt, dann wird es halt über das AfA gemacht, ansonsten wäre auch eine Ausschreibung für uns in Ordnung gewesen. Wir müssen aber gucken, dass die Gebühren niedrig bleiben. Wie üblich sollten ökologische Aspekte in der Ausschrei- bung beachtet werden. Ansonsten Leiharbeit so wenig wie möglich, wie aus meinen Ausführungen zu entnehmen ist. Die Vereinssammlung wird weiter möglich sein. Die private Konkurrenz ist gegeben. Es sind wirklich wenige Gründe, warum man es man bei dem Konzept jetzt noch ablehnen kann. - 10 - (Beifall bei der KULT-Fraktion) Stadtrat Høyem (FDP): Das war wirklich eine lange Reise, eine lange politische und sehr labyrinthische Reise. Hoffentlich sind wir heute an der Endstation angekommen. Unterwegs haben wir immer und immer das Ziel gewechselt. Unterwegs sind glückli- cherweise viele frühere Passagiere abgestiegen. Heute können wir alle deutlich sehen, dass die ganze Reise total überflüssig war. Erste Station war in diesem Saal am 20.11.2012. Ich erinnere mich ganz genau an das Ziel, weil ich ein neues deutsches Wort lernen musste. Das Wort war „zu untersagen“. Die ganze Reise haben wir mit dem Ziel begonnen, die Privatwirtschaft zu untersagen. Ich erinnere mich sehr deutlich, dass wir Liberalen ganz alleine gegen diese Reise waren und gegen dieses Ziel. Alle anderen in diesem Saal haben dem Ziel und der Reise zuge- stimmt, auch unsere Freunde in der CDU. Die Argumentation war eine bis heute sehr diskutierte Interpretation von der rechtlichen und gesetzlichen Notwendigkeit. Nächste Station war, dass in der Praxis alle privaten Haushalte, mit ganz wenigen Ausnahmen, verpflichtet werden sollten, diese städtische Tonne zu benutzen. Damit soll die Stadt Geld wegen der Sortierung der Wertstofftonne einsparen und auch durch den Erlös von Papier, dass früher Private eingesammelt hätten. Die gigantische Investition in Material und auch in Personal soll auch damit bezahlt werden, dass die Wertstofftonne nur alle vier Wochen statt jede zweite Woche entleert werden soll. Von einem Schreibtisch aus betrachtet, war dieses Luftschloss wohl eine logische Reise, aber man hat etwas vergessen. Die wichtigsten Passagiere, nämlich die Karlsruher Bür- gerinnen und Bürger, waren überhaupt nicht an dieser Reise und dem Reiseziel interes- siert. Jetzt sind wir von dieser überflüssigen Reise zurück. Alle Ziele sind klugerweise aufgegeben. Warum die Lokführer unserer Abfallwirtschaft auch ohne Passagiere die Reise fortsetzen wollen, kann wahrscheinlich auch das Orakel von Delphi nicht erklären. Wir Liberalen waren niemals mit im Zug, und wir haben vor der Reise gewarnt. Das tun wir auch heute. Zwei Kommentare zum CDU-Änderungsantrag: Wir freuen uns wirklich, dass Sie, liebe Kollegen, jetzt endlich auch von der Reise aussteigen wollen. Wir haben niemals ver- standen, warum Sie ursprünglich überhaupt am 20.11.2012 eine Fahrkarte für die Reise gelöst haben. Aber im letzten Absatz in eurem Antrag steht ein Wort, das wir über- haupt nicht verstehen, das Wort „selbstverständlich“. Die ursprünglich wirtschafts- freundliche Partei CDU wünscht für immer sämtliches Personal in der Abfallwirtschaft zu behalten, egal, ob sie gebraucht werden oder nicht. Das sagt die Partei, die neulich der städtischen Übernahme von der früheren privaten Altkleidersammlung zugestimmt hat mit dem klaren Wissen, dass es private Arbeitsplätze gekostet hat. Deshalb enthalten wir uns. Herr Oberbürgermeister, eine Bemerkung hier am Ende an Sie direkt. Ich gehe davon aus, dass Sie alle Vorlagen für unsere heutige Sitzung akzeptiert haben. Wie ist es lo- gisch möglich, hier in TOP 3 eine Erweiterung der städtischen Aufgaben zu diskutieren und dann zu TOP 29 die oberflächliche Antwort zu geben - ich zitiere diese oberflächli- che Antwort: „Die Stadtverwaltung plant nicht, ihr eigenes wirtschaftliches Tätigkeits- feld über dasjenige einer Beteiligungsbeteiligungsgesellschaft auszuweiten.“ Nach unse- - 11 - rer Meinung sollten Sie den TOP 29 heute absetzen und dann in der nächsten Gemein- deratssitzung darauf zurückkommen mit einer seriösen Antwort auf diese Anfrage. Falls gegen unseren Wunsch eine Mehrheit im Saal doch diese politische, labyrinthische und ziellose Reise fortsetzen will, dann warnen wir. Die Planung war bis jetzt wahrlich keine Lustreise. Eine Fortsetzung wird mit Garantie eine Verlustreise. In diesem Fall lösen wir lieber Fahrkarten zur Privatbahn. (Beifall bei der FDP) Stadtrat Dr. Schmidt (AfD): Wir sind auch der Meinung, dass das bisherige System eigentlich gut funktioniert. Es zeichnet sich allerdings hier im Saal eine Mehrheit dafür ab, das bisherige System so nicht mehr beizubehalten. Ich habe bereits im Ausschuss für Umwelt und Gesundheit dazu gesagt, dass es ganz entscheidend ist, wie die blaue Tonne dann eingesammelt wird, denn unser Ziel muss doch sein, die Abfallgebühren durch diese neue Maßnahme nicht zu erhöhen. Herr Kaufmann vom Abfallwirtschafts- amt