Bebauungsplan "Östlich der Rheinbrückenstraße, zweite Zufahrt Siemens", Karlsruhe-Knielingen

Vorlage: 2014/0094
Art: Beschlussvorlage
Datum: 04.09.2014
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: Zentraler Juristischer Dienst
Erwähnte Stadtteile: Knielingen

Beratungen

  • Gemeinderat (öffentlich/nicht öffentlich)

    Datum: 23.09.2014

    TOP: 11

    Rolle: Entscheidung

    Ergebnis: mehrheitlich beschlossen

Zusätzliche Dateien

  • BBPlan 2 Zufahrt Siemens
    Extrahierter Text

    BESCHLUSSVORLAGE STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister Gremium: 2. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: Vorlage Nr.: TOP: Verantwortlich: 23.09.2014 2014/0094 11 öffentlich Dez. 6 Bebauungsplan "Östlich der Rheinbrückenstraße, zweite Zufahrt Siemens", Karlsruhe- Knielingen: Satzungsbeschluss gemäß § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) Beratungsfolge dieser Vorlage am TOP ö nö Ergebnis Gemeinderat 23.09.2014 11 genehmigt Antrag an den Gemeinderat / Ausschuss Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan als Abschluss des Verfahrens (Beschluss mit vollständi- gem Wortlaut siehe Seite 6). Finanzielle Auswirkungen nein ja Gesamtkosten der Maßnahme Einzahlungen/Erträge (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatori- schen Kosten abzügl. Folgeer- träge und Folgeeinsparungen) Haushaltsmittel stehen nicht zur Verfügung Kontierungsobjekt: Kontenart: Ergänzende Erläuterungen: ISEK Karlsruhe 2020 - relevant nein ja Handlungsfeld: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) nein ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften nein ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 I. Anlass der Planung und Allgemeines zum Planinhalt Der zum Satzungsbeschluss vorliegende Bebauungsplan hat das Ziel, die Lkw-Zu- und Abfahrt für das vorhandene Industriegebiet im Bereich der Rheinbrückenstraße in Karlsruhe-Knielingen wie auch die betrieblichen Verkehrsströme auf dem Gelände der Firma Siemens selbst zu ver- bessern. Das Betriebsgelände zwischen der Rheinbrückenstraße und der Siemensallee wird derzeit über mehrere Zufahrten erschlossen. Die Ein- und Ausfahrt zur Rheinbrückenstraße, die als Hauptzu- fahrt für Lkw in den Siemens-Industriepark dient, ist nicht so leistungsfähig wie die Firma Sie- mens es für eine zufriedenstellende betriebliche Abwicklung benötigt. Zum Teil blockieren Lkw und Besucherverkehr die Pkw-Zufahrt zum Betriebsgelände und in Spitzenzeiten treten sogar Rückstaus bis in die Rheinbrückenstraße auf. Um sowohl die Pkw- als auch die Lkw-Zufahrt zu verbessern sind durch die Firma Siemens meh- rere Varianten untersucht worden. Im Ergebnis zeigt sich, dass im Bereich der bestehenden Hauptzufahrt nicht genug Stauraum zwischen Pforte und Rheinbrückenstraße geschaffen wer- den kann. Als beste Lösung hat sich deshalb eine neue Lkw-Zufahrt herausgestellt, für die nun Planrecht geschaffen werden soll. Dies führt zu einer Verbesserung im öffentlichen Verkehrs- raum, und auch auf dem Industrieareal können so die Wege für Lkw insgesamt kürzer, direkter und mit weniger Fußgängerquerungen ausgebildet sowie Fremdverkehre auf dem Gelände der Firma Siemens minimiert werden. Der vorliegende Bebauungsplanentwurf umfasst dabei lediglich den Bereich einer weiteren Zu- fahrt zur Rheinbrückenstraße südöstlich zur bestehenden Hauptzufahrt und lässt damit die ei- gentliche Nutzung auf dem Industrieparkgelände unberührt, so dass dort bislang zulässige Nut- zungen weiterhin möglich bleiben. Maßgebliches Ziel des Bebauungsplanentwurfes ist die Ver- besserung der verkehrlichen Erschließung des Betriebsgeländes. Eine generelle Änderung der Verkehrsführung oder eine grundlegende Verbesserung der Verkehrsproblematik rund um die Firma Siemens bzw. in Knielingen kann der Bebauungsplan jedoch nicht bewirken. Er führt um- gekehrt aber auch zu keiner Verschärfung dieser Problemstellung, sondern dürfte in geringfügi- gem Umfang auf dem Teilstück der Rheinbrückenstraße zwischen der bestehenden Zufahrt und der künftigen zweiten Zufahrt sogar zu einer Verkehrsentlastung führen, weil dieses Teilstück künftig für einen Teil des Verkehrsstroms auf dem Betriebsgelände überbrückt werden kann. Zu einer Entlastung kommt es in Teilbereichen auch hinsichtlich der Lärmimmissionen in dem südwestlich der Rheinbrückenstraße gelegenen allgemeinen Wohngebiet bzw. Mischgebiet. Ein schalltechnisches Gutachten der Firma Modus Consult zeigt auf, dass sich im Planfall bei den Grundstücken, die der derzeit schon bestehenden Ausfahrt gegenüberliegen, die Lärmimmissi- onen künftig reduzieren werden. Allerdings werden dort die Lärmimmissionswerte der 16. BImSchV für allgemeine Wohngebiete (tags 59 dB(A), nachts 49 dB(A)) an einigen Grund- stücken nach wie vor überschritten bleiben. Sie vermindern sich jedoch um bis zu 1,7 dB(A) tags bzw. 0,9 dB(A) nachts. Mit der Realisierung der zweiten Ein- und Ausfahrt zur Rheinbrückenstraße würde es allerdings bei den Grundstücken, die dieser neuen Zufahrt gegenüberliegen, künftig zu einer Erhöhung der Verkehrslärmimmissionen kommen und zwar dann, wenn eine Lichtsignalanlage an der Einmündung installiert würde. Trotz einer Erhöhung würden aber bei fast allen Grundstücken die Lärmimmissionswerte der 16. BImSchV unterschritten werden. Lediglich an einem Wohn- haus würde es im zweiten Geschoss mit 49,3 dB(A) in der Nacht zu einer geringfügigen Über- schreitung des Wertes der 16. BImSchV kommen. Die Erhöhung der Lärmimmissionen ist dabei Ergänzende Erläuterungen Seite 3 so gering, dass der Wert von 3 dB(A), ab dem nach der 16. BImSchV eine wesentliche Änderung des Verkehrsweges anzunehmen wäre, deutlich unterschritten wird. Ein Anspruch auf passiven Schallschutz ergibt sich deshalb durch die Planung nicht. Bei einem Verzicht auf eine Lichtsignal- anlage errechnet das Gutachterbüro hingegen eine Minderung der