Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Karlsruhe
| Vorlage: | 2014/0006 |
|---|---|
| Art: | Beschlussvorlage |
| Datum: | 16.07.2014 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | Hauptamt |
| Erwähnte Stadtteile: | Durlach, Grötzingen, Grünwettersbach, Hagsfeld, Hohenwettersbach, Neureut, Palmbach, Stupferich, Wolfartsweier |
Beratungen
- Gemeinderat (öffentlich/nicht öffentlich)
Datum: 29.07.2014
Rolle: Entscheidung
Ergebnis: einstimmig beschlossen
Zusätzliche Dateien
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Extrahierter Text
BESCHLUSSVORLAGE STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister Gremium: 1. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: Vorlage Nr.: TOP: Verantwortlich: 29.07.2014 2014/0006 7 öffentlich Dez. 1 Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Karlsruhe Beratungsfolge dieser Vorlage am TOP ö nö Ergebnis Gemeinderat 29.07.2014 7 genehmigt Antrag an den Gemeinderat / Ausschuss Der Gemeinderat beschließt die aus der Anlage 1 ersichtliche Satzung zur Änderung der Haupt- satzung der Stadt Karlsruhe. Finanzielle Auswirkungen nein ja Gesamtkosten der Maßnahme Einzahlungen/Erträge (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatori- schen Kosten abzügl. Folgeer- träge und Folgeeinsparungen) Kontierungsobjekt: Kontenart: Ergänzende Erläuterungen: ISEK Karlsruhe 2020 - relevant nein ja Handlungsfeld: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) nein ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften nein ja abgestimmt mit KBG und FBG Ergänzende Erläuterungen Seite 2 Die Hauptsatzung der Stadt Karlsruhe soll zum jetzigen Zeitpunkt aus folgenden Gründen ge- ändert werden: - In seiner Sitzung am 17.12.2013 hat der Gemeinderat die 2. Fortschreibung des Bäder- konzepts 2000/Teil 2 beschlossen und damit die Verwaltung beauftragt, die erforderlichen Maßnahmen zur Einrichtung eines beschließenden Bäderausschusses einzuleiten. Die Besetzung des Bäderausschuss soll dabei personenidentisch mit den Mitgliedern der Aufsichtsräte der KBG - Karlsruher Bädergesellschaft mbH und der Fächerbad Karlsruhe GmbH erfolgen. - Der Personalausschuss soll in einen beschließenden Ausschuss umgewandelt werden. Damit einher gehen Änderungen in der Zuständigkeit des Oberbürgermeisters. Weitere vom Personalausschuss in seiner letzten Sitzung vorgeschlagene Änderungen können aus Zeitgrün- den erst im Herbst 2014 in einer weiteren Änderung der Hauptsatzung eingearbeitet werden. - Die Zahl der gemeinderätlichen Mitglieder in den beschließenden Ausschüssen - mit Ausnahme des Jugendhilfeausschusses - soll nach den interfraktionellen Gesprächen auf 15 erhöht werden. - Die bisher nur noch nachrichtlich benannten §§ 8 und 10 erhalten neue Inhalte. Von den stimmberechtigten Mitgliedern des Jugendhilfeausschusses, bei dessen Zusammenset- zung die Regelungen des Achten Buches des Sozialgesetzbuches - Kinder- und Jugendhilfe -, das Jugendhilfegesetz und die Satzung für das Jugendamt der Stadt Karlsruhe zu beachten sind, sollen wie bereits in der vergangenen Amtszeit 11 von 14 Mitgliedern der Vertretungskörper- schaft in diesem Gremium mit Mitgliedern des Gemeinderates besetzt werden. Dies bedarf kei- ner Satzungsänderung, sondern lediglich eines einfachen Gemeinderatsbeschlusses, da § 3 Satz 1, 1. Spiegelstrich der Satzung für das Jugendamt bereits schon jetzt eine alternative Besetzung mit Mitgliedern der Vertretungskörperschaft oder auch mit von ihr gewählten Frauen und Män- nern, die in der Jugendhilfe erfahren sind, zulässt. Die Zahl der gemeinderätlichen Mitglieder der beratenden Ausschüsse soll ebenfalls auf 15 er- höht werden, was durch einfachen Gemeinderatsbeschluss festgelegt werden kann. Dem Mig- rationsbeirat gehören nach der derzeit geltenden Regel des § 2 Abs. 1 der Satzung über die Beteiligung sachkundiger Einwohner und Einwohnerinnen im Migrationsbeirat 11 Mitglieder des Gemeinderates an. Diese Regelung soll unverändert bleiben. - Außerdem wurde die Satzung gendergerecht formuliert und der aktuellen Terminologie des neuen kommunalen Haushaltsrechts angepasst. Beschluss: Antrag an den Gemeinderat 1. Der Gemeinderat beschließt die aus der Anlage 1 ersichtliche Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Karlsruhe. Ergänzende Erläuterungen Seite 3 2. Der Gemeinderat beschließt, in folgende beratende Ausschüsse je 15 Mitglieder des Ge- meinderates zu berufen: Ausschuss für öffentliche Einrichtungen Ausschuss für Umwelt und Gesundheit Ausschuss für Wirtschaftsförderung Kulturausschuss Sozialausschuss Schulbeirat Sportausschuss. 3. Der Gemeinderat beschließt die Entsendung von 11 der 14 durch den Gemeinderat zu bestimmende Mitglieder des Jugendhilfeausschusses aus der Mitte des Gemeinderates und die Entsendung von 11 durch den Gemeinderat zu bestimmende Mitglieder des Migrations- beirats, ebenfalls aus der Mitte des Gemeinderates. Hauptamt - Ratsangelegenheiten - 25. Juli 2014
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Extrahierter Text
Anlage 1 Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Karlsruhe vom 14.12.1971 (Amts- blatt vom 17.12.1973), zuletzt geändert durch Satzung vom 18.07.2009 (Amtsblatt vom 07.08.2009) Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 582, berichtigt S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. April 2013 (GBl. S. 55), hat der Gemeinderat am ... folgende Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Karlsruhe beschlossen: Artikel 1 In § 1 Abs. 1 werden folgende Worte an das Satzende angehängt: „bzw. die Oberbür- germeisterin.“ In § 1 Abs. 2 wird hinter„Ortsvorsteher“ „bzw. einer Ortsvorsteherin“ eingefügt Artikel 2 § 2 wird wie folgt neu gefasst: „Der Gemeinderat legt die Grundsätze für die Verwal- tung fest und entscheidet über alle Angelegenheiten, soweit nicht der Oberbürgermeis- ter bzw. die Oberbürgermeisterin oder die Ortschaftsräte zuständig sind oder der Ge- meinderat bestimmte Angelegenheiten einem beschließenden Ausschuss oder dem Oberbürgermeister bzw. der Oberbürgermeisterin überträgt. Artikel 3 § 3 Abs. 1 wird ergänzt um: 6. Bäderausschuss 7. Personalausschuss - 2 - § 3 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst: „(2) Hauptausschuss, Bauausschuss, Pla- nungsausschuss, Umlegungsausschuss, Bäderausschuss und Personalausschuss bestehen aus dem bzw. der Vorsitzenden und 15 Mitgliedern des Gemeinderates.“ § 3 Abs. 3 wird wie folgt neu gefasst: „Für jeden Ausschuss sind für die Mitglieder Stell- vertreter bzw. Stellvertreterinnen zu bestellen.“ § 3 Absatz 4 wird wie folgt neu gefasst: „Der Vorsitz aller Ausschüsse liegt beim Ober- bürgermeister bzw. bei der Oberbürgermeisterin und kann allgemein oder im Einzelfall einem Beigeordneten oder einer Beigeordneten übertragen werden.“ Artikel 4 § 4 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt neu gefasst: „Anträge, die nicht vorberaten worden sind, müssen auf Antrag des Oberbürgermeisters bzw. der Oberbürgermeisterin oder eines Fünftels aller Stadträtinnen und Stadträte dem zuständigen beschließenden Aus- schuss zur Vorberatung überwiesen werden.“ Artikel 5 In § 5 Satz 1 wird „des Oberbürgermeisters“ in „des Oberbürgermeisters bzw. der Oberbürgermeisterin“ umgewandelt. § 5 Abs. 2 Ziffer 2 wird wie folgt neu gefasst: „2. Bewilligung von über- und außer- planmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen des Ergebnis- und Finanzhaushalts und der Ergebnis- und Finanzhaushalte der Sondervermögen, die ohne Änderung der Haus- haltssatzung geleistet werden dürfen, von mehr als 100.000 Euro bis zu 500.000 Euro.“ § 5 Abs. 2 Ziffer 3 wird wie folgt neu gefasst: „3. Bewilligung von über- und außer- planmäßigen Verpflichtungsermächtigungen des Finanzhaushalts und der Finanzhaus- halte der Sondervermögen nach § 86 Abs. 5 der Gemeindeordnung von mehr als 500.000 Euro.“ - 3 - Artikel 6 Der bisherige § 8 Werkausschuss (gestrichen durch Änderungssatzung vom 16. Dezem- ber 1997) wird aufgehoben und durch den bisherigen § 9 Umlegungsausschuss ersetzt. Artikel 7 Der bisherige § 10 Jugendhilfeausschuss wird zu § 9, der neue § 10 lautet wie folgt: „§ 10 Bäderausschuss Der Bäderausschuss ist bei den städtischen Bädern zuständig 1. als beschließender Ausschuss a) für die Vergabe von Lieferungen und Leistungen für Baumaßnahmen von mehr als 250.000 Euro bis zu 1 Mio. Euro im Einzelfall, bei Sukzessiv-Lieferungsverträgen nur, wenn sie sich auf einen Zeitraum erstrecken, für den die erforderlichen Mittel bewilligt sind, b) für die Änderung der Bäderpreise. 2. als beratender Ausschuss a) soweit die in Abs. 1 festgelegte Wertgrenze überschritten wird, b) für die allgemeinen Bäderangelegenheiten der Stadt Karlsruhe.“ - 4 - Artikel 8 Der bisherige § 11 Ausschuss für das Klinikum und das Gesundheitswesen (gestrichen durch Änderungssatzung vom 15. März 1994) wird wie folgt neu gefasst: „§ 11 Personalausschuss Der Personalausschuss ist zuständig 1. als beschließender Ausschuss für die Beschlussfassung über Angelegenheiten des Landespersonalvertretungsgesetzes, in denen nach § 83 a LPVG i. d. F. vom 03.12.2013 der Gemeinderat zuständig ist. 2. als beratender Ausschuss für die allgemeinen Angelegenheiten der städtischen Be- diensteten einschließlich Kantinenangelegenheiten sowie für die besonderen Angele- genheiten (Einzelregelung) der Beschäftigten und Beamtinnen und Beamten.“ Artikel 9 Ordnungsziffer IV Oberbürgermeister wird umgewandelt in „IV. Oberbürgermeister/-in“ Artikel 10 In § 12 wird in Satz 1 „Der Oberbürgermeister“ umgewandelt in „Der Oberbürgermeis- ter bzw. die Oberbürgermeisterin“. In Satz 2 wird am Satzanfang das Wort „Er“ ersetzt durch die Worte „Er bzw. sie“. In Satz 3 wird am Satzanfang das Wort „Ihm“ ersetzt durch die Worte „Ihm bzw. ihr“. § 12 Ziffer 1 Buchstabe c wird wie folgt neu gefasst: „c) Bewilligung von über- und au- ßerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen des Ergebnis- und Finanzhaushalts - 5 - und der der Ergebnis- und Finanzhaushalte der Sondervermögen, die ohne Änderung der Haushaltssatzung geleistet werden dürfen, bis zu 100.000 Euro Mehraufwendungen und Mehrauszahlungen,“ § 12 Ziffer 1 Buchstabe d wird wie folgt neu gefasst: „d) Bewilligung von über- und au- ßerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen des Finanzhaushalts und der Finanz- haushalte der Sondervermögen nach § 86 Abs. 5 der Gemeindeordnung bis zu 500.000 Euro,“ § 12 Ziffer. 2 Buchstabe a wird wie folgt neu gefasst: „a) Einstellung, Ernennung von Beamtinnen und Beamten bis Besoldungsgruppe A 13 g (Endstufe des gehobenen Dienstes) des Landesbesoldungsgesetzes, Ernennung von Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit unbegrenzt; Einstellung, Eingruppierung von Beschäftigten bis Entgeltgruppe E 12 sowie S 18 TVöD.“ Bei Buchstabe b wird „Beamten“ ersetzt durch „Beamtinnen und Beamten“. In § 12 Ziffer 2 werden folgende Buchstaben hinzugefügt: „c) bezahlungsgleiche Übernahme von Beschäftigten ins Beamtenverhältnis. d) geringfügige Stellenanpassungen im Umfang von weniger als 0,2 Vollkraftwerten. Über die von der Verwaltung im zurückliegenden Kalenderjahr vorgenommenen gering- fügigen Stellenanpassungen wird dem Personalausschuss im Rahmen des Berichts zur Stellenwirtschaft berichtet.“ In § 12 wird unter Ziffer 3 Buchstabe b „Einwohner“ durch „Einwohnerinnen und Ein- wohner“ ersetzt. Artikel 11 § 13 Abs. 1 wird wie folgt neu gefasst: „(1) Zur Stellvertretung des Oberbürgermeisters bzw. der Oberbürgermeisterin werden fünf hauptamtliche Beigeordnete bestellt. Der - 6 - oder die Erste Beigeordnete führt die Amtsbezeichnung „Erste/-r Bürgermeister/-in“, die anderen Beigeordneten führen die Amtsbezeichnung „Bürgermeister/-in“. § 13 Abs. 2 wird wie folgt neu gefasst: „(2) Die Beigeordneten vertreten den Oberbür- germeister bzw. die Oberbürgermeisterin ständig in ihrem Geschäftskreis. Ständige/-r allgemeine/-r Vertreter/-in des Oberbürgermeisters bzw. der Oberbürgermeisterin ist der oder die Erste Beigeordnete, bei dessen/deren Verhinderung der jeweils dienstälteste Bürgermeister bzw. die jeweils dienstälteste Bürgermeisterin. Artikel 12 § 15 Abs. 2 Satz 3 wird wie folgt neu gefasst: „In der Ortschaft Durlach wird gemäß § 71 Abs. 2 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg ein Gemeindebeamter oder eine Gemeindebeamtin zum Ortsvorsteher bzw. zur Ortsvorsteherin bestellt.