hat allen Fraktionen Informationsveranstaltungen angeboten, die wir auch gerne angenommen haben, und hat uns auch eine Präsentation mitgegeben, aus der ersicht- lich war, dass das Konzept der Stadt funktionieren kann, aber es ist eine enge Sache, und es hängt ganz entscheidend von der Akzeptanz der Bevölkerung ab. Die Erlöse sol- len über zwei Schienen generiert werden. Einmal soll dadurch, dass in der roten Tonne kein Papier mehr drin ist, das Sortieren der roten Tonne billiger werden. Zum anderen soll für das Papier, das dann separat eingesammelt wird, ein höherer Erlös erzielt wer- den. Mit diesen beiden Beiträgen will man die zusätzlichen Ausgaben, die durch das Einsammeln und durch die Tonnen kommen, kompensieren. Dieses Kompensieren kann nur funktionieren, wenn die Bevölkerung wirklich mitmacht, wenn wirklich nachher kein Papier mehr in der roten Tonne ist - oder so gut wie keines mehr - und wirklich alles Papier in die blaue Tonne geht. Die Bevölkerung wird nach unserer Meinung nur mitmachen, wenn das Ganze effektiv funktioniert, wenn also auch die Einsammlung effektiv funktioniert, wenn die bisherigen anderen Möglichkeiten des Sammelns über die Vereine weiter funktionieren. Jetzt gibt es hier in Karlsruhe aber eine Firma, die das bereits seit einigen Jahren sehr erfolgreich auf freiwilliger Basis macht, sowohl über die Tonne als auch durch Unter- stützung der Vereine, und zwar auf eine Art und Weise, wo dann sogar die Autos und die Fahrer zur Verfügung gestellt werden und die Vereine nur das Papier einsammeln müssen. Deswegen plädieren wir dafür, Firmen wie dieser die Chance zu geben das Papier einzusammeln, die Chance zu geben, ein Angebot abzugeben und dann das Pa- pier einzusammeln, damit nämlich die Müllgebühren nicht steigen. Andernfalls wäre das mit deutlich höherem Aufwand verbunden. Dann müssten durch jede Straße wirk- lich zwei Autos fahren, ich als Stadt müsste wirklich mehrere Autos zusätzlich kaufen, ich müsste zusätzliche Leute einstellen. Die Kosten würden deutlich steigen. Wenn man die Sache ausschreibt und einer Firme, die darin schon Erfahrung hat, die Möglichkeit gibt, diesen Dienst zu übernehmen, dann wird das Ganze höchstwahrscheinlich rei- bungslos funktionieren. Diese Reibungslosigkeit ist entscheidend für die Akzeptanz durch die Karlsruher Bevölkerung. Nur dann kann das Ganze funktionieren, ohne dass es mehr Gebühren kostet. - 12 - Deswegen appelliere ich jetzt noch einmal an die Kollegen von KULT, die meinem ur- sprünglich formulierten Antrag in einer gewissen abgewandelten Art und Weise gefolgt sind. Mir tut es auch Leid, dass es so nicht geht, wie Sie sich das gedacht haben. Es ist aber anscheinend so, dass es so nicht geht. (Stadtrat Cramer/KULT: Ihnen folgen wir nicht!) - Jetzt denken Sie aber bitte darüber nach. Geht es denn wirklich nur um die Bezahlung der drei, vier Müllautofahrer, oder geht es darum, dass in Karlsruhe die ganze Bevölke- rung weiterhin niedrige Müllgebühren hat? Ich glaube noch nicht mal, dass die Bezah- lung bei einem privaten Unternehmen schlechter sein muss, als es bei der Stadt der Fall ist. Das wird hier unterstellt, das glaube ich nicht. Auf dieser Basis wird hier auch argu- mentiert. Das ist der einzige Grund, der hier bisher genannt wurde, warum das Ein- sammeln der blauen Tonne nicht ausgeschrieben wird. Der einzige Grund war die Sorge darum, dass die Leute, die da arbeiten, nachher weniger verdienen als bei der Stadt. Für diese Sorge sehe ich keine Basis. Viel wichtiger ist doch, dass wir versuchen, die Müll- gebühren niedrig zu halten, dass wir für die Einwohner in unserer Stadt die beste Lö- sung finden. Deswegen appelliere ich an alle Fraktionen, unserem Antrag oder von mir aus auch einem aus einer anderen Fraktion, der in dieselbe Richtung geht - wir sind da offen, wir können uns auf einen anderen einigen -, zuzustimmen, damit dann nicht zwei verschiedene Autos jeden Tag alle Straßen abfahren müssen, sondern dass eine private Firma die Möglichkeit bekommt, ein Angebot zu machen und das Ganze nach- her effektiv erledigen kann. Stadtrat Kalmbach (GfK): Ich möchte doch ein bisschen Erinnerungskultur betreiben. Ich erinnere mich daran, als diese Vorlage eingebracht wurde, hieß es, dass wir schnell agieren müssen. Wenn wir den Termin nicht halten würden, wäre es nicht mehr mög- lich, der Firma, die bisher die blaue Tonne betreibt, zu untersagen, dass sie einsammeln darf. Deswegen war dieser unglaubliche Dampf dahinter. Ich kann mich noch sehr ge- nau daran erinnern, damals in unserem Ausschuss war das genau das Thema. Deswe- gen müssen wir das machen, das war der Grund, warum so eine Hetze drin war. Der zweite Grund war die Rechtslage mit dem Kreislaufwirtschaftsgesetz. Damals wurde gesagt, es ist zwingend. Jetzt in der Vorlage heißt es, die Landesregierung empfiehlt, ermutigt uns. Das ist eine sehr viel weichere Formulierung, hat alles nicht mehr den Dri- ve. Von