Verkehrslärmimmissionen im Planfall. Aus Sicht der Stadtplanung sollte deshalb auf eine Lichtsignalanlage an dieser Stelle verzichtet werden. Die Einmündung in die Rheinbrückenstraße ist auch ohne Lichtsignalanlage leistungsfähig genug, um den Verkehr sicher abzuwickeln. Soweit Verkehrslärmimmissionen dem Betriebsgelände des Siemens Industrieparks zuzurechnen sind, ergibt sich durch die geringfügige Erhöhung der Verkehrslärmimmissionen auch kein Er- fordernis für zusätzlich Lärmminderungsmaßnahmen nach 7.4 TA Lärm. Das schalltechnische Gutachten hat bezüglich der gewerblichen Lärmimmissionen in der Umgebung des Siemens Industrieparks ohnehin aufgezeigt, dass die Realisierung der Planung an allen Immissionsorten zu einer Reduzierung des Gewerbelärms führen wird. Dies ist gerade insofern positiv zu sehen, als es sowohl derzeit als auch künftig zu einer Überschreitung der Lärmimmissionsrichtwerte für ein allgemeines Wohngebiet im südwestlich der Rheinbrückenstraße gelegenen Wohngebiet kommt. Trotz der Verbesserungen verbleibt es nämlich bei einer Überschreitung der Lärmimmis- sionsrichtwerte für die Nachtzeit im Bereich des allgemeinen Wohngebiets der Maxauer Straße. Dort werden bereits heute die Lärmimmissionsrichtwerte nach TA Lärm bzw. DIN 18005 von nachts 40 dB(A) um 1,5 bis 5,2 dB(A) überschritten. Dies ist auf die städtebaulich nicht zufrie- denstellende Gemengelage zwischen Wohnnutzung auf der einen Seite der Rheinbrückenstraße und gewerblicher Nutzung auf der Seite zurückzuführen. Im Planfall wird es nach Berechnun- gen des Schallgutachters dort aber künftig zu niedrigeren Lärmimmissionen kommen, die zwar nicht die Werte für ein allgemeines Wohngebiet, wohl aber die Werte für ein Mischgebiet von nachts 45 dB(A) an allen Immissionsorten unterschreiten werden. Berücksichtigt man dabei, dass bei solchen Gemengelagen aus dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtsnahme auch hö- here Lärmimmissionen im betroffenen Wohngebiet hinzunehmen sind, erscheint die prognosti- zierte Lärmbelastung aus städtebaulichen Gesichtspunkten durchaus vertretbar. Auch aus naturschutzrechtlicher Sicht führt die Planung zu keinen erheblich nachteiligen Wir- kungen auf Natur und Landschaft. Für die zur Realisierung der Planung zu fällenden Bäume werden an anderer Stelle im Siemens Industriepark Ersatzpflanzungen vorgenommen, was durch städtebaulichen Vertrag gesichert wird. II. Zum Verfahren und zur Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange Bei der hier vorgesehenen Planung zur künftigen Erschließung des Betriebsgeländes handelt es sich unter Berücksichtigung der Lage und Größe (rund 0,27 ha) des Planbereiches um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung im Sinne des § 13 a Abs. 1 Ziff. 1 BauGB. Dies ermöglicht die Durchführung des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplanes in Anwendung der ver- einfachten Verfahrensvorschriften des § 13 a Abs. 2 Ziff. 1 i. V. m. § 13 Abs. 2 und 3 BauGB. Damit ist im Wesentlichen die Regelung verbunden, dass zu dieser Planung kein Umweltbericht erstellt und keine Umweltprüfung durchgeführt werden muss. Die Öffentlichkeit konnte sich über die Ziele und Zwecke dieser Planung in einer Veranstaltung am 18.09.2013 im Saal des ehemaligen Casinos in der Egon-Eiermann-Allee 8 informieren und sich zur Planung äußern. Auf diese Veranstaltung war zuvor durch Bekanntmachung im Amts- blatt der Stadt Karlsruhe vom 06.09.2013 hingewiesen worden. Von den Bürgern wurde hier insbesondere die ohnehin schon hohe Verkehrsbelastung in Knielingen sowie die Mehrbelas- tung durch den Bau des DHL-Logistikzentrums angesprochen. Nach deren Auffassung mache Ergänzende Erläuterungen Seite 4 allein der Bau des DHL-Logistikzentrums eine weitere Zufahrt notwendig. Ferner wurde ange- regt, andere Alternativen zu prüfen, die Verkehrsführung zur Erschließung des Siemens- Industrieparks zu ändern und den Verkehr so zu lenken, dass Knielingen entlastet wird. Mit diesen Einwänden hatte sich der Gemeinderat bereits anlässlich des Aufstellungs- und Aus- legungsbeschlusses in seiner Sitzung am 08.04.2014 beschäftigt und sich dabei der Stellung- nahme der Stadtplanung angeschlossen, wonach die dem bereits baurechtlich genehmigten DHL-Logistikzentrum zuzurechnenden Verkehrsströme unabhängig von dem jetzigen Bebau- ungsplanverfahren zu sehen sind und dem sogenannten „Null-Fall“ zugerechnet werden. Eine weitere Zufahrt wird nicht wegen des DHL-Vorhabens erforderlich, sondern weil die Firma Sie- mens eine neue Sicherheitsprüfung einführen und die internen Verkehrsströme im Siemens- Industriepark verbessern will. Die bestehende Ein- und Ausfahrt zur Rheinbrückenstraße ist hier- für nicht leistungsfähig genug und auch der öffentliche Verkehrsraum bedarf der Veränderung. Im Weiteren wird auf die Gemeinderatsvorlage Nr. 2014/0493 zu TOP 4 der Gemeinderatssit- zung am 08.04.2014 verwiesen. Nachdem der Gemeinderat die Fortführung des Bebauungsplanverfahrens auf dieser Grundlage beschlossen hatte, erfolgte nach entsprechender Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Karlsruhe vom 25.04.2014 die öffentliche Auslegung des Planentwurfs vom 05.05. bis ein- schließlich 06.06.2014. Auch die Träger öffentlicher Belange wurden nochmals zur Planung gehört. Von diesen äußerten sich lediglich die Verkehrsbetriebe, deren Hinweise bei der Ausfüh- rungsplanung und Bauausführung berücksichtigt werden können, die aber nicht in die Abwä- gungen zu den Festsetzungen des Bebauungsplanes einzustellen waren. Ein Anwohner des südwestlich der Rheinbrückenstraße gelegenen Wohngebiets, der bereits seit längerem mit der Firma Siemens und auch der Stadtverwaltung wegen der von dem Betriebsge- lände der Firma ausgehenden Lärmimmissionen in Kontakt steht, hat sich umfangreich mit der Lärmsituation dort beschäftigt und im Rahmen der Auslegung des Bebauungsplanes einge- wandt, dass