“ In § 15 Absatz 4 Ziffer 2 wird „von Beamten und Beschäftigten“ ersetzt durch „von Be- amtinnen und Beamten sowie Beschäftigten“ und „des Oberbürgermeisters“ durch „des Oberbürgermeisters bzw. der Oberbürgermeisterin“. In § 15 wird unter Ziffer 16 „Schulleiterstellen“ durch „Schulleitungsstellen“ ersetzt und unter Ziffer 17 „von Pflegern“ durch „von Pflegerinnen und Pflegern“. In § 15 Absatz 5 Ziffer 6 wird „von Bürgern“ ersetzt durch „von Bürgerinnen und Bür- gern“. Artikel 13 In § 16 Abs. 2 wird im ersten Absatz „Ortschaftsräte“ durch „Mitglieder des Ortschafts- rates“ ersetzt. In § 16 Abs. 2 wird im dritten Absatz „Einwohner“ durch „Einwohnerinnen und Ein- wohner“ ersetzt. - 7 - Artikel 14 In § 17 Abs. 2 Ziffer 3 wird „von Beamten und Beschäftigten“ durch „von Beamtinnen und Beamten sowie Beschäftigten“ ersetzt. In § 17 Abs. 3 Ziffer 3 Buchstabe d wird „Schloßberghalle“ durch „Schlossberghalle“ ersetzt. In § 17 Abs. 5 wird „Ausgaben des Verwaltungs- und Vermögenshaushalts“ durch „Aufwendungen und Auszahlungen des Ergebnis- und Finanzhaushalts“ ersetzt. Artikel 15 In § 18 Abs. 1 Ziffer 3 wird „von Beamten und Beschäftigten“ durch „von Beamtinnen und Beamten sowie Beschäftigten“ ersetzt. In § 18 Abs. 1 Ziffer 11 wird das Wort „Schulleiterstelle“ durch „Schulleitungsstelle“ ersetzt. In § 18 Abs. 2 Ziffer 3 Buchstabe e wird das Wort „Vertreter“ ersetzt durch „Vertrete- rinnen und Vertreter“ und unter Buchstabe f das Wort „Bürger“ durch „Bürgerinnen und Bürger“. In § 18 Abs. 3 Ziffer c wird das Wort „Bürgern“ durch die Worte „Bürgerinnen und Bürgern“ ersetzt. In § 18 Abs. 4 wird „Ausgaben des Verwaltungs- und Vermögenshaushalts“ durch „Aufwendungen und Auszahlungen des Ergebnis- und Finanzhaushalts“ ersetzt. In § 18 Abs. 5 wird hinter „des Ortsvorstehers“ „bzw. der Ortsvorsteherin“ eingefügt. - 8 - Artikel 16 In § 19 Abs. 1 Ziffer 3 wird „Beamten und Beschäftigten“ durch „Beamtinnen und Be- amte sowie Beschäftigten“ ersetzt, unter Ziffer 10 „Schulleiterstellen“ durch „Schullei- tungsstellen“. In § 19 Abs. 2 Ziffer 3 Buchstabe d wird „Bürger“ durch „Bürgerinnen und Bürger“ er- setzt. In § 19 Abs. 4 wird „Ausgaben des Verwaltungs- und Vermögenshaushalts“ durch „Aufwendungen und Auszahlungen des Ergebnis- und Finanzhaushalts“ ersetzt. In § 19 Abs. 5 wird hinter „des Ortsvorstehers“ „bzw. der Ortsvorsteherin“ eingefügt. Artikel 17 In § 20 Abs. 1 Ziffer 1 wird der Klammervermerk „(Verwaltungs- und Vermögenshaus- halt)“ ersatzlos gestrichen und unter Ziffer 3 „von Beamten und Beschäftigten“ ersetzt durch „von Beamtinnen und Beamten sowie Beschäftigten“. Unter Ziffer 10 wird „Schulleiterstellen“ durch „Schulleitungsstellen“ ersetzt. In § 20 Abs. 2 Ziffer 3 Buchstabe d wird „von Bürgern“ durch „von Bürgerinnen und Bürgern“ ersetzt. In § 20 Abs. 4 werden die Worte „Ausgaben des Verwaltungs- und Vermögenshaus- halts“ durch „ Aufwendungen und Auszahlungen des Ergebnis- und Finanzhaushalts“ ersetzt. In § 20 Abs. 5 wird hinter „des Ortsvorstehers“ „bzw. der Ortsvorsteherin“ eingefügt. Artikel 18 In § 21 wird die Überschrift erweitert durch “bzw. der Ortsvorsteherin“. - 9 - In § 21 Abs. 1 wird Abs. 1 neu gefasst: „(1) In den Ortschaften Neureut, Grötzingen und Wettersbach wird gemäß § 71 Abs. 2 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg ein Gemeindebeamter oder eine Gemeindebeamtin zum Ortsvorsteher bzw. zur Ortsvor- steherin bestellt. In § 21 Abs. 2 wird hinter „Der Ortsvorsteher“ „bzw. die Ortsvorsteherin“ eingefügt, hinter „den Oberbürgermeister“ „bzw. die Oberbürgermeisterin“. Weiter wird im zweiten Absatz von § 21 Abs. 2 das Wort „Er“ durch „bzw. sie“ ergänzt und „Der Oberbürgermeister“ durch „bzw. die Oberbürgermeisterin“. § 21 Abs. 3 wird wie folgt neu gefasst: „(3) Der Ortsvorsteher bzw. die Ortsvorsteherin ist unmittelbarer Vorgesetzter bzw. unmittelbare Vorgesetzte der Bediensteten der örtli- chen Verwaltung. § 21 Abs. 4 wird wie folgt neu gefasst: „(4) Der Ortsvorsteher bzw. die Ortsvorsteherin kann, sofern er bzw. sie nicht Gemeinderatsmitglied ist, an den Verhandlungen des Gemeinderates sowie der beschließenden und beratenden Ausschüsse mit beratender Stimme teilnehmen.“
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Extrahierter Text
1 - 30 Anlage 2 Alte Fassung Hauptsatzung der Stadt Karlsruhe vom 14. Dezember 1971 (Amtsblatt vom 17. Dezember 1971), zuletzt geändert durch Satzung vom 28. Juli 2009 (Amtsblatt vom 7. August 2009) Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 582, berichtigt S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Mai 2009 (GBl. S. 185) hat der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe folgende Hauptsatzung beschlossen: Neue Fassung Hauptsatzung der Stadt Karlsruhe vom 14. Dezember 1971 (Amtsblatt vom 17. Dezember 1971), zuletzt geändert durch Satzung vom 28. Juli 2009 (Amtsblatt vom 7. August 2009) Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 582, berichtigt S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Mai 2009 (GBl. S. 185), hat der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe am ... folgende Hauptsatzung beschlossen: I. Verfassung I. Verfassung § 1 § 1 (1) Organe der Stadt Karlsruhe sind der Gemeinderat und der Oberbürgermeister. (1) Organe der Stadt Karlsruhe sind der Gemeinderat und der Oberbürgermeister bzw. die Oberbürgermeisterin. (2) Die Stadtteile Stadtteile Stupferich, Hohenwettersbach, Wolfartsweier, Grötzingen und Neureut erhalten die Stellung von Ortschaften mit einem Ortschaftsrat, einem Ortsvorsteher und einer örtlichen Verwaltung nach den §§ 67 ff der Gemeindeordnung in Verbindung mit den Vereinbarungen zwischen der Stadt einerseits sowie den Gemeinden Stupferich, Hohenwettersbach, Wolfartsweier und Grötzingen sowie der früheren Gemeinde Neureut andererseits. In gleicher Weise wird aus den Stadtteilen Grünwettersbach und Palmbach die Ortschaft Wettersbach, aus dem Stadtteil Durlach mit Aue die Ortschaft Durlach gebildet. (2) Die Stadtteile Stadtteile Stupferich, Hohenwettersbach, Wolfartsweier, Grötzingen und Neureut erhalten die Stellung von Ortschaften mit einem Ortschaftsrat, einem Ortsvorsteher bzw. einer Ortsvorsteherin und einer örtlichen Verwaltung nach den §§ 67 ff der Gemeindeordnung in Verbindung mit den Vereinbarungen zwischen der Stadt einerseits sowie den Gemeinden Stupferich, Hohenwettersbach, Wolfartsweier und Grötzingen sowie der früheren Gemeinde Neureut andererseits. In gleicher Weise wird aus den Stadtteilen Grünwettersbach und Palmbach die Ortschaft Wettersbach, aus dem Stadtteil Durlach mit Aue die Ortschaft Durlach gebildet. (3) Die Ortschaft Grötzingen besteht aus dem Gebiet der früheren Gemeinde Grötzingen mit folgenden Abweichungen: (3) Die Ortschaft Grötzingen besteht aus dem Gebiet der früheren Gemeinde Grötzingen mit folgenden Abweichungen: 2 - 30 1. Dem Gebiet der früheren Gemeinde Grötzingen werden folgende Gebiete zugeordnet: 1.1 die östlich der Bundesautobahn Frankfurt - Basel und nördlich des Pfinzentlastungskanals gelegenen Grundstücke der Gemarkung Durlach, 1.2 die westlich der Ostgrenze der Bundesautobahn Frankfurt - Basel und nördlich der Landesstraße Nr. 604 gelegenen Grundstücke der Gemarkung Karlsruhe, 1.3 die zwischen dem Gießbach, der Straße "Am Viehweg" und nördlich der Grundstücke Nrn. 48520 und 48422/2 gelegenen Grundstücke der Gemarkung Durlach, 1.4 die nördlich des Pfinzentlastungskanals und östlich der Bundesstraße 3 gelegenen Grundstücke der Gemarkung Durlach und 1.5 von der Gemarkung Durlach die Grundstücke Nrn. 51592, 51592/2 und 51594 sowie von der Straße "An der Silbergrub" die Teilfläche von der Neßlerstraße bis einschließlich Grundstück Nr. 7614 der Gemarkung Grötzingen. 2. Vom Gebiet der früheren Gemeinde Grötzingen werden folgende Gebiete abgetrennt und dem Stadtteil Hagsfeld zugeordnet: 2.1 die westlich der Ostgrenze der Bundesautobahn Frankfurt - Basel und nördlich des ehemaligen Gießbachs gelegenen Grundstücke der Gemarkung Grötzingen und 2.2 die westlich der Ostgrenze der Pfinz zwischen Pfinzentlastungskanal und Landesstraße Nr. 604 gelegenen Grundstücke der Gemarkung Grötzingen einschließlich des Kanals und der Landesstraße. Die Abgrenzung der übrigen Ortschaften ergibt sich aus einer Karte, die Bestandteil dieser Satzung ist. 1. Dem Gebiet der früheren Gemeinde Grötzingen werden folgende Gebiete zugeordnet: 1.1 die östlich der Bundesautobahn Frankfurt - Basel und nördlich des Pfinzentlastungskanals gelegenen Grundstücke der Gemarkung Durlach, 1.2 die westlich der Ostgrenze der Bundesautobahn Frankfurt - Basel und nördlich der Landesstraße Nr. 604 gelegenen Grundstücke der Gemarkung Karlsruhe, 1.3 die zwischen dem Gießbach, der Straße "Am Viehweg" und nördlich der Grundstücke Nrn. 48520 und 48422/2 gelegenen Grundstücke der Gemarkung Durlach, 1.4 die nördlich des Pfinzentlastungskanals und östlich der Bundesstraße 3 gelegenen Grundstücke der Gemarkung Durlach und 1.5 von der Gemarkung Durlach die Grundstücke Nrn. 51592, 51592/2 und 51594 sowie von der Straße "An der Silbergrub" die Teilfläche von der Neßlerstraße bis einschließlich Grundstück Nr. 7614 der Gemarkung Grötzingen. 2. Vom Gebiet der früheren Gemeinde Grötzingen werden folgende Gebiete abgetrennt und dem Stadtteil Hagsfeld zugeordnet: 2.1 die westlich der Ostgrenze der Bundesautobahn Frankfurt - Basel und nördlich des ehemaligen Gießbachs gelegenen Grundstücke der Gemarkung Grötzingen und 2.2 die westlich der Ostgrenze der Pfinz zwischen Pfinzentlastungskanal und Landesstraße Nr. 604 gelegenen Grundstücke der Gemarkung Grötzingen einschließlich des Kanals und der Landesstraße. Die Abgrenzung der übrigen Ortschaften ergibt sich aus einer Karte, die Bestandteil dieser Satzung ist. (4) In der Ortschaft Wettersbach bestehen die Ortsteile Grünwettersbach und Palmbach aus den Gebieten der früheren Gemeinden Grünwettersbach bzw. Palmbach mit folgenden Ausnahmen: 1. Die Grundstücke Nrn. 75745, 75770, 75776, 75777, 75778, 75791 und (4) In der Ortschaft Wettersbach bestehen die Ortsteile Grünwettersbach und Palmbach aus den Gebieten der früheren Gemeinden Grünwettersbach bzw. Palmbach mit folgenden Ausnahmen: 3 - 30 75801 der Gemarkung Durlach werden dem Ortsteil Grünwettersbach zugeordnet. 2. Die Grundstücke Nrn. 75616, 75624, 75663, 75665, 75676, 75677, 75746, 75764 und 75771 der Gemarkung Durlach werden dem Ortsteil Palmbach zugeordnet. 1. Die Grundstücke Nrn. 75745, 75770, 75776, 75777, 75778, 75791 und 75801 der Gemarkung Durlach werden dem Ortsteil Grünwettersbach zugeordnet. 2. Die Grundstücke Nrn. 75616, 75624, 75663, 75665, 75676, 75677, 75746, 75764 und 75771 der Gemarkung Durlach werden dem Ortsteil Palmbach zugeordnet. II. Gemeinderat II. Gemeinderat § 2 § 2 Der Gemeinderat legt die Grundsätze für die Verwaltung fest und entscheidet über alle Angelegenheiten, soweit nicht der Oberbürgermeister oder die Ortschaftsräte zuständig sind oder der Gemeinderat bestimmte Angelegenheiten einem beschließenden Ausschuss oder dem Oberbürgermeister überträgt. Der Gemeinderat legt die Grundsätze für die Verwaltung fest und entscheidet über alle Angelegenheiten, soweit nicht der Oberbürgermeister bzw. die Oberbürgermeisterin oder die Ortschaftsräte zuständig sind oder der Gemeinderat bestimmte Angelegenheiten einem beschließenden Ausschuss oder dem Oberbürgermeister bzw. der Oberbürgermeisterin überträgt. § 2 a § 2 a Der Gemeinderat besteht aus 48 Mitgliedern. Der Gemeinderat besteht aus 48 Mitgliedern. § 2 b § 2 b Ältestenrat Es wird ein Ältestenrat (§ 33 a der Gemeindeordnung) gebildet. Zusammensetzung, Aufgaben und Geschäftsgang des Ältestenrats werden in der Geschäftsordnung geregelt. Ältestenrat Es wird ein Ältestenrat (§ 33 a der Gemeindeordnung) gebildet. Zusammensetzung, Aufgaben und Geschäftsgang des Ältestenrats werden in der Geschäftsordnung geregelt. § 2 c § 2 c Als wichtige Angelegenheit im Sinne des § 21 Abs. 1 letzter Satz der Gemeindeordnung gilt die Stellungnahme der Stadt Karlsruhe, die im Rahmen des Anhörungsverfahrens nach § 18 des Bundes-Fernstraßengesetzes zum Bau einer Bundesstraße abgegeben wird, sofern diese über die Gemarkungsgrenze der Stadt Als wichtige Angelegenheit im Sinne des § 21 Abs. 1 letzter Satz der Gemeindeordnung gilt die Stellungnahme der Stadt Karlsruhe, die im Rahmen des Anhörungsverfahrens nach § 18 des Bundes-Fernstraßengesetzes zum Bau einer Bundesstraße abgegeben wird, sofern diese über die Gemarkungsgrenze der Stadt 4 - 30 Karlsruhe führt. Karlsruhe führt. III. Beschließende Ausschüsse III. Beschließende Ausschüsse § 3 Bildung von beschließenden Ausschüssen § 3 Bildung von beschließenden Ausschüssen (1) Es werden folgende beschließende Ausschüsse gebildet: 1. Hauptausschuss 2. Bauausschuss 3. Planungsausschuss 4. Umlegungsausschuss 5. Jugendhilfeausschuss (1) Es werden folgende beschließende Ausschüsse gebildet: 1. Hauptausschuss 2. Bauausschuss 3. Planungsausschuss 4. Umlegungsausschuss 5. Jugendhilfeausschuss 6. Bäderausschuss 7. Personalausschuss (2) Der Hauptausschuss, Bauausschuss, Planungsausschuss und Umlegungsausschuss bestehen aus dem Vorsitzenden und 12 Gemeinderatsmitgliedern. Die Zusammensetzung des Jugendhilfeausschusses ergibt sich aus dem Achten Buch des Sozialgesetzbuches - Kinder- und Jugendhilfe -, dem Landesjugendhilfegesetz und der Satzung für das Jugendamt der Stadt Karlsruhe. (2) Hauptausschuss, Bauausschuss, Planungsausschuss, Umlegungsausschuss, Bäderausschuss und Personalausschuss bestehen aus dem bzw. der Vorsitzenden und 15 Mitgliedern des Gemeinderates. Die Zusammensetzung des Jugendhilfeausschusses ergibt sich aus dem Achten Buch des Sozialgesetzbuches - Kinder- und Jugendhilfe -, dem Landesjugendhilfegesetz und der Satzung für das Jugendamt der Stadt Karlsruhe. (3) Für jeden Ausschuss sind für die Mitglieder Stellvertreter zu bestellen. (3) Für jeden Ausschuss sind für die Mitglieder Stellvertreter bzw. Stellvertreterinnen zu bestellen. (4) Vorsitzender der Ausschüsse ist der Oberbürgermeister, der allgemein oder (4) Der Vorsitz aller Ausschüsse liegt beim Oberbürgermeister bzw. bei 5 - 30 im Einzelfall einen Beigeordneten mit seiner Vertretung beauftragen kann. der Oberbürgermeisterin und kann allgemein oder im Einzelfall einem Beigeordneten oder einer Beigeordneten übertragen werden. § 4 Allgemeine Bestimmungen für die beschließenden Ausschüsse § 4 Allgemeine Bestimmungen für die beschließenden Ausschüsse (1) Ein Viertel aller Mitglieder eines beschließenden Ausschusses kann eine Angelegenheit, wenn sie für die Stadt von besonderer Bedeutung ist, dem Gemeinderat unterbreiten. Lehnt der Gemeinderat eine Behandlung ab, weil er die Voraussetzungen für die Verweisung als nicht gegeben ansieht, entscheidet der zuständige beschließende Ausschuss. (2) Der Gemeinderat kann jede Angelegenheit, für die ein beschließender Ausschuss zuständig ist, vor