der Erinnerung her sind wir als Gemeinderat in unglaublicher Weise unter Druck gesetzt worden. Ich muss ehrlich gestehen, dass mich das ärgert. Ich ärgere mich nicht so schnell, auch als Gemeinderat, aber das hat mich im Nachhinein geärgert, so dass ich die Vorgehensweise nicht sehr glücklich finde. Ich möchte es einfach einmal nur „unglücklich“ nennen. Zur Wirtschaftlichkeit. Man hat jetzt im Nachhinein eine Umfrage gemacht, was meines Erachtens nicht sehr sinnvoll ist, also eine Umfrage zu machen, nachdem man etwas beschlossen hat. Aus meiner Sicht wäre das vorher richtig gewesen. Dadurch hat man festgestellt, dass die Gewinnmarge gar nicht so hoch ist, dass anstatt 2 1/2 Millionen jetzt gerade so eine gute Million rauskommt. Die ganzen Fakten brechen so in sich zu- sammen. Wir haben uns bisher enthalten und werden uns heute auch nicht zu einem Ja durchringen, sondern wir werden Nein sagen, und zwar nicht weil wir sagen, die blaue Tonne ist grundsätzlich falsch. Aber wie schon gesagt wurde, es kann nicht sein, dass - 13 - die Stadt in Konkurrenz zu einem privaten Anbieter tritt und wir hier um Kontingente ringen, wer kriegt jetzt mehr. Vielleicht kommt der Private noch auf die Idee, er gibt ein Bonussystem und kann das völlig rechtmäßig tun. Entweder man findet eine Lösung, dass man tatsächlich Bezirke ausfindig macht, wo der eine anbietet, im anderen die Stadt. Dass aber beide Konkurrenten dieselben Straßen durchfahren, ist unmöglich. Das geht einfach nicht. Da muss ich Nein dazu sagen. Wenn eine, neue etwas durchdachte- re Vorlage an dieser Stelle auf den Tisch kommt - Entschuldigung, wenn ich das jetzt so sage -, sind wir bereit, darüber wieder zu sprechen. Aber so wie sie sich jetzt darstellt, ist es einfach nicht durchgängig konsequent und logisch. Unser Nein steht, aber wir sind für die Zukunft verhandlungsbereit. (Vereinzelter Beifall aus den Reihen der CDU) Stadtrat Wenzel (FW): Bereits mehrfach, auch in den Ausschüssen, haben wir Freien Wähler darauf hingewiesen, dass wir das bestehende Abfallsystem als rechtlich ausrei- chend betrachten. Immerhin erreicht die Stadt Karlsruhe 2012 in einem Vergleich des Kieler Instituts für Weltwirtschaft der 30 größten deutschen Städte den vierten Platz für seine gute Recyclingquote. Künftig ist mit einer hohen Anzahl von Befreiungsanträgen zu rechnen. Ich zitiere hier mal kurz aus der Pressemitteilung zur Erhebung der Papier- tonne das AfA: Über 300.000 Adressaten sandten ihren ausgefüllten Fragebogen zu- rück. Die Auswertung ergab u. a., dass sich fast 80 % der Antwortenden für die Beibe- haltung des bisherigen Abholrhythmus der Wertstofftonne aussprechen. Den behalten wir bei. Das haben wir gehört. Da haben wir uns sehr weit bewegt. Das Amt für Ab- fallwirtschaft wird dem Gemeinderat vorschlagen, diesen Rhythmus beizubehalten. Wei- terhin wollen fast 50 %, also fast die Hälfte der Antwortenden, eine Befreiung von der Papiertonne beantragen. Ich komme später noch einmal darauf zurück. Daher schätzen wir Freien Wähler, dass das finanzielle Risiko der Stadt wirtschaftlich unkalkulierbar ist. Wissen wir, dass es nicht viel mehr Leute sind, die sich befreien lassen? Was nützt es, wenn wir zigtausend Tonnen kaufen und die Befreiung läuft und läuft. Aus diesem Grund fordern wir, auch in unserem Ergänzungsantrag, die Einführung der Papiertonne auf freiwilliger Basis. Uns ist es egal, ob es auf städtischer oder privatwirt- schaftlicher Basis ist, wobei ich die Vorteile für die Privatwirtschaft, die ja die Erfahrung hat, auch verstehe und es auch locker mittragen kann. Ich kann auch die Argumentati- on nicht verstehen, dass das rechtlich nicht gehen soll, denn die Privatwirtschaft macht ja nichts anderes. Wir werden die zahlreiche Anträge - ich gehe jetzt nicht auf jeden einzelnen ein - unterstützen, denn ich habe in der Vergangenheit gesagt, ich halte diese Papiertonne für nicht sehr sinnvoll und werde es auch heute so halten. Auf die einzelnen Sachen bezogen, geht es vielleicht in der zweiten Runde weiter. Stadträtin Zürn (Die Linke): Ich möchte ganz kurz noch etwas sagen zu diesen beiden Konkurrenten, die das übernehmen könnten, diese neue Aufgabe, die sich der Stadt stellt. Es wird so mit den Verlockerungen der Privaten geliebäugelt, die könnten das irgendwie besser. Ich habe deswegen einmal gesammelt, was eigentlich für das Amt für Abfallwirtschaft, für die Stadt spricht. Das haben wir in den letzten eineinhalb bis zwei Jahren in der Diskussion erlebt. - 14 - Es gab Konflikte, die sind aus meiner Sicht sehr gut bearbeitet worden. Es ist ein diffe- renziertes Konzept vorgelegt worden. Dies ist nah an den Menschen der Stadt, auch an den besonderen Interessen, z. B. derer, die Papier noch sammeln wollen. Das Amt für Abfallwirtschaft hat, soweit ich das beurteilen konnte, alle Fragen sehr geduldig und gut beantwortet, hat uns auch zu Gesprächen eingeladen, hat eine Art von Öffentlich- keitsarbeit