die tatsächliche Lärmbelastung für die Anwohner höher sei als gutachterlich ange- nommen und somit das im Bebauungsplanverfahren erstellte Lärmgutachten von falschen An- nahmen ausgehe. Dieser Einwand gründet sich darauf, dass das durch Modus Consult erstellte Lärmgutachten im Bebauungsplanverfahren Messergebnisse eines zuvor von der DEKRA im Auf- trag der Firma Siemens erstellten Gutachtens über die gewerblichen Lärmimmissionen der Firma Siemens übernimmt. Der Einwender hält das zugrunde liegende Lärmgutachten der DEKRA für fehlerhaft und schließt daraus, dass auch das im Bebauungsplanverfahren erstellte Gutachten von Modus Consult fehlerhaft sein müsse. Diese Annahme ist jedoch, wie auch der Gutachter gegenüber der Verwaltung bestätigte, nicht zutreffend. Gegenstand des Lärmgutachtens der DEKRA sind die gewerblichen Lärmimmissio- nen, die insbesondere von Kühlaggregaten und Freilüftern auf dem Dach des Siemensgebäudes ausgehen. Im Modus Consult-Gutachten wird dann lediglich ausgehend vom Ergebnis der Im- missionsmessungen im DEKRA-Gutachten zurückgerechnet, welcher Gesamtschallleistungspe- gel auf dem Dach des Gebäudes in die eigene schalltechnische Berechnung einzustellen ist. Das heißt, es wurde nur ein Messwert übernommen und dann auf die Emissionsquelle zurückge- rechnet, um dies dann in eigene gutachterliche Berechnungen einfließen zu lassen. Für die Rückrechnung ist es dabei unerheblich, ob es möglicherweise noch stärker beaufschlagte Im- missionsorte im Wohngebiet gibt. Seitens beider Gutachter, also sowohl der DEKRA als auch von Modus Consult bestehen keine Zweifel, dass der Messwert korrekt ermittelt wurde. Im Weiteren hat Modus Consult dann gutachterlich aufgezeigt, dass es unter Berücksichtigung der Gewerbelärmimmissionen ausgehend vom Betriebsgelände der Firma Siemens und auch der Verkehrslärmimmissionen der Rheinbrückenstraße durch die Bebauungsplanänderung zu keiner Ergänzende Erläuterungen Seite 5 Erhöhung der Lärmimmissionen im Wohngebiet kommen wird, sondern im Gegenteil, wie unter I. dargestellt zu einer Minderung, wenn wie vorgesehen, auf eine Lichtsignalanlage verzichtet wird. Diese positiven Wirkungen der Planung auf die Immissionssituation, die auf die veränder- ten Verkehrsströme, die geräuschdämmende Wirkung der vorhandenen Böschung und die Ver- kürzung von Lkw-Fahrten auf dem Betriebsgelände zurückzuführen sind, wären im Übrigen selbst dann anzunehmen, wenn das DEKRA-Gutachten fälschlicherweise zu niedrige Lärmim- missionswerte für den Gewerbelärm ermittelt hätte. Insofern lässt sich feststellen, dass mit der Planung keine nachteilige Wirkungen für die Lärmimmissionssituation im angrenzenden Wohn- gebiet zu erwarten sein werden. Soweit Gewerbelärmimmissionen auf Nutzungen auf dem Betriebsgelände der Firma Siemens zurückzuführen sind und diese durch Schallminderungsmaßnahmen möglicherweise noch redu- ziert werden können, so wird diese Problemstellung auf der Grundlage des Immissionsschutz- rechtes anzugehen sein. Die städtebaulich nicht befriedigende Situation der Gemengelage wird durch die Planung jedenfalls nicht verschärft, sondern leicht verbessert. III. Abschluss des Verfahrens Im Rahmen des Satzungsbeschlusses sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen (§ 1 Abs. 7 BauGB). Unter Berücksichtigung dieser vom Abwägungsgebot gezogenen Grenzen bewegen sich die vorgesehenen Regelungen zur künfti- gen städtebaulichen Entwicklung durch die geänderte Erschließung des Industriegebietes in einem Spektrum, von dem sich der Gemeinderat bei Ausübung seines Planungsermessens be- wegen kann, ohne dabei bestimmte Belange außer Verhältnis zu ihrem Gewicht und damit ge- gen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßend zurückzusetzen. Dem Gemeinderat kann nach all dem empfohlen werden, bei seiner Entscheidung den Wertun- gen der Verwaltung zu folgen und den Bebauungsplan nach Maßgabe des Planes vom 25.07.2013 in der Fassung vom 06.02.2014 als Satzung zu beschließen. Die schriftlichen Fest- setzungen, die Hinweise des Bebauungsplanes sowie die Begründung zum Bebauungsplan sind dieser Vorlage als Anlagen beigefügt. Sie dienen zusammen mit dem Planteil, der die zeichneri- schen Festsetzungen enthält, als Grundlage des zu fassenden Gemeinderatsbeschlusses. Beschluss: Antrag an den Gemeinderat: 1. Der Gemeinderat beschließt: Die zum Bebauungsplan „Östlich der Rheinbrückenstraße, zweite Zufahrt Siemens“, Karlsruhe-Knielingen, vorgetragenen Anregungen bleiben nach Maßgabe des Planent- wurfs vom 25.07.2013 in der Fassung vom 06.02.2014 und den ergänzenden Ausfüh- rungen in der Vorbemerkung zu diesem Beschluss unberücksichtigt. Das Bürgermeister- amt wird beauftragt, den Betroffenen das Ergebnis der Entscheidung mitzuteilen. Ergänzende Erläuterungen Seite 6 2. Folgende S a t z u n g Bebauungsplan „Östlich der Rheinbrückenstraße, zweite Zufahrt Siemens“, Karlsruhe-Knielingen Der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe hat aufgrund § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung vom 23.09.2004 (BGBl. I, S. 2414) in Verbindung mit § 4 der Gemein- deordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24.07.2000 (GBl. S. 581) ein- schließlich späterer Änderungen und Ergänzungen den Bebauungsplan „Östlich der Rheinbrückenstraße, zweite Zufahrt Siemens“ als Satzung beschlossen. Der Bebauungsplan enthält zeichnerische und schriftliche Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB). Die Regelungen ergeben sich aus der Planzeich- nung mit Zeichenerklärung sowie aus dem Textteil, jeweils vom 25.07.2013 in der Fas- sung vom 06.02.2014. Sie sind Bestandteil dieser Satzung. Dem Bebauungsplan ist fer- ner eine Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB mit Datum vom 06.02.2014 beigefügt. Die Satzung tritt mit dem Tag der Bekanntmachung in Kraft (§ 10 BauGB). Hauptamt - Ratsangelegenheiten - 19. September 2014