der Beschlussfassung an sich ziehen und Beschlüsse der beschließenden Ausschüsse, die noch nicht vollzogen sind, ändern oder aufheben. (1) Ein Viertel aller Mitglieder eines beschließenden Ausschusses kann eine Angelegenheit, wenn sie für die Stadt von besonderer Bedeutung ist, dem Gemeinderat unterbreiten. Lehnt der Gemeinderat eine Behandlung ab, weil er die Voraussetzungen für die Verweisung als nicht gegeben ansieht, entscheidet der zuständige beschließende Ausschuss. (2) Der Gemeinderat kann jede Angelegenheit, für die ein beschließender Ausschuss zuständig ist, vor der Beschlussfassung an sich ziehen und Beschlüsse der beschließenden Ausschüsse, die noch nicht vollzogen sind, ändern oder aufheben. (3) Die Angelegenheiten, deren Entscheidung dem Gemeinderat vorbehalten sind, sollen den beschließenden Ausschüssen innerhalb ihres Aufgabengebietes zur Vorberatung zugewiesen werden. Anträge, die nicht vorberaten worden sind, müssen auf Antrag des Oberbürgermeisters oder eines Fünftels aller Stadträte dem zuständigen beschließenden Ausschuss zur Vorberatung überwiesen werden. (3) Die Angelegenheiten, deren Entscheidung dem Gemeinderat vorbehalten sind, sollen den beschließenden Ausschüssen innerhalb ihres Aufgabengebietes zur Vorberatung zugewiesen werden. Anträge, die nicht vorberaten worden sind, müssen auf Antrag des Oberbürgermeisters bzw. der Oberbürgermeisterin oder eines Fünftels aller Stadträtinnen und Stadträte dem zuständigen beschließenden Ausschuss zur Vorberatung überwiesen werden. (4) Sind für eine Angelegenheit mehrere Ausschüsse zuständig, entscheidet der Gemeinderat nach Vorberatung in diesen Ausschüssen. (4) Sind für eine Angelegenheit mehrere Ausschüsse zuständig, entscheidet der Gemeinderat nach Vorberatung in diesen Ausschüssen. § 5 Hauptausschuss § 5 Hauptausschuss (1) Der Hauptausschuss ist zuständig für die Angelegenheiten aus der allgemeinen Verwaltung, dem Finanz- und Rechtswesen, zivilen Bevölkerungsschutz, der Rechnungsprüfung, Sicherheit und Ordnung, Stadtentwicklung sowie für einzelne Entscheidungen bei der Durchführung von Stadterneuerungsmaßnahmen nach dem Baugesetzbuch (ausgenommen die Vergabe von Grundstücken und dinglichen Nutzungsrechten), soweit nicht die Zuständigkeit eines anderen beschließenden Ausschusses (§ 3 Abs. 1) oder (1) Der Hauptausschuss ist zuständig für die Angelegenheiten aus der allgemeinen Verwaltung, dem Finanz- und Rechtswesen, zivilen Bevölkerungsschutz, der Rechnungsprüfung, Sicherheit und Ordnung, Stadtentwicklung sowie für einzelne Entscheidungen bei der Durchführung von Stadterneuerungsmaßnahmen nach dem Baugesetzbuch (ausgenommen die Vergabe von Grundstücken und dinglichen Nutzungsrechten), soweit nicht die Zuständigkeit eines anderen beschließenden Ausschusses (§ 3 Abs. 1) oder des Oberbürgermeisters bzw. der 6 - 30 des Oberbürgermeisters gegeben ist. Er ist ferner nicht zuständig für folgende Angelegenheiten, für die beratende Ausschüsse bestellt werden: Umwelt und Gesundheit, Schul- und Kulturwesen, Personalwesen, Sozialwesen, Sportwesen, Wirtschaftsförderung sowie Angelegenheiten der öffentlichen Einrichtungen, der Landwirtschaft und Forsten. Oberbürgermeisterin gegeben ist. Er ist ferner nicht zuständig für folgende Angelegenheiten, für die beratende Ausschüsse bestellt werden: Umwelt und Gesundheit, Schul- und Kulturwesen, Personalwesen, Sozialwesen, Sportwesen, Wirtschaftsförderung sowie Angelegenheiten der öffentlichen Einrichtungen, der Landwirtschaft und Forsten. (2) Der Hauptausschuss beschließt im Rahmen seiner Zuständigkeit über 1. Bestellung von Sicherheiten und Übernahme von Schuldverpflichtungen, Bürgschaften und anderen Gewährschaften von mehr als 250 000 Euro bis zum Betrag von 500 000 Euro im Einzelfall. 2. Bewilligung von über- und außerplanmäßigen Ausgaben des Verwaltungs- und Vermögenshaushalts und der Verwaltungs- und Vermögenshaushalte der Sondervermögen, die ohne Änderung der Haushaltssatzung geleistet werden dürfen, von mehr als 100 000 Euro bis zu 500 000 Euro. 3. Bewilligung von über- und außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen des Vermögenshaushalts und der Vermögenshaushalte der Sondervermögen nach § 86 Abs. 5 der Gemeindeordnung von mehr als 500 000 Euro. 4. Erlass und Niederschlagung von Forderungen der Stadt von mehr als 50 000 Euro bis zu 500 000 Euro soweit es für die Stadt nicht von grundsätzlicher Bedeutung ist. 5. Abschluss von Vergleichen, sofern der Wert des Nachgebens mehr als 100 000 Euro, höchstens jedoch 250 000 Euro beträgt. 6. Gewährung von Entschädigungen oder Ausgleichsleistungen bis zu 25 000 Euro bis zu 250 000 Euro, sofern es sich nicht um Stadterneuerungsmaßnahmen oder Grundstücksgeschäfte handelt. 7. Grundsätze für die Bildung der Miet- und Pachtzinsen bei städtischen bebauten und unbebauten Grundstücken. 8. Führung von Rechtsstreiten von mehr als 250 000 Euro bis zu 500 000 Euro. (2) Der Hauptausschuss beschließt im Rahmen seiner Zuständigkeit über 1. Bestellung von Sicherheiten und Übernahme von Schuldverpflichtungen, Bürgschaften und anderen Gewährschaften von mehr als 250.000 Euro bis zum Betrag von 500.000 Euro im Einzelfall. 2. Bewilligung von über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen des Ergebnis- und Finanzhaushalts und der Ergebnis- und Finanzhaushalte der Sondervermögen, die ohne Änderung der Haushaltssatzung geleistet werden dürfen, von mehr als 100.000 Euro bis zu 500.000 Euro. 3. Bewilligung von über- und außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen des Finanzhaushalts und der Finanzhaushalte der Sondervermögen nach § 86 Abs. 5 der Gemeindeordnung von mehr als 500.000 Euro. 4. Erlass und Niederschlagung von Forderungen der Stadt von mehr als 50.000 Euro bis zu 500.000 Euro, soweit es für die Stadt nicht von grundsätzlicher Bedeutung ist. 5. Abschluss von Vergleichen, sofern der Wert des Nachgebens mehr als 100.000 Euro, höchstens jedoch 250.000 Euro beträgt. 6. Gewährung von Entschädigungen oder Ausgleichsleistungen bis zu 25.000 Euro bis zu 250.000 Euro, sofern es sich nicht um Stadterneuerungsmaßnahmen oder Grundstücksgeschäfte handelt. 7. Grundsätze für die Bildung der Miet- und Pachtzinsen bei städtischen bebauten und unbebauten Grundstücken. 8. Führung von Rechtsstreiten von mehr als 250.000 Euro bis zu 500.000 Euro. 9. Stundung von Forderungen der Stadt von mehr als 125.000 Euro bis zu 7 - 30 9. Stundung von Forderungen der Stadt von mehr als 125 000 Euro bis zu 500 000 Euro. 10. Durchführung von Stadterneuerungsmaßnahmen nach dem Baugesetzbuch, einschließlich Verfügungen über Sonderrechnungen für Sanierungszwecke von mehr als 250 000 Euro, soweit sie nicht für das gesamte Sanierungsgebiet, das Sanierungsverfahren oder die Stadtentwicklung von grundlegender Bedeutung sind. 11. Soweit nicht gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, Änderungen von Gesellschaftsverträgen, Zustimmung zur Verfügung über Geschäftsanteile und sonstige Angelegenheiten von besonderer Bedeutung der städtischen Gesellschaften und solcher Gesellschaften, an denen die Stadt beteiligt ist. 12. Veräußerungen von Gegenständen des beweglichen Vermögens von mehr als 25 000 Euro bis zu 250 000 Euro. 13. die Annahme und Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen im Sinne von § 78 Abs. 4 der Gemeindeordnung. Beträgt die Spende, Schenkung oder ähnliche Zuwendung im Einzelfall nicht mehr als 100 Euro, wird über die Annahme oder Vermittlung vierteljährlich in zusammenfassender Form im Wege der Offenlegung entschieden. 500.000 Euro. 10. Durchführung von Stadterneuerungsmaßnahmen nach dem Baugesetzbuch, einschließlich Verfügungen über Sonderrechnungen für Sanierungszwecke von mehr als 250.000 Euro, soweit sie nicht für das gesamte Sanierungsgebiet, das Sanierungsverfahren oder die Stadtentwicklung von grundlegender Bedeutung sind. 11. Soweit nicht gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, Änderungen von Gesellschaftsverträgen, Zustimmung zur Verfügung über Geschäftsanteile und sonstige Angelegenheiten von besonderer Bedeutung der städtischen Gesellschaften und solcher Gesellschaften, an denen die Stadt beteiligt ist. 12. Veräußerungen von Gegenständen des beweglichen Vermögens von mehr als 25.000 Euro bis zu 250.000 Euro. 13. die Annahme und Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen im Sinne von § 78 Abs. 4 der Gemeindeordnung. Beträgt die Spende, Schenkung oder ähnliche Zuwendung im Einzelfall nicht mehr als 100 Euro, wird über die Annahme oder Vermittlung vierteljährlich in zusammenfassender Form im Wege der Offenlegung entschieden. 6 Bauausschuss § 6 Bauausschuss Der Bauausschuss ist zuständig 1. als beschließender Ausschuss für die Vergabe Lieferungen und Leistungen für Baumaßnahmen von mehr als 250 000 Euro bis zu 1 Mio. Euro im Einzelfall, bei Sukzessiv-Lieferungsverträgen nur, wenn sie sich auf einen Zeitraum erstrecken, für den die erforderlichen Mittel bewilligt sind. 2. als beratender Ausschuss a) soweit die in Abs. 1 festgelegte Wertgrenze überschritten wird, b) für die allgemeinen Bauangelegenheiten der Stadt Karlsruhe, Der Bauausschuss ist zuständig 1. als beschließender Ausschuss für die Vergabe Lieferungen und Leistungen für Baumaßnahmen von mehr als 250.000 Euro bis zu 1 Mio. Euro im Einzelfall, bei Sukzessiv-Lieferungsverträgen nur, wenn sie sich auf einen Zeitraum erstrecken, für den die erforderlichen Mittel bewilligt sind. 2. als beratender Ausschuss a) soweit die in Abs. 1 festgelegte Wertgrenze überschritten wird, b) für die allgemeinen Bauangelegenheiten der Stadt Karlsruhe, 8 - 30 c) für die Bauangelegenheiten der Wohnungsfürsorge, d) für die Benennung der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze. c) für die Bauangelegenheiten der Wohnungsfürsorge, d) für die Benennung der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze. § 7 Planungsausschuss § 7 Planungsausschuss Der Planungsausschuss ist zuständig 1. als beschließender Ausschuss für die Beschlussfassung über die Aufstellung von Bebauungsplänen (§ 2 Abs. 1 des Baugesetzbuchs) und für die Festlegung der Art und Weise der vorgezogenen Bürgerbeteiligung (§ 3 des Baugesetzbuchs). 2. als beratender Ausschuss für die Angelegenheiten der Stadtplanung (einschließlich Verkehrsplanung). Der Planungsausschuss ist zuständig 1. als beschließender Ausschuss für die Beschlussfassung über die Aufstellung von Bebauungsplänen (§ 2 Abs. 1 des Baugesetzbuchs) und für die Festlegung der Art und Weise der vorgezogenen Bürgerbeteiligung (§ 3 des Baugesetzbuchs). 2. als beratender Ausschuss für die Angelegenheiten der Stadtplanung (einschließlich Verkehrsplanung). § 8 Werkausschuss § 8 Umlegungsausschuss Gestrichen durch Änderungssatzung vom 16. Dezember 1997. Der Umlegungsausschuss ist zuständig für die von der Umlegungsstelle bei Durchführung von Umlegungen nach den §§ 45 ff. und vereinfachten Umlegungsverfahren nach den §§ 80 ff. des Baugesetzbuches zu treffenden Entscheidungen. § 9 Umlegungsausschuss § 9 Jugendhilfeausschuss Der Umlegungsausschuss ist zuständig für die von der Umlegungsstelle bei Durchführung von Umlegungen nach den §§ 45 ff und vereinfachten Umlegungsverfahren nach den §§ 80 ff des Baugesetzbuches zu treffenden Entscheidungen. Die Zuständigkeit des Jugendhilfeausschusses ergibt sich aus dem Achten Buch des Sozialgesetzbuches - Kinder- und Jugendhilfe -, dem Landesjugendhilfegesetz und der Satzung für das Jugendamt Karlsruhe. 9 - 30 § 10 Jugendhilfeausschuss § 10 Bäderausschuss Die Zuständigkeit des Jugendhilfeausschusses ergibt sich aus dem Achten Buch des Sozialgesetzbuches - Kinder- und Jugendhilfe -, dem Landesjugendhilfegesetz und der Satzung für das Jugendamt Karlsruhe. Der Bäderausschuss ist bei den städtischen Bädern zuständig 1. als beschließender Ausschuss a) für die Vergabe von Lieferungen und Leistungen für Baumaßnahmen von mehr als 250.000 Euro bis zu 1 Mio. Euro im Einzelfall, bei Sukzessiv- Lieferungsverträgen nur, wenn sie sich auf einen Zeitraum erstrecken, für den die erforderlichen Mittel bewilligt sind, b) für die Änderung der Bäderpreise. 2. als beratender Ausschuss a) soweit die in Abs. 1 festgelegte Wertgrenze überschritten wird, b) für die allgemeinen Bäderangelegenheiten der Stadt Karlsruhe. § 11 Ausschuss für das Klinikum und das Gesundheitswesen § 11 Personalausschuss Gestrichen durch Änderungssatzung vom 15. März 1994. Der Personalausschuss ist zuständig 1. als beschließender Ausschuss für die Beschlussfassung über Angelegenheiten des Landespersonalvertretungsgesetzes, in denen nach § 83 a LPVG i. d. F. vom 03.12.2013 der Gemeinderat zuständig ist. 2. als beratender Ausschuss für die allgemeinen Angelegenheiten der städtischen Bediensteten einschließlich Kantinenangelegenheiten sowie für die besonderen Angelegenheiten (Einzelregelung) der Beschäftigten und Beamtinnen und Beamten. 