betrieben - die würde ich mir für solche Prozesse wünschen - und hat aus meiner Sicht realistisch durchgerechnet. Ich würde jetzt auch keine Gebührenexplosio- nen erwarten, selbst wenn das Aufkommen an Papier sich jetzt nicht so entwickelt, wie wir uns das denken. Ich hatte da den Eindruck, da wird sehr realistisch gerechnet. Wenn tatsächlich finanziell etwas hängenbleiben sollte, hätte ich persönlich nichts da- gegen, also wenn auch einmal bei der Stadtkasse etwas hängenbleibt und man damit einfach anders, neu arbeiten kann. Das Amt für Abfallwirtschaft, die Stadt hat durchaus auch Erfahrungen mit Vereinen, ist mit denen im Gespräch. Also auch da hätte ich größtes Vertrauen. Es ging in den Zusatzanträgen oft darum, dass man die Akzeptanz der Bevölkerung braucht. Da kann ich mich erinnern, dass ein Konzept vorgelegt wird, dass diese Akzep- tanz der Bevölkerung befördern soll, ein Konzept, was schon in der Schublade liegt beim Amt für Abfallwirtschaft. Ich habe mich gefragt, sollten das dann diese Privaten übernehmen und das dann auch selber bezahlen, denn das kostet ja auch einen Haufen Geld. Ich bin mir da sehr unsicher, ob das für die Privaten tatsächlich etwas bringen würde. Ich glaube, dass insgesamt diese kommunale Aufgabe von einem kommunalen Amt am besten zu bewältigen ist und irgendwelche Ausflüge zu den privaten Unter- nehmern nichts bringen. Auch der Glaube, dass die privaten Anbieter keine Leiharbeiter einsetzen würden, da frage ich mich, wie jemand darauf kommt. Ich finde die Kritik berechtigt, aber auch da würde ich sagen, die Stadt geht damit offener um, und wir haben mehr Einfluss, da etwas zu machen als bei Privaten. Also von den Linken hat das Konzept die volle Zustimmung, insbesondere auch das Amt für Abfallwirtschaft, dem wir für die Öffentlichkeitsarbeit ganz herzlich danken. (Vereinzelter Beifall aus den Reihen der Grünen) Der Vorsitzende: So jetzt die zweite Runde, Herr Stadtrat Pfalzgraf. Stadtrat Pfalzgraf (SPD): Eigentlich wollte ich mich nur zu dem Thema Leiharbeit noch einmal melden. Da werde ich auch gleich etwas dazu sagen. Aber es sind jetzt einige Dinge angesprochen worden, die man so nicht stehenlassen kann. Herr Høyem, Sie haben von einer Reise gesprochen, die ins Nichts führte, die überflüssig war. Ich glaube, Sie können diese Reise gar nicht bewerten, weil die FDP nämlich von vornherein den Zug schon verpasst hat und bei der Reise gar nicht dabei war. Sie waren genau diejenige Fraktion und Partei, die draußen in der Öffentlichkeit die Menschen verunsichert hat mit Aussagen von Pflichttonne und Zwangstonne und ähnlichen Dingen, die es gar nicht gab. Die standen nie zur Debatte, sondern nur der - 15 - Auftrag, sortenrein Papier zu entsorgen. Das ist keine Zwangstonne und keine Pflicht- tonne, sondern nur ein Auftrag, zu entsorgen, und zwar sortenrein. Nächster Punkt: Die Behauptung, dass die Vereine das Nachsehen hätten - das hat auch der Kollege Pfannkuch vorhin noch einmal so dargestellt -, stimmt schlicht und einfach nicht, weil nämlich klar dargestellt ist, dass die Vereine mit dieser Lösung, so wie es jetzt in dieser Vorlage steht, künftig mehr Geld haben werden. Das ist so. Das können Sie nicht in Frage stellen, es sei denn, die Verwaltung hätte uns angelogen, und das möch- te ich nicht unterstellen. Insofern bedanke ich mich natürlich auch bei der KULT- Fraktion, denn es war eine weise Entscheidung, diesen Antrag zurückzuziehen. Sie ha- ben das auch sehr nachvollziehbar begründet und dargestellt. Ich frage mich schon, wenn von 43 Landkreisen in unserem Ländle 39 sagen, ja, wir setzen das um oder haben schon umgesetzt, und die sind meines Wissens nach mit konservativen Landräten besetzt, die dort in der Verantwortung stehen, warum die das gemacht haben. Ich habe eher das Problem, dass wir Karlsruher ein Problem damit ha- ben und keiner kann so richtig erklären, warum. Aber da muss er die Vorlage noch einmal richtig durchlesen. Das steht es klipp und klar drin, warum es denn so ist. Herr Wenzel, Ihre Sorge, was die Befreiung betrifft, die viele beantragen werden. Das hoffen wir ja. Wir hoffen, dass viele eine Befreiung beantragen. Das sind nämlich dann diejenigen, die ihr Papier überwiegend den Vereinen geben, und die Vereine profitieren davon. Die Verwaltung, sprich: das Amt für Abfallwirtschaft, hat garantiert überhaupt kein Problem damit. Hoffentlich kommt es so, wie Sie es befürchten, Herr Kollege Wenzel. Jetzt noch etwas zum Thema Leiharbeit. Mein Kollege Dr. Fechler hat es schon darge- stellt. Jetzt wurde es aber von dem grünen Kollegen so interpretiert, dass es ja ein schöner Zug wäre von der Verwaltung zu sagen, nur am Anfang, weil wir ein bisschen Probleme hätten. Bis sich das eingespielt hätte, würden wir Leiharbeitskräfte einstellen. Der Herr Bürgermeister Stapf und ich haben die gleiche Vita, zumindest, was dieses Thema betrifft. Beide waren wir Betriebsratsvorsitzende in