  • B-Plan Östlich der Rheinbrueckenstraße_Aulsegb_Festsetzungen
    Extrahierter Text

    Bebauungsplan „Östlich der Rheinbrückenstraße, zweite Zufahrt Siemens“, Karlsruhe– Knielingen Planungsrechtliche Festsetzungen -Entwurf- 06.02.14 -2- Inhaltsverzeichnis: I.Planungsrechtliche Festsetzungen........................................................3 1.Grünflächen / Pflanzgebote und Pflanzerhaltung.......................................3 2.Geh-, Fahr- und Leitungsrechte.................................................................3 3.Führung von Versorgungsleitungen...........................................................3 II.Sonstige Festsetzungen.........................................................................4 06.02.14 -3- Planungsrechtliche Festsetzungen, bestehend aus zeichnerischen und textli- chen Regelungen -Planungsrechtliche Festsetzungen gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geän- dert durch Gesetz vom 11.06.2013 (BGBl. I S. 1548), und der Baunutzungsver- ordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.06.2013 (BGBl. I S. 1548). In Ergänzung der Planzeichnung wird Folgendes geregelt: I.Planungsrechtliche Festsetzungen 1.Grünflächen / Pflanzgebote und Pflanzerhaltung Die öffentlichen und privaten Grünflächen sind als Straßenbegleitgrünflächen gärtnerisch anzulegen und zu pflegen. In diesen sind für die Straßenbeleuchtung notwendige Beleuchtungseinrich- tungen sowie untergeordnete Versickerungsanlagen zur Versickerung von Oberflächenwasser der Verkehrsflächen (z.B. begrünte Versickerungsmulde) zulässig. Zur Sicherung der technischen Infrastruktur notwendige, untergeord- nete Einrichtungen (z.B. Trafostation) können in den Grünflächen ausnahms- weise zugelassen werden. Die drei in der Planzeichnung zur Erhaltung festgesetzten Bäume sind zu er- halten und bei Abgang gleichwertig und standortgerecht zu ersetzen. Dabei sind Abweichungen von max. 2 m von den festgesetzten Baumstandorten zu- lässig, wenn die Sichtdreiecke für die Zufahrt freigehalten werden. 2.Geh-, Fahr- und Leitungsrechte In der Fläche mit Geh-, Fahr- bzw. Leitungsrechten sind Geh-, Fahr- und Lei- tungsrechte zugunsten der Angrenzer im Industriegebietzu begründen. Dabei sind im Bereich der privaten Verkehrsfläche Geh-, Fahr- und Leitungs- rechte und im Bereich der privaten Verkehrsfläche mit der besonderen Zweckbestimmung ́Gehweg ́ (G) nur Geh- und Leitungsrechte zu begründen. 3.Führung von Versorgungsleitungen Niederspannungsleitungen müssen unterirdisch geführt werden. 06.02.14 -4- II.Sonstige Festsetzungen Der Bebauungsplan Nr. 285 „Industriegebiet westl. der Bundesbahnlinie Karls- ruhe- Graben-Neudorf“, in Kraft getreten am 05.01.1962, wird in dem Teilbe- reichaufgehoben, die durch diesen Bebauungsplan neu geregelt werden. Karlsruhe,25.07.2013 Fassung vom06.02.2014 Stadtplanungsamt Prof. Dr. Anke Karmann-Woessner

  • B-Plan Östlich der Rheinbrueckenstraße_Auslegb_Begruendung
    Extrahierter Text

    Bebauungsplan „Östlich der Rheinbrückenstraße, zweite Zufahrt Siemens“, Karlsruhe– Knielingen beigefügt: Begründung und Hinweise - Entwurf- Östlich der Rheinbrückenstraße, zweite Zufahrt Siemens06.02.14 -2- Inhaltsverzeichnis: A.Begründung gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch (BauGB).......................3 1.Aufgabe und Notwendigkeit..................................................................3 2.Bauleitplanung.........................................................................................3 2.1Vorbereitende Bauleitplanung.....................................................................3 2.2Verbindliche Bauleitplanung........................................................................3 3.Bestandsaufnahme..................................................................................4 3.1Räumlicher Geltungsbereich........................................................................4 3.2Naturräumliche Gegebenheiten, Bodenbeschaffenheit, Artenschutz............4 3.3Vorhandene Nutzung, Bebauung und Erschließung.....................................4 3.4Eigentumsverhältnisse.................................................................................4 3.5Belastungen................................................................................................4 4.Planungskonzept......................................................................................5 4.1Verkehrserschließung..................................................................................5 4.2Technische Erschließung..............................................................................5 4.3Grünordnung..............................................................................................5 4.3.1Grünplanung, Pflanzungen.........................................................................5 4.3.2Eingriff in Natur und Landschaft..................................................................6 4.3.3Maßnahmen für den Artenschutz................................................................6 4.4Belastungen................................................................................................6 5.Umweltbericht..........................................................................................7 6.Statistik.....................................................................................................8 6.1Flächenbilanz..............................................................................................8 6.2Bodenversiegelung......................................................................................8 7.Bodenordnung.........................................................................................8 8.Kosten.......................................................................................................8 B.Hinweise...................................................................................................8 1.Versorgung und Entsorgung.......................................................................9 2.Entwässerung.............................................................................................9 3.Niederschlagswasser...................................................................................9 4.Archäologische Funde, Kleindenkmale.........................................................9 5.Baumschutz..............................................................................................10 6.Altlasten...................................................................................................10 7.Erdaushub / Auffüllungen.........................................................................10 Östlich der Rheinbrückenstraße, zweite Zufahrt Siemens06.02.14 -3- A.Begründunggemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch (BauGB) 1.Aufgabe und Notwendigkeit Die Hauptzufahrt für Lkw in den Siemens Industriepark Karlsruhe liegt östlich der Rheinbrückenstraße nördlich des Plangebietes. An der Zufahrt, die von einer wei- teren Firma mitgenutzt wird, besteht ein Engpass in der Leistungsfähigkeit der Verkehrsführung. In der Folge blockieren Verkehre durch Lkw und Besucher die Pkw-Zufahrer zum Firmengelände. In Spitzenzeiten treten Rückstaus auf, die bis in die Rheinbrückenstraße zurück reichen und dort auch den Verkehr auf der öf- fentlichen Straße behindern. In dem Industriegebiet sind mit der aktuellen Zu- fahrtsituation Umwege für LKW und Fremdverkehre die Folge, da die Verkehrs- ziele/-quellen nicht günstig zu einer Zufahrt liegen. Um die Pkw-Einfahrten besser organisierbar zu machen und die Zufahrt für Lkw besser zu lösen, sind mehrere Varianten untersucht worden. Im Ergebnis zeigt sich, dass im Bereich der Hauptpforte nicht genug Stauraum zwischen Pforte und Rheinbrückenstraße geschaffen werden kann. Als beste Lösung hat sich eine neue LKW-Zufahrt im Geltungsbereich herausge- stellt. Diese soll die Rheinbrückenstraße an der Hauptzufahrt entlasten. Auf dem Industrieareal können so die Wege für LKW insgesamt kürzer, direkter und mit weniger Fußgängerquerungen ausgebildet und Fremdverkehre auf dem Gelände der Firma Siemens minimiert werden. Die verkehrliche Erschließung des Industrie- gebietes wird damit insgesamt städtebaulich verbessert. Um für die Zufahrt Planungsrecht zu schaffen, ist die Aufstellung eines Bebau- ungsplanes erforderlich. Auf der innerstädtischen Fläche soll dieser als Bebau- ungsplan der Innenentwicklung mit einer versiegelten Fläche von deutlich unter 20.000 m² nach § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Auf die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit wird dabei gleichwohl nicht ver- zichtet. 2.Bauleitplanung 2.1Vorbereitende Bauleitplanung Im derzeit gültigen Flächennutzungsplan (FNP 2010) des Nachbarschaftsverban- des Karlsruhe ist die Fläche als bestehende Grünfläche dargestellt.Untergeordne- te Straßen werden im FNP nicht dargestellt. Der Bau derZufahrt tangiert insofern den Flächennutzungsplannicht.Das Vorhaben ist aus dem FNP 2010 entwickelt. Eine Berichtigung wird nichtnotwendig. 2.2Verbindliche Bauleitplanung In Teilbereichen des Plangebiets gilt derzeit noch der Bebauungsplan Nr. 285 In- dustriegebiet westl. der Bundesbahnlinie Karlsruhe- Graben-Neudorf vom 05.01.1962, der dort Industriegebiet und Grünfläche festsetzt.Im Geltungsbe- reich des vorliegenden Bebauungsplans wird der BebauungsplanNr. 285aufge- hoben. Östlich der Rheinbrückenstraße, zweite Zufahrt Siemens06.02.14 -4- 3.Bestandsaufnahme 3.1Räumlicher Geltungsbereich Das ca. 0,27 ha große Planungsgebiet liegt in Karlsruhe– Knielingen östlich der Reinbrückenstraße und im Anschluss andie interne Verkehrserschließung der Firma Siemens. Maßgeblich für die Abgrenzung des Planungsgebietes ist der zeichnerische Teil des Bebauungsplanes. 3.2Naturräumliche Gegebenheiten, Bodenbeschaffenheit, Artenschutz Im Plangebiet liegen Verkehrs- und Grünflächen. Zwischen den Verkehrsflächen liegt ein zum Siemens-Areal hin abfallender, von Laubbäumen bestandener, ca. 25 m breiter Gehölzstreifen.Entlang der Rheinbrückenstraße verläuft eine Baum- reihe. Über die genaue Bodenbeschaffenheit liegen noch keineAngaben vor. Für das Plangebiet ist vom Büro für Landschaftsökologie und Gewässerkunde Dipl.-Biol. Ute und H.-J. Scheckeler eine artenschutzrechtliche Übersichtsbege- hung durchgeführt worden (vgl. Gutachterliche Stellungnahme mit Stand vom 12.05.2013). Es konnten keine Hinweise auf das Vorkommen gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 14 BNatSchG streng geschützter Tierarten im Eingriffsgebiet gefunden wer- den. Mit nach europäischem Recht geschützten Arten ist mit Ausnahme einzel- ner Brutpaare im Umfeld allgemein häufiger Vogelarten nicht zu rechnen. 3.3Vorhandene Nutzung, Bebauung und Erschließung Im Plangebiet liegen Teile der Fahrbahn der Rheinbrückenstraße sowie östlich flankierendein Geh- und Radweg, der sich in einen Geh- und einen Radweg teilt. Östlich davon befindetsich ein Grünstreifen mit Bäumen. Die geplante Zufahrt wird von einem Regenwassersammler mit zwei Schacht- bauwerken und einer Hauptregenentwässerungsleitung gequert. Oberhalb der Böschungskante verlaufen Telefon- und Stromleitungen sowie in der Rheinbrü- ckenstraßeein Regenwasserkanalundeine Fernwärmehauptleitung der MIRO. 3.4Eigentumsverhältnisse Die Fläche befindet sich überwiegend in öffentlichem und östlich des Gehölzstrei- fens in privatem Eigentum. 3.5Belastungen Schall Auf der Rheinbrückenstraße fahren Kraftfahrzeuge und die Straßenbahn. Das Plangebiet befindet sich im Übergangsbereich zwischen einem Industriege- biet und einem allgemeinen Wohngebiet westlich der Rheinhafenstraße. Die bei- den Gebiete befinden sich in Gemengelage nach TA Lärm. Östlich der Rheinbrückenstraße, zweite Zufahrt Siemens06.02.14 -5- Luft undKlima Gemäß der Klimafunktionskarte Bereich Karlsruhe (Ökologische Tragfähigkeits- studie für den Raum Karlsruhe 2011, Nachbarschaftsverband Karlsruhe) liegt der Eingriffsbereich im Wesentlichen in einem Ausgleichsraum mit einem mittleren Kaltluftliefervermögen. Altlasten Es besteht Verdacht auf eine Altablagerung von 1919-1927 (Hausmüll, Schla- cken; B-Fall ohne unmittelbaren Handlungsbedarf) im Geltungsbereich. Zudem sind unterirdische CKW-Einträge aus anderen Bereichen nicht auszuschließen. Die Ausführungsplanung bzw. Bauausführung ist daherhinsichtlich möglicher Altlas- tensoweit nötiggutachterlich zu begleiten. 4.Planungskonzept 4.1Verkehrserschließung Ziel der Planung ist die Ausbildung einer LKW-Zufahrt für das vorhandene Indust- riegebiet. Mit dieser soll die Rheinbrückenstraße an der bestehenden Siemens- Zufahrt entlastet werden. Da über die Zufahrt mehrere Grundstücke erschlossen werden, werden zu be- gründende Geh-, Fahr- bzw. Leitungsrechte zugunsten der Angrenzer im Indust- riegebiet festgesetzt. Die Zufahrt (Ein- und Ausfahrt) wird von einem Geh- und Radweg bzw. einem Geh- und einem Radweg flankiert. Im Zufahrtsbereich wird eine Verkehrsinsel vorgesehen. 4.2Technische Erschließung Die Straßenbeleuchtung, untergeordnete Versickerungsanlagen sowie aus- nahmsweise Einrichtungen zur Sicherung der technischen Infrastruktur (z.B. Tra- fostation) werden in den Grünflächen zugelassen und zum Schutz des Orts- und Landschaftsbildes bzw. zur Begrenzung der Versiegelung eingeschränkt auf das städtebaulich Notwendige. Dabei soll die Entwässerung der Verkehrsflächen über die Kanalisation erfolgen. Unterirdische Leitungen können in den Verkehrsflächen vorgesehen werden.O- berirdische Niederspannungsleitungen werden zum Schutz des Orts- und Land- schaftsbildes ausgeschlossen. 4.3Grünordnung 4.3.1Grünplanung, Pflanzungen Neben den geplanten Verkehrsflächen bzw. Flächen mit Geh-/Fahrrechten wird straßenbegleitend Begrünung vorgesehen. Entlang der Rheinbrückenstraße wird der Alleecharakter insgesamt erhalten, indem Alleebäume zur Erhaltung festge- setzt werden, zwischen denen die Zufahrt liegt. Östlich der Rheinbrückenstraße, zweite Zufahrt Siemens06.02.14 -6- 4.3.2Eingriff in Natur und Landschaft Für die Planung entfallen im Mündungsbereich der Zufahrt und zur Freihaltung der Sichtdreiecke fünf Alleebäume sowie Bäume und Gehölze im Grünstreifen zwischen Rheinbrückenstraße und Industriegebiet. Durch die zusätzlichen Ver- kehrsflächen wird der Versiegelungsgrad erhöht. Aufgrund der Hangsituation werden Geländeaufschüttungen zur Gefälleminderung erforderlich. Gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB gelten Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig. Externe Kompensati- onsmaßnahmen werden vor diesem Hintergrund nicht vorgesehen. Dennoch, um dem Naturschutz Rechnung zu tragen, sollen die entfallenen Bäume und Gehölze an einer anderen Stelle auf dem Siemens-Gelände ersetzt werden. Die Ersatzbe- pflanzung soll im städtebaulichen Vertrag geregelt werden. 4.3.3Maßnahmen für den Artenschutz Hier sind die artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote des § 44 BNatSchG zu beach- ten. Hinsichtlich des Zeitpunktes für Gehölzrodungen ist zudem der allgemeine Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen gemäß § 39 BNatSchG zu beachten. Gehölzro- dungen sind danach grundsätzlich nur von Oktober bis Februar zulässig. Der Baubeginn sollte nach Möglichkeitzeitnah nach der Gehölzbeseitigung erfol- gen, um die Entwicklung von schutzwürdigen Biotopflächen zu verhindern. Sollte der Baubeginn mehr als fünf Jahre nach demErstellen des Artenschutzgut- achtens erfolgen, ist im Bauantragsverfahren ggf. eine neue Be-trachtung der ar- tenschutzrechtlichen Situation erforderlich. 4.4Belastungen Verkehr und Schall Die schalltechnischen Auswirkungen der zu erwartenden Verkehre an der geplan- ten LKW-Zufahrt die verkehrliche Leistungsfähigkeit dieses Knotenpunktes sind gutachterlich vom Büro Modus Consult Karlsruhe untersucht worden. Die Unter- suchungen kommen zusammenfassend zum folgenden Ergebnis: Zwischen der geplanten Zufahrt und bisherigen Hauptzufahrt von Siemens für LKW ist auf der Rheinbrückenstraße durch die Planung eine Verringerung der Verkehrsbelastung zu erwarten. Die Einmündung der geplanten Zufahrt in die Rheinbrückenstraßekannden Verkehr nach dem Handbuch zur Bemessung von Straßenverkehrsanlagen in der Gesamtbewertungauch ohne Lichtsignalanlage leistungsfähig abwickeln.Zu Gunsten der Sichtbarkeit von Radfahrern für in die Zufahrt einfahrende LKW wird der Radweg im Einfahrtsbereich nahe der Fahr- bahn der Rheinbrückenstraße und nicht bereits südlich der Zufahrt zum Gehweg geführt. Die vorgesehene Knotenpunktsform und die Aufstellflächen bzw. Stauräume für wartepflichtige Fahrzeuge sind ausreichend. Das Plangebiet liegt innerhalb einer gewachsenen Gemengelage zwischen Indust- riegebiet und allgemeinem Wohngebiet.Schalltechnisch kannhinsichtlich Ge- Östlich der Rheinbrückenstraße, zweite Zufahrt Siemens06.02.14 -7- werbelärmfestgestellt werden, dass auf Grund der Geräuscheinwirkungen, die sich aus der Summe aller maßgeblichen relevanten gewerblichen Schallquellen– auch der neuen Zufahrt– ergeben, im Tageszeitraum keine Überschreitungen der Immissionsrichtwerte nach der TA Lärm an den vorhandenen schutzwürdigen Nutzungen in der Umgebung des Vorhabens auftreten werden. Für den Nachtzeitraum wird festgestellt, dass selbst unter der konservativen An- nahme, dass die Zu- und Abfahrten der Lkw in der lautesten Nachtstunde zu- sammenfallen,deraufgrund derGemengelagefür das allgemeine Wohngebiet zu Grunde gelegte Zwischenwert derImmissionsrichtwerteeingehalten wird. Die- ser liegt 5 dB(A) höher als bei allgemeinen Wohngebieten außerhalb einer Ge- mengelage. Vor dem Hintergrund, dass die Geräuschbelastungdurch Gewerbelärmsichauf- grund der Planung ankeinemderImmissionsortegemäß schalltechnischem Gut- achtenerhöht,und der heute festzustellenden Bestandssituation auf Basis der gewachsenen Gemengelage zwischen Allgemeinem Wohngebiet und Industrie- gebiet kann festgestellt werden, dass somit die Immissionsrichtwerte für Misch- gebiete, in denen Wohnen auch grundsätzlich vorgesehen ist,in jedem Fallein- gehalten werden. Hinsichtlich Verkehrslärm wird es auf Grund der Veränderungen durch die zweite Zufahrt auf den Straßen in der Umgebung des Vorhabens nicht zu erheblichen Verkehrszunahmen kommen, die einen Schallschutzanspruch dem Grunde nach auslösen können. Im Planfall (ohne Lichtsignalanlage an derneuenZufahrt) erhö- hen sich die Verkehrslärmimmissionen an allen untersuchten Immissionsorten gemäß schalltechnischem Gutachten nicht. Entsprechend dem schalltechnischen Gutachten bestehen deshalb aus schalltech- nischer Sicht keine Bedenken gegen das Vorhaben. Klima/Luft Mit der Planung müssen die LKW auf dem Siemens-Areal selber künftig überwie- gend kürzere Wege zurücklegen, was dem Klimaschutz zu Gute kommt. Die zu- sätzliche Versiegelung ist kleinflächig. Maßgebliche Auswirkungen der Planung auf Luft oder Klima werden daher nicht erwartet. Altlasten Der Verdacht auf die Altablagerung von 1919-1927 und evtl. unterirdische FCKW-Einträge ist insbesondere beim Entwässerungskonzept und bei der Entsor- gung von Aushubmaterial zu berücksichtigen. Für eine Regenwasserversickerung wäre die Begleitung durch einen Altlastengutachter erforderlich. Die Ablagerung von 1919-1927 müsste für eine Versickerung aller Voraussicht nach vorher besei- tigt werden. 5.Umweltbericht Bei dem Bebauungsplan handelt es sich um einen Bebauungsplan der Innenent- wicklung, der die Größe der maximal versiegelten Grundfläche auf weniger als 20.000 m² begrenzt. Er wird deshalb im beschleunigten Verfahren aufgestellt. Ei- ne Umweltprüfung nach 2 Abs. 4 BauGB ist deshalb nicht durchzuführen. Östlich der Rheinbrückenstraße, zweite Zufahrt Siemens06.02.14 -8- Die Zulässigkeit eines UVP-pflichtigen Vorhabens wird nicht begründet.Natura 2000 Flächen sind von der Planung nicht betroffen.Die Umweltauswirkungen der Planung werden vor dem Hintergrund der vergleichsweise kleinen Eingriffsfläche und der Gutachtenergebnisse als vertretbar erachtet. 6.Statistik 6.1Flächenbilanz öffentliche Verkehrsflächenca.0,14ha51% private Verkehrsflächenca.0,06ha23% öffentliche Grünflächenca.0,03ha12% private Grünflächenca.0,04ha14% Gesamtca.0,27ha100% 6.2Bodenversiegelung 1 Gesamtflächeca.0,27ha100% Derzeitige Versiegelungca.0,14ha52% Durch den Bebauungsplan max. zulässige versiegelte Fläche ca.0,20ha74% 7.Bodenordnung Zur Verwirklichung des Bebauungsplans ist kein Bodenordnungsverfahren gemäß Baugesetzbuch erforderlich. 8.Kosten Die Kosten trägt die Firma Siemens. Die Kostenübernahme wird in einem städte- baulichen Vertrag geregelt. Karlsruhe,06.02.2014 Stadtplanungsamt Prof. Dr. Anke Karmann-Woessner 1 Die maximal zulässige versiegelte Fläche berechnet sich aus den versiegelten Verkehrsflächen, der maximal überbaubaren (auch mit Nebenanlagen) Grundfläche (in der Regel GRZ + 50 %, max. 80 % der Grundstücksflä- che) der Baugrundstücke sowie allen anderen zur Versiegelung vorgesehenen Flächen im öffentlichen Raum. Östlich der Rheinbrückenstraße, zweite Zufahrt Siemens06.02.14 -9- B.Hinweise 1.Versorgung und Entsorgung Für Entwässerung und Abfallentsorgung sind die Satzungen der Stadt Karlsruhe in der jeweils gültigen Fassung zu beachten. 2.Entwässerung Die Entwässerungskanäle werden aus wirtschaftlichen Gründen für einen übli- cherweise zu erwartenden Niederschlag (Bemessungsregen) dimensioniert. Bei starken Niederschlägen ist deshalb ein Aufstau des Regenwassers auf der Stra- ßenoberfläche möglich. Grundstücke und Gebäude sind durch geeignete Maß- nahmen der Eigentümer bzw. der Anwohner selbst entsprechend zu schützen. 3.Niederschlagswasser Das unbedenkliche Niederschlagswasser soll gem. § 55 Abs. 2 Wasserhaushalts- gesetz ortsnah versickert, verrieselt oder direkt oder über eine Kanalisation ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer eingeleitet werden, soweit dem weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften noch wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen (vgl. hierzu jedoch Begründung Nr. 4.3). Eine Versickerung müsste über Versickerungsmulden mit belebter Bodenschicht erfolgen. Die hydraulische Leistungsfähigkeit der Versickerungsmulde wäre ge- mäß Arbeitsblatt DWA-A 138 in der jeweils gültigen Fassung zu bemessen. Die Bodenversiegelung soll auf das unabdingbare Maß beschränkt werden. Not- wendige Befestigungen nicht überbauter Flächen der Baugrundstücke sollen zur Verringerung der Flächenversiegelung weitgehend wasserdurchlässig ausgebildet werden, z.B. als Pflaster oder Plattenbelag mit breiten, begrünten Fugen (Rasen- pflaster), soweit nicht die Gefahr des Eindringens von Schadstoffen in den Unter- grund besteht. Nach Möglichkeit soll auf eine Flächenversiegelung verzichtet werden. 4.Archäologische Funde, Kleindenkmale Bei Baumaßnahmen besteht die Möglichkeit, dass historische Bauteile oder ar- chäologische Fundplätze entdeckt werden. Diese sind gemäß § 20 Denkmal- schutzgesetz (DSchG) umgehend dem Regierungspräsidium Karlsruhe, Abteilung 2, Referat 26– Denkmalpflege, Moltkestraße 74, 76133 Karlsruhe, zu melden. Fund und Fundstelle sind bis zum Ablauf des vierten Werktages nach der Mel- dung in unverändertem Zustand zu erhalten, sofern nicht das Regierungspräsidi- um einer Verkürzung dieser Frist zustimmt. Das Verschweigen eines Fundes oder einer Fundstelle ist ein Verstoß gegen das DSchG und kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Evtl. vorhandene Kleindenkmale (z.B. Bildstöcke, Wegkreuze, historische Grenz- steine, Brunnensteine, steinerne Wegweiser und landschaftsprägende Natur- steinmauern) sind unverändert an ihrem Standort zu belassen und vor Beschädi- gungen während der Bauarbeiten zu schützen. Jede Veränderung ist mit dem Regierungspräsidium Karlsruhe abzustimmen. Östlich der Rheinbrückenstraße, zweite Zufahrt Siemens06.02.14 -10- 5.Baumschutz Bezüglich der Erhaltung der vorhandenen Bäume wird auf die am 12.10.1996 in Kraft getretene Satzung der Stadt Karlsruhe zum Schutz von Grünbeständen (Baumschutzsatzung) verwiesen. 6.Altlasten Es besteht Verdacht auf eine Altablagerung von 1919-1927 (Hausmüll, Schla- cken; B-Fall ohne unmittelbaren Handlungsbedarf) im Geltungsbereich. Zudem sind unterirdischeCKW-Einträge aus anderen Bereichen nicht auszuschließen (s. hierzu auch Begründung Nr. 4.6). Darüber hinaus bekannte, vermutete sowie gefundene Bodenbelastungen, bei denen Gefahren für die Gesundheit von Menschen, bedeutende Sachwerte oder erhebliche Beeinträchtigungen des Naturhaushalts nicht ausgeschlossen werden können, sind unverzüglich der Stadt Karlsruhe, Umwelt- und Arbeitsschutz, Markgrafenstraße 14, 76131Karlsruhe, zu melden. Falls im Zuge der weiteren Planungen bzw. bei Bauarbeiten ungewöhnliche Ge- ruchsimmissionen, Verfärbungen, verunreinigtes Grund- oder Niederschlagswas- ser entdeckt oder sonstige Auffälligkeiten festgestellt werden, so ist dies unver- züglich der Stadt Karlsruhe, Umwelt- und Arbeitsschutz mitzuteilen. 7.Erdaushub / Auffüllungen Der für Auffüllungen benutzte Boden muss frei von Fremdbeimengungen und Schadstoffen sein. Unbelasteter Erdaushub soll, soweit Geländeauffüllungen im Gebiet notwendig sind, dafür verwendet werden. Der anfallende Mutterboden ist zu sichern. Im Übrigen wird auf das Gesetz zum Schutz des Bodens (Bundes-Boden- schutzgesetz) vom 17.03.1998 in der derzeit gültigen Fassung verwiesen.

  • Protokoll TOP 11
    Extrahierter Text

    NIEDERSCHRIFT Stadt Karlsruhe Gremium: 2. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: 23. September 2014, 15:30 Uhr öffentlich Ort: Bürgersaal des Rathauses Vorsitzende/r: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup 24. Punkt 11 der Tagesordnung: Bebauungsplan „Östlich der Rheinbrückenstraße, zweite Zufahrt Siemens“, Karlsruhe-Knielingen: Satzungsbeschluss gem. § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) Vorlage: 2014/0094 Beschluss: 1. Der Gemeinderat beschließt: Die zum Bebauungsplan „Östlich der Rheinbrückenstraße, zweite Zufahrt Siemens“, Karlsruhe-Knielingen, vorgetragenen Anregungen bleiben nach Maßgabe des Plan- entwurfs vom 25.07.2013 in der Fassung vom 06.02.2014 und den ergänzenden Ausführungen in der Vorbemerkung zu diesem Beschluss unberücksichtigt. Das Bürgermeisteramt wird beauftragt, den Betroffenen das Ergebnis der Entscheidung mitzuteilen. 2. folgende S a t z u n g Bebauungsplan „Östlich der Rheinbrückenstraße, zweite Zufahrt Siemens“, Karlsruhe-Knielingen Der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe hat aufgrund § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung vom 23.09.2004 (BGBl. I, S. 2414) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24.07.2000 (GBl. S. 581) einschließlich späterer Änderungen und Ergänzungen den Bebau- ungsplan „Östlich der Rheinbrückenstraße, zweite Zufahrt Siemens“ als Satzung beschlossen. Der Bebauungsplan enthält zeichnerische und schriftliche Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB). Die Regelungen ergeben sich aus der Plan- zeichnung mit Zeichenerklärung sowie aus dem Textteil, jeweils vom 25.07.2013 in der Fassung vom 06.02.2014. Sie sind Bestandteil dieser Satzung. Dem Be- - 2 - bauungsplan ist ferner eine Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB mit Datum vom 06.02.2014 beigefügt. Die Satzung tritt mit dem Tag der Bekanntmachung in Kraft (§ 10 BauGB). Abstimmungsergebnis: Bei 1 Gegenstimme und 2 Enthaltungen mehrheitlich zugestimmt Der Vorsitzende ruft Tagesordnungspunkt 11 zur Behandlung auf: Wir haben ja schon sehr intensiv beim Aufstellungsbeschluss darüber diskutiert. Insofern sind auch die entsprechenden kritischen Punkte hier schon ausdrücklich benannt und gewürdigt. Ich bitte jetzt um das Kartenzeichen an der Stelle. - Da haben wir 1 Gegen- stimme, 2 Enthaltungen, der Rest ist Zustimmung, also mit überwiegender Mehrheit so beschlossen. Zur Beurkundung: Der Schriftführer: Hauptamt - Ratsangelegenheiten - 9. Dezember 2014