10 - 30 IV. Oberbürgermeister IV. Oberbürgermeister/-in § 12 § 12 Der Oberbürgermeister leitet die Stadtverwaltung und vertritt die Stadt nach außen. Er erledigt in eigener Zuständigkeit die Geschäfte der laufenden Verwaltung und die ihm sonst durch Gesetz oder vom Gemeinderat übertragenen Aufgaben. Ihm werden folgende Aufgabengebiete zur dauernden Erledigung übertragen, soweit es sich nicht bereits um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt: 1. Haushalts- und Vermögensangelegenheiten: a) Überwachung und Ausführung des Haushaltsplans, b) Aufnahme von Darlehen sowie Verlängerung von Darlehensverträgen, Bestellung von Sicherheiten und Übernahme von Schuldverpflichtungen, Bürgschaften und anderen Gewährschaften bis zu 250 000 Euro, c) Bewilligung von über- und außerplanmäßigen Ausgaben des Verwaltungs- und Vermögenshaushalts und der Verwaltungs- und Vermögenshaushalte der Sondervermögen, die ohne Änderung der Haushaltssatzung geleistet werden dürfen, bis zu 100 000 Euro Mehrausgabe, d) Bewilligung von über- und außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen des Vermögenshaushalts und der Vermögenshaushalte der Sondervermögen nach § 86 Abs. 5 der Gemeindeordnung bis zu 500 000 Euro, e) Vergabe von Lieferungen und Leistungen bis zu 250 000 Euro, f) Erwerb und Veräußerung von Grundstücken, Ausübung von Vorkaufsrechten und Bestellung von dinglichen Rechten bis zu einem Grundstückwert von 150 000 Euro, Veräußerung von Gegenständen des beweglichen Vermögens bis zu einem Wert von 25 000 Euro, g) Erlass und Niederschlagung von Forderungen der Stadt bis zu 50 000 Euro, h) Abschluss von Vergleichen, sofern der Wert des Nachgebens 100 000 Euro nicht übersteigt und die Angelegenheit nicht von besonderer Bedeutung für die Der Oberbürgermeister bzw. die Oberbürgermeisterin leitet die Stadtverwaltung und vertritt die Stadt nach außen. Er bzw. sie erledigt in eigener Zuständigkeit die Geschäfte der laufenden Verwaltung und die sonst durch Gesetz oder vom Gemeinderat übertragenen Aufgaben. Ihm bzw. ihr werden folgende Aufgabengebiete zur dauernden Erledigung übertragen, soweit es sich nicht bereits um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt: 1. Haushalts- und Vermögensangelegenheiten: a) Überwachung und Ausführung des Haushaltsplans, b) Aufnahme von Darlehen sowie Verlängerung von Darlehensverträgen, Bestellung von Sicherheiten und Übernahme von Schuldverpflichtungen, Bürgschaften und anderen Gewährschaften bis zu 250.000 Euro, c) Bewilligung von über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen des Ergebnis- und Finanzhaushalts und der Ergebnis- und Finanzhaushalte der Sondervermögen, die ohne Änderung der Haushaltssatzung geleistet werden dürfen, bis zu 100.000 Euro Mehraufwendungen und Mehrauszahlungen, d) Bewilligung von über- und außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen des Finanzhaushalts und der Finanzhaushalte der Sondervermögen nach § 86 Abs. 5 der Gemeindeordnung bis zu 500.000 Euro, e) Vergabe von Lieferungen und Leistungen bis zu 250.000 Euro, f) Erwerb und Veräußerung von Grundstücken, Ausübung von Vorkaufsrechten und Bestellung von dinglichen Rechten bis zu einem Grundstückwert von 150.000 Euro, Veräußerung von Gegenständen des beweglichen Vermögens bis zu einem Wert von 25.000 Euro, g) Erlass und Niederschlagung von Forderungen der Stadt bis zu 50.000 Euro, 11 - 30 Stadt ist, i) Abschluss von Miet- und Pachtverträgen oder sonstigen Nutzungsverhältnissen über Wohnraum, über unbebauten städtischen Grundbesitz oder über gewerblich genutzte Räume bis zu einem jährlichen Miet- oder Pachtzins von 50 000 Euro, j) Führung von Rechtsstreiten bis zu 250 000 Euro, bei solchen mit der Stadt in der Beklagtenrolle (Passivprozesse) auch darüber hinaus in unbegrenzter Höhe mit der Maßgabe, den Gemeinderat über solche Prozesse mit einem Streitwert von mehr als 250 000 Euro in der nächsten Sitzung zu unterrichten. Das Recht des Gemeinderates über die Fortführung eines solchen Rechtsstreites zu entscheiden, bleibt hiervon unberührt. k) Verfügung über Sonderrechnungen für Sanierungszwecke einschließlich Grundstückserwerb in förmlich festgelegten Sanierungsgebieten bis zu 250 000 Euro bzw. Zustimmung zu solchen Verfügungen des Treuhänders bei Durchführung von Sanierungen, l) Stundung von Forderungen der Stadt bis zu 125 000 Euro, m) Annahme, Ausschlagung und Abwicklung von Nachlässen mit einem Reinvermögen bis zu 125 000 Euro, n) Gewährung von Entschädigungen oder Ausgleichsleistungen bei zu 25 000 Euro, sofern es sich nicht um Stadterneuerungsmaßnahmen oder Grundstücksgeschäfte handelt. 2. Personalangelegenheiten: a) Einstellung, Ernennung von Beamten bis Besoldungsgruppe A 11 des Bundesbesoldungsgesetzes, Ernennung von Beamten auf Lebenszeit unbegrenzt; Einstellung, Eingruppierung von Beschäftigten bis Entgeltgruppe 10 TVöD. b) Beendigung von Beschäftigungsverhältnissen und beamtenrechtlichen Dienstverhältnissen mit Ausnahme der Entlassung von leitenden Beamten und Beschäftigten. 3. Sonstige Angelegenheiten: h) Abschluss von Vergleichen, sofern der Wert des Nachgebens 100.000 Euro nicht übersteigt und die Angelegenheit nicht von besonderer Bedeutung für die Stadt ist, i) Abschluss von Miet- und Pachtverträgen oder sonstigen Nutzungsverhältnissen über Wohnraum, über unbebauten städtischen Grundbesitz oder über gewerblich genutzte Räume bis zu einem jährlichen Miet- oder Pachtzins von 50.000 Euro, j) Führung von Rechtsstreiten bis zu 250.000 Euro, bei solchen mit der Stadt in der Beklagtenrolle (Passivprozesse) auch darüber hinaus in unbegrenzter Höhe mit der Maßgabe, den Gemeinderat über solche Prozesse mit einem Streitwert von mehr als 250.00 Euro in der nächsten Sitzung zu unterrichten. Das Recht des Gemeinderates über die Fortführung eines solchen Rechtsstreites zu entscheiden, bleibt hiervon unberührt. k) Verfügung über Sonderrechnungen für Sanierungszwecke einschließlich Grundstückserwerb in förmlich festgelegten Sanierungsgebieten bis zu 250.000 Euro bzw. Zustimmung zu solchen Verfügungen des Treuhänders bei Durchführung von Sanierungen, l) Stundung von Forderungen der Stadt bis zu 125.000 Euro, m) Annahme, Ausschlagung und Abwicklung von Nachlässen mit einem Reinvermögen bis zu 125.000 Euro, n) Gewährung von Entschädigungen oder Ausgleichsleistungen bei zu 25.000 Euro, sofern es sich nicht um Stadterneuerungsmaßnahmen oder Grundstücksgeschäfte handelt. 2. Personal- und Organisationsangelegenheiten: a) Einstellung, Ernennung von Beamtinnen und Beamten bis Besoldungsgruppe A 13 g (Endstufe des gehobenen Dienstes) des Landesbesoldungsgesetzes, Ernennung von Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit unbegrenzt; Einstellung, Eingruppierung von Beschäftigten bis Entgeltgruppe E 12 sowie S 18 TVöD. b) Beendigung von Beschäftigungsverhältnissen und beamtenrechtlichen Dienstverhältnissen mit Ausnahme der Entlassung von leitenden Beamtinnen und 12 - 30 a) Entscheidung oder Stellungnahme nach §§ 14 Abs. 2, 15 Abs. 1, 19 Abs. 3, 36, 37 Abs. 2, 127 Abs. 3, 130 Abs. 2, 144 Abs. 1 und 2, 163 Abs. 1 und 2, 173 Abs. 1, 175 Abs. 1, 176 Abs. 1, 177 Abs. 1, 178, 179 Abs. 1, 182 Abs. 1, 183 Abs. 1 und 186 des Baugesetzbuches und nach § 39 Abs. 5 der Landesbauordnung, b) die Berufung sachkundiger Einwohner und Sachverständiger zu den Beratungen einzelner Angelegenheiten des Gemeinderats. Beamten und Beschäftigten. c) bezahlungsgleiche Übernahme von Beschäftigten ins Beamtenverhältnis. d) geringfügige Stellenanpassungen im Umfang von weniger als 0,2 Vollkraftwerten. Über die von der Verwaltung im zurückliegenden Kalenderjahr vorgenommenen geringfügigen Stellenanpassungen wird dem Personalausschuss im Rahmen des Berichts zur Stellenwirtschaft berichtet. 3. Sonstige Angelegenheiten: a) Entscheidung oder Stellungnahme nach §§ 14 Abs. 2, 15 Abs. 1, 19 Abs. 3, 36, 37 Abs. 2, 127 Abs. 3, 130 Abs. 2, 144 Abs. 1 und 2, 163 Abs. 1 und 2, 173 Abs. 1, 175 Abs. 1, 176 Abs. 1, 177 Abs. 1, 178, 179 Abs. 1, 182 Abs. 1, 183 Abs. 1 und 186 des Baugesetzbuches und nach § 39 Abs. 5 der Landesbauordnung, b) die Berufung sachkundiger Einwohnerinnen und Einwohner und Sachverständiger zu den Beratungen einzelner Angelegenheiten des Gemeinderats. V. Beigeordnete V. Beigeordnete § 13 § 13 (1) Als Stellvertreter des Oberbürgermeisters werden fünf hauptamtliche Beigeordnete bestellt. Der Erste Beigeordnete führt die Amtsbezeichnung "Erster Bürgermeister", die anderen Beigeordneten führen die Amtsbezeichnung "Bürgermeister". (1) Zur Stellvertretung des Oberbürgermeisters bzw. der Oberbürgermeisterin werden fünf hauptamtliche Beigeordnete bestellt. Der oder die Erste Beigeordnete führt die Amtsbezeichnung "Erste/-r Bürgermeister/-in", die anderen Beigeordneten führen die Amtsbezeichnung "Bürgermeister/-in". (2) Die Beigeordneten vertreten den Oberbürgermeister ständig in ihrem Geschäftskreis. Ständiger allgemeiner Vertreter des Oberbürgermeisters ist der Erste Beigeordnete, bei dessen Verhinderung der jeweils dienstälteste Bürgermeister. 2) Die Beigeordneten vertreten den Oberbürgermeister bzw. die Oberbürgermeisterin ständig in ihrem Geschäftskreis. Ständige/-r allgemeine/-r Vertreter/-in des Oberbürgermeisters bzw. der Oberbürgermeisterin ist der oder die Erste Beigeordnete, bei dessen/deren Verhinderung der jeweils dienstälteste Bürgermeister bzw. die jeweils dienstälteste Bürgermeisterin. VI. Öffentliche Bekanntmachungen VI. Öffentliche Bekanntmachungen 13 - 30 § 14 § 14 Öffentliche Bekanntmachungen sowie öffentliche und ortsübliche Bekanntgaben der Stadt Karlsruhe werden durch Einrücken in das "Amtsblatt für den Stadtkreis Karlsruhe" durchgeführt, soweit gesetzliche Vorschriften nichts anderes bestimmen. Als Tag der Bekanntmachung gilt der Ausgabetag des Amtsblatts. Öffentliche Bekanntmachungen sowie öffentliche und ortsübliche Bekanntgaben der Stadt Karlsruhe werden durch Einrücken in das "Amtsblatt für den Stadtkreis Karlsruhe" durchgeführt, soweit gesetzliche Vorschriften nichts anderes bestimmen. Als Tag der Bekanntmachung gilt der Ausgabetag des Amtsblatts. VII. Stadtteil Durlach mit Aue VII. Stadtteil Durlach mit Aue § 15 § 15 (1) Im Stadtteil Durlach mit Aue wird ein Ortschaftsrat gebildet. Der Ortschaftsrat besteht aus 22 Mitgliedern. (1) Im Stadtteil Durlach mit Aue wird ein Ortschaftsrat gebildet. Der Ortschaftsrat besteht aus 22 Mitgliedern. (2) Der Ortschaftsrat ist zu wichtigen Angelegenheiten, die die Ortschaft betreffen, zu hören. Er hat ein Antrags- und Vorschlagsrecht in allen Angelegenheiten, die die Ortschaft betreffen. In der Ortschaft Durlach wird gemäß § 71 Abs. 2 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg ein Gemeindebeamter zum Ortsvorsteher bestellt. (2) Der Ortschaftsrat ist zu wichtigen Angelegenheiten, die die Ortschaft betreffen, zu hören. Er hat ein Antrags- und Vorschlagsrecht in allen Angelegenheiten, die die Ortschaft betreffen. In der Ortschaft Durlach wird gemäß § 71 Abs. 2 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg ein Gemeindebeamter oder eine Gemeindebeamtin zum Ortsvorsteher bzw. zur Ortsvorsteherin bestellt. (3) Das Stadtamt Durlach wird als örtliche Verwaltung im Sinne des § 68 Abs. 4 der Gemeindeordnung eingerichtet. (3) Das Stadtamt Durlach wird als örtliche Verwaltung im Sinne des § 68 Abs. 4 der Gemeindeordnung eingerichtet. (4) Der Ortschaftsrat hat die örtliche Verwaltung zu beraten. Er hat ein Antrags- und Vorschlagsrecht in allen Angelegenheiten, die die Ortschaft betreffen. Er ist zu wichtigen Angelegenheiten, die die Ortschaft betreffen, zu hören. Wichtige Angelegenheiten sind insbesondere: 1. die Veranschlagung von Haushaltsmitteln für die die Ortschaft betreffenden Angelegenheiten, soweit dies haushaltsrechtlich zulässig ist, 2. die Ernennung, Anstellung, Beförderung, Höhergruppierung, Versetzung, Zurruhesetzung und Entlassung von Beamten und Beschäftigten der örtlichen Verwaltung, sofern nicht die alleinige Zuständigkeit des Oberbürgermeisters gegeben ist, (4) Der Ortschaftsrat hat die örtliche Verwaltung zu beraten. Er hat ein Antrags- und Vorschlagsrecht in allen Angelegenheiten, die die Ortschaft betreffen. Er ist zu wichtigen Angelegenheiten, die die Ortschaft betreffen, zu hören. Wichtige Angelegenheiten sind insbesondere: 1. die Veranschlagung von Haushaltsmitteln für die die Ortschaft betreffenden Angelegenheiten, soweit dies haushaltsrechtlich zulässig ist, 2. die Ernennung, Anstellung, Beförderung, Höhergruppierung, Versetzung, Zurruhesetzung und Entlassung von Beamtinnen und Beamten sowie Beschäftigten der örtlichen Verwaltung, sofern nicht die alleinige Zuständigkeit des Oberbürgermeisters bzw. der Oberbürgermeisterin gegeben ist, 14 - 30 3. wesentliche Änderungen der Zuständigkeiten der örtlichen Verwaltung, 4. der Erlass, die Aufhebung oder Änderung von Satzungen oder Polizeiverordnungen, durch die der Stadtteil Durlach unmittelbar berührt wird, 5. die Aufstellung, Änderung und Aufhebung von Bauleitplänen, 6. die Planung, Veränderung und Gestaltung des Ortsbildes, 7. Grundsatzentscheidungen über die Durchführung von Sanierungsmaßnahmen nach dem Baugesetzbuch, 8. die Verkehrsplanung, 9. die Ansiedlung und Verlagerung von bedeutenden Industrie- und Gewerbebetrieben, 10. der Bau bzw. die Errichtung, Ausgestaltung, wesentliche Erweiterung, Einschränkung und Aufhebung von Schulen, öffentlichen Einrichtungen, Parkanlagen und Kinderspielplätzen, 11. Grundsätze über die Unterhaltung, Nutzung, Vermietung und Verpachtung öffentlicher Einrichtungen, der örtlichen Verwaltungsgebäude und stadteigener Gebäude und Grundstücke, 12. der Bau und wesentliche Erweiterungen von Gemeindestraßen, Wirtschaftswegen und Parkplätzen, 13. die Förderung des örtlichen Vereinslebens, 14. die Bewirtschaftung des Gemeindewaldes, 15. das Friedhof- und Bestattungswesen, 16. die Besetzung der Schulleiterstellen, 17. die Bestellung von Pflegern für öffentliche Einrichtungen des Stadtteils Durlach und von Mitgliedern speziell für Durlacher Angelegenheiten gebildeter Gremien, 3. wesentliche Änderungen der Zuständigkeiten der örtlichen Verwaltung, 4. der Erlass, die Aufhebung oder Änderung von Satzungen oder Polizeiverordnungen, durch die der Stadtteil Durlach unmittelbar berührt wird, 5. die Aufstellung, Änderung und Aufhebung von Bauleitplänen, 6. die Planung, Veränderung und Gestaltung des Ortsbildes, 7. Grundsatzentscheidungen über die Durchführung von Sanierungsmaßnahmen nach dem Baugesetzbuch, 8. die Verkehrsplanung, 9. die Ansiedlung und Verlagerung von bedeutenden Industrie- und Gewerbebetrieben, 10. der Bau bzw. die Errichtung, Ausgestaltung, wesentliche Erweiterung, Einschränkung und Aufhebung von Schulen, öffentlichen Einrichtungen, Parkanlagen und Kinderspielplätzen, 11. Grundsätze über die Unterhaltung, Nutzung, Vermietung und Verpachtung öffentlicher Einrichtungen, der örtlichen Verwaltungsgebäude und stadteigener Gebäude und Grundstücke, 12. der Bau und wesentliche Erweiterungen von Gemeindestraßen, Wirtschaftswegen und Parkplätzen, 13. die Förderung des örtlichen Vereinslebens, 14. die Bewirtschaftung des Gemeindewaldes, 15. das Friedhof- und Bestattungswesen, 16. die Besetzung der Schulleitungsstellen, 17. die Bestellung von Pflegerinnen und Pflegern für öffentliche Einrichtungen des Stadtteils Durlach und von Mitgliedern speziell für Durlacher Angelegenheiten 15 - 30 18. die Benennung von Straßen, Wegen und Plätzen. gebildeter Gremien, 18. die Benennung von Straßen, Wegen und Plätzen. (5) Dem Ortschaftsrat werden folgende Aufgaben nach Maßgabe von Richtlinien oder Zielvorgaben der Gesamtstadt zur selbständigen Entscheidung übertragen, soweit diese Aufgaben allein die Ortschaft betreffen, im Haushaltsplan die hierfür erforderlichen Mittel ausgewiesen sind und im Einzelfall nicht erhebliche gesamtstädtische Belange berührt werden: 1. die Pflege des Ortsbildes und des örtlichen Brauchtums sowie der örtlichen Kultur, 2. die Ausgestaltung und Unterhaltung von Einrichtungen der Kulturpflege und von Sportanlagen - mit Ausnahme der Einrichtungen und Anlagen von gesamtstädtischer Bedeutung -, von Kinderspielplätzen, Park- und Grünanlagen und der örtlichen Friedhöfe, 3. die Unterhaltung der Gemeindestraßen, Wirtschaftswege und Parkplätze, 4. die Unterhaltung der örtlichen Verwaltungsgebäude, 5. die Förderung der freiwilligen Feuerwehren und der örtlichen Vereinigungen, 6. die Verwaltung der Vermächtnisse und Schenkungen von Bürgern an die Ortschaft, 7. die Verpachtung der stadteigenen Fischwässer in der Ortschaft. (5) Dem Ortschaftsrat werden folgende Aufgaben nach Maßgabe von Richtlinien oder Zielvorgaben der Gesamtstadt zur selbständigen Entscheidung übertragen, soweit diese Aufgaben allein die Ortschaft betreffen, im Haushaltsplan die hierfür erforderlichen Mittel ausgewiesen sind und im Einzelfall nicht erhebliche gesamtstädtische Belange berührt werden: 1. die Pflege des Ortsbildes und des örtlichen Brauchtums sowie der örtlichen Kultur, 2. die Ausgestaltung und Unterhaltung von Einrichtungen der Kulturpflege und von Sportanlagen - mit Ausnahme der Einrichtungen und Anlagen von gesamtstädtischer Bedeutung -, von Kinderspielplätzen, Park- und Grünanlagen und der örtlichen Friedhöfe, 3. die Unterhaltung der Gemeindestraßen, Wirtschaftswege und Parkplätze, 4. die Unterhaltung der örtlichen Verwaltungsgebäude, 5. die Förderung der freiwilligen Feuerwehren und der örtlichen Vereinigungen, 6. die Verwaltung der Vermächtnisse und Schenkungen von Bürgerinnen und Bürgern an die Ortschaft, 7. die Verpachtung der stadteigenen Fischwässer in der Ortschaft. (6) Dem Ortschaftsrat sind für die ihm zur selbständigen Entscheidung übertragenen Angelegenheiten angemessene Haushaltsmittel zur Verfügung zu stellen, die im Haushaltsplan der Stadt Karlsruhe gesondert auszuweisen sind. Zur Veranschlagung der Haushaltsmittel ist der Ortschaftsrat zu hören. (6) Dem Ortschaftsrat sind für die ihm zur selbständigen Entscheidung übertragenen Angelegenheiten angemessene Haushaltsmittel zur Verfügung zu stellen, die im Haushaltsplan der Stadt Karlsruhe gesondert auszuweisen sind. Zur Veranschlagung der Haushaltsmittel ist der Ortschaftsrat zu hören. (7) In wichtigen Angelegenheiten im Sinne des Absatzes 4 hat der Gemeinderat, wenn er von dem mit mindestens Zweidrittelmehrheit gefassten (7) In wichtigen Angelegenheiten im Sinne des Absatzes 4 hat der Gemeinderat, wenn er von dem mit mindestens Zweidrittelmehrheit gefassten 16 - 30 Vorschlag des Ortschaftsrats abweichen will, die Angelegenheit vor der abschließenden Entscheidung noch einmal dem Ortschaftsrat zur Stellungnahme zuzuleiten. Vorschlag des Ortschaftsrats abweichen will, die Angelegenheit vor der abschließenden Entscheidung noch einmal dem Ortschaftsrat zur Stellungnahme zuzuleiten. VIII. Stadtteile Stupferich, Hohenwettersbach, Wolfartsweier, Grötzingen, Grünwettersbach, Palmbach und Neureut VIII. Stadtteile Stupferich, Hohenwettersbach, Wolfartsweier, Grötzingen, Grünwettersbach, Palmbach und Neureut § 16 Bildung des Ortschaftsrates § 16 Bildung des Ortschaftsrates (1) In den Stadtteilen Stupferich, Hohenwettersbach, Wolfartsweier, Grötzingen und Neureut sowie in der aus den Stadtteilen Grünwettersbach und Palmbach zu bildenden Ortschaft Wettersbach wird jeweils ein Ortschaftsrat gebildet. (1) In den Stadtteilen Stupferich, Hohenwettersbach, Wolfartsweier, Grötzingen und Neureut sowie in der aus den Stadtteilen Grünwettersbach und Palmbach zu bildenden Ortschaft Wettersbach wird jeweils ein Ortschaftsrat gebildet. (2) Die Zahl der Ortschaftsräte in den Stadtteilen Stupferich und Grötzingen wird auf die jeweilige Zahl der Gemeinderäte festgelegt, welche die Stadtteile Stupferich und Grötzingen als selbständige Gemeinden nach den gesetzlichen Bestimmungen haben würden. Der Ortschaftsrat im Stadtteil Hohenwettersbach besteht aus acht Mitgliedern, der Ortschaftsrat im Stadtteil Wolfartsweier besteht aus zehn Mitgliedern; der Ortschaftsrat im Stadtteil Neureut besteht aus 20 Mitgliedern. Der Ortschaftsrat in der Ortschaft Wettersbach besteht aus 16 Mitgliedern; sofern die Einwohnerzahl von Karlsruhe-Wettersbach 10 000 Einwohner überschreitet, gelten die in § 25 Abs. 2 GemO festgelegten Zahlen. (2) Die Zahl der Mitglieder des Ortschaftsrates in den Stadtteilen Stupferich und Grötzingen wird auf die jeweilige Zahl der Gemeinderäte festgelegt, welche die Stadtteile Stupferich und Grötzingen als selbständige Gemeinden nach den gesetzlichen Bestimmungen haben würden. Der Ortschaftsrat im Stadtteil Hohenwettersbach besteht aus acht Mitgliedern, der Ortschaftsrat im Stadtteil Wolfartsweier besteht aus zehn Mitgliedern; der Ortschaftsrat im Stadtteil Neureut besteht aus 20 Mitgliedern. Der Ortschaftsrat in der Ortschaft Wettersbach besteht aus 16 Mitgliedern; sofern die Einwohnerzahl von Karlsruhe-Wettersbach 10 000 Einwohnerinnen und Einwohner überschreitet, gelten die in § 25 Abs. 2 GemO festgelegten Zahlen. § 17 Aufgaben des Ortschaftsrates in den Stadtteilen Stupferich, Hohenwettersbach und Wolfartsweier § 17 Aufgaben des Ortschaftsrates in den Stadtteilen Stupferich, Hohenwettersbach und Wolfartsweier (1) Der jeweilige Ortschaftsrat hat die örtliche Verwaltung zu beraten. Er hat ein Vorschlagsrecht in allen Angelegenheiten, die die Stadtteile Stupferich, Hohenwettersbach und Wolfartsweier betreffen. (1) Der jeweilige Ortschaftsrat hat die örtliche Verwaltung zu beraten. Er hat ein Vorschlagsrecht in allen Angelegenheiten, die die Stadtteile Stupferich, Hohenwettersbach und Wolfartsweier betreffen. (2) Der jeweilige Ortschaftsrat ist zu wichtigen, den Stadtteil betreffenden Angelegenheiten zu hören. Wichtige Angelegenheiten sind insbesondere: (2) Der jeweilige Ortschaftsrat ist zu wichtigen, den Stadtteil betreffenden Angelegenheiten zu hören. Wichtige Angelegenheiten sind insbesondere: 17 - 30 1. Veranschlagung von Haushaltsmitteln für alle Angelegenheiten, die die Stadtteile Stupferich, Hohenwettersbach und Wolfartsweier betreffen, 2. Bau von Schulen und Errichtung, wesentliche Erweiterung und Aufhebung von öffentlichen Einrichtungen in den Stadtteilen Stupferich, Hohenwettersbach und Wolfartsweier; 3. Ernennung, Beförderung, Versetzung, Zurruhesetzung und Entlassung von Beamten und Beschäftigten der örtlichen Verwaltung in den Stadtteilen Stupferich, Hohenwettersbach und Wolfartsweier; ferner, soweit dies für die Stadtteile Stupferich oder Hohenwettersbach oder Wolfartsweier von besonderer Bedeutung ist und nicht in gleicher Weise für die Stadt Karlsruhe gilt: 4. Ausbau und Unterhaltung der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung, 5. Bau und Unterhaltung von Straßen und Wirtschaftswegen, 6. Aufstellung von Bauleitplänen, 7. Erlass, Aufhebung oder Änderung von Satzungen und Polizeiverordnungen, 8. Festsetzung von Abgaben und Tarifen 9. für den Stadtteil Stupferich: Jagdverpachtung und 10. für den Stadtteil Wolfartsweier: die Verwaltung des Schwimmbades. 1. Veranschlagung von Haushaltsmitteln für alle Angelegenheiten, die die Stadtteile Stupferich, Hohenwettersbach und Wolfartsweier betreffen, 2. Bau von Schulen und Errichtung, wesentliche Erweiterung und Aufhebung von öffentlichen Einrichtungen in den Stadtteilen Stupferich, Hohenwettersbach und Wolfartsweier; 3. Ernennung, Beförderung, Versetzung, Zurruhesetzung und Entlassung von Beamtinnen und Beamten sowie Beschäftigten der örtlichen Verwaltung in den Stadtteilen Stupferich, Hohenwettersbach und Wolfartsweier; ferner, soweit dies für die Stadtteile Stupferich oder Hohenwettersbach oder Wolfartsweier von besonderer Bedeutung ist und nicht in gleicher Weise für die Stadt Karlsruhe gilt: 4. Ausbau und Unterhaltung der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung, 5. Bau und Unterhaltung von Straßen und Wirtschaftswegen, 6. Aufstellung von Bauleitplänen, 7. Erlass, Aufhebung oder Änderung von Satzungen und Polizeiverordnungen, 8. Festsetzung von Abgaben und Tarifen 9. für den Stadtteil Stupferich: Jagdverpachtung und 10. für den Stadtteil Wolfartsweier: die Verwaltung des Schwimmbades. (3) Der Ortschaftsrat entscheidet selbständig anstelle des Gemeinderats bzw. eines beschließenden Ausschusses in nachfolgenden Angelegenheiten, soweit diese nur die Stadtteile Stupferich, Hohenwettersbach und Wolfartsweier betreffen: (3) Der Ortschaftsrat entscheidet selbständig anstelle des Gemeinderats bzw. eines beschließenden Ausschusses in nachfolgenden Angelegenheiten, soweit diese nur die Stadtteile Stupferich, Hohenwettersbach und Wolfartsweier betreffen: 1. im Rahmen des Absatzes 5: 18 - 30 1. im Rahmen des Absatzes 5: a) Pflege des Ortsbildes und des örtlichen Brauchtums, b) Ausgestaltung, Unterhaltung und Benutzung von Einrichtungen der Kulturpflege, Sportanlagen, Kinderspielplätzen, Kindergärten, Park- und Grünanlagen, Wald- und Feldwegen und des örtlichen Friedhofs, c) Förderung der in den Stadtteilen Stupferich, Hohenwettersbach und Wolfartsweier erhalten bleibenden freiwilligen Feuerwehren und der örtlichen Vereinigungen. 2. im Rahmen des Stellenplans der Stadt Karlsruhe: Einstellung und Entlassung von Beschäftigten der Entgeltgruppen 1 bis 8 TVöD in der örtlichen Verwaltung der Stadtteile Stupferich, Hohenwettersbach und Wolfartsweier, 3. ferner: a) Verkauf, Vermietung und Verpachtung von beweglichem Vermögen in den Stadtteilen Stupferich, Hohenwettersbach und Wolfartsweier mit einem Zeit- bzw. monatlichen Mietwert von mehr als 100 Euro bis 500 Euro im Einzelfall, b) Benennung von Straßen, Wegen und Plätzen in den Stadtteilen Stupferich, Hohenwettersbach und Wolfartsweier im Benehmen mit dem Gemeinderat, c) in den Stadtteilen Stupferich und Hohenwettersbach: Vatertierhaltung und d) im Stadtteil Wolfartsweier: Verwaltung der Schloßberghalle einschließlich Festsetzung der Benutzungsgebühren. a) Pflege des Ortsbildes und des örtlichen Brauchtums, b) Ausgestaltung, Unterhaltung und Benutzung von Einrichtungen der Kulturpflege, Sportanlagen, Kinderspielplätzen, Kindergärten, Park- und Grünanlagen, Wald- und Feldwegen und des örtlichen Friedhofs, c) Förderung der in den Stadtteilen Stupferich, Hohenwettersbach und Wolfartsweier erhalten bleibenden freiwilligen Feuerwehren und der örtlichen Vereinigungen. 2. im Rahmen des Stellenplans der Stadt Karlsruhe: Einstellung und Entlassung von Beschäftigten der Entgeltgruppen 1 bis 8 TVöD in der örtlichen Verwaltung der Stadtteile Stupferich, Hohenwettersbach und Wolfartsweier, 3. ferner: a) Verkauf, Vermietung und Verpachtung von beweglichem Vermögen in den Stadtteilen Stupferich, Hohenwettersbach und Wolfartsweier mit einem Zeit- bzw. monatlichen Mietwert von mehr als 100 Euro bis 500 Euro im Einzelfall, b) Benennung von Straßen, Wegen und Plätzen in den Stadtteilen Stupferich, Hohenwettersbach und Wolfartsweier im Benehmen mit dem Gemeinderat, c) in den Stadtteilen Stupferich und Hohenwettersbach: Vatertierhaltung und d) im Stadtteil Wolfartsweier: Verwaltung der Schlossberghalle einschließlich Festsetzung der Benutzungsgebühren. (4) Dem Ortschaftsrat sind für diese ihm zur selbständigen Entscheidung übertragenen Angelegenheiten angemessene Haushaltsmittel zur Verfügung zu stellen, die im Haushaltsplan der Stadt Karlsruhe gesondert auszuweisen sind. Zur Veranschlagung dieser Haushaltsmittel ist der Ortschaftsrat zu hören. (4) Dem Ortschaftsrat sind für diese ihm zur selbständigen Entscheidung übertragenen Angelegenheiten angemessene Haushaltsmittel zur Verfügung zu stellen, die im Haushaltsplan der Stadt Karlsruhe gesondert auszuweisen sind. Zur Veranschlagung dieser Haushaltsmittel ist der Ortschaftsrat zu hören. 19 - 30 (5) Dem Ortschaftsrat in den Stadtteilen Stupferich, Hohenwettersbach und Wolfartsweier wird die Befugnis eingeräumt, im Rahmen des Gesamtbetrags der ihm zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben des Verwaltungs- und Vermögenshaushalts von mehr als 5 v. H., aber nicht mehr als 10 v. H. des Haushaltsansatzes oder eines vergleichbaren Ansatzes, höchstens jedoch 5 000 Euro im Einzelfall unter Nachweis einer Deckungsmöglichkeit bei den vom Ortschaftsrat bewirtschafteten Mitteln zu bewilligen. (5) Dem Ortschaftsrat in den Stadtteilen Stupferich, Hohenwettersbach und Wolfartsweier wird die Befugnis eingeräumt, im Rahmen des Gesamtbetrags der ihm zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen des Ergebnis- und Finanzhaushalts von mehr als 5 v. H., aber nicht mehr als 10 v. H. des Haushaltsansatzes oder eines vergleichbaren Ansatzes, höchstens jedoch 5.000 Euro im Einzelfall unter Nachweis einer Deckungsmöglichkeit bei den vom Ortschaftsrat bewirtschafteten Mitteln zu bewilligen. § 18 Aufgaben des Ortschaftsrates im Stadtteil Grötzingen § 18 Aufgaben des Ortschaftsrates im Stadtteil Grötzingen (1) Der Ortschaftsrat hat die örtliche Verwaltung zu beraten. Er hat ein Vorschlagsrecht in allen Angelegenheiten, die den Stadtteil Grötzingen betreffen. Er ist zu wichtigen Angelegenheiten, die den Stadtteil Grötzingen betreffen, vor der Entscheidung durch die zuständigen Organe zu hören. Wichtige Angelegenheiten sind insbesondere: 1. die Veranschlagung von Haushaltsmitteln für alle Angelegenheiten, die den Stadtteil Grötzingen betreffen, 2. der Bau und die Ausgestaltung von Schulen und die Errichtung, wesentliche Erweiterung und Aufhebung von öffentlichen Einrichtungen im Stadtteil Grötzingen, 3. die Ernennung, Beförderung, Versetzung, Zurruhesetzung und Entlassung von Beamten und Beschäftigten der örtlichen Verwaltung in Grötzingen, 4. der Ausbau und die Unterhaltung von Anlagen der Versorgung und der Ausbau von Anlagen der Entsorgung im Stadtteil Grötzingen, 5. der Bau von Straßen und Wirtschaftswegen in Grötzingen, 6. die Aufstellung von Bauleitplänen und die Verkehrsplanung, 7. der Erlass, die Aufhebung oder Änderung von Satzungen und Polizeiverordnungen, (1) Der Ortschaftsrat hat die örtliche Verwaltung zu beraten. Er hat ein Vorschlagsrecht in allen Angelegenheiten, die den Stadtteil Grötzingen betreffen. Er ist zu wichtigen Angelegenheiten, die den Stadtteil Grötzingen betreffen, vor der Entscheidung durch die zuständigen Organe zu hören. Wichtige Angelegenheiten sind insbesondere: 1. die Veranschlagung von Haushaltsmitteln für alle Angelegenheiten, die den Stadtteil Grötzingen betreffen, 2. der Bau und die Ausgestaltung von Schulen und die Errichtung, wesentliche Erweiterung und Aufhebung von öffentlichen Einrichtungen im Stadtteil Grötzingen, 3. die Ernennung, Beförderung, Versetzung, Zurruhesetzung und Entlassung von Beamtinnen und Beamten und Beschäftigten der örtlichen Verwaltung in Grötzingen, 4. der Ausbau und die Unterhaltung von Anlagen der Versorgung und der Ausbau von Anlagen der Entsorgung im Stadtteil Grötzingen, 5. der Bau von Straßen und Wirtschaftswegen in Grötzingen, 6. die Aufstellung von Bauleitplänen und die Verkehrsplanung, 7. der Erlass, die Aufhebung oder Änderung von Satzungen und 20 - 30 8. die Festsetzung von Abgaben und Tarifen, 9. die Festlegung der Abschussprämie für die Jagd im Jagdbezirk von Grötzingen, 10. die Festlegung der Grundsätze für die Mietpreisbildung für städtische Wohnungen in Grötzingen, 11. die Besetzung der Schulleiterstelle im Stadtteil Grötzingen, 12. die Ansiedlung von Industrie- und Gewerbebetrieben im Stadtteil Grötzingen, wobei im Stadtteil Grötzingen ansässige Industrie- und Gewerbebetriebe im Falle der Verlagerung bevorzugt zu berücksichtigen sind, soweit dies nach den allgemeinen Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und der Steuerkraft der Stadt zu vertreten ist, 13. der Bau von Kindergärten und Altenheimstätten und die Anlage von Kinderspielplätzen im Stadtteil Grötzingen. Polizeiverordnungen, 8. die Festsetzung von Abgaben und Tarifen, 9. die Festlegung der Abschussprämie für die Jagd im Jagdbezirk von Grötzingen, 10. die Festlegung der Grundsätze für die Mietpreisbildung für städtische Wohnungen in Grötzingen, 11. die Besetzung der Schulleitungsstelle im Stadtteil Grötzingen, 12. die Ansiedlung von Industrie- und Gewerbebetrieben im Stadtteil Grötzingen, wobei im Stadtteil Grötzingen ansässige Industrie- und Gewerbebetriebe im Falle der Verlagerung bevorzugt zu berücksichtigen sind, soweit dies nach den allgemeinen Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und der Steuerkraft der Stadt zu vertreten ist, 13. der Bau von Kindergärten und Altenheimstätten und die Anlage von Kinderspielplätzen im Stadtteil Grötzingen. (2) Daneben werden dem Ortschaftsrat des Stadtteils Grötzingen folgende Angelegenheiten zur selbständigen Entscheidung übertragen, soweit diese Angelegenheiten nur den Stadtteil Grötzingen betreffen: 1. im Rahmen der im Haushaltsplan der Stadt Karlsruhe hierfür ausgewiesenen Mittel: a) die Pflege des Ortsbildes und des örtlichen Brauchtums, b) die Ausgestaltung, Unterhaltung und Benutzung von Einrichtungen der Kulturpflege, Sportanlagen, Kinderspielplätzen, Kindergärten, Park- und Grünanlagen, Wald- und Feldwegen und des örtlichen Friedhofs, c) die Unterhaltung der Gemeindestraßen einschließlich der Parkplätze sowie die Ortskanalisation, d) die Förderung der nach Maßgabe des § 14 erhalten bleibenden örtlichen (2) Daneben werden dem Ortschaftsrat des Stadtteils Grötzingen folgende Angelegenheiten zur selbständigen Entscheidung übertragen, soweit diese Angelegenheiten nur den Stadtteil Grötzingen betreffen: 1. im Rahmen der im Haushaltsplan der Stadt Karlsruhe hierfür ausgewiesenen Mittel: a) die Pflege des Ortsbildes und des örtlichen Brauchtums, b) die Ausgestaltung, Unterhaltung und Benutzung von Einrichtungen der Kulturpflege, Sportanlagen, Kinderspielplätzen, Kindergärten, Park- und Grünanlagen, Wald- und Feldwegen und des örtlichen Friedhofs, c) die Unterhaltung der Gemeindestraßen einschließlich der Parkplätze sowie die Ortskanalisation, d) die Förderung der nach Maßgabe des § 14 erhalten bleibenden örtlichen 21 - 30 Feuerwehr und der örtlichen Vereinigungen. 2. im Rahmen des Stellenplans der Stadt Karlsruhe: die Einstellung und Entlassung von Beschäftigten der Entgeltgruppen 1 bis 8 TVöD in der örtlichen Verwaltung des Stadtteils Grötzingen. 3. ferner: a) Verkauf, Vermietung und Verpachtung von beweglichem Vermögen im Stadtteil Grötzingen mit einem Zeit- bzw. monatlichen Mietwert von mehr als 250 Euro bis 500 Euro im Einzelfall; die Beträge verändern sich im Abstand von 3 Jahren nach Maßgabe des vom Statistischen Landesamt festgestellten Lebenshaltungskostenindexes eines Vier-Personen-Haushalts, b) die Vermietung und Unterhaltung der im Stadtteil Grötzingen gelegenen gemeindeeigenen Wohnungen unter Zugrundelegung der vom Gemeinderat festgelegten Mietpreisgrundsätze, c) die Verwaltung der Altentagesstätte, d) die Verwaltung des Jugendheimes, e) die Bestellung der städtischen Vertreter in den Gremien des Trägers des Freizeitzentrums, f) die Verwaltung der Vermächtnisse und Schenkungen Grötzinger Bürger an den Stadtteil Grötzingen. Feuerwehr und der örtlichen Vereinigungen. 2. im Rahmen des Stellenplans der Stadt Karlsruhe: die Einstellung und Entlassung von Beschäftigten der Entgeltgruppen 1 bis 8 TVöD in der örtlichen Verwaltung des Stadtteils Grötzingen. 3. ferner: a) Verkauf, Vermietung und Verpachtung von beweglichem Vermögen im Stadtteil Grötzingen mit einem Zeit- bzw. monatlichen Mietwert von mehr als 250 Euro bis 500 Euro im Einzelfall; die Beträge verändern sich im Abstand von 3 Jahren nach Maßgabe des vom Statistischen Landesamt festgestellten Lebenshaltungskostenindexes eines Vier-Personen-Haushalts, b) die Vermietung und Unterhaltung der im Stadtteil Grötzingen gelegenen gemeindeeigenen Wohnungen unter Zugrundelegung der vom Gemeinderat festgelegten Mietpreisgrundsätze, c) die Verwaltung der Altentagesstätte, d) die Verwaltung des Jugendheimes, e) die Bestellung der städtischen Vertreterinnen und Vertreter in den Gremien des Trägers des Freizeitzentrums, f) die Verwaltung der Vermächtnisse und Schenkungen Grötzinger Bürgerinnen und Bürger an den Stadtteil Grötzingen. (3) Einvernehmlich zwischen dem Gemeinderat bzw. der Stadtverwaltung und dem Ortschaftsrat erfolgen: a) die Benennung von Straßen, Wegen und Plätzen im Stadtteil Grötzingen, b) die Festlegung der Öffnungszeiten für das Hallenbad sowie die Vergabe des Hallenbades, der Schulturnhalle und des Sportzentrums an Sportvereine und sonstige Vereinigungen, wobei in besonderem Maße auf den Schulsport (3) Einvernehmlich zwischen dem Gemeinderat bzw. der Stadtverwaltung und dem Ortschaftsrat erfolgen: a) die Benennung von Straßen, Wegen und Plätzen im Stadtteil Grötzingen, b) die Festlegung der Öffnungszeiten für das Hallenbad sowie die Vergabe des Hallenbades, der Schulturnhalle und des Sportzentrums an Sportvereine und sonstige Vereinigungen, wobei in besonderem Maße auf den Schulsport Rücksicht 22 - 30 Rücksicht zu nehmen und in Grötzingen ansässigen Sportvereinen und sonstigen Vereinigungen der Vorrang einzuräumen ist, c) die Belegung des Altenwohnheimes Schloss Augustenberg, wobei Bürgern des Stadtteils Grötzingen der Vorrang vor anderen Interessenten einzuräumen ist. Sollte eine Einigung im Einzelfall nicht erzielt werden, entscheidet der Vermittlungsausschuss nach § 19 des Eingliederungsvertrags. zu nehmen und in Grötzingen ansässigen Sportvereinen und sonstigen Vereinigungen der Vorrang einzuräumen ist, c) die Belegung des Altenwohnheimes Schloss Augustenberg, wobei Bürgerinnen und Bürgern des Stadtteils Grötzingen der Vorrang vor anderen Interessenten einzuräumen ist. Sollte eine Einigung im Einzelfall nicht erzielt werden, entscheidet der Vermittlungsausschuss nach § 19 des Eingliederungsvertrags. (4) Dem Ortschaftsrat sind für die ihm nach Abs. 2 zur selbständigen Entscheidung übertragenen Angelegenheiten angemessene Haushaltsmittel zur Verfügung zu stellen, die im Haushaltsplan der Stadt Karlsruhe gesondert auszuweisen sind. Zur Veranschlagung dieser Mittel ist der Ortschaftsrat gemäß § 70 Abs. 1 Satz 2 GemO zu hören. Dem Ortschaftsrat wird die Befugnis eingeräumt, im Rahmen des Gesamtbetrages dieser Haushaltsmittel überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben des Verwaltungs- und Vermögenshaushalts unter Nachweis einer Deckungsmöglichkeit bei den dem Ortschaftsrat zur Verfügung gestellten Mitteln zu bewilligen. (4) Dem Ortschaftsrat sind für die ihm nach Abs. 2 zur selbständigen Entscheidung übertragenen Angelegenheiten angemessene Haushaltsmittel zur Verfügung zu stellen, die im Haushaltsplan der Stadt Karlsruhe gesondert auszuweisen sind. Zur Veranschlagung dieser Mittel ist der Ortschaftsrat gemäß § 70 Abs. 1 Satz 2 GemO zu hören. Dem Ortschaftsrat wird die Befugnis eingeräumt, im Rahmen des Gesamtbetrages dieser Haushaltsmittel überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen des Ergebnis- und Finanzhaushalts unter Nachweis einer Deckungsmöglichkeit bei den dem Ortschaftsrat zur Verfügung gestellten Mitteln zu bewilligen. (5) In wichtigen Angelegenheiten im Sinne des Absatzes 1 und bei der Wahl des Ortsvorstehers hat der Gemeinderat, wenn er von dem mit mindestens 2/3- Mehrheit gefassten Vorschlag des Ortschaftsrates abweichen will, die Angelegenheit vor der abschließenden Entscheidung noch einmal dem Ortschaftsrat zur Stellungnahme zuzuleiten. (5) In wichtigen Angelegenheiten im Sinne des Absatzes 1 und bei der Wahl des Ortsvorstehers bzw. der Ortsvorsteherin hat der Gemeinderat, wenn er von dem mit mindestens 2/3-Mehrheit gefassten Vorschlag des Ortschaftsrates abweichen will, die Angelegenheit vor der abschließenden Entscheidung noch einmal dem Ortschaftsrat zur Stellungnahme zuzuleiten. § 19 Zuständigkeit des Ortschaftsrates im Stadtteil Wettersbach § 19 Zuständigkeit des Ortschaftsrates im Stadtteil Wettersbach (1) Der Ortschaftsrat hat die örtliche Verwaltung zu beraten. Er hat ein Antrags- und Vorschlagsrecht in allen Angelegenheiten, die Karlsruhe-Wettersbach betreffen. Er ist zu wichtigen Angelegenheiten, die Karlsruhe-Wettersbach betreffen, vor der Entscheidung durch die zuständigen Organe zu hören. (1) Der Ortschaftsrat hat die örtliche Verwaltung zu beraten. Er hat ein Antrags- und Vorschlagsrecht in allen Angelegenheiten, die Karlsruhe-Wettersbach betreffen. Er ist zu wichtigen Angelegenheiten, die Karlsruhe-Wettersbach betreffen, vor der Entscheidung durch die zuständigen Organe zu hören. Wichtige 23 - 30 Wichtige Angelegenheiten sind insbesondere: 1. die Veranschlagung von Haushaltsmitteln für alle Angelegenheiten, die Karlsruhe-Wettersbach betreffen, 2. der Bau und die laufende Ausgestaltung von Schulen und die Errichtung, wesentliche Erweiterung und Aufhebung von öffentlichen Einrichtungen in Karlsruhe-Wettersbach, 3. die Ernennung, Beförderung, Versetzung, Zurruhesetzung und Entlassung von Beamten und Beschäftigten der örtlichen Verwaltung in Karlsruhe- Wettersbach, 4. der Ausbau und die Unterhaltung von Anlagen der Versorgung und der Ausbau von Anlagen der Entsorgung in Karlsruhe-Wettersbach, 5. der Bau von Straßen und Wirtschaftswegen in Karlsruhe-Wettersbach, 6. die Aufstellung von Bauleitplänen und die Verkehrsplanung, 7. der Erlass, die Aufhebung oder Änderung von Satzungen und Polizeiverordnungen, 8. die Festsetzung von Abgaben und Tarifen, 9. die Festlegung der Grundsätze für die Mietpreisbildung für städtische Wohnungen in Karlsruhe-Wettersbach, 10. die Besetzung der Schulleiterstellen in Karlsruhe-Wettersbach, 11. die Ansiedlung von umweltfreundlichen Gewerbebetrieben in Karlsruhe- Wettersbach, wobei in Karlsruhe-Wettersbach ansässige Gewerbebetriebe im Falle der Verlagerung bevorzugt zu berücksichtigen sind, soweit dies nach den allgemeinen Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und der Steuerkraft der Stadt zu vertreten ist, 12. der Bau von Kindergärten und Altenheimstätten und die Anlage von Kinderspielplätzen in Karlsruhe-Wettersbach. Angelegenheiten sind insbesondere: 1. die Veranschlagung von Haushaltsmitteln für alle Angelegenheiten, die Karlsruhe-Wettersbach betreffen, 2. der Bau und die laufende Ausgestaltung von Schulen und die Errichtung, wesentliche Erweiterung und Aufhebung von öffentlichen Einrichtungen in Karlsruhe-Wettersbach, 3. die Ernennung, Beförderung, Versetzung, Zurruhesetzung und Entlassung von Beamtinnen und Beamten und Beschäftigten der örtlichen Verwaltung in Karlsruhe-Wettersbach, 4. der Ausbau und die Unterhaltung von Anlagen der Versorgung und der Ausbau von Anlagen der Entsorgung in Karlsruhe-Wettersbach, 5. der Bau von Straßen und Wirtschaftswegen in Karlsruhe-Wettersbach, 6. die Aufstellung von Bauleitplänen und die Verkehrsplanung, 7. der Erlass, die Aufhebung oder Änderung von Satzungen und Polizeiverordnungen, 8. die Festsetzung von Abgaben und Tarifen, 9. die Festlegung der Grundsätze für die Mietpreisbildung für städtische Wohnungen in Karlsruhe-Wettersbach, 10. die Besetzung der Schulleitungsstellen in Karlsruhe-Wettersbach, 11. die Ansiedlung von umweltfreundlichen Gewerbebetrieben in Karlsruhe- Wettersbach, wobei in Karlsruhe-Wettersbach ansässige Gewerbebetriebe im Falle der Verlagerung bevorzugt zu berücksichtigen sind, soweit dies nach den allgemeinen Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und der Steuerkraft der Stadt zu vertreten ist, 12. der Bau von Kindergärten und Altenheimstätten und die Anlage von Kinderspielplätzen in Karlsruhe-Wettersbach. 24 - 30 (2) Daneben werden dem Ortschaftsrat von Karlsruhe-Wettersbach folgende Angelegenheiten zur selbständigen Entscheidung übertragen, soweit diese Angelegenheiten nur Karlsruhe-Wettersbach betreffen: 1. im Rahmen der im Haushaltsplan der Stadt Karlsruhe hierfür ausgewiesenen Mittel: a) die Pflege des Ortsbildes und des örtlichen Brauchtums, b) die Ausgestaltung, Unterhaltung und Benutzung von Einrichtungen der Kulturpflege, Sportanlagen, Kinderspielplätzen, Kindergärten, Park- und Grünanlagen, Wald- und Feldwegen und der örtlichen Friedhöfe, c) die Unterhaltung der Gemeindestraßen einschließlich der Parkplätze sowie der Ortskanalisation, d) die Förderung der nach Maßgabe des § 14 erhalten bleibenden örtlichen Feuerwehr und der örtlichen Vereinigungen. 2. im Rahmen des Stellenplans der Stadt Karlsruhe: die Einstellung und Entlassung von Beschäftigten der Entgeltgruppen 1 bis 8 TVöD in der örtlichen Verwaltung. 3. ferner: a) Verkauf, Vermietung und Verpachtung von beweglichem Vermögen in Karlsruhe-Wettersbach mit einem Zeit- bzw. monatlichen Mietwert von mehr als 250 Euro bis 500 Euro im Einzelfall; die Beträge verändern sich im Abstand von 3 Jahren nach Maßgabe des vom Statistischen Landesamt festgestellten Lebenshaltungskostenindexes eines Vier-Personen-Haushalts, b) die Vermietung und Unterhaltung der in Karlsruhe-Wettersbach gelegenen gemeindeeigenen Wohnungen unter Zugrundelegung der vom Gemeinderat festgelegten Mietpreisgrundsätze, c) die Verwaltung einer evtl. zu schaffenden Altentagesstätte und eines evtl. zu (2) Daneben werden dem Ortschaftsrat von Karlsruhe-Wettersbach folgende Angelegenheiten zur selbständigen Entscheidung übertragen, soweit diese Angelegenheiten nur Karlsruhe-Wettersbach betreffen: 1. im Rahmen der im Haushaltsplan der Stadt Karlsruhe hierfür ausgewiesenen Mittel: a) die Pflege des Ortsbildes und des örtlichen Brauchtums, b) die Ausgestaltung, Unterhaltung und Benutzung von Einrichtungen der Kulturpflege, Sportanlagen, Kinderspielplätzen, Kindergärten, Park- und Grünanlagen, Wald- und Feldwegen und der örtlichen Friedhöfe, c) die Unterhaltung der Gemeindestraßen einschließlich der Parkplätze sowie der Ortskanalisation, d) die Förderung der nach Maßgabe des § 14 erhalten bleibenden örtlichen Feuerwehr und der örtlichen Vereinigungen. 2. im Rahmen des Stellenplans der Stadt Karlsruhe: die Einstellung und Entlassung von Beschäftigten der Entgeltgruppen 1 bis 8 TVöD in der örtlichen Verwaltung. 3. ferner: a) Verkauf, Vermietung und Verpachtung von beweglichem Vermögen in Karlsruhe-Wettersbach mit einem Zeit- bzw. monatlichen Mietwert von mehr als 250 Euro bis 500 Euro im Einzelfall; die Beträge verändern sich im Abstand von 3 Jahren nach Maßgabe des vom Statistischen Landesamt festgestellten Lebenshaltungskostenindexes eines Vier-Personen-Haushalts, b) die Vermietung und Unterhaltung der in Karlsruhe-Wettersbach gelegenen gemeindeeigenen Wohnungen unter Zugrundelegung der vom Gemeinderat festgelegten Mietpreisgrundsätze, c) die Verwaltung einer evtl. zu schaffenden Altentagesstätte und eines evtl. zu 25 - 30 schaffenden Jugendheims, d) die Verwaltung der Vermächtnisse und Schenkungen Wettersbacher Bürger an Karlsruhe-Wettersbach. schaffenden Jugendheims, d) die Verwaltung der Vermächtnisse und Schenkungen Wettersbacher Bürgerinnen und Bürger an Karlsruhe-Wettersbach. (3) Einvernehmlich zwischen dem Gemeinderat bzw. der Stadtverwaltung und dem Ortschaftsrat erfolgen: a) die Benennung von Straßen, Wegen, Plätzen in Karlsruhe-Wettersbach, b) die Festlegung der Öffnungszeiten für die Schwimmhalle sowie die Vergabe der Schwimmhalle und der Gemeinschaftseinrichtungen in der Schule (Schulturnhalle, Aula, Eingangshalle, Auswärtigenraum, Musik- und Nebenräume) an Sportvereine und sonstige Vereinigungen, wobei in besonderem Maße auf den Schulsport Rücksicht zu nehmen und in Wettersbach ansässigen Sportvereinen und sonstigen Vereinigungen der Vorrang einzuräumen ist. Sollte eine Einigung im Einzelfall nicht erzielt werden, entscheidet der Vermittlungsausschuss nach § 18 des Eingliederungsvertrags. (3) Einvernehmlich zwischen dem Gemeinderat bzw. der Stadtverwaltung und dem Ortschaftsrat erfolgen: a) die Benennung von Straßen, Wegen, Plätzen in Karlsruhe-Wettersbach, b) die Festlegung der Öffnungszeiten für die Schwimmhalle sowie die Vergabe der Schwimmhalle und der Gemeinschaftseinrichtungen in der Schule (Schulturnhalle, Aula, Eingangshalle, Auswärtigenraum, Musik- und Nebenräume) an Sportvereine und sonstige Vereinigungen, wobei in besonderem Maße auf den Schulsport Rücksicht zu nehmen und in Wettersbach ansässigen Sportvereinen und sonstigen Vereinigungen der Vorrang einzuräumen ist. Sollte eine Einigung im Einzelfall nicht erzielt werden, entscheidet der Vermittlungsausschuss nach § 18 des Eingliederungsvertrags. (4) Dem Ortschaftsrat sind für die ihm nach Abs. 2 zur selbständigen Entscheidung übertragenen Angelegenheiten angemessene Haushaltsmittel zur Verfügung zu stellen, die im Haushaltsplan der Stadt Karlsruhe gesondert auszuweisen sind. Zur Veranschlagung dieser Mittel ist der Ortschaftsrat gemäß § 70 Abs. 1 Satz 2 GemO zu hören. Dem Ortschaftsrat wird die Befugnis eingeräumt, im Rahmen des Gesamtbetrags dieser Haushaltsmittel überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben des Verwaltungs- und Vermögenshaushalts unter Nachweis einer Deckungsmöglichkeit bei den dem Ortschaftsrat zur Verfügung gestellten Mitteln zu bewilligen. (4) Dem Ortschaftsrat sind für die ihm nach Abs. 2 zur selbständigen Entscheidung übertragenen Angelegenheiten angemessene Haushaltsmittel zur Verfügung zu stellen, die im Haushaltsplan der Stadt Karlsruhe gesondert auszuweisen sind. Zur Veranschlagung dieser Mittel ist der Ortschaftsrat gemäß § 70 Abs. 1 Satz 2 GemO zu hören. Dem Ortschaftsrat wird die Befugnis eingeräumt, im Rahmen des Gesamtbetrags dieser Haushaltsmittel überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen des Ergebnis- und Finanzhaushalts unter Nachweis einer Deckungsmöglichkeit bei den dem Ortschaftsrat zur Verfügung gestellten Mitteln zu bewilligen. (5) In wichtigen Angelegenheiten im Sinne des Absatzes 1 und bei der Wahl des Ortsvorstehers hat der Gemeinderat, wenn er von dem mit mindestens 2/3- Mehrheit gefassten Vorschlag des Ortschaftsrates abweichen will, die Angelegenheit vor der abschließenden Entscheidung noch einmal dem Ortschaftsrat zur Stellungnahme zuzuleiten. (5) In wichtigen Angelegenheiten im Sinne des Absatzes 1 und bei der Wahl des Ortsvorstehers bzw. der Ortsvorsteherin hat der Gemeinderat, wenn er von dem mit mindestens 2/3-Mehrheit gefassten Vorschlag des Ortschaftsrates abweichen will, die Angelegenheit vor der abschließenden Entscheidung noch einmal dem Ortschaftsrat zur Stellungnahme zuzuleiten. 26 - 30 § 20 Aufgaben des Ortschaftsrats im Stadtteil Neureut § 20 Aufgaben des Ortschaftsrats im Stadtteil Neureut (1) Der Ortschaftsrat hat die örtliche Verwaltung zu beraten. Er hat ein Antrags- und Vorschlagsrecht in allen Angelegenheiten, die Karlsruhe-Neureut betreffen. Er ist zu wichtigen Angelegenheiten, die Karlsruhe-Neureut betreffen, vor der Entscheidung durch die zuständigen Organe zu hören. Sofern in dieser Vereinbarung weitergehende Rechte festgelegt sind, bleiben diese Bestimmungen unberührt. Wichtige Angelegenheiten, zu denen der Ortschaftsrat zu hören ist, sind insbesondere: 1. die Veranschlagung von Haushaltsmitteln im Teilhaushalt (Verwaltungs- und Vermögenshaushalt) für alle Angelegenheiten, die den Stadtteil Karlsruhe- Neureut betreffen, 2. der Bau und die Ausgestaltung von Schulen und die Errichtung, wesentliche Erweiterung und Aufhebung von öffentlichen Einrichtungen in Karlsruhe- Neureut, 3. die Ernennung, Beförderung, Versetzung, Zurruhesetzung und Entlassung von Beamten und Beschäftigten der örtlichen Verwaltung in Karlsruhe-Neureut, sofern nicht der Ortschaftsrat nach Abs. 2 Ziffer 2 darüber entscheidet, 4. der Ausbau und die Unterhaltung von Anlagen der Versorgung und der Ausbau von Anlagen der Entsorgung im Stadtteil Karlsruhe-Neureut, 5. der Bau von Straßen und Wirtschaftswegen in Karlsruhe-Neureut, 6. der Erlass, die Aufhebung oder Änderung von Satzungen und Polizeiverordnungen, 7. die Festsetzung von Abgaben und Tarifen, 8. die Festlegung der Abschussprämie für die Jagd im Jagdbezirk von Karlsruhe-Neureut, 9. die Festlegung der Grundsätze für die Mietpreisbildung für städtische Wohnungen in Karlsruhe-Neureut, (1) Der Ortschaftsrat hat die örtliche Verwaltung zu beraten. Er hat ein Antrags- und Vorschlagsrecht in allen Angelegenheiten, die Karlsruhe-Neureut betreffen. Er ist zu wichtigen Angelegenheiten, die Karlsruhe-Neureut betreffen, vor der Entscheidung durch die zuständigen Organe zu hören. Sofern in dieser Vereinbarung weitergehende Rechte festgelegt sind, bleiben diese Bestimmungen unberührt. Wichtige Angelegenheiten, zu denen der Ortschaftsrat zu hören ist, sind insbesondere: 1. die Veranschlagung von Haushaltsmitteln im Teilhaushalt für alle Angelegenheiten, die den Stadtteil Karlsruhe-Neureut betreffen, 2. der Bau und die Ausgestaltung von Schulen und die Errichtung, wesentliche Erweiterung und Aufhebung von öffentlichen Einrichtungen in Karlsruhe-Neureut, 3. die Ernennung, Beförderung, Versetzung, Zurruhesetzung und Entlassung von Beamtinnen und Beamten sowie Beschäftigten der örtlichen Verwaltung in Karlsruhe-Neureut, sofern nicht der Ortschaftsrat nach Abs. 2 Ziffer 2 darüber entscheidet, 4. der Ausbau und die Unterhaltung von Anlagen der Versorgung und der Ausbau von Anlagen der Entsorgung im Stadtteil Karlsruhe-Neureut, 5. der Bau von Straßen und Wirtschaftswegen in Karlsruhe-Neureut, 6. der Erlass, die Aufhebung oder Änderung von Satzungen und Polizeiverordnungen, 7. die Festsetzung von Abgaben und Tarifen, 8. die Festlegung der Abschussprämie für die Jagd im Jagdbezirk von Karlsruhe- Neureut, 9. die Festlegung der Grundsätze für die Mietpreisbildung für städtische Wohnungen in Karlsruhe-Neureut, 27 - 30 10. die Besetzung der Schulleiterstellen in Karlsruhe-Neureut, 11. der Bau von Kindergärten und Altenheimstätten und die Anlage von Kinderspielplätzen in Karlsruhe-Neureut 12. Planung und Beschlussfassung über Bauvorhaben in Karlsruhe-Neureut, 13. die Ansiedlung von Industrie- und Gewerbebetrieben in Karlsruhe-Neureut, wobei in Karlsruhe-Neureut ansässige Industrie- und Gewerbebetriebe im Falle der Verlagerung bevorzugt zu berücksichtigen sind, soweit dies nach den allgemeinen Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und der Steuerkraft der Stadt zu vertreten ist. Bezüglich der Belange des Umweltschutzes wird die Stadt die gleichen Maßstäbe anlegen wie in den übrigen Stadtteilen, 14. die Aufstellung von Bauleitplänen, die Verkehrsplanung und die Abfallbeseitigung. 10. die Besetzung der Schulleitungsstellen in Karlsruhe-Neureut, 11. der Bau von Kindergärten und Altenheimstätten und die Anlage von Kinderspielplätzen in Karlsruhe-Neureut 12. Planung und Beschlussfassung über Bauvorhaben in Karlsruhe-Neureut, 13. die Ansiedlung von Industrie- und Gewerbebetrieben in Karlsruhe-Neureut, wobei in Karlsruhe-Neureut ansässige Industrie- und Gewerbebetriebe im Falle der Verlagerung bevorzugt zu berücksichtigen sind, soweit dies nach den allgemeinen Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und der Steuerkraft der Stadt zu vertreten ist. Bezüglich der Belange des Umweltschutzes wird die Stadt die gleichen Maßstäbe anlegen wie in den übrigen Stadtteilen, 14. die Aufstellung von Bauleitplänen, die Verkehrsplanung und die Abfallbeseitigung. (2) Dem Ortschaftsrat werden folgende Aufgaben zur selbständigen Entscheidung übertragen, soweit diese den Stadtteil Karlsruhe-Neureut betreffen und soweit im Haushaltsplan Mittel hierfür ausgewiesen sind: 1. a) die Pflege des Ortsbildes und des örtlichen Brauchtums, b) die Ausgestaltung, Unterhaltung und Benutzung von Einrichtungen der Kulturpflege, Sportanlagen, Kinderspielplätzen, Kindergärten, Park- und Grünanlagen, Wald- und Feldwegen und der örtlichen Friedhöfe sowie von Obstanlagen und Feldgrundstücken, c) die Unterhaltung der Gemeindestraßen einschließlich der Parkplätze sowie der Ortskanalisation, d) die Förderung der örtlichen Feuerwehr und der örtlichen Vereinigungen. 2. im Rahmen des Stellenplans der Stadt Karlsruhe: die Einstellung und Entlassung von Beschäftigten der Entgeltgruppen 1 bis 8 TVöD in der örtlichen Verwaltung des Stadtteils Karlsruhe-Neureut. 3. ferner: (2) Dem Ortschaftsrat werden folgende Aufgaben zur selbständigen Entscheidung übertragen, soweit diese den Stadtteil Karlsruhe-Neureut betreffen und soweit im Haushaltsplan Mittel hierfür ausgewiesen sind: 1. a) die Pflege des Ortsbildes und des örtlichen Brauchtums, b) die Ausgestaltung, Unterhaltung und Benutzung von Einrichtungen der Kulturpflege, Sportanlagen, Kinderspielplätzen, Kindergärten, Park- und Grünanlagen, Wald- und Feldwegen und der örtlichen Friedhöfe sowie von Obstanlagen und Feldgrundstücken, c) die Unterhaltung der Gemeindestraßen einschließlich der Parkplätze sowie der Ortskanalisation, d) die Förderung der örtlichen Feuerwehr und der örtlichen Vereinigungen. 2. im Rahmen des Stellenplans der Stadt Karlsruhe: die Einstellung und Entlassung von Beschäftigten der Entgeltgruppen 1 bis 8 TVöD in der örtlichen Verwaltung des Stadtteils Karlsruhe-Neureut. 28 - 30 a) Verkauf, Vermietung und Verpachtung von beweglichem Vermögen im Stadtteil Karlsruhe-Neureut mit einem Zeit- bzw. monatlichen Mietwert von mehr als 500 Euro bis 1 500 Euro im Einzelfall; die Beträge verändern sich im Abstand von 3 Jahren nach Maßgabe des vom Statistischen Landesamt festgestellten Lebenshaltungskostenindexes eines Vier-Personen-Haushalts, b) die Vermietung und Unterhaltung der im Stadtteil Karlsruhe-Neureut gelegenen stadteigenen Gebäude und Wohnungen unter Zugrundelegung der vom Gemeinderat festgelegten Mietpreisgrundsätze, c) die Verwaltung der Friedhöfe im Stadtteil Karlsruhe-Neureut, d) die Verwaltung der Vermächtnisse und Schenkungen von Bürgern an den Stadtteil Karlsruhe-Neureut, e) die Verpachtung der stadteigenen Fischgewässer im Stadtteil Karlsruhe- Neureut. 3. ferner: a) Verkauf, Vermietung und Verpachtung von beweglichem Vermögen im Stadtteil Karlsruhe-Neureut mit einem Zeit- bzw. monatlichen Mietwert von mehr als 500 Euro bis 1.500 Euro im Einzelfall; die Beträge verändern sich im Abstand von 3 Jahren nach Maßgabe des vom Statistischen Landesamt festgestellten Lebenshaltungskostenindexes eines Vier-Personen-Haushalts, b) die Vermietung und Unterhaltung der im Stadtteil Karlsruhe-Neureut gelegenen stadteigenen Gebäude und Wohnungen unter Zugrundelegung der vom Gemeinderat festgelegten Mietpreisgrundsätze, c) die Verwaltung der Friedhöfe im Stadtteil Karlsruhe-Neureut, d) die Verwaltung der Vermächtnisse und Schenkungen von Bürgerinnen und Bürgern an den Stadtteil Karlsruhe-Neureut, e) die Verpachtung der stadteigenen Fischgewässer im Stadtteil Karlsruhe-Neureut. (3) Einvernehmlich zwischen dem Gemeinderat bzw. der Stadtverwaltung und dem Ortschaftsrat erfolgen: a) die Benennung von Straßen, Wegen und Plätzen im Stadtteil Karlsruhe- Neureut, b) die Festlegung der Öffnungszeiten für das Hallenbad sowie die Vergabe des Hallenbades, der Turn- und Sporthallen sowie der Sportplätze an Sportvereine und sonstige Vereinigungen, wobei in Neureut ansässigen Sportvereinen und Vereinigungen der Vorrang einzuräumen ist; im Übrigen obliegt die Verwaltung dieser Einrichtung dem zuständigen Fachamt. Sollte eine Einigung im Einzelfall nicht erzielt werden, entscheidet der Vermittlungsausschuss nach § 17 des Eingliederungsvertrages. (3) Einvernehmlich zwischen dem Gemeinderat bzw. der Stadtverwaltung und dem Ortschaftsrat erfolgen: a) die Benennung von Straßen, Wegen und Plätzen im Stadtteil Karlsruhe-Neureut, b) die Festlegung der Öffnungszeiten für das Hallenbad sowie die Vergabe des Hallenbades, der Turn- und Sporthallen sowie der Sportplätze an Sportvereine und sonstige Vereinigungen, wobei in Neureut ansässigen Sportvereinen und Vereinigungen der Vorrang einzuräumen ist; im Übrigen obliegt die Verwaltung dieser Einrichtung dem zuständigen Fachamt. Sollte eine Einigung im Einzelfall nicht erzielt werden, entscheidet der Vermittlungsausschuss nach § 17 des Eingliederungsvertrages. 29 - 30 (4) Dem Ortschaftsrat sind für die ihm zur selbständigen Entscheidung übertragenen Angelegenheiten angemessene Haushaltsmittel zur Verfügung zu stellen, die im Haushaltsplan der Stadt Karlsruhe gesondert auszuweisen sind. Zur Veranschlagung der Haushaltsmittel ist der Ortschaftsrat zu hören. Dem Ortschaftsrat wird die Befugnis eingeräumt, im Rahmen des Gesamtbetrages dieser Haushaltsmittel überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben des Verwaltungs- und Vermögenshaushalts unter Nachweis einer Deckungsmöglichkeit bei den dem Ortschaftsrat zur Verfügung gestellten Mitteln zu bewilligen. (4) Dem Ortschaftsrat sind für die ihm zur selbständigen Entscheidung übertragenen Angelegenheiten angemessene Haushaltsmittel zur Verfügung zu stellen, die im Haushaltsplan der Stadt Karlsruhe gesondert auszuweisen sind. Zur Veranschlagung der Haushaltsmittel ist der Ortschaftsrat zu hören. Dem Ortschaftsrat wird die Befugnis eingeräumt, im Rahmen des Gesamtbetrages dieser Haushaltsmittel überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen des Ergebnis- und Finanzhaushalts unter Nachweis einer Deckungsmöglichkeit bei den dem Ortschaftsrat zur Verfügung gestellten Mitteln zu bewilligen. (5) In wichtigen Angelegenheiten im Sinne des Abs. 1 und bei der Wahl des Ortsvorstehers hat der Gemeinderat, wenn er von dem mit mindestens 2/3- Mehrheit gefassten Vorschlag des Ortschaftsrates abweichen will, die Angelegenheit vor der abschließenden Entscheidung noch einmal dem Ortschaftsrat zur Stellungnahme zuzuleiten. (5) In wichtigen Angelegenheiten im Sinne des Abs. 1 und bei der Wahl des Ortsvorstehers bzw. der Ortsvorsteherin hat der Gemeinderat, wenn er von dem mit mindestens 2/3-Mehrheit gefassten Vorschlag des Ortschaftsrates abweichen will, die Angelegenheit vor der abschließenden Entscheidung noch einmal dem Ortschaftsrat zur Stellungnahme zuzuleiten. § 21 Stellung und Aufgaben des Ortsvorstehers § 21 Stellung und Aufgaben des Ortsvorstehers bzw. der Ortsvorsteherin (1) In den Ortschaften Neureut, Grötzingen und Wettersbach wird gemäß § 71 Abs. 2 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg ein Gemeindebeamter zum Ortsvorsteher bestellt. (1) In den Ortschaften Neureut, Grötzingen und Wettersbach wird gemäß § 71 Abs. 2 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg ein Gemeindebeamter oder eine Gemeindebeamtin zum Ortsvorsteher bzw. zur Ortsvorsteherin bestellt. (2) Der Ortsvorsteher in den Ortschaften Stupferich, Hohenwettersbach, Wolfartsweier, Grötzingen, Wettersbach und Neureut vertritt den Oberbürgermeister ständig in der Leitung der örtlichen Verwaltung. Er ist für den ordnungsgemäßen Vollzug der Beschlüsse des Ortschaftsrates und für die sachgemäße Erledigung der Aufgaben und den ordnungsgemäßen Gang der örtlichen Verwaltung verantwortlich. Der Oberbürgermeister kann allgemein und im Einzelfall Weisungen erteilen. (2) Der Ortsvorsteher bzw. die Ortsvorsteherin in den Ortschaften Stupferich, Hohenwettersbach, Wolfartsweier, Grötzingen, Wettersbach und Neureut vertritt den Oberbürgermeister bzw. die Oberbürgermeisterin ständig in der Leitung der örtlichen Verwaltung. Er bzw. sie ist für den ordnungsgemäßen Vollzug der Beschlüsse des Ortschaftsrates und für die sachgemäße Erledigung der Aufgaben und den ordnungsgemäßen Gang der örtlichen Verwaltung verantwortlich. Der Oberbürgermeister bzw. die Oberbürgermeisterin kann allgemein und im Einzelfall Weisungen erteilen. (3) Der Ortsvorsteher ist unmittelbarer Vorgesetzter der Bediensteten der örtlichen Verwaltung. (3) Der Ortsvorsteher bzw. die Ortsvorsteherin ist unmittelbarer Vorgesetzter bzw. unmittelbare Vorgesetzte der Bediensteten der örtlichen Verwaltung. 30 - 30 (4) Der Ortsvorsteher kann, sofern er nicht Gemeinderat ist, an den Verhandlungen des Gemeinderates sowie der beschließenden und beratenden Ausschüsse mit beratender Stimme teilnehmen. (4) Der Ortsvorsteher bzw. die Ortsvorsteherin kann, sofern er bzw. sie nicht Gemeinderatsmitglied ist, an den Verhandlungen des Gemeinderates sowie der beschließenden und beratenden Ausschüsse mit beratender Stimme teilnehmen. § 22 Schlussbestimmungen § 22 Schlussbestimmungen Die Hauptsatzung in der ursprünglichen Fassung trat am 1. Januar 1972 in Kraft. Gleichzeitig trat die Hauptsatzung vom 21. Juli 1956 in der Fassung vom 20. Mai 1970 außer Kraft. (Die letzte Änderung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.). Die Hauptsatzung in der ursprünglichen Fassung trat am 1. Januar 1972 in Kraft. Gleichzeitig trat die Hauptsatzung vom 21. Juli 1956 in der Fassung vom 20. Mai 1970 außer Kraft. (Die letzte Änderung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.).
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Extrahierter Text
NIEDERSCHRIFT Stadt Karlsruhe Gremium: 1. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: 29.07.2014, 15:30 Uhr öffentlich Ort: Bürgersaal des Rathauses Vorsitzende/r: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup 7. Punkt 7 der Tagesordnung: Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Karlsruhe Vorlage: 2014/0006 Beschluss: Der Gemeinderat beschließt die aus der Anlage 1 zur Vorlage 2014/0006 ersichtliche Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Karlsruhe. Abstimmungsergebnis: Einstimmig zugestimmt Der Vorsitzende ruft Tagesordnungspunkt 7 zur Behandlung auf: Das ist mit Ihnen ausführlich vorbereitet. Ich möchte nur kurz noch einmal darauf hin- weisen, was sich ändert, nicht im Einzelnen, aber dass das auch für das Publikum eini- germaßen nachvollziehbar ist. Sie werten die Bedeutung des Personalausschusses auf, indem der Personalausschuss jetzt auch eine beschließende Funktion bekommt. Es gibt weitergehende Vorschläge, den Personalausschuss noch weiter auszustatten und noch größere Zuständigkeit zu geben. Die kamen aus den Fraktionen und aus dem Personalausschuss. Die sind jetzt noch nicht eingearbeitet. Die nehmen wir uns im Herbst noch einmal für eine weitere Veränderung vor. Es sind Wertgrenzen angepasst worden. Es wurde die Terminologie nach dem neuen Haushaltsrecht eingeführt. Wir haben auch überall versucht, die männliche und weibli- che Form jeweils zu ergänzen, so dass sich das an der Stelle ein Stück weit auch moder- nisiert. Der Ältestenrat steht als Gremium so drin, ohne eine Festlegung der Größe. Da hatten wir uns darauf verständigt, dass wir den um eine Person aufstocken, weil sich die Zahl der Fraktionen erhöht hat. Nachdem dies jetzt durch das Ausscheiden des Herrn Stadt- rat Schmitt aus der AfD auszuscheiden, das jetzt wieder nicht der Fall ist, würden wir - 2 - Ihnen vorschlagen, dass wir bei der alten Größe von 8 Personen im Ältestenrat belassen. Es ist jetzt nicht Teil der Beschlussvorlage. Es ist mir nur wichtig, dass Sie wissen, was wir darunter verstehen, wenn hier Ältestenrat steht. Wir haben uns geeinigt, dass wir die Ausschüsse zu 15er-Ausschüssen machen. Durch diese Entscheidung, über die ich jetzt mehrfach berichtet habe, wird in der Besetzung der Ausschüsse nichts verändert, so dass wir da dieselbe Abbildung der Stimmverhält- nisse wie vorher haben, d. h., auch die AfD wird mit einem Sitz in den ganzen 15er- Ausschüssen weiter vertreten sein, weil das an die Zahl der zwei Stadträte und nicht an den Status der Fraktion oder die Zahl der drei Stadträte gebunden ist. Das einfach noch einmal zur Erläuterung. Von daher gehe ich auch davon aus, dass wir bei den von uns vereinbarten 15er-Ausschüssen festhalten, da wir hier gemeinsam den Eindruck hatten, dass das am weitestgehenden die Mehrheitsverhältnisse, die sich nach der Wahl erge- ben haben, abbildet. Ich rufe jetzt noch nicht Fraktionsfinanzierung und solche Sachen auf, sondern lediglich die Hauptsatzung. Stadtrat Fostiropoulos (Die Linke): Eine Frage zu den 15er-Ausschüssen. Der Ju- gendhilfeausschuss wurde nicht mit reingenommen. Gibt es da eine Erklärung dafür. Ich ging davon aus, dass alle Ausschüsse auf 15 angehoben werden, damit wir auch alle drin sind. Der Vorsitzende: Der Jugendhilfeausschuss unterliegt einer Sonderregelung, auch über das Jugendhilfegesetz. Wir haben hier eine Komposition aus sachkundigen Ein- wohnern, die entsprechend der Institutionen ausgewählt sind, und den gemeinderätli- chen Mitgliedern. Wir hatten in den ganzen Vorbesprechungen immer dargestellt, dass wir hier an der Größe festhalten, sie tendenziell eher reduzieren wollen, weil der ge- samte Jugendhilfeausschuss schon eine Dimension hat, die zum Teil heute schon schwierig zu handlen ist. Wir sind dann so verblieben, dass wir - das kommt noch hin- ten in der Tagesordnung - nur die Besetzung eines sachkundigen Bürgers verändern wollen, aber nicht die ganze Architektur in Frage stellen wollen. Insofern hat der Ju- gendhilfeausschuss hier eine Sonderrolle. Wenn es keine weiteren Wortmeldungen gibt, können wir damit zur Abstimmung schreiten. - Ich sehe nur gelbe Stimmkarten. Damit haben Sie die Hauptsatzung ein- stimmig so angenommen. Herzlichen Dank. Zur Beurkundung: Der Schriftführer: Hauptamt - Ratsangelegenheiten - 3. November 2014