großen Unternehmen, und beide haben wir erlebt und dagegen gekämpft, dass Leihkräfte eingestellt werden, weil nämlich damit nicht nur auf Dauer Stammbelegschaften reduziert werden, sondern weil das Problem ist, dass die Leihkräfte - da widerspreche ich Ihnen, was Sie vorhin gesagt haben - in der Regel an ihre Verleiher gebunden sind. Die haben unter Umständen, nicht bei allen, aber bei vielen, größte Schwierigkeiten, wenn sie einen Arbeitsplatz an- geboten bekommen, dass sie ihn nicht antreten können, weil sie vertragsmäßig an ih- ren Verleiher gebunden, im Grunde schicksalsmäßig hilflos ausgeliefert, sind. Deshalb wollen wir, dass die Stadt auch aus moralischer Begründung heraus keine Leiharbeiter, auch nicht für den Anfang, einstellt. Ich glaube, die Erfahrung in diesem Hause dürfte groß genug sein, abschätzen zu können, wie viele Kräfte man braucht, und dass man diese offene Frage nicht unbedingt mit Leihkräften ausgleicht. Ich bin sehr überzeugt davon, dass Sie von vornherein nicht zu viele Kräfte einstellen werden. Deshalb beste- hen wir darauf, dass unser Antrag abgestimmt wird. (Beifall bei der SPD) - 16 - Stadtrat Dr. Fischer (KULT): Als Antwort im Wesentlichen auf die Kollegen Pfannkuch, Høyem und Schmidt: Erst einmal der Satz: Lesen bildet. Lesen und verste- hen, noch besser. Lesen, verstehen und Fakten akzeptieren, das ist die Königsdiziplin. Der Fakt ist einfach, dass wir eine rechtliche Vorgabe haben im Kreislaufwirtschaftsge- setz. Da steht eindeutig, wir müssen ab dem 01.01.2015 den Papierabfall vom Rest ge- trennt einsammeln. Wie wir das machen, da sind wir doch einigermaßen frei, und wer es macht, da sind wir auch noch einigermaßen frei, aber der Fakt ist, wir müssen es ge- trennt einsammeln. Dieser Aufgabe hat sich das Amt für Abfallwirtschaft gestellt und hat uns einen Vorschlag gemacht, dem über 90 % aller Landkreise in Deutschland be- reits gefolgt sind, nämlich dem Vorschlag einer Papiertonne. Lesen, verstehen, Fakten akzeptieren und noch besser ist, sich einmal umzuhören, wie es dort gelaufen ist. Dann kommt man auf den Trichter, dass dort sogar mehr Leute mitgemacht haben, als vorher von der Verwaltung erwartet wurde, weil viele dann doch sehen, das ist ein Riesenvor- teil, wenn ich so ein Ding in meinem Vorgarten oder in meinem Hof stehen habe. So weit zu dem Thema, warum das passieren muss, warum wir da auch gar nicht dran vorbeikommen. Der Landkreis Karlsruhe, der vollmundig verkündet, er mache das nicht, der wird auch umfallen, der wird auch umfallen müssen. Da geht eben, weil rechtlicher Fakt, nichts dran vorbei. Das Einzige, worüber wir uns streiten könnten, ist das Thema Einsammeln. Das ist zwar eindeutig eine Aufgabe der Daseinsvorsorge, aber wir können natürlich als Stadt, als Kommune, so eine Daseinsvorsorgeaufgabe auch einem Privaten geben. Mei- ne Fraktion hat aus dem Grund versucht, eine Brücke zu bauen, indem das AfA einfach mal in einen Preisvergleich mit den Privaten gestellt wird. Jetzt zeigt sich aus der Ant- wort, das ist nicht möglich. Das müssen wir akzeptieren. Das tut uns leid. Wir hätten gern für den Gebührenzahler nachgewiesen, ob es wirklich günstiger ist, wenn ein Pri- vater das Einsammeln macht, aber nicht mit irgendeinem Lohndumping, sondern ein Preisvergleich auf der Basis, zu der auch die Stadt kalkulieren muss, nämlich zum TVöD. Das ist nicht möglich, das sehe ich ein, sieht meine Fraktion ein. Kollege Wohlfeil hat es auch schon gesagt. Deswegen werden oder müssen wir diesen Antrag zurückziehen. Worauf ich auch hinweisen will: Die Vorstellung, wir könnten auf Leiharbeit verzichten, ist weltfremd. Wir haben jetzt noch - heute ist der 21. Oktober - zwei Monate und 10 Tage Zeit bis zum 01.01.2015, um das Ganze ins Laufen zu bringen. Wir wissen alle, dass bis dahin die Mitarbeiter nicht eingestellt werden könnten. Also müssen wir einen Weg gehen, der diese Lücke füllt. Ich finde den Vorschlag, diese Lücke zu füllen, abso- lut nachvollziehbar und sinnvoll. Deswegen wird meine Fraktion auch in diesem Punkt folgen. (Beifall bei der KULT-Fraktion) Stadtrat Høyem (FDP): Guter Kollege, Herr Pfalzgraf, ein Wort zu der Zwangstonne, und ich zitiere nicht aus dem Umweltausschuss. Ich sage, dieses Papier konnte man le- sen. Als diese Reise angefangen hat, war es nahezu unmöglich, von dieser Zwangston- ne befreit zu werden. Das ist eine Realität, das können Sie in den Papieren lesen, das hat sich geändert. Jetzt ist es nur eine überflüssige Tonne, aber am Anfang war es na- hezu unmöglich, befreit zu werden. Deshalb das Wort Zwangstonne. Danke, Herr Pfalzgraf, das ist wirklich kollegial. Danke, dass Sie denken, dass wir in der FDP die hal- - 17 - be Bevölkerung in Karlsruhe hinter uns haben. Wow, das ist wirklich etwas, danke, danke. Wir haben eine gute Wahl gehabt, aber die halbe Bevölkerung. Danke Herr Pfalzgraf. Dann haben wir Mut, wieder zu arbeiten. Frau Kollegin Zürn. Ich finde es ein bisschen merkwürdig, wenn die Bürger dieses nicht wollen, und das wollen die nicht, was ist dann Ihre Antwort: Eine Informations- Überzeugungskampagne? Das finde ich nicht besonders demokratisch. Herr guter Kollege Fischer. Ihre Belehrung ist so altmodisch, dass man sogar im Lehrer- beruf in den Schulen diesen Stil nicht mehr benutzt. Zu sagen - ich habe mein ganzes Leben diesen Beruf gehabt -, dass ich nicht lesen und verstehen kann, Entschuldigung, ich wollte Sie als Lehrer nicht anstellen. Stadtrat Dr. Schmidt (AfD): Ich möchte gerne noch einmal auf einen Punkt hinwei- sen. Wenn wir jetzt heute wirklich beschließen, dass die Einsammlung von Papier um- gestellt wird, und danach beschließen, dass das Amt für Abfallwirtschaft die ganze Sa- che nicht ausschreibt, sondern selbst erledigt, dann werden hier durch die ganze Stadt zwei verschiedene Müllautos fahren, um den Papiermüll einzusammeln. Es ist in der Zwischenzeit erwiesen, dass man den Privaten nicht verbieten kann, hier Papiermüll ein- zusammeln, und auch nicht, seine eigenen Tonnen hinzustellen. Daran müssen wir denken. Die Bevölkerung wird uns als Gemeinderat dann dafür danken, dass wir das so effektiv organisieren, dass dann zwei verschiedene Müllfahrzeuge durch die Stadt fah- ren und wir dann dabei auch noch behaupten, das Ganze würde Kosten sparen. Daran müssen wir denken, wenn wir nachher abstimmen. Der Vorsitzende: Vielen Dank für diese Diskussion. Jetzt hat Herr Bürgermeister Stapf noch einmal das Wort. Bürgermeister Stapf: Ich möchte zu ein paar Dingen eine kurze Stellungnahme abge- ben, um zu vermeiden, dass ein falscher Tenor entsteht. Thema Befreiung 50 %: Wir müssen - das hatten wir letztes Jahr auch ausgeführt - da- bei zugrunde legen, dass in der Wertstofftonne 15 000 t Altpapier und Kartonagen wa- ren und die Vereine jetzt schon 10 000 t einsammeln. Das heißt, wenn man einen gu- ten Dreisatz ansetzt, dass es 40 % sind. Wenn man jetzt mal davon ausgeht, dass von denen, die sich nicht beteiligt haben, vielleicht die Befreiungsquote etwas geringer sein wird, dann werden wir irgendwo zwischen 40 und 50 % landen. Das ist erwartet wor- den und keinesfalls ein Zeichen dafür, dass das System nicht funktionieren würde. Ich sage jetzt einmal etwas Provokatives. Uns wäre es am liebsten, wenn die Vereine 100 % einsammeln würden. (Beifall bei den Grünen und bei der SPD) Wir sind gerne bereit, sie dabei zu unterstützen, aber natürlich kann man das nicht von ihnen fordern. Dann sparen wir die Sortierkosten, und die Vereine können das Papier verkaufen. - 18 - Zum Thema, zwischen privat und kommunal zu entscheiden. Sicherlich ist es so, dass es Bürger gibt, die mit den Privaten zufrieden sind. Ich will nicht abstreiten, dass auch die eine oder andere Kritik ankam. Bürger und Vereine haben mich angesprochen und ha- ben klar gesagt, sie möchten mit der Stadt zusammenarbeiten. Also diesen Bürger- wunsch gibt es. Wie Sie den bewerten, ist letztendlich sicherlich Ihrer politischen Farbe gewidmet. Es ist aber nicht zu leugnen, dass es keinesfalls so ist, dass die Bevölkerung Karlsruhes komplett sagt, eine kommunale Tonne wollen wir alle überhaupt nicht. Zum Thema, Herr Kalmbach, Rechtsprechung. Zum einen waren es zwei verschiedene Sitzungen. Die eine war 2012, als man noch eine andere Rechtsauffassung hatte bzw. als es noch eine andere Rechtsauffassung gab bezüglich Privater. 2013 war dann die Sitzung, die letztendlich diesen Beschluss vorbereitet hat. Die Juristen - ich gucke Frau Becker an - haben in keiner Weise eine andere Meinung, als sie es im Dezember 2013 hatten. Wir stehen hier allerdings vor der Situation - das haben wir aber auch damals nicht verschwiegen -, dass es hier keine Rechtsprechung gibt, sondern nur Rechtsauf- fassungen. Die sind allerdings auch sehr deutlich. Frau Stadträtin Zürn, ein bisschen muss ich Sie enttäuschen, aber in dem Fall ist es auf jeden Fall gut so. Sollten wir Gewinn machen, kommt es den Bürgerinnen und Bürgern zugute. Das ist ein Gebührenhaushalt. Es kann nichts für andere Stellen hängenbleiben. Es wird die Gebühren stabilisieren und im Best Case könnte es auch zu einer Gebühren- ermäßigung führen. Da man aber immer andere kommunizierende Röhren hat, die letztendlich Tarifsteigerungen beinhalten, ist eigentlich unser Ziel, über Jahre die Ge- bühren stabil zu halten. Thema Leiharbeitnehmer: Dass es uns bei der Stadt wichtig ist, Leiharbeit nicht zum Regelfall werden zu lassen, mögen Sie auch daran erkennen, dass das AfA - ich schaue Herrn Kaufmann an - schon einige Zeit den Auftrag hat zu schauen, das Thema Leihar- beit insgesamt rückzubauen, kostenneutral natürlich. Beim Thema Übernahme habe ich auch andere Erfahrungen gemacht. Da gibt es, lieber Kollege, wirklich zwei Richtungen. Letztlich ist es so, dass die Arbeitnehmer von Leiharbeitsfirmen natürlich auch die Mög- lichkeit haben zu kündigen. Da kann man sich natürlich auch ein bisschen darauf ein- stellen, dass sie diese Kündigungsfrist so ausreichend nutzen können, dass eine Über- nahme möglich ist. An der Stelle will ich auch einmal eine Lanze für unsere Mülllader brechen. Es ist ein anspruchsvoller harter Job. Ich habe das mal einen Tag lang ge- macht. Ich könnte es jetzt mehr. Die Jüngeren lade ich gerne ein, das einmal zu versu- chen. Das ist eine Erfahrung, die man nicht so schnell vergessen wird. Herr Hofmann, Sie sind herzlich eingeladen. Die breiten Schultern haben Sie. Ich möchte einfach hier einmal eine Lanze brechen. Wir brauchen eine hohe Zuverlässigkeit und eine sehr hohe körperliche Belastbarkeit. Diese großen Tonnen über die Stufen zu wuchten, bedarf ei- ner sehr ausgeprägten Rückenmuskulatur. Da hat vielleicht ein Leiharbeitnehmer auch die Chance, das einmal versuchsweise zu machen. Jedenfalls ist es nicht so, dass alle, die einmal in der logistischen Arbeit beschäftigt waren, geeinigt wären. Thema Lohnfestlegung: Das geht nicht. Es ist der gleiche Grund, warum der KULT- Antrag dazu nicht zugelassen werden konnte, weil wir letztendlich nicht ins Lohngefü- ge der Auftragnehmer eingreifen können. Wir können zwar sagen, wir geben denen - 19 - mehr Geld. Dass sie es aber weitergeben, darüber können wir nicht bestimmen. Die Möglichkeit gibt es leider nicht. Der Vorsitzende: Wir kommen jetzt in die Abstimmungsrunden rein. Weil es sich um drei unterschiedliche Schwerpunkte handelt, würde ich Sie bitten, dass wir drei Abstimmungsrunden machen. Ich würde vor jeder der großen Themen einfach noch mal eine kurze Empfehlung der Verwaltung aussprechen. Die Ziffern 1 und 2 des FDP-Antrags gehen am Weitesten, weil sie nämlich grundsätz- lich die Beschlüsse, die damals schon gefasst wurden, aufheben. Die Ziffer 1 der CDU hat in der Konsequenz auch, dass man im Grunde beschließt, wir führen überhaupt keine getrennte Papiersammlung über die blaue Tonne ein. Das sind die am weitestge- henden Anträge, die ich jetzt in diesem ersten Block gerne aufrufen möchte. Gestatten Sie mir noch eine Vorbemerkung. Wenn ich mir anschaue, welche Grundsatzbeschlüsse der Gemeinderat hierzu gefasst hat und wie dann die Verwaltung weiter gearbeitet hat in der Ausdifferenzierung, im Gespräch mit dem Bürger und es bedarf eines grundsätz- lichen Auftrags, bevor ich mit dem Bürger in die Diskussion gehe, also die Idee, ich hät- te erst einmal die Bürger gefragt, wollt ihr eine Papiertonne und dann im Gemeinderat darüber diskutieren, dürfen wir so etwas überhaupt anpeilen, dann merken Sie schon, dass wir da genau den gegenteiligen Vorwurf hätten machen lassen können, dass wir irgendwie die Leute mit einem Thema anfixen, und am Ende haben wir nicht einmal eine politische Mehrheit dafür. Von daher glaube ich, dass das ein hervorragendes Bei- spiel ist, wie man von einem Grundsatzbeschluss, einer Grundsatzbeauftragung dann in eine Lösung kommt und über diese Lösung auch noch, soweit es geht, alle wider- sprüchlichen Punkte, alle kritischen Punkte auch versucht einzusammeln. Ich möchte mich ausdrücklich hier bei allen bedanken, auch in der Verwaltung, die dazu beigetra- gen haben. Es war für manche, vor allem auch in Anbetracht der Kommunalwahlzeiten, keine so besonders vergnügliche Reise. Eine Lustreise, Herr Høyem, ist so eine Vorberei- tung sowieso nie, sondern das ist harte Arbeit für alle Beteiligten. Das ist auch gut so. Lustreisen kriegen Sie auf der AIDA, aber sicherlich nicht im Karlsruher Gemeinderat. Jetzt kommen wir aber zu den drei Ziffern, die ich eben aufgerufen habe, die grund- sätzlich in Frage stellen, dass wir eine differenzierte zusätzliche Papiersammlung über eine blaue Tonne brauchen und die in der Konsequenz dazu führt, dass weiter das Pa- pier in der Wertstofftonne bleibt. Ich sage ausdrücklich, wenn das hier so entschieden wird, werde ich mir vorbehalten, dagegen Widerspruch einzulegen. Das werde ich dann juristisch prüfen, weil uns das aus meiner Sicht weit zurückwirft und es eigentlich so gar nicht mehr möglich ist. Die Diskussionspunkte sind ja genannt worden. Weil das zwar ähnliche Richtungen sind, aber jeder Antrag noch einmal etwas differen- ziert ist, würde ich gerne einfach die Anträge einzeln hintereinander abstimmen lassem. Ich fange an mit der Ziffer 1 des FDP-Antrags, nämlich die Gemeinderatsbeschlüsse ein- fach für nichtig zu erklären, und bitte hier um das Kartenzeichen. - Hier links sehe ich jetzt nur Nein- Stimmen, 20 Ja-Stimmen, links ist vollzählig bis auf eins, das sind 23, rechts sind auch noch einmal 5 nein. Dann kommen wir auf 28 : 20. Wird das ange- zweifelt? - Das ist nicht der Fall. Dann ist die Ziffer 1 des FDP-Antrags mit 28:20 abge- lehnt. - 20 - Dann kommen wir zur Ziffer 2 des FDP-Antrags. Der hätte ich der Konsequenz auch, dass man keine blaue Tonne macht, aber er will noch ein wenig differenzierter die Sa- che angehen. Da bitte ich jetzt auch um das Kartenzeichen. - Das ist das gleiche Stimmenverhältnis und ist damit auch abgelehnt. Damit komme ich zu Ziffer 1 des CDU-Antrags, der in der Satzung ganz viele verschie- dene Paragrafen und Unterabschnitte streicht, was in der Konsequenz auch der Verzicht auf die blaue Tonne wäre. Ich bitte auch hier um das Kartenzeichen. - Da haben wir nicht das Gleiche. Wir haben dann 28 minus 3, weil 3 Enthaltungen, dann sind wir bei 17 Ja-Stimmen, 3 Enthaltungen und 28 Nein-Stimmen. Das ist damit auch abgelehnt. Dann kommen wir zum zweiten Abstimmungsblock. Der hat etwas damit zu tun, dass wir die Papiertonne einführen, aber dass Sie eben im Wesentlichen begehren, dass wir das Einsammeln dieser Papiertonne ausschreiben. Der weitestgehende Antrag ist an dieser Stelle der von Herrn Wenzel von den Freien Wählern, der verschiedene andere Einsammelmöglichkeiten oder Einfüllmöglichkeiten anbietet. Ich empfehle Ihnen auch für diesen Antragsblock Ablehnung, weil wir an dem bestehenden und von den Bür- gern akzeptierten System festhalten wollen, dass das Einsammeln als Teil unseres Ver- ständnisses der Daseinsvorsorge ein städtischer Mitarbeiter machen soll, so dass der Bürger, wenn da irgendetwas nicht funktioniert, weiß, an wen er sich zu wenden hat. Das Thema, am Ende sortieren und auch verwerten, ist etwas, wo wir auch bisher schon und nachher beim Thema Biovergärungsanlage auch diesen Weg gehen, es eher den Profis aus der Wirtschaft zu überlassen. Da ist unsere bisherige Strategie gewesen, und ich empfehle Ihnen an dieser Stelle ausdrücklich, dass wir diesen Weg nicht verlassen. Jetzt rufe ich auf den Antrag der Freien Wähler und bitte hier um das Kartenzeichen. - Jetzt haben wir die 26:22-Lösung, weil wir hier links noch zwei zusätzliche Ja-Stimmen haben, die wir erst nicht hatten. Dann haben wir 26 Nein- und 22 Ja-Stimmen. - Das sehen Sie auch so. Dann kommen wir zum AfD-Antrag. Ich denke wir könnten den ganzen Antrag einma- lig zur Abstimmung stellen, weil ich glaube, da geht es immer um denselben Punkt. Dann bitte um das entsprechende Kartenzeichen. - Das ist wieder die 26:22-Variante der Ablehnung. Dann kommen wir zur Ziffer 2 des CDU-Antrags, und ich bitte da um das Kartenzei- chen. - Das ist auch wieder 26 : 22. Das sehen Sie auch so. Die KULT-Fraktion hat ihren Antrag zurückgezogen. Jetzt kommen wir zum dritten Thema, das ist das Thema Leiharbeit. Ich möchte Sie noch einmal ausdrücklich darauf hinweisen, dass die Leiharbeit ein Instrument zur In- tegration in den Arbeitsmarkt ist und wie es auch unter der entsprechenden grün-roten, rot-grünen Regierung seinerzeit so gehypt wurde. Selbstverständlich wollen wir mit dem Thema Leiharbeit jetzt nicht dem Missbrauch das Wort reden, der bei der Leihar- beit eben auch auftritt. Wenn es darum geht, Menschen zu finden, die über eine zeit- lich befristete Phase am Ende in den Arbeitsplatz kommen können, haben wir zwei Möglichkeiten, wir können befristet einstellen oder wir können über die Leiharbeit ge- - 21 - hen. Ich würde Ihnen ausdrücklich zusagen, dass wir beim Thema Leiharbeitsfirmen, weil es um eine Integration in den ersten Arbeitsmarkt geht, dass wir genau darauf ach- ten werden, Herr Pfalzgraf, dass es dann auch diese Möglichkeit gibt. Sonst macht es mit der Leiharbeit für uns keinen Sinn. Ich sehe aber im anderen Fall auch einen riesigen Organisationsaufwand, für eventuell drei Monate Stellen auszuschreiben, Leute einzu- stellen, dann wieder zu sagen, wir könnten sie doch nicht dauerhaft beschäftigten. Ich sage Ihnen auch zu, dass wir es im Durchschnitt bei maximal sechs Monaten belassen wollen. Am Anfang werden wir schneller einstellen können. Bis wir das am Ende ausjus- tiert haben, werden es vielleicht auch einmal neun Monate sein können, die jemand erst einmal im Leiharbeitsverhältnis ist. Wir können auch da nur den Tarifvertrag durch- setzen, den die Leiharbeitsfirmen selber haben, und können auf Tariftreue plädieren oder können das vereinbaren. Das ist derselbe Vorgang, der auch bei der KULT-Fraktion schon Thema war. Unter diesen Prämissen bitte ich Sie, den SPD-Antrag abzulehnen und uns dann einfach das Okay zu geben, hier so agieren zu können, und bitte jetzt zum SPD-Antrag um das entsprechende Kartenzeichen. - Da haben wir 3 Enthaltungen. Wir haben die komplette SPD-Fraktion ohne Frau Stadträtin Uysal, das sind 9, dann mit Herr Wenzel 10 und den 2 Linken 12. Also 12 für den Antrag, 3 Enthaltungen und der Rest Ablehnung. Damit ist der Antrag auch abgelehnt. Damit steht jetzt die endgültige Vorlage der Verwaltung zur Abstimmung. Ich bitte ab- schließend um das Kartenzeichen. - Da haben wir wieder die besagte 26:22-Situation. Damit ist die Vorlage der Verwaltung unverändert angenommen. Ich darf mich abschließend für die sehr sachliche Diskussion heute bedanken, die sich wohltuend von manchen Auseinandersetzungen im letzten Jahr abgehoben hat. Zur Beurkundung: Der Schriftführer: Hauptamt - Ratsangelegenheiten - 